SB190245
Versuchter Mord etc.
6. Dezember 2019Deutsch116 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190245-O/U/mc-cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen
1. A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin
2. B._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Drittberufungsklägerin sowie
1. C._____,
2. D._____ AG,
3. E._____,
4. F._____,
5. G._____,
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6. H._____, Privatkläger 1, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Februar 2019 (DG180217)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. September 2018 (Urk. 61) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 589 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.00.
4. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
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6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 575 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00.
7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
8. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung der Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
10. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes verwiesen.
11. Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten B._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
12. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen zu Handen ihrer Effekten herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Damenarmbanduhr (A010'548'502) − 2 Haargummis und 1 Haarklammer (A010'548'524) − 1 Mobiltelefon "Nokia" (A010'548'535) − 1 Küchenmesser (A010'548'591) − 4 Paar Schuhe (A010'548'637)
13. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen
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Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger H._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Herrenhemd (A009'838'828) − 1 Herrenhose (A009'838'862) − 1 Schliesszylinder KABA, Wohnung H._____, I._____-strasse … (A009'869'903)
14. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Frotteetuch (A009'836'219) − 1 Shirt (A009'835'829) − 1 Herrenunterwäsche (A009'835'896) − 1 Herrensocke (A009'835'932) − 1 Herrenhose (A009'836'004) − 1 Kissenbezug (A009'806'580) − 1 Duvetbezug (A009'806'604) − 1 Spannbetttuch (A009'806'795) − 1 Baseballcap (A009'797'379) − 1 Herrenhemd (A009'806'557) − 1 Haarband (A009'806'444) − 1 Frotteetuch (A009'845'436) − 1 Decke (A009'845'447) − 1 Küchenmesser (A009'845'652) − 1 Küchenmesser (A009'845'663) − 1 Küchenmesser (A009'845'696) − 1 Küchenmesser (A009'796'161) − 2 Küchenscheren (A009'845'710)
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15. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin F._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Damenjacke (A009'838'588) − 1 Damenhose (A009'838'624) − 1 Damenbluse (A009'838'704 − 1 Damenjacke (A009'838'737) − 1 Halsbekleidung (A009'838'760) − 1 Paar Damenstiefel (A009'838'726)
16. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger G._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Shirt (A009'795'817) − 1 Herrenhose (A009'795'828) − 1 Paar Freizeitschuhe (A009'795'839) − 1 Herrenhemd (A009'795'840) − 1 Herrenjacke (A009'795'862) − 1 Paar Socken (A009'795'793)
17. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Handwerkzeug (A009'806'400) − 1 Haar ab Bürostuhl (A009'806'455) − 1 Brief, Anonymes Schreiben (A009'822'064)
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− 1 Brief, Anonymes Schreiben (A009'847'045)
18. Die Beschuldigte A._____ wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B._____, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 23'229.80 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 zu bezahlen.
19. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit A._____ verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 23'229.80 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 zu bezahlen.
20. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ für weitere Schäden aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
21. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 4 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 Fr. 14'196.60 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziff. 4 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 abgewiesen.
22. Das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Privatklägerin F._____ gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
23. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger G._____ in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 7 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 Fr. 9'729.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziff. 7 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 abgewiesen.
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24. Das Rechtsbegehren Ziff. 8 des Privatklägers G._____ gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
25. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG (Eintritt in die Stellung von C._____) Fr. 22'259.10 zu bezahlen.
26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG (Eintritt in die Stellung von F._____) Fr. 11'438.35 zu bezahlen.
27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 60'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
28. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
29. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Fr. 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 58'206.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 41'340.00 Telefonkontrolle Fr. 813.90 Auslagen Fr. 5'672.00 Auslagen Polizei
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Fr. 430.00 Entschädigung Zeuge Fr. 450.00 Entschädigung Dolmetscher Fr. 40'524.95 Entschädigung amtliche Verteidigung 1 Fr. 48'983.85 Entschädigung amtliche Verteidigung 2
31. Es wird davon Vormerk genommen, dass an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ bereits eine Akontozahlung über Fr. 12'000.– geleistet wurde. Für seine zusätzlichen Aufwendungen wird Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit Fr. 28'524.95 (inkl. Barauslagen und 8% bzw. 7,7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
32. Es wird davon Vormerk genommen, dass an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits Akontozahlungen über Fr. 16'000.– geleistet wurde. Für seine zusätzlichen Aufwendung wird Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 32'983.85 (inkl. Barauslagen und 8% bzw. 7,7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ zu 2 / 3 und B._____ zu 1 / 3 auferlegt. Der dem Beschuldigten B._____ auferlegte Anteil wird definitiv abgeschrieben.
34. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 206 S. 41 ff.)
1. Die Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zulasten von C._____ schuldig zu sprechen.
2. Eventualiter zu 1.: Die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zulasten von C._____ schuldig zu sprechen.
3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E._____ freizusprechen.
4. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E._____ freizusprechen.
5. Die Beschuldigte sei wegen schwerer Körperverletzung, falscher Anschuldigung zulasten von H._____ sowie Hausfriedensbruchs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.
6. Eventualiter zu 5.: Die Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, falscher Anschuldigung zulasten von H._____ sowie Hausfriedensbruchs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.
7. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 208 S. 1 ff.)
1. Es sei die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB aufzu-
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heben und es sei der Beschuldigte in Bezug auf das Delikt zum Nachteil von C._____ vollumfänglich freizusprechen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie die dafür bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei der Beschuldigte (für den Diebstahl in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch) lediglich während 5 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien, soweit sie den Beschuldigten betreffen, abzuweisen. Eventuell seien die Privatkläger mit den entsprechenden Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualanträge:
4. Der Beschuldigte sei im Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe (von max. 24 Monaten), höchstens jedoch mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe (von max. 36 Monaten) zu bestrafen. Dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Auslieferungs-, Polizeiund Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Es sei die Solidarhaftung in Bezug auf die den Privatklägern erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu Gunsten des Beschuldigten angemessen herabzusetzen. Eventuell sei im Sinne von Art. 50 Abs. 2 OR der Umfang des Rückgriffs der Beschuldigten gegeneinander durch richterliches Ermessen zu bestimmen.
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Gemeinsamer Antrag:
6. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen, wobei der dem Beschuldigten allenfalls aufzuerlegende Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens sogleich definitiv abzuschreiben und zudem festzustellen sei, dass die bereits durch die Vorinstanz beschlossene definitive Abschreibung des dem Beschuldigten auferlegten Anteils an den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist (dies selbst dann, wenn die Bemessung dieses Kostenanteils durch das Urteil des Obergerichts noch ändern sollte.) c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigte 1: (Urk. 210 S. 8)
1. Die Beschuldigte sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2019 bezüglich des Schuldpunktes und der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen. d) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten 2: (Urk. 211 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit 6 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2019 bezüglich des Schuldpunktes und der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 7. Februar 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschuldigte des versuchten Mordes, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung schuldig, bestrafte sie mit 18 Jahren Freiheitsstrafe und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Den Beschuldigten sprach es der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Freiheitstrafe und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die Beschuldigte verwies es für 15 Jahre, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes, wobei es auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anordnete. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und über die Zivilforderungen der Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 142 S. 129 ff.).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 61 ff.) meldeten beide Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 116; Urk. 117; Urk. 123; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 29. April 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 140/1-7). Die Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft reichten der erkennenden Kammer in der Folge ihre schriftliche Berufungserklärung innert Frist ein (Urk. 145; Urk. 146; Urk. 147; Urk. 148; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Privatkläger liessen sich innert der mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichteten damit auf Anschlussberufung (Urk. 151; Urk. 152).
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3.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Beschuldigten 1 übertragen (Urk. 151). Am 17. Juni 2019 verweigerte der Präsident der erkennenden Kammer der Beschuldigten nach durchgeführter Vernehmlassung den vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs (Urk. 159; vgl. auch 148 S. 5 f.; Urk. 149; Urk. 150/1; Urk. 153; Urk. 154; Urk. 155/2; Urk. 156) und verfügte am 10. Juli 2019 die Fortdauer der Sicherheitshaft (Urk. 181; vgl. auch Urk. 175; Urk. 176; Urk. 179; Urk. 180). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 wurde das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 163). Die Vorinstanz nahm die Protokollergänzung in der Folge am 9. Juli 2019 vor und teilte sie den Parteien mit (Urk. 165/1-15; vgl. auch Urk. 174; Urk. 177; Urk. 185). Sodann wurden mit Präsidialverfügungen vom
14. und 30. August 2019, 17. September 2019 und 14. Oktober 2019 Bewilligungen für Besuche der Beschuldigten erteilt bzw. verweigert (Urk. 190; Urk. 194; Urk. 201; vgl. auch Urk. 186 ff.; Urk. 193; Urk. 196; Urk. 200).
3.2 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der beiden Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidiger, der Anklagevertreterin sowie der Privatkläger 4 und 5 und ihrem Rechtsvertreter statt (Prot. II S. 13 ff.).
Erwägungen
II.
1.1
Die Erstberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu versuchter Tötung (Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1), die Bemessung der Freiheitsstrafe und deren Vollzug (Dispositivziffer 6, Halbsatz 1; Dispositivziffer 7, Absatz 1), die Bemessung der Landesverweisung (Dispositivziffer 10) und die Entscheide im Zivilpunkt (Dispositivziffern 18-21, 23, 25-29). Er beantragt in seinem Hauptstandpunkt einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchter Tötung, eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung, einen Verzicht auf die (solidarische) Auferlegung von Zivilforderungen und eine angemessene Entschädigung für die Überhaft (Urk. 147; Urk. 208 S. 1 ff.).
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Die Zweitberufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), wegen falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 3 (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 teilweise und 5), die Bemessung der Strafe und der Landesverweisung (Dispositivziffern 3 und 8). Sie beantragt in ihrem Hauptstandpunkt die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und einen Freispruch von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 3 (E._____), eine Bestrafung mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung von höchstens 10 Jahren (Urk. 148; Urk. 206 S. 38 ff.). Die Drittberufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafen auf 20 respektive 6 Jahre. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafen für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs akzeptiert die Staatsanwaltschaft (Urk. 145; Urk. 146; Urk. 210 S. 8; Urk. 211 S. 4).
1.2
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Privatklägers 6 [Spiegelstrich 2, Anklageziffer II.1.], wegen Diebstahls [Spiegelstrich 3] und Hausfriedensbruchs [Spiegelstrich 4]), 2 teilweise (Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls [Spiegelstrich 2] und Hausfriedensbruchs [Spiegelstrich 3]), 5 (ambulante Behandlung), 12-17 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 18 (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber C._____), 20 teilweise (Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschuldigten für weiteren Schaden von C._____),
21.
teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber F._____, Abweisung des Schadenersatzbegehrens von F._____ gegenüber beiden Beschuldigten im Fr. 14'196.60 zzgl. Zins übersteigenden Betrag), 22 (Verweisung von Rechtsbegehren Ziff. 5 von F._____ auf den Zivilweg), 23 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber G._____, Abweisung des Schadenersatzbegehrens von G._____ gegenüber beiden Beschuldigten im Fr. 9'729.10 zzgl. Zins übersteigenden Betrag), 24 (Verweisung von Rechtsbegehren Ziff. 5 -- 15 of 73 -von G._____ auf den Zivilweg), 25-26 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber der D._____ AG), 27-29 teilweise (Pflicht der Beschuldigten zur Leistung von Genugtuungen, Abweisung der Genugtuungsbegehren gegenüber beiden Beschuldigten im Fr. 60'000.– und Fr. 12'000.– zuzüglich Zins übersteigenden Betrag) und 30-34 (Kosten- und Entschädigungen), was vorab festzustellen ist.
2.
Beweisanträge wurden keine gestellt.
II.
A. Anklagepunkt I (versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil von C._____)
1.1
Am 5. November 2016 wurde C._____ an seinem Wohnort im Mehrfamilienhaus I._____-strasse …. in Zürich mit mehreren Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Die Anklage (vgl. Urk. 61) geht zusammengefasst davon aus, dass die Beschuldigte bereits ca. einen Monat vor der Tat den Entschluss fasste, sich an ihrem in der Wohnung gegenüber der Familie C._____F._____ wohnenden Schwiegervater zu rächen, indem sie maskiert und mit einem Messer bewaffnet in dessen Wohnung warten und diesen dann erschrecken oder eventuell töten würde. Am Tag vor der Tat habe sie zu diesem Zweck Sturmhauben gekauft und ihren Sohn aufgefordert, seinen Grossvater anzurufen und mit ihm für den Nachmittag des Tattages ein Treffen im Letzipark zu vereinbaren. Nachdem die Kinder und ihr Ehemann am 5. November 2016 die gemeinsame Wohnung in J._____ verlassen hatten, um sich mit dem Grossvater zu treffen, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Bruder unter Mitnahme eines von ihr mit Sturmhauben, Handschuhen und zwei Messern gepackten Rucksack und dem Schlüssel zur Wohnung ihrer Schwiegereltern verlassen und sei an die I._____strasse … gefahren, um sich wie geplant an ihrem Schwiegervater zu rächen. Als der Schwiegervater nach ca. einer halben Stunde noch nicht in seine Wohnung zurückgekehrt sei und nachdem die Beschuldigte bemerkt gehabt habe, dass die Mutter von C._____ die Wohnung verlassen habe und C._____ nun allein dort -- 16 of 73 -sei, habe sie ihren ursprünglichen Plan geändert und sich entschlossen, in die Wohnung der Familie C._____F._____ zu gehen und dort C._____ mit dem Messer schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat dem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben. In Ausführung dieses neuen Plans hätten sie und der Beschuldigte die mitgebrachten Sturmhauben über den Kopf gezogen, die Handschuhe angezogen, die mitgebrachten Messer behändigt, die Wohnung der Schwiegereltern verlassen und die Wohnung der Familie C._____F._____ betreten. Dort hätten sie C._____ auf seinem Bett mit dem Handy und dem iPad spielend angetroffen. Die Beschuldigte habe darauf ihr Messer dem Beschuldigten gegeben und C._____ das Handy und das iPad aus der Hand genommen und neben das Bett gelegt. Danach habe der Beschuldigte ihr das Messer wieder gegeben, die Beschuldigte sei zu C._____ hingegangen und habe mehrfach auf ihn eingestochen. Es sei dann zu einem Kampf zwischen der Beschuldigten und C._____ gekommen, in dessen Verlauf die Beschuldigte von C._____ zu Boden gestossen worden sei, worauf sie zusammen mit dem Beschuldigten über die Wohnung der Schwiegereltern die Flucht ergriffen habe. Anlässlich des Einstechens mit dem Messer auf C._____ habe die Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Verhaltens gewusst und den Tod von C._____ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Sie habe dabei insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, weil sie aus nichtigem Anlass gehandelt habe, nämlich um die Tat ihrem Schwiegervater unterzuschieben, sie ein ihr unbekanntes Kind zum blossen Objekt ihrer Absicht, die Tat dem Schwiegervater unterzuschieben, gemacht habe und völlig sinnlos ca. 15 Mal auf den wehrlosen, ihr körperlich unterlegenen und unbekannten 14jährigen C._____ eingestochen und dadurch eine extreme Geringschätzung menschlichen Lebens kundgetan habe. Der Beschuldigte sei - so die Anklage - in den Plan der Beschuldigten, sich an ihrem Schwiegervater zu rächen, indem sie maskiert und mit einem Messer bewaffnet in dessen Wohnung warten und diesen dann erschrecken oder eventuell töten würde, eingeweiht gewesen und sei mit der Beschuldigten übereingekommen, dass er zur Unterstützung des Plans in die Wohnung der Schwiegereltern mitkommen würde. Er habe zusammen mit der Beschuldigten die Sturmhauben gekauft und sich später ihrem Vorhaben, in die Wohnung der Familie -- 17 of 73 -C._____F._____ zu gehen und dort C._____ mit dem Messer schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat dem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben, konkludent angeschlossen. Er habe gesehen, wie sie auf C._____ eingestochen habe und habe während des ganzen Angriffs bei der Eingangstüre zur Wohnung C._____F._____ Schmiere gestanden. Anlässlich des Einstechens mit dem Messer auf C._____ habe der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Verhaltens gewusst und den Tod von C._____ gewollt oder zumindest in Kauf genommen.
