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Entscheid

SB190429

Falsche Anschuldigung etc.

13. Mai 2025Deutsch112 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190429-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 13. Mai 2025 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190429-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 13. Mai 2025

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwältin Y1._____,

betreffend falsche Anschuldigung etc.

Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (DG140318) und 6. November 2023 (DG190102)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).

Urteil der Vorinstanz: (DG140318)

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für den Amtsarzt im Umfang von Fr. 420.– werden dem Beschuldigten auferlegt; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'800.– (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Entschädigung von Fr. 275.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten gegenüber dem Staat wird abgewiesen.

Urteil der Vorinstanz: (DG190102)

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; allfällige übrige Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Der Privatklägerin A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 159 S. 1)

1. Die Urteile des Bezirksgerichts Zürich als Vorinstanz vom 9. Juli 2019 sowie vom 6. November 2023 seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin und Berufungsklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen.

b) der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 157 S. 1)

1. Ich beantrage die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteil und die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu leisten.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von (A.) CHF 69'896.85 und (B.) CHF 64'922.70 (d.h. gesamthaft CHF 134'819.55) zu leisten.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, für die Untersuchung, die beiden vorinstanzlichen Verfahren und das vorliegende Berufungsverfahren die Verfahrenskosten zu tragen und die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 SIPO für ihre Rechtsvertretungskosten zu entschädigen, soweit diese Rechtsvertretungskosten nicht gestützt auf den Antrag betreffend Schadenersatz zugesprochen werden.

Erwägungen:

I. Verfahren

1.

Am 14. Oktober 2014 erhob die Anklägerin Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 16). Darin wirft sie dem Beschuldigten einerseits unter Ziff. I eine falsche Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung und andererseits unter Ziff. II eine versuchte Nötigung vor.

2.

Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, eröffnete das Verfahren unter der Nr. DG140318-L. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids in einem separaten Strafverfahren, das gegen die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung geführt wurde (dazu sogleich E. I.4), sistiert (Urk. 31). Mit Beschlüssen vom 15. November 2018 und vom 5. April 2019 wurde im Ergebnis entschieden, einerseits die Sistierung betreffend Anklagevorwurf Ziff. I aufrecht zu halten und diesen Anklagevorwurf in das neue Verfahren Nr. DG190102-L abzutrennen und andererseits die Sistierung betreffend Anklagevorwurf Ziff. II aufzuheben und diesen Anklagevorwurf weiterhin im Verfahren Nr. DG140318-L zu beurteilen (Urk. 47, 65).

3. Im Verfahren Nr. DG140318-L sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2019 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei (Urk. 111). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben und der Staatsanwaltschaft im Dispositiv zugestellt (Prot. DG140318-L S. 58).

3. Im Verfahren Nr. DG140318-L sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2019 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei (Urk. 111). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben und der Staatsanwaltschaft im Dispositiv zugestellt (Prot. DG140318-L S. 58).

Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 meldete die Privatklägerin fristgemäss Berufung an (Urk. 107; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 30. August 2019 wurde ihrer Rechtsvertretung die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 110/3). Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte sie fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 113/1; Art. 399 Abs. 3 StPO).

Das Berufungsverfahren wird unter der Nr. SB190429-O geführt. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2019 wurde der Privatklägerin gestützt auf

Art. 383 Abs. 1 StPO Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 6'000.– für allfällige Kosten und Entschädigungen angesetzt (Urk. 114). Diese Sicherheit leistete sie innert erstreckter Frist (Urk. 116 f.). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2019 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 118). Mit Eingabe vom 20. November 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 121). Mit Eingaben vom 4. Dezember 2019 und 5. Dezember 2019 wurde das Gericht über einen Wechsel der Verteidigung des Beschuldigten informiert (Urk. 122 f.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 124/1 S. 1). Mit nämlicher Eingabe beantragte er unter anderem die Zweiteilung der Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom 6. Januar 2020 wurde insbesondere dieser Antrag abgewiesen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 reichte der Beschuldigte unter anderem ein Datenerfassungsblatt mit Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein, wobei er um separate Ablage des Datenerfassungsblatts, der beiliegenden Lohnabrechnungen und allfälliger weiterer Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation sowie diesbezüglich um Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts an die Privatklägerin ersuchte (Urk. 127 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu einer Sistierung des Verfahrens bis zum einen zur rechtskräftigen Erledigung des separaten Strafverfahrens gegen die Privatklägerin und zum anderen zum erstinstanzlichen Entscheid betreffend das von der Vorinstanz weiterhin sistierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklagevorwurf Ziff. I (Verfahren Nr. DG190102-L) zu äussern (Urk. 131). Nach Eingang der Stellungnahmen der Privatklägerin vom 25. August 2020 (Urk. 134) und des Beschuldigten vom 14. September 2020 (Urk. 135) wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 die Sistierung des Verfahrens bis zum einen zur rechtskräftigen Erledigung des separaten Strafverfahrens gegen die Privatklägerin und zum anderen der erstinstanzlichen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Anklagevorwurf Ziff. I (Verfahren Nr. DG190102-L) angeordnet (Urk. 137). Mit Eingaben vom 16. November 2020 und 19. November 2020 (Urk. 139 f.) und sodann mit Eingaben vom 13. Januar 2023 und 24. Januar 2023 (Urk. 144 f.) wurde das Gericht jeweils über einen Wechsel der Rechtsvertretung der Privatklägerin informiert.

4. Im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, die Privatklägerin (bzw. dortige Beschuldigte) mit Urteil vom 18. Mai 2017 vom Anklagevorwurf frei (Urk. 149/65A/63; Verfahren Nr. GG170009-L). Mit Urteil vom 27. März 2019 bestätigte das Obergericht diesen Freispruch (Urk. 149/65B/169; Verfahren Nr. SB170451-O). Mit Urteil vom 12. August 2020 hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 149/65A/87 = Urk. 149/65B/191 = Urk. 149/65C/193; Verfahren Nr. 6B_789/2019). Mit Urteil vom 11. Juli 2022 sprach das Obergericht die Privatklägerin wiederum vom Anklagevorwurf frei (Urk. 149/65C/293; Verfahren Nr. SB200352-O). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 149/65C/293 S. 29).

5. Das Verfahren Nr. DG190102-L wurde am 1. März 2023 wiederaufgenommen. Mit Urteil vom 6. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung frei (Urk. 149/110). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. DG190102-L S. 23).

Die Privatklägerin meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. DG190102 S. 23; siehe auch Urk. 149/104). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 15. November 2023 fristgemäss Berufung an (Urk. 149/105; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Staatsanwaltschaft am 5. April 2024 und der Rechtsvertretung der Privatklägerin am 11. April 2024 zugestellt (Urk. 149/109/1; Urk. 149/109/3). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 30. April 2024 fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 149/113; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 10. April 2024 zurück (Urk. 149/111).

Das Berufungsverfahren wurde als Verfahren Nr. SB240181-O geführt. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 7'000.– für allfällige Kosten und Entschädigungen angesetzt (Urk. 149/114). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Datum der elektronischen Einreichung) stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bzw. Wiedererwägung der besagten Präsidialverfügung (Urk. 149/116 f.). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 wurde dieses Gesuch abgewiesen und der Privatklägerin eine letzte Frist zur Leistung der Sicherheit angesetzt (Urk. 149/118). In der Folge leistete die Privatklägerin die Sicherheit fristgemäss (Urk. 149/119/4; Urk. 149/120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 149/121). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Datum Poststempel) erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung sowie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 149/123). Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 149/124).

6. Mit Beschluss vom 13. August 2024 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens SB190429-O aufgehoben (Urk. 148 Dispositivziffer 1). Mit nämlichem Beschluss wurde das Verfahren Nr. SB240181-O mit dem vorliegenden Verfahren SB190429-O vereinigt und das Verfahren Nr. SB240181-O als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (a.a.O. Dispositivziffer 2; Urk. 149/127 Dispositivziffer 1). Ebenso wurden die Akten des gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Nötigung (zuletzt: Verfahren Nr. SB200352) beigezogen (a.a.O. Dispositivziffer 3). Im Ergebnis sind heute sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 (Verfahren Nr. DG140318-L) als auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2023 (Verfahren Nr. DG190102-L) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Mit Eingabe vom 21. April 2025 reichte der Beschuldigte ein Datenerfassungsblatt mit Beilage betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein, wobei er um separate Ablage des Datenerfassungsblatts, der beiliegenden Lohnabrechnungen und allfälliger weiterer Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation sowie diesbezüglich um Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts an die Privatklägerin ersuchte (Urk. 154 ff.).

Die Parteien wurden auf den 13. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 151). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin. Er liess die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 11 f.; Urk. 159 S. 1). Sodann erschien die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters. Sie liess die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 12; Urk. 157 S. 1). Zudem liess sie zu den Eingaben des Beschuldigten betreffend Beschränkung ihres Akteneinsichtsrechts hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse erklären, dass kein Interesse an diesen Unterlagen bestehe (Prot. II S. 13).

II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.1. Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil im Verfahren Nr. DG140318L mit Ausnahme von Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil (Auferlegung der Amtsarztkosten von FR. 420 zu Lasten Beschuldigter), sowie Dispositivziffern 6 und 7 (Verweisung/Abweisung der Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) an und beantragt namentlich eine Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 113/1 S. 2). Damit stehen mit Ausnahme der Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil sowie Dispositivziffern 6 und 7 sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. Hingegen ist dieses Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil sowie Dispositivziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

1.2. Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil im Verfahren Nr. DG190102L vollumfänglich an und beantragt namentlich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz, eventualiter die Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 113 S. 1). Mithin sind keine Dispositivziffern dieses Urteils in Rechtskraft erwachsen.

2. Vorliegend hat (nur) die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Daher gilt das Verschlechterungsverbot zugunsten des Beschuldigten (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht. Jedoch dürfen im Zivilpunkt die vorinstanzlichen Urteile nicht zum Nachteil der Privatklägerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 3 StPO).

3. Die Privatklägerin macht in ihrer Berufungserklärung, auf die sie im Rahmen ihres Parteivortrags verweist, hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils im Verfahren Nr. DG190102-L geltend, die Vorinstanz habe in mehrerlei Hinsicht ihr rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzt. Infolgedessen sei das Urteil derart unfair, dass es aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Insbesondere habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten nicht gewürdigt, die Aussagen von C._____ im Gegensatz zu denjenigen der Zeugen D._____ und Y2._____ nicht gewürdigt und die Kommunikation zwischen den Parteien teils ignoriert (Urk. 149/113 Rz. 1 ff.; Urk. 157 Rz. 122 mit Verweis auf die Berufungserklärung).

3.1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Mithin soll mit einer Rückweisung erreicht werden, dass dem Betroffenen die Prüfung der anstehenden wesentlichen Tat- und Rechtsfragen durch zwei Instanzen gewährleistet ist. Art. 409 StPO verlangt jedoch nicht, dass sich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts das erst- und zweitinstanzliche Gericht mit den genau gleichen Sachverhalten, Beweisen und identischen rechtlichen Kriterien auseinandersetzen müssen (zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; Beschluss des Obergerichtes Zürich SB140568-O vom 27. Februar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zudem greift die Bestimmung nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass sie auch im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Demgegenüber können gemäss Rechtsprechung nicht besonders schwerwiegende Verfahrensmängel geheilt werden, wenn das Versäumte vor oberer Instanz mit gleicher Kognition nachgeholt wird. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.5). Konkret kann gemäss Bundesgericht eine Rückweisung angezeigt sein bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklageoder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Das hiesige Gericht bejahte einen wesentlichen Mangel beispielsweise in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Erkenntnisse abgestellt wurde, die erst im Rahmen der Urteilsberatung eingeholt wurden und bezüglich welchen dem Beschuldigten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden war (Beschluss des Obergerichtes Zürich SB140568-O vom 27. Februar 2015 E. 5), im Berufungsverfahren zahlreiche neue Beweise erhoben wurden respektive zu erheben waren (Beschlüsse des Obergerichtes SB150349 vom 7. Mai 2018 E. II.6; SB190190 vom 1. Oktober 2019 E. III.2) oder im Rahmen der Hauptverhandlung ein Zeuge ohne Kenntnis der Staatsanwaltschaft einvernommen worden war (Beschluss des Obergerichtes SB150338 vom 28. Juni 2016 E. 3.3). Dass das Berufungsgericht punktuelle Beweisergänzungen für nötig hält, hat hingegen keine Rückweisung zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2).

3.2. Die von der Privatklägerin beanstandeten Umstände wären gegebenenfalls keine derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängel, die eine Rückweisung an die Vorinstanz gebieten würden. Vor allem scheint es der Privatklägerin darum zu gehen, dass bereits bei den Akten liegende Urkunden explizit Niederschlag im Entscheid hätten finden sollen. Das Gericht hat die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise zu berücksichtigen (Art. 350 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet zwar, dass es das vorhandene Beweismaterial umfassend auswerten muss, allerdings nur soweit es dieses als entscheiderheblich erachtet (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1). Sodann darf sich ein Gericht bei der Entscheidbegründung auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf nicht entscheiderhebliches Beweismaterial nicht näher eingeht. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, inwieweit einzelne von der Privatklägerin hervorgehobene Beweismittel zu würdigen sein werden. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass Beweismaterial nur insoweit zulasten des Beschuldigten verwendet werden kann, als es überhaupt verwertbar ist, was namentlich einer Berücksichtigung der Aussagen von C._____ entgegensteht (dazu sogleich). Weiter moniert die Privatklägerin zwar eine unterlassene Befragung insbesondere ihrer selbst, stellte aber auch im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag (Prot. II S. 21).

4. Beweise dürfen nur zulasten einer Person berücksichtigt werden, soweit sie überhaupt verwertbar sind (vgl. Art. 141 StPO).

4.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra-

gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zählt insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen daher nur zulasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn dieser wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1). Erfolgte eine entsprechende Konfrontation, d.h. wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Einvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte, steht nach der geltenden Rechtsprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen).

4.2. Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des separaten Strafverfahrens gegen die Privatklägerin beigezogen (Verfahren Nr. GG170009-L [Urk. 149/65A], SB170451-O [Urk. 149/65B] und SB200352-O [Urk. 149/65C]). Wie die Vorinstanz richtig festhält, könnten die Aussagen von den in jenem Verfahren befragten Personen nicht ohne Weiteres zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 149/110 E. I.D.2). Insbesondere gilt dies für die Aussagen der Auskunftsperson C._____, der früheren Nanny der Privatklägerin (Urk. 149/6/8). Ihre Einvernahme erfolgte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin, der Beschuldigte war bei der Einvernahme nicht anwesend (Urk. 146/6/8 S. 1). Entsprechend kann ihm diese Einvernahme, soweit sie ihn belasten sollte, nicht entgegengehalten werden. Anderes gilt für die Aussagen, die den Beschuldigten entlasten. Deshalb sind namentlich die ebenfalls im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin eingeholten, für den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Zeugen D._____ und Y2._____ (Urk. 149/65A/21/1-2) beachtlich. Was die Einvernahmen der Privatklägerin im separaten Strafverfahren gegen sie betrifft, war der Beschuldigte bei den zeitlich späteren Einvernahmen (Urk. 149/65A/20/1-3; Urk. 149/65A/56) anwesend und er bzw. seine Rechtsvertretung konnten Ergänzungsfragen stellen. Hingegen war er bei der zeitlich früheren Einvernahme der Privatklägerin im besagten Verfahren (Urk. 6/6-7) nicht zugegen und hatte auch kein Teilnahmerecht, da er sich erst mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 als Privatkläger konstituierte (Urk. 149/65A/7/2). Jedoch wurde die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren am 14. Mai und 23. Juni 2014 (Urk. 4/1; Urk. 4/3) erneut zu den hier interessierenden Vorwürfen befragt, wobei sie sich inhaltlich zur Sache äusserte und die Verteidigung des Beschuldigten Ergänzungsfragen stellen konnte (Urk. 4/3 S. 4 ff.). Daher sind in Anwendung der Rechtsprechung sämtliche Einvernahmen der Privatklägerin im separaten Strafverfahren auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

5. Das Berufungsgericht kann zur Begründung auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn das strafrechtliche Berufungsverfahren ist keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens und das Berufungsgericht ist keine Erstinstanz. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (Urteile des Bundesgerichtes 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

6. Die Parteien haben im Berufungsverfahren darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen (Urk. 157, 159; Prot. II S. 21). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.

III. Schuldpunkt

1. Grundlagen der Beweiswürdigung

1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung in beiden Urteilen zutreffend dargelegt (Urk. 111 E. II.3; Urk. 149/110 E. II.A.3). Demnach legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Haupt- und Berufungsverhandlung sowie den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Aussageperson ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings wird das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet, weshalb ihr nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagewürdigung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV

409 E. 4.5.3; siehe auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, 55 f.).

Viel bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 4.5.3; 133 I 33 E. 4.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die Aussageperson unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; siehe auch BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; VOLBERT/DAHLE, Forensisch-psychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010, 33 ff.).

Erforderlich ist dafür insbesondere die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5). Nach Prüfung der Aussagegenese ist Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe dieser Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 81 E. 3d). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasie- bzw. Lügensignalen (zum Ganzen BENDER, a.a.O.,

56 ff.; ausführlich zu den Qualitätsmerkmalen erlebnisfundierter Aussagen GREUEL/OFFE/FABIAN/WETZELS/FABIAN/OFFE/STADLER, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage,1998, 89 ff.). Allerdings bedeutet das Vorhandensein von Realitätskriterien noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss sodann eine Kompetenzanalyse ergeben, dass die Aussageperson nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 3. Aufl. 2011, 9 f.; VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 47 [Qualitäts-Kompetenz-Vergleich]; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2020, Rz. 332 ff.). Ausserdem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann. Die Motivlage in einer spezifischen Situation ist zu unterscheiden von einer generellen personalen Glaubwürdigkeit. Letztere ist es, die kaum je eine Rolle spielt (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 292, 298, 550 f.).

Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Zudem kann namentlich ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 292, 298, 550 f.).

