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Entscheid

SB190215

Mehrfache Freiheitsberaubung etc.

15. September 2021Deutsch177 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand

1.

Prozessgeschichte

1.1

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … P._____ [in V._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten Q._____ (SB190206), E._____ (SB190207), I._____ (SB190208), J._____ (SB190209), G._____ (SB190210), H._____ (SB190211), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), R._____ (SB190213) und F._____ (SB190214) Anklage beim Bezirksgericht Winterthur (Urk. 120). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe.

1.2

Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 175) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 177) fristgerecht Berufung an.

1.3

Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 180 bzw. Urk. 183) wurde von den Parteien am 4. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. 10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 181). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 186) ein. Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am 2. Mai 2019 (Urk. 187), -- 10 of 118 -reichte der Privatkläger A._____ seine Berufungserklärung ein. Beide Berufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht.

1.4

Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 188 i.V.m. Urk. 189/1-3).

1.5

Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Urteilseröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).

2.

Gegenstand der Berufung

2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde teilweise angefochten. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden betreffend mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung sowie betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 (Dispositivziffer 1) nicht angefochten. Unangefochten blieben ferner die Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 (Dispositivziffer 2), der Entscheid betreffend beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 5), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten (Dispositivziffer 8) sowie der gleichentags mit dem Urteil ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift).

2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde teilweise angefochten. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden betreffend mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung sowie betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 (Dispositivziffer 1) nicht angefochten. Unangefochten blieben ferner die Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 (Dispositivziffer 2), der Entscheid betreffend beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 5), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten (Dispositivziffer 8) sowie der gleichentags mit dem Urteil ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift).

2.2. Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

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II. Sachverhaltsfeststellung

1. Anklagevorwurf und Vorgehen

1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vorwurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtlich 10 Beschuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet).

1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnisse kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden.

1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vorfalls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zunächst nur die Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und der Jugendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und Q._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsabschnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich -- 12 of 118 -gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (F._____, E._____, G._____, der Jugendliche, I._____, B._____, H._____ und Q._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst einerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sachverhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten S._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhaltsabschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten S._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten J._____ und R._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein.

1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

2. Qualität der Aussagen der Geschädigten

2.1. Ausgangslage und Vorgehen

2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der P._____ abgespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Beschuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insgesamt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der P._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten liegen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Beschuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlossen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif-- 13 of 118 -ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu.

2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte S._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfeststellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangsläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG /TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränkten sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein.

2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen.

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Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG /TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

2.2. A._____

2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der P._____ sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams J._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc.

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und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die P._____ bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzubinden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver-- 16 of 118 -mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2).

2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch H._____ gezwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund S._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verständigt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmittelbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass E._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber anderweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä-- 17 of 118 -gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").

2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insgesamt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchgeführten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vorwürfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privatkläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwirkung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begründete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lieber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23).

2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturvergleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG /TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvorwürfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.

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2.3. S._____

2.3.1. Auch der Geschädigte S._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall besonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der grösste und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden gesessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geldnote hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufgedrückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener -- 19 of 118 -Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsverläufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vorgelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier abgebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass S._____ im Gegensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht besonders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte S._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschichte verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen gegenüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Geschädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Allerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufiger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich -- 20 of 118 -habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark angefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf einen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aussagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.2.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum hier nur noch teilweise relevanten Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei S._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten.

2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.)

2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 168/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der -- 21 of 118 -Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein besonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusammenarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an M._____ schickte (Urk. 168/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 159/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, -- 22 of 118 -dass A._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.

2.4.2. Der zweite Geschädigte, S._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu kennen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zusammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltelefon von S._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten S._____ gemacht hatte (Urk. 168/15/8), ersichtlich, dass S._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war.

2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwischen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch S._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten Informationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vorliegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ an den Journa-- 23 of 118 -listen M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb S._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____.

2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelastungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegenseitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschädigten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten S._____ am 28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde S._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein-- 24 of 118 -vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.

