SB190336
Mehrfache Vergewaltigung etc.
5. Januar 2021Deutsch114 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190336-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. Karabayir Urteil vom 5. Januar 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
2. B._____, Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,
2 vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen C._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
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betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Januar 2019 (DG180052)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 (Urk. 18 S. 2 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es folgende Vorwürfe betrifft: − Anklage Ziff. 1.4 (betreffend Tätlichkeiten); − Anklage Ziff. 1.5 (betreffend Drohung); − Anklage Ziff. 1.7 (betreffend Drohung); − Anklage Ziff. 1.8 (betreffend Tätlichkeiten zwischen ca. November 2014 und 23. Januar 2016).
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.1 erster Tatvorwurf und 1.1 vierter Tatvorwurf); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.2); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.3); − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.2, 1.5, 1.6 und 1.7).
3. Von den weiteren Vorwürfen (betreffend Vergewaltigung gemäss Anklage Ziff. 1.1 zweiter Tatvorwurf und 1.1 dritter Tatvorwurf; Gefährdung des Lebens gemäss Anklage Ziff. 1.1 vierter Tatvorwurf; Tätlichkeiten gemäss Anklage Ziff. 1.8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 40.– und einer Busse von CHF 700.–.
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5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den sanktionierten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 17'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privaklägerin mit pauschal CHF 18'800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ und um Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
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14. Über die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, wird separat entschieden.
15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'277.60 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. E._____) CHF 17'400.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) CHF 18'800.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin lic. iur. X1._____) CHF Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. D._____; offen)
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2.
18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Urk. 123 S. 1 f.) " 1. Es sei festzustellen, dass die Einstellungen gemäss Anklageziffer
1.4 (Tätlichkeiten) und gemäss Anklageziffer 1.8 (betreffend Tätlichkeiten zwischen ca. November 2014 und 23. Januar 2016) sowie die Freisprüche gemäss Anklageziffer 1.8 (betreffend Tätlichkeiten zwischen dem 23. Januar 2016 und Anfang September 2016) rechtskräftig sind;
2. Im Übrigen sei das Verfahren gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 320 StPO einzustellen;
3. Eventualiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 (Drohung) und 1.7 und dementsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen, bzw. es seien die Verfahren bezüglich der Anklageziffern 1.5 (Tätlichkeiten) und 1.6 (Tätlichkeiten) infolge Verjährung einzustellen;
4. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten;
5. Die Kosten des Vorverfahrens und Gerichtsverfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Der Beschuldigte sei für die ihm durch die Untersuchung entstandenen Kosten und Umtriebe sowie für die erlittene immaterielle Unbill – insbesondere die zu Unrecht erlittene Haft – angemessen zu entschädigen bzw. es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen." b) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 121 S. 1 f.) " 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2019 betreffend Anklageziffern 1.5 und 1.7 aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1 zweiter und dritter Vorwurf), Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1, vierter Tatvorwurf) sowie mehrfacher Drohungen (Anklageziffern 1.5 und 1.7) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: - für Arzt-, Psychiatrie-, Physiotherapie- und Medikamentenrechnungen CHF 2'258.50 zzgl. 5% zu den jeweiligen Fälligkeiten;
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- für Lohneinbusse CHF 20'530.25 zzgl. 5% Zins seit 1.5.2016. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und er sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den deliktischen Schaden, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung wie bspw. einer psychotherapeutischen Behandlung sowie Lohneinbussen zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 35'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2015.
5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung zuzüglich 8% bzw. 7.7% MwSt, aufzuerlegen." c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 120 S. 1 unter Verweis auf Urk. 96 S. 5 f.) " 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2019 sei betreffend Anklageziffer 1.5 und 1.7 aufzuheben.
2 Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2019 sei zu ergänzen, und der Beschuldigte zusätzlich betreffend mehrfacher Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1 zweiter und dritter Vorwurf), Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1, vierter Tatvorwurf) sowie mehrfacher Drohung (Anklageziffern 1.5 und 1.7) schuldig zu sprechen.
3. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von CHF 700.00 zu bestrafen.
4. Dispositivziffer 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2019 seien aufzuheben."
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Januar 2019 meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Berufung an. Der Beschuldigte liess mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 4. Februar 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 84; Urk. 87; Prot. I S. 86 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 18. Juni 2019 reichte die Verteidigung am 1. Juli und die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 die Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 95 f.; Urk. 92/1+2). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die jeweiligen Berufungserklärungen zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 98; Urk. 99/1–4). Mit Eingabe vom 8. August 2019 verzichtete die neue Beiständin des Privatklägers 2 auf eine Anschlussberufung und einen Nichteintretensantrag (Urk. 100). Hingegen erhob die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Anschlussberufung und beantragte, das urteilende Gericht sei durch eine Person gleichen Geschlechts zu besetzen und im Falle ihrer erneuten gerichtlichen Anhörung sei die Befragung durch diese durchzuführen (Urk. 101; Art. 335 Abs. 4 StPO; Art. 153 Abs. 1 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2019 wurde diese Anschlussberufung den anderen Parteien zugestellt (Urk. 102 f.). Beweisanträge wurden bis zu diesem Zeitpunkt von keiner Partei gestellt. Am 15. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. November 2020 vorgeladen (Urk. 104).
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Januar 2019 meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Berufung an. Der Beschuldigte liess mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 4. Februar 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 84; Urk. 87; Prot. I S. 86 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 18. Juni 2019 reichte die Verteidigung am 1. Juli und die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 die Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 95 f.; Urk. 92/1+2). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die jeweiligen Berufungserklärungen zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 98; Urk. 99/1–4). Mit Eingabe vom 8. August 2019 verzichtete die neue Beiständin des Privatklägers 2 auf eine Anschlussberufung und einen Nichteintretensantrag (Urk. 100). Hingegen erhob die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Anschlussberufung und beantragte, das urteilende Gericht sei durch eine Person gleichen Geschlechts zu besetzen und im Falle ihrer erneuten gerichtlichen Anhörung sei die Befragung durch diese durchzuführen (Urk. 101; Art. 335 Abs. 4 StPO; Art. 153 Abs. 1 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2019 wurde diese Anschlussberufung den anderen Parteien zugestellt (Urk. 102 f.). Beweisanträge wurden bis zu diesem Zeitpunkt von keiner Partei gestellt. Am 15. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. November 2020 vorgeladen (Urk. 104).
2. Mit Eingabe vom 9. November 2020 liess die Privatklägerin 1 ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung stellen, welches tags darauf bewilligt wurde (Urk. 109). Mit Eingabe vom 12. November 2020 stellte die amtliche Verteidigung ein Corona bedingtes Verschiebungsgesuch, das bewilligt und die Vorladung abgenommen wurde (Urk. 112). Am 17. November 2020 wurde neu zur Berufungsverhandlung auf den 5. Januar 2021 vorgeladen (Urk. 115).
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3. Anlässlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit und mit Auflagen für die akkreditierten Gerichtsberichterstatter durchgeführten Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.
2. Nachdem einzig die Verfahrenseinstellungen resp. der Teilfreispruch betr. Tätlichkeiten (Anklageziffern 1.4 und 1.8; Dispositivziffern 1, 1. und 4. Lemma, und 3, teilweise), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 11–15) und die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 durch die Gerichtskasse (Dispositivziffer 18) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, sämtliche damaligen Nachbarn des Beschuldigten zu befragen (Urk. 123 S. 1 und 3 f.). Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darzulegen sein wird (vgl. unten E. III. 4, insb. 4.7), ist dieser Antrag abzuweisen.
4. Weiter erhob die Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorgebrachte bzw. neue prozessuale Einwände.
4.1 Wie schon vor Vorinstanz machte sie zum einen geltend, dass das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips (zufolge ungenauer Zeitangaben) einzustellen sei (Urk. 123 S. 4 ff.). Hierauf wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein (vgl. unten Erw. III. 4.2.5).
4.2 Zum anderen brachte sie neu vor, dass die in den Anklageziffern 1.5 und 1.6 eingeklagten Tätlichkeiten verjährt seien (Urk. 123 S. 29 ff.). Konkret führte sie dazu zusammenfassend aus, dass die Privatklägerin bezüglich dieser drei Vorfälle jeweils verschiedene Zeitangaben gemacht habe, so dass nicht ohne Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ausgeschlossen werden könne, dass sich -- 9 of 74 -diese vor dem 23. Januar 2016 ereignet haben könnten. Diesfalls wären die Tätlichkeiten aber bereits verjährt, da zwischen der jeweiligen Tat und dem erstinstanzlichen Urteil (23. Januar 2019) mehr als drei Jahre vergangen wären. Der Verteidigung kann mit Bezug auf die in Anklageziffer 1.5 eingeklagten Tätlichkeiten gefolgt werden. Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass sich eine Tatbegehung vor dem 23. Januar 2016 – statt im Frühling 2016 – insbesondere aufgrund der Angabe der Privatklägerin, wonach sie unsicher sei, ob es im (Sommer oder) Winter gewesen sei (Urk. 5/4 S. 12), was einen Tatzeitpunkt vor dem 23. Januar 2016 miteinschliessen würde, als durchaus möglich erweist. Folglich verbleiben erhebliche Zweifel zum Tatzeitpunkt, so dass mit der Verteidigung zu Gunsten des Beschuldigten vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen und das Verfahren betreffend die Anklageziffer 1.5 einzustellen ist. Bei den in Anklageziffer 1.6 vorgeworfenen Tätlichkeiten, ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass keine der zitierten Zeitangaben der Privatklägerin auf eine Tatbegehung vor dem 23. Januar 2016 schliessen lässt (vgl. Urk. 123 S. 30: "anfangs September 2016", "Frühling/Sommer 2016", "Mai/Juni 2016"). Damit fehlt es an Hinweisen darauf, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sein könnte. Der Antrag auf Einstellung dieses Tatvorwurfs ist daher abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe:
1.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.1 zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 18 S. 2 ff.), jeweils zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt a) ca. im Frühling/Sommer 2015, zu einer nicht genau bestimmbaren Uhrzeit am Abend (erster Tatvorwurf) b) ca. im Herbst 2015, an einem Samstag gegen Mittag (zweiter Tatvorwurf) c) ca. im Sommer 2016, um ca. 22:00 Uhr (vierter Tatvorwurf) die Privatklägerin 1 jeweils im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der F._____-strasse … in Zürich insgesamt drei Mal vergewaltigt zu haben bzw. dies d) im Frühling/Sommer 2016, um ca. 01:00 Uhr (dritter Tatvorwurf)
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versucht zu haben. Dabei habe er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 auf die in der Anklageschrift jeweils umschriebene Art und Weise vollzogen, wobei er aufgrund der andauernden Gegenwehr sowie der verbalen Äusserungen der Privatklägerin 1 jeweils erkannt habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Dennoch habe er diesen wissentlich und willentlich entgegen des offenkundigen Willens der Privatklägerin 1 vollzogen und dadurch bewusst deren körperliche Unterlegenheit mit seinem jeweils beschriebenen gewaltsamen Verhalten ausgenutzt, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. Im Zusammenhang mit dem vierten Vergewaltigungsvorwurf wird dem Beschuldigten zudem eine Gefährdung des Lebens zur Last gelegt, da er die Privatklägerin 1 bei diesem Vorfall mit einer Hand am Hals so stark gewürgt habe, dass ihr schwindlig geworden sei und sie unfreiwilligen Urinabgang gehabt habe. Dabei habe er sie willentlich auf gewissen-, hemmungs- und rücksichtslose Art in Lebensgefahr gebracht (Urk. 18 S. 4, 3. Absatz).
1.2. In Anklageziffer 1.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ca. im Januar 2015 an einer nicht genauer bekannten Örtlichkeit im Kanton Zürich, auf dem Weg vom gemeinsamen Wohnort ins Einkaufshaus G._____, die Privatklägerin 1 mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sodass diese stark aus der Nase geblutet habe und der Nasenknorpel dadurch verbogen worden sei, was er in Kauf genommen habe. Am Abend habe der Beschuldigte am Wohnort gegenüber der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie niemandem vom Vorfall erzählen und nicht zur Polizei gehen dürfe, sonst würde sie richtig arm drankommen und den Privatkläger 2 nie wieder sehen. Aufgrund dieser Aussagen habe sie über den Vorfall geschwiegen, was der Beschuldigte habe erreichen wollen (Urk. 18 S. 5).
1.3. In Anklageziffer 1.3 wird ihm zusammengefasst weiter vorgeworfen, die Privatklägerin 1 ca. anfangs März 2015 anlässlich eines Streits in der ehelichen Wohnung an den Haaren gezogen, mit den Fäusten gegen den Kopf und den Körper geschlagen, mit Stahlkappenschuhen gegen den Bauch und die Beine getreten und am Hals gepackt und während ca. 10 Sekunden gewürgt zu haben, wodurch diese zahlreichen Hämatome am Körper, Hals und Kopf sowie Schwel-- 11 of 74 -lungen am Kopf und am Fuss erlitten habe. Anschliessend soll er ihr gedroht haben, sie umzubringen. Dadurch sei die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt worden (Einfache Körperverletzung; Drohung: Urk. 18 S. 6).
1.4. In Anklageziffer 1.5. wird ihm vorgeworfen, die Privatklägerin 1 zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ca. im Frühling 2016 in der Küche der gemeinsamen Wohnung mehrfach mit der Faust oben und seitlich gegen den Kopf geschlagen zu haben, wodurch diese Hämatome und Beulen erlitten habe. Anschliessend habe er sie mit einer Hand am Hals gepackt und während ca. 5 bis 6 Sekunden gewürgt. Dadurch sei sie in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte alles zumindest in Kauf genommen habe (Tätlichkeiten; Drohung: Urk. 18 S. 7).
1.5. In Anklageziffer 1.6. wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai/Juni 2016 am gemeinsamen Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit den offenen Händen und mit den Fäusten gegen den Rücken und die Arme geschlagen zu haben. Weiter habe er sie ca. 4-5 Mal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, sie mit den Füssen gegen den Körper getreten und ihr an den Haaren gezogen. Schliesslich habe er absichtlich die Hose zerrissen, welche sie getragen habe. Dadurch habe die Privatklägerin 1 Beulen am Kopf sowie Hämatome am Körper und im Gesicht erlitten, was er zumindest in Kauf genommen habe (Tätlichkeiten: Urk. 18 S. 7 f.).
1.6. In Anklageziffer 1.7 wird ihm schliesslich vorgeworfen, die Privatklägerin 1 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ca. Ende September 2016 um ca. 22:00 Uhr anlässlich eines verbalen Streits im Schlafzimmer der Wohnung an der F._____-strasse … mit einer vollen 1.5-Liter PET-Flasche ins Gesicht geschlagen zu haben, wobei er sie an der Wange und am Auge getroffen habe. Daraufhin habe sie ihn angespuckt, worauf er sie an Armen und Beinen gepackt und sie aus dem Bett habe ziehen wollen. Anschliessend habe er sie am Hals gefasst und sie gewürgt, wodurch die Privatklägerin 1 Hämatome im Gesicht, am Hals und an den Armen erlitten habe und in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was er zumindest in Kauf genommen habe (Tätlichkeiten; Drohung: Urk. 18 S. 8).
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2. Der Beschuldigte hat sämtliche Anklagevorwürfe im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 sei stets einvernehmlich gewesen. Ein "nein" habe er akzeptieren können. Auch dass er ihr gesagt haben soll, im Koran stehe, dass eine Ehefrau den Geschlechtsverkehr nicht ablehnen dürfe, sei frei erfunden. Der Grund dafür sei, dass die Privatklägerin 1 nicht damit klarkomme, dass er sich von ihr trennen und sie mit ihm zusammenbleiben wolle. Sie sei jeweils schon verschlagen nach Hause gekommen. Er habe nichts von dem gemacht, was ihm angelastet werde. Es sei möglich, dass sie von ihrem Vater, seinem Schwiegervater, geschlagen worden sei. Er wisse aber nicht, von wem sie geschlagen worden sei und woher die Verletzungen stammten. Die Privatklägerin 1 habe sich einmal im Badezimmer eingeschlossen, nachdem sie mehrere Tabletten Antidepressiva auf einmal in den Mund genommen habe. Daraufhin habe sein Vater die Badezimmertüre aufbrechen müssen. Dies sei einer von drei Suizidversuchen der Privatklägerin 1 gewesen. Sie habe oft Streit wegen Kleinigkeiten angefangen. Er habe keine Lust gehabt, immer zu streiten. Sie habe zuhause auch Sachbeschädigungen begangen, wenn sie wütend gewesen sei. Im Jahre 2012 habe sie sich von ihm trennen wollen und mit einem Messer hantiert. Schon damals habe sie ihm Vorwürfe häuslicher Gewalt gemacht. Er sei für eine Nacht in Haft gewesen. Es habe Gewaltschutzverfügungen gegeben, und sie seien damals für eineinhalb Jahre getrennt gewesen. Sie habe mit dem Sohn zusammen eine Wohnung in H._____ bekommen. Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 6/1 S. 5 ff., S. 10 f.; Urk. 6/2 S. 2 ff., S. 8 ff..; Urk. 6/3 S. 8 ff., S. 10 ff.; Prot. I S. 56, S. 58 ff.; Prot. II S. 16 ff.,
21 f. und 25 ff.; vgl. auch Urk. 123).
