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Entscheid

SB170432

Mehrfacher Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

20. Juni 2018Deutsch104 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Verfahrensgang betreffend den Beschuldigten 1

1.1

Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Ferner wurde entschieden, dass die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei, und die Privatklägerinnen C._____ AG (nachfolgend Privatklägerin 1) und D._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) wurden mit ihren jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden die Kostenfolgen festgesetzt (Urk. 47 S. 51 ff.).

1.2

Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte 1 mit Eingabe der Verteidigung vom 29. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 7. Juli 2016 zugestellt (Urk. 46/2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2016 wurde den vorerwähnten Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 50). Während die Privatklägerinnen diese Frist verstreichen liessen, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. August 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Mit Eingabe vom 30. August 2016 liess der Beschuldigte 1 aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 53/1-6). Am 15. September 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2016 vorgeladen (Urk. 54).

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1.3 Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2016 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 59 S. 3 ff.; Urk. 60). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 hinsichtlich der Kostenfestsetzung sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie den Beschuldigten 1 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Bezüglich der beschlagnahmten Barschaft wurde ebenfalls bestätigt, dass diese zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Vom erstinstanzlichen Urteil abweichend wurden dem Beschuldigten 1 die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nicht mehr vollumfänglich, sondern nur zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, erfolgte hingegen eine vollumfängliche Kostenauflage zu seinen Lasten (Urk. 60 S. 17 f.).

1.3 Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2016 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 59 S. 3 ff.; Urk. 60). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 hinsichtlich der Kostenfestsetzung sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie den Beschuldigten 1 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Bezüglich der beschlagnahmten Barschaft wurde ebenfalls bestätigt, dass diese zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Vom erstinstanzlichen Urteil abweichend wurden dem Beschuldigten 1 die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nicht mehr vollumfänglich, sondern nur zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, erfolgte hingegen eine vollumfängliche Kostenauflage zu seinen Lasten (Urk. 60 S. 17 f.).

1.4 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 65; Urk. 66/2).

2. Verfahrensgang betreffend den Beschuldigten 2

2.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte 2 der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl, der Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig gesprochen und – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 – mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Weiter widerrief die erste Instanz den bedingten Aufschub des Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Ferner wurde hinsichtlich des beschlagnahmten Buchgel-- 15 of 72 -des in der Höhe von Fr. 8'764.– entschieden, dass dieses zur Deckung der Verfahrenskosten und der für vollziehbar erklärten Geldstrafe aus der Vorstrafe zu verwenden und ein allfälliger Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten 2 zu überweisen sei. Weitere im Vorverfahren beschlagnahmte Gelder und Gegenstände wurden auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils zugunsten des Beschuldigten 2 freigegeben. Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden mit ihren jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Letztlich wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 76/47 S. 58 ff.).

2.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte 2 mit Eingabe der Verteidigung vom 8. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 76/40). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 7. Juli 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 76/46/3; Urk. 76/48 mit Anh.). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2016 wurde den vorerwähnten Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 76/49). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 76/51). Mit Eingabe vom 30. August 2016 liess der Beschuldigte 2 aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 76/52/1–7). Am 15. September 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2016 vorgeladen (Urk. 76/53).

2.3 Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2016 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 62 S. 3 ff.; Urk. 63). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Barschaften und Gegenstände sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie den Beschuldigten 2 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Anstiftung zu mehrfachem Dieb-- 16 of 72 -stahl, Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012. Weiter wurde der Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– angeordnet. Bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– wurde ebenfalls bestätigt, dass diese zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der widerrufenen Geldstrafe zu verwenden seien, wobei ein allfälliger Überschuss dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde bestätigt. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils wurden die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten 2 nicht mehr vollumfänglich, sondern nur zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, erfolgte hingegen eine vollumfängliche Kostenauflage zu seinen Lasten (Urk. 76/63 S. 30 ff.).

2.4 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 76/69; Urk. 76/70/2).

3. Zweites Berufungsverfahren

3.1 Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und hiess sowohl die Beschwerde des Beschuldigten 1 als auch diejenige des Beschuldigten 2 mit Urteil vom 25. Oktober 2017 teilweise gut. Während die Beschwerde des Beschuldigten 1 im Übrigen abgewiesen wurde, wurde auf diejenige des Beschuldigten 2 im Übrigen nicht eingetreten. Mit demselben Urteil wurden weiter sowohl das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2016 betreffend den Beschuldigten 1 (Geschäfts-Nr. SB160334) als auch dasjenige betreffend den Beschuldigten 2 (Geschäfts-Nr. SB160335) auf-- 17 of 72 -gehoben, und die jeweilige Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen (Urk. 71 S. 12).

3.2 Mit Beschluss vom 17. November 2017 wurde das gegen den Beschuldigten 2 geführte zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB170433) mit dem gegen den Beschuldigten 1 geführten zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB170432) vereinigt und unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weitergeführt. Der Prozess mit der Geschäftsnummer SB170433 wurde als erledigt abgeschrieben. Mit demselben Beschluss wurde sodann das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beschuldigten 1 und 2 Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 74). Nach zweimal erstreckter Frist liess der Beschuldigte 2 rechtzeitig mit Eingabe vom 22. Januar 2018 seine Berufungsanträge, deren Begründung, Beilagen sowie eine Honorarnote einreichen (Urk. 77; Urk. 80; Urk. 82; Urk. 83; Urk. 84/1-11; Urk 85). Ebenfalls nach zweimal erstreckter Frist liess der Beschuldigte 1 am 23. Januar 2018 seine Berufungsanträge, deren Begründung, Beilagen sowie eine Honorarnote einreichen (Urk. 79; Urk. 81; Urk. 86; Urk. 87/1-6; Urk. 88). Die Berufungsbegründungen sowie die Beilagen dazu wurden der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2018 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 89). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten darauf, sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 91; Urk. 92). Der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

1.1 Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 betreffend den Beschuldigten 1 (DG140038) bezüglich der Urteilsdispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) un-

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angefochten blieb (Urk. 48 S. 3 f.; Urk. 86 S. 3), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2 Was das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 betreffend den Beschuldigten 2 (DG140037) angeht, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass dieses bezüglich der Dispositivziffern 6 - 7 (Herausgabe Barschaft und Gegenstände) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist, da es in diesem Umfang unangefochten blieb (Urk. 76/59 S. 1; Urk. 83 S. 1).

1.3 Ferner ist mittels Beschluss festzustellen, dass die Urteile des Bezirksgerichts Dietikon betreffend die Beschuldigten 1 und 2 (DG140037 und DG140038) auch in Bezug auf die impliziten Teilfreisprüche der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich sämtlicher Paketlieferungen, ausgenommen diejenigen vom 19. April 2012, vom 8. Mai 2012 sowie vom 12. April 2013, in Rechtskraft erwachsen sind.

1.4 Im Berufungsverfahren bleibt aufgrund der Berufungen der beiden Beschuldigten somit zu prüfen, ob sich der Beschuldigte 1 des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und der Beschuldigte 2 der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl, der Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht haben. Ferner sind allenfalls die Strafen zu bemessen, und es ist über die Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 für den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe, die Zivilforderungen der Privatklägerinnen, die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte, allfällige Entschädigungen der Beschuldigten sowie die Kostenfolgen zu entscheiden.

2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem -- 19 of 72 -Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

2.1 Im ersten Berufungsverfahren stellten sich beide Beschuldigten wie bereits vor erster Instanz auf den Standpunkt, dass die Einvernahmen des Beschuldigten 1 vom 12. April 2013 und vom 13. April 2013 für das vorliegende Verfahren unbeachtlich seien, da diese ohne die Anwesenheit einer Verteidigung stattgefunden hätten, obwohl ab der ersten Einvernahme ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 35 S. 5 ff.; Urk. 57 S. 3; Urk. 76/59 S. 2 f., S. 7 f.). Während die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren zum Schluss gelangte, dass die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 2 StPO eingehalten worden seien und die Beweisverwertungseinschränkung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO keine Anwendung finde (Urk. 60 S. 8; Urk. 76/63 S. 9), kam das Bundesgericht im Urteil vom 25. Oktober 2017 zum gegenteiligen Ergebnis. So erwog dieses, dass die Untersuchung spätestens nach der vorläufigen polizeilichen Festnahme und vor der polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 zu eröffnen gewesen wäre. Ausserdem wäre gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass bezüglich den Beschuldigten 1 und 2 die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben waren. Da die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbare notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt worden seien, würden die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegen (Urk. 71 S. 7 f. E. 2.6).

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2.2 Das Bundesgericht hat vor dem Hintergrund dieser Erwägungen rechtsverbindlich entschieden (Urk. 71 S. 8 E. 2.7), dass die vor der Bestellung der Verteidigung vom 15. resp. 16. April 2013 (Art. 130 StPO; Urk. 19/1; Urk. 19/3) erfolgten Beweiserhebungen vom 12. und 13. April 2013 nicht verwertbar sind, zumal der Beschuldigte 1 auf ihre Wiederholung nicht verzichtet habe. Dies betrifft die polizeiliche Befragung des Beschuldigten 1 vom 12. April 2013 sowie dessen staatsanwaltschaftliche Befragung vom 13. April 2013. Entsprechendes gelte für die an denselben Daten durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten 2. Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, dass die erkennende Kammer die Beweiswürdigung aus diesem Grund ohne Berücksichtigung der entsprechenden Aussagen neu vorzunehmen habe (Urk. 71 S. 8 E. 2.8). Demgegenüber wurde durch das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die vor der vorläufigen polizeilichen Festnahme erhobenen Beweise, mithin insbesondere die polizeiliche Observation vom 12. April 2013 und die "chemische Täterfalle" (von der Polizei präpariertes Postpaket; Urk. 2/1) vom Beweisverwertungsverbot nicht betroffen seien (Urk. 71 S. 8 E. 2.7).

2.3 Die Beweiswürdigung ist daher ohne Berücksichtigung der nicht verwertbaren Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 vom 12. und 13. April 2013 vorzunehmen (Urk. 71 S. 8 E. 2.8). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten 1 wird durch die Anklagebehörde zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 9. März 2010 und dem 10. April 2013 insgesamt 46 Postsendungen des Absenders D._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 90'500.– dem Beschuldigten 2 überbracht zu haben, obwohl diese Sendungen jeweils nicht an diesen adressiert gewesen seien. Weiter wird dem Beschuldigten 1 zur Last gelegt, am 12. April 2013 ein zusätzliches Paket des Absenders D._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 480.– entgegen seiner Plicht als Angestellter der Privatklägerin 1 zur Auslieferung an den angegebenen Empfänger erneut an den Beschuldigten 2 statt an die Schweizerische Post, Poststelle … [Ort], -- 21 of 72 -überbracht zu haben. Durch diese Zustellungen an den Beschuldigten 2 soll er diesem zudem ermöglicht haben, die nicht für diesen bestimmten Pakete zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Taten soll der Beschuldigte

1 zu seiner eigenen sowie zur finanziellen Besserstellung des Beschuldigten 2 und im Wissen darum, dass er an das Postgeheimnis gebunden war, begangen haben (Urk. 25 S. 2 ff.). Demgegenüber wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten 2 gemäss der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierten Anklageschrift im Wesentlichen vor, den Beschuldigten 1 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter oder Frühling 2010 dazu angestiftet zu haben, ihm die zuvor beschriebenen 46 Postsendungen zu überbringen, obwohl die Pakete, wie sie beide gewusst hätten, nicht an ihn bzw. an seinen Kiosk Shop F._____ adressiert gewesen seien. Dadurch sei den Privatklägerinnen 1 und 2 ein Gesamtschaden von Fr. 90'500.– entstanden. Ausserdem soll der Beschuldigte 2 am 12. April 2013 das zusätzliche ebenfalls zuvor beschriebene Paket des Absenders D._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 480.– ohne umgehende unterschriftliche Bestätigung des Empfangs vom Beschuldigten 1 entgegengenommen haben, welches dieser an die Schweizerische Post, Poststelle... [Ort], hätte zustellen sollen. Durch diese pflichtwidrigen Paketzustellungen habe der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 ermöglicht, die nicht für ihn bestimmten Pakete zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei sei dem Beschuldigten 2 stets bewusst gewesen, dass der Beschuldigte 1 nicht dazu berechtigt gewesen sei, die nicht für sie bestimmten Pakete zu behändigen und pflichtwidrig nicht an die angegebenen Adressaten auszuliefern. Dennoch habe er den Beschuldigten 1 jeweils in der Absicht, sich unrechtmässig wirtschaftlich besserzustellen, zu diesem Tun aufgefordert, die Pakete an sich genommen und dem Beschuldigten 1 gelegentlich Kaffee und Zigaretten als Gegenleistung gegeben (Urk. 76/24 S. 2 ff.; Prot. I S. 6).