2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind sodann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinnerungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten S._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemessener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A)

3.1. Vorbemerkung Beim zur Beurteilung stehenden Vorfall vom tt. November 2016 handelt es sich um ein relativ dynamisches Geschehen, bei dem nach und nach weitere Beschuldigte zu bereits agierenden Mitbeschuldigten hinzugestossen sein sollen. In Anbetracht der Berufung der Staatsanwaltschaft sind mit den Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 6) und dem Verschleppen in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) auch Vorgänge zu beurteilen, die sich ganz oder teilweise im Eingangsbereich abgespielt haben und direkt mit der Wegnahme des Handys des Privatklägers A._____ im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt A und 1) zusammenhängen bzw. in deren Rahmen geschehen sein sollen. Entsprechend erscheint es zweckmässig, die Sachverhaltserstellung für die Sachverhaltsabschnitte A und 1 (Wegnahme des Mobiltelefons und Sperrcodes) auch im Urteil des Beschuldigten B._____ aufzuführen, auch wenn diese ihm in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen werden (Sachverhaltsabschnitt A) bzw. teilweise nicht mehr angefochten sind (Freispruch betr. Nötigung gem. Sachverhaltsabschnitt 1).

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3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A)

3.2.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobiltelefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsuchen konnte.

3.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und S._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vorfalls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit S._____ die P._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Beteiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausgegangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt unweigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschuldigten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklägers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von -- 27 of 118 -F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizieren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise verstrickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten.

3.2.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten.

3.2.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage-

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schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten S._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privatkläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formulierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Einvernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbestritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen S._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, worauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An dieser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, -- 29 of 118 -auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt habe, bezeichnete S._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebetsraum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von S._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hatte, berichtet S._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Wegnahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der damit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Gebetsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Eingangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von S._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass S._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise -- 30 of 118 -mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch anderweitige Beweismittel bestätigt werden können.

3.2.5. Nachdem wie dargelegt einzig S._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vorfalls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweiswürdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat.

3.2.6. Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herausgeben, zunächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei gewesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30).

3.2.7. Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie bereits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant -- 31 of 118 -gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten nebensächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Gefühlsäusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch Interaktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____, was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten.

3.2.8. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an diesem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Beschuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe jedoch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einvernahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genommen so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsident war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht -- 32 of 118 -gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum bemüht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zunächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht da stehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestunken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol getrunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wurde, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken gewesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es sodann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu liefern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der P._____ im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, sowie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Aufforderung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preisgabe seines Mobiltelefons zu bewegen.

3.2.9. Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenngleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Widersprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss-- 33 of 118 -ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilweisen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten herauszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegenüber die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteiligung in dieser initialen Phase, wie dargelegt, noch nicht vorgeworfen.

3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6)

3.3.1. Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausgabe des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobiltelefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits genannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch gegen B._____, I._____, H._____, und Q._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbereich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch betreffend den Beschuldigten B._____ betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusammenhängenden Freispruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 angefochten.

3.3.2. Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und S._____, von F._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen und B._____ wird wiederum auf

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die zutreffende zusammenfassende Widergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.3.3. Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hatte, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Gerät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliesslich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben.

3.3.4. Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faustschlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor erstellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mobiltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichtete von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekannt zu geben, gefolgt seien. Er habe insbesondere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sagen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen.

3.3.5. S._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus-

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gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen getreten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete S._____ F._____, den Jugendlichen und H._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geendet (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen allerdings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte S._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befragung, entsteht der Eindruck, dass S._____ mit seinen Ausführungen das Geschehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Verbringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nachfolgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während der Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen Sofa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Geschehen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen S._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist.

3.3.6. Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag keinem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weiteren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vorsichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und der Jugendliche als Schläger habe ausmachen können.

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Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plastische Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Jugendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbotene Fotografieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Geschehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatkläger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltelefons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verabreichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Beschuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, vermögen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

3.3.7. Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als einer der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in diesem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase ergeben sich aus den Aussagen von S._____, auf die hier wie gesagt nicht abzustellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon auszugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war.

3.3.8. Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten B._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten I._____, H._____, und Q._____ sollen zudem im Laufe

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dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine unübersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es waren eben viele und die Leute kamen alle zusammen." ). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig B._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). S._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist.

