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Entscheid

SB190092

Mehrfache Bankgeheimnisverletzung, Drohung, Urkundenfälschung etc.

29. November 2019Deutsch53 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Beschluss und Urteil der erkennenden Kammer vom 19. August 2016 wurde der Beschuldigte berufungsweise der Urkundenfälschung (SB150135, "AD._____ 2007") sowie der Drohung (SB110200, ND 4, E-Mail an AA._____, "Hi dirty pig") schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung (SB110200, HD, Telefaxe an W._____ jr.), der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (SB110200) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhaltes SB150135 ("diverse weitere Publikationen") betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses eingestellt. Des Weiteren wurde festgestellt, in welchen Teilen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelge-- 24 of 43 -richt, vom 19. Januar 2011 (DG100328) in Rechtskraft erwachsen sind (Schuldspruch wegen versuchter Nötigung [ND 1, Anklageziffer I.2.2] und Freispruch vom Vorwurf der Drohung [ND 4, E-Mail von B._____ und Bombendrohung] sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung [ND 1, Internetcafé], Entscheid über einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger). Ebenso festgestellt wurde, in welchen Teilen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) in Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid über einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger). Sodann wurde über die Beschwerde der amtlichen Verteidigung betreffend die Festsetzung der Entschädigung ihrer Aufwendungen entschieden. Bestraft wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Schliesslich wurde über die Vernichtung bzw. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände bzw. Datenträger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (SB110200, damit vereinigt: SB150135, Urk. 447).

1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Beschluss und Urteil der erkennenden Kammer vom 19. August 2016 wurde der Beschuldigte berufungsweise der Urkundenfälschung (SB150135, "AD._____ 2007") sowie der Drohung (SB110200, ND 4, E-Mail an AA._____, "Hi dirty pig") schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung (SB110200, HD, Telefaxe an W._____ jr.), der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (SB110200) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhaltes SB150135 ("diverse weitere Publikationen") betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses eingestellt. Des Weiteren wurde festgestellt, in welchen Teilen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelge-- 24 of 43 -richt, vom 19. Januar 2011 (DG100328) in Rechtskraft erwachsen sind (Schuldspruch wegen versuchter Nötigung [ND 1, Anklageziffer I.2.2] und Freispruch vom Vorwurf der Drohung [ND 4, E-Mail von B._____ und Bombendrohung] sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung [ND 1, Internetcafé], Entscheid über einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger). Ebenso festgestellt wurde, in welchen Teilen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) in Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid über einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger). Sodann wurde über die Beschwerde der amtlichen Verteidigung betreffend die Festsetzung der Entschädigung ihrer Aufwendungen entschieden. Bestraft wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Schliesslich wurde über die Vernichtung bzw. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände bzw. Datenträger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (SB110200, damit vereinigt: SB150135, Urk. 447).

1.2. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (6B_1314/2016, Urk. 503 S. 46, Dispositivziffer 2) und auch in Bezug auf die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde (6B_1318/2016, Urk. 503) verwarf das Bundesgericht den ganz grossen Teil der vorgebrachten Rügen und erachtete das obergerichtliche Urteil diesbezüglich jeweils als bundesrechtskonform. Einzig soweit der Beschuldigte die Modalitäten im Zusammenhang mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger anfocht (Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils), gab ihm das Bundesgericht teilweise Recht: Zwar stelle die mit dem Erfordernis, herausverlangte private Daten zu substantiieren, verbundene faktische Zuweisung der Beweislast - entgegen der Verteidigung - keinen unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechte des Beschuldigten dar. Insofern könne der Beschuldigte nicht für sich ins Feld führen, keiner Mitwirkungsobliegenheit zu unterliegen (Urk. 503 S. 33 E. 8.1). Die Kammer habe indessen Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist gesetzt hat, um Dateinamen, Pfad und Datenträger zu benen-- 25 of 43 -nen. Zum einen seien richterliche Fristen grundsätzlich erstreckbar auszugestalten (Art. 92 StPO, a.a.O. E. 8.2), und zum anderen müsse dem Beschuldigten die Datenstruktur zur Verfügung gestellt werden, damit er in die Lage versetzt werde, die herausverlangten privaten Dateien und ihre Orte präzis zu benennen (a.a.O. S. 35 E. 8.4). Ebenso Bundesrecht verletzt habe die Kammer, indem sie die Herausgabe der persönlichen Dateien von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machte, da die Pflicht zur Leistung einer Sicherheitsleistung durch den Beschuldigten gesetzlich nicht vorgesehen sei (a.a.O. E. 8.3.2).

