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Entscheid

SB190213

Mehrfache Freiheitsberaubung etc.

15. September 2021Deutsch85 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand

1.

Prozessgeschichte

1.1

Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … C._____ [in D._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten E._____ (SB190206), F._____ (SB190207), G._____ (SB190208), H._____ (SB190209), I._____ (SB190210), J._____ (SB190211), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), L._____ (SB190214) und M._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Winterthur (Urk. 116). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe.

1.2

Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 165) als auch der Privatkläger B._____ (Berufungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 167) fristgerecht Berufung an.

1.3

Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 170 bzw. Urk. 173) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft, Beschuldigter) bzw. am 9. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 171). Am 24. April 2019 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 176). Demgegenüber reichte der Privatkläger B._____ -- 5 of 55 -keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (Urk. 177) auf seine Berufung nicht eingetreten wurde.

1.4

Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 179 i.V.m. Urk. 180/1-3 und Urk. 181).

1.5

Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Urteilseröffnung statt (Prot. II S. 7 ff.).

2.

Gegenstand der Berufung Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt samt Landesverweisung sowie hinsichtlich der Kostenfolgen angefochten (Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1; impliziter Verzicht auf Landesverweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 3 und 4). Die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers B._____ (Schadenersatzund Genugtuungsbegehren; Dispositivziffer 2) ist mangels Berufung des Privatklägers unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

3.

Vorfrage betreffend Verletzung des Anklageprinzips und Rückweisung der Anklage Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 6. September 2021 vorfrageweise geltend, dass die Anklageschrift hinsichtlich des Beschuldigten A._____ die rechtserheblichen Sachverhaltselemente in verschiedener Hinsicht nicht genügend umschreibe. Entsprechend stellte sie vorfrageweise den Antrag, das Verfahren mangels Gültigkeit der Anklage einzustellen bzw. eventualiter die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 190 S. 1 ff.). Die Verteidigung erklärte sich allerdings damit einverstanden, die Vorfrage zusammen mit den Anträgen in der Hauptsache zu entscheiden (Urk. 190 S. 4 in fine). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen hinsichtlich der Vorfälle am tt. November 2016 in der C._____ freizusprechen, -- 6 of 55 -mithin selbst wenn die Anklagevorwürfe entgegen der Argumentation der Verteidigung als genügend umschrieben zu betrachten wären. Letzteres kann offenbleiben und es erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einwänden der Verteidigung. II. Sachverhaltsfeststellung

1.

Anklagevorwurf und Vorgehen

1.1

Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vorwurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Beschuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet).

1.2

Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnisse kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden.

1.3

Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vorfalls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zunächst nur die Beschuldigten L._____, F._____, I._____ und der Jugendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten G._____, -- 7 of 55 -M._____, J._____ und E._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsabschnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (L._____, F._____, I._____, der Jugendliche, G._____, M._____, J._____ und E._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst einerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers B._____, und andererseits die Sachverhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten N._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhaltsabschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten N._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten H._____ und A._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein.

2.

Qualität der Aussagen der Geschädigten

2.1

Ausgangslage und Vorgehen

2.1.1

Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der C._____ abgespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Beschuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insgesamt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der C._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten liegen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Beschuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos-- 8 of 55 -sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschriften denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu.

2.1.2

Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte N._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfeststellung wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG /TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränkten sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein.

2.1.3

Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und

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ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG /TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

2.2

B._____

2.2.1

Der Privatkläger B._____ schildert die Geschehnisse in der C._____ sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von B._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und -- 10 of 55 -warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glass Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die C._____ bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu-- 11 of 55 -binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger vermehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2).

2.2.2

In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch J._____ gezwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund N._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verständigt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmittelbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass F._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber anderweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. B._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass B._____ auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich B._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre-- 12 of 55 -chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").

2.2.3

Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insgesamt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchgeführten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vorwürfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privatkläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwirkung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begründete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lieber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23).

2.2.4

Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturvergleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG /TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvorwürfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen B._____s zum Geschehen vor -- 13 of 55 -dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.

2.3

N._____

2.3.1

Auch der Geschädigte N._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall besonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der grösste und stärkste von ihnen, sich vor B._____, der in dieser Situation am Boden gesessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von B._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geldnote hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von B._____ so aufgedrückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu B._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von B._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von B._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit B._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich -- 14 of 55 -zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsverläufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vorgelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und B._____ und ein weiterer, der nicht hier abgebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass N._____ im Gegensatz zu B._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht besonders gut vertraut gewesen sein dürfte, bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

2.3.2

Ferner verzichtet auch der Geschädigte N._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschichte verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei B._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen gegenüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Geschädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere -- 15 of 55 -Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Allerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufiger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer B._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person B._____ so stark angefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf einen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aussagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Aussagen zum (vorliegend nicht direkt relevanten) Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei N._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten.

2.4

Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.)

2.4.1

Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass B._____ 2014 wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, -- 16 of 55 -nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein besonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusammenarbeit" B._____s mit dem Journalisten O._____ hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der C._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der C._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit O._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger B._____ und O._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an O._____ schickte (Urk. 158/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-ROM betr. Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass B._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der C._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit O._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger B._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-- 17 of 55 -Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass B._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der C._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten O._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass B._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.

2.4.2

Der zweite Geschädigte, N._____, gab zwar ebenfalls an, O._____ zu kennen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zusammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltelefon von N._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der C._____ oder Hinweise auf Kontakte mit O._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das B._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten N._____ gemacht hatte (Urk. 158/15/8), ersichtlich, dass N._____ – im Gegensatz zu B._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war.