3.3.9. Weiter nennt S._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch H._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Privatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Eingangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Gebetsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Beteiligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbereich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten H._____ erst im Zusammenhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (I._____ und Q._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden.

3.3.10. Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 erstellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmittelbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____, -- 38 of 118 -H._____ und Q._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben.

3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2)

3.4.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldigten – insbesondere auch der Beschuldigte B._____ – in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumindest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstimmenden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen.").

3.4.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch B._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung B._____s nun sicher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung B._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei-- 39 of 118 -bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich.

3.4.3. Demgegenüber stellt sich B._____ auf die Position, vom ganzen Geschehen in der P._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen B._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einvernahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impliziert, dass der Beschuldigte B._____ das verbotene Fotografieren durch den Privatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der P._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder befürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte B._____ auf diese auffällige, brisante Beobachtung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauenraum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte.

3.4.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten B._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein -- 40 of 118 -Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu können bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angab en nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschlagen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Moschee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass B._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendliche den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat.

3.4.5. Die Beschuldigten I._____, Q._____, H._____ und G._____ sollen laut Anklage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldigten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte S._____ anzugeben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von I._____, Q._____, H._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, liegen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetsraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliesslich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekunden gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Beschuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur -- 41 of 118 -ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2).

3.4.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschuldigten F._____, E._____, dem Jugendlichen und B._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten gilt ihre Anwesenheit und Beteiligung als nicht erstellt.

4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)

4.1. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7)

4.1.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum geschleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (B._____, H._____, E._____, I._____, F._____, Q._____, T._____ und der Jugendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rahmen dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu B._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewesen. Auch zu H._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. E._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (E._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. I._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend Q._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend G._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kantonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8).

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4.1.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgenden Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum seien die Beschuldigten B._____, H._____, E._____, der Jugendliche sowie eventuell Q._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht alles sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von E._____, F._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Person im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger G._____ und I._____. Es sei eine unüberschaubare Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfrontiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von J._____ (und R._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Polizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21).

4.1.3. Beim Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Beschuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme gegenüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf E._____, F._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Monat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises -- 43 of 118 -der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzelnen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undifferenzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detailbefragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten beschreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entsprechend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hochgeschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschreibung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von naheliegenden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leichtes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich -- 44 of 118 -der Beschuldigten E._____, F._____ und des Jugendlichen erscheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf E._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Weiteres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.).

4.1.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Betreffend die Ungereimtheiten in den Aussagen F._____s kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden (oben E. II.3.2.8 ff.). E._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben (hierzu sogleich unten E. II.4.2.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Polizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Widersprüchen: E._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schläge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams J._____ begonnen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich eindrücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letzte Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre E._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders I._____, der seiner-- 45 of 118 -seits angibt, er habe beobachtet, dass E._____ gespuckt habe und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass E._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von S._____ an den Polizisten U._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der P._____ rund eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass E._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt.

4.1.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kontrolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschildert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (R._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft -- 46 of 118 -wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist.

4.1.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von S._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachverhaltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei S._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten U._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette gesehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweisergebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten H._____, B._____, I._____ und Q._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____, -- 47 of 118 -H._____, I._____, G._____ und Q._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.4.1. ff.).

4.1.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.1.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel.

4.2. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9)

4.2.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachverhaltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, B._____, Q._____, H._____, I._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich H._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten.

4.2.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spucken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der detaillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der -- 48 of 118 -ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckattacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattgefunden haben soll. Sein Bruder I._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschädigte S._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Gebetsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich gemäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend davon auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten.

4.2.3. E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldigten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Berufungsgericht sodann auch nicht angefochten.

4.2.4. Sodann sollen auch der Jugendlich und H._____ gespuckt haben. Während A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich S._____ an H._____ erinnern. Andere hät-

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ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilderungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die lebensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf S._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch S._____ punktuelle Wahrnehmungsbzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaften Eindruck zu erwecken (LUDEWIG /TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen gespuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von S._____ der Beschuldigte H._____ und im Fall von A._____ die Beschuldigten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Bespucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend H._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich -- 50 of 118 -der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbeschuldigten zu schützen versuchen.

