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Entscheid

SB170346

Diebstahl etc.

18. September 2017Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juni 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

3.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte der Vorinstanz für seine Aufwendungen und Auslagen nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils eine Honorarnote über Aufwendungen von 60 Minuten sowie Spesen von Fr. 6.30 ein (Urk. 48). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher im Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 244.40 zu entschädigen.

Dispositiv

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 29. Juni 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 244.40 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. September 2017 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer -- 3 of 3 --