SB190475
Vergewaltigung etc.
20. April 2021Deutsch80 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190475-O/U/as-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer, Ersatzoberrichter lic. iur. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 20. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Dr. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc.
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Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Mai 2019 (DG180030)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) vom 14. September 2018 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 44 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin betreffend Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Eheschutzverfahren des Bezirksgerichts Baden (SF.2017.78; Entscheid vom 12. Juli 2017) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'779.75 wird abgewiesen.
6. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadener-
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satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 31. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 446.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'527.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
10. Fürsprecher Dr. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'913.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
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Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 55 S. 2)
1. Es seien die Ziffern 1 – 4, 6, 7, 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Mai 2019 aufzuheben.
2. Der Berufungsführer sei in Bezug auf sämtliche Anschuldigungen gemäss Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die darauf entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Mai 2019) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 5, 8, 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Der Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 56)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Mai 2019 sei zu bestätigen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu bestrafen, wovon 18 Monate bedingt auszufällen seien bei einer Probezeit von 2 Jahren,
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sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren und eine Busse von Fr. 500.– und die erstandenen 3 Tage Haft seien an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin.
4. Die Kosten des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der späteren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 90 S. 4)
1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Mai 2019 zu bestätigen.
2. Eventuell sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gutzuheissen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die richterlich noch zu genehmigenden Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien diese Kosten vorerst auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
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Erwägungen:
I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
1.1
Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 28. Mai 2019 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 16 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 29. Mai 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 46).
1.2
Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 51 und Urk. 52/1) reichte der Beschuldigte am 16. Oktober 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 (richtig: 18. Oktober 2019) wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen. Weiter wurde die Privatklägerin in Anwendung von Art. 335 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 4 StPO aufgefordert, sich zur Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person zu äussern (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 5. November 2019 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und dem urteilenden Gericht nicht eine Person des gleichen Geschlechts angehören müsse (Urk. 59). Der Beschuldigte reichte am 6. November 2019 verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 60 und Urk. 61/1-7). Am 7. November 2019 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugestellt (Urk. 62).
1.3
Am 7. Januar 2020 wurde auf den 24. April 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64). Nachdem die Berufungsverhandlung infolge der CO-VID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, erklärten sich der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 67 - 69). Am 21. April 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Be-- 7 of 54 -schuldigten Frist, um die Berufungs- und Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 70). Die Berufungsbegründung ging innert dreimalig erstreckter Frist am 16. Juli 2020 hierorts ein (Urk. 75). Am 17. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort und die Begründung ihrer Anschlussberufung einzureichen. Ebenso wurde der Privatklägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 76). Die Berufungsantwort und die Begründung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gingen am 3. August 2020 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 78). Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 17. August 2020, es sei ihr die Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsantwort abzunehmen und es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde der Privatklägerin die besagte Frist abgenommen. Gleichzeitig wurde entschieden, dass das Berufungsverfahren mündlich fortgesetzt und die Privatklägerin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt wird (Urk. 81). Am 23. September 2020 wurde auf den 20. April 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 83).
1.4
Am 20. April 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsbeistands sowie der Staatsanwalt (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 11).
1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 58). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 20. April 2021 gefällt (Prot. II S. 58; Urk. 92) und am 21. bzw. 22. April 2021 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 93).
1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 58). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 20. April 2021 gefällt (Prot. II S. 58; Urk. 92) und am 21. bzw. 22. April 2021 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 93).
2. Umfang der Berufung
2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen die dem Grundsatze nach festgestellte Schadener-
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satzpflicht gegenüber der Privatklägerin (Dispositivziffer 6), die Festsetzung einer Genugtuungszahlung an die Privatklägerin (Dispositivziffer 7) und die Kostenauflage inklusive Rückforderungsvorbehalt (Dispositivziffern 11 und 12). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer höheren teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Unangefochten blieben die Abweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin (Dispositivziffer 5), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Rechtsbeistands der Privatklägerin (Dispositivziffern 9 und 10). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales (Strafantrag, Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren, Verwertbarkeit der Zeugenaussagen)
3.1. Strafantrag Beim Tatbestand der sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB liegt ein zwar allgemein gehaltener, aber formgültiger und fristgerechter Strafantrag der Privatklägerin vom 15. April 2017 vor. Daraus kommt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der Strafverfolgungswille der Privatklägerin gegen den Beschuldigten klar zum Ausdruck (Art. 30 f. StGB; Urk. 2; Urk. 53 S. 4 f.).
3.2. Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren
3.2.1. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO -- 9 of 54 -auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Der Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 14. September 2018 Ziffer 1.1.) beruht ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin. Gleiches gilt im Wesentlichen in Bezug auf den übrigen Anklagevorwurf, da sich die Schilderungen der Zeugin C._____ einzig auf den Vorfall vom 4./5. März 2017 (Anklageschrift Ziffern 1.3 und 1.4) beziehen. Nachdem die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren (Urk. 3/1-6), nicht aber vor Vorinstanz befragt wurde, und zur Hauptsache Aussage gegen Aussage steht, wurde sie anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (Prot. II S. 24 ff.). Kritisiert die Verteidigung die unterlassene Befragung der Privatklägerin vor Vorinstanz und bringt sie zutreffend vor, die Tonaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. November 2017 habe nicht einwandfrei funktioniert und die Aussagen der Beteiligten seien praktisch nicht verständlich gewesen (Urk. 75 S. 2 f.), wurde ihrer Rüge Nachachtung verschafft.
3.3. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen Der Beschuldigte verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme von C._____ vom 21. Juni 2018. Die anwesende amtliche Verteidigung nahm an der Befragung teil, verzichtete aber auf Ergänzungsfragen (Urk. 5/2). Zu den Zeugenaussagen nahm der Beschuldigte am 15. August 2018 mündlich Stellung (Urk. 4/4 S. 2 f.). Die Zeugenaussagen sind ohne Weiteres verwertbar.
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4. Mangelhafte Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz
4.1. Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens (Art. 341 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung dient einerseits Beweiszwecken. Andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Sie verhindert, dass die beschuldigte Person zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2 S. 414 f.).
4.2. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte der Beschuldigte die einleitende Frage des Vorsitzenden, ob er den Anklagevorwurf bestreite. Auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Erklärung für die Belastungen durch die Privatklägerin habe, führte er aus, möglicherweise sei Rache das Motiv der Privatklägerin. Nachdem der Vorsitzende eine weitere Frage stellte ("Wir kommen darauf zurück. Möchten Sie sonst noch etwas sagen?"), äusserte sich der Beschuldigte nochmals zum möglichen Motiv der Privatklägerin. Darauf folgten die Befragung zur Person und im Anschluss daran die Parteivorträge (Prot. I S. 7 f.). In den erwähnten drei Fragen erschöpfte sich die Befragung zur Sache. Sie ist bereits mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 341 Abs. 3 StPO zweifelsohne ungenügend. Dies gilt hier umso mehr, als die Schwere der Anklagevorwürfe und die Beweislage eine eingehende Befragung des Beschuldigten zur Sache aufgedrängt hätten. Ergänzungsbedürftige Befragungen der Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine schwerwiegenden Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (BGE 143 IV
408 E. 6 S. 412 ff. mit Hinweisen). Die Frage, ob überhaupt eine erstinstanzliche Befragung zur Sache erfolgte, ist insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (das erstinstanzliche Urteil wurde vor rund zwei Jahren gefällt) nicht näher zu prüfen. Von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einer Rückweisung an die Vorinstanz zur gehörigen Befragung des Beschuldigten ist abzusehen.
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II. Sachverhalt
1. Allgemeines
1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin C._____ (Urk. 51 S. 6 ff.). Richtig ist, dass die Zeugin C._____ eine Freundin der Privatklägerin ist und dies bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht ausgeklammert werden darf. Dass sie mit dem Beschuldigten in einen Disput oder eine tätliche Auseinandersetzung geriet, bedeutet hingegen entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 3 und 7) nicht, dass ihren unter Strafandrohung deponierten Aussagen keinen Beweiswert zukäme. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
1.2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Jahre 2007 oder 2008 kennen und heirateten im Jahr 2008. In den Jahren 2010 und 2012 kamen die gemeinsamen Töchter zur Welt (Urk. 3/1 S. 3 f., Urk. 3/3 S. 5, Urk. 4/1 S. 3). Der gemeinsame Haushalt wurde Mitte April 2017 aufgelöst (Urk. 3/3 S. 5). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten geschahen laut Anklage während des Zusammenlebens etwa im März 2015 (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), am 15. oder 16. Dezember 2015 (einfache Körperverletzung), am
4. oder 5. März 2017 (einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung) und am 14. April 2017 (mehrfache sexuelle Belästigung). Die jüngsten Tatvorwürfe fallen mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts zusammen.
2.
2.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt betreffend die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (Anklageschrift Ziffer 1.1), die einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1.2), die einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung (Anklageschrift Ziffern 1.3, 1.4, 1.5) und die mehrfache sexuelle Belästigung (Anklageschrift Ziffern 1.6, 1.7) sei erstellt. Nicht -- 12 of 54 -erstellt sei, dass die Privatklägerin beim Vorfall vor der D._____ Bar (Anklageschrift Ziffer 1.2) einen Nasenbeinbruch erlitten habe (Urk. 51 S. 21).
2.2. Der Beschuldigte stritt im Untersuchungsverfahren und (pauschal) vor Vorinstanz die oben genannten Vorwürfe ab. Die sexuellen Handlungen seien immer im Einvernehmen erfolgt. Die Privatklägerin und er hätten Diskussionen geführt, aber ohne Aggressionen. Er habe die Privatklägerin nie geschlagen und ihr nie gedroht. Die Vorwürfe der Privatklägerin könne er nicht genau erklären. Vermutlich belaste sie ihn aus Rache. Sie hätten öfters darüber gesprochen, was passieren würde, wenn sie sich scheiden liessen. Da die Privatklägerin aus Venezuela sei, könnte es sein, dass sie das Land verlassen müsse. Vielleicht denke sie auch, dass er aus dem Land verwiesen werde (Urk. 4/4 S. 6 f.; Prot. I S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 45 ff.).
