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Entscheid

SB190554

Gewerbsmässige Erpressung etc.

16. September 2021Deutsch114 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB und der versuchten gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie eventualiter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklage S. 7-8 (Dossier Nr. 1) sowie Anklage S. 9-10 (Dossier Nr. 1) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Bezirksgericht Andelfingen bestrafte den Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 1. Dezember 2008 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. November 2010. Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 15 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Schliesslich verwies es den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 77).

1.2

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 40). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. November 2019 zugestellt (Urk. 76/1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 4. Dezember 2019 und ging innert Frist ein (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und der Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 86; Urk. 90).

1.3

Nachdem das amtliche Mandat der vormaligen Verteidigerin infolge Todes erloschen war, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Januar 2020 Rechtsanwältin X1._____ als neue amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 92). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde – nachdem der Privatkläger beantragte, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten (Urk. 90) – auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten (Urk. 94). Mit Verfügung vom 2. April 2020 -- 5 of 72 -wurde – nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte damit einverstanden erklärten (Urk. 99) – das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 100). Die Berufungsbegründung datiert vom 23. April 2020 (Urk. 102/1), die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020 (Urk. 106). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 105). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Urteilsberatung fand am 16. September 2021 statt (Prot. S. 8 ff.).

2.

Berufungserklärung

2.1

In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

2.2

Mit Ausnahme der Freisprüche und der Verweisung der Zivilforderungen des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 80) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 102/1 S. 2) ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 80). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche),

8.

(Zivilansprüche) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Prozessuales

3.1

Verletzung des Anklagegrundsatzes

3.1.1

Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, dass die Anklage dem Beschuldigten bei Sachverhalt Seite 4 bis 5 und Sachverhalt Seite 5 bis 7 zwar Betrug vorwerfe, aber nicht sage, er hätte den Geschädigten arglistig getäuscht resp. falsche Angaben gemacht. Weiter werde in der Anklage auch nicht umschrieben, weshalb der Beschuldigte jeweils gewerbsmässig gehandelt haben soll. Bei Sachverhalt Seite 4 bis 5 sei der Zeitrahmen der Tatbegehung mit zwei Jahren angegeben, obwohl der Zeitpunkt mit einer Genauigkeit von eins bis zwei Tagen hätte ermittelt werden können. Die ganze zwei Jahre umfassende Zeitspanne, ohne jegliche präzisierende Ergänzung (Jahreszeit -- 6 of 72 -etc.) verletze das Anklageprinzip. Wo sich sodann der Tatzeitpunkt ermitteln lasse, müsse genau dieser Zeitpunkt und keine Zeitspanne (und schon gar nicht eine solche von zwei Jahren) genannt werden. Bei Sachverhalt Seite 5 bis 7 behaupte die Anklage sodann nicht, dass der Geschädigte die Beträge tatsächlich auch ausbezahlt resp. dem Beschuldigten übergeben habe. Bezüglich Anklagesachverhalt Seite 2 bis 4 sei der Zeitpunkt vom 12. Mai 2017 nicht und Mittäterschaft nicht rechtsgenügend angeklagt. Schliesslich liege ein Widerspruch in der Anklage, nachdem vollendete Tatbegehung angeklagt werde, obwohl gesagt werde, dass keine Geldübergabe erfolgt sei (Urk. 102/1 S. 5 ff.).

3.1.2

Die Staatsanwaltschaft wendet ein, dass die Anklageschrift die Tatbestandsmerkmale umschreiben und nicht die im Tatbestand enthaltenen Worte aufführen müsse. Der angeklagte Sachverhalt enthalte die umfassende Umschreibung des Lügengebäudes inklusive Begleitumstände, die der Beschuldigte aufgebaut habe. Die Anklage behaupte eine fehlende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit. Der Anklagesachverhalt enthalte auch die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit anklagegenügend mit den Ausführungen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Weiter werde auf Seite 6 der Anklage aufgeführt, dass der Geschädigte den Betrag in diversen Tranchen ausbezahlt habe. Der in der Anklage enthaltene Ablauf des 12. Mai 2017 enthalte die Umschreibung des Forderungsgrundes, nicht jedoch einen separaten Anklagesachverhalt; es sei auch keine mehrfache Erpressung eingeklagt. Schliesslich gehe aus der Anklageschrift mit konkreten Formulierungen des jeweiligen Handelns deutlich hervor, dass der Beschuldigte und sein Mittäter D._____ die Handlungen allesamt gemeinsam ausgeführt hätten (Urk. 106 S. 1 ff.).

3.1.3

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und

3.

lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs-- 7 of 72 -rechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2. m.w.H.).

3.1.4

Anklagesachverhalt Seite 2 bis 4

3.1.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass strafrechtlich – wie es sich aus der Anklage unmissverständlich ergibt (Urk. 1/49 S. 2 f.) – lediglich das Verhalten des Beschuldigten am 16./17. Mai 2017 zu beurteilen ist (vgl. auch Urk. 106 S. 2 f.). Wie weit sich der bezüglich 12. Mai 2017 geschilderte Sachverhalt erstellen lässt und – im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Verhalten des Beschuldigten vom 16./17. Mai 2017 – strafrechtlich relevant ist, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung und rechtlicher Würdigung zu prüfen.

3.1.4.2

Bei der angegebenen Tatform "vollendet" handelt es sich um ein Versehen (Urk. 49 S. 2), ändert am umschriebenen, vom Gericht zu würdigenden Sachverhalt, jedoch nichts.

3.1.4.3

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu -- 8 of 72 -eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1.). Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 133 IV 76 E. 2.7).

3.1.4.4

Zutreffend hält die Verteidigung fest, dass das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein zur Begründung von Mittäterschaft nicht genüge. Dem Beschuldigten wird jedoch in der Anklage vorgehalten, zusammen mit D._____ am Wohnort des Geschädigten erschienen zu sein, vom Geschädigten EUR 900.– gefordert zu haben und, als der Geschädigte nicht habe bezahlen wollen, sich mit D._____ dahingehend geäussert zu haben, dass wenn er das geforderte Geld nicht bezahle, Bilder, die sexuelle Handlungen zwischen dem Geschädigten und anderen Männern zeigten, sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden (Urk. 1/49 S. 3). Dem Beschuldigten werden damit konkrete eigene Handlungen und ein Zusammenwirken mit D._____ vorgeworfen. Ob die Handlungen des Beschuldigten auf einem gemeinsamen Tatentschluss gründeten, oder sich der Beschuldigte in der Folge den Vorsatz von D._____ zu eigen machte oder umgekehrt, ist dabei nicht relevant, wenn sich das von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zusammenwirken erstellen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass bereits ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (Pra 2010 Nr. 11 = BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).

3.1.4.5

Das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten wird in der Anklage genügend konkret umschrieben. Massgebend ist (einzig), dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.3.), was vorliegend der Fall ist. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die Handlungen des Beschuldigten sowie die Umstände auf, unter denen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen begangen wurden. Ob von einem Zu-- 9 of 72 -sammenwirken des Beschuldigten mit D._____ auszugehen ist, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu beurteilen. Ob der dem Beschuldigten vorgehaltene Tatbeitrag Tatherrschaft begründet, wird sodann anhand des erstellten Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen.

3.1.5

Anklagesachverhalt Seite 4 bis 5

3.1.5.1

Die Verteidigung bemängelt, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift keine Arglist vorgeworfen werde (Urk. 102/1 S. 5 f.). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153). Die Anklageschrift hat bloss die tatsächlichen Elemente, also den Lebenssachverhalt als historisches Ereignis zu schildern. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass das Wort "arglistig" in der Anklageschrift explizit aufgeführt wird.

3.1.5.2

Die Anklage führt an, dass der Beschuldigte mit dem Geschädigten vereinbart habe, dass er – der Beschuldigte – nach der Regelung der finanziellen Belangen in E._____ [Ort] in die Schweiz zurückzukehren und in F._____ oder G._____ in einem Baugeschäft eine Arbeitstätigkeit aufnehmen werde (die ihm der Geschädigte durch seine Beziehungen vermittelt hätte) und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen würde. Der Beschuldigte habe den Geschädigten über seine Zahlungsfähigkeit, insbesondere aber über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, habe er doch nie im Sinn gehabt, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzubezahlen, so dass der Geschädigte in einen diesbezüglichen Irrtum über die Rückzahlung des Darlehens verfallen sei und dem Beschuldigten den Betrag von ca. Fr. 25'000.– ausbezahlt habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst und auch -- 10 of 72 -darauf vertraut, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet gewesen sei, weshalb der Beschuldigte auch gewusst habe und auch davon ausgegangen sei, dass der Geschädigte die Angaben nicht überprüfen würde und die Angaben auch nicht habe überprüfen können, konkret insbesondere die fehlende Zahlungswilligkeit unter keinen Umständen objektiv habe überprüfen können (Urk. 1/49 S. 5).

3.1.5.3

Auch wenn die Formulierung "gab vor" am Anfang der Sachverhaltsschilderung (Urk. 1/49 S. 4) durchaus so verstanden werden kann, dass die gemachten Angaben, weshalb der Beschuldigte Geld benötige, nicht stimmen würden, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass die vorgebrachten Gründe falsch gewesen seien (Urk. 1/49 S. 4 f.; Urk. 106 S. 2). Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgehalten, den Geschädigten über seine Zahlungsfähigkeit und insbesondere über seine Zahlungswilligkeit getäuscht zu haben und gewusst resp. darauf vertraut zu haben, dass der Geschädigte diese Angaben nicht überprüfen werde resp. insbesondere die fehlende Zahlungswilligkeit unter keinen Umständen habe objektiv überprüfen können (Urk. 1/49 S. 5). Aus der Anklageschrift ergibt sich somit klar, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wie dieses seitens der Staatsanwaltschaft rechtlich qualifiziert wird. Ob das (erstellbare) Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtliche Würdigung zu prüfen sein.

3.1.5.4

Sodann sieht die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips im Umstand, dass der Zeitrahmen der Tatbegehung mit zwei Jahren angegeben wurde, obwohl der Zeitpunkt mit einer Genauigkeit von ein bis zwei Tagen hätte ermittelt werden können (Urk. 102/1 S. 6 ff.).

3.1.5.5

Ungenauigkeiten in der Zeitangabe sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer-Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018,E. 2.2; BGer-Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übri-- 11 of 72 -gen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer-Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Zeitangabe ist nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Die (noch) zulässige Zeitangabe bestimmt sich nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer-Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3.).

3.1.5.6

Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er vom Geschädigten in den Jahren 2009 oder 2010 Fr. 25'000.– als Darlehen erhalten habe. Dabei habe er angegeben, dass er dringend Geld benötige, da in der Heimat, in der H._____ [Staat], seine Eltern leben würden, die in argen Schulden leben würden, und die Zwangs-versteigerung des Hauses unmittelbar bevorstehe, wenn die Schulden nicht beglichen würden. Er habe zudem vorgebracht, dass sein Vater herzkrank sei. Weiter führt die Anklage an, dass der Beschuldigte mit dem Geschädigten vereinbart habe, dass er nach der Regelung der finanziellen Belangen in E._____ in die Schweiz zurückkehre und in F._____ oder G._____ in einem Baugeschäft eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen würde, welche Arbeitstätigkeit der Geschädigte durch seine Beziehungen vermittelt hätte und hätte vermitteln können (Urk. 1/49 S. 4 f.).

3.1.5.7

Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen, was vorliegend der Fall ist. Der Vorwurf ist sodann, unter genauer Bezeichnung des Deliktsortes, so umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat möglich ist. Nachdem der Beschuldigte sodann vollumfänglich bestreitet, vom Geschädigten jemals einen Betrag in dieser Grössenordnung und vor 2013 jemals Geld erhalten zu haben (Urk. 102/1 S. 13 f.; Urk. 1/7/7 S. 20), ist nicht ersichtlich – und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan (Urk. 102/1 S. 6 ff.) – inwiefern die weiträumige Umschreibung des Tatzeitpunkts auf die Jahre 2009 / 2010 der im Übrigen ausführlich umschriebenen Tat des Beschuldigten ihn in einer wirksamen Verteidigung eingeschränkt haben soll. Eine mögliche Differenzierung bezüglich verschiedener entsprechender Zahlungen steht nicht im Raum. Nicht ent-- 12 of 72 -scheidend ist sodann, ob sich der Beschuldigte ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall. Selbst bei einem kürzeren Zeitraum kann ein Beschuldigter nie lückenlos nachweisen, wo er sich befunden hat. Indessen ist es ihm bei einem Zeitraum von zwei Jahren aber möglich, anhand seines Terminkalenders und besonderer Ereignisse (wie namentlich besondere Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) zu rekonstruieren und zu belegen, wann ungefähr er wo war (BGer-Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5).

3.1.5.8

Soweit die Verteidigung geltend macht, der (angebliche) Tatzeitpunkt wäre aufgrund der Aussagen des Geschädigten präzise zu ermitteln gewesen (Urk. 102/1 S. 6 ff.), ist anzumerken, dass es der Untersuchungsbehörde offensichtlich nicht gelang, den genauen Tatzeitpunkt zu eruieren. Au den Bankunterlagen konnte der Zeitpunkt nicht ermittelt werden (Urk. 1/17/13). Auf den Umstand, dass im entsprechenden Zeitraum keine Überweisung einer Versicherungssumme auf das Bankkonto des Geschädigten ersichtlich ist und die entsprechenden Angaben des Geschädigten, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen.

3.1.5.9

Schliesslich bringt die Verteidigung vor, dass die Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht umschrieben sei (Urk. 102/1 S. 8).

3.1.5.10

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte erzielen zu wollen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt. Er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimm-- 13 of 72 -ten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Der Täter muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Sodann kann Gewerbsmässigkeit laut Bundesgericht nur angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 89 ff. m.w.H.).

3.1.5.11

Die Anklage führt an, dass der Beschuldigte ohne Einkommen und Verdienst gewesen sei und durch den solchermassen erwirkten Geldbetrag seinen Lebensunterhalt und jener seiner Familie sowie der Eltern bestritten habe, was er gewusst und gewollt habe, handle es sich doch beim Betrag von Fr. 25'000.– um mehr als das durchschnittliche Jahreseinkommen in der H._____ von USD 16'070.– pro Jahr im 2011 oder das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen im Jahr 2010 von EUR 769.– in der H._____ oder in der Region I._____ von EUR 613.– im Jahr 2012 (Urk. 1/49 S. 5).

3.1.5.12

Die Anklageschrift hat die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit zu schildern. Dies umfasst beim Vorwurf eines gewerbsmässigen Handelns insbesondere die Zeit und Mittel, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie die erzielten und angestrebten Einkünfte. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte mit dem in einer einmaligen Handlung erhältlich gemachten Betrag von Fr. 25'000.– seinen Lebensunterhalt decken wollte und für die Dauer von über einem Jahr auch decken konnte (Urk. 106 S. 2), begründet noch keine Gewerbsmässigkeit. Soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe den Geschädigten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg mehrfach betrogen und sich dabei einen Vermögensvorteil von rund Fr. 40'000.– verschafft (Urk. 77 S. 63 mit Verweis auf Urk. 77 S. 40), ist anzumerken, dass die Anklage dem Beschuldigten dies nicht vorwirft und die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz das Anklageprinzip verletzen. Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass ein gewerbsmässiges Handeln nicht rechtsgenügend angeklagt wurde.

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3.1.6

Anklagesachverhalt Seite 5-7

3.1.6.1

Die Verteidigung bringt auch bezüglich Anklagesachverhalt Seite 5 bis 7 vor, dass der Vorwurf der Arglist nicht erhoben und nicht gesagt werde, dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht habe. Auch hier sei der Anklagegrundsatz aufs Gröbste verletzt (Urk. 102/1 S. 8 f.).

