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Entscheid

SB180009

Schändung

21. Mai 2019Deutsch127 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 ff.).

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 ff.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von

27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Umfang von neun Monaten wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 52 S. 71 f.).

3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der Beschuldigte vor Schranken (Prot. I S. 33) und mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Berufung an (Urk. 43). Am 21. Dezember 2017 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin die Berufungserklärung einreichen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte er keine (Urk. 53). In der Folge wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Januar 2018 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen. Der Privatklägerin wurde in der gleichen Verfügung zudem Frist angesetzt, um Erklärungen betreffend Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person abzugeben (Urk. 56). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerin teilte fristgerecht mit, dass sie -- 5 of 78 -sowohl auf Anschlussberufung wie auch auf Anträge betreffend Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person verzichte (Urk. 59).

4. Am 5. Juli 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin sowie der Vertreterin der Privatklägerin statt. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Beweisverfahren wieder aufgenommen (Prot. S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde die rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme von E._____ angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen an die Zeugin zu stellen (Urk. 71). Innert Frist wurden keine Zusatzfragen gestellt. Am 28. November 2018 fand die Zeugeneinvernahme von E._____ statt (Urk. 81; Urk. 87). Nachdem sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 damit einverstanden erklärten, das weitere Verfahren schriftlich zu führen und auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichteten (Prot. S. 11), wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. Januar 2019 Frist angesetzt, um zur Zeugeneinvernahme von E._____ Stellung zu nehmen (Urk. 94). Innert Frist reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme ein (Urk. 107). Ebenfalls fristgerecht verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin auf eine Stellungnahme (Urk. 101; Urk. 104).

5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, die von ihm eingeholten Gutachten über die theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 69/1; Urk. 69/2) zu den Akten zu nehmen, eventualiter seien entsprechende Gutachten durch das Gericht einzuholen (Urk. 68 S. 3). Der Beschuldigte reichte die von ihm eingeholten Gutachten ein und diese wurden zu den Akten genommen. Damit ist über diesen Beweisantrag nicht mehr zu entscheiden.

6. Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte Dispositiv Ziffern 1 bis 4 und 8 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt im Hauptantrag die Freisprechung vom Vorwurf der Schändung. Nicht angefochten sind Dispositiv Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2017 und damit in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO).

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II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen (Urk. 22), er habe am 24. September 2016 (recte: 23. September 2016) eine spontane Party in seiner Wohnung an der F._____-strasse …, … Zürich, veranstaltet. An dieser Party hätten nebst dem Beschuldigten dessen Freundin G._____, die Privatklägerin, E._____, H._____ und I._____ teilgenommen. Der Beschuldigte habe an jenem Abend eineinhalb bis zwei Liter Bier, ungefähr 33 cl Wodka und andere Alkoholika getrunken. Auch die Privatklägerin habe Bier, Wodka und ein Glas eines anderen, nicht mehr bestimmbaren alkoholischen Getränks zu sich genommen. In den frühen Morgenstunden des 25. September 2016 (recte: 24. September 2016) sei die Privatklägerin sehr stark angetrunken und ihrer Sinne nicht mehr mächtig gewesen. Die Privatklägerin habe sich in diesem Zustand auf dem Sofa des Beschuldigten befunden. Dort habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Hose und Unterhose ausgezogen und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt, sei aber wegen ihrer starken Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu widersetzen und ihren Willen nach aussen kundzutun. Die Privatklägerin habe sich in einem tiefschlafähnlichen Zustand befunden. Dies habe der Beschuldigte erkennen können, da sie vor und während des Geschlechtsaktes die Augen geschlossen gehabt habe. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin viel Alkohol getrunken hatte.

1.2 Der Beschuldigte macht geltend, es liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, weil die Anklageschrift als Tatzeitpunkt "in den frühen Stunden" und nicht einmal einen Zeitrahmen nennt. Dies sei zu unpräzise (Urk. 68 S. 8). Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO).

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Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Vorliegend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe in den frühen Stunden des 25. September 2016 (recte: 24. September 2016) die Privatklägerin geschändet. Damit grenzt die Anklage den Tatzeitpunkt auf einige wenige Stunden ein. Eine genauere Zeitangabe war nicht möglich, zumal sich die Privatklägerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Widerstandsunfähigkeit nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern kann. Der in der Anklageschrift erwähnte Tatzeitpunkt ist genügend bestimmt und es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Frage der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin wird im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zu klären sein. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens über die Vorwürfe informiert wurde und er dazu auch hätte Stellung beziehen können. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht hätte genügend gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können, war er doch bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens verteidigt. Der Anklagevorwurf ist somit genügend klar umschrieben.

1.3 Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin an der vorerwähnten Hausparty in der besagten Nacht vom 23./24. September 2016 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, er bestreitet jedoch, dass die Privatklägerin sich hierbei in einem tiefschlafähnlichen Zustand befunden habe. Vielmehr sei diese wach gewesen und habe freiwillig und aktiv beim Geschlechtsverkehr mitgemacht (Urk. 4 S. 2; Urk. 11/1 S. 2, 5 f., 8; Prot. I S. 12 ff., insb. S. 17 ff.). Der Sachverhalt ist folglich zu erstellen.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit

2.1 Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 11/1; Urk. 11/6; Prot. I S. 12 ff.), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 2; Urk. 11/2), der Zeugin G._____ (Urk. 6, Urk. 11/3) sowie der Zeugen H._____ (Urk. 11/4) und -- 8 of 78 -I._____ (Urk. 11/5). Weiter liegen als schriftliche Beweismittel der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____ vom 24. bis 29. September 2016 (Urk. 15/2), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Oktober 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 13/5) und der Kurzbericht der Frauenberatung Sexuelle Gewalt von J._____ vom 14. Februar 2017 (Urk. 15/3) bei den Akten. Zum Kurzbericht von J._____ ist festzuhalten, dass dieser nichts für die Erstellung des Sachverhalts beizutragen vermag. Als weitere Beweismittel dienen die vom Beschuldigten eingereichten Gutachten betreffend die theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 69/1; Urk. 69/2) sowie die Zeugeneinvernahme von E._____ (Urk. 92).

2.2 Der Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2016 geltend, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 68 S. 18). Der Beschuldigte wurde am 27. September 2016 polizeilich, ohne Beisein eines Verteidigers, befragt (Urk. 4). Erst die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2017 erfolgte im Beisein seines amtlichen Verteidigers (Urk. 11/1). Es stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verteidigung erkennbar notwendig und somit aufgrund von Art. 131 StPO sicherzustellen gewesen wäre. Ein Beschuldigter muss verteidigt werden, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Massgebend ist dabei nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe (RUCKSTUHL, BSK-StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 130 N 18). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO die notwendige Verteidigung -- 9 of 78 -nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Führt die Staatsanwaltschaft bereits Beweiserhebungen (etwa Einvernahmen) durch, so folgt daraus, dass die Untersuchung bereits eröffnet ist, andernfalls die Staatsanwaltschaft gar keine Beweiserhebung vornehmen kann (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 N 4). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). In den Akten findet sich keine formelle Verfügung betreffend die Eröffnung der Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO. Jedoch erteilte die Staatsanwaltschaft der Stadtpolizei Zürich am 26. September 2016 vorerst einen provisorischen Vorführungsbefehl sowie einen provisorischen Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1 S. 4; Urk. 21/1). Formgerechte Dokumente wurden nachgereicht (Urk. 19/1; Urk. 17/1). Damit wurde die Strafuntersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO von Gesetzes wegen eröffnet. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. September 2016 fand somit nach Eröffnung der Untersuchung und ohne Beisein eines Verteidigers statt. Damit das Beweisverwertungsverbot nach Art. 131 Abs. 3 StPO vorliegend zum Tragen kommt, müsste im Zeitpunkt der Einvernahme bereits ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vorgelegen haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2016 stand der Vorwurf der Schändung im Raum, die der Beschuldigte bereits damals bestritt. Für die einvernehmenden Polizisten dürfte die dem Beschuldigten konkret drohende Strafe nur schwierig abzuschätzen sein. Dies auch deshalb, weil der Tatbestand der Schändung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu ahnden ist und somit keine Mindeststrafe vorsieht. Es bestand bei der polizeilichen Einvernahme daher noch keine Erkennbarkeit für die Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung. Das Verwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO greift nicht und die Einvernahme vom 27. September 2016 ist vollumfänglich als Beweismittel verwertbar.

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3. Aussagen des Beschuldigten

3.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2016 wie folgt zusammen (Urk. 4): Der Beschuldigte bestreite, eine Schändung begangen zu haben (Urk. 4 S. 2). Die Hausparty in der Nacht vom 23./24. September 2016 sei wie folgt abgelaufen: Zunächst sei er zusammen mit seiner Freundin G._____ auswärts essen gegangen. Dann seien sie wieder zu ihm nach Hause gegangen, von wo aus G._____ zwei Kolleginnen abholen gegangen sei. Im Laufe des Abends seien noch zwei Kollegen von ihm zur Hausparty dazugestossen, die dann wieder gegangen seien. Dann seien nur noch G._____ und deren Kolleginnen, die Privatklägerin und E._____, bei ihm zu Hause gewesen. Später habe sich E._____ verabschiedet und seine Freundin G._____ sei bald ins Bett gegangen (Urk. 4 S. 3). Er und die Privatklägerin hätten noch etwas zur Musik getanzt und seien in der Folge auf dem Sofa gelandet. Dort habe er mit der Privatklägerin getrunken und gesprochen. Er könne nicht mehr genau sagen, ob die Privatklägerin damals wach oder schlafend gewesen sei. Er sei sich auch nicht sicher, ob er die Ereignisse jener Nacht geträumt oder wirklich erlebt habe. Er habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin den Verkehr mit ihm nicht gewollt habe. Es sei aber schwierig, seinen Eindruck vom Zustand der Privatklägerin zu beschreiben. Er sei der Meinung, dass die Privatklägerin nicht alle Zärtlichkeiten hätte mitmachen können, wenn sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihren diesbezüglichen Willen kundzutun. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass er unter den erwähnten Zärtlichkeiten das Streicheln, sich Anfassen, gegenseitiges Küssen und Ausziehen der Kleider sowie den Geschlechtsakt verstehe. Er sei sich ziemlich sicher, dass die Privatklägerin das alles mitgemacht habe. Der Geschlechtsakt habe mit dem Auftauchen seiner Freundin G._____ geendet (Urk. 4 S. 2). Zum Samenerguss sei es nicht, beziehungsweise ziemlich sicher nicht gekommen (Urk. 4 S. 3). Am nächsten Morgen, dem 24. September 2016, habe er gehört, wie sich die Privatklägerin bei seiner Freundin G._____ entschuldigt und erklärt habe, dass sie auf den Zug müsse, um ans Oktoberfest in München zu gelangen (Urk. 4 S. 4).

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Der Beschuldigte erklärte, dass ihm leid tue, was passiert sei, denn er und G._____ seien ein Paar. Er sei wegen des Alkoholkonsums nicht mehr ganz Herr seiner Sinne gewesen. Er habe bei jener Hausparty viel Alkohol getrunken, unter anderem ein paar Flaschen Bier, Wein, hochprozentigen Likör, Wodka und weiteres. Er habe die Privatklägerin am besagten Freitagabend, dem 23. September 2016, kennengelernt (Urk. 4 S. 2 f.).

3.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2017 führte die Vorinstanz an (Urk. 11/1), der Beschuldigte erkläre erneut, dass bei der Hausparty viel Alkohol getrunken worden sei. Die Stimmung sei immer lockerer geworden und die Privatklägerin und er seien sich beim Tanzen näher gekommen. Ungefähr um 24.00 Uhr sei seine Freundin G._____ müde geworden und schlafen gegangen. Dann seien noch zwei Kollegen von ihm, H._____ und I._____, die Privatklägerin und E._____, in der Wohnung gewesen. Er und die Privatklägerin hätten dann Lieblichkeiten ausgetauscht, sich intim berührt und geküsst. Das Ganze sei so weit gegangen, dass die Kollegen des Beschuldigten, H._____ und I._____, irgendwann die Wohnung verlassen hätten. Auch E._____ habe dann die Wohnung verlassen. Anschliessend habe er eine Decke geholt und sei zum Sofa gegangen, wo die Privatklägerin gesessen oder geschlafen habe. Er habe sie gestreichelt und mit ihr gesprochen. In der Folge sei die Privatklägerin aufgewacht. Er und die Privatklägerin hätten sich wieder geküsst und intim angefasst. Sie hätten sich nach einer Weile gegenseitig ausgezogen, wobei er nicht mehr wisse, wer von beiden damit angefangen habe. Die Privatklägerin habe irgendwann seinen Penis in den Mund genommen und mit ihm Oralverkehr gemacht. Er sei dabei nicht auf ihr gewesen und habe sie dazu auch nicht gezwungen (Urk. 11/1 S. 2). Auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, dass er beim Oralverkehr sitzend auf dem Sofa gewesen sei, wobei sich die Privatklägerin seitlich oder kniend neben ihm auf dem Sofa befunden habe (Urk. 11/1 S. 8). Kurze Zeit später hätten sie miteinander Sex gehabt (Urk. 11/1 S. 2). Ebenfalls auf Nachfrage ergänzte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin Andeutungen gemacht, ihn zu sich hingezogen und die Beine breitgemacht habe (Urk. 11/1 S. 8). Dann sei seine Freundin G._____ ins Wohnzimmer gekommen, habe geschrien und gesagt: "A._____, was machst du da". Er sei -- 12 of 78 -daraufhin aufgestanden, zu G._____ gegangen, habe sich bei ihr entschuldigt und sei dann ins Schlafzimmer gegangen und habe die Tür einen Spalt offengelassen, sodass er noch gehört habe, wie sich G._____ mit der Privatklägerin unterhalten habe. Anschliessend sei er eingeschlafen. Am nächsten Morgen habe er wiederum eine Konversation zwischen der Privatklägerin und G._____ gehört, wonach die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse den Zug Richtung München nehmen (Urk. 11/1 S. 3). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin dabei nicht bestürzt oder verstört geklungen habe und sich bei G._____ irgendwie entschuldigt habe. Er habe nur die Worte "Zug" und "Munich" verstanden (Urk. 11/1 S. 7). Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte erneut, die Privatklägerin am Abend des 23. September 2016 kennengelernt zu haben. Sie habe den Partygästen ihre Tattoos auf den Armen, unter anderem ein Tattoo mit einem Tintenfisch-Motiv, gezeigt. Ansonsten seien die Gesprächsthemen eher allgemeiner Natur gewesen. Der Beschuldigte gab des Weiteren auf Befragen an, drei bis vier Halbliterdosen Bier, ungefähr 33 cl Wodka und ungefähr vier bis fünf Shots getrunken zu haben (Urk. 11/1 S. 3). Die Privatklägerin habe weniger Alkohol als er, aber mehr als E._____ – welche aber weniger als der Beschuldigte getrunken habe – getrunken (Urk. 11/1 S. 4). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 24. September 2016 nähergekommen seien, führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin wegen des Alkoholkonsums lasziv getanzt habe und sie sich so näher gekommen seien. Da sie dies schon im Blickfeld seiner Freundin, G._____, gemacht hätten, sei er davon ausgegangen, dass das für diese auch "ok" sei (Urk. 11/1 S. 4). Die Privatklägerin sei, als die Zärtlichkeiten begonnen hätten, aufgeheitert gewesen und mehrheitlich gestanden. Sie habe laut gesprochen und sei glücklich sowie bei Bewusstsein gewesen. Hin und wieder sei die Privatklägerin auf den Balkon rauchen gegangen (Urk. 11/1 S. 5). Auf die Frage, wo der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe, gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin mit ihrem Gesäss an seinem Glied gerieben habe. Sie habe mit ihren Händen sein Gesäss angefasst und seine Brust gestreichelt. Er habe auch ihr Gesäss angefasst und -- 13 of 78 -ihren Rücken gestreichelt. Er könne sich nicht erinnern, ihre Brüste angefasst zu haben. Sie hätten sich im Gesicht gestreichelt und beim Tanzen an den Händen gehalten (Urk. 11/1 S. 5). Auf die Frage, wo die anderen Partygäste gewesen seien, als der Beschuldigte mit der Privatklägerin "zärtlich" geworden sei, führte der Beschuldigte aus, dass H._____ und I._____ mehrheitlich im Wohnzimmer und zwischenzeitlich an der Tankstelle gewesen seien. G._____ sei um Mitternacht schlafen gegangen und zuvor mehrheitlich im Wohnzimmer gewesen. E._____ sei ebenfalls die meiste Zeit im Wohnzimmer gewesen. Auf den Alkoholkonsum der Privatklägerin angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er könne nicht mehr sagen, ob die Privatklägerin sich noch unter Kontrolle gehabt habe. Aus seiner Sicht habe sie sich unter Kontrolle gehabt, da sie nie gelegen, sondern immer gestanden sei. Dazu befragt, wie sein Zustand gewesen sei, gab er an, er habe sich jedenfalls immer beherrschen können (Urk. 11/1 S. 5). Darauf angesprochen, dass gemäss den Ausführungen der Privatklägerin diese während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten erst aufgewacht sei, führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin aus seiner Sicht nicht geschlafen habe, denn sie habe ihn gepackt, gestöhnt und öfters die Augen offen gehabt (Urk. 11/1 S. 6). Des Weiteren erklärte der Beschuldigte, dass er wegen seines Alkoholkonsums nicht realisiert habe, dass er durch sein Tun seine Freundin G._____ verletze. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte erneut, dass er "eigentlich immer noch ziemlich sicher" sei, dass die Privatklägerin aus eigenen Stücken mit ihm Geschlechtsverkehr habe haben wollen, denn es sei schon den ganzen Abend etwas zwischen ihnen gelaufen und sie sei wach gewesen, habe ihn geküsst und ihm die Hosen ausgezogen (Urk. 11/1 S. 6). Der Beschuldigte erklärte, dass beim erwähnten Ereignis seine sowie die Hosen der Privatklägerin ausgezogen und das Oberteil vielleicht bis zur Hälfte nach oben gezogen gewesen seien, er sich aber nicht erinnere, die Privatklägerin am Oberkörper ganz ausgezogen zu haben (Urk. 11/1 S. 7).