4.2.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht geständigen Beschuldigten H._____ und des Jugendlichen keine genaueren Informationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte H._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____, der bei diesen Vorgängen dabeigestanden sein soll, ist noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.).

4.3. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)

4.3.1. Gemäss Anklage soll H._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke.

4.3.2. Der Beschuldigte H._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [H._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, B._____, E._____, I._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).

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4.3.3. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schläge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rahmen der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte S._____ hat den Vorfall ebenfalls beobachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als H._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6).

4.3.4. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten sodann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten H._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen H._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegungen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität dieses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügengeschichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, -- 52 of 118 -unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen S._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe H._____ das Geld herausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte H._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Religion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte H._____ gibt an, den Beschuldigten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Somit ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass S._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschluckte.

4.3.5. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebenen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten H._____, somit insoweit erstellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen (zur Beteiligung des Beschuldigten B._____, siehe nachfolgend).

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4.4. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3, 7 und 9

4.4.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, I._____, G._____, F._____, B._____, H._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie jeweils nicht ohnehin selber gehandelt hatten.

4.4.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesenden Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch B._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (B._____: Drohungen [bereits rechtskräftig]; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Damit erweist sich seine Anwesenheit während dieser Taten als erstellt.

4.4.3. Hinsichtlich H._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermochte A._____ auch den Beschuldigten H._____ klar als einen jener Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte H._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt -- 54 of 118 -nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zumindest unmittelbar zugegen war.

4.4.4. Gemäss Anklage sollen auch I._____ und G._____ bei den Taten im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. I._____ gab zunächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgendwelchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbekommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ angespuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobachtet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass I._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebetsraum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder S._____ noch A._____ I._____ als einen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar bedrängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, I._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten I._____ zeigte). S._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. I._____ zählte aus der Sicht von S._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immerhin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass I._____ sich während dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befunden hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass -- 55 of 118 -er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zählen, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bruders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittelbar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch I._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösserem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte.

4.4.5. Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, dieser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). S._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aussagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zurückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mitverfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch S._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh-- 56 of 118 -rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten.

4.4.6. Q._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an diesem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu einem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte Q._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abgetrennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachverhaltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätzlich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der P._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass Q._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte beginnen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebetsraum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte Q._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, Q._____ habe ihn "geschlagen und -- 57 of 118 -bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch Q._____ als einer jener aufzählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den anderen bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten Q._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen Q._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Szene gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte S._____ sagte aus, beim Beschuldigten Q._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschlagen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird Q._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt.

4.4.7. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von Q._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenngleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen Delikte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht erstellt zu erachten.

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5. Handlungen zum Nachteil von S._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsabschnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) Hinsichtlich der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten S._____ sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15, Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 19 inkl. 13) sowie die Freisprüche (Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift) bereits in Rechtskraft erwachsen.

6. Zu den noch strittigen Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C)

6.1. Ausgangslage

6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnisse der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

6.1.2. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Geschädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeitlichen Abstand auch S._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wurden und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte R._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte R._____ um

21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der P._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf-- 59 of 118 -hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).

6.1.3. Die Freiheitsberaubung, welche unter anderem auch die Phase umfasst, als die Geschädigten sich mit R._____ und J._____ im Büro aufhielten (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte), ist nicht mehr strittig. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ wegen Freiheitsberaubung sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist hinsichtlich der in dieser Phase verbleibenden Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 somit noch, ob die Tonaufnahmen ihrer Geständnisse erzwungen wurden, bzw. welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten, zu welchen auch der Beschuldigte B._____ gehörte, gespielt hatten.

6.1.4. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil S._____s) konkret vor, dass diese gegen den Willen der Geschädigten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin ausserhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten I._____, E._____, Q._____, G._____, F._____, K._____, T._____, H._____ und B._____ geteilt, welche anwesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angelegenheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konkludent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten.

