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Entscheid

SB180025

Mehrfache Hehlerei etc.

3. Dezember 2018Deutsch131 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. September 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (ND 1, 5, 6/1, 13, 17-20, 22, 26, 28-31; Disp. Ziff. 1). In weiteren Anklagevorwürfen erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der Veruntreuung, der Hehlerei, des Betrugs und der Misswirtschaft (ND 8, 12, 21, 22, 24, 34 und 35; Disp. Ziff. 2). Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft, wovon 169 Tage durch Haft erstanden waren. Die Strafe erfolgte als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2016 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Disp. Ziff. 3 und 4). In weiteren Punkten ordnete die Vorinstanz die Herausgabe der beschlagnahmten Armeewaffe SIG 225 an den Beschuldigten an (Disp. Ziff. 5) und sah von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 42'000.– ab (Disp. Ziff. 6). Diverse Privatklägerinnen wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Disp. Ziff. 7), während der Beschuldigte verpflichtet wurde, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 26. März 2011, der Privatklägerin 4 einen solchen in der Höhe von Fr. 27'052.50 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2011 sowie der Privatklägerin 7 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 246'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 3 und 7 auf den Zivilweg verwiesen (Disp. Ziff. 8 10). Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– und der Privatklägerin 4 eine solche in Höhe von Fr. 6'217.90 zu bezahlen (Disp. Ziff. 15 + 16; HD 67).

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Mit Eingaben vom 2. Oktober 2017 (HD 60) bzw. 5. Oktober 2017 (HD 62) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (vgl. HD 59). Die Berufungserklärungen erfolgten am 29. Januar 2018 (HD 70) bzw. 5. Februar 2018 (HD 72) ebenfalls fristgerecht (vgl. HD 66). Innert gesetzter Frist meldete keine Partei Anschlussberufung an (HD 74-78). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. T. Keller (Prot. II S. 3). Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (HD 70; HD 72; Prot. II S. 6). II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den Schuldspruch wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in ND 22 an, weil sie stattdessen einen Schuldspruch wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB für angezeigt hält. Weiter ficht sie die vorinstanzlichen Freisprüche betreffend Veruntreuung, Hehlerei und Betrug an (ND 8,12, 21, 22 und 24) und rügt die Strafzumessung (HD 70; HD 95). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft von

169 Tagen von Fr. 33'800.– und die Abweisung der Zivilforderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg. Weiter ficht der Beschuldigte die Kostenfolgen zu seinen Lasten sowie die vorinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigungen an die Privatklägerinnen 3 und 4 an (HD 72 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte Fürsprecher X._____, dass der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten sei (Prot. II S. 5). Demnach blieb der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft (ND 34 und 35) unangefochten (Disp. Ziff. 2 letztes Lemma). Weiter wurden fol-- 7 of 87 -gende Punkte nicht angefochten: die Herausgabe der Pistole SIG an den Beschuldigten (Disp. Ziff. 5), das Absehen von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung (Disp. Ziff. 6), der Verweis von Zivilforderungen auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 7), die Festsetzung der Gerichtskosten (Disp. Ziff. 11) und der Gebühr für das Strafverfahren (Disp. Ziff. 12), sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Ausnahme des Anteils des Rückforderungsvorbehalts (Disp. Ziff. 14). Zusammenfassend ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 2 letztes Lemma, 5, 6, 7, 11, 12 und 14 (ohne letzten Absatz) in Rechtskraft erwachsen sind.

169 Tagen von Fr. 33'800.– und die Abweisung der Zivilforderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg. Weiter ficht der Beschuldigte die Kostenfolgen zu seinen Lasten sowie die vorinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigungen an die Privatklägerinnen 3 und 4 an (HD 72 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte Fürsprecher X._____, dass der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten sei (Prot. II S. 5). Demnach blieb der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft (ND 34 und 35) unangefochten (Disp. Ziff. 2 letztes Lemma). Weiter wurden fol-- 7 of 87 -gende Punkte nicht angefochten: die Herausgabe der Pistole SIG an den Beschuldigten (Disp. Ziff. 5), das Absehen von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung (Disp. Ziff. 6), der Verweis von Zivilforderungen auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 7), die Festsetzung der Gerichtskosten (Disp. Ziff. 11) und der Gebühr für das Strafverfahren (Disp. Ziff. 12), sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Ausnahme des Anteils des Rückforderungsvorbehalts (Disp. Ziff. 14). Zusammenfassend ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 2 letztes Lemma, 5, 6, 7, 11, 12 und 14 (ohne letzten Absatz) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Anklageprinzip Wie schon vor Vorinstanz rügt der Beschuldigte die Verletzung des Anklageprinzips in den Anklagepunkten 1-3, 6-10, 16 und 17 (= ND 1, 5, 6/1, 13, 17-20, 29-30). Er macht im Wesentlichen geltend, betreffend die Vorwürfe der Hehlerei werde in der Anklageschrift lediglich umschrieben, dass der Beschuldigte von den Vortaten, welche jeweils nur als Hehlerei umschrieben worden seien, gewusst haben soll. Dies genüge nicht. Es fehle die konkrete Umschreibung dessen, wie der Vortäter die Sache erlangt habe. Es lasse sich nicht nachprüfen, ob mit denjenigen Handlungen, welche der Vortäter getätigt habe, tatsächlich für ihn der Tatbestand der Hehlerei erfüllt sei und ob er tatsächlich deswegen verurteilt worden sei. Es sei Aufgabe der Anklagebehörde, in der Anklageschrift einen Sachverhalt zu schildern, der den Tatbestand der Hehlerei erfülle und diesen auch entsprechend zu belegen. Eine detaillierte Schilderung der "Lebensgeschichte" der involvierten Fahrzeuge werde selbstverständlich nicht verlangt, aber derjenige Teil der Vorgeschichte, von dem der Beschuldigte wusste oder hätte annehmen müssen, die Fahrzeuge seien durch eine strafbare Vortat erworben worden, hätte in der Anklageschrift geschildert werden müssen (HD 96 S. 1 ff.) Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Anklageprinzips korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (HD 67 S. 7 f.). Im Sinne einer Hervorhebung ist festzuhalten, dass in der -- 8 of 87 -Anklageschrift entgegen der Ansicht der Verteidigung sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente der Hehlerei, welche dem Beschuldigten jeweils vorgeworfen wird, genannt werden. Wenn die in der Anklageschrift beschriebene Vortat im vorliegenden Fall als Hehlerei bezeichnet wird, welche ihrerseits einer strafbaren Vortat gegen das Vermögen bedarf, ändert an diesem Umstand nichts. Auch dabei handelt es sich um eine strafbare Vortat gegen das Vermögen. Mithin liegt unter diesem Aspekt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Zudem ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich. Es genügt die Bestimmtheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt, zumal diese nicht notwendigerweise auch schuldhaft begangen, strafbar oder verfolgbar zu sein braucht. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese beispielsweise von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (vgl. Weissenberger in: BSK-StGB II, 3. Aufl. Basel 2013, N 21 zu Art. 160 m.w.H.). Namentlich ist nicht nötig, dass ein Täter die konkrete Eigenart der strafbaren Handlung kennt, genügt es doch, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen (BGE 101 IV 402 E. 2). Zusammenfassend ist die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips unberechtigt, was bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagepunkte im Überblick Das dem Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgeworfene Verhalten weist im Kern stets denselben Vorgang auf: Er amtete als Strohmann in diversen Gesellschaften. Diese hatten teilweise selbst Leasingverträge über Fahrzeuge abgeschlossen, teilweise gelangten sie in den Besitz von Leasingfahrzeugen, nachdem sie bereits von Dritten entwendet worden waren und in gewissen Fällen waren Leasingfahrzeuge schlicht nur auf die Gesellschaften eingelöst. Bei allen Leasingfahrzeugen wurde von Dritten jeweils mittels gefälschten Anträgen eine Löschung des Codes 178 "Halterwechsel verboten" im jeweiligen -- 9 of 87 -Fahrzeugausweis veranlasst. In der Folge wurden die Fahrzeuge verkauft, wobei der Beschuldigte teilweise die entsprechenden Kaufverträge unterschrieb. In jenen Fällen, in denen die Gesellschaften selbst die Leasingnehmerinnen waren, habe er – so die Staatsanwaltschaft – sich der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und in den anderen Fälle der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ein weiterer Anklagesachverhalt (ND 28) betrifft das Nichtweiterleiten geschuldeter Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend SVA Zürich), wodurch er sich gemäss der Staatsanwaltschaft ebenfalls der Veruntreuung strafbar gemacht habe. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung wie auch vor Vorinstanz im Grundsatz jeweils die in der Anklageschrift aufgeführten äusseren Abläufe. Namentlich ist aufgrund der Akten belegt, dass die Fahrzeuge jeweils geleast waren und Unberechtigte sich diese aneigneten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch wie schon vor Vorinstanz seine Strafbarkeit und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nicht gewusst, dass die geleasten Fahrzeuge der von ihm formell beherrschten Gesellschaften verkauft würden oder dass die Fahrzeuge nicht hätten verkauft werden dürfen (HD 96 S. 4 ff.).

2. Rechtliches und Vorgehen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur richterlichen Beweiswürdigung und zu den Tatbeständen der Hehlerei und Veruntreuung ebenso korrekt wiedergegeben wie den bestrittenen und unbestrittenen Anklagesachverhalt, worauf vorab verwiesen werden kann (HD 67 S. 10 ff. und S. 50 f, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bei einem Leasingvertrag davon ausgeht, dass der Leasinggeberin das Eigentum an der geleasten Sache verbleibt und diese dem Leasingnehmer als fremde Sache anvertraut, sofern sich kein anderslautender Wille aus dem Leasingvertrag ergibt (vgl. Urteil 6B_586/2010 des Bundesgerichts vom 23. November 2010, E. 4.3.1).

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Vorliegend geht aus keinem der im Recht liegenden Leasingverträge hervor, dass die Leasinggesellschaften den Leasingnehmern das Eigentum an den Fahrzeugen hätten verschaffen wollen, weshalb ihnen diese anvertraut bzw. fremd waren. Mit einem unerlaubten Verkauf dieser Leasingfahrzeuge wurden daher die Leasingfirmen geschädigt, weshalb in jedem dieser Fälle eine Veruntreuung – und keine ungetreue Geschäftsbesorgung – vorliegt (s. nachfolgend). Weiter arbeitete der Beschuldigte meist planmässig mit weiteren Personen zusammen, so unter anderem mit G._____, H._____ oder I._____, welche auch in der Anklageschrift genannt werden. Die Staatsanwaltschaft führte gegen diese Personen separate Verfahren und erhob je separat Anklage. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist jedoch ein unechtes Sonderdelikt. Dies bedeutet, dass die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, weil der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (BGE 106 IV 277 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 IV 5 E. 1b). Eine derartige Garantenstellung besteht insbesondere für den Täter, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen (BGE 113 IV 68 E. 5). Gemäss Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, der verantwortlichen natürlichen Person bzw. dem Organ einer juristischen Person zugerechnet. Vorliegend ist nicht weiter zu prüfen, unter welcher Teilnahmeform weitere Personen zu bestrafen wären, denen keine Organeigenschaft zukommt. Massgeblich -- 11 of 87 -ist, dass die Fahrzeuge den vom Beschuldigten geführten Gesellschaften anvertraut waren. Gemäss Art. 29 lit. a StGB traf den Beschuldigten die entsprechende Erhaltungspflicht. Wenn er nach Absprache einen Dritten den Gewahrsam am Fahrzeug begründen liess, wurde ihm dieses damit gleichwohl anvertraut. Darauf wird zurückzukommen sein. Die Vorinstanz nahm zur Erstellung des Sachverhalts eine chronologische Auflistung der Anklagepunkte vor, was zweckmässig erscheint. Entsprechend ist auch im vorliegenden Entscheid chronologisch – und nicht den Anklageziffern entsprechend – vorzugehen. Dabei wird der grundsätzlich unbestrittene äussere Ablauf vorab aufgeführt und sogleich eine rechtliche Würdigung vorgenommen.

3. ND 21 (Jeep Grand Cherokee) Die Firma J._____ GmbH schloss mit der C._____ AG am 1. März 2007 einen Leasingvertrag über einen Jeep Grand Cherokee mit einem Wert von Fr. 62'400.– ab (ND 21/1/2). Am 7. Juni 2007 übernahm der Beschuldigte die Gesellschaft mit Aktiven und Passiven für Fr. 1.– (HD 67 S. 17; ND 2/1 und 2/39). Auf dem dazugehörenden, einseitigen Übernahmeprotokoll findet sich ausschliesslich ein Jeep Grand Cherokee samt zweier Schlüssel und einem Fahrzeugausweis (ND 21/1/8). Für diese Übernahme erhielt der Beschuldigte Fr. 500.– von I._____ (HD 2/39 S. 7). Dem Beschuldigten war bei der Übernahme bewusst, dass sich der Jeep im Besitz von I._____ befand (HD 2/39 S. 3). Weiter ist belegt, dass am 7. November 2007 aufgrund eines gefälschten Antrags eine widerrechtliche Löschung des Codes 178 aus dem Fahrzeugausweis erfolgte und das Fahrzeug gleichentags an die Garage K._____ in … [Ort] verkauft wurde (ND 21/1/4+11). In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe aufgrund der gesamten Umstände zumindest billigend in Kauf genommen, dass vorgängig I._____ bzw. eine nicht näher bekannte Täterschaft zu Lasten einer dem Beschuldigten nicht näher bekannten Berechtigten deliktisch in den Besitz des genannten Fahrzeugs gekommen sei und dieses Fahrzeug nach der widerrechtlichen Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis in der Folge am 7. November 2007 verkauft wurde.

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Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es erscheine glaubhaft, dass der Beschuldigte sich nicht um das Fahrzeug gekümmert und nichts damit zu tun gehabt habe. Zwar erscheine das Geschäftsgebaren des Beschuldigten fragwürdig, eine Firma für die Bezahlung eines Frankens zu übernehmen und überdies mit Fr. 500.– entschädigt zu werden. Dennoch bleibe unklar, woraus der Beschuldigte erkannt haben soll, dass es sich beim deliktsrelevanten Jeep um ein Leasingfahrzeug gehandelt haben soll. Der Beschuldigte habe in jenem Zeitraum auch weitere Firmen übernommen, namentlich die L._____ Gastro AG, die M._____ GmbH, die N._____ Bau GmbH, die O._____ Gastro AG, die P._____ GmbH, die Q._____ AG oder die R._____ Betriebs AG. Zwar sei der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 wegen seiner Beteiligung bei zahlreichen Schwindelgründungen verurteilt worden, welche vor den bezüglich ND 21 relevanten Handlungen statt gefunden hatten, nämlich in den Jahren 2004 bis 2007. Es ergebe sich aus der entsprechenden Anklageschrift, dass der Beschuldigte sich auch in jenen Fällen gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt habe, um gegenüber Registerbehörden Unterschriften zu leisten und formelle Verantwortung zu übernehmen. Indessen sei es bei diesen Firmenübernahmen nie um Vermögensdelikte im Zusammenhang mit Fahrzeugen gegangen. Dem Beschuldigten habe aufgrund der Umstände bewusst sein müssen, dass er in fragwürdige Geschäfte involviert war. Er habe darum gewusst, dass er als Strohmann agierte. Allerdings lasse sich dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen, dass ihm auch bewusst gewesen sei, dass er sich durch seine Unterschrift in Vermögensdelikte verwickeln würde. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass er gewusst oder in Kauf genommen hätte, dass es sich beim genannten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelte und dass Anzeichen dafür bestanden hätten, dass es bei der Firmenübernahme darum gegangen sei, die Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern (HD 67 S. 18 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daher vom Vorwurf der Hehlerei frei. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Berufung im Wesentlichen, der Beschuldigte habe unter dem Strich einen neuwertigen Jeep Cherokee sowie zusätzlich Fr. 499.– erhalten. Der bezüglich Schwindelgründungen und Firmenübernahmen erfahrene Beschuldigte hätte zumindest die effektiven Eigentumsverhältnisse ab-- 13 of 87 -klären müssen, was mit einem Blick in den Fahrzeugausweis geschehen wäre. Indem der Beschuldigte dies unterlassen habe und sich auch sonst in keiner Weise um das Fahrzeug gekümmert habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Firmenübernahme deliktisch erlangt gewesen sei (HD 70 S. 4; HD 95 S. 2 f.). Der Beschuldigte verwies demgegenüber im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz und ergänzte, dass die allgemeinen Hinweise der Staatsanwaltschaft auf die Funktion des Beschuldigten nicht genügten, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf des Jeep Grand Cherokee etwas zu tun gehabt habe. Es seien diverse andere Personen am rechtswidrigen Verkauf des geleasten Fahrzeugs beteiligt gewesen. Der Beschuldigte hingegen habe mit den Verkaufsvorgängen und der Löschung des Codes 178 überhaupt nichts zu tun gehabt, er habe ja nicht einmal den Kaufvertrag unterschreiben müssen. Seine einzige Funktion habe darin bestanden, Gesellschafter der J._____ GmbH gewesen zu sein. Dabei habe es für ihn keine Anzeichen gegeben, dass es bei der Firmenübernahme darum gehen würde, die Herkunft des Fahrzeuges zu verschleiern (HD 96 S. 26 f.; Prot. II S. 6). In Würdigung der Vorbringen ist festzuhalten, dass die Firma J._____ GmbH die Vertragspartnerin der C._____ AG über das Leasing des Jeeps Cherokee war. Mit anderen Worten war sie im Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Beschuldigten die Berechtigte am Jeep Cherokee. Die J._____ GmbH blieb auch nach der Übernahme durch den Beschuldigten die Leasingnehmerin und Verfügungsberechtigte über den Jeep. Bei der Übernahme wusste der Beschuldigte und damit die J._____ GmbH vom Verbleib des Jeeps bzw. war damit einverstanden, dass I._____ diesen benützte. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass bereits vor dem Vertragsschluss eine strafbare Handlung gegen das Vermögen der C._____ AG oder der J._____ GmbH stattgefunden hat. Wenn sich der Beschuldigte nach der Übernahme der Gesellschaft nicht weiter um die anfallenden Leasingraten oder den Verbleib des Jeeps kümmerte, mag dies zivilrechtlich pflichtwidrig gewesen sein, doch stellt dies keine Hehlerei dar, zumal eine solche nicht vor der eigentlichen Vortat – hier der späteren Aneignung durch Dritte – begangen werden kann.

