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Entscheid

SB190467

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc.

4. November 2021Deutsch234 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 361 S. 20 ff.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 361 S. 20 ff.).

1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden die Beschuldigten 1 und 2 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 15. August 2019 im Dispositiv eröffnet und versandt (Urk. 344; Urk. 345/1-84). Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 7, 15, 17, 19, 23, 24, 25, 27, 66 sowie 73 Berufung an (Urk. 346 A-K). Auf die Berufungen der Privatkläger 66 sowie 73 wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten (Urk. 391).

1.3. Das begründete Urteil (Urk. 350 bzw. Urk. 361) wurde am 13. September 2019 versendet (Urk. 351 ff.). Daraufhin reichten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 15, 17, 19, 24, 25 und 27 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein (Urk. 362, 364, 365, 371-374). Die Privatkläger 7 und

23 zogen ihre Berufungen mit Eingaben vom 3. Oktober 2019 bzw. 7. Oktober 2019 zurück (Urk. 368 und 369). Vom Rückzug des Privatklägers 7 ist Vormerk zu nehmen, der Privatkläger 23 hat in der Folge Anschlussberufung erhoben (vgl. Ziff. 1.5. nachfolgend).

1.4. Am 30. September 2019 erhob die Verteidigung des Beschuldigten A._____ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte eine Erhöhung der ihm für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger zugesprochenen Entschädigung. Mit Beschluss vom 3. April 2020 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde zur weiteren Behandlung an die hiesige Strafkammer zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens und -- 34 of 173 -schrieb das Verfahren UP190044 als dadurch erledigt ab (Geschäfts-Nr. UP190044; Urk. 432/1-11).

1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 393). Daraufhin erhoben die Anklagebehörde sowie die Privatkläger 13, 23, 30 und 37 Anschlussberufung (Urk. 395, 396, 398, 400, 401).

1.6. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 zog die Verteidigung des Beschuldigten B._____ die Berufung zurück, soweit sie nicht den Zivilpunkt betrifft (Urk. 482).

1.7. Bezüglich der Berufungen der Privatkläger 15, 19 und 27 haben die Beschuldigten 1 und 2 je ein Nichteintreten beantragt (Urk. 404 und Urk. 406). Der Beschuldigte 1 beantragt zudem ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Privatkläger 23 und 37 (Urk. 423). Nachdem - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auf die Berufungen bzw. Anschlussberufungen einzutreten ist, mussten keine Weiterungen vorgenommen werden (vgl. BSK StPO II-Eugster, Art. 403 N 9). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2021 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte 1, A._____, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Beschuldigte 2, B._____, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwalt lic. iur. Labhart als Vertreter der Anklagebehörde sowie von der Privatklägerschaft D._____ (Privatkläger 13), Rechtsanwalt Dr. Y3._____ für den Privatkläger 17, Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ für die Privatkläger 19 und 27, Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ für den Privatkläger 23, J._____ (Privatkläger 25), L._____ (Privatkläger 30), M._____ (Privatkläger 37), Q._____ (Privatkläger 2), R._____ (Privatkläger 3), AU._____ (Privatkläger 44) und BT._____ (Privatkläger 73) erschienen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Legitimation der Privatkläger 15, 19, 23, 27 sowie 37 (Nichteintretensanträge der Beschuldigten)

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2.1. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragen, dass auf die Berufungen der Privatkläger 15, 19 und 27 nicht einzutreten sei. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass diese Privatkläger nicht beschwert seien, da das erstinstanzliche Urteil ihren Anträgen - sie hätten sich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Widerhandlungen gegen das UWG angeschlossen bzw. nicht widersetzt - gefolgt sei und sie, die Beschuldigten 1 und 2, in ihrem Sinne schuldig gesprochen habe. An diese Anträge seien sie nun gebunden und könnten nicht nachträglich eine Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs beantragen. Wenn die Privatkläger nun - nachdem sie erkannt hätten, dass eine für sie im Gegensatz zu einer Verurteilung wegen Betrugs ungünstige Verjährung gelte - nachträglich eine diesbezügliche Schuldigsprechung forderten, handelten sie zudem gegen Treu und Glauben. Die Anklage enthalte im Übrigen keinen Betrugsvorwurf, das erkennende Gericht sei an die Anklage gebunden (Urk. 404,

406 und 423). Zur Anschlussberufung des Privatklägers 23 macht der Beschuldigte 1 geltend, dass das Gesagte auch für dessen Antrag auf einen Schuldspruch wegen Betrugs gelte (Urk. 423 Rz. 11 ff.). Ebenso fehle es dem Privatkläger 37 an einem rechtlich geschützten Interesse an einer Anschlussberufung. Dieser habe vor dem Friedenrichteramt am 30. Januar 2019 mit der CU._____ AG (CU._____) einen Vergleich inklusive Saldoklausel über EUR 56‘000 abgeschlossen. Damit könne er keine Ansprüche mehr gegenüber ihm, dem Beschuldigten 1, geltend machen (Urk. 423 Rz. 14 ff.).

2.2. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei (BSK StPO II-Ziegler/Keller, Art. 382 N 1). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid in allen Punkten anfechten, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, mit Ausnahme der ausgesprochenen Sanktion (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO; BSK StPO II-Ziegler/Keller, Art. 382 N 4 und BSK StPO II-Eugster, Art. 398 N 13). Bei einer Konstituierung als Privatklägerschaft besteht in jedem Fall das Recht, in Bezug auf die Schuld des Angeschuldigten -- 36 of 173 -Berufung einzulegen, dies unabhängig von der Stellung von Zivilanträgen (vgl. BGE 139 IV 78, E. 3). Daraus folgt ohne Weiteres, dass auf die Berufungen bzw. Anschlussberufungen der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 einzutreten ist. Im Übrigen hat der Privatkläger 15 entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 406 Rz. 4) den Zivilpunkt angefochten (Urk. 372 S. 1). Hinsichtlich dem Privatkläger 37 beruft sich der Beschuldigte 1 auf den vor Friedensrichter abgeschlossenen Vergleich vom 30. Januar 2019. Aus diesem geht hervor, dass der Vergleich zwischen dem Privatkläger 37 und der CU._____ AG (CU._____) abgeschlossen wurde (Urk. 424/1). Eine formelle res judicata liegt somit nicht vor. Ob dieser Vergleich auch gegenüber dem Beschuldigten 1 gilt (der Beschuldigte macht geltend, dass es sich dabei um einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten handle, Urk. 423 N 16), ist eine Frage des materiellen Rechts. Auch auf die Anschlussberufung des Privatklägers 37 ist mithin einzutreten.

3. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (A._____) die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4, 6, 9, 10, 15 lit. a), 16 lit. a) - b), 18, 19 lit. a), 20, 21 lit. a) - f), 22, 23, 24, 26 lit. a) - k), 27 lit. a) - p), 28 lit. a) - j), 29, 30, 34, 37 sowie 41 (Urk. 371). Durch die Beschwerde bei der III. Strafkammer ist materiell auch Ziffer 39 (Entschädigung Verteidigung des Beschuldigten 1) angefochten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (B._____) beantragte mit ihrer Berufung die Aufhebung der Dispositivziffern 7, 9, 15 lit. b), 16 lit. c) und d), 17, 19 lit. b), 20, 21 lit. g) - j), 22, 23, 25, 26 lit. l) - q), 27 lit. q) - s), 28 lit. k) - q), 29, 40 sowie 41 (Urk. 373). Mit ihrem teilweisen Rückzug der Berufung bleiben die Dispositivziffern 9, 29 sowie 41 angefochten. Da die Einziehungen, die Festsetzung der Ersatzforderungen sowie die entsprechenden Beschlagnahmungen beide Beschuldigten betreffen und diverse Mitteilungen zu erfolgen haben, werden zwecks Wahrung der Übersichtlichkeit im Dispositiv die den Beschuldigten B._____ entsprechenden Dispositivziffern trotz Eintritt der Rechtskraft aufgeführt.

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Von der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (zweiter Spiegelstrich für den Zeitraum vor dem 15. August 2012), 2 (zweiter Spiegelstrich für den Zeitraum vor dem 15. August 2012), 4, 5, 24 sowie 25 angefochten (Urk. 400). Mit dem teilweisen Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten B._____ fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (zweiter Spiegelstrich), 5 sowie 25 weg. Die Privatklägerschaft ficht folgende Dispositivziffern an: Privatkläger 13 (Urk. 396): 29 Privatkläger 15 (Urk. 372): 1 (zweiter Spiegelstrich), 2 (zweiter Spiegelstrich) sowie 9 (recte: 11) Privatkläger 17 (Urk. 364): 29 Privatkläger 19 (Urk. 374): 1, 2, 11 (zweiter Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 23 (Urk. 401): 1, 2, 9 (15. Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 24 (Urk. 365): 29 Privatkläger 25 (Urk. 362): 29 Privatkläger 27 (Urk. 374): 1, 2, 11 (dritter Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 30 (Urk. 395): 29 Privatkläger 37 (Urk. 398): (sinngemäss) 29 Die Privatkläger 15, 19, 23 sowie 27 fechten zwar formell neben den abgewiesenen bzw. nur teilweise zugesprochenen Zivilforderungen auch die Schuldsprüche an, indem sie eine Verurteilung wegen Betrugs verlangen. Indes ist auf Grund des Anklagegrundsatzes eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich und auch eine Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO an die Staatsanwaltschaft kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer I.4.2. verwiesen werden. Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Beschuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschuldigter B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzforderung Beschuldiger B._____), 31 - 33 -- 38 of 173 -(Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldiger B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Anklagegrundsatz/Immutabilitätsprinzip/Anträge der Privatkläger 15, 19,

23 und 27 auf Rückweisung Anklage

4.1. Die Privatkläger 15, 19, 23 und 27 beantragen eine Abänderung des Schuldspruchs in dem Sinne, dass die Beschuldigten 1 und 2 auch des (gewerbsmässigen) Betrugs schuldig zu sprechen seien. Auch mit der vorliegenden Anklageschrift sei eine zusätzliche Verurteilung wegen Betrugs möglich und vorzunehmen. Das Gericht sei nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden. Zudem wäre das Berufungsgericht auch ermächtigt, die Anklage gestützt auf Art. 333 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit der Anklagesachverhalt ergänzt werden könne (vgl. Urk. 372, Urk. 374 Rz. 7 ff., Urk. 401, Urk. 500, Urk. 502).

4.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Ihr kommt damit eine Umgrenzungsfunktion zu (vgl. Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit -- 39 of 173 -neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Indes müssen bei einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung die betreffenden Sachverhaltselemente, die der zusätzlichen Tatbestandserfüllung zugrunde liegen, im Anklagevorwurf zumindest implizit enthalten sein. So darf z.B. statt einer angeklagten qualifizierten Veruntreuung kein Betrug angenommen werden, wenn in der Anklageschrift die notwendige Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf eine Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Täuschung, Arglist und des Irrtums fehlt (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO II-Heimgartner/Niggli Art. 350 N 12 f.). Vorliegend enthält die Anklageschrift keine eigenständige Umschreibung der Betrugsmerkmale; ein (gewerbsmässiger) Betrug wurde denn auch nicht angeklagt. Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen Verhaltensweisen werden in Seite 39 der Anklageschrift festgehalten und als „Täuschungshandlungen“ der Mitarbeiter der CU._____ in mittelbarer Täterschaft beschrieben, wobei diese Mitarbeiter durch die Beschuldigten 1 und 2 in entsprechender Weise angewiesen worden seien, nämlich den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DA._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge zu versenden und die Website zu betreiben. Diese Mitarbeiter hätten dabei nicht gewusst oder damit rechnen müssen, dass sie diese Täuschungshandlungen begingen. Betrugsmerkmale von Tätigkeiten durch die Beschuldigten 1 und 2 bzw. der Mitarbeiter der CU._____ sind damit nicht umschrieben. Auch implizit finden sich die dem Betrug innewohnenden wesentlichen Tatbestandsmerkmale in der Anklageschrift nicht, so fehlt insbesondere das Element der Arglist, welches sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht hätte umschrieben werden müssen. Weder die Umschreibung des täuschenden oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossenden Verhaltens oder Geschäftsgebarens noch die Beschreibung unrichtiger oder irreführender Angaben können für die Grundlage der Prüfung der Arglist durch das erkennende Gericht dienen. Zudem wird in der Anklageschrift auch nicht umschrieben, wie die Betrugshandlungen in mittelbarer -- 40 of 173 -Täterschaft hätten erfolgt sein sollen (vgl. zum Dreiecksbetrug BGE 143 IV 63). Der Betrugsvorwurf war zudem unbestrittenermassen nicht Thema des erstinstanzlichen Verfahrens und die Beschuldigten mussten mit diesem Vorwurf auch nicht rechnen bzw. sich dagegen verteidigen. Eine Verurteilung wegen (gewerbsmässigem) Betrugs auf Grund der vorliegenden Anklageschrift ist mithin nicht zulässig. Das Anklageprinzip findet in Art. 333 StPO eine gesetzliche Relativierung. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft dann Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Es gilt dabei eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu können (vgl. das vorerwähnte Immutabilitätsprinzip) und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen (BSK StPO II-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N 4). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft unvollständig war. Es ist auf Grund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine weitere Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Umstände hervorbringen könnte, welche eine Ergänzung der Anklage aufdrängen würden. Zudem wäre die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Änderung der Anklage nicht verpflichtet (BSK StPO II-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N 5a und N 7). Bei einer Güterabwägung überwiegen die Interessen der Beschuldigten 1 und 2 auf eine definierte Anklage gegenüber dem Interesse der berufungserhebenden Privatkläger Nr. 15, 19, 23 und 27 an deren Erweiterung klar. Denn die Beschuldigten hätten nicht nur die erneute Durchführung einer (allenfalls ergänzenden) staatsanwaltschaftlichen Untersuchung zu gegenwärtigen, sondern auch die erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Auf der anderen Seite stehen die aus heutiger Sicht geringen Chancen der berufungserhebenden Privatkläger, dass ein Betrugsvorwurf nach der Rückweisung der Anklage tatsächlich zusätzlich angeklagt wird und anschliessend erstinstanzlich ein entspre-- 41 of 173 -chender Schuldpunkt erfolgt. Das Interesse der Privatkläger Nr. 15, 19, 23 und 27 besteht zudem ausschliesslich in der dem Betrug innewohnenden längeren Verjährungsfrist, nachdem ihre Forderungen infolge der eingetretenen Verjährung durch die Vorinstanz ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Den Privatklägern Nr. 15, 19, 23 und 27 ist es indes möglich, ihre Forderungen auf dem Zivilweg geltend zu machen. In die Waagschale zu werfen sind zudem das Interesse der staatlichen Behörden an einer effizienten Durchführung des vorliegenden Verfahrens sowie die Interessen der übrigen Privatkläger - welche den weit grösseren Anteil ausmachen als die berufungserhebenden Privatkläger Nr. 15, 19, 23 und

27 - daran, in absehbarer Zeit einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihrer Zivilforderungen zu erlangen. Eine Rückweisung der Anklage würde zudem auf Grund der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens zu einer übergebührlichen Erschwerung des Verfahrens gemäss Art. 333 Abs. 3 StPO führen. Aus all diesen Gründen hat keine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO zu erfolgen.

5. Strafantrag betreffend das UWG

5.1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellte mit Eingaben vom 24. März 2017 und vom 11. Januar 2018 (Ergänzung) Strafantrag betreffend Widerhandlungen gegen das UWG (Urk. 21301086 ff. und Urk. 21301105 ff.).

5.2. Die Verteidigungen der beiden Beschuldigten machten im Verfahren vor der Vorinstanz geltend, die Strafantragsfrist sei verpasst, da der Bund bzw. dessen Amtsstellen bereits früher von den Anschuldigungen Kenntnis erhalten hätten, nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement EFD bereits mit der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA jedenfalls Ende November 2016 (Urk. 337 S. 9 ff.; Urk. 340/1 S. 35 f.).

5.3. Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG ist zur Stellung eines Strafantrages legitimiert, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Diese Legitimation steht unter anderem dann, wenn die Interessen mehrerer Personen oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind, gemäss Art. 10 Abs. 3 -- 42 of 173 -lit. b UWG auch dem Bund zu, wobei der Bund in diesem Falle durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten wird (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). Die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG sind vorliegend erfüllt und das SECO mithin zur Einreichung des Strafantrags berechtigt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf sich der Bund nur in besonderen Fällen und nur im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen. Wenn andere Bundesstellen von möglichen UWG-Verletzungen Kenntnis erhalten, so kann dies - entgegen den Ausführungen der Verteidigungen - mithin nicht per se zur Auslösung der Antragsfrist führten. Die Eidgenossenschaft verfügt über diverse Bundesbehörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Abteilungen. Ausgehend von den Ausführungen der Verteidigungen müssten diese untereinander von sämtlichen ihnen zugetragenen Informationen bzw. Vorgängen quasi automatisch Kenntnis erhalten, sich untereinander unverzüglich austauschen und allenfalls jeweils zeitgleich handeln. Die Ausführungen der Verteidigungen gehen damit ins Leere. Lediglich die Kenntnisnahme von der Tat sowie der Täterschaft durch die zuständige Bundesbehörde, welche auch über die notwendigen Befugnisse verfügt, vermag die Antragsfrist auszulösen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Weiterleitungspflicht der weiteren Bundesbehörden betreffend Informationen, welche für einen Strafantrag des SECO relevant sind bzw. sein könnten, statuiert werde und sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht herleiten lasse (Urk. 361 S. 47 ff.). Dies ist auch daher sachgerecht, da nur schon die Abklärung, welches die zuständige Behörde ist, Zeit in Anspruch nehmen kann. Da mithin darauf abzustellen ist, wann das SECO Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, was mit dem Schreiben vom 9. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an das SECO ("Information zur Prüfung der Strafantragsstellung") der Fall war (Urk. 21301001 ff.), ist der Strafantrag des SECO rechtzeitig erfolgt. Auf die von den Privatklägern gestellten Strafanträge ist mithin nicht einzugehen.

6. Verjährung

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6.1. Die strafbaren Handlungen, welche in der Anklageschrift beiden Beschuldigten zur Last gelegt werden, ereigneten sich zwischen dem 3. April 2008 und dem 6. Mai 2016 (Anklageschrift S. 11 ff., S. 23 ff und S. 39.).

6.2. Seit dem 1. Januar 2007 bis zur Revision der Verjährungsvorschriften, welche am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde, trat die Verfolgungsverjährung für Tatbestände, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht sind, nach 7 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Das neue Recht sieht demgegenüber eine 10-jährige Verjährungsfrist vor (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Verjährungsrecht gelangt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn die Straftat nach seinem Inkrafttreten verübt wurde. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (der Grundsatz der "lex mitior"; Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch in Bezug auf die Verjährung vgl. u.a. BGE 129 IV 49, E. 5.1.).

6.3. Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG: Die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist als tatbestandliche Handlungseinheit und daher als Dauerdelikt zu beurteilen (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1). Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ist selbst dann auszugehen, wenn man zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich eines gewissen Aktienumfangs ein Handeln auf dem Primärmarkt zu bejahen ist, ein solches für den übrigen Umfang aber verneint wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6 f. und Urk. 503 S. 9 f.). Ein gewerbsmässiges und öffentliches Anbieten von Effekten setzt nämlich auch für den Fall, dass nur ein Teil der Transaktionen innerhalb einer Gruppe erfolgten, ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1.). Damit beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an welchem die letzte Handlung ausgeführt wurde. Die Taten waren somit im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils noch nicht verjährt. Dies wird auch von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht bestritten (vgl. Urk. 337 S. 7).

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6.4. Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG: Die Vorinstanz erachtete sämtliche Handlungen, welche als Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG zur Anklage gebracht wurden, als verjährt, soweit sie sich vor dem 15. August 2012 ereignet haben (7 Jahre vor Urteilsfällung, vgl. Urk. 361 S. 52). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Verurteilung auch für die Zeit vor dem 15. August 2012 (Urk. 400 S. 2). Sie macht geltend, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen das UWG mit Bezug auf die Täuschung über den Preis sowie der Täuschung über das Aktionariat der DA._____ um natürliche Handlungseinheiten handle, welche auf einem einheitlichen Willensakt beruhten. Sie würden daher aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Geschehen erscheinen. Daher habe mit Bezug auf die Ziffern E. 1, E. 2, E. 3 und E. 5 die Verjährung frühestens im Jahre 2014 begonnen; die Taten seien mithin noch nicht verjährt. Verjährt seien indes die vorgeworfenen Handlugen mit Bezug auf die Täuschung über die vorrätige Menge (Anklageziffer E. 4) für die Zeit vor dem 15. August 2012 (Urk. 332 S. 16; Urk. 495 S. 13 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG keine Elemente enthält, die ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten erfassen und daher die einzelnen Handlungen keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Jedermann ist ständig verpflichtet, sich irreführender Handlungen im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu enthalten, und hat das vom UWG geschützte Rechtsgut des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs andauernd zu respektieren. Dass diese Pflicht andauernd besteht, bedeutet nicht, dass die Missachtung dieser Pflicht von dem in Frage stehenden Straftatbestand sinngemäss mitumfasst werde (Urteil BGer 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 1.2 f.). Es liegen keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden, zumal das Bundesgericht seine Auffassung ausführlich begründete. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von mehrfachen Täuschungshandlungen zulas-- 45 of 173 -ten der individuell Geschädigten ausgegangen (Urk. 361 S. 49 ff.), womit die Verjährung mit jeder einzelnen Handlung einzeln zu laufen beginnt. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führte hierzu aus, dass die Verfolgungsverjährung betreffend unlautere Aussagen auf der Website www.CU._____.ch bereits mit der Aufschaltung der Aussagen auf der Website zu laufen begonnen hätte (Urk. 337 S. 7, Urk. 503 S. 11 ff.). Dem ist nicht so, denn solange Inhalte auf einer Website publiziert bleiben, können diese von potentiellen Adressaten immer wieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Kenntnis genommen werden. Wenn sich die Verteidigung des Beschuldigten A._____ auf einen Fall von Ehrverletzung bezieht (vgl. den Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich; UE170083), so ist hierzu festzuhalten, dass eine solche Verletzung der Ehre schon mit der Publikation vollendet ist. Täuschende Angaben im Sinne des UWG setzen indes eine unbestimmte Anzahl Personen einer Täuschungsgefahr aus. Dies hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 361 S. 51 f.) und auch die Verteidigung selber geht in ihren Ausführungen von keiner verjährungsrechtlichen Einheit aus (vgl. Urk. 337 S. 7 f.). Somit sind die vor dem 15. August 2012 angeklagten Widerhandlung gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG verjährt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). II. Schuldpunkt

1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier plus über 160 Bundesordner, Beizugsakten etc.; das vorinstanzliche Urteil umfasst 387 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen -- 46 of 173 -verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1;6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 361 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen der Beschuldigten und der weiteren einvernommenen Personen sowie die übrigen Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben (u.a. Urk. 361 S. 56 ff.), weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen bzw. die Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es -- 47 of 173 -liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

1.4. Vorliegend wird auf Grund der Komplexität der Materie sowie zur leichteren Nachverfolgbarkeit dem Aufbau der Anklageschrift sowie dem vorinstanzlichen Urteil gefolgt, welche zunächst die involvierten Gesellschaften, deren Tätigkeiten etc. behandeln, um in der Folge auf die Widerhandlungen gegen das FINMAG und das UWG einzugehen. Die Schuldsprüche (und damit die Sachverhaltserstellung) wurden nur durch den Beschuldigten A._____ angefochten; der Beschuldigte B._____ hat diese akzeptiert und dagegen keine Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft ficht die Schuldsprüche ausschliesslich hinsichtlich der Widerhandlung gegen das UWG und lediglich insoweit an, als dass sie die Zeit vor dem 15. August 2012 betreffen. Wie vorstehend unter Ziffer I. 6.4. ausgeführt, ist diesbezüglich die Verjährung eingetreten.

2. Lit. A. der Anklageschrift: Die Beschuldigten und die involvierten Gesellschaften; Grundlagen für Täuschungshandlungen nach UWG und für das Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach FINMAG (S. 4 ff. der Anklageschrift)

2.1. CU._____ AG (CU._____), Gesellschaft, Tätigkeit der CU._____ im Generellen sowie die Rolle der Beschuldigten bei der CU._____ (S. 4 ff. der Anklageschrift)

2.1.1. Unbestritten (vgl. Urk. 337 S. 13) und erstellt (vgl. die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 56 ff., auf welche verwiesen wird) sind die in der Anklageschrift zur Gesellschaft CU._____ AG (CU._____) sowie deren Tätig-

-- 48 of 173 --

keit im Generellen gemachten Ausführungen. Die CU._____ AG,... [Adresse], wurde am 2. März 2000 gegründet mit dem statutarischen Zweck von …- und …geschäften aller Art, der Erbringung von …dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Spezial… sowie der …verwaltung. Seit 4. Oktober 2001 war der Beschuldigte A._____ als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift tätig und als Geschäftsführer ist seit tt.mm.2000 DG._____ im Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle fungiert die CW._____ Treuhand AG, Zürich. Seit 21. Februar 2006 verfügt die CU._____ über ein Aktienkapital von CHF 300'000, eingeteilt in 3'000 Namenaktien zu CHF 100. Spätestens seit dem 13. November 2008 verfügte der Beschuldigte A._____ über einen Anteil von 1'530 Aktien, der Beschuldigte B._____ über einen Anteil von 1'001 Aktien und DG._____ über einen Anteil von 469 Aktien. Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 hat der Beschuldigte A._____ dann über einen Anteil von 1'999 Aktien und der Beschuldigte B._____ über einen Anteil von 1'001 Aktien verfügt. Die CU._____ trat als sogenannte Vermittlerin von CP._____ + CU._____ Anlagen auf, wobei ihre Tätigkeit darin bestand, einen bestehenden Investor oder eine Gesellschaft, welche über einen Bestand an Beteiligungspapieren verfügte, mit einem (neuen) Anleger zusammenzubringen. Seit April 2008 hat die CU._____ Anteile an drei in Deutschland angesiedelten und im Medizinalbereich tätigen Unternehmen vermittelt, unter anderem an der DA._____ (DA._____), wobei sie seit Mitte 2011 bis mindestens am 24. Mai 2016 ausschliesslich Aktien der DA._____ vermittelte. Andere Tätigkeiten hat die CU._____ in dieser Zeit nicht entwickelt dies entgegen der Ausführung der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welcher weitere nachgelagerte Dienstleistungen für die von ihr vermittelten Investoren als erbracht sieht (Urk. 337 S. 14). Die Vorinstanz hat hierzu zu Recht festgehalten, dass diese Dienstleistungen allesamt in engem Zusammenhang mit der Vermittlung der Aktien standen (Urk. 361 S. 58). Dem ist zuzustimmen, gehört das Versorgen der Investoren mit aktuellen Informationen (vgl. die geltend gemachte Tätigkeit der Verteidigung in Urk. 337 S. 14) doch zum Kernbereich einer Vermittlungstätigkeit. Worin eine besondere andere Tätigkeit bestanden haben -- 49 of 173 -soll, wird denn auch weder vom Beschuldigten A._____ noch von dessen Verteidigung ausgeführt. Die Vermittlung der Aktien der DA._____ erfolgte durch die CU._____ im Auftrag der CP._____ Ltd. (CP._____), einer Aktionärin der DA._____, wobei die vertraglichen Details zwischen der CU._____ und der CP._____ in sogenannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wurden. Die CP._____ wurde dabei durch DH._____ und die CU._____ durch den Beschuldigten A._____ vertreten. In diesen Vereinbarungen verpflichtete sich die CU._____ im Auftrag der CP._____, Käufer für die von der CP._____ an der DA._____ gehaltenen Anteile zu suchen und es wurde vereinbart, für wie viele Aktien maximal Käufer zu suchen seien und wie hoch der Verkaufspreis pro Aktie, welchen die CU._____ von den Käufern zu verlangen hätte, mindestens sein müsse. Sodann wurde festgelegt, wie im Innenverhältnis der erzielte Kaufpreis zwischen der CP._____ und der CU._____ aufgeteilt wird. Schliesslich wurde festgehalten, dass die CW._____ Treuhand AG, die Revisionsgesellschaft der CU._____, die Einzahlungen der von der CU._____ angeworbenen Käufer entgegennehmen und gemäss Instruktion der CU._____ im Sinne des vereinbarten Aufteilungsschlüssels an die CU._____ und die CP._____ weiterleiten solle. Es handelt sich dabei um folgende Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden Inhalten (vgl. Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2008 [Urk. 41305514 f.] in Verbindung mit der Ergänzung vom 6./14. Mai 2008 [Urk. 41305460], die Kooperationsvereinbarungen vom 3./7. April 2008 [Urk. 41305509 f.], vom 19./22. Juni 2009 [Urk. 41305443 f.], vom 19./22. Februar 2010 [Urk.

41305367 f.], vom 1./3. Oktober 2010 [Urk. 41305262 f.], vom 1./5. Oktober 2010 [Urk. 40101061 f.], vom 1./3. Juli 2011 [Urk. 42401102 f.] sowie vom 1./5. September 2012 [Urk. 41305134 f.]): Datum Maximale Anzahl zu verkaufende Aktien Mindest-Verkaufspreis für von der CU._____ anzuwerbenden Käufer pro Aktie in EUR Fixer Anteil CP._____ am Verkaufserlös pro Aktie in EUR Mindestanteil CU._____ am Verkaufserlös pro Aktie in EUR

19.03.2008 1'730'000 3.50 2.55 0.95 03./07.04.2008 1'730'000 3.50 2.57 0.93

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19./22.06.2009 200'000 6.30 4.70 1.60 19./22.02.2010 800'000 8.10 6.10 2.00 01./03.10.2010 700'000 9.10 6.70 2.40 01./05.10.2010 400'000 9.10 6.70 2.40 01./03.07.2011 750'000 10.50 7.70 2.80 01./05.09.2012 1'000'000 12.50 9.50 3.00 Der Beschuldigte A._____ hat die CU._____ im Jahr 2000 zusammen mit weiteren Personen gegründet und ist - wie erwähnt - seit Oktober 2001 alleiniger Verwaltungsrat der CU._____ und als einzige Person innerhalb der CU._____ einzelzeichnungsberechtigt. Zudem ist er seit spätestens 13. November 2008 auch Mehrheitsaktionär der CU._____. Der Beschuldigte B._____ ist seit dem Jahr 2003 für die CU._____ tätig. Seit Mitte 2007 bis 29. Februar 2016 war er als Projektleiter und Kundenberater angestellt. Gleichzeitig war und ist der Beschuldigte B._____ seit spätestens 13. November 2008 zu einem Drittel am Aktienkapital der CU._____ beteiligt.

