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Entscheid

SB170390

Qualifizierte Veruntreuung etc.

30. Januar 2019Deutsch255 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf A. Vorgeschichte / Verhaftung / Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen

1.

Vorgeschichte

1.1

Die beiden Beschuldigten, der heute 60-jährige A._____ und der 57jährige B._____, waren von November 1986 bis September 1993 Arbeitskollegen beim damaligen DM._____ in Zürich, heute DD.______ AG (Urk. 010040 und 010041). Im März 1994 gründeten sie die DB._____ Ltd. (nachfolgend DB.______) mit Sitz auf den British Virgin Islands (Urk. 010043 f.; Urk. 010045 ff. = Urk. 400120 ff.; Urk. 400004; Urk. 410003; Urk. 192 S. 4). Der operative Sitz der DB._____ befand sich am Wohnort der Beschuldigten in Thailand, Phuket bzw. Bangkok, wohin die Beschuldigten im Frühling 1994 ausgewandert waren (Urk. 400018 und 410016). Die Tätigkeit der Gesellschaft bzw. der Beschuldigten als Inhaber und Direktoren bestand hauptsächlich in der Verwaltung von Kundengeldern durch treuhänderische Anlagen im Devisen- und Edelmetallhandel (Prospekt bzw. Broschüre/Exposé der DB._____, Urk. 010045 ff.), wobei die Kundschaft grösstenteils aus der Schweiz stammte. Diesen Handel wickelten die Beschuldigten von ihren Wohnorten aus via Internet ab (Homeoffice; vgl. u.a. Urk. 187 S. 5 f., Urk. 188 S. 6).

1.2

Ab dem 11. Juli 2011 waren die Beschuldigten für den Schweizer Kundenvermittler, DN._____, und für die DC._____ AG in Zürich, die Bankverbindung der DB._____, nicht mehr erreichbar, weder telefonisch noch per E-Mail (Urk. 010013; Urk. 420008). Gemäss ihren späteren Ausführungen waren sie untergetaucht wegen telefonischer Morddrohungen gegenüber B._____. A._____ hielt sich fortan an verschiedenen Orten in Thailand sowie in Malaysia, Indonesien und zuletzt in Kambodscha auf (Urk. 400018 f.; Urk. 187 S. 17; Urk. 720027). B._____ befand sich nach seiner Aussage meistens in Phnom Penh, Kambodscha (Urk. 410017; Urk. 188 S. 15).

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1.3

Am 22. August 2011 reichte Rechtsanwalt lic. iur. DK._____ von der Anwaltskanzlei DO._____ namens von DN._____ Strafanzeige gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ ein (Urk. 010001 ff.), worauf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 25. August 2011 eine Strafuntersuchung eröffnete (Urk. 000001).

1.4

Am 30. März 2012 erfolgten der Haftbefehl, der Auftrag zur Ausschreibung und das Ersuchen um internationale Personenfahndung (Urk. 640004 ff. [A._____]; Urk. 650001 ff. [B._____]). Am 12. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Ausweisentzug der beiden Beschuldigten (Urk. 660001 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde die Absicht des Bundesamtes für Polizei, den Beschuldigten die Ausweise zu entziehen und für ungültig zu erklären, notifiziert, (Urk. 660011 [A._____]; Urk. 660015 [B._____]) und im Amtsblatt des Bundes publiziert (Urk. 660006 ff.). Die mit dieser Verfügung vom 26. Juni 2012 den Beschuldigten angesetzte Frist von 10 Tagen, zu dieser Notifikation Stellung zu nehmen, verstrich unbenutzt (Urk. 660009 f.). Mit Verfügungen des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 wurden den Beschuldigten daraufhin ihre Ausweise entzogen und für ungültig erklärt (Urk. 660012 ff. [A._____]; Urk. 660016 ff. [B._____]), was ebenfalls im Amtsblatt des Bundes publiziert wurde (Urk. 660019 f.).

2.

Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen A._____

2.1

Am 21. September 2013 kam es in Kambodscha zur Verhaftung des Beschuldigten A._____. In der Folge wurde er mit einem Laissez-passer, ausgestellt durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, vertreten durch das Generalkonsulat in Phnom Penh (Urk. 670039), in Begleitung zweier Beamter der kambodschanischen Immigrationsbehörde in die Schweiz überstellt (Urk. 670023; Urk. 670038 ff.; Urk. 720027). Am 13. Oktober 2013, 08:00 Uhr, wurde der aus Phnom Penh via Bangkok in die Schweiz eingereiste Beschuldigte A._____ durch die vororientierte Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich verhaftet bzw. die Kantonspolizei am Flughafen Zürich nahm aufgrund der gültigen Ripol-Ausschreibung die Verhaftung vor (Urk. 670035 f.; Urk. 710002 f.).

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2.2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich den Beschuldigten A._____ mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 in Untersuchungshaft (Urk. 720001 ff.; Urk. 720017 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 11. November 2013 ab (Urk. 720044). Das Entlassungsgesuch vom 13. Dezember 2013 (Urk. 720061 ff.) wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 720101 ff.). Auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 720127 ff., 720159 und 720188) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft des Beschuldigten A._____ dreimal (Verfügungen vom 14. Januar 2014, 15. April 2014 und 11. Juli 2014; vgl. Urk. 720138 ff., 720165 ff. und 720200 ff.). Die Haftentlassung A._____s erfolgte am 3. Oktober 2014, 09:00 Uhr (Urk. 720216). Die von der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2014 vorübergehend verfügten und beantragten Ersatzmassnahmen – Ausweis- und Schriftensperre sowie zweiwöchentliche Meldepflicht von der Festnetznummer an seinem Wohnort (Urk.

720217.

ff.) – wurden sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. Oktober 2014 definitiv angeordnet (Urk. 720228 ff.).

3.

Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen B._____

3.1

Am 17. Oktober 2013 kam es in Kambodscha zur Verhaftung des Beschuldigten B._____ (Urk. 670057 und 670072). Anschliessend wurde er ebenfalls mit einem Laissez-passer (Urk. 670073) und begleitet durch zwei kambodschanische Polizeibeamte in die Schweiz überstellt (Urk. 670065 ff.) und am 10. November 2013, 07:00 Uhr, am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich in Empfang genommen und verhaftet (Urk. 750002).

3.2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich den Beschuldigten B._____ mit Verfügung vom 12. November 2013 in Untersuchungshaft (Urk. 760001 ff. und 760010 ff.). Auf weitern Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2014 (Urk. 760028 ff.) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 11. Februar 2014 bis am 10. Mai 2014 (Urk. 760043 ff.). Am 8. April 2014, 11:35 Uhr, wurde der Beschuldigte B._____ aus der Haft entlassen (Urk. 760086).

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Die von der Staatsanwaltschaft am 8. April 2014 vorübergehend verfügten und beantragten Ersatzmassnahmen – Sicherheitsleistung von Fr. 75'000.–, Ausweisund Schriftensperre sowie zweiwöchentliche Meldepflicht von der Festnetznummer an seinem Wohnort (Urk. 760064 ff.) – wurden sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April 2014 definitiv angeordnet (Urk. 760071 ff.). B. Verteidigung

1.

Der Beschuldigte A._____ wird seit dem 14. Oktober 2013 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 210001).

2.

Der Beschuldigte B._____ wird seit dem 11. November 2013 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Urk. 220001). C. Erstinstanzliches Urteil und Umfang der Berufung

1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ist im angefochtenen Entscheid erwähnt (Urk. 217 S. 22).

1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ist im angefochtenen Entscheid erwähnt (Urk. 217 S. 22).

2. Am 20. Juli 2017 fällte das Bezirksgericht das angefochtene Urteil (Urk. 217 S. 226 ff.). Nebst Nichteintreten (Dispositivziffer 1) und Verfahrenseinstellungen (Dispositivziffer 2) wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ je der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 3). Bezüglich diverser Kundenverbindungen ergingen je Freisprüche von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositivziffern 4-6). Der Beschuldigte A._____ wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren -- 22 of 177 -und 3 Monaten, unter Anrechnung von 377 Tagen Haft und 152 Tagen aufgrund freiheitsentziehender Ersatzmassnahmen. Der Beschuldigte B._____ erhielt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 173 Tage als durch Haft und

180 Tage als durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden gelten (Dispositivziffern 7 und 8). Sodann entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der Privatkläger (Dispositivziffern 9-12) und regelte die Nebenfolgen – namentlich hinsichtlich Kontosperren, Beschlagnahmungen, Zuweisung eingezogener Vermögenswerte an Privatkläger (Dispositivziffern 13-29) – im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 217 S. 226 ff.).

3. Mit Beschluss vom 9. August 2017 verlängerte die Vorinstanz die mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April bzw. 10. Oktober 2014 bei den beiden Beschuldigten je angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer zweiwöchentlichen telefonischen Meldepflicht bis längstens 9. November 2017 (Urk. 207). Weiter beschloss das Bezirksgericht am 21. August 2017 die Freigabe der Sicherheitsleistung in Bezug auf den Beschuldigten B._____ über Fr. 75'000.– nach Eintritt der Rechtkraft (Urk. 211).

4.1. Gegen das Urteil meldeten die Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 25. Juli 2017 und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 2. August 2017, je rechtzeitig Berufung an (Urk. 203 und 205). Weiter meldeten Rechtsanwalt lic. iur. DK._____ namens der Privatkläger CT._____ und CS._____ (Nr. 257) mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (Urk. 204) und Rechtsanwalt Dr. DJ._____ am 2. August 2017 (Urk. 206) namens der Privatklägerin CN._____ (Nr. 236) fristgemäss Berufung an. Während die Verteidiger der beiden Beschuldigten ebenfalls fristgerecht je mit Schreiben von 16. Oktober 2017 die Berufungserklärungen einreichten und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfochten (Urk. 223 und 226; Urk. 216/2 und 216/3), liess die Privatklägerin CN._____ ihre Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 und damit innert der von Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20tägigen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurückziehen -- 23 of 177 -(Urk. 221; Urk. 216/7). Die Privatkläger CT._____ und CS._____ liessen innerhalb der genannten gesetzlichen Frist ab Zustellung des begründeten Entscheids (hier bis zum 16. Oktober 2017; vgl. Urk. 216/4) keine schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 241).

4.2. Mit Beschluss vom 22. November 2017 wurde vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin CN._____ vom 2. August 2017 Vormerk genommen. Gleichzeitig trat das hiesige Gericht auf die Berufung der Privatkläger CT._____ und CS._____ vom 31. Juli 2017 nicht ein (Urk. 246).

4.3. Am 9. November 2017 verfügte der Kammerpräsident, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 10. April bzw. 10. Oktober 2014 bei den Beschuldigten A._____ und B._____ je angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer zweiwöchentlichen telefonischen Meldepflicht bei beiden Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache bestehen bleiben (Urk. 239).

4.4. Mit Präsidialverfügungen vom 23. Oktober 2017 (Urk. 230) und 7. Februar 2018 (Urk. 251) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen.

4.5. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. November 2017 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositivziffern 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie die Dispositivziffern 7 und 8 beschränkte (Urk. 243; Urk. 231). Weitere Anschlussberufungen von Privatklägerseite erfolgten keine.

5. Nach Erhalt des Schreibens der DH._____ AG (ehemalige DG._____) vom 28. August 2018, in welchem mitgeteilt wurde, dass das Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A._____ mit der Nummer 10 am 1. September 2018 zum Ablauf komme (Urk. 274), wurden das fragliche Konto bzw. die sich darauf befindenden Vermögenswerte, inklusive allfälliger Zinsen, mit Beschluss vom 31. August 2018 beschlagnahmt (Urk. 277). Der Betrag von -- 24 of 177 -Fr. 150'392.75 wurde am 23. Januar 2019 dem Obergericht überwiesen (Urk. 316).

6. Im Konferenzgespräch vom 5. November 2018 schränkten die Verteidiger ihre bis dahin vollumfänglichen Berufungen teilweise ein (Urk. 287).

7.1. Am 24. Januar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft erklärte, ihre Anschlussberufung umfasse auch teilweise Dispositivziffer 1 (Urk. 315 S. 2 f.). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft neu einen Antrag betreffend Dispositivziffer 28 (Urk. 315 S. 2 und 5).

7.2. Auf mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung wurde allseits verzichtet (Prot. II S. 34).

8.1. Von den Verteidigungen bzw. der Staatsanwaltschaft angefochten sind die Dispositivziffern 1-3, 7-8, 13-24, 28-29 und 31 (Urk. 309 und Urk. 315). Somit ist das erstinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4-6, 9-12, 25-27, 30, 32-37 nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

8.2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die teilweise Anfechtung von Dispositivziffer 1 durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung verspätet erfolgte und diesbezüglich auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an sich nicht einzutreten wäre (vgl. Urk. 230; Urk. 315 S. 2 f.; Art.

399 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO). Dazu jedoch das Folgende: Der Nichteintretensentscheid von Dispositivziffer 1 lautet dahin, dass auf das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1.II. […] 7.3.1-7.3.3 nicht eingetreten werde. Er umfasst somit auch den Anklagepunkt 1.II. 7.3.2 betreffend die Privatklägerin CL._____ (Nr. 218). Es ist der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 315 S. 3) beizupflich-ten, dass sich in Dispositivziffer 1 augenfällig ein Fehler eingeschlichen hat, sollte es doch offensichtlich heissen, dass auf das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 7.3.1 und 7.3.3 nicht eingetreten werde. Auch von Verteidigerseite wird ein entsprechendes Versehen bejaht (Prot. II S. 25). Dass es sich um ein Versehen der Vorinstanz handeln muss, ergibt sich aus zahlreichen Passagen der -- 25 of 177 -erstinstanzlichen Urteilserwägungen, wo die Vorinstanz die zur Debatte stehende Bargeldzahlung über Fr. 15'000.– von CL._____ an den Beschuldigten B._____, welche Gegenstand von Anklagepunkt 1.II. 7.3.2 bildet, abhandelt (vgl. Urk. 217 S. 27, 53, 66 f., 87, 112, 115 f., 133, 138 f., 145, 185, 221 [e contrario]). Massgebend für die Frage der Teilrechtskraft bzw. was Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist jedoch das Urteilsdispositiv und nicht die Urteilserwägungen. Da Dispositivziffer 1 wie dargelegt auch Anklagepunkt 1.II. 7.3.2, die genannte Bargeldübergabe von CL._____ an B._____, beinhaltet, die partielle Anfechtung dieser Regelung seitens der Staatsanwaltschaft nicht innert der Anschlussberufungsfrist geschah und die Regelung auch von Seiten der Privatklägerin CL._____ selbst nicht angefochten wurde, muss es diesbezüglich bei der erstinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden haben. Eine Berichtigung durch die Berufungsinstanz ist nicht möglich (BSK StPO-Stohner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 N 11). Dispositivziffer 1 ist daher zu bestätigen, was im Ergebnis einem Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gleichkommt. Auch für die Privatklägerin CL._____ ändert sich – so oder anders – nichts, da Dispositivziffer 11 im Berufungsverfahren nicht (mehr) angefochten und damit rechtskräftig geworden ist, so dass nach wie vor der durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz an CL._____ resultiert (Urk. 217 S. 231).

8.3. Zur neuen Regelung von Dispositivziffer 28 ist auf die nachstehende Erwägung IX. H. zu verweisen.

9. Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidiger ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

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II. Vorfragen A. Grundsatz der Spezialität und Fehlen eines Auslieferungsverfahrens

1. Im Berufungsverfahren halten die Beschuldigten an ihrem schon vor Vorinstanz gestellten Hauptantrag fest, die Strafbarkeit aller angeklagten Tatbestände sei infolge Verletzung des Grundsatzes der Spezialität zu verneinen und somit das Verfahren gegen sie einzustellen (Urk. 307 S. 12 f.; Urk. 309 S. 1; Urk. 223 S. 2; Urk. 226 S. 2; Urk. 186 S. 1). Die Staatsanwaltschaft habe statt einer Auslieferung rechtsmissbräuchlich die Reisedokumente der Beschuldigten annullieren lassen und anschliessend die Ausschaffung der Beschuldigten organisiert (Urk. 186 S. 3 ff.). Dies dürfe nicht zur Folge haben, dass die Beschuldigten ihrer Rechte verlustig gingen. Nach dem Prinzip der Spezialität dürfe die ausgelieferte Personen nur für jene strafbaren Handlungen verfolgt werden, für welche die Auslieferung bewilligt worden sei, wobei die Zustimmung des Auslieferungsstaats Prozessvoraussetzung sei. Da keine Auslieferung bewilligt worden sei, keine Zustimmung des Auslieferungsstaats vorliege und dem Ersuchen um internationale Personenfahndung zu entnehmen sei, dass den Beschuldigten Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen werde, wobei der Staatsanwalt den Betrug als unsicher erachtet habe, weshalb das Auslieferungsgesuch nur infolge ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt wäre, sei eine Bestrafung wegen Veruntreuung nicht möglich (Urk. 186 S. 5).

2.1. Der völkerrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht besagt, dass die ausgelieferte Person wegen Taten, die sie vor der Auslieferung begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden darf (BGE 123 IV 42 E. 3b; 117 IV 222 E. 3a). Er hindert mithin den ersuchenden Staat, andere von der ausgelieferten Person vor der Auslieferung allenfalls begangene Taten zu verfolgen oder zu bestrafen als diejenigen, welche von der Auslieferungsbewilligung erfasst sind. Das Spezialitätsprinzip schränkt somit die Strafgewalt des ersuchenden Staates ein, bezweckt einerseits den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates (BGE 117 IV 222 E. 3a mit Hinweisen; BGE 123 IV 42 -- 27 of 177 -E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1,6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2a) aa); dazu die nachfolgende Erwägung 2.4.f.). Das Spezialitätsprinzip bezweckt anderseits auch den Schutz der ausgelieferten Person im Rahmen ihres Anspruches auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1; Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1; vgl. nachfolgend Erwägungen 2.6.ff.). Der Grundsatz der Spezialität ist als Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis von Amtes wegen zu beachten (BGE 117 IV 222 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2).

2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 23) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG (Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; Ausweisgesetz, SR 143.1) ein Ausweis von der zuständigen Stelle des Bundes (Bundesamt für Polizei) nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden kann, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 28. Juni 2000 kann u.a. bei Vorliegen eines Haftbefehls nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die zuständige Stelle des Bundes einer sich im Ausland befindenden Person den Ausweis entziehen oder diesen für ungültig erklären (BBl 2000 4751). Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Der Entzug erfolgte seitens des Bundesamtes für Polizei, nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, bei welcher seit dem 25. August 2011 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten pendent war (Urk. 000001), wovon die Beschuldigten spätestens im Oktober 2011 Kenntnis hatten (Urk. 307 S. 2). Gegen die Beschuldigten lagen Haftbefehle vor wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 640009 ff.; Urk. 650006 ff.) und die Beschuldigten befanden sich im Ausland bzw. hatten im Ausland ihren Wohnsitz und waren von dort untergetaucht. Den Beschuldigten wurde durch Publikation im Amtsblatt das rechtliche Gehör gewährt und die Entscheide des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 betreffend Ungültig-- 28 of 177 -erklärung und Entzug der Pässe und Identitätskarten der Beschuldigten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Erw. I. A. 1.4). Die Annullierung dieser Dokumente erfolgte rechtmässig.

2.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für dieses Vorgehen – mittels Ungültigerklärung von Identitätspapieren eine Auslieferung wegen illegalen Aufenthalts bzw. eine Ausschaffung zu ermöglichen oder zu erleichtern – höchst fragwürdig oder gar rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll (Urk. 186 S. 4; Urk. 307 S. 8). Sie basierte auf einer entsprechenden Anregung des Bundesamtes für Justiz und auf positiven Erfahrungswerten in früheren Fällen. Auch hinsichtlich der weitern Schritte – Ausdehnung der Fahndungsverbreitung auf Thailand und Benachrichtigung resp. Einbezug des Polizeiattachés in der Schweizer Botschaft von Bangkok, DP._____, im Hinblick auf künftigen Handlungsbedarf vor Ort, Zusammenarbeit mit den Behörden und Koordination – verständigte sich die Staatsanwaltschaft laufend mit dem Bundesamt für Justiz. Dabei stand vorab ein förmliches Auslieferungsverfahren im Fokus (Urk. 640016 ff.; Urk. 670015). Aufgrund der Abklärungen DP._____s bei der Generalstaatsanwaltschaft in Thailand erwies sich die von den dortigen Behörden aufgezeigte Variante über die Ungültigkeitserklärung der Ausweise, Festnahmen und Ausschaffungshaft durch die Immigration ohne die Möglichkeit weiterer Zwangsmassnahmen insbesondere als zeitsparender und kostengünstiger im Vergleich zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren. So entschied sich die Staatsanwaltschaft bereits im Sommer 2012 – lange vor der Lokalisierung und Anhaltung der Beschuldigten – für den effizienteren (gemäss DP._____ in früheren Fällen schon erfolgreich beschrittenen) Weg via "Immigration Act" sowie mangels einer direkten Flugverbindung für einen Ausschaffungsflug mit Begleitung (Urk. 640021 ff.; Urk. 670014 ff.). Das war rechtens. Dabei dürfte der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung im Vordergrund gestanden haben, nachdem die Strafuntersuchung bereits ein Jahr hängig war und die Beschuldigten nach wie vor flüchtig. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Kostengutsprache bzw. -übernahme durch die Staatsanwaltschaft für die Reise und den Kurzaufenthalt in Zürich der eskortierenden Beamten aus Kambodscha, zumal die Anfrage von der dortigen Immigrationsbehörde stammte (Urk. 670021 f.; Urk. 670057 f.).

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Die Kostenübernahme für ein Dach über dem Kopf und eine warme Mahlzeit im Oktober bzw. November in der Schweiz bis zum möglichen Antritt der Rückreise der jeweils zwei Beamten in ihr Heimatland in Südostasien hat nichts mit Korruption zu tun. Von der Staatsanwaltschaft wird dezidiert verneint, dass über die belegten Kosten für Reise und Hotel weitere Beträge an thailändische oder kambodschanische Beamten bezahlt worden seien (Prot. I S. 11; Prot. II S. 19). Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Dafür, dass weiteres Geld geflossen wäre, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Korruptionsvorwürfe der Verteidigung (Urk. 307 S. 6; Prot. II S. 20-22) sind durch nichts belegt und daher blosse Mutmassungen. Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit andern Schweizer Behörden, namentlich mit dem Bundesamt für Justiz, die Möglichkeiten einer Überstellung der damals noch flüchtigen Beschuldigten in die Schweiz eruierte und sich schliesslich im Rahmen ihrer Verfahrensleitung für den Weg über die Ausweis-Annullierung entschied. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei handelte es sich nicht um eine Umgehung der Rechtshilfe bzw. eines Auslieferungsverfahrens, wie die Verteidiger monieren (Urk. 307 S. 8 ff.; Prot. II S. 21 f.). Vielmehr beschritt die Anklagebehörde einen alternativen, ebenfalls legalen und damit zulässigen Weg, worauf die Beschuldigen in Nachachtung der Schweizer Aufenthaltsnachforschung bzw. der Personenfahndung und gestützt auf den "Immigration Act" in Kambodscha durch die kambodschanische Immigrationsbehörde angehalten und verhaftet wurden. Weder bedienten sich die Schweizer Behörden eines "üblen Polizeitricks" noch fehlte ihnen der gute Glaube (vgl. Urk. 307 S. 9). Es ist im Übrigen nicht zwingend ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen, und vorliegend war dies auch nicht notwendig. Da kein ordentliches Auslieferungsverfahren stattfand, erfolgte auch keine entsprechende Information der Beschuldigten A._____ und B._____ und es galten auch nicht die diesbezüglichen Regelungen und Formalitäten. Wie es sich im Falle eines Auslieferungsverfahrens verhalten hätte, kann daher offen bleiben. Die Beschuldigten erfuhren die erforderlichen Informationen durch den Polizeiattaché der Schweizer Botschaft in Bangkok, DP._____, bei dessen Besuch in Kambodscha. So wurde ihnen unter anderem erläutert, dass ihre Pässe ungültig erklärt worden waren. Die Beschul-- 30 of 177 -digten machten nicht geltend, diese Ungültigerklärung (im Nachhinein) angefochten zu haben. Auch brachten sie nicht vor, ihre Festnahme in Kambodscha oder die Ausschaffung aus Kambodscha angefochten zu haben. Bei den von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheiden (vgl. Urk. 307 S. 7-11) ging es nicht um Überstellungen von Schweizer Bürgern nach Ausweis-Annullation, sondern um Rechtshilfe bzw. Auslieferungsverfahren. Zudem waren in den meisten Fällen Angehörige anderer Staaten betroffen. Auch war der Sachverhalt jeweils gänzlich anders gelagert. Die Urteile sind daher nicht einschlägig und mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Als Schweizer Bürger konnten die Beschuldigten mangels gültiger Ausweispapiere nur in die Schweiz überstellt werden. Dass die Beschuldigten ohne gültige Papiere von Kambodscha in ein Land ihrer Wahl hätten ausreisen können, ergibt sich auch nicht aus dem von den Verteidigungen eingereichten Dokument (Urk. 308/1). Abgesehen davon kommen die darin enthaltenen anwaltlichen Ausführungen Parteibehauptungen gleich. Die Beschuldigten brachten auch nicht vor, gegenüber den kambodschanischen Behörden um die Ausreise in ein Drittland ersucht zu haben.

2.4. Unter den Taten oder Handlungen, für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist sodann entgegen den Verteidigungen (z.B. Urk. 307 S. 13) nicht der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern konkrete tatsächliche Vorkommnisse, Lebensvorgänge, innerhalb deren der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt hat bzw. erfüllt haben soll. Gemeint sind Handlungen im Sinne eines tatsächlichen Lebensvorgangs, Sachverhalte (Urteile des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.3 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2a) cc)). Vorliegend genügte es, dass in den Ersuchen um internationale Personenfahndung resp. den Haftbefehlen (Urk. 640007 ff. [A._____] und Urk. 650004 ff. [B._____]) die Handlungen im Sinne konkreter Lebensvorgänge umschrieben sind. Es bedarf keiner Aufzählung gesetzlicher Straftatbestände bzw. vollständiger und korrekter rechtlicher Subsumtionen der genannten, tatsächlichen Vorkommnisse. Auch kann es diesbezüglich keine Rolle spielen, ob die fragliche Person im Rahmen eines formellen Auslieferungsverfahrens dem ersuchenden Staat -- 31 of 177 -übergeben oder wie hier aufgrund eines anderen zulässigen Vorgehens in den ersuchenden Staat überstellt wird. Daran, dass auch eine ordentliche Auslieferung materiell ohne weiteres möglich gewesen wäre, ist nicht zu zweifeln. Es schadet nicht, dass in den Ersuchen um internationale Personenfahndung und Festnahme betreffend die Beschuldigten nur die Straftatbestände Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung und nicht auch Veruntreuung erwähnt wurden (Urk. 640007 f.; Urk. 650004 f.). In den beiliegenden, vom Heimatstaat auf gesetzlicher Grundlage (Art. 210 Abs. 2 StPO) ausgestellten Haftbefehlen waren die an die Beschuldigten gerichteten Vorwürfe, mithin die massgebenden Lebensvorgänge, als Basis für eine Auslieferung oder organisierte Ausschaffung hinreichend dargelegt (Urk. 640009 ff.; Urk. 650006 ff.).

2.5. Es trifft wie gezeigt zu, dass die Beschuldigten nicht im Rahmen eines offiziellen Auslieferungsverfahrens von Kambodscha via Thailand in die Schweiz verbracht wurden. Von einer Umgehung des Auslieferungsrechts kann aber wie dargelegt nicht die Rede sein. Dennoch ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der dort entwickelten allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob die konkrete Rückführung der Beschuldigten in die Schweiz einem fairen Verfahren entsprach (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGE 133 I 234 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_248/2017 E. 3.3. und 6B_720/2015 E. 8 und 9). Wie vielfach aktenkundig, erfolgte die Überstellung in die Schweiz in Zusammenarbeit der betroffenen Staaten (Urk. 640020 ff.; Urk. 670019 ff.; Urk. 670061 und 670067). Nichts deutet auf eine fehlende Zustimmung oder darauf, dass die kambodschanischen oder thailändischen Behörden das angewendete Vorgehen als Eingriff in die Souveränität ihres Landes wahrgenommen hätten. Unbewilligte Handlungen von schweizerischen Behörden oder -vertretern auf dem Gebiet eines andern Staates sind keine erkennbar. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschuldigten seien mittels Gewalt, List oder Drohung der schweizerischen Behörden in die Schweiz oder in den Machtbereich des schweizerischen Staates gelangt. Sowohl die Lokalisierung als auch die Anhaltung der Beschuldigten und das Versetzen in Ausschaffungshaft wurden durch die kambodschanischen Behörden vorgenommen. Auf ausdrückliches Ersuchen der Immigration in -- 32 of 177 -Kambodscha hielt sich in der Folge der Polizeiattaché DP._____ je ca. zwei Tage in Phnom Penh auf, um den Beschuldigten nach ihrer Festnahme die anstehende Ausschaffung persönlich zu kommunizieren, ihre Effekten und Wertsachen aufzulisten und sie unter anderem bei der Aufbewahrung und dem Transport von Gepäck zu unterstützen (Urk. 670050; Urk. 670061). Auch die begleitete Überstellung der Beschuldigten in die Schweiz geschah aktenkundig in Kooperation zwischen DP._____ und den fraglichen Staaten. Der jeweiligen Eskortierung der Beschuldigten durch zwei kambodschanische Beamten lag somit zweifelsfrei das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde zugrunde, zumal die Immigrationsbehörde von Kambodscha ein Gesuch um Kostenübernahme für deren Kurzaufenthalt in der Schweiz gestellt hatte (vgl. Urk. 640020 f., 670028,

670050 ff., 670061 ff.; Urk. 187 S. 17). In der beschriebenen Zusammenarbeit kann auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Weder die Souveränität von Kambodscha noch jene von Thailand wurden durch das praktizierte Vorgehen verletzt.

2.6. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten durch den Verzicht auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren einen Nachteil erlitten hätten, ihnen namentlich kein faires Verfahren zuteil wurde oder sie ihrer Rechte verlustig gegangen wären. So ist nirgends erkennbar, dass sie in irgendeiner Weise getäuscht oder durch Tricks zu einem bestimmten Verhalten gebracht worden wären. In Kambodscha wurden über die legitime Gefangennahme der Beschuldigten zwecks Ausschaffung wegen illegalem Aufenthalt hinaus keine Zwangsmassnahmen (wie im Auslieferungsverfahren möglich) getroffen oder Rechtshandlungen vorgenommen, vor allem keine Beweise erhoben oder Befragungen durchgeführt. Die Umstände der Inhaftierung verletzten den Grundsatz der Waffengleichheit nicht und entsprechend war der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich. Dass sie einen Rechtsbeistand verlangt hätten oder dass ihnen auf ihr explizites Ersuchen ein Anwalt verweigert worden wäre, machten die Beschuldigten denn auch nicht geltend (Urk. 187 S. 18; Urk. 188 S. 16). Die nötige Information und den situativ gebotenen Beistand erhielten die Beschuldigten wie gezeigt vom Schweizer Polizeiattaché, wobei sich jener persönliche Kontakt hauptsächlich um die Ausschaffung in die Schweiz drehte. Weder die Schweizer Behörden -- 33 of 177 -noch spezifisch DP._____ haben den Beschuldigten Unrecht getan, um sie dem vorliegenden Strafverfahren zuführen zu können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschuldigten, wie sie durchblicken liessen, nicht in die Schweiz wollten bzw. der Überstellung in die Schweiz nicht ausdrücklich zustimmten (Urk. 187 S. 17; Urk. 188 S. 16; Urk. 310-A S. 39). Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kontakt DP._____s mit den Beschuldigten nicht sachlich und korrekt abgelaufen wäre (Urk. 670050 ff. und 670061 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass offizielle Auslieferungsverfahren regelmässig langwierig sind und die Haftbedingungen namentlich in den hier fraglichen Ländern eher prekär. So bezeichnete der Beschuldigte B._____ die Bedingungen in der Haft in Kambodscha als relativ unangenehm. Man sei mit 4 bis 5 Leuten in einem Raum, dürfe nicht raus und habe keinen Auslauf, über das Essen müsse man nicht reden. Die Sanitäreinrichtungen seien katastrophal. Es habe einen Wasserstrahl mit einem Topf gegeben. Damit habe man sich auch geduscht. Keine Klimaanlage, kein Ventilator. Geschlafen haben man auf einer dünnen Matte auf dem Boden (Urk. 310-A S. 38). Vor diesem Hintergrund kann bei der gegebenen Ausgangslage ein informelles, aber rasches und nicht minder korrektes Verfahren, wie hier durchgeführt und in früheren Fällen schon mehrmals durch die Schweizer Behörden erfolgreich so gehandhabt, kaum im Gegensatz zum Interesse der Beschuldigten gestanden haben. Darauf deutet auch der Hinweis des Beschuldigten A._____ gegenüber DP._____, dass er den kambodschanischen Beamten nicht traue und um seine Wertsachen bange sowie dass schon mehrere tausend Schweizerfranken nicht mehr in seinem Besitz seien. Beide Beschuldigten wünschten die sichere Aufbewahrung aller ihrer Wertsachen durch DP._____ als Vertreter der Schweiz einschliesslich deren Überbringung in die Schweiz (Urk. 400208, 410155; Urk. 670050 ff., 670061 ff.). Stellt man auf diese eher prekären Haftbedingungen sowie auf die Angaben der Beschuldigten ab, dass sie sich wegen Morddrohungen wahrscheinlich eines Kunden aus Thailand (vgl. Urk. 310-A S. 36) Hals über Kopf in verschiedenen Ländern Südostasiens auf der Flucht befanden, unter Zurücklassung ihrer Partnerinnen und von Hab und Gut an ihren damaligen Wohnorten in Thailand, so wurde ihnen bei objektiver Würdigung ihrer Gesamtsituation durch die geordnete und begleitete Überstellung -- 34 of 177 -in die Schweiz letztlich auch heimatlicher Schutz zuteil. Wenn auch unerwünscht, fügten sich die Beschuldigten dieser Repatriierung; etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurde weder die Anwendung von Gewalt, Zwang, Drohung, List gegenüber den Beschuldigten oder eine ihre Willensbildung beeinträchtigende Drucksituation behauptet noch ist dergleichen ersichtlich.

2.7. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 186 S. 5) bestand vorliegend nicht die Möglichkeit, den Beschuldigten zwecks Durchführung des Strafverfahrens freies Geleit zu gewähren. Aus Art. 204 Abs. 2 StPO (wie auch aus zahlreichen multi- und bilateralen völkerrechtlichen Normen) ergibt sich, dass sich die Zusicherung an eine im Ausland befindliche Person, nicht verhaftet oder andern freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen zu werden, wenn sie in der Schweiz einer Vorladung nachkomme, allein auf Handlungen bezieht, welche vor der Abreise ins Ausland erfolgten (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2014, Art. 204 N 2 und 10 mit Hinweisen). Die hier fraglichen strafbaren Handlungen erfolgten jedoch allesamt nach der Abreise der Beschuldigten ins Ausland, diese hatten ihren Wohnsitz im Frühling 1994 nach Thailand verlegt und verübten die eingeklagten Handlungen von dort aus (Urk. 187 S. 4 f. und 188 S. 3 f.). Abgesehen davon handelt es sich um eine sog. Kann-Vorschrift (Art. 204 Abs. 1 StPO). Die Gewährung des freien Geleits liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Staatsanwaltschaft. Diese entschloss sich – nachvollziehbar – zu einem andern Vorgehen. Bei der vorliegenden Ausgangslage war eine Gewährung nicht opportun, nachdem die Beschuldigten im Juli 2011 untergetaucht waren und erst nach über zwei Jahren (September 2013 [A._____] bzw. Oktober 2013 [B._____]) in Kambodscha aufgespürt und festgenommen werden konnten (Urk. 187 S. 3 und 188 S. 3). Es bestand denn auch offensichtlich Fluchtgefahr sowie Kollusionsgefahr namentlich infolge mittäterschaftlichen Handelns (vgl. die Haftverfügungen, Urk. 720017 ff. und 760010 ff.).

2.8. Die Verteidigungen haben nie geltend gemacht, die Beschuldigten hätten sich der schweizerischen Strafjustiz stellen wollen. Eine solche Absicht lässt sich auch nirgends aus den Akten ersehen. Im Gegenteil: Wer sich einem Strafver-

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fahren offensichtlich (vgl. unter anderem Urk. 310-A S. 35-37; Urk. 307 S. 2) entziehen will, indem er, wie die Beschuldigten, von einem Tag auf den andern im Fernen Osten untertaucht, später aber rügt, dass er (nach über zwei Jahren) von den Behörden unrechtmässig habhaft gemacht und einem Strafverfahren in der Schweiz zugeführt wurde, verhält sich widersprüchlich und kann sich nicht auf Treu und Glauben resp. einen Rechtsmissbrauch berufen (vgl. Urk. 186 S. 4 f.).

2.9. Als Fazit ist festzuhalten, dass bei der Ausschaffung bzw. Überstellung der Beschuldigten in die Schweiz in keiner Weise in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen oder gar rechtsmissbräuchlich vorgegangen wurde. Der Grundsatz der Spezialität ist nicht verletzt und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft steht auch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht entgegen. Der Hauptantrag der Verteidigungen auf Verfahrenseinstellung ist abzuweisen. B. Fehlende Strafbarkeit gemäss StGB

1. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschuldigten, die Strafbarkeit für die unter Anklagepunkt 1.II. Veruntreuung/ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagten Handlungen in der Schweiz zu verneinen (Urk. 186 S. 1; Urk. 309 S. 1). Sämtliche Taten seien im Ausland verübt worden und das Schweizerische Strafgesetzbuch sei nicht anwendbar. Die Veruntreuungsdelikte seien Tätigkeitsdelikte ohne Erfolg und daher ohne Erfolgsort als Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Urk.

186 S. 6). Insbesondere bei den Geschädigten CC._____ und AF._____/AG._____ fehle jeglicher Bezug zur Schweiz (Urk. 186 S. 7). Im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel fehle es an einem klar bestimmbaren Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz, da diese in der Anklageschrift nicht genannt seien (Urk.

186 S. 8). Die weiteren Vermögensschäden der Veruntreuungen bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung seien auf den Konten der DB._____ oder der Beschuldigten eingetreten. Der Ort der Belegenheit eines Kontoguthabens sei am Wohnsitz des Kontoinhabers und damit sei der Erfolgsort am Sitz der DB._____ oder am Wohnsitz der Beschuldigten. Damit fehle es an einem Erfolgsort in der Schweiz (Urk.

186 S. 8). Ein allfälliger Schaden am Sitz der Bank könne infolge Vermengung der

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Geldmassen nicht für alle Tathandlungen eruiert werden (Urk. 186 S. 9). Zudem könne auf jeden Fall hinsichtlich der Kontoguthaben ausländischer Banken bei der DQ._____ in Singapur und bei der DR._____ in Hongkong ein Erfolgsort ausgeschlossen werden (Urk. 186 S. 9).

2. Grundsätzlich verneinen die Verteidiger hiermit die schweizerische Gerichtsbarkeit bzw. machen fehlende örtliche Zuständigkeit geltend, nicht fehlende Strafbarkeit. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit ist die Terminologie der Verteidiger aber beizubehalten. Insoweit die Verteidigungen in Bezug auf die eingeklagte Veruntreuung hinsichtlich überwiesener Kundengelder auf Konten im Ausland – konkret Einzahlungen auf die Bankverbindung der DB._____ bei der DR._____ in Honkong oder auf Privatkonten des Beschuldigten B._____ in Bangkok (DS._____ Bank, DT._____ Bank) – sowohl einen Handlungs- als auch einen Erfolgsort in der Schweiz verneinen und das Schweizer Strafgesetzbuch für nicht anwendbar halten – hat ihnen bereits die Vorinstanz zu Recht beigepflichtet. Dementsprechend wurde in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils betreffend die Anklagepunkte 1. II.

7.2. (7.2.1-7.2.6; Kunden W._____/AA._____, AB._____, BY._____/BZ._____, AC._____ und AD._____) sowie 7.3.1 (Kunde CC._____) und 7.3.3 (Kunden AG._____ & AF._____) auf das Verfahren nicht eingetreten (Urk. 217 S. 27 und 226; vgl. Anklage Urk. 000013 f. und Anhang 3 zur Anklage Urk. 000038 f. und 000042). Zudem wurde in Dispositivziffer 9 auf die Schadenersatzbegehren der Kunden W._____/AA._____, AB._____, AC._____ und AD._____, die einzig auf ein Konto im Ausland einbezahlt hatten, nicht eingetreten (Urk. 217 S. 147, 190, 195, 228). Diese Nichteintretensentscheide sind, wie vorne in Erwägung I. 7. erwähnt, unangefochten geblieben, somit rechtskräftig geworden und daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die Kunden BY._____/BZ._____, CC._____ und AF._____/AG._____ auch Einzahlungen auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ in Zürich geleistet haben (vgl. Urk.000038 f. und 000042), ist diesbezüglich das Verfahren aber weiterhin pendent.

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Was die DQ._____ Bank betrifft, war diese nicht Einzahlungsort der Kunden, sondern das dortige Konto diente der DB._____ als Handelskonto in Asien, nachdem sie Kapital vom DC._____-Konto der DB._____ dorthin transferiert hatten (vgl. auch Urk. 010049 und 400124; Urk. 309 S. 5).

3. Zu den weitern Argumenten der Verteidiger (unter anderem Urk. 309 S. 3 ff.) ist das Folgende zu entgegnen: Wie schon im angefochtenen Urteil dargelegt (Urk. 217 S. 24 ff.), ist gemäss Art. 3 (a)StGB dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB bzw. Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für die Begehung nach Art. 8 StGB gilt somit das Ubiquitätsprinzip von Erfolgsort und Handlungsort: Die Tat ist sowohl am einen wie – subsidiär – am andern Ort begangen. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2; 133 IV 177 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 [nicht publiziert in BGE 141 IV 10]). Als Anknüpfungspunkt genügt zum Beispiel, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 177). Analog verhält es sich, wenn, wie vorliegend, vom Ausland aus unrechtmässig Gelder von einem Schweizer Bankkonto bezogen werden.

