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Entscheid

SB180361

Diebstahl etc.

18. März 2019Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Juli 2018 wurde der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Diebstahl und Hehlerei). Für 42 Tage zu Unrecht erlittene Haft wurde er mit Fr. 1'260.– aus der Gerichtskasse entschädigt (Disp. Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden insgesamt auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 53). Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 46 und 47). Das begründete Urteil wurde den Parteien am

17. resp. 20. August 2018 zugestellt (Urk. 52/1-2). In der Folge zog die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück (Urk. 56). Der Beschuldigte hingegen hielt an der Berufung fest und reichte per 10. September 2018 innert Frist die Berufungserklärung ein, dies mit dem Antrag, Disp. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und er (stattdessen) für 42 Tage ungerechtfertigte Haft mit Fr. 8'400.– aus -- 3 of 7 -der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 57). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 60). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung hin das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 62; vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Eingabe vom 13. November 2018 erfolgte innert Frist die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 64); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 69). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtskraft Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Barschaft), 4 (Zivilklage), 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. III.Genugtuung Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Höhe der Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft des Beschuldigten. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c). Die Bestimmung bezieht sich vorab auf Zwangsmassnahmen, die zwar rechtmässig angeordnet wurden, sich im Nahhinein aber als unnötig erweisen (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 10 zu Art. 429). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Festlegung der Genugtuung in der Regel von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag auszugehen, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 E. 3). Die Vorinstanz geht im Wesentlichen davon aus, 42 Tage Haft seien keine ausserordentlich lange Dauer. Auf die persönliche Situation des Beschuldigten habe die Haft keine massiven Auswirkungen gehabt, denn er habe weder eine Arbeits-- 4 of 7 -stelle noch seine Familie vor Ort gehabt. Der Vorwurf des Diebstahls sei keine besonders schwere Anschuldigung. Der Beschuldigte habe zur fraglichen Zeit zudem lediglich von Fr. 205.– monatlich gelebt. Aus diesen Gründen sei eine Entschädigung von Fr. 30.– pro Tag angemessen, demnach Fr. 1'260.– für die Haft insgesamt (Urk. 53 S. 17). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es sich bei knapp 1.5 Monaten Haft um keine besonders lange Dauer handelt. Dies hat noch keine verminderte der Genugtuung zur Folge, denn erst mit zunehmender Dauer – d.h. bei Haft von mehreren Monaten – relativiert sich die Schwere des Eingriffs durch den Freiheitsentzug (so das Bundesgericht, Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juli 2014, E. 1.2). Diese Ausgangslage ist hier nicht gegeben. Genugtuungsmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Eritrea im Zeitpunkt der Haft in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen war (Ausweis F), hier weder über ein familiäres noch soziales Netz verfügte, aus dem er gerissen werden konnte, und auch keiner geregelten Arbeit nachging, die er durch die Haft riskiert hätte. In persönlicher Hinsicht hat der Beschuldigte durch die Haft deshalb einen weniger schweren Eingriff erlitten als eine Vergleichsperson, die in hier landesüblichen Verhältnissen lebt. Dies und der Umstand, dass er zur fraglichen Zeit eigenen Angaben zufolge von einem minimalen Betrag von ca. Fr. 200.– pro Monat lebte, rechtfertigen eine reduzierte Haftentschädigung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf einen Betrag von Fr. 30.– war jedoch zu weitgehend: So ist dem Umstand, dass ungerechtfertigte Haft für die betroffene Person regelmässig einen schweren Eingriff in die persönlichen Rechte bedeutet, immer hinreichend Rechnung zu tragen. Eine angemessene Entschädigung muss auch bei vergleichsweise ärmlichen Verhältnissen wie denjenigen des Beschuldigten erfolgen, was mit dem Ansatz der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet ist.

