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Entscheid

SB190306

Raub etc.

12. Januar 2021Deutsch44 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 28. März 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG, der vorsätzlichen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV schuldig. Der Beschuldigte wurde mit 32 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe unter Anrechnung von insgesamt 631 Tagen, welche durch Haft, vorsorgliche Unterbringung und stationäre Beobachtung erstanden waren, sowie mit einer (nach JStG) bedingt ausgesprochenen Busse von Fr. 300.– bestraft und im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 92 S. 54 ff.).

2.

Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 52) meldete die vormalige amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 28. März 2019, eingegangen am 29. März 2019, rechtzeitig Berufung an (Urk. 55). Am 12. Juni 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 91/1-4) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 3. Juli 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 wurde -- 7 of 33 -der Oberjugendanwaltschaft sowie den Privatklägern 1 und 2 die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 119). Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhob die Oberjugendanwaltschaft Anschlussberufung, wobei sie die anklagegemässe Bestrafung des Beschuldigten mit Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren beantragte (Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 129). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe der Verteidigung vom 10. März 2020 wurde die Berufung des Beschuldigten auf die Frage einer Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SiS) sowie die Frage einer ambulanten Massnahme beschränkt (Urk. 149), worauf die Oberjungendanwaltschaft mitteilte, dass an der Anschlussberufung hinsichtlich einer strengeren Bestrafung und einer längeren Landesverweisung festgehalten werde (Urk. 151).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2019 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Fortführung der Sicherheitshaft anberaumt (Urk. 93), wobei sich die Anklägerin mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Urk. 95), und der Verteidiger mit Eingabe vom 25. Juni 2019 vernehmen liessen (Urk. 106). Zudem äusserte sich die Verteidigung innert der durch Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 96) angesetzten Frist mit Schreiben vom 1. Juli 2019 zur Stellungnahme der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 108). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 wurde die Fortsetzung der Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 112). Am 11. Dezember 2019 ersuchte der Beschuldigte um Gewährung des vorzeitigen Strafantritts (Urk. 136). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde selbiger bewilligt (Urk. 140). Mit Schreiben vom 13. März 2020 ersucht der vormalige Verteidiger um Haftentlassung des Beschuldigten (Urk. 156). Nach dem Haftprüfungsverfahren wurde der Beschuldigte in der Folge am 20. März 2020 aus der Haft entlassen (Urk. 170; Urk. 172 f.).

4.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 hatte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ beantragt, in seiner Person eine neue amtliche Verteidigung zu bestellen (Urk. 98). Mit (berichtigter) Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019 wurde dem bisherigen amtli-

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chen Verteidiger Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Verteidigungswechsel zu äussern (Urk. 103). Mit fristgerechter Eingabe vom 1. Juli 2019 erklärte sich dieser mit einem Verteidigerwechsel einverstanden (Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2019 wurde mit sofortiger Wirkung die neue amtliche Verteidigung eingesetzt (Urk. 117).

5.

Am 11. Oktober 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. März 2020 vorgeladen (Urk. 134). Am 11. März 2020 musste die Vorladung coronabedingt abgenommen werden (Urk. 154 f.). Am 16. April 2020 wurde neu zur Berufungsverhandlung auf den 15. September 2020 vorgeladen (Urk. 176). Am 14. September 2020 liess der Beschuldigte ein mit einem ärztlichen Attest vom selben Tag begründetes Verschiebungsgesuch infolge Quarantänepflicht stellen (Urk. 185), weshalb die Vorladung erneut abgenommen werden musste. Am 17. September 2020 wurde alsdann auf den 12. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 186 ff.). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 18 f.). II. Prozessuales

1.

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-E UGSTER, 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 402 StPO).

2.

Nachdem das Voraberkenntnis (Einstellung infolge Verjährung) und die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6-12 (Einziehungen, Herausgaben), 13-15 (Zivilforderungen) sowie 16-18 (Kostendispositiv), unangefochten blieben (vgl. oben Erw. I.2.), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

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3.

Der Beschuldigte soll die Delikte gemäss Anklagepunkt 1.2 und 1.3 (Anbau, Besitz und Veräussern von Betäubungsmitteln, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand) vor, die Delikte gemäss Anklagepunkt 1.1 (Raub, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) hingegen nach Vollendung seines 18. Lebensjahres begangen haben.

3.1

Zufolge Art. 3 Abs. 2 JStG ist in einer solchen Konstellation, wie die Vorinstanz korrekt feststellte, hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar, währendem bei einer allfällig anzuordnenden Massnahme diejenige anzuordnen ist, welche nach den Umständen erforderlich ist. Dabei dürfen die Taten, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden, im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein (und damit nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB).

3.2

Da hinsichtlich der Strafen ausschliesslich das StGB - und damit bei einem Vergehen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - zur Anwendung gelangt, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Sanktionierung mit einer Busse nach Jugendstrafrecht (beim Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz) von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr hat die Sanktionierung gemäss StGB zu erfolgen. Erst bei der Bildung einer Gesamtstrafe, mithin bei der Asperation, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zu beurteilenden Taten im Jugendalter begangen wurden (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 49 Abs. 3 StGB). Es ist darauf bei der Strafzumessung zurückzukommen.