2.4.3

Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwischen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit B._____ oder gar auch N._____ letztlich von O._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten Informationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor-- 18 of 55 -liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn B._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die C._____ an den Journalisten O._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb N._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu O._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie B._____.

2.4.4

Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelastungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegenseitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschädigten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten N._____ am 28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers B._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde N._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die C._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu B._____ – die am Tatabend anwesenden Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen -- 19 of 55 -auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.

2.4.5

Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind sodann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinnerungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

-- 20 of 55 --

2.5

Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger B._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten N._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemessener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

3.

Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)

3.1

Vorbemerkung Zum besseren Verständnis bzw. zur besseren Einordnung erscheint es für die Beurteilung der Vorwürfe gegen die Beschuldigten H._____ und A._____ erforderlich, vorweg kurz auf die Ereignisse einzugehen, welche den ihnen gemachten Vorwürfen vorausgegangen waren. Es wurde im Rahmen der Parallelverfahren gegen die acht Mitbeschuldigten (gemäss Anklage E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, dem Jugendlichen, L._____ und M._____) sowie angesichts der teilweise bereits rechtskräftig geworden erstinstanzlichen Schuldsprüche erstellt, dass die Privatkläger B._____ und N._____ im Vorfeld des Eintreffens der Beschuldigten H._____ und A._____ von den übrigen Beschuldigten in verschiedenen Konstellationen genötigt wurden, ihre Handys abzugeben bzw. deren Inhalte offenzulegen (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6 [B._____] sowie 14 und 15 [N._____]) und ferner geschlagen (Sachverhaltsabschnitt 7 [B._____] und 16 [N._____]), teilweise (d.h. nur B._____) bespuckt (Sachverhaltsabschnitt 9), bedroht (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) und anderweitig genötigt (Sachverhaltsab-- 21 of 55 -schnitt 3) wurden. Wie eingangs dargelegt (oben E. II.1.3.), wird den Beschuldigten H._____ und A._____ in der Anklageschrift ein strafbares Verhalten an diesen Handlungen nicht vorgeworfen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als die Geschädigten ins Büro geführt wurden, dies nachdem H._____ und A._____ unbestrittenermassen erst später in der Moschee eintrafen. Die Vorwürfe gegen H._____ und A._____ beziehen sich mithin auf einen Zeitpunkt, als sich die Mehrheit der verbalen und körperlichen Übergriffe sowie die Festsetzung der Privatkläger durch die übrigen Beschuldigten bereits zugetragen hatten. Nachdem sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Anklageschrift über den gesamten Sachverhaltskomplex erstreckt, wird nachfolgend – wenngleich diese erste Phase H._____ und A._____ noch nicht direkt zum Vorwurf gemacht wird – zum besseren Verständnis die (hinsichtlich der übrigen Beschuldigten relevante) Sachverhaltserstellung zu dieser ersten Phase dennoch wiedergegeben.

3.2

Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte betreffend übrige Beschuldigte)

3.2.1

Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger B._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte (E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, der Jugendliche, L._____ und M._____) um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell L._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei.

3.2.2

Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. B._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tatsächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten N._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.3.3.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen -- 22 of 55 -N._____s zu jener Phase, als er (N._____) die Moschee verlassen wollte (Sachverhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Eingangstüre einmal durch L._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest installiertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Ausführungen unten in E. II.3.3.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich B._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Moschee zu verlassen.

3.2.3

Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, B._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldigten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte L._____, F._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte L._____, F._____, M._____ und der Jugendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Ausnahme von E._____, H._____ und A._____) allesamt um ihn herumgeschart hatten, ist erstellt. Dass sich B._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentlichen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), ändert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und lebensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufen-- 23 of 55 -den körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten – gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und anschliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rücken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Beschuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtversuch ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldigten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und B._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass B._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26).

3.2.4

In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass B._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an O._____ beschäftigt war, worauf die Konversation abrupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangsbereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweislich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von N._____ an den Polizisten P._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass B._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können.

3.2.5

Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der Anklage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldigten L._____, F._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer B._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich M._____ und ab dem Platzieren B._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten -- 24 of 55 -J._____, I._____ und G._____ mit. Nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten E._____. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen.

3.3

Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitte 13 und 19 [1. Hälfte])

3.3.1

Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel

3.3.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten N._____ vor (Sachverhaltsabschnitte

13.

- 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie jener von B._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.3. - 11.7.10.).

3.3.1.2

Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeugin Q._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.3.2

Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13)

3.3.2.1

Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten F._____ und G._____, L._____, I._____, J._____, M._____, E._____ und der Jugendliche den Geschädigten N._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem L._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Beschuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte L._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend).

3.3.2.2

N._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten P._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen.

-- 25 of 55 --

Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von L._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte L._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass N._____ zu B._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhalten. B._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass N._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.).

3.3.2.3

Dass N._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf B._____ die Moschee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nachvollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als B._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon B._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und B._____ hergestellt werden können. Aus den Ausführungen N._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befunden hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit B._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund B._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu ergreifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurückgekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaubhaft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch N._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Beschuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu -- 26 of 55 -erklären. Dass N._____ – wie L._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu B._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf N._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Verdacht aufkam, dieser könnte mit B._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürfte der Umstand gewesen sein, dass N._____ während der Übergriffe auf B._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen B._____ abzuhalten. Dies haben sowohl N._____ als auch B._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. N._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten L._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeichnen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genommen und habe gehen wollen, wodurch L._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten.