2.1.2. Die Anklageschrift führt in der Folge aus, dass zwischen Mitte 2007 und dem 29. Februar 2016 der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte B._____ zusammen und unter Ausschluss anderer Personen, namentlich auch unter Ausschluss des eingetragenen Geschäftsführers DG._____, die Geschäfte der CU._____ geführt und gemeinsam die operativen und strategischen Entscheide für die CU._____ getroffen haben (S. 6 f. der Anklageschrift). Dies wird durch den Beschuldigten A._____ anerkannt (vgl. Urk. 50201006 f.), durch seine Verteidigung so ausgeführt (Urk. 337 S. 13 f.) und ist erstellt, es kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 60 ff.). Hinzuweisen ist hier insbesondere, dass die Beschuldigten gleichmässig am Gewinn der CU._____ und der CP._____ partizipierten (vgl. Urk. 361 S. 69 und die Überweisungen vom Konto der DI._____ bei der DJ._____ auf die Konten der dem Beschuldigten A._____ zugehörigen CQ._____ Foundation und der dem Beschuldigten B._____ zugehörigen CS._____ Foundation; zum Ganzen vgl. Urk.

361 S. 333 mit Verweisen auf die diversen Aktenstellen). Erstellt und nicht bestritten ist zudem der Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte A._____ für die administrativen Belange verantwortlich und der Beschuldigte B._____ schwer-

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punktmässig für die Suche nach neuen Vermittlungsobjekten zuständig war sowie andere Kundenberater bei Detailfragen von Investoren zu den vermittelten Gesellschaften unterstützt hat. Ebenso, dass der Beschuldigte A._____ nach dem 29. Februar 2016 die Geschäfte der CU._____ alleine führte (Urk. 337 S. 13 f.). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 60 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ machte abweichend vom Anklagevorwurf einzig geltend, dass er nicht für die Schulung der Mitarbeiter zuständig gewesen sei. Er habe lediglich die Informationen zur DA._____ an die Verkäufer weitergegeben. Es habe keine eigentlichen Verkaufsschulungen gegeben, die Verkäufer seien in der Gestaltung der Verkaufsgespräche frei gewesen und es sei ihnen von Seiten der CU._____ keinerlei Vorgaben gemacht worden. Von der CU._____ sei den Verkäufern lediglich ein vom Beschuldigten A._____ erstellter Gesprächsleitfaden zur Verfügung gestellt worden (vgl. Urk. 337 S. 13 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2016 sagte der Beschuldigte A._____ nämlich selber aus, dass er Schulungen darüber gegeben habe, wie die Telefongespräche bei der CU._____ abzulaufen hätten (Urk. 50201001, S. 10). Und anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2016 führte er aus, dass er den Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch mit den Kunden erstellt habe (Urk. 50201107, S. 14 und S. 30). Gemäss seiner Einvernahme vom 29. Juni 2016 hat der Beschuldigte A._____ zudem Motivationsschulungen gemacht. Es sei eine Schulung mit Anführungsund Schlusszeichen gewesen. Er habe einfach gesagt, dass man etwas Gas geben müsse (Urk. 50201342, S. 3). Auch der Beschuldigte B._____ gab an, dass er zusammen mit dem Beschuldigten A._____ Mitarbeiterschulungen durchgeführt habe. In diesen sei es u.a. um die Zielgesellschaften gegangen, man habe Marktanalysen gemacht, das Management, Expansionsmöglichkeiten und die Strategie angeschaut und es sei auch um die Financial Due Diligence gegangen (Urk. 50301277, S. 5). Diese Mitarbeiterschulungen bestätigte zudem DK._____, ehemaliger Kundenberater bei der CU._____. Diese habe teilweise der Beschul-- 52 of 173 -digte A._____ gemacht. Es habe hierzu auch einen Gesprächsleitfaden gegeben (Urk. 50501008, S. 4 f. und S. 19). Ebenso erwähnte DL._____, Sekretariatsangestellter der CU._____, dass es bei der CU._____ interne Schulungen bzw. interne Meetings und Weiterbildungen für die Vermittler gegeben habe (Urk. 50701007, S. 5). Einzig DM._____, ehemaliger Kundenberater bei der CU._____, sagte aus, dass es bei der CU._____ keine eigentlichen Mitarbeiterschulungen gegeben habe, sondern es ein "Learning by doing" gewesen sei. Dabei wies er indes explizit darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ für alles, was den Kunden präsentiert worden sei, die Verantwortung übernommen habe (Urk. 50401008, S. 4 ff.). Auf Grund dieser Aussagen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran und ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 68) erstellt, dass der Beschuldigte A._____ für die Schulung der Mitarbeiter zuständig war. Daran ändert nichts, dass wohl auch ein Teil der Schulung der Mitarbeiter "on the job" durch erfahrene Kundenberater übernommen wurde, wobei diese erfahrenen Mitarbeiter das Vorgehen ursprünglich durch die vom Beschuldigten A._____ erstellten Vorgaben erlernt hatten. Der Beschuldigte A._____ hatte mithin massgebenden Einfluss darauf, was durch die Vermittler am Telefon gegenüber den Kunden mitgeteilt wurde und übernahm diesbezüglich auch die Verantwortung. Dieser Teil des Anklagesachverhalts ist damit erstellt.

2.2. DA._____ (DA._____; S. 7 ff. der Anklageschrift) Unbestritten (vgl. Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (vgl. die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 79 ff., auf welche ergänzend verwiesen wird) ist, dass die DA._____ am tt.mm. 2010 im Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen wurde mit Sitz in... [Stadt in Deutschland]. Die Gesellschaft bezweckte die industrielle Fertigung und den Vertrieb von innovativen …produkten, insbesondere im … Bereich. Seit ihrer Gründung amtete DN._____ als einziges Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift. Die DA._____ ist aus einer Umwandlung aus der DA._____ GmbH hervorgegangen. Deren Geschäftsführer war seit der Gründung bis zum 14. Oktober 2009 Dr. DO._____ Anhalt; seit 26. November 2008 amtete zusätzlich DN._____ als Geschäftsführer. Nach dem -- 53 of 173 -Rücktritt von Dr. DO._____ Anhalt am 14. Oktober 2009 war DN._____ bis zur Umwandlung der GmbH in die AG am tt.mm. 2010 alleiniger Geschäftsführer. Die DA._____ GmbH verfügte bei ihrer Gründung am 4. November 2005 über ein Stammkapital von EUR 50'000, welches am 27. Mai 2008 zunächst auf EUR 100'000 und am 14. Oktober 2009 auf EUR 5'190'000 erhöht wurde. Dabei hielten die folgenden Personen und Gesellschaften zu den nachgenannten Zeitpunkten die nachgenannten Anteile am Stammkapital: Datum 29.06.2007 27.05.2008 27.08.2009 14.10.2009 DP._____ AG 27'500 30'000 17'500 2'386'493 DQ._____ Holdings Ltd. 12'500 12'500 25'000 849'548 Dr. med. DR._____ 10'000 10'000 10'000 339'819 DS._____ Ltd. -- 14'500 14'500 492'737 CP._____ Ltd. -- 33'000 33'000 1'121'403 Kapital Total 50'000 100'000 100'000 5'190'000 Nach der erfolgten Umwandlung von der GmbH in eine AG wurde die DA._____ wie erwähnt - am tt.mm. 2010 in das Handelsregister eingetragen. Dabei verfügte sie über ein Aktienkapital von EUR 5'190'000, eingeteilt in 5'190'000 auf den Namen lautende und vinkulierte Stückaktien, wobei keine verbrieften Aktien ausgegeben wurden. Die bisherigen Gesellschafter erhielten pro Stammanteil eine Stückaktie zugeteilt. Unmittelbar im Anschluss an die Eintragung kam es aufgrund eines zwischen der DP._____ AG und den übrigen Aktionären (mit Ausnahme der DS._____ Ltd.) vereinbarten Verwässerungsschutzes zu einer Übertragung von Aktien von der DP._____ AG an die anderen Aktionäre. Unmittelbar nach der Eintragung der DA._____ in das Handelsregister setzte sich das Aktionariat wie folgt zusammen: Aktionär Anzahl Aktien DP._____ AG 1'168'063 DS._____ Ltd. 492'737 DQ._____ Holdings Ltd. 1'297'500 Dr. med. DR._____ 519'000 CP._____ Ltd. 1'712'700 Total: 5'190'000 -- 54 of 173 -In der Folge wurde die Anzahl Aktien der DA._____ am 27. Oktober 2011 auf 6'248'794, am 12. Juni 2013 auf 7'023'794 und schliesslich am 23. März 2015 auf 7'945'804 Aktien erhöht. An der Stückelung, Vinkulierung und Verbriefung der Aktien änderte sich dadurch nichts. Hingegen kam es beim Aktionariat zu zahlreichen Verschiebungen, u.a. erwarb die DI._____ am 20. Dezember 2010 eine Tranche von 1'297'500 Aktien an der DA._____. Per 3. Mai 2016 war die CP._____ Hauptaktionärin der DA._____ und hielt von den in jenem Zeitpunkt ausgegebenen 7'945'804 Aktien 6'845'501 Aktien – mithin einen Anteil von 86 % (eine Übersicht betreffend die im Verlauf der Jahre 20082016 durch die CP._____ an der DA._____ gehaltenen Aktien befindet sich im Anhang B zur Anklageschrift, vgl. die entsprechenden Aktenstellen in Urk. 361 S.

82 f.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. April 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA._____ eröffnet und diese in der Folge aufgelöst.

2.3. CP._____ Ltd. (CP._____; S. 9 der Anklageschrift) Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 83 f.) ist, dass die CP._____ Gründungsaktionärin der DA._____ ist und zuvor Gesellschafterin der DA._____ GmbH war. Sie hat Sitz in... [Insel],... [Britisches Überseegebiet], wurde am 19. März 2008 gegründet und weist keinen spezifischen Zweck auf. Als Direktorin und einziges Exekutivorgan der CP._____ amtet DH._____, DG._____, Fürstentum Liechtenstein. Das Aktienkapital der CP._____ ist eingeteilt in 10'000 Aktien ohne Nennwert. Seit der Gründung der CP._____ war DT._____, Cumbria, Grossbritannien, einziger Aktionär und er wurde auch gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank und der Verwaltungs- und Privatbank AG, Liechtenstein, als wirtschaftlich Berechtigter der CP._____ ausgewiesen. DT._____ verstarb am tt. November 2014.

2.4. DI._____ Participation Corp. (S. 10 der Anklageschrift) Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 84) ist, dass die DI._____ Participation Corp. (DI._____) Aktionärin der DA._____ war. Sie ist eine Gesell-

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schaft mit Sitz in... [Insel],... [Britisches Überseegebiet], wurde am 18. Juni 2010 gegründet und weist keinen spezifischen Zweck auf. Als Direktoren und einzige Exekutivorgane der DI._____ amteten Dr. DU._____, …, Fürstentum Liechtenstein, und DV._____, …, Fürstentum Liechtenstein. Das Aktienkapital der DI._____ ist in 10'000 Aktien ohne Nennwert eingeteilt. Die DI._____ verfügte seit Juli 2010 über Konti bei der Liechtensteinischen Landesbank. Gegenüber dieser wurde DT._____ als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen.

2.5. DP._____ AG/GmbH (S. 10 der Anklageschrift) Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 84) ist weiter, dass die DP._____ GmbH (vormals DP._____ AG) Gründungsaktionärin der DA._____ und zuvor Gesellschafterin der DA._____ GmbH war. Sie wurde am tt.mm.2000 in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen mit Sitz in... [Stadt in Deutschland]. Ihr Zweck war der Erwerb, die Beteiligung, das Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Seit ihrer Gründung amtete DN._____ als einziges Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift. Das Aktienkapital betrug EUR 50'000 und wurde zuletzt von DW._____, der Ehefrau von DN._____, gehalten. Die Gesellschafterversammlung der DP._____ AG hat am 7. Februar 2014 die formwechselnde Umwandlung in die DP._____ GmbH beschlossen, diese wurde hierauf am tt.mm.2014 in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Sitz, Geschäftsanschrift und Gesellschaftszweck blieben dabei unverändert. DN._____ amtet seit der Gründung als alleiniger Geschäftsführer. Das Stammkapital beträgt EUR 50'000 und wird von DW._____ gehalten.

2.6. Lit. B. der Anklageschrift betr. Vermittlung von Aktien an der DA._____ durch die CU._____ (S. 11 ff.)

2.6.1. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 85 ff.) ist, dass die CU._____ von ihrem Sitz in Zürich aus seit April 2008 Aktien an der DA._____ vermittelte. Zwischen April 2008 und Juli 2010, als die DA._____ noch eine GmbH

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war, vermittelte sie zukünftig auszugebende Aktien an der DA._____. Die Vermittlungstätigkeit der CU._____ bestand im Anwerben neuer Investoren.

2.6.2. Die Anklageschrift hält weiter fest, dass diese Anwerbung dabei über sogenannte Cold-Calls erfolgt sei, also Telefonanrufe an potentielle Neukunden, ohne dass vorher ein Kontakt zu diesen Personen bestanden hätte. Die Auswahl der kontaktierten Personen sei zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe, Ausbildung oder beruflichen Hintergrund erfolgt. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hierzu geltend, dass die Vermittlung nur teilweise über die Cold-Calls erfolgt sei, es habe auch eine Akquise über das Netzwerk der Kundenberater gegeben. Weiter seien selbst bei den Cold-Calls die kontaktierten Personen nicht zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe etc. erfolgt, sondern es habe sich bei den angesprochenen, vermittelten Investoren ganz überwiegend um vermögende bis sehr vermögende, gebildete Personen gehandelt, darunter viele ehemalige und aktuelle Unternehmer, Verwaltungsräte, CEO‘s etc. (vgl. u.a. Urk. 337 S. 14 f. und Urk. 503 S. 34 ff.). Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Anwerbung von neuen Investoren in der Regel über sogenannte Cold-Calls erfolgte (Urk. 361 S. 86 f.). Dem ist zuzustimmen, sagte der Beschuldigte A._____ doch selber aus, dass man mit potentiellen Investoren in Kontakt gekommen sei, indem man sie angerufen habe. Es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, wie man zu den Telefonnummern gekommen sei wie Empfehlungen und Listen (Urk. 50201001, S. 10; Urk. 50802001, S. 12). Der Beschuldigte B._____ sagte dies ebenfalls aus. Es habe Cold-Calls gegeben, wie es nach seinem Breakdown gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 50301001, S. 9 f.). Auch die Mitarbeiter der CU._____ bestätigten diese Art der Anwerbung (so DM._____, vgl. Urk. 50401008, S. 5; DK._____, vgl. Urk. 50501008, S. 9 und S. 12; EA._____, vgl. Urk. 50601007, S. 7). Dies trifft ebenso auf DL._____ zu, bezüglich welchem die Verteidigung geltend macht, dass dieser dies nicht bestätigt habe (Urk. 337 S. 14). DL._____ antwortete nämlich auf die Frage, wie die CU._____ mit potentiellen Investoren in Kontakt kom-- 57 of 173 -me, dass dies "im Prinzip über das Telefon" erfolge, ausser wenn man jemanden persönlich kenne oder kennen lerne, beispielweise beim Golfspielen oder einem Meeting (Urk. 50701007, S. 7). Wenn die Vorinstanz weiter festhält, dass es nicht als erstellt erachtet werden könne, dass die Auswahl der kontaktierten Personen zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe, Ausbildung oder beruflichen Hintergrund erfolgt sei (Urk. 361 S. 87), so kann dem gefolgt werden. Es ist nämlich unklar, wie die konkreten Kontakte aus den Telefonverzeichnissen ausgewählt bzw. wie die diesbezüglichen Anruflisten zusammengestellt wurden. Ein zumindest teilweise ausgewähltes Vorgehen nach den Berufen der angerufenen Personen macht zudem im Hinblick auf die Art und Höhe der Investitionen Sinn. Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist diese Einschränkung zudem nicht relevant. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 87 ff.) ist weiter, dass für diese Anrufe die CU._____ eine Reihe von Kundenberatern einsetzte, welche grundsätzlich nach Telefonleitfäden vorgingen, welche durch den Beschuldigten A._____ erstellt wurden. Im ersten Gespräch klärten die Kundeberater ab, ob grundsätzlich ein Interesse an einem Kauf von Aktien bestehe. Sofern die potentiellen Investoren Interesse an einem Investment bekundeten, erteilten die jeweiligen Kundenberater den Backoffice-Mitarbeitern der CU._____ den Auftrag, den interessierten Personen eine sogenannte Grunddokumentation zuzustellen. Diese Grunddokumentation enthielt Informationen zur DA._____, namentlich ein Executive Summary mit Geschäftszahlen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Marktanalysen sowie ein sogenanntes Term-Sheet mit den wichtigsten Angaben im Überblick. Spätestens seit dem 9. September 2009 waren auf den Term-Sheets Angaben zu den bestehenden Aktionären der DA._____, zur Anzahl ausgegebener Aktien, zur Unternehmensbewertung und zum aktuellen Aktienpreis enthalten. Zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 24. Januar 2012 verwendete die CU._____ eine Version des Term-Sheets, welche zudem eine Grafik enthielt, welche die Entwicklung des Preises der Aktie der DA._____ seit dem Jahr 2008 aufzeigte. Betitelt war diese Grafik mit "Aktienpreisentwicklung". Zwischen dem 24. Januar 2012 -- 58 of 173 -und dem 19. Mai 2014 trug die gleiche Grafik den Titel "Aktienpreise von Sekundärtransaktionen". Ab dem 19. Mai 2014 wurde eine Version des Term-Sheets verwendet, welche diese Grafik nicht mehr enthielt. Die übrigen Angaben wurden hingegen weiterhin getätigt, namentlich die Angaben zu den Aktionären. Vereinzelt wurden die Term-Sheets mit den Grafiken aber auch nach dem 19. Mai 2014 weiterhin verwendet. Der Versand der Grunddokumentation erfolgte sodann grundsätzlich durch die Mitarbeiter des Backoffice per E-Mail oder postalisch, ausnahmsweise aber auch direkt durch den jeweiligen Kundenberater (per E-Mail oder postalisch). Neben dieser Grunddokumentation stellte die CU._____ spätestens seit 17. Februar 2010 Informationen zu ihrer Tätigkeit auf der von ihr betriebenen Website "www.CU._____.ch" zur Verfügung. Der Inhalt der Website wurde spätestens am 21. Dezember 2014 überarbeitet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wurde auf der Website auch für die Aktien der DA._____ geworben. Nach dem Versand der Grunddokumentation erfolgte ein zweiter Anruf, welcher auf den Abschluss eines Kaufvertrages abzielte. Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der DA._____ zu kaufen, mischten Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hinterlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) ab und sandten diesen dem jeweiligen Investor zur Unterzeichnung zu. Gemäss diesen so erstellten Beteiligungsverträgen sollte der Investor gegen Bezahlung des entsprechenden Erwerbspreises von der CP._____ als Beteiligungsgeberin eine "individuelle Beteiligung von [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____" bzw. – bis zur Umwandlung der DA._____ von der GmbH in eine AG – an dem "inskünftig gehaltenen Globalzertifikat" erwerben. Weiter wurde im Beteiligungsvertrag festgehalten, dass dem Erwerber "die definitive Beteiligung des Erwerbers am Aktienzertifikat durch Ausgabe einer entsprechenden auf ihn lautenden Zuteilungsbestätigung über [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____"

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bescheinigt werde. Sodann sollten die Aktien gemäss Vertrag erst nach erfolgtem IPO auf das vom Erwerber anzugebende Depot eingebucht werden. Nachdem der Investor jeweils den Beteiligungsvertrag unterzeichnet und an die CU._____ retourniert hatte, leitete die CU._____ den Beteiligungsvertrag zur Unterzeichnung an DH._____ weiter. Diese wiederum unterzeichnete den Vertrag im Namen der CP._____ und sandte ihn an die CU._____ zurück. Die CU._____ sandte anschliessend ein Original des unterzeichneten Beteiligungsvertrages an den Investor zurück.

2.6.3. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 3. Mai 2016 warb die CU._____ auf diese Weise mindestens die im Anhang A zur Anklageschrift aufgelisteten 203 Investoren an, die in der Folge entsprechende Beteiligungsverträge mit der CP._____ zu den in Anhang A aufgelisteten Konditionen über insgesamt mindestens 8'214'209 Aktien der DA._____ im Gesamtbetrag von mindestens EUR 72'495'656 abschlossen. Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise festgehalten, dass hinsichtlich der Kennzahlen bei der konkreten Sachverhaltserstellung betreffend die Widerhandlungen gegen das UWG die teilweise eingetretene Verjährung zu berücksichtigen sei; ebenso hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das FINMAG die Tatsache, dass nicht sämtliche Investoren, welche einen Beteiligungsvertrag unterzeichnet haben, ihre Einlagen in der Folge auch tatsächlich geleistet haben (vgl. Urk. 361 S. 91 f.). Hierauf wird nachfolgend an den entsprechenden Stellen einzugehen sein.

2.6.4. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 92) ist, dass ein Investor, nachdem er ein von DH._____ unterzeichnetes Exemplar des Beteiligungsvertrages erhalten hatte, zwecks Erwerbs der Aktien die vereinbarte Zahlung auf das im Vertrag genannte Konto der CW._____ Treuhand AG leistete. Dieses Konto lag anfänglich bei der Zürcher Kantonalbank und später bei der EFG Bank AG.

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2.6.5. Weiter führt die Anklageschrift aus, dass im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 Einzahlungen von Investoren in der Höhe von EUR 69'591'065 (entsprechend CHF 85'210'437) eingegangen seien. Nach entsprechender Instruktion durch die CU._____, namentlich durch den Beschuldigten A._____, habe die CW._____ Treuhand AG EUR 16'534'730 (entsprechend CHF 20'838'054) als Vermittlungsprovision auf die Schweizer Konti der CU._____ weitergeleitet. Dies habe einer durchschnittlichen Provision der CU._____ von 23.8 % entsprochen. EUR 49'729'114 (CHF 64'274'140) habe die CW._____ Treuhand AG nach entsprechender Instruktion durch die CU._____, namentlich durch den Beschuldigten A._____, auf liechtensteinische Konten der CP._____ weitergeleitet (Anklageschrift S. 13). Die Vorinstanz hat eine umfassende Geldflussanalyse vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 361 S. 93 ff.). Sie kam abschliessend - auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Einwendung des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (Urk. 337 S. 15) - zum Schluss, dass auf den Konten der CW._____ Treuhand AG im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 Einzahlungen von Investoren in Höhe von insgesamt EUR 67'452'971.20 eingegangen sind, wovon Überweisungen an die CU._____ in Höhe von insgesamt EUR 16'511'495.10 als Provisionszahlungen vorgenommen worden sind. Somit wurden Provisionen in Höhe von rund 24.48 % an die CU._____ überwiesen, wobei auf Grund des Anklagegrundsatzes vom in der Anklageschrift genannten tieferen Ansatz von 23.8% auszugehen ist. Bei den auf die liechtensteinischen Konti der CP._____ weitergeleiteten Gelder korrigierte die Vorinstanz die Summe auf EUR 49'488'790.95. Diese Erwägungen und Berechnungen erweisen sich als korrekt und sind zu übernehmen.

2.6.6. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 98 f.) ist weiter, dass - nachdem ein Investor seinen Erwerbspreis überwiesen hatte, DH._____ dem jeweiligen Investor ein Schreiben zustellte, mit welchem sie im Namen der CP._____ Folgendes festhielt: "Hiermit bestätigen wir Ihre entsprechende Beteiligung von [Anzahl] Aktien an der DA._____. Diese Aktien bilden Teil eines Globalzertifikates, welches bei der CP._____ Ltd. hinterlegt ist." Vor der Umwandlung -- 61 of 173 -der DA._____ von der GmbH in eine AG hat das entsprechende Schreiben folgenden Inhalt aufgewiesen: "Sodann bestätigen wir Ihnen, dass [Anzahl] Aktien der zukünftigen DA._____ unwiderruflich zu Ihren Gunsten vorgemerkt bzw. bestimmt sind und Ihnen nach erfolgter Umwandlung von DA._____ GmbH in eine Aktiengesellschaft umgehend zugeteilt werden."

2.7. Lit. C. der Anklageschrift betr. bei der Vermittlung nicht offen gelegte Verbindungen (S. 14 ff.) Die folgenden Abschnitte der Anklage sind erstellt. Die Vorinstanz hat hierzu ausführliche Erwägungen angestellt und diverse Urkunden gewürdigt. Zudem hat sie die Geldflüsse überprüft und (kleinere) Korrekturen vorgenommen (Urk. 361 S. 99 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Berechnungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese Sachverhaltsabschnitte durch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht bestritten werden (Urk. 337 S. 15 ff.). Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der (angeblichen) Verbindungen der CP._____ bzw. der Beschuldigten zur DP._____ AG/GmbH bzw. DN._____ lediglich darauf hin, dass es zwar Kontakte - aber keine engen Verbindungen - mit DN._____ bzw. den von diesem beauftragten Personen gegeben habe bzw. dass es gute Gründe für diese Kontakte gegeben habe. Diese Kontakte seien indes kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe mit der DP._____ und/oder der DA._____. Die Verbindungen zur CP._____ seien nicht verheimlicht worden (Urk. 337 S. 15 und S. 26). Der Vorwurf des Handelns der CU._____, der CP._____, der DI._____, der DP._____ AG/GmbH sowie der DA._____ im Gruppenverbund ist in der Anklage später eigenständig umschrieben (S. 20 der Anklageschrift), worauf an entsprechender Stelle einzugehen ist (vgl. Ziffer II. 3.2. ff. nachfolgend). Erstellt sind somit die folgenden drei Sachverhaltsabschnitte:

2.7.1. Verbindungen der Beschuldigten zur DI._____ (S. 14 der Anklageschrift): Die 10'000 Aktien der DI._____ wurden je hälftig von der CS._____ Foundation und der CQ._____ Foundation gehalten. Der Beschuldigte A._____ war ausschliesslich wirtschaftlich Berechtigter an der CQ._____ Foundation und damit -- 62 of 173 -auch zu 50 % an der DI._____. Der Beschuldigte B._____ war ausschliesslich wirtschaftlich Berechtigter an der CS._____ Foundation und damit auch zu 50 % an der DI._____. Die gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank erfolgte Deklaration, wonach DT._____ der wirtschaftlich Berechtigte an der DI._____ sei, ist demnach falsch. Der Umstand, dass die Beschuldigten die wirtschaftlich Berechtigten an der DI._____ waren, wurde den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt (vgl. Urk. 361 S. 99 f.).

2.7.2. Verbindungen der Beschuldigten zur CP._____ (S. 14 ff. der Anklageschrift): Am 17. März 2008 beauftragte der Beschuldigte A._____ DH._____, abzuklären, ob eine Gesellschaft mit Sitz auf den... [Britisches Überseegebiet] mit dem Namen "CP._____ Ltd." zu haben sei und falls ja, diese zu erwerben, also zu gründen, wobei er für den Kaufpreis aufkommen würde. Seit der Gründung der CP._____ trafen die Beschuldigten A._____ und B._____ strategische und operative Entscheide für die CP._____ und erteilten DH._____ diesbezüglich Anweisungen. Insbesondere entschieden sie, wann, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen sich die CP._____ Aktien der DA._____, welche unter Anleitung der Beschuldigten durch die Mitarbeiter der CU._____ an Investoren verkauft wurden, beschaffte. Zudem wurden die Beschuldigten mindestens zwei Mal durch DH._____ bevollmächtigt, die CP._____ an einer Generalversammlung der DA._____ zu vertreten. Demgegenüber traf der angeblich wirtschaftlich Berechtigte der CP._____, DT._____, keine für die CP._____ geschäftsführungsrelevanten Entscheide und erteilte DH._____ auch keine Anweisungen (vgl. Urk. 361 S. 100 ff.). Von den EUR 49'729'114 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 49‘488‘790.95; Urk. 361 S. 117), welche die CW._____ Treuhand AG an die CP._____ weiterleitete, wurden EUR 32'597'275 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 32‘567‘260.74; Urk. 361 S. 118) für Ankäufe von Aktien an der DA._____ verwendet. Es verblieb folglich ein Gewinn von EUR 17'131'839 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind rund EUR 16.9 Mio.; Urk. 361 S. 118). Während -- 63 of 173 -der als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesene DT._____ lediglich im Umfang von EUR 39'600 an diesem Gewinn der CP._____ beteiligt wurde, indem er nach Gutheissung durch die beiden Beschuldigten monatliche Zahlungen für seine Wohnungsmiete erhielt, partizipierten die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 8'237'343 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 6‘654‘811.10 plus CHF 1‘487‘534.10; vgl. Urk. 361 S. 118 ff.) in der Form von Banküberweisungen (so u.a. an die CT._____ Foundation [wirtschaftlich Berechtigter: Beschuldigter B._____], die CR._____ Foundation [wirtschaftlich Berechtigter: Beschuldigter A._____], an die CO._____ S.A zu Gunsten des Beschuldigten A._____, an die EB._____ AG zur Begleichung von Rechnungen der Beschuldigten für Ferien, die DI._____ [wirtschaftlich Berechtigte: Beschuldigte A._____ und B._____]) und zusätzlich in einem nicht näher bestimmbaren Umfang durch Barabhebungen an diesem Gewinn der CP._____ (vgl. Urk. 361 S. 115 ff.). Die gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank und der Verwaltungs- und Privatbank AG erfolgte Deklaration, wonach DT._____ der wirtschaftlich Berechtigte an der CP._____ sei, ist demnach falsch. Die Umstände, dass die Beschuldigten die Gründung der CP._____ initiierten, strategische und operative Entscheidungen für die CP._____ trafen und DH._____ entsprechend instruierten sowie die Beteiligung am Gewinn der CP._____, welche den Beschuldigten zu Gute kam, wurde den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt (vgl. Urk. 361 S. 121 f.).