6.2. Konkrete Beurteilung

6.2.1. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Beschuldigten J._____ und R._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend waren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge-

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ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, S._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten U._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheeverantwortlichen R._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte R._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. R._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und S._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.).

6.2.2. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und R._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von R._____, ein Geständnis abzulegen und das Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als R._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Wür-- 61 of 118 -digung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) Dem Beschuldigten B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 6 nicht nachgewiesen werden, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen ist. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkeiten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldigten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.

2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2)

2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nötigung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und I._____ (Freispruch) unangefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhaltsabschnitt 2 hinsichtlich G._____, B._____ und H._____ (Freispruch betr. Nötigung) sowie hinsichtlich Q._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefochten.

2.2. Hinsichtlich F._____ und B._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist -- 62 of 118 -anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten E._____, F._____ B._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits andauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Beschuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ – entgegen der Vorinstanz, die auf Freispruch wegen Nötigung erkannte – dieses Vorwurfs schuldig gemacht; nach dem Gesagten wird diese Handlung aber rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. Nachdem der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieses Ergebnis betreffend Sachverhaltsabschnitt 2 im Urteilsdispositiv mit entsprechendem Vermerk als zusätzlicher Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung aufzuführen.

2.3. Bei Q._____, G._____ und H._____ ist eine Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat bei ihnen aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.

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3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 7)

3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tatbestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Verjährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen.

3.2. Hinsichtlich Q._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwesenden Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatentschlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vorinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.).

3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäterschaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist.

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3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob überhaupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immerhin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschweigende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tatbegehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliesslich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich-te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustimmung der vier Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht erstellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der -- 65 of 118 -Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Vollständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch erzeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie bereits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unternehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Umstand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (vgl. oben). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt.

3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, B._____, H._____ und I._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkeiten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.

4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 9)

4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf die Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten H._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über -- 66 of 118 -das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Entlarvung als den bereits länger gesuchten Spion auszudrücken (dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte H._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellt lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten F._____, E._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Obergericht für das Bespucken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____, G._____ und Q._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Beschuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfenschaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.).

4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann Q._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteiligung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen.

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4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrechtlich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wirkung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstützung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 /6S.134/2005 vom 1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4.5. Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Verdacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die P._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man offenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig steigernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Beschuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung -- 68 of 118 -unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genugtuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern begannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, verstärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Relevanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge derer Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht anzunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden, spuckenden und drohenden Beschuldigten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin gegen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordneten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhändig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde.

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4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldigten E._____, den Jugendlichen und H._____ leisteten die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur Förderung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben.

4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leistet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten eingestandenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestossen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten E._____ [Dummkopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumindest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offensichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zunehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimpfungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit entsprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in -- 70 of 118 -irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Beschuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis verspürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überlegung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Mitbeschuldigten E._____, H._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journalisten (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Benutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Zudem -- 71 of 118 -hatte A._____ das heimliche Fotografieren längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.

5. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)

5.1. H._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits erlebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, gegen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass H._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldigten H._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen.

5.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten F._____, G._____, B._____, der Jugendliche sowie E._____ und I._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von E._____ und -- 72 of 118 -F._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifikation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, Q._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen.

5.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Beschuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu H._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass H._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger entsprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass H._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Beschuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als H._____ eigenhändig Gewalt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchterung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung H._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus.

5.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Beitrag zur Förderung der Tat H._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht gesagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen H._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner-- 73 of 118 -note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewesen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeichnenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie stattdessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu H._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrechterhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte H._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegenwehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um einen sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von H._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für H._____s Tat förderlich sein würde. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen.

5.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, G._____, B._____ sowie E._____ und I._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Gehilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder seine Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

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6. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.2.2.).

7. Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Vorwürfe schuldig zu sprechen − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der Anklageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprüchen, nicht schuldig und wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsabschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

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IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge

1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob.

1.2. Die berufungsführende Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben.

2. Anwendbares Recht

2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.

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3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV

55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen) sowie hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).

4. Methodik und Wahl der Sanktionsart

4.1. Deliktsübergreifende Faktoren

4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Ausfällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlreichen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Wegnahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein-- 77 of 118 -zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosigkeit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Beschuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Verbündeten S._____ zur Rechenschaft zu ziehen.