3.3.2.4

Gemäss N._____ soll L._____ sodann auch die Eingangstür der Moschee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab N._____ diesbezüglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an die-- 27 of 55 -sem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin Q._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem N._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeitlich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen haben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und A._____ sowie der Jugendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung festgestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass L._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor N._____ die Eingangstüre abgeschlossen hatte. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wonach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade L._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). L._____ sagt somit offensichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht notwendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre.

3.3.2.5

Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, L._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosentasche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), N._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von …, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen N._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von N._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Verteidiger des Beschuldigten M._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem -- 28 of 55 -Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte N._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass N._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass L._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, N._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus dieser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbezüglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest N._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch L._____ seine Einschätzung der Situation, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand A._____, welche später in der Moschee eingetroffen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder B._____ noch N._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vorstands, ohne Sicht auf die Eingangstüre.

3.3.2.6

Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser L._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vorinstanz mit Blick auf I._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch N._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur L._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn I._____ und E._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu lassen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus-- 29 of 55 -geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. N._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm L._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit I._____ und E._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der Anklageschrift vorgeworfene verbale Hinderung N._____s, die Moschee zu verlassen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung nachfolgend E. II.3.3.3.).

3.3.2.7

Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich L._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen.

3.3.3

Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,

1.

Hälfte)

3.3.3.1

In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten N._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut umschrieben, dass L._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Eingangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten J._____, M._____, G._____ und F._____, E._____ und der Jugendliche (sowie der flüchtige R._____) N._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien.

3.3.3.2

Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten L._____ bereits erstellt (oben E. II.3.3.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte L._____ in Aktion, indem er N._____ sowohl verbal wie -- 30 of 55 -auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass N._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste N._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes B._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Beschuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Eingangsbereich durch den Beschuldigten L._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten L._____, I._____ und E._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei B._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie N._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätigte, dass die Beschuldigten N._____ nicht mehr aus der Moschee hatten weggehen lassen, sobald bekannt war, dass er zu B._____ gehörte (vorinstanzlichen Urteils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten N._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu B._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte.

3.3.3.3

In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass N._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner bereits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS-- 31 of 55 -Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus B._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beobachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen.

3.3.3.4

Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten N._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wütenden Menge" um N._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit B._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit N._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sollen N._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben L._____ auch I._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, ist ebenfalls als erstellt zu erachten. Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädigten erstelltermassen einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Sodann erweist sich die Behauptung von F._____, er sei nach dem Spucken gegenüber B._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, als unglaubhaft. Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten N._____ gab F._____ an, er habe – als B._____ sich bereits im Büro befand – mitbekommen, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich N._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauenraum aufgehalten haben will, greift entsprechend nicht, andernfalls er diese Szene, als N._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte beobachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil N._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen seiner Spuckattacke auf B._____ und dem Hereinholen N._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch F._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten N._____ gruppiert hatte. Der entsprechende -- 32 of 55 -Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von F._____ im Berufungsverfahren sodann auch unangefochten.

3.3.3.5

Was die Beschuldigten M._____ und J._____ anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf B._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten N._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Polizei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf B._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten M._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befunden und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf B._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" N._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um B._____ – schliesslich auch um N._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen J._____s. Dieser beschrieb etwa, wie N._____ gesagt habe, er kenne B._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit B._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestritten hatte, bestätigte auch N._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten J._____ sei N._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen N._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch M._____ und J._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um N._____ geschart hatten.

3.3.3.6

Wie bereits erwähnt, gab N._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben L._____ und I._____ – auch mit E._____ gesprochen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte E._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf N._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten E._____ konnte -- 33 of 55 -aber bereits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger B._____ nicht erstellt werden, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von E._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend. Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung E._____s, die N._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsichtlich E._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass dieser nicht geschlagen habe, weder ihn noch B._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschuldigte E._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zumindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen N._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten E._____ jedenfalls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen N._____ nicht erstellen, dass E._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um N._____ herum aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten.

3.3.3.7

Zusammenfassend ist betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, erstellt, dass N._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von L._____ vollständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten M._____, J._____, F._____ und G._____, I._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten N._____ herum aufgestellt hatten. H._____ und A._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil N._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit B._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf N._____ nicht beteiligten, was ihnen denn auch nicht vorgeworfen wird.

-- 34 of 55 --

4.

Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C)

4.1

Ausgangslage

4.1.1

Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnisse der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

4.1.2

Sämtlichen zehn Beschuldigten – mithin auch H._____ und A._____ – wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil B._____s) und 19 (zum Nachteil N._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei.

4.1.3

Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Geschädigten nacheinander – zunächst B._____ und dann mit einem gewissen zeitlichen Abstand auch N._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wurden und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte A._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A._____ um

21.03

Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der C._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee aufhielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).

-- 35 of 55 --

4.1.4

Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (je 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und A._____ gegen ihren Willen im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Geständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten.

