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Entscheid

SB180357

vorsätzliche Tötung etc.

5. Juli 2023Deutsch38 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf

1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2017 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2018 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 469 S. 6 ff., Urk. 483 S. 2 ff.).

1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2017 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2018 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 469 S. 6 ff., Urk. 483 S. 2 ff.).

1.2. Mit Eingabe vom 7. September 2018 beantragte die Verteidigung die Fortsetzung des Verfahrens ohne die Gerichtsbesetzung, welche am Urteil vom 29. September 2017 mitgewirkt hat, da diese befangen sei (Urk. 486). Mit Präsidialschreiben vom 14. November 2018 wurde der Verteidigung beschieden, dass zwar keine Ausstandsgründe vorlägen, das Gericht aber gleichwohl in anderer Besetzung über den Fall entscheiden werde, womit das Ausstandsbegehren gegenstandslos sei (Urk. 488). Am 21. November 2018 erklärten sich die Pateivertreter mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 489). Mit Beschluss vom 26. November 2018 wurden die Akten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich über den Beschuldigten beigezogen (Urk. 490). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich Beweisanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 493). Diese mehrfach verlängerte Frist wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2019 gewahrt wobei mehrere Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 506). Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 nahm die Staatsan-- 6 of 30 -waltschaft Stellung und beantragte erneut die Verwahrung des Beschuldigten (Urk. 511). In der Folge wurden auf schriftlichem Weg mehrere Beweise erhoben und Stellungnahmen dazu eingeholt (Urk. 513 ff.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 stellte die Verteidigung ein Ausstandsbegehren gegen den Gutachter Dr. G._____ (Urk. 548). Nach durchgeführter Vernehmlassung wurde mit Beschluss vom 31. August 2020 das Ausstandsbegehren abgewiesen und wurden die Anträge auf die Einvernahme weiterer Personen als Zeugen abgewiesen (Urk. 559). Gegen den abweisenden Ausstandsentscheid liess der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht erheben, welche mit Urteil vom 23. Dezember 2020 abgewiesen wurde (Urk. 566). Das psychiatrische Ergänzungsgutachten ging am 11. März 2022 ein (Urk. 601). Im Rahmen der Stellungnahmen liess der Beschuldigte weitere Beweisergänzungen beantragen (Urk. 610), welche mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022 abgewiesen wurden (Urk. 626). Auf Gesuch der Verteidigung hin wurde ein Therapiebericht der psychiatrischen Dienste Aargau eingeholt (Urk. 635). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Neubeurteilung

1. Nicht mehr zur Diskussion stehen sämtliche Punkte, bezüglich welcher die Kammer mit Beschluss vom 29. September 2017 die Rechtskraft festgestellt hat (Urk. 469 S. 43 ff.). Zu beurteilen bleiben somit einzig die Frage der Massnahme sowie der damit im Zusammenhang stehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen hat bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des -- 7 of 30 -Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1;6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2;6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2).

2. Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. August 2018 fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt. Einerseits muss das Gericht die den Gutachten zu Grunde liegenden Akten für dessen Überprüfung kennen und andererseits muss sich auch der Sachverständige an die Vorgaben der Strafprozessordnung halten (Urk. 483 S. 8). Diese beiden Regeln sind missachtet worden, indem die dem Gutachter vorgelegte Verlaufsdokumentation des PPD nicht in die Verfahrensakten einfloss und andererseits diese direkt und nicht über die Verfahrensleitung beschafft wurde (Urk. 483 S. 8 ff.). Das Bundesgericht hielt fest, dass die vom PPD zur Verfügung gestellten Akten beizuziehen und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Anhand der beigezogenen Akten ist zu überprüfen, ob das Gutachten im Ergebnis schlüssig ist. Hingegen wurde die Rüge, wonach das Gutachten unklar sei, ebenso verworfen wie die übrigen Rügen (Urk. 483 S. 16). III. Massnahme

1. Grundlagen

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In jedem Fall stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113; 101 IV 124 E. 3b S. 128) und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGE 100 IV 142 E. 3 S. 144 f.; zum Ganzen siehe HEER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 56 StGB). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E.

6.1 S. 372 f.; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gutachten sind im Massnahmerecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2;6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.1). Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme) (BGer Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 Erw. 3.4.). Es gilt nicht nur in Fällen von psychisch gestörten Tätern, sondern auch in Fällen der reinen sogenannten Sicherungsverwahrung, also auch bei psychisch nicht erheblich schwer gestörten Tätern.

2. Anträge der Parteien

2.1. Die Verteidigung beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 506). Aus den beigezogenen Akten des PPD und den weiteren erhobenen Beweisen gehe hervor, dass der Beschuldigte behandelbar sei und das Kriterium der Unbehandelbarkeit nicht

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mehr erfüllt sei, weshalb auf die Anordnung der Verwahrung zu verzichten und stattdessen eine stationäre Massnahme anzuordnen sei (Urk. 506 S. 2 ff.).

