Lexipedia

Entscheid

SB190043

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

5. Dezember 2019Deutsch97 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1.

Anklagehintergrund sind diverse Betäubungsmittelgeschäfte, die der Beschuldigte, mehrheitlich in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem mit D._____ (vgl. separates Verfahren SB190044) begangen haben soll. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 5 f.).

-- 5 of 65 --

2.

Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. Juli 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Dafür bestrafte ihn die Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten sowie mit einer auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– und mit einer Busse von Fr. 300.–. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gelder, Betäubungsmittel und weiterer Gegenstände (vgl. Urk. 51 S. 150 ff.).

3.

Am 6. August 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44 und 46) und mit Eingabe vom 14. Februar 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54; Urk. 50/2). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56 und 58).

4.

Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte zum einen die Schuldigsprechung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG anfechten, soweit sie seine sachverhaltsmässigen Geständnisse übersteigt. Zum andern lässt er beantragen, auf den Anklagepunkt der Übertretung des BetmG sei zufolge eingetretener Verjährung nicht mehr einzutreten. Als mitangefochten gelten daher auch die ausgefällte Busse und die diesbezügliche Regelung (Dispositivziffern 2 und 5). Weiter erachtet der Beschuldigte die Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 f.) als zu hoch. Diese sei auf maximal 3 Jahre festzusetzen unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Hälfte der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 54 S. 2 f.). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 2), der Geldstrafe (Dispositivziffer 2 teilweise und Dispositivziffer 4), der Anordnungen betreffend diverse Einziehungen (Dispositivziffern 6-13), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 14) und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung -- 6 of 65 -(Dispositivziffer 16). Es ist daher vorab vorzumerken, dass das Urteil vom 25. Juli 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales und Vorfragen

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales und Vorfragen

1. Zum Prozessualen und zu den von der Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert. Mit zutreffender Begründung hat sie namentlich korrekt festgehalten, − dass die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____, F._____, G._____, D._____, H._____ und I._____ sowie die Einvernahmen der Auskunftspersonen J._____ und K._____ uneingeschränkt verwertbar sind (Urk. 51 S. 7), − dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist (Urk. 51 S. 8 ff.), − dass dem Beschuldigten aus der vorliegenden – sachlich begründeten – Verfahrenstrennung betreffend den mutmasslichen Mittäter D._____ kein Nachteil entstanden ist, zumal die separaten Verfahren (DG170021 und DG170022 bzw. SB190043 und SB190044) in beiden Gerichtsinstanzen gleichzeitig und gemeinsam verhandelt werden (Urk. 51 S. 11 ff.) und − dass es im vorliegenden Verfahren um die Tätigkeit des Beschuldigten (und damit zusammenhängend des D._____) geht und nicht um die Heroin- oder Kokaineinfuhr resp. deren Organisation durch (hierarchisch übergeordnete) Lieferanten oder (angebliche) Hintermänner, was im Übrigen auch nicht eingeklagt ist (Urk. 51 S. 12 und 15). Diese entsprechenden Ausführungen bedürfen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen.

-- 7 of 65 --

2. Zu widersprechen ist jedoch der vorinstanzlichen Auffassung, die Einvernahmen der Auskunftspersonen L._____ (HD Urk. 11/1-4; HD Urk. 13/4; ND I Urk. 4/9), M._____ (HD Urk.13/1-2; HD Urk. 13/6; ND I Urk. 4/1), N._____ (HD Urk. 13/3; ND I Urk. 4/7), O._____ (HD Urk. 13/5; ND I Urk. 4/10), P._____ (HD Urk. 13/7; ND I Urk. 4/4), Q._____ (HD Urk. 13/8; ND I Urk. 4/5), R._____ (ND I Urk. 3/1), S._____ (ND I Urk. 4/2), T._____ (ND I Urk. 4/3), U._____ (ND I Urk. 4/6), V._____ (ND I Urk. 4/8) und W._____ (ND I Urk. 4/11) seien in Abwesenheit des Beschuldigten sowie dessen amtlichen Verteidiger erfolgt, weshalb auf die Aussagen dieser Auskunftspersonen nur zu Gunsten des Beschuldigten abgestellt werden dürfe (Urk. 51 S. 6 f.). Vielmehr sind auch die Einvernahmen dieser Personen, von denen nur wenige sachdienlich sind, vollumfänglich verwertbar. Zur Begründung ist einerseits anzumerken, dass kein Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen bestand (BGE 140 IV 272 E. 1.2). Was sodann das Fehlen von Konfrontationseinvernahmen betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf das Konfrontationsrecht verzichtet hat. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Unterlässt er das, ist Verzicht anzunehmen. Vorliegend verlangte der Beschuldigte in keiner seiner zahlreichen, in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers stattgefundenen Befragungen eine Konfrontationseinvernahme mit den genannten Personen, was er gemäss der zitierten Rechtsprechung auch noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren oder spätestens im Berufungsverfahren hätte tun können. Auch von Verteidigerseite wurden keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 26 S. 3; Urk. 37; Urk. 54). Vielmehr anerkannte der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers auf jeweiligen Vorhalt die Aussagen der Drogenabnehmer und zeigte sich diesbezüglich in mehreren Einvernahmen geständig (so in HD Urk. 3/39; HD Urk. 3/41, Prot. I S. 56 zum Anklagevorwurf I). Schliesslich liesse sich der -- 8 of 65 -eingeklagte Sachverhalt aufgrund der diesbezüglichen Geständnisse selbst ohne die Einvernahmen der Auskunftspersonen erstellen (dazu hinten Erw. III. 6.). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe

1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage (Urk. 25) unter den Titeln "I. Persönliche Heroin- und Kokainverkäufe", "II. Heroinverkäufe über Drogen-Läufer" und "III. Diverse Drogenvorgänge" eine Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, die – mit Ausnahme des nicht angefochtenen Schuldspruchs betreffend Anklagevorwurf III VG 16 (Urk. 25 S. 12 f.) – ganz oder teilweise bestritten werden und daher zu prüfen sind.

1.2 In der Anklageziffer IV (Urk. 25 S. 14 f.) wird dem Beschuldigten unter anderem Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) angelastet, welcher Schuldspruch wie erwähnt nicht angefochten und daher – einschliesslich der zugehörigen Sanktion – nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.

1.3 Der zweite, in Anklageziffer IV enthaltene Vorwurf betrifft vorsätzlichen Betäubungsmittelkonsum (Kokain). Diesen anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Vorinstanz sprach ihn demgemäss und korrekt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 schuldig. Insoweit der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren den Antrag stellt, auf den Anklagepunkt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 17a (recte: 19a) Ziff. 1 BetmG sei zufolge Verjährung nicht mehr einzutreten (vgl. Urk. 54 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn, wie hier, vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Diese Regelung ist auch auf Übertretungen gemäss Art. 109 StGB sowie auf andere Bundesgesetze anwendbar, sofern diese nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Das BetmG enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen (Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 104 StGB; Art. 26 -- 9 of 65 -BetmG; BGE 135 IV 197 f.; OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 97 N 10 und Art. 109 N 1). Es ist daher schon an dieser Stelle festzuhalten, dass der Schuldspruch betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 zu bestätigen sein wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der amtliche Verteidiger diesen Antrag zwar nicht aufrecht (vgl. Urk. 66 S. 1), brachte aber auch nicht vor, dieser Schuldspruch werde nunmehr akzeptiert und könne daher als rechtskräftig angesehen werden (vgl. Prot. II S. 5), weshalb eine Bestätigung angezeigt ist. Darüber hinaus brachten an der Berufungsverhandlung weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger etwas vor, das Einfluss auf die bisherigen Erkenntnisse haben könnte.

2. Standpunkte des Beschuldigten

2.1 In Bezug auf den Anklagevorwurf I betreffend persönliche Drogenverkäufe zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig. Er anerkannte den Anklagesachverhalt sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2017 als auch in der vorinstanzlich Hauptverhandlung vom 16. Mai 2018 sowie an der Berufungsverhandlung. Er macht jedoch geltend, dies nicht – wie eingeklagt – alleine, sondern in Zusammenarbeit mit F._____ getan zu haben (HD Urk. 3/41 Antwort 25; Prot. I S. 56; Urk. 65 S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.).

2.2 Hinsichtlich des Anklagevorwurfs II betreffend Heroinverkäufe über Drogenläufer bestreitet der Beschuldigte zwar nicht die Heroinverkäufe als solche, jedoch die ihm in der Anklageschrift zugeschriebene Rolle (HD Urk. 3/41; Prot. I S. 4 ff., 57; Urk. 65 S. 11 f.; Prot. II S. 6 ff.).

2.3 Bezüglich des Anklagevorwurfs III VG 1 Kg Heroin bestreitet der Beschuldigte durchwegs, bei dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein (HD Urk. 3/41 Antwort 30; Prot. I S. 4 ff., 60 f.; Urk. 65 S. 14 f.; Prot. II S. 6 ff.). Die Anklagevorwürfe III VG 24 und III VG 30/1 anerkannte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (HD Urk. 3/41 Antworten 30 und -- 10 of 65 -33). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rückte er davon insoweit wieder ab, als er nur einräumte, SMS weitergeleitet und geschrieben sowie Termine (zwischen Käufern und Überbringern) koordiniert zu haben. Bei der Drogenübergabe sei er nicht dabei gewesen bzw. habe die Übergabe nicht mitbekommen (Prot. I S. 4 ff., 61, 65, 71 ff., 75 f.). Ähnliche Positionen nimmt er auch im Berufungsverfahren ein; Urk. 65 S. 15.; Prot. II S. 6 ff.).

3. Beweismittel und Verwertbarkeit Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil sehr ausführlich und samt Belegstellen aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 17 f.). Gleiches gilt für die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen (Urk. 51 S. 18 f.).

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Soweit die Vorinstanz einleitend zur Sachverhaltserstellung Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie zur Glaubwürdigkeit der hier involvierten Personen und zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen gemacht hat, erweisen sich diese als korrekt und vollständig, weshalb vorab ebenso darauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 19-22; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Anklagevorwurf II – Heroinverkäufe über Drogenläufer (Urk. 25 S. 6-10)

5.1 Der Anklagevorwurf lautet zusammengefasst dahin, der Beschuldigte habe von ca. Oktober 2015 bis zu seiner Verhaftung am 12. April 2016 nach vorgängiger Entgegennahme von Drogenbestellungen per Telefon, vorwiegend per SMS-Nachricht, durch den Einsatz der Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ (nachfolgend F._____, D._____, G._____) an diverse Drogenabnehmer vorwiegend im Bezirk AA._____ mindestens ca. 5'497.8 Gramm Heroingemisch (statistisches Gehalt mindestens 20% = mindestens ca. 1'099.56 Gramm Reinsubstanz) in Portionen à 5 bis 125 Gramm zu Preisen zwischen Fr. 150.– bis Fr. 180.– pro

5 Gramm ausgeliefert/übergeben/verkauft (HD Urk. 25 S. 6).

-- 11 of 65 --

Das ausgelieferte Heroin hätten die drei Drogenläufer vom Beschuldigten erhalten. Dabei habe F._____ ca. Ende September/Anfang Oktober 2015 auch zusammen mit dem Beschuldigten bei der Portionierung einer durch AB._____ von AC._____ [Staat in Europa] in die Schweiz zum Zwecke des Weiterverkaufs eingeführten Menge von mindestens 900 Gramm Heroingemisch mitgewirkt (HD Urk. 25 S. 7). Für D._____ und G._____ habe der Beschuldigte das zur Auslieferung portionierte Heroin jeweils in diversen Drogenverstecken – u.a. Blumenwagen zwischen AA._____ und AD._____ [Ort], diversen Verstecken beim AE._____ in AA._____ sowie Verstecken beim Bahnhof AF._____, bei den Bäumen am Bahnhof AG._____ und Nahe AH._____-strasse... in AI._____– bereitgestellt (HD Urk. 25 S. 9 f.). In einzelnen Fällen habe D._____ das Heroin im Auftrag des Beschuldigten bei Dritten für den späteren Weiterverkauf abgeholt (HD Urk. 25 S. 10). Dies alles habe der Beschuldigte im Wissen getan, dass die Auslieferung bzw. der Verkauf oder die Übergabe von Heroin an Dritte im genannten Umfang mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte, was ihn aber nicht von seinem Tun abgehalten habe (HD Urk. 25 S. 10).

5.2 Einzig anerkannte der Beschuldigte die mit F._____ gemeinsam vorgenommene Drogenportionierung in Bezug auf die durch AB._____ aus AC._____ eingeführten 900 Gramm Heroingemisch (Urk. 25 S. 7; HD Urk. 3/41 Antwort 27; Prot. I S. 57; Urk. 65 S. 12). Im Übrigen stellte er dezidiert in Abrede, als "Zentralier"/Organisator (Urk. 25 S. 2; Urk. 65 S. 14; Prot. II S. 6 ff.) gewirkt zu haben. F._____ und D._____ hätten ihn überhaupt erst in das Drogengeschäft eingeführt bzw. hineingezwungen und als unbescholtenen Bürger, Inhaber eines Gartenbaugeschäfts und … Staatsangehöriger von AC._____ mit Deutschkenntnissen für Drogengeschäfte benutzt. Dem Beschuldigten wurde gemäss seiner Verteidigung eine Falle gestellt. Nachdem der Beschuldigte es im April 2015 gegenüber F._____ und D._____ abgelehnt habe, seinen Wohnort bzw. seine Firma als Lager oder Bunker für Drogen zur Verfügung zu stellen, habe er ihnen auf ihre Aufforderung hin stattdessen ein Drogenversteck in einem Waldstück am AE._____ genannt. Das sei der erste grosse Fehler gewesen, da ihm F._____ -- 12 of 65 -und D._____ in der Folge mitgeteilt hätten, dass sie dort ein Kilogramm Heroin deponiert hätten, welches nun weg sei. Er (der Beschuldigte) sei für diesen Verlust mitzuständig und haftbar. Der Beschuldigte habe sich dann darauf eingelassen, dass dieser Verlust in Höhe von rund Fr. 30'000.– abverdient werden müsse, was der zweite grosse Fehler gewesen sei. Das Dümmste aber sei gewesen, dass er sein Handy zur Verfügung gestellt habe, über welches am Schluss alle Geschäfte – sowohl die Bestellungen, wie auch das Weiterleiten und Vermitteln – gelaufen seien. Der Beschuldigte sei im Wesentlichen über sein Handy bei einer riesigen Anzahl Drogengeschäften dabei gewesen. Anfangs sei er auch noch an Übergaben mitbeteiligt gewesen, seine Haupttätigkeit sei aber das Entgegennehmen von Bestellungen und das Weiterleiten gewesen. Damit sei er in praktisch alle Geschäfte involviert und im Zeitalter der digitalen Kommunikation, in denen Täter oft durch Abhöraktionen überführt würden, das meist gefährdete Ermittlungssubjekt gewesen. In der Hierarchie habe er sich jedoch keineswegs höher als etwa die Läufer befunden. Er sei auf einer sehr niedrigen, wenn auch unentbehrlichen Funktion eingesetzt gewesen. Folglich bestreitet der Beschuldigte, das Heroin für F._____, D._____ und G._____ schon portioniert bereitgestellt zu haben. Diese hätten die Ware selber in Zürich bezogen und sehr wohl selber gewusst, wo die Drogen, die sie hätten verkaufen sollen, aufbewahrt gewesen seien. Sie hätten diesbezüglich keiner Instruktion bedurft. Er selber kenne weder die Anzahl Auslieferungen noch die ausgelieferte Menge, bestreite die Zahlen aber nicht. Als wahren Auftraggeber bezeichnet der Beschuldigte den F._____ (vgl. Urk. 51 S. 24 f.; Prot. I S. 57 f.; Urk. 65 S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.).