2.7.3. Verbindungen der CP._____ und der beiden Beschuldigten zur DP._____ AG/GmbH bzw. zu DN._____ (S. 17 ff. der Anklageschrift): Die CP._____ war ursprünglich bereits mit EUR 33'000 am Stammkapital der DA._____ GmbH beteiligt, wobei sie diesen Anteil mit Kaufvertrag vom 21. April 2008 von der DP._____ AG zu einem Preis von EUR 3'900'000 erwarb. Nach der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ am tt.mm. 2010 erhielt die CP._____ für ihren bisherigen Anteil an der GmbH 1'712'700 Aktien an der DA._____ zugeteilt. Per 3. Mai 2016 hielt die CP._____ von den in jenem Zeitpunkt ausgegebenen -- 64 of 173 -7'945'804 Aktien 6'845'501 Aktien. 3'285'194 dieser Aktien hatte die CP._____ zuvor von der DP._____ AG bzw. GmbH erworben. Dabei erfolgten die Käufe in einzelnen Tranchen in der Höhe von 6'000 bis 700'000 Aktien mittels 30 einzelner Verträge. In einer ersten Phase handelte es sich dabei um Kauf- und Abtretungsverträge. Das Eigentum an den Aktien der DA._____ wurde dabei von der DP._____ AG auf die CP._____ im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrages übertragen. Dabei schlossen die CP._____ und die DP._____ AG die folgenden Verträge: Datum Erwerbspreis pro Aktie in EUR Anzahl erworbener Aktien Evtl. 06.11.2009 unbekannt 82'300 12.02.2010/4.10.2010 4.65 700'000

19.08.2010 Unbekannt 300'000

19.08.2010 Unbekannt 219'000

24.09.2010 /4.10.2010 4.65 500'000

03.11.2011 4.60 16'000

21.02.2012 4.60 200'000 Total 2'017'300 In einer zweiten Phase schlossen die CP._____ und die DP._____ AG bzw. GmbH sogenannte "Aktienkauf- und treuhandverträge". Gemäss diesen Verträgen verkaufte die DP._____ AG bzw. GmbH der CP._____ eine bestimmte Anzahl Aktien an der DA._____. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien aber, dass eine Abtretung der Aktien "und eine damit verbundene Übertragung im Aussenverhältnis" vorerst nicht erfolgen solle. Stattdessen sollten die Aktien bis auf weiteres von der DP._____ AG bzw. GmbH als Treuhänderin für die CP._____ als Treugeberin gemäss Weisungen der CP._____ gehalten werden. Es wurden die folgenden "Aktienkauf- und treuhandverträge" durch die DP._____ AG (bis 17. Februar 2014) bzw. die DP._____ GmbH (ab 12. August 2014) und die CP._____ geschlossen: Datum Erwerbspreis pro Aktie in EUR Anzahl erworbene Aktien

10.05.2012 6.70 324'893

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22.08.2012 6.70 71'195

08.02.2013 6.70 15'000

24.04.2013 6.70 15'000

17.06.2013 6.70 15'000

14.08.2013 6.70 88'806

17.02.2014 6.70 170'000

12.08.2014 6.70 20'000

24.09.2014 7.00 20'000

02.10.2014 7.00 20'000

04.02.2015 7.50 25'000

27.02.2015 7.50 30'000

26.03.2015 7.50 20'000

23.04.2015 7.50 40'000

13.05.2015 7.50 60'000

02.07.2015 7.50 60'000

20.08.2015 8.50 40'000

10.09.2015 9.50 50'000

06.10.2015 9.50 50'000

21.10.2015 10.00 6'000

21.10.2015 9.50 60'000

10.11.2015 10.00 20'000

03.12.2015 10.00 20'000

21.01.2016 10.00 10'000

21.01.2016 10.00 10'000

03.05.2016 10.00 7'000 Total 1'267'894 Per 3. Mai 2016 war die DP._____ GmbH somit beauftragt, Aktien der DA._____ im Umfang von 1'267'894 treuhänderisch für die CP._____ zu verwalten (vgl. Urk.

361 S. 122 ff.). Erstellt ist gemäss den unter Ziffer II. 3.2.2. nachfolgenden Erwägungen zudem, dass es neben dem Austausch betreffend die vorgenannten Verträge zwischen der CP._____ und der DP._____ AG/GmbH in der Zeit zwischen Januar 2008 und Mai 2016 zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ einerseits und DN._____ (ehemaliges einziges Vorstandsmitglied der DP._____ AG, Geschäftsführer der DP._____ GmbH und einziges Vorstandsmitglied der DA._____) bzw. von diesem beauftragten Personen andererseits zu einem engen und regelmässi-- 66 of 173 -gen Austausch über die DA._____ kam, wobei DN._____ den Beschuldigten namentlich Informationen zum Geschäftsgang der DA._____ zukommen liess, gewisse Prozesse die DA._____ betreffend mit den Beschuldigten abstimmte und diverse Male um deren Zustimmung ersuchte. Die Verbindungen zwischen der CP._____ und der DP._____ AG/GmbH, insbesondere die Umstände, dass die CP._____ laufend neue Aktien kaufte und dabei die genannten Preise bezahlte, sowie die engen Verbindungen zwischen den Beschuldigten und DN._____ wurden den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 125 f.). Auch die FINMA hielt in ihrer (nicht rechtskräftigen, vgl. Urk. 467) Verfügung vom 22. März 2018 fest, dass sich zwischen der CU._____, der DA._____, der CP._____, der DP._____ AG/GmbH, der DI._____ und den beiden Beschuldigten verschiedene personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen feststellen lassen, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass die CU._____ und deren verantwortliche Organe massgeblichen Einfluss auf die CP._____, die DA._____ und die DP._____ AG/GmbH genommen haben (Urk. 70201056 S. 10).

3. Lit. D. der Anklageschrift betr. Widerhandlungen gegen das FINMAG (S. 20 ff. der Anklageschrift)

3.1. Keine Bewilligung als Emissionshaus (S. 20) Erstellt und unbestritten ist, dass weder die CU._____ noch die CP._____ noch die Beschuldigten A._____ und B._____ je über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarkaufsicht FINMA gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG verfügt haben, um als Effektenhändler im Sinne eines Emissionshauses gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig zu sein (Urk.

337 S. 15 ff.; Urk. 361 S. 127 f.).

3.2. Ausüben einer Emissionstätigkeit im Gruppenverbund (Anklageschrift S. 21 ff.)

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Gemäss Anklageschrift sollen die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit in koordiniertem und arbeitsteiligem Zusammenwirken, mithin als Gruppe, ausgeübt haben, wobei die DA._____ die Aktien emittiert, die CP._____ die Aktien direkt oder via die DP._____ AG/GmbH und die DI._____ erworben und die CU._____ diese Aktien der CP._____ schliesslich Investoren zum Kauf angeboten habe. So habe die CP._____ Effekten der DA._____ übernommen und gehalten, die von der CP._____ gehaltenen Effekten hätten sich auf dem Primärmarkt befunden und die CU._____ habe die von der CP._____ gehaltenen Effekten öffentlich und gewerbsmässig angeboten. Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhalt als erstellt an (Urk. 361 S. 130 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht zusammengefasst geltend, dass sich die von der CP._____ gehaltenen Effekten nicht auf dem Primärmarkt befunden hätten. Die von der CP._____ gehaltenen und von der CU._____ vermittelten Effekten habe die CP._____ von früheren Gesellschaftern / Aktionären der DA._____ erworben, welche ihrerseits einen Teil dieser Effekten bereits von anderen Altaktionären übernommen hätten. Die erstmalige Begebung sei an die Altaktionäre DP._____ etc. erfolgt; die von der CP._____ gehaltenen und von der CU._____ vermittelten Aktien hätten sich mithin spätestens mit dem Erwerb durch die CP._____ auf dem Sekundärmarkt befunden. Damit habe es sich auch beim Verkauf an die Investoren um Sekundärmarkt-Transaktionen gehandelt. Dasselbe gelte mit Bezug auf den (späteren) Verkauf der von der CP._____ anlässlich der formwechselnden Umwandlung der DA._____ zugeteilt erhaltenen 1‘712‘700 Akten. Es sei nämlich der Verkauf des Stammanteils über 33% von der DP._____ an die CP._____, welcher zum Zufluss der finanziellen Mittel geführt habe, der Erlös sei entsprechend der DP._____ zugeflossen. Auch die Anleger seien davon ausgegangen, dass es sich um eine Sekundärplatzierung gehandelt habe. Weiter spiele keine Rolle, ob die Effekten zuvor öffentlich zum Verkauf angeboten worden waren oder nicht. Denn das öffentliche Anbieten und der Primärmarkt würden in keinem zwingenden Zusammenhang stehen. Weiter sei darauf hinzuweisen, -- 68 of 173 -dass die vorgängigen Erwerbsgeschäfte nicht nur zum Schein erfolgt seien, bei der DA._____ handle es sich um eine operative Gesellschaft (Urk. 337 S. 15 ff.; Urk. 503 S. 26 ff.). Auch rechtfertige sich keine Gruppenbetrachtung. Während es zwischen der CU._____, der CP._____ und der DI._____ enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen gegeben haben möge, sei dies mit Bezug auf die DP._____ und die DA._____ nicht der Fall. Der Umstand, dass zwischen der CP._____ und der DP._____ (Aktienkauf-)Verträge ausgehandelt und abgeschlossen worden seien bzw. der damit einhergehende Austausch sei kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe, ebenso wenig der Austausch mit DN._____ über die DA._____. Die Kontakte zwischen den Beschuldigten und DN._____ bzw. von diesem beauftragten Personen seien im Kontext der weiteren Aufgaben bzw. nachgelagerten Dienstleistungen der CU._____ zu betrachten. DN._____ habe zwar die Geschäfte der DA._____ geführt, sei mit seiner DP._____ aber nur Minderheitsaktionär gewesen. Die CU._____, CP._____, DI._____, DP._____ und DA._____ seien im Hinblick auf die in Frage stehende bewilligungspflichtige Tätigkeit gegenüber dem Publikum auch nicht einheitlich aufgetreten, indem sie sich etwa gegen aussen hin als Unternehmensgruppe oder ähnliches dargestellt hätten. Hinter der CU._____, CP._____ und DI._____ einerseits und der DP._____ und DA._____ andererseits hätten zudem nicht die gleichen wirtschaftlich Berechtigten gestanden, es hätten auch nicht die gleichen natürlichen Personen als Organe gehandelt und es seien auch die Aktivitäten nicht vom selben Ort oder durch die gleichen Personen ausgeübt worden. Von einem originären Erwerb der Effekten könnte höchstens in Bezug auf einen kleinen Anteil der Aktien aus der Bezugsrechtsausübung der Wandelanleihe der DA._____ vom 14. Oktober 2011 gesprochen werden. Diese könne indes nicht als Festübernahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV gewertet werden. Insgesamt ergebe sich, dass der objektive Tatbestand einer Emissionshaustätigkeit ohne Bewilligung nicht erfüllt sei (Urk. 337 S. 20 ff.; Urk. 503 S. 13 ff.).

3.2.1. Rechtliche Grundlagen

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Die Erstellung des Sachverhalts bedingt Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (vgl. hierzu auch das Vorgehen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 128 ff., auf deren Erwägungen - um unnötige Wiederholen zu vermeiden - ergänzend zu verweisen ist): Gemäss Art. 10 BEHG bedarf die Tätigkeit als Effektenhändler einer Bewilligung der FINMA. Effektenhändler sind u.a. Emissionshäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Als Emissionshäuser gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 BEHV). Die Tätigkeit als Emissionshaus ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG). Als Primärmarkt wird, in Abgrenzung zum Sekundärmarkt, der Markt bezeichnet, in dem Effekten erstmals begeben (emittiert) werden. Unter einer Emission wird die Ausgabe und Platzierung neu geschaffener Effekten verstanden; sie dient den Unternehmen in aller Regel zur Beschaffung der für die Unternehmensentwicklung erforderlichen finanziellen Mittel (Erstemission oder Kapitalerhöhung). Gewerbsmässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und unabhängig betreibt. Die Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, aus ihr regelmässige Erträge zu erzielen. Öffentlich ist das Angebot der Effekten dann, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird. Abzugrenzen sind dabei die Tatbestände des Primärmarktes, der überwiegend neu geschaffene oder erstmals angebotene Effekten umfasst, insbesondere vom eigentlichen Secondary Offering bzw. Secondary Placement, bei welchem ein bisheriger (Gross-)Aktionär seine Titel dem Publikum anbietet. Das Secondary Offering bzw. Secondary Placement ist nach Schweizer Recht aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit dem für den Primärmarkt charakterisierenden Element der Eigenoder Fremdkapitalbeschaffung - mithin einer Emission von neuen Aktien anlässlich einer Erstemission oder einer Kapitalerhöhung - grundsätzlich dem Sekundärmarkt zuzuordnen (Urteile 2C_1068/2017 bzw.2C_1070/2017 des BGer vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1 f. m.w.H.; Urteil 6B_922/2016 des BGer vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3). Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses darf indes nicht -- 70 of 173 -dadurch umgangen werden, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine Emissionshaustätigkeit ausgeübt wird. Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle/geschäftliche), organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleicher Geschäftssitz, wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse, zwischengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend – arbeitsteilig und zielgerichtet eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Dabei ist die feste Übernahme von Aktien einer zwar verbundenen, aber dennoch als Drittperson qualifizierenden Gesellschaft zwecks Weiterverkaufs an das Publikum als bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus im Primärmarkt, mithin als Primärmarktgeschäft, zu qualifizieren (vgl. Urteile 2C_1068/2017 bzw.2C_1070/2017 des BGer vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.3. m.w.H.; BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3.2, m.w.H. sowie B-5274/2015 E. 8.3.1.). Dass es sich bei Erwerbsgeschäften um blosse Vorbereitungshandlungen handelt, kann u.a. der Umstand zeigen, dass die vorgängigen Verkäufe zwischen eng verbundenen Personen oder Gesellschaften zu Preisen erfolgen, die deutlich unter den gegenüber DA._____ in Rechnung gestellten Preisen liegen (Urteil B-7861/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, E. 6.3.2).

3.2.2. Handeln als Gruppe Gemäss Anklageschrift sollen die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ im koordinierten und arbeitsteiligen Zu-

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sammenwirken eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt haben (S. 21 der Anklageschrift). CP._____: Mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 361 S. 131) und auch nicht bestritten (Urk. 337 S. 20 ff.) ist, dass die beiden Beschuldigten als Geschäftsführer der CU._____ auch die Geschäftstätigkeit der CP._____ beherrschten, indem sie insbesondere den Ankauf von Aktien durch die CP._____ organisierten. Es sei daran erinnert, dass die Beschuldigten für die CP._____ die Entscheidungen trafen und nicht etwa DH._____ (welche als Strohfrau fungierte) oder DT._____ (welcher lediglich auf dem Papier der wirtschaftlich Berechtigte an der CP._____ war). Die Beschuldigten partizipierten zudem nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an den durch die CU._____ aufgrund der Vermittlung der Aktien erwirtschafteten Erträgen, sondern auch als (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigte der CP._____ an den durch die CP._____ aufgrund der Aktienverkäufe erzielten Einnahmen (vgl. Ziffer II. 2.7.2.). Die DI._____, von welcher u.a. Aktien durch die CP._____ erworben worden sind, gehörte wiederum den beiden Beschuldigten bzw. diesen zuzurechnenden Gesellschaften (nämlich der CQ._____ Foundation und der CS._____ Foundation). Dass hier enge Verflechtungen bestehen, ist mithin erstellt und auch nicht bestritten (vgl. Ziffer II. 2.7.1. vorstehend). Soweit die CU._____ mithin Aktien von der DI._____ erwarb, waren die Beschuldigten faktisch Käufer und Verkäufer von Effekten der DA._____. Auch zur DP._____ (von welcher durch die CP._____ ebenfalls Aktien erworben wurden) und zur DA._____ bzw. zu DN._____ (ehemals einziges Vorstandsmitglied der DP._____ AG, Geschäftsführer der DP._____ GmbH und einziges Vorstandsmitglied der DA._____) bestanden - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - sehr enge Beziehungen: So schlossen die DP._____ und die CP._____ diverse Kauf- und Abtretungsverträge bzw. Aktienkauf- und Treuhandverträge. Bei diesen zwischen der CP._____ und der DP._____ abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsverträgen bzw. Aktien-- 72 of 173 -kauf- und Treuhandverträgen ist zunächst relevant, dass die Parteien vereinbarten, dass eine damit verbundene Übertragung im Aussenverhältnis zunächst nicht erfolgen sollte, sondern die Aktien bis auf weiteres von der DP._____ AG/GmbH als Treuhänderin gehalten werden sollten (vgl. Ziffer II. 2.7.3 vorstehend). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, dass diese Verträge kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe darstellen würden (Urk. 337 S. 21), so ist dies schon durch die spezielle Vertragsausgestaltung widerlegt. Ein Verzicht darauf, die Aktien an die CP._____ zu übertragen, zeigt nämlich ein besonderes Näheverhältnis zur DP._____. Zudem kann gerade mit vertraglichen Vereinbarungen gegen aussen hin eine personelle und organisatorische Verflechtung verschleiert werden. Die Beschuldigten versuchten denn auch im vorliegenden Strafverfahren, die engen Verbindungen und Verflechtungen zu verheimlichen bzw. herunterzuspielen. Dass die Gesellschaften sich gegen aussen hin nicht als Gruppe zu erkennen gaben und nicht als Unternehmensgruppe auftraten, hat auch die Verteidigung ausgeführt (Urk. 337 S. 24 f.). Mittels dieser Verträge und weiterer Absprachen wurde die Übernahme der DA._____-Aktien der DP._____ AG/GmbH durch die CP._____ und deren Vermittlung durch die CU._____ von den Beschuldigten als Geschäftsführer der CU._____ weitgehend mit der DP._____ AG/GmbH koordiniert. So bestätigte DN._____ am 6. November 2009 gegenüber DH._____ selber, dass mit den beiden Beschuldigten vereinbart worden sei, dass zwischen der DP._____ und der CP._____ ein Pool-Vertrag abgeschlossen werde, um über die gemeinsame Stimmenzahl entsprechend der Stückaktien die Geschicke der DA._____ lenken zu können (Urk. 41305274). Die im Recht liegenden Korrespondenzen lassen zudem keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der DA._____, der DP._____, der CP._____ sowie der CU._____ bzw. den beiden Beschuldigten und DN._____ bestand und insbesondere die Beschaffung von Aktien der DA._____ durch die CP._____ jeweils zwischen DN._____ und den Beschuldigten bzw. der CU._____ koordiniert und abgestimmt wurde. Es kann hierzu - um unnötige Wiederholungen des Inhalts der entsprechenden Dokumente zu vermeiden - auf deren Wiedergabe und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zudem die Aussagen der Beschuldigten zu diesen Dokumenten wiedergege-- 73 of 173 -ben und gewürdigt hat (vgl. Urk. 361 S. 106 ff.; S. 131). Dies sind u.a. folgende Urkunden: Dokumente betreffend die Vertretung der CP._____ durch den Beschuldigten B._____ an einer Gesellschafterversammlung der DA._____ sowie der Anwesenheit des Beschuldigten A._____ als Gast (vgl. Urk. 41305428 und Urk. 41305437; Urk. 40801323); Schreiben der DP._____ AG an den Beschuldigten B._____ vom 23. April 2008 (Urk. 41305466 ff., Urk. 50201382 ff. und Urk. 50301325 ff.), Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 14. Oktober 2009 (Urk. 41305400 ff.; Urk. 50201394 ff.; Urk. 50301337 ff.: „In diesem Schreiben erhalten Sie den Options-Aktienkaufvertrag, der zwischen der CU._____ AG und der DP._____ AG einvernehmlich abgestimmt wurde“.); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 8. Februar 2013 (Urk. 41305122); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 24. April 2013 (Urk. 41305111 bzw. Urk. 50201410 ff.: „… gestern hatte ich Gelegenheit mit Herrn A._____ und Herrn B._____ den beiliegenden Aktienkauf- undtreuhandvertrag abschliessend zu besprechen“.); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 12. August 2014 (Urk. 41305033); Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 13. Mai 2015 (Urk. 41306128; Urk.

50201420 ff.; Urk. 50301362 ff.); E-Mail vom 26. März 2015 von DN._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201207: „Du schlugst vor, einen kleinen Share-Deal vertraglich zu vereinbaren. Ich würde, sobald Du grünes Licht gibst, einen Vertrag über 20‘000 Stückaktien an Frau DH._____ senden.“); E-Mail vom 12. November 2015 von DN._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201233); durch DH._____ unterzeichnete Dokumente vom 1. November 2011 bzw. vom 14. April 2008 betr. Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person (Urk. 4130708189); E-Mail vom 22. August 2013 von der DA._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201204 f.: „mit der Bitte um kritische Durchsicht.“); E-Mail vom 10. Dezember 2014 des Beschuldigten A._____ an die DA._____ (Urk. 50201183 f.); Schreiben vom 29. November 2013 sowie E-Mail vom 19. Dezember 2013 von DN._____ an die beiden Beschuldigten (Urk. 50201415 ff. bzw. Urk. 50301357 ff. betreffend verdeckte Gewinnausschüttung).

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Die Verteidigung machte schon im Verfahren vor Vorinstanz geltend, dass diese erwähnten Umstände und Kontakte zwischen den Beschuldigten und DN._____ bzw. von diesem beauftragten Personen sich auf die weiteren Aufgaben der CU._____ bezogen hätten (Urk. 337 S. 21). Dies kann nur schon mit Bezug auf die oben erwähnten Dokumente widerlegt werden. In diesen geht es nicht - wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 337 S. 21 ff.) - um übliche geschäftliche Kontakte, orthographische Korrekturen sowie die Durchsicht von Schreiben. Exemplarisch sei das oben erwähnte Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 8. Dezember 2013 (Urk. 41305122) erwähnt, gemäss welchem der Beschuldigte A._____ die DP._____ AG bzw. DN._____ angerufen und darum gebeten habe, den DH._____ bereits vorliegenden Aktienkauf- und Treuhandvertrag auf eine runde Aktienstückzahl abzuändern. Hingewiesen werden kann zudem auf das oben erwähnte Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 24. April 2013 (Urk. 41305111; Urk. 50201410 ff.), gemäss welchem der beiliegende Aktienkauf- und Treuhandvertrag zwischen der DP._____ AG und der CP._____, um dessen Unterzeichnung DH._____ im Schreiben gebeten wird, am Vortag mit den beiden Beschuldigten abschliessend besprochen worden sei. Die Kontakte der Beschuldigten zur DP._____ bzw. DN._____ standen mithin - entgegen der Verteidigung (Urk. 337 S. 21) - nicht in Zusammenhang mit weiteren Aufgaben bzw. nachgelagerten Dienstleistungen, sondern es ging um die Koordination der Aktienübernahmen von der DP._____ AG/GmbH durch die CP._____. An einer solchen Koordination hatten zudem sämtliche Beteiligten ein Interesse. Der Beschuldigte A._____ und DN._____ haben zwischen dem 18. Mai 2015 und dem 11. Mai 2016 – mithin während weniger als einem Jahr – 88 Telefonate mit einer Verbindungsdauer von mehr als einer Minute geführt; die gesamte Anzahl an telefonischen Kontakten sowie an diesbezüglichen Versuchen lag im genannten Zeitraum bei 258 (vgl. Urk. 30701013 ff.). Auch diese häufigen Kontakte, welche alle paar Tage stattfanden, weisen klar auf eine intensive Zusammenarbeit und einen regen Austausch hin. Zu Recht hat daher schon die Vorinstanz ausgeführt, dass dieser enge Kontakt erstaunlich erscheint, da es ja zwischen der CU._____ und der DA._____ - gegen aussen hin - keinerlei vertragliche Bezie-- 75 of 173 -hungen gab und zudem diesen beiden Unternehmen noch die CP._____ zwischengeschaltet wurde, welche die Aktien der DA._____ hielt, welche durch die CU._____ vermittelt wurden (vgl. Urk. 361 S. 104). Die rege Kommunikation zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ mit DN._____ (und mit weiteren von DN._____ beauftragten Personen) findet sich auch im regelmässigen E-Mail-Kontakt. Dabei ging es um die Geschäfte der DA._____ (vgl. die Auswertung des E-Mail-Verkehrs des Zeitraums Januar 2008 bis Mai 2016 in Urk. 0801001-661 ff.). Dieser intensive telefonische und schriftliche Austausch lässt sich nicht mit den von der Verteidigung geltend gemachten nachgelagerten Dienstleistungen wie dem Versorgen von Investoren mit aktuellen Informationen (Urk. 337 S. 21 f.) erklären, zumal die Inhalte der schriftlichen Dokumente klar eine andere Sprache sprechen. Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen den Sonderkonditionen, zu welchen die Aktien durch die CP._____ erworben werden konnten und den Preisen, welche die Investoren in der Folge dafür bezahlten, was ebenfalls ein Indiz für ein gruppenmässiges Handeln darstellt (vgl. hierzu Urteil B-7861/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, E. 6.3.2). Es kann mithin festgehalten werden, dass die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ trotz ihrer formaljuristischen Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich bei einer einheitlichen (wirtschaftlichen) Betrachtungsweise als Gruppenverbund zu werten sind, da - wie erstellt - zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge Verbindungen bestehen und ein gemeinsames, koordiniertes und arbeitsteiliges Vorgehen erfolgte. Völlig irrelevant ist daher die Einwendung der Verteidigung, dass diese Gesellschaften gegen aussen nicht als Unternehmensgruppe aufgetreten seien (Urk. 337 S. 18). Im Gegenteil hatten die Beschuldigten - wie schon erwähnt - keinerlei Interesse daran, die engen Beziehungen und Verflechtungen offen zu legen, was auch die vorliegende Strafuntersuchung zeigte. Ebenso wenig verfängt das Argument, dass die vorgelagerten Erwerbsgeschäfte nicht nur zum Schein erfolgt seien (Urk. 337 S. 20). Denn diese sind in jedem Fall ausschliesslich im Hinblick auf eine spätere Veräusserung an die Investoren erfolgt. Es liegt somit eine Gruppentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung vor. Auch die FINMA kam in ihrer (nicht rechtskräftigen) Verfügung vom 22. März 2018 zum -- 76 of 173 -Schluss, dass die CU._____, die DA._____, die CP._____, die DP._____ AG/GmbH, die DI._____ und die beiden Beschuldigten eine planmässige und arbeitsteilige Gesamtaktivität entwickelten, die im Endeffekt den Zweck hatte, Effekten an Anleger zu veräussern und damit ein gruppenweises Zusammenwirken vorliegt (Urk. 70201056 S. 20 f.).

3.2.3. Übernahme der Effekten durch ein Gruppenmitglied (S. 20 f. der Anklageschrift) Erstellt (vgl. Urk. 361 S. 133 f.) und unbestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) ist, dass die CP._____ am 27. Mai 2008 Stammanteile im Umfang von EUR 33'000 an der DA._____ GmbH, der Vorgängergesellschaft der DA._____ erwarb. Basierend auf diesem Anteil erhielt die CP._____ bei der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ am tt.mm. 2010 1'712'700 Aktien an der DA._____ zugeteilt. Zusätzlich erwarb die CP._____ anlässlich einer Bezugsrechtsausübung vom 30. November 2011, 22. Dezember 2011 bzw. vom 16. Februar 2012 weitere 289'186 Aktien originär von der DA._____. Zusätzlich kaufte die CP._____ bis zum 3. Mai 2016 mittels der in Anhang B der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Verträge insgesamt 4'843'615 Aktien an der DA._____, und zwar 3'285'194 Aktien von der DP._____ AG bzw. GmbH, 1'458'421 Aktien von der DI._____ sowie 100'000 Aktien von der DS._____ Ltd. Per 3. Mai 2016 hielt die CP._____ folglich insgesamt 6'845'501 Aktien an der DA._____. Hiervon hielt die CP._____ 4'119'186 Aktien direkt und 1'267'894 Aktien wurden treuhänderisch durch die DP._____ GmbH und 1'458'421 Aktien treuhänderisch durch die DI._____ für die CP._____ gehalten. Es kann ergänzend auf die Ausführungen und entsprechende Aktenverweise der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 133 f.).

3.2.4. Die von der CP._____ gehaltenen Effekten befanden sich auf dem Primärmarkt (S. 21 ff. der Anklageschrift) Erstellt ist, dass die CP._____ 2'001'886 Aktien originär von der DA._____ anlässlich deren Umwandlung und anlässlich einer Bezugsrechtsausübung erwarb, es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit den ent-- 77 of 173 -sprechenden Aktenstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 361 S. 134). Der Einwand der Verteidigung, dass der Stammanteil von der DP._____ erworben worden sei (vgl. Urk. 377 S. 16), ist infolge der erstellen Gruppenbetrachtung (vgl. Ziffer II. 3.2.2.) unbeachtlich. Ebenfalls schon festgehalten wurde, dass die CP._____ 4'843'615 Aktien von den bestehenden Grossaktionären DP._____ AG/GmbH, DI._____ und DS._____ Ltd. dazukaufte. Diese drei Grossaktionäre haben ihre Aktien entweder anlässlich der Gründung oder anlässlich von Kapitalerhöhungen erhalten oder aber von anderen Grossaktionären dazu gekauft, welche ihre Aktien wiederum anlässlich der Gründung oder anlässlich von Kapitalerhöhungen erhielten. Dass diese Aktien von den bestehenden Grossaktionären zuvor nicht öffentlich zum Verkauf angeboten wurden, wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 377 S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 50801018 S. 13 ff.). Dabei erhielt die DP._____ GmbH ihre Aktien an der DA._____ wie folgt (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 361 S. 135): Datum Herkunft der Aktien Verkäufer Anzahl Aktien Saldo Anzahl Aktien tt.mm.2010 Umwandlung der GmbH in AG -- 1'168'063 1'168'063

20.12.2010 Verkauf DS._____ Ltd. 392'737 1'560'800

20.12.2010 Verkauf Dr. DR._____ 519'000 2'079'800

20.12.2010 Kapitalerhöhung -- 180'240 2'260'040

20.12.2010 Kapitalerhöhung -- 512'654 2'772'694

14.10.2011 Kapitalerhöhung -- 324'893 3'097'587

06.12.2013 Kapitalerhöhung -- 919'715 4'017'302 Total 4'017'302

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Die beiden Verkäufer DS._____ Ltd. und Dr. DR._____ waren Gründungsaktionäre der DA._____ und erhielten ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 361 S. 80 f.). Die DI._____ erhielt ihre Aktien an der DA._____ wie folgt (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 136): Datum Herkunft der Aktien Verkäufer Anzahl Aktien Saldo Anzahl Aktien

20.12.2010 Verkauf DQ._____ Ltd. 1'297'500 1'297'500

26.02.2013 Kapitalerhöhung -- 160'921 1'458'421 Total 1'458'421 Die Verkäuferin DQ._____ Holdings Ltd. war Gründungsaktionärin der DA._____ und erhielt ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 80 ff.). Die DS._____ Ltd. erhielt ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 80 ff.). Qualifikation als Primärmarkt: Gemäss Anklageschrift seien die Aktien, welche die CP._____ von den bestehenden Grossaktionären gekauft habe, seit deren originären Ausgabe bis und mit dem Verkauf an die CP._____ nie öffentlich zum Verkauf angeboten worden. Die erstmalige Platzierung dieser Aktien im Publikum sei durch die Kundenberater der CU._____ erfolgt (S. 22 f. der Anklageschrift). Wie vorstehend unter Ziffer II. 3.2.2. erstellt, sind die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ als Gruppenverbund im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Mithin sind sämtliche Einwendungen der Verteidigung, welche die Handlungen dieser Beteiligten betreffen (vgl. u.a. Urk.

