SB190476
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. und Widerruf
22. Juni 2021Deutsch216 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190476-O/U/ad-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 22. Juni 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Candrian, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
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C._____ Immobilien AG, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Juni 2019 (DG180227)
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Anklage: Die Anklageschriften betreffend A._____ (Urk. 10402001 ff.) und B._____ (Urk.
10403001 ff.) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. September 2018 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 131 S. 188 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB; sowie − des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB.
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB; sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, wovon 17 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird betreffend den Beschuldigten A._____ vollzogen.
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5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 310 Tagessätzen zu CHF 150, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird betreffend die Beschuldigte B._____ aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 680 wird abgesehen.
8. Gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 aStGB angeordnet und es wird dem Beschuldigten A._____ untersagt, während 2 Jahren als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein.
9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'232'296.25 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten A._____ beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Schritt zu veranlassen, sofern der Beschuldigte A._____ nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Ersatzforderung bezahlt.
10. a. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Juli 2018 beschlagnahmte, bei der D._____ Sagl,... [Adresse], lagernde Motorboot Colombo Romance 32, Kennzeichen 1, Stammnummer 2, Rumpfnummer 3, Motoren Nr. 4 sowie 5, inkl. Zubehör (1 Zundschlüssel, DTS "Mercury Digital Throttle & Shift", Uhr und Barometer, GPS, Tiefenmesser, Radio/CD mit Lautsprechern, CE-Zertifikat, Plane, 4 Fender, Bootstaue) (die "Gegenstände") wird zur Deckung des Anteils des Beschuldigten -- 4 of 152 -A._____ an den Verfahrenskosten bzw. für die Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung herangezogen. b. Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, werden die Gegenstände zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zugunsten der Staatskasse herangezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu Gunsten der Staatskasse verwertet. In Bezug auf einen allfälligen, den Anteil des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten übersteigenden Nettoerlös bleibt die Beschlagnahmung aufrechterhalten zwecks Sicherung der im auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. c. Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, bleibt die Beschlagnahmung in Bezug auf die Gegenstände aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
11. a. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Februar 2018 sowie mit dem 1. Nachtrag zur Kontosperre vom 16. Februar 2018 beschlagnahmten 60'000 Namenaktien der E._____ AG [Valor 6] auf dem Depot der Kundenbeziehung Nr. 7 (die "Wertschriften I"), lautend auf den Beschuldigten A._____, bei der F._____ [Bank], Lugano, werden zur Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten bzw. für die Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung herangezogen.
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b. Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, wird die Bezirksgerichtskasse angewiesen, die F._____, Lugano, aufzufordern, die Wertschriften I im Gegenwert des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu verkaufen und den Erlös hernach an die Bezirksgerichtskasse zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu überweisen. In Bezug auf allfällig durch die F._____, Lugano, nicht verkaufte Wertschriften I bleibt die Beschlagnahmung aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. c. Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, bleibt die Beschlagnahmung in Bezug die Wertschriften I aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
12. a. In Bezug auf die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Februar 2018 und mit dem 1. Nachtrag zur Kontosperre vom 16. Februar 2018 sowie mit selbstständiger Verfügung vom 4. Juni 2019 (im Verfahren Nr. B-2/2017/10023638) beschlagnahmten 1'750'000 Namenaktien der E._____ AG [Valor 8] auf dem Depot der Kundenbeziehung Nr. 7 (die "Wertschriften II"), lautend auf den Beschuldigten A._____, bei der F._____, Lugano, wird mit Rechtskraft dieses Urteils die Kontosperre aufgehoben, soweit sie die Verfügung vom 5. Februar 2018 und den 1. Nachtrag zur Kontosperre vom 16. Februar 2018 betrifft. Die Kontosperre betreffend die Wertschriften II bleibt gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2019 im von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter der Verfahrens-Nr. B-- 6 of 152 -2/2017/10023638 geführten Verfahren aufrechterhalten, bis im genannten Verfahren B-2/2017/10023638 von der zuständigen Verfahrensleitung die Aufhebung der Kontosperre betreffend die Wertschriften II angeordnet wird. Sofern vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil im genannten Verfahren B2/2017/10023638 von der zuständigen Verfahrensleitung die Aufhebung der Kontosperre betreffend die Wertschriften II ohne Verwendung der Wertschriften II zur Deckung von Verfahrenskosten oder Ersatzforderungen rechtskräftig angeordnet wird, so werden die Wertschriften II erneut beschlagnahmt und zur Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten bzw. zwecks Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung herangezogen. b. Falls die Wertschriften II nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 12 Bst. a, letzter Satz, im vorliegenden Verfahren beschlagnahmt sind und der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, wird Bezirksgerichtskasse angewiesen, die F._____, Lugano, aufzufordern, die Wertschriften II im Gegenwert des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu verkaufen und den Erlös hernach an die Bezirksgerichtskasse zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu überweisen. In Bezug auf allfällig durch die F._____, Lugano, nicht verkaufte Wertschriften II bleibt die Beschlagnahmung aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. c. Falls die Wertschriften II nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 12 Bst. a, letzter Satz, im vorliegenden Verfahren beschlagnahmt sind und der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, bleibt die Beschlagnahmung in Bezug die Wertschriften II aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung -- 7 of 152 -durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich befindlichen Gegenständen werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die beschlagnahmten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Mäppchen mit diversen losen Unterlagen (HC 25/1/1); - Diverse Dokumente betr. G._____ AG (HC 25/1/3); - Dokument "Rock Deposit Report H._____" (HC 25/1/4); - 1 BO Jahresabschluss 2014 E._____ (HC 25/2/1); - 1 BO Halbjahresabschluss 2014 E._____ (HC 25/2/2); - 1 BO I._____ Permanent Files (HC 25/2/4); - 1 BO Jahresabschluss 2015 E._____ (HC 25/2/5); - 1 BO Halbjahresabschluss 2015 E._____ (HC 25/2/6); - 1 BO Abschlussunterlagen per 31.12.2015 (HC 25/2/8); - 1 BO nicht beschriftet (Diverse Dokumente zu Abschluss 2015) (HC 25/2/9); - 1 BO Bank I._____ Ordner 1 2015 (HC 25/2/11); - 1 BO Bank I._____ Ordner 2 2015 (HC 25/2/12); - 1 BO Halbjahresabschluss per 30.06.2016 (HC 25/2/13); - 1 BO Personal ab 2014 (HC 25/2/14); - Diverse Berichte Revisionsstelle zu Jahresrechnungen 2014, 2015 (HC 25/2/16); - Diverse Berichte J._____ Treuhand (HC 25/2/17); - Diverse Buchhaltungsunterlagen 2013/2014 E._____ (HC 25/2/18); - Diverse Belege zu Aktionärskonto A._____ (HD 25/2/19); - Diverse Bankbelege 2016 (HC 25/2/21); - 1 BO Jahresabschluss 2011 alle Unterlagen (HC 25/3/1); - 1 BO Jahresabschluss 2011 konsolidiert (HC 25/3/2);
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- 1 BO Jahresabschluss 2012 (HC 25/3/3); - 1 BO Halbjahresabschluss 2012 (HC 25/3/4); - 1 BO Revision 2012 (HC 25/3/5); - 1 BO Jahresabschluss 2013 Einzelabschluss (HC 25/3/6); - 1 BO Halbjahresabschluss 2013 (HC 25/3/7); - 1 BO Zwischenrevision 2013 (HC 25/3/10); - Diverse Dokumente betr. G._____ AG (HC 25/3/11); - 1 BO Buchhaltung 2010/2011 (HC 25/5/1); - 1 BO Jahresabschluss 2011 E._____ (HC 25/5/2); - Diverse Dokumente betr. Jahresabschluss Revisionsberichte 2011 (HC 25/5/4); - 1 Sack Schätzungen K._____ (HC 25/5/6); - Diverse Dokumente betr. Abschluss 2012 (HC 25/5/7); - Diverse Dokumente betr. Abschluss 2013 (HC 25/5/8); - 1 BO GV / VR-Sitzungen 2010-2016 (HC 25/6/3).
14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich befindliche BO BH._____ (HC 29/2) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, zuhanden der Akten Verfahrens-Nr. B-2/2017/10023638, herausgegeben.
15. Die Datensicherungen act. 60801043 und 60801045 (Spiegelungskopien) verbleiben als Beweismittel bei den Akten.
16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich befindlichen Gegenständen werden der Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die beschlagnahmten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Dokument "L._____ LLC Exploration Work Plan H._____ Gold Deposit in 2013" (HC 27/3/1); Dokument "Valuation Report on the Company L._____ LLC" (HC 27/3/2);
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- Präsentation betr. M._____ Corporation (HC 27/3/2); - Diverse Dokumente betr. G._____ AG (u.a. Kaufverträge, Schreiben in … [Sprache in AL._____] mit Übersetzungen) (HC 27/3/4); - Dokument "H._____ Gold in BI._____ Deposit Exploration Report 2012" (HC 27/3/6); - Mäppchen mit "Contract Sale of all shares of L._____ LLC" (HC 27/3/7); - Diverse Dokumente betr. G._____ AG (u.a. VR-Protokolle, GV-Protokoll, Statuten) (HC 27/3/9); - Dokument "H._____ Gold in BI._____ Deposit Exploration Report 2012" (HC 27/3/10); - Diverse Schreiben C._____ Immobilien AG betr. A._____ (HC 27/3/11); - Diverse Dokumente betr. VR G._____ AG (u.a. Einladung VR-Sitzung, E-Mail-Korrespondenz, VR-Protokoll (HC 27/3/12); - Dokument "Draft Layout of the Business Case H._____ GOLD DEPOSIT" (HC 27/3/13); - Diverse Dokumente betr. Verkauf Aktien G._____ AG an N._____ (HC 27/9/1).
17. Die mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2019 beschlagnahmten Geldwerte von CHF 80'000 auf dem Konto Nr. IBAN 6 bei der BB._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich, werden zur Deckung des Anteils der Beschuldigten B._____ an den Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ verwendet.
18. Die Privatklägerin C._____ Immobilien AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 120'000.00 Gebühr Untersuchung (A._____) CHF 5'952.00 Auslagen Gutachten/Expertisen (A._____) CHF 2'410.00 Telefonkontrolle Untersuchung (A._____) CHF 1'849.70 Auslagen Untersuchung (A._____) CHF 2'566.00 Auslagen Polizei (A._____) CHF 945.40 Zeugenentschädigungen Untersuchung (A._____) CHF 187.50 Dolmetscherentschädigung Untersuchung (A._____) CHF 30'000.00 Gebühr Untersuchung (B._____) CHF 470.60 Auslagen Untersuchung (B._____) CHF 1'606.00 Auslagen Polizei (B._____) CHF 118.35 Gebühr Akteneinsicht (B._____) CHF 187.50 Dolmetscherentschädigung Untersuchung (B._____) CHF 36'564.25 amtliche Verteidigung (B._____) CHF 2'851.80 D._____ Sagl - Lagerkosten (A._____) CHF 1'663.60 Wasserfahrzeugversicherung Motorboot (A._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
20. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zu ¾ und der Beschuldigten B._____ zu ¼ auferlegt.
21. Dem Beschuldigten A._____ werden die Kosten der ihn betreffenden Untersuchung auferlegt.
22. Der Beschuldigten B._____ werden die Kosten der sie betreffenden Untersuchung auferlegt.
23. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B._____ mit CHF 36'564.25 (inkl. MWST; abzüglich bereits erhaltener Akontozahlung in der Höhe von CHF 5'498.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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24. Die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Betrag von CHF 36'564.25 werden der Beschuldigten B._____ auferlegt.
25. Die Kosten des Urteils vom 14. Dezember 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich im Verfahren GM180029 betreffend Entsiegelung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
26. Die Kosten des Beschlusses vom 19. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UE170029 betreffend Nichtanhandnahme werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
27. Der Privatklägerin C._____ Immobilien AG wird für ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren UE170029 betreffend Nichtanhandnahme vor dem Obergericht des Kantons Zürich entstandenen Kosten für anwaltlichen Beistand eine Prozessentschädigung von CHF 2'744.60 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entrichtet.
28. Sämtliche Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten A._____ werden abgewiesen.
29. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Immobilien AG für das gesamte Verfahren (Untersuchung und gerichtliches Hauptverfahren) eine Prozessentschädigung von CHF 7'323.60 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren der C._____ Immobilien AG abgewiesen.
30. [Mitteilungen]
31. [Rechtsmittel]
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 132 u. Urk. 178 sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Juni 2019 wird hinsichtlich folgender Ziffern des Dispositivs angefochten: 1., 3., 4., 8., 9., 10., 11., 12., 19., 20., 21., 28., 29.
2. Der Beschuldigte A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Für die erlittene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten A._____ eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Genugtuung zuzusprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldigten A._____ für seine Umtriebe, d.h. insbesondere für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung, angemessen zu entschädigen.
5. Es seien sämtliche Beschlagnahmungen aufzuheben. b) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____ (Urk. 136 u. Urk. 179 sinngemäss)
1. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte B._____ sei von den Vorwürfen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
3. Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
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4. Ziffer 17 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2019 beschlagnahmten Geldwerte von CHF 80'000.-, die sich auf dem Konto Nr. IBAN 6 bei der BB._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich, befinden und unter der Geschäfts-Nr. GG180200-L sowie der Beleg-Nr. 10051 verbucht sind, seien nach Eintritt der Rechtskraft frei- und an die Beschuldigte B._____ herauszugeben.
5. Ziffer 20 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Beschuldigte B._____, ausgenommen diejenigen für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Ziffer 22 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der die Beschuldigte B._____ betreffenden Untersuchung werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Ziffer 24 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
8. Es sei der Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die ihr im Berufungsverfahren anfallenden Anwaltskosten zuzusprechen, welcher Betrag dem Ermessen des Gerichts überlassen werde. c) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 141 u. Urk. 177) "1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2019 sei wie folgt abzuändern:
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● der Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
6 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 550.- (entsprechend CHF 66'000.-) zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
2. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2019 sei wie folgt abzuändern: ● die Beschuldigte 2 sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2019 sei wie folgt abzuändern: ● Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
07.06.2017 gegen den Beschuldigten 1 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 680.- (entsprechend CHF 81'600.-) sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
4. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2019 sei wie folgt abzuändern: ● Dem Beschuldigten 1 sei im Sinne von Art. 67 aStGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein.
5. Im Übrigen sei das Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2019 zu bestätigen."
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Inhaltsverzeichnis: Erwägungen:...................................................................................................... 20 I. Prozessgeschichte..................................................................................... 20 II. Prozessuales.............................................................................................. 21 A. Beweisanträge.......................................................................................... 21 B. Anklagegrundsatz..................................................................................... 22 C. Parteigutachten......................................................................................... 24 D. Teilrechtskraft........................................................................................... 24 III. Materielles............................................................................................... 25 A. Vorwurf der Anklagebehörde.................................................................... 25 B. Standpunkt des Beschuldigten A._____................................................... 28 C. Standpunkt der Beschuldigten B._____.................................................... 28 D. Beweisgrundsätze.................................................................................... 28 E. E._____.................................................................................................... 31 F. 1. Teil: Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011.......................... 32
1. Generalversammlungsbeschluss, Feststellungsbeschluss (Rz. 11-21) 32
2. Handelsregisteranmeldung (Rz. 22-24 bzw. 12-14).............................. 42
3. Kapitalerhöhungsbericht (Rz. 25-27 bzw. 15-17).................................. 43
4. Statuten (Rz. 28-31 bzw. 18-21)........................................................... 44
5. Stampa-Erklärung (Rz. 32-35 bzw. 22-24)........................................... 44
6. Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ (Rz. 25).................................. 45
7. Wissen und Willen der Beschuldigten B._____.................................... 46
8. Tatbeiträge des Beschuldigten A._____ (Rz. 35 f.).............................. 49
9. Wissen und Willen des Beschuldigten A._____.................................... 51
10. Rechtliche Würdigung........................................................................... 52 G. 2. Teil: Einbringung und Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____............................................................................................................ 56
1. Relevante Entwicklungen bei der G._____ (Rz. 37-49)........................ 56
2. Verwaltungsratsbeschluss (Rz. 50-58)................................................. 56
3. Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2012 (Rz. 59-63)............. 62
4. Halbjahresbericht 2012 der E._____ (Rz. 64 f.).................................... 62 H. 3. Teil: Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG sowie Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____............................. 63
1. Relevante Entwicklungen bei der G._____ (Rz. 66-74)........................ 63
2. Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG (Rz. 75-88)......... 63
3. Konzern- und Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2012 (Rz. 89-98)............................................................................................ 67
4. Geschäftsbericht 2012 der E._____ (Rz. 99 f.)..................................... 68
5. Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 (Rz. 101-105).......... 68
6. Halbjahresbericht 2013 der E._____ (Rz. 106 f.).................................. 69
7. Rechtliche Würdigung........................................................................... 69 I. 4. Teil: Kapitalschnitt G._____ vom tt. mm. 2013..................................... 75
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1. Generalversammlungsbeschluss, Feststellungsbeschluss (Rz. 108-114 bzw. Rz. 26-36)............................................................... 75
2. Handelsregisteranmeldung (Rz. 37-39 bzw. 115-117).......................... 81
3. Kapitalerhöhungsbericht (Rz. 40-42 bzw. 118-120).............................. 82
4. Statuten (Rz. 43-46 bzw. 121-124)....................................................... 83
5. Stampa-Erklärung (Rz. 47-48 bzw. 125-127)....................................... 83
6. Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ (Rz. 50).................................. 84
7. Wissen und Willen der Beschuldigten B._____.................................... 85
8. Tatbeiträge des Beschuldigten A._____ (Rz. 128)............................... 87
9. Wissen und Willen des Beschuldigten A._____.................................... 88
10. Rechtliche Würdigung........................................................................... 89 J. 5. Teil: Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____.................. 91
1. Relevante Entwicklungen bei der G._____ (Rz. 129-136).................... 91
2. Wertlosigkeit der G._____-Aktien bzw. fehlender Rechtsanspruch der E._____.......................................................................................... 92
3. Konzern- und Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2013 (Rz. 137-146)........................................................................................ 97
4. Geschäftsbericht 2013 der E._____ (Rz. 147 f.)................................... 97
5. Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2014 (Rz. 149-153).......... 98
6. Halbjahresbericht 2014 der E._____ (Rz. 154 f.).................................. 98
7. Nicht erfüllter subjektiver Tatbestand.................................................... 98 K. 6. Teil: Bruch amtlicher Beschlagnahme durch Vermögensverfügungen. 99
1. Standpunkt des Beschuldigten A._____ bzw. der Verteidigung........... 99
2. Würdigung.......................................................................................... 100
3. Rechtliche Würdigung......................................................................... 101 L. Ergebnis.................................................................................................. 104 IV. Sanktion................................................................................................. 105 A. Anwendbares Recht............................................................................... 105 B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart...................................................................................... 106 C. Beschuldigter A._____............................................................................ 111
1. Strafrahmen........................................................................................ 111
2. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalerhöhung G._____ 2011..................................................................................... 112
2.1. Vorbemerkung............................................................................. 112
2.2. Objektive Tatschwere................................................................... 112
2.3. Subjektive Tatschwere................................................................. 113
2.4. Zwischenergebnis........................................................................ 113
3. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalschnitt G._____ 2013..................................................................................... 113
3.1. Objektive Tatschwere................................................................... 113
3.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 114
3.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 114
4. Urkundenfälschungen – Kapitalerhöhung G._____ 2011................... 114
4.1. Objektive Tatschwere................................................................... 114
-- 17 of 152 --
4.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 115
4.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 115
5. Urkundenfälschungen – Kapitalschnitt G._____ 2013........................ 115
5.1. Objektive Tatschwere................................................................... 115
5.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 116
5.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 116
6. Urkundenfälschungen – Darlehensumwandlung C._____ Immobilien AG.................................................................................... 116
6.1. Objektive Tatschwere................................................................... 116
6.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 117
6.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 117
7. Bruch amtlicher Beschlagnahme – Konten Bank O._____ AG........... 117
7.1. Objektive Tatschwere................................................................... 117
7.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 118
7.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 118
8. Täterkomponente................................................................................ 118
9. Ergebnis............................................................................................. 121 D. Beschuldigte B._____............................................................................. 121
1. Strafrahmen........................................................................................ 121
2. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalerhöhung G._____ 2011..................................................................................... 122
2.1. Vorbemerkung............................................................................. 122
2.2. Objektive Tatschwere................................................................... 122
2.3. Subjektive Tatschwere................................................................. 123
2.4. Zwischenergebnis........................................................................ 123
3. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalschnitt G._____ 2013..................................................................................... 123
3.1. Objektive Tatschwere................................................................... 123
3.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 124
3.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 124
4. Urkundenfälschungen – Kapitalerhöhung G._____ 2011................... 125
4.1. Objektive Tatschwere................................................................... 125
4.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 125
4.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 125
5. Urkundenfälschungen – Kapitalschnitt G._____ 2013........................ 126
5.1. Objektive Tatschwere................................................................... 126
5.2. Subjektive Tatschwere................................................................. 126
5.3. Asperation und Zwischenergebnis............................................... 126
6. Täterkomponente................................................................................ 126
7. Tagessatzhöhe................................................................................... 129
8. Ergebnis............................................................................................. 129 V. Vollzug....................................................................................................... 130 A. Rechtliche Grundlagen........................................................................... 130 B. Beschuldigter A._____............................................................................ 130 C. Beschuldigte B._____............................................................................. 130 -- 18 of 152 -VI. Widerruf................................................................................................. 132 A. Rechtliche Grundlagen........................................................................... 132 B. Beschuldigter A._____............................................................................ 132 VII. Tätigkeits- bzw. Berufsverbot.............................................................. 133 A. Rechtliche Grundlagen........................................................................... 133 B. Würdigung.............................................................................................. 133 VIII. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahmungen / Kontosperren........................................................................................ 134 A. Rechtliche Grundlagen........................................................................... 134 B. Beschuldigter A._____............................................................................ 134 C. Beschuldigte B._____............................................................................. 136 IX. Zivilforderung........................................................................................ 137 A. Rechtliche Grundlagen........................................................................... 137 B. Würdigung.............................................................................................. 137 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen....................................................... 137 A. Vorinstanzliches Verfahren..................................................................... 137 B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen............................ 141 -- 19 of 152 --
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 26. Juni 2019 über die beiden Anklagen (Urk. 131). Dagegen liessen der erbetene Verteidiger des Beschuldigten A._____ (Urk. 113), die damalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (Urk. 114) sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 115) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Hernach ergingen seitens des Beschuldigten A._____ am 4. Oktober 2019 (Urk. 132) und seitens der Beschuldigten B._____ am 15. Oktober 2019 (Urk. 136), ebenfalls fristgerecht, die schriftlichen Berufungserklärungen. Seitens der Privatklägerin wurde die Berufung demgegenüber zurückgezogen und auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet (Urk. 137). Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 138) wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) je eine Kopie der Berufungserklärungen der Beschuldigten A._____ und B._____ zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Urk. 141) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 (Urk. 152) wurde der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ – zufolge Mandatierung des erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt M.A. HSG in Law & Economics Z2._____ durch die Beschuldigte B._____ (Urk. 149) – aus seinen Diensten entlassen und mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 (Urk. 155) mit Fr. 982.85 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 4. September 2020 (Urk. 161). Mit Schreiben vom 14. September 2020 (Urk. 162) setzte Rechtsanwalt M.A. HSG in Law & Economics Z2._____ das Gericht von der Niederlegung seines Mandats in Kenntnis. Am 6. Mai 2021 informierte Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____ das Gericht über seine Mandatierung als erbetener Verteidiger durch die Beschuldigte 2 (Urk. 167; Vollmacht: Urk. 168). Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____, die Beschuldigte B._____ in Begleitung -- 20 of 152 -ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____, Staatsanwalt MLaw Candrian als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt lic. iur Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin. II. Prozessuales A. Beweisanträge
1.
Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ liess vor wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, dass N._____ und P._____ als Zeugen zu befragen seien (Urk. 132 S. 2; Urk. 178 S. 4 f.; Prot. II S. 12). Zusätzlich reichte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ einen aktuellen Geschäftsbericht der E._____ AG (E._____) für das Jahr 2020 ein, welcher zu den Akten genommen wurde (Urk. 176; Prot. II S. 12). Auch seitens der Verteidigung der Beschuldigten B._____ wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragt, N._____ und P._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 179 S. 3).
2.
Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. ST PO KOMMENTAR-R ICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO).
3.
Seitens der Verteidigung A._____ wird insbesondere geltend gemacht, dass die Zeugeneinvernahmen erforderlich seien, um in Erfahrung zu bringen, wie die Verhandlungen und die Akquisitionen betreffend Ölfeld (K._____ Energy Co. LLC/Ölfeld...) als auch betreffend Kauf der Lizenzen für die Goldförderung (L._____ LLC/Gold Deposit "H._____") konkret abgelaufen seien. So sei die Befragung von N._____, welcher Initiant und treibende Kraft des Projekts "G._____ AG" wie auch als Verhandlungsführer hinsichtlich der beiden Akquisitionen gewesen sei, auch deshalb von zentraler Bedeutung, weil für den Fall, dass die Käufe weit vor den jeweiligen Kapitalerhöhungen erfolgt seien, eine Sacheinlage gar nicht möglich gewesen sei. Herr N._____ könne Aussagen darüber machen, wie der für die K._____-Aktien letztlich festgelegte Kaufpreis zustande gekommen sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei auch durchaus von Bedeutung, wann -- 21 of 152 -und wie die Kaufverträge über die Objekte in beiden Projekten abgeschlossen worden seien, weil die Behauptung, die Kaufverträge seien bloss simuliert worden, damit widerlegt werden könne (Urk. 70401297; Urk. 178 S. 4 f.). Aus denselben Gründen sei die Befragung von P._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der G._____ AG, durchzuführen, welcher ebenfalls über eine detaillierte Kenntnis der Vorgänge um den Erwerb der beiden Akquisitionen verfüge (Urk. 70401298; Urk. 178 S. 5). Seitens der Verteidigung B._____ wird insbesondere geltend gemacht, dass durch diese Zeugeneinvernahmen bewiesen werden könne, dass die beurkundeten Tatsachen wahr gewesen seien und die Beschuldigte B._____ nichts anderes wusste und wollte (Urk. 179 S. 3).
4.
Vorliegend erweist sich die Beweisabnahme der beantragten Zeugeneinvernahmen als nicht erforderlich. Zur Begründung ist auf die im materiellen Teil gemachten Erwägungen (nachstehend unter E. III.F.1.16.) zu verweisen. B. Anklagegrundsatz
1.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul-- 22 of 152 -digungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.).
2.
Vorliegend vermögen sich die in der Anklageschrift enthaltenen Inkohärenzen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ auszuwirken, da ansonsten von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes auszugehen wäre. Diesbezüglich ist auf die im materiellen Teil enthaltenen Erwägungen (s. z.B. nachstehend unter E. J. 2.3.6 und 2.4.) zu verweisen.
-- 23 of 152 --
C. Parteigutachten
1.
Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden seitens der Verteidigung A._____ Parteigutachten von Prof. Dr. iur. Q._____ betreffend Ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Urkundenfälschung etc. vom 23. April 2021 (Urk. 165, 166), von Prof. Dr. R._____ vom 12. Mai 2021 (Urk. 170/1-2) sowie von Rechtsanwalt Dr. S._____ betreffend Verrechnungsliberierung vom 17. Mai 2021 (Urk. 171/1-2) eingereicht. Bereits vor Vorinstanz war seitens der Verteidigung A._____ ein Parteigutachten von Prof. Dr. R._____ vom 28. Mai 2019 zu den Akten gegeben worden (Urk. 89, 90).
2.
Vorab ist zu berücksichtigen, dass einem von einer Partei eingeholtem Gutachten nach konstanter Praxis des Bundesgerichts materiell nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde, beigemessen wird, sondern lediglich als eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung bzw. ein Bestandteil der Parteivorbringen betrachtet wird, welcher/welchem nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2.; BGE 132 III 83 E. 3.4.; BGE 127 I
73.
E. 3f/bb; jeweils mit Hinweisen). Bereits deshalb kommt den vier seitens der Verteidigung A._____ eingereichten Parteigutachten nicht die Bedeutung eines Beweismittels zu. Die in den erwähnten Parteigutachten vorgebrachten Argumente sind hernach im Rahmen der materiellen Beurteilung zu würdigen (s. nachstehend insb. E. III.F.1.8., 1.16. u. 9.2.; E. III.G.2.2.12.; E. III.H.2.2. bzw. 7.2.2.; E. III.I.1.2., 1.6., 1.10. u. 9.1.-9.2.; E. III.K.1. u. 3.2.). D. Teilrechtskraft
1.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 -- 24 of 152 -E. 5.3.; BSK ST PO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH ST PO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).
2. Entsprechend den Anträgen der beiden Beschuldigten (Urk. 132 u. Urk. 178; Urk. 136 u. Urk. 179) und der Anklagebehörde (Urk. 141 u. Urk. 177) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Juni 2019 (Urk. 131) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 13 bis 16 (Beschlagnahmungen), 18 (Verweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ Immobilien AG auf Zivilweg), 23 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____), 25 bis 27 (Kostenauflage und Entschädigung Verfahren GM180029 und UE170029) unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde
2. Entsprechend den Anträgen der beiden Beschuldigten (Urk. 132 u. Urk. 178; Urk. 136 u. Urk. 179) und der Anklagebehörde (Urk. 141 u. Urk. 177) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Juni 2019 (Urk. 131) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 13 bis 16 (Beschlagnahmungen), 18 (Verweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ Immobilien AG auf Zivilweg), 23 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____), 25 bis 27 (Kostenauflage und Entschädigung Verfahren GM180029 und UE170029) unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ – stark zusammengefasst – vor (Urk. 10402001-104502043), - dass er, erstens, im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung der G._____ AG (hernach G._____) vom tt. mm. 2011 mittels unwahrer Angaben gesetzeswidrig die Vorschriften einer Liberierung mittels Sacheinlage und eventualiter Sachübernahme umgangen und stattdessen die Leistung der Einlagen durch Verrechnung mit angeblich verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft vorgenommen bzw. daran massgeblich mitgewirkt habe, wofür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte A._____ mehrere Urkundendelikte begangen (Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung; Mehrfache Urkundenfälschung); - dass der Beschuldigte A._____, zweitens, bei der Einbringung und Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____ AG (hernach E._____) seine Ver-- 25 of 152 -mögensfürsorgepflicht als Verwaltungsratspräsident der G._____ verletzt habe, indem er gegenüber dem Verwaltungsrat der E._____ vorgespiegelt habe, dass die Aktien der G._____ – entgegen der Realität – werthaltig seien. Dadurch habe er sich zum einen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und zum anderen damit zusammenhängend der Urkundenfälschung und des Tatbestands der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig gemacht; - dass der Beschuldigte A._____, drittens, im Rahmen der Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG (hernach C._____) deren Vertreter T._____ darüber zu täuschen versucht habe, dass die G._____-Aktienposition im Betrag von Fr. 3 Mio. bei der E._____ werthaltig und bei der G._____ ein Börsengang geplant sei. Ferner habe er falsche Angaben über den Net Asset Value (hernach NAV) der Namenaktien der E._____ gemacht. Dadurch und damit im Zusammenhang stehend habe der Beschuldigte A._____ den Tatbestand des versuchten Betrugs und, jeweils mehrfach, den Tatbestand der Urkundenfälschung sowie denjenigen der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe erfüllt; - der Beschuldigte A._____ habe, viertens, durch seine massgebende Mitwirkung im Rahmen des am tt. mm. 2013 bei der G._____ vorgenommenen Kapitalschnitts (Herabsetzung des Aktienkapitals der G._____ auf null und gleichzeitige ordentliche Kapitalerhöhung auf den bisherigen Betrag von Fr. 200 Mio., wobei die Einlagen durch Verrechnung mit angeblich verrechenbaren Forderungen gegenüber der G._____ geleistet worden seien, wofür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien) – erneut – verschleiert, dass es sich dabei in Wirklichkeit um eine Liberierung mittels Sacheinlage, eventualiter um eine Liberierung mittels Sachübernahme, handelte. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte A._____ mehrere Urkundendelikte begangen (Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung; Mehrfache Urkundenfälschung); - der Beschuldigte A._____ habe, fünftens, massgeblich daran mitgewirkt, dass die Aktien der G._____ bei der E._____ in ihrem Wert falsch bilanziert worden seien. In Wirklichkeit hätte sowohl in den Konzernrechnungen per Ende 2013 und Ende Juni 2014 wie auch in der Jahresrechnung per Ende 2013 sowie im -- 26 of 152 -Geschäftsbericht 2013 und dem Halbjahresbericht per Ende September 2014 der E._____ der Betrag von Fr. 3 Mio. abgeschrieben werden müssen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte A._____ wiederum, jeweils mehrfach, den Tatbestand der Urkundenfälschung und denjenigen Unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe erfüllt; sowie - dass der Beschuldigte A._____ schliesslich auch noch den Tatbestand des Bruchs amtlicher Beschlagnahme erfüllt habe, indem er ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft verfügten und bestehenden Konto- und Depotsperre durch Anweisungen an die Bank O._____ AG mehrere Transfers von sich darauf befindlichen Vermögenswerten bewirkte. Im Übrigen ist auf die Anklageschrift (Urk. 10402001 ff.) zu verweisen.