1.3. Die Unschuldsvermutung, die in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert ist, und der daraus abgeleitete Grundsatz in dubio pro reo betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Regel der Beweislast besagt sie, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Regel der Beweiswürdigung besagt sie, dass das Gericht nicht von der Existenz einer für die angeklagte Person ungünstigen Tatsache überzeugt sein muss, wenn aus objektiver Sicht Zweifel an der Existenz dieser Tatsache bestehen. Hingegen ist unerheblich, wenn nur abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss es sich um ernsthafte und nicht reduzierbare Zweifel handeln, d.h. um Zweifel, die sich dem Verstand in Abhängigkeit von der objektiven Situation aufdrängen. Mithin muss für eine Verurteilung der Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (zum Ganzen BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.5; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

2. Anklagevorwurf Ziff. I: Falsche Anschuldigung/Freiheitsberaubung (vorinstanzliches Verfahren Nr. DG190102-L)

2.1. Anklagevorwurf

Gemäss der Anklage (Urk. 16) liess der Beschuldigte am 31. Oktober 2013 über seinen Anwalt Strafanzeige gegen die Privatklägerin unter anderem wegen Erpressung und übler Nachrede bzw. Verleumdung stellen und dabei unter anderem die Verhaftung der Privatklägerin beantragen. Infolgedessen habe die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin eröffnet.

Inhalt der Strafanzeige sei gewesen, dass die Privatklägerin, mit der der Beschuldigte eine kurze Affäre gehabt habe, behaupte, er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Sie habe von ihm regelmässige Geldzahlungen verlangt, ansonsten sie die Vaterschaft publik mache, was für ihn eine Blossstellung und einer Reputationsschädigung bedeuten würde. Derart unter Druck gesetzt, habe er der Privatklägerin zwischen April 2010 und Juni 2012 rund Fr. 200'300.– bezahlt. Trotzdem habe die Privatklägerin Mitglieder seines Familien- und Bekanntenkreises über seine angebliche Vaterschaft informiert und ihn so weiter unter Druck gesetzt.

Diese Aussagen habe der Beschuldigte bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wiederholt.

Gestützt auf die Strafanzeige und die polizeiliche Befragung des Beschuldigten sei die Privatklägerin am 11. Dezember 2013 um 06.15 Uhr verhaftet worden. Zudem sei an jenem Tag eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Privatklägerin erfolgt, anlässlich welcher sämtliche elektronischen Datenträger der Privatklägerin sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt worden seien. Gleichentags um 17.30 Uhr sei die Privatklägerin wieder entlassen worden, wobei ihr ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden sei.

Die besagten Anschuldigungen habe der Beschuldigte in seiner Strafanzeige und bei seinen Befragungen wider besseres Wissen deponiert. Er habe beabsichtigt, gegen die Privatklägerin eine Strafuntersuchung einzuleiten und ihre Verhaftung zu

bewirken. Aufgrund seiner (wahrheitswidrigen) Behauptungen habe er zumindest annehmen können, dass eine Verhaftung erfolgen würde.

2.2. Rechtliche Grundlagen

2.2.1. Nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

2.2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt eine Bestrafung voraus, dass eine Mitteilung, die eine Person fälschlicherweise der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, an eine Behörde gerichtet wurde (BGE 132 IV 20 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_677/2009 vom 23. November 2009 E. 1). Genauer gesagt muss die Mitteilung der beschuldigten Person fälschlicherweise Tatsachen unterstellen, die, wenn sie wahr wären, ein Verbrechen oder Vergehen darstellen würden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_677/2009 vom 23. November 2009 E. 1). Nicht tatbestandsmässig sind blosse Übertreibungen hinsichtlich der wirklich verübten Tat (BSK StGB-DEL-NON/RÜDY, Art. 303 N 18; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl.

2017, 463).

Eine Beschuldigung ist nur dann i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch, wenn die beschuldigte Person unschuldig ist. Unschuldig ist eine Person, die die ihr vorgeworfene strafbare Handlung nicht begangen hat. Insbesondere gilt als unschuldig, wessen Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.1). Diesfalls ist das mit einer Anzeige wegen falscher Anschuldigung befasste Gericht vorbehältlich neuer Tatsachen und Beweismittel an diesen Entscheid gebunden. Es liegt nämlich im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Das Gericht, das in einem neuen Verfahren über den Straftatbestand der falschen Anschuldigung zu entscheiden hat, ist jedoch nur dann an diese erste Entscheidung gebunden, wenn diese eine Feststellung über die Zurechenbarkeit einer Straftat an die angezeigte Person enthält, unter Ausschluss der Opportunitätseinstellung und der Fälle, die von Art. 54 StGB erfasst werden (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 72 IV 74 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Jedoch muss die Nichtschuld nicht stets in einem Strafverfahren festgestellt worden sein, damit eine beschuldigte Person unter Art. 303 StGB als nichtschuldig gelten kann. Wenn es z.B. keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, die Nichtschuld also offensichtlich ist, erübrigt sich mangels hinreichenden Anfangsverdachts die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. die Klärung im Rahmen eines Strafverfahrens und ist die beschuldigte Person auch ohne ein solches als nichtschuldige Person zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.3).

2.2.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt die Strafbarkeit nach Art. 303 Ziff. 1 StGB voraus, dass die Täterschaft weiss, dass die beschuldigte Person unschuldig ist ("wider besseres Wissen"). Mithin muss die beschuldigende Aussage nicht nur unwahr sein, sondern die Täterschaft muss auch wissen, dass dies so ist, dass sie also etwas Unwahres behauptet. Hingegen genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Mithin muss die Täterschaft mit direktem Vorsatz handeln und genügt Eventualvorsatz nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.3.1; 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; 6B_324/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.1; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27). Darüber hinaus muss die Täterschaft wollen oder in Kauf nehmen, dass ihr Verhalten die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person zur Folge hat. Eventualvorsatz ist hier ausreichend (Urteile des Bundesgerichtes 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.1.2; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1).

Wer eine Strafanzeige gegen eine Person erstattet, macht sich also nicht allein dadurch der falschen Anschuldigung schuldig, dass das daraufhin eröffnete Strafverfahren zu einem Freispruch oder einer Einstellung führt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2). Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund der Strafanzeige eingeleitete Verfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden. Deshalb kann, wer zu Unrecht beschuldigt wird, nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1105/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1). Ein Freispruch oder Einstellungsentscheid hindert daher denjenigen, der sich für eine falsche Anschuldigung verantworten muss, nicht daran zu erklären, warum die beschuldigte Person seiner Meinung nach ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, und darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben habe (Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2; siehe auch BGE 72 IV 74 E. 1).

Eine Verurteilung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB ist insbesondere denkbar, wenn nach dem sicheren Wissen des Täters keine konkreten Anhaltspunkte für die bezichtigte Tat bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.4.2). Umgekehrt kann es gegen eine Verurteilung sprechen, dass die Strafverfolgungsbehörden zunächst umfangreiche Abklärungen durchführen mussten, um den Verdacht zu entkräften. Denn daraus kann sich ergeben, dass der Anzeigeerstatter nicht positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Beschuldigung haben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.1).

Die Feststellung, was eine Person gewusst, gewollt, für möglich gehalten oder angenommen hat, gehört zum Gedankeninhalt, d.h. zu den "inneren" Tatsachen. Mithin ist es eine Tatfrage, ob diejenige Person, die sich wegen einer falschen Anschuldigung verantworten muss, wusste, dass die angeschuldigte Person unschuldig ist – ob sie also wider besseres Wissen handelte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.3; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_324/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

2.2.2. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass eine Person daran gehindert wird, sich selbstständig mit Hilfsmitteln oder mithilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem sie sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen (BGE 141 IV 10 E.4.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.2; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4). Rechtfertigend wirken insbesondere straf(prozess)rechtliche Eingriffsmöglichkeiten wie etwa die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine vorläufige Festnahme (Urteil des Bundesgerichtes 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 54; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, 478; PK StGB-TRECH-SEL/MONA, Art. 183 N 8). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Freiheitsberaubung Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.2; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 56; DONATSCH, a.a.O., 478). Insbesondere kann eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft dadurch begangen werden, indem eine Person wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkaufnahme, dass die beschuldigte Person daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 29, 37; DONATSCH, a.a.O., 479; siehe auch PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 183 N 9). Diesfalls steht die Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB in Idealkonkurrenz zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB (BSK StGB-DEL-NON/RÜDY, Art. 303 N 39).

2.3. Zu erstellender Sachverhalt

2.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 (Urk. 149/6/1) durch seinen damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Y3._____ bei der Staatsanwaltschaft einreichen liess. Insbesondere bestätigte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013, Kenntnis über den Inhalt der Anzeige zu haben. Dabei bekräftigte er, die Anzeige sei absolut korrekt (Urk. 149/6/4 F/A 3 f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich in zwei Einvernahmen, nämlich am 31. Oktober 2013 bei der Polizei (Urk. 149/6/4) und am 7. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 149/6/5), zu den in der Strafanzeige enthaltenen Vorwürfen äusserte und diese bekräftigte sowie ausführte. Sodann ist unbestritten, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Zwangsmassnahmen erfolgten. So wurde die Privatklägerin am 11. Dezember 2013 um 06.15 Uhr verhaftet (Urk. 149/65A/9/2). Zugleich erfolgte eine Hausdurchsuchung. Hierbei wurden diverse elektronische Datenträger sichergestellt (Urk. 149/65A/8/2). Die Privatklägerin wurde gleichentags um 17.30 Uhr wieder freigelassen (Urk. 149/65A/9/6). Jedoch wurde ihr ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt (Urk. 149/65A/9/7; bestätigt am 13. Dezember 2013, vgl. Urk. 149/65A/9/9; aufgehoben am 26. Juni 2014, vgl. Urk. 149/65A/9/10). Ferner ist unbestritten, dass es die Absicht des Beschuldigten war, gegen die Privatklägerin eine Strafuntersuchung einzuleiten (Urk. 149/6/1 S. 2, 9). Schliesslich ist erstellt, dass die Privatklägerin mit Urteil des Obergerichts vom 11. Juli 2022 im Verfahren Nr. SB200352 rechtskräftig freigesprochen wurde (Urk. 149/65C/293; Urk. 149/101 Rz. 14; Urk. 149/102 Rz. 46; Urk. 159 Rz. 34).

2.3.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die Anzeige wider besseres Wissen erfolgte (Urk. 149/102 Rz. 6, 23; Urk. 159 Rz. 33 ff.). Er sei der Überzeugung (gewesen), dass das Gericht die Privatklägerin zumindest einer Nötigung hätte schuldig sprechen müssen (Urk. 149/102 Rz. 6; Urk. 159 Rz. 37, 44, 47). Mithin ist zu erstellen, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wusste bzw. ob er wusste, dass die Privatklägerin der ihr vorgeworfenen Straftaten nicht schuldig war.

2.4. Verfügbare Beweismittel

2.4.1. Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden Aussagen des Beschuldigten (sowohl im vorliegenden als auch im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin), der Privatklägerin (im vorliegenden Strafverfahren) und der Zeugen D._____ und Y2._____ (jeweils im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin) umfassend wiedergegeben und sich zur Glaubwürdigkeit der Aussagepersonen – soweit überhaupt relevant – grundsätzlich zutreffend geäussert, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.2, II.B.3). Auf die Aussagen der Privatklägerin im separaten Strafverfahren gegen sie, auf welche sie in ihrer Berufungserklärung hinweist (Urk. 149/113 Rz. 7, 13 ff.), wird nachfolgend – soweit relevant – ergänzend im Rahmen der Würdigung einzugehen sein.

2.4.2. Sodann hat die Vorinstanz den angesichts des Anklagevorwurfs wesentlichen Inhalt der Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.4.1). Weiter hat die Vorinstanz auf die wesentlichen Gerichtsurteile im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin hingewiesen (Verfahren Nr. GG170009-L, SB170451-O und SB200352-O).

2.4.3. Ferner liegen Auszüge aus der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten. Zum einen handelt es sich um Auszüge aus der E-Mail- und SMS-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus den Jahren 2007/2008 bis 2012 (Urk. 149/2/10-14). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich um von der Privatklägerin zusammengestellte Kompilationen ausgewählter Nachrichten und kein umfassendes Abbild sämtlicher Nachrichten handelt. Im Gegenteil zeigen die Nummerierungen und Datierungen der Nachrichten, dass zahlreiche weitere Nachrichten ausgetauscht worden sein müssen. Zum anderen liegt bei den Akten eine im Verfahren SB200352-O erstellte Zusammenstellung der SMS/MMS-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 149/65C/217/3).

Bezüglich der Auszüge aus den Jahren 2007/2008 bis 2012 moniert die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung, die Vorinstanz habe diejenigen aus den Jahren 2007/2008, 2009 und 2011 nicht registriert bzw. komplett ignoriert und auch diejenigen aus den Jahren 2010 und 2012 nur unvollständig beachtet (Urk. 149/113 Rz. 17 f., 25 ff.). Allerdings hat die Vorinstanz die Beilagen zur Strafanzeige vom 7. März 2014 (Urk. 149/2/1-22), zu denen die besagten Auszüge gehören, sehr wohl registriert (Urk. 149/110 E. II.B.1.6). Offenbar kam sie aber zum Schluss, dass sich darin keine Entscheid erheblichen Aussagen finden, weshalb sie keine darin aufgeführten Kommunikationen wiedergab. In Berücksichtigung der privatklägerischen Kritik wird nachfolgend im Rahmen der Würdigung auf weitere Aspekte der bei den Akten liegenden Kommunikation einzugehen sein. Selbiges gilt für die von der Privatklägerin hervorgehobenen Bilder des Beschuldigten mit den beiden gemeinsamen Töchtern (Urk. 149/113 Rz. 22; Urk. 149/2/16/1-7).

2.5. Beweiswürdigung

2.5.1. Kontext

2.5.1.1. Seit Mitte 2012 herrscht zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein erbittert geführter Rechtsstreit, der zu einer Vielzahl gegenseitiger straf- und zivilrechtlicher Verfahren führte. Ursache ist eine jahrelange aussereheliche Beziehung zwischen den beiden, jeweils verheirateten Beteiligten, aus der zwei gemeinsame Töchter hervorgegangen sind. Mit den Gerichten im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin ist festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten anfänglich als flüchtige Affäre dargestellte Beziehung über den Verlauf der Einvernahmen hin zu einer Geschichte einer anfänglichen stürmischen Verliebtheit mit gemeinsamen Zukunftsträumen und einem in der Folge über mehrere Jahre andauernden Kontakt mit gelegentlichen Haus- und Restaurantbesuchen, mehr oder minder regelmässigem, ungeschütztem Geschlechtsverkehr und zwei gemeinsamen Kindern entwickelte (Urk. 149/65A/82 E. 2.3.3.2; Urk. 149/65B/174 E. 8.1.2; Urk. 149/65C/293 E. 3.2; siehe auch Urk. 149/102 Rz. 7). Angesichts dieser Aussageentwicklung ist mit jenen Gerichte festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhältnis zur Privatklägerin in zahlreicher Hinsicht unstimmig und widersprüchlich sind, sodass seine diesbezügliche Sachdarstellung, die auch mit der objektiven Beweislage im Konflikt steht, als unverlässlich und bisweilen völlig unglaubhaft erscheint (Urk. 149/65A/82 E. 2.3.3; Urk. 149/65B/174 E. 8.1; Urk. 149/65C/293 E. 3; siehe auch Urk. 149/100 S. 5 ff.; Urk. 157 Rz. 110, 143 ff.). Namentlich ist evident, dass sich entgegen der anfänglichen Darstellung des Beschuldigten, der offensichtlich das Ausmass der Affäre herunterspielen wollte, beide Seiten – jedenfalls zeitweilig – auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung einliessen (so auch Urk. 149/65C/293 E. 3.2; siehe ferner Urk. 157 Rz. 127 ff.). So enthalten die Auszüge aus den Kommunikationen 2007 bis 2012 sowie die Zusammenstellung der SMS/MMS Kommunikation vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 zahlreiche Ausdrücke von Liebe (Urk. 149/2/10/1 S. 1; Urk. 149/2/10/3/3 S.3; Urk. 149/2/10/3/4; Urk. 149/2/11/1/3; Urk. 149/65C/217/3 S. 30), Zärtlichkeiten (Urk. 149/2/12/5; Urk. 149/2/12/6; Urk. 149/2/12/14; Urk. 149/2/12/19; Urk. 149/2/12/21; Urk. 149/2/13/1; Urk. 149/2/13/10; Urk. 149/2/13/17; Urk. 149/2/13/34; Urk. 149/65C/217/3 S. 3 f., 15), gegenseitigem Verlangen (Urk. 149/2/10/1 S. 1; Urk. 149/2/10/3/3; Urk. 149/2/12/15; Urk. 149/2/12/30; Urk. 149/2/13/17), sexuellen Gelüsten (Urk. 149/2/10/1 S. 1; Urk. 149/2/13/3) und gemeinsamen Kinderwünschen (Urk. 149/2/11/1/2; Urk. 149/2/11/3; Urk. 149/2/13/21; Urk. 149/65C/217/3 S. 30), Erkundigungen des Beschuldigten nach dem Wohlbefinden der Privatklägerin und den Töchtern (Urk. 146/2/13/29; Urk. 146/2/14/1; Urk. 146/2/14/10; Urk. 146/2/14/18; Urk. 146/2/14/19; Urk. 146/2/14/20; Urk. 149/65C/217/3 S. 3 ff., 20, 37 f.) sowie unzählige Gutnachtwünsche (Urk. 149/65C/217/3 passim). Hiermit decken sich die bei den Akten liegenden Fotos des Beschuldigten mit den beiden Kindern (Urk. 149/16/1-7). Diese zeigen nämlich den Beschuldigten zuneigungsvoll, teils lachend, teils spielend mit den gemeinsamen Töchtern. Auch die Aussagen der Privatklägerin stützen eine derartige Beziehung. Demnach habe es sich um eine Liebesbeziehung gehandelt und sie hätten geplant, ihre jeweiligen Partner zu verlassen und zusammen eine Familie zu gründen und Kinder – namentlich die beiden gemeinsamen Töchter – zu haben (Urk. 149/4/1 S. 5 ff., 9, 13). Letztlich erklärte auch der Beschuldigte, dass er sich Hals über Kopf in die Privatklägerin verliebt habe, zunächst alles hinter sich habe lassen und einen Neuanfang habe wagen wollen und sich mit der Privatklägerin über Zukunftsträume, insbesondere eine Hochzeit und gemeinsame Kinder, ausgetauscht habe. Jedoch habe er irgendwann realisiert, dass er seine Ehefrau und Familie nicht verlieren und diese nicht verlassen wolle. Dies habe er der Privatklägerin anfangs 2009 auch gesagt (Urk. 149/65A/57 S. 4 ff.).