3.3 Zu den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz (Prot. S. 12 ff.), der

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Beschuldigte erkläre, sich noch bruchstückhaft an den Abend vom 23. September erinnern zu können. Erneut schilderte der Beschuldigte, mit seiner Freundin essen gegangen zu sein und dass sie danach je zwei Kollegen resp. Kolleginnen eingeladen hätten. Sie hätten an dem Abend Bier, hochprozentigen Alkohol – eine Wodka-Flasche und eine Maraschino-Flasche – und Rosé getrunken (Prot. I S. 12). Er selbst sei an dem Abend stark alkoholisiert gewesen, entsprechend sei es für ihn schwer einzuschätzen, wer ebenfalls stark alkoholisiert gewesen sei. Ihm sei zwar nicht schwindlig gewesen, aber er sei doch so stark alkoholisiert gewesen, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne (Prot. I S. 13). Auf den Alkoholkonsum der Privatklägerin angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass es für ihn schwierig einzuschätzen gewesen sei, ob diese Person, welche er erst gerade an diesem Abend kennen gelernt habe, sehr stark betrunken oder ob dies für sie normal gewesen sei. Aus seiner Sicht sei die Privatklägerin sehr gut gelaunt, angeheitert und nicht in einem Zustand gewesen, in welchem er Bedenken gehabt hätte, dass es ihr nicht gut gehe. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____, aus welchen sich ergibt, dass die Privatklägerin an dem Abend stark angetrunken gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin sich nicht so verhalten habe, dass es für ihn unnormal gewesen sei. Dies sei seine Wahrnehmung gewesen, in seinem Zustand, soweit er sich erinnern könne (Prot. I S. 14). Gefragt, wie es weiter gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, dass sie jeweils entweder am Küchentisch gesessen hätten oder auf den Balkon raus gegangen seien oder sich in der Stube aufgehalten hätten. Dort sei er auf jeden Fall am Tanzen gewesen und habe auch mit der Privatklägerin und sie mit ihm getanzt. Er glaube, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht alleine gewesen, die Kollegin E._____ oder seine Freundin, G._____, seien da dabei gewesen. Seine Kollegen seien irgendwann gegangen, er wisse nicht, ob diese das gesehen hätten oder nicht. Darauf angesprochen, dass die Zeugen H._____ und I._____ ausgesagt hätten, nur die Privatklägerin habe alleine getanzt und sie hätten den Beschuldigten nicht tanzen sehen, erklärte dieser, nicht mehr zu wissen, welche Personen ihn gesehen hätten, als er mit der Privatklägerin getanzt habe. Er könne auch nicht genau -- 15 of 78 -sagen, wie lange seine Freundin dabei gewesen sei (Prot. I S. 15). G._____ habe gesagt, dass sie müde sei und schlafen gehe, er sei dann später noch ins Schlafzimmer gegangen, um ihr eine gute Nacht zu wünschen. Als nächstes seien seine Kollegen gegangen. Eine genaue Uhrzeit könne er nicht sagen, jedoch sei dies sicher später gewesen, als seine Freundin schlafen gegangen sei. Danach seien noch er, die Privatklägerin und E._____ dort gewesen (Prot. I S. 16). Er könne sich weiter noch erinnern, dass er der Privatklägerin näher gekommen sei, dass sie irgendwann auf dem Sofa gewesen sei und er ihr eine Decke gebracht habe. Ob sie auf dem Sofa wach, halbwach oder schlafend gewesen sei, wisse er nicht. Auf jeden Fall sei er eine Decke holen gegangen. Anschliessend habe er sie irgendwie wach bringen müssen und dann hätten sie Zärtlichkeiten ausgetauscht. So habe dann alles mit dem Geschlechtsverkehr angefangen. Darauf angesprochen, dass er im Vorverfahren ausgeführt habe, dass sie sich nähergekommen seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht erst auf dem Sofa passiert sei, sondern auch schon vorher irgendwo in dieser Wohnung. Auf dem Sofa sei es dann noch intimer geworden. Vorher, als sie sich näher gekommen seien, sei dies im Stehen gewesen. Seiner Meinung nach sei dies im Wohnzimmer erfolgt, aber er könne dies nicht zu 100% sagen. Sie hätten sich geküsst und an intimen Stellen berührt (Prot. I S. 17). Ob dies jemand gesehen habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Vielleicht seien seine Kollegen zu diesem Zeitpunkt auf dem Balkon am Rauchen gewesen, es gebe noch weitere Räumlichkeiten in dieser Wohnung und er könne dies nicht genau sagen. Er könne sich an die Situation danach auf dem Sofa noch bruchstückhaft erinnern, dass sie sich geküsst hätten und die Privatklägerin in diesem Zustand nicht schlafend gewesen sei. Deshalb müsse diese wach gewesen sein. Sie hätten sich gegenseitig die Kleider ausgezogen, "in irgendeiner Form zu einem bestimmten Grad". Und die Privatklägerin habe mit ihm jedenfalls Oralsex gehabt. Auf die Frage, weshalb er den Oralsex bei der Polizei noch nicht geschildert habe, bei der Staatsanwaltschaft dann aber schon, erklärte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er sich dort noch nicht habe daran erinnern können oder er es nicht als relevant angeschaut habe (Prot. I S. 18). Es sei kurz nach der Verhaftung gewesen und es sei ihm vieles durch den Kopf gegangen. Weshalb er es nicht gesagt habe, könne er nicht begründen. Auf -- 16 of 78 -die Frage nach dem Zustand der Privatklägerin, als sie auf dem Sofa gewesen und Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten, erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin nicht passiv, sondern "auf der aktiven Seite" gewesen sei. Er habe sie nicht in irgendeiner Art zwingen oder "auflupfen" müssen. Sie habe sich vielmehr von alleine bewegt, habe ihre Hand benutzt und keinerlei Anzeichen gezeigt, dass sie ein Blackout gehabt hätte oder nicht bei sich gewesen sei; "sie ist eigentlich bei Bewusstsein gewesen und sie war sich bewusst, was sie mit mir macht" (Prot. I S. 19). Darauf angesprochen, dass bei seinen Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft auffalle, dass sie viele Relativierungen enthielten, erklärte der Beschuldigte, dass dies gewesen sei, weil er stark alkoholisiert gewesen sei und er dies darum aus seiner Sicht sage. Dies sei seine Wahrnehmung zu jenem Zeitpunkt gewesen. Darauf angesprochen, dass er heute aussage, er könne sich bruchstückhaft erinnern, weil er alkoholisiert gewesen sei, bei der Staatsanwaltschaft hingegen ausgesagt habe, er habe sich immer kontrollieren können und sei nicht so stark alkoholisiert gewesen, erklärte der Beschuldigte, dass er sich so habe beherrschen können, dass er den Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Mit "bruchstückhafte Erinnerungen" meine er, dass er sich nicht an alle Details jenes Abends erinnern könne, an die intimen Handlungen könne er sich aber teilweise gut erinnern (Prot. I S. 20). Die Privatklägerin sei aktiv dabei gewesen, als es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie habe auch bei seinen Kleidern die Knöpfe aufgemacht und sie sei aufrecht gewesen (Prot. I S. 21). Auf die Darstellung der Privatklägerin, dass diese erst während des Geschlechtsverkehrs aufgewacht sei, angesprochen, führte der Beschuldigte aus, sich dies nicht erklären zu können, dass diese erst dann mitbekommen habe, was passiert sei. Er könne deshalb dazu keine Begründung liefern. Auf entsprechende Frage hin verneinte er, ein Präservativ benutzt zu haben (Prot. I S. 21). Danach gefragt, wie es weitergegangen sei, erklärte der Befragte, dass er sich gut erinnern könne, dass seine Freundin ins Wohnzimmer gekommen sei und geschrien habe. Sie hätten dann aufgehört und er sei relativ schnell in sein Schlafzimmer ins Bett gegangen. Er habe die Türe offen gelassen und gehört, wie seine Freundin mit der Privatklägerin gesprochen habe. Diesbezüglich sei er sich eigentlich sicher. Was geredet worden sei, habe er nicht im Detail gehört. Darauf angesprochen, dass -- 17 of 78 -die Privatklägerin nichts davon gesagt habe, noch mit der Freundin des Beschuldigten gesprochen zu haben, erklärte dieser, nicht genau zu wissen, ob das Gespräch dann oder erst am späteren Morgen stattgefunden habe (Prot. I S. 22).

3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2018 führte der Beschuldigte aus, er sei mit seiner Freundin am 23. September 2016 auswärts Essen gegangen und sie hätten sich spontan für eine Home-Party entschieden. Die eingeladenen Freunde seien zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gekommen und hätten Alkohol mitgebracht. Sie hätten getrunken, Musik gehört und geredet. Seine Freundin sei zu einem späteren Zeitpunkt schlafen gegangen, seine Kollegen seien auch wieder gegangen. Die eine Kollegin der Privatklägerin sei dann auch gegangen. Die Privatklägerin und er hätten später Geschlechtsverkehr gehabt. Seine Freundin sei ins Wohnzimmer gekommen und habe gefragt, was er da mache. Dies habe sie mit einem lauten Aufschrei gesagt. Er sei sofort ins Schlafzimmer gegangen und sei dann eingeschlafen. Zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin sei es gekommen, weil er sich zu ihr hingezogen gefühlt habe. Im Laufe des Abends seien sie sich näher gekommen. Später in der Nacht seien sie auf dem Sofa gewesen und hätten mit Zärtlichkeiten weitergemacht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 67 S. 5). Zu seinem Alkoholkonsum führte der Beschuldigte aus, er habe sicher Bier, sicher Wodka und Maraschino getrunken. Er habe sicher mehr als zwei Gläser Wodka getrunken, wisse allerdings nicht mehr wieviel. Wieviel Bier und Maraschino er getrunken habe, wisse er nicht mehr. Er sei stark alkoholisiert gewesen, habe sich immer beherrschen können, habe kein Blackout gehabt und habe sich auch nicht übergeben müssen (Urk. 67 S. 5 f.). Die Privatklägerin habe sicher nicht nur Bier getrunken, sondern auch Hochprozentiges. Er – der Beschuldigte – wisse jedoch nicht wieviel und was genau. Die Privatklägerin sei bei Bewusstsein gewesen. Sie sei nicht in einem schlechten Zustand gewesen, so dass er sich hätte Sorgen machen müssen. Beim Geschlechtsverkehr sei sie wach und bei Sinnen gewesen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, es sei zuerst noch zu Oralverkehr gekommen. Er wisse nur noch, dass es dazu gekommen sei. Die einzelnen Schritte dazu könne er heute -- 18 of 78 -nicht mehr nennen. Sie hätten sich geküsst und ausgezogen und dann sei es zum Oralverkehr gekommen (Urk. 67 S. 6 ff.).

4. Aussagen der Privatklägerin

4.1 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2016 führte die Vorinstanz wie folgt an (Urk. 2): die Privatklägerin erkläre, dass sie am Abend des 23. September 2016 um 22.00 Uhr von G._____ und E._____ am Bahnhof K._____ abgeholt worden sei und sie auf dem Weg zur Wohnung des Beschuldigten noch Alkohol gekauft hätten. Den Beschuldigten habe sie in dessen Wohnung das erste Mal gesehen. In der Wohnung hätten die Hausparty-Gäste Alkohol getrunken, wobei dann auch sie selbst betrunken geworden sei. Man habe miteinander gesprochen und getanzt. Sie sei auch auf den Balkon gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Ansonsten könne sie sich an nichts anderes mehr erinnern. Sie sei eingeschlafen und alles sei schwarz (Urk. 2 S. 2). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht mehr genau an die letzten Ereignisse zu erinnern vermöge, bevor sie das Bewusstsein verloren habe. Sie wisse nur noch, dass sie getanzt, mit dem Handy Fotos gemacht, geraucht und geredet habe. Sie sei glücklich gewesen und habe nicht mehr getrunken als sonst, beziehungsweise als die anderen Partygäste. Deshalb sei sie erstaunt, dass sie einfach das Bewusstsein verloren habe – sie schlafe normalerweise nicht einfach ein (Urk. 2 S. 3). Sie habe an diesem Abend ein Halbliter-Bier und circa fünf Wodka-Shots sowie weitere alkoholische Getränke zu sich genommen (Urk. 2 S. 2). Die Privatklägerin führte des Weiteren auf Befragen hin aus, dass sie auf dem Sofa im Wohnzimmer aufgewacht sei, weil der Beschuldigte mit ihr Sex gehabt habe. Sie habe auf dem Sofa gelegen und der Beschuldigte sei auf ihr gewesen. Der Beschuldigte habe ihr die Hosen und Unterhosen ausgezogen, am Oberkörper sei sie hingegen normal bekleidet gewesen. Daran, durch den Beschuldigten ausgezogen worden zu sein, könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 2 S. 3). Der Beschuldigte sei nicht nackt gewesen, doch sie könne sich nicht erinnern, was er getragen habe (Urk. 2 S. 6). Sie könne sich erinnern, dass der Beschuldigte sie auf dem Sofa geküsst habe und in sie penetriert sei. Sie sei sich nicht sicher, ob -- 19 of 78 -der Beschuldigte zum Zeitpunkt ihres Erwachens schon in sie eingedrungen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht erinnern, wo er seine Arme gehabt habe; "ich lag nur da und er hatte Sex mit mir." Er sei vaginal eingedrungen, doch sie habe nicht reagiert, denn sie sei im Halbschlaf gewesen. Deshalb habe sie gar nicht realisiert, dass das Geschehen falsch gewesen sei. Die Privatklägerin gab des Weiteren an, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr einmal abgerutscht und sodann wieder in sie eingedrungen sei. Es sei beim Beschuldigten nicht zum Samenerguss gekommen (Urk. 2 S. 4) und er habe kein Kondom benutzt (Urk. 2 S. 5). Der Geschlechtsakt habe geendet, als G._____ in den Raum gekommen sei und geschrien habe. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschuldigte noch immer den Geschlechtsakt an ihr vollzogen. Was daraufhin der Beschuldigte zu G._____ gesagt habe und was daraufhin passiert sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 2 S. 4 f.). G._____ habe den Beschuldigten ins Schlafzimmer geschleppt. Am nächsten Morgen habe sie (die Privatklägerin) ihren Wecker nicht gehört, G._____ habe sie um 07.00 Uhr geweckt (Urk. 2 S. 6). Sie habe bezüglich des Vorfalles mit dem Beschuldigten zunächst nicht gewusst, wie sie reagieren solle. Sie habe nicht gewusst, ob sie zur Polizei gehen sollte und habe mit niemandem reden können. Eine Freundin aus Dänemark habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen und dann sei sie mit ihrer Gotte, Frau L._____, zur Polizei gegangen. Sie habe auf Google zudem erfahren, dass man sich nach solchen Vorfällen nicht duschen soll. Deshalb sei sie bei dieser polizeilichen Einvernahme ungeduscht erschienen (Urk. 2 S. 6). Auf die Frage, wie sie sich nach dem Erwachen gefühlt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht verkatert vorgekommen sei, aber verwirrt gewesen sei und nur daran gedacht habe, dass ihre Kollegin auf sie warte, um ans Oktoberfest gehen zu können (Urk. 2 S. 7). Die Frage, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber am 23./24. September 2016 sexuelle Andeutungen gemacht habe, verneinte sie. Das sei nicht in Frage gekommen, denn der Beschuldigte sei der Freund ihrer Freundin, G._____ (Urk. 2 S. 5). Zudem gab sie bekannt, dass sie an jenem Freitagmorgen, dem 23. September 2016, die Menstruation bekommen und deshalb einen Tampon benutzt habe. Nach dem besagten Vorfall mit dem Beschuldigten -- 20 of 78 -habe sie gemerkt, dass der Tampon nicht mehr vorhanden gewesen sei und sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn rausgenommen oder hochgestossen habe. Weiter erklärte die Privatklägerin, dass E._____ ihr gesagt habe, dass sie um

03.30 Uhr die Wohnung verlassen habe und sie (die Privatklägerin) nicht habe wecken können, da sie zu tief geschlafen habe (Urk. 2 S. 6). Nach dem Vorgefallenen habe sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt. Der Freundin des Beschuldigten, G._____, habe sie am nächsten Tag geschrieben, was passiert sei. Am Tag darauf habe G._____ ihr geantwortet und sie hätten sich darauf geeinigt, dass sie sich heute – am Tag der Befragung – sehen würden. Sie hätten sich am Morgen um 10.00 Uhr getroffen (Urk. 2 S. 5). G._____ sei nicht überrascht gewesen und habe ihr gesagt, dass sie nicht wütend auf sie (die Privatklägerin) und auf ihrer Seite sei (Urk. 2 S. 6). Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage, sie habe sich geschämt, dass sie den Beschuldigten nicht gestoppt habe. Sie habe es zunächst einfach vergessen wollen und im ersten Moment nicht realisiert, dass die Situation ernst war. Sie fühle sich auch bezüglich G._____, der Freundin des Beschuldigten, schlecht. Sie schäme sich nach wie vor (Urk. 2 S. 6 f.). Bezüglich des Beschuldigten gab die Privatklägerin an, dass dieser beim Kennenlernen am Freitagabend ein netter Typ und sehr gastfreundlich gewesen sei. G._____ sei aber vom späteren Verhalten des Beschuldigten nicht überrascht gewesen: Sie habe gesagt, sie wolle diesen schon seit Längerem zum Psychologen schicken. Er habe schon Ex-Freundinnen zum Geschlechtsverkehr gedrängt. G._____ habe zudem eingewilligt, dass er auch mit anderen Personen Geschlechtsverkehr haben dürfe (Urk. 2 S. 7 f.).