1.2.1
Die Beschuldigte anerkennt inzwischen, mit einem Messer ca. 15 Mal auf C._____ eingestochen zu haben (Prot. I S. 27; Prot. II S. 34 f.). Abweichend von der Anklage schreibt sie dem Beschuldigten aber weiterhin eine aktive und steuernde Rolle bei den Ereignissen vom 5. November 2016 zu und stellt die Tat zum Nachteil von C._____ als eine von Angst motivierte Kurzschlusshandlung dar. Sie sei - so die Beschuldigte vor Vorinstanz u.a. - zusammen mit ihrem Bruder an die I._____-strasse … in Zürich gefahren, um ihren Schwiegervater, der ihr Feindbild sei, zu erschrecken; dass ihr Schwiegervater tot wäre, habe sie sich nie gewünscht. Die Idee dazu habe sie gehabt. Als ihr Bruder in die Schweiz gekommen sei, habe sie die Idee geäussert. Sie hätten sich unterhalten. Es sei die Idee des Beschuldigten gewesen, in die Wohnung zu gehen bzw. es sei ihre gemeinsame Idee gewesen. Ihren Bruder habe sie mitgenommen, weil sie sich nicht getraut habe, das alleine durchzuführen. Er habe ihr geholfen (Prot. I S. 19 f., 23, 30). Ihr Bruder habe gewusst, dass sie Probleme mit den Schwiegereltern gehabt habe. Er sei ein impulsiver Mensch, er reagiere sehr schnell und habe etwas tun wollen. Er habe sie als seine Schwester unterstützen wollen (Prot. I S. 30). Sie habe gewusst, dass ihre Schwiegereltern nicht zuhause sein würden. Sie habe am Tag zuvor ihren Sohn damit beauftragt, den Grossvater anzurufen und mit ihm ein Treffen im Letzipark zu vereinbaren. Der Schwiegervater habe sich sehr gefreut und zugesagt. Den Schlüssel zur Wohnung der Schwiegereltern habe sie unbemerkt vom Schlüsselbund ihres Mannes genommen (Prot. I S. 21 f.). Sie habe ein Messer, zwei Paar Handschuhe und zwei Sturmhauben in einem Rucksack mitgenommen (Prot. I S. 22, 37). Die Sturmhauben habe sie am Vortag gekauft, wobei es sich dabei um eine Idee ihres Bruders gehandelt habe, der ihr gegenüber -- 18 of 73 -angegeben habe, er brauche die Hauben für das Motorradfahren, eine für sich und eine für seinen Freund (Prot. I S. 22 f.). Den Rucksack habe sie gepackt (Prot. I S. 23), sie habe aber ihren Bruder gefragt, was sie mitnehmen sollten, und er habe gesehen, was sie in den Rucksack getan habe und habe den Rucksack auch getragen (Prot. I S. 24, 37). Er habe gesagt, sie sollten ein Messer mitnehmen, so wie man es in Mazedonien mache. Wenn man etwas wolle oder irgendwo hingehe, dann nehme man einen gewissen Gegenstand mit. Nachdem ihr Bruder das gesagt gehabt habe, habe sie einfach ein Messer aus der Küche mitgenommen; es sei in der Verpackung gewesen, wie es in der Migros gekauft worden sei (Prot. I S. 24, 37). Als sie in die Wohnung gekommen seien, habe ihr Bruder die verschiedenen Zimmer kontrolliert; er habe stehlen wollen, was sie aber vorher nicht gewusst habe. Sie habe dann versucht, Ordnung in die Zimmer zu bringen, damit man nicht merke, dass jemand hier gewesen sei. Anschliessend habe ihr Bruder die Wohnungstüre geöffnet und gesagt, dass jemand sie gesehen habe. Ihr Bruder habe hingehen wollen, um festzustellen, wer die Person sei. Sie habe gesagt, er solle hier bleiben, der Andere kenne sie nicht. Dann hätten sie die Sturmhauben angezogen. Sie sei als erste hingegangen. Die Tür sei offen gewesen. Sie hätten wissen wollen, wer er ist. Sie hätten Angst gehabt, seien in Panik gewesen, dass die Polizei komme. Dann habe sie C._____ gesehen. Er sei mit einem Tablet und einem Mobiltelefon im Bett gesessen (Prot. I S. 25 f.). Sie habe sein Tablet und Telefon genommen und kontrolliert, ob er jemanden angerufen habe. In dem Moment habe sie ihren Kopf gedreht und gesehen, dass ihr Bruder mit dem Messer hinter ihr gestanden sei. Dann habe er gesagt, sie solle das Messer nehmen und aufpassen, dass der Junge nicht weggehe, er kontrolliere die anderen Zimmer. Er habe höchstwahrscheinlich auch dort etwas stehlen wollen. In dem Moment, als sie das Messer getragen habe, habe sie so ein Gefühl gehabt, als ob dieses wie ein Magnet an ihrer Hand klebe. Der Junge habe ihr direkt in die Augen geschaut. In dem Moment habe sie Angst bekommen und sich nicht mehr kontrollieren können. Es sei dunkel gewesen, wie eine Wolke vor ihren Augen. Wieso habe sie ein fremdes Kind verletzt? Warum? Für sie seien das wie verschiedene Sequenzen, wie ein zerrissener Film. Sie könne sich erinnern, als sie aneinandergestossen seien. Dann sei sie rückwärts getaumelt und mit dem -- 19 of 73 -Kopf irgendwo angelangt. Dann wisse sie nichts mehr. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Ihr Bruder habe die ganze Situation sehen können. Er habe alles beobachten können. Sie frage sich, warum er nicht interveniert habe. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, was sie da tue. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, was sie C._____ angetan habe (Prot. I S. 26 f., 38 f.). Sie habe keine Absicht gehabt, ihn zu verletzen (Prot. I S. 28). Ihr Bruder habe ihr einfach das Messer gegeben und sei irgendwo hingegangen. Sie könne sich nicht konkret erinnern, wie und was sie genau getan habe (Prot. I S. 28). Ihre Erinnerung setze erst in der Wohnung der Schwiegereltern wieder ein, wo sie von ihrem Bruder eine Ohrfeige bekommen habe. Ihr Bruder habe ihr dann ihre Handschuhe und Sturmhaube ausgezogen und alles wieder in den Rucksack getan. Er habe zur Eile gedrängt. Sie seien dann durch das Fenster der Stube raus und wie betäubt weggerannt (Prot. I S. 29). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 34 ff.). Sie beteuerte erneut, dass es weder einen Plan gegeben habe, ihren Schwiegervater zu töten, noch einen solchen, C._____ zu töten und die Tat anschliessend ihrem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben (Prot. II S. 34, 43). Es sei vielmehr so gewesen, dass sie nur ihren Schwiegervater hätten erschrecken wollen und sie dann aus Angst, dass jemand sie gesehen haben könnte und daher die Polizei rufen würde, in die Wohnung von C._____ gegangen seien (Prot. II S. 34 f.; 42). Auch blieb sie dabei, dass ihr Bruder ihr dann jenes Messer, welches sie mitgenommen hätten, in die Hand gedrückt und dabei gesagt habe, sie solle C._____ Angst machen (Prot. II S. 42). Was sie genau gemacht habe, nachdem ihr Bruder ihr das Messer in die Hand gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Zwar anerkannte sie, ca. 15 Mal auf C._____ eingestochen zu haben, sie gab aber an, nicht zu wissen, wie sie das gemacht habe und wie es habe passieren können (Prot. II S. 35, 42). Im Unterschied zu ihrer Schilderung der Ereignisse vor Vorinstanz, als sie erklärte, ihr Bruder habe die ganze Situation sehen und beobachten können, gab sie zudem nun an, dass sie ihren Bruder dann nicht mehr gesehen habe, weil dieser die anderen Räume kontrollieren gegangen sei, nachdem er ihr das Messer in die Hand gegeben habe (Prot. II S. 43).
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1.2.2 Die Verteidigung der Beschuldigten betont im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Tod von C._____ zu keinem Zeitpunkt gewollt habe. Die Art der Tatvorbereitung spreche gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (Urk. 148 S. 2; Urk. 206 S. 4 f.). Was am 5. November 2016 geschehen sei, sei für die Beschuldigte eine verhängnisvolle Eskalation einer Drucksituation, die über Jahre gewachsen sei (Urk. 108 S. 4 ff.). Aus dem höllischen Mix aus sozialer Isolation, Angst, Depressionen, häuslicher Gewalt, Demütigung und Erniedrigung sei der abstruse Plan entstanden, den Schwiegervater durch einen fingierten Einbruch in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 108 S. 8). Das Betreten der Wohnung C._____F._____ habe nicht zum ursprünglichen Tatplan gehört, das Verletzen eines Bewohners erst recht nicht. Dass die Beschuldigte und ihr Bruder die Wohnung überhaupt betreten hätten, gehöre zu einer verhängnisvollen Kette von Kurzschlusshandlungen, die von der Angst, entdeckt zu werden, motiviert gewesen seien (Urk. 108 S. 9 f.; Urk. 206 S. 4 f.). Die Beschuldigte habe insoweit widerspruchfrei ausgesagt, und auch die Tatvorbereitung spreche gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes. Wer töten wolle, brauche sich nicht zu verkleiden (Urk. 108 S. 11; Urk. 260 S. 5 f.; Urk. 206 S. 10). Die von der Anklage beschriebene Rächerin habe es nicht gegeben. Es habe eine wütende, hilflose Frau gegeben, die kein anderes Ventil für ihre Verzweiflung gefunden habe. Die fast schon kindlich anmutende Verkleidung mit Sturmmasken spreche dafür, dass die Beschuldigte in diesem Punkt die Wahrheit sage: Sie habe den Schwiegervater erschrecken, demütigen, in Angst versetzen wollen. Es sei ein Spiel gewesen, aber ein sehr gefährliches. Ein abwegiger Plan von der Art, wie er entstehe, wenn jemand in viel zu vielen schlaflosen Nächten ganz allein über ein Problem nachdenke, für das es keine rationale Lösung zu geben scheine (Urk. 108 S. 12). Auch die Zusammensetzung des Täterduos lasse den unbeholfenen Plan des Erschreckens viel wahrscheinlicher erscheinen, als den perfiden Mordplan, den die Anklägerin unterstelle. Hätten die Beschuldigte und ihr Bruder den Schwiegervater umbringen wollen, hätte ja auch die Schwiegermutter irgendwie zum Schweigen gebracht werden müssen. Bei so einem grausamen Plan lasse man sich nicht von seinem leicht beeinflussbaren, aber letztlich harmlosen Bruder begleiten (Urk. 108 S. 13 f.; Urk. 206 S. 6). Mitten in der Ausführung -- 21 of 73 -des abwegigen Plans habe die Beschuldigte realisiert, dass ihr gefährliches Spiel ernste Folgen haben könne, wenn jemand die Polizei rufe, während sie in der Wohnung der Schwiegereltern auf der Lauer liege. Dieser jemand sei C._____ gewesen, der zufällig in der zufälligerweise nicht abgeschlossenen Nachbarswohnung anwesend gewesen sei. Darauf sei die Beschuldigte nicht vorbereitet gewesen. Ihr Plan sei niemals derart ausgereift gewesen, dass solche Eventualitäten abgedeckt gewesen seien. Als sie sich in der Wohnung mit C._____ konfrontiert gesehen habe, habe sie nicht mehr weitergewusst. Wie könnte sie ihn in Schach halten und gleichzeitig den eigentlichen Plan ausführen, der ihre Anwesenheit in der Wohnung der Schwiegereltern voraussetzte? Dazu habe es keinen Weg gegeben. Sie habe sich in eine Sackgasse manövriert gehabt. Sie sei mit dem Rücken zur Wand gewesen (Urk. 108 S. 14; Urk. 206 S. 7 f.). In dem Moment, in dem die Beschuldigte realisiert habe, dass ihr Plan kläglich gescheitert sei, seien bei ihr sämtliche Sicherungen durchgebrannt. Sie sei vor Angst, Wut, Ohnmacht, Verzweiflung ausser sich gewesen. In derartigen Ausnahmesituationen kenne das menschliche Gehirn nur noch zwei Optionen: Kampf oder Flucht. Verhängnisvollerweise sei der Kampfreflex stärker gewesen als der Fluchtreflex. Und zwar nicht für den Kampf gegen ihr Feindbild, den Schwiegervater. Sondern für den Kampf gegen den zufällig anwesenden, unbeteiligten C._____. Es sei kein bewusster Entscheid gewesen, die Beschuldigte könne sich daran nicht erinnern. Es sei eine Explosion von angestauter, ohnmächtiger Wut gewesen (Urk. 108 S. 15; Urk. 206 S. 11 f.). Vorsatz setze Wissen und Wollen voraus. Kognitiv sei die Beschuldigte in jenem Moment nicht in der Lage gewesen, über eine mögliche Todesfolge nachzudenken und gestützt auf diese Überlegungen einen bestimmten Erfolg zu wollen, nicht zu wollen oder zu verhindern. Es sei vor dem Hintergrund von in dubio pro reo nicht richtig, ihr einen Tötungsvorsatz zu unterstellen. Die Bestürzung der Beschuldigten, einen Teenager schwer verletzt zu haben, sei riesig. Seinen Tod habe sie nie gewollt oder gebilligt. Vielmehr sei sie im Tatzeitpunkt kognitiv schlicht nicht in der Lage gewesen, sich damit auseinanderzusetzen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten in jenen entscheidenden Sekunden wohl das Wissen um die potenziellen Todesfolgen, aber auf jeden Fall das Wollen gefehlt habe (Urk. 108 S. 17 ff.). Die Beschuldigte sei -- 22 of 73 -daher nicht eines versuchten Tötungsdelikts, sondern der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 108 S. 22; Urk. 206 S. 12 ff.). Selbst wenn man der Beschuldigten aber einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Tötungserfolgs unterstelle, komme eine Verurteilung wegen Mordversuchs nicht in Frage (Urk. 108 S. 22; Urk. 206 S. 15). Die Beschuldigte habe sich in einer emotionalen Extremsituation befunden. Sie habe planlos, panisch, verzweifelt, impulsiv gehandelt. Mord sei anders. Mord sei kaltblütig, berechnend. Der Angriff auf C._____ lasse sich zwar nicht entschuldigen. Da aber die Gemütsbewegung heftig, verzweifelt und aus einem Gefühl der Ohnmacht und Isolation motiviert gewesen sei, sei die Anwendung des Mordtatbestandes ausgeschlossen (Urk.
1.2.2 Die Verteidigung der Beschuldigten betont im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Tod von C._____ zu keinem Zeitpunkt gewollt habe. Die Art der Tatvorbereitung spreche gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (Urk. 148 S. 2; Urk. 206 S. 4 f.). Was am 5. November 2016 geschehen sei, sei für die Beschuldigte eine verhängnisvolle Eskalation einer Drucksituation, die über Jahre gewachsen sei (Urk. 108 S. 4 ff.). Aus dem höllischen Mix aus sozialer Isolation, Angst, Depressionen, häuslicher Gewalt, Demütigung und Erniedrigung sei der abstruse Plan entstanden, den Schwiegervater durch einen fingierten Einbruch in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 108 S. 8). Das Betreten der Wohnung C._____F._____ habe nicht zum ursprünglichen Tatplan gehört, das Verletzen eines Bewohners erst recht nicht. Dass die Beschuldigte und ihr Bruder die Wohnung überhaupt betreten hätten, gehöre zu einer verhängnisvollen Kette von Kurzschlusshandlungen, die von der Angst, entdeckt zu werden, motiviert gewesen seien (Urk. 108 S. 9 f.; Urk. 206 S. 4 f.). Die Beschuldigte habe insoweit widerspruchfrei ausgesagt, und auch die Tatvorbereitung spreche gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes. Wer töten wolle, brauche sich nicht zu verkleiden (Urk. 108 S. 11; Urk. 260 S. 5 f.; Urk. 206 S. 10). Die von der Anklage beschriebene Rächerin habe es nicht gegeben. Es habe eine wütende, hilflose Frau gegeben, die kein anderes Ventil für ihre Verzweiflung gefunden habe. Die fast schon kindlich anmutende Verkleidung mit Sturmmasken spreche dafür, dass die Beschuldigte in diesem Punkt die Wahrheit sage: Sie habe den Schwiegervater erschrecken, demütigen, in Angst versetzen wollen. Es sei ein Spiel gewesen, aber ein sehr gefährliches. Ein abwegiger Plan von der Art, wie er entstehe, wenn jemand in viel zu vielen schlaflosen Nächten ganz allein über ein Problem nachdenke, für das es keine rationale Lösung zu geben scheine (Urk. 108 S. 12). Auch die Zusammensetzung des Täterduos lasse den unbeholfenen Plan des Erschreckens viel wahrscheinlicher erscheinen, als den perfiden Mordplan, den die Anklägerin unterstelle. Hätten die Beschuldigte und ihr Bruder den Schwiegervater umbringen wollen, hätte ja auch die Schwiegermutter irgendwie zum Schweigen gebracht werden müssen. Bei so einem grausamen Plan lasse man sich nicht von seinem leicht beeinflussbaren, aber letztlich harmlosen Bruder begleiten (Urk. 108 S. 13 f.; Urk. 206 S. 6). Mitten in der Ausführung -- 21 of 73 -des abwegigen Plans habe die Beschuldigte realisiert, dass ihr gefährliches Spiel ernste Folgen haben könne, wenn jemand die Polizei rufe, während sie in der Wohnung der Schwiegereltern auf der Lauer liege. Dieser jemand sei C._____ gewesen, der zufällig in der zufälligerweise nicht abgeschlossenen Nachbarswohnung anwesend gewesen sei. Darauf sei die Beschuldigte nicht vorbereitet gewesen. Ihr Plan sei niemals derart ausgereift gewesen, dass solche Eventualitäten abgedeckt gewesen seien. Als sie sich in der Wohnung mit C._____ konfrontiert gesehen habe, habe sie nicht mehr weitergewusst. Wie könnte sie ihn in Schach halten und gleichzeitig den eigentlichen Plan ausführen, der ihre Anwesenheit in der Wohnung der Schwiegereltern voraussetzte? Dazu habe es keinen Weg gegeben. Sie habe sich in eine Sackgasse manövriert gehabt. Sie sei mit dem Rücken zur Wand gewesen (Urk. 108 S. 14; Urk. 206 S. 7 f.). In dem Moment, in dem die Beschuldigte realisiert habe, dass ihr Plan kläglich gescheitert sei, seien bei ihr sämtliche Sicherungen durchgebrannt. Sie sei vor Angst, Wut, Ohnmacht, Verzweiflung ausser sich gewesen. In derartigen Ausnahmesituationen kenne das menschliche Gehirn nur noch zwei Optionen: Kampf oder Flucht. Verhängnisvollerweise sei der Kampfreflex stärker gewesen als der Fluchtreflex. Und zwar nicht für den Kampf gegen ihr Feindbild, den Schwiegervater. Sondern für den Kampf gegen den zufällig anwesenden, unbeteiligten C._____. Es sei kein bewusster Entscheid gewesen, die Beschuldigte könne sich daran nicht erinnern. Es sei eine Explosion von angestauter, ohnmächtiger Wut gewesen (Urk. 108 S. 15; Urk. 206 S. 11 f.). Vorsatz setze Wissen und Wollen voraus. Kognitiv sei die Beschuldigte in jenem Moment nicht in der Lage gewesen, über eine mögliche Todesfolge nachzudenken und gestützt auf diese Überlegungen einen bestimmten Erfolg zu wollen, nicht zu wollen oder zu verhindern. Es sei vor dem Hintergrund von in dubio pro reo nicht richtig, ihr einen Tötungsvorsatz zu unterstellen. Die Bestürzung der Beschuldigten, einen Teenager schwer verletzt zu haben, sei riesig. Seinen Tod habe sie nie gewollt oder gebilligt. Vielmehr sei sie im Tatzeitpunkt kognitiv schlicht nicht in der Lage gewesen, sich damit auseinanderzusetzen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten in jenen entscheidenden Sekunden wohl das Wissen um die potenziellen Todesfolgen, aber auf jeden Fall das Wollen gefehlt habe (Urk. 108 S. 17 ff.). Die Beschuldigte sei -- 22 of 73 -daher nicht eines versuchten Tötungsdelikts, sondern der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 108 S. 22; Urk. 206 S. 12 ff.). Selbst wenn man der Beschuldigten aber einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Tötungserfolgs unterstelle, komme eine Verurteilung wegen Mordversuchs nicht in Frage (Urk. 108 S. 22; Urk. 206 S. 15). Die Beschuldigte habe sich in einer emotionalen Extremsituation befunden. Sie habe planlos, panisch, verzweifelt, impulsiv gehandelt. Mord sei anders. Mord sei kaltblütig, berechnend. Der Angriff auf C._____ lasse sich zwar nicht entschuldigen. Da aber die Gemütsbewegung heftig, verzweifelt und aus einem Gefühl der Ohnmacht und Isolation motiviert gewesen sei, sei die Anwendung des Mordtatbestandes ausgeschlossen (Urk.