3.3

Beim anwendbaren Prozessrecht und Zuständigkeit erweist sich als massgeblich, dass die Jugendanwaltschaft gegen den Beschuldigten bereits das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1.2 und 1.3 eingeleitet hatte, als dieser am 12. August 2018 als Erwachsener die Taten gemäss Anklagesachverhalt 1.1 beging. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG bleibt in dieser Konstellation die Jugendstrafprozessordnung anwendbar, weshalb für sämtliche vorgeworfenen Taten des Beschuldigten das Verfahren gemäss Jugendstrafverfahrensrecht durchzuführen war und folglich für sämtliche vorgeworfenen Taten die Jugendanwalt-- 10 of 33 -schaft Zürich-Stadt bzw. im zweitinstanzlichen Verfahren die Oberjugendanwaltschaft zuständig war bzw. ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Nachdem der Beschuldigte, wie oben erwähnt (Erw. I. 2.), seine Berufung einschränken liess und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nur die Strafe sowie die Landesverweisung beschlägt, ist bezüglich Sachverhalt und rechtlicher Würdigung auf die vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen zu verweisen (Urk. 92 S. 7-32; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Strafzumessung

1.

Anwendbares Recht Wie bereits eingangs erwogen, findet gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG für sämtliche Strafen ausschliesslich das StGB Anwendung. Sofern der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat, dürfen diese bei der Bildung einer Gesamtstrafe indessen nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein und damit nach den Regeln des JStG beurteilt worden wären (BSK StGB II-HUG/S CHLÄFLI / V ALÄR, Art. 3 JStG N 14 f.).

2. Strafrahmen und allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom am 12. August 2018 begangenen Raub als schwerstem Delikt korrekt und in Anwendung des auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionsrechts auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren abgesteckt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Betreffend die weiteren Taten führte die Vorinstanz ohne weitere Begründung aus, zusammen mit den Betäubungsmitteldelikten sei eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB zu bilden, wohingegen für die Strassenverkehrsdelikte (welche den -- 11 of 33 -identischen abstrakten Strafrahmen wie die Betäubungsmitteldelikte aufweisen) eine separate Busse nach Jugendstrafrecht auszusprechen sei (Urk. 92 S. 33 f.). Die Vorinstanz verkennt, dass bei einem Vergehen, selbst wenn keine Gesamtstrafe zu bilden ist und somit keine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG eine Sanktionierung mittels einer Strafart des Jugendstrafrechts - vorliegend einer Busse - jedenfalls ausser Betracht fällt. Vielmehr statuiert Art. 3 Abs. 2 JStG, dass ausschliesslich die Strafen des StGB Anwendung finden, mithin Freiheits- oder Geldstrafe. Erst, aber immerhin bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde. Darauf ist bei der konkreten Strafzumessung zurückzukommen. Die weiteren Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid wurden zutreffend dargelegt (Urk. 92 S. 34 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Strafrahmen und allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom am 12. August 2018 begangenen Raub als schwerstem Delikt korrekt und in Anwendung des auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionsrechts auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren abgesteckt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Betreffend die weiteren Taten führte die Vorinstanz ohne weitere Begründung aus, zusammen mit den Betäubungsmitteldelikten sei eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB zu bilden, wohingegen für die Strassenverkehrsdelikte (welche den -- 11 of 33 -identischen abstrakten Strafrahmen wie die Betäubungsmitteldelikte aufweisen) eine separate Busse nach Jugendstrafrecht auszusprechen sei (Urk. 92 S. 33 f.). Die Vorinstanz verkennt, dass bei einem Vergehen, selbst wenn keine Gesamtstrafe zu bilden ist und somit keine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG eine Sanktionierung mittels einer Strafart des Jugendstrafrechts - vorliegend einer Busse - jedenfalls ausser Betracht fällt. Vielmehr statuiert Art. 3 Abs. 2 JStG, dass ausschliesslich die Strafen des StGB Anwendung finden, mithin Freiheits- oder Geldstrafe. Erst, aber immerhin bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde. Darauf ist bei der konkreten Strafzumessung zurückzukommen. Die weiteren Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid wurden zutreffend dargelegt (Urk. 92 S. 34 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Strafzumessung in concreto

3.1 Ausgehend vom Raub als schwerstem Delikt ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponente einerseits zu gewichten, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern eher spontan ausgeführt anmutet. Andererseits wurde der Raub in einer Privatwohnung durchgeführt, was einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Privatkläger bedeutet und für die Betroffenen notorisch zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und seine Mittäterin D._____ ihre numerische Überlegenheit gegenüber dem Privatkläger 1, der alleine zu Hause war, rücksichtslos ausgenützt haben. Der Deliktsbetrag ist zwar nicht unerheblich, bewegt sich mit Fr. 13'000.– jedoch noch im unteren Bereich. Die objektive Tatschwere ist im Vergleich zu anderen denkbaren Raubkonstellationen insgesamt noch im leichteren Bereich einzuordnen, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 26 Monaten erscheint hierbei angemessen.

