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Entscheid

SB170421

mehrfachen Raub etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

22. Januar 2018Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft (Urk. 50).

2.

Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. März 2016 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 19 f.; Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte mit Eingabe vom 20. September 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 48/2; Urk. 51). Ihre Berufung richtete sich gegen den Schuld- und Strafpunkt, die Einziehung beschlagnahmter Mobiltelefone sowie gegen die Kosten-- 7 of 13 -und Entschädigungsfolgen. Betreffend den Schuld- und Strafpunkt beantragte sie konkret einen Freispruch vom Vorwurf der Erpressung sowie anstelle des Schuldspruchs wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes eine Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Für dieses Delikt beantragte sie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Ausserdem verlangte sie die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone (Urk. 61 S. 2).

3. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Februar 2017 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 64 S. 3 ff.). Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2016 hinsichtlich des Verweises der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Bezüglich der beschlagnahmten Mobiltelefone wurde entschieden, dass diese der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Überdies bestätigte die erkennende Kammer die erstinstanzliche Kostenauflage und auferlegte ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 S. 42 ff.).

3. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Februar 2017 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 64 S. 3 ff.). Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2016 hinsichtlich des Verweises der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Bezüglich der beschlagnahmten Mobiltelefone wurde entschieden, dass diese der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Überdies bestätigte die erkennende Kammer die erstinstanzliche Kostenauflage und auferlegte ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 S. 42 ff.).

4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, beschränkt auf den Entscheid betreffend die Auflage der Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Urk. 70/2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2017 gut, hob die Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 74 S. 4 = Urk. 75 S. 4).

5. Mit Beschluss vom 1. November 2017 wurde (unter neuer Verfahrensnummer [SB170421]) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldig-

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ten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 76). Die Beschuldigte liess mit Eingabe ihres Verteidigers vom 27. November 2017 innert Frist die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 78). Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 29. November 2017 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 80), wobei die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 mitteilte, auf eine solche zu verzichten (Urk. 82). Der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales

1. Im Fall eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen, wie auch den Parteien, unter dem Vorbehalt allenfalls zulässiger Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).

2. Vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung) des ersten Berufungsurteils vom 14. Februar 2017 sowie der gleichentags ergangene Beschluss. Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss sowie das Urteil des Obergerichtes vom 14. Februar 2017 (SB160420) in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

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III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das der Beschuldigten in der Anklageschrift unter ND 1 1. -7. und ND 2 vorgeworfene Verhalten wurde durch die erkennende Kammer im ersten Berufungsurteil dem Antrag der Beschuldigten entsprechend in Abweichung der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung als mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gewürdigt (Urk. 62 S. 2; Urk. 65 S. 20 ff.). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen für betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB nicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, sondern bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund fiel auch die zweitinstanzliche Bestrafung der Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe verglichen mit den 22 Monaten Freiheitsstrafe, zu welchen sie durch die erste Instanz verurteilt wurde, milder aus (Urk. 65 S. 40). Ausserdem wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone ihrem Begehren entsprechend und somit zu ihren Gunsten abgeändert (Urk. 62 S. 2; Urk. 65 S. 42). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte hinsichtlich des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung unterlag (Urk. 61 S. 2; Urk. 65 S. 43). Die Berufungsanträge der Beschuldigten wurden somit zumindest teilweise und in nicht unwesentlichem Ausmass gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, entsprechend dem Antrag der Verteidigung (Urk. 78 S. 2) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist im Umfang von einem Drittel vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das zweite Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im zweiten Berufungsverfahren mit Fr. 310.– (inkl. 8 % MWST; vgl. Urk. 79) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (SB160420) bezüglich der Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160420), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 310.– amtliche Verteidigung (Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren)

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

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4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2018 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Burger Die Gerichtsschreiberin: MLaw Höchli

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