4.2

Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte)

4.2.1

Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.3.2. und 3.3.3.). Dass sich daran ab Beginn des Sachverhaltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros und der Moschee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____, E._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Büros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation ausserhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkriterien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständliche, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2.2

Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr erstellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen

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der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt. J._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewesen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minuten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch L._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Gebetsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch geständig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprungen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). I._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nacheinander ins Büro geführt und schliesslich durch A._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig F._____ und sein Bruder I._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso M._____. Dass diese Behauptungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits dargelegt. Hinsichtlich F._____ zeigt die Vorinstanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). M._____ wurde von B._____ sodann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochgeklettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich E._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____ und der Jugendliche – letzterer -- 37 of 55 -jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse sodann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr erneuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und A._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro bzw. aus der Moschee diese mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum die Geschädigten weiterhin vom Verlassen der Moschee abgehalten hatte.

4.2.3

Was die besonders interessierende Rolle von H._____ und A._____ betrifft, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, dass sie H._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos und von sich aus folgten. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. B._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaubhaft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzugekommen sei, habe er gewusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Energie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bitte" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die anderen Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch -- 38 of 55 -N._____ schildert den Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und B._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten die Moschee wohl auch zu diesem Zeitpunkt am liebsten ganz verlassen hätten. Nachdem die nach wie vor im Gebetsraum anwesenden Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene Präsenz dies allerdings verhinderten, ist davon auszugehen, dass sich die beiden Geschädigten letztlich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begeben hatten, wo sie sich dank dem Schutz von H._____ und später A._____, welche aufgrund ihrer Funktion bei den übrigen Beschuldigten als Respektspersonen galten, sicher fühlten. N._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). B._____ führte dazu aus, H._____ habe ihn "verteidigt, gerettet und versucht, sie zu beruhigen" (Urk. 20/2 S. 15) und er sei ihm "unendlich dankbar, dass er mich dort rausgeholt und gerettet hat" (Urk. 20/1 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass auch H._____ aufgrund der bei seinem Eintreffen vorherrschenden aufgeladenen Stimmung in der Moschee realisiert hatte, dass die übrigen Beschuldigten die beiden Geschädigten selbst mit seinem Zutun nicht einfach aus der Moschee gelassen hätten. Entsprechend gab H._____ auch an, die beiden Geschädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Bezeichnend ist ferner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Zudem muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass H._____ bei seinem Eintreffen noch keinen Überblick über die vorherrschende Situation hatte, hatte er doch – etwas anderes lässt sich jedenfalls nicht erstellen – bei seiner Alarmierung durch seinen Sohn I._____ noch kaum Informationen erhalten, was genau in der Moschee vor sich geht. Entsprechend erscheint auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar, dass er die Geschädigten zunächst ins Büro führte, um sich erst einmal in Ruhe und isoliert von den wütenden Mitbeschuldigten im Gebetsraum selber ein Bild -- 39 of 55 -davon zu machen, womit er hier überhaupt konfrontiert war und wie damit umzugehen sei. Dazu passt auch die von B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigte Äusserung, wonach der Imam angesichts der unvermittelt angetroffenen Szenerie "selber auch ein wenig überfordert mit der ganzen Situation" gewesen sei (Urk. 20/2 S. 15).

4.2.4

Ähnlich gestaltet sich der Sachverhalt hinsichtlich A._____. Dieser war, wie dargelegt, erst etwas nach H._____ in der Moschee eingetroffen. In der Folge begab er sich ebenfalls mit H._____ ins Büro der Moschee, wo er sich zusammen mit den nacheinander dort eingetroffenen Geschädigten B._____ und N._____ aufhielt. Wenngleich davon auszugehen ist, dass er die aufgeregte bis aggressive Grundstimmung der übrigen sich bei seinem Eintreffen im Gebetsraum aufhaltenden übrigen Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad wahrgenommen haben dürfte, ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er davon ausging, dass sich die beiden Geschädigten freiwillig im Büro aufhielten und froh waren, dass H._____ und er darum bemüht waren, sie vor allfälligen weiteren Übergriffen durch die übrigen Beschuldigten vor dem Büro zu bewahren. Auch bei ihm deuten mitunter seine glaubhaften Aussagen darauf hin, dass er sich nach seinem Eintreffen mangels vorhandener Informationen zunächst einen Überblick über die Lage verschaffen wollte, wozu er und H._____ die Geschädigten im Büro befragten.

4.2.5

Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mitunter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch N._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger B._____ erwähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb verschiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete seine Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, -- 40 of 55 -da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Prozedere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich N._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). B._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte A._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abgeschlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied S._____, welcher durch A._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte A._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.).

4.2.6

Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von A._____, als sich die Geschädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aussagen der Beteiligten insofern überein. An der Berufungsverhandlung äusserte sich A._____ jedoch dahingehend, dass er mit H._____ und B._____ gemeinsam ins Büro gegangen sei (Prot. II S. 79). Nachdem jedoch ohnehin nicht erstellt ist, dass – selbst wenn die Türe zwischenzeitlich einmal verschlossen worden war – dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzuschliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. Mithin ergeben sich auch unter diesem Aspekt keine genügenden Hinweise darauf, die gegen die Freiwilligkeit des Verbleibens der Geschädigten im Büro sprechen würden.

-- 41 of 55 --

4.3

Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21)

4.3.1

Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil B._____s) und 21 (zum Nachteil N._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschädigten auf Initiative von A._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, womit auch H._____ einverstanden gewesen sei und dies – in Anbetracht dessen, dass er als Imam und Respektsperson nicht eingegriffen habe – auch selber gewollt habe.