4.2 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2017 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (Urk. 11/2): die Privatklägerin sei am fraglichen Abend von ihren zwei Freundinnen, G._____ und E._____, am Bahnhof K._____ abgeholt worden. Sie hätten die Absicht gehabt, ein paar Drinks zu nehmen und später in den Ausgang zu gehen. Sie seien ein paar Biere kaufen und dann in die Wohnung des Beschuldigten gegangen. Dort hätten sie sich bei der Hausparty betrunken. Sie hätten es gemütlich -- 21 of 78 -gehabt und auch getanzt. Ab einem gewissen Punkt könne sie sich nicht mehr erinnern, was passiert sei. Es sei ihr schwarz geworden und sie sei eingeschlafen und erst dadurch wieder aufgewacht, als der Beschuldigte im Wohnzimmer mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie sei sich in dieser Situation selbst nicht im Klaren gewesen, was eigentlich passiert sei, denn sie sei noch benebelt gewesen, da sie zuvor geschlafen hätte. Dann sei G._____ – welche zuvor im Schlafzimmer geschlafen habe – ins Wohnzimmer gekommen und habe den Geschlechtsakt gesehen. G._____ sei mit dem Beschuldigten sehr böse geworden und habe ihn ins Schlafzimmer mitgenommen. Sie, die Privatklägerin, sei wieder eingeschlafen. Um 07.00 Uhr morgens habe G._____ sie geweckt und ihr gesagt, dass ihr Telefon einige Male geläutet habe. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nur daran gedacht, dass sie verspätet sei und am Hauptbahnhof hätte sein sollen. Auf dem Weg zum Hauptbahnhof habe sie dann versucht, den Abend zu rekonstruieren. Sie habe währenddessen versucht, die wartende Freundin am Hauptbahnhof, M._____, sowie E._____ zu erreichen. Letztere habe ihr mittels SMS mitgeteilt, dass sie sehr betrunken gewesen seien und sie (die Privatklägerin) auf dem Balkon erbrochen hätte. Dann seien sie (die Privatklägerin) und G._____ schlafen gegangen. Es sei E._____ gemäss deren Angaben nicht gelungen, sie zu wecken, woraufhin diese dann am frühen Morgen des 24. September 2016 die Wohnung des Beschuldigten verlassen habe (Urk. 11/2 S. 4 f.). Am Hauptbahnhof habe die Privatklägerin M._____ getroffen und sie seien um

09.00 Uhr mit dem Bus nach München gefahren. Im Bus sei dann Ruhe eingekehrt und sie habe über den Abend nachgedacht. Sie habe M._____ erzählt, dass sie mit jemandem Sex gehabt, das aber nicht gewollt habe. Sie hätten das kurz besprochen, doch dann hinter sich gelassen. Am Sonntagvormittag sei sie wieder nach Hause gekommen, habe geschlafen und sei am Nachmittag wieder nüchtern gewesen. Dann habe eine Freundin aus Dänemark namens N._____ sie angerufen, welcher sie erzählt habe, zu glauben, dass sie vergewaltigt worden sei. N._____ habe das sehr ernst genommen und ihr geraten, so schnell als möglich zur Polizei zu gehen oder dies mit einer erwachsenen Person zu besprechen. Sie habe dann ihrer Gotte in O._____ und G._____ geschrieben. Am Montagmorgen habe sie sich mit G._____ getroffen und die Sache mit ihr besprochen. G._____ -- 22 of 78 -habe ihr sofort gesagt, dass sie ihr nicht böse sei. Die Privatklägerin habe G._____ erzählt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, nun sehr traurig sei und einige Fragen habe. G._____ habe gedacht, dass die Privatklägerin dies gewollt habe, als sie jedoch erkannt habe, was das für die Privatklägerin bedeute, sei auch sie sehr traurig gewesen und habe die ganze Situation mit der Privatklägerin besprochen. G._____ habe gesagt, dass es sie nicht überrasche, dass der Beschuldigte eine Grenze überschritten habe. G._____ habe eine Abmachung mit dem Beschuldigten, dass dieser auch mit anderen Frauen Affären haben dürfe, weil sie ihn sexuell nicht befriedigen könne. G._____ habe erklärt, dass der Beschuldigte eine Tendenz habe, Grenzen zu überschreiten, und sie sich schon überlegt habe, ob der Beschuldigte psychologische Hilfe benötige. G._____ habe ihr auch gesagt, dass die Privatklägerin bei Bedürfnis zur Polizei gehen solle, da dies eventuell ein "wake-up call" für den Beschuldigten wäre. Die Privatklägerin sei sehr erleichtert gewesen, dies zu erfahren, da G._____ ja zuerst gedacht habe, dass die Privatklägerin dies gewollt habe. Weiter erzählte die Privatklägerin, dass sie nach jenem Gespräch mit G._____, aber noch in deren Anwesenheit, ihre Gotte am P._____ getroffen habe. Sie seien sich schon mehr oder weniger einig gewesen, an diesem Tag zur Polizei zu gehen. G._____ habe dann ihrerseits einige Vorschläge gemacht, wo die Privatklägerin sonst noch Hilfe holen könne, "Migrationscenter und so". G._____ habe sich dann verabschiedet und sie (die Privatklägerin) sei zusammen mit ihrer Gotte zur Polizei gegangen. Da die Privatklägerin mit ihrer Gotte Dänisch gesprochen habe, sei sie nicht sicher, ob G._____ verstanden habe, dass sie zur Polizei gehen würden (Urk. 11/2 S. 6 f.). Auf weiteres Befragen führte die Privatklägerin aus, dass sie am Samstagmorgen, dem 24. September 2016, auf dem Weg zum Hauptbahnhof zum ersten Mal gemerkt habe, dass etwas mit dem Beschuldigten vorgefallen sei, was sie nicht gewollt habe. Sie habe sich dabei durcheinander gefühlt und sei noch betrunken gewesen. Trotzdem sei sie zu jenem Zeitpunkt darauf fokussiert gewesen, mit M._____ nach München zu fahren. Auf dem Oktoberfest sei sie dann in guter Stimmung gewesen (Urk. 11/2 S. 7 f.).

-- 23 of 78 --

Auf weiteres Befragen bestätigte die Privatklägerin, dass sie ein Bier à 0.5 Liter, circa fünf Wodka-Shots und andere alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wobei sie von Letzteren nicht viel, ungefähr ein Glas, getrunken habe. Sie habe sich mit dem Beschuldigten auf Englisch unterhalten. Des Weiteren führte die Privatklägerin auf Befragen aus, dass sie mit E._____ getanzt habe. Sie habe nicht mit dem Beschuldigten getanzt. Sie glaube nicht, dass dieser getanzt habe, er habe vielmehr mit einem anderen Mann gesprochen (Urk. 11/2 S. 10). Sie habe keine Erinnerung daran, dass sie dem Beschuldigten beim Tanzen näher gekommen sei. Das Letzte, an das sie sich erinnern könne, sei, dass sie Musik gehört und getanzt hätten und dass sie es lustig gehabt hätten. Sie habe es an der besagten Hausparty vor allem mit E._____ lustig gehabt und viel Zeit verbracht, Fotos gemacht und Filme mit dem Handy gedreht. Sie habe keine Erinnerung daran, lasziv getanzt zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin und der Beschuldigte sich in die Augen geblickt, sich geküsst und an intimen Stellen gegenseitig berührt hätten, führte die Privatklägerin aus, dass sie hierin sich selbst nicht erkennen könne; "das ist gar nicht mein Verhalten, meine Art." Weiter wies die Privatklägerin darauf hin, dass dies ja der Freund ihrer Freundin, G._____, sei. Sie habe auch keine Erinnerung, dass sie ihr Gesäss am Penis des Beschuldigten gerieben habe (Urk. 11/2 S. 11 f.). Die Privatklägerin verneinte auch die Aussage von G._____, sie habe den Beschuldigten "angemacht" – dies sei auch überhaupt nicht das gewesen, was G._____ ihr am Montagmorgen, als sie sich trafen, gesagt habe. Danach gefragt, was die Privatklägerin damit meine, ein "Blackout" gehabt zu haben, erklärte diese, dass es einen Zeitraum an diesem Abend gebe, an den sie sich an gar nichts erinnern könne. Von einem Augenblick auf den andern. Sie sei dann eingeschlafen. Die Erinnerung sei bis heute nicht zurückgekommen. Sie habe auch keine Erinnerung daran, Oralverkehr beim Beschuldigten praktiziert zu haben. Die Privatklägerin bestätigte, dass der Beschuldigte, als sie in der Nacht vom 23. auf den 24. September 2016 aufgewacht sei, sein Glied in ihr gehabt habe (Urk. 11/2 S. 12). Sie habe gar nicht darauf reagiert, sie sei so betrunken und durcheinander gewesen. Sie sei sich nicht sicher gewesen, was er ihr in diesem Moment angetan habe und was genau passiert sei. Sie -- 24 of 78 -habe zwar realisiert, dass jemand an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, doch sie habe erst, als G._____ in das Zimmer gekommen sei und den Beschuldigten weggerissen habe, das Geschehen realisiert. Es habe sich um wenige Minuten gehandelt, vielleicht weniger als eine Minute. Sie habe, als sie es realisiert hatte, nichts gemacht. G._____ habe den Beschuldigten weggerissen und sie sei wieder eingeschlafen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie dem Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs in die Augen geschaut oder gestöhnt habe, sie könne dazu nichts sagen. Sie wisse es nicht (Urk. 11/2 S. 12 f.). Auf Vorhalt einer Nachricht von G._____, in welcher diese unter anderem schrieb, dass die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr wach gewesen sei, gestöhnt und den Beschuldigten verführt habe, gab die Privatklägerin an, dass dies dem widerspreche, was G._____ ihr anlässlich des Treffens am Montagmorgen gesagt habe. Sie vermute, dass die Erklärung des Beschuldigten G._____ dazu gebracht habe, ihre Meinung zu ändern. So habe G._____ "it turns out" geschrieben; für die Privatklägerin heisse dies, dass G._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Die Erklärung des Beschuldigten habe sie wohl dazu gebracht, ihre Meinung zu ändern, da sie ihn beschützen wolle (Urk. 11/2 S. 13 f.). Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, nach dem Oktoberfest die Unterhosen nicht gewechselt und nicht geduscht zu haben, weil sie auf Google einen entsprechenden Ratschlag gelesen habe (Urk. 11/2 S. 14). Weiter erklärte die Privatklägerin auf entsprechende Frage, nicht zu wissen, wann sie sich an dem Abend auf das Sofa gelegt habe. Sie habe bereits geschlafen, als sich G._____ zu Bett begeben habe (Urk. 11/2 S. 16). Auf ergänzendes Befragen erklärte die Privatklägerin, dass sie, als sie aufgewacht sei, im Zweifel gewesen sei, ob der Mann auf ihr der Beschuldigte gewesen sei. Der Mann habe sie geküsst. Er habe ihr die Hosen und Unterhosen ausgezogen und sie sei von der Taille her ganz nackt gewesen. Als sie aufgewacht sei, habe sie die Hosen bei den Knien gehabt und der Mann habe sie ihr dann ganz ausgezogen. Als er ihr die Hosen ausgezogen habe, habe er vor ihr gestanden und sie sei auf dem Sofa gelegen. Nachdem er ihr die Hosen ausgezogen habe, habe er die "Vergewaltigung" fortgesetzt und sei in sie eingedrungen. Während -- 25 of 78 -der Penetration habe sie selber nichts gemacht. Sie sei in einem Zustand gewesen, in dem sie eigentlich immer noch geschlafen habe. Sie könne sich nicht erinnern, welche Gedanken ihr durch den Kopf gegangen seien. Wenige Sekunden später sei G._____ in das Zimmer gekommen. Auf die Frage, weshalb sie sich erst bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung an das erinnern könne, erklärte die Privatklägerin, dass dies daran liege, dass sie erneut befragt worden sei und ihr dies deshalb erneut in den Sinn gekommen sei und sie dem mehr Aufmerksamkeit geschenkt habe (Urk. 11/2 S. 17 f.).

5. Aussagen von G._____

5.1 Die Aussagen von G._____ anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 28. Oktober 2016 (Urk. 6) führte die Vorinstanz wie folgt an: G._____ habe ausführt, dass sie am Abend des 23. September 2016 zunächst alleine beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er Leute zu einer Hausparty eingeladen habe. Deshalb sei G._____ ihre beiden Kolleginnen, mit denen sie ursprünglich abgemacht hatte, die Privatklägerin und E._____, am Bahnhof K._____ abholen gegangen (Urk. 6 S. 1 f.). Dann habe in der Wohnung des Beschuldigten eine Party stattgefunden. An dieser hätten insgesamt drei Frauen und drei Männer teilgenommen. Während der Party hätten zunächst fünf Personen zwölf Flaschen Bier getrunken (Urk. 6 S. 2). Es sei auch Wein und Schnaps getrunken worden. Sie hätten die Alkoholika auch gemischt und alles durcheinander getrunken. Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien, wie auch sie selbst, ziemlich alkoholisiert gewesen. Darum sei dann die Befragte auch vor den anderen ins Bett gegangen, sie habe nicht mehr trinken wollen. Sie sei betrunken und schläfrig gewesen (Urk. 6 S. 3). Die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon während der Party angemacht und dieser habe sich darüber gefreut. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten angetanzt, das heisse, sie habe beim Tanzen gezielt darauf geschaut, den Beschuldigten am Körper zu berühren. Sie (die Befragte) habe schon, als sie dies beobachtet habe, gedacht, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten noch zum Geschlechtsverkehr kommen könnte. Sie sei jedoch zu müde gewesen, um sich darüber Gedanken zu machen (Urk. 6 S. 3).

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Sie sei als Erste ungefähr um Mitternacht schlafen gegangen. Sie sei in das Zimmer des Beschuldigten gegangen und habe sich in sein Bett gelegt. Schlussendlich hätten nur sie, der Beschuldigte und die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten übernachtet. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten auf dem Sofa im Wohnzimmer übernachtet. Um circa 02.00 Uhr sei die Befragte erwacht und auf die Toilette gegangen. Dann sei sie ins Wohnzimmer gegangen, da sie von dort Stimmen gehört habe. Sie habe dann gesehen, wie der Beschuldigte mit der Privatklägerin Sex gehabt hätte. Beide seien nackt gewesen. Bereits vom Flur aus habe sie im Spiegel den Geschlechtsverkehr beobachten können. Sie sei dann in das Wohnzimmer gegangen, wo sich dies abgespielt habe. Sie glaube, dass lediglich die Füsse der Privatklägerin und des Beschuldigten mit einer Decke zugedeckt gewesen seien. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ziemlich alkoholisiert gewesen seien. Die Privatklägerin habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt und es habe nicht so ausgesehen, als wäre der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen geschehen. Sie sei auf dem Rücken gelegen und ihre Arme seien seitlich auf dem Sofa gelegen. Sie habe keine Abwehrbewegungen gemacht und auch nicht geschrien. Die Privatklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs gestöhnt, aber nichts gesagt (Urk. 6 S. 2). Vor dem Betreten des Wohnzimmers habe sie schon gerufen "A._____ bist Du da?". Dann habe sie das Wohnzimmer betreten und das Geschehene gesehen. Der Beschuldigte habe von der Privatklägerin abgelassen und sei aufgestanden, habe sich die Unterhose angezogen und begonnen sich bei ihr zu entschuldigen. Sie sei dann mit ihm ins Schlafzimmer gegangen und habe eigentlich die Wohnung verlassen wollen, doch es habe keine Zugverbindung mehr gegeben. Sie seien deshalb dann in das Bett des Beschuldigten gegangen, wo sich dieser erneut entschuldigt habe. Sie habe noch gesehen, wie die Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Um 06.00 Uhr sei sie dann vom Wecker der Privatklägerin geweckt worden, den diese aufgrund ihrer Trunkenheit nicht gehört habe. Sie habe an jenem Morgen (24. September 2016) bemerkt, dass die Privatklägerin noch immer benebelt gewesen sei. Die Privatklägerin habe ans Oktoberfest gehen wollen, aber den Bus verpasst. Die Befragte habe ver-- 27 of 78 -sucht, die Privatklägerin aufzuwecken, aber das sei nicht gegangen. Über den Vorfall mit dem Beschuldigten hätten sie nicht diskutiert (Urk. 6 S. 3). Erst am nächsten Montag habe die Befragte die Privatklägerin getroffen, welche ihr gesagt habe, dass sie die Vergewaltigung zur Anzeige bringen werde (Urk. 6 S. 3). Sie (die Befragte) habe zuerst erwartet, dass sich die Privatklägerin entschuldigen werde, da es nicht so ausgesehen habe, als ob sie vergewaltigt werde. Sie sei schockiert gewesen, als sie erfahren habe, dass die Privatklägerin den Beschuldigten anzeigen wolle. Sie habe nach dem Treffen am Montag mit dem Beschuldigten telefoniert und ihm von dem Vorhaben der Privatklägerin erzählt. Dieser habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Daraufhin habe sie der Privatklägerin eine SMS geschickt, dass sich diese die Anzeigeerstattung nochmals überlegen solle und es für sie nicht wie eine Vergewaltigung ausgesehen habe (Urk. 6 S. 4).

