SB190538
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
15. November 2019Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190538-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 (DG190159)
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Erwägungen:
1.
Am 11. September 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 31). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger sodann am 7. November 2019 zugestellt (Urk. 43/2). Mit Eingabe vom 12. November 2019, eingegangen am 13. November 2019, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen lassen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
2.
Der Rückzug ging innert der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Kosten des vorliegenden (Berufungs-)Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110/2011 Nr. 37).
3.
Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 5.5 Stunden und Auslagen von Fr. 40.90 geltend (Urk. 47). Die Vorinstanz entschädigte den Verteidiger mit gesamthaft Fr. 10'063.40, wobei sie für die Hauptverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung fünf Stunden veranschlagte (vgl. Urk. 24; Urk. 44 S. 20). Die Hauptverhandlung dauerte von
14.50
Uhr bis 17.35 Uhr (Prot. I S. 6 ff.) und mithin 2 ¾ Stunden (3 ¾ Stunden inkl. Weg). Die Vorinstanz berücksichtigte die Abschlussarbeiten somit bereits mit 1 ¼ Stunden. Demzufolge ist das Studium des begründeten Urteils (mit einem Aufwand von 60 Minuten; Urk. 47) im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu entschädigen, zumal diese Position ohnehin noch ins erstinstanzliche Verfahren gehört. Nicht zu entschädigen ist auch die Korrespondenz mit der Freundin des Beschuldigten, weshalb weitere 30 Minuten abzuziehen sind. Zu entschädigen ist schliesslich also ein Aufwand von 240 Minuten bzw. vier Stunden zuzüglich Barauslagen. Der amtliche Verteidiger ist demzufolge im Berufungsverfahren mit Fr. 991.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 991.80 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Bundesamt für Polizei, fedpol.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2019 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer
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