2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB. Die ungünstige Legalprognose und die fehlende Behandelbarkeit bestünden nach wie vor. Zudem werde keine lebenslange Verwahrung beantragt und es sei damit nicht ausgeschlossen, dass die Verwahrung später in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt werde (Urk. 511).

3. Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme

3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

3.2. Schwere psychische Störung Mit Datum vom 31. Juli 2015 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ (nachfolgend Hauptgutachten, Urk. 356) erstellt. Am 8. März 2022 wurde die unter Nachachtung der bundesgerichtlichen Rügen ergänzende Begutachtung (nachfolgend Ergänzungsgutachten, Urk. 601) abgeschlossen. Beiden gemein ist die Diagnose: Zum Tatzeitpunkt bestand beim Beschuldigten eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen sowie eine Alkoholabhängigkeit welche mit der Tat im Zusammenhang stand, wobei die Persönlichkeitsstörung nach wie vor besteht (Urk. 356 S. 69, Urk. 601 S. 601). Diesbezüglich erweist sich die Begutachtung auch in ihrer Begründung als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Diese Einschätzung teilt auch die Verteidigung ("Unstrittig sind: Diagnose einer schweren psychischen Störung, Zusammenhang zwischen Störung und Delinquenz…" [Urk. 506 S. 13]). Auch die in Auf-- 10 of 30 -trag gegebene forensisch-psychiatrische Stellungnahme zum Hauptgutachten von Dr. med. pract. H._____ hat die diagnostische Einschätzung und Diskussion des Gutachters als nachvollziehbar qualifiziert (Urk. 508 S. 3). Schliesslich erachten auch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Aargau AG in ihrem Bericht vom 11. November 2022 diese Diagnose als nach wie vor zutreffend (Urk.

635 S. 2). Damit ist von einer schweren psychischen Störung im Sinne der Art. 59 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen, welche mit den begangenen Taten in Zusammenhang steht.

3.3. Rückfallgefahr Die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten qualifiziert das Hauptgutachten als nach wie vor sehr hoch ("Die Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen ist als deutlich-hoch einzustufen, für weniger schwerer Gewalthandlungen [Wirtshausschlägereien] als hoch, ebenso bezüglich SVG Delikten und Fahren in angetrunkenem Zustand. Für sexuelle Gewalt und Drohungen ist von einer moderatdeutlichen Rückfallgefahr auszugehen" [Urk. 356 S. 77]. ). Gemäss Ergänzungsgutachten behalte die legalprognostische Einschätzung des Hauptgutachtens weiterhin Gültigkeit, zumal keine relevanten, rückfallsenkenden Effekte erzielt worden seien und sich weder das Alter noch bisherige Therapieversuche prognostisch günstig ausgewirkt hätten (Urk. 601 S. 16). Die hohe Rückfallgefahr wird von der Verteidigung nicht explizit in Abrede gestellt (Urk. 506, 610). Auch die forensischpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med.pract. H._____ sieht in der gutachterlichen Legalprognose keinen Grund zur Beanstandung (Urk. 508 S. 3). Nachdem sich die gutachterlichen Ausführungen zur Legalprognose als nachvollziehbar und überzeugend erweisen, ist vorliegend von einer deutlich hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen auszugehen.

3.4.1. Therapieunfähigkeit Das Hauptgutachten sieht die therapeutischen Erfolgsaussichten im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als deutlich getrübt. Vielmehr seien die Eingangsvoraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB im Sin-

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ne einer sehr belasteten Legalprognose und der unzureichenden Behandelbarkeit gegeben (Urk. 356 S. 79).

3.4.2. Nach Auffassung der Verteidigung ist die schwere psychische Störung behandelbar (Urk. 506 S. 14). Dafür stützt sie sich auf die forensischpsychiatrische Stellungnahme zum Hauptgutachten von Dr. med.pract. H._____ (Urk. 508 S. 7). Wohl beurteilt auch dieser die Erfolgsaussichten für eine Therapie als vorerst ungünstig, erachtet aber die Verbesserung der deliktpräventiven Beeinflussbarkeit auf ein geringes bis moderates Ausmass im Rahmen einer adäquaten Behandlung als durchaus möglich, wodurch sich zumindest der Versuch einer stationären Massnahme klar empfehlen lasse (Urk. 508 S. 7). Zur gleichen Beurteilung und Empfehlung gelangen die Verlaufsberichte der forensischpsychotherapeutischen Behandlung in der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 23. Dezember 2020 und 11. Oktober 2021, welche – aus fachpsychologischer Sicht – die Behandlungsfähigkeit auf Grund des bisherigen Therapieverlaufs als gegeben erachten (Urk. 576 S. 6, Urk. 590 S. 5).