4. Hinsichtlich der eingeklagten Veruntreuungen (Anklageziffer 1. II. 7.1) – das sind die Eigenbezüge der Beschuldigten durch Überweisungen auf ihre persönlichen Konten in der Schweiz, die Überweisungen an DN._____ (Konto bei der Post) und Überweisungen an andere Kunden der DB._____, alles ab dem Konto der DC._____ in Zürich (dazu hinten Erwägungen IV.D.5. ff.) – hat die Vorinstanz die Taten sowohl als in der Schweiz bzw. in Zürich ausgeführt betrachtet als auch den Handlungserfolg in der Schweiz bzw. in Zürich verortet.

4.1. Sie führte dazu zusammengefasst aus (Urk. 217 S. 24 f.), dass die in Thailand lebenden Beschuldigten die Zahlungsanweisungen über das Internet

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von Thailand in Auftrag gegeben hätten. Zwar befanden sie sich zum Tatzeitpunkt physisch in Thailand, ihr Verhalten manifestierte sich durch die Möglichkeiten des Internets bzw. des Onlinebankings jedoch zeitlich unmittelbar in einem ganz anderen Raum, nämlich in der Schweiz. Ohne die Möglichkeiten des Internets hätten die Beschuldigten die Zahlungsaufträge am Bankschalter der DC._____ in Zürich tätigen müssen. Das Internet habe es ihnen jedoch erlaubt, den Handlungsort nach Thailand zu versetzen, ohne dass sich der Ort, an dem sich ihr Verhalten manifestierte, verändert hätte, und dies zeitlich unmittelbar. Mit dem Prinzip der "langen Hand" sei das Geschehen am Ziel der technischen Verbindung als Handlungseffekt zu betrachten (BSK StGB I-Popp/Keshelava, 3. Aufl., Basel 2013, Art.

8 N 7) und biete dort einen Anknüpfungspunkt, vorliegend in der Schweiz bzw. in Zürich. Der Handlungseffekt sei in der Schweiz bzw. auf dem DB._____-Konto der DC._____ in Zürich eingetreten, womit die Tat als in der Schweiz bzw. in Zürich begangen gelte und das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung komme. Diese Ausführungen einschliesslich der Schlussfolgerung sind zutreffend und ohne Ergänzung zu übernehmen.

4.2. Mit der Vorinstanz ist sodann zu konstatieren, dass auch der Erfolg (Handlungserfolg) in der Schweiz bzw. in Zürich eingetreten ist und einen Anknüpfungspunkt zum Schweizer Strafgesetzbuch bildet (Urk. 217 S. 25 f.). Zwar stellt die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache) vom Deliktstypus ein Tätigkeitsdelikt analog dem Diebstahl dar. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wie im vorliegenden Fall, präsentiert sich die Sachlage etwas komplizierter. Das Tatobjekt ist für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd, was bedeutet, dass seitens des Treugebers gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 138 N 8 und 110 f.). Tathandlung der Veruntreuung von Vermögenswerten ist naturgemäss nicht eine Aneignung (Erfolg im technischen Sinn), sondern das Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BSK StGB II-- 39 of 177 -Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 105 mit Hinweisen). Vermögenswerte stellen denn auch ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt. Diese beiden Elemente entsprechen der Umschreibung eines Vermögensschadens. Denn nur wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs, mithin die geschützten Interessen des Treugebers – hier der Kunden – gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Ist dies geschehen, was vorliegend zu bejahen ist, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert. Der Vermögensschaden stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten dar (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 110 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen, und da der Vermögensschaden in der Schweiz bzw. auf dem Konto der DC._____ in Zürich – wo das Kapital (entgegen der anderweitigen Behauptung A._____s; vgl. Urk. 310-A S. 16) durch die Kunden einzuzahlen war und auch einbezahlt wurde – eingetreten ist, gilt der Erfolg als in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten und die Tat als hierorts begangen, so dass das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt.

4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl der Ausführungs- wie auch der Erfolgsort als in der Schweiz gelegen, womit die Schweiz ohne Weiteres als Begehungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt. Die schweizerische Strafhoheit ist so oder so zu bejahen und das schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar.

5. Wie bereits im angefochtenen Urteil dargelegt, verhält es sich gleich bezüglich der eingeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen (Anklageziffer 1. II. 8.). Auch hier befanden sich die Beschuldigten physisch in Thailand, als sie die Short-Position Silber eingingen bzw. jeweils verlängerten. Der Effekt ihrer Handlungen trat jedoch zeitlich unmittelbar auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw.

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Zürich ein, weshalb die Tat als in der Schweiz bzw. Zürich ausgeführt gilt und das schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Erfolgsdelikt muss es als Folge der pflichtwidrigen Handlung zu einem Vermögensschaden kommen. Der Verlust aus den Silbertransaktionen trat hier auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw. Zürich ein, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der DB._____ diente, womit auch der Handlungserfolg in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten ist und deshalb das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung findet.

6. Dasselbe gilt in Bezug auf die eingeklagte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Stopp-Loss-Klauseln (Anklageziffer

1. II. 9.). Hier befanden sich die Beschuldigten physisch ebenfalls in Thailand als sie weiter handelten, obwohl der Verlust bei den in Anhang 10 genannten Kunden und zu den dort erwähnten Zeitpunkten über 10% lag, womit sie mit dem weiteren Handel ihre Treupflicht gemäss dem jeweiligen Verwaltungsauftrag verletzten. Den Handel betrieben sie wiederum über das Internet, weshalb sich der Effekt ihrer Tätigkeit zeitlich unmittelbar auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw. Zürich auswirkte. Auch hier gilt die Tat als in der Schweiz bzw. Zürich ausgeführt und das schweizerische Strafgesetzbuch kommt zur Anwendung. Die pflichtwidrige Handlung muss auch hier zu einem Vermögensschaden geführt haben. Der Schaden durch den weiteren Handel der Beschuldigten über den Verlust von 10% hinaus trat ebenfalls auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw. Zürich ein, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der DB._____ diente, womit auch der Erfolg in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten ist und zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuchs führt.

7. Ob die DC._____ AG ein eigenes Onlinebanking Portal verwendet bzw. im Anklagezeitraum verwendete resp. wo auf der Welt das betreffende Onlinebanking verwaltet wurde (Urk. 309 S. 3 f.), ist für die Frage nach dem Handlungs- oder Erfolgsort nicht von Belang.

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C. Fehlende örtliche Zuständigkeit

1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 2 StPO). Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter ist dort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2. Die Behauptung der Verteidigung, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit in Zürich (vgl. Urk. 186 S. 10), hat die Vorinstanz zutreffend widerlegt (Urk. 217 S. 27 f.). Wie gezeigt, traten sowohl der Effekt der Handlungen der Beschuldigten als auch der Handlungserfolg in Zürich ein. Damit sind die Zürcher Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der eingeklagten Straftaten zuständig und zwar für beide Beschuldigten, da die ersten Verfolgungshandlungen – Strafanzeige bzw. Untersuchungseröffnung – im August 2011 in Zürich stattfanden (Urk. 000001 und 010001). Ob es sich allenfalls bei der DC._____ AG in Zürich nur um eine Zweigniederlassung ohne Partei- und Prozessfähigkeit handelt (Urk. 309 S. 5), ist ohne Bedeutung, denn die DC._____ ist nicht Partei im vorliegenden Strafverfahren. Abgesehen davon sind gemäss den Verwaltungsverträgen (vgl. statt vieler Urk. 121027) und selbst gemäss der Broschüre der DB._____ – Überschriften "Einlage" und "Kontoführung" – die Kundeneinlagen auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ in Zürich zu tätigen und in den Vertragsbestandteil bildenden Geschäftsbedingungen der DB._____ ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand Zürich genannt (vgl. Urk. 400135 und 400139). Das alles spricht ebenfalls gegen den zitierten Standpunkt der Verteidigungen. D. Verletzung des Anklageprinzips

1. Für die Verteidigung ist das Anklageprinzip verletzt, weil in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem unterlassenen Stopp-Loss die einzelnen Tathandlungen nicht aufgeführt seien. Es werde nicht festgehalten, mit welcher unzulässigen Transaktion die Stopp-Loss-Klausel erstmals verletzt worden sei (Urk. 186 S. 11 ff.).

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2. Eine solche Differenzierung ist zum einen gar nicht möglich, nachdem die Beschuldigten sämtliche Kundeneinzahlungen vermischt (gepoolt), mit der gesamten Geldsumme gehandelt und im Widerspruch zu dem in der Firmenbroschüre deklarierten Anlagekonzept keine separaten Kontokorrentkonti auf den Namens jedes Kunden geführt hatten. Die Beschuldigten erklärten selber, dass es sehr schwierig gewesen sei, die Stopp-Loss-Klausel zu handhaben, einzuhalten, da nicht alle Kunden diese 10%-Grenze gleichzeitig erreicht hätten. Sie verneinten auch, dass man dies nachkontrollieren konnte. Jeder Kunde habe andere Voraussetzungen für Ein- und Auszahlungen gehabt. Sie hätten dann einen Durchschnitt genommen. Anfangs habe das noch halbwegs funktioniert, später dann nicht mehr (Urk. 310-A S. 16 und 25, Beschuldiger A._____). Auch der Beschuldigte B._____ gab zu Protokoll, dass die Kontrolle der Stopp-Loss-Klausel relativ schwierig gewesen sei, da alles auf ein Poolkonto gekommen sei und man verschiedene Positionen hatte. "Wir haben den Überblick ein bisschen verloren" (Urk. 310-A S. 30 und 37). Wenn nicht einmal die Beschuldigten imstande sind zu sagen, wann die Stopp-Loss-Limite jeweils erreicht wurde, eine nachträgliche Kontrolle nicht möglich war und sie den Überblick verloren hatten, ist nicht ersichtlich, wie die Anklage in der Lage sein sollte, die erstmaligen Verletzungen der Klausel genau zu orten.

3. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigten gemäss ihrer Darstellung zu ihrer jahrelangen, intensiven Handelstätigkeit für rund 300 Kunden über Dutzende Millionen Franken keinerlei Unterlagen mehr besitzen. Der dem Beschuldigten B._____ gehörende einzige USB-Stick mit Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit der DB._____ soll verloren gegangen sein und der Beschuldigte A._____ soll seine Daten bei einem Crash seiner Harddisk verloren haben. Es ist sehr fragwürdig, dass die Geschäftsdaten der beiden Beschuldigten nur gerade auf einem USB-Stick und einer Harddisk gesichert worden sein sollen, welche Datenträger die Beschuldigten durch Zufälle dann verloren. Auch die neuesten Erklärungen der Beschuldigten, es habe ein feuchtes Klima im Fernen Osten, weshalb die Datenträger weniger lange gehalten hätten, bzw. ihre Berufung auf eine relativ überstürzte Flucht wegen Morddrohungen, was die externe Harddisk nicht überlebt habe, überzeugen in keiner Weise (Urk. 310-A S. 14 f. und 29). Wie – bei -- 43 of 177 -dieser Ausgangslage – die Anklagebehörde ohne Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Daten den Zeitpunkt der Überschreitung der gesetzten Verlust-Limiten festlegen können sollte, bleibt ebenso schleierhaft.

4. Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 28 f.) zu entgegnen, dass eine Auflistung der einzelnen Transaktionen, die die Beschuldigten nach Eintritt eines Verlusts von 10% eingingen, auch nicht nötig ist. Wie noch zu zeigen ist, gilt das ebenso für die genaue Feststellung der Verlustsumme (Urk. 309 S. 7), was weder möglich noch erforderlich ist. Insbesondere interessiert nicht, ob pro Transaktion die 10%-Grenze eingehalten worden war, was bei einer konstanten Einhaltung zwar bewirkt hätte, dass auch gegenüber den Geschädigten die 10%-Klausel eingehalten worden wäre. Die Beschuldigten räumten wie erwähnt aber ein, die Klausel kaum, d.h. nur am Anfang eingehalten zu haben. Mit der Zeit, als die Verluste immer grösser geworden seien, hätten sie die Stopp-Loss-Klausel nicht mehr einhalten können, was ein Fehler gewesen sei (Urk. 187 S. 8, 15; Urk. 188 S. 9; Urk. 310-A S. 16, 30, 37).

5. Einzig massgebend ist, ob die Beschuldigten gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einer entsprechenden Vereinbarung den Handel bei einem Verlust von 10% eingestellt hatten, bzw. ab wann sie dies nicht mehr eingehalten hatten. Dies geht aus der Anklageschrift und deren Anhängen hervor und deckt sich grundsätzlich mit den Angaben der Beschuldigten. Es ergibt sich, dass die Beschuldigten im gesamten anklagerelevanten Zeitraum das Geld der Geschädigten, welches sich mit dem Geld der anderen Kunden vermischt hatte, über die DB._____ in Devisen- und Edelmetallhandel investierten und dabei mehrheitlich und im Schnitt Verluste erwirtschafteten (Urk. 000004 ff. und 000015 f.). Anhang 3 zur Anklage zeigt auf, mit welchen Kunden eine Stopp-Loss-Klausel vereinbart war und in Anhang 10 wird der Zeitpunkt genannt, an dem die 10%-Grenze erreicht und somit ab wann der von den Beschuldigten weitergeführte Handel dieser Vereinbarung widersprach. Damit hatten die Beschuldigten hinreichende Kenntnis von den ihnen vorgeworfenen Tathandlungen und wussten, wogegen sie sich zu verteidigen hatten. Die durch die Kunden erlittenen Verluste lassen sich auch -- 44 of 177 -ohne Kenntnis der einzelnen Beschuldigten-Transaktionen ungefähr ermitteln. Das Anklageprinzip ist gewahrt. III. Beweisanträge

1. Im Berufungsverfahren halten die Verteidiger an den bereits vor erster Instanz gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 223 und 226).

2. Gutachten zur Höhe der gesamten Honoraransprüche der DB._____

2.1. Ein erstes Gutachten wird verlangt zur Überprüfung des Honoraranspruchs der Beschuldigten aufgrund der erzielten Gewinne sowie der Verwaltungspauschalen über die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit der DB._____, dies mit der Begründung, dass es auch Jahre mit Handelsgewinn und damit Honoraranspruch gegeben habe. Auch könne der Honoraranspruch bereits früher entstanden sein (Urk. 186 S. 14; Urk. 309 S. 8 f.).

2.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben die Beschuldigten nie behauptet, einen bereits früher entstandenen Honoraranspruch nicht damals, sondern erst später bezogen zu haben. Im Gegenteil hatten sie immer ausgeführt, sie hätten sich zu viel Geld ausbezahlt, bzw. auf das Honorar keinen Anspruch gehabt (dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 217 S. 40 ff., IV.C.2.4 und S. 57 ff., IV.D.5.3). Damit kann ausgeschlossen werden, dass bereits früher erarbeitetes Honorar erst im anklagerelevanten Zeitraum bezogen worden war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gemäss ihren diesbezüglich kongruenten Angaben ab 2000 bis Mitte 2011, d.h. auch im anklagerelevanten Zeitraum, von den Eigenbezügen ab dem Konto der DB._____ lebten, mithin diese Bezüge unter anderem für ihren Lebensunterhalt verwendeten (Urk. 400017, 400225 f.; Urk. 410015, 410174). Anderweitige bedeutsame Einnahmequellen der Beschuldigten sind weder für diesen Zeitraum noch für die ersten Jahre ab Gründung der DB._____ (1994-2000) ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die von A._____ erwähnte nicht regelmässige Computerhilfe für Freunde und Bekannte brachte ihm nur sehr kleine und damit zu vernachlässigende Beträge (Urk.

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310-A S. 12 und 28). Das alles spricht klar gegen aufgeschobene Honoraransprüche. Vielmehr lässt sich den Aussagen der Beschuldigten entnehmen, dass sie 1994 bei der Abmeldung nach Thailand ihre vorhandenen Finanzen – nämlich je Fr. 120'000.– bis Fr. 150'000.– (Urk. 310-A S. 13 und 28) – in die DB._____ einbrachten und fortan aus ihrer neuen Tätigkeit bei der DB._____ den Lebensunterhalt bestritten. Ein Gutachten erübrigt sich.

2.3. Auf den Umstand, dass die Beschuldigten in vereinzelten Jahren bzw. Quartalen einen Gewinn erwirtschaftet hatten (vgl. Anhang 1 zur Anklage) und entsprechend honorarberechtigt waren, ist im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 217 S. 82 ff., IV.D.9.3 und hinten Erwägung IV.D.9). Eines Gutachtens bedarf es dafür nicht. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Beschuldigten selbst in den Jahren 2001 und 2002 mit positivem Handelsergebnis, in welchen ihnen und dem Vermittler DN._____ gemäss den Verwaltungsaufträgen ein Honoraranspruch von insgesamt 20% auf den realisierten Gewinnen zustand (vgl. dazu die Broschüre der DB._____, Urk. 010045 ff., 010052 f. und Urk. 400120 ff., 400127 f.), deutlich zu hohe Bezüge tätigten, teilweise sogar um ein Mehrfaches übermarchten. Abgesehen davon spielt im Strafrecht das Verrechnungsrecht keine Rolle. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung: Aufgrund von Anhang 1 zur Anklage ist ersichtlich, dass die Beschuldigten von 2003 bis 2008, mithin während sechs Jahren, insgesamt nur Verluste erzielten, nämlich rund Fr. 7.5 Mio. Die Beschuldigten anerkannten, dass bereits Ende 2006 nur noch die Hälfte des Anlagekapitals der Kunden von DN._____ vorhanden war (Urk. 310-A S. 18 und 31). Auch die Verteidiger räumten ein, dass es bis zum Jahr 2009 wohl tatsächlich so gewesen sei, dass die Bezüge der Beschuldigten nicht gerechtfertigt gewesen seien (Prot. II S. 26). Wenn die Verteidiger gestützt auf das Ausnahmejahr 2009 mit total Fr. 4.5 Mio. Handelsgewinn sämtliche früheren Eigenbezüge der Beschuldigten als durch jene Honoraransprüche gedeckt erachten, geht dies klar an der Sache vorbei (Prot. II S. 25 f.). Auch das hohe positive Ergebnis aus dem Jahre 2009 konnte den über viele Jahre entstandenen grossen Rückstand in keiner -- 46 of 177 -Weise ausgleichen. Das gilt umso mehr, als in den Jahren 2010/2011 bis zum Untertauchen der Beschuldigten im Juli 2011 nochmals rund Fr. 9.7 Mio. Verluste resultierten (Anhang 1 zur Anklage). Vorliegend liessen sich mit dem einmaligen Jahresgewinn kein jahrelanges vertragswidriges Verhalten beseitigen bzw. die dadurch angehäuften Verluste wettmachen.

2.4. Auch zur Höhe des Anspruchs aus der mit einigen Kunden vereinbarten jährlichen Verwaltungspauschale von 1% ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – kein Gutachten nötig (Urk. 192 S. 7; Urk. 309 S. 8 f.). Laut der Vorinstanz war eine Verwaltungspauschale lediglich mit drei Kunden vereinbart worden und hatte einen Anspruch von gerade mal Fr. 2'000.– im Jahr 2011 generiert, was ohne Weiteres durch das Gericht ermittelt werden könne (vgl. Urk. 217 S. 40, IV.C.2.4). Im Berufungsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschuldigten mit etlichen von ihnen selbst akquirierten Kunden neben dem Erfolgshonorar eine erfolgsunabhängige Verwaltungspauschale von 1% pro Jahr auf dem einbezahlten Kapital vereinbart hatten. Auch betreffend diese Kunden lässt sich die Höhe des Anspruchs aus der Verwaltungspauschale durch das Gericht eruieren und es bedarf dazu keines Gutachtens (vgl. hinten Erwägung IV.C.5.).

2.5. Für die Berechnung der Schadenssumme ist auf die nachstehende Erwägungen IV.D.10. zu verweisen.

3. Gutachten zur Höhe der Kundenguthaben ohne Einschränkung auf Devisenhandel Auch auf ein Gutachten zur Berechnung der Höhe der Kundenguthaben ohne Beschränkung auf den Devisenhandel kann verzichtet werden, da dies seitens des Gerichts berechnet werden kann (vgl. dazu Urk. 217 S. 67 ff., IV.D.6.2 und hinten Erwägung IV.D.6).

4. Gutachten zur Frage, welche Silbertransaktionen die 10% Klausel verletzten Dem zutreffenden Verteidigereinwand, dass hinsichtlich einer Tathandlung verschiedene Pflichtverletzungen vorliegen können, konkret Verletzung der Devisenund der Stopp-Loss-Klausel, deswegen aber keine doppelte Verurteilung erfolgen -- 47 of 177 -dürfe (Urk. 186 S. 15), ist bei der Eruierung der Schadenshöhe bzw. der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Infolge Idealkonkurrenz können aber sehr wohl mehrere Straftatbestände erfüllt sein und zu entsprechenden Verurteilungen führen (vgl. Urk. 217 S. 30, S.107 f. und 123 ff. sowie hinten Erwägung IV.D.10.5). IV. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung A. Grundsätzlicher Standpunkt der Beschuldigten

1. Die Beschuldigten zeigten sich seit Beginn der Strafuntersuchung hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Handlungen im Wesentlichen geständig, liessen jedoch durch ihre Verteidigungen zur Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift etliche Korrekturen und Präzisierungen vorbringen (Urk. 192 S. 3 und 6).

2. A._____ anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anhänge zur Anklageschrift. Er gehe davon aus, dass die dargestellten Zahlen seriös zusammengestellt worden seien und stimmten. Etwas Falsches habe er nicht gesehen (Urk. 187 S. 12 f.). B._____ antwortete auf die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Anhänge zur Anklage, diese stimmten in Etwa im Saldo; er habe sie überflogen und ihm seien dabei keine Fehler aufgefallen (Urk. 188 S. 14; auch Urk. 310-A S. 21). B. Verjährung, Tatmehrheit

1. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte einlässlich zuerst mit den aktuell geltenden, per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verjährungsregeln befasst sowie mit jenen, die zur Tatzeit, d.h. vor Juli 2011 galten. Sie ist zum korrekten Schluss gelangt, dass betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Silbertransaktionen, Anklageziffer 1. II. 8.) das alte, vor 2014 geltende Verjährungsrecht milder ist, da nach diesem die Verjährung früher eintritt und einige der eingeklagten Handlungen bereits verjährt sind, weshalb das alte, zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 217 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Grundsatz der -- 48 of 177 -"lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 10.4.2).

2.1. Zutreffend ist auch die Auffassung im angefochtenen Urteil, dass keine verjährungsrechtliche Einheit unter den Silbertermingeschäften besteht, keine tatbestandliche und auch keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann. Auch wenn die Beschuldigten die am 27. November 2008 eingegangene Short-Position Silber immer wieder regelmässig kurz vor Ablauf verlängerten, so mussten sie doch jedes Mal von Neuem entscheiden, ob sie verlängern oder definitiv schliessen wollten (Urk. 187 S. 18; Urk. 188 S. 17). Es lag damit immer wieder ein neuer Willensakt vor. Das entspricht auch der konstanten Sichtweise der Staatsanwaltschaft (Urk. 000021; Urk. 190 S. 2; Urk. 243 S. 2 und 5 [Hauptstandpunkt]) und der Verteidigerposition, wie sie vor Vorinstanz vertreten wurde (Urk. 192 S. 12 f.).

2.2. Folgerichtig wurden die vor dem 20. Juli 2010 erfolgten eingeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgungen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom Bezirksgericht als verjährt betrachtet und das Verfahren hinsichtlich der sechs ersten, d.h. vom 27. November 2008 bis 29. März 2010 eingegangen bzw. verlängerten (Swap) Silberpositionen eingestellt (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO; Ziffer 1. II. 8. i.V.m. Anhang 9 der Anklageschrift; Urk. 217 S. 226 Dispositivziffer 2). Da sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung in Bezug auf die Silbertransaktionen – wenn auch nur im Eventualstandpunkt – für eine Handlungseinheit aussprach und beantragte, eine verjährungsrechtliche Einheit anzunehmen mit der Konsequenz, dass die Verjährung erst mit der letzten Handlung (30. März 2011 bzw. 8 April 2011) zu laufen begonnen hätte und die Silbertransaktionen zu keinem Teil verjährt wären (Urk. 243 S. 2 und 5), kann die Dispositivziffer 2 nicht als unangefochten und damit rechtskräftig angesehen werden. Diese teilweise Verfahrenseinstellung ist deshalb zu bestätigen.

3. Indem die Vorinstanz die Einzelakte im Resultat dennoch als Handlungseinheit behandelte und die Beschuldigten im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen nur der (einfachen) ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von

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Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig sprach (Urk. 217 S. 121 f. und S. 226 f. Dispositivziffer 3 Abs. 4; vgl. auch Urk 217 S. 127), setzte sie sich in einen Widerspruch zu ihren eben zitierten Urteilserwägungen. Aus den nachstehenden Gründen und im Ergebnis dem Hauptstandpunkt der Staatsanwaltschaft folgend (vgl. Urk. 000004, 000021; Urk. 190 S. 2; Urk. 243 S. 2 und 5) ist bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedoch von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

3.1. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. So lassen sich mehrere Einzelhandlungen nur dann als rechtliche Einheit ansehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5 je mit Hinweisen). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandserfüllung der tatbestandlichen Handlungseinheit wie eine "Tracht Prügel", mehrfache Wegnahme von Gegenständen anlässlich ein und desselben Diebstahls, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen eines Täters mit dem Opfer ohne Unterbruch oder sukzessive Tatbegehung durch Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten (BSK StGB I-Ackermann, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 49 N 30). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. So verneinte das Bundesgericht Handlungseinheit in einem Fall, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war; die Vorbereitungshandlungen gingen nicht im schliesslich vollendeten Tatbestand auf (BGE 111 IV 144 E. 3). Ebenso wenig wertete das Bundesgericht das In-Umlauf-Setzen von Falschgeld oder den Versuch dazu am 7., 12. und 15. desselben Monats als eine Tat (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter -- 50 of 177 -anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Annahme einer Handlungseinheit muss daher die Ausnahme bleiben.

3.2. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung rechtfertigt das hier zu beurteilende Vorgehen nicht die Annahme einer Handlungseinheit und auch nicht die Behandlung als eine solche. So hat auch die Vorinstanz eine tatbestandliche und natürliche Handlungseinheit überzeugend verneint, ebenso einen einheitlichen Willensakt. Wie sie selber zu den eingeklagten Silbertransaktionen (Anklageziffer

1. II. 8., Urk. 000014 f.; Anhang 9 zur Anklage) erwog, verlängerten die Beschuldigten jeweils kurz vor Ablauf (Valuta) die von ihnen am 27. November 2008 eingegangene Silberposition. Es handelte sich um ein bewusstes und gewolltes Vorgehen, einen neuen Willensakt, die Beschuldigten entschieden sich für eine Verlängerung. Das bestätigten auch die Beschuldigten in der Schlusseinvernahme: Sie haben die Silberposition-Short nicht geschlossen, sondern jeweils vor Verfall fortlaufend gerollt (Swap), die Position "durchgezogen". Dies taten sie laut B._____ in der Hoffnung, den Verlust (durch fallenden Silberpreis bzw. -kurs) wieder gut machen zu können, bis sie im April 2011 die Position nicht länger halten konnten (Urk. 415037). Dazwischen lagen in der Regel mehrere Wochen. Die Swaps dienten den Beschuldigten offensichtlich als Spekulationsinstrument. Bei früherer Schliessung der Position wären weitere Verluste vermieden worden (vgl. Anhang 9 zur Anklage). Unter diesen Umständen ist klarerweise von Tatmehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

3.3. Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend die Silbertransaktionen hat die Vorinstanz teilweise auf Verfahrenseinstellung (Dispositivziffer 2) und teilweise auf Schuldspruch (Dispositivziffer 3 Abs. 4) erkannt. Bei Tateinheit ergeht indessen keine Einstellung bzw. kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte (deliktischen Handlungen) eine Verurteilung erfolgt. Bei ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Einstellung resp. Freispruch lauten. Nur bei Tatmehrheit hat ein (Teil-)Freispruch oder eine (Teil-)Einstellung zu erfolgen, wenn nicht alle Tathandlungen zu einer Verurteilung führen (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

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4. Mehrfache Tatbegehung liegt sodann auch bei der eingeklagten qualifizierten Veruntreuung (Eigenbezüge, Zahlungen an D._____ und andere Kunden) vor.

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass keine rechtliche Handlungseinheit wie bei der gewerbsmässigen Tatbegehung vorliegt, was den Beschuldigten von der Anklagebehörde ja auch nicht vorgeworfen wird. So ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten nicht von Anfang an beabsichtigt bzw. sich darauf eingerichtet hatten, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten darstellen. Vielmehr ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie nicht die gewünschten Handelsergebnisse erzielten und den Kunden fortan eine falsche Rendite vorspiegelten und entsprechend geschönte Gewinnabrechnungen vorlegten. Dies taten sie jedoch bewusst, gezielt und mit System.

4.2. Auch eine natürliche Handlungseinheit ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen. Laut den Aussagen der Beschuldigten (vgl. den Überblick in Urk. 217 S. 45-47) basierten ihre Eigenbezüge und die Honorarzahlungen an DN._____ auf den am Quartalsende durch die Beschuldigten gemeinsam festgelegten, fiktiven, ausgewiesenen Gewinnen der DB._____ (Urk. 400201). Die Performance war jeweils erfunden (Urk. 400203). Gemäss A._____ hätten B._____ und er jeweils Anfang Jahr besprochen, wieviel sie sich monatlich ab dem Konto der DB._____ auszahlen würden (Urk. 400226). Wie sich aus dem von den Beschuldigten als korrekt erachteten Anhang 4 zur Anklage (Urk. 000048 ff.) ergibt, schwankten die Eigenbezüge aber im Betrag sehr erheblich. Dem kleinsten Bezug von Fr. 2'500.– steht der grösste von Fr. 66'841.– gegenüber. Zudem tätigten die Beschuldigten die Bezüge in unregelmässigen, teilweise grösseren Abständen an eher beliebig erscheinenden Daten, offensichtlich jeweils nach ihrem individuellen Bedarf. Zwar bezog in der Regel jeder der Beschuldigten ein- bis zweimal pro Monat Geld. Es finden sich aber auch Monate ohne jeden Eigenbezug (z.B. Juni 2003, September 2004 oder November 2009). Anderseits gab es auch nah aufeinanderfolgende Eigenbezüge durch ein und denselben Beschuldigten (B._____) gleichentags oder innert weniger Tage, dies jeweils auf zwei verschiedene persönliche Konten (z.B. 29.01.2009; 28.01./05.02.2008; 01./02.02.2006).

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4.3. Beim Vermittler DN._____ (Anhang 4 zur Anklage, Urk. 000048 ff.) entsprachen die Beschuldigten jeweils dessen Zahlungsgesuchen, berechnet auf der von ihnen ausgewiesenen (falschen) Quartals-Performance und gemäss den Vereinbarungen zwischen der DB._____ und DN._____ (Urk. 010056 f.). Diese betragsmässig wiederum sehr unterschiedlichen Honorarauszahlungen – minimal Fr. 17'899.– am 08.04.2003 und maximal Fr. 195'478.– am 07.07.2009 – erfolgten vierteljährlichen an verschiedenen Daten jeweils im ersten Monatsdrittel eines neuen Quartals und damit ebenfalls nicht an fixen Daten. Den ungerechtfertigten bzw. überhöhten, in Zeitpunkt und Betrag sehr verschiedenen (beantragten) Auszahlungen an andere (nicht geschädigte) Kunden zu Lasten der Bankverbindung der DB._____ bei der DC._____ (Anhang 5 zur Anklage, Urk. 000059 ff.) lagen genauso die Fantasie-Gewinnabrechnungen der Beschuldigten für den jeweiligen Kunden zugrunde. Dass DN._____ den Kunden die Einzelabrechnung zukommen liess (z.B. Urk. 010072), ändert daran nichts, da er sich dabei auf die von den Beschuldigten gelieferten Gesamtquartalsabschlüsse stützte (z.B. Urk. 010064 ff.; Urk. 420019 f.).

4.4. Vorliegend können all diese dargestellten Einzelhandlungen bei objektiver Betrachtung nicht als natürliche Handlungseinheit angesehen werden. Sowohl die Eigenbezüge der Beschuldigten als auch die Auszahlungen an andere Kunden und gleichermassen die Honorarzahlungen an DN._____ entbehren der Regelmässigkeit und eines engen zeitlichen Kontexts. Sie erscheinen als Einzelakte, zumal unregelmässige Abstände sowie teilweise auch längere Zeiträume dazwischen liegen. Sodann erscheint offensichtlich, dass diese Handlungen jeweils auf neuerlichen Entschlussfassungen und nicht auf einem einheitlichen Willensakt der Beschuldigten beruhten, nämlich jeweils über den Zeitpunkt und/oder die Höhe ihrer Eigenbezüge. Das gilt analog hinsichtlich der ab dem DC._____-Konto vorgenommenen Zahlungen an DN._____ und die andern Kunden, basierten diese doch auf der von den Beschuldigten gemeinsam festgelegten, stets aufs Neue ausgewiesenen Performance der DB._____ (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008).

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4.5. Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 000021 und 000023; Urk. 190 S. 2; Urk. 243) und dem Verteidigerstandpunkt vor Vorinstanz (Urk. 192 S. 11) ein einmaliger Willensentschluss der Beschuldigten zu verneinen. Zudem erscheint das Geschehen auch bei objektiver Betrachtung nicht als einheitlich zusammengehörend. Folglich können die Eigenbezüge und übrigen Zahlungen ab dem Poolkonto der DB._____ bei der DC._____ (vgl. A._____, Urk. 400035) nicht als eine natürliche Handlungseinheit gewertet werden und es liegt ebenso bei der qualifizierten Veruntreuung – entgegen der Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 217 S. 32, 118) – mehrfache Tatbegehung vor.

5. Nur der Vollständigkeit halber ist anfügen, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren – abweichend zu ihrer bisherigen Position – den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen (bloss einfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Missachtung der Stopp-Loss-Klauseln (Dispositivziffer 3 Abs. 3) nicht angefochten hat und sich daher die Prüfung der Frage erübrigt, ob auch hier von Tatmehrheit auszugehen sei. C. Einleitung / Allgemeines (entspricht Anklageziffer 1. I., Urk. 000005 - 000008)

1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung Unter der Überschrift C und den folgenden Überschriften D, E und F hat die Vorinstanz – dem Aufbau der Anklageschrift folgend (Urk. 0000002 ff.) – gestützt auf die vorhandenen Beweismittel die von den Beschuldigten zu einem grossen Teil anerkannten Anklagesachverhalte einlässlich und sorgfältig geprüft (vgl. Urk. 217 S. 32-114). Zur besseren Wahrung der Übersichtlichkeit und unter Berücksichtigung, was noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, ist diese Einteilung samt den Titeln in den nachstehenden Erwägungen grundsätzlich beizubehalten.

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2. DB._____ Ltd., Stellung/Funktion Beschuldigte Nach der Gründung der DB._____ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands im Jahre 1994 verlegten die Beschuldigten ihren Wohnsitz und den operativen Sitz der Gesellschaft sogleich nach Thailand (Phuket und Bangkok) und betrieben von dort aus als einzelzeichnungsberechtigte Direktoren und je hälftige Eigentümer der Gesellschaft Devisen- und Edelmetallhandel mit den bei der DC._____ AG in Zürich auf das Konto der DB._____, Stammnummer 1, einbezahlten und den Beschuldigten somit anvertrauten Kundengeldern. Über eigene Vermögenswerte verfügte die DB._____ schon bald aber nicht mehr, da die Gründungs-Einlagen der Beschuldigten von je ca. Fr. 120'000.– bis Fr. 150'000.– (Urk. 310-A S. 13 und 28) relativ rasch aufgebraucht waren. Die Beschuldigten führten die DB._____ und deren Geschäfte gemeinsam. Während B._____ primär für den Zahlungsverkehr zuständig war, erstellte A._____ die Quartalsabrechnungen und erledigte das Administrative. Devisentransaktionen führten beide aus und erteilten auch je Aufträge für Devisentransaktionen an die DC._____ (Urk. 217 S. 32-34).

3. Bankverbindung der DB._____ und Kundengelder Das von den Kunden bei der DC._____ in Zürich einbezahlte Kapital war mit andern Kundengeldern vermischt. Die Kundeneinlagen flossen in einen Topf und mit dem Inhalt betrieben die Beschuldigten Devisen- und Edelmetallhandel. Da die Investments immer gepoolt/zusammengefasst wurden, resultierte praktisch für alle dieselbe Performance (z.B. Gesamtabrechnung an DN._____ für das

2. Quartal 2011, Urk. 010064 ff.). Entgegen der Broschüre (sog. Exposé) der DB._____ (Urk. 010045 ff., 010049 [Ausgabe 07.2011] und Urk. 400120 ff.,

400124 [Ausgabe 07.2005]) existierten keine separaten Kontokorrentkonti auf den Namen des Kunden, die es ermöglicht hätten, den einzelnen Anlegern bestimmte Vermögenswerte zuzuordnen (Urk. 217 S. 35-37).

4. Kundenakquisition und Verwaltungsaufträge Die Beschuldigten wickelten die Kundenakquisition grossmehrheitlich (rund

200 Kunden) über den (gutgläubigen) im Kanton Zürich wohnhaften Vermittler

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DN._____ ab. Weitere ca. 70 Kunden akquirierten sie selber. Die Information der potentiellen Kunden erfolgte anhand der gemeinsam (A._____, B._____, DN._____) verfassten Borschüre der DB._____. Mit den Kunden wurden weitgehend standardisierte schriftliche Verwaltungsaufträge geschlossen (Urk. 010052, 400127), samt dem Formular "Geschäftsbedingungen für Devisen- und Edelmetallgeschäfte" (Urk. 010053, 400128), jeweils unterzeichnet durch die Kunden und gegengezeichnet durch die Beschuldigten. Aufgrund dieser Verwaltungsaufträge hatten die Beschuldigten die Kundengelder in Devisen- und Edelmetallgeschäfte oder ausschliesslich in Devisengeschäfte, letzteres bezüglich der meisten Kunden, zu investieren. Gemäss den meisten Verwaltungsaufträgen – soweit ersichtlich bei allen DN._____-Kunden und bei wenigen direkt durch die Beschuldigten akquirierten Kunden – waren die Beschuldigten sodann verpflichtet, den Maximalverlust auf 10% des vom Kunden investierten Kapitals zu begrenzen und bei Eintritt eines solchen Verlustes den Handel einzustellen sowie den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen (Stopp-Loss-Klausel; Urk. 010052, 400127; Urk. 217 S. 37-39).

5. Kein Honoraranspruch der DB._____

5.1. In den Verwaltungsaufträgen war grösstenteils einzig ein Erfolgshonorar für die Beschuldigten vereinbart, nämlich 20% auf den realisierten Gewinnen je Quartal, wobei die Kunden vierteljährlich eine Abrechnung erhalten sollten (Mustergewinnabrechnung, Urk. 010049 und 010053 f.; Urk. 400124 und 400128 f.). An diesen 20% auf den positiven Ergebnissen sollte gemäss separater Vereinbarung (8%) und Zusatzvereinbarung (2%) ebenso DN._____ im Resultat zur Hälfte partizipieren. Zwischen dem 20. Juli 2002 und dem 8. Juli 2011 fiel jedoch oft gar kein Gewinn an und insoweit entstand auch kein Honoraranspruch der Beschuldigten bzw. von DN._____. Was die Quartale mit Gewinn betrifft, so stand ihnen zwar grundsätzlich der vereinbarte Gewinnanteil zu, doch hatten die Beschuldigten bis Mitte 2002 bereits so viel Geld ungerechtfertigt selber bezogen und an DN.______ überwiesen, dass das nach Mitte 2002 angefallene Honorar nicht ausgereicht hätte, ihre angehäuften Schulden, die sie zuerst zu tilgen gehabt hätten, zu begleichen. Deshalb stand ihnen im anklagerelevanten Zeitraum keinerlei -- 56 of 177 -Honorar zu, selbst wenn in einem Quartal ein Gewinn erwirtschaftet worden war (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 217 S. 40 f. und 80 ff. unter Ziffer IV.D.9 sowie hinten Erwägungen IV.C.5 und IV.D.9.3).