108 S. 22 ff.; Urk. 206 S. 17 ff.). Es habe kein hinterhältiger Plan dahinter gestanden, C._____ zu töten, um diese Tat dem Schwiegervater anzulasten. Den Entschluss, ihren Schwiegervater mittels anonymer Briefe bei der Polizei der Tat zu bezichtigen, habe die Beschuldigte erst nach der Tat und nicht bereits zuvor gefasst (Urk. 206 S. 15 f.). Dass zum Zeitpunkt der Tat kein entsprechender Plan vorgelegen habe, zeige sich denn auch daran, dass andernfalls damit zu rechnen gewesen wäre, dass nach dem Verlassen der Wohnung von C._____ irgendeine Spur gelegt worden wäre. So wäre zu erwarten gewesen, dass entweder Blutspuren hinterlassen worden wären oder dass die Tatwaffe in der Wohnung von H._____ deponiert worden wäre. Es habe aber im Gegenteil nur eine Mischspur beim Fenster gegeben, aus welchem sie nach draussen gegangen seien. Davon hätten die beiden Beschuldigten aber gar nichts gewusst (Prot. II S. 49 f., 56).
1.3.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass er die Beschuldigte zur Unterstützung ihres Plans, ihren Schwiegervater zu erschrecken bzw. sich an ihm zu rächen, an die I._____-strasse … begleitete und die Ereignisse danach wie in der Anklage geschildert abliefen. Er macht jedoch geltend, erst in der Wohnung der Schwiegereltern realisiert zu haben, dass die Beschuldigte Messer mitführte und stellt in Abrede von eventuellen Absichten der Beschuldigten, ihren Schwiegervater zu töten, Kenntnis und Vorstellungen darüber gehabt zu haben, was die Beschuldigte in der Wohnung C._____F._____ vor hatte. Ferner bestreitet er, gesehen zu haben, wie die Beschuldigte auf C._____ einstach. Als sie in der Wohnung der Schwiegereltern gewesen seien, habe die Beschuldigte - so der Beschuldigte vor -- 23 of 73 -Vorinstanz - ihm gesagt, dass er den Rucksack aufmachen solle. Erst da habe er die Masken, Handschuhe und Messer gesehen (Prot. I S. 43, 46). Die Beschuldigte habe dann durch den Türspion geschaut und gesehen, dass die Mutter von C._____ weggegangen sei (Prot. I S. 45). Als sie weg gewesen sei, sei die Beschuldigte in die andere Wohnung gegangen. Warum, wisse er nicht. Er könne es nicht erklären. Vielleicht sei es ihre Idee gewesen, dass sie den Schwiegervater mit der Tat belasten könnte oder dass ein Einbrecher so etwas getan habe. Er habe keine Ahnung (Prot. I S. 43 ff.). Er habe sie gefragt, was sie dort wolle. Und dann sei das Problem entstanden. Sie habe ihnen beiden Probleme verursacht (Prot. I S. 43, 45). Sie sei zuerst hingegangen und dann habe sie das Messer von ihm gewollt. Er habe gefragt, warum sie das Messer brauche. Sie habe gesagt: "Gib mir!" Sie sei hingegangen, habe sich gedreht und gesagt: "Gib her!". Er habe sich einmischen wollen. Dann habe sie C._____ das Telefon und Tablet weggenommen (Prot. I S. 45). Das Messer habe sie von ihm verlangt. Was er hätte machen können. Er habe es ihr gegeben. In welchem Moment, könne er sich nicht mehr erinnern. Nachdem er den Lärm gehört habe, sei er hingegangen. Er habe C._____ gesehen, blutend. Dann habe er sie weggezerrt. Im Moment des Angriffs sei er im Flur, im Korridor gewesen (Prot. I S. 46). Er habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte auf C._____ losgegangen sei. Er habe nur gesehen, dass C._____ voller Blut gewesen sei. C._____ habe nach Hilfe gerufen. Was er habe machen können, er habe seine Schwester weggezogen und sie von ihm weggebracht (Prot. I S. 47). Sie habe gesagt, dass sie den Jungen erschrecken wolle. Von Umbringen wisse er nichts (Prot. I S. 47 f.). Im Rahmen der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 48).
1.3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten hält fest, dass dieser mit den Tathandlungen der Beschuldigten nicht einverstanden gewesen sei, insoweit jemand hätte verletzt oder gar getötet werden sollen (Urk. 109 S. 5). Er habe sich einer allfälligen Planänderung der Beschuldigten, C._____ schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat ihrem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben, nicht angeschlossen (Urk. 109 S. 9; Urk. 208 S. 11). Der Angriff auf C._____ könne nicht als Angriff beider Beschuldigten qualifiziert werden (Urk. 109 S. 9). Der Beschuldigte -- 24 of 73 -habe durch sein Verhalten in keiner Art und Weise den Tod von C._____ in Kauf genommen oder sogar gewollt (Urk. 109 S. 10; Urk. 208 S. 8). Soweit die Anklage diesbezüglich auf den Aussagen des Beschuldigten selber beruhe, sei zu beachten, dass dieser aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung in den Einvernahmen komplett überfordert gewesen sei, was auch der polizeiliche Sachbearbeiter erkannt und im abschliessenden Polizeirapport vom 17. Januar 2018 einleitend vermerkt habe. Das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2018 bestätige das; der Beschuldigte gehöre zu den "dümmsten 2% seiner Altersgenossen". Seine geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit zeige sich u.a. in einer reduzierten Informationsverarbeitungskapazität, einer reduzierten Merkfähigkeit und einem beeinträchtigten Arbeitsgedächtnis und führe dazu, dass schon sehr einfache kognitive Anforderungen eine Überforderung für den Beschuldigten darstellten. Entsprechend seien widersprüchliche bzw. nicht schlüssige Aussagen des Beschuldigten geradezu vorprogrammiert. Dies aber eben nicht, weil er etwas zu verstecken hätte oder versuchen würde, sich und seine Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Dazu sei er aufgrund seiner geistigen Behinderung nämlich gar nicht in der Lage. Vielmehr sei es ihm in den Einvernahmen teilweise schlichtweg nicht gelungen zu unterscheiden, was er bereits vor der Tat gewusst habe und was er nach der Tat erfahren habe bzw. ihm durch die Tat der Beschuldigten zwangsläufig bewusst geworden sei (Urk. 109 S. 11; Urk. 208 S. 12). Das Aussageverhalten des geistig behinderten Beschuldigten könne nicht nach den üblichen Kriterien beurteilt und seine teilweise widersprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen folglich nicht als Lügensignale bewertet werden. Zweifellos habe dem Beschuldigten spätestens nach der schrecklichen Bluttat bewusst werden müssen, dass die Beschuldigte allenfalls beabsichtigt haben könnte, C._____ sowie zuvor allenfalls auch ihren Schwiegervater schwer zu verletzen oder allenfalls sogar zu töten. Zu dieser Schlussfolgerung dürfte man auch mit einem IQ von 66 noch kommen. Präzise Angaben dazu, was er von seiner Schwester nun wann genau erfahren hatte und was ihm allenfalls durch die Tat selbst bzw. im Anschluss daran bewusst geworden sei, habe der Beschuldigte aber aufgrund seiner geringen intellektuellen Fähigkeit nicht machen können. Zu dieser Erkenntnis sei auch der Gutachter gekommen, welcher festgehalten habe, dass letztlich -- 25 of 73 -unklar geblieben sei, was dem Beschuldigten im Vorfeld des Delikts wann gesagt worden sei (Urk. 109 S. 12). Auf jeden Fall lasse sich gestützt auf die teilweise widersprüchlichen und unschlüssigen Aussagen des Beschuldigten letztlich nicht nachweisen, dass er bereits vor der Tat von einer allfälligen Tötungsabsicht der Beschuldigten zum Nachteil ihres Schwiegervaters und dann auch von C._____ gewusst haben müsste (Urk. 109 S. 13). Dies um so weniger, als der geistig behinderte Beschuldigte eben grösste Probleme habe, sich präzise und differenziert auszudrücken und auch die notwendige Übersetzung seiner unpräzisen bzw. undifferenzierten Aussagen von der albanischen in die deutsche Sprache der Wahrheitsfindung wohl nicht förderlich sein dürfte. Hinzu komme schliesslich, dass sich in den Akten auch keine Aussagen von anderen Personen oder Hinweisen finden würden, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Eintreffen in der Wohnung der Schwiegereltern der Beschuldigten von einer allfälligen Tötungsabsicht seiner Schwester gewusst habe (Urk. 109 S. 15; Urk. 208 S.
9 f.). Entsprechend sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Schwester in der Annahme nach Zürich begleitet habe, dass sie ihren Schwiegervater mit einem Messer erschrecken wolle. Diese Variante entspreche auch der überwiegenden Darstellung des Beschuldigten (Urk. 109 S. 15). Gleiches gelte grundsätzlich für das Motiv, warum er seiner Schwester in die Wohnung der Familie C._____F._____ gefolgt sei (Urk. 109 S. 16 f., 23). Schlussendlich lasse sich gestützt auf seine Aussagen auch nicht erstellen, dass er sich einer allfälligen Planänderung der Beschuldigten konkludent angeschlossen habe. Dafür, dass die Beschuldigte ihrem Bruder eine solche überhaupt mitgeteilt haben könnte, gebe es in den Akten keinerlei Hinweise. Im Weiteren sprächen nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, sondern auch diejenigen von C._____ gegen die Darstellung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte während des ganzen Angriffs bei der Eingangstüre zur Wohnung Schmiere gestanden habe, dies zumindest insoweit, als die Anklägerin dem Beschuldigten (sinngemäss) vorwerfe, dass ihm während des Schmierestehens bewusst gewesen sein soll, dass die Beschuldigte auf C._____ einstechen und diesen schwer verletzten oder gar töten würde (Urk. 109 S. 17 ff.). Und schliesslich fänden sich in den Akten auch keine Aussagen von anderen Personen oder Hinweise, welche den Schluss zuliessen, -- 26 of 73 -dass der Beschuldigte bereits vor dem Verlassen des Zimmers von C._____ davon ausgegangen sei bzw. habe ausgehen müssen, dass seine Schwester nun beabsichtige, C._____ mit dem Messer zu verletzen bzw. sogar zu töten. Namentlich liessen die an Glaubhaftigkeit kaum zu unterbietenden Aussagen der Beschuldigten einen solchen Schluss nicht zu (Urk. 109 S. 20). Überdies treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass jemand in einer solchen Situation gar nicht anders können würde, als die Tötung in Kauf zu nehmen (Urk. 142 S. 92 f.), selbst bei einem durchschnittlich intelligenten Menschen nicht einfach ohne weiteres zu. Dies zumindest dann nicht, wenn man wie der Beschuldigte zuvor nicht in den Tatplan eingeweiht worden sei (Urk. 208 S. 10). Davon, dass der geistig behinderte Beschuldigte sich Gedanken über die Absichten und das Motiv der Beschuldigten gemacht habe bzw. dazu intellektuell überhaupt in der Lage gewesen wäre, könne jedenfalls nicht ausgegangen werden (Urk. 109 S. 21; Urk. 280 S. 12). Insoweit seien auch die Aussagen von K._____ und L._____ bemerkenswert, aus denen hervorgehe, dass der Beschuldigte nicht überlege, nicht über Konsequenzen nachdenke und einfach mache, was andere von ihm verlangten (Urk. 109 S. 22; Urk. 208 S. 13 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen und der gutachterlich ausgewiesenen geistigen Behinderung verliere auch die Frage nach dem Grund für die Übergabe des Messers an seine Schwester im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Vorhersehbarkeit der schrecklichen Tat wesentlich an Bedeutung. So dürfte der geistig behinderte Beschuldigte sich bei der Messerübergabe wohl gar nicht viel gedacht haben und wohl (nach wie vor) davon ausgegangen sein, dass seine Schwester C._____ Angst machen wolle. Am sinngemässen Vorwurf in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übergabe des Messers damit gerechnet habe bzw. damit habe rechnen müssen, dass die Beschuldigte C._____ anschliessend verletzen oder sogar töten würde, verblieben letztlich erhebliche und unüberwindliche Zweifel. Damit könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er durch sein Verhalten in irgendeiner Art und Weise den Tod von C._____ in Kauf genommen oder sogar gewollt habe (Urk. 109 S. 24; Urk. 208 S. 16 f.).
2.1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 142 E. II. A.3.).
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2.1.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung wegen des Tötungsversuchs an C._____ (Privatkläger 1) wurden nebst der Beschuldigten A._____ (Urk. 5/1-28; Beschuldigte) und dem Beschuldigten B._____ (Urk. 5/27; Urk. 6/1-6; Beschuldigter), der Privatkläger 1 (Urk. 7/1-15), der Schwiegervater der Beschuldigten, H._____ (Urk. 8/1-6; Privatkläger 6), die Schwiegermutter der Beschuldigten, M._____ (Urk. 8/711), der Ehemann der Beschuldigten, E._____ (Urk. 8/12-14), der Vater der beiden Beschuldigten, L._____ (Urk. 9/1-5) sowie N._____ (Urk. 10/1-8), K._____ (Urk. 10/9), O._____ (Urk. 10/11), die Eltern und weitere Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 (Urk. 11/1-6; Urk. 12/1-4; Urk. 13/1-5; Urk. 14/1), eine Schwester von E._____ (Urk. 14/2), ein Freund von H._____ (Urk. 14/3-4), P._____ (Urk. 14/5) und zwei Taxifahrer (Urk. 15/4; Urk. 15/7) befragt. Die Aussagen der beiden Beschuldigten wurden jederzeit strafprozessual korrekt erhoben, und es fand schliesslich auch eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihnen statt. Ihre Aussagen sind, was unbestritten ist, uneingeschränkt und auch gegenseitig zu ihren Lasten verwertbar. Zu Recht stellen die Beschuldigten sodann auch die uneingeschränkte Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 6 sowie von E._____ und L._____ nicht in Frage; diese Personen wurden u.a. in Gegenwart der beiden Beschuldigten unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften als Auskunftspersonen (Privatkläger 1 und 6; Urk. 7/14; Urk. 8/6) bzw. Zeugen (L._____ und E._____; Urk. 8/14; Urk. 9/5) einvernommen. Die Aussagen der weiteren Befragten sind lediglich zugunsten der Beschuldigten verwertbar. Sie wurden allerdings ohnehin zum grössten Teil in einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Behörden, mangels einer konkreteren Vorstellung über die Täterschaft, noch in alle Richtungen ermittelten. Sie dienten der Erlangung von sachdienlichen Erkenntnissen über mögliche Motive etc. und sind heute mit Ausnahme der Aussagen von N._____ (Urk. 10/1), O._____ (Urk. 10/11), M._____ (Urk. 8/7-11) und K._____ (Urk. 10/9), die aus dem Umfeld der beiden Beschuldigten stammen, von vornherein nicht mehr von Bedeutung. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist sodann, dass weitere Aussagen der Beschuldigten und von E._____ bei den Akten liegen (Urk. D3/2/1-2; Urk. D3/3), -- 28 of 73 -diese aber den Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageziffer II.2. (Dossier 3) betreffen.
2.2.1 Die integrale Lektüre der Protokolle der Einvernahmen der Beschuldigten ist vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen unerlässlich; nur sie vermittelt den nötigen Gesamteindruck. Die Vorinstanz gab jedoch die punktuell wesentlichen Aussagen der beiden Beschuldigten korrekt wieder, fasste die massgeblichen Äusserungen von C._____, L._____, H._____ und E._____ richtig zusammen und erwähnte zutreffend, dass O._____ die Beschuldigte als liebevolle Person charakterisiere.
2.2.2 Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 142 E. II.B.2, E. II.C.2, 4.2, 5.2.1, 6.1.2, 6.2.2) nahm sie sodann korrekterweise unter Berücksichtigung seiner gutachterlich bestätigten geistigen Behinderung vor (vgl. Urk.