2.5.1.2. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Beziehung zur Privatklägerin und seine Vaterschaft bezüglich der beiden gemeinsamen Töchter vor seiner (übrigen) Familie, seinem geschäftlichen Umfeld sowie der breiteren Öffentlichkeit unbedingt geheim halten wollte (siehe auch Urk. 157 Rz. 114). So erklärte er bei seinen Befragungen, Angst gehabt zu haben, dass die Sache publik würde (Urk. 146/3/1 S. 9, 12; Urk. 146/3/2 S. 4 f.; Urk. 149/6/4 F/A 8; Urk. 146/6/5 S. 6, 11), dass dies negative Auswirkungen auf sein Ansehen und seine berufliche Situation bzw. die von ihm geleitete Familienaktiengesellschaft haben würde (Urk. 146/3/2 S. 5 f.; Urk. 149/6/4 F/A 6; Urk. 149/6/5 S. 7), dass die Privatklägerin seine Ehefrau und sein Umfeld kontaktieren würde bzw. seine Ehefrau von der ausserehelichen Beziehung erfahren und ihn verlassen würde, womit seine Kinder den Folgen einer Scheidung ausgesetzt gewesen wären und er vor ihnen als Mann dagestanden hätte, der seine Frau betrogen hatte (Urk. 146/3/2 S. 5; Urk. 149/6/4 F/A 8 f.; Urk. 149/6/5 S. 6 ff., 12; Urk. 149/65A/57 S. 9). Er habe der Privatklägerin gesagt, dass er seine Vaterschaft nicht publik machen könne (Urk. 149/6/5 S. 7; Urk. 149/65A/57 S. 8 f.). Dem entspricht, dass auch die Privatklägerin aussagte, der Beschuldigte habe sie wiederholt um Geduld gebeten, da er mehr Zeit brauche (Urk. 149/4/1 S. 8, 13 ff., 19; Urk. 149/4/3 S. 11 f.; Urk. 149/65A/20/1 S. 5; Urk. 149/65A/56 S. 6). Dass der Beschuldigte die Beziehung bzw. die Vaterschaft geheim halten wollte, ergibt sich auch aus der bei den Akten liegenden Kommunikation. Diese zeichnet letztlich das Bild, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder hinhielt und geltend machte, mehr Zeit zu benötigen (Urk. 149/2/12/3/2; Urk. 149/2/12/5; Urk. 149/2/13/28; Urk. 149/65C/217/3 S. 10, 12, 14, 19, 22 f., 30, 41).

Demgegenüber wollte die Privatklägerin die Beziehung öffentlich machen. So sagte sie aus, es sei immer ein Thema gewesen, dass sie ihre Beziehung öffentlich machen würden. Sie habe darauf gewartet, dass der Beschuldigte es seiner Ehe-

frau erzähle und sein Versprechen einhalte (Urk. 149/4/1 S. 13 ff.). Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte seine Vaterschaft anerkenne, eine Beziehung zu seinen Kindern pflege und die finanzielle Verantwortung übernehme (Urk. 149/4/1 S. 16). Sie habe auch gewollt, dass die gemeinsamen Töchter ihre Verwandten kennenlernten (Urk. 149/4/1 S. 20). Als sie mit der ersten Tochter schwanger gewesen sei und der Beschuldigte ihr immer wieder versprochen habe, seiner Ehefrau von der Beziehung zu erzählen, habe sie ihm gesagt, sie würde seine Ehefrau anrufen, habe es dann aber nicht getan (Urk. 149/6/7 S. 6).

2.5.1.3. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte ungefähr Fr. 200'000.– an die Privatklägerin bezahlte (Urk. 149/4/1 S. 13; Urk. 149/6/7 S. 3; Urk. 149/65A/20/1 S. 17; Urk. 149/65A/56 S. 6; Urk. 149/102 Rz. 7; Prot. II S. 33 f.).

In diesem Zusammenhang ist auf die bei den Akten liegende Kommunikation einzugehen, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin diverse Male ankündigte, ihr Geld zu geben oder zu schicken, und dass die Privatklägerin wiederholt mit finanziellen Bedürfnissen und Forderungen an den Beschuldigten herantrat: Mit E-Mail vom 1. Oktober 2008 drückte sie ihre Hoffnung aus, dass der Beschuldigte die Miete für die Wohnung in G._____ bezahlt habe, und mit E-Mail vom 21. November 2008 fragte sie den Beschuldigten um rund Fr. 5'600.– für von ihr beglichene Mietzinsen. Dazu schrieb sie, der Beschuldigte sollte sie nicht in diese Lage, in der sie ihn um Geld bitten müsse, bringen, dies möge sie nicht und sie würde niemanden in eine solche Situation bringen (Urk. 149/2/10/3/5). Der Beschuldigte erklärte mit E-Mail vom 3. Oktober 2008, sich um die Wohnungsmiete zu kümmern (Urk. 149/2/10/3/3), bzw. mit E-Mail vom 21. November 2008, ihr das für die Miete bezahlte Geld in der Folgewoche zu geben (Urk. 149/2/10/3/5). Hierzu gab die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an, der Beschuldigte habe für eine Wohnung in G._____, die sie gemeinsam hätten beziehen wollen, während acht Monaten ca. Fr. 5'000.– p.M. bezahlt (Urk. 149/4/1 S. 9; Urk. 149/65A/56 S. 7). Mit E-Mail vom 28. April 2010 listete sie diverse Ausgaben im Zusammenhang mit der kurz zuvor geborenen ersten gemeinsamen Tochter auf, unter anderem eine Nanny für Fr. 6'000.– pro Monat. Dazu schrieb sie, sie hoffe, dass der Beschuldigte zumindest dieses Minimum an Verantwortung übernehme. Dies sei das Mindeste, was er tun könne. Sie sei kein dahergelaufenes Mädchen, das so behandelt werden sollte (Urk. 149/2/12/1/4). Mit SMS unbekannten Datums kündigte der Beschuldigte an, ihr das Geld morgen geben zu können. Hierzu ist nicht ersichtlich, ob dem eine Forderung der Privatklägerin vorausgegangen war (Urk. 149/2/12/2). Mit nur teilweise entzifferbarer SMS vom 20. Juli 2010 schrieb der Beschuldigte: "Im interested in a good Solution for us […] I will Pay what a court would […] me to pay as long u are […]cting me. I start with that as […] Im back." Mit E-Mail vom 21. Juni 2010 mit angehängter Excel-Tabelle teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, ihm eine Aufstellung ihrer monatlichen Fixkosten bzw. Grundbedürfnisse zu schicken und ihm im Übrigen auch weitere Rechnungen geben zu wollen. Sie würde es schätzen, wenn er ihr immerhin diesen Teil ihrer Last abnehmen könnte. Vorausgegangen war eine E-Mail des Beschuldigten mit der Frage, wo er Einzahlungsscheine besorgen könne, um Zahlungen auf ihr Konto zu tätigen. Die Excel-Tabelle listet monatliche Ausgaben von knapp Fr. 23'000.– auf (Urk. 149/2/12/8). Anlässlich seiner Befragung gab der Beschuldigte an, nach der Geburt der ersten Tochter habe die Privatklägerin Geld am liebsten in der Grössenordnung von Fr. 25'000.– pro Monat gewollt (Urk. 149/3/1 S. 14; siehe auch Urk. 149/6/5 F/A 17). Im Verlauf des Jahrs 2010 erkundigte sich der Beschuldigte überdies wiederholt nach Einzahlungsscheinen (Urk. 149/2/12/8; Urk. 149/2/12/10) bzw. nach der Kontonummer (Urk. 149/2/12/12) und teilte der Privatklägerin mit, sie bzw. die gemeinsame Tochter so gut als möglich zu unterstützen (Urk. 149/2/12/7; Urk. 149/2/12/13). Mit SMS vom 15. November 2011, dem offenbar ein Treffen mit dem Beschuldigten vorausgegangen war, sagte die Privatklägerin, sie sei beschämt, diesen Punkt erreicht zu haben, wo sie für ihr Überleben um Geld bitten müsse. Sie werde nie darauf stolz sein und sei nie in einer solch schlechten Situation gewesen. Sie habe keine andere Wahl, es tue ihr leid und sie sei selbst von sich enttäuscht (Urk. 149/2/13/42). Mit SMS vom 2. Dezember 2011 erläuterte sie, was sie mit dem Geld mache: "15,000" pro Monat seien für Lohn und Spesen der Nanny; sodann für die Tochter Nahrung, Babyartikel, Kurse, und Krankenversicherung; und etwas für sich selbst, ihre Krankenversicherung. Dies sei überlebenswichtig, sie verschwende es nicht und benutze es auch nicht für anderes. Sie danke ihm nachdrücklich, dass er ihr diesen Teil ihrer Last abnehme (Urk. 149/2/13/46). Mit SMS vom 12. Januar 2012 teilte sie dem Beschuldigten mit, Einrichtung für das Zimmer der ersten Tochter für EUR 8'755.– sowie einen Vorhang für Fr. 1'612.– bestellt zu haben und noch einen Kinderwagen und einige Babykleider bestellen sowie ein Zügelunternehmen bezahlen zu müssen. Es tue ihr leid, ihm dies alles aufs Mal zu schicken, aber sie hätten sich schon lange nicht mehr gesehen (Urk. 149/65C/217/3 S. 6). Mit SMS vom 16. Januar 2012 teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, die Nanny eigentlich am 15. zahlen zu müssen. Darauf antwortete er, zu schauen, dass er am Mittwoch eine nächste Zahlung machen könne (Urk. 149/65C/217/3 S. 7). Mit SMS vom 1. Februar 2012 teilte der Beschuldigte der Privatklägerin mit, am Folgetag eine Zahlung von "4'-5'000" machen zu können, ohne dass dem eine entsprechende Aufforderung der Privatklägerin vorausgegangen wäre (Urk. 149/65C/217/3 S. 12). Mit SMS vom 9. Februar 2012 erinnerte sie den Beschuldigten an die Ausgaben, wobei der Kinderwagen Fr. 2'400.– koste und sagte ihm, dass sie den Lohn der Nanny, einen Ersatz für die zwischenzeitlich abwesende Nanny für Fr. 300.– pro Tag zzgl. Spesen sowie die Putzfrau zahlen müsse. Es sei nicht angenehm, ihm dies zu schreiben. Aber er scheine nicht zu realisieren, sodass sie keine Wahl habe, als ihn zu fragen, weil es sich einfach um Grundbedürfnisse handle, die bezahlt werden müssten (Urk. 149/65C/217/3 S. 18). Der Beschuldigte antwortete, er werde so gut es gehe finanzielle Unterstützung leisten, dies werde aber immer schwieriger (Urk. 149/65C/217/3 S. 19). Die Privatklägerin erwiderte, seine Antwort beleidige sie, es gehe um Grundbedürfnisse, die sie bisher ohne ihn zu fragen bezahlt habe. Sie frage nur, wenn es absolut notwendig sei. Er hätte sie nicht in diese Situation bringen sollen. Es sei normales menschliches Verhalten, seine Verantwortung zu kennen (Urk. 149/65C/217/3 S. 19). Mit SMS vom 14. Februar 2012 wies die Privatklägerin darauf hin, dass sie nur noch "5000" auf dem Konto habe. Darauf antwortete der Beschuldigte, die nächste Zahlung erst am 27. tätigen zu können (Urk. 149/65C/217/3 S. 20). Mit SMS vom tt.mm.2012, kurz nach der Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter, teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, sie müsse eine zweite Betreuungsperson für ca. Fr. 300.– pro Nacht anstellen, was sie nicht zahlen könne bzw. der Beschuldigte zu zahlen brauche, da er nicht selbst helfe. Sodann müsse sie Ausstände gegenüber der Nanny begleichen, wobei es sich um Fixausgaben handle, was der Beschuldigte wissen sollte. Sie werde nicht nochmals fragen. Sie brauche "13,000" für die Nanny für den letzten Monat und "15,000" für diesen Monat und zwar bis am tt.mm. Ferner seien zwei Rechnungen für die Zimmereinrichtung etc. ausstehend. Dies könne nicht weiter warten (Urk. 149/65C/217/3 S. 23). Es folgte folgender Austausch (Urk. 149/65C/217/3 S. 24): Beschuldigter: "What are u doing if I'm not able to pay anymore?"; Privatklägerin: "There is no other option", "I would never ask if I had an option"; Beschuldigter: "What u mean by that?"; Privatklägerin: "And u know that - I did not ask u in the past, when I could have done it myself."; Beschuldigter: "can we meet Monday early afternoon?"; Privatklägerin: "It's a temporary thing for now u know.", "Will see depending on my feeling etc"; Beschuldigter: "ok"; Privatklägerin: "Ok. We will work it out together. Dont worry. I just need a bit of help now and your cooperation." Anlässlich ihrer Einvernahmen gab die Privatklägerin an, es habe Zeiten gegeben, in denen der Beschuldigte, wenn sie über Geld gesprochen hätten, gefragt und insistiert habe, was sei, wenn er nicht zahle, woraufhin sie nie eine negative Antwort gegeben habe und nie gesagt habe, es würde dies oder jenes passieren (Urk. 149/65A/20/1 S. 3). Am 16. März 2012, nachdem am Vortag offenbar ein Treffen stattgefunden hatte, aufgrund dessen sich die Privatklägerin verletzt fühlte, kündigte der Beschuldigte an, ihr "50'000" zu senden (Urk. 149/65C/217/3 S. 28). Mit SMS vom 15. Mai 2012 teilte die Privatklägerin ihm mit, die Nanny zahlen zu müssen. Sie hoffe, er werde das Geld hierfür überweisen (Urk. 149/65C/217/3 S. 39). Der Beschuldigte kündigte tags darauf an, eine nächste Zahlung zu machen (Urk. 149/65C/217/3 S. 39). Mit SMS vom 21. Mai 2012 fragte die Privatklägerin den Beschuldigten, ob er sie ärgern oder beleidigen wolle, sie müsse die Nannys bezahlen und dies sei überfällig, was ungefähr "15,000" monatlich bedeute. Sie sei gestresst (Urk. 149/65C/217/3 S. 39 f.). Er antwortete, er werde heute eine Zahlung machen. Er habe aber nicht "15000". Das Konto sei leer, was sie wissen sollte (Urk. 149/65C/217/3 S. 40). Mit SMS vom 30. Mai 2012 bat die Privatklägerin den Beschuldigten, als Bürge für eine Wohnung zu dienen bzw. die Wohnungsbewerbung für sie auszufüllen. Sie würde nicht fragen, wenn es nicht absolut notwendig wäre (Urk. 149/65C/217/3 S. 40). Er antwortete, sie so gut als möglich zu unterstützen (Urk. 149/65C/217/3 S. 40). Mit SMS vom 2. Juli 2012 forderte die Privatklägerin den Beschuldigten im Wesentlichen auf, ihr eine Wohnung und ihre monatlichen Ausgaben inklusive der Nanny sowie eine Reise mit den Töchtern zu deren Grossvater nach H._____ [Karibik] zu bezahlen. Die monatlichen Kosten würden hoch sein. Aber es sei, wie es sei. Zudem schulde sie einem Freund Geld für ihre Ausgaben in den letzten Wochen (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Der Beschuldigte antwortete, einen Freund um ein Darlehen zu bitten, da es unmöglich sei, mehr als Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– vom Konto zu nehmen, ohne aufzufallen. Aber er gehe davon aus, dass das nicht genug für sie sei, was ihn belaste (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Mit SMS später am 2. Juli 2012 listete die Privatklägerin Kosten von "10,500" für eine Wohnung, "15,000" für die Nanny und die Grundbedürfnisse der Kinder, "1800" sowie "some extra" für ein Auto, die Kosten eines Zügelunternehmens, Schulden gegenüber einem Dritten von "30,000" und ungefähr "20,000" für eine Reise nach H._____ auf. Wenn sie wieder arbeite, werde sie natürlich nicht erwarten, dass er alles bezahle, sondern würden die Kosten gleich geteilt (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Die Zusammenstellung der SMS/MMS Kommunikation vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 149/65C/217/3) enthält überdies zahlreiche Nachrichten der Privatklägerin, worin sie über gesundheitliche Probleme ihrerseits sowie der Töchter (a.a.O. S. 3 ff., 7 f., 25, 34, 38), Müdigkeit, Erschöpfung sowie Schlaflosigkeit (a.a.O. S. 3 ff., 12, 18, 22, 25 f., 35 f., 38 f.), Einsamkeit (a.a.O. S. 10, 12, 30), Traurigkeit (a.a.O. S. 11, 14, 18, 30, 37), Überforderung (a.a.O. S. 12, 14, 30) sowie ihre Frustration mit der Situation, d.h. der Aufrechterhaltung der Lüge bzw. der weiteren Geheimhaltung der Vaterschaft, berichtet (a.a.O. S. 10, 19, 28, 30, 41). Insgesamt zeichnet die Kommunikation im Jahr 2012 das Bild, dass die Privatklägerin, die zunächst ein und nach der Geburt der zweiten Tochter anfangs mm. zwei kleine Kinder (mit-)betreute, sich anfänglich noch mit der Situation abfand und dem Beschuldigten sogar mehrfach schrieb, ihm nicht zur Last fallen zu wollen (a.a.O. S. 4, 10 ff.), sich aber je länger je mehr allein gelassen fühlte und irgendwann die Beziehung und Vaterschaft nicht länger geheim halten bzw. nicht mehr länger mit der Lüge leben wollte.