2. Der Beschuldigten B._____ wirft die Staatsanwaltschaft – stark zusammengefasst – vor (Urk. 10403001-10403015), - sie habe, erstens, im Rahmen der bereits erwähnten ordentlichen Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 entscheidend mitgewirkt, dass mittels unwahrer Angaben gesetzeswidrig die Vorschriften einer Liberierung mittels Sacheinlage und eventualiter Sachübernahme umgangen und stattdessen die Leistung der Einlagen durch Verrechnung mit angeblich verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft vorgenommen wurden, wofür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe die Beschuldigte B._____ mehrere Urkundendelikte begangen (Mehrfache Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung); und - dass sie, zweitens, beim am tt. mm. 2013 bei der G._____ vorgenommenen Kapitalschnitt (Herabsetzung des Aktienkapitals der G._____ auf null und gleichzeitige ordentliche Kapitalerhöhung auf den bisherigen Betrag von Fr. 200 Mio., wobei die Einlagen durch Verrechnung mit angeblich verrechenbaren Forderungen gegenüber der G._____ geleistet worden seien, wofür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien) massgeblich an der Verschleierung, dass es sich dabei in Wirklichkeit um eine Liberierung mittels Sacheinlage, -- 27 of 152 -eventualiter um eine Liberierung mittels Sachübernahme, handelte, beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang soll die Beschuldigte B._____ mehrere Urkundendelikte begangen haben (Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung; Mehrfache Urkundenfälschung). Im Übrigen ist auf die Anklageschrift (Urk. 10403001 ff.) zu verweisen. B. Standpunkt des Beschuldigten A._____ Seitens des Beschuldigten A._____ wird der Anklagesachverhalt im Wesentlichen unverändert bestritten (Urk. 178; Prot. II S. 27 ff. bzw. S. 65 ff. u. 76 ff.). Insoweit Teile davon anerkannt werden, ist nachstehend darauf einzugehen. C. Standpunkt der Beschuldigten B._____ Auch seitens der Beschuldigten B._____ wird der Anklagesachverhalt im Wesentlichen unverändert bestritten (Urk. 179; Prot. II S. 49 ff. bzw. S. 69 f. u. 78 f.). Insoweit Teile davon anerkannt werden, ist nachstehend ebenso darauf einzugehen. D. Beweisgrundsätze
1. Im Folgenden ist der Anklagesachverhalt demnach in Bezug auf beide Beschuldigten zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH ST PO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu -- 28 of 152 -unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DO-NATSCH/SCHWARZENEGGER /W OHLERS, STRAFPROZESSRECHT, Z ÜRCHER G RUNDRISSE DES STRAFRECHTS, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI /HARTMANN, SCHWEIZERI-SCHES STRAFPROZESSRECHT, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, H ANDBUCH, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, -- 29 of 152 -und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.;6B_95/2015,6B_112/2015,6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL /DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.).
4. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bun-- 30 of 152 -desgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). E. E._____
1. Im Abschnitt B) der Anklage betreffend den Beschuldigten A._____ werden der Zweck sowie die gesellschaftsrechtliche und personelle Organisation der E._____ insbesondere ab dem Jahr 2011 erläutert. Seitens der Vorinstanz wurde korrekt ausgeführt, dass die Anklagerandziffern 5 bis 8 seitens des Beschuldigten A._____ nicht bestritten wurden (Urk. 50101147 ff.) bzw. sich der darin enthaltene Anklagesachverhalt mit den in der Schlusseinvernahme genannten Beweismitteln sowie hinsichtlich Anklagerandziffer 6 mit weiteren Beweismitteln erstellen lässt. Insofern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen und Verweise der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 E. III.a-d).
2. Hinsichtlich Anklagerandziffern 9 und 10 wurde seitens des Beschuldigten A._____ anerkannt, dass U._____ für die Buchhaltung der E._____ zuständig war (Urk. 50101009), was sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis – wie den deutlichen Aussagen von U._____ ("Ja, ich führe die Buchhaltung": Urk. 50401005) – deckt (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen und Verweise der Vorinstanz: Urk. 131 E. III.e). Auch räumte er ein, dass es zu den unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört, die Oberaufsicht über die Finanzbuchhaltung einzunehmen (Urk. 50101009; Urk. 50101054 f.). Insoweit der Beschuldigte einen weiteren Einbezug im Sinne einer – auch unterjährigen – Absprache und eines Zusammenwirkens mit U._____ im Hinblick auf die Erstellung der Halbjahres- und Jahresabschlüsse der E._____ bzw. den Austausch zu sämtlichen buchhalterischen Fragen bestreitet (Urk. 50101009 ff.), wird seine Behauptung durch das übrige Beweisergebnis widerlegt. Seine entsprechende Beteiligung ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus mehreren E-Mails zwischen dem Beschuldigten und U._____ bzw. V._____ sowie der Wirtschaftsprüferin W._____ von der AA._____ AG (vgl. Docs 368; 401; 601; 641 f.; 1095; 1217), dem Protokoll der Schlussbesprechung der Abschlussrevision 2013 (Urk. 42502305 ff.) und den glaubhaften Aussagen von U._____ -- 31 of 152 -(Urk. 50401007 ff.), dem damaligen Revisor der E._____, AB._____ (Urk.
50501044 ff.), sowie V._____, dem vormaligen Revisor und späteren Verwaltungsrat der E._____ (Urk. 50501069 ff.). Im Übrigen kann auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 E. III.e). Daraus folgt, dass die Anklagerandziffern 9 und 10 vollumfänglich erstellt sind. F. 1. Teil: Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011
1. Generalversammlungsbeschluss, Feststellungsbeschluss (Rz. 11-21)
1.1. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte A._____ im Wesentlichen und unverändert den in den Anklagerandziffern 11 bis
18 enthaltenen Anklagesachverhalt (Urk. 50101150 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.; Prot. II S.
27 ff.). Seitens der Beschuldigten B._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich Anklagerandziffern 1 bis 4 – wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 106 S. 7 ff.; Urk. 109 S. 9 ff.) – im Wesentlichen dargetan, sie sei nicht in das Projekt involviert gewesen und habe lediglich auf Anweisung des Beschuldigten A._____ gehandelt (Prot. II S. 49 ff.). Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich allerdings aus den Aussagen des Beschuldigten A._____ und dem übrigen Beweisergebnis, und ferner insbesondere aus den umfassenden Angaben der Beschuldigten B._____ anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 1. November 2019 über die Aufgleisung und den Hintergrund der Kapitalerhöhung der G._____ im angeklagten Umfang (Urk. 50201004 ff.), dass die Anklagerandziffern 1 bis 4 erstellt sind (Urk. 131 E. IV.1.b; Beweismittel gemäss Anklageentwurf vom 14. Juni 2018: Urk. 70501247). Auch die Anklagerandziffern 5 bis 8 sind als rechtsgenügend erstellt zu erachten. Die Beschuldigte B._____ stellte denn auch nicht in Abrede, anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der G._____ vom tt. mm. 2011 als Vorsitzende, Protokollführerin sowie Stimmenzählerin und anlässlich der daran unmittelbar im Anschluss abgehaltenen Verwaltungsratssitzung der G._____ im angeklagten Umfang mitgewirkt und die erwähnten Urkunden abgesegnet zu haben (Urk. 106 S. 7 ff.; Prot. II S. 51 ff.). Dieses Beweisergebnis wird -- 32 of 152 -überdies durch die schriftlich vorliegenden Beschlüsse (vgl. Urk. 43501003 ff.; Urk. 43501006 ff.) und die weiteren Beweismittel (insb. Urk. 50501090 ff.: Einvernahme von AC._____) belegt.
1.2. Bestritten wird von den Beschuldigten A._____ und B._____ demgegenüber der in den Anklagerandziffern 19 bis 21 resp. 9 bis 11 enthaltene Hauptvorwurf: So machen die Beschuldigten bzw. ihre Verteidigungen unverändert geltend, dass vorliegend eine Verrechnungsliberierung vorgenommen wurde, wobei es sich um einen zulässigen, im Obligationenrecht geregelten Vorgang handle und wofür die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien (Urk. 50101153; Urk. 105 S. 8 ff.; Urk. 109 S. 4 ff.; Urk. 178 S. 2 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 28 f., 53 ff. u. 65 ff.). Verneint wird seitens der beiden Beschuldigten, dass es beim in Frage stehenden Vorgang darum gegangen sei, eine eigentlich vorzunehmende Sacheinlage bzw. übernahme insbesondere deshalb zu verschleiern, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (50101154 f.; Urk. 108 S. 10 f.; Urk. 109 S. 8 ff.; Urk. 178 S. 2 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 28 f., 53 ff. u. 65 ff.).
1.3. Seitens der Vorinstanz wurden die notwendigen und zutreffenden Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Verrechnungsliberierung gemacht, weshalb vorab auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 131 E. IV.h). Anders als bei der Bar- oder Sacheinlage hat der Gesetzgeber der Verrechnungsliberierung keinen eigenen Artikel gewidmet. Er erwähnt dieses Institut lediglich bei der Gründung im Zusammenhang mit der nachträglichen Leistung (Art. 634a Abs. 2 und Art. 635 Ziff. 2 OR), verweist bei den gemeinsamen Vorschriften zur ordentlichen und genehmigten Kapitalerhöhung auf die Bestimmungen über die Gründung (Art. 652c OR) und erwähnt dort die Verrechnung in Art. 652e Ziff. 2 OR und betreffend bedingte Kapitalerhöhung in Art. 653 Abs. 2 und Art. 653e Abs. 2 OR. Vorausgesetzt werden der Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Art. 635 Ziff. 2 und Art. 652e Ziff. 2 OR) (PETER I SLER/EVELYN S CHILTER-HEUBERGER, DIE VERRECHNUNGSLIBERIERUNG ALS EIGENSTÄNDIGE DRITTE ART DER EIGENKAPITALBESCHAFFUNG, IN: FS ROLF H. W EBER – K OMMUNIKATION, Bern 2011, -- 33 of 152 -S. 875 ff., 881). Zentral ist, dass die Tilgung der Liberierungsschuld durch Verrechnung mit einer Forderung gegen die Gesellschaft zulässig ist, wobei diese Liberierungsweise nicht als Sacheinlage gilt und in den Statuten nicht aufgeführt werden muss (BSK OR-II-SCHENKER, Art. 628 OR N 2 m.w.H.). Eine Liberierung durch Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 OR gegeben sind: Demzufolge müssen die beiden Forderungen nebst ihrem Bestand durchsetzbar, gegenseitig und gleichartig sein (vgl. BSK OR I-M ÜLLER, Art. 120 OR N 2 ff. m.w.H.). Unzulässig ist die Verrechnung mit einer bestrittenen Geldforderung. Umstritten ist, ob eine nicht vollumfänglich werthaltige Forderung gültig zur Verrechnung gebracht werden kann (BSK OR-II-SCHENKER, Art. 628 OR N 2 m.w.H.). Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum geltenden Aktienrecht sei sicherzustellen, dass die Forderung, die mit der Liberierungsschuld zur Verrechnung gebracht wird, wirklich besteht und verrechenbar ist. Es dürfe nicht vorkommen, dass künstlich geschaffene Forderungen, die eines ernsthaften Rechtsgrundes entbehren, zur Liberierung verwendet werden (Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBI 1983 II S. 745 ff, 858). Die zur Verrechnung gestellte Forderung darf auch nicht lediglich im Hinblick auf die Kapitalerhöhung begründet worden sein (BSK OR II-ZINDEL /I SLER, Art. 652c OR N 4a; CHRISTOPH W IDMER, DIE LIBERIERUNG IM SCHWEIZERISCHEN A K-TIENRECHT, Diss. Zürich 1998, S. 388), da dies einer Umgehung von Art. 633 Abs. 1 OR gleichkäme, der die Hinterlegung der auf die Aktien entfallenden Barbeträge bei einem Bankeninstitut zwingend vorschreibt. Ist ein Vermögenswert im Hinblick auf die Kapitalerhöhung übernommen worden bzw. wird die Kapitalerhöhung wegen der Übernahme des Vermögenswertes durchgeführt, so ist dieser Vorgang als Sachübernahme bzw. Sacheinlage offen zu legen (CLEMENS M EIS-TERHANS, PRÜFUNGSPFLICHT UND KOGNITIONSBEFUGNIS DER H ANDELSREGISTERBE-HÖRDE, Diss. Zürich 1996, S. 413). Bei einer Kapitalerhöhung mit Verrechnungsliberierung legt der Verwaltungsrat im Kapitalerhöhungsbericht Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld ab (Art. 652e Ziff. 2 OR). Der Bericht muss von einem zugelassenen Revisor auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin geprüft werden (Art. 652f OR) und das Ergebnis der Prüfung in einer Bestätigung festzuhalten (BSK OR II-- 34 of 152 -Zindel/Isler, Art. 652 f OR N 4). Die Verrechnung wird letztlich ins Handelsregister eingetragen, wobei die zur Verrechnung gebrachte Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien anzugeben sind (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 lit. c HRegV). Wer diese aktienrechtlichen Schutzvorschriften absichtlich oder fahrlässig verletzt, kann sich strafbar machen (I SLER/SCHILTER-H EUBERGER, a.a.O., S. 883, Entscheid des Bundesgerichts 6S.213/1998 vom 19. Juni 2000). Der Sacheinlagevertrag regelt demgegenüber die Erfüllung der Liberierungspflicht eines Aktionärs mittels Einlage eines anderen Vermögenswertes als Geld. Die Liberierung von Aktien mittels Sacheinlage kommt nebst der Gründung auch im Falle von ordentlichen und genehmigten Kapitalerhöhungen sowie bei der nachträglichen Liberierung von nicht vollständig einbezahltem Aktienkapital vor (vgl. M ARKUS BÖSIGER, Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag, SWZ 2017, S. 398 f.). Das Nichtbeachten der gesetzlichen Sacheinlagevorschriften führt in zivilrechtlicher Hinsicht zur Nichtigkeit des Sacheinlagegeschäftes; die Sacheinlage kann nicht als wirksame Liberierung betrachtet werden (C LEMENS M EISTER-HANS, a.a.O., S. 408).
1.4. Entscheidend zur Beurteilung der Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung ist vorliegend letztlich die Beantwortung der Frage, ob die zur Verrechnung gebrachte Forderung (eine aus dem Verkauf der K._____ an die G._____ resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von AD._____) existierte (so der Standpunkt des Beschuldigten A._____) oder nicht existierte bzw. simuliert war (so der Standpunkt der Staatsanwaltschaft), womit letztlich überhaupt ein Motiv für die Verschleierung einer Sacheinlage bzw. -übernahme bestehen würde.
1.5. Ohne Weiteres erstellt ist, dass die beiden Beschuldigten auch nach dem in Frage stehenden Vorgang gegen aussen die Vornahme einer Liberierung durch Verrechnung vertreten haben.
1.6. Unter anderem gestützt auf die klaren Aussagen des Beschuldigten A._____ ist ferner erstellt, dass das Darlehen eigens für die Kapitalerhöhung geschaffen wurde (Urk. 50101003 f.: "Das Darlehen wurde geschaffen, in all diesen Fällen, um eine Ver-
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rechnungsposition zu schaffen, damit eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung durchgeführt werden konnte.").
1.7. Mehrere Umstände weisen indes darauf hin, dass dieser Darlehensvertrag zwischen der G._____ einerseits und AD._____ andererseits simuliert war: So verfügte die G._____ nicht auch nur annähernd über die finanziellen Mittel, um die in Frage stehende Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 199'950'000.- (welcher Betrag sich aus Ziffer II.4. des Generalversammlungsbeschlusses der G._____ vom tt. mm. 2011 ergibt: vgl. Urk. 43501003 ff.) zu begleichen. Dies gesteht letztlich auch der Beschuldigte A._____ ein, indem er auf die Frage, weshalb der Kaufpreis nicht in Cash bezahlt worden sei, antwortete, dass der Grund darin liege, dass die Gesellschaft die Mittel in Cash nicht gehabt hätte (Urk. 50101003), was auch im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis steht (s. dazu die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 131 E. IV.l). Daran vermag auch die Eingabe des Rechtsvertreters von AD._____ vor dem Kantonsgericht Schaffhausen, Dr. AE._____, vom 4. Februar 2013 (Urk. 41201006 ff.) nichts zu ändern. Zudem wird auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten A._____ eingeräumt, dass AD._____ je nach Bedarf anders argumentiert hat (Urk. 108 S. 12). Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass der Verkauf der K._____-Aktien an die G._____ betriebswirtschaftlich keinen Sinn ergebe, weil niemand einer gänzlich mittellosen Partei Aktien im Wert von rund Fr. 199'950'000.- verkaufe, als zutreffend (Urk. 131 E. IV.l). Zweck der Transaktion war offenbar, die Überführung des Eigentums an den in Frage stehenden Bohr- und Schürfrechten auf eine Schweizer Gesellschaft und der Handel derer Beteiligungspapiere an der Börse, um an Liquidität zur Exploration des Bodenschätze in der AL._____ [Land in Ostasien] zu gelangen (s. dazu die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____: Urk. 80301083; sowie den Vertrag zwischen der AF._____ AG und AG._____, AD._____, AH._____, AI._____, N._____ und P._____ seitens der AJ._____ Holding AG in Gründung vom 13. August 2011; Urk. 41102167 ff.). Ob auch andere Gründe bestanden, kann hier offen bleiben.
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1.8. Dass ursprünglich eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage geplant gewesen sei, wird seitens des Beschuldigten A._____ anerkannt (Urk. 80301083; Urk. 105 S. 9; s. auch Parteigutachten Prof. Dr. R._____: Urk. 90 S. 22 Rz. 80), wurde von ihm am 3. August 2011 ausdrücklich in einer Aktennotiz festgehalten (Doc 32) und ist auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses erstellt. Die entsprechenden Erwägungen und Verweise der Vorinstanz auf diverse Beweismittel (Urk. 131 E. IV.j) erweisen sich als allesamt zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Allerdings stellt der Umstand, dass ursprünglich eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage geplant gewesen sei, für sich gesehen ein eher schwaches Indiz für den hier zu prüfenden Vorwurf der Simulation einer Verrechnungsliberierung mit einer nicht existierenden Darlehensforderung dar.
1.9. Gewichtiger erscheint diesbezüglich der Umstand, dass vorliegend keine Verschriftlichung des Darlehensvertrages zwischen der G._____ und AD._____ vorzuliegen scheint, zumal die in Frage stehende Darlehenssumme rund Fr. 200 Mio. betragen haben soll und ein entsprechendes Handeln aus Sicht des Darlehensgebers absolut unverantwortlich wäre. Die – soweit ersichtlich – unterbliebene Verschriftlichung erweist sich als absolut geschäftsunüblich und deshalb lebensfremd. Diese Sachlage stellt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IV.q) – ein klares Indiz dafür dar, dass das besagte Darlehen nicht existierte und ein Verkauf der Aktien für rund Fr. 200 Mio. von den Beteiligten in Realität nicht gewollt war.
1.10. Ein weiteres gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen des in Frage stehenden Darlehens liegt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IV.r) – ferner im Umstand begründet, dass keine Hinweise bestehen, dass die Darlehenssumme an die G._____ tatsächlich ausbezahlt wurde. Auch diese Dokumentation wäre gerade bei der involvierten sehr hohen Summe ohne Weiteres zu erwarten gewesen.
1.11. Vielmehr weist die Aktenlage denn auch darauf hin, dass das in Frage stehende Darlehen von AD._____ nicht geleistet wurde. Als sehr aufschlussreich erweist sich in diesem Zusammenhang die E-Mail des Beschuldigten A._____ vom
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13. Dezember 2012 an P._____, N._____, AI._____ und AH._____ (Doc 416), in welcher davon die Rede ist, dass AD._____ - zumindest in der damaligen Vergangenheit – nicht gezahlt bzw. liberiert habe (s. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 131 E. IV·s). So führt der Beschuldigte mit dem Anhang "Kaduzierung_AD.______ _21.01.2013.pdf" Folgendes aus: " In der Beilage sende ich Euch einen Entwurf, wie sich die Publikation im SHAB im mm.2013 darstellen wird, falls AD._____ nicht bezahlt (oder seine Einlage in Form einer werthaltigen Sacheinlage leistet). Von beidem gehe ich nicht aus, aus diesem Grund schon mal dieser Entwurf zur Kenntnisnahme." Derselbe Schluss muss aufgrund der Eingabe von Rechtsanwalt Dr. AK._____ an das Kantonsgericht Schaffhausen vom 18. März 2013 als Vertreter der G._____ betreffend den Prozess von AD._____ gegen die G._____ betreffend Vorsorgliche Massnahme (Registersperre) (Doc. 000000600) gezogen werden, wird darin doch unmissverständlich festgehalten, dass AD._____ seine am tt. mm. 2011 gezeichneten Aktien nie liberiert habe (Doc 000000600 S. 4 f. Rz. 10).
1.12. Ferner ist auch die Beschuldigte B._____ von einem Austausch Aktien gegen Aktien ausgegangen: So habe gemäss ihren Ausführungen "[a]uf jeden Fall" Konsensus bestanden, dass die Schürfrechte in die G._____ hinein parkiert werden und im Gegenzug dafür Aktien der G._____ ausgegeben werden sollen (Urk. 50301019). Auf die Frage, worauf die verrechenbaren Forderungen von AD._____ gegenüber der G._____ gegründet hätten, brachte die Beschuldigte B._____ etwas ausweichend die Erklärung an, dass er die Aktien der K._____ mit den Lizenzen drin gebracht habe, wobei sie anfügte, dass man ja nicht nur mit Geld, sondern auch mit Aktien zeichnen könne (Urk. 50201020) bzw. führte sie später unter Bezugnahme auf die Transaktion aus, dass entweder in Aktien oder in bar gezahlt werde und dass sie "das hier mit Aktien gemacht" hätten (Urk. 50201024). Dies weist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IV.A.1.o bzw. t) – klar darauf hin, dass auch die Beschuldigte B._____ nicht von einem verrechenbaren Darlehen von Seiten von AD._____, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, dass die Aktien der K._____ den einzigen Wert darstellten, welche von Seiten von AD._____ jemals in die G._____ ein-- 38 of 152 -gebracht wurde. Auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses ist damit erstellt, dass sie von einem Aktientausch zwischen der G._____ und AD._____ und demnach von einer Liberierung mittels Sacheinlage oder übernahme ausging.
1.13. Auch aus einem bei den Akten liegenden internen Exposé der G._____ mit dem Titel "Erdöl und Erdgas Vorkommen in der AL._____" vom 9. April 2012 (Doc 288), an welchem der Beschuldigte A._____ laut eigener Aussage mitgearbeitet habe und welches 2012 oder 2013 – und somit nach der in Frage stehenden Transaktion – erstellt worden sei (Urk. 105 S. 9), geht des Weiteren hervor, dass die Beteiligung der G._____ an der K._____ mittels Aktientausches ("Quasifusion") nach den Regeln des Schweizerischen Fusionsgesetzes [FusG] erworben" worden sei, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass unter "Quasifusion" eine der Akquisition ähnliche Firmenübernahme, bei der aber die Abgeltung der bisherigen Eigentümer nicht in bar, sondern durch Aktien der übernehmenden Gesellschaft erfolge" verstanden werde (S. 10 des Exposés). Der seitens der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, dass das Exposé deutlich zum Ausdruck bringe, dass sogar im Nachhinein noch von einem Aktientausch ausgegangen worden sei, was wiederum darauf hinweise, dass der Verkauf und das Darlehen von den Parteien nicht wirklich gewollt und die zur Verrechnung gebrachte Forderung lediglich simuliert gewesen sei (Urk. 131 E. IV.v), erweist sich deshalb als zutreffend.
1.14. Davon ist auch AD._____ ausgegangen. So schreibt er in seiner Einladung zur Verwaltungsratssitzung der G._____ vom 21. Mai 2012 (Doc 321) unter anderem Folgendes zur Lage der Aktien der G._____: "[…] Weiterhin ist bei einem Listing an einer Börse zu bedenken, dass Aktien am Markt angeboten würden, welche de facto keinen Gegenwert haben. Die Aktien stammen aus einer Kapitalerhöhung, welche durch Verrechnung mit einer (nicht existenten) Darlehensforderung des Herrn AD._____ vollzogen worden ist." Auch dieses Schriftstück vermag demnach das Beweisergebnis einer Simulation der seitens der G._____ zur Verrechnung gebrachten Forderung zu belegen.
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1.15. Der Umstand, dass der Wert der K._____-Aktien mit einer Schwankung zwischen EUR 20'000'000.- (Urk. 41102175 ff.) und Fr. 500 Mio. (Urk. 41101273 f.) innert kürzester Zeit sehr unterschiedlich bewertet wurde, erscheint bemerkenswert. Daraus lässt sich allerdings – wohl entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IV.A.1.n) – nicht ableiten, dass die in Frage stehende Darlehensforderung von AD._____ simuliert war. Allerdings ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass die im massgebenden Zeitpunkt vorhandene Dokumentation über die K._____ und damit die Möglichkeit, ihren Wert möglichst präzise einzuschätzen, sich jeweils dermassen dürftig gestalteten (s. Doc 302), dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die G._____ bereit war, einen Kaufpreis von rund Fr. 200 Mio. hierfür zu bezahlen. Die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend (Urk. 131 E. IV.A.1.n Doc 302), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die These der Staatsanwaltschaft, dass die beiden Beschuldigten gerade aufgrund der mangelhaften Dokumentation über die K._____ nicht den geplanten Weg der Liberierung durch Sacheinlage, sondern denjenigen der Verrechnungsliberierung eingeschlagen hätten (vgl. Urk. 107 S. 9), gestützt auf die Aktenlage (z.B. Doc 302: E-Mail des Beschuldigten A._____ an AD._____ vom 25. April 2012) durchaus plausibel erscheint, letztlich aber irrelevant ist.
1.16. Vorliegend ist die Beantwortung der Frage massgebend, ob die zur Verrechnung gebrachte Forderung (eine aus dem Verkauf der K._____ an die G._____ resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von AD._____) existierte (so der Standpunkt des Beschuldigten A._____) oder nicht existierte bzw. simuliert war (so der Standpunkt der Staatsanwaltschaft), womit letztlich überhaupt ein Motiv für die Verschleierung einer Sacheinlage bzw. -übernahme bestehen würde. Unter anderem gestützt auf die klaren Aussagen des Beschuldigten A._____ ist jedenfalls erstellt, dass das Darlehen eigens für die Kapitalerhöhung geschaffen wurde. Mehrere Umstände weisen des Weiteren darauf hin, dass dieser Darlehensvertrag zwischen der G._____ einerseits und AD._____ andererseits simuliert war. So verfügte die G._____ nicht auch nur annähernd über die finanziellen Mittel, um die in Frage stehende Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 199'950'000.- zu begleichen. Dass ursprünglich eine Kapitalerhöhung mittels -- 40 of 152 -Sacheinlage geplant gewesen sei, ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, erweist sich für sich gesehen indes als ein eher schwaches Indiz für die Annahme einer Simulation der Verrechnungsliberierung mit einer nicht existierenden Darlehensforderung. Demgegenüber stellen die Umstände, dass vorliegend keine Verschriftlichung des Darlehensvertrages zwischen der G._____ und AD._____ vorzuliegen scheint, sowie dass keine Hinweise bestehen, dass die Darlehenssumme an die G._____ tatsächlich ausbezahlt wurde, insbesondere angesichts der involvierten Summe von rund Fr. 200 Mio. gewichtige Indizien dar, dass das besagte Darlehen nicht existierte und ein Verkauf der Aktien für rund Fr. 200 Mio. von den Beteiligten in Realität nicht gewollt war. Vielmehr weist die Aktenlage – wie insbesondere die E-Mail des Beschuldigten A._____ vom 13. Dezember 2012 an P._____, N._____, AI._____ und AH._____, die Aussagen der Beschuldigten B._____ und das interne Exposé der G._____ mit dem Titel "Erdöl und Erdgas Vorkommen in der AL._____" vom 9. April 2012 – darauf hin, dass von einem Austausch Aktien gegen Aktien ausgegangen und das in Frage stehende Darlehen von AD._____ nicht geleistet wurde, wovon auch AD._____ ausgegangen zu sein scheint. Auch die im massgebenden Zeitpunkt vorhandene Dokumentation über die K._____ und damit die Möglichkeit, ihren Wert möglichst präzise einzuschätzen, gestalteten sich jeweils dermassen dürftig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die G._____ bereit war, einen Kaufpreis von rund Fr. 200 Mio. hierfür zu bezahlen. Gestützt auf das Beweisergebnis ist demnach erstellt, dass die Beteiligten von Anfang an und bis zur Kapitalerhöhung hinaus den Willen hatten, einen Aktientausch durchzuführen und damit eine Liberierung mittels Sacheinlage vorzunehmen. Letztlich geht auch der Parteigutachter des Beschuldigten A._____, Prof. Dr. R._____, davon aus, dass bei einem Tausch eine Sacheinlage anzunehmen ist (Urk. 90 S. 9 u. 14; Urk. 170/2 S. 20), weshalb seine Erwägungen, abgesehen davon, dass er sich bei der Erarbeitung seiner Expertisen nicht auf die vollständigen Akten stützte (Urk. 90 S. 1 f.; Urk. 170/2 S. 2) bzw. ihm nicht der ganze Sachverhalt bekannt war (Urk. 90 S. 24 Rz. 87), hinsichtlich dieser Frage nicht überzeugen. Gemäss den Parteigutachten von Prof. Dr. R._____ und Prof. Dr. Q._____ könne für die Annahme einer Gesetzesumgehung und damit für die Anwendung der Sacheinlagevorschriften auf eine Kapitalerhöhung mit -- 41 of 152 -Verrechnungsliberierung insbesondere gestützt auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für sich allein nicht genügen, sondern es müssten strengere Voraussetzungen für eine Gesetzesumgehung erfüllt sein (Urk. 90 S. 16 u. 24 ff.; Urk. 166 S. 10 f.; Urk. 170/2 S. 19 u. 22 ff.). Selbst wenn von dieser Auffassung ausgegangen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass die in Verrechnung gebrachte Forderung auch tatsächlich bestanden haben muss, woran auch die beiden Parteigutachter nicht zu zweifeln scheinen (Urk. 90 S. 14 f.; Urk. 166 S. 8 ff.; Urk. 170/2 S. 12 ff.). Insofern ist das Parteigutachten von Prof. Dr. R._____ – auf welches der Parteigutachter Prof. Dr. Q._____ in dieser Hinsicht verweist (Urk. 166 S. 10 ff.) – einmal abgesehen davon, dass dem Verfasser wie bereits erwähnt nicht der ganze Sachverhalt bekannt war, auch im Hinblick auf die von ihm ausgearbeiteten Missbrauchskriterien (Urk. 90 S. 24 ff.) nicht aussagekräftig. Eine aus einem Verkauf der K._____ an die G._____ resultierende Kaufpreisbzw. Darlehensforderung von AD._____ bestand jedenfalls nicht und wurde eigens im Hinblick auf die Kapitalerhöhung der G._____ künstlich geschaffen bzw. wurde diese lediglich simuliert, womit sich die Frage des Zeitpunkts der Entstehung dieser Forderung nicht stellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnungsliberierung waren damit vorliegend – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 108 insb. S. 17 ff.; Urk. 178 S. 2 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.) – nicht gegeben, woran auch die Ausführungen der Parteigutachter Prof. Dr. Q._____ und die von ihm genannten Beweismittel (vgl. Urk. 166 S. 8 ff.) sowie Rechtsanwalt Dr. S._____ zur Aktienrechtsrevision (Urk. 171/2 S. 1 ff.) nichts zu ändern vermögen. Insofern ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten. Es erweist sich deshalb als nicht erforderlich, die seitens der beiden Verteidigungen beantragten Zeugeneinvernahmen zu diesem Beweisthema durchzuführen (s. vorstehend unter E. II.A.4.).