5.3 Hierarchische Stellung des Beschuldigten

5.3.1 Die Vorinstanz stellte die behauptete Funktion des Beschuldigten als blosser SMS-Schreiber und Weiterleiter von Bestellungen den Aussagen der Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ sowie jenen der Abnehmer E._____ und J._____ und ergänzend diversen SMS-Nachrichten gegenüber. Dabei kam sie nach einlässlicher und überzeugender Beweiswürdigung zum Zwischenergebnis, dass der Beschuldigte in der Gruppe hierarchisch höher gestellt gewesen sei als die Drogenläufer. Auf diese Erwägungen und die wiedergegebenen Aussagen -- 13 of 65 -der Mitbeschuldigten und Drogenabnehmer ist zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen (Urk. 51 S. 26-35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Darlegungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung dazu.

5.3.2 Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als inkonsistent, oftmals widersprüchlich, mangelhaft an Substanz und Qualität und daher nicht schlüssig und insgesamt nicht überzeugend. So bemühte er sich offensichtlich, andern die Schuld zuzuweisen, dass er ins Drogengeschäft geraten sei. Seine diesbezüglichen Darlegungen erscheinen ziemlich konfus. Einerseits gab er D._____ die Schuld, dass er (Beschuldigter) und F._____ ins Drogengeschäft geraten seien, um an anderer Stelle auszuführen, er sei von F._____ manipuliert worden, als dieser im April 2015 in die Schweiz eingereist sei (vgl. HD Urk. 3/16 S. 13). Weiter gab er zu Protokoll, F._____ und D._____ hätten das Kilogramm Heroin, für welches er ihnen lediglich einen Lagerplatz im Wald beim AE._____ gezeigt habe, gestohlen (Prot. I S. 70). Damit er (Beschuldigter) keine Probleme bekomme, hätte er Fr. 10'000.– bezahlen sollen, das aber nicht getan. Er sei deshalb bei Staatsangehörigen von AJ._____ [Staat in Europa] in Zürich in Schulden geraten (HD Urk. 3/12 Antwort 118). Er habe gar nicht gewusst, bei wem er alles Schulden gehabt habe (HD Urk. 3/41 Antwort 28). Vorher habe er keine Schulden gehabt. Wegen F._____, der Geschichte mit dem Drogenbunker am AE._____, seien die Schulden entstanden (Prot. I S. 63 f.). An anderer Stelle gab er an, das Geld mit Arbeit abbezahlt zu haben, indem er SMS geschrieben habe. Sie hätten Fr. 30'000.– gewollt (Prot. I S. 70). Auf die Frage, ob er der Organisator des Drogenhandels gewesen sei, erwiderte er zum einen, dies nicht wirklich zu wissen (Prot. I S. 58). Auf Vorhalt der Aussage D._____s, er habe auch Drogen aufbewahrt und organisiert, erklärte der Beschuldigte dann, das habe er gemacht, wenn AK._____ (AL._____) und F._____ dies verlangt hätten. Denn er habe Schulden bezahlen müssen, obwohl er gar nicht schuldig gewesen sei. F._____, D._____ und G._____ hätten für AK._____ Drogen verkauft, dieser sei quasi der Chef gewesen, nicht er (Prot. I S. 59, 67). Weiter bezeichnete er AK._____ als Lieferant, um aber sogleich anzu-- 14 of 65 -fügen, von wem sie Drogen erhalten hätten, wisse er nicht (Prot. I S. 67). Dass E._____ ihn, den Beschuldigten, als Chef bezeichnet habe, versuchte er damit zu erklären, vermutlich habe F._____ ihr gesagt, er sei der Chef. Er habe E._____ nur einmal gesehen und ihr dabei weder Drogen gegeben noch Geld genommen (HD Urk. 3/9 Antwort 6; Prot. I S. 70). Weiter gab der Beschuldigte an, die potentiellen Drogenabnehmer hätten ihm SMS-Nachrichten geschrieben, welche er an F._____, D._____ und G._____ weitergeleitet habe (HD Urk. 3/8 Antworten 15, 17 und 33 f.; HD Urk. 3/9 Antworten 6 und 33; HD Urk. 3/10 Antworten 65 und 78; HD Urk. 3/23 Antworten 34 und 93; Prot. I S. 71). Jedoch konnte er nicht sagen, woher die Abnehmer seine Nummer für die Drogenbestellungen gehabt haben (HD Urk. 3/9 Antworten 14 und 23). Der Standpunkt des Beschuldigten, er habe die Drogenbestellungen per SMS lediglich weitergeleitet, erweist sich sodann als Schutzbehauptung. Im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen wurden nämlich keine bloss weitergeleiteten SMS-Nachrichten aufgezeichnet, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die SMS-Nachrichten jeweils selbst geschrieben hat. Auch hat der Beschuldigte Termine für Drogenauslieferungen nicht bloss koordiniert, sondern auch zeitlich und örtlich vereinbart/festgelegt, wie zum Beispiel das aufgezeichnete Telefongespräch vom 20. November 2015, 18:54 zeigt, worin der Beschuldigte dem G._____ mitteilte: "Um sieben Uhr dreissig geh' zu ihr vorbei", was G._____ mit den Worten quittierte: "Jetzt … direkt dorthin werde ich gehen und dort umherziehen" (HD Urk. 3/32 Anhang 1). Dass die Drogenläufer den Treffpunkt selber gewusst hätten, da sie bei einer Übergabe jeweils gerade den nächsten Übergabeort/-termin festgelegt hätten, wie der Beschuldigte behauptete (Prot. I S. 71), ist damit auch widerlegt. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, weshalb es ihn in seiner praktisch einzigen Funktion als Weiterleiter von SMS-Nachrichten gebraucht haben soll, wenn Ort und Zeit der jeweils nächsten Drogenauslieferungen durch die Läufer und Abnehmer schon im voraus bestimmt worden wären.

5.3.3 Demgegenüber gaben die Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ detaillierte und originelle Schilderungen mit prägnanten Einzelheiten zur hierar-

-- 15 of 65 --

chischen Stellung des Beschuldigten zu Protokoll (Urk. 51 S. 28 ff.). Sie erwähnten übereinstimmend, dass der Beschuldigte sie zum Drogenhandel verleitetet bzw. – ausgenommen G._____ – ins Drogengeschäft eingeführt habe, dass sie in seinem Auftrag Drogen auslieferten/verkauften, dass er ihnen betreffend Auslieferungen konkrete Anweisungen erteilt hat. Zudem belasteten sie sich mit ihren Aussagen selber. F._____ und G._____ äusserten sich auch zur ungefähren Auslieferungsmenge. Laut nicht unplausibler Darstellung von F._____ sind ca. eine Woche nach seiner Einreise in die Schweiz die Aufträge der Firma des Beschuldigten "AM._____ Reinigung und Gartenbau" ausgegangen, worauf sie einfach mit Drogen gearbeitet hätten. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe das Drogennetzwerk mit Lieferanten und Abnehmern bereits bestanden. Er habe nur noch "hin und her gehen" müssen (HD Urk. 3/35 S. 6, 28). Er bezeichnete sich als Hilfsarbeiter des Beschuldigten betreffend Drogenauslieferung. Es besteht sodann kein Anlass zu Zweifeln an seinem Hinweis, lediglich mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden und ausschliesslich für ihn gearbeitet zu haben (HD Urk. 4/13 Antworten 119 und 122; HD Urk. 3/35 S. 22). Weiter erwähnte F._____ Telefonate des Beschuldigten, bei welchen Letzterer gesagt habe, er wolle nicht, dass F._____ das Gespräch höre. Das springt als besonderes Detail ins Auge, zumal aus der Aussage F._____s hervorgeht, dass der Beschuldigte ihm nicht vertraut habe, es keinen Respekt gegeben habe. Sie hätten ihn "…" genannt, was Clown bedeute (HD Urk. 4/18 Antwort 104). Derart gebärdet sich ein Chef. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, dass F._____ den Beschuldigten als Chef empfand und bei den Auslieferungen an die Abnehmer ihn als solchen bezeichnete (HD Urk. 3/16 S. 8). Gemäss D._____ (vgl. Urk. 51 S. 30 f.) hat der Beschuldigte ihn bei der ersten Lieferung jeweils begleitetet, ihn den Abnehmern als nächsten Drogenzulieferer vorgestellt und ihm die Übergabeorte gezeigt. Auch nach seiner Darstellung war der Beschuldigte im Drogenhandel der einzige, der ihm Aufträge zur Drogenauslieferung erteilte. Er bezeichnete sich selber als Mitarbeiter. Weiter erwähnte D._____, dass er vom Beschuldigten immer wieder neue Mobiltelefone mit neuen Nummern erhalten habe, worauf nur die Nummer des Beschuldigten gespeichert -- 16 of 65 -gewesen sei. Der im Drogenhandel typische Einsatz mehrerer bzw. wechselnder Mobiltelefone wurde mithin gegenüber D._____ vom Beschuldigten bestimmt. Aus den Aussagen D._____s geht weiter hervor, dass er auf Anweisung des Beschuldigten gehandelt hat, indem dieser ihm jeweils per SMS-Nachricht oder Anruf mitteilte, wann, wo und welcher Person er Drogen zu überbringen habe und wo er die Drogen holen solle. Auch wenn D._____ den Beschuldigten nicht als Chef benannte, sprechen seine Depositionen doch deutlich für ein Unterordnungsverhältnis. Daran ändert nichts, dass gelegentlich auch Auslieferungen in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgten. Auch diesfalls war es jeweils D._____, der die Drogenübergabe vornahm und sich (primär) exponierte, während der Beschuldigte nur wegen notwendiger Besprechung mit einem Abnehmer dabei war (vgl. Urk. 51 S. 31). G._____ berichtete, dass er auf Vorschlag des Beschuldigten ins Drogengeschäft gerutscht sei, um Darlehensschulden beim Beschuldigten abbezahlen zu können. Die Einführung betreffend Drogenverstecken, Übergabeorten und Abnehmern ist laut G._____ dann durch F._____ erfolgt, wobei er, G._____, aber auch vom Beschuldigten Instruktionen für die Drogenauslieferungen erhalten habe. Bei Anwesenheit von F._____ habe F._____ die Übergaben selber gemacht (vgl. Urk. 51 S. 31 f.). Mit der Vorinstanz ergeben die Aussagen der Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ insgesamt ein kohärentes Bild und sind grundsätzlich glaubhaft, so dass auf sie abzustellen ist. Wie schon die Vorinstanz richtig erwog, ist das Argument der Verteidigung, D._____ und G._____ hätten ihre Aussagen abgesprochen (Prot. I S. 71 und 89), nicht zu hören. Ihre Befragungen erfolgten grösstenteils während ihrer Untersuchungshaft, weshalb sie sich gar nicht absprechen konnten. Abgesehen davon sind ihre Angaben auch nicht durchwegs einheitlich.

5.3.4 Die Drogenabnehmerin und Zwischenhändlerin E._____ sowie die beiden Drogenabnehmer K._____ und AN._____ erklärten in der Konfrontationseinvernahme bzw. in ihrer parteiöffentlichen Einvernahme einhellig, der Beschuldigte habe sich als Chef ausgegeben. Er sei jeweils beim ersten Kontakt persönlich -- 17 of 65 -aufgetreten und habe die Konditionen für den Drogenverkauf, insbesondere den Preis für die künftigen Bezüge, festgelegt. E._____ nahm auch deshalb an, der Beschuldigte sei der Chef, weil er mit den Abnehmern kommunizierte, er deren Bestellungen aufnahm und er die Ankunft der Läufer am Übergabeort jeweils mitteilte, während die Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ die Ware brachten. Auch laut ihren Angaben hat der Beschuldigte seine Nummer regelmässig gewechselt, was er sie jeweils per SMS-Nachricht wissen liess. Sie habe mit einem ihr speziell von F._____ für Fr. 50.– verkauften Mobiltelefon mit dem Chef kommuniziert (vgl. Urk. 51 S. 32 f.). Die Aussagen von E._____, mit denen sie sich auch selber belastete, werden durch diverse SMS-Nachrichten bestätigt. Aus diesen geht hervor, dass D._____ den Beschuldigten jeweils benachrichtigte, wenn er am Übergabeort eingetroffen war, worauf der Beschuldigte den Abnehmer informierte, dass der Lieferant da sei (vgl. HD Urk. 3/4 Anhänge 13 f., 21 f., 43 und 45 ff.; HD Urk. 3/5 Anhänge 45, 47, 77, 120, 122, 144 f., 200 und 202; HD Urk. 3/6 Anhänge 23 f., 46, 48, 77 f., 104 f.,

135 f., 138 und 145). Weiter teilte D._____ dem Beschuldigten jeweils mit, wann die Übergabe erfolgt war (HD Urk. 3/4 Anhänge 51 f.; HD Urk. 3/5 Anhang 52). Das ermöglichte dem Beschuldigten auch die Kontrolle über das Geschehen.

5.3.5 Übereinstimmend mit der Vorinstanz zeigt sich eine hierarchisch höhere Stellung des Beschuldigten gegenüber den Drogenläufern. Der Beschuldigte hatte im wesentlichen die Regie und die Drogenläufer erfüllten die ihnen hauptsächlich vom Beschuldigten erteilten Aufträge. Dabei liess ihnen der Beschuldigte die dafür nötigen Informationen, wo wann und mit wem sie sich treffen sollen, zukommen (vgl. dazu letztlich auch die eingestandene Anweisung des Beschuldigten, Prot. I S. 73: "Um 18:00 Uhr musst du dich mit E._____ treffen". Der Beschuldigte bestimmte somit auch den Nachrichtenfluss. Dass G._____ nach seinen Aussagen von F._____ ins Drogengeschäft eingeführt wurde und F._____ gelegentlich alternierend zum Beschuldigten Instruktionen erteilte, vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften.

-- 18 of 65 --

5.4 Menge und Preis der Betäubungsmittel

5.4.1 Obwohl der Beschuldigte geltend gemacht hatte, hinsichtlich der Auslieferungen weder mit der jeweiligen Drogenmenge noch mit dem Preis etwas zu tun gehabt zu haben, kam die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung mit nachvollziehbarer Begründung zum klaren Schluss, dass es der Beschuldigte war, der die Menge und den Preis der auszuliefernden Drogen bestimmte und somit darüber Bescheid wusste (Urk. 51 S. 35-57; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.4.2 Den ähnlich lautenden Aussagen von F._____, D._____ und G._____ (Urk. 51 S. 35) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte dem Läufer jeweils die auszuliefernde Drogenmenge mitteilte und den Preis dafür festlegte, nämlich so, wie der Beschuldigte dies mit den Abnehmern vereinbart hatte. Entsprechend musste gemäss F._____ zuerst der Beschuldigte gefragt werden, wenn etwa die Abnehmerin E._____ mehr als die bestellte Menge verlangte (HD Urk. 3/16 S. 8). Als authentisch erscheinen weiter die Hinweise von D._____ und G._____, nie mit dem Beschuldigten über den Verkaufspreis gesprochen und diesen nicht gekannt zu haben. Als spezifisches Beispiel zu erwähnen ist eine SMS-Nachricht des Beschuldigten an G._____ des Inhalts: "17 Uhr E._____, äs 'Böleli' ", wobei G._____ die Anzahl Gramm nicht sagen konnte (HD Urk. 7/12 Antwort 17; HD Urk. 7/16 Antwort 34).