2.3. Aussagen der Privatklägerin
2.3.1. Die Privatklägerin bezeichnete den Beschuldigten als sehr eifersüchtige Person, die sie ständig kontrolliert habe (Urk. 3/1 S. 4: "Ich wusste, wenn ich ausserhalb der Wohnung gehe, werde ich Probleme mit meinem Mann haben. Er ist sehr krank und sehr eifersüchtig"; vgl. auch Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/2 S. 3, 4; Urk. 3/5 S. 8; Prot. II S. 26 f., S. 40 f.). Anders fällt ihr Urteil hingegen aus, soweit sie den Beschuldigten als Vater beschreibt. Er sei ein liebevoller Vater, der sich sehr gut um die Töchter kümmere (Urk. 3/5 S. 16; Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/5 S. 13). Das Verhältnis des Beschuldigten zu den gemeinsamen Kindern sei gut. Sie wolle, dass die Kinder weiter eine gute Beziehung zum Vater hätten (Urk. 3/1 S. 6). Sie habe den Kindern gesagt, sie sollen ihren Vater immer respektieren (Urk. 3/1 S. 6). Die ersten Schläge vom Beschuldigten seien im Juli oder August 2008 passiert (Urk. 3/1 S. 5, 11). Ab der Geburt der ersten Tochter habe der Beschuldigte zudem gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehmen würde (Urk. 3/1 S. 5: "Als die Kinder auf der Welt waren, hat er begonnen zu drohen, dass er mir die Kinder -- 13 of 54 -wegnimmt"; vgl. auch Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 11; Urk. 3/5 S. 14; Prot. II S. 27). Wiederholt gab die Privatklägerin in den ersten Einvernahmen zu Protokoll, dass sie Angst habe und in Sicherheit leben wolle (Urk. 3/1 S. 3, 6, 8, 10; Urk. 3/2 S. 9, 10). Aus ihren Schilderungen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte vor den behaupteten Übergriffen jeweils Alkohol konsumiert habe (Urk. 3/5 S. 14: "Er ist nicht Alkoholiker. Das Problem ist, dass er alles in sich hineinfrisst. Wenn er dann trinkt, dann explodiert er. Bei all den Vorfällen war Alkohol im Spiel"; vgl. auch Urk. 3/1 S. 5, 10; Urk. 3/2 S. 8; Urk. 3/3 S. 8, 26, 29; Urk. 3/5 S. 5, 7 f.; Prot. II S. 28, S. 32, S. 39, S. 41). Die Aussagen der Privatklägerin sind damit grundsätzlich anschaulich, sachlich und differenzierend. Ungeachtet der schweren Vorwürfe attestiert sie dem Beschuldigten, ein besorgter und liebevoller Vater zu sein. Zudem billigt sie ihm zu, die behaupteten Taten reflektiert zu haben. Wiederholt hielt sie fest, der Beschuldigte habe sich bei ihr jeweils entschuldigt (Urk. 3/1 S. 5, 8, 10, 11; Urk. 3/2 S. 9; Urk. 3/3 S. 15, 16; Urk. 3/5 S. 12). Auch die familiäre Situation im Zeitpunkt der Befragung vom 29. November 2017 schilderte sie zurückhaltend und vorsichtig optimistisch. Seit sie sich getrennt hätten, habe sich die Situation sehr beruhigt. Ihr Verhältnis als Eltern funktioniere reibungslos und sie fühle sich sicherer. Wenn der Beschuldigte akzeptiere, dass sie getrennt bleiben würden, dann sehe sie eine gute Zukunft als Eltern (Urk. 3/5 S. 16). Auch diese Angaben sind grundsätzlich konkret und plausibel. Weiter gab die Privatklägerin Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. So räumte sie beispielsweise ein, sie wisse nicht mehr, ob die behauptete Vergewaltigung im März 2015 vor oder nach dem Hochzeitstag (tt. März) geschehen sei (Urk. 3/3 S. 7). Die Frage, wann der Beschuldigte ihr mit dem Tode gedroht habe, wollte sie nicht beantworten. Sie wolle nichts Falsches sagen (Urk. 3/5 S. 14; vgl. auch Urk. 3/3 S. 15, 19, 23, 28, 32; Urk. 3/5 S. 6, 11). An der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung fielen ihre Schilderungen ebenso differenziert aus, indem sie klar zwischen Umständen, denen sie sich sicher war, und solchen, an die sie sich nicht oder nicht mehr genau erinnerte, unterschied. Sie erklärte zum Beispiel, sich nicht daran zu erinnern, dass der Beschuldigte während der Vergewaltigung im März 2015 seine Finger gewaltsam in ihre Vagina gesteckt habe, oder, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte bei den Vorfällen am 14. April 2017 etwas zu -- 14 of 54 -ihr gesagt habe. Auch hielt sie fest, keine Erinnerung daran zu haben, dass der Beschuldigte im Bad masturbiert habe (vgl. Prot. II S. 28 ff., S. 37, S. 39, S. 43 f.). Ihr Aussageverhalten fiel in diesem Sinne vorsichtig aus. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf das Mass der Belastungen. Der Beschuldigte habe sie zwar im März 2015 vergewaltigt, er habe sie aber dabei weder bedroht noch geschlagen (Urk. 3/2 S. 6). Auch bei den jüngsten Vorfällen im Badezimmer und unter der Dusche habe er sie nicht bedroht oder geschlagen (Urk. 3/1 S. 7; vgl. auch Urk. 3/2 S. 8; Urk. 3/3 S. 12 f., 19, 21, 24, 28; Prot. II S. 30). Anschaulich und nachvollziehbar ist nicht nur die bereits erwähnte Angst, von den Töchtern getrennt zu werden (Urk. 3/5 S. 14: "Was mir wirklich wehtat war, als er sagte, er würde mir die Kinder wegnehmen"). Vielmehr sind ihre Aussagen nachvollziehbar, soweit sie ihre Bemühungen beschreibt, die Kinder nicht in den Streit hineinzuziehen (Urk. 3/1 S. 4, 6; Urk. 3/3 S. 9, 11, 17, 23; Urk. 3/5 S. 5; Prot. II S. 38). In ambivalenter aber gleichwohl anschaulicher Weise bezeichnet die Privatklägerin ihre Kinder als "Garantie", damit der Beschuldigte von ihr abgelassen habe. So beschreibt sie, wie sie beim Vorfall unter der Dusche nach den Kindern geschrien habe (mit dem Vorwand, ihr ein Badetuch reichen zu müssen), wie sie nach der Auseinandersetzung bei einem befreundeten Paar zurück in der ehelichen Wohnung sich in das Zimmer der Kinder begeben und wie sie sich neben die ältere Tochter gelegt habe, nachdem der Beschuldigte sie im eigenen Schlafzimmer und wenig später im Bad bedrängt habe (Urk. 3/1 S. 5, 9; Urk. 3/3 S. 24, 27; vgl. auch Prot. II S. 28 ff.). Überzeugend hielt die Privatklägerin zudem an der Berufungsverhandlung auf die Ambivalenz angesprochen fest, dass ihre Töchter zu diesem Zeitpunkt älter gewesen seien. Sie habe ihre Töchter gerufen, damit sie kommen und der Beschuldigte damit stoppen würde. Weiter erklärte sie, ihre Töchter seien im Zeitpunkt der Vergewaltigung im März 2015 noch sehr jung gewesen. Sie habe nicht gewollt, dass sie tatsächlich etwas mitbekommen und darunter später leiden würden (Prot. II S. 42). Diese Aussagen weisen entgegen der Verteidigung keine gravierende logische Inkonsistenz auf (Urk. 75 S. 5). Sie lassen vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin erstmals bei den jüngsten Übergriffen den Schutz ihrer Kinder, die zu diesem Zeitpunkt bereits älter waren, suchte, ohne sie mehr als nötig in den Konflikt zu involvieren. Rein objektiv war in dem -- 15 of 54 -Moment, als sie nach ihren Töchtern rief, auch noch nichts Gravierendes passiert, was die Töchter hätte beunruhigen können. Überdies zeigte sie sich in den Belastungen des Beschuldigten wiederum zurückhaltend, erklärte sie doch, der Beschuldigte habe sich aufgrund der Anwesenheit der Töchter von seinen Unterfangen abbringen lassen. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin konkret, anschaulich, mit wenigen Ausnahmen konstant (siehe nachfolgend), differenzierend und vorsichtig formuliert sowie in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge. Sie wirken erlebnisbasiert und können als glaubhaft qualifiziert werden.
