SB200012
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerruf
19. Juli 2021Deutsch156 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200012-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 19. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ Immobilien AG (vormals B1._____ Holding AG), Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Oktober 2019 (DG180102)
-- 1 of 96 --
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Juli 2018 (Urk. 1 Ordner 1 pag. 000322 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich der unter den folgenden Anklageziffern eingeklagten Sachverhalte: − Anklageziffer d (Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die B._____) und − Anklageziffer e (Einsatz von Personal der B._____ für private Zwecke).
2. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich der unter den folgenden Anklageziffern eingeklagten Sachverhalte wird der Beschuldigte freigesprochen: − Anklageziffer b (Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die B._____), − Anklageziffer c (Bezahlung von privaten Treibstoffrechnungen durch die B._____), − Anklageziffer f (Private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____"), − Anklageziffer g (Umbau der Privatliegenschaft "D._____ … [Strasse]") und − Anklageziffer h (Bezahlung des "Bonus gemäss Vereinbarung").
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 800.– (entsprechend Fr. 144'000.–) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
-- 2 of 96 --
5. Der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 930.– gewährten bedingten Strafvollzuges wird nicht angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Immobilien AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'012.– zuzüglich 5 % Zins ab − 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, − 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20, − 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, zu bezahlen. Im Übrigen (hinsichtlich Anklageziffern b, c, f, g und h) werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ Immobilien AG abgewiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 70.00 Zeugenentschädigung Fr. 106.92 Auslagen Vorverfahren Fr 1'500.00 Kosten Beschwerdeverfahren (UE150191-O) Fr. 2'250.00 Kosten Beschwerdeverfahren (UE170230-O) Fr. 22'926.92 Total
9. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und im Übrigen (sieben Achtel) auf die Gerichtskasse genommen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Immobilien AG für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'349.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
-- 3 of 96 --
11. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 71'988.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe der angefallenen Verteidigungskosten auszurichten.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei, soweit es eine Kostenauflage an den Beschuldigten beinhaltet, aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren die volle Prozessentschädigung von Fr. 82'272.70 zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 69, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 75 S. 1 ff.; sinngemäss)
1. Ziffer 2 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zusätzlich zu Ziffer 1 des Dispositivs der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
-- 4 of 96 --
StGB hinsichtlich der unter den folgenden Anklageziffern eingeklagten Sachverhalte schuldig zu sprechen: - Anklagepunkt b: Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die B._____; - Anklagepunkt c: Bezahlung von privaten Treibstoffrechnungen durch die B._____; - Anklagepunkt f: private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____"; - Anklagepunkt g: Umbau der Privatliegenschaft "D._____ …"; - Anklagepunkt h: Bezahlung des "Bonus gemäss Vereinbarung".
2. Ziffer 3 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei angemessen höher zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zusätzlich zum in Ziffer 6 des Dispositivs zugesprochenen Schadenersatz zu verpflichten, der Privatklägerin folgenden Schadenersatz zu bezahlen: - Anklageziffer b: Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die B._____: Fr. 25'850.–, zzgl. 5% Zins wie folgt: - ab 5.3.2010 auf dem Betrag von Fr. 230.– - ab 17.1.2011 auf dem Betrag von Fr. 5'520.– - ab 4.3.2011 auf dem Betrag von Fr. 230.– - ab 4.1.2012 auf dem Betrag von Fr. 2'760.– - ab 30.3.2012 auf dem Betrag von Fr. 230.– - ab 4.1.2013 auf dem Betrag von Fr. 5'520.– - ab 8.3.2013 auf dem Betrag von Fr. 190.– - ab 20.1.2014 auf dem Betrag von Fr. 5'520.– - ab 21.1.2014 auf dem Betrag von Fr. 150.– -- 5 of 96 -- Anklageziffer c: Bezahlung von privaten Treibstoffrechnungen durch die B._____: Fr. 4'821.50, zzgl. 5% Zins ab 11. April 2014 - Anklageziffer f: private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____": Fr. 7'599.65, zzgl. 5% Zins ab 20. Dezember 2013 - Anklageziffer g: Umbau der Privatliegenschaft "D._____ …": Fr. 243'876.50, zzgl. 5% ab 31. Dezember 2012 - Anklageziffer h: Bezahlung des "Bonus gemäss Vereinbarung": Fr. 108'000.–, zzgl. 5% Zins ab 7. März 2011.
4. Ziffer 9 und Ziffer 10 des Dispositivs seien aufzuheben und es seien die gesamten Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin (zzgl. 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Ziffer 11 des Dispositivs sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei keine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. __________________________________
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil vom 3. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Anklageziffern d und e schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 800.–. Von den übrigen Anklagevorwürfen -- 6 of 96 -(Anklageziffern b, c, f-h) sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten frei und sah vom Widerruf einer am 7. Januar 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe ab. Ferner entschied es über die Zivilforderung der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 60 S. 65 f.).
1.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin meldeten mit Eingaben vom 24. respektive 29. Oktober 2019 rechtzeitig Berufung gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil an (Urk. 52 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichten der erkennenden Kammer später auch fristwahrend je ihre schriftlichen Berufungserklärungen ein (Urk. 57; Urk. 62; Urk. 64; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden innert der mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 angesetzten Frist keine erhoben (Urk. 65; Urk. 67; Urk. 69).
1.3 Unter dem 6. Februar 2020 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss (Urk. 65) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 67 f.).
3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie der Rechtsvertreterin und dem Verwaltungsratspräsidenten der Privatklägerin statt (Prot. II S. 4).
Erwägungen
II.
1.1 Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren einen Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 3, 4, 6 sowie 8 bis 11 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 62; Prot. II S. 4 f., 39). Die Berufung der Privatklägerin zielt auf einen Schuldspruch auch bezogen auf die Anklageziffern b, c sowie f bis h. Ihre Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3, 6 sowie 9 bis 11 des Entscheids des Bezirksgerichtes Winterthur (Urk. 64; Prot. II S. 5 ff.). Der erstinstanzliche Entscheid ist mithin bis auf die Dispositivziffern 5 und 7 formell umfassend angefochten. Dispositivziffer 5 (Verzicht auf Widerruf) gilt allerdings als Teil des Strafpunktes als mitangefochten. Hinsichtlich Dispositivziffer 8 stellt der Beschuldigte trotz Anfechtung keine abweichenden Anträge. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Oktober 2019 ist folg-- 7 of 96 -lich bezüglich der Dispositivziffern 7 (Abweisung Genugtuung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
1.1 Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren einen Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 3, 4, 6 sowie 8 bis 11 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 62; Prot. II S. 4 f., 39). Die Berufung der Privatklägerin zielt auf einen Schuldspruch auch bezogen auf die Anklageziffern b, c sowie f bis h. Ihre Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3, 6 sowie 9 bis 11 des Entscheids des Bezirksgerichtes Winterthur (Urk. 64; Prot. II S. 5 ff.). Der erstinstanzliche Entscheid ist mithin bis auf die Dispositivziffern 5 und 7 formell umfassend angefochten. Dispositivziffer 5 (Verzicht auf Widerruf) gilt allerdings als Teil des Strafpunktes als mitangefochten. Hinsichtlich Dispositivziffer 8 stellt der Beschuldigte trotz Anfechtung keine abweichenden Anträge. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Oktober 2019 ist folg-- 7 of 96 -lich bezüglich der Dispositivziffern 7 (Abweisung Genugtuung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
1.2 Was die Berufung der Privatklägerin betrifft ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion zwar nicht selbständig anfechten, aber zufolge der Anfechtung von Freisprüchen, eine Änderung des Strafmasses beantragen kann (BGE 139 IV 84 E. 1.2), was sie getan hat. Für eine Anfechtung von Dispositivziffer 11 fehlt ihr dagegen die von Art. 382 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Beschwer.
2.1 Die Verteidigung wies vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht darauf hin, dass allfällige Widerhandlungen vor Oktober 2004 verjährt wären und deshalb auf die Anklage zufolge Verjährung nicht einzutreten sei, soweit sie den Zeitraum zwischen dem 1. August 2003 und Oktober 2004 betreffe (Urk. 48 S. 37). Im Berufungsverfahren wiederholt sie den entsprechenden Antrag nicht (Urk. 77 S. 1 ff.). Gleichwohl ist auf den Einwand einzugehen, der Anklageziffer 1 e) betrifft, gemäss welcher der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 durch den unbefugten Einsatz von Personal der Privatklägerin für private Zwecke vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht einen Schaden von jährlich mindestens Fr. 3'000.– verursacht haben soll.
2.2.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB gilt für Delikte, die wie die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Allfällige Widerhandlungen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor dem 3. Oktober 2004 wären folglich verjährt, sofern nicht eine tatbestandliche Handlungseinheit oder eine natürliche Handlungseinheit, die dazu führen würde, dass die Verjährung mit der letzten Tat Ende April 2014 beginnen würde, vorliegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt dabei vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, was etwa auf die Tatbestände des Raubes oder der Misswirtschaft zutrifft, in der vorliegenden -- 8 of 96 -Konstellation aber nicht zur Diskussion steht. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und diese wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehöriges Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen, auch wenn sie aufeinander bezogen sind, ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Das Bundesgericht hat eine genügende zeitlicher Nähe etwa verneint, als zwischen Vorbereitungshandlungen und einer Geiselnahme mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3), als ein Täter geldwerte Vorteile eines Unternehmens in einem Abstand von zwei Jahren annahm (BGE 139 IV 62 E. 1.3.1), bei jährlich durch positives Tun erfülltem Tatbestand (BGE 131 IV 83 E. 2.4.6) oder bei drei Betrügen, die in Abständen von fünf und drei Tagen begangen wurden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 [zusätzlich war die notwendige örtliche Nähe für eine natürliche Handlungseinheit nicht gegeben).
2.2.2 Die Vorinstanz hat eine natürliche Handlungseinheit mit der Begründung bejaht, dass das in der Anklageschrift geschilderte Anweisen des Mitarbeiters der B._____ (Privatklägerin), E._____, auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruhe, über die gesamte Deliktsdauer von diesem getragen werde und zudem ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben sei, da der Mitarbeiter der Privatklägerin während mehrerer Stunden pro Jahr und über mehrere Jahre hinweg kontinuierlich private Arbeiten des Beschuldigten in den Räumlichkeiten der Privatklägerin erledigt haben solle (Urk. 60 E. II.2.).
2.3.1 Gefolgt werden kann der Vorinstanz allenfalls noch, soweit sie von einem auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruhenden und getragenen Geschehen mit räumlichem Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung ausgeht. Die Buchhaltung im Mandat Dr. med. F.______ (Mandat F._____) wurde, nachdem der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen zusammen mit G._____ auf die Idee gekommen war, dass die Betreuung der Buchhaltung F._____ etwas Interessantes für E._____ wäre und die Idee so umgesetzt wurde (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060021), von letzterem ununterbrochen und ausschliesslich (Urk. 1 Ord-- 9 of 96 -ner 3, pag. 060049) in den Räumlichkeiten der Privatklägerin geführt. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz hingegen, wenn sie einen genügenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den inkriminierten Einsätzen von E._____ für das Mandat F._____ annimmt. Nach Schätzung des Beschuldigten beanspruchte das Mandat E._____ zwei bis drei Tage (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060049). Von E._____ für die Jahre 2012 und 2013 erstellte Stundenlisten (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060116 f.) zeigen, dass er in diesen Jahren tatsächlich gut 30 Stunden mit dem Mandat beschäftigt war. Die Arbeiten verteilte sich dabei nicht über das ganze Jahr, sondern fielen im Jahr 2012 zwischen dem 26. April und dem 25. Juli und im Jahr 2013 zwischen dem 19. Juni und dem 20. November an. E._____ konnte als Zeuge zwar nicht mehr sicher sagen, ob die Auflistungen seinen Zeitaufwand abschliessend darstellen (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070100). Allerdings schätzte er seinen Arbeitsaufwand bevor er mit den Stundenlisten konfrontiert worden war, auf nicht wesentlich höhere "plus minus" 32 bis 35 Stunden pro Jahr (a.a.O., pag. 070099), so dass kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit der Stundenlisten zu zweifeln. Es steht damit fest, dass er die inkriminierten Arbeiten im Mandat F._____ in den Jahren 2012 und 2013 in jährlichen Blöcken mit einem zeitlichen Abstand von gegen einem Jahr erledigte. Für die weiteren Gegenstand der Anklage bildenden Jahre liegen diesbezüglich zwar keine konkreten Angaben vor. Es fehlen aber auch Hinweise darauf, dass es sich in diesen anders verhielt. Zwar ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie von G._____ und E._____ erstellt, dass die zu verbuchenden Belege über das Jahr verteilt immer wieder paketweise in den Büroräumen der Privatklägerin eintrafen (Prot. II S. 24; Urk. 1 Ordner 4, pag. 070097 und pag. 070185). Dass E._____ die eingetroffenen Belege jeweils sofort buchte, ergibt sich daraus jedoch nicht und ist auch unter praktischen Gesichtspunkten nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles andere als zwingend. Es ist mithin für den gesamten Anklagezeitraum davon auszugehen, dass E._____ die inkriminierten Arbeiten im Mandat F._____ in jährlichen Blöcken mit einem zeitlichen Abstand von jedenfalls gegen einem Jahr erledigte. Das hat zur Konsequenz, dass zwar die jeweils in einem Jahr im Zusammenhang mit der jährlichen Buchhaltung von Dr. med. F._____ erledigten -- 10 of 96 -Arbeiten als natürliche Handlungseinheit zu betrachten sind, eine Handlungseinheit zwischen den jährlichen Taten aber zu verneinen ist.
2.3.2 Allfällige Widerhandlungen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor dem 3. Oktober 2004 sind mithin verjährt. Das Verfahren ist insoweit einzustellen.
3.1 Die Privatklägerin hält im Berufungsverfahren an ihrem Beweisantrag fest, es sei H._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 64 S. 4; Prot. II. S. 36). Zur Begründung führte sie in ihrer Berufungserklärung an, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung erachteten die Aussagen von I._____ als insgesamt unglaubhaft und von den Instruktionen von H._____ beeinflusst. Das erstinstanzliche Gericht bejahe zwar in der Folge die Glaubwürdigkeit von I._____. Hingegen habe es hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erhebliche Zweifel angebracht und sich dabei insbesondere auf die von J._____ zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach sie im April oder Mai 2015 Zeugin eines Gesprächs zwischen H._____ und I._____ geworden sei, gestützt. Dabei habe hauptsächlich H._____ gesprochen und I._____ habe jeweils bestätigende Aussagen gemacht wie "ja, ich habe verstanden" oder "ich sage, ich weiss es nicht" und "ich sage, ich weiss von nichts". Auch sei es um eine Frau gegangen, wobei I._____ gesagt habe, "ich sage, ich kenne sie nicht". Sie, J._____, habe den Eindruck gehabt, es habe sich um eine Instruktion gehandelt. Das Gericht habe die Aussage der Zeugin J._____ als widerspruchsfrei und glaubhaft beurteilt. Insbesondere deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zeugin ein Interesse daran haben könnte, die Glaubhaftigkeit ihres Vaters zu unterminieren oder gar den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu beeinflussen. Die Aussagen und das Aussageverhalten der Zeugin J._____ seien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zentral. Mit ihren Vorwürfen an die Adresse von H._____ sei dieser im Vorverfahren nie konfrontiert worden. H._____ sei daher im Berufungsverfahren diesbezüglich als Zeuge zu befragen wie auch zum Verhältnis von ihm und I._____ zur Zeugin J._____ in den Jahren 2017 und 2018. Zudem habe die Staatsanwaltschaft H._____ zur Strafanzeige als Ganzes lediglich als Auskunftsperson in Abwesenheit des Beschuldigten befragt, weshalb die Beweiserhebung -- 11 of 96 -unvollständig gewesen und gemäss Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen sei (Urk. 64 S. 4 f.).