5.4.3 Die Angaben der Drogenläufer werden gestützt durch die Aussagen der Abnehmer E._____, J._____ und K._____, wonach der Beschuldigte beim ersten Kontakt persönlich aufgetreten sei und die Konditionen für den Drogenverkauf, insbesondere den Preis für die künftigen Bezüge (so K._____), festgelegt habe (auch vorne Erw. III. 5.3.4). E._____ erklärte überdies, dass sie die gewollte Drogenmenge beim Beschuldigten bestellt und auch einmal per SMS-Nachricht an den Beschuldigten – dies ein originelles Detail – erfolgreich um den Preis gefeilscht habe. Andernorts teilte der Beschuldigte E._____ mit, welche Menge an Drogen geliefert werden könne. J._____ erläuterte, 5 Gramm hätten Fr. 170.– gekostet; Preisänderungen habe er vom Beschuldigen per SMS-Nachricht erfahren.

-- 19 of 65 --

5.4.4 Abgesehen von den zitierten Aussagen sprechen auch die aufgezeichneten SMS-Nachrichten für eine tragende Rolle des Beschuldigten betreffend die Menge im Zusammenspiel mit den Drogenläufern (Urk. 51 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das zeigen etwa seine nachstehenden Instruktionen an die Adresse von D._____: "Unsere Hure sagt, dass sie 2 Bälle für ihre Kinder will … Sie sagt um halb 7."; "Gib ihr das kleine Ball, das bei dir ist und das meine Ball, was ich dir gestern gegeben habe."; "Ja, bei dieser Röhre. Wenn du kannst, nimm diesen Ball für den Sohn." (vgl. HD Urk. 3/5 Anhänge 34, 136 und 163). Ein anderes Mal vergewisserte sich D._____ beim Beschuldigten über die auszuliefernde Drogenmenge: "Ist es 125?", was Letzterer mit "Ja" bestätigte (vgl. HD Urk. 3/5 Anhänge 124 f.). Mit dem Codewort "Bälle" bediente sich der Beschuldigte der typischen verklausulierten Sprache im Drogenhandel. Damit waren gemäss D._____ und F._____ Portionen à 5, 10, 20 und bis zu 50 Gramm gemeint, wobei F._____ von Kugeln sprach (Urk. 51 S. 39, 42-45 und dortige Hinweise; ferner vorne Erw. III. 5.4.2: "äs Böleli").

5.4.5 Das Gesagte führt zum bereits genannten Zwischenfazit, dass der Beschuldigte gegenüber den Drogenläufern und den Abnehmern Herr und damit Verantwortlicher über Menge und Preise war. Entsprechend beklagte sich E._____ bei ihm, wenn die ausgelieferte Menge nicht stimmte. Folglich ist auch seine Behauptung widerlegt, die von F._____, D._____ und G._____ ausgelieferte Menge nicht gekannt zu haben (HD Urk. 3/32 Antwort 24, Prot. I S. 67).

5.5 Portionierung und Streckung der Betäubungsmittel

5.5.1 Nach anfänglichem Bestreiten und schwammigem Aussageverhalten gestand der Beschuldigte letztlich ein, drei oder vier Mal mit F._____ in seinem Büro an der AO._____-strasse in AP._____ Heroin in Minigrips zu Portionen à 5, 10 oder bis zu 50 Gramm verpackt zu haben, total ungefähr 960 bis 970 Gramm. Seine finale Zugabe umfasst das Portionieren von 900 Gramm Heroingemisch (VG 11, Urk. 65 S. 12). Zudem hielt er es für gut möglich, auch manchmal selber portioniert zu haben. Er verneinte aber entschieden, Drogen gestreckt zu haben. Zu Einzelheiten kann auf Urk. 51 S. 38 f. verwiesen werden.

-- 20 of 65 --

5.5.2 Auch F._____ räumte nach vorab verneinenden Antworten ein, die

900 Gramm von AB._____ mit dem Beschuldigten zusammen portioniert zu haben, dies in Kugeln zu 5 Gramm und 50 Gramm, ohne dabei Streckmittel zu verwenden. Er habe höchstens drei bis vier Mal mit dem Beschuldigten portioniert. Weiter führte er aus, der Beschuldigte habe Drogen gestreckt, in welchem Verhältnis, habe er nie erzählt. D._____ krebste im Verlaufe seiner Aussagen von der Belastung des Beschuldigten, wonach dieser Drogen portioniert und abgepackt habe, zurück. Dieser habe ihm einfach Drogen bereitgestellt. Ein Portionieren durch den Beschuldigten habe er nie gesehen. G._____ schliesslich gab an, nicht zu wissen, wer die Drogen portioniert und gestreckt habe (vgl. Urk. 51 S. 39 f.).

5.5.3 Wenn die Vorinstanz gestützt auf die eigene Zugabe des Beschuldigten und das glaubhafte Bekenntnis von F._____, dem Beschuldigten wiederholt beim Portionieren von Heroin geholfen zu haben, den Schluss zog, der Beschuldigte habe zumindest 900 Gramm Heroingemisch portioniert – zumal aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ hervorgeht, dass der Beschuldigte die Waage suchte (HD Urk. 3/12 Anhang 2) – so ist dem beizupflich-ten. Auch daraus ergibt sich eine deutlich grössere und gewichtigere Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel als er selber glauben machen möchte, und dies nicht bloss in tiefrangiger Position. Hingegen ist ein Strecken von Drogen durch den Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht erstellt (vgl. Urk. 51 S. 40 f.).

5.6 Aufbewahrung und Bereitstellung der Betäubungsmittel

5.6.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte den Drogenläufern die Drogen bereitstellte, indem er sie ihnen übergab und dass der Beschuldigte die Standorte der Drogenbunker kannte. Eine Bewirtschaftung der Drogenbunker durch den Beschuldigten erachtete die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt (Urk. 51 S. 41 ff., 46). Dieser Würdigung ist zuzustimmen.

5.6.2 Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, den Läufern vorportionierte Drogen übergeben zu haben. Sein Standpunkt geht dahin, diese hätten die Drogen bei sich gehabt bzw. gewusst, wo sich die Drogenverstecke befanden. Er selber habe deren Lagerungsplätze nicht gekannt. Auf Vorhalt des Telefongesprächs -- 21 of 65 -vom 20. November 2015, 18:54 Uhr, in welchem er G._____ mitteilte, dass es oben noch 50ig haben könnte (HD Urk. 3/32 Anhang 1 Antwort 21), gab sich der Beschuldigte unwissend, räumte dann aber ein, dass die 200 Gramm von H._____ im Rohr-Bunker deponiert gewesen seien (Urk. 51 S. 41 f.; vgl. auch vorne Erw. III 5.4.4).

5.6.3 Im Lichte der sehr ähnlich lautenden Aussagen namentlich von F._____ und D._____ und teilweise auch G._____ überzeugen die Bestreitungen des Beschuldigten nicht. Die Drogenläufer haben alle erklärt, dass der Beschuldigte ihnen die auszuliefernden Drogen an wechselnden Orten entweder persönlich und bereits vorbereitet/verkaufsfertig ausgehändigt habe (ausgenommen G._____) oder dass sie die vorportionierten Drogen in einem Bunker/Drogenversteck, welche auch variierten und ihnen vom Beschuldigten jeweils telefonisch mitgeteilt wurden, geholt hätten. Laut D._____ haben er und der Beschuldigte auch gemeinsam Drogenverstecke angelegt oder Drogen gemeinsam versteckt oder umgebunkert (Urk. 51 S. 43-45).

5.6.4 Wie bereits vorne (Erw. III 5.4.4) dargelegt und auch im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt (Urk. 51 S. 45), lässt sich – nebst den genannten Aussagen – aufgrund diverser Telefongespräche mit entsprechenden Andeutungen des Beschuldigten erstellen, dass er die Läufer im Hinblick auf konkrete Auslieferungen zu Bunkern mit vorbereiteten Drogenportionen ("Bällen") schickte. Es ist deliktstypisch, dass die Übergabeorte und Drogenverstecke immer wieder änderten. Solche Variabilität dient unter anderem der Risikoverminderung betreffend Auffliegen und Erwischtwerden. Die Kuriere belasteten mit ihren Aussagen auch sich selber erheblich. F._____ gab überdies an, im Auftrag des Beschuldigten 1 Kg Heroingemisch im Wald versteckt zu haben (Anklagevorwurf III VG 1), und D._____ gestand zudem, selber zwischenzeitlich Verstecke in der Nähe des Übergabeortes geschaffen zu haben, wenn eine Auslieferung nicht erfolgen konnte sowie einmal die Drogen in Zürich bezogen zu haben. Ferner lieferte D._____ eine sehr ausführliche, bildhafte Schilderung zur Verpackung der unterschiedlich grossen Drogenbälle mittels durchsichtigen Plastiksäcken und Robidog-Säckchen, welche manchmal auch mit einem Zettel mit den Zahlen, 5, 10, 20 etc.

-- 22 of 65 --

beschriftet gewesen seien. Ein derartiges Vorgehen ist offensichtlich geeignet, eine rasche und unmissverständliche Geschäftsabwicklung zu ermöglichen und erlaubt zugleich eine bessere Übersicht und Kontrolle. Aufgrund seiner eigenen Angaben betreffend Portionierung (vgl. vorne III. 5.5.1; Urk. 51 S. 38), der zitierten konkreten Anweisungen des Beschuldigten an die Läufer (vgl. vorne III. 5.4.2 und 5.4.4) und seines Wissens um die Standorte der Drogenbunker ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch über zumindest ungefähre Kenntnisse zum Lagerbestand der Verstecke verfügte, auch wenn er diese nicht nachweislich selber bewirtschaftete. Die detaillierten Darlegungen von D._____ und auch von F._____ erweisen sich mit der Vorinstanz als konstant, plausibel und nachvollziehbar und sind als glaubhaft zu werten. Im übrigen ist abschliessend noch einmal auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51 S. 41 ff.).

5.7 Beschaffung der Betäubungsmittel

5.7.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Betäubungsmittel beschafft zu haben (Urk. 25 S. 2). Obwohl die Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ nachweislich das ausgelieferte Heroin vom Beschuldigten erhalten haben (vorne Erw. III. 5.6), bleibt im Dunkeln, auf welche Weise der Beschuldigte in den Besitz der Betäubungsmittel gelangt ist.

5.7.2 Der Beschuldigte erklärte, selber weder Drogen bestellt, noch organisiert oder entgegengenommen zu haben. Er hielt daran fest, dass die Drogenläufer die Betäubungsmittel bezogen hätten, machte darüber hinaus aber widersprüchliche Aussagen: er wisse nicht wo, bzw. in Zürich, oder er könne die Namen der Personen nicht nennen oder F._____ und D._____ hätten ihm erzählt, sie würden die Drogen von der Wohnadresse von H._____ in der Nähe des …-spitals beziehen. Dann wiederum berief er sich auf Nichtwissen hinsichtlich des/der Drogenlieferanten. Einzig vor Vorinstanz gestand er erstmals ein, Drogen organisiert zu haben, wenn AK._____ und F._____ dies wegen seiner Schulden von ihm verlangt hätten (Prot. I S. 59).

-- 23 of 65 --

5.7.3 Da auch F._____ und G._____ zu Protokoll gaben, weder die Drogenlieferanten des Beschuldigten zu kennen noch zu wissen, wie der Beschuldigte zu den Drogen gekommen sei – gemäss F._____ mit Ausnahme des dem Beschuldigten durch AB._____ gelieferten 900 Gramm Heroingemischs – kann ein Beschaffen der Drogen durch den Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht erstellt werden (Urk. 51 S. 47 ff.).

5.8 Entgegennahme und/oder Weiterleiten von Drogengeldern

5.8.1 Zu dieser Thematik erteilte der Beschuldigte wiederum multiple Antworten (Urk. 51 S. 49 f.). Einerseits führte er aus, er habe weder von den Läufern noch direkt von den Abnehmern Geld für die Drogen empfangen, verwaltet oder weitergeleitet. Anderseits hielt er es für möglich, Geld aus den Heroinverkäufen erhalten zu haben und erklärte dann sogar, sie hätten manchmal in seinem Büro Geld erhalten und an H._____ und AK._____ weitergeleitet oder es sei nach einem oder zwei Tagen abgeholt worden. Andernorts sagte er, genau zu wissen, an wen sie das Geld abgeliefert hätten, aber er wolle nichts dazu sagen bzw. das Geld habe denen gehört, bei welchen sie wegen dem verlorenen Kilogramm Drogen Schulden gehabt hätten bzw. F._____ habe über das Geld verfügt.

5.8.2 Einheitlich äusserten sich dagegen die Drogenläufer F._____, D._____ und G._____ (Urk. 51 S. 50 ff.). Demnach erhielten sie von den Abnehmern das Drogengeld in bar – was auch E._____ bestätigte – und gaben es jeweils nach jeder Lieferung an den Beschuldigten weiter, ohne zu wissen, was dieser damit tat und wer es schlussendlich nahm. D._____ berichtete überdies, das erhaltene Geld in der Regel nicht, sondern nur auf entsprechenden Wunsch des Beschuldigten gezählt zu haben. Wenn es zu wenig gewesen sei, habe der Beschuldigte direkt mit den Abnehmern gesprochen. Es handelt sich hierbei um spezifische Details mit plausiblen Folgehandlungen. Auch G._____ erwähnte, dann das Geld nachgezählt zu haben, wenn der Beschuldigte ihm gesagt oder per SMS-Nachricht mitgeteilt habe, wieviel er erhalten solle. Er habe das Geld mehrheitlich dem Beschuldigten gegeben, aber auch im Büro des Beschuldigten deponiert bzw. an wenigen Malen, bei Abwesenheit des Beschuldigten oder auf telefonische Anweisung des Beschuldigten, F._____ überreicht.

-- 24 of 65 --

5.8.3 Auch zu diesem Tatvorwurf sind die Aussagen des Beschuldigten gespickt von Ungereimtheiten und nicht vereinbar mit dem übrigen Beweisergebnis, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann. Auszugehen ist vielmehr von den deckungsgleichen und stimmigen Schilderungen der Drogenläufer. Die etwas variierenden Aussagen von G._____ zur Geldübergabe tangieren die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – übereinstimmend mit der Vorinstanz – nicht. Es handelt sich um einleuchtende, alternative Vorgehensweisen bei Absenz des Beschuldigten. Untermauert werden die Schilderungen der Läufer durch den überwachten SMS-Verkehr, der zeigt, dass der Beschuldigte über die zu zahlenden Drogengelder Bescheid wusste und Buch führte. So fragte der Beschuldigte den D._____ etwa: „Aber wie viel hat er dir gegeben?“ (HD Urk. 3/31 Anhang 146). Oder E._____ entschuldigte sich: „… ich habe einen Fehler gemacht. … Ich habe voll falsch gerechnet.“ Darauf erwiderte der Beschuldigte, selber falsch gerechnet zu haben. Es sei kein Problem. Man regle das (HD Urk. 3/5 Anhang 12).

5.8.4 Wie schon die Vorinstanz konstatierte, ist die Entgegennahme von Drogengeldern durch den Beschuldigten erwiesen. Auch in diesem Teilaspekt zeigt sich die höhere Hierarchiestufe des Beschuldigten im Vergleich zu den Drogenläufern: Der Beschuldigte erteilte Anweisungen, überwachte und prüfte den Geschäftsverlauf und griff, wo aus seiner Sicht nötig, korrigierend ein. Was der Beschuldigte mit den Drogengeldern machte, namentlich, ob er sie weiterleitete, lässt sich jedoch mit der Vorinstanz nicht erstellen (Urk. 51 S. 52 f.). Abgesehen davon sind dazu auch keine konkreten Geldübergaben oder -transfers eingeklagt.

5.9 Entlöhnung der Drogenläufer

5.9.1 Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, er habe den Drogenläufern nichts bezahlen müssen, da sie das Drogengeld selber einkassiert hätten, bzw. entgegen seinen Bestreitungen, pro Lieferung oder monatlich einen Lohn versprochen oder ausbezahlt zu haben, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Läufer F._____ und D._____ für ihre Tätigkeit vom Beschuldigten einen Lohn erhielten (Urk. 51 S. 53, 55).