337 S. 16 ff., auf die Einwendungen betr. die DQ._____ Holdings Ltd., die DS._____ Ltd. und Dr. DR._____ wird nachfolgend eingegangen), unbeachtlich. Die Verteidigung führte zudem vor Vorinstanz aus, dass sich die Gruppenbetrach-

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tung ausschliesslich auf Fälle beschränke, in welchen Aktien von Gesellschaften veräussert würden, welche keine reale Geschäftstätigkeit verfolgten (Urk. 337 S. 19 f.). Dem kann selbstredend nicht gefolgt werden, geht es doch beim Ziel der Finanzmarktaufsicht um die Art des Erwerbs der Effekten und nicht um die Geschäftstätigkeit oder auch den Zweck oder andere Merkmale einer Gesellschaft. Für die Qualifikation ist auch nicht relevant, ob die Anleger davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Sekundärplatzierung bzw. ein Private Placement handelt, wie dies die Verteidigung ausführte (vgl. Urk. 337 S. 18). Mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 138) kann mithin festgehalten werden, dass die 2'001'886 Aktien, welche die CP._____ originär von der DA._____ anlässlich deren Umwandlung sowie anlässlich einer Bezugsrechtsausübung erworben hat, in gemeinsamer Abstimmung zwischen der DA._____, der CP._____ und der CU._____ zum Zweck des Weiterverkaufs an Investoren durch die DA._____ emittiert, durch die CP._____ erworben und hernach durch die CU._____ an die Investoren weitervermittelt worden sind. Betreffend die DS._____ Ltd., Dr. DR._____ sowie die DQ._____ Holdings Ltd. ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 337 S. 17) festzuhalten, dass den beiden Beschuldigten diesbezüglich keine Verflechtung im Sinne einer Gruppenbildung vorgeworfen wird. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Ausscheidung der entsprechenden Aktien befasst und ist zum Schluss gekommen, dass nach Abzug der über die DS._____ Ltd., Dr. DR._____ sowie die DQ._____ Holdings Ltd. erworbenen Aktien insgesamt noch 4‘258‘094 Aktien verbleiben, die entweder originär oder im Rahmen der Gruppentätigkeit erworben wurden (Urk. 361 S. 138 ff. und S. 144). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die ausführlichen Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz - insbesondere auch unter Einbezug der Aufteilung auf die jeweiligen Kapitalerhöhungen - verwiesen werden (Urk. 361 S. 138 ff.). Da eine solche Ausscheidung der bezogenen Aktien möglich ist, kann nicht die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit gewertet werden, wie dies die Anklagebehörde vor Vorinstanz ausführte (Urk. 332 S. 13). Die Qualifikation der von der CP._____ gehaltenen Effekten als auf dem Primärmarkt befindlich betrifft somit 4‘258‘094 Aktien.

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Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch die FINMA in ihrer (nicht rechtskräftigen) Verfügung vom 22. März 2018 zum Schluss kam, dass die durch die CP._____ erworbenen und danach durch die CU._____ verkauften Effekten dem Primärmarkt zuzuordnen sind (Urk. 70201056 S. 19 f.). Das Erfordernis des Primärmarktes ist somit mit Bezug auf 4‘258‘094 Aktien erfüllt.

3.2.5. Öffentliches und gewerbsmässiges Angebot der durch die CP._____ gehaltenen Effekten durch die CU._____ (S. 23 der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 142 f.) ist, dass die von den Beschuldigten A._____ und B._____ eingesetzten Kundenberater der CU._____ via Telefonverkäufe und über die Website "www.CU._____.ch" vom 3. April 2008 bis mindestens am 6. Mai 2016 den hierfür kontaktierten potentiellen Investoren anboten, Aktien, welche die CP._____ an der DA._____ hielt, zu erwerben. Dabei handelten die Kundenberater der CU._____ am Sitz der CU._____ in Zürich. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 20. Juli 2010 lautete das Angebot dahingehend, dass die potentiellen Investoren eine "individuelle Beteiligung" am von der CP._____ "inskünftig gehaltenen Globalzertifikat" der DA._____ erwerben könnten. Zwischen dem tt.mm. 2010 und mindestens bis am 6. Mai 2016 lautete das Angebot dann dahingehend, dass potentielle Investoren eine "individuelle Beteiligung" am von der CP._____ "gehaltenen Aktienzertifikat" der DA._____ erwerben könnten. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 20. Juli 2010 schlossen die von den Kundenberatern der CU._____ angeworbenen Personen wie in Anhang A der Anklage aufgeführt in 136 Fällen Verträge mit der CP._____ über den Erwerb einer Beteiligung am inskünftig gehaltenen Globalzertifikat der CP._____ an der DA._____ über 3'032'500 Aktien zum Preis von total EUR 15'311'750. Zwischen dem tt.mm. 2010 und dem 6. Mai 2016 schlossen von den Kundenberatern der CU._____ angeworbene Personen wie in Anhang A der Anklage aufgeführt in 367 Fällen Verträge mit der CP._____ über den Erwerb einer Beteiligung am von der CP._____ gehaltenen Aktienzertifikat an der DA._____ über 5'181'709 Aktien zum Preis von total EUR 57'183'906. Das Anbieten von Aktien an der DA._____ war darauf ausgerichtet, der CU._____ -- 81 of 173 -regelmässige Erträge einzubringen. Zwischen Mitte 2011 und mindestens bis am 24. Mai 2016 stellte das Anbieten von Aktien der DA._____ gar die einzige Einnahmequelle der CU._____ dar. Damit ist das Erfordernis eines öffentlichen und gewerbsmässigen Angebots von Effekten sowie die überwiegende Tätigkeit im Finanzbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV erfüllt.

3.2.6. Handlungen der Beschuldigten (S. 24 f. der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) und erstellt (vgl. Ziffer II. 2.1.2. vorstehend sowie Urk. 361 S. 145) ist, dass das öffentliche Anbieten der Aktien der DA._____ am Sitz der CU._____ in Zürich durch im Einzelnen nicht näher bestimmbare Mitarbeiter der CU._____ erfolgte, wobei diese Mitarbeiter durch den Beschuldigten A._____ sowie (bis zum 29. Februar 2016) durch den Beschuldigten B._____ als operative und strategische Leiter der CU._____ angewiesen wurden, die Aktien der DA._____ öffentlich zum Kauf anzubieten, wobei diese Anweisungen am Sitz der CU._____ in Zürich erfolgten. Weiter hält die Anklageschrift Folgendes fest: Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigten darum bemüht gewesen seien, die zwischen ihnen und der CP._____ bestehenden Verbindungen zu verheimlichen, gleichzeitig keine weiteren Abklärungen zur Bewilligungspflicht getätigt und zudem am 13. April 2010 in einem Fragebogen der FINMA gegenüber nicht offen gelegt hätten, dass zwischen ihnen und der CP._____ die bestehenden Verbindungen bestanden, hätten die Beschuldigten gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter durch das Anbieten der Aktien der DA._____ eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG ausübten. Die Beschuldigten hätten dies den Mitarbeitern jedoch nicht offengelegt, weshalb die Mitarbeiter der CU._____ weder gewusst hätten noch damit hätten rechnen müssen, dass sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben (S. 24 der Anklageschrift, der letzte Abschnitt betreffend des Abhaltens ist obsolet, vgl. Urk. 361 S. 148).

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Die Vorinstanz sah diesen Sachverhaltsanschnitt als erstellt an (Urk. 361 S. 145 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hierzu geltend, dass kein (Eventual-)Vorsatz vorliege. So treffe es nicht zu, dass von den Beschuldigten die Verbindungen zur CP._____ verheimlicht worden wären, dies weder gegenüber den Investoren noch gegenüber der FINMA. Weiter sei davon auszugehen, dass die Anwälte der CU._____ den Beschuldigten A._____ darüber informiert hätten, wenn sie ein Problem gesehen hätten, diese hätten den Fragebogen der FINMA ausgefüllt bzw. die CU._____ beim Ausfüllen des Fragebogens beraten. Für den Beschuldigten A._____ habe es daher keinen Grund gegeben, zusätzliche Abklärungen zur Bewilligungspflicht zu tätigen. Weiter seien die Verbindungen zur CP._____ für die Frage einer bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit sowieso nicht entscheidend, es liege keine Gruppentätigkeit vor. Der Beschuldigte A._____ habe zudem weder gewusst noch in Kauf genommen, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (Urk 337 S. 26, Urk. 503 S. 29 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden, wussten die Mitarbeiter der CU._____ (und damit auch die Investoren) doch nicht, dass die Beschuldigten an der CP._____ wirtschaftlich berechtigt waren und deren operatives Geschäft überwiegend durch sie geführt wurde. Hierzu kann auf die Aussagen von DM._____ (Urk. 50401008 S. 9 f.), von DL._____ (Urk. 50701007 S. 6 f.), von DK._____ (Urk. 50501008 S. 7 f.) und von EA._____ (Urk. 50601007 S. 5 f.) verwiesen werden. Weiter ergibt sich aus dem Fragebogen der FINMA vom 13. April 2010, welcher durch den Beschuldigten A._____ namens der CU._____ zuhanden der FINMA ausgefüllt wurde, dass keine Offenlegung der personellen und organisatorischen Verbindungen erfolgte (Urk. 40301042 ff., vgl. die Antworten auf die Fragen 8 ["keine Gruppengesellschaften"], 11 [zur Geschäftstätigkeit], 13, 18, 22 und 23 ["Übernimmt die Unternehmung Effekten (Wertpapiere Wertrechte, Derivate), die von Dritten ausgegeben wurden, fest oder in Kommission und bietet sie öffentlich auf dem Primärmarkt an? Nein"]). Auf Grund dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ wusste, dass auf Grund der Verflechtungen eine Bewilligungspflicht bestand. Dass der Beschuldigte A._____ bzw. die -- 83 of 173 -CU._____ sich von Anwälten habe beraten lassen - wie dies die Verteidigung ausführt -, würde an diesem Umstand nichts ändern; zudem ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten: So behauptete der Beschuldigte A._____ zwar, dass angeschaut worden sei, ob die von der CU._____ ausgeübte Tätigkeit bewilligungspflichtig sei, er wusste indes nicht, wie dies gemacht worden sein soll bzw. durch welche Rechtsanwälte bzw. welchen Anwalt dies stattgefunden hätte. Auf die Frage, ob EC._____ ihn zur Frage der Bewilligungspflicht beraten habe, antwortete er anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2016, dies nicht zu wissen (Urk. 50201152 S. 18 ff.). Über ein Jahr später, nämlich am 20. Juni 2017, führte er indes aus, dass dies mit den Hausanwälten der CU._____ bzw. mit Rechtsanwalt EC._____ abgeklärt worden sei. Wann dies der Fall gewesen sein soll, konnte er indes nicht sagen (Urk. 50801018 S. 10 f.). Mithin kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 361 S. 147 f.) festgehalten werden, dass in Anbetracht der erwähnten Aussagen der Mitarbeiter, des Verhaltens der CU._____ bzw. des Beschuldigten gegenüber der FINMA sowie der Aussagen des Beschuldigten A._____ kein unüberwindbarer Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits betreffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - zumindest in Kauf genommen hatte, dass der gemeinsam mit der CP._____ und den weiteren gruppenintern involvierten Gesellschaften umgesetzte Effektenhandel bewilligungspflichtig war und dass er die engen Verbindungen zur CP._____ (und auch zur DP._____ AG/GmbH) gegenüber der FINMA gerade aus diesem Grund nicht offengelegt hatte.

3.3. Rechtliche Würdigung

3.3.1. Gemäss dem alten Recht, mithin bis zum 31. Dezember 2008, wurde die vorsätzliche Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 40 lit. b aBEHG mit Busse bis zu CHF 200'000 bestraft. Per 1. Januar 2009 wurde die Tätigkeit ohne Bewilligung neu dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstell, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Da vorliegend eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben ist (vgl. Ziffer I. 6.3.), -- 84 of 173 -kommt das neue Recht zur Anwendung. Die Anwendung der strengeren Strafform ist vorliegend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 126 f. sowie der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6).

3.3.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist erstellt und rechtlich bereits gewürdigt, dass die beiden Beschuldigten bzw. die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ trotz ihrer formaljuristischen Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich als Gruppenverbund zu werten sind. Sie wirkten dabei bei den Verkäufen von DA._____-Aktien bzw. von Beteiligungen an diesbezüglichen Globalzertifikaten (auf bestehende oder noch zu emittierende DA._____-Aktien) zusammen, wobei die CP._____ insgesamt 4'258'094 Aktien an der DA._____ entweder originär oder durch ein nahtloses Zusammenwirken der genannten Gesellschaften in der Gruppe erwarb. Diese Aktien bzw. die Anteile an den diesbezüglichen Globalzertifikaten vermittelte die CU._____ in der Folge über deren Mitarbeiter an diverse Investoren. Die diesbezüglichen Handlungen gelten als öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt. Dieses Anbieten von Effekten an der DA._____ war darauf ausgerichtet, der CU._____ regelmässige Erträge einzubringen und zwischen Mitte 2011 und mindestens 24. Mai 2016 stellte diese Tätigkeit die einzige Einnahmequelle der CU._____ dar. Die CU._____ war somit überwiegend im Finanzbereich tätig und hat im Rahmen des öffentlich erfolgten Angebots an die Investoren zudem gewerbsmässig gehandelt. Mithin übte sie eine Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus aus, welche im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BEHV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG bewilligungspflichtig gewesen wäre. Über eine solche Bewilligung der FINMA verfügte sie indes nicht (vgl. Ziffern 3.1. ff.). Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits betreffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln zumindest in Kauf, dass eine Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV, Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG ausgeübt wurde.

-- 85 of 173 --

3.3.3. Kein Verbotsirrtum: Die Verteidigung macht geltend, dass sich der Beschuldigte A._____ in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Als juristischer Laie habe er keine Kenntnis von der Rechtsprechung zur (aufsichtsrechtlichen) Gruppenbetrachtung gehabt und habe demzufolge nicht ahnen können, dass den Erwerbsgeschäften möglicherweise keine Bedeutung zuerkannt werden und infolgedessen der Verkauf an die Investoren als Primärmarktgeschäft qualifiziert werden könnte. Selbst gemäss dem Bundesgericht sei die Abgrenzung des Primärmarktes vom Sekundärmarkt schwierig (Urk. 337 S. 27; Urk. 503 S. 32 f.). Die Ausgestaltung der Beziehungen der einzelnen Gesellschaften untereinander sowie die getroffenen Vereinbarungen und erfolgten koordinativen Absprachen zwecks des Erwerbs der DA._____-Aktien sind derart speziell, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sie gerade zum Zwecke der Umgehung der Bewilligungspflicht getroffen wurden. Dieses Konstrukt wurde zudem verschleiert, so wurden - wie oben dargelegt - die engen Verbindungen zwischen den Gruppenmitglieder und die Abläufe der Effektenbeschaffung gegenüber den Mitarbeitern der CU._____ verschwiegen und auch gegenüber der FINMA nicht offengelegt. Dies kann nicht anders gewertet werden, als dass es dem Beschuldigten A._____ (wie auch dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten B._____) bewusst war, dass die ausgeübte Tätigkeit bewilligungspflichtig war. Er wusste mithin bzw. nahm es zumindest in Kauf, dass hier ein rechtswidriges Tun vorliegt. Denn nur unter diesem Hintergrund macht es Sinn, dass die Gruppenbildung nicht mitgeteilt bzw. deklariert wurde. Ein Verbotsirrtum lag somit nicht vor, ein solcher wäre zudem vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte A._____ (wie auch der Beschuldigte B._____) haben eine spezialisierte Tätigkeit ausgeübt in einer Branche, welche von Regularien besonders betroffen ist. Die Behauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ nicht habe wissen können, dass eine Bewilligungspflicht bestehen könnte (Urk. 337 S. 27), muss auf Grund seiner Tätigkeit in einem notorisch regulierten Bereich als Schutzbehauptung gewürdigt werden (so antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob mit den Rechtsanwälten besprochen worden sei, dass solch enge Verbindungen Auswirkungen betreffend die -- 86 of 173 -Bewilligungspflicht haben könnten, dass er dies nicht wisse [Urk 50801018 S. 12]). Selbst wenn ein Beizug eines Rechtsanwalts erfolgt wäre - was nicht glaubhaft ist (vgl. Erw. II.3.2.6.) - so wurden diesem die Verbindungen innerhalb der Gruppe nicht dargelegt. Denn wenn dem so gewesen wäre, so wäre der CU._____ bzw. dem Beschuldigten mit Sicherheit geraten worden, diese gegenüber der FINMA offen zu legen. Ein Verbotsirrtum liegt somit nicht vor, auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der objektive und der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte A._____ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D) schuldig zu sprechen.

4. Lit. E. der Anklageschrift betr. Widerhandlungen gegen das UWG

4.1. Vorbemerkung zur Verjährung Mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer I. 6.4. vorstehend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diejenigen Handlungen der Beschuldigten bereits verjährt sind, welche sich auf den Zeitraum vor dem 15. August 2012 (7 Jahre vor dem Datum der Urteilsfällung durch die Vorinstanz) beziehen.

4.2. Täuschung über die Rolle der CU._____ und über die Geschäftsverhältnisse (bzw. über das Verhältnis der CU._____ zur CP._____), S. 25 ff. der Anklageschrift

4.2.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 25 f. der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 28 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 151 ff.) ist, dass auf der von den Mitarbeitern der CU._____ betriebenen und unter der URL http://www.CU._____.ch aufgeschalteten Website spätestens seit dem 21. Dezember 2014 bis mindestens zum 7. März 2018 gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, namentlich aber gegenüber potentiellen Investoren, fol-- 87 of 173 -gende Aussagen zur Tätigkeit der CU._____ und zum Verhältnis der CU._____ zur CP._____ getätigt wurden: "Wir von der CU._____ AG vermitteln Direktbeteiligungen, die ein bestehender Investor an einen anderen Anleger verkaufen möchte oder die eine Gesellschaft, welche über einen Bestand an eigenen Beteiligungspapieren verfügt, wieder an Anleger zu veräussern sucht (sogenannter ausserbörslicher Sekundärmarkt)." "Welche Rolle hat die CU._____ AG? Was heisst 'vermitteln'? Die CU._____ AG vermittelt den Verkauf von Beteiligungen von bestehenden Anlegern direkt an andere Anleger (sog. ausserbörslicher Sekundärmarkt). Dazu identifiziert sie Kaufinteressenten für grössere Beteiligungen bestehender Anleger, welche verkaufen wollen. Die CU._____ stellt sich dabei nur für die Vermittlung zu Verfügung, wenn die zu vermittelnde Beteiligung aus ihrer Sicht eine attraktive Beteiligung ist (vgl. Unsere Investitionskriterien)." "Wir waren mit die Ersten in der Schweiz, die CU._____ Anlagen vermittelt haben. Entsprechend haben wir schon einige zum Verkauf stehende Beteiligungen überprüft. Ob die uns präsentierte Beteiligung zu unserer Philosophie passt und unsere Investitionskriterien erfüllt prüfen wir sorgfältig, gegebenenfalls zusammen mit Partnern aus unserem Netzwerk. Nur ein sehr kleiner Teil der Unternehmen vermag uns zu überzeugen. Nur solche Beteiligungen sind wir bereit, als Anlage zu vermitteln. In dieser Auswahl und der Vermittlung von CU._____Anlagen liegt unser Mehrwert." "Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 vermittelt die CU._____ AG interessante CU._____-Beteiligungen an Anleger. Dabei bildet ein zukunftsträchtiges Vermittlungsportefeuille von Unternehmen aus Wachstumsbranchen wie der Medizinaltechnik, Biotechnologie und -- 88 of 173 -Pharma oder mit innovativen Technologien das Fundament für langjährige Partnerschaften. Dies macht die CU._____ AG zu einer der führenden Vermittlerinnen von CU._____ Anlagen auf dem Sekundärmarkt in der Schweiz und schafft einen nachhaltigen Mehrwert für die Investoren."

4.2.2. Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 26 der Anklageschrift): Gemäss der Anklageschrift sei beim Durchschnittsadressaten gestützt auf diese Angaben der Eindruck erweckt worden, dass die CU._____ als reine Vermittlerin tätig sei und als solche mit der Verkäuferin der Aktien, also der CP._____, einzig in einem Auftragsverhältnis stehe, indem sie für diese Aktien vermittle, darüber hinaus aber keine weitergehenden Verbindungen bestünden. Diese Angaben seien geeignet gewesen, den Kaufentschluss der potentiellen Investoren zu beeinflussen, da aus diesen Angaben u.a. gefolgert werden konnte, dass die CU._____ als reine Vermittlerin über keine Bewilligung der FINMA verfügen musste und dass sie mithin einer legalen Tätigkeit nachging. Entgegen dem beim Durchschnittsadressaten erweckten Eindruck hätten indes zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ als Geschäftsleiter der CU._____ einerseits und der CP._____ andererseits enge Verbindungen bestanden, die über ein blosses Auftragsverhältnis hinausgegangen sind. So hätten die Beschuldigten operative und strategische Entscheide für die CP._____ getroffen und massgeblich an deren Gewinn partizipiert. Die Tätigkeit der CU._____ habe daher einer Bewilligungspflicht unterlegen und sei - mangels einer solchen Bewilligung - illegal gewesen. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 153 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ wendet zusammengefasst ein, es treffe nicht zu, dass die Angaben auf der Webseite der CU._____ geeignet gewesen seien, bei den potentiellen Investoren den Eindruck zu erwecken, dass die CU._____ als reine Vermittlerin tätig gewesen sei und keine weitergehenden Verbindungen zur CP._____ bestünden. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, so -- 89 of 173 -wären diese Verbindungen für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen. Eine bewilligungspflichtige Emissionstätigkeit liege nicht vor, die potentiellen Investoren hätten aus den Angaben auf der Website auch keine Schlussfolgerung auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Bewilligungspflicht gezogen bzw. ziehen können, da der Durchschnittsadressat keine Kenntnis von den Bestimmungen für Effektenhändler habe. Bei den von der CU._____ angesprochenen Personen habe es sich zudem ganz überwiegend um vermögende bis sehr vermögende Personen gehandelt, welche nicht zum ersten Mal eine Vermögensanlage tätigten. Wesentlich für deren Kaufentschluss seien die Attraktivität und Zukunftsaussichten des Marktes, das Unternehmenskonzept und -strategie sowie die Marktchancen der Produkte gewesen. Die auf der Internetseite gemachten Angaben seien somit für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen (Urk. 337 S. 28 ff., Urk.

503 S. 34 ff. und S. 38 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Dass die auf der Website gemachten Angaben beim Durchschnittsadressaten den Eindruck erweckt haben, die CU._____ sei als reine Vermittlerin tätig geworden, kann angesichts des Wortlauts (vgl. u.a. "Wir von der CU._____ AG vermitteln Direktbeteiligungen… "; sowie "Welche Rolle hat die CU._____ AG? Was heisst 'vermitteln'? Die CU._____ AG vermittelt den Verkauf von Beteiligungen von bestehenden Anlegern direkt an andere Anleger … ") nicht ernstlich in Abrede gestellt werden und ist daher erstellt, ebenso die entsprechende Absicht der Beschuldigten. Dass die weitergehenden engen Verbindungen zwischen der CU._____ und der CP._____ den Investoren verschwiegen wurden, wurde schon erstellt ebenso wie die Tatsache, dass die Tätigkeit der CU._____ einer Bewilligungspflicht unterstand und diese Bewilligung nicht vorlag (vgl. die Ziffern II. 3.1. und 3.2.2. vorstehend). Selbstredend ist das Vorliegen einer Bewilligung bei einer bestehenden Bewilligungspflicht - entgegen der Verteidigung - für potentielle Investoren relevant. Denn der Umstand, dass eine Gesellschaft eine Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt, ist für den Kaufentschluss in dem Sinne wesentlich, als dass der Investor sich einem Vertragspartner gegenüber sieht, welcher sich nicht an das Gesetz hält. Diese Eignung für den Kaufentschluss besteht unabhängig davon, ob der Investor über die gesetzlichen Grundlagen Bescheid weiss oder nicht. Denn gerade -- 90 of 173 -ein erfahrener Anleger - dass es sich um solche handelte wird ja von der Verteidigung selber geltend gemacht - wird sich keinen Geschäftspartner suchen, welcher die Richtlinien, welchen er unterliegt, nicht einhält. Hieran ändern auch die weiteren Parameter für einen Kaufentscheid wie die Attraktivität des Marktes, das Unternehmenskonzept, die erhoffte Rendite etc., nichts. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 153 f. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass unbekannt sei, welche konkreten Investoren (im Vorfeld ihrer Investition) von der Website der CU._____ überhaupt Kenntnis genommen haben (vgl. Urk. 361 S. 154 f.). Indes genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG die Schaffung einer Täuschungsgefahr (vgl. nachfolgend Ziffer II. 4.8.1.). Die Behauptung der Verteidigung ist zudem dadurch widerlegt, dass u.a. der Beschuldigte B._____ selber ausgesagt hatte, dass sich Investoren auch auf Grund der Website bei der CU._____ gemeldet hätten (Urk. 50301001 S. 9).

-- 91 of 173 --

4.3. Täuschung über die Geschäftsverhältnisse: Verhältnis zur CW._____ Treuhand AG (S. 27 der Anklageschrift)

4.3.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 27 der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 35 ff.) und erstellt (vgl. Urk. 361 S. 155 f.) ist, dass auf der Website der CU._____ seit spätestens 21. Dezember 2014 bis mindestens 7. März 2018 gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, namentlich aber gegenüber potentiellen Investoren, folgende Aussage zum Verhältnis zwischen der CU._____ und der CW._____ Treuhand AG gemacht wurde: "Unser Treuhandpartner: CW._____ Treuhand AG, Zürich Die CW._____ Treuhand AG nimmt die zu investierenden Gelder auf einem Treuhandkonto entgegen und ist damit auch für alle notwendigen regulatorischen Prüfungen (wirtschaftliche Berechtigung; Geldwäschereiverordnung) verantwortlich. Unseren Kunden bietet sie Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel. Sodann bürgt sie für die reibungslose Abwicklung der Beteiligungstransaktion inklusive der Weiterleitung des Kaufpreises an den verkaufenden Investor. Die CW._____ Treuhand AG ist Mitglied des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF), einer offiziell von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannten Selbstregulierungsorganisation." [mit entsprechender Verlinkung der CW._____ Treuhand AG, des VQF und der FINMA]

4.3.2. Wettbewerbsrelevanz der Täuschung: Gemäss der Anklageschrift sei beim Durchschnittsadressaten gestützt auf diese Angaben der Eindruck erweckt worden, dass mit der CW._____ Treuhand AG eine von der CU._____ und der CP._____ unabhängige Drittgesellschaft dafür verantwortlich gewesen sei, die Zuteilung der Aktien an die Investoren zu überwachen. Diese Angabe sei geeignet gewesen, den Kaufentschluss von potentiellen Investoren zu beeinflussen, biete die Involvierung einer unabhängigen Drittgesellschaft doch einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt bei der Abwicklung. Entgegen dem beim Durchschnittsadressaten erweckten Eindruck sei die CW._____ Treuhand AG indes weder von -- 92 of 173 -der CU._____ noch von der CP._____ noch von einer anderen natürlichen oder juristischen Person damit beauftragt gewesen, zu überwachen, dass die Investoren für den von ihnen einbezahlten Betrag die in den Beteiligungsverträgen vorgesehene Anzahl Aktien der DA._____ erhalten. Die einzige Verpflichtung, welche die CW._____ Treuhand AG gegenüber der CU._____ übernommen habe, sei die Weiterleitung der von Investoren auf ihre Konten einbezahlten Gelder gemäss Instruktion der CU._____ bzw. des Beschuldigten A._____ gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich hierauf beschränkt. Entgegen der beim Durchschnittsadressaten geweckten Erwartungshaltung habe die CW._____ Treuhand AG mithin keine "Gewähr für die Zuteilung der Titel" geboten und sei auch nicht entsprechend von der CU._____ beauftragt gewesen. Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt an (Urk. 361 S. 156 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führt hierzu u.a. aus, dass auch ohne Auftrag zur Überwachung der Aktienzuteilung die Involvierung der CW._____ Treuhand AG einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt geboten habe, da sie sich von der CU._____ hinsichtlich der CP._____ und der DA._____ habe dokumentieren lassen. Es habe allerdings einmal eine Zeit gegeben, in welcher die CW._____ Treuhand AG auch in die Zuteilung der Aktien involviert gewesen sei, indem sie den Investoren jeweils die entsprechende Bestätigung zugesandt habe. Diese Angabe sei wohl unbesehen aus dem alten Internetauftritt der CU._____ übernommen worden und damit nicht unrichtig oder irreführend gewesen. Der Beschuldigte A._____ habe einfach nicht daran gedacht, den Internetauftritt der inzwischen veränderten Situation anzupassen. Weiter seien diese Angaben auf der Webseite für den Kaufentschluss eines potentiellen Investors nicht wesentlich gewesen, die potentiellen Investoren hätten der Website auch keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt (Urk. 337 S. 35 ff., Urk. 503 S. 44 ff.). Auch diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. So wird auf der Website ausdrücklich festgehalten, dass ein Treuhandpartner, nämlich die CW._____ -- 93 of 173 -Treuhand AG, Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel bietet. Dass damit der Eindruck erweckt wird, dass eine aussenstehende unabhängige Firma dafür verantwortlich ist, die Zuteilung der Aktien zu überwachen, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, ebenso wenig, dass dieser Umstand einem potentiellen Investor einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt bei der Abwicklung bietet und somit geeignet ist, den Kaufentscheid dieses Investors zu beeinflussen. Wenn die Verteidigung geltend macht, dieser Sicherheitsaspekt habe auch ohne Überwachung der Zuteilung, sondern alleine aus einer Dokumentation der CU._____ über die CP._____ und die DA._____ bestanden, so muss dies klar verneint werden, da es dabei schon an einer Verpflichtung der CW._____ Treuhand AG zu irgendeinem Handeln fehlt. Zudem machte die Verteidigung keine Ausführungen darüber, worin diese Dokumentation bestanden haben soll und wie sie erfolgt sein soll. Dass die CW._____ Treuhand AG im relevanten Zeitraum entgegen der Angabe auf der Webseite keinerlei Gewähr für die Zuteilung der Aktien an die Investoren übernahm, wird von der Verteidigung denn zu Recht auch nicht bestritten (Urk.