2. Handelsregisteranmeldung (Rz. 22-24 bzw. 12-14)
2.1. Seitens des Beschuldigten A._____ wurde zwar ausdrücklich und seitens der Beschuldigten B._____ zumindest sinngemäss anerkannt, dass beim Handelsregisteramt eine Liberierung durch Verrechnung angemeldet wurde (Urk. 50101156 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.; Urk. 106 S. 7 ff.; Urk. 109
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S. 4 ff.; Urk. 178 S. 1 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 27 ff. u. 52 ff.). Allerdings stellen die beiden Beschuldigten in Abrede, dass damit die wahre Natur des dem Eintrag zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts – eine Sacheinlage bzw. -übernahme – verschwiegen werden sollte (Urk. 50101156 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.; Urk. 106 S. 7 ff.; Urk. 108 S. 1 ff.; Urk. 109 S. 4 ff.; Urk. 178 S. 1 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 27 ff. u. 52 ff.).
2.2. Der in Anklagerandziffern 22 bis 24 (Beschuldigter A._____) bzw. 12 bis 14 (Beschuldigte B._____) enthaltene Vorwurf des Verschleierns der in Wahrheit bestehenden Sacheinlage bzw. -übernahme durch Angabe einer – tatsachenwidrigen – Verrechnungsliberierung stellt denn auch eine Folge des in Anklagerandziffern 19 bis 21 bzw. 9 bis 11 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1), dar. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihr Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. IV.2.) erweisen sich als zutreffend.
3. Kapitalerhöhungsbericht (Rz. 25-27 bzw. 15-17)
3.1. Gleich wie hinsichtlich der – laut Anklage tatsachenwidrigen – Handelsregistereintragung gestaltet sich die Sachlage hinsichtlich des Kapitalerhöhungsberichts der G._____: Seitens der Beschuldigten wurde auch diesbezüglich bestritten, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorlag, welche darin absichtlich verschwiegen worden bzw. vorliegend sogar ausdrücklich verneint worden sei (Urk. 50101157 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.; Urk. 106 S. 7 ff.; Urk. 108 S. 1 ff.; Urk. 109 S. 4 ff.; Urk. 178 S. 1 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 27 ff. u. 52 ff.).
3.2. Auch dieser Anklagevorwurf ist eine Folge des in den Anklagerandziffern 19 bis 21 bzw. 9 bis 11 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1). Aus dem seitens der als Verwaltungsrätin fungierenden Beschuldigten B._____ mitunterschriebenen Kapitalerhöhungsbericht der G._____ vom tt. mm. 2011 (Urk. 41001025 f.; Urk. 43501013 f.) geht der Anklagesachverhalt im Übri-- 43 of 152 -gen ebenfalls hervor. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. IV.3.) erweisen sich als zutreffend.
4. Statuten (Rz. 28-31 bzw. 18-21)
4.1. Auch hinsichtlich der im Nachgang zur Durchführung der ausserordentlichen Generalsversammlung der G._____ vorgenommenen Eintragung bzw. Änderung ihrer Statuten gestaltet sich die Sachlage gleich wie bezüglich der Vornahme der Handelsregistereintragung sowie der Erstellung des Kapitalerhöhungsberichts: Auch diesbezüglich wird seitens der beiden Beschuldigten (lediglich aber immerhin) in Abrede gestellt, dass die vorgenommene Eintragung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. So wurde seitens der Beschuldigten auch diesbezüglich unverändert bestritten, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage bzw. übernahme vorlag, welche darin absichtlich verschwiegen worden bzw. vorliegend sogar ausdrücklich verneint worden sei (Urk. 50101158 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk.
105 S. 8 ff.; Urk. 106 S. 7 ff.; Urk. 108 S. 1 ff.; Urk. 109 S. 4 ff.; Urk. 178 S. 1 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 27 ff. u. 52 ff.).
4.2. Auch dieser Anklagevorwurf ist eine Folge des in den Anklagerandziffern 19 bis 21 bzw. 9 bis 11 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1). Aus der seitens der als Verwaltungsrätin fungierenden Beschuldigten B._____ mitbeschlossenen und unterzeichneten Statutenänderung der G._____ von Artikel 3 vom tt. mm. 2011 (Urk. 41001028; Urk. 43501016.) geht deshalb wahrheitswidrig nicht hervor, dass eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorgenommen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. IV.4.) erweisen sich auch bezüglich der Statutenänderung der G._____ als zutreffend.
5. Stampa-Erklärung (Rz. 32-35 bzw. 22-24)
5.1. Auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung eingereichten Stampa-Erklärung, wonach seitens der G._____ bestätigt wurde, dass keine in den Unterlagen nicht offengelegte Sacheinlagen oder -übernahmen
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vorliegen würden, gestaltet sich die Sachlage gleich wie bei den vorgenannten Urkunden. Auch diesbezüglich wird seitens der beiden Beschuldigten negiert, dass die vorgenommene Eintragung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. So wurde seitens der Beschuldigten auch diesbezüglich unverändert bestritten, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorlag, welche darin absichtlich verschwiegen worden bzw. vorliegend sogar ausdrücklich verneint worden sei (Urk. 50101159 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.; Urk. 106 S. 7 ff.; Urk. 108 S. 1 ff.; Urk. 109 S. 4 ff.; Urk. 178 S. 1 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 27 ff. u. 52 ff.).
5.2. Auch dieser Anklagevorwurf ist eine Folge des in den Anklagerandziffern 19 bis 21 bzw. 9 bis 11 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1). Aus Ziffer 1 der auch seitens der als Verwaltungsrätin fungierenden Beschuldigten B._____ zuhanden des Handelsregisteramtes des Kantons Schaffhausen mitunterzeichneten Stampa-Erklärung vom tt. mm. 2011 (Urk. 41001037) geht denn auch wahrheitswidrig hervor, dass materiell keine Sacheinlage bzw. übernahme vorgenommen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. IV.5.) erweisen sich auch bezüglich der in Frage stehenden Stampa-Erklärung der G._____ als zutreffend.
6. Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ (Rz. 25) Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Beweismittel zur Erstellung der angeklagten Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ allesamt zutreffend gewürdigt. Auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 131 E. IV. 6.) kann – zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen – einschliesslich ihrer Präzisierung, dass AD._____ und dessen Tochter am tt. mm. 2011 in Zürich durch beide Beschuldigten empfangen wurden, verwiesen werden. Diesbezüglich kann ergänzend auf die seitens der Beschuldigten B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Aussagen verwiesen werden, wonach sie eingestanden hat, "diese Leute" am tt. mm. 2011 "am Flugplatz abgeholt" zu haben (Urk. 106 S. 8). Korrigierend ist anzufügen, dass sich die Erstellung von lit. c der Anklagerandziffer 25 aus Urk. 41001039 ff. (Ziffer 2 des Generalversammlungsbeschlusses der -- 45 of 152 -G._____ vom tt. mm. 2011) ergibt. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten B._____ wurde – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – denn auch in erster Linie eingewandt, dass sie tatsächlich nur am Rande in die Geschehnisse in das Projekt G._____ involviert gewesen sei, weshalb deutlich erhebliche Zweifel darüber bestünden, dass die Beschuldigte B._____ Kenntnisse über eine angebliche Verschleierung im Zusammenhang mit den am tt. mm. 2011 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen gehabt habe (Urk. 109 S. 6 f. u. 9 f.; Urk. 179 S. 2 ff.). Damit werden nicht die angeklagten und objektiv erstellten Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ in Frage gestellt, sondern ihr Wissen um die bzw. ihre Inkaufnahme des wahren Zwecks der fraglichen Transaktion und ihr Wille, ungeachtet dessen im umschriebenen Rahmen mitzuwirken. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
7. Wissen und Willen der Beschuldigten B._____
7.1. Die Beschuldigte B._____ bzw. ihre Verteidigung führte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – im Wesentlichen aus, dass sie lediglich auf Anweisung des Beschuldigten A._____ tätig geworden sei und diesem als Person bzw. seinen Kenntnissen umfassend vertraut habe, weshalb sie die von ihr vorgenommenen Akte nicht hinterfragt habe (Urk. 50201043; 50301007; 50301043; 50301057; Urk. 106 S. 7 f.; Urk. 109 S. 6 f.; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 59 f.). Auch wird von ihr wie von Seiten ihrer Verteidigung vorgebracht, dass sie der Auffassung gewesen sei, dass es am Notar gelegen hätte, die Transaktion nicht nur in formeller sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen (Urk. 109 S. 8; Urk. 179 S. 9; Prot. II S. 59 f.).
7.2. Die Sachdarstellung seitens der Beschuldigten B._____ überzeugt aus mehreren Gründen nicht: So geht insbesondere aus ihren sehr detaillierten Schilderungen anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 1. November 2016 (Urk. 50201001 ff.) aber auch aus denjenigen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____ vom 22. März 2017 (insb. Urk. 50301016 ff.) deutlich hervor, dass die Beschuldigte sehr wohl über sehr fundierte Kenntnisse der Hintergründe und der -- 46 of 152 -Art der Transaktion sowie der involvierten natürlichen und juristischen Personen hatte. So wurde bereits erstellt (s. vorstehend unter E. 1.12.), dass die Beschuldigte B._____ von einem Aktientausch zwischen der G._____ und AD._____ und demnach von einer Liberierung mittels Sacheinlage oder -übernahme ausging. Ihre fundierten Kenntnisse zeigen sich aber auch u.a. an ihren konzisen Ausführungen, weshalb von einer Sacheinlageliberierung abgesehen worden sein soll: So gab die Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass es durch die Umstände bestimmt worden sei, weshalb keine Sacheinlageliberierung vorgenommen worden sei, weil es vorliegend an einem Inventar für die Goldmine gemangelt habe, was bei einer noch nicht funktionierenden Goldmine auch nicht habe erstellt werden können (Urk. 50301088). Ferner zeugt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IV.7.b) – u.a. ihre E-Mail vom 26. April 2012, 10:05 Uhr, an den Beschuldigten A._____, worin sie letzterem konkrete Ratschläge erteilt, wie er im Konflikt mit AD._____ vorzugehen habe (Doc 302), von ihrer aktiven Beteiligung im Liberierungsprozess. Im Übrigen kann auf die weiteren seitens der Vorinstanz zitierten Aussagen der Beschuldigten B._____ verwiesen werden (Urk. 131 E. IV.7.b), welche deutlich aufzeigen, dass sie über die Geschäfte informiert und auch involviert war, auch wenn sie nicht alle Details kannte und der Beschuldigte A._____ federführend war. An dieser Sachlage vermag der von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, dass sie für die technischen Dinge nicht zuständig gewesen sei (Prot. II S. 59), nichts zu ändern. Auch aus ihren zu diesem Zeitpunkt gemachten Aussagen ergibt sich, dass sie von Beginn an in das Projekt involviert gewesen ist und ihre Übersetzungsdienste in Anspruch genommen wurden (Prot. II S. 49 ff.). So führte auch der Beschuldigte A._____ glaubhaft aus, dass die Kommunikation viel über die Beschuldigte B._____ gelaufen sei, weil die Leute in der AL._____ Russisch gesprochen hätten (Prot. II S. 29). Aus der Würdigung dieser Beweismittel folgt, dass sich die Beschuldigte B._____ der Komplexität des Unterfangens einer Kapitalerhöhung einschliesslich der jeweils bestehenden Erfordernisse für eine Verrechnungsliberierung bzw. Sacheinlageliberierung durchaus bewusst war, auch wenn sie das erste Mal mit der Begleitung einer Kapitalerhöhung befasst war.
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Der von ihrer Seite kolportierte Einwand, lediglich als nicht mitdenkende Befehlsempfängerin des Beschuldigten A._____ fungiert, diesem vollumfänglich vertraut und deshalb keine Verantwortung für die von ihr unterzeichneten Akte zu haben (Urk. 109 S. 4 ff.; Prot. II S. 60 f.), überzeugt im Weiteren nicht. Ihr offensichtliches Abschieben der Verantwortung auf den Beschuldigten A._____ wirkt vielmehr überzeichnet und damit unglaubhaft. So ist ihre Aussage, dass der Beschuldigte A._____ ihr irgendwelche Dokumente mit nach Hause gebracht habe, damit sie diese unterzeichne (Urk. 50301057), vor dem Hintergrund ihrer fundierten juristischen Ausbildung und des ihre grundlegenden Kenntnisse ausweisenden übrigen Beweisergebnisses wenig glaubhaft. In diesem Zusammenhang erscheint auch massgebend, dass die Beschuldigte B._____ erste Ansprechpartnerin für AD._____ war, da sie – als einzige auf Seiten der G._____ – Russisch spreche (Urk. 50201011 bzw. 50201018; Urk. 109 S. 4), was ebenfalls darauf hinweist, dass sie sich mit der Materie auseinandergesetzt haben muss, nur schon um wirkungsvolle Übersetzungsarbeiten zu leisten. Überdies räumt auch die Beschuldigte B._____ – im Umkehrschluss – ein, dass sie damals bei der G._____ sehr involviert war, indem sie ausführte, dass sie seit der Kapitalerhöhung bei der G._____ nicht mehr so engagiert gewesen sei, da sie im Jahr 2012 auch ein Kind bekommen habe (Urk. 502021008). Schliesslich überzeugt auch das defensive Aussageverhalten der Beschuldigten B._____ in Bezug auf ihre juristischen Qualifikationen und ihre mangelnden Deutschkenntnisse nicht. Ihre Darstellung, dass sie ihren Beruf als Juristin nie ausgeübt habe (Urk. 50201043; Urk. 106 S. 7; Prot. II S. 22), womit sie die behauptete Unkenntnis über die von ihr begleiteten Vorgänge belegen will, verfängt vor dem Hintergrund ihres im Jahr 2008 an der Universität absolvierten Lizentiats in Rechtswissenschaften (Urk. 106 S. 6; Prot. II S. 22) keineswegs. Auch der Umstand, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei (Urk. 50301009), vermag sich angesichts des an der Universität Zürich in deutscher Sprache abgelegten mehrjährigen Studiums der Rechtswissenschaften (Urk. 106 S. 6; Prot. II S. 22) nicht zu Gunsten des Standpunkts der Beschuldigten B._____ auszuwirken. Auch aus diesem Grund lässt sich demnach kein mangelndes Verständnis der in Frage stehenden Materie belegen, zumal die Beschuldigte B._____ anlässlich der Beru-- 48 of 152 -fungsverhandlung bestätigte, sich im Rahmen des Studiums mit dem schweizerischen Handels- und Gesellschaftsrecht befasst zu haben (Prot. II S. 50 ff.). Die – noch zurückhaltend formulierte – Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ihr aufgrund ihrer Ausbildung bewusst war, dass es sich bei einem Verwaltungsratsmandat um eine verantwortungsvolle Aufgabe handle (Urk. 131 E. IV.7.b), erweist sich deshalb als ohne Weiteres zutreffend. Zu Gunsten der Beschuldigten B._____ ist davon auszugehen, dass sie durch das gewählte Vorgehen eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften zumindest für möglich hielt und sie diesen Umstand durch die Vornahme mehrerer Akte namens der G._____ billigend in Kauf nahm. Dass sie allenfalls der Auffassung gewesen sein könnte, dass der Notar die Transaktion nicht nur in formeller sondern auch in materieller Hinsicht prüft, vermag an dieser Einstellung der Beschuldigten B._____ nichts zu ändern.
8. Tatbeiträge des Beschuldigten A._____ (Rz. 35 f.)
8.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Beweismittel zur Erstellung der angeklagten Tatbeiträge des Beschuldigten A._____ zutreffend gewürdigt. Auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 131 E. IV. 8.) kann – zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vorab verwiesen werden. Aus der von Seiten von AD._____ auch für die AM._____ und K._____ mitunterzeichneten Vollmacht vom 5. August 2011 geht denn auch unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte A._____ als Generalbevollmächtigter handeln sollte und ihm die Vollmacht insbesondere "hinsichtlich notarieller Beurkundungen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, insbesondere Gründungen und Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften" erteilt wurde (Doc 41). Insoweit der Beschuldigte A._____ bestreitet, dass eine Generalvollmacht vorgelegen sei (Urk. 50101160), wird sein Einwand demnach dadurch widerlegt. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IV.8b) lässt sich der in der Anklage verwendete Begriff des Fachexperten (Anklagerandziffer 35) insofern rechtsgenügend erstellen, dass vorliegend kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte A._____ – auch gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung wiedergegebenen fachlich versierten Ausführungen (vgl. Prot. II S. 27 ff.) – -- 49 of 152 -über das fachliche Wissen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung einer Kapitalerhöhung verfügte.
8.2. In Bezug auf die dem Beschuldigten A._____ einzeln vorgeworfenen Tatbeiträge (Anklagerandziffer 36) wird von ihm anerkannt, dass er am 20. September 2011 den Aktienmantel der G._____ erworben hat (lit. a; Urk. 50101161; Prot. II S. 27), er diverse Vertragsentwürfe eines Kaufvertrages erarbeitet habe (lit. b; Urk. 50101161 f.) und er den Termin für die öffentliche Beurkundung auf dem Notariat AN._____-Zürich organisiert und den Notar vorab mit den von ihm erstellten Entwürfen der für den Beurkundungsakt erforderlichen Dokumenten bedient habe (lit. e; Urk. 50101163).
8.3. Insofern der Beschuldigte A._____ die angeklagten Tatbeiträge gemäss Anklagerandziffer 36 ausdrücklich bestritt (gemeinsamer Tatentschluss mit der Beschuldigten B._____ [Anklage Ziffer I. letzter Satz sowie Eingangssatz der Anklagerandziffer 36]; Vortäuschung einer Liberierung mittels Verrechnung [lit. b]; Organisation der Aufstellung bzw. Wahl der seine Interessen vertretenden Beschuldigten B._____ in den Verwaltungsrat der G._____ [lit. h]; Vereinbarung mit der Beschuldigten B._____ und AD._____, dass anlässlich der Kapitalerhöhung der G._____ die nötigen unwahren Erklärungen abgegeben und von ihm vorbereiteten Dokumente – sofern nötig – unterzeichnet wurden [lit. i]) bzw. er sich nicht mehr daran zu erinnern bzw. es nicht auszuschliessen vermochte (vgl. Urk. 50101163 f.: Entwerfen des Auszugs aus der Buchhaltung 2011 der G._____, Konto 9 per 21. November 2011 sowie der Prüfungsbestätigung AO._____ GmbH vom tt. mm. 2011 [lit. d]; Anfragen der AO._____ GmbH um Übernahme des Mandats als Revisionsstelle der G._____ [lit. f]; Vorbereiten der Stampa-Erklärung sowie der Handelsregisteranmeldung der G._____ durch Ergänzung entsprechender Vorlagen aus dem Internet [lit. g]) kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. 8.) bzw. auf die bereits gemachten Ausführungen insbesondere zur simulierten Verrechnung (vorstehend unter E. 1.) und zu den Tatbeiträgen bzw. zum Wissen und Willen der Beschuldigten B._____ (vorstehend unter E. 6. u. 7.) verwiesen werden. Damit ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklagerandziffer 36 erstellt.
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9. Wissen und Willen des Beschuldigten A._____
9.1. Der Beschuldigte A._____ bzw. seine Verteidigung machen – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – geltend, dass der Beschuldigte A._____ nicht die Absicht gehabt habe, etwas Illegales zu tun, sondern der Überzeugung gewesen sei, dass die Kapitalerhöhung durch Verrechnung rechtmässig erfolgt sei. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass das gewählte Vorgehen als Umgehung der Sacheinlagevorschriften gewertet werden könne (Urk. 50101153; Urk. 105 S. 8; Urk. 108 S. 28; Urk. 148 S. 2 ff.; Prot. II S. 28 ff.).
9.2. Die Sachdarstellung seitens des Beschuldigten A._____ überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Gestützt auf das Beweisergebnis wurde erstellt, dass die Beteiligten von Anfang an und bis zur Kapitalerhöhung hinaus den Willen hatten, einen Aktientausch durchzuführen und damit in materieller Hinsicht eine Liberierung mittels Sacheinlage, an welche in formeller Hinsicht qualifizierte Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Wertnachweis einer Sacheinlage gestellt werden, vorzunehmen. Da keine aus einem Verkauf der K._____ an die G._____ resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von AD._____ bestand, wurde eine solche eigens im Hinblick auf die Kapitalerhöhung der G._____ künstlich geschaffen bzw. wurde diese lediglich simuliert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnungsliberierung waren damit vorliegend klarerweise nicht gegeben und es hätte eine Liberierung durch Sacheinlage bzw. -übernahme durchgeführt werden müssen (s. vorstehend unter E. 1.16.). Dem Beschuldigten A._____, welcher die Kapitalerhöhung der G._____ in der gemäss Anklagesachverhalt erstellten Art und Weise federführend plante und begleitete, war die mangelnde Rechtmässigkeit der Verrechnungsliberierung bekannt. Vorliegend eine andere Annahme zu treffen wäre vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände und insbesondere angesichts der simulierten Verrechnungsforderung lebensfremd. Entsprechend geht der seitens des Beschuldigten A._____ – auch unter Verweis auf die Parteigutachten von Prof. Dr. Q._____ (Urk. 166 S. 12 f.) und Prof. Dr. R._____ (Urk. 170/2 insb. S. 6) – gemachte Einwand, er sei von der Rechtmässigkeit der Verrechnungsliberierung ausgegangen (Urk. 105 S. 8; Urk. 108 S. 4 ff.;
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Urk. 178 S. 2 ff. insb. S. 9 ff.), fehl. Im Übrigen erweisen sich die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zum Wissen und Willen des Beschuldigten A._____ (Urk. 131 E. IV. 9.) als vollumfänglich zutreffend, weshalb ergänzend darauf verwiesen werden kann. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Wissen um seine Nichtbeachtung der gesetzlichen Regeln der Sacheinlageliberierung und um die fehlenden Voraussetzungen zur Durchführung einer Verrechnungsliberierung im angeklagten Umfang tätig wurde, was er auch wollte.
10. Rechtliche Würdigung
10.1. Seitens der Anklagebehörde wird das Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ als mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB und als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB eingestuft (Urk. 10402001 ff.; Urk. 10403001 ff.).
10.2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Ga-- 52 of 152 -rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.4.1. und 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1.).
10.2.2. Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Diese Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Als Täuschung genügen einfache Falschangaben. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil BGer 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.2.). Ob die Urkundsperson die Übereinstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann, ist (auch) bei Kapitalerhöhungen einer Gesellschaft ohne Bedeutung (Urteile 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3;6P.34/2002 /6S.73/2002 vom 20. September 2002 E. 8.3;6S.213/1998 vom 19. Juni 2000 E. 5b/aa, in: ZBGR 83/2002 S. 290).
10.2.3. In subjektiver Hinsicht ist bei beiden Tatbeständen Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; BSK StGB II-BOOG, Art. 253 StGB N 28). Erforderlich ist eine Täuschungsabsicht, mittels welcher der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Ferner muss der Täter bei der Urkundenfälschung alternativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 183 ff. m.w.H. bzw. Art. 253 StGB N 28). Für die Annahme der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 -- 53 of 152 -E. 5.). Im Gegensatz zu Art. 251 StGB ist bei Art. 253 StGB eine Schädigungsoder Vorteilsabsicht nicht erforderlich (BSK StGB II-BOOG, Art. 253 StGB N 28).
10.2.4. Weder das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV
1 E. 4.2.3).
10.3.1. Dass es sich bei den in Frage stehenden Generalversammlungs- und Feststellungsbeschlüssen, der Handelsregisteranmeldung, dem Kapitalerhöhungsbericht, der Statutenänderung sowie der Stampa-Erklärung der G._____ allesamt um öffentlich zu beurkundende bzw. beurkundete bzw. der Prüfungspflicht einer Urkundsperson unterliegende Akte bzw. Schriftstücke handelt, weshalb ihnen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, ist offensichtlich (Urk. 43501003 ff.; vgl. Art. 650 Abs. 2 OR [Generalversammlungsbeschluss]; Urk. 43501006 ff. bzw. Urk. 41001018 ff.; vgl. Art. 652 g Abs. 2 OR [Verwaltungsratsbeschluss]; Urk. 41001011 ff. und Urk. 41001006 f. [Handelsregisteranmeldung]; Urk. 43501013 f. bzw. Urk. 41001025 f.; vgl. Art. 652e OR [Kapitalerhöhungsbericht]; Urk. 43501016 ff. bzw. Urk. 41001028 ff.; vgl. Art. 628 OR [Statuten]; Urk. 41001037; vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. g HRegV [Stampa-Erklärung]).
10.3.2. Ebenso ist erwiesen, dass in diesen Urkunden ein unwahrer Sachverhalt – eine Verrechnungsliberierung anstelle der der Wirklichkeit entsprechenden Sacheinlageliberierung – festgehalten (Kapitalerhöhungsbericht; Statutenänderung; Stampa-Erklärung) bzw. erschlichen (GV-Beschluss; VR-Beschluss; Handelsregisteranmeldung) wurde, womit die beiden Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung die Tatbestandsvariante der Falschbeurkun-- 54 of 152 -dung erfüllten, weil sie eine rechtliche erhebliche Tatsache unrichtig beurkundeten bzw. beurkunden liessen.
10.3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich und die Beschuldigte B._____ mindestens eventualvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der beiden Tatbestände sowie bezüglich Täuschungsabsicht, wollten sie doch einen Irrtum über den Wahrheitsgehalt der in den massgebenden Gremien der G._____ gefassten Entscheide erregen, um materiell unrichtige Eintragungen zu erwirken. Zudem handelten die beiden Beschuldigten hinsichtlich Urkundenfälschung in der Absicht, sich bzw. der G._____ einen Vorteil zu verschaffen, indem sie die Erfüllung der für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben vermeiden wollten und auf diese Weise eine Besserstellung zu erreichen beabsichtigten.
10.3.4. Da beide Beschuldigten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses sowie in arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Tatausführung tätig wurden, handelten sie in Mittäterschaft. Bei dieser Ausgangslage ist es letztlich unwesentlich, wer die in Frage stehenden Urkunden schliesslich unterzeichnete. Die Federführung des Beschuldigten A._____ insbesondere bei der Entschlussfassung und Planung der Delikte ist dabei offensichtlich. Mittäterschaft wäre indes auch anzunehmen, falls der Beschuldigten B._____ lediglich eine Teilnahme bei der Ausführung der Straftaten zugestanden werden könnte, weil ihr Tatbeitrag für die Ausführung der Delikte dermassen wesentlich war, dass sie mit ihrer Beteiligung "standen oder fielen".
10.4. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ vorliegend der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB schuldig.
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G. 2. Teil: Einbringung und Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____
1. Relevante Entwicklungen bei der G._____ (Rz. 37-49) Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte A._____ im Wesentlichen unverändert den grössten Teil des in den Anklagerandziffern 37 bis 49 enthaltenen Anklagesachverhalts (Urk. 50101165 ff.; Urk. 105 S. 8 ff.; Prot. II S. 27 ff., insb. S. 33 ff.). Insoweit Teile des Anklagesachverhalts bestritten wurden (insb. Anklagerandziffern 38, 39, 45 und 46) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 E. V.A.1.b-e). Insoweit der Inhalt der entsprechenden Anklagerandziffern für die hier interessierende Kernfrage (s. nachstehend unter E. 2.) von Relevanz ist, wird nachstehend darauf eingegangen.
2. Verwaltungsratsbeschluss (Rz. 50-58)
2.1. Im Kern geht es vorliegend um den in Anklagerandziffer 53 enthaltenen Vorwurf an den Beschuldigten A._____ (entsprechend auch die Auffassungen der Anklagebehörde [Urk. 107 S. 11 Rz. 22; Urk. 177 S. 15 Rz. 38 f.] sowie der Verteidigung [Urk. 108 S. 29 ff.; Urk. 178 S. 20 ff.]). Nämlich, dass er am 26. September 2012 gewusst haben soll, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos gewesen seien. Ungeachtet dessen soll er die Wertlosigkeit der Aktien gegenüber den Verwaltungsräten der E._____, AP._____ und AQ._____, unter Einbezug von V._____ verschleiert und vielmehr einen vermeintlichen Wert von Fr. 3 Mio. vorgegaukelt haben (Anklagerandziffern 51 und 54), woraufhin ein Erwerb im entsprechenden Betrag erfolgte (Anklagerandziffer 55), bei der E._____ entsprechend buchhalterisch erfasst wurde (Anklagerandziffer 56) und in welchem Umfang die E._____ einen Vermögensschaden erlitten habe (Anklagerandziffer 57).
2.2.1. Seitens der Anklagebehörde werden ebenfalls insbesondere in Anklagerandziffer 53 aufgeführte Umstände erwähnt, welche auf dieses Wissen des Beschuldigten A._____ schliessen lassen sollen (so auch anlässlich der Berufungs-
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verhandlung: Urk. 177 S. 15 ff.). Seitens der Vorinstanz wurden diese Umstände im Ergebnis zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ gewürdigt (Urk. 131 E. V.A.2.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
2.2.2. So soll laut der Anklagebehörde ein Eigentumserwerb der G._____ an der K._____ – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 108 S. 30 Rz. 87) und dem Beschuldigten A._____, wonach ein Unterbleiben des Erwerbs damals wie später "absolut nicht klar" gewesen sei (Urk. 50101172) – unterblieben sein.
2.2.3. Aus der Jahresrechnung der G._____ per 30. September 2012 geht hervor, dass die Beteiligung K._____ gemäss Kaufvertrag vom 15. August 2011 zu einem Preis von Fr. 199'950'000.- erworben worden sei, wobei die Bewertung der Beteiligung auf einem Gutachten vom 14. November 2011 basiere. Die darin enthaltene Bewertung sei aufgrund von Zukunftsprognosen erstellt worden. Des Weiteren wird im Jahresbericht Folgendes festgehalten: "Die Werthaltigkeit dieser Bilanzposition und damit die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung der G._____ AG hängt im Wesentlichen von der Umsetzung des Geschäftsmodells der K._____ Energy Co. Ltd., von der Fortführung der Unternehmensgruppe, sowie von den künftigen Erträgen und dem Liquiditätszufluss zur Amortisation des kurzfristigen Fremdkapitals ab. Der Verwaltungsrat geht auf Grund der laufenden Verhandlungen und auf Grund der eingeleiteten Massnahmen von einer Unternehmensfortführung aus. Es besteht aber diesbezüglich eine wesentliche Unsicherheit. " Zwar lässt sich aus diesem Text nichts Konkretes zur Sachverhaltserstellung ableiten, doch ergibt sich daraus, dass insbesondere auf die im Gutachten AR._____ gemachten Aussagen abgestellt wird, gleichzeitig aber auf eine bestehende wesentliche Unsicherheit verwiesen wird.
2.2.4. Auch eine Analyse des Gutachtens AR._____ (Urk. 41101302 ff.) führt zu keinem Schluss betreffend Erwerb des Eigentums der K._____ durch die G._____. Dieses Parteigutachten wurde auf Grundlage der dem Beauftragten seitens der G._____ zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 41101305 bzw. 41101313) erstellt. Vorgegangen sei der Gutachter AR._____ nach der kapitalwertorientierten Methode (Urk. 41101306), d.h. dass sich die Bewertung auf die immateriellen Wirtschaftsgüter des zu begutachtenden Unternehmens stützt, wo-- 57 of 152 -für die Prognose über zukünftige Einnahmeüberschüsse und den Kapitalisierungszinssatz, welche anhand einer sogen. Risikozuschlagsmethode ermittelt würden (Urk. 41101307 f.). Als voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer wurde – gestützt auf den Businessplan der G._____ – ein Zeitraum von 20 Jahren angenommen (Urk. 41101307). Wesentlich erscheint, dass sich der Gutachter bei seinen Berechnungen auf den ihm seitens des Managements der G._____ überlassenen prognostizierten Einnahmeüberschuss aus dem Erwerb der K._____ bzw. der zukünftigen Verwertung der Nutzungsrechte stützt (Urk. 41101309). Auch im Übrigen basiert das Gutachten hinsichtlich der beigezogenen Planzahlen bzw. des vorgesehenen Geschäftsmodells – soweit ersichtlich – einzig auf Angaben seitens der G._____ (Urk. 41101310 ff.). Die allgemeinen Ausführungen des Parteigutachters AR._____ zu den Szenarien der zukünftigen Erdöl- und Gaspreisentwicklung sowie die auf den seitens der G._____ gelieferten Erwartungen basierenden Berechnungen (Urk. 41101314 ff.) verfügen deshalb über keine eigenständige Aussagekraft, weshalb das Gutachten in Bezug auf die Einschätzung der Werthaltigkeit der K._____-Aktien – im Ergebnis einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. V.2.d) – keine wesentlichen Erkenntnisse beizutragen vermag.