4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychischen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsituation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studierund Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä-- 78 of 118 -ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbesondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in V._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Ferner bestehen diesbezüglich – wie die Erwägungen zum Zivilpunkt zeigen werden (unten E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. V.4.2.1).

4.1.3. Auch beim Geschädigten S._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten I._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hinsichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht möglich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) aufgrund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaubhafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlafprobleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).

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4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkungen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart.

4.2. Wahl der Sanktionsart

4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von

360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden -- 80 of 118 -hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der P._____. Neben der Vielzahl der innert kürzester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt, den Privatkläger mit dem Tod bedroht und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaftlich – auch an den von anderen Beschuldigten begangenen Beschimpfungen in Form von Spuckattacken und der Nötigung betreffend Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten S._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Er war dabei, als S._____ das Mobiltelefon und der Sperrcode abgenommen wurde und blieb auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend gänzlich uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldig-- 81 of 118 -ten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend nichts Nennenswertes ereignet hätte. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – für die beiden Freiheitsentziehungen, die Drohungen und für die mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten.

4.2.3. Im Ergebnis ist also für die Freiheitsentziehung, die Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

5. Retrospektive Konkurrenz, schwerste Straftat und Strafrahmen

5.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

6 Monaten verurteilt (Urk. 196). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 196 Vermerk S. 6).

5.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe zu bestimmen in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 -- 82 of 118 -StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. ff.).

5.3. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).

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5.4. Die zur Beurteilung stehenden Taten in der P._____ wurden am tt. November 2016 und damit vor der Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft begangen. Entsprechend liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits dargelegt, sind für die neu zu beurteilenden Strafen, mit Ausnahme der Beschimpfung (Geldstrafe), Freiheitsstrafen auszusprechen. Das Erfordernis gleichartiger Strafarten ist damit erfüllt. Es ist entsprechend nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzips) unter Einbezug der rechtskräftigen Strafe gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (Grundstrafe) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl bzw. der dortigen Freiheitsstrafe auszusprechen.

5.5. Für die Frage der schwersten Straftat – d.h. ob diese in der rechtskräftigen Grundstrafe oder in einer der neu zu beurteilenden Taten besteht – ist primär auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Das AQ/IS-Gesetz sieht für Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 eine abstrakte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dies entspricht auch dem abstrakten Strafrahmen der schwersten Straftat unter den neu zu beurteilenden Delikten, mithin der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist somit sekundär auf die konkret schwerere Tat abzustellen. Vorliegend erscheint die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ in diesem Sinne als die schwerste Straftat, hatte diese – im Gegensatz zum Verstoss des Beschuldigten B._____ gegen das AQ/IS-Gesetz – eine konkrete Gefährdung bzw. Beeinträchtigung einer bestimmten Person – nämlich des Privatklägers A._____ – zur Folge. Diese Freiheitsberaubung bildet entsprechend nachfolgend den Ausgangspunkt (Einsatzstrafe) für die hypothetische Gesamtstrafenbildung. Letztere wird entsprechend (gedanklich) in Anwendung des Asperationsprinzips um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen sein.

5.6. Nach dem Gesagten beläuft sich der ordentliche Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

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6. Konkrete Beurteilung

6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitt 12)

6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach seiner Festnahme beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten dabei allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht.

6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Privatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal-- 85 of 118 -ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf.

6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5)

6.2.1. Dem Privatkläger wurde durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewertung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die -- 86 of 118 -Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht.

6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben.

6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)

6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nötigung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul-

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digten H._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Dank der Mithilfe der Beschuldigten und weiterer Mitbeschuldigten sowie aufgrund der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers waren keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter H._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und er ferner dazu einen Beitrag leistete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan angeschlossen hat. Das objektive Tatverschulden wiegt somit mit Blick auf den nur gehilfenschaftlich tätig werdenden Beschuldigten leicht.

6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. zu deren Förderung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit ge-- 88 of 118 -rechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbetracht seiner nur untergeordneten gehilfenschaftlichen Beteiligung um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren.