1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 am 12. April 2013 sowie zu zwei Gelegenheiten im Jahre 2012, am 19. April 2012 und am 8. Mai 2012, Pakete der Privatklägerin 2 als Absender im Gesamtwert von

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Fr. 1'780.– entgegen seiner Verpflichtung an den Beschuldigten 2 bzw. an den Kiosk F._____ statt an die adressierten Empfänger überbracht habe (Urk. 47 S. 40). In Bezug auf den Vorwurf, auch die übrigen in der Anklageschrift aufgelisteten Pakete an den Beschuldigten 2 statt an die adressierten Empfänger überbracht zu haben, wurde der Beschuldigte 1 durch die Vorinstanz implizit freigesprochen (Urk. 47 S. 40). In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob, ist dieser implizite Teilfreispruch unangefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach noch die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Paketsendungen vom 19. April 2012, vom 8. Mai 2012 sowie vom 12. April 2013.

1.2 Auch betreffend den Beschuldigten 2 erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass er den Beschuldigten 1 gebeten habe, ihm Pakete der Privatklägerin 2 zuzustellen, welche eigentlich für andere Empfänger bestimmt gewesen wären. Weiter kam sie zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 in der Folge am 19. April 2012, am 8. Mai 2012 sowie am 12. April 2013 jeweils ein Paket mit Losen vom Beschuldigten 1 entgegengenommen habe, obwohl ihm dabei bewusst gewesen sei, dass diese nicht an ihn adressiert waren und der Beschuldigte 1 nicht dazu berechtigt war, ihm diese Pakete zuzustellen. In Bezug auf den Vorwurf, auch die übrigen in der Anklageschrift aufgelisteten Pakete vom Beschuldigten 1 entgegengenommen zu haben, wurde der Beschuldigte 2 durch die Vorinstanz implizit freigesprochen (Urk. 76/47 S. 39 f.).

2. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der Entwendung von insgesamt drei Paketen, bringt die Verteidigung des Beschuldigten 1 nun vor, die Vorinstanz habe bezüglich dieses Schuldspruchs ausschliesslich auf das Teilgeständnis des Beschuldigten 1 aus dessen ersten beiden Einvernahmen abgestellt. Da sich dieses nun als unverwertbar erwiesen habe, fehle es entsprechend der vorinstanzlichen Argumentation an jeglicher Basis für eine Verurteilung des Beschuldigten 1, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 86 S. 4).

2.1 Diese Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann nicht geteilt werden. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in der Tat im Wesentlichen auf dem Teilgeständnis des Beschuldigten 1

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gründete. Dennoch stützte die Vorinstanz ihre Begründung auch auf weitere Beweismittel wie beispielsweise die Aussagen des Zeugen G._____, die Auswertung der Verlustliste der Glückslossendungen und der Diensteinsatzpläne der Privatklägerin 1, die nach wie vor verwertbaren Aussagen der beiden Beschuldigten oder die Beobachtungen der Kantonspolizei Zürich, welche ihrer Verhaftung vorausgingen (Urk. 47 S. 9 ff.). Da daher die unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten 1 aus dessen ersten beiden Einvernahmen nicht das einzige Beweismittel darstellen, ist ein Schuldspruch entgegen dem Vorbringen seiner Verteidigung nicht von vornherein ausgeschlossen (Urk. 86 S. 4).

2.2 Es sind somit die noch Streitgegenstand bildenden bestrittenen Anklagevorwürfe hinsichtlich der beiden Vorfälle im Jahre 2012 (19. April 2012 und 8. Mai 2012) sowie vom 12. April 2013 aufgrund der verbleibenden Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen.

3. Die gegen beide Beschuldigten geführten Strafverfahren gehen auf eine Strafanzeige der Privatklägerin 1 vom 25. Oktober 2012 zurück. Darin tat diese kund, dass die Distributionsbasis … [Ort] seit mindestens dem Jahre 2010 mit Verlusten von Paketpostsendungen zu kämpfen habe. Dabei seien die Verluste der durch die Privatklägerin 2 versandten Pakete, welche überwiegend Gewinnlose zum Verkauf enthalten hätten, am auffälligsten. Es handle sich konkret um 42 Sendungen der Privatklägerin 2, welche nie bei den Empfängern angekommen seien (ND Urk. 4/2 S. 3). Weiter geht aus jener Strafanzeige hervor, dass interne Nachforschungen bei der Privatklägerin 1 gezeigt hätten, dass der Beschuldigte 1 an sämtlichen Daten, an welchen die entsprechenden Verluste verzeichnet worden seien, anwesend gewesen sei (ND Urk. 4/2 S. 4). Gestützt auf diese Auswertung der Arbeitseinsätze wurde der Beschuldigte 1 verdächtigt, mit diesen Paketverlusten in Zusammenhang zu stehen (Urk. 1 S. 4). Dieser Verdacht wurde sodann zum Anlass genommen, dessen Zustellroute am 12. April 2013 ein Paket mit Lotterielosen der Privatklägerin 2, welches an die Poststelle in … [Ort] adressiert war, zuzuteilen (Urk. 1 S. 7). In der Folge wurde durch die Kantonspolizei Zürich beobachtet, wie der Beschuldigte 1 dieses Paket auf seiner Zustelltour dem -- 24 of 72 -Beschuldigten 2 in dessen Kiosk am H._____ … [Strasse], I._____ [Ort] übergab und wie letzterer dieses hinter der Theke versteckte (Urk. 1 S. 4). Das Paket wurde nach der Zustellung jedoch weder gescannt noch wurde die Übergabe durch den Beschuldigten 2 mittels Unterschrift bestätigt (Urk. 1 S. 7).

4. Durch diese Beobachtung der Polizei wird der Verdacht, dass der Beschuldigte 1 etwas mit den verschwundenen Paketen mit Lotterielosen zu tun haben könnte, weiter verstärkt. Der Beschuldigte 1 bestreitet diesen Vorwurf jedoch generell (Urk. 6/6 S. 9; Urk. 6/12 S.10; Prot. I S. 7; Urk. 59 S. 11) und stellt insbesondere auch in Abrede, das an die Poststelle … [Ort] adressierte Paket der Privatklägerin 2 am 12. April 2013 absichtlich dem Beschuldigten 2 zugestellt zu haben (Urk. 6/11 S. 12 f.; Urk. 59 S. 14). Zwar machte er dies konstant geltend. Seine Erklärungsversuche, weshalb es zu dieser Falschzustellung kommen konnte, weisen jedoch verschiedene Ungereimtheiten auf.

4.1 Die Paketzustellung vom 12. April 2013 schilderte der Beschuldigte 1 anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 so, dass er sich schon gedacht habe, dass das Lotteriepaket für den Beschuldigten 2 bestimmt gewesen sei, weshalb er es diesem dann übergeben habe. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe dieser aber gerade Kundschaft gehabt und er habe ihn deswegen nicht stressen wollen. Er habe ihm gesagt, dass er später wieder kommen würde, um seine Unterschrift zu holen. Dann sei er weggegangen, um die anderen Pakete, welche er zuvor auf den Wagen geladen habe, zu Fuss zu verteilen. Er selbst sei damals unter grossem Stress gestanden. Nach der Verteilung der anderen Pakete habe er sich dann wieder in Richtung Kiosk begeben. Kurz bevor er den Kiosk erreicht habe, sei er aber durch zwei Zivilpolizisten festgehalten worden (Urk. 6/6 S. 2, 8, 10). Dass er an jenem Tag gewusst habe, welche Pakete für den Kiosk des Beschuldigten 2 bestimmt gewesen seien, bestätigte er sodann im Verlaufe jener Einvernahme erneut (Urk. 6/6 S. 10). Sowohl im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 2, welche am 23. April 2014 und somit rund ein Jahr nach dem Vorfall stattfand, als auch vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte 1 seine diesbezüglichen Angaben. Zusätzlich erwähnte er in jenen Einvernahmen, dass es damals kurz vor 12.00 Uhr mittags -- 25 of 72 -gewesen sei, als er das fragliche Paket dem Beschuldigten 2 gebracht habe. Er sei in Eile und im Stress gewesen, da er andere Pakete noch an Empfänger habe zustellen müssen, die ab 12.00 Uhr nicht mehr erreichbar gewesen wären, und da der Beschuldigte 2 gerade mit Kundschaft beschäftigt gewesen sei, habe er diesem das Paket nur abgegeben. Die Unterschrift habe er sich von diesem dann später geben lassen wollen. Dies wäre gemäss seinen Angaben möglich gewesen, da der Kiosk des Beschuldigten 2 auch über Mittag geöffnet gewesen wäre. Zunächst habe er aber seine ausstehenden Zustellungen ausführen wollen. Zur Einholung der Unterschrift sei es dann nur nicht gekommen, weil er schon zuvor durch die Polizei verhaftet worden sei (Urk. 6/11 S. 11; Prot. I S. 9).

4.2 Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Beschuldigten 1 zum Ablauf der Paketübergabe vom 12. April 2013 drängt sich zunächst die Frage auf, ob er tatsächlich berechtigte Gründe für die Annahme hatte, das Paket der Privatklägerin 2 sei für den Beschuldigten 2 bestimmt, oder ob es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Ausserdem stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte 1, wenn er, wie er dies mehrmals betonte, unter grossem Zeitdruck stand (Urk. 6/6 S. 2; Urk. 6/11 S. 14; Prot. I S. 9), überhaupt schon zu Beginn seiner Tour zum Beschuldigten 2 ging, und nicht erst nach der Zustellung der Pakete an jene Kunden, welche nach 12.00 Uhr nicht mehr erreichbar gewesen wären. Und schliesslich leuchtet auch nicht ohne Weiteres ein, weshalb der Beschuldigte 1 nicht sogleich bei der Übergabe des Pakets die Unterschrift des Beschuldigten 2 einforderte, zumal dieser trotz der Kundschaft die Zeit fand, das Paket zumindest entgegenzunehmen.

4.2.1 Die Gründe für seine Annahme, beim Beschuldigten 2 habe es sich um den rechtmässigen Empfänger des fraglichen Pakets gehandelt, legte der Beschuldigte 1 im Laufe des Verfahrens uneinheitlich dar. So erklärte er im Rahmen der Einvernahme vom 24. April 2014 auf konkrete Nachfrage, weshalb er dem Beschuldigten 2 ein Paket gebracht habe, welches gar nicht an diesen adressiert gewesen sei, dass ihm das gar nicht aufgefallen sei. Ausserdem fügte er an, dass dieselben Pakete immer zum Beschuldigten 2 bzw. zu dessen Kiosk gegangen seien (Urk. 6/11 S. 12). Weiter wurde er gefragt, ob er jeweils auf die Adresse -- 26 of 72 -schaue, wenn er einem Kunden ein Paket überbringe. Dazu führte der Beschuldigte 1 aus, dies normalerweise schon zu tun. Manchmal würden aber halt Fehler passieren. Es sei zum Beispiel vorgekommen, dass er ein J._____ Paket an die falsche Adresse geliefert habe, und es dann am nächsten Tag zu Reklamationen gekommen sei. Solche Sachen würden halt vorkommen, das sei menschlich (Urk. 6/11 S. 12). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 1 demgegenüber auf die Frage, weshalb er dem Beschuldigten 2 damals ein Paket mit Losen übergeben habe, welches an die Poststelle … [Ort] adressiert gewesen sei, dass letzterer damals gesagt habe, dass er eine Woche später ein Paket erwarten würde (Prot. I S. 9). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er sodann an, dass er damals nicht gemerkt habe, dass das Paket nicht für den Beschuldigten 2 bestimmt gewesen sei. Er habe die Adresse gar nicht richtig angeschaut. Sie hätten sehr viel zu tun, und es gebe immer wieder falsche Pakete, die man einfach wieder zurückbringe. Das komme immer wieder vor und treffe nicht nur ihn, sondern viele Personen (Urk. 59 S. 14).