Zu den Zahlungen gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen an, die letzte Zahlung sei am 18. Juni 2012 erfolgt (Urk. 146/6/4 F/A 11). Zuvor habe

die Privatklägerin wiederholt Geld von ihm verlangt, namentlich für die beiden gemeinsamen Töchter (Urk. 149/6/4 F/A 8, 16 f.; Urk. 149/6/5 S. 8, 11, 13). So habe sie gleich nach der Geburt der ersten Tochter Fr. 6'000.– von ihm verlangt (Urk. 149/6/4 F/A 8; Urk. 149/3/1 S. 17; Urk. 149/6/5 S. 7). Ursprünglich hatte der Beschuldigte auch behauptet, die Privatklägerin habe ihm Einzahlungsscheine überreicht und ihm geraten, regelmässig für das Kind zu zahlen (Urk. 149/6/4 F/A 8), was er allerdings in einer späteren Einvernahme insofern berichtigte, als er selbst um die Einzahlungsscheine gebeten habe (Urk. 149/3/1 S. 17; Urk. 149/100 S. 8 f.; Urk. 157 Rz. 134). Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer Befragung aus, man habe nie wirklich über die Finanzierung der Kinder gesprochen. Jedoch hätten sie immer, wenn sie sich getroffen hätten, über die Kosten namentlich der Nanny gesprochen (Urk. 149/4/1 S. 9). Namentlich nach der Geburt der ersten Tochter habe sie den Beschuldigten gebeten, mehr zu zahlen. Er sei einverstanden gewesen und habe versprochen, die Zahlungen zu machen. Sie habe ihn dann aber ständig daran erinnern müssen (Urk. 149/4/1 S. 15). Der Beschuldigte habe einen Teil der Ausgaben für die Kinder bezahlt bzw. regelmässig Geld auf ihr Konto überwiesen (Urk. 149/4/1 S. 11 f.). Es habe sich um mal mehr, mal weniger grosse Beträge gehandelt. Es seien aber nur kleine Beträge im Vergleich zu den Ausgaben gewesen (Urk. 149/4/1 S. 12). Sie habe ihr Erspartes aufgebraucht und ein Darlehen vom Paten der Kinder aufgenommen (Urk. 149/4/1 S. 11). Sie habe nicht gewollt, dass ihr damaliger Ehemann zahlen musste, weil er nicht der Vater war. Sie habe versucht, die Sachen selbst zu bezahlen (Urk. 149/4/1 S. 9 f.). Der Beschuldigte habe sie mehrmals nach Einzahlungsscheinen gefragt und diesbezüglich insistiert (Urk. 149/4/1 S. 10; Urk. 149/65A/56 S. 7). Sie habe ihn nicht um Geld gebeten, vielmehr habe er nach Einzahlungsscheinen gefragt (Urk. 149/4/1 S. 12). Nach der Geburt der zweiten Tochter habe sie ihm gesagt, dass er sie nicht einfach so lassen könne und es viele Ausgaben gebe, woraufhin er versprochen habe, gewisse Beträge zu bezahlen, was er dann erst mit Verzug mit einer Überweisung von FR. 45'000.– oder FR. 50'000.– gemacht habe (Urk. 149/4/1 S. 12; Urk. 149/65A/56 S. 7). Dieser Betrag sei für die Kosten der Nanny und weitere Kosten der Kinder verbraucht worden (Urk. 149/4/3 S. 9 f.). Sie habe ihn erst nach Geld gefragt, nachdem er zugestimmt hatte, gewisse Beträge zu bezahlen, und er diese nicht pünktlich bezahlt habe (Urk. 149/4/1 S. 12; Urk. 149/65A/20/1 S. 4).

2.5.1.4. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet (Urk. 146/6/4 F/A 14 ff.), von ihr aber dezidiert bestritten (Urk. 149/4/1 S. 13, 24; Urk. 149/65A/20/1 S. 3 f., 18; Urk. 149/65A/56 S. 8, 11) – drohte, die Sache publik zu machen und in diesem Zusammenhang konkrete Geldforderungen stellte. Das Obergericht stellte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin fest, dass sich diese Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" weder gestützt auf die Angaben des Beschuldigten noch anhand der Depositionen der Beschuldigten sowie der übrigen Aussagepersonen erstellen lasse. Insbesondere vermöchten die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu überzeugen, wonach die Privatklägerin ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache die aussereheliche Beziehung und Vaterschaft publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle (Urk. 149/65C/293 E. 3.1; siehe auch Urk. 149/100 S. 9 f.; Urk. 157 Rz. 113 ff.). Zwar habe die Privatklägerin mehrfach verlangt, dass er zur Beziehung mit ihr und den gemeinsamen Töchtern stehe, er sich von seiner Ehefrau trenne und Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme. Jedoch habe er keine konkreten Aussagen und Handlungen wiedergegeben, mit denen die Privatklägerin ihn unter Druck gesetzt hätte und die auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden könnten. Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin noch am 12. Januar 2012 per SMS eindeutige Liebesbekundungen ausgetauscht hätten (Urk. 149/65C/217/3 S. 7) erscheine es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt lebensfremd, dass sich der Beschuldigte deshalb zur Leistung von Geldzahlungen an die Privatklägerin gedrängt gesehen haben soll, weil er von ihr bedroht worden sei (Urk. 149/65C/293 E. 3.3). Entscheidend sei, dass auch die Zusammenstellung der SMS/MMS-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 nicht den rechtsgenüglichen Nachweis erbringe, dass die Privatklägerin je dem Beschuldigten für den Fall, dass er ihre finanziellen Forderungen nicht erfülle, nachteilige Folgen angedroht habe (Urk. 149/65C/293 E. 4.1). Letztlich sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Zahlungen an die Privatklägerin aus Pflichtgefühl ihr und den Kindern gegenüber geleistet oder sich einfach durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt gefühlt habe (Urk. 149/65C/293 E. 4.2). Schlussfolgernd könne eine Handlungsweise der Privatklägerin, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Beschuldigten eingewirkt und ihn dazu bestimmt hätte, ihr die rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden (Urk. 149/65C/293 E. 5).

2.5.2. Handeln wider besseres Wissen des Beschuldigten

2.5.2.1. Vor diesem Kontext ist nachfolgend zu würdigen, ob sich mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen lässt, dass der Beschuldigte, als er am 31. Oktober 2012 seine Strafanzeige einreichte und diese in der Folge bekräftigte und dabei gemäss Anklagesachverhalt im Wesentlichen die Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" zur Anzeige brachte, wider besseres Wissen handelte.

2.5.2.2. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Einstellungsbeschluss und keinen Freispruch vor sich liegen hatte, der die Privatklägerin entlastet hätte. Er konnte daher jedenfalls nicht aufgrund eines vorgängigen Entscheids sicher wissen, dass die Privatklägerin unschuldig war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.1, 3.1.1; ferner BGE 136 IV 170 E. 2.2). Der Umstand, dass dannzumal noch kein Urteil vorlag und das Strafverfahren gegen die Privatklägerin (erst) später mit einem Freispruch endete, bedeutet weder, dass der Beschuldigte sich nicht der falschen Anschuldigung strafbar machen konnte (vgl. Urk. 157 Rz. 152), noch, dass er sich durch den späteren Freispruch ohne Weiteres der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hätte (vorne. E. 2.2.1.2). Entscheidend sind vielmehr das Wissen und Wollen des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt.

2.5.2.3. Der Umstand, dass das Obergericht mit Beschluss vom 17. September 2015 (Urk. 149/65A/19/9) eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft teilweise aufhob, ist ein Indiz dafür, dass die Schuld der Privatklägerin in Betracht gezogen werden konnte. Vorgängig hatte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 8. September 2014 (Urk. 149/65A/16) die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatklägerin angeordnet. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft insbesondere erwogen, bezüglich des Nachweises, dass die Privatklägerin ihre Geldforderungen in Zusammenhang mit dem Publikmachen gestellt habe, liege einzig eine SMS vor, die weder datiert noch im Originalformat vorhanden sei, weshalb sie nicht als Beweismittel tauge (Urk. 149/65A/16 S. 5; gemeint ist das Textdokument "B._____SMS.txt", dazu weiter hinten). Hingegen erwog das Obergericht, dass jedenfalls keine klare Straflosigkeit vorliege und sich zumindest die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung die Waage hielten (vgl. Urk. 149/65A/19/9 E. II.1). Bezüglich der besagten SMS bestehe zwar eine gewisse Unklarheit, allerdings könne eine Befragung von Rechtsanwalt Y2._____ Klärung bringen (Urk. 149/65A/19/9 E. II.2.4).

2.5.2.4. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen und im Übrigen auch unbestritten (Prot. II S. 32), dass er subjektiv unter grosser Angst stand und insbesondere Auswirkungen auf seine familiäre, gesellschaftliche und berufliche Stellung befürchtete, meinte, diese negativen Konsequenzen mit Geldzahlungen abwenden zu können, und subjektiv das Gefühl hatte, Opfer von Druck- bzw. Einschüchterungshandlungen zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.6): In seinen Befragungen machte er wiederholt geltend, in einer schwierigen Situation gewesen zu sein und sich unter Druck gefühlt bzw. Angst gehabt zu haben (Urk. 149/3/1 S. 5, 9, 11; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/4 F/A 8; Urk. 149/6/5 S. 6 f., 10, 14). Er habe die Situation bezüglich der möglichen Vaterschaft unter Kontrolle halten wollen (Urk. 146/6/4 F/A 8). Er habe Geld bezahlt, um die Situation unter Kontrolle zu halten (Urk. 146/6/4 F/A 8; Urk. 149/3/1 S. 20), die Sache zu beruhigen (Urk. 146/6/4 F/A 9), sich Zeit und Raum zu verschaffen (Urk. 146/6/4 F/A 9), in der Meinung, es würde Ruhe geben bzw. damit die Sache beenden zu können (Urk. 146/6/4 F/A 8; Urk. 149/6/4 S. 11, 13), damit die Sache nicht publik werde (Urk. 149/6/4 S. 11) bzw. allein auf Druck der Privatklägerin, weil er um seine Zukunft, Ehefrau und Familie Angst gehabt habe (Urk. 149/65A/57 S. 16). Mitte 2009 habe er den Umgang der Privatklägerin mit ihm als Druck, Erpressung und Nötigung empfunden bzw. ab Mitte 2010 habe er sich genötigt und erpresst gefühlt (Urk. 149/3/1 S. 5 f., 14; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/65A/57 S. 3; siehe auch Urk. 149/102 Rz. 35). Er habe der Privatklägerin wiederholt gesagt oder geschrieben, er fühle sich von ihr erpresst (Urk. 149/6/4 S. 11, 13). Er habe auch seinem Psychologen D._____ gesagt, dass er sich unter Druck gesetzt bzw. erpresst und genötigt fühle. Dieser habe ihn dann an Rechtsanwalt Y2._____ verwiesen (Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/4 S. 6, 17; Urk. 149/6/5 S. 6; Urk. 149/65A/57 S. 4).

Hiermit decken sich die Aussagen des Zeugen D._____, des zeitweiligen Psychologen des Beschuldigten, der diesen insbesondere von September 2009 bis Oktober 2010 betreute. Die Vorinstanz hat seine Aussagen zutreffend gewürdigt, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.5.3). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, belegen die Aussagen des Zeugen D._____ zwar nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich genötigt wurde. Hingegen lassen sie im Sinn eines Indizes auf einen Gedankeninhalt des Beschuldigten schliessen, wonach dieser sich unter grossem Druck fühlte, die finanziellen Forderungen der Privatklägerin mit der von ihm als Drohung empfundenen Ankündigung, die Familie des Beschuldigten informieren zu wollen, verknüpfte, Geld zahlte, um ebendieses zu verhindern und sich letztlich erpresst fühlte (vgl. insb. Urk. 149/65A/21/2 F/A 27 ff., 37 ff., 51). Dass der Beschuldigte die Vorgänge in einer Art empfand, die rechtlich relevant sein könnte und dies dem Zeugen D._____ so beschrieb, erklärt auch, warum dieser ihm nahelegte, juristischen Rat zu suchen (Urk. 149/65A/21/2 F/A 27).

Hiermit decken sich auch die Aussagen des Zeugen Y2._____, des zeitweiligen Rechtsvertreters des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat auch seine Aussagen zutreffend gewürdigt, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.5.4). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, belegen auch seine Aussagen nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich genötigt wurde. Hingegen lassen auch sie im Sinn eines Indizes auf einen Gedankeninhalt des Beschuldigten schliessen, wonach dieser zeitweise erschüttert war und unter grossem Stress stand, sich aufgrund der Geldforderungen der Privatklägerin unter Druck fühlte, fürchtete, die Privatklägerin würde an andere Personen in seinem familiären und geschäftlichen Umfeld herantreten, und dachte, einzig durch Leistung der geforderten Geldbeträge sicherstellen zu können, dass die Privatklägerin Stillschweigen bezüglich der Beziehung und Vaterschaft bewahren würde (vgl. insb. Urk. 149/65A/21/1 F/A 48, 52). Dies deckt sich wiederum mit den SMS-Nachrichten vom 27. Januar 2012 und 20. Juli 2010, worin das Verständnis des Beschuldigten zum Ausdruck kommt, von der Privatklägerin geschützt zu werden.

Nichts Gegenteiliges lässt sich bezüglich dieses Gedankeninhalts aus den Aussagen der Privatklägerin entnehmen. Diese wären für den Nachweis dieser "inneren" Tatsache nur geeignet, wenn die Privatklägerin Aussagen darüber machen könnte, was ihr der Beschuldigte über seine Gedanken erzählt hat. Diesbezüglich sagte sie immerhin aus, vielleicht habe der Beschuldigte plötzlich Panik bekommen, was sie aber erst später realisiert habe (Urk. 149/4/1 S. 13; Urk. 149/65A/20/1 S. 18 f.).

2.5.2.5. Was die Kommunikation zwischen den Parteien namentlich ab der Geburt der ersten Tochter im Frühling 2010 betrifft, erscheint es aufgrund der Zwangslage, in der sich der Beschuldigte befand, nicht unplausibel, dass er diese teilweise als Druckausübung gegen ihn interpretierte. Wie dargelegt, wollte er die Beziehung unbedingt geheim halten, war ihm aber auch bewusst, dass die Privatklägerin die Beziehung öffentlich machen und namentlich die Familie des Beschuldigten einweihen wollte. Gemäss ihrer eigenen Aussage sagte sie ihm schon während der ersten Schwangerschaft, sie würde selbst die Ehefrau des Beschuldigten anrufen (vorne E. 2.5.1.2).

Vor diesem Hintergrund mag der Beschuldigte aufgrund der Art der Kommunikation berechtigterweise geglaubt haben, Opfer unzulässiger Druckausübungen zu sein: Insbesondere in der E-Mail vom 28. April 2010 trat die Privatklägerin durchaus bestimmt und fordernd mit eher hohen Ansprüchen, die nicht mit dem Bedarf eines Kleinkindes in Übereinstimmung gebracht werden können – zumal die Privatklägerin noch mit ihrem Ehemann zusammenlebte, der an die laufenden Kosten beitragen konnte –, an den Beschuldigten heran. Ähnliches gilt für die E-Mail vom 21. Juni 2010, worin die Privatklägerin mit einer Liste von sehr hohen monatlichen Aufwendungen an den Beschuldigten gelangte. Drängend war auch die SMS vom 10. Februar 2012, worin die Privatklägerin dem Beschuldigten insbesondere vorhielt, sie zu beleidigen. Auch die SMS vom tt.mm.2012, kurz nach der Geburt der zweiten Tochter, weist bestimmte und fordernde Formulierungen auf, zumal die Privatklägerin bezüglich der Kosten der Nanny sagte, sie werde nicht nochmals fragen. Der Umstand, dass die Privatklägerin auf die Frage des Beschuldigten, was sie tue, wenn er nicht mehr bezahle, antwortete, es gebe keine andere Option, ansonsten sie nicht fragen würde, und sodann seine Nachfrage kryptisch beantwortete, legt es durchaus nahe, dass dies aus Sicht des Beschuldigten den Druck auf ihn weiter erhöhte. Selbiges gilt für die SMS vom 21. Mai 2012, worin die Privatklägerin dem Beschuldigten vorhielt, sie ärgern oder beleidigen zu wollen. Schliesslich gilt dies auch für den Austausch vom 2. Juli 2012, wenige Tage nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert hatte, mit seiner Ehefrau zu sprechen, andernfalls sie dies tun würde. Darin trat die Privatklägerin wiederum mit hohen Ansprüchen an den Beschuldigten heran. Es ist nicht unplausibel, dass der Beschuldigte dies subjektiv als Druckausübung auf ihn wahrnahm, zumal die Privatklägerin seine Antwort, er könne nicht mehr als "3'000" bis "4'000" von seinem Konto nehmen, überging und ihm vielmehr eine Liste von monatlichen Ausgaben von ca. Fr. 27'000.– sowie Fr. 50'000.– einmalige Ausgaben schickte. Nicht zuletzt die erwähnten Aussagen, dass sie nicht mehr fragen würde und es keine andere Option gebe, mögen im Kontext vom Beschuldigten – subjektiv, aus seiner Sicht betrachtet – als unterschwellige Anspielung auf seine exponierte Situation interpretiert worden sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.3, 3.1.2).

Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin, soweit sich erstellen lässt, nie direkt im Kontext mit ihren monetären Ansprüchen auf die Möglichkeit eines Publikmachens der Beziehung bzw. der Vaterschaft hinwies. Eine solche Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" ist nicht erstellt. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte die Kommunikation in diesem Sinn interpretierte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.3, 3.1.2). Dieser beschrieb sein Verständnis bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013, d.h. am Tag der Stellung des Strafantrags gegen die Privatklägerin, dergestalt, dass diese nie gesagt habe, sie werde die Sache publik machen, wenn er nicht zahle, sondern gesagt habe, dass er für das Kind zahlen sollte, dann würde die Sache unter ihnen bleiben (Urk. 149/6/4 F/A 16). Dass es sein Verständnis war, dass ihn die Privatklägerin schütze, solange er bezahle, lässt sich auch aus der SMS des Beschuldigen vom 27. Januar 2012 ableiten, wonach er dankbar sei, dass die Privatklägerin versprochen habe, ihn zu beschützen (Urk. 149/65C/217/3), sowie aus der nur teilweise entzifferbaren SMS vom 20. Juli 2010, worin der Beschuldigte wohl sagte, er bezahle, solange die Privatklägerin ihn beschütze ("As Long u are [prot]ecting me."; Urk. 146/2/12/13). Von diesem Verständnis ist vorliegend, wo es darauf ankommt, was der Beschuldigte gewusst, gewollt, für möglich gehalten oder angenommen hat (d.h. die "inneren" Tatsachen), auszugehen. Wohlgemerkt geht es nicht darum, der Privatklägerin nachträglich eine Nötigung vorzuwerfen, sondern um die Feststellung der "inneren" Tatsachen beim Beschuldigten, die im Strafverfahren gegen die Privatklägerin nicht wesentlich waren und überdies nicht mit der objektiven Erstellbarkeit einer Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" korrelieren müssen (vgl. Urk. 157 Rz. 153 ff.).