2.2.5. Aus der Eingabe von Rechtsanwalt Dr. AK._____ an das Kantonsgericht Schaffhausen vom 18. März 2013 betreffend den Prozess von AD._____ gegen die G._____ betreffend Vorsorgliche Massnahme (Registersperre) (Doc. 000000600 bzw. Urk. 41201021 ff.) lässt sich – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 50101171) – ebenfalls nichts Rechtserhebliches zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ hinsichtlich Eigentumserwerb ableiten. So geht daraus u.a. hervor, dass es letztlich strittig blieb, ob der Kaufvertrag betreffend K._____ wirksam zustande gekommen sei oder nicht (Doc 000000600 S. 10 bzw. Urk. 41201030 Rz. 29 f.).
2.2.6. Aus den Aussagen des Beschuldigten A._____ im Vorverfahren ergibt sich, dass er damals zumindest vorderhand davon ausgegangen sei, dass die Beteiligung an der K._____ rechtsgültig erworben worden sei (Urk. 50301054 ff.).
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2.2.7. Die Frage, ob ein Eigentumserwerb an der K._____ durch die G._____ erfolgt ist oder nicht, kann gestützt auf die vorerwähnten wie auch die übrigen ersichtlichen massgebenden – auch von der Vorinstanz erörterten (Urk. 131 E. V.A. insb. lit. f) – Beweismittel nicht abschliessend geklärt werden.
2.2.8. Klar ist hingegen, dass der Beschuldigte A._____ im massgebenden Zeitpunkt – dem 26. September 2012 – erhebliche Zweifel am rechtsgültigen Erwerb der K._____-Beteiligung bzw. deren Explorationsrechten hegte. Dieser Umstand ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst sowie aus mehreren bei den Akten liegenden Schriftstücken.
2.2.9. So räumte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten B._____ vom 2. Juni 2017 ein, dass an der Rechtmässigkeit des Zustandekommens der Transaktion so lange kein Zweifel bestanden habe, bis die Publikation von Rechtsanwalt AE._____ erfolgt sowie ihm das undatierte, von Frau AS._____, der Ehefrau von AD._____, unterzeichnete Schreiben in Sachen AM'._____ der G._____ zur Kenntnis gelangt sei. Nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht hätte dann eben davon ausgegangen werden müssen, dass AD._____ die G._____ betrogen gehabt hätte (Urk. 50301056). Seitens der Staatsanwaltschaft wird zutreffend dargelegt, dass die Aussage des Beschuldigten A._____ bemerkenswert sei, da er u.a. das erwähnte Schreiben von AS._____ als Ereignis dargestellt habe, welches den guten Glauben an eine rechtmässig zustande gekommene Transaktion zu erschüttern vermocht habe (vgl. Urk. 107 S. 13). Aufgrund der Akten lässt sich denn auch nachvollziehen, dass der Beschuldigte A._____ das besagte Schreiben bereits am 23. Juli 2012 per E-Mail erhalten hatte (Doc 000000344 f.). Ferner ist zwar die vom Beschuldigten A._____ angesprochene "Publikation von Rechtsanwalt AE._____" nicht auf einen Zeitpunkt vor dem hier massgebenden 26. September 2012 einzuordnen, sondern auf einen späteren. Allerdings fällt vorliegend ins Gewicht, dass der massgebende Inhalt dieser SHAB-Publikation in zwei Schreiben von Rechtsanwalt AE._____ an die G._____, erstmals vom 14. August 2012 (Doc 000000350), gegenüber der G._____ kommuniziert wurde. Auch diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte A._____ – bereits vor dem hier -- 59 of 152 -massgebenden 26. September 2012 – in erheblichem Masse an der Rechtmässigkeit der Transaktion bezüglich K._____-Aktien gezweifelt hat.
2.2.10. Dieses Beweisergebnis wird – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 177 S. 16 Rz. 40) – weiter gestützt durch eine E-Mail des Beschuldigten A._____ an AT._____ vom 10. September 2012 (Doc 000000351), worin er festhält, dass AD._____ "nun auf einmal etwas schwierig" tue und "wir vermuten, dass er vertragsbrüchig geworden ist und allenfalls die Explorationsrechte weiter verkauft oder verloren hat", was darauf hinweist, dass sich die Explorationsrechte nach der Auffassung des Beschuldigten A._____ nicht bei der G._____ befanden. Auch das vom Beschuldigten A._____ verfasste und unter dem Datum 24. September 2012 gespeicherte Schreiben der G._____ an die Petroleum Authority of AL._____ belegt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 107 S. 33; Urk. 177 S. 16 Rz. 40) bzw. derjenigen der Vorinstanz (Urk. 131 E. V. A.2.g) – die erheblichen Zweifel des Beschuldigten A._____ am Zustandekommen des Deals und des Verfügungsrechts der G._____ über die Explorationsrechte in der AL._____ ("Meanwhile we found out that Mr. AD._____ is a crook and, he tries to cheat our company with this transaction "; vgl. Doc 000000376 u. Doc 000000372 bzw. Urk. 60301063 ff.).
2.2.11. Gestützt auf diese Beweise ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte A._____ spätestens am 26. September 2012 und zwar ungeachtet des Gutachtens AR._____, welches in der Substanz ausschliesslich auf der seitens der G._____ und damit im Wesentlichen auch von ihm gemachten Angaben basiert, massive Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen der in Frage stehenden Transaktion hatte und davon ausging, dass die G._____ über keine Explorationsrechte am Block... in der AL._____ verfügte. Damit liegt nahe, dass die G._____-Aktien nahezu wertlos waren bzw. bei einer umsichtigen Buchführung als nahezu wertlos zu gelten hatten, auch weil die G._____ über keine weiteren Aktiven verfügte. Vor diesem Hintergrund wäre die Darstellung der Anklagebehörde zutreffend, dass die G._____ über keinerlei Aktiven verfügte, um allfällige Ansprüche auf Erwerb der K._____ durchzusetzen. Allerdings bedarf es für eine rechtsgenügende Erstellung des Anklagesachverhalts noch weiterer Indizien.
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2.2.12. Zwar ist auch aus weiteren Gründen sehr plausibel, dass die G._____Aktien bei einer umsichtigen Buchführung als wertlos oder nahezu wertlos zu gelten hatten, doch bestehen diesbezüglich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 131 E. V.A.2.) und im Ergebnis einhergehend mit derjenigen der Verteidigung (Urk. 178 S. 25 bzw. Urk. 166 S. 19) – letztlich keine rechtsgenügend gesicherten Erkenntnisse. Der Beschuldigte A._____ anerkennt zwar, dass er mehrere Millionen Aktien der G._____ zu einem Preis von lediglich Fr. 1.- erworben hat (Urk. 50101172; Urk. 105 S. 12). Gemäss seinen Ausführungen habe AD._____ damit das ihm zustehende Honorar begleichen wollen (Urk. 105 S. 12; Urk. 108 S. 31 f.), weshalb es sich gemäss der Verteidigung keineswegs – wie im entsprechenden Kaufvertrag erwähnt (Doc 000000163) – um einen symbolischen Betrag, sondern vielmehr um eine Entschädigung für durch den Beschuldigten A._____ erbrachte Leistungen gehandelt habe (Urk. 108 S. 31 f.). Auch wenn letzteres grundsätzlich möglich erscheint, weist die Anzahl der vom Beschuldigten A._____ gemäss Kaufvertrag vom tt. mm. 2011 (Doc 000000163) erworbenen Aktien zum Nominalwert von Fr. 10.- auf eine geplante Übertragung von G._____-Aktien im Betrag von Fr. 80 Mio. hin, was offensichtlich in keinem Verhältnis zu den vom Beschuldigten A._____ zu Gunsten von AD._____ entrichteten Leistungen steht. Nichtsdestotrotz lässt auch die Mitberücksichtigung der vereinbarten Bedingungen zwischen AD._____ und dem Beschuldigten A._____ (sowie der Beschuldigten B._____) im Hinblick auf die Übertragung der G._____-Aktien nicht zwingend den Schluss zu, dass die bei der E._____ eingebuchten Aktien der G._____ wertlos waren, auch wenn der ihnen buchhalterisch zugeschriebene Wert von Fr. 3 Mio. offensichtlich übersetzt war. An dieser Erkenntnis vermögen auch die weiteren seitens der Staatsanwaltschaft angeführten Umstände wie z.B. derjenige, dass ein Börsengang der G._____ damals überhaupt nicht bevorgestanden sei (Anklagerandziffer 53 i.f.), nichts zu ändern.
2.3. Aufgrund der Prüfung der erörterten Umstände und der Würdigung der verfügbaren Beweise ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ bereits am 26. September 2012 Gewissheit hatte, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten, auch wenn der ihnen seitens der E._____ buchhalterisch zugeschriebene Wert von -- 61 of 152 -Fr. 3 Mio. offensichtlich übersetzt war. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt. Demnach ist der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich seiner Vermögensfürsorgepflichten bei der E._____ freizusprechen.
3. Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2012 (Rz. 59-63)
3.1. Als Folge der Erkenntnis, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ bereits am 26. September 2012 Gewissheit hatte, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten, auch wenn der ihnen seitens der E._____ buchhalterisch zugeschriebene Wert von Fr. 3 Mio. offensichtlich übersetzt erscheint (s. vorstehend unter E. 2.3.), lässt sich auch der unter den Anklagerandziffern 59 bis 63 enthaltene Anklagesachverhalt nicht erstellen. So ist insbesondere nicht erstellt, dass bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung die Position Wertschriften im Umfang von Fr. 3 Mio. hätte abgeschrieben bzw. im Wert berichtigt werden müssen, wobei der Umfang der Wertberichtigung bei der letztgenannten Sachverhaltsversion in der Anklage ungenügend beschrieben wird, sollte die getroffene Formulierung alle Beträge zwischen Fr. 0.- und 3 Mio. umfassen.
3.2. Demnach ist der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2012 freizusprechen.
4. Halbjahresbericht 2012 der E._____ (Rz. 64 f.)
4.1. Als weitere Folge der Erkenntnis, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ bereits am 26. September 2012 Gewissheit hatte, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten, auch wenn der ihnen seitens der E._____ buchhalterisch zugeschriebene Wert von Fr. 3 Mio. offensichtlich übersetzt erscheint (s. vorstehend unter E. 2.3. bzw. 3.1.), lässt sich auch der unter den Anklagerandziffern 64 f. enthaltene Anklagesachverhalt nicht erstellen. So ist -- 62 of 152 -insbesondere nicht erstellt, dass die Konzernrechnung der E._____ im Umfang von Fr. 3 Mio. geschönt worden sein soll.
4.2. Demnach ist der Beschuldigte A._____ auch hinsichtlich des Vorwurfs der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe bezüglich seiner am 30. September 2012 erfolgten Präsentation des Halbjahresberichts 2012 der E._____ gegenüber Aktionären, Partizipanten, Partnern der E._____ und weiteren Interessenten freizusprechen. H. 3. Teil: Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG sowie Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____
1. Relevante Entwicklungen bei der G._____ (Rz. 66-74) Insoweit der in den Anklagerandziffern 66 bis 74 enthaltene Sachverhalt zur Erstellung des relevanten Teils des Anklagesachverhalts von Bedeutung ist, ist nachstehend noch näher darauf einzugehen. Die in diesem Teil der Anklage mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegebenen schriftlichen Beweisstücke (SHAB-Mitteilungen; Schreiben bzw. E-Mails; Beschlüsse des Verwaltungsrats der G._____ bzw. entsprechende Entwürfe; Verträge; Letter of Intent) sind allesamt aktenkundig (Urk. 20101095; Urk. 42701036 ff.; Doc 000000387; Urk. 60301077 ff.; Doc 000000413 ff.; Doc 000000420; Urk. 42701043 ff.; Urk. 42701057 ff.; Doc 000000457; Doc 000000479 f.; Doc 000000693) und der Anklagesachverhalt insoweit erstellt. Letztlich wird seitens des Beschuldigten A._____ nicht der aus diesen Schriftstücken hervorgehende Inhalt in Zweifel gezogen, sondern vielmehr dargetan, dass seitens der G._____ das Projekt K._____ ungeachtet dieser Beweise noch nicht ernsthaft aufgegeben worden sei (Urk. 50101177 ff.; Prot. II S.
33 ff.) bzw. es aufgrund des neuen Investors lediglich darum gegangen sei, AD._____ durch das eingeleitete Kaduzierungsverfahren loszuwerden (Urk. 108 S. 30; Prot. II S. 37).
2. Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG (Rz. 75-88)
2.1. Vorab ist hinsichtlich des Themenkomplexes der Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG (hernach C._____) die Frage zu erörtern, ob der Be-
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schuldigte A._____ hinsichtlich bei der E._____ eingebuchten Aktien der G._____ nach dem 26. September 2012 (s. obenstehende Erwägungen unter G.) Gewissheit hatte, dass diese wertlos waren bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten (vgl. Anklagerandziffer 82). Aus seinem Schreiben an die Verwaltungsräte der G._____ vom 5. Februar 2013 ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ spätestens in diesem Zeitpunkt von der Wertlosigkeit der G._____-Aktien ausgegangen ist (Doc 000000479 f.): "[…] Im Zusammenhang mit der vorliegenden Situation ergibt sich die Notwendigkeit, die Beteiligung K._____ Energy Co. Ltd. in den Büchern der G._____ AG abzuschreiben bzw. eine Rückstellung in der gesamten Höhe der ausgewiesenen Beteiligung von CHF 200 Mio. vorzunehmen. Mit diesem nicht zu umgehenden Vorgang ist das Aktienkapital der Gesellschaft nicht mehr gedeckt, und der Verwaltungsrat muss gemäss Artikel 725 Absatz 2 OR (Kapitalverlust und Überschuldung) einerseits eine Zwischenbilanz erstellen lassen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen und andererseits, falls diese Bilanz eine Überschuldung anzeigt, was vorliegend der Fall wäre, die Liquidation der Gesellschaft einleiten. […]" Seine Sachdarstellung, dass seitens der G._____ das Projekt K._____ noch nicht ernsthaft aufgegeben worden sei (Urk. 50101177 ff.; Prot. II S. 37 ff.), vermag vor dem Hintergrund des klaren Inhalts des wiedergegebenen Schreibens an den Verwaltungsrat der G._____ nicht zu überzeugen und erweist sich vielmehr als reine Schutzbehauptung.
2.2. Durch den zusätzlichen Umstand, dass der Beschuldigte rund zwei Wochen später, am 19. Februar 2013, im Gespräch mit T._____, dem Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer der C._____, unverändert zumindest konkludent einen inneren Wert der Namenaktien der E._____ in der Höhe von Fr. 51.79, wie er im Halbjahresbericht 2012 der E._____ ausgewiesen wurde, kommunizierte, durfte T._____ gestützt auf die Angaben und das Verhalten des Beschuldigten A._____ ohne Weiteres annehmen, dass dieser NAV-Wert weiterhin zur Referenz genommen werden könne (Anklagerandziffern 78, 80 u. 81: s. dazu die sich als zutreffend erweisende ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche hier vollumfänglich verwiesen werden kann: Urk. 131 E. VI.A.1.c)-e) bzw. m). In Realität waren die G._____-Aktien – entgegen dem per -- 64 of 152 -30. Juni 2012 bilanzierten Wert von Fr. 3 Mio. – inzwischen indes – wie aufgezeigt – offensichtlich wertlos bzw. hatten sie bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten (vgl. Anklagerandziffer 82). Daran vermag auch der Vertragsabschluss mit einem neuen Investor im April 2013 (vgl. Anklagerandziffer 74) nichts zu ändern, zumal die Unterbilanz der G._____ dadurch auch noch nicht als aufgehoben gelten konnte (s. dazu die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche zusätzlich verwiesen werden kann: Urk. 131 E. VI.A.c), weshalb der in diese Richtung gehende Einwand der Verteidigung (Urk.
108 S. 30; Urk. 166 S. 17 f.) nicht überzeugt. Demnach erweist sich der relevante Anklagesachverhalt gemäss Anklagerandziffern 75 bis 82 mit der angeführten Änderung hinsichtlich des Zeitpunkts der Wertlosigkeit der G._____-Aktien und der Gewissheit des Beschuldigten A._____ hierüber spätestens am 5. Februar 2013 als erstellt.
2.3. Anklagerandziffer 83 ist insofern als erstellt zu erachten, dass für den Beschuldigten A._____ vorhersehbar war, dass T._____ die angebliche – spätestens ab dem 5. Februar 2013 nicht mehr bestehende – Werthaltigkeit der G._____-Aktien nicht überprüfen würde, da letzterer die Entwicklungen bei der G._____ – entgegen dem Einwand des Beschuldigten A._____ (Urk. 50101185) – überhaupt nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand selbst hätte in Erfahrung bringen oder deren Auswirkungen hätte erkennen können. Insbesondere bestand für T._____ kein Anlass, an den vom Beschuldigten A._____ ihm gegenüber zuletzt am 19. Februar 2013 kommunizierten Gegebenheiten zu zweifeln (s. dazu auch vorstehend unter E. 2.2.). Auch hat er sich – einhergehend mit der entsprechenden zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VI.A.1.i) u. m) – gestützt auf die gesamten Umstände auf die Korrektheit der bilanzierten Beträge verlassen dürfen und hätte (lediglich) mit den üblichen zukünftigen Risiken solcher Aktien und deren Volatilität rechnen müssen (so der Beschuldigte A._____: Urk. 50101185), nicht aber mit den bereits eingetretenen Problemen, der Wertlosigkeit der G._____-Aktien und der Verheimlichung dieser Tatsachen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 E. VI.A.1.n) ist T._____ von der C._____ indessen letztlich keinem Irrtum erlegen, weil der NAV der G._____-Aktien bereits gestützt auf die Anklage (Anklagerandziffer 88) am in -- 65 of 152 -Frage stehenden Datum, dem 7. März 2013 (Anklagerandziffern 85 f.), mit 52.87 einen höheren als den zugesicherten Wert von 51.79 auswies, weshalb der C._____ im angeklagten und damit hier massgebenden Zeitpunkt kein Vermögensschaden entstand (Anklagerandziffer 88), woran auch die vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände der Privatklägerin (Urk. 96 S. 3 ff.) nichts zu ändern vermögen.
2.4. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 E. VI.A.2.f, g, j-l, o-q, s, t), welche sich vorbehältlich der gemachten Einschränkungen als allesamt zutreffend erweisen.
2.5. Demnach ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklagerandziffern 66 bis 88 – verkürzt dargestellt – insoweit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ ungeachtet seiner spätestens am 5. Februar 2013 bestehenden Gewissheit, dass die bei der E._____ bilanzierten G._____-Aktien wertlos waren, gegenüber T._____ von der C._____ rund zwei Wochen später, am 19. Februar 2012, unverändert zumindest konkludent einen inneren Wert der Namenaktien der E._____ in der Höhe von Fr. 51.79, wie er im Halbjahresbericht 2012 der E._____ ausgewiesen wurde, kommunizierte. Gestützt darauf durfte T._____ gestützt auf die Angaben und das Verhalten des Beschuldigten A._____ ohne Weiteres annehmen, dass dieser NAV-Wert – entgegen der Realität – weiterhin zur Referenz genommen werden könne, ohne weitere Nachforschungen anstellen oder aber mit den bereits eingetretenen Problemen, der Wertlosigkeit der G._____-Aktien und der Verheimlichung dieser Tatsachen durch den Beschuldigten A._____ rechnen zu müssen. Dieses Verhalten von T._____ war für den Beschuldigten A._____ aufgrund aller massgebenden Umstände und insbesondere aufgrund seines eigenen täuschenden Vorgehens in Bezug auf die Werthaltigkeit der G._____-Aktien voraussehbar. Letztlich ist T._____ von der C._____ indessen keinem Irrtum erlegen. Auch ist der C._____ kein Vermögensschaden entstanden.
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3. Konzern- und Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2012 (Rz. 8998)
3.1. Vorliegend wurde unter Verweis auf das Schreiben des Beschuldigten A._____ an die Verwaltungsräte der G._____ vom 5. Februar 2013 (Doc
000000479 f.) bereits erstellt, dass er spätestens in diesem Zeitpunkt von der Wertlosigkeit der G._____-Aktien ausgegangen ist (s. vorstehend unter E. 2.). Offen gelassen wurde bis anhin, ob der Beschuldigte A._____ bereits im Dezember 2012 Gewissheit hatte, dass die Aktien der G._____ wertlos sind und damit die Position Wertschriften in der Konzern- sowie der Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2012 im Umfang der gesamten Fr. 3 Mio. hätten abgeschrieben bzw. im Wert berichtigt werden müssen (Anklagerandziffern 90 u. 92).
3.2. Seitens des Beschuldigten A._____ wurde die Wertlosigkeit der G._____Aktien im besagten Zeitpunkt bzw. sein Wissen darüber – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – in Abrede gestellt (Urk. 50101188 ff.; Urk. 178 S. 20 ff.; Prot. II S. 38). Als aufschlussreich erweist sich (auch) in diesem Zusammenhang die E-Mail des Beschuldigten A._____ vom 13. Dezember 2012 an P._____, N._____, AI._____ und AH._____ (Doc 416; siehe dazu auch die vorstehend unter F.1.11. gemachten Erwägungen), in welcher davon die Rede ist, dass AD._____ nicht gezahlt bzw. liberiert habe und der Beschuldigte A._____ auch nicht mehr damit rechne: " In der Beilage sende ich Euch einen Entwurf, wie sich die Publikation im SHAB im Januar 2013 darstellen wird, falls AD._____ nicht bezahlt (oder seine Einlage in Form einer werthaltigen Sacheinlage leistet). Von beidem gehe ich nicht aus, aus diesem Grund schon mal dieser Entwurf zur Kenntnisnahme." Gegen den Bestand der Gewissheit um die Wertlosigkeit der G._____-Aktien spricht demgegenüber, dass der Beschuldigte A._____ sich (erst) am 5. Februar 2013 gezwungen sah, den Verwaltungsrat über die Abschreibung der Beteiligung K._____ in den Büchern der G._____ bzw. entsprechenden Rückstellungsbedarf zu informieren (Doc 000000479 f.). Ferner wurde noch im Dezember 2012 ein neuer Investor ausfindig gemacht und am 16. Dezember 2012 ein Letter of Intent -- 67 of 152 -zwischen der vom Beschuldigten A._____ kontrollierten AF._____ Ltd. und AU._____ unterzeichnet, worin gemäss Ziffer C.1. ein Verhandlungszeitraum bis zum 28. Februar 2013 vorgesehen wurde (Englische Fassung: Urk. 42701043 ff.) und sich die Hoffnungen des Beschuldigten A._____ in Bezug auf eine Werterhaltung der G._____ aktenkundig erst am 5. Februar 2013 zerschlugen. Unter diesen Gegebenheiten kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass die Position der G._____-Wertschriften in der Konzern- sowie der Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2012 noch über einen gewissen Wert verfügte bzw. der Beschuldigte A._____ (noch) nicht von der Wertlosigkeit der G._____Aktien ausging, auch wenn der dafür eingesetzte Wert von Fr. 3 Mio. übersetzt scheint.
3.3. Demzufolge ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte A._____ ist deshalb von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
4. Geschäftsbericht 2012 der E._____ (Rz. 99 f.)
4.1. Da vorliegend nicht erstellt ist, dass die Konzern- sowie der Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2012 im angeklagten Umfang geschönt wurde (s. die vorstehend unter E. 3. gemachten Ausführungen), lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VI.A.4.) – auch dieser Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend nachweisen.
4.2. Der Beschuldigte A._____ ist demnach auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
5. Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 (Rz. 101-105)
5.1. Wiederum anders gelagert ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die angeklagte Beschönigung der Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 im Betrag von Fr. 3 Mio. Wie bereits ausgeführt wurde, ging der Beschuldigte A._____ spätestens am 5. Februar 2013 von einer Wertlosigkeit der G._____Aktien aus, als er seine Verwaltungsratskollegen über den Bestand einer Unterbilanz informierte (s. vorstehend unter E. 2.). Dass diese Unterbilanz bis im Frühsommer 2013 noch nicht behoben war, ergibt sich – einhergehend mit der zutref-- 68 of 152 -fenden Auffassung der Vorinstanz: Urk. 131 E. VI.A.1.c bzw. 5.c) – aus der E-Mail des (neuen) Investors bei der G._____, AU._____, an den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte B._____ vom 8. Mai 2013: Darin führt er aus, dass der Transfer der Aktien zur G._____ (noch) ungefähr 74 Tage in Anspruch nehmen werde (Doc 000000698). Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass die G._____ am 30. Juni 2013 noch nicht über neue Werte verfügte und deshalb unverändert von einer Unterbilanz auszugehen war. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung in der Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 unzutreffend bzw. im Betrag der Position Wertschriften der G._____ von Fr. 3 Mio. beschönigt. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. VI.A.5.) verwiesen werden.
5.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklagerandziffern 101 bis 105 ist rechtsgenügend erstellt.
6. Halbjahresbericht 2013 der E._____ (Rz. 106 f.)
6.1. Wie soeben ausgeführt wurde (vorstehend unter 5.), war die Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 im Betrag der Wertschriftenposition der G._____-Aktien im Betrag von Fr. 3 Mio. geschönt. Da der Halbjahresbericht 2013 der E._____ auf diese unzutreffende Konzernrechnung Bezug nimmt, sind – unter dem zusätzlichem Verweis auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. VI.A.6.) – auch die Anklagerandziffern 106 f. als rechtsgenügend erstellt zu erachten.
6.2. Auch der vorliegende Anklagesachverhalt ist demnach erstellt.
7. Rechtliche Würdigung
7.1. Seitens der Anklagebehörde wird das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als Unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB qualifiziert (Urk. 10402019 ff.).
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7.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.2.3.; BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtsprechung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (Urteil 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.). Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert neben der Absicht rechtswidriger Eigen- oder Fremdbereicherung Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_333/2018 vom 23. April 2019 -- 70 of 152 -E. 1.2.3.;6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2.; BGE 102 IV 89). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1. mit Hinweisen). Der Täter muss um die täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Opfers wissen und diese auch wollen bzw. in Kauf nehmen (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3.1.). Lediglich Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand in beiden Fällen erfüllt sein muss (BGE 140 IV 150 E. 3.4. m.w.H.).
7.2.2. Vorliegend täuschte der Beschuldigte A._____ den Verwaltungsratspräsidenten der C._____, T._____, über den inneren Wert der E._____-Aktien, indem er gegenüber jenem über mehrere Monate und zuletzt am 19. Februar 2013 kommunizierte bzw. zuletzt zumindest nicht korrigierend eingriff, dass der NAV der E._____-Aktien (unverändert) 51.79 betrug, obschon er seit spätestens 5. Februar 2013 wusste, dass die sich im Eigentum der E._____ befindlichen G._____-Aktien wertlos waren bzw. bei einer umsichtigen Buchführung als wertlos hätten ausgewiesen werden müssen. Das Verhalten des Beschuldigten A._____ war arglistig, weil es für ihn voraussehbar war, dass T._____ die angebliche Werthaltigkeit der E._____ bzw. G._____-Aktien nicht überprüfen würde, da T._____ die relevanten Entwicklungen bei der G._____ überhaupt nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand selbst hätte in Erfahrung bringen oder deren Auswirkungen hätte erkennen können. Insbesondere bestand für T._____ kein Anlass, an den vom Beschuldigten A._____ ihm gegenüber zuletzt am 19. Februar 2013 kommunizierten Tatsachen zu zweifeln. Auch hat er sich gestützt auf die gesamten Umstände auf die Korrektheit der bilanzierten Beträge -- 71 of 152 -verlassen dürfen und hätte (lediglich) mit den üblichen zukünftigen Risiken solcher Aktien und deren Volatilität rechnen müssen, nicht aber mit den bereits eingetretenen Problemen, der Wertlosigkeit der G._____-Aktien und der Verheimlichung dieser Tatsachen. Allerdings mangelt es vorliegend am Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung bzw. um das dem Beschuldigten zurechenbare Wissen hierum. So war für T._____ bzw. die C._____ – anderes geht aus dem Anklagesachverhalt nicht hervor – letztlich der NAV der E._____-Titel und nicht die Werthaltigkeit der G._____Aktien massgebend für die vorgenommene Transaktion, was auch dem Beschuldigten A._____ bekannt war. Die Wertlosigkeit der G._____-Aktien hatte im vorliegenden Fall und massgebenden Zeitpunkt denn auch keinen Einfluss auf den zwischen dem Beschuldigten A._____ und T._____ thematisierten NAV der E._____-Titel. Eine allfällige Fehleinschätzung des Beschuldigten hinsichtlich des Motivationszusammenhanges bzw. der Massgeblichkeit seiner gegenüber T._____ gemachten unwahren Angaben vermag sich vorliegend nicht zu seinen Ungunsten auszuwirken bzw. kann dies seinem Wissen nicht angerechnet werden, wenn der täuschungsbedingte Kausalverlauf nicht seinen Vorstellungen entsprach. Abgesehen davon ist der Beschuldigte A._____ auch aus einem weiteren Grund vom Vorwurf des Betrugsversuchs freizusprechen: Aus der Anklage ist nicht ersichtlich, über welchen tatsächlichen NAV die E._____-Titel im Zeitpunkt der Täuschungshandlungen verfügten bzw. von welchen der Beschuldigte A._____ ausgegangen ist. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 166 S. 24 ff.; Urk. 178 S. 27) setzt eine Täuschung begriffsnotwendig voraus, dass die Tatsache, über die getäuscht wird, dem Täter bekannt ist, wofür sich indes aus der Anklageschrift keine hinreichenden Hinweise ergeben, zumal hierfür eine ohne entsprechende Datumsangabe erfolgende Referenz auf einen letztbekannten tatsächlichen NAV der Namenaktien der E._____ (vgl. Anklagerandziffer 84) nicht ausreicht.
7.2.3. Folglich ist der Beschuldigte A._____ vom Anklagevorwurf des Betrugsversuchs freizusprechen.
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7.3.1. Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich Art. 251 Ziff. 1 StGB wurden bereits erörtert, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vorstehend unter E. F.10.2.).
7.3.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1. m.w.H.). Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 129 IV 130 E. 2.3 m.w.H.). Vorliegend wurde im Anhang zum Zwischenabschluss der E._____ ausdrücklich festgehalten, dass dieser in Übereinstimmung mit der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 12 erstellt worden sei (Urk. 30202310). Insofern wurden in Übereinstimmung mit Art. 963b Abs. 3 OR Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesen und angewandt, welche eine erhöhtes Vertrauen in die Konzernrechnung der E._____ rechtfertigen, weshalb die Urkundenqualität zu bejahen ist. Durch die wahrheitswidrige Bewertung der G._____-Aktien im Betrag von Fr. 3 Mio. in der Konzernrechnung verstiess der Beschuldigte A._____ gegen fundamentale Rechnungslegungsvorschriften hinsichtlich Bilanzierung (Art. 960 Abs. 3 OR) und erfüllte die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, weil er eine rechtliche erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete bzw. beurkunden liess.
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7.3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie mit Täuschungsabsicht, wollte er doch einen Irrtum über den Wahrheitsgehalt der Konzernrechnung der E._____ erregen, um deren wirtschaftliche Situation gegenüber Aktionären und Kreditgebern deutlich besser darzustellen. Zudem handelte er in der Absicht, sich bzw. der E._____ dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen bzw. allenfalls seine vorbestehenden Verbindlichkeiten wie allenfalls auch jene der AF._____ Ltd. nicht erfüllen zu müssen. Damit erfüllte der Beschuldigte A._____ auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
7.4.1. Wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB macht sich u.a. strafbar, wer als Gründer oder als Inhaber einer Handelsgesellschaft bzw. als deren Mitglied der Geschäftsführung oder des Verwaltungsrats in öffentlichen Bekanntmachungen unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. Öffentlich im Sinne von Art. 152 StGB ist eine Bekanntmachung, wenn sie sich an einen grösseren Kreis bestimmter oder unbestimmter Personen richtet bzw. typischerweise geeignet ist, einen grösseren Adressatenkreis zu erreichen (BSK STGB II-W EISSENBERGER, Art. 152 StGB N 18 m.w.H.). Die Angaben müssen überdies von erheblicher Bedeutung sein, was der Fall ist, wenn sie objektiv geeignet sind, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen (BSK STGB II-W EISSENBERGER, Art. 152 StGB N 27 m.w.H.).