2.1. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
2.2. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu relativieren ist
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einzig die vorinstanzliche Erwägung (ebenda, S. 27 f.), wonach es sich bei sämtlichen Vorwürfen um sogenannte "Vier-Augen-Delikte" handle, nachdem sich alle Anklagevorwürfe in der mit den Eltern des Beschuldigten geteilten ehelichen 3Zimmer-Wohnung ereignet haben sollen, weshalb sich mit Ausnahme jener Vorwürfe, welche ausschliesslich im Schlafzimmer des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vorgefallen sein sollen, teilweise auch die Eltern des Beschuldigten zugegen waren. Zudem sind diverse weitere Beweismittel und Indizien für die Beweiswürdigung vorhanden. Dennoch kommt den Aussagen der Beteiligten grosse Bedeutung zu.
2.2.1. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (vgl. nachfolgend, Erw. III.2.3.) sowie der als Zeuginnen staatsanwaltschaftlich befragten • Dr. med. I._____, Ärztin der Privatklägerin 1 (Urk. 7/1), • J._____, eine Bekannte der Privatklägerin 1 (Urk. 7/2), • Dr. med K._____, Kinderärztin des Privatklägers 2 (Urk. 7/3), • L._____, Schwester der Privatklägerin 1 (Urk. 7/7), und der als Auskunftspersonen befragten • M._____, Vater der Privatklägerin 1 (Urk. 7/4), • N._____, Vater des Beschuldigten (Urk. 7/5), • O._____, Mutter des Beschuldigten (act. 7/6: Aussageverweigerung), vor. Bereits die Vorderrichter haben zutreffend erwogen (Urk. 94 S. 28), dass aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung der jeweiligen Familienangehörigen zum Beschuldigten bzw. zur Privatklägerin 1 deren Glaubwürdigkeit gewissen Einschränkungen unterliegt. Sie könnten bestrebt gewesen sein, die Rolle ihres Familienmitgliedes in einem positiveren Licht erscheinen zu lassen, weshalb ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Allerdings sind deren Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 123 S. 12 ff.) zur Erstellung des Sachverhalts nicht ungeeignet, sondern in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen, zumal sich aus -- 14 of 74 -deren Darstellung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ziehen lassen.
2.2.2. Als Sachbeweismittel stehen zum Teil die folgenden ärztlichen Berichte, Zeugnisse und Fotos: • Medizinischer Befund von Dr. med. P._____ vom 13. Januar 2015 betr. Nase der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1, Anh. 1), • Ärztzeugnis von Dr. med. Q._____, Praxis Dr. med. R._____, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 11. März 2015 (Urk. 3/3, samt Fotos), • Fotos und ärztlicher Befund von Dr. med. Q._____ vom 12. März 2015 zu Verletzungen der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1, Anh. 2+3), sowie die • Ärztzeugnisse von Dr. med. I._____, FMH Kardiologie und innere Medizin, vom 7. und 20. Oktober 2016 (Urk. 3/5: 10 tägige Arbeitsunfähigkeit), zur Verfügung, welche nachfolgend punktuell zur Sachverhaltserstellung beitragen.
2.3. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 94 S. 41–47, S.58–60, S. 66–69, S. 74 f., S.79 f., S. 84–88), und jene der Privatklägerin 1 (Urk. 94 S. 30–41, S. 56– 58, S. 62–65, S. 72–74, S. 77–79, S. 82–84), wie auch jene der Zeuginnen Dr. I._____ und Dr. K._____ (Urk. 94 S. 47 f., S. 88 ff.) zu den einzelnen Anklagevorwürfen wurden im angefochtenen Urteil jeweils korrekt und vollständig zusammengefasst wiedergegeben und (mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1, zweiter und dritter Vergewaltigungsvorwurf) zutreffend gewürdigt (Urk. 94 S. 48 f., S. 52–55, S. 60–62, S. 70–72, S. 75 f., S. 80 f., S. 90–93) darauf kann vorab insoweit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Da die Vorinstanz die Aussagen der Befragten Angehörigen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat, was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht rügte (Urk.
123 S. 12 ff.), ist dies zu ergänzen, zumal sich, wie bereits erwogen, aus deren Aussagen auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ziehen lassen.
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3.1. N._____, Vater des Beschuldigten, hat sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 18. April 2017 als Auskunftsperson im Beisein des Beschuldigten zu dessen ehelichen Beziehung mit der Privatklägerin und diesem selbst im Wesentlichen wie folgt geäussert (Urk. 7/5): "Ich fand, die Beziehung war immer gut." (ebenda, S.4). "Sie hatten nicht eine schlechte Beziehung. Ich weiss nicht, wie das gekommen ist." (ebenda, S. 5). Ja, es sei eine Überraschung für ihn gewesen, dass die Beiden nicht mehr zusammenseien. Im Kontrast dazu, gab er weiter zu Protokoll, dass es (anscheinend dennoch) Gespräche mit den Eltern der Privatklägerin über Probleme gegeben habe. Die Privatklägerin sei z.B. mit einem Messer in der Wohnung rumgelaufen. Sie habe ein paarmal zum Beschuldigten gesagt, sie würde ihn umbringen. Am nächsten Tag habe er ihren Vater angerufen. Sie habe auch schon Medikamente geschluckt im Badezimmer, wo sie sich eingeschlossen habe. Er habe die Tür aufbrechen müssen. Seine Frau sei reingegangen und habe ihr die Medikamente aus dem Mund genommen. Weshalb die Privatklägerin 1 dies getan habe, wisse er nicht (ebenda, S. 6 oben). Auf die Frage, ob es in der Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Gewalt gegeben habe, meinte der Vater des Beschuldigten, nein, sein Sohn habe A._____ nie geschlagen. Nein, auch keine Ohrfeigen (ebenda, S. 7 oben). Auf Frage: Jawohl, er (gemeint: der Vater des Beschuldigten selbst) habe 2013 im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 einen Strafbefehl erhalten. Er wisse immer noch nicht weshalb. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, er habe sie geschlagen. Die Anwältin habe ihm gesagt, er solle einfach zahlen und dann sei alles beruhigt (ebenda, S. 8 oben). Es stimme überhaupt nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im März 2015 in ihrer gemeinsamen Wohnung mit Fäusten geschlagen und sie getreten habe, als sie am Boden gelegen habe und dazu gedroht habe, er werde sie umbringen. Und auf Vorhalt des Arztzeugnisses, welches entsprechende Verletzungen festhalte, meinte N._____ (S. 8 f.), er könne sich an keine ähnliche Situation erinnern. Er wisse nicht, was sie gemacht habe. Solche Sachen habe er nicht erlebt. Auch ein angeblicher Vorfall im Frühling/Sommer 2016 stimme nicht. Die Verletzungen, welche sie gehabt habe, seien nicht von seinem Sohn. Vielleicht sei sie von ihrer Familie geschlagen worden.
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Sie sei schon mit Verletzungen gekommen. Sie wolle den Beschuldigten fertigmachen (S. 10 f.).
3.2. O._____, die Mutter des Beschuldigten, hat vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb sich aus ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft keine sachdienlichen Hinweise ergeben (Urk. 7/6). Mit ihrer Aussageverweigerung hat sie weder die Darstellung des Beschuldigten und ihres Ehemannes bestätigt noch der Darstellung der Privatklägerin 1 widersprochen.
3.3. M._____, Vater der Privatklägerin 1, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 18. April 2017 als Auskunftsperson im Beisein des Beschuldigten zur ehelichen Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 und dieser selbst im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 7/4 S. 3 ff.), er habe ein ganz gutes Verhältnis zu seiner ältesten Tochter. Er würde sagen, sie habe keine negativen Eigenschaften. Nach der Schule habe sie eine top Ausbildung gemacht. Seine Beziehung zum Schwiegersohn, dem Beschuldigten, sei im Moment gar nicht gut. Seit der Trennung von der Privatklägerin 1 hätten sie keinen Kontakt mehr. Vorher hätten sie eine gute Beziehung gehabt, aber im Gespräch hätten sie sich nie verstanden. Der Beschuldigte habe nie etwas angenommen, was sie am runden Tisch hätten klären wollen. Sie hätten nicht gewollt, dass die Ehe und ihr Kind (gemeint die Privatklägerin 1) leide. Der Beschuldigte habe das immer abgelehnt, sei sehr schnell aggressiv und nicht gesprächsbereit gewesen. Gefragt zu den Beziehungen des Beschuldigten zu Frauen, erklärte M._____ (ebenda, S. 4 f.), dieser sei nicht fähig gewesen, eine gute Atmosphäre ins Haus zu bringen. Es habe immer Probleme gegeben. Auch die Eltern des Beschuldigten kenne er gut. Diese seien sehr religiös und würden 5 Mal am Tag beten. Sie hätten zwei Mal einen runden Tisch miteinander gemacht, um das Problem seiner Tochter und seines Schwiegersohnes zu lösen. Dessen Eltern seien nie einverstanden gewesen mit diesen Gesprächen und hätten zu allem nein gesagt. Er sei der Meinung gewesen, dass sie nicht zu fünft auf 70 m 2 hätten leben sollen. Es sei nicht möglich, dort zu leben, man bekomme Depressionen. Er habe gesagt, der Beschuldigte solle eine eigene Wohnung suchen, damit es keinen Streit mit dessen Eltern gebe. Diese hätten sich immer eingemischt. Der Beschuldigte sei -- 17 of 74 -sehr stark zu seinen Eltern gestanden. Die Privatklägerin 1 sollte alles machen, was seine Eltern sagten, und sie sollte auch noch ein Kopftuch tragen. Gewalt sei oft ein Thema gewesen. Der Beschuldigte habe so gelebt, wie er gewollt habe, und seine Tochter habe dies mitmachen müssen. Seine Tochter habe in diesem Haus gelitten wie ein Sklave. Die Eltern des Beschuldigten seien sogar dabei gewesen, als dieser die Privatklägerin 1 geschlagen habe. Jedes Mal, wenn die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte gestritten hätten, hätten sich dessen Eltern eingemischt. Der Vater des Beschuldigten habe ihm (der Auskunftsperson) persönlich gesagt, dass auch er die Privatklägerin 1 geschlagen habe. Der Vorfall sei an einem Sonntag gewesen. N._____ habe ihm angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin 1 mit dem Kind verschwunden sei. Dieser habe ihm weiter erzählt, dass sie Streit und eine Schlägerei gehabt hätten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 hätten Streit gehabt. Er habe dieser dann auf die "Schnurre" geschlagen, weil sie im Haus geschrien habe. Er glaube, dies sei im September oder Oktober 2016 gewesen (ebenda, S. 6). Seine Tochter habe ihm nichts davon erzählt, weil sie Angst vor noch mehr Problemen mit dem Beschuldigten gehabt habe. Sie habe ihre Probleme immer vor ihm versteckt und Todesangst vor dem Beschuldigten gehabt. Mit der Zeit habe sie dann aber angefangen, mit ihm über die Vorfälle zu sprechen. Es sei nicht nur einmal passiert, dass der Beschuldigte sie am Hals gepackt habe. Er habe oft gehört, dass er sie schlage. 3 bis 4 Monate nach deren Hochzeit habe er von Schlägen gehört. Sie sei Schwanger gewesen, und der Beschuldigte habe versucht, sie am Hals zu packen und sie zu schlagen. Sie sei bewusstlos gewesen, habe geblutet und sei ins Spital gebracht worden. Er habe dann erstmals einen runden Tisch verlangt, aber der Beschuldigte und dessen Eltern hätten gemeint, die Privatklägerin 1 wolle streiten, und sie solle das machen, was sie wollten. Die Privatklägerin 1 habe immer Hoffnung gehabt, dass es besser werde. Er habe nochmals das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und diesem gesagt, dass Gewalt keine Lösung sei. Seine Tochter habe sich sogar umbringen wollen. Der Beschuldigte habe ihm damals versprochen, dass er sich bessern wolle. Er habe ihnen gesagt, dass sie zu Hause ausziehen müssten. Er habe seiner Tochter dann geraten, sich vom Beschuldigten zu trennen. Der Beschuldigte habe gemeint, die Privatklägerin 1 spreche zu viel. Frauen sollten -- 18 of 74 -die Schnauze halten (ebenda, S. 7 f.). Die Privatklägerin habe ihm ihre Flecken und die gebrochene Nase gezeigt. Der Beschuldigte habe sie gewürgt. Irgendwann habe sie ihm erzählt, dass dieser sie umbringen wolle. Sie habe wirklich aus diesem Haus flüchten müssen. Der Vater des Beschuldigten sei der Chef des Hauses gewesen und habe genau gewusst, was für einen Sohn er habe (S. 9). Es habe immer wieder Hoffnung gegeben. Der Beschuldigte habe gesagt, er suche eine Wohnung. Deshalb seien die Beiden immer wieder zusammengekommen und hätten sich dann wieder getrennt. Seine Tochter habe auch blaue Flecken an den Augen gehabt und habe mit Schminken versucht, diese abzudecken. Würgemale am Hals habe sie mit einem Schal vor ihm zu verstecken versucht. Als er die Würgemale selbst gesehen habe, habe er ihr geraten, die Polizei anzurufen. Sie habe ihn dann darum gebeten, die Polizei nicht anzurufen. Dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe, habe sie ihm nicht erzählt. Zur Zeit wohne sie mit ihrem Sohn bei ihm. Er selbst habe seine Kinder nie geschlagen. Er liebe seine Kinder. Sie hätten immer nur gesprochen. Sie hätten sich verstanden. Wenn er seine Kinder geschlagen hätte, dann hätten die Leute das gemerkt. Nach der Hochzeit sei die Privatklägerin ca. zwei Mal für so lange zu ihm wohnen gekommen, bis sich der Beschuldigte wieder bei ihr gemeldet habe. Einmal sei sie auch in eine eigene Wohnung gezogen (ebenda, S. 10 ff.).