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Eine massgebliche Beteiligung am späteren Verkauf bzw. eine Veruntreuung wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Folglich ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Hehlerei in ND 21 freizusprechen.

4. ND 24 (VW Transporter T5 2.5 TDI) Am 27. Februar 2007 ging die Firma S._____ AG mit der F._____ AG einen Leasingvertrag über einen Volkswagen Transporter 2.5 TDI ein (ND 24/1/2). Am 27. Juni 2007 übernahm der Beschuldigte die S._____ AG samt Aktiven und Passiven, wobei das erwähnte Leasingfahrzeug mit einem Wert von Fr. 42'370.– aufgeführt war (ND 24/1/3). Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug an eine Drittperson abgegeben zu haben, worauf es in der Folge durch diese oder eine weitere Person am 31. Juli 2007 an T._____ AG in … [Ort] verkauft wurde (ND 24/1/2). Die Vorinstanz erwog zu diesem Sachverhalt im Wesentlichen, das Wissen des Beschuldigten um den Verkauf des Leasingfahrzeuges lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, das Fahrzeug weder verkauft noch dessen Verkauf angeordnet zu haben. Er habe weder eine Bereicherung eines Dritten in Kauf genommen noch den Willen zur Vereitelung des Anspruchs der Leasinggesellschaft gehabt. Weitere verwertbare Aussagen lägen nicht bei den Akten, seine eigenen Aussagen seien nicht per se unglaubhaft, zumal der Verkauf eines geleasten Fahrzeugs aufgrund des Vermerks im Fahrzeugausweis nicht möglich sein sollte. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Beteiligen bzw. die Benutzer des Fahrzeugs rechtskonform verhalten würden. Davon bzw. von einer gewissen Naivität sei gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo auszugehen (vgl. HD 67 S. 21 ff.). Mit der Berufung macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei in Bezug auf Schwindelgründungen und Firmenübernahmen als Strohmann erfahren gewesen – mit anderen Worten sei er weder naiv noch in Bezug auf deliktisches Handeln unerfahren gewesen. Indem er sich nach der Übernahme der J._____ GmbH in keiner Weise um die Firma und um den eingelösten Personenwagen gekümmert habe, liege es nahe, dass er auch nicht beab-- 15 of 87 -sichtigt habe, sich um die S._____ AG oder den von dieser geleasten VW T5 zu kümmern. Er habe das geleaste Fahrzeug einer Drittperson ohne jegliche Sicherheiten und Schriftlichkeiten gegeben, und es sei ihm egal gewesen, was diese Person mit dem Wagen vor hatte. Dadurch und vor dem Hintergrund seiner bisherigen Tätigkeit als Strohmann von Firmen habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass der VW T5 verkauft würde, was am 31. Juli 2007 auch geschehen sei (HD 70 S. 6; HD 95 S. 5 f.). Der Beschuldigte verwies demgegenüber auf die Erwägungen der Vorinstanz und ergänzte, er habe einzig und allein auf Weisung der wirtschaftlich Berechtigten dieser Firma, Frau U._____, gehandelt. Von ihr habe er den Kaufpreis für die Aktien erhalten und ihr habe er auch das Fahrzeug übergeben. Es sei nirgends nachgewiesen, dass er vom Verkauf des Fahrzeuges an die T._____ AG gewusst habe. Es könne nicht die Rede davon sein, dass er mit Wissen und Willen das Fahrzeug übergeben habe, damit es Frau U._____ verkaufe. Ihr als wirtschaftlich Berechtigter habe er sich einer Herausgabe der Autoschlüssel nicht verweigern können (HD 96 S. 29). Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund seiner Erfahrungen als Strohmann nicht naiv sein konnte. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass er einen Beitrag zur Schädigung der Leasinggesellschaft leistete, indem er die Leasingraten nicht bezahlte und das Fahrzeug einer Drittperson kostenlos und ohne Sicherheiten überliess. Es liegen jedoch keine rechtsgenügenden Hinweise vor, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Leasingfahrzeugs wusste oder geradezu in Kauf nahm, dass der Empfänger dieses Fahrzeug verkaufen würde. So verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass er sich gestützt auf den Fahrzeugeintrag "178 Halterwechsel verboten" verlassen durfte, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden konnte. In der Anklageschrift wird denn auch nicht geltend gemacht, dass dieser Eintrag gelöscht wurde. Vielmehr liegt es aufgrund des erstellten Sachverhalts nahe, dass der Beschuldigte davon ausging, dass die Leasinggesellschaft bei Ausbleiben der Leasingraten früher oder später das Fahrzeug zurückfordern würde und dass dieses der Dritt-- 16 of 87 -person bis zu jenem Zeitpunkt quasi kostenlos zur Verfügung gestanden war. Ob dieses Verhalten den Straftatbestand der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB erfüllt, muss an dieser Stelle offen gelassen werden, da dieser Vorwurf in diesem Nebendossier nicht Teil der Anklageschrift bildet. Zusammenfassend verneinte die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Eventualvorsatz auf Veruntreuung (durch einen Dritten) zu Recht. Der Beschuldigte ist daher auch von diesem Vorwurf freizusprechen.

5. ND 20 (Bentley Continental GTC) Am 24. April 2008 schloss die V._____ (Switzerland) GmbH mit der F._____ AG einen Leasingvertrag über einen Bentley Continental GTC im Wert von ca. Fr. 320'000.–. Auf Antrag vom 23. Dezember 2008 wurde die Löschung des Eintrags 178 im Fahrzeugausweis vorgenommen. In der Folge meldete sich Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Januar 2009 namens der Leasingnehmerin bei der F._____ AG und teilte ihr mit, dass das Fahrzeug gestohlen worden und bei der W._____ AG zum Verkauf ausgeschrieben sei. Am 22. Januar 2009 verkaufte der Beschuldigte namens der AA._____ AG den Bentley für Fr. 165'000.– an die AB._____ AG, wobei der Verkaufserlös nur zur Hälfte und in bar an I._____ ausbezahlt wurde (ND 20/1/1, HD 2/15 S. 6). Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt im Wesentlichen, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er keine Kenntnis über die Herkunft des Fahrzeugs hatte. Im Gegenteil habe er aufgrund der gesamten Umstände annehmen müssen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug mit Drittanspruch daran handle. So sei schlichtweg nicht zu erklären, weshalb die AA._____ AG ein Fahrzeug im Wert von ca. Fr. 160'000.– verkaufen sollte, der Verkaufserlös jedoch nur zur Hälfte und in bar an eine nicht berechtigte Drittperson ausbezahlt werden sollte. Es sei offensichtlich, dass ein solches Vorgehen – sofern denn die AA._____ AG tatsächlich rechtmässige Eigentümerin des hochwertigen Fahrzeugs gewesen wäre – unvernünftig wäre. Dennoch habe der Beschuldigte namens der AA._____ AG diesen Vertrag unterzeichnet und wurde darüber hinaus dafür entschädigt, dass er diese Unterschrift leistete. Ob es sich dabei lediglich um Fr. 200.– handelte oder doch -- 17 of 87 -eher um Fr. 2'000.–, wie er anlässlich seiner Einvernahme eineinhalb Jahre früher ausgeführt hatte, sei dabei irrelevant. Entscheidend sei, dass dem Beschuldigten Geld dafür bezahlt wurde, dass er im Namen der AA._____ AG eine Unterschrift leistete, welche den Verkauf des Fahrzeugs zur Folge hatte, ohne dass die AA._____ AG den Verkaufserlös erhalten hätte (HD 67 S. 24). Der Beschuldigte - so die Vorinstanz weiter - habe angesichts der klaren Interessenlage der Beteiligten ein Unrechtsbewusstsein haben müssen. Zudem habe dieser Sachverhalt erst im Jahr 2009 stattgefunden. Mithin sei dem Beschuldigten aus den früheren Befragungen in der Strafuntersuchung bekannt gewesen, dass es Drittpersonen in beiden Fällen gelungen sei, den Eintrag im Fahrzeugausweis entfernen zu lassen und das geleaste Fahrzeug widerrechtlich zu verkaufen. Er sei ausdrücklich auf das Haftungsrisiko hingewiesen worden, welches er als Gesellschafter derartiger Firmen eingehe. Auf diese Umstände angesprochen habe der Beschuldigte geantwortet, dass ihm die Einnahmen als Verwaltungsrat etc. gefehlt hätten, wenn er auf derartige Mandate verzichtet hätte. Er habe demnach – so die Vorinstanz weiter – bewusst weitere fragwürdige Mandate angenommen, um damit Geld zu verdienen. Er habe sich der Tatsache bewusst sein müssen, dass im Umfeld der von ihm formell geführten Gesellschaften im Jahr 2007 auf widerrechtliche Art und Weise Leasingfahrzeuge verkauft wurden. Auch angesichts des Verkaufspreises von Fr. 165'000.– habe der Beschuldigte erkennen müssen, dass die von ihm formell geführte AA._____ AG nicht rechtmässige Eigentümerin eines derart teuren Fahrzeugs sein konnte. Dafür spreche auch, dass nach seinen Angaben nur die Hälfte des Kaufpreises bezahlt worden sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass es sich beim von ihm formell abgeschlossenen Verkauf um ein widerrechtliches Geschäft gehandelt habe und er habe in Kauf genommen, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug gewesen sei, bei dem die Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis gelöscht worden war, wie dies auch bei den früher von ihm geführten Firmen in ND 21 und ND 24 der Fall gewesen sei (HD 67 S. 24 ff.). Der Beschuldigte habe damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

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Mit der Berufung machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass der Bentley zuvor durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei. Gerade weil er gewusst habe, dass es sich ursprünglich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, habe er sehen wollen, ob dies immer noch der Fall sei. Dabei sei ihm der Fahrzeugausweis gezeigt worden, welcher den entsprechenden Code 178 nicht mehr enthalten habe. Er sei dadurch von den Drahtziehern beschwichtigt worden, weshalb er den Kaufvertrag unterschrieben habe. Die Rolle des Beschuldigten zeige sich bei diesem Vorgang deutlich: Er sei das willenlose Werkzeug der eigentlichen Drahtzieher gewesen, während diese die erheblichen Gewinne aus den illegalen Verkäufen abkassiert hätten (HD 96 S. 16 ff.). Vorab kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden (HD 67 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Im Bezug auf die geltend gemachte Gutgläubigkeit des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er im Jahre 2008 bereits mehrfach polizeilich zum Umstand befragt wurde, dass die von ihm formell geführten Gesellschaften in engem Konnex zu geleasten Fahrzeugen standen, dass aus den Fahrzeugausweisen widerrechtlich der Code 178 gelöscht worden war und dass diese Fahrzeuge widerrechtlich verkauft wurden (vgl. HD 2/1-2). Der Beschuldigte musste daher im Tatzeitpunkt im Januar 2009 auf diese Thematik sensibilisiert sein, zumal I._____ auch im Verfahren ND 21 den Beschuldigten veranlasst hatte, eine Gesellschaft zu übernehmen, worauf das geleaste Fahrzeug verkauft wurde. Entgegen der Argumentation des Verteidigers handelte es sich beim Beschuldigten nicht um ein völlig willenloses Werkzeug der eigentlichen Drahtzieher, sondern er nahm als Unterzeichnender der jeweiligen Verträge ebenfalls eine massgebliche Rolle ein und liess sich dafür bezahlen. Aus dem "Kaufvertrag" zwischen der V._____ GmbH und der AA._____ AG vom 22. Januar 2009 kann der Beschuldigte sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf den ersten Blick scheint AC._____ den Bentley namens der V._____ -- 19 of 87 -GmbH für "155000-160000.–" an die AA._____ AG, vertreten durch den Beschuldigten, zu verkaufen. Es wurde insbesondere festgehalten (ND 20/1/1 Nr. 27 [sic!]): "Hiermit bestätige ich AC._____ Wohnhaft … [Adresse] Das dies kein Leasingfahrzeug ist und das kein dritter Anspruch Auf das Fahrzeug hat, und ich bestätige auch das Herr A._____ Dieses Fahrzeug für mich Verkauft, und ich für die Mehrwertsteuer Aufkommen werde." Bei näherer Betrachtung dieses Vertrags wird deutlich, dass es sich um keinen echten bzw. gültigen Kaufvertrag handeln konnte, ist doch der Kaufvertrag mit der Bandbreite "155000-16000" nicht bestimmt. Ausserdem fällt auf, wie vehement der angebliche AC._____ laut Vertrag abstreitet, dass es sich beim Verkaufsgegenstand um ein Leasingfahrzeug handelt. Der Beschuldigte führte hierzu aus, I._____ habe ihm diesen Kaufvertrag gebracht und er (der Beschuldigte) habe ihn unterschrieben. I._____ habe gesagt, er würde den Wagen am liebsten selber verkaufen, aber er könne dies nicht, weil er Ausländer sei und auch keine Niederlassungsbewilligung C habe. Es sei eigentlich sein Auto, aber er müsse dies geschäftlich so machen und er bekomme keine Bewilligung und könne daher kein Auto verkaufen. Er habe auch die Ausweise des Fahrzeugs gehabt und es sei kein Code 178 drin gewesen. Daher habe er I._____ geglaubt und unterschrieben. Er kenne AC._____ nicht und habe ihn nie gesehen (HD 2/3 S. 8 f.). Diese Darstellung des Beschuldigten überzeugt nicht. Offenkundig musste der Beschuldigte aufgrund seiner früheren Erfahrungen mit I._____ (s. oben ND 21) gravierende Zweifel an der Legalität des Verkaufs haben. Es ist davon auszugehen, dass sich I._____ dadurch veranlasst sah, dem Beschuldigten den "Kaufvertrag" zwischen der V._____ GmbH und der AA._____ AG vorzulegen. Der Zweck dieses Vertrags war offenkundig nicht primär die Dokumentierung eines Verkaufsvorgangs, sondern vielmehr die Bekräftigung der Behauptung, dass das Fahrzeug nicht geleast sei. Nur so lässt sich erklären, dass im "Kaufvertrag" lediglich eine Bandbreite als Kaufpreis aufgeführt wurde. Aufgrund der Formulierung -- 20 of 87 -des Vertrags und des Umstands, dass der Beschuldigte dem vorgeblichen Unterzeichner AC._____ nie begegnet war, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Vertrag die Zweifel des Beschuldigten ausräumte. Wenn er später gleichwohl das Fahrzeug an die AB._____ AG verkaufte, nahm er in Kauf, dass dieses geleast war. Entgegen der Vorinstanz spielt es weiter sehr wohl eine Rolle, ob der Beschuldigte für seine Mitwirkung Fr. 2'000.– oder Fr. 200.– erhielt, ist dieser Umstand doch im Rahmen des Verschuldens bzw. der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte führte aus, er habe als Anzahlung jeweils Fr. 500.– bekommen, "sonst hätte ich gar nicht unterschrieben." Es sei ihm schon mehr versprochen worden, je nach Firma Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.–. Pro Auto sei ihm auch vieles versprochen worden. "Er sagte, ich hätte Fr. 1'000.– bekommen, wenn ich ein Auto verkaufen gegangen wäre. Aber ich bekam praktisch nie etwas. Er hatte immer faule Ausreden. Die Abmachung war, dass ich im Minimum Fr. 1'000.– pro Auto bekomme, welches ich verkaufe" (HD 2/40 S. 8). Unter diesen Umständen erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte vorliegend lediglich Fr. 200.– für seine Mitwirkung erhielt. Die erste Aussage des Beschuldigten erscheint deutlich glaubhafter, wonach er Fr. 2'000.– für seinen Tatbeitrag bekam, weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Januar 2009 auf Geheiss von I._____ den Bentley verkaufte. Dass dieses Fahrzeug aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen erlangt sein könnte, nahm der Beschuldigte in Kauf, war es ihm doch bekannt, dass I._____ im Jahr 2007 einen geleasten Jeep besass, welcher verkauft wurde, nachdem in widerrechtlicher Weise der Code