7.4.2. Der Beschuldigte A._____ präsentierte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der E._____ den Halbjahresbericht 2013 der E._____ auf der Website des Unternehmens und richtete sich damit unzweifelhaft an einen grösseren Kreis unbestimmter Personen. Die im Halbjahresbericht gemachten Angaben waren irreführend, weil die darin in der Konzernrechnung enthaltene Bewertung der G._____-Aktien wahrheitswidrig zu einem höheren Wert erfolgte. Diese irreführenden Angaben des Beschuldigten A._____, welche die wirtschaftliche Situation der E._____ ungleich besser als in der Realität bestehend darstellten, waren ohne Weiteres geeignet, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen, wie -- 74 of 152 -z.B. den Kauf von Aktien der E._____ oder die Gewährung von Krediten, zu verleiten. Der Beschuldigte A._____ wusste um diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend, womit er sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 152 StGB erfüllte.
7.5. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte A._____ vorliegend der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB schuldig. Freizusprechen ist er demgegenüber vom Betrugsversuch gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 75-88) sowie teilweise von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 89-98) und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklage Rz. 99 f.). I. 4. Teil: Kapitalschnitt G._____ vom tt. mm. 2013
1. Generalversammlungsbeschluss, Feststellungsbeschluss (Rz. 108-114 bzw. Rz. 26-36)
1.1. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte A._____ – wie bereits zuvor – im Wesentlichen den in den Anklagerandziffern 108 bis 111 enthaltenen Anklagesachverhalt bzw. stellte er diesen zumindest nicht substantiiert in Abrede (Urk. 50101194 f.; Urk. 105 S. 8 ff.; Prot. II S. 39 ff.). So oder anders lässt sich der in den erwähnten Anklagerandziffern enthaltene massgebende Sachverhalt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.A.1.2.a) – aus dem übrigen Beweisergebnis bzw. den seitens der Anklagebehörde anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschuldigten A._____ erwähnten Beweismitteln (Urk. 50101194 f.) erstellen. Seitens der Beschuldigten B._____ wurden die Anklagerandziffern 26 bis 33 unverändert nicht substantiiert in Abrede gestellt (Urk. 106 S. 8; Prot. II S. 57 ff.). Auch sie betreffend lässt sich der in den erwähnten Anklagerandziffern enthaltene massgebende Sachverhalt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.A.1.1. u. 1.2.a) – aus dem übrigen Beweisergebnis bzw.
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den seitens der Anklagebehörde im Anklagevorwurf vom 14. September 2018 (Urk. 10403007 ff.) erwähnten Beweismitteln (Urk. 50101194 f.) erstellen.
1.2. Bestritten wird von den Beschuldigten A._____ und B._____ der in den Anklagerandziffern 112 bis 114 bzw. 34 bis 36 enthaltene Hauptvorwurf: So machen die Beschuldigten bzw. ihre Verteidigungen unverändert und teilweise unter ausdrücklichem Verweis auf die bereits hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom tt. mm. 2011 gewählte Vorgehensweise geltend, dass vorliegend eine Verrechnungsliberierung vorgenommen wurde, wobei es sich um einen zulässigen, im Obligationenrecht geregelten Vorgang handle und wofür die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien (Urk. 50101195 ff.; Urk. 105 S. 17; Urk. 108 S. 35 ff.; Urk. 109 S. 10 ff.; Urk. 166 S. 27 bzw. S. 7 ff.; Urk. 178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S.
39 ff. u. S. 57 ff.). Verneint wird seitens der Beschuldigten auch hinsichtlich des Kapitalschnitts vom tt. mm. 2013, dass es beim in Frage stehenden Vorgang darum gegangen sei, eine eigentlich vorzunehmende Sacheinlage bzw. -übernahme insbesondere deshalb zu verschleiern, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (50101195 ff.; Urk. 108 S. 35 u. 10 f.; Urk. 109 S. 10 ff.; Urk. 178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 39 ff. u. S. 57 ff.).
1.3. Seitens der Vorinstanz wurden die notwendigen und zutreffenden Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Verrechnungsliberierung gemacht, weshalb – neben den vorstehend zur Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 gemachten theoretischen Erwägungen (vgl. E. F.1.3.) – auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 131 E. IV.h bzw. VII.A.1.2.d) verwiesen werden kann. Ergänzend sind folgende theoretischen Anmerkungen anzubringen: Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem "Kapitalschnitt auf Null". Gemäss Art. 732a Abs. 1 OR gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Gesellschafterstellung in der Kapitalgesellschaft zwingend mit einer Beteiligung am Risikokapital verbunden ist. Geht dieses Risikokapital verloren, muss auch die damit verbundene Beteiligung ein Ende finden. Der grundsätzlich nicht entziehbaren -- 76 of 152 -Mitgliedschaftsstellung des Aktionärs im Falle eines gänzlichen Kapitalverlusts trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass dem Aktionär ein unbedingtes und unentziehbares Recht zugestanden wird, sich im Ausmass seines bisherigen Aktienbesitzes am wieder erhöhten Aktienkapital zu beteiligen (Art. 732a Abs. 2 OR). Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (BGE 138 III 204 E. 3.1. u. 3.2. m.w.H.). Auch bei einem Kapitalschnitt müssen die Einlagen vollständig geleistet werden. Bei Sacheinlagen sind deren Gegenstand und Bewertung sowie der Name des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien im der Kapitalvernichtung zugrundeliegenden Beschluss festzuhalten (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR; BSK OR II-KÜNG /S CHOCH, Art. 732a OR N 5).
1.4. Auch bei diesem Anklagesachverhalt ist zur Beurteilung der Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung letztlich die Beantwortung der Frage entscheidend, ob die zur Verrechnung gebrachte Forderung (eine aus dem Verkauf der L._____ an die G._____ resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von AU._____) existierte (so der Standpunkt des Beschuldigten A._____) oder nicht existierte bzw. simuliert war (so der Standpunkt der Staatsanwaltschaft), womit letztlich überhaupt ein Motiv für die Verschleierung einer Sacheinlage bzw. -übernahme bestehen würde.
1.5. Unter anderem gestützt auf die klaren Aussagen des Beschuldigten A._____ ist auch hinsichtlich des Kapitalschnitts der G._____ vom tt. mm. 2013 erstellt, dass das Darlehen eigens für die Kapitalerhöhung geschaffen wurde (Urk.
50101003 f.: " Das Darlehen wurde geschaffen, in all diesen Fällen, um eine Verrechnungsposition zu schaffen, damit eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung durchgeführt werden konnte. ").
1.6. Mehrere Umstände weisen des Weiteren darauf hin, dass eine aus dem Verkauf der L._____ an die G._____ resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von AU._____ in Wirklichkeit nicht existierte bzw. lediglich simuliert wor-
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den war: So wird im beidseits unterzeichneten "Sales contract" zwischen AU._____ als Verkäufer und der G._____ als Käuferin vom 24. Januar 2013 (Urk.
42701057 ff.) kein Kaufpreis erwähnt: Im Gegenzug zur Übertragung von 34% der L._____-Aktien sollte AU._____ gemäss diesem Vertrag 2 Mio. G._____-Aktien zum Nennwert à CHF 10.- (Artikel 2.1. des Kaufvertrags) sowie ein gesichertes Darlehen in Form von 4 Mio. Inhaberaktien der G._____ erhalten, wobei letzteres (erst) bei Übertragung der übrigen 66% L._____-Aktien transferiert werden sollte (Artikel 2.2. bis 2.4. des Kaufvertrags), wobei diesbezüglich auf den Abschluss eines separaten Darlehensvertrages ("loan contract") zwischen den Parteien verwiesen wird (Artikel 2.4.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.A.1.2.i) weisen diese Regelungen sowie das Absehen im "Sales contract" von der Nennung eines Kaufpreises auf einen Aktientausch und eine Simulation der zur Verrechnung gebrachten Forderung hin, auch wenn der Vertrag gemäss den Aussagen des Beschuldigten letztlich nicht vollzogen wurde und "im März oder April 2013" durch einen anderen Vertrag ersetzt worden sei (Urk. 50301062 f.). Für die Annahme eines Aktientauschs spricht auch der von beiden erwähnten Parteien unterzeichnete "Contract Sale of all shares of L._____ LLC" vom 9. April 2013 (Doc 000000693), welcher gestützt auf die soeben zitierten Aussagen des Beschuldigten A._____ mutmasslich den "Sales contract" vom 24. Januar 2013 ersetzte. Darin wird festgehalten, dass der Verkäufer ("Seller": AU._____) mit Unterzeichnung des Vertrags 100 % der L._____-Aktien der Käuferin ("Buyer": G._____) verkauft (Artikel 3.a). Im Gegenzug soll laut dem Vertrag AU._____ 100 % der G._____-Aktien erhalten, wobei 40 % im Wert von Fr. 80 Mio. auch tatsächlich an ihn transferiert werden sollen und die übrigen 60 % – jeweils zu einem Kaufpreis von Fr. 1 (Artikel 3.b) zu je 20 % im Wert von je Fr. 40 Mio. an die Beschuldigten A._____ und B._____ und zu jeweils 10 % im Wert von je Fr. 20 Mio. einerseits an N._____, AH._____ und AI._____ und andererseits an die G._____ selbst – zwecks Verkaufs an den Börsenmärkten – als Eigentümer übergehen sollten (Amendment #2 zum Vertrag). Im Ergebnis steht auch hier der Tausch der Aktien und nicht deren Verkauf im Fokus. Auch der Parteigutachter Prof. Dr. R._____ weist darauf hin, dass die Vertragsbestimmung gemäss Artikel 3.a) zum -- 78 of 152 -Ausdruck bringe, dass die Gegenleistung für die L._____-Aktien in der vollständigen Beteiligung an der G._____, also aus Aktien bestehen solle, und kommt zum Schluss, dass es sich beim "Contract Sale of all shares of L._____ LLC" um eine Art Aktientauschvertrag handle (Urk. 90 S. 30 Rz. 120 f.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.A.1.2.j) weisen die zwischen der G._____ und AU._____ getroffenen Regelungen darauf hin, dass keine zur Verrechnung zu bringende Forderung bestand. Die Existenz dieser zur Verrechnung zu bringenden Forderung vermochte auch der Parteigutachter Prof. Dr. R._____ nicht zu erhärten oder belegen (vgl. Urk. 90 S. 31 Rz. 123). Die These eines Aktientauschs wird des Weiteren durch den von AU._____ unterzeichneten Zeichnungsschein betreffend 40 Mio. Inhaberaktien der G._____ vom 9. Juli 2013 (Urk. 43601050) bestätigt. Obschon darin festgehalten wird, dass sich der Zeichner verpflichtet, die dem gesamten Ausgabebetrag der gezeichneten Aktien entsprechende Einlage durch Verrechnung zu leisten, wird anschliessend ausgeführt, dass die Zeichnung nicht aufgrund eines öffentlichen Angebotes der Aktien der G._____, sondern als Resultat einer "Quasifusion" gemäss FusG (Einbringung der G1._____ LLC und der L._____ in die G._____ mittels Aktientauschs) erfolge. Auch dadurch bestätigen die beteiligten Parteien bzw. die dahinter steckenden Personen, dass sie bei der vorliegenden Transaktion zwischen der G._____ und der L._____ bzw. AU._____ von einem Aktientausch ausgingen. Auch diesbezüglich erweist sich die gleiche Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.A.1.2.l) als zutreffend.
1.7. Diese Beweislage wird auch durch die Aussagen der Beschuldigten B._____ bestätigt. So legte sie im Rahmen des Vorverfahrens dar, dass ihr die Einbringung der L._____ bzw. der Goldmine mittels Quasifusion schon bekannt gewesen sei (Urk. 50301062 u. 50301084) bzw. dass ein Aktientausch, eine Quasifusion gemacht worden sei (Urk. 50301066). Ferner bestätigte sie, dass die neuen Aktien mittels Einbringung der Goldmine in der AL._____ liberiert worden seien (Urk. 50301084). Aus diesen und ihren bereits von der Vorinstanz zitierten (Urk. 131 E. VII.A.1.2.o) Ausführungen folgt, dass auch die Beschuldigte B._____ nicht von der Erstattung eines Kaufpreises für die Aktien der L._____ bzw. deren -- 79 of 152 -Goldmine in der AL._____, sondern von einem Tausch mit den Aktien der G._____ ausging, ohne dass eine verrechenbare Forderung von AU._____ bestand.
1.8. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass keine schriftlichen Belege über einen vorgängigen Darlehensvertrag bzw. keine Hinweise bestehen, dass die Darlehenssumme an die G._____ tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Umstände stellen zusätzliche Indizien dar, dass ein (vorgängiges) Darlehen von Seiten von AU._____ nicht existierte und ein Verkauf der Aktien von den Beteiligten in Realität nicht gewollt war.
1.9. Bei diesem klaren Beweisergebnis kann offen bleiben, ob die L._____Aktien seitens der G._____ nie zum Preis von Fr. 200 Mio. erworben worden wären bzw. ob AU._____ die Aktien der L._____ im Wissen, dass die G._____ nicht über die entsprechenden Mittel verfügt habe und nicht in der Lage gewesen sei, die Aktien zu erwerben bzw. das Darlehen zurückzuzahlen, nie an die G._____ verkauft hätte (so die Annahmen der Vorinstanz: Urk. 131 E. VII.A.1.2.m). Im Übrigen kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.A.1.2.) verwiesen werden.
1.10. Zusammengefasst ist vorliegend die Beantwortung der Frage massgebend, ob die zur Verrechnung gebrachte Forderung (eine aus dem Verkauf der L._____ an die G._____ resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von AU._____) existierte (so der Standpunkt des Beschuldigten A._____) oder nicht existierte bzw. simuliert war (so der Standpunkt der Staatsanwaltschaft), womit letztlich überhaupt ein Motiv für die Verschleierung einer Sacheinlage bzw. -übernahme bestehen würde. Unter anderem gestützt auf die klaren Aussagen des Beschuldigten A._____ ist erstellt, dass die zur Verrechnung gebrachte Forderung nicht bestand und lediglich im Hinblick auf die mit dem Kapitalschnitt verbundene Kapitalerhöhung konstruiert wurde. Darauf weisen sowohl die Aussagen der Beschuldigten B._____ wie auch die übrige, aus mehreren Urkunden bestehende Aktenlage hin. Der "Sales contract" zwischen AU._____ und der G._____ vom 24. Januar 2013, der "Contract Sale of all shares of L._____ LLC" vom 9. April 2013 sowie der von AU._____ unterzeichnete Zeichnungsschein betreffend 40 -- 80 of 152 -Mio. Inhaberaktien der G._____ vom 9. Juli 2013 zeigen auf, dass die Beteiligten einen Aktientausch durchführen wollten, ohne dass eine vorbestehende, im Rahmen des Kapitalschnitts mit Kapitalerhöhung zur Verrechnung zu bringende Forderung von Seiten von AU._____ bestand. Ausserdem sind keine schriftlichen Belege über einen vorgängigen Darlehensvertrag bzw. keine Hinweise ersichtlich, dass die Darlehenssumme an die G._____ tatsächlich ausbezahlt wurde. Deshalb ist anklagegemäss (Anklagerandziffern 34 bis 36 bzw. 112 bis 114; Urk. 107 S. 10 f.) erstellt, dass die Beteiligten den Willen hatten, einen Aktientausch durchzuführen und damit eine Liberierung mittels Sacheinlage vornahmen, womit von einer Simulation der zur Verrechnung gebrachten Forderung auszugehen ist. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. F. 1.16) geht auch der Parteigutachter Prof. Dr. R._____ davon aus, dass bei einem Tausch eine Sacheinlage anzunehmen ist (Urk. 90 S. 9 u. 14; Urk. 170/2 S. 20), weshalb seine Erwägungen, abgesehen davon, dass er sich bei der Erarbeitung seiner Expertisen nicht auf die vollständigen Akten stützte (Urk. 90 S. 1 f.; Urk. 170/2 S. 2) bzw. ihm nicht der ganze Sachverhalt bekannt war (Urk. 90 S. 24 Rz. 87), hinsichtlich dieser Frage nicht überzeugen. Prof. Dr. R._____ führt ebenfalls aus, dass die in Verrechnung gebrachte Forderung auch tatsächlich bestanden haben muss (Urk. 90 S. 14 f.; Urk. 170/2 S. 12 ff.), wobei er allerdings die vorliegend angeblich zur Verrechnung gebrachte Forderung weder zu substantiieren noch zu belegen vermag (Urk. 90 S.
31 Rz. 123). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnungsliberierung waren damit vorliegend – entgegen der Auffassung der Verteidigungen der Beschuldigten A._____ (Urk. 108 insb. S. 17 ff.; Urk. 178 S. 27) und B._____ (Urk.
109 insb. S. 12 ff.; Urk. 179 S. 2 ff.) – nicht gegeben.
2. Handelsregisteranmeldung (Rz. 37-39 bzw. 115-117)
2.1. Seitens der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ wurde zumindest sinngemäss anerkannt, dass auch hinsichtlich des Kapitalschnitts mit anschliessender Kapitalerhöhung beim Handelsregisteramt eine Liberierung durch Verrechnung angemeldet wurde (Urk. 50101197 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 17; Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 108 insb. S. 35 f.; Urk. 109 S. 12 ff.; Urk. 178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 39 ff. u. 57 ff.). Allerdings stellen die beiden Beschuldigten in -- 81 of 152 -Abrede, dass damit die wahre Natur des dem Eintrag zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts – eine Sacheinlage bzw. -übernahme – verschwiegen werden sollte (Urk. 50101197 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 17; Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 108 insb. S. 35 f.; Urk. 109 S. 12 ff.; Urk. 178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 39 ff. u. 57 ff.).
2.2. Der in Anklagerandziffern 115 bis 117 (Beschuldigter A._____) bzw. 37 bis
39 (Beschuldigte B._____) enthaltene Vorwurf des Verschleierns der in Wahrheit bestehenden Sacheinlage bzw. -übernahme durch Angabe einer – tatsachenwidrigen – Verrechnungsliberierung stellt denn auch eine Folge des in den Anklagerandziffern 112 bis 114 bzw. 34 bis 36 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1), dar. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. VII.2.) erweisen sich als zutreffend.
3. Kapitalerhöhungsbericht (Rz. 40-42 bzw. 118-120)
3.1. Gleich wie hinsichtlich der – laut Anklage tatsachenwidrigen – Handelsregistereintragung gestaltet sich die Sachlage hinsichtlich des Kapitalerhöhungsberichts der G._____: Seitens der beiden Beschuldigten wurde auch diesbezüglich zumindest sinngemäss bestritten, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorlag, welche darin absichtlich verschwiegen worden bzw. vorliegend sogar ausdrücklich verneint worden sei (Urk. 50101197 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 17; Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 108 insb. S. 35 f.; Urk. 109 S. 12 ff.; Urk.
178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 39 ff. u. 57 ff.).
3.2. Auch dieser Anklagevorwurf ist eine Folge des in den Anklagerandziffern
112 bis 114 bzw. 34 bis 36 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1). Auch aus dem seitens der als Verwaltungsrätin fungierenden Beschuldigten B._____ mitunterschriebenen Kapitalerhöhungsbericht der G._____ vom tt. mm. 2013 (Urk. 41001101 f. bzw. Urk. 43601036 f.) geht ein Teil des Anklagesachverhalts hervor. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Ver-- 82 of 152 -weise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. VII.3.) erweisen sich im Übrigen als zutreffend.
4. Statuten (Rz. 43-46 bzw. 121-124)
4.1. Auch hinsichtlich der im Nachgang zur Durchführung der ausserordentlichen Generalsversammlung der G._____ vorgenommenen Eintragung bzw. Ände-rung ihrer Statuten gestaltet sich die Sachlage gleich wie bezüglich der Vornahme der Handelsregistereintragung sowie der Erstellung des Kapitalerhöhungsberichts: Auch diesbezüglich wird seitens der beiden Beschuldigten (lediglich aber immerhin) in Abrede gestellt, dass die vorgenommene Eintragung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. So wurde seitens der beiden Beschuldigten auch diesbezüglich unverändert bestritten, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorlag, welche darin absichtlich verschwiegen worden bzw. vorliegend sogar ausdrücklich verneint worden sei (Urk. 50101197 f.; Urk. 50201004 ff.; Urk. 105 S. 17; Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 108 insb. S. 35 f.; Urk. 109 S. 12 ff.; Urk. 178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 39 ff. u. 57 ff.).
4.2. Auch dieser Anklagevorwurf ist eine Folge des in den Anklagerandziffern
112 bis 114 bzw. 34 bis 36 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits einlässlich erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1). Aus der seitens der als Verwaltungsrätin fungierenden Beschuldigten B._____ mitbeschlossenen und unterzeichneten Statutenänderung der G._____ von Artikel 3 vom tt. mm. 2013 (Urk. 41001111 ff.; Urk. 43601021 ff.) geht deshalb wahrheitswidrig nicht hervor, dass eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorgenommen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. VII.4.) erweisen sich auch bezüglich der Statutenänderung der G._____ als zutreffend.
5. Stampa-Erklärung (Rz. 47-48 bzw. 125-127)
5.1. Auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung eingereichten Stampa-Erklärung, wonach seitens der G._____ bestätigt wurde, dass keine in den Unterlagen nicht offengelegte Sacheinlagen oder -übernahmen
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vorliegen würden, gestaltet sich die Sachlage gleich wie bei den vorgenannten Urkunden. Auch diesbezüglich wird seitens der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ in Abrede gestellt, dass die vorgenommene Eintragung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. So wurde seitens der beiden Beschuldigten auch diesbezüglich unverändert bestritten, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage bzw. -übernahme vorlag, welche darin absichtlich verschwiegen worden bzw. vorliegend sogar ausdrücklich verneint worden sei (Urk. 50101197 f.; Urk.
50201004 ff.; Urk.105 S. 17; Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 108 insb. S. 35 f.; Urk. 109 S.
12 ff.; Urk. 178 S. 27; Urk. 179 S. 2 ff.; Prot. II S. 39 ff. u. 57 ff.).
5.2. Auch dieser Anklagevorwurf ist eine Folge des in den Anklagerandziffern
112 bis 114 bzw. 34 bis 36 umschriebenen Hauptvorwurfs, welcher bereits eingehend erörtert worden ist und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vorstehend unter E. 1). Aus Ziffer 1 der auch seitens der als Verwaltungsrätin fungierenden Beschuldigten B._____ zuhanden des Handelsregisteramtes des Kantons Schaffhausen mitunterzeichneten Stampa-Erklärung vom tt. mm. 2013 (Urk. 41001120 bzw. Urk. 43601032) geht denn auch wahrheitswidrig hervor, dass materiell keine Sacheinlage bzw. -übernahme vorgenommen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz und ihre Verweise auf die massgebenden Beweismittel (Urk. 131 E. VII.5.) erweisen sich auch bezüglich der in Frage stehenden Stampa-Erklärung der G._____ als zutreffend.
6. Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ (Rz. 50) Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Beweismittel zur Erstellung der angeklagten Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ allesamt zutreffend gewürdigt. Auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 131 E. VII. 6.) kann – zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten B._____ wurde – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – denn auch in erster Linie eingewandt, dass sie dem Beschuldigten A._____ und dem involvierten Notar hinsichtlich Gesetzesmässigkeit des Vorgehens und Wahrheitsgehalt der damals vorliegenden, verwendeten und der von ihr unterschriebenen Urkunden habe vertrauen dürfen (Urk. 109 S. 13 f.; Urk. 179 S. 4 ff.; Prot. II S. 59 f.). Damit werden nicht die angeklagten und objektiv -- 84 of 152 -erstellten Tatbeiträge der Beschuldigten B._____ in Frage gestellt, sondern ihr Wissen bzw. ihre Inkaufnahme des wahren Zwecks der fraglichen Transaktion und ihr Willen, ungeachtet dessen im umschriebenen Rahmen mitzuwirken. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
7. Wissen und Willen der Beschuldigten B._____
7.1. Die Beschuldigte B._____ bzw. ihre Verteidigung führten – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – im Wesentlichen aus, dass sie lediglich auf Anweisung des Beschuldigten A._____, welcher bei der G._____ alles gemacht habe, tätig geworden sei, sie selbst über keine eigene "Entscheidungskraft" verfügt habe und dem Beschuldigten A._____ als Person bzw. seinen Kenntnissen umfassend vertraut habe, weshalb sie die von ihr vorgenommenen Akte nicht hinterfragt habe (Urk. 50201043; 50301064 ff.; Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 109 S. 12 f. u. 6 f.; Urk. 179 S. 4 ff.; Prot. II S. 59 f.). Auch wird von Seiten ihrer Verteidigung vorgebracht, dass die Beschuldigte B._____ der Auffassung gewesen sei, dass es am Notar AV._____ gelegen hätte, die Transaktion nicht nur in formeller sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen (Urk. 109 S. 13). Auch der Revisionsstelle und dem Handelsregisteramt seien umfassende Pflichten hinsichtlich der Richtigkeit der zu zu prüfenden Dokumente zugekommen, weshalb die Beschuldigte B._____ hierfür nicht verantwortlich zeichne (Urk. 179 S. 8 f.).
7.2. Die Sachdarstellung seitens der Beschuldigten B._____ überzeugt auch hinsichtlich des Kapitalschnitts mit Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2013 aus mehreren Gründen nicht: Vorab kann auf die einlässlichen Erörterungen hinsichtlich der Beteiligung der Beschuldigten B._____ an der Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 verwiesen werden (s. vorstehend unter E. F.7.2.): Daraus ergibt sich, dass sie über die damit zusammenhängenden Geschäfte informiert und auch involviert war, auch wenn sie nicht alle Details kannte und der Beschuldigte A._____ federführend war. Ferner wurde erstellt, dass die Beschuldigte B._____ sich der Komplexität des Unterfangens einer Kapitalerhöhung einschliesslich der jeweils bestehenden Erfordernisse an eine Verrechnungsliberierung bzw. Sacheinlageliberierung durchaus bewusst war, auch wenn sie damals das erste Mal mit der Begleitung einer Kapitalerhöhung befasst war. Bereits vor -- 85 of 152 -diesem Hintergrund erweist sich die von ihr vorgebrachte Unkenntnis auch hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2013 als unglaubhaft. Überdies weisen die von der Beschuldigten B._____ zu Protokoll gegebenen Äusserungen, wonach ihr anlässlich der Vornahme des Kapitalschnitts beim Notar schon bewusst gewesen sei, wofür das gewesen sei (Urk. 50301059; auch Urk. 50301084), und ihr Wissen, dass es sich bei der Transaktion um einen Aktientausch bzw. eine Quasifusion gehandelt hat (Urk. 50301062, 50301066 u. 50301084), darauf hin, dass sie sehr wohl wusste, was der Hintergrund der Transaktion war und was sie tat, als sie den Vertrag vom 9. April 2013 unterzeichnete und die weiteren erstellten Tatbeiträge (s. vorstehend unter E. 6.) vornahm. Ihr offensichtliches Abschieben der Verantwortung auf den Beschuldigten A._____ wirkt vor diesem Hintergrund sowie demjenigen ihrer fundierten juristischen Ausbildung als überzeichnet und damit unglaubhaft. Schliesslich überzeugt – wie bereits erörtert (vorstehend unter E. F.7.2.) – auch hier das defensive Aussageverhalten der Beschuldigten B._____ in Bezug auf ihre juristischen Qualifikationen und ihre mangelnden Deutschkenntnisse nicht. Im Übrigen kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. VII.7.b-c) verwiesen werden, womit auch erstellt ist, dass die Beschuldigte B._____ nicht von einer vorbestehenden, sondern von einer erst am tt. mm. 2013 entstandenen Forderung ausging. Zu Gunsten der Beschuldigten B._____ ist davon auszugehen, dass sie durch das gewählte Vorgehen eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften zumindest für möglich hielt und sie diesen Umstand durch die Vornahme mehrerer Akte namens der G._____ (lediglich) billigend in Kauf nahm. Dass sie allenfalls der Auffassung gewesen sein könnte, dass der Notar und weitere Stellen die Transaktion nicht nur in formeller sondern auch in materieller Hinsicht prüft, vermag an dieser Einstellung nichts zu ändern. Ergänzend ist zu erwähnen, dass es der Beschuldigten B._____ gerade auch als in der Schweiz ausgebildete Juristin ohne Weiteres zumutbar war, sich über die Kognition der weiteren mit der Prüfung der in Frage stehenden Urkunden Stellen vertraut zu machen, sollte man dieses Wissen nicht bereits voraussetzen können.
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8. Tatbeiträge des Beschuldigten A._____ (Rz. 128)
8.1. In Bezug auf die dem Beschuldigten A._____ einzeln vorgeworfenen Tatbeiträge (Anklagerandziffer 128) wird von ihm anerkannt, dass er an der Durchführung des Kapitalschnitts (Generalversammlung) teilgenommen habe (Urk. 50101201 [Satz 1]); dass er als Berater fungiert habe (Urk. 50101201 [lit. a]); dass er im Auftrag des Verwaltungsrats der G._____ diverse Vertragsentwürfe erstellt habe (Urk. 50101201 [lit. b]); dass er im Auftrag des Verwaltungsrats einen Statutenentwurf sowie Entwürfe hinsichtlich Zeichnungsschein und allenfalls bezüglich Kapitalerhöhungsbericht und Prüfungsbestätigung AW._____ Treuhand erstellt habe (Urk. 50101202 [lit. c]) bzw. bei der Erstellung der notwendigen Papiere mitgewirkt zu haben (Urk. 105 S. 17); dass er den Termin für die öffentliche Beurkundung bei Notar AV._____ organisiert und jenen vorab mit den erstellten Entwürfen für den Beurkundungsakt bedient habe (Urk. 50101203 [lit. e]); sowie dass er an der ausserordentlichen Generalversammlung der G._____ vom tt. mm. 2013 persönlich anwesend war und dem Kapitalschnitt zugestimmt habe (Urk. 50101203 [lit. f]).
8.2. Insofern der Beschuldigte A._____ die angeklagten Tatbeiträge gemäss Anklagerandziffer 128 ausdrücklich bestritt bzw. sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte (Hauptverantwortung für den Kapitalschnitt (Urk. 50101200 f. [Satz 1]; gemeinsamer Tatentschluss mit der Beschuldigten B._____: Urk. 50101201 [Satz 2]; Entwurf der Statuten, des Kapitalerhöhungsberichts, des Zeichnungsscheins, der Prüfungsbestätigung AW._____ Treuhand sowie des Auszugs aus der Buchhaltung der G._____ betreffend Darlehen AU._____ in der jeweiligen Fassung vom tt. mm. 2013: Urk. 50101202 [lit. c]; Prüfung der Öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung bzw. des Verwaltungsrats der G._____: Urk. 50101202 f. [lit. d]; Vereinbarung mit der Beschuldigten B._____ sowie P._____, anlässlich der Kapitalerhöhung vom tt. mm. 2013 die notwendigen, unwahren Erklärungen abzugeben und die von ihm massgeblich (mit-)vorbereiteten Dokumente zu unterzeichnen: Urk. 50101203 f. [lit. g]) kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz und die von ihr erwähnten Beweismittel (Urk. 131 E. 8.) bzw. auf -- 87 of 152 -die bereits gemachten Ausführungen insbesondere zur simulierten Verrechnung (vorstehend unter E. 1.) und zu den Tatbeiträgen bzw. zum Wissen und Willen der Beschuldigten B._____ (vorstehend unter E. 6. u. 7.) verwiesen werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der E-Mail des Beschuldigten A._____ an den Notar AV._____ vom 8. Juli 2013 (Urk. 43601051 f.) – und somit lediglich zwei Tage vor Durchführung des Kapitalschnitts mit Kapitalerhöhung – mittels welchem er jenen (nach einem vorgängigen Telefonat) nochmals über den geplanten Kapitalschnitt informierte und ihn im Anhang mit den dafür erforderlichen Dokumenten bediente, lässt sich eine Hauptverantwortung und Federführung des Beschuldigten A._____ hinsichtlich des Kapitalschnitts der G._____ nicht in Abrede stellen. Damit ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklagerandziffer 128, mit Ausnahme einer beweismässig nachgewiesenen – aber aufgrund der gesamten Umstände auch nicht mehr erforderlichen – expliziten Aufklärung der Beschuldigten B._____ und AU._____ durch den Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Illegalität des Vorgehens, erstellt.