3.1.6.2

Die Anklage führt an, der Geschädigte habe mit dem Beschuldigten die Rückzahlung des Darlehens vereinbart, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen würde. Der Beschuldigte habe dabei den Geschädigten über seine Zahlungsfähigkeit, insbesondere aber über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, habe er doch nie im Sinne gehabt, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz oder anderswo ein Erwerbseinkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzubezahlen, so dass der Geschädigte in einen diesbezüglichen Irrtum über die Rückzahlung des Darlehens verfallen sei und dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 16'400.– in diversen Tranchen ausbezahlt habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst und auch darauf vertraut, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet gewesen sei, weshalb der Beschuldigte auch gewusst habe und auch davon ausgegangen sei, dass der Geschädigte die Angaben nicht überprüfen würde und die Angaben auch nicht habe überprüfen können, konkret insbesondere die fehlende Zahlungswilligkeit unter keinen Umständen objektiv habe überprüfen können. Ebenfalls habe der Geschädigte nicht gewusst und habe dies auch nicht objektiv überprüfen können, dass der Beschuldigte bereits von anderen Personen aus der Schweiz rückzahlbare Darlehen aufgenommen gehabt habe (Urk. 1/49 S. 6).

3.1.6.3

Soweit die Anklage aufführt, dass der Beschuldigte bereits von anderen Personen aus der Schweiz rückzahlbare Darlehen aufgenommen habe, bleibt sie zu unbestimmt. Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Darlehen die Staatsanwaltschaft meint, so dass es dem Beschuldigten nicht möglich ist, sich zu diesem Vorhalt angemessen zu verteidigen. Dieser Vorhalt verletzt deshalb das Anklageprinzip und hat unberücksichtigt zu bleiben.

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3.1.6.4

Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Ziffer 3.1.5.1. und Ziffer 3.1.5.3. verwiesen werden. Aus der Anklageschrift ergibt sich im weiteren klar, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wie dieses seitens der Staatsanwaltschaft rechtlich qualifiziert wird. Ob das (erstellbare) Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

3.1.6.5

Nicht zutreffend ist sodann das Vorbringen der Verteidigung, es werde in der Anklage nicht behauptet, dass der Geschädigte dem Beschuldigten die Beträge tatsächlich auch ausbezahlt habe (Urk. 102/1 S. 9). Die Anklage führt unmissverständlich aus, "… dass der Geschädigte in einen diesbezüglichen Irrtum über die Rückzahlung des Darlehens verfiel und dem Beschuldigten den genannten Betrag von Fr. 16'400.– in diversen Tranchen ausbezahlte, …". Dabei werden diese Tranchen im Anklagevorwurf im ersten Absatz einzeln aufgeführt (Urk. 1/49 S. 6).

3.1.6.6

Schliesslich bringt die Verteidigung auch bezüglich Sachverhalt Seite 5 bis 7 vor, dass die Gewerbsmässigkeit nicht rechtsgenügend umschrieben sei. In der Anklage werde erwähnt, der Beschuldigte habe mit dem Geld seinen Lebensunterhalt bestritten. Dies sei aber keine rechtsgenügende Umschreibung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit (Urk. 102/1 S. 9).

3.1.6.7

Die Anklage führt an, dass der Beschuldigte durch das vorgenannte Verhalten und den solchermassen erwirkten Geldbetrag seinen Lebensunterhalt und jener seiner Familie bestritten habe, was er gewusst und gewollt habe, handle es sich doch beim Betrag von Fr. 16'400.– um das durchschnittliche Jahreseinkommen in der H._____ von USD 16'070.– pro Jahr im Jahr 2011 oder das durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahr 2010 von EUR 769.– in der H._____ oder in der Region I._____ von EUR 613.– im Jahr 2012 (Urk. 1/49 S. 6 f.). Zudem ergibt sich aus der Anklage, dass der Beschuldigte zwischen Ende Juni / anfangs Juli 2013 und Ende Juli/anfangs August 2013 Darlehen erhalten habe, so am 10. Juli 2013 in Höhe von EUR 3'000.–, am 11. Juli 2013 ein solches in Höhe von EUR 600.–, Fr. 6'000.– in bar sowie drei Mal Fr. 1'500.– und Fr. 1'048.–, zwei Mal (per Western Union) am 23. Juli 2013 (Urk. 1/49 S. 6).

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3.1.6.8

Die Anklage zeigt somit die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie die erzielten Einkünfte auf. Ob diese Einzelakte – sofern und soweit sie erstellt werden können – als gewerbsmässiges Handeln zu qualifizieren sind, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

3.2

Einvernahme des Geschädigten als Auskunftsperson

3.2.1

Die Verteidigung macht geltend, dass der Geschädigte J._____ als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen, da er als Täter einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht habe ausgeschlossen werden können. Die abzuklärende Straftat betreffe den Vorwurf der Erpressung mit Fotos. In diesem Zusammenhang habe ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden können. Es liege auf der Hand, dass nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich während der Untersuchung herausstellen könnte, dass der Geschädigte sexuelle Beziehungen zu Personen im Schutzalter gehabt habe. So habe der Geschädigte eingeräumt, dass ihm auch Kinder angeboten worden seien, was er aber nicht gewollt habe. Die Aussage, dass beim Geschädigten oft zahlreiche jüngere Roma (auch in dessen Bett) übernachtet hätten, habe der Geschädigte nicht bestritten. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgesagt, dass jemand beim Kirchensekretariat angerufen und gesagt habe, dass der Geschädigte Sex mit kleinen Kindern habe (Urk. 102/1 S. 10 ff.).

3.2.2. Wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. d StPO). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat der Einvernehmende, d.h. die zuständige Strafbehörde zu entscheiden. Dieser Entscheid wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss der Einzuvernehmende zwingend als Auskunftsperson befragt werden (Donatsch in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),

3.2.2. Wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. d StPO). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat der Einvernehmende, d.h. die zuständige Strafbehörde zu entscheiden. Dieser Entscheid wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss der Einzuvernehmende zwingend als Auskunftsperson befragt werden (Donatsch in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),

2. Aufl., 2014, Art. 178 N 10 f.). Der Entscheid, eine Person zu Unrecht als Zeu-

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gen anstatt als Auskunftsperson zu befragen, soll nach herrschender Lehre ungültig und die gestützt darauf erlangten Aussagen unter dem Vorbehalt von Art. 141 Abs. 2 nicht verwertbar sein (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16). Massgebend dafür, ob eine Person als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen ist, ist ein Konnex zwischen der durch die Untersuchung abzuklärenden Handlung und derjenigen, deren Verübung dem Einzuvernehmenden nicht konkret zum Vorwurf gemacht wird, weil es hierfür an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 31).

3.2.3. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, wurde der Geschädigte in sämtlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeuge einvernommen (Urk. 1/9/7, Urk. 1/9/8 und Urk. 1/9/10). Die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand am 3. November 2017 statt (Urk. 1/9/7). Die Vorladung zu dieser Einvernahme erfolgte am 6. Oktober 2017 (Urk. 1/36/1). Bis zu diesem Zeitpunkt ergaben sich keine weiteren Hinweise, dass an der Behauptung des Beschuldigten, wonach jemand beim Kirchensekretariat angerufen und gesagt habe, dass der Geschädigte Sex mit kleinen Kindern habe (Urk. 1/32/9 S. 3), etwas dran ist. Einzig der Beschuldigte stellte diese Behauptung auf. Und das auch nur einmal. Zunächst verneinte der Beschuldigte, dass der Geschädigte homosexuell sei (Urk. 1/7/1 S. 6). Auf Vorhalt, er hätte dem Geschädigten angedroht, es würden Bilder, welche sexuelle Handlungen des Geschädigten mit einer männlichen Drittperson zeige, veröffentlicht, gab er an, jemand habe im Sekretariat angerufen und gesagt, dass der Geschädigte homosexuell sei. Seine Frau, die in P._____ lebe, hätten sie auch angerufen und ihr gesagt, dass er ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe (Urk. 1/7/3 S. 2). Die nur wenige Tage zuvor bei der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht gemachte Aussage, wonach es bei diesem Telefongespräch um Sex mit kleinen Kindern gegangen sein soll, wiederholte er nicht, sondern er behauptete nun mehr einen anderen Inhalt dieses Gesprächs. Später passte er seine Aussage nochmals an und gab an, der Anrufer habe gesagt, dass er eine Beziehung zum Geschädigten habe. Seine Ex-Frau habe ihm das per Facebook geschrieben (Urk. 1/7/5 S. 4). Weiter erklärte er, dass er zwar mal im Bett des Geschädigten gelegen habe, aber weder er noch der Geschädigte dabei nackt gewesen seien (Urk. 1/7/3 S. 3). Auch in der Einvernahme vom -- 18 of 72 -9. August 2017 führte er auf entsprechende Frage aus, er habe dann auch im Doppelbett des Geschädigten im gleichen Bett geschlafen, ohne dass er mit ihm intim geworden wäre (Urk. 1/7/4 S. 29). Ebenso erklärte er in der Einvernahme vom 27. September 2017 auf die Homosexualität des Geschädigten angesprochen, ja der Geschädigte habe solche Neigungen gehabt und er habe ihnen nichts angetan. Sie hätten nie etwas Intimes oder eine intime Beziehung gehabt. Er habe von ihm nichts befürchtet (Urk. 1/7/5 S. 4 f.). In keiner dieser Einvernahmen erwähnte der Beschuldigte auch nur andeutungsweise, dass der Geschädigte mit Minderjährigen intim geworden sein könnte. Jedoch fällt auf, dass er zum Inhalt des Telefongesprächs Angaben macht, obwohl er weder beim Anruf dabei noch der Anrufer gewesen war (Urk. 1/7/5 S. S. 4). Die Sekretärin des Geschädigten, K._____, hielt demgegenüber in ihrer Notiz zum Gespräch – dessen Korrektheit sie anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2017 bestätigte (Urk. D2.7 S. 2 f.) – fest, dass dem Geschädigten am Telefon gesagt worden sei, "Hast du wieder Sex gehabt mit C._____…" und "Du hast Sexspiele in der Schublade." Weiter habe der unbekannte Anrufer gesagt, er habe Föteli. Mit keinem Wort erwähnt K._____, dass in irgendeiner Weise Sex mit Minderjährigen ein Thema gewesen sein soll (Anhang 3 zu Urk. D2.7). Es ist nicht ersichtlich, warum sie darüber falsche Aussagen gemacht haben soll. Es bestand somit im Zeitpunkt der Einvernahmen des Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft keinerlei plausiblen Anhaltspunkte, dass an der – im Übrigen einmaligen – Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigte habe mit kleinen Kindern Sex gehabt, etwas dran sein soll.

3.3. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Geschädigten in ihren Einvernahmen als Zeuge einvernahm. Im weiteren hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 fest, dass der dortige Beschuldigte aus dem Umstand, dass die einvernommene Person unzutreffenderweise als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dem Beschuldigten stehe es nicht zu, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken würden, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahmen geltend zu machen (BGer-Urteil 6B_269/2018 vom -- 19 of 72 -24. Oktober 2018 E. 1.4.). Die entsprechenden Aussagen des Geschädigten sind verwertbar.

4. Vorbemerkungen

4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 10. August 2018 (Urk. 1/49). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten (noch) vorgeworfen, dass er vom Geschädigten J._____ Geld gefordert und diesem gedroht habe, wenn er es nicht mache, Bilder von ihm veröffentlicht und weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden. Nachdem der Geschädigte die Geldzahlung verweigert gehabt habe, habe der Beschuldigte erneut Geld vom Geschädigten gefordert. Als der Geschädigte nicht habe bezahlen wollen, hätten sich der Beschuldigte und sein Mittäter dahingehend geäussert, wenn er das geforderte Geld nicht bezahle, Bilder, welche Aufnahmen sexueller Handlungen zwischen dem Geschädigten und anderen Männern zeigen würden sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden. Zur Geldübergabe sei es nicht gekommen, da der Beschuldigte und dessen Mittäter verhaftet worden seien (Anklagesachverhalt Dossier 1, Anklage S. 2-4). Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit dem Geschädigten ein Darlehen über einen Betrag von ca. Fr. 25'000.– und dessen Rückzahlung vereinbart zu haben. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufnehmen würde, die ihm durch den Geschädigten vermittelt worden wäre. Jedoch habe der Beschuldigte nie im Sinne gehabt, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Einkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzuzahlen (Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage S. 4-5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Geschädigten an verschiedenen Tagen im Jahr 2013 um mehrere Darlehen in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 16'400.– ersucht zu haben und dabei dem Geschädigten gegenüber vorgegeben zu haben, er benötige das Geld, weil er Alimente an seine Ehefrau und Kinder bezahlen resp. eine Rückkehr zwecks Arbeitsaufnahme in der Schweiz aus P._____ finanzieren müsse. Der Geschädigte habe mit dem Beschuldigten die Rückzahlung des Darlehens vereinbart, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und solchermassen monatlich -- 20 of 72 -das Darlehen zurückbezahlen würde. Jedoch habe er nie im Sinne gehabt, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz oder anderswo ein Erwerbseinkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzubezahlen (Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage S. 5-7). Bei seinem Vorgehen habe der Beschuldigte jeweils darauf vertraut, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet gewesen sei, weshalb der Beschuldigte gewusst habe und auch davon ausgegangen sei, dass der Geschädigte die Angaben nicht überprüfen werde und die Angaben auch nicht habe überprüfen können (Urk. 1/49).

4.2. Der Beschuldigte bestreitet, den Geschädigten im Zusammenhang mit den von diesem – unbestrittenermassen – erfolgten verschiedenen Geldzahlungen an ihn getäuscht, unter Druck gesetzt, gedroht und/oder genötigt zu haben.

4.3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorliegenden Beweismitteln zu prüfen, ob die noch strittigen angeklagten Sachverhalte rechtsgenügend erstellt werden können. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.4. Auch wenn es sich vorliegend nicht um klassische "Vier-Augen-Delikte" handelt, stützt sich die Anklage hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt dabei eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. Um eine Aussage als -- 21 of 72 -zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen).

5. Sachverhaltserstellung

5.1. Anklagesachverhalt Dossier 1, Anklage Seite 2-4, Erpressung zum Nachteil von J._____

5.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung zurecht darauf hinweist, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten bezüglich der in der Anklageschrift geschilderten Handlungen vom 12. Mai 2017 kein (eigenständiges) strafbares Verhalten vorwirft (Urk. 1/49 S. 2 f.; Urk. 106 S. 3).

5.1.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen zutreffend zusammengefasst. Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.1.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten immer mal wieder kontaktierte, um von diesem Geld zu erhalten, und dass er vom Geschädigten dieses regelmässig auch bekam. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er und D._____ dem Geschädigten am Abend des 16. Mai 2017 mit Bildern mit sexuellen Handlungen gedroht hätten, um von diesem Geld zu erhalten. Sodann bestreitet der Beschuldigte, am Morgen des 17. Mai 2017 telefonisch erneut Geld vom Geschädigten gefordert zu haben, durch persönliches Erscheinen den Geschädigten unter Druck setzen gewollt und vor Ort erneut die Zahlung von EUR 900.– gefordert zu haben, ansonsten Bilder mit sexuellen Handlungen zwischen dem Geschädigten und Dritten sowie Informationen über eine sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten herausgegeben würden (Urk. 1/7/1 S. 8 f.; Urk. 1/7/3 S. 2 f.; Urk. 1/7/7 S. 5 ff.; Urk. 32 S. 10 ff.). Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, den Geschädigten am 12. Mai 2017 telefonisch aufgefordert zu haben, ihm EUR 1'500.– zu bezahlen, und gedroht zu haben, wenn er -- 22 of 72 -es nicht mache, Bilder von ihm veröffentlicht und weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden (Urk. 32 S. 9 f.).

5.1.4. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschuldigten, des als Mittäter angeklagten D._____, des Geschädigten sowie des Zeugen C._____, auseinandergesetzt (Urk. 77 S. 26 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, und die Einwände der Verteidigung eingegangen.

5.1.5. Gemäss unstrittigem Sachverhalt war der Beschuldigte zusammen mit D._____ (als Mittäter angeklagt) am Abend des 16. Mai 2017 zusammen mit einer Drittperson (L._____) am Wohnort des Geschädigten J._____ (Urk. 1/7/1 S. 3; Urk. 1/7/7 S. 5 f.; Urk. 32 S. 10). Unstrittig ist sodann, dass der Beschuldigte und D._____ den Geschädigten am nächsten Tag, 17. Mai 2017, ca. zwischen 8.15 und 8.30 Uhr angerufen haben (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/3 S. 3). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen hatte, weil er (erneut) Geld von diesem gewollt habe (Urk. 1/7/1 S. 7) resp. er den Geschädigten wegen der Scheidung um finanzielle Hilfe gebeten habe (Urk. 1/7/3 S. 2; Urk. 1/7/7 S. 6 f.), und dass sie am 17. Mai 2017 um 9.00 Uhr resp. 9.30 Uhr einen Termin mit dem Geschädigten gehabt hätten (Urk. 1/7/3 S. 3; Urk. 32 S. 11).