3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Immerhin ist dabei aber zu berücksichtigen, dass

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weniger seine persönliche Bereicherung im Vordergrund stand, sondern vielmehr ein fehlgeleiteter Beschützerinstinkt betreffend seine damalige Freundin D._____ als Motiv anzunehmen ist. Dieser Umstand wirkt bei der Festsetzung der Tatschwere leicht verschuldensmindernd.

3.2.1 Der Beschuldigte lässt eine verminderte Schuldfähigkeit geltend machen (Urk. 52 S. 17 f.; Prot. II S. 41). Er selbst erklärte vor Vorinstanz, er habe für den Tatzeitpunkt einen zumindest partiellen "Filmriss", er habe vor der Tat 20 mg Valium eingenommen und Wodka getrunken, wieviel wisse er nicht (Prot. I S. 29 f.).

3.2.2 Die Vorinstanz hat sich mit der Thematik einer verminderten Schuldfähigkeit anlässlich des Raubes eingehend auseinandergesetzt und verneinte eine solche zurecht (Urk. 92 S. 27 f.). Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Umstand, dass weder der Privatkläger 1 noch die weiteren mit dem Beschuldigten unmittelbar nach der Tatbegehung in Kontakt stehenden Personen, namentlich der Taxifahrer, E._____ und F._____, ihn als auffällig im Benehmen bzw. "besonders drauf" beschrieben hätten. Zudem habe der Beschuldigte zwar ausgeführt, am Morgen ein Valium genommen zu haben, dieses habe aber keine grosse Wirkung mehr auf ihn. Es habe ihn etwas dumm, nicht ganz klar im Kopf gemacht (Prot. I S. 32, S. 36). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte nach der Tat Telefongespräche geführt, sich mit E._____ verabredet habe und mithin zu zielgerichteten, überlegten Handlungen durchaus in der Lage gewesen sei. Ebenso nahm die Vorinstanz Bezug auf die vom Beschuldigten selbst genannten Vergleichssituationen, in welchen er in seinem geistigen Zustand beeinträchtigt gewesen sei, so eine Alkoholvergiftung, welche zur Hospitalisation führte, oder das Beissen einer Frau in den Arm im Zustand einer psychotischen Episode (Prot. I S. 32, vgl. dazu die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2018, Urk. 1/38) und schloss, dass diese Situationen eben gerade nicht unentdeckt geblieben seien bzw. der Beschuldigte in diesen Situationen offensichtlich seinen Zustand gerade nicht, wie von ihm geltend gemacht, verdecken konnte. Abschliessend berief sich die Vorinstanz auf das ergänzende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Januar 2017, worin bereits Persönlichkeitsakzentuierungen des Beschuldigten thematisiert worden seien, für sich allein gesehen jedoch noch nicht zur Annahme -- 13 of 33 -einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hätten (Urk. 1/10/14 S. 32, S. 38 ff., Urk. 3/18/7 S. 58 ff., Urk. 92 S. 28).

3.2.3 Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, als eine merklich ausgeprägte Verminderung der Willensbildungs- bzw. Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gestützt auf die vorstehenden, grundsätzlich zutreffenden Erwägungen zu verneinen ist. Nachdem der Beschuldigte im Tatzeitraum keine wahrnehmbaren Verhaltensauffälligkeiten zeigte und zielgerichtet handeln konnte, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO daran, dass der Beschuldigte den vom Bundesgericht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit festgesetzten Schwellenwert einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille nicht aufwies (vgl. BGE 122 IV 49, 50 E. 1.b). Zu seinen Gunsten ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Einnahme von Alkohol und Schmerzmitteln vor der Tat einen allenfalls leicht enthemmenden Einfluss auf ihn hatte, was minim schuldvermindernd zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 23 Monaten angemessen.

3.3 Bei der Frage, ob die weiteren Taten zu asperieren sind oder ob sie - was grundsätzlich vom Strafrahmen her möglich wäre - mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Nach diesem soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ausgefällt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Das Bundesgericht hat festgehalten, aus dem Umstand, dass bei einer summarischen Vorabprüfung bei einer Mehrheit von Delikten eine Sanktionshöhe resultiere, welche das Maximum für eine Geldstrafe übersteige, sei nicht zwingend zu folgern, dass für sämtliche Delikte zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei (BGE 144 IV 238 f. E. 4.1.). Wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.).

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3.3.1 Bereits für den Raub allein ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dabei ist einerseits unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten keine gute Legalprognose gestellt werden kann, weshalb ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe ausser Betracht fällt (vgl. nachfolgend unter VI. Ziffer 2.). Der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung stehen zudem in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang zum Raub. Eine Sanktionierung mit einer Geldstrafe erscheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zweckmässig. So hat der Beschuldigte zur Zeit weder ein Einkommen, noch eine Arbeitsstelle in Aussicht und bezeichnet sich als "aktuell verunfallt", was der SUVA gemeldet worden sei. Demzufolge ist die Ausfällung einer einheitlichen Sanktionsart angebracht.