3.4. L._____, Schwester der Privatklägerin 1, sagte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 9. Mai 2017 im Beisein des Beschuldigten als Zeugin im Wesentlichen aus (Urk. 7/7 S. 3 ff.), die Privatklägerin 1 sei ihre Schwester, ihre Kollegin, ein sehr herzlicher Mensch. Diese sei alles für sie. Sie würden sich gegenseitig praktisch alles erzählen. Der Beschuldigte an ihrer Seite habe ihr geschadet. Durch ihn habe sie sich stark verändert. Zum Beschuldigten habe sie aktuell gar keine Beziehung. Früher sei er sehr oft anwesend gewesen, auch wenn sie etwas mit ihrer Schwester alleine habe machen wollen. Der Beschuldigte sei sehr hektisch. Es sei immer eine Anspannung dagewesen, weil sie gewusst habe, was alles passiere. Die Kommunikation mit ihm sei schwierig gewesen. Er sei ihr gegenüber respektlos gewesen. Jedes Mal, wenn sie gesehen habe, wie die Privatklägerin 1 ausgesehen habe resp. verschlagen worden sei, habe sie mit ihm gesprochen. Auch als sie gemerkt habe, dass die Privatkläge-- 19 of 74 -rin 1 Selbstmordgedanken gehabt habe. Ganz ehrlich gesagt, habe sie den Beschuldigten nie gemocht. Sie habe ihm gesagt, man könne miteinander sprechen, wenn es Probleme gäbe. Man müsse nicht dreinschlagen. Er habe ihr oftmals gesagt, sie solle ihre "Schnurre hebä". Frauen hätten eh nichts zu sagen. Klar, sie sei dann auch oftmals ausgeflippt. Sie seien so offen erzogen worden. Ihre Eltern hätten ihnen Freiheiten gegeben und sie nie unter Druck gesetzt (ebenda, S. 5). Ja, der Beschuldigte habe ihr gegenüber auch zugegeben, dass er die Privatklägerin 1 geschlagen habe. Er habe ihr gesagt, ja sorry, mit so einer könne er nicht sprechen, da bleibe ihm nichts anderes übrig. Gefragt nach den Eltern des Beschuldigten, erklärte die Zeugin, sie kenne die Beiden sehr gut, so dass sie sagen könne, dass diese Leute nicht normal im Kopf seien. Sie wisse, dass diese mehrmals gegenüber der Privatklägerin 1 handgreiflich geworden seien. (S. 6). Das erste Mal, als sie gehen habe, dass der Beschuldigte handgreiflich gegen die Privatklägerin 1 geworden sei, sei ca. einen Monat nach der Hochzeit gewesen, als diese schwanger gewesen sei. Sie habe blaue Flecken am Arm gehabt und habe diese vor ihr zu verstecken versucht. Das Schlimmste seien für sie die Abdrücke an deren Hals gewesen, welche sie immer wieder gehabt habe. Bei Besuchen habe die Privatklägerin 1 versucht, die Flecken zu verstecken, da sie ihre Eltern nicht habe belasten wollen (S. 9). Sie habe auch Beulen an deren Kopf gesehen. Diese habe ihr von Anfang an erzählt, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dieser habe der Privatklägerin 1 alles verboten, sie habe praktisch nichts machen dürfen. Er habe sie jeweils verschlagen, wenn sie ihre Meinung habe sagen wollen (S. 10). Die Privatklägerin 1 habe ihr sehr spät erzählt, dass sie vom Beschuldigten auch vergewaltigt worden sei. Am Anfang habe sie nur gewusst, dass dieser gewalttätig sei und sie schlage. Diese habe ihr erzählt, dass er es einfach mache, wenn er mit ihr schlafen wolle. Er habe es gemacht, als alle geschlafen hätten, auch der Kleine (S. 11). Auf Frage: Ja, sie habe gesagt, dass er sie immer wieder bedroht habe. Er habe gesagt, sie dürfe nicht zur Polizei, andernfalls würde er den Kleinen nehmen und irgendwo verschwinden, so dass sie ihn nie mehr sehen würde. Die Privatklägerin 1 habe ständig Angst gehabt, dass er ihr den Sohn wegnehme. Er habe ihr auch gedroht, dass er sie umbringen würde (S. 12). Der Beschuldigte habe auch den eigenen Sohn geohrfeigt. Da sei sie schon auch -- 20 of 74 -mal dabei gewesen. Der Kleine habe auch oft erzählt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 schlage. Auf Frage, ob ihre Schwester schon einmal von ihren eigenen Eltern geschlagen worden sei, antwortete die Zeugin: "Wir haben zu Hause keine Gewalt gekannt. Wir sind sehr gut aufgezogen worden von meinen Eltern. Wir durften unsere Meinung sagen. Wir hatten Freiheit. Sie haben uns alles Mögliche gegeben. Sie gaben uns Liebe. Gewalt kannten wir nicht." Solche Menschen, wie der Beschuldigte, solle man wegsperren (Urk. 7/7 S. 14).
3.5. Bei einem Vergleich der wiedergegebenen Aussagen der Angehörigen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 im Rahmen der Beweiswürdigung wird ersichtlich, dass zunächst keine Einvernahme der drei Befragten gänzlich frei von Übertreibungen zugunsten des eigenen Familienangehörigen erfolgte.
3.5.1. Bei N._____ Vater des Beschuldigten, lassen sich gewisse Aussagen indessen anhand von unbestrittenen Fakten widerlegen. So ist es wenig glaubhaft, dass die Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 immer gut gewesen sei, und diese nicht eine schlechte Beziehung gehabt hätten und er nicht wisse, wie das gekommen sei, und es für ihn eine Überraschung gewesen sei, dass die Beiden nicht mehr zusammenseien. Dies ergibt sich u.a. bereits aus dessen eigenen weiteren Aussagen, in denen er einräumte, dass es Gespräche mit den Eltern der Privatklägerin 1 über Probleme gegeben habe. Diese sei z.B. mit einem Messer in der Wohnung rumgelaufen. Sie habe ein paarmal zum Beschuldigten gesagt, sie würde ihn umbringen. Am nächsten Tag habe er deren Vater angerufen. Wie die Beziehung unter diesen Umständen immer gut gewesen sein soll, erschliesst sich nicht und wird im Übrigen auch von der Verteidigung anders dargestellt (Urk. 123 S. 10 f.). Indem N._____ Gespräche mit den Eltern der Privatklägerin 1 über Probleme einräumte, bestätigte er überdies die Aussagen von M._____, Vater der Privatklägerin 1, wonach es mehrere runde Tische der beiden Familien zur Aussprache über Probleme des Beschuldigten und der Privatklägerin gegeben habe. Gegen eine angeblich immerwährend gute Beziehung spricht darüber hinaus die Tatsache, dass sich die Beiden bereits früher mehrmals getrennt hatten und die Privatklägerin 1, wie der Beschuldigte und sein -- 21 of 74 -Vater einräumten, während einer 1 ½-jährigen Trennung sogar einmal eine eigene Wohnung in H._____ hatte.
3.5.2. Als gänzlich unglaubhaft erweisen sich die generellen Beteuerungen von N._____, wonach sein Sohn dessen Ehefrau nie geschlagen habe, auch nicht mit Ohrfeigen. Einerseits sprechen die bei der Privatklägerin 1 teilweise mit ärztlichem Befund festgestellten Verletzungen gegen die Abwesenheit jeglicher Gewalt, andererseits auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst hatte einräumen müssen, dass es im November 2012 bereits einmal Gewaltschutzmassnahmen in seiner Ehe (Vorfälle ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung … [Nachname der Familie C._____]) gegeben hatte (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 2012/7722/A1: Urk. 1 ff.; Urk. 17: Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2013 [Art. 55a Abs. 3 StGB]). Dass sich diese Gewaltschutzmassnahmen nicht gegen die Privatklägerin 1 gerichtet haben können, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass der Beschuldigte nie geltend machte, von seiner Ehefrau geschlagen oder ernstlich verletzt worden zu sein. Hinzukommt, dass auch der Vater und die Schwester der Privatklägerin 1, zwar zugunsten ihrer Angehörigen, aber immerhin übereinstimmend und wie erwähnt teilweise durch ärztliche Befunde und diese Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 1/6; Urk. 4/1) belegt und damit glaubhaft, von Gewalt gegen die Privatklägerin 1 und deren Verletzungen berichteten.
3.5.3. Alsdann musste auch N._____ einräumen, dass im Jahre 2013 (recte: 2012) ein Strafbefehl gegen ihn selbst ergangen war (vgl. Strafbefehl des Stattrichters von Zürich, Nr. 2012-075-766, vom 29. November 2012 gegen N._____, von S._____, geb. tt.10.58, wegen Tätlichkeiten gegen A._____ [Schwiegertochter]), da auch er die Privatklägerin 1 tätlich angegangen hatte. Die Existenz eines solchen Strafbefehls untermauert zudem die Aussagen des Vaters der Privatklägerin 1, M._____, wonach Gewalt oft ein Thema gewesen sei und der Vater des Beschuldigten sogar persönlich ihm gegenüber erklärt habe, dass auch er die Privatklägerin 1 geschlagen hatte. Der Vorfall sei an einem Sonntag gewesen. N._____ habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin 1 mit dem Kind verschwunden sei. Dieser habe ihm weiter erzählt, dass sie Streit und eine -- 22 of 74 -Schlägerei gehabt hätten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 hätten Streit gehabt. Er habe dieser dann auf die "Schnurre" geschlagen, weil sie im Haus geschrien habe. Dass N._____ unter solchen Umständen gute Gründe hatte, die grossen Eheprobleme seines Sohnes und der Privatklägerin 1 zu negieren, liegt auf der Hand, trägt aber alles andere als zu seiner Glaubwürdigkeit als Auskunftsperson bei. Dass er unschuldig, einfach auf Anraten seiner Anwältin, damals den Strafbefehl des Stattrichters akzeptiert habe und freiwillig bezahlte, erweist sich angesichts dieser Verhältnisse ebenfalls als völlig unglaubhafte Schutzbehauptung der Auskunftsperson. Wäre er unschuldig gewesen, hätte er den Entscheid nicht akzeptiert.
3.5.4. Der Vater des Beschuldigten machte überdies, wie der Beschuldigte selbst, mithin mit diesem übereinstimmend geltend, die Privatklägerin 1 sei jeweils bereits verschlagen nach Hause gekommen, er könne sich vorstellen, dass sie von ihrem Vater geschlagen worden sei. Dieser in den Raum gestellten Verdächtigung, im offenkundigen Bestreben, den Beschuldigten zu entlasten, steht indessen entgegen, dass keine Gewalthandlungen von Seiten des Vaters der Privatklägerin 1 bekannt, geschweige denn aktenkundig sind, weder Gewaltschutzmassnahmen noch ein Strafbefehl wegen Schlagens seiner Kinder o.Ä.. Abgesehen davon wurde solches von diesem in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass auch die Schwester der Privatklägerin 1 als Zeugin glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Darstellung ihres Vaters erklärt hatte, sie hätten zu Hause keine Gewalt gekannt. Überdies hatte auch die Privatklägerin 1 mit keiner Silbe irgendetwas in diese Richtung gegen ihren Vater geäussert. Wäre dem so gewesen, wäre sie wohl kaum nach ehelichen Streitigkeiten mit dem Beschuldigten jeweils zurück in den Haushalt ihres Vaters. Und wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 94 S. 71), ist es äusserst merkwürdig, dass der Beschuldigte die genaue Herkunft der bei der Privatklägerin 1 festgestellten Verletzungen nicht gewusst haben will, sie aber dennoch nie im Detail und nötigenfalls mehrmals danach fragte und allenfalls auch Strafanzeige gegen Unbekannt erstattete, zumal es sich bei ihr immerhin um seine Ehefrau handelte. Da mithin keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Privatklägerin 1 von ihrem eigenen Vater geschlagen worden sein könnte, die Ausübung von Körpergewalt durch den Beschuldigten und des-- 23 of 74 -sen Vater gegen die Privatklägerin 1 aber behördlich bekannt ist, kann auf diese Bestreitung und transparente Schutzbehauptung des Beschuldigten und der Auskunftsperson (sein Vater) nicht abgestellt werden.
3.5.5. Laut den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen aller Befragten Angehörigen, soll die Privatklägerin 1 einen oder mehrere Suizidversuche begangen, resp. gegenüber ihrer Schwester entsprechende Absichten geäussert haben. Mithin spricht auch dies und der vom Vater des Beschuldigten und von diesem selbst geschilderte Vorfall, wonach die Privatklägerin 1 im Badezimmer der Wohnung der Familie … [Nachname von C._____] auch schon Medikamente geschluckt und sich dort eingeschlossen habe, worauf N._____ die Tür habe aufbrechen müssen, dessen Frau, die Mutter des Beschuldigten, reingegangen sei und der Privatklägerin 1 die Medikamente aus dem Mund genommen habe, gegen die geschönte und völlig unglaubhafte Darstellung des Vaters des Beschuldigten, wonach die Ehe seines Sohnes gut gewesen sei und quasi höchstens die Privatklägerin 1 in ihrer Wohnung Probleme gemacht habe. Über den Grund der Suizidabsicht äusserten sich der Beschuldigte und sein Vater freilich nicht.
3.5.6. Aus dem Erwogenen ergibt sich zusammenfassend, dass auf die über weite Strecken völlig unglaubhaften Aussagen und teilweise sogar widerlegte Darstellung des Vaters des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 123 S. 12 f.) – nicht abgestellt werden kann. Dessen Aussagen sind somit nicht geeignet, die Bestreitungen des Beschuldigten zu untermauern. Demgegenüber haben sich die Aussagen des Vaters und der Schwester der Privatklägerin 1 zur Existenz und Herkunft der dieser widerfahrenen Gewalt als glaubhaft und teilweise mit anderen objektiven Begebenheiten, wie rechtskräftigen behördlichen Entscheiden und ärztlichen Befunden, untermauert erwiesen, auch wenn deren Aussagen, wie erwogen, auch nicht frei von Übertreibungen waren, und die Schwester der Privatklägerin 1 in ihrer Zeugenbefragung ihre Abneigung gegenüber dem Beschuldigten offen deklarierte, indem sie auf Frage erklärt hatte, diesen "ganz ehrlich gesagt nie gemocht" zu haben, solche Menschen, wie der Beschuldigte, gehörten weggesperrt. Die Aussagen des Vaters und der Schwester der Privatklägerin 1 vermögen deren Aussagen über die Existenz und Herkunft -- 24 of 74 -der durch den Beschuldigten erfahrenen Gewalt daher ganz generell zu stützen. Die ergänzende Würdigung der Aussagen der befragten Familienangehörigen führt daher zum selben Beweisergebnis, wie die zutreffende vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, wonach ihre belastenden Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind, seine Bestreitungen dagegen nicht, weshalb auf die Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen ist. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 123 S. 13 f. und 22) – auch nichts, dass die Privatklägerin 1 in ihrem Arbeitsalltag teilweise durch unangemessenes Verhalten und verbale Ausfälligkeiten aufgefallen sein mag, oder dass sie sich teilweise auch gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte. Jedenfalls lässt sich aus einem solchen Umstand nicht der Schluss ziehen, dass sie prinzipiell von ihrem Ehemann nicht geschlagen oder vergewaltigt worden wäre und insofern gelogen haben könnte. Alles andere würde darauf hinauslaufen, einer Person mit einer auffälligen Eigenschaft, sich gegen tatsächliche oder vermeintliche Ungerechtigkeiten zu wehren, generell als mögliches Opfer von Eingriffen in die körperliche bzw. sexuelle Integrität oder persönliche Freiheit auszuschliessen. Umgekehrt spricht ein positives Verhalten des Beschuldigten im Arbeitsalltag nicht automatisch für eine erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Anklagevorwürfen.
4. Wie bereits erwogen (Erw. III.2.3.), wurden die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und jene der Zeuginnen Dr. I._____ und Dr. K._____ sowie die weiteren Beweismittel zu den einzelnen Anklagevorwürfen (mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1, zweiter und dritter Vergewaltigungsvorwurf; vorinstanzliche Freisprüche) im angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 94 S. 48 f., S. 52–55, S. 60–62, S. 70–72, S. 75 f., S. 80 f., S. 90– 93). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher ergänzender und teils zusammenfassender Charakter zu (Erw. III.4.1. ff.). Die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1, zweiter und dritter Vergewaltigungsvorwurf, sind dagegen aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln nochmals einlässlich zu würdigen (nachfolgend, Erw. III.4.2. ff.).
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4.1. Anklageziffer 1.1, erster und vierter Vergewaltigungsvorwurf
4.1.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 und damit auch deren Darstellung sind glaubhaft (vorstehend, Erw. III.3.5.6.). Dies betrifft in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung insbesondere auch ihre Aussagen zum ersten und vierten Vergewaltigungsvorwurf (vgl. vorstehend, Erw. III.1.1.1. lit. a+b), während auf die unglaubhaften, generellen Bestreitungen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann.
4.1.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2016 resp. vom 18. Januar 2016 (recte: 2017) sind in sich stimmig und von individuellen Elementen geprägt, welche für selbst Erlebtes sprechen. Sie sind insbesondere frei von Übertreibungen. Den Vergewaltigungsvorwurf 1 schilderte sie in ihren Befragungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen übereinstimmend und konstant (Urk. 5/3 S. 2 ff., insbes. S. 7 f.; Urk. 5/4 S. 13 ff. und S. 42 ff.).
4.1.2.1. Ihre Aussagen sind im Kerngeschehen, aber auch in Bezug auf den äusseren Ablauf detailliert. So beschrieb sie das Vorgehen des Beschuldigten konkret. Die erwähnten Einzelheiten, wie das Beissen, das Zerreissen der Unterhosen und sein Hinweisen auf ihre vermeintlichen ehelichen Pflichten als seine muslimische Ehefrau, sind anschaulich und sprechen ebenfalls für tatsächlich Erlebtes. Das Schildern dieser diversen Einzelheiten und der Umstand, dass sie einräumte, ca. 7 Wochen nach dem ersten Vorfall noch einmal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (Urk. 5/3 S. 7), sind als Realitätskriterien zu werten. Hätte sie ihn zu Unrecht und übertrieben anschwärzen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den zwischenzeitlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr verschwiegen und das Vorgehen des Beschuldigten dramatischer und gewalttätiger dargestellt hätte. Solches ergibt sich aus ihrer Darstellung zu allen vier Vergewaltigungsvorwürfen aber eben gerade nicht. Auch den vierten Vergewaltigungsvorwurf schilderte sie im Wesentlichen spontan. Sie beschrieb, wie sie erfolglos versucht habe, dem Beschuldigten die Arme zu verdrehen und diesem so Schmerzen zuzufügen, um sich gegen den Übergriff zu wehren (Urk. 5/3 S. 7 ff.; Urk. 5/4 S. 13 ff., S. 42 ff.).
