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Entscheid

SB190529

Mehrfacher Pfändungsbetrug etc.

15. April 2021Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 81 S. 52 f., Prot. I S. 25 ff., Urk. 72). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 73). Am 12. November 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen bzw. bezüglich welcher Dispositivziffern das vorinstanzliche Urteil angefochten wird (Urk. 86). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte die Verteidigung – nach Gewährung einer Notfrist (Urk. 88, 90) – die ergänzte Berufungserklärung ein (Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2019 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangene Berufungserklärung samt Ergänzung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-6 übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96). Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 erklärte die Privatklägerin 2, C._____, in dieser Sache keine Schreiben mehr zu wünschen (Urk. 98). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 81 S. 52 f., Prot. I S. 25 ff., Urk. 72). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 73). Am 12. November 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen bzw. bezüglich welcher Dispositivziffern das vorinstanzliche Urteil angefochten wird (Urk. 86). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte die Verteidigung – nach Gewährung einer Notfrist (Urk. 88, 90) – die ergänzte Berufungserklärung ein (Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2019 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangene Berufungserklärung samt Ergänzung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-6 übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96). Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 erklärte die Privatklägerin 2, C._____, in dieser Sache keine Schreiben mehr zu wünschen (Urk. 98). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

1.2. In der Folge wurde am 29. Januar 2020 auf den 16. April 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 100). Die Verhandlung musste wegen der Corona Pandemie verschoben werden (Urk. 103). Am 12. Juni 2020 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 20. August 2020 (Urk. 104). Aufgrund eines Verteidigerwechsels musste die Berufungsverhandlung erneut verschoben werden (Urk. 108 und Urk. 114).

1.3. Mit Beschluss vom 19. August 2020 wurde der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 117). Am

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21. Januar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. April 2021 vorgeladen (Urk. 121).

1.4. Zur Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und seine Verteidigung (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte liess eventualiter den Antrag auf eine Begutachtung zur Schuldfähigkeit stellen, sofern das Gericht ohnehin nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund seiner Spielsucht ausgehe (Prot. II S. 7). Wie noch zu zeigen sein wird, attestiert die hiesige Kammer dem Beschuldigten bei Delikten, welche einen Zusammenhang zur (mutmasslichen) Spielsucht des Beschuldigten haben, eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, weshalb auf eine Begutachtung des Beschuldigten verzichtet werden kann.

2. Umfang der Berufung

2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Hinsichtlich der Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) akzeptiert er die Verurteilungen wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Hingegen verlangte er in der Berufungserklärung zusätzlich zum Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung einen Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Betrugs (Urk. 83 und 93). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte einen teilweisen Berufungsrückzug und beschränkt seine Berufung nunmehr ausschliesslich auf die Dispositivziffern 3 und 4 (Strafzumessung und Vollzug) (Prot. II S. 6; Urk. 126).

2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositivziffer 1 (Schuldsprüche) sowie Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), die Dispositivziffern 6 - 8 (Einziehungen), 9 - 12 (Entscheid über Zivilforderungen) sowie 13-14 (Kostendispositiv) (Prot. II S. 6, Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.

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3. Sanktion

3.1. Per 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auch für Taten vor dem Jahr 2018 nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt.

3.2. Da vorliegend, wie nachstehend zu zeigen ist, für den mehrfachen Pfändungsbetrug, den mehrfachen Betrug und die mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszusprechen ist, tangiert die Gesetzesnovelle die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe nicht. Ebenso wenig wirkt sich die Neuregelung von Geldstrafen auf die hier auszusprechende Geldstrafe aus. Das neue Sanktionenrecht erweist sich im konkreten Fall somit nicht als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht für die nachstehende Strafzumessung anwendbar ist.