3.2 Es trifft zu, dass H._____ einzig im Rahmen der Vorermittlung in Abwesenheit des Beschuldigten polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 1 Ordner 4, pag. 092002-092018 und pag. 092024-092031). Seine damals gemachten Aussagen sind mangels Konfrontation zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Weiter ist richtig, dass er bis heute nicht mit den Aussagen von J._____ konfrontiert und zu allfälligen innerfamiliären Spannungen befragt wurde. Wie zu zeigen ist, würde sich am Ausgang des Verfahrens aber nichts ändern, wenn H._____ seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als Zeuge bekräftigen, die Aussagen von J._____ bestreiten und ihr (als Folge innerfamiliärer Spannungen und ihrer Frustration über ihre Schlechterstellung im Nachlass ihrer Eltern; vgl. Urk. 75 S. 8-17) ein Interesse daran unterstellen würde, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ und H._____ in Frage zu stellen. Die Einvernahme von H._____ als Zeuge im Rahmen des Berufungsverfahren ist daher entbehrlich.
4.1 Die Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens keine zusätzlichen Beweisanträge (Prot. II S. 35). Im Rahmen ihres Parteivortrags reichte sie dann als Belege für unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachte Ausführungen diverse Unterlagen ein (Urk. 75 S. 3-20; Urk. 76/1-7). Der Beschuldigte beantragt, diese als verspätet aus dem Recht zu weisen Prot. II S. 36).
4.2 Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge - Noven vorbehalten - bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (Art. 345 StPO). Ob sich diese Bestimmung auch auf Urkunden bezieht, die sofort vorgelegt werden und daher kein Tätigwerden des Gerichts zwecks Erhebung des Beweises erfordern, ist ungeklärt. Die Kammer toleriert das Einlegen von Urkunden im Rahmen des Plädoyers jedenfalls. Ein Abweichen von dieser Usanz ist vorliegend -- 12 of 96 -nicht angezeigt, zumal die neu eingelegten Urkunden einzig dazu dienen, im Plädoyer aufgestellte Behauptungen zu unterlegen und das Berufungsgericht gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen könnte, wenn sie diese Behauptungen als für die Urteilsfindung relevant befinden würde. Die von der Privatklägerin im Rahmen ihres Plädoyers eingereichten Urkunden sind daher nicht aus dem Recht zu weisen, vermögen am Ergebnis - wie zu zeigen ist - aber auch nichts (zu Lasten) des Beschuldigten zu ändern.
III.
1.1 Der Beschuldigte war ab 1983 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 19. Mai 2014 für die Privatklägerin tätig, ab dem 1. Juli 1995 als Mitglied der Geschäftsleitung und seit Januar 2003 als Geschäftsführer. Gemäss Anklageschrift vom 26. Juli 2018 soll er die aus seiner Stellung als Geschäftsführer fliessende Pflicht, das vorhandene Vermögen der Privatklägerin zu wahren und geschäftsmässig unbegründeten Aufwand zu vermeiden, im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 kurz zusammengefasst verletzt haben, indem er private Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigung (Anklagepunkt 1. b), private Treibstoffrechnungen (Anklagepunkt 1. c), private Motofahrzeugversicherungen und ein Aston Martin Cover (Anklagepunkt 1. d), private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____" (Anklagepunkt 1. f) und Rechnungen für Umbauarbeiten an seiner Privatliegenschaft (Anklagepunkt 1. g) durch die Privatklägerin habe bezahlen lassen sowie Personal der Privatklägerin für private Zwecke eingesetzt (Anklagepunkt 1. e) und der K._____ AG einen nicht gerechtfertigten Bonus zulasten der Privatklägerin habe bezahlen lassen (Anklagepunkt 1. h) und so der Gesellschaft in Bereicherungsabsicht finanziellen Schaden in der Höhe von insgesamt mehreren hunderttausend Franken zugefügt habe (Urk. 000322-000342). Er soll sich dadurch der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben.
-- 13 of 96 --
1.2.1 Durch das Untersuchungsergebnis erstellt und unbestritten ist, dass dem Beschuldigten mit Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 (Urk. 1 Ordner 2, pag. 011101-011105) die gesamte Geschäftsführung der Privatklägerin übertragen wurde. Im Einzelnen wurde sein Tätigkeits-, Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie seine Zeichnungsberechtigung gemäss Geschäftsführervertrag durch die Statuten, das Organisationsreglement (Urk. 1 Ordner 4, pag. 091036-
091041 [mit Änderungen per 19. Mai 2014] = Urk. 1 Ordner 2, pag. 011206-
011211 [Originalfassung]) und das Funktionendiagramm der Gesellschaft (vgl. Urk. 1 Ordner 4, pag. 091042-091045 [mit Änderungen per 19. Mai 2014]) bestimmt und umfasste insbesondere den Vorsitz der Geschäftsleitung, die administrative und finanzielle Führung und Kontrolle, die Erstellung und Einhaltung des Budgets, die Erstellung und Durchsetzung der Jahresziele sowie die Personalführung und -ausbildung samt Qualifikationswesen. Die Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten richtete sich nach dem Unterschriftenreglement der Privatklägerin (Urk. 1 Ordner 4, pag. 091046-091048 [mit Änderungen per 19. Mai 2014]). Im Handelsregister war er im anklagegegenständlichen Zeitraum als deren Einzelzeichnungsberechtigter eingetragen (Urk. 1 Ordner 2, pag. 011096-011100). Weiter verfügte die Privatklägerin seit dem 1. Januar 2007 u.a. über ein vom kantonalen Steueramt genehmigtes allgemeines Spesenreglement (Urk. 1 Ordner 5, pag.130157-130165 = Urk. 1 Ordner 6, pag. 210005-210013) und ab dem 1. Januar 2011 über ein Spesenzusatzreglement für leitende Angestellte (Urk. 1 Ordner 6, pag. 210017-210020), das gemäss dem Wortlaut von dessen Ziffer 1 und 2 in Kombination mit dem allgemeinen Spesenreglement auch für den Geschäftsführer Geltung beanspruchte. Die Spesenreglemente liegen dem Anklagevorwurf allerdings nicht zugrunde; die Pflichten des Beschuldigten werden in der Anklage einzig bezugnehmend auf den Geschäftsführervertrag, das Organisationsreglement, das Funktionendiagramm und die Unterschriftenregelung umschrieben (vgl. Urk. 1 Ordner, pag. 000322 ff.). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. III.6.2.1 und III.6.3.1 nachfolgend).
1.2.2 Mit der Stellung als Geschäftsführer war, was der Beschuldigte auch ohne Weiteres eingesteht, die Pflicht verbunden, das vorhandene Vermögen der Privatklägerin zu wahren und geschäftsmässig unbegründeten Aufwand zu vermei-
-- 14 of 96 --
den (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060237; Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch bis heute konsequent, seine Pflichten als Geschäftsführer vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht verletzt zu haben. Er räumt zwar ein, dass die Kosten der privaten Motorfahrzeugversicherungen und ein Aston Martin Cover (Anklagepunkt
1. d) nicht über die Privatklägerin hätten abgerechnet werden dürfen. Dabei habe es sich jedoch um ein Versehen gehandelt (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060008 ff.,
060015 f., 060038 f., 060152 ff., 060245; Prot. I S. 44 ff.; Prot. II S. 22). Im Übrigen habe er (zusammengefasst) im Rahmen seiner Kompetenzen und gemäss der damaligen Firmenkultur pragmatisch und im Sinne der Privatklägerin gehandelt bzw. habe sein Handeln auf mündlichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem damaligen Patron der Privatklägerin, I._____, beruht und den damaligen Usanzen entsprochen. Er habe immer die Interessen der Privatklägerin im Blick gehabt und ihr nie Schaden zufügen wollen. Was die Kosten des Umbaus seiner Privatliegenschaft betreffe, sei er zudem gewillt gewesen, den Minussaldo des Kontokorrentkontos vereinbarungsgemäss nach Abschluss des Umbaus auszugleichen, wobei er auch während der gesamten Umbauphase immer über ein Barvermögen verfügt, das es ihm jederzeit erlaubt hätte, den Minussaldo auszugleichen. Entsprechend weist er die Anklagevorwürfe auch im Berufungsverfahren zurück (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060001-060249, 060255-060282; Prot. I S. 69 ff.; Prot. II S. 13 ff.).
2.1 Die Vorinstanz hat zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und
3 StGB Ausführungen gemacht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 60 E. III.1.). Zusammengefasst erfüllt den Tatbestand u.a., wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass das Vermögen des anderen zumindest vorübergehend geschädigt wird.
2.2 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht dabei in der Verletzung der besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich einzelner Geschäfte
-- 15 of 96 --
treffen. Der Inhalt der Pflichten wird von Art. 158 StGB nicht umschrieben, sondern ergibt sich aus dem Grundgeschäft (BGE 142 IV 346) bzw. den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, den Statuten, Reglementen, Beschlüssen der Generalversammlung, dem Gesellschaftszweck oder branchenspezifischen Usanzen. Deren Inhalt ist im Streitfall zivilrechtlichen Grundsätzen folgend durch Auslegung zu ermitteln. Massgeblich ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Lässt sich dieser nicht ermitteln, sind Erklärung und Vereinbarung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste (vgl. statt vieler BGE 4A_683/2011 E. 5.1; für formbedürftige Verträge BGE 122 III 361). Als relevante Pflichtwidrigkeiten kommen etwa der Einsatz von Angestellten eines Betriebs in erheblichem Umfang für eigene Geschäfte (BGE 81 IV 276), die gegen den Willen des Geschäftsherrn vorgenommene Abrechnung privater Aufwände über das Unternehmen oder das Verursachen geschäftsmässig unbegründeten Aufwandes in Frage. Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet war, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Geschäftsführer über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 6B_473/2011 E. 1.2.2; BGE 6S.327/2000 E. 3a). Strafrechtlich relevant sind allerdings nur direktoder eventualvorsätzlich begangene Pflichtwidrigkeiten. Bloss (grob-)fahrlässige Pflichtverletzungen bleiben straflos. Der Vorsatz muss sich überdies auch auf den Erfolg und den zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden bestehenden Kausalzusammenhang beziehen. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen (BGE 6B_1020/2015 E. 1.4.2).
3.1 Während vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschuldigten in seiner Funktion die Sorge für das fremde Vermögen der Privatklägerin übertragen war, das er selbständig und in fremdem Interesse zu verwalten hatte, er also Geschäftsführer im Sinne der Bestimmung war, gehen die Auffassungen über den Inhalt seiner Pflichten und allfällige Tathandlungen auseinander, wobei teilweise auch subjektive Tatbestandselemente von der Kontroverse erfasst sind. Auf die diesbezüglichen Standpunkte der Privatklägerin und des Beschuldigten wird im -- 16 of 96 -Folgenden hinsichtlich der einzelnen Gegenstand der Anklage bildenden Zahlungen einzugehen sein. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass den konträren Standpunkten der Parteien grundlegend verschiedene Vorstellungen vom geschäftlichen Alltag der Privatklägerin im anklagerelevanten Zeitraum zugrunde liegen. Die Privatklägerin besteht darauf, dass der Beschuldigte Geschäftsführer mit klar geregelten Pflichten gewesen sei, die er in strafrechtlich relevanter Weise verletzt und dadurch bewirkt habe, dass sie an ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Es gehe im vorliegenden Verfahren um vorsätzlich begangene Kompetenzanmassungen, Kompetenzüberschreitungen und Kompetenzmissbrauch des Beschuldigten in seiner Funktion als Geschäftsführer zu seinem finanziellen Vorteil und zum finanziellen Nachteil seiner Arbeitgeberin. Der Beschuldigte habe sich als Patron der Privatklägerin gefühlt, dauernd seine privaten Interessen mit den geschäftlichen Interessen der Privatklägerin vermischt und eine Selbstbedienungsmentalität gepflegt. Die behaupteten Absprachen mit I._____ habe es nicht gegeben (Urk. 46 S. 17 ff.; Urk. 75 S. 18, 20, 21 ff.). Der Beschuldigte und die Verteidigung legen demgegenüber dar, dass das Verhältnis zwischen I._____ und dem Beschuldigten auf gegenseitigem Vertrauen und mündlichen Absprachen beruht habe (Urk. 48 S. 19; Urk. 77 S. 3 [Verweis auf Urk. 48]; Prot. II S. 13 ff.). I._____ sei jahrzehntelang der Patron der Privatklägerin gewesen und habe den Kurs stets klar vorgegeben. Sein Wort sei quasi Gesetz gewesen. Was er gesagt habe, habe gegolten, und zwar unabhängig davon, ob abweichende Schriftlichkeit bestanden habe oder nicht (Urk. 48 S. 10). Vertragliche Grundlagen wie der Geschäftsführervertrag, das Organisationsreglement, Funktionendiagramm und Unterschriftenreglement seien das eine gewesen; der für seine Autorität und Grosszügigkeit bekannte I._____ habe sich darum nicht geschert, wenn er der Meinung gewesen sei, dass eine andere Lösung richtiger gewesen sei, notabene ohne jede Schriftlichkeiten. Vieles, was I._____ mit dem Beschuldigten festgelegt habe, habe auf kurzen Entscheidwegen und gegenseitigem Vertrauen beruht. Schriftlichkeiten hätten beide für nicht wichtig bzw. nötig befunden, soweit es bilaterale Absprachen betroffen habe. Bei der Beweiswürdigung sei auf die damals gelebte Kultur bzw. die damals gültige Handlungsrichtlinien abzustellen. Es dürfe keine ex-post Betrachtung anhand der nun durch H._____ geprägten Vorstellungen der -- 17 of 96 -Privatklägerin erfolgen. Stelle man die angeklagten Sachverhalte in einen zeitlichen und inhaltlichen Gesamtzusammenhang, so sei augenfällig, dass die Verhältnisse, das Arbeitsklima, die Zusammenarbeit und die in der Privatklägerin gelebte Firmenkultur unter der Ägide von I._____ eine ganz andere gewesen sei als danach. Daran ändere nichts, dass I._____ in seiner einzigen Einvernahme in dieser Untersuchung vom 28. Mai 2015 kein gutes Haar am Beschuldigten gelassen habe. Erstens hätte diese Zusammenarbeit, wenn es so gewesen wäre, niemals über einen Zeitraum von 30 Jahren gedauert und zweitens sei evident, dass I._____ anlässlich der Einvernahme in hohem Mass instrumentalisiert gewesen sei und ausgesagt habe, was ihm von dritter Seite aufgetragen worden sei (Urk. 48 S. 17; Urk. 78 S. 2 f.). Die Privatklägerin weist auch im Berufungsverfahren zurück, dass es sich bei den strafrechtlichen Vorwürfen um einen ungerechtfertigten persönlichen Angriff von H._____ auf den Beschuldigten handle und I._____ von H._____ instrumentalisiert worden sei (Urk. 75 S. 3 ff.). Sie betont, dass es im vorliegenden Strafverfahren um die ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten und nicht um die Person von H._____ gehe, der nun seit sieben Jahren versuche, die unternehmerische Hinterlassenschaft des ehemaligen Geschäftsführers ins Lot zu bringen (Urk. 75 S. 4).
