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Entscheid

SB180028

Versuchte einfache Körperverletzung etc.

9. Februar 2018Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 22. September 2017 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2017 Berufung an (Urk. 61). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018, eingegangen am 2. Februar 2018, hat die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 70). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 2 of 3 -− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2018 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Guennéguès -- 3 of 3 --

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