3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt (Urk. 81 S. 33 ff., 49). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Reduktion der Strafe sowie grundsätzlich eine Änderung der Strafart in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.4. Die Verteidigung beantragt für den mehrfach begangenen Pfändungsbetrug als schwerstes Delikt und als Ausgangspunkt der Strafzumessung eine hypothetische Einsatzstrafe von maximal 15 Monaten vorzusehen, da der Beschuldigte spielsüchtig und deswegen eingeschränkt schuldigfähig gewesen sei. Zudem würden die Pfändungsbetrüge teils schon mehrere Jahre zurückliegen. Der Beschuldigte habe nach der Haftentlassung wegen der Spielsucht -- 9 of 22 -eine Therapie begonnen und verhalte sich seit Jahren geradezu mustergültig. Im Weiteren habe er aufrichtige Reue gezeigt und nicht nur den Privatklägern 1 und

3 den Schaden ersetzt. Es würden Verhandlungen mit sämtlichen Gläubigern stattfinden (Urk. 126 S. 5 ff.). Für die versuchte Urkundenfälschung sei eine Asperation von maximal zwei Monaten, für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregelung eine Asperation um weitere acht Monate und für den mehrfachen Betrug maximal nochmals eine Asperation um drei Monate vorzunehmen. Für die übrigen Delikte könne eine kumulative Geldstrafe ausgefällt werden. Insgesamt erscheine eine Gesamtstrafe von maximal 31 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, welche bei einer kumulierten Geldstrafe tiefer anzusiedeln wäre (Urk. 126 S. 9 f.). Zudem werde der teilbedingte Vollzug der Strafe beantragt. Objektiv sei die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges möglich. Der Beschuldigte habe sich wohlverhalten und arbeite, weshalb die Reststrafe nach Abzug der erstandenen Haft in Halbgefangenschaft verbüsst werden könnte (Urk. 126 S. 10 f.).

3.5. Zur Strafart erwog die Vorinstanz, es komme nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht. Sie begründete dies damit, gemäss Strafregisterauszug (Urk. Allg. A/11/1/8) seien gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit eine bedingte Freiheitsstrafe und gemeinnützige Arbeit verhängt worden. Die erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit zeige deutlich, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Freiheitsstrafe nicht habe beeindrucken lassen. Unter diesen Umständen erscheine die Ausfällung einer Geldstrafe als zwecklos und der Beschuldigte sei deshalb mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren (vgl. Urk. 81 S. 34). Laut dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 9. April 2021 (Urk. 123) weist der Beschuldigte nur noch eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Nach Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden (BGE -- 10 of 22 -135 IV 87 E. 2.4 f.; Urteile 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2 und 6B_281/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2.4.1). Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend der Fall ist –, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafenbildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen.

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3.6. Mit der Verteidigung ist hinsichtlich der weniger gewichtigen Taten wie der mehrfachen Drohung, versuchten Nötigung, Urkundenfälschung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Sanktionierung mit einer kumulativen Geldstrafe vorzunehmen. Der Beschuldigte macht(e) eine Therapie wegen seiner (mutmasslichen) Spielsucht und befindet sich aktuell immer noch in Behandlung im AB._____ in Zürich (Urk. 124/1+2). Zudem arbeitet der Beschuldigte und erzielt ein regelmässiges Erwerbseinkommen (Urk. 124/6). Im Weiteren bemüht er sich um seine Schuldensanierung (Urk. 124/7).

3.7. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet mit der Vorinstanz und der Verteidigung der mehrfache Pfändungsbetrug. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den mehrfachen Pfändungsbetrug – allerdings nach Würdigung der Tat- und Täterkomponenten – als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe von 22 Monaten festsetzt und diese dann unter Berücksichtigung der weiteren Delikte (mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln [+ 8 Mte.], mehrfacher Betrug [+ 9 Mte.]) asperiert (Urk. 81 S. 35 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind als Ergänzung und teilweise Korrekturen an der vorinstanzlichen Strafzumessung zu verstehen.

3.8. Beim mehrfachen Pfändungsbetrug ist zusätzlich im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte an einer Spielsucht litt. Die Verteidigung reichte dafür ein ärztliches Attest vom 14. April 2021 der Praxis AC._____ sowie ein Behandlungsbericht des AB._____s in Zürich vom 12. April 2021 ins Recht (Urk. 124/1+2). Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren und auf 19 Monate festzusetzen. Dasselbe gilt für den mehrfachen Betrug, der ebenfalls einen Zusammenhang zur Spielsucht aufweist. Gerechtfertigt erscheint eine Asperation um 7 Monate.