3.2.1 Die Verhältnisse wurden im anklagerelevanten Zeitraum seitens der Privatklägerin von I._____ geprägt, der bis ins hohe Alter von über 90 Jahren als Gründer und Patron deren Geschicke bestimmte und in seiner formellen Stellung als Verwaltungsratspräsident der Privatklägerin gemäss Art. 16 lit. c des Organisationsreglements auch zuständig für die laufende Überwachung der Geschäftsführung und Berichterstattung war. Wie sich aus den Ausführungen der Privatklägerin im Berufungsverfahren ergibt, hatte er zwar im Rahmen eines innerfamiliär geheim gehaltenen Arrangements bereits im Jahr 2009 H._____ als seinen Nachfolger bestimmt und ihm die meisten Aktien der Privatklägerin zu Eigentum übertragen (Urk. 75 S. 8 ff.), wollte aber weiterhin uneingeschränkt als Patron handeln und beanspruchte die finanziellen Früchte der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin im Rahmen einer Nutzniessung für sich und seine Ehefrau. H._____ billigte er erst kurz vor der fristlosen Entlassung des Beschuldigten (vermehrten) Einfluss auf das operative Geschäft der Privatklägerin zu (Urk. 75 S. 8 ff.; vgl. auch nach-- 18 of 96 -folgend E. III.3.2.2). Seine Stellung als Patron und Verwaltungsratspräsident wurde, was deren Bedeutung zeigt, von allen Beteiligten selbst nach dem Bekanntwerden der Vorgänge, die die Privatklägerin zur Strafanzeige gegen den Beschuldigten veranlasste, zumindest formell weiterhin respektiert; im Rahmen der Anpassung des Organisationsreglements und des Funktionendiagramms der Privatklägerin per 19. Mai 2014 blieb sie unangetastet.
3.2.2 H._____ war im anklagerelevanten Zeitraum zwar Eigentümer der meisten Aktien und Verwaltungsrat der Privatklägerin. Sein Einfluss auf Geschäftspolitik und Firmenkultur war aber zufolge der beschriebenen bestimmenden Stellung von I._____ stark begrenzt. Eine faktische Führungsrolle übernahm er (gemäss Darstellung der Privatklägerin auf Wunsch von I._____ im Zusammenhang mit festgestellten Kompetenzüberschreitungen des Beschuldigten) erst im Rahmen der Ereignisse, die zur Strafanzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten führten. Mit der Umorganisation per 19. Mai 2014 wurde seine Position auch formell gestärkt, indem er die Aufgaben des Beschuldigten übernahm (vgl. auch Urk. 1 Ordner 4, pag. 092002). Er schaute sich die Tätigkeit des Beschuldigten genauer an, stellte firmenintern und in Gesprächen mit Dritten Nachforschungen an (vgl. Urk. 1 Ordner 1, pag. 000012 mit Verweis auf pag. 000037 f.) und unterzeichnete in der Folge die Strafanzeige gegen den Beschuldigten für die Privatklägerin und bestimmt zweifelsohne das bis heute hartnäckige straf- und zivilrechtliche Vorgehen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten. H._____ steht damit zwar, darin ist der Privatklägerin zu folgen, nicht im Zentrum des vorliegenden Strafverfahrens: Er ist weder Beschuldigter noch bestimmte er den Kurs der Privatklägerin im anklagerelevanten Zeitraum. Allerdings ist er aus den Vorgängen, die die Privatklägerin schliesslich zur Strafanzeige gegen den Beschuldigten veranlassten und für die Beweiswürdigung relevant sind, nicht wegzudenken. Seine Rolle, Interessen und Vorstellungen können daher nicht unbeachtet bleiben. Darauf wird zurückzukommen sein.
3.3 An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass sich die Firmenkultur und die Ausrichtung des operativen Geschäfts der Privatklägerin unter H._____ tatsächlich änderten und nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit der Neuaus-
-- 19 of 96 --
richtung auch Vorstellungen von I._____ "korrigiert" wurden. Bezogen auf die Firmenkultur ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Aussagen von G._____, dem langjährigen CFO der Privatklägerin, und jenen von E._____, dem Leiter der Immobilienbuchhaltung. Beide hatten das Unternehmen im Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage verlassen. G._____ begründete seine Kündigung u.a. damit dass "es eine andere Führungskonstellation und ein anderes Teamklima" gegeben habe und er gewisse strategische und personelle Entscheide nicht mehr habe nachvollziehen und vertreten können (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070170). E._____ gab an, u.a. deshalb gekündigt zu haben, weil die Veränderung in der Führung der Privatkläger, also der Wechsel vom Beschuldigten zu H._____, nicht ganz so einfach gewesen sei. Es habe einen anderen Führungsstil gegeben, das habe für ihn nicht unbedingt gestimmt (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070090). Was die Ausrichtung des operativen Geschäfts betrifft, ergeben sich die von H._____ verfolgten Veränderungen aus den Ausführungen der Privatklägerin im Berufungsverfahren. Dabei stellt sie diese zwar als notwendige Reaktion auf die Anmassungen des Beschuldigten dar und behauptet, I._____, der sich vom Beschuldigten hintergangen gesehen habe, habe diese mitgetragen (vgl. Urk. 75 S. 4 ff.). Diese Behauptung ist allerdings zu relativieren: Zwar ist es ohne weiteres möglich, dass Wertberichtigungen und Rückstellungen angesichts des Zustandes der zum Portfolio der Privatklägerin gehörenden Einkaufszentren, Bürogebäude, Wohnungen, Hotels und Tiefgaragen wirtschaftlich inzwischen ein Gebot der Stunde waren. Den Beschuldigten für eine allenfalls vornehmlich auf Rendite gerichtete Geschäftspolitik der Vergangenheit allein verantwortlich zu machen, wie das die Privatklägerin tut, geht allerdings fehl, zumal sie einräumt, dass I._____ gute Geschäftsergebnisse und hohe Dividenden wichtig waren (Urk. 75 S. 6) und auch der übrige Verwaltungsrat lange keinen Handlungsbedarf sah. Vielmehr ist schlicht zu konstatieren, dass mit der Ablösung des Beschuldigten als Geschäftsführer durch H._____ de facto die Unternehmensnachfolge innerhalb des Familienunternehmens vollzogen und das operative Geschäft neu auf eine nachhaltige Immobilienbewirtschaftung ausgerichtet wurde. Ob I._____ diesen Strategiewechsel mittrug, ist im vorliegenden Kontext nicht von Belang. Entscheidend ist, dass er davor andere Prioritäten setzte. Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten dessen ungeachtet -- 20 of 96 -als alleinigen Verantwortlichen für alle allfälligen Missstände darstellt, nährt das die Vermutung, dass der Generationenwechsel an der Spitze des Unternehmens unter möglichster Schonung von I._____ erfolgen sollte. Dass dabei die Gefahr einer (allenfalls auch unbewussten) Idealisierung der Vorgehensweise des Patrons bestand, die dazu führte, dass die Privatklägerin Grenzüberschreitungen des Beschuldigten ortet, wo Absprachen zwischen Letzterem und I._____ bestanden oder I._____ dem Beschuldigten in Kenntnis der Umstände freie Hand liess und Grosszügigkeit zeigte, weil er seinen Fokus auf das ihn befriedigende Ergebnis (Dividende) des Tätigwerdens des Beschuldigten legte, liegt auf der Hand. Umgekehrt ist zu betonen, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte innerhalb der Privatklägerin eine im anklagerelevanten Zeitraum anerkannte und wichtige Funktion ausübte (Urk. 78 S. 19), nicht zwingend folgt, dass er sich keiner strafrechtlich relevanten Verfehlungen zuschulden kommen liess.
4.1. Nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1 Ordner 4, pag. 060008060254; Prot. I S. 23 ff.; Prot. II S. 13 ff.) wurden im vorliegenden Verfahren Aussagen von L._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070001-070013), M._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070020-070038), Dr. med. dent. F._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070073-070085), E._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070086-070103), G._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070166-070191 und pag. 091001-091033), N._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070227-070231), O._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070232070241), J._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070243-070254), I._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag 080001-080021) und H._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 092001-092018 und pag. 092023-092032) erhoben. L._____, M._____, Dr. med. dent. F._____, E._____, G._____, N._____, O._____, J._____ und I._____ wurden alle (auch) in Gegenwart des Beschuldigten als Zeugen bzw. Auskunftsperson einvernommen. Ihre Aussagen sind daher ohne weiteres auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. H._____ wurde, wie bereits erwähnt, einzig im Rahmen der Vorermittlung befragt. Eine Konfrontation mit dem Beschuldigten hat nicht stattgefunden. Seine Aussagen sind daher zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar. Soweit auf sie nachfolgend potentiell zu Lasten des Beschuldigten Bezug genommen wird, erfolgt dies im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung unter der Annahme, -- 21 of 96 -dass er seine Aussagen auch als Auskunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten wiederholen würde.
4.2 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung ein ebenso offensichtliches wie legitimes Interesse an einer für ihn möglichst günstigen Sachverhaltsdarstellung hat. Für ihn gilt jedoch wie für alle Aussagenden, dass das entscheidende Kriterium für den Beweiswert von Aussagen nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen ist. Auf die inhaltliche Überzeugungskraft der einzelnen Aussagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Zusammenhang mit den einzelnen Anklagesachverhalten einzugehen sein. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass seine Angaben keine Auffälligkeiten aufweisen, die sie insgesamt unabhängig vom weiteren Beweisergebnis grundsätzlich in Frage stellen würden.
4.3. I._____ war im Zeitpunkt seiner einzigen Einvernahme am 28. Mai 2015 93 Jahre alt. Ab dem 1. Oktober 2016 war er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner körperlichen Gebrechen und den psychischen Belastungen aufgrund des Todes seiner Ehefrau nicht mehr einvernahmefähig (Urk. 1 Ordner 5, pag. 130135). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass I._____ bei seiner einzigen Befragung urteilsunfähig war. Hingegen ergeben sich aus seinem damaligen Aussagenverhalten Hinweise auf altersbedingte kognitive Einschränkungen und eine damit einhergehende Neigung, sich an der Einschätzung Dritter zu orientieren und seine Aussagen danach auszurichten: Seine Aussagen wirken fahrig, bruchstückhaft und undifferenziert. Sein verlorenes Vertrauen in den Beschuldigten begründete er mit "wüsten Sachen", die er gehört habe, die ihm zugetragen worden seien und wie er orientiert worden sei. Genauere Angaben machte er von sich aus nicht. Die Frage danach, von wem ihm "wüste Sachen" zugetragen worden seien, beantwortete er erst auf wiederholte Frage mit "von unserem Kontrolleur", ohne den Namen nennen zu können. Dagegen qualifizierte er das Verhalten des Beschuldigten eindeutig: dieser habe in seinen Augen wohl gemeint, er sei der Führer der Privatklägerin und könne machen, was er wolle. Zudem behauptete er, ungeachtet der jahrzehntelangen Zusammenarbeit mit -- 22 of 96 -dem Beschuldigten, dieser habe keinen Franken in die Firma gebracht, sondern sie hätten viele Millionen wegen ihm verloren. Auf die Frage, um was für "wüste Sachen" es gehe, erwähnte I._____, der Beschuldigte habe sich von der Firma Autos kaufen und verkaufen lassen, wobei seine Schilderung im Einzelnen reichlich wirr blieb, aber deutlich darauf fokussiert war, relevante Kenntnisse seinerseits über die vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuge zu negieren. Die Schilderung betreffend Fahrzeuge ging in der Folge nahtlos zum Thema "Haus" über, wobei er diese einleitend mit der wertenden Bemerkung verband, dass der Unterschied zwischen ihm und dem Beschuldigten sei, dass er immer arbeite und der Beschuldigte immer auf Fussballplätzen oder anderswo sei. Weshalb er trotz dieser Erkenntnis jahrelang am Beschuldigten als Geschäftsführer festgehalten und diesem das fragliche Haus auch noch verkauft und dabei eine Restschuld von Fr. 285'000.– stehengelassen hatte, erschliesst sich nicht. Vielmehr zeigen sich hier Hinweise darauf, dass das Verhältnis von I._____ zum Beschuldigten tatsächlich jahrelang dasjenige eines Patrons war, der seinem Geschäftsführer mit Wohlwollen und einer gewissen Grosszügigkeit auch in finanzieller Hinsicht begegnete, I._____ aber zu einer differenzierten Darstellung des Vorher und Nachher nicht in der Lage war. Als "wüste Sache", nach der gefragt worden war, entpuppte sich der Umstand, dass der Beschuldigte die Restschuld von Fr. 285'000.– noch nicht bezahlt habe (Urk. 1 Ordner 4, pag. 080002-080004). Einfache Fragen verunsicherten ihn offensichtlich. So beantwortete er die Frage, ob er Kenntnis von der vorliegenden Strafanzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten habe, mit: "Ich nehme an, dass man mir das gesagt hat". Die Anschlussfrage, was er davon wisse, quittierte er damit, dass ihm dazu Fragen gestellt werden müssten (a.a.O, pag. 080006). Eine differenzierte Auskunft dazu, wie sich seine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten gestaltet habe, konnte er nicht geben, sondern beschränkt sich darauf zu deponieren, dass sie am Anfang sehr gut gewesen sei. Dann seien Sachen gekommen, wo er nicht verstanden habe, wieso man sie ihm nicht gesagt habe und er habe solche Sachen von Dritten entgegennehmen müssen. Dann habe er langsam das Vertrauen verloren (a.a.O., pag. 080007). Die konkrete Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten reduzierte sich, trotz jahrelangen Erlebens darauf, dass der Beschuldigte und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung zu -- 23 of 96 -ihm hätten kommen müssen, viel mündlich besprochen, aber leider nicht in einem Bericht festgehalten worden sei (a.a.O., pag. 080008). Dass er damit im Ergebnis die Darstellung des Beschuldigten stützte, wonach ihr Verhältnis auf Mündlichkeit beruht habe, entging ihm dabei wohl. Als er gegen Ende der Einvernahme konkret auf die vom Beschuldigten behaupteten regelmässigen Sitzungen, an denen er mit I._____ geschäftlich relevante Punkte besprochen worden seien, wobei Entscheide in der Regel nicht schriftlich festgehalten worden seien (was G._____ bezogen auf die Sitzungen, an denen er dabei war, ebenfalls aussagte, vgl. Urk. 1 Ordner 3, pag. 070190), angesprochen wurde, wies er jedenfalls alles zurück und folgte damit einer undifferenzierten Linie, die es ihm erlaubte, die Tätigkeit des Beschuldigten generell in Zweifel zu ziehen. Er unterstützte damit den von der Privatklägerin in der Strafanzeige vertretenen Standpunkt, ohne seine vorgetragene Bewertung im Einzelnen zu begründen. Zu einer eigenständigen, differenzierten Darstellung war er offensichtlich nicht mehr in der Lage, sondern richtete seine Aussagen nach der Bewertung von H._____ und weiterer Verwaltungsratsmitglieder aus. Ein Vorwurf, der gezielten Instrumentalisierung von I._____ namentlich durch H._____ ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Es kann daher auch offenbleiben, was von der Aussage von J._____ zu halten ist, die über ein Telefongespräch berichtete, das sie als Instruktion von I._____ durch H._____ interpretierte. Es ist auch ohne Weiteres denkbar, das I._____ sich auf Vertrauenspersonen und ihre Einschätzung verliess und seine Aussagen danach ausrichtete, weil er altersbedingte Schwächen sich selber, seiner Umgebung und den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nicht eingestehen wollte oder konnte. Im Ergebnis ändert das allerdings nichts daran, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass I._____ im Zeitpunkt seiner Einvernahme noch über ein intaktes Erinnerungsvermögen bzw. die Fähigkeit verfügte, Erinnerungen verfälschenden äusseren Einflüssen zu widerstehen. Die Gespräche, die er mit H._____ und anderen Verwaltungsratsmitglieder im Zusammenhang mit den Vorgängen führte, die in der Strafanzeige gegen den Beschuldigten mündeten, erweisen sich vor diesem Hintergrund als potentielle Quelle wirksamer suggestiver Einflüsse und zwar völlig unabhängig davon, ob seine jeweiligen Gesprächspartner es darauf anlegten, ihn zu beeinflussen. Die Aussagen von I._____ sind vor diesem Hinter-- 24 of 96 -grund grundsätzlich nicht geeignet, Aussagen des Beschuldigten zu widerlegen, soweit diese nicht von vornherein unplausibel erscheinen. Konkret wird auf sie aber im Zusammenhang mit den einzelnen Anklagepunkten zurückzukommen sein.