3.4 Was das Tatverschulden hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches anbelangt, ist das vorinstanzliche Urteil, welches die Einsatzstrafe um 2 Monate erhöhte, zu korrigieren. Das Eintreten der Türe, welches zu einem Sachschaden von rund Fr. 500.– führte, ist eine brachiale Weise der Beschädigung und zeugt von einer ausgeprägten Missachtung fremden Gutes. Darüber hinaus verblieb der Beschuldigte rund eine Stunde in der fremden Wohnung, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Selbst unter Berücksichtigung, dass diese Delikte jeweils Teil des übergeordneten Tatentschlusses hinsichtlich des Raubes waren und für sich allein wenig selbständige Bedeutung haben, erscheint die durch die Vorinstanz - korrekterweise unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips - vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate zu mild. Angemessen erscheint, auch hier unter Berücksichtigung des Wodka- und Medikamentenkonsums des Beschuldigten, eine Erhöhung um 3 Monate. Zusammengefasst resultiert daher in Bemessung der objektiven Tatschwere unter Einbezug der weiteren Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten.

3.5 Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen Eckpunkte der bisherigen Biografie des Beschuldigten korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 92 S. 36 f.). So führte sie aus, dass der Beschuldigte am tt.mm.1998 in der Nähe von G._____ [Stadt in Südamerika] geboren -- 15 of 33 -wurde. Sein Bruder H._____ kam 1997 zur Welt. Bereits nach der Geburt des älteren Bruders wurde die Partnerschaft der Mutter zum Vater sehr konfliktreich. Der Vater soll zu emotionalen Wutausbrüchen geneigt, die Mutter wiederholt massiv bedroht und Drogen konsumiert haben. Zuhause soll eine permanente Angst- und Stresssituation geherrscht haben. Als der Beschuldigte knapp zwei Jahre alt war, verliess die Mutter das Heimatdorf, um in der Stadt Arbeit zu suchen. Sie liess die Kinder beim Vater zurück, wo diese verwahrlosten. Nachdem die Mutter des Beschuldigten Herrn I._____ in J._____ [südamerikanischer Staat] kennengelernt hatte, ging sie zweimal für ein halbes Jahr in die Schweiz, wobei die Kinder erneut in J._____ zurückblieben. Nach der Heirat von Herrn I._____ im Jahre 2001 holte die Mutter ihre beiden Kinder 2002 in die Schweiz. Die Mutter trennte sich allerdings bereits 2008 wieder von ihm. Diese Trennung war für den Beschuldigten, der damals noch in der Primarschule war und Herrn I._____ als seinen Vater ansah, belastend. Es kam zu vermehrten Schwierigkeiten in der Schule. Im Januar 2010 wechselte der Beschuldigte im Alter von elf Jahren von der 5. Regelklasse zur Stiftung K._____, wo er sich von nun an unter der Woche aufhielt. Erst in der 1. Sekundarklasse erfolgte, auf Beharren des Beschuldigten hin, wieder ein Wechsel zur Regelschule zurück. Die Zeit bis heute ist geprägt von einer langen Reihe gescheiterter Interventionen und einem Leben als Achterbahn, wie es der Beschuldigte vor Vorinstanz selbst ausdrückte. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschuldigte nicht (act. 3/18/7 S. 15 ff., S. 24 ff., S. 46 ff.; Prot. I S. 17 f.; vgl. auch act. 3/16/1-25; act. 3/19/1-12; Prot. II S. 26 ff.). Nach seiner Haftentlassung im März 2020 arbeitete er zwei bis drei Tage für eine Umzugsfirma, wobei der letzte Einsatz schon länger her ist. Nachher meldete er sich beim RAV und später aufgrund eines Unfalls bei der SUVA, wobei noch nicht feststeht, inwiefern er unterstützt werden wird (Prot. II S. 21 ff.). Mit der Vorinstanz ist der Lebenslauf des Beschuldigten geprägt von massiven familiären Schwierigkeiten, welche Fremdplatzierungen, soziale Verluste und Vertrauensbrüche beinhalteten und auf den Beschuldigten traumatisierende Wirkung zeigten. Die persönlichen Umstände sind in merklich reduzierendem Umfang zu berücksichtigen. Auch das jugendliche Alter des Beschuldigten ist reduzierend zu berücksichtigen.

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3.6 Die Vorinstanz wies daneben zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 14. April 2016 wegen Raubs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer persönlichen Leistung von

60 Tagen bestraft worden war (Urk. 2/1/10). Diese Vorstrafe ist in mehrfacher Hinsicht einschlägig. Entsprechend ist sie in starkem Ausmass straferhöhend zur veranschlagen. Zusätzlich fällt massiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikte nur gerade gut 1 Monat nach der Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt beging. Darüber hinaus delinquierte er nicht nur betreffend den Raub während laufender Untersuchung erneut, sondern zusätzlich auch bereits kurz nach seiner Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung im Gefängnis am 17. Mai 2018 (Urk. 1/16/15). Diese Umstände fallen ebenfalls bedeutend straferhöhend ins Gewicht.