3.9. Unzutreffend ist die Rüge der ehemaligen Verteidigung, wonach die Vorinstanz die Desinteresseerklärungen der Privatkläger 1 und 3 in Bezug auf den mehrfachen Betrug nicht strafmindernd berücksichtigt habe. Vielmehr hat die Vorinstanz diesen Umstand strafreduzierend gewürdigt, auch wenn das Ausmass der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafminderung in der Urteilsbegründung -- 12 of 22 -nicht quantifiziert oder näher umschrieben wurde (Urk. 81 S. 41). Vor dem Hintergrund der mehrfachen Tatbegehung und des beträchtlichen Deliktsbetrages von insgesamt über Fr. 100'000.– (Fr. 36'200.– + Fr. 40'000.– + Fr. 34'200.–; vgl. Urk. 47 S. 16 ff. und 35 f.) erscheint eine Asperation um 7 Monate angesichts des weiten abstrakten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren auch unter der Berücksichtigung der Desinteresseerklärungen keineswegs als zu hoch.

3.10. Indem die Vorinstanz für die mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln die Einsatzstrafe asperationsweise um 8 Monate Freiheitsstrafe erhöht, geht sie angesichts der gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehenen Strafandrohung von mindestens einem Jahr von einem Verschulden im mindestmöglichen Bereich aus. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung und vor dem Hintergrund, dass auch das Verschulden nicht am untersten Rand anzusiedeln ist, erscheint dies nicht angebracht. Zumindest in Bezug auf zwei der drei Fälle hat der Beschuldigte gar die Geschwindigkeiten nach Art. 90 Abs. 4 SVG – wenn auch nur zu einem gewissen Zeitpunkt innerhalb der Beschleunigungsrennen (vgl. dazu Urk. 81 S. 27, 29) – überschritten. Negativ ins Gewicht fällt mit der Vorinstanz sodann, dass zur Abendzeit, als die Rennen abgehalten wurden, eher reger Verkehr herrschte und der Beschuldigte während den Beschleunigungsrennen zwei unbeteiligte Verkehrsteilnehmer überholte (Urk. 81 S. 27, 40). Es ist daher eine Asperation um 10 Monate vorzunehmen, zumal die hier kein Zusammenhang zur Spielsucht des Beschuldigten zu erkennen ist.

3.11. Hinsichtlich der Täterkomponenten, welche von der Vorinstanz unrichtigerweise (nur) im Zusammenhang mit dem Pfändungsbetrug und nicht im Anschluss an die gesamte Tatkomponente gewertet wurden, ist hingegen zu berücksichtigen, dass im angefochtenen Urteil eine Vorstrafe zu viel berücksichtigt wurde (Urk. 81 S. 37; Urk. Allg. A/11/1/8). Wie dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (vgl. Urk. 123) entnommen werden kann, ist die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe vom 10. November 2008 inzwischen gelöscht (Urk. 85), was aufgrund der 10-Jahresfrist bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im Juli 2019 der Fall gewesen sein muss (Art. 369 Abs. 3 StGB). Sie darf dem Beschuldigten deshalb gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr entge-- 13 of 22 -gengehalten werden. Verschuldenserhöhend – und zwar in Bezug auf sämtliche zu beurteilenden Straftaten – zu berücksichtigen ist hingegen die Vorstrafe vom 22. März 2012 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz, mit welcher der Beschuldigte zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde. Spürbar strafmindernd auszuwirken hat sich – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 37 ff., 41) – dann jedoch das weitgehende Geständnis des Beschuldigten. Im Übrigen darf es als selbstverständlich gelten, dass sich der Beschuldigte seit seiner letzten Haftentlassung Ende April 2018 soweit bekannt nichts mehr zuschulden kommen liess. Ein Wohlverhalten während laufendem Strafverfahren wirkt sich daher nicht strafreduzierend aus.

3.12. Zusammengefasst resultiert für den mehrfachen Pfändungsbetrug, den mehrfachen Betrug und die mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Gründe eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 194 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3.13. Im Weiteren ist eine kumulative Geldstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die mehrfache Drohung, die versuchte Nötigung und die Urkundenfälschung festzulegen, wobei die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere und das jeweils vorgenommene Verschuldensprädikat der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 81 S. 38 ff.) und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu übernehmen ist. Bei diesen Delikten ist kein unmittelbarer Zusammenhang zur Spielsucht zu erkennen.