5.1.6. Auch wenn der Beschuldigte geltend machte, dass er gesagt habe, er brauche 700 (Urk. 1/7/7 S. 7), ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von D._____ und dem Geschädigten, dass sowohl D._____ als auch der Beschuldigte den Geschädigten jeweils um EUR 900.– gebeten respektive vom Geschädigten EUR 900.– gefordert haben (Urk. 32C S. 10; Urk. 1/9/1 S. 4). In der Einvernahme vom 18. Mai 2017 hatte dann der Beschuldigte den Betrag von EUR 900.– auch nicht bestritten (Urk. 1/7/3 S. 3 f.).

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5.1.7. Sodann erklärte der Beschuldigte, dass mit dem Geschädigten vereinbart worden sei, sich am nächsten Tag bei einer Schaffhauser Bank zu treffen (Urk. 1/7/7 S. 7) resp. er um 9.30 Uhr einen Termin mit dem Geschädigten gehabt habe (Urk. 1/7/3 S. 3), und dass er, vielleicht aber auch noch D._____, am 17. Mai 2017 nochmals mit dem Geschädigten telefoniert habe (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/7 S. 8 f.). Zum Inhalt dieses Telefongesprächs sagten sodann sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte aus, dass der Geschädigte gesagt habe, der Beschuldigte und D._____ sollen nicht kommen, und dass er ihnen nicht helfen resp. kein Geld geben werde (Urk. 1/7/7 S. 8 f.; Urk. 1/9/1 S. 5; Urk. 1/9/7 S. 15). Schliesslich ist unstrittig, dass der Beschuldigte und D._____ dennoch zum Wohnort des Geschädigten fuhren (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/7 S. 9). Dort wurde der Beschuldigte schliesslich zusammen mit D._____ von der Polizei verhaftet (Urk. 1/5 S. 3; Urk. 1/32/1).

5.1.8. Der äussere Ablauf der Begegnungen zwischen dem Beschuldigten, D._____ und dem Geschädigten am 16. und 17. Mai 2017 ist somit unstrittig und aufgrund der vorliegenden Aussagen erstellbar. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, den Geschädigten mit Fotos, die den Geschädigten bei sexuellen Handlungen zeigen würden, unter Druck gesetzt respektive erpresst zu haben, damit ihm dieser den geforderten Geldbetrag bezahle (Urk. 1/7/7 S. 7 ff.; Urk. 32 S. 10 f.). Dies wird nachfolgend zu prüfen sein.

5.1.9. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er diese immer wieder (nachgewiesenen) Gegebenheiten anpasste und sich seine Aussagen insgesamt als unstimmig, widersinnig sowie sich widersprechend erweisen und damit (insgesamt) unglaubhaft sind.

5.1.9.1. So gab er (unter anderem) zunächst an, er sei am 16. Mai 2017 beim Geschädigten vorbeigegangen, um ein bisschen zu plaudern. Sie hätten über die Scheidung gesprochen (Urk. 1/7/1 S. 5). Am nächsten Tag hätten sie einen Termin gehabt, weil der Geschädigte ihm habe helfen wollen. Er habe ihm Papiere für die Scheidung und auch finanziell für die Scheidung Geld geben wollen. Um welchen Geldbetrag es gegangen sei, wisse er nicht. Sie seien ja nicht dazu gekommen, beim Stadtamt in der H._____ anzurufen (Urk. 1/7/1 S. 6). Anlässlich -- 24 of 72 -der Hafteinvernahme gestand er dann ein, dass er vom Geschädigten habe EUR 900.– erhältlich machen wollen (Urk. 1/7/3 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte diesbezüglich nicht von vornherein die Wahrheit sagte, sondern den wahren Grund für den Besuch zunächst verschwieg, wenn er bei seinen Besuchen am 16. und 17. Mai 2017 keine unlauteren Absichten hatte.

5.1.9.2. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten (unter anderem), wenn dieser zunächst ausführt, der Geschädigte habe am Telefon gesagt, sie sollen nicht kommen (Urk. 1/7/1 S. 6), dann aber behauptet, der Geschädigte habe vor Ort zu ihnen gesagt, dass sie noch bleiben sollen (Urk. 1/7/1 S. 9). Auch die Erklärung, warum sie dennoch zum Geschädigten gefahren sind, obwohl dieser ihnen am Telefon gesagt habe, dass er ihm nicht helfen resp. kein Geld geben werde, ist nicht einleuchtend. So gab er zunächst an, der Geschädigte habe gesagt, er werde über das Telefon erpresst. Sie seien hingefahren um das abzuklären (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/3 S. 3). Warum es den Beschuldigten hierfür brauchte, nachdem – so nach Darstellung des Beschuldigten – bereits die Polizei vor Ort war (Urk. 1/7/3 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Seinen eigenen Aussagen widersprechend erklärte er in einer späteren Einvernahme, er sei extra hingefahren, damit er feststellen könne, warum die Polizei dort sei (Urk. 1/7/7 S. 8 f.). Er kenne den Geschädigten gut. Er habe gewusst, wenn die Polizei bei ihm gewesen sei, dass etwas nicht in Ordnung sei, dass etwas nicht stimme. Er habe wissen wollen warum (Urk. 1/7/7 S. 10 f.).

5.1.9.3. Auch konnte er keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er den Geschädigten – nachdem sie nach seiner Darstellung ja bereits einen Zeitpunkt und Ort für die Übergabe des Geldes abgemacht hatten – am Morgen des 17. Mai 2017 nochmals angerufen hat. Eine Information, dass er zu ihm fahre (vgl. Urk. 1/7/7 S. 8), war entbehrlich, nachdem sie – wie der Beschuldigte selber angab – am 16. einen Zeitpunkt und Ort für den 17. abgemacht haben sollen (Urk. 1/7/7 S. 7 f.). Dasselbe gilt für die Erklärung, er habe ihm sagen wollen, dass er zu ihm nach G._____ komme, und dass sie dann zusammen fahren würden (Urk. 1/7/7 S. 8), nachdem dies nach Darstellung des Beschuldigten so schon am 16. besprochen worden sein soll. Jedoch gestand er in der nämlichen Einver-- 25 of 72 -nahme ein, dass er dem Geschädigten am Telefon gesagt habe, dass er die EUR 900.– brauche (Urk. 1/7/7 S. 9). Auch dies wäre entbehrlich gewesen, wenn sie die Geldübergabe bereits am 16. Mai 2017 konkret besprochen hätten, wie der Beschuldigte behauptet.

5.1.9.4. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte nie aussagte, dass die Polizei entgegen dem Telefongespräch mit dem Geschädigten gar nicht vor Ort gewesen sei, als sie dort eingetroffen seien (Urk. 1/7/1 S. 6 f.; Urk. 1/7/3 S. 3 f.; Urk. 1/7/7 S. 9 ff.). Dies insbesondere, nachdem der Beschuldigte – nicht nachvollziehbar – erklärte, er würde es akzeptieren (nicht zu kommen), wenn die Polizei nicht da gewesen wäre; weil die Polizei dagewesen sei, sei er extra hingefahren (Urk. 1/7/7 S. 10 f.) resp. er habe feststellen wollen, warum die Polizei dort sei (Urk. 1/7/7 S. 9).

5.1.9.5. In der Einvernahme vom 24. Juli 2018 gab er zunächst an, dass von Bildern und Aufnahmen keine Rede gewesen sei (Urk. 1/7/7 S. 6). Später gab er auf Frage an, es sei nicht über Fotos, auf welchen der Geschädigte und eine Drittperson beim Sex abgebildet wären, gesprochen worden. Er habe dem Geschädigten gesagt, es könne sein, dass es ein Foto geben könne, das seine Frau auf Facebook gesehen habe. Sie könnten auf dem Foto am Tisch sitzen oder auf dem Bett liegen, jeder auf einer Seite (Urk. 1/7/7 S. 7). Auf die Frage, zu welchem Zweck er dies dem Geschädigten erzählt habe, führte er an, als er zu ihm gegangen sei, habe er ihm gesagt, er möchte ihn um Hilfe bitten und über Fotos sei nicht gesprochen worden. Er habe ihn um Hilfe gebeten, und der Geschädigte habe wissen wollen, warum er sich scheiden lasse. Dann habe er ihm gesagt, dass seine Frau glaube, dass er mit ihm eine Beziehung habe. Aber darüber, dass er ein Foto habe, und wenn er ihm das Geld nicht gebe, dass er das veröffentlichen würde, darüber sei überhaupt nicht geredet worden, kein einziges Wort (Urk. 1/7/7 S. 7 f.). Ein solches Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zunächst sollen Aufnahmen und Bilder kein Thema gewesen sein. Dann spricht der Beschuldigte doch von einer Aufnahme, die er gegenüber dem Geschädigten erwähnt habe, auf der er und der Geschädigte abgebildet sein könnten, nur um diese Aussage dann wieder zu dementieren. Auch bezüglich des -- 26 of 72 -Wissens seiner Ehefrau machte er unterschiedliche Aussagen. So gab er in der Untersuchung an, man habe seiner Ehefrau am Telefon gesagt, dass ein Foto existiere, das ihn mit dem Geschädigten im Bett zeige (Urk. 1/7/3 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte er dann, dass seine Ehefrau etwas von Fotos von ihm und dem Geschädigten gewusst habe. Der Geschädigte habe ihn mal angerufen und gesagt, er liebe ihn und er vermisse ihn, und sie habe es gehört (Urk. 32 S. 14). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass inkriminierende Fotos am 16. Mai 2017 anlässlich des Besuchs beim Geschädigten ein Thema waren. Warum dies vom Beschuldigten und D._____ zum Thema gemacht wurde, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären.

5.1.9.6. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte zunächst mehrmals ausführte, dass der Geschädigte für ihn Arbeit gesucht habe; dieser kenne die Leute (Urk. 1/7/1 S. 5) resp. der Geschädigte habe sehr schnell Arbeit besorgen können (Urk. 1/7/4 S. 39) resp. sowohl der Geschädigte als auch B._____ hätten ihm geholfen, Arbeit zu finden (Urk. 1/7/7 S. 14). Dann sagte er aber plötzlich aus – nachdem ihm vorgehalten worden war, dass der Geschädigte ausgesagt habe, dass vereinbart worden sei, dass er dem Beschuldigten helfe, eine Arbeit zu finden und dieser dann das Geld zurückzahle – der Geschädigte habe ihm geholfen, habe ihm Arbeit gesucht, aber er habe keine gefunden (Urk. 1/7/7 S. 20). Dies obwohl er zuvor noch aussagte, dass bezüglich Rückzahlung vereinbart worden sei, dass der Geschädigte ihm eine Arbeit finde, und sie dann vereinbaren würden, wie er ihm das Geld zurückzahle (Urk. 1/7/7 S. 18). Bezüglich des schlussendlich anerkannten Darlehens bestritt er sodann zunächst, je einmal ein Darlehen erhalten zu haben resp. gab er zunächst an, er wisse es nicht, ob er je einmal Geld vom Geschädigten ausgeliehen habe (Urk. 1/7/7 S. 17). Darauf angesprochen, warum er, wenn er nie ein Darlehen erhalten habe, zunächst ausgesagt habe, dies nicht zu wissen, gestand er ein, dass es so gewesen sei, dass er ihm vielleicht einmal Geld geliehen habe; er habe ihm oft geholfen, mehrfach. Es sei Anfang 2008 oder 2009 oder 2010 gewesen, er erinnere sich nicht genau. Er – der Geschädigte – habe ihm 3000 bar auf die Hand gegeben und 3000 zusätzlich über Western Union geschickt (Urk. 1/7/7 S. 17 f.). In der Folge machte er – nachdem er damit konfrontiert worden war, dass der Geschädigte geltend mache, -- 27 of 72 -ihm ca. im Jahr 2009/2010 Fr. 25'000.– geliehen zu haben – geltend, dass es (das anerkannte Darlehen in Höhe von Fr./EUR 6'000.–) nicht 2009/2010 gewesen sei, sondern 2013 (Urk. 1/7/7 S. 20), ohne jedoch erklären zu können, wie es zu dieser Korrektur seiner eigenen Aussagen über den Zeitpunkt kommt. Von einem im Jahr 2008, 2009 oder 2010 erhaltenen Darlehen wollte er plötzlich nichts mehr wissen.

5.1.9.7. In der Einvernahme vom 17. Mai 2017 erklärte er auf die Frage, ob er vor zwei Wochen den Geschädigten angerufen habe, lediglich um diesen zu fragen, wie es ihm ginge, ja, und er habe ihn gefragt, ob er ihm helfe könne. Der Geschädigte habe ihm damals Fr. 700.– gegeben (Urk. 1/7/1 S. 7). Diese Aussage machte er, ohne dass ihm diesbezüglich etwas vorgehalten worden wäre. In der Einvernahme vom 24. Juli 2018 bestritt er dann aber, dass er zwei Wochen vor dem 17. Mai 2017 vom Geschädigten Geld gewollt und bekommen habe. Er habe ihm helfen können, am 10. oder 12. Mai. Das seien aber nicht 600 sondern 200 gewesen (Urk. 1/7/7 S. 11 f.). Auffällig ist dabei, dass er nicht ausführte, sich nicht mehr erinnern zu können, sondern vehement bestritt, vom Geschädigten – entgegen seiner ursprünglichen von sich aus erfolgten Aussage – Fr. 700.– erhalten zu haben.

5.1.9.8. Die Unstetigkeit und Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich auch aus dessen Aussagen im Zusammenhang mit dem Auto, dass er ca. Ende April/Anfangs Mai 2017 gekauft hatte. So gab er zunächst an, dass er vor zwei Wochen (= ca. Ende April/Anfangs Mai 2017) ein Auto gekauft habe, in M._____, einen Renault Scenic. Dieser habe Fr. 400.– gekostet. Das Geld dafür habe er von Zuhause gehabt; von seiner Mutter, diese lebe von ihrer Rente. Sie habe ihm das Geld gegeben (Urk. 1/7/1 S. 4). Später gab er an, das Geld für das Auto habe er wahrscheinlich von B._____ erhalten. Gleichzeitig gab er nunmehr an, nicht den vollen Preis sondern nur eine Anzahlung von Fr. 100.– bezahlt zu haben. Sein Mobiltelefon habe er auch hinterlassen und vereinbart, dass er mit Ratenzahlungen den vollen Preis bezahle. Auf Vorhalt, wie er das denn hätte machen wollen, nachdem er nicht einmal das Geld für die Scheidung und die Alimente gehabt habe, gab er dann an, B._____ hätte ihm Fr. 100.– in die Hand gege-- 28 of 72 -ben. Ein Cousin, der hier [Anmerkung: Musik] spiele, habe ihm zudem Fr. 200.– oder Fr. 300.– gegeben (Urk. 1/7/7 S. 12). Aber auch schon die Aussage, seine Mutter lebe von einer Rente und habe genügend Geld um ihm Fr. 400.– zu leihen, steht in einem krassen Widerspruch dazu, dass der Beschuldigte den Geschädigten und auch andere Personen immer wieder um Geld anging, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren und zur Aussage des Beschuldigten, dass seine Eltern und er keine Möglichkeit hätten, den Mietzins für die Wohnung zu bezahlen (Urk. 1/7/7 S. 21). Umso weniger wird die Mutter Geld dafür gehabt haben, um dem Beschuldigten mit Geld für einen Autokauf auszuhelfen.

