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Entscheid

SB180144

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

31. August 2018Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Nachdem der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung und Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen ist, da er zwar mitteilen liess, er habe das Postauto verpasst und könne deshalb nicht erscheinen (Urk. 49), was aber als Entschuldigung für das Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht genügt, da unter diesen Umständen seine Berufung als zurückgezogen gilt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), womit der Beschuldigte als unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, wird beschlossen:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2017 rechtskräftig.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. August 2018 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Samokec -- 3 of 3 --