3.4.3. Gestützt darauf wurde der Gutachter – im Einklang mit den bundesgerichtlichen Feststellungen (Urk. 483 S. 13) – beauftragt, ein Ergänzungsgutachten zu erstellen. Unter Einbezug und ausführlicher Diskussion der weiteren, insbesondere therapeutischen Unterlagen und Erkenntnisse sollte das Hauptgutachten vertieft und aktualisiert werden (Urk. 540).

3.4.4.1. Unter dem 8. März 2022 ging das Ergänzungsgutachten ein (Urk. 601). Es hielt zur Frage der Behandlungs(un)fähigkeit fest, dass dies der zentrale Fokus seit Abgabe des Hauptgutachtens im Jahre 2015 sei. Diese sei unter Hinweis auf frühere Behandlungsverfahren und die damalige Einschätzung der … des PPD verneint worden. Deren differenzierte Einschätzung sowie die erfolglosen ambulanten und stationären Massnahmetherapien gepaart mit der eigenen gutachterlichen Einschätzung hätten zum Schluss geführt, dass der Beschuldigte nicht ausreichend behandelbar sei und eine Massnahme nicht empfohlen werden könne, was auf eine Verwahrung hinweise.

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3.4.4.2. Das Ergänzungsgutachten gibt zusammenfassend die Resultate der aktenkundigen Therapieberichte wie folgt wieder (Urk. 576, 587, 590): Mittlerweile seien 7 Jahre vergangen. Seit seinem Eintritt in die JVA Bostadel habe der Beschuldigte 68 Einzelsitzungen absolviert, welche einerseits deliktsorientiert und andererseits stützend vorgenommen worden seien. Die narzisstischen Züge seien bearbeitet und das Instrument des Deliktskreises sei eingeführt worden. Dabei sei zwar die Legalprognose als weiterhin ungünstig, die Therapiefähigkeit jedoch als günstig qualifiziert worden. Der Beschuldigte arbeite aktiv mit und präsentiere sich transparent. Dabei habe er in mehreren Bereichen deutliche Entwicklungsschritte gemacht. Es werde jedoch von einer langen Behandlungsdauer ausgegangen. Die Behandlungsfähigkeit sei gegeben und die stationäre Therapie indiziert und zweckmässig (Urk. 601 S. 18 f.). Diese Darstellung gibt die Therapieberichte korrekt wieder. In diesem Punkt erweist sich das Gutachten somit als nachvollziehbar und schlüssig.

3.4.4.3. In der Diskussion der Therapieberichte hält der Gutachter fest, dass diese deklarierten Fortschritte zumindest zu relativieren seien, da sie im Rahmen der Exploration nicht gleichermassen klar hätten erhoben werden können. So sei der Deliktskreis in einer früheren Behandlungssitzung wohl aufgegriffen worden, doch ein Konzeptverständnis, eine nachhaltige Verinnerlichung, welche zur besseren Problemeinsicht und Verbesserung des Rückfallmanagements führen können, sei nicht zu erkennen (Urk. 601 S. 11). Erst bei der zweiten Exploration sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, die Idee und Funktionsweise des Deliktskreises zu erklären. Es habe sich aber erst ein beginnendes Verständnis dafür gezeigt (Urk. 601 S. 12). Insgesamt schien der Deliktskreis nicht verinnerlicht und noch nicht in die Gesamtproblematik eingeordnet (Urk. 601 S. 19). Dennoch gelte es die jüngst gemachten therapeutischen Erfahrungen zu würdigen. Die deklarierten Fortschritte könnten angesichts der Störungsschwere nicht nachvollzogen werden. Bei einer grosszügigen Würdigung der deklarierten Behandlungserfahrungen müsste gutachterlich trotz aller Skepsis bezüglich Optimismus der Berichte von einer möglicherweise ausreichenden, wenn auch weiter deutlich eingeschränkten Behandlungsfähigkeit für eine länger dauernde intensive millieutherapeutische stationäre Behandlung ausgegangen werden und damit eine stationäre -- 13 of 30 -Massnahme nach Art. 59 StGB zumindest versuchsweise empfohlen werden. Aus forensisch-psychiatrischer bzw. gutachterlicher Sicht könnten die Berichte jedenfalls bezüglich zumindest moderater Erfolge und therapeutisch erfasster ausreichender Behandelbarkeit nicht wegdiskutiert werden. Die Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen, werde vom Beschuldigten klar deklariert und sei als gegeben zu erachten (Urk. 601 S. 20).