5.1.9.9. Unstimmig und unglaubhaft sind auch die weiteren Aussagen im Zusammenhang mit dem gekauften Auto, das er gekauft haben will, um es nachher zu verkaufen und das – nunmehr von B._____ und einem Cousin (Urk. 1/7/7 S. 12) – geliehene Geld zurückzubezahlen (Urk. 1/7/7 S. 16). So hätte er gemäss seinen Aussagen das Auto für EUR 800.– bis 1'000.– verkaufen können. Weiter gab er an, dass das Auto aber unverkäuflich sei, solange es nicht registriert sei in der EU und solange es keine H._____ Kennnummer habe. Und das würde Monate dauern (Urk. 1/7/7 S. 18 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Einlösung eines Fahrzeugs Monate dauern soll.

5.1.9.10. Auch bezüglich seines Aufenthaltes in der Schweiz machte er unterschiedliche Angaben. So gab er auf die Frage, wann er das letzte Mal hier gewesen sei, an, letzten November, 2016. Aktuell sei er seit fast einer Woche in der Schweiz, eingereist mit seinem Fahrzeug Renault Scenic (Urk. 1/7/1 S. 2). In der Folge gab er an, er sei vor zwei Wochen hier gewesen, um ein Auto zu kaufen (Urk. 1/7/1 S. 4). Er sei mit einem Freund, N._____, hier gewesen (Urk. 1/7/1 S. 7). In einer späteren Einvernahme gab er an, er sei zusammen mit einem Pastor, der eine Ehefrau aus der Schweiz habe, in die Schweiz gekommen. Er habe ihm geholfen zu fahren, und der Pastor sei dann zu seiner Frau gegangen, und er sei bei Freunden im Auto geblieben und habe dort übernachtet (Urk. 1/7/7 S. 13).

5.1.9.11. Nicht nachvollziehbar und unsinnig ist sodann die Behauptung des Beschuldigten, der Geschädigte habe ihnen mehr Geld angeboten, als diese von

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ihm verlangten. Der Geschädigte habe ihnen – nachdem er gesagt habe, dass er

700 brauche und D._____, dass er 500 oder 600 brauche – zusammen EUR 1'500 bis EUR 1'800 geben wollen (Urk. 1/7/3 S. 3 f.; Urk. 1/7/7 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Geschädigte zu einem solchen Verhalten veranlasst gesehen haben soll. Der Beschuldigte lieferte denn auch keine Erklärung hierfür.

5.1.9.12. In diesem Zusammenhang kann noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte auch verschiedentlich versuchte, verschiedene Personen (konkret oder pauschal) schlecht darzustellen. So gab er auf die Frage, warum er nicht in ein Hotel gegangen sei, um zu übernachten, an, manchmal hätten sie keinen Platz, manchmal würde sie keine Gäste aus der H._____ nehmen (Urk. 1/7/7 S. 13). Den Lebenspartner des Geschädigten stellte er als eifersüchtig dar und schob diesem die Schuld für die ganze Angelegenheit in die Schuhe (Urk. 1/7/7 S. 15 f.). Obwohl der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juli 2018 akzeptierte, dass der Geschädigte bei der Polizei Anzeige erstattet hatte (Urk. 1/7/7 S. 15), bezichtigte er in der Einvernahme vor der Vorinstanz C._____, Strafanzeige erstattet zu haben. Der Geschädigte habe von nichts gewusst. Dass sie ihn erpresst haben sollen, komme alles vom Partner des Geschädigten (Urk. 32 S. 13). Schon in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte er geltend, dass der Geschädigte sich unter Druck von C._____ befinde, ohne jedoch hierfür eine plausible Erklärung liefern zu können (Urk. 1/7/7 S. 15). Schliesslich verunglimpfte er auch B._____, der ihm – anerkanntermassen – ebenfalls mehrere Male unterstützt hatte. So bezeichnete er diesen als geldgierig und geizig (Urk. 1/7/8 S. 6 f.).

5.1.9.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen seine Aussagen immer wieder den neuen Erkenntnissen anpasste und versuchte, sich mit der Anpassung seiner Antworten aus offensichtlich zu Tage tretenden Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten herauszureden, was ihm jedoch nicht gelang. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Auf dessen Behauptung, weder am 16. noch am 17. Mai 2017, insbesondere nicht mit Nacktfotos, Druck auf den Geschädigten ausgeübt zu haben, kann deshalb nicht abgestellt werden. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich sodann, dass -- 30 of 72 -kompromittierende Fotos am 16. Mai 2017 Thema waren, ohne dass der Beschuldigte hierfür einen plausiblen Grund angeben konnte.

5.1.9.14. Soweit der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, er könne sich nicht vorstellen, was der Geschädigte nach seiner Entlassung als Pfarrer noch zu verlieren gehabt habe (Urk. 32 S. 15), ist klarzustellen, dass diese Aussage erst auf ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung auf diesen Umstand hin erfolgte (Urk. 32 S. 15) und der Beschuldigte zunächst bejahte, dass es für den Geschädigten eine massive Drohung gewesen wäre, wenn es die Drohung, dass man Bilder veröffentliche, gegeben hätte (Urk. 32 S. 12). Es war dem Beschuldigten somit sehr wohl klar, dass kompromittierende Bilder dem Geschädigten sowohl beruflich als auch privat massiv hätte schaden können, und er mit seinen Äusserungen, wenn der Geschädigte das geforderte Geld nicht bezahle, Bilder, die Aufnahmen sexueller Handlungen zwischen dem Geschädigten und anderen Männern zeigen würden sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden, Druck auf den Geschädigten ausüben wollte, damit dieser ihm die geforderten EUR 900.– gibt. Sodann ist klarzustellen, dass der Geschädigte zwar angab, davon auszugehen, dass keine solchen Bilder existieren würden (Urk. 1/9/1 S. 4 f.; Urk. 1/9/2 S. 12; Urk. 1/9/7 S. 22; Urk. 1/9/8 S. 5, S. 7), er jedoch gleichzeitig auch ausführte, dass heute sehr vieles möglich sei. Es sei ihm bewusst, dass man mit Computertechnik und Fototechnik sehr viel machen könne (Urk. 1/9/8 S. 8). Zudem ist notorisch, dass bereits entsprechende Behauptungen Personen diskreditieren können und daher glaubhaft ist, dass sich der Geschädigte durch die Aussage unter Druck gesetzt fühlte, auch wenn er sich schlussendlich entschied, nicht zu bezahlen, weil er gewusst habe, dass es keine Fotos gebe, und er nie ein eheähnliches Verhältnis zum Beschuldigten gehabt habe (Urk. 1/9/8 S. 6).

5.1.10. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten.

5.1.10.1. Der Geschädigte wurde von der Polizei erstmals am 17. Mai 2017 befragt (Urk. 1/9/1). Dabei erklärte er, dass der Beschuldigte, D._____ und ein gewisser L._____ bei ihm gewesen seien und erneut Geld gefordert hätten. Der Beschuldigte habe wieder von dem Geld angefangen. Er habe EUR 900.– für das -- 31 of 72 -Gericht gewollt. D._____ habe dann auch Geld von ihm gefordert. Dabei sei von beiden eine Summe von EUR 1'800.– zusammengekommen. Er hätte das Geld an diesem Morgen, 9.30 Uhr, beim Bahnhof in O._____ den beiden übergeben sollen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er seinetwegen die Ehe mit seiner Frau auflösen müsse, weil ihm eine Beziehung zu ihm angelastet worden sei. Eigentlich habe er schon vorgehabt, das Geld nach O._____ zu bringen, er habe das Problem lösen wollen. Er sei dann geschwankt und habe seine Meinung noch vor 7 Uhr an diesem Morgen geändert. Auf die Frage, ob er erpresst worden sei, erklärte er, ja, beide seien sehr fordernd gewesen und hätten ihm mit der Herausgabe von Bildern gedroht, falls er nicht zahlen sollte. Zum einen sei er mit der angeblichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihm und zum anderen mit kompromittierenden Bildern von sich erpresst worden, wobei er aber nicht wisse, wie die Bilder entstanden seien. Er habe keine Kenntnis von solchen Bildern (Urk. 1/9/1 S. 4 f., S. 7). Nochmals darauf angesprochen, wer ihn wann erpresst habe, erklärte der Geschädigte, dass der Beschuldigte am letzten Freitag telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen habe, das sei der Freitag, der 12. Mai 2017 gewesen, abends. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er wolle EUR 1'500.– für die ausstehenden Gerichtskosten, und er müsse ihm das bezahlen, da er an seiner Scheidung mitschuldig sei, weil er mit ihm eine Beziehung gehabt habe. Er habe zu ihm gesagt: "Du musst mir die 1500 Euro bezahlen, es kommt später noch ein weiterer Geldbetrag dazu, der noch festgelegt werden muss, wenn du es nicht machst, dann werden Bilder von dir veröffentlicht, und es werden weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, und du darfst niemanden informieren, keinen Anwalt und keine Polizei." Am 16. Mai 2017 habe der Beschuldigte zu ihm gesagt: "Du musst mir das Geld für das Gericht geben, ich brauche das Geld, das müsse Morgen überwiesen werden." D._____ habe ebenfalls Geld gewollt, weil er etwas habe bezahlen müssen. Er habe gesagt, er würde es ihm auch gleich wieder zurück bezahlen. Er solle sich nicht zieren, sondern ihm das Geld einfach geben. Es sei je um EUR 900.– gegangen. Auf die Frage, wer ihn wann und wo mit welchem Wortlaut erpresst habe, führte er an, gestern Abend, 21.00 Uhr, bei ihm zu Hause im Wohnzimmer. Der Beschuldigte und D._____ seien sehr eindringlich gewesen und hätten beide gesagt, er müsse jetzt bezahlen, ansonsten würde das -- 32 of 72 -Material (Bilder, Texte usw.) an die Öffentlichkeit gelangen. Er sei von beiden, dem Beschuldigten und D._____, gleichermassen und zeitgleich erpresst worden. Am damaligen Morgen, 9.20 Uhr, seien dann wieder beide bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn erneut verbal, direkt und frontal erpresst (Urk. 1/9/1 S. 8 f.).

5.1.10.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2017 bestätigte der Geschädigte seine Aussagen im Grossen und Ganzen (Urk. 1/9/7 S. 14 ff.). Dass sich der Geschädigte dabei nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermochte und gewisse Umstände erst nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussagen bestätigte, macht seine Aussagen nicht unglaubhaft. So konnte er sich denn auch auf einzelne Vorhalte hin wieder erinnern und von sich aus weitere – in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussagen stehende – Aussagen machen. Er gestand auch ein, wenn er sich an etwas nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. 1/9/7 S. 15, S. 16). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. November 2017 bestätigte der Geschädigte den Sachverhalt nochmals, wenn auch nicht mehr gleich detailliert (Urk. 1/9/8 S. 3 ff.).

5.1.10.3. In Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann festgehalten werden, dass diese glaubhaft sind. Seine Schilderungen sind im Kerngehalt übereinstimmend geblieben. Dass sich aus den vielen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen sowie der Befragung des Geschädigten an der Hauptverhandlung Abweichungen ergeben, lässt sich durch die vergangene Zeit erklären und macht dessen Aussagen nicht unglaubhaft. Der Geschädigte gab bereits in der ersten Einvernahme an, dass ihm der Beschuldigte und D._____ gedroht haben, mit kompromittierenden Bildern an die Öffentlichkeit zu treten (Urk. 1/9/1 S. 3, S. 5). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juli 2018 angab, dass er dem Geschädigten gesagt habe, dass es sein könne, dass es ein Foto geben könne, welches seine Frau auf Facebook gesehen habe. Sie könnten auf dem Foto am Tisch sitzen oder auf dem Bett liegen, jeder auf einer Seite (Urk. 1/7/7 S. 7). Wie ausgeführt, ergibt sich damit bereits aus den Aussagen des Beschuldigten, dass kompromittierende Fotos am 16. Mai 2017 Thema waren. Dies stützt die Aussagen des Geschädigten, -- 33 of 72 -dass ihm der Beschuldigte und D._____ mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Bildern drohten. Demgegenüber vermag die Erklärung des Beschuldigten, zu welchem Zweck er dies dem Geschädigten erzählt habe, nicht überzeugen. So erklärte der Beschuldigte, als er zu ihm (dem Geschädigten) gegangen sei, habe er ihm gesagt, er möchte ihn um Hilfe bitten und über Fotos würde nicht gesprochen. Er habe ihn um Hilfe gebeten und der Geschädigte habe wissen wollen, warum er sich scheiden lasse. Dann habe er ihm gesagt, seine Frau glaube, dass er mit ihm (dem Geschädigten) eine Beziehung habe. Aber darüber, dass er ein Foto habe und wenn er ihm das Geld nicht gebe, dass er das veröffentlichen würde, darüber sei überhaupt nicht geredet worden, kein einziges Wort (Urk. 1/7/7 S. 8). Mit dieser Aussage dementierte er seine ursprüngliche Aussage über die gemachte Bemerkung über das Vorhandensein eines Fotos, wieder. Hierfür gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Es drängt sich auf, dass der Beschuldigte wohl realisierte, dass seine Aussage die Aussage des Geschädigten stützt, und seine Aussage daher wieder korrigieren wollte.

5.1.10.4. Es ist sodann nicht ersichtlich, warum der Geschädigte diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. So gestand er von Anfang an ein, dass er dem Beschuldigten und weiteren H._____ in der Vergangenheit immer wieder – freiwillig – Geld geliehen resp. gegeben hatte (Urk. 1/9/1 S. 3 ff.) und verzichtete er auf die Geltendmachung von Schadenersatz im Rahmen des Strafverfahrens. Nachdem der Geschädigte sodann auch in den weiteren Einvernahmen eingestand, dem Beschuldigten und weiteren H._____ – freiwillig – teilweise auch grössere Geldbeträge übergeben zu haben (Urk. 1/9/2 S. 6; Urk. 1/9/3 S. 5 ff.; Urk. 1/9/8 S.

9 f.), ergibt sich kein Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten (und D._____). Vielmehr scheint, dass der Geschädigte an diesem 16./17. Mai 2017 eingesehen hatte, dass er vom Beschuldigten und den weiteren H._____ hemmungslos ausgenützt wird (Urk. 1/9/8 S. 8), wodurch er sich auch in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hatte (Urk. 1/9/2 S. 6; Urk. 1/9/8 S. 12), und nunmehr nicht mehr bereit war, diese weiterhin zu unterstützen und der Beschuldigte und D._____ deshalb versuchten, Druck auf den Geschädigten auszuüben. Die Ausführungen des Geschädigten, dass er vom Beschuldigten, der bis dahin erhebliche finanzielle Mittel vom Geschädigten erhältlich machen konnte, mit der Veröf-- 34 of 72 -fentlichung von kompromittierendem Material unter Druck gesetzt worden sei, ergibt deshalb ein stimmiges Bild. Der Geschädigte, katholischer Pfarrer, ist homosexuell, was der Beschuldigte wusste (Urk. 1/7/5 S. 4), obwohl der Beschuldigte dies in der ersten Einvernahme bestritt (Urk. 1/7/1 S. 6). Diese anfängliche Bestreitung erscheint äusserst fragwürdig, da es hierfür keinen rationalen Grund gibt. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 18. Mai 2017 aussagte, man habe seiner Ehefrau am Telefon gesagt, dass ein Foto existiere, das ihn mit dem Geschädigten im Bett zeige (Urk. 1/7/3 S. 2). Diese Behauptung verneinte er dann aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 32 S. 14). Weiter erklärte der Beschuldigte einerseits, er (der Geschädigte) habe ihnen nichts angetan, und er habe auch nichts von irgendwelchen Beziehungen gewusst (Urk. 1/7/5 S. 4), andererseits behauptete er ins Blaue hinaus, dass jemand beim Kirchensekretariat angerufen und gesagt habe, dass der Geschädigte Sex mit kleinen Kindern habe (Urk. 1/32/9 S. 3; vgl. Ziff. 3.2.3.). Diese Aussagen zeigen, dass die Homosexualität des Geschädigten vom Beschuldigten (und D._____) bewusst ausgenutzt und – zunächst unterschwellig, später ausdrücklich – eingesetzt wurde, um zu seinem Ziel, Geld vom Geschädigten zu erhalten, zu gelangen. Dafür, dass der Geschädigte nicht mehr bereit war, den Beschuldigten und die H._____ weiterhin bedingungslos mit Geld zu unterstützen, spricht auch die Aussage des Beschuldigten, dass alles den Bach hinunter gegangen sei, als C._____ informiert worden sei (Urk. 1/7/5 S. 5). Es war für den Beschuldigten sicher äusserst ärgerlich, eine so lukrative Geldquelle zu verlieren, hat doch der Geschädigte dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren immer wieder mit Geldzahlungen ausgeholfen und ihm über die Jahre gemäss eigener Aussage um die Fr. 30'000.– gegeben (Urk. 1/7/3 S. 2 ff.; Urk. 1/7/5 S. 7; Urk. 1/7/7 S. 28).