178 aus dem Fahrzeugausweis gelöscht worden war. Mit der Vorinstanz ist daher der Anklagesachverhalt in ND 20 erstellt und der Beschuldigte der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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6. ND 19 (Audi A4) Am 25. September 2009 schloss die AD._____ GmbH mit der AE._____ AG einen Leasingvertrag über einen Audi A4 Avant im Wert von Fr. 57'695.05 ab (ND 19/1/1a). Das Fahrzeug wurde am 2. Oktober 2009 eingelöst und am 30. Dezember 2009 wieder ausser Verkehr gesetzt. Gleichzeitig wurde mittels gefälschtem Formular die Löschung des Codes 178 erwirkt (ND 19/1/8+11). Am 5. Januar 2010 wurde das Fahrzeug auf den Namen des Beschuldigten eingelöst (ND 19/1/9), worauf der Beschuldigte es am 6. Januar 2010 in eigenem Namen an die AF._____ GmbH für Fr. 32'000.– verkaufte (vgl. ND 19/1/6, vgl. HD 2/41 S. 2). Im Laufe der Strafuntersuchung machte der Beschuldigte geltend, er kenne die Käuferin nicht. Es sei vermutlich seine Unterschrift auf dem Vertrag. Er sei aber nie dort gewesen und habe das Auto verkauft. Es könne sein, dass er dies für Dritte unterschrieben habe (ND 2/41 S. 2). Im Kern bestritt er auch in diesem Punkt, von einer strafbaren Vortat bzw. vom Umstand des Leasings gewusst zu haben. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe bei seinen Handlungen in Kauf genommen, dass die Täterschaft das betreffende Fahrzeug in widerrechtlicher Art und Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert habe, so dass das Fahrzeug verkauft werden konnte. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Hintermänner der Geschäftsübernahmen einen Weg gefunden hatten, Leasingfahrzeuge zu verkaufen. Die zu ND 20 gemachten Ausführungen hätten auch hier zu gelten (HD 67 S. 28 f.). Damit habe der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt (HD 67 S. 61). Mit der Berufung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seinen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Zudem habe er nicht gewusst und nicht wissen können, dass es zuvor durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei. Es sei in diesem Fall so ziemlich alles unklar. Unklar sei, -- 22 of 87 -mit welcher betrügerischen Handlung das Fahrzeug erworben worden sein soll. Unklar sei, wer hinter dem Ganzen stecke und völlig unklar sei auch, wer effektiv das Fahrzeug an das AF._____ überbracht und verkauft habe (HD 96 S. 15 f.). In Würdigung der Indizien ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Unterschrift auf einem "Ankaufvertrag" vom 6. Januar 2010 für ein Fahrzeug leistete, welches er nie gesehen haben will. Er kannte die Vertragspartei nach eigenen Angaben nicht und hätte entgegen dem Wortlaut auf dem Vertrag nicht erklären dürfen, dass das Fahrzeug in seinem Eigentum war. Er besass offensichtlich keinen echten Willen, den Kaufvertrag einzugehen. Gleichwohl unterschrieb er das Dokument in der Hoffnung, dafür entschädigt zu werden (vgl. HD 2/41 S. 3). Bereits aufgrund dieser Umstände war ihm seine Mitwirkung an einem dubiosen Rechtsgeschäft bewusst und er musste damit rechnen, dass das verkaufte Fahrzeug aus einer Straftat gegen das Vermögen stammte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung mussten ihm die konkreten Umstände der Vortat ohnehin nicht näher bekannt sein. Es genügt, wenn der Täter im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen muss und in Kauf nimmt, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde (Weissenberger in: BSK-StGB II, N 69 zu Art. 160). Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt, musste er aufgrund seiner früheren Erfahrungen bzw. dem gegen ihn angehobenen Strafverfahren (ND 21) gar ganz konkret damit rechnen, dass er ein geleastes Fahrzeug verkaufen könnte, aus dessen Fahrzeugausweis widerrechtlich der Code 178 gelöscht worden war. Gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass ihm für seine Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'000.– versprochen wurde (HD 2/40 S. 8), wobei nicht erstellt ist, dass er diesen Betrag erhielt. Zusammenfassend ist auch dieser Anklagevorwurf vollumfänglich erstellt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend.

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7. ND 28 (Beiträge für die SVA Zürich) Wie oben erwähnt übernahm der Beschuldigte namens der Firma AG._____ AG am 3. September 2010 die 200 Stammanteile der AH._____ GmbH von AI._____. Im Kaufvertrag wird in Ziffer 12 festgehalten, der Beschuldigte werde "in der nächsten Zeit" Fr. 268'000.– von AI._____ und der AH._____ GmbH erhalten. Der Beschuldigte sei verpflichtet, diese Summe der SVA Zürich abzuliefern (vgl. ND 28/1/1/2 Ziffer 12). In der Folge erhielt der Beschuldigte im Laufe des Septembers 2010 von AI._____ insgesamt Fr. 132'000.– in Tranchen, welche er nicht der SVA, sondern AJ._____ übergab (so der Beschuldigte in HD 2/34 S. 20). Am 9. November 2010 unterschrieb er eine Quittung, wonach er insgesamt den Betrag von Fr. 268'000.– in diversen Tranchen bar erhalten habe. Der Betrag sei zweckgebunden für die Zahlung der Schuld der AH._____ GmbH gegenüber der SVA. Er bestätigte, diesen Betrag an die SVA Zürich zu bezahlen und für die offene Rechnung im Betrag von Fr. 268'000.– uneingeschränkt persönlich und solidarisch zu haften (HD 28/1/1/3.5). Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Geldbeträge nicht der SVA Zürich sondern einem Dritten übergeben habe, weshalb der Anklagesachverhalt vollumfänglich erstellt sei (HD 67 S. 33 f.). Insbesondere habe der Beschuldigte das Bargeld in der Höhe von Fr. 132'000.– willentlich entgegengenommen und dadurch Gewahrsam darüber erlangt. Er habe gewusst, dass er dieses Geld der SVA Zürich abzuliefern hatte, habe jedoch wie ein Eigentümer gehandelt, als er das Geld unbefugt an einen Dritten weitergegeben habe und sich das Geld damit angeeignet (HD 67 S. 67). Unmassgeblich sei, von wem der Beschuldigte das Geld erhalten habe, denn nachdem er den Gewahrsam darüber erlangt habe, habe er die Verpflichtung gehabt, es der SVA Zürich abzuliefern. Indem er sich entschieden habe, das Geld in anderer Weise zu verwenden, habe er beabsichtigt, sich oder den Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte habe sich durch dieses Verhalten der Veruntreuung strafbar gemacht (HD 67 S. 67). Mit der Berufung macht der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz geltend, seine Funktion sei die eines "Firmenbestatters" für illiquid gewordene Gesellschaften -- 24 of 87 -gewesen. Diese Aufgabe habe sich darin konkretisiert, in diesen Gesellschaften Organfunktion zu einem Zeitpunkt zu übernehmen, in welchem sie durch Konkurs liquidiert werden mussten. Die eigentlichen wirtschaftlich Berechtigten sollten im Zeitpunkt des Konkurses nicht mehr als solche im Handelsregister erscheinen. Der vorliegende Fall weiche jedoch von allen übrigen Fällen ab. Die zu übernehmende AH._____ GmbH sei Schuldnerin gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für AHV-Beträge im Umfang von Fr. 268'000.– gewesen. Für den ursprünglichen einzigen und verantwortlichen Gesellschafter AI._____ habe somit das Problem bestanden, dass auch bei einer konkursamtlichen Liquidierung die Schuld nicht untergegangen war. Neben dem direkten Durchgriff gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG habe er auch mit einer Bestrafung i.S.v. Art. 87 ff. AHVG rechnen müssen. In Absprache mit dem Treuhänder AJ._____ habe der Beschuldigte diese Gelder zu ihm gebracht, ohne sie jedoch von ihm quittieren zu lassen. Am 9. November 2010 habe er quittiert, den Gesamtbetrag von Fr. 268'000.– zweckgebunden erhalten zu haben. Bei den vom Beschuldigten eingegangenen Verpflichtungen könne es sich jedoch nur um Scheinverpflichtungen handeln. So sei nicht einzusehen, weshalb AI._____ die zu zahlende Geldsumme nicht direkt an die Sozialversicherungsanstalt eingezahlt habe. AI._____ habe jeweils einen Barbetrag von seinem Bankkonto abgehoben und diesen Betrag an den Beschuldigten übergeben, damit dieser ihn an AJ._____ weitergeben konnte. Mit diesem Manöver habe sich AI._____ aus der direkten Verantwortlichkeit gegenüber der SVA entziehen wollen. Der Beschuldigte habe nur als Strohmann und wohl kaum aus eigenem Antrieb gehandelt. Er sei nur das willenlose Werkzeug der raffinierten Konstruktion von AI._____ und dem Treuhänder AJ._____ gewesen. Man habe ihm aufgetragen, entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen, Quittierungen vorzunehmen und für die ihm übergebenen Bargeldbeträge Botengänge auszuführen. Faktisch seien die Bargeldbeträge dem Beschuldigten somit gar nicht anvertraut gewesen. Es habe somit am erkenntlichen Willen von AI._____ gefehlt, dem Beschuldigten die Gelder zur Bezahlung für die noch offenen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt anzuvertrauen (vgl. HD 55 S. 27 ff.; HD 96 S. 21 f.).

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Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte nahm an keiner Einvernahme von AI._____, AJ._____ oder H._____ teil bzw. wurde mit ihnen nicht konfrontiert. Ihre Aussagen (ND 28/3/1-5) dürfen daher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich aus ihren Aussagen auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten entnehmen lässt. In Würdigung der übrigen (verwertbaren) Beweismittel sind entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Hinweise ersichtlich, wonach die Übernahme der Schulden gegenüber der SVA Zürich eine Scheinverpflichtung und damit von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Kaufvertrag betreffend die Firmenübernahme wurde öffentlich beurkundet, weshalb die Richtigkeit der bezeugten Tatsache zu vermuten ist (Art. 9 ZGB). Soweit die Verteidigung vorbringt, mit der Klausel im Vertrag habe sich AI._____ aus seinen Verpflichtungen gegenüber der SVA Zürich entledigen wollen, so ist dies nicht zu beanstanden bzw. grundsätzlich legitim. Wenn der Beschuldigte der Übernahme der Schulden zustimmte, erfolgte dies offenkundig in der Erwartung, AI._____ werde ihn dafür schadlos halten. Genau dies wurde auch in Ziffer 12 der Vereinbarung stipuliert, indem AI._____ ihm umgehend den geschuldeten Betrag zu bezahlen hatte (ND 28/1/1/2). Unter diesen Umständen ist von einer gültigen Verpflichtung des Beschuldigten auszugehen, der SVA Zürich den geschuldeten Betrag von Fr. 268'000.– zu bezahlen. Entgegen der Vorinstanz ist indessen sehr wohl massgeblich, von wem und mit welchem Willen dem Beschuldigten das Geld übergeben wurde. Hätte er das Geld von einem Auftraggeber als Bote an einen anderen Ort bringen müssen, könnte ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, es nicht zur Tilgung der Schulden gegenüber der SVA Zürich verwendet zu haben. Indessen hält diese Theorie des Verteidigers, wonach der Beschuldigte lediglich ein Geldbote gewesen sei, einer näheren Prüfung nicht stand. Für einen Boten wäre es nicht korrekt gewesen, eine Quittung für den erhaltenen Bargeld-- 26 of 87 -betrag mit dem Grund "AHV Schulden der AH._____ GmbH" auszustellen. Umgekehrt wäre es nicht notwendig gewesen, dem Beschuldigten überhaupt Bargeld zu übergeben, um an eine gefälschte Quittung zu gelangen. Folgt man der Darstellung der Verteidigung, hätte der Beschuldigte eine solche auch ohne effektive Geldübergabe unterschrieben. Weiter leuchtet nicht ein, weshalb AI._____ das Geld von … [Ort 1] nicht selbst zu AJ._____ nach … [Ort 2] hätte bringen wollen und hierzu die Dienste des Beschuldigten in Anspruch hätte nehmen sollen. Die beiden Ortschaften sind lediglich eine rund halbstündige Autofahrt voneinander entfernt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass AJ._____ dem Beschuldigten offenkundig deutlich näher stand als AI._____, lernte doch auch G._____ den Beschuldigten über AJ._____ kennen (ND 8/3/14 S. 3). Mit anderen Worten arbeitete AJ._____ mit dem Beschuldigten und nicht mit AI._____ zusammen. Diese Einschätzung stimmt denn auch mit dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 (HD 10/16, HD 50) überein, wonach der Beschuldigte gemeinsam mit AJ._____ Straftaten begangen hatte. Damit aber erscheinen die Beteuerungen des Beschuldigten unglaubhaft, wonach die Quittungen einen falschen Inhalt aufweisen würden und ihm das Geld überhaupt nicht zur Weiterleitung an die SVA Zürich sondern zur Übergabe an AJ._____ übergeben worden sei. Diesbezüglich ist von einer offensichtlichen Schutzbehauptung des Beschuldigten auszugehen. Nach eigenen Angaben profitierte der Beschuldigte nicht davon, dass er das Geld zu AJ._____ brachte (vgl. HD 2/31 S. 9). Dies erscheint unglaubhaft. Aufgrund der früheren Aussagen des Beschuldigten, wonach er mindestens Fr. 500.– für Unterschriften erhalten wollte, ist nicht davon auszugehen, dass er zahlreiche Botengänge unentgeltlich getätigt hätte. Vielmehr ist auch hier davon auszugehen, dass er von der Veruntreuung direkt profitierte, wobei sein finanzieller Anteil im Dunkeln bleibt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelte es sich beim Beschuldigten indessen nicht um ein willenloses Werkzeug von AI._____ und AJ._____. Der Beschuldigte nahm eine massgebliche Rolle ein, indem er sich durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag verpflichtete, die Beiträge an die SVA weiterzuleiten, sodann auch tatsächlich Geldbeträge entgegennahm, diese dann aber schliesslich AJ._____ übergab.

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Zusammenfassend ist von einer gültigen Verpflichtung des Beschuldigten auszugehen, wonach er die erhaltenen Beträge der SVA Zürich weiterzuleiten hatte und ihm die Beträge auch mit diesem Zweck übergeben wurden. Gemäss Anklageschrift handelt es sich um Fr. 132'000.–, was für das Gericht bindend ist. Der Anklagesachverhalt ist daher in diesem Punkt vollumfänglich erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Veruntreuung i.S.v. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

8. ND 22 (5 Smart) Im Januar 2010 ging die AH._____ GmbH mit der C._____ AG mehrere Leasingverträge über insgesamt fünf Personenwagen der Marke Smart im Wert von total Fr. 77'250.– ein (ND 22 1/1). Am 3. September 2010 übernahm der Beschuldigte namens der Firma AG._____ AG die 200 Stammanteile der AH._____ GmbH von AI._____, und damit auch die fünf von der Gesellschaft geleasten Smart-Fahrzeuge (vgl. HD 2/9, HD 2/32). Gleichentags nahm H._____ die Smart in Besitz und veranlasste in der Folge die Löschung des Codes 178 in den Fahrzeugausweisen, um die Fahrzeuge zu verkaufen. Er bot sie in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 6. Januar 2011 AK._____ von der Firma AL._____ AG zum Kauf an. Am 5. oder 6. Januar 2011 liess H._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, der in seiner Funktion als nunmehr zeichnungsberechtigtes Organ der AH._____ GmbH [zwischenzeitlich in AM._____ GmbH umbenannt] auftrat, die fünf Fahrzeugausweise, in welchen der Code 178 zu Unrecht nicht mehr aufgeführt war, AK._____ zukommen. Dabei unterzeichnete der Beschuldigte die entsprechenden Verkaufsverträge (ND 22/1/1/8). Hernach veranlasste AK._____ die Überweisung des zuvor mit H._____ ausgehandelten Betrags von Fr. 44'555.– für die fünf Fahrzeuge auf ein Konto der AN._____ AG, deren Geschäftsführer der Beschuldigte war. Am 10. Januar 2011 übergab der Beschuldigte diesen Betrag an H._____. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe bei der Übernahme der Stammanteile der Firma AH._____ GmbH gewusst, dass es sich bei den fünf Smart um Leasingfahrzeuge gehandelt habe. Die Vorinstanz glaubte den Beteuerungen des Beschuldigten weiter nicht, wonach er nicht gewusst habe, -- 28 of 87 -dass H._____ die genannten Fahrzeuge in Besitz genommen habe. So habe er H._____ dazu bevollmächtigt, sich die Fahrzeuge zu verschaffen. Der Beschuldigte sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, dass H._____ die jeweilige Löschung des Codes 178 veranlassen würde. Ferner habe AK._____ bestätigt, die Smart von H._____ angeboten erhalten zu haben, wobei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben beim Verkauf der Fahrzeuge anwesend gewesen sei. Weiter habe der Beschuldigte anerkannt, die Überweisung von AK._____ erhalten und am 10. Januar an H._____ übergeben zu haben. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass es sich bei den relevanten Fahrzeugen um Leasingfahrzeugen gehandelt habe (HD 67 S. 29 ff.). Damit habe er den Tatbestand der Veruntreuung in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Nicht erfüllt habe der Beschuldigte jedoch den ihm weiter vorgeworfenen Straftatbestand des Betruges. So habe die AL._____ AG die veruntreuten Fahrzeuge in gutem Glauben erworben, weshalb sie keinen Vermögensschaden erlitten habe. Mangels eines solchen sei der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt (HD 67 S. 65). Mit der Berufung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seinen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die eigentlichen Drahtzieher dieser Aktion AI._____ und H._____ gewesen seien. Der Beschuldigte sei lediglich "Firmenbestatter" und einzig und alleine für die Formalien zuständig gewesen. Er habe als Verwaltungsrat die Kaufverträge unterzeichnen müssen. Es lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die fünf Smarts dem Beschuldigten selber tatsächlich anvertraut gewesen seien. Er habe die Fahrzeuge nie gesehen und nie in Besitz genommen. Allein die nominelle Verfügungsgewalt erfülle das Tatbestandsmerkmal des Gewahrsams noch nicht. Mit der Übernahme der Gesellschaft sei der Gewahrsam bzw. der Besitz an den Fahrzeugen an den eigentlichen wirtschaftlichen Beherrscher der GmbH übergegangen. Der Beschuldigte habe gar nie Gewahrsam erlangen wollen und können, weshalb sie ihm nicht anvertraut gewesen seien. Der Fall liege im Übrigen nicht anders als in jenen von ND 8 und ND 12, wo der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen worden sei, weil er nur eine formelle Funktion ausgeübt habe (HD 96 S. 18 f.).