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4.1.2.2. Durch das Erwähnen von individuellen Details wirkt der geschilderte Tatablauf beim äusseren Sachverhalt, wie auch beim Kerngeschehen, plastisch und authentisch. Die Privatklägerin 1 konnte sich beispielsweise daran erinnern, was der Beschuldigte damals zu ihr gesagt und woran er sich genervt hatte. Auch ihre konkreten Schilderungen des Kerngeschehens wirken daher als von der Privatklägerin 1 selbst Erlebtes. Hinweise für Erfundenes und für eine falsche Bezichtigung des Beschuldigten, welche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung zu streuen vermöchten, finden sich nicht. Ihre Darstellung gibt daher für beide Vergewaltigungsvorwürfe (1. und 4.) ein überzeugendes Bild vom Ablauf der Geschehnisse. Sie sind daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als Ganzes glaubhaft, während die integralen pauschalen Bestreitungen sämtlicher Vorwürfe sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten wenig glaubhaft erscheinen. Nachdem bereits Dargelegten (vgl. Erw. III.3.1. ff.), ist auch seine Beteuerung, die Privatklägerin 1 sehr geliebt zu haben und dass der Geschlechtsverkehr immer einvernehmlich gewesen sei, wenn es aufgrund der engen Wohnverhältnisse überhaupt dazu gekommen sei, nicht überzeugend. Noch weniger überzeugt das der Privatklägerin 1 unterstellte Motiv für eine falsche Anschuldigung (vgl. auch Urk. 123 S. 18 f.), wonach sie ihm das Leben zur Hölle machen wolle und ihn deshalb falsch anschuldige, weil er sich von ihr trennen bzw. scheiden lassen wolle, nachdem sie sich anerkanntermassen schon mehrmals von ihm getrennt hatte, einmal sogar für die Dauer von 1 ½ Jahren.
4.1.2.3. Beim Anklagesachverhalt zum Vergewaltigungsvorwurf 1 vermag allerdings die Beschreibung des Tatvorgehens des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nicht zu überzeugen (Urk. 18 S. 3 oben). So soll er "ihre Hände mit seinen Armen über ihrem Kopf" fixiert haben, so dass es der Privatklägerin 1 unmöglich gewesen sei, sich gegen ihn zu wehren. Anschliessend habe er auf ihre Vagina gespuckt und sei mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen. Dabei erhellt nicht, wie es rein anatomisch, von der zu überwindenden Distanz, möglich gewesen sein soll, angeblich ihre Hände mit seinen Armen "über ihrem Kopf" zu fixieren, während er gleich anschliessend auf ihre Vagina gespuckt habe. Rein anatomisch wäre dies kaum möglich gewesen, ohne ihre angeblich über ihrem Kopf fixierten Hände loszulassen. Hätte er die Hände zum Zwecke des Spuckens -- 27 of 74 -aber loslassen müssen, könnte nicht mehr erstellt werden, dass die Privatklägerin 1 "noch während ca. zwei Minuten versuchte, ihre Hände zu befreien (vgl. nochmals Urk. 18 S. 3 oben). Insofern lässt sich der Anklagesachverhalt in diesem Detail, wonach er ihre Hände mit seinen Armen über ihrem Kopf fixiert habe, nicht erstellen. Dies tut der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1 indessen keinen Abbruch, da sich das im Anklagesachverhalt aufgeführte Detail, ihre Hände über ihrem Kopf fixiert zu haben, nirgends in den Aussagen der Privatklägerin 1 finden lässt (vgl. Urk. 5/3 S. 2 ff., insbes. S. 5: "ihre Hände wurden seitlich von ihrem Kopf durch seine beiden Hände fixiert"; Urk. 5/4 S. 35, S. 40, S. 42 f.). Sie hat dieses unzutreffende Detail im Anklagesachverhalt mithin gar nie behauptet.
4.1.2.4. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren neben seinem generellen Bestreiten durch die amtliche Verteidigung geltend machen (Urk. 77 S. 17; Urk. 123 S. 24 f.), es sei für ihn jeweils nicht erkennbar gewesen, falls die Privatklägerin 1 mit ihm jeweils tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr hätte haben wollen. Indessen sind ihre Aussagen auch in diesem Punkt anschaulich, mehrfach übereinstimmend geäussert und damit glaubhaft. So beschrieb sie mehrmals, dass sie ihm gesagt habe, er solle weggehen. Sie habe ihn weggestossen und "nein" gesagt. Als er ihre Beine habe auseinanderspreizen wollen, habe sie diese übereinandergeschlagen und fest zusammengepresst. Sie habe sich zu befreien versucht, indem sie ihren Körper unter dem Beschuldigten erfolglos hin und her bewegt habe. Angesichts dieser eindeutigen Zeichen ihres Widerstandes vermag auch das Einräumen eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs sieben Wochen nach der ersten Vergewaltigung nichts daran zu ändern, dass ihre jeweilige Ablehnung für den Beschuldigten offenkundig und damit unübersehbar war. Auch die glaubhafte Aussage der Privatklägerin 1, wonach er ihr gesagt habe, als seine Ehefrau dürfe sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht verweigern, dies wäre eine Sünde im muslimischen Glauben, und solange sie in diesem Haus sei, müsse sie machen, was er wolle, ist ein weiterer klarer Hinweis dafür, dass er jeweils genau wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte (so auch die Vorinstanz: Urk. 94 S. 100).
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4.1.3. Somit erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1, erster und vierter Vergewaltigungsvorwurf mit der vorstehenden Einschränkung (Erw. III.4.1.2.3.) in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als erstellt.
4.2. Anklageziffer 1.1, zweiter und dritter Vergewaltigungsvorwurf
4.2.1. Die Vorderrichter sprachen den Beschuldigten von diesen Vorwürfen in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO frei und begründeten dies im Wesentlichen damit (Urk. 94 S. 49 ff.), dass die Privatklägerin 1 den zweiten Vergewaltigungsvorwurf einzig in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung erhoben habe, ihre Aussagen dazu im Vergleich mit ihren detailreichen Aussagen zum ersten bzw. vierten Vergewaltigungsvorwurf blass, wenig detailliert, kurzgehalten und stereotyp seien. Ihre Schilderungen würden sich grösstenteils in der Rahmenhandlung, der dem Geschlechtsverkehr vorangehenden Tätlichkeiten, erschöpfen, so etwa, wie sie sich gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt und wie dieser ihren Widerstand gebrochen habe. Konkretere Aussagen zum Tatablauf habe sie erst auf entsprechendes Nachfragen gemacht, weshalb ihre Aussagen nicht richtig zu überzeugen vermöchten. Diesen Vorfall habe die Privatklägerin 1 ansatzweise zwar bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnt, jedoch ausgeführt, er habe Geschlechtsverkehr gewollt, sie aber nicht. Er habe sie dann auf dem Bett gewürgt. Aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellungen des Vorfalls sei unklar, ob es nach den physischen Übergriffen auch noch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auch bei der Rahmenhandlung sei unklar, was der Privatkläger 2 und die Schwiegereltern während des Vorfalls gemacht hätten, nachdem sich dieser laut Privatklägerin 1 an einem Samstagnachmittag im Schlafzimmer der kleinen Wohnung ereignet habe und die anderen Familienmitglieder dies in irgendeiner Weise hätten wahrnehmen müssen. Andererseits würdigten die Vorderrichter die stets pauschalen und allgemeingehaltenen Bestreitungen des Beschuldigten als nicht überzeugend, und bei seiner Bestreitung im Zusammenhang mit den stark verschmutzten Stahlkappenschuhen habe er sich sogar selbst widersprochen. Da die Aussagen der Privatklägerin 1 denjenigen des Beschuldigten gegenüberstünden, ohne dass weitere Beweismittel vorlägen und ihre Aussagen, -- 29 of 74 -auf denen der Anklagesachverhalt basiere, widersprüchlich seien, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich der zweite Vergewaltigungsvorwurf, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, ereignet habe.
4.2.2. Der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (dritter Vergewaltigungsvorwurf; Urk. 18 S. 4) basiere auf der Schilderung der Privatklägerin 1 in der staatsanwaltschaftlichen Befragung (Urk. 5/4 S. 41 ff.), wo sich gewisse Überschneidungen mit dem von ihr in der polizeilichen Befragung geschilderten "letzten Vorfall" im Juni/Juli 2016 (Urk. 5/3 S. 7 ff.) ergäben. Bezüglich Rahmenhandlung habe sie beide Male angegeben, mit einer Decke auf dem Fussboden geschlafen zu haben, da sie keine Lust gehabt habe, neben dem Beschuldigten im Bett zu liegen. Ebenfalls übereinstimmend seien Schilderungen, wonach sie sich nach dem Vorfall im Badzimmer eingeschlossen, dort mehrere Zigaretten geraucht und geduscht habe (Urk. 5/3 S. 8 f.; Urk. 5/4 S. 41 ff.). Auch beim äusseren Sachverhalt ergäben sich grössere Unterschiede in zeitlicher Hinsicht. So habe der "letzte Vorfall" von Juni/Juli 2016 (Urk. 5/3 S. 7 ff.) am selben Tag stattgefunden, wie der Streit wegen des geplanten "Badi-Besuchs", den die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung aber als Teil des ersten Vergewaltigungsvorwurfs geschildert habe (Urk. 5/4 S. 34 ff.). Bei der Schilderung des Kerngeschehens betreffend den "letzten Vorfall" vom Juni/Juli 2016 habe sie in der polizeilichen Befragung angegeben, es sei zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen, während sie betreffend den dritten Tatvorwurf in der staatsanwaltschaftlichen Befragung angegeben habe, er habe es nicht geschafft, in sie einzudringen. Wegen dieser sich widersprechenden Aussagen bleibe es unklar, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht.
4.2.3. Dem kann mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 120 S. 2 ff. und 121 S. 3 ff.) nicht gefolgt werden. Beim dritten Vergewaltigungsvorwurf ist einzig eine versuchte Tatbegehung, mithin keine Penetration eingeklagt. Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergibt sich unzweideutig, dass es bei diesem Vorfall nicht zu einer solchen gekommen war. Daran vermag ihre Antwort auf die entsprechende Frage, ob er mit seinem Penis schon -- 30 of 74 -an ihrem Intimbereich gewesen sei: "Ich glaube schon, ja." (Urk. 5/4 S. 44), nichts zu ändern, da sich auch daraus keine Penetration ergibt.
4.2.3.1. Hinzukommt, dass ihre Aussage, wonach sie keine Lust gehabt habe, neben dem Beschuldigten im Bett zu schlafen, weshalb sie auf dem Boden habe schlafen wollen, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht den dritten Anklagevorwurf betrifft ("Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ca. im Frühling/Sommer 2016, um ca. 01:00 Uhr", vgl. Urk. 18 S. 4, 2. Absatz und die dem entsprechende Zeitangabe der Privatklägerin 1: Urk. 5/4 S. 45).), sondern den vierten Anklagevorwurf ("Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ca. im Sommer 2016, um ca. 22:00 Uhr" (Urk. 18 S. 4, 3. Absatz), wie sich u.a. aus der Zeitangabe der Privatklägerin 1 ergibt, wonach dies Mitte 2016 um ca. 22:00 Uhr gewesen sei (Urk. 5/4 S. 44).
4.2.3.2. Die Begebenheit, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei dazu aufgefordert worden war, den ersten, den letzten und denjenigen Vergewaltigungsvorfall zu erzählen, der für sie am schlimmsten gewesen sei (vgl. Urk. 5/3 S. 3, Frage 15 f., S. 7, Frage 49 und S. 10, Frage 66), kann ihr im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen und die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen gestützt darauf in Zweifel gezogen werden, mit der Begründung, sie habe die Geschehnisse, welche den zweiten und den dritten Vergewaltigungsvorwurf betreffen, erstmals bei der Staatsanwaltschaft konkret geschildert. Allfällige zeitliche Unklarheiten und Überschneidungen, welche der polizeilichen Befragungstechnik oder der Strukturierung ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft geschuldet sind, können mithin nicht der Privatklägerin 1 angelastet werden.
4.2.3.3. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil lässt zudem ausser Acht, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht bei einem Tatvorwurf als glaubhaft und bei einem anderen als unglaubhaft eingestuft werden können, worauf zu Recht auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 120 S. 2). Es gibt keine geteilte Glaubhaftigkeit der Aussagen. Überdies stellen die Vorderrichter und die Verteidigung (Urk. 123 S. 15 ff.) zu hohe Anforderungen an das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin 1. Die sexuelle Gewalt des Beschuldigten gegen sie spielte sich über einen längeren Zeitraum von ca. einem Jahr ab. Es handelte sich -- 31 of 74 -um mehrere ähnlich gelagerte Vorfälle, welche sich alle im selben Zimmer ereigneten. Im Zeitpunkt der Befragungen der Privatklägerin 1 lagen diese teilweise bereits längere Zeit, d.h. bis zu einem Jahr, zurück, so dass es – entgegen den anderslautenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 123 S. 21) – kaum erstaunt, dass sie in ihren Zeitangaben und der genauen Anzahl Übergriffe unsicher war ("ca. vier bis fünf Mal"; Urk. 5/3 S. 2, S. 7) und in ihrer Erinnerung bei den jeweiligen tätlichen und sexuellen Übergriffen vorgefallene Einzelheiten verwechselte, zeitlich dem falschen Übergriff zuordnete und sich auch nicht mehr genau daran erinnerte und rekonstruieren konnte, bei welchem Vorfall sie welches Leibchen und welche Unterhose getragen hatte (vgl. z.B. Urk. 5/1 S. 4 f.). Daraus abzuleiten, ihre Angaben seien generell und als Ganzes unglaubhaft und ihre zeitlichen Unsicherheiten führten zu unüberwindlichen Zweifeln im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, geht zu weit und stellt, wie erwähnt, zu hohe Anforderungen an ihr Erinnerungsvermögen bei teilweise länger zurückliegenden, mehreren im Ablauf ähnlichen Übergriffen, welche obendrein stets am selben Ort stattfanden.
4.2.4. Da die Verteidigung die behauptete Verletzung des Anklageprinzips mitunter damit begründet, dass die Anklageschrift, welche sich auf die Angaben der Privatklägerin abstützt, bezüglich sämtlicher Vorwürfe zu ungenaue Zeitangaben enthalte (Urk. 123 S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips zwar massgebend ist, dass ein Beschuldigter genau weiss, was ihm angelastet wird, damit die Verteidigungsrechte angemessen ausgeübt werden können. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind indessen solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E.
2.3 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4; je mit Hinweisen).
4.2.5. Genauso verhält es sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 1. Es trifft zwar zu, dass die Übergriffe zeitlich teilweise nur vage eingegrenzt sind und weite Zeiträume betreffen. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz jedoch Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum -- 32 of 74 -ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die erste Tathandlung genauer beschrieben wird als spätere, darauf folgende. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass es sich um gleichartige Vorfälle gehandelt hat. Auch ist der jeweiligen Umschreibung zu entnehmen, welche sexuellen Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Da tätliche Übergriffe regelmässig und die sexuellen Übergriffe sich in einem Zeitraum von ca. einem Jahr ereignet haben sollen, wäre es erstaunlich, wenn sich die Privatklägerin 1 jeweils exakt an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte. Entscheidend ist, dass es für den Beschuldigten ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht sehr detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).
4.2.6. Aus der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 geht mithin hinreichend klar hervor, dass es drei verschiedene Vorfälle mit einer Vergewaltigung und eine mit einem blossen Versuch dazu gab. Auch der zweite Vergewaltigungsvorwurf wurde von der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung anschaulich und hinreichend detailliert beschrieben (Urk. 5/4 S. 37 ff.). Somit erweisen sich alle vier eingeklagten sexuellen Übergriffe gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt.
4.3. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem vierten Vergewaltigungsvorwurf zusätzlich der Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemacht (Urk. 18 S. 4 f.), da er die Privatklägerin 1 bei diesem Vorfall mit einer Hand am Hals so stark gewürgt habe, dass ihr schwindlig geworden sei und sie unfreiwilligen Urinabgang gehabt habe. Dabei habe er sie willentlich auf gewissen-, hemmungs- und rücksichtslose Art in Lebensgefahr gebracht (Urk. 18 S. 4, 3. Absatz).