5.1.10.5. An diesem Beweisergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 3. November 2017 verneint hatte, etwas angedroht erhalten zu haben (Urk. 102/1 S. 32), bezog sich diese Verneinung des Geschädigten doch auf den 12. Mai 2017 (Urk. 1/9/7 S. 21).

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5.1.10.6. Der Umstand, dass sowohl der Beschuldigte als auch D._____ dem Geschädigten erstelltermassen mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Fotos drohten, und sie gemeinsam am nächsten Tag wiederum beim Geschädigten erschienen, lässt sich schliesslich nicht anders deuten, als dass beide mit dem Handeln des andern einverstanden waren, ansonsten hätte sich der Beschuldigte am nächsten Tag nicht mit D._____ wieder zum Geschädigten begeben.

5.1.11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt Seite 2-4 der Anklage insbesondere betreffend den 16./17. Mai 2017 anklagegemäss erstellt werden kann.

5.2. Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage Seite 4-5, gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von J._____

5.2.1. Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung/Wiedergabe des Anklagesachverhaltes und der Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 42 ff.; soweit die Vorinstanz auf Dossier 1 verweist, handelt es sich um einen Verschrieb).

5.2.2. Der Beschuldigte bestreitet, vom Geschädigten Fr. 25'000.– erhalten zu haben (Urk. 1/7/7 S. 20; Urk. 32 S. 4).

5.2.2.1. Das erste Mal mit dem Vorwurf konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er (der Geschädigte) ihm das Geld gegeben habe, aber keine Fr. 25'000.–. Er habe ihm Fr. 6'000.– gegeben. Fr. 3'000.– habe er ihm übergeben und Fr. 3'000.– habe er ihm überwiesen. Der Geschädigte habe ihm keine Fr. 25'000.– gegeben. Dieser irre sich auch in der Zeitangabe, es sei nicht 2009/2010 sondern 2013 gewesen. Weiter erklärte er, der Geschädigte habe ihm nie gesagt, das Geld sei geliehen und er wolle es bis dann und dann zurück. Der Geschädigte habe gewusst, dass er Geld brauche, und habe gesagt, ja ich gebe dir Geld, aber versprich mir, dass du Arbeit suchst und arbeiten wirst. Er habe ihm nie Fr. 25'000.– gegeben. Er habe ihm mit Fr. 6'000.– geholfen. Es sei auch keine Zwangsversteigerung gewesen, es sei nur eine Schuld am Haus gewesen. Es sei eine Zahlungsaufforderung gewesen mit der Androhung, dass sie andernfalls in-- 36 of 72 -nerhalb eines Monats zwangsausgewiesen würden. Für EUR 26'000.– könne er in der H._____ ein Einfamilienhaus bauen. Diese EUR 26'000.– seien ihm nicht bezahlt worden (Urk. 1/7/7 S. 20 ff.).

5.2.2.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, dass der Geschädigte ihm für die Wohnung/Haus seiner Eltern Fr. 3'000.– in die Hand gegeben und nochmals Fr. 3'000.– per Western Union geschickt habe. Dieses Geld übernehme er als Schuld, das andere habe der Geschädigte ihm geschenkt. Der Betrag, mit dem er seinen Eltern geholfen habe, nehme er als Anleihe, aber der Rest habe er ihm geschenkt. Er (der Geschädigte) habe einen Kredit aufgenommen bei einer Bank in Winterthur und das müsse er (der Beschuldigte) zurückbezahlen. Das sei für die Schuld auf der Wohnung gewesen. Das sei so etwa 2012 gewesen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass er in Winterthur Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.– aufgenommen habe (Urk. 32 S. 4 f.). Auch auf erneuten Vorhalt hielt er daran fest, dass es Fr. 6'000.– gewesen seien (Urk. 32 S. 17).

5.2.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten.

5.2.3.1. Dieser erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017, er kenne den Beschuldigten seit sieben Jahren. Damals hätten sie für eine ganz kurze Zeit, für ca. eine Woche, miteinander verkehrt. Damals hätten sie auch von einer Freundschaft gesprochen, die eventuell aufgebaut werden könne. Damals sei der Beschuldigte in einer finanziellen Notlage gewesen und er habe ihm daraufhin Fr. 25'000.– gegeben. Mit diesem Geld sei der Beschuldigte in die H._____ verschwunden und habe dort die Probleme seiner Familie mit seinem Geld gelöst. Anstatt zurückzukehren sei er mit weiteren H._____ Bekannten nach P._____ gefahren und sei dort verblieben, wobei er immer wieder finanzielle Probleme gehabt habe und sich dann bei ihm gemeldet habe. Anfänglich habe er ihm finanziell ausgeholfen. Vor ca. vier Jahren sei dann der Kontakt abgebrochen. Vor ca. einem Jahr habe der Kontakt wieder angefangen, indem er immer wieder mit anderen H._____ bei ihm aufgetaucht sei (Urk. 1/9/1 S. 2). In der gleichen -- 37 of 72 -Einvernahme erklärte er auf die Frage, wie viel Geld an den Beschuldigten geflossen sei, erneut, zuerst einmal die Fr. 25'000.– (Urk. 1/9/1 S. 6).

5.2.3.2. In der Einvernahme vom 20. Juni 2017 erklärte der Geschädigte auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten befreundet, verfeindet oder verwandt sei, sie seien bekannt gewesen. Er sei einer von denjenigen gewesen, der mal bei ihm vor der Haustüre gestanden sei. Er habe ihn zum Spaghetti-Essen eingeladen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er zu Hause Eltern habe, die in argen Schulden leben würden und der Vater herzkrank sei. Er habe dem Beschuldigten damals einen stattlichen Betrag von ca. Fr. 22'000.– bis Fr. 23'000.– gegeben mit der Abmachung, dass der Beschuldigte dieses Geld zurückbezahlen werde und dies durch Einkünfte aus seiner Arbeit auch machen werde. Er sei sich das aus der Landwirtschaft gewohnt, dass geliehene Gelder auf diese Art und Weise zurückbezahlt würden, nur mit den H._____ in der Schweiz gehe sowas nicht (Urk. 1/9/2 S. 12).

5.2.3.3. In einer weiteren Einvernahme am gleichen Tag (20. Juni 2017) antwortete der Geschädigte auf die Frage, wie hoch er den Bargeldbetrag insgesamt schätze, den er dem Beschuldigten im Laufe der Zeit habe zukommen lassen, dieser sei relativ gross gewesen. Das habe angefangen, als er ihn kennen gelernt habe, das sei vor ungefähr acht Jahren gewesen. Damals habe er ihm einen Kredit in der Höhe von Fr. 25'000.– gegeben, um die Schulden und den Executor in E._____ vom Wohnhaus seiner Eltern abzuwenden. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte nach der finanziellen Regelung in E._____ nach G._____ zurückkehre und hier in G._____ oder F._____ in einem Baugeschäft arbeiten und den Betrag monatlich abbezahlen werde. Der Beschuldigte sei dann nach P._____ abgehauen. Er habe dann sofort in P._____ immer wieder neue Schwierigkeiten gehabt. Er habe mal Geld für Pneu gebraucht, mal sei er verunfallt. Er habe ihm immer wieder Geld geschickt (Urk. 1/9/3 S. 10 f.). Auf die Frage, ob er keine Zweifel über die Rückzahlung der Gelder gehabt habe, erklärte er, im Grunde genommen nein. Es sei immer wieder das Versprechen im Raum gewesen, dass gearbeitet werde, um die Schulden zurück zu bezahlen. Er habe das jedoch nicht kontrollieren können. Auch habe er dafür die Zeit nicht gehabt. Eigentlich -- 38 of 72 -hätte es ihm gereicht, wenn er gewusst hätte, dass der Schuldner arbeite, um seine Schulden zu bezahlen. Natürlich habe er immer wieder gefragt, um auch Sicherheit zu erlangen. Es habe aber immer an dem Punkt geendet, dass ihm gesagt worden sei: "Du musst das jetzt bezahlen, und dann kommt das schon gut." Auch seien ihm Versprechen gemacht und gesagt worden, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Er sei auch immer unter Druck gewesen, dass diese Telefongespräche nicht ins Geschäft gemacht worden seien, da bekanntlich Frau K._____ auch entsprechend grosse Ohren gehabt habe. Auf die Frage, wie er sich bei diesen Geldforderungen/Zahlungen gefühlt habe, erklärte er, er zahle und dann habe er seine Ruhe. Das sei das eine gewesen. Zum Beispiel beim Beschuldigten, als er das letzte Mal seine Forderungen bezüglich Alimentenzahlungen an ihn gestellt habe, sei er zornig, sauer und verstimmt geworden und habe ihm gesagt, dass er nicht zahlen werde, auch wenn er ständig neue Forderungen stellen werde (Urk. 1/9/3 S. 15). Auf die Frage, mit welcher Erwartung er den H._____ Geld gegeben habe, führte er aus, dass eine sei gewesen, dass er sich dazu verpflichtet gefühlt habe, weil er sich bei seiner Ordination dazu verpflichtet habe, Menschen in Bedrängnis und Not zu helfen, und das andere sei gewesen, dass es eine Überbrückung, eine Hilfe zur Selbsthilfe darstelle und er selbstverständlich das Geld auch zurückerhalten hätte. Das sei die Idee gewesen… nun wisse er heute, dass da wohl kein Geld mehr kommen werde. Geschenkt habe er das Geld, das von ihm stammte, nie. Das Geld aus der Q._____-Kasse, das sei geschenkt gewesen. Natürlich immer mit der entsprechenden Erwartung verbunden. Ihm sei immer die Rückzahlung versprochen worden. Die Rückzahlung sei nicht immer schriftlich festgehalten worden, wegen des Zeitdrucks und der Arbeitsmenge, die bei ihm vorhanden gewesen sei (Urk. 1/9/3 S. 16).

5.2.3.4. In der Einvernahme vom 23. Juni 2017 erklärte der Geschädigte, er habe die Geschichten nicht überprüfen können. Er habe nicht nach E._____ reisen können bzw. wollen, auch weil er die Sprache nicht beherrsche. Wenn er nachgefragt habe, sei er immer wieder beschwichtigt worden, z.B. mit den Worten: "Du kannst uns doch vertrauen… Du kennst uns doch… wir kommen doch schon drei, vier Jahre zu dir." Sie hätten ihm auch immer Honig, angeblich aus der H._____, zum Weiterverkauf überlassen wollen. Den habe er aus Hygienegründen nicht -- 39 of 72 -angenommen. Solange ihn jemand nicht körperlich angreife oder bestehle, dass er es sehe, habe er keinen Grund, misstrauisch zu sein (Urk. 1/9/4 S. 5). Sodann führte er nochmals aus, dass er dem Beschuldigten Fr. 25'000.– in bar bezahlt habe. Das Geld habe aus einer Ausschüttung aus einer Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung gestammt. Er habe jedoch nichts schriftlich fixiert. Das sei alles sehr schnell gegangen. Er habe das Geld erhalten, habe es dem Beschuldigten bei einem Abendessen gegeben und der Beschuldigte habe dann sofort nach E._____ abreisen müssen. Es sei abgemacht gewesen, dass er nach zwei Tagen wieder zurückkommen werde und ihm auch den Wohnungsschlüssel, den er von seiner Wohnung gehabt habe, wieder zurückbringe. Den habe der Beschuldigte damals einfach mitgenommen. Angesprochen, wann er ihm sein Geld zurückgeben werde, sei der Beschuldigte immer mit der gleichen Masche gekommen, dass er zuerst eine Wohnung haben müsse, um arbeiten zu können. Er sei immer wieder vertröstet worden, dass das Geld schon wieder kommen werde. Bald sei dann jedoch die Aussage gekommen, dass er das Geld nicht zahlen könne, weil er Alimentenschulden habe. Dann sei das mit der Zahlung von Alimentengeldern losgegangen, wo er ihm letztlich wieder Fr. 20'000.– bezahlt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er arbeiten werde, dass er arbeitsmässig versuche eine Existenz aufzubauen. Es sei nicht machbar gewesen, diese Angaben zu überprüfen. Die Betreuung von solchen Leuten hätte ja alleine einen Vollzeitjob ausgemacht, da wäre ein Sozialarbeiter voll beschäftigt gewesen. Er habe nebst seinem Fulltime-Job schlicht und ergreifend die Zeit nicht dazu gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Geld durch Einkünfte aus seiner Arbeit zurückbezahlen werde. Er müsse jedoch dazu ehrlicherweise auch sagen, dass er sich diesbezüglich auch nie wirklich Kalkulationen gemacht habe. Er habe Unterlagen gehabt, zweifelslos. Oft habe er sich Geldzahlungen quittieren lassen, die seien aber praktisch alle verschwunden (Urk. 1/9/4 S. 8 f.).

5.2.3.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2017 erklärte der Geschädigte, er habe vom Beschuldigten vernommen, dass dieser wegen dessen Eltern in grossen Schwierigkeiten stecke. Er habe sich gedacht, dass es möglich sein müsse, dass man helfe. Da der Beschuldigte in der Schweiz aufgrund der neuen Bedingungen auch habe arbeiten dürfen, habe er das Gefühl -- 40 of 72 -gehabt, dass der Beschuldigte auf dem Bau arbeiten solle und er ihm finanziell helfen könne, damit seine Eltern im Konkurs nicht enteignet und ihre Wohnung nicht verlieren würden. Er habe zufällig an jenem Tag oder am Tag zuvor von einer Versicherung altershalber einen Geldbetrag ausbezahlt erhalten. Er habe dem Beschuldigten dann ziemlich genau das gegeben, was er erhalten habe. Er wisse nicht mehr genau, es seien ca. Fr. 25'000.– oder Fr. 26'000.– gewesen, um seine Eltern auszulösen. Dies mit der klaren Anweisung, zu Hause die Angelegenheit in Ordnung zu bringen und sodann gleich wieder zu kommen und mit dem Arbeiten zu beginnen. Eine Quittung für die Auszahlung habe er nicht erstellt und unterzeichnen lassen. Er sei zeitlich immer dermassen unter Druck gewesen, dass er nicht noch Papiere erstellt habe. Er habe dem Beschuldigten das Geld gegeben. Dieser sei dann sofort losgefahren und habe das Problem mit den Eltern, soweit er informiert sei, geregelt (Urk. 1/9/7 S. 4 f.).

5.2.3.6. Es liegt sodann eine Aufstellung "Geldausleihe für die Eltern von A._____" des Geschädigten vor (Beilage zu Urk. 1/9/10). Hierzu erklärte der Geschädigte, dass es sich um eine Aufzählung von Geldbeträgen handle, die ihm in den Sinn gekommen seien, die er gegeben habe. Dabei handle es sich beim grösseren Betrag um die Zahlung an die Eltern, damit deren Haus nicht zwangsversteigert werde. Der Beschuldigte sei ja dann in P._____ gewesen, und da sei offenbar vieles schief gegangen, so dass dann wieder Anfragen für Reifen und Solches gekommen sei. Das Schriftstück habe er erstellt, bevor D._____ den Beschuldigten abholen gegangen sei. Da habe er nochmals einen Geldbetrag bezahlen müssen. Auf die Frage, ob es sich beim aufgeführten Datum, 1. Juli 2013, um das Erstellungsdatum handle, erklärte der Geschädigte, das sei durchaus denkbar (Urk. 1/9/10 S. 6).