Überdies bedeutet der Umstand, dass sich eine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin nicht erstellen liess, entgegen der Privatklägerin (Urk. 157 Rz. 157 f.) nicht, dass im vorliegenden Verfahren zwingend von der Nichtexistenz einer solchen Verknüpfung auszugehen ist. Das hiesige Gericht ist an die Beurteilung jener Gerichte nur insoweit gebunden, als die Privatklägerin als Nichtschuldige i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist (vorne E. 2.2.1.1). Der Beschuldigte hatte seine SMS-Kommunikation mit der Privatklägerin gelöscht, aus Angst, dass seine Ehefrau sie sehen könnte (Urk. 146/3/1 S. 12, 16; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Die ganze SMS/MMS-Kommunikation – soweit sie auf den Datenträgern der Privatklägerin gespeichert war – liegt nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 vor. Für die Jahre 2007 bis 2011 liegen nur die von der Privatklägerin eingereichten Kompilationen vor (Urk. 149/2/10-13). Der Beschuldigte verlangte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin unter Ausschöpfung des Instanzenzugs die Auswertung der bei der Privatklägerin sichergestellten Datenträger, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Textkommunikation (Urk. 149/65C/193 Sachverhaltsabschnitt C). Dies führte nach Rückweisung durch das Bundesgericht zur Erstellung der Zusammenstellung der ganzen SMS/MMS Kommunikation vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 149/65C/217/3). Hingegen konnten trotz entsprechender Beweisverfügung keine Nachrichten im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 gesichert werden, weil diese Daten nicht mehr verfügbar waren (Urk. 149/65C/216). Der Beschuldigte scheint also davon ausgegangen zu sein, dass die Auswertung seiner Kommunikation mit der Privatklägerin seinen Standpunkt stützen würde, was er so auch im Rahmen seiner Einvernahme vermittelte (Urk. 149/3/1 S. 18). Dies liegt umso mehr nahe, als er auch damit rechnen musste, dass die Auswertung auch gegen ihn sprechen würde, da sie seine Aussagen zur Intensität der Beziehung und den gemeinsamen Plänen widerlegen würde (Urk. 159 Rz. 44).

Insbesondere reichte der Beschuldigte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin ein Schriftstück ein (Urk. 149/65A/2/3/5). Auf diesem Textdokument "B._____SMS.txt" wird unter anderem ausgeführt, die Sache sei etwas für die Zeitungen, diese seien sicherlich begierig darauf, eine solche Geschichte "about the good old B._____s" zu veröffentlichen. Hierzu machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe ihm eine SMS geschickt mit der Drohung, sie werde einen Journalisten finden, der einen Artikel über seine Familie schreibe (Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Diese habe er im Juni oder Juli bzw. den Sommerferien 2010 erhalten (Urk. 149/3/1 S. 18; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Eine SMS, auf der die Absendernummer ersichtlich sei, habe er infolge Löschung nicht mehr (Urk. 149/6/5 S. 13). Allerdings habe er die SMS an Rechtsanwalt Y2._____ weitergeleitet, der sie am 22. Juli 2010 ausgedruckt habe (Urk. 149/3/1 S. 18; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Im Übrigen müsse die SMS auch bei den von der Privatklägerin eingereichten Kompilationen sein, sofern diese vollständig seien, oder sonst auf deren Datenträger (Urk. 149/3/1 S. 18). Die Privatklägerin machte zum Textdokument "B._____SMS.txt" geltend, es habe sich um eine Kombination aus verschiedenen Teilen von SMS gehandelt; bezüglich der Medien habe sie gesagt, die Situation sei so schlimm, dass es etwas für die Zeitungen wäre; die Aussage betreffend "the good old B._____s" habe nichts mit Geld zu tun gehabt; sie habe die Kontaktierung einer Zeitung nie im Zusammenhang mit Geld erwähnt (Urk. 149/4/1 S. 24; Urk. 149/65A/20/1 S. 18). Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin wertete das Obergericht diese Nachricht als die Privatklägerin belastend. Es leitete daraus ab, die Privatklägerin habe sinngemäss damit gedroht, zur Zeitung zu gehen, weil der Geschädigte seine Verantwortung – gemeint auch in finanzieller Hinsicht – nicht wahrnehme. Es bestehe allerdings noch Klärungsbedarf, den eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y2._____ befriedigen könne (Urk. 149/65A/19/9 E. II.2.4). Dieser gab anlässlich seiner Zeugenbefragung zwar an, vom Beschuldigten SMS zugeschickt erhalten, diese kopiert und in einem Dokument abgespeichert zu haben (Urk. 149/65A/21/1 F/A 57). Er konnte allerdings nicht bestätigen, aber auch nicht ausschliessen, 2010 eine SMS der Beschuldigten gezeigt erhalten zu haben (Urk. 149/65A/21/1 F/A 24 f.). Zudem konnte er nicht bestätigen, dass ein ihm vorgelegtes Textdokument, das unter anderem die im besagten Textdokument "B._____SMS.txt" enthaltenen Ausschnitte beinhaltete (Urk. 149/65A/21/1 Beilage 19), von ihm zusammengestellt worden war. Immerhin liegt bei den Akten auch eine E-Mail des Beschuldigten an den Zeugen Y2._____ vom 19. Juli 2010, wonach er die erwähnten SMS habe ausdrucken können, weitere Drohungen erhalten habe und diese auf die Mobiltelefonnummer von Rechtsanwalt Y2._____ weiterleiten werde und fragte, ob dieser sie ausdrucken könne, andernfalls er sie auf dem eigenen Mobiltelefon aufbewahren und nach seinen Ferien ausdrucken müsse (Urk. 149/65A/21/1 Beilage 1). Dies belegt zwar nicht, dass der Beschuldigte das Textdokument "B._____SMS.txt" bzw. die darin enthaltenen Passagen weiterleitete. Es zeigt aber, dass er tatsächlich Nachrichten an den Zeugen Y2._____ weiterleitete, die er als Drohungen interpretierte. Des Weiteren gab der Zeuge Y2._____ an, mindestens eine SMS wohl aus den Wochen und Monaten vor dem Sommer 2012 gesehen zu haben, die nach seiner Einschätzung die Kriterien einer Erpressung erfüllt habe. Denn sie habe eine Forderung im fünfstelligen Bereich und die Drohung, bei Nichtbezahlung weitere Personen über die Vaterschaft zu informieren, beinhaltet. Er habe dem Beschuldigten empfohlen, zurückzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, woraufhin sich die Privatklägerin entschuldigt habe (Urk. 149/65A/21/1 F/A 57, 77). Zu betonen ist, dass der Zeuge Y2._____ von einer eigenen Wahrnehmung – der von ihm gesehenen SMS – berichtete und gestützt auf diese – nicht gestützt auf die blosse Sachverhaltsbeschreibung des Beschuldigten – von sich aus auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinn einer Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" geschlossen haben will. Ferner liegt bei den Akten auch eine E-Mail des Zeugen Y2._____ an den Beschuldigten vom 12. September 2012, wonach er den Tatbestand der Erpressung als höchstwahrscheinlich gegeben erachte, da die Privatklägerin dem Beschuldigten mit der Offenbarung der Beziehung gegenüber der Ehefrau gedroht habe und ihn damit faktisch zur Leistung von Zahlungen gebracht habe (Urk. 149/99/5). Daraus lässt sich zumindest ableiten, dass der Beschuldigte in seinem Empfinden, Opfer einer Straftat zu sein, von seinem Rechtsanwalt bestärkt wurde. Im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin schloss das Obergericht letztlich, dass die Herkunft des Textdokuments "B._____SMS.txt" auch nach Einvernahme des Zeugen Y2._____ ungeklärt bleibe und dass auch dessen übrige Aussagen keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Privatklägerin begangene Nötigungshandlung, namentlich in Form einer anderweitigen SMS, zuliessen (Urk. 149/65C/293 E. III.3.4). Hingegen ist im vorliegenden Verfahren – in dem die Schuld des Beschuldigten nachgewiesen werden müsste – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Y2._____, eine Textnachricht gesehen zu haben, die ein tatbestandsmässiges Nötigungsverhalten hätte erfüllen können, woraufhin er dem Beschuldigten eine Antwort mit Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz empfohlen habe, als glaubhaft bzw. überzeugend erachtet (Urk. 149/110 E. II.B.5.4), obgleich auch hier die Existenz einer solchen Textnachricht letztlich offenbleiben muss. Im vorliegenden Verfahren sind das Textdokument "B._____SMS.txt" und die Aussagen des Zeugen Y2._____ als Indizien zu werten, dass der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte, sondern meinte, sich einer strafrechtlich relevanten Drucksituation ausgesetzt zu sehen.

Die Kommunikation zeichnet gesamthaft betrachtet sicherlich nicht ein Bild der Privatklägerin als gemeine Erpresserin. Vielmehr veranschaulicht sie vielerorts die schwere und zeitweise verzweifelte persönliche Lage der Privatklägerin. Teils schrieb diese sogar, dem Beschuldigten nicht zur Last fallen zu wollen. All dies schliesst aber nicht aus, dass die Wahrnehmung beim Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner persönlichen Zwangslage – d.h. sein Gedankeninhalt, die "inneren" Tatsachen – eine andere war und er die Kommunikation teils als Druckausübung gegen ihn interpretierte. Es ist denkbar, dass die Überzeugung des Beschuldigten durch einen autosuggestiven Prozess verstärkt wurde, wonach er vor dem Hintergrund seiner Schwächesituation – einer psychologische Behandlung erfordernden Midlife-Crisis (Urk. 149/65A/57 S. 4) sowie der Drucksituation infolge der ausserehelichen Beziehung – eine Erklärung für sein eigenes Verhalten suchte und diese im Narrativ einer angeblichen Drucksituation fand, welches sich dann durch die Überinterpretation der Kommunikation der Privatklägerin fortwährend verstärkte (vgl. VOLBERT/DAHLE, a.a.O., S. 56 f.). Was die Hinweise auf die zeitweilige Verzweiflung der Privatklägerin betrifft, mag der Beschuldigte, der gemäss seinen wiederholten Aussagen die Situation unter Kontrolle behalten und eine Eskalation vermeiden wollte, aus seiner subjektiven Perspektive die Lage aufgrund dieser Nachrichten als umso unberechenbarer und damit bedrohlicher empfunden haben.

2.5.2.6. Einige Geschehnisse dürften die Befürchtungen des Beschuldigten noch verstärkt haben: Nach der Geburt der ersten Tochter kontaktierte die Privatklägerin im Juni 2010 den Vater des Beschuldigten und erzählte ihm vom Baby (Urk. 149/4/1 S. 23; Urk. 149/6/5 S. 9; Urk. 149/65A/20/1 S. 23; Urk. 149/65A/20/1 S. 6). Zwar habe nach Aussage der Privatklägerin der Beschuldigte ihr den Kontakt seines Vaters zu diesem Zweck gegeben (Urk. 149/4/1 S. 23; Urk. 149/65A/56 S. 10). In den Akten liegt allerdings auch eine SMS des Beschuldigten vom 1. Juni 2010, wonach sie seinen Vater nicht involvieren solle (Urk. 149/2/12/3/2). Im zeitlichen Kontext zu dieser Kontaktaufnahme schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit den E-Mails vom 28. April 2010 und vom 21. Juni 2010 nachweislich zwei Nachrichten, in denen sie ihn mit substanziellen Ausgaben im Zusammenhang mit der neugeborenen Tochter konfrontierte. In einer späteren Phase, am 18. Juli 2012, suchte die Privatklägerin die Ehefrau des Beschuldigten an deren Wohnort auf und informierte sie über die Beziehung sowie die Vaterschaft (Urk. 149/4/1 S. 19; Urk. 149/6/4 F/A 11; Urk. 149/6/5 S. 16). Dies geschah nach Aussage des Beschuldigten etwa einen Monat, nachdem er das letzte Mal Geld an die Privatklägerin überwiesen habe (Urk. 149/6/4 F/A 11), bzw. nach Aussage der Privatklägerin, nachdem sich beide je mit ihren Anwälten getroffen hatten, um über eine mögliche vergleichsweise Regelung zu diskutieren. Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte seine Vaterschaft anerkenne, eine Beziehung zu den gemeinsamen Töchtern pflege und auch über das Finanzielle gesprochen werde, wohingegen der Beschuldigte die Sache weiterhin habe geheim halten wollen und die Bezahlung eines gewissen Betrags angeboten habe (Urk. 149/4/1 S. 19).

Es ist davon auszugehen, dass diese Ereignisse den subjektiven Eindruck des Beschuldigten, unter Druck gesetzt zu werden, verstärkten, indem sie ihm zeigten, dass die Privatklägerin bereit war, seine Befürchtungen wahr werden zu lassen. Angesichts des Umstands, dass jeweils finanzielle Ansprüche der Privatklägerin im Raum standen, liegt nahe, dass er diese Ereignisse mit ebendiesen verknüpfte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.8, 3.1.4).

2.5.2.7. Nachweislich bestanden jedenfalls unterschiedliche Vorstellungen, was die Höhe der vom Beschuldigten zu zahlenden Beträge betrifft. So scheint es, dass der Beschuldigte, vorbehältlich einzelner grösserer Überweisungen, nur etwa Fr. 3'000.– bis 4'000.– monatlich geben wollte bzw. (ohne bei seiner Ehefrau aufzufallen) konnte (Urk. 149/65C/217/3 S. 42; Urk. 149/65A/20/1 S. 17 f.). Auch im Juli 2012, als über eine vergleichsweise Regelung diskutiert wurde, bot der Beschuldigte der Privatklägerin Zahlungen von Fr. 2'000.– bis 4'000.– monatlich an (Urk. 149/6/5 S. 16). Demgegenüber lagen die Vorstellungen der Privatklägerin gemäss der Kommunikation sowie ihrer Aussage (Urk. 149/4/1 S. 12) um ein Vielfaches höher, da sie einen hohen Lebensbedarf habe (Urk. 149/4/3 S. 6; vgl. die Auflistungen gemäss E-Mail vom 21. Juni 2010 [knapp Fr. 23'000.– p.M.] und gemäss SMS vom 2. Juli 2012 [ca. Fr. 27'000.– p.M.]; ferner Urk. 149/102 Rz. 15). Vor diesem Hintergrund ist auch die Nachricht des Beschuldigten vom 2. Juli 2012 zu sehen, dass er nur Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– vom Konto nehmen könne, aber davon ausgehe, dass ihr dies nicht genüge, was ihn belaste (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Zudem sagte auch der Zeuge Y2._____ aus, der Beschuldigte habe berichtet, die von ihm bezahlten Mittel genügten der Privatklägerin nicht (Urk. 149/65A/21/2 F/A 39), und der Zeuge D._____, er habe den Eindruck gehabt, für den Beschuldigten sei die Höhe der geforderten Beträge eine Belastung gewesen (Urk. 149/65A/21/1 F/A 41). Selbst wenn also der Beschuldigte zu gewissen Zahlungen bereit gewesen sein sollte, konnte aus seiner Sicht immer noch eine unzulässige Druckausübung hinsichtlich der Höhe der Beträge vorliegen. Dass der Beschuldigte selbst zu Zahlungen bereit gewesen sei, wird von der Privatklägerin geltend gemacht (Urk. 149/101 Rz. 18 ff.; Urk. 157 Rz. 113, 115) und hielt auch das Obergericht im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin für möglich (Urk. 149/65C/293 E. 4.2). Dies würde sich insofern mit der bei den Akten liegenden Kommunikation decken, als der Beschuldigte, teils ohne konkrete Veranlassung durch die Privatklägerin, Überweisungen ankündigte. Im Übrigen deuteten sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge D._____ an, dass der Beschuldigte ein Verantwortungsgefühl empfunden habe (Urk. 149/6/4 S. 6; Urk 149/65A/21/2 F/A 26, 41). Dass die Privatklägerin gemäss der Kommunikation sowie ihrer Aussage (Urk. 149/4/1 S. 12; Urk. 149/65A/20/1 S. 4; Urk. 149/65A/56 S. 7) wiederholt die Zahlungsmoral des Beschuldigten monieren musste, deutet freilich darauf hin, dass der Beschuldigte nicht ohne Weiteres zumindest grosse Zahlungen leisten wollte bzw. diese angesichts einer von ihm wahrgenommenen Drohkulisse tätigte. Letztlich könnte ein Verantwortungsgefühl des Beschuldigten zwar eine mögliche Erklärung dafür sein, dass er gewisse Zahlungen in beschränktem Umfang tätigte, nicht aber, dass er rund Fr. 200'000.– für ein bzw. zuletzt zwei Kleinkinder bezahlte. Denkbar ist aber auch, dass der Beschuldigte, der immer wieder weniger zahlen wollte, als die Privatklägerin von ihm verlangte, diese hohe Summe aufgrund einer von ihm empfundenen Drucksituation bezahlte. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch aus dem von der Privatklägerin referenzierten (Urk. 157 Rz. 113) Vereinbarungsentwurf, den die damalige Rechtsvertretung des Beschuldigten zu einem eher späteren Zeitpunkt des Geschehensablaufs der Privatklägerin unterbreitete und der betragsmässig beschränkte Zahlungen vorgesehen hätte, nicht zu schliessen, dass der Beschuldigte ohne Weiteres von sich aus zur Zahlung der rund Fr. 200'000.– bereit war.

2.5.2.8. Nach dem Gesagten verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte sich zur Zeit der Anzeigeerstattung sicher war, dass die Privatklägerin unschuldig war bzw. nicht die Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" machte. Denn die vorangehend genannten Indizien deuten auf einen Gedankeninhalt dergestalt hin, dass der Beschuldigte überzeugt war, von der Privatklägerin unrechtmässig unter Druck gesetzt zu werden, um ihn zur Überweisung substanzieller Geldbeträge zu veranlassen. Somit kann in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo entgegen der Anklage (Urk. 16 S. 3; Urk. 149/100 S. 11) nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt, als er die Strafanzeige einreichte und bekräftigte, wusste, dass die Privatklägerin unschuldig war. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die privatklägerische Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht einschlägig.