4.3.2

Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Beschuldigten H._____ und A._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend waren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen geben die beiden Geschädigten – B._____ auf Deutsch, N._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten O._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten P._____ stünden (Urk. 7/1-3). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheeverantwortlichen A._____ verlangt worden. Laut B._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte A._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. A._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisfotos, zu welchem die Geschädigten dann auch eingewilligt hätten (vgl. Prot. II S. 80). B._____ gab hinsichtlich der Fotoaufnahme im Büro selber an, er sei zwar nicht damit einverstanden gewesen, habe sich aber nicht dagegen gewehrt, da dies nichts gebracht hätte (Urk. 20/2 S. 31 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von B._____ selber gekommen und N._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). A._____ gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, er wisse nicht mehr, von welcher -- 42 of 55 -Seite diese Idee zuerst gekommen sei. Danach fügte er jedoch an, aus seiner Erfahrung als Ladendetektiv sei ihm schon in den Sinn gekommen, dass er Beweise für die Polizei haben müsse. Als Ladendetektiv habe er immer Fotos oder Videos als Beweise für das Gericht beibringen müssen (Prot. I S. 152 f.; Urk. 14/2 S. 6). Diese wie auch seine früheren Aussagen (Urk. 14/2 S. 4: "Ich habe dann gesagt, okay, das müssen wir registrieren, […]"; Urk. 14/2 S. 9: "Wir sagten, dass wir es aufnehmen müssten, da es ein Beweis sei und sie sagten einfach ja.") sprechen stark dafür, dass die Initiative für die Tonaufnahmen nicht von den Geschädigten, sondern vielmehr vom Beschuldigten A._____ gekommen sein dürfte. Dies ist wiederum als ein Indiz dafür zu werten, dass die Geschädigten an der Tonaufnahme – wie sie übereinstimmend beteuern – nicht freiwillig bzw. zumindest nicht von sich aus mitwirkten. Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab er dann an, die Idee für die Aufnahme sei zwar eigentlich schon von B._____ gekommen. Er habe aber zu verstehen gegeben, dass er irgend einen Beweis brauche, für den Fall, dass die Geschädigten das, was sie ihm und H._____ soeben erzählt hatten, später abstreiten würden (Prot. II S. 76, 80). Für die Frage, ob die Tonaufnahmen gegen den (erkennbaren) Willen der Geschädigten auf Druck der Beschuldigten hin erfolgte, ist allerdings letztlich ohnehin nicht entscheidend, von welcher Seite die spezifische Idee für die Tonaufnahme kam. Betrachtet man nämlich die Situation, in welcher die Geschädigten sich gemäss bisher erstelltem Sachverhalt befanden, erscheint es absolut nachvollziehbar und glaubhaft, wenn sie angeben, sie hätten angesichts der vor dem Büro vorherrschenden Lage und den kurz zuvor erlebten Übergriffen alles getan, nur damit das Ganze endlich vorbei sein würde (Urk. 20/2 S. 16 unten). Bezeichnenderweise ergibt sich bereits aus der fraglichen Tonaufnahme selber, dass die "Geständnisse" aus einer Zwangslage heraus entstanden sind. B._____ erklärt darauf, dass er erwischt worden und der "Druck" zu gross geworden sei, weshalb er zugegeben habe, von O._____ beauftragt worden zu sein und nun diese Aussage mache (Urk. 7/1). Dass er damit den Druck seitens der übrigen Beschuldigten meinte, die ihn zuvor im Gebetsraum bedroht, geschlagen und beschimpft hatten, ergibt sich aus dem Kontext seiner Aussage.

-- 43 of 55 --

4.3.3

Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind sodann – entgegen den Behauptungen der Beschuldigten H._____ und A._____ (Prot. I S. 131, 152) – weder in ihren Einvernahmen noch in den "Geständnissen" der Geschädigten Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie mit den Aufnahmen ihrer Reue über begangene Fehler hatten Ausdruck verleihen wollen oder diese als Geste der Wiedergutmachung letztlich selber gewollt hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Im Gegenteil sprechen ihre zahlreichen Unterbrechungen, Wortwiederholungen und ihr Nachfragen an die Beschuldigten eher dafür, dass sich die beiden Geschädigten während der Aufnahme unsicher waren, was ihre Geständnisse alles beinhalten mussten, während die beiden Beschuldigten eine klare Vorstellung davon zu haben schienen, was darin alles enthalten sein müsse. Letzteres zeigt sich deutlich daran, dass auf den Aufnahmen mehrmals Anweisungen bzw. inhaltlichen Vorgaben gegeben wurden (Urk. 7/1: "Datum heute dann"; "Du sollst nicht unterbrechen."; "Wer haben schicken dir?"; "(pro) Mal"; "Ich und mein Kollege…"; Urk. 7/2: N._____: "[…] hämm wer ist das?" B: "Ku…" N._____: "O._____", usw.). Wenngleich sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, inwieweit bzw. zu welchen Konditionen zwischen den Geschädigten und Journalist O._____ eine Zusammenarbeit bestanden hatte, so weist doch vor allem bei N._____ vieles darauf hin, dass er auf der Tonaufnahme Eingeständnisse machte, die so nicht zutreffen (vgl. dazu oben E. II.2.4.2. und vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Insgesamt ist – abgesehen davon, dass sie dies als Ausweg aus dieser für sie unsäglichen Situation betrachteten – nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten irgendein Interesse daran gehabt hätten, freiwillig an dieser Aufnahme mitzuwirken, mit welchen die Beschuldigten ihren "Verrat" zu beweisen gedachten.