17. resp. 20. August 2018 zugestellt (Urk. 52/1-2). In der Folge zog die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück (Urk. 56). Der Beschuldigte hingegen hielt an der Berufung fest und reichte per 10. September 2018 innert Frist die Berufungserklärung ein, dies mit dem Antrag, Disp. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und er (stattdessen) für 42 Tage ungerechtfertigte Haft mit Fr. 8'400.– aus -- 3 of 7 -der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 57). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 60). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung hin das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 62; vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Eingabe vom 13. November 2018 erfolgte innert Frist die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 64); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 69). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtskraft Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Barschaft), 4 (Zivilklage), 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. III.Genugtuung Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Höhe der Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft des Beschuldigten. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c). Die Bestimmung bezieht sich vorab auf Zwangsmassnahmen, die zwar rechtmässig angeordnet wurden, sich im Nahhinein aber als unnötig erweisen (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 10 zu Art. 429). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Festlegung der Genugtuung in der Regel von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag auszugehen, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 E. 3). Die Vorinstanz geht im Wesentlichen davon aus, 42 Tage Haft seien keine ausserordentlich lange Dauer. Auf die persönliche Situation des Beschuldigten habe die Haft keine massiven Auswirkungen gehabt, denn er habe weder eine Arbeits-- 4 of 7 -stelle noch seine Familie vor Ort gehabt. Der Vorwurf des Diebstahls sei keine besonders schwere Anschuldigung. Der Beschuldigte habe zur fraglichen Zeit zudem lediglich von Fr. 205.– monatlich gelebt. Aus diesen Gründen sei eine Entschädigung von Fr. 30.– pro Tag angemessen, demnach Fr. 1'260.– für die Haft insgesamt (Urk. 53 S. 17). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es sich bei knapp 1.5 Monaten Haft um keine besonders lange Dauer handelt. Dies hat noch keine verminderte der Genugtuung zur Folge, denn erst mit zunehmender Dauer – d.h. bei Haft von mehreren Monaten – relativiert sich die Schwere des Eingriffs durch den Freiheitsentzug (so das Bundesgericht, Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juli 2014, E. 1.2). Diese Ausgangslage ist hier nicht gegeben. Genugtuungsmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Eritrea im Zeitpunkt der Haft in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen war (Ausweis F), hier weder über ein familiäres noch soziales Netz verfügte, aus dem er gerissen werden konnte, und auch keiner geregelten Arbeit nachging, die er durch die Haft riskiert hätte. In persönlicher Hinsicht hat der Beschuldigte durch die Haft deshalb einen weniger schweren Eingriff erlitten als eine Vergleichsperson, die in hier landesüblichen Verhältnissen lebt. Dies und der Umstand, dass er zur fraglichen Zeit eigenen Angaben zufolge von einem minimalen Betrag von ca. Fr. 200.– pro Monat lebte, rechtfertigen eine reduzierte Haftentschädigung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf einen Betrag von Fr. 30.– war jedoch zu weitgehend: So ist dem Umstand, dass ungerechtfertigte Haft für die betroffene Person regelmässig einen schweren Eingriff in die persönlichen Rechte bedeutet, immer hinreichend Rechnung zu tragen. Eine angemessene Entschädigung muss auch bei vergleichsweise ärmlichen Verhältnissen wie denjenigen des Beschuldigten erfolgen, was mit dem Ansatz der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet ist.

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Dass dem Beschuldigten kein schweres Delikt zur Last gelegt wurde, führt vorliegend nicht zu einer weiteren Minderung der Genugtuung. Vom Deliktsbetrag her war von Beginn an von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen und die Untersuchungshaft von über einem Monat folglich unverhältnismässig. Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, dem Beschuldigten pauschal eine Genugtuung von Fr. 5'000.– für die während 42 Tagen zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen, was knapp Fr. 125.– pro Tag ergibt. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen um eine erhöhte Entschädigung weitgehend durch. Ihm sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen, sondern die Entscheidgebühr im Berufungsverfahrens hat ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Barschaft), 4 (Zivilklage), 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte wird für 42 Tage zu Unrecht erlittene Haft pauschal mit Fr. 5'000.– aus der Staatskasse entschädigt.

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2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'500.– für die amtliche Verteidigung und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2019 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Linder -- 7 of 7 --