4.2.2 Während er somit bezüglich der Falschzustellung einmal geltend machte, aus Gewohnheit gehandelt zu haben, da diese Lospakete immer an den Beschuldigten 2 gegangen seien (Urk. 6/11 S. 12), begründete er sein Handeln ein anderes Mal damit, dass ihm der Beschuldigte 2 konkret eine solche Lieferung angekündigt habe (Prot. I S. 9). Schliesslich machte er eine gewisse Unvorsichtigkeit bei der Überprüfung seinerseits für die Fehllieferung verantwortlich, wobei er diese als menschlich und daher verzeihlich beschrieb (Urk. 6/11 S. 12; Urk. 59 S. 14). Dass er konsequent und durch alle zulässigen Befragungen hindurch zu Protokoll gegeben habe, dass er das fragliche Paket aufgrund seiner Erfahrung dem Beschuldigten 2 zugeordnet habe, wie es seine Verteidigung behauptet (Urk. 86 S. 5), trifft somit gerade nicht zu. Angesichts des Zeitablaufs zwischen der Falschzustellung vom 12. April 2013 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 wäre es grundsätzlich verständlich, wenn sich der Beschuldigte 1 nicht mehr an sämtliche Details des Geschehens vom 12. April 2013 hätte erinnern können. Hätte der Beschuldigte 1 jenes Paket aber tatsächlich dem Beschuldigten 2 aufgrund einer vorgängigen entsprechenden Ankündigung zugeordnet, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bereits zu Beginn -- 27 of 72 -des Strafverfahrens zur Sprache gebracht hätte. In Anbetracht dessen, dass er von dieser angeblichen Ankündigung stattdessen erst rund drei Jahre nach dem Vorfall erstmals berichtete, entsteht der Eindruck, dass es sich dabei um einen nachträglichen Versuch handelte, seine eigentlichen Beweggründe zu verschleiern. Hätte es sich tatsächlich um ein Versehen seinerseits gehandelt, weil er sich aufgrund der hohen Belastung und des Zeitdrucks die Adresse auf dem Paket nicht genau angesehen hatte, ist auch nicht ersichtlich, weshalb er überhaupt zusätzlich hätte vorbringen sollen, der Beschuldigte 2 habe eine entsprechende Lieferung angekündigt. Es bestehen daher auch aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und mithin am Wahrheitsgehalt seiner Beteuerungen, das Paket nicht absichtlich dem falschen Empfänger zugestellt zu haben.

4.2.3 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass diese Lospakete immer an den Beschuldigten 2 gegangen seien (Urk. 6/11 S. 12), wurde der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung gefragt, wie viele Kioske er jeweils mit Losen der Privatklägerin 2 beliefert habe. Dazu erklärte er, dass es sich um drei oder vier Kioske gehandelt habe. Genau habe er es aber nicht mehr im Kopf. Sicher seien es jedoch drei gewesen (Urk. 59 S. 12). Weshalb er das Paket mit den Losen gerade dem Beschuldigten 2 gebracht habe, wenn er doch aber drei bis vier Kioske mit solchen Losen beliefert habe, begründete der Beschuldigte 1 wiederum damit, dass er es nicht gemerkt habe, da er aufgrund von Stress die Adressen nicht richtig angeschaut habe (Urk. 59 S. 14). Da sich auf seiner Tour somit mehrere Kioske befanden, welche er ab und zu mit Paketen der Privatklägerin 2 belieferte, vermag seine Herleitung, dass es sich beim Beschuldigten 2 um den Adressaten des Pakets gehandelt haben musste, da diese Lotteriepakete immer für diesen bestimmt gewesen seien (Urk. 6/11 S. 12), nicht zu überzeugen. Zudem hätte gerade der Umstand, dass er bereits von aussen erkannt hatte, dass es sich um ein Paket der Privatklägerin 2 mit Losen und somit um einen Inhalt mit gewissem Wert handelte, erwarten lassen, dass er bei der Zustellung eine umso höhere Vorsicht aufgebracht hätte, um solche Falschzustellungen zu vermeiden. Die Zweifel daran, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum handelte, welchen er lediglich aufgrund seines Zeitdrucks nicht vermeiden konnte, bleiben daher bestehen.

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4.2.4 Sein Vorgehen an jenem Vormittag wirft weiter die Frage auf, weshalb er das Paket dem Beschuldigten 2 nicht einfach am Schluss seiner Tour auslieferte, zumal er gemäss seinen Angaben ohnehin oft seine Mittagspause in dessen Kiosk verbrachte und er dann nicht mehr den Druck gehabt hätte, die übrigen Pakete noch vor 12.00 Uhr ausliefern zu müssen. Diesbezüglich gab der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 24. April 2014 an, dass er es immer so gemacht habe. Er habe dem Beschuldigten 2 die Pakete gebracht, habe dann die anderen Kunden beliefert und sei vor seiner Pause wieder zum Beschuldigten 2 zurückgekehrt, um die Unterschriften einzuholen (Urk. 6/11 S. 11 f.). So sei er vorgegangen, um nicht noch zum Auto gehen zu müssen, wegen der Distanz. Er habe nicht zwei oder dreimal hin- und hergehen wollen. Daher habe er alles zusammen gemacht (Urk. 6/11 S. 12). Im Gegensatz zu seiner Verteidigung, gemäss welcher in zeitlicher Hinsicht völlig unerheblich gewesen wäre, ob er den Beschuldigten 2 bereits zu Beginn oder am Schluss seiner Tour beliefert hätte (Urk. 86 S. 5), machte der Beschuldigte 1 somit geltend, dass sein Vorgehen mit der Übergabe zu Beginn der Tour effizienter gewesen sei. Während der Beschuldigte 1 in der Berufungsverhandlung zwar wiederholte, dass er es immer so gemacht habe, dass er die Unterschrift erst später eingeholt habe (Urk. 59 S. 14), stellte er diese Vorgehensweise vor Vorinstanz eher als Variante für den Fall dar, dass der Beschuldigte 2 in seinem Kiosk mit Kunden beschäftigt gewesen sei (Prot. I S. 10). Darauf, dass es sich bei der nachträglichen Einholung der Unterschrift eher um eine Ausnahme handelte, weist zudem auch seine Antwort auf die Ergänzungsfrage seiner Verteidigung in der Einvernahme vom 23. April 2014 hin. So antwortete er auf die Frage seiner Verteidigung, ob er die Unterschrift des Beschuldigten 2 sofort eingeholt hätte, wenn dieser Zeit gehabt hätte, mit "Ja, natürlich" (Urk. 6/11 S. 14). Abgesehen davon, dass es kaum im Sinne seiner damaligen Arbeitgeberin, der Privatklägerin 1, gewesen sein konnte, wenn er jeweils nicht umgehend nach der Zustellung eines Pakets die dafür erforderliche Unterschrift eingeholt hätte, weisen somit auch diese unsteten Angaben darauf hin, dass es sich damals bei der Zustellung ohne unmittelbare Visierung um eine Ausnahme und nicht um eine ständige Praxis handelte. Schliesslich gab auch der Beschuldigte 2 an, dass der Beschuldigte 1 durchaus manchmal auch direkt seine Unter-- 29 of 72 -schrift verlangt habe. Allerdings räumte er auch ein, dass es vorgekommen sei, dass der Beschuldigte 1 die Pakete auf den Kühlschrank gelegt habe. Ab und zu habe er zehn Minuten länger Pause gemacht und erst nach dieser Zeit dann erklärt, dass er noch eine Unterschrift brauche (Urk. 6/5 S. 7). Zwar kann aufgrund dieser Angaben nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich schon mehrmals zuwartete, bis er sich eine Zustellung unterschriftlich bestätigen liess, dass er immer so vorging, wie er dies mehrmals behauptete, trifft hingegen nicht zu. Die Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Angaben bleiben daher auch aufgrund der diesbezüglichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bestehen.

4.2.5 Schliesslich steht die Begründung des Beschuldigten 1, er habe mit der Einholung der Unterschrift des Beschuldigten 2 zugewartet, weil dieser mit Kundschaft beschäftigt gewesen sei und daher keine Zeit gehabt habe, mit dessen Verhalten bei der Entgegennahme des Pakets im Widerspruch. Zwar widerspricht der Beschuldigte 2 dem Rapport der Kantonspolizei Zürich dahingehend, dass er das Paket nicht hinter seiner Theke versteckt habe. Er räumte aber in den Einvernahmen vom 30. April 2013 und vom 10. Juli 2014 ein, dieses nach der Entgegennahme auf seinen Drehstuhl gelegt zu haben (Urk. 6/13 S. 10; Urk. 6/5 S. 1). Ausführlicher erklärte er dann im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe sich damals am Kaffeetisch mit einer Vertreterin von K._____ beschäftigt, als der Beschuldigte 1 mit dem Paket gekommen sei. Da er durch eine Tumorerkrankung an einer Erblindung leide, könne er nicht alles gleichzeitig sehen. Als die Vertreterin von K._____ gegangen sei, habe er das Paket angeschaut und gesehen, dass das Paket gar nicht ihm gehöre. Er habe das Paket weder aufgemacht noch versteckt. Er habe es bei sich hinten auf den Tisch gelegt und gewartet, bis der Beschuldigte 1 wieder zurückkommen würde. Noch bevor dieser zurückgekommen sei, seien dann aber Polizisten in seinen Kiosk gestürmt und hätten von ihm gewollt, dass er das Paket gebe (Prot. I S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 2, dass er damals am Kaffeetisch gewesen sei und nicht nach dem Paket geschaut habe. Er habe es einfach auf den Tisch gelegt, bis der Beschuldigte 1 zurückkommen würde. Die Polizei sei dann ca. 10 Minuten später gekommen. Das Paket habe er nicht aufge-- 30 of 72 -macht, da es nicht für ihn gewesen sei (Urk. 76/62 S. 9). Dass sich der Beschuldigte 2 angesichts des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall nicht mehr genau daran zu erinnern vermag, wo er das Paket damals deponierte, und er daher unterschiedliche Angaben zum Ablageort tätigte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Übereinstimmend schilderte er aber jeweils, dass er das Paket vom Kaffeetisch, an welchem er gewesen sei, "nach hinten" gebracht und dort deponiert habe. Wenn ihm dies trotz seiner Kundschaft möglich war, so stellt sich die Frage, weshalb er nicht auch die kurze Zeit hätte aufbringen können, um dem Beschuldigten 1 eine Unterschrift zu geben. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Gespräch mit der Kundschaft durch die Übergabe des Pakets an sich bereits unterbrochen wurde und dieser Unterbruch durch das Visieren nur unwesentlich länger gedauert hätte, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte 1 die Übergabe nicht sogleich vorschriftsgemäss mit einer Unterschrift bestätigen liess.