4.3.1. Auch bezüglich des Würgens erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte sie
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bei diesem Vorfall mit einer Hand am Hals so stark würgte, dass ihr schwindlig wurde und sie auch unfreiwilligen Urinabgang hatte. Die Privatklägerin 1 hat dabei aber insbesondere auch ausgesagt, nicht bewusstlos geworden zu sein, aus Angst in die Hose gemacht zu haben, bzw. dass sie glaube, dass sie den Urinabgang erst nach dem Würgen gehabt habe (Urk. 5/4 S. 22 und 43). Liegen keine objektiven Beweismittel für eine unmittelbare Lebensgefahr, wie beispielsweise eines zeitnahen Arztberichtes, vor und lässt sich nicht einmal der unfreiwillige Urinabgang klar dem Würgen zuordnen, so lässt sich der Schluss auf das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht ohne Verbleib von Restzweifeln ziehen, da die Aussagen die Möglichkeit offenlassen, dass die Ursache des Urinabganges nicht das Würgen, sondern – wie die Privatklägerin 1 eben erklärte – ihre Angst, gewesen sein könnte.
4.3.2. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass sich eine unmittelbare Lebensgefahr nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Zudem enthält der Anklagesachverhalt keine nähere Beschreibung von tatsächlichen Elementen der besonderen, über das Mass der einer Vergewaltigung ohnehin immanenten Gewalt hinausgehenden Skrupellosigkeit im Vorgehen des Beschuldigten (vgl. nachfolgend, Erw. IV.3 ff.). Da es sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgefahr mitunter um eine Rechtsfrage handelt, wird diese im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals zu thematisieren sein.
4.4. Anklageziffer 1.2: Einfache Körperverletzung und Nötigung
4.4.1. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung lediglich einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung und der Tätlichkeiten beantragen (Urk. 95 S. 2). Dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv ist keine Verurteilung wegen des in diesem Anklagesachverhalt ebenfalls erhobenen Vorwurfes der einfachen Körperverletzung zu entnehmen, und die Staatsanwaltschaft (Urk. 96 S. 5 f.), wie auch die Privatklägerschaft (Urk. 101), haben dazu keine Anträge gestellt, weshalb es bezüglich der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1.2) im Berufungsverfahren damit sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dagegen verurteilten die Vorderrichter den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten (u.a. auch betr. Anklageziffer 1.2; Urk. 94 S. 125, Dispositivziff. 2., vierter Spiegelstrich).
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4.4.2. Laut diesem Anklagevorwurf habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ca. im Januar 2015, auf dem Weg ins Einkaufshaus G._____ anlässlich eines Streites darüber, wer die Kosten für das neue Kinderbett zu tragen habe, mit der Hand ins Gesicht und dabei deren Nase blutig geschlagen, wodurch er ihr den Nasenknorpel verbogen habe. Am selben Abend habe er der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie niemandem vom Vorfall erzählen oder zur Polizei gehen dürfe, andernfalls würde sie richtig arm drankommen und ihren Sohn nie wieder sehen. Damit habe er ihr Schweigen über den Vorfall erzwingen wollen (Urk. 18 S. 5). Der Beschuldigte bestritt jegliche Gewalt oder Drohungen im Rahmen dieses G._____-Besuches. Es stimme auch nicht, dass er ihr gegenüber gesagt habe, sie werde ihren Sohn nie mehr sehen, sollte sie Aussagen bei der Polizei machen. Vielmehr sei genau das Gegenteil der Fall gewesen. Sie habe Entsprechendes jeweils zu ihm gesagt. Es stimme lediglich, dass sie dort ein Kinderbett gekauft hätten. Da die Privatklägerin 1 arbeitslos gewesen sei und das Bett ohnehin nicht habe bezahlen können, sei dies gar kein Thema gewesen.
4.4.3. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 56 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin erklärte insbesondere, sie habe die Äusserung so verstanden, dass der Beschuldigte ihr den Sohn wegnehmen wolle. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. September 2016 hatte sie zudem einen Befund von Dr. med. P._____, FMH Medizinische Radiologie und Radiodiagnostik, vom 13. Januar 2015 eingereicht (Urk. 5/1 Anh. 1), welcher belegt, dass ihre Nase zur fraglichen Zeit Gegenstand einer medizinischen Untersuchung war, was zumindest ein ihre Aussagen stützendes Indiz darstellt. Die Nase wies indessen keine Fraktur auf, weshalb die Vorderrichter zurecht einzig vom Beschuldigten ausgeübte physische Gewalt als erstellt erachteten (die Verursachung einer einfachen Körperverletzung aber nicht: Urk. 94 S. 61, vgl. auch S. 105 f.). Auch deshalb besteht keine Veranlassung an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 zu zweifeln. Sie schilderte nachvollziehbar und lebensnah, dass die Drohung am Abend als Folge des Streites im Rahmen des G._____-Besuches erfolgt war, mit dem Ziel des Beschuldigten, sie einzuschüchtern und dazuzubringen, niemandem über den Vorfall zu berichten. Die dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung -- 35 of 74 -verfangen nicht (Urk. 123 S. 27 ff.). Die Tatsache, dass sie direkt nach dem Schlag, also noch im Auto auf dem Weg zur G._____, stark aus der Nase blutete, bedeutet nicht, dass sie mit blutender Nase während längerer Zeit in der G._____ herumlief.
4.4.4. Eine Drohung mit dem Entzug des Kindes ist ein aus der Sicht des Beschuldigten probates und wirksames Mittel, um die Privatklägerin 1 aus Angst, ihr Kind zu verlieren, gefügig und mundtot zu machen. Ihre Darstellung erweist sich als glaubhaft. Sie fügt sich ein in das Bild eines Eheverlaufes, der nachweislich durch Gewalt gegen die Privatklägerin 1 und deren Unterdrückung geprägt war. Der Sachverhalt betreffend Nötigung (Anklageziffer 1.2) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt.
4.5. Anklageziffer 1.3: Einfache Körperverletzung und Drohung
4.5.1. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung lediglich einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung beantragen (Urk. 95 S. 2). Dem angefochtenen Urteilsdispositiv ist weder eine Verurteilung noch ein Freispruch vom in diesem Anklagesachverhalt (Anklageziffer 1.3) ebenfalls erhobenen Vorwurf der Drohung zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft (Urk. 96 S. 5 f.) und die Privatklägerschaft (Urk. 101) haben dazu keine Anträge gestellt, weshalb es bezüglich des Vorwurfs der Drohung (Anklageziffer 1.3) im Berufungsverfahren damit sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).
4.5.2. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 ca. anfangs März 2015 anlässlich eines Streits in der ehelichen Wohnung an den Haaren gezogen, mit den Fäusten gegen den Kopf und den Körper geschlagen, mit Stahlkappenschuhen gegen den Bauch und die Beine getreten und am Hals gepackt und während ca. 10 Sekunden gewürgt zu haben, wodurch sie zahlreiche Hämatome am Körper, Hals und Kopf sowie Schwellungen am Kopf und am Fuss erlitten habe (Urk. 18 S. 6).
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4.5.3. Auch diesen Tatvorwurf häuslicher Gewalt bestritt er stets pauschal, er wisse nicht, woher die nicht bestrittenen Verletzungen der Privatklägerin 1 stammten. Möglicherweise sei sie von ihrem Vater geschlagen worden. Vielleicht habe sie einen Freund, der sie schlage. Sie wolle ihm alles zurückzahlen, da er nicht mehr mit ihr zusammenleben wolle. Er habe Stahlkappenschuhe, ziehe diese jedoch aus, bevor er die Wohnung betrete (Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/2 S. 2 f., S. 6 ff.; Prot. I S. 64 f.).
4.5.4. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zu diesem Tatvorwurf wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung gewürdigt (Urk. 94 S. 62–65, S. 70 f.; Art. 82 Abs. 4). Dass und aus welchen Gründen die Darstellung grundsätzlich glaubhaft ist, wurde bereits hinlänglich dargelegt (Erw. III.3. ff., insbes. III.3.5. ff., III.3.5.6. und Erw. III.4.2.3.2. f.), weshalb auf ihre Aussagen abzustellen ist. Hinzukommt, dass ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Q._____, Praxis Dr. med. R._____, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 11. März 2015 ihre Darstellung stützt und eine Arztkonsultation vom 11. März 2015 belegt (Urk. 3/3), wobei sie von wiederkehrender häuslicher Gewalt gegen sie berichtet habe. Sie sei in einem reduzierten Allgemeinzustand gewesen, sichtbar aufgewühlt und den Tränen nahe. Beidseits am Hals habe sie vier rote Hämatome in einem Abstand von 1 cm, passend zu einem Würgegriff mit beiden Händen sowie diverse Hämatome und Schmerzen insbesondere am Kopf und am Oberkörper sowie ferner Blutergüsse und Schürfungen aufgewiesen. Der Arztbericht ist von entsprechenden Fotografien begleitet (ebenda, S. 2 f.) und hält fest, dass die objektivierten Befunde aus ärztlicher Sicht mit den geschilderten Ereignissen häuslicher Gewalt vereinbar seien.
4.5.5. Das der Privatklägerin 1 vom Beschuldigten für eine Falschbezichtigung unterstellte Motiv (vgl. auch Urk. 123 S. 18) kann nicht zutreffen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beiden schon mehrere Episoden des Getrenntlebens durchlebten, wobei eine solche sogar mehr als ein Jahr dauerte, und es jeweils die Privatklägerin 1 war, welche die eheliche Wohnung verliess, wobei solches einmal auch im Rahmen von gegen den Beschuldigten erlassenen Gewaltschutzmassnahmen erfolgte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Der Sachverhalt be-- 37 of 74 -treffend einfache Körperverletzung erweist sich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als erstellt (Urk. 94 S. 72).
4.6. Anklageziffern 1.7: Mehrfache Drohung und Tätlichkeiten Anklageziffer 1.6: Tätlichkeiten
4.6.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen zur Last gelegt (Urk. 18 S. 7 f.), er habe die Privatklägerin 1 ca. Ende September 2016 um ca. 22:00 Uhr anlässlich eines verbalen Streits im Schlafzimmer mit einer vollen 1.5-Liter PET-Flasche ins Gesicht geschlagen, wobei sie mit der PET-Flasche an der Wange und am Auge getroffen worden sei. Daraufhin habe sie ihn angespuckt, worauf er sie an Armen und Beinen gepackt und sie aus dem Bett habe ziehen wollen. Anschliessend habe er sie am Hals gefasst und gewürgt, resp. einmal während ca. 5-6 Sekunden gewürgt, wodurch sie Hämatome und Beulen im Gesicht, am Hals und an den Armen erlitten habe. Dabei sei sie in Angst und Schrecken versetzt worden (Anklageziffer 1.7). Zudem soll er die Privatklägerin 1 ca. im Mai/Juni 2016 wiederum in der Wohnung anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit den offenen Händen und mit den Fäusten gegen den Rücken und die Arme und ca. 4-5 Mal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen haben. Ferner habe er sie an den Haaren gezogen, sie mit den Füssen gegen den Körper getreten und schliesslich absichtlich die von ihr getragene Hose zerrissen. Wiederum habe sie Beulen am Kopf sowie Hämatome am Körper und im Gesicht erlitten (Anklageziffer 1.6).
4.6.2. Im angefochtenen Urteil wurde das Verfahren betreffend die Anklagevorwürfe wegen (mehrfacher) Drohung (Anklageziffer 1.5 und 1.7) eingestellt. Betreffend die Anklagevorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten erfolgte ein Schuldspruch (Urk. 94 S. 125, Dispositivziff. 1, 2. und 3. Spiegelstrich, Dispositivziff. 2,
4. Spiegelstrich). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 verlangen eine Verurteilung auch wegen mehrfacher Drohung.
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4.6.3. Die Vorinstanz hat das Verfahren betr. Drohungen unter zutreffendem Hinweis auf die entsprechende Praxis und Lehre eingestellt, zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 94 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt weise nicht alle erforderlichen Tatbestandselemente auf, um eine Subsumption unter den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu ermöglichen. Insbesondere Tatmittel, -objekte, -handlungen und -erfolg, müssten konkret bezeichnet werden, so auch die tatsächlichen Elemente, welche die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes und weitere subjektive Unrechtselemente annehmen lassen würden. Wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz mit der Umschreibung "hat in Kauf genommen" vorgeworfen werde, seien die äusseren Umstände anzuführen, welche auf Eventualvorsatz schliessen lassen würden. Mit einem bereits zugefügten Übel könne nicht gedroht werden, höchstens mit dessen Wiederholung. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlange, lege es die Hürde bewusst hoch und nehme eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiere es den beim Tatsubjekt bewirkten (tatbestandsmässigen) Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornehme und diese in Beziehung zur ersten setze. Der Bedrohte müsse die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeute, dass die Zufügung des Übels für möglich gehalten oder tatsächlich damit gerechnet werde und dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere sei, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermöge. Die Täterschaft müsse den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufe, oder solches zumindest in Kauf nehmen.
4.6.3.1. Indessen beschränkten sich die betreffenden Anklagesachverhalte weitestgehend auf eine Tathandlung, welche unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsumieren sei. Sie würden lediglich den Zusatz enthalten, "die Geschädigte wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte in Kauf nahm". Ein entsprechender konkreter Tatvorwurf fehle. Dieser erschöpfe sich darin, bloss den (tatbestandsmässigen) Erfolg, das subjektive Element des objektiven Tatbestandes, zu nennen. Eine Umschreibung der Ankündigung eines künftigen Übels als objektives Element des objektiven Tatbestandes fehle gänzlich. Zwar werde umschrieben, wie die Privatkläge-- 39 of 74 -rin 1 Opfer physischer Gewalt geworden sei, dabei handle es sich aber um das Zufügen eines gegenwärtigen Übels. Nicht umschrieben werde, ob und inwiefern diese physische Gewalt eine - allenfalls konkludente - Ankündigung eines zukünftigen Übels darstelle und worin dieses zukünftige Übel bestehe. In subjektiver Hinsicht umschreibe der Anklagesachverhalt weder tatsächliche Wissens- noch Willenselemente des Beschuldigten. Eine an sich nachvollziehbare Folge physischer Gewalt, der Zustand des In-Angst-und-Schrecken-versetzt-seins, genüge nicht, um einen unter den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu subsumierenden Sachverhalt zu umschreiben, weshalb der Tatvorwurf der Drohung in den Anklageziffern 1.5 und 1.7 nicht dem Anklageprinzip genügend umschrieben sei und das Verfahren betreffend Drohung daher einzustellen sei (Urk. 94 S. 22 f.).
4.6.3.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägervertreterin begründen ihre Berufungsanträge damit, dass das Verhalten des Beschuldigten in der Anklageschrift detailliert beschrieben worden sei. So sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Hand am Hals gewürgt habe. Wer solches tue, gebe klar zum Ausdruck, dass er das Leben des Opfers in Gefahr bringen wolle, weshalb es sich um eine konkludente Todesdrohung handle. Wer auf diese Weise handle, wolle klarerweise auch, das Opfer dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 96 S. 4.; Urk. 120 S. 8 f. und 121 S. 2 f.).
4.6.3.3. Mit ihrer Kurzbegründung geht die Anklagebehörde nicht auf die berechtigten Beanstandungen im angefochtenen Urteil ein. Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass die Tathandlung der Herbeiführung eines (schweren) Nachteils im Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.5 und 1.7 bereits erfolgt ist und nicht erst in Aussicht gestellt wurde. Würde bei dieser Konstellation, nachdem sich eine Tathandlung gegen die körperliche Integrität bereits verwirklicht hat, ohne weitere tatsächliche Geschehnisse (welche im Anklagesachverhalt offenkundig fehlen) auch auf eine damit begangene Drohung erkannt, wäre eine solche bei Delikten gegen die körperliche Integrität stets ebenfalls erfüllt, wofür indes jede Grundlage im Gesetz, in der Praxis und in der Lehre fehlt. Der von der Privatklägervertreterin angeführte Vergleich mit dem Zücken eines Messers, bei -- 40 of 74 -welcher Konstellation das angedrohte Übel (Messerstiche) eben gerade noch nicht erfolgt ist, sondern erst in Aussicht gestellt wird, läuft daher ins Leere (Urk. 121 S. 2). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der blosse Zustand der Angst und des Schreckens als eine nachvollziehbare Folge physischer Gewalt nicht genügt, um einen unter den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu subsumierenden Sachverhalt zu behaupten. Es liegt eine Verletzung des Anklageprinzips vor, weshalb das Verfahren betreffend mehrfache Drohung gemäss den Anklageziffern 1.5 und 1.7 einzustellen ist.
4.6.4. Auch hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklageziffern 1.6 und 1.7 wurden die Aussagen der Beteiligten im angefochtenen Urteil inhaltlich korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (so bereits Erw. III.2.3. mit den jeweiligen Seitenangaben) und der Sachverhalt mit überzeugender Begründung als erstellt erachtet (Urk. 94 S. 80 f. und S. 90 ff.).