-- 25 of 65 --

5.9.2 Während G._____ die Aussage des Beschuldigten, nicht entschädigt worden zu sein, bestätigte, erklärten F._____ und D._____, der Beschuldigte habe ihnen einen Lohn entrichtet. Zu ihren konkreten Darlegungen kann vorab auf die Übersicht im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 53-55).

5.9.3 F._____ gab an, vom Beschuldigte bei einem versprochenen Monatsnettolohn von Fr. 6'000.– für seine Arbeit (welche sich laut F._____ über 1 ½ Monate erstreckte, gestützt auf die erstellte Anklage aber gut 2 ½ Monate umfasste, vgl. Urk. 25 S. 6 f.), insgesamt Fr. 9'000.– erhalten zu haben. Dabei erfolgte die Auszahlung je nach Dringlichkeit von F._____s Bedarf wöchentlich oder zweiwöchentlich jeweils in einem Restaurant. Daraus ergibt sich, dass die Geldübergaben nicht zeitlich fix und gleichförmig und folglich auch in unterschiedlicher Höhe sowie an verschiedenen Orten stattfanden. Ähnlich verhält es sich mit den Bezahlungen an D._____. Dieser nannte im Verlaufe seiner Befragungen verschiedene Zahlungsmodalitäten: Entlöhnung pro Transport von Fr. 100.– bis Fr. 120.– bzw. 150.–; Versprechen des Beschuldigten, ihm (D._____) monatlich Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– auszuzahlen; monatliche Abrechnungen oder auch manchmal Auszahlungen von Fr. 1'000.–, Fr. 1'500.– oder Fr. 2'000.–, je nachdem, nach wieviel Geld er (D._____) gefragt habe, um Rechnungen begleichen zu können, oder eine Sammelrechnung. D._____ fügte an, dass er nie alles Geld auf einmal erhalten und auch noch Geld vom Beschuldigten zugute habe. Über seine gesamte Entschädigung konnte er mangels Buchführung und infolge jeweils sofortigen Verbrauchs zur Bezahlung offener Rechnungen keine Auskunft geben (u.a. Urk. 53 S. 11 f.). Konkret habe er mit diesem Geld die Steuerrechnung für das Jahr 2014 und kleine Rechnungen begleichen können – eine nachvollziehbare Erläuterung. Wenn die Vorinstanz D._____s Aussagen zum erhaltenen Geldbetrag und zur Zahlungsweise als uneinheitlich, mit Ungereimtheiten und somit als unglaubhaft taxierte, so ist das zu relativieren. Offensichtlich bezahlte der Beschuldigte die Läufer, F._____ ebenso wie D._____, nicht in festen Intervallen und unveränderlichen Beträgen, sondern namentlich gemäss deren Bedarf/Nachfrage – was auch zu Vorbezügen geführt haben kann – und allenfalls auch nach eigener Liquidität. Das zeigt ebenso das von D._____ angesprochene Guthaben. Zudem war D._____s Aktivität für den Beschuldigten deutlich intensiver als jene von -- 26 of 65 -F._____: 80 Drogenübergaben mit mindestens 3'825 Gramm Heroingemisch in gut 3 Monaten (Urk. 25 S. 9 f.) im Vergleich zu mindestens 38 Drogenübergaben mit mindestens 1095 Gramm Heroingemisch in gut 2 ½ Monaten (Urk. 25 S. 6 f.). Dass bei einer solchen Vielzahl an Auslieferungen durch D._____ allfällige Abmachungen nicht strikte eingehalten wurden oder aber umständehalber modifiziert worden sein können oder einfach abweichend davon vorgegangen wurde, liegt auf der Hand, zumal es sich um illegale Tätigkeiten ausserhalb der geordneten und weitgehend gesetzlich geregelten Geschäftswelt handelte. Fest steht aber so oder so, dass der Beschuldigte, wie schon durch die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, F._____ und D._____ für ihre Läuferdienste entschädigte. Dass G._____ betreffend Entschädigung abweichend aussagte und den Standpunkt des Beschuldigten stützte, ändert nichts an den glaubhaften Aussagen der Läufer F._____ und D._____, auf welche abzustellen ist. G._____s Dienste fielen mit 577.8 Gramm ausgeliefertem Heroingemisch bei 30 Übergaben in 2 Monaten im Übrigen auch weit geringer aus.

5.10 Fazit Anklagevorwurf II Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 56) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber den Drogenläufern nachweislich die in der Anklageschrift vom 13. Dezember 2017 genannte Rolle eingenommen hat, so wie sie in Anklageziffer II konkret umschrieben ist. Er organisierte und koordinierte nach Entgegennahme von Drogenbestellungen die Drogenübergaben von den Läufern an die Abnehmer, portionierte zumindest teilweise die Drogen, stellte die Drogen für die Läufer bereit, indem er sie ihnen zwecks Verkaufs übergab oder ihnen die Drogenverstecke bezeichnete und er erteilte ihnen Instruktionen zur Auslieferung namentlich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Zudem nahm er die Drogengelder von den Läufern entgegen und entlöhnte hernach jedenfalls zwei der drei Läufer. Dabei wusste der Beschuldigte über die Menge und den Preis der auszuliefernden Drogen Bescheid bzw. bestimmte diese. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II, worin dem Beschuldigten eine hierarchisch übergeordnete Rolle vorgeworfen wird (Urk. 25 S. 6-10) und wogegen er sich verteidigen konnte und dies auch tat, ist erstellt.

-- 27 of 65 --

Nicht nachgewiesen von den im Ingress der Anklage (Urk. 25 S. 2) auch aufgezählten Handlungen des Beschuldigten sind die Beschaffung von Betäubungsmitteln, die Koordination bzw. Bewirtschaftung von Drogenbunkern (mithin das Aufbewahren der Betäubungsmittel), das Strecken von Drogen sowie das Weiterleiten von Drogengeldern. Diese Handlungen wurden in der Anklageziffer II denn auch nicht konkret beschrieben und eingeklagt, sondern entstammen im Wesentlichen den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes.

6. Anklagevorwurf I – Persönliche Heroin- und Kokainverkäufe (Urk. 25 S. 4-5)

6.1 Dieser Vorwurf betrifft einerseits für die Zeit von ca. Anfang März 2015 bis ca. Ende Oktober 2015 persönliche Drogenverkäufe durch den Beschuldigten, nachdem er vorgängig Drogenbestellungen per Telefon entgegengenommen habe. Es handelt sich um Auslieferungen/Übergaben/Verkauf von insgesamt mindestens ca. 500.7 Gramm Heroingemisch (statistisches Gehalt mindestens 21% = mindestens ca. 105.15 Gramm Reinsubstanz) in Portionen à mindestens

5 Gramm zu Preisen zwischen Fr. 150.– bis Fr. 200.– pro 5 Gramm sowie mindestens ca. 125 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 48% = mindestens ca. 60 Gramm Reinsubstanz) in Portionen à ca. 5 Gramm an diverse Drogenabnehmer bzw. -käufer hauptsächlich an Bahnhöfen im Bezirk AA._____ und einmal in Zürich. Anderseits wird dem Beschuldigten angelastet, vor dem 3. August 2015 an seinem Wohnort in AQ._____ im Besitz von 39.1 Gramm brutto Kokaingemisch (Nettogewicht 33.3 Gramm, Reinheitsgehalt 30% = 10.0 Gramm reines Kokainhydrochlorid) gewesen zu sein, welches nach einem Fund durch Kinder im Treppenhaus polizeilich sichergestellt werden konnte.

6.2 Nach zunächst ausweichendem und schwankendem Aussageverhalten anerkannte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2017 den Anklagevorwurf bezüglich der Verkäufe (HD Urk. 3/39 Antworten 16-22).

-- 28 of 65 --

So gestand er auf detaillierten Vorhalt der Aussagen von Abnehmer AR._____ bezüglich bezogener ca. 100 Gramm Heroin, das sei gut möglich. Im Detail könne er sich zwar nicht erinnern. Das möge wohl so stimmen (HD Urk. 3/39 Antwort 17). Was die vorgehaltenen Verkäufe an M._____ – nämlich mind. 250 Gramm Heroin und mind. 125 Gramm Kokain – betrifft, räumte der Beschuldigte ein, dass es Treffen mit ihr gegeben habe, er sich an die genaue Menge nicht erinnern könne, die vom Staatsanwalt genannte Menge aber allenfalls hinkommen könnte (HD Urk. 3/39 Antwort 16). Zum Abnehmer P._____ hielt er den Verkauf von insgesamt ca. 80 Gramm Heroin ebenfalls für möglich. Auch ohne Kenntnis der genauen Menge könne es hinkommen (HD Urk. 3/39 Antwort 19). Sodann erklärte der Beschuldigte, der Abnehmer N._____ sage die Wahrheit, dass er selbst und teilweise ein Läufer von ihm (F._____) diesem Abnehmer mindestens ca.

25 Gramm Heroin verkauft habe (HD Urk. 3/39 Antwort 20). Abnehmer J._____ führte in seiner Einvernahme vom 20. September 2017 im Beisein des Beschuldigten aus, dass der Beschuldigte ihm persönlich ca. 10 Gramm Heroin verkauft habe (HD Urk. 10/9 Antworten 5 f. und 8 f.). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte nochmals den gesamten Vorwurf betreffend persönlichen Verkaufs von mind. 455 Gramm Heroin und mind. 125 Gramm Kokain an die genannten fünf Abnehmer, fügte indes an, das zusammen mit F._____ gemacht zu haben (HD Urk. 3/39 Antwort 21). Auch die beiden Verkäufe an den polizeilichen Scheinkäufer von total 35,9 Gramm brutto Heroin gab er zu (HD Urk. 3/39 Antwort 22). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2017 (HD Urk. 3/41) und der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2018 anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt, machte jedoch geltend, dies nicht alleine, sondern in Zusammenarbeit mit F._____ gemacht zu haben (HD Urk. 3/41 Antwort 25; Prot. I S. 56). Dabei blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2019, wo er auf seine früheren Aussagen verwies und auf die Frage nach der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit präzisierte, dass er (der Beschuldigte) F._____ die Nachrichten geschrieben und F._____ die Drogen überbracht habe (Urk. 65 S. 10 f.).

-- 29 of 65 --

Schliesslich anerkannte der Beschuldigte den ihm angelasteten Besitz betreffend Kokainfund im Treppenhaus an seinem Wohnort (HD Urk. 3/39 Antworten 24 f.).

6.3 Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich persönlicher Drogenverkäufe bleibt auch nach der Relativierung als Beweismittel bestehen und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Zunächst anerkannte der Beschuldigte die Vorwürfe, gemäss welchen er allein die Drogenverkäufe tätigte, vorbehaltlos als richtig. Diese Bekenntnisse erscheinen authentisch, unbefangen und zuverlässig. Es gibt keinen Grund, sie nicht als wahr einzustufen. Die Behauptung einer diesbezüglichen (pauschalen) Zusammenarbeit mit F._____ erscheint als nachgeschoben. F._____ ist gemäss übereinstimmender Darstellung im April 2015 in die Schweiz gekommen. Der Anklagevorwurf betrifft aber auch Heroinverkäufe im März 2015, die folglich nur durch den Beschuldigten ohne F._____ erfolgt sein können. Laut F._____s nachvollziehbarer und glaubhafter Darstellung ist er im April 2015 beim Beschuldigten ins Drogengeschäft eingestiegen. Da war der Beschuldigte schon im Drogenhandel tätig, das Drogennetzwerk mit Lieferanten und Abnehmern bestand bereits und F._____ musste nur noch zwischen dem Beschuldigten und den Abnehmern "hin und her gehen" (Urk. 51 S. 28 f.). Auffällig ist weiter, dass die Übergaben beim Anklagevorwurf I fast ausschliesslich an Bahnhöfen oder Örtlichkeiten nahe von öffentlichem Verkehr stattfanden. Dahin konnte auch der Beschuldigte, der gemäss F._____ und G._____ über keinen Führerausweis verfügt (vgl. Urk. 51 S. 42 und 44), ohne Schwierigkeiten gelangen bzw. sich zwecks Drogenübergabe dorthin chauffieren lassen. Demgegenüber nahmen die Läufer gemäss erstelltem Anklagevorwurf II auch Übergaben an schlechter erschlossenen Örtlichkeiten vor. Schliesslich hat von den Abnehmern einzig N._____, der ca. 25 Gramm der vorgeworfenen 500.7 Gramm Heroin bezog, angetönt, die Drogen teilweise von F._____ ausgeliefert erhalten zu haben (HD Urk. 3/39 Frage 20). Aus all diesen Gründen verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte, mit der erwähnten nicht ins Gewicht fallenden Ausnahme betreffend Drogenverkauf an N._____, die Verkäufe gemäss Anklagevorwurf I selber, d.h. persönlich durch Übergabe an die Drogenabnehmer, vorgenommen hat. Ob -- 30 of 65 -F._____ bei diesen Verkäufen und Auslieferungen teilweise auch dabei war, etwa im Rahmen seiner Einführung in die Tätigkeit oder durch allfällige Chauffeurdienste, ist mit der Vorinstanz als irrelevant zu bezeichnen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz der Verteidigung insoweit Recht zu geben, als der Beschuldigte in Bezug auf die persönlichen Verkäufe/Lieferungen gemäss Anklagevorwurf I nicht als Zentralier gehandelt hat, wie im Ingress der Anklageschrift erwähnt (vgl. Urk. 25 S. 2; Urk. 51 S. 60).

6.4 Der Anklagevorwurf I ist in beiden Aspekten – Verkäufe von mindestens

125 Gramm Kokain und von rund 500 Gramm Heroin sowie Besitz von

39.1 Gramm Kokain in der Zeit vor dem 3. August 2015 – erstellt.

7. Anklagevorwurf III – Diverse Drogenvorgänge (Urk. 25 S. 11-14)

7.1 Vorbemerkungen Von den drei unter diesem Anklagevorwurf im Berufungsverfahren zu prüfenden Drogenvorgängen bestreitet der Beschuldigte den einen vollumfänglich, indem er seine Beteiligung am Vorfall überhaupt verneint (VG 1 Kg Heroin). Die weiteren zwei Drogenvorfälle (VG 24 und VG 30/1) wurden vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft je anerkannt, vor Vorinstanz erneut bestritten und anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich wieder anerkannt (vgl. Urk. 65 S. 15). Letzteres zeugt von wechselvollem Aussageverhalten auch in den Sachverhalten gemäss Anklagevorwurf III. Wie im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 51 S. 26 ff., 33 ff.) und in den vorstehenden Erwägungen festgestellt (vgl. z.B. III. 5.3.2, III. 5.8.1, III. 6), fielen bereits die Aussagen des Beschuldigten zu den als erwiesen geltenden Anklagevorwürfen I und II vage, ausweichend und widersprüchlich aus, so dass sie über weite Teile als unzuverlässig erschienen und nicht darauf abgestellt werden konnte. Erkennbar war ferner, dass der Beschuldigte sich oftmals bemühte, seine Aussagen dem jeweiligen Kenntnisstand der Untersuchungsbehörden anzupassen, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht. Obwohl freilich in jedem einzelnen eingeklagten Drogenvorfall stets unvoreingenommen eine Würdigung der konkreten Beweismittel vorzunehmen ist, deuten im Rahmen einer Gesamtschau schon die erwiesenen -- 31 of 65 -Anklagevorwürfe I und II – welche teilweise auch auf Zugeständnissen des Beschuldigten beruhen – auf eine in der eingeklagten Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr nicht unerhebliche, aktive Beteiligung des Beschuldigten an Drogengeschäften im Raume rechtes Seeufer und Bezirk AA._____ hin. Dabei verfügte der Beschuldigte wie gesehen auch über Mittelsmänner (Läufer) und handelte über diese. Wie zudem den zahlreichen aufgezeichneten Drogengesprächen und Textnachrichten mit Mitbeschuldigten zu entnehmen ist, bediente er sich selber – Anweisungen erteilend – einer verklausulierten Codesprache (etwa „Ball“, „Bälle“, „Böleli“ für Drogenportionen), was ebenfalls eine keineswegs nur geringfügige Verwicklung ins Drogenhandelsmilieu belegt (vgl. z.B. vorne Erw. III. 5.4.4). Hinzu kommt das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten betreffend VG 16 (Urk. 25 S. 12 f.), wonach der Beschuldigte auf Vermittlung von H._____ einem Drogenabnehmer ca. 100 Gramm Kokaingemisch, entsprechend ca. 64 Gramm Reinsubstanz, übergab bzw. verkaufte, und welche Schuldigsprechung unangefochten ist (vgl. vorne Erw. III. 1.). Im Lichte dieser Erkenntnisse sind nachfolgend die bestrittenen Anklagevorwürfe III des dritten Anklagekomplexes einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.