142 E. II.B.4.2.1 und 4.2.2, E. II.C.3.1, 6.3 [Absatz 5]): Der Beschuldigte leidet gemäss dem schlüssigen Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch Prof. Dr. Q._____ an einer Intelligenzminderung, die trotz der Einstufung als leichtgradig eine deutliche Abweichung von der Durchschnittsnorm bedeutet. 98 % seiner Altersgruppe zeigen in Intelligenztests, die die Fähigkeit abstrakt-logisch zu denken messen, bessere Resultate. Seine psychosoziale Leistungsfähigkeit ist gegenüber der Durchschnittsbevölkerung, insbesondere im Umgang mit neuen Anforderungen bzw. im Umfang mit für ihn ungewohnten Situationen, deutlich eingeschränkt. Er ist kognitiv verlangsamt und wenig flexibel, was sich auch in seinem Verhalten in der Berufungsverhandlung deutlich zeigte. Seine Aufmerksamkeitsspanne ist kurz, die Informationsverarbeitungskapazität und die Merkfähigkeit reduziert, das Arbeitsgedächtnis beeinträchtigt. Seine Kritikfähigkeit ist reduziert und seine Beeinflussbarkeit erhöht; er ist lenk- und manipulierbar (Urk. 49/4 S. 47 ff.). Er ist zwar in der Lage, einen Sachverhalt wahrheitswidrig zu bestreiten und die Bestreitung mit an Alltagserfahrungen orientierten einfachen Behauptungen zu unterlegen, wie namentlich seine anfänglichen Aussagen in der Hafteinvernahme, wonach er nicht am Tatort und am Tattag bzw. zur Tatzeit in einem Café und am Spazieren gewesen sei, zeigen (Urk. 6/1 S. 2, 11 f.; vgl. auch Urk. 6/1 S. 31 [Bestreiten des Diebstahlvorwurfs]). Seine späteren Aussagen rund -- 29 of 73 -um die Ereignisse vom 5. November 2016 gehen über das um Alltagserfahrungen erweiterte Bestreiten eines Sachverhalts jedoch deutlich hinaus. Sie betreffen einen insgesamt aussergewöhnlichen Vorgang, den der Beschuldigte selbständig schilderte. Eine Realität und Fiktion verbindende Konstruktion dieser Schilderung würde kognitive Fähigkeiten voraussetzen, die der Beschuldigte nicht hat. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass er intellektuell in der Lage wäre, einen vom tatsächlich Erlebten abweichenden Tatverlauf zu konstruieren und ausserhalb seiner Alltagserfahrung stehende Äusserungen der Beschuldigten zu erfinden. Wenn er im Ergebnis konstant ein durchgehend von der Beschuldigten geleitetes Geschehen schilderte, an dem er weitgehend ahnungslos teilnahm, besteht folglich kein Anlass, dem grundsätzlich zu misstrauen (vgl. auch Urk. 142 E. II.B.4.2, 4.4.1 und E. II.C.3.1, 6.3). Ungereimtheiten in seiner Schilderung sind mit der Vorinstanz und der Verteidigung primär als Ausdruck intellektueller Überforderung und nicht als Versuch, seine Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, zu sehen. Das gilt um so mehr, als seine Darstellung in wesentlichen Nebenpunkten wie der Finanzierung der Reise in die Schweiz und des Familientreffens im Letzipark durch das spätere Zugeständnis der Beschuldigten bestätigt wird, sie der von der Vorinstanz sorgfältig herausgearbeiteten Motivlage (Urk. 142 E. II.C.5) entspricht und bezogen auf den Tatablauf im engsten Sinn mit den Aussagen von C._____, die von der Vorinstanz zu Recht als überaus glaubhaft bewertet wurden (Urk. 142 E. II.B.3 und 4.3), übereinstimmt. Ferner sind die (teilweise hasserfüllte) Aggressivität der Beschuldigten und ihre abgründigen Gewaltphantasien durch Aussagen von E._____ (Urk. 142 II.C.7.1 Absatz 1), die Protokolle der Telefonkontrolle (Urk. 142 II.C.7.1 Absatz 5; Urk. 5/22-26) und die Aussagen von L._____ (Urk. 142 II.C.7.1 Absatz 8 f.) dokumentiert, während entsprechende (glaubhafte) Hinweise bezogen auf die Person des Beschuldigten fehlen (Urk. 142 II.C.7.2).
2.2.3 Sodann bewertete die Vorinstanz auch die Aussagen der Beschuldigten rund um die Ereignisse vom 5. November 2016 korrekt als ausweichend, widersprüchlich, lügenhaft, konstruiert, von Ausflüchten geprägt und vom Bemühen getragen, sich selbst als Opfer darzustellen, den eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen und die Schuld ihrem Bruder zuzuschieben (Urk. 142 E. II.B.1 und 4.1, -- 30 of 73 -E. II.C.1, 3.2, 4.1, 4.4, 6.1, 6.3.1, 6.2.1, 6.3 [Absätze 1-3], 7.2 [Absätze 1-3], 8.1). Ihre Angaben sind grundlegend unglaubhaft. Soweit ihre Depositionen vom übrigen Beweisergebnis abweichen, kann auf sie folglich nicht abgestellt werden. Das gilt insbesondere auch bezogen auf ihre Aussagen, mit denen sie auch noch im Berufungsverfahren ihrem mitbeschuldigten Bruder eine aktive und steuernde Rolle bei den Ereignissen vom 5. November 2016 zuschreibt und die Tat zum Nachteil von C._____ als eine von Angst motivierte Kurzschlusshandlung darstellt. Ihrer Darstellung der Rollenverteilung, der Gründe für den Gang in die Wohnung C._____F._____ und der Gründe für den Messerangriff auf C._____ kommt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit keine Sonderstellung zu. Sie sind im Gegenteil beispielhaft für ihr unehrliches Aussageverhalten. Unter anderem behauptete sie (teilweise in der gleichen Einvernahme) wahlweise, der Beschuldigte habe (auch) zugestochen (Urk. 5/9 S. 14, 21, 23), er habe sie dazu gezwungen zuzustechen bzw. ihre Hand geführt (Urk. 5/12 S. 6 f., 9; Urk. 5/17 S. 2), er habe sie unter Drohungen gegen ihre Familie angewiesen zuzustechen, habe den Raum dann aber sofort verlassen und sie habe zugestochen (Urk. 5/17 S. 3 ff., 13; Urk. 5/27 S. 15). Dass der Beschuldigte in der Wohnung C._____F._____ möglicherweise habe stehlen wollen, erwähnte die Beschuldigte erstmals in der Einvernahme vom 23. August 2017 (Urk. 5/14 S. 11). Die Befürchtung des Beschuldigten, jemand aus der Nachbarwohnung habe sie gesehen, die sie zuvor immer als Grund für den Gang in die Wohnung C._____F._____ angegeben hatte (Urk. 5/3 S. 30, 33; Urk. 5/9 S. 2, 11; Urk. 5/12 S. 6, 13), stand aber weiterhin im Vordergrund. Das ändert sich in der Einvernahme vom 21. September 2017, in der sie die (nun nicht mehr nur vermuteten) Diebstahlsabsichten des Beschuldigten zum Grund für das Gesamtgeschehen machte (Urk. 5/17 S. 3, 9 ff.). In der nächsten Einvernahme schilderte sie sich dann als die weitgehend treibende Kraft des Geschehens und gab dabei auch zu, dass sie es gewesen war, die die Wohnungstüre aufgemacht und danach zuerst in die Nachbarswohnung gegangen war; nun in der gemeinsamen Absicht zu stehlen (Urk. 5/21 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme kam sie dann wieder auf ihre Darstellung in der Einvernahme vom 21. September 2017 zurück, gemäss welcher die Diebstahlsabsichten des Beschuldigten den Tatablauf bestimmten, wobei sie die Interaktionen zwischen ihr und -- 31 of 73 -dem Beschuldigten im Einzelnen allerdings anders schilderte (Urk. 5/27 S. 13 ff.). Bezüglich der Tat selber wich sie während des gesamten Verfahrens immer aus (Urk. 5/3 S. 30; Urk. 5/12 S. 6; Urk. 5/14 S. 11; Urk. 5/17 S. 4; Urk. 5/21 S. 16; Urk. 5/27 S. 15 f.; Prot. I S. 27). Und selbst die Verantwortung für die anonymen Schreiben schob sie in gewissen Einvernahmen dem Beschuldigten zu (Urk. 5/14 S. 13; Urk. 5/27 S. 17).
3.1 Die glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten und von C._____ führen unter Berücksichtigung der später von der Beschuldigten verfassten Briefe, in denen sie ihren Schwiegervater der Tat bezichtigte, zweifelsfrei zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht nur C._____ seine Verletzungen zufügte, sondern insgesamt die treibende Kraft hinter den Ereignissen vom 5. November 2016 war, und es sich beim Angriff auf C._____ um eine gezielte Gewalttat im Rahmen ihres gegen ihren Schwiegervater gerichteten Plans, den sie vor Ort den Umständen anpasste, handelte. Es kann auch insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 E. II.C.8-11). Einschränkend ist zu bemerken, dass zwar mit guten Gründen vermutet werden kann, dass die Beschuldigte sich bereits vor dem Aufbruch in die Wohnung ihrer Schwiegereltern Gedanken über eine eventuelle Tötung des Schwiegervaters machte, nachgewiesen ist das jedoch nicht. Die Beschuldigte selber stellte Tötungsabsichten generell in Abrede und aus den Aussagen ihres mitbeschuldigten Bruders lässt sich nicht schliessen, dass sie ihm gegenüber bereits irgendwann vor der Gewalttat gegen C._____ äusserte, sie wolle ihren Schwiegervater töten (vgl. dazu auch nachfolgend E. III.4.2.1). Letztlich ist die Frage, was die Beschuldigte im Einzelnen vorhatte, als sie sich zusammen mit ihrem Bruder zur Wohnung ihrer Schwiegereltern aufmachte, für den Ausgang des Verfahrens jedoch sowieso nicht entscheidend. Gleiches gilt auch für die Frage, ob die Beschuldigten wie in der Anklageschrift umschrieben zwei Messer bei sich trugen oder nur eines, wie es die Beschuldigte beteuerte (Prot. II S. 37). Entscheidend ist vielmehr, ob sie beim Angriff auf C._____ einen Tötungsvorsatz hatte.
3.2 Sie selber bestritt das während des gesamten Verfahrens konsequent. Ob sie den Tod von C._____ wollte oder zumindest in Kauf nahm, muss daher an-
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hand einer Würdigung ihres erkennbaren Verhaltens gegenüber C._____ unter Berücksichtigung weiterer Umstände geklärt werden. Insoweit steht fest, dass die Beschuldigte C._____ mit einem grösseren Küchenmesser (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/12 S. 6 f.) angriff und ihm insgesamt 15 Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des Brustkorbs und am Oberbauch, an den Oberarmen, an der linken Hand und im Gesicht sowie zwei kombinierte Schnitt- und Stichverletzungen an der linken Schulter und am rechten Knie zufügte. Mehrere der Stichverletzungen lagen unmittelbar über lebenswichtigen Strukturen wie Lunge, Herz, Halsgefäss links, Leber und der Halsschlagader. Verletzt wurde die Lunge (Urk. 16/4 S. 1 f.; Urk. 16/5 S. 3 ff.; Urk. 16/8 S. 2 ff.). Ihr Angriff erfolgte folglich eindeutig gegen den Oberkörper von C._____, wobei sie gemäss ihren eigenen Aussagen wusste, dass Messerstiche in den Oberkörper tödlich sein können (Urk. 5/9 S. 23). C._____ wehrte sich währenddessen heftig mit Armen und Beinen. Die Beschuldigte setzte ihren Angriff jedoch fort und zwar auch dann noch, als es ihm ein erstes Mal gelungen war, sie von sich weg an die Wand zu schubsen. Sie liess von ihm erst ab, nachdem er es geschafft hatte, sie auf den Boden zu werfen, wo sie sich den Kopf stiess (Urk. 7/2 S. 2, 5; Urk. 7/3 S. 2 f.; Urk. 7/12 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 5/9 S. 13). Auch wenn entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 142 E. III.1.2.4) nicht eindeutig feststeht, dass die Knochenbrüche, die C._____ bei dem Angriff erlitt, Stichverletzungen darstellen (Urk. 16/8 S. 4 f.), kann dieses Vorgehen der Beschuldigten nicht anders interpretiert werden, als dass sie den Tod von C._____ wollte. Die Beschuldigte sprach in ihrem zweiten anonymen Schreiben an die Polizei (Urk. 18/2) denn auch von einer Tötung von C._____ ("er hat von Jemand Türe geofnet am Samtag hat gebracht andere Leute zum dieze 14 Jahrige zum Totet") und offenbarte entsprechende Gedanken auch in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 29. Juni 2017, als sie äusserte, wäre die Türe zur Wohnung C._____F._____ verschlossen gewesen, hätte sie nicht geläutet und gesagt, "ich bin da um dich umzubringen" (Urk. 5/3 S. 33).
4.1 Der Beschuldigte seinerseits wurde gemäss seinen insoweit verlässlichen Aussagen von der Beschuldigten unter dem Vorwand, er könne etwas arbeiten, in die Schweiz gelockt und hier mit ihrem Plan konfrontiert, sich an ihrem Schwiegervater zu rächen bzw. ihn zu verängstigen. Er begleitete seine Schwester in der -- 33 of 73 -Folge an die I._____-trasse, um sie bei der Durchführung ihres gegen den Schwiegervater gerichteten Plans zu unterstützen und folgte der Beschuldigten später auch in die Wohnung C._____F._____. Dort übergab er der Beschuldigten das Kochmesser, mit dem diese in der Folge auf den auf seinem Bett sitzenden C._____ einstach. Der Beschuldigte stand währenddessen auf Anweisung der Beschuldigten bei der Wohnungstüre Schmiere. Die Anklage nimmt an, dass der Beschuldigte, bevor er mit seiner Schwester an die I._____-strasse … fuhr, wusste, dass ein Messer Teil von deren Plan war und sie ihren Schwiegervater eventuell auch töten würde, und dass er beim Schmierestehen Kenntnis vom Messerangriff seiner Schwester hatte, weil er sah, wie diese auf C._____ einstach. Der Beschuldigte stellt das in Abrede.
4.2.1 Seine Darstellung ist dabei insofern widerspruchsfrei, als er stets geltend machte, er habe seine Schwester ohne genauere Kenntnis ihrer Rachepläne und einzig in der Meinung, sie wolle dem Schwiegervater maskiert Angst machen, in die Wohnung der Schwiegereltern begleitet (Urk. 16/1 S. 16 f., 20 f.; Urk. 6/3 S. 7 ff., 10, 13; Urk. 5/27 S. 4; Prot. I S. 41, 47). Von den im Rucksack mitgeführten Messern habe er nichts gewusst; er habe das bzw. die Messer erstmals in der Wohnung der Schwiegereltern gesehen (Urk. 16/1 S. 21 f.; Urk. 6/4 S. 14; Urk. 5/27 S. 5 f.; Prot. I S. 43, 46). Seinen Aussagen ist sodann zu entnehmen, dass die Beschuldigte zu ihm auch sagte, sie wolle den Schwiegervater umbringen. Seine Angaben in der Hafteinvernahme und die damit übereinstimmenden ersten Ausführungen in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2017 legen dabei allerdings nahe, dass dies nach der Rückkehr aus der Wohnung C._____F._____ in der Wohnung der Schwiegereltern war, bevor die beiden Beschuldigten diese durch das Fenster verliessen, weil sie Lärm hörten (Urk. 6/1 S. 23; Urk. 6/3 S. 11, 13). An anderer Stelle sagte er in der delegierten polizeilichen Einvernahme zwar davon abweichend aus, die Beschuldigte habe in der Wohnung ihres Schwiegervaters, aber schon bevor sie in die Wohnung C._____F._____ gegangen seien, gesagt, sie wolle den Schwiegervater umbringen (Urk. 6/3 S. 14). Diese Aussage des Beschuldigten ist allerdings nicht in die Schilderung konkreter Abläufe eingebettet und daher angesichts seiner kaum vorhandenen Fähigkeit zu abstraktem Denken von zweifelhafter Qualität. Die -- 34 of 73 -Antworten auf die Anschlussfragen machen denn auch deutlich, dass er sich in dieser Phase der Befragung zu Gedankengängen hatte bewegen lassen, die für ihn bereits zu abstrakt waren und ihn daher intellektuell überforderten (vgl. Urk. 6/3 S. 15). Sie sind folglich nicht verlässlich. In der Befragung vom 27. September 2017 sagte er dann, die Beschuldigte habe ihm vor der Tat in ihrer Wohnung gesagt, dass sie ihren Schwiegervater töten wolle. Sie habe ihm das gesagt, als er von Mazedonien gekommen sei. Seine Antworten auf die Anschlussfragen lassen allerdings Zweifel an der Verlässlichkeit dieser neuen Darstellung aufkommen. So fuhr er fort, dass sie ihm diese Sache viel später danach erzählt habe und erwiderte auf die Frage, was sie später erzählt habe, sie habe nach dem Vorfall in der Wohnung des Schwiegervaters bleiben wollen, er habe das aber nicht gewollt (Urk. 6/3 S. 11), womit er indirekt an seine in die Schilderung eines konkreten Ablaufs eingebettete Darstellung in der Hafteinvernahme und der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2017 anknüpfte. Wenn er in der Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2017 erneut angab, die Beschuldigte habe ihm in ihrer Wohnung gesagt, sie wolle den Schwiegervater umbringen (Urk. 5/27 S. 5), deckt sich das zwar wiederum mit seiner ersten Aussage in der Einvernahme vom 27. September 2017. Allerdings handelt es sich auch dabei um eine abstrakte Angabe, der zudem die zeitliche Einordnung fehlt. Angesichts der dem Beschuldigten offensichtlich fehlenden Fähigkeit, auch nur im Ansatz abstrakt zu denken, kann darauf nicht abgestellt werden. Das gilt um so mehr, als alle seine konkreteren Aussagen darauf hinauslaufen, dass ihn die Beschuldigte über ihre Vorhaben soweit als möglich im Dunkeln liess und das aus ihrer Sicht auch Sinn machte, wie bereits die Vorinstanz richtig bemerkte (Urk. 142 E. II.C.8.5.). Dass die Beschuldigte ihrem Bruder im Vorfeld der Tat auch ihre eventuelle Absicht eröffnete, ihren Schwiegervater zu töten, lässt sich seinen Aussagen folglich nicht überzeugend entnehmen.
