SB180430
Fahren in fahrunfähigem Zustand
22. Oktober 2018Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180430-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. Oktober 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 (GG180013)
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Erwägungen:
1.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 23), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 29), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22.Oktober 2018 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer -- 3 of 3 --