4.6.4.1. Dass die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind, die Bestreitungen des Beschuldigten dagegen nicht, wurde bereits hinlänglich dargelegt (Erw. III.3. ff., insbes. III.3.5. ff., III.3.5.6. und Erw. III.4.2.3.2. f.). Dies trifft auch auf die sich in das Gesamtbild häuslicher Gewalt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 einfügenden Tatvorwürfen der Tätlichkeiten zu.
4.6.4.2. Beim Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 1.7, welcher sich ca. Ende September 2016, abends um ca. 22:00 Uhr, ereignet haben soll, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 in zeitlicher Hinsicht auch durch die Wahrnehmung der einvernehmenden Polizeibeamtin gestützt, welche anlässlich der Befragung vom 30. September 2016 ein Hämatom auf der rechten Wange unter dem Auge der Privatklägerin 1 beobachtete, welches laut deren Aussage vom Beschuldigten stammte, welcher ihr mit einer 1,5 Liter PET-Flasche ins Gesicht geschlagen habe. Nach diesem Vorfall habe sie einen Arzt konsultiert (Urk. 5/1 S. 6 f.; Urk. 5/4 S. 20 f.; Prot. I S. 42 f.).
4.6.4.3. Hinzukommen die weiteren Beweismittel, mit den Aussagen der Zeugin Dr. med. I._____, Ärztin der Privatklägerin 1, welche bei der Staatsanwaltschaft u.a. zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 7/1 S. 3 ff.), in der Sprechstunde vom
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28. September 2016 mehrere frische Hämatome am Jochbein und am Arm sowie ein Würgemal am Hals der Privatklägerin 1 festgestellt zu haben. Diese Verletzungen würden zu den Schilderungen der Privatklägerin 1 passen und seien frisch gewesen, weshalb sie in den Tagen davor entstanden sein müssten. Zudem sei ihr psychischer Zustand schlecht gewesen. Sie sei in Tränen aufgelöst gewesen und habe wie ein Häufchen Elend vor ihr gesessen, weshalb sie ihr geraten habe, zur Polizei zu gehen. Aus den von Dr. I._____ erstellten medizinischen Unterlagen vom 7. und 20. Oktober 2016, samt Fotos, geht ebenfalls bestätigend hervor (Urk. 3/4 f.), dass die Privatklägerin 1 am 28. September 2016 bei ihr in der Sprechstunde war, weil sie zu Hause mehrmals Opfer von gewalttätigen Übergriffen geworden sei, verängstigt gewirkt und ein Würgemal am Hals links, ein ca. 9 cm grosses Hämatom auf der Unterseite des linken Unterarms und ein Hämatom über Jochbein rechts mit Druckdolenz aufgewiesen habe und vom
10. bis zum 20. Oktober 2016 und dann weiter bis zum 24. Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen war.
4.6.4.4. Zeugin Dr. med. K._____, Kinderärztin des Privatklägers 2, hatte zudem bei der Staatsanwaltschaft u.a. zu Protokoll gegeben (Urk. 7/3 S. 4 ff.), der Privatklägerin 1 sei es beim Arzttermin des Privatklägers 2 vom 28. September 2016 gar nicht gutgegangen. Sie habe ein Monokelhämatom am rechten Auge sowie Blutergüsse an den Armen gehabt und erklärt, der Beschuldigte habe sie mit dem Kopf gegen die Wand gestossen und geschlagen. Der psychische Zustand der Privatklägerin 1 sei am 28. September 2016 "stark verunsichert" gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin 1 Vieles kaschiere.
4.6.4.5. Es besteht keinerlei Veranlassung, an den Angaben der beiden Ärztinnen zu zweifeln. Insoweit dies die festgestellten Verletzungen und den damaligen Zustand der Privatklägerin 1 betrifft, tut dies auch der Beschuldigte nicht. Er bestreitet einzig seine Urheberschaft. Es ergeben sich daher weder bezüglich Anklageziffer 1.7 noch bezüglich der Anklageziffer 1.6 unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich diese Anklagesachverhalte so ereignet haben, wie sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden. Sie sind daher alle drei ebenfalls erstellt.
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4.7 Bei diesem klaren Beweisergebnis sind entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 123 S. 3 f.) keine weiteren Beweiserhebungen zur Urteilsfindung nötig. Es erhellt nicht, inwiefern von den Nachbarn gehörte Schreie dieses klare Beweisergebnis noch bestärken bzw. das Fehlen solcher Wahrnehmungen es umstossen könnten. Abgesehen davon ist nicht zu erwarten, dass sich die Nachbarn nach mehr als drei Jahren daran erinnern könnten, ob sie im Jahre 2016 aus einer der Wohnungen des Mehrfamilienhauses Schreie hörten und zu welchen Zeitpunkten. Nebst der fehlenden Verlässlichkeit solcher Angaben erweist es sich auch als unwahrscheinlich, dass – falls solche gehört worden wären – überhaupt gesagt werden könnte, aus welcher der Wohnungen allfällige Schreie kamen bzw. ob die Privatklägerin 1 diejenige war, die geschrien hatte. IV. Rechtliche Würdigung
1. Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der Beischlaf wird von Rechtsprechung und Lehre als Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils definiert. Keine Rolle spielt, ob es zu einer Ejakulation kommt. Als mögliche Nötigungsmittel nennt das Gesetz in nicht abschliessender Weise Drohung, Gewaltanwendung, psychischen Druck und zum Widerstand unfähig machen. Unabhängig davon, welches Nötigungsmittel zur Anwendung gelangt, setzt der Tatbestand stets voraus, dass ein Widerstand überwunden wird (Weder, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 6 zu Art. 190 StGB; Maier, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, 4. Auflage 2019, N 13 zu Art. 190 StGB).
1.1. Ob eine bestimmte Verhaltensweise den an ein Nötigungsmittel gestellten Anforderungen genügt, kann nicht in allgemeiner Weise bestimmt werden, sondern ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008 E. 5). Zwischen der Anwendung des Nötigungsmittels und dem erzwunge-- 43 of 74 -nen Beischlaf muss sodann ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um den Beischlaf gegen den Willen des Opfers zu erzwingen (Maier, a.a.O., N 14 zu Art. 190 StGB). Gewalt als Nötigungsmittel liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird. Konkret geht es um Brachialgewalt wie z.B. Schlagen, Stechen, Festhalten etc. (Maier, a.a.O., N 20 zu Art. 189 StGB und N 11 zu Art. 190 StGB).
1.2. Beim subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die vorgenannten objektiven Tatbestandselement (Nötigung/Zwang, Beischlaf und Kausalität) bezieht. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (Maier, a.a.O., N 17 zu Art. 190 StGB).
2. Gemäss erstelltem Sachverhalt zog der Beschuldigte die Privatklägerin 1 jeweils an ihren Händen zu sich heran oder packte sie an den Händen, riss ihre Unterhose runter, riss sie an den Haaren und hielt ihr mit der flachen Hand den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern. Oder er warf sie auf das Bett und sagte, solange sie in diesem Haus sei, müsse sie machen, was er wolle und packte sie an ihren Armen, während sie ihn von sich weg schubste und versuchte, seine Arme zu packen und zu verdrehen. Derweil er sie ins Bett drückte, so dass sie auf dem Rücken lag, ihre Beine mit seinen Knien fixierte und ihre Hände in der Decke einzuwickeln versuchte, damit sie nicht mehr fuchteln konnte; zog ihr wiederum die Unterhose herunter, spuckte an ihre Vagina und drang mit seinem Penis in die Scheide ein. Oder er legte sich auf sie und spreizte ihre Beine auseinander. Als sie diese übereinanderschlug und fest zusammenpresste, biss er sie in die Arme und Beine, weshalb es ihm gelang, ihre Beine auseinanderzudrücken. Indem er -- 44 of 74 -diese mit seinem Gewicht und ihre Hände mit seinen Armen fixierte, verunmögliche er, dass sie sich wehren konnte, worauf er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, während sie erfolglos ihre Hände zu befreien versuchte und ihren Körper unter ihm hin und her (nach links und nach rechts) bewegte (erster, zweiter und vierter Vergewaltigungsvorwurf). Oder er versuchte den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vorzunehmen, wobei es ihm gelang, ihren Intimbereich mit seinem Penis zu berühren. Da sie sich aber zur Wehr setzte und sich in seitlicher Lage mit aller Kraft am Bettgestell festhalten konnte, gelang es ihm nicht, sie auf den Rücken zu legen, worauf ihr schliesslich die Flucht ins Badezimmer gelang (dritter Vergewaltigungsvorwurf, Versuch).
2.1. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte jeweils mit physischer Gewalt, wie Packen, Beissen, Halten und Fixieren, unter Einsatz seines Gewichts auf die Privatklägerin 1 einwirkte und sie dadurch zur Duldung des Vaginalverkehrs zwang. Zudem setzte er psychischen Druck als Tatmittel ein, um ihren Widerstand zu brechen und verlieh seinem Ansinnen dadurch zusätzlich Nachdruck, indem er ihr klarmachte, als seine Ehefrau dürfe sie den Geschlechtsverkehr nicht verweigern, da dies im muslimischen Glauben eine Sünde wäre, solange sie in diesem Haus sei, müsse sie machen, was er wolle. Damit erfüllte der Beschuldigte die zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen objektiven Tatbestandselemente mit der geforderten Intensität und Wirkung, womit er erreichte, dass sie ihren Widerstand schliesslich aufgab und sein Vorgehen erduldete.
2.2. Angesichts des Verhaltens und der Gegenwehr der Privatklägerin 1, insbesondere der verbalen Gegenwehr, dem Wegstossen, dem Versuch, seine Arme zu verdrehen, dem Beine-Übereinanderschlagen sowie dem Beine-Zusammenpressen und sich unter ihm hin und her zu bewegen, und nicht zuletzt auch aufgrund seiner eigenen Äusserungen, wonach sie sich ihm zu fügen habe (vorstehend, Erw. III.4.1.2.4.), war dem Beschuldigten zweifelsfrei bewusst, dass sie jeweils keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Durch sein wissentliches und willentliches Vorgehen, erfüllte er den Tatbestand somit mit direktem Vorsatz.
2.3. Da es ihm gemäss erstelltem Sachverhalt aufgrund der erfolgreichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 und ihrem Vorwand, im Badezimmer nur kurz ihre
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Sachen zurechtzulegen und dann gleich wieder ins Bett zu kommen, nicht gelang, den Beischlaf an ihr zu vollziehen, mithin keine Penetration erfolgte, blieb es beim Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB; dritter Vergewaltigungsvorwurf), womit er auch eine versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat.
2.4. Somit hat der Beschuldigte sich der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht.
3. Die Anklagebehörde hat das in der Anklageziffer 1.1 (vierter Vergewaltigungsvorwurf, 1. Absatz) beschriebene Würgen der Privatklägerin 1 ohne weitere Begründung als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gewürdigt (Urk. 18 S. 4; Urk. 71 S. 7). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen (Urk. 94 S. 125).
3.1. Wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr für einen anderen Menschen schafft (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 8 und 10 zu Art. 129 StGB). Eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (Maeder, a.a.O., N 12 zu Art. 129 StGB). Demnach muss der Täter jemanden durch beliebiges Handeln in einen Zustand bringen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todes besteht (ebenda, N 21 zu Art. 129 StGB). Es ist eine unvermittelte, direkt aus der Täterhandlung entspringende Gefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Lebensgefahr somit dann, wenn sie "unvermittelt" durch weitere Ursachen, das heisst ohne Zwischenschritt, in den Tod übergehen kann (Stratenwerth/Jenny/Bodmer, Schweizerisches Strafrecht BT 1, 7. Auflage, Bern 2010, § 4 N 8). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder blosse Möglichkeit reicht dafür nicht aus (Maeder, a.a.O., N 13 zu Art. 129 StGB). Erforderlich ist vielmehr, dass die Gefährdung akut bzw. von besonders gravierender Art ist (BGE 106 IV 12 E. 2.a).
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3.1.1. Beim Würgen wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an. Damit unmittelbare Lebensgefahr gegeben ist, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung, wie beispielsweise Stauungsblutungen, vorliegen (Maeder, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB).
3.1.2. Bei der Privatklägerin 1 konnten – wie bereits erwähnt – keine Stauungsblutungen festgestellt werden. Es liegen keinerlei ärztlichen Befunde vor. Eine konkret hervorgerufene Lebensgefahr lag mithin nicht vor (vorstehend, Erw. III.4.3.1. f.), weshalb bereits der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB nicht erfüllt ist und somit ein Freispruch von diesem Vorwurf (Anklageziffer 1.1, vierter Vergewaltigungsvorwurf, 1. Absatz) zu ergehen hat.
4. Die Anklagebehörde hat das in Anklageziffer 1.2 beschriebene Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt (Urk. 18 S. 5). Die Vorinstanz hat ihn der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 94 S. 125). Er lässt einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragen (Urk. 95 S. 2).
4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 426 ff.; BGE 134 IV 216 E. 4.1).
4.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 gemäss erstelltem Sachverhalt unter der Androhung, sie werde "so richtig arm drankommen" bzw. ihren Sohn nie wieder sehen, falls sie jemanden oder der Polizei von seinem Schlag auf ihre Nase, der sich tagsüber auf dem Weg in das Einkaufshaus G._____ ereignet hatte, erzähle. Mit der Äusserung "so richtig arm drankommen" stellte er ihr gegenüber zukünftige Gewalt in Aussicht. Zudem drohte er ihr mit einem Entzug ihres Sohnes, dem Privatkläger 2.
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4.2.1. Mit seiner Tathandlung und den erwähnten Äusserungen drohte er ihr die Androhung ernstlicher Nachteile an und nötigte sie damit gegenüber Dritten, über die sich tagsüber ereigneten Tätlichkeiten zu schweigen. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem unerlaubten Mittel der Nötigung, der Drohung mit Gewalt und des unberechtigten Entzuges ihres Sohnes. Somit erfüllte der Beschuldigte die erforderlichen objektiven Tatbestandselemente und damit den objektiven Tatbestand der Nötigung.
4.2.2. Der Beschuldigte ging dabei wissentlich und willentlich vor und setzte seine Drohungen gezielt ein, um die Privatklägerin 1 weiter einzuschüchtern und sein Ziel, dass niemand von seinem Handeln erfahre, zu erreichen, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.
4.3. Demzufolge ist der Beschuldigte für die ihm in Anklageziffer 1.2 zur Last gelegte Tathandlung wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
5. Die Anklagebehörde hat das in Anklageziffer 1.3 beschriebene Verhalten des Beschuldigten und die der Privatklägerin 1 zugefügten Verletzungen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB gewürdigt (Urk. 18 S. 6 und S. 9). Die Vorinstanz hat ihn in diesem Sinne schuldig gesprochen (Urk. 94 S. 125, Dispositivziff. 2). Er lässt einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragen (Urk. 95 S. 2).
5.1. Einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Dabei wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.
5.2. Die Schädigung an Körper oder Gesundheit darf weder im Sinne von Art. 122 StGB schwer noch lediglich als Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sein. Es genügt eine bloss gesundheitliche Beeinträchtigung des Opfers ohne
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Schädigung des Körpers. Ausnahmsweise reicht auch eine körperliche Schädigung aus, welche ohne negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand bleibt, also keinen Krankheitswert hat. Die Abgrenzung des Art. 123 StGB zu Tätlichkeiten ist bisweilen schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Das Bundesgericht weicht in Grenzfällen dieser Art nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 134 IV 189 = Pra 97 (2008) Nr. 148 E. 1.3.). Ähnlich verhält es sich bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, welche zwischen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzusiedeln ist. Es sind einerseits die objektiven Verletzungsfolgen, andererseits auch die objektiven und subjektiven Tatumstände zu berücksichtigen. Massgebend ist letztlich, ob sich die Beeinträchtigungen als vorübergehende Störung des Wohlbefindens charakterisieren lassen oder ob ihnen Krankheitswert zukommt. So liegt beispielsweise das Zufügen von Schwellungen und Rötungen sowie einer Druckschmerzhaftigkeit im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung im Grenzbereich von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 126 StGB. Wird die Anwendbarkeit von Art. 123 Ziff. 1 bejaht, stellt sich daher die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Abs. 2 vorliegt. Dies ist zu verneinen, wenn der Täter sein Opfer erst im Anschluss an die eigentliche Auseinandersetzung attackiert und nach dessen Fallen mit den Füssen traktiert hat. Aus diesen Tatumständen ergibt sich ein erhebliches aggressives Potential und die Bereitschaft zur Inkaufnahme von gravierenderen Verletzungsfolgen, wodurch ein leichter Fall ausgeschlossen wird (BGE 127 IV 61 f.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 59 f.).