337 S. 35 f.) und ist erstellt: Die Zuteilungsbestätigungen betreffend die DA._____-Aktien wurden nämlich durch DH._____ - und nicht etwa durch die CW._____ Treuhand AG - versandt (vgl. Urk. 20201016, Urk. 50201152 S. 2 und Urk. 50301144 S. 4) und gemäss dem Geschäftsführer der CW._____ Treuhand AG, T._____, war die CW._____ Treuhand AG hinsichtlich der Gewährleistung für die Zuteilung der Wertschriften nicht beauftragt und verfügte zudem nicht über die hierfür notwendigen Belege. Die Gelder seien nach Instruktion seitens der CU._____ weitergeleitet worden (Urk. 51001007 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht mit Bezug auf die entsprechende Einwendung der Verteidigung festgehalten, dass auch wenn die CW._____ Treuhand AG früher einmal - nämlich im Jahr 2005 - in die Zuteilung der Aktien bzw. deren Bestätigung involviert gewesen sein sollte, dies für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant sei, da dies noch die Aktien der DD._____ AG (und nicht der DA._____) betroffen habe (Urk.

361 S. 157 f.). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Aufgrund der zeitlichen Dimension von mehreren Jahren und der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche Gesellschaften handelt, ist die Behauptung, dass diese Angabe unbesehen übernommen worden sein soll und der Beschuldigte A._____ nicht daran -- 94 of 173 -gedacht haben will, die Website an die neusten Umstände anzupassen, als Schutzbehauptung zu werten. Da - wie schon erwähnt - für die Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG die Schaffung einer Täuschungsgefahr bereits genügt, ist es auch irrelevant, ob die potentiellen Investoren der Webseite keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt haben und es nur wenige Aufrufe gegeben habe, wie dies die Verteidigung geltend macht. Hierzu ist zudem noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ ausgesagt hat, dass sich Investoren über die Website bei der CU._____ gemeldet hätten (Urk. 50301001 S. 9).

4.4. Täuschung über den Preis (S. 28 ff. der Anklageschrift)

4.4.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 28 ff. der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 158 ff.) sowie unbestritten (Urk. 337 S. 37 ff.) ist, dass sofern das erste Telefongespräch der Kundenberater mit den potentiellen Investoren ein Interesse an einem Investment hervorbrachte, die Backoffice-Mitarbeiter der CU._____ diesen potentiellen Investoren u.a. ein Term-Sheet zugesandt haben. Ab dem 24. Januar 2012 bis zum 19. Mai 2014 (auf den in der Anklageschrift auf Seite 28 f., Rz. 85 f. zudem behandelten Zeitraum zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 24. Januar 2012 ist infolge Verjährung nicht einzugehen) versandten die Mitarbeiter der CU._____ Term-Sheets, welche Angaben zur Anzahl ausgegebener Aktien, zum Unternehmenswert in Euro sowie zum aktuellen Aktienpreis in Euro enthielten. Der Aktienpreis entsprach jeweils dem Unternehmenswert dividiert durch die Anzahl Aktien. Ebenso enthalten war eine Grafik zur Entwicklung des Aktienpreises seit 2008 mit dem Titel "Aktienpreise von Sekundärtransaktionen". Diese Grafik wurde in der Folge mehrfach dem Zeitablauf und dem neusten Aktienpreis angepasst. Zwischen dem 9. Mai 2012 und dem 3. September 2012 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten (vgl. Urk 30802003-1092 ff.; sowie Urk. 308020031113 ff., Urk. 30802003-1143 ff., Urk. 30802003-1196 ff. und Urk. 30802003-1272 -- 95 of 173 -ff.; auf die auf Seite 29 der Anklageschrift in Rz. 87 wiedergegebene Grafik den Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2012 und dem 9. Mai 2012 betreffend ist auf Grund der Verjährung nicht einzugehen): Zwischen dem 3. September 2012 und dem 26. April 2013 war nachfolgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten: Zwischen dem 26. April 2013 und dem 16. Oktober 2013 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten:

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Zwischen dem 16. Oktober 2013 und dem 20. Februar 2014 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten: Zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 19. Mai 2014 war schliesslich folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten:

-- 97 of 173 --

4.4.2. Wettbewerbsrelevanz der Täuschung (S. 32 ff. der Anklageschrift): Gemäss Anklageschrift sei mittels dieser auf den Term-Sheets vorhandenen Angaben beim Durchschnittsadressaten der Eindruck erweckt worden, dass die Aktien der DA._____ einzig zum auf den Term-Sheets genannten Aktienpreis erhältlich gewesen seien, dass dieser Aktienpreis auf der Unternehmensbewertung basiert habe und sowohl Unternehmenswert als auch Aktienpreis seit dem Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen seien. Ein Durchschnittsadressat habe damit auch davon ausgehen müssen, dass die Verkäuferin der Aktien, die CP._____, ihre Aktien an der DA._____, welche sie zum Verkauf angeboten habe, zu einem in der Vergangenheit geltenden tieferen Aktienpreis erworben habe und diese Aktien aufgrund des nun gestiegenen Aktienkurses gewinnbringend weiterverkaufen konnte. Diese auf den Term-Sheets getätigten Angaben zur Grundlage des Preises der Aktien der DA._____ sowie zur bisherigen Entwicklung des Aktienpreises seien geeignet gewesen, den Kaufentschluss der potentiellen Investoren zu beeinflussen. Entgegen dem beim Durchschnittsadressaten erweckten Eindruck habe die CP._____ indes nicht von einem im Zeitverlauf angestiegenen Aktienpreis profitiert. Vielmehr habe die CP._____ einen Gewinn erzielt, indem sie die DA._____Aktien, welche sie an die Investoren verkauft habe, zeitlich parallel zu einem tieferen Preis von vorbestehenden Aktionären, hauptsächlich von der DP._____ AG/GmbH, gekauft habe. So habe die CP._____ an den nachgenannten Daten Käufe zu den nachgenannten Preisen getätigt, wobei sie zu den besagten Zeit-- 98 of 173 -punkten von den Investoren die nachgenannten höheren Preise für die gleichen Aktien verlangt habe (die in der Anklageschrift aufgeführten ersten 6 Zeilen werden infolge der eingetretenen Verjährung nachfolgend nicht wiedergegeben): Datum des Erwerbes von DA._____-Aktien durch die CP._____ Von der CP._____ bezahlter Preis pro DA._____-Aktie in EUR Von der CP._____ zu diesem Zeitpunkt verlangte Preis pro DA._____-Aktie in EUR

22.08.2012 6.70 10.50

08.02.2013 6.70 12.50

03.04.2013 6.70 12.50

24.04.2013 6.70 12.50

17.06.2013 6.70 12.50

14.08.2013 6.70 12.50

17.02.2014 6.70 12.50

12.08.2014 6.70 14.00

24.09.2014 7.00 14.00

02.10.2014 7.00 14.00

04.02.2015 7.50 14.00

27.02.2015 7.50 14.00

26.03.2015 7.50 14.00

23.04.2015 7.50 14.00

13.05.2015 7.50 14.00

02.07.2015 7.50 14.00

20.08.2015 8.50 14.00

10.09.2015 9.50 14.00

06.10.2015 9.50 14.00

21.10.2015 10.00 14.00

21.10.2015 9.50 14.00

10.11.2015 10.00 14.00

03.12.2015 10.00 14.00

21.01.2016 10.00 14.00

21.01.2016 10.00 14.00

03.05.2016 10.00 14.00 Die Mitarbeiter der CU._____ hätten mittels der in den Term-Sheets enthaltenen Informationen somit über den Umstand getäuscht, dass die von der CP._____ offerierten DA._____-Aktien durch die CP._____ gleichzeitig zu einem tieferen Preis

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hätten erworben werden können und dieser von der CP._____ bezahlte Preis keinen Zusammenhang zur Unternehmensbewertung aufgewiesen habe. Aufgrund dessen sei für die potentiellen Investoren insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CP._____ als auch bestehende Aktionäre der DA._____, wie namentlich die DP._____ AG/GmbH (deren einziges Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer gleichzeitig auch das einzige Vorstandsmitglied der DA._____ war) die Aktien der DA._____ zu einem Preis bewertet hätten, der unter dem für die Investoren massgeblichen Preis und unter der gegenüber den Investoren publizierten Unternehmensbewertung gelegen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 162 ff.). Dass die getätigten Deckungskäufe gemäss der vorstehend wiedergegebenen Tabelle erstellt sind (vgl. Urk. 361 S. 163 f. mit den entsprechenden Verweisen), wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 337 S. 37 ff.). Zum übrigen vorgeworfenen Sachverhalt macht sie zusammengefasst Folgendes geltend: Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt, dass nicht erkennbar sei, welche Punkte des geltend gemachten, beim Durchschnittsadressaten (angeblich) erweckten Eindrucks inwiefern von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen soll. Soll u.a. der Eindruck falsch sein, dass sowohl der Unternehmenswert als auch der Aktienpreis seit dem Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen seien? Dieser Unternehmenswert der DA._____ sei - zumindest gemäss den von ihr kommunizierten Zahlen - sehr wohl seit dem Jahr 2008 gestiegen. Der Aktienpreis habe somit einen Zusammenhang zur Unternehmensbewertung bzw. zum Unternehmenswert gehabt. Dass sich nun herausgestellt habe, dass die von der DA._____ kommunizierten Geschäftszahlen nicht mit der Realität übereinstimmten - es sei zu mutmasslichen Bilanzmanipulationen durch DN._____ gekommen - habe der Beschuldigte A._____ nicht gewusst. Dass die CP._____ die von ihr erworbenen Akten zu einem tieferen Preis habe erwerben können, heisse nicht, dass sie und die bestehenden Aktionäre die Aktien der DA._____ zu einem Preis bewertet hätten, welcher unter dem für die Investoren massgeblichen Preis gelegen habe. Jeder -- 100 of 173 -Käufer sei sich bewusst, dass der von ihm bezahlte Kaufpreis nicht dem Einstandspreis des Verkäufers entspreche, sondern dass der Verkäufer mit dem Geschäft einen Gewinn erzielen wolle. Den Investoren sei mithin bewusst gewesen, dass der auf den Term-Sheets kommunizierte Aktienpreis nicht der Preis gewesen sei, welcher die CP._____ für die Aktien bezahlt habe. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass eine Vermittlerin nicht gratis arbeite. Weiter bilde der Aktienpreis auch nicht eins zu eins den Unternehmenswert ab, sondern es gebe weitere Komponenten wie die Hoffnung auf eine zukünftige Wert-/Kursentwicklung. Die Angaben auf den Term-Sheets seien daher jedenfalls nicht unrichtig und/oder irreführend und zudem für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren nicht wesentlich gewesen (Urk. 337 S. 37 ff.; Urk. 503 S. 46 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich ist. Selbst die Verteidigung macht nicht geltend, dass auf Grund dieses angeklagten Sachverhaltsabschnitts nicht ersichtlich sein soll, was dem Beschuldigten A._____ vorgeworfen wird. Die Anklagebehörde legt die Merkmale der von ihr geltend gemachten Täuschung über den Preis dar, was die Verteidigung auch so verstanden hat. Denn sie führt ihrerseits genau diese (aus ihrer Sicht nicht falschen) Eindrücke auf und behandelt sie in der Folge (Urk. 337 S. 37 ff.), womit ihr und dem Beschuldigten A._____ klar ist, worin der Vorwurf besteht. Weiter kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die auf den Term-Sheets gemachten Angaben über die Aktienpreise so zu verstehen sind, dass die genannten aktuellen Preise diejenigen sind, welche für den Erwerb der Aktien zu bezahlen sind und die vergangenen Preise diejenigen darstellen, welche in der Vergangenheit bezahlt wurden und zu diesem Preis - namentlich von der CP._____ - zu einem solchen Preis erworben werden konnten. Andernfalls würde eine solche Darstellung der Preisentwicklung überhaupt keinen Sinn ergeben. Dass eine dargestellte steigende Preisentwicklung geeignet ist, den Kaufentschluss eines potentiellen Investors zu beeinflussen, bedarf keiner weiteren Ausführungen, ist doch die potentielle Gewinnerzielung gerade der Hauptgrund für das Investment. Da der in den Term-Sheets angegebene Aktienpreis stets dem angegebenen Unternehmenswert dividiert durch die Anzahl an ausgegebenen Aktien entsprach, durfte -- 101 of 173 -ein Investor - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - auch davon ausgehen, dass die CP._____ die Aktien zu einem tieferen Preis erworben hatte und nun gewinnbringend weiterverkaufen konnte. Dass dieser Eindruck nicht stimmte und damit die Investoren getäuscht wurden, zeigen klar die getätigten Deckungskäufe gemäss der oben wiedergegebenen Tabelle. Denn die CP._____ erwarb diese Aktien zeitlich parallel zu einem tieferen Preis innerhalb des Gruppenverbandes auf Grund der getätigten Absprachen und gestützt auf eine intern deutlich tiefere Unternehmensbewertung der DA._____, als gegen aussen kommuniziert wurde. Die Verflechtungen dieses Gruppenverbundes wurden vorliegend erstellt (vgl. oben Ziffer II. 2.7.3. und 3.2. ff.). Dass kein Zusammenhang zu einer realen Unternehmensbewertung gegeben war, geht aus dieser Tabelle ebenfalls hervor: So ist einerseits die Spannweite der Differenzen zwischen den beiden Preisen übermässig hoch und andererseits korrelieren diese Preise nicht untereinander. Es ist daher fast schon zynisch, wenn die Verteidigung ausführt, dass sich die Berechnung des Unternehmenswerts auf die von der DA._____ (diese war ja selber Mitglied des Gruppenverbundes) stammenden Dokumente gestützt habe, um in der Folge zu erwähnen, dass sich nun herausgestellt habe, dass es zu Bilanzmanipulationen durch DN._____ gekommen sei (vgl. Urk. 337 S. 38; Urk. 503 S. 53). Die bestehenden Fakten lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass offensichtlich ein nicht offengelegter Parallelmarkt existierte, womit die Investoren nicht rechnen mussten, ebenso wenig damit, dass - wie gerade dargelegt - die angegebene Unternehmensbewertung nicht real den Unternehmenswert abbildete. Den Investoren wurde mithin eine Unternehmensbewertung und damit auch ein Aktienpreis präsentiert, welche sich nicht aufgrund objektiver Kriterien berechnete, sondern welche just zum Zwecke des Verkaufs durch die CP._____ an die Investoren festgelegt wurde. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, dass der Preis ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhänge und man sich zudem teilweise mit Investoren über den Preis habe einigen müssen, da sich diese bei grösseren Transaktionen einen Rabatt ausbedungen hätten (Urk. 337 S. 38), nichts. Denn auch in diesem Falle liegt eine Täuschung über die Grundlagen des Kaufs vor. Dies gilt ebenfalls für den Einwand der Verteidigung, dass auch der Aspekt Hoffnung in die Preisentwicklung einfliesse und die Angaben auf den -- 102 of 173 -Term-Sheets für den Kaufentscheid nicht wesentlich gewesen seien (vgl. Urk. 337 S. 41). Zudem geht dieser Einwand an der Realität vorbei. Denn welche anderen Aspekte als der Aktienpreis und dessen vergangene Entwicklung sowie die gemachten Angaben u.a. zum Unternehmenswert sollen denn in erster Linie für den Kauf entscheidend sein? Selbstredend kann auch die Hoffnung auf eine Kurssteigerung eine Rolle spielen, doch diese gründet just auf den gerade genannten Angaben. Zudem würde sich - den Argumenten der Verteidigung folgend - dann die Frage stellen, warum überhaupt ein Term-Sheet erstellt und den potentiellen Investoren zugänglich gemacht wurde. Faktisch hatte dieses keinen anderen Zweck als die Beeinflussung des Kaufentscheides. Die Behauptung des Beschuldigten A._____, dass er nicht im Verkauf tätig gewesen sei und nicht über das Fachwissen z.B. hinsichtlich einer Unternehmensbewertung verfügt habe (vgl. Urk. 337 S.

41 und Urk. 503 S. 53 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Denn das Vorgehen betreffend den Aktienverkäufen war ihm bekannt und er wusste um den Parallelmarkt. Damit ist der Sachverhalt erstellt, ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 162 ff.). Diese hat sich zudem ausführlich mit den Provisionen befasst und hierzu die relevanten Aussagen wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 361 S. 165 ff.). Auf diese Ausführungen kann angesichts des erstellten Sachverhalts sowie um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Investoren nicht damit rechnen mussten, dass von den einbezahlten Beträgen durchschnittlich über

23.8 % an Provisionen in Abzug gebracht wurden (vgl. hierzu auch Ziffer II. 2.6.5. vorstehend).

4.5. Täuschung über die vorrätige Menge (S. 35 f. der Anklageschrift)

4.5.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 35 der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 172 f. ff.) sowie unbestritten (Urk. 337 S. 42 ff.) ist, dass, sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der DA._____ zu kaufen, die Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hinterlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) abmischten und diesen dem jeweiligen Investor zur -- 103 of 173 -Unterzeichnung zusandten. Diese an die Investoren versandten Beteiligungsverträge hatten ab dem 13. Februar 2010 den folgenden Wortlaut: "Vertragseinleitende Präambel Die Beteiligungsgeberin [Anmerkung: die CP._____] hält eine Beteiligung von mindestens 33 1/3 % [Anmerkung: Formulierung bis November 2012] / ca. 40 % [Anmerkung: Formulierung ab Dezember 2012] des Aktienkapitals der DA._____,... [Stadt in Deutschland]. CP._____ Ltd. wurde dabei ein ihrer Beteiligung entsprechendes Aktienzertifikat zugeteilt. Der Erwerber möchte sich an diesem Aktienzertifikat beteiligten, weshalb die Parteien vereinbaren, was folgt:

1. Beteiligungsgegenstand Der Erwerber erwirbt hiermit eine individuelle Beteiligung von [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____."

4.5.2. Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 35 f. der Anklageschrift): Dass mit diesen in den Beteiligungsverträgen getätigten Angaben beim Durchschnittsadressaten der Eindruck erweckt wurde, dass die CP._____ Aktien verkaufte, welche sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch effektiv hielt, also Aktien, welche sich im Eigentum der CP._____ befanden oder bezüglich welchen die CP._____ zumindest einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben hatte, geht aus dem Wortlaut klar hervor („Die Beteiligungsgeberin hält eine Beteiligung…. ") und wird auch nicht bestritten (Urk.

337 S. 42 ff.). Die Anklageschrift führt weiter aus, dass die in den Beteiligungsverträgen getätigten Angaben zum Kaufgegenstand bzw. zur vorrätigen Menge geeignet gewesen seien, den Kaufentschluss von potentiellen Investoren zu beeinflussen, sei bei einem Aktienkaufvertrag der Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erwerber doch ein wesentlicher Bestandteil. Entgegen dieser Erwartungshaltung hätten die betroffenen Investoren zwischen dem 15. August 2012 und dem 3. Mai 2016 in -- 104 of 173 -insgesamt 127 Fällen, an den dort genannten Daten zu den dort genannten Konditionen, Beteiligungsverträge mit der CP._____ über insgesamt 1‘418‘299 Aktien (gemäss Anklageschrift zwischen dem 15. März 2010 und dem 3. Mai 2016 in insgesamt 247 Fällen, an den dort genannten Daten zu den dort genannten Konditionen, Beteiligungsverträge mit der CP._____ über insgesamt 3'155'799 Aktien, die Vorwürfe vor dem 15. August 2012 sind indes verjährt) an der DA._____ unterzeichnet, ohne dass die CP._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge über ausreichend Aktien in ihrem Eigentum verfügt habe und auch ohne dass die CP._____ auch nur schon einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums dieser Aktien gehabt habe, wodurch eine Unterdeckung bestanden habe. Die Unterdeckung habe in der Differenz der Anzahl insgesamt durch die CP._____ verkaufter Aktien (abzüglich von der CP._____ von Investoren zurückgekaufter Aktien) zu einem Zeitpunkt X zur Anzahl Aktien, auf welche die CP._____ zu diesem Zeitpunkt zumindest einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung gehabt habe, entsprochen. Nachdem die CP._____ die Verkäufe trotz bestehender Unterdeckung getätigt habe und nachdem ausreichend Investoren den Kaufpreis für ihre Aktien überwiesen hätten, habe die CP._____ Deckungskäufe getätigt, um die bestehende Unterdeckung wieder zu beheben. Das Risiko, dass es der CP._____ bzw. der CU._____ nicht gelungen wäre, ausreichend Investoren zu finden, d.h. ausreichend Mittel zu beschaffen, um die Kosten für die Deckungskäufe zu begleichen, habe bei denjenigen Investoren gelegen, welche trotz bestehender Unterdeckung bereits Aktien erworben hatten. Die betroffenen Investoren hätten somit ein Ausfallrisiko getragen, was sie nicht gewusst hätten und auch nicht hätten wissen können (Anklageschrift S. 36 f.). Die Verteidigung wendet hierzu zusammengefasst ein, dass die Auswertung, welche die angebliche Unterdeckung bzw. die angeblichen Leerverkäufe belegen sollte, fehlerhaft sei. Insbesondere seien die von der DI._____ erworbenen Aktien den Beschuldigten zuzuordnen. Wenn diesen schon eine einheitliche Gruppen-Betrachtung bei der unbewilligten Emissionshaustätigkeit entgegengestellt werde, so habe dies auch bezüglich diesem Vorhalt zu erfolgen. Sowieso sei die Vorstellung darüber, ob die CP._____ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits über -- 105 of 173 -die Aktien verfügt habe oder nicht, für den Kaufentschluss eines potentiellen Investors nicht wesentlich gewesen. Einem Käufer sei es egal - und könne es egal sein -, ob der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Kaufgegenstand verfügt. Auch hätten die Investoren kein Ausfallrisiko getragen, alle Investoren hätten ihre Aktien erhalten bzw. seien als deren Eigentümer im Aktienregister eingetragen worden. Weiter handle es sich bei der Präambel lediglich - wie es der Name schon sage - um eine Präambel. Dass der Beschuldigte A._____ nicht darauf geachtet habe, möge nachlässig gewesen sein. Für sein Verständnis sei es zudem für die Investoren nicht von Belang gewesen, ob die CP._____ bereits formell über die Aktien verfügt habe. Es fehle daher am (Eventual-)Vorsatz. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass die Term-Sheets aus rechtlicher Sicht problematisch sein könnten (Urk. 337 S. 42 ff.; Urk. 503 S. 54 ff.). Dass im relevanten Zeitraum Unterdeckungen bestanden und Leerverkäufe in

127 Fällen mit Bezug auf insgesamt 1‘418‘299 Aktien stattfanden, ist erstellt (vgl. die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auch die relevanten Aussagen wiedergibt) und die entsprechenden Berechnungen sind korrekt (vgl. Urk.

361 S. 175 ff. und S. 181 ff.). Der Einwand der Verteidigung bezüglich dreier Verträge mit den Nummern 109500, 109568 und 109637, welche nicht vollzogen worden sein sollen, da keine Kaufpreiszahlung erfolgt sei (vgl. Urk. 337 S. 42 und Urk. 503 S. 54 f.), ist hierzu irrelevant, da die Kaufverträge mit deren Abschluss und nicht erst durch Bezahlung des Kaufpreises - verbindlich wurden. Auch diesbezüglich bestanden mithin Unterdeckungen bzw. sind Leerverkäufe erfolgt. Selbstredend sind die von der DI._____ beschafften Aktien nicht dem Beschuldigten anzurechnen - wie dies die Verteidigung ausführt -, bestand doch gerade hinsichtlich der Gruppenverflechtung das Ziel, rechtlich voneinander getrennte Einheiten zu schaffen. Die Verpflichtung der Übereignung der Aktien betraf zudem nicht die DI._____, sondern die CP._____. Weiter ist festzuhalten, dass es für einen Durchschnittsinvestor durchaus wesentlich ist - gerade bei ausserbörslich gehandelten Titeln - dass der Verkäufer Verfügungsgewalt über diese hat und nicht erst noch beschaffen muss. Der Verweis der Verteidigung auf den Onlinehandel und Leerverkäufe (vgl. Urk. 337 S. 43) verfängt daher nicht. Der Umstand, dass sich im Zeitpunkt des Verkaufs die Titel gar nicht im Besitz der CP._____ -- 106 of 173 -befanden und auch kein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung bestand, ist somit geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Damit bestand unmittelbar ein reales und nicht nur (wie von der Verteidigung geltend gemacht, vgl. Urk. 337 S. 43 und Urk. 503 S. 57) hypothetisches Ausfallrisiko auf Seiten der Investoren. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass den Investoren im Falle einer Insolvenz der CP._____ keine vorrangige Gläubigerstellung zugekommen wäre (Urk. 361 S. 185). Dass die Beschuldigten A._____ und B._____ (welcher den Schuldspruch nicht angefochten hat) zumindest in Kauf genommen haben, dass es zu Leerverkäufen kam und dass dieser Umstand den Investoren durch die CU._____ bzw. durch deren Mitarbeiter nicht offengelegt wurde, hat die Vorinstanz mittels ausführlicher Wiedergabe und Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sowie der Mitarbeiter DK._____ und DL._____ erstellt. Es kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 361 S. 175 ff.). Dies wird von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ auch nicht bestritten (vgl. Urk. 337 S. 43 f.), zudem hat der Beschuldigte A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juni 2017 - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 503 S. 56 f.) - implizit eingeräumt, dass es zu gewissen Leerverkäufen bzw. zu Unterdeckungen gekommen sei (Urk. 50801018 S. 25). Die Ausführung der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ nicht darauf geachtet habe, dass die Angabe im Vertrag angepasst worden sei bzw. es nach seinem Verständnis nicht von Belang gewesen sei, ob die CP._____ bereits formell über die Aktien verfügt habe (Urk. 337 S. 44; Urk. 503 S. 58 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso irrelevant ist das geltend gemachte Gefühl des Beschuldigten, dass die Term-Sheets aus rechtlicher Sicht nicht problematisch waren (vgl. auch Ziffer II. 4.8.3. nachfolgend zum geltend gemachten Verbotsirrtum). Der diesbezügliche Sachverhaltsabschnitt ist damit erstellt.

4.6. Täuschung über die Ware: Aktionariat der DA._____ (S. 37 ff. der Anklageschrift)

4.6.1. Die von der PMI gemachten Angaben (S. 37 der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 185 ff.) und materiell nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist folgender

-- 107 of 173 --

Sachverhaltsabschnitt: Sofern das erste Telefongespräch der Kundenberater mit den potentiellen Investoren ein Interesse an einem Investment hervorbrachte, versandten die Backoffice-Mitarbeiter der CU._____ den potentiellen Investoren u.a. ein Term-Sheet. Seit spätestens dem 9. September 2009 bis mindestens am 24. Mai 2016 (Tag der Hausdurchsuchungen) enthielten diese Term-Sheets u.a. die folgenden Angaben zum Aktionariat der DA._____ (wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass teilweise anstelle der Gründungsmitglieder der Aufsichtsrat bzw. das Board als Aktionäre aufgeführt wurde; vgl. Urk. 361 S. 186): "Aktionäre: Geschäftsleitung/Gründungsmitglieder DP._____ AG CP._____ Ltd. Strategischer Investor aus EG._____" Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge Aktien an der DA._____ zu kaufen, mischten die Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hinterlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) ab und sandten diesen dem jeweiligen Investor zu. Ab dem 12. Dezember 2012 bis mindestens zum 6. Mai 2016 enthielten die in der Folge an die Investoren versandten Beteiligungsverträge die folgende Angabe zur Höhe der von der CP._____ an der DA._____ gehaltenen Beteiligung: "Vertragseinleitende Präambel Die Beteiligungsgeberin [Anmerkung: die CP._____] hält eine Beteiligung von ca. 40% des Aktienkapitals der DA._____,... [Stadt in Deutschland]."