5.2. Auch die in beiden Gerichtsinstanzen erhobene Behauptung, die Beschuldigten hätten gedacht, ihre Bezüge seien durch Honoraransprüche der DB._____ aufgrund der Verwaltungspauschale von jährlich 1% des investierten Kapitals sowie regelmässig ausgewiesenen Gewinnen entstanden (Urk. 187 S. 7, 188 S. 7 f., 192 S. 7; Urk. 309 S. 9; Urk. 311 S. 4), führt zu keinem andern Schluss: Wie vorne in Erwägung III. 2.4. angetönt, haben die Beschuldigten – abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz – mit etlichen von ihnen selbst akquirierten Kunden neben dem Erfolgshonorar eine erfolgsunabhängige Verwaltungspauschale von 1% pro Jahr auf dem einbezahlten Kapital vereinbart. Ausgehend von Anhang 3 zur Anklage und gestützt auf die Geschädigtendossiers in den Ordnern 6-42 und der an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente (Urk. 310/2-4) lassen sich etwas mehr als zwei Dutzend Kunden mit einer vereinbarten Verwaltungspauschale ermitteln. Die Pauschale findet sich meistens in den Geschäftsbedingungen, welche Vertragsbestandteil bilden. Massgebend ist nur, was bei den Akten ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten noch mit weiteren Kunden eine derartige Abmachung getroffen haben finden sich in den Akten keine. Dies insbesondere nach der abenteuerlichen Geschichte der Beschuldigten, nach der sie ihre langjährige Tätigkeit bei der DB._____ auf lediglich zwei Datenträgern gespeichert haben wollen, welche beide verloren gegangen seien (zu den fadenscheinigen Argumenten siehe Urk. 310-A S. 14 f. und 29; Prot. II S. 31; vorne Erwägung II.D.3.). Aktenkundig ist die Vereinbarung einer jährlichen Verwaltungspauschale von 1% auf dem einbezahlten Kapital mit den folgenden Kunden: AR._____ (Nr. 53.1), Urk. 310/4; AW._____ (Nr. 86), Urk. 108621 f.; AX._____ (Nr. 91), Urk. 109135 f.; BA._____ (Nr. 98), Urk. 109821 f.; BG._____ (Nr. 124), Urk. 112416 f.; BJ._____ und BK._____ (Nr. 139), Urk. 113920; BL._____ und BM._____ (Nr. 149), Urk. 114928 f.; BN._____ (Nr. 155), Urk. 115518; BO._____ (Nr. 156), Nr. 115612 f.; BQ._____ (Nr. 158, Urk. 115823 f.; BR._____ (Nr. 159), -- 57 of 177 -Urk. 115956 f.; DU._____ (Nr. 164), Urk. 116413 f.; BV._____ (Nr. 172), Urk. 117244 f.; BX._____ (Nr. 180), Urk. 118018 f.; BZ._____ und BY._____(Nr. 181), Urk. 118153 f.; CB._____ (Nr. 185), Urk. 118527 f.; DV._____ (Nr. 186), Urk. 118627 f.; CC._____ (Nr. 189), Urk. 118946-949; CE._____ und CF._____ (Nr. 194), Urk. 119421 f.; CI._____ (Nr. 207), Urk. 120725 f.; DW._____ (Nr. 210), Urk. 121027; CL._____ (Nr. 218), Urk. 121820; DX._____ (Nr. 233), Urk. 123327 f.; CN._____ (Nr. 236), Urk. 123663 f.; CP._____ und CQ._____ (Nr. 247), Urk. 310/2; AG._____ und AF._____ (Nr. 255), Urk. 125525 f.; DY._____ (Nr. 274), Urk. 310/3; CW._____ (Nr. 302), Urk. 130252 f.. Die fraglichen Verwaltungsverträge wurden zwischen 2002 und 2011 abgeschlossen. Bei der Ermittlung des jährlichen Anspruchs der Beschuldigten aus der Verwaltungspauschale ist neben den vorne zitierten Quellen (Anhang

3 zur Anklage, Geschädigtendossiers in den Ordnern 6-42 sowie Urk. 310/2-4) von den nachstehenden Prämissen auszugehen: Erfolgte die erste Kundeneinzahlung im Verlaufe eines Kalenderjahres, ist – entsprechend auch der Formulierung in den Geschäftsbedingungen, wonach die Pauschale jeweils mit Eingang des Geldes bei der DB._____ fällig wird –, von einem pro rata-Anspruch der Beschuldigten auszugehen (vgl. z.B. Urk. 120726). Für 2011 ist die Höhe der errechneten Verwaltungspauschale zu halbieren, da die Beschuldigten Anfang Juli die Geschäftstätigkeit der DB._____ beendeten und untertauchten. Bei den wenigen Kunden, welche ihre Gelder in Fremdwährungen einbrachten, erfolgt die Umrechnung aufgrund der im vorliegenden Urteil verwendeten Umrechnungskurse (Erwägung IV.10.4. a.E.). Die Ansprüche aus den jährlichen Verwaltungspauschalen erweisen sich als vergleichsweise bescheiden: in den Jahren 2002 bis 2005 bewegen sie sich zwischen ca. Fr. 200.– und ca. Fr. 2'300.–. Die gerundeten Zahlen für die weiteren Jahre präsentieren sich wie folgt: Fr. 12'000.– (2006); Fr. 17'000.– (2007); Fr. 20'000.– (2008); Fr. 27'000.– (2009); Fr. 34'000.– (2010); Fr. 21'000 (50% 2011). Es ergibt sich allein schon im Verhältnis zu den monatlichen Eigenbezügen der Beschuldigten von insgesamt rund Fr. 23'000.– (rund Fr. 10'000.– und rund Fr. 13'000.–; vgl. hinten Erwägung IV.D.2.; Urk. 310-A S. 23 und 32), dass einzig in den Jahren 2009 und 2010 den Beschuldigten ein Anspruch aus den Ver-- 58 of 177 -waltungspauschalen zustand, der die Summe ihrer Eigenbezüge in einem Monat überstieg. Bei der Eruierung ist zudem unberücksichtigt geblieben, dass bei ca. der Hälfte der genannten Kunden – so AR._____, AX._____, BO._____, BR._____, BV._____, BY._____/BZ._____, DV._____, CC._____, DX._____, CN._____, CP._____/CQ._____, AF._____/AG._____ und DY._____ (Anhang 11 zur Anklage; Urk. 000088 ff.) – während der Vertragsdauer eine oder mehrere Auszahlungen erfolgten (Gewinnausschüttung und /oder Kapitalrückzahlung), wodurch sich die Basis für die Berechnung der jeweiligen Verwaltungspauschale vermindert hat, weshalb auch die Ansprüche aus den Verwaltungspauschalen in Wirklichkeit tiefer liegen dürften. Weitergehende Abklärungen bzw. Berechnungen können aber unterbleiben, nachdem feststeht, dass die Ansprüche aus Verwaltungspauschalen gesamthaft betrachtet geringfügig ausfallen. Jedenfalls erreichen sie mit deutlich weniger als Fr. 150'000.– über 9 Jahre bei Weitem nicht das von den Beschuldigten behauptete Ausmass und sind keinesfalls geeignet, die Bezüge der Beschuldigten mehr als minimal zu rechtfertigen. Zur Dimension der Verwaltungspauschalen ist ergänzend zu erwähnen, dass gemäss dem Beschuldigten B._____ damit nur gerade ein Teil der Geschäftsspesen gedeckt werden konnte (Urk. 188 S. 7 f.). Auch diese Aussage deutet auf Ansprüche aus den Verwaltungspauschalen von eher geringem Umfang. Denn schon die Geschäftsspesen waren nach Angaben der Beschuldigten ziemlich bescheiden. Diese bestanden hauptsächlich aus Mietkosten für einen Büro-Bungalow von Fr. 200.– pro Monat, welchen sich die Beschuldigten sogar teilten, als B._____ auch in Phuket lebte. In Bangkok arbeitete B._____ im Homeoffice, so dass keine separate Geschäftsmiete anfiel. Zwar fanden sporadisch Geschäftsreisen in die Schweiz statt. Diese dienten indessen gleichzeitig privaten Zwecken, in dem die Beschuldigten nicht nur ihren Kunden-Vermittler DN._____ besuchten, sondern ebenso die eigenen Familien. Die dafür angefallenen Kosten sind daher nicht als vollumfänglich geschäftsbedingt anzusehen (vgl. Urk. 310-A S. 22, 26, 34 und 37). Dasselbe gilt für die IT-Kosten. Schliesslich stehen die erforderlichen dreimonatlichen Ausreisen aus Thailand aufgrund des Visums der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus und sind daher privater Natur.

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5.3. Fest steht weiter, dass die Beschuldigten den Kunden in den Broschüren über die DB._____ und in den Quartalsabrechnungen der DB._____ erheblich überhöhte Renditen sowie die Bereitschaft und Absicht, die Kapitaleinlagen in deren Interesse entsprechend den Verwaltungsaufträgen anzulegen, vorspiegelten (Anhang 1 zur Anklage; Urk. 217 S. 41, 43 ff. und nachstehende Erwägung IV.C.6). Es liegt auf der Hand, dass sie damit die Kunden zum Vertragsabschluss bzw. zu weitern Investitionen verleiteten. Das räumte auch der Beschuldigte B._____ ein mit seiner Aussage, sie hätten in den Broschüren bessere Renditen vorgespiegelt als effektiv erzielt worden seien, um neue Kundengelder zu akquirieren (Urk. 410014) oder indem er bejahte, sie seien auf die Akquisition von Neukunden angewiesen gewesen um die Verluste zu decken (Urk. 410150; ähnlich A._____, Urk. 400010). Seine spätere Relativierung, die Kunden hätten sich selber für (weitere) Investitionen entschieden (Urk. 410166), ist nicht stichhaltig, hatten sie sich doch auf die unwahren Angaben der Beschuldigten bezüglich Performance und ihre Guthaben verlassen und auch verlassen dürfen. Als geradezu zynisch erscheint die Bemerkung des Beschuldigten A._____, die Kunden hätten nach seiner Erinnerung nie nachgefragt, ob diese (Gewinn-)Abrechnungen stimmen würden (Urk. 400235). An der Berufungsverhandlung anerkannte A._____, dass die von ihnen deklarierte, nicht zutreffende Performance dazu diente, einen Rückzug der Kunden zu verhindern (Urk. 310-A S. 18 und 25). Entgegen der Verteidigerauffassung (Urk. 192 S. 8) leuchtet ohne weiteres ein, dass die (getäuschten) Kunden in Kenntnis der effektiven Renditen und der relativ hohen Verluste über einen langen Zeitraum (vgl. Anhang 1 zur Anklage) der DB._____ gar kein Kapital anvertraut resp. die Rückzahlung ihrer Kapitaleinlagen verlangt hätten. So sah es auch der Beschuldigte B._____: Wahrscheinlich hätten die Kunden keine Einlagen in die DB._____ geleistet, wenn sie gewusst hätten, dass ihre Guthaben nur zu einem Bruchteil durch das Anlagevermögen der DB._____ gedeckt gewesen wären, was sie jedoch nicht gewusst haben konnten (Urk. 410180; dazu Anhang 2 zur Anklage). Hätten sie gesagt, wie schlecht sie standen, hätten die Kunden das Geld wahrscheinlich abgezogen (Urk. 410009).

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Es sei richtig, dass die Kunden in der irrtümlichen Annahme über ihre Gewinne, ihre Guthaben und deren Werthaltigkeit ihre Einlagen nicht zurückgefordert bzw. weitere Einlagen getätigt hätten (Urk. 410149). Aus Angst, dass die Kunden abspringen würden, hätten sie die von DN._____ verlangten Auszahlungen bis Ende März 2011 anstandslos veranlasst. Als realitätsfremd und daher Schutzbehauptung angesichts der im Schnitt hohen Verluste über Jahre (Anhang 1 zur Anklage) erscheint der neue Verteidigereinwand vor Vorinstanz, ein Teil der Kunden hätte in der Hoffnung auf künftige Gewinne die Gelder bei der DB._____ belassen und die Verluste ausgesessen (Urk. 192 S. 8). Dem widersprachen sogar die Beschuldigten: Sie hätten mit der Zeit Angst gehabt, dass die Kunden das Geld zurückziehen (Urk. 188 S. 9) bzw. DN._____ den ganzen Kundenstamm abziehen könnte (Urk. 400009 f.; Urk. 310-A S. 25).

5.4. Gleichermassen erwiesen ist, dass die Beschuldigten die Gelder der geschädigten Kunden pflichtwidrig verwalteten, namentlich durch Nichteinhalten der erwähnten Vertragsklauseln (vorne Erwägung IV.C.2.2) sowie unrechtmässige Verwendung der Gelder im eigenen Nutzen und im Nutzen Dritter (dazu auch Urk. 217 S. 42, 53 ff. unter Ziffer IV.D.4.-7. und hinten Erwägung IV.D.5).

6. Rendite Kundengelder vs. den Kunden vorgespiegelte Rendite

6.1. Aus den Aussagen der Beschuldigten und den entsprechenden Kontoauszügen ergibt sich, dass die DB._____ bei der DC._____ (DC._____) und der DQ._____ Ltd. in Singapur (DQ._____) über Vermögenswerte in Form von Kundengeldern verfügte. Bezüglich der DQ._____ ist an dieser Stelle anzufügen, dass die DB.____ dort unter der Stammnummer 11 über ein Handelskonto in Schweizer Franken und ein Handelskonto in USD verfügte. In den Jahren 2007 bis 2011 waren vom Stammkonto 1 bei der DC._____ Überträge auf das onlineKonto bei der DQ._____ erfolgt, damit die Beschuldigten dort auf die gleiche Art und Weise wie bei der DC._____ mit den Kundengeldern handeln konnten. Laut den Beschuldigten handelte es sich um einen "relativ geringen Betrag" (A._____, Urk. 400006) resp. um "gewisse Beträge" (B._____, Urk. 410005 und 410162; Kontoauszüge der DQ._____, Urk. 580067 ff.).

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6.2. In Anhang 1 zur Anklage ist die (durchschnittliche) Höhe von Kundengeldern erwähnt, über welche die DB._____ bei der DC._____ und der DQ._____ verfügte sowie welche Handelsergebnisse und -renditen (in Prozent) sie damit erzielte (dazu die Portfolioübersichten in Urk. 505000 ff. sowie die Kontoauszüge der DC._____ und der DQ._____, Urk. 505377 ff. und 580084 ff.). Wie im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und korrekt dargelegt, ergibt sich das durchschnittliche Vermögen gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift für die Jahre 2000 bis und mit 1. Quartal 2004 aus dem Schnitt des Vermögens zweier aufeinander folgender Quartale bei der DC._____, ersichtlich aus den entsprechenden Portfoliozusammenfassungen (Urk. 505001 ff.), anschliessend bis und mit 1. Quartal 2007 aus den Portfoliozusammenfassungen der DC._____ (Urk.

505102 ff.) und ab dem 2. Quartal 2007 aus den Portfolioübersichten der DC._____ (Urk. 505210 ff.) und dem Schnitt des Vermögens zweier aufeinander folgender Quartale bei der DQ._____, ersichtlich aus den Kontoauszügen der DQ._____ (Urk. 580084 ff.). Das Handelsergebnis gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift ergibt sich für die Jahre 2000 bis und mit 1. Quartal 2004 aus den Veränderungen des Vermögens unter Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen bei der DC._____ (Urk.

505001 ff.; Urk. 505378 ff.). Für die anschliessenden Quartale ergibt es sich direkt aus den Portfoliozusammenfassungen der DC._____ (Urk. 505103 ff.), und ab dem 2. Quartal 2007 direkt aus den Portfolioübersichten der DC._____ (Urk.

505210 ff.) und den Kontoauszügen der DQ._____ (Veränderungen des Vermögens unter Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen; Urk. 580084 ff.). In dieser Hinsicht kann auch auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft in Urk.

330150 und 330151 f. verwiesen werden. Die in Anhang 1 zur Anklageschrift aufgeführten effektiv erzielten Renditen aus Handelstätigkeit, die durchschnittlichen Vermögen und die Handelsergebnisse je pro Quartal können daher mit der Vorinstanz und aufgrund der Sachverhaltsanerkennung durch die Beschuldigten, die diesbezüglich keine weiteren Einwände erhoben haben, als erstellt erachtet werden (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 14; Urk. 187 S. 12 f.). Damit sind auch die hohen -- 62 of 177 -Handelsverluste erwiesen, welche die Beschuldigten auf Rechnung der Kunden erzielten (vgl. Urk. 217 S. 43 f.).

6.3. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ebenfalls mehrfach aktenkundig ist, dass die Beschuldigten den Kunden über Jahre falsche Renditen vortäuschten. So finden sich die in Anhang 1 zur Anklage aufgeführten, den Kunden vorgespiegelten Renditen auch im Prospekt der DB._____ (Urk. 400120 ff., 400126 und Urk. 010045 ff., 010051), in den Abschlüssen der DB._____ für die vierten Quartale an DN._____ (Urk. 010270 ff.) und den Kundenabrechnungen in den Kundendossiers (Urk. 100100 ff., Ordner 6-42) sowie in der Bestätigung von B._____, dass alle Kunden in gleichem Mass über die Renditen getäuscht wurden (Urk.

188 S. 15). Im Prospekt der DB._____ aus dem Jahr 2005 werden folgende Renditen ausgewiesen: im Jahr 2000 21.5%, im Jahr 2001 20% bzw. 20.3%, im Jahr 2002 19.6%, im Jahr 2003 18.2% und im Jahr 2004 18.6% (Urk. 400126). Aus den von der DB._____ an DN._____ gesandten Abrechnungen ergeben sich folgende Renditen (Urk. 010270): im 4. Quartal 2006 4.76%, im Jahr 2006 19.72%, im vierten Quartal 2007 3.81%, im Jahr 2007 17.93%, im 4. Quartal 2008 3.81%, im Jahr 2008 18.17%, im 4. Quartal 2009 4.31%, im Jahr 2009 18.53%, im 4. Quartal 2010 4.31%, im Jahr 2010 16.86%, im 2. Quartal 2011 2.08%, im ersten Halbjahr 2011 6.32%. Kongruent sind sodann die Übersichten in Urk. 400126,

010058 und 010058. Aus den Kundenabrechnungen der DB._____ ergeben sich die in Anhang 1 zur Anklageschrift aufgeführten Performances von 2000 bis 2010 – mit teilweise minimalen Abweichungen – ebenso, ohne dass sie hier wiederholt zu werden brauchen. Es kann auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 217 S. 45). Die den Kunden mitgeteilten Performances weichen somit erheblich von den tatsächlich erzielten Performances ab, womit feststeht, dass die Kundenabrechnungen der DB._____ ab 2000 hinsichtlich der Quartalsgewinne und Renditen geschönt waren. Dieser Schluss deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen (Urk. 187 S. 5 f.; Urk. 188 S. 4 f.; Urk. 192 S. 5; Urk. 310-A S. 16 f. und 30).

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So bestätigte A._____ mehrmals, dass den Kunden falsche Performances kommuniziert worden seien. Die Quartalsabrechnungen seien falsch gewesen (Urk. 400216). Den Kunden sei nicht die korrekte Rendite und der korrekte Stand des Guthabens mitgeteilt worden (Urk. 400217). Die ausgewiesenen Renditen hätten nicht mit den tatsächlich erzielten übereingestimmt (Urk. 400217). Ab 2005 hätten die Renditen im Exposé der DB._____ nicht mehr der Wahrheit entsprochen (Urk. 400177). In der Broschüre hätten sie bessere Renditen vorgespiegelt, damit die Zahlen mit den gegenüber den Kunden ausgewiesenen Zahlen übereinstimmten (Urk. 400015). Sie hätten die Performance aufpoliert (Urk. 400215). Sie, A._____ und B._____, hätten sich am Ende des Quartals auf eine Performance geeinigt und er habe dann die entsprechende Quartalsabrechnung erstellt (Urk. 400008), er könne sich nicht mehr erinnern, ab wann höhere Gewinne ausgewiesen worden seien, als effektiv vorhanden gewesen seien (Urk. 400009), er, A._____, und B._____ hätten entschieden, höhere Gewinne und Guthaben auszuweisen (Urk. 400009), sie hätten den Kunden gute Renditen vorgegaukelt, obwohl beträchtliche Verluste angefallen seien, in der Hoffnung, diese Verluste wieder ausgleichen zu können, und weil die Angst im Raum gestanden sei, dass DN._____ seinen ganzen Kundenstamm abziehe (Urk. 400009). Dass die Angaben im Abschluss für das 2. Quartal 2011 bezüglich Gewinne und Performance nicht den Tatsachen entsprochen habe, bejahte er ebenfalls (Urk. 400011). Gleichermassen führte B._____ aus, sie hätten die Abrechnungen bzw. Abschlüsse erstellt und diese im Prinzip etwas besser als in Wirklichkeit dargestellt. Über die Performance hätten sie, A._____ und B._____, gemeinsam entschieden, die Quartalsgewinne miteinander abgesprochen und entsprechend die Quartalsperformance ausgerechnet (Urk. 410007). Ferner räumte er eine Differenz zwischen den ausgewiesenen Gewinnen und der effektiv erzielten Performance ein (Urk. 410008, 410010) und dass in den letzten Jahren die Renditen fingiert gewesen seien (Urk. 410014). Er habe die Broschüren trotz teilweise falschen Inhalts abgesegnet, weil sie gehofft hätten, dass sie wieder ins Plus kommen würden, nachdem sie ins Minus geraten seien (Urk. 410148). Konfrontiert mit dem Vorwurf, sie hätten den Kunden vorgetäuscht, dass die Anlagen bei der DB._____ ein geringes Verlustrisiko mit sich bringen würden, bestätigte B._____, dies sei -- 64 of 177 -falsch gewesen, da die Anlagen der DB._____ ein Risiko gewesen seien (Urk. 410148). Sie, A._____ und er, hätten die Quartalsperformance abgemacht, dass es einigermassen gut aussehe (Urk. 410149). Es seien Fantasieperformances kommuniziert worden (Urk. 410164). Die Aufstellungen für die Kunden seien nicht korrekt gewesen, den Kunden sei die korrekte Rendite und der korrekte Stand ihres Guthabens bei der DB._____ nicht mitgeteilt worden (Urk. 410165). Auch sei richtig, dass die gegenüber den Anlegern ausgewiesene kontinuierliche Performance zwischen 16 und 20% nicht mit den tatsächlich erzielten Renditen bzw. Verlusten übereingestimmt hätten (Urk. 410165). Ja, sie hätten ihre Anleger getäuscht, die Performanceberichte absichtlich, im Wissen, dass diese falsch seien, an die Kunden zugestellt, in der Hoffnung, dass sie den Verlust wieder wegmachen könnten (Urk. 410165). Er gestand ein, dass er die vierteljährlichen Kundenabrechnungen der DB._____ über die Quartals- und Jahresgewinne und die Kundenguthaben beschönigt dargestellt habe (Urk. 410182).

6.4. Gestützt auf die genannten Beweismittel und die Eingeständnisse der Beschuldigten (Urk. 187 S. 12 f.; Urk. 188 S. 14; Urk. 192 S. 6; Urk. 310-A S. 16 f. und 30) ist der Sachverhalt erstellt.

7. Deckungsgrad der den Kunden vorgespiegelten Guthaben

7.1. Laut der Anklage waren die den Kunden in den Quartalsabrechnungen der DB._____ vorgespiegelten Guthaben aus Kapitalanlagen (sog. Kontostand, d.h. Saldo Ein-/Auszahlungen zuzüglich "Gewinne") ab Ende 2001 bzw. die von den Kunden bei der DB._____ einbezahlten Kapitalien (Kapitaleinlagen netto, d.h. einbezahltes Kapital ohne Beteiligung am Ergebnis der Vermögensverwaltung) ab Ende 2003 eindeutig nicht mehr durch die Vermögenswerte der DB._____ gedeckt und damit nicht werthaltig (Urk. 000008; Urk. 000028, Anhang 2 zur Anklage, grafische Darstellung und Tabelle).

7.2. Aufgrund der durch die Vorinstanz sehr einlässlich und nachvollziehbar dargelegten Beweismittel einschliesslich Auflistung der massgebenden Zahlen und übereinstimmend mit den Zugeständnissen der Beschuldigten kann dieser

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Sachverhalt ohne weiteres als erstellt angesehen werden (Urk. 217 S. 47-50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachstehend ein Überblick:

7.2.1. Das von den Beschuldigten ausgewiesene Gesamtvermögen (vorgespiegelte bzw. vorgegebene Guthaben aus Kapitalanlagen) der durch DN._____, akquirierten und betreuten DB._____-Kunden präsentiert sich, umgerechneten in Schweizerfranken in Anwendung der von der DC._____ in den Portfolios angegebenen Wechselkursen, ab 2001 folgendermassen (siehe Urk.

330037 f. sowie dortige Berechnungen): 2001 Fr. 3'100'000.–; 2002 Fr. 3'845'580.–; 2003 Fr. 6'067'700.–; 2004 Fr. 10'419'348.–; 2005 Fr. 14'532'870.–; 2006 Fr. 20'608'601.–; 2007 Fr. 28'698'083.–, 2008 Fr. 36'248'499.–; 2009 Fr. 40'909'839.–; 2010 Fr. 45'767'529.– und Mitte 2011 Fr. 47'930'230.– (Urk. 217 S. 47 f.). Bei einer eingehenden Prüfung anhand der Kundendossiers (Urk. 100100 ff.) erweist sich DN._____s Liste seiner Kunden (Urk. 010559 ff.), die u.a. als Grundlage für die obigen Zahlen dient, mit der Vorinstanz als korrekt.

7.2.2. Die ebenso wenig anzuzweifelnde Aufstellung von DN._____ über die von der DB._____ zu seinen persönlichen Kapitalanlagen vorgegebenen Guthaben lauten sodann wie folgt (vgl. Urk. 010073): 2001 Fr. 106'000.–; 2002 Fr. 557'000.–; 2003 Fr. 597'000.–; 2004 Fr. 609'000.–; 2005 Fr. 630'000.–; 2006 Fr. 808'000.–; 2007 Fr. 1.314 Mio.; 2008 Fr. 1.777 Mio.; 2009 Fr. 2.251 Mio.; 2010 Fr.

2.916 Mio. und Mitte 2011 Fr. 3.223 Mio.

7.2.3. Betreffend die von den Beschuldigten selber akquirierten Kunden stützt sich die Staatsanwaltschaft auf ihre Tabelle in Urk. 330073 ff., wobei sich die Zahlen aus vorhandenen Kundenakten der DB._____ (Urk. 100100 ff.) und Hochrechnungen ergeben. Anderseits berücksichtigt sie die durch die DB._____ ausgewiesenen Kundenguthaben (vgl. Urk. 330081 f.). Unter Anwendung der Wechselkurse der DC._____ in den Portfolios (2006 bis 2011) bzw. von www.finanzen.net (2000-2005) gelangte die Vorinstanz bei den von A._____ und B._____ direkt akquirierten Kunden auf ein vorgegebenes Vermögen von im Jahr 2000 Fr. 46'209.–; 2001 Fr. 68'832.–; 2002 Fr. 124'342.–; 2003 Fr. 309'279.–, 2004 Fr. 896'175.–, 2005 Fr. 1'249'704.–; 2006 Fr. 2'714'700.–; 2007 Fr.

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3'343'177.–; 2008 Fr. 4'005'000.–; 2009 Fr. 5'594'047.–; 2010 Fr. 7'610'041.– und Mitte 2011 Fr. 9'058'437.–. Zu erwähnen ist, dass sich bei der Übertragung der Zahlen von Urk. 330081 f. ins angefochtene Urteil offensichtlich vier Fehler eingeschlichen haben (vgl. Urk. 217 S. 49 Zeilen 1-7). So ist die Vorinstanz betreffend 2010 von (1) EUR 35'476 statt EUR 119'179 ausgegangen. Zudem hat sie (2) USD 92'547 statt USD 1'065'881 eingesetzt. Beim Jahr 2007 steht versehentlich (3) CHF 10320'489 geschrieben statt CHF 1'320'489 und betreffend das Jahr 2009 erscheint ein Betrag von (4) EUR 140991 statt EUR 14'991. Diese blossen Verschriebe haben sich jedoch nicht auf die Zahlendarstellung im notierten Endergebnis in Urk. 217 S. 49 Mitte ausgewirkt, da den dortigen Kalkulationen ersichtlich die korrekten Zahlen zugrundliegen.

7.2.4. Addiert man die von den Beschuldigten gegenüber ihren selber akquirierten Kunden, gegenüber den von DN._____ vermittelten Kunden und gegenüber DN._____ selbst als Kunde vorgegebenen Vermögen, ergibt dies mit der Vorinstanz ein insgesamt vorgegebenes Vermögen von im Jahr 2001 Fr. 3'274'832.–; 2002 Fr. 4'526'922.–; 2003 Fr. 6'973'979.–; 2004 Fr. 11'924'523.–; 2005 Fr. 16'412'574.–; 2006 Fr. 24'131'301.–; 2007 Fr. 33'355'260.–; 2008 Fr. 42'030'499.–; 2009 Fr. 48'754'886.–; 2010 Fr. 56'293'570.– und Mitte 2011 Fr. 60'211'667.–. Diese Summen sind kongruent bzw. annähernd kongruent (bei geringfügigen, hier nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen) mit der Übersicht betreffend ausgewiesene resp. teilweise hochgerechnete Vermögen der DB._____-Kunden umgerechnet in Schweizerfranken. Bei den Berechnungen wurden die Beträge in Bezug auf die DR._____ Hongkong zu Recht nicht einbezogen (vgl. Urk. 330015 f.). Werden diese Zahlen dem tatsächlichen Vermögen der DB._____ gemäss Kontoauszügen der DC._____ (Urk. 505378 ff.), Portfoliozusammenfassungen bzw. -informationen der DC._____ (Urk. 505103 ff., 505210 ff.) und Kontoauszügen der DQ._____ (Urk. 580084 ff.) von im Jahr 2001 Fr. 2'035'117.–; 2002 Fr. 2'567'548.–; 2003 Fr. 2'639'480.–; 2004 Fr. 5'484'407.–; 2005 Fr. 6'933'402.–; 2006 Fr. 10'140'980.–; 2007 Fr. 14'122'796.–; 2008 Fr. 11'006'299.–; 2009 -- 67 of 177 -Fr. 12'296'590.–; 2010 Fr. 3'494'534.– und Mitte 2011 Fr. 754'939.– gegenübergestellt, resultiert ein Deckungsgrad von – jeweils gerundet – 62% Ende 2001, 57% Ende 2002, 38% Ende 2003, 46% Ende 2004, 42% Ende 2005 und 2006, 42% Ende 2007, 62% [recte: 26%] Ende 2008, 62% [recte: 26%] Ende 2009, 6% Ende 2010 und 1% Mitte 2011. Der Deckungsgrad der Kontosaldi der Kunden gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift gilt demnach im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt (Urk. 217 S. 49 f.). Anzufügen ist, dass auch diese durch Addition entstandenen Zahlen zum tatsächlichen Vermögen bei der DC._____ und der DQ._____ zum Teil minimale Differenzen zwischen den in den detaillierten Portfolioinformationen genannten Summen einerseits und jenen in der Gesamtübersicht des Wirtschaftsprüfers aufweisen (nämlich im Bereich von Fr. 2.– bis ca. Fr. 330.–; vgl. Urk. 330016 sowie Urk. 505232, 505268, 505314, 505355, 505372). Für das Ergebnis, d.h. die Feststellung der maximalen Deckungsgrade, wie in Anhang 2 zur Anklage aufgezeigt, sind die Unterschiede von keinerlei Relevanz, insbesondere bewirken sie keine Abweichung von den ohnehin gerundeten ganzen Prozentzahlen. Dieses Fazit der nicht durch Vermögenswerte der DB._____ gedeckten und damit nicht werthaltigen Kontostände der Kunden deckt sich auch mit den Schilderungen von B._____, der von einer entsprechenden Differenz sprach (Urk. 410008) und eingestand, dass der effektive Kontostand tiefer gewesen sei als der gegenüber den Kunden ausgewiesene. Der Verlust sei offensichtlich gewesen (Urk. 410010).

7.3 Gestützt auf diese Erwägungen und da die Beschuldigten von korrekten, seriös zusammengestellten Zahlen sowie inhaltlicher Richtigkeit ausgehen und nachdem auch von der Verteidigung keine Einwände erhoben wurden (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 14; Urk. 187 S. 12 f.; Urk. 310-A S. 18 ff., 21, 30), ist auch dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen. D. Komplex Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung (entspricht Anklageziffer 1. II., Urk. 000009 - 000017)

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1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung Zum Anklagevorwurf ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 000009 ff.). In Anhang 3 zur Anklage sind die Privatkläger und weitere Geschädigte im Zusammenhang mit der eingeklagten Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgelistet, die einen finanziellen Nachteil aus der Vermögensverwaltung durch die DB._____ vorweisen. Die Beschuldigten sind im Wesentlichen geständig, anerkennen mithin den Sachverhalt (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 14; Urk. 187 S. 12 f.). Soweit Einwände erhoben werden, ist im Zuge der Erwägungen an entsprechender Stelle darauf einzugehen (Urk. 192 S. 8 ff.).

2. Berufsmässige Vermögensverwalter Die Vorinstanz hat diesen, in der Anklage umschriebenen und von den Beschuldigten nicht bestrittenen Sachverhalt (Urk. 000009) richtigerweise als erwiesen erachtet (Urk. 217 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es steht somit fest, dass die Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigte Organe und Geschäftsführer der DB._____ die an die DB._____ überwiesenen Kundengelder selbständig verwalteten und damit arbeiteten, sich dafür zu Lasten der Kundeneinzahlungen im Schnitt monatlich rund Fr. 10'000.– (A._____) und Fr. 13'000.– (B._____) auszahlten zur Bestreitung des Lebensunterhalts und weiterer persönlicher Bedürfnisse und dabei um ihre Funktion, Aufgaben und Tätigkeit wussten und diese Auszahlungen auch wollten.

3. Anvertraute Vermögenswerte

3.1. Der in der Anklage (Urk. 000010 f.) dargestellte Sachverhalt samt den in Anhang 3 zur Anklage durch die jeweiligen Geschädigten geleisteten Einzahlungen, die sich auch aus den Kundendossiers ergeben (Urk. 100100 ff.), werden durch die Beschuldigten ohne Einwände anerkannt, womit der Sachverhalt wie durch die Vorinstanz beschrieben als erstellt gelten kann (vgl. Urk. 217 S. 52 f.).

3.2. Wie vorne in Erwägung II.B.2. erwähnt, erfolgten die Einzahlungen von W._____/AA._____ (Nr. 2), AB._____ (Nr. 10), AC._____ (Nr. 250) und AD._____ (Nr. 318) einzig auf das Konto der DB._____ bei der DR._____ in Hongkong, jene von BY._____/BZ._____ (Nr. 181) teilweise auf das Konto bei der DR._____ (Urk.

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000010 f., 000013 f., 000038). Betreffend die Anklagepunkte 1. II. 7.2.1-7.2.6 (Urk. 000013 f.) trat das Bezirksgericht daher auf das Verfahren nicht ein (Urk.

217 S. 27 und 226, Dispositivziffer 1). Folgerichtig wurde auch auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger W._____/AA.______, AB._____, AC.______ und AD._____ nicht eingetreten (Urk. 217 S. 147, 190, 195 und 228, Dispositivziffer 9). Diese Erkenntnisse blieben wie gesehen (vorne Erwägung I.6.), unangefochten und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3.3. Analoges gilt für die Kundengelder, die B._____ von zwei Kunden – je nebst deren Einzahlungen bei der DC._____ – wie folgt anvertraut wurden: durch CC._____ (Nr. 189) und AF._____/AG._____ (Nr. 255) per Überweisung von Fr. 153'374.– auf die DS._____ Bank bzw. von Fr. 25'000.– auf die DT._____ Bank in Bangkok (Urk. 000010 f., 000013 f.). Auch bezüglich dieser Anklagepunkte 1. II. 7.3.1 und 7.3.3, trat das Bezirksgericht auf das Verfahren nicht ein (Urk.

217 S. 27 und 226, Dispositivziffer 1), was insoweit unangefochten ist und daher im Berufungsverfahren nicht weiter zu behandeln.

3.4. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft AG._____ und AF._____ in dem Umfang, als die Kapitaleinlage auf das DB._____-Konto bei der DC._____ erfolgte und somit auf das Begehren einzutreten war, auf den Zivilweg verwiesen wurde, was ebenso unangefochten blieb und im Berufungsverfahren nicht mehr zu behandeln ist (Urk. 217 S. 104, 190 und 228, Dispositivziffer 10; vorne Erwägung I.8.1.).

3.5. Dem Privatkläger CC._____ sprach die Vorinstanz korrekterweise nur insoweit Schadenersatz zu, als er die Geldeinlagen auf das DB._____-Konto bei der DC.______ geleistet hatte (also ohne dessen Einzahlung bei der DS._____ Bank), abzüglich von der DB._____ erhaltene Auszahlungen (Urk. 217 S. 99, 179 f. und 230, Dispositivziffer 11).

3.6. Die Privatklägerin CL._____ erhielt als Schadenersatz Fr. 40'000.– zugesprochen (Urk. 217 S. 231, Dispositivziffer 11). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den aktenkundigen Einzahlungen von Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.– auf das Konto der DC._____ (vgl. Urk. 217 S. 66) und der Barzahlung über Fr.

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15'000.– an den Beschuldigten B._____ in DZ._____. Dispositivziffer 1, welche auch CL._____s Barzahlung umfasst, ist zwar, wie eingangs erwähnt, zu bestätigen, doch bleibt es bei der zugesprochenen Schadenersatzsumme, nachdem Dispositivziffer 11 unangefochten ist (vgl. auch vorne Erwägung I.8.2).

4. Treuepflichten

4.1. Zu den eingeklagten Treuepflichten der Beschuldigten (vgl. Urk. 000011 f.) hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen angestellt, insbesondere zum Zustandekommen der schriftlichen Verwaltungsaufträge mit den Kunden sowie der grösstenteils darin enthaltenen Klauseln, nämlich dass ausschliesslich in Devisen zu investieren sei (Devisenklausel) bzw. dass der Maximalverlust auf 10% des investierten Kapitals zu beschränken sei und bei Erreichen dieser Schwelle die DB._____ den Handel einzustellen und den Kunden unverzüglich zu informieren habe (Stopp-Loss-Klausel) (dazu Urk. 400127; Anhang 3 zur Anklage, Urk.

000029 ff.; Urk. 217 S. 54-56).

4.2. Richtig wiedergegeben sind sodann die in Anhang 3 zur Anklage verzeichneten Geschädigten, mit denen entweder kein Verwaltungsauftrag unterschrieben wurde oder dieser sich nicht in den Akten befindet. Dem Verteidigerargument Rechnung tragend, dass bei Fehlen eines (schriftlichen) Verwaltungsauftrages auch keine Stopp-Loss-Klausel und keine Einschränkung auf Devisengeschäfte als vereinbart gelten könne (Urk. 192 S. 7), zog die Vorinstanz zutreffend den Schluss, dass bei diesen Geschädigten nicht als erstellt erachtet werden könne, dass eine Stopp-Loss-Klausel und eine Einschränkung auf Devisengeschäfte vereinbart worden sei (Urk. 217 S. 55). Konkret handelt es sich um die Geschädigten E._____ (Nr. 12), F._____ (Nr. 38), AR._____ (Nr. 53.1), AS._____ (Nr. 53.2), G._____ (Nr. 119), H._____ GmbH (Nr. 120), I._____ und J._____ (Nr. 121), K._____ (Nr. 127), L._____ (Nr. 130), M._____ und N._____ (Nr. 151), O._____ (Nr. 178), P._____ und Q._____ (Nr. 223), S._____ (Nr. 261), R._____ und T._____ (Nr. 275), EA._____ und EB._____ (Nr. 314), U._____ (Nr. 330) und V._____ (Nr. 330.1).

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4.3. Bereits hier ist anzumerken, dass übereinstimmend mit der Vorinstanz bezüglich diesen in der vorstehenden Erwägung 4.2. vermerkten Geschädigten ohne nachweisbare Beschränkungs-Klauseln im Verwaltungsauftrag den Beschuldigten keine ungetreue Geschäftsbesorgung angelastet werden kann. Daher ergingen im angefochtenen Urteil betreffend die zitierten Geschädigten hinsichtlich des Anklagevorwurfs der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht Teilfreisprüche (Dispositivziffern 5 und 6). Diese blieben unangefochten und sind wie erwähnt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Geschädigten AR._____ (Nr. 53.1), AS._____ (Nr. 53.2) sowie EA._____ und EB._____ (Nr. 314) wird den Beschuldigten in Anhang 3 zur Anklage gar keine Verletzung der Devisen- und Stopp-Loss-Klausel vorgeworfen (Urk. 000011, 000014 f., 000032 und 000044), so dass es folglich keines Freispruchs bedarf.

4.4. Im Einklang mit der Vorinstanz erweist sich der Anklagesachverhalt 1. II. 6. mit den genannten Ausnahmen als zutreffend, wobei ebenso zweifelfrei feststeht, dass die Beschuldigten um die in den Verwaltungsaufträgen eingegangenen Pflichten wussten und diese auch wollten. Das ergibt sich überdies aus den Beschuldigtenaussagen, wonach die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei, sie mit den Silberpositionen viel Geld verloren und dadurch ihre vereinbarten Pflichten verletzt hätten (B._____, Urk. 410166 f.) bzw. dass infolge Nichteinhaltens der Stopp-Loss-Klausel ihre Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei und sie mit dem Silberhandel zulasten aller Kunden (auch bei vereinbartem Ausschluss von Edelmetallgeschäften) einen grossen Betrag verloren hätten und das ganze sicher sehr schlecht gewesen sei (A._____, Urk. 400218; ferner Urk. 310-A S. 15 f., 21, 29 f. und 32 f.).

5. Unrechtmässige Verwendung im eigenen Nutzen und im Nutzen Dritter (betrifft mehrfache qualifizierte Veruntreuung)

5.1. Eigenbezüge der Beschuldigten und Überweisungen an DN._____ vom Konto der DC._____

5.1.1. Die Beschuldigten stellen sich auf den Standpunkt, ihre Eigenbezüge seien ganz oder zum grössten Teil durch die tatsächlich entstandenen Honoraransprü-

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che gedeckt gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass die getätigten Bezüge durch die entstandenen Honorarpauschalen gedeckt gewesen seien, eine genaue Berechnung sei nie vorgenommen worden. Bereicherungsabsicht habe bei den Eigenbezügen nicht bestanden, insofern sei höchstens Fahrlässigkeit gegeben. Es sei ihnen jedoch bewusst gewesen, dass die an DN._____ bezahlten Honorare nicht bzw. eventuell nur zum Teil gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 192 S. 3 f. und 9; Urk. 311 S. 4 f.). Es wurde bereits festgestellt, dass im Ergebnis keine Honoraransprüche der DB._____ bestanden und dass die getätigten Bezüge auch nicht durch die entstandenen Honorarpauschalen gedeckt waren (vorne Erwägungen III.2. und IV.C.5.).

5.1.2. Vorab ist anzumerken, dass – abweichend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 57) – die am 5. Juli 2002 getätigten Eigenbezüge der Beschuldigten im Betrag von Fr. 4'500.– (A._____) und Fr. 5'000.– (B._____) sowie die gleichentags erfolgte Honorarzahlung an DN._____ im Umfang von Fr. 16'088.– verjährt sind (vgl. Anhang 4 zur Anklage, Urk. 000048; vorne Erwägung IV.B.4.; Art. 138 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Daher ist das Total der Bezüge um die genannten Beträge zu reduzieren und das Verfahren ist hinsichtlich dieser drei Überweisungen einzustellen.