5.2 Die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 18. April 2017 (act. 11/3) fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen: G._____ habe erklärt, mit dem Beschuldigten über den Vorfall ein bisschen, das heisst pro Woche ungefähr zehn Minuten, gesprochen zu haben. Mit der Privatklägerin habe sie über den Vorfall nur einmal nach deren Rückkehr vom Oktoberfest gesprochen (Urk. 11/3 S. 2 f.). Am Abend und in der Nacht vom 23./24. September 2016 habe der Beschuldigte zwei Kollegen und sie selbst zwei Kolleginnen eingeladen. Die Freunde des Beschuldigten seien früher gekommen und sie habe gegen 22.00 Uhr die Privatklägerin und eine Kollegin aus Polen, E._____, am Bahnhof K._____ abgeholt. Auf dem Weg zur Wohnung des Beschuldigten hätten sie Alkohol eingekauft. Einige Freunde seien später gekommen, aber das wisse sie nicht, da sie schon eingeschlafen gewesen sei. Sie hätten an der Hausparty alle ziemlich viel getrunken. Bevor sie schlafen gegangen sei, hätten sie zwei Flaschen Wein, sechs Bier und Wodka-Shots getrunken. Sie hätten getanzt und seien später auf dem Sofa gesessen. Ihrer Meinung nach sei die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten aufdringlich gewesen und habe ihn angemacht. Sie habe aber nicht reagiert, weil sie nicht gewollt habe, dass die Party kaputtgehe. Sie sei als Erste schlafen ge-- 28 of 78 -gangen, aber bevor sie schlafen gegangen sei, habe sie gesehen, wie die Privatklägerin den Beschuldigten angefasst und immer mit ihm getanzt habe. Sie (die Befragte) habe schlafen wollen, weshalb dies für sie nicht so wichtig gewesen sei (Urk. 11/3 S. 4). Später in der Nacht sei sie aufgewacht und circa zehn Minuten auf der Toilette gewesen, wo sie gehört habe, wie "sie" (die Privatklägerin) laute Geräusche gemacht habe. Das seien Geräusche gewesen, die man beim Sex mache. Es habe nicht so getönt, als ob die Privatklägerin das nicht gewollt habe. Diese habe nicht "Nein lass mich" oder so etwas geschrien, sondern sie habe eher Spass daran gehabt habe. Es nerve die Befragte, dass sie darüber sprechen müsse. Vom Korridor aus habe sie, gespiegelt in einem Fenster, den Geschlechtsverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin auf dem Sofa gesehen. Eine Vergewaltigung stelle sie sich ganz anders vor. Die Privatklägerin habe unter dem Beschuldigten gelegen und habe sich nicht gewehrt und den Beschuldigten auch nicht weggeschoben. Sie sei dann ins Wohnzimmer gegangen, und beide seien plötzlich aufgestanden. "Sie" habe noch eine Weile gelegen und sei dann aufs WC gegangen. Nur der Beschuldigte sei sofort aufgestanden und mit ihr (der Befragten) ins Schlafzimmer gegangen, wo sie ihn angeschrien habe (Urk. 11/3 S. 4). Auf Nachfrage präzisierte die Befragte, dass sie bereits im Wohnzimmer den Beschuldigten anzuschreien begonnen habe und die Privatklägerin sich aufgesetzt und sie und den Beschuldigten angeschaut habe. Die Privatklägerin habe bestimmt eine Bluse angehabt. Was der Beschuldigte angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich nicht darauf geachtet. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte hätten rote Augen gehabt. Die Privatklägerin sei nicht so betrunken gewesen, dass sie sich nicht mehr hätte bewegen können. Sie sei nicht völlig betrunken gewesen (Urk. 11/3 S. 9). Weiter führte G._____ aus, sie selbst habe eigentlich die Wohnung verlassen und zu ihrer Arbeitgeberfamilie fahren wollen, aber das sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich dann beruhigt und sei mit dem Beschuldigten ins Zimmer gegangen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten und sie noch gefragt, ob sie vor ihrer Abreise mit dem Bus bei ihnen schlafen könne oder ob sie am Bahnhof schlafen müsse. Sie und der Beschuldig-- 29 of 78 -te hätten ihr daraufhin gesagt, sie dürfe bei ihnen schlafen. Später seien sie eingeschlafen (Urk. 11/3 S. 5). Später habe sie der Wecker der Privatklägerin, die im Wohnzimmer geschlafen habe, geweckt. Sie habe den Wecker der Privatklägerin ausschalten wollen, doch das sei nicht möglich gewesen, weil sie den Zugangscode zu deren Handy nicht gehabt habe. Sie habe dann das Fenster geöffnet in der Hoffnung, dass die Kälte die Privatklägerin wecken und diese dann schnell gehen würde. Ein paar Mal habe eine Freundin der Privatklägerin angerufen, doch auch davon sei diese nicht aufgewacht. Erst circa 40–60 Minuten später sei die Privatklägerin aufgewacht und verspätet gewesen. Sie habe sich bei ihr tausend Mal mit den Worten "I'm sorry" entschuldigt und sei aus der Wohnung gegangen (Urk. 11/3 S. 5). Auf Nachfrage erklärte G._____, dass die Privatklägerin an jenem Morgen nicht gut ausgesehen habe und sich mit den Fingern gekämmt habe. Sie habe sich nicht wie das Opfer einer Vergewaltigung verhalten (Urk. 11/3 S. 10). Am Wochenende sei die Privatklägerin dann nicht da gewesen. Danach hätten sie sich im McDonald's getroffen und circa 45–60 Minuten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie den Beschuldigten wegen Vergewaltigung anzeigen wolle, woraufhin die Befragte schockiert gewesen sei und der Privatklägerin nicht geglaubt habe. Sie hätten beide viel gesprochen. Sie habe sich selbst die Situation erleichtern wollen und gesagt, dass der Beschuldigte doof oder so sei, habe aber nie gesagt, dass sie die Anzeige befürworte. Vielleicht habe sie auch etwas gesagt, was die Privatklägerin falsch verstanden habe, weil sie damals noch auf den Beschuldigten böse gewesen sei (Urk. 11/3 S. 5). Auf Ergänzungsfrage erklärte G._____, dass es möglich sei, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte sei ein Dummkopf und habe sie betrogen und wenn sie wolle, solle die Privatklägerin ihn anzeigen. Die Privatklägerin habe gesehen, dass sich die Befragte nicht freundlich gegenüber dem Beschuldigten verhalten habe – sie habe das ganze Wochenende nach der Party mit dem Beschuldigten gestritten und sei ihm gegenüber daher nicht freundlich eingestellt gewesen. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, ob sie die Worte "wake-up call" verwendet habe. Sie glaube, sie habe der Privatklägerin auch geholfen, einer Beratungsstelle für Frau-- 30 of 78 -en anzurufen, weil sie (die Befragte) besser Deutsch spreche. Sie sei dann gegangen, als die Patentante der Privatklägerin eingetroffen sei. Sie habe später am selben Tag der Privatklägerin noch eine WhatsApp-Nachricht gesendet (Urk. 11/3 S. 11 f.). G._____ bestätigte, dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an intimen Stellen angefasst habe, die Privatklägerin ihn aber beim Tanzen eine Sekunde an der Hose, an der Stelle wo sein Penis in der Hose ist, angefasst habe. Sie habe sich darüber nicht sehr geärgert, da sie gedacht habe, dass dies ein Zufall gewesen sei (Urk. 11/3 S. 6). Es könne schon sein, dass die Privatklägerin den Verkehr mit dem Beschuldigten eigentlich nicht gewollt und sie das aufgrund ihrer Trunkenheit gemacht habe. Sie habe dies jedoch freiwillig gemacht. Sie sei noch lange Zeit nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten in der Wohnung geblieben und habe nicht gesagt, dass sie vergewaltigt oder geschändet worden sei. Sie glaube der Privatklägerin, dass diese den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, den sie erst bei der Party kennengelernt habe, nicht geplant habe. Doch sie habe, als sie in der Nacht auf der Toilette gewesen sei, kein Wort wie "nein" oder "lass mich" gehört (Urk. 11/3 S. 7). Bezüglich des Alkoholkonsums der Privatklägerin gab G._____ an, dass man habe sehen können, dass diese betrunken gewesen sei, jedoch nicht, dass sie sehr stark betrunken gewesen sei. Die Privatklägerin habe normal geredet und gelacht und sich gefreut und ständig Selfies mit ihrem Handy gemacht (Urk. 11/3 S. 8). Auf weitere Nachfrage bestätigte G._____, dass die Privatklägerin zu Beginn der Hausparty scherzhaft gesagt habe, dass sie noch einen Schweizer als Freund suche. Sie habe dies in einer WhatsApp an die Privatklägerin nochmals erwähnt, weil sie nicht finde, dass der Beschuldigte zu 100% für das, was vorgefallen sei, schuld sei (Urk. 11/3 S. 9 f.).

6. Aussagen von H._____ Gemäss Vorinstanz hat H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. April 2017 (Urk. 11/4) ausgesagt, der Beschuldigte sei ein langjähriger guter Kollege von ihm. Zur Privatklägerin stehe er in keiner Beziehung. Er sei nicht lange an jener Party des 23. September 2016 gewesen (Urk. 11/4 S. 2).

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Er sei nur kurz um 22.00 oder 23.00 Uhr vorbei gegangen, um allen "hallo" zu sagen. Er habe mit dem Beschuldigten über die Arbeit gesprochen, denn die anderen Partygäste hätten nicht Deutsch gesprochen. Er habe sich an den Esstisch gesetzt und dann sei noch ein anderer Kollege angekommen. Es sei Musik gelaufen. Die Privatklägerin habe die ganze Zeit über ihr neu gestochenes Tattoo gesprochen. Er selbst habe aber hauptsächlich mit dem Beschuldigten und mit dem später dazu gestossenen I._____ gesprochen. Letzterer und er seien später in die Stadt gegangen (Urk. 11/4 S. 3). Er habe die Party ungefähr um 00.00 Uhr zusammen mit I._____ verlassen (Urk. 11/4 S. 4). Auf weiteres Befragen führte der Zeuge aus, dass die anderen Partygäste am Tisch und auf dem Sofa gesessen seien und geredet hätten. Die Privatklägerin habe ein bisschen alleine für sich getanzt. Er selbst habe sich ein bisschen bewegt, aber nicht getanzt. Ausser der Privatklägerin habe niemand richtig getanzt. Zu seinem Alkoholkonsum erklärte der Zeuge, dass er an jenem Abend hauptsächlich Bier getrunken habe (Urk. 11/4 S. 4). Die Privatklägerin habe hingegen kein Bier getrunken, sondern eher die Alkoholika, die auf dem Tisch gestanden seien. Er könne nicht sagen, was das für Getränke gewesen seien. Die Privatklägerin sei eher extrovertiert gewesen. Sie sei vielleicht etwas betrunken gewesen und habe auf ihn einen glücklichen Eindruck gemacht (Urk. 11/4 S. 5).

7. Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. April 2017 (Urk. 11/5) führte die Vorinstanz wie folgt an: I._____ habe gesagt, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm und er die Privatklägerin an der besagten Hausparty zum ersten Mal gesehen habe. Er sei als letzter am 23. September 2016 bei der Hausparty erschienen (Urk. 11/5 S. 2). An der Party hätten sie getrunken und sich unterhalten. Er habe Bier getrunken, die Anderen Drinks, Wodka und Mischgetränke (Urk. 11/5 S. 3). Er habe hauptsächlich mit dem Beschuldigten und H._____ gesprochen (Urk. 11/5 S. 4). Die Privatklägerin sei massiv angetrunken gewesen (Urk. 11/5 S. 2). Dies habe er unter anderem daraus geschlossen, dass sie für sich alleine getanzt und beim Tanzen die Arme in die Höhe gehalten habe. Sie habe Party gemacht, viel "gelabert" und ohne Grund ge-- 32 of 78 -lacht und sei extrovertiert gewesen. Sie habe schon, als er in der Wohnung aufgetaucht sei, einen Drink in der Hand gehalten. Er habe gesehen, dass sich die Privatklägerin zwei Mal nachgefüllt habe. Den Beschuldigten habe er nicht tanzen gesehen (Urk. 11/5 S. 4). Er habe noch vor 00.30 Uhr die Wohnung des Beschuldigten verlassen. Als er die Wohnung verlassen habe, sei die Privatklägerin nach wie vor betrunken gewesen, aber nicht so stark, dass die Ambulanz hätte gerufen werden müssen. Der Beschuldigte sei hingegen nur leicht beschwipst gewesen, doch bei ihm sei das schwer zu beurteilen. Der Beschuldigte sei eine Person, die eher nicht Frauen anspreche (Urk. 11/5 S. 5). Er sei sich nicht sicher, ob G._____, als er die Wohnung verlassen habe, bereits schlafen gegangen sei. Sie habe einen Gruss in die Runde geschickt, wonach sie sich ein bisschen zurückziehen werde und ab da habe er sie nicht mehr gesehen (Urk. 11/5 S. 6).

8. Aussagen von E._____ E._____ wurde am 28. November 2018 auf dem Rechtshilfeweg als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe in der fraglichen Nacht mit der Privatklägerin und G._____ abgemacht, in die Stadt (Zürich) zu gehen. Sie habe zuerst G._____ getroffen, dann hätten sie die Privatklägerin am Bahnhof abgeholt und seien in die Wohnung des Beschuldigten gegangen. Sie seien dort zu viert gewesen und hätten Wein und Bier getrunken. Sie hätten eine Weile in der Wohnung bleiben und dann in die Stadt gehen wollen. Die Befragte habe an diesem Tag erst in der Wohnung des Beschuldigten Alkohol getrunken. Sie glaube auch nicht, dass die Privatklägerin vorher Alkohol getrunken habe, sei sich aber nicht zu 100 % sicher. Man habe der Privatklägerin nicht angemerkt, dass die getrunken hätte. Die Befragte wisse nicht, wieviel Alkohol sie in dieser Wohnung getrunken habe, mit Sicherheit zu viel und das habe sie plötzlich gemerkt. Als sie festgestellt habe, dass es ihr nicht gut gehe, habe sie aufgehört zu trinken. Sie glaube, die Privatklägerin habe mehr als sie getrunken; sie könne jedoch nicht sagen wieviel. Die Privatklägerin sei stärker betrunken gewesen als sie, darum glaube sie, diese habe mehr getrunken. Am nächsten Tag habe sie sich an alles erinnert und sie sei im Stande gewesen, nach Hause zu gehen; die Privatklägerin nicht. Die Privatklägerin habe vorgehabt, am nächsten Tag nach München zu fahren und habe bei G._____ in dieser Wohnung übernachten dürfen. Sie glaube, sie -- 33 of 78 -hätten Bier und Wein getrunken. Später habe der Beschuldigte ihnen komische Alkohole angeboten. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie Wodka oder Scotch getrunken hätten. Sie habe sich betrunken gefühlt. Die Privatklägerin sei zu 100 % betrunken gewesen. Sie habe undeutlich gesprochen und die Befragte habe sich nicht mit ihr verständigen können. Die Privatklägerin habe nicht verstanden, was sie zu ihr gesagt habe und sie habe nicht verstanden, was die Privatklägerin gesagt habe. Die Privatklägerin sei stark betrunken gewesen. In ihrer Anwesenheit habe die Privatklägerin nicht erbrochen. Nach 3.00 Uhr in der Nacht sei die Privatklägerin auf dem Sofa eingeschlafen. Das sei im gleichen Zimmer gewesen, in dem sie gewesen seien. Es sei das Zimmer gewesen, das mit der Küche verbunden gewesen sei. Sie hätten eher nicht getanzt. Sie könne sich nicht erinnern, aber die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten eher nicht getanzt. In Anwesenheit der Befragten habe die Privatklägerin den Beschuldigten sicher nicht geküsst. Als sie mit der Privatklägerin im Badezimmer gewesen sei, habe diese ihr gesagt, der Beschuldigte habe sie geküsst. Die Privatklägerin sei darüber sehr überrascht gewesen, da die Freundin des Beschuldigten anwesend gewesen sei. Die Befragte habe keine Küsse oder andere Annäherungen gesehen. Um 3.00 Uhr oder nach 3.00 Uhr seien zwei Kollegen zum Beschuldigten gekommen. Diese müssten um ca. 3.30 Uhr gegangen sein. Als sie um 3.40 Uhr gegangen sei, seien die beiden nicht mehr da gewesen. Die Kollegen seien vielleicht auch früher gekommen. Sie könne sich nur noch vage erinnern. Die Befragte könne sich daran erinnern, dass G._____ um ca. 1.00 Uhr eingeschlafen sei und der Beschuldigte sie ins Schlafzimmer gebracht habe. Sie seien dann zu dritt (die Befragte, die Privatklägerin und der Beschuldigte) im Partyzimmer verblieben, hätten Alkohol getrunken, Musik gehört und draussen Zigaretten geraucht. Nach Mitternacht sei der Beschuldigte schon betrunken gewesen, wie stark könne sie nicht sagen. Man habe ihm dies angemerkt. Sie hätten sich weiter unterhalten bis nach Mitternacht. Als sie gegangen sei, habe die Privatklägerin geschlafen und der Beschuldigte habe fast geschlafen. Sie habe versucht, die Privatklägerin zu wecken, um ihr zu sagen, dass sie gehe. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe die Privatklägerin geschüttelt und habe ihren Namen gerufen. Sie habe darauf nicht reagiert und habe weiter geschlafen. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin ihr eine SMS -- 34 of 78 -ge schrieben, wonach sie den Bus nach München verpasst habe und sich vergewaltigt fühle, weil sie Geschlechtsverkehr ohne ihr Einverständnis gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr weiter mitgeteilt, dass sie erwacht sei, als der Beschuldigte sie entkleiden wollte. Sie sei bewusstlos gewesen und habe sich nicht wehren können. Es habe den Eindruck gemacht, dass ihr das bewusst wurde, sie aber nicht sagen konnte, um welche Zeit dies geschah. In dieser Nacht habe die Privatklägerin sie angerufen. Die Befragte habe das Telefon auf lautlos gestellt gehabt und es daher nicht abgenommen. Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob der Telefonanruf vor oder nach dem Vorfall gewesen sei und weshalb sie sie angerufen habe. Die Privatklägerin habe es ihr nicht sagen können (Urk. 92).

9. Chat zwischen E._____ und der Privatklägerin Im Folgenden wird auszugsweise der Chat zwischen der Privatklägerin (PKin) und E._____ (E._____) wiedergegeben (Urk. 15/2): " [24. September 2016] PKin: What happened yesterday? What time did you go??? I had sex with someone, and feel raped [weinendes Smiley] They woke me up at 7, and I was way too late to catch my bus. Worst day ever [08.26] E._____: What the hell??!! I left before 4, G._____ was sleeping, you were sleeping, I was trying to wake you up but couldn't, I was not feeling good, I was drunk as fuck [08.31] E._____: And on my way back and fell down and ripped my trousers..:p [08.31] PKin: Omg [08.31] PKin: I don't remember anything [08.31] […] PKin: Yeah I remember having sec with him und G._____ coming in the living room very mad of course [08.32] PKin: Sex [08.32] PKin: I feel terrible [08.32] PKin: I missed the bus this morning [08.33] PKin: And I'm on my period, so of course I didn't want to have sex [08.33] […] E._____: And G._____ saw it?? [08.35] PKin: But I remember this [08.35]

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PKin: Yes she came in the living room [08.35] PKin: And I couldn't say anything [08.36] PKin: I just passed out [08.36] […] E._____: What did G._____ say [08.38] PKin: Nothing. She woke me up at 7, and said she tried to wake me up earlier to catch my bus, but I didn't wake up. So when I woke up she helped me find my stuff so I could go [08.40] […] [25. September 2016] […] PKin: No I don't blame you at all. It's my own fault you know. I'm not sure what happened, because I don't remember anything [weinendes Smiley] [02.40] […] E._____: But you don't remember if they were fighting when she found out? [17.02] PKin: No I only remember her being mad, and I'm passing out again before leaving at

7 [17.03] […] E._____: Maybe you should tell her [17.11] E._____: That he basically forced you [17.11] E._____: Or at least used the fact that you were drunk [17.12] PKin: But I didn't do anything to stop it, that's what's killing me, I feel really guilty [17.12] […] PKin: I just talked to my close friend about it. She said I should go to the police [17.53] […] E._____: I was leaving around 3:40, and at that time he was the only one there [19.16] E._____: And also, you said G._____ was mad when she saw you [19.16] […] E._____: Two other guys left earlier, I think they were supposed to go somewhere later but I'm not sure [19.17] PKin: There were two other? I only remember the Turk [19.18] E._____: Later one other came [19.18] E._____: And I don't know, he was asking me what I want to do and when my train is and he was talking something to me but I don't remember well [19.19] E._____: And then the Turk and this other one left somewhere [19.19] PKin: I can't remember anything from before that [19.19] […]

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PKin: And I just lay down to sleep too? [19.21] PKin: That's so weird [19.22] E._____: Yep, on the couch [19.22] E._____: And I wanted to wake you up but couldn't [19.22] […] PKin: Ah I'm so confuse. What will I honestly get out of reporting him? It won't make me forget it, I'm never gonna see him again anyway. Should I ruin his life because of this? [23.23] […] [26. September 2016] […] PKin: G._____ supported me [11.48] E._____: Did she? Wow that's nice [12.14] PKin: But now she just wrote me a shit text about how I wanted it and stuff, because she clearly spoke to him [13.11] […] E._____: I'm trying to get all of this together but it doesn't make much sense [wütendes Smiley] all I can say is when I was leaving you were passed out completely so if he did it right after I left then you couldn't be awake. But he was falling asleep too so I don't know. Anyways, you would know if you did it willingly so come on, you can't be wrong.. [16.20] […] [27. September 2016] […] E._____: Seriously, I had to delete all the photos and stuff cause now when I look at him I'm so grossed out [13.00] PKin: Yeah I know. I'm just much more sad today [13.00] PKin: You have photos of him? You actually shouldn't delete them [13.01] E._____: What should I do with them? I actually have one with you kissing him on the cheek so I don't know if it's good [13.01] PKin: Omg really? [weinende Smileys] [13.02] PKin: Yeah I don't know then [13.02] PKin: Fuck man that's not good [13.02] E._____: Yep, but it wasn't anything serious, it was just for lols so so wouldn't be worried about it [13.03] E._____: Just because of that it doesn't mean you wanted to have sex with him, come on [Smiley] [13.03] PKin: No I know. But still… [13.03] E._____: It's nothing [13.05]

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PKin: But he might have thought that I liked him [13.05] E._____: that's his fucking problem then [13.06] PKin: I still can't remember anything [13.07] […]"

9. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 14. Oktober 2016 (Urk. 13/5) konnten bei der forensisch-gynäkologischen Untersuchung vom 26. September 2016 keine Verletzungen oder auffälligen Sekretantragungen im Genital- und Analbereich festgestellt werden. Allerdings müssten bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter auch bei einem unfreiwilligen, vaginalen Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen resultieren. Die festgestellten Blutergüsse am linken Oberarm (ca. 8 cm x 2 cm) und am linken Unterschenkel (ca. 5 cm x 2 cm) sind aufgrund ihrer Erscheinung zeitlich wenigstens etwa ¾ Tag alt und damit mit dem angegebenen Entstehungszeitraum vereinbar.

