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Entscheid

SB180012

Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

24. Januar 2018Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Prozessverlauf bis zum Beschluss der Kammer vom 14. März 2017 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/135 S. 2 f.).

2. Mit Beschluss vom 14. März 2017 wurde – neben der Abnahme einer Frist zur Leistung einer Prozesskaution – das Verfahren als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger) auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen und der Privatkläger wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von (ebenfalls) Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 2/135 S. 4).

3. Gegen diesen Beschluss hat der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen (Urk. 2/138 und Urk. 2/139/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 146 S. 4).

4. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Fristabnahme, Abschreibung des Verfahrens, Kostenfestsetzung) des aufgehobenen Beschlusses wurden vom Privatkläger vor Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 2/139/2 S. 2) und waren demgemäss nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. Entscheides. Die hälftige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 4) beanstandete das Bundesgericht sodann nicht (vgl. Urk. 146 S. 3 E. 4.1). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid betroffen sind somit lediglich die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Prozessentschädigung).

5. Da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 verbindlich festgehalten hat, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen (Urk. 146 S. 3 E. 4.2), kann auf die Einholung von Stel-

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lungnahmen der Parteien verzichtet werden und das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 verbindlich festgestellt, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen, da es sich beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) um ein Offizialdelikt handle und die Aufwendungen des Verteidigers bis zum Rückzug der Berufung sich einzig auf die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bezogen hätten. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil nicht ausschliesslich vom Privatkläger, sondern auch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden (Urk. 146 S. 3 E. 4.2). Weiterungen zu diesen Erwägungen des Bundesgerichtes erübrigen sich. Demgemäss ist der Beschuldigten die gesamte ihr zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies führt vorliegend dazu, dass der Staat die ganze Prozessentschädigung der Beschuldigten übernehmen muss, während der Privatkläger keine diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Wäre die Beschuldigte amtlich verteidigt gewesen, wären die Kosten ihrer (amtlichen) Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO hälftig vom Privatkläger zu tragen gewesen. Es muss dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber diese – im Resultat nicht nachvollziehbare – Diskrepanz wollte.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 verbindlich festgestellt, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen, da es sich beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) um ein Offizialdelikt handle und die Aufwendungen des Verteidigers bis zum Rückzug der Berufung sich einzig auf die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bezogen hätten. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil nicht ausschliesslich vom Privatkläger, sondern auch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden (Urk. 146 S. 3 E. 4.2). Weiterungen zu diesen Erwägungen des Bundesgerichtes erübrigen sich. Demgemäss ist der Beschuldigten die gesamte ihr zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies führt vorliegend dazu, dass der Staat die ganze Prozessentschädigung der Beschuldigten übernehmen muss, während der Privatkläger keine diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Wäre die Beschuldigte amtlich verteidigt gewesen, wären die Kosten ihrer (amtlichen) Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO hälftig vom Privatkläger zu tragen gewesen. Es muss dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber diese – im Resultat nicht nachvollziehbare – Diskrepanz wollte.

III.

Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 rechtskräftig.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5. (…)

6. (…)

2. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kasse des Obergerichts Zürich.

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5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2018 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer -- 8 of 8 --