3.14. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Für die versuchte Nötigung ist eine Asperation um 30 Tagessätze, für die Urkundenfälschung um 60 Tagessätze und für die mehrfache Drohung um 60 Tagessätze vorzunehmen. Insgesamt resultiert demnach eine kumulative Geldstrafe von 210 Tagessätzen.

3.15. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Bruttolohn von Fr. 4'600.– erzielt (Urk. 124/6) und Schulden

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von etwa einer halben Million hat (Urk. 125 S. 3). Der Tagessatz ist deshalb auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– (Art. 34 Abs. 2 aStGB) festzulegen.

4. Strafvollzug

4.1. Gemäss Art. 43 aStGB (in der bis Ende 2017 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung) kann das Gericht unter anderem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 aStGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1;). Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 aStGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen.

4.2. Mit der Verteidigung liegen die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug vor. Die Vorstrafe des Beschuldigten datiert vom 22. März 2012 wurde mit gemeinnütziger Arbeit sanktioniert (Urk. 123). Es ist zudem eine gewisse Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten und eine Integration ins gesellschaftliche und berufliche Leben zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich in Casinos offenbar auch sperren lassen (Ordner 1, Urk. Allg. A/2/9/1 S. 50 F/A 105). Die Verteidigung beruft sich zu Recht auf eine veränderte -- 15 of 22 -familiäre und berufliche Situation und leitet daraus eine günstige Prognose ab. Dem Beschuldigten ist daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der zu vollziehende Teil auf 12 Monate und der bedingt aufgeschobenen Teil auf

24 Monate festzusetzen ist. Den bestehenden Restbedenken ist durch eine Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. Zudem ist die kumulative Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu vollziehen, zumal der Beschuldigte auch trotz laufenden Strafuntersuchungen unbeeindruckt weiterdelinquierte.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigte richtete sich ursprünglich teilweise auch gegen den Schuldspruch. Der erfolgte Rückzug an der Berufungsverhandlung kommt einem Unterliegen gleich. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtete (Prot. II S. 8).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und teilweise Art. 90 Abs. 4 SVG i.V.m. − Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRVArt. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRVArt. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB -- 16 of 22 -− der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e und lit. f WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV.

2. Vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 sowie vom 17. August 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und in den Akten beibehalten: − 1 Fahrzeugschlüssel für einen Personenwagen Mercedes Benz E 55 AMG (8), (Asservaten-Nr. A007'978'463) − 1 Fahrzeugschlüssel für einen Personenwagen Audi (24), (Asservaten-Nr. A007'979'046) − 1 Fahrzeugschlüssel für einen Personenwagen, Marke unbekannt (25), (Asservaten-Nr. A007'979'057) − 1 Zinsbestätigung der B._____ AG, lautend auf C._____ (4), (Asservaten-Nr. A007'979'228) − 1 Mahnung der D._____ AG betreffend Konto BMW53 vom 5. August 2014 (5), (Asservaten-Nr. A007'978'327) − 1 Rechnung der Garage E._____ AG an F._____ AG, A._____ (6), (Asservaten-Nr. A007'978'361) − 1 Kuvert mit Schreiben der G._____ H._____ vom 30. Juni 2014 (9), (Asservaten-Nr. A007'978'510) − 2 Mietverträge zu I._____-Strasse … in H._____ (10), (Asservaten-Nr. A007'978'510) − 1 Darlehensvertrag über Fr. 160'000.– Franken zwischen A._____ und der Firma J._____ GmbH (11), (Asservaten-Nr. A007'978'521) − 1 Betreibungsankündigung: Gläubiger J._____ GmbH vom 23. Oktober 2014 (12), (Asservaten-Nr. A007'978'587) − 1 Rechnung der Firma K._____ AG vom 20. Juni 2014 (13), (Asservaten-Nr. A007'978'601)

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− 1 Bankbeleg betr. Zahlungserfassung der L._____ … vom 8. Juli 2014 (14), (Asservaten-Nr. A007'978'612) − 1 Kopie Mietvertrag für Gewerbeliegenschaft lautend auf M._____ GmbH (15), (Asservaten-Nr. A007'978'634) − 1 Quittung über Fr. 9'000.– zwischen A._____ und N._____ (16), (Asservaten-Nr. A007'978'656) − 4 Post-Empfangsscheine (17), (Asservaten-Nr. A007'978'769) − 1 Übergabeprotokoll vom 6. November 2014, 1 Schreiben der O._____ AG an die Firma M._____ AG vom 6. November 2014, 1 Kontoauszug der O._____ AG für die Firma M._____ GmbH vom 4. November 2014,