5.1.3. Aufgrund der Kontoauszüge der DC._____ (Urk. 505791 ff.) und der Auszüge aus den persönlichen Konten der Beschuldigten und von DN._____ (Urk. 530000 ff., 530062 ff., Urk. 530261 ff.) sowie der Aussagen der Beschuldigten, die im Übrigen keine Einwände gegen die in Anhang 4 zur Anklage (Urk.

000048 ff.) aufgeführten Bezüge als solche erhoben (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 6 und 14; Urk. 187 S. 7 und 12 f.), steht mit der Vorinstanz fest, dass die Beschuldigten zwischen dem 30. Juli 2002 und dem 8. Juli 2011 total Fr. 5'749'315.– zu Lasten des CHF-Kontos der DB._____ bei der DC._____ und damit zu Lasten der Geschädigten, welche auf die Bankverbindung der DB._____ bei der DC._____ einbezahlt hatten, an sich persönlich und an den Vermittler DN._____ überwiesen. Davon entfallen Fr. 984'480.– auf A._____, Fr. 1'365'896.– auf B._____ und Fr. 3'398'939.– auf DN._____, was dem Total gemäss Urk. 000058 -- 73 of 177 -entspricht, reduziert um die aufgrund der vorstehenden Erwägung 5.1.2. verjährten Bezüge. Zu seinen Einkünften seit dem Jahr 2000 führte A._____ aus, dass er bis 2011 seine Bezüge bei der DB._____ gehabt und danach von seinem privaten Vermögen und den bis 2011 getätigten Bezügen bei der DB._____ gelebt habe (Urk. 400017, 400226). Sie hätten sich ihren Lebensunterhalt seit 1994 praktisch nur mit sich ausbezahlten Honoraren der DB._____ finanziert (Urk. 400217; Urk. 310-A S. 12 f.). Auch B._____ bestätigte, dass man bewusst und regelmässig Bezüge zu Lasten der DB._____ getätigt und er seit 2000 ausschliesslich davon gelebt habe (Urk. 410015, 410174 f., 410178). Eine andere Erwerbstätigkeit hatte er nicht (Urk. 310-A S. 28).

5.1.4. Im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 217 S. 57 f.) ist dargelegt, dass einzige mögliche Anspruchsgrundlage der Eigenbezüge und der Überweisungen an DN._____ ein mit den Kunden vereinbartes Erfolgshonorar von 20%, berechnet auf den vierteljährlich realisierten Gewinnen, war, und dass die Beschuldigten zu je 5% und DN._____ zu 10% daran partizipieren würden. Hinzu kommen die erfolgsunabhängigen Verwaltungspauschalen mit einem Teil der selber angeworbenen Kunden (dazu auch vorne Erwägung IV.C.5.). Weiter wurde richtig vermerkt, dass die Quartalsperformance in den Jahren 2002 bis 2011 zum grössten Teil negativ ausfiel und selbst bei positivem Ergebnis geringer war als gegenüber den Kunden (falsch) ausgewiesen (vgl. Anhang 1 zur Anklage), weshalb die auf den fiktiven (nicht erwirtschafteten) Performances basierenden oder sich am Bedarf der DB._____ orientierenden Eigenbezüge (Urk. 311 S. 4) zu hoch waren. Wie ebenfalls schon angetönt und was noch zu vertiefen ist (vorne Erwägung III. 2.3., hinten Erwägung IV.D.9.), hatten die Beschuldigten bereits in den Jahren 2000 bis Mitte 2002 rund Fr. 360'000.– zu viel Honorar bezogen, was mit dem in den Folgejahren erwirtschafteten Erfolgshonorar – für welches die Basis fehlte – hätte zurückbezahlt werden müssen. Das führt mit dem Bezirksgericht zum Schluss, dass gesamthaft betrachtet die Eigenbezüge der Beschuldigten ebenso wie die gleichfalls auf den fiktiven Gewinnen berechneten und ausgeschütteten Zahlungen an DN._____ unter dem Aspekt des geschuldeten Erfolgshonorars im inkriminierten Zeitraum nicht gerechtfertigt waren. Als berechtigt ausgenommen sind einzig die Ansprüche aus den erfolgsunabhängigen Verwaltungspauschalen, -- 74 of 177 -welche sich indessen als bescheiden erwiesen haben (vgl. vorne Erwägung IV.C.5.2.).

5.1.5. Die Behauptung A._____s, er habe gegenüber der DB._____ einen Lohnanspruch gehabt bzw. sei fälschlicherweise der Annahme gewesen, dass ihm als Angestelltem gegenüber der DB._____ ein Salär zustehe, hat die Vorinstanz zu Recht verworfen (Urk. 217 S. 58-60). Sie stützte sich dabei auf die Widersprüche in einer Vielzahl von A._____s zitierten Aussagen, auf seine Position in der DB._____ und auf das aus seinen Schilderungen erkennbare Bewusstsein, dass die Kunden der DB._____ nur ein Erfolgshonorar schuldeten, er und B._____ aufgrund der hohen Verluste daher gar keinen Anspruch auf Honorare gehabt hätten (Urk. 400218, 400225, 4000230). Zudem wurde die als Grundlage für die Verwaltungsaufträge mit den DN._____-Kunden dienende Broschüre der DB._____, worin ausschliesslich ein Erfolgshonorar gegenüber den Kunden ausbedungen war (vgl. Urk. 400120 ff., 400128: "[…] Honorar […] auf den realisierten Gewinnen."), wie gesehen gemeinsam von A._____, B._____ und DN._____ besprochen, beschlossen und zum Druck freigegeben, d.h. im allseitigen Einverständnis erarbeitet und fortan eingesetzt. Auch das muss sich A._____ entgegenhalten lassen. Schliesslich hat B._____ nie einen Lohnanspruch geltend gemacht, was aber, hätte es sich so verhalten, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich mehrfach aus seinen Aussagen, dass ihnen aufgrund des vereinbarten Erfolgshonorars und mangels realisierter Gewinne keine persönlichen Bezüge zugestanden seien (Urk. 410149 f., 410164, 410173 f., 410178; Urk. 310-A S. 20 und 37), dass in andern Worten eine Anspruchsgrundlage dafür und gleichermassen für die Überweisungen an DN._____ fehlte.

5.1.6. Im Ergebnis steht fest, dass die Beschuldigten die Bezüge nach ihrem eigenen Gutdünken und ihren persönlichen Bedürfnissen, mithin unabhängig vom Handelserfolg und damit vertragswidrig, festsetzten und tätigten, bzw. auf DN._____s Zahlungsersuchen (welche auf den von den Beschuldigten ausgewiesenen, falschen Performances beruhten; vgl. Urk. 310-A S. 25 f.) die Überweisungen an diesen vornahmen. Es ist der Vorinstanz weiter zuzustimmen, dass die Beschuldigten die bezogenen Kundengelder für sich selbst verwendeten, wobei -- 75 of 177 -sie auch Ersparnisse bilden konnten (Urk. 310-A S. 23 f., 26 und 35), und nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil für den Geschäftsbetrieb der DB._____; dies angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten von der Privatwohnung resp. einem für Fr. 200.– pro Monat gemieteten separaten als Büro benützten Bungalow aus ihrer Tätigkeit nachgingen (Urk. 188 S. 6 und 13 f.; Urk. 310-A S. 14, 22, 26, 34, 37) und sich die privaten Kosten mit allfälligen Firmenkosten vermischten (auch Urk. 217 S. 62 und 67; vorne Erwägung IV.C.5.2.). Angesichts des Homeoffice und vor allem in Anbetracht der hier gegebenen (zahlenmässigen) Dimensionen sind die Firmenkosten zudem als vernachlässigbar zu bezeichnen. Die Beschuldigten wussten um die fehlende Anspruchsgrundlage ihrer Transaktionen ab dem Konto bei der DC._____ zu eigenen und DN._____s Gunsten und wollten dies auch, womit der diesbezügliche Anklagesachverhalt 1. II. 7.1 a. (Urk. 000012) erstellt ist.

5.2. Überweisungen an andere Kunden der DB._____ vom Konto der DC._____

5.2.1. Diese in Anhang 5 zur Anklage (Urk. 000012 f., 000059 ff.) dargestellten, ebenfalls ungerechtfertigten bzw. überhöhten Transaktionen zwischen dem 8. Januar 2003 und dem 11. Juli 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 3'557'672.80 ergeben sich aus den Kontoauszügen der DB._____, den Gutschriftsanzeigen der Kunden und ihren Antworten zum Fragenkatalog der Staatsanwalt sowie ihren Aussagen und aus DN._____s Liste über Ein- und Auszahlungen seiner Kunden (Urk. 100100 ff.; Urk. 010559 ff.). Dass diese Kunden im Umfang der in Anhang 5 zur Anklageschrift aufgeführten Beträge keine entsprechenden Einzahlungen bei der DB._____ geleistet bzw. keinen anteiligen Anspruch am Poolvermögen der DB._____ bei der DC._____ gehabt hätten, wurde von der Vorinstanz unter Hinweis auf Anhang 2 zur Anklage betreffend maximalen Deckungsgrad der Kunden-Kontostände korrekt und nachvollziehbar dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 217 S. 63 f.). Ihre Feststellung, dass sämtliche über die Kapitaleinlage des jeweiligen Kunden hinausgehenden Auszahlungen ab 2004 nicht mehr durch das Kapital der DB._____ gedeckt waren, ist zutreffend und zu teilen.

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5.2.2. Dass auch die Beschuldigten A._____ und B._____ dies grundsätzlich so sahen, ergibt sich aus ihren Aussagen. So führte A._____ aus, gegen Ende seien die ausgewiesenen Gewinne mit Einlagen der Kunden finanziert worden (Urk. 400205). Der den Kunden bei einer Kündigung ausbezahlte Betrag sei nicht durch den auf den betreffenden Kunden entfallenden Anteil am Anlagekapital der DB._____ gedeckt gewesen. Es sei jeweils der Betrag an den Kunden ausbezahlt worden, den der Kunde gemäss den (unrichtigen) Abrechnungen der DB._____ zu Gute gehabt habe (Urk. 400227). B._____ erklärte auf entsprechende Frage, die DB._____ habe die Mittel auf dem Konto der DC._____ verwendet, um die von den Kunden verlangten Auszahlungen zu decken. Es sei gebraucht worden, was auf dem Konto vorhanden gewesen sei. Sie hätten gehofft, dass vielleicht noch etwas rein komme, sodass sie die Zahlungen ausführen könnten (Urk.

410010 f.). Die Kunden hätten eigentlich keinen Anspruch auf die Gewinnzahlungen gehabt (Urk. 410149). Sie, A._____ und er, hätten die ausgewiesenen Gewinne mit dem Geld bezahlt, welches sich auf dem Konto der DC._____ befunden habe (Urk. 410151). Er verneinte, jemals überprüft zu haben, ob die Auszahlungen berechtigt gewesen seien, bzw. die von den Kunden verlangten Auszahlungen durch das anteilmässige Anlagekapital der Kunden gedeckt gewesen sei. Die Auszahlungen an die Kunden seien gestützt auf die von ihnen ausgewiesenen, fiktiven Gewinne, welche sie zusammen abgesprochen hätten, erfolgt (Urk. 410175). Ab wann die Auszahlungen an die Kunden nicht mehr gerechtfertigt bzw. nicht mehr vollumfänglich gedeckt gewesen seien, wisse er nicht mehr (Urk. 410175). Mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 66) verbleiben keine Zweifel, dass die Beschuldigten um die Unrechtmässigkeit der Geldverwendung, d.h. die fehlende Anspruchsgrundlage der Überweisungen an die Kunden wussten und dies auch wollten. Damit gilt auch der Anklagesachverhalt 1. II. 7.1 b. (Urk. 000012 f.) als erstellt.

5.2.3. Wie das Bezirksgericht richtig festhielt, verhält es sich – mangels (nachweisbarer) Unterdeckung – abweichend in Bezug auf die in Anhang 5 zur Anklage aufgeführten Auszahlungen im Jahre 2003. Das betrifft die Auszahlungen an C._____ (Nr. 219) von Fr. 30'000.– am 1. September 2003 und von Fr. 10'000.– -- 77 of 177 -am 28. November 2003 (Urk. 000062) sowie jene an D._____ (Nr. 291) von Fr. 3'614.– am 8. Januar 2003 (Urk. 000063), so dass Teilfreisprüche ergingen (Urk. 217 S. 64 f. und 227 [Dispositivziffer 4]). Diese Regelungen blieben unangefochten und sind folglich im Berufungsverfahren nicht mehr zu thematisieren.

5.3. Verwendung der von CL._____ an B._____ persönlich übergebenen Fr. 15'000.– Wie dargelegt (vgl. vorne Erwägungen I.8.2. und IV.D.3.6.), ist der diesbezügliche Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 1) zu bestätigen, so dass nicht weiter auf diese Barzahlung einzugehen ist.

6. Verletzung Treuepflicht infolge Silber-Transaktionen (betrifft mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung)

6.1. Wie aus den Verwaltungsaufträgen jener Geschädigten, bei denen in Anhang 3 zur Anklage in der Spalte "ausschl. Devisengeschäfte (inkl. Optionen)" ein "ja" steht, ersichtlich ist, hatten diese Geschädigten mit der DB._____ bzw. den Beschuldigten nur Investitionen in Devisengeschäfte vereinbart (Urk. 100100 ff.). Davon ausgenommen sind die in Erwägung IV.D.4.2. hiervor genannten 17 Kunden, bei denen nicht nachweislich von einer Handelsbeschränkung im Sinne der Devisen- und Stopp-Loss-Klausel ausgegangen werden kann und daher ein Teilfreispruch resultierte (14 Kunden; Dispositivziffern 5 und 6) bzw. bezüglich denen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Treuepflichtverletzung vorwarf (3 Kunden: AR._____ (Nr. 53.1), AS._____ (Nr. 53.2) sowie EA._____ und EB._____ (Nr. 314); vgl. Urk. 217 S. 67 f.). Hier erübrigte sich ein Freispruch. Zu verweisen ist sodann auf die Erwägungen III.B. 2.1. und 2.2. hiervor, woraus sich ergibt, dass die vor dem 20. Juli 2010 erfolgten Silbertransaktionen verjährt sind.

6.2. Im Übrigen kann angesichts der Beweismittel und der Anerkennung durch die Beschuldigten sowie mangels weiterer Einwände (Urk. 192 S. 6; Urk. 188

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S. 10 und 187 S. 10; Urk. 310-A S. 21 und 33) vom eingeklagten Sachverhalt ausgegangen werden. Die übrigen Silbertransaktionen ab dem Konto der DB._____ bei der DC._____, auf welches die Geschädigten ihre Gelder einbezahlt hatten, ergeben sich aus den Kontoauszügen der DC._____ (Urk. 506945, 506972, 506973, 506974, 506997) und aus Anhang 9 zur Anklage, wo die durch die Beschuldigten getätigten Silber-Termingeschäfte aufgeführt sind. Es steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigten sämtliche Kundeneinlagen "poolten" und auch die Gelder der Kunden mit vertraglicher Beschränkung auf ausschliesslich Devisenhandel gemäss Anhang 3 zur Anklage in Silber-Termingeschäfte investierten. So bestätigte A._____, dass alle Kundengelder in einen Topf geflossen seien (Urk. 400224). Die Silbergeschäfte seien eine dieser grossen Risikopositionen gewesen. Da die Lage nicht so gut gewesen sei bzw. Verluste angefallen seien, hätten sie gedacht, dass sie mit dieser Position die Lage wieder ausgleichen könnten. Die Silberpositionen hätten sie dann aber aus Margengründen zu ungünstigen Konditionen schliessen müssen (Urk. 400012). Es sei korrekt, dass einzelne Anleger Edelmetallgeschäfte ausgeschlossen hätten (Urk. 400218). Auf Wunsch von DN._____ seien mit einem Teil der Kunden ausschliesslich Devisengeschäfte vereinbart worden (Urk. 400223). B._____ sagte aus, am Anfang hätten sie in den Verwaltungsverträgen keine Unterscheidung in Devisen- und Edelmetallgeschäfte gemacht. DN._____ habe dann irgendwann den Vorschlag gemacht, bei gewissen Kunden ausschliesslich Devisengeschäfte vertraglich abzumachen (Urk. 415010). Es sei richtig, dass hohe Verluste mit Silbergeschäften entstanden seien (Urk. 410010). Danach gefragt, weshalb sie Edelmetallgeschäfte gemacht hätten, obwohl mit den meisten Kunden ausschliesslich Investitionen in Devisen vereinbart worden seien, antwortete B._____, sie hätten mal eine Silberposition gemacht und seien dann in einen Teufelskreis gelangt. Sie hätten die Silberpositionen nicht aufgestockt, sondern einfach gehofft, da wieder rauszukommen (Urk.

410010 f.). Die Silberpositionen hätten sie nicht abgesichert, weil sie gehofft hätten, dass sie den Verlust damit zurückholen bzw. reduzieren könnten (Urk. 410163). Es könne sein, dass bei manchen Verwaltungsaufträgen Edelmetallge-

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schäfte ausgeschlossen gewesen seien, aber mehrheitlich sei dies nicht der Fall gewesen (Urk. 410167). Es sei teilweise von DN._____ und seinen Kunden her gekommen, dass sie ausschliesslich Investitionen in Devisengeschäfte in den Verwaltungsverträgen vereinbart hätten. Mit den meisten Kunden seien Investitionen in Devisen und Edelmetalle vereinbart gewesen. Gewisse Kunden hätten bereits Edelmetallpositionen gehabt und deshalb hätten sie es auch für die anderen Kunden gemacht (Urk. 410171). Hätte man die Silberpositionen stehen lassen können, hätten sie einen gewissen Gewinn gemacht, denn der Silberpreis sei zurückgekommen (Urk. 415037; vgl. auch Urk. 310-A S. 21 und 33).

6.3. Die Investition in Silber-Termingeschäfte führte nachweislich zu einem Verlust durch die Silbertransaktionen von rund USD 4.66 Mio. (Total der nicht verjährten Transaktionen 7-13 in Anhang 9 zur Anklage, Urk. 000069: Verluste aus sechs Transaktionen von insgesamt USD 5'487'150 abzüglich Gewinn aus einer Transaktion von USD 826'500 ergibt einen Nettoverlust von USD 4'660'650).

6.4. Die Argumentation der Verteidigung – die Beschuldigten hätten genug Kapital von Kunden gehabt, mit denen sie nicht ausschliesslich Devisengeschäfte vereinbart hätten, so dass die Investitionen in Silber durch dieses Kapital gedeckt gewesen seien und sie die Pflichten gegenüber den anderen Kunden nicht verletzt hätten, und zudem sei nur insoweit ein Schaden entstanden, als dass der Verlust die Einlagen der Kunden ohne Ausschluss von Edelmetalltransaktionen überstiegen habe (Urk. 192 S. 9 f.) – geht fehl. Aus der durch die Vorinstanz erstellten Tabelle (Urk. 217 S. 69-71) folgt schlüssig, dass keine der Silbertransaktionen im noch relevanten Zeitraum durch das Kapital der Kunden, die mit dem Handel mit Silber einverstanden waren, gedeckt war. Die erste Spalte beinhaltet die Geschädigtennummern gemäss Untersuchungsakten. In den weiteren Spalten ist die Höhe des Kapitals des einzelnen Kunden per Datum der einzelnen Silberinvestitionen aufgeführt. Addiert man das Kapital der einzelnen Geschädigten per Datum der jeweiligen Silberinvestitionen, ergibt sich das gesamte investierte Kapital derjenigen Kunden, die sich nicht nur die Investition in Devisen vorbehalten hatten (vgl. Urk. 217 S. 71, zweitunterste Zeile "Total Kapital"). Von diesem investierten Kapital war jedoch angesichts der Unterdeckung nur noch 60% (bis -- 80 of 177 -kurz vor Ende 2010) bzw. nur noch 20% (bis Mitte 2011) vorhanden (vgl. Urk. 217 S. 71 unterste Zeile "gedecktes Kapital"). Stellt man dieses den in Silber investierten Summen gegenüber, ergibt sich, dass die Silbertransaktionen nicht durch das tatsächlich vorhandene Kapital der Kunden gedeckt waren.

6.5. Im Ergebnis verbleiben mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel am Wissen der Beschuldigten, dass sie ihrer Vereinbarung mit der grossen Mehrheit der Geschädigten, nicht in Edelmetalle zu investieren, zuwiderhandelten und dies auch wollten. Ihre Aussagen, bei Beginn des Silberhandels (November 2008) seien die Silberpositionen noch gedeckt gewesen durch Kapital von Kunden, die mit der Investition in Silber einverstanden gewesen seien (Urk. 188 S. 10; Urk. 187 S. 10), vermögen angesichts der Tatsache, dass sie "poolten" und die Situation bereits im Herbst 2010 zu eskalieren drohte, nicht zu überzeugen. Die Begründung, sie hätten ja die Eingänge gekannt, hält angesichts der sehr schlechten Deckung der Kapitaleinlagen durch Vermögen der DB._____ in den Jahren 2010 und 2011 (vgl. dazu die Erwägungen vorne IV.C.7., insbesondere 7.2.4.), ohnehin nicht Stand. Für diesen Schluss spricht auch A._____s Aussage, sie hätten den Anteil überschlagsmässig berechnet (Urk. 187 S. 10). Eine überschlagsmässige Berechnung bei 30 Kunden in der damals offensichtlich schlechten finanziellen Situation ist schlicht nicht möglich. Zudem räumten sowohl A._____ als auch B._____ ein, dass sie nur am Anfang die Kunden, die mit Investitionen in Silber einverstanden gewesen seien, und die Höhe derer Einlagen überprüft hätten, und dass die Rechnung später nicht mehr gestimmt habe (Urk. 188 S. 10; Urk. 187 S. 10). Da es sich vorliegend ohnehin nur noch um die zweite Hälfte bzw. die spätere Serie der Silbertransaktionen handelt, bestätigen auch diese Aussagen den Schluss, dass sich die Beschuldigten bewusst über ihre Vereinbarung mit den meisten Geschädigten, nicht in Edelmetalle zu investieren, hinwegsetzten und dies auch wollten. Die Positionen seien schon schief gewesen, weshalb man es habe weiterziehen müssen (Urk. 310-A S. 21 und 33). Der Anklagesachverhalt 1. II. 8. ist somit ebenfalls erstellt.

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7. Verletzung Treuepflicht infolge unterlassenem Stopp-Loss (betrifft qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung)

7.1. Wie sich aus den Verwaltungsaufträgen der in Anhang 3 zur Anklage, Spalte "Stopp-Loss-Klausel (Verlust max. 10%)", mit einem "ja" vermerkten Geschädigten ergibt, hatten die Beschuldigten als Vertreter der DB._____ mit diesen Geschädigten im Rahmen der Verwaltungsaufträge vereinbart, dass der Verlust 10% des von den Geschädigten bei der DB._____ investierten Kapitals nicht übersteigen dürfe, und dass bei Eintreten dieser Situation der Handel einzustellen und die Geschädigten unverzüglich zu benachrichtigen seien (Urk. 100100 ff.). Davon ausgenommen sind wiederum die in Erwägung IV.D.4.2. hiervor genannten 17 Kunden, bei denen nicht nachweislich von einer Handelsbeschränkung im Sinne der Devisen- und Stopp-Loss-Klausel ausgegangen werden kann und daher ein Teilfreispruch resultierte (14 Kunden; Dispositivziffern 5 und 6) bzw. bezüglich denen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Treuepflichtverletzung vorwarf (3 Kunden: AR._____ (Nr. 53.1), AS._____ (Nr. 53.2) sowie EA._____ und EB._____ (Nr. 314); vgl. Urk. 217 S. 73). Bei Letzteren erübrigte sich ein Freispruch.

7.2. Hinsichtlich der übrigen Geschädigten hatten die Beschuldigten den Verlust auf 10% des vom jeweiligen Kunden investierten Kapitals zu beschränken und bei Eintreffen der Situation den Handel einzustellen sowie den Kunden unverzüglich zu informieren. Wie sich aus den durch die Vorinstanz detailliert dargelegten Aussagen der Beschuldigten ergibt, hielten sie sich jedoch nicht an diese Vereinbarung, weder an die Grenze von 10% des Verlustes noch an die bei Erreichen der Grenze bestehende Informationspflicht (Urk. 217 S. 74-76). A._____ räumte klar ein, dass sie sich nicht an die Stopp-Loss-Vorgabe und die Informationspflicht gehalten haben. Vorkehren zu treffen für eine Handelseinstellung bei Erreichen der Verlustschwelle sei in den letzten Jahren aufgrund der grossen Unterdeckung immer schwieriger geworden sei. Die Stopp-Loss-Orders hätten sie nicht konsequent in jedem Fall schriftlich an die Bank zur automatischen Ausführung weitergegeben (Urk. 400229). Sie hätten sich offensichtlich nicht daran gehalten. Das sei nicht ihr Ziel gewesen, sondern habe sich aus den -- 82 of 177 -Fehlinvestitionen ergeben. Das mit der Verlustgrenze von 10% hätten sie verdrängt. Er habe sich darum gekümmert, dass sie mit dem Vermögen bestmöglich handeln konnten (Urk. 400016, 400200 f., 400218, 400224; Urk. 310-A S. 16 ff.). Gemäss B._____ ist die Stopp-Loss-Klausel aufgrund eines Anliegens bzw. Inputs von DN._____ bzw. dessen Kunden in die Verwaltungsaufträge genommen worden Es sei geplant gewesen, diese anzuwenden (Urk. 410170, 410172, 410234). In den 90-er Jahren, als das Volumen noch kleiner gewesen war, hätten sie Stopp-Loss-Orders konsequent gesetzt; später, er wisse nicht ab wann, dann nicht mehr. Die Stopp-Loss-Klausel hätten sie nur noch teilweise beachtet, sich nicht immer an die in der Broschüre aufgeführte Verlustgrenze von 10% gehalten (Urk. 410170, 410148). Dann gingen die Beschuldigten laut B._____ offenbar zum Prinzip der Hoffnung über, dachten, ohne Stopp-Loss selber intervenieren zu können und hielten die Klausel nicht ein, was sich als Fehler erwiesen habe (Urk. 410149, 400151, 410163, 410166). Das bestätigten sie, wie gezeigt, auch im Berufungsverfahren (Urk. 310-A S. 29 ff., 37). B._____ bejahte zwar, dass man bei jeder Position einen Stopp-Loss bei 10% hätte setzen können. Das sei vielleicht einfach im Tageshandel untergegangen, da man sich auf die einzelnen Positionen habe konzentrieren müssen (Urk. 410172 f.). Die unterlassenen Stopp-Loss-Orders hätten teilweise zu den hohen Handelsverlusten geführt und dazu, dass die Kundenguthaben per Ende 2005 nur noch zu einem Bruchteil durch das Anlagevermögen der DB._____ gedeckt gewesen seien (Urk. 410170; Urk. 310-A S. 18 und 31; auch vorne Erwägung IV.C.7.3.). Sie hätten schon verfolgt, ob 10% des von einem Kunden investierten Kapitals aufgebraucht gewesen sei, aber diesfalls nicht gesagt, dass ein Schnitt gemacht werden müsse (Urk. 410172). Demnach kannten die Beschuldigten ihre Pflicht zur Handelseinstellung und Kundeninformation bei Erreichen der 10%-Grenze, trafen jedoch – obwohl dies zwar schwierig, aber nach ihrer Darstellung nicht unmöglich war, hätten sie doch die Stopp-Loss-Orders anfänglich konsequent gesetzt – keine Massnahmen, sondern foutierten sich offenkundig um die Stopp-Loss-Klausel, übergingen die entsprechenden Verpflichtungen und setzten trotz seit Jahren anhaltendem Abwärtstrend und grosser Unterdeckung unbekümmert den Handel fort. Um die Unterdeckung -- 83 of 177 -wieder ausgleichen zu können, entschieden sie sich sogar für deutlich grössere Risiken, d.h. sie gingen zu Erhöhung der Gewinnchancen Positionen ein, die grundsätzlich nicht im Trend lagen (Urk. 310-A S. 17 ff., 31 und 39). Mit ihrem Vorgehen brachten sie gleichzeitig zum Ausdruck, dass sie die Stopp-Loss-Klausel nicht einzuhalten gewillt waren.

7.3. Statt die vertraglichen Pflichten zu beachten, liessen die Beschuldigten wie gesehen ihren Kunden bis Anfang Juli 2011, d.h. bis kurz vor ihrem Untertauchen, geschönte Quartalsabrechnungen zukommen (vorne Erwägung IV.C.6.3.).

7.4. Dass die Kunden bei Kenntnis der wahren Situation bzw. effektiven Rendite ihres Investments umgehend die Rückzahlung ihrer Kapitaleinlagen verlangt bzw. der DB._____ kein (weiteres) Kapital zur Verfügung gestellt hätten, wurde ebenfalls schon ausgeführt und wird letztlich auch von den Beschuldigten anerkannt (vorne Erwägung IV.C.5.3.; Urk. 310-A S. 25; ebenso Urk. 217 S. 76).

7.5. Betreffend Zeitpunkt der Pflichtverletzung kann mit der Vorinstanz auf Anhang 10 der Anklageschrift verwiesen werden. Die sich aus den Akten (Urk. 100100 ff.) und Anhang 1 zur Anklageschrift ergebenden Zeitpunkte der jeweiligen Pflichtverletzung liegen in den in Anhang 10 zur Anklageschrift erwähnten Zeiträumen. Dabei ist immer vom Ende des genannten Quartals auszugehen, da es sich um eine pro Quartal durchschnittliche Performance handelte. Teilweise ist der Zeitpunkt auf das Ende des ersten in Anhang 1 zur Anklage erwähnten Quartals, teilweise auf das Ende des zweiten erwähnten Quartals festzulegen.

7.6. Übereinstimmend mit dem Bezirksgericht verbleiben keine Zweifel, dass die Beschuldigten um die mit den meisten Geschädigten vereinbarte Stopp-Loss-Klausel inklusive Informationspflicht wussten, diese Abmachung missachteten und das auch wollten. Der Anklagesachverhalt 1. II. 9. ist damit und auch angesichts der Anerkennung sowie des Fehlens weiterer Einwände (Urk. 192 S. 6) erstellt.

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8. Absicht unrechtmässiger Bereicherung

8.1. Dieser in der Anklageschrift unter Ziffer 1. II. 3. (Urk. 000009 f.) beschriebene Vorwurf wird von den Beschuldigten vehement bestritten. Es sei nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu schädigen oder zu betrügen, aber im Lauf der Zeit habe es sich einfach so ergeben. Durch den Stress vom Handeln und die Gegebenheiten hätten sie offensichtlich einen Tunnelblick eingenommen und keinen Schlussstrich gezogen (A._____, Urk. 400023). Auch B._____ verneinte eine Bereicherungsabsicht. Er habe das Geld immer wieder zurückerwirtschaften wollen (Urk. 410178). Den erlittenen Verlust hätten sie wieder gut machen wollen. Sie hätten keine Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 760019). Dies wiederholten sie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. 192 S. 9; Urk. 310-A S. 18 f., 26, 32 f. und 37; Urk. 311 S. 10 f.).

8.2. Mit sehr detaillierter und zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bejaht. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 217 S. 78-80). Zusammengefasst ergibt sich was folgt:

8.2.1. Wie ausgeführt, fehlte den Eigenbezügen der Beschuldigten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes und ihrer persönlichen Bedürfnisse die Anspruchsgrundlage weitestgehend, weil mit grössten Teil der Anleger einzig ein Honorar auf den realisierten Handelsgewinnen vereinbart war, die Handelstätigkeit der Beschuldigten jedoch grossmehrheitlich und über Jahre hinweg Verluste zeitigte (vgl. Anhang 1 zur Anklage). Wie schon erwähnt, kann den Beschuldigten mit der Vorinstanz zugestanden werden, dass sie die DB._____ zum Zwecke gründeten, als Anlageberater auf ehrliche Art und Weise redliches Geld zu verdienen. Als positive Renditen ausblieben, spiegelten die Beschuldigten solche vor, dies offensichtlich, um die Kunden nicht zu verlieren und den Fortbestand der DB._____, welche zugleich ihre Lebensgrundlage darstellte, zu ermöglichen (Urk. 310-A S. 25). Da die Beschuldigten nicht nur den Kunden falsche Gewinnabrechnungen präsentierten, etwa um eine Baisse zu überbrücken und die Kunden deswegen nicht zu verlieren, sondern trotz negativen Geschäftsergebnissen weiterhin unvermindert Gelder für sich selber aus der Gesellschaft bezogen, mithin fortlaufend die Substanz der Kundeneinlagen auch gezielt schmälerten, kann ihnen keine hehre Ab-- 85 of 177 -sicht zugebilligt werden. Vielmehr bezogen die Beschuldigten die Gelder in der Absicht, durch die Verwendung der Mittel zu eigenen Zwecken sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherungsabsicht spiegelt sich auch im Umstand, dass sich die Beschuldigten bei ihren Geldbezügen – trotz behauptetem einfachen Lebensstil und den vergleichsweise günstigeren Lebenshaltungskosten in Thailand (Urk. 310-A S. 13 f., 29, 33 ff. ) – nicht auf das Notwendigste beschränkten, sondern sich deutlich mehr auf ihre persönlichen Konti überweisen liessen, als zum Lebensunterhalt erforderlich. So bildeten sie aus ihren Bezügen auch Reserven. A._____ bezahlte aus diesen Ersparnissen unter anderem die Prämien für seine Lebensversicherung, äufnete diverse Bankkonti in der Schweiz und finanzierte Flugreisen. Auch B._____ deponierte einen Teil der Bezüge auf Bankkonti in der Schweiz und brauchte teilweise von den zurückgelegten Geldern, als er sich ab Juli 2011 auf der Flucht befand (Urk. 310-A S. 23 f., 35 und 38). Hätten die Beschuldigten, wie sie behaupten, nur die Handelsverluste wieder wettmachen wollen, hätten sie nur soviel bezogen, wie zum Leben wirklich benötigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Eventualabsicht zur Bejahung unrechtmässiger Bereicherung genügt, und dass auf den massgebenden Rückgabezeitpunkt kumulativ Ersatzwilligkeit und -fähigkeit gegeben sein müssen (vgl. hinten Erwägung V.A.3.6.). Gemäss Ziffer 5 der Geschäftsbedingungen der DB._____, die Bestandteil der Verwaltungsaufträge bildeten, waren die Kunden der DB._____ an keine Kündigungsfristen gebunden und die bestehenden Guthaben (Kontosaldi) waren ohne Abzug von der Gesellschaft innerhalb spätestens 60 Tagen nach Eingang und Bestätigung der Kündigung den Kunden auszuzahlen (Urk. 400127 f.). Die von den Beschuldigten wiederholt betonte, blosse Hoffnung, irgendwann einmal (nachhaltig) Gewinn zu erzielen bzw. Verluste wettmachen zu können, um für das Vermögen der Kunden fristgerecht Ersatz zu leisten, genügte bei der beschriebenen wirtschaftlichen Lage der DB._____ nicht. Davon konnten auch die Beschuldigten nicht überzeugt sein.

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8.2.2. Auch soweit die Eigenbezüge der Beschuldigten zur Deckung der eingestandenermassen tiefen Betriebskosten der DB._____ (Urk. 310-A S. 26 und 37) gedient haben sollen, mangelte es aufgrund des – von einigen nicht merklich ins Gewicht fallenden Ausnahmen bei den selbst akquirierten Kunden abgesehen – einzig vereinbarten Erfolgshonorars an einer Anspruchsgrundlage, weshalb auch diesbezüglich ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen ist.

8.2.3. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht stand zweifelsfrei auch hinter den Zahlungen an den Kundenvermittler DN._____ und an andere Kunden. Diese Personen stützten ihre Forderungen allesamt auf die vorgespiegelten positiven Renditen bzw. falschen Gewinnabrechnungen der Beschuldigen. Daraus resultierten unweigerlich unrechtmässige bzw. überhöhte (Honorar)Zahlungen an DN._____ und die übrigen Empfänger. Mit der ausgewiesenen falschen Performance konnten die Beschuldigten die Fassade aufrechterhalten (auch Urk. 192 S. 5) und erreichten, dass DN._____ weiterhin Kunden akquirierte und betreute und dass diese, ebenso wie die durch die Beschuldigten direkt akquirierten Anleger, Investitionen tätigten resp. ihre Geldanlagen nicht abzogen. Vor allem vor einem Abzug des ganzen Kundenstamms von DN._____, was ca. drei Viertel aller Kunden der DB._____ ausmachte, fürchteten sich die Beschuldigten (Urk. 310-A S.

18 und 25). Ohne die vorgespiegelten Renditen und die daraus fliessenden Provisionen an DN._____ und die Ausschüttungen/Rückerstattungen an die andern Kunden wäre das Konstrukt der Beschuldigten fraglos schon viel früher in sich zusammengestürzt und gleichzeitig ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage weggefallen. Daher können auch die Zahlungen an die genannten Dritten nur in der Absicht erfolgt sein, die persönliche Geldquelle zu bewahren, um sich selbst weiterhin bereichern zu können. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten alles daran setzten, den Auszahlungsgesuchen (mit Hilfe neuer Kundeneinlagen) zu entsprechen und dass sie umgehend untertauchten, als ihnen das aufgrund der Finanzlage der DB._____ nicht mehr gelang (z.B. Urk. 400012).

8.2.4. Analoges gilt für die doppelte Pflichtverletzung (Missachtung der Handelseinstellung und Unterlassen der Kundeninformation) hinsichtlich der Stopp-Loss-

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Klausel. Handelseinstellung und sofortige Kundenbenachrichtigung als die zwei Komponenten der Stopp-Loss-Klausel (vgl. Urk. 400127 Ziffer 3) hätten fraglos in den meisten Fällen zum Abzug der Investitionen durch die Anleger geführt, wenn die Beschuldigten dieser vertraglichen Pflicht nachgekommen wären (vorne Erwägung IV.C.5.3.), und das Ende der DB._____ als Finanzquelle der Beschuldigten bedeutet, zumal die DB._____ selber, von ihren Anfängen abgesehen (vgl. Urk. 187 S. 6; Urk. 188 S. 5; Urk. 310-A S. 13 und 28) über keine Vermögenswerte verfügte. Daraus erhellt, dass die Beschuldigten ihre Kunden in der Absicht, die Eigenbezüge auch künftig sicherzustellen bzw. sich unrechtmässig bereichern zu können, nicht über die Verluste von mehr als 10% informierten. Die Andeutung B._____s, dass gewissermassen im Handelsstress das Setzen eines Stopp-Loss-Orders vielleicht einfach verloren bzw. untergegangen sei (Urk. 410172 f., ähnlich Urk. 310-A S. 30 und 37), ist als Schutzbehauptung nicht zu hören.

9. Ersatzfähigkeit

9.1. Wie sich zeigen wird, ist der Vorinstanz (Urk. 217 S. 80 ff.) auch darin zuzustimmen, dass die Beschuldigten nie in der Lage und willens waren, allen Geschädigten Vermögenswerte in Höhe der unrechtmässigen Verwendungen zur Verfügung zu halten oder innert der vertraglichen Frist – die Kunden konnten die Geschäftsbeziehung mit der DB._____ jederzeit mit sofortiger Wirkung aufheben inklusive Rückvergütung ihres Guthaben innert 60 Tagen (vgl. Geschäftsbedingungen Ziffer 5, Urk. 010053 bzw. Urk. 400128; Urk. 000010) – zu erstatten.

9.2. Die Beschuldigten beteuerten stets, sie seien ersatzwillig gewesen. A._____ erklärte schon in der Hafteinvernahme, sie hätten einmal Verluste gemacht und gedacht, dass sie diese Verluste wieder korrigieren könnten, es sei dann aber immer schlechter geworden (Urk. 400003). Weil sie Verluste eingefahren hätten, hätten sie immer höhere Risiken eingehen müssen, was sich am Schluss nicht ausbezahlt habe (Urk. 400006; Urk. 310-A S. 17 f.). Er und B._____ hätten entschieden, gegenüber den Kunden der DB._____ höhere Gewinne und Guthaben auszuweisen, als effektiv erzielt worden bzw. Deckungsgrad vorhanden gewesen sei. Sie seien der Auffassung gewesen, in besseren Zeiten den De-- 88 of 177 -ckungsgrad wieder zu erreichen (Urk. 400009). Die Silbergeschäfte seien eine dieser grossen Risikopositionen gewesen. Da die Lage nicht so gut gewesen sei bzw. Verluste angefallen seien, hätten sie gedacht, dass sie mit dieser Position die Lage wieder ausgleichen könnten. Sie hätten die Silberpositionen dann aber aus Margengründen zu ungünstigen Konditionen schliessen müssen (Urk. 400012). Die Kundenauszahlungen habe man getätigt obwohl die Kundenguthaben seit 2005 nur noch zum Teil gedeckt gewesen seien, dies immer in der Hoffnung, sich durch ihre Geschäfte aus dieser negativen Bilanz hinausziehen zu können. Bis zu den Morddrohungen hätten sie entschieden, auszuzahlen was sie noch konnten und dabei gehofft, den Rest mit Neugeld auch noch auszahlen zu können (Urk. 400012). Sie seien immer der Überzeugung gewesen, da wieder rauszukommen, indem sie den Deckungsgrad mit guten Trades mit hohem Risiko wieder auf 100% bringen würden (Urk. 400201 f.), die schlechte Performance wieder wegmachen würden (Urk. 400215) und die Verluste wieder aufholen könnten (Urk. 400229). Auch B._____ betonte wiederholt ihre ständige Hoffnung, es wieder rückgängig machen, in naher Zukunft ihre Verluste wieder zurückgewinnen zu können, weshalb sie es den Kunden nicht mitgeteilt hätten (Urk. 410009, 410149). Es habe die Möglichkeit bestanden, die Verluste zurückzugewinnen, sie hätten es versucht. Sie hätten mit guten Trades den Deckungsgrad von 50% wieder auf 100% bringen wollen (Urk. 410149 f.), immer gehofft, dass sie mit dem Handel den Verlust wieder ausgleichen oder zumindest teilweise ausgleichen könnten (Urk. 410234). Das Eingehen deutlich grösserer Risiken in der blossen Hoffnung, mehr Gewinne zu erzielen bzw. die Verluste wettzumachen und die Unterdeckung ausgleichen zu können, bestätigten die Beschuldigten auch im Berufungsverfahren (Urk. 310-A S. 18 f. und 31). Die Verteidigungen bezeichneten es als zutreffend, dass die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen seien, im Falle des gleichzeitigen Rückzugs sämtlicher Kundenguthaben die unrechtmässigen Überweisungen zu erstatten. Die Beschuldigten hätten aber nicht damit rechnen müssen, dass alle Kunden ihr Geld gleichzeitig beziehen würden, dies könne auch keine Bank verkraften (Urk. 192 S. 8 f.).