10. Berechnungen der Blutalkoholkonzentrationen Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten zwei selbst eingeholte Gutachten zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin und des Beschuldigten ein (Urk. 69/1; Urk. 69/2). Betreffend die Privatklägerin kommt der Gutachter zum Schluss, die Privatklägerin sei eine an Alkohol gewohnte Person, weil sie am Tag des Ereignisses am Oktoberfest 2,5 Liter Bier getrunken habe. Gemäss Angaben der Befragten, sei das Opfer nie weggetreten oder bewusstlos gewesen; insbesondere habe man nicht die Ambulanz rufen müssen. Die Resultate der theoretischen Berechnungen würden gegen die Angaben der Privatklägerin sprechen, wonach sie sich nicht mehr habe wehren können. Hingegen würden die Resultate für die Richtigkeit der Erklärungen des Beschuldigten sprechen, wonach die Privatklägerin aktiv mitgemacht habe und nicht weggetreten gewesen sei (Urk. 69/1). Zum Beschuldigten hält der Gutachter fest, dass dieser keine exakten Angaben zur Trinkmenge machen könne. Erst in der Einvernahme, welche vier Monate nach dem Vorfall erfolgt sei, würden sich genauere Angaben zur Trinkmenge finden. Die Resultate -- 38 of 78 -theoretischer Blutalkoholkonzentrationen seien unter diesen Umständen nur als grobe Richtwerte verstehen. Insbesondere sei es seines Erachtens kaum möglich, dass der Beschuldigte 330 ml Wodka getrunken habe. Diese Menge sei zu hoch, weil bei dieser Trinkmenge gegen Ende der Anflutungsphase mit dem Auftreten von Symptomen einer schweren Alkoholvergiftung gerechnet werden müsse. Dass sich der Beschuldigte an den Geschlechtsakt erinnern und den Beischlaf noch habe vollziehen können, sich allerdings betrunken gefühlt habe, spreche gegen das Vorliegen einer maximalen BAK gemäss der Resultate-Tabelle. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die theoretische Berechnung der BAK des Beschuldigten für die Richtigkeit seiner Angabe, sich betrunken gefühlt zu haben spricht. Die angegebene Menge von 330 ml Wodka sei jedoch zu hoch und kaum wahrscheinlich. Die Angaben zum Trinkverhalten und die Resultate der theoretischen Berechnungen würden aus forensisch-toxikologischer Sicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten deuten (Urk. 69/2). III. Aussage- und Beweiswürdigung

1. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 ff.).

2. Glaubwürdigkeit

2.1 Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert – versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Entsprechend sind seine Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen des Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein we-- 39 of 78 -niger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

2.2 Die Privatklägerin machte ihre Aussagen unter Strafandrohung (Art. 303–305 StGB), was zu keiner erhöhten Glaubwürdigkeit führt. Sie hat den Beschuldigten erst während der Hausparty am 23./24. September 2016 kennengelernt und unterhielt zum Beschuldigten keine Beziehung. Zudem verlangt die Privatklägerin eine Genugtuung. Sie hat daher am vorliegenden Verfahren ein finanzielles Interesse. Alleine aus diesem Umstand, der bei sehr vielen Privatklägern vorliegt, ist jedoch nicht auf eine herabgesetzte Glaubwürdigkeit zu schliessen. Mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass es zwar grundsätzlich eher ungewöhnlich erscheint, dass die Privatklägerin nach der angeblichen Schändung am nächsten Tag ans Oktoberfest nach München reiste und dort weiter Alkohol konsumierte (act. 11/2 S. 15). Daraus allerdings Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person der Privatklägerin zu begründen und festzustellen, dass sich so kein Opfer eines Sexualdelikts verhalte, geht nicht an. So darf ein solches Verhalten nicht – und schon gar nicht zum Nachteil der Privatklägerin – gewertet werden. Mutmassungen über dieses Verhalten sind ebenfalls keine anzustellen. Entsprechend kann aus diesem Verhalten nicht auf die Persönlichkeit oder die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin geschlossen werden. Massgebliches Kriterium bildet aber ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

2.3 G._____, H._____ und I._____ wurden bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihnen jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. G._____ ist die Freundin des Beschuldigten. H._____ und I._____ sind beide gute Kollegen des Beschuldigten. Alle haben allenfalls ein Interesse daran, den Beschuldigten in einem guten Licht erscheinen zu lassen. Dies schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres. Massgeblich ist auch bei ihnen ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

2.4 E._____ wurde unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage als Zeugin einvernommen. Dies verleiht ihr ebenfalls keine erhöhte

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Glaubwürdigkeit. E._____ ist eine Kollegin der Privatklägerin und von G._____. Seit dem Vorfall hatte sie jedoch nur noch Kontakt zur Privatklägerin. Sie hat allenfalls ein Interesse daran, die Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Dies schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres. Massgeblich ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3. Aussagen des Beschuldigten

3.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den groben Ablauf des Abends in seinen Aussagen gleichlautend schildert. Er und die Privatklägerin hätten zusammen getanzt, gegenseitig Zärtlichkeiten ausgetauscht, sich gegenseitig geküsst und ausgezogen. Es sei zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Letzterer habe damit geendet, dass seine Freundin, G._____, im Wohnzimmer aufgetaucht sei (Urk. 4 S. 2; Urk. 11/1 S. 2; Prot. I S. 15 ff.). Der Beschuldigte wurde erstmals am 27. September 2016 durch die Polizei einvernommen. Diese Einvernahme erfolgte für den Beschuldigten nicht überraschend. Am 26. September 2016 trafen sich die Privatklägerin und G._____ zu einem rund einstündigen Gespräch. Dabei teilte die Privatklägerin G._____ mit, dass sie die Vergewaltigung zur Anzeige bringen werde. Nach diesem Gespräch hat G._____ mit dem Beschuldigten telefoniert und ihm vom Vorhaben der Privatklägerin erzählt (Urk. 6 S. 4). Dem Beschuldigten blieb genügend Zeit, sich Gedanken zu seinen anstehenden Aussagen zu machen.

3.2 Die Aussagen des Beschuldigten weisen Widersprüche auf, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht. So führte er zunächst aus, dass zuerst seine beiden Kollegen die Hausparty verlassen hätten. Später habe sich E._____ verabschiedet und seine Freundin sei bald ins Bett gegangen (Urk. 4 S. 3). Demgegenüber ist gemäss seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst seine Freundin schlafen gegangen und anschliessend hätten seine beiden Kollegen und später dann E._____ die Wohnung verlassen (Urk. 11/1 S. 2). Bei der Polizei machte der Beschuldigte geltend, nachdem alle anderen gegangen seien, hätten er und die Privatklägerin noch etwas zur Musik getanzt und -- 41 of 78 -seien in der Folge auf dem Sofa gelandet. Dort habe er mit der Privatklägerin getrunken und gesprochen. Er könne nicht mehr genau sagen, ob die Privatklägerin damals wach gewesen oder geschlafen habe (Urk. 4 S. 2). Gegenüber dem Staatsanwalt führte er im Widerspruch dazu aus, er und die Privatklägerin hätten Zärtlichkeiten ausgetauscht, sich intim berührt und geküsst, nachdem seine Freundin schlafen gegangen sei und seine Kollegen und E._____ noch anwesend waren (Urk. 11/1 S. 2). Wiederum im Widerspruch dazu fügte der Beschuldigte an, er habe schon im Blickfeld seiner Freundin lasziv mit der Privatklägerin getanzt und sie seien sich näher gekommen (Urk. 11/1 S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann aus, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob jemand die ausgetauschten Zärtlichkeiten beobachtet habe (Prot. I S. 15 ff.). Erst in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass es vor dem Geschlechtsverkehr noch zu Oralverkehr gekommen sei (Urk. 11/1 S. 2). Auf diesen Umstand angesprochen meinte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er sich dort noch nicht habe daran erinnern können oder er es nicht als relevant angeschaut habe (Prot. I S. 18). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte aufgefordert zu erzählen, was in dieser Nacht alles passierte. Dabei erwähnte er den Oralverkehr nicht (Urk. 67 S. 5). Erst auf explizite Frage antwortete er, er könne nicht mehr die einzelnen Schritte nennen, wie es zum Oralverkehr gekommen sei. Er wisse nur noch, dass es dazu gekommen sei (Urk. 67 S. 9). In seiner polizeilichen Einvernahme schildert der Beschuldigte, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht gewollt habe (Urk. 4 S. 2). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, die Privatklägerin habe Andeutungen gemacht, ihn zu sich hingezogen und die Beine breit gemacht (Urk. 11/1 S. 8). Bei der Polizei schildert der Beschuldigte, er habe am nächsten Morgen ein Gespräch zwischen seiner Freundin und der Privatklägerin gehört, wonach sich die Privatklägerin bei seiner Freundin entschuldigt und ihr erklärt habe, sie müsse auf den Zug nach München ans Oktoberfest (Urk. 4 S. 4). Demgegenüber schildert -- 42 of 78 -der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zwei Unterhaltungen zwischen seiner Freundin und der Privatklägerin. Eine nachdem die Freundin den Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten entdeckte und eine am nächsten Morgen (Urk. 11/1 S. 3).

3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit jeder Einvernahme den Part der Privatklägerin steigend aktiv darstellt. Der Beschuldigte führte zunächst aus, sie hätten zusammen gesprochen, getrunken, getanzt und dann habe das Eine das Andere ergeben. So habe es mit gegenseitigem Streicheln, sich anfassen, gegenseitigem Küssen und Ausziehen der Kleider begonnen und schliesslich mit dem Geschlechtsakt geendet (Urk. 4 S. 2). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wird die Schilderung der Zärtlichkeiten detaillierter, so hätten sie Zärtlichkeiten ausgetauscht, sich intim berührt und geküsst. Die Rolle der Privatklägerin wird sodann offensiver umschrieben. So habe diese mit ihrem Gesäss an seinem Glied gerieben. Sie habe mit ihren Händen sein Gesäss umfasst und seine Brust gestreichelt (Urk. 11/1 S. 5). Ebenfalls erst im Rahmen der zweiten Einvernahme führt der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin an ihm den Oralverkehr ausgeführt habe. Die Privatklägerin habe ihn aktiv zu sich hingezogen und die Beine breit gemacht (Urk. 11/1 S. 2 und 8). Die Privatklägerin habe sich unter Kontrolle gehabt, da sie nie gelegen, sondern immer gestanden sei. Während des Geschlechtsverkehrs habe die Privatklägerin ihn gepackt, gestöhnt und öfters die Augen offen gehabt (Urk. 11/1 S. 5 f.). Zudem habe sich G._____ nach dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin unterhalten (Urk. 11/1 S. 3). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ergänzte er, die Privatklägerin habe an seinen Kleidern die Knöpfe geöffnet (Prot. I S. 21). Zudem seien sie sich nicht erst auf dem Sofa näher gekommen, sondern bereits vorher irgendwo in der Wohnung. Sie sei immer gestanden. Danach auf dem Sofa hätten sie sich geküsst und die Privatklägerin habe nicht geschlafen. Sie hätten sich gegenseitig die Kleider ausgezogen und hätten dann Oralsex gehabt. Die Privatklägerin sei nicht passiv, sondern auf der aktiven Seite gewesen. Sie habe sich von alleine bewegt, habe ihre Hand benutzt und keinerlei Anzeichen eines Blackout gezeigt. Sie sei eigentlich bei Bewusstsein gewesen und sei sich bewusst gewesen, was sie mit ihm mache (Prot. I S. 17 ff.). Durch dieses Aussage-- 43 of 78 -verhalten des Beschuldigten entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte die Notwendigkeit erkannt hat, den aktiven Part der Privatklägerin verstärkt zu betonen. Dass der aktive Part der Privatklägerin mit jeder Einvernahme gesteigert wird, spricht gegen die subjektive Wahrheit. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Erinnerung des Beschuldigten immer mehr verblasst, je weiter man sich zeitlich vom Vorfall entfernt.

3.4 Auffallend am Aussageverhalten des Beschuldigten ist, dass viele seiner Schilderungen, insbesondere betreffend die für den vorliegenden Fall zentrale Frage, inwiefern die Privatklägerin aufgrund ihrer Trunkenheit überhaupt ihren Willen zum intimen Verkehr mit ihm äussern konnte und wann die Privatklägerin wach war, unsicher und unklar erfolgten und sich in seinen Aussagen viele Relativierungen finden. In der polizeilichen Einvernahme gab er zögernd an, dass es schwierig zu sagen sei. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die Zärtlich-keiten mitmachte, schloss er, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, diese abzulehnen. Er sei ziemlich sicher, dass die Privatklägerin mitgemacht habe. Er könne nicht genau sagen, ob die Privatklägerin auf dem Sofa wach gewesen sei oder geschlafen habe (Urk. 4 S. 2). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, dass er nicht sagen könne, ob sich die Privatklägerin noch unter Kontrolle hatte oder nicht. Aus dem Umstand, dass sie aber nie gelegen, sondern immer gestanden sei, schliesse er, dass sie sich unter Kontrolle gehabt habe. Sie sei glücklich und bei Bewusstsein gewesen (Urk. 11/1 S. 5). Erneut sagte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin auf dem Sofa, als er zu ihr kam, gesessen oder geschlafen habe und er sich "ziemlich" sicher sei, dass sie die Zärtlichkeiten erwiderte (Urk. 11 S. 2 und 6). Nachdem er mit ihr gesprochen und sie gestreichelt habe, sei sie aufgewacht (Urk. 11 S. 2). Auch vor Vorinstanz machte der Beschuldigte viele seiner Aussagen sehr zurückhaltend und verwendete Floskeln wie "meiner Meinung nach", "soweit ich mich erinnern kann" und "ich meine". Auch betreffend den Zustand der Privatklägerin, bevor es zum Akt kam, erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, ob die Privatklägerin wach, halb wach oder schlafend gewesen sei – er habe sie irgendwie "wachbringen" müssen. Damit es zum Akt habe kommen können, habe sie irgendwie zu sich kommen müssen. "Dort" sei sie schon bei sich gewesen -- 44 of 78 -(Prot. I S. 17). Auf seine Relativierungen angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass dies sei, weil er stark alkoholisiert gewesen sei und er dies deshalb aus seiner Sicht sage. Nachdem sich der Beschuldigte immerhin so weit beherrschen konnte, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, führte er vor Vorinstanz aus, er könne sich nur bruchstückhaft an den Abend erinnern. Indessen könne er sich an die intimen Handlungen teilweise noch gut erinnern (Prot. I S. 20). Nachdem sich der Beschuldigte an die intimen Handlungen zumindest teilweise noch gut erinnern kann, erstaunt es doch sehr, dass er zum Zustand der Privatklägerin im Zeitpunkt der intimen Handlungen keine klareren Angaben machen kann. Immerhin kann sich der Beschuldigte auch zweifelsfrei daran erinnern, dass er kein Präservativ benutzt hat (Prot. I S. 21).

3.5 Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass keine Selbstbelastungen oder kritisches Hinterfragen seiner Handlungen erfolgen. Im Gegenteil scheint es fast so, als wolle er die Privatklägerin für die sexuellen Handlungen verantwortlich machen, führte er doch aus, die Privatklägerin sei eigentlich bei Bewusstsein gewesen und sei sich bewusst gewesen, was sie mit ihm mache (Prot. I S. 19). Dies spricht gegen die subjektive Wahrheit.

3.6 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Äusserungen des Beschuldigten, wie es vom Austauschen der Zärtlichkeiten zum Geschlechtsverkehr kam, sehr detailarm sind und es ihnen an einer emotionalen Einbettung resp. Wertung fehlt. Namentlich fehlen Schilderungen zu seiner Gefühlslage wie beispielsweise, dass er aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin erregt gewesen wäre, dass ihn das offensive Verhalten verwundert habe oder ähnliche Schilderungen, welche auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen liessen. Vielmehr beschränkte sich der Beschuldigte darauf, im Rahmen der Schilderung des eigentlichen Geschlechtsakts darzutun, dass die Privatklägerin gestöhnt habe und er sich an die einzelnen Schritte nicht erinnern möge – und auch dies erklärte er erst auf explizite Nachfrage (Urk. 11/1 S. 6 und 8). Betreffend die Mimik der Privatklägerin und deren Verhalten während des Geschlechtsverkehrs fehlt es gänzlich an spontanen Schilderungen. Diesbezüglich beschränkte sich der Beschuldigte auf die knappe Aussage, dass sie öfters die Augen offen gehabt habe -- 45 of 78 -(Urk. 11/1 S. 6). Auch die Schilderung, dass diese nicht passiv, sondern aktiv gewesen sei, erfolgte erst auf explizites Nachfragen (Prot. I S. 19) und lässt an weitergehenden Ausführungen, woraus sich dieser aktive Part im konkreten ergibt, vermissen. Diese Detailarmut zum intimen Verkehr mit der Privatklägerin ist insofern schwer nachzuvollziehen, als sich der Beschuldigte eher präzise an Ereignisse kurz nach dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin zu erinnern vermochte. So war er in der Lage, die Worte von G._____ zu zitieren ("A._____, was machst du da") und über das Detail zu berichten, dass er nach dem Vorfall im Schlafzimmer die Tür einen Spalt offengelassen hatte und eine Unterhaltung zwischen der Privatklägerin und G._____ gehört habe (Urk. 11/1 S. 2). Unter diesen Umständen wäre es naheliegend gewesen, dass sich der Beschuldigte auch an die einzelnen Schritte bis zum Geschlechtsverkehr und beispielsweise die Mimik oder Gestik der Privatklägerin detaillierter und spontaner hätte erinnern mögen, zumal er selber ausführt, sich an die intimen Handlungen teilweise noch gut erinnern zu können. Die einzige Äusserung des Beschuldigten, in welcher er Gefühle äussert, erfolgt im Zusammenhang mit seiner Freundin. Er erklärte, dass es ihm leid tue, was passiert sei, denn er und G._____ seien ein Paar. Eigentlich handelt es sich hierbei mehr um Selbstmitleid, weil ihm offenbar bewusst ist, dass er seine Beziehung zu seiner Freundin möglicherweise aufs Spiel setzte. Gleich anschliessend versucht er sein Handeln zu rechtfertigen, indem er angibt, wegen des Alkoholkonsums nicht mehr ganz Herr seiner Sinne gewesen zu sein (Urk. 4 S. 2 f.). Dies alles spricht gegen die subjektive Wahrheit.