4.4 H._____ gehören die Aktien der Privatklägerin seit dem Jahr 2009 praktisch zu 100%. Im Rahmen der Vorgänge, die zur Strafanzeige gegen den Beschuldigten führten, übernahm er an dessen Stelle schliesslich auch die operative Führung der Privatklägerin. Er unterzeichnete die Strafanzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, auf die die Anklage zurückgeht, und bestimmt - wie erwogen - zweifelsohne das bis heute hartnäckige straf- und zivilrechtliche Vorgehen der Privatklägerin zumindest entscheidend mit. Er ist folglich kein unbeteiligter Dritter, sondern materiell Verfahrenspartei in der Rolle eines Anklägers. Er war in die anklagerelevanten Sachverhalte nicht direkt involviert. Als direkter Zeuge kann H._____ somit nur über seine Nachforschungen in der Firma und die mit einem entsprechenden Fokus geführten Gespräche mit I._____ berichten. Zum tatsächlichen Zusammenwirken von I._____ und dem Beschuldigten kann er einzig Angaben vom Hörensagen machen, die aus den anlassbezogenen Gesprächen mit seinem Vater, I._____, resultieren. Seine Darstellung ist damit das Ergebnis von zielgerichteten Abklärungen und Gesprächen. In diesen Gesprächen stand H._____, der schon oft das Gefühl hatte, dass der Beschuldigte Vorschriften etc. nicht so ernst nimmt (Urk. 1 Ordner 4, pag. 092004), sich in seiner Argumentation stark auf schriftliche niedergelegte Rahmenbedingungen abstützt und die Geschäftsführung des Beschuldigten grundlegend und im Sinne des Erwogenen (E. III. 3.3.2) auch einseitig kritisiert, seinem Vater gegenüber, der sich seinerseits als Patron vom Beschuldigten, den er einst als vertrauenswürdig seinen Nachkommen als Geschäftsführer vorzog (vgl. Urk. 46 S. 8), aufgrund von ihm zugetragenen "wüsten Sachen" hintergangen fühlte und nach dem Erwogenen altersbedingt intuitiv dazu neigte, sich der Bewertung von Vertrauenspersonen anzuschliessen. Die Gefahr, dass die Vorstellung von H._____ darüber, wie ein Vorgang korrekterweise hätte "gewesen sein müssen" von I._____ unabhängig und damit gegebenenfalls auch entgegen dem tatsächlichen Geschehen übernommen wurden, ist bei dieser Ausgangslage real. Während die Interessen als faktische -- 25 of 96 -Verfahrenspartei die Glaubwürdigkeit bezogen auf die Aussagen von H._____ darüber, was er von I._____ hörte, beschlagen, stellt dieser Umstand in Frage, ob das Gehörte auch wahr ist. Aussagen, die I._____ H._____ gegenüber dazu machte, wie sich in einem bestimmten Punkt das Zusammenwirken mit dem Beschuldigten gestaltet hatte und was er wusste, haben bei dieser Ausgangslage, auch wenn sie als indirektes Zeugnis grundsätzlich verwertbar sind (vgl. BGE 6B_905/2010 E. 2.3.2; BGE 6B_862/2015 6B_949/2015 E. 4.2.), für sich alleine einen sehr geringen Beweiswert. Sie sind namentlich nicht geeignet, Aussagen des Beschuldigten zu widerlegen, soweit diese nicht von vornherein unplausibel erscheinen. Auch auf die Aussagen von H._____ wird im Zusammenhang mit den einzelnen Anklagepunkten jedoch zurückzukommen sein, sofern dies für die Entscheidfindung nötig erscheint.
4.5 L._____ hat als Ehefrau des Beschuldigten das gleiche Interesse am Ausgang des Verfahrens wie der Beschuldigte selber. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. III. 3.3.3.). Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die B._____ (Anklageziffer b)
5.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Depositionen von I._____ und G._____ sowie Ziffer 5.1 des Geschäftsführervertrages vom 24. Januar 2003 zum Schluss, dass sich die eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bildende Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten eingestandenen Bezahlung der Rechnungen gemäss Anklageziffer b) über die Privatklägerin nicht erstellen lasse. Sie verwies auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit I._____ bereits im Jahr 2003 vereinbart habe, dass die Rechnungen des Golfclubs für seine Mitgliedschaft und Spielberechtigung von der Privatklägerin übernommen werde, I._____ später auch der Übernahme der Kosten der Spielberechtigung seiner verstorbenen Ehefrau, P._____, zugestimmt und das bei seiner jetzigen Frau, L._____, automatisch so weitergegangen sei. Für das Vorliegen einer Vereinbarung entsprechend den Schilderungen des Beschuldigten -- 26 of 96 -sprächen die glaubhaften Aussagen von G._____, wonach I._____ ihm gesagt habe, dass er die Bezahlung der Spielberechtigung von P._____ toleriert habe. Die Aussage von I._____, gemäss welcher die vom Beschuldigten behauptete Absprache nicht bestand, beurteilte die Vorinstanz aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihres fehlenden materiellen Gehalts und der gegen sie sprechenden Angaben von G._____ dagegen als wenig glaubhaft. In der automatischen Weiterführung der P._____ betreffenden Zusage bezogen auf L._____ sah die Vorinstanz zwar ein selbstgefälliges Verhalten, ging aber mangels gegenteiliger Beweise davon aus, dass der Beschuldigte im Rahmen der einst getroffenen Vereinbarung hierzu ebenfalls berechtigt gewesen sei. Die Frage, ob die Bezahlung der Rechnungen des Golfclubs Q._____ für die Privatklägerin tatsächlich einen finanziellen oder anderweitigen Nutzen gehabt habe, liess sie mangels Relevanz offen (Urk. 60 E. III. 3.4 und 5.). Die Verteidigung schliesst sich diesen Ausführungen im Berufungsverfahren zumindest im Ergebnis an. Sie hält dafür, dass die Aussagen von I._____ generell nicht geeignet seien, die Aussagen des Beschuldigten, welcher sich auf eine Absprache mit diesem berufe, zu widerlegen. Hinzu komme die Aussage von G._____, die im Falle der verstorbenen P._____ eine entsprechende Zusage bestätige und die gegenteilige Aussage von I._____ in der Einvernahme vom 28. Mai 2015 widerlege. Zudem ergebe sich daraus zwanglos, dass der Beschuldigte in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass die im Jahr 2009 mit I._____ getroffene Regelung auch für seine zweite Frau L._____ Geltung haben würde, zumal I._____ in seiner Einvernahme nie behauptet habe, dass er seine Zustimmung widerrufen oder eingeschränkt habe (Urk. 78 S. 4).
5.1.2 Die Privatklägerin hält demgegenüber unter Hinweis auf die von ihr als glaubhaft bezeichneten Aussagen von I._____, H._____ und N._____ sowie den Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 auch im Berufungsverfahren weiterhin dafür, dass der Beschuldigte die Gegenstand von Anklageziffer 1b) bildenden Rechnungen vorsätzlich und ohne Einverständnis und Wissen von I._____ durch sie habe bezahlen lassen, wobei die Bezahlung der Rechnungen des Golfclubs ihre Aktiven vermindert habe, ohne dass sie davon einen Nutzen gehabt hätte.
-- 27 of 96 --
Der objektive und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei daher erfüllt. Aus den Aussagen von I._____ und H._____, die durch weitere Umstände gestützt würden, ergebe sich, dass die vom Beschuldigten behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Rechnungen für den Golfclub vom Beschuldigten über die Privatklägerin abgerechnet werden dürften, nicht bestanden habe. Im Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 seien die finanziellen Ansprüche des Beschuldigten wie Vergütungen und Spesen einlässlich geregelt worden und eine Vereinbarung bezüglich der Golfmitgliedschaft in den Vertrag aufgenommen worden, wenn es sie gegeben hätte. Auch nach der Aussage von N._____ sei nicht erstellt, dass die Mitgliedschaft des Beschuldigten für die Privatklägerin in irgendeiner Form von Nutzen gewesen wäre. Nutzen hätte N._____ gehabt, indem er über Jahre hinweg Maleraufträge für die Privatklägerin bekommen habe. Er habe allerdings wie I._____ klar ausgesagt, dass man auf dem Golfplatz keine Geschäfte mache. Auch H._____ habe erklärt, Vorteile hätten sich durch die Mitgliedschaft des Beschuldigten im Golfclub keine ergeben. Entscheidend sei vorliegend zudem nicht das "Kontakteknüpfen" sondern die Frage, ob der Beschuldigte befugt gewesen sei, sich die Golfclubrechnungen von der Privatklägerin zusätzlich zu der vereinbarten Spesenentschädigung bezahlen zu lassen. Und dies sei nicht der Fall gewesen. Der Beschuldigte habe bereits einen Geschäftswagen, den er auf Kosten der Privatklägerin habe benutzen könne und eine grosszügige Spesenpauschale. Der von ihm behauptete Fringe Benefit sei deshalb eine reine Schutzbehauptung. Die Privatklägerin stellt zudem in Frage, dass es ihr Vorteile gebracht habe, dass die Ehefrau des Beschuldigten auf ihre Kosten Golf spielte (Urk. 46 S. 20 f.; Urk. 75 S. 21 ff.).
5.2.1 Der zwischen der Privatklägerin, vertreten durch I._____, und dem Beschuldigten geschlossenen Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 (Urk. 1 Ordner 2, pag. 011101-011105) enthält eine Regelung der finanziellen Ansprüche des Beschuldigten. Gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung wurden Aufwendungen, welche dem Beschuldigten bei Wahrnehmung der Geschäfte im Interesse der Gesellschaft effektiv entstanden, mit einer monatlichen Pauschale vergütet (vgl. zur effektiven Auszahlung: Urk. 1 Ordner 2, pag. 011127-011132). Zusätzlich wurden -- 28 of 96 -die für die Haltung und Nutzung des Geschäftsfahrzeuges anfallenden Kosten von der Privatklägerin getragen. Eine weitergehende Vergütung von Aufwendungen auch geschäftlicher Natur war im Geschäftsführervertrag nicht vorgesehen. Das Fehlen einer schriftlichen Individualvereinbarung schliesst allerdings nicht aus, dass der Beschuldigte und I._____, der als Verwaltungsratspräsident, namentlich was die Anstellungsbedingungen inkl. Kompensation des Geschäftsführer betraf, über umfassenden Kompetenzen verfügte (Urk. 1 Ordner 4, pag. 091045), eine Vereinbarung trafen, wonach besondere Aufwendungen wie etwa die Golfclubmitgliedschaft zusätzlich vergütet würden. Namentlich steht auch der Schriftformvorbehalt gemäss Ziffer 11.2 des Geschäftsführervertrages dem nicht entgegen, konnte dieser doch jederzeit auch stillschweigend aufgehoben werden, etwa indem die Vertragsparteien sich in Kenntnis des Vorbehalts über die vorbehaltene Form hinwegsetzten.