4.6.2. Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 37 ff. der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 44 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 186 f.) ist, dass ein Durchschnittsadressat gestützt auf diese Angaben davon ausgehen konnte, dass neben der CP._____ und den Gründungsgesellschaftern weitere Anleger, namentlich ein -- 108 of 173 -strategischer Investor aus EG._____, in die DA._____ investiert hatten. Dieser Eindruck wurde ab dem 12. Dezember 2012 durch die zusätzliche Angabe verstärkt, gestützt auf welche ein Durchschnittsadressat davon ausgehen konnte, dass die CP._____ einen maximalen Anteil an der DA._____ von ca. 40 % hielt, d.h. plus/minus einige wenige Prozentpunkte, jedenfalls aber noch eine Minderheitsbeteiligung von weniger als 50 %. Erstellt (Urk. 361 S. 187 ff.) und nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist zudem, dass es sich beim strategischen Investor aus EG._____ um Herrn EC._____ aus EG._____, China, handelte, welcher über die DQ._____ Holdings Ltd., … [Stadt], United Kingdom, an der DA._____ beteiligt war. Anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ erhielt die DQ._____ Holdings Ltd. 1'297'500 Aktien an der DA._____. Die DQ._____ Holdings Ltd. übertrug ihre Aktien an der DA._____ am 20. Dezember 2010 auf die DI._____, an der die beiden Beschuldigten wirtschaftlich berechtigt waren. Auch die Gründungsaktionäre Dr. med. DR._____ und die DS._____ Ltd. veräusserten ihre Anteile bis zum 20. Dezember 2010 vollständig an die CP._____ und die DP._____ GmbH. Per 20. Dezember 2010 bestand das Aktionariat der DA._____ somit lediglich noch aus der CP._____, der DP._____ GmbH und der DI._____. Seit dem 20. Dezember 2010 bis mindestens zum 24. Mai 2016 stimmte die Angabe auf den Term-Sheets, wonach ein strategischer Investor aus EG._____ an der CP._____ beteiligt war, somit nicht mehr, wodurch die potentiellen Investoren seit diesem Zeitpunkt über die Zusammensetzung des Aktionariates der DA._____ getäuscht wurden. Die beiden Beschuldigten räumten hierzu ein, dass in diesem Zusammenhang ein Fehler passiert sei (vgl. Urk. 50801018 S. 31 f.). Ebenso erstellt (Urk. 361 S. 189 f.) und nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist, dass die Täuschung der Investoren ab dem 12. Dezember 2012 durch die in den Beteiligungsverträgen enthaltenen Angaben zum Anteil der CP._____ an der DA._____ noch zusätzlich verstärkt wurde. Entgegen den in den Beteiligungsverträgen getätigten Angaben verfügte die CP._____, wie in Anhang B der Anklage im Detail aufgeführt, per 12. Dezember 2012 über einen Anteil von 75 % an der -- 109 of 173 -DA._____. Dieser Anteil stieg in der Folge auf 96 % an, sank nie weiter als auf

81 % und betrug am 6. Mai 2016 86 %. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet den durch die Anklagebehörde auf Seite 38, Rz. 106, der Anklageschrift gemachten Vorwurf, nämlich dass diese getätigten Angaben zum Aktionariat der DA._____ geeignet gewesen seien, den Kaufentschluss eines potentiellen Investors zu beeinflussen, hätten diese Angaben doch die Aussage enthalten, dass nicht nur die CP._____ an eine positive Entwicklung der DA._____ geglaubt habe, sondern auch weitere, von der CP._____ unabhängige Investoren. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 187 ff.). Die Verteidigung führt hierzu aus, dass die Zusammensetzung des Aktionariats der DA._____ und/oder die Höhe der Beteiligungen der CP._____ für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren nicht wesentlich gewesen seien. Die wesentlichen Faktoren für den Kaufentschied seien vielmehr u.a. das Management um DN._____ sowie die Attraktivität und Zukunftsaussichten des Marktes gewesen. Der Beschuldigte A._____ habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe die Term-Sheets nicht erstellt, somit sei ihm höchstens Nachlässigkeit vorzuwerfen, weil er diese nicht überprüft habe. Er habe zudem weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die Angaben auf den Term-Sheets zu einer Fehlvorstellung führen könnten und/oder für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren wesentlich seien. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass diese aus rechtlicher Sicht problematisch sein könnten (Urk. 337 S. 44 f.; Urk. 503 S. 59 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die in den Term-Sheets und den Beteiligungsverträgen getätigten Angaben, wonach die CP._____ nur mit rund 40 % an der CU._____ beteiligt gewesen sei und dass noch andere Investoren, namentlich ein strategischer Investor aus EG._____, in die Firma investiert haben soll, in objektiver Hinsicht durchaus geeignet sind, den Kaufentschluss eines potentiellen Inves-- 110 of 173 -tors zu beeinflussen. Denn eine breitere Streuung von Aktien sowie der Umstand, dass auch unabhängige Personen in die Aktien investieren, erhöht das Vertrauen eines Anlegers in die Investition. Selbstredend sind auch die von der Verteidigung genannten Zukunfts- und Gewinnaussichten, das Management etc. relevant, doch spielen bei einem Investment ebenso die Zusammensetzung der am Investment beteiligten Personen und Gesellschaften - gerade bei ausserbörslich gehandelten Titeln - eine entscheidende Rolle. Andernfalls würde es ja keinen Sinn machen, dass durch die CU._____ den potentiellen Investoren gegenüber diese Angaben überhaupt gemacht wurden. Und gerade im vorliegenden Fall wäre es für die Investoren für den Kaufentscheid mit Sicherheit relevant gewesen, über die tatsächlichen Umstände Bescheid zu wissen, nämlich dass der Anteil der CP._____ an der DA._____ mehr als doppelt so hoch war wie ausgewiesen und dass der strategische Investor aus EG._____ seine Anteile bereits verkauft hatte. Der Beschuldigte B._____ hielt in diesem Zusammenhang zudem ausdrücklich fest, dass für die Investoren das Wissen über das Aktionariat elementar gewesen sei. Auf den Term-Sheets sei daher immer klar aufgelistet worden, wie sich das Aktionariat zusammengesetzt habe, wodurch potentielle Investoren Rückschlüsse betreffend die Qualität der Zielgesellschaften hätten ziehen können (Urk. 50301277 S. 3). Diese Aussage deckt sich mit der oben gemachten Erwägung, dass eine breitere Streuung der Aktien auch bei unabhängigen Investoren vertrauenserweckend ist, da sie aufzeigt, dass weitere Personen an die Aktie bzw. die Firma glauben und ihr Geld in diese investieren. Weiter ist auch der Einwand der Verteidigung den (Eventual-)vorsatz betreffend nicht zu hören, denn der Beschuldigte A._____ ist als alleiniger Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der CU._____ selbstverständlich für die durch die Mitarbeiter der CU._____ an die Investoren versandten Dokumente, hier die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge, und allenfalls für deren regelmässige Überprüfung verantwortlich. Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist daher unbeachtlich, zumal der Beschuldigte A._____ diesbezüglich sogar zugab, diese Tatsache sei ihm nachträglich bewusst („Es ist klar: In meiner Position bin ich hierfür verantwortlich. Dessen bin ich mir im Nachhinein auch bewusst.“; Urk. 330 S. 10).

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Zudem ist es als Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschuldigte A._____ nicht gemerkt haben will, dass während mehr als fünf Jahren falsche Angaben gemacht wurden wie auch die Behauptung, nicht gewusst bzw. nicht in Kauf genommen zu haben, dass diese falschen Angaben zu einer Fehlvorstellung bei den Investoren führen könnten. Denn dass unrichtige Tatsachen beim Adressaten zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung führen, ist selbstverständlich der Fall. Der Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt.

4.7. Handlungen der Beschuldigten (S. 39 der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 46) und erstellt (Urk. 361 S. 190 ff.) ist, dass die umschriebenen Täuschungshandlungen durch im Einzelnen nicht näher bestimmbare Mitarbeiter der CU._____ an deren Sitz in Zürich erfolgten. Die Mitarbeiter wurden durch die beiden Beschuldigten (durch den Beschuldigten B._____ nur bis zum 29. Februar 2016) als operative und strategische Leiter der CU._____ angewiesen, den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DA._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge zu versenden und die Website zu betreiben, wobei diese Anweisungen am Sitz der CU._____ in … Zürich erfolgten. Dabei wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter die umschriebenen Täuschungshandlungen begehen, legten dies den Mitarbeitern jedoch nicht offen, weshalb die Mitarbeiter der CU._____ weder wussten noch damit rechnen mussten, dass sie die genannten Täuschungshandlungen begingen. (Die weiteren Ausführungen zur Tatbegehung durch Unterlassung sind angesichts der verwirklichten aktiven Delinquenz obsolet; vgl. Urk. 364 S. 193). Die Vorinstanz hat zur Würdigung der mittelbaren Täterschaft zusammenfassend festgehalten, dass die Kundenberater der CU._____ weder wussten, dass die CU._____ in Tat und Wahrheit nicht nur als blosse Vermittlerin tätig wurde, noch dass enge personelle, organisatorische und finanzielle Verbindungen zwischen der CU._____ und der CP._____ bestanden. Sie hätten die Investoren daher auch nicht korrekt informieren können. Die Kundenberater seien ebenso nicht darüber informiert gewesen, dass die auf der Website enthaltenen Ausführungen -- 112 of 173 -zu den Aufgaben der CW._____ Treuhand AG nicht der Wahrheit entsprachen und sie hätten auch nicht gewusst, dass die CP._____ die Aktien – im Vergleich zu dem den Investoren in Rechnung gestellten Preis – zu einem massiv tieferen Preis erwerben konnte. Ebenso seien sie in Unkenntnis darüber gewesen, dass es sich bei den Verkäufen teilweise um Leerverkäufe gehandelt habe, weil die CP._____ gar nicht über die entsprechende Anzahl an Aktien verfügt habe und die Kunden somit ein Ausfallrisiko zu tragen hatten. Zudem seien sie nicht über den konkreten prozentualen Beteiligungsanteil der CP._____ an der DA._____ und auch nicht hinsichtlich des Umstandes, dass der strategische Investor aus EG._____ die Aktien bereits veräussert hatte, informiert gewesen. Da die Mitarbeiter der CU._____ nach den Vorgaben der Beschuldigten A._____ und B._____ gehandelt hätten und die Beschuldigten über die erwähnten Umstände Bescheid wussten, hätten sie es zumindest in Kauf genommen, dass die Mitarbeiter diese Täuschungshandlungen gegenüber den Kunden der CU._____ begingen, sei es im Rahmen der Telefongespräche, sei es im Rahmen des Versands der Term-Sheets und der Beteiligungsverträge oder sei es beim Betreiben der Website der CU._____ (Urk. 361 S. 192 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden, sie werden von der Verteidigung denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.

4.8. Rechtliche Würdigung

4.8.1. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Als Grundsatz hält Art. 2 UWG fest, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter können danach nur Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 bis 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Diese umreisst den Bereich, innerhalb dessen fragliche Sachverhalte gegebenenfalls als unlautere Verhaltensweisen im Sinne der Art. 3 ff. UWG gelten können. Die inkriminierten Handlungen ei-- 113 of 173 -nes Beschuldigten fallen grundsätzlich unter das UWG, wenn sie sich auf die wettbewerbliche Situation beziehen und objektiv geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen. Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zweck, der nur gegeben ist, wenn der Handelnde (zumindest auch) eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv fördert. Es ist also nicht erforderlich, dass sich das unlautere Verhalten im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen "Täter" und Betroffenem abspielt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unter anderem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss zu beeinflussen, indem beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Eine tatsächliche Beeinflussung ist nicht erforderlich, der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Verhalten oder das Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Massgebend dafür, ob von einer solchen Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (vgl. u.a. BGE 136 III 23 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer vom 5. September 2018,6B_106/2018 E. 2.4.1.; Urteil des BGer vom 28. April 2016,6B_252/2016 E. 1.2.).

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4.8.2. Dass die Beschuldigten A._____ und B._____ unlauteren Wettbewerb betrieben haben, indem sie die Mitarbeiter der CU._____ dazu benutzten, um über die CU._____, ihre Leistungen, über die Preise, die vorrätige Menge und ihre Geschäftsverhältnisse etc. unrichtige oder irreführende Angaben zu machen, wurde gemäss den obigen Erwägungen ausführlich dargelegt. Dieses Geschäftsgebaren zielte darauf ab, die potentiellen Investoren beim Vertragsschluss zu beeinflussen, indem bei ihnen eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Vorstellung und der Realität bewirkt wurde. Der wirtschaftliche Zweck dieser Handlungen ist offenkundig, nämlich der Verkauf der Effekten der DA._____ und sie waren (entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche geltend macht, dass die unrichtigen bzw. täuschenden Faktoren für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen seien, sondern andere Faktoren wie die Attraktivität, das Unternehmenskonzept, das Management etc.; vgl. u.a. Urk. 337 S. 32 f.; S. 45) objektiv geeignet, die wettbewerbliche Situation zu beeinflussen. Denn wenn den potentiellen Investoren unrichtige bzw. täuschende Angaben zum Investitionsobjekt zur Verfügung gestellt werden, können diese keinen auf der Realität beruhenden Willensentschluss fassen (und allenfalls in andere Effekten anderer Anbieter investieren). Zudem genügt es gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn schon die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung geschaffen wird, diese muss sich in der Folge nicht verwirklichen. Diese Gefahr war mit Bezug auf das Geschäftsgebaren der Beschuldigten gegeben, es kann diesbezüglich auf die bei der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen gemachten ausführlichen Erwägungen verwiesen werden. Zum Adressatenkreis, welcher mit den vorliegenden Handlungen angesprochen wurde, machte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend, dass es sich um vermögende bis sehr vermögende Personen und um in Vermögensanlagen erfahrene Kunden gehandelt habe (vgl. u.a. Urk. 337 S. 31). Warum diese Kunden der Täuschungsgefahr bzw. der Gefahr der Irreführung nicht ausgesetzt gewesen sein sollen, ist indes nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht konkret dargelegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die gemachten täuschenden bzw. irreführenden Angaben nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet sind, dass sich auch dieser allenfalls durch ihr Vermögen und eine gewisse Anlageerfahrung speziellere Adres-- 115 of 173 -satenkreis täuschen lässt bzw. in einen Irrtum verfällt. Zudem führten im vorliegenden Fall gerade die Spezialität der Anlage und die durch die CU._____ gemachten spezifischen Angaben dazu, dass die Investoren nicht in der Lage waren, die Situation und damit den Wert der Investition zu beurteilen. Denn wie soll eine aussenstehende Person gestützt auf falsche bzw. täuschende Angaben den wahren Wert einer Investition erkennen? Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Adressatenkreis nicht nur um reiche und im Bereich der CU._____ versierte Wirtschaftskapitäne handelte (vgl. Urk. 361 S. 194). Weiter liegt der Tatvorwurf nicht im höheren Risiko einer CU._____ Anlage (wofür in der Regel auch eine höhere Rendite erwartet wird), sondern in den unrichtigen und irreführenden Angaben. Diese gemachten täuschenden Angaben sind nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens auch durchaus geeignet, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der angesprochenen Adressaten sich täuschen lässt bzw. in einen Irrtum verfällt. Dies ist in der Folge geschehen, indem u.a. die Privatkläger des vorliegenden Verfahrens in die DA._____ investierten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand wurde schon bei der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen zum Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ allenfalls nachlässig gewesen sei, indes nicht das Gefühl gehabt habe, in rechtlicher Hinsicht problematisch gehandelt zu haben (vgl. Urk. 337 S. 35, S. 37, S. 42, S. 44, S. 45), eingegangen. Dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt, wurde ausführlich dargelegt. Die Mitarbeiter der CU._____ handelten nach den Vorgaben der Beschuldigten A._____ und B._____, worüber diese Bescheid wussten. Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln damit zumindest in Kauf, dass die Mitarbeiter die Täuschungshandlungen gegenüber den Kunden der CU._____ begingen.

4.8.3. Kein Verbotsirrtum: Die Verteidigung des Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf die Vornahme der Leerverkäufe geltend, dass sich der Beschuldigte eventualiter in einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden habe (Urk. 337 S. 44).

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Vorliegend geht es nicht um die blosse Tatsache von Leerverkäufen, sondern um den Vorwurf, dass den potentiellen Investoren im Beteiligungsvertrag bzw. Aktienkaufvertrag fälschlicherweise angegeben wurde, dass sie mit dessen Unterzeichnung eine Beteiligung erwerben, mithin die CP._____ über die Aktien bereits verfügte oder zumindest schon einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben hatte. Dass sich der Beschuldigte A._____ der Relevanz dieses Umstandes bewusst war, zeigen zudem seine eigenen Depositionen, wonach er den Aktienbestand jeweils überprüft habe (vgl. zu den einzelnen Aussagen: Urk. 361 S. 175 ff.), wobei er in Tat und Wahrheit - wie auch der Beschuldigte B._____ - keinen verlässlichen Überblick über die verfügbaren Aktien hatte (vgl. zum Ganzen einlässlich Urk. 361 S. 179 ff.). Ein Verbotsirrtum liegt somit nicht vor, auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art.

23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012 schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 361 S. 206 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das -- 117 of 173 -schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und den Beschuldigten B._____ mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40 und einer Busse von CHF 700 bestraft (Urk. 361 S. 364 f.). Die Strafe des Beschuldigten B._____ ist inzwischen rechtskräftig. Zur einfacheren Nachvollziehbarkeit sei vorab in Erinnerung gerufen, dass der Beschuldigte A._____ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012 schuldig gesprochen wurde und der Beschuldigte B._____ mit seinem Verhalten folgende Tatbestände verwirklicht hat: Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2) sowie fahrlässige Verlet-- 118 of 173 -zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.

31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1).

2. Strafzumessung Beschuldigter A._____ Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufungserklärung für den Fall einer Verurteilung die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr (Urk. 371 S. 2) bzw. 22 Monaten (Urk. 503 S. 2). Vor Vorinstanz sah die Verteidigung für den Fall einer vollumfänglichen Schuldigsprechung die Ausfällung einer 2 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe als gerechtfertigt an und führte zur Begründung Folgendes aus: Das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass sei überzogen, dies vor allem weil dieses Strafmass keinen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe mehr zulassen würde. Der Beschuldigte A._____ sei nicht vorbestraft und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er weitere Delikte begehen könnte. Ihm sei die Erfahrung des vorliegenden Strafverfahrens sowie die erlittene Untersuchungshaft Lehre genug. Die Geschäftstätigkeit der CU._____ sei zudem nie auf eine Schädigung von Anlegern ausgelegt gewesen und die auf ein Managementversagen zurückzuführende finanzielle Schieflage der DA._____ wäre zwar bedauerlich, sei indes auch für den Beschuldigten eine böse Überraschung gewesen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte A._____ strenger als der Beschuldigte B._____ bestraft werden soll, welchem noch weitere Delikte zur Last gelegt würden (Urk. 337 S. 46 ff.). Vor Berufungsinstanz ergänzte die Verteidigung u.a., dass die Vorinstanz die Verjährung betreffend UWG und die Rolle des Beschuldigten A._____ nicht korrekt gewürdigt habe sowie auch nicht berücksichtigt habe, dass die Geschäftstätigkeit der CU._____ nie auf eine Schädigung der Anleger ausgerichtet gewesen sei. Die ausgefällte Strafe liege mit 27 Monaten zudem knapp über den 24 Monaten, welche noch den vollständigen Aufschub der Strafe erlauben würden (Urk. 503 S. 63 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 400). Hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das UWG seien die deliktische Dauer, die Anzahl -- 119 of 173 -der betroffenen Investoren, die von diesen investierten Beträge sowie der entstandene Schaden beträchtlich. Die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie müsse dabei als ausgeprägt bezeichnet werden, habe das deliktische Geschäftskonzept doch einiges an Geschick und Planung erfordert. Der Beschuldigte habe einzig und alleine aus egoistischen Beweggründen gehandelt, nämlich um sich ein Vermögen anzuhäufen, welches er dann im grossen Stil ausgeben konnte. Sein Verhalten habe ihm einen Gewinn von über EUR 8 Mio. beschert, welchen er auf Kosten der Investoren erzielt habe. Hinzu käme die Widerhandlung gegen das FINMAG, welche sich über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren erstreckt hätte und bei welcher der Beschuldigte ein dreistes Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er in einem Fragebogen der FINMA die bestehenden Verbindungen verheimlicht habe. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe sei daher zu tief (Urk. 332 S. 17 f.; Urk. 495 S. 8 ff.).

2.1. Strafzumessung im Einzelnen

2.1.1. Mehrfache Widerhandlung gegen das UWG: Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz auf Grund der Anzahl Geschädigter und der Schadenssumme zu Recht die mehrfache Widerhandlung gegen das UWG gewertet. Ebenso nicht zu beanstanden ist ihre Erwägung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem der Tatbestand gegenüber einer Vielzahl von Investoren insgesamt mehrere hundert Mal verletzt wurde, es nicht möglich sei, das Asperationsprinzip innerhalb der vielen Einzeltaten anzuwenden (vgl. Urk. 361 S. 213). Dem ist zuzustimmen, ein solches Vorgehen wäre zudem auf Grund der unzähligen zu beurteilenden Einzeltaten praktisch nicht durchführbar. Weiter besteht zwischen den Taten in zeitlicher, örtlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, weshalb die entsprechenden Handlungen als einheitlicher Lebenssachverhalt zu würdigen sind. Mit Bezug auf sämtliche Einzeltaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG ist mithin eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache -- 120 of 173 -Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ (gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____) mehrfache und diverse Täuschungshandlungen vornahm, um die Aktien der DA._____ an diverse Investoren zu verkaufen. Die unrichtigen und irreführenden Angaben betrafen u.a. die eigene Firma, mithin die Rolle der CU._____ und deren Geschäftsverhältnisse, indem bei den potentiellen Investoren der Eindruck erweckt wurde, dass die CU._____ als eine Vermittlerin tätig wäre (und nicht innerhalb einer Gruppe agierte) und die CW._____ Treuhand AG als unabhängige Drittgesellschaft dafür verantwortlich gewesen sei, die Zuteilung der Aktien zu überwachen. Weiter erfolgten Täuschungen über den Preis der Aktien, wobei hierzu die Vorinstanz richtigerweise festhielt, dass betreffend der nicht verjährten Tathandlungen über 100 Investoren, über 200 Beteiligungsverträge und über 2.5 Mio. Aktien mit einem Gesamtwert von rund EUR 33.4 Mio. betroffen sind (vgl. Urk. 361 S. 215 und S. 314 f., mit den entsprechenden Verweisen). Eine weitere Täuschung fand dadurch statt, dass in den Beteiligungsverträgen der Eindruck erweckt wurde, dass die CP._____ Aktien verkauft, welche sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrem Eigentum befanden oder bezüglich welcher zumindest schon ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung bestand. Hier erfolgten in 127 Fällen Deckungskäufe über insgesamt 1'418'299 Aktien (vgl. Urk. 361 S. 215 und Ziffer II.

4.5.2. vorstehend). Zudem wurde in den Term-Sheets bzw. den Beteiligungsverträgen/Aktienkaufverträgen fälschlicherweise angegeben, dass ein strategischer Investor aus EG._____ in die DA._____ investiert habe und dass die CP._____ einen Anteil an der DA._____ von ca. 40 % halte. Der durch diese Täuschungshandlungen erwirtschaftete Gewinn betrug mindestens EUR 8 Mio. (vgl. nachfolgend Ziffer VII. 2.1. sowie die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S.

313 ff., S. 318 f.). Das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolgs ist daher sowohl hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung dieses verschuldeten Erfolgs, des Deliktsbetrags sowie der Zahl der Geschädigten als erheblich zu bezeichnen.

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Bei der objektiven Tatschwere weiter ins Gewicht fällt der lange deliktische Zeitraum von ca. 3 ¾ Jahren, wobei der Delinquenz erst durch die vorliegende Strafuntersuchung und nicht etwa aus eigenem Antrieb des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde. Diese deliktischen Tätigkeiten betrieb der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____, wobei sie mit ihren gemeinsamen verschiedenen Täuschungshandlungen und dem durch sie gebildeten Geschäftskonzept eine grosse kriminelle Energie entwickelten. Das aufgebaute Konstrukt bedurfte umfangreicher Planungen, Firmengründungen und Absprachen, so insbesondere um die bestehenden Verbindungen zu verheimlichen, wobei auch Strohmänner und -frauen eingesetzt wurden. Auf Grund dieser Umstände ist festzuhalten, dass die Intensität des deliktischen Willens als hoch zu werten ist. Der Beschuldigte A._____ war alleiniger Verwaltungsrat der CU._____ und verfügte als einzige Person innerhalb der CU._____ über eine Einzelzeichnungsberechtigung und war als (Mit-)Geschäftsführer zusammen mit dem Beschuldigten B._____ für deren strategische und operative Leitung zuständig. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, sich nicht straffällig zu verhalten und mittels strafrechtlich konformem Vorgehen einen (allenfalls geringeren) Gewinn zu erwirtschaften. Auf Grund des Gesagten ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht fällt die Gewinnsucht des Beschuldigten stark ins Gewicht. Sein gesamtes Handeln war auf die Maximierung der Einkünfte der CU._____ und für sich selber gerichtet. Er wusste um die Unrichtigkeit der gemachten Angaben und nahm damit zumindest in Kauf, dass damit eine Täuschungsgefahr für die zukünftigen Investoren geschaffen wurde. Auch bei der subjektiven Komponente ist der zeitliche Faktor zu berücksichtigen, entwickelte der Beschuldigte A._____ doch zu keiner Zeit ein Unrechtsbewusstsein, sondern führte das entwickelte Geschäftsmodell immer weiter fort. Der strafbaren Tätigkeit wurde - wie oben erwähnt - zudem erst durch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ein Ende gesetzt. Es bestand für den Beschuldigten A._____ auch kein Grund, straffällig zu werden, hätte er doch auch mit einer gesetzeskonformen Tätigkeit Aktien vermitteln und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Einschränkungen -- 122 of 173 -in seiner Handlungs- oder Einsichtsfähigkeit bestanden keine, Motivator scheint einzig seine grosse Gier nach Geld gewesen zu sein - was im Übrigen auch sein gelebter äusserst kostspieliger Lebensstil zeigt. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektive Komponente somit keine Relativierung. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe und im Vergleich mit anderen derartigen Delikten ist auf Grund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten A._____ die (hypothetische) Einsatzstrafe im mittleren Bereich, mithin bei ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe, festzusetzen. Die Ausfällung einer Geldstrafe - wie von der Verteidigung beantragt - kommt auf Grund des Verschuldens sowie aus spezialpräventiven Gründen von Vornherein nicht in Betracht.

2.1.2. Widerhandlung gegen das FINMAG: In objektiver Hinsicht fällt zunächst die äusserst lange zeitliche Dauer des deliktischen Handelns von rund 8 Jahren sowie der Umfang der Tätigkeit ohne Bewilligung ins Gewicht, wurden durch die CP._____ doch insgesamt 4'258'094 Aktien an der DA._____ entweder originär oder durch ein Zusammenwirken der Gruppe erworben (vgl. Ziffer II. 3.3.2 vorstehend). Bei der Höhe des Deliktsbetrages kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich dieser auf mindestens EUR 29 Mio. beläuft; der erlangte Vermögensvorteil lässt sich wie bei den Widerhandlungen gegen das UWG auf mindestens CHF 8 Mio. beziffern (vgl. Urk. 361 S. 218 sowie S. 318 mit den entsprechenden Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann sowie Anhang A zur Anklageschrift.; vgl. auch Urk. 31301001.1 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat dabei (zusammen mit dem Beschuldigten B._____) ein raffiniertes Vorgehen an den Tag gelegt, indem er die Gruppenverbindungen erschuf und verheimlichte sowie das Anbieten und die Verkäufe der Aktien der DA._____ orchestrierte. Zu berücksichtigen ist strafmindernd, dass betreffend die im Jahr 2008 verwirklichten Handlungen die Strafandrohung damals noch tiefer angesetzt war und auf Busse bis CHF 200'000 lautete. Auch hier bestand keine Einschränkung der Einsichtsoder Handlungsfähigkeit, wäre es dem Beschuldigten A._____ doch ohne Weiteres möglich gewesen, mittels legalem Vorgehen zu einer Bewilligung zu gelangen bzw. von einer Gruppenbildung abzusehen. Das Verschulden ist aus all diesen -- 123 of 173 -Gründen als nicht mehr leicht bis erheblich zu werten. In subjektiver Hinsicht fällt auch hier die Gewinnsucht des Beschuldigten A._____ ins Gewicht. Der Beschuldigte wusste - es kann hier auf den Fragebogen der FINMA verwiesen werden - um die Relevanz der Umstände seines Handelns und wollte, dass die bestehenden Verbindungen innerhalb der Gruppe verborgen bleiben. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass die Tätigkeiten der Gruppe ohne die notwendige Bewilligung stattfanden. Seiner strafbaren Tätigkeit wurde erst durch das vorliegende Strafverfahren ein Ende gesetzt. Eine Relativierung des Verschuldens hat deshalb nicht zu erfolgen. Wenn die Vorinstanz die (hypothetische) Einsatzstrafe angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe im Bereich von ca.

16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 361 S. 219), so ist dies nicht zu beanstanden.

2.1.3. Bei der Asperation zur Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 6B_323/2010 E 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz lediglich einen gewissen Konnex zwischen den Taten gesehen und ausgehend von der hypothetischen Einsatzstrafe für die Tätigkeit ohne Bewilligung von ca. 16 Monaten eine Asperation im Umfang von 6 Monaten gesehen, was zu einem Zuschlag von 10 Monaten führte (Urk. 361 S. 220 f.). Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung ist die Asperation indes höher zu gewichten. Zwar unterscheiden sich die beiden Tatbestände hinsichtlich der Verwirklichung und der geschützten Interessen, indes besteht in zeitlicher (der Verjährungseintritt ändert daran nichts), sachlicher und persönlicher Hinsicht ein äusserst enger Zusammenhang. Die beiden Straftaten korrelieren faktisch untereinander und hatten beide im Endeffekt dasselbe Ziel, nämlich die Vermittlung der DA._____ Aktien -- 124 of 173 -durch die CU._____ an potentielle Investoren. Auf Grund dieses engen Konnexes ist die Asperation mit mindestens zwei Dritteln - mithin mit ca. 10 Monaten Freiheitsstrafe - zu werten, was zu einer Erhöhung der (hypothetischen) Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das UWG im Umfang von 6 Monaten für die Tätigkeit ohne Bewilligung und damit zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 24 Monaten führt.

2.1.4. Täterkomponente: In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte A._____ an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 30 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 221). Der Beschuldigte A._____ ist Schweizer, wurde in … geboren, ist ledig, hat keine Kinder und lebt alleine. Er verfügt über keinen Lehrabschluss (die Lehre wurde abgebrochen) und arbeitete ab 1990 für zwei Jahre als Berater bei einer Versicherungsgesellschaft und war - nachdem er ein Jahr nicht arbeitete - bis 1998 für ein Unternehmen im Optionshandel tätig. Es folgte ein Wechsel zum Unternehmen ED._____, wo er im Bereich CU._____ tätig war. Im Jahr 2000 gründete er die CU._____, bei welcher er immer noch Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer ist. Vor Vorinstanz hielt der Beschuldigte fest, dass sein Einkommen im Bereich von CHF 15'000 pro Monat liege, Vermögen habe er keines mehr. Er bezahle CHF 5'000 pro Monat für die Miete seiner Wohnung. Gemäss seinen Angaben habe er kein Vermögen, es bestünden Schulden in der Höhe von rund CHF 1,5 Mio. Aktuell verdiene der Beschuldigte aufgrund der Corona-Situation noch etwa CHF 8'000 bis CHF 10'000. Bei der Bezahlung der Wohnungsmiete erhalte er Unterstützung von anderen Personen (Urk. 50201001 S. 6; Urk. 50201456 S. 2 ff., Urk. 330 S. 2 ff., Prot. II S. 33). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

2.1.5. Vorstrafen weist der Beschuldigte A._____ keine auf (Urk. 366) und hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann ihm kein Geständnis strafmindernd angerechnet werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ bis heute keine Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens oder Reue zeigt.

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2.1.6. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei ihm die 37 Tage erstandene Haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). An dieser Stelle ist auf die ausgefällte Strafe des Beschuldigten B._____ von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche inzwischen rechtkräftig ist, hinzuweisen. Diese beiden Strafen sind sich gegenüberzustellen, um eine angemessene Bestrafung beider Beschuldigter zu gewährleisten und ein unbilliges Ergebnis zu verhindern. Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ handelt es sich um klassische Mittäter. Deren Verschulden ist insgesamt als in etwa gleichwertig zu bezeichnen und es fand auch eine hälftige Teilung des Gewinnes statt. Es würde zu einem groben Missverhältnis führen, wenn dem Beschuldigten A._____ - im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ - der vollständig bedingte Vollzug der Strafe verwehrt bleiben würde. IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat ausgehend von der durch sie ausgefällten Freiheitsstrafe von 27 Monaten den davon unbedingt zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festgesetzt. Hinsichtlich der verbleibenden 15 Monate Freiheitsstrafe hat sie die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 361 S. 236 ff.). Mit der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist grundsätzlich der vollständige Aufschub der Strafe möglich. Die Verteidigung machte schon vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass keine Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte vorliegen würden, mithin dem Beschuldigten A._____ keine schlechte Prognose gestellt werden könne (Urk.

337 S. 48; Urk. 503 S. 69 f.).

2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Ge-- 126 of 173 -samtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).