3.7 Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auch auf, dass er bei Vorhalten von Aussagen anderer seine eigenen Aussagen anpasst. So sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin und G._____ hätten nach dem Geschlechtsverkehr noch miteinander gesprochen. Darauf angesprochen, dass sich dies nicht mit der Schilderung der Privatklägerin decke, relativierte er, dass er nicht genau wisse, ob das Gespräch noch an jenem Abend oder erst am Morgen danach stattgefunden habe (Prot. I S. 22). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, die Zärtlichkeiten zwischen ihm und der Privatklägerin seien soweit gegangen, dass -- 46 of 78 -seine beiden Kollegen die Wohnung irgendwann verlassen hätten (Urk. 11/1 S. 2). Darauf angesprochen, dass die beiden Kollegen ausgesagt hätten, die Privatklägerin habe für sich alleine getanzt und sie hätten ihn nicht tanzen sehen, erklärte dieser, nicht mehr zu wissen, welche Personen ihn gesehen hätten, als er mit der Privatklägerin getanzt habe (Prot. I S. 15).

4. Aussagen der Privatklägerin

4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Sie erzählte konstant, dass sie an der Hausparty am 23./24. September 2016 viel getrunken habe, sich ab einem gewissen Zeitpunkt an nichts mehr erinnern könne, eingeschlafen und alles schwarz geworden sei (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 11/2 S. 4). Sie sei erst wieder für kurze Zeit aufgewacht, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (Urk. 2 S. 4; Urk. 11/2 S. 4 f.). Die Antworten auf die Fragen bei der polizeilichen Einvernahme fielen eher knapp und insgesamt wenig spontan aus (Urk. 2 S. 1 ff.), und die Privatklägerin kann kaum Angaben zu den Geschehnissen des fraglichen Abends machen. Indessen stimmt dieses Aussageverhalten mit ihrer Schilderung, erhebliche Mengen Alkohol konsumiert, eingeschlafen und sich ab da nicht mehr an die Ereignisse erinnern zu können und nur noch einmal kurz aufgewacht zu sein, überein. Es ist einer solchen Situation inhärent, dass sich bei den Personen bei solchen Erlebnissen nur noch wenige, fragmentarische Erinnerungen finden. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Ereignis zu diesem Zeitpunkt nur kurze Zeit zurücklag und die Privatklägerin den Vorfall noch nicht eingeordnet und verarbeitet hatte. Dazu passt denn auch, dass sich die Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung wieder erinnern konnte, wie der Beschuldigte ihr die Hosen ausgezogen hat (Urk. 11/2 S. 17). Gerade bei derart traumatisierenden Erlebnissen kommt es vor, dass den betroffenen Personen im Rahmen der Verarbeitung des Vorgefallenen weitere Details in den Sinn kommen oder durch entsprechende Befragung Trigger gesetzt werden, welche weitere Erinnerungen hervorrufen. Die Schilderung steht denn auch nicht im Widerspruch zu den bisherigen Schilderungen der Privatklägerin, sondern stellt lediglich eine Erweiterung dar, welche sich nahtlos in die bisher gemachte Darstellung der Privatklägerin einfügt und zeigt, dass die Privatklägerin -- 47 of 78 -versucht ist, möglichst genau auszusagen und auch spätere, ihr in den Sinn kommende Details nicht zu verschweigen. Bereits schon in der ersten Aussage zeigte sich, dass die Privatklägerin bemüht war, auf Nachfrage Details zu schildern, so beispielsweise, dass der Beschuldigte einmal mit dem Penis abgerutscht und danach wieder in sie eingedrungen sei (Urk. 2 S. 4). Auch die auf Nachfragen erfolgten Aussagen fügen sich nahtlos in die Schilderungen der Privatklägerin ein. Insgesamt wirken die Schilderungen der Privatklägerin nachvollziehbar, ergeben ein Ganzes und wirken homogen. Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

4.2 Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin finden sich in den geschilderten eigenen Gefühlen. So führte sie aus, sie habe sich geschämt, dass sie den Beschuldigten nicht gestoppt habe. Sie habe es zunächst einfach vergessen wollen und im ersten Moment nicht realisiert, dass die Situation ernst war. Sie fühle sich auch bezüglich G._____ schlecht und schäme sich nach wie vor (Urk. 2 S.

6 f.). In der Schilderung des Kerngeschehens finden sich jedoch keine Gefühlsbeschreibungen der Privatklägerin. Dazu macht die Privatklägerin geltend, dass sie in dieser Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Situation zu bewerten, und sie nicht wirklich realisiert habe, dass es falsch gewesen sei, was passierte, bzw. dass sie durcheinander gewesen sei (Urk. 2 S. 4; Urk. 11/2 S. 4 und 13), was aufgrund ihrer starken Alkoholisierung und des Umstandes, dass sie gerade aufgewacht war beziehungsweise geltend machte, noch im Halbschlaf resp. benebelt gewesen zu sein (Urk. 2 S. 4; Urk. 11/2 S. 4), im Einklang steht und nachvollziehbar ist. Die Privatklägerin betont denn auch konstant die passive Rolle, welche sie im Moment des Aufwachens beim Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eingenommen hatte. So führt die Privatklägerin aus, sie sei aufgewacht, weil er Sex mit ihr gehabt habe. Sie könne sich erinnern, dass er sie geküsst habe und seinen Penis in sie gesteckt habe. Sie könne sich nicht erinnern, wo seine Arme gewesen seien. Sie sei nur dagelegen und er habe Sex mit ihr gehabt. Sie habe darauf nicht reagiert. Sie habe gar nichts gemacht, als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Sie habe nicht reagiert. Sie sei sich nicht sicher gewesen, was er ihr in diesem Moment angetan habe und was genau passiert sei. Zwar habe sie realisiert, dass -- 48 of 78 -jemand an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, doch habe sie erst, als G._____ in das Zimmer gekommen sei und den Beschuldigten weggerissen habe, das Geschehen realisiert. Es habe sich um wenige Minuten gehandelt, vielleicht weniger als eine Minute. Sie habe, als sie es realisiert habe, nichts gemacht. G._____ habe den Beschuldigten weggerissen und sie sei wieder eingeschlafen. Sie sei in einem Zustand gewesen, in dem sie eigentlich immer noch geschlafen habe. Sie könne sich nicht erinnern, welche Gedanken ihr durch den Kopf gegangen seien (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 11/2 S. 12 f.). Diese Schilderungen passen somit zu dem von der Privatklägerin geschilderten Zustand, sich noch im Halbschlaf befunden zu haben. Gemäss Angaben der Privatklägerin hat sie erst am nächsten Tag realisiert, dass die Situation für sie nicht in Ordnung gewesen sei. Somit ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht ausführt, bereits im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs schockiert gewesen zu sein.

4.3 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich auch, dass die Privatklägerin ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung macht, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. So dramatisiert die Privatklägerin die Situation auch nicht übermässig. Sie spricht nie davon, dass der Beschuldigte grobe Gewalt gegen sie angewendet oder es zu weitergehenden sexuellen Handlungen gekommen sei.

4.4 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie das eigene Handeln selbstkritisch hinterfragt. Dies zeigt sich darin, dass sie wiederholt ausführte, sich für das Vorgefallene zu schämen und sich auch gegenüber der Freundin des Beschuldigten schlecht zu fühlen (Urk. 2 S. 6 f.). Dies lässt erkennen, dass die Privatklägerin auch bei sich die Schuld für das Vorgefallene sucht und es ihr peinlich ist, dass es so weit kam.

4.5 Die Privatklägerin zeichnet nicht generell ein negatives Bild des Beschuldigten. So schilderte sie den Beschuldigten als netten und gastfreundlichen Typ (Urk. 2 S. 7). Das spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4.6 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem weiteren Verhalten nach dem Vorfall logisch und lebensnah erschei-

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nen. Gemäss der Privatklägerin sei ihr erst am nächsten Morgen, als sie über die Situation nachgedacht habe, klar geworden, dass das, was passiert sei, für sie nicht in Ordnung gewesen sei und sie dies nicht gewollt habe (Urk. 2 S. 6; Urk. 11/2 S. 7). Bevor die Privatklägerin den Beschuldigten anzeigte, suchte sie noch das Gespräch mit ihren Freundinnen M._____ und am Sonntag – nach ihrer Rückkehr aus München – mit ihrer Freundin N._____ aus Dänemark (Urk. 11/2 S. 5 ff.). Ebenso versuchte sie das Vorgefallene zu rekonstruieren, was sich einerseits aus dem SMS-Verkehr mit E._____ (Urk. 11/2 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 15/2) und andererseits daraus ergibt, dass sie am Montag nach dem Vorfall das Gespräch mit G._____ suchte. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass die Privatklägerin nach dem geltend gemachten Vorfall verwirrt war und nach einer helfenden Bezugsperson suchte. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, dass das Geschehene mit dem Beschuldigten ohne ihren Willen erfolgt war. Auch, dass sie sich auf Google informierte, wie sie in einem solchen Fall vorzugehen hat, namentlich dass sie die Kleidung nicht wechseln und nicht duschen sollte (Urk. 2 S. 6; Urk. 11/2 S. 14), zeigt, dass sie sich mit dem Vorgefallenen auseinandersetzte, ehrlich schockiert darüber war und versuchte, sich der Situation angemessen zu verhalten. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr tatsächlich nicht wollte resp. dieser ohne ihren Willen stattfand, ist ihre Schilderung, an dem Tag ihre Menstruation bekommen und einen Tampon benutzt zu haben, nach dem Vorfall aber nicht gewusst zu haben, wo dieser sei und ob allenfalls der Beschuldigte diesen während dem Geschlechtsverkehr hochgeschoben habe (Urk. 2 S. 6). Dass der Privatklägerin dieser Aspekt in den Sinn kommt, lässt den Eindruck entstehen, dass sie sich allenfalls selbst mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sie gewisse Zeichen an den Beschuldigten, Sex zu wollen, gesendet hat und dass sie zum Schluss kommt, dass dies schon aufgrund dieses Umstandes nicht der Fall sein konnte, da sie aufgrund ihrer Menstruation keinen Sex haben wollte. Ein solches differenziertes Hinterfragen des eigenen Verhaltens zeigt sich auch in ihrer Schilderung, dass für sie nicht in Frage gekommen wäre, sexuelle Andeutungen gegenüber dem Beschuldigten zu machen, da dieser der Freund ihrer Freundin sei (Urk. 2 S. 5). Auch zeigte sie sich ehrlich überrascht und ungläubig, als man ihr ihre angeblichen Annäherun-- 50 of 78 -gen gegenüber dem Beschuldigten, welche dieser seinerseits schilderte, vorhielt, weil sie sich in diesem Verhalten nicht erkannte und der Beschuldigte der Freund von G._____ ist.

4.7 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch die konstante Schilderung vom Gespräch mit G._____ am Montagmorgen nach dem Vorfall, als sie diese beim McDonald's beim P._____ getroffen hat für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht. Die Privatklägerin erklärte G._____, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen zu sein (Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 11/2 S. 6). Details, wie der Umstand, dass G._____, welche die Freundin des Beschuldigten ist und daher aus Sicht der Privatklägerin wohl von Anbeginn Grund gehabt haben dürfte, den Beschuldigten zu schützen, ihr zuredete und ihr gar zur Anzeige gegen den Beschuldigten mit den Worten, dies sei ein "wake-up call" geraten habe (Urk. 11/2 S. 7), wirken authentisch und lebensnah. Ebenso, dass die Privatklägerin Details weiss, wie dass der Beschuldigte von seiner Freundin offenbar die Erlaubnis hatte, mit anderen Frauen Sex zu haben (Urk. 2 S. 8; Urk. 11/2 S. 6), und dass G._____ anscheinend gesagt haben soll, sich selbst überlegt zu haben, ob der Beschuldigte psychologische Hilfe benötige (Urk. 11/2 S. 7), zeigt, dass die beiden Frauen scheinbar ein sehr offenes Gespräch geführt haben. Auch die Schilderung, sich aufgrund der Äusserungen von G._____ erleichtert gefühlt zu haben (Urk. 11/2 S. 6), erscheint als nachvollziehbare emotionale Reaktion. So wurde der Privatklägerin in diesem Moment klar, dass die Freundin des Beschuldigten, bei welcher es sich auch um ihre eigene Freundin handelte, die Geschehnisse verstand und der Privatklägerin für das Vorgefallene nicht böse war. Es würde denn auch einiges an erzählerischem Geschick benötigen, um solche Worte und Details zu erfinden und es würde einiges an Dreistigkeit abverlangen, ein solches Gespräch zu erfinden.

5. Aussagen von G._____

5.1 G._____ wurde erstmals am 28. Oktober 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson befragt, mithin mehr als einen Monat nach dem Vorfall. Zu diesem Zeitpunkt kannte G._____ bereits die Standpunkte des Beschuldigten und der Privatklägerin. G._____ traf die Privatklägerin noch bevor diese ihre Strafanzeige -- 51 of 78 -deponierte zu einem Gespräch. Anschliessend unterhielt sich die Zeugin wöchentlich mit dem Beschuldigten über den Vorfall. Auch nach den staatsanwaltlichen Einvernahmen informierte der Beschuldigte die Zeugin darüber, was die Privatklägerin und was er selbst aussagte (Urk. 11/3 S. 3). Mithin war G._____ zwei Monate vor ihrer Einvernahme als Zeugin über sämtliche Standpunkte des Beschuldigten und der Privatklägerin informiert.

5.2 G._____ führte konstant aus, dass es im Laufe des Abends eine Annäherung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben habe. Sie habe beobachtet, wie die Privatklägerin den Beschuldigten angetanzt und diesen gezielt am Körper berührt habe (Urk. 6 S. 3; Urk. 11/3 S. 6). Am frühen Morgen des 24. September 2016 sei sie (G._____) auf die Toilette gegangen. Von dort aus habe sie den Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gehört und sei dann ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6 S. 2; Urk. 11/3 S. 4). In ihren Aussagen schilderte G._____ auch Details, die auf selbst Erlebtes schliessen lassen. So führte G._____ aus, den Geschlechtsverkehr bereits vom Flur aus in der Spiegelung eines Fensters beobachtet zu haben. Zudem seien lediglich die Füsse des Beschuldigten und der Privatklägerin mit einer Decke bedeckt gewesen (Urk. 6 S. 2; Urk. 11/3 S. 4).

5.3 Die Schilderungen von G._____ enthalten aber auch zahlreiche Widersprüche im Kerngeschehen. G._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie von der Toilette ins Wohnzimmer gegangen sei, da sie von dort Stimmen gehört habe (Urk. 6 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie im Widerspruch dazu aus, sie habe auf der Toilette gehört, wie die Privatklägerin laute Geräusche gemacht habe. Das seien Geräusche gewesen, die man beim Sex mache (Urk. 11/3 S. 4). Bei der Polizei schildert G._____, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nackt gewesen seien (Urk. 6 S. 2). Demgegenüber habe die Privatklägerin gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft bestimmt eine Bluse angehabt. Was der Beschuldigte angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe nicht darauf geachtet (Urk. 11/3 S. 9).

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G._____ schildert zunächst, dass der Beschuldigte, nachdem sie das Wohnzimmer betreten habe, von der Privatklägerin abgelassen habe, aufgestanden sei, sich die Unterhose angezogen und begonnen habe, sich bei ihr zu entschuldigen. Dann sei sie mit ihm ins Schlafzimmer gegangen und habe eigentlich die Wohnung verlassen wollen. Da es keine Zugsverbindungen mehr gegeben habe, seien sie zu Bett gegangen (Urk. 6 S. 3). In der späteren Einvernahme äussert sich G._____ demgegenüber, dass als sie ins Wohnzimmer gegangen sei, plötzlich beide aufgestanden seien, um dann wiederum im Widerspruch dazu anzufügen, die Privatklägerin sei noch eine Weile gelegen. Nur der Beschuldigte sei sofort aufgestanden und mit ihr ins Schlafzimmer gegangen, wo sie ihn angeschrien habe (Urk. 11/3 S. 4). Auf Nachfrage präzisierte G._____ wiederum entgegen ihrer früheren Aussage, sie habe den Beschuldigten bereits im Wohnzimmer anzuschreien begonnen und nicht erst im Schlafzimmer. Ebenfalls habe sich die Privatklägerin aufgesetzt und die Zeugin und den Beschuldigten angeschaut (Urk. 11/3 S. 9). Damit bleibt nun allerdings völlig unklar, ob die Privatklägerin aufgestanden, liegen geblieben oder sich aufgesetzt hat. Festzuhalten ist auch, dass G._____ bei der Polizei nie ausführte, den Beschuldigten angeschrien zu haben und dies erstmals in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme so äusserte. Ebenfalls erst bei der Staatsanwaltschaft erwähnt G._____, die Privatklägerin habe sie und den Beschuldigten noch gefragt, ob sie vor ihrer Abreise mit dem Bus bei ihnen schlafen könne, was beide bejaht hätten (Urk. 11/3 S. 5). Ein solches Gespräch schilderte sie bei der polizeilichen Einvernahme nicht. Widersprüchlich sagte G._____ auch zum Toilettengang der Privatklägerin aus. So macht sie zunächst geltend, sie habe gesehen wie die Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei (Urk. 6 S. 3). Hingegen will sie später lediglich gehört haben, wie die Privatklägerin zur Toilette ging (Urk. 11/3 S. 13).

5.4 In den Aussagen von G._____ finden sich zahlreiche Schilderungen von Gefühlen. So führte sie an, dass sie sich nicht sehr darüber geärgert habe, gesehen zu haben, wie die Privatklägerin dem Beschuldigten an den Schritt gefasst habe, sie aber als Freundin solche Sachen bemerke (Urk. 11/3 S. 6). Es habe sie offenbar nicht gross gestört, dass sie beobachtet habe, als die Privatklägerin sich an -- 53 of 78 -den Beschuldigten "rangemacht" habe. Zudem sei sie zu müde gewesen, sich dazu Gedanken zu machen (Urk. 6 S. 3). Bereits zu der Zeit, als sie die Annäherungen beobachtet habe, habe sie gedacht, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr kommen könnte (Urk. 6 S. 3). Dessen ungeachtet ging sie dann schlafen. Als sie dann den Beschuldigten und die Privatklägerin beim Sex gesehen habe, sei sie wütend geworden und habe den Beschuldigten angeschrien. Einerseits stellt die Schilderung von eigenen Gefühlen ein Realitätskriterium dar. Andererseits lassen sich – wie bereits die Vorinstanz ausführte – die von G._____ geschilderten Gefühle nicht in Einklang bringen. Zunächst scheint es sie nicht besonders gestört zu haben, als sie beobachtete, wie sich die Privatklägerin an den Beschuldigten "ranmachte". Und obwohl sie dachte, es könne zwischen den Beiden noch zu Geschlechtsverkehr kommen, ging sie schlafen. Dieses Verhalten würde auch mit der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und G._____ korrelieren, dass er neben G._____ noch weitere Sexualkontakte haben darf. Hingegen passt dann nicht dazu, dass G._____, als sie die Privatklägerin und den Beschuldigten beim Geschlechtsverkehr sah, wütend wurde, den Beschuldigten anschrie und sich sogar nach Hause begeben wollte.