2.6. Rechtliche Würdigung

2.6.1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB)

2.6.1.1. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Beschuldigte zeigte die Privatklägerin bei Polizei und Staatsanwaltschaft und damit bei Behörden an und unterstellte ihr Tatsachen – gemäss Anklageschrift, die Privatklägerin habe von ihm regelmässige Geldzahlungen verlangt, ansonsten sie die Vaterschaft publik mache (Urk. 16 S. 2), mithin die Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" –, die, wenn sie wahr gewesen wären, Grundlage einer Nötigung bzw. Erpressung und damit ein Verbrechen oder Vergehen dargestellt hätten. Allerdings hatte die Privatklägerin diese Drohungen nicht erhoben und war damit eine Nichtschuldige, da sie die besagte Verknüpfung nicht hergestellt hatte, was die Gerichte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin feststellten.

Insbesondere setzt eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Anschuldigung die Unschuld in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Ist ein Verfahren hängig, worin die von der Anschuldigung erfassten Vorhalte beurteilt werden, steht die Hängigkeit dieses Verfahrens einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vorläufig entgegen, sie lässt aber die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens nicht definitiv entfallen. Sollte sich im hängigen Verfahren ergeben, dass die Vorwürfe ganz oder teilweise begründet sind, so entfällt ein nach Art. 303 StGB strafbares Verhalten im entsprechenden Umfang. Erweisen sich die Vorwürfe aber als unbegründet, so kommt es u.a. darauf an, ob sie in Kenntnis ihrer Unbegründetheit erhoben worden sind; eine zu Unrecht erfolgte Beschuldigung ist freilich nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung gleichzusetzen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Mit anderen Worten ist, wenn die Unschuld der beschuldigten Person erst zu einem Zeitpunkt nach der Beschuldigung festgestellt wird, zwar der objektive Tatbestand erfüllt, es wird aber bei einem nicht bösgläubigen Täter am subjektiven Tatbestand fehlen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., 463, m.V.a. BGE 136 IV 178; vgl. im Übrigen auch folgende Entscheide, in denen das auf das Vorliegen eines Freispruchs oder Einstellungsentscheids unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestands eingegangen wird: Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2; ferner 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1). Daher ist im vorliegenden Fall – in dem das vom Beschuldigten mit seiner Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 eingeleitete Strafverfahren gegen die Privatklägerin erst mit Urteil vom 11. Juli 2022 mit einem Freispruch der Privatklägerin endete – davon auszugehen, dass die Privatklägerin eine Nichtschuldige ist.

Nicht tatbestandsmässig sind die namentlich in der Strafanzeige enthaltenen Übertreibungen betreffend die Handlungen der Privatklägerin (Verfolgung, "Belästigung" von Familienmitgliedern), zumal diese mehrheitlich Vorwürfe betreffen, die nicht Teil des Anklagevorwurfs betreffend falsche Anschuldigung bilden (insb. angebliches Stalking).

2.6.1.2. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Wie gesagt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte seine Strafanzeige einreichte und diese in der Folge bekräftige, obschon er sich sicher war, dass die Privatklägerin unschuldig war. Mithin hat der Beschuldigte nicht mit dem verlangten direkten Vorsatz gehandelt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2.6.2. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB)

Zwar ist unbestritten, dass die Privatklägerin am 11. Dezember 2013 verhaftet wurde und über mehrere Stunden in Haft blieb, wodurch ihr ihre Fortbewegungsfreiheit entzogen wurde. Nach dem Gesagten liegt aber kein Fall einer Freiheitsberaubung begangen in mittelbarer Täterschaft vor. Letztlich fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit und dem darauf bezogenen Vorsatz: Die Verhaftung erfolgte nämlich infolge einer gesetzlich vorgesehenen strafprozessualen Zwangsmassnahme infolge einer nicht rechtswidrigen Strafanzeige. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Anklagevorwurf Ziff. II: versuchte Nötigung (vorinstanzliches Verfahren Nr. DG140318-L)

3.1. Anklagevorwurf

Gemäss der Anklage (Urk. 16) teilte der Beschuldigte am 10. Juli 2012 nach dem Mittag der Privatklägerin anlässlich eines Treffens im Hotel I._____ Zürich mit, dass er ihr Leben ruinieren und dafür sorgen werde, dass sie nie wieder eine Anstellung in der Schweiz finde, falls sie seine Ehefrau über die Affäre informiere. Damit habe er beabsichtigt, die Privatklägerin davon abzuhalten, mit seiner Ehefrau zu sprechen, und er habe auch gewusst, dass seine Worte hierzu geeignet seien. Die Privatklägerin sei dadurch stark verängstigt worden, habe aber trotzdem die Ehefrau des Beschuldigten informiert.

3.2. Zu erstellender Sachverhalt

3.2.1. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 10. Juli 2012 im I._____ trafen. Um 11.28 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten eine SMS, wonach sie ihn sehen müsse und ihn mit dem Auto abholen würde. Nachdem der Beschuldigte im Wesentlichen geantwortet hatte, er sei an einer Besprechung in der Stadt, schrieb die Privatklägerin ihm um 12.32 Uhr, sie und die Kinder seien im I._____, er solle sie bitte dort treffen (Urk. 149/65C/217/3 S. 42 f.; siehe auch Prot. DG140318-L S. 23; Urk. 3/2 S. 12; Urk. 4/1 S. 16; Urk. 6/5 S. 14; Urk. 6/6 F/A 23; Urk. 149/65A/20/1 S. 7). Es war Mittagszeit (Prot. DG140318-L S. 24; Urk. 3/2 S. 13; Urk. 4/3 S. 3). Die Privatklägerin sass mit den beiden gemeinsamen Töchtern an einem Tisch, als der Beschuldigte dazustiess und sich gegenüber der Privatklägerin hinzusetzte (Prot. DG140318-L S. 23; Urk. 3/2 S. 12; Urk. 6/5 S. 14; Urk. 6/6 F/A 23). In der Folge fand ein Gespräch von mindestens einigen Minuten statt (Prot. DG140318-L S. 23; Urk. 3/2 S. 13). Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten, wie sein Verhältnis zu den gemeinsamen Töchtern in Zukunft aussehen sollte (Prot. DG140318-L S. 24; Urk. 3/2 S. 12 f.; Urk. 4/1 S. 17; Urk. 6/5 S. 14; Urk. 149/65A/20/1 S. 7). Irgendwann forderte sie ihn auf, zu gehen (Prot. DG140318-L S. 24; Urk. 3/2 S. 13; Urk. 4/1 S. 17; Urk. 6/5 S. 14; Urk. 6/6 F/A 63). Zu einem Zeitpunkt gegen Ende des Gesprächs griff die Privatklägerin nach ihrem Mobiltelefon. In der Folge behändigte der Beschuldigte entweder gegen Ende des Gesprächs hin oder beim Gehen das Mobiltelefon der Privatklägerin. Die Privatklägerin nahm ihm dieses wieder weg (Prot. DG140318-L S. 24; Urk. 3/2 S. 13; Urk. 4/1 S. 17; Urk. 6/5 S. 14; Urk. 6/6 F/A 63; Urk. 149/65A/20/1 S. 7). Der Beschuldigte äusserte beim Gehen gegenüber der Privatklägerin jedenfalls einen Vorwurf (Prot. DG140318-L S. 24; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 13; Urk. 6/5 S. 14 f.; Urk. 6/6 F/A 63). Der Beschuldigte ging und kontaktierte sogleich seine damalige Rechtsanwältin Y4._____ (Prot. DG140318-L S. 24 f.; Urk. 3/2 S. 13; Urk. 6/5 S. 15; Urk. 6/6 F/A 63). Diese versuchte im weiteren Verlauf des Tages mehrfach, die Privatklägerin zu erreichen (Urk. 4/1 S. 17 f.; Urk. 149/65A/20/1 S. 8). Der Beschuldigte bat die Privatklägerin per SMS, seine Anwältin zu kontaktieren, um im Interesse aller eine Lösung zu finden (Urk. 4/1 S. 18; Urk. 149/65A/20/1 S. 8; Urk. 149/65C/217/3 S. 43). Die Privatklägerin richtete ihm aus, ihr Anwalt werde am nächsten Morgen seine Anwältin kontaktieren (Urk. 4/1 S. 18; Urk. 149/65A/20/1 S. 8; Urk. 149/65C/217/3 S. 43). Es folgte am 13. Juli 2013 ein Treffen mit den jeweiligen Anwälten, an dem eine vergleichsweise Regelung des künftigen Verhältnisses unter Einbezug der gemeinsamen Kinder diskutiert wurde. Es wurde keine Einigung gefunden (Urk. 4/1 S. 18 f.; Urk. 6/5 S. 15 f.; Urk. 6/6 F/A 63; Urk. 149/65A/20/1 S. 8 f.). Schliesslich suchte die Privatklägerin am 18. Juli 2012 die Ehefrau des Beschuldigten an deren Wohnort auf und informierte sie über die aussereheliche Beziehung sowie die gemeinsamen Töchter (Urk. 4/1 S. 19; Urk. 6/5 S. 16; Urk. 149/65A/20/1 S. 9).

3.2.2. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er ihr Leben ruinieren und dafür sorgen werde, dass sie nie wieder eine Anstellung in der Schweiz finde, falls sie seine Frau informiere, und damit beabsichtigt zu haben, die Privatklägerin von einem solchen Vorgehen abzuhalten.

3.3. Verfügbare Beweismittel

Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend festgehalten, dass als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie des Zeugen J._____ vorliegen (Urk. 111 E. II.2). Zu ergänzen ist, dass im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin diese sich nicht nur in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6/6) zum hier interessierenden Sachverhalt äusserte, sondern auch in den späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. Oktober 2016 und 13. Dezember 2016 sowie an der Einvernahme vor Erstinstanz vom 15. Mai 2017 (Urk. 149/65A/20/1-2; Urk. 149/65A/56).

3.4. Beweiswürdigung

3.4.1. Aussagen der Privatklägerin

3.4.1.1. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 111 E. II.3.4.1a).

3.4.1.2. Was die Entstehungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin zum Treffen im I._____ betrifft, machte sie die erste Aussage zu diesem Treffen in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6/6). Auf die Frage, was sie zum Vorwurf sage, dass sie den Beschuldigten erpresst habe, antwortete sie, dass sie zum Wort der Erpressung noch etwas sagen wolle, und ging sodann auf den Ablauf des Treffens im I._____ ein, wobei sie behauptete, der Beschuldigte habe ihr gegenüber die anklagegegenständliche Aussage getätigt (a.a.O. F/A 63). An der Hafteinvernahme gleichentags um 15.04 Uhr sprach die Privatklägerin das Treffen zwar an, machte aber keine näheren Angaben (Urk. 6/7 S. 5). Hingegen wiederholte sie die anklagegegenständliche Aussage an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 14. Mai 2014 (Urk. 4/1), 23. Juni 2014 (Urk. 4/3), 26. Oktober 2016 (Urk. 149/65A/20/1) und 13. Dezember 2016 (Urk. 149/65A/20/2) sowie an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 vor Erstinstanz im gegen sie geführten Verfahren (Urk. 149/65A/56). Dass die Privatklägerin die Aussage bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2013 machte, spricht grundsätzlich für ihre Glaubhaftigkeit, da diese bereits kurz nach der Verhaftung um 06.15 Uhr (Urk. 149/65A/9/2) erfolgte (Beginn der Einvernahme war um 10.20 Uhr) und nicht erst im Verlauf des gegen sie geführten Strafverfahrens hinzutrat. Freilich erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine solche Aussage innert kurzer Zeit erfunden werden könnte, da es sich um ein kurzes Kerngeschehen handelt, das sich nahtlos in ein unbestritten wahres Peripheriegeschehen (Treffen im I._____ mit Gespräch über die Zukunft) einbettet. Nicht völlig auszuschliessen ist auch, dass sich die Privatklägerin die belastende Aussage schon früher zurechtgelegt haben könnte, zumal dannzumal der Rechtsstreit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schon seit knapp eineinhalb Jahren anhielt (Urk. 6/6 F/A 56). Die Entstehungsgeschichte ist daher neutral zu werten.

3.4.1.3. Als Mindestanforderung an eine glaubhafte Aussage gilt die Konstanz, die sich anhand des Vergleichs von Aussagen über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergibt. Von erlebnisgestützten Aussagen wird erwartet, dass sie in bestimmten Aspekten auch über längere Zeit hinweg konstant reproduziert werden können. Allerdings muss auch bei erlebnisgestützten Aussagen über die Zeit mit natürlichen Vergessensprozessen und Erinnerungsverlusten gerechnet werden, weshalb bei hundertprozentig konstanten Aussagen grundsätzlich Zweifel an deren Erlebnisbezug aufkommen sollten. Vielmehr wird eine differenzierte Konstanz erwartet, wonach erwartete konstante Inhalte konstant bleiben (namentlich Aussagen zum Kerngeschehen), erwartet inkonstante Inhalte hingegen nicht übereinstimmend berichtet oder nicht erinnert werden (peripheres Geschehen, Nebenhandlungen und -darsteller, Schätzungen, Wortlaut oder Sinngehalt von Gesprächen etc.; GREUEL et al., a.a.O., 131 f.; VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 41 ff.; siehe auch BENDER, a.a.O., 56). Die Aussage der Privatklägerin zur anklagegegenständlichen Drohung des Beschuldigten ist über die verschiedenen Einvernahmen hin konstant. Namentlich gab sie die Drohung wie folgt wieder: Der Beschuldigte habe auf ihren Vorschlag, er solle seiner Frau von der ausserehelichen Beziehung erzählen und sie werde es ihrem Ehemann erzählen, gesagt, er werde ihr Leben zerstören, und überdies, er werde sicherstellen, dass sie in der Schweiz nie mehr eine Stelle finde (Urk. 6/6 F/A 63 [Einvernahme vom 11. Dezember 2013]). Der Beschuldigte habe sie, nachdem sie ihm gesagt habe, sie werde die aussereheliche Beziehung nicht länger geheim halten und es nun ihrem Ehemann sagen, während der Beschuldigte es seiner Ehefrau sagen solle, andernfalls sie (die Privatklägerin) dies tun würde, bedroht und gesagt, wenn sie es jemandem sagen würde, würde er ihr Leben in der Schweiz zerstören, sicherstellen, dass sie nie mehr eine Arbeit bekomme und er würde die Kinder nie mehr sehen (Urk. 4/1 S. 17 [Einvernahme vom 14. Mai 2014]). Der Beschuldigte habe genau gesagt, wenn sie jemandem davon erzähle, werde er ihr Leben in der Schweiz kaputt machen und dafür sorgen, dass sie nie wieder eine Arbeit erhalte und er werde die Kinder nie mehr sehen (Urk. 4/3 S. 3 [Einvernahme vom 23. Juni 2014]). Der Beschuldigte habe, nachdem sie angekündigt habe, das Geheimnis nicht mehr länger für sich zu behalten und es ihrem Ehemann zu sagen, während der Beschuldigte es endlich seiner Ehefrau sagen solle, gesagt, wenn sie es jemals jemandem sage, er ihr das Leben hier in der Schweiz ruinieren und überdies dafür sorgen werde, dass sie nie eine Arbeit hier finden und er die Kinder niemals wieder sehen werde; und falls sie vor Gericht gehen wolle, werde er ihr zeigen, wie das hiesige Rechtssystem funktioniere (Urk. 149/65A/20/1 S. 7 [Einvernahme vom 26. Oktober 2016]). Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie das je einem erzähle, würde er sicherstellen, dass sie nie einen Job hier erhalten und er die Kinder nie mehr sehen werde (Urk. 149/65A/20/2 S. 7 [Einvernahme vom 13. Dezember 2016]). Der Beschuldigten habe, nachdem sie angekündigt habe, ihrem Ehemann die Wahrheit zu sagen, gesagt, wenn sie es jemandem sagen sollte, werde er ihr Leben in der Schweiz ruinieren und dafür sorgen, dass sie hier nie mehr eine Arbeit finde und er auch die Kinder nie mehr sehen werde (Urk. 149/65A/56 S. 8 [Einvernahme vom 15. Mai 2017]). Die Aussagen der Privatklägerin sind damit nicht nur konstant, sondern auch verhältnismässig (gemessen an der Kürze der anklagegegenständlichen Aussage) detailreich, da sie konkret wiedergibt, was ihr der Beschuldigte angedroht habe (zum Detaillierungsgrad als Realitätskriterium BENDER, a.a.O., 56; GREUEL et al., a.a.O., 92). Umgekehrt ist der Wortlaut der angeblichen Drohung nicht sonderlich originell und überdies knapp, sodass es keine besondere Schwierigkeit bereitet, diesen bei wiederholten Aussagen auch konstant wiederzugeben.