5.2.3.7. Schliesslich erklärte der Geschädigte am 4. Dezember 2018 vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte ihm erzählt habe, dass seine Eltern vor dem Konkurs stehen würden und der Verlust der Wohnung drohe. Dann habe er ihm Geld gegeben, ca. Fr. 22'000.– bis Fr. 25'000.–, um die Eltern vor dem Schlimmsten zu bewahren. Es sei abgemacht gewesen, dass er zurückkomme und sie dann schauen würden, dass er auf dem Bau arbeiten könne. Das sei 5 bis 6 Jahre her.

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Die Jahreszahl könne er nicht sagen. Der Beschuldigte sei dann 2 Jahre nach P._____ gegangen und habe auch dort finanzielle Probleme gehabt und auch da habe er Geld geschickt (Urk. 56 S. 4).

5.2.4. Würdigung

5.2.4.1. Erstellter- und anerkanntermassen hatte der Geschädigte dem Beschuldigten immer wieder Geld gegeben. So auch um dessen Eltern im Zusammenhang mit deren Wohnung zu helfen. Das dem Beschuldigten nach seiner Darstellung hierfür im Jahr 2009 oder 2010 gewährte Darlehen erwähnte der Geschädigte an der Einvernahme vom 17. Mai 2017. Entsprechend lag der Vorgang zu diesem Zeitpunkt rund sieben Jahre zurück. Der Geschädigte bestätigte in mehreren Einvernahmen, dass er dem Beschuldigten rund Fr. 25'000.– als Darlehen übergeben habe, damit dieser die Probleme seiner Eltern im Zusammenhang mit deren Haus lösen könne (Urk. 1/9/1 S. 2, S. 6; Urk. 1/9/2 S. 12; Urk. 1/9/3 S. 10 f.; Urk. 1/9/4 S. 8 f.; Urk. 1/9/7 S. 4 f.; Urk. 56 S. 4). Jedoch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Geschädigte nie genau angeben konnte, wann er dem Beschuldigten dieses Geld übergeben hatte. In der ersten Einvernahme im Jahr 2017 sprach er davon, dass er den Beschuldigten seit 7 Jahren kennen würde und er ihm damals, als er ihn kennengelernt gehabt habe, die Fr. 25'000.– übergeben habe. Weiter gab er an, dass der Kontakt zum Beschuldigten vor ca. vier Jahren abgebrochen sei. Vor ca. einem Jahr habe der Kontakt wieder angefangen, indem er immer wieder mit anderen H._____ bei ihm aufgetaucht sei (Urk. 1/9/1 S. 2). Diese Aussage bestätigte er in der gleichen Einvernahme nochmals. Der Beschuldigte sei vor sieben Jahren kurz in der Schweiz gewesen und sei danach nach P._____ gegangen. Er sei seit rund einem Jahr wieder hier (Urk. 1/9/1 S. 3). In der Einvernahme vom 21. Mai 2017 erklärte er dann, erst mit der Zeit, d.h. in den letzten 2 bis 3 Jahren seien dann die Geldforderungen der H._____ gekommen (Urk. 1/9/3 S. 3). In der gleichen Einvernahme gab er dann aber auf den Beschuldigten angesprochen an, dass dieser angefangen habe, als er ihn kennen gelernt habe, das sei vor ungefähr 8 Jahren gewesen. Damals habe er ihm einen Kredit in Höhe von Fr. 25'000.– gegeben (Urk. 1/9/3 S. 11). Weiter führte er entgegen seinen Aussagen einige Tage zuvor (dass der Beschuldigte -- 42 of 72 -seit rund einem Jahr wieder hier sei) aus, dass der Beschuldigte vor ca. 3 Jahren (wieder) bei ihm zu Hause aufgetaucht sei und ihm erzählt habe, dass er Alimente bezahlen müsse. Er glaube, es seien ca. Fr. 20'000.– gewesen (Urk. 1/9/3 S. 11). In der Einvernahme vom 23. Juni 2017 erklärte der Geschädigte dann, dass er den Beschuldigten vor ca. 8 Jahren kennengelernt habe. Es sei abgemacht gewesen, dass er nach zwei Tagen wieder zurückkomme. Er habe den Beschuldigten jedoch erst nach zwei, drei Jahren wieder gesehen und ihm für Alimentenschulden letztlich dann Fr. 20'000.– bezahlt (Urk. 1/9/4 S. 8 f.).

5.2.4.2. In der Einvernahme vom 27. November 2017 erklärte der Geschädigte sodann, dass der Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen sei, als dieser nach P._____ gegangen sei. Er habe zum einen kein Interesse daran gehabt, dass der Kontakt weitergehe, wenn der Beschuldigte sich in P._____ aufhalte und einfach nicht mehr zurückkomme. Anlässlich eines Telefonats habe er dann auch Frauenund Kinderstimmen gehört. Er habe sich gedacht, dass der Beschuldigte eine neue Familiensituation gefunden habe, und er habe auch gedacht, das sei OK. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, dass er in einer …-fabrik arbeiten würde (Urk. 1/9/8 S. 11). Diese Aussage erscheint doch schwer nachvollziehbar, wenn der Geschädigte dem Beschuldigten kurz davor einen Betrag von rund Fr. 25'000.– als Darlehen gewährt hatte. In Anbetracht dieses Betrages hätte der Geschädigte ein erhebliches Interesse daran haben müssen, die berufliche Entwicklung des Beschuldigten zu verfolgen und mit diesem in Kontakt zu bleiben, um die Rückzahlung des Darlehens absichern zu können. Die Aussage, er habe die Idee gehabt, dass der Beschuldigte dann mal komme und ihm das Geld zurückgebe, wenn er sich etabliert habe (Urk. 1/9/8 S. 12), erscheint insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass ihn der Beschuldigte immer wieder wegen Geld kontaktierte (Urk. 1/9/8 S. 11), sehr naiv, und lässt sich mit der Grösse des Darlehens schwerlich in Einklang bringen.

5.2.4.3. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass es nach so langer Zeit schwierig ist, sich an den genauen Termin der Übergabe zu erinnern, leuchtet aufgrund der Angaben des Geschädigten nicht ein, warum die Übergabe vom Geschädigten nicht genauer eingegrenzt werden kann. Der Geschädigte erklärte, dass das Geld -- 43 of 72 -aus der Auszahlung einer Lebensversicherung stammte. Dennoch konnte er das Jahr der Gewährung des Darlehens resp. der Auszahlung nicht genau angeben. Auch konnte der Geschädigte weder Bank- noch Versicherungsunterlagen über die Lebensversicherung und dessen Auszahlung vorlegen. Dies obwohl die Banken als auch die Versicherungen ihre Unterlagen 10 Jahre aufbewahren müssen und diese Aufbewahrungsdauer im Jahr 2017 noch nicht abgelaufen war, wenn die Auszahlung im Jahr 2009 oder 2010 erfolgt sein soll. Das Fehlen von entsprechenden Unterlagen lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob der Geschädigte dem Beschuldigten tatsächlich im Jahr 2009 oder 2010 ca. Fr. 25'000.– übergeben hatte. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass der Geschädigte in den Einvernahmen nicht nur unterschiedliche zeitliche Angaben machte, sondern dass er sich bereits in der Einvernahme vom 3. November 2017 nicht mehr genau an den Ablauf des Kontakts mit dem Beschuldigten und D._____ am 16./17. Mai 2017 erinnern konnte. So konnte er zunächst nicht sagen, wer einen Geldbetrag eingefordert habe und in welcher Höhe (Urk. 1/9/7 S. 14 f.). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte nicht mehr richtig zu erinnern vermag, insbesondere da der Geschädigte gemäss eigenen Angaben Kontakt mit diversen H._____ hatte, die immer wieder Geld von ihm forderten und mit denen immer alles schnell habe gehen müssen. In der Einvernahme vom 20. Juni 2017 führte der Geschädigte sodann aus, dass er mit R._____ zwischen 2010 und 2017 Kontakt gehabt habe. Der sei immer wieder bei ihm zu Besuch gewesen. Der habe unterschiedlich bei ihm Geld geborgt, zum Beispiel zur Bezahlung eines Hauszinses (Urk. 1/9/3 S. 7). Gemäss weiterer Aussage des Geschädigten hatte dieser R._____ bei ihm Schulden in Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 1/9/3 S. 7 f.). Der Geschädigte verkehrte somit im Jahr 2010 auch noch mit mindestens einem anderen H._____, dem er ebenfalls grössere Geldsummen überlassen hatte. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf die Aussage des Partners des Geschädigten verwiesen werden, der aussagte, dass sich der Geschädigte nicht gut erinnern könne und Sachen durcheinander bringe (Urk. 57 S. 8).

5.2.4.4. Wie erwähnt, kann sodann den edierten Bankunterlagen des Geschädigten (vgl. Urk. 1/17/13) nicht entnommen werden, dass dem Geschädigten im Jahr 2009 oder 2010 ein Betrag von ca. Fr. 25'000.– gutgeschrieben worden war, was

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ebenfalls Zweifel über den Zeitraum, in dem das Darlehen gewährt worden sein soll, aufwirft. Dies umso mehr, als sich den Bankunterlagen entnehmen lässt, dass dem Geschädigten am 5. Juli 2013 rund Fr. 43'000.– mit dem Vermerk "Saldierung S._____ 3A" auf seinem Konto gutgeschrieben wurden (Urk. 1/17/13).

5.2.4.5. Aufgrund der fehlenden Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte über die Höhe und Zeitpunkt des (allenfalls) dem Beschuldigten übergebenen Betrages irrt, auch wenn die Höhe mit seiner Erklärung, der Betrag habe aus der Auszahlung einer Lebensversicherung gestammt, grundsätzlich in Einklang zu bringen ist. Die Erklärung des Geschädigten, dieses Darlehen nie in der Steuererklärung angegeben zu haben, da er nichts Schriftliches in der Hand gehabt habe vom Beschuldigten (Urk. 1/9/10 S. 14), spricht sodann gegen seine Darstellung, dass das dem Beschuldigten übergebene Geld aus der Auszahlung seiner Lebensversicherung stammte. Eine Auszahlung einer Lebensversicherung muss versteuert werden. Entsprechend müsste auch eine entsprechende Bestätigung der Versicherung über die Auszahlung vorliegen resp. dem Geschädigten zugegangen sein und hätte ein entsprechendes Darlehen an den Beschuldigten ohne weiteres dokumentiert werden können.

5.2.4.6. Auch die vom Geschädigten erstellte Aufstellung (Beilage zu Urk. 1/9/10) vermag diese Zweifel nicht zu überwinden. So konnte der Geschädigte nicht mehr genau sagen, wann er diese Aufstellung gemacht hat (Urk. 1/9/10 S. 6). Wenn der Geschädigte erklärt, es handle sich um eine Aufzählung von Geldbeträgen, die ihm in den Sinn gekommen seien, wird klar, dass diese Liste vom Geschädigten erst nachträglich erstellt worden ist, wobei unklar bleibt, wann genau. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen kann deshalb auch im Zusammenhang mit dieser Aufstellung ein Irrtum des Geschädigten bezüglich der aufgelisteten Fr. 26'000.– nicht ausgeschlossen werden, insbesondere da beim Betrag kein Datum aufgeführt wird und die weiteren aufgelisteten Beträge teilweise nachweislich erst im Jahr 2013 an den Beschuldigten bezahlt wurden.

5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – auch wenn ausser Zweifel steht, dass der Geschädigte dem Beschuldigten immer wieder auch grössere Geldbeträge übergeben hatte – mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit genügen-

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der Überzeugung erstellt werden kann, dass der Geschädigte dem Beschuldigten im Jahr 2009 oder 2010 Fr. 25'000.– übergeben hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf (Anklagesachverhalt S. 4-5, gewerbsmässiger Betrug, 01.01.2009 bis ca. 31.12.2010) in dubio pro reo freizusprechen.

5.3. Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage Seite 5-7, gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von J._____

5.3.1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten, auseinandergesetzt (Urk. 77 S. 66 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, und die Einwände der Verteidigung eingegangen.

5.3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, vom Geschädigten einen Betrag von insgesamt ca. Fr. 11'900.– überwiesen oder in bar erhalten zu haben (Urk. 32 S. 18 f. auf Vorhalt von Urk. 7/7). Er bestritt jedoch, 3 x Fr. 1'500.– in Pfund erhalten zu haben (Urk. 32 S. 19). Sodann bestritt er, dass es sich um Darlehen gehandelt habe. Der Geschädigte habe ihm dieses Geld geschenkt (Urk. 32 S. 18 f.). Im Berufungsverfahren anerkennt der Beschuldigte nunmehr nur noch, dass der Geschädigte ihm Fr. 8'773.– überwiesen habe, wobei es sich beim anerkannten Betrag von Fr. 4'931.30 [recte: Fr. 4'031.30] offensichtlich um einen Verschrieb handelt (Urk. 7/7). Anerkannt werden ausschliesslich die dokumentierten Überweisungen vom 10. Juli 2013 (Fr. 4'031.30), vom 11. Juli 2013 (Fr. 841.70) und vom 23. Juli 2013 (Fr. 3'000.– [2 x Fr. 1'500.– ]), insgesamt somit Fr. 7'873.– (Urk. 102/1 S. 20).

5.3.2.1. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (Urk. 1/16/5-6; Urk. 1/9/4 Beilage 2) ergibt sich, dass der Beschuldige vom Geschädigten die anerkannten Beträge unbestrittenermassen erhielt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat der Beschuldigte jedoch nicht durchgehend bestritten, Fr. 6'000.– in bar und -- 46 of 72 -EUR 780 (Fr. 1'048.40) für seinen Rücktransport erhalten zu haben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er diese Beträge anerkannt (Urk. 32 S. 19). Dies steht im Einklang mit seinen Eingeständnissen, dass der Geschädigte ihm oft bzw. mehrfach geholfen habe (Urk. 1/7/7 S. 17) und dass er (mindestens) Fr. 3'000.– bar erhalten habe (Urk. 1/7/7 S. 20, S. 22). In derselben Einvernahme bestritt er auf Vorhalt der Aufstellung des Geschädigten explizit nur die aufgelisteten Fr. 26'000.– (Urk. 1/7/7 S. 25 f., S. 28). Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte vor Vorinstanz zu seinen Ungunsten falsche Angaben hätte machen sollen. Damit sind auch die Barbeträge in Höhe von Fr. 6'000.– und EUR 780 (Fr. 1'048.–) erstellt.

5.3.2.2. Wie im Berufungsverfahren bestritt der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, 3 x Fr. 1'500.– in Pfund erhalten zu haben, mit der Begründung, dass er sich nicht an Pfund erinnern könne. Als er in P._____ gewesen sei, glaube er, habe ihm der Geschädigte keine Western-Union-Überweisungen gemacht (Urk. 32 S. 19). Erstelltermassen erfolgten jedoch zwei Überweisungen des Geschädigten an den Beschuldigten, die dieser in P._____ entgegennahm (Urk. 1/16/5 und Urk. 1/16/6). Somit drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte auch die dritte geltend gemachte Überweisung von Fr. 1'500.– in P._____ entgegen genommen hat. Der Geschädigte erklärte, er habe die Liste erstellt, bevor D._____ den Beschuldigten abholen ging. Da habe er nochmals einen Geldbetrag bezahlen müssen. Es sei durchaus denkbar, dass das auf der Liste aufgeführte Datum 1. Juli 2013 das Erstellungsdatum sei (Urk. 1/9/10 S. 6). Dies kann jedoch nicht sein, nachdem verschiedene aufgeführte Beträge erst am 10. resp. 11. resp. 23. Juli 2013 überwiesen wurden. Aussagen des Geschädigten zu diesen überwiesenen 3 x Fr. 1'500.– finden sich in den Einvernahmen des Geschädigten nicht (Urk. 1/9/10 S. 6 f.; Urk. 56 S. 24 ff.). Es bleibt unklar, was es mit diesen Überweisungen auf sich hatte und wann die dritte Überweisung erfolgt sein soll. Entsprechend ist in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die dritten Fr. 1'500.– nicht dem Beschuldigten überwiesen wurden.

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5.3.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Geschädigte dem Beschuldigten zwischen Ende Juni/Anfangs Juli 2013 und Ende Juli/Anfangs August 2013 mehrere Beträge in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 14'920.– (Fr. 7'873.– + Fr. 6'000.– + Fr. 1'048.–) per Western Union überwiesen sowie in bar übergeben hatte.

