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Entscheid

SB190295

Sachbeschädigung etc. und Widerruf

7. Juni 2019Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 5. April 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2019 Berufung an (Urk. 34). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019, eingegangen am 31. Mai 2019, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Berufung zurückgezogen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 3 zu Art. 428), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

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− die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2019 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Höchli -- 3 of 3 --