4.2.2 Sodann gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er im Zimmer oder an der Wohnungstüre gewesen sei, als seine Schwester auf C._____ eingestochen habe, zwar zu Protokoll, er sei an der Türe gestanden, habe von dort aus aber in das Zimmer sehen können und die Beschuldigte habe inzwischen den Jungen gestochen (Urk. 6/1 S. 27 [Frage 269]). Dass der Beschuldigte von der Woh-- 35 of 73 -nungstüre aus den Ort des Angriffs sehen konnte, widerlegen allerdings der Grundrissplan und die Bilder der Wohnung C._____F._____, die das Forensische Institut Zürich erstellte (Urk. 26/2 S. 8, 103 ff.). Seine Aussage muss sich folglich auf eine andere Türe als die Wohnungstüre beziehen. In Frage kommen die Verbindungstüren zwischen Eltern- und Kinderschlafzimmer und zwischen Wohnund Kinderschlafzimmer. Letzteres ist unter Berücksichtigung der Aussagen von C._____, der Bewegungen beider Beschuldigten nach der Messerübergabe nur über das Wohnzimmer beschreibt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 2; Urk. 7/12 S. 6; Urk. 7/14 S. 6), wahrscheinlicher. Die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Aussage eine Beobachtung auf dem Weg zur Eingangstüre bei Beginn des Angriffs oder eine solche auf dem Weg von der Eingangstüre zurück zu seiner Schwester vor dem Ende des Angriffs beschreibt, ist damit allerdings sowenig geklärt, wie die Frage, was er tatsächlich genau sah. Sie zeigt im Ergebnis beispielhaft die intellektuelle Überforderung des Beschuldigten mit auch nur ansatzweise abstrakten Fragestellungen und verdeutlicht die Notwendigkeit, seine Aussagen in ihrer Gesamtheit zu interpretieren und dabei auf sich wiederholende Schilderungen möglichst konkreter Natur zu vertrauen, ohne Ungereimtheiten in seinen Aussagen vorschnell als Lügensignale zu werten. Mit seinen konkreteren Aussagen hatte er im Ergebnis stets bestritten, beim Schmierestehen vom Messerangriff oder von Verletzungs- und allfälligen Tötungsabsichten der Beschuldigten gewusst zu haben. So gab er an, die Beschuldigte habe gesagt, er solle bei der Türe schauen, ob jemand komme und als er zurückgekommen sei, habe er die beiden getrennt (Urk. 6/1 S 27 [Frage 268]). Weiter erwähnte er mehrfach, er habe der Beschuldigten das Messer gegeben, um dem Jungen Angst zu machen. Er sei rausgegangen, habe den Kopf zurückgedreht und gesehen, wie sie miteinander gestritten hätten (Urk. 6/3 S. 9 f., 15 f., 17 [Fragen 85, 135, 138, 140, 148]; Urk. 6/4 S.
12 f. [Fragen 106 f., 109 f., 112]). Danach habe er nichts mehr gesehen bzw. er habe nicht gesehen, dass der Junge verletzt worden sei (Urk. 6/3 S. 17 [Frage 144]; Urk. 6/4 S. 12 f. [Fragen 109, 112]). Damit übereinstimmend gab er vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei hingegangen, nachdem er den Lärm gehört habe. Er habe C._____ blutend gesehen und dann habe er die Beschuldigte weggezerrt. Im Moment des Angriffs sei er im Flur, im Korridor gewesen (Prot. I S. 46). Er ha-- 36 of 73 -be nicht gesehen, wie die Beschuldigte auf C._____ losgegangen sei. Er habe nur gesehen, dass er voller Blut gewesen sei. Er habe nach Hilfe gerufen. Was er habe machen können, er habe seine Schwester weggezogen und sie von ihm weggebracht (Prot. I S. 47). Dass der Beschuldigte seine Schwester von ihm trennte, ergibt sich aus den Aussagen von C._____ zwar nicht. Gemäss seiner Schilderung nahm er den Beschuldigten nicht mehr wahr, nachdem dieser das Schlafzimmer verlassen hatte (vgl. insbesondere Urk. 7/12 S. 10; Urk. 7/14 S. 9). Wann genau der Beschuldigte das Schlafzimmer verlassen hatte, konnte er nicht sagen. Auch seine Aussagen lassen aber Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte das Schlafzimmer bereits verlassen hatte, als die Beschuldigte das erste Mal zustach. So glaubte C._____ gemäss seinen ersten mündlichen Aussagen, die er gegenüber der Polizei noch im Spital machte, dass der Beschuldigte ins Wohnzimmer gegangen war, bevor er, C._____, von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen worden war (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 2). In der ersten Videobefragung gab er an, die Frau sei dann auf ihn los und der Mann sei direkt ins Wohnzimmer oder habe noch etwas zugeschaut, er könne es nicht sagen. Er habe sich auf die Frau konzentriert (Urk. 7/8, ab 00:16:45 Uhr). In der Einvernahme vom 30. März 2017 führte er dann aus, dass die Frau auf ihn losgekommen sei und der Mann noch ganz kurz dort gestanden sei (Urk. 7/12 S. 6). Die Frau sei auf das Bett gekommen und dann sei es losgegangen. Der Mann sei in Richtung Stube weggegangen. Aber er wisse nicht, ob er dort geblieben oder umhergelaufen sei (Urk. 7/12 S. 7). Ähnlich äusserte er sich in der Einvernahme vom 18. Oktober 2017. Die Frau habe das Messer genommen und sei auf ihn losgekommen. Was der Mann getan habe, wisse er nicht mehr. Er habe darauf nicht geachtet. Er sei später ins Wohnzimmer gegangen, aber den Zeitpunkt wisse er nicht mehr (Urk. 7/14 S. 6).
4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass feststeht, dass der Beschuldigte seine Schwester an die I._____-strasse … begleitete, um sie bei ihrer Rache an ihrem Schwiegervater zu unterstützen und er auch am Angriff auf C._____ beteiligt war, indem er der Beschuldigten auf ihre Aufforderung hin die Tatwaffe reichte und danach während des Angriffs bei der Eingangstüre zur Wohnung -- 37 of 73 -C._____F._____ Schmiere stand. Aus seinen Aussagen ist aber zu schliessen, dass er noch während der Tatausführung davon ausging, dass die Beschuldigten ihre Opfer lediglich verängstigen wolle. Das Fehlen jeglicher Vorstellung, dass der Einsatz eines Messers zu diesem Zweck auch zu Verletzten oder Toten führen könnte, erscheint zwar objektiv realitätsfremd, ganz unabhängig davon, was die Beschuldigte ihm über ihre Absichten verraten hatte. Entsprechend schwer fiele es unter normalen Umständen, den Beteuerungen des Beschuldigten zu glauben. Normale Umstände liegen aber nicht vor. Der Beschuldigte ist nachgewiesenermassen geistig behindert. 98 % seiner Alterskollegen sind intelligenter als er. Sein Denken ist auf das Fassbare und Anschauliche beschränkt. Abstrakte Fragestellungen überfordern ihn. Logisch Denken kann er kaum. Seine Vorstellungen erschöpfen sich folglich in dem, was ihm gesagt wird oder was er selber unmittelbar sieht oder erlebt. Dafür, dass er sich auf der Basis des Gehörten, Gesehenen oder Erlebten weiterführende Gedanken macht und machen kann, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Daraus folgt, dass eine Argumentation betreffend sein Wissen und Willen, die allein auf der Überlegung beruht, dass sich mit der Übergabe des Messers unter den gegebenen Umständen eine mögliche Tötung des Opfers als nächster Schritt geradezu aufgedrängt habe (vgl. Urk. 142 E. III.2.2.1.), zu kurz greift. Die Annahme, dass der Beschuldigte die Möglichkeit einer Tötung von C._____ durch seine Schwester billigte und ihr entsprechendes Vorhaben unterstützte, würde vielmehr voraussetzen, dass ihm nachgewiesen werden könnte, dass die Beschuldigte ihm gegenüber eine entsprechende Absicht äusserte, bevor er ihr das Messer übergab und/oder, dass er sah, wie sie auf C._____ einstach, bevor er bei der Wohnungstüre Schmiere stand. Beides ist aber nicht rechtsgenügend möglich.
5.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten zutreffend als mit direktem Tötungsvorsatz begangenen versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Zum direkten Tötungsvorsatz der Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.3.2). Da der von der Beschuldigten angestrebte Tod von C._____ nicht eintrat, liegt ein versuchtes Tötungsdelikt vor (Urk. 142 E. III.1.2.10). Dieses erfüllt die qualifizierenden Merkmale des Mordtatbestandes, der ein besonders skrupel-- 38 of 73 -loses Handeln des Täters voraussetzt. Als Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit nennt das Gesetz die besondere Verwerflichkeit von Beweggrund, Zweck oder Ausführung der Tat, wobei nach der Rechtsprechung lediglich eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falls zu diesem Rückschluss berechtigt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N. 8 mit Hinweisen). Vorliegend fühlte sich die Beschuldigte namentlich innerhalb der Familie sozial isoliert und abgewertet. Ob dieses Gefühl berechtigt war und wie ihr eigenes Verhalten die negative innerfamiliäre Dynamik beeinflusste, kann dahingestellt bleiben. Der aus dem Hass gegenüber ihrem Schwiegervater geborene Tötungsversuch an C._____ ist in jedem Fall Ausdruck extremsten Egoismus bzw. extremster Geringschätzung des Lebens. Ihre psychischen Verletzungen wären bereits als Anlass für einen Tötungsversuch an ihrem Schwiegervater kaum nachvollziehbar. Für einen solchen an einem fremden Jungen, der mit den innerfamiliären Spannungen nicht das Geringste zu tun hat, gilt das um so mehr. Mit ihrer Tat machte sie ein Zufallsopfer zum Werkzeug ihrer primitiven Rache an ihrem Schwiegervater. Ein Handeln in einem irgendwie gearteten Affekt, hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 142 E. III.1.2.5.). Auch in der Tatausführung zeigt sich eine erschreckende Gefühlskälte, indem sie trotz heftiger Gegenwehr von C._____ nicht von ihrem absolut verwerflichen Plan abrückte; erst als es ihrem Opfer ein zweites Mal gelungen war, sie wegzuschubsen und sie sich beim Fallen den Kopf gestossen hatte, liess sie von C._____ ab. Ihr Handeln war insgesamt besonders skrupellos. Das gilt unabhängig von Intensität und Detaillierungsgrad der Planung (vgl. auch E. IV.3.1). Die Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.2 Hingegen ist der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Er förderte mit der Übergabe des Messers und dem Schmierestehen das versuchte Tötungsdelikt der Beschuldigten zwar zweifellos und war damit, unabhängig davon, ob die Beschuldigte die Tat auch ohne diese Hilfe hätte um-- 39 of 73 -setzen können (vgl. Urk. 109 S. 39), objektiv Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB (vgl. zur sog. Förderungskausalität, BGE 129 IV 124 E. 3.2). Der Beihilfetatbestand setzt aber auch den Vorsatz voraus, die Haupttat zu fördern. Gehilfe ist nur, wer weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dies will oder in Kauf nimmt (BGer 6B_711/2012 E. 7.5.2). Einen Beihilfevorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts lässt sich dem Beschuldigten nach dem Erwogenen jedoch nicht nachweisen, auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes. Der Beschuldigte wollte seine Schwester lediglich dabei unterstützen, (deren Schwiegervater und) C._____ zu verängstigen. Von den darüber hinausgehenden Absichten seiner Schwester wusste und ahnte er nichts. Jedenfalls lässt sich ihm das nicht rechtsgenügend nachweisen. B. Anklageziffer II.2 (Dossier 3; Falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von E._____)
1.1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten weiter vor, am 8. März 2017 Strafanzeige gegen ihren Ehemann E._____ (Privatkläger 3) wegen Körperverletzung erstattet zu haben, um ihn absichtlich falsch zu beschuldigen. Sie habe dabei absichtlich wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, dass ihr Ehemann sie tags zuvor in der gemeinsamen Wohnung mit einem Küchenmesser an der linken Schulter mehrmals geritzt und dadurch verletzt habe, obschon sie sich diese Verletzung selber zugefügt habe. Sie habe damit die Absicht verfolgt, dass gegen ihren Ehemann eine Strafuntersuchung eröffnet werde und habe es dabei zumindest in Kauf genommen, dass er von der Polizei verhaftet und für unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würde. Tatsächlich sei es zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und zur Inhaftierung des Privatklägers 3 während drei Tagen gekommen. Sie habe sich dadurch der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht (vgl. zu den Einzelheiten Urk. 61 Ziff. II.2.).
1.1.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich neben den Aussagen von E._____ massgeblich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 28. März 2018. Sie verweist darauf, dass es zum Verhaltensmuster der Beschuldigten gehöre, Leute aus ihrem Umfeld falsch anzuschuldigen, und sie während des Verfahrens nicht vor Lügen zurückgeschreckt sei. Demgegenüber würden die Aussagen von -- 40 of 73 -E._____ durch die Erkenntnisse des Forensischen Instituts Zürich untermauert (Urk. 106 S. 25 ff.).
1.2.1 Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Sie habe - so ihre Darstellung vor Vorinstanz - keine falschen Aussagen gemacht. Das stimme alles. Der Privatkläger 3 habe sie geschlagen. Er habe ihr alles angetan. An diesem Tag sei sie voll gewesen. Sie sei wütend gewesen. Er habe zuvor mit seiner Schwester am Telefon geredet. Er habe bald nach Mazedonien reisen wollen. Sie habe andere Pläne gehabt. Sie hätte bald eine Stelle in einer Fabrik gehabt, hätte arbeiten wollen. Er sei zuerst willig gewesen und habe gemeint, sie könne arbeiten und er würde auf die Kinder schauen. Dann sei er dagegen gewesen. Er könne nicht mit den Kindern allein sein. Er habe sowieso nach Mazedonien reisen wollen. Und in diesem Moment sei die Auseinandersetzung zwischen ihm und ihr entstanden. Sie sei sehr wütend gewesen, weil der Privatkläger 3 seiner Schwester zugesagt habe, nach Mazedonien zu kommen. Es habe einen Streit gegeben. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei und habe ihn angezeigt (Prot. I S. 35). Sie habe zu ihm gesagt, dass sie die Nase voll habe und ihn am nächsten Tag anzeigen werde. Sie seien in der Stube gewesen. Auf dem Tisch sei ein kleines Messer gewesen. Mit diesem Messer habe er sie verletzt (Prot. I S. 36). Sie habe aufräumen wollen, was auf dem Tisch gewesen sei. Er habe das Messer genommen und sie am Rücken verletzt. Als sie den Kopf gedreht habe, um nachzuschauen, was er gemacht habe, habe sie es bemerkt. Er habe das Messer auf den Tisch zurückgelegt. Sie habe sich an den Rücken gelangt und gemerkt, dass sie blute. Sie sei schnell ins Badezimmer gelaufen und habe geschaut, was er ihr angetan habe. Sie habe das T-Shirt mit Kraft ausgezogen. Diese Kratzer seien nicht von ihr gewesen. Sie seien vom Messer gewesen. Sie habe das T-Shirt dann gewaschen (Prot. I S. 36).
1.2.2 Die Verteidigung betont, dass der Vorwurf der Verletzung mit einem Messer nie gerichtlich beurteilt worden sei. Das Verfahren sei eingestellt worden. Angesichts der anerkannten Tätlichkeiten (vgl. Urk. D3 1/1) sei der Vorwurf häuslicher Gewalt grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen. Spezifisch untersucht worden sei die mögliche Entstehung der Verletzung an der Schulter der Beschuldigten.
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Dazu liege ein Gutachten (Urk. D3 4/4) vor. Dieses Gutachten sei allerdings erst Ende Januar 2018 erstellt worden, also mehr als zehn Monate nach der mutmasslichen Tat. An der mutmasslichen Tatwaffe seien nach dieser langen Zeit keine Textilfasern gefunden worden. Der Gutachter selber weise darauf hin, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das Messer seither gewaschen worden sei. Im Gutachten werde die Entstehung von Schnittbeschädigungen untersucht. Schnittbeschädigungen wie beim vorliegenden T-Shirt liessen gemäss Gutachter auf eine Beibringung mit festem Druck schliessen und bei einer solchen Kraftanwendung würde eine deutlich tiefere Verletzung sowie ein Bluten der Verletzung im Schulterbereich der Beschuldigten erwartet. Abschliessend halte das Gutachten aber fest, dass die Verletzungen mangels Fachkenntnis nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Die gutachterliche Abklärung sei daher unvollständig und hätte mit einem rechtsmedizinischen Gutachten ergänzt werden müssen. Der Vorwurf der Verletzung mit einem Messer sei folglich nicht widerlegt worden. Den Vorwurf der Anklage, dass die Beschuldigte sich die Verletzungen selber zugefügt habe, bestätige das Gutachten erst recht nicht. Gegen den Privatkläger 3 sei auch ein Verfahren wegen Körperverletzung zulasten seines Sohnes R._____ eröffnet. In den KESB-Akten finde sich der Satz, dass R._____ angegeben habe, dass Tätlichkeiten gegen ihn nur stattgefunden hätten, wenn die Eltern sich gestritten hätten und er sich dann eingemischt habe, worauf der Vater auch wütend auf ihn geworden sei. In der Folge habe R._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und das Verfahren sei eingestellt worden. Auch in diesem Fall sei also keine materielle Beurteilung erfolgt, welche zu einem Freispruch des Privatklägers 3 geführt hätte. Vielmehr könne auch hier festgehalten werden, dass der Vorwurf häuslicher Gewalt nicht unglaubhaft erscheine. Für den Privatkläger 3 gelte nach der Einstellung beider Verfahren die Unschuldsvermutung. Eine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen lasse sich jedoch anhand des Untersuchungsergebnisses nicht belegen. Eine Freiheitsberaubung lasse sich noch viel weniger begründen. Es sei nicht einmal erstellt, dass die eingestandenen Delikte (Drohung, Tätlichkeiten) für eine Verhaftung des Privatklägers 3 nicht an sich ausgereicht hätten (Urk. 108 S. 25 ff.; Urk. 206 S. 20 ff.).