5.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei den Geldüberweisungen um Darlehen gehandelt habe (Urk. 32 S. 18 f.; Urk. 102/1 S. 21 f.).

5.3.3.1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.1.9. ff. verwiesen werden. Seine Aussagen, die erhaltenen Beträge seien alle geschenkt gewesen, sind nicht glaubhaft. Der Beschuldigte vermag denn auch keinen plausiblen Grund anführen, warum ihm der Geschädigte diese Beträge einfach so geschenkt haben soll (vgl. Urk. 1/7/7 S. 28).

5.3.3.2. Der Geschädigte hat in seinen Aussagen von Anfang an betont und konstant ausgesagt, dass die dem Beschuldigten übergebenen Beträge als Darlehen gedacht gewesen seien und mit dem Beschuldigten abgesprochen war, dass dieser die Gelder durch Einkünfte aus Arbeit ratenweise zurückbezahlen werde (Urk. 1/9/3 S. 11, S. 14 ff.; Urk. 1/9/4 S. 9, S. 14; Urk. 1/9/7 S. 12 f.; Urk. 1/9/8 S. 8 f., S. 11 f.; Urk. 1/9/10 S. 6). Er sei sich das aus der Landwirtschaft gewohnt, dass geliehene Gelder auf diese Art und Weise zurückbezahlt werden (Urk. 1/9/2 S. 12).

5.3.3.3. Soweit die Verteidigung einwendet, dass niemals vereinbart worden sei, wann die angeblichen Darlehen zurückzuzahlen sind (Urk. 102/1 S. 21), ist festzuhalten, dass der Geschädigte glaubhaft schilderte, dass seitens des Beschuldigten immer wieder neue Schwierigkeiten geltend gemacht worden seien und immer wieder das Versprechen im Raum gestanden sei, dass gearbeitet werde, um die Schulden zurückzubezahlen (Urk. 1/9/3 S. 11, S. 14 f.; Urk. 1/9/4 S. 14; Urk. 1/9/7 S. 9; Urk. 1/9/10 S. 5 f., S. 20). Dies wird denn vom Beschuldigten auch indirekt eingestanden, wenn er ausführt, es sei eine Sache, wenn man eine Arbeit finde. Wenn man eine Arbeit finde, brauche man eine Wohnung, ein Auto (Urk. 1/7/7 S. 24). Der Beschuldigte baute zum Geschädigten auch bewusst ein -- 48 of 72 -freundschaftliches Verhältnis auf (vgl. Urk. 1/7/1 S. 4 f.; Urk. 1/7/3 S. 2; Urk. 102/1 S. 21) und setzte dieses gezielt ein (Urk. 1/9/4 S. 4 f.). Sodann führte der Beschuldigte aus, dass er dem Geschädigten Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– zurückbezahlt habe; dann habe der Geschädigte selbst gesehen, dass er kein Geld habe (Urk. 1/7/7 S. 28). Diese geltend gemachte Rückzahlung deckt sich mit der Darstellung des Geschädigten, dass die Beträge als Darlehen gedacht waren.

5.3.3.4. Auch wenn das vom Geschädigten zu den Akten gereichte E-Mail (Beilage zu Urk. 1/9/4) nicht an den Beschuldigten adressiert ist, bestätigt es die Darstellung des Geschädigten, dass er Geld jeweils durchaus in der Meinung, dass dieses zurückzuzahlen ist, übergeben/überwiesen hatte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur unglaubhaft, sondern auch widersprüchlich und fragwürdig. So gab er auf die Frage, ob er vom Geschädigten je einmal Geld ausgeliehen habe, an, er wisse es nicht. Der Geschädigte habe ihm geholfen. Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte dann, dass der Geschädigte ihm je einmal ein Darlehen gegeben habe, um dann eine Antwort später wiederum zu erklären, es sei so gewesen, dass er ihm vielleicht einmal Geld geliehen habe; er habe ihm oft geholfen, mehrfach (Urk. 1/7/7 S. 17). Weiter erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was bezüglich Rückzahlung vereinbart gewesen sei, dass der Geschädigte ihm eine Arbeit finde, dass er beim Geschädigten wohnen werde, dann würden sie vereinbaren, wie er ihm das Geld zurückbezahle (Urk. 1/7/7 S. 18). In der Folge wollte er dann hiervon nichts mehr wissen und erklärte, der Geschädigte habe nie gesagt, er solle das zurückbezahlen (Urk. 1/7/7 S. 26). Schliesslich behauptet er dann aber, in der Schweiz habe er ab und zu beim Schwager von T._____ gearbeitet. Von diesem Geld habe er die Rückzahlungen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– geleistet (Urk. 1/7/7 S. 28). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass der Geschädigte seinen Ausweis kopiert habe (Urk.

32 S. 20). Warum sollte der Geschädigte dies machen, wenn er dem Beschuldigten das übergebene Geld geschenkt hatte?

5.3.3.5. Ebenso glaubhaft schilderte der Geschädigte, dass er seitens des Beschuldigten insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht unter Druck gesetzt wurde und es immer habe schnell gehen müssen (Urk. 1/9/3 S. 15; Urk. 1/9/10 S. 5;

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Urk. 1/9/10 S. 7). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Gutmütigkeit des Geschädigten so leicht ausnutzen konnte, vermag den Beschuldigten nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen lassen, dass ihm das Geld vom Geschädigten geschenkt wird.

5.3.3.6. Soweit die Verteidigung auf eine fehlende nennenswerte Perspektive verweist (Urk. 102/1 S. 22), ist festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten, dass er versucht habe, für die verschiedenen "Bittsteller" Arbeit zu vermitteln, glaubhaft ist und auch vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 1/7/1 S. 5). Sodann vermag der Geschädigte seine Darstellung auch mit entsprechenden Dokumenten (vgl. z.B. Beilage 1 zu Urk. 1/9/4 [zwei entsprechende Einsatzverträge] und Beilage 7 zu Urk. 1/9/4 [E-Mail mit Kontaktangaben]) zu belegen. Weiter hatte der Geschädigte Kenntnis davon, dass der Beschuldigte in P._____ tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk. 1/9/4 S. 15) und erklärte der Beschuldigte, als er den Geschädigten kennen gelernt habe, habe er in U._____ bei der Apfelernte gearbeitet (Urk. 1/7/1 S. 4). Nach dem Beitritt der H._____ zur Europäischen Union wurde das Freizügigkeitsabkommen per 1. April 2006 auf die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt, womit der Beschuldigte in der Schweiz ohne weiteres hätte eine Arbeitsstelle annehmen können.

5.3.3.7. Weiter zeigt auch die Aussage des Geschädigten auf die Frage, warum er dem Beschuldigten die Wohnungsschlüssel überlassen habe, auf, dass damals die Idee gewesen war, dass der Beschuldigte bei ihm Wohnsitz nehmen und in G._____ auf dem Bau arbeiten werde (Urk. 1/9/6 S. 5). Diese Aussage bestätigte der Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2017. Die Meinung sei gewesen, dass der Beschuldigte im Baugeschäft in G._____ gerade seinem Wohnsitz gegenüberliegend hätte arbeiten können oder dann in F._____ (Urk. 1/9/7 S. 6).

5.3.3.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die glaubhaften und stimmigen Aussagen des Geschädigten erstellt ist, dass der Geschädigte mit dem Beschuldigten die Rückzahlung der übergebenen Beträge vereinbarte, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen würde und der Geschädigte -- 50 of 72 -im Zeitpunkt der Bezahlung der Beträge hoffte, dass der Beschuldigte ihm das Geld auf diesem Weg zumindest teilweise wird zurückbezahlen.

5.3.4. Die Verteidigung wendet weiter ein, dass die Darlehen nicht betrügerisch erlangt worden seien. Es seien weder falsche Angaben gemacht worden noch sei über die Zahlungsunwilligkeit getäuscht worden (Urk. 102/1 S. 22 ff.).

5.3.4.1. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte nicht für eine Arbeitsaufnahme in der Schweiz aus P._____ zurückgekehrt ist. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wurde dies auch vom Beschuldigten auch nie behauptet. Zutreffend ist, dass nicht widerlegt werden kann, dass der Beschuldigte das Geld für Alimente an seine Ehefrau und Kinder benötigte. Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte (unter anderem) dieses Argument gegenüber dem Geschädigten ins Feld führte.

5.3.4.2. Nachdem der Beschuldigte sodann mehrfach betonte, dass der Geschädigte ihm das Geld geschenkt habe, ist auch erstellt, dass der Beschuldigte nicht den Willen hatte, das erhaltene Geld, wie mit dem Geschädigten abgemacht, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ratenweise zurückzubezahlen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102/1 S. 26) ist, wie dargetan, nicht von einer grundsätzlich fehlenden Erfüllungsfähigkeit auszugehen (vgl. insbesondere Ziffer 5.3.3.6. f.).

5.3.4.3. Auf die Frage, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt hat, wird grundsätzlich bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. Erstellt ist aber, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet war, und deshalb den Angaben des Beschuldigten, dass er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen werde und dann die erhaltenen Gelder ratenweise zurückzahlen werde, erhöhtes Vertrauen entgegenbrachte (vgl. Urk. 1/9/7 F/A 15 f. und 35 ff.).

5.3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt entsprechend den obigen Erwägungen erstellt werden kann.

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6. Rechtliche Würdigung

6.1. Erpressung

6.1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Seite 2 bis 4 in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als versuchte gewerbsmässige Erpressung (Urk. 49 S. 21 f.; Urk. 77 S. 35 ff.).

6.1.2. Der Erpressung strafbar macht sich, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB).

6.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserten der Beschuldigte und D._____ gegenüber dem Geschädigten, nachdem dieser nicht bereit war, ihnen je EUR 900.– auszuhändigen, dass Bilder, welche Aufnahmen sexueller Handlungen zwischen J._____ und anderen Männern zeigen, sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden, wenn dieser das geforderte Geld von je EUR 900.– nicht bezahle. Damit drohten sie dem Geschädigten einen ernstlichen Nachteil an. Die Androhung war – selbst wenn der Geschädigte davon ausging resp. wusste, dass keine solchen Bilder existierten – geeignet, den Geschädigten in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung, von jemandem kompromittierende Bilder zu veröffentlichen, ist grundsätzlich ein ernstlicher Nachteil. Es ist notorisch, dass bereits eine entsprechende Behauptung, jemand habe als katholischer Pfarrer ein homosexuelles Verhältnis, diese Person diskreditieren kann, und damit auch dem Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden darf. Daran ändert nichts, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt seine Anstellung bereits verloren hatte. Zudem gibt es heute viele Möglichkeiten, entsprechende Bilder zu produzieren. Es liegt eine grundsätzlich taugliche Drohung vor.

6.1.4. Soweit die Verteidigung einwendet, es liege keine Mittäterschaft vor (Urk. 102/1 S. 35 f.), ist festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt nicht nur D._____ mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht hatte, sondern auch der

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Beschuldigte. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Beschuldigte wusste um die Tathandlungen (insbesondere Äusserungen und Auftreten) von D._____. Der Beschuldigte wirkte mit seinen Handlungen, insbesondere seinen gleichlautenden Äusserungen und seinem gemeinsamen Auftreten mit D._____, in massgebender Weise mit und handelte insoweit koordiniert mit D._____. Durch das gemeinsame Auftreten erhöhten sie den Druck auf den Geschädigten. Dabei verwirklichte der Beschuldigte mit seinen eigenen Handlungen vollumfänglich die Tathandlungen des Tatbestandes der Erpressung.

6.1.5. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2) und einen gemeinsamen Tatentschluss ("animus auctoris", "Tatherrschaftswille") voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (vgl. BSK StGB-Forster, Vor Art. 24 StGB, N 12). Indem der Beschuldigte selber auch mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Fotos und entsprechenden Texten drohte, handelte der Beschuldigte nicht nur bezüglich der entsprechenden Drohung und der beabsichtigten unrechtmässigen Bereicherung vorsätzlich, sondern auch hinsichtlich des Zusammenwirkens mit D._____.

6.1.6. Vollendet ist der Tatbestand der Erpressung, wenn das Opfer eine Vermögensdisposition vornimmt. Nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten und D._____ das Geld nicht aushändigte, fehlt es an einer Vermögensdisposition mit daraus resultierendem Vermögensschaden. Der vom Beschuldigten und D._____ angestrebte Erfolg blieb aus. Jedoch hat der Beschuldigte (und auch D._____) mit seiner Forderung und der Androhung, dass ansonsten kompromittierende Bilder sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden, alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht, um die Vermögensverschiebung zu erreichen.

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6.1.7. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereitschaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116 E. 2). Gemäss dem in der Anklage umschriebenen und erstellten Sachverhalt wollte der Beschuldigte vom Geschädigten einmal EUR 900.– erhältlich machen, es liegt somit lediglich eine einmalige Handlung vor. Nicht relevant sind allfällige Handlungen des Beschuldigten im Jahr 2013. Ein gewerbsmässiges Handeln ist damit nicht gegeben.

6.1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

6.2. Betrug

6.2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Seite 5 bis 7 in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift als gewerbsmässigen Betrug (Urk. 1/49 S. 5; Urk. 77 S. 72 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass ein Schuldspruch wegen Betrugs nicht in Betracht komme. So seien keine falschen Angaben gemacht worden, also keine Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen. Sodann sei die mangelnde Erfüllungsfähigkeit für den Geschädigten erkennbar gewesen. Damit stelle sich die Frage des mangelnden Erfüllungswillens gar nicht. Mangelnder Erfüllungswille sei erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehle (Urk. 102/1 S. 22 ff.).

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6.2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

6.2.3. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder – weiter formuliert – in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: "Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; s. a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB II-Maeder/Niggli, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 mit Verweis auf BGE 128 IV 18 E. 3a).

6.2.4. Soweit die Verteidigung mangelnde Erfüllungsfähigkeit geltend macht, und vorbringt, dass der Geschädigte um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit gewusst habe, kann auf die Ausführungen zum Sachverhalt (Ziffer 5.3.3.6. f.) verwiesen werden. Erfüllungsfähigkeit lag durchaus vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt vereinbarten der Geschädigte und der Beschuldigte, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine durch den Geschädigten vermittelte Arbeit aufnehmen und so die Darlehen zurückzahlen werde. Die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz durch den Beschuldigten war sodann realistisch. Der Beschuldigte hatte denn auch schon zuvor in der Schweiz (und auch in P._____) gearbeitet.

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6.2.5. Um zu beurteilen, ob der Täter arglistig vorging und ob das Opfer es unterlassen hat, grundlegende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, reicht es nicht zu fragen, wie eine vernünftige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte. Zu berücksichtigen ist im Gegenteil auch die besondere Lage des Opfers, soweit der Täter sie kennt und ausnützt, zum Beispiel Geistesschwäche, Unerfahrenheit oder Senilität, aber auch ein Zustand der Abhängigkeit, der Unterordnung oder der Notlage, aufgrund dessen das Opfer kaum in der Lage ist, dem Täter zu misstrauen. Das Ausnützen solcher Lagen stellt gerade eines der Merkmale der Arglist dar (Pra 91 (2002) Nr. 60 = BGE 128 IV 18 E. 3.a).

6.2.6. Gemäss erstelltem Sachverhalt vereinbarte der Beschuldigte mit dem Geschädigten die Rückzahlung der erhaltenen Geldbeträge, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen werde. Jedoch hatte der Beschuldigte gar nicht im Sinn, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz oder anderswo ein Erwerbseinkommen zu generieren und damit das Darlehen zurückzubezahlen. Insofern täuschte der Beschuldigte den Geschädigten über seine Zahlungswilligkeit.

6.2.7. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte arglistig handelte, indem er darauf vertraute, dass der Geschädigte katholischer Pfarrer und somit von Berufs wegen der Hilfe gegenüber Notleidenden verpflichtet war, und dass er aus entsprechender Gutgläubigkeit die Angaben und insbesondere auch die fehlende Zahlungswilligkeit nicht überprüfen würde.