1.3. Damit wurde die Beschwerde des Beschuldigten (6B_1318/2016) teilweise gutgeheissen. Vor diesem Hintergrund hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Kammer zurück. Neben dieser teilweisen Gutheissung wies das Bundesgericht auch die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 503 S. 46, Dispositivziffer 3).

1.4. Nach Wiedereingang der Akten beim Obergericht wurde mit Beschluss vom 15. März 2019 für das weitere Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um im Rahmen der bundesgerichtlichen Vorgaben schriftlich seine Anträge zu stellen, wie Dispositivziffer 9 des aufgehobenen Urteils neu zu formulieren sei (Urk. 505). Mit Eingabe vom 23. April 2019 liess der Beschuldigte die eingangs genannten Anträge stellen (Urk. 509 S. 2 f.).

1.5. Dazu nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 13. Mai 2019 Stellung (Urk. 511, Urk. 518). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schloss sich diesen Ausführungen vollumfänglich an (Urk. 516). Gleichentags nahm auch die Privatklägerin Stellung zu den eingangs genannten Anträgen des Beschuldigten (Urk. 520).

1.6. Beweisanträge stellten die Parteien keine. Die Berufungsantworten wurden den Parteien am 17. Mai 2019 je gegenseitig zugestellt (Urk. 525), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 3. Juni 2019 replizierte (Urk. 527). Am 6. Juni 2019

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folgte die Stellungnahme der Privatklägerin dazu (Urk. 531), und die Staatsanwaltschaften teilten am 17. Juni 2019 Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 533).

2. Prozessuales

2.1. Zwar hat das Bundesgericht - wie gesehen - die Beschwerde des Beschuldigten nur zu einem ganz kleinen Teil gutgeheissen. Gleichwohl hob es das obergerichtliche Urteil aber in seiner Gesamtheit auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 503 S. 46, Dispositivziffer 3).

2.2. Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens (SB110200, damit vereinigt: SB150135) war. Allerdings darf dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückgekommen werden, die zur Aufhebung des ersten Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

2.3. In diesem Sinne ist deshalb unter Verweis auf die nach wie vor gültigen jeweiligen Erwägungen abgesehen von der Dispositivziffer 9 unverändert wie im aufgehobenen Urteil vom 19. August 2016 (SB110200, damit vereinigt: SB150135, Urk. 447 S. 224 ff.) zu entscheiden. Der Klarheit halber ebenso nochmals unverändert zu fassen ist der gleichentags ergangene Beschluss betreffend Vereinigung der Verfahren (Dispositivziffer 1), Vormerknahme der Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Urteile vom 19. Januar 2011 (DG100328) sowie vom 12. Januar 2015 (DG140203) sowie der erstinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (DG100328) (Dispositivziffer 2 und 3), sowie der Entscheid betreffend die Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 19. Januar 2015 (DG140203) betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4 bis 6).

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2.4. Neu zu entscheiden ist dagegen heute (teilweise), was die Dispositivziffer 9 des aufgehobenen Urteils betrifft.

3. Beschlagnahmungen/Einziehungen

3.1. Gegenstand der neuen Beurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren sind wie gesehen einzig die Modalitäten im Zusammenhang mit der Herausgabe privater Daten des Beschuldigten, gespeichert auf den folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträgern (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.): - 1 DVD Datawrite, Nr. 141, "JB Data" (Siegel Nr. 942); - 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. 146 - 160 (Siegel Nr. 942); - 19 CD's, Nr. 83-101 (Siegel Nr. 942); - 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. 942, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. 942, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. 945, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)