5.5 In den Schilderungen von G._____ findet sich eine Steigerung des Verhaltens der Privatklägerin. In der ersten Befragung bei der Polizei schilderte G._____, dass sie Stimmen gehört habe und deshalb ins Wohnzimmer gegangen sei (Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte habe – als sie diesen und die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr ertappte – von der Privatklägerin abgelassen, sei aufgestanden, habe seine Unterhose angezogen und sich bei ihr zu entschuldigen begonnen. Zum Verhalten der Privatklägerin äusserte sich die Befragte hier nicht (Urk. 6 S. 3). Vielmehr äussert sie, dass sich die Privatklägerin nicht irgendwie zur Wehr gesetzt habe. Es habe also nicht so ausgesehen, als wäre es gegen ihren Willen geschehen. Die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen und ihre Arme seien seitlich auf dem Sofa gelegen. Sie habe keine Abwehrbewegung gemacht, nichts. Sie habe auch nicht geschrien (Urk. 6 S. 2). Demgegenüber äussert die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft, sie sei sieben bis zehn Minuten auf dem WC gewesen -- 54 of 78 -und habe laute Geräusche gehört. Das seien Geräusche gewesen, die man beim Sex mache (Urk. 11/3 S. 4 und 7). Es habe für sie nicht so ausgesehen, als ob die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nicht gewollte hätte. Sie habe nicht geschrien. Sie habe eher Spass daran gehabt (Urk. 11/3 S. 4 und 7). Die Privatklägerin habe sich aufgesetzt und den Beschuldigten und sie angesehen (Urk. 11/3 S. 9). Zudem habe sie die Zeugin und den Beschuldigten noch gefragt, ob sie bei ihnen schlafen dürfe (Urk. 11/3 S. 5). Von der ersten zur zweiten Einvernahme erfolgt somit eine deutliche Steigerung in der Darstellung des Beobachteten bzw. Gehörten. Der aktive Part der Privatklägerin wird grösser. Dieses Aussageverhalten von G._____ ist damit erklärbar, dass die Privatklägerin ihr gegenüber zu Beginn immer von Vergewaltigung sprach und die Zeugin damit den Eindruck, der Geschlechtsverkehr geschehe gegen den Willen der Privatklägerin zu negieren versucht. Erst später stand der Vorwurf der Schändung zur Diskussion und es musste daher die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin negiert werden, indem sie als möglichst aktiv dargestellt wird. Auf jeden Fall spricht dieses Aussageverhalten gegen die subjektive Wahrheit.

5.6 Interessant ist das Aussageverhalten von G._____ zum Treffen mit der Privatklägerin am Montagmorgen. In der polizeilichen Befragung erscheinen die Aussagen von G._____ sehr vage und kurz gehalten. Sie beschränkte sich darauf, zu schildern, dass die Privatklägerin ihr gesagt habe, den Beschuldigten wegen Vergewaltigung anzeigen zu wollen und dass sie selbst schockiert gewesen sei und ihr gesagt habe, dass sie (die Privatklägerin) den Beschuldigten angemacht und es nicht wie eine Vergewaltigung ausgesehen habe (Urk. 6 S. 3 f.). Aufgrund dieser Schilderungen entsteht der Eindruck, G._____ sei von Anbeginn an klar gegen eine Anzeige gewesen und habe dies der Privatklägerin auch so kommuniziert. Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung stellt sich die Situation hingegen deutlich anders dar. So gestand G._____ hier ein, gegenüber der Privatklägerin geäussert zu haben, dass es sein könne, dass sie gesagt habe, dass der Beschuldigte doof sei, aber sie habe nie gesagt, eine Anzeige zu befürworten (Urk. 11/3 S. 5). Erst auf Ergänzungsfrage räumte G._____ ein, dass es möglich -- 55 of 78 -sei, dass sie gesagt habe, dass der Beschuldigte ein Dummkopf sei und sie betrogen habe und dass, wenn die Privatklägerin dies wolle, diese ihn anzeigen solle. G._____ gestand dann auch ein, beim Gespräch mit der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten nicht wohlgesinnt gewesen zu sein, da sie das ganze Wochenende über mit ihm gestritten habe (Urk. 11/3 S. 11). Sodann gestand sie gar noch ein, der Privatklägerin bei einem Telefonat mit der Frauenberatungsstelle geholfen zu haben, da die Privatklägerin nicht gut Deutsch spreche. Durch dieses sehr zögerliche Aussageverhalten und die diversen Einräumungen, welche erst auf explizite Ergänzungsfragen erfolgten, zeigt, dass G._____ versucht, Partei für den Beschuldigten zu ergreifen und es ihr schwer fällt, einzugestehen, dass sie die Privatklägerin anfänglich in deren Ansinnen, den Beschuldigten anzuzeigen, gar noch unterstützte.

6. Aussagen von H._____ und I._____

6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass H._____ insgesamt glaubhaft aussagte. Er gab an, er sei verhältnismässig kurz an der Party gewesen und habe sich hauptsächlich mit dem Beschuldigten unterhalten. Seine Beobachtungen zur Privatklägerin, wonach diese eher extrovertiert gewesen sei, stützte er auf den Vergleich mit der aus seiner Sicht introvertierten E._____ (Urk. 11/4 S. 5). Seine diesbezüglichen Aussagen sind differenziert und nachvollziehbar. Dasselbe gilt für seine Aussage, dass die Privatklägerin auf ihn einen glücklichen Eindruck gemacht habe und diese alleine für sich ein bisschen getanzt habe. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht unter anderem, dass der Zeuge auch seine eigenen Gedanken, die er hatte, als er die Privatklägerin in diesem Zustand beobachtete, schilderte. Er habe gedacht, dass die Privatklägerin vielleicht noch nicht so ihre Grenzen kenne, weil sie noch jung sei (Urk. 11/4 S. 5).

6.2 Der Zeuge I._____ sagte ebenfalls insgesamt glaubhaft aus. Seine Aussage, wonach die Privatklägerin "massiv angetrunken" gewesen sei, stützte er unter anderem auf seine Beobachtung, dass sie alleine für sich getanzt habe, dabei die Arme in die Höhe gehalten und viel "rumgelabert" habe. Die Privatklägerin habe zudem bereits als er ankam einen Drink in der Hand gehabt (Urk. 11/5 S. 2 und 4). Diese Aussagen wirken logisch, nachvollziehbar und glaubhaft.

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7. Aussagen von E._____ Die Aussagen von E._____ erfolgten mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall. Sie sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Zudem stimmen sie mit ihren Äusserungen im Chat mit der Privatklägerin überein, welcher wenige Stunden nach dem Vorfall begann, als die Erinnerungen von E._____ noch frisch waren. Auch wenn sich E._____ im Chat als "drunk as fuck" bezeichnete, ergibt sich aus ihren Schilderungen nicht, dass sie selbst alkoholbedingte Erinnerungslücken hatte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss daher von einem ernsthaften Weckversuch von E._____ ausgegangen werden, bevor sie die Wohnung des Beschuldigten verliess. Es gibt keine Hinweise, dass die Aussagen von E._____ nicht glaubhaft sein sollten.

8. Gutachten Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatkläger kann weder für noch gegen die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten etwas abgeleitet werden.

9. BAK-Gutachten Das Gutachten über die Privatklägerin ist nicht nachvollziehbar. So zieht der Gutachter aus der Tatsache, dass die Privatklägerin am Abend/frühen Morgen der Hausparty aufgrund von Alkoholkonsum ein Black-out gehabt hat und anschliessend während eines Tages am Oktoberfest 2,5 Liter Bier getrunken hat, dass die Privatklägerin alkoholgewohnt ist. Wann eine Person alkoholgewohnt ist, definiert er nicht. Trotzdem schliesst er dann aus der Alkoholgewöhnung, dass die theoretischen Berechnungen die Angaben der Befragten, wonach die Privatklägerin weder bewusstlos noch weggetreten sein soll, stützen würden. Dabei wird ebenfalls ausgeblendet, dass insbesondere I._____ die Privatklägerin als massiv angetrunken und E._____ sie als stark betrunken beschrieben. Und zwar so, dass die Privatklägerin nicht verstanden habe, was zu ihr gesagt worden sei und man nicht verstanden habe, was die Privatklägerin gesagt habe. Wie der Gutachter die von ihm aufgeführten Resultate der theoretischen Berechnungen errechnet hat und welche Parameter er wie berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Selbst unter der Annahme, dass die Privatklägerin nicht weggetreten sein soll, ist -- 57 of 78 -erstaunlich, dass der Gutachter schlussfolgert, die Erklärungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin aktiv beim Geschlechtsverkehr mitgemacht habe, seien richtig. Aus dem Gutachten über den Beschuldigten ergibt sich für das vorliegende Urteil kein Erkenntnisgewinn. Nachdem der Gutachter feststellt, dass die Angaben des Beschuldigten zu seiner Trinkmenge nicht stimmen können, kann auch die dem Beschuldigten im Gutachten attestierte verminderte Schuldfähigkeit nicht als gegeben erachtet werden. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte selber aussagte, er sei zwar durch den Alkohol beeinträchtigt gewesen und könne sich nicht an alle Details des Abends erinnern (Prot. I S. 13), er habe sich aber kontrollieren/beherrschen können, habe kein Blackout gehabt oder sich übergeben müssen, ihm sei nicht schwindlig gewesen und er könne sich insbesondere an die intimen Handlungen mit der Privatklägerin teilweise gut erinnern (Urk. 11/1 S. 5; Prot. I S. 13 und 20; Urk. 67 S. 6). Er sei nur insofern nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen, als dass er nicht mehr gewusst habe, dass er seine Freundin mit seinem Verhalten verletze. Er sei aber soweit unter Kontrolle gewesen, dass er gewusst habe, dass er Geschlechtsverkehr mit der Kollegin seiner Freundin habe (Urk. 11/1 S. 6). Dies spricht klar dagegen, dass der Alkoholkonsum des Beschuldigten in der fraglichen Nacht zu einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten geführt hätte.

10. Würdigung der Beweismittel

10.1 Aus dem Chatverkehr zwischen der Privatklägerin und E._____ ergibt sich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an die Ereignisse der vergangenen Nacht erinnern konnte und daher sowohl bei E._____ wie auch bei G._____ Antworten darauf suchte. Die Privatklägerin äussert darin ihre Schuldgefühle und ist mit der Situation sichtlich überfordert. Zudem war sie schockiert darüber, mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Ihre spontanen und offenen Äusserungen gegenüber E._____ sind konstant zu ihren nachfolgenden Aussagen gegenüber der Polizei und denjenigen der Staatsanwaltschaft. Sie zeigen auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht leichtfertig angezeigt hat, sondern mit diversen Personen das Gespräch suchte und erst als G._____ sie in ihrem Vorhaben unterstützte, ihre Anzeige deponierte.

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Auch die von E._____ im Chat und als Zeugin gemachten Schilderungen, wonach sich die Privatklägerin aufgrund ihres Alkoholkonsums zum Schlafen auf das Sofa gelegt hat und als E._____ um ca. 03.40 Uhr die Wohnung verliess, vollständig das Bewusstsein verloren hatte und nicht geweckt werden konnte, stützen die Aussagen der Privatklägerin. Aus dem Chat zwischen E._____ und der Privatklägerin ergibt sich auch, dass E._____ offenbar ein Foto hatte, auf welchem die Privatklägerin dem Beschuldigten einen Kuss auf die Wange gab. Die Privatklägerin konnte sich nicht an das Foto erinnern, teilte E._____ jedoch mit, sie dürfe die gemachten Fotos nicht löschen. Gemäss E._____ handelte es sich bei dem Foto um nichts Ernstes. Das Foto sei aus Spass/als Gag gemacht worden (just for lols: laughing out loud). Als Zeugin erwähnt E._____, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr einen Kuss gegeben und sie sei überrascht gewesen. Annäherungen oder Küsse, die darüber hinaus gegangen seien, hat E._____ nicht beobachtet. Ein Kuss der Privatklägerin auf die Wange des Beschuldigten bzw. ein Kuss des Beschuldigten wird von keinem der weiteren Befragten geschildert; auch nicht vom Beschuldigten oder von G._____, die als einzige Zärtlichkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schildern. Insofern scheint keiner der an der Wohnungsparty Anwesenden das Foto mit dem Kuss als etwas anderes als Spass interpretiert zu haben. Im Übrigen kann aus diesem Kuss auf die Wange, der zudem einige Zeit vor dem Vorfall geschah, auch nichts, was für die Erstellung des Sachverhaltes relevant wäre, abgeleitet werden.

10.2 Gemäss den glaubhaften Aussagen von H._____ und I._____ haben sie sich hauptsächlich mit dem Beschuldigten unterhalten. Die Privatklägerin habe für sich alleine getanzt. Ausser der Privatklägerin habe niemand richtig getanzt. Insbesondere I._____ hat den Beschuldigten nicht tanzen gesehen. Zudem sei die Privatklägerin vielleicht etwas betrunken gewesen. Gemäss I._____ ist die Privatklägerin massiv angetrunken gewesen. Als er die Wohnung verlassen habe, sei die Privatklägerin immer noch betrunken gewesen, allerdings nicht so stark, dass die Ambulanz hätte gerufen werden müssen. Im Gegensatz dazu schilderte der Beschuldigte, der Austausch von Zärtlichkeiten, das intime Berühren und das Küs-- 59 of 78 -sen zwischen ihm und der Privatklägerin sei so weit gegangen, dass H._____ und I._____ die Wohnung verlassen hätten. Mit anderen Worten müssten gemäss der Aussage des Beschuldigten H._____ und I._____ den Austausch der Zärtlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mitbekommen haben und die Wohnung aus diesem Grund verlassen haben. Nachdem sowohl H._____ wie auch I._____ diesbezüglich gerade etwas anderes schildern, nämlich, dass sie sich mit dem Beschuldigten unterhalten hätten und die Privatklägerin für sich alleine getanzt hätte, erweist sich die Aussage des Beschuldigten diesbezüglich als unglaubhaft. Gleich verhält es sich mit den Aussagen von G._____. Nachdem diese sich zu Bett begeben hat, bevor H._____ und I._____ die Wohnung des Beschuldigten verliessen, und diese Beiden keine Zärtlichkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten beobachten konnten, erweisen sich auch die Aussagen von G._____, wonach sie beobachtet haben will, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gezielt angetanzt habe, als unglaubhaft. Die Aussagen von H._____ und I._____ stützen somit bezüglich Alkoholkonsum und Anmachen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin. E._____, die als letzte die Wohnung des Beschuldigten um ca. 3.40 Uhr verliess, beobachtete ebenfalls keine Annäherungen zwischen der Privatkägerin und dem Beschuldigten (mit der Ausnahme eines Kusses). Gemäss ihr war die Privatklägerin stark betrunken. Somit stützen auch ihre Aussagen bezüglich Alkoholkonsum und Anmachen die Aussagen der Privatklägerin.

10.3 Dass die Privatklägerin ziemlich alkoholisiert gewesen ist, wird auch durch die Angaben von G._____ bestätigt, welche aussagte, die Privatklägerin sei sogar noch am Morgen weder durch deren Weckfunktion auf dem Mobiltelefon, noch die Anrufe von E._____ oder durch die Kälte, welche durch ein geöffnetes Fenster in das Zimmer strömte, wach geworden (Urk. 6 S. 3; Urk. 11/3 S. 5). Dazwischen fand der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt. Den Zustand der Privatklägerin schildert G._____ in der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Die Privatklägerin habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt und es habe nicht so ausgesehen, als wäre der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen geschehen. Sie sei auf dem Rücken gelegen und ihre Arme seien seitlich auf dem Sofa gelegen. Sie habe keine Abwehrbewegung gemacht und auch nicht -- 60 of 78 -geschrien. Der Beschuldigte sei dann aufgestanden und sei mit ihr ins Schlafzimmer gegangen. Den Schluss, dass es nicht so ausgesehen habe, als wäre der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin gewesen, zieht G._____ wohl daraus, dass sich die Privatklägerin nicht gewehrt und nicht geschrien habe. Auf jedem Fall liefert sie keine anderen Gründe für ihre Schlussfolgerung. Die obige Schilderung des Verhaltens der Privatklägerin bzw. des sich nicht Bewegens korreliert mit den Aussagen der Privatklägerin. Dass G._____ später eine aktivere Version der Privatklägerin zu Protokoll gibt, was wie erwähnt unglaubhaft erscheint, ändert daran nichts. Die Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs und ihren Handlungen sind wie bereits ausgeführt vage, unsicher, zurückhaltend, relativierend und widersprüchlich und enthalten Steigerungen. Insgesamt kann demzufolge nicht auf seine Aussagen abgestellt werden, auch wenn diese teilweise mit den Schilderungen von G._____ in deren staatsanwaltschaftlicher Einvernahme übereinstimmen. Da jedoch auch die Aussagen von G._____ viele Anzeichen für eine nicht wahrheitsgemässe Aussage enthalten, vermögen diese die Aussagen des Beschuldigten nicht zu stützen. Kommt hinzu, dass E._____, bevor sie die Wohnung verliess, was sich zwischen dem Verlassen der Wohnung von H._____ und I._____ und dem inkriminierten Vorfall abgespielt haben muss, versuchte die Privatklägerin zu wecken, um mit dieser zusammen die Wohnung verlassen zu können, was ihr jedoch nicht gelang.

10.4 Wie bereits festgehalten, sind die Aussagen von G._____ zum Gespräch mit der Privatklägerin vom Montagmorgen widersprüchlich. Die letztendlich von G._____ erfolgten Zugaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrelieren mit den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin stützt.

10.5 Die Verteidigung macht geltend, E._____ habe als Zeugin ausgesagt, die Privatklägerin habe mit G._____ abgemacht, sie könne bei ihr schlafen. Daraus ergebe sich, dass sich die Privatklägerin bewusst auf das Sofa gelegt habe, um dort zu übernachten bzw. dort zu schlafen. Weil die Privatklägerin einen bewussten Entscheid habe treffen können, sei sie nicht derart stark alkoholisiert gewe-- 61 of 78 -sen. Dabei blendet die Verteidigung aus, dass die Privatklägerin, G._____ und E._____ gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und von E._____ die Absicht hatten, in der Wohnung des Beschuldigten ein paar Drinks zu nehmen und später in den Ausgang zu gehen (Urk. 11/2 S. 4; Urk. 92 S. 2). Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin gemäss den Aussagen von E._____ sie um ca. 4.30 Uhr zweimal versucht habe, anzurufen. Wäre die Privatklägerin so alkoholisiert gewesen, hätte sie dies nicht tun können. Gemäss den glaubhaften Aussagen von E._____ hat diese die Privatklägerin auf die Anrufe angesprochen. Die Privatklägerin habe ihr weder sagen können, ob die Anrufe vor oder nach dem Vorfall gewesen seien noch weshalb sie angerufen habe (Urk. 92 S. 3). Unter diesen Umständen kann aus den Anrufen nichts abgeleitet werden, zumal nicht einmal feststeht, wer das Mobiltelefon der Privatklägerin bedient hat, weil E._____ die Anrufe nicht entgegennahm, da ihr Mobiltelefon auf lautlos gestellt war. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte, als E._____ die Wohnung des Beschuldigten verlassen habe, stark betrunken gewesen sei, weil diese aussagte, der Beschuldigte sei nach Mitternacht bereits betrunken gewesen und als sie gegangen sei, sei er beinahe eingeschlafen. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich, dass sie nicht wusste, wie stark der Beschuldigte nach Mitternacht betrunken gewesen ist. Als sie dann gegangen sei, sei der Beschuldigte beinahe eingeschlafen. Die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte beinahe eingeschlafen ist, weil er stark betrunken gewesen ist, findet in den Akten keine Stütze. Einerseits war es bereits ca. 3.40 Uhr und der Beschuldigte hätte auch einfach müde sein können. Andererseits sind die Angaben des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum widersprüchlich und können gemäss dem eingereichten Gutachten nicht stimmen. E._____ sagt aus, der Beschuldigte habe G._____ ins Bett getragen. Alle anderen sagen nichts davon. Wie G._____ ins Schlafzimmer gelangte, ist vorliegend nicht relevant. Selbst wenn die Aussagen von E._____ in diesem Punkt widersprüchlich sein sollten, betrifft er nicht das Kerngeschehen.