7.2 VG 1 Kilogramm Heroin (Urk. 25 S. 11)

7.2.1 Dem Beschuldigten wird unter VG 1 Kilogramm Heroin zusammen gefasst vorgeworfen, er habe im Mai 2015 F._____ beauftragt, bei einem namentlich nicht bekannten Drogenlieferanten ca. 1'000 Gramm Heroingemisch (statistisches Gehalt von 38% = ca. 380 Gramm Reinsubstanz) im Gesamtwert von Fr. 30'000.– zu übernehmen. Das habe F._____, unter Beobachtung der Übergabe durch den Beschuldigten, gemacht und anschliessend die Drogen in Begleitung des Beschuldigten in einem separaten Fahrzeug zu einem Waldstück beim Restaurant AS._____ AA._____ gebracht. Dort habe F._____ das Heroin in einem – am Vortag speziell hierfür durch den Beschuldigten und F._____ angelegten Drogenversteck – zwischen Baumwurzeln im Boden deponiert.

7.2.2 Der Beschuldigte bestritt durchwegs seine Beteiligung an diesem Vorgang, namentlich, dass er F._____ nach Zürich geschickt habe, um Drogen abzuholen und diese im Wald zu verstecken. Während er zunächst erklärte, einzig beim

-- 32 of 65 --

Auskundschaften des Drogenverstecks dabei gewesen zu sein und einige Tage später auf Anruf von F._____ zusammen mit D._____ an die Örtlichkeit des Drogenverstecks gegangen zu sein, weil die von F._____ dort deponierten Drogen verschwunden gewesen seien, führte er später im Verfahren aus, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt, habe niemanden gesehen und kenne weder die Leute noch die Ortschaften. Vor Vorinstanz verneinte er einerseits jegliche Beteiligung, räumte aber anderseits wieder ein, zusammen mit D._____ dem F._____ einen Platz gezeigt zu haben, jedoch nicht zu wissen, ob F._____ Drogen deponiert habe, um wenig später auszuführen, er habe sich mit F._____ und D._____ getroffen, als das Kilo Drogen verschwunden gewesen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte, dass er F._____ weder irgendwo hingeschickt, noch gesehen habe, wo oder wie dieser die Drogen deponiert habe. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die vorne wiedergegebene Version seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers zu verweisen, wonach dem Beschuldigen (durch F._____ und D._____) eine Falle gestellt worden sei und er in den Drogenhandel hineingezogen worden sei, um die so entstandenen Schulden zu begleichen (vgl. Erw. III. 5.2; Prot. I S. 64 f.). Gleichbleibend machte der Beschuldigte geltend, man habe ihn zusammen mit D._____ für den Verlust des Heroins haftbar gemacht und er habe den entsprechenden Wert von Fr. 30'000.– in der Folge abarbeiten müssen, insbesondere mit Weiterleiten von Bestellungen bzw. Schreiben von SMS-Nachrichten und Vereinbaren von Terminen (Urk. 51 S. 61 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.2.3 Eine einlässliche Darstellung der Aussagen namentlich von F._____ und ergänzend jenen von D._____ findet sich im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 65-71).

7.2.4 Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, F._____ habe den Ablauf der Drogenübernahme und des anschliessenden Vergrabens der Drogen in vier Einvernahmen inhaltlich detailliert und gleichlautend geschildert. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu werten, zumal er sich massiv selber belastet und mehr eingestanden habe, als ihm hätte nachgewiesen werden können. Aus F._____s Aussagen ergebe sich weiter, dass dieser die Drogen in Zürich -- 33 of 65 -übernommen habe, während der Beschuldigte das Geschehen aus sicherer Entfernung beobachtete. In der Folge stand der Beschuldigte Schmiere, während F._____ die Drogen im Versteck deponierte, welches sie tags zuvor gemeinsam angelegt hatten. Die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe mit diesem Drogengeschäft nichts zu tun gehabt, bezeichnete die Vorinstanz als Schutzbehauptungen und sie erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (Urk. 51 S. 71). Diese auf der Sachdarstellung von F._____ beruhenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz überzeugen. Die von mehreren Kehrtwenden und Bagatellisierungen des eigenen Verhaltens bis hin zur Einnahme der Opferrolle geprägten Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als grösstenteils unglaubhaft. Über die massiven Selbstbelastungen hinaus, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, erweisen sich die Schilderungen F._____s als zunächst zusammenhängende Darstellung von im Drogenhandel charakteristischen Abläufen, beginnend mit der Übernahme der Drogen vom Lieferanten bis hin zum Deponieren im vorbereiteten Drogenbunker. Die Übernahme erfolgte anonym und blitzschnell – F._____ sprach von drei Sekunden – zur Mittagszeit auf dem Parkplatz eines italienischen Restaurants in Zürich-…, indem ein gemäss der Beschreibung durch F._____ unauffälliger junger Mann eine die Drogen enthaltende Papiertragtasche der Migros durch das geöffnete Beifahrerfenster in das von F._____ geführte Auto warf, dies, nachdem er sich auf … [Sprache von AJ.____] bei F._____ vergewissert hatte, dass er "AT._____" sei. Das geschah unter dem wachsamen Auge des Beschuldigten, der in einem separaten Fahrzeug sass und vom Parkplatz einer gegenüberliegenden Poststelle aus Regie führte. Wie schon bei der Hinfahrt zum Übergabeort, folgte F._____ mit dem Mitsubishi … samt den Drogen anschliessend dem Pickup Peugeot, in welchem sich der Beschuldigte befand, zum Drogenbunker am AE._____. Dieses Vorgehen wiederspiegelt einmal mehr die untergeordnete Position von F._____ gegenüber dem Beschuldigten. Letzterer hat die exponierten Handlungen der Übernahme und des Transports der Drogen an F._____ delegiert. Ein analoges Gefälle in der Hierarchie zeigt sich beim Einlagern des Heroins im Drogenversteck zwischen den Baumwurzeln, das F._____ laut seinen konstanten Ausführungen wiederum im Auftrag -- 34 of 65 -des im separaten Fahrzeug verbliebenen und wahrscheinlich den Vorgang von dort aus beobachtenden Beschuldigten vornahm (Urk. 51 S. 66 f., 70; vgl. auch vorne zum Anklagevorwurf II, Erw. III. 5.10). Aufgrund weiterer kongruenter und schlüssiger Aussagen von F._____ in mehreren Einvernahmen ergibt sich sodann, dass das ca. 15 cm tiefe, als Drogenversteck vorbereitete Loch zwischen den Baumwurzeln ein Gemeinschaftswerk des Beschuldigten und F._____s war. Das ist auch darum nicht anzuzweifeln, weil der Beschuldigte seit seinem 14. Altersjahr (1992) in der Schweiz lebt und im Bezirk AA._____, einschliesslich AE._____ um Umgebung, heimisch und ortskundig ist (Urk. 51 S. 127; Urk. 65 S. 2). F._____ hingegen hielt sich laut einhelliger Darstellung der Beteiligten erst seit April 2015, d.h. zur Zeit dieses Drogenvorgangs seit ca. einem Monat in der Schweiz auf. Als weitere stetige und glaubhafte Hinweise von F._____ zu nennen sind, dass er dem Drogenlieferanten kein Geld übergeben hat, dass der Beschuldigte die Drogen vor dem Einlagern weder prüfte noch portionierte, dass die Drogen nicht ihm (F._____), sondern dem Beschuldigten gehörten, dass D._____ beim Einbunkern nicht dabei gewesen war und dass sie das Heroin, wenn es nicht verschwunden wäre, verkauft hätten (Urk. 51 S. 65 ff.). Als besondere Einzelheiten zu bezeichnen und nicht minder authentisch sind ferner die von F._____ beschriebenen Reaktionen des Beschuldigten bei Entdeckung des Verlusts der Drogen morgens um 6 Uhr am Folgetag: Dass der Beschuldigte den D._____ als (angeblichen) Mitwisser um das Drogenversteck anrief und zu ihnen in den Wald zitierte; dass D._____ erschien, obwohl er sich gerade bereit gemacht hatte für die Arbeit (was zudem über das zum Anklagevorwurf II hinaus Gesagte die höhere hierarchische Position des Beschuldigten in der Beziehung zu D._____ belegt); dass der Beschuldigte herumgeschrien hat, weil die verlorenen Drogen Fr. 30'000.– kosten würden und wer dies nun bezahle (HD Urk. 4/15 Antwort 64); dass F._____ mit dem Beschuldigten vereinbart habe, dass sie um 11:00 Uhr nochmals im Versteck nachschauen würden; dass der Beschuldigte bei diesem zweiten Nachschauen nun gesagt habe, dass es sich um ein ganzes Kilogramm gehandelt habe, entgegen dessen vorherigem Hinweis, dass sie ein halbes Kilogramm Drogen holen würden (HD Urk. 4/15 Antworten 64 und 75; zum Ganzen auch Urk. 51 S. 66). Davon, dass man wegen der ver-- 35 of 65 -schwundenen Drogen Fr. 30'000.– schuldig gewesen sei, hatten im Übrigen weder D._____ (HD Urk. 3/38 S. 18) noch F._____ (HD Urk. 3/15 S. 16; HD Urk. 3/16 S. 19) etwas gehört. F._____ erklärte vielmehr wiederholt und gleichbleibend, dass die Aufregung des Beschuldigten ("Theater") wegen der vermissten Drogen 3 bis 4 Tage gedauert habe und die Geschichte dann vergessen gewesen sei.

7.2.5 Aus allen genannten Gründen entbehrt die Behauptung des Beschuldigten, gar nicht an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein und erst aufgrund des Verschwindens dieses Heroins überhaupt in den Drogenhandel geraten bzw. gezwungen worden zu sein, jeder Glaubhaftigkeit. Der Standpunkt des Beschuldigten ist im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht widerlegt, ist doch wie aufgezeigt (vorne Erw. III. 6) seine Drogenhandelstätigkeit ab Anfang März 2015 erwiesen, während dem sich der hier gegenständliche Vorfall um das angeblich verschwundene Kilogramm Heroin im Mai 2015 ereignete.

7.2.6 Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt, wobei Mittäterschaft vorlag (Urk. 25 S. 2).

7.3 VG 24 (Urk. 25 S. 12)

7.3.1 Der Anklagevorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, I._____ (nachfolgend: I._____) habe am 25. Januar 2016 bei H._____ (nachfolgend: H._____)

50 Gramm Kokain bestellt. In der Folge habe H._____ den Beschuldigten beauftragt, 50 Gramm Kokain an I._____ zu verkaufen/übergeben. Der Beschuldigte habe sich zusammen mit D._____ um ca. 22:20 Uhr als dessen Beifahrer zum Bahnhof in … AQ._____ begeben, wo der Beschuldigte oder D._____ um ca. 22:40 Uhr ca. 30 Gramm Kokain (statistisches Gehalt von mindestens 64% = ca. 19.2 Gramm Reinsubstanz) an I._____ verkauft/übergeben habe. Das auszuliefernde Kokain habe der Beschuldigte kurz vor dem 25. Januar 2016 in einer Menge von mindestens ca. 230 Gramm (1 Portion à 30 Gramm und 2 Portionen à 100 Gramm) von H._____ zur Aufbewahrung zwecks späteren Verkaufs erhalten.

-- 36 of 65 --

7.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2017 anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt vorbehaltlos (HD Urk. 3/41 Antwort 31). Demgegenüber führte er am 16. Mai 2018 vor Vorinstanz aus, er sei bei der Übergabe nicht beteiligt gewesen (Prot. I S. 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte demgegenüber wieder, dass der Vorwurf stimme, wobei er präzisierend nachschob: "So, wie der andere es mir gesagt hat, haben wir es auch gemacht" (Urk. 65 S. 15). Laut dem amtlichen Verteidiger ist richtig, dass H._____ ca. 230 Gramm Kokain dem D._____ übergeben habe, der diesen Stoff kurz vor dem 25. Januar 2018 beim sogenannten Rohr in AQ._____ gegenüberliegend der Strasse des Wohnortes des Beschuldigten versteckt habe. Weiter erklärte der amtliche Verteidiger vor Vorinstanz, es könne von einem Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte an der Übergabe der Drogen selbst nicht beteiligt gewesen sei und I._____ nicht gesehen habe. Zudem sei bei der Übergabe kein Geld geflossen, da der Abnehmer die Drogen H._____ offenbar bereits direkt bezahlt habe (HD Urk. 37 S. 19 f.; Prot. I S. 75; auch HD Urk. 3/40 S. 7).