3.2. Allseits unbestritten ist, dass dem Beschuldigten nur solche Daten herauszugeben sind, an denen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Ebenso Einigkeit herrscht, dass dies - nachdem der Beschuldigte die von ihm herausverlangten Daten bezeichnet hat und bevor die Daten an den Beschuldigten herauszugeben sind - durch einen entsprechenden Kontrollmechanismus sicherzustellen sein wird (Urk. 518 S. 2, Urk. 520 S. 3, Urk. 527 S. 1, Urk. 531 S. 2). Wie diese Kontrolle des Herausverlangten und die Festsetzung des Herauszugebenden konkret vorzunehmen sein wird, hängt mit der Staatsanwaltschaft von den vom Beschuldigten konkret geltend gemachten Herausgabeansprüchen ab (Urk. 518 S. 2).

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3.3. Betreffend die Modalitäten im Zusammenhang mit der Herausgabe der beschlagnahmten Datenträger hat das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass dem Beschuldigten die Datenstruktur zur Verfügung zu stellen ist, damit er in die Lage versetzt wird, die herausverlangten privaten Dateien und ihre Orte präzis zu benennen (Urk. 503 S. 35 E. 8.4). Mit der Staatsanwaltschaft entspricht die von der Verteidigung in ihren Anträgen skizzierte diesbezügliche Vorgehensweise diesen Vorgaben (Urk. 518 S. 1 mit Verweis auf Urk. 503 S. 33 ff.) und kann grundsätzlich so übernommen werden.

3.4. Entsprechend ist dem Beschuldigten pro Datenträger (PC, externe Harddisks, CD, DVD) je ein Datenfilenamen-Verzeichnis inklusive Dateinamen und Dateipfade der einzelnen Dateien zur Verfügung zu stellen. Ein solches liegt bisher nicht bei den Akten. Demgemäss ist die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als damalige Beschlagnahmebehörde darum zu ersuchen, die Akten entsprechend zu ergänzen und - unter Zuhilfenahme der Polizei - ein solches Datenfilenamen-Verzeichnis zu erstellen und dem Beschuldigten sowie dem Gericht zuzustellen. Ab Zustellung des genannten Verzeichnisses hat der Beschuldigte innerhalb einer - gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich erstreckbaren (Urk. 503 S. 33 f. E. 8.2) - Frist von 3 Monaten, konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien er in Kopie herausverlangen möchte, auf welche er bzw. seine Familienangehörigen Ansprüche haben und an denen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Nach Sichtung der genannten Daten und Überprüfung allfälliger Drittansprüche sind dem Beschuldigten diejenigen von ihm bezeichneten Daten, an denen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen, in einer Kopie auszuhändigen. Die im Berufungsentscheid vom 19. August 2016 angedrohte Säumnisfolge, wonach bei unbenutztem Verstreichenlassen der Frist Verzicht auf die Herausgabe von Datenkopien anzunehmen ist, ist allseits unbeanstandet geblieben und entsprechend zu übernehmen. Ebenso übernommen werden kann die Anordnung, wonach ungenügende Substantiierung des Antrages der Säumnis gleichzustellen ist (Urk. 447 Dispositivziffer 9). Wie gesehen hat das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass eine Substantiierungspflicht im Zusammenhang mit dem Herausverlangen der Daten keinen unverhältnismässigen Eingriff in die -- 29 of 43 -Eigentumsrechte des Beschuldigten darstellt (Urk. 503 S. 33 E. 8.1 und vorstehende Erw. 1.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie er selbst eingeräumt hat, die Daten nach dem "Eichhörnchenprinzip" abgelegt hat (vgl. a.a.O. E. 8.1), obliegt es dem Beschuldigten, substantiiert darzulegen, welche Daten die Seinigen sind und weshalb keine besseren Ansprüche Dritter daran bestehen.

3.5. Unzulässig ist es nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides - wie gesehen - den Herausgabeanspruch des Beschuldigten von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (vgl. schon vorstehende Erw. 1.2 mit Verweis auf Urk. 503 S. 35 E. 8.3.2).