3.4.4.4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten an ihrem Antrag auf Verwahrung fest. Das Ergänzungsgutachten ändere nichts an der bestehenden Therapiefähigkeit. Die durchgeführten Atem- und Entspannungsübungen seien ungeeignet, ein Rückfallmanagement aufzubauen. Zudem habe der Beschuldigte Mühe gehabt, einen Deliktskreis detailliert darzustellen, worin keine Verbesserung des Rückfallmanagements erkennbar sei. Die Einschätzungen der therapeutisch wirkenden Personen seien mit grösster Vorsicht zu würdigen. Der Beschuldigte könne mit seiner stark manipulativen Art auch Therapeuten täuschen. Wohl könne zu einem späteren Zeitpunkt bei günstigem Verlauf eine stationäre Massnahme angeordnet werden, doch müsse – im Rahmen der Verwahrung – zuerst eine mehrjährige, durch ausgewiesene Fachleute durchgeführte Begleitung und Einschätzung der tatsächlichen Therapiefähigkeit vorliegen. Zudem sei es auch immer wieder zu Regelbrüchen im Strafvollzug durch den Beschuldigten gekommen. Sie betont zusammenfassend, dass die Therapiefähigkeit derzeit nicht vorliege. Zu diesem Schluss gelangt die Staatsanwaltschaft, weil die Rückfallgefahr hoch sei und die positiven Berichte der Therapeuten vom Gutachter nicht nachvollzogen werden könnten (Urk. 604). Dazu gilt es vorab zu bemerken, dass die Frage der Rückfallgefahr von derjenigen der Therapiefähigkeit klar zu trennen ist und die beiden Themen nicht in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen; weder in medizinischer noch in rechtlicher Hinsicht. Somit lässt sich mit Bezug auf die Frage der Therapiefähigkeit nichts aus der zweifelsohne bestehenden hohen Rückfallgefahr ableiten. Zudem trifft es eben gerade nicht zu, dass der Gutachter die von den Therapeuten beschriebenen Fortschritte nicht nachvollziehen könne. Vielmehr -- 14 of 30 -hielt er fest, dass aus forensisch-psychiatrischer bzw. gutachterlicher Sicht die Berichte jedenfalls bezüglich moderater Erfolge und therapeutisch erfasster ausreichender Behandelbarkeit nicht wegdiskutiert werden könnten (Urk. 601 S. 20). Wohl trifft es zu, dass der Gutachter die Therapieberichte teilweise relativiert hat und festhielt, dass im Rahmen der Exploration die deklarierten Fortschritte in der Therapie nicht gleichermassen haben erhoben werden können. Damit ist er seiner ureigensten Aufgabe nach einer kritischen Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden nachgekommen. Der Gutachter hat die therapeutischerseits erhobenen und deklarierten Befunde weder eins zu eins übernommen noch diesen jede Relevanz abgesprochen. Vielmehr hat er sich ausführlich und vertieft mit diesen auseinandergesetzt und seine eigenen Erkenntnisse im Gutachten festgehalten. Dieses bildet die Grundlage der richterlichen Entscheidung.

3.4.4.5. Darüber hinaus wird in der gutachterlichen Diskussion weiter darauf hingewiesen, dass die damals im Hauptgutachten gezogenen Schlüsse mit Bezug auf die Behandlungsfähigkeit hauptsächlich auf der Einschätzung von Frau Dr. I._____, der damaligen … des PPD, beruhten, welche in einer "mehrseitigen und sehr differenzierten Abklärung" zum Schluss gekommen sei, dass der Beschuldigte nicht behandelbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung früherer erfolgloser ambulanter und stationärer Massnahmen und auf Grund eigener Erhebungen sei er damals im Hauptgutachten zum Schluss gekommen, dass eine bessernde Massnahme nicht empfohlen werden könne (Urk. 601 S. 17). Dies bekräftigte er im Rahmen seiner Befragung als Zeuge vom 3. Oktober 2016. Diese Informationen hätten ihn relevant beeinflusst, weil sie ausführlich und detailliert seien (Urk. 419 S. 5). Nachdem sich weder in den gerichtlichen Verfahrensakten noch in den beigezogenen Akten der Vollzugsbehörden ein Bericht von Frau Dr. I._____ finden liess, zumindest kein Bericht im Sinne eines als solchen bezeichneten eigenständigen und von Frau Dr. I._____ firmierten Dokuments, wurde der Gutachter am 11. August 2022 aufgefordert, die angeblich mehrseitigen Abklärungen von Dr. I._____ genau zu bezeichnen und falls noch nicht bei den Akten nachzureichen (Urk. 613). Dieser Aufforderung kam der Gutachter nach und reichte kommentarlos S.