4.2.6 Dass er bei der Übergabe auf die gleichzeitige Visierung verzichtete, vermag auch das entsprechende Vorbringen seiner Verteidigung, dass für den Beschuldigten 1 bereits eine sehr geringe zeitliche Verzögerung ausschlaggebend gewesen sei (Urk. 86 S. 5), nicht zu erklären. Der Beschuldigte 1 gab von sich aus an, dass es damals kurz vor 12.00 Uhr mittags gewesen sei und er damals zuerst jene Kunden beliefert habe, welche über Mittag nicht erreichbar gewesen seien, um anschliessend die anderen Kunden zu beliefern, von welchen er gewusst habe, dass sie über Mittag nicht zumachen würden (Urk. 6/11 S. 11; Prot. I S. 10). Da er wusste, dass der Kiosk des Beschuldigten 2 über Mittag offen war (Urk. 6/11 S. 11), stellt sich wiederum die Frage, weshalb er diesen nicht auch erst nach denjenigen Kunden belieferte, welche nur bis um 12.00 Uhr erreichbar waren, um nicht in Zeitnot zu geraten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte 1 schlicht keine Überlegungen dazu machte, wie er dem Druck entgehen könnte, alle Kunden, welche ab 12.00 Uhr nicht mehr erreichbar gewesen wären, noch beliefern zu können. Gerade in Anbetracht dessen, dass er erklärte, oft unter Stress gestanden zu sein und diese Route nicht das erste Mal bedient zu haben (Urk. 6/6 S. 2, 4; Urk. 6/11 S. 12; Urk. 59 S. 14; Prot. I S. 9 f.), bleibt der Eindruck bestehen, dass der Beschuldigte 1 bewusst und -- 31 of 72 -nicht bloss aus Zeitnot auf die Unterschrift des Beschuldigten 2 verzichtete, um die Zustellung eines eigentlich für einen anderen Empfänger bestimmten Pakets zu verheimlichen.

4.3 Dass der Beschuldigte 1 das fragliche Paket dem Beschuldigten 2 im Wissen darum brachte, dass er es eigentlich einem anderen Empfänger hätte zustellen müssen, zeigt sich schliesslich auch aufgrund der Angaben, welche er am 15. April 2013 im Rahmen des Schlussworts in seiner Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon tätigte. Zu Beginn jener Einvernahme, welche drei Tage nach seiner Verhaftung in Anwesenheit seiner Verteidigung stattfand, wurde dem Beschuldigten 1 der Antrag der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis vom 12. April 2013 auf Anordnung von Untersuchungshaft übersetzt (Urk. 20/11 S. 1). Aus jenem Antrag geht hervor, dass der Beschuldigte 1 dringend verdächtigt wurde, am 12. April 2013 an seinem Arbeitsort in der Postverteilzentrale in … [Ort] bzw. auf der Verteiltour eine Postsendung mit Lotterielosen, welche an "Post, Poststelle... [Ort], Postfach,... [Ort]" adressiert gewesen sei, gestohlen und dem Beschuldigten 2 in dessen Kiosk am H._____ … in I._____ geliefert zu haben, in der Absicht, sich bzw. den Beschuldigten 2 aus dem Erlös der Lose oder einem allfälligen Gewinn einen ihnen nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Weiter ist daraus zu entnehmen, dass er zudem im dringenden Verdacht stand, bereits in der Zeit von anfangs 2010 bis am 3. Oktober 2012 aus der Postverteilzentrale … [Ort] bzw. auf der Verteiltour diverse Pakete mit Losen im Deliktsbetrag von insgesamt ca. Fr. 92'513.– gestohlen zu haben (Urk. 20/7 S. 2).

4.3.1 Nach der Übersetzung dieses Antrags machte der Beschuldigte 1 im Rahmen seines Schlussworts die nachfolgenden Ausführungen: "Ich bleibe bei meinen Aussagen und es tut mir alles sehr leid und bereue es sehr. Wenn ich nochmals auf die Welt kommen würde, würde ich mich nie wieder in solche Sachen einmischen. Das ist passiert, weil ich von einer anderen Person unter Druck gesetzt worden bin. Deshalb habe ich diesen Fehler gemacht. Seit 25 Jahren arbeite ich bei der C._____ und ich verfluche mich selber dafür, dass ich das gemacht habe und diese Person kennen gelernt habe. Es tut mir alles sehr leid. Ich -- 32 of 72 -hoffe, dass Sie mir glauben und dass Sie mich nicht in Haft setzen. Ich wäre bereit, wenn Sie mich in einem Zimmer einschliessen. Sie können mir alles wegnehmen. Aus dem Herzen sage ich Ihnen, dass ich bereue, dass ich das gemacht habe. Ich bereue das wirklich sehr, glauben Sie mir. Weil ich von dieser Person unter Druck gesetzt wurde, habe ich das gemacht. Aber ich hatte immer grosse Angst, dass ich erwischt werden könnte und mein Leben damit zu Ende wäre. Ich schäme mich sehr, dass ich das gemacht habe. Sogar finde ich mich selber ekelhaft, dass ich so was gemacht habe (Urk. 20/11 S. 2)."

4.3.2 Zwar machte der Beschuldigte 1 anlässlich dieser Hafteinvernahme keine konkreten Zugeständnisse. Diese Reuebekundungen weisen jedoch unmissverständlich darauf hin, dass er sich eines Fehlers, welchen er im Zusammenhang mit seiner Arbeitgeberin begangen hatte, bewusst war und er diesen am liebsten rückgängig gemacht hätte. Dass es sich bei diesem Fehler zumindest um einen Teil der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten handelt, steht angesichts des ihm vorgehaltenen Tatverdachts aus dem Antrag auf Anordnung für Untersuchungshaft ausser Frage. Aufgrund dieser Reuebekundungen und dem Umstand, dass er im Rahmen jenes Schlussworts auch keine Einwände gegen einzelne Vorhalte erhob, erweisen sich die späteren Bestreitungen dieser Vorwürfe durch den Beschuldigten 1 als umso weniger glaubhaft. Wäre er sich tatsächlich keiner Schuld bewusst gewesen, wie er dies später darzustellen versuchte, so hätte für ihn damals vor dem Zwangsmassnahmengericht keinerlei Anlass dazu bestanden, entsprechende Fehler einzugestehen, zumal er damals eine Verteidigung an seiner Seite wusste.

4.3.3 Vor diesem Hintergrund erweist es sich als erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 am 12. April 2013 ein Paket mit Losen der Privatklägerin 2 zustellte, obwohl er wusste, dass dieses für einen anderen Empfänger bestimmt war. Um die Suche nach dem Verbleib des Pakets zu erschweren unterliess er es sodann nicht nur, dieses bei der Übergabe zu scannen, sondern verzichtete auch darauf, sich die Zustellung durch den Beschuldigten 2 unterschriftlich zu bestätigen. Dass es sich bei der Fehlzustellung um ein Versehen handelte und den Beschuldigten 1 und 2 lediglich aufgrund des Zugriffs der Polizei die -- 33 of 72 -Möglichkeit genommen worden sei, den Tatbeweis ihrer lauteren Absichten zu erbringen, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, erweist sich daher als widerlegt (Urk. 83 S. 6, 7).

4.4 Dass er den Beschuldigten 1 zu diesem Handeln angestiftet haben soll, streitet der Beschuldigte 2 gänzlich ab (Urk. 6/13 S. 10; Prot. I S. 14; Urk. 76/62 S. 9). Dass er am 12. April 2013 das Paket, welches ihm der Beschuldigte 1 brachte, entgegennahm, stellte er hingegen nicht in Abrede (Urk. 6/13 S. 10). Ob er dieses im Wissen entgegennahm, dass es eigentlich gar nicht für ihn bestimmt gewesen wäre, und ob er den Beschuldigten 1 entgegen seinen Bestreitungen vorgängig dazu aufforderte, ihm solche Pakete der Privatklägerin 2 unrechtmässig zuzustellen, ist zu prüfen.

4.4.1 Zunächst ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte 1 keinen Nutzen davon gehabt hätte, wenn er nicht nur in Verletzung seiner Pflichten als Arbeitnehmer, sondern auch in Verletzung strafrechtlicher Normen ein wertvolles Paket absichtlich einer beliebigen Drittperson hätte zukommen lassen sollen. Hätte er sich von einer entsprechenden Pflichtverletzung einen finanziellen Nutzen versprochen, so wäre in erster Linie zu erwarten gewesen, dass er das Paket für sich selber einbehalten hätte. In Anbetracht dessen, dass er es nun aber dem Beschuldigten 2 brachte, liegt der Verdacht nahe, dass zwischen ihnen beiden eine entsprechende Abmachung bestand.

4.4.2 Eine unmittelbare Reaktion des Beschuldigten 2 darauf, dass ihm durch den Beschuldigten 1 ein Paket überbracht wurde, das nicht an ihn adressiert war, blieb aus. Es ist daher zu prüfen, ob eine umgehende Rückgabe des Pakets an den Beschuldigten 1 allenfalls nur deshalb ausblieb, weil der Beschuldigte 2 bereits zum Zeitpunkt der Übergabe Bescheid wusste, dass er ein Paket entgegennahm, welches eigentlich gar nicht für ihn bestimmt gewesen wäre. Da der Beschuldigte 2 an seinem Kiosk Lose der Privatklägerin 2 verkaufte, liegt nahe, dass auch er trotz seiner eingeschränkten Sehfähigkeit, wie der Beschuldigte 1, auf den ersten Blick erkannte, dass es sich am 12. April 2013 um ein Paket der Privatklägerin 2 mit Losen handelte, welches ihm der Beschuldigte 1 überbrachte. Ausserdem wäre von ihm als Geschäftsführer des Kiosks zu erwarten, -- 34 of 72 -dass er jeweils ungefähr wusste, wann er mit durch ihn getätigten Lieferungen von einem gewissen Wert rechnen konnte. Die an die Poststelle... [Ort] adressierte Lieferung mit Losen wurde nicht durch den Beschuldigten 2 bestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm nicht aufgefallen wäre, dass er gar keine entsprechende Lieferung erwartete und er daher nicht zumindest die Anschrift überprüft und so den Fehler umgehend entdeckt hätte. Da es allerdings durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte 2 zu jener Zeit tatsächlich eine bestellte Lieferung von Losen der Privatklägerin 2 erwartete, ist nicht auszuschliessen, dass er die Paketsendung aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Übergabe nicht genauer prüfte. Dennoch bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dass er sich der eigentlichen Falschzustellung bewusst war, er das Paket dem Beschuldigten 1 aber deshalb nicht wieder aushändigte, weil er mit der Entgegennahme des an einen anderen Empfänger adressierten Pakets mit Losen der Privatklägerin 2 einverstanden war.

4.4.3 Weiter weist der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 teilweise denjenigen des Beschuldigten 1 widersprechen, darauf hin, dass auch ersterer im Laufe des Strafverfahrens seinen Tatbeitrag zu verschleiern versucht haben könnte. So erklärte der Beschuldigte 1 auf die Frage, wie viele falsch adressierte Pakete er an den Beschuldigten 2 geliefert habe, dass dies, wie er glaube, ein- bis zweimal passiert sei. Der Beschuldigte 2 habe ihm dann diese Pakete wieder zurückgegeben, da sie für andere Kioske bestimmt gewesen seien (Urk. 6/6 S. 6). Der Beschuldigte 2 hingegen gab vor Vorinstanz an, dass es sich beim Vorfall vom 12. April 2013 um das erste Mal gehandelt habe, dass er vom Beschuldigten 1 ein Paket erhalten habe, das gar nicht an ihn adressiert gewesen sei (Prot. I S. 15). Da nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte 1 ohne Grund hätte eingestehen sollen, dass es bereits zuvor zu Fehllieferungen an den Beschuldigten 2 gekommen sei, stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte 2 Entsprechendes in Abrede stellte. Zwar lagen zwischen dem 12. April 2013 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund drei Jahre, weshalb gewisse Erinnerungslücken des Beschuldigten 2 durchaus nachvollziehbar sind. In Anbetracht dessen, dass Paketzustellungen des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 das zentrale Thema des gegen diese beiden geführten Strafverfahrens und mithin auch den Grund dafür darstellten, dass der Beschuldigte 2 rund einen Monat in -- 35 of 72 -Untersuchungshaft verbringen musste, erscheint hingegen zweifelhaft, dass er sich tatsächlich nicht mehr an einzelne Fehlzustellungen hätte erinnern können. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte 2 schon vor dem 12. April 2013 erfolgte Falschzustellungen zu verheimlichen versuchte, um nicht in Verdacht zu geraten, etwas mit den verschwundenen Paketen, welche Gegenstand der Anklage bilden, zu tun zu haben.