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9.3. Der Sachverhalt betreffend fehlender Ersatzfähigkeit wurde vom Bezirksgericht sorgfältig, rechnerisch – mit marginalen Abweichungen – korrekt und insgesamt nachvollziehbar erstellt (Urk. 217 S. 82-86). Nachstehend in Erwägung

9.3.2. eine Übersicht mit wenigen Ergänzungen und Korrekturen. Differenzen zur Vorinstanz werden jeweils wie folgt dargestellt: [recte: …]. Dabei ist vorwegzunehmen, dass diese kalkulatorischen Anpassungen an der jeweils zu rundenden Prozentzahl keine Änderung bewirken (nachstehende Erwägungen 9.3.1. ff.).

9.3.1. Zu ihrem Einwand, sie hätten den Verlust wieder ausgleichen und das Geld zurückerwirtschaften wollen, ist den Beschuldigten Folgendes zu entgegnen: Zentral in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die DB._____ abgesehen von rasch aufgezehrten Gründungseinlagen der Beschuldigten (vorne Erwägung IV.C.2.) und den Kapitaleinzahlungen ihrer Kunden über kein Vermögen verfügte, aus dem Ersatz hätte geleistet werden können (Urk. 187 S. 6; Urk. 188 S. 5; vorne Erwägungen IV.C.2. und IV.D.8.2.4.). Auch die Beschuldigten persönlich verfügten über kein entsprechendes Vermögen, aus dem sie ihre nicht gerechtfertigten Bezüge sowie die Honorare an DN._____ und die Überweisungen an Kunden hätten zurückzahlen können (Urk. 187 S. 12; Urk. 188 11; Urk. 310-A S. 13 und 29). Ihre Ersparnisse aus der Schweiz hatten sie 1994 weitgehend in die DB._____ eingebracht, was aber bald verbraucht war, und seit 1994 hatten sie ihren Lebensunterhalt nur mit sich ausbezahlten Geldern aus dem Pool der Kundeneinzahlungen bei der DB._____ finanziert (Urk. 400217). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kunden der DB._____ an keine Kündigungsfristen gebunden waren, sondern die Geschäftsbeziehung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufheben konnten, wobei die DB._____ gemäss den Verwaltungsaufträgen bzw. den zugehörigen Geschäftsbedingungen zur Auszahlung der jeweiligen Kundenguthaben innerhalb von 60 Tagen verpflichtet war (Urk. 010053; Urk. 400128; Urk.

100100 ff.). Die DB._____ bzw. die Beschuldigten mussten daher jederzeit in der Lage sein, den Kunden das ihnen zustehende Geld (ihren ausgewiesenen Kontostand, d.h. ihre jeweiligen Einzahlungen abzüglich Handelsverlust bzw. zuzüglich Handelsgewinn minus Gewinnhonorar) fristgerecht auszuzahlen, oder das von den Beschuldigten für sich, den Geschäftsbetrieb und DN._____ zu viel (d.h. 20% -- 90 of 177 -des [gelegentlichen] Gewinns übersteigend) bezogene Geld und anderen Kunden zu viel überwiesene Geld zurückzuerstatten. Somit ist nachstehend zu prüfen, wie viel Geld die Beschuldigten für sich, den Geschäftsbetrieb und DN.____ zu viel bezogen, und wie viel sie anderen Kunden zu viel zurückbezahlten. Dies ist anschliessend in Relation zum Vermögen der DB._____ zu setzen. Zudem ist zu untersuchen, was für ein Handelsergebnis nötig gewesen wäre, um diese übermässigen Bezüge bzw. Rückzahlungen wieder auszugleichen. Die Ausführungen stützen sich dabei auf die Zahlen in den Anhängen 1 und 4 zur Anklage, welche von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt und damit anerkannt wurden (Urk. 192 S. 6; Urk. 187 S. 12 f.; Urk. 188 S. 14). Die Zahlen werden gerundet.

9.3.2. Im 3. Quartal 2002 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 1'986'833.– [recte: Fr. 1'986'883.–], was dem Schnitt des Vermögens zweier aufeinander folgender Quartale entspricht ([Fr. 1'992'020.28 + 1'981'746.61]:2). Vgl. dazu auch Urk. 505059 und Urk. 505065. Handelsergebnis war ein Gewinn von Fr. 122'711.–, d.h. 6.2%. Davon hätte die DB._____ Anspruch auf 20% gehabt, d.h. Fr. 24'542.–. Weit über diesem Betrag liegend überwiesen die Beschuldigten sich selbst und DN._____ Fr. 82'571.– und damit Fr. 58'029.– zu viel. Um zu einem Bezug von Fr. 82'571.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 412'855.– (d.h. 5 x Fr. 82'571.–) bzw. eine Performance von 21% erzielen müssen. Um allein diesen übermässigen Bezug von Fr. 58'029.– zu kompensieren und gleichzeitig die Ansprüche der Kunden auf 80% des Gewinns weiterhin zu wahren hätte die DB._____ im nächsten Quartal bzw. in den folgenden 60 Tagen einen Gewinn von mindestens Fr. 290'145.– (d.h. 5 x Fr. 58'029.–) bzw. – bei gleichbleibendem Kapital, nämlich Fr. 1'986'883.– – eine Performance von 14% (Fr. 290'145.–: Fr. 19'868.–) erwirtschaften müssen. Eine Performance von 14% innert zwei Monaten liegt zwar im Bereich des Möglichen, ist aber ein hoch gestecktes Ziel. Dieses zu erreichen lag zudem nicht allein in den Händen der Beschuldigten. Gewiss hatten die Beschuldigten einen Einfluss auf die Performance, aber daneben spielten viele nicht von ihnen beeinflussbare Faktoren eine Rolle, wie sich die Performance entwickeln würde (z.B. politische Entwick-- 91 of 177 -lungen, geldpolitische Entwicklungen, Unternehmensentwicklungen, Branchenentwicklungen etc.). Angesichts dieses hoch gesteckten Ziels von 14% und der vielen von den Beschuldigten nicht beeinflussbaren Faktoren war es keineswegs sicher, dass die DB._____ diese Performance würde erwirtschaften können, was in der Folge denn auch nicht eintraf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten bereits in den Jahren 2000, 2001 und bis Mitte 2002 unter Berücksichtigung ihres vereinbarten Erfolgshonorars und der jeweiligen Handelsergebnisse zu viel Geld bezogen hatten. Mitte 2002 hatten sie, gerechnet ab Anfang 2000, insgesamt Fr. 360'220.– zu viel abgezweigt. Dazu zum Auftakt der Berechnungen die nachfolgende Übersicht mit veranschaulichenden Rechnungsbeispielen (vgl. Anhänge 1 und 4 zur Anklage): • 1. Quartal 2000: Fr. 21'632.–; • 2. Quartal 2000: Fr. 44'486.–; • 3. Quartal 2000: Fr. 36'377.–; (Gewinnsituation. Zugut: 20% von Fr. 10'574.– = Fr. 2'114.–; bezogen: Fr. 38'492.–; zu viel bezogen: Fr. 36'377.–) • 4. Quartal 2000: Fr. 35'485.–; • 1. Quartal 2001: Fr. -4'794.–; (Gewinnsituation. Zugut: 20% von Fr. 221'787.– = Fr. 44'357.–; bezogen: Fr. 39'563.–; noch zu gut: Fr. 4'794.–) • 2. Quartal 2001: Fr. 32'500.–; • 3. Quartal 2001: Fr. 36'158.–; • 4. Quartal 2001: Fr. 22'226.–; • 1. Quartal 2002: Fr. 69'822.–; • 2. Quartal 2002: Fr. 66'328.–.

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Diese Schuld aus übermässigen Bezügen in rund 2 ½ Jahren hätten sie zusätzlich bzw. zuerst noch zu tilgen gehabt, wofür ihnen ebenfalls die Mittel fehlten, und sie (bei gleichbleibendem Kapital) und unter gleichzeitiger Wahrung der Ansprüche der Kunden auf 80% des Gewinns einen Gewinn von Fr. 1'801'100.– (d.h. 5 x Fr. 360'220.–) und eine zusätzliche Performance von 90% – nämlich 1,8 Mio. Gewinn bei knapp 2 Mio. durchschnittlichem Vermögen – benötigt hätten. Deshalb ist die Ersatzfähigkeit im 3. Quartal 2002 offensichtlich zu verneinen.

9.3.3. In der Folge spitzte sich die Situation weiter zu. Im 4. Quartal 2002 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 2'274'647.–. Handelsergebnis war ein Gewinn von Fr. 93'290.– d.h. 4.1%. Davon hätte die DB._____ Anspruch auf 20% gehabt, d.h. Fr. 18'658.–. Weit über diesem Betrag liegend überwiesen die Beschuldigten sich selbst und DN._____ Fr. 60'921.– und damit Fr. 42'263.– zu viel. Um zu einem Bezug von Fr. 60'921.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 304'921.– [recte: Fr. 304'605.–, d.h. 5 x Fr. 60'921.–] bzw. eine Performance von 13% [recte: 13.4%] erzielen müssen. Um diese ungerechtfertigten Bezüge von insgesamt Fr. 101'292.– [recte: Fr. 100'292.–, nämlich 3. Quartal 2002 Fr. 58'029.– zu viel bezogen und 4. Quartal 2002 Fr. 42'263.– zu viel bezogen] zu kompensieren, hätte die DB._____ im folgenden Quartal einen Gewinn von mindestens Fr. 506'460.– [recte: Fr. 501'460.– ] bzw. (bei gleichbleibendem Kapital) eine Performance von 22% erwirtschaften müssen.

9.3.4. Im 1. Quartal 2003 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 2'777'725. Handelsergebnis war ein Gewinn von Fr. 106'179.– d.h. 3.8%. Davon hätte die DB._____ Anspruch auf 20% gehabt, d.h. Fr. 21'235.–. Weit über diesem Betrag liegend überwiesen die Beschuldigten sich selbst und DN._____ insgesamt Fr. 130'392.– und damit Fr. 109'156.– zu viel. Um zu einem Bezug von Fr. 130'392.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 651'960.– bzw. eine Performance von 23% erzielen müssen. Um diese ungerechtfertigten Bezüge von insgesamt Fr. 210'448.– [recte: Fr. 209'448.–, nämlich Fr. 100'292.– + Fr. 109'156.–] zu kompensieren, hätte die DB._____ im anschliessenden Quartal einen Gewinn von mindestens Fr. 1'052'240.– [recte: Fr.

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1'047'240.–] resp. (bei gleichbleibendem Kapital) eine Performance von 38% erwirtschaften müssen.

9.3.5. Im 2. Quartal 2003 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 2'840'023.–. Handelsergebnis war ein Verlust von Fr. 272'503 d.h. 9.6%. Damit hätte die DB._____ keinen Anspruch auf Bezüge gehabt. Dennoch zahlten die Beschuldigten sich selbst und DN._____ insgesamt Fr. 69'888.–. Um zu einem Bezug von Fr. 69'888.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 349'440.– bzw. eine Performance von 12% erzielen müssen. Um diese ungerechtfertigten Bezüge von insgesamt Fr. 280'336.– [recte: Fr. 279'336.–, nämlich Fr. 209'448.– + Fr. 69'888.–) zu kompensieren, hätte die DB._____ im anschliessenden Quartal einen Gewinn von mindestens Fr. 1'401'680.– [recte: Fr. 1'396'680.–] bzw. (bei gleichbleibendem Kapital) eine Performance von 49% erwirtschaften müssen.

9.3.6. Im 3. Quartal 2003 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 3'055'838.–. Handelsergebnis war ein Verlust von Fr. 165'103.– d.h. 5.4%. Damit hätte die DB._____ keinen Anspruch auf Bezüge gehabt. Dennoch zahlten die Beschuldigten sich selbst und DN._____ insgesamt Fr. 71'132.– aus. Um zu einem Bezug von Fr. 71'132.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 355'660.– bzw. eine Performance von 11% erzielen müssen. Um diese ungerechtfertigten Bezüge von insgesamt Fr. 351'468.– [recte: Fr. 350'468.–, nämlich Fr. 279'336.– + Fr. 71'132.–) zu kompensieren, hätte die DB._____ im darauffolgenden Quartal einen Gewinn von mindestens Fr. 1'757'340.– [recte: Fr. 1'752'340.–] bzw. (bei gleichbleibendem Kapital) eine Performance von 57% erreichen müssen.

9.3.7. Im 4. Quartal 2003 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 3'029'506.–. Handelsergebnis war ein Verlust von Fr. 675'832.– d.h. 22.3%. Damit hätte die DB._____ keinen Anspruch auf Bezüge gehabt. Dennoch zahlten die Beschuldigten sich selbst und DN._____ insgesamt Fr. 59'249.– aus. Um zu einem Bezug von Fr. 59'249.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 296'245.– bzw. eine Performance von 9.7% erzielen müssen. Um -- 94 of 177 -diese ungerechtfertigten Bezüge von insgesamt Fr. 410'717.– [recte: Fr. 409'417.–, nämlich Fr. 350'468.– + Fr. 59'249.–], zu kompensieren hätte die DB._____ im folgenden Quartal einen Gewinn von mindestens Fr. 2'053'585.– [recte: 2'048'585.–] bzw. (bei gleichbleibendem Kapital) eine Performance von 67% (Fr. 2'048'585: Fr. 30'295.– = 67.6) erwirtschaften müssen.

9.3.8. Im 1. Quartal 2004 betrug das durchschnittliche Vermögen der DB._____ Fr. 2'597'887.–. Handelsergebnis war ein Verlust von Fr. 380'788.–, d.h. 14.7%. Damit hätte die DB._____ keinen Anspruch auf Bezüge gehabt. Dennoch zahlten die Beschuldigten sich selbst und DN._____ insgesamt Fr. 121'392.– aus. Um zu einem Bezug von Fr. 121'392.– berechtigt zu sein, hätte die DB._____ einen Gewinn von Fr. 606'960.– bzw. eine Performance von 23% erzielen müssen. Um diese ungerechtfertigten Bezüge von insgesamt Fr. 532'109.– [recte: Fr. 531'109.–] zu kompensieren, hätte die DB._____ im darauffolgenden Quartal einen Gewinn von mindestens Fr. 2'660'545.– [recte: Fr. 2'655'545.–] bzw. (bei gleichbleibendem Kapital) eine Performance von 102% (Fr. 2'655'545.–: Fr. 25'978.– = 102.2) erwirtschaften müssen. Das anerkennen auch die Beschuldigten (Urk. 310-A S. 18 und 31). Es wäre mit andern Worten ein Gewinn von mehr als der Höhe des durchschnittlichen DB._____-Vermögens erforderlich gewesen – ein schwerlich vorstellbares Szenario.

9.3.9. Mit der Vorinstanz ist weiter zu konstatieren, dass sich in den anschliessenden Quartalen bzw. Jahren die Situation angesichts der im Schnitt negativen Performance weiterhin verschärfte, weshalb es sich erübrigt auf die Details einzugehen. Wie vorne in Erwägung IV.D.9.3.2. dargelegt, waren die Beschuldigten bereits im 3. Quartal 2002 ausserstande, ihre in diesem Quartal getätigten Bezüge und Überweisungen an DN._____ zu ersetzen. Damit ist offensichtlich, dass die Beschuldigten auch in den folgenden Quartalen, in denen sich ihre Schulden gegenüber den Kunden weiter angehäuft hatten und die jeweils zum Ersatz benötigte Performance noch höher hätte sein müssen, nicht ersatzfähig waren. Waren die Beschuldigten nicht einmal in der Lage, für ihre Eigenbezüge und die Überweisungen an DN._____ Ersatz zu leisten, so mangelte es selbstredend -- 95 of 177 -auch an ihrer Ersatzfähigkeit für die zu viel bezahlten Rückzahlungen/Ausschüttungen an Kunden. Damit ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigten nicht in der Lage waren, Vermögenswerte in Höhe der unrechtmässig verwendeten Werte zur Verfügung zu halten. Angesichts der schlechten finanziellen Lage der DB._____ und den vorgetäuschten Performances lag ein gemeinsamer Kapitalrückzug aller Geschädigten – entgegen dem anderslautenden Standpunkt der Beschuldigten bzw. der Verteidigungen (Urk. 192 S. 8) – geradezu auf der Hand. Aber auch unabhängig davon war es Pflicht der Beschuldigten, das Geld jedes einzelnen Kunden vereinbarungsgemäss zu verwalten und erhalten, um es ihm innert zwei Monaten auszahlen zu können.

9.3.10. Unter den gesamten Umständen ergibt sich mit der Vorinstanz zweifelsfrei, dass die Beschuldigten auch um ihre fehlende Fähigkeit wussten, Vermögenswerte entsprechend der unrechtmässig verwendeten Werte zur Verfügung zu halten (Urk. 217 S. 86). Nach dem Gesagten waren sie weder in der Lage noch willens, Vermögenswerte in der Höhe der unrechtmässigen Verwendungen zur Verfügung zu halten oder innert der vertraglichen Frist zu erstatten. Der Anklagesachverhalt 1. II. 4. (vgl. Urk. 000010) ist erstellt.

10. Schaden

10.1. Eigenbezüge und Überweisungen an DN._____ sowie andere Kunden Wie vorne in Erwägungen IV.D.5.1. und IV.D.5.2. aufgezeigt, entstand den in Anhang 3 genannten Geschädigten durch die Eigenbezüge der Beschuldigten und die Überweisungen an DN._____ sowie die anderen Kunden (Anklage 1. II. 10.; Anhänge 4 und 5 zur Anklage) – leicht abweichend zur Vorinstanz (vgl. Urk.

217 S. 87) – ein Schaden von total Fr. 9'306'988.– (Fr. 5'749'315.– + Fr. 3'557'673.–). Dass geringe Ansprüche der Beschuldigten aus den mit einigen selbst akquirierten Kunden vereinbarten, erfolgsunabhängigen Verwaltungspauschalen zu bejahen sind, ist in der nachstehenden Erwägung 10.5. zu thematisieren.

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Unter den gesamten Umständen besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigten um diesen Schaden wussten und dass sie den durch ihre Eigenbezüge entstandenen sowie den durch die Überweisungen an DN._____ und die anderen Kunden verursachten Schaden auch wollten. Der Sachverhalt ist – mit der vorgenommenen Korrektur betreffend Verjährung (vorne Erwägung IV.D.5.1.2) – erstellt.

10.2. Bargeldübergabe von CL._____ Da der diesbezügliche Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 1) zu bestätigen ist (vorne Erwägungen I.8.2. und IV.D.3.6.), erübrigt sich die Sachverhaltserstellung.

10.3. Silbertransaktionen Wie vorne (vgl. Erwägung IV.D.6.3.) und im angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 87 f.) ausgeführt, resultierte durch die Silbertransaktionen ein Verlust von USD 4.66 Mio. bzw. umgerechnet Fr. 4.23 Mio. (Umrechnungskurs siehe Anhang

9 zur Anklage, Umrechnungskurs 0.9072). Da die Beschuldigten "poolten", wirkte sich der Verlust auf alle Kunden aus, mithin auch auf die weitaus grössere Anzahl der Anleger, mit welchen sie vereinbart hatten, deren Gelder ausschliesslich in Devisengeschäfte zu investieren (vgl. Anhang 3 zur Anklage; Urk. 000015) und gegenüber denen sie sich pflichtwidrig verhielten. Lediglich 30 Kunden hatten dem Edelmetallhandel entweder zugestimmt oder ihr Verwaltungsauftrag ist nicht aktenkundig, weshalb bezüglich Letzteren nicht gesagt werden kann, ob ihr Verwaltungsauftrag auch Silbertransaktionen miteinschloss, wovon aber zugunsten der Beschuldigten auszugehen ist. Es wurde ebenfalls schon erörtert, dass in Anbetracht aller Umstände kein Zweifel besteht, dass die Beschuldigten um diesen Schaden wussten und diesen auch wollten (vorne Erwägung IV.D.6.5.). Damit ist auch dieser Sachverhalt, Anklage

1. II. 10., unter Beachtung der teilweisen Verjährung (vorne Erwägung III.B.2.1. und 2.2.; IV.D.6.1.) erwiesen.

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10.4. Stopp-Loss

10.4.1. Gemäss dem angefochtenen Urteil beläuft sich der gesamte Schaden aus unterlassenem Stopp-Loss auf rund Fr. 10.5 Mio. (Urk. 217 S. 107). Zu diesem Resultat gelangte die Vorinstanz durch Addition des den jeweiligen Kunden entstandenen Schadens aus Missachtung der vereinbarten Stopp-Loss-Klausel. Dabei stützte sie sich nebst den Verwaltungsaufträgen zwischen der DB._____ und den Kunden sowie den Geschädigtendossiers (Urk. 100000 ff.; Urk. 100100133700) auf Anhang 11 zur Anklage, worin die Einzahlungen minus Auszahlungen je geschädigte Partei ab Mai 2002 aufgelistet sind (vgl. Urk. 000083 ff.). Den jeweiligen Schaden bemass die Vorinstanz auf 90% der positiven Differenz zwischen den Ein- und Auszahlungen eines Kunden, d.h. des jeweiligen Saldos zwischen dem Total der Einzahlungen des Kunden und der kleineren Summe von Auszahlungen an diesen (Urk. 217 S. 88-107).

10.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich der Kunden W._____ und AA._____ (Nr. 2), AB._____ (Nr. 10), AC._____ (Nr. 250) und AD._____ (Nr. 318) auf das Verfahren und die Schadenersatzbegehren nicht eingetreten wurde (Dispositivziffern 1 und 9; vgl. vorne Erwägung II.B.2.). Diese Regelungen blieben wie erwähnt unangefochten und sind somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Weitere Ausführungen zu diesen Geschädigten erübrigen sich generell (vgl. Urk. 217 S. 88 f., 103, 106, 147, 190, 195).

10.4.3. Was die Kunden E._____ (Nr. 12), F._____ (Nr. 38), G._____, (Nr. 119), H._____ GmbH (Nr. 120), I._____ und J._____ (Nr. 121), K._____ (Nr. 127), L._____ (Nr. 130), M._____ und N._____ (Nr. 151), O._____ (Nr. 178), P._____ und Q._____ (Nr. 223), S._____ (Nr. 261), R._____ und T._____ (Nr. 275), U._____ (Nr. 330) und V._____ (Nr. 330.1) betrifft, handelt es sich um die Geschädigten ohne aktenkundigen Verwaltungsauftrag und insoweit fehlendem Nachweis einer Stopp-Loss-Klausel. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass diesen Geschädigten im Zusammenhang mit dem Stopp-Loss kein Schaden entstanden ist. Die entsprechenden (Teil)Freisprüche betreffend den Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung wegen unterlassenem Stopp-Loss wurden wie dargelegt nicht angefochten (Dispositivziffer 5; auch vor-- 98 of 177 -ne Erwägungen IV.D.4.2. und 4.3. sowie IV.D.7.1.). Analoges gilt hinsichtlich der Kunden AR._____ (Nr. 53.1), AS._____ (Nr. 53.2) sowie EA._____ und EB._____ (Nr. 314), bezüglich denen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Treuepflichtverletzung vorwarf und sich ein Freispruch erübrigte. All diese Geschädigten sind daher bei der vorliegenden Schadenermittlung aus Missachtung der Stopp-Loss-Klausel nicht mehr zu thematisieren.

10.4.4. Im Übrigen ist zu unterscheiden zwischen den Kunden, die in ihrem Verwaltungsauftrag mit der DB._____ eine Stopp-Loss-Klausel vereinbart hatten, was nachweislich praktisch auf alle DN._____-Kunden zutrifft und teilweise auch auf durch die Beschuldigten selber akquirierte Kunden, in andern Worten, die grosse Mehrheit der Geschädigten und anderseits den Anlegern, in deren aktenkundigen Verträgen sich keine Stopp-Loss-Klausel findet. Den Kunden mit Stopp-Loss-Klausel ging es darum, das Verlustrisiko auf 10% des investierten Kapitals zu begrenzen. Aufgrund ihres Risikoprofils waren sie bereit, maximal einen Zehntel ihrer Kapitaleinlage ohne weiteres am Markt aufs Spiel zu setzen. Bei Erreichen der gesetzten Grenze hätte der Handel aber gestoppt und der Kunde unverzüglich informiert werden müssen (vgl. Urk. 400127, Ziff. 3 des Muster-Verwaltungsauftrags). Die Vorinstanz bemass den Schaden dieser Kunden auf 90% der positiven Differenz zwischen deren Ein- und Auszahlungen, was im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde und zu übernehmen ist. Die folgende Auflistung entspricht somit den Zahlen der Vorinstanz. Für die jeweilige Begründung ist an dieser Stelle pauschal auf die Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Risikobereitschaft der Anleger ohne diesbezüglich einschränkende Anlagebestimmung, also ohne Stopp-Loss-Klausel, war demgegenüber grösser, das Verlustrisiko aus der Handelstätigkeit letztlich gar nicht eingeschränkt, was sich auch aus Ziff. 4 des Muster-Verwaltungsauftrags ergibt (vgl. Urk. 400127: dass der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt, sich der Risiken seiner Anlagen bewusst zu sein, dass seine wirtschaftliche Existenz durch einen Verlust nicht gefährdet ist und dass seine Einlage nicht den wesentlichen Teil seines Gesamtvermögens ausmacht). Mangels gegenüber der DB._____ gesetzter Limiten für -- 99 of 177 -die Handelstätigkeit lässt sich bei den Anlegern im vorliegenden Kontext – abweichend zur Vorinstanz – unter dem Titel Stopp-Loss kein konkreter Schaden festmachen. Die entsprechenden Abweichungen werden im folgenden begründet. Auch anderweitige Änderungen zur Vorinstanz werden erläutert.

10.4.5. Die verbleibende Schadensberechnung aus Missachtung der Stopp-Loss-Klausel ergibt das nachstehende Bild: - Bezüglich der Kundin EC._____ (Nr. 3) resultiert ein Schaden von Fr. 17'863.20 (Urk. 217 S. 88). - Im Zusammenhang mit ED._____ (Nr. 5) ist mit der Vorinstanz ein Schaden zu verneinen (Urk. 217 S. 88 f.). - Bei AH._____ (Nr. 19) beträgt der Schaden Fr. 36'000.– (Urk. 217 S. 89). - Bei EE._____ (Nr. 20) ist der Schaden auf Fr. 18'000.– zu beziffern (Urk. 217 S. 89). - Bei EF._____ (Nr. 22) resultiert ein Schaden von EUR 86'124.60 (Urk. 217 S. 89). - Bezüglich EG._____ (Nr. 23) ergibt sich ein Schaden von Fr. 78'347.70 (Urk.

217 S. 89). - Bei EH._____ (Nr. 25) beträgt der Schaden Fr. 83'179.80 (Urk. 217 S. 89). - Bei AI._____ (Nr. 26) resultiert ein Schaden von Fr. 93'480.30 (Urk. 217 S. 90). - Bezüglich EI._____ (Nr. 27) resultiert ein Schaden von Fr. 84'391.20 (Urk. 217 S. 90). - Bei EJ._____ (Nr. 28) gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Ein- und Auszahlungen zu einem positiven Saldo in Höhe von Fr. 27'023.40. Die erste Einzahlung von EJ._____ über Fr. 50'000.– vom 26. Juni 2002 ist allerdings verjährt und kann nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb im Ergebnis die Auszahlungen die -- 100 of 177 -Einzahlungen übersteigen. Das ergibt einen negativen Saldo und somit keinen Schaden. - Bei AJ._____ (Nr. 29) beträgt der Schaden Fr. 117'000.– (Urk. 217 S. 90). - Da bei AE._____ (Nr. 35) die Auszahlungen höher sind als die Einlagen, resultiert kein Verlust und damit auch kein Schaden (Urk. 217 S. 90). - Der Schaden bei AK._____ (Nr. 37) beträgt Fr. 27'000.– (Urk. 217 S. 90). - Bei EK._____ und EL._____ (Nr. 39) beträgt der Schaden Fr. 36'527.40 (Urk. 217 S. 90). - Der Schaden bei AM._____ und AL._____ (Nr. 41) beträgt Fr. 225'000.– (Urk.

217 S. 91). - Bei EM._____ (Nr. 42) beläuft sich der Schaden auf Fr. 47'913.30 (Urk. 217 S. 91). - Bei EN._____ (Nr. 43) beträgt der Schaden Fr. 63'625.50 (Urk. 217 S. 91). - Der Schaden bei AN._____ (Nr. 45) beläuft sich auf Fr. 22'500.– (Urk. 217 S. 91). - Der Schaden bei AO._____ (Nr. 47) beträgt Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 91). - Bei AP._____ (Nr. 49) beträgt der Schaden Fr. 45'000.– (Urk. 217 S. 91). - Bei AQ._____ (Nr. 50) resultiert ein Schaden von USD 43'878.90 (vgl. Urk. 217 S. 91). - Der Schaden bei EO._____ und EP._____ (Nr. 56) beträgt Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 92). - Bezüglich EQ._____ und ER._____ (Nr. 65) beträgt der Schaden Fr. 45'000.– (Urk. 217 S. 92). - Bei ES._____ (Nr. 69) beträgt der Schaden Fr. 11'250.– (Urk. 217 S. 92).

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- Der Schaden von ET._____ (Nr. 70) bemisst sich auf Fr. 74'250.– (Urk. 217 S. 92). - Bei EU._____ (Nr. 71) beträgt der Schaden Fr. 74'250.– (Urk. 217 S. 92). - Bei AT._____ (Nr. 72) beläuft sich der Schaden auf Fr. 180'000.– (Urk. 217 S. 92). - Der Schaden von EV._____ (Nr. 73) beträgt Fr. 22'500.– (Urk. 217 S. 92). - Bei AV._____ und AU._____ (Nr. 83) resultiert ein Schaden von Fr. 238'500.– (Urk. 217 S. 93). - Die Ein- und Auszahlungen von AW._____ (Nr. 86) ergeben einen Saldo von EUR 6'253. Der aktenkundige Verwaltungsauftrag mit der DB._____ enthält jedoch keine Stopp-Loss-Klausel (Urk. 108621). Auch gemäss seinem schriftlichen Bericht hat AW._____ keine zusätzlichen Bestimmungen betreffend seine Anlage mit der DB._____ vereinbart (Urk. 108635), so dass unter diesem Titel – entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 93) – nicht von einem Schaden auszugehen ist. - Bei EW._____ (Nr. 88) beträgt der Schaden Fr. 126'000.– (Urk. 217 S. 93). - Die Ein- und Auszahlungen von AX._____ (Nr. 91) erfolgten in zwei Währungen. Wenn im angefochtenen Urteil aufgrund der erstellten Saldi von einem Schaden von Fr. 30'618.90 und von EUR [recte: USD] 45'882 ausgegangen wird (vgl. Urk. 217 S. 93), kann dem jedoch nicht zugestimmt werden. Im Verwaltungsauftrag hatte die Geschädigte keine Stopp-Loss-Klausel mit der DB._____ vereinbart (Urk. 109135) und auch in ihrem schriftlichen Bericht verneinte sie, der DB._____ Weisungen betreffend Anlagen mit ihrem Kapital erteilt zu haben, bzw. eine Beschränkung bei Investitionen in Devisen wird nicht geltend gemacht (Urk. 109187). Es kann daher nicht von einem Schaden durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel ausgegangen werden. - Bei AY._____ (Nr. 95) beträgt der Schaden USD 40'834.10 (Urk. 217 S. 93).

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- Der Schaden von AZ._____ (Nr. 97) beläuft sich auf Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 93). - BA._____ (Nr. 98) hat Fr. 25'000.– einbezahlt. Sein Verwaltungsauftrag mit der DB._____ enthält keine Stopp-Loss-Klausel und auch sonst keine einschränkenden Bestimmungen betreffend Anlagen mit seiner Investition (Urk. 109821). Von einem Schaden durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel kann deshalb – abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 93) – nicht ausgegangen werden. - Bei BB._____ (Nr. 99) beträgt der Schaden Fr. 18'549.– (Urk. 217 S. 94). - Die Einzahlung von EX._____ (Nr. 104) über Fr. 50'000.– datiert vom 22. Mai 2002. Diesbezüglich ist die Verjährung eingetreten, weshalb – entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 94) – kein anklagerelevanter Schaden vorliegt. - Bei EY._____ und BC._____ (Nr. 107 und 107.1) beträgt der Schaden Fr. 194'856.30 (Urk. 217 S. 94). - Der Schaden bei BD._____ (Nr. 115) beträgt Fr. 135'000.– (Urk. 217 S. 94). - Bei EZ._____ (Nr. 116) resultiert ein Schaden von Fr. 350'550.– (Urk. 217 S. 94). - Der Schaden bei FA._____ (Nr. 118) beträgt Fr. 15'750.– (Urk. 217 S. 94). - Die Ein- und Auszahlungen von BF._____ und BE._____ (Nr. 123) ergeben zwar einen positiven Saldo von Fr. 47'000.–, doch enthalten die aktenkundigen Verwaltungsaufträge mit der DB._____ keine Stopp-Loss-Klausel (vgl. Urk. 112321 f.). Damit entfällt – abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 95) – ein Schaden wegen Missachtung der Stopp-Loss-Klausel. - Bei BG._____ (Nr. 124) beträgt der Schaden EUR 45'000 (Urk. 217 S. 95). - Bei BH._____ (Nr. 128) resultiert ein Schaden von Fr. 375'910.20 (Urk. 217 S. 95).

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- Bei BI._____ (Nr. 133) beträgt der Schaden EUR 72'000 (Urk. 217 S. 96). - Der Schaden bei FB._____ (Nr. 137) beträgt Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 96). - Die beiden Einzahlungen von BJ._____ und BK._____ (Nr. 139) im Totalbetrag von Fr. 50'000.–, was auch dem Saldo entspricht, sind zwar belegt, doch beinhaltet der Verwaltungsauftrag mit der DB._____ keine Stopp-Loss-Klausel (Urk. 113920), so dass – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 96) – ein Schaden in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. - Dasselbe gilt im Ergebnis für BL._____ und BM._____ (Nr. 149). Ein Schaden aus Stopp-Loss ist mangels Vereinbarung dieser Klausel im Verwaltungsauftrag (vgl. Urk. 114910) – entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 96) – nicht gegeben. - Bei FC._____ (Nr. 153) resultiert ein Schaden von Fr. 22'500.– (Urk. 217 S. 96). - Betreffend BN._____ (Nr. 155) kann ungeachtet der belegten Einzahlung bzw. dem Saldo von Fr. 100'000.– wegen Fehlens der Stopp-Loss-Klausel im Verwaltungsauftrag und abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 97) kein Schaden in diesem Zusammenhang ausgemacht werden. - Gleich verhält es sich bei BO._____ (Nr. 156): Eine Stopp-Loss-Klausel hat er mit der DB._____ nicht vereinbart (vgl. Urk. 115612). Ein Schaden ist daher in diesem Zusammenhang – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 97) – nicht entstanden. - Bei BP._____ (Nr. 157) beträgt der Schaden Fr. 22'500.– (Urk. 217 S. 97). - Obwohl ein Saldo von Fr. 80'000.– bezüglich BQ._____ (Nr. 158) erstellt ist, ist ein Schaden im vorliegenden Zusammenhang infolge Fehlens der Stopp-Loss-Klausel im Verwaltungsauftrag (Urk. 115823) und abweichend zum angefochtenen Entscheid (Urk. 217 S. 97) zu verneinen. - Ebenso verhält es sich bezüglich der Kundin BR._____ (Nr. 159). So führt auch bei ihr das Fehlen der Stopp-Loss-Klausel (vgl. Urk. 115956) – entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 97) – zur Verneinung eines Schadens in diesem Kontext.

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- Bei BS._____ und BT._____ (Nr. 162) liegt ein Schaden von Fr. 59'959.80 vor (Urk. 217 S. 97 f.). - Trotz erstellter Einzahlung bzw. Saldo von DU._____ (Nr. 164) über Fr. 50'000.– ist ein Schaden in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 98) zu verneinen, da sein Verwaltungsauftrag mit der DB._____ keine Stopp-Loss-Klausel enthält (vgl. Urk. 116413). - Bei BU._____ (Nr. 167) beträgt der Schaden Fr. 6'615.– (Urk. 217 S. 98). - BV._____ (Nr. 172) weist aufgrund der Ein- und Auszahlungen einen Saldo von Fr. 85'930.– auf, doch ist ein Schaden mangels einer Stopp-Loss-Klausel im Verwaltungsauftrag (Urk. 117244) abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 98) zu verneinen. - Bei BW._____ (Nr. 175) resultiert ein Schaden von Fr. 33'515.10 (Urk. 217 S. 98). - Trotz ausgewiesenem Saldo von USD 74'995.36 ist bei BX._____ (Nr. 180) mangels vereinbarter Stopp-Loss-Klausel im Vertrag mit der DB._____ (vgl. Urk. 118018) entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 98) nicht von einem Schaden auszugehen. - Bei BZ._____ und BY._____ (Nr. 181) ist ein Schaden von Fr. 11'046.60 ausgewiesen (Urk. 217 S. 98 f.). - Der Schaden von CA._____ (Nr. 184) beträgt Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 99). - Da der Verwaltungsauftrag von CB._____ (Nr. 185) die Stopp-Loss-Klausel nicht enthält (vgl. Urk. 118506), ist abweichend von der Vorinstanz (Urk. 217 S. 99) ein Schaden unter diesem Titel zu verneinen. - Die Ein- und Auszahlungen von DV._____ (Nr. 186) sind zwar belegt und ergeben einen Saldo von Fr. 226'887.– [recte: Fr. 226'877.–; vgl. Anhang 11 zur Anklage; Urk. 000100). Ein Schaden im vorliegenden Zusammenhang – wie im an-- 105 of 177 -gefochtenen Urteil festgestellt (Urk. 217 S. 99) – entfällt aber wegen fehlender Stopp-Loss-Klausel (Urk. 118627). - Die Ein- und Auszahlungen von CC._____(Nr. 189) auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ (die Einzahlung auf das Privatkonto von B._____ bei der DS._____ Bank ist nicht berücksichtigt; vgl. vorne Erwägung II.B.2.) ergeben einen Saldo von Fr. 999'250.–. Ein Schaden wegen Missachtung der Stopp-Loss-Klausel ist aber entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 99) nicht zu bejahen, da der Verwaltungsauftrag die Klausel nicht enthält (Urk. 118946). - Der Schaden von FE._____ (Nr. 190) beträgt Fr. 74'095.20 (Urk. 217 S. 99). - Bezüglich FF._____ (Nr. 191) ergibt sich ein Schaden von Fr. 135'000.– (Urk.

217 S. 99). - Bei CD._____ (Nr. 193) beträgt der Schaden Fr. 72'926.10 (Urk. 217 S. 100). - Bei CE._____ und CF._____ (Nr. 194) fehlt es im Verwaltungsauftrag an einer Stopp-Loss-Klausel (vgl. Urk. 119421). Ein Schaden in diesem Zusammenhang ist daher entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 217 S. 100) nicht gegeben. - Bezüglich FG._____ (Nr. 198) ist ein Verwaltungsauftrag nicht aktenkundig (Urk. 119800 ff.). Daher ist trotz erstellter Einzahlung von Fr. 100'000.–, aber abweichend vom erstinstanzlichen Urteil (Urk. 217 S. 100), kein Schaden durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel gegeben. - Der Schaden bei CG._____ (Nr. 200) beläuft sich auf Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 100). - Bei CH._____ (Nr. 202) beträgt der Schaden Fr. 135'000.– (Urk. 217 S. 100). - CI._____ (Nr. 207) hat Einzahlungen von total Fr. 39'000.– geleistet. Ein Schaden ist jedoch im vorliegenden Kontext mangels einer Stopp-Loss-Klausel im Verwaltungsauftrag (Urk. 120725) in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 100) nicht gegeben.

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- Bei FH._____ (Nr. 208) beläuft sich der Schaden auf Fr. 135'000.– und USD 45'000 (Urk. 217 S. 101). - Der Schaden bei FI._____ (Nr. 209) beträgt Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 101). - Der Verwaltungsauftrag von DW._____ (Nr. 210) enthält keine Stopp-Loss-Klausel (vgl. Urk. 121027), weshalb ungeachtet des erwiesenen Saldos von Fr. 240'000.– und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 101) im vorliegenden Zusammenhang kein Schaden gegeben ist. - Bezüglich FJ._____ (Nr. 211) ist kein Verwaltungsauftrag aktenkundig (Urk. 121100 ff.). Daher ist trotz erstellter Einzahlungen von insgesamt Fr. 80'000.–, was dem Saldo gleichkommt, entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 101) nicht von einem Schaden durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel auszugehen. - Bei CJ._____ (Nr. 214) beträgt der Schaden Fr. 90'000.– (Urk. 217 S. 101). - Bei CL._____ (Nr. 218) liegt ein Schaden von Fr. 22'500.– vor. - Bei FK._____ (Nr. 226) beträgt der Schaden Fr. 40'500.– (Urk. 217 S. 102). - Der Schaden bei CM._____ (Nr. 228) beträgt Fr. 54'000.– (Urk. 217 S. 102). - Bei DX._____ (Nr. 233) enthält der Verwaltungsauftrag keine Stopp-Loss-Klausel (vgl. Urk. 123327). Trotz belegtem Saldo von Fr. 209'699.– ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 102) unter dem vorliegenden Titel nicht von einem Schaden auszugehen. - Bezüglich CN._____ (Nr. 236) verhält es sich ebenso. Sie hat mit der DB._____ keine Stopp-Loss-Vereinbarung getroffen (vgl. Urk. 123663), so dass abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 102) kein Schaden gegeben ist. - Bei CO._____ (Nr. 238) resultiert ein Schaden von Fr. 49'140.– (Urk. 217 S. 102).