4.3.4

Dass, wie von N._____ behauptet und in der Anklage umschrieben, A._____ tatsächlich gedroht hatte, er würde sie wieder aus dem Büro zu den anderen Beschuldigten jagen, wenn sie die Aufnahmen nicht machen würden (Urk. 20/6 S. 24), kann dagegen nicht erstellt werden, wird dies doch von keinem der anderen im Büro Anwesenden bestätigt, insbesondere auch nicht von B._____. Es ist zwar davon auszugehen, dass dies ziemlich genau dem entsprochen haben dürfte, wovor die Geschädigten sich fürchteten, und sie sich deshalb bereit erklärten, die "Geständnisse" mit dem von den anwesenden Beschuldigten -- 44 of 55 -geforderten Inhalt für die Tonaufnahme abzulegen. Eine entsprechende Einwirkung bzw. Androhung lässt sich dem Beschuldigten A._____ (und auch nicht H._____) jedenfalls nicht nachweisen.

4.3.5

Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschädigten sich nur aufgrund der vor dem Büro durch die übrigen Beschuldigten nach wie vor aufrechterhaltenen Zwangssituation dazu bereit erklärten, die Tonaufnahmen zu erstellen und das Beweisfoto im Büro zu erdulden, um damit weitere Übergriffe durch die vor dem Büro hörbar präsenten übrigen Beschuldigten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits angesprochen – für die rechtliche Beurteilung somit auch nicht entscheidend, von welcher Seite der Anstoss, ihre Aussagen aufzunehmen, letztlich stammte. Denn selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie A._____ und H._____ es vorgeben – nämlich dass B._____ das Fotografieren, die Verbindung zu O._____ sowie die Zusammenarbeit mit N._____ zunächst mündlich zugegeben hätte, A._____ dann eingewendet hätte, was denn sei, wenn er (B._____) nun rausgehe und etwas anderes erzähle, er also einen Beweis brauche und B._____ darauf gesagt hätte, man könne es ja registrieren oder speichern, er unterschreibe das auch (Prot. I S. 152; Urk. 18 S. 20; Prot. II S. 76, 80) – würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Vielmehr müsste auch dieser Vorschlag als proaktiver Versuch B._____s gewertet werden, weiteren Übergriffen der vor dem Büro weiterhin präsenten Mitbeschuldigten aus dem Weg zu gehen und wäre somit genauso der herrschenden Zwangslage geschuldet. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz sogar auch als durchaus denkbar, dass N._____ von B._____ gar noch ermutigt worden war, ebenfalls zu kooperieren und eine Aufnahme zu erstellen, wie dies die Beschuldigten vorbringen (Urk. 18 S. 21; Prot. I S. 129), hätte seine Weigerung den Beschuldigten doch potentiell nur eine weitere Angriffsfläche für die vor dem Büro weiterhin präsenten übrigen Beschuldigten geboten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6. in fine).

4.3.6

Mit Blick auf die Rollen der beiden im Büro anwesenden Beschuldigten H._____ und A._____ steht anhand der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter fest, dass es vorwiegend A._____ war, der auf die Tonaufnahme bestanden hatte. Gemäss B._____ soll H._____ – wie bereits erwähnt – gegen die -- 45 of 55 -Aufnahmen gewesen sein. Er habe A._____ gesagt, dass er es lassen solle, aber dieser habe die Aufnahmen als Beweismittel für die Polizei im Hinblick auf eine Anzeige gegen die Geschädigten gewollt (Urk. 20/2 S. 16). Auch N._____ bestätigte, dass es A._____ gewesen sei, der die Tonaufnahme gewollt habe. Zur Rolle von H._____ sagte er schliesslich sinngemäss aus, dieser habe dagegen nichts unternommen (Urk. 20/6 S. 24). Sodann fehlen – entgegen der Anklageschrift – eindeutige Belege dafür, dass H._____ an der Aufnahme auch selber mitgewirkt hatte. Zwar wurde dieser im Rahmen der Abschrift bzw. Übersetzung zumindest an zwei Stellen der Tonaufnahme offenbar als eine der Personen identifiziert, die B._____ dazu Anweisungen gibt, was er sagen solle (vgl. dazu bereits oben E. II.4.3.2. zu Urk. 7/1: H._____: "Wer haben schicken dich?"; "(pro) Mal"). Tatsächlich ist auf der Aufnahme – neben der mehrheitlich hörbaren und anhand seiner diesbezüglichen Eingeständnisse A._____ zuzuordnenden Stimme – klar mindestens eine weitere männliche Stimme hörbar, welche B._____ in gebrochenem Deutsch sowie auf Arabisch Anweisungen erteilen (vgl. Urk. 7/3). N._____ gab zunächst an, nur der Moscheeverantwortliche (womit er A._____ meinte), hätte ihnen vorgesagt, was sie sagen müssten. Erst auf entsprechende Nachfrage betreffend die hörbare zweite Stimme führte er aus, dabei könne es sich nur um die Stimme von H._____ handeln, sei doch sonst niemand im Büro gewesen (Urk. 20/6 S. 28). Eine eigentliche Identifikation H._____s als Mitwirkenden stellt dies jedoch nicht dar. Vielmehr hat entgegen den Aussagen N._____s als erstellt zu gelten, dass neben den beiden Beschuldigten auch der Vize-Präsident des C._____ Vereins, S._____, in der Endphase kurz vor dem Eintreffen der Polizei, zumindest jedoch ab dem Zeitpunkt, als die Tonaufnahmen erstellt wurden (ab