2.3.2. Beschuldigter und Verteidigung stellen in den Raum, die Aussagen der Privatklägerin erfolgten aus Vergeltung oder seien taktisch motiviert. Der Beschuldigte hielt fest, sie hätten finanzielle Probleme und die Privatklägerin sei durch ihre Freundinnen leicht beeinflussbar. Die Privatklägerin und er hätten öfters darüber gesprochen, was passiere, wenn sie sich scheiden liessen. Die Privatklägerin sei Venezolanerin und es könne sein, dass sie das Land verlassen müsse. Sie belaste ihn möglicherweise aus Rache (Prot. I S. 7; Urk. 4/3 S. 6 f.; Prot. II S. 45 f.). Die Verteidigung unterstrich gleichermassen, die Privatklägerin habe mit ihren Belastungen Vorteile in den zu regelnden familienrechtlichen Belangen (insbesondere die Obhutszuteilung) zu erzielen versucht. Die Privatklägerin selbst habe angegeben, sie habe Angst gehabt, die Schweiz ohne die Kinder verlassen zu müssen. Diese Angst sei bei den ersten Aussagen da gewesen und erst später, durch eine superprovisorische Verfügung und ein Eheschutzurteil, also lange nach den ersten Aussagen, vergangen. Dass sie später bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung an den Vorwürfen festgehalten habe, liege daran, dass sie sich ansonsten dem Vorwurf der falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, was sie unter anwaltlicher Beratung selbstverständlich nicht getan habe (Urk. 75 S. 4 f.; Prot. II S. 55). Mit der Verteidigung trifft zu, dass die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren wiederholt entsprechende Ängste formulierte, von den Kindern getrennt zu werden. Auf die Frage, weshalb sie nie einen Arzt und nicht früher die Polizei aufgesucht habe, hielt sie etwa fest, sie habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, weil -- 16 of 54 -die Kinder die Nationalität des Vaters hätten und sie als Venezolanerin mit Aufenthaltsbewilligung B eventuell ausgewiesen werden könnte (Urk. 3/2 S. 4, 11). Der Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt, er würde ihr die Töchter wegnehmen. Sie sei aus Venezuela, er und die Töchter seien Spanier. Sie würde dann in ihr Land zurückkehren müssen, während er (der Beschuldigte) hier bleiben könnte (Urk. 3/5 S. 15; vgl. auch Prot. II. S. 27, S. 34). Der gemeinsame Haushalt wurde Mitte April 2017 aufgelöst (Urk. 3/3 S. 5). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte etwa zwei Monate zuvor das Gästezimmer in der ehelichen Wohnung bezogen hatte (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 4). Belegt ist weiter, dass die Privatklägerin am 24. April 2017 beim Bezirksgericht Baden ein Eheschutzverfahren anhängig machte. Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 12. Juli 2017 wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter unter die Obhut der Privatklägerin gestellt, dem Beschuldigten ein Besuchsrecht zugesprochen und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (Urk. 42/2). Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 9. Dezember 2020 erfolgte die Scheidung der Parteien, wobei die Töchter unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien und die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt, dem Beschuldigten ein Besuchsrecht zugesprochen sowie er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde (Urk. 91/2). Das vom Beschuldigten der Privatklägerin unterstellte Motiv setzte mehrere Momente voraus. Die Privatklägerin hätte die verschiedenen Vorwürfe frei erfunden. Die behauptete Vergewaltigung und der Vorfall bei der D._____ Bar hätte sie rund 1 ½ bis 2 Jahre zurück angesiedelt. Die Vergewaltigung in der ehelichen Wohnung hätte sie zu einem Zeitpunkt, als die Schwägerin der Privatklägerin auf Besuch war und damit objektiv Hilfestellung möglich gewesen wäre, verortet und sich damit der Frage ausgesetzt, weshalb sie nicht nach Hilfe rief. Um den Umstand zu erklären, 2015 weder die Polizei noch einen Arzt aufgesucht zu haben, hätte die Privatklägerin die Angst, als Venezolanerin ausgewiesen zu werden, vorgeschoben. Insoweit hätte sie ihre Opfereigenschaft als Hinderungsgrund für eine Anzeige dargestellt. In Tat und Wahrheit hätte sie im Wissen gehandelt, dass der migrationsrechtliche Aspekt für (und nicht gegen) sie sprechen würde. Das der Privatklägerin unterstellte Motiv setzte weiter voraus, -- 17 of 54 -dass sie den Grund für den Gang zur Polizei, nämlich um die Kinder, wie sie behauptete, in Sicherheit zu bringen (Urk. 3/1 S. 7), erfunden hätte. Zudem schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Befragung zu Beginn hauptsächlich die jüngsten Vorfälle und sie kam erst gegen Ende der mehrstündigen Befragung und eher beiläufig auf die Vergewaltigung zu sprechen (Urk. 3/1). Sie hätte mithin trotz Motiv für eine Falschbelastung den Hauptvorwurf bewusst zurückgehalten. Ebenso hätte die Privatklägerin, nachdem sie und der Beschuldigte getrennte Schlafzimmer bezogen und damit eine Trennung (wohl auch für den Beschuldigten, vgl. auch Urk. 4/1 S. 8) zumindest im Raum stand, ihren Plan noch während mehrerer Wochen nicht umgesetzt. In Bezug auf den Vorfall vom 4./5. März 2017 müsste die Zeugin C._____ zudem Teil des Plans gewesen sein, was der Beschuldigte nicht behauptet und mangels Hinweise ausgeschlossen werden kann. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten soll, um so trotz Trennung ihr Aufenthaltsrecht zu sichern, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber insgesamt unwahrscheinlich zu sein. Sie schilderte zwar gewisse Handlungen, bei denen man sich nicht zwingend so verhalten würde. Dabei erklärte sie diese Handlungen und ihr Verhalten jeweils in sich logisch. Auch schilderte sie selbst Komplikationen (die Anwesenheit der Schwägerin z.B.), die Fragen aufwarfen, was ebenfalls gegen eine Falschbelastung spricht.
2.3.3. Die Vorinstanz setzt sich mit mehreren Argumenten der Verteidigung sowie mit verschiedenen Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin auseinander. In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageschrift Ziffer 1.1) habe die Privatklägerin entgegen der Verteidigung mehrfach übereinstimmend und nachvollziehbar ihre Abwehrhandlungen geschildert und ausgeführt, wie sie versucht habe, sich gegen den Beschuldigten zu stemmen. Sie habe versucht, sich mit den Händen zu wehren, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sie an den Händen festgehalten, weshalb sie die sexuellen Handlungen über sich habe ergehen lassen. Nachvollziehbar sei auch die Entscheidung der Privatklägerin, nicht nach Hilfe zu schreien und damit die Kinder -- 18 of 54 -und die Schwägerin im Nebenzimmer nicht zu wecken. Dass die Privatklägerin eine vom Beschuldigten beim Übergriff zerrissene Unterhose erwähnt habe, obwohl das Kleidungsstück und ein Foto davon nicht hätten sichergestellt werden können, spreche für die Richtigkeit ihrer Angaben. In der Folge beleuchtet die Vorinstanz verschiedene Schilderungen der Privatklägerin. Dies betrifft deren Aussagen, ob sich der Vorfall im März 2015 vor oder nach dem Hochzeitstag (tt. März) ereignet habe, ob sie dabei Verletzungen erlitten oder Schmerzen gehabt habe, ob sie auf dem Rücken oder Bauch gelegen habe und ob der Beschuldigte mit Shorts sowie Unterhosen bekleidet oder nackt gewesen sei. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen der Privatklägerin als mehrfach übereinstimmend, nachvollziehbar, in sich stimmig und insgesamt glaubhaft (Urk. 51 S. 11 ff.). Ihre Erwägungen betreffend die von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Widersprüche (Urk. 75 S. 5) können übernommen werden. Anschaulich und konkret ist, wie die Privatklägerin versuchte, ihre Kinder im Gegensatz zu den jüngsten Vorfällen nicht miteinzubeziehen (Urk. 3/2 S. 5: "Im Nebenzimmer war meine Schwägerin mit unseren zwei Kindern. Ich habe einfach geweint und habe es einfach über mich ergehen lassen ohne etwas zu sagen"; Urk. 3/3 S. 9: "Ich sagte, dass er es unterlassen sollte, weil die Kinder im Zimmer nebenan schliefen und auch meine Schwägerin. Ich wollte nicht, dass sie aufwachten. Ich wollte keinen Skandal verursachen. Ich blieb still und weinte aber"). Meint die Verteidigung, die Privatklägerin hätte zum Schutz einfach die Kinder herbeirufen können (Urk. 75 S. 5), ist eine solche Argumentation nicht zuletzt mit Blick auf das damals junge Alter der Kinder (etwa 4 ½- respektive knapp 2 ¾jährig) realitätsfremd. Die Privatklägerin gab heute selbst an, ihre Töchter seien damals noch sehr klein gewesen und sie habe nicht gewollt, dass sie tatsächlich etwas mitbekommen und darunter später leiden würden (Prot. II S. 42). Entgegen der Verteidigung ist das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten damit ohne Weiteres verständlich. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten angab, bis 20 Tage vor der Einvernahme vom 15. April 2017 einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 3/2 S. 8; Prot. II S. 28). Auch dieses Zugeständnis eines von aussen betrachtet tendenziell inkonsequenten Verhaltens - welches die Verteidigung erneut zu Unrecht -- 19 of 54 -als "massive logische Inkonsistenz" bezeichnet (Urk. 75 S. 4) - spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Das gleiche gilt, wenn die Privatklägerin die Anwesenheit ihrer Schwägerin im Nebenzimmer einräumt und damit offen ausspricht, dass ihr eine erwachsene Drittperson hätte zu Hilfe eilen können. In Bezug auf den geleisteten Widerstand fielen die Aussagen der Privatklägerin heute weniger deutlich aus wie bisher. So gab sie an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle keine sexuellen Handlungen mit ihm. Sie erinnere sich nicht mehr so gut. Sie glaube, sie habe einfach "nein" gesagt und sich umgedreht. Die Frage, ob sie sich gewehrt habe, verneinte sie und erklärte, sie habe viel Angst vor ihm gehabt. Hinzu komme, dass sie überhaupt keine Kraft habe. Wenn sie Angst bekomme, beginne sie zu zittern, und habe keine Reaktion, sich zu wehren. Ferner hielt sie fest, sie habe Widerstand geleistet, indem sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie es nicht wolle, und ihr Körper sei so angespannt gewesen, dass es eine Penetration verhindern würde (Prot. II S. 37 f.). Zögerlich erwiderte sie auf die Frage, ob sie sich auch physisch gewehrt habe, sie wisse, dass sie sehr angespannt gewesen sei, wobei sie eine Bewegung mit ihren Händen machte. Zudem gab sie erneut an, der Beschuldigte habe viel mehr Kraft wie sie gehabt und sei auf ihr gewesen (Prot. II S. 39). In der Folge bestätigte sie, dass der Beschuldigte sie vor oder während des Geschlechtsverkehrs festgehalten habe. Dies demonstrierte sie, indem sie auf ihre Handgelenke deutete. Dabei erklärte sie, sie wisse nicht genau, ob "da" oder am Bein. Sie sei sich sicher, dass er sie zwingen wollte. Dass er sie gepackt habe, wisse sie schon, aber wo genau, wisse sie nicht. Ebenso bestätigte sie, dass der Beschuldigte ihre Beine gewaltsam öffnete, konnte jedoch nicht mehr genau benennen, wie dies geschah. Sie gab an, er sei auf ihr gewesen, sie glaube, er habe dies mit seinen Beinen getan. Auf Vorhalt ihrer Aussage am 17. Oktober 2017, wonach der Beschuldigte mit seinen Händen und seinem Körpergewicht ihre Beine geöffnet und über ihr gewesen sei, bestätigte sie auch dies (Prot. II S. 43 f.). Wie bereits erwähnt, konnte sie sich jedoch nicht mehr erinnern, dass der Beschuldigte ihr seine Finger gewaltsam in die Vagina steckte (Prot. II S. 44). Auch wenn ihre Darstellung heute weniger detailliert ausfiel, bestätigte und wiederholte sie im Wesentlichen somit auch heute ihre während des Vorverfahrens getätigten Aussagen. Insbesondere schilderte sie ei-- 20 of 54 -ne Abwehr bzw. einen Widerstand ihrerseits, auch wenn es ihr schwerfiel, diesen genauer zu umschreiben und klar zu artikulieren. Wiederholt betonte sie auch die Überlegenheit des Beschuldigten und dass sie sich nicht wehren bzw. gegen den Beschuldigten durchsetzen konnte. Dabei schien sie zwischen aktivem und passivem Widerstand zu differenzieren, indem sie verneinte, sich aktiv gewehrt zu haben, jedoch erklärte, Widerstand (durch Anspannen des Körpers) geleistet zu haben. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 54 f.) ist es zudem nachvollziehbar, dass sie sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern kann. Zum einen liegt die Vergewaltigung im heutigen Zeitpunkt bereits 6 Jahre zurück und ihre letzten Aussagen dazu tätigte sie im Oktober 2017 – vor rund dreieinhalb Jahren. Zum anderen ist es nur natürlich, dass bei Opfern im Zuge der Verarbeitung der Tat die Erinnerungen daran verschwimmen und gewisse Details in Vergessenheit geraten. Die Dramatik der Situation besteht für ein Opfer regelmässig nicht in einzelnen Details oder dem genauen Ablauf einer Vergewaltigung, sondern vielmehr in der Vergewaltigung an sich. Anschaulich zeigte sich bei der heutigen Befragung auch, dass ihr die Fragen in Bezug auf die eigentlichen sexuellen Handlungen peinlich waren, indem sie nur zögerlich ins Detail ging ("Was soll ich sagen? Er hat mich vergewaltigt." und "Er zerriss meine Kleidung. Die Farbe der Kleidung war violett. Er drang in mich ein… Muss ich noch mehr sagen?"; Prot. II S. 36 f.). Übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen hielt sie auch heute fest, dass der Beschuldigte ihre Unterhose bzw. intime Kleidung (was eine Umschreibung von Unterhose darstellt) zerrissen habe und diese violett gewesen sei (Prot. II S. 37). Ihre Aussagen wirken lebensnah und glaubhaft.