3.6. Unbeanstandet geblieben ist im Bundesgerichtsentscheid hingegen die Auflage der durch das Kopieren der Dateien verbundenen Kosten zulasten des Beschuldigten (vgl. Dispositivziffer 9 Abs. 4 des aufgehobenen Urteils). Bei den heute geltenden Vorgaben im Zusammenhang mit dem Herausgabeverfahren sind aufgrund der dem Beschuldigten zur Verfügung zu stellenden Datenfilenamen-Verzeichnisse sowie der hernach durchzuführenden Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche weitere Aufwendungen zu erwarten. Bemessungsgrundlage für diese Kosten sind wie vom Bundesgericht dargelegt, Art. 424 StPO, die kantonale Verordnung vom 24. November 2010 über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) sowie die bei anderen Kausalabgaben geltenden Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (Urk. 503 S. 34 E. 8.3.1).

3.7. Was die Kostentragung betrifft, hat das Bundesgericht festgehalten, dass der mit der Aushändigung von Objekten, deren Beschlagnahme aufgehoben worden ist, verbundene behördliche Aufwand als Aufwendung im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO zu den Verfahrenskosten zu zählen ist. Dass er erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens anfällt, ändert daran nichts. Ungeachtet dieses Umstandes bleiben die allgemeinen Regeln zur Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 StPO anwendbar (Urk. 503 S. 34 f. E. 8.3.1).

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3.8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 erfolgte Beschlagnahme der Datenträger (PC, externe Harddisks, CD, DVD), auf welchen der Beschuldigte private Daten vermutet, ist auf diejenige Anklagesachverhaltskomplexe zurückzuführen, für welche dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO aufgrund seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens trotz Freispruchs die Verfahrenskosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens DG140203 aufzuerlegen sind (Urk. 447 S. 201 f., "F._____ 2008" und "F._____ 2011" und Urk. 503 S. 38 ff. E. 9.4.2 und S. 44 E. 9.6). Entsprechend wird der Beschuldigte auch diejenigen Kosten zu tragen haben, welche im Zusammenhang mit der Aussonderung und Herausgabe der Daten an den Beschuldigten anfallen werden. Das entspricht im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung (Urk. 527 S. 2 f.).

3.9. Kein Raum besteht mit der Privatklägerschaft für eine Überprüfung der in Dispositivziffer 9 des aufgehobenen Berufungsentscheides angeordneten Vernichtung der entsprechenden Datenträger nach durchgeführtem Herausgabeverfahren (Urk. 520 S. 3). Zwar ist der Verteidigung Recht zu geben, dass - zufolge der Aufhebung des Berufungsentscheides durch das Bundesgericht - auch diese Anordnung nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 527 S. 2). Wie gesehen ist nach einer Rückweisung vom Bundesgericht die neue Entscheidung der kantonalen Instanz aber auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. vorstehende Erw. 2.2). Die Vernichtung der in Dispositivziffer 9 des aufgehobenen Berufungsentscheides genannten Datenträger nach durchgeführtem Herausgabeverfahren gehört nicht dazu, da diese - wie dies die Privatklägerschaft richtig dargelegt hat (Urk. 520 S. 3) - im Bundesgerichtsentscheid 6B_1318/2016 unbeanstandet geblieben ist. Entsprechend ist dem Antrag der Verteidigung auf Rückgabe der zwei externen Harddisks und des PC's nach erfolgter Herausgabe sämtlicher privater Daten und Löschung sämtlicher darauf gespeicherten Daten (Urk. 509 S. 2 ff.) nicht zu folgen.