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Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und macht im Wesentlichen geltend, der Vermögensschaden sei bei der Leasinggeberin C._____ AG als Eigentümerin der Smarts eingetreten, da die Fahrzeuge aufgrund des gutgläubigen Erwerbs der AL._____ AG weder von dieser noch von späteren Erwerbern hätten herausverlangt werden können, während die ausstehenden Leasingraten von der AH._____ GmbH (resp. AM._____ GmbH) nicht bezahlt worden seien. Es sei vom Beschuldigten und von H._____ von Beginn weg geplant gewesen, die fünf Smarts zu verkaufen und den Verkaufserlös für eigene Zwecke zu verwenden, wodurch sich die Bereicherungsabsicht ergebe. Somit liege einerseits eine Vermögensgefährdung und andererseits der Verlust der wirtschaftlichen Sicherheit durch den Entzug der fünf Leasingfahrzeuge und ein buchhalterischer wirtschaftlicher Schaden im Umfang des abzuschreibenden Teilbetrags vor. Demgegenüber entfalle ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Veruntreuung, da vorliegend die arglistige Täuschung von AK._____ der AL._____ AG für den Eintritt der Bereicherung notwendige Voraussetzung gewesen sei und durch die blosse Inbesitznahme der Autos durch H._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten weder eine Vermögensschädigung der C._____ AG noch eine Bereicherung der Täterschaft eingetreten sei. Die Merkmale des Betrugstatbestands würden überwiegen, weshalb eine zusätzliche Verurteilung wegen Veruntreuung entfalle (HD 70 S. 7 f.; HD 95 S. 6 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Kauf wusste, dass es sich um geleaste Fahrzeuge handelte (HD 2/11 S. 3). Er wusste, dass diese Fahrzeuge im Fahrzeugausweis den Code 178 "Halterwechsel verboten" aufwiesen und nicht verkauft werden durften, vermerkte er doch auf den Kopien der Fahrzeugausweise "Fahrzeug erhalten" (vgl. ND 31/2/5 Beilage 5.1). Aufgrund dieser eigenhändigen Vermerke (vgl. HD 2/48 S. 15) ist zudem erstellt, dass er Gewahrsam an den Fahrzeugen begründete. Ferner war ihm aus dem aktuellen Strafverfahren bewusst, dass es bei seinen früheren Firmenübernahmen mit Leasingfahrzeugen zu unlauteren Löschungen des Codes 178 gekommen war und die Fahrzeuge illegalerweise verkauft wurden. Indem er H._____ die Fahrzeuge – nicht zuletzt mittels der vom Beschuldigten unterzeichneten Vollmacht vom 4. November 2010 (in HD 2/34 Anhang) – namens der AH._____ GmbH überliess und gar bei den -- 30 of 87 -anschliessenden Verkaufsgesprächen dabei war (HD 2/9 S. 9), zeigte er erneut, dass er den Gewahrsam daran erlangt hatte. Es musste ihm bewusst sein, dass er sich bzw. zu Gunsten der AH._____ GmbH damit die Smart aneignete und gleichzeitig AK._____ über seine Eigentümereigenschaft täuschte und den Vertrag unterzeichnete. Sein Hinweis, H._____ habe ihm zuvor einen der Fahrzeugausweise gezeigt und dieser habe keinen Eintrag aufgewiesen (HD 2/9 S. 9), vermag ihn nicht zu entlasten. Als Geschäftsführer (und einziger Einzelzeichnungsberechtigter) der AH._____ GmbH hätte nur er gemeinsam mit der C._____ AG eine gültige Löschung des Codes 178 veranlassen können. Mit anderen Worten musste ihm bewusst sein, dass ohne seine Mitwirkung der Code 178 nicht auf legalem Wege gelöscht worden sein konnte. Im Übrigen gestand der Beschuldigte den Sachverhalt weitgehend ein, weshalb der Anklagevorwurf mit der Vorinstanz erstellt ist. Die vorinstanzliche Würdigung als Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Lasten der Leasinggeberin ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zutreffend. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 67 S. 30 f., 63 f.). Mit der Löschung des Codes 178 und dem Verkaufsangebot manifestierten der Beschuldigte und H._____ ihren Willen, wie Eigentümer über die Smart zu verfügen und beabsichtigten eine dauerhafte Enteignung der Leasinggeberin. Mit anderen Worten trat der Schaden der Leasinggeberin und die Bereicherung des Beschuldigten und von H._____ bereits durch diese Handlungen ein und nicht erst mit dem Verkauf der Fahrzeuge. Im Übrigen hielt es das Bundesgericht im Urteil 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 für nicht zu beanstanden, dass der Verkauf eines geleasten Fahrzeugs den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (vgl. a.a.O. E. 2.3). Gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass ihm für seine Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'000.– versprochen wurde (HD 2/40 S. 8). Nach eigenen Aussagen wurden ihm für die Firmenübernahme Fr. 500.– und für das Begleiten und den Verkauf zweimal Fr. 100.–, mithin Fr. 700.– bezahlt (HD 2/9 S. 12, ebenso HD 2/11 S. 8).

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Soweit die Staatsanwaltschaft dafür hält, durch den Verkauf sei die Wiedererlangung durch die Leasinggeberin erschwert bzw. vereitelt worden, erhebt sie damit den Vorwurf der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB. Der entsprechende Straftatbestand ist jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zusammenfassend ist der Sachverhalt erstellt und die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang zu Recht der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Hingegen wird der Lebens- und Anklagesachverhalt betreffend ND 22 durch den Schuldspruch wegen Veruntreuung im Urteilsdispositiv erschöpfend beurteilt, so dass in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein zusätzlicher Freispruch wegen Betrugs zu ergehen hat (BGE 142 IV 378 E. 1.3 f.).

9. ND 31 (BMW X3) Die AH._____ GmbH leaste gemäss Vertrag vom 17. März 2005 von der AO._____ SA [neu: D._____ SA] einen BMW X3 im Wert von Fr. 67'680.– (ND 31/4/1/1 Beilage 1). Beim bereits mehrfach genannten Kauf der Stammanteile der AH._____ GmbH blieb dieses Leasingfahrzeug in der AH._____ GmbH, wobei der Beschuldigte auf der Kopie des Fahrzeugausweises "Fahrzeug erhalten" vermerkte (vgl. ND 31/2/5 Beilage 8.3, HD 2/48 S. 15), während H._____ in dessen Besitz war (so der Beschuldigte in HD 2/48 S. 10). In der Folge wurde auf Antrag vom 13. Januar 2011 unerlaubterweise die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis vorgenommen und der BMW X3 von H._____ und dem Beschuldigten als Geschäftsführer der AH._____ GmbH (nunmehr firmierend als AM._____ GmbH) an eine nicht mehr eruierbare Garage in … [Ort] verkauft (ND 31/2/5 Beilage 29). Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt im Wesentlichen, der objektive bzw. äussere Sachverhalt sei erwiesen. Der Beschuldigte habe anerkannt, am 13. Januar 2011 den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben, mit welchem der BMW an eine nicht mehr eruierbare Garage in … [Ort] verkauft wurde. Soweit der Beschuldigte behaupte, er habe um die Löschung des Code 178 nicht gewusst, sei dies unter -- 32 of 87 -Hinweis auf ihre früheren Erwägungen nicht zu glauben. Er habe selbst eingestanden, dass es ihm klar gewesen sei, dass es sich um ein Leasingauto gehandelt habe (HD 67 S. 35). Er habe anlässlich des Verkaufs auch physisch über dieses Fahrzeug verfügt und es sich damit angeeignet. Mithin habe der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (HD 67 S. 70). Mit der Berufung wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wonach der BMW X3 nie in seinen faktischen Besitz gelangt und ihm daher nicht anvertraut gewesen sei. Es sei H._____, der eigentliche Berechtigte, gewesen, der das Auto in seinen Besitz genommen und nachher das Fahrzeug an eine nicht mehr eruierbare Garage verkauft habe (HD 96 S. 25). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf der Kopie des Fahrzeugausweises eigenhändig "Fahrzeug erhalten" vermerkte und diesen Vermerk unterschrieb (vgl. ND 31/2/5 Beilage 8.3). Mithin ist entgegen der Auffassung der Verteidigung erstellt, dass er Gewahrsam daran begründete. An diesem Umstand würde auch nichts ändern, wenn H._____ das Fahrzeug für ihn in Empfang genommen hätte, handelte dieser doch offenkundig mit Wissen und Willen bzw. im Einverständnis des Beschuldigten und verfügte zudem über eine von ihm unterzeichnete Vollmacht (in HD 2/34 Anhang). Mit anderen Worten ist von einem gemeinschaftlichen, arbeitsteiligen Handeln auszugehen und dem Beschuldigten das Handeln von H._____ anzurechnen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, der Fahrzeugausweis sei "sauber" gewesen bzw. hätte keinen Code 178 aufgewiesen, weshalb er nicht davon ausgegangen sei, ein Leasingfahrzeug verbotenerweise zu verkaufen (vgl. HD 2/48 S. 15), ist dies unter Verweis auf die obigen Erwägungen als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte wusste, dass er mit dem Erwerb der Gesellschaft den Zugang zu den Leasingfahrzeugen erworben hatte und in den Fahrzeugausweisen der Code 178 aufgeführt war. Wie schon bei den Fahrzeugen der Marke Smart (ND 22) musste er auch beim Verkauf des BMW X3 wissen, dass der Code im Fahrzeugausweis ohne seine Mitwirkung nicht rechtmässig gelöscht worden sein -- 33 of 87 -konnte. Er war beim physischen Verkauf anwesend und nahm damit eine aktive Rolle bei der Abwicklung wahr. Gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass ihm für seine Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'000.– versprochen wurde (HD 2/40 S. 8), wobei nicht erstellt ist, dass er diesen Betrag erhielt. Mit der Vorinstanz ist daher auch dieser Anklagevorwurf vollumfänglich erstellt. Ihre rechtliche Würdigung als Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

10. ND 8 (BMW 745D) Die AP._____ GmbH (fälschlicherweise als "AP'._____ GmbH" bezeichnet vgl. Handelsregisteranmeldung in ND 8/1/1) ging am 28. Oktober 2010 mit der B._____ AG einen Leasingvertrag über einen BMW 745D im Wert von Fr. 77'407.05 ein (ND 8/1/1). Am 23. November 2010 wurden die Stammanteile der Gesellschaft samt geleastem Fahrzeug auf AQ._____ übertragen (ND 8/1/1). Dieser schloss mit dem Beschuldigten am 20. Januar 2011 einen Vertrag über die Abtretung der Stammanteile der AP._____ GmbH ab, wobei der BMW 745D in Ziffer 5 des Vertrags als Leasingfahrzeug samt eingetragenem Code 178 aufgeführt wurde (vgl. HD 2/50 Beilage 2). Das Fahrzeug wurde durch G._____ gleichentags oder kurz danach übernommen und weiterverkauft, nachdem AR._____ die Löschung des Code 178 veranlasst hatte (ND 8/3/7 S. 15; so auch die Verteidigung HD 55 S. 9). Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt im Wesentlichen, G._____ habe bestätigt, den BMW 745D nach dem Kauf durch den Beschuldigten übernommen und in der Folge veräussert zu haben. G._____ habe weiter erklärt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es um den Verkauf von Leasingfahrzeugen gegangen sei. Die Aussagen von G._____ seien glaubhaft, habe er sich doch damit selbst belastet und nicht etwa versucht, den Beschuldigten zum Haupttäter zu machen, im Gegenteil. Dementsprechend sei erwiesen, dass der Beschuldigte bei der Unterzeichnung der jeweiligen Kaufverträge um die Vorgehensweise von G._____ ge-- 34 of 87 -wusst habe (HD 67 S. 36 f.). Hingegen sei dem Beschuldigten kein Gewahrsam am Fahrzeug übertragen worden. Er habe physisch nie darüber verfügt, weshalb ihm das Fahrzeug nicht anvertraut gewesen sei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daher in diesem Punkt vom Vorwurf der Veruntreuung frei (HD 67 S. 57). Die Staatsanwaltschaft machte im Rahmen ihrer Berufung geltend, die geleasten Fahrzeuge seien den Firmen jeweils anvertraut worden, indem die Leasinggesellschaften den damaligen Organen den Gewahrsam übertragen hätten. Der neu als Organ dieser Firmen fungierende Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Firmenübernahme gewusst, dass die Fahrzeuge vorhanden gewesen, geleast und den Firmen anvertraut worden seien. Die Übernahme dieser Firmen sei einzig deshalb erfolgt, damit G._____ die Fahrzeuge habe verkaufen können, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei. In Anwendung von Art. 29 lit. a StGB sei dem Beschuldigten als Organ zuzurechnen, dass die Fahrzeuge den Firmen anvertraut gewesen seien. Sodann habe er es in konkludenter Absprache mit G._____ zugelassen, dass dieser die der Firma anvertrauten Fahrzeuge an sich genommen habe, um diese zu verkaufen. Er habe gewusst, wo sich die Fahrzeuge befunden hätten oder dies ohne weiteres herausfinden können, indem er sich beispielsweise bei G._____ erkundigt hätte. So sei zumindest von einem gelockerten Gewahrsam auszugehen. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge mangels Übertragung nicht hätten veruntreut werden können, habe der Beschuldigte in jedem Fall den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB erfüllt (HD 70 S. 4 f.; HD 95 S. 4 f.). Mit der Berufungsantwort verwies der Beschuldigte auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ihm der Gewahrsam am BMW 745D nicht übertragen worden sei und entsprechend ihm auch nicht anvertraut gewesen sei. In seiner Funktion als "Strohmann" komme die von der Staatsanwaltschaft angerufene Organverpflich-tung gerade nicht zum Tragen, weshalb der diesbezüglich erfolgte Freispruch nicht anzufechten sei (HD 96 S. 28). Vorab ist festzuhalten, dass G._____ mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde (HD 3/14), weshalb dessen Aussagen verwertbar sind. G._____ führte aus, er -- 35 of 87 -habe den Beschuldigten durch das Treuhandbüro von Herrn AJ._____ in … [Ort] kennengelernt. Der Beschuldigte habe die Firmen jeweils übernommen bzw. der Beschuldigte habe sie in seinem Auftrag übernommen. Er (G._____) sei an den Autos interessiert gewesen und habe diese verkaufen wollen. Was der Beschuldigte mit den Firmen mache, sei ihm (dem Beschuldigten) überlassen worden. Er (der Beschuldigte) habe jeweils vor den Firmenübernahmen gewusst, dass die geleasten Autos verkauft werden sollen. Er (G._____) habe ihm dies gesagt. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. Er habe weiter dem Beschuldigten gesagt, dass er den Code 178 aus den Fahrzeugausweisen löschen und die Autos dann weitergeben werde. Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert, weil er gewusst habe, um was es gehe. Gewusst habe er es auch, weil er nachher geholfen habe, die Autos zu verkaufen. Weder er noch der Beschuldigte hätten sich für die finanzielle Verfassung der Firmen interessiert. "Als er (der Beschuldigte) die Firmen übernahm, haben wir einen Preis abgemacht. Er sollte pro Firma Fr. 3'500.– erhalten. Was er damit macht, war seine Sache. Er war informiert, dass die Autos, welche von den Firmen geleast waren, durch mich übernommen werden." Die Rolle des Beschuldigten sei es gewesen, dass er geholfen habe, die Verträge zu unterschreiben. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe er (der Beschuldigte) gewusst, dass diese Autos nach wie vor geleast gewesen seien. Pro verkauftes Auto habe er weiter Fr. 1'000.– erhalten "und der Rest hat ihn nicht interessiert." Bei den Firmenübernahmen habe der Beschuldigte die Fahrzeugausweise jeweils gesehen. Diese hätten den Code 178 enthalten. Der Beschuldigte habe bereits bei der ersten Firmenübernahme gewusst, dass er (G._____) die Codes 178 löschen könne, weil er ihm dies gesagt habe. Der Beschuldigte habe auch anlässlich der ersten Firmenübernahme von ihm erfahren, dass die geleasten Fahrzeuge verkauft werden sollten. Dies sei Teil der Vereinbarung bzw. so besprochen und abgemacht gewesen. Er (G._____) habe AR._____ Fr. 2'500.– pro Löschung eines Codes bezahlt, welcher die Autos nach der Löschung auf die Firmen des Beschuldigten eingelöst habe. Der Beschuldigte sei mit all dem einverstanden gewesen. Er (G._____) habe die Autos nicht auf sich selbst einlösen wollen, "ich hatte dafür Herrn A._____ (den Beschuldigten)." Sie hätten beide finanzielle Schwierigkeiten gehabt, "er auf seine Art und ich auf mei-- 36 of 87 -ne Art." Er habe später den Beschuldigten durch AS._____ ersetzt, weil der Beschuldigte zu viele Firmen auf sich habe lauten lassen und jederzeit hätte ins Gefängnis kommen können (HD 3/14 S. 3 ff.). G._____ führte in Bezug auf den vorliegenden Anklagepunkt (ND 8) aus, der Beschuldigte habe die Firma im Auftrag von ihm (G._____) übernommen. Er habe gewusst, dass der BMW 745D geleast war und habe dem Beschuldigten Fr. 3'500.– für die Firmenübernahme bezahlt. Vereinbart gewesen sei, dass wenn er den Vertrag in Bezug auf den geleasten BMW unterschreibe, er weitere Fr. 1'000.– erhalten solle. Am Tag der Übernahme habe der Beschuldigte gewusst, dass er (G._____) den BMW in Besitz nehmen werde. Er (G._____) habe dann den Code 178 durch AR._____ löschen lassen und das Auto weiterverkauft. Der Beschuldigte sei von ihm darüber informiert gewesen, dass er (G._____) ihm das Auto nicht mehr zurückgebe, sondern verkaufe bzw. weitergebe. Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert. Es sei so abgemacht gewesen (HD 3/14 S. 15 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (HD 55 S. 7) sind G._____s Aussagen nicht als pauschale Anschuldigungen zu würdigen, sondern stellen sehr detaillierte und realitätsnahe Schilderungen dar. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass er sich selbst erheblich stärker belastete als den Beschuldigten und zugab, dass die Initiative von ihm aus gekommen sei. Er erklärte auch, in welchem Umfang der Beschuldigte von seiner Mitwirkung profitierte und dass in erster Linie er (G._____) den grossen Profit aus dem Verkauf schlug. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Demgegenüber überzeugen die anderslautenden Behauptungen des Beschuldigten nicht. So gab er wenig überzeugend an, den Vertrag zwar gelesen bzw. überflogen zu haben, die Ziffer 5 im Vertrag jedoch nicht gesehen zu haben (HD 2/50 S. 2). Der Vertrag umfasst nur vier Seiten, wovon die Erste als Deckblatt einzig die Personalien der Parteien enthält und auf der letzten Seite einzig die Unterschriften stehen, unter welchen Folgendes aufgeführt ist:

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"Beilage: Fahrzeugausweis BMW 745D, B._____ Übergabeprotokoll Nr. … EFL Leasingvertrag Nr. …" Diese Nennung der Beilagen ist ein ebenso prominenter Hinweise auf den Leasingvertrag wie die Ziffer 5 des Vertrags selbst, welche knapp eine halbe Seite einnimmt und als erstes auf ein Leasingfahrzeug hinweist, worauf weiter unten der "Code 178 Halterwechsel verboten" aufgeführt wird (vgl. HD 2/50 Anhang 2). Demgemäss ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von G._____ davon auszugehen, dass er mit dem Beschuldigten nach einem gemeinsamen Plan handelte. Beide wussten beim Kauf der Gesellschaft, dass G._____ den BMW namens der erwerbenden Gesellschaft in Gewahrsam nahm und dieses nach der illegalen Löschung des Codes 178 sich aneignen und weitergeben würde. Bei diesem Vorgehen war die Rolle des Beschuldigten essentiell: Ohne seinen Tatbeitrag (den Kauf der Stammanteile) wäre G._____ nicht in den Besitz der Fahrzeuge und des Fahrzeugausweises gekommen. Es ist daher von einem gemeinschaftlichen Vorgehen auszugehen, weshalb dem Beschuldigten die Gewahrsamsbegründung von G._____ am Fahrzeug entgegen der Vorinstanz angerechnet werden muss (vgl. hierzu auch vorn Erw. III.2.). Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen G._____s ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Übernahme der Firma Fr. 3'500.– erhielt. Zusammenfassend ist der Sachverhalt erstellt. Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.