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12 - 16 eines nicht näher bezeichneten Dokuments ein (Urk. 617). Dieses fand, mitunter auch nicht nur wie vom Gutachter eingereicht auszugsweise, sondern vollständig, wiederholt Eingang in die Akten, wurde jedoch bislang nie als "mehrseitige Abklärung von Dr. I._____" oder als Bericht bezeichnet (Urk. 418, 492). Dieses auch in seiner vollständigen Version nicht genauer bezeichnete Dokument des PPD des Justizvollzugs Zürich präsentiert sich in seiner Aufmachung als Journal. Wer dieses Journal geführt hat, wer die jeweiligen Einträge verfasst hat und wer bei den im Journal beschriebenen Handlungen auf welche Weise mitgewirkt hat, lässt sich diesem nur zum Teil entnehmen, weil oft Kürzel und Stichworte verwendet werden. Dem Inhalte nach zu beurteilen handelt es sich um ein medizinisches Verlaufsjournal. Gemäss Verteidigung handelt es sich dabei um die digitalisierte Krankengeschichte des PPD ("Vitomed") (Urk. 440 S. 8). Diese Erklärung ist plausibel. Unter dem 2. März 2015 findet sich der folgende, in seiner Gesamtheit wiedergegebene Eintrag:

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Weitere Angaben wie etwa über den Verfasser, die am Gespräch anwesenden Personen und insbesondere Angaben, auf welche Grundlagen sich der eröffnete Entscheid stützt, enthält der Journaleintrag nicht. Aus diesem Eintrag ergibt sich zudem, dass nicht nur in formeller Hinsicht kein Bericht vorliegt, sondern auch in materieller Hinsicht nicht. Gegenstand des Gesprächs war gemäss dem Eintrag einzig, dass dem Beschuldigten ein offenbar bereits gefasster Entscheid eröffnet, rudimentär begründet und die vom Beschuldigten wiederholt gestellten Ergänzungsfragen einzig mit dem Verweis auf Widersprüche in seinen Aussagen beantwortet wurden. Der Eintrag enthält – mit Ausnahme der Widergabe der Reaktionen des Beschuldigten auf die Entscheideröffnung – weder Angaben zu eigenen Feststellungen von Frau Dr. I._____ noch detaillierte Angaben zu den Entscheidgrundlagen und den Überlegungen welche zu diesem Entscheid geführt haben. Eigene Erhebungen oder Wahrnehmungen von Frau Dr. I._____ können es nicht gewesen sein, denn sie war am Abklärungsgespräch vom 13. Februar 2015 (im Journal und im Gutachten auch als Abklärungsgespräch vom 13. Februar 2014 bezeichnet) nicht anwesend. Worin der erwähnte erneute Abklärungsprozess bestanden haben soll wird nicht ersichtlich, jedenfalls lässt sich auf Grund der Akten nicht eruieren, worin dieser – ausser dem Abklärungsgespräch – bestanden haben soll. Letzteres wurde von einer namentlich nicht erwähnten Person und in Abwesenheit von Frau Dr. I._____ geführt. Auch die Verteidigung ist diesbezüglich auf Mutmassungen angewiesen: Auf Grund des verwendeten Kürzels … müsse es sich dabei um einen Herrn J._____ gehandelt haben, welcher damals für die medizinische Grundversorgung zuständig gewesen sei (Urk. 440 S. 9). Dies scheint plausibel, denn es finden sich im Journal frühere Einträge wo ebenfalls eine unter dem Kürzel … firmierende Person von der Abgabe von Psychopharmaka an den Beschuldigten berichtet (Urk. 492/11-13). Weiteres, wie etwa seine Identität oder sein fachlicher Hintergrund, ist nicht bekannt. Der Journaleintrag des 13. Februar 2015 enthält im Wesentlichen die Wiedergabe eines Abklärungsgesprächs, welcher sich über knapp 2 A-4 Seiten erstreckt. (im Journal selbst mit dem 13. Februar 2014 datiert). Der Eintrag schliesst mit einer "Beurteilung". Demnach sei der Beschuldigte nicht bereit, offen zu reden und zeige nur mit sich selbst Mitleid. Insgesamt zeige der Gesprächsverlauf kein für den -- 17 of 30 -Aussenstehenden nachvollziehbares Interesse des Beschuldigten, sich mit seiner Motivation, Frauen zu schlagen und zu quälen, auseinanderzusetzen. Es sei sehr schwierig, den Beschuldigten bei einer Unaufrichtigkeit oder einem strategischen Verhalten zu ertappen, weil er automatisch seine Angaben umarbeite und anpasse (Urk. 491/14 ff.). Worauf diese Beurteilung fusst, wird in der Beurteilung nicht dargetan. Eine Prüfung der Plausibilität dieser Schlussfolgerung ist somit von vornherein nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass sämtliche ausschliesslich darauf fussenden weiteren Wertungen eben so wenig plausibel und nachvollziehbar sind. Von einer, wie vom Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten festgehaltenen "mehrseitigen und sehr differenzierten Abklärung" von Dr. med. I._____ kann jedenfalls noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Wenn der Gutachter im Rahmen seiner Zeugenbefragung den 17-zeiligen Journaleintrag als einzige Aktenkundige Äusserung von Frau Dr. I._____ als von sehr ausführlicher und differenzierter Abklärungsqualität qualifiziert, dann erweist sich dies im Lichte der übrigen, weit umfassenderen und zumindest in sich schlüssigen weiteren aktenkundigen Berichte als nicht nachvollziehbar. Wenn gutachterlicherseits die damalige Einschätzung der Therapiefähigkeit im Hauptgutachten nebst den bislang gescheiterten Therapien und seiner eigenen Einschätzung als damals verlässlichste Erkenntnisquelle zu Beurteilung der Frage der Behandlungsunfähigkeit beschrieben wird, so ergeben sich damit gewisse Vorbehalte an der damaligen Einschätzung im Hauptgutachten und erweist sich dieses in puncto Behandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Jahre 2015 als – zumindest – nicht völlig schlüssig. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erübrigen sich jedoch in dieser Hinsicht Weiterungen und es kann letztlich auch offen bleiben, ob der Beschuldigte damals behandlungsunfähig war oder nicht. Denn für die Beantwortung dieser Frage und letztlich die Frage der Anordnung einer Massnahme ist auf die aktuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidfällung abzustellen.