Auch in den Nebenpunkten ist die Aussage der Privatklägerin konstant (Urk. 157 Rz. 24): Wiederholt sagte sie, dass sie ins I._____ gefahren sei, weil ihre ältere Tochter Hunger gehabt habe und sie ihr dort Essen habe geben wollen (Urk. 6/6 F/A 23; Urk. 4/1 S. 16; Urk. 4/3 S. 3; Urk. 149/65A/20/1 S. 7). Wiederholt sagte sie auch, sie habe wissen wollen, wie es zwischen ihnen weitergehe, bzw. den Beschuldigten nach seinen Absichten bezüglich des künftigen Umgangs mit gemeinsamen Töchtern gefragt zu haben (Urk. 4/1 S. 17; Urk. 6/6 F/A 23; Urk. 149/65A/20/1 S. 7; Urk. 149/65A/56 S. 7 f.), ihm gesagt zu haben, dass sie die Kinder und ihren Ehemann bzw. die ältere Tochter, die langsam die Situation zu verstehen beginne, nicht mehr anlügen wolle und die Kinder die Wahrheit verdienten (Urk. 4/1 S. 16; Urk. 149/65A/20/1 S. 7; Urk. 149/65A/56 S. 7 f.), sowie ihm gesagt zu haben, sie werde es ihrem Ehemann sagen und er solle es seiner Ehefrau sagen (Urk. 4/1 S. 17; Urk. 6/6 F/A 63; Urk. 149/65A/20/1 S. 7; Urk. 149/65A/56 S. 8). Hinzu kommt, dass die Aussagen zum Gesprächsinhalt auch insofern detailreich sind, als die Privatklägerin das Gespräch mehrfach in Zusammenhang brachte mit dem zunehmenden Alter der erstgeborenen Tochter, aufgrund dessen diese langsam ein gewisses Verständnis entwickelt habe (Urk. 6/6 F/A 23; Urk. 4/1 S. 16; Urk. 149/65A/20/1 S. 7). Gleiches gilt für die mehrfache Aussage, der Beschuldigte habe sich erkundigt, was sie genau meine (Urk. 4/1 S. 17; Urk. 149/65A/20/1 S. 7; Urk. 149/65A/56 S. 8). Insoweit schildert die Privatklägerin eine wechselnde gesprächliche Interaktion mit dem Beschuldigten sowie gewisse Komplikationen im Gesprächsverlauf, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht (BENDER, a.a.O., 56; GREUEL et al., a.a.O., 107 ff.). Im Übrigen sind die Angaben der Privatklägerin zum Gesprächsinhalt auch kohärent mit ihrer SMS vom 27. Juni 2012, d.h. wenige Tage vor dem Treffen, worin sie den Beschuldigten aufforderte, seine Ehefrau und Familie über die gemeinsamen Töchter zu informieren. Sie habe ca. drei Jahre geduldig gewartet. Die ältere Tochter verstehe mittlerweile viel. Er könne nicht weiter von ihr verlangen, die Kinder anzulügen. Tue er es nicht, werde sie in der kommenden Woche seine Ehefrau informieren (Urk. 149/65C/217/3 S. 41). Damit ist die Darstellung der Privatklägerin konsistent mit der nachgewiesenen äusseren Handlungschronologie bzw. mit ihr verknüpft, da es demnach gemäss Darstellung der Privatklägerin gerade die Wiederholung ihrer schriftlichen Ankündigung war, ihren Ehemann und allenfalls die Ehefrau des Beschuldigten zu informieren, die Anlass zur anklagegegenständlichen Drohung gegeben habe (zur Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen als Realitätskriterium BENDER, a.a.O., 56; GREUEL et al., a.a.O., 106 f.).

Ein Hinweis auf den Erlebnisbezug kann auch darin liegen, dass ein Zeuge differenziert über emotionale Prozesse, körperliche Empfindungen und Reaktionen oder gedankliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem fraglichen Tatgeschehen berichtet (GREUEL et al., a.a.O., 114 f.; VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 34). Ebendies tut die Privatklägerin insofern, als sie aussagt, sie sei infolge der anklagegegenständlichen Aussage nervös geworden und es habe sie geschüttelt (Urk. 4/1 S. 17), sie habe – spätestens nachdem der Beschuldigte ihr Mobiltelefon behändigt hatte und gegangen sei – gezittert (Urk. 4/1 S. 17; Urk. 149/65A/20/1 S. 7) bzw. sie sei von diesem Tag traumatisiert gewesen (Urk. 4/3 S. 12). Eine in diese Richtung gehende Darstellung zeichnete die Privatklägerin auch in ihrer E-Mail an den Zeugen J._____ vom 5. März 2014, wonach sie "shaking, terrified and crying" gewesen sei (Urk. 5/2). Allerdings konnte der Zeuge J._____, wie bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 111 E. II.3.4.1b), diese Schilderung nicht bestätigen, was aber auf eine andere Wahrnehmung zurückzuführen sein könnte (Urk. 157 Rz. 33). Dieser beschrieb, dass die Privatklägerin nach dem Weggang des Beschuldigten ruhig und in sich geschlossen gewesen sei, sich auf die Kinder konzentriert habe, soweit okay gewesen sei und anschliessend noch 30 bis 45 Minuten zum Essen geblieben sei, obgleich sie kurz auf die Toilette gegangen sei und er auf konkrete Nachfrage nicht mehr sagen konnte, ob sie geweint habe oder verängstigt oder verstört gewirkt habe (Urk. 5/1 S. 5, 8). Zudem wurde die geltend gemachte Aufgewühltheit ihrerseits dem Vorfall auch erst mit der Zeit beigefügt. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2013 blieb der ganze emotionale Nachgang dieses Treffens noch unerwähnt, obschon entgegen den privatklägerischen Vorbringen (Urk. 157 Rz. 35) diverse Details protokolliert wurden (Urk. 6/6 F/A 63). Gleiches gilt für die Behauptungen, sie habe aus Angst dem Zeugen J._____ den Namen des Beschuldigten aufgeschrieben und sodann ihren Anwalt angerufen und gebeten, zu ihr zu kommen, was dieser dann auch gemacht habe (Urk. 4/1 S. 17; Urk. 6/6 F/A 63). Beides konnte der Zeuge J._____ gerade nicht bestätigen (Urk. 5/1 S. 6 f.) und Letzteres findet auch keinen Niederschlag in der Aktennotiz des Anwalts zur Sitzung vom 13. Juli 2012 (Urk. 2/4). Nicht zu überzeugen vermag auch die Aussage der Privatklägerin, ihre älteste Tochter sage jedes Mal, wenn sie zum I._____ gingen und/oder sie ein Bild des Beschuldigten sehe, "Mami, erinnerst du dich noch an diesen Tag, an dem Papi dir das Handy aus den Händen riss und du dann weintest?" (Urk. 6/6 F/A 63; ähnlich in Urk. 4/1 S. 18). Die Tochter war dannzumal wenig mehr als zwei Jahre alt. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 111 E. II.3.4.1b), wirkt eine solche angebliche Erinnerung angesichts dieses Alters, unabhängig von einer allfälligen überdurchschnittlichen Begabung (Urk. 157 Rz. 41), übertrieben und unglaubhaft, da sich die Fähigkeit, über spezifische Ereignisse in der Vergangenheit Angaben zu machen, bei Kindern erst zwischen zwei und drei Jahren herausbildet, zumal es sich auch dann zunächst nur um ein gemeinsames Erinnern von Eltern und Kindern handelt und Kinder ohne spezifische Hinweisreize kaum Angaben machen (VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 21). Dies gilt umso mehr, als die Tochter, gemäss der Aussage der Privatklägerin, nicht einfach von einem bedrohlichen Erlebnis berichtet (vgl. Urk. 157 Rz. 39), sondern eine ortsbezogene Erinnerung geäussert und spezifisch auf die Wegnahme des Mobiltelefons Bezug genommen haben soll. Vor diesem Hintergrund scheint es mit der Verteidigung (Urk. 160 Rz. 11 f.) wahrscheinlicher, dass eine allfällige derartige Aussage auf eine entsprechende Suggestion durch die Privatklägerin zurückzuführen wäre. Schliesslich hinderte die angebliche derart einschüchternde Drohung die Privatklägerin nicht daran, kurze Zeit später die Ehefrau des Beschuldigten zu kontaktieren, obschon sie damit ja genau das ausführte, wovor er ihr gedroht haben soll. Auch dies ist daher als Indiz dafür zu werten, dass sie im Hinblick auf die bei ihr erzielte gefühlsmässige Wirkung der in Frage stehenden Aussage übertrieb. Die behauptete aber nicht erstellte Aufgewühltheit ist daher nicht als Hinweis auf einen Erlebnisbezug zu werten.

Es wird gemeinhin davon ausgegangen, dass ein Zeuge, der eine nicht tatsächlich geschehene Sachverhaltsdarstellung schildert, darum bestrebt ist, sich selbst als besonders glaubwürdig und positiv zu präsentieren, um so die Wirksamkeit der falschen Aussage zu unterstützen und umgekehrt den fälschlicherweise Beschuldigten in einem negativen Licht erscheinen zu lassen (GREUEL et al., a.a.O., 123; VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 35). Eine aussagende Person wird ihre eigene Person als kompetent (z.B. Vermeiden von Unsicherheiten) und moralisch makellos (z.B. Vermeiden von Selbstbelastungen) darstellen und umgekehrt den Beschuldigten abwerten, um seine Glaubwürdigkeit zu untergraben bzw. selbst als die glaubwürdigere Informationsquelle wahrgenommen zu werden (VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 39). Vorliegend liegt eine E-Mail der Privatklägerin an den Zeugen J._____ vom 5. März 2014 bei den Akten (Urk. 5/2). Mit dieser E-Mail, die im unmittelbaren Zusammenhang zur Einreichung der Strafanzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten vom 7. März 2014 (Urk. 1) gesendet wurde, unterbreitete die Privatklägerin dem Zeugen J._____ eine vorformulierte Sachverhaltsdarstellung des Treffens im I._____, die er unter seinem Namen bestätigen möge. Namentlich hätte der Zeuge Folgendes bestätigen sollen: Er habe den Beschuldigten und die Privatklägerin um das Mobiltelefon letzterer ringen gesehen, das ersterer von ihrem Sitz behändigt habe und letztere zurückzuerlangen versucht habe; der Beschuldigte habe die Privatklägerin angeschrien, alle Leute im Restaurant hätten herübergesehen; nachdem der Beschuldigte gegangen sei, sei sie "shaking, terrified and crying" gewesen; sie habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe sie soeben bedroht und gesagt, dass, wenn sie jemandem sage, dass er der Vater der beiden Kinder sei, er ihr Leben hier in der Schweiz zerstören und sicherstellen würde, dass sie nie mehr eine Stelle hier finde. Die Privatklägerin gab dem Zeugen damit im Wesentlichen diejenige Aussage vor, die sie namentlich an ihrer Einvernahme vom 14. Mai 2014 machte (namentlich bezüglich ihrer Aufgewühltheit, des Umstands, dass alle Leute herübergesehen hätten sowie des Wortlauts der Drohung). Überdies zeigt die Übersendung einer vorformulierten Sachverhaltsdarstellung mit der Aufforderung, ihr diese als E-Mail zu senden (inklusive Unterschrifts- bzw. Namenszeile; Urk. 5/2), dass die Privatklägerin entgegen ihren Vorbringen (Urk. 157 Rz. 56) nicht bloss darauf abzielte, dass er für eine Befragung in die Schweiz fliege und von sich aus eine Aussage über das von ihm Wahrgenommene mache (vgl. Urk. 157 Rz. 56), sondern vielmehr, dass er genau das von ihr Vorgegebene bestätige, worauf auch die Verteidigung richtigerweise hinweist (Urk. 160 Rz. 13). Aus der E-Mail wird ein Bestreben der Privatklägerin ersichtlich, ihre eigene Aussage als glaubhaft dastehen zu lassen. Umgekehrt wird ein Bestreben ersichtlich, den Beschuldigten schlecht dastehen zu lassen. Letzteres gilt auch für die Aussage in ihrer Einvernahme vom 14. Mai 2015, wonach der Beschuldigte sie gestossen habe (Urk. 4/1 S. 17), was der Zeuge J._____ aber ebenfalls nicht bestätigte, der zwar sagte, die Situation habe auf ihn angespannt gewirkt, es habe aber sicherlich keinen Übergriff gegeben (Urk. 5/1 S. 4). Ebendies gilt auch für die Aussage in ihrer Einvernahme vom 26. Oktober 2016, der Beschuldigte habe mit ihr um das Mobiltelefon zu kämpfen versucht, aber dann sei der Hotelmanager gekommen und habe ihn gebeten zu gehen (Urk. 149/65A/20/1 S. 8), was der Zeuge J._____ wiederum nicht bestätigte, der eine solche Intervention seinerseits verneint (Urk. 5/1 S. 5, 7). Die E-Mail an den Zeugen J._____ lässt auch eine Tendenz erkennen, auf den Ausgang des Verfahrens aktiv Einfluss nehmen zu wollen. Ihre Aussagen über das Treffen im I._____ sind daher unter diesen Vorbehalten zu sehen. Insbesondere relativiert das Gesagte die Hinweiskraft der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin. Zwar könnte diese Konstanz weiterhin auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug zurückzuführen sein; denkbar wäre es aber auch, dass sie auf einer genauen Vorstellung beruht, wie der Sachverhalt gegenüber den Strafbehörden beschrieben werden soll. Dies würde auch die teilweise etwas mantraartig anmutende Wiederholung der anklagegegenständlichen Aussagen erklären, die teils auf Fragen erfolgte, die das Verhalten der Privatklägerin und nicht jenes des Beschuldigten betrafen (Urk. 6/6 F/A 63; Urk. 149/65A/20/2 S. 7).

3.4.1.4. Bezüglich der Kompetenz, einen nicht erlebnisfundierten Sachverhalt zu beschreiben, wird vermutet, dass intellektuell gut begabte Personen besser in der Lage sind, eine komplexe Falschaussage zu konstruieren (VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 45). Wissen über den fraglichen Sachverhalt ist eine notwendige Voraussetzung, um überhaupt eine Falschaussage zu diesem Inhalt konstruieren zu können (VOL-BERT/DAHLE, a.a.O., 45). Die intellektuelle Kapazität der Privatklägerin ist hoch, verfügt sie doch über diverse universitäre Abschlüsse (Urk. 2/1). Zudem arbeitete sie, zumindest zeitweise, in einer Rechtsabteilung (Urk. 2/1; Urk. 4/1 S. 10; Urk. 149/65A/20/1 S. 5), weshalb sie für das hier interessierende Thema der Nötigung jedenfalls ein Grundverständnis haben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin den anklagegegenständlichen Sachverhalt hätte erfinden können.

3.4.1.5. Als mögliche Motive für eine Falschbeschuldigung werden die Schädigung der belasteten Person, das Ablenken oder Verdecken von eigenem Fehlverhalten oder das Erzielen von Aufmerksamkeit genannt (VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 48). Die Privatklägerin äusserte die anklagegegenständliche Aussage zuerst kurz nach der Verhaftung aufgrund der gegen sie gerichteten Strafanzeige des Beschuldigten. Mithin hatte die Privatklägerin grundsätzlich einen unmittelbaren Anlass, ein Motiv, den Beschuldigten zu bezichtigen. Überdies war dannzumal der anhaltende Rechtsstreit zwischen ihr und dem Beschuldigten schon knapp eineinhalb Jahre im Gang und stellte die Privatklägerin insbesondere substanzielle Unterhaltsforderungen (Urk. 6/6 F/A 56; Urk. 103 Rz. 34). Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass die Privatklägerin ihre Bezichtigung auf die Frage äusserte, ob sie den Beschuldigten erpresst hätte, womit sie gewissermassen zum Gegenangriff auf den Beschuldigten überging (Urk. 6/6 F/A 63). Hinzu kommt der dannzumal im Raum stehende und der Privatklägerin bekannte (vgl. Urk. 6/6 F/A 63) Verdacht, sie hätte das Gespräch im I._____ unerlaubt aufgezeichnet, wovon mit einer gegen den Beschuldigten gerichteten Behauptung ebenfalls abgelenkt werden konnte. Mithin liegen Motive für eine Falschbeschuldigung vor.

3.4.2. Aussagen des Zeugen J._____

Die Vorinstanz hat sich überzeugend zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 111 E. II.3.5). Gemäss dem Zeugen habe es einen verbalen Austausch gegeben, die Situation sei angespannt gewesen und der Beschuldigte sei verärgert zum Ausgang gelaufen. Die Kinder hätten geweint und das Personal habe sich dann um diese gekümmert, anschliessend habe die Familie gegessen. Die vom Zeugen beschriebene Anspannung bzw. Streitsituation ist zwar grundsätzlich geeignet, um den Kontext einer Aussage wie der anklagegegenständlichen zu bilden. Mehr kann bezüglich dieser Kernfrage aus der Zeugenaussage aber nicht abgeleitet werden, da der Zeuge über den Inhalt der Konversation keine Angaben machen konnte (Urk. 5/1 S. 4). Zudem könnte die vom Zeugen beschriebene Verärgerung des Beschuldigten auch auf die Angelegenheit um das Mobiltelefon zurückzuführen sein, die aber erst am Ende des Treffens stattfand. Deshalb kann nicht geschlossen werden, dass die beschriebene Verärgerung schon während der Konversation bestand und sich in der anklagegegenständlichen Äusserung entlud. Insgesamt widersprechen die Aussagen des Zeugen zwar der Privatklägerin im Kernpunkt (anklagegegenständliche Aussage) nicht, sie stützen sie aber auch nicht.

3.4.3. Aussagen des Beschuldigten

3.4.3.1. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 111 E. II.3.6.1a). In diesem Zusammenhang ist der Verteidigung zuzustimmen (Prot. DG140318-L S. 39; Urk. 159

Rz. 22 f.; Urk. 160 Rz. 16) und der Privatklägerin zu widersprechen (Urk. 101 S. 3; Urk. 157 Rz. 18 ff., 65), dass aufgrund der wiederholten Feststellungen der Gerichte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin (Urk. 149/65A/82 E. 2.3.3; Urk. 149/65B/174 E. 8.1; Urk. 149/65C/293 E. 3), wonach die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhältnis zur Privatklägerin in zahlreicher Hinsicht unstimmig und widersprüchlich seien, sodass seine Sachdarstellung als unverlässlich und bisweilen als völlig unglaubhaft erscheine, nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Treffen im I._____ geschlossen werden darf. Noch weniger darf gestützt darauf auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschlossen bzw. ein Beweis als erbracht erachtet werden. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte jedenfalls zu Beginn der Rechtsstreitigkeiten mit der Privatklägerin versuchte, ein völlig unzutreffendes Bild der gemeinsamen Beziehung zu zeichnen. Vorliegend geht es allerdings um etwas anderes, nämlich die Glaubhaftigkeit konkret der Aussagen des Beschuldigten zum Inhalt des Gesprächs im I._____.

3.4.3.2. Was die Entstehungsgeschichte der Aussage des Beschuldigten zum Treffen im I._____ betrifft, äusserte sich dieser zunächst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2014 im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin zum Treffen im I._____ (Urk. 6/5). Er ging dabei auch auf den Inhalt des Gesprächs ein. Eine Drohung im Sinn der anklagegegenständlichen Aussage erwähnte der Beschuldigte nicht (a.a.O. S. 15). In den Einvernahmen im vorliegenden Strafverfahren, nun konfrontiert mit der Darstellung der Privatklägerin, wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen zum Gesprächsinhalt und bestritt auf explizite Frage hin, eine Drohung ausgesprochen zu haben (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 13; Prot. DG140318-L S. 26 f., 56). Aus dieser Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte lässt sich nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ableiten.