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2.1 Die Beschuldigte behauptete bei der Anzeigeerstattung am 9. März 2017, dass der Privatkläger 3 sie seit Mai 2010 regelmässig mit dem Tod bedroht und tätlich angegangen, er sie im Anschluss an einen verbalen Streit vor ca. sechs Monaten so stark gewürgt habe, dass sie Urinabgang gehabt und während ungefähr fünf Minuten bewusstlos gewesen sei, er sie am 3. März 2017 erneut gewürgt, mit dem Tod bedroht und mit den Füssen auf sie eingetreten habe und schliesslich, dass er sie im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung am Vortag mit einem Rüstmesser mehrfach in die rechte Schulter geritzt habe, wodurch sie Schnittverletzungen erlitten habe. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert und ein T-Shirt sowie ein Rüstmesser sichergestellt (Urk. D3/1/1 S. 2; Urk. D3/1/2).
2.2.1 Im Einzelnen gab sie bei der polizeilichen Befragung zum vorliegend interessierenden Vorwurf u.a. an, der Privatkläger 3 habe seine Schwester angerufen und sich erneut wegen der Ferien erkundigt. Sie, die Beschuldigte, habe ihm gesagt, er solle warten, sie erwarte den Bescheid ihrer Chefin. Sie habe einen Probetag gehabt und erwarte nun die Antwort. Er habe zuvor gesagt, dass er auf die Kinder schauen werde, wenn sie eine Arbeit finde; dies wegen ihrer Arbeitszeiten am Abend. Er habe zu seiner Schwester gesagt, dass das mit ihr, der Beschuldigten, nicht gehe und er allein in die Ferien gehen werde. Gestern habe er ihr gesagt, dass er nicht auf die Kinder schauen werde, wenn sie zur Arbeit gehe. Er werde dann mit seinen Eltern oder seiner Schwester in die Ferien fahren. Als er dann das Gespräch mit seiner Schwester beendet gehabt habe, habe sie ihn erneut gefragt, weshalb er so über sie mit seiner Schwester spreche. R._____ der ältere Sohn sei dann hinzugekommen und habe den Privatkläger 3 gefragt, ob sie ebenfalls in die Ferien verreisen würden. Dieser habe geantwortet, nein, nie mehr, dies wie Asylanten. Es sei dann erneut zu einem verbalen Streit zwischen ihr und ihrem Mann gekommen. Dann sei er plötzlich aufgestanden, habe sie am Kragen gepackt und in die Küche gezogen. Dann habe er ein Messer aus der Küche genommen und habe damit zwei, drei Mal an ihrer rechten Schulter geritzt. Sie habe sich losgerissen, er sei ihr aber gefolgt. Er habe sie an den Haaren gerissen und sie mit beiden Fäusten rechts und links gegen ihre Nieren geschlagen. Weiter habe er sie mit den Fäusten mehrmals auf Lungenhöhe geschlagen. Sie habe sich -- 43 of 73 -darauf von ihm losreissen können und sich auf die Toilette begeben. Als sie darauf wieder zurückgekehrt sei, sei der Privatkläger 3 im Schlafzimmer gewesen und habe sich wieder beruhigt. Anschliessend habe sie die Kinder für die Schlafenszeit fertiggemacht (Urk. D3/1/7 S. 3). Die Schnittverletzung habe gebrannt, aber nicht geblutet (Urk. D3/1/7 S. 4). Der Privatkläger habe, als er sie verletzt habe, gesagt, er steche auf sie ein, töte sie (Urk. D3/1/7 S. 4). Sie habe ein T-Shirt getragen. Sie habe es zwischenzeitlich gewaschen. Es sei nur leicht kaputt (Urk. D3/1/7 S. 4). Am 8. Mai 2018 wurde ihr eröffnet, dass gegen sie ein Vorverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden sei und sie u.a. verdächtigt werde, sie habe den Privatkläger 3 durch ihre Anzeige wegen Körperverletzung falsch beschuldigt (Urk. D3/2/1 S. 1, 6). Als Beschuldigte betonte sie daraufhin, dass das keine Lüge gewesen sei. Sie gab erneut an, dass der Privatkläger 3 sie (auch) mit einem Messer an ihrer Schulter verletzt habe. Der Privatkläger 3 habe mit seiner Familie in die Ferien gewollt. Deshalb habe der Streit an jenem Abend angefangen. Sie hätten gerade gegessen gehabt und sie habe Kaffee in die Stube gebracht. In dieser Zeit habe er mit seiner Schwester telefoniert, wobei sie über Ferien gesprochen hätten. Da sie ihm gesagt habe, dass sie auf eine Antwort ihres Chefs warte, sei er wütend geworden und habe sie an der Schulter verletzt. Auf die Frage, wie der Privatkläger 3 sie an der Schulter verletzt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gerade aus dem Wohnzimmer rausgehen wollen, als er sie an den Haaren gezogen habe. Sie habe weggehen können, er sei ihr gefolgt. Sie wisse auch nicht, wie er sie verletzt habe. Sie wisse nur noch, dass es gebrannt habe. Sie sei ins Badezimmer gegangen, um zu schauen, was passiert sei. Auf die Frage, wie er sie mit dem Messer verletzt habe, gab sie erneut an, sie habe gerade aus dem Wohnzimmer gehen wollen. Er habe das Telefon abgestellt. Er habe gesagt, sie solle warten. Sie habe gedacht, er würde auf sie losgehen. Er habe ihre Haare gezogen, weil sie aber weggegangen sei, sei er ihr gefolgt und weil sie gerade gegessen gehabt hätten, habe es Messer auf dem Esstisch gegeben. Sie wisse nicht, wie er sie verletzt habe. Sie habe sich an die verletzte Stelle gefasst und gesehen, dass es blute. Sie habe auch gesehen, wie er das Messer zurückgelegt habe. Dann sei R._____ gekommen (Urk. D3/2/1 S. 7). Sie wisse nicht, wie der -- 44 of 73 -Privatkläger 3 sie verletzt habe, weil sie ihm den Rücken zugedreht habe. Sie sei gerade dabei gewesen, in die Küche reinzugehen. Sie habe nur gefühlt, wie es gebrannt habe (Urk. D3/2/1 S. 8). Sie habe das sichergestellte T-Shirt getragen, als der Privatkläger 3 sie verletzt habe. Sie habe es sofort ausgezogen und gewaschen. Es sei vom Messer zerschnitten gewesen. Es könne sein, dass es beim Waschen weiter aufgegangen sei. Sie habe an diesem Abend die Wäsche waschen müssen. Es sei ca. 17 Uhr gewesen. Sie könne es nicht mit Sicherheit sagen, entweder an diesem oder am nächsten Tag (Urk. D3/2/1 S. 9).
2.2.2 Die Beschuldigte schilderte folglich konstant, dass es am 7. März 2017 zu einem Streit zwischen ihr und dem Privatkläger 3 gekommen war, weil dessen Ferienpläne sich nicht mit ihren beruflichen Plänen und Vorstellungen vertrugen, in deren Verlauf sie der Privatkläger 3 u.a. mit einem Messer verletzt habe. Im Einzelnen ist ihre Schilderung des behaupteten Übergriffs mit dem Messer aber detailarm. Wesentlich mehr, als dass der Übergriff passiert sei, sagte die Beschuldigte nicht. Und soweit sie etwas genauer wurde, widersprechen sich ihre Darstellungen grundlegend. So schilderte sie in der polizeilichen Befragungen eine Attacke in der Küche, mit einem Messer, das der Privatkläger 3 dort behändigt habe, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine solche beim Esstisch im Wohnzimmer behauptet. Ihre Schilderung ist damit, was den Messerangriff angeht, bereits an sich gänzlich unglaubhaft. Sie wird zusätzlich durch das sorgfältige und nachvollziehbare Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (Urk. D3/4/4) widerlegt. Die Sachverständige kommt darin gestützt auf ihre Untersuchungen und die durchgeführten Versuchsreihen überzeugend zum Schluss, dass die festgestellten Befunde ausserordentlich stark dafürsprächen, dass die am T-Shirt bestehenden Schnittdefekte nicht entstanden seien, als die Beschuldigte mit dem Messer am Rücken geritzt worden sei. Die Darstellung der Beschuldigten verliert damit ihre Grundlage. Dass die Behauptung der Beschuldigten, sie sei am 7. März 2017 vom Privatkläger 3 mit dem Messer an der Schulter verletzt worden, nicht stimmt, ist damit rechtsgenügend erstellt. Der Privatkläger 3, der die Anschuldigung stets glaubhaft bestritt (Urk.142 E. II.2.2), wäre vom entsprechenden Vorwurf in einem Strafprozess gegen ihn nicht nur in dubio pro reo, sondern wegen erwiesener Unschuld freizusprechen gewesen. Ob es am 7. März -- 45 of 73 -2017 oder bei anderen Gelegenheiten zu häuslicher Gewalt in anderer Form gekommen ist, spielt - entgegen der Verteidigung und möglicherweise auch der Beschuldigten (vgl. Urk. D3/2/1 S. 10 [Frage 73] - weder materiell noch aussagepsychologisch eine Rolle. Eine Lüge ist auch eine Lüge, wenn sie in eine ansonsten wahre Geschichte eingebettet ist. Und der Umstand, dass einzelne Teile einer Aussage zutreffen, stellt bezogen auf andere Belastungen kein Realitätskriterium dar (vgl. zur Problematik der Verbindung von wahren und erfundenen Teilen einer Schilderung z.B. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, N., 339, 341). Dass die Beschuldigte wusste, dass sie den Privatkläger 3 falsch beschuldigte, versteht sich von selbst.
2.3 Sie hat damit den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) fraglos erfüllt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
3.1 Der Privatkläger 3 wurde aufgrund der von der Beschuldigten am 8. März 2017 gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch gleichentags verhaftet (Urk. D3/1 [14/1]). Die nachgewiesene unwahre Behauptung eines Messerangriffs war allerdings nicht die einzige Anschuldigung, die die Beschuldigte am 8. März 2017 gegen den Privatkläger 3 erhob (vgl. vorstehend E. III.B.2.1). Sie war auch nicht der alleinige Grund für die Inhaftierung des Privatklägers 3. Im Verhaftsrapport werden als Verhaftsgründe familiäre Gewalt allgemein und mündlich ausgesprochene Todesdrohungen gegenüber der Beschuldigten erwähnt (Urk. 14/1). Dass sich der Tatverdacht gegen den Privatkläger 3 damals auch auf die weiteren von der Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen bezog, belegt auch die am 10. März 2017 von der Staatsanwaltschaft erlassene Anordnung sichernder Massnahmen und der damit verbundene Antrag zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts um Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktsperre; Urk. D3/1/5 [14/5] S. 1 f.). Namentlich die vom Privatkläger 3 bestrittene Anschuldigung, er habe die Beschuldigte gewürgt, war für sich alleine geeignet, zu einer Inhaftierung zu führen. Die Beschuldigte hatte in diesem Zusammenhang behauptet, sie sei mehrere Minuten ohnmächtig und danach im ganzen Gesicht rot gewesen (Urk. D3/1/7 S. 3) bzw. ihr sei blau vor Augen geworden, sie habe sich wie krank, wie tot, wie bewusstlos gefühlt, sie habe die Beine nicht mehr gespürt und sie sei etwas nass -- 46 of 73 -gewesen (Urk. D3/1/7 S. 5), womit eine mögliche Gefährdung des Lebens im Raum stand. Zwar ist zu vermuten, dass die Beschuldigte den Privatkläger 3 auch in dieser Hinsicht falsch anschuldigte. Nachgewiesen ist das jedoch nicht; ein entsprechender Anklagevorwurf fehlt. Dass die Beschuldigte für eine unrechtmässige Inhaftierung des Privatklägers 3 verantwortlich ist, ist folglich nicht erstellt. Ferner ist nicht rechtsgenügend bewiesen, dass die Beschuldigte sich des Risikos bewusst war, dass der Privatkläger 3 inhaftiert werden könnte und dieses zumindest in Kauf nahm. Gemäss ihren Angaben wünschte sie sich u.a. eine Bestrafung des Privatklägers 3 (Urk. D3/1/7 S. 5). Ob sie damit auch die Vorstellung einer Inhaftierung verband, ergibt sich aus ihren Aussagen nicht. Ihre aktenkundige Erfahrung bestand sodann darin, dass selbst schwerste Anschuldigungen nicht ohne weiteres zu einer Verhaftung führen; ihr Schwiegervater blieb unbehelligt, obwohl sie ihn einer noch gravierenderen Gewalttat bezichtigt hatte.
3.2 Davon ausgehend ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. C. Zusammenfassung
1. Zusammengefasst ist die Beschuldigte (ferner) des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 3 schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB ist sie dagegen freizusprechen.
2. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB freizusprechen.
IV.
1. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das
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geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für sie im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, und die Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen, vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen.
2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste von der Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der (versuchte) Mord. Art. 112 StGB sieht für Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von wenigstens zehn Jahren vor. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden, liegen auch unter Berücksichtigung des technischen Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nicht vor. Die Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2.2 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann in Anwendung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Eine Strafschärfung auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist dabei nur möglich, wenn der Täter mehrere mit -- 48 of 73 -dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat (BGE 132 IV 102 E. 9.1). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, ist die Wahl der Sanktionsart zu begründen, wobei als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind dabei die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB nicht beachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.3).
3.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist, wenn es, wie bei der Tat der Beschuldigten zum Nachteil von C._____, beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, hier also von der Tötung des Opfers. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann nicht abgestuft werden. Die objektive Tatschwere einer Tötung bestimmt sich folglich anhand des Tathergangs und der Tatumstände, wobei auch subjektive Momente wie das Motiv, die Beweggründe und Absichten des Täters massgeblich sind (BGer 6B_1038/2017 E. 2.6.1). Dass es sich dabei um Aspekte handelt, die auch für die Qualifikation der auf eine Tötung gerichteten Tat als Totschlag, vorsätzliche Tötung oder Mord relevant sind, hindert nicht daran, die Tat innerhalb der sich teilweise überlappenden Strafrahmen der Tötungsdelikte auf dieser Basis einzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Bewertung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte - nachdem sie iPhone und Tablet ruhig weggelegt hatte - mindestens 15 Mal mit einem Messer auf das sich stark wehrende Opfer ein. Das Opfer hatte sie vorher völlig ahnungslos in seinem Schlafzimmer, also an einem Ort, der subjektiv in besonderen Mass mit dem Gefühl der Geborgenheit verbunden ist, überrascht. Es hatte ihr nicht den geringsten Anlass für den Angriff gegeben. Es war schlicht Mittel zum Zweck, im Rahmen eines von -- 49 of 73 -ihr seit längerem geplanten Rachefeldzuges gegen ihren Schwiegervater. Ihre Beweggründe für die Tat waren folglich niedrigster Natur. Umstände, die die objektive Tatschwere irgendwie relativieren würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich ändert der Umstand, dass C._____ zum Opfer einer erst vor Ort erfolgten Planänderung wurde, nichts an der objektiven Schwere der Tat. Die Beschuldigte stellte die Tatsituation im Rahmen ihrer Planänderung gezielt her; die Tat hat nichts Impulsives oder Überstürztes an sich. Sie ist vielmehr Ausdruck von Erbarmungslosigkeit und unfassbarer Geringschätzung des Lebens eines Jugendlichen. Objektiv ist von einem ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, das für das vollendete Delikt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
3.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der direkte Vorsatz widerspiegelt die ausserordentliche objektive Tatschwere auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens und hat insofern keine eigenständige Bedeutung. Wie die Vorinstanz richtig erwog, spricht sodann Vieles dafür, dass die Klagen der Beschuldigten über eheliche und familiäre Feindseligkeiten ihr gegenüber im Vorfeld der Tat objektiv zu relativieren sind (vgl. Urk. 142 E. IV.2.1.2.5 [S. 105 f.]). An ihrem subjektiven Leiden besteht jedoch kein Zweifel; sie sah sich als Opfer fortdauernder Beeinträchtigung durch ihren Schwiegervater und ihren Ehemann. Neben der bei ihr diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 48/9 S. 67), die der psychiatrische Gutachter unter dem Aspekt einer verminderten Steuerungsfähigkeit diskutiert (Urk. 48/9 S. 75 ff.), hat das aber keine eigenständige Bedeutung. Die zunehmende Fixierung auf den Schwiegervater als (vermeintlichen) Verursacher von Schwierigkeiten, die schliesslich zu ihren Racheplänen führte, erfolgte im Rahmen ihrer depressiven Symptomatik, die ihrerseits aus der (nach dem Erwogenen jedenfalls subjektiv) bestehenden belastenden Lebenssituation bei einer geringen Problemlösungsfähigkeit aufgrund eingeschränkter Intelligenz entstand (Urk. 48/9 S. 72, 76 f.). Die Schuldfähigkeit der Beschuldigten war aufgrund ihrer depressiven Störung gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung sodann in maximal leichtem Grad vermindert (Urk. 48/9 S. 77 ff.). Diese (zugunsten der Beschuldigten anzunehmende) leicht verminderte Schuldfähigkeit relativiert das sub-- 50 of 73 -jektive Verschulden der Beschuldigten leicht. Das objektiv ausserordentlich schwere Verschulden reduziert sich deshalb auf ein sehr schweres Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6), das für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von
20 Jahren rechtfertigen würde.
3.3 Diese hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt ist aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Dabei hängt das Mass der zulässigen Strafreduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren, desto weniger wird die Strafe reduziert (BGE 121 IV
49 E. 1b). Die Beschuldigte fügte C._____ acht Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbs und an den Armen, fünf Schnittverletzungen im Gesicht, am Brustkorb, am rechten Arm und an der linken Hand, zwei kombinierte Schnitt- und Stichverletzungen an der Schulter und am rechten Knie sowie eine Verletzung am rechten Nasenflügel zu. Ferner erlitt er Brüche an der rechten 3. Rippe und am Brustbein (Urk. 16/8 S. 3 f.). Mehrere der Stichverletzungen lagen unmittelbar über lebenswichtigen Strukturen wie Lunge, Herz, Halsgefäss links, Leber und der Halsschlagader (Urk. 16/4 S. 2). Tatsächlich verletzt wurde die Lunge. Die Folge war ein beidseitiger Lungenkollaps, der unmittelbar lebensgefährlich war. Die unmittelbare Lebensgefahr konnte nur durch die notfallmässige Einlage von Drainageschläuchen in den Brustkorb abgewendet werden (Urk. 16/4). Die Beschuldigte hatte den schwerverletzten C._____ in der Wohnung zurückgelassen. Er selber war es, der sich aus der Wohnung in die Treppenanlage des Mehrfamilienhauses begab und schliesslich zu Wohnungen gelangte, deren Bewohner glücklicherweise anwesend waren, so dass seine ärztliche Versorgung noch rechtzeitig erfolgen konnte. Dass C._____ den Angriff der Beschuldigten überlebte, ist folglich allein seinem Willen, glücklichen Umständen und der ärztlichen Versorgung geschuldet. Die Verletzungen heilten sodann nicht folgenlos ab. Zwar blieben keine die freie Lebensgestaltung unmittelbar einschränkenden körperlichen Beeinträchtigungen zurück. Es werden aber schwere kosmetische Schäden im Gesicht, namentlich eine grosse linksseitige Narbe, mit grosser Sicherheit bleiben (Urk. 16/4 S. 2; Narbe gut sichtbar in Urk. 7/8). Davon ausgehend erscheint eine Reduktion -- 51 of 73 -der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt um zwei Jahre auf 18 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen.