7.3.3 Die Vorinstanz hat zunächst die Ergebnisse der Telefonkontrolle betreffend diesen Vorfall im Wortlaut aufgeführt (Urk. 51 S. 73 ff.). Es handelt sich um das SMS-Protokoll vom 25. Januar 2016 zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und H._____ ("H'._____"; HD Urk. 3/21 Anhänge 1-32 und 48-52, vgl. Urk. 51 S. 73 f.), das SMS-Protokoll vom 25. Januar 2016 zwischen dem Beschuldigten und I._____ ("I'._____"; HD Urk. 3/21 Anhänge 33-45 und 47; vgl. Urk. 51 S. 74 f.) und das Gesprächsprotokoll vom 25. Januar 2016 zwischen I._____ und D._____ ("D'._____"), wobei Letzterer mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten telefonierte (HD Urk. 3/21 Anhang 46; vgl. Urk. 51 S. 75). Anschliessend stellte die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von D._____, H._____ und I._____ dar (Urk. 51 S. 75-82). Auf all diese sorgfältigen und korrekten Ausführungen im angefochtenen Urteil kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

-- 37 of 65 --

In ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der überwachten SMS- sowie Gesprächskommunikation und der Aussagen des Beschuldigten sowie von D._____, H._____ und I._____ bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 25. Januar 2016 zusammen mit D._____ am Bahnhof in AQ._____ Kokain an I._____ ausgeliefert habe. Durch seinen Tatbeitrag habe der Beschuldigte eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe wahrgenommen. Dabei könne offen bleiben, ob der Beschuldigte oder D._____ letztendlich das Kokain an I._____ übergeben habe. Zu Gunsten des Beschuldigten und gestützt auf dessen Aussagen sowie jene von H._____ ging die Vorinstanz von 30 Gramm Kokaingemisch aus und erachtete den Anklagevorwurf III VG 24 als erstellt (Urk. 51 S. 82 ff.). Dieser Würdigung und dem Fazit ist beizupflichten. In Ergänzung dazu das Folgende: Schon aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten (HD Urk. 3/40 S. 5 ff.) und jenen seines amtlichen Verteidigers (HD Urk. 37 S. 19 f.) steht fest, dass eine Drogenlieferung über 230 Gramm Kokain von H._____ kurz vor dem hier eingeklagten Ereignis beim sogenannten Rohr in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Beschuldigten versteckt worden war. Dass der Beschuldigte dieses Drogenversteck nicht gekannt haben soll, erscheint im Lichte der bisherigen Erkenntnisse und der erwiesenen Betätigung des Beschuldigten im Dunstkreis des regionalen Drogenhandels als gänzlich unglaubhaft. Ob die von H._____ erhaltenen 230 Gramm Kokain durch D._____ oder den Beschuldigten in den Bunker verbracht wurden, ist ohne Belang. Die Interpretation der Aufzeichnungen aus den genannten Überwachungsmassnahmen (vgl. Urk. 51 S. 73-75) ergibt klar, dass der Beschuldigte in den Abendstunden des 25. Januar 2016 von H._____ mittels verklausulierter Drogensprache angehalten wurde, dem "Jungen" "ein 50Fr." bzw. "die 50chf" zu geben weil er keins habe, worauf der Beschuldigte und H._____, auf Wunsch des Beschuldigten, als Zeitpunkt (erst) 10:30 Uhr vereinbarten. Dabei ging es fraglos um eine Drogenlieferung von 50 Gramm Kokain, welche dem als "Junge" bezeichneten I._____ um ca. 22:30 Uhr zu übergeben sei. I._____ ist mit Geburtsjahr 1988 mit Abstand der Jüngste der am vorliegenden Vorfall beteiligten Personen. H._____, D._____ und der Beschuldigte sind mit den Jahrgängen 1969, 1971 und 1978 10 bis 19 Jahre älter. H._____ kündigte dem -- 38 of 65 -Beschuldigten um 21:33 Uhr zudem an, dass der "Junge" dem Beschuldigten eine SMS-Nachricht schreiben werde, wenn er bei der "Adresse" sei, welche der Beschuldigte ihm, H._____, genannt habe (vgl. Urk. 51 S. 73 f.). Damit war AQ._____ gemeint. So schrieb denn I._____ dem Beschuldigten um 22:27 Uhr die Botschaft "Oh Freund. Wir sind da. Ich bin der Freund von H._____", was unmissverständlich auf H._____ deutet, der ihm die Ziffern …, der Postleitzahl von AQ._____, genannt habe. Auf die SMS-Antwort des Beschuldigten begab sich I._____, der "bei den Häusern" (offensichtlich im oberhalb der Bahnstation gelegenen Ortsteil) gewartet hatte, sogleich zum tiefer gelegenen Bahnhof, wobei D._____ mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten I._____ noch im Gespräch bestätigte, dass sie, d.h. der Beschuldigte und D._____, sich am Bahnhof befinden würden. Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, mit wem D._____ telefonierte, ist als Schutzbehauptung zu taxieren. In Anbetracht der genannten Kommunikation steht ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte an der Übergabe der Drogen vor Ort beteiligt war, indem er um die Person des Abnehmers und die auszuliefernde Menge Bescheid wusste und sich – trotz Kopfschmerzen an jenem Abend (HD Urk. 3/21 Anhänge 13, 19, 21) – nach vorangegangener Information durch H._____ zusammen mit D._____, der ihn chauffierte, gezielt zum Übergabeort begab. Ob der Beschuldigte oder D._____ dann die (nur) aus 30 Gramm Kokaingemisch bestehenden Drogen aushändigte, ist nach dem Gesagten und zufolge Mittäterschaft unmassgeblich, ebenso, ob der Beschuldigte den I._____ gesehen hat. Im Übrigen hat selbst der Beschuldigte eingeräumt, er könne nicht sagen, ob D._____ oder er die Drogen übergeben habe (HD Urk. 3/40 S. 8). Zu erwähnen ist endlich, dass H._____ nach anfänglicher Aussageverweigerung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2017 (HD Urk. 6/8) betreffend diesen Anklagesachverhalt ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, welches er auch in seinen weiteren Einvernahmen bestätigte (vgl. Urk. 51 S. 80). Wenn die Vorinstanz dieses Geständnis als glaubhaft einstufte, zumal sich H._____ damit selber erheblich belastete und auch weil es sich mit den Ergebnissen der Telefonkontrolle in Einklang bringen lässt (vgl. Urk. 51 S. 84), so ist dem ohne weiteres zuzustimmen.

-- 39 of 65 --

7.3.4 Der Anklagevorwurf III VG 24 ist mit der Vorinstanz erstellt.

7.4 VG 30/1 (Urk. 25 S. 13 f.)

7.4.1 Gemäss Anklagesachverhalt III VG 30/1 soll I._____ am 8. April 2016 telefonisch bei H._____ Kokain bestellt und mit diesem eine Übergabe um 21:30 Uhr beim …-Center in … AU._____ vereinbart haben. In der Folge hätten H._____ und der Beschuldigte telefonisch abgemacht, für die Übergabe des Kokains gemeinsam nach AU._____ zu fahren und den Transport des Kokains durch D._____ in einem separaten Fahrzeug durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck hätten sich H._____, D._____ und der Beschuldigte in AQ._____ getroffen, wo die in einem Drogenbunker (Rohr) versteckten 100 Gramm Kokain behändigt worden seien und H._____ dem D._____ Fr. 400.– für den Transport des Kokains nach AU._____ übergeben habe. Während H._____ und der Beschuldigte mit dem Personenwagen der Marke Peugeot zum Treffpunkt nach AU._____ gefahren seien, habe D._____ das Kokain im Personenwagen der Marke Ford Focus dorthin transportiert. Die ca. 100 Gramm Kokain (statistisches Gehalt von mindestens 64% = ca. 64 Gramm Reinsubstanz) seien um ca. 21:27 Uhr durch H._____, D._____ und den Beschuldigten dem I._____ zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben worden. Das auszuliefernde Kokain habe der Beschuldigte kurz vor dem 25. Januar 2016 in einer Menge von mindestens ca. 230 Gramm (1 Portion à

30 Gramm und 2 Portionen à 100 Gramm) von H._____ zur Aufbewahrung zwecks späteren Verkaufs erhalten (dazu auch vorne III. 7.3).

7.4.2 Wie bereits ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte diesen Anklagevorwurf anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2017 ohne Einschränkung, mithin namentlich auch die gemeinsame Übergabe der ca. 100 Gramm Kokain durch ihn, H._____ und D._____ an I._____ in AU._____ (HD Urk. 3/41 Antwort 33). Demgegenüber machte er vor Vorinstanz geltend, D._____ habe die Lieferung dort gemacht und Geld bekommen. Er (Beschuldigter) habe die Drogenübergabe nicht mitbekommen (Prot. I S. 75 f.). I._____ habe die Drogen in AU._____ von D._____ erhalten (Prot. I S. 62). In der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin, dass er an der Übergabe der 100 Gramm Kokain in -- 40 of 65 -AU._____ beteiligt gewesen sei, machte jedoch keine weitergehenden Ausführungen zum Tatablauf resp. zum Umfang seines Tatbeitrags (Urk. 65 S. 15).

7.4.3 Gestützt auf die relevanten Beweismittel, insbesondere die Ergebnisse der technischen Fahrzeugüberwachung, der im Detail zitierten Ergebnisse der Telefonkontrolle und der dargelegten Aussagen des Beschuldigten – der einmal mehr nur gerade eingestand, was ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage nachgewiesen werden konnte und auch sonst mit seinen Aussagen nicht überzeugte – sowie jenen von H._____, D._____ und I._____ gelangte die Vorinstanz in umfassender Würdigung und mit stichhaltigen Argumenten zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (vgl. Urk. 51 S. 86-107). Auf ihre Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und mit wenigen Ergänzungen ist zu konstatieren, dass aufgrund der überwachten SMS- und Gesprächskommunikation, der GPS-Aufzeichnungen und der Aussagen der Beteiligten feststeht, dass D._____ am Abend des 8. April 2016 zweifelsfrei 100 Gramm Kokain nach AU._____ transportierte, während der Beschuldigte und H._____ in einem separaten Fahrzeug ebenfalls nach AU._____ zum vorgesehenen Treffpunkt mit I._____ fuhren. Die Drogen waren dem "Rohr" entnommen worden, dem bereits erwähnten Drogenversteck nah beim Wohnort des Beschuldigten, wohin der Beschuldigte den D._____ am fraglichen Abend zitiert hatte und was durch die GPS-Aufzeichnung untermauert wird, gemäss welcher sich die Fahrzeuge von D._____ und H._____ fast gleichzeitig dort in der Nähe aufhielten (HD Urk. 3/18 Anhang 15; HD Urk. 5/16 Anhang 16). Zudem hat der Beschuldigte eingeräumt, dass die im Rohr in AQ._____ deponierten Drogen von H._____ stammten, alle drei (H._____, D._____ und er) um den Drogenbunker wussten und er (Beschuldigter) Kenntnis davon hatte, dass die Drogen im Auto von D._____ transportiert wurden (Prot. I S. 75 f.). Dass D._____ entweder die Drogen an sich genommen hatte oder ihm diese durch H._____ oder den Beschuldigten übergeben worden waren, worauf D._____ den risikoreichen Transport tätigte, weist einmal mehr auf dessen Unterordnung gegenüber dem Beschuldigten hin.

-- 41 of 65 --

Wer in AU._____ dem I._____ die Drogen dann übergab, blieb angesichts der unterschiedlichen Aussagen und mangels diesbezüglicher Gesprächsaufzeichnung unklar. Während D._____ mehrfach betonte, die Drogen in AU._____ wieder dem Beschuldigten übergeben zu haben (vgl. Urk. 51 S. 103), erklärte I._____ zuletzt, D._____ habe ihm diese gebracht und übergeben (Urk. 51 S. 102). H._____ äusserte sich zwar nicht direkt hierzu bzw. behauptete, die Drogenübergabe in AU._____ nicht gesehen zu haben (Urk. 51 S. 101). Doch hat H._____, nach zunächst Aussagenverweigerung und Zögern, detaillierte, grösstenteils widerspruchsfreie, schlüssige und somit glaubhafte Angaben zum ganzen Vorfall gemacht, womit er auch sich selber erheblich belastete. In mehreren Einvernahmen anerkannte er schliesslich den Anklagesachverhalt ohne Abstriche als zutreffend, mithin auch die eingeklagte (gemeinsame) Übergabe des Kokains durch H._____, D._____ und den Beschuldigten an I._____ (Urk. 51 S. 100, 105). Das Geständnis von H._____ steht auch sonst im Einklang mit den Akten, insbesondere mit der GPS-Standortaufzeichnung vom Ereignistag und mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. Konkret nannte H._____ zudem die Drogenmenge, den Verkaufspreis für das Kokain sowie seine Angst, das Kokain selber zu transportieren. Auch wenn aufgrund der konkreten Rollenverteilung das Überreichen der Drogen durch D._____ entsprechend seiner untergeordneten Stellung im Vordergrund steht, ist doch nachgewiesen, dass H._____, D._____ und der Beschuldigte sich alle drei gezielt nach AU._____ begeben hatten und zusammen am Zielort aufhielten. Angesichts des ihm bekannten Zweckes der Fahrt und seiner gegenüber D._____ höherrangigen Position im Drogenhandelsgefüge ist die mutmasslich durch D._____ erfolgte, effektive Drogenübergabe ohne Weiteres auch dem Beschuldigten anzulasten. Dies, zumal der Beschuldigte, wie die Gesprächsaufzeichnungen zeigen, im voraus um die ca. 21:30 Uhr stattfindende Drogenübergabe am Zielort wusste (Urk. 51 S. 88 f.). Schliesslich ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass es letztlich ohne Belang ist, wer die Übergabe des Kokains vornahm, da dem Beschuldigten bei diesem Drogenvorgang ohnehin durchgehend eine aktive und höherrangige Rolle zukam und die Tat in Mittäterschaft begangen wurde.

7.4.5 Auch dieser Anklagevorwurf ist mit der Vorinstanz erstellt.

-- 42 of 65 --

7.5 Fazit Anklagevorwurf III Sämtliche Sachverhalte gemäss Anklagevorwurf III sind erstellt.

8. Fazit Sachverhaltserstellung Neben der Erfüllung des objektiven Tatbestands ist auch in subjektiver Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Drogenhandelstätigkeit mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte, was ihn aber nicht von seinem Tun abhielt (vgl. auch hinten Erw. V.3.1.2.1). IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung der erstellten Sachverhalte ist korrekt und wird von der Verteidigung auch nicht beanstandet. In Bestätigung des angefochtenen Urteils und soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Beschuldigte somit anklagegemäss wie folgt schuldig zu sprechen (betreffend die Übertretung BetmG siehe vorne Erw. III. 1.3): - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklagevorwürfe I-III); - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagevorwurf IV). Anzufügen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Anklagebehörde vorliegend nicht Bandenmässigkeit einklagte. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (6 ½ Jahre), mit einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 51 S. 151). Im Berufungsverfahren beantragt

-- 43 of 65 --

die Anklagebehörde die Bestätigung der angefochtenen Strafe (Urk. 58). Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 54 S. 2 f.).

2.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägungen zum Strafrahmen, der vorliegend von 1 bis zu 20 Jahren reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB), sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung – Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere, Tat- und Täterkomponente, Asperationsprinzip – gemacht (Urk. 51 S. 108-112, 114-116). Überdies hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten befasst (Urk. 51 S. 117-119). Auf diese einlässlichen Ausführungen, die im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. Dabei ist mit der Vorinstanz auch zu berücksichtigen, dass zwar nicht von Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit auszugehen ist, das Handeln des Beschuldigten aber zumindest in der Nähe dieser Qualifikationsmerkmale liegt.

2.2 Zusammengefasst bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung nach der Drogengattung und dem Reinheitsgrad der Betäubungsmittel. Dabei werden die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad für die Beurteilung der objektiven Tatschwere umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Bedeutsam ist weiter die hierarchische Stellung innerhalb des Drogenhandels. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, seine Exponiertheit nach aussen, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns zu bewerten. Sodann sind die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu gewichten. Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen -- 44 of 65 -Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie und das gezeigte kriminelle Engagement. Beachtlich ist zudem eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ferner, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu BGE 122 IV 299 E. 2c S. 301; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.; BGE 121 IV 193 E. 2b S. 196; BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348 f.; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170277 vom 7. November 2017 E. 2.3.4 und SB150534 vom 8. Juni 2016 E. 2.1; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 26 N 210 ff.). Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung sind die einzelnen Gesichtspunkte im angefochtenen Urteil sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 51 S. 119 ff.). Darauf ist im Folgenden nochmals kurz einzugehen.

3. Anklagevorwürfe II, III VG 16, III VG 24, III VG 30/1 – Auslieferungen über Drogenläufer

3.1 Tatkomponente

3.1.1 Objektive Tatschwere

3.1.1.1 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch diese erwiesenen Anklagevorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend 5'497.8 Gramm Heroingemisch und 230 Gramm Kokaingemisch schuldig gemacht hat, wobei von 1'099.56 Gramm reinem Heroin und 147.2 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (Urk. 25). Bei Kokain und Heroin handelt es sich um sogenannt „harte Drogen“ mit unbestrittenermassen hoher gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Der Grenzwert des schweren Falles für Heroin liegt bei 12 Gramm und ist demnach vom Be-- 45 of 65 -schuldigten um das 91-fache überschritten worden. Der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain von 18 Gramm wurde durch den Beschuldigten um das 8-fache übertroffen. Damit hat der Beschuldigte ein entsprechend hohes Gesundheitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b S. 348). Im Rahmen der hier zu gewichtenden Drogenhandelstätigkeit nahm der Beschuldigte eine sehr hohe Zahl von Einzelhandlungen, nämlich über 150 Geschäfte (Urk. 25 S. 6-10 und 12-14) vor bzw. liess sie über Drogenläufer ausführen, drei davon erfolgten auch in seiner Präsenz. Das fällt markant verschuldenserhöhend ins Gewicht.