11. ND 30 (Maserati Coupe GT) Am 3. Juni 2009 schloss die AT._____ AG als Leasingnehmerin, vertreten durch AU._____, mit der AO._____ SA als Leasinggeberin (neu: D._____ SA) einen Leasingvertrag über einen Maserati Coupe GT im Wert von Fr. 75'743.50 (ND 30/1/1 Beilage 3 und 12). Am 30. August verkaufte AU._____ die Gesellschaft an H._____, welcher seine Tochter AV._____ als einzige Verwaltungsrätin -- 38 of 87 -einsetzte (vgl. a.a.O. Beilage 4). Am 24. März 2011 schied AV._____ aus dem Verwaltungsrat der AT._____ AG aus und wurde durch den Beschuldigten ersetzt (a.a.O., Beilage 6). Auf gefälschten Antrag vom 21. März 2011 hin wurde der Code 178 im Fahrzeugausweis gelöscht und das Fahrzeug am 23. März 2011 auf die Firma AW._____ GmbH – bei welcher der Beschuldigte in der Funktion des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers amtete – eingelöst. Kurz darauf, am 26. März 2011, wurde der Maserati Coupe GT vom Beschuldigten namens der AW._____ GmbH an die BA._____ AG für Fr. 24'000.– verkauft (ND 30 1/1, ND 30/1/5, vgl. auch HD 2/52 Anhang). Die Vorinstanz verwies zur Erstellung des Sachverhalts erneut auf ihre früheren Erwägungen, wonach der Beschuldigte bei seinen Handlungen in Kauf genommen habe, dass die Täterschaft das Fahrzeug in widerrechtlicher Art und Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert hatte. Der Beschuldigte sei aufgrund eigener Erfahrungen darüber informiert gewesen, dass die Hintermänner in widerrechtlicher Weise an Leasingfahrzeuge gelangt waren und diese entsprechend zu verkaufen wussten. Eine detaillierte Kenntnis der Vorgeschichte sei nicht erforderlich (HD 67 S. 37 ff.). Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei von Eventualvorsatz auszugehen sei (HD 67 S. 69 f.). Die Verteidigung bringt mit der Berufung vor, dass auch in diesem Anklagepunkt nicht ausgeführt werde, worin genau die Vortat bestanden habe. Die Vorinstanz habe sich mit dem pauschalen Hinweis begnügt, der Beschuldigte hätte aufgrund seiner Erfahrungen ein Unrechtsbewusstsein gehabt und deshalb, indem er dies in Kauf genommen habe, den subjektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Dies genüge nicht für eine Verurteilung, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (HD 96 S. 24 f.). Auch hier kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Anklageprinzips betreffend die Vortat der Hehlerei ist sodann auf die Ausführungen in Erw. II.2. zu verweisen. In Bezug auf die geltend -- 39 of 87 -gemachte Gutgläubigkeit des Beschuldigten ist abermals hervorzuheben, dass er im Jahre 2008 bereits mehrfach polizeilich zum Umstand befragt wurde, dass die von ihm formell geführten Gesellschaften in engem Konnex zu geleasten Fahrzeugen standen, dass aus den Fahrzeugausweisen widerrechtlich der Code 178 gelöscht worden war und dass diese Fahrzeuge widerrechtlich verkauft wurden (vgl. HD 2/1+2/2). Der Beschuldigte musste daher auf diese Thematik sensibilisiert sein, zumal er im Bezug auf die Vorwürfe erneut am 11. Januar 2011, knapp zwei Monate vor der hier vorgeworfenen Tatbegehung am 26. März 2011, eingehend von der Polizei zu Verkäufen von geleasten Fahrzeugen befragt wurde (vgl. HD 2/3). Unter diesen Umständen nahm der Beschuldigte bei seinen Taten zumindest in Kauf, dass der Maserati Coupe GT aus einer deliktischen Vortat stammen könnte, zumal er bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft das Fahrzeug zuvor gar nicht erworben hatte, als er es namens der Gesellschaft verkaufte. Sein Hinweis, das Fahrzeug habe H._____ gehört (HD 2/51 S. 3), ist insofern unbehelflich, als der Beschuldigte damit gleichwohl keinen legitimen Grund dafür vorbrachte, weshalb er ein ihm unbekanntes Fahrzeug namens einer Gesellschaft verkaufte, welches dieser gar nicht gehörte. Gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass ihm für seine Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'000.– versprochen wurde (HD 2/40 S. 8), welchen Betrag er erhielt (HD 2/41 S. 2). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wurde im Übrigen von der Verteidigung nicht in Frage gestellt.

12. ND 26 (Maserati Gran Turismo) Am 28. Dezember 2010 schloss die BB._____ AG (recte: BB'._____ AG) mit der B._____ AG einen Leasingvertrag über einen Maserati Gran Turismo im Wert von Fr. 104'444.45 ab. Am 28. April 2011 übernahm der Beschuldigte die Firma BB'._____ AG mit sämtlichen Aktiven und Passiven von der Firma BC._____ Ltd.. In Ziffer 5 des Vertrages wurde festgehalten, dass sich in den Aktiven ein Maserati Gran Turismo befinde, es sich dabei um ein Leasingfahrzeug im Eigentum der -- 40 of 87 -B._____ AG handle und dass der Käufer den Fahrzeugausweis eingesehen und vom Vermerk "178 Halterwechsel verboten" Kenntnis genommen habe (ND 26/1/1). Tags zuvor bestätigte der Beschuldigte schriftlich diesen Personenwagen in Empfang genommen zu haben, wobei erneut auf den Umstand des Leasings und den Vermerk "178 Halterwechsel verboten" hingewiesen wurde. In der Folge übergab der Beschuldigte das Fahrzeug an G._____, worauf dieser die unrechtmässige Löschung des Code 178 im Fahrzeugausweis und den Halterwechsel auf die Firma AP._____ GmbH veranlasste. Als Geschäftsführer jener Firma mit Einzelunterschrift verkaufte der Beschuldigte den Personenwagen zusammen mit G._____ am 6. Mai 2011 an die Firma BD._____ GmbH (ND 26/1/1). Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt im Wesentlichen, der Sachverhalt sei aktenkundig und aufgrund der Aussagen von G._____ erstellt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es bei den Geschäftsübernahmen um die Leasingfahrzeuge gegangen sei und habe anerkannt, zusammen mit G._____ das Fahrzeug an die BD._____ GmbH verkauft zu haben (HD 67 S. 38 f.). Soweit der Beschuldigte ausführe, er habe nur die Firma und G._____ das Fahrzeug übernehmen sollen, sei ihm dies als Verantwortlichem der BB'._____ AG anvertraut gewesen. Er habe das Fahrzeug an G._____ übergeben und physisch über dieses Fahrzeug verfügt bzw. später weiterverkauft. Dadurch habe er wie ein Eigentümer gehandelt und sich das fremde Fahrzeug angeeignet, verbunden mit dem Willen zur dauernden Enteignung der Leasinggeberin. Dies habe der Beschuldigte gewusst, weshalb er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe (HD 67 S. 66). Mit der Berufungsantwort wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seinen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er den Maserati Gran Turismo nie in seinen Besitz genommen habe. Er habe die Firma übernommen und G._____ das Fahrzeug. Mithin habe der Beschuldigte das Fahrzeug nie im Sinne des Veruntreuungstatbestandes anvertraut erhalten (HD 55 S. 26 f.; HD 96 S. 20 f.).

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Vorab ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zusammen mit G._____ planmässig zusammen arbeitete. Er hatte mit G._____ bereits vor der Firmenübernahme besprochen, dass das Leasingfahrzeug illegalerweise verkauft werden sollte (vgl. HD 3/14, oben wiedergegeben). G._____ führte aus, der Beschuldigte habe die BB'._____ AG in seinem Auftrag übernommen und habe gewusst, dass der Maserati geleast gewesen sei. "Es war der gleiche Ablauf. Er sollte die Firma übernehmen und ich das Auto" (HD 3/14 S. 20). Der Beschuldigte habe dafür Fr. 3'500.– für die Firmenübernahme und Fr. 1'000.– für den Verkauf des Fahrzeugs erhalten. Der Beschuldigte habe ihm am 28. April 2011 den Maserati überlassen und gewusst, dass er (G._____) ihn in Besitz nehmen werde (HD 3/14 S. 20). Gestützt auf dieses gemeinschaftliche Handeln wäre mithin auch hier davon auszugehen, dass die Erlangung des Gewahrsams durch G._____ dem Beschuldigten anzurechnen wäre. Indessen ist gestützt auf die unmissverständliche schriftliche Bestätigung des Beschuldigten vom 27. April 2011 (ND 26/1/1/2) davon auszugehen, dass er das Fahrzeug selbst in Gewahrsam nahm, bevor er es G._____ überliess. Ausserdem unterstützte der Beschuldigte G._____ zusätzlich beim Verkauf des Fahrzeugs an die BD._____ GmbH, indem er den Kaufvertrag unterzeichnete. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen G._____s ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Übernahme der Firma Fr. 3'500.– und für den Autoverkauf Fr. 1'000.– von G._____ erhielt. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt. Der Beschuldigte begründete auch eigenen Gewahrsam am Maserati. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher nicht zu beanstanden.

13. ND 18 (Mercedes E350 CDI) Am 22. November 2010 schloss die BE._____ AG, vertreten durch BF._____, mit der B._____ AG einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz E 350 CDI im Wert von Fr. 77'290.– ab (ND 18/1/1/6). In der Folge wurde der Code 178 im Fahrzeugausweis gelöscht und der Mercedes Benz auf die BG._____ GmbH ein-- 42 of 87 -gelöst. Am 22. Juni 2011 gab sich der Beschuldigte fälschlicherweise als Vertreter der BG._____ GmbH aus und verkaufte das Fahrzeug in deren Namen an die BD._____ GmbH für Fr. 43'000.– (ND 18/1/1/11). Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt im Wesentlichen, die äusseren Umstände seien erwiesen. Soweit der Beschuldigte behaupte, er habe den Vertrag nicht durchgelesen und keinerlei Vorkenntnisse über die Vorgeschichte des Fahrzeugs gehabt, erscheine dies unglaubhaft. Es gelte das bereits Ausgeführte, wonach er aufgrund seines Vorwissens in Kauf genommen habe, dass die Täterschaft das Fahrzeug in widerrechtlicher Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert gehabt habe. Eine detaillierte Kenntnis der Vorgeschichte des Fahrzeugs sei nicht erforderlich (HD 67 S. 40 f.). Der Beschuldigte habe sich damit der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (HD 67 S. 60). Mit der Berufung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seinen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Zudem habe er nicht gewusst und nicht wissen können, dass es zuvor durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, worin die angebliche Vortat bestanden habe. Da er kein Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, sei er gar nicht in der Lage gewesen, bei der Veräusserung zu helfen. Er habe keinerlei Legitimation gehabt, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Wenn der Käufer nicht nachgeprüft habe, wer die eigentlich berechtigte Person bzw. das zuständige Organ sei, sei dies nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben (vgl. HD 55 S. 17 f.; HD 96 S. 13 f.). Zum Vorsatz ist zunächst festzuhalten, dass G._____ anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2016 in Gegenwart des Beschuldigten ausführte, er habe den Mercedes von BF._____ erworben und den Code 178 aus dem Fahrzeugausweis über AR._____ löschen lassen. Der Beschuldigte habe am 22. Juni 2011 gewusst, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handle, das verkauft werde. Das habe er auch von ihm (G._____) gewusst. Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert und sei einverstanden gewesen (HD 3/14 S. 19). Gestützt auf diese glaub-- 43 of 87 -haften Aussagen sowie die früheren Aussagen von G._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass ein geleastes Fahrzeug unberechtigterweise verkauft wird. Seine anderslautenden Beteuerungen sind unglaubhaft. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei mangels Organstellung gar nicht in der Lage gewesen, beim Kauf zu helfen, zielt dieses Argument ins Leere. Indem der Mercedes gegen einen Geldbetrag den Besitzer wechselte, fand ein Verkauf statt. Dieser war nicht etwa nichtig, sondern allenfalls ungültig (vgl. BGE 109 II 319 E. 4). Der Beschuldigte leistete zum Verkauf einen nicht unwesentlichen Beitrag, indem er als Unberechtigter den Kaufvertrag dafür unterschrieb. Der Umstand, dass der Beschuldigte hierzu gar nicht legitimiert war, hinderte den Verkauf nicht bzw. war gerade ein Begleitumstand seiner illegalen Aktivität. Gerade weil er sich fälschlicherweise als Vertreter ausgab, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug unrechtmässigerweise verkauft wird und dieses aus einem Vermögensdelikt erlangt worden sein musste. Gestützt auf die Ausführungen von G._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Mitwirkung am Verkauf des Fahrzeugs Fr. 1'000.– erhielt. Zusammenfassend ist gestützt auf die Aussagen von G._____ erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis über den deliktisch erlangten Mercedes hatte, als er den Kaufvertrag unterschrieb. Mit seiner Unterschrift förderte er den Verkauf, weshalb ihn die Vorinstanz zu Recht der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig sprach.

14. ND 13 (BMW 335i) Am 23. Juni 2011 schloss die BH._____ GmbH mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über einen BMW 335i im Wert von Fr. 41'380.– ab (ND 13/1/1). Auch bei diesem Fahrzeug wurde der Code 178 auf Geheiss von H._____ im Fahrzeugausweis gelöscht. Der BMW wurde in der Folge auf die Firma BI._____ GmbH eingelöst, als deren Vertreter der Beschuldigte den BMW am 12. August 2011 an die BA._____ AG für Fr. 30'000.– veräusserte (ND 13/1/4/8.11).

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Die Vorinstanz erwog abermals, der Beschuldigte habe aus den bereits früher dargelegten Gründen bzw. aufgrund seiner früheren Erfahrungen in Kauf genommen, dass die Täterschaft das betreffende Fahrzeug in widerrechtlicher Art und Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert hatte, so dass das Fahrzeug verkauft werden konnte. Eine detaillierte Kenntnis der Vorgeschichte des Fahrzeugs sei nicht erforderlich (HD 67 S. 41 f.). Mit der Berufung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seinen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wonach seine Funktion lediglich die eines Firmenbestatters gewesen sei. Er habe keine Kenntnis von den Vorgängen dieses Fahrzeugs gehabt. Seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, im Auftrag des wirtschaftlich Berechtigten der BI._____ GmbH, H._____, den Kaufvertrag für den Verkauf des Fahrzeugs zu unterschreiben. Der Beschuldigte habe H._____ gefragt, woher er den BMW 335i hatte, doch dieser habe ihm immer wieder gesagt, dass ihn das nicht interessieren müsste (vgl. HD 55 S. 14; HD 96 S. 10 f.). Erneut ist auch hier festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner früheren Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von ihm angeblich unbekannten Fahrzeugen im Namen von Firmen auf keinen guten Glauben berufen kann. Nicht zuletzt aufgrund des im Tatzeitpunkts gegen ihn bereits angehobenen Strafverfahrens musste ihm klar sein, dass er geleaste Fahrzeuge verkaufen könnte, was er in Kauf nahm, indem er sich mit der Antwort begnügte, es müsse ihn nicht interessieren. Hinzu kommt, dass er – folgt man seinen Ausführungen – auch hier ein Fahrzeug namens einer Gesellschaft verkaufte, welches gar nicht im Eigentum der Gesellschaft stand, sondern angeblich H._____ gehörte. Dabei ist kein legitimer Grund ersichtlich, weshalb H._____ das Fahrzeug nicht direkt verkaufte, sondern die Mitwirkung des Beschuldigten in Anspruch nahm und diesem dafür Fr. 1'500.– versprach. Dass der Beschuldigte dieses Geld nicht erhalten hat (so der Beschuldigte in ND13/2/1 S. 2), erscheint wenig glaubhaft, nachdem ihm der gesamte Verkaufserlös von Fr. 30'000.– laut Vertrag in bar ausgehändigt wurde (ND 13/1/4/8.11) und er den Betrag an H._____ übergab (so der Beschuldigte in ND 13/2/2 S. 4). Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine -- 45 of 87 -detailliertere Kenntnis der Vortat weder notwendig war noch diese in der Anklageschrift genauer hätte aufgeführt werden müssen (vgl. hierzu vorn Ziff. II.2). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass ihm für seine Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'500.– versprochen wurde (HD 2/42 S. 2), welchen er erhielt. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Verkauf des BMW 335i damit rechnen musste, dass dieses Fahrzeug aus einem Vermögensdelikt stammt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend.