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- Bei FL._____ und FM._____ (Nr. 239) beträgt der Schaden Fr. 32'816.70 (Urk. 217 S. 102). - Die FN._____ AG (Nr. 240) weist einen Schaden von Fr. 12'410.10 auf (Urk.

217 S. 102 f.). - Bei FO._____ und FP._____ (Nr. 241) beträgt der Schaden GBP 71'817.40 und EUR 5'069.70 (Urk. 217 S. 103). - Bezüglich FQ._____ (Nr. 243) findet sich kein Verwaltungsauftrag bei den Akten (Urk. 124300 ff.). Trotz ausgewiesenem Saldo von Fr. 140'000.– ist in Abweichung zum angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 103) nicht von einem Schaden im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. - Die Ein- und Auszahlungen von CQ._____ und CP._____ (Nr. 247) ergeben einen Saldo von Fr. 80'000.–. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 103) ist aber nicht von einem Schaden im vorliegenden Kontext auszugehen, da im Verwaltungsauftrag mit der DB._____ eine Stopp-Loss-Klausel fehlt (vgl. Urk. 124726). - Bei FR._____ (Nr. 248) beträgt der Schaden Fr. 126'000.– (Urk. 217 S. 103). - Der Schaden bei CR._____ (Nr. 249), ehemals …, beträgt Fr. 55'170.10 (Urk.

217 S. 103). - Bei FS._____ und FT._____ (Nr. 251) resultiert ein Schaden von Fr. 512'399.70 (Urk. 217 S. 104). - Bei AG._____ und AF._____ (Nr. 255) hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung einen anklagerelevanten Schaden verneint (Urk. 217 S. 104). - Bei CT._____ und CS._____ (Nr. 257) beläuft sich der Schaden auf Fr. 216'000.– (Urk. 217 S. 104). - Da S._____ (Nr. 261) zu den Anlegern ohne aktenkundigen Verwaltungsauftrag zählt, eine Stopp-Loss-Klausel damit nicht nachweisbar ist und bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu einem (Teil)Freispruch gelangt ist, was un-- 108 of 177 -angefochten blieb (siehe vorne Erwägung IV.D.10.4.3.), entfällt auch hier – abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 104) – ein Schaden. - Bei FU._____ (Nr. 265) bemisst sich der Schaden auf Fr. 7'862.40 (Urk. 217 S. 104). - Der Verwaltungsauftrag von DY._____ (Nr. 274) enthält keine Stopp-Loss-Klausel (Urk. 127433 f.). Trotz ausgewiesenem Saldo über USD 363'024.08 [recte: USD 343'024.08] ist im vorliegenden Kontext abweichend zum angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 105) ein Schaden zu verneinen. - Bei CV._____ und CU._____ (Nr. 287) beträgt der Schaden Fr. 719'493.30 (Urk. 217 S. 105). - Im Verwaltungsauftrag von CW._____ (Nr. 302) ist keine Stopp-Loss-Klausel enthalten (Urk. 130253). Trotz ausgewiesenem Saldo zu seinen Gunsten liegt diesbezüglich entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 105) kein Schaden vor. - Der Schaden bei FV._____ (Nr. 309) beläuft sich auf Fr. 40'500.– (Urk. 217 S. 105). - Bei FW._____ (Nr. 310) resultiert ein Schaden Fr. 27'000.– (Urk. 217 S. 105). - Bei FX._____ und FY._____ (Nr. 311) findet sich zwar eine Handelseinschränkung im Verwaltungsauftrag, jedoch keine Stopp-Loss-Klausel (Urk. 131199.2). Unter diesen Umständen ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 217 S. 105) nicht von einem diesbezüglichen Schaden auszugehen. - Bei FZ._____ (Nr. 312) beträgt der Schaden Fr. 49'500.– (Urk. 217 S. 106). - Bei CX._____ (Nr. 315) beträgt der Schaden Fr. 20'833.20 (Urk. 217 S. 106). - Der Schaden bei CY._____ (Nr. 316) beläuft sich auf EUR 28'866.65 (Urk. 217 S. 106). - Bei der GA._____ AG (Nr. 323) beträgt der Schaden von Fr. 13'412.70 (Urk.

217 S. 106).

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- Bei GB._____ (Nr. 331) ergibt sich ein Schaden von Fr. 270'804.25 (Urk. 217 S. 107). - Bei GC._____ und GD._____ (Nr. 333) liegt ein Schaden von Fr. 153'000.– vor (Urk. 217 S. 107). - Bei GE._____ und GF._____ (Nr. 336) beträgt der Schaden Fr. 43'200.– und USD 22'500 (Urk. 217 S. 107). - Bei DA._____ und CZ._____ (Nr. 337) resultiert ein Schaden von Fr. 367'126.25 (Urk. 217 S. 107). Der gesamte Schaden aus Missachtung der Stopp-Loss-Klausel erreicht rund Fr. 7.6 Mio. Dabei ist berücksichtigt, dass neun der Positionen Fremdwährungen sind, nämlich je viermal EUR (EF._____, BG._____, BI._____, CY._____) und USD (AP._____/AQ._____, AY._____, FH._____, GE._____/GF._____) sowie einmal GBP (FO._____/FP._____). Die Umrechnungen erfolgten zu den durchschnittlichen Umrechnungskursen im April 2011: 1 Fr. = 1.08 USD; 1 Fr. =

0.76 EUR; 1 Fr. = 0.67 GBP (www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Mit der Vorinstanz verbleiben angesichts der mehrfach geschilderten, gesamten Umstände keine Zweifel, dass die Beschuldigten um die Schädigung der Kunden wussten. In Anbetracht ihres offensichtlichen Ausblendens der Stopp-Loss-Klausel nahmen sie die Schädigung der Kunden nicht bloss in Kauf, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 217 S. 107), sie handelten diesbezüglich mit direktem Vorsatz. Mit den genannten Einschränkungen ist der eingeklagte Sachverhalt betreffend Schaden erstellt.

10.5. Schnittfläche

10.5.1 Unter diesem Titel führte die Vorinstanz aus (Urk. 217 S. 7 f.), die Beschuldigten machten zu Recht geltend, dass der durch die Silbertransaktionen entstandene Schaden zumindest teilweise mit dem durch die Verletzung der Stopp-Loss-Klausel entstanden Schaden übereinstimme (Urk. 192 S. 10 und

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14 f.). Zudem – so die Vorinstanz weiter – sei der durch die Verletzung der Stopp-Loss-Klausel entstandene Schaden zumindest teilweise auf die ungerechtfertigten Eigenbezüge, Überweisungen an DN._____ und an andere Kunden zurückzuführen. Diesen Überlegungen kann im Grundsatz beigepflichtet werden. Wie schon im angefochtenen Urteil erwähnt, sind die Verteidiger der Ansicht, es dürfe deshalb keine Verurteilung wegen beider Tatbestände erfolgen (Urk. 186 S. 15). Das trifft jedoch nicht zu. Die Begehung einer Handlung kann die Tatbestände verschiedener Strafbestimmungen erfüllen (Idealkonkurrenz), was zur Subsumtion unter mehrere Straftatbestände führt. Im Rahmen der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass keine doppelte bzw. kumulierte Schadensanrechnung stattfindet. Der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Schadenssumme (Urk. 186 S. 15; Urk. 309 S. 8) ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Zum einen wurde zu einzelnen Fragen bereits Stellung genommen (z.B. ob ein Honoraranspruch der Beschuldigten bestand, wie es sich mit den Verwaltungspauschalen verhält), und zudem ist in Anbetracht des Beschleunigungsgebotes darauf zu verzichten. Ein Gutachten würde das Verfahren weiter in die Länge ziehen und sich im Ergebnis ähnlich reduzierend auf die Strafe auswirken, wie wenn im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen wird, dass der durch die Silbertransaktionen verursachte Schaden überwiegend in dem durch die Verletzung der Stopp-Loss-Klausel entstandenen Schaden enthaltenen ist und wenn der durch die Eigenbezüge und Überweisungen an DN._____ und andere Kunden entstandene Schaden in geringerem Umfang als erwiesen (vorne Erwägung IV.D.10.1.) berücksichtigt wird. Anzufügen ist, dass die Schadenssumme bzw. der Deliktsbetrag ohnehin nur einer von mehreren Strafzumessungsfaktoren darstellt.

10.5.2 Die Folgerung der Vorinstanz, einerseits den durch die Silbertransaktionen verursachten Schaden in dem durch die Verletzung der Stopp-Loss-Klausel entstandenen Schaden gänzlich aufgehen zu lassen und anderseits den durch die Eigenbezüge, Überweisungen an DN._____ und andere Kunden entstandenen Schaden als in dem durch Verletzung der Stopp-Loss-Klausel entstandenen Schaden enthaltend zu betrachten (Urk. 217 S. 108), geht indessen etwas zu weit. Die unrechtsmässigen Eigenbezüge der Beschuldigten und die Überweisungen an DN._____ und andere Kunden stellen völlig andere Handlungen dar als -- 111 of 177 -das pflichtwidrige Vorgehen der Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, des Devisen- und Edelmetallhandels. Gerade weil die Einlagen der Kunden und damit deren Guthaben weit überwiegend ohne Anspruchsgrundlage laufend durch die Beschuldigten reduziert wurden, so dass sich eine stetig zunehmende Unterdeckung ergab, sahen sich die Beschuldigten in der Situation, deutlich grössere Risiken einzugehen. Parallel dazu wurden die in den meisten Verträgen vereinbarten Beschränkungsklauseln (Stopp-Loss und "nur Devisenhandel"), welche die Beschuldigten gemäss ihren Ausführungen am Anfang noch beachtet haben wollen – soweit das aufgrund des "poolens" überhaupt möglich war –, zunehmend bzw. vollständig missachtet. Die Beschuldigten verloren den Überblick (u.a. Urk. 310-A S. 17 f., 21, 30 f., 33). Da die Strategie des erhöhten Risikos aber nicht aufging (vgl. Urk. 310-A S. 18), waren die Beschuldigten wie gesehen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der DB._____ laufend auf neue Kundeninvestments angewiesen, was sie durch beschönigende Quartalsabrechnungen erreichten. Auch die neuen Kundeneinlagen waren dann nach demselben Muster der beschriebenen Aushöhlung der DB._____ und folglich der verhängnisvollen Abwärtsspirale ausgesetzt. Bezüglich der Silbertransaktionen einerseits (vorne Erwägung IV.D.10.3., ermittelter Schaden rund Fr. 4.23 Mio.) und der Missachtung der Stopp-Loss-Klausel anderseits (vorne Erwägung IV.D.10.4., ermittelter Schaden rund Fr. 7.6 Mio.) rechtfertigt es sich, infolge Überschneidungen von einem Schaden auszuzugehen, der den letztgenannten Betrag noch etwas übersteigt. Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei den Silbertransaktionen bezüglich der 30 Kunden, die dem Edelmetallhandel zugestimmt hatten, den Beschuldigten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, was den Schaden leicht reduziert (vorne Erwägung IV.D.10.3.). Aus den Eigenbezügen und Überweisungen (vorne Erwägung IV.D.10.1., ermittelter Schaden ca. Fr. 9.3 Mio.) ist ein Schadenanteil von ca. einem Drittel zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist – auch unter Berücksichtigung der geringfügigen Ansprüche der Beschuldigten aus den Verwaltungspauschalen (vorne Erwägung IV.C.5.2.) – von einem Schaden von noch deutlich mehr als Fr. 10 Mio. auszugehen. Eine präzise -- 112 of 177 -Ermittlung ist vorliegend vor allem angesichts der über viele Jahre ineinanderfliessenden strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten, der weitgehend fehlenden Geschäftsunterlagen (angeblich verlorene Datenträger) und der Dynamik des Geschehens weder möglich noch notwendig, zumal es sich beim entstandenen Schaden nur um ein Strafzumessungselement von vielen handelt.

11. Wissen und Billigung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bei ihrer Vorgehensweise mit Wissen und Willen handelten, was auch den von ihnen bewirkten Schaden miteinschliesst. E. Betrug zum Nachteil der Geschädigten CK._____ (entspricht Anklageziffer 1. III., Urk. 000018 - 000020)

1. Geschädigte Zum Verwaltungsauftrag der durch den Vermittler DN._____ akquirierten Geschädigten CK._____ (Nr. 217) sowie ihren Ein- und Auszahlungen auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ in Zürich kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 217 S. 109).

2. Täuschung Um die Geschädigte zu weitern Kapitaleinlagen bei der DB._____ zu veranlassen, liessen die Beschuldigten ihr über DN._____ geschönte Abrechnungen über den Verlauf ihres Investments und ihren Kontostand zukommen. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Kunden in gleichem Mass über die Renditen getäuscht wurden (vgl. vorne Erwägung IV.C.6.; Urk. 187 S. 5 f.; Urk. 188 S. 5).

3. Arglist Da die Geschädigte über keinen Zugriff auf die Unterlagen über die Investments und das Konto der DB._____ verfügte, konnte sie die Abrechnungen bzw. die darin enthaltenen Renditen nicht überprüfen. Dies bestätigte auch B._____, indem er die Frage verneinte, ob die Kunden hätten wissen können, dass die Quartalsabrechnungen beschönigt gewesen seien (Urk. 410183). Ebenso bestätigte -- 113 of 177 -A._____ auf die entsprechende Frage, dass die Kunden dies "vermutlich nicht" hätten wissen können. Der Hinweis von A._____, die Kunden hätten nach seiner Erinnerung nie nachgefragt, ob diese Abrechnungen stimmen würden (Urk. 400235), kann wie erwähnt (vorne Erwägung IV.C.5.3.) nur als zynisch bezeichnen werden.

4. Irrtum Es ist offensichtlich, dass die Geschädigte CK._____ infolge der geschönten Quartalsabrechnungen davon ausging, dass die in den Abrechnungen vorgespiegelten Gewinne und Renditen angefallen seien, ihre Kapitalanlagen fortlaufend gewinnbringend investiert würden und ihre Kapitaleinlagen sowie ihr Guthaben durch das Vermögen der DB._____ gedeckt und werthaltig und ihre Gewinnchancen vollumfänglich intakt seien. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sie über keine anderen Informationen verfügte.

5. Vermögensdisposition Offensichtlich aufgrund dieses Irrtums überwies die Geschädigte CK._____ am 13. Juli 2011 Fr. 60'000.– auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ (vgl. Urk. 121716.26 f.). Bei Kenntnis der effektiven finanziellen Situation der DB._____ hätte die Geschädigte gewusst, dass ihr Geld beinahe gänzlich verloren war. Sie hätte der DB._____ kein weiteres Geld überwiesen, da sie ihre Einzahlungen ja jeweils zur gewinnbringenden Anlage getätigt hatte.

6. Vermögensschaden Der Saldo des Kontos der DB._____ bei der DC._____ betrug vor Eingang der Einzahlung von CK._____ am 13. Juli 2011 Fr. 86'103.49 (Urk. 507014.10) und danach Fr. 146'103.49 (Urk. 507014.10). Mit diesem Saldo wurde das Konto am 26. August 2011 durch die Staatsanwaltschaft gesperrt (Urk. 500000 ff.; Urk. 500020; Urk. 121270.34). Angesichts dieses Saldos, dem zahlreiche Forderungen diverser Geschädigter in weitaus grösserer Höhe gegenüber standen, war das von der Geschädigten CK._____ einbezahlte Kapital ab dem Eingang auf dem Konto der DB._____ er-- 114 of 177 -heblich gefährdet und die Rückerstattungsforderung der Geschädigten gegenüber der DB._____ in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt.

7. Absicht unrechtmässiger Bereicherung Die Absicht der Beschuldigten, sich unrechtmässig zu bereichern, ist zu bejahen. Es kann dazu vorab auf die vorstehenden Erwägungen IV.D.8. verwiesen werden. Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 111) folgendes festzuhalten: Auch in diesem Fall dienten die geschönten Quartalsabrechnungen der Beschuldigten dazu, die Geschädigte CK._____ zu weiteren Kapitaleinlagen zu veranlassen und um die Gelder für ihren (der Beschuldigten) Lebensunterhalt und ihre persönlichen Bedürfnisse, den Geschäftsbetrieb der DB._____, die Zahlungen an DN._____ und Rückzahlungen an andere Kunden zu verwenden. Das ergibt sich aus der desolaten finanziellen Situation, in der sich die DB._____ 2011 befand. Im Verlauf des Jahres 2010 hatte sich das Vermögen der DB._____ von gut Fr. 12 Mio. auf gut Fr. 5.5 Mio. reduziert (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift; Sachverhaltserstellung vorne Erwägungen IV.C.6. und 7. sowie Urk. 217 S. 43 ff.). Die Beschuldigten hatten 2010 einen (Handels)Verlust von annähernd Fr. 7 Mio. bzw. eine Negativrendite von knapp 79% erwirtschaftet. Auch 2011 verschlechterte sich die finanzielle Situation drastisch weiter. Im ersten Quartal entstand ein Verlust von über Fr. 1.5 Mio., was einer negativen Rendite von 48% entspricht. Das zweite Quartal brachte eine Negativrendite von 68%, das Vermögen der DB._____ hatte sich von im ersten Quartal gut Fr. 3 Mio. auf Fr. 1.7 Mio. im zweiten Quartal reduziert (vgl. Anhang 1 der Anklageschrift und Sachverhaltserstellung vorne Erwägung IV.C.6. und 7. sowie Urk. 217 S. 43 ff.). Wenn die Beschuldigten unter diesen Umständen wie bereits in den Jahren zuvor im Jahr 2011 weiterhin dem Kundenvermittler DN._____ geschönte Zahlen zukommen liessen und DN._____ damit zu Handen der Kunden Abrechnungen mit einem Gewinn und einem Vermögensstand anfertigen liessen, der rund 80% über dem tatsächlichen lag, so kann daraus kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Beschuldigten ihre Kunden – so auch die Geschädigte CK._____ – zu weiteren Kapitaleinlagen bewegen wollten, um den Betrieb der DB._____ aufrecht zu halten und weiterhin Eigenbezüge tätigen zu können. Angesichts der skizzierten desolaten -- 115 of 177 -finanziellen Situation war Mitte 2011 aber klar, dass jede weitere Einzahlung für den betreffenden Kunden verlorenes Geld ist.

8. Fazit Sachverhaltserstellung Betrug Der Sachverhalt zum eingeklagten Betrug ist damit in allen Teilen erstellt. F. Mittäterschaft Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet dahin, die Beschuldigten hätten aufgrund gemeinsamer Planung und gemeinsamen Tatentschlusses und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung gehandelt und jeder sei mit den Tathandlungen des andern einverstanden gewesen (Anklageziffer 1.; Urk. 000010). Auch dieser Vorwurf erweist sich als berechtigt. Gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten und ihre Anerkennung (Urk. 400004 ff.; Urk. 400221 f.; Urk. 410004 ff.; Urk. 410148 und 410169 f.; Urk. 188 S. 6; Urk. 193 S. 3) hat die Vorinstanz mit einlässlicher und zutreffender Begründung Mittäterschaft bejaht (Urk. 217 S. 111 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst steht fest, dass die Beschuldigten über all die Jahre intensiv und einvernehmlich zusammenwirkten, indem sie alles Berufliche gemeinsam entschieden und miteinander handelten, von der Gründung der DB._____ über das Verfassen der Broschüren, Verwaltungsaufträge und Geschäftsbedingungen, die ausgewiesene Performance zusammen festlegten, ebenso die Handelsaktivitäten miteinander besprachen und gemeinsam entschieden über das Eingehen, Aufrechterhalten und Schliessen der Devisen- und Edelmetallpositionen; dass sie die Eigenbezüge aufgrund gemeinsamer Absprachen tätigten, täglich telefonisch oder über Chats in Kontakt standen, sich gegenseitig über alles informierten und bei Abwesenheit sich ergänzten bzw. abwechselten. Dieses Verhalten und diese Vorgehensweisen lassen mit der Vorinstanz keinen andern Schluss zu, als dass die Tathandlungen gemeinsamem Tatentschluss und gemeinsamer Planung entsprangen sowie arbeitsteilig und einmütig ausgeführt wurden.

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Der Vollständigkeit halber ist auch hier anzufügen, dass die Barzahlung von CL._____ an B._____ nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, eine alleinige Tatbegehung durch den Beschuldigten B._____ folglich nicht mehr zu Debatte steht und was auch hinsichtlich der Strafzumessung entfallen wird (vgl. Urk.

217 S. 112, 133; hinten Erwägung VI.). V. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung A. Mehrfache qualifizierte Veruntreuung

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beschuldigten hinsichtlich der Eigenbezüge sowie der Zahlungen an DN._____ und an andere Kunden je der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen.

2. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren Im Rahmen ihrer Eventualanträge und soweit der Sachverhalt von den Beschuldigten anerkannt ist, wird die rechtliche Würdigung nicht bestritten (Urk. 192 S. 2 und 11; Urk. 223 S. 2 und 226 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die Schuldigsprechung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Urk. 243 S. 2).

3. Subsumtion

3.1. Der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern.

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3.2. Unter Verweisung auf die vorstehende Erwägung IV.B.4. ist zunächst in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und abweichend vom angefochtenen Urteil festzuhalten, dass mehrfache Tatbegehung vorliegt.

3.3. Im übrigen hat die Vorinstanz die rechtliche Würdigung unter Einbezug von Lehre und Rechtsprechung korrekt vorgenommen, namentlich auch in den von den Beschuldigten bestrittenen Aspekten. Es kann darauf verwiesen werden, soweit nachfolgend nicht explizit davon abgewichen wird (Urk. 217 S. 114-118; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei rechnerischen Differenzen zum angefochtenen Urteil gelten allgemein, d.h. hinsichtlich aller Delikte, die im Berufungsentscheid genannten Zahlen. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Überblick.

3.4. Die Beschuldigten betätigten sich als berufsmässige Vermögensverwalter (vorne Erwägung IV.D.2.). Tatobjekt sind die wirtschaftlich fremden beweglichen Vermögenswerte, nämlich die Geldbeträge, welche die in Anhang 3 zur Anklage genannten Geschädigten auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ überwiesen haben. Diese Geldbeträge waren den Beschuldigten anvertraut (vorne Erwägung IV.D.3.). Die Tathandlungen der Beschuldigten im Sinne von Art. 138 StGB bestanden darin, dass sie die Vermögenswerte durch Eigenbezüge für ihren Lebensunterhalt, Zahlungen an DN._____ und andere Kunden verbrauchten (vorne Erwägung IV.D.5.), ohne dass sie gleichzeitig eine entsprechende Menge an Geld zur Verfügung der Treugeber (der Geschädigten) gehalten hätten, wozu sie verpflichtet gewesen wären (vorne Erwägung IV.D.9.). Die Verwendung war unrechtmässig, weil die Beschuldigten dadurch die obligatorischen Ansprüche der Treugeber vereitelten, jedenfalls aber die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der Treugeber gefährdeten. Das umschreibt nichts anderes als den Vermögensschaden (beim vorliegenden Tatbestand ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal), denn die Forderungen der Treugeber gegenüber der DB._____ bzw. den Beschuldigten waren in ihrem Wert gemindert. Der bewirkte Schaden liegt bei rund Fr. 9.3 Mio. (vgl. vorne Erwägung IV.D.10.1.)

3.5. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen muss.

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Wie vorne in Erwägung IV.D.11. ausgeführt, handelten die Beschuldigten mit Wissen und Willen, womit Vorsatz gegeben ist.

3.6. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 m.w.H.). Die Rechtsprechung legt dieses subjektive Tatbestandselement weit aus und lässt auch die Eventualabsicht genügen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.5 und 6B_504/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.2). Dass die Bereicherungsabsicht im Sinne eines eigentlichen Handlungszieles vorliegen müsste, wie dies die Vorinstanz annimmt (Urk. 217 S. 117, unter Hinweis auf BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 113 ff.), wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre verneint (6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Der Täter muss demnach zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Der Zeitpunkt der Ersatzbereitschaft hängt von der Vereinbarung ab. Muss der Täter das Anvertraute gemäss Vereinbarung erst auf einen bestimmten Zeitpunkt an den Berechtigten zurückgeben, muss er auf diesen Zeitpunkt hin ersatzfähig und ersatzwillig sein. Subjektiv verlangt die Ersatzbereitschaft den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für das Vermögen fristgerecht Ersatz zu leisten. Der Ersatzwille ist zu verneinen, wenn der Täter diesen zwar behauptet, aber objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht bestehen kann, weil der Täter aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 116 ff.). Wie vorne unter Erwägung IV.D.8. ausgeführt, war Ziel der Beschuldigten, sich durch Eigenbezüge und Überweisungen an DN._____ und andere Kunden ihren Lebensunterhalt zu finanzieren – wobei sie wie gesehen darüber hinaus auch Ersparnisse bildeten (vorne Erwägung IV.D.8.2.) – und den Fortbestand ihrer Lebensgrundlage, der DB._____, zu sichern. Mit andern Worten wollten sie diese Kundengelder – und das erst noch in zunehmenden Umfang (vgl. hinten Erwä-- 119 of 177 -gung V.B.3.4.) – zu ihrem eigenen Nutzen verwenden und sich somit persönlich bereichern. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten nicht in der Lage waren, Ersatz zu leisten (vgl. vorne Erwägung IV.D.9.), fehlte es an der Ersatzfähigkeit, womit die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zu bejahen ist.

4. Fazit Die Beschuldigten haben durch die Eigenbezüge und Überweisungen an DN._____ und andere Kunden sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten Veruntreuung mehrfach erfüllt und sind demzufolge der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beschuldigten wegen Missachtung der Stopp-Loss-Klausel der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren Soweit der Sachverhalt von den Beschuldigten anerkannt wurde, ist die rechtliche Würdigung bezüglich der Silbertransaktionen – Schuldigsprechung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – nicht bestritten (Urk. 192 S. 11). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Handels unter Missachtung der Stopp-Loss-Klausel liegt nach den Beschuldigten keine qualifizierte, sondern nur eine (einfache) ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor, die Bereicherungsabsicht wird bestritten (Urk. 192 S. 15; Urk. 311 S. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung bezüglich der Silbertransaktionen die Schuldigsprechung der Beschuldigten je wegen mehrfacher un-- 120 of 177 -getreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 243 S. 2).

3. Subsumtion

3.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflich-ten bewirkt oder zulässt, dass der andere an seinem Vermögen geschädigt wird. Liegt eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, wird die Tathandlung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB qualifiziert.

3.2. Unter Verweisung auf die vorstehende Erwägung IV.B.4. ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft und abweichend vom angefochtenen Urteil festzuhalten, dass bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend die Silbertransaktionen mehrfache Tatbegehung vorliegt. In der vorstehenden Erwägung IV.B.5. wurde sodann festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Missachtung der Stopp-Loss-Klausel im Berufungsverfahren keine Tatmehrheit zur Diskussion steht, da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Dispositivziffer 3 Abs. 3 nicht mitumfasst (Urk. 243 S. 2).

3.3. Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 217 S. 119 f.): Aufgrund der mit den Kunden abgeschlossenen Verwaltungsaufträge kommt den Beschuldigten als Vermögensverwalter Tätereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB zu. Ihre Treuepflichten gegenüber den in Anhang 3 zur Anklageschrift (Urk. 000029 ff.) aufgelisteten Geschädigten ergeben sich aus den dort mit "ja" vermerkten Spalten "ausschl. Devisengeschäfte (inkl. Optionen)" resp. "Stopp-Loss-Klausel (Verlust max. 10%)". Danach traf die Beschuldigten die Pflicht, das Geld der fraglichen Anleger ausschliesslich in Devisengeschäfte zu investieren resp. den Maximalverlust ihrer Gelder auf 10% des eingelegten Kapitals zu be-- 121 of 177 -schränken sowie bei Eintritt eines solchen Verlusts den Handel einzustellen und die Geschädigten unverzüglich zu benachrichtigen (auch vorne Erwägung IV.D.4.). Die Tathandlungen bestehen in der Verletzung dieser Pflichten, denn die Beschuldigten hatten, wie vorne in den Erwägungen IV.D.6. und IV.D.7. beschrieben, entgegen dieser vereinbarten Pflichten nicht nur in Devisen, sondern auch in Silber investiert, und zudem hatten sie den Handel bei Erreichen eines Verlustes von 10% des investierten Kapitals nicht eingestellt und ebenso wenig die Kunden über das Erreichen der Verlust-Limite informiert. Als Folge dieser pflichtwidrigen Handlungen kam es bei den Silbertransaktionen zu einem Schaden von insgesamt USD 4.66 Mio. bzw. umgerechnet Fr. 4.23 Mio. (vorne Erwägung IV.D.10.3.) und beim unterlassenen Stopp-Loss – in Abweichung zum angefochtenen Urteil – zu einem Schaden von rund Fr. 7.6 Mio. (vorne Erwägung IV.D.10.4.).

3.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale ist mit der Vorinstanz Vorsatz zu bejahen. Die Beschuldigten wussten um ihre Pflichten aus den Verwaltungsaufträgen und deren Verletzung. Ebenso war ihnen bewusst, dass die Kunden durch ihre vertragswidrigen Handlungen Schaden erleiden würden. Diese Schäden wollten sie auch um ihr Ziel – die Weiterführung des Geschäfts – zu erreichen. Es ist – entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil (Urk. 217 S. 120) – in allen Aspekten direkter Vorsatz gegeben (vorne Erwägung IV.D.11.). Zudem ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft – bei der Missachtung der Stopp-Loss-Klausel auch das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfüllt. Es gilt zunächst das zur Veruntreuung Gesagte (vgl. vorne Erwägung V.A.3.6.): Eventuelle Bereicherungsabsicht genügt; nach der Rechtsprechung braucht die Bereicherungsabsicht – hier ist der Vorinstanz zu widersprechen (Urk. 217 S. 121) – nicht das eigentliche Handlungsziel zu sein. Und auch die Verfolgung weitergehender Zwecke oder Ziele – vorliegend etwa die von den Beschuldigten betonte Hoffnung resp. der von ihnen geäusserte ständige Glaube daran, durch das Eingehen immer grösserer Risiken die Verluste wieder -- 122 of 177 -ausgleichen zu können (Urk. 187 S. 15 f.; Urk. 188 S. 14) – schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 137 N 11 m.w.H.). Das gilt erst recht angesichts der auch für die Beschuldigten als erfahrene Vermögensverwalter unübersehbaren stetigen Abwärtsspirale über Jahre hinweg. Das von ihnen ins Feld geführte Festklammern am Prinzip der Hoffnung entbehrte schlicht der Realität. Vielmehr ist es auch hier unverkennbar der Wille der Beschuldigten gewesen, durch Missachtung der Verlustgrenze samt den damit gegenüber den Kunden verbundenen Pflichten aus der treuwidrigen Vermögensverwaltung einen Verdienst zu ziehen, sich damit weiterhin durch Eigenbezüge persönlich zu bereichern und durch unrechtmässige Überweisungen an Dritte den Betrieb der DB._____ aufrecht zu erhalten (vgl. vorne Erwägung IV.D.8.; auch Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2011 E. 3.3). Jedenfalls waren sie nicht gewillt, in Beachtung der finanziellen Schieflage der DB._____ auf Bezüge und Zahlungen zu verzichten, ansonsten sie dies getan hätten. Im Gegenteil fällt auf, dass die jeweilige Höhe der Eigenbezüge im Verlaufe der Zeit sogar zunahm und sich die Beträge ab Ende 2007 fast nur noch im fünfstelligen Bereich bewegten (vgl. Anhang 4 zur Anklage). Da die Beschuldigten zur Leistung von Ersatz ausserstande waren (dazu vorne Erwägung IV.D.9.), fehlte es auch an der Ersatzfähigkeit. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist gegeben.

4. Fazit Die Beschuldigten haben durch die Silbertransaktionen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt und sich somit im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht. Weiter haben die Beschuldigten durch die Missachtung der Stopp-Loss-Klausel, d.h. das Unterlassen der Handelseinstellung und die nicht erfolgte Information an die fraglichen Kunden, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB erfüllt und sich somit im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht.

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C. Betrug Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigten die korrekte rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 000018 - 000020) – zu Recht – nicht in Frage stellten, ist die Vorinstanz hinsichtlich der von der Geschädigten CK._____ am 13. Juli 2011 auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ geleisteten Zahlung von Fr. 60'000.– zu einem Schuldspruch wegen Betrugs gelangt. Das ist zu bestätigen. Dass die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind, ergibt sich im Übrigen auch aus den diesbezüglichen Erwägungen zur Sachverhaltserstellung (vorne IV.E.): Durch die für sie nicht durchschaubaren, geschönten Quartalsabrechnungen wurde die langjährige Kundin CK._____ über den wahren Verlauf ihres Investments bei der DB._____ getäuscht. Sie ging von den vorgespiegelten Gewinnen und Renditen aus und erachtete ihre Kapitalanlage als werthaltig, weshalb sie aufgrund dieses Irrtums die genannte Zahlung erbrachte. Angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation war diese neue Kapitaleinlage der Geschädigten aber erheblich gefährdet bzw. in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt wenn nicht gar praktisch verloren. Die Geschädigte erlitt dadurch einen entsprechenden Vermögensschaden. Der Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition liegt zweifelsfrei vor und der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ist ebenso gegeben. In Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich den Kausalzusammenhang handelten die Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen sowie teilweise mindestens mit Eventualvorsatz. Zur Bereicherungsabsicht kann auf Erwägung IV.E.7. hiervor verwiesen werden.

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D. Schuldspruch Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben sich somit wie folgt schuldig gemacht: der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB im Zusammenhang mit den Eigenbezügen und den Überweisungen an DN._____ und andere Kunden, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gegenüber der Geschädigten CK._____, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB durch die Missachtung der Stopp-Loss-Klausel und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen. VI. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

1.1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) in Kraft. Zeitlich und ebenso anzahlmässig rund die Hälfte der hier zu beurteilenden qualifizierten Veruntreuungen (Eigenbezüge etc.) wurde noch unter dem alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches begangen, der bis 31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Auch etwa die halbe Zeitspanne der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Missachtung Stopp-Loss) fällt in diese Zeit. Der Betrug und die als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zu ahndenden Silbertransaktionen erfolgten hingegen alle nach dem 1. Januar 2007 und wurden damit unter dem neuen AT StGB verübt. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 2 N 10). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht zwar als milder, -- 125 of 177 -da dieses bei allen drei Delikten – Veruntreuung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung – einerseits als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt und zudem die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) vorsieht, während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). In Anwendung der konkreten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der (gedanklichen) Festsetzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen für jedes Delikt nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen, so dass aufgrund der Gleichartigkeit der Einzelstrafen eine drei Jahre übersteigende Gesamt(freiheits)strafe auszusprechen ist, was keinen teilbedingten Strafvollzug mehr zulässt. Das neue Recht ist daher nicht milder. Nachdem aber die Vorinstanz für die Strafzumessung (wenn auch mit abweichender Begründung; vgl. Urk. 217 S. 123) neues Recht zur Anwendung brachte, die Beschuldigten dadurch keine Benachteiligung erfahren (indem ein konkreter Vergleich zur selben Strafe führt) und die Anwendung des neuen Rechts von keiner Partei beanstandet wurde (vgl. Urk. 190, 193), rechtfertigt es sich, im Berufungsentscheid für die Strafzumessung ebenfalls neues Recht anzuwenden.

1.2. Anzufügen ist, dass per 1. Januar 2018 wiederum eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten ist. Diese betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall mit resultierenden Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren. Das neu(st)e Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.

2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

2.1. Wer sich als berufsmässiger Vermögensverwalter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betrug ge-

-- 126 of 177 --

mäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schliesslich ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

2.2. Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen dem objektiven und subjektiven Tatverschulden und den Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 144 IV 217 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen) kann vorab verwiesen werden (Urk. 217 S. 124 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Konkrete Strafzumessung

3.1. Qualifizierte Veruntreuung

3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden bei der qualifizierten Veruntreuung (Eigenbezüge und Überweisungen an DN._____ und andere Kunden) ist mit der Vorinstanz zunächst zum Ausmass des Erfolgs festzuhalten, dass sich das deliktische Tun über einen sehr langen Zeitraum von 9 Jahren erstreckte (Juli 2002 bis Juli 2011). Zudem fällt ins Gewicht, dass weit über 100 Kunden (ca. 130; vgl. auch Urk. 193 S. 4) – davon etliche Paare, die gemeinsam investierten –, welche die Beschuldigten teilweise persönlich kannten, zu Schaden kamen. Dieses grosse Ausmass in zeitlicher Hinsicht und an betroffenen Personen wirkt sich innerhalb der Verschuldensbewertung markant straferhöhend aus. Speziell ins Auge springt, wie etwa die Geschädigte AX._____ (Nr. 91) dazu kam, bei der DB._____ Kapitaleinlagen zu tätigen. Sie schilderte in ihrem Bericht (Urk. 109181 ff.) – welcher dem Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegt wurde und dessen Inhalt er nicht bestritt (Urk. 310-A S. 32) –, dass sie eine sehr enge Freundin der Mutter des Beschuldigten B._____, GG._____, gewesen sei, mit der sie praktisch täglich in Kontakt stand.

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Die Geschädigte bezeichnete GG._____ als ihre damals beste Freundin, und sie kannte auch B._____ persönlich sehr gut (Urk. 109189). Es war denn auch GG._____, die der Geschädigten etwa 2005 von der sehr erfolgreichen Tätigkeit ihres Sohnes berichtete, dass sie selber schon seit längerer Zeit in dessen Firma ein Investment habe und dass auch ihre Tochter und viele Freunde dort Geld investiert hätten. Im Jahr 2006 arrangierte GG._____ bei sich zu Hause ein Treffen von AX._____ und B._____. Bei dieser Gelegenheit pries B._____ seine in Zusammenarbeit mit der DC._____ getätigten Devisengeschäfte als gut und sicher. Die Geschädigte AX._____ vertraute der Familie B._____/GG._____. Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten waren für sie eine gute Referenz, und sie vertraute auch B._____ resp. seinen sie sehr überzeugenden Worten, dass er eine sichere Anlage tätige. In der Folge war sie auch überzeugt von den Quartalsabschlüssen (bzw. deren Wahrhaftigkeit/Richtigkeit), so dass sie eine zweite Kapitaleinzahlung leistete (Urk. 109185 ff.). Entsprechend gross fiel dann die Enttäuschung der Geschädigten aus. Niemals habe sie damit gerechnet, dass ihr Rentenkapital durch den Beschuldigten so missbraucht würde (Urk. 109185). Diese grosse Enttäuschung von AX._____ kam auch anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck (Prot. II S. 31 f.). Manch weiteren Bekannten der Familie B._____/GG._____, aber auch des Beschuldigten A._____, erging es ähnlich, ohne dass hier näher darauf einzugehen ist. Als weitere Beispiele hervorgehoben seien die Geschädigten CK._____ (Nr. 217) sowie CU._____ und CV._____ (Nr. 287): Bei ihnen handelte es sich um langjährige Bekannte des Vermittlers DN._____, der ein Zivilschutzkollege von B._____ war. DN._____ – selber unwissend um die wahre Situation – war es gelungen, als etablierter und vertrauenswürdiger, in GH._____ wohnender Finanz- und Unternehmensberater, der selber auch Kunde bei der DB._____ war und mit den Beschuldigten in regelmässigem Kontakt stand, je in einigen persönlichen Gesprächen mit den Geschädigten die erfolgreiche Performance von A._____ und B._____ als erfahrene ehemalige Schweizer Banker zu umschreiben und die Geschädigten für Investments bei der DB._____ zu gewinnen (Urk. 121737 f. und Urk. 121741 ff.; Urk. 128766 ff. i.V.m. Urk. 128758 ff.; Urk. 420007 ff.).