3.1.1.2 Mit Recht hat die Vorinstanz das durch die amtliche Verteidigung gezeichnete Bild verworfen, wonach es sich beim Beschuldigten um einen unbedarften und naiven Drogendelinquenten handle, der aus Angst und Leichtfertigkeit gehandelt und sich auch keine Rechenschaft über seine Delinquenz abgelegt bzw. gedacht habe, dass er mit seinem untergeordneten Beitrag nichts so Schlimmes mache (Prot. I S. 95). Der Beschuldigte war betreffend die an dieser Stelle zu beurteilenden Handlungen während rund sechs Monaten (9. Oktober 2015 bis 12. April 2016; Urk. 25 S. 6-10 und 12-14) in beträchtlichem Umfang im Drogenhandel (Kokain und Heroin) tätig. Für seine Drogengeschäfte baute er eine Logistik mit Drogenverstecken auf (wobei wie erwähnt eine Bewirtschaftung dieser Drogenbunker durch den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte), und er koordinierte minutiös den Drogenverkauf über verschiedene Drogenläufer, welchen er direkt Anweisungen erteilte und Vorgaben machte. Als Tarnung benutzte der Beschuldigte verschiedene falsch registrierte Mobiltelefonnummern und bediente sich bei den Telefongesprächen und SMS mit seinen Läufern und Abnehmern einer codierten Sprache (HD Urk. 3/5 Anhänge 54 und 90; HD Urk. 10/9 Antworten 25 f.), um den illegalen Inhalt der Gespräche vor den Behörden zu verschleiern. Dadurch wie auch durch das Einsetzen von Läufern zur Verrichtung der exponierten Drogenübergaben sollte auch das eigene Risiko, gefasst zu werden, minimiert werden. Der Beschuldigte zog die Fäden aus der Distanz und tat jeweils alles, um den Transport bzw. die Verschiebung der Drogen via die Läufer von den Drogenverstecken an die Drogenabnehmer erfolgreich abschlies-- 46 of 65 -sen zu können. Dementsprechend ist die Position des Beschuldigte nicht vergleichbar mit einem blossen Drogenkurier, dessen risikoreicher Tatbeitrag sich auf den Transport oder die Auslieferung von Betäubungsmitteln beschränkt. Das Verhaftungsrisiko lag primär bei seinen Drogenläufern (Anklagevorwurf II) bzw. D._____, der die Betäubungsmittel mit sich im Fahrzeug transportierte, während der Beschuldigte in einem separaten Fahrzeug zur fraglichen Örtlichkeit gelangte (Anklagevorwurf III VG 30/1). Der Beschuldigte war offensichtlich als Partner bzw. bedeutsames Bindeglied in einer professionellen Organisation mit spezifischen Aufgaben befasst. Insbesondere koordinierte er aus der Ferne die Tätigkeit von diversen Drogenläufern mittels konkreter Anweisungen und Vorgaben. Dabei legte er die Bedingungen fest wie auszuliefernde Menge und Preise, verfügte demnach über massgebende Entscheidungsbefugnis. Hinsichtlich der Drogenlieferungen über die Drogenläufer nahm er somit die Rolle eines Zentraliers ein. Er wirkte als Drehscheibe zwischen den Drogenläufern und -abnehmern, war aber auch Verbindungsglied zur Lieferantenseite. So genoss er beispielsweise ein besonderes Vertrauen von H._____, der ihm 200/230 Gramm Kokain zwecks späteren Verkaufs anvertraut hatte (vgl. HD Urk. 6/8 Antworten 31 und 33). Der hohe Organisationsgrad, das intensive Zusammenwirken der Beteiligten und das berufsmässige Vorgehen lassen die deliktische Aktivität des Beschuldigten als gravierend erscheinen. Es kann nicht mehr von einer bloss untergeordneten Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation gesprochen werden. Vielmehr bekleidete der Beschuldigte, gerade auch wegen seiner für das Gelingen der Abläufe essentiellen Deutsch- und Ortskenntnisse, eine zentrale Rolle als Verbindungsglied innerhalb der ganzen Organisation, auch wenn er nicht als deren Chef bezeichnet werden kann. Die Tätigkeit des Beschuldigten ist entgegen der Verteidigung keinesfalls auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels, also beispielsweise derjenigen von blossen Kurieren oder abhängigen Strassendealern, anzusiedeln, sondern gegen den mittleren Bereich des verbrecherischen Machtgefüges. Das gilt gegenüber seinen Drogenläufern gemäss Anklagevorwurf II und des weitern – was den Drogentransport betrifft – auch in Bezug auf Anklagevorwurf III VG 30/1 gegenüber D._____, der die Drogen in seinem Fahrzeug zum Tatort brachte, während der Beschuldigte risikofrei in einem andern Fahr-- 47 of 65 -zeug dorthin reiste. Der Beschuldigte hielt sich schliesslich – immer gemäss seiner Darstellung – selbst dann im Hintergrund, etwa im Auto, wenn er Mitbeschuldigte an den Übergabeort begleitete, und überliess die eigentliche Drogenübergabe (das Aushändigen) dem Mitbeschuldigten.

3.1.1.3 Das Vorgehen des Beschuldigten im Drogenhandelsmilieu zeugt mit der Vorinstanz von einer beachtlichen kriminellen Energie bei einem nicht minder bedeutsamen persönlichen Zeitaufwand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Dem wurde erst durch seine Verhaftung am 12. April 2016 ein Ende gesetzt. Wenn die Vorinstanz im Lichte dieser Erkenntnisse das objektive Tatverschulden in Anbetracht des konkreten Strafrahmens bzw. aller möglicher Tatvarianten als erheblich einstufte und die Einsatzstrafe im obersten Bereich des unteren Drittels des (weiten) Strafrahmens ansiedelte, konkret bei 72 Monaten bzw. 6 Jahren, so ist dem ohne Weiteres zuzustimmen.

3.1.2 Subjektive Tatschwere

3.1.2.1 Was das subjektive Verschulden anbelangt, ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen ist. Gemäss eigener Aussage war ihm klar, dass der Drogenverkauf strafbar ist (HD Urk. 3/9 Antwort 18). Zudem war der Beschuldigte am 1. August 2015 bereits einmal verhaftet und anlässlich zweier polizeilicher Einvernahmen über das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz orientiert worden (vgl. ND 1 Urk. 2/1; ND 1 Urk. 2/2).

3.1.2.2 Auch besteht, wiederum im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 95; Urk. 51 S. 121; Prot. II S. 6, 13 f.), kein Zweifel, dass der Beschuldigte sich aus rein pekuniären Gründen, mithin aus Profitgier, am Drogengeschäft beteiligt hat. Es ging ihm offensichtlich darum, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Es liegt ein egoistisches Motiv vor. Dass er wegen Schulden aus dem Drogenvorgang III VG 1 Kilogramm von AK._____ und F._____ gezwungen worden wäre, in den Drogenhandel einzusteigen und mittels Schreiben von SMS und Weiterleiten von Terminen die Schulden abzuarbeiten, -- 48 of 65 -wie der Beschuldigte wiederholt beteuerte, wurde bereits als Schutzbehauptung entlarvt und ist widerlegt. Davon abgesehen hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen im März 2015 keine Schulden gehabt (Prot. I S. 63 f., vgl. auch seine Aussagen anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung, wonach er Schulden habe, seit er im Gefängnis war, Urk. 65 S. 7). Zudem hat der Beschuldigte im Verfahrensverlauf verschiedene, sich widersprechende Versionen vorgebracht. So konnte er sich nicht festlegen, wieviel er eigentlich wegen des (angeblich) verschwundenen Kilogramms Heroin geschuldet hätte und ob die Schuld schon abbezahlt sei (Urk. 51 S. 122; vorne Erw. III. 5.3). Die Verteidigung äusserte sodann nicht mehr als blosse Vermutungen, weshalb der schuldenfreie Beschuldigte als Inhaber eines gut laufendenden Gartengeschäfts auf die Wahnidee gekommen sei, sich auf so etwas einzulassen und seine Familie aufs Spiel zu setzen (Prot. I S. 95; Urk. 51 S. 121). Auch die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren, wonach der Beschuldigte aus Angst um die Familie so vorgegangen sei bzw. womit ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der schweren Krankheit von dessen Ehefrau in den Raum gestellt wird (Prot. II S. 15 f.), sind nicht zu hören. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz sodann ausführte, hat der Beschuldigte nach der Entlassung aus rund siebzehnmonatiger Haft im September 2017 wieder mit vollem Elan seine selbständige Berufstätigkeit weitergeführt, so dass die Familie von seinen dadurch erwirtschafteten Einkünften leben kann (Prot. I S. 96; Prot. II S. 16, Urk. 65 S. 6; Urk. 68/1-4). Das zeigt auch, dass sich der Beschuldigte zuvor nicht etwa aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus dem Drogenhandel zugewandt hat, sondern des bequemen und schnellen Geldes wegen das Betäubungsmittelgeschäft der anstrengenden täglichen Berufsarbeit vorzog (auch Urk. 51 S. 122 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.1.2.3 Zum geltend gemachten Eigenkonsum von Kokain, Heroin und Marihuana stellte die Vorinstanz einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Danach hat er 2015 mit dem Drogenkonsum begonnen und bis zu seiner Verhaftung am 1. August 2015 konsumiert, danach nicht mehr (HD Urk. 21/6 Antwort 19; Prot. I S. 34; Urk. 65 S. 8), wobei er keine Angaben zur Menge machen konnte. Davon würden, so die Vorinstanz, fünf von sieben Monaten (März 2015 bis Juli 2015) in den tatrelevanten Zeitraum fallen. Anderseits stützte sich die Vorinstanz -- 49 of 65 -auf das Gutachten zur Haaranalyse des IRM vom 28. April 2016 ab, welches besagt, dass beim Beschuldigten kein starker Konsum nachgewiesen werden kann (HD Urk. 15/6). Selbst die amtliche Verteidigung räumte anlässlich der Berufungsverhandlung zu diesem Thema ein, dass es sich beim Beschuldigten sicher nicht um einen Schwerstabhängigen gehandelt habe und nicht von einer erheblich reduzierten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne. Der Beschuldigte sei aber "mitgenommen" gewesen und habe die klare Sicht und die klare Vernunft nicht gehabt, um richtig zu handeln (Prot. II S. 15). Angesichts dieser Ausgangslage und des Umstands, dass der Beschuldigte überdies aktenkundig zu einem zielgerichteten und durchdachten Vorgehen in der Lage war – offensichtlich verfügte er zumindest über die zur Koordinierung und Durchführung seiner diversen Drogengeschäfte unabdingbare "klare Sicht" – verneinte die Vorinstanz – zu Recht – einen erheblichen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten führenden Eigenkonsum. Es kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 123 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist, dass die an dieser Stelle zu beurteilenden Betäubungsmittelgeschäfte über Drogenläufer den Zeitraum vom 9. Oktober 2015 bis 12. April 2016, dem zweiten Verhaftungstag, beschlagen. Für diese Zeitspanne steht kein Drogenkonsum des Beschuldigten zur Debatte. Die Ausführungen unter der vorliegenden Erwägung V. 3.1.2.3 haben jedoch Gültigkeit für die nachfolgen Ausführungen zum Anklagevorwurf I (Tatzeitraum Anfang März 2015 bis Ende Oktober 2015) und zum Anklagevorwurf III VG 1 Kilogramm (Tatzeit Mai 2015).

3.1.2.4 Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht.

3.2 Einsatzstrafe Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 72 Monaten oder 6 Jahren. Die Angemessenheit dieser (Einsatz)Strafe für den schwersten Deliktskomplex lässt sich ebenso vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2006, Art. 47 N 45) erkennen. Diesen heranzu-- 50 of 65 -ziehen ist statthaft im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit. So gehen die erwähnten Autoren bei einer Menge von 1'099.56 Gramm reinem Heroin von einer Ausgangsstrafe von ca. 50 Monaten und bei 147.2 Gramm reinem Kokain von ca. 22.5 Monaten aus. Solche "Straftaxen" dürfen selbstverständlich nicht starr angewendet werden, haben aber doch Richtlinienfunktion (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 213 ff.). Bei der oben genannten Einsatzstrafe ist zudem ein möglicher Zuschlag von ca. 20 % für "deutlich mehr als 5 Geschäfte" bereits enthalten Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 N 48).

4. Anklagevorwurf I – Persönliche Auslieferungen

4.1 Tatkomponente

4.1.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der persönlichen Auslieferungen ist von 500.7 Gramm Heroingemisch und 125 Gramm Kokaingemisch auszugehen, entsprechend 105.15 Gramm reinem Heroin und 60 Gramm reinem Kokain (Urk. 25 S. 4 f.). Der Grenzwert des schweren Falles ist beim Heroin um das 41-fache und beim Kokain um das 3-fache überschritten, womit der Beschuldigte ein entsprechend hohes Gesundheitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursachte (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b S. 348). Er nahm während eines Zeitraums von insgesamt acht Monaten – ca. Anfang März bis ca. Ende Oktober 2015 (vgl. Urk. 25 S. 4 f.) – annähernd 70 Einzelhandlungen vor, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Dies zeugt, auch angesichts des beachtlichen persönlichen Zeitaufwands, von einer erheblichen kriminellen Energie. Wie schon die Vorinstanz zutreffend berücksichtigte, wiegt die Rolle des Beschuldigten hier weniger schwer als bei den Auslieferungen über die Läufer, da er als blosser Transporteur und Auslieferer gehandelt hat und einem grösseren Risiko des Ertappt-Werdens ausgesetzt war. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere bei den persönlichen Auslieferungen als gerade noch leicht wertete und 28 Monate als "Einsatzstrafe" festlegte, erscheint dies eher wohlwollend, aber noch angemessen.

-- 51 of 65 --

4.1.2 Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erw. V. 3.1.2 verwiesen werden. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit abzulehnen (vgl. vorne Erw. V. 3.1.2.3), zumal der Beschuldigte stets den Standpunkt einnahm, sich aufgrund von Schulden und daraus folgender Druckausübung am Drogenhandel beteiligt zu haben, umgekehrt aber nie geltend machte, wegen eigenen Betäubungsmittelkonsums in den Drogenhandel geraten zu sein. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Selbst wenn für den Zeitraum dieses Tatvorwurfs aufgrund von Drogenkonsum eine leichte Einschränkung der Schuldfähigkeit anzunehmen wäre, wären 28 Monate als Einzelstrafe noch immer schuldangemessen.

4.2 Asperation Separat betrachtet wäre für die Tatschwere dieser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von jedenfalls 28 Monaten angezeigt, nachdem die Vergleichstabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 N 45, ca. 40 Monate als Richtwert für die Ausgangsstrafe ausweist, dies noch ohne möglichen Zuschlag für mehr als 5 Geschäfte. In Nachachtung des Asperationsprinzips wäre die Einsatzstrafe für die schwerste Delinquenz um jedenfalls

18 Monate zu erhöhen.

5. Anklagevorwurf III – VG 1 Kilogramm Heroin (HD)

5.1 Tatkomponente

5.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich dieses Geschäfts über 1‘000 Gramm Heroingemisch bzw. 380 Gramm reines Heroin stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Grenzwert des schweren Falles um das 31-fache übertroffen worden ist, womit der Beschuldigte wiederum ein hohes Gesundheitsrisiko mit Abhängigkeitspotential bewirkte. Bei dieser einzelnen Handlung nahm der Beschuldigte die Betäubungsmittel nicht selber an sich und minimierte dadurch sein persönliches Risiko. Jedoch verhielt er -- 52 of 65 -sich auch nicht gänzlich im Hintergrund, indem er F._____ zur Drogenübernahme nach Zürich begleitete. Die Entgegennahme und Deponierung des Kilogramms Heroins stellte eine Vorbereitungshandlung für den späteren Verkauf der Drogen dar. Das Delikt fällt in den Deliktszeitraum, als der Beschuldigte noch nicht als Zentralier qualifiziert werden konnte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere in Anbetracht des konkreten Strafrahmens bzw. aller denkbaren Tatvarianten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dennoch als nicht mehr leicht zu taxieren (vgl. Urk. 51 S. 125 f.). Für den Anklagevorwurf III VG 1 Kg Heroin wurde im angefochtenen Urteil eine "Einsatzfreiheitsstrafe" von 34 Monaten festgelegt.