4.1.1 Bei der falschen Anschuldigung handelt es sich in der Tatvariante gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB um ein mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe bedrohtes Delikt. Geschützt sind das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz und die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter namentlich mit Bezug auf ihre Würde, Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistige Integrität und Geltung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N. 5 ff.). Die von der Beschuldigten gegen den Privatkläger 6 vorgebrachte Anschuldigung war gravierend. Sie machte ihn verantwortlich für den beinahe tödlich verlaufenen Angriff auf C._____, wobei sie ihm in ihrem zweiten Brief ausdrücklich eine Tötungsabsicht unterstellte (Urk. 18/2 "er hat von Jemand Türe geofnet am Samtag hat gebracht andere Leute zum diesen 14Jahrigen zum Toten). Im Raum stand damit der Vorwurf eines mit langjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikts (vgl. Art. 111 und 112 StGB). Aufgrund ihres Täterwissens war ihr dabei klar, dass die Strafverfolgungsbehörden mit einer objektiv unerklärlichen Tat zum Nachteil von C._____ konfrontiert waren. Die Briefe, mit denen sie ihren Schwiegervater anschuldigte, richtete sie inhaltlich darauf aus, indem sie ihm Verbindungen zu ISIS unterstellte. Weitere Bemerkungen, die auf einen aus dem persönlichen Umfeld des Privatklägers 6 stammenden Tippgeber hindeuteten, der eigene Beobachtungen gemacht hatte, gaben ihrer Anschuldigung zusätzlich Gewicht. Die Tatsache, dass sie innert Wochenfrist mit einem zweiten Schreiben nachdoppelte, weil das erste Schreiben nicht sofort den von ihr gewünschten Erfolg gehabt hatte, macht die Hartnäckigkeit deutlich, mit der sie ihr Ziel verfolgte. Ihr Vorgehen war folglich perfid und von einer beachtlichen kriminellen Energie getragen, auch wenn es letztlich nicht zu dem von ihr angestrebten Ergebnis führte. Gänzlich harmlos waren ihre Anschuldigungen im Übrigen ungeachtet des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft nie eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 6 eröffnete, nicht: Dieser geriet als möglicher Täter eines versuchten Tötungsdelikts in den Fokus der Ermittler und musste sich einer Befragung stellen. Dass er schnell als Täter ausgeschlossen wurde, ist dem Umstand zu verdanken, dass das von ihm geltend gemachte Alibi durch eine rückwir-- 52 of 73 -kende Überwachung seines Fernmeldeanschlusses, die allerdings auch einen Eingriff in seine Persönlichkeitsreche darstellte, bestätigt werden konnte. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass falsche Anschuldigungen zu deutlich grösseren Belastungen für die Justiz und die Betroffenen bis hin zur Verurteilung eines Unschuldigen führen können, darf das Verhalten der Beschuldigten vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Schwere des von ihr erhobenen Vorwurfs und ihres konkreten Tatvorgehens nicht verharmlost werden. Die objektive Tatschwere ist erheblich. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Tat war, wie die Vorinstanz richtig festhält, sodann egoistisch motiviert, weil sie ihren Schwiegervater als (vermeintlichen) Verursacher von familiären Schwierigkeiten abstrafen wollte. Allerdings kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Fixierung auf den Schwiegervater als Ursache ihres empfundenen Unglücks im Rahmen ihrer depressiven Symptomatik erfolgte und ihr ihre beschränkte Intelligenz eine konstruktive Lösung persönlicher Konflikte zusätzlich erschwerte (Urk. 48/9 S. 72, 76 f.). Es ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang - in Weiterführung der Erörterungen im psychiatrischen Gutachten zum versuchten Tötungsdelikt (Urk. 48/9 S. 80) eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Insgesamt ist die Schwere der mehrfachen falschen Anschuldigung des Privatklägers 6 folglich innerhalb des sehr weit gefassten Straftatbestands als keinesfalls mehr leicht zu gewichten. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Freiheitsstrafe von gegen
4 Jahren rechtfertigen.
4.1.2 Die von der Beschuldigten gegen ihren Ehemann (Privatkläger 3) vorgebrachte Anschuldigung betrafen ein Körperverletzungsdelikt von vergleichsweise geringer Schwere, das mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. Art. 123 StGB). Ihr eigentliches Ziel, eine Bestrafung des Privatklägers 3, erreichte die Beschuldigte nicht. Harmlos war ihre falsche Anschuldigung aber wiederum nicht. Gegen den Privatkläger 3 wurde u.a. deswegen eine Strafuntersuchung eröffnet, er wurde befragt und befand sich kurz in Haft. Ferner war das Vorgehen der Beschuldigten auch wieder von einer beachtlichen kriminellen Energie getragen, in dem sie ihre Anschuldigung in eine umfassende Schilderung häuslicher Gewalt einbettete und Beweismittel fabrizierte (Selbstverletzung; T-Shirt), die ihre -- 53 of 73 -Anschuldigungen untermauern sollten. Dass es sich beim T-Shirt um ein gefälschtes Beweismittel handelt, wurde erst durch ein aufwändiges Gutachten nachgewiesen. Die objektive Tatschwere darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden, auch wenn der falsche Tatvorwurf an sich bei weitem nicht die Schwere erreichte wie im Fall des Privatklägers 6. Die objektive Tatschwere ist folglich als noch leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und ihre Tat wiederum grundsätzlich egoistisch motiviert war. Immerhin ist leicht relativierend zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Intelligenz wenig Ressourcen hat, um Gefühle sozialer Isolation, die sie subjektiv zweifellos als übermächtig empfand, konstruktiv zu verarbeiten. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive folglich leicht. Insgesamt bleibt es jedoch bei einer Bewertung des Gesamtverschuldens als noch leicht. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Freiheitsstrafe im Bereich von 2 bis 3 Jahren rechtfertigen.
4.1.3 Die (mehrfache) falsche Anschuldigung des Privatklägers 6 steht zwar im Zusammenhang mit dem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil von C._____, stellt aber dennoch ein massgebliches eigenständiges Unrecht dar, da damit zusätzlich die Individualinteressen des Privatklägers 6 und Gemeininteressen verletzt wurden. Die falsche Anschuldigung des Privatklägers 3 steht mit keinem weiteren Delikt in Zusammenhang. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für das versuchte Tötungsdelikt um jedenfalls 2 Jahre auf 20 Jahre Freiheitsstrafe für die (mehrfache) falsche Anschuldigung des Privatklägers 6 angezeigt. Grundsätzlich würde es sich rechtfertigen, die falsche Anschuldigung des Privatklägers 3 in Anwendung des Asperationsprinzips mit mindestens einem weiteren Jahr Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Letztlich kann das genaue Mass der Straferhöhung aufgrund dieses weiteren Delikts aber offen bleiben, da die zulässige Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BGE 132 IV 102 E. 9.2.3 f.) bereits erreicht ist.
5.1.1 Die Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1983 in S._____/MK geboren und wuchs dort mit vier Schwestern und einem Bruder bei ihren Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Ihr Vater arbeitete als Automechaniker und als Chauffeur, ihre
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Mutter ist Hausfrau. Sie besuchte acht Jahre die Schule und arbeitete danach während drei Jahren als Verkäuferin und im Sommer zusätzlich in Restaurants. Ihr Vater habe kein Geld gehabt, sie weiter zur Schule zu schicken. Ihren ganzen Lohn habe sie ihrem Vater übergeben. Im Jahr 2003 heiratete sie ihren heutigen Ehemann und zog zu ihm in die Schweiz. 2004 kam ihr Sohn R._____ und 2010 ihr Sohn T._____ zur Welt. Ihr Ehemann arbeitet seit jeher als Kurier, seit 2013 als Selbständigewerbender in einer eigenen Firma, mit welcher er monatlich zwischen Fr. 9'000.– und Fr. 9'500.– verdient habe. Die Beschuldigte war ab dem Jahr 2007 als Reinigungskraft tätig. Als sich ihr Ehemann selbständig machte, gab sie ihren Beruf auf, um sich ausschliesslich der Familienbetreuung und dem Haushalt zu widmen. Ausserdem besuchte sie zweimal wöchentlich einen Deutschkurs. Seit dem 29. Juni 2017 ist sie in Haft, wo sie von ihren Kindern auch besucht wird. Es ist ein Scheidungsverfahren pendent. Die Beschuldigte erklärte, ihren Ehemann von sich aus bei einem Gefängnisbesuch darum gebeten zu haben, ihr die entsprechenden Formulare zur Unterschrift zu bringen. Sie hatte vor ihrer Verhaftung kein eigenes Einkommen und hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 46/4 S. 1ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 19 ff.). Diese Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind objektiv unauffällig; etwas für die Strafzumessung Relevantes ergibt sich daraus nicht. Dass die Beschuldigte sich innerhalb ihrer Familie isoliert und abgewertet fühlt, hängt mit ihrer depressiven Erkrankung zusammen, die bereits in die Beurteilung der subjektiven Tatschwere der einzelnen von ihr begangenen Delikte eingeflossen ist, soweit dies sachgerecht erscheint.
5.2.1 Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich ist die Beschuldigte nicht vorbestraft.
5.2.2 Ein Geständnis, das sich strafmindernd auswirken würde, liegt lediglich hinsichtlich des Delikts der falschen Anschuldigung zum Nachteil des Privatklägers 6 vor. Dass sie C._____ niederstach, gab sie unter dem Druck der Beweislage zwar zu. Sie schob ihrem geistig behinderten Bruder aber immer einen mehr oder weniger grossen Teil ihrer Verantwortung für die Tat zu und besteht bis heute darauf, dass es sich bei dieser um eine von Angst motivierte Kurzschlusshandlung ihrer-- 55 of 73 -seits handelte. Echte Reue, die die Übernahme von Verantwortung für das eigene Verhalten voraussetzen würde, fehlt. Die Beschuldigte scheint bis heute vornehmlich Selbstmitleid zu empfinden. Das Delikt zum Nachteil des Privatklägers 3 bestreitet die Beschuldigte bis heute. Unter dem Titel Geständnis ist die Freiheitsstrafe folglich nur marginal zu reduzieren.
5.2.3 Die Verteidigung macht eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten geltend; diese sei strafmildernd zu berücksichtigen, da die Beschuldigte ihre Kinder, welche ihren Lebensinhalt bildeten, während ihrer Inhaftierung nur sehe, wenn es die Arbeitsbelastung des Beistands erlaube (Urk. 206 S. 29 ff.). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind unter dem Titel einer besonderen Strafempfindlichkeit jedoch von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5;6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5;6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3;6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3;6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Bereits die Vorinstanz wies richtig daraufhin, dass die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit als strafmindernde Strafzumessungsfaktoren nur in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urk. 142 S. 99; Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Da Freiheitsstrafen bei Eltern minderjähriger Kinder immer mit Problemen und Einschränkungen sowohl zu Lasten der Eltern als auch zu Lasten der Kinder verbunden sind, kann der Beschuldigten unter diesem Gesichtspunkt keine Strafminderung gewährt werden. Ausserdem bringt die Verteidigung vor, dass die Landesverweisung bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt werden müsse, um eine unzulässige Doppelbestrafung von Ausländern zu vermeiden (Urk. 206 S. 37; BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.). Die Landesverweisung ist systematisch allerdings unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bun-- 56 of 73 -desgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2.) und hat als solche keinen Einfluss auf die Strafzumessung.
6. Insgesamt ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen. Daran ist die von ihr seit dem 29. Juni 2017 bis heute erstandene Haft von 891 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
7.1 Für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch ist die Beschuldigte zusätzlich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für diese Delikte erscheint namentlich unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht nötig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beging die Beschuldigte den Diebstahl bei Gelegenheit. Die Deliktssumme ist gering. Das objektive Verschulden wiegt sehr leicht. Aspekte, die dieses unter subjektiven Gesichtspunkten in die eine oder andere Richtung beeinflussen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne Motiv, das sie entlasten könnte. Namentlich lebte sie mit ihrer Familie in guten finanziellen Verhältnissen, wenn sie auch kein eigenes Einkommen hatte. Insgesamt wiegt ihr Verschulden bezogen auf den Diebstahl innerhalb des weitgefassten Tatbestandes folglich sehr leicht. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des massgeblichen Strafrahmens (Art. 139 StGB) eine Strafe von gegen 30 Tagessätze Geldstrafe. Was die objektive Schwere des Hausfriedensbruchs betrifft, ist festzuhalten, dass dieser sich gegen die Familienwohnung und damit den Privatbereich des Privatklägers 6 richtete. Die Beschuldigte hielt sich zudem nicht nur ganz kurz in der Wohnung auf und durchsuchte diese auch. Die Beschuldigte verletzte das Hausrecht des Privatklägers 6 damit in nicht unbedeutender Weise, auch wenn sie für diesen keine Fremde war und sie sich bereits mehrfach mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in der Wohnung aufgehalten hatte. Ihr Verschulden ist im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv als leicht zu gewichten. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht; entlastende Umstände sind nicht ersichtlich. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung -- 57 of 73 -des massgeblichen Strafrahmens (Art. 186 StGB) eine Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Ein Zusammenhang zwischen diesen Delikten besteht insofern, als der Hausfriedensbruch die Voraussetzungen für den bei Gelegenheit begangenen Diebstahl schuf. Er war aber nicht durch eine Diebstahlsabsicht motiviert. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips auf zwischen 120 und 150 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Leicht strafmindernd ist das Geständnis der Beschuldigten zu berücksichtigen. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist folglich zusätzlich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Der Tagessatz ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten, sie verfügt über kein eigenes Einkommen und wird die nächsten Jahre im Gefängnis verbringen, mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzulegen.
7.2 Bezogen auf die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs besteht keine Veranlassung, der nicht vorbestraften Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
V.
1. Auch der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Da diese Änderung nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend (vorstehend E. IV.1).
2.1 Für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Der Beschuldigte beging den Diebstahl bei Gelegenheit. Die Deliktssumme ist gering. Das objektive Verschulden wiegt sehr leicht.
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Aspekte, die dieses unter subjektiven Gesichtspunkten in die eine oder andere Richtung beeinflussen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne Motiv, das ihn entlasten könnte. Er wurde von seiner Schwester zwar hinters Licht geführt; das betrifft aber ein mögliches Tötungsdelikt und nicht den Diebstahl. Insgesamt wiegt sein Verschulden bezogen auf den Diebstahl innerhalb des weitgefassten Tatbestandes folglich sehr leicht. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des massgeblichen Strafrahmens (Art. 139 StGB) eine Strafe von um die 30 Tagessätze Geldstrafe. Was die objektive Schwere des Hausfriedensbruchs betrifft, ist festzuhalten, dass dieser sich gegen die Familienwohnung und damit den Privatbereich des Privatklägers 6 richtete. Der Beschuldigte hielt sich zudem nicht nur ganz kurz in der Wohnung auf und durchsuchte diese auch. Der Beschuldigte verletzte das Hausrecht des Privatklägers 6 damit in nicht unbedeutender Weise, auch wenn er für diesen kein Fremder war und er sich bereits mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in der Wohnung aufgehalten hatte. Sein Verschulden ist im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv als leicht zu gewichten. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht massgeblich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne ein Motiv, das ihn entlasten würde. Er wurde von seiner Schwester zwar hinters Licht geführt; das betrifft aber ein mögliches Tötungsdelikt und nicht den Hausfriedensbruch. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des massgeblichen Strafrahmens (Art. 186 StGB) eine Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Ein Zusammenhang zwischen diesen Delikten besteht insofern, als der Hausfriedensbruch die Voraussetzungen für den bei Gelegenheit begangenen Diebstahl schuf. Er war aber nicht durch eine Diebstahlsabsicht motiviert. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips auf zwischen 120 und 150 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
2.2.1 Der Beschuldigte wurde am tt. November 1986 in S._____/MK geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und 5 Schwestern auf. Zu seiner Familie pflegt er eine gute Beziehung. Sein Vater arbeitet als Chauffeur bei der Europäischen Uni-
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versität, seine Mutter ist Hausfrau. Nach 8 Jahren Primarschule war der Beschuldigte bis zuletzt bei der Universität als Unterhaltsarbeiter tätig, in der Freizeit arbeitete er noch zusätzlich als Maler. Der Beschuldigte ist seit 4 Jahren verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 1 und 5 Jahren aus dieser Ehe. Er verfügt weder über Vermögen noch Schulden. Die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich im vorliegenden Zusammenhang strafzumessungsneutral aus.