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Bei der Art und Weise ihres Vorgehens kommt mit der Vorinstanz erschwerend hinzu, dass die Beschuldigten nicht einfach nur – weitestgehend unberechtigt (vorne Erwägung IV.C.5.2.) – Geld für sich abzweigten, sondern ein System entwickelten, um auch in Zukunft und erkennbar auf Dauer ausgelegt für sich Einkünfte generieren zu können. Dazu täuschten sie in den Broschüren/Exposés der DB._____ gegenüber potentiellen Neukunden bessere Renditen der vergangenen Jahre vor als tatsächlich erzielt, um Neukunden und damit weiteres Kapital auch als Geldquelle für sich zu erlangen. Zudem täuschten sie in ihren Quartalsund Jahresabrechnungen bzw. -abschlüssen ebenfalls überhöhte Renditen vor, um die bestehenden Kunden nicht zu verlieren und diese möglichst zu weiteren Einlagen zu motivieren. Auf diese Art und Weise gelang es ihnen über Jahre hinweg, die schlechten Renditen zu vertuschen und regelmässig an Geld zu gelangen, um sich persönlich daran zu bereichern. Es ist verwerflich, dass sie auch den nichts ahnenden Vermittler DN._____ in ihr strafbares Verhalten einbezogen. Sie benutzten ihn quasi als Zudiener für ihre Delinquenz und brachten ihn gegenüber den zahlreichen von ihm akquirierten Kunden in eine äusserst unangenehme Situation, worunter im Ergebnis zweifellos auch der gute Ruf DN._____s als seriöser Geschäftsmann gelitten haben dürfte, was die Beschuldigten aber nicht von ihrer Vorgehensweise abhielt. Der unmittelbare persönliche Profit von A._____ liegt bei Fr. 984'480.–, jener von B._____ mit Fr. 1'365'896.– deutlich höher (vorne Erwägungen IV.D.5.1.3. und IV.D.10.1.). Eine leichte Reduktion erfahren diese Beträge zwar durch die berechtigten Ansprüche der Beschuldigten aus den erfolgsunabhängigen Verwaltungspauschalen (vorne Erwägung IV.C.5.2.), was aber angesichts von deren Geringfügigkeit ohne Einfluss auf die Strafzumessung als Ganzes bleibt. Der direkte Profit der Beschuldigten lag damit noch merklich unter dem durch die Veruntreuungen insgesamt verursachten sehr hohen Schaden von rund Fr. 9.3 Mio. (vorne Erwägung IV.D.10.1.), was ihr Verschulden einerseits leicht relativiert. Anderseits schreckten die Beschuldigten nicht davor zurück, durch Bezüge und Überweisungen einen derart hohen Schaden (neben weiterem Schaden aus Treuepflichtverletzungen; vorne Erwägung IV.D.10.3 und 10.4) zu verursachen, um sich einen im Verhältnis zum Schaden geringeren unmittelbaren Profit zu beschaffen. Letzt-- 129 of 177 -lich dienten die Honorarzahlungen an DN._____ (Fr. 3.4 Mio; vgl. Anhang 4 zur Anklage) und die ungerechtfertigten bzw. überhöhten Auszahlungen an andere Kunden (rund Fr. 3.5 Mio.; vgl. Anhang 5 zur Anklage) aber dem Fortbestand der DB._____ und der Aufrechterhaltung ihrer eigenen Geldquelle; mit diesem Vorgehen legten die Beschuldigten auch das Fundament für ihre Bezüge. Daher handelt es sich beim dadurch angerichteten Schaden um unerlässlichen mittelbaren Profit. Dieser doch noch deutlich höhere Schaden im Vergleich zum unmittelbaren persönlichen Profit ist aber ebenfalls, wenn auch etwas weniger gewichtig, zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis ist – wie unter dem Titel "Schnittfläche" (vgl. vorne Erwägung IV.D.10.5.) für alle Delikte zusammen von einem Schaden von deutlich mehr als Fr. 10 Mio. auszugehen. Es rechtfertigt sich, diese Deliktssumme hier im Zusammenhang mit der Bewertung des schwersten Delikts in die Strafzumessung einzubeziehen und sie bei der Würdigung der weitern Straftaten im Rahmen der Asperation lediglich der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, sie aber nicht mehr zu gewichten. Weiter wirkt sich die mehrfache Tatbegehung, konkret die sehr hohe Zahl von Einzelhandlungen, deutlich straferhöhend aus. Jeder der Beschuldigten tätigte nur schon weit über 100 Eigenbezüge (vgl. Anhang 4 zur Anklage). Unbeirrt von der prekären wirtschaftlichen Lage der DB._____ und nicht etwa in bescheidenem Umfang haben die Beschuldigten ihren Lebensunterhalt aus den Kundeneinzahlungen bei der DB._____ finanziert sowie die gestützt auf ihre (der Beschuldigten) inhaltlich unwahren Abrechnungen von DN._____ und anderen Kunden gestellten Auszahlungsgesuche – wie gesehen nicht uneigennützig – erfüllt. Wenn wie ausgeführt auch das sehr beträchtliche Ausmass an strafbarem Handeln innerhalb des qualifizierenden Tatbestandes der berufsmässigen Vermögensverwaltung gewürdigt wird, so liegt darin kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Umstände, welche für die qualifizierte oder privilegierte Tatbestandsvariante und den damit einhergehenden veränderten Strafrahmen begründend gewesen sind, dürfen zwar nicht zusätzlich verschuldens- resp. straferhöhend oder -mindernd veranschlagt werden (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72; 118 -- 130 of 177 -IV 342 E. 2b S. 347). Innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbestand gesetzten Strafrahmens spiegelt sich das konkrete Ausmass der betreffenden Faktoren aber in der – quantifizierenden – Strafzumessung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1.,6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4 und 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2). Das gesamte Vorgehen der Beschuldigten deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie. Die Tatbeiträge der Beschuldigten sind als etwa gleichwertig einzustufen. Das objektive Tatverschulden erweist sich übereinstimmend mit dem Bezirksgericht als erheblich, wobei jenes von B._____ wegen des grösseren unmittelbaren persönlichen Profits leicht höher ist. Auch wenn B._____s Lebenshaltungskosten wegen seines zeitweisen Wohnsitzes in Bangkok diejenigen von A._____ überstiegen haben mögen, leuchtet nicht ein, weshalb seine Eigenbezüge um satte 38% über jenen des Beschuldigten A._____ lagen. In diesem Zusammenhang ist an die grossen fünfstelligen Beträge im Gesamtumfang von rund Fr. 400'000.– zu erinnern, die sich B._____ zu Lasten der Bankverbindung der DB._____ bei der DC._____ wiederholt auf ein Konto bei der GI._____ [Schweizer Bank] überweisen liess (Anhang 4 zur Anklage, Urk. 000048 ff.). Dass daraus persönliche Lebenshaltungskosten in Thailand und/oder Aufwendungen für die DB._____ bestritten worden sein könnten, erscheint abwegig und wird auch vom Beschuldigten B._____ nicht behauptet. B._____ räumte ein, ein solches Konto gehabt zu haben. Was mit dem von der Bankverbindung der DB._____ bei der DC._____ dorthin transferierten Geld geschehen sei, konnte (oder wollte) er an der Berufungsverhandlung nicht erklären (Urk. 310-A S. 38).

3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist im Einklang mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ihre Eigenbezüge mit direktem Vorsatz tätigten. Aber auch im Zusammenhang mit dem verursachten Schaden durch die Überweisungen an DN._____ und die anderen Kunden ist – abweichend zur Vorinstanz – von direktem Vorsatz auszugehen (vorne Erwägung V.A.3.5.).

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Als Beweggründe sind einzig finanzielle Interessen auszumachen. In keiner Weise hat eine wirtschaftliche Notlage vorgelegen. Die finanziellen Interessen sind zwar durch das Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern, bereits teilweise abgedeckt. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aber nicht sagen, das eigennützige finanzielle Motiv der Beschuldigten gehe verschuldensmässig geradezu im Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht auf und unterliege daher dem Doppelverwertungsverbot. Denn auch hier sticht die Dimension der Eigenbezüge sowie der – auf den beschönigenden Quartalsabrechnungen der Beschuldigten basierenden – unrechtsmässigen Überweisungen an DN._____ und andere Kunden ins Auge: Die je allein stehenden und nicht unterhaltspflichtigen Beschuldigten wanderten gemäss ihren Aussagen unter anderem auch wegen der tiefen Lebenshaltungskosten nach Thailand aus (Urk. 187 S. 5; Urk. 188 S. 4; Urk. 310-A S. 22 f. und 34 f.). Ihre Eigenbezüge (vgl. Anhang 4 zur Anklage) deuten wie schon erwähnt nicht auf einen bescheidenen Lebenswandel hin, zumal diese mit den Jahren noch stetig wuchsen. Je schlechter es um die DB._____ stand, desto umfangreicher präsentieren sich die Bezüge (vorne Erwägungen V.A.3.6. a.E. bzw. V.B.3.4.). Die Bezüge sind – entgegen der Verteidigung, welche von "nicht übermässigem Salär" spricht (Urk. 313 S. 4) – als klar überzogen zu bezeichnen, auch weil beide Beschuldigten daraus noch Rücklagen bildeten. Dem Vorgehen der Beschuldigten haftet Habgier an. Das führt beim Motiv zu einer zusätzlichen leichten Straferhöhung. Die Beschuldigten verfügten schliesslich über die Entscheidungsfreiheit, anstatt ihres im anklagerelevanten Zeitraum insgesamt wenig erfolgreichen Wirkens als Direktoren und je hälftige Eigentümer der DB._____ und deren über die Jahre immer schlechter werdenden finanziellen Situation diese Gesellschaft zu liquidieren und in die Schweiz in ihre angestammte Branche, das Bankwesen, zurückzukehren, wo sie als Angestellte und damit auf legale Weise zweifelsfrei wieder ein ähnliches Einkommen wie vor der Verselbständigung hätten erzielen und davon leben können. Dass sie an ihrer Tätigkeit festhielten und sich trotz der offensichtlichen Schieflage der DB._____ bis zuletzt in unnötig grossem Stil aus den Vermögenseinlagen der Kunden bedienten, spricht für einen erheblichen deliktischen Willen. Dieser ist bei B._____ angesichts der auf sein Konto bei der GI._____ -- 132 of 177 -transferierten Summen (vgl. vorne Erwägung VI. 3.1.1. a.E.) etwas stärker zu gewichten. Dass die Beschuldigten bis zum Ende daran geglaubt hatten, sie würden es schaffen, die am Markt verlorenen Gelder wieder zu erlangen (Urk. 193 S. 4, ist schlicht unplausibel, dies allein angesichts der über Jahre hinweg bestehenden desolaten finanziellen Lage der DB._____ nur schon aufgrund der im Schnitt hohen Handelsverluste (vgl. Anhang 1 zur Anklage: die überwiegend kleinen Quartalsgewinne wurden regelmässig und meist umgehend durch viel grössere Handelsverluste zunichte gemacht). Weil die Beschuldigten trotzdem nach wie vor Geld bezogen, wie gesehen, je schlechter sich die Situation entwickelte, desto mehr (vgl. Anhang 4 zur Anklage; vorne Erwägungen V.A.3.6. a.E. bzw. V.B.3.4.), verschlechterte sich die finanzielle Situation unaufhörlich und der Schaden wurde immer grösser. Entsprechend wurde es immer unwahrscheinlicher, dass sie den entstandenen Schaden jemals wieder gut machen könnten (dazu auch vorne Erwägung V.B.3.4.). Der von den Beschuldigten auch noch im Berufungsverfahren vertretene Standpunkt, sie hätten bis zum bitteren Ende daran geglaubt, dass sie es schaffen würden, die am Markt verlorenen Gelder wieder zurückzugewinnen (Urk. 313 S. 4), entbehrt nach dem Gesagten jeder Realität. Von einem angeblich dauernden Druck DN._____s, positive Ergebnisse zu präsentieren, was sich strafmindernd auszuwirken habe (Urk. 193 S. 5; Urk. 313 S. 4), kann nicht die Rede sein, da DN._____ nichts von den Machenschaften der Beschuldigten wusste. Vielmehr haben die Beschuldigten auch ihren langjährigen Kundenvermittler und-betreuer mit den überhöhte Renditen ausweisenden Quartals- und Jahresabrechnungen bzw. -abschlüssen regelrecht an der Nase herumgeführt. DN._____ stützte sich bei den übermittelten Auszahlungsgesuchen der Kunden und seinen eigenen Honorarabrechnungen – völlig legitim – auf die durch die Beschuldigten gelieferten Gewinnabrechnungen und Abschlüsse mit den dort deklarierten (falschen) Renditen (bei den Honorarabrechnungen überdies auf seine schriftlichen Vereinbarungen mit der DB._____; vgl. die Beilagen 9 und 10 zur Strafanzeige vom 22. August 2011, Urk. 010001 ff. und Urk. 010056 f.). Mit (ungerechtfertigter) Erwartungshaltung DN._____s hat dies nichts zu tun. Entsprechend -- 133 of 177 -entlastet es die Beschuldigten auch nicht, dass DN._____ mit Honorarzahlungen von rund Fr. 3.4 Mio. am meisten (viel mehr als sie selber; vgl. vorne Erwägung IV.D.5.1.3.) von der Delinquenz profitiert hat. Analoges gilt hinsichtlich der (überhöhten) Auszahlungen von Geldern an diverse Kunden. Wie daraus fehlender Egoismus seitens der Beschuldigten abgeleitet werden kann, wie von der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 193 S. 4), bleibt schleierhaft. Unrichtig ist ferner die Argumentation der Verteidigung, die Geschädigten hätten grundsätzlich gewusst, dass sie im Hochrisikobereich investieren würden, was strafreduzierend zu berücksichtigen sei (Urk. 193 S. 4). Abgesehen davon, dass mit einem Grossteil der Kunden eine Stopp-Loss-Klausel vereinbart und der Handel auf Devisen beschränkt war, womit ohnehin von keinem hohen vereinbarten Risiko ausgegangen werden könnte, und dass die Verwaltungsaufträge auch sonst keine Hinweise auf ein Hochrisikoinvestment enthalten, ginge es bei einem allfälligen Wissen um ein Risiko ohnehin nur um das mit dem Handel verbundene Risiko und nicht um das Risiko, dass sich professionelle Vermögensverwalter deliktisch betätigen könnten.

3.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, sondern führt eher zu einer Anhebung der Tatschwere, welche im Ergebnis jedenfalls als erheblich einzustufen ist. Die Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens für das schwerste Delikt liegt etwa in der Mitte des mittleren Drittels des bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens, für den Beschuldigten A._____ bei 4 Jahren und 9 Monaten und für den Beschuldigten B._____ bei 5 Jahren.

3.2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

3.2.1. Zum objektiven Tatverschulden ist auch bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Missachtung der Stopp-Loss-Klausel sowie Unterlassen der Handelseinstellung und der Kundeninformation) zu berücksichtigen, dass sich die deliktische Tätigkeit über einen langen Zeitraum von rund 8 Jahren erstreckte und mit rund Fr. 7.6 Mio. ein grosser Schaden entstand. Betreffend den Schaden ist aber zu beachten, dass ein Teil auf die Eigenbezüge, Überweisungen an -- 134 of 177 -DN._____ und andere Kunden sowie auf die Silbertransaktionen zurückzuführen ist, weshalb wie dargelegt (vgl. vorne Erwägung IV.D.10.5.) für alle Delikte zusammen von einem Schaden von deutlich mehr als Fr. 10 Mio. auszugehen ist. Da der Schaden bereits bei der Bewertung des schwersten Delikts in die vorliegende Strafzumessung eingeflossen ist (vorne Erwägung VI. 3.1.1.), erfolgt insoweit ihm Rahmen der Asperation keine weitere Berücksichtigung. Zudem war auch bei diesem Delikt mit über 100 Kunden eine hohe Anzahl Personen im Ergebnis geschädigt. Die lange Deliktsdauer und die Vielzahl an Betroffenen wirken sich deutlich erschwerend aus. Die Stopp-Loss-Klausel war nicht Bestandteil des Standard-Verwaltungsauftrags, sondern eine spezifisch erwünschte, zusätzliche Vereinbarung mit der grossen Mehrheit der Kunden (mit praktisch allen DN._____-Kunden und auch etlichen von den Beschuldigten selber akquirierten Kunden). Das zeigt, dass den Kunden dieser Punkt wichtig war. Es erscheint daher umso stossender, dass sich die Beschuldigten um die Einhaltung dieser vereinbarten Verlustlimite und den zugesagten Handelsstopp foutierten und die Geschädigten den Marktrisiken aussetzten, obwohl diese Kunden nur zu einem beschränkten Risiko bereit waren. Die fehlende Information der Kunden über das Erreichen der Limite als Teil der Stopp-Loss-Klausel bzw. die fehlende Benachrichtigung betreffend die Höhe des Verlustes war letztlich nur die logische Konsequenz aus den von den Beschuldigten vorgespiegelten überhöhten Renditen und ist nicht weiter zu gewichten. Das Vorgehen der Beschuldigten war im Prinzip ebenso simpel wie (für sich selber) effizient: Sie "poolten" einfach alle Kunden bzw. deren Kapitaleinlagen und setzten damit auch die offenkundig konservativeren Anleger, diejenigen mit der Stopp-Loss-Klausel im Vertrag, mithin die überwiegende Zahl der Kunden, dem Wagnis bzw. den Schwankungen des Devisenmarkts aus. Infolge anhaltender, lauter positiver, jedoch nicht durchschaubarer, unwahrer Renditeangaben und ebensolcher Quartalsabrechnungen verblieben die Investments der Kunden (oder wurden gar vermehrt) bei der stetig maroder werdenden DB._____ und den diese beherrschenden Beschuldigten und konnten weiterhin deren Lebensunterhalt einschliesslich einer Sparquote und dem Fortbestand der DB._____ dienen.

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Zwar ist bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, wie wiederholt erwähnt, nicht von Tatmehrheit auszugehen. Belastend für die Beschuldigten wirkt sich aber die Beharrlichkeit und Unbekümmertheit aus, mit welcher sie über diese Klausel hinwegsahen, welche von den Kunden gezielt zum Schutz ihrer Investments verlangt und entsprechend in die Verträge aufgenommen worden war. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des gegebenen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen.

3.2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist Vorsatz gegeben, abweichend zur Vorinstanz (Urk. 217 S. 120) auch hinsichtlich des Vermögensschadens (vgl. vorne Erwägung V.B.3.4.). Die Beweggründe sind auch hier finanzieller und – mangels einer Notlage – egoistischer Natur. Es ging wie bei den qualifizierten Veruntreuungen letztlich um den Erhalt der DB._____ als Lebensquell für die Beschuldigten, um die Bewahrung ihres Systems. Auch bezüglich der unrechtmässigen Bereicherung und der Entscheidungsfreiheit gilt sinngemäss das dort Ausgeführte (vorne Erwägungen VI. 3.1.2.): Ungeachtet des kontinuierlichen wirtschaftlichen Niedergangs der DB._____ setzten die Beschuldigten auch längst nach Überschreiten der vereinbarten Verlustlimite ihre Handelstätigkeit unentwegt fort. Die ihnen fraglos offenstehende Möglichkeit, sich wieder nach einem geordneten Anstellungsverhältnis in der Schweiz umzusehen, scheint für sie damals kein Thema gewesen zu sein. Zu den Einwänden der Verteidigung (Glaube ans Wettmachen der Verluste, Dauerdruck bzw. Erwartungshaltung von DN._____, Kundenwissen um Hochrisikoinvestment) kann ebenso auf die Erwägungen unter VI. 3.1.2. verwiesen werden.

3.2.3. Insgesamt entfällt eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens durch die subjektive Tatschwere. Für sich allein betrachtet würde die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung aufgrund der Tatkomponente für die Beschuldigten Freiheitsstrafen im Bereich von 21 Monaten rechtfertigen, d.h. nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens. Da der Schaden bereits bei der Bewertung des schwersten Delikts Berücksichtigung fand und in Nachachtung des Asperations-- 136 of 177 -prinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafen um je 8 Monate angemessen.

3.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung

3.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass die massgebende Deliktsspanne bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Silbertransaktionen) mit gut

6 Monaten sehr viel geringer ausfällt im Vergleich zur qualifizierten Veruntreuung und zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Trotz des kurzen Zeitraums waren aber mit rund 100 Kunden wiederum sehr viele Personen betroffen und es entstand mit USD 4.66 Mio, umgerechnet Fr. 4.23 Mio., ein grosser Schaden. Auch hier war bei der überwiegenden Zahl von Kunden eine klare Risikobeschränkung in den Verwaltungsaufträgen definiert: nämlich dass mit ihren Kapitaleinlagen ausschliesslich Devisenhandel zu tätigen sei. Die riskanteren Edelmetallgeschäfte lehnten die fraglichen Kunden folglich explizit ab. Die Beschuldigten setzten sich auch über diese vertragliche Schranke hinweg, und das mehrfach, was leicht straferhöhend zu veranschlagen ist. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht bezeichnet, kann dem zugestimmt werden.

3.3.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist wiederum von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, auch hinsichtlich des entstandenen Schadens (vorne Erwägungen V.B.3.4. und VI. 3.2.2). Für die übrigen Faktoren des subjektiven Tatverschuldens gelten analog die Ausführungen unter den Erwägungen VI. 3.1.2. und VI. 3.2.2. hiervor.

3.3.3. Auch unter Einbezug des subjektiven Tatverschuldens bleibt es bei einer nicht mehr leichten Tatschwere, was separate Strafen für die Beschuldigten im Bereich von etwas mehr als 12 Monaten zur Folge hätte. Da der Schaden bereits bei der Bewertung des schwersten Delikts der qualifizierten Veruntreuung Berücksichtigung fand und dem Asperationsprinzip Rechnung tragend erscheint für diese Delinquenz eine Erhöhung der Einsatzstrafen um je 5 Monate als angemessen.

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3.4. Betrug

3.4.1. Wie schon von der Vorinstanz korrekt erwogen, fällt der Betrug neben der qualifizierten Veruntreuung kaum mehr ins Gewicht. Betroffen war nur eine Person, CK._____, mit ihrer letzten Kapitaleinlage von Fr. 60'000.–, welche praktisch parallel mit dem Untertauchen der Beschuldigten im Juli 2011 auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ geleistet wurde. Für sich betrachtet ist die objektive Tatschwere innerhalb des verfügbaren Strafrahmens von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht zu qualifizieren.

3.4.2. Die Beschuldigten handelten mit Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven.

3.4.3. Aufgrund des Tatverschuldens wäre bei separater Betrachtung eine Sanktion von ca. 6 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt, mithin ein Strafmass gerade noch im untersten Zehntel des Strafrahmens. Anzufügen ist, dass insoweit auch eine Geldstrafe möglich wäre, was aber vorliegend wegen des sehr engen Konnexes mit den übrigen zu ahndenden Delikten, namentlich der qualifizierten Veruntreuung, ausser Betracht fällt. In Beachtung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, für diesen Betrug die Einsatzstrafe um je 2 Monate zu erhöhen.

3.5. Aufgrund der Tatkomponenten sämtlicher Delikte resultieren die folgenden Einsatzstrafen: für den Beschuldigten A._____ 72 Monate bzw. 6 Jahre, für den Beschuldigten B._____ 75 Monate resp. 6 Jahre und 3 Monate.

3.6. Täterkomponenten A._____

3.6.1. Die Biografie ergibt sich insbesondere aus dem Lebenslauf des Beschuldigten und aus den Befragungen zur Person (Urk. 010041 f.; Urk. 600009 ff.; Urk. 187). Der heute 60-jährige A._____ wuchs in GJ._____ BE und in GK._____ auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Anschliessend absolvierte er in Zürich eine kaufmännische Lehre beim damaligen DM._____ (nachfolgend DM._____). Von April 1978 bis August 1993 betätigte er sich auf diversen Abteilungen des DM._____ hauptsächlich in Zürich und zwischendurch in Genf, Toronto und London, dies überwiegend in den Bereichen Devisen und Edelmetall bzw.

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im diesbezüglichen Handel. Von September 1993 bis Februar 1994 besuchte er eine Thai Sprachschule in Bangkok und wanderte im Frühling 1994 – im Anschluss an die Gründung der DB._____, deren Teilhaber er wurde – nach Thailand aus (Urk. 010041 f.). Für den Zeitraum von 1994 bis 2014 kann auf die Erwägungen I.A.1. und I.A.2. verwiesen werden. Seit seiner Haftentlassung vom 3. Oktober 2014 ist der Beschuldigte ohne Arbeit und ohne Einkommen. Vermögen habe er praktisch keines mehr, Schulden auch keine. Gemäss seinen Angaben wird von seinem Bruder und von Freunden finanziell unterstützt; Sozialhilfe beziehe er keine. Fixe finanzielle Verpflichtungen habe er abgesehen von Krankenkassenprämien etc. nicht. Während zwei Jahren wohnte er bei der Schwester des Beschuldigten B._____ in DZ._____, nun alleine in GL._____, bei Mietkosten von Fr. 1'250.– (Urk. 310-A S. 2). Aktuell ist er nicht erwerbstätig. Sein Vermögen beziffert er auf Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 310-A S. 4). In Thailand hat er eine Partnerin. Seine Zukunft sieht er in Asien (Urk. 600009 ff.; Urk. 187 S. 2 ff.; Urk. 310-A S. 2 und 6). Diese Biografie bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

3.6.2. Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 292-C), was praxisgemäss und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 313 S. 4 f.) nicht zu einer Strafminderung führt. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu geltend, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Straffreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass den Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher vorgeworfen wird, sondern jahrelange und teilweise mehrfache Tatbegehung sowie Deliktsmehrheit. Auch ein Wohlverhalten seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar, das darf grundsätzlich erwartet werden. Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens ist daher ebenfalls neutral zu werten (vgl. Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7. mit weitern Hinweisen).

3.6.3. Was Geständnis, Einsicht und Reue des Beschuldigten A._____ betrifft, greift die Verteidigung mit dem Hinweis "seit Anbeginn des Verfahrens geständig"

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(Urk. 193 S. 5; Urk. 313 S. 5) eindeutig zu hoch. Das aktenkundige Untertauchen während rund 2 ¼ Jahren in verschiedenen Ländern Ostasiens belegt das Gegenteil. Die Strafuntersuchung lief seit August 2011 (Urk. 000001), und der Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt X._____, hatte mit Schreiben vom 3. November 2011 den Kunden der DB._____ mitgeteilt, dass ihre Anlagen praktisch verloren seien (z.B. Urk. 100205). Daraus ist zu schliessen, dass auch die Beschuldigten, die in der Zeit ihres Untertauchens miteinander in Kontakt standen und um das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wussten. Es wird denn auch von Verteidigerseite bestätigt, dass die Beschuldigten im Oktober 2011 Kenntnis hatten, dass gegen sie ein Strafverfahren läuft (Urk. 307 S. 2). Die Beschuldigten hätten das Rundschreiben von Rechtsanwalt DK._____ vom 30. September 2011 an die damals 176 Geschädigten (vgl. Urk. 050039) im Oktober 2011 gesehen (Urk. 313 S. 6 f.). Das bildete für die Beschuldigten aber offenbar keinen Anlass sich zu stellen. B._____ liess es darauf abkommen, ob er gesucht werde (vgl. Urk. 310-A S. 35). Auch die an ihn gerichteten telefonischen Morddrohungen aus dem ostasiatischen Raum brachten ihn nicht auf den Gedanken sich in die Schweiz zu begeben (Urk. 310-A S. 36 f.). Zudem hält sich die Geständigkeit und Kooperation auch seit der Rückkehr der Beschuldigten in die Schweiz in Grenzen. Von "vollständig geständigen Beschuldigten" (vgl. Urk. 313 S. 6) kann nicht gesprochen werden. Es gilt das bereits von der Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 217 S. 134): Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ auch noch im Berufungsverfahren lediglich eventualiter eine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt (Urk. 193 S. 2; Urk.

223 S. 2) und auch in diesem Zusammenhang die Eigenbezüge für gerechtfertigt erachtet (vgl. vorne Erwägungen IV.D.5.1.5 und IV.D.8.), und in Anbetracht der vorliegend zu bestätigenden Schuldsprüche, kann offensichtlich nur von einem Teilgeständnis ausgegangen werden. Im Übrigen wurde anlässlich der Hauptverhandlung betont, dass die DB._____ das gleiche Schicksal erfahren habe wie unzählige Firmen in der Finanzbranche, dass die Beschuldigten sich strafrechtlich zu verantworten hätten, weil sie die von DN._____ gewünschte Stopp-Loss-Klausel akzeptiert hätten, weil sie DN._____ hohe, nicht gerechtfertigte Provisionen ausgerichtet hätten, während sie selber auf die mit den von ihnen akquirierten -- 140 of 177 -Kunden vereinbarte Verwaltungspauschale verzichtet hätten (Urk. 192 S. 6). Schuld waren somit die Finanzbranche und DN._____, während die Beschuldigten auf ihre Verwaltungspauschale verzichtet hätten, welche aber ohnehin kaum ins Gewicht fällt. Insofern mangelt es dem Beschuldigten A._____ an Einsicht. Auch die Bemerkung, es sei kein Schaden im Zusammenhang mit den eingeklagten Taten entstanden, allenfalls sei der verursachte Schaden auf andere Pflichtverletzungen zurückzuführen, zu deren Nennung die Beschuldigten nicht verpflichtet seien (Urk. 192 S. 17), zeugt nicht von Einsicht und Reue. Grundsätzlich sieht A._____ jedoch ein, durch die falsche Darstellung der Performances einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 187 S. 5 f.; auch Urk. 310-A S. 17 f. sinngemäss). Auch räumte er grundsätzlich ein, sehr schwere Fehler gemacht zu haben (Urk. 187 S. 8 und 14). Im Schlusswort vor dem Bezirksgericht führte der Beschuldigte A._____ aus, er möchte sich dafür entschuldigen, den Kunden einen riesigen Schaden zugefügt zu haben, das tue ihm leid (Prot. I S. 23). Im Berufungsverfahren wiederholte er, dass es ihm sehr leid tue und er schloss mit den Worten, sie seien wegen den Verlusten so unter Druck und darauf fixiert gewesen, diese wieder reinzubringen, dass sie die Realität vielleicht nicht mehr gesehen hätten (Prot. II S. 34). Auch Einsicht und Reue liegen somit nur, aber immerhin, in einem gewissen Masse vor, indem der Beschuldigte die Strafbarkeit seines Verhaltens zwar nur teilweise anerkennt, aber die Fehler einsieht und insbesondere den verursachten Schaden gegenüber den einzelnen Geschädigten anerkennt (Urk. 192 S. 2; Urk. 193 S. 3; Urk. 187 S. 8, 11 und 14; Urk. 309 S. 1). Es blieb allerdings beim blossen Bekunden von Reue. Persönlich befassten sich die Beschuldigten bislang nicht mit den Geschädigten bzw. Privatklägern; das soll angeblich erst nach Abschluss des Verfahrens geschehen (Urk. 310-A S. 27 f.). Schadenersatzzahlungen an die Geschädigten wurden, soweit ersichtlich, keine ins Auge gefasst, obwohl der Beschuldigte einen Teil der Eigenbezüge zurückgelegt und unter anderem auf Konti in der Schweiz geäufnet hatte. Ferner verwendete er gesparte Gelder zur Zahlung der Prämien für seine Lebensversicherung, erwarb damit ETFs (Anteile eines börsengehandelten Fonds) und ein Auto (Urk. 310-A S. 23 und 26). Zugute zu halten ist A._____, dass er der Staatsanwaltschaft nicht bekannte Bankkonti in der Schweiz nannte.

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Es rechtfertigt sich zusammenfassend unter dem Titel Geständnis, Einsicht und Reue eine merkliche Reduktion der Strafe.

3.6.4. Weiter verlangen die Beschuldigten eine Strafreduktion von 10% wegen überlanger Verfahrensdauer und Verletzung des Beschleunigungsgebots mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe bereits Mitte 2012 gewusst, was Sache sei und eine Strafuntersuchung eröffnet. Entsprechend sei nicht verständlich, weshalb es zusätzliche fünf Jahre gebraucht habe bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung (Urk. 193 S. 5; Urk. 313 S. 5 f.). Auch die Verfahrensdauer vor Obergericht überspanne den Bogen des Tolerierbaren bei Weitem (Urk. 313 S. 7). Eine Strafreduktion gleichen Umfangs machen die Beschuldigten sodann unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB – deutlich vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs seit der Tat – geltend (Urk. 193 S. 5). Die Vorinstanz erwog dazu, seit Beendigung des deliktischen Verhaltens der Beschuldigten seien tatsächlich bereits sechs Jahre vergangen, wovon die Beschuldigten zwei Jahre untergetaucht gewesen seien. Dass das Strafverfahren in dieser Zeit nicht mit vollem Einsatz vorangetrieben wurde, habe Sinn gemacht angesichts der damals herrschenden Unklarheit, ob man den Beschuldigten jemals wirklich habhaft werde, zumal sogar die Gefahr bestanden habe, dass sie ermordet würden (Urk. 670007). Insofern könne der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf gemacht werden und die Beschuldigten könnten daraus nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Drei Jahre nach der Verhaftung der Beschuldigten im Herbst 2013 habe die Staatsanwaltschaft im Herbst 2016 Anklage erhoben und dreiviertel Jahre später habe die Hauptverhandlung stattgefunden und sei das Urteil erfolgt. Angesichts der grossen Anzahl Geschädigten, des Umfangs der erhobenen Beweismittel und des damit verbundenen Aufwands, diese Beweismittel zu sichten und auszuwerten, scheine das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Urk. 217 S. 135). Dieser Argumentation ist zuzustimmen, auch für das Berufungsverfahren. Das vorliegende Berufungsurteil wurde rund 15 Monate nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils (Oktober 2017) gefällt. Es trifft zu, dass die gesamte Verfahrensdauer relativ lang war. Das ging jedoch einher mit der sehr erheblichen Komplexität des Falles, die eine aufwändige und -- 142 of 177 -zeitintensive Untersuchung, verknüpft auch mit nicht unkomplizierten Berechnungen, und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit zwei Instanzen erforderlich machte. Hinzu kommt der Umstand, dass zwei Personen auf Beschuldigtenseite und eine sehr grosse Zahl von Personen auf der Geschädigtenseite involviert waren und die Akten dementsprechend einen weit überdurchschnittlichen, sehr beachtlichen Umfang annahmen. Die Vielschichtigkeit des Verfahrens wurde noch dadurch erhöht, dass die Beschuldigten beiden Gerichtsinstanzen eine Palette von Vorfragen unterbreiteten, so etwa betreffend die Rechtmässigkeit ihrer Überführung in die Schweiz nach ihrer Verhaftung in Kambodscha, zur nach ihrer Auffassung fehlenden Strafbarkeit gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und ebenso zur angeblich fehlenden örtlichen Zuständigkeit. All die genannten Umstände sprechen gegen eine Strafreduktion wegen der Verfahrensdauer. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die zu einer Strafherabsetzung Anlass geben würde, ist ebenfalls zu verneinen. Grössere Bearbeitungslücken wurden keine aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Selbst wenn sich kleinere Lücken ausmachen liessen, wären sie namentlich durch Phasen intensiver Ermittlungstätigkeit sowie intensiver Sachbearbeitung in den Gerichtsinstanzen wieder ausgeglichen. Zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehungen die länger zurückliegenden Taten mittlerweile in Verjährungsnähe gerückt sind. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Zusammenfassung der Rechtsprechung). Das ist hier hinsichtlich der am weitesten zurückliegenden Delikte teilweise der Fall. Eine Strafreduktion kann aus den nachstehenden Gründen jedoch nur geringfügig ausfallen, denn die Beschuldigten sollen einerseits keinen Profit aus ihrer Flucht resp. ihrem Untertauchen, einer Zeitspanne von immerhin rund 2 ¼ Jahren, ziehen können. Anderseits darf nicht ausser Acht bleiben, dass aufgrund des deliktischen Systems mit der permanen-- 143 of 177 -ten Beschönigung der Renditen und der stetig präsentierten Gewinne einschliesslich der durchgängigen Befolgung von Aus- bzw. Rückzahlungsgesuchen von DN._____ und der Kunden bis zu den erstmaligen Auszahlungsverzögerungen in den ersten Julitagen 2011 und dem unmittelbar darauf jähen Verschwinden der Beschuldigten für niemanden Grund bestand, Verdacht bezüglich allfälliger Unregelmässigkeiten zu schöpfen. Es verhält sich ähnlich wie bei Serientätern, deren Machenschaften lange Zeit nicht auffliegen. Mindestens bis zu ihrem Untertauchen im Juli 2011 kann nicht von Wohlverhalten – worunter das Fehlen von strafbaren Handlungen verstanden wird (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 42) – gesprochen werden, denn die inkriminierte Delinquenz von A._____ und B._____ dauerte bis Mitte 2011.

3.6.5. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldigte A._____ ebenfalls nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld resp. einer im Aufbau befindlichen selbständigen Tätigkeit herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen (so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit) und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.;6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2;6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

3.7. Täterkomponenten B._____

3.7.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ ergeben sich aus seinem schriftlichen Lebenslauf und den Befragungen zur Person (Urk. 010040; Urk. 610007 ff. und Urk. 188 S. 2 ff.). Er wurde am tt. Dezember 1961 geboren und wuchs zunächst in Liberia auf, wo er drei Jahre lang die Amerikanische Schule in Monrovia besuchte. Je drei Jahre Primar- und -- 144 of 177 -Sekundarschule durchlief er in Winterthur. Nach einer kaufmännischen Lehre in Zürich bildete er sich zwischen 1980 und Anfang 1986 via Fernstudium an der Berkeley University in den USA weiter bis zum MBA. 1986 war er in der Sparte Verkauf Export bei der GM._____ in Zürich tätig. Von Ende 1986 bis Anfang 1994 arbeitete B._____ beim DM._____ in Zürich, zuerst in der Exportfinanzierung und dann im Edelmetallhandel, speziell Silberhandel. Zwei Jahre dieser DM._____Zeit verbrachte er in New York. Seit dem 1. Mai 1994 war er – neben A._____ – Teilhaber der DB._____ (Urk. 010040). Für den Zeitraum von 1994 bis 2014 kann auf die Erwägungen I.A.1. und I.A.3. verwiesen werden. Seit seiner Haftentlassung vom 8. April 2014 wohnt B._____ bei seiner 78-jährigen Mutter in DZ._____, welche für Unterkunft und Krankenkasse des Beschuldigen aufkommt (Urk. 310-A S. 8 und 10). Seine Beziehung zu Mutter und Schwester bezeichnet er als gut. Im Finanzbereich will er nicht mehr tätig sein. Eine feste Stelle hat er nicht, arbeitet aber temporär, indem er Gelegenheitsarbeiten im Computerbereich für KMU und Privatkunden ausführt, z.B. Installationen von Betriebssystemen. Er verfolgt auch Projekte im Computerbereich und möchte betreffend Computer-Sicherheit etwas aufbauen. Daneben betätigt er sich im Automobilbereich, indem er über eine Agentur Testfahrten mit Fahrzeugen verschiedener Marken durchführt. Mit diesen Temporärarbeiten verdient er monatlich netto zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'500.–. Sein Vermögen beziffert B._____ auf wenige Fr. 1'000.–, Schulden habe er keine. Vom Staat bezieht er keine Unterstützung. Feste finanzielle Verpflichtungen verneint er. Seine Zukunft sieht er eindeutig in Fernost, an der Seite seiner ehemaligen und offenbar wieder aktuellen Partnerin in Thailand, mit welcher er gelegentlich kommuniziert. Er habe nur wenig Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht (Urk. 610007 ff., Urk. 188 S. 2 ff. und Urk. 310-A S. 9 ff.). Die Biografie von B._____ erweist sich als strafzumessungsneutral.

3.7.2. Der Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 292-D), was praxisgemäss und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu einer Strafminderung führt. Straffreiheit ist als Normalfall zu betrachten und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Derartige -- 145 of 177 -Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass den Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher vorgeworfen wird, sondern jahrelange und teilweise mehrfache Tatbegehung sowie Deliktsmehrheit. Auch ein Wohlverhalten seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar, das darf grundsätzlich erwartet werden. Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens ist daher ebenfalls neutral zu werten (vgl. Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E.

3.7. mit weitern Hinweisen).

3.7.3. Was Geständnis, Einsicht und Reue des Beschuldigten B._____ betrifft, greift die Verteidigung mit dem Hinweis "seit Anbeginn des Verfahrens geständig" (Urk. 193 S. 5; Urk. 313 S. 5) eindeutig zu hoch. Das aktenkundige Untertauchen während rund 2 ¼ Jahren in verschiedenen Ländern Ostasiens (Urk. 310-A S. 6) belegt das Gegenteil. Die Strafuntersuchung lief seit August 2011 (Urk. 000001), und der Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt X._____, hatte mit Schreiben vom 3. November 2011 den Kunden der DB._____ mitgeteilt, dass ihre Anlagen praktisch verloren seien (z.B. Urk. 100205). Daraus ist zu schliessen, dass auch die Beschuldigten, die in der Zeit ihres Untertauchens miteinander in Kontakt standen und um das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wussten. Es wird denn auch von Verteidigerseite bestätigt, dass die Beschuldigten im Oktober 2011 Kenntnis hatten, dass gegen sie ein Strafverfahren läuft (Urk. 307 S. 2). Die Beschuldigten hätten das Rundschreiben von Rechtsanwalt DK._____ vom 30. September 2011 an die damals 176 Geschädigten (vgl. Urk. 050039) im Oktober 2011 gesehen (Urk. 313 S. 6 f.). Das bildete für die Beschuldigten aber offenbar keinen Anlass sich zu stellen. B._____ liess es darauf abkommen, ob er gesucht werde (vgl. Urk. 310-A S. 35). Auch die an ihn gerichteten telefonischen Morddrohungen aus dem ostasiatischen Raum brachten ihn nicht auf den Gedanken in die Schweiz zu kommen (Urk. 310-A S. 36 f.). Zudem hält sich die Geständigkeit und Kooperation auch seit der Rückkehr der Beschuldigten in die Schweiz in Grenzen. Von "vollständig geständigen Beschuldigten" (vgl. Urk. 313 S. 6) kann nicht die Rede sein. Es gilt das bereits von der Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 217 S. 134): Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ auch noch im Berufungsverfahren lediglich eventualiter ei-- 146 of 177 -ne Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt (Urk. 193 S. 2; Urk.

226 S. 2) und auch in diesem Zusammenhang die Eigenbezüge für gerechtfertigt erachtet (vgl. vorne Erwägungen IV.D.5.1.5 und IV.D.8.), und in Anbetracht der vorliegend zu bestätigenden Schuldsprüche, kann offensichtlich nur von einem Teilgeständnis ausgegangen werden. Im Übrigen wurde anlässlich der Hauptverhandlung betont, dass die DB._____ das gleiche Schicksal erfahren habe wie unzählige Firmen in der Finanzbranche, dass die Beschuldigten sich strafrechtlich zu verantworten hätten, weil sie die von DN._____ gewünschte Stopp-Loss-Klausel akzeptiert hätten, weil sie DN._____ hohe, nicht gerechtfertigte Provisionen ausgerichtet hätten, während sie selber auf die mit den von ihnen akquirierten Kunden vereinbarte Verwaltungspauschale verzichtet hätten (Urk. 192 S. 6). Schuld waren somit die Finanzbranche und DN._____, während die Beschuldigten auf ihre Verwaltungspauschale verzichtet hätten, welche aber ohnehin kaum ins Gewicht fällt. Insofern mangelt es dem Beschuldigten B._____ an Einsicht. Auch die Bemerkung, es sei kein Schaden im Zusammenhang mit den eingeklagten Taten entstanden, allenfalls sei der verursachte Schaden auf andere Pflichtverletzungen zurückzuführen, zu deren Nennung die Beschuldigten nicht verpflichtet seien (Urk. 192 S. 17), zeugt nicht von Einsicht und Reue. Grundsätzlich sieht B._____ jedoch ein, durch die falsche Darstellung der Performances einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 188 S. 14). Auch räumte er wiederholt ein, viele Fehler gemacht zu haben (Urk. 188 S. 5 ff.; sinngemäss auch Urk. 310-A S. 37). Im Schlusswort vor dem Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte B._____, es tue ihm schon Leid, was sie gemacht hätten. Sie hätten versucht, es rückgängig zu machen, leider sei dies nicht gelungen. Er möchte sich bei den Kunden entschuldigen, auch dafür, dass die Entschuldigung so spät komme (Prot. I S. 23). Im Berufungsverfahren schloss sich B._____ dem Schlusswort A._____s an und zeigte sich reuig, Verwandtschaft und Kunden geschädigt zu haben. Das sei nicht gewollt gewesen und tue ihm sehr leid (Prot. II S. 34). Auch Einsicht und Reue liegen somit nur, aber immerhin, in einem gewissen Masse vor, indem der Beschuldigte die Strafbarkeit seines Verhaltens zwar lediglich teilweise anerkennt, aber die Fehler einsieht und insbesondere den verursachten Schaden gegenüber den einzelnen Geschädigten anerkennt (Urk. 192 S. 2; Urk. 193 S. 3;

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Urk. 188 S. 9 und 13 f.; Urk. 309 S. 1). Es blieb allerdings beim blossen Bekunden von Reue. Persönlich befassten sich die Beschuldigten bislang nicht mit den Geschädigten bzw. Privatklägern; das soll angeblich erst nach Abschluss des Verfahrens geschehen (Urk. 310-A S. 27 f.). Schadenersatzzahlungen an die Geschädigten wurden, soweit ersichtlich, keine ins Auge gefasst, obwohl der Beschuldigte B._____ einräumte, einen Teil der Eigenbezüge auf die Seite gelegt zu haben, wovon er dann einen Teil brauchte, als er zwischen 2011 und 2013 in Kambodscha und auf den Philippinen auf der Flucht war (Urk. 310-A S. 35). Auch ist der Verbleib der Gelder über rund Fr. 400'000.– unklar, welche B._____ über Jahre hinweg ab dem DC._____-Konto auf sein Konto bei der GI._____ transferiert hatte. Eine Erklärung dazu blieb er schuldig (Urk. 310-A S. 38). Zugute zu halten ist B._____, dass er der Staatsanwaltschaft nicht bekannte Bankkonti in der Schweiz nannte. Es rechtfertigt sich auch hier unter dem Titel Geständnis, Einsicht und Reue eine merkliche Reduktion der Strafe.