3.4.4.6. Und da hält der Gutachter zu Recht fest, dass seit der Beurteilung im Hauptgutachten sieben Jahre vergangen sind, der Beschuldigte die Vollzugseinrichtung gewechselt und dort auf freiwilliger Basis ohne Einbindung in ein

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Massnahmeverfahren sich einer freiwilligen Psychotherapie unterzogen hat. Im Gutachten folgt eine ausführliche Darstellung der therapeutischen Bemühungen, welche aktenmässig belegt und schlüssig sind. Ebenso werden die Rückmeldungen der Therapeuten wiedergegeben und anschliessend ausführlich diskutiert. So wurden insbesondere die seit dem Jahre 2015 neuen Erkenntnisse aufgeführt, wonach sich der Beschuldigte seitdem einer deliktspräventiven Therapie unterzieht. Der Gutachter zeigt sich in seinen Erwägungen als erstaunt, dass bereits im ambulanten Setting nach so "kurzer Zeit" in so zahlreichen Bereichen Fortschritte erzielt worden sein sollen. Ebenso erstaunlich sei, dass nicht auf den Kontrast zwischen den deklarierten Behandlungsfortschritten, der Störungsschwere und der deklarierten Behandlungsdauer eingegangen werde. Auch die wiederholten Erklärungen des Deliktskreises als Beispiel für Themen aus den Behandlungssitzungen hätten bezüglich Kompetenz, Verinnerlichung des Konzeptes und in der Einordnung in die Gesamtproblematik nicht zu überzeugen vermocht. Insgesamt würden Fortschritte deklariert, welche in Anbetracht der Störungsschwere nicht nachvollzogen werden könnten. Trotz dieser gutachterlichen Skepsis gegenüber dem Optimismus der therapeutischen Berichte müsse von einer möglicherweise ausreichenden, wenn auch weiter deutlich eingeschränkten Behandlungsfähigkeit für eine länger dauernde intensive milieutherapeutische stationäre Behandlung ausgegangen werden und damit die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zumindest versuchsweise empfohlen werden. Trotz früherer Erfahrungen, welche in eine andere Richtung weisen, könnten aus forensischpsychiatrischer Sicht die Berichte jedenfalls bezüglich moderater Erfolge und therapeutisch erfasster ausreichender Behandelbarkeit nicht wegdiskutiert werden. Die Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, werde von diesem deklariert und sei deshalb als gegeben zu erachten (Urk. 601 S. 19).