5.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erw. V. 3.1.2 verwiesen werden. Insbesondere ist wiederum eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit abzulehnen (vgl. vorne Erw. V. 3.1.2.3), zumal der Beschuldigte stets den Standpunkt einnahm, sich aufgrund von Schulden und daraus folgender Druckausübung am Drogenhandel beteiligt zu haben, umgekehrt aber nie geltend machte, wegen eigenen Betäubungsmittelkonsums in den Drogenhandel geraten zu sein Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Selbst wenn für den Zeitpunkt dieses Tatvorwurfs aufgrund von Drogenkonsum eine leichte Einschränkung der Schuldfähigkeit anzunehmen wäre, wären 34 Monate als Einzelstrafe noch immer schuldangemessen.

5.2 Asperation Mit Blick auch auf die Vergleichstabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (a.a.O., Art. 47 N 45, 47), wonach bei einer Menge von 380 Gramm reinem Heroin eine Ausgangsstrafe (leicht abweichend zur Vorinstanz) im Bereich von 35 Monaten resultiert, dem Beschuldigten kein Verkauf bzw. keine Auslieferung der Drogen angelastet wird und auch lediglich ein Drogengeschäft vorliegt, was eine Reduktion um 10-20 % zulässt, sowie unter Beachtung des Asperationsprinzips wäre für diese deliktische Handlung die vorne festgelegte Einsatzstrafe für die schwerste Delinquenz immer noch um weitere 18 Monate zu erhöhen.

-- 53 of 65 --

5.3 Fazit Tatkomponente Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Tatkomponente zu einer Strafe von

100 Monaten oder 8 Jahren und 4 Monaten (Urk. 51 S. 126). Die vorliegend errechnete Strafe würde demgegenüber noch etwas höher liegen. Daraus ergibt sich, dass das durch die Vorinstanz für das Tatverschulden ermittelte Strafmass sicher nicht zu hoch ist.

6. Täterkomponente Die massgebenden Faktoren zur Gewichtung der Täterkomponente finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 51 S. 127; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.1 Biografie Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der seit 1992 in der Schweiz lebt, verheiratet ist und mit seiner Ehefrau zwei Söhne der Jahrgänge 2002 und 2007 hat, wurden im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 127 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte aktualisierend vor, dass sein älterer Sohn eine Lehre im Pflegedienst mache, während der jüngere noch zur Schule gehe. Seine Frau sei nach wie vor krank und wegen Krebs in Behandlung. Er selbst arbeite immer noch in seiner Firma, der AV._____ GmbH. Da Herr AW._____, dessen Aufträge er früher ausgeführt habe, mittlerweile gestorben sei, würden er und andere selbständig tätige Kollegen sich gegenseitig bei Aufträgen beiziehen und so zusammenarbeiten. Er sei zwar nicht voll ausgelastet, gebe sich aber Mühe, damit er Arbeit bekomme. Monatlich zahle er sich einen Nettolohn von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'200.– aus (Urk. 65 S. 2 ff.). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten.

6.2 Vorstrafen Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 26. November 2019 (Urk. 62) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl vom 23. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen gro-

-- 54 of 65 --

ber Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt heute über sieben Jahre zurück, zur Zeit der Tatbegehung waren es ca. drei bis vier Jahre. Bei dieser Situation wirkt sie sich nur noch marginal straferhöhend aus.

6.3 Nachtatverhalten Die theoretische Grundlage ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 51 S. 129). Das Bezirksgericht verneinte kooperatives, das Strafverfahrens erleichterndes Verhalten des Beschuldigten und stufte sein Aussageverhalten als ausweichend und bemühend ein. So habe er auf Vorhalt der eindeutigen Ergebnisse in den Protokollen der SMS- und Telefonüberwachungen sowie der GPS-Aufzeichnungen der jeweils verwendeten Fahrzeuge von D._____ und H._____ zu Beginn stets erklärt, nicht zu wissen, worum es gehe (vgl. z.B. HD Urk. 3/18 Antworten 30 f.; HD Urk. 5/16 Antworten 11-52, 97-101 und 125 ff.). Lediglich etappenweise seien Teilgeständnisse erfolgt, die angesichts der erdrückenden Beweislage zum äusseren Sachverhalt nur – wenn überhaupt – in beschränktem Masse auf Reue und Einsicht in das begangene Unrecht schliessen liessen. Bekundete Reue und Entschuldigung für die Taten (HD Urk. 3/9 Antwort 6; HD Urk. 3/38 Antwort 46; Prot. I S. 98) erschienen der Vorinstanz kaum ernsthaft. Die Taten des Beschuldigten seien auch ohne Geständnis nachgewiesen gewesen und er habe keine Straftaten offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten nur eine leichte Strafminderung für das Nachtatverhalten (Urk. 51 S. 129 f.). Diese Ausführungen samt der Schlussfolgerung sind zu teilen. Indem der Beschuldigte im Berufungsverfahren – nebst einer allgemeinen Entschuldigung im Schlusswort – ausführte, er habe nicht gewusst, dass man so eine hohe Strafe bekommen könne, für die Arbeit, die er gemacht habe (Urk. 65 S. 14), so kann auch heute nicht von echter Einsicht und aufrichtiger Reue ausgegangen werden. Vielmehr liegt offensichtlich Selbstmitleid vor.

-- 55 of 65 --

6.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist vorliegend mit der Vorinstanz zu verneinen (Urk. 51 S. 130). Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte. Das ist aber vom Gesetzgeber gewollt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018,6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben und eine Strafreduktion unter diesem Titel nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat bei seiner Tätigkeit als Drogenhändler offensichtlich gehofft, die Behörden würden ihn nicht erwischen.

6.5 Verfahrensdauer Zunächst ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann. Bearbeitungslücken sind im vorliegenden Verfahren keine auszumachen (Urk. 51 S. 131). Zur Verfahrensdauer ist festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 12. April 2016 erfolgte und 20 Monate später, nämlich am 13. Dezember 2017, Anklage erhoben wurde. Das erstinstanzliche Urteil erging am 25. Juli 2018 und das Berufungsurteil am 5. Dezember 2019. In Anbetracht der Schwere und Vielzahl von Tatvorwürfen und in wechselnder Zusammensetzung verübten Einzelhandlungen, des Umfangs und der Komplexität des Falles mit einer grossen Zahl involvierter Personen, Dutzenden und regelmässig mit Dolmetschern durchgeführten Befragungen, ferner mehreren Konfrontationseinvernahmen mit weiteren Mitbeschuldigten aus mehreren gleichzeitig geführten, separaten Verfahren, und entsprechend einem erheblichen Koordinationsbedarf sowie späten, nur halbherzigen Teilgeständnissen des Beschuldigen liegt keine überlange Verfahrensdauer vor, die zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte war nicht länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt und wurde nach

17 Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf er wieder im Zivilleben Fuss fassen und seine Berufstätigkeit als selbständig Erwerbender fortsetzen konnte. Dass es nicht bei der gemessen an Umfang und Komplexität des Verfahrens relativ kurzen Dauer von 2 ½ Jahren bis zum bezirksgerichtlichen Urteil -- 56 of 65 -blieb, sondern nochmals rund 1 ¼ Jahr bis zum Berufungsentscheid dauerte, ist wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Berufungsverhandlung, wie schon die Hauptverhandlung, gleichzeitig mit jener des Mitbeschuldigten D._____ stattfand, was einen erheblichen Koordinationsaufwand erforderte. Hinzu kommt, dass es nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch annähernd ein halbes Jahr dauerte, bis die begründeten Urteile betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D._____ vorlagen, was nachvollziehbar und nicht übermässig ist und auch vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres Stand hält. Da die Berufungserklärung Mitte Februar 2019 erfolgte, nahm das (materielle) Berufungsverfahren im Ergebnis deutlich weniger als ein Jahr in Anspruch. Die Dauer erweist sich angesichts der Komplexität und der Koordination zweier umfangreicher Verfahren ebenso wenig als übermässig. Dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verurteilung fortdauerte, ist schliesslich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriff. Das ist sein gutes Recht und darf ihm selbstredend nicht zum Nachteil gereichen. Die Beanspruchung einer Rechtsmittelinstanz und die damit verbundene, erneute Ungewissheit über die Beurteilung der Tatvorwürfe und damit den Prozessausgang kann aber umgekehrt auch nicht dazu führen, dass ein Täter wegen der damit einhergehenden Verfahrensverlängerung mit einer milderen Strafe wegkommt. Offenkundig hat das Verfahren den Beschuldigten angesichts der Tatvorwürfe sowie der damit verbundenen Ungewissheit erheblich strapaziert. So ergeht es allerdings jeder beschuldigten Person, die mit schweren Tatvorwürfen konfrontiert ist, namentlich wenn sie wie der Beschuldigte in einem familiären Umfeld lebt und Verantwortung trägt. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil liegt aber keine objektiv überlange Verfahrensdauer vor und der Beschuldigte war auch nicht in überdurchschnittlichem Mass vom Strafverfahren betroffen. Eine Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer rechtfertigt sich nicht (Urk. 51 S. 132).

7. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe marginal straferhöhend und aufgrund des Nachtatverhaltens leicht strafmindernd aus.

-- 57 of 65 --

Es ist insgesamt eine Strafreduktion angezeigt. Die Täterkomponente senkt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erschiene zwar eine höhere als die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe. Infolge des Verschlechterungsverbots – die Anklagebehörde hat kein Rechtsmittel ergriffen – bleibt es aber bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 78 Monaten oder 6 ½ Jahren. Diese Strafe ist daher wie erwähnt sicher nicht zu hoch. An die Strafe anzurechnen sind insgesamt 527 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB).

8. Strafmassvergleich Dem durch die Vorinstanz vorgenommenen Strafmassvergleich hinsichtlich der Mitbeschuldigten D._____, F._____ und G._____ ist in allen Teilen zuzustimmen (Urk. 51 S. 133-136). Da die vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Berufungsentscheiden betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D._____ keine Änderung erfahren (vgl. Urk. 71, Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren SB190044 betreffend D._____), erübrigen sich weitere Ausführungen.

9. Anklagevorwurf IV – Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (ND I) Die für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– ist ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 51 S. 141; Art. 82 Abs. 4 StPO).

10. Vollzug

10.1 Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit zu vollziehen.

10.2 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen und die Ersatzfreiheitsstrafe in Bestätigung der Vorinstanz auf drei Tage festzusetzen (Urk. 51 S. 141).

-- 58 of 65 --

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 15 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung Fr. 8'390.60 geltend gemacht (Urk. 63). Das erscheint im vorliegenden Fall als nicht mehr angemessen, sondern vielmehr als übersetzt. Namentlich springt ins Auge, dass für Konferenzen mit dem Beschuldigten ca. 8 Stunden aufgelistet wurden, was nicht einzuleuchten vermag. Zudem fielen für die Ausarbeitung des Plädoyers weitere ca. 8 Stunden an. Das kann gerechtfertigt sein. Vorliegend bestand das schriftliche Plädoyer indessen nur aus Titeln und der mündliche Vortrag erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass einzelne Passagen aus dem angefochtenen hervorgehoben und als unzutreffend eingestuft wurden. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil unterblieb weitgehend. Überdies wurde für "Fallstudium re Verjährungsfristen" auch eine Position vermerkt. Rechtsstudium wird aber grundsätzlich nicht entschädigt, es sei denn, es gehe um aussergewöhnliche Rechtsfragen, was auf Verjährungsfristen nicht zutrifft. Unter all diesen Umständen rechtfertigt sich eine Pauschalentschädigung des amtlichen Verteidigers in der Grössenordnung der ausgewiesenen Honorarnote der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____. Darin sind für die Berufungsverhandlung geschätzte 5 Stunden enthalten, womit angesichts der -- 59 of 65 -Dauer von effektiv ca. 3 ¼ Stunden auch eine Nachbesprechung abdeckt ist (vgl. Urk. 70). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist daher pauschal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV; − […]

2. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.– […].

3. […].

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. […].

6. Die von der Stadtpolizei Zürich am 1. August 2015 sichergestellte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II als Kaution verbuchten Barschaften von CHF 5'430.– sowie CHF 306.15 (gewechselte EUR 290.–) werden eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 6'900.– wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

-- 60 of 65 --

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 beschlagnahmte Barschaft von CHF 14'409.25 (Nettoerlös aus Verwertung des Lieferwagens Peugeot Boxer; Bruttoerlös CHF 14'671.75 abzgl. ½ Transportkosten B._____ zur Carauktion im Betrag von CHF 262.50) wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'805.50 (Nettoerlös aus Verwertung des Personenwagens Audi A6; Bruttoerlös CHF 3'068.– abzgl. ½ Transportkosten B._____ zur Carauktion im Betrag von CHF 262.50) wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. April 2016 beschlagnahmte Guthaben des Kontos bei der C._____ [Bank] (Konto Nr. 1, Inhaber A._____) in der Höhe von CHF 19'973.05 (Stand per 8. August 2017) wird eingezogen und, unter Berücksichtigung des Verrechnungsrechts der C._____ [Bank] für das Negativsaldo des Kontos mit der Konto Nr. 2, Inhaber A._____, von minus EUR 57.29 (Stand per 8. August 2017), zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Die C._____ [Bank], Rechtsdienst, Postfach, … Zürich, wird angewiesen, das genannte Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen. Die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 15. April 2016 angeordneten Kontosperren sind per Datum der Überweisung vollständig aufzuheben.

11. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B05861-2015 Asservat-Nr. A008'730'447; Lagernummer B01130-2016 Asservat-Nr. A009‘127‘326; Lagernummer B01182-2016 Asservat-Nr. A009‘140‘936; B01475-2016 Asservat-Nr. A009'201'314) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung überlassen.

-- 61 of 65 --

12. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S01993-2015 Asservat-Nrn. A008'424'111, A008'424'122 und A008'424'188; Lagernummer S01994-2015 Asservat-Nr. A008'424'213; Lagernummer S01995-2015 Asservat-Nr. A008'424'224; Lagernummer S01996-2015 Asservat-Nr. A008'424'257; Lagernummer S02024-2015 Asservat-Nrn. A008'433'849, A008'433'872, A008'433'894, A008'433'929, A008'433'930, A008'433'941, A008'433'952, A008'433'985, A008'434'002, A008'434'013 und A008'434'035) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung überlassen.

13. Die unter der Sachkautionsnummer 10504 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'201'734, A009'201'745, A009'201'461 und A009'204'518) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung übergeben.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.–; die weiteren Kosten betragen CHF 12'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'160.75 Auslagen Gutachten CHF 525.– Auslagen CHF 37'000.– Telefonkontrolle CHF 1'450.– Auslagen Polizei CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 11'906.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 77'958.85 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 149'339.– Kosten Total

15. […].

-- 62 of 65 --

16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 8. August 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten) mit total CHF 77'958.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils den Betrag von CHF 16'105.60 (CHF 77'958.85 abzüglich der Akontozahlung von CHF 61'853.25) an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

17. [Mitteilungen]

18. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a; − der Übertretung des BetmG im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 527 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 15) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

-- 63 of 65 --

Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

-- 64 of 65 --

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Burkhardt -- 65 of 65 --