15. ND 12 (Range Rover Sport) Am 21. September 2010 schloss die BJ._____ GmbH als Leasingnehmerin mit der AO._____ SA als Leasinggeberin (aktuell D._____ SA) einen Leasingvertrag über einen Range Rover Sport im Wert von Fr. 109'918.20 (ND 12/1 Beilage 12). Am 10. Oktober 2011 übernahm der Beschuldigte namens der AN._____ AG die Stammanteile der BJ._____ GmbH samt Leasingvertrag (ND 12/2/1). G._____ hatte die Übernahme in die Wege geleitet und veranlasste in der Folge die Löschung des Codes 178 durch AR._____ und den Verkauf des Fahrzeuges. Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt im Wesentlichen, sowohl der objektive wie auch der subjektive Sachverhalt seien mit Blick auf die früheren Erwägungen erstellt. Indessen habe der Beschuldigte nie die Möglichkeit gehabt, tatsächlich über das Fahrzeug zu verfügen, weshalb es ihm nie anvertraut gewesen sei. Demnach sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft brachte wie zum Freispruch der Vorinstanz in ND 8 vor, der neu als Organ dieser Firmen fungierende Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Firmenübernahme gewusst, dass die Fahrzeuge vorhanden gewesen, geleast und den Firmen anvertraut worden seien. Die Übernahme dieser Firmen sei einzig deshalb erfolgt, damit G._____ die Fahrzeuge habe verkaufen können, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei. In Anwendung von Art. 29 lit. a StGB -- 46 of 87 -sei dem Beschuldigten als Organ zuzurechnen, dass die Fahrzeuge den Firmen anvertraut gewesen seien. Sodann habe er es in konkludenter Absprache mit G._____ zugelassen, dass dieser die der Firma anvertrauten Fahrzeuge an sich genommen habe, um diese zu verkaufen. Er habe gewusst, wo sich die Fahrzeuge befunden hätten oder dies ohne weiteres herausfinden können, indem er sich beispielsweise bei G._____ erkundigt hätte. So sei zumindest von einem gelockerten Gewahrsam auszugehen. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge mangels Übertragung nicht hätten veruntreut werden können, habe der Beschuldigte in jedem Fall den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB erfüllt (HD 70 S. 4 f.; HD 95 S. 4 f.). Der Beschuldigte verwies mit der Berufungsantwort wie bei ND 8 auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ihm der Gewahrsam am Range Rover Sport nicht übertragen worden sei und entsprechend ihm auch nicht anvertraut gewesen sei. In seiner Funktion als "Strohmann" komme die von der Staatsanwaltschaft angerufene Organverpflichtung gerade nicht zum Tragen, weshalb der diesbezügliche Freispruch nicht zu beanstanden sei (HD 96 S. 28). Gemäss den glaubhaften Aussagen von G._____ (vgl. auch vorn Erw. III.10.) wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt der Firmenübernahme, dass der Range Rover auf die Firma geleast war. "Es war immer derselbe Ablauf. Es ging darum, dass er die Firma übernimmt und ich die Autos." Er habe dem Beschuldigten Fr. 3'500.– für die Firmenübernahme bezahlt. Dafür sollte der Beschuldigte beim Verkauf des Autos mithelfen. Am Tag der Firmenübernahme (10. Oktober 2011) habe der Beschuldigte ihm den Range Rover überlassen. Der Beschuldigte habe von ihm gewusst, dass er den Range Rover nicht mehr zurück geben, sondern verkaufen bzw. weitergeben werde. Er sei damit einverstanden gewesen und habe nichts gesagt (HD 3/14 S. 16). Mithin ist auch in diesem Punkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem gemeinschaftlichen Handeln zwischen dem Beschuldigten und G._____ auszugehen, gingen sie doch planmässig und in gegenseitiger Absprache vor. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bzw. der Kauf der Stammanteile war derart wesentlich, dass ohne ihn die Aneignung durch G._____ nicht zustande gekommen wäre.

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Mithin ist dem Beschuldigten die Gewahrsamsbegründung durch G._____ anzurechnen. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen G._____s ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Übernahme der Firma Fr. 3'500.– von G._____ erhielt. Unter diesen Umständen ist der Anklagesachverhalt erstellt. Indem der Beschuldigte die Stammanteile kaufte, während G._____ am Fahrzeug Gewahrsam begründete und dieser es sich mit Wissen und Willen des Beschuldigten aneignete, erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

16. ND 1 (BMW 135i) Am 12. Oktober 2011 schloss die BK._____ GmbH mit der BN._____ AG einen Leasingvertrag über einen BMW 135i im Wert von Fr. 61'315.– (ND 1/1). Nach der rechtswidrigen Entfernung des Eintrags "Halterwechsel verboten" wurde der Wagen am 21. Oktober 2011 auf die Firma BL._____ GmbH eingelöst, für welche der Beschuldigte als deren Geschäftsführer am 26. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug für Fr. 35'000.– mit der Firma BD._____ GmbH abschloss. Dabei wurde ausdrücklich vermerkt "kein Eigentumsvorbehalt und frei von [Rechten] Dritter" (ND 1/3/8 S. 6). Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen (HD 67 S. 43 ff.), der Beschuldigte habe anerkannt, den Kaufvertrag für das Fahrzeug unterzeichnet zu haben. Er sei aufgrund eigener Erfahrungen darüber informiert gewesen, dass die Hintermänner in widerrechtlicher Art und Weise an die Leasingfahrzeuge gelangt seien bzw. diese in widerrechtlicher Art und Weise zu verkaufen gewusst hätten. Er habe in Kauf genommen, dass der Code 178 "Halterwechsel verboten" rechtswidrig aus dem Fahrzeugausweis entfernt worden sei und habe den Verkauf des Fahrzeugs nach dieser widerrechtlichen Entfernung durch die Unterzeichnung des Kaufvertrags unterstützt. Eine detaillierte Kenntnis der Vorgeschichte des Fahrzeugs sei nicht erforderlich gewesen.

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Wie schon vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach nicht nachgewiesen sei, was er von den strafbaren Vortaten gewusst habe bzw. was er genau hätte wissen müssen. Die Vorinstanz verweise lapidar auf die Sachverhaltsdarstellung in einem anderen Anklagepunkt. Es sei erforderlich, dass nachgewiesen werde, von welchen Vorgängen dieser Vortaten der Beschuldigte gewusst habe. Er sei nur Strohmann gewesen und seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, als Gesellschafter die Organfunktion auszuüben und für die Verkäuferfirma den Kaufvertrag zu unterzeichnen. Er sei nichts anderes als Tatwerkzeug von BM._____ und G._____ gewesen. Die Vorinstanz führe aus, dass der Beschuldigte ein Unrechtsbewusstsein gehabt habe, weil er das Vorgehen der Hintermänner aufgrund einer früheren polizeilichen Befragung gekannt habe. Um welche Einvernahme es sich handelte und was er genau gewusst habe, werde jedoch nicht ausgeführt. Der Beschuldigte sei von der Vorinstanz lediglich aufgrund pauschalisierter Vorwürfe verurteilt worden. Dies genüge für den Nachweis der Hehlerei nicht (HD 96 S. 4 ff.). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von G._____ entgegen der Ansicht des Beschuldigten keineswegs pauschal sind, sondern vielmehr glaubhaft und überzeugend erscheinen, zumal er sich selbst als Verantwortlichen für das Ganze und damit in deutlich schlechterem Licht präsentierte als den Beschuldigten (vgl. auch oben Erw. III.10). Er beschrieb in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2016 zunächst detailliert, wie die Firmenkäufe und die Aneignungen der geleasten Fahrzeuge mit dem Beschuldigten vereinbart waren und wie viel der Beschuldigte hierfür erhielt (HD 3/14 S. 3 ff.;). So sagte G._____ unter anderem glaubhaft aus, dass bei jeder Firmenübernahme beabsichtigt gewesen sei, sich die Leasingfahrzeuge anzueignen. ("Ich suchte jemanden, der die Firmen übernehmen kann. Er (der Beschuldigte) wurde mir deswegen von Herrn AJ._____ empfohlen [HD 3/14 S. 3]). Wenn G._____ in der Folge zu den zahlreichen Verkäufen des Beschuldigten im Einzelnen befragt wurde, liegt es in der Natur der Sache, dass er darüber nicht noch einmal ausführlich berichtete. Einerseits handelte es sich um offensichtlich gleichförmige, eingespielte Abläufe und andererseits hatte er kurz zuvor ausführlich über die Rolle des Be-- 49 of 87 -schuldigten bei den Verkäufen ausgesagt (HD 3/14 S. 2 ff.). In Bezug auf den BMW 135i führte G._____ aus, die Aufgabe des Beschuldigten sei es gewesen, den [Kauf-]Vertrag zu unterschreiben. ("Er hat nur den Vertrag unterschrieben."). Der Beschuldigte habe aber von ihm gewusst, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe. Er habe darauf nicht reagiert. "Nur das Geld hat ihn interessiert." (HD 3/14 S. 11 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G._____ ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich G._____ den geleasten BMW 135i zuvor unrechtmässig angeeignet hatte, als er das Fahrzeug verkaufte. Ohnehin ist kein legitimer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ein Fahrzeug für eine Gesellschaft verkaufte, welche gar nicht im Besitz dieses Fahrzeugs war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht aus dem Verweis der Vorinstanz auf ND 20 und den dort zitierten Einvernahmen (HD 2/1 und HD 2/2, vgl. HD 67 S. 25, S. 43) klar hervor, welche Einvernahmen gemeint sind. Dass die dem Beschuldigten dort gemachten Vorhalte von der Vorinstanz zusammengefasst wiedergegeben wurden, ist sodann nicht zu beanstanden. Weiter ist gestützt auf die Ausführungen von G._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Mitwirkung am Verkauf des Fahrzeugs Fr. 1'000.– erhielt. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt daher zu Recht als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. HD 67 S. 53).

17. ND 17 (BMW 320i) Am 17. Oktober 2011 schloss die BK._____ GmbH mit der BN._____ AG einen Leasingvertrag über einen BMW 320i Cabrio im Wert von Fr. 66'994.– (ND 17/1). In der Folge wurde der Code 178 im Fahrzeugausweis von Dritten unrechtmässigerweise gelöscht und der Wagen am 31. Oktober 2011 auf die Firma BO._____ AG eingelöst. Der Beschuldigte gab sich als Geschäftsführer jener Firma aus und unterzeichnete den Kaufvertrag am 31. Oktober 2011, mit welchem der BMW 320i für Fr. 45'000.– an die Firma E._____ GmbH verkauft wurde (ND 17/1/3).

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Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der äussere Sachverhalt sei anerkannt. Soweit der Beschuldigte abermals bestreite, um die Vorgänge betreffend das Fahrzeug gewusst zu haben, sei auf die früheren Erwägungen zu verweisen. Er habe in Kauf genommen, dass die Täterschaft das betreffende Fahrzeug in widerrechtlicher Art und Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert hatte, so dass das Fahrzeug verkauft werden konnte. Der Beschuldigte sei aufgrund eigener Erfahrungen darüber informiert gewesen, dass die Hintermänner in widerrechtlicher Art und Weise an Leasingfahrzeuge gelangten bzw. diese in widerrechtlicher Art und Weise zu verkaufen wussten. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass der Code 178 "Halterwechsel verboten" rechtswidrig aus dem Fahrzeugausweis entfernt worden sei (HD 67 S. 45). Soweit der Beschuldigte auf den Umstand verweise, dass er gar kein legitimer Vertreter der BO._____ AG gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass er gegenüber der Käuferschaft als solcher aufgetreten sei. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags habe er den von G._____ veranlassten Verkauf massgeblich unterstützt. Wohl hätte auch jeder weitere Dritte diesen Vertrag unterzeichnen können, doch sei es der Beschuldigte gewesen, welcher den Kauf massgeblich unterstützt habe. Demnach habe sich der Beschuldigte der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie schon vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es nicht nachgewiesen sei, was er von den strafbaren Vortaten gewusst habe bzw. was er genau hätte wissen müssen. Der Umstand, dass sich G._____ darum futiert habe, ob der Beschuldigte tatsächlich handlungsberechtigt gewesen sei oder nicht, zeige, dass es ihm nur darum ging, gegenüber dem Käufer einen rechtmässigen Anschein zu wahren, indem er den Beschuldigten als sein willenloses Werkzeug vorgeschoben habe. Der Beschuldigte sei nicht genau in Kenntnis gesetzt worden, welche Rolle er bei der gesamten Abwicklung dieses "Leasinggeschäftes" gespielt habe. Letztlich habe der Beschuldigte eine völlig unwirksame Unterschrift geleistet (HD 96 S. 11 ff.). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von G._____ entgegen der Ansicht des Beschuldigten glaubhaft und überzeugend erscheinen. Im Bezug auf -- 51 of 87 -den BMW 320i führte G._____ aus, das Fahrzeug sei geleast gewesen, als er es BM._____ abgekauft habe. Er (G._____) habe den Code 178 über AR._____ aus dem Fahrzeugausweis löschen lassen. Als der Beschuldigte seine Unterschrift auf dem Kaufvertrag geleistet habe, habe er gewusst, dass ein geleastes Auto verkauft werde. Er habe es von ihm (G._____) gewusst und nicht darauf reagiert. Der Beschuldigte sei einverstanden gewesen (HD 3/14 S. 18). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G._____ ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich G._____ den geleasten BMW 135i zuvor unrechtmässig angeeignet hatte, als er das Fahrzeug verkaufte. Auch hier ist kein legitimer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sich als Vertreter einer Gesellschaft ausgab, obwohl er zur Stellvertretung nicht befugt war (vgl. vorn Erw. III.13). Entgegen der Ansicht der Verteidigung fand tatsächlich ein Verkauf statt, da das Fahrzeug gegen Entgelt den Besitzer wechselte. Indem der Beschuldigte den Kaufvertrag als scheinbarer Vertreter der berechtigten Gesellschaft unterschrieb, war er diesem Verkauf in massgeblicher Weise behilflich. Entsprechend handelte der Beschuldigte auch hier wiederum gerade nicht als willenloses Werkzeug (vgl. vorn Erw. III. 5.). Weiter ist gestützt auf die Ausführungen von G._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Mitwirkung am Verkauf des Fahrzeugs Fr. 1'000.– erhielt. Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte den Straftatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

18. ND 6/1 (Smart mhd fortwo) Am 5. August 2011 schloss die BP._____ GmbH mit der BQ._____ Schweiz AG einen Leasingvertrag über einen Smart pure mhd fortwo coupe im Wert von Fr. 18'985.35 (ND 6/1/24 Beilage 2). Nachdem G._____ den Code 178 unrechtmässigerweise aus dem Fahrzeugausweis hatte löschen lassen und am 13. Oktober 2011 auf die Firma BL._____ GmbH hatte einlösen lassen, unterzeichnete der Beschuldigte ca. am 2. November 2011 einen Kaufvertrag über den Smart.

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Laut diesem Kaufvertrag wurde damit das Fahrzeug an BR._____ für Fr. 11'000.– verkauft (HD 2/14 Anhang). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe anerkannt, für das betreffende Fahrzeug einen Kaufvertrag unterzeichnet zu haben. Der Leasingvertrag und die Löschung des Code 178 seien aktenkundig, ebenso der namens der BL._____ GmbH unterzeichnete Kaufvertrag. Soweit der Beschuldigte behaupte, er habe lediglich einen fingierten Vertrag unterschrieben und von all den Vorgängen keine Kenntnis gehabt, welche zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs geführt hätten, sei auf die früheren Ausführungen verwiesen (HD 67 S. 45 f.). Es sei erstellt, dass G._____ und BS._____ den Code 178 im Fahrzeugausweis hätten löschen lassen und sich dadurch das Fahrzeug angeeignet hätten. Der Beschuldigte habe mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags den von G._____ und BS._____ veranlassten Verkauf massgeblich unterstützt, wobei er in Kauf genommen habe, dass diese sich das Fahrzeug unrechtmässig angeeignet hätten. Die Vorinstanz sprach daher den Beschuldigten der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (HD 67 S. 56). Wie schon vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt anlässlich der Berufungsverhandlung. Es sei unklar, wer den Smart schlussendlich an BR._____ verkauft habe. Letzterer habe gegenüber der Polizei angegeben, den Smart bei der Raststätte … [Ort] gekauft zu haben. Der Beschuldigte hingegen habe bestritten, BR._____ gesehen zu haben oder einmal bei der Raststätte … [Ort] gewesen zu sein. Auch G._____ habe angegeben, niemals in … [Ort] gewesen zu sein. Offensichtlich sei die einzige Tätigkeit des Beschuldigten darin zu sehen, dass er einen fingierten Vertrag unterschrieben habe. Weiter sei nicht nur unklar, was der Beschuldigte von den Vortaten bezüglich des Smart gewusst habe, sondern es sei auch überhaupt nicht nachgewiesen, ob er am Verkauf dieses Fahrzeugs beteiligt gewesen sei und wenn ja, in welcher Form (vgl. HD 96 S. 8 f.; HD 55 S. 7 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen von BR._____ mangels einer stattgefunden Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass BR._____ aus-- 53 of 87 -sagte, BS._____ und "Schrägmund" (wohl: G._____) hätten ihm das Fahrzeug verkauft. Er habe ihnen den Kaufpreis von Fr. 10'000.– gegeben und habe den Schlüssel bekommen. Im Fahrzeugausweis habe er dann gesehen, dass es (der Smart) gar nicht auf ihn (BS._____) eingetragen gewesen sei. Der Vertrag sei nachträglich von seiner (BR._____s) Frau erstellt worden. BS._____ habe verlangt, dass Fr. 11'000.– eingesetzt würden (ND 6/4/33 S. 24 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Smart nicht vor Ort selbst verkaufte bzw. der Kaufvertrag nicht Grundlage des Verkaufs war. Hingegen war er bei diesem Verkauf aus dem Hintergrund behilflich, indem er hierfür einen gefälschten Kaufvertrag unterzeichnete und dabei wusste, dass ein entwendetes Fahrzeug verkauft werden soll (so G._____ in ND 3/14 S. 14). Weil es üblich ist, bei einem Autoverkauf einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen und ein anderer schriftlicher Vertrag nicht vorlag, erfüllte er mit seinem Vorgehen den Tatbestand der Hehlerei, half er doch mit dem fingierten Kaufvertrag, das Fahrzeug zu verkaufen. Eine detaillierte Kenntnis der Vorgeschichte des Fahrzeugs war nicht erforderlich (vgl. vorn Erw. II.2). Weiter ist gestützt auf die Ausführungen von G._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Mitwirkung am Verkauf des Fahrzeugs Fr. 1'000.– erhielt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend.