3. Der Beschuldigte A._____ ist vor Begehung der in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten noch nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Daher ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Strafverfahren die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat und vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Legalprognose ist positiv einzuschätzen und es ist grundsätzlich mit keinem Rückfall zu rechnen. Konkrete Bedenken verbleiben indes für den Fall, dass der Beschuldigte weiterhin im Bereich der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen tätig wäre, insbesondere da er im gesamten Verfahren keine Einsicht in die Strafbarkeit seines Verhaltens zeigte. Er ist auch bis zum heutigen Tage weiterhin für die CU._____ tätig, welche ebenfalls weiterhin Anlagen im Bereich der CU._____ vermittelt (vgl. den Handelsregisterauszug der CU._____ sowie www.CU._____.ch). Diesen Bedenken kann mittels der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (hierzu nachfolgend Ziffer V. 1. ff.) begegnet werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). V. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz hat gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB angeordnet und ihnen untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und /oder Gesellschaften tätig zu sein (Urk. 361 S. 241 ff.). Das Tätigkeitsverbot des Beschuldigten B._____ ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte A._____ ficht diese Anordnung an (Urk. 371 S. 2). Dessen Verteidiger macht zusammengefasst geltend, dass ein solches Tätigkeitsverbot nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismässig sei, dieses würde die weitere berufliche Tätigkeit verunmöglichen und dem Beschuldigten die Lebensperspektive rauben.

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Von der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gehe keine Gefahr aus, wieder straffällig zu werden (Urk. 337 S. 48; Urk. 503 S. 71). Betreffend der rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines (strafrechtlichen) Tätigkeitsverbots kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 241 f.). Die anklagerelevante Tätigkeit beider Beschuldigter (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Urk. 373 S. 5, wonach seine Tätigkeit schon im Frühjahr 2014 geendet habe) dauerte bis ins Jahr 2016, womit Art. 67 StGB (in der Fassung seit 1. Januar 2015) zur Anwendung gelangt.

2. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot sind somit eine Anlasstat und die Gefahr weiteren Missbrauchs, mithin eine schlechte Prognose. Die Verbindung eines Tätigkeitsverbots mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Tätigkeitsverbot zu einer günstigen Prognose führen kann (BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 38 und 59 sowie Botschaft 1998, 128).

3. Die Voraussetzung der Anlasstaten ist erfüllt und zwischen den begangenen Delikten und der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit der Beschuldigten A._____ und B._____ besteht ein enger funktionaler Zusammenhang. Deutlich ins Gewicht fällt bei der Beurteilung der Gefahr des weiteren Missbrauchs zudem der sehr lange Zeitraum der deliktischen Tätigkeiten, die mehrfachen Täuschungshandlungen sowie die grossen Schädigungen von Investoren.

4. Zum Beschuldigten A._____ ist auszuführen, dass er bei der CU._____ immer noch alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist; die CU._____ vermittelt dabei weiterhin Gesellschaftsbeteiligungen (vgl. Urk. 330 S.

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2, den Handelsregisterauszug der CU._____ sowie www.CU._____.ch). Der Beschuldigte A._____ versicherte zwar, dass nun alles rechtmässig ablaufe (vgl. Urk. 330 S. 2), indes besteht aufgrund der vergangenen Vorfälle sowie des mangelnden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten A._____ die Befürchtung, dass es zur maximalen Gewinnerzielung wiederum zu strafrechtlichen Handlungen im FINMAG bzw. UWG-Bereich kommen könnte. Auf Grund dieser Umstände verbleiben hinsichtlich des Beschuldigten A._____ gewichtige Bedenken, welche schon im Rahmen der Legalprognosen behandelt wurden (vgl. Ziffer IV.3. oben). Es wurde an jener Stelle darauf hingewiesen, dass den Restbedenken, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen, nur durch Ausfällung eines Tätigkeitsverbots begegnet werden kann. Besonderes Gewicht hat bei der Anordnung eines Tätigkeitsverbots der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 61). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einträge in die Strafregister der Beschuldigten A._____ und B._____ deren Bewerbungschancen empfindlich mindern dürfen. Ihr ist auch in den Erwägungen zu folgen, dass diese indes ein neues Unternehmen gründen und in diesem (oder in einem nicht selbst gegründeten Unternehmen) erneut als Organ wirken könnten (vgl. Urk. 361 S. 242 ff.). Exemplarisch zeigt sich dies beim Beschuldigten A._____, welcher weiterhin bei der CU._____ in gleicher Funktion tätig ist. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass der Beschuldigte A._____ (wie auch der Beschuldigte B._____) mit der Anordnung eines Tätigkeitsverbots eine Einschränkung seiner Tätigkeiten sowie allenfalls finanzielle Einbussen zu erleiden hätte. Indes wäre ihm mit dem durch die Staatsanwaltshaft beantragten Tätigkeitsverbot eine Tätigkeit selbst im Bereich der Vermittlung von Effekten nicht vollständig untersagt. In Betracht zu ziehen ist ebenfalls, dass das in der Vergangenheit erzielte Einkommen auf strafbaren Handlungen beruhte und somit ein Vergleich zu einem mittels legaler Tätigkeit erzielten Gehalt nicht opportun ist. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes des Finanzmarktes sowie der Schutz einer grossen Anzahl potentieller Anleger und Investoren. Angesichts der entstandenen Schädigungen sowie des grossen Schädigungspotentials ist dieses öffentliche Interesse -- 129 of 173 -vorliegend deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschuldigten. Es ist daher ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB anzuordnen und dem Beschuldigten A._____ zu untersagen, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tätig zu sein.

5. Bei der Dauer des Tätigkeitsverbots ist wiederum der Verhältnismässigkeitsaspekt zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (Art. 67 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieser Spannweite liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbotsdauer festzulegen, wobei für die Bemessung der Dauer die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte den Interessen der Täter gegenübergestellt werden müssen. Weiter müssen die Rückfallgefahr und deren Verminderung bzw. deren Wegfall mit dem Zeitablauf vom Gericht eingeschätzt werden (BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 71 f.). In Anbetracht des weit überwiegenden öffentlichen Interessens erhellt von selber, dass eine Dauer des Tätigkeitsverbots von 6 Monaten keinerlei Schutzwirkung entfalten würde. Im Hinblick auf die berufliche Zukunft des Beschuldigten A._____ (wie auch des Beschuldigten B._____) ist auf der anderen Seite indes auch keine übermässig lange Dauer des Tätigkeitsverbots angebracht. Zwischen der Legalprognose beim bedingten Vollzug der Strafen sowie des anzuordnenden Tätigkeitsverbots besteht zudem ein Zusammenhang hinsichtlich der Restbedenken, wobei die Bewährungsdauer auf 2 Jahre festgesetzt wurde (vgl. Ziffer IV. 3.). Eine solche Dauer rechtfertigt sich auch hinsichtlich des Tätigkeitsverbots, womit sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 2 Jahren als angemessen erweist und zu bestätigen ist. VI. Zivilforderungen

1. Anfechtung durch die Beschuldigten A._____ und B._____

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1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger (vgl. Urk. 361 S. 249 ff.; vgl. auch Dispositiv Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte A._____ beantragt mit seiner Berufung die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg bzw. die Abweisung der Zivilforderungen (Urk. 371 S. 4). Der Beschuldigte B._____ verlangt, dass von einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz abzusehen und die entsprechenden Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 373 S. 3). Der Beschuldigte A._____ lässt zu den Zivilforderungen zusammenfassend geltend machen, dass es keine hinreichende Begründung bzw. Substantiierung der Forderungen und auch keine Anspruchsgrundlage für die Schadenersatzansprüche gebe. Grundsätzlich sei der Verhandlungsgrundsatz anwendbar. Das Gericht dürfe zur Beurteilung nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen berücksichtigen. Vorliegend fehle es am Schaden sowie einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem (bestrittenen) rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten A._____ und dem (bestrittenen) Schaden. Bei der Schadensberechnung sei die Vorinstanz zu Unrecht einfach davon ausgegangen, dass der den einzelnen Privatklägern verursachte Schaden den jeweils infolge abgeschlossener Beeilungsverträge getätigten Geldüberweisen entspreche. Weiter liege kein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten vor, ebenso wenig ein Verschulden. Und selbst wenn eine rechtliche Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zivilforderungen vorliegen würde, so müssten sich die Privatkläger grobes Selbstverschulden anrechnen lassen, da sie sich leichtsinnig auf die erhaltenen Angaben/Informationen verlassen hätten, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen, was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass die Investoren auch bei vollständiger Information in die Anlage investiert hätten (Urk. 337 S. 51 ff.; Urk. 503 S. 71 ff.). Der Beschuldigte B._____ lässt zusammenfassend ausführen, dass die geltend -- 131 of 173 -gemachten Forderungen von keinem der Zivilkläger substantiiert oder nachgewiesen worden seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die vertraglichen und deliktsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vermengt. Weiter fehle es ab dem Frühling 2014 an relevanten Tathandlungen des Beschuldigten B._____. Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass keine der Täuschungen für den bei den Privatklägern eingetretenen Schaden kausal gewesen sei. Die Privatkläger hätten nicht substantiiert behauptet oder bewiesen, dass sie keine DA._____-Aktien gekauft hätten, wenn sie die tatsächlichen Umstände gekannt hätten. Der eingetretene Schaden wäre infolge Wertzerfall der Aktien auch dann eingetreten, wenn es keine der behaupteten Täuschungen gegeben hätte. Zudem hätten die Privatkläger in das Handeln der Beschuldigten eingewilligt, da sie bei ihrer Investition mit einem Totalverlust hätten rechnen müssen. Die angeblichen Täuschungen hätten auf die Art und Schwere der Konsequenzen des Kaufs durch die Privatkläger keinen Einfluss gehabt. Jedenfalls fehle es an der adäquaten Kausalität, da die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts auf den Anlagen durch die Täuschungen nicht erhöht worden sei. Die Vorinstanz habe mit den Zivilforderungen "kurzen Prozess" gemacht und die Beschuldigten während der Verhandlung sogar noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Bestreitungen kurz zu halten hätten. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz die ungenügend substantiierten Forderungen einfach gutheisse (Urk. 373 S. 5 f.; Urk. 505 S. 3 ff.).

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1.2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen (inkl. Schadensbegriff, Anforderungen an die Substantiierung, Vorteilsanrechnung etc.) ausführlich dargelegt, worauf - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 361 S. 249 ff.). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann unter anderem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung klagen (Art. 9 Abs. 1 und 3 UWG). Das Klagerecht nach Art. 9 UWG steht auch Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 1 UWG). Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Zivilansprüche unter der obligationenrechtlichen Anspruchsgrundlage von Art. 41 Abs. 1 OR geprüft (Urk. 361 S. 249 ff.), eine Vermengung von vertraglichen und deliktsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen - wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten B._____ gerügt wird (Urk. 373 S. 6) - fand mithin nicht statt. Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind mithin der Schaden, die Widerrechtlichkeit (welche mit den Widerhandlungen gegen das UWG gegeben ist), die Kausalität sowie das Verschulden.

1.3. Würdigung der Einwendungen der Beschuldigten A._____ und B._____ Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ rügen, dass die Ansprüche nicht substantiiert und daher von der Vorinstanz zu Unrecht zugesprochen worden seien. Zum Schaden wird durch die Verteidigungen geltend gemacht, dass dieser nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei, dass die Aktien infolge der Täuschungen weniger wert gewesen wären. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Unbestrittenerweise sind die Aktien zum heutigen Zeitpunkt wertlos (vgl. zum Insolvenzverfahren der DA._____ Urk. 183/10: "Die Aktionäre der Gesellschaft sind gemäss § 38 InsO nachrangig, was dazu führt, dass keine Aussicht auf Ausschüttung besteht"). Dass indes die Aktien im Kaufzeitpunkt nicht den ef-- 133 of 173 -fektiven Gegenwert aufgewiesen hätten bzw. welcher Wert diese Aktien allenfalls hatten, wurde von keiner der Parteien - weder von der Zivilklägerschaft noch von den Beschuldigten, substantiiert ausgeführt und durch die Anklagebehörde (zu Recht) nicht abgeklärt. Zwischen den einzelnen Kaufzeitpunkten und der Insolvenz der DA._____ liegen mehrere Jahre, unbestrittenerweise handle es sich bei dieser zudem um eine Firma, welche real existierte (und nicht um ein blosses Konstrukt ohne jeden inneren Wert.

1.4. Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Differenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 232; REY/W ILDHABER, a.a.O., N 164). Wer Schadenersatz geltend macht, hat mitunter den Schaden (damnum emergens und lucrum cessans) zu beweisen (Art. 42 Abs.

1 OR; Art. 8 ZGB). Dazu gehört der Beweis sowohl des Eintritts als auch der Höhe des Schadens (STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss. Luzern, Zürich 2013, S. 21). Eine allfällige Vorteilsanrechnung ergibt sich aus rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Tatsachen, die vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu beweisen sind (BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206).

1.5. Die Vorinstanz hat hierzu kurz und ohne weitere Begründung festgehalten, dass der den einzelnen Privatklägern verursachte Schaden den jeweils infolge abgeschlossener Beteiligungsverträge getätigten Geldüberweisungen in EUR im massgeblichen Deliktszeiträumen entspreche und dass die Beschuldigten keine Umstände vorbringen würden, die eine Vorteilsanrechnung zuliessen. Sie hielt zudem fest, dass es irrelevant sei, welchen effektiven Wert die Aktien im Zeitpunkt des Kaufs hatten (Urk. 339 S. 257).

1.6. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn auch im Adhäsionsverfahren gelten die zivilprozessualen Beweisregeln. Lediglich ausgehend von der Tatsache eines Konkurses, welcher zudem mehrere Jahre nach den Abschlüssen der jeweiligen Kaufverträgen erfolgte, die volle Kaufpreissumme als Schadenersatz zuzusprechen, verletzt klarerweise Art. 8 ZGB. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Verteidigungen im Rahmen der Hauptverhandlung sogar noch darauf hingewiesen -- 134 of 173 -hat, dass sie die Zivilforderungen nicht wie bei der normalen Zivilforderung im Einzelnen zu bestreiten hätten und im Adhäsionsverfahren relativ strenge Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bestehen würden bzw. es daher keiner detaillierten Bestreitung im Einzelfall bedürfe (Prot. I. S. 25 und S. 28). Unter dieser Voraussetzung geht es nicht an, in der Folge Zivilforderungen zuzusprechen mit der Begründung, dass die Beschuldigten schadensaufhebende bzw. -minimierende Tatsachen nicht vorgebracht hätten. Nicht berücksichtigt wurde durch die Vorinstanz zudem der Aspekt der Kausalität, nämlich ob der Wertzerfall der DA._____-Aktien auch ohne Täuschungen eingetreten wäre. Dies umso mehr, als die Rolle von DN._____ bisher unklar ist. In der Zwischenzeit wurde er wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (Urk. 504/1). Dass die erlittenen Verluste alleinige und adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten waren, kann mithin nicht als bewiesen erachtet werden. Die Zivilklagen sind somit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

1.7. Hinsichtlich der Zivilforderung des Privatklägers 37 (M._____) machte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend, dass dieser ihm gegenüber keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2019 im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Zürich … und … zwischen ihm und der CU._____ einen Vergleich über EUR 56‘000 mit einer Saldoklausel abgeschlossen. Dieser Vergleich gegenüber der CU._____ wirke als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten auch gegenüber dem Beschuldigten A._____. Es stimme nicht, dass sich der Vergleich nur auf einen Teil der Forderung beziehen würde (Urk. 423 N 14 ff.; Urk. 433). Der Privatkläger 37 führt zu den Einwendungen des Beschuldigten A._____ aus, dass es beim Vergleich um einen Betrag von CHF (recte: EURO) 112‘000 gegangen sei, dies gestützt auf eine E-Mail vom 11. März 2016 von DG._____ von der CU._____ betreffend eines Rückkaufs von Aktien. Auch der Beschuldigte A._____ habe in der Verhandlung vor dem Friedensrichter darauf beharrt, dass lediglich über den Betrag von EUR 112‘000 diskutiert werde. Mit der Einigung auf eine Zahlung der CU._____ von EUR 56‘000 sei dieser Betrag abgegolten. Er, der Privatkläger 37, habe deshalb bei seiner Forderungseingabe unmissverständ-- 135 of 173 -lich einen Betrag von EUR 308‘000, nämlich EUR 420‘000 minus EUR 112‘000, eingegeben (Urk. 427). Nachdem sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist auf dies Einwendungen des Beschuldigten A._____ nicht einzugehen.

2. Anfechtung durch die Privatkläger 15, 19, 23 und 27

2.1. Dem Privatkläger 23, H._____, wurde durch die Vorinstanz ein Schadenersatz in Höhe von EUR 332‘640 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 zugesprochen und der geltend gemachte Mehrbetrag infolge Verjährung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 361 S. 277 f.). Der Privatkläger 23 verlangt mit seiner Berufung die Zusprechung der gesamten eingeklagten Summe von EUR 424‘948 nebst Zins, da eine Verurteilung wegen Betrugs (und nicht nur wegen der Widerhandlungen gegen das UWG) zu erfolgen habe, womit eine längere Verjährungsfrist gelte (Urk. 401 S. 3 f.). Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG) und

27 (K._____) wurden durch die Vorinstanz infolge eingetretener Verjährung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 361 S. 274 ff.). Sie machen mit ihren Berufungen ebenfalls geltend, dass eine Verurteilung wegen Betrugs zu erfolgen habe, womit ihre Forderungen nicht verjährt wären und verlangen die Zusprechung des von ihnen geltend gemachten Schadenersatzes (Urk. 372; Urk. 374).

2.2. Hinsichtlich der Berufungen der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 kann auf die unter Ziffer I. 6.4. vorstehend gemachten Ausführungen zur Verjährung sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 361 S. 250) verwiesen werden. Die Verjährung trat am 15. August 2012 (7 Jahre vor Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. August 2019) ein. Die Verjährungseinreden wurden erhoben (u.a. Urk. 373 S. 6; Urk. 337 S. 53 ff.). Die Berufungen der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 sind somit abzuweisen. Damit ist hinsichtlich des Privatklägers 23 (H._____) die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von EUR 332‘640 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 zu bestätigen, wobei der Mehrbetrag infolge Verjährung auf den Zivilweg zu verweisen ist und die Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG) und -- 136 of 173 --

27 (K._____) sind mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 1 verwiesen werden, wonach sämtliche Zivilforderungen in Anwendung von Art. 128 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind. VII. Einziehungen/Ersatzforderung

1. Einleitung

1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Guthaben der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CO._____ S.A. sowie der UBS, die Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG sowie Armbanduhren (Urk. 361 S. 319 ff.) und in Anwendung des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti bei verschiedenen Finanzinstituten eingezogen (Urk. 361 S. 326 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB die Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. CHF 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen. Zur Deckung dieser Ersatzforderungen hat sie diverse Vermögenswerte (Konti, Policen, Gemälde, Fahrzeuge, Uhren, etc.) der Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt (Urk. 361 S. 331 ff.).

1.2. Der Beschuldigte A._____ ficht die jeweils ihn bzw. die von ihm gehaltenen Firmen betreffenden Einziehungen sowie die Höhe der Ersatzforderungen sowie die entsprechenden Beschlagnahmungen an (Urk. 371 und Urk. 373). Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind die entsprechenden Dispositivziffern der Vorinstanz durch den Berufungsrückzug rechtskräftig. Die nachfolgenden den Beschuldigten B._____ betreffenden Erwägungen erfolgen zur leichteren Nachvollziehbarkeit.

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Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führt zusammengefasst aus, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die einzuziehenden Vermögenswerte den Erlös aus den Aktienverkäufen darstellen würden, welche entweder als Primärmarkt-Transaktionen zu qualifizieren oder auf unrichtige oder irreführende Angaben zurückzuführen seien bzw. dass Surrogate an deren Stelle getreten seien. Auch könnten solche Vermögenswerte nicht eindeutig aus dem Vermögen des Beschuldigten A._____ ausgeschieden werden. Da sich keine entsprechende Papierspur (paper trail) nachweisen lasse, komme eine Ausgleichseinziehung nicht in Betracht. Dies gelte auch hinsichtlich der durch die CP._____, die CQ._____ Foundation und/oder die CR._____ Foundation gehaltenen Vermögenswerte, an welchen der Beschuldigte A._____ wirtschaftlich berechtigt sei. Eine Ersatzforderung in der beantragten Höhe könnte der Beschuldigte zudem auch unter Berücksichtigung von Zahlungsaufschüben nicht tilgen, dies umso mehr, wenn ihm das beantragte Tätigkeitsverbot auferlegt würde. Zudem sehe sich der Beschuldigte mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert und es sei dem Aspekt der Wiedereingliederung Rechnung zu tragen (Urk. 337 S. 49; Urk. 503 S. 157 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Festsetzung einer höheren Ersatzforderung (Urk. 400; Urk. 495 S. 9 f.).

2. Rechtliches/Würdigung Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zur Einziehung, zur Anordnung einer Ersatzforderung sowie zur Beschlagnahme zutreffend aufgeführt und sich mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf diese vollständigen und korrekten Ausführungen (Urk. 361 S. 308 ff.) kann vorab um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich verwiesen werden. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein DA._____ die Vermögenswerte in Un-- 138 of 173 -kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Naturaleinziehung und kann darum nur angeordnet werden, wenn die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen bzw. restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist der Ersatzwert nicht mehr identifizierbar, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (vgl. BGer-Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.4. f.; BGer-Urteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 4.7; BGE 140 IV 57, E. 4.1.2). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1, E. 4.2.1). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Es betonte dabei auch, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss. Gleichzeitig ging es aber davon aus, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen können (BGE 144 IV 285, E. 2.2).

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Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB). Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerechtfertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Die Ersatzforderung darf freilich nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGer-Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, E. 3.3; BGer-Urteil 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 3.2.1).

2.1. Umfang der durch die Beschuldigten deliktisch erlangten Vermögenswerte Die Vorinstanz hat zunächst den Umfang der durch die Beschuldigten A._____ und B._____ deliktisch erlangten Vermögensvorteile betreffend die Widerhandlungen gegen das UWG festgestellt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 15. August 2012 (Verjährung) bis am 3. Mai 2016 (bzw. hinsichtlich des Beschuldigten B._____ bis am 29. Februar 2016) die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten als deliktisch zu erachten ist. Eine andere Tätigkeit (nicht deliktischer Natur) haben die CU._____ bzw. die Beschuldigten in jener Zeit aktenkundig nicht ausgeübt. Der Beschuldigte B._____ liess zwar ausführen, dass sein Vermögen nicht ausschliesslich aus der Vermittlung von Aktien erwirtschaftet worden sei (Urk. 340/1 S. 42). Woher sonst sein Vermögen herrühren soll, führte er indes nicht aus und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dies zeigen insbesondere die eigenen Aussagen des Beschuldigten B._____ zu seinen persönlichen Verhältnissen auf, in welchen er keine anderen Tätigkeiten oder Einkünfte erwähnt. Darauf, -- 140 of 173 -dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte direkt aus den durch die UWG-relevante Vermittlung der Aktien an die Investoren stammen, wird nachfolgend einzugehen sein. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der erlangten Vermögensvorteile zunächst minutiös dargelegt, welche Beträge im relevanten Zeitraum - und damit unter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 49) - durch die Investoren auf die Konten der CW._____ Treuhand AG einbezahlt wurden. Sie kam dabei unter Prüfung der entsprechenden Bankunterlagen zum Schluss, dass bis zum 18. April 2016 Gelder in Höhe von insgesamt EUR 33'424'709.65 (relevanter Zeitraum Beschuldigter A._____) bzw. bis zum 29. Februar 2016 EUR 32'276'709.65 (relevanter Zeitraum Beschuldigter B._____) eingegangen sind. Weiter brachte die Vorinstanz von diesen Einzahlungen die Provisionen in Abzug, welche während den relevanten Zeiträumen als Lohn an die Kundenberater der CU._____ ausbezahlt wurden, wobei sie auch hier die Bankunterlagen prüfte. Unter der Berücksichtigung, dass nur die Hälfte der als Provisionen von der CW._____ Treuhand AG an die CU._____ zurücküberwiesenen Beträge (EUR 8'456'173 bzw. EUR 8'230'153 bis 29. Februar 2016) an die Kundenberater der CU._____ ausbezahlt wurde und die andere Hälfte der Provisionszahlungen bei der CU._____ verblieb, führt dies zu einem Abzug von EUR 4'228'087 (Beschuldigter A._____) bzw. EUR 4'115'077 (Beschuldigter B._____). Weiter brachte die Vorinstanz diejenigen Beträge in Abzug, welche für den Ankauf von Aktien der DA._____ verwendet wurden. Sie überprüfte dabei sämtliche Transaktionen anhand der Bankunterlagen der Liechtensteinischen Landesbank sowie der VP Bank AG und kam zum Schluss, dass von diesen beiden Konten der CP._____ EUR 15'942'755.54 (bzw. EUR 15'387'505.54 bis zum 29. Februar 2016) für den Ankauf von Aktien der DA._____ verwendet wurden. Somit wurden betreffend die Widerhandlungen gegen das UWG in den deliktsrelevanten Zeiträumen EUR 13'253'867.11 (Beschuldigter A._____) bzw. EUR 12'774'127.11 (Beschuldigter B._____) erwirtschaftet. Ausgehend von den gegenüber den Steuerbehörden eingereichten Erfolgsrechnungen der CU._____ hat die Vorinstanz die weiteren Kosten wie Raumaufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc. mit ca. einer Mio. EUR pro Jahr einberechnet - was als äusserst grosszügig zu werten ist - und kam in der Folge auf einen im -- 141 of 173 -deliktsrelevanten Zeitraum erwirtschafteten Gewinn von mindestens EUR 8 Mio. (Urk. 361 S. 314 ff.). Bei der Höhe der durch die beiden Beschuldigten aufgrund der Widerhandlungen gegen das FINMAG erwirtschafteten Vermögensvorteil ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser sich hinsichtlich eines gewissen Anteils mit denjenigen Gewinnen überschneiden, welche den beiden Beschuldigten zufolge ihrer Widerhandlungen gegen das UWG erwirtschaftet haben. So ergibt sich bei den Widerhandlungen gegen das FINMAG auf Grund der Verjährung auf der einen Seite in zeitlicher Hinsicht eine längere deliktsrelevante Dauer. Auf der anderen Seite betrifft der Effektenhandel ohne Bewilligung lediglich einen Teil der Aktien, nämlich 4'258'094 der insgesamt durch die CP._____ erworbenen 6'845'501 Aktien (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.4.). Wiederum unter Berücksichtigung der Abzüge kam die Vorinstanz auch hinsichtlich der Berechnung unter dem Aspekt der Widerhandlungen gegen das FINMAG zum Schluss, dass der durch die Beschuldigten deliktisch erwirtschaftete Gewinn mindestens EUR 8 Mio. betragen hat (Urk. 361 S. 318 f.). Diese Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt, schlüssig sowie sachgerecht und berücksichtigen insbesondere das vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung angewendete sowie in der Lehre befürwortete gemässigte Bruttoprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip in die Bemessung einbezieht (zum Ganzen vgl. BSK StGB I-Baumann, Art. 70/71 N 34). Auch von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden keine substantiierten Einwendungen gegen die Berechnung des deliktisch erlangten Vermögensvorteils vorgebracht. Diese Gewinnberechnung erweist sich zudem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 6‘654‘811.10 plus CHF 1‘487‘534.10, mithin rund EUR 8 Mio. (vgl. vorstehend Ziff. 2.7.2. sowie Urk. 361 S. 121) am Gewinn der CP._____ partizipierten, als in jedem Fall nicht zu hoch bemessen. Die Beschuldigten haben zudem u.a. weitere Barbezüge zulasten der CP._____ getätigt (vgl. Urk. 50802001 S. 46), partizipierten am Gewinn der CU._____ und erzielten über sie ein monatliches Einkommen.