20.51

Uhr), im Büro anwesend war. Dieser gibt – in Übereinstimmung mit A._____ – selber auch an, die Tonaufnahme mit seinem Mobiltelefon erstellt zu haben (Urk. 21/5 S. 2; Urk. 14/2 S. 4). Entsprechend ist aufgrund der verbleibenden Unklarheiten über die Identität der zweiten hörbaren Person zugunsten von H._____ als nicht erstellt zu erachten, dass er aktiv an der Tonaufnahme mitgewirkt hatte. Es ist somit mit der Vorinstanz nicht nur davon auszugehen, dass er die Tonaufnahme der Geständnisse weder gewollt noch daran mitgewirkt hatte, sondern dass er sich – zumindest anfänglich – gar aktiv gegen dieses Vorhaben -- 46 of 55 -gestellt hatte und schliesslich einzig im Büro anwesend war, als diese dann durch A._____ mit der (zumindest technischen) Unterstützung durch S._____ dennoch erstellt wurden. III. Rechtliche Würdigung

1.

Freiheitsberaubung und Nötigung betreffend Geständnisse im Büro

1.1

Für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten H._____ und A._____ hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung durch Festhalten der beiden Geschädigten im Büro der Moschee ist mit Blick auf die zuvor gemachten tatsächlichen Feststellungen relevant, dass davon auszugehen ist, dass die beiden Geschädigten sich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begaben und hernach dort zusammen mit A._____ verblieben, bis die Polizei eintraf. Es ist ferner angesichts der von H._____ und A._____ bei ihrer Ankunft angetroffenen aufgeladenen Stimmung, welche durch die immer noch sehr präsenten und wütenden übrigen Beschuldigten im Gebetsraum nach wie vor aufrechterhalten wurde, sodann auch gar nicht davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, das Festhalten der beiden Geschädigten – bzw. in den Augen der übrigen Beschuldigten der beiden "Verräter" – unverzüglich zu beenden. Trotz des von ihnen genossenen Ansehens als Respektspersonen wäre angesichts der hochaggressiven Stimmung mit erneutem Tumult und weiteren Übergriffen durch die im Gebetsraum präsenten Mitbeschuldigten zu rechnen gewesen, wenn sie die beiden Privatkläger einfach hätten gehen lassen. Entsprechend kann den Beschuldigten H._____ und A._____ auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Geschädigten zunächst ins Büro und damit an den für diese in der vorherrschenden Situation sichersten Ort gebracht hatten, um sie so effektiv vor weiteren Übergriffen der anderen Beschuldigten zu bewahren und um die Situation dadurch zu beruhigen und sich gemeinsam einen Überblick über das Vorgefallene zu verschaffen. Entsprechend ist bereits der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung hinsichtlich der Beschuldigten H._____ und A._____ nicht erfüllt. Zum gleichen Ergebnis kommt man letztlich auch mit Blick auf den subjektiven Tatbestand: Selbst wenn man davon ausginge, dass die Pri-- 47 of 55 -vatkläger sich nicht freiwillig mit H._____ und A._____ im Büro aufhielten, hätten diese angesichts der von beiden Privatklägern geäusserten und auch sichtbaren Erleichterung über das Auftauchen ihrer "Retter" weder erkennen können, noch erkennen müssen, dass sie im Begriffe waren, die Geschädigten im Sinne einer Freiheitsberaubung festzunehmen bzw. gegen deren Willen festzuhalten. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass die Privatkläger – zumindest bis zur Aufnahme der Geständnisse kurz vor dem Alarmieren bzw. Eintreffen der Polizei (dazu sogleich) – geäussert oder anderweitig zu erkennen gegeben hätten, dass sie das sichere Büro hätten verlassen wollen, bis die (von N._____ bereits per SMS im Vorfeld avisierte Polizei und von A._____ hernach auch eigenhändig alarmierte) Polizei in der Moschee eintraf. Vielmehr herrschte im Büro auch gemäss den Angaben der Geschädigten eine relativ entspannte Situation. Als gewisses Indiz dafür ist gerade auch auf das im Büro gemachte Foto der beiden Geschädigten hinzuweisen, auf welchem die Geschädigten zumindest äusserlich einen einigermassen entspannten Eindruck machen, wobei insbesondere N._____ eher gelangweilt denn verängstigt aussieht (Urk. 20/2, Foto der beiden Geschädigten am Bürotisch, als Anhang zur Einvernahme). Gewichtiger als dieser letztlich subjektive Eindruck auf dem Foto sind allerdings die Aussagen der Geschädigten: So gab etwa N._____ an, dass sie im Büro mit den beiden Beschuldigten H._____ und A._____ "diskutiert" hätten (Urk. 20/5 S. 7). B._____ betonte hinsichtlich des Auftretens von A._____ im Büro, dass dieser "ganz anständig und nett" gewesen sei und einfach eine Lösung habe finden wollen (Urk. 20/2 S. 16).

1.2

Die Beschuldigten A._____ und H._____ sind nach dem Gesagten von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung zum Nachteil beider Privatkläger freizusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie sogleich noch auszuführen sein wird – davon auszugehen ist, dass die Tonaufnahmen der Geständnisse der beiden Geschädigten nicht mehr auf Freiwilligkeit basierten. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund daraus schliessen würde, dass sie sich während jener Zeitspanne, in welcher sie gegen ihren Willen die Geständnisse für die Tonaufnahme sprechen mussten, auch nicht mehr freiwillig im Büro aufhielten, liegt keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB vor, er-- 48 of 55 -füllt doch dieser Vorgang, der zusammen nur knapp 5 Minuten gedauert hatte (vgl. CD-ROM Urk. 7/3; Dauer der Aufnahme 3:46 Minuten [B._____] und 0:46 Minuten [N._____]), die auch von Lehre und Rechtsprechung gefordert minimale Intensität bzw. Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch nicht.