5.2.1. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin 1 gemäss erstelltem Anklagesachverhalt ca. anfangs März 2015 Hämatome am Körper, Hals und Kopf. An diesem erlitt sie zudem eine Schwellung (Urk. 18 S. 6). Diese Verletzungen weisen keine qualifizierenden Merkmale einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB auf. Sie bewegen sich zwar nahe an der Intensität von Tätlich-keiten im Sinne von Art. 126 StGB oder auch von einer leichten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1, 2. Satz StGB, da sie bloss vorübergehender Natur waren. Unklar und weder in diesem Anklagesacherhalt näher umschrieben noch durch eine allfällige ärztliche Diagnose genauer spezifiziert und bestä-- 49 of 74 -tigt, ist das exakte Ausmass der von der Privatklägerin 1 durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten erlittenen Verletzungen. Zudem ist nicht durch einen ärztlichen Befund belegt, dass die Verletzungsfolgen der damaligen Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten eine unmittelbare körperliche Schädigung zur Folge hatten und wie lange solche Folgen der Schläge für sie noch spürbar waren. Sie blieben anscheinend ohne langanhaltenden negativen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand und hatten somit keinen eigentlichen Krankheitswert. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. R._____ vom 11./12. März 2015 wurde festgehalten, dass die "Blutergüsse und Schürfungen eine gute Prognose" haben (Urk. 3/3 S. 4 = Urk. 5/1, Anh.). Dennoch sprechen die objektiven und subjektiven Umstände der Tat, die Dauer, Intensität und Wiederholung der Schläge und Fusstritte mit Stahlkappenschuhen gegen die Anwendung des privilegierten Tatbestandes oder gar nur des Übertretungstatbestandes der Tätlichkeiten. Aus den Tatumständen ergibt sich beim Beschuldigten ein erhebliches Aggressionspotential und die Bereitschaft zur Inkaufnahme von gravierenderen Verletzungsfolgen, wodurch ein leichter Fall auszuschliessen ist.
5.2.2. Da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 angesichts der genannten Umstände mit voller Absicht und im Wissen um mögliche negative Folgen für ihre Gesundheit schlug und trat, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Er handelte vorsätzlich.
5.2.3. Die Qualifikation gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Ehegatte der Privatklägerin 1 war und die Tat während der Ehe beging.
5.3. Somit ist er der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1, 1. Satz StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
6. Die Anklagebehörde hat die in den Anklageziffern 1.2, 1.6 und 1.7 beschriebenen Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 als wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gewürdigt.(Urk. 18 S. 9). Die Vorinstanz hat ihn der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne Art. 126 -- 50 of 74 -Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen (Urk. 94 S. 125, Dispositivziff. 2). Er lässt einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragen (Urk. 95 S. 2).
6.1. Der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB macht sich schuldig, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Dabei wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Abs. 2 lit. b).
6.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes liegen Tätlichkeiten vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27 = Pr 83 [1994] Nr. 17 S. 62; BGE 134 IV 191). Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 3 ff. zu Art. 126 StGB).
6.3. Der Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten ist gemäss erstelltem Sachverhalt in den Anklageziffern 1.2, 1.6 und 1.7 ohne Weiteres erfüllt. Die wiederholten Schläge, Fusstritte und das Würgen gehen klar über das geduldete Mass physischer Einwirkung hinaus, verursachten diese doch Schmerzen, Hämatome, Beulen sowie Würgemale. Der Beschuldigte handelte dabei fraglos mit direktem Vorsatz, da er die Privatklägerin 1 mit den Schlägen, Tritten und dem Würgen bestrafen wollte und ihm die Gewalt als Ventil diente, um seine Wut und seine Überforderung in Streitsituationen rauszulassen. Somit ist er der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Berücksichtigung des Freispruches von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und teilweise der
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Vergewaltigung mit 27 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe, mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– und mit Fr. 700.– Busse wegen mehrfachen Tätlichkeiten, wobei 19 Monate Freiheitsstrafe und die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurden (Urk. 94 S. 125 f.). Die Anklagebehörde verlangt unter Einbezug der beantragten zusätzlichen Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung und mehrfacher Drohung, wie bereits vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und (nunmehr) Fr. 700.– Busse (Urk. 94 S. 3; Urk. 96 S. 51 f.). Die amtliche Verteidigung hat keine Eventualanträge zum Strafpunkt gestellt.
2. Die gesetzliche Grundlage, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend aufgeführt und zurecht das alte Sanktionenrecht angewendet. Ebenso wurde der massgebende Strafrahmen für das schwerste der zu sanktionierenden Delikte, der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren, korrekt abgesteckt (Urk. 94 S. 106–109). Dies braucht nicht alles wiederholt zu werden.
3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei den Vergewaltigungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese während der Dauer der Ehe erfolgten, in einem Zeitraum, in welchem die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten auch einen einvernehmlichen Intimkontakt hatte. Alle Übergriffe fanden im Schlafzimmer statt und richteten sich gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1, wobei der Beschuldigte jeweils insbesondere seine körperliche Überlegenheit in Kombination mit der Ausübung von physischer Gewalt, insbesondere durch Faustschläge, teilweise an den Haaren Reissen, teilweise durch Beissen und teilweise durch Fusstritte, aber auch durch psychischen Druck, indem er rücksichtslos von ihr verlangte, sie als seine Ehefrau dürfe den Geschlechtsverkehr nicht verweigern, da dies im muslimischen Glauben eine Sünde wäre, solange sie in diesem Haus sei, müsse sie machen, was er wolle, als Tat- und Nötigungsmittel einsetzte. Von den vier Vergewaltigungsvorwürfen handelt es sich beim vierten und damit letzten, jener im Sommer 2016, ca. um 22.00 Uhr (Urk. 18 S. 4), um den schwersten, da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu Beginn des -- 52 of 74 -Übergriffes auch gewürgt hatte, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe für diese Tat zuerst festzulegen ist.
3.1. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gewürgt hatte, da sie ihm nicht gehorcht und seiner Aufforderung aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer zu kommen nicht gefolgt war, packte er sie an ihren Armen und warf sie auf das Bett, worauf sie ihn wegschubste und versuchte, seine Arme zu packen und zu verdrehen, und er sie ins Bett drückte, so dass sie auf dem Rücken lag und er ihre Beine mit seinen Knien zu fixierte und versuchte ihre Hände in der Decke einzuwickeln, damit sie mit diesen nicht mehr fuchteln konnte. Obwohl sie sich weiter wehrte, setzte er seinen Übergriff unbeeindruckt fort, fixierte sie weiter, um ihren Widerstand zu überwinden und drang mit seinem Penis gegen ihren kundgetanen Willen in ihre Vagina ein. Dieses Tatvorgehen bewegt sich mit Ausnahme des Würgens als Ausgangspunkt des Übergriffs im Rahmen der im Grundtatbestand der Vergewaltigung bereits immanenten Gewaltanwendung und Brutalität zum Zwecke der Nötigung zur Duldung des Beischlafs, weshalb die objektive Schwere dieser Tat als vergleichsweise noch leicht einzustufen ist und angesichts des Strafrahmens mit einer Mindeststrafe von einem Jahr eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt.
3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist ein dem Tatbestand ebenfalls immanentes direktvorsätzliches Handel gegeben, dem rein egoistische Motive zu Grunde lagen, indem er gefühllos, gleichgültig und kalt seine sexuelle Lust zu befriedigen suchte und der Privatklägerin 1 seine Machtposition demonstrierte, ihr seinen Willen aufzwang und sich aufspielte, sie erniedrigte und ihren Gehorsam und ihre Unterwerfung erzwang. Die Tat erfolgte ohne nachvollziehbare Gründe und wäre, wie der eine einvernehmliche Geschlechtsverkehr zeigt, bei entsprechendem Verhalten des Beschuldigten zu vermeiden gewesen. Damit führt die subjektive Schwere der Tat zu keiner Relativierung des objektiven Tatverschuldens, weshalb sich angesichts des Strafrahmens mit einer Mindeststrafe von einem Jahr eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweist.
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3.3. Bei der objektiven Tatschwere des zweiten Vergewaltigungsvorwurfes, an einem Samstag gegen Mittag, ca. im Herbst 2015 (Urk. 18 S. 3), ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 erneut unter Ausübung von physischer Gewalt und mit Hilfe seiner kräftemässigen Überlegenheit gefügig machte und ihren Widerstand brach (Schläge mit der flachen Hand und mit den Fäusten, gegen den Rücken, auf ihre Brust, die Oberarme und auf den Hinterkopf), während sie sich erfolglos unter der Bettdecke zu verstecken und vor ihm zu schützen versuchte. Als sie unter das Bett zu flüchten versuchte und am Boden lag, trat er sie überdies mit seinen Stahlkappenschuhen gegen die Beine und ihr Gesäss, bevor er ihr die Unterhose herunterriss, sie an den Haaren zog und ihren Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern, aber ohne sie zu würgen, und schliesslich gegen ihren offenkundigen Willen rücksichtslos mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, was ihr starke Schmerzen verursachte. Erneut bewegt sich das Tatvorgehen im Rahmen der im Grundtatbestand der Vergewaltigung bereits immanenten Gewaltanwendung und Brutalität zum Zwecke der Nötigung zur Duldung des Beischlafs, so dass die objektive Schwere der Tat im zu beachtenden Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr noch als leicht einzustufen und die für diesen Übergriff isoliert festgesetzte hypothetische Einheitsstrafe im Bereich von gegen 16 Monate Freiheitsstrafe anzusiedeln ist.
3.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Abweichungen zum schwersten (vierten) Vergewaltigungsvorwurf (vorstehend, Erw. V.3.2.) und keine Veränderung der objektiven Tatschwere bei diesem Übergriff.
3.5. Bei der dritten vollendeten Vergewaltigung (erster Vergewaltigungsvorwurf (Urk. 18 S. 2 f.) hat der Beschuldigte sich erneut seine körperliche Überlegenheit zu Nutze gemacht und rücksichtslos auf gröbste Weise die Privatklägerin 1 an den Armen gepackt und sie in die Beine und Oberschenkel gebissen, um ihren Widerstand zu brechen. Bei diesem Übergriff übte er auch psychischen Druck aus und verlangte gefühllos, als seine Ehefrau dürfe sie den Geschlechtsverkehr nicht verweigern, dies wäre im muslimischen Glauben eine Sünde, solange sie in diesem Haus sei, müsse sie machen, was er wolle. Von den drei vollen-- 54 of 74 -deten Vergewaltigungen handelt es sich bei diesem Übergriff um jenen mit der leichtesten objektiven Tatschwere.
3.6. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, kann bezüglich seiner Willensrichtung und Beweggründe wiederum auf die Erwägungen zum schwersten Übergriff verwiesen werden (vorstehend, Erw. V.3.2.). Er wollte sie gefügig machen, erniedrigen und ihren bedingungslosen Gehorsam erzwingen. Das Verschulden erweist sich noch als leicht und lässt Isoliert gewichtet, eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von gegen 15 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.
3.7. Der Übergriff ca. im Frühling/Sommer 2016, um ca. 01.00 Uhr (dritter Vergewaltigungsvorwurf; Urk. 18 S. 4) fand wiederum im Schlafzimmer statt, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgeweckt hatte und alsdann den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vornehmen wollte. Dabei berührte er mit seinem Penis ihren Intimbereich. Da ihre Gegenwehr (sich in seitlicher Lage mit aller Kraft am Bettgestell festhaltend) diesmal erfolgreich war, es ihm daher nicht gelang, sie auf den Rücken zu legen, kam es nicht zu einer Penetration, und der Privatklägerin 1 gelang die Flucht ins Badezimmer, weshalb es beim Versuch blieb. Da die Gewaltanwendung bei diesem Übergriff geringer war, wäre die hypothetische Einsatzstrafe für diesen isolierten Vorfall daher bloss wenig über der Mindeststrafe bei etwa 14 Monaten anzusiedeln gewesen. Da es beim Versuch blieb und der Beschuldigte sein Ansinnen angesichts der Gegenwehr der Privatklägerin 1 von sich aus nicht weiterverfolgte, ist dieser verschuldensunabhängigen Tatkomponente mit einer angemessenen Reduktion auf 7 Monate Freiheitsstrafe als hypothetische Einsatzstrafe strafmildernd Rechnung zu tragen (Art. 22 Abs. 1 StGB).
3.8. Verschuldensmindernde subjektive Tatkomponenten, wie eine Verminderung der Schuldfähigkeit o.Ä. lagen beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt der vier Übergriffe auf die Privatklägerin 1 vor.
3.9. Ausgehend von der für den schwersten Übergriff festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren (18 Monaten) ist den für die weiteren, über
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die gesamte Dauer von ca. einem Jahr stattgefundenen Übergriffe festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafen (16, 15 und 7 Monate) in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) mit insgesamt 18 Monaten strafschärfend Rechnung zu tragen, sodass für die mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von insgesamt 3 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
4. Beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.2) umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu höchstens 360 Tagessätzen (Art. 181 StGB i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB).
4.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt erheblich verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass das der Privatklägerin 1 mündlich in Aussicht gestellte Übel, dass sie (als Mutter) ihren Sohn nie wieder sehen würde, äusserst einschneidend und gravierend und kaum zu ertragen für sie wäre. Die weitere, relativ abstrakte Androhung des Beschuldigten, sie würde dann richtig arm drankommen, wenn sie irgendjemandem von seinem gewalttätigen Übergriff mit dem Schlag auf ihre Nase erzählen oder bei der Polizei Anzeige erstatten werde, ist demgegenüber weit weniger schlimm. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat daher als keineswegs mehr leicht einzustufen.
4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen. Der Beschuldigte setzte das angedrohte Übel des Entzuges des eigenen Kindes berechnend und gezielt als garantiert wirksames Nötigungsmittel ein, um seine Ehefrau und Mutter seines Sohnes, die Privatklägerin 1, ganz massiv einzuschüchtern und sein Ziel zu erreichen, dass niemand vom gewalttätigen Übergriff auf diese erfahre. Als weiterer Beweggrund kommt als Ausdruck seines Besitzdenkens gegenüber seiner Ehefrau hinzu, diese zu dominieren, zu demütigen, gefügig zu machen und ihr bedingungslosen Gehorsam abzuverlangen. Eine verminderte Schuldfähigkeit oder andere verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor.
4.3. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, so dass das Verschulden als keineswegs mehr
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leicht einzustufen ist. Als hypothetische Einsatzstrafe erweisen sich mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe, resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe, als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzten 60 Tagessätze sind angesichts Tatverschuldens viel zu milde.
5. Beim Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB umfasst der ordentliche Strafrahmen wiederum Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 StGB).
5.1. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin 1 ist angesichts der Folgen der Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten (Hämatome am Körper, Hals und Kopf sowie Schwellung an demselben) vergleichsweise leicht. Diese Verletzungen bewegen sich zwar nahe an der Intensität von Tätlich-keiten und an einer leichten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1,
2. Satz StGB, da sie bloss vorübergehender Natur waren. Unbekannt ist, wie lange die Folgen der Schläge für sie noch spürbar waren. Sie blieben ohne langanhaltenden negativen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand und hatten somit keinen eigentlichen Krankheitswert (vorstehend, Erw. IV.5.2.1.). Mit der Dauer, Intensität und der Wiederholung der Schläge und unkontrollierten Fusstritten mit Stahlkappenschuhen sowie dem zusätzlichen Würgen, zeigte der Beschuldigte indessen ein erhebliches Aggressionspotential und die Bereitschaft zur Inkaufnahme von gravierenderen Verletzungsfolgen, was verschuldenserhöhend zu Buche schlägt. Die objektive Tatschwere ist dennoch als leicht einzustufen.
5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte grundsätzlich direktvorsätzlich handelte. Es steht abermals das Motiv im Vordergrund, seine Ehefrau zu unterwerfen, zu dominieren und bisweilen gewaltsam zu bedingungslosem Gehorsam zu zwingen. Derweil er die ehelichen Differenzen mit der Privatklägerin 1 ohne weiteres gewaltfrei hätte angehen können. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
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5.3. Ausgehend von der für die Nötigung festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die Gewichtung der einfachen Körperverletzung eine Erhöhung der Geldstrafe auf 210 Tagessätze vorzunehmen.