3.7 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

3.7.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen -- 17 of 33 -kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).

3.7.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (W IPRÄCHTIGER / K ELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; T RECHSEL/T HOMMEN, in: T RECHSEL /P IETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

3.7.3 Was den verschuldensmässig weitaus am schwersten wiegenden Raub anbelangt, so kann der Beschuldigte nicht als geständig gelten, beschränkte sich sein Zugeständnis doch einzig auf seine Anwesenheit in der Wohnung der Privatkläger. Auch betreffend die Sachbeschädigung liegt kein eigentliches Geständnis vor. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs wiegt das Geständnis angesichts der erdrückenden Beweislage dermassen marginal, dass sich unter diesem Gesichts-- 18 of 33 -punkt insgesamt keine Reduktion aufdrängt. Die Einschränkung der Berufung des Beschuldigten zwei Tage vor der ursprünglich angesetzten Berufungsverhandlung fällt unter die Nichtanfechtung von Schuldsprüchen und vermag auch keine Reduktion zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als dem Beschuldigten in keiner Weise Reue oder Einsicht attestiert werden kann.

3.8 In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe ist, trotz strafmindernder Berücksichtigung der persönlich schwierigen Umstände des Beschuldigten, unter dem Aspekt der Täterkomponente mithin eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate auf 29 Monate angezeigt.

3.9 Soweit im Folgenden die im jugendlichen Alter begangen Betäubungsmittelund Strassenverkehrsdelikte des Beschuldigten zu beurteilen sind, sind diese, wie bereits erwogen, zwar in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides nach Erwachsenenstrafrecht zu sanktionieren. Es ist aber im Rahmen der Asperation bei der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass die Taten noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurden und der Beschuldigte daher nicht schwerer zu bestrafen ist, als bei einer gesonderten Betrachtung dieser Delikte nach dem Jugendstrafrecht.

3.10 Den Erwägungen der Vorinstanz, das Verschulden im Bereich der Betäubungsmitteldelikte betreffend, kann dabei inhaltlich gefolgt werden (Urk. 92 S. 39 f.). So ist mit der Vorinstanz betreffend die objektive Tatschwere zu schliessen, dass die Betäubungsmittelmenge im untersten Bereich anzusiedeln ist. Zudem steht hinsichtlich des Anbaus von Marihuana nicht fest, inwiefern die Pflanzen gediehen wären. Andererseits ist aber verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die 70 MDMA-Pillen an ein junges Mädchen verkaufte, was besonders verwerflich ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das Motiv dürfte zumindest teilweise in der Finanzierung des eigenen Konsums liegen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist sodann in diesem Sachverhaltskomplex gestützt auf die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters im forensischpsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 3. Januar 2017 zu verneinen. Gemäss diesen war es dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt möglich, sich des Verbots -- 19 of 33 -seiner Handlungen klar zu werden. Zudem sei beim Beschuldigten die Suchtstörung nicht in einem Stadium zu lokalisieren, in welchem eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könne. Schliesslich habe der angesteuerte Handel mit Drogen ein lang hingezogenes Tatgeschehen dargestellt, welches wiederholte Abwägungs- und Entscheidungspunkte beinhaltet habe und somit mehrere Möglichkeiten zur Umkehr geboten habe. Auch in diesem Fall seien keine Tatmerkmale gegeben, welche eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahelegen würden (Urk. 1/10/14 S. 38 f.). Insgesamt ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich das Verschulden des Beschuldigten noch im leichten Bereich ansiedeln lässt. Zudem ist der erstinstanzliche Entscheid dahingehend zu stützen, als der Umstand, dass die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 27./28. Mai 2016 bei erstinstanzlicher Verurteilung kurz vor der Verfolgungsverjährung standen, bei der Täterkomponente leicht strafmindernd zu veranschlagen ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Strafe um 10 Tage ist insgesamt nicht zu beanstanden.

3.11. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte erweist sich wie bereits dargelegt in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids ebenfalls eine Asperation als sachgerecht (vgl. vorstehend unter IV Ziff. 2 sowie Ziff. 3.3). Inhaltlich kann den Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe des Verschuldens gefolgt werden. Betreffend die objektive Tatkomponente ist dabei die kurze Dauer der Fahrt zu beachten, ebenso, dass dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer betroffen oder gefährdet waren. Zur subjektiven Tatschwere ist insbesondere die gutachterlich festgestellte mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1/10/14 S. 49). Schliesslich ist, wenn auch aufgrund der erdrückenden Beweislage nur in marginalem Umfang, im Rahmen der Täterkomponente auch das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu würdigen. Auch diese Delikte standen ferner bei vorinstanzlicher Verurteilung kurz vor der jugendstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Angemessen erscheint eine weitere Erhöhung der Strafe um 5 Tage Freiheitsstrafe.