19. ND 5 (BMW 335i) Am 12. Oktober 2011 schloss die BK._____ GmbH, vertreten durch BM._____, mit der BN._____ AG einen Leasingvertrag über einen BMW 335i im Wert von Fr. 49'980.– (ND 5/1/1). In der Folge verkaufte BM._____ den BMW 335i an G._____ für 40% des Werts, worauf G._____ am 20. Oktober 2011 durch AR._____ die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis veranlasste. Am 21. Oktober 2011 wurde der Wagen auf die Firma BL._____ GmbH eingelöst, in -- 54 of 87 -deren Namen der Beschuldigte am 7. November 2011 einen Kaufvertrag mit der Garage BT._____ schloss und das Fahrzeug für Fr. 32'000.– an diese verkaufte (ND 5/1/1, ND 5/1/6, so auch die Verteidigung, HD 55 S. 6). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe anerkannt, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben. Die übrigen Umstände ergäben sich aus den Akten. Soweit der Beschuldigte erneut vorbringe, er habe von den Vorgängen um das Leasingfahrzeug nichts gewusst, sei auf die früheren Ausführungen zu verweisen. Er habe in Kauf genommen, dass die Täterschaft das betreffende Fahrzeug in widerrechtlicher Art und Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert hatte, so dass das Fahrzeug verkauft werden konnte. Der Beschuldigte sei aufgrund eigener Erfahrungen darüber informiert gewesen, dass die Hintermänner in widerrechtlicher Art und Weise an Leasingfahrzeuge gelangten bzw. diese in widerrechtlicher Art und Weise zu verkaufen wussten. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass der Code 178 "Halterwechsel verboten" rechtswidrig aus dem Fahrzeugausweis entfernt worden sei (HD 67 S. 46 f.). Es sei erstellt, dass G._____ den Code 178 im Fahrzeugausweis habe löschen lassen und sich dadurch das Fahrzeug angeeignet habe. Der Beschuldigte habe mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags den von G._____ veranlassten Verkauf massgeblich unterstützt, wobei er in Kauf genommen habe, dass dieser sich das Fahrzeug unrechtmässig angeeignet habe. Die Vorinstanz sprach daher den Beschuldigten der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. HD 67 S. 55). Wie schon vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe mit Ausnahme des Verkaufs des Fahrzeuges mit dieser ganzen Angelegenheit nichts zu tun gehabt. Es fehle jeder Nachweis darüber, was er von der Vorgeschichte dieses Fahrzeuges gewusst habe. Als der Wagen auf die BL._____ GmbH eingelöst worden sei, habe er noch keine Gesellschafterfunktion in dieser Firma ausgeübt. Den eigentlichen Drahtziehern sei es einzig darum gegangen, dass der Beschuldigte kurz vor dem Verkauf in die Organfunktion geschoben werde, damit er dann, um den Formen zu genügen, den Kaufvertrag unterschreiben konnte. Mehr habe er nicht zu tun ge-- 55 of 87 -habt und mehr habe er auch über die Vorgänge des Fahrzeuges nicht gewusst. Der allgemeine Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte ein Unrechtsbewusstsein gehabt habe, weil er aufgrund seiner früheren ausführlichen Befragung durch die Polizei das Vorgehen der Hintermänner gekannt habe, sei nicht ausreichend. Es gehe aus den Erwägungen nicht hervor, um welche Einvernahmen bei der Polizei es sich gehandelt habe und inwiefern aufgrund der dort besprochenen Sachverhalte der Beschuldigte ohne weiteres darauf habe schliessen können, welches die Vorgänge bei der BL._____ GmbH waren, welche schliesslich zum Verkauf des Fahrzeuges geführt haben. Der genaue Nachweis, von welchem Element der Vortat der Beschuldigte hätte wissen müssen oder wissen können, fehle (HD 96 S. 7 f.). Zum Einwand der Verteidigung, es sei nicht klar, auf welche polizeiliche Einvernahmen die Vorinstanz verweise und inwiefern dadurch beim Beschuldigten habe ein Unrechtsbewusstsein vorhanden sein müssen, kann vollumfänglich auf die Erwägungen zu ND 1 verwiesen werden (vorn Erw. III.16). Aus dem Verweis der Vorinstanz auf die Ausführungen zu ND 20 und den dort zitierten Einvernahmen geht klar hervor, dass die beiden polizeilichen Einvernahmen im Jahr 2008 gemeint sind (HD 2/1 und HD 2/2). Die Vorinstanz fasste zudem korrekt zusammen, was anlässlich dieser Einvernahmen mit dem Beschuldigten thematisiert wurde und was er in der Folge wusste resp. wissen musste (HD 67 S. 24 f., S. 46 f.). Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist (vgl. hierzu vorn Erw. II.2.). Zum aktuellen Fahrzeug führte G._____ aus, der BMW sei geleast gewesen, als er ihn BM._____ abgekauft habe. Er habe über AR._____ den Code 178 aus dem Fahrzeugausweis löschen lassen und das Fahrzeug am 7. November 2011 an die Garage BT._____ verkauft. Der Beschuldigte habe die Unterschrift auf dem Verkaufsvertrag geleistet und gewusst, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte. "Ja, es war immer derselbe Ablauf." Der Beschuldigte habe es von ihm gewusst und nicht darauf reagiert (HD 3/14 S. 12 f.). Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen von G._____ (vgl. dazu auch vorn Erw. III.10. und III.16.) ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei -- 56 of 87 -der Unterzeichnung des Kaufvertrags wusste, dass damit ein Leasingfahrzeug verkauft wurde, welches sich G._____ bzw. eine Drittperson zuvor unrechtmässig angeeignet hatte. Indem der Beschuldigte den Kaufvertrag unterschrieb, förderte er den Verkauf. Was die Verteidigung mit dem Einwand, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Einlösung noch keine Gesellschafterfunktion in der Firma BL._____ GmbH ausgeübt, vorbringen will, ist nicht nachvollziehbar – schliesslich ist dies auch so in der Anklageschrift festgehalten ("der sich als Verantwortlicher und Zeichnungsberechtigter der Firma BL._____ GmbH ausgab", HD 34 S. 3). Dem Beschuldigten musste wegen seiner fehlenden Zeichnungsberechtigung erst recht bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug aus einem Vermögensdelikt erlangt worden sein musste und unrechtmässigerweise verkauft wird. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist im Übrigen zutreffend.

20. ND 29 (Dodge RAM) Am 14. Juli 2011 schloss die BP._____ GmbH mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über einen Dodge RAM 1500 im Wert von Fr. 30'900.– (Barkaufpreis, vgl. ND 29/1/2). In der Folge wurde durch eine unbekannte Täterschaft der Code

178 im Fahrzeugausweis entfernt und der Dodge RAM 1500 am 10. November 2011 auf die Firma BI._____ GmbH eingelöst. Der Beschuldigte als Geschäftsführer dieser Firma mit Einzelunterschrift unterzeichnete am 18. November 2011 einen Kaufvertrag, mit welchem das Fahrzeug an die BU._____ Garage für Fr. 18'000.– verkauft wurde (ND 29/3/8). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Vorgang sei aktenkundig. Soweit der Beschuldigte erneut vorbringe, er habe mit den Vortaten nichts zu tun gehabt und die Löschung des Codes 178 aus dem Fahrzeugausweis sei ihm nicht bekannt gewesen, sei abermals auf die früheren Ausführungen zu verweisen. Er habe in Kauf genommen, dass die Täterschaft das betreffende Fahrzeug in widerrechtlicher Art und Weise erlangt und den Fahrzeugausweis in rechtswidriger Weise manipuliert hatte, so dass das Fahrzeug verkauft werden konnte. Die Vorinstanz -- 57 of 87 -sprach daher den Beschuldigten der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. HD 67 S. 69). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten bezüglich ND 29 vor, die Vortat werde in der Anklageschrift wiederum nicht mit einem sachlichen Lebensvorgang beschrieben. Die Vorinstanz habe sich zudem mit der Vorgeschichte des Dodges RAM gar nicht weiter befasst. Sie hätte genau bezeichnen müssen, von was der Beschuldigte gewusst habe bzw. was er hätte wissen müssen. Der vorinstanzliche Verweis auf das Unrechtsbewusstsein, welches der Beschuldigte aufgrund früherer Befragungen durch die Polizei hätte haben sollen, genüge nicht. Es hätte dem Beschuldigten mindestens nachgewiesen werden müssen, von was er eine Ahnung gehabt haben solle (HD 96 S. 22. f.). Vorab kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte bereits im Jahre 2008 mehrfach polizeilich zum Umstand befragt wurde, musste ihm zweifelsohne klar sein, dass die von ihm formell geführten Gesellschaften in engem Konnex zu geleasten Fahrzeugen standen, dass aus den Fahrzeugausweisen widerrechtlich der Code

178 gelöscht worden war und dass diese Fahrzeuge widerrechtlich verkauft wurden (vgl. HD 2/1 und HD 2/2). Im Januar und März 2011 wurde der Beschuldigte sodann weitere Male einvernommen und darauf hingewiesen, dass ein Vorverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung gegen ihn eingeleitet wurde (HD 2/3-5). Zudem ist gestützt auf die Aussagen von G._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach ganz bewusst Leasingfahrzeuge verkaufte. Gestützt auf die Erfahrungen des Beschuldigten im selben Jahr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er beim Verkauf zumindest in Kauf nahm, dass es sich beim Dodge RAM um ein Leasingfahrzeug handelte, aus dessen Fahrzeugausweis unrechtmässigerweise der Code 178 gelöscht worden war. Weitergehende Kenntnisse des Beschuldigten über die Vortat waren nicht erforderlich (vgl. vorn Erw. II.2.). Für seine Mitwirkung erhielt der Beschuldigte nach eigenen Angaben Fr. 1'000.– (HD 2/35 S. 5).

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Mit der Vorinstanz ist daher auch dieser Sachverhalt erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

21. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, 5, 6/1, 13, 17, 18, 19, 20, 29, 30) sowie der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8, 12, 22, 26, 28, 31) schuldig zu sprechen. Trotz des serienmässigen Vorgehens des Beschuldigten kann nicht weiter geprüft werden, ob die Hehlerei gewerbsmässig im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB war. Einerseits hielt die Staatsanwaltschaft mit der Berufung nicht mehr an diesem Vorwurf fest und andererseits hatte die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift keine Bereicherungsabsicht bzw. keine namhaften erzielten Einkünfte vorgeworfen wird. Freizusprechen ist der Beschuldige von den weiteren Vorwürfen der Hehlerei (ND 21) und der Veruntreuung (ND 24). IV. Strafzumessung

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 169 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2016 ausgefällten Geldstrafe von

120 Tagessätzen (HD 67 S. 83).

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2. Berufungsanträge Die Staatsanwaltschaft opponiert gegen die Höhe der Freiheitsstrafe und kritisiert, es sei ausgeschlossen, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe ausgesprochen werde. Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz liege vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen sei. Sei dies nicht der Fall, sei neu und losgelöst vom ersten Urteil eine eigenständige Strafe zu bilden. Aufgrund dessen sei in Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 zu bilden, während der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2016 nicht zu beachten sei. Somit sei die verschuldensangemessene Strafe von 44 Monaten um

10 Monate auf 54 Monate zu erhöhen und von dieser hypothetischen Gesamtstrafe seien 16 Monate in Abzug zu bringen. Daher beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 (HD 70 S. 2, S. 8 f.; HD 95 S. 8 f.). Der Beschuldigte verlangt seinerseits einen vollumfänglichen Freispruch (HD 72 S. 3). Im Falle eines Schuldspruchs sei zu berücksichtigen, dass im gesamten Komplex des Vorwurfes der mehrfachen Misswirtschaft ein Freispruch erfolgt sei, was von der Staatsanwaltschaft nicht mehr weiter angefochten werde. Einen konkreten Antrag für den Eventualstandpunkt stellte der Beschuldigte indessen nicht (HD 96 S. 31).

3. Rechtliches

3.1. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach wel-- 60 of 87 -chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 Tagessätze statt 360, Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr und hat – wie noch zu zeigen sein wird – keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall. Mithin bleibt vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar.

3.2. Gesamtstrafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Für das methodische Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 142 IV 265 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatz-- 61 of 87 -strafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. und E. 2.3.3.; BGE 132 IV 102 E. 8.3.; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie-- 62 of 87 -hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen korrekt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD 67 S. 75 ff.). In der Folge nahm sie eine Deliktsgruppenbildung vor. Mit Urteil vom 30. April 2018 (6B_483/2016, E. 3.5.4 publiziert als BGE 144 IV 217) hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sei, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4), werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters -- 63 of 87 -durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehindert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).

4. Vorstrafen des Beschuldigten Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (HD 69): - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 2. Februar 2012 wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b AUG. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von

25 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2016 wegen mehrfacher Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. - Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 wegen mehrfacher Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB. Der Beschul-- 64 of 87 -digte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die Taten, für welche heute eine Strafe auszufällen ist, erfolgten vor den Vorstrafen (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 2. Februar 2012 und vom 9. Juni 2016, Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016). Mithin ist zu jenen Urteilen eine Zusatzstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt.

5. Abstrakter Strafrahmen Wie die Vorinstanz richtig festhielt, umfasst der Strafrahmen sowohl für Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie auch für Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Dieser Strafrahmen findet auch Anwendung auf die bereits im Rahmen der Vorstrafen beurteilten Tatbestände der Misswirtschaft i.S.v Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB. Eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat - wie vom Bundesgericht gefordert - lässt sich mithin nicht eindeutig eruieren, zumal sich diese einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Einsatzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, chronologisch vorzugehen und den ersten massgeblichen Sachverhalt gemäss ND 20, als Einsatzstrafe heranzuziehen, zumal dieser auch das teuerste Fahrzeug betrifft.

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6. Einsatzstrafe: ND 20 Zur objektiven Tatschwere in ND 20 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten Bentley im Wert von Fr. 320'000.– half bzw. indem er den entsprechenden Kaufvertrag unterschrieb. Der verursachte bzw. weiterverursachte Schaden ist mithin sehr hoch. Die Tat war geplant und wurde über einen längeren Zeitraum ausgeführt, wobei auch ein Eintrag im Handelsregister durchgeführt werden musste. Auch wenn der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können, war sein Tatbeitrag gleichwohl wichtig, hätte doch die Käuferin das Fahrzeug ohne einen schriftlichen Vertrag bzw. ohne seine Mitwirkung als zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht erworben. Der Beschuldige erhielt für seine Mitwirkung bzw. seine Unterschrift einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 2'000.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts des weiten Strafrahmens der Hehlerei – Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe – ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Dies war ihm jedoch gleich und er wirkte aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Letzterer Umstand ist erschwerend zu berücksichtigen, zumal der Tatbestand der Hehlerei keine Gewinnsucht voraussetzt. Dabei vermag es ihn nur wenig zu entlasten, dass er auf Geheiss von Dritten handelte, erzielte er doch mit sehr wenig Aufwand einen ansehnlichen Profit. Mit seinem Vorgehen zeigte er eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erscheint nicht zuletzt aufgrund des Verkehrswerts des gehehlten Fahrzeugs von mehreren hunderttausend Franken eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich übersteigt. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt hier wie auch nachfolgend bei den Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht.