3.4.4.7. Im Gegensatz zur damals im Hauptgutachten nicht weiter begründeten Beurteilung von Frau Dr. I._____ findet im Ergänzungsgutachten eine kritische Auseinandersetzung mit der therapeutischen Arbeit statt. Diese Ausführungen erweisen sich im Lichte der vorliegenden Berichte als nachvollziehbar, schlüssig -- 19 of 30 -und plausibel. Immerhin sei bemerkt, dass auch die Therapieberichte zwar mit Blick auf die Zukunft von einem milden Optimismus geprägt sind, die tatsächlich erzielten Fortschritte aber sehr bescheiden sind und auch so dargestellt werden. So lässt sich dem Therapiebericht vom 23. Dezember 2020 entnehmen, dass zwar eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung habe aufgebaut werden können. Hingegen wird von einer fehlenden vertieften Deliktbearbeitung mit anschliessender Erarbeitung eines funktionalen und geeigneten Risikomanagements sowie ausbaufähiger Fähigkeit zur Perspektivübernahme berichtet, was sich legalprognostisch ungünstig auswirke. Demgegenüber würde sich jedoch eine Therapiebereitschaft, Therapiefähigkeit, Alkoholabstinenz, Absprachefähigkeit und das vorhandene Problembewusstsein günstig auswirken, weshalb eine Weiterführung der Therapie als zweckmässig angesehen werde, um die Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte zu verringern (Urk. 576). In dieser Beurteilung ist durchaus eine gewisse Zurückhaltung zu erkennen und, zusammengefasst, wird einzig das Bestehen von Voraussetzungen für eine zu beginnende Therapie als Erfolg dargestellt. Von eigentlichen therapeutischen Fortschritten ist noch nicht die Rede und besteht damit auch kein Grund, die gutachterliche Skepsis nicht zu teilen. Der ein knappes Jahr später verfasste Therapiebericht bestätigt die vorhandene Therapiebereitschaft des Beschuldigten und berichtet nach wie vor von einem tragfähigen Behandlungssetting. Berichtet wird weiter von Selbstreflexion hinsichtlich seiner suchtrelevanten Persönlichkeitsanteile. Ebenso wird vom beginnenden Erkennen des subjektiven Gefühls der Erniedrigung und Kränkung als Auslöser von Tathandlungen berichtet. Dass die vertiefte Deliktsaufbereitung erst im weiteren Verlauf im Fokus stehe, ebenso wie die Bearbeitung persönlicher Elemente wie Einsicht, Reue und Verantwortungsübernahme, die Identifikation von Verharmlosungen, Verzerrungen und Rechtfertigungen, die Erarbeitung der personengebundenen und umweltbedingten Risikofaktoren sowie ein geeignetes Risikomanagement lässt die gutachterliche Einschätzung, wonach eine Therapie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose beitragen würde – was bei Personen, die sich in stationären Mass-- 20 of 30 -nahmen gemäss Art. 59 StGB befänden, nicht unüblich sei – als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen (Urk. 601 S. 19 ff.). Abgesehen davon berichtete der Gutachter gestützt auf seine eigene Feststellungen von – wenn auch sehr bescheidenen – Fortschritten des Beschuldigten. In der Zweitexploration vom 28. Januar 2022 sei es ihm – im Gegensatz zur Erstexploration vom 7. Mai 2021 – nunmehr gelungen, den Deliktskreis aufzuzeichnen. Er sei bei der zweiten Exploration besser in der Lage gewesen sei, die Idee und die Funktionsweise des Deliktskreises zu erklären, obwohl sich gewisse Unsicherheiten und begrenzte Differenziertheit bzw. ein erst beginnendes Verständnis gezeigt habe (Urk. 601 S. 12). Somit werden die von therapeutischer Seite berichteten sehr moderaten Fortschritte in qualitativer Hinsicht durch eigene Erhebungen des Gutachters bestätigt. Dies stützt die Therapieberichte in ihrer Plausibilität zusätzlich.

3.5 Zusammengefasst erweist sich die Zurückhaltung des Gutachters in der Beurteilung der Behandelbarkeit als nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt auch für die im Gegensatz zum Hauptgutachten nicht mehr postulierte Behandlungsunfähigkeit. Nunmehr geht das Ergänzungsgutachten mit nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung von einer weiterhin kritischen, knapp ausreichenden Behandelbarkeit aus. Eine nachlassende Motivation würde allerdings diese Behandelbarkeit weiter einschränken. Mit dem Gutachten ist somit von einer zum jetzigen Zeitpunkt noch knapp gegebenen Behandlungsfähigkeit auszugehen. Nachdem wie eingangs erwähnt die weiteren Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt sind, ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Dass diese nur in einem stationären Rahmen möglich ist, geht aus den Gutachten mit aller Deutlichkeit hervor und auch der Beschuldigte selbst stellt keinen anderslautenden Antrag (Urk. 601 S. 17). Eine Befristung der stationären Massnahme nicht angezeigt, zumal die Behandelbarkeit des Beschuldigten nur knapp als gegeben zu erachten ist, weshalb nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt ein Wegfall der Rückfallgefahr vor Ablauf von fünf -- 21 of 30 -Jahren zu erwarten ist. Auch die Verteidigung stellt keinen entsprechenden Antrag.

