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Entscheid

SB180017

Veruntreuung etc.

25. Januar 2018Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. September 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB eingestellt. Die Privatklägerin wurde mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 52).

2. Dieser Entscheid wurde den Parteien schriftlich in unbegründeter Form eröffnet. In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 26. September 2017 liess die Privatklägerin um Zustellung einer vollständig begründeten Fassung des Urteils ersuchen und meldete gleichzeitig Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil (Urk. 58 = Urk. 61) wurde der Privatklägerin sodann am 15. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 59).

2. Dieser Entscheid wurde den Parteien schriftlich in unbegründeter Form eröffnet. In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 26. September 2017 liess die Privatklägerin um Zustellung einer vollständig begründeten Fassung des Urteils ersuchen und meldete gleichzeitig Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil (Urk. 58 = Urk. 61) wurde der Privatklägerin sodann am 15. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 59).

3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II

2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 2).

4. Die Privatklägerin liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 4. Januar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung

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von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 26. September 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2018 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Konrad

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