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Entscheid

SB180329

Mehrfache Veruntreuung etc.

3. September 2018Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Privatklägers vom 19. März 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter Dr. iur. D. X._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2018 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Baumgartner -- 4 of 4 --