3.6 Nachdem die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt sind, erübrigt es sich, auf die Frage der Verwahrung einzugehen, da diese lediglich subsidiär zur stationären Massnahme ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die stationäre Massnahme zwar in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt, diese aber fortgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer durch die psychische Störung im Zusammenhang stehende Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB). Schliesslich wird der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Massnahmen wie die vorliegende auch noch nachträglich durch eine andere Massnahme substituiert werden können, beispielsweise durch die Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustandes des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse vorzunehmen. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslagen bei der Anordnung der nachträglichen Verwahrung und der Massnahmeumwandlung ist es nach der Rechtsprechung zulässig, dass sowohl an das Verfahren als auch an die Voraussetzungen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Bei der Umwandlung einer aussichtslosen therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung beruht der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Die Rechtsprechung anerkennt daher, dass bei der Umwandlung einer aussichtslosen therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung der im ursprünglichen -- 22 of 30 -Strafurteil beurteilten Delinquenz Rechnung zutragen ist, bei welcher es sich um die Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB handeln kann (vgl. dazu etwa Urteil 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.5). Dies ergibt sich ohne Weiteres auch aus Art. 62c Abs. 4 StGB, wonach eine auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnete aussichtslose stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Verwahrung umgewandelt werden kann, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Für die Umwandlung der stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung genügt folglich eine ernsthafte Gefahr für weitere Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Diese Ausführungen sollen dem Beschuldigten vor Augen führen, dass dieser Entscheid im Sinne einer allerletzten Chance zu verstehen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche und frühere Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB120504) Die im ersten Berufungsurteil (SB120504) entschiedenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind rechtskräftig.

2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140230) Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. August 2018 das Urteil der hiesigen Kammer vom 29. September 2017 vollumfänglich aufgehoben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden dabei indessen nicht beanstandet, weshalb sie nochmals unverändert ins Dispositiv zu übernehmen sind.

3. Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB180357) Ausgangsgemäss sind die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB180357) und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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4. Entschädigungen

4.1 Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 24. April 2023 eine Honorarnote ein, in welcher Aufwände aus dem Zeitraum seit dem 29. Dezember 2014 aufgeführt sind (Urk. 643/1). Mit Urteil vom 29. September 2017 wurden die Aufwände bis zum 31. Oktober 2017 aber bereits entschädigt (Urk. 462 und 462A). Die geltend gemachte Honorarforderung ist daher um die bereits entschädigten Aufwände zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand an sich ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigung für die Zeit ab dem 31. Oktober 2017 antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 23'715.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4.2 Die unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft haben ebenfalls Honorarnoten eingereicht, wobei der jeweils geltend gemacht Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint (vgl. Urk. 632, 640/2 und 641). Es sind ihnen daher antragsgemässe Entschädigungen zuzusprechen. Beschluss vom 15. Mai 2013: (rechtskräftig) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 13. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − …, − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin D._____), − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − …, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Präzisierung:) zulasten der Privatklägerin D._____, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, − des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. 2....

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3. … 4....

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 5'278.70 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2005 sowie Fr. 108.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2012 anerkannt hat.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 620.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie Fr. 535.50 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

7. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D._____ von Fr. 3'791.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat. 8....

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers F._____ von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D._____ im Rahmen von Fr. 65'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ zusätzlich Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 13....

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft "Private Sex", 1 leere VHS-Kassettenhülle sowie das Buch "Der kleine Machiavelli" werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

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16. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 98'242.65 Auslagen Untersuchung (WG070005) Fr. 1'074.45 Auslagen Untersuchung Fr. 106'735.80 amtliche Verteidigung (WG070005) Fr. 54'568.05 amtliche Verteidigung Fr. 1'195.55 amtliche Verteidigung Fr. 87'815.90 unentgeltliche Rechtsbeistände Privatklägerschaft Fr. 7'657.95 Gutachten (WG070005) Fr. 20'870.20 Gutachten Fr. 1'290.– Zeugenentschädigung (WG070005) Fr. 50.25 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18....

19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

20. Der Privatklägerin E._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil."

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Beschluss vom 29. September 2017: (rechtskräftig) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin E._____) sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2251 Tage durch Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. ….

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 25'000.– zuzüglich

5 % Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 18.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

10 (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)"

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2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil."

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB140230) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 34'945.40 amtliche Verteidigung Fr. 2'416.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D._____ (RAin lic. iur. Y._____) Fr. 1'026.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin E._____ (RA lic. iur. Z._____) Fr. 1'721.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____ (RA Dr. iur. XX._____) Fr. 18'195.00 Gutachten

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140230), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB180357) wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'715.80 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 2'037.10 unentgeltl. Vert. PKin D._____ (RAin Y._____) Fr. 1'465.90 unentgeltl. Vert. PKin E._____ (RA Z._____) Fr. 853.– unentgeltl. Vert. PKin B._____ (RA XX._____) Fr. 6'690.– Gutachten

5. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB180357), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.

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6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − RA lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ − RA Dr. iur. XX._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ − die Privatkläger C._____ und F._____ − RAin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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