2.3.4. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1.2) setzt sich die Vorinstanz mit den auch im Berufungsverfahren wiederholten Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Privatklägerin Mühe gehabt habe, den Vorfall zeitlich einzuordnen. Zudem verwirft die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung, es sei nicht plausibel, dass sich die Privatklägerin trotz behaupteter Verletzung nicht in ärztliche Behandlung begeben habe (Urk. 75 S. 6). Eine Nasenbeinfraktur sei hingegen nicht erstellt. Diese beruhe einzig auf den Aussagen der Privatklägerin als medizinische Laiin. Im Übrigen lägen keine medizinischen Akten vor (Urk. 51 S. 15 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen -- 21 of 54 -kann vorab verwiesen werden. Die Privatklägerin hielt in der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2017 fest, der Beschuldigte habe ihr nach einem gemeinsamen Barbesuch mehrmals mit der Stirn auf die Nase geschlagen und ihr so die Nase gebrochen. Zudem habe er sie sehr stark gewürgt und an den Haaren gerissen (Urk. 3/1 S. 10 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft hielt die Privatklägerin fest, der Beschuldigte habe sie "mit Wut" geschlagen. Auf einer Skala von 1 bis 10 sei der Schlag mit einer Stärke von 4 bis 5 erfolgt (Urk. 3/5 S. 12). Aus beiden Einvernahmen geht hervor, wie der Beschuldigte die Privatklägerin während eines gemeinsamen Ausgangs plötzlich aus einer Bar und zu einem nahegelegenen Hauseingang zerrte und sie dort würgte und schlug. Die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin fallen auch hier konkret und anschaulich aus. Weshalb sie trotz Verletzung auf medizinische Hilfe verzichtete, erklärte die Privatklägerin auf überzeugende Weise (Urk. 3/5 S. 13; E. II.2.3.2 vorstehend; vgl. auch Prot. II S. 34). Heute schilderte sie den Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend, wenn auch weniger detailliert (Prot. II S. 34 f.). Dass ihre Nase aufgrund einer Operation empfindlich war, blieb – wie die Verteidigung richtig bemerkte (Prot. II S. 54) – unerwähnt. Dieser Umstand steht indes mit dem Verhalten des Beschuldigten und dem Ablauf des damaligen Vorfalles nicht direkt im Zusammenhang. Namentlich ändert die Empfindlichkeit der Nase nichts daran, dass der Beschuldigte ihr mit seiner Stirn mehrfach gegen die Nase schlug. Gerade angesichts der Empfindlichkeit der Nase aufgrund der erfolgten Operation hätte erwarten lassen, dass die Privatklägerin die Schläge stärker empfand. Ihre Angabe der Stärke im Bereich zwischen 4 und 5 von 10 erscheint daher noch zurückhaltend. Auch an dieser Stelle fehlt es an einer übermässigen Belastung. Zwar wird nicht verkannt, dass die Privatklägerin einzelne Umstände des Vorfalls unterschiedlich schilderte. Dies betrifft die Frage, ob sie während des Würgens noch atmen konnte (Urk. 3/1 S. 11, Urk. 3/5 S. 9 f.) und wann sie die D._____ Bar verliessen (Urk. 3/5 S. 7 und 9). Die erwähnten Widersprüche vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen hingegen nicht umzustossen. Da es um einen Vorfall im Dezember 2015 ging und die Einvernahmen am 15. April 2017 und 29. November 2017 erfolgten, sind sie auch durch den Zeitablauf erklärbar.
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2.3.5. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung und versuchten Nötigung (Anklageschrift Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5) erwägt die Vorinstanz, die Privatklägerin habe nicht genau schildern können, wie sie sich aus dem Griff des Beschuldigten habe befreien können. Dies sei aber entgegen der Verteidigung verständlich, da die Privatklägerin im besagten Moment mit dem Kopf auf den Beinen des Beschuldigten nichts habe sehen können. Beizupflichten sei der Verteidigung, wonach die Ausführungen der Privatklägerin zur Luftzufuhr widersprüchlich ausgefallen seien (Urk. 51 S. 16). Richtig ist, dass die Privatklägerin nicht genau umschreiben konnte, wie es ihr gelang, sich nach den Schlägen gegen den Kopf vom Beschuldigten zu lösen (Urk. 3/1 S. 8: "Irgendwie konnte ich weg […]; Urk. 3/3 S. 32: "Danach liess er mich los und ich ging ins Zimmer und weinte"; "Wenn ich mich richtig erinnere, könnte es sein, dass ich mich vom Griff lösen konnte und ich mich aus dieser Lage befreien konnte. Ich bin mir aber nicht mehr sicher"). Dieser Umstand, den die Verteidigung auch im Berufungsverfahren thematisiert (Urk. 75 S. 6), spricht hingegen nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Er lässt erkennen, wie die Privatklägerin erneut mit vorsichtigen Worten ein kurzes und dynamisches Geschehen zu rekonstruieren versucht. Ebenso wenig vermögen die unterschiedlichen Schilderungen, ob die Privatklägerin trotz Würgegriff noch atmen konnte, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 3/1 S. 9, Urk. 3/3 S. 30). Gleiches gilt betreffend die Aussagen der Privatklägerin, ob Drittpersonen den Übergriff beobachtet hätten. Sie hielt zuerst fest, ihre Freundin und die Kinder hätten das alles gesehen (Urk. 3/1 S. 8). Später sagte sie bei der Staatsanwaltschaft aus, ihre Freundin habe etwas gehört, aber nicht gesehen, was passiert sei. Ihre Freundin sei im Zimmer bei den Mädchen gewesen (Urk. 3/3 S. 32). Heute erklärte sie diesbezüglich übereinstimmend, sie glaube, ihre Freundin habe nicht gesehen, dass er sie geschlagen habe. Dass irgendetwas geschehen sei bzw. nicht gestimmt habe, habe diese schon festgestellt (Prot. II S. 39). Unterschiedlich fielen auch ihre Angaben aus, wann der Beschuldigte ihr nach dem Vorfall auf dem Balkon mit dem Tod gedroht haben soll. Hielt sie in der ersten Befragung fest, dies sei in der Wohnung und im Zug gewesen, führte sie später aus, die Drohungen seien im Bus auf dem Weg zum Bahnhof gefallen. Ob der Beschuldigte ihr auch -- 23 of 54 -im Zug gedroht habe, daran könne sie sich nicht genau erinnern (Urk. 3/1 S. 10, Urk. 3/5 S. 5 f.). An der Berufungsverhandlung schilderte sie zudem Drohungen sowohl beim Verlassen der Wohnung als auch auf dem Nachhauseweg, wobei sie auf Nachfrage präzisierte, auf dem Nachhauseweg habe es Drohungen gegeben, dass er sie und auch ihre Freundin umbringen werde, ohne jedoch den konkreten Zeitpunkt dieser Drohung nennen zu können (Prot. II S. 32 f.). Auch in diesen Aussagen legt die Privatklägerin gewisse Unsicherheiten in ihren Erinnerungen offen. Zwar wäre in Bezug auf allfällige Beobachtungen durch Drittpersonen zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin entsprechende Umstände konstant beschreiben würde. Hingegen ist vorstellbar, dass sich die Privatklägerin in ihren ersten Aussagen auf den Streit an sich und nicht (auch) auf die konkreten Schläge auf dem Balkon bezog. Dies wäre auch deshalb verständlich, weil laut ihren Angaben die Auseinandersetzung sich nicht nur zwischen ihr und dem Beschuldigten abspielte, sondern in der Folge mit den Gastgebern ihren für alle erkennbaren Fortgang nahm. Insgesamt fallen die Schilderungen zum Vorfall vom 4./5. März 2017 im Kern konstant und kohärent aus, wobei die Privatklägerin verschiedene Details wiedergab (etwa den Grund der Auseinandersetzung respektive wie sie zusammen mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Besuch der Fasnacht zu einer befreundeten Familie gegangen sei und dort zum Missfallen des Beschuldigten habe übernachten wollen, da die Kinder am nächsten Tag schulfrei gehabt hätten, Urk. 3/1 S. 8, Urk. 3/3 S. 29; vgl. auch Prot. S. 31 f.). Da die Privatklägerin in der ersten Einvernahme klar festhielt, sie habe trotz des Würgegriffs noch atmen können, ist zugunsten des Beschuldigten darauf und nicht auf die spätere Aussage abzustellen (Urk. 3/1 S. 9, Urk. 3/3 S. 30). Zu den Vorbringen der Verteidigung, dass bei den Aussagen der Privatklägerin auffällig scheine, dass sie keine Erinnerungen an den Anlass des Streits wiedergab und sie erklärte, es sei plötzlich, aus dem Nichts heraus zu dem Streit gekommen (Prot. II S. 53), ist festzuhalten, dass die Privatklägerin sehr wohl festhielt, den Beschuldigten auf die Übernachtung bei dem befreundeten Ehepaar angesprochen zu haben. Das Überraschungsmoment schilderte sie nicht in Bezug auf den Streit, sondern in Bezug auf das für sie überraschend kommende gewalttätige Verhalten des Beschuldigten (Prot. II S. 31). Soweit die Verteidigung weiter aus -- 24 of 54 -dem Umstand, dass sich die Privatklägerin ihrer Ansicht nach nicht an den Streit erinnert, ableiten will, dass kein wirklicher Erlebnishintergrund vorliegt, und dazu impliziert, der Beschuldigte könne sich heute noch daran erinnern (Prot. II S. 54), verkennt sie, dass der Beschuldigte den Streit heute nicht detaillierter schildert als die Privatklägerin, sondern im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen bestätigte bzw. wiederholte (Prot. II S. 47). Im Übrigen wirken die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihres zurückhaltenden Aussageverhaltens und die im Kern übereinstimmenden sowie detaillierten Schilderungen sehr wohl als erlebt. Die erwähnten Widersprüchlichkeiten erschüttern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht.