4.4.4 Darauf, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 nicht nur eine Absprache dahingehend bestand, dass ersterer letzterem fremde Pakete der Privatklägerin 2 bringen würde, um gewisse Gratisleistungen zu erhalten, sondern dass dieses Vorhaben durch den Beschuldigten 2 angeregt wurde, weisen schliesslich die Aussagen des Zeugen G._____ hin. Dieser übernahm während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten 1 im Februar 2013 dessen Tour und belieferte somit auch den Beschuldigten 2 mit Paketen. Er erklärte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013, der Beschuldigte 2 habe ihm gegenüber damals einmal angedeutet, ob er ihm Lose, welche für einen anderen Kiosk bestimmt wären, bringen könnte (Urk. 6/8 S. 1). Dies müsse ungefähr im Februar 2013 gewesen sein (Urk. 6/8 S.2). Zwar gab er auch an, dass er den Beschuldigten 2 öfters nicht richtig verstanden habe, da dieser so leise spreche (Urk. 6/8 S. 1). Hinsichtlich dieser durch ihn erwähnten Aussage erklärte er jedoch ausdrücklich, dass er sich sicher sei, diesen richtig verstanden zu haben. Er wiederholte die entsprechenden Angaben denn auch in Anwesenheit des Beschuldigten 2 sowie in Anwesenheit der Verteidiger beider Beschuldigten im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 23. April 2014. Ergänzend gab er zudem an, es damals als Scherz aufgefasst und dankend abgelehnt zu haben (Urk. 6/10).

4.4.5 Der Beschuldigte 2 bringt diesbezüglich vor, G._____ habe von sich aus gesagt, dass er ihn teilweise nicht richtig verstanden habe, weil er nur gebrochen Deutsch spreche und er ihn daher wahrscheinlich falsch verstanden habe. Normalerweise frage er Pöstler immer, ob sie etwas für ihn hätten (Urk. 6/11 S. 13). Auch seine Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass sich aus diesen Angaben nichts zu Lasten des Beschuldigten 2 ableiten lasse: Abgesehen davon, -- 36 of 72 -dass der Zeuge den genauen Wortlaut nicht habe wiedergeben können, habe dieser von sich aus gesagt, dass er die Aussagen des Beschuldigten 2 als Scherz aufgefasst habe. Gerade das zeige, dass es sich ohnehin lediglich um eine Interpretation durch G._____ gehandelt habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Gehörten tatsächlich einfach nur um die übliche Begrüssungsfloskel des Beschuldigten 2 und somit um die Frage, ob er etwas für ihn habe, gehandelt habe. Ausserdem stellt die Verteidigung des Beschuldigten 2 in den Raum, dass es sich bei den Angaben des Zeugen auch um Erinnerungsfehler gehandelt haben könnte, welche nicht zuletzt auf eine allenfalls erhoffte Profilierung durch die Mithilfe bei der Aufdeckung eines Falls bei seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin 1, zurückzuführen sei (Urk. 83 S. 5).

4.4.6 Hinweise darauf, dass der Zeuge G._____ dem Beschuldigten 2 gegenüber feindlich gesinnt gewesen wäre, liegen keine vor. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diesen zu Unrecht hätte belasten sollen, lediglich mit der Motivation, sich bei seiner Arbeitgeberin zu profilieren. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 2 und seiner Verteidigung, G._____ könnte ihn allenfalls falsch verstanden haben, erweisen sich die Angaben des Zeugen als glaubhaft. So nahm er jene Aussage des Beschuldigten 2 ausdrücklich davon aus, dass er seine Äusserungen sonst teilweise nicht richtig verstanden habe (Urk. 6/10 S. 3). Zudem wird die Glaubhaftigkeit der Angabe dadurch verstärkt, dass er die Schilderung seiner Erinnerung an die Anfrage des Beschuldigten 2 damit verknüpfte, dass er diese damals als Scherz aufgefasst habe (Urk. 6/8 S. 1; Urk. 6/10 S. 3). Schliesslich lässt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte 2 am 12. April 2013 dabei beobachtet wurde, wie er ein Paket mit Losen entgegennahm, welches nicht an ihn adressiert war, die durch G._____ geschilderte Anfrage des Beschuldigten 2 betreffend die Zustellung fremder Lospakete umso plausibler erscheinen. Diese glaubhafte Aussage von G._____ stellt somit einen weiteren Hinweis dafür dar, dass es sich bei der Entgegennahme jenes Pakets um ein gezieltes und geplantes Vorgehen des Beschuldigten 2 handelte.

4.4.7 Dass der Beschuldigte 2 am 12. April 2013 das Paket mit den Losen, welches ihm der Beschuldigte 1 im Wissen darum brachte, dass es nicht an die-

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sen adressiert war, entgegennahm und in seinem Kiosk deponierte, lässt vor dem Hintergrund, dass dieses Vorgehen für den Beschuldigten 1 als Einzeltäter von keinem Nutzen gewesen wäre, darauf schliessen, dass zwischen den Beschuldigten eine diesbezügliche Abmachung bestand. Darauf, dass die Idee einer solchen Abmachung nicht vom Beschuldigten 1, sondern vom Beschuldigten 2 ausging, weist sodann der Umstand hin, dass der Beschuldigte 2 auch schon einen anderen Postboten anfragte, ob er ihm Pakete mit Losen bringen könnte, die eigentlich für einen anderen Kiosk bestimmt sind. Dieser Eindruck wird sodann dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte 1 in seiner Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht neben seinen Reuebekundungen auch davon berichtete, dass er von einer Person unter Druck gesetzt worden sei, und er bereue, diese Person kennengelernt zu haben (Urk. 20/11 S. 2). Diese Aussage weist ebenfalls darauf hin, dass die Idee, Lospakete zu entwenden, nicht von ihm ausging, sondern von einer weiteren Person an ihn herangetragen wurde. Zwar nannte er in diesem Zusammenhang nicht den Namen des Beschuldigten 2, eine weitere Person, welche von einer entsprechenden Paketzustellung hätte profitieren sollen und die ihn unter Druck gesetzt haben könnte, erwähnte er jedoch zu keinem Zeitpunkt. Dass die Anregung zu diesem Vorgehen vom Beschuldigten 2 ausging, zeigt sich schliesslich daran, dass der Beschuldigte 1, hätte er den Entschluss, das Paket der Privatklägerin 2 in Verletzung seiner Pflichten an einen falschen Adressaten zuzustellen, von sich aus und alleine gefasst, den Beschuldigten 2 zu diesem Zwecke nicht gebraucht hätte. Der Beschuldigte 2 hingegen war darauf angewiesen, dass der Beschuldigte 1 das Paket nicht auftragsgemäss ausliefern, sondern ihm überbringen würde. Dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 von sich aus angeboten hätte, seine Arbeitnehmerpflichten zu verletzen und sich strafbar zu machen, um diesem finanzielle Vorteile zu verschaffen, scheint demgegenüber geradezu abwegig.

4.5 Der Anklagesachverhalt erweist sich somit insofern als erstellt, als der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 am 12. April 2013 ein Paket der Privatklägerin 2 mit Lotterielosen zustellte, obwohl er wusste, dass dieses Paket eigentlich für eine andere Adressatin bestimmt gewesen wäre. Ausserdem ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 vorgängig durch den Beschuldigten 2 zu diesem Handeln auf-- 38 of 72 -gefordert wurde und letzterer das Paket auch im Wissen darum, dass der Beschuldigte 1 es einem anderen Empfänger hätte zustellen sollen, entgegennahm. Demgegenüber bestehen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass die Beschuldigten 1 und 2 auch hinsichtlich der verlorengegangenen Paketlieferungen vom 19. April 2012 und vom 8. Mai 2012 in derselben Weise vorgingen. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit diesen Paketlieferungen sind die Beschuldigten 1 und 2 daher freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Vorgehen des Beschuldigten 1 in Bezug auf die Paketlieferung vom 12. April 2013 der Anklagebehörde entsprechend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB (Urk. 47 S. 40 ff.). Die Taten des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit derselben Paketlieferung würdigte sie demgegenüber – ebenfalls der Anklagebehörde entsprechend – als Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB, Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 321ter Abs. 1 StGB sowie als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Beide Beschuldigten verlangen mit ihren Berufungen einen vollumfänglichen Freispruch, wobei sie in erster Linie in Abrede stellen, dass sich der Anklagesachverhalt überhaupt rechtsgenügend erstellen lasse. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde demgegenüber nicht ausdrücklich bestritten (Urk. 86 S. 6; Urk. 83 S. 9).

2. Diebstahl

2.1 Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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2.1.1 Der Beschuldigte 1 überbrachte dem Beschuldigten 2 am 12. April 2013 ein Paket der Privatklägerin 2, welches nicht für diesen, sondern für die Poststelle... [Ort] bestimmt gewesen wäre. Dass dieses Paket nicht an den Beschuldigten 2 adressiert war, es Lotterielose enthielt und er es der rechtmässigen Empfängerin durch die Übergabe an den Beschuldigten 2 vorenthalten würde, wusste der Beschuldigte 1. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind demnach erfüllt. Er brachte es dem Beschuldigten 2 dennoch, um diesen und aufgrund der ihm versprochenen Gegenleistungen auch sich selbst zu bereichern. Der Beschuldigte 1 handelte somit mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

2.1.2 Der Beschuldigte 1 hat sich demnach hinsichtlich der Paketlieferung vom 12. April 2013 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.2 Anstifter zu einer Straftat im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer bei einer anderen Person den Entschluss zur Begehung des Delikts hervorruft. Dies kann nicht nur mittels einer direkten und expliziten Aufforderung zur Tatbegehung, sondern auch auf subtilere Weise geschehen. Es genügt jedes motivierende Tun, jede Einflussnahme auf die Willensbildung des Täters, welche geeignet ist, den Tatentschluss zu bewirken, auch eine blosse Bitte oder Anregung. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Keine Anstiftung begeht demgegenüber, wer ohne unmittelbare Einwirkung auf den Täter bloss eine Situation schafft, in der sich dieser voraussichtlich zur Verübung der Straftat entschliessen wird (BGE 127 IV 122 E. 2.b/aa; DONATSCH, in: DO-NATSCH /H EIMGARTNER/I SENRING /W EDER [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 24 StGB). Anstiftung kann nur vorsätzlich begangen werden, aber auch mit Eventualvorsatz (STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB,

3. Aufl. 2013, N 5 zu Art. 24; DONATSCH, a.a.O. N 25 zu Art. 24 StGB). Der Anstifter muss daher um die Tatumstände wissen, die das Delikt als ein bestimmtes kennzeichnen (STRATENWERTH/W OHLERS, a.a.O., N 5 zu Art. 24 StGB; DONATSCH, a.a.O., N 26 zu Art. 24 StGB).

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2.2.1 Zwar ist nicht bekannt, wann genau der Beschuldigte 2 die Idee aufkommen liess, der Beschuldigte 1 könnte ihm Pakete mit Losen der Privatklägerin 2 zustellen, die gar nicht für ihn bestimmt waren. Dass er den Beschuldigten 1 vor dem 12. April 2013 auf diese Möglichkeit hinwies, ist jedoch rechtsgenügend erstellt. Da bereits eine blosse Bitte oder eine Anregung zu einem Tun als Anstiftungshandlung genügen, ist dieses Kriterium auch aufgrund des durch den Beschuldigten 2 beim Beschuldigten 1 unterbreiteten Vorschlags erfüllt.

2.2.2 Der Beschuldigte 2 hat sich demnach bezüglich der Paketlieferung vom 12. April 2013 der Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

3.1 Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zu den Tatbestandsmerkmalen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.1.1 Der Beschuldigte 1 war zum Tatzeitpunkt Angestellter der Privatklägerin 1, der C._____, und kommt daher als Täter dieses Sonderdelikts in Frage. Dadurch, dass er dem Beschuldigten 2 ein Paket überbrachte, das eigentlich für einen anderen Empfänger bestimmt war, ermöglichte er es dem Beschuldigten 2, eine verschlossene Sendung zu öffnen und so Kenntnis über den Postverkehr Dritter zu erhalten. Da sich der Beschuldigte 1 bewusst war, dass es sich beim Beschuldigten 2 nicht um den rechtmässigen Empfänger handelte, musste ihm auch bewusst sein, dass dieser weder dazu berechtigt gewesen wäre, das Paket zu öffnen noch von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da er dem Beschuldigten

2 das an die Poststelle... [Ort] adressierte Paket dennoch übergab, erweisen sich sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale als erfüllt.