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3.12 Zusammengerechnet erweist sich für die heute zu beurteilenden Taten demzufolge eine Freiheitstrafe von 29 Monaten und 15 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte bis zu seiner Entlassung

603 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst hat (Urk. 1/14, Urk. 2/6/1-39; vgl. auch Urk. 193 S. 6 f.). Einer Anrechnung an die auszufällende Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.1 Zudem verbrachte der Beschuldigte weitere 334 Tage durch vorsorgliche Unterbringung sowie stationäre Beobachtung in geschlossenem Vollzug sowie 53 Tage während der vorsorglichen Unterbringung in offenem Vollzug (Urk. 1/18/113). Die Vorinstanz rechnete dies unter Verweis auf Art. 32 Abs. 3 JStG an die zu verbüssende Strafe an, was sich als vertretbar erweist (vgl. BGE137 IV 7 E.1.6.2). Die Strafe gilt somit vollumfänglich als erstanden.

4.2 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die durch vorsorgliche Unterbringungen sowie stationäre Beobachtung erlittene Freiheitsbeschränkung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen kann (ZR 113/2014,S. 235, 237). Weder die im Vorverfahren angeordneten Schutzmassnahmen noch die stationäre Beobachtung sind auf die Dauer der gemäss dem dualistisch-vikariierenden System daneben auszusprechenden Freiheitsstrafe beschränkt. Selbst wenn ein Massnahmevollzug länger andauert als die auszusprechende Freiheitsstrafe, liegt dies – sofern wie vorliegend keine unzulässige Durchführung der Massnahme geltend gemacht wird – im Sinn und Zweck der angeordneten Massnahme und führt selbst dann nicht zu Entschädigungsansprüchen des Verurteilten, wenn die Dauer der Massnahme zusammen mit der erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe übersteigt (ZR 113/2014, S. 235, 237 f., vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016, SB150361, E.VI.3.).

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V. Vollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB und

43 Abs. 1 StGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammengefasst (Urk. 92 S. 41.).

2. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwog, wäre der teilbedingte Strafvollzug in objektiver Hinsicht zwar möglich. Indessen kann dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie gestützt auf das ergänzende forensisch-psychiatrischen Gutachten, in welchem der Gutachter überzeugend zum Schluss kommt, beim Beschuldigten liege eine erhebliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich Gewaltdelinquenz, eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Betäubungsmitteldelinquenz sowie eine mindestens erhebliche Wiederholungsgefahr im Bereich von Vermögensdelikten vor (Urk. 1/10/14 S. 44 f., S. 48), was sich aufgrund der neuerlichen Raubdelinquenz bewahrheitet hat, keine gute Prognose gestellt werden. Dass sich der Beschuldigte freiwillig in Therapie begeben hat, stimmt zwar milde zuversichtlich, vermag jedoch die schlechte Prognose nicht umzustossen. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass ein teilbedingter Vollzug der Strafe nicht angezeigt ist. Die Strafe ist demnach vollständig zu vollziehen. VI. Massnahme

1. Während vor Vorinstanz keine Partei eine Massnahme beantragte, beantragt der Beschuldigte erstmals vor Berufungsinstanz die Anordnung einer geeignete Massnahme (Urk. 195 S. 2). Dabei erklärt der Verteidiger, dass ihm eine ambulante therapeutische Behandlung unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignet und angemessen erscheine (Urk. 195 S. 12). Bei einem Übergangstäter kann bei gegebener Bedürftigkeit diejenige Massnahme -- 22 of 33 -nach dem StGB oder JStG angeordnet werden, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 JStG).

2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um einer gegebenen Rückfallgefahr entgegenzutreten, der Täter behandlungsbedürftig ist oder die öffentliche Sicherheit seine Behandlung erfordert und die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf zudem mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere neuerlicher Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

3. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L._____ vom 29. März 2016 liegt beim Beschuldigten eine deutlich beeinträchtigende Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit narzisstischen und dissozialen Anteilen im Sinne von Persönlichkeitsakzenturierungen vor (ICD-10: Z73.1), wobei die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung sowohl im Hinblick auf die allgemeinen, wie auch die spezifischen Kriterien bald erreicht sei. Zudem bestehe eine Cannabis-Abhängigkeit. Die Deliktsvorwürfe stünden im Zusammenhang mit den genannten Diagnosen (Urk. 4/3/2 S. 32 und 54). Ohne geeignete Massnahmen sei allgemeine polytrope Delinquenz mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der eher ungünstigen Legalprognose, der vorwiegend persönlichkeitsstrukturell verankerten Risikofaktoren, sowie des jugendlichen Alters des Beschuldigten sei weiterhin von einer klaren Massnahmebedürftigkeit auszugehen. Angesichts der reduzierten Beeinflussbarkeit, welche sich im bislang eher ungünstigen Massnahmeverlauf niedergeschlagen habe und auch mit der persön-- 23 of 33 -lichkeitsstrukturellen Konstellationen zusammenhänge, sei nur eine bedingte Massnahmefähigkeit gegeben. Auch liege nur eine bedingte Massnahmewilligkeit vor. Der Gutachter empfiehlt ein sehr offenes Gesamtsetting (Unterbringung), was er im Ergänzungsgutachten vom 3. Januar 2017 bestätigt (a.a.O. S.52 f.; Urk. 1/10/14 S. 46 ff.).