1 Schreiben der O._____ AG an die P._____ GmbH vom 6. November 2014, 1 Fahrzeugausweis für den Personenwagen VW Tiguan 2.0TDI (18), (Asservaten-Nr. A007'978'850) − 1 Kaufvertrag / Rechnung zwischen P._____ GmbH und der O._____ AG vom 5. November 2014 (18a), − 1 Rechnung der P._____ GmbH an die Firma B._____ vom 10. November 2014 (18b), − 2 Vergütungsaufträge der Q._____ H._____ (18c), − 1 Fahrzeugausweis für einen Personenwagen Audi Quattro RS 6 Avant, ausgestellt am 11. Oktober 2010 (18d), − 2 Rechnungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich an die Firma M._____ GmbH (20), (Asservaten-Nr. A007'978'894) − 1 Leasingvertrag zwischen der M._____ GmbH und der P._____ GmbH (21), (Asservaten-Nr. A007'978'996) − 1 Kaufvertrag über einen Mercedes-Benz AMG C63 S zu Fr. 139'500.– lautend auf die Firma R._____ AG (22), (Asservaten-Nr. A007'979'002) − 1 Bankbeleg betreffend Zahlungserfassung der L._____ … vom 19. September 2014 (23), (Asservaten-Nr. A007'979'035) − 1 USB-Stick Verbatim (26), (Asservaten-Nr. A007'979'080) − 1 Quittung Einnahmebeleg (27), (Asservaten-Nr. A007'979'104) − 1 Kontoauszug der L._____ …, lautend auf A._____ vom 31. Dezember 2014 (28), (Asservaten-Nr. A007'979'115) − 1 Nutzungsvereinbarung zwischen der M._____ GmbH und S._____ (29), (Asservaten-Nr. A007'979'126) − 1 Ordnungsbussenzettel vom 24. Februar 2015 der Stadtpolizei Uster (30), (Asservaten-Nr. A007'979'137) − 2 Fahrzeugschlüssel BMW − 1 Fahrzeugschlüssel Audi − 1 Cornercard OK -- 18 of 22 --

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet: − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", Typ C2-01 (19), (Asservaten-Nr. A007'978'872) − 1 Festplatte Western Digital 80 GB, − 1 Festplatte Fujitsu 100 GB, − 1 Mobiltelefon der Marke "Apple iPhone 6S", (Asservaten-Nr. A009'457'992) − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia 225", (Asservaten-Nr. A009'458'042) − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung Si Nr. 8", (Asservaten-Nr. A009'458'053)

8. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Februar 2017 sowie vom 31. Mai 2018 beschlagnahmten Waffen werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen: − 1 Elektroschockwaffe schwarz, (Asservaten-Nr. A007'978'452) − 1 Elektroschockwaffe, (Asservaten-Nr. A009'859'852) − 1 Co2-Druckpistole und Holster, (Asservaten-Nr. A011'808'358 und A011'808'369)

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5, T._____, Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. April 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Auf die Schadenersatzforderung und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, U._____, wird nicht eingetreten.

11. Auf die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 3, V._____, des Privatklägers 4, W._____, und des Privatklägers 5, T._____, wird nicht eingetreten.

12. Die Privatklägerin 2, C._____, und der Privatkläger 6, AA._____, werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Kosten Vorverfahren Fr. 6'855.– Auslagen Gutachten Fr. 50.– Kapo Zürich, EDV-Datensicherung Fr. 450.– Kapo Zürich, Auswertung Mobiltelefon Fr. 30.– Auslagen Veröffentlichung Amtsblatt Fr. 36'390.50 Kosten amtliche Verteidigung RA X1._____ (bereits entschädigt im Umfang von Fr. 6'584.20) und RA X2._____ (bereits entschädigt im Umfang von Fr. 2'459.80) inkl. Barauslagen und MwSt

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 194 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

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3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet hat.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1, 3-6 (im Dispositivauszug) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (PIN …) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. April 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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