2.3.6. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung (Anklageschrift Ziffern 1.6 und 1.7) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft qualifiziert. Dabei hält die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe den Vorfall mit der Umschreibung als "versuchte Vergewaltigung" nicht dramatisierend wiedergegeben (Urk. 51 S. 10 f. und 17 f.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Richtig ist, dass die Privatklägerin schilderte, wie sie nach dem ersten Übergriff vom Schlafzimmer in das Badezimmer flüchtete und dabei vom Beschuldigten verfolgt wurde (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 3/3 S. 20). Ein Stossen von hinten hat die Privatklägerin zwar zuerst angegeben, in der unmittelbar darauf folgenden Antwort aber ihre Aussage richtiggestellt und dies in der späteren Befragung bestätigt. Die Aussagen der Privatklägerin etwa zum zweiten Übergriff fallen überaus anschaulich aus. Sie sei, nachdem der Beschuldigte sie nackt in ihrem Bett aufgesucht und dort neben ihr liegend masturbiert habe, ins Badezimmer geflohen. Der Beschuldigte habe sie verfolgt und sie im Bad gegen die Wand gedrückt (Urk. 3/3 S. 20: "[…] weil er das zu Ende führen wollte, was er im Sinn hatte"). Im Bad habe er versucht, ihr die Hose runterzuziehen. Sie habe ihn an den Handgelenken gepackt und sei mit dem Körper runtergegangen, bis sie beide praktisch sitzend respektive in einer Kauerposition auf dem Boden gelandet seien. Dort habe sie ihre Beine gut geschlossen gehalten. Als der Beschuldigte die Hände von ihrer Hose weggenommen und zu masturbieren begonnen habe, habe sie den Moment genutzt um aufzustehen und zu gehen. Sie sei in das Zimmer der Mädchen ge-- 25 of 54 -gangen und habe sich neben die ältere Tochter gelegt (Urk. 3/3 S. 20 ff.). Anschaulich ist nicht nur diese Beschreibung des Übergriffs und die Abwehrhandlungen der Privatklägerin, sondern auch die Schilderung ihrer Gefühlslage (Urk. 3/3 S. 22: "In jenem Moment hatte ich wie Mut gefasst mich ihm zu widersetzen, es nicht mehr zuzulassen. Ich wollte das nicht mehr über mich ergehen lassen […]"). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, die Privatklägerin habe die verschiedenen Übergriffe glaubhaft geschildert, so ist dem beizupflichten. Daran vermögen auch die heutigen Aussagen der Privatklägerin nichts zu ändern, auch wenn sie sich nicht mehr an alle Details zu erinnern vermochte, was angesichts der bereits verstrichenen Zeit seit dem Vorfall – wie schon zuvor erwähnt – nur verständlich ist. Im Wesentlichen stimmen ihre Angaben mit ihrer bisherigen Darstellung überein (Prot. II S. 28 ff.).
2.4. Aussagen der Zeugin C._____ C._____ ist eine Freundin der Privatklägerin. Bringt die Verteidigung vor, die Zeugin habe nichts Belastendes gesehen (Urk. 75 S. 7), ist das Gegenteil der Fall. Die Zeugin beschreibt unter anderem, wie sie der Privatklägerin und dem Beschuldigten nach dem gemeinsamen Besuch eines Festes angeboten habe, über Nacht bei ihr zu bleiben. Als sie sich im Kinderzimmer um die Kinder gekümmert habe, habe sie gehört, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte zum Balkon gegangen seien und dort diskutiert hätten. Es sei gewesen kurz nachdem sie gefragt habe, ob die Familie bei ihr übernachten wolle. In der Folge habe sie einen Schlag gehört, welcher wie eine Ohrfeige geklungen habe. Sie habe gehört, wie die Privatklägerin geweint und das Badezimmer aufgesucht habe. Darauf sei der Beschuldigte zum Kinderzimmer gekommen. Er habe einen sehr aggressiven Gesichtsausdruck gehabt und seine Töchter mitnehmen wollen. Aus den Schilderungen der Zeugin geht weiter hervor, wie sie versucht habe, mit dem aggressiven und betrunkenen Beschuldigten zu reden, damit die Kinder bleiben könnten. Der Beschuldigte habe sie verbal angegriffen und sie auch an den Oberarmen oder im Schulterbereich gepackt. Weiter schildert die Zeugin ein Handgemenge mit dem Beschuldigten, sie habe ihm wohl sogar leicht ins Gesicht geschlagen, und wie ihr Ehemann versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen, wie der Beschuldigte -- 26 of 54 -immer wieder allen (der Privatklägerin, ihr und ihrem Ehemann) gedroht habe und wie er sie (die Zeugin) und ihren Mann derart weggestossen habe, dass beide zu Boden gestürzt seien. Als die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen mit den Kindern die Wohnung verlassen hätten, habe sie im Treppenhaus einen weiteren Schlag gehört. Die Privatklägerin sei eine Person, die all ihre Probleme ihr (der Zeugin) und den Töchtern gegenüber verstecke. Der Beschuldigte sei immer eifersüchtig gewesen, etwa, wenn sie mit der Privatklägerin getanzt oder gesprochen habe. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie sich nicht mehr treffen könnten, ansonsten der Beschuldigte die Privatklägerin schlagen würde (Urk. 5/1 S. 3 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Zeugin im Wesentlichen ihre Aussagen (Urk. 5/2). Die Zeugin gibt den Sachverhalt nicht nur konkret, detailliert, gleichbleibend und in einer logischen Reihenfolge wieder. Sondern ihre Beobachtungen stützen auch die belastenden Aussagen der Privatklägerin in wesentlichen Punkten. Dies betrifft in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin zum vermuteten Grund des Streits, zu den Schlägen auf dem Balkon und zu den Schlägen im Treppenhaus. Übereinstimmungen finden sich aber auch in den Schilderungen, wie der Beschuldigte die Zeugin und deren Ehemann zu Fall gebracht, wie die Privatklägerin ihre Probleme zu verstecken versucht und wie die Zeugin den Beschuldigten als eifersüchtige Person erlebt habe. Insgesamt wird der Beschuldigte durch die Aussagen der Zeugin belastet.
2.5. WhatsApp-Nachrichten Die Vorinstanz folgt der Argumentation der Verteidigung, wonach die WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich als undatierte Ausdrucke bei den Akten lägen und es möglich sei, dass die Nachrichten nachträglich erstellt worden seien. Zudem könnten der Kommunikation keinerlei Anhaltspunkte für die vorgeworfene Tat, sondern lediglich für gravierende Eheprobleme entnommen werden. Die Vorinstanz erwägt, die Ausdrucke der WhatsApp-Nachrichten seien in der Tat nicht besonders aussagekräftig und im Übrigen für die Sachverhaltserstellung nicht von Relevanz (Urk. 51 S. 20 f.). Wann die Nachrichten verfasst wurden, kann zwar nicht nachvollzogen werden (Urk. 6/1-10). Aufgrund der ebenfalls ersichtlichen Nachrichten des Beschuldigten -- 27 of 54 -ist davon auszugehen, dass die Nachrichten tatsächlich verfasst und verschickt wurden (so die Staatsanwaltschaft, Prot. II S. 56). Immerhin thematisierte die Privatklägerin entsprechende Nachrichten auch in ihrer ersten Einvernahme vom 15. April 2017 (Urk. 3/1 S. 8). Aus einem Rapport der Kantonspolizei Aargau geht weiter hervor, dass das Telefon der Privatklägerin nicht ausgewertet werden konnte, weshalb die Privatklägerin der Polizei am 16. Mai 2017 zehn auf ihrem Computer abgespeicherte Nachrichten per E-Mail zukommen liess (Urk. 1/1 S. 4 f.). Rechtsgenügend erstellt ist deshalb, dass die WhatsApp-Nachrichten (Urk. 6/1-10) am 16. Mai 2017 der Polizei zugingen und deshalb nicht jüngeren Datums sein können. Die Privatklägerin wirft dem Beschuldigten darin unter anderem vor, sie geschlagen und ihr mit der Wegnahme der Kinder gedroht zu haben. Ihre Nachrichten an den Beschuldigten belegen deshalb, dass die Privatklägerin den Beschuldigten spätestens am 16. Mai 2017 mit Vorwürfen konfrontierte, die auch Gegenstand ihrer Einvernahmen waren. Aus den vereinzelten Reaktionen des Beschuldigten (Urk. 6/5-10) lässt sich zudem tendenziell schliessen, dass er gegenüber der Privatklägerin teilweise Besitzansprüche erhob oder kontrollierend auftrat. So schrieb er: "Pass auf die Mädchen auf. Komme schnell und ich mache so wie du willst. Ich bin in E._____ angekommen. Pass auf wer dich nach Hause bringt. Ist es F._____. Mich interessiert es eine Scheisse. Wenn du willst gehe. Ich suche dich. Du gehörst mir und niemandem anderen, so wie du gesagt hast" (Urk. 6/6). Zwar lassen sich aus den Nachrichten in Bezug auf die anklagegenständlichen Vorfälle nichts Wesentliches ableiten. Die erwähnte Antwort des Beschuldigten stützt indes die Aussagen der Privatklägerin. Sie zeigt exemplarisch dessen kontrollierende Grundhaltung auf, und steht im Widerspruch zu seinen eigenen, gemäss denen er nicht eifersüchtig sei.