2.2. Einziehungen

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2.2.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen bzw. mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtkräftig erstellt ist, stellen die Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CO._____ S.A. und der UBS, die fondsgebundene Kapitalversicherung der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 140'000, die beiden Armbanduhren Hublot und Patek Philippe des Beschuldigten A._____ sowie die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti Vermögenswerte aus den deliktischen Handlungen bzw. deren Surrogate im Sinne von Art. 70 StGB dar. Es wurden mittels Überweisungen durch die CP._____ Gelder (welche ursprünglich von den Investoren auf die Konten der CW._____ Treuhand AG einbezahlt wurden) an die dem Beschuldigten A._____ zuzuordnende CR._____ Foundation transferiert, ebenso erfolgten Transaktionen von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DI._____ (deren Mittel im deliktsrelevanten Zeitraum ebenfalls aus der CP._____ stammen) an die dem Beschuldigten B._____ zugehörige CS._____ Foundation und die dem Beschuldigten A._____ zugehörigen CQ._____ Foundation. Die Mittel des Beschuldigten A._____ bei der CO._____ S.A. wiederum stammen von der CR._____ Foundation, der CS._____ Foundation sowie der CQ._____ Foundation. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 des Beschuldigten A._____ bei der CO._____ S.A. (letztmals beziffert auf CHF 93'935.11) ist daher als deliktisch erlangt zu erachten und einzuziehen. Dasselbe gilt für Guthaben auf dem Konto Nr. 2 des Beschuldigten B._____ bei der CO._____ S.A. (letztmals beziffert auf CHF 400'250.03). Hier erfolgten die Überweisungen via die CS._____ Foundation und die CQ._____ Foundation. Für die Details sämtlicher Transaktionen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 320 ff. mit den entsprechenden Belegstellen verwiesen werden. Hinsichtlich der Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der UBS ist festzuhalten, dass diese Guthaben aus dem Betrag von EUR 500‘000 stammen, welcher zunächst vom Konto der CP._____ bei der Liechtensteinischen Landesbank AG an EE._____ und anschliessend von diesem je hälftig auf die EUR-- 143 of 173 -Konten der beiden Beschuldigten bei der UBS AG überwiesen wurde. Die beiden Beschuldigten tätigten in der Folge diverse (verlustreiche) Devisen- bzw. Optionsgeschäfte (Urk. 31201038 [DVD], Urk. 41309305, Urk. 41401041 f. und Urk. 41402032 ff.), womit die entsprechenden Gutschriften Surrogate der ursprünglich eingebrachten Gelder darstellen. Die durch den Beschuldigten B._____ der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG bezahlten Prämien der Kapitalversicherung stammen seit dem 28. Juli 2014 im Umfang von insgesamt CHF 140'000 von dessen Konti Nr. 2 und Nr. 44 bei der CO._____ S.A. (Urk. 43201046 und Urk. 43201029). Wie schon ausgeführt, stammen die Gelder der CO._____ S.A. entweder von der CS._____ Foundation oder der CQ._____ Foundation und daher von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DI._____ und damit von der CP._____ (für die Details vgl. Urk. 361 S. 324 f.). Die Prämien für die fondsgebundene Kapitalversicherung der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten B._____ sind mithin im Umfang von CHF 140'000 deliktischer Herkunft und wurden daher durch die Vorinstanz eingezogen. Die Armbanduhren Hublot sowie Patek Philippe hat der Beschuldigte A._____ mit dem Geld vom Konto der CO._____ S.A. gekauft (Urk. 50803001 S. 9 f.). Wie bereits dargelegt sind diese Gelder deliktischer Herkunft, die beiden Armbanduhren stellten daher deren Surrogate dar und sind mithin einzuziehen. Es bestehen weiter in Luxemburg Prepaid-Konti der beiden Beschuldigten bei der Catella Bank S.A. (Konto 7 des Beschuldigten A._____, letztmals beziffert auf CHF 43'422.59 sowie Konto 8 des Beschuldigten B._____, letztmals beziffert auf CHF 23'860.13). Die sich dort befindlichen Guthaben wurden von den Konti der beiden Beschuldigten bei der CO._____ S.A. überwiesen (vgl. Urk. 41501085 ff. i.V.m. Urk. 43201082 f. und Urk. 41501071 ff. i.V.m. Urk. 43201046 ff.). Diese Gelder sind - wie bereits ausgeführt - deliktischer Herkunft und daher mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg (Art. 13 Ziff. 1 GwÜ) einzuziehen bzw. wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vo-- 144 of 173 -rinstanz rechtskräftig eingezogen. Die Vermögenswerte der in Liechtenstein gesperrten Konti der CP._____, der CT._____ Foundation und der CR._____ Foundation bei der VP Bank AG sowie der CS._____ Foundation und der CQ._____ Foundation bei der Bendura Bank AG (vormals Valartis Bank AG) stammen - wie schon ausgeführt - aus den deliktischen Handlungen der Beschuldigten (dies gilt auch hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konti der CT._____ Foundation, vgl. Urk. 31201038, File "Geldfluss i.S. A._____.xls", Tabellen 127, 128 und 129). Das rechtliche Gehör wurde der CP._____, der CQ._____ Foundation, der CS._____ Foundation, der CR._____ Foundation und der CT._____ Foundation mittels Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewährt (Urk. 156; Urk. 157/10–12; 16–17). Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die CP._____ faktisch durch die beiden Beschuldigten gemeinsam geführt wurde, die CQ._____ Foundation sowie die CR._____ Foundation durch den Beschuldigten A._____ und die CS._____ Foundation sowie die CT._____ Foundation durch den Beschuldigten B._____ kontrolliert wurden (Urk. 361 S. 329). Auch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____ an den von der CP._____, der CQ._____ Foundation sowie der CR._____ Foundation gehaltenen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (Urk. 337 S. 49). Das Wissen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Herkunft der Mittel ist den betroffenen Gesellschaften mithin anzurechnen (vgl. BSK StGB I-Baumann, N 56 zu Art. 70/71 StGB; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.71-75 vom 18. Februar 2011, E. 5.2) und die entsprechenden Vermögenswerte mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg einzuziehen bzw. diese wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen.

2.2.2. Die folgenden beschlagnahmten Guthaben/Gegenstände sind somit einzuziehen bzw. deren Einziehung bei den zuständigen Behörden im Ausland auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese rechtskräftig):

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Beide Beschuldigte Saldo in EUR Saldo in CHF Saldonachweis

1 Bankkonto der CP._____ VP Bank AG, Liechtenstein IBAN LI9 97'263.16 Urk. 42401372

2 Bankkonto der CP._____ VP Bank AG, Liechtenstein IBAN LI10

53.85 Urk. 42401372 Beschuldigter A._____ Saldo in EUR Saldo in CHF

3 Bankkonto der CQ._____ Valartis Bank (Liechtenstein) AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI11 1'213'237.50 Urk. 42903287

4 Bankkonto der CQ._____ Valartis Bank (Liechtenstein) AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI12 siehe oben siehe oben

5 Bankkonto der CR._____ VP Bank AG, Liechtenstein IBAN LI 13 47'743.90 Urk. 42701145

6 Bankkonto der CR._____ VP Bank AG, Liechtenstein IBAN LI 14 8'054.14 Urk. 42701145

7 Guthaben CO._____ S.A. Nr. 1 93'935.11 Urk. 80501007

8 Bankkonto UBS Nr. 3 52'818.65 Urk. 41401007

9 Bankkonto UBS Nr. 4 21'289.66 Urk. 41401007

21 Bankkonto (Prepaid) Catella Bank S.A. Nr. 7 43'422.59 Urk. 41501036

28 Armbanduhr Hublot

33 Armbanduhr Patek Philippe

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Beschuldigter B._____ Saldo in EUR Saldo in CHF

51 Bankkonto der CS._____ Valartis Bank (Liechtenstein) AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI15 920'927.71 Urk. 43003339

52 Bankkonto der CS._____ Valartis Bank (Liechtenstein) AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI16 siehe oben siehe oben

53 Bankkonto der CT._____ VP Bank AG, Liechtenstein IBAN LI 17 538'272.71 Urk. 42601202

54 Bankkonto der CT._____ VP Bank AG, Liechtenstein IBAN LI18 1'440.35 Urk. 42601202

55 Guthaben bei Dritten CO._____ S.A. Nr. 2 400'250.03 Urk. 80501009

56 Bankkonto UBS Nr. 5 3'430.47 Urk. 41402038

57 Bankkonto UBS Nr. 6 18'058.64 Urk. 41402035

62 Lebensversicherung DB._____ Nr. V34 534'668.20 Urk. 42001014

64 Bankkonto (Prepaid) Catella Bank S. A. Nr. 8 23'860.13 Urk. 41501036 Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ sind somit Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund CHF 1.64 Mio. und hinsichtlich dem Beschuldigten B._____ rund CHF 2.57 Mio. einzuziehen (wobei hinsichtlich der Pos. 1 und 2 den Beschuldigten je die Hälfte des Saldos anzurechnen ist, allfällige Kursschwankungen zu berücksichtigen sind sowie die Verwertung der Uhren noch aussteht). Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese rechtskräftig.

2.3. Ersatzforderungen

2.3.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer VII. 2.1.) ist erstellt, dass der aus den Widerhandlungen gegen das UWG und das FINMAG erlangte Gewinn mindestens EUR 8 Mio. (bzw. mindestens CHF 8.72 Mio.) betrug, welchen die beiden Beschuldigten unter sich aufteilten (vgl. Urk. 361 S. 333 mit den -- 147 of 173 -entsprechenden Aktenstellen, u.a. Urk. 31201038 [DVD]). Unter Berücksichtigung der einzuziehenden Vermögenswerte erweisen sich die durch die Vorinstanz festgesetzten (jeweils abgerundeten) Ersatzforderungen in Höhe von CHF 2.7 Mio. (CHF 4.36 Mio. minus CHF 1.64 Mio.) mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ und CHF 1.7 Mio. (CHF 4.36 Mio. minus CHF 2.57 Mio.) mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ als angemessen und sind nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese Festsetzungen der Ersatzforderung bereits rechtskräftig. Diese Rechtsfolgen haben die Beschuldigten zu tragen und zwar - entgegen den Ausführungen ihrer Verteidigungen - ungeachtet davon, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich ist bzw. ihnen die wirtschaftliche Wiedereingliederung erschweren wird. Daran ändert auch die Einwendung der Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren nichts, wonach der Beschuldigte sich auf Grund der Corona-Pandemie keinen Lohn mehr ausbezahlt, sondern von einem Kontokorrentkonto bei der CU._____ gelebt habe (welches er im Übrigen in ähnlicher Grössenordnung belastete) und er sich mit hohen Nachsteuerforderungen und Bussen konfrontiert sehe (Urk. 503 S. 160 f.). Im vorliegenden Fall eines durch deliktisches Verhalten erzielten Millionenumsatzes in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen bzw. diese zu reduzieren, würde dem Grundsatz der Einziehungsbestimmungen, nämlich dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. u.a. BGE 124 I 6, E. 4; BGE 117 IV 107, E. 2), diametral zuwiderlaufen. In Anbetracht des grossen Umsatzes und der grossen Gewinne von mehreren Millionen Franken sind die Ersatzforderungen überaus zu Gunsten der Beschuldigten festgesetzt und entsprechen auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 62). Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten A._____ weiteres nicht der Einziehung unterliegendes Vermögen im Wert von über CHF 1 Mio. beschlagnahmt wurde und er, noch bevor die Staatsanwaltschaft sein Konto bei der CO._____ S.A. sperren konnte, über CHF 900'000 von diesem Konto abgezogen hatte, um es in Gold zu investieren (vgl. Urk. 361 S. 334; Urk.

43203353 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten A._____

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(vgl. Urk. 50803001 S. 4 f.) ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Vermögenswerte zumindest teilweise noch vorhanden sind.

2.3.2. Die durch die Vorinstanz mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzte Ersatzforderung ist daher zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Festsetzung einer höheren Ersatzforderung, wovon indes auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips abzusehen ist. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte A._____ ist somit zu verpflich-ten bzw. der Beschuldigte B._____ ist rechtskräftig verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. CHF 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen.

2.4. Beschlagnahmungen zur Durchsetzung der Ersatzforderungen

2.4.1. Zur Durchsetzung dieser Ersatzforderungen können Vermögenswerte der Betroffenen mit Beschlag belegt werden, dies gilt auch für solche, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Die Ersatzforderung, als "weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistung" im Sinne von Art. 442 Abs. 1 StPO, ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Das ergibt sich im Ergebnis aus Art. 71 Abs. 3 StGB, wonach die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Daraus folgt, dass über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden ist. Dagegen stellt die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangs-- 149 of 173 -vollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (BSK StGB I-Baumann, Art. 70/71 N 69; BGer 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2).

2.4.2. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie vom 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Vermögenswerte: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) CS 19 A._____ Nr. 10 b) CS 20 A._____ Nr. 11 c) CS 21 A._____ Nr. 12 d) CS 22 A._____ Nr. 13 e) DB._____ V23 A._____ Nr. 14 f) DB._____ V24 A._____ Nr. 15 g) DB._____ V25 A._____ Nr. 16 h) DB._____ V26 A._____ Nr. 17 i) DB._____ V27 A._____ Nr. 18 j) DB._____ V28 A._____ Nr. 19 k) EE._____ AG Police Nr. 29 A._____ Nr. 20 l) EF._____ 30 B._____ Nr. 58 m) EF._____ 31 B._____ Nr. 59 n) EF._____ 32 B._____ Nr. 60 o) EF._____ 33 Nr. 61 -- 150 of 173 -B._____ p) DB._____ V34 (im CHF 140'000 übersteigenden Betrag gemäss Ziff. VII. 2.2.1.) B._____ Nr. 62 q) DB._____ V35 B._____ Nr. 63

2.4.3. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) erfolgten seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Beschlagnahmungen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeugausweis A._____ Nr. 35 b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit Mondphase A._____ Nr. 36 c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37 d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von Dali A._____ Nr. 38 e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39 f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, num./sign. A._____ Nr. 40 g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41 h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42 i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43 j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Analogue, Medium: Oil in Convas A._____ Nr. 44 k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45 l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben Nr. 312" A._____ Nr. 46 m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. 310" A._____ Nr. 47 n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48 -- 151 of 173 -o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49 p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50 q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz 241.00.1, Item 719010 B._____ Nr. 65 r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. September 2007) B._____ Nr. 68 s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) B._____ Nr. 69 Diese Wertgegenstände erfordern aufgrund der Lagerung bei der EF._____ AG bzw. bei der EG._____ AG einen kostspieligen Unterhalt. Die Vorinstanz hat von einer vorzeitigen Verwertung dieser beschlagnahmten Kunstgegenstände und Fahrzeuge im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO vor Eintritt der Rechtskraft mangels Einverständniserklärungen der Beschuldigten A._____ und B._____ (Prot. I S. 14 und S. 31) verzichtet, da es sich bei der vorzeitigen Verwertung um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handle (Urk. 361 S. 337 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen und die Kunstgegenstände und Fahrzeuge sind zufolge ihres kostspieligen Unterhalts nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO zu verwerten und die Verwertungserlöse zu beschlagnahmen. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ besteht diesbezüglich bereits Rechtskraft.

2.4.4. Weiter wurden die folgenden Gegenstände mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie vom 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmt: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22 b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23 c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24 d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25 e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26 f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27 -- 152 of 173 -g) Armbanduhr Jaeger le Coultre Modell Grande Memovox A._____ Nr. 29 h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30 i) Armbanduhr Maurice Lacroix "Shooting Stars Benefit" A._____ Nr. 31 j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und schwarzer Panther" A._____ Nr. 32 k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Referenz SY4314395NP1C7A, Item 25/28 B._____ Nr. 66 l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-5403250016 B._____ Nr. 67 m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70 n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71 o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72 p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73 q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem Etui) B._____ Nr. 74

2.4.5. Sämtliche in Ziffer 2.4.2. - 2.4.4. genannten Beschlagnahmungen bzw. deren Verwertungserlöse sind in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Umfang der Ersatzforderungen (CHF 2'700'000 betreffend den Beschuldigten A._____ und CHF 1'700'000 betreffend den Beschuldigten B._____) aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ besteht diesbezüglich bereits Rechtskraft.

2.4.6. Das mit Verfügung vom 10. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 9'900 (Anhang D, Nr. 34) ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung des auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Anteils an den Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach auf Grund der hohen Verfahrenskosten kein Überschuss anfallen -- 153 of 173 -wird, welcher eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung rechtfertigen würde (Urk. 361 S. 340 f.).

2.5. Verwendung der Vermögenswerte

2.5.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2.5.2. Da sämtliche Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurden, sind die Ersatzforderungen neben den eingezogenen Vermögenswerten vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der die Verfahrenskosten übersteigende Mehrerlös verfällt dem Staat bis zum (den gesamten durch die beiden Beschuldigten deliktisch erwirtschafteten Vermögensvorteilen entsprechenden) Maximalbetrag von CHF 8'720'000 (je CHF 4.36 Mio. pro Beschuldigter, vgl. Ziffer VII. 2.3.). Ein allfälliger Restbetrag fällt - unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen - den Beschuldigten je zur Hälfte zu (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018, SB 170180, Ziffer VII, E. 3.3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Kostenfestsetzung und -auflage Beschuldigter A._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ ficht die Festsetzung der Gerichtsgebühr sowie deren Auflage an (Urk. 371). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf insgesamt CHF 40'000 fest. Die je separat verursachten Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten einzeln auferlegt. Die gemeinsam verursachten Kosten wurden ihnen je hälftig auferlegt, dies unter solidarischer Haftung für den Anteil des anderen (Urk. 361 S. 351 ff.).

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Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 40‘000 erscheint unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 361 S. 351 ff.), so dass Dispositivziffer 34 des vorinstanzlichen Urteils - inklusive der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, vgl. die nachfolgenden Erwägungen - zu bestätigen ist. Dass die Vorinstanz die Aufteilung der Kosten mit Rücksicht auf den Ausgang des ganzen Verfahrens vornahm (Urk. 361 S. 353), ist sachgerecht und im Ergebnis korrekt, so dass auch Dispositiv-Ziffer 37 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist.

1.2. Entschädigungen Verteidigung A._____

1.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ beanstandet die Kürzung der von ihnen erstinstanzlich geltend gemachten Prozessentschädigungen. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führt in seiner Beschwerdeschrift bei der III. Strafkammer hierzu zusammengefasst aus, dass der notwendige Zeitaufwand mittels den von ihm eingereichten Honorarnote detailliert ausgewiesen worden sei und dem notwendigen Zeitaufwand entspreche, weshalb er ungekürzt zuzusprechen sei. Die Aufwendungen seien nicht unverhältnismässig oder übersetzt gewesen. Dass der geltend gemachte Aufwand den in der AnwGebV vorgesehenen maximalen Grundbetrag übersteige, bedeute nicht ohne Weiteres, dass ein offensichtliches Missverhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles vorliege (Urk. 432/2 S. 2 ff.).

1.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Honorarnoten der amtlichen Verteidigungen für die vor Anklageerhebung geltend gemachten Aufwendungen nicht gekürzt hat, da sich diese als angemessen erweisen würden (Urk. 361 S. 355 ff.). Dies entspricht § 16 Abs. 1 AnwGebV, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Strittig ist das nach Anklageerhebung geltend gemachte Honorar im Umfang von rund CHF 41‘274 der Verteidigung des Beschuldigten A._____. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-- 155 of 173 -weisen, welche sich ausführlich mit der Honorarnote befasst und die von ihr vorgenommene Kürzung, nämlich CHF 3‘774 beim Beschuldigten A._____ auf Grund überhöhter Aufwendungen konkret und nachvollziehbar begründet hat (Urk. 361 S. 355 ff.). Betreffend einem geltend gemachten Aufwand, welcher über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, ist darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Dies unterlässt die Verteidigung des Beschuldigten A._____, indem sie lediglich auf den grossen Umfang und die Komplexität des Falles verweist. Mit dem Bundesgericht ist festzuhalten, dass es nicht in das Belieben der amtlichen Verteidigung gestellt ist, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel CHF 1'000 bis CHF 28'000. Zuschlagsberechtigte Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV liegen keine vor. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen, welcher die Anwendung des Maximaltarifes rechtfertigt. Wenn die Vorinstanz darüber hinaus sogar noch höhere Entschädigungen als gerechtfertigt ansah (Urk. 361 S. 355 ff.), so ist dies als grosszügig zu werten, indes nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei den Straftatbeständen des UWG und des FINMAG um wenig geläufige Tatbestände - was die Vorinstanz zu Recht festhält, indes hatten sich die Verteidigungen mit diesen schon im Vorverfahren zu beschäftigen und dieser Aufwand ist vollständig entschädigt. Der Mehraufwand mit Bezug auf die hinzugekommenen Privatkläger sowie die länger dauernde Hauptverhandlung (bis 18:50 Uhr, Prot. I S. 54) sind mit den von der Vorinstanz über den eigentlich vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 28‘000 zugesprochenen Beträgen bei Weitem gedeckt. Die von der Vorinstanz an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ zugesprochene Entschädigung ist somit zu bestätigen.

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1.3. Entschädigung der Privatklägerschaft

1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung, folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen (Urk.

361 S. 358 ff.): Privatklägerin 1 (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO): CHF 7'200; Privatkläger 7 (C._____): CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.); Privatklägerin 19 (G._____ AG) und Privatkläger 27 (K._____): CHF 9'669.41 (inkl. MwSt.). Beide Beschuldigten fechten diese zugesprochenen Entschädigungen an (Urk.

371 und Urk. 373).

1.3.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1.).

1.3.3. Vorliegend sind sämtliche Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren den Privatklägern C._____ (7), G._____ AG (19) und K._____ (27) keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind. Dem Staatssekretariat SECO - welches mit seinen Anträgen durchdrang - ist mit der Vorinstanz der Betrag von CHF 7'200 zuzusprechen. Es kann auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden, zumal die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hierzu keine substantiierten Ausführungen macht.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Kosten Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles

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sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) auf CHF 40'000 festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer-Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3.). Der Beschuldigte A._____ hat mit seiner Berufungserklärung beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, von einem Berufsverbot sei abzusehen, die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. abzuweisen, von den Einziehungen, der Festsetzung einer Ersatzforderung sowie der Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen sei abzusehen. Er unterliegt mit seiner Berufung somit weitgehend. Lediglich bei der Strafhöhe erfolgt eine Reduktion von 27 auf 24 Monate, was in der Folge den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht, zudem obsiegt er im Zivilpunkt. Der Beschuldigte B._____ hat die Verurteilung sowie die Strafe nicht angefochten, indes die Auflage eines Berufsverbots, die zugesprochenen Zivilforderungen, die Einziehungen sowie die Festsetzung einer Ersatzforderung und die Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen. Mit dem Teilrückzug der Berufung unterliegt er mit seinen Anträgen - mit Ausnahme des Obsiegens im Zivilpunkt - vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes in einem weit geringeren Umfang als der Beschuldigte A._____, da - wie erwähnt - der Schuldpunkt und die Strafe von Beginn des Berufungsverfahrens an unangefochten geblieben sind. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch auch für die Zeit vor -- 158 of 173 -dem 15. August 2012, ihrer Forderung nach höheren Strafen sowie höheren Ersatzforderungen. Die Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) sowie 27 (K._____) haben die Schuldsprüche angefochten und je die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10‘000‘000 (Privatkläger 15), EUR 630‘000 (Privatklägerin 19), EUR 424‘948 (anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen EUR 332‘640; Privatkläger 23) sowie EUR 1‘536‘000 (Privatkläger 27) - je zuzüglich Zins - verlangt. Sie unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Die Berücksichtigung der Berufungen der Privatkläger 13, 17, 24, 25, 30 sowie 37 hinsichtlich der prozentmässigen Verteilung bei der Verwendung der Ersatzforderung/Erlöse aus den Einziehungen fällt auf Grund des geringen Aufwands bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht ins Gewicht; dasselbe gilt mit Bezug auf die Vormerknahme des Rückzugs der Berufung seitens des Privatklägers 7 sowie die Nichteintretensentscheide mit Bezug auf die Privatkläger 66 sowie 73 gemäss Beschluss vom 18. Dezember 2019 (mit welchem die Kosten- und Entschädigungsregelung mit dem Endentscheid zu treffen ist; vgl. Urk. 391). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten A._____ zu 5/10, dem Beschuldigten B._____ zu 2/10 sowie den Privatkläger

15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) sowie 27 (K._____) zu je 1/40 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 2/10 sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorliegend wurden Vermögenswerte in Millionenhöhe beschlagnahmt. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO befinden. Sie haben daher die Aufwendungen für ihre eigene amtliche Verteidigung zu bezahlen. Die dafür notwendigen Mittel sind auch liquide, wurden doch genügend flüssige Mittel beschlagnahmt, welche zum Zwecke der Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (BSK StPO I-Ruckstuhl, N 23 Art. 135; BSK StPO II-Domeisen, N 8 Art. 422). Den -- 159 of 173 -Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit je die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung aufzuerlegen.

2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft CHF 65'000 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 476, Urk. 504/7) zu entschädigen. Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 bereits für ihren Aufwand mit CHF 30'943.95 (inkl. MWST) entschädigt (Urk. 477). Davon ist Vormerk zu nehmen. Eine moderate Kürzung des Honorars erfolgte aufgrund des übermässigen Aktenstudiums und aufgrund des Umstands, dass das Plädoyer viele Wiederholungen des vor Vorinstanz Vorgebrachten enthielt.

2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft CHF 35'000 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 437, Urk. 490, Urk. 506) zu entschädigen. Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 bereits für ihren Aufwand mit CHF 19‘874.60 (inkl. MWST) entschädigt (Urk. 438). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2.4. An die Privatklägerschaft sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind infolge des Unterliegens bzw. mangels Parteistellung im Berufungsverfahren (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) keine Entschädigungen zuzusprechen.

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1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 7 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Beschuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschuldiger B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren),

13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzforderung Beschuldigter B._____), 31 - 33 (Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____),

36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldigter B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) für den Zeitraum vor dem 15. August 2012 mit Bezug auf beide Beschuldigten A._____ und B._____ eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

5. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tätig zu sein.

6. Sämtliche Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter 1) und vom 11. Januar 2017 (Beschuldigter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CO._____ auf

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den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D a) CO._____ Nr. 1 A._____ Nr. 7 b) CO._____ Nr. 2 B._____ Nr. 55 Die CO._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter 1) und vom 30. Juni 2016 (Beschuldigter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der UBS auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) UBS 3 A._____ Nr. 8 b) UBS 4 A._____ Nr. 9 c) UBS 5 B._____ Nr. 56 d) UBS 6 B._____ Nr. 57 Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juli 2016 beschlagnahmte Lebensversicherung V34 bei der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten 2 (Anklage-Anhang D Nr. 62) wird im Umfang von Fr. 140'000.– eingezogen. Im Mehrbetrag ist gemäss Dispositivziffer 18. p) zu verfahren. Die DB._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von Fr. 140'000.– der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

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10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Armbanduhr Hublot mit Originalschachtel A._____ Nr. 28 b) Armbanduhr Patek Philippe A._____ Nr. 33 Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Gegenstände zu verwerten.

11. Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, Catella [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der Catella Bank S.A., sise L-8308 Capellen, 38, rue Pafebruch, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D a) Catella Bank S.A. 7 A._____ Nr. 21 b) Catella Bank S.A. 8 B._____ Nr. 64

12. Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositivziffer 11 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

13. Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfügungsverboten belegten (aktuelles Aktenzeichen unbekannt; ehemals RS.2016.184 und RS.2016.193), Konti gemäss Anklage-Anhang D befindlichen Guthaben werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) VP Bank AG IBAN LI9 CP._____ Ltd Nr. 1 b) VP Bank AG IBAN LI10 CP._____ Ltd Nr. 2 -- 164 of 173 -c) Valartis Bank AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI11 CQ._____ Foundation Nr. 3 d) Valartis Bank AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI12 CQ._____ Foundation Nr. 4 e) VP Bank AG IBAN LI13 CR._____ Foundation Nr. 5 f) VP Bank AG IBAN LI14 CR._____ Foundation Nr. 6 g) Valartis Bank AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI15 CS._____ Foundation Nr. 51 h) Valartis Bank AG (neu: Bendura Bank AG) IBAN LI16 CS._____ Foundation Nr. 52 i) VP Bank AG IBAN LI17 CT._____ Foundation Nr. 53 j) VP Bank AG IBAN LI18 CT._____ Foundation Nr. 54

14. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird umgehend ersucht, die am 29. Juni 2022 bzw. am 8. Juli 2022 auslaufenden Verfügungsverbote betreffend die in Dispositivziffer 13 aufgeführten Konti auf unbestimmte Zeit und bis auf Widerruf zu verlängern.

15. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositivziffer 13 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'700'000.– zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'700'000.– zu bezahlen (bereits rechtskräftig).

18. Die folgenden, am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen

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gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) CS 19 A._____ Nr. 10 b) CS 20 A._____ Nr. 11 c) CS 21 A._____ Nr. 12 d) CS 22 A._____ Nr. 13 e) DB._____ V23 A._____ Nr. 14 f) DB._____ V24 A._____ Nr. 15 g) DB._____ V25 A._____ Nr. 16 h) DB._____ V26 A._____ Nr. 17 i) DB._____ V27 A._____ Nr. 18 j) DB._____ V28 A._____ Nr. 19 k) EE._____ AG Police Nr. 29 A._____ Nr. 20 l) EF._____ 30 B._____ Nr. 58 m) EF._____ 31 B._____ Nr. 59 n) EF._____ 32 B._____ Nr. 60 -- 166 of 173 -o) EF._____ 33 B._____ Nr. 61 p) DB._____ V34 (im CHF 140'000 übersteigenden Betrag gemäss Dispositivziffer 9) B._____ Nr. 62 q) DB._____ V35 B._____ Nr. 63

19. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich-tung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeugausweis A._____ Nr. 35 b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit Mondphase A._____ Nr. 36 c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37 d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von Dali A._____ Nr. 38 e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39 f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, num./sign. A._____ Nr. 40 g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41 h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42 -- 167 of 173 -i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43 j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Analogue, Medium: Oil in Convas A._____ Nr. 44 k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45 l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben Nr. 312" A._____ Nr. 46 m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. 310" A._____ Nr. 47 n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48 o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49 p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50 q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz 241.00.1, Item 719010 B._____ Nr. 65 r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; Stamm-Nr.: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. September 2007) B._____ Nr. 68 s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) B._____ Nr. 69

20. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22 b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23 c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24 d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25 -- 168 of 173 -e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26 f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27 g) Armbanduhr Jaeger le Coultre Modell Grande Memovox A._____ Nr. 29 h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30 i) Armbanduhr Maurice Lacroix "Shooting Stars Benefit" A._____ Nr. 31 j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und schwarzer Panther" A._____ Nr. 32 k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Referenz SY4314395NP1C7A, Item 25/28 B._____ Nr. 66 l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-5403250016 B._____ Nr. 67 m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70 n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71 o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72 p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73 q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem Etui) B._____ Nr. 74

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Fr. 9'900.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ verwendet.

22. Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 werden vorab zur Deckung der restlichen Verfahrenskosten verwendet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Mehrerlös verfällt bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'720'000.– dem Staat. Ein allfälliger über den Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös wird unter Vorbehalt allfällig anderweitig bestehender Sicherungsmassnahmen den Beschuldigten herausgegeben.

23. Das den Beschuldigten A._____ betreffende erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 34 und 37) wird bestätigt.

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24. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 69'687.13 (abzüglich Akontozahlung von Fr. 15'800.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (1) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen.

26. Den Privatklägern C._____ (7), G._____ AG (19) und K._____ (27) werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

27. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 65'000.– amtliche Verteidigung A._____ (abzüglich Akontozahlung von Fr. 30'943.95) Fr. 35'000.– amtliche Verteidigung B._____ (abzüglich Akontozahlung von Fr. 19‘874.60) Fr. 4'399.55 diverse Kosten (Lagergebühren)

29. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu fünf Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu zwei Zehnteln sowie den Privatklägern 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) und 27 (K._____) zu je einem Vierzigstel auferlegt und im Umfang von zwei Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Den Beschuldigten A._____ und B._____ werden ausserdem je die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt.

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30. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger; − die übrigen Privatkläger (je gegen Empfangsschein); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein unter besonderem Hinweis auf Dispositivziffer 14 (gegen Empfangsschein); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger; − die übrigen Privatkläger (auf Verlangen); − die Bundesanwaltschaft; − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (= Privatklägerin 1); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich betr. Tätigkeitsverbote gemäss Dispositivziffer 5 und Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; − das Migrationsamt des Kantons Zürich;

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− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) und die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gemäss Dispositivziffer 7-22; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 7-22 und betreffend Beschluss (Sachkautionen 10377, 10430, 10385); und im Dispositivauszug an − die CO._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 7; − die UBS Switzerland AG, Corporate Center Injunctions, P.O. Box, 8098 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8; − die DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, …, gemäss Dispositivziffern 9, 18 e) - j) und p) - q); − die Credit Suisse (Schweiz) AG, Compliance and Regulatory Affairs Inquiries and Injunctions, FSRA 4, 8070 Zürich, gemäss Dispositivziffern

18 a) bis d); − die EE._____ AG, … gemäss Dispositivziffer 18 k); − die EF._____ Bank AG, …, gemäss Dispositivziffern 18 l) bis o); − das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg, Cité Judiciaire, L-2080 Luxembourg, gemäss Dispositivziffer 12 (und 11); − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, FL-9490 Vaduz, gemäss Dispositivziffern 13-15.

31. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. November 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter

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