3.4.3.3. Die Aussage des Beschuldigten zur anklagegegenständlichen Aussage weist eine gewisse Inkonstanz auf, insoweit als der Beschuldigte sich anfänglich nicht genau erinnern wollte, später aber mit Sicherheit sagte, die Aussage nicht getätigt zu haben: Zunächst sagte er auf die Frage, ob der Sachverhalt sich wie von der Privatklägerin beschrieben zugetragen habe, er möge sich "nicht mehr so erinnern", wobei er nachschickte, er habe während der ganzen Zeit, als die Erpressung 2009 begonnen habe, die Privatklägerin nie bedroht, da er habe damit rechnen müssen, dass die Situation eskaliere (Urk. 3/1 S. 2 f. [Einvernahme vom 25. März 2014]). Später sagte er zum Nötigungsvorhalt, er sei schlichtweg nicht in der Lage, irgendeine Drohung gegen die Privatklägerin auszusprechen, da er ansonsten die Kontrolle und Familie verloren hätte. Er habe immer geschaut, dass es nicht eskaliere und er das unter Kontrolle habe (Urk. 3/2 S. 12 f. [Einvernahme vom 24. Juni 2014]). Zuletzt antwortete er auf die Frage, ob die Privatklägerin geäussert habe, seine Ehefrau zu informieren, "Nein. Ich muss überlegen. Nein, es sind diese drei Punkte gewesen, mit denen sie mir mitteilte, was sie von mir verlangt. Ich mag mich nicht erinnern.", und sodann auf den Nötigungsvorhalt, dass er der Privatklägerin in keiner Art und Weise gedroht, sondern ihr nur gesagt habe, sie hätten ein Problem und er ziehe seine Rechtsvertretung bei, als ihr Mobiltelefon im Aufnahmemodus gelaufen sei (Prot. DG140318-L S. 24, 26 f., 56 [Einvernahme vom 9. Juli 2019]). Die anderweitigen Angaben des Beschuldigten zum Gesprächsablauf sind gleichbleibend und anschaulich. Namentlich lieferte der Beschuldigte folgende Beschreibungen des Gesprächsinhalts: Die Privatklägerin habe ihn aufgefordert, laut und deutlich zu sagen, was er für die Kinder machen werde, namentlich wie viel er pro Monat zahlen, wie häufig er sie besuchen und mit ihnen in die Ferien gehen werde. Er wisse nicht, ob er einen Betrag genannt habe, bzw. habe sich dazu nicht äussern wollen. Die Privatklägerin habe dies wiederholt und insistiert und ihm plötzlich gesagt, er solle verschwinden (Urk. 6/5 S. 14 [Einvernahme vom 7. Februar 2014]). Sie habe direkt gefragt, was er für die Kinder mache. Er habe nachgefragt und sie habe gefragt, ob er mit den Kindern in die Ferien gehe, wie viele Male pro Woche er die Kinder sehen werde und was er bereit sei, für die Kinder zu bezahlen. Die Privatklägerin habe zwei oder drei Mal gesagt, er solle lauter sprechen, aber er habe nicht gewollt, dass Leute zuhörten. Irgendwann habe es ihr "ausgehängt" und, weil sie keine konkreten Versprechungen von ihm erhalten habe, habe sie ihm gesagt "go" (Urk. 3/2 S. 12 f. [Einvernahme vom 24. Juni 2014]). Sie habe gefragt, was er zu zahlen bereit sei für die Kinder. Er solle ihr sagen, wann er die Kinder sehen wolle, wie viel er für Ferien zahle und ob auch er mit den Kindern Ferien verbringen werde. Das seien die drei wesentlichen Punkte gewesen, die sie immer wieder wiederholt habe. Er habe nichts sagen können bzw. nichts gewusst und nichts versprechen können. Er habe nicht laut gesprochen, weil er nicht gewollt habe, dass jemand das hört. Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle lauter sprechen, was ihn stutzig gemacht habe. Er sei sehr angespannt und konzentriert gewesen. Als sie keine befriedigende Antwort erhalten habe, habe sie kurz und bündig gesagt "Go, Go". Es sei ihm lang vorgekommen, aber da es immer diese drei Themen waren, auf die sich die Privatklägerin konzentriert habe, sei es irgendwann einmal erschöpft gewesen. Sie habe mehrmals gesagt, er solle lauter reden. Nachdem sich das fünf bis zehn Mal wiederholt habe, habe sie dann irgendwann gesagt "Go, Go" (Prot. DG140318-L S. 24, 26 f. [Einvernahme vom 9. Juli 2019]). Diese Aussagen hinterlassen ein gemischtes Bild. Zwar bestätigte der Beschuldigte nie, die anklagegegenständliche Aussagen gemacht zu haben. Jedoch liess er zumindest anfänglich eine gewisse Unsicherheit durchblicken und beantwortete den Vorhalt teils mit einer allgemeinen Erwiderung, wonach er die Privatklägerin generell nicht habe bedrohen können, statt mit einem klaren Nein (vgl. Urk. 157 Rz. 79 f., 83 f.). Seine Unsicherheit steht auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu seinen Aussagen zum übrigen Gesprächsverlauf, die von Beginn an recht konkret ausfielen und konstant blieben. Allerdings ist auch zu betonen, dass es sich bei der Behauptung, die anklagegegenständliche Aussage nicht gemacht zu haben, um eine negative Tatsache handelt, bezüglich welcher von Beginn an ein anderes Aussagemuster zu erwarten ist und namentlich kein Detailreichtum erwartet werden kann.

Was die weiteren Nebenpunkte des Treffens im I._____ betrifft, ist die Aussage des Beschuldigten grösstenteils konstant und teilweise auffallend detailliert: Er beschrieb jeweils, wie es zum Treffen gekommen sei (SMS der Privatklägerin mit der Aufforderung, sie zu treffen; er habe ein Treffen am Geschäftssitz vermeiden wollen und ihr daher vorgemacht, an einer Sitzung in der Stadt zu sein; die Privatklägerin habe insistiert und geschrieben, sie sei im I._____; Urk. 3/2 S. 12; Urk. 6/5 S. 14; Prot. DG140318-L S. 23). In zwei Einvernahmen beschrieb er zudem detailreich seine Ankunft im I._____ (Tiefgarage, Lift, Gang durch die Lobby, Entdecken der Privatklägerin mit Kindern am ersten Tisch, Aufforderung der kühl wirkenden Privatklägerin, sich zu setzen; Bestellen einer Cola) sowie später auch seinen Abgang (Ticketautomat, Lift; Urk. 3/2 S. 12; Prot. DG140318-L S. 23). Konstant und auffallend detailliert ging der Beschuldigte auch immer wieder auf die Auseinandersetzung um das Mobiltelefon der Privatklägerin ein. Demnach habe sie hinter ihren Rücken gegriffen und etwas in ihre Handtasche gelegt. Er sei dann aufgestanden, um die hinter der Privatklägerin stehende Pflanzenabschrankung herumgegangen, habe in die Handtasche gegriffen und das Mobiltelefon behändigt, worauf er gesehen habe, dass eine Tonaufzeichnung laufe. Die Privatklägerin sei erschrocken und habe ihm das Mobiltelefon aus der Hand genommen. Er habe dann angekündigt, seine Rechtsvertretung einzuschalten und dass dies Probleme gebe (Urk. 3/2 S. 13; Urk. 6/5 S. 15; Prot. DG140318-L S. 23; siehe auch Urk. 3/1 S. 2). Letzteres deckt sich mit den Kontaktversuchen von Rechtsanwältin Y4._____ später am gleichen Tag. Angesichts dieser detaillierten und gleichbleibenden Aussagen lässt sich ein gewisser Strukturbruch im Vergleich zu den Aussagen zum Kerngeschehen ausmachen (zur Strukturgleichheit als Realitätskriterium GREUEL et al., a.a.O., 94 ff.): Die detaillierte Erinnerung an bzw. Wiedergabe von Nebenpunkten steht in einem Spannungsverhältnis zur Unsicherheit, die der Beschuldigte zumindest anfänglich bezüglich der anklagegegenständlichen Aussage vermittelte. Sodann ist zu bemerken, dass die Schilderung völlig nebensächlicher Details bzw. Abschweifungen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem inkriminierten Geschehen stehen – vorliegend etwa die Beschreibung der Ankunft und des Abgangs – nicht als Hinweis auf die Erlebnisfundiertheit der Aussage des Beschuldigten zu werten ist. Vielmehr könnten solche Ausführungen eine Flucht in andere Themenbereiche indizieren (BENDER, a.a.O., 57; GREUEL et al., a.a.O., 119). Nicht überraschend ist hingegen, dass der Beschuldigte unterschiedliche Angaben zur Gesprächsdauer machte (Prot. DG140318-L S. 23 [ca. 10-15min]; Urk. 3/2 S. 13 [ca. 20-30min]), da bei Schätzungen inkonsistente Angaben gerade zu erwarten sind (GREUEL et al., a.a.O., 132; VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 42).

Auch beim Beschuldigten ist eine Tendenz zu erkennen, sich selbst als besonders glaubwürdig zu präsentieren und umgekehrt die Privatklägerin in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. So betonte er, sich an den 10. Juli 2012 zu erinnern (Urk. 3/1 S. 2) bzw. genau zu wissen, was an diesem Tag geschehen sei (Prot. DG140318-L S. 23). Diesbezüglich ist auch der bereits von der Vorinstanz konstatierte Umstand zu nennen, dass die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz stark an bisherige Einvernahmen – insbesondere diejenige vom 24. Juni 2014 – erinnerte, wobei sich auch anhand des Schlussworts erkennen liess, dass sich der Beschuldigte auf die Verhandlung vorbereitet hatte (Urk. 111 E. II.3.6.1b). Sodann beschrieb er immer wieder die Sache rund um das Mobiltelefon der Beklagten und unterstellte ihr, unerlaubt eine Tonaufzeichnung des Gesprächs gemacht zu haben. Namentlich auf Vorhalte hin, die eigentlich die ihm vorgeworfene anklagegegenständliche Aussage betrafen, machte der Beschuldigte wiederholt Ausführungen zu diesem Aspekt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 13; Prot. DG140318-L S. 24). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Beschuldigte mit Vorwürfen gegen die Privatklägerin von der eigentlichen Frage ablenken wollte. Ferner erwähnte er zwar, wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 111 E. II.3.6.1b), auch seine Rolle in der Auseinandersetzung um das Mobiltelefon. Allerdings wirken seine Beschreibungen beschönigend, wenn man sie den Aussagen des Zeugen J._____ gegenüberstellt, wonach zwar die Situation nicht aggressiv gewesen sei und er den Beschuldigten nicht habe bitten müssen, zu gehen, aber auf ihn doch wie eine angespannte Streitsituation gewirkt habe und der Beschuldigte verärgert und aufgebracht gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4 f., 8). Immerhin gestand der Beschuldigte auch mehrfach gewisse Erinnerungslücken insbesondere hinsichtlich des Gesprächsinhalts ein bzw. sagte, er müsse überlegen (Urk. 3/1 S. 3; Prot. DG140318-L S. 26).

3.4.3.4. Der Beschuldigte wäre kompetent, den Gesprächsablauf anders zu beschreiben, als er sich tatsächlich abgespielt hat, zumal es letztlich nur darum ginge, die anklagegegenständliche Aussage auszulassen.

3.4.3.5. Der Beschuldigte hat als beschuldigte Person ein naheliegendes Motiv für eine Falschaussage bezüglich der anklagegegenständlichen Aussage.

3.4.4. Gesamtwürdigung

Zunächst ist anzumerken, dass entgegen dem, was die Vorinstanz auf S. 18 f. ihres Urteils (Urk. 111) andeutet, nicht entschieden werden muss, ob der Beschuldigte die anklagegegenständliche Aussage machte oder ankündigte, seine Rechts-

vertretung einzuschalten. Bei der anklagegegenständlichen Aussage handelt es sich um eine solche, die der Beschuldigte während des Gesprächs auf die Ankündigung der Privatklägerin, seine Ehefrau zu informieren, getätigt haben soll. Ob der Beschuldigte nach der Sache mit dem Mobiltelefon ankündigte, seine Rechtsvertretung einzuschalten, ist eine andere, hier nicht entscheidende Frage.

Wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 111 E. II.3.7), liegt eine Aussage-gegenAussage-Situation vor und basiert die Anklage auf den Aussagen der Privatklägerin. Bei der Würdigung der Aussagen beider Parteien ist Vorsicht angebracht, weil bei beiden ein mögliches Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar aufgrund ihrer Konstanz und weiterer Realitätskriterien über weite Strecken als glaubhaft zu werten. Allerdings bestehen bezüglich der Aussagen der Privatklägerin auch erhebliche Vorbehalte. Namentlich bestehen Hinweise dafür, dass sie übertriebene bzw. so nicht erstellte Behauptungen machte. Ausserdem ist infolge der Kontaktierung des Zeugen J._____ erstellt, dass die Privatklägerin gezielt versuchte, ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen zu lassen und dass sie den Beschuldigten gezielt in einem schlechten Licht darstellte. Mithin lässt sich eine Tendenz erkennen, auf die Sachverhaltserstellung und damit auf den Ausgang des Verfahrens aktiv Einfluss nehmen zu wollen und zwar unter anderem mit der Hinzufügung von Aspekten, die klare Übertreibungen sind und sich so nicht mit der erstellten Realität decken. Dies wirft gewisse Zweifel auf, ob nicht auch die anklagegegenständliche Aussage auf einer Übertreibung oder gar Erfindung beruhen könnte. Jedenfalls wäre die Privatklägerin kompetent, eine solche Aussage aufzubauschen bzw. zu erfinden, und sie hätte auch Motive für eine Falschbeschuldigung. Die Aussagen des Beschuldigten räumen diese Zweifel nicht aus, zumal er gerade bestreitet, die anklagegegenständliche Aussage gemacht zu haben. Zwar bestehen auch bezüglich seiner Aussagen einige Vorbehalte, entsteht doch insbesondere der Eindruck, dass er mit detaillierten Aussagen zu den Umständen des Treffens und Gesprächs sowie mit Unterstellungen zu Lasten der Privatklägerin von der eigentlichen Kernfrage ablenken wollte. Nichtsdestotrotz fehlt es an einem belastbaren, über alle relevanten Zweifel erhabenen Beweis, auf den sich eine Schuldigsprechung stützen könnte, da die Motivlage sowie das Verhalten der Privatklägerin Zweifel an ihrer Aussage aufkommen lassen. Mithin verbleiben nach der freien Würdigung der Beweise (Art. 10 Abs. 2 StPO) nicht auszuräumende Zweifel. Somit kann in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo entgegen der Anklage (Urk. 16 S. 4) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Aussage tätigte. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die privatklägerische Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht einschlägig.

3.5. Rechtliche Würdigung

Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Aussage tätigte, liegt keine Nötigungshandlung vor. Im Übrigen würde sich auch die Frage stellen, ob die anklagegegenständliche Aussage überhaupt eine Androhung ernstlicher Nachteile darstellt. Eine solche liegt vor, wenn nach der Darstellung der Täterschaft der Eintritt des Nachteils als von ihrem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25, 28, 32 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte, der zwar über die Anstellungen bei der von ihm geführten Familienaktiengesellschaft bestimmen kann und allenfalls über Kontakte insbesondere in der betreffenden Branche verfügen mag, Einfluss auf eine Anstellung der Privatklägerin in ihrem erlernten Berufszweig (Bankwesen [Urk. 2/1]) nehmen könnte. Entsprechendes machte er jedenfalls im Rahmen der anklagegegenständlichen Aussage nicht geltend. Hinzu kommen die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin damals und in der Zwischenzeit im Wesentlichen keine Anstellung hatte (Urk. 159 S. 3 f.). Dies wirft die Frage auf, ob die Privatklägerin durch die anklagegegenständliche Aussage überhaupt in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden konnte. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

IV. Zivilansprüche

Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 111 Dispositivziffer 2; Urk. 149/110 Dispositivziffer 2). Angesichts des Freispruchs des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 3 StPO) ist dieser Entscheid zu bestätigen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositive (DG140318-L Dispositivziffern 3-5 [Urk. 111]; DG190102-L Dispositivziffern 3-5 [Urk. 149/110]) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO), insoweit sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen sind (betrifft DG140318-L Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil [Auferlegung der Amtsarztkosten von Fr. 420 zu Lasten Beschuldigter]).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufungsanmeldung gegen das vorinstanzliche Urteil im Verfahren Nr. DG190102-L zurückgezogen, bevor Aufwand entstanden ist. Die allein berufungsführende Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Deshalb sind ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch unter anderem auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Art. 432 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.4, 4.2.6; 139 IV 45 E. 1). Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht, sondern stellt die Entschädigung in das Ermessen des Gerichts (Urk. 159 Rz. 66). Angesichts des substanziellen Umfangs des Falls (zwei vorinstanzliche Urteile, diverse zusammenhängende Urteile bzw. Verfahren) auf der einen Seite und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die erbetene Verteidigerin den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren DG190102-L vertrat und daher mit dem Fall vertraut war, auf der anderen Seite erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Folglich ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bei diesem Verfahrensausgang bleibt kein Raum für die von der Privatklägerin beantragte Entschädigung für ihre anwaltlichen Kosten (Urk. 113/1 S. 2 f.; Art. 433 Abs. 1 StPO).

Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von insgesamt Fr. 13'000.– (Fr. 6'000.– [SB190429-O] + Fr. 7'000.– [SB240181-O]) ist zunächst zur Deckung der Gerichtskosten und hernach im verbleibenden Umfang zur teilweisen Deckung dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechenden Prozessentschädigung zu verwenden (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juli 2019 bezüglich Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil (Auferlegung der Amtsarztkosten von Fr. 420.– zu Lasten des Beschuldigten), sowie Dispositivziffern 6 und 7 (Verweisung/Abweisung der Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositive (DG140318-L Dispositivziffer 3 Satz 1 und Satz 2, zweiter Teil, sowie Dispositivziffern 4-5; DG190102-L Dispositivziffern 3-5) werden bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution von insgesamt Fr. 13'000.– (Fr. 6'000.– [SB190429-O] + Fr. 7'000.– [SB240181-O]) wird zunächst zur Deckung der Gerichtskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 4 und hernach zur teilweisen Deckung der Prozessentschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 112.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. Mai 2025

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi Dr. iur. Harisberger