2.6. Aussagen des Beschuldigten
2.6.1. In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, diese seien zum Kerngeschehen insoweit konstant und widerspruchsfrei, als der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestreite. Hingegen sei das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin und sein Verhalten nicht derart unproblematisch gewesen, wie es der Beschuldigte dargestellt habe. So gelte es zu berücksichti-- 28 of 54 -gen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben einen neuen Termin im Männerhaus verlangt habe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass nach seinem Dafürhalten Probleme in der Partnerschaft bestanden hätten, welche den Grund in seinem Verhalten gehabt hätten. Lebensfremd sei zudem die Behauptung des Beschuldigten, in Bezug auf den Vorfall vom 14. April 2017 den Duschvorhang nur deshalb zurückgezogen zu haben, um die Privatklägerin zu begrüssen. Schliesslich unterstreicht die Vorinstanz, der Beschuldigte sei selbstredend nicht dazu verpflichtet, Aussagen zu machen. Wären die Aussagen der Privatklägerin jedoch tatsächlich alle frei erfunden, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nicht auf die Bestreitung einer irrelevanten Zeitangabe einer Nasenoperation beschränkt hätte. Dieses Aussageverhalten sei als Indiz zu werten, dass die Privatklägerin grundsätzlich die Wahrheit gesagt habe (Urk. 51 S. 19 f.).
2.6.2. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann mehrheitlich nicht gefolgt werden. Aus dem blossen Gang zum Männerhaus lässt sich der Urheber ehelicher Probleme nicht ausmachen. Unzutreffend ist auch, wenn die Vorinstanz den Hinweis auf die Nasenoperationen als Indiz für eine Falschaussage wertet. Der Beschuldigte liess es damit bewenden, den Vorwurf abzustreiten und die Daten der Operationen aus seiner Sicht richtigzustellen. Dies ist sein prozessuales Recht und gereicht ihm nicht zum Nachteil. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 7) sind die Ausführungen des Beschuldigten, am 14. April 2017 den Duschvorhang einzig zur Begrüssung der Privatklägerin zurückgezogen zu haben (Urk. 4/1 S. 5), hingegen nur schwer nachvollziehbar. Dies gilt ganz generell und hier umso mehr, als der Beschuldigte selbst festhielt, die Privatklägerin habe ihm wenige Stunden zuvor beim Vorfall im Badezimmer ausdrücklich gesagt, "es sei vorbei, sie wolle es nicht mehr" (Urk. 4/3 S. 4). Zudem hielt er heute in Bezug auf den vorangehenden Vorfall fest, nachdem er sich neben die Privatklägerin gelegt und sie gefragt habe, ob sie es wolle, habe sie verneint, woraufhin er aufgestanden und wieder hinausgegangen sei. Während der Untersuchung gab er indes an, ihr in das Bad gefolgt zu sein (Prot. II S. 50). Auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten fallen oftmals -- 29 of 54 -wenig überzeugend aus. Dies ist etwa in Bezug auf die Schilderungen der Fall, die Freundin der Privatklägerin habe mit ihm geschimpft, ihn gestossen, ungeachtet seiner Tochter auf dem Arm geschlagen und aus dem Haus gewiesen. Ein eigentlicher Grund für eine derart aufgebrachte Reaktion der Gastgeberin fehlt in den Schilderungen des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 52). Wenig überzeugend ist auch, wenn der Beschuldigte kategorisch festhält, die laut eigenen Angaben aggressive, gewalttätige und schreiende Zeugin nie verbal angegriffen zu haben (Urk. 4/2 S. 3 f.). Auffallend ist, dass der Beschuldigte sich bemüht zeigte, die Probleme mit der Privatklägerin zu verharmlosen. So gab er beispielsweise als Grund für die getrennten Schlafzimmer an, die Beziehung sei einfach "kalt" geworden, ohne Näheres dazu auszuführen (Prot. II S. 20). Das Erkalten der Beziehung würde auch auf fehlendes Interesse aneinander deuten, was jedoch den Aussagen des Beschuldigten wie auch denjenigen der Privatklägerin, wonach es nach der Trennung noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam, gewissermassen widerspricht. Neu gab er heute zudem an, die Trennung mit der Privatklägerin besprochen zu haben (Prot. II S. 22). Zudem gelingt es ihm mit seinen Aussagen nicht, die erlebnisbasierten Schilderungen der Privatklägerin anders darzustellen. Die ihren Aussagen innewohnende Dynamik fehlt bei seinen Angaben. Nach dem Ablauf des Abends in der D._____ Bar vor rund fünf Jahren gefragt, gab er beispielsweise lediglich an, es sei wie ein normaler Abend eines normalen Paares, wenn es in den Ausgang gehe, gewesen (Prot. II S. 52). Weitere Angaben machte er nicht, während die Privatklägerin den Ablauf des Abends auch heute noch recht detailliert wiedergeben konnte ("[…] Wir bestellten einen Drink. Es hatte Südländer dort. Wir sprachen mit einer Gruppe und unterhielten uns. […]"; Prot. II S. 34). Dagegen wirken die Aussagen des Beschuldigten äusserst pauschal und farblos. Insgesamt sind die Schilderungen des Beschuldigten zum Kerngeschehen zwar überwiegend konstant. Oft fallen sie aber eher farblos, mit Strukturbrüchen versehen und teilweise im Widerspruch zu den Zeugenaussagen aus. Die Schilderungen des Beschuldigten wecken nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
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2.7. Zusammenfassend fussen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergewaltigung und die weiteren Vorwürfe der einfachen Körperverletzungen, der versuchten Nötigung und der sexuellen Belästigungen auf den Aussagen der Privatklägerin, die als erlebnisbasiert und glaubhaft zu qualifizieren sind. Zweifel, dass die Privatklägerin in den Worten der Verteidigung Erlebtes mit Erfundenem vermischen würde, werden durch ihr Aussageverhalten zerstreut (Urk. 75 S. 8). In Bezug auf den Vorfall vom 4./5. März 2017 wird der Beschuldigte zusätzlich von der Zeugin C._____ belastet. Die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin sind selbst im Lichte der Schilderungen des Beschuldigten als glaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt lässt das Beweisergebnis am angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme der Nasenbeinfraktur (Ziffer 1.2 der Anklage) – mangels ärztlichen Befunds und zugunsten des Beschuldigten – und der beim Würgen unterbundenen Luftzufuhr (Ziffer 1.3 der Anklage) keine vernünftigen Zweifel offen. III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung (Anklageschrift Ziffer 1.1)
1.1. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Nötigungsmittel (drohen, Gewalt anwenden, unter psychischen Druck setzen, zum Widerstand unfähig machen) stimmen mit Art. 189 StGB überein. Betreffend Ausmass der Gewalt kann bereits Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (Urteil 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (P HILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 189 StGB).
1.2. Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin im gemeinsamen Schlafzimmer Sex, worauf die Privatklägerin ihn abwies und mit ihren Händen Widerstand leistete. Der Beschuldigte fasste mit seinen Händen beide Handge-
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lenke der Privatklägerin und hielt sie so fest, um ihren Widerstand zu brechen, liess dann mindestens eine Hand los und zerriss ihre Unterhose. Darauf öffnete er mit seinen Händen und seinem Körpergewicht die Beine der Privatklägerin und vollzog den Geschlechtsverkehr. Damit nötigte er die Privatklägerin zum Beischlaf. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1.2)
2.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Tat zum Nachteil des Ehegatten wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteil 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E.3.3.).
2.2. Der Beschuldigte zerrte die Privatklägerin aus einer Bar zu einem nahegelegenen Hauseingang, riss sie dabei an den Haaren, würgte sie und schlug mit seiner Stirn mehrmals gegen deren Nase. Die Privatklägerin erlitt Hämatome am Hals, Verletzungen an der Oberlippe innen und eine geschwollene Nase. Sie litt während rund einer Woche an Schmerzen. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich, überschreiten aber die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung. Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur -- 32 of 54 -Folge hatte (BGE 119 IV 25), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004) und zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, die eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe bewirkten (Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren zog, sie würgte, ihr mit der Stirn kraftvoll auf die Nase schlug und ihr dadurch während rund einer Woche anhaltende Schmerzen zufügte, beging er nicht nur ein niederschwelliges Gewaltdelikt. Es liegt kein unbedeutender Angriff auf den Körper vor, auch wenn die Verletzungsfolgen (geschwollene Nase) deutlich sichtbar gewesen sein dürften, aber nicht als gravierend einzustufen sind. Selbst wenn die objektiven Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich ausfielen, liegt kein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen leichten Fall handelt, sind die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss die objektiven Verletzungsfolgen zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb S. 60 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ohne Grund und damit aus nichtigem Anlass aus einer Bar zerrte, sie an den Haaren riss, sie würgte und mehrmals mit seiner Stirn gegen deren Nase schlug, offenbart eine erhebliche Rücksichtslosigkeit. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin ohne Vorwarnung. Dies alles spricht gegen die Annahme eines leichten Falles. Der Beschuldigte schlug mehrmals zu, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Verletzungen der Privatklägerin in Kauf nahm.