6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitt 19)

6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte S._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte S._____ die Übergriffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits entsprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebene Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme S._____s bereits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion.

6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweggründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrieben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in S._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsichtlich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Beschuldigte und seine Mittäter den Geschädigten S._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas -- 89 of 118 -schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um

4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)

6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten S._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltelefon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Relation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil S._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, sondern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurde auf dem Mobiltelefon S._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Beschuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei S._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft ziehen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreundeten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat-- 90 of 118 -schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.

6.6. Fazit Tatkomponente

6.6.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

6.7. Täterkomponente

6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 183 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden.

6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft. Nachdem der besagte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erst 2021 ergangen und im Strafregister eingetragen wurde, gilt der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht als Wiederholungstäter. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat (Tatzeitpunkte gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft: Oktober 2018 und Oktober 2019, vgl. Urk. 196). Letzteres wiegt aufgrund des – soweit beurteilbar – begrenzten Verschuldens des Beschuldigten gemäss Strafbefehl in einer Gesamtbe-- 91 of 118 -trachtung nicht besonders schwer, weshalb sich die Täterkomponente letztlich immer noch (knapp) neutral auswirkt.

6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer

6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorgenommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teilweise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 183 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 168/5/1-3; Urk. 141/1) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in V._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 168/5/1) oder "Foltermethoden in der … P._____ [in V._____]" (Urk. 168/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen.

6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsverfahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-

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sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren.

6.9. Rechtskräftige Grundstrafe Wie dargelegt, ist die Einsatz- bzw. Gesamtstrafe hinsichtlich der neu zu beurteilenden Delikte (15 Monate Freiheitsstrafe) nunmehr noch um die rechtskräftige Grundstrafe zu asperieren. Dass es sich bei der Grundstrafe infolge dortiger Tatmehrheit (mehrfache Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, vgl. Urk. 196) ebenfalls um eine (bereits asperiert) Gesamtstrafe handelt, ist dies im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung bei der vorliegenden Zusatzstrafenbildung mit einem erhöhten Asperationsfaktor zu berücksichtigen. Es erscheint entsprechend angemessen, die Einsatzstrafe (bzw. faktisch die Gesamtstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte) hinsichtlich der rechtskräftigen Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe, Urk. 196) um 5 Monate zu asperieren.

6.10. Ergebnis Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe unter Einbezug der rechtskräftigen Grundstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate) abzuziehen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 zu bestrafen.

6.11. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9)

6.11.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor.

6.11.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil-- 93 of 118 -weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist erheblich, dass das Bespucken mehrfach und durch mehrere Beschuldigte erfolgte.

6.11.3. Die Förderung der Tat erfolgte vorsätzlich. Zu den Beweggründe der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschuldigten B._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen.

6.11.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden (E. IV.6.7.), zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tatbeteiligung nicht geständig ist. Diese wirkt sich somit auch hier neutral aus.

6.11.5. Insgesamt erscheint angesichts des noch leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten jedoch wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren.

6.11.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Stundenlohn temporär angestellt und erzielte in der Regel ein Nettoeinkommen von zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 5'000.im Monat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass es sich -- 94 of 118 -dabei aktuell um eine 100%-Stelle handle, hinsichtlich seiner aktuellen Lohnverhältnisse verweigerte er aber die Aussage (Prot. II S. 93), weshalb von der letzten bekannten Angabe auszugehen ist. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Frau sei in Erwartung des zweiten Kindes. Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, den Tagessatz auf Fr. 80.- festzulegen.

6.11.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- zu bestrafen.

7. Vollzug

7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 183 E. VI.1.).

7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Jedoch hat er sich seit den vorliegenden Taten nicht bewährt, sondern erneut delinquiert (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, Urk. 196). Allerdings liegt die erneute Delinquenz noch im eher leichten Bereich. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, die eine abschreckende Wirkung zeitigen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen einer Nichtbewährung künftig wohlverhalten wird, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er kürzlich Vater geworden ist und mit seiner Frau das zweite Kind erwartet. Die junge Familie ist auf sein Einkommen angewiesen. Insgesamt kann somit trotz der erneuten Delinquenz eine eigentliche Schlechtprognose, wie sie gemäss Ar. 42 Abs. 1 StGB erfordern würde, noch nicht bejaht werden. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagte noch einmal bedingt aufzuschieben. Dass gilt auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.