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7. Einzelstrafen

7.1. ND 19 Auch bei diesem Punkt half der Beschuldigte beim Verkauf des geleasten Audi A4 im Wert von Fr. 57'695.05, indem er den entsprechenden Kaufvertrag in eigenem Namen auf Geheiss eines Dritten unterschrieb. Der damit verursachte Schaden ist hoch. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte hierfür tatsächlich entschädigt wurde, wenngleich ihm für seine Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'000.– versprochen worden war. Die Hintermänner profitierten hauptsächlich vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Es kann vorliegend wie auch in den weiteren Taten auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.2. ND 28 Der Beschuldigte leitete gemäss erstelltem Sachverhalt den ihm zuhanden der SVA Zürich anvertrauten Betrag in Höhe von Fr. 132'000.– nicht an diese weiter sondern übergab ihn an AJ._____. Nachdem seine Behauptung, im Auftrag von AI._____ gehandelt zu haben, als Schutzbehauptung qualifiziert wurde, ist davon auszugehen, dass er aus eigenem Antrieb handelte. Im Vergleich zu den anderen erstellten Vorwürfen der Veruntreuung erhöht dies sein Verschulden deutlich, weshalb es im mittleren Bereich anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus Geldgier handelte, wobei unklar ist, in welchem Umfang er daran effektiv profitierte. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere -- 67 of 87 -nicht, wird doch zur Erfüllung des Tatbestands die Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Angesichts des Deliktsbetrags von über hunderttausend Franken, erscheint eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.3. ND 22 Zur objektiven Tatschwere in ND 22 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fünf geleaste Smart im Wert von Fr. 77'250.– veruntreute, nachdem er die leasingnehmende Gesellschaft übernommen hatte. Hierfür und für den nachfolgenden Verkauf wurde er mit Fr. 700.– entschädigt. Im Gegensatz zur Hehlerei hatte er mithin eine deutlich aktivere Rolle, amtete er doch in zwei Firmen als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer, war bei drei Verkaufsverhandlungen anwesend und leitete den Kaufpreis über eine Drittfirma um. Sein Vorgehen war geplant und wurde über einen längeren Zeitraum durchgeführt, wobei die bezweckte Verschleierung sehr professionell wirkt. Mit seinem Vorgehen bewirkte er unmittelbar die Bereicherung von Dritten bzw. die Schädigung der Geschädigten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und wusste, dass die von ihm übernommene Gesellschaft die Fahrzeuge geleast hatte. Er handelte auch hier aus Geldgier. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere indes nicht weiter, ist doch die Aneignung bzw. Bereicherungsabsicht ein Tatbestandselement der Veruntreuung. Angesichts des Werts der Deliktsobjekte von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.4. ND 31 Zur objektiven Tatschwere hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen geleasten BMW X3 im Wert von Fr. 67'680.– veruntreute. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte hierfür tatsächlich entschädigt wurde, wenngleich ihm für seine

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Mitwirkung ein Betrag von Fr. 1'000.– versprochen worden war. Unter Berücksichtigung, dass er auf Geheiss von Dritten handelte, umgekehrt aber mit seinem Verhalten diese direkt bereicherte und für den Schaden unmittelbar verantwortlich war, ist das Verschulden als leicht bis mittel zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und wusste, dass die von ihm übernommene Gesellschaft das Fahrzeug geleast hatte. Er handelte auch hier aus Geldgier. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere nicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.5. ND 8 Zur objektiven Tatschwere in ND 8 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen geleasten BMW 745D im Wert von Fr. 77'407.05 veruntreute. Für die hierfür vorgenommene Firmenübernahme erhielt er von G._____ Fr. 3'500.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und wusste, dass die von ihm übernommene Gesellschaft das Fahrzeug geleast hatte. Er handelte auch hier aus Geldgier. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.6. ND 30 Zur objektiven Tatschwere hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten Maserati Coupe GT im Wert von rund Fr. 75'000.– half, indem er den entsprechenden Kaufvertrag für die AW._____ GmbH unterschrieb. Für seine Mitwirkung erhielt er von H._____ Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen.

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In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.7. ND 26 Zur objektiven Tatschwere in ND 26 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Maserati Gran Turismo im Wert von Fr. 104'444.45 veruntreute, indem er für G._____ die Gesellschaft übernahm. Hierfür erhielt er Fr. 3'500.–. Mit der Veruntreuung ist ihm abermals die direkte Verursachung des Schadens und die direkte Bereicherung seiner Auftraggeber anzulasten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht bis mittel zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere nicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von hunderttausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.8. ND 18 Zur objektiven Tatschwere in ND 18 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten Mercedes Benz E 350 CDI im Wert von Fr. 71'830.– half, indem er den entsprechenden Vertrag unterschrieb, wobei er sich fälschlicherweise als Geschäftsführer der Firma BG._____ GmbH ausgab. Hierbei war der Aufwand etwas geringer bzw. weniger geplant, weil kein Handelsregistereintrag vorgenommen wurde. Für seine Mitwirkung erhielt der Beschuldigte Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen.

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In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.9. ND 13 Zur objektiven Tatschwere in ND 13 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten BMW 335i im Wert von Fr. 41'380.– half, indem er den entsprechenden Vertrag in seiner Funktion als Geschäftsführer unterschrieb. Für seine Mitwirkung wurde ihm ein Betrag in Höhe von Fr. 1'500.– bezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts erscheint eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen.

7.10. ND 12 Zur objektiven Tatschwere in ND 12 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen geleasten Range Rover Sport im Wert von Fr. 109'918.20 veruntreute, nach dem er die leasingnehmende Gesellschaft übernommen hatte. Für seine Mitwirkung wurde er von G._____ mit Fr. 3'500.– entschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere nicht.

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Angesichts des Werts des Deliktsobjekts erscheint eine Einzelstrafe von

4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.11. ND 1 Zur objektiven Tatschwere in ND 1 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten BMW 135i im Wert von Fr. 61'315.– half, indem er in seiner Funktion als Geschäftsführer den entsprechenden Kaufvertrag in Kenntnis der Entwendung unterschrieb. Der Beschuldige erhielt hierfür Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wirkte aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.12. ND 17 Zur objektiven Tatschwere hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten BMW 320i Cabrio im Wert von Fr. 66'994.– half, indem er den entsprechenden Kaufvertrag unterschrieb, wobei er sich fälschlicherweise als Geschäftsführer ausgab. Der Beschuldige wusste von G._____, dass das Fahrzeug geleast bzw. entwendet war, und er erhielt für seine Mitwirkung Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wirkte aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

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7.13. ND 6/1 Zur objektiven Tatschwere hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten Smart pure mhd fortwo coupe im Wert von Fr. 18'985.– half, indem er den entsprechenden Kaufvertrag unterschrieb. Für seine Mitwirkung wurde er mit Fr. 1'000.– von G._____ entschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wirkte aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von knapp Fr. 20'000.– Franken erscheint eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen.

7.14. ND 5 Zur objektiven Tatschwere in ND 5 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten BMW 335i im Wert von Fr. 49'980.– half, indem er den entsprechenden Kaufvertrag unterschrieb, wobei er sich fälschlicherweise als Zeichnungsberechtigter ausgab. Für seine Mitwirkung wurde er mit Fr. 1'000.– von G._____ entschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wirkte aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts von mehreren zehntausend Franken erscheint eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7.15. ND 29 Zur objektiven Tatschwere in ND 29 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Verkauf eines geleasten Dodge RAM 1500 im Wert von Fr. 30'900.– half, indem er den entsprechenden Kaufvertrag in seiner Funktion als Geschäftsführer unter-

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schrieb. Für seine Mitwirkung erhielt er Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das verkaufte Fahrzeug geleast bzw. entwendet war. Gleichwohl wirkte er aus reiner Geldgier am Verkauf mit. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Angesichts des Werts des Deliktsobjekts erscheint eine Einzelstrafe 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen.

8. Zwischenwürdigung Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 43 Monate Freiheitsstrafe. Wenngleich die einzelnen Taten des Beschuldigten relativ kurz waren und er bei der Hehlerei eine untergeordnete Rolle einnahm, kann nicht übersehen werden, dass er bei einer Vielzahl gleichartiger Straftaten über mehrere Jahre mitwirkte und damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie aufwies. So liess er sich bereitwillig für offenkundig illegale Geschäfte einspannen und profitierte für seinen geringen Aufwand erheblich.

9. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (HD 67 S. 77 ff., HD 10/2). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich in den letzten Jahren an vielen Orten in seinem gelernten Beruf als Koch beworben habe, aber aufgrund seines Alters keine Stelle gefunden habe. Daher verbringe er seine Tage nun als Hausmann. Er kümmere sich um das (im Eigentum seiner Frau stehende) Haus, den Garten und die fünf Katzen. Seine Ehefrau, mit der er nach wie vor zusammenlebe, arbeite 100% als Pflegefachfrau und verdiene rund Fr. 8'000.– pro Monat. Mit diesem Einkommen werde der gemeinsame Lebensunterhalt finanziert. Sodann gab er zu Protokoll, dass sich seine Schulden auf rund 1 Million Franken belaufen (HD 94 S. 2 ff.).

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Der Beschuldigte war im Tatzeitraum auf das von ihm deliktisch erzielte Einkommen nicht angewiesen. So erzielte seine Ehefrau ein ausreichendes Einkommen, um für den ehelichen Lebensunterhalt aufzukommen. Er musste sodann keine Miete bezahlen, weil das Haus seiner Ehefrau gehörte (HD 10/5). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Die Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits oben aufgeführt. Wie nachfolgend darzulegen ist, wird eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 ausgefällt werden. Diese Verurteilung ist mithin für die vorliegende Berücksichtigung von Vorstrafen nicht von Relevanz. Demgegenüber sind die übrigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu würdigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten relativ früh angehoben wurde und er polizeilich zu Hehlereivorwürfen im Bezug auf geleaste Fahrzeuge befragt wurde (HD 2/1 ff.). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, weiterhin im gleichen Stil vorzugehen und dabei zu helfen, geleaste Fahrzeuge weiterzuverkaufen. Diese Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend erscheint eine Erhöhung der Strafe im Umfang von 6 Monaten angemessen. Die Vorinstanz würdigte den Umstand der langen Verfahrensdauer als Strafminderungsgrund (HD 67 S. 78). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich.

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Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013,6B_51/2013, E. 2.2.). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54, E. 3.3.1 S. 54 f.; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen der Strafzumessung festzustellen und zu würdigen, da die Verfahrensverzögerung nicht geheilt werden kann (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweisen). Insoweit gilt das Beschleunigungsgebot als Strafzumessungskriterium nach Art. 47 StGB. Auch wenn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Januar 2011 angehoben und der Beschuldigte über 60 Mal einvernommen wurde, bewirkt dieser Umstand alleine noch keinen Grund für eine Strafreduktion, wie ihn die Vorinstanz annahm. Angesichts der zahlreichen Vorwürfe, umfangreichen Akten und den Mitbeschuldigten erscheint die lange Untersuchungsdauer nicht ungewöhnlich. Massgeblich ist, ob im Untersuchungsverfahren unangemessene bzw. unerklärliche Lücken bestehen. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschuldigte auch nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn weiter delinquierte. Letzteres verzögerte naturgemäss den Abschluss der Untersuchung, was nicht die Untersuchungsbehörde zu verantworten hat. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2011-2016 zahlreiche Male von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt (HD 2/1-60). Die 5 Schlusseinvernahmen fanden vom Januar bis September 2016 statt, worauf am 16. Dezember 2016 Anklage erhoben wurde. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit für das Gericht fand die Hauptverhandlung 21. September 2017 statt. Mit anderen Worten besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, um die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel -- 76 of 87 -Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. Wiprächtiger/Keller in: BSK-StGB I,

3. Aufl., Basel 2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Der Beschuldigte gestand seine Handlungen von Beginn an ein, wenngleich er jegliche Verantwortung konsequent abstritt und geltend machte, über die näheren Umstände nichts gewusst zu haben. Soweit er den Sachverhalt eingestand, handelt es sich weitgehend um Umstände, welche ihm aufgrund der schriftlichen Unterlagen ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Insbesondere fehlt ihm weiterhin die Einsicht in das Unrecht der Tat und er stellt sich weitgehend als Handlanger von Drittpersonen dar, wenngleich er zumindest mit G._____ stets in vorgängiger Absprache und in umfassender Kenntnis der Umstände handelte. Soweit die Vorinstanz die Teilgeständigkeit des Beschuldigten gleichwohl straf-- 77 of 87 -mindernd wertete, erscheint dies grosszügig, ist aber vorliegend im entsprechenden Umfang von 3 Monaten zu übernehmen. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente, weshalb die angemessene Strafe auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. Der Beschuldigte wurde wie bereits gezeigt mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 2. Februar 2012 und vom 9. Juni 2016 jeweils zu (bedingten) Geldstrafen verurteilt. Entsprechend ist die heute auszusprechende Freiheitsstrafe nicht als Zusatzstrafe zu den beiden Strafbefehlen auszufällen, weil nicht gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

10. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts-- 78 of 87 -kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechende Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens "falsche" Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das Bezirksgerichts Baden verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft. Zu dieser Strafe ist nunmehr der zuvor festgesetzte Strafanteil des vorliegenden Verfahrens von 46 Monaten Freiheitsstrafe hinzuzurechnen (was rein rechnerisch

62 Monate ergibt). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert mithin eine hypothetische Gesamtstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe. Entsprechend ist eine Zusatzstrafe im Umfang von 38 Monaten zur Strafe des Urteils des Bezirksgerichts Baden auszufällen. An diese Strafe ist mit der Vorinstanz

169 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

11. Vollzug Angesichts der Höhe der auszufällenden Sanktion fällt die Gewährung des bedingten resp. teilbedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Übrigen könnte dem Beschuldigten ohnehin keine günstige Prognose gestellt werden. Der Umstand, dass er trotz laufender Strafuntersuchung gegen ihn massiv und jahrelang weiterdelinquierte und als Strohmann fungierte, zeugt von einer hochgradigen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit im Bezug auf das von ihm verübte Unrecht. Er war auf das deliktisch erzielte Einkommen nicht angewiesen und zeigte sich auch anlässlich der Einvernahmen in der Untersuchung sowie vor der ersten Instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wenig einsichtig und schob sämtliche Verantwortung von sich. Dabei verkennt er aber, dass es ihn nur gering entlastet, wenn Dritte noch viel stärker von seinen Delikten profitieren als er -- 79 of 87 -selbst. Massgeblich ist, dass er – nicht zuletzt durch seine Veruntreuungen – mit wenig Aufwand einen erheblichen Schaden verursachte, der ihm aber aufgrund seiner bereits vorhandenen Schulden offenkundig gleichgültig war, während er im auf seine Ehefrau eingetragenen Haus wohnte. Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Zivilansprüche Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Regelung betreffend die Zivilansprüche nur aufgrund seines Antrags auf vollumfänglichen Freispruch anfechten lassen, ansonsten nicht beanstandet und keine Ausführungen dazu machen lassen (vgl. HD 96 S. 25, S. 31; Prot. II S. 4 f.). Somit ist die vorinstanzliche Regelung mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (HD 67 S. 85 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) auch heute zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nunmehr drei Viertel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. In diesem Umfang besteht auch eine Rückforderungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Im übrigen Umfang von einem Viertel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigungen für die Privatklägerin 3 (D._____ SA) in der Höhe von Fr. 5'000.– und für die Privatklägerin 4 (E._____ GmbH) in der Höhe von Fr. 6'217.90 sind ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die Anklagebehörde unterliegt dagegen nur teilweise, nämlich mit Bezug auf die Schuldsprüche in ND 21 und ND 24 sowie betreffend Betrug in ND 22. Hingegen obsiegt sie hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend ND 8 und ND 12 sowie hinsichtlich der Erhöhung der Strafe. Es ist daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten – zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Mit Honorarnote vom 27. November 2018 machte Fürsprecher lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 9'106.40 (inkl. MwSt.) geltend, wobei für die Dauer der Berufungsverhandlung ein Aufwand von 8 Stunden veranschlagt wurde (HD 90/2). Da die Berufungsverhandlung lediglich rund 2 Stunden (zuzüglich 1 Stunde Weg) dauerte und der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden für die Berufungserklärung (Umfang ohne Rubrum: 2 A4-Seiten) etwas hoch erscheint, sind von der eingereichten Honorarnote insgesamt 6 Stunden (Fr. 1'421.60 inkl. MwSt.) in Abzug zu bringen, was einem zu entschädigenden Totalbetrag von Fr. 7'685.– (inkl. MwSt.) entspricht. Die E._____ GmbH fordert sodann vom Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 516.95 für das obergerichtliche Verfahren, sofern die Berufung und die sie betreffenden erstinstanzlichen Dispositivziffern bestätigt werden (vgl. HD 88). Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der Honorarnote ausgewiesen und erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ GmbH) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 516.95 zu bezahlen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf (…) - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB bezüglich ND 34 und ND 35.

3. (…)

4. (…)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. September 2016 beschlagnahmte Pistole, Marke SIG 225, Kaliber 9mm, schwarz (ehemalige Armeewaffe, …) inkl. Magazin mit 9 Patronen 9mm Para wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung für den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 42'000.– wird abgesehen.

7. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (C._____ AG) sowie die Privatklägerin 8 (Konkursamt des Kantons Schaffhausen) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. (…)

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9. (…)

10. (…)

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV.

13. (…)

14. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 33'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Juli 2016 für seine Bemühungen eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 33'400.– erhalten hat. (…)

15. (…)

16. (…)

17. (Mitteilungen.)

18. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, 5, 6/1, 13, 17, 18, 19, 20, 29, 30); - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8, 12, 22, 26, 28, 31). Von den weiteren Vorwürfen der Hehlerei (ND 21) und der Veruntreuung (ND 24) wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

169 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ SA) bezüglich ND 30 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____ GmbH) Schadenersatz im Betrag von Fr. 27'052.50 zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2011 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (F._____ AG) Schadenersatz im Betrag von Fr. 246'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'685.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ SA) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____ GmbH) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'217.90 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____ GmbH) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 516.95 zu bezahlen.

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12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 2, BV._____ GmbH, im Doppel für sich und die Privatklägerin C._____ AG − die Vertretung der Privatklägerin 3, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____ SA − die Vertretung der Privatklägerin 4, Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ GmbH − die Vertretung der Privatklägerin 7, BV._____ GmbH, im Doppel für sich und die Privatklägerin F._____ AG − die Privatkläger 1, 5, 6, 8, 9 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 2, BV._____ GmbH, im Doppel für sich und die Privatklägerin C._____ AG − die Vertretung der Privatklägerin 3, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____ SA − die Vertretung der Privatklägerin 4, Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ GmbH − die Vertretung der Privatklägerin 7, BV._____ GmbH, im Doppel für sich und die Privatklägerin F._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden (betreffend Urteil vom 10. November 2016, ST.2012.45) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste -- 86 of 87 -− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2018 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Anner -- 87 of 87 --

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