2.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
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3. Einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziffern 1.3 und 1.4)
3.1. Als der Beschuldigte und die Privatklägerin auf dem Balkon sassen, packte der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt an den Haaren, zog ihren Kopf nach hinten und würgte sie. Darauf zog er ihren Kopf gegen seinen Schoss und verpasste ihr mit der Hand, der Faust oder dem Ellenbogen voller Wut fünf bis sechs Schläge seitlich gegen den Kopf. Das Würgen war "ziemlich stark" und die Schläge bezeichnete die Privatklägerin als stark respektive auf einer Skala von 0 bis 10 mit 4. Im Treppenhaus schlug der Beschuldigte die Privatklägerin erneut und ähnlich stark drei bis vier Mal gegen den Hinterkopf (Urk. 3/3 S. 30 ff.). Die Privatklägerin erlitt Hämatome am Kiefer, an den Oberarmen und während etwa zwei Tagen anhaltende Kopfschmerzen (Urk. 3/1 S. 9, Urk. 3/5 S. 6 f.). Diese objektiven Verletzungsfolgen überschreiten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung nur knapp. Zu betonen ist gleichwohl, dass nicht nur das ziemlich starke Würgen, sondern insbesondere auch die starken und wiederholten Schläge seitlich gegen den Kopf und damit gegen empfindliche Körperstellen (Augen und Ohren) keine niederschwellige Gewalt mehr darstellen. Mit Blick auf die bereits erwähnte Abgrenzung sind die Verletzungen als einfache Körperverletzungen einzustufen. Die Tatumstände sind mit dem Übergriff bei der D._____ Bar ohne Weiteres vergleichbar. Einmal mehr schlug der Beschuldigte ohne Grund. Er liess der Privatklägerin keine Möglichkeit der Abwehr. Das Würgen wie auch die wiederholten Schläge gegen den Kopf können mit Blick auf die Tatumstände nicht als leicht im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Auch hier handelte der Beschuldigte vorsätzlich.
3.2. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
4. Versuchte Nötigung (Anklageschrift Ziffer 1.5)
4.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un-
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terlassen oder zu dulden, wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.2. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, sie und ihre Freundin C._____ umzubringen, falls die Privatklägerin ihre Freundin weiterhin sehen würde. Trotz der Drohung erreichte der Beschuldigte sein Ziel nicht – der Nötigungserfolg blieb aus. Die Staatsanwaltschaft hat die Todesdrohungen zutreffend als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Mehrfache sexuelle Belästigung (Anklageschrift Ziffern 1.6 und 1.7)
5.1. Eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB begeht, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, und wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt.
5.2. Der Beschuldigte legte sich neben die Privatklägerin ins Bett und masturbierte. Gleiches tat er wenig später, nachdem er ihr ins Bad gefolgt war und vor ihr kniete, während die Privatklägerin mit dem Rücken zur Wand auf dem Boden kauerte. Stunden später überraschte er sie beim Duschen und griff ihr zwischen die Beine. Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten als mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 und 2 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Qualifikation blieb von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht unbestritten. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze
1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
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Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu bestrafen. Die vorinstanzliche Geldstrafe und Busse seien zu bestätigen (Prot. II S. 56).
1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, sind eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und eine Busse auszusprechen. Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs.1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen können, sind hier nicht anwendbar. Die Gesamtgeldstrafe überschreitet nicht den neurechtlichen Rahmen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug deshalb nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung.
1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 24 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für die Vergewaltigung eine Freiheits-- 36 of 54 -strafe auszufällen und sind für die übrigen Vergehen und Übertretungen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe respektive einer Gesamtbusse gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1;6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3;6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4;6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3;6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen).
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2.1.2. Für die Straftat der Vergewaltigung steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für die Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion ist hier nicht auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 86). Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die als empfindliche Sanktion zu bezeichnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 3-tägige Untersuchungshaft und die heute ebenfalls auszufällende Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten einfachen Körperverletzungen und die versuchte Nötigung zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Für die Übertretungen ist eine Gesamtbusse auszufällen.
2.2. Das Gesetz sieht für die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und die Nötigung (Art. 181 StGB) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV
55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe (Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung) sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe (Versuch) strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Vergewaltigung (Anklageschrift Ziffer 1.1)
3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass der Beschuldigte keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten ohnehin körperlich unterlegen und es bedurfte keiner be-
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sonderen Gewaltanwendung, um das Delikt an der bereits im Bett liegenden Privatklägerin zu verüben. Insgesamt dauerte der Übergriff gemäss den Angaben der Privatklägerin etwa fünf Minuten (Urk. 3/2 S. 8) und war von relativ kurzer Dauer. Hinsichtlich der Tatintensität handelte es sich gemessen an den denkbaren unter den Tatbestand der Vergewaltigung fallenden Delikten nicht um ein schwerwiegendes Tatvorgehen. Ebenfalls relativierend und, ohne den Vorfall zu bagatellisieren, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat in der Wohnung respektive im gemeinsamen Schlafzimmer beging und er deshalb eher spontan agierte und nicht eigentlich planmässig vorzugehen und sein Opfer etwa abzupassen hatte. Hingegen schreckte er nicht davor zurück, die Tat an seiner eigenen Ehefrau und deshalb in Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses zu begehen. Ihr Widerstand hielt ihn nicht davor zurück, erst nach der Ejakulation von ihr abzulassen und in diesem Sinne seine Tat ohne jegliche Rücksicht zu Ende zu bringen. Dass die Handlung ungeschützt erfolgte, fällt mit der Vorinstanz nicht ins Gewicht, da die Ehepartner vor und nach der Tat einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten. Die objektive Tatschwere ist (im Rahmen der per se schwerwiegenden Aspekte einer Vergewaltigung) insgesamt als leicht einzustufen.
3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Dies ist dem Tatbestand immanent. Der Alkoholkonsum führte (davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen) zu einer gewissen Enthemmung, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Weitere subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich.
3.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 24 Monate festzusetzen.
4. Einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1.2)
4.1. Für die Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich die einfache Körperverletzung bei der D._____ Bar (Anklageschrift Ziffer 1.2) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
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4.2. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren einfachen Körperverletzungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte riss die Privatklägerin an den Haaren, würgte sie und schlug mit seiner Stirn gegen deren Nase. Die Privatklägerin erlitt Hämatome am Hals, Verletzungen an der Oberlippe innen sowie eine geschwollene Nase und litt während rund einer Woche an Schmerzen. Insgesamt müssen die Verletzungen als leicht bezeichnet werden. Relativierend zu gewichten ist auch, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den Schlag ohne Vorwarnung ausführte und er der Privatklägerin keine Möglichkeit zum Abwehren oder Ausweichen liess. Verschuldenserhöhend ist zudem, dass er genau auf jene Körperstelle abzielte, welche die Privatklägerin, wie er wusste, operiert hatte. In diesem Sinne handelte er hinterhältig und boshaft. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als leicht einzuordnen.
4.3. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er ohne nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund handelte. Der Alkoholkonsum führte (davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen) zu einer gewissen Enthemmung, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
4.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die leichte objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
5. Einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziffern 1.3 und 1.4)
5.1. Der Beschuldigte zog die Privatklägerin an den Haaren und würgte sie "ziemlich stark". Ihren Kopf auf seinem Schoss verpasste er ihr mit der Hand, der Faust oder dem Ellenbogen fünf bis sechs starke Schläge seitlich gegen den Kopf (auf einer Skala von 0 bis 10 mit einer Intensität von 4). Wenig später schlug er sie erneut und ähnlich stark drei bis vier Mal gegen den Hinterkopf. Die Privatklä-- 40 of 54 -gerin erlitt Hämatome am Kiefer, an den Oberarmen und etwa zwei Tage anhaltende Kopfschmerzen. Diese Verletzungen überschreiten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung nur knapp und sind als leicht zu bezeichnen. Auch diese Übergriffe tragen affektakzentuierte Züge und erfolgten ohne Vorwarnung. Dazu und zur subjektiven Tatschwere kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.4).
5.2. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Dabei rechtfertigt sich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Schläge. Nicht erstellt ist, welche Schläge zu welchen Verletzungen führten. Damit kann der Taterfolg nicht den einzelnen konkreten Übergriffen zugerechnet werden. Die Schläge erfolgten auf dem Balkon und kurz danach im Treppenhaus und damit zeitlich und situativ in unverändertem Rahmen und gestützt auf denselben Willensakt. Sie stellen deshalb eine natürliche Handlungseinheit respektive eine sogenannte iterative Tatbestandsverwirklichung (eine "Tracht Prügel") dar. Es ist denn in Bezug auf das Verschulden und das geschaffene Unrecht einerlei, ob der Beschuldigte während der selben Auseinandersetzung zu Beginn fünf- bis sechsmal und wenig später drei- bis viermal oder ob er zu Beginn der Auseinandersetzung acht- bis zehnmal schlug. Für die einfache Körperverletzung wäre eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 60 Tagessätze zu erhöhen.
6. Versuchte Nötigung (Anklageschrift Ziffer 1.5)
6.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Nötigung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte drohte gegenüber der Privatklägerin, sie und ihre Freundin C._____ umzubringen, falls die Privatklägerin ihre Freundin weiterhin sehen würde. Der Beschuldigte wollte einen ihm unliebsamen Kontakt unterbinden (vgl. Urk. 4/3 S. 5). Zu seinen Lasten gilt es Rechnung zu tragen, dass er Todesdro-- 41 of 54 -hungen und damit ein massives Nötigungsmittel einsetzte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden unter Berücksichtigung aller denkbaren Nötigungen gleichwohl leicht.