6.2.8. Als Grund für eine Ausnützung des Geschädigten wird vorliegend weder Geistesschwäche, Unerfahrenheit oder Senilität, noch ein Zustand der Abhängigkeit, der Unterordnung oder der Notlage vorgebracht. Die Anklage beruft sich darauf, dass der Beschuldigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet war. Bei dieser aus Glauben und Beruf hervorgehenden Verpflichtung handelt es sich allerdings um einen bewussten Entscheid, den Hilfesuchenden mehr wie gewöhnlich zu vertrauen bzw. weniger skeptisch zu sein und somit mehr Risiken einzugehen. Der Eintritt entsprechender Risiken muss in diesem Konzept der Verpflichtung zur Menschenliebe dann aber auch einkalkuliert sein. Es handelt sich um ein absicht-- 56 of 72 -liches Entgegenbringen von zusätzlichem Vertrauen, nicht um ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches unbewusst von der Überprüfung von Angaben abhält. Die geschädigte Person kann sich nicht auf eine solche bewusst gewählte Verpflichtung stützen, wenn sie psychisch und physisch eigentlich fähig ist, zu misstrauen und sich zu wehren. Dazu kommt, dass der Geschädigte bereits in der Vergangenheit, namentlich seit den Jahren 2009 bis 2010, die Erfahrung machte, dass an H._____ ausbezahlte Darlehen (zumindest bis zum Tatzeitpunkt im Sommer 2013) nicht zurückbezahlt wurden. Die Versprechen der Rückzahlung des Beschuldigten waren zudem an viele zukünftigen Unsicherheiten geknüpft (zeitlich unbestimmte Rückreise in die Schweiz und Finden einer Arbeitsstelle) und der Geschädigte hatte auch nie konkret kalkuliert, wie eine Rückzahlung tatsächlich möglich sein könnte, wie er selber konstatiert (Urk. 1/9/4 F/A 36). Unter diesen Umständen muss die Vergabe der diversen Darlehen im Sommer 2013, selbst wenn der Geschädigte vom Beschuldigten jeweils zeitlich unter Druck gesetzt worden ist, als leichtfertig qualifiziert werden. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist damit vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt (Anklagesachverhalt S. 5-7, gewerbsmässiger Betrug, ca. 01.06.2013 bis ca. 31.07.2013) und somit insgesamt bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen.

7. Strafzumessung

7.1. Vorbemerkungen

7.1.1. Der Beschuldigte beging die versuchte Erpressung im Jahr 2017. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

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7.1.2. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungsbzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

7.1.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Strafschärfungssowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die versuchte Tatbegehung ist im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

7.1.4. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

7.1.5. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er-

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folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).

7.2. Tatkomponenten

7.2.1. Bei einer versuchten Tat hat das Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 298 ff.; BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49).

7.2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und D._____ beabsichtigten, vom Geschädigten je rund EUR 900.– erhältlich zu machen. Damit liegt eine verhältnismässig geringe Beeinträchtigung des Vermögens des Beschuldigten vor. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (und auch D._____) bewusst sein Wissen um die homosexuelle Neigung des Geschädigten sowie dessen Gutgläubigkeit und Grosszügigkeit missbrauchte, um diesen zur Geldübergabe zu bringen. Mit ihrem Vorgehen, insbesondere der Androhung ansonsten mit Fotos, die ihn bei sexuellen Handlungen mit Männern zeigen würden, sowie entsprechenden Texten an die Öffentlichkeit -- 59 of 72 -zu gelangen, setzten sie den Geschädigten, ein katholischer Pfarrer, einer nicht unerheblichen psychischen Belastung aus. Die Art und Weise des Vorgehens ist als verwerflich zu beurteilen. Sie verwendeten ein im Vertrauen erlangtes Wissen, um eine in der Vergangenheit ihnen gegenüber stets grosszügige und unterstützungsbereite Person zu weiteren Geldzahlungen zu bewegen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere – angesichts des weiten Strafrahmens – als eher leicht einzustufen.

7.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, und es ihm darum ging, einen ihm nicht zustehenden Geldbetrag erhältlich zu machen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte aus ärmlichen Verhältnissen stammt und zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er mit dem Geld Alimente für seine Frau und Kinder bezahlten wollte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf die objektive Tatschwere aus.

7.2.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Zu beachten ist diesbezüglich, dass es einzig auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, dass dieser dem Beschuldigten das geforderte Geld nicht übergab. Entsprechend rechtfertigt sich nur eine geringe Milderung der Strafe, womit eine Reduzierung der Strafe im Umfang von etwa einem Monat angemessen erscheint.

7.2.5. Insgesamt ergibt sich, dass es aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Berücksichtigung, dass lediglich eine versuchte Tatbegehung vorlag, angemessen erscheint, die hypothetische Einzelstrafe auf 270 Tagessätze festzusetzen. Nachdem der Beschuldigte keine zu berücksichtigende Vorstrafe mehr aufweist, erscheint es weder notwendig noch angebracht, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da eine Geldstrafe eine mildere Sanktion darstellt als eine Freiheitsstrafe (vgl. z.B. BGE 144 IV 217), ist vorliegend das alte Recht, das die Möglichkeit von bis zu 360 Tagessätze für die Geldstrafe vorsieht, anzuwenden und die Strafe als Geldstrafe auszugestalten.

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7.3. Täterkomponenten

7.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser am tt. November 1988 in I._____ in der H._____ geboren ist. Er ist in der H._____ aufgewachsen und gehört der Volksgruppe der Roma an. In der H._____ lebt der Beschuldigte mit seinem Bruder und seiner Schwester zusammen in einer Mietwohnung. Die Eltern des Beschuldigten sind verstorben. Der Beschuldigte ist zum zweiten Mal verheiratet. Die zweite Ehe steht kurz vor der Scheidung. Mit der ersten Ehefrau hat der Beschuldigte zwei, mit der zweiten Ehefrau ein gemeinsames Kind, wobei er zu seinen Kindern keinen regelmässigen Kontakt hat und inzwischen auch keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Der Beschuldigte hat sich seit 15 Jahren wiederholt in der Schweiz aufgehalten, wo er zeitweise als Strassenmusiker und Erntehelfer gearbeitet hat. Von 2013 bis 2015 hat der Beschuldigte zudem in P._____ gelebt und zumindest zeitweise gearbeitet. Er hat in der H._____ die Grundschule besucht, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er über kein geregeltes Einkommen verfügt. Zudem hat er nicht genau bezifferbare Alimentenschulden für den Unterhalt seiner Kinder (Urk. 1/35/8 S. 8 ff.; Urk. 31). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

7.3.2. Nachdem die vor Vorinstanz noch ausgewiesenen Vorstrafen unterdessen gelöscht sind, sind keine Vorstrafen zu berücksichtigen (Urk. 109).

7.3.3. Nachdem der Beschuldigte – was sein gutes Recht ist – nicht geständig und damit auch nicht einsichtig ist, führt das Nachtatverhalten zu keiner Strafminderung.

7.3.4. Schliesslich ist eine zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich.

7.3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirken. Leicht strafmindernd ist jedoch die lange Verfahrensdauer des vorliegenden Berufungserfahrens

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von über einem Jahr zu berücksichtigen. Dies ist mit einer Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu bestrafen.

7.4. Höhe des Tagessatzes

7.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.).

7.4.2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Ziffer 7.3.1. verwiesen werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzulegen.

7.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Würdigung und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskompenenten mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen ist.

7.6. Vollzug Die Geldstrafe wäre vorliegend bedingt auszufällen mit einer Probezeit von

2 Jahren, da der Beschuldigte als Ersttäter gilt, da er keine zu berücksichtigenden Vorstrafen mehr aufweist (Urk. 109; vgl. BGE 135 IV 180). Allerdings ist die er-

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standene Haft von 572 Tagen auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Strafe durch die erstandene Haft bereits vollständig als geleistet gilt. Die Gewährung des bedingten Vollzugs wird damit hinfällig.

8. Landesverweisung - Ausschreibung

8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten infolge des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Erpressung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 77 S. 112). Die Verteidigung macht geltend, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, da es sich beim Beschuldigten um einen EU-Bürger handle und keine Delikte vorliegen würden, welche auf eine anhaltende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen lassen und der Beschuldigte zudem nicht vorbestraft sei (Urk. 102/1 S. 37).

8.2. Die gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gewerbsmässig begangene versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB ist nicht als Katalogtat in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Eine obligatorische Landesverweisung scheidet somit von vornherein aus.

8.3. Nach Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Eine solche Landesverweisung kann nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a bis, N 6).

8.4. Zwar ist zutreffend, dass – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 49 S. 28) – eine Landesverweisung den Beschuldigten nicht besonders

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schwer treffen würde, nachdem er weder über festen Strukturen noch Familien in der Schweiz verfügt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als H._____ Staatsangehöriger grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA) steht und die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, was grundsätzlich eine nicht unwesentlich hohe Strafe ist. Jedoch ist beim nicht vorbestraften Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose und geringen Rückfallgefahr auszugehen und der Vollzug der Strafe wäre aufgeschoben worden, wäre die Strafe nicht bereits durch erstandene Haft geleistet. Es erscheint deshalb unverhältnismässig und nicht erforderlich, eine (fakultative) Landesverweisung anzuordnen. Eine solche ist deshalb nicht anzuordnen.

9. Einziehung

9.1. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Nokia und Wiko (Urk. 1/24/3) gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen (Urk. 77 S. 109). Die Verteidigung hat Dispositiv-Ziffer 7 angefochten und damit sinngemäss die Herausgabe der vorgenannten Mobiltelefone beantragt (Urk. 80 S. 1; Urk. 102/1 S. 2). In der Berufungsbegründung äussert sie sich jedoch nicht zu diesem Antrag (Urk. 102/1 S. 2).

9.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).

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9.3. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2017 erklärte der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon Wiko benutze, um im Internet zu surfen (Urk. 1/7/1 S. 7). Etwas anderes kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Entsprechend ist dieses Mobiltelefon dem Beschuldigten herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Wiko nicht innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des Urteils heraus, wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

9.4. Das Mobiltelefon Nokia benutzte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung und ist deshalb einzuziehen und zu vernichten.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

10.1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StGB). Konkrete Beanstandungen zur Kostenfestsetzung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft werden keine erhoben (Urk. 102/1). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen, nach dem die festgesetzten Gebühren angemessen erscheinen und die Auslagen ausgewiesen sind.

10.1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).

10.1.3. Der Beschuldigte wird nur in einem Anklagepunkt verurteilt. Entsprechend sind dem Beschuldigten ein Viertel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und drei Viertel der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen sind. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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10.2. Berufungsverfahren

10.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich des Freispruchs bezüglich der Anklagesachverhalte Seite 4-5 und 5-7 und unterliegt hinsichtlich des Schuldspruchs bezüglich des Anklagesachverhalts Seite 2-4. Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und zwei Drittel der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.2.3. Die amtliche Verteidigerin macht für sämtliche Bemühungen einen Stundenansatz von Fr. 240.– geltend. Der Stundenansatz für amtliche Mandate beträgt grundsätzlich Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV). Anwältinnen mit Kenntnissen seltener Sprachen wird ein Ansatz von Fr. 240.– für Bemühungen gewährt, bei denen Übersetzungskosten eingespart werden (z.B. ohne Dolmetscher stattfindende Instruktionsgespräche, Korrespondenz etc.; vgl. Leitfaden amtliche Mandate S. 50). Dementsprechend ist der Ansatz von Fr. 240.– nicht für sämtliche Aufwendungen in Anrechnung zu bringen, sondern nur für die Aufwendungen vom 27. und 28. Januar, 25. März und 1. April 2020 (vgl. Urk. 102/2). Sodann ist für die – noch nicht in der Honorarnote enthaltene – Mitteilung des Urteils an den Beschuldigten (2.5 h) ein Ansatz von Fr. 240.– in Anwendung zu bringen. Damit sind der amtlichen Verteidigung insgesamt Fr. 16'850.– (inkl. MWSt.) als Entschädigung zuzusprechen, was in Anbetracht des Umfangs der Akten und des Umstands, dass die amtliche Verteidigerin erst im Berufungsverfahren dazu gekommen ist, gerade noch als angemessen erscheint.

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10.3. Entschädigungen Beschuldigter

10.3.1. Entschädigung infolge rechtswidriger Haft

10.3.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich ab dem 15. Februar 2018 bis am 9. März 2018 ohne formellen Hafttitel und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO in Haft befunden habe. Entsprechend sei ihm eine Genugtuung von Fr. 4'400.– sowie Schadenersatz für entgangenen Verdienst von Fr. 400.– aus der Staatskasse zuzusprechen, jeweils zuzüglich Zins seit dem 15. Februar 2018 (Urk. 102/1 S. 37 f.).

10.3.1.2. Wie die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2018 feststellte, befand sich der Beschuldigte ab dem 15. Februar 2018 ohne formellen Hafttitel in Haft (Urk. 1/32/60). Mit demselben Beschluss ordnete die III. Strafkammer an, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft verbleibe (Urk. 1/32/60). Am 9. März 2018 wurde die Fortdauer der Haft vom Bezirksgericht Andelfingen rechtmässig angeordnet (Urk. 1/32/63).

10.3.1.3. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Die beschuldigte Person ist unabhängig vom Verfahrensausgang bzw. von ihrem Verhalten für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu entschädigen (BGer-Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1.; BGer-Urteil 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2.).

10.3.1.4. Der Beschuldigte befand sich 22 Tage ohne formellen Hafttitel, und damit rechtswidrig, in Haft. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm diese Hafttage zwar auf die Strafe anzurechnen sind, der Vollzug der Strafe jedoch aufgeschoben worden wäre, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten – nebst der Anrechnung – eine Genugtuung zuzusprechen und die Entschädigung auf -- 67 of 72 -Fr. 100.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt Fr. 2'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2018 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zuzusprechen. Nachdem sich weder aus den Akten ergibt, noch vom Beschuldigten glaubhaft gemacht wird, dass er in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, ist ihm jedoch mangels Schaden kein Schadenersatz zuzusprechen.

10.3.2. Entschädigung infolge Überhaft

10.3.2.1. Nachdem der Beschuldigte 572 Tage Haft erstanden hat, allerdings nur

240 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen sind, ist ihm infolge Überhaft von

332 Tagen eine zusätzliche Genugtuungsentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 431 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Dabei sind die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. OR zu berücksichtigen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 9). Zu betonen ist, dass es sich dabei nicht um unrechtmässige Haft handelt, da diese grundsätzlich rechtmässig angeordnet wurde, indessen im Nachhinein zu lange dauerte (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 21).

10.3.2.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschätzen lässt. Pro Tag Überhaft bringt das Bundesgericht bei kurzer Überhaft grundsätzlich den Richtwert von Fr. 200.– zur Anwendung. Bei längerer Untersuchungshaft ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011,6B_574/2010 mit Hinweisen). Der Richtwert ist somit infolge der vorliegenden längeren Haftdauer zu senken und zudem an die Lebensverhältnisse des in der H._____ wohnhaften Beschuldigten anzupassen. Es rechtfertigt sich somit, pro Tag Überhaft eine Genugtuung von Fr. 150.– auszusprechen. Die Genugtuungsforderung ist zudem ab dem mittleren Verfallstag der Überhaft, namentlich dem 27. Juni 2018, mit 5 % zu verzinsen. Dem Beschuldigten ist somit für die 332 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 49'800.– zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Juni 2018 zuzusprechen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 8 (Zivilansprüche) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 240 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, die als durch Haft geleistet gelten.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia, schwarz, A010390155, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Wiko, A010390144, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

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7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 100.– Auslagen Vorverfahren Fr. 620.– Zeugenentschädigung (1/2) Fr. 54'331.35 Kosten amtliche Verteidigung RAin X2._____

8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'850.– amtliche Verteidigung Fr. 370.– Entschädigung RAin † lic. iur. D. X2._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.

11. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung Fr. 49'800.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Juni 2018 (Überhaft) und Fr. 2'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2018 (rechtswidrige Haft) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

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− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen, betr. Dispositivziffern 5 und 6, − die amtliche Verteidigung für sich und den Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 bezgl. Herausgabefrist. − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. September 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter

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