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Entscheid

SB190276

Vorsätzliche, einfache Körperverletzung etc.

19. Juni 2019Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 24. September 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 236.95 amtliche Verteidigung.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − die Privatklägerin G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − die Privatklägerin J._____ AG − den Privatkläger K._____ − die Privatklägerin L._____ − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin N._____ AG (Referenz-Nr. …, …, …) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer -- 4 of 4 --

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer -- 4 of 4 --

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