2.2.2 Leicht strafmindernd ist sein Geständnis zu berücksichtigen. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich; namentlich ist der Beschuldigte nicht vorbestraft.
2.3 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Der Tagessatz ist unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzulegen. Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei dem die günstige Prognose zu vermuten ist, ist die Strafe sodann - ebenfalls der Vorinstanz folgend - in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
3. Der Beschuldigte wurde am 13. Juli 2017 in Slowenien verhaftet und anschliessend an die Schweiz ausgeliefert, wo er nach seiner Ankunft am 26. Juli 2017 mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. 45/6. 45/9-14; Urk. 45/12). Er befindet sich bis heute und damit seit insgesamt 877 Tagen in Haft. Die erstandene Haft (einschliesslich der Auslieferungshaft) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art 14 IRSG; vgl. BGE 97 IV 160 E. 1). Die Geldstrafe ist damit geleistet.
VI.
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung
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ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Beurteilung des Härtefalls kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 E. 3.3.3). Massgeblich sind namentlich die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen in der Heimat. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Dabei ist massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (BGer 6B_627/2018 E. 1.6.2).
2.1 Die Beschuldigte ist u.a. wegen versuchten Mordes zu verurteilen. Sie hat sich folglich einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB schuldig gemacht und ist Ausländerin (Staatsangehörige von Nordmazedonien). Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt.
2.2.1 Die heute 36jährige Beschuldigte kam vor 16 Jahren in die Schweiz. Bis zu ihrer Verhaftung lebte sie mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Staatangehöriger von Nordmazedonien ist, aber schon vor der Heirat mit der Beschuldigten in der Schweiz wohnhaft war, und den beiden in der Schweiz geborenen (Urk. 46/4 S. 2) gemeinsamen Söhnen R._____, geb. 2004, und T._____, geb. 2010, in J._____. Sie verfügte zwar nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen, partizipierte aber -- 61 of 73 -als haushaltführende Ehefrau am geregelten Einkommen ihres Ehemannes. Davor war sie als Reinigungskraft auch schon teilweise erwerbstätig. Ausserhäusliche Kontakte hatte sie wenig. Ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz hat sie in der Schweiz nicht. Sie ist aber in der Lage, sich in einfachem Deutsch zu verständigen. Der Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren beiden heute 15 und 9 Jahre alten Söhne ist seit ihrer Inhaftierung eingeschränkt. Es wurde inzwischen auch ein Scheidungsverfahren in Gang gesetzt. In ihrer Heimat Nordmazedonien hat die Beschuldigte die Schule besucht und danach gearbeitet. Sie kennt die Verhältnisse und spricht die Sprache. Ihre Eltern und vier ihrer Geschwister leben weiterhin in Nordmazedonien. Eine weitere Schwester wohnt mit ihrem Ehemann und einem Sohn in U._____ (Urk. 46/4 S. 1 f.). Die Beziehung zu ihren Eltern war jedenfalls bis zu ihrer Inhaftierung gut (Urk. 46/4 S. 3). Auch nach ihrer Heirat und dem Wegzug in die Schweiz hielt sie Kontakt zur ihrer Familie in Nordmazedonien. Ob die Beschuldigte heute, nachdem sie ihren Bruder in ein Kapitalverbrechen involvierte, in ihrer angestammten Familie noch willkommen ist, ist unbekannt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte praktisch ihr gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht und sich hier beruflich und sprachlich auch bis zu einem gewissen Grad integriert hat, mit der Schweiz letztlich aber vor allem über ihre Kernfamilie verbunden ist. Zwar wird die Beschuldigte im Gefängnis sowohl von ihrem Ehemann als auch von ihren Kindern besucht. Die Beziehung zu ihrer Kernfamilie hat sich seit ihrer Inhaftierung aber insofern verändert, als inzwischen ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde und sich die Kontakte zu ihren Kindern zwangsläufig reduzierten. Ihre Beziehungen zu ihrer Heimat und ihrer angestammten Familie bestehen weiterhin. Eine erneute Integration in die nordmazedonische Gesellschaft scheint möglich. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte, soweit ersichtlich, auch in ihrer Heimat tiefergehende soziale Kontakte vor allem in der Familie pflegt und die Tragfähigkeit der familiären Beziehungen unklar ist. Letztlich dürfte die Beschuldigte bei ihrer Lebensgestaltung in ihrer Heimat vor ähnlichen sozialen und finanziellen Problemen stehen wie in der Schweiz. Eine Landesverweisung stellt vor diesem Hintergrund namentlich deshalb eine schwere persönliche Härte für die Beschuldigte dar, weil ihre heute noch minderjährigen, schulpflichtigen Kinder hier leben. Das öffentliche -- 62 of 73 -Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung überwiegt angesichts der Schwere der von der Beschuldigten begangenen Straftat ihr persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz allerdings klar. Das gilt um so mehr, als namentlich die unverändert prekären familiären Bindungen angesichts der reduzierten Problemlösungskompetenz der Beschuldigten die Gefahr auch schwerster neuerlicher Straftaten bergen (vgl. Urk. 48/1 S. 84).
2.2.2 Dass die Anordnung einer Landesverweisung unumgänglich ist, stellt denn auch die Verteidigung nicht in Frage (Urk. 206 S. 37 f.).Was deren Dauer betrifft, macht sie jedoch geltend, dass deren Bemessung dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten müsse und sie sich nach dem Verschulden des Täters zu richten habe. Das Verschulden der Beschuldigten sei zwar erheblich. Es sei aber dennoch zu berücksichtigen, dass sie Mutter zweier minderjähriger Söhne sei, für die sie selbst nach deren Volljährigkeit während der Erstausbildung verantwortlich sein werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihr eine sehr geringe Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualstraftaten attestiert worden sei. Eine Landesverweisung von 15 Jahren erweise sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig. Vielmehr sei eine Landesverweisung von höchstens 10 Jahren anzuordnen (Urk. 206 S. 38).
2.2.3 Der Beschuldigten ist zwar ein erhebliches persönliches Interesse am Verbleib in dem Land, in dem sie praktisch ihr gesamtes Erwachsenenleben verbracht hat und in dem ihre Söhne leben, zu attestieren. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Söhne im Zeitpunkt der Entlassung der Beschuldigten aus der Haft bereits erwachsen sein und voraussichtlich auch eine Erstausbildung (weitgehend) absolviert haben werden. Angesichts der Inhaftierung der Beschuldigten muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich das Verhältnis zwischen ihr und ihren Söhnen, die sich an anderen Personen werden orientieren müssen, bis zu jenem Zeitpunkt auch weiter gelockert haben wird und die noch bestehende emotionale Beziehung u.a. auch im Rahmen von Besuchen der Söhne im Heimatland der Beschuldigten gepflegt werden können. Das Risiko erneuter Delinquenz der Beschuldigten mag sodann nicht hoch sein, es besteht aber wie erwogen namentlich auch bezüglich erneuter schwerer Gewaltdelikte, womit ein -- 63 of 73 -erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschuldigten besteht. Aufgrund ihres schweren Verschuldens und des damit verbundenen erheblichen öffentlichen Interesses an ihrer Fernhaltung rechtfertigt es sich daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre beiden Söhne weiter in der Schweiz aufwachsen und leben werden, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzlich vorgesehene Maximum von 15 Jahren festsetzen.
2.3 Ferner ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
3.1 Der Beschuldigte ist ebenfalls Ausländer (Staatsangehöriger von Nordmazedonien). Er ist heute wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu verurteilen, wobei er die Delikte bei gleicher Gelegenheit verübte. Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch gilt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB als Katalogtat. Die Bestimmung konkretisiert den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwendeten Begriff des Einbruchsdelikts und erfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Einschleich- oder Einbruchdiebstahl (BGer 6B_1221/2018). Eine Verbindung von Diebstahl und Hausfriedensbruch, wie er für ein einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl typisch ist, besteht vorliegend zwar nicht: Der Beschuldigte betrat die Wohnung des Schwiegervaters der Beschuldigten in der Absicht, diesen zu verängstigen. Den Vorsatz, einen Diebstahl zu begehen, bildete er erst, als er in der Wohnung war. Der Beschuldigte beging den Diebstahl also nachdem er unberechtigt in fremde Räume eingedrungen war, war in die fremden Räume aber nicht eingedrungen, um einen Diebstahl zu begehen. An der Tatsache, dass er einen Diebstahl in Verletzung des Hausrechts seines Opfers beging, ändert das jedoch nichts. Es liegt folglich eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vor, wovon auch die Verteidigung ausgeht (Urk. 208 S. 18). Zu Recht ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte kaum relevante Beziehungen zur Schweiz aufweist, während er in Nordmazedonien familiär, beruflich und kulturell verwurzelt ist. Eine schwere persönliche Härte stellte eine Verweisung aus dem Gebiet der Schweiz für ihn nicht dar. Die Landesverweisung ist daher ohne weiteres anzuordnen.
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3.2 Angesichts des geringen Verschuldens und des vergleichsweise geringen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist deren Dauer auf das Minimum von fünf Jahren festzusetzen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zu verzichten; die vom Beschuldigten begangenen Taten sind nicht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.
VII.
Der Beschuldigte ist heute vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C._____ freizusprechen; ihm kann kein über ein Angstmachen hinausgehender Vorsatz nachgewiesen werden. Eine zivilrechtliche Haftung für vorsätzliche Schadenszufügung entfällt damit ebenfalls. Grundsätzlich denkbar bleibt eine zivilrechtliche Haftung unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten. Insoweit sind die Zivilklagen aber nicht spruchreif. Die Privatkläger C._____, F._____, G._____ (Urk. 98 S. 2f.; Urk. 107 S. 1ff.) und die Privatklägerin D._____ AG, eingetreten in die Rechte von C._____ und F._____ (Urk. 38/8), sind bei dieser Ausgangslage mit ihren Zivilforderungen gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Beschuldigte haftet für die in ihrem Fall durch die Vorinstanz rechtskräftig beurteilten Zivilansprüche allein; eine solidarische Mithaftung des Beschuldigten besteht, unter Vorbehalt eines späteren Entscheides eines Zivilgerichts, nicht.
VIII.
1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens umfassen für jeden der beiden Beschuldigten die Hälfte der Gerichtsgebühr zuzüglich der Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren.
1.2.1 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Freiheitsberaubung vollumfänglich. Ihr Obsiegen betrifft einen untergeordneten Nebenpunkt, weshalb es sich trotz des Teilfreispruchs
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rechtfertigt, ihr die gesamten auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, sind ihr folglich zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind ihr jedoch angesichts ihrer (auch auf lange Sicht absehbar) sehr knappen finanziellen Verhältnisse sofort zu erlassen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sind aus den gleichen Gründen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1.2.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung. Die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, sind ihm aber dennoch aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Beurteilung, ob der Beschuldigte sich mit dem Vorsatz der Tötung am Delikt seiner Schwester beteiligte, blieb bis zur heutigen Berufungsverhandlung, die dem Gericht den für die Einordnung des Verhaltens und der Aussagen des Beschuldigten notwendigen persönlichen Eindruck von dessen kognitiven Einschränkungen vermittelte, in der Schwebe. Angesichts seiner sehr knappen finanziellen Verhältnisse sind der auf ihn entfallende Kostenanteil sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aber definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1.3.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 10'200.– (Urk. 207) zu entschädigen.
1.3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 17'650.– (Urk. 209) zu entschädigen.
2.1 Der Beschuldigte beantragt für die verbüsste Überhaft eine Genugtuung von mindestens Fr. 100.– pro Hafttag (Urk. 109 S. 2; Urk. 206 S. 3, 31). Schadenszins beantragt er nicht und verzichtet damit auf eine Verzinsung der geltend gemachten Genugtuungsforderung (BGer 6B_632/2017 E. 2.3 f.).
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2.2.1 Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Vorwurfs der Teilnahme an einem versuchten Tötungsdelikt in Haft. Er wird diesbezüglich freigesprochen. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung, soweit die erstandenen
877 Hafttage nicht in Anwendung von Art. 51 StGB an die Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs angerechnet werden können (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 15 Abs. 1 IRSG). Die Genugtuung kann jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung eines Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 15 Abs. 3 IRSG) bzw. die Grundlagen für einen Freispruch erst im Rechtsmittelverfahren gelegt wurden (vgl. Art. 430 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten.
2.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte seiner Schwester dabei behilflich sein wollte, C._____ maskiert und mit einem Messer bewaffnet zu verängstigen. Das Vorhaben sprengte den Rahmen eines harmlosen Streichs, was auch für den wenig intelligenten Beschuldigten erkennbar war. Es war geeignet, die seelische Integrität von C._____ massiv zu beeinträchtigen und damit in dessen durch Art.
28 ZGB geschütztes Persönlichkeitsrecht einzugreifen, ohne dass Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Das Verhalten des Beschuldigten war damit zivilrechtlich widerrechtlich und vorwerfbar. Das Vorhaben, an dem er sich beteiligte, endete in einem Tötungsversuch. Dafür hat er zwar nicht einzustehen. Sein zivilrechtlich widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten war aber geeignet, den Verdacht einer strafbaren Beteiligung am Tötungsversuch zu erwecken und Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Die Haftanordnung war angesichts der Schwere des Vorwurfs, seines ausländischen Wohnsitzes und der Kollusionsgefahr mit einer mutmasslichen Mittäterin unausweichliche Konsequenz der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn und damit kausal auf sein zivilrechtlich widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten zurückzuführen. Der durch dieses erweckte Verdacht einer strafbaren Beteiligung an einem Tötungsdelikt liess sich in der Folge auch nicht mit einer einfachen Befragung aus der Welt schaffen. Die Annahme, der Beschuldigte versuche sich mit seiner Behauptung, nichts von den Tötungsabsichten seiner Mittäterin geahnt zu haben, aus der straf-- 67 of 73 -rechtlichen Verantwortung zu stehlen, lag unter Berücksichtigung des eingestandenen Verhaltens objektiv allzu nahe. Zur Klärung des Sachverhaltes waren vielmehr wiederholte Einvernahmen des Beschuldigten, aber auch der Mittäterin und von Zeugen, sowie weitere Beweismassnahmen und die Durchführung der erstund zweitinstanzlichen Verhandlungen, die dem Gericht den für die Einordnung des Verhaltens und der Aussagen des Beschuldigten notwendigen persönlichen Eindruck von dessen kognitiven Einschränkungen vermittelte, nötig. Sein zivilrechtlich widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten war folglich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, Ursache einer länger dauernden Haft zu sein und zwar bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte hat die bis und mit heute erstandene Haft mithin als adäquat kausale Folge seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens entschädigungslos hinzunehmen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Privatklägers 6 [Spiegelstrich 2, Anklageziffer II.1.], wegen Diebstahls [Spiegelstrich 3] und Hausfriedensbruchs [Spiegelstrich 4]), 2 teilweise (Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls [Spiegelstrich 2] und Hausfriedensbruchs [Spiegelstrich 3]), 5 (ambulante Behandlung), 12-17 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 18 (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber C._____), 20 teilweise (Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschuldigten für weiteren Schaden von C._____), 21 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber F._____, Abweisung des Schadenersatzbegehrens von F._____ gegenüber beiden Beschuldigten im Mehrbetrag), 22 (Verweisung von Rechtsbegehren Ziff. 5 von F._____ auf den Zivilweg), 23 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber G._____, Abweisung des Schadenersatzbegehrens von G._____ gegenüber beiden Beschuldigten im Mehrbetrag), 24 (Verweisung von Rechtsbegehren Ziff. 5 von G._____ auf den Zivilweg), 25-26 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber der D._____ AG), 27-29 -- 68 of 73 -teilweise (Pflicht der Beschuldigten zur Leistung von Genugtuungen, Abweisung der Genugtuungsbegehren gegenüber beiden Beschuldigten im Mehrbetrag) und 30-34 (Kosten- und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB [Anklagedossier 3] Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB wird sie freigesprochen.
2. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon
891 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der gegen die Beschuldigte A._____ verhängten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte B._____ wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft. Die Geldstrafe ist durch bis und mit heute erstandene Haft geleistet.
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6. Der Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ verhängten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
8. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) gegen die Beschuldigte A._____ im Schengener Informationssystem angeordnet.
10. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) gegen den Beschuldigten B._____ wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
11. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ gegen den Beschuldigten B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin F._____ gegen den Beschuldigten B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ gegen den Beschuldigten B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ gegen den Beschuldigten B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung Beschuldigte (RA Dr. X1._____) Fr. 17'650.– amtliche Verteidigung Beschuldigter (RA X2._____)
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, aber beiden Beschuldigten sofort erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
17. Dem Beschuldigten B._____ wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1, 4 und 5 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1, 4 und 5 (übergeben) − die Privatkläger 2, 3 und 6 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1, 4 und 5 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1, 4 und 5 − die Privatkläger 2, 3 und 6 -- 71 of 73 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilungen an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 12 - 17 des erstinstanzlichen Urteils sowie an die zur Verlangung der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände berechtigten Personen gemäss Dispositivziffern 12 - 16 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten betreffend die Beschuldigte − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2019 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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