9. Wissen und Willen des Beschuldigten A._____
9.1. Der Beschuldigte A._____ bzw. seine Verteidigung machen unverändert geltend, dass der Beschuldigte A._____ nicht die Absicht gehabt habe, etwas Illegales zu machen, sondern der Überzeugung gewesen sei, dass die Kapitalerhöhung durch Verrechnung rechtmässig erfolgt sei. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass das gewählte Vorgehen als Umgehung der Sacheinlagevorschriften gewertet werden könne (Urk. 50101196 ff.; Urk. 105 S. 17; Urk. 108 insb. S. 28 u. 35; Urk. 166 S. 27 bzw. S. 7 ff.; Urk. 178 S. 27; Prot. II S. 39 ff.).
9.2. Die Sachdarstellung seitens des Beschuldigten A._____ überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Gestützt auf das Beweisergebnis wurde erstellt, dass die Beteiligten den Willen hatten, einen Aktientausch durchzuführen und damit in materieller Hinsicht eine Liberierung mittels Sacheinlage, an welche in formeller Hinsicht qualifizierte Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Wertnachweis einer Sacheinlage gestellt werden, vorzunehmen. Da auf Seiten von AU._____ keine Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung bestand, wurde eine solche eigens im Hinblick auf den Kapitalschnitt mit Kapitalerhöhung der G._____ künstlich ge-- 88 of 152 -schaffen bzw. wurde diese lediglich simuliert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnungsliberierung waren damit vorliegend klarerweise nicht gegeben und es hätte eine Liberierung durch Sacheinlage bzw. -übernahme durchgeführt werden müssen (s. vorstehend unter E. 1.10.). Dem Beschuldigten A._____, welcher den Kapitalschnitt mit Kapitalerhöhung der G._____ in der erstellten Art und Weise hauptverantwortlich und federführend plante und begleitete, war die mangelnde Rechtmässigkeit der Verrechnungsliberierung bekannt. Vorliegend eine andere Annahme zu treffen wäre vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände und insbesondere angesichts der simulierten Verrechnungsforderung lebensfremd. Entsprechend geht der Einwand seitens des Beschuldigten A._____, er sei von der Rechtmässigkeit der Verrechnungsliberierung ausgegangen (Urk.
105 S. 17; Urk. 108 S. 4 ff.; Urk. 166 S. 27 bzw. 13; Urk. 178 S. 27; Prot. II S. 39 ff.), fehl. Im Übrigen erweisen sich die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zum Wissen und Willen des Beschuldigten A._____ (Urk. 131 E. VII. 9.) als vollumfänglich zutreffend, weshalb ergänzend darauf verwiesen werden kann. Daraus folgt, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ im Wissen um seine Nichtbeachtung der gesetzlichen Regeln der Sacheinlageliberierung und um die fehlenden Voraussetzungen zur Durchführung einer Verrechnungsliberierung im angeklagten Umfang tätig wurde, was er auch wollte.
10. Rechtliche Würdigung
10.1. Seitens der Anklagebehörde wird das Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ als mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB und als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB eingestuft (Urk. 10402025 ff.; Urk. 10403007 ff.).
10.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 StGB sowie der Tatbegehung in Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die bereits gemachten theoretischen Erwägungen hinsichtlich der erwähnten Straftatbestände im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom tt. mm. 2011 verwiesen werden (vorstehend unter F. 10.2.).
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10.3.1. Dass es sich bei den in Frage stehenden Generalversammlungs- und Feststellungsbeschlüssen, der Handelsregisteranmeldung, dem Kapitalerhöhungsbericht, der Statutenänderung sowie der Stampa-Erklärung der G._____ allesamt um öffentlich zu beurkundende bzw. beurkundete bzw. der Prüfungspflicht einer Urkundsperson unterliegende Akte bzw. Schriftstücke handelt, weshalb ihnen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, ist offensichtlich (Urk. 43601012 ff. bzw. Urk. 41001098 ff.; vgl. Art. 650 Abs. 2 OR [Generalversammlungsbeschluss]; Urk. 43601016 ff. bzw. Urk. 41001102 ff.; vgl. Art. 652 g Abs. 2 OR [Verwaltungsratsbeschluss]; Urk. 43601030 f. und Urk. 41001096 f. [Handelsregisteranmeldung]; Urk. 43601036 f. bzw. Urk. 41001107 f.; vgl. Art. 652e OR [Kapitalerhöhungsbericht]; Urk. 43601021 ff. bzw. Urk. 41001111 ff.; vgl. Art. 628 OR [Statuten]; Urk. 43601032 bzw. Urk. 41001120; vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. g HRegV [Stampa-Erklärung]).
10.3.2. Ebenso ist erwiesen, dass in diesen Urkunden ein unwahrer Sachverhalt – eine Verrechnungsliberierung anstelle der der Wirklichkeit entsprechenden Sacheinlageliberierung – festgehalten (Kapitalerhöhungsbericht; Statutenänderung; Stampa-Erklärung) bzw. erschlichen (GV-Beschluss; VR-Beschluss; Handelsregisteranmeldung) wurde, womit die beiden Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung erfüllten, weil sie eine rechtliche erhebliche Tatsache unrichtig beurkundeten bzw. beurkunden liessen.
10.3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich und die Beschuldigte B._____ mindestens eventualvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der beiden Tatbestände sowie bezüglich Täuschungsabsicht, wollten sie doch einen Irrtum über den Wahrheitsgehalt der in den massgebenden Gremien der G._____ gefassten Entscheide erwecken, um ma-teriell unrichtige Eintragungen zu erwirken. Zudem handelten die beiden Beschuldigten hinsichtlich Urkundenfälschung in der Absicht, sich bzw. der G._____ einen Vorteil zu verschaffen, indem sie die Erfüllung der für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben vermeiden und auf diese Weise eine Besserstellung erreichen wollten.
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10.3.4. Da beide Beschuldigte aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses sowie in arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Tatausführung tätig wurden, handelten sie in Mittäterschaft. Bei dieser Ausgangslage ist es letztlich unwesentlich, wer die in Frage stehenden Urkunden schliesslich unterzeichnete. Die Federführung des Beschuldigten A._____ insbesondere bei der Planung der Delikte ist dabei offensichtlich. Mittäterschaft wäre indes auch anzunehmen, falls der Beschuldigten B._____ lediglich eine Teilnahme bei der Ausführung der Straftaten zugestanden werden könnte, weil ihr Tatbeitrag für die Ausführung auch dieser Delikte dermassen wesentlich war, dass sie mit ihrer Beteiligung "standen oder fielen".
10.4. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ vorliegend der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB schuldig. J. 5. Teil: Bilanzierung von Aktien der G._____ bei der E._____
1. Relevante Entwicklungen bei der G._____ (Rz. 129-136) Unverändert anerkennt der Beschuldigte A._____ einen Teil des in den Anklagerandziffern 129 bis 136 enthaltenen Anklagesachverhalts bzw. stellt er diesen nicht substantiiert in Abrede (Urk. 50101204 ff.; Prot. II S. 39 ff.). Insoweit Teile des Anklagesachverhalts mindestens teilweise ausdrücklich bestritten wurden (insb. Anklagerandziffern 130, 135 f.) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 E. VIII.A.1.a-m). Insoweit der Inhalt der entsprechenden Anklagerandziffern für die hier interessierende Kernfrage (s. nachstehend unter E. 2.) von Relevanz ist, wird nachstehend darauf eingegangen.
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2. Wertlosigkeit der G._____-Aktien bzw. fehlender Rechtsanspruch der E._____
2.1. Im Kern geht es vorliegend um die in Anklagerandziffern 136 und 136.1 sowie 145 f. sowie 146 f. enthaltenen Vorwürfe an den Beschuldigten A._____ (entsprechend auch die Auffassungen der Anklagebehörde [Urk. 107 S. 11 Rz. 22 u. S. 14 ff.; Urk. 177 S. 21 Rz. 56] sowie der Verteidigung [Urk. 108 S. 36 Rz. 108; Urk. 178 S. 28 ff.]). Nämlich, dass er gewusst haben soll, dass die E._____ in der Zeit zwischen dem Kapitalschnitt bei der G._____ am tt. mm. 2013 und der Einlieferung der neuen Aktien der G._____ auf Depots der E._____ am 12. November 2014 über keinen Rechtsanspruch an den G._____-Aktien verfügt habe sowie dass die neuen G._____-Aktien wertlos gewesen seien. Ungeachtet dessen soll er den Wert der G._____-Aktien in der Konzern- und Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2013 (Anklagerandziffern 137 bis 140) sowie die Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2014 (Anklagerandziffern 150 bis 153) beschönigt und falsch ausgewiesen haben, was auch im Geschäftsbericht 2013 der E._____ (Anklagerandziffer 148) sowie im Halbjahresbericht 2014 der E._____ (Anklagerandziffer 155) seinen Niederschlag gefunden habe.
2.2. Die Beantwortung der ersten Kernfrage, nämlich ob der Beschuldigte A._____ gewusst haben soll, dass die E._____ in der Zeit zwischen dem Kapitalschnitt bei der G._____ am tt. mm. 2013 und der Einlieferung der neuen Aktien der G._____ auf Depots der E._____ am 12. November 2014 über keinen Rechtsanspruch an den G._____-Aktien verfügt habe, gestaltet sich relativ einfach. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 131 E. VIII.A.1.b-d), wurden am tt. mm. 2013 die bisherigen von der E._____ gehaltenen Aktien mit der Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null wertlos. Sämtliche der bisherigen Aktionäre, darunter auch der Beschuldigte A._____ und die E._____, hatten auf ihre Bezugsrechte – welche nunmehr in ihrer Gesamtheit AU._____ zugewiesen wurden – verzichtet (Ziffer 5 des Kapitalerhöhungsberichts vom tt. mm. 2013: Urk. 41001107). Ferner war die E._____ weder Partei des "Contract Sale of all shares of L._____ LLC" zwischen der G._____ und AU._____ vom 9. April 2013 (Doc 000000693) noch wurde sie insbesondere im -- 92 of 152 -Amendment #2 als künftige Aktionärin erwähnt (Doc 000000693 S. 7), womit Anklagerandziffer 130 rechtsgenügend erwiesen ist. Ausserdem wurden 600'000 neue Aktien der G._____ zum Nominalwert von je Fr. 5 bzw. insgesamt Fr. 3 Mio. erst am 12. November 2014 an die E._____ ausgeliefert (Urk. 41301321; Doc 000000964; entsprechend auch die Auffassung der Verteidigung: Urk. 108 S. 38). Schliesslich räumte auch der Beschuldigte A._____ im Vorverfahren ein, dass die E._____ nur indirekt Eigentum an den 600'000 neuen Aktien der G._____ gehabt hätte, weil er, der Beschuldigte A._____, die Titel zunächst zugesagt bekommen hätte (Urk. 50101118 f.). Demnach ist Anklagerandziffer 136 erstellt, wonach die E._____ zwischen dem tt. mm. 2013 und dem 12. November 2014 über keinen durchsetzbaren und damit bilanzierbaren Anspruch an neuen Aktien der G._____ verfügte. Allerdings ist – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VIII.A.1.d) – ebenso aktenkundig, dass der Beschuldigte A._____ den Anspruch der E._____ auf die 600'000 neuen Aktien der G._____ nie in Frage gestellt hatte (Urk. 50101057 f.; Urk. 50101114 ff.), weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er die entsprechenden Aktien der G._____ zu jedem Zeitpunkt für die E._____ zu halten beabsichtigte, woran auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 107 S. 14 ff.; Urk. 177 S. 21) nichts zu ändern vermögen.
2.3.1. Die Beantwortung der zweiten Kernfrage hinsichtlich der Wertlosigkeit der G._____-Aktien gestaltet sich komplexer. Als zutreffend erweist sich jedenfalls die Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 131 E. VIII.A.1.f), dass der Wert der G._____ nach dem Kapitalschnitt, und damit auch derjenige ihrer neu ausgegebenen Aktien, auf dem Wert der L._____ bzw. deren Nutzungsrechte an Goldvorkommen in der AL._____ basierte.
2.3.2. Als – nicht unerhebliches – Indiz für die Wertlosigkeit der G._____-Aktien und das diesbezügliche Wissen des Beschuldigten A._____ wird von der Vorinstanz u.a. der – seitens des Beschuldigten A._____ anerkannte (vgl. Urk. 105 S. 18 f.) – Umstand aufgeführt (Urk. 131 E. VIII.A.1.g), dass er lediglich einen symbolischen Kaufpreis von Fr. 1.- für seinen Aktienanteil von immerhin 20 % bezahlt hat. Sein Vorbringen, dass damit letztlich sein Aufwand abgegolten worden -- 93 of 152 -sei (Urk. 105 S. 18 f.), erweist sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des der L._____ zugeschriebenen Werts durch das (zweite) Parteigutachten AR._____ vom 11. Juni 2013 ("Valuation Report on the company L._____ LLC respectively its mining and exploration licenses for the H._____ deposits": Urk. 60201057 ff.) von über Fr. 3 Mio. (s. Urk. 60201066) als wenig glaubhaft.
2.3.3. So oder anders ist vorliegend das erwähnte zweite Parteigutachten AR._____ (Urk. 43301092 ff. bzw. 60201057 ff.) zu analysieren, um die Werthaltigkeit der G._____-Aktien beurteilen zu können. AR._____ gab an, seinen "Valuation Report" im Auftrag der G._____ mit "Assessment Date" 1. Juli 2013 gestützt auf eine Kapitalwertmethode mit dem Zweck, den Wert der L._____ als Basis für den Kaufpreis zu schätzen, erstellt zu haben (S. 4 f.). Grundlage für die Schätzung im Parteigutachten AR._____ waren die seitens der G._____ zur Verfügung gestellten Berechnungen und Unterlagen (S. 4): Der Business Plan der G._____ betreffend das "H._____ Gold Deposit" (Version 10. Juni 3013 [recte: 2013]; Urk. 43301122 ff. bzw. 43301212 ff.) sowie die Anhänge 1 bis 7 hierzu (Urk. 43301151 ff.). Basierend auf den sich aus dem Business Plan der G._____ ergebenden Informationen geht AR._____ bezüglich der Periode 2013 bis 2017 von einer Goldförderungsmenge von 5.428 Tonnen Gold und später zwischen 60 und 70 Tonnen aus (S. 6 u. 9). Ebenso stützt sich das Parteigutachten AR._____ hinsichtlich der Gewinne in den Jahren 2013 bis 2017 auf die Berechnungen der G._____ (S. 12 f.), wobei diese Angaben in der Folge anhand der eigenen Einschätzung hinsichtlich der Goldpreisentwicklung und der Volatilität am Devisenmarkt plausibilisiert werden (S. 14 ff.). AR._____ kommt gestützt darauf zum Schluss, dass in den Jahren 2013 bis 2017 mit einem durchschnittlichen Jahresgewinn von USD 33'392'442.- und unter Berücksichtigung der Kapitalisierungsrate und devisenbereinigt mit insgesamt Fr. 304'300'754.- (S. 20) gerechnet werden könne (S. 18). Gestützt auf das Parteigutachten AR._____ lässt sich die Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit der L._____ folglich nicht zuverlässig belegen, weil es sich letztlich auf die im Business Plan der G._____ hinsichtlich L._____ gemachten Angaben verlässt, ohne sich diesbezüglich mit den Grundlagen des Business Plans und den darin enthaltenen Auffälligkeiten auseinanderzusetzen (s. dazu nachstehend unter E. 2.3.4.). Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass der seitens -- 94 of 152 -der Vorinstanz erörterte schlechte Leumund bzw. die Vorstrafen von AR._____ und weiterer Personen im Dunstkreis der G._____ (Urk. 131 E. VIII.A.1.i) – bereits aufgrund dieser Ausgangslage und im Ergebnis einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz – nichts Entscheidendes zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ zu ändern vermögen.
2.3.4. Seitens der Vorinstanz wird denn auch – zutreffend – der Business Plan der G._____ hinsichtlich L._____, auf welchen sich AR._____ bei der Erarbeitung seines "Valuation Report" stützt, einer näheren Prüfung unterzogen. Dabei vermochte die Vorinstanz mehrere Mängel auszumachen, welche sofort ins Auge fallen würden (Urk. 131 E. VIII.A.1.j), wie beispielsweise die willkürliche Bemessung des durchschnittlichen Goldvorkommens in der H._____ Goldmine von 4.75g/Tonne (Urk. 43301232), wobei tatsächlich unklar bleibt, worauf sich diese Annahme im Business Plan der G._____ stützt. Auch wies die Vorinstanz auf eine augenfällige Diskrepanz zwischen den Reserven der Gold- und Silbervorkommen in H._____ gemäss Business Plan der G._____ (Urk. 43301238) im Vergleich zu den in den Anhängen zum Business Plan befindlichen Berichten, in welchen die entsprechenden Vorkommen deutlich tiefer eingestuft werden (Urk. 131 E. VIII.A.1.j mit Bezug auf den "H._____ Gold in BI._____ Deposit Exploration Report" der L._____ aus dem Jahr 2012: Urk. 43301244 ff.; 43301268 (S. 24), sowie den "Decree of the Head of the Authority of Minerals" aus dem Jahr 2010: Urk. 43301241), hin, welche nicht ohne Weiteres erklärbar erscheint. Da sich AR._____ in seiner Expertise bereits mit diesen Auffälligkeiten offensichtlich nicht auseinandergesetzt und – ungeachtet der bestehenden Widersprüchlichkeiten und intransparenten Annahmen – unbesehen auf die im Business Plan der G._____ gemachten Angaben abgestellt hat, vermag seine Einschätzung hinsichtlich Werthaltigkeit der G._____-Aktien – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VIII.A.1.j) – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 2.3.3.) nicht zu überzeugen. Andererseits lässt sich daraus aber auch nicht folgern, dass die G._____-Aktien – wie seitens der Anklagebehörde behauptet – "ohnehin wertlos" (vgl. Anklagerandziffer 136.1) waren.
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2.3.5. Die Wertlosigkeit der Beteiligung lässt sich aber auch nicht rechtsgenügend dadurch belegen, dass sie drei Jahre später als deutlich weniger werthaltig angesehen worden sei (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 121 E. VIII.A.1.l).
2.3.6. So oder anders vermögen sich vorliegend die in der Anklageschrift enthaltenen Inkohärenzen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ auszuwirken: Während die Staatsanwaltschaft in Anklageziffer 136.1. noch unmissverständlich davon ausgeht und dem Beschuldigten A._____ vorhält, dass "die neuen Aktien der G._____ ohnehin als wertlos zu gelten" hatten (Hervorhebung hinzugefügt), könnten die nachfolgenden spezifischen Anklagevorwürfe theoretisch auch (wie es seitens der Vorinstanz offensichtlich geschah: Urk. 131 E. VIII.A.1.l-m bzw. 2.5.) so verstanden werden, dass nicht ausschliesslich die Wertlosigkeit der G._____-Aktien sondern auch deren nicht auf Fr. 0.- erfolgende Wertberichtigung Anklagegegenstand bildet. Aufgrund der übrigen Angaben im Anklagesachverhalt bezüglich der "Höhe der Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung", welche hinsichtlich der in Frage stehenden Wertschriften in den Grafiken zu Anklagerandziffern 137, 139 und 150 jeweils mit "0" (anstelle von "3'000'000") oder der "Abweichung bzw. Umfang der Beschönigung pro Position", welche in den erwähnten Grafiken im vollen Umfang von "3'000'000" beziffert werden, ist diese von der Vorinstanz getroffene Annahme allerdings offensichtlich unzutreffend.
2.4. Auch wenn im Umstand, dass der Beschuldigte A._____ für seine gewichtige Beteiligung an der G._____ lediglich einen symbolischen Preis von Fr. 1.- bezahlt hat, ein nicht unerhebliches Indiz für die Wertlosigkeit der G._____Beteiligung der E._____ im jeweils massgebenden Zeitpunkt darstellt, vermögen die übrigen ersichtlichen Beweismittel dieses Beweisergebnis nicht zu verdichten. So kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass das in Frage stehende Aktivum der G._____, die L._____ bzw. deren Nutzungsrechte an Goldvorkommen in der AL._____, nicht doch eine gewisse Werthaltigkeit hatte, auch wenn der ihm seitens des Beschuldigten A._____ bzw. der E._____ zugeschriebene Wert deutlich übersetzt war. Die in der Anklageschrift enthaltenen Unklarhei-- 96 of 152 -ten dürfen sich gestützt auf das Anklageprinzip (s. dazu vorstehend unter E. II.2.) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ auswirken.
3. Konzern- und Jahresrechnung der E._____ per 31. Dezember 2013 (Rz. 137-146)
3.1. Als Folge der Erkenntnis, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei ordnungsgemässer Buchführung als wertlos zu gelten hatten, lässt sich auch der unter den Anklagerandziffern 137 bis 146 enthaltene Anklagesachverhalt nicht erstellen. So ist insbesondere nicht erstellt, dass bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung die Position Wertschriften im Umfang von Fr. 3 Mio. hätte abgeschrieben bzw. im Wert berichtigt werden müssen.
3.2. Demnach ist der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Konzern- und Jahresrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 freizusprechen.
4. Geschäftsbericht 2013 der E._____ (Rz. 147 f.)
4.1. Als weitere Folge der Erkenntnis, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei ordnungsgemässer Buchführung als wertlos zu gelten hatten, lässt sich auch der unter den Anklagerandziffern 147 f. enthaltene Anklagesachverhalt nicht erstellen. So ist insbesondere nicht erstellt, dass die Konzern- und Jahresrechnung der E._____ im Umfang von Fr. 3 Mio. geschönt worden sein soll.
4.2. Demnach ist der Beschuldigte A._____ auch hinsichtlich des Vorwurfs der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe bezüglich seiner am 5. Mai 2014 erfolgten Präsentation des Geschäftsbericht 2013 der E._____ gegenüber Aktionären, Partizipanten, Partnern der E._____ und allen weiteren Interessenten freizusprechen.
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5. Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2014 (Rz. 149-153)
5.1. Als Folge der Erkenntnis, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei ordnungsgemässer Buchführung als wertlos zu gelten hatten, lässt sich auch der unter den Anklagerandziffern 149 bis 153 enthaltene Anklagesachverhalt nicht erstellen. So ist insbesondere nicht erstellt, dass bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung die Position Wertschriften im Umfang von Fr. 3 Mio. hätte abgeschrieben bzw. im Wert berichtigt hätte werden müssen.
5.2. Demnach ist der Beschuldigte A._____ auch hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2014 freizusprechen.
6. Halbjahresbericht 2014 der E._____ (Rz. 154 f.)
6.1. Als weitere Folge der Erkenntnis, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass die Aktien der G._____ objektiv wertlos waren bzw. bei ordnungsge-mässer Buchführung als wertlos zu gelten hatten, lässt sich auch der unter den Anklagerandziffern 154 f. enthaltene Anklagesachverhalt nicht erstellen. So ist auch diesbezüglich insbesondere nicht erstellt, dass die Konzernrechnung der E._____ im Umfang von Fr. 3 Mio. geschönt worden sein soll.
6.2. Demzufolge ist der Beschuldigte A._____ auch hinsichtlich des Vorwurfs der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe bezüglich seiner am 30. September 2014 erfolgten Präsentation des Halbjahresberichts 2014 der E._____ gegenüber Aktionären, Partizipanten, Partnern der E._____ und allen weiteren Interessenten freizusprechen.
7. Nicht erfüllter subjektiver Tatbestand Demnach ist der Beschuldigte A._____ von allen im 5. Teil der Anklage enthaltenen Vorwürfen der (mehrfachen) Urkundenfälschung und der (mehrfachen) Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die E._____ zwischen dem tt. mm. 2013 und dem -- 98 of 152 -12. November 2014 über keinen durchsetzbaren und damit bilanzierbaren Anspruch auf neue Aktien der G._____ verfügte, weil zu Gunsten des Beschuldigten A._____ davon auszugehen ist, dass er die entsprechenden Aktien der G._____ zu jedem Zeitpunkt für die E._____ zu halten beabsichtigte und es hiermit am subjektiven Tatbestand hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens fehlt. K. 6. Teil: Bruch amtlicher Beschlagnahme durch Vermögensverfügungen
1. Standpunkt des Beschuldigten A._____ bzw. der Verteidigung Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des Beschuldigten A._____ bestritten, dass er hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Bruchs einer amtlichen Beschlagnahme betreffend die bei der Bank O._____ AG (hernach Bank O._____) beschlagnahmten Vermögenswerte vorsätzlich gehandelt habe (Urk.
105 S. 19 f.; Urk. 108 S. 40 ff.; Urk. 178 S. 31 f.; Prot. II S. 46 f.). So sei gemäss den Ausführungen des Beschuldigten A._____ BA._____ von der Bank O._____ auf ihn zugekommen und habe ihm gegenüber kommuniziert, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte nach erfolgter Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Bank, welche wiederum mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache gehalten habe, nicht mehr beschlagnahmt seien. Er sei der Auffassung, dass er sich auf die Richtigkeit dieser – sich später als unkorrekt erweisenden – Information habe verlassen dürfen bzw. habe er keinen Anlass gesehen, diese in Frage zu stellen (Urk. 50101214 ff.; Urk. 105 S. 19 f.; Prot. II S. 47). Seitens der Verteidigung wird überdies eingewandt, dass – nebst der Nichterfüllung des subjektiven Tatbestands – ferner fraglich sei, ob angesichts des Papertrails bereits der objektive Tatbestand verletzt worden sei, zumindest was die zur F._____ transferierten und nicht mehr bewegten Titel betreffe (Urk. 108 S. 41 f.; Urk. 178 S. 31). Ferner wird von ihr geltend gemacht, dass der angeklagte Tatbestand mit einem Bankkonto nicht erfüllt werden könne, weil das notwendige Tatobjekt eines Bruchs amtlicher Beschlagnahme in casu nicht vorliege (Urk. 166 S. 27 ff.; Urk. 178 S. 31 f.).
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2. Würdigung
2.1. BA._____ von der Bank O._____ stellte sich anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 1. Juni 2018 (Urk. 30301095 ff.) auf den Standpunkt, ihm sei seitens der bankinternen Compliance-Abteilung mitgeteilt worden, dass das Konto des Beschuldigten A._____ aufgrund einer Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrt sei. Der Beschuldigte A._____ habe ihm gegenüber kommuniziert, dass er ihm die entsprechenden Verfügungen übermitteln würde, dass das Verfahren eingestellt sei, woraufhin er ihm daraufhin per E-Mail Einstellungsverfügungen zukommen lassen habe. Er [BA._____] habe jene der bankinternen Compliance weitergeleitet. Das sei aus seiner Sicht deren Grundlage gewesen, auf welcher die Freigabe [durch die Bank] letztlich basiert habe. Er persönlich sei ja nicht in der Lage, die Kontosperre aufzuheben (Urk. 30301098 ff.). Der Zeuge BA._____ bestätigte, dass ihn der Beschuldigte A._____ zu keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, das Konto oder Depot zu entsperren (Urk. 30301104). Es sei (auch) im Interesse der Bank gewesen, die Kontosperre aufzuheben, um die Mindestgrösse für ein Beratungsmandat der Bank im Betrag von Fr. 500'000.- zu erreichen (Urk. 30301104 f.).
2.2. Aus den übrigen Akten geht hervor, dass der Beschuldigte dem Bankberater BA._____ am 5. April 2017 eine E-Mail mit zwei, jeweils vom 7. September 2015 datierten, Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in den Beschuldigten A._____ jeweils betreffenden Verfahren und einen (leeren) Strafregisterauszug von ihm sandte (Urk. 43902010 ff.). Dazu schrieb der Beschuldigte A._____ folgenden Text: " Sehr geehrter Herr BA._____ Anbei sende ich Ihnen, wie soeben telefonisch besprochen, die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Darum geht es teilweise um relativ grobe Vorwürfe, die sich allerdings insgesamt nicht bestätigt haben. In dem Zusammenhang auch anbei mein Strafregisterauszug – ohne jegliche Einträge.
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Freundliche Grüsse […] "
2.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IX.C.a) besteht vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und da insbesondere der Aussagen von BA._____ sowie des (übrigen) E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten A._____ und BA._____ von der Bank O._____ (Urk. 43902010 ff.) kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ diese E-Mail mit den Einstellungsverfügungen, welche sich überdies über die Aufhebung dieser Sperre gar nicht äusserten, im Hinblick auf die Aufhebung der Sperre sandte und damit die Möglichkeit in Betracht zog sowie in Kauf nahm, dass die Bank die Sperre gestützt auf diese Unterlagen irrtümlich aufhob. Dies machte der Beschuldigte im Wissen darum, dass das in Realität massgebende Verfahren noch nicht abgeschlossen und noch vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig war (vgl. Urk. 43801007 ff.: Urteil vom 7. Juni 2017). Vor diesem Hintergrund ist auch erstellt, dass er sich nicht auf die Auskunft der Bank verlassen hat, wie es seitens der Verteidigung unterstellt wird (vgl. Urk. 108 S. 42; Urk. 178 S. 31), weshalb sich die von ihr aufgeworfene – und anschliessend bejahte – Frage, ob der Beschuldigte A._____ sich auf die Auskunft der Bank verlassen durfte, vorliegend gar nicht stellt. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. IX.C.) verwiesen werden.
2.4. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ den anhaltenden Bestand der Sperre zumindest für möglich erachtete und den Bruch der amtlichen Beschlagnahme durch sein Handeln in Kauf nahm.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Seitens der Anklagebehörde (Urk. 10402036 ff.) und der Vorinstanz (Urk. 131 E. IX.D.) wird das Verhalten der Beschuldigten A._____ als mehrfacher Bruch amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB gewürdigt.
3.2. Gemäss Art. 289 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht. Der amtliche Beschlag stellt einen Akt der staatlichen Autorität
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dar, durch den eine Sache der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz oder nur in gesetzlich bestimmtem Umfang der Verfügungsgewalt einer Behörde oder eines Beamten unterstellt wird (BSK ST GB II-HAGENSTEIN, Art. 289 StGB N 6 m.w.H.). Als Tatobjekte kommen lediglich Sachen in Frage (BSK ST GB II-HAGENSTEIN, Art. 289 StGB N 4 m.w.H.), was seitens der Lehre kritisiert wird, welche analog Art. 169 StGB generell Vermögenswerte bzw. auch Forderungen als Tatobjekte zulassen will (DONATSCH/THOMMEN /W OHLERS IN: JOSITSCH (HRSG.), Strafrecht IV, 5. A., Zürich 2017, S. 413; OFK ST GB-I SENRING, Art. 289 StGB N 1; PK ST GB-TRECHSEL /VEST, Art. 289 StGB N 4). Als Tathandlung fällt dasjenige Verhalten, welches den Verfügungsanspruch des Staates ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend aufhebt, in Betracht (BSK ST GB II-HAGENSTEIN, Art. 289 StGB N 10 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Vollendet ist das Delikt in jedem Moment, in dem die amtliche Verfügungsgewalt nicht mehr in vollem Umfang besteht (BSK ST GB II-HAGENSTEIN, Art. 289 StGB N 11 f.).
3.3. Indem der Beschuldigte A._____ gegenüber BA._____ von der Bank O._____ geltend machte, dass der amtlich verfügte Beschlag über die in der Anklageschrift erwähnten Vermögenswerte nicht (mehr) bestünde, er dadurch bei den Vertretern der Bank O._____ einen Irrtum hinsichtlich des – in Wirklichkeit fortdauernden – amtlichen Beschlags bewirkte, woraufhin auf Initiative des Beschuldigten A._____ Überweisungen an die BB._____ bzw. die F._____ erfolgten, handelte er tatbestandsmässig, auch wenn die Verfügung über die Vermögenswerte mittelbar durch die Bankvertreter erfolgte. Der Umstand, dass der Papertrail jederzeit nachvollziehbar war (entsprechend der Einwand der Verteidigung: Urk.