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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Unter grundsätzlichem Verweis auf die seinerzeitigen Erwägungen (SB110200, damit vereinigt SB150135 Urk. 447 S. 188 ff.) sind ausgangsgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung sowie der erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (DG100328, DG140203) im Ergebnis gleich zu regeln (Dispositivziffern 10 - 13). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen korrigierend festzuhalten ist hinsichtlich des Anklagepunktes "F._____ 2011" (DG140203 - SB150135), dass das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativszenario einer blossen Scheinübergabe der Daten der Bank AC'._____ AG an F._____ im Jahr 2011 - anders als in den Erwägungen zum Urteil vom 19. August 2016 - nicht von der Hand zu weisen ist bzw. zumindest nicht unplausibel erscheint, was indessen nicht zu einer Entlastung des Beschuldigten hinsichtlich der Kostenfolgen führt. Eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, welche die (teilweise) Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten einer freigesprochenen Person ermöglicht, ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen nämlich auch bei dem zugunsten des Beschuldigten anzunehmenden Alternativszenario einer Scheinübergabe der Daten der AC'._____. AG an F._____ im Jahr 2011 gegeben. Als potentielle Straftat musste die Scheinübergabe unweigerlich eine Strafuntersuchung in der Schweiz nach sich ziehen, zumal die Zuständigkeit der hiesigen Justiz nach damaligem Kenntnisstand jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen war (Urk. 503 S. 38 ff. E. 9.4.2). Insgesamt bleibt es daher hinsichtlich der Untersuchung und der erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bei der Kosten- und Entschädigungsregelung, wie sie im Urteil vom 19. August 2016 vorgenommen wurde (Urk. 503 S. 44 E. 9.6).

4.2. Die geringfügige Änderung des heutigen Urteils gegenüber jenem vom 19. August 2016 rechtfertigt es nicht, für das erste Berufungsverfahren (SB110200, damit vereinigt: SB150135) eine andere Verlegung der Verfahrenskosten als damals vorzunehmen. Unter Verweis auf die seinerzeitigen Erwägungen (SB110200, damit vereinigt SB150135 Urk. 447 S. 217 ff.) sind deshalb auch für das erste Berufungsverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen gleich zu regeln (Dispositivziffern 14 - 16).

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4.3. Die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens sind dagegen ausgangsgemäss vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das umfasst auch die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich fordert die amtliche Verteidigerin ein Honorar von Fr. 3'157.65 (Urk. 535 und 536). Darin enthalten sind jedoch auch Aufwendungen für das Studium des bundesgerichtlichen Urteils und dessen Besprechung mit dem Beschuldigten (Urk. 536, Eintrag vom 25. März 2019). Die mutmasslichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium und der Analyse eines Urteils sind jedoch von der Instanz zu entschädigen, welche das betreffende Urteil gefällt hat - was die Verteidigung hinsichtlich des für das Studium des vorliegenden Urteils nötigen Aufwandes denn auch vom Obergericht fordert (Urk. 536, Eintrag vom 4. Oktober 2019). Entsprechend sind die Aufwendungen, welche der Verteidigung für das Studium des bundesgerichtlichen Urteils und dessen Besprechung mit dem Beschuldigten entstanden sind, von der vom Bundesgericht festgesetzten Entschädigung von Fr. 3'000.– mitumfasst (Urk. 503 S. 46, Dispositivziffer 5) und können nicht nochmals entschädigt werden. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 2'200.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen.

1. Das Verfahren SB150135 wird mit dem vorliegenden Verfahren SB110200 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt. Das Verfahren SB150135 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Urteil:

1. Der Beschuldigte ist schuldig - (...) - der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2) - (…)

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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von B._____ und Bombendrohung) sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).

3. (...)

4. (...)

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Kosten der Kantonspolizei Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (...)

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

8. (...)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittelbelehrung) Verfügung:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. 1 sowie SIG, Nr. 2, werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen wird.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insgesamt vier Speicherkarten (Position Nr. 7 gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien-Nr. 3 (ohne Harddisk; Position Nr. 2 gemäss Beilage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau C._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

3. Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A befindlichen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\C._____\eigene Daten\Bilder von C._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\C._____\eigene Daten\Daten C._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD-ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

4. Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

5. Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen

45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

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6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - roter Ordner "G._____ 2006 - 2008"; - grauer Ordner "Ist H._____"; - gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen I._____"; - Agenda (Siegel Nr. 949); - blauer Ordner "J._____ 2007 2008 2009 2010 CHF"; - blauer Ordner "G._____ ab 04 2007 MUR GBP"; - roter Ordner "K._____ Dt. Konti" - roter Ordner "BANKING J._____ Sparkonto Vorsorge A._____"; - violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins L._____ M._____ N._____ C._____"; - brauner Ordner "O._____ 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner); - vier Hängeregister "K._____", "O._____", "P._____", "G._____"; - grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005"; - grauer Ordner "Lie Detector Test"; - brauner Ordner (ohne Beschriftung); - roter Ordner "RE Q._____ 3. Säule R._____ 2. Säule"; - blauer Ordner "J._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot"; - gelber Ordner "S._____ Seit 1996 L._____ T._____ Seit 2006"; - schwarzer Ordner "P._____ 2009 2010"; - grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. 951); - 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der J._____, P._____ AG, M._____ AG, L._____, G._____, U._____, Q._____ AG, S._____ und V._____ AG (Siegel Nr. 951);

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- 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. 951, Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

8. (…)

9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. 4 (Siegel Nr. 947), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - 1 CD Verbatime, Nr. 144, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. 942); - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - 1 USB Stick "V._____" (Siegel Nr. 945); - 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. 945, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) - 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "…" (Siegel Nr. 946); - 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. 946, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 DVD Maxell, Nr. 74 (Siegel Nr. 946); - 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. 947, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. 947); - 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. 947); - 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. 947, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. 949, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte.

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Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten angesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und vernichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten.

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittelbelehrung)

4. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2015 (DG140203), für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 164'595.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

6. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

8. Gegen Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig a) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "AD._____ 2007") sowie b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200 ND 4, E-Mail an AA._____, "Hi dirty pig").

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, HD, Telefaxe an W._____ jr.) sowie b) der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 aBankG und Art. 47 BankG (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200).

3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts SB150135 ("diverse weitere Publikationen 2008") wird eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

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5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt.

6. Gegen den Beschuldigten wird kein Berufsverbot ausgesprochen.

7. Folgende im Rahmen der ergänzenden Untersuchung im Verfahren SB110200 erstellten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: - "Cash"-CD-Rom (Kopie; Urk. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungsakten); - div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (Urk. 4/41, Urk. 4/48, Urk. 5/24, Urk. 5/33, Urk. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, Urk. 6/7/3 und 6/7/4 der ergänzenden Untersuchungsakten); - Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File 0468-2005.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.): - gelber Ordner "Swiss Whistleblower"; - blauer Ordner "EGMR"; - roter Ordner "Speeches"; - durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. 951, Kiste 5) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden diese Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

9. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.): - 1 DVD Datawrite, Nr. 141, "JB Data" (Siegel Nr. 942); - 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. 146 - 160 (Siegel Nr. 942); - 19 CD's, Nr. 83-101 (Siegel Nr. 942);

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- 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. 942, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. 942, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. 945, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) wird die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersucht, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Datenfilenamen-Verzeichnis inklusive Dateinamen und Dateipfade der einzelnen Dateien zu erstellen bzw. durch die Polizei erstellen zu lassen, und dieses dem Beschuldigten sowie dem Gericht zuzustellen. Dem Beschuldigten läuft ab Zustellung des genannten Verzeichnisses eine Frist von 3 Monaten, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien er in Kopie herausverlangen möchte, auf welche er bzw. seine Familienangehörigen Ansprüche haben und an denen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Nach Erledigung dieses Herausgabeverfahrens werden diese Datenträger vernichtet.

10. Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wird bestätigt.

11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wird bestätigt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 164'595.– (statt Fr. 142'995.–) betragen.

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12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens DG140203 (inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiegelungsverfahrens TF110002), einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.

13. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren DG140203 eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im ersten Berufungsverfahren (SB110200, damit vereinigt: SB150135) wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 180'000.– amtliche Verteidigung Fr. 20'422.80 Gutachten Fr. 5'433.10 diverse Kosten

15. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110200), einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.

16. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren (SB110200) eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren (SB190092) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung

18. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190092), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretetung der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8021 Zürich (auf Ersuchen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − mit Brief an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Veranlassung der Massnahmen gemäss Dispositivziffer 9 − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich (TF110003) - betreffend Dispositivziffern 9 und 10 alinea 9, 11, 13, 16 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Januar 2015 (DG140203) - betreffend Dispositivziffern 9 alinea 4-6 − die Informatik der Gerichte - gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (DG100328)

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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