1.3

Mit Blick auf die den Beschuldigten A._____ und H._____ vorgeworfene Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend die Tonaufnahmen der Geständnisse sowie der Fotoaufnahme der Geschädigten, auf welche A._____ wie dargelegt zu Beweissicherungszwecken für eine allfällige polizeiliche Untersuchung bestanden hatte, ist wie dargelegt davon auszugehen, dass diese nicht auf Freiwilligkeit der beiden Geschädigten beruhten.

1.3.1

Was den Vorwurf der Nötigung an den Beschuldigten H._____ betrifft, wurde bereits festgestellt, dass diesem eine Mitwirkung an der Erstellung der Tonaufnahmen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann bzw. er sich gar zunächst ausdrücklich gegen diese Aufnahmen ausgesprochen hatte. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist bei ihm entsprechend sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Seite nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass er seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben A._____s schliesslich aufgegeben hatte und zumindest im Büro anwesend war, als die Aufnahmen erstellt wurden, traf ihn doch keine Rechtspflicht, das Vorhaben von A._____ – jedenfalls nicht über den ja anfänglich geleisteten verbalen Widerstand hinaus – aktiv zu verhindern.

1.3.2

H._____ ist entsprechend vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 freizusprechen.

1.3.3

Hinsichtlich der Tonaufnahmen war mithin nur A._____ massgeblich beteiligt. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung konnte erstellt werden, dass die Geschädigten an den Geständnissen bzw. den Tonaufnahmen gegen ihren Willen mitwirkten, weil sie Angst hatten, sie könnten im Verweigerungsfall wieder den Übergriffen der im Gebetsraum nach wie vor präsenten übrigen Beschuldigten ausgesetzt werden. Damit wähnten sie sich nicht mehr in der Lage, sich den Forderungen des Beschuldigten A._____ im Sinne einer freien Willensbetätigung zu -- 49 of 55 -widersetzen und erklärten sich widerstandslos bereit, die Ton- und Fotoaufnahmen zu erdulden bzw. an diesen gemäss den Anweisungen des Beschuldigten A._____ mitzuwirken. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Angst vor den übrigen Beschuldigten vor dem Büro im rechtlichen Sinne sozusagen das "Nötigungsmittel" darstellten, welches die Geschädigten zur Mitwirkung bewegte. Dass A._____ insofern aber selber Druck auf die Geschädigten ausgeübt hätte, konnte nicht erstellt werden. Wie dargelegt, lässt sich nicht nachweisen, dass A._____ – wie in der Anklage beschrieben – den Geschädigten angedroht hätte, sie aus dem Büro zu den anderen Beschuldigten zu jagen, wenn sie an den Aufnahmen nicht mitwirken würden. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung durch den Beschuldigten A._____. Dass das Drohpotential der vor dem Büro lautstark präsenten übrigen Beschuldigten die Geschädigten letztlich zur Kooperation bewog und A._____ somit sozusagen von dieser Situation profitierte, um die Geständnisse und das Beweisfoto zu erreichen, reicht noch nicht für eine Verurteilung. Es kann jedenfalls nicht von einem mittäterschaftlichen Verhalten A._____s mit den vor dem Büro präsenten Beschuldigten ausgegangen werden, hatte er doch zum einen – wie gesagt – nicht damit gedroht, die Beschuldigten aus dem Büro zu jagen, und sich zum andern auch klar vom Verhalten der übrigen Beschuldigten abgegrenzt, indem er als einziger von vornherein die Polizei einschalten wollte (und dies dann auch tat), um die Angelegenheit geordnet auf diesem Wege zu regeln, wozu auch die Geständnisse dienen sollten. Entsprechend ist der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auch hinsichtlich des Beschuldigten A._____ nicht erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitten 20 und

21.

ebenfalls freizusprechen ist.

2.

Fazit Der Beschuldigte A._____ ist nach dem Gesagten von sämtlichen Vorwürfen und damit vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die von ihr beantragte Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher Freiheitsberau-- 50 of 55 -bung (als Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB) geforderten obligatorischen Landesverweisung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Verfahrenskosten

1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.1.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung antragsgemäss mit Fr. 41'562.40 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten.

1.2.2. Nachdem er vollumfänglich freigesprochen wird, besteht auch keine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

-- 51 of 55 --

1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft

1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO kommt angesichts des Freispruchs sowie der rechtskräftigen Abweisung der Zivilklage nicht in Frage. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers.

1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Verfahrenskosten

2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift sowie eine zehnjährige Landesverweisung. Die Privatkläger haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.

2.1.2. Angesichts des Freispruchs obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz.

2.2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von 52 Stunden geltend (Urk. 193). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt -- 52 of 55 -X._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.

2.3. Haftentschädigung Der Beschuldigte befand sich vom 21. Februar 2017 bis am 4. Mai 2017 in Untersuchungshaft (Urk. 64/2 und 64/12). Nachdem er vollumgänglich freigesprochen wird, ist ihm für die zu Unrecht erstandenen 73 Hafttage eine Entschädigung zuzusprechen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Oktober bezüglich Dispositivziffer 2 (Abweisung Zivilklage des Privatklägers 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen Nötigung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt.

-- 53 of 55 --

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 183 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

-- 54 of 55 --

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres -- 55 of 55 --