108 S. 41; Urk. 178 S. 31), vermag an der Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten A._____ – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. IX.D.) – nichts zu ändern. Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die bei der Bank O._____ beschlagnahmten Namenaktien und Partizipationsscheine der E._____ bzw. das Geld des Beschuldigten A._____ als Tatobjekte im Sinne des Straftatbestandes in Frage kommen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet zu definieren, was unter einer Sache zu verstehen ist. Im Rahmen des Zivilrechts ist davon auszugehen, dass eine Sache ein körperlicher, von anderen abgrenzbarer Gegenstand ist, welcher der tatsächlichen und rechtlichen -- 102 of 152 -Beherrschung zugänglich ist. Bei elektronischen bzw. digitalen Gegenständen stellt sich die Frage nach der Funktionalität des Sachbegriffs und damit im Zusammenhang stehend diejenige nach der Körperlichkeit (vgl. BSK ZGB II-W OLF /W IEGAND, vor Art. 641 ff. ZGN N 6 m.w.H.), wobei digitale Daten nicht als Sachen im Sinne des Zivilgesetzbuches qualifiziert werden können (vgl. BSK ZGB II-W OLF /W IEGAND, vor Art. 641 ff. ZGB N 19b u. 19c m.w.H.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei Geld und Wertschriften um vertretbare Sachen handelt, was u.a. im Hinterlegungsvertrag gemäss Art. 481 OR zum Ausdruck kommt, welcher vorliegend relevant ist. Im standardisierten Depotgeschäft wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Depotbank als offenes Depot bezeichnet, bei welchem die Bank für den Kunden ein Effektenkonto führt (FAVRE, in: SSBR Band/Nr. 72, 2003, S. 24). Für Wertpapiere ist das offene Depot als gemischtes Vertragsverhältnis zu qualifizieren, auf welches zivilrechtlich die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages und diejenigen des einfachen Auftrag anwendbar sind. Die Verwahrungspflicht verkörpert das hinterlegungsvertragliche Element, während die Verwaltungspflichten ein auftragsrechtliches Element darstellen (FAVRE, a.a.O., S. 25 m.w.H.; BSK OR I-KOLLER, Art. 472 OR N 16 m.w.H.; BGE 102 II 297 E. 2b; BGE 133 III 37 E. 3.1). Vorliegend steht die Verwahrung der Aktien, Partizipationsscheine und des Geldes durch die Bank O._____ im Vordergrund. Durch den Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich die Bank als Aufbewahrerin, dem Kunden als Hinterleger eine bewegliche Sache, die der Kunde der Bank anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren. Bei der Verwahrung von vertretbaren Sachen wie Wertschriften, ist das Vorliegen eines depositum irregulare im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR in Betracht zu ziehen, bei welchem der Hinterlegungsgegenstand in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht. Ein depositum irregulare kann indessen nur gestützt auf eine Vereinbarung unter den Parteien entstehen, wovon vorliegend aufgrund der im Bankenwesen geltenden Standardisierung und mangels anderslautender Anzeichen auszugehen ist. Bei Fehlen einer Vereinbarung hätte aufgrund eines regulären Hinterlegungsvertrages eine Restitution der anvertrauten vertretbare Sachen in specie zu erfolgen (BSK OR I-KOLLER, Art. 481 OR N 3 m.w.H.). In Bezug auf Geld ist Art. 481 Abs. 1 und 2 ZGB einschlägig, -- 103 of 152 -wonach bei Stillschweigen keine Restitutionspflicht in specie angenommen wird. Aus den erwähnten Rechtsgrundlagen geht klar hervor, dass es sich bei Geld und Wertschriften – insbesondere auch in der Beziehung vom Bankkunden zur Bank – zivilrechtlich um (vertretbare) Sachen handelt, auch wenn deren Handling digitalisiert ist und Wertschriften in einen anderen Zusammenhang gestellt auch als Bucheffekten bzw. als Vermögensobjekte sui generis betrachtet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Bucheffekten [Bucheffektengesetz, BEG] vom 3. Oktober 2008 sowie BGE 138 III 137 E. 5.2.1.). Demnach werden die in Frage stehenden beschlagnahmten Wertpapiere und Geldwerte des Beschuldigten A._____ als Tatobjekte von Art. 289 StGB erfasst. In subjektiver Hinsicht handelte er vorliegend zumindest mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte A._____ erfüllt den Tatbestand demnach sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht.
3.4. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte A._____ vorliegend des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB schuldig. L. Ergebnis
1. Demzufolge machte sich der Beschuldigte A._____ − der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklage Rz. 106 f.); − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 25-27 und 35 f., 28-31 und 35 f., 32-36, 101-105, 118-120 und 128, 121-124 und 128, 125-128); − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 11-21 und 35 f., 22-24 und
35 f., 108-114 und 128, 115-117 und 128); sowie − des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB (Anklage Rz. 156-160) schuldig.
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Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage Rz. 50-58), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 59-63, 89-98, 137-146, 149-153), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklage Rz. 64 f., 99 f., 147 f., 154 f.), sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 7588) ist er hingegen freizusprechen.
2. Die Beschuldigte B._____ machte sich durch ihr Verhalten − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 15-17 und 25, 18-21 und 25, 22-25, 40-42 und 50, 43-46 und 50, 47-50); sowie − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 1-11 und 25, 12-14 und 25, 26-36 und 50, 37-39 und 50) schuldig. IV. Sanktion A. Anwendbares Recht
1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Die beiden Beschuldigten begingen alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte A._____ nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwenden ist.
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3. Anders gelagert ist diese Beurteilung hinsichtlich der Beschuldigten B._____: Auch wenn in genereller Hinsicht das alte Sanktionsrecht mit der Möglichkeit, eine Geldstrafe bis zu 360 – anstelle von neu 180 – Tagessätzen vorzusehen, milder ist, erweist sich vorliegend aufgrund der seitens des Bundesgerichts bestätigten (s. dazu die nachstehenden Ausführungen unter E. B.) Bindung des Gerichts an das gesetzlich vorgesehene Höchstmass der Strafart, im konkreten Anwendungsfall das neue Recht als das mildere, zumal die Grenze von 180 Tagessätzen in der vorliegenden Konstellation auch die obere Grenze des Strafrahmens darstellt. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ kommt deshalb das neue Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Art. 49 Abs. 1 StGB legt unter der Marginale "Konkurrenzen" die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhö-- 106 of 152 -hen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären. Umgekehrt beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände - soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen - den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Strafen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2).
2.2. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsver-- 107 of 152 -wirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm: Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. Trotz Kenntnis der zu Art. 49 Abs. 1 StGB ergangenen und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der sich aus dem Wortlaut der Norm ergebenden Konsequenzen habe er auf eine Änderung/Anpassung der Konkurrenzregelung verzichtet. Er habe weder eine gesetzliche Grundlage zur Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe geschaffen, noch einen Wechsel von der Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte in Erwägung gezogen. Dass sich angesichts des weiterhin geltenden Vorrangs der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und der unveränderten Regelung der Konkurrenzen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung und nicht die Herabsetzung des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe aufgedrängt hätte, erlaube es den Gerichten nicht, eine dem Gesetzgeber vorenthaltene Gesetzesänderung durch eine nicht gesetzeskonforme Auslegung von Art. 49 StGB vorzunehmen (Zum Ganzen: BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6. m.w.H.). Das Gericht kann deshalb eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).
3. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass die seitens der Vorinstanz vorgenommene Gesamtstrafenbildung der bundesgerichtlichen Gesetzesanwendung zuwiderläuft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X.A.e-f) ist das Gericht so oder anders an das Höchstmass der vorgesehenen Strafart gebunden. Deshalb stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, wie mit der das -- 108 of 152 -gesetzliche Höchstmass überschreitenden Anzahl an Tagessätzen Geldstrafe umzugehen sei – ob im Umfang der das gesetzliche Höchstmass überschreitenden Anzahl Tagessätze eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei oder ob in einem solchen Fall grundsätzlich keine Geldstrafe ausgesprochen werden könne und lediglich eine Freiheitsstrafe zu erfolgen habe (Urk. 131 E. X.A.e) – vorliegend mangels Gesetzeskonformität mit Art. 49 StGB eben gerade nicht.
4. Vorliegend erweist es sich bezüglich beider Beschuldigten als angemessen, hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart deren Vorstrafen(-losigkeit) zu berücksichtigen. Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Die Eintragung darf nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein, und entfernte Urteile dürfen "dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden" (Art. 369 Abs. 7 StGB). Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers war es, nach Ablauf der genannten Fristen einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation verurteilter Personen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates lasse es sich nicht rechtfertigen, einem Verurteilten noch Jahrzehnte nach der Strafverbüssung die frühere Straffälligkeit vorzuhalten (Botschaft zur Änderung des StGB vom 23. März 1999, BBl 1999 1977 ff., 2168 Ziff. 236.5). Art. 369 Abs. 7 StGB sieht deshalb im Sinne eines Verwertungsverbotes vor, dass die Strafjustizbehörden an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen dürfen (BGE 135 I 71 E. 2.10. m.w.H.).
5.1. In Bezug auf den Beschuldigten A._____ sind vorliegend (nur noch) die aus dem Strafregister ersichtlichen drei Vorstrafen zu berücksichtigen (vgl. Urk. 158 bzw. Urk. 174): Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.- und einer Busse von Fr. 6'000.- verurteilt (Urk. 158 bzw. Urk. 174; Urk. 161 S. 34 in Akten SB110682 [Obergericht des Kantons Zürich]). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 wurde der Beschuldigte A._____ ferner wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung -- 109 of 152 -und Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.- verurteilt, wobei ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt wurde (Urk. 158 bzw. Urk. 174; Urk. 87 S. 51 f. in Akten SB160130 [Obergericht des Kantons Zürich]; vgl. auch Urk. 131 E. XIII. D.c). Schliesslich wurde der Beschuldigte A._____ am 2. Mai 2018 vom Steueramt des Kantons Zürich wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Verletzung von Verfahrenspflichten) mit einer Busse von Fr. 7'600.bestraft (Urk. 158 bzw. Urk. 174).
5.2. Die drei teilweise einschlägigen Vorstrafen innert lediglich rund fünf Jahren stellen bereits für sich betrachtet ein deutliches Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte A._____ sich durch gegen ihn erhobene Strafuntersuchungen, Gerichtsverfahren und Verurteilungen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Auch wenn die Verurteilung hinsichtlich der teilweise einschlägigen Vorstrafe (ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung) erst am 7. Juni 2017 erfolgte, fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass die damit sanktionierte Delinquenz des Beschuldigten A._____ auf das Jahr 2009 zurückgeht (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017: Urk. 63 GG150226 bzw. Urk. 87 SB160130), in welchem Jahr diesbezüglich auch bereits die Strafuntersuchung gegen ihn angehoben wurde (Urk. 61 S. 4 ff. SB160130). Demnach delinquierte der Beschuldigte A._____ vorliegend ungeachtet mehrerer gegen ihn erhobener Strafuntersuchungen bzw. gegen ihn laufender Gerichtsverfahren sowie hinsichtlich der Vorstrafe wegen Übler Nachrede überdies teilweise sogar nach rechtskräftig erfolgter Verurteilung. Vor diesem Hintergrund und der an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten A._____ erscheint es ausgeschlossen, dass er sich vorliegend durch die Verurteilung mit einer Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Deshalb erscheint es ohne Weiteres gerechtfertigt, auf die schärfere Sanktion einer Freiheitsstrafe zu erkennen.
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6. Im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ hatte bzw. hat die Beschuldigte B._____ weder im Deliktszeitpunkt noch heute Vorstrafen bzw. – soweit ersichtlich – laufende Strafuntersuchungen oder Gerichtsverfahren zu vergegenwärtigen (vgl. Urk. 175). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich ohne Weiteres, ihre Delinquenz mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
7. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 131 E. X. A.c; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 131 E. X.D.5. bzw. E. 4.), die Täterkomponente für alle Delikte der jeweiligen Beschuldigten gesamthaft zu würdigen. C. Beschuldigter A._____
1. Strafrahmen
1.1. Vorliegend besteht hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) jeweils derselbe (höchste abstrakte) Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
1.2. Wie nachstehend aufgezeigt wird (E. 2.), wiegt das Verschulden hinsichtlich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) am schwersten, weshalb hierfür vorab innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. zur Sanktionsart vorstehend unter E. III.B.4. u. 5.) eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Eine Erweiterung des Strafrahmens ist nicht angezeigt. Hernach wird diese Einsatzstrafe mit den weiteren Strafen zu asperieren sein.
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2. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalerhöhung G._____ 2011
2.1. Vorbemerkung Wie noch aufgezeigt wird, sind die Einsatzstrafen für die beiden einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen des Beschuldigten A._____ in Bezug auf das Erschleichen einer falschen Beurkundung jeweils gleich schwer zu gewichten, weshalb chronologisch vorgegangen wird und vorerst die Tatschwere seines entsprechenden tatbestandsmässigen Handelns im Rahmen der Kapitalerhöhung der G._____ im November 2011 festgesetzt wird.
2.2. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fällt erheblich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ die Federführung über den ganzen Prozess der vorgeschobenen Verrechnungsliberierung hatte, was sich anhand seiner vielfältigen massgebenden Tatbeiträge zeigt. Daran vermag der Umstand, dass er die Durchführung (insbesondere die Mitwirkung beim Generalversammlungsbeschluss- und Feststellungsbeschluss der G._____ sowie das Unterzeichnen und Einreichen der unzutreffenden Handelsregisteranmeldung) teilweise der Beschuldigten B._____ überliess – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X.D.2.2.1.) – nichts zu ändern, war doch jederzeit klar, dass er weiterhin die Hauptverantwortung hinsichtlich des Erschleichens der falschen Beurkundung innehatte. Beträchtlich zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ fällt ferner ins Gewicht, dass er den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung vorliegend mehrfach erfüllte. Auch ist der involvierte sehr hohe Aktienkapitalbetrag von Fr. 199'950'000.- deutlich verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X. D.2.2.1.) verschafft ein beträchtliches Aktienkapital einer Gesellschaft denn auch ein (zumindest vermeintlich) höheres Haftungssubstrat und wirkt sich damit direkt auf das Aussenverhältnis einer Handelsgesellschaft aus, indem dadurch beispielsweise die Eigendarstellung in Geschäften mit Dritten verbessert wird.
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Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten A._____ als keineswegs leicht. Eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens hierfür angemessen.
2.3. Subjektive Tatschwere Der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich handelte, wirkt sich verschuldensmässig weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten aus. Auch das auszumachende Motiv, welches in seinem Bestreben lag, die für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben zu vermeiden und auf diese Weise eine Besserstellung zu erreichen, vermag sein Verschulden ebenfalls nicht zu relativieren.
2.4. Zwischenergebnis Demnach bleibt es hinsichtlich des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Rahmen der Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 bei der angesetzten Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalschnitt G._____ 2013
3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fällt auch hinsichtlich des Kapitalschnitts bei der G._____ vom tt. mm. 2013 erheblich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ die Federführung über den ganzen Prozess der vorgeschobenen Verrechnungsliberierung hatte, was sich auch hier anhand seiner vielfältigen massgebenden Tatbeiträge offenbart. Der Umstand, dass er die Durchführung teilweise der Beschuldigten B._____ überliess, vermag daran nichts zu ändern. Offensichtlich hatte der Beschuldigte A._____ auch in diesem Stadium der Delinquenz die Hauptverantwortung hinsichtlich des Erschleichens der falschen Beurkundung inne. Auch hinsichtlich des Kapitalschnitts vom tt. mm. 2013 wirkt sich beträchtlich zu Lasten des Beschuldigten A._____ aus, dass er mehrfach tatbestandsmässig handelte. Ferner ist von Relevanz, dass die simulierte Kaufpreisbzw. Darlehensforderung im Rahmen der Herabsetzung des Aktienkapitals auf -- 113 of 152 -Null folgenden Kapitalerhöhung einen sehr hohen Betrag von Fr. 200 Mio. involvierte. Dies wirkt sich deshalb deutlich verschuldenserschwerend aus, weil ein beträchtliches Aktienkapital einer Gesellschaft den Bestand eines höheren Haftungssubstrats vermittelt und sich damit direkt auf das Aussenverhältnis einer Handelsgesellschaft auswirkt (s. dazu auch obenstehend unter E. 2.2.). Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere des Beschuldigten A._____ auch hinsichtlich des Kapitalschnitts der G._____ aus dem Jahr 2013 als keineswegs leicht, was für sich betrachtet eine Bestrafung von 14 Monaten Freiheitsstrafe nach sich ziehen würde.
3.2. Subjektive Tatschwere Weder der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich handelte, noch derjenige, dass sein Motiv – auch hier – darin zu sehen ist, dass er durch sein Handeln die für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben umgehen wollte, vermögen das objektive Tatverschulden zu relativieren, weshalb es bei einer Gewichtung seines Handelns mit einem als keineswegs leicht einzustufenden Verschulden bleibt.
3.3. Asperation und Zwischenergebnis Angesichts der beinahe identischen Vorgehensweise im Rahmen der Kapitalerhöhungen der G._____ vom tt. mm. 2011 und tt. mm. 2013 rechtfertigt es sich, diesen Umstand im Rahmen der Asperation deutlich zu Gunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen und die für das erstgenannte Delikt angesetzte Einsatzstrafe lediglich um 8 Monate auf eine Freiheitstrafe von insgesamt 22 Monaten zu erhöhen.
4. Urkundenfälschungen – Kapitalerhöhung G._____ 2011
4.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der im Rahmen der Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 durch den Beschuldigten A._____ vorgenommenen bzw. zu verantwortenden Urkundenfälschungen (Kapitalerhöhungsbericht; Statuten; Stampa-Erklärung) ist zu
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bemerken, dass diese Unterlagen Bestandteil der dem Handelsregisteramt eingereichten Kapitalerhöhungsunterlagen bildeten und – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X. D. 2.3.1.) – keinen anderen Zweck verfolgten, was sich deutlich verschuldensmindernd auswirkt. Erheblich verschuldenserschwerend wirkt sich demgegenüber wiederum die Federführung des Beschuldigten A._____ beim ganzen Unterfangen der Kapitalerhöhung einschliesslich der in Frage stehenden Urkundenfälschungen aus. Insgesamt erweist sich sein Verschulden hinsichtlich jeder einzelnen Urkundenfälschung aber als leicht, weshalb es angemessen erscheint, dafür jeweils Einsatzstrafen von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was die objektive Tatschwere ebenso wenig zu relativieren vermag wie sein Beweggrund für die Urkundenfälschungen, welcher darin zu sehen ist, dass er die für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben umgehen wollte.
4.3. Asperation und Zwischenergebnis Angesichts des gemeinsamen verfolgten Zwecks der vorliegend zu beurteilenden Delikte erweist sich eine zu Gunsten des Beschuldigten A._____ vorzunehmende deutliche Asperation auf insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe für die fraglichen Urkundenfälschungen als angemessen.
5. Urkundenfälschungen – Kapitalschnitt G._____ 2013
5.1. Objektive Tatschwere Auch hinsichtlich der im Rahmen des Kapitalschnitts der G._____ vom tt. mm. 2013 durch den Beschuldigten A._____ vorgenommenen bzw. zu verantwortenden Urkundenfälschungen (Kapitalerhöhungsbericht; Statuten; Stampa-Erklärung) ist festzustellen, dass diese Unterlagen Bestandteil der dem Handelsregisteramt eingereichten Kapitalerhöhungsunterlagen bildeten und – einhergehend mit der -- 115 of 152 -zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X. D. 2.3.2.) – keinen anderen Zweck verfolgten, was sich deshalb deutlich verschuldensmindernd auswirkt. Die Federführung des Beschuldigten A._____ beim ganzen Unterfangen der Kapitalerhöhung wirkt sich demgegenüber (erneut) erheblich verschuldenserschwerend aus. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere des Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen Urkundenfälschung aber als leicht, weshalb es angemessen erscheint, dafür jeweils Einsatzstrafen von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte A._____ auch hinsichtlich der in Frage stehenden Urkundenfälschungen direktvorsätzlich und mit dem Motiv handelte, die für für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.
5.3. Asperation und Zwischenergebnis Angesichts des gemeinsamen verfolgten Zwecks der in Frage stehenden Urkundenfälschungen erweist es sich vorliegend als angemessen, hierfür unter Berücksichtigung aller bereits behandelten Strafen eine deutliche Asperation vorzunehmen und die in Frage stehenden Urkundenfälschungen zusätzlich mit lediglich insgesamt 2 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
6. Urkundenfälschung bzw. Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe – Darlehensumwandlung C._____ Immobilien AG
6.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der gefälschten Konzernrechnung der E._____ per 30. Juni 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 der E._____, welche die erwähnte Konzernrechnung enthielt, ist jeweils verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der geschönte Betrag mit Fr. 3 Mio. beträchtlich war, welcher in der Erfolgsrechnung der der E._____ zur Ausweisung eines Periodengewinns anstelle eines erhebli-- 116 of 152 -chen Periodenverlusts führte. Im Gegenüberstellung zu den bereits behandelten Urkundendelikten erweist sich der davon betroffene Betrag indes als deutlich geringfügiger, weshalb sich eine Einsatzstrafe für die Falschbeurkundung bzw. unwahren Angaben von jeweils 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.
6.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist (erneut) massgebend, dass der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv lag darin, die finanzielle Lage der E._____ gegenüber Aktionären und Kreditgebern besser darzustellen, als sie tatsächlich der Fall war. Diese Umstände führen nicht dazu, dass die objektive Tatschwere (jeweils) relativiert wird.
6.3. Asperation und Zwischenergebnis In Asperation mit den bereits behandelten Delikten des Beschuldigten A._____ erweist sich hinsichtlich der Urkundenfälschung betreffend die Konzernrechnung per 30. Juni 2013 sowie der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe hinsichtlich des Halbjahresberichts 2013 der E._____, welche Straftaten wiederum einem anderen Zweck dienten, eine Straferhöhung um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
7. Bruch amtlicher Beschlagnahme – Konten Bank O._____ AG
7.1. Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere hinsichtlich des Bruchs der amtlichen Beschlagnahme durch den Beschuldigten A._____ fällt erheblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er durch sein Handeln bewirkte, dass über eine Dauer von beinahe zwei Monaten über 30 Überweisungen im Wert von durchschnittlich mehreren tausend Franken bzw. hunderten von Aktien der E._____ im Wert von geschätzten mehreren Millionen Franken (s. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 131 E. X. D. 2.6.) von den gesperrten Konti und Depots bei der Bank O._____ ausgelöst wurden. Deutlich zu seinen Gunsten ist demgegenüber -- 117 of 152 -zu berücksichtigen, dass der Bruch amtlicher Beschlagnahme lediglich mittelbar – über die Bankenvertreter – erfolgte, welche ihre Kontrollmöglichkeiten auch nicht vollends ausschöpften. Gesamthaft erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten A._____ als gerade noch leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.
7.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ins Gewicht, dass er lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Deshalb rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe.
7.3. Asperation und Zwischenergebnis Asperiert mit den bereits behandelten Delikten des Beschuldigten A._____, mit welchen kein Konnex besteht, erweist sich hinsichtlich des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (lediglich) eine weitere Reduktion um einen Monat auf eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
8. Täterkomponente
8.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. X.D.5.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass er weiterhin Mehrheitsaktionär und CEO der E._____ ist und hierfür ein Monatssalär von Fr. 25'000.- zuzüglich Geschäftswagen generiert. Der Bonus für das Geschäftsjahr 2020 habe gemäss seiner Erinnerung Fr. 150'000.- betragen. Von der Beschuldigten B._____ lebe er getrennt, sie seien aber noch nicht geschieden. Im Scheidungsverfahren seien noch die von ihm an die Beschuldigte B._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge strittig. Gemäss nicht rechtskräftigem Eheschutzurteil des Obergerichtes des Kantons Zürich sei er verpflichtet, Fr. 13'460.- monatlich an die Beschuldigte B._____ zu bezahlen. Die gemeinsame Tochter sehe er regelmässig. Er lebe zurzeit alleine, habe aber eine neue Partnerin. Die Mietkosten für seine Wohnung in BC._____ betrage Fr. 4'200.- und seine Krankenkas-- 118 of 152 -senprämie betragen ca. Fr. 5'450.- jährlich. Die Mietwohnung in BD._____ habe er inzwischen aufgegeben. Sein Vermögen bestehe im Wesentlichen aus Aktien der E._____. Über Schulden verfüge er keine. Befragt zu seinen Zukunftsplänen gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, das Wachstum der E._____ noch ein wenig vorantreiben zu beabsichtigen, die Arbeit aber auch nicht mehr ewig machen zu wollen (Prot. II S. 16 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ erweisen sich als strafzumessungsneutral.
8.2. Wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. B.5.1.-5.2.) verfügt der Beschuldigte über drei Vorstrafen (Urk. 174). Auch wenn die Verurteilung hinsichtlich der teilweise einschlägigen Vorstrafe (ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung) erst am 7. Juni 2017 erfolgte, fällt diesbezüglich – wie bereits erwogen – ins Gewicht, dass die damit sanktionierte Delinquenz des Beschuldigten A._____ auf das Jahr 2009 zurückgeht, in welchem Jahr diesbezüglich auch bereits die Strafuntersuchung gegen ihn angehoben wurde. Die erneute Delinquenz des Beschuldigten A._____ ungeachtet mehrerer gegen ihn erhobener Strafuntersuchungen bzw. gegen ihn laufender Gerichtsverfahren sowie hinsichtlich der Vorstrafe wegen Übler Nachrede überdies teilweise sogar nach rechtskräftig erfolgter Verurteilung wirkt sich deshalb nicht unbeträchtlich zu seinen Ungunsten aus. Es erscheint angemessen, die gegen ihn auszusprechende Freiheitsstrafe aus diesem Grund um 6 Monate zu erhöhen.
8.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter -- 119 of 152 -nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5;6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3;6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis im eigentlichen Sinn liegt in casu nicht vor. Allerdings ist dem Beschuldigten A._____ – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X. D. 5.3.) – zu Gute zu halten, dass er den äusseren Anklagesachverhalt mehrheitlich anerkannte und die Strafuntersuchung dadurch geringfügig vereinfacht hat. Eine Einsicht ins Unrecht kann beim Beschuldigten A._____ indes nicht festgestellt werden. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ ergeben sich insgesamt lediglich sehr geringfügig zu seinen Gunsten strafmindernd auswirkende Erkenntnisse, was eine Strafreduktion um 2 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.
8.4. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses bis hin zu einem Absehen der Strafe zur Folge (BGE 117 IV 124 E. 3 u. 4). Zu Gunsten des Beschuldigten fällt vorliegend nicht unerheblich ins Gewicht, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen längeren Zeitraum, nämlich bis heute mehr als sieben Jahre, erstreckte. Dies erscheint auch angesichts der be-- 120 of 152 -trächtlichen Delinquenz des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderlichen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen – wenn auch geringfügig – zu lange. Es erweist sich vorliegend als angemessen, dem Umstand der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer leichten Strafminderung im Umfang von
3 Monaten Rechnung zu tragen.
8.5. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3. m.w.H.). Der Beschuldigte A._____ delinquierte letztmals – bezüglich des Bruchs amtlicher Beschlagnahme – Mitte des Jahres 2017. Die Dauer des Wohlverhaltens bis heute rechtfertigt keine Strafmilderung aufgrund eines deutlich verminderten Strafbedürfnisses, zumal er selbst noch nach Eröffnung des obergerichtlichen Strafurteils vom 7. Juni 2017 weiter delinquierte. Deshalb rechtfertigt sich vorliegend keine Strafreduktion unter diesem Titel.
9. Ergebnis Aus der Würdigung aller relevanter Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, wovon 17 Tage durch Haft erstanden wurden (vgl. Urk. 80301008; 80301199) und daran anzurechnen sind. D. Beschuldigte B._____
1. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) derselbe (abstrakte) Strafrahmen von jeweils bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
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Wie aufgezeigt wurde, rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten B._____ ohne Weiteres, ihre Delinquenz mittels Geldstrafe zu sanktionieren, wobei das Gericht an das Höchstmass der vorgesehenen Strafart gebunden ist (s. die dazu vorstehend unter E. III.A.3. u. III.B.1.-4. u. 6.-7. gemachten Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Da sich das neue Sanktionsrecht für die Beschuldigte B._____ als das mildere erweist, besteht bei beiden Delikten lediglich ein Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe, wobei sich die (mehrfache) Erschleichung einer falschen Beurkundung als die schwerere Tat erweist.
2. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalerhöhung G._____ 2011
2.1. Vorbemerkung Wie noch aufgezeigt wird, sind die Einsatzstrafen für die beiden einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen der Beschuldigten B._____ in Bezug auf das Erschleichen einer falschen Beurkundung jeweils gleich schwer zu gewichten, weshalb chronologisch vorgegangen wird und vorerst die Tatschwere ihres entsprechenden tatbestandsmässigen Handelns im Rahmen der Kapitalerhöhung der G._____ im November 2011 festgesetzt wird.
2.2. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fällt deutlich zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass die Beschuldigte B._____ – ungeachtet ihrer Eigenschaft als Mittäterin – insbesondere bei der Entschlussfassung und Planung des strafbaren Prozesses eine untergeordnete Rolle spielte und beispielsweise die der falschen Beurkundung zugrunde liegenden Dokumente nicht vorbereitet hatte sowie aus den gesamten Umständen evident wird, dass ihr nebst dem Beschuldigten A._____ bloss eine Mitläuferrolle zukam. Leicht verschuldenserschwerend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sie bei der Durchführung des Kapitalerhöhungsprozesses als Vorsitzende der ausserordentlichen Generalversammlung der G._____ vom tt. mm. 2011 wie auch als Verwaltungsrätin der G._____ eine zentrale Position einnahm, um den -- 122 of 152 -Tatbestand zu erfüllen. Ebenso wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, dass sie mehrfach delinquierte. Nicht unbeträchtlich verschuldenserschwerend fällt ferner ins Gewicht, dass ein sehr hoher Aktienkapitalbetrag von Fr. 199'950'000.- involviert war, womit ein (zumindest vermeintlich) höheres Haftungssubstrat der G._____ bestand, welches sich direkt auf das Aussenverhältnis einer Handelsgesellschaft auswirkt. Insgesamt erweist sich das Verschulden der Beschuldigten B._____ aufgrund der verstärkten Berücksichtigung ihrer Mitläuferrolle als noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen ist.
2.3. Subjektive Tatschwere Verschuldensmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass die Beschuldigte B._____ lediglich eventualvorsätzlich handelte. Im Übrigen können die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geteilt werden (Urk. 131 E. X. E.2.1.1.b), woraus sich ergibt, dass die kriminelle Energie der Beschuldigten B._____ tiefer einzuordnen ist als diejenige des Beschuldigten A._____. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive demnach leicht zu relativieren. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um 60 Tagessätze Geldstrafe auf 120 Tagessätze erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.
2.4. Zwischenergebnis Demnach erweist sich hinsichtlich des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Rahmen der Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen.
3. Erschleichung einer falschen Beurkundung – Kapitalschnitt G._____ 2013
3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fällt auch hinsichtlich des Kapitalschnitts bei der G._____ vom tt. mm. 2013 deutlich zu Gunsten der Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass sie – ungeachtet ihrer Eigenschaft als Mittäterin – insbesondere bei der Entschlussfassung und Planung des strafbaren Prozesses eine untergeordnete Rolle spielte und beispielsweise die der falschen Beurkundung zugrunde liegenden Do-- 123 of 152 -kumente nicht vorbereitet hatte sowie aus den gesamten Umständen evident wird, dass ihr nebst dem Beschuldigten A._____ bloss eine Mitläuferrolle zuzuordnen ist. Ebenso ist auch hier leicht verschuldenserschwerend zu veranschlagen, dass sie bei der Durchführung des Delikts als Vertreterin von 16.8% des Kapitals anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung und insbesondere als Verwaltungsrätin der G._____ eine zentrale Position einnahm, um den Tatbestand zu erfüllen. Ferner wirkt sich auch hinsichtlich des Kapitalschnitts der G._____ vom Juli 2013 zu ihren Ungunsten aus, dass sie mehrfach delinquierte. Der Umstand, dass die simulierte Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung im Rahmen der Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null folgenden Kapitalerhöhung einen sehr hohen Betrag von Fr. 200 Mio. involvierte, wirkt sich ferner nicht unbeträchtlich verschuldenserschwerend aus. Insgesamt erweist sich das Verschulden der Beschuldigten B._____ in Bezug auf den Kapitalschnitt von 2013 unter der verstärkten Berücksichtigung ihrer Mitläuferrolle als noch leicht, wofür – isoliert betrachtet – eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen wäre.