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Die Verteidigung sieht einen Widerspruch in den Aussagen von E._____ und der Privatklägerin darin, dass E._____ ausgeführt habe, die Privatklägerin habe nicht erbrochen. Demgegenüber habe die Privatklägerin erzählt, sie habe auf dem Balkon erbrochen. Hätte die Privatklägerin erbrochen, wäre ihre Blutalkoholkonzentration noch tiefer gewesen. Dass die Privatklägerin erzählt hat, sie habe auf dem Balkon erbrochen entspricht nicht den Tatsachen. Die Privatklägerin führte lediglich aus, E._____ habe ihr mittels SMS/Chat mitgeteilt, sie habe auf dem Balkon erbrochen (Urk. 11/2 S. 5). Damit steht fest, dass die Privatklägerin keine eigene Erinnerung daran hatte, erbrochen zu haben. Zudem ergeben sich aus dem Chat keine Hinweise, dass E._____ der Privatklägerin etwas Derartiges mitgeteilt hätte. Es ist daher auf die glaubhaften Aussagen von E._____ abzustellen, wonach die Privatklägerin nicht erbrochen hat.

10.6 Ein Motiv, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten ungerechtfertigt belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar wurde der Beschuldigte von seiner Freundin beim Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin überrascht und die Freundin des Beschuldigten war deswegen zunächst offenbar (auch) wütend auf die Privatklägerin. Sie habe dann aber der Privatklägerin gleich zu Beginn ihres Treffens gesagt, dass sie nicht böse auf sie sei. Als die Privatklägerin G._____ erzählte, dass sie mit dem Sex nicht einverstanden gewesen sei, sei G._____ zudem traurig geworden und habe die Situation mit ihr besprochen (Urk. 11/1 S. 6). Weiter führten der Beschuldigte und G._____ zumindest damals eine offene Beziehung (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 11/2 S. 6 f.), was auch die Privatklägerin anlässlich ihres Treffens erfahren hat. Ein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht in ein Strafverfahren zu verwickeln, nur um die Freundin des Beschuldigten von ihrer Geschichte zu überzeugen und ihr eigenes Gewissen reinzuwaschen, bestand demnach nicht. Sodann erhellt aus dem Chatverkehr, dass die Privatklägerin gar noch zögerte den Beschuldigten anzuzeigen, da sie sein Leben nicht unnötigerweise erschweren wollte. Sie erzählte E._____, dass sie eigentlich die ganze Sache ruhen lassen wollte, allerdings nicht aufhören konnte, darüber nachzudenken. Sie schrieb weiter, dass sie Angst habe zur Polizei zu gehen (Urk. 15/2 Beilage 19 und 25).

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Dieser Chat-Verkehr zeigt, dass die Privatklägerin sich nicht leichtfertig für eine Anzeige entschieden hat und ihr die ganze Sache schwer fiel. Aus demselben Chatverkehr geht sodann hervor, dass sie E._____ dazu angehalten hat, die Fotos – auch wenn diese allenfalls ein schlechtes Licht auf sie werfen sollten – nicht zu löschen (Urk. 15/2 Beilage 44 f.). Dies spricht klar gegen ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Demgegenüber hatte G._____ als Freundin des Beschuldigten ein Motiv diesen zu unterstützen.

11. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin einerseits selbst sehr glaubhaft sind und viele Realitätskriterien aufweisen. Zudem wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gestützt durch die Aussagen von H._____, I._____ und mehrheitlich auch durch G._____. Auch der Chat-Verkehr zwischen der Privatklägerin und E._____ und die Aussagen von E._____ stützen die Aussagen der Privatklägerin. Damit wird die Hypothese, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht wahr bereits widerlegt. Darüber hinaus enthalten die Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten, indem er sich selbst in Widersprüche verwickelt, Übersteigerungen im Verhalten der Privatklägerin schildert oder seine Aussagen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen widerlegt werden. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Privatklägerin schildert. Unter diesen Umständen ist nicht von Belang, welches der genaue Tatzeitpunkt war, da die Beweiswürdigung ergibt, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in einem alkoholbedingten Tiefschlaf befand. Der Sachverhalt der Anklage ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit -- 64 of 78 -Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl, oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – beispielsweise alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 4). Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil des Bundesgerichts 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 1.3).

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Unbestrittenermassen kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr. Es gilt daher zu klären, ob die Privatklägerin zum Widerstand unfähig war. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und von E._____ ergibt sich, dass die Privatklägerin so stark betrunken war, dass sie ein fragmentarisches Blackout erlitt und schliesslich eingeschlafen ist. Kurze Zeit vor dem Geschlechtsverkehr gelang es E._____ nicht, die Privatklägerin zu wecken. Am Morgen danach war die Privatklägerin immer noch benebelt bzw. betrunken und hörte weder die diversen Anrufe auf ihrem Mobiltelefon noch konnte sie von G._____ während fast einer Stunde geweckt werden. Zwischen diesen Weckversuchen fand die inkriminierte Handlung statt. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwachte diese, weil jemand Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Beim Erwachen der Privatklägerin – welches allerdings nur sehr kurz andauerte – war der Beschuldigte bereits in die Privatklägerin eingedrungen und der Geschlechtsverkehr damit bereits vollzogen, dauerte aber auch über deren Erwachen hinweg noch an. Gestützt auf diese Feststellungen ist von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen, da sich die Privatklägerin alkoholbedingt in einem Tiefschlaf befand, die sexuellen Handlungen erst bemerkte, als der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr hatte und sich gegen diesen nicht zur Wehr setzen konnte. Bleibt zu klären, ob die Privatklägerin in gültiger Weise in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eingewilligt hat. Dazu führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn vorgängig mit Absicht intim berührt oder sich in sonst einer Weise intim genähert. Zudem sei es vor dem eigentlichen Geschlechtsakt zu gegenseitigen Zärtlichkeiten, Küssen, gegenseitigem Ausziehen der Kleider und Oralverkehr gekommen. Die Privatklägerin habe auch Andeutungen gemacht, den Beschuldigten zu sich hingezogen und die Beine breit gemacht. Alle diese Handlungen der Privatklägerin konnten sachverhaltsmässig nicht erstellt werden. Einzig ein Kuss auf die Wange des Beschuldigten konnte erstellt werden, obwohl sich die Privatklägerin wohl aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr daran erinnern kann. Dieser Kuss, der offenbar auf einer Fotografie festgehalten wurde und zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich noch weitere Personen in der Wohnung des Beschuldigten befanden – mithin zeitlich vor der versuchten Weckaktion -- 66 of 78 -durch E._____ erfolgten – und somit keinen Zusammenhang mit den späteren Geschehnissen auf dem Sofa hatten, kann nicht als Einwilligung in einen späteren Geschlechtsverkehr angesehen werden. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Geschlechtsakt mit der Privatklägerin initiierte, befand sich die Privatklägerin in einem Schlafzustand und die Privatklägerin war selbstredend nicht mehr in der Lage, ihren Willen betreffend Einwilligung in den Geschlechtsverkehr zu bilden, geschweige denn ihre Einwilligung zu geben. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss. Strafbar ist auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 5.2). Vorliegend war sowohl für I._____ als auch für E._____ ersichtlich, dass die Privatklägerin massiv alkoholisiert war. Dies hielt auch der Beschuldigte für möglich, konnte er doch nicht mehr sagen, ob sich die Privatklägerin noch unter Kontrolle hatte und damit noch willensbildungsfähig ist. Zudem führte er selber aus, dass die Privatklägerin geschlafen habe, als er sich zu ihr auf das Sofa setzte. Der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen nicht so stark alkoholisiert war und sich immer kontrollieren konnte bzw. sich so beherrschen konnte, dass er den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte bzw. sich an die intimen Handlungen teilweise gut erinnern konnte, hätte daher den Zustand der Privatklägerin ebenfalls erkennen können, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern nur eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hat sich somit der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. V. Sanktion -- 67 of 78 --

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geänderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

36 Monaten bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 53). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kommt vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Betracht. In diesem Bereich (überjährige Freiheitsstrafen) hat sich im neuen Recht nichts geändert (vgl. Art. 34 und 40 StGB) bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.

2. Strafrahmen

2.1 Die Vorinstanz ging bei ihrer Strafzumessung unter Verweis auf eine Kommentarstelle von MAIER von einer Mindeststrafe von einem Jahr aus, da es zum Vollzug des Beischlafs gekommen sei (Urk. 52 S. 63). Dieselbe Ansicht wird auch von TRECHSEL /B ERTOSSA vertreten (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL /BERTOSSA, 2018, Art. 191 N 8). In der Rechtsprechung konnte sich diese Meinung hingegen nicht durchsetzen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ist – unabhängig davon in welcher Tatbestandsvariante die Schändung erfüllt wurde – von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von bis zu

360 Tagessätzen auszugehen (Art. 191 StGB; Art. 34 aStGB). Der Umstand, dass die Schändung in der Tatbestandsvariante des Beischlafs erfüllt wurde, ist inner-

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halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, zumal auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind.

2.2 Zur Theorie der Strafzumessung hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 63).

3. Tatkomponenten

3.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der alkoholisierten und schlafenden Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Dabei nutzte er die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin schamlos aus und verletzte die Intimsphäre der Privatklägerin in gravierender Art und Weise. Dem Beschuldigten kann zwar nicht vorgehalten werden, er habe planmässig gehandelt, dennoch nutzte er die sich ihm bietende Gelegenheit ohne zu zögern aus. Der Übergriff dürfte nicht allzu lange gedauert haben, fand jedoch erst mit dem Dazukommen von G._____ ein abruptes Ende. Es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein deliktisches Verhalten noch fortgeführt hätte, wäre G._____ in jenem Moment nicht hinzugekommen, was sich erschwerend auswirkt. Der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ist als erheblicher Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin zu qualifizieren und damit als massiver Eingriff in deren physische und psychische Integrität. Was die Intensität der Handlungen des Beschuldigten anbelangt, so ist der vom Beschuldigten vollzogene vaginale Geschlechtsverkehr als eine sexuelle Handlung von viel grösserer Intensität zu werten, als etwa anderweitiges intimes Berühren, das sich auf die Körperoberfläche beschränkt. Vergleicht man das Verhalten des Beschuldigten mit allen denkbaren Fällen für eine Schändung in der Tatbestandsvariante des Beischlafs, so bewegt er sich dennoch im unteren Bereich. Es sind zahlreiche, wesentlich schwerwiegendere Verhaltensweisen denkbar. Der Beschuldigte übte beispielsweise keinerlei Gewalt aus oder legte eine brutale Verhaltensweise an den Tag. Bei der Privatklägerin konnten keinerlei Verletzungen im Intimbereich festgestellt und auch sie selber beschrieb kein solches Verhalten des Beschuldigten. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs auf die Verwendung eines Kondoms verzichtete (Prot. I S. 21), womit er die Privatklägerin dem Risiko einer Schwangerschaft wie -- 69 of 78 -auch der Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren (vgl. Urk. 52 S. 64).

3.2 Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte derart alkoholisiert war, dass er seine Handlungen nicht mehr kontrollieren konnte, zumal er dies selber so ausführte. Obwohl deshalb eine Verminderung der Schuldfähigkeit klar zu verneinen ist, kann nicht völlig von der Hand gewiesen werden, dass der Alkoholkonsum eine enthemmende Wirkung auf den Beschuldigten hatte, was sich verschuldensmindernd auszuwirken hat. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte den Trunkenheitszustand der Privatklägerin absichtlich herbeigeführt oder diese zu übermässigem Trinken animiert hätte. Auch wenn die Tat grundsätzlich spontan erfolgte, so ist doch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gezielt, erst nachdem G._____ eingeschlafen und E._____ gegangen waren, zur Tat schritt. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und zur Lustbefriedigung.

3.3 Aufgrund des Gesagten ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere deutlich zu relativieren vermag. Die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate festzusetzen.

4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die notwendigen theoretischen Erwägungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 65 f.).

4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersuchungsakten, die Befragung durch die Vorinstanz sowie die Befragung in der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 11/6 S. 4; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 67 S. 1 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Dezember 1987 geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit seinem Bruder in der Gemeinde Q._____ auf. Der Beschuldigte hat einen zwei Jahre älteren Bruder und einen zehn Jahre älteren Halbbruder. Seine Eltern sind noch immer verheiratet. Zu ihnen hat der Beschuldigte ein sehr gutes Verhältnis. In Q._____ hat er die Schule besucht. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Beschuldigte -- 70 of 78 -das Gymnasium an der Neuen Schule Zürich. Danach studierte er an der Universität Zürich Betriebswirtschaftslehre. Das Studium schloss er im Jahr 2015 mit dem Master in Business Administration ab. Zur Zeit arbeitet der Beschuldigte in einem Vollzeitpensum bei der Firma R._____ AG, wo er in der Managementberatung, hauptsächlich in der Prozesstransformation für Finanzdienstleistungen, tätig ist. Sein Jahreseinkommen beträgt Fr. 90'000.– netto zuzüglich Bonus. Zudem hat er ein Vermögen von insgesamt Fr. 230'000.–, welches sich aus liquiden und illiquiden Vermögensteilen zusammensetzt. Der illiquide Teil ist ein Familienhäuschen in Frankreich. Der Beschuldigte ist nach wie vor mit G._____ in einer Beziehung und wohnt auch mit dieser zusammen. Sie sind verlobt, eine Hochzeit war geplant, ist jedoch wegen privater Umstände auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. In seiner Freizeit treibt der Beschuldigte gerne Sport, reist und liest gerne. Nach seinen Zukunftsplänen gefragt erklärte der Beschuldigte, auf jeden Fall eine Familie gründen zu wollen. Sodann wolle er Sprachen und neue Sportarten lernen und in beruflicher Hinsicht über kurz oder lang eine Führungsposition einnehmen. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. Auch ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennbar.

4.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 55), was strafzumessungsneutral zu werten ist.

4.3 Sodann ist der Beschuldigte weder geständig, noch kann er Reue und Einsicht für sich reklamieren, weshalb das Nachtatverhalten mit der Vorinstanz neutral zu würdigen ist.

4.4 Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der -- 71 of 78 -relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich 2014, Art. 5 N 6 f.). Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 8 f. m.H.). Es gilt dabei zu beurteilen, ob es den Behörden aus objektiver Sicht möglich gewesen wäre, den Fall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen, beispielsweise, weil das Verfahren über einen längeren Zeitraum nicht behandelt wurde (Summers, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 14; BGE 122 IV 103 E. I. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses bis hin zu einem Absehen der Strafe zur Folge (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4). Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten seit dem September 2016 eine Strafuntersuchung geführt. Im September und Oktober 2016 wurden die polizeilichen und von Januar 2017 bis Juni 2017 die staatsanwaltlichen Einvernahmen durchgeführt. Im Juni 2017 wurde Anklage gegen den Beschuldigten erhoben. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2017 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung und mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 meldete der Beschuldigte die Berufung an. Im Dezember 2017 wurde den Parteien das begründete erstinstanzliche Urteil zugestellt. Der Beschuldigte reichte noch im Dezember 2017 seine Berufungserklärung ein. Im Januar 2018 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung sowie weiterer prozessualer Erklärungen angesetzt. Im März 2018 wurde zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 5. Juli 2018 vorgeladen. Nach der Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Beweisverfahren wieder aufgenommen und E._____ rechtshilfeweise als Zeugin einvernommen. Die Zeugeneinvernahme erfolgte am 28. November 2018. Danach wurde das weitere Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt. Im Januar 2019 wurde den Parteien daher Frist ange-- 72 of 78 -setzt, um zur Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Chronologie der behördlichen Handlungen sind keine zeitlichen Verzögerungen ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.

4.5 Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe nicht aus. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen Haft von einem Tag steht nichts entgegen. VI. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Mit anderen Worten wird die günstige Prognose vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist es unerlässlich ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten als vorstrafenloser Ersttäter eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen. VII. Zivilforderungen Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich 5% Zins ab 24. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen -- 73 of 78 -(Urk. 52 S. 71). Die Privatklägerin hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen sowie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 68 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich zu verwiesen ist (Urk. 52 S. 69 f.), eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich 5% Zins seit 24. September 2016 zugesprochen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung. VIII. Kosten und Entschädigung

1. Der Beschuldigte obsiegt beim Strafmass zu einem Teil. Demgegenüber unterliegt er mit seinen weiteren Anträgen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Unter Berücksichtigung der von Rechtsanwältin lic. iur. D._____ eingereichten Honorarnote (Urk. 106) ist dieselbe für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren

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(Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Die Verteidigerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2018 zwei Honorarnoten ein, wobei sie ihren bis dato aufgelaufenen Aufwand mit knapp Fr. 14'000.– bezifferte (vgl. Urk. 69/4 und 69/5). Darüber hinaus sei der Beschuldigte für die zwei Privatgutachten zu entschädigen (Urk. 68 S. 3). Hierzu gilt zu erwähnen, dass die Verteidigung die Kosten pro Kopie anstatt wie üblich mit –.50 mit Fr. 1.– veranschlagte, was entsprechend zu korrigieren ist. Nicht zu entschädigen ist der Beschuldigte sodann für die Kosten im Zusammenhang mit den von ihm veranlassten und zu den Akten gereichten Privatgutachten betreffend die theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin sowie von ihm selber. Wie gesehen konnten diese nichts zur Erhellung des vorliegenden Falles beitragen und erwiesen sich als obsolet. Vor dem Hintergrund, dass sich seit der Berufungsverhandlung insbesondere aufgrund der rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme von E._____ prozessuale Weiterungen ergeben haben, was bei der Verteidigung zu weiterem Aufwand geführt hat (vgl. Urk. 73; Urk. 82; Urk. 96; Urk. 102; Urk. 107), ist von einer nicht reduzierten Pauschalentschädigung von Fr. 15'000.– für das gesamte Berufungsverfahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten demnach eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzusprechen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 545.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'185.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 10'665.– amtliche Verteidigung Fr. 12'885.– unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin

6. Rechtsanwalt lic. iur. C._____ wird für seine Aufwendung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'665.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Rechtsanwältin lic. iur. D._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 12'885.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

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4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. September 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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