3.1.2 Der Beschuldigte 1 hat sich demnach hinsichtlich der Paketlieferung vom 12. April 2013 der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

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3.2 Welches die Voraussetzungen einer Anstiftungshandlung sind, wurde bereits erwogen (vgl. Erw. IV.2.2). Da es sich beim Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses um ein Sonderdelikt handelt, ist zudem zu beachten, dass der Teilnehmer, dem die besondere Pflicht, welche die Strafbarkeit begründet, nicht obliegt, gemäss Art. 26 StGB milder bestraft wird.

3.2.1 Da es der Beschuldigte 2 war, der dem Beschuldigten 1, von welchem er wusste, dass er bei der Privatklägerin 1, der C._____, angestellt war, den Vorschlag unterbreitete, dieser könnte ihm ein Paket mit Losen zustellen, welches eigentlich gar nicht an ihn adressiert ist, erweisen sich auch die Voraussetzungen einer Anstiftungshandlung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses als erfüllt.

3.2.2 Der Beschuldigte 2 hat sich somit im Zusammenhang mit der Paketlieferung vom 12. April 2013 der Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht.

4. Hehlerei

4.1 Auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und insbesondere auf ihren zutreffenden Hinweis darauf, dass zwischen der Anstiftung zur Vortat und der Hehlerei echte Konkurrenz besteht, kann verwiesen werden (Urk. 76/47 S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Der Beschuldigte 2 hat das ihm durch den Beschuldigten 1 am 12. April 2013 überbrachte Paket im Wissen darum, dass es ihm der Beschuldigte 1 brachte, obwohl es ihm nicht zugestanden hätte und dieser es daher durch die Begehung einer Straftat erlangte, entgegengenommen. Dadurch hat er sich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

5. Der Beschuldigte 1 ist somit im Zusammenhang mit der Paketlieferung vom 12. April 2013 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1

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StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 2 ist demgegenüber im Zusammenhang mit derselben Paketlieferung der Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, der Anstiftung zu Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Beide Beschuldigten sind von den Vorwürfen im Zusammenhang mit den übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Paketlieferungen freizusprechen. V. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

1.1 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigten 1 und 2 haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB).

1.2 Wie zu zeigen sein wird, sind die beiden Beschuldigten je mit einer Geldstrafe unter 180 Tagessätzen zu bestrafen (vgl. Erw. V.2.8; V.3.10). Ausserdem kommt für den Beschuldigten 2 auch ein Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 ausgefällten Geldstrafe und daher auch die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne des revidierten Art. 46 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht (vgl. Erw. VII.2). Da eine Bestrafung der Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung dersel-- 43 of 72 -ben Strafen und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, kommt das alte Recht zur Anwendung.

2. Bemessung der Strafe des Beschuldigten 1

2.1 Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Diese Strafe wurde durch die Vorinstanz jedoch unter anderem auch für die Begehung von Delikten ausgefällt, von welchen der Beschuldigte 1 heute freizusprechen ist. Der Beschuldigte 1 verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglich Freispruch von Schuld und Strafe, während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 48; Urk. 86 S. 3; Urk. 52).

2.2 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 47 S. 42 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht einer strengeren Bestrafung als mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe fällt mithin von vornherein ausser Betracht.

2.3 Ausgehend vom schwersten der zu bestrafenden Delikte ist demzufolge zunächst die Tatkomponente des Diebstahls zu bewerten.

2.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein einzelnes Paket der Privatklägerin 2 mit Losen handelte, welches der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 zustellte, obwohl es an eine andere Empfängerin adressiert war. Dieses Paket hatte einen Wert von insgesamt Fr. 480.–. Der Deliktsbetrag überschreitet daher die Grenze der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB, welche bei Fr. 300.– liegt, nur knapp. Da das Paket, wie dem Beschuldigten 1 bewusst war, aber Lotterielose -- 44 of 72 -enthielt, ist weiter zu bemerken, dass der Inhalt des Pakets potenziell von noch grösserem Wert hätte sein können, falls diese Lose grosse Gewinne beinhaltet hätten. In Anbetracht dessen, dass die Pakete aber auch vorwiegend Nieten hätten enthalten können, ist dem Deliktsbetrag, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht anfügte (Urk. 47 S. 44), eine nicht allzu grosse Bedeutung beizumessen. Ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschuldigte 1 nicht davor zurückschreckte, durch sein Handeln auch seine langjährige Arbeitgeberin, die Privatklägerin 1, zu schädigen und ihr Vertrauen zu missbrauchen, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als innerhalb des weit gesetzten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen.

2.3.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 seine Tat insofern geplant hatte, als er das Paket gezielt aus seiner eigentlichen Sortierung nach Empfängern aussonderte, um dieses dem Beschuldigten 2 zu übergeben. Um die unrichtige Zustellung zu verheimlichen, unterliess er es weiter, den Beschuldigten 2 den Empfang des Pakets mit dessen Unterschrift bestätigen zu lassen. Der Beschuldigte 1 handelte mithin mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sowohl sich selbst, vor allem aber den Beschuldigten 2 zu bereichern. Hingegen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 durch den Beschuldigten 2 zu dieser Tat angestiftet wurde.

2.3.3 Die subjektive Schwere der Tat vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bleibt unverändert.

2.4 Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tatkomponente der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten.

2.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in

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zutreffender Weise festhielt, dass es sich bei diesem Delikt um eine Begleiterscheinung des Diebstahls handelt. Auch berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass dem Paket gemäss den Angaben des Beschuldigten 1 bereits von aussen anzusehen war, dass dieses Lose der der Privatklägerin 2 enthalten würde (Urk. 47 S. 45). Dennoch fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 den Inhalt dieser Postsendung nicht nur einem Unberechtigten offenbarte, sondern dass er es ausserdem verunmöglichte, dass die eigentlich Berechtigte ihre Postsendung erhielt. Dadurch nahm der Beschuldigte 1 auch zusätzlichen administrativen Aufwand in Kauf, welcher nötig geworden wäre, um dem Verbleib der Postsendungen nachzugehen, wäre die Tat nicht sogleich aufgeklärt worden. Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als leicht zu bezeichnen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf neu 80 Tagessätze Geldstrafe.

2.4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 in erster Line versuchte, dem Beschuldigten 2 und letztlich auch sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dazu, dass er oder der Beschuldigte 2 sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden hätten, liegen keine Hinweise vor. Die Lose wären sodann auch nicht dazu geeignet gewesen, einer finanzielle Notlage umgehend entgegenzuwirken, da sie zunächst entweder noch hätten eingelöst oder verkauft werden müssen. Die subjektive Tatschwere der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu mindern. Das Verschulden dieser Tat ist insgesamt als leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe bleibt demnach unverändert bei 80 Tagessätzen Geldstrafe.

2.5 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc.

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(HUG, in: DONATSCH /H EIMGARTNER/I SENRING /W EDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

2.5.1 Der Beschuldigte 1 wurde am 14. November 1967 in … [Ort] geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er weiter, in der Türkei zusammen mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen zu sein. Sein Vater, der im Jahre 2003 verstorben sei, sei bereits 1970 in die Schweiz eingereist. Mit Ausnahme seiner Schwester sei seine Familie dann in die Schweiz nachgezogen. Mittlerweile seien alle seine Geschwister verheiratet. Seine beiden Brüder würden in der Schweiz leben und seine Schwester sowie seine Mutter seien in die Türkei zurückgekehrt. Er selbst habe in der Türkei die Grundschule sowie ein Jahr der Oberstufenschule besucht. Danach sei er im Jahre 1984 in die Schweiz gekommen. Im selben Jahr habe er auch geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er zwei Kinder. Sein Sohn sei im Jahre 1985 und seine Tochter im Jahre 1987 zur Welt gekommen. Eine Berufslehre habe er nicht absolviert. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er zunächst als Küchenhilfe in einem Restaurant und dann in einer Bäckerei gearbeitet. Seit dem Jahre 1986 arbeite er bei der Privatklägerin 1, der C._____. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch verschiedene Kurse besucht und dadurch ein Zertifikat erhalten. Seine Arbeitsstelle bei der Post habe er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte verloren. Danach sei er bei der L._____ GmbH in … [Ort] tätig gewesen. Seine Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig (Urk. 6/12 S. 12 f.; Urk. 21/1; Urk. 21/5 S. 1 ff.; Urk. 53/2; Urk. 53/5; Urk. 53/6; Prot. I S. 11 f. und Prot. II S. 8 ff.). Gemäss den Angaben der Verteidigung hat der Beschuldigte 1 die Schweiz im letzten Jahr verlassen. Zusammen mit seiner Ehefrau wohne er nun in der Türkei. Seine Ehefrau sei dort Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die eine Wohnung werde von der Familie des Beschuldigten 1 bewohnt und die andere werde vermietet. Weder der Beschuldigte 1 noch seine Ehefrau würden in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würden demnächst die Ausrichtung einer Rente erwarten. Zu diesem Zwecke habe der Beschuldigte 1 veranlasst, -- 47 of 72 -dass ihm sein gesamtes AHV-Guthaben in eine Vorsorgeeinrichtung in der Türkei ausbezahlt würde. Dieses Vorhaben habe aber noch nicht umgesetzt werden können, weshalb entsprechend auch die Rente noch ausstehe (Urk. 86 S. 7 ff.).

2.5.2 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.

2.5.3 Der Beschuldigte 1 ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 94). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1).

2.5.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

2.5.5 Ein Teilgeständnis legte der Beschuldigte 1 im Rahmen dieses Strafverfahrens lediglich im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013, welche sich im Nachhinein jedoch als unverwertbar erwies (Urk. 71 S. 8 E. 2.7), ab. Diese Eingeständnisse sowie seine Reuebekundungen anlässlich der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon vom 15. April 2013 widerrief er im Verlaufe des Vorverfahrens jedoch und stellte fortan sämtliche ihm gemachten Vorwürfe in Abrede (Urk. 20/11 S. 2; Urk. 59 S. 11). Eine Strafreduktion unter dem Titel des Nachtatverhaltens fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.

2.6 Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzlichen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 46).

2.6.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und

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das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 147).

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2.6.2 In Bezug auf die Strafuntersuchung fällt auf, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten 1 aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10 und Urk. 20/17) keine wesentlichen Untersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen vermögen würden, liegen nicht vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom 25. September 2014 an demselben Datum rund ein Jahr verstrich, bis am 30. September 2015 zur Hauptverhandlung am 25. Januar 2016 vorgeladen wurde (Urk. 25 und Urk. 26). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspezifischen Gründe ersichtlich, welche das lange Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. Schliesslich ist die lange Dauer, zwischen der Ausfällung des ersten Berufungsurteils am 6. Dezember 2016 und der Ausfällung dieses zweiten Berufungsurteils liegt, nicht durch den Beschuldigten 1 zu verantworten.

2.6.3 Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die lange Verfahrensdauer von insgesamt rund fünf Jahren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen.

2.7 Während die Täterkomponente keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zeitigt, ist diese aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

2.8 Der Beschuldigte 1 ist folglich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen. Angesichts der sehr engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. Erw. V.2.5.1). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Bemessung der Strafe des Beschuldigten 2

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3.1 Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Diese Strafe wurde durch die Vorinstanz jedoch unter anderem auch für die Begehung von Delikten ausgefällt, von welchen der Beschuldigte 2 freizusprechen ist. Der Beschuldigte 2 verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglich Freispruch von Schuld und Strafe, während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 76/59 S. 1; Urk. 83 S. 1; Urk. 76/51).

3.2 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) korrekt abgesteckt, zumal der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu bestrafen ist, wie der Täter (Art. 24 Abs. 1 StGB). Alsdann haben die Vorderrichter auch den Strafmilderungsgrund der beim Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden limitierten Akzessorietät der Teilnahme des (nicht bei der C._____ angestellten) Beschuldigten 2 an diesem echten Sonderdelikt (Art. 26 StGB) korrekt in die Strafzumessung miteinbezogen und innerhalb des abgesteckten Strafrahmens strafmindernd und den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit straferhöhend berücksichtigt (Urk. 76/47 S. 44 ff.). Dies braucht nicht nochmals ausgebreitet zu werden.