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8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begangenen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilforderung

1. Ausgangslage

1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entsprechender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten.

1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, I._____, H._____, B._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privatkläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutuungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab.

1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtsmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die vollständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Schadenersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Über-- 96 of 118 -dies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 199/2 S. 2).

1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 199/1 S. 1 f.).

2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel

2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind.

2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezifferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmöglichen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisverfahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfahrenspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträgen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfahren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezifferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra-- 97 of 118 -ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.).

2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin sowohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Bestimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Berufungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen Anordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässigkeit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprüfungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM-MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 -- 98 of 118 -StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Strafpunkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhäsionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig.

2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsionsprozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sollen entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angeboten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsachen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die -- 99 of 118 -aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraussetzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und weitere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsionsprozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfundaments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im strafrechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht ersichtlich.

2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Befragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 199/1 Beweisanträge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Berufungserklärung beantragt (vgl. Urk. 158, 168/2 und 169/2 im erstinstanzlichen Verfahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich-tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.

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2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Berufungsverhandlung als Urk. 200/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 199/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.

3. Schadenersatzforderung

3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall geltend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert -- 101 of 118 -auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zusprechung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.

3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzlichen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffentlicht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewesen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 158 S. 2 ff., 199/2.).

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3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privatkläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 erlittenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in … [Ortschaft] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 199/2).

3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung bestritten (Urk. 168/7 S. 30 ff.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung.

3.2. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor-- 103 of 118 -bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36).

3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von anderen, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offenbar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits dargelegt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum-- 104 of 118 -mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in diesem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informationen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, eine tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese behaupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychischen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zurückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fragen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen.

-- 105 of 118 --

3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Genugtuung

4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen

4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und monatelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfolgungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrtheitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Wohnung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 158 S. 4 Rz. 5; Urk. 168/2 S. 8 ff.; Urk. 199/2 S. 13 f.).

4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. VIII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.2. Konkrete Beurteilung

4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verursacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge-- 106 of 118 -hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VIII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Journalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen des vorliegenden Falls entsprechend angemessen.

-- 107 of 118 --

4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Gestalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeitsund Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beurteilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offen gelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen.

4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Beschuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen gemeinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbesondere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, J._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren -- 108 of 118 -SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft.

4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, I._____, H._____, des Jugendlichen, B._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Verfahrenskosten

1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig aufzuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusammenhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzelhandlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersuchungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 8).

-- 109 of 118 --

1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwischen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnahme (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen.

1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Berufungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 50'286.25 entschädigt.

1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.- herabzusetzen (Urk. 186 S. 8 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten geltend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgelagerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe.

1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 50'000.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mitbeschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung seiner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Einzelpositionen ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Die Staatsan-- 110 of 118 -waltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldigten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren.

1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 50'286.25 (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten.

1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Ziffern 9 und 10 zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Verfahrenskosten

2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken, -- 111 of 118 -Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Qualifikation der Teilnahmeform für den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und beantragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Privatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genugtuung.

2.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote) und die Freisprüche wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen sowie betreffend Tätlichkeiten bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf den neuen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung sowie gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht höheren Sanktion. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufungen weitestgehend.

2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Berufung weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde.

2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (4/5) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des insgesamt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwandes bei der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten.

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2.2. Amtliche Verteidigung

2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von etwas unter 47 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbereitung) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 13'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/5) vorbehalten.

2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers

2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung erhoben hat (alle ausser Q._____, I._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 204). Dieser Aufwand erscheint als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren, zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat-

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tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 sowie 19 inkl. 13, betreffend Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldigten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der Anklageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsabschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. SV.19.1212-SPD), wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.

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6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie dem Jugendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Fr. 20.00 Kostenanteil EDV-Datensicherung KaPo

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (4/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die Kosten der der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an -- 116 of 118 -− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Forumar A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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