4. Da sowohl das eigentliche Gutachten als auch dessen Ergänzung einige Zeit zurückliegen, sind diese unter Berücksichtigung des aktuell eingereichten Verlaufsberichts zu betrachten. Die Massnahmewilligkeit für eine ambulante Massnahme ist mittlerweile klarerweise gegeben. Auch von einer Massnahmefähigkeit ist auszugehen. So begab sich der Beschuldigte ab dem 25. März 2020 freiwillig in Therapie bei Eid. Anerk. Psychol. Psychotherapeutin FSP M._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass ihm die Therapie sehr gut getan habe und er diese fortsetzen werde. Er spreche dort über seine Probleme und über sich selbst (Prot. II S. 31). M._____ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 17. August 2020 (Urk. 191/2) aus, dass seit Ende März 2020 wöchentliche skype-Telefonate stattfinden würden. Der Beschuldigte bemühe sich jeweils proaktiv um das Zustandekommen dieser Telefontermine und zeige sich auch inhaltlich adäquat bemüht, den vereinbarten Zeitrahmen bestmöglich für seine Belange zu nutzen. Im aktuellen Setting fokussieren sie sich in erster Linie auf mögliche Risikofaktoren für erneute Delinquenz. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte die Gesamtheit der von ihm begangenen Delikte betrachtet. Der Beschuldigte habe sich seit der Haftentlassung im März 2020 stark verändert, im Sinne einer Reifung und eines deutlich erwachseneren Habitus. Obwohl er sich in der Vergangenheit "von oben" verordneten Massnahme häufig widersetzt habe, lege er heute ein Verantwortungsbewusstsein und eine Zuverlässigkeit an den Tag, welche die Therapeutin wiederholt überrascht hätten. Die Fortsetzung der beratenden, besser noch therapeutischen, Gespräche sei dringend zu empfehlen (Urk. 191/2 S. 5).

5. Somit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und ist eine solche (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung) anzuordnen. Zudem ist Vormerk zu neh-

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men, dass der Beschuldigte sich bereits bei M._____, eidg. anerk. Psychologin, Psychotherapeutin FSP, in Behandlung befindet. VII. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (B USSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr.6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; B USSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/V ETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein schwerer Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Lan-- 25 of 33 -desverweisung absehen darf (B USSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang korrekt erwogen, dass als konkrete Härtefallgründe insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeitsund Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht zu ziehen sind (Urk. 40 S. 27). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts Nr.6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., B ERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff., Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, ist die Landesverweisung auszusprechen (B USSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).

2. Beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Diese beging er zum einen nach Erreichen des 18. Altersjahres, womit das Erwachsenenstrafrecht hinsichtlich des Raubes uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Zum anderen wurde die Tat im August 2018 und folglich nach Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen begangen. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.

3. Bereits die vormalige amtliche Verteidigung machte geltend, die Massnahme stelle für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall dar, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 52 S. 22 ff.). Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die entsprechenden -- 26 of 33 -Ausführungen seines Vorgängers vor Vorinstanz (Urk. 195 S. 2). Zur Begründung wird insbesondere ins Feld geführt, dass der Beschuldigte seit frühester Kindheit in der Schweiz lebe und J._____ vor seiner Flucht dorthin nur von einem einzigen Besuch im Alter von 11 Jahren gekannt habe. Auch seine sprachlichen Kenntnisse des … [Landessprache in J._____] seien nur mittelmässig. Demgegenüber sei er in der Schweiz familiär verwurzelt, da seine Mutter, sein Stiefvater und sein Bruder hier leben würden. Zu den in J._____ wohnhaften Verwandten habe er keine bzw. keine gute Beziehung. Damit wäre er in J._____ völlig auf sich gestellt, ohne tragende Strukturen und ohne persönliche und berufliche Perspektive. Aufgrund seiner fehlenden beruflichen Ausbildung, seiner psychischen Schwierigkeiten sowie seiner Suchtproblematik sei damit eine Landesverweisung unverhältnismässig (Urk. 52 S. 22 ff., Prot. II S. 42 f.).

4. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seinem vierten Altersjahr in der Schweiz lebt und seine engsten Bezugspersonen, namentlich seine Mutter, sein Stiefvater und sein Bruder, in der Schweiz leben (Prot. I S. 15 f.). Dabei ist indessen darauf hinzuweisen, dass er mit dem Stiefvater und dem Bruder offenbar nur lockeren bis wenig Kontakt pflegt (Prot. I S. 16 f.), womit als einzige enge Bezugsperson seine Mutter anzusehen ist (Prot. I S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu keinem dieser Kontakte äussern (Prot. II S. 29). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Bindung zur Mutter den Beschuldigten offensichtlich nicht daran gehindert hatte, während seiner Flucht aus dem Massnahmezentrum N._____ im Jahr 2017/2018 (vgl. dazu Urk. 1/16/5, Urk. 1/19/1-5) während einer Dauer von über 9 Monaten ohne sie auszukommen (vgl. Urk. 92 S. 45). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit seiner Haftentlassung eine Partnerin gefunden zu haben, mit welcher er zusammen wohne und welche ihn zur Verhandlung begleitete (Prot. II S. 18, 21 und 24). Diesbezüglich ist mit dem Oberjugendanwalt festzuhalten, dass dem Bericht von Frau M._____ von August zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer längerfristigen Partnerschaft noch indifferent sei (Urk. 191/2 S. 4) weshalb diese Beziehung noch relativ jung und noch nicht tragfähig erscheint (Prot. II S. 37).

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Weitere soziale Verbindungen in der Schweiz, namentlich Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften, sind nicht vorhanden. Auch wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert. Eine berufliche Ausbildung fehlt. Konkrete Anstalten, eine Berufsausbildung nachzuholen, sind nicht auszumachen. So liess er am 19. März 2020 mitteilen, er wollte die … Handelsschule anfangen (Urk. 165 S. 2), hat dies nun jedoch nach hinten verschoben, wenn er wieder gesund sei. Er habe einmal für Mitte Jahr reserviert (Prot. II S. 24). Auch die Arbeitssituation des Beschuldigten sieht schwierig aus. Seit der Haftentlassung arbeitete er nur zwei oder drei Tage bei einer Umzugsfirma, seither war er beim RAV gemeldet und nun gemäss seinen Aussagen seit einem Meniskusunfall bei der SUVA (Prot. II S. 21-23). Im Sommer 2020 hatte er noch eine Zusage von einem Callcenter erhalten (Urk. 191/1). Die Frage der Referentin, ob er die Stelle angetreten habe, wollte er indessen nicht beantworten (Prot. II S. 33). Hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten psychischen Probleme und der Suchtproblematik ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass Anstrengungen des Beschuldigten, diese zu überwinden, namentlich eine strukturierte Therapie in Angriff zu nehmen, lange Zeit fehlten (Prot. I. S. 21 ff., S. 23). Dass dieser nun kürzlich die Therapie bei M._____ begonnen hat, stimmt zwar verhalten positiv, steht indessen einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte auch in seinem Herkunftsland nicht verwurzelt ist. Immerhin verfügt er aber über Verwandte, so eine Tante und einen Cousin, zu welchen er mindestens während seiner Zeit auf der bereits erwähnten Flucht aus dem Massnahmezentrum N._____ Kontakt hatte bzw. auch bei ihnen unterkam. Zudem kann sich der Beschuldigte auf … [Landessprache in J._____] zweifelsohne verständigen, spricht er die Sprache doch mit seiner Mutter zumindest teilweise (Prot. I S. 28). Zudem vermochte er sich während seiner Flucht offenbar ohne weiteres in J._____ sprachlich zu verständigen.

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Die Fragestellungen einer ambulante Massnahme und der Landesverweisung gehören entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zusammen (Urk. 195 S. 5). So statuiert Art. 66c Abs. 2 StGB klar, dass dem Vollzug der Landesverweisung unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vorgehen, ambulante Massnahmen indessen nicht. Auch wenn evident scheint, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen gravierenden Einschnitt darstellt und für ihn mit vielen Problemen befrachtet ist, so stellen diese doch angesichts seiner fehlenden gefestigten Beziehungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht keine genügende Grundlage dar, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen. Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung kann vor diesem Hintergrund unterbleiben. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen.

5. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung angesichts seines Verschuldens sowie in Anbetracht seines jugendlichen Alters für die minimal mögliche Dauer, mithin für 5 Jahre, anzuordnen.

6. Die Landesverweisung ist, in Bestätigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu, im Schengener Informationssystem auszuschreiben (vgl. Urk. 92 S. 47 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen und bei der angeordneten Landesverweisung bleibt, der Beschuldigte aber hinsichtlich der Strafe teilweise obsiegt und eine ambulante Massnahme angeordnet wurde, sind ihm die Kosten des Berufungs-- 29 of 33 -verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse aber abzuschreiben. Zur Hälfte sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 17'720.30 geltend (Urk. 190). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger entsprechend der Honorarrechnung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom 28. März 2019 bezüglich des Voraberkenntnisses (Einstellung infolge Verjährung) und der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6-12 (Einziehungen, Herausgaben), 13-15 (Zivilforderungen) sowie 16-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, welche vollumfänglich durch Haft, vorsorgliche Unterbringung, stationäre Beobachtung sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich bei M._____, eidg. anerk. Psychologin, Psychotherapeutin FSP, in Behandlung befindet.

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4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'032.75 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (bereits ausbezahlt am 15. Juli 2019) Fr. 17'720.30 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, aber abgeschrieben und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich -- 31 of 33 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörden], − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Aardoom

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