3.7.4. Weiter verlangen die Beschuldigten eine Strafreduktion von 10% wegen überlanger Verfahrensdauer und Verletzung des Beschleunigungsgebots mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe bereits Mitte 2012 gewusst, was Sache sei und eine Strafuntersuchung eröffnet. Entsprechend sei nicht verständlich, weshalb es zusätzliche fünf Jahre gebraucht habe bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung (Urk. 193 S. 5; Urk. 313 S. 5 f.). Auch die Verfahrensdauer vor Obergericht überspanne den Bogen des Tolerierbaren bei Weitem (Urk. 313 S. 7). Eine Strafreduktion gleichen Umfangs machen die Beschuldigten sodann unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB – deutlich vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs seit der Tat – geltend (Urk. 193 S. 5). Die Vorinstanz erwog dazu, seit Beendigung des deliktischen Verhaltens der Beschuldigten seien tatsächlich bereits sechs Jahre vergangen, wovon die Beschuldigten zwei Jahre untergetaucht gewesen seien. Dass das Strafverfahren in dieser Zeit nicht mit vollem Einsatz vorangetrieben wurde, habe Sinn gemacht angesichts der damals herrschenden Unklarheit, ob man den Beschuldigten jemals wirklich habhaft werde, zumal sogar die Gefahr bestanden habe, dass sie ermor-- 148 of 177 -det würden (Urk. 670007). Insofern könne der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf gemacht werden und die Beschuldigten könnten daraus nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Drei Jahre nach der Verhaftung der Beschuldigten im Herbst 2013 habe die Staatsanwaltschaft im Herbst 2016 Anklage erhoben und dreiviertel Jahre später habe die Hauptverhandlung stattgefunden und sei das Urteil erfolgt. Angesichts der grossen Anzahl Geschädigten, des Umfangs der erhobenen Beweismittel und des damit verbundenen Aufwands, diese Beweismittel zu sichten und auszuwerten, scheine das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Urk. 217 S. 135). Dieser Argumentation ist zuzustimmen, auch für das Berufungsverfahren. Das vorliegende Berufungsurteil wurde rund 15 Monate nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils (Oktober 2017) gefällt. Es trifft zu, dass die gesamte Verfahrensdauer relativ lang war. Das ging jedoch einher mit der sehr erheblichen Komplexität des Falles, die eine aufwändige und zeitintensive Untersuchung, verknüpft auch mit nicht unkomplizierten Berechnungen, und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit zwei Instanzen erforderlich machte. Hinzu kommt der Umstand, dass zwei Personen auf Beschuldigtenseite und eine sehr grosse Zahl von Personen auf der Geschädigtenseite involviert waren und die Akten dementsprechend einen weit überdurchschnittlichen, sehr beachtlichen Umfang annahmen. Die Vielschichtigkeit des Verfahrens wurde noch dadurch erhöht, dass die Beschuldigten beiden Gerichtsinstanzen eine Palette von Vorfragen unterbreiteten, so etwa betreffend die Rechtmässigkeit ihrer Überführung in die Schweiz nach ihrer Verhaftung in Kambodscha, zur nach ihrer Auffassung fehlenden Strafbarkeit gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und ebenso zur angeblich fehlenden örtlichen Zuständigkeit. All die genannten Umstände sprechen gegen eine Strafreduktion wegen der Verfahrensdauer. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die zu einer Strafherabsetzung Anlass geben würde, ist ebenfalls zu verneinen. Grössere Bearbeitungslücken wurden keine aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Selbst wenn sich kleinere Lücken ausmachen liessen, wären sie namentlich durch Phasen intensiver Ermittlungstätigkeit sowie intensiver Sachbearbeitung in den Gerichtsinstanzen wieder ausgeglichen.

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Zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehungen die länger zurückliegenden Taten mittlerweile in Verjährungsnähe gerückt sind. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Zusammenfassung der Rechtsprechung). Das ist hier hinsichtlich der am weitesten zurückliegenden Delikte teilweise der Fall. Eine Strafreduktion kann aus den nachstehenden Gründen jedoch nur geringfügig ausfallen, denn die Beschuldigten sollen einerseits keinen Profit aus ihrer Flucht resp. ihrem Untertauchen, einer Zeitspanne von immerhin rund 2 ¼ Jahren, ziehen können. Anderseits darf nicht ausser Acht bleiben, dass aufgrund des deliktischen Systems mit der permanenten Beschönigung der Renditen und der stetig präsentierten Gewinne einschliesslich der durchgängigen Befolgung von Aus- bzw. Rückzahlungsgesuchen von DN._____ und der Kunden bis zu den erstmaligen Auszahlungsverzögerungen in den ersten Julitagen 2011 und dem unmittelbar darauf jähen Verschwinden der Beschuldigten für niemanden Grund bestand, Verdacht bezüglich allfälliger Unregelmässigkeiten zu schöpfen. Es verhält sich ähnlich wie bei Serientätern, deren Machenschaften lange Zeit nicht auffliegen. Mindestens bis zu ihrem Untertauchen im Juli 2011 kann nicht von Wohlverhalten – worunter das Fehlen von strafbaren Handlungen verstanden wird (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 42) – gesprochen werden, denn die inkriminierte Delinquenz von A._____ und B._____ dauerte bis Mitte 2011.

3.7.5. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldigte B._____ ebenfalls nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld resp. einer im Aufbau befindlichen selbständigen Tätigkeit herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist -- 150 of 177 -vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen (so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit) und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.;6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2;6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

3.8. Fazit Täterkomponenten Aufgrund der genannten Strafreduktionsgründe – straferhöhende Faktoren sind keine ersichtlich – wirkt sich die Täterkomponente strafmindernd aus.

4. Fazit Strafzumessung Bei gesamthafter Würdigung erscheint es angemessen, die aufgrund der Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafen (6 Jahre für A._____, 6 Jahre und 3 Monate für B._____ deutlich zu reduzieren. Der Beschuldigte A._____ ist mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und

6 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte B._____ ist mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen.

5. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte A._____ befand sich vom 21. September 2013 bis 3. Oktober 2014, mithin 377 Tage, in Haft, inklusive Ausschaffungshaft. Die Haft ist ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte B._____ befand sich vom 17. Oktober 2013 bis 8. April 2014, mithin 173 Tage, in Haft, inklusive Ausschaffungshaft. Die Haft ist ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

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6. Anrechnung der Ersatzmassnahme

6.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Anstelle der Untersuchungshaft angeordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat der Richter den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Massstab ist ausschliesslich die Beschränkung der persönlichen Freiheit (BGE 130 IV 6 E. 4 S. 6 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3).

6.2. Die Beschuldigten hatten eine Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage erteilt erhalten, sich alle zwei Wochen von der Festnetznummer an ihrem Wohnort aus bei der Staatsanwaltschaft III zu melden (Urk. 720228 ff.; Urk. 760071 ff.; Art. 237 Abs. 2 lit. b und d StPO). Für A._____ galt dies seit dem 10. Oktober 2014 (Urk. 720228 ff.), für B._____ seit dem 10. April 2014 (Urk. 760071 ff.).

6.3. Die Vorinstanz erwog (Urk. 217 S. 140 f.), im Vergleich zu dem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug sei die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch die angeordneten Ersatzmassnahmen der Beschuldigten sehr leicht: In Untersuchungshaft im Gefängnis bestehe eine zeitlich und örtlich sehr stark limitierte Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Kontakten zu anderen Personen, sei es telefonisch, brieflich oder persönlich, sei eingeschränkt, die Gestaltung des Tagesablaufes vorgegeben, dasselbe gelte weitestgehend für das Essen und die Einrichtung des Wohnbereichs. Auch das Ausüben von Hobbys, Arbeit und Sport sei, wenn überhaupt, nur reduziert und in geringem Ausmass und engen Schranken bezüglich der Auswahl möglich. Demgegenüber seien die Beschuldigten mit den Ersatzmassnahmen lediglich bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit über die Grenzen der Schweiz hinaus und bezüglich der zweiwöchentlichen Meldepflicht von ihrem Wohnort aus eingeschränkt. Im Verhältnis sei diese Einschränkung als derart gering zu beurteilen, dass sie kaum ins Gewicht falle.

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Einzig der Umstand, dass die Beschuldigten, deren Lebensmittelpunkt sich vor der Verhaftung nicht in der Schweiz befunden habe, vorübergehend an die Schweiz gebunden seien, falle dabei ins Gewicht. Dies relativiere sich jedoch insofern, als sie hier von der Familie von B._____ und Freunden unterstützt würden (Urk. 187 S. 2 f.; Urk. 188 S. 2) und somit nicht in einem "fremden" Land auf sich gestellt seien. In Bezug auf die vorgebrachte damit verbundene Trennung von ihren Freundinnen in Thailand hielt die Vorinstanz fest, dass die beiden Beschuldigten durch ihr Untertauchen bereits vor ihrer Verhaftung von ihren Freundinnen getrennt gelebt hätten. Sie kam zum Schluss, dass mit einer Anrechnung von 15% – abweichend von den durch die Verteidigung beantragten 40% (Urk. 192 S. 2 und 17 ff.; Urk. 193 S. 2) – all diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen werde. B._____ seien damit 180 Tage (10. April 2014 bis 20. Juli 2017= 1197 Tage) anzurechnen und A._____ 152 Tage (10. Oktober 2014 bis 20. Juli 2017= 1014 Tage).

6.4. Diese Argumentation des Bezirksgerichts überzeugt. Auch das Ergebnis, nämlich die Anrechnung von 15% der Ersatzmassnahmendauer, erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass A._____ auch noch von seinem Bruder GN._____ unterstützt wird (Urk. 187 S. 2), dass die Beschuldigten gemäss ihren Angaben mit ihren nahen Verwandten in der Schweiz ein gutes Verhältnis haben und auch miteinander nach wie vor sehr gut auskommen (Urk. 310-A S. 2 ff., 10). Weiter ist zu erwähnen, dass die zweiwöchentliche Meldepflicht der Beschuldigten vom Festnetz ihres Wohnortes aus keine Auflage betreffend einen konkreten Wohnort in der Schweiz beinhaltet, dass die Beschuldigten zudem ohne Beschränkung einer Arbeit nachgehen oder sich anderweitig betätigen können und ihnen volles Kontaktrecht zu Drittpersonen offensteht, auch hinsichtlich Personen aus dem Ausland. Auch die Verteidigungen räumten ein, dass die Ersatzmassnahmen an sich nicht allzu schwer in die persönliche Freiheit der Beschuldigten eingreifen (Urk. 313 S. 8). Die Freundinnen der Beschuldigten aus Thailand konnten und können die Beschuldigten jederzeit in der Schweiz besuchen. Sie kamen bereits in früheren Jahren einige Male in die Schweiz (Urk. 310-A S. 2 und 8 f.).

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Ferner können die Beschuldigten über verschiedene soziale Medien den Kontakt mit ihren Partnerinnen pflegen, wie das schon seit ihrer Rückkehr in die Schweiz oft der Fall ist. Auch steht nichts im Wege, dass die Beschuldigten nach Erlangung ihrer Freiheit zu ihren Partnerinnen nach Thailand zurückkehren können (Urk. 310-A S. 3, 7 und 9; Urk. 313 S. 8 f.).

6.5. Anzupassen ist die Dauer der entsprechenden Anrechnung aufgrund des Berufungsurteils (vgl. Urk. 217 S. 141; Urk. 223 S. 2 und Urk. 226 S. 3). Beim Beschuldigten A._____ erstreckten sich die Ersatzmassnahmen über 1573 Tage (10. Oktober 2014 bis 30. Januar 2019). Es resultieren neu 236 anzurechnende Tage. Beim Beschuldigten B._____ dauerten die Ersatzmassnahmen 1756 Tage (10. April 2014 bis 30. Januar 2019). Folglich sind neu 264 Tage an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen. VII. Strafvollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei Strafen von 4 Jahren und 6 Monaten (A._____) bzw. 4 Jahren und 9 Monaten (B._____) bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), sind die Freiheitsstrafen zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen

1. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger (Dispositivziffer 11) wurden anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sämtliche Genugtuungsbegehren der Privatkläger abgewiesen wurden (Dispositivziffer 12). Diese Regelung blieb unangefochten und ist im Berufungsstadium nicht mehr zu behandeln.

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IX. Beschlagnahmungen / Einziehungen A. Gesetzliche Grundlage Zur gesetzlichen Grundlage kann ohne Ergänzung auf die zutreffenden Erläuterungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 217 S. 197). B. Anträge der Parteien Die Dispositivziffern 13-24 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Beschlagnahmungen und Einziehungen werden von den Beschuldigten nicht anerkannt (Urk. 309 S. 1). Konkrete Anträge dazu stellten sie nicht und es erfolgten auch keine diesbezüglichen Ausführungen. Diese Regelungen gelten daher als angefochten. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind sie zu bestätigen. Betreffend die Bankkonti wurden die Kontostände per 31. Dezember 2018 ermittelt (Urk. 293/1-4, 297, 299, 301 f., 304-306). Die Verteidiger erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme (Prot. II S. 24). C. DC._____ Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. August 2011 (Urk. 500000 ff.) wurde das Konto mit der Stammnummer 1, lautend auf die DB._____ Ltd., gesperrt (Urk. 500007). Der Wert des Portfolios betrug am 31. Dezember 2018 Fr. 168'555.11 (Urk. 293/1,

299 und 301). Da die Kunden auf dieses Konto der DB._____ ihr Geld einbezahlten, handelt es sich um deliktisches Geld, welches einzuziehen ist. D. DD._____ AG Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2012 (Urk. 520001 ff.) wurden das Portfolio 3 und das Konto 2, lautend auf A._____, und das Konto 4, lautend auf B._____, gesperrt (Urk. 520007).

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1. Beim Konto 2, lautend auf A._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 14'869.– (Urk. 293/3, 305 und 306/3). Auf dieses Konto flossen zumindest ab 2005 seine in Anhang 4 zur Anklage aufgeführten Eigenbezüge bei der DB._____ (Urk. 530062 ff.). Wie schon die Vorinstanz zu Recht erkannte (Urk.

217 S. 198 f.), handelt sich demnach zumindest teilweise um deliktisch erlangtes Geld. Da der Beschuldigte geltend macht, dass das Konto bereits vor der Gründung der DB._____ bestanden und ein Guthaben aufgewiesen habe (Urk. 187 S. 13), was ihm nicht widerlegt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass es sich teilweise auch um nicht deliktisches Geld handelt. Eine Aufteilung des aktuellen Kontostandes in einen deliktischen und nicht deliktischen Anteil ist nicht möglich, weshalb das Geld nicht eingezogen werden kann (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das auf diesem Konto noch vorhandene Guthaben ist daher nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die DD._____ AG ist nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, den Saldo des Konto 2, lautend auf A._____, der Obergerichtskasse zu überweisen.

2. Beim Portfolio 3, lautend auf A._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 25'974.– (Urk. 293/3, 305 und 306/1). Dieses wurde vom Konto 2 gespiesen (z.B. Urk. 530261, 530269, 530273), so dass ebenfalls von teilweise deliktisch erlangtem Geld auszugehen ist. Der Beschuldigte macht geltend, das Portfolio habe bereits vor der Gründung der DB._____ existiert und ein Guthaben aufgewiesen (Urk. 187 S. 13). Etwas anderes lässt sich nicht nachweisen. Somit muss davon ausgegangen werden, dass es sich teilweise auch um nicht deliktisches Geld handelt. Eine Aufteilung des aktuellen Saldos in einen deliktischen und nicht deliktischen Anteil ist nicht möglich, weshalb das Geld nicht eingezogen werden kann. Daher ist das auf diesem Portfolio noch vorhandene Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die DD._____ AG ist nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, den Saldo des Portfolios 3, lautend auf A._____, der Obergerichtskasse zu überweisen.

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3. Beim Konto/Portfolio 4, lautend auf B._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 7'987.– (Urk. 293/3, 305 und 306/4). Auf dieses Konto flossen zumindest ab 2005 seine in Anhang 4 zur Anklage aufgeführten Eigenbezüge bei der DB._____ (Urk. 530062 ff.). Es handelt sich demnach teilweise um deliktisch erlangtes Geld. Der Beschuldigte macht geltend, auf dieses Konto seien bereits Lohnzahlungen des DM._____s erfolgt (Urk. 188 S. 11). Etwas anderes lässt sich nicht nachweisen, womit davon ausgegangen werden muss, dass es sich teilweise auch um nicht deliktisches Geld handelt. Eine Aufteilung des aktuellen Saldos in einen deliktischen und nicht deliktischen Anteil ist nicht möglich, weshalb das Geld nicht eingezogen werden kann. Folglich ist das auf diesem Portfolio noch vorhandene Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die DD._____ AG ist nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, den Saldo des Kontos/Portfolios 4, lautend auf B._____, der Obergerichtskasse zu überweisen. E. DE._____ AG Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2012 (Urk. 522001 ff.) wurden das Sparkonto Nr. 5, das Privatkonto 6 und das Depot 7, alle lautend auf A._____, gesperrt (Urk. 522006).

1. Beim Sparkonto Nr. 5, lautend auf A._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 863.– (Urk. 293/2, 302 und 304 S. 4).

2. Beim Privatkonto 6, lautend auf A._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 480.– (Urk. Urk. 293/2, 302 und 304 S. 4).

3. Beim Depot 7, lautend auf A._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 6'143.– (Urk. 293/2, 302 und 304 S. 4).

4. Der Beschuldigte bringt vor, ein Teil stamme von den Zeiten beim DM._____, aber er wisse es nicht mehr (Urk. 187 S. 13). Etwas anderes lässt sich nicht nachweisen. Somit muss davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest teilweise um nicht deliktisches Geld handelt. Eine Aufteilung der aktuellen Saldi in einen deliktischen und nicht deliktischen Anteil ist nicht möglich, weshalb -- 157 of 177 -das Geld nicht eingezogen werden kann. Somit ist das auf diesen Konti und dem Depot noch vorhandene Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die DE._____AG ist nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, die Saldi des Sparkontos Nr. 5, des Privatkontos 6 und des Depots 7, lautend auf A._____, der Obergerichtskasse zu überweisen. F. DF._____ Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Juli 2012 (Urk. 525001 ff.) wurden das Konto 8 und das Depot 9, lautend auf A._____, gesperrt (Urk. 525006).

1. Beim Konto 8, lautend auf A._____, betrug der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 349.87 (Urk. 293/1 und 297).

2. Der Wert des Wertschriftendepots 9, lautend auf A._____, betrug per 31. Dezember 2018 Fr. 12'126.– (Urk. 293/1 und 297).

3. Der Beschuldigte vermutet, dass ein Teil von den Zeiten beim DM._____ stamme, aber er wisse es nicht mehr (Urk. 187 S. 14). Etwas anderes lässt sich nicht nachweisen. Das Konto besteht mindestens seit Ende 1999 (Urk. 540009), damals mit einem Saldo per 31.12.2000 von Fr. 5'313.– (Urk. 540012). Im damaligen Zeitpunkt werden dem Beschuldigten A._____ keine deliktischen Handlungen vorgeworfen, weshalb es sich damals um Geld handelte, welches nicht deliktisch ist. Abgesehen von Abzügen für Gebühren kam es zu den nachstehenden Kontobewegungen: Nach einer Belastung von Fr. 4'000.– (Urk. 540013) erfolgten am 17. September 2008 eine Gutschrift von Fr. 2'000.– von A._____ (Urk. 540054), am 30. April 2009 eine Einzahlung von Fr. 2'000.– (Urk. 540062), am 1. Juni 2010 eine Einzahlung von Fr. 1'000.– (Urk. 540070) und am 1. Juni 2010 eine Belastung von Fr. 4'141.38 (Urk. 540070). Der Verdacht liegt nahe, dass es sich bei den anschliessenden Einzahlungen (Urk. 540054, Urk. 540062, Urk. 540070) um deliktisches Geld handelt. Beim Depot lässt sich die deliktische Herkunft nicht nachweisen. Eine Aufteilung der aktuellen Saldi in einen delik-- 158 of 177 -tischen und nicht deliktischen Anteil ist nicht möglich, weshalb das Geld nicht eingezogen werden kann. Somit ist das auf diesem Konto und dem Depot noch vorhandene Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die DF._____ ist nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, die Saldi des Kontos 8 und des Depots 9, lautend auf A._____, der Obergerichtskasse zu überweisen. G. Vermögenswerte

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 (Urk. 564031 f.) wurden folgende Vermögenswerte von A._____, die dieser unter anderem bei der Verhaftung besass, beschlagnahmt: Traveller Checks USD 700 und Bargeld USD 456, THB 27'000, AUD 810, USD 1'590 und Fr. 1'730.–.

2. In Bezug auf die Traveller Checks machte A._____ geltend, diese seien bereits 30 Jahre alt und stammten aus der Zeit vor der Gründung der DB._____ (Urk. 187 S. 14). Mit der Vorinstanz erscheint das angesichts dieses veralteten Zahlungsmittels glaubhaft. Etwas anderes lässt sich nicht nachweisen. Die Checks sind damit als nicht deliktisch zu qualifizieren und daher nicht einzuziehen. Sie sind jedoch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In Bezug auf das übrige Geld führte der Beschuldigte aus, dass es sich wohl um Geldbezüge zu Lasten der DB._____ gehandelt habe (Urk. 187 S. 14). Dieses Geld ist damit als deliktisch zu qualifizieren und daher einzuziehen.

3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 (Urk. 565019 f.) wurden folgende Vermögenswerte von B._____, die dieser unter anderem bei der Verhaftung besass, beschlagnahmt: Bargeld USD 1'400 und Fr. 2'470.–. Die USD 1'400 wurden in Fr. 1'337.– gewechselt.

4. Der Beschuldigte B._____ führte aus, dieses Geld stamme grösstenteils aus seinen Entlöhnungen der DB._____ (Urk. 188 S. 11). Angesichts der Tatsa-

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che, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung seine gesamte Tätigkeit der DB._____ gewidmet und seinen Lebensunterhalt aus Bezügen vom Stammkonto der DB._____ gedeckt hatte, besteht mit der Vorinstanz kein Zweifel, dass der gesamte Betrag deliktischer Herkunft ist. Das Bargeld ist daher einzuziehen. H. Lebensversicherung A._____

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. September 2014 wurde die DH._____ AG (ehemalige DG._____) angewiesen, das Konto der Lebensversicherung der Säule 3a von A._____ mit der Police Nr. 10 zu sperren (Urk. 526001 f.). Am 21. Mai 2015 wurde diese in eine gemischte Lebensversicherung als gebundene Vorsorge (3a) umgewandelt (Urk. 526011). Der Vertrag lief am 1. September 2018 aus.

2. Mit Schreiben vom 28. August 2018 ersuchte die DH._____ AG um Mitteilung, ob die Gelder des gesperrten Kontos – versicherte Leistung bzw. Ablaufsumme am 1. September 2018 von Fr. 140'274.– (vgl. Urk. 526008 ff., 526012) – an A._____ ausbezahlt werden können (Urk. 274). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 31. August 2018 wurde das Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A._____ Nr. 10 bei der DH._____ AG bzw. die sich darauf befindenden Vermögenswerte, inklusive allfälliger Zinsen, in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Urk. 277). Dies erfolgte einerseits angesichts des Umstandes, dass mit Fälligkeit der Versicherung die Lebensversicherungsansprüche der Säule 3a des Beschuldigten A._____, abweichend zur Situation im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, nicht mehr unpfändbar waren, sondern nunmehr beschlagnahmt werden konnten. Ferner berücksichtigt wurde, dass dem Beschuldigten bereits durch die Vorinstanz erhebliche Kosten und Entschädigungen auferlegt worden waren (total rund Fr. 133'000.–, zwar nur zur Hälfte, aber unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, vgl. Urk. 217 S. 235 f.), dass aus dem umfangreichen Berufungsverfahren weitere namhafte Kosten für den Beschuldigten resultieren dürften und dass schliesslich Anhaltspunkte bestehen, der derzeit stellenlose und auf private -- 160 of 177 -Unterstützung angewiesene Beschuldigte, der allenfalls wieder nach Asien auszuwandern gedenkt, könnte sich seiner Zahlungspflicht entziehen (Urk. 277 S. 3 f.). Der Beschluss vom 31. August 2018 erwuchs in Rechtskraft, was der Versicherung auf deren Anfrage am 19. Oktober 2018 mitgeteilt wurde, verbunden mit der Einladung, die auf dem Konto sich befindenden Vermögenswerte an die Obergerichtskasse zu überweisen (Urk. 285). Die oben erwähnte Ablaufsumme zuzüglich Überschussbeteiligung von Fr. 9'446.75 und Schlussüberschussanteil von Fr. 672.–, somit insgesamt Fr. 150'392.75, wurden am 23. Januar 2019 von der DH._____ AG an die Obergerichtskasse überwiesen und gingen hierorts am 25. Januar 2019 ein (Urk. 285 und 316).

3. Die Verteidigungen machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe Dispositivziffer 28 des vorinstanzlichen Urteils, womit die Sperre des beschlagnahmten Kontos der Lebensversicherung Säule 3a von A._____ aufgehoben wurde, nicht angefochten. Das könne nicht mehr im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2019 erfolgen. Antrag 7 der Staatsanwaltschaft – wonach das mit Beschluss der urteilenden Kammer vom 31. August 2018 beschlagnahmte Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A._____ bei der DH._____ AG bzw. die sich darauf befindlichen Vermögenswerte, inklusive allfälliger Zinsen, zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden seien – sei abzuweisen (Prot. II S. 32; Urk. 315 S. 2). Aufgrund des Ablaufs der Versicherung und der darauf folgenden Beschlagnahmung der fraglichen Vermögenswerte am 31. August 2018, welcher Beschluss unangefochten blieb und somit rechtskräftig wurde, ist Dispositivziffer 28 des erstinstanzlichen Urteils bzw. die darin enthaltene Regelung hinfällig geworden. Zu entscheiden ist vorliegend nur noch über das Schicksal der rechtswirksam beschlagnahmten und inzwischen an die Obergerichtskasse überwiesenen Vermögenswerte.

4. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Vermögenswerte vom Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A._____ seien zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger zu verwenden (Urk. 315 S. 2), ist zu entsprechen.

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Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschuldigte bei Versicherungsbeginn am 1. September 1989 (Urk. 526011) noch nicht deliktisch tätig, weshalb seine Aussage, ein Teil des Geldes stamme von seinem Lohn beim DM._____ (Urk. 187 S. 14), glaubhaft ist. Fest steht anderseits, dass der Beschuldigte A._____ aus dem angesparten Teil seiner Eigenbezüge ab dem DC._____-Konto bei der DB._____ unter anderem die jährliche Versicherungsprämie von Fr. 8'000.– bezahlt hat (Urk. 310-A S. 23). Es handelt sich demnach zumindest teilweise um nicht deliktisches Geld. Eine Aufteilung in deliktisches und nicht deliktisches Geld ist nicht möglich. Daher kann dieser beschlagnahmte Betrag aus der gemischten Lebensversicherung von A._____ nicht eingezogen werden. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 150'392.75 sind jedoch nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen heranzuziehen. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten A._____ herauszugeben. X. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte Zum Verteilschlüssel bezüglich der eingezogenen Vermögenswerte unter den Privatklägern, die den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Zivilforderungen an den Staat abgetreten haben, ist vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen und das Ergebnis im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 217 S. 204-220). Die Regelung ist zu bestätigen. Von Privatklägerseite ist der Verteilschlüssel nicht (mehr) beanstandet (Urk. 241 S. 2; Urk. 246), und die Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren nicht dazu geäussert. Abgesehen davon sind A._____ und B._____ allein durch den Verteilschlüssel auch nicht beschwert. Anzupassen ist lediglich ein mutmasslicher Verschrieb der Vorinstanz: Der letzte Empfänger im Verteilschlüssel ist nur CM._____ (Nr. 228), nicht auch DI._____ (vgl. dazu Urk. 217 S. 186 und Dispositivziffer 11, Urk. 217 S. 231).

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XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Bei der Kostenregelung der Vorinstanz besteht eine Diskrepanz zwischen den Urteilserwägungen – Kostenauflage zu 9/10 an die Beschuldigten und zu 1/10 auf die Gerichtskasse – ( Urk. 217 S. 222) und dem Urteilsdispositiv, wo den Beschuldigten sämtliche Kosten auferlegt wurden (Dispositivziffer 31, Urk. 217 S. 235). Die Kostenauflage zu 9/10 erweist sich mit der Begründung der Vorinstanz als richtig und auch angemessen. Die Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend zu berichtigen.

1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 20’000.– zu veranschlagen.

1.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterliegen mit ihrem Hauptantrag und ihren Eventualanträgen (Urk. 223 und Urk. 226). Dass die Anrechnung der Ersatzmassnahmen zu Gunsten der Beschuldigten aktualisiert wurde ist lediglich eine Folge des Zeitablaufs und ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft hingegen obsiegt mit ihren Hauptanträgen auf mehrfache Tatbegehung und auf Erhöhung der Strafen (Urk. 243). Eine Prüfung des die Dispositivziffer 2 betreffenden Eventualstandpunkts (Urk. 243 S. 5) erübrigte sich daher. Das Unterliegen der Staatsanwaltschaft bezüglich Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (vgl. vorne Erwägung I.C.8.2) fällt nicht ins Gewicht. Die früh im Berufungsverfahren erfolgten Berufungsrückzüge durch eine Privatklägerin und ein Privatklägerpaar (im Ergebnis ein Nichteintreten) fallen nicht ins Gewicht, abgesehen davon, dass im fraglichen Beschluss vom 22. November 2017 Kosten auferlegt wurden (Urk. 246). Die Beschuldigten werden somit für die zweite Gerichtsinstanz vollumfänglich kostenpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschuldigten sind unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zu verpflichten, der Privatklägerin AX._____ für das Berufungsverfahren die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2'888.50 (vgl. Prot. II S. 30) zu bezahlen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB werden die Beschuldigten A._____ und B._____ je teilweise freigesprochen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen C._____ und D._____.

5. Vom Vorwurf der der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB werden die Beschuldigten A._____ und B._____ je teilweise freigesprochenen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen E._____, F._____, G._____, H._____ GmbH, I._____ und J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____, O._____, P._____ und Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____.

6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden die Beschuldigten A._____ und B._____ je teilweise freigesprochenen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen E._____, F._____, G._____, H._____ GmbH, I._____ und J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____, O._____, P._____ und Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ sowie V._____.

7. […]

8. […]

9. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht eingetreten: − W._____ und AA._____ − AB._____

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− AC._____ − AD._____

10. Die Schadenersatzbegehren von AE._____ sowie AF._____ und AG._____ werden, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz im entsprechenden Betrag zu bezahlen: − E._____ CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AH._____ CHF 55'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AI._____CHF 103'867 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AJ._____ CHF 130'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AK._____ CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AL._____ und AM._____ CHF 250'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AN._____ CHF 25'000 − AO._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AP._____ CHF 50'000 zzgl. 5% Zins seit 28. Dezember 2010 − AQ._____ CHF 39'877 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011 − AR._____ CHF 199'579 − AS._____ EUR 49'130 − AT._____ CHF 200'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AU._____ und AV._____ CHF 265'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AW._____ EUR 6'253 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AX._____ CHF 34'021 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AY._____ USD 45'371.24 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AZ._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 -- 165 of 177 -− BA._____ CHF 25'000 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2008 − BB._____ CHF 25'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BC._____ CHF 251'065 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011 − BD._____ CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − H._____ GmbH CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2011 − BE._____ und BF._____ CHF 47'000 − BG._____ EUR 50'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − K._____ CHF 275'178.75 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BH._____ CHF 417'678.18 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BI._____ EUR 80'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BJ._____ und BK._____ CHF 50'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BL._____ und BM._____ CHF 75'278 zzgl. 5% Zins seit 22. März 2006 − BN._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BO._____ CHF 46'970 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BP._____ CHF 25'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BQ._____ CHF 79'750 − BR._____ CHF 72'675.67 − BS._____ und BT._____ CHF 66'622 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BU._____ CHF 7'350 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BV._____ CHF 85'930 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BN._____ CHF 37'239 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2009 − BX._____ USD 74'995 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BY._____ und BZ._____ CHF 12'274 zzgl. 5% Zins seit 26. Oktober 2011 -- 166 of 177 -− CA._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CB._____ CHF 25'000 − CC._____ CHF 999'250 zzgl. 5% Zins seit 31. März 2011 − CD._____ CHF 81'029 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CE._____ und CF._____ CHF 100'000 − CG._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CH._____ CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CI._____ CHF 39'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CJ._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CK._____ CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 13. Juli 2011 − CL._____ CHF 40'000 zzgl. 5% Zins seit 26. Oktober 2011 − CM._____ CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CN._____ CHF 14'500 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CO._____ CHF 54'600 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CP._____ und CQ._____ CHF 80'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CR._____ CHF 61'300 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CS._____ und CT._____ CHF 240'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − S._____ CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CU._____ und CV._____ CHF 798'437 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CW._____ CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011 − CX._____ CHF 23'148 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CY._____ EUR 32'809.50 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − U._____ CHF 126'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 -- 167 of 177 -− V._____ CHF 481'650 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CZ._____ und DA._____ CHF 407'918 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. Sämtliche Genugtuungsbegehren werden abgewiesen.

13. […]

14. […]

15. […]

16. […]

17. […]

18. […]

19. […]

20. […]

21. […]

22. […]

23. […]

24. […]

25. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Juli 2016 beschlagnahmten Bank- und Kreditkarten lautend auf A._____ werden diesem auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Kreditkarten von der Lagerbehörde vernichtet.

26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 beschlagnahmten sechs Schlüssel von A._____ werden diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Schlüssel von der Lagerbehörde vernichtet.

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27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 beschlagnahmten zwei Safe-Schlüssel von B._____ werden diesem auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Schlüssel von der Lagerbehörde vernichtet.

28. […]

29. […]

30. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'527.40 total Kosten Vorverfahren B._____ Fr. 40'172.50 total Kosten Vorverfahren A._____ Fr. 93.95 div. Kosten Fr. 2'174.25 unentgeltliche Vertretung RA DJ._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

31. […]

32. Die Beschuldigten werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern je eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 1'500 zu zahlen: − U._____ − V._____ − AY._____ − AV._____ und AU._____ − BS._____ und BT._____ − BH._____ − CU._____ und CV._____ − CA._____ − CG._____ − CH._____ -- 169 of 177 -− DI._____ und CM._____ − CT._____ und CS._____

33. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, den Privatklägern AM._____ und AL._____ zusammen eine Prozessentschädigung von CHF 2'120 zu zahlen.

34. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Privatklägerin CK._____ eine Prozessentschädigung von CHF 2'900 zu zahlen.

35. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, den Privatklägern AP._____ und AQ._____ zusammen eine Prozessentschädigung von CHF 1'400 zuzüglich MwSt. von 8% zu zahlen.

36. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Privatklägerin AX._____ eine Prozessentschädigung von CHF 8'640 (inkl. MwSt.) zu zahlen.

37. Rechtsanwalt lic. iur. DJ._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin CN._____ mit CHF 2'174.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

38. [Mitteilungen]

39. [Rechtsmittel]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Betreffend Anklagepunkte 1. II. 7.2. (7.2.1-7.2.6 sowie 7.3.1-7.3.3) wird auf das Verfahren nicht eingetreten.

2. Betreffend Anklagepunkt 1. II. 7.1. in Verbindung mit Anhang 4 zur Anklage hinsichtlich der drei Überweisungen vom 5. Juli 2002 wird das Verfahren eingestellt.

3. Betreffend Anklagepunkt 1. II. 8. in Verbindung mit Anhang 9 zur Anklage für den Zeitraum 27. November 2008 bis 29. März 2010 (die sechs ersten Silberpositionen) wird das Verfahren eingestellt.

4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind je schuldig: − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft und 236 Tage durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden sind.

6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren und 9 Monaten, wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft und 264 Tage durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden sind.

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7. Das Guthaben auf dem Konto (Stamm-)Nr. 1 bei der DC._____, lautend auf DB._____ Ltd., wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DC._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos an die Obergerichtskasse zu überweisen.

8. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 2 bei der DD._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos an die Obergerichtskasse zu überweisen.

9. Das Guthaben auf dem Portfolio Nr. 3 bei der DD._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Portfolios an die Obergerichtskasse zu überweisen.

10. Das Guthaben auf dem Konto/Portfolio 4 bei der DD._____, lautend auf B._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos/Portfolios an die Obergerichtskasse zu überweisen.

11. Das Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 5 bei der DE._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos an die Obergerichtskasse zu überweisen.

12. Das Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 6 bei der DE._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach

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Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos an die Obergerichtskasse zu überweisen.

13. Das Guthaben auf dem Depot Nr. 7 bei der DE._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Depots an die Obergerichtskasse zu überweisen.

14. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 8 bei der DF._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DF._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos an die Obergerichtskasse zu überweisen.

15. Das Guthaben auf dem Wertschriftendepot Nr. 9 bei der DF._____, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DF._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Depots an die Obergerichtskasse zu überweisen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Traveller Checks von A._____ im Wert von USD 700 werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Bargelder von A._____, USD 456, THB 27'000, AUD 810, USD 1'590 und Fr. 1'730.–, werden eingezogen.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Bargelder von B._____, USD 1'400 (gewechselt in Fr. 1'337.–) und Fr. 2'470.–, werden eingezogen.

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19. Die Vermögenswerte vom Konto der Lebensversicherung Nr. 10 der Säule 3a des Beschuldigten A._____ (ehemalige DG._____) bei der DH._____ AG, inklusive allfälliger Zinsen, werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen an die Privatkläger verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass sich die Gelder bereits bei der Obergerichtskasse befinden.

20. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die Summe aus den Einziehungen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 7, 17 und 18 gemäss folgenden Prozentsätzen (Verteilschlüssel) zu verteilen: − AM._____ 11.09 % − AV._____ und AU._____ 11.55 % − AY._____ 1.68 % − CK.______ 2.96 % − BS._____ und BT._____ 2.95 % − BH._____ 17.73 % − CU._____ und CV._____ 33.85 % − CA._____ 4.44 % − CG._____ 4.44 % − CH._____ 6.65 % − CM._____ 2.66 % Es wird davon Vormerk genommen, dass die genannten Privatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderungen an den Staat abgetreten haben.

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21. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden den Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die auferlegten Kosten gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschuldigten A._____ und B._____, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 984.90 unentgeltliche Verbeiständung RA Dr. DJ._____

23. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

24. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Privatklägerin AX._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'888.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

25. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ (versandt), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt), − Rechtsanwalt lic. iur. DK._____ 20-fach für sich und zuhanden der Privatkläger 10, 11, 19, 20, 23, 34, 52, 57, 58, 61, 63, 72, 73, 75, 76, 81, 82, 85, 86 (versandt; Nr. gemäss vorinstanzlichem Urteil, Rubrum), − Rechtsanwältin lic. iur. GO._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 14 und 15 (versandt; Nr. gemäss vorinstanzlichem Urteil, Rubrum), − Fürsprecher lic. iur. DL._____ zweifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 22 (versandt; Nr. gemäss vorinstanzlichem Urteil, Rubrum), − Rechtsanwalt Dr. iur. DJ._____ zweifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 64 (versandt; Nr. gemäss vorinstanzlichem Urteil, Rubrum), − die Privatkläger 1-9, 12, 13, 18, 21, 24-28, 30-33, 35-51, 53-56, 59, 60, 62, 65, 68-71, 74, 77-80, 83, 84 (versandt; Nr. gemäss vorinstanzlichem Urteil, Rubrum), -- 175 of 177 -(Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage der Präsidialverfügung betr. Verlängerung der Ersatzmassnahmen zur Kenntnisnahme), sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____, − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]), − die Oberstaatsanwaltschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend A._____, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend B._____, − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten A._____, − GP._____ Rechtsanwälte (für die DC._____) betr. Dispositivziffer 7 (im Dispositivauszug), − DD._____ AG betr. Dispositivziffer 8, 9 und 10 (im Dispositivauszug), − DE._____ betr. Dispositivziffer 11, 12 und 13 (im Dispositivauszug), − DF._____ betr. Dispositivziffer 14 und 15 (im Dispositivauszug), − die Obergerichtskasse betr. Dispositivziffer 7, 17, 18 und 20.

26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 177 of 177 --