6. Zur Ahndung der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB ist kumulativ eine Busse auszufällen. Angesichts der gesamten Deliktsdauer von über einem Jahr (von ca. Juni 2015 bis ca. Ende September 2016), in welcher der Beschuldigte die Tätlichkeiten gemäss den Anklageziffern 1.2, 1.6 und 1.7 zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiederholt beging und angesichts seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten (nachfolgend, Erw. V.7.1. f.) erscheint es angemessen, die Busse auf den von der Vorinstanz festgesetzten und von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten, allerdings sehr wohlwollenden Fr. 700.– zu belassen.
7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
7.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. August 1988 in T._____, S._____, geboren und im Alter von ca. 6 Jahren als Einzelkind mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Sein Vater arbeitet auswärts, die Mutter ist Hausfrau. Gewohnt hat er gemäss seinen Angaben stets in U._____; seit ca. 10 Jahren in der 3.5-Zimmer Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern. Während der Ehe und des Zusammenlebens mit der Privatklägerin 1 lebten diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn ebenfalls in dieser Wohnung. Die Schule besuchte der Beschuldigte in Zürich. Nach Abschluss der Sekundarschule B absolvierte er ein 10. Schuljahr. Hernach machte er eine Lehre zum Reifenpraktiker bei V._____ AG, welche er 2008 mit der Note 5,2 abschloss. Dort blieb er während weiteren ca. 6 Jahren und arbeitete sich zum stellvertretenden Werkstattchef hoch. Während dieser Zeit schloss er auch -- 58 of 74 -die Weiterbildung zum eidgenössisch diplomierten Reifenfachmann ab. Im Jahre 2012 wechselte er zum W._____ AG, wo er gemäss eigenen Angaben innerhalb des Geschäfts befördert wurde und schwerpunktmässig für die Lehrlingsbetreuung zuständig sowie nebenbei Werkstattchef zurzeit mit ca. acht Mitarbeitern und vier Lehrlingen sei. Ausserdem hat er ein Bürofachdiplom absolviert und besuchte zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Handelsschule. Das Handelsdiplom hat er inzwischen erhalten. Mit der Privatklägerin 1 war er seit 2011 verheiratet. Seit tt. Dezember 2017 ist er von ihr geschieden. Der gemeinsame Sohn B._____ (der Privatkläger 2) wurde am tt. mm. 2012 geboren. Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er verdiene monatlich Fr. 4'200.– netto, ohne 13. Monatslohn oder Bonus, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat. Seine Unterhaltsverpflichtung für die Privatkläger 1 und 2 betrage monatlich Fr. 1'500.–. Zudem bezahle er Fr. 1'000.– für Kost und Logis an seine Eltern. Er habe ca. Fr. 30'000.– Schulden bei seinem Vater, die von der Hochzeit und von Weiterbildungen herrührten. Der Beschuldigte verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er wurde im Jahre 2008 in der Stadt Zürich eingebürgert (Urk. 6/1 S. 3 ff.; Urk. 6/3 S. 21 ff.; Urk. 12/3; Prot. I S. 49 ff.; Prot. II S. 10 ff.).
7.2. Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.
7.3. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 21. Dezember 2020 weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 116). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1).
7.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe stets bestritten. Dementsprechend ist auch keine Einsicht oder Reue gegeben. Das Nachtat-- 59 of 74 -verhalten ermöglicht somit keine Strafminderung, gereicht dem Beschuldigten aber auch nicht zum Nachteil.
7.5. Insgesamt führt die Gewichtung der Täterkomponente zu keiner Veränderung der hypothetischen Einsatzstrafen (vorstehend, Erw. V.3.9., V.5.3. und V.6.), sodass der Beschuldigte mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, 210 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 700.- Busse zu bestrafen ist. Einer Anrechnung der 3 Tage erstandener Untersuchungs- resp. Polizeiverhaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7.6. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (T RECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 40.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
8. Die Vorderrichter haben ohne jegliche Begründung und Aktenhinweise oder Hinweise auf mögliche Bearbeitungslücken sowie aufgrund einer angeblichen beim Beschuldigten gegebenen "Strafempfindlichkeit aufgrund der Familie und der beruflichen Situation des unterhaltsverpflichteten und beruflich gut integrierten Familienvaters" bei der Täterkomponente "die lange Verfahrensdauer" sowie "die gewisse Strafempfindlichkeit" im Umfang von 3 Monaten bei der Freiheitsstrafe strafmindernd berücksichtigt. Wie sich eine solche Strafminderung auf die ausgefällte Geldstrafe und die Busse hätte auswirken sollen, ist dem vorinstanzlichen Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen (Urk. 94 S. 114, Ziff. 4.3 f.). Insofern ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht nachvollziehbar.
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8.1. Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. In Art. 49 Abs. 3 des Vorentwurfs der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches hiess es noch, dass der Richter eine geringere Strafe aussprechen könne, wenn die der Schuld angemessene Strafe den Täter unverhältnismässig hart treffe (BBl. 1999 S. 2061). Rechnung zu tragen ist bei der Strafzumessung auch belastenden Folgen, welche die Straftat für den Verurteilten hat oder noch haben wird. Die Gesamtheit aller den Täter belastenden Straftatfolgen muss dem Unrechtsund Schuldgewicht der Tat entsprechen (Härri, Folgenberücksichtigung bei der Strafzumessung, in ZStrR 1998 S. 216; Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015).
8.2. Es reicht mithin nicht bloss eine "gewisse" Strafempfindlichkeit, sondern bloss eine besondere. Beim Beschuldigten ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Es liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche irgendeine besondere Strafempfindlichkeit, aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen, erkennen liesse. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar. Trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 150 ff. zu Art. 47 StGB).
8.3. Der Beschuldigte hat und hatte auch vor Vorinstanz keine lange unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Er ist zwar berufstätiger Vater eines Sohnes (Privatkläger 2). Von der Kindsmutter, der Privatklägerin 1, ist er indessen seit tt. Dezember 2017 geschieden, weshalb Kinderbetreuungspflichten nicht zur Diskussion stehen. Die Wohnsituation des Beschuldigten bei seinen Eltern wird auch nach einem Strafvollzug gewährleistet sein. Ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit mit einer möglichen Gefährdung der aktuellen Anstellung ist überdies bei jedem -- 61 of 74 -Strafvollzug gegeben. Es besteht daher keine Grundlage für die Gewährung einer Strafminderung infolge besonderer Strafempfindlichkeit, weshalb von einer solchen abzusehen ist.
8.4. Soweit die Vorinstanz ohne eingehendere Begründung zusätzlich eine nicht näher spezifizierte "lange Verfahrensdauer" strafmindernd berücksichtigte und damit sinngemäss auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO) erkannte, ist dem nicht zu folgen. Auch Wohlverhalten seit der Tat führt nicht zu einer Strafminderung (vorstehend, Erw. V.7.4.; BGE 136 IV 1).
8.4.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.
8.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
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Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Wohlers, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 8 zu Art. 5 StPO; BGE 143 IV 373 E. 1.3 ff.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
8.4.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147).
8.4.4. Es sind inzwischen gut vier Jahre seit der letzten Tat verstrichen. Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 26. Oktober 2016 erstmals mit den Tatvorwürfen konfrontiert (Urk. 6/1). Seine Schlusseinvernahme fand am 18. Januar 2018 statt (Urk. 6/3). Bis zur Anklageerhebung vom 16. Februar 2018 wurden 16 Monate seit seiner ersten Befragung benötigt. In der Zwischenzeit wurde im Januar 2017 die Privatklägerin 1 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 5/4) und von März bis 9. Mai 2017 sieben Zeugen/Auskunftspersonen (Urk. 7/1–7). Angesichts eines Deliktszeitraumes von ca. eineinhalb Jahren mit insgesamt zehn Vorfällen und komplexer Beweislage, über welche jeweils ein Anklagesachverhalt durch die Staatsanwaltschaft auszuarbeiten war, ist ein Zeitraum von acht Monaten zwischen der Schlusseinvernahme und der Anklageerhebung zwar sicher nicht speditiv, aber auch noch nicht als unzulässiges Liegenlassen des Falles zu werten, zumal sich der Beschuldigte während all dieser Zeit auf freiem Fuss befand und durch sein Aussageverhalten mit konsequentem Bestreiten jeglicher Tatvorwürfe ein beförderlicheres Vorverfahren -- 63 of 74 -auch nicht unterstützte, weshalb dieser Zeitraum der Ungewissheit über den weiteren Gang und einen Entscheid des Verfahrens auch nicht unzumutbar für ihn waren. Im Strafverfahren ist auch nach der Praxis der Strassburger Organe erst bei Bearbeitungslücken ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten ein krasser Unterbruch anzunehmen, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wäre (BGE 124 I 139, E. 2.c). Das erstinstanzliche Verfahren benötigte ab der Anklageerhebung bis zur Urteilsfällung elf Monate und zum Versand des begründeten 128-seitigen Urteils ein Jahr und fünf Monate, was aufgrund der Komplexität der Thematik und des Entscheidumfanges ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auch das Berufungsverfahren ist zwar nicht als besonders speditiv zu bezeichnen, angesichts der Corona bedingten Unwägbarkeiten aber auch nicht als übermässig lang zu bezeichnen. Insgesamt liegt daher noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafminderung unter diesem Aspekt entfällt daher ebenfalls.
8.5. Auch der Strafmilderungsgrund aufgrund eines verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB wäre erst zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Bei Vergewaltigung, welche nach 10 Jahren verjährt (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wäre dies erst nach 6 2/3 Jahren der Fall. Somit ergeben sich auch unter diesem Blickwinkel keine strafmindernden Umstände. VI. Vollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Verschulden (siehe Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3, nicht publ. in: BGE 134 IV 241). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die -- 64 of 74 -Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Schneider/ Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 18 f. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6).
1.1. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzuges richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Sind die subjektiven Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Heimgartner, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB).
1.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 116), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Überdies ist er beruflich integriert. Die konfliktbehaftete Ehe mit der Privatklägerin 1 ist inzwischen geschieden. Hinweise auf Umstände, die der Vermutung einer günstigen Prognose entgegenstehen, liegen nicht vor, weshalb der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren ist. Indessen ist sein Gesamtverschulden für die über einen Deliktszeitraum von gut eineinhalb Jahren hinweg begangenen Delikte keineswegs mehr leicht, auch wenn die Tatschwere bei einzelnen Taten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens noch mit "leicht" einzustufen war (vorstehend, Erw.V.3. ff.). Um seinem Tatverschulden, aber auch der Wahrscheinlichkeit seiner Legalbewährung als Erststäter genügend Rechnung zu tragen, ist der Vollzug der 3 Jahre Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Strafteil auf 2 Jahre festzusetzen ist. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
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2. Angesichts der günstigen Prognose und der vom teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe ausgehenden weiteren positiven Wirkung auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten, ist der Vollzug der Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.- aufzuschieben, unter Ansetzung der nämlichen Probezeit.
3. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind, je nach den Verhältnissen des Täters, so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist ein Umrechnungsschlüssel von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse anzuwenden. Bei einer Busse von Fr. 700.- beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe somit 7 Tage. VII. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 12'000.– nebst Zins von 5 % ab 15. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den sanktionierten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde der Privatkläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 94 S. 126). Letzteres wurde – unter der Prämisse einer Verurteilung – nicht beanstandet (Urk. 123 S. 33).
2. Die Privatklägerin 1 liess mit ihrer Berufungserklärung wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 73 S. 1 ff.) beantragen (Urk. 101 S. 2), der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr für Arzt-, Psychiatrie-, Physiotherapie und Medikamentenrechnungen Fr. 2'258.50 zzgl. 5 % Zins zu den jeweiligen Fälligkeiten, und Fr. 20'530.25 zzgl. 5 % Zins seit 1.5.2016 für Lohneinbusse, als Schadenersatz zu bezahlen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass er ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig und dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, ihr den -- 66 of 74 -deliktischen Schaden, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung, wie bspw. einer psychotherapeutischen Behandlung sowie Lohneinbussen zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen würden. Ferner sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Fr. 35'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Zivilansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 94 S. 118 f. und S. 120). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
3.1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 umfasst Heilungskosten für Arztbehandlungen, Psycho- und Physiotherapie sowie Medikamente, ferner Lohnersatz, als psychische und körperliche Folgen der vom Beschuldigten über einen Deliktszeitraum von ca. eineinhalb Jahren verübten gewaltsamen Übergriffen (Urk. 73 S. 8 ff., insbes. S. 18).
3.2. Der Beschuldigte liess beantragen, auf die ihm gegenüber geltend gemachte Zivilforderungen sei aufgrund der Freisprüche nicht einzutreten. Im Falle von einzelnen Verurteilungen seien die Zivilforderungen wegen Lohneinbussen zu wenig substantiiert und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 77 S. 25).
3.3. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin 1 über den gesamten Deliktszeitraum hinweg immer wieder eher leichtere Verletzungen zu, welche mehrere Arztkonsultationen notwendig machten. Angesichts der vom Beschuldigten verübten Straftaten, sind vorübergehende psychische Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin 1 nicht auszuschliessen. Aufgrund der bislang vorhandenen Belege lässt sich indessen noch nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Taten des Beschuldigten, alle von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Kosten- und Lohneinbussen kausal verursacht haben. So ist insbesondere nicht belegt, dass aus anderen Gründen zum Teil ohnehin angefallen wären. Unter den gegebenen Umständen lässt sich erst festhalten, dass der Beschuldigte aufgrund den von ihm verübten Taten gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Infolge teilweiser Illiquidität der Forderungen und deren Hö-- 67 of 74 -he ist die Privatklägerin 1 daher zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Hinsichtlich ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin 1 vorbringen, infolge der erlittenen schweren Persönlichkeitsverletzung stehe ihr eine Genugtuung von Fr. 35'000.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Januar 2015, zu (Urk. 73 S. 3). Der Beschuldigte werde wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Gefährdung des Lebens verurteilt und habe sich daher eine schwere Verletzung von Rechtsgütern vorwerfen zu lassen, welche die physische und psychische Integrität des Menschen schützten. Er habe sie nachhaltig in ihrer psychischen und physischen Integrität geschädigt und bei ihr eine mittlere bis schwere posttraumatische Belastungsstörung verursacht, worunter sie bis heute leide. Da er ihr jahrelang massive physische Gewalt mit Schlagen, Würgen und Treten zugefügt und sich auf brutale Weise über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht hinweggesetzt habe, wiege sein Verschulden schwer. Durch die Straftaten habe er die psychische und körperliche Grenze der Privatklägerin 1 durchbrochen und sie in ihrem persönlichen, innersten Kern angegriffen. Jeder sexualisierte Übergriff sei für eine Frau äusserst demütigend und verletze ihr Selbstbild und Selbstwertgefühl. Der Beschuldigte habe das Innerste des Körpers und der Seele seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes getroffen (Urk. 73 S. 19 ff.).
4.1. Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Vergewaltigung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen sein. Bezüglich des Vorwurfes der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1, vierter Vergewaltigungsvorwurf) ist er freizusprechen. Die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Drohung (Anklageziffer 1.5 und 1.7) und Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1.4 ist zu bestätigen. Angesichts der verbleibenden Verurteilungen hat der Beschuldigte dennoch widerrechtliche und schuldhafte Eingriffe in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 zu verantworten, welche sie ganz erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte. Die ihr zugefügte seelische Unbill, weist auch deshalb eine gewisse Schwere auf, weil der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum miteinander eine -- 68 of 74 -Ehe führten und dementsprechend ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Die Vorfälle stellen deshalb objektiv eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Privatklägerschaft dar.
4.2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Der Zinsenlauf ist angesichts eines Deliktszeitraumes von ca. eineinhalb Jahren ab mittlerem Verfall festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, die Genugtuungsforderung ab 1. Januar 2016 zu verzinsen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang, insbesondere angesichts der zusätzlichen Schuldsprüche, des bestätigten Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der ausgefällten Strafhöhe sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____, dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 119), unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit insgesamt Fr. 14'700.– zu entschädigen.
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4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 betragen unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, der Wegentschädigung und der Nachbesprechung Fr. 5'700.– (Urk. 122). Dieser Betrag erweist sich als angemessen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 1. und 4. Lemma, sowie 3 teilweise (Verfahrenseinstellungen und Teilfreispruch betr. Tätlichkeiten gemäss Anklageziffern 1.4 und 1.8), 11–15 (Kostenfestsetzung) und 18 (Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Das Verfahren wird bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 1.5 und 1.7) und der Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.5) eingestellt.
2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 Abschnitte 1, 2 und 4), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 Abschnitt 3), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.3) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.2, 1.6 und 1.7).
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3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– und mit Fr. 700.– Busse.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den sanktionierten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 15'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
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9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.– amtliche Verteidigung Fr. 5'700.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertreter der Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz -- 72 of 74 -− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: Dr. Karabayir -- 73 of 74 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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