3.3 Zum Zeitpunkt, wann der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 dazu anstiftete, ihm mindestens ein Paket der Privatklägerin 2 zu bringen, welches nicht an ihn adressiert ist, liegen mit der Ausnahme, dass dies vor dem 12. April 2013 geschehen sein musste, keine genauen Hinweise vor. Zugunsten des Beschuldigten 2 ist jedoch davon auszugehen, dass seine diesbezügliche Bitte entsprechend der Umschreibung in der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierten Anklageschrift im Winter oder Frühling 2010 und mithin vor Ergehen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 erfolgte -- 51 of 72 -(Urk. 76/24 S. 2; Prot. I S. 6). Nach dieser Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– beging der Beschuldigte 2 die ebenfalls zu beurteilende Hehlerei. Bei dieser Ausgangslage ist eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 auszufällen, zumal es alleine aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch für die zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. Dabei ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. Da die vor der Verurteilung begangenen Taten schwerer wiegen als die danach begangene, ist bei der Strafzumessung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten (Anstiftung zum Diebstahl und Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche sodann unter Berücksichtigung der für die nach der Verurteilung begangene Tat (Hehlerei) gebildeten Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist.

3.4 Ausgehend vom schwersten der drei zu bestrafenden Vergehen ist demzufolge zunächst die Tatkomponente der Anstiftung zu Diebstahl zu bewerten.

3.4.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 dazu gebracht hatte, dessen Vertrauensstellung als Paketzusteller gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin 1, willentlich zu missbrauchen und ein nicht an den Beschuldigten 2 adressiertes, mithin ihm nicht zustehendes Paket mit Losen der Privatklägerin 2 zu übergeben, anstatt dieses pflichtgemäss an den rechtmässigen Paketadressaten auszuliefern. Das Paket beinhaltete Lose im Wert von insgesamt Fr. 480.–. Der Deliktsbetrag überschreitet somit die Grenze der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts im Sinne -- 52 of 72 -von Art. 172ter Abs. 1 StGB, welche bei Fr. 300.– liegt, nur knapp. Dem Deliktsbetrag ist in diesem Fall jedoch nicht allzu grosse Bedeutung beizumessen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Inhalt um Lotterielose handelte, hätte der effektive Wert je nach Gewinn, welchen die Lose enthielten, auch viel höher oder wesentlich geringer sein können. Die objektive Schwere dieser Taten ist als innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.

3.4.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich handelte, mit dem Ziel und im Wissen darum, dass der Beschuldigte 1 das Lospaket ebenfalls direktvorsätzlich bei seiner Arbeitgeberin stehlen würde, damit er sich in der Folge an dessen Inhalt bereichern könnte. Sein Motiv war demnach rein finanzieller, mithin egoistischer Natur.

3.4.3 Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bleibt unverändert.

3.5 Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tatkomponente der Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten.

3.5.1 Bei der objektiven Schwere der Anstiftung zu dieser Tat ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Delikt um eine Begleiterscheinung des Diebstahls handelt. Auch wenn dem Paket bereits von aussen anzusehen war, dass es Lose der Privatklägerin 2 enthielt, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Anstiftung des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 zur Folge hatte, dass der Inhalt dieser Postsendung nicht nur einem Unberechtigten offenbart wurde, sondern die Tat auch, wäre sie nicht sogleich aufgedeckt worden, verunmöglicht hätte, dass die eigentlich Berechtigte ihre Postsendung erhalten hätte, -- 53 of 72 -wodurch zusätzlicher administrativer Aufwand und Unannehmlichkeiten mit den nötig gewordenen Nachforschungen nach dem Verbleib des Pakets verursacht worden wären. Der Geheimnisverrat als solcher ist indessen nicht als allzu gross einzustufen. Die objektive Tatschwere ist daher als leicht zu bezeichnen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tagessätze Geldstrafe.

3.5.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es das primäre Bestreben des Beschuldigten 2 war, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dabei war es ihm aber stets bewusst, dass er zur Annahme und zum allfälligen Öffnen dieses nicht an ihn adressierten Pakets nicht berechtigt und der von ihm angestiftete Beschuldigte 1 nicht dazu befugt war, ihm dessen Inhalt zugänglich zu machen. Er nahm die Gesetzesverletzung durch den von ihm angestifteten Beschuldigten 1 daher in Kauf, weshalb diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorlag, was das objektive Tatverschulden etwas mindert. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt liegt wiederum nicht vor. Hingegen ist dem obligatorischen Strafmilderungsgrund der Akzessorietät der Teilnahme des nicht bei der C._____ angestellten Beschuldigten 2 an diesem durch den Beschuldigten 1 begangenen echten Sonderdelikt verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (Art. 26 StGB; Art. 48a StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.3.2).

3.5.3 Das Verschulden für die Anstiftung zu diesem Delikt ist daher als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt um insgesamt 10 Tagessätze auf neu 70 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3.6 Zur Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe für diese vor der Verurteilung begangenen Delikte ist weiter die Täterkomponente zu berücksichtigen (vgl. Erw. V.2.5).

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3.6.1 Der Beschuldigte 2 wurde am tt. März 1959 in … [Ort], im kurdischen Teil Irans, geboren. Dort wuchs er mit sieben Geschwistern, fünf Brüdern und zwei Schwestern, auf. Im Iran studierte er während vier Semestern persische Literatur. 1986 reiste er in die Schweiz ein. Inzwischen ist er Bürger von I._____. Er arbeitete zunächst für die E._____ und wurde im Jahre 1999 Inhaber des Kiosk Shop F._____. Er war verheiratet und ist Vater eines elfährigen Sohnes, lebt aber von Frau und Kind getrennt. Seit Ende April 2016 ist er geschieden. Gemäss seinen Angaben betrug sein monatliches Einkommen als Selbständigerwerbender zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2016 ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–, der monatliche Mietzins Fr. 950.–. Die Höhe der monatlichen Krankenkassenprämie für sich und seinen Sohn betrug ca. Fr. 600.–. Zudem bezahlte der Beschuldigte 2 monatlich bescheidene Fr. 60.– Kindesunterhalt. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– aus offenen Rechnungen für Waren seines Kioskbetriebs (Urk. 76/6/13 S.12 ff.; Urk. 76/20/4 S. 2 ff.; 76/Prot. I S. 16 ff.; Urk. 76/52/2–7; 76/62 S. 6 ff.). Bereits anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 2 geltend, dass sein Einkommen im Vergleich zu früher tiefer sei, da er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Vorgänge nicht mehr berechtigt sei, in seinem Kiosk Leistungen der Privatklägerin 2 anzubieten (Urk. 76/62 S. 7 f.). Gemäss den Angaben seiner Verteidigung wurde das Geschäftslokal des Beschuldigten 2 am H._____... per 31. März 2016 infolge Gesamtsanierung der Liegenschaft gekündigt. Per 1. März 2016 habe er an der M._____-strasse …, I._____, ein neues Ladenlokal zu einem zwar äusserst günstigen Mietzins beziehen können. Da es sich aber um einen ebenso umsatzschwachen Standort handle, habe sich seine finanzielle Situation weiter verschlechtert. Seine wirtschaftliche Situation sei mittlerweile derart schlecht, dass er beim Sozialamt vorstellig geworden sei (Urk. 83 S. 11 ff.). Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich zudem seit der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2016 insofern verändert, als er neu wieder verheiratet sei (Urk. 83 S. 13).

3.6.2 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.

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3.6.3 Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit Fr. 400.– Busse bestraft (Urk. 95). Da diese Verurteilung jedoch erfolgte, nachdem der Beschuldigte 2 die vorliegend zu beurteilende Anstiftung zu Diebstahl sowie die Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses beging (vgl. Erw. V.3.3), stellt sie in Bezug auf diese Delikte keine Vorstrafe dar und ist daher auch nicht straferhöhend zu berücksichtigen.

3.6.4 Da der Beschuldigte 2 die Tatvorwürfe stets bestritten hat, fällt eine Strafreduktion aufgrund eines kooperativen Nachtatverhaltens ausser Betracht.

3.7 Auch bei der Bemessung der Strafe des Beschuldigten 2 berücksichtigte die Vorinstanz die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzlichen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd, ohne dies jedoch eingehend zu begründen (Urk. 76/47 S. 49).

3.7.1 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Beschleunigungsgebot kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. Erw. V.2.6.1).

3.7.2 In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten 2 aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 23. April 2014 (Urk. 76/6/10; Urk. 76/19/12) keine Untersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen vermögen würden, liegen nicht vor. Ebenso verging bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom 25. September 2014 rund ein Jahr, bis am 30. September 2015 zur Hauptverhandlung auf den 25. Januar 2016 vorgeladen wurde (Urk. 76/25 f.). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspezifischen Gründe ersichtlich, welche das Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. Schliesslich ist die lange Dauer, welche zwischen der Ausfällung des ersten Berufungsurteils am -- 56 of 72 -6. Dezember 2016 und der Ausfällung dieses zweiten Berufungsurteils liegt, nicht durch den Beschuldigten 2 zu verantworten.

3.7.3 Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die lange Verfahrensdauer von insgesamt rund fünf Jahren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen.

3.7.4 Angesichts der erheblich strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Anstiftung zu Diebstahl sowie die Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses auf 45 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

3.8 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese schliesslich unter Berücksichtigung der am 6. November 2012 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auf 60 Tagesätze Geldstrafe zu erhöhen. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten festzusetzende Strafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und beträgt folglich 40 Tagessätze Geldstrafe.

3.9 Bei der Bildung der Einsatzstrafe für die nach der Verurteilung begangene Tat (Hehlerei) ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 160 StGB) auszugehen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt.

3.9.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist wiederum zu bemerken, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Das Paket, welches er entgegennahm und von welchem er wusste, dass es durch eine Straftat erlangt wurde, hatte einen Deliktswert von Fr. 480.–. Dabei ist jedoch erneut zu berücksichtigen, dass der effektive Wert der Lose je nach Gewinne, die sie enthielten, auch hätte viel höher oder niedriger sein können. Dennoch ist aufgrund des eher geringen Deliktsbetrags von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

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3.9.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, liegt direkter Vorsatz und wiederum der geldwerte, egoistische Beweggrund vor. Es wäre für den Beschuldigten 2 ein Leichtes gewesen, die Entgegennahme des - wie er wusste - nicht an ihn adressierten Pakets zu verweigern. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden daher nicht zu relativieren.

3.9.3 Das Verschulden dieses Delikts ist insgesamt als sehr leicht einzustufen, die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt bleibt daher unverändert bei

30 Tagessätzen Geldstrafe.

3.9.4 Auch bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist grundsätzlich auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. V.3.6 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Verurteilung des Beschuldigten 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 wegen mehrfacher Hehlerei in Bezug auf diese Tat eine einschlägige Vorstrafe darstellt und daher straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 95). Da die strafreduzierend einzurechnende Verletzung des Beschleunigungsgebots diese straferhöhend zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe jedoch aufwiegt, bleibt die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt unverändert bei 30 Tagessätzen Geldstrafe.

3.10 Ausgehend von der hypothetischen Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe für die Anstiftung zum Diebstahl und die Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, welche unter Berücksichtigung der hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe für die Hehlerei angemessen zu erhöhen ist, erweist sich eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 als angemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 (vgl. Erw. V.3.5.1) rechtfertigt es sich zudem, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

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VI. Vollzug Die Staatsanwaltschaft hat gegen keines der gegen die beiden Beschuldigten ergangenen erstinstanzlichen Urteile ein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Beschuldigten 2 beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafen und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte 2 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft (Urk. 95). Die vorliegend zu beurteilende Hehlerei beging er am 12. April 2013 und somit innerhalb dieser laufenden Probezeit, weshalb ein Widerruf des bedingten Vollzugs jener Geldstrafe zu prüfen ist. Zu beachten ist jedoch, dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn seit Ablauf der Probezeit nicht bereits 3 Jahre vergangen sind. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 festgesetzte Probezeit von 2 Jahren endete am 6. November 2014 (Urk. 95). Da seither bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind, kommt ein Widerruf jener Geldstrafe nicht mehr in Frage. VII. Zivilforderungen

1. In den angefochtenen Urteilen wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatzbegehren jeweils auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 verlangen mit ihren Beru-

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fungen die Aufhebung der diesbezüglichen Dispositivziffern in ihren jeweiligen Urteilen (Urk. 48; Urk. 76/59; Urk. 83 S. 1; Urk. 86 S. 3).