3.2. Subjektive Tatschwere Auch hinsichtlich des Kapitalschnitts vom tt. mm. 2013 wirkt sich zu Gunsten der Beschuldigten B._____ verschuldensmindernd aus, dass sie lediglich eventualvorsätzlich handelte. Im Übrigen können die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geteilt werden (Urk. 131 E. X. E.2.1.2. bzw. 2.1.1.b), woraus sich ergibt, dass die kriminelle Energie der Beschuldigten B._____ tiefer einzuordnen ist als diejenige des Beschuldigten A._____. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive demnach leicht zu relativieren, weshalb sich eine Reduktion auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen erweist.
3.3. Asperation und Zwischenergebnis Angesichts der beinahe identischen Vorgehensweise im Rahmen der Kapitalerhöhungen der G._____ vom tt. mm. 2011 und tt. mm. 2013 rechtfertigt es sich, diesen Umstand im Rahmen der Asperation deutlich zu Gunsten der Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen, womit die für das erstgenannte Delikt angesetzte Einsatzstrafe lediglich um 80 Tagessätze zu erhöhen wäre. Angesichts der durch -- 124 of 152 -die Strafart vorgegebene Höchstgrenze ist indes für die Delinquenz der Beschuldigten B._____ hinsichtlich Erschleichung einer mehrfacher einer Falschbeurkundung auf eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen zu erkennen.
4. Urkundenfälschungen – Kapitalerhöhung G._____ 2011
4.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der im Rahmen der Kapitalerhöhung der G._____ vom tt. mm. 2011 durch die Beschuldigte B._____ vorgenommenen bzw. zu verantwortenden Urkundenfälschungen (Kapitalerhöhungsbericht; Statuten; Stampa-Erklärung) ist zu bemerken, dass diese Unterlagen Bestandteil der dem Handelsregisteramt eingereichten Kapitalerhöhungsunterlagen bildeten und keinen anderen Zweck verfolgten, was sich deutlich verschuldensmindernd auswirkt. Deutlich verschuldensmindernd wirkt sich auch hier der Umstand aus, dass der Beschuldigten B._____ letztlich lediglich eine Mitläuferrolle zugeschrieben werden kann. Insgesamt erweist sich ihr Verschulden hinsichtlich jeder einzelnen Urkundenfälschung als sehr leicht, weshalb es angemessen erscheint, dafür jeweils Einsatzstrafen von
40 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
4.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatschwere vermag der Umstand, dass der Beschuldigten B._____ lediglich ein eventualvorsätzliches Handelns zuzuschreiben ist, die objektive Tatschwere zu relativieren. Diesbezüglich würde sich eine Reduktion der Strafen hinsichtlich der einzelnen Urkundenfälschungen auf jeweils 30 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigen.
4.3. Asperation und Zwischenergebnis Angesichts der durch die Strafart vorgegebene Höchstgrenze bleibt es vorliegend indes auch unter Berücksichtigung der Urkundenfälschungen bei einer Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen.
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5. Urkundenfälschungen – Kapitalschnitt G._____ 2013
5.1. Objektive Tatschwere Auch hinsichtlich der im Rahmen des Kapitalschnitts der G._____ vom tt. mm. 2013 durch die Beschuldigte B._____ vorgenommenen bzw. zu verantwortenden Urkundenfälschungen (Kapitalerhöhungsbericht; Statuten; Stampa-Erklärung) ist zu bemerken, dass diese Unterlagen Bestandteil der dem Handelsregisteramt eingereichten Kapitalerhöhungsunterlagen bildeten und keinen anderen Zweck verfolgten, was sich deutlich verschuldensmindernd auswirkt. Deutlich verschuldensmindernd wirkt sich zudem der Umstand aus, dass der Beschuldigten B._____ lediglich eine Mitläuferrolle zukam. Insgesamt erweist sich ihr Verschulden hinsichtlich jeder einzelnen Urkundenfälschung als sehr leicht, weshalb es angemessen erscheint, dafür jeweils Einsatzstrafen von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest-zusetzen.
5.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten B._____ lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln anzurechnen, was das für die objektive Tatschwere angesetzte Verschulden relativiert. Auch hier würde sich eine Reduktion der Strafen hinsichtlich der einzelnen Urkundenfälschungen auf jeweils 30 Tagessätze Geldstrafe angemessen erweisen.
5.3. Asperation und Zwischenergebnis Angesichts der durch die Strafart vorgegebenen Höchstgrenze bleibt es weiterhin bei einer Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen, welche die Beschuldigte B._____ zu vergegenwärtigen hat.
6. Täterkomponente
6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten B._____ kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. X.E.4.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich,
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dass sie die Schulen in BE._____/Russland mit der Matur abgeschlossen und darauf dort auch mit dem Jurastudium begonnen und einen Abschluss gemacht habe. Aufgrund einer Liebesbeziehung mit einem Schweizer sei sie daraufhin in die Schweiz gezogen und habe an der Universität Zürich das Lizentiat in Rechtswissenschaften absolviert. Sie sei auch zurzeit nicht erwerbstätig und lebe zusammen mit ihrer (gemeinsamen) Tochter im Welschland, wo der Beschuldigte A._____ die von ihnen bewohnte Liegenschaft besitze. Die Beschuldigte B._____ bestätigte, dass das Scheidungsverfahren mit dem Beschuldigten A._____ weiterhin hängig sei. Die Höhe der vom Beschuldigten A._____ gemäss Eheschutzverfahren an sie zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge sei weiterhin strittig. Zurzeit befinde das Bundesgericht hierüber. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____, wonach sie gestützt auf das nicht rechtskräftige Eheschutzurteil des Obergerichtes des Kantons Zürich Fr. 13'460.- monatlich erhalten solle (Prot. II S. 19), stellte sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede. Ihre monatliche Krankenkassenprämie belaufe sich auf ca. Fr. 475.- bis Fr. 480.-. Sie verfüge über kein Vermögen, habe aber beträchtliche Schulden bei ihrer Mutter, Schwester und anderen Privatpersonen im Betrag von Fr. 250'000.-. Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit erachtete die Beschuldigte B._____ insbesondere aufgrund des laufenden Strafverfahrens als schwierig (Prot. II S. 21 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten B._____ erweisen sich als strafzumessungsneutral.
6.2. Die Beschuldigte B._____ verfügt weiterhin über keine Vorstrafen (Urk. 175), was sich strafzumessungsneutral auswirkt.
6.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue -- 127 of 152 -ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5;6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3;6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Allerdings ist der Beschuldigten B._____ – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. X. E. 4.4.) – zu Gute zu halten, dass sie den äusseren Anklagesachverhalt mehrheitlich anerkannte und die Strafuntersuchung dadurch geringfügig vereinfacht hat. Eine Einsicht ins Unrecht kann bei ihr indes nicht festgestellt werden. Aus dem Nachtatverhalten der Beschuldigten B._____ ergeben sich insgesamt leicht zu ihren Gunsten auswirkende Erkenntnisse, was eine geringfügige Strafreduktion rechtfertigen würde, welche aber so oder anders durch die verschuldenserschwerenden – vorliegend nicht berücksichtigten – Tatkomponenten aufgewogen werden würde.
6.4. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK ST PO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses bis hin zu einem Absehen der Strafe zur Folge (BGE 117 IV 124 E. 3 u. 4).
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Zu Gunsten der Beschuldigten B._____ wäre vorliegend grundsätzlich geringfügig zu berücksichtigen, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen längeren Zeitraum, nämlich bis heute mehr als sieben Jahre, erstreckte. Auch diese (theoretische) Strafreduktion wird allerdings durch die Tatkomponenten, welche zur Überschreitung der Höchstgrenze der Strafart geführt hätten, mehr als kompensiert. Es bleibt deshalb auch unter Berücksichtigung einer geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
6.5. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3. m.w.H.). Da sich die Beschuldigte B._____ in den massgebenden Jahren wohlverhalten hat, wäre aus diesem Grund eine Strafmilderung angebracht. Aufgrund der Kompensation dieser (theoretischen) Strafreduktion durch die Tatkomponenten, welche zur Überschreitung der Höchstgrenze der Strafart geführt hätten, bleibt es allerdings auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens der Beschuldigten B._____ bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
7. Tagessatzhöhe Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten B._____ erweist sich die Ansetzung eines Tagessatzes im Betrag von Fr. 150.- als angemessen.
8. Ergebnis Aus der Würdigung aller relevanter Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass die Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.- zu bestrafen ist, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden wurden (vgl. Urk. 80401012; 80401024) und daran anzurechnen sind.
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V. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Vollzugs umfassend dargelegt (Urk. 131 E. XI. A.). Ihre Ausführungen erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Beschuldigter A._____ Vorliegend hat der Beschuldigte A._____ eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu vergegenwärtigen, womit ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs entfällt. Demgegenüber ist die Frage eines teilbedingten Vollzugs zu prüfen. Die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen (s. vorstehend unter E. IV.B.5.1.) deuten auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hin. Diese Gegebenheit sowie sein Verschulden bei den heute beurteilten Delikten würde einen hälftigen oder gänzlich unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gebieten. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen, dass er – abgesehen vom Bezahlen einer Busse – noch keinen unbedingten Vollzug einer Strafe zu vergegenwärtigen gehabt und sich seit einigen Jahren – wenn auch mit rund vier Jahren nicht in einem Umfang, welcher eine Strafmilderung nach sich zieht – wohlverhalten hat, weshalb ihn – gerade auch aufgrund des heutigen Widerrufs des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Urteil der erkennenden Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 (s. nachstehend unter E. VI.B.) – auch ein kürzerer unbedingter Vollzug genügend beeindrucken dürfte. Angesichts dieser Umstände erscheint es als angemessen, anzuordnen, dass ein Strafteil von 12 Monaten unbedingt zu vollziehen ist. Im übrigen Umfang von 20 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben, wobei den bestehenden Restbedenken hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten A._____ mit einer langen Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen ist. C. Beschuldigte B._____ Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Beschuldigten B._____ um eine Ersttäterin handelt, weshalb eine günstige Prognose zu vermuten ist, und auch -- 130 of 152 -sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche diese widerlegen, ist auf einen bedingten Vollzug ihrer Geldstrafe zu erkennen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
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VI. Widerruf A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB umfassend dargelegt (Urk. 131 E. XI. A.). Ihre Ausführungen erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Beschuldigter A._____ Infolge der gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB vorgesehenen zeitlichen Beschränkung, stellt sich vorliegend lediglich die Frage des Widerrufs der gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Vorstrafe vom 17. April 2017, womit eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.- bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen wurde. Unter Mitberücksichtigung der bereits zur Frage des Vollzugs der heute ausgefällten Freiheitsstrafe gemachten Überlegungen – die beträchtliche an den Tag gelegte Unbelehrbarkeit des Beschuldigten einerseits und sein mittlerweile mehrjähriges Wohlverhalten andererseits (s. auch vorstehend unter E. V.B.) – erscheint es vorliegend insbesondere deshalb erforderlich, die fragliche Strafe zu widerrufen, da er bis anhin – abgesehen von der Bezahlung einer Busse – noch keinen unbedingten Vollzug einer Strafe zu vergegenwärtigen gehabt hat und der heute ausgefällte unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe überdies – auch mit Blick auf den vorzunehmenden Widerruf – angesichts seines in Frage stehenden Verschuldens eher kurz ausfiel. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ – bezüglich des Bruchs amtlicher Beschlagnahme – unmittelbar nach der Urteilseröffnung und somit während der Probezeit weiter delinquierte. Aus diesen Gründen ist der mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.- klarerweise zu widerrufen.
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VII. Tätigkeits- bzw. Berufsverbot A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Berufsverbots gemäss dem hier massgebenden Art. 67 aStGB (Fassung vor 1. Januar 2015) umfassend dargelegt (Urk. 131 E. XIII. A.; vgl. auch Entscheid SB160007 der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2016 E. 5.4. m.w.H.). Ihre entsprechenden Ausführungen erweisen sich als zutreffend, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Würdigung Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. XIII. D.) ist vorliegend gegenüber dem Beschuldigten A._____ kein Berufsverbot auszusprechen. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte A._____ die in Frage stehenden Urkundendelikte als Anlasstaten bei der Ausübung seines Berufes als Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglied der E._____ beging. Diesbezüglich ist aber entscheidend, dass seit den hier zu beurteilenden Vorfällen keine weiteren aktenkundig wurden. So ist zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ zwar eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu vergegenwärtigen hat, die dieser zugrunde liegenden deliktischen Handlungen indes bereits im Jahr 2009 begangen worden sind. Auch die dem Beschuldigten A._____ vom Kantonalen Steueramt Zürich verhängte Busse aus dem Jahr 2018 gründet in Begebenheiten, welche das Jahr 2013 betreffen. Die Verhängung eines Berufsverbotes ist unter Mitberücksichtigung dieser Umstände ferner auch als unverhältnismässig abzulehnen, weil der Beschuldigte A._____ nach Verbüssung des unbedingten Teils der heute ausgesprochenen Freiheitsstrafe hinsichtlich des grösseren aufgeschobenen Strafteils eine fünfjährige Probezeit zu vergegenwärtigen hat, welche ihn hinreichend zu gesetzestreuem Verhalten bewegen sollte. Ferner würde ein Berufsverbot den Beschuldigten A._____ daran hindern, seine Schulden abbauen zu können. Aus diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend von einem Berufsverbot abzusehen ist.
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VIII. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahmungen / Kontosperren A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich Einziehung, Ersatzforderungen und Beschlagnahme (Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB; Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB; Ersatzforderungen gemäss Art. 71 StGB; Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO) und die diesbezüglich massgebende Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 131 E. XIV. A.), worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann. B. Beschuldigter A._____
1. Vorliegend er1geht bezüglich des dem Beschuldigten A._____ gemachten Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (2. Teil der Anklage) ein Freispruch. Demnach ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 131 E. XIV. E. 1.) – nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zu Lasten der E._____ 300'000 wertlose G._____-Aktien zum Nominalwert von Fr. 10.- eingebucht und damit eigene Verbindlichkeiten gegenüber der E._____ im Betrag von (mindestens) Fr. 1'232'296.25 abgelöst wurden (vgl. insb. Anklagerandziffern 50 und 56 bis 58). Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ersatzforderung an den Staat ist abzuweisen bzw. ist von einer entsprechenden Ersatzforderung abzusehen.
2. Das beschlagnahmte Motorboot "Colombo Romance 32" Kennzeichen 1, Stammnummer 2, Rumpfnummer 3, Motoren Nr. 4 sowie 5, inklusive Zubehör (3 Zündschlüssel, 1 Bartschlüssel, DTS "Mercury Digital Throttle & Shift", Uhr und Barometer, GPS, Tiefenmesser, Radio/CD mit Lautsprechern, CE-Zertifikat, Plane, 4 Fender, Bootstaue (Urk. 81001001 ff.) ist demgegenüber gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b zur Sicherstellung bzw. Deckung der Verfahrenskosten und der widerrufenen Geldstrafe heranzuziehen. Seitens der Vorinstanz wurde unter Verweis auf das ausführliche Zustandsgutachten von BF._____, BG._____ GmbH, vom 3. August 2018 (Urk. 30401078 ff.) zutreffend festgehalten, dass bei einer Verwertung – unter Berücksichtigung der anstehenden Arbeiten – von einem ungefähren -- 134 of 152 -Nettoerlös von Fr. 200'000.- ausgegangen werden könne (Urk. 131 E. XIV. E.2.d). Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten bzw. die widerrufene Geldstrafe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, ist das Motorboot "Colombo Romance 32" einschliesslich Zubehör zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten und der widerrufenen Geldstrafe zugunsten der Staatskasse heranzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Gerichtskasse zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten. Im allfälligen Mehrumfang ist der Erlös dem Beschuldigten A._____ auszubezahlen.
3.1. Des Weiteren wurden seitens der Anklagebehörde hinsichtlich des Beschuldigten A._____ Kontosperren bei der F._____, Lugano angeordnet (vgl. Urk.
80801019 ff.), um Beweismittel bzw. die Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Diese Sperre betrifft die Konti mit 1'750'000 [Valor 8] bzw. 60'000 [Valor 6] Namenaktien der E._____. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die erwähnten 1'750'000 Namenaktien der E._____ auch in einem weiteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ beschlagnahmt wurden (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich B-2/2017/10023638 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc.; vgl. Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 [Urk. 103]; vgl. auch Urk. 107 S. 31 f.) und dort weiterhin beschlagnahmt sind (Aktennotiz vom 19. August 2020 [Urk. 160]).
3.2. Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten bzw. die widerrufene Geldstrafe innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, ist die Kontosperre hinsichtlich der 60'000 [Valor 6] Namenaktien der E._____ aufzuheben. Falls er nicht fristgerecht bezahlt, sind die 60'000 [Valor 6] Namenaktien der E._____ zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten und der widerrufenen Geldstrafe zugunsten der Staatskasse heranzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Gerichtskasse zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten und ein allfälliger Erlös im Mehrumfang dem Beschuldigten A._____ auszubezahlen.
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3.3. Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten bzw. die widerrufene Geldstrafe innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, ist die Kontosperre hinsichtlich der weiteren 1'750'000 [Valor 8] Namenaktien der E._____ nur dann und soweit aufzuheben, als die Kontosperre gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2019 im von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter der Nr. B-2/2017/10023638 geführten Verfahren aufgehoben wurde. Sofern vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil im genannten Verfahren B-2/2017/10023638 von der zuständigen Verfahrensleitung die Aufhebung der Kontosperre ohne Verwendung der erwähnten 1'750'000 [Valor 8] Namenaktien der E._____ rechtskräftig angeordnet wird, so sind diese Wertschriften – sollte der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten bzw. die widerrufene Strafe nicht fristgerecht bezahlt haben – erneut zu beschlagnahmen und zur Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten bzw. zur Zahlung der widerrufenen Strafe zu verwenden, wobei ein allfälliger Erlös im Mehrumfang dem Beschuldigten A._____ auszubezahlen ist. C. Beschuldigte B._____
1. Seitens der Beschuldigten B._____ wurde Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich Verwendung der auf dem Konto IBAN 6 bei der BB._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, beschlagnahmten Fr. 80'000.zur Deckung von Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten (Urk. 136 S. 2; Urk. 179 S. 1).
2. Einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. XIV. F.d) sind die beschlagnahmten Gelder ausgangsgemäss zur Deckung der Untersuchungskosten und ihres Anteils an den Gerichtsgebühren sowie der von ihr zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwenden, wobei ein allfälliger Mehrbetrag der Beschuldigten B._____ auszubezahlen ist.
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IX. Zivilforderung A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person zutreffend dargelegt (Urk. 131 E. XV. A.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Würdigung
1. Seitens der Privatklägerin C._____ Immobilien AG wurde Dispositivziffer 18 des vorinstanzlichen Urteils, womit sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, nicht angefochten, bzw. wurde die am 16. Oktober 2019 erhobene Berufung (Urk. 137) mit Eingabe vom 5. Juli 2019 wieder zurückgezogen (Urk. 115) und keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 138; 139/1), womit Dispositivziffer 18 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (s. vorstehend unter E. II.C.2.).
2. Vor diesem Hintergrund entfällt eine Beurteilung der Zivilforderung der Privatklägerin C._____ Immobilien AG im Rahmen des Berufungsverfahrens. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat -- 137 of 152 -(Art. 426 Abs. 2 StPO). Der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.).
1.2. Die Vorinstanz (Urk. 131 E. XVI. E.3.-4.) hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass den beiden Beschuldigten jeweils die sie betreffenden Kosten der Untersuchung aufzuerlegen seien. Die Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz zu 3/4 zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ und zu 1/4 zu Ungunsten der Beschuldigten B._____. Der Beschuldigten B._____ auferlegte die Vorinstanz ferner unter Würdigung ihrer finanziellen Verhältnisse die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 36'564.25.
1.3. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Aufteilung der Gerichtskosten ist anzumerken, dass nach Durchführung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Beschuldigten A._____ teilweise Freisprüche erfolgten und von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat und von der Anordnung eines Berufsverbots abgesehen wird, die Strafe deutlich tiefer ausfällt und auch nur teilweise vollzogen wird. Demgegenüber hat der Beschuldigte A._____ neu den Widerruf seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu vergegenwärtigen. Auch kann nicht ausgeblendet werden, dass der Beschuldigte A._____ mit seiner mehrfachen Delinquenz in sachlich eng zusammenhängenden Anklagesachverhalten den Anlass für das umfangreiche Strafverfahren gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine Herabsetzung der Kostenauflage für das Vorverfahren, demgegenüber aber eine solche auf 3/4 der vorinstanzlich auferlegten Kosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, was letztlich eine Kostenauflage im Umfang von 9/16 ergibt.
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Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ rechtfertigt sich ausgangsgemäss keine Herabsetzung der ihr seitens der Vorinstanz auferlegten Kosten für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren, auch wenn die Strafe deutlich tiefer ausfällt, was aber einen Ermessensentscheid darstellt und vorliegend hauptsächlich der gesetzgeberisch (unglücklich) vorgesehenen Bindung der Gerichte an die Höchstgrenze der Strafart geschuldet ist. Deshalb bleibt es dabei, dass die Beschuldigte B._____ die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens vollumfänglich und die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 1/4 zu übernehmen hat. Im übrigen Umfang von 3/16 sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die Ausführungen zur Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Beschuldigte B._____ ist bei diesem Ausgang und den weiter bestehenden guten finanziellen Verhältnissen nicht zu beanstanden. Die entsprechenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 131 E. XVI. E.1. u. 3.) erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Demzufolge sind ihr die Kosten für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 36'564.25 aufzuerlegen.
3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3.; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.).
3.2. Dem Beschuldigten A._____ ist im Umfang des Obsiegens vor Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung im Betrag von Fr. 16'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Die Zahlung einer Genugtuungszahlung an den Beschuldigten A._____ rechtfertigt sich vorliegend nicht. Der Beschuldigte B._____ ist ausgangsgemäss keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.
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4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. u. 2.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend machen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, ansonsten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch bevorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Des Weiteren hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO auch Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
4.2. Hinsichtlich Dispositivziffer 29 des vorinstanzlichen Urteils, gemäss welcher der Beschuldigte A._____ zur Leistung einer Entschädigung an die Privatklägerin C._____ Immobilien AG im Umfang von Fr. 7'323.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) verpflichtet wurde, ist vorab zu bemerken, dass dieser Punkt (lediglich)
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vom Beschuldigten A._____ angefochten wurde. Der zweitinstanzliche Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Betrugsversuch zu Ungunsten der Privatklägerin wirkt sich auch auf ihre Entschädigungsforderung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aus. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ durch seine Delinquenz bei der Bilanzierung (Urkundenfälschung und Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) in nicht unerheblichem Masse und schuldhaft Anlass zu vertieften Abklärungen gegeben hat. Unter diesen Gegebenheiten erscheint es angemessen, ihn zu einer Entschädigungszahlung an die Privatklägerin im Betrag von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu verpflichten und das Entschädigungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
1.2. Der Beschuldigte A._____ unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich und die Beschuldigte B._____ vollumfänglich, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (E. A.1.3.). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten A._____ die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb zu 9/16 und der Beschuldigten B._____ zu 1/4 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 3/16 sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
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2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
3.2. Für die Zusprechung einer Entschädigung oder einer Genugtuung an die Beschuldigte B._____ im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429-432 StPO fehlt es vorliegend an der notwendigen Grundlage. Dem Beschuldigten A._____ ist demgegenüber ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung im Betrag von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Im Mehrbetrag ist seine Entschädigungsforderung abzuweisen. Eine Genugtuungszahlung ist dem Beschuldigten A._____ ferner nicht zu entrichten.
4.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die bereits gemachten rechtlichen Erörterungen gelten durch den gesetzlichen Verweis auf die Regelungen für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren (s. vorstehend unter E. A.4.1.).
4.2. Für das Berufungsverfahren wurden seitens der Privatklägerin C._____ Immobilien AG keine Entschädigungsforderungen geltend gemacht.
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin C._____ Immobilien AG wird Vormerk genommen.
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2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Juni 2019 (Urk. 131) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 13 bis 16 (Beschlagnahmungen), 18 (Verweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ Immobilien AG auf Zivilweg), 23 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____), 25 bis 27 (Kostenauflage und Entschädigung Verfahren GM180029 und UE170029) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1.a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklage Rz. 106 f.); − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 25-27 und 35 f., 28-31 und 35 f., 32-36, 101-105, 118-120 und 128, 121-124 und 128, 125-128); − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 11-21 und 35 f., 22-24 und
35 f., 108-114 und 128, 115-117 und 128); sowie
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− des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB (Anklage Rz. 156-160). b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage Rz. 50-58), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 59-63, 8998, 137-146, 149-153), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklage Rz. 64 f., 99 f., 147 f.,
154 f.), sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 75-88).
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 15-17 und 25, 18-21 und 25, 22-25, 40-42 und 50, 43-46 und 50, 47-50); sowie − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 1-11 und 25, 12-14 und 25, 26-36 und 50, 37-39 und 50).
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 17 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Den Beschuldigten A._____ betreffend wird die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt. Im Umfang von 12 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.-, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird betreffend die Beschuldigte B._____ aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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7. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 dem Beschuldigten A._____ gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.- wird widerrufen.
8. Von der Anordnung eines Berufsverbots im Sinne von Art. 67 aStGB gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
9. Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen. 10.a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Juli 2018 beschlagnahmte, bei der D._____ Sagl,... [Adresse], lagernde Motorboot Colombo Romance 32, Kennzeichen 1, Stammnummer 2, Rumpfnummer 3, Motoren Nr. 4 sowie 5, inkl. Zubehör (1 Zundschlüssel, DTS "Mercury Digital Throttle & Shift", Uhr und Barometer, GPS, Tiefenmesser, Radio/CD mit Lautsprechern, CE-Zertifikat, Plane, 4 Fender, Bootstaue) (die "Gegenstände") wird zur Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten bzw. der widerrufenen Geldstrafe herangezogen. b) Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, werden die Gegenstände zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zugunsten der Staatskasse herangezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu Gunsten der Staatskasse verwertet. In Bezug auf einen allfälligen, den Anteil des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten übersteigenden Nettoerlös bleibt die Beschlagnahmung aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. c) Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, bleibt die -- 145 of 152 -Beschlagnahmung in Bezug auf die Gegenstände aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. 11.a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Februar 2018 sowie mit dem 1. Nachtrag zur Kontosperre vom 16. Februar 2018 beschlagnahmten 60'000 Namenaktien der E._____ AG [Valor 6] auf dem Depot der Kundenbeziehung Nr. 7 (die "Wertschriften I"), lautend auf den Beschuldigten A._____, bei der F._____, Lugano, werden zur Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten bzw. für die Sicherung der widerrufenen Geldstrafe herangezogen. b) Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, wird die Bezirksgerichtskasse angewiesen, die F._____, Lugano, aufzufordern, die Wertschriften I im Gegenwert des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu verkaufen und den Erlös hernach an die Bezirksgerichtskasse zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu überweisen. In Bezug auf allfällig durch die F._____, Lugano, nicht verkaufte Wertschriften I bleibt die Beschlagnahmung aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. c) Falls der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, bleibt die Beschlagnahmung in Bezug auf die Wertschriften I aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
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12.a) In Bezug auf die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Februar 2018 und mit dem 1. Nachtrag zur Kontosperre vom 16. Februar 2018 sowie mit selbstständiger Verfügung vom 4. Juni 2019 (im Verfahren Nr. B-2/2017/10023638) beschlagnahmten 1'750'000 Namenaktien der E._____ AG [Valor 8] auf dem Depot der Kunden-beziehung Nr. 7 (die "Wertschriften II"), lautend auf den Beschuldigten A._____, bei der F._____, Lugano, wird mit Rechtskraft dieses Urteils die Kontosperre aufgehoben, soweit sie die Verfügung vom 5. Februar 2018 und den 1. Nachtrag zur Kontosperre vom 16. Februar 2018 betrifft. Die Kontosperre betreffend die Wertschriften II bleibt gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2019 im von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter der Verfahrens-Nr. B2/2017/10023638 geführten Verfahren aufrechterhalten, bis im genannten Verfahren B-2/2017/10023638 von der zuständigen Verfahrensleitung die Aufhebung der Kontosperre betreffend die Wertschriften II angeordnet wird. Sofern vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im genannten Verfahren B2/2017/10023638 von der zuständigen Verfahrensleitung die Aufhebung der Kontosperre betreffend die Wertschriften II ohne Verwendung der Wertschriften II zur Deckung von Verfahrenskosten oder Geldstrafen rechtskräftig angeordnet wird, so werden die Wertschriften II erneut beschlagnahmt und zur Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten bzw. zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe herangezogen. b) Falls die Wertschriften II nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 12 Bst. a, letzter Satz, im vorliegenden Verfahren beschlagnahmt sind und der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, wird die Bezirksgerichtskasse angewiesen, die F._____, Lugano, aufzufordern, die Wertschriften II im Gegenwert des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu verkaufen und den Erlös hernach an die Bezirksgerichtskasse zwecks Deckung des Anteils des Beschuldigten A._____ an den Verfahrenskosten zu überweisen. In Bezug auf allfällig durch die F._____, Lugano, nicht verkaufte Wertschriften II bleibt die Beschlagnahmung aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe bis zu deren vollständigen -- 147 of 152 -Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. c) Falls die Wertschriften II nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 12 Bst. a, letzter Satz, im vorliegenden Verfahren beschlagnahmt sind und der Beschuldigte A._____ seinen Anteil an den Verfahrenskosten innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, bleibt die Beschlagnahmung in Bezug auf die Wertschriften II aufrechterhalten zwecks Sicherung der ihm auferlegten Geldstrafe bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Beschuldigten A._____ bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
13. Die mit Verfügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 20. März 2019 beschlagnahmten Geldwerte von Fr. 80'000.- auf dem Konto Nr. IBAN
6 bei der BB._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich, werden zur Deckung des Anteils der Beschuldigten B._____ an den Verfahrenskosten und der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung verwendet.
14. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 19) wird bestätigt.
15. Dem Beschuldigten A._____ werden die Kosten der ihn betreffenden Untersuchung auferlegt.
16. Der Beschuldigten B._____ werden die Kosten der sie betreffenden Untersuchung auferlegt.
17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 982.85 amtliche Verteidigung B._____ (bereits ausbezahlt) Fr. 2'851.80 Winterlager Bootswert Fr. 1'663.60 Wasserfahrzeugversicherung Fr. 2'581.80 Winterlager Motorboot Colombo 32 Romance.
18. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden dem Beschuldigten A._____ zu 9/16 und der Beschuldigten B._____ zu 1/4 auferlegt. Im Mehrumfang von 3/16 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
19. Die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Betrag von Fr. 37'547.10 (bestehend aus Fr. 36'564.25 für die Aufwendungen bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens plus Fr. 982.85 für das Berufungsverfahren) werden der Beschuldigten B._____ auferlegt.
20. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Immobilien AG für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren der C._____ Immobilien AG abgewiesen.
21. Dem Beschuldigten A._____ wird für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 16'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) bezahlt. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Im Mehrumfang werden die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten A._____ abgewiesen.
22. Die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten B._____ werden abgewiesen.
23. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.
24. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
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− die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin C._____ Immobilien AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zuhanden der Akten des Verfahrens Nr. B-2/2017/10023638 (im Dispositiv-Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 12, versandt gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Beschuldigte B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin C._____ Immobilien AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen gemäss Dispositivziffern 13 bis 16 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich (zweifach) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 10 bis 13) − das Zentrale Inkasso (gemäss Dispositiv-Ziffern 10 bis 12) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten Geschäfts-Nr. SB160130 (im Dispositiv) sowie im Dispositivauszug an -- 150 of 152 -− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Vermögensverwaltung / Verwertung (gemäss Dispositiv-Ziffer 10) − die D._____ Sagl,... [Adresse] (gemäss Dispositiv-Ziffer 10) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, zuhanden der Akten des Verfahrens Nr. B-2/2017/10023638 (gemäss Dispositiv-Ziffer 12) − die F._____, Lugano, … [Adresse] (gemäss Dispositiv-Ziffern 11 und 12).
25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter -- 151 of 152 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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