6.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Auch die Nötigung erfolgte unter Alkoholeinfluss. Die damit zu Gunsten des Beschuldigten angenommene Enthemmung wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbegehung erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen. Für die Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Tat zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung steht. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen.
7. Zwischenfazit betreffend Vergehen (Anklageschrift Ziffern 1.2 - 1.5) Zusammenfassend rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung vor der D._____ Bar von 120 Tagessätzen unter Berücksichtigung der übrigen Vergehen auf 200 Tagessätze zu erhöhen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festzusetzen (Urk. 51 S. 33 f.; Urk. 61).
8. Mehrfache sexuelle Belästigung (Anklageschrift Ziffern 1.6 und 1.7)
8.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Belästigungen ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren sexuellen Belästigungen in Relation zu setzen. Als die Eheleute bereits getrennte Schlafzimmer bezogen hatten, legte sich der Beschuldigte nackt neben die Privatklägerin ins Bett und masturbierte. Dieses explizite Verhalten wiederholte er wenig später, nachdem er der Privatklägerin ins Bad gefolgt war. Am folgenden Morgen -- 42 of 54 -überraschte er die Privatklägerin beim Duschen und griff ihr zwischen die Beine. Die Tatschwere des zweiten Vorfalls ist etwas gewichtiger, da der Beschuldigte die Privatklägerin im Intimbereich berührte und damit ihre Integrität in grösserem Ausmass tangierte.
8.2. Der Beschuldigte handelte bei beiden Vorfällen mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Dies ist dem Tatbestand immanent. Beim ersten Vorfall offenbarte er eine gewisse Hartnäckigkeit, indem er der Privatklägerin ins Bad folgte und ihre Abweisung ignorierte. Aber auch beim zweiten Vorfall liess er erst von der Privatklägerin ab, als diese nach den Töchtern rief. Der Alkoholkonsum führte beim zweiten Vorfall zu einer gewissen Enthemmung, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Weitere subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich.
8.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden beider Vorfälle vergleichbar leicht. Für den ersten Vorfall (Anklageschrift Ziffer 1.6) rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse (Urk. 51 S. 33 f., Urk. 61) eine Busse von Fr. 300.-- als hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Für den zweiten Vorfall (Anklageschrift Ziffer 1.7) rechtfertigt sich als Einzelstrafe ebenfalls eine Busse von Fr. 300.--. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 200.-- zu erhöhen. Daraus folgt eine Gesamtbusse von Fr. 500.--.
9. Täterkomponente Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte sei in Spanien geboren und dessen Eltern und drei Geschwister würden dort leben. In Spanien habe er die obligatorische Schule besucht und eine Lehre als Elektriker gemacht, die er nicht abgeschlossen habe. Am tt. März 2008 habe er die Privatklägerin in Venezuela geheiratet und in den Jahren 2010 und 2012 seien die Töchter auf die Welt gekommen. 2012 sei er mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Seit 2015 arbeite er bei der G._____ AG und verdiene bei einem Vollzeitpensum rund Fr. 4'700.-- netto (nach Abzug der Quellensteuer und zuzüglich 13. Monatslohn). Von der Privatklägerin sei er gerichtlich getrennt und er müsse monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'470.-- bezahlen. Diese könne er im Moment nicht leisten, da er -- 43 of 54 -weniger Lohn erhalte. Die Töchter sehe er jedes Wochenende. Von der Privatklägerin möchte er sich scheiden lassen, ein Scheidungsverfahren sei aber noch nicht hängig (Urk. 51 S. 32). Diese Erwägungen können übernommen werden. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nun geschieden zu sein. Die Kinderunterhaltsbeiträge würden von der Alimentenstelle bevorschusst. Bei dieser habe er rund Fr. 80'000.-- Schulden. Darüber hinaus habe er weitere Schulden von etwa Fr. 7'000.-- bei der Krankenkasse, die er über das Betreibungsamt zurückzahle (Prot. II S. 13, S. 18 f.; vgl. auch Urk. 91/2, 91/7). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.
10. Verfahrensdauer
10.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis).
10.2. Zur Verfahrensdauer geht aus den Akten Folgendes hervor. Der Beschuldigte wurde am 14. April 2017 verhaftet und am 16. April 2017 durch die Kantonspolizei einvernommen (Urk. 4/1). Dannzumal erfolgten die ersten Konfrontationen mit den hier zu beurteilenden Straftaten. Im April/Mai 2017 wurden Mobiltelefone ausgewertet und die eheliche Wohnung durchsucht. Im Juli 2017 wurde das Verfahren auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Baden durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und eine Woche später durch die Staats-- 44 of 54 -anwaltschaft IV übernommen (Urk. 15/3 und Urk. 15/7). Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten fanden am 29. November 2017 und 15. August 2018 statt (Urk. 4/2, Urk. 4/4). Die Privatklägerin wurde am 15. April 2017, 17. Oktober 2017 und 29. November 2017 befragt (Urk. 3/1-5) und C._____ am 24. August 2017 und 21. Juni 2018 (Urk. 5/1-2). Am 14. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage an das Bezirksgericht Dietikon (Urk. 23). Zwischen dem 29. November 2017 und 21. Juni 2018 sind keine Verfahrensschritte erkennbar. Dies ist ein eher langer Zeitraum, der aber (knapp) noch nicht als eigentliche Bearbeitungslücke zu qualifizieren ist. Die vorinstanzliche Verfahrensleitung lud die Parteien am 27. Februar 2019 zur Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2019 vor (Urk. 24). Am 28. Mai 2019 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und eröffnete dieses mündlich und schriftlich im Dispositiv. Das schriftlich begründete Urteil ging den Parteien am 26. September 2019 zu (Urk. 52). Verzögerungen oder eigentliche Bearbeitungslücken sind damit im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar und vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Dabei wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 26. September 2019 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 20. April 2021 rund 19 Monate respektive seit der erstinstanzlichen Eröffnung im Dispositiv rund 23 Monate vergingen. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Zeitspanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entscheideröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erheblichem Aktenumfang und sieben Beschuldigten verneint (Urteil 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2). Ebenso wenig wurde bei einem Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens eine Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Urteilseröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung eine "krasse Zeitlücke" angenommen (Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4). Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht verlangt -- 45 of 54 -werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Hier aber erscheint mit Blick auf die eher geringe Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils die Dauer des Berufungsverfahrens als zu lang. Die nicht mehr angemessene Länge wurde nicht durch den Beschuldigten verursacht. So führte insbesondere auch die im Frühjahr 2020 aufgetretene COVID-19-Pandemie zur Abnahme der ursprünglichen Vorladungen und damit zu einer Verzögerung.
10.3. In Nachachtung der zu langen Dauer des Berufungsverfahrens und des erwähnten eher langen Zeitraums im Untersuchungsverfahren (2018) rechtfertigt es sich deshalb, die Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, die Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen und die Gesamtbusse von Fr. 500.-mässig zu reduzieren, was zu einer Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen und eine Gesamtbusse von Fr. 400.-- führt.
11. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Die erstandene Haft von drei Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Nach dem hier anwendbaren aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren -- 46 of 54 -(BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren dürfte ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Praxis ist von einem Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf vier Tage festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 51 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Sie erwägt, in Bezug auf allfällige Therapiekosten sei die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Deshalb sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan-- 47 of 54 -spruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 51 S. 38). Diese Erwägungen können übernommen werden. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige Therapiekosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorgerufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR.
3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin
3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins von 5 % seit tt. März 2015 beantragen (Urk. 41 S. 7).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, nach Lehre und Rechtsprechung betrage die haftpflichtrechtliche Genugtuung bei einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10'000.-bis Fr. 20'000.--, sofern keine besonderen Umstände vorlägen. Der Anspruch der Privatklägerin ergebe sich aus dem Vergewaltigungsvorfall im März 2015. Die übrigen angeklagten Vorfälle seien zu geringfügig, um daraus einen Genugtuungsanspruch abzuleiten. Das Verschulden des Beschuldigten sei noch leicht und die konkreten Auswirkungen des Übergriffs auf die Lebensführung der Privatklägerin seien eher gering geblieben. Zwar nehme die Privatklägerin laut eigenen Angaben psychologische Hilfe in Anspruch. Konkrete Einschränkungen oder Auswirkungen auf ihr Leben behaupte sie jedoch nicht. Vielmehr habe sie bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2017 zu Protokoll gegeben, sie habe keine Angst mehr vor dem Beschuldigten. Ihr Verhältnis als Eltern funktioniere reibungslos, sie habe wieder Selbstvertrauen gewonnen und fühle sich sicherer im Leben. Relativierend sei auch zu berücksichtigen, dass es vor und nach dem Vorfall stets auch zu einvernehmlichen Sex gekommen sei und die Privatklägerin auch nach der Vergewaltigung die Beziehung und das Zusammenleben mit dem Beschuldigten fortgesetzt habe. Erschwerend komme aber hinzu, dass der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin ausgenutzt habe. Da sich die Privatklägerin nicht mehr an das genaue Datum im März 2015 erinnere, sei der Zinsenlauf zu Gunsten des Beschuldigten ab 31. März 2015 festzusetzen. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2015 der Intensität der erlittenen Unbill und dem Ver-- 48 of 54 -schulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 51 S. 40 f.).
3.3. Die Privatklägerin liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestätigung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 90 S. 3 f.). Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 55 S. 2).
3.4. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 8'000.-- bewegt sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen (vgl. beispielsweise Urteile 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 4;6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5.3). Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorgfältig aus und können übernommen werden.
3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung
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des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden ( T HOMAS D OMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den Strafpunkt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von fünf Sechsteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von 24.8 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 52.35 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 5'648.15 (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen von zusätzlich einer Stunde für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr. 6'000.--, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Fürsprecher Dr. Y._____, macht einen Aufwand von rund 11 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 185.80 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 2'830.15 (inkl. MwSt.)
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entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist somit auf Fr. 3'800.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Mai 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin), 8 (Kostenfestsetzung), 9 und 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.-- zuzüglich
5 % Zins seit 31. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 3'800.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Fürsprecher Dr. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
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sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Fürsprecher Dr. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. April 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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