2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49; Urk. 76/47 S. 55 ).

3. Privatklägerin 1, C._____ AG

3.1. Die Privatklägerin 1 beantragte mit Formularerklärungen vom 6. Mai 2013 für die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 abhandengekommenen Pakete der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 52'776.– (Urk. 14/2; Urk. 76/13/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung 25. Januar 2016 erhöhte die Privatklägerin 1 diesen Betrag, indem sie neu Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 53'370.– verlangte. Zur Begründung dieses Schadenersatzbegehrens wurde seitens der Privatklägerin 1 ausgeführt, die Deliktssumme der abhandengekommenen Pakete in der Höhe von Fr. 90'500.– werde gemäss einer Vereinbarung mit der Privatklägerin 2 zu rund 40 % von dieser und zu rund 60 % von der Privatklägerin 1 getragen (Prot. I S. 20 f.).

3.2. Beide Beschuldigten sind einzig bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Paketlieferung vom 12. April 2013 schuldig zu sprechen. Da sie hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, auf welche sich die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 bezieht, freizusprechen sind, und in Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt nicht spruchreif ist, ist die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

4. Privatklägerin 2, D._____ Die Privatklägerin 2 erklärte am 7. Mai 2013 im Rahmen dieses Strafverfahrens Schadenersatzansprüche zu stellen (Urk. 15/3; Urk. 76/14/1–2), ohne in der Folge ein beziffertes Schadenersatzbegehren einzureichen. Der Vorinstanz ist daher in ihren Entscheiden, die Privatklägerin 2 mit ihren Schadenersatzbegehren -- 60 of 72 -gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 47 S. 49; Urk. 47 S. 55), zu folgen. VIII. Einziehungen/Beschlagnahmungen

1. Beschuldigter 1

1.1 Mit Urteil der Vorinstanz wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.35.– eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte 1 diesbezüglich die Herausgabe dieses Geldes (Urk. 48 S. 3; Urk. 86 S. 3).

1.2 Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlagnahmung von Vermögenswerten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht Vermögenswerte nur dann einzieht, wenn die entsprechenden Vermögenswerte durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

1.3 Im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Beschuldigten 1 wurde festgehalten, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In der Begründung dieses Entscheids äusserte sich die Vorinstanz jedoch weder zur Herkunft noch zum Verwendungszweck dieses Geldes (Urk. 47 S. 50). Der Begründung ist auch nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz von einer deliktischen Herkunft ausging, was den Entscheid, diese Barschaft einzuziehen, gerechtfertigt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz jedoch festsetzte, dass die Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werde, was mit einer gleichzeitigen Einziehung des Geldes nicht vereinbar wäre, ist davon auszuge-- 61 of 72 -hen, dass es sich bei der im Dispositiv verwendeten Bezeichnung "einzuziehen" um ein Versehen handelte. Dafür spricht denn auch, dass die Vorinstanz noch in ihrer Begründung zum Schluss kam, die Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 47 S. 50).

1.4 Die Barschaft, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmt wurde (Urk. 13/4), setzt sich jedenfalls zusammen aus Fr. 594.– sowie aus EUR 205.–, welche zu einem Gegenwert von Fr. 244.85 verkauft wurden (Urk. 13/5). Diese Beträge sowie weitere Fr. 136.– wurden beim Beschuldigten 1 anlässlich seiner Verhaftung vom 12. April 2013 in bar sichergestellt (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Der Beschuldigte 1 erklärte von sich aus, dass ein Teil des bei ihm sichergestellten Geldes aus Einnahmen von Nachnahmen stammen würde und dieser Anteil daher der Privatklägerin 1 gehöre (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Ein Betrag in der Höhe von Fr. 136.– wurde denn auch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 an die Privatklägerin 1 herausgegeben (Urk. 13/2). Im Übrigen erklärte der Beschuldigte 1 unwiderlegbar, dass das Bargeld ihm gehöre. Den Betrag von EUR 205.– habe er auf sich getragen, da er am Tag seiner Festnahme noch nach Deutschland hätte gehen wollen, um seinen Cousin abzuholen (Urk. 6/12 S. 11).

1.5 Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieses Bargeldes sind demnach nicht ersichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 ist daher im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

2. Beschuldigter 2

2.1 Mit Urteil der Vorinstanz wurden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Auch der Beschuldigte 2 verlangt mit seiner Be-

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rufung hinsichtlich der bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte deren Herausgabe (Urk. 76/59 S. 1; Urk. 83 S. 1).

2.2 Im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Beschuldigten 2 wurde wie in der Anordnung in Bezug auf die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 festgehalten, das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmte Buchgeld in der Höhe von Fr. 8'764.– sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Auch in der Begründung dieses Entscheids äusserte sich die Vorinstanz jedoch weder zur Herkunft noch zum Verwendungszweck dieses Geldes (Urk. 76/47 S. 56 f.). Der Begründung ist auch nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz von einer deliktischen Herkunft ausging, was den Entscheid, diese Barschaft einzuziehen gerechtfertigt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz jedoch anordnete, die Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, was mit einer gleichzeitigen Einziehung des Geldes nicht vereinbar wäre, ist wiederum davon auszugehen, dass es sich bei der im Dispositiv verwendeten Bezeichnung "einzuziehen" um ein Versehen handelte. Dafür spricht auch, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung zum Schluss kam, diese Geldsumme sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 76/47 S. 57).

2.3 Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte sind nicht ersichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– sind demnach im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugegeben.

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IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1 Sowohl dem Beschuldigten 1 als auch dem Beschuldigten 2 wurden in den durch diese angefochtenen Urteilen jeweils die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, vollumfänglich auferlegt. In diesem Zusammenhang beantragten beide mit ihren Berufungen, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 48 S. 4; Urk. 76/48 S. 2 f.; Urk. 86 S. 3; Urk. 83 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52; Urk. 76/51).

1.2 Hinsichtlich des gegen den Beschuldigten 2 ergangenen erstinstanzlichen Urteils ist die durch diesen ebenfalls angefochtene Kostenfestsetzung (Ziff. 10) in Anbetracht dessen, dass es bei einem Schuldspruch bleibt, zu bestätigen.

1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

1.4 Beide Beschuldigten sind je nur in Zusammenhang mit einem der insgesamt 47 abhandengekommenen Paketen der Privatklägerin 2, welche Gegenstand der Anklageschrift bilden, schuldig zu sprechen. Dem bereits in den angefochtenen Urteilen in kleinerem Umfang erfolgten Teilfreispruch trug die Vorinstanz insofern Rechnung, als sie jeweils nur eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festsetzte (Urk. 47 S. 50 f.; Urk. 76/47 S. 58). Was die Kosten des Vorverfahrens betrifft, nahm die Vorinstanz jedoch keine Reduktion vor. Beide Beschuldigten sind jedoch bezüglich eines Grossteils der ihnen gemachten Vorwürfe freizusprechen. Da diese Vorwürfe, welche sich nicht bestätigt haben, einen wesentlichen Teil des Untersuchungsaufwandes ausmachten, ist -- 64 of 72 -auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens erforderlich.

1.5 Dem Teilfreispruch der Beschuldigten ist hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihnen diese mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung je nur zu einem Zehntel aufzuerlegen sind. Die anderen neun Zehntel der Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist jedoch die Rückzahlungspflicht beider Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung im Umfang von je einem Zehntel (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen, der jeweils ersten Berufungsverfahren welche zu den vom Bundesgericht aufgehobenen Urteilen vom 6. Dezember 2016 führten, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im zweiten Berufungsverfahren obsiegen beide Beschuldigten lediglich dahingehend, dass sie nur noch im Zusammenhang mit einer Paketlieferung schuldig zu sprechen sind. Die Beschuldigten haben die Kosten des zweiten Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigungen, daher insgesamt zu einem Drittel und je zu einem Sechstel zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen im zweiten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtkasse zu nehmen; die Nachzahlungspflicht der Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung im Umfang von je einem Drittel ist jedoch vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für ihre Bemühungen im zweiten Berufungsverfahren mit Fr. 3'840.–

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zu entschädigen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im zweiten Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'800.– festzusetzen.

3. Entschädigungen

3.1 Der Beschuldigte 1 liess eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag und somit von Fr. 7'200.– zuzüglich 5 % Zins geltend machen (Urk. 57 S. 13; Urk. 86 S. 7). Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es jedoch keinen Raum für eine solche Entschädigung an den Beschuldigten 1.

3.2 Der Beschuldigte 2 liess Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins sowie für wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Kündigung durch die Privatklägerin 2 zum Vertrieb ihrer Produkte in der Höhe von bis heute mindestens Fr. 110'930.– geltend machen (Urk. 59 S. 8; Urk. 83 S. 9 ff.). Ausgangsgemäss gibt es auch für den Beschuldigten 2 weder Raum für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft noch für eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 (DG140038) betreffend den Beschuldigten 1, A._____, bezüglich der Dispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 (DG140037) betreffend den Beschuldigten 2, B._____, bezüglich der Dispositivziffern 6 - 7 (Herausgabe Barschaft und Gegenstände) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es wird ferner festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichts Dietikon betreffend die Beschuldigten 1 und 2 (A._____ und B._____) auch in Bezug

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auf die impliziten Teilfreisprüche der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich sämtlicher Paketlieferungen, ausgenommen diejenigen vom 19. April 2012, vom 8. Mai 2012 sowie vom 12. April 2013, in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen des Diebstahls sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Zusammenhang mit den Paketlieferungen vom 19. April 2012 und vom 8. Mai 2012 wird der Beschuldigte 1 freigesprochen.

3. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig - der Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB - der Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

4. Von den Vorwürfen der Anstiftung zu Diebstahl, der Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie der Hehlerei im Zusammenhang mit den Paketlieferungen vom 19. April 2012 und vom 8. Mai 2012 wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.

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5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 36 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

6. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 36 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012.

8. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird nicht widerrufen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beim Beschuldigten 1 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten 2 auf erstes Verlangen herausgegeben.

12. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1, C._____ AG, gegen beide Beschuldigten werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, D._____, betreffend beide Beschuldigten werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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14. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung des gegen den Beschuldigten 2 ergangenen Urteils (DG140037; Ziff. 10) wird bestätigt.

15. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (DG140038) betreffend den Beschuldigten 1, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang von einem Zehntel bleibt vorbehalten.

16. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (DG140037) betreffend den Beschuldigten 2, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 2 zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 im Umfang von einem Zehntel bleibt vorbehalten.

17. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten 1 (SB160334) werden einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'000.– auf die Staatskasse genommen.

18. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten 2 (SB160335) werden einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'350.– auf die Staatskasse genommen.

19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'840.– Amtl. Verteidigung 2. Berufungsverf. (Beschuldigter 1) Fr. 2'800.– Amtl. Verteidigung 2. Berufungsverf. (Beschuldigter 2)

20. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, werden den Beschuldigten 1 und 2 je zu einem Sechstel auferlegt und im Umfang von zwei Drit-

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teln auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 bleibt in Bezug auf die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen jeweils im Umfang eines Drittels vorbehalten.

21. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin 1, C._____ AG − die Privatklägerin 2, D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörde] − die KOST Zürich mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend die Beschuldigten 1 und 2 zwecks Löschung der DNA-Profile − das Rechnungswesen des Bezirksgerichts Dietikon betreffend die Dispositivziffern 8 und 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten Geschäfts-Nr. E4/2012/4092 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten 1 und 2 − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten 1.

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22. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2018 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Höchli -- 71 of 72 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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