5.2.2 Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er den Entscheid, die Mitgliederbeiträge und Spielberechtigungen für den Golfclub für ihn persönlich durch die Privatklägerin zahlen zu lassen, 2003 zusammen mit I._____ getroffen und dann die Mitgliedschaft im Golfclub Q._____ angetreten habe. Sie hätten sich dabei gewisse geschäftliche Vorteile erhofft. Zudem sei dies ein Fringe Benefit für ihn gewesen, da er zu jenem Zeitpunkt in einem anderen Golfclub Mitglied gewesen sei. Die Abmachung sei nicht schriftlich festgehalten worden. Zu einem späteren Zeitpunkt, 2009, habe er mit I._____ vereinbart, dass die Bezahlung der Mitgliedschaft auch für seine Frau gelte (a.a.O., pag. 060015). In der nächsten Einvernahme mit der Aussage von I._____ konfrontiert, wonach es die von ihm behauptete Absprache nicht gegeben habe, er mit ihm nie über Golfsachen gesprochen habe und seiner Meinung nach, auf dem Golfplatz auch keine Geschäfte gemacht werden könnten, blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung und führte ergänzend aus, dass I._____ gewusst habe, dass er, der Beschuldigte, Golf spiele und ihn gefragt habe, ob er in der Nähe spiele. Er habe das verneint; er sei im Ausland Mitglied eines Golfclubs gewesen und habe in der Schweiz nicht gespielt. Sie seien dann zum Schluss gekommen, dass es interessant wäre, wenn er in der Gegend von R._____ Golf spielen würde, weil viele Leute im Bereich Banken und Versicherungen auch Golf spielten. Es habe sich -- 29 of 96 -dann auch gezeigt, dass es kein Nachteil sei, dass sie das so gemacht hätten. Sie hätten die Vereinbarung wie vieles nicht schriftlich festgehalten. Es sei eine Qualität bei ihnen gewesen, das hätten sie auch immer gegen aussen gesagt, dass ein Teil ihres Erfolges auf kurzen Entscheidungen beruhe. Sie seien beide nicht so gewesen, dass sie alles schriftlich hätten machen müssen. Sie hätten viel mündlich gemacht, weil es einfach nicht nötig gewesen sei (a.a.O., pag. 060032 f.). Konkrete geschäftliche Vorteile habe er sich nicht versprochen. Er sei nicht direkt mit diesem Ziel da hineingegangen. Es habe sich aber schnell gezeigt, dass es solche Vorteile gegeben habe. Er habe beispielsweise während des Golfspiels einen leitenden Mitarbeiter ihrer Hausbank kennengelernt. Sie hätten mit dieser Bank zu jener Zeit Schwierigkeiten gehabt, und es habe sich schlagartig verbessert. Sie hätten dann in Zukunft sehr gute Konditionen auf der Finanzierungsseite gehabt. Sie hätten auch eine Top-Behandlung durch die Bank gehabt. Es habe auch im Bereich Handwerker Kontakte gegeben, die er habe ausnützen können, um gute Offerten einholen zu können. Das Feld sei einfach grösser geworden und wenn man sich gut kenne, dann arbeite man besser (a.a.O., pag 060033). Man lerne halt einfach Leute kennen. Geschäftliche Kontakte und Verbindungen seien eine Summe von ganz vielem. Manchmal spreche man ja auch über einen Mietvertrag und dann merke man, dass beide Golf spielten. Dann habe man einen gemeinsamen Nenner. Das gebe dann eine Entkrampfung im Gespräch. Seine Tätigkeit im Golf habe er am Wochenende gemacht. Noch wichtiger sei seine Tätigkeit im Fussball gewesen. Diese beiden Tätigkeiten hätten der Privatklägerin sehr viel gebracht (a.a.O, pag. 060034). Zur Bezahlung der Golfmitgliedschaft und der Spielberechtigungen seiner verstorbenen Ehefrau, P._____, sei es gekommen, nachdem er zu I._____ einmal gesagt habe, dass seine Ehefrau nun auch damit begonnen habe, Golf zu spielen. I._____ habe dann gesagt "das nimsch aber au übers Geschäft". Für sie sei das dann eher ein Fringe Benefit gewesen. Das habe aber auch auf einer Zusage von I._____ beruht. Das sei dann halt bei seiner jetzigen Frau so weitergegangen (a.a.O. pag. 060034). Um geschäftliche Vorteile sei es dabei nicht gegangen, es sei eher ein Fringe Benefit zu Gunsten dieser beiden Frauen gewesen. Aber logischerweise, wenn er mit ihnen mitgehe…. Es habe sich einfach so ergeben. Aber es habe nicht den gleichen Ur-- 30 of 96 -sprung gehabt wie bei ihm (a.a.O., pag. 060034). Diese Aussagen des Beschuldigten, die in ihrem Sinngehalt namentlich auch mit seinen ausführlichen Depositionen vor Vorinstanz (Prot. I S. 27 ff.) übereinstimmen, weisen keine Auffälligkeiten auf, aufgrund derer sie als unglaubhaft bewertet werden müssten. Sie sind in sich stimmig. Namentlich leuchten die vom Beschuldigten geschilderten Beweggründe für die behauptete Abrede im Licht seiner - auch gemäss den Aussagen von H._____ (Urk. 1 Ordner 4, pag. 092006 [Frage 32]) - auf Beziehungen aufbauenden Geschäftsführung ein. H._____ mag diese Art der Geschäftsführung für sich und in Zukunft für die Privatklägerin mit guten Gründen ablehnen und den Nutzen einer Golfclubmitgliedschaft für die Geschäftstätigkeit legitimerweise in Frage stellen. Im anklagerelevanten Zeitraum lag der Entscheid über die Art und Weise der Geschäftsführung und der dafür nötigen Kontaktpflege (die von konkreten Geschäftsabschlüssen auf dem Golfplatz zu unterscheiden ist) jedoch im Ermessen des Beschuldigten als Geschäftsführer. In seiner Tätigkeit wurde er gemäss Funktionendiagramm vom Patron und Verwaltungsratspräsidenten I._____ überwacht, dem während der jahrzehntelangen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten dessen Naturell und Geschäftsführungsstil nicht verborgen geblieben sein kann. Wenn dieser während Jahren am Beschuldigten als Geschäftsführer festhielt, ohne seinen Geschäftsführungsstil zu kritisieren, führt nichts an der Feststellung vorbei, dass er dessen diesbezügliche Vorstellungen teilte. Dass davon anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2015 (Urk. 1 Ordner 4, pag. 080001080019) nichts zu spüren war, mag mit der Enttäuschung von I._____ angesichts der "wüsten Sachen", welche ihm zugetragen worden waren, zu erklären sein, zeigt aber, dass er damals undifferenziert und einzig aufgrund einer rückblickenden Bewertung aussagte, die unter den gegebenen Umständen anfällig für äussere Einflüsse war (vgl. E. III. 4.3 f. vorstehend ). Wenn er die Behauptung des Beschuldigten, die inkriminierten Rechnungen seien aufgrund einer Absprache mit ihm von der Privatklägerin bezahlt worden, in der Einvernahme vom 28. Mai 2015 als Lüge bezeichnete und zu Protokoll gab, er habe mit dem Beschuldigten nie über Golfsachen gesprochen und nach seiner Meinung, könnten auf dem Golfplatz keine Geschäfte gemacht werden (Urk. 1 Ordner 4, pag. 080013 f.), ist dem folglich zu misstrauen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass I._____ der Ab-- 31 of 96 -rechnung der Kosten der Golfclubmitgliedschaften und Spielberechtigungen für ihn und seine verstorbene Ehefrau, P._____, über die Privatklägerin zugestimmt habe, wird denn auch durch die Depositionen von G._____ bestätigt. Dieser hatte als Zeuge lebensnah und damit glaubhaft dargelegt, dass I._____ ihm gegenüber nach Erstattung der Strafanzeige geäussert habe, dass er toleriert habe, dass P._____ das über das Geschäft habe laufen lassen, aber dass er das nicht automatisch für L._____ gemeint habe (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070176). Die bezeugte Äusserung von I._____ wirkt dabei differenziert und daher auch im Licht des zum Generationenwechsel bei der Privatklägerin Ausgeführten grundsätzlich unproblematisch, zumal sie sich auch mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang bringen lässt. Sie impliziert, dass es eine (unausgesprochene; vgl. dazu auch Prot. I S. 34) Differenz zwischen dem Beschuldigten und I._____ nur hinsichtlich der Abrechnung der inkriminierten Kosten für L._____ gab, die der Beschuldigte auch gemäss seiner Aussage ohne Konsultation mit I._____ vorgenommen hatte, weil er sich "gar nichts anderes vorstellen" konnte, als dass das Einverständnis von I._____ nicht nur für seine verstorbene, sondern auch für seine jetzige Ehefrau gelte (Prot. I S. 32).
5.2.3 Das anklagegegenständliche Verhalten des Beschuldigten war bei dieser Ausgangslage hinsichtlich der Abrechnung der Kosten für sich und seine erste Ehefrau, P._____, nicht pflichtwidrig. Was die Abrechnung der Kosten für seine heutige Ehefrau, L._____, betrifft, hängt die Antwort von der Tragweite der ursprünglichen Vereinbarung ab. Der Beschuldigte gibt sinngemäss an, sie so interpretiert zu haben, dass sie nicht ad personam, sondern für seine (jeweilige) Ehefrau gelte. Aus den lebensnahen und daher glaubhaften Aussagen von G._____ ist hingegen zu schliessen, dass I._____ die Vereinbarung nicht so verstand. Dass die Auffassung des Beschuldigten unter den gegeben Umständen (nach Treu und Glauben) objektiv haltbar ist, erscheint zweifelhaft, zumal es auch nach seiner Darstellung nicht von Wichtigkeit war oder darum ging, als Ehepaar Geschäftskontakte zu knüpfen und/oder zu pflegen, sondern die Kostenübernahme als eine Art Fringe Benefit zu Gunsten von P._____ gedacht war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abrechnung der Kosten für L._____ von der ursprünglichen Vereinbarung nicht gedeckt war und daher eine Pflichtwidrigkeit darstellt.
-- 32 of 96 --
Eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung setzt allerdings nebst dem zusätzlichen Eintritt eines Schadens des Geschäftsherrn, der in der gegebenen Konstellation ohne Weiteres zu bejahen ist, in subjektiver Hinsicht Vorsatz (und Bereicherungsabsicht) voraus. Ein Handeln in einer irrigen Vorstellung über den Inhalt einer Vereinbarung bzw. aus Gedankenlosigkeit (auch betreffend den Vertragsinhalt) erfüllt den Tatbestand nicht (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 13 StGB). Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, lässt sich ihm nicht rechtsgenügend nachweisen; seine Aussage, dass er sich gar nichts anderes habe vorstellen können, als dass die Vereinbarung auch für seine jetzige Ehefrau gelte, ist jedenfalls nicht unglaubhaft.
5.3 Der Beschuldigte ist bezogen auf Anklageziffer b) daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids freizusprechen. Bezahlung von privaten Treibstoffrechnungen durch die B._____ (Anklageziffer c)
6.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau L._____ sowie der Ziffer 4.1 und 4.4. des Funktionendiagramms der Privatklägerin zum Schluss, dass sich eine Pflichtverletzung des Beschuldigten bzw. ein Schaden im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten eingestandenen Bezahlung der Rechnungen gemäss Anklageziffer c) über die Privatklägerin nicht erstellen lasse, womit es an den Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung fehle. Sie verwies auf die Aussage des Beschuldigten, wonach seine Treibstoffbezüge für sein Geschäftsauto gewesen seien, und es sich bei den über die Privatklägerin abgerechneten Treibstoffbezüge seiner Ehefrau L._____ um Spesenersatz für die Benutzung privater Infrastruktur im Rahmen ihrer Tätigkeit für die B._____ gehandelt habe, die er im Rahmen seiner Kompetenzen bewilligt habe. Weiter hielt sie fest, dass dem Beschuldigten als Pflichtverletzung die Abrechnung nicht geschäftlich begründeter Treibstoffbezüge über die Privatklägerin vorgeworfen werde und die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf mit dem Bezug von Dieseltreibstoff begründe, mit dem die jeweiligen Geschäftsautos nicht hätten betankt werden können. Der Beschuldigte habe also Treibstoffbezüge für mindestens ein weiteres Auto der Privatklägerin in Rechnung gestellt. Der Nachweis, dass der Treibstoffbezug nicht für das Geschäftsfahrzeug -- 33 of 96 -erfolgt sei, sei allerdings nicht gleichermassen ein Nachweis dafür, dass der Treibstoffbezug an sich nicht geschäftlich begründet gewesen sei, da auch bei geschäftlichen Fahrten mit dem Privatfahrzeug die anfallenden Treibstoffkosten geschäftsmässig begründet seien. Beweise dafür, dass einzelne der in Randziffer
11 der Anklage aufgelisteten Treibstoffbezüge für private Fahrten verwendet worden seien, lägen keine vor. Der Nachweis, dass die der Privatklägerin in Rechnung gestellten Treibstoffbezüge nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien, gelinge daher nicht. Es sei zugunsten des Beschuldigten auf dessen Sachverhaltsdarstellung abzustellen, wonach er in diesem Zeitraum keine privaten Fahrten unternommen habe, und es sich folglich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen gehandelt habe, die er auch durch die Privatklägerin habe bezahlen lassen dürfen. Betreffend die Treibstoffbezüge durch L._____ könne sodann offengelassen werden, ob der Beschuldigte die Kompetenz gehabt habe, vom Spesenreglement der Privatklägerin abzuweichen und ob darin eine Pflichtverletzung zu sehen sei. Gemäss Spesenreglement betrage die Spesenentschädigung bei Benutzung des Privatfahrzeugs für geschäftliche Zwecke 70 Rappen pro Kilometer. Damit würden nicht nur die Treibstoffkosten, sondern sämtliche Betriebskosten abgegolten. Die Spesenentschädigung sei damit höher, als die blosse Entschädigung der Treibstoffkosten. Es ergebe sich bereits unter diesem Gesichtspunkt, dass der Privatklägerin durch die zur Anwendung gelangte Spesenentschädigung kein Schaden entstanden sei. Im Übrigen lägen auch die durchschnittlichen Tankkosten von Fr. 117.– pro Monat in einem angemessenen Bereich und deute nicht auf eine übermässige bzw. private Nutzung der Tankkarte auf Kosten der Privatklägerin hin (Urk. 60 E. III. 6.). Die Verteidigung schliesst sich diesen Ausführungen im Berufungsverfahren an (Urk. 78 S. 5 ff.).
6.1.2 Die Privatklägerin hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren weiterhin dafür, dass der Beschuldigte die Gegenstand von Anklageziffer c) bildenden Rechnungen unberechtigt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht ohne eine Gegenleistung zu erbringen durch die Privatklägerin habe bezahlen lassen und damit den objektiven und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im -- 34 of 96 -Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Der Beschuldigte habe - so die Privatklägerin zusammengefasst - widersprüchlich ausgesagt. Die Untersuchung habe klar gezeigt, dass offensichtlich neben dem jeweiligen Geschäftsauto des Beschuldigten auch sein Privatauto bzw. das Privatauto seiner Ehefrau auf Kosten der Privatklägerin betankt worden sei. Die Spesen des Beschuldigten seien im Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 einlässlich geregelt gewesen und gemäss dem Funktionsdiagramm habe der Entscheid über die Lohnpolitik, zu der auch die Spesenregelung gehöre, bei I._____ gelegen. Dass der Beschuldigte mit I._____ die Berechtigung des Betankens des Autos seiner Ehefrauen besprochen haben wolle, sei äusserst unglaubwürdig. Angesichts des Umstandes, dass seine Geschäftsauslagen gemäss Geschäftsführervertrag mit monatlichen Pauschalzahlungen abgegolten worden sei, sei er nicht berechtigt gewesen, sein Privatfahrzeug, auch wenn er es für geschäftliche Zwecke gebraucht haben sollte, auf Kosten der B._____ zu betanken. Vielmehr seien Aufwendung in Folge geschäftlicher Nutzung seines Privatfahrzeuges nach dem Wortlaut der Spesenregelung im Geschäftsführervertrag, welche dem Beschuldigten habe bekannt sein müssen, in der monatlichen Pauschalentschädigung von Fr. 1'800.– enthalten gewesen und nicht separat zu vergüten gewesen. Die im Lauf der Untersuchung aufgestellte Behauptung, er habe seinen beiden Ehefrauen als Spesenersatz die Tankkarte zur Verfügung gestellt, um die effektiven Spesen nicht abrechnen zu müssen, sei eine reine Schutzbehauptung, zumal er mit keinem Wort ausgeführt habe, welche Spesen insbesondere bei der ersten Ehefrau angefallen sein sollten. Zudem habe die zweite Ehefrau erst ab Mai 2012 angeblich bei der Privatklägerin gearbeitet, aber der Beschuldigte habe ihr gemäss seinen Aussagen die Tankkarte bereits im November 2011 gegeben. Aus all dem erhelle, dass es für den Beschuldigten klar gewesen sei, dass sämtlicher Treibstoff, egal für welches Auto und für wen, von der Privatklägerin bezahlt werde und darin liege die Pflichtverletzung. Aufgrund der eingereichten Rechnungen sei erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 Treibstoffrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'402.95 durch die Privatklägerin habe zahlen lassen, und es sich bei den genannten Kosten zum Teil um Aufwendungen gehandelt habe, die nicht für das Geschäftsauto angefallen seien und der Beschul-- 35 of 96 -digte deshalb nicht berechtigt gewesen sei, diese Aufwendungen durch die Privatklägerin zahlen zu lassen (Urk. 46 S. 22 ff.; Urk. 75 S. 25 ff.).
6.2.1 Der Anklage liegt die Annahme zugrunde, dass die dort aufgeführten Benzin- und Dieselbezüge im Zeitraum vom 20. Mai 2011 bis zum 6. April 2016 durch den Beschuldigten erfolgten, und die Benzinbezüge im Zeitraum vom 1. Mai 2012 und 30. April 2014 von L._____ getätigt wurden. Allfällige Treibstoffbezüge der ersten Ehefrau des Beschuldigten oder von L._____ vor dem 1. Mai 2012 sind nicht Gegenstand der Anklage (vgl. auch nachfolgend E. III.6.4.2.3).
6.2.2 Im Weitern ist klarzustellen, dass L._____ ab dem 1. Mai 2012 nicht nur angeblich, sondern tatsächlich für die Privatklägerin arbeitete. Der Beschuldigte und L._____ schilderten lebensnah wie und mit welchem Ziel es zur Anstellung gekommen war und welche Aufgaben L._____ in der Folge wahrnahm (Urk. 1 Ordner 3. pag. 060012 ff., 060027 ff.; Urk. 1 Ordner 4, pag. 070004 ff.). Dass die Aussagen auf Absprachen beruhen könnten, ändert daran nichts. M._____ bestätigte, dass L._____ in die Entwicklung des Hotels involviert war und bei der Rekrutierung und Kündigung von Personal, der Gestaltung bspw. der Speise- und Weinkarte sowie beim Umbau der Zimmer mitgewirkt und auch Feedback zum Personal gegeben habe. G._____ und E._____ deponierten ebenfalls, dass L._____ Arbeiten im Bereich Hotel C._____ gemacht habe (Urk. 1 Ordner 4, pag.
070023 ff., 070091 f., 070172 ff.). I._____ bestritt die vom Beschuldigten und seiner zweiten Frau geschilderte Vorgeschichte der Anstellung, und dass er vom Anstellungsverhältnis gewusst habe. Er rügte, dass L._____ keinen Vertrag - gemeint einen schriftlichen - gehabt habe und ihm die Anstellung nicht gemeldet worden sei. Ferner bezeichnete er die Aussage des Beschuldigten, er habe mit ihm über den Lohn von L._____ gesprochen, als Lüge. Von letzterer Aussage des Beschuldigten wusste I._____ "von diesem Schriftstück" das sich als Einvernahmeprotokoll herausstellte. Dieses habe er "wahrscheinlich" von H._____ erhalten (Urk. 1 Ordner 4 pag. 080011 f.). Dass die Qualität der Aussagen von I._____ grundsätzlich fraglich ist, wurde dargelegt. Bezogen auf seine konkret zur Diskussion stehenden Ausführungen drängt sich keine andere Beurteilung auf. Dazu kommt, dass er in seiner Deposition (bewusst oder unbewusst) jedenfalls nicht in -- 36 of 96 -Frage stellte, dass L._____ tatsächlich für die Privatklägerin tätig geworden war. Seine Aussagen sind damit auch unter diesem Aspekt nicht geeignet, das auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von L._____, M._____, G._____ und E._____ beruhende Beweisergebnis zu widerlegen.
6.3.1 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2015 zu seinen Geschäftsfahrzeugen ab dem Jahr 2010 befragt an, wenn er sich richtig erinnere, sei er einen Mercedes ML gefahren. 2011 habe er einen Aston Martin gekauft, diesen dann aber von der Firma zurückgekauft und dafür einen BMW eingebracht. Diesen habe er gegen einen Mercedes der M-Klasse getauscht, welchen er später gegen einen Range Rover eingetauscht habe. Wann genau er welches Fahrzeug gehabt habe, wisse er nicht mehr. Nach Vorhalt der Rechnung für den Aston Martin vom 12. August 2011 ordnete er den Kauf dieses Fahrzeuges entsprechend ein, hielt fest, dass er festgestellt habe, dass es nicht das ideale Geschäftsauto gewesen sei, weshalb er sich nach etwa zwei oder drei Monaten für einen Wechsel entschieden und den Aston Martin zurückgekauft habe. Der BMW sei dann auch nicht das Richtige gewesen (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060007, 060008, 060010). Die Bezahlung von Treibstoffrechnungen war in der Folge in der Einvernahme vom 6. Juli 2016 erstmals ein Thema ausgehend von den Vorwürfen in der Strafanzeige, gemäss welchen er nebst seinem Geschäfts- auch sein Privatauto auf Kosten der Privatklägerin betankt habe und dieser auch Benzinbezüge für andere Familienmitglieder in Rechnung gestellt habe. Der Beschuldigte verwies betreffend die Kosten für sein Auto auf seinen Anstellungsvertrag und erwähnte, dass die weiteren Bezüge jeweils für das Auto seiner Frau gewesen seien, die anstelle einer Spesenentschädigung das Benzin zu Lasten der S._____-Karte bezogen habe. Das sei ein pragmatischer und für die Privatklägerin günstiger Ansatz gewesen. Aber andere Familienmitglieder hätten sicher nicht getankt (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060034 f.). In der Folge ging es um seine Kompetenzen, wobei stets von Benzinbezügen seiner ersten und seiner zweiten Ehefrau anstelle von Spesen die Rede war (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060035 f.). Auf seine Geschäftsautos angesprochen gab er an, er habe zwischen 2011 und 2014 mehrere gehabt; kurz den Aston Martin, danach den BMW X1, der von einem Mercedes ML abgelöst worden, der wiederum ab 2013 durch einen Range Rover ersetzt worden sei -- 37 of 96 -(Urk. 1 Ordner 3, pag. 060036). Auf die Frage, ob er je Treibstoff für sein Privatfahrzeug über die Privatklägerin habe bezahlen lassen, antwortete er, dass er das nicht denke. Er habe ja nur ganz kurz mit dem Aston Martin ein Privatauto gehabt. Wie er das Benzin für den Aston Martin bezahlt habe, wisse er nicht mehr. Die Frage, ob er selber berechtigt gewesen wäre, die Treibstoffkosten von zwei seiner Fahrzeuge über die Privatklägerin bezahlen zu lassen, stelle sich nicht, da er die Berechtigung gehabt habe, die Autokosten zu zahlen. Er nehme an, dass er die Treibstoffkosten für sein Privatfahrzeug über die Privatklägerin hätte bezahlen lassen dürfen, wenn er I._____ gefragt hätte. Aber er habe das ja nicht gemacht. Er habe ja nur sehr kurz ein Privatfahrzeug gehabt. Deshalb stelle sich diese Frage nicht. Mit Privatfahrzeug meine er den Aston Martin. Den habe er dann ja eingestellt und nur noch sehr wenig gebraucht. Wann er ihn eingestellt habe, wisse er nicht mehr genau. Es sei wohl einfach gewesen, nachdem er den Mercedes
250 übernommen gehabt habe. Er sei dann mehrheitlich mit diesem gefahren (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060037). Aus seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2017 geht hervor, dass er den BMW ab ca. Mai 2011 fuhr (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060146). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er im Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 12. August 2011 über einen Mercedes ML350 4matic mit Benzinmotor als Geschäftsfahrzeug verfügt habe, erwiderte er, dass das so sein werde, er wisse das nicht mehr (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060147). Weiter bestätigte er, dass er zwischen dem 12. August 2011 und dem 9. Dezember 2011 über einen Aston Martin mit Benzinmotor als Geschäftsfahrzeug verfügte (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060148). Auf Vorhalt, ob es richtig sei, dass er ab dem 9. Dezember 2011 über einen Mercedes ML 250 Blue Tec Edition mit Dieselmotor als Geschäftsfahrzeug verfügt habe, betonte er, dass er die Daten nicht mehr nachvollziehen könne, das wisse er nicht mehr. Dazwischen sei noch der BMW gewesen. Nach dem Tod seiner Frau habe er immer zwei Autos in der Garage gehabt und habe jeweils das eine oder das andere genommen. Das seien alles Geschäftsfahrten gewesen. Er habe keine Privatfahrten mehr unternommen. Wahrscheinlich habe er die eine Karte im einen Auto und die andere Karte im anderen Auto gehabt (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060148). Auf Vorhalt der S._____-Benzinabrechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2012 und die Frage, weshalb in diesem -- 38 of 96 -Zeitraum sowohl Diesel als auch Bleifrei getankt worden sei, bekräftigte er, dass das so gewesen sei, weil er beide Autos benutzt habe. Auf Vorhalt, dass er das zuvor von sich aus nicht erwähnt habe, gab er an, dass er nicht daran gedacht habe, dass er eine Weile lang zwei Autos benutzt habe. Auf Vorhalt der Dieselbezüge bis zum 7. Dezember 2011 führte er bestätigend aus, dass das die Phase gewesen sei, in welcher er beide Autos in der Garage gehabt habe und mal das eine und mal das andere genommen habe. Das werde das Tanken für den BMW X1 sein. Auf Vorhalt der Benzinbezüge im Zeitraum vom 11. Dezember 2011 bis zum 6. April 2012 liess er protokollieren, dass das für seine jetzige Ehefrau gewesen sein könnte. Das sei kurz nach dem Gespräch mit den H._____ und J._____ gewesen, und sie habe ihm da zu helfen begonnen. Er müsse kurz nachschauen, ob es nicht vom Aston Martin gewesen sei. Immer wenn es Bleifrei 98 gewesen sei, sei es für den Aston Martin und Bleifrei 95 sei für seine Frau. Den Aston Martin habe er mit den Tankkarten betankt, weil er ihn auch nur fürs Geschäfts benutzt habe. Er habe das Auto privat bezahlt, aber geschäftlich genutzt. Er sei damit zur Arbeit gefahren, auf Baustellen. Er habe zu dieser Zeit keine privaten Fahrten unternommen. Auf seine Aussage in der Einvernahme vom 6. Juli 2016 angesprochen, als er den Aston Martin als Privatfahrzeug bezeichnet und ausgeführt hatte, er habe den dann eingestellt und nur noch sehr wenig gebraucht, präzisierte er, dass das später gewesen sei, wobei er nicht mehr sagen könne, wann (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060148 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte er erneut, dass er im relevanten Zeitraum zwei Autos in der Garage gehabt habe. Im Mai 2011 habe seine erste Frau aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr Auto fahren können. Das Auto sei in der Garage gestanden, und er habe es dann auch ab und zu verwendet. Er habe nur ein Auto als Geschäftsauto benutzt, aber er habe geschäftlich ein zweites Auto gebraucht. Das sei auch in der Garage gestanden und man habe es bewegen müssen. Beim Auto seiner ersten Ehefrau, das er auch geschäftlich benutzt habe, habe es sich um einen BMW X1 gehandelt. Beim anderen Auto, er habe zu dieser Zeit regen Wechsel gehabt, habe es sich um einen Mercedes, dann um einen Aston Martin und dann wieder um einen Mercedes gehandelt. Aber es seien alles rein geschäftliche Fahrten gewesen. Er habe privat eigentlich nichts unternommen. Zur Zeit als sei-- 39 of 96 -ne Frau so schwer krank gewesen sei, sowieso nicht und danach habe er dazu auch keine Lust gehabt. Er sei also nie mit dem Auto in die Ferien gefahren oder so. Auf die Frage, ob er mit diesen Autos also bis am 6. April 2012 keine Privatfahrten unternommen habe, stellte er klar, dass man aufpassen müsse. Betreffend das Auto, das er jeweils gefahren sei, sei klar gewesen, dass er es auch für Privatfahrten habe verwenden dürfen. Klar sei man mal irgendwo hingefahren, aber keine grossen Reisen (Prot. I S. 35 f., vgl. auch S. 37). Zu den mit dem Aston Martin unternommenen Geschäftsfahrten befragt hielt er fest, dass das eigentlich nicht so viele gewesen seien, denn es habe sich gezeigt, dass es damals eigentlich nicht so ein schlauer Entscheid gewesen sei. Es sei eigentlich ein Frustkauf nach dem Tod seiner Frau gewesen (Prot. I S. 40). Auf Vorhalt seiner ersten Aussage, dass er nicht denke, dass er jemals den Treibstoff für sein Privatfahrzeug von der Privatklägerin habe zahlen lassen, er habe ja nur kurz mit dem Aston Martin ein Privatauto gehabt, und die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er je den Treibstoff für sein Privatfahrzeug über die Privatklägerin bezahlt habe, deponierte er: "Das würde ich ausschliessen. Zur Ergänzung: Ich habe nachher, als ich den Aston Martin hatte, das Tanken eigentlich selber bezahlt. Aber ich habe das Auto praktisch gar nicht mehr benutzt. Wie gesagt, es war eigentlich kein schlauer Entscheid, das Auto zu kaufen" (Prot. I S. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er den Aston Martin nach dem Tod seiner Ehefrau als Geschäftsauto gekauft habe. Es sei ein Frustkauf gewesen. Er habe schnell gemerkt, dass es nicht so eine gute Idee gewesen sei. Er habe zu dieser Zeit keine privaten Fahrten unternommen. Er habe schnell gemerkt, dass der Aston Martin als Geschäftsauto nicht gescheit sei. Man könne damit nicht überall hin. Zu gewissen Personen, zum Beispiel zu Mietern, könne man nicht mit einem solchen Auto gehen. Er habe diesen deshalb rausgenommen und dafür den BMW seiner verstorbenen Frau ins Geschäft eingebracht. Der Aston Martin sei in der Garage gestanden. Es seien zwei Autos in der Garage gestanden. Er sei mal mit diesem mal mit jenem gefahren. Es habe keinen Unterschied gemacht. Er sei eigentlich nur geschäftlich unterwegs gewesen. Er habe keine grossen Ferienreisen gemacht damit. Die Frage, ob er das Auto überwiegend geschäftlich gebraucht habe, bejahte er (Prot. II S. 20).
-- 40 of 96 --
Dass diese Aussagen des Beschuldigten nicht in jeder Hinsicht stringent sind, lässt sich nicht von der Hand weisen. Er wies zwar immer von sich, Treibstoffbezüge unzulässigerweise über die Privatklägerin abgerechnet zu haben. Die durch ihn selber abgerechneten Treibstoffkosten brachte er zunächst jedoch einzig mit seinem Geschäftsauto in Verbindung. Erst später machte er geltend, im inkriminierten Zeitraum nebst dem jeweiligen Geschäftsauto auch einen privat gehaltenen BMW X1 und den von der Privatklägerin übernommenen Aston Martin geschäftlich eingesetzt zu haben. Den BMW X1 erwähnte er einzig als zwischenzeitliches Geschäftsauto. Was die Abrechnung von Treibstoffkosten von L._____ über die Privatklägerin betrifft, erwähnte er diese von Anfang an als Surrogat für eine Spesenabrechnung, womit er sinngemäss den Zeitraum ab Mai 2012 ansprach, machte später dann aber geltend, dass sie ihm schon vorher zu helfen begonnen habe und deshalb habe tanken dürfen. Allerdings ist darin nicht zwingend ein Lügensignal zu erblicken, zumal seine Aussagen deutlich machen, dass er die verschiedenen von ihm gefahrenen Fahrzeuge nicht ohne Weiteres bestimmten Zeiträumen zuordnen konnte, was sich selbst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zeigte (Prot. I S. 39 ff.), ohne dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt noch ein Interesse daran gehabt hätte, sich diesbezüglich unwissend zu stellen. Tatsächlich hatte er im inkriminierten Zeitraum das Geschäftsfahrzeug auch rege gewechselt (Mercedes ML 350, Aston Martin, BMW X1, Mercedes ML 250; Urk. 1 Ordner 1, pag 011110-15, 130110 f.), wobei der Aston Martin vom Geschäfts- zum Privatfahrzeug und der BMW X1 von ihm (formell im Dezember 2011, tatsächlich bereits früher; vgl. Urk. 1 Ordner 4, pag. 091007 ff.) in die Firma eingebracht wurde. Dazu kommt, dass es sich beim inkriminierten Vorgang gemessen an der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin objektiv sowohl im Einzelnen als auch insgesamt um eine Nebensächlichkeit handelt, die im Zeitpunkt der Einvernahmen schon mindestens drei Jahre zurücklag. Dass der Beschuldigte sich Einzelheiten zuerst wieder in Erinnerung rufen musste, ist daher ohne weiteres denkbar. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er - wie von ihm geltend gemacht - im inkriminierten Zeitraum von Mai 2011 bis April 2012 selber Diesel- und Benzinfahrzeuge parallel geschäftlich nutzte und die Be-- 41 of 96 -züge von Bleifrei 95 ab Dezember 2011 von L._____ in Abgeltung von Hilfeleistungen (vgl. zu Letzteren E. III.6.2.1, III. 6.4.2.3) getätigt wurden.
6.3.2 Gemäss Ziffer 5 des Geschäftsführervertrags wurden dem Beschuldigten seine Aufwendungen, die ihm bei Wahrnehmung der Geschäfte im Interesse der Gesellschaft entstanden, mit monatlichen Pauschalzahlungen vergütet. Darüber hinaus wurde ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches er auch für private Fahrten unentgeltlich nutzen durfte. Die für die Fahrzeughaltung und -nutzung anfallenden Kosten wurden durch die Gesellschaft getragen. Die Auffassungen über die Interpretation dieser Vertragsklausel gehen auseinander. Während die Privatklägerin, die Auffassung vertritt, dass die Betankung eines Privatfahrzeuges, auch wenn es zu geschäftlichen Zwecken gebraucht wurde, durch die Pauschalzahlung abgegolten worden sei, stellen die Verteidigung und der Beschuldigte sich auf den Standpunkt, er habe ein geschäftlich verwendetes Privatfahrzeug auch auf Kosten der Privatklägerin betanken dürfen. Der Geschäftsführervertrag wurde seinerzeit zwischen dem Beschuldigten und I._____, der als Verwaltungsratspräsident für die Privatklägerin handelte, verhandelt und abgeschlossen. Wie I._____ damals Ziffer 5 des Geschäftsführervertrags verstand, ist nicht bekannt. Seine Aussagen zu den über die Privatklägerin abgerechneten Benzinbezüge konnten nicht mehr erhoben werden, so dass auf sein Verständnis der Vertragsklausel auch nicht indirekt geschlossen werden kann. Dass sich I._____ ihm gegenüber in irgendeinem Zeitpunkt diesbezüglich in einem bestimmten Sinn geäussert hätte, erwähnt auch der Beschuldigte nicht. Es bleibt daher bei einer Interpretation der Vertragsklausel aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei spricht der strikte Wortlaut von Vertragsziffer 5.2, gemäss welchem die Kostenübernahme durch die Privatklägerin für das Geschäftsfahrzeug gilt, für die Interpretation der Privatklägerin. Allerdings ist auch die systematische Stellung und der Inhalt der Vertragsklausel in die Überlegungen einzubeziehen, die in Kombination darauf hinweisen, dass mit der separaten Regelung die Vergütung des Beschuldigten für geschäftsbedingte Auslagen gemäss Ziffer 5.1 des Vertrages (Pauschalspesen) nicht beschränkt, sondern ausgedehnt werden sollte. Namentlich wurde in Ziffer 5.2 keine rein geschäftliche Nutzung des Geschäftsfahrzeuges vereinbart, die dafür sprechen würde, dass die Privatklägerin mit der Regelung -- 42 of 96 -der Fahrzeugkosten eine strikte Kostenkontrolle anstrebte und eine Vermischung geschäftlicher und privater Interessen des Beschuldigten bei der Fahrzeugnutzung vermeiden wollte. Vielmehr wurde ausdrücklich die unentgeltliche Nutzung des Geschäftsfahrzeuges auch für private Zwecke vorgesehen und damit die Übernahme der hier interessierenden Treibstoffkosten nicht eingeschränkt, sondern zugunsten des Beschuldigten über geschäftlich begründete Aufwände hinaus ausgedehnt. Dass geschäftlich begründete Treibstoffbezüge für das Privatfahrzeug des Beschuldigten mit der Spesenpauschale abgegolten werden sollten, kann bei dieser Ausgangslage in guten Treuen nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang dabei noch folgendes festzuhalten: Das ab dem 1. Januar 2011 geltende Spesenzusatzreglement für das Kader regelt die Kostentragung für Geschäftsfahrten mit dem Privatauto im Ortsrayon von 30 Kilometern im Sinne der Interpretation der Privatklägerin: die entsprechenden Kosten gelten als Kleinausgaben, die durch die Pauschalspesen gedeckt sind (Ordner 6, pag. 210018 f.). Wie bereits festgehalten, definiert die Anklage die Pflichten des Beschuldigten allerdings ohne auf dieses zu verweisen. Das zu Recht: Eine Änderungskündigung, die die Grundlagen der Vergütung des Beschuldigen gemäss Geschäftsführervertrag zu dessen Lasten hätten verändern können, ist nicht dokumentiert. Hinweise auf ein im vorliegenden Kontext denkbare weniger formelle Anpassung im gegenseitigen Einverständnis fehlen. Das Spesenzusatzreglement ist für den Ausgang des Verfahrens damit aus formellen (Anklageprinzip) und materiellen (fehlende Vertragsänderung) Gründen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass aus dem Nachweis, dass der Treibstoffbezug nicht für das Geschäftsfahrzeug erfolgte (vgl. dazu Urk. 1 Ordner 3, pag. 060147 f. [Fragen 92-113]), nicht ausreiche. Vielmehr bedarf es für einen Schuldspruch des rechtsgenügenden Nachweises, dass die in Rechnung gestellten Treibstoffbezüge, sofern sie das Privatfahrzeug des Beschuldigten betrafen, an sich nicht geschäftlich begründet waren. Das Geschäftsfahrzeug durfte der Beschuldigte auf Kosten der Privatklägerin betankt auch privat nutzen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein jeweiliges auf Kosten der Privatklägerin betanktes Privatfahrzeug zumindest in untergeordnetem Umfang auch privat nutzte, reicht für eine Verurteilung nicht -- 43 of 96 -aus. Der rechtsgenügende Nachweis, dass die ihm konkret vorgeworfenen über die Privatklägerin abgerechneten Treibstoffbezüge nicht geschäftsbedingt waren, gelingt nicht; es fehlen diesbezüglich jegliche Beweismittel.
6.4.1 Gemäss Ziffer 4.1 des Funktionendiagramms (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060054060057) verfügte der Beschuldigte über die Kompetenz, nicht in eine spezielle Kategorie fallende Arbeitnehmer einzustellen und die diesbezüglichen Anstellungsbedingungen festzulegen (Ordner 4 091044). Unter "Anstellungsbedingungen" fällt auch die individuelle Regelung von Spesen. Ziffer 4.4 des Funktionendiagramms bezieht sich auf den Erlass eines Spesenreglements, also einer über den Einzelfall hinausgehenden Regelung, und berührt daher die Kompetenzregelung gemäss Ziffer 4.1 des Funktionendiagramms nicht direkt. Die Vereinbarung einer individuellen Spesenregelung lag folglich gemäss Funktionendiagramm in seiner Kompetenz. Dieser Meinung war explizit auch der Beschuldigte (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060035). Eine Pflichtverletzung bei der Vereinbarung der Kompensationsansprüche von L._____ beging der Beschuldigte folglich ausgehend vom Funktionendiagramm nicht. Das per 1. Januar 2007 erlassene Spesenreglement ist nicht Grundlage des Anklagevorwurfs und hat daher bei der Prüfung der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Beschuldigten vorliegt, aus formellen Gründen (Anklageprinzip) unbeachtet zu bleiben.
6.4.2.1 Am Ausgang des Verfahrens würde sich allerdings auch bei anderer Betrachtungsweise nichts ändern: In diesem Fall wäre zwar anzunehmen, dass die Existenz des per 1. Januar 2007 erlassenen Spesenreglements, das gemäss Ziffer 1.1 für alle Mitarbeitenden der Privatklägerin galt (Urk. 1 Ordner 5, pag. 130157-130165), die Gestaltungsfreiheit des Beschuldigten beim Abschluss von Einzelarbeitsverträgen einschränkte, wobei offenbleiben kann, ob ihm bei der Vereinbarung eines Vergütungspakets gar kein Spielraum mehr blieb. Grundsätzlich wäre die abweichende Regelung von Spesen jedenfalls nicht mehr im Rahmen der Kompetenz des Beschuldigten bzw. einer ordnungsgemäss Geschäftsführung gewesen und hätte eine Pflichtverletzung dargestellt. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird allerdings durch eine Pflichtverletzung allein noch nicht erfüllt. Vielmehr muss als Folge des pflichtwidrigen -- 44 of 96 -Verhaltens des Täters beim Geschäftsherrn ein Vermögensschaden eintreten. Zudem verlangt der subjektive Tatbestand vorsätzliches Handeln. Glaubt der Täter allenfalls auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, dass er zur inkriminierten Handlung berechtigt sei, liegt also bezogen auf die Pflichtverletzung ein Sachverhaltsirrtum vor, fehlt es an diesem.
6.4.2.2 Der Beschuldigte führte aus, dass er (auch) mit L._____ vereinbart habe, dass sie statt Spesen für ihr eigenes Büro zu Hause und ihre Reisekosten abzurechnen, Benzin zu Lasten der S._____ Karte beziehen dürfe (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060035). Ab wann sie über die Karte verfügt habe, wisse er nicht. Spätestens ab Mai 2012. Vielleicht habe er ihr vorher schon eine gegeben, weil sie ihm im Geschäft geholfen habe (a.a.O, pag. 060147). Sie habe damit kurz nach dem Gespräch mit den I._____ J._____ begonnen (a.a.O., pag. 060150). Von Gesprächen mit dem Ehepaar I._____J._____ im Beisein von L._____ (damals noch AM._____) hatte er in der vorangegangenen Einvernahme berichtet. Gemäss jenen Ausführungen fand ein erstes Treffen im Rahmen eines Brunch im November 2011 und ein weiteres im März oder April 2013 statt. Beim ersten Treffen sei die Idee entstanden, dass L._____ ihm und damit der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Hotel und Restaurant C._____ helfen könne (a.a.O., pag. 060027). Vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, dass es sich bei den über die Privatklägerin abgerechneten Benzinbezüge seiner Frau, ab November oder Dezember 2011 um eine Gegenleistung für ihre Hilfeleistungen zugunsten der Privatklägerin und ab Mai 2012, als sie dann auf der Lohnliste der Privatklägerin gewesen sei, um einen Ausgleich für die Verwendung privater Infrastruktur im Rahmen der Tätigkeit für die Privatklägerin gehandelt habe. Er sei der Meinung gewesen, dass eine solche Vereinbarung im Rahmen seiner Kompetenzen liege (Prot. I S. 34 ff.). L._____, die eingestand, dass sie mit dem Beschuldigten über das Strafverfahren gesprochen habe, bestätigte als Zeugin, dass es zu einem ersten Kontakt mit dem Ehepaar I._____J._____ gekommen sei und I._____ bei dieser Gelegenheit gefragt habe, ob es nicht etwas für sie wäre, dem Beschuldigten zu helfen und zum Rechten zu schauen. I._____ habe zum Ausdruck gebracht, dass er das toll finden würde, Details seien aber nicht besprochen worden (Urk. 1 Ordner 4, pag.
-- 45 of 96 --
070004). Sie habe abgesehen von ihrem Lohn keine finanziellen Leistungen der Privatklägerin erhalten, namentlich keine Spesenentschädigung. Sie habe aber Tanken können. Sie habe ihre ganze Infrastruktur zu Hause benutzt. Statt dass sie eine monatliche Abrechnung gemacht habe, habe sie eine Tankkarte bekommen. Sonst hätte sie jede einzelne Position, Bostich etc. abrechnen müssen. Sie sei auch viel unterwegs gewesen und hätte sonst jede einzelne Fahrt abrechnen müssen (a.a.O, pag. 070010).
6.4.2.3 Die allfällige Abgeltung von Hilfeleistungen, die L._____ für die Privatklägerin ab November nebenbei erbrachte, durch die Übernahme von betragsmässig bescheidenen Kosten für Treibstoffbezüge, ist wie festgehalten nicht Gegenstand der Anklage. Sie hätten im Übrigen, da sie an die Stelle eines Lohns getreten wäre, innerhalb des Kompetenzrahmens und des Ermessensbereiches des Beschuldigten gelegen, der Anstellungen vornehmen und Anstellungsbedingungen festlegen durfte. Die abweichende Regelung der Spesenentschädigung, die neben einen Lohn trat, hätte dagegen seinen Kompetenzrahmen gesprengt. Dass er als Geschäftsführer nicht wusste, dass seit dem 1. Januar 2007 ein für die Mitarbeitenden der Privatklägerin geltendes Spesenreglement existierte, ist unwahrscheinlich. Es wäre daher davon auszugehen, dass er sich wissentlich und willentlich über dieses, seinen Gestaltungsspielraum bei Neueinstellungen einschränkende Reglement hinwegsetzte. Dass der Privatklägerin dadurch ein Schaden entstand, wäre jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen, da L._____ auch nach dem Spesenreglement für im Rahmen ihrer Tätigkeit unternommene Fahrten eine Entschädigung zustand, wobei je nach Umständen die Kosten des öffentlichen Verkehrs (erster Klasse) oder bei zulässiger Benützung eines Privatfahrzeugs eine Kilometerentschädigung geschuldet war (Ziffer 2.) und sie Kleinausgaben abrechnen durfte (Ziffer 5.2). Ferner hatte sie für geschäftliche Zwecke Anspruch auf die Benützung eines von der Privatklägerin gestellten Mobiltelefons und von der Privatklägerin gestellten elektronischen Geräten wie PC, Laptop, Drucker einschliesslich entsprechender Anschlüssen (Ziffern 5.5 und 5.8). Alternativ konnte sie Kosten geschäftsbedingter Telefonate mit dem privaten Mobiltelefon, von Faxaufträgen und Internetgebühren als Spesen geltend machen (Ziffer 5.9). Ansprüche in welchem Wert daraus im Einzelnen resultiert hätten, ist unbe-- 46 of 96 -kannt. Dass die zwischen Mai 2012 und März 2014 in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'581.45 abgerechneten Benzinbezüge, diese überstiegen, ist jedenfalls keineswegs evident, zumal die Privatklägerin auch die Abschreibungen auf Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten, die sie L._____ hätte zur Verfügung stellen müssen, zu tragen gehabt hätte. Es würde damit am Nachweis eines bei der Privatklägerin als Folge der Kompetenzüberschreitung des Beschuldigten eingetretenen Schadens fehlen.
6.5 Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides bezogen auf Anklageziffer c) freizusprechen. Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die B._____ (Anklageziffer d)
7.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der einschlägigen Rechnungen zum Schluss, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich Anklageziffer 1 d) erfüllt seien. Der Beschuldigte habe eine Pflichtverletzung begangen, indem er zugegebenermassen privaten Aufwand durch die Privatklägerin habe bezahlen lassen und die Privatklägerin dadurch einen Schaden in Höhe der Rechnungen von Fr. 9'012.– erlitten habe. Er habe die fraglichen Rechnungen eingereicht bzw. visiert, ohne diese auf deren geschäftliche Ursache zu prüfen. Er habe selbst eingeräumt, dass das ein Fehler gewesen sei und das hätte nicht vorkommen dürfen. Dementsprechend habe er nachweislich um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst und es dennoch getan. Desweitern habe er gewusst, dass das Visieren oder Einreichen von Rechnungen an G._____ von diesem als klare Zahlungsanweisung aufgefasst und der Auftrag ohne weitere Prüfung ausgeführt würde. Der Beschuldigte habe daher in Kauf genommen, dass nicht geschäftlich begründete bzw. private Rechnungen mit Geldern der Privatklägerin bezahlt würden. Somit habe er auch um die Möglichkeit einer Vermögensschädigung der Privatklägerin infolge der Pflichtverletzung gewusst und diese durch sein Verhalten in Kauf genommen. Hinsichtlich der unrechtmässigen Bereicherung liege zudem Eventualabsicht vor, indem der Beschuldigte durch das Unterlassen der Überprü-- 47 of 96 -fung auch die Bezahlung seiner privaten Rechnungen und damit eine wirtschaftliche Besserstellung in Kauf genommen habe, im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch gehabt habe. (Urk. 60 E. III.7).
7.1.2 Die Verteidigung hält dagegen im Berufungsverfahren an ihrer bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumentation fest, wonach es an dem für einen Schuldspruch erforderlichen Nachweis, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und zudem in Schädigungsabsicht gehandelt habe, fehle. Der Beschuldigte habe von Anfang an offen ein Versehen eingeräumt. Die erste der beiden Rechnungen für die Motorfahrzeugversicherung falle in eine Zeitspanne, in welcher es einen regen Fahrzeugwechsel gegeben habe. In diesem Gewirr von Änderungen, Mehrprämien und Rückerstattungen habe der Beschuldigte am 14. November 2011, zeitlich also noch vor der Fahrzeugrochade mit dem Mercedes ML 250 von der T._____-Versicherung an seine Privatadresse ein Couvert mit der Rechnung für die Motorfahrzeugversicherung für das Jahr 2012 erhalten. Er habe aufgrund der Vorjahre gewusst, dass es sich bei dieser alljährlich wiederkehrenden Rechnung an seine Privatadresse um die Motorfahrzeugversicherung für das Geschäftsfahrzeug handle und habe es deshalb ohne detaillierte Inhaltskontrolle zur Zahlung an den CFO weitergegeben. Er habe nicht bemerkt bzw. übersehen, dass sich im fraglichen Couvert zwei Rechnungen befunden hätten, wovon eine den ins Privateigentum übernommenen Aston Martin betroffen habe. Der nämliche Vorgang habe sich im November 2012 ein zweites Mal wiederholt, nunmehr die Motorfahrzeugversicherung für das Jahr 2013 betreffend, mit dem einzigen Unterschied, dass diese Rechnung zusätzlich noch das Visum des Beschuldigten enthalte. Der Beschuldigte habe hierzu vor Vorinstanz nicht mehr angeben können, ob er die Rechnung vor oder nach der Zahlung durch die Privatklägerin visiert habe. Das Visum sei jedenfalls in einer Zeit um die Jahreswende erfolgt, in welcher es notorisch eine grosse Fülle von zu visierenden Rechnungen gegeben habe, was erkläre, weshalb der Beschuldigte den Irrtum auch zum zweiten Mal nicht bemerkt habe. Dass es sich hierbei um Unsorgfalt handle, stehe ausser Frage. Was schliesslich das Car Cover für den Aston Martin betreffe, so sei aus der Rechnung vom 4. April 2012 ersichtlich, dass diese direkt an die Privatklägerin gegangen sei. Es sei somit wahrscheinlich, dass besagte Rechnung dem Be-- 48 of 96 -schuldigten zusammen mit anderen Rechnungen zum Visum vorgelegt worden sei, wie es notabene regelmässig vorgekommen sei, und die fragliche Rechnung gleichsam im Stapel untergegangen sei. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach mit Bezug auf die drei Rechnungen eine Pflichtverletzung vorliege, sei der Sache nach nicht zu widersprechen. Hingegen treffe es nicht zu, wenn sie in subjektiver Hinsicht auf Eventualvorsatz schliesse. Aus dem Umstand, dass jemand offen einen Fehler einräume und zum Ausdruck bringe, dass dies nicht hätte vorkommen dürfen, könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Betreffende demzufolge um die Pflichtwidrigkeit seines Handels gewusst und er es dennoch getan habe. Dies sei nicht nur ein unzulässiger Zirkelschluss, sondern auch ein rechtliches Fehlverständnis bei der Abgrenzung zwischen unbewusster Fahrlässigkeit, bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. In beweisrechtlicher Hinsicht gelte es bei der Beurteilung zu beachten, dass der Beschuldigte die Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin nicht selber vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen an den CFO G._____ weitergeleitet und dieser habe die Zahlungen ausgelöst. Diesbezüglich sei es zwar richtig, dass G._____ vom Beschuldigten weitergeleitete Rechnungen in der Regel als Zahlungsanweisungen aufgefasst habe. Das heisse aber nicht, dass dieser in quasi blindem Gehorsam gehandelt hätte. G._____ sei langjähriger Leiter der Finanzen der Privatklägerin gewesen, habe über entsprechende Erfahrung und als Mitglied der Geschäftsleitung auch über die Berechtigung verfügt, jedem Fragen zu stellen, wenn etwas unklar gewesen sei. Darauf habe der Beschuldigte vertrauen dürfen und auch vertraut. Unter dem Aspekt des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Art der Tathandlung gelte es also zunächst festzuhalten, dass alle drei Rechnungen durch die Kontrolle des CFO G._____ gegangen seien. Eine einfache Rückfrage des CFO hätte zwanglos zur Klärung der Verstehen geführt. Dies wiederum heisse nichts anderes, als dass auch ihm in jener Situation ähnliche Fehler unterlaufen seien, wie dem Beschuldigten, was ein klares Indiz für Fahrlässigkeit und gegen eine Tatbestandsinkaufnahme sei. Ein Eventualvorsatz würde erfordern, dass der Beschuldigte Überlegungen des Inhalts gemacht hätte "wenn ich Rechnungen - notabene im Wissen um die Kontrolle durch Herrn G._____ - blind visiere, rechne ich ernsthaft damit, dass es darun-- 49 of 96 -ter auch private Rechnungen von mir selber haben könnte und damit finde ich mich zwanglos ab". Das sei aber nicht der Fall gewesen, und es finde sich dafür auch kein rechtsgenügender Beweis. Ein gewisses Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei im vorliegenden Fall zwar gegeben gewesen und eine Sorgfaltspflichtverletzung sei vorgelegen, doch habe sich dem Beschuldigten die Verwirklichung einer Vermögensschädigung zu Lasten der Privatklägerin nicht als wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden könne (Urk. 77 S. 3 ff.).
7.2.1 Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, dass er die inkriminierten Rechnungen selber hätte bezahlen müssen. Insofern ist eine Pflichtwidrigkeit und ein daraus resultierender Schaden der Privatklägerin ohne Weiteres zu bejahen. Das Geständnis verband der Beschuldigte allerdings mit der Behauptung, dass dem Vorgang ein Versehen seinerseits zugrunde gelegen habe, woran er bis heute festhält. Er bestreitet mithin vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Im Einzelnen gab er anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Mai 2015 auf Vorhalt des Vorwurfes in der Strafanzeige, die Motorfahrzeugversicherung für seinen von ihm privat genutzten Aston Martin über die Privatklägerin abgerechnet zu haben, zu Protokoll, dass er das nicht mehr wisse. Wenn es so gewesen sei, wäre das ein Versehen gewesen. Er habe die Rechnungen von der T._____ bekommen und sie so weitergegeben. Wäre das so geschehen, wäre es ein Fehler gewesen. Diesen Betrag hätte er selber übernehmen müssen (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060015 f.). Am 6. Juli 2016 deponierte er, er habe die Rechnungen bekommen und sie einfach dem Finanzchef ins Fächli gelegt. Er habe diese Sachen nicht genau angeschaut. Er halte an seiner Aussage von Mai 2015 fest. Er wisse nicht mehr genau, wie das passiert sei. Es sei jeweils ein Couvert gewesen, in welchem diese Sachen drin gewesen seien. Das habe er jeweils reingelegt. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendetwas zu machen, das nicht korrekt sei. Es sei ein Versehen gewesen. Danach gefragt, was er mit einem Couvert meine, in welchem diese Sachen drin gewesen seien, führt er aus, dass die Versicherungsrechnungen jeweils in einem Couvert kämen. Das komme von der T._____, als gehe es um das Auto und dann habe er es an die Buchhaltung weitergeleitet.
-- 50 of 96 --
Dass Rechnungen bei ihm eingegangen seien, sei überhaupt nur bei der Versicherung für das Auto vorgekommen. Bei ihm privat sei es so gewesen, dass er sich nie mit Rechnungen und Zahlungen befasst habe. Früher habe das seine verstorbene Frau gemacht. Jetzt mache das seine jetzige Frau. Er habe sich nie um seine privaten Rechnungen gekümmert. Als er alleinstehend gewesen sei, habe er ein Problem mit Rechnungen gehabt, weil er das alles selber habe machen müssen. Auf die Frage, ob er denn mal in das Couvert der T._____ reingeschaut habe, erwiderte er, dass er es wohl aufgemacht und gesehen habe, dass es um das Auto gehe. Dann sei das für ihn geschäftlich gewesen. So werde es wohl gewesen sein. Er habe ausser mit dem Auto nichts mit der T._____ zu tun. Sein Visum trügen nur die Rechnungen für das Jahr 2013. Es könne auch sein, dass er nachträglich ein Visum gemacht habe. Wenn er ein Couvert weitergeleitet habe, könne es sein, dass der Finanzchef später gekommen sei und ihm das zur Visierung gegeben habe. Er habe sehr viele Rechnungen visiert. Es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass es so gewesen sei (Urk. 1 Ordner 3 pag. 060038 f.). Mit der Bezahlung der Rechnung für das Aston Martin Cover durch die Privatklägerin konfrontiert, erwähnte er, dass die Rechnung an die Privatklägerin direkt gegangen sei. Sie sei ihm gar nicht bewusst gewesen. Er habe sie visiert, wisse aber nicht wann. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Rechnung von der Privatklägerin bezahlt worden sei, weil sie direkt an diese gegangen sei. Wann das Visum gemacht worden sei, sei ihm nicht bewusst (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060052). Vor Vorinstanz betonte er auf das Aston Martin Cover angesprochen erneut, dass diese Rechnung direkt an die Privatklägerin gegangen sei. Wieso, wisse er eigentlich auch nicht mehr. Sie sei gar nicht über seinen Tisch gegangen und sei dann so bezahlt worden. Aber das hätte er bezahlen müssen. Das sei wie mit diesen zwei Prämienrechnungen. Das sei ein absoluter Fehler seinerseits gewesen. Das sei unbewusst passiert. Diese Prämienrechnungen seien ja auch im Couvert gewesen. Er habe das Couvert der T._____ einfach hingelegt und damit sei es für ihn erledigt gewesen. Er habe gar nicht realisiert, dass zwei darin gewesen seien. Wenn er es gesehen hätte, hätte er diese Rechnungen bezahlt. Das Gleiche gelte für das Cover. Das hätte er selber bezahlen müssen. Das sei ein Fehler gewesen, der ihm nicht hätte passieren dürfen. Auch wenn er sagen müsse, dass G._____ -- 51 of 96 -ihn auch darauf hätte aufmerksam machen können. Aber er wolle die Schuld nicht auf jemand anderen abwälzen. Es sei sein Fehler gewesen. Auf die Frage, wie es zu diesem Versehen gekommen sei, wiederholte er, dass er für die Versicherungsrechnungen ein Couvert gehabt und dieses abgegeben habe. Er habe nicht realisiert, dass zwei Rechnungen drin gewesen seien. Es sei so, dass er in privaten Dingen nicht perfekt sei. Private Zahlungen habe er sein Leben lang nie selbst gemacht, ausser in der Phase, als er alleine gewesen sei. Sonst habe er das immer seinen Frauen überlassen können. Er sei in diesem Punkt nachlässig gewesen, deshalb sei das passiert. Was die Rechnungen im geschäftlichen Bereich betreffe, sei er, sobald es um Aufwendungen der Privatklägerin im Zusammenhang mit Bauvorhaben und Liegenschaften gegangen sei, sehr genau gewesen. Aber in anderen Dingen sei er sehr nachlässig gewesen. Es handle sich um einen Fehler, der ihm leid tue und der nicht hätte passieren dürfen. Aber er habe nie eine böse Absicht gehabt und schon gar nicht hätte er der Privatklägerin Schaden zufügen wollen (Prot. I S. 45 ff.). Im Berufungsverfahren blieb er bei seiner Darstellung. Das sei ihm durchgerutscht. Es hätte nicht passieren dürfen. Er hätte nie Schaden zufügen wollen (Prot. II S. 21 f.).
7.2.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln vor, sondern unterstellt ihm Eventualvorsatz. Konkret legt sie ihm zur Last, dass er bei der Weiterleitung der Rechnungen an G._____ zur Bezahlung nicht weiter prüfte, ob er dazu berechtigt war, diese Rechnungen durch die Privatklägerin zahlen zu lassen. Er habe dadurch von Beginn weg zumindest in Kauf genommen, dass er für die Motorfahrzeugversicherung und das Car Cover seines Privatfahrzeugs selber keine Gegenleistung würde erbringen müssen.
7.2.2.2 Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Die eventualvorsätzliche Tatbegehung ist gegenüber der fahrlässigen abzugrenzen. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt -- 52 of 96 -oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Namentlich die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, da der Täter in beiden Fällen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung weiss und die beiden Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes damit hinsichtlich der Wissensseite übereinstimmen. Unterschiede bestehen einzig beim Willensmoment. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund äusserlich feststellbare Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln entscheiden, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (130 IV 58 E. 8.3 f.).
7.2.2.3 Dass der Beschuldigte die inkriminierten Rechnungen ohne nähere Prüfung an G._____ zur Zahlung weiterleitete, ist unbestritten. Dass er damit die Gefahr schuf, dass Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin ohne Berechtigung erfolgen würden und er deshalb seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte, ist evident. Daraus unbesehen den Schluss zu ziehen, er habe die Begleichung seiner privaten Rechnungen durch die Privatklägerin und deren Schädigung in Kauf ge-- 53 of 96 -nommen und folglich (qualifizierend) auch in Bereicherungsabsicht gehandelt, ist jedoch unzulässig. Das erhellt allein der Umstand, dass die vom Beschuldigten durch die unterbliebene Prüfung geschaffene Gefahr sich auf Rechnungen jeder Art, also auch auf solche, die tatsächlich die Privatklägerin betrafen, aber beispielsweise zu hoch ausgefallen waren, bezog. Die Annahme, dass er es bei der ungeprüften Weiterleitung der inkriminierten Rechnungen in Kauf nahm, dass er private Rechnungen zur Zahlung freigeben würde, würde vielmehr voraussetzen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden könnte, dass er damit rechnete, dass sich unter den zur Zahlung freigegebenen Rechnungen auch solche privater Natur befanden. Verschwendete er daran - auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit - keinen Gedanken, handelte er dagegen nur fahrlässig. Letzteres macht der Beschuldigte geltend, wobei seine Darstellung - auch wenn die Tatsache, dass es wiederholt zu einem Versehen kam und die im April und November 2012 bezahlten Rechnungen sein Visum tragen, grundsätzlich aufhorchen lässt - nicht als unplausibel bewertet werden kann. Dass im Geschäftsleben Dokumente immer wieder auch ohne nähere Prüfung unterzeichnet werden, ist notorisch. Angesichts seiner sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner nicht zu widerlegenden Behauptung, er habe sich grundsätzlich nicht um seinen persönlichen Zahlungsverkehr gekümmert, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Nichtbezahlung privater Rechnungen in der Höhe von jeweils knapp Fr. 4'000.– bzw. gut Fr. 1'000.– zu Lasten seiner eigenen Konten nicht bemerkte. Dies gilt umso mehr, als die Unregelmässigkeiten in den Zeitraum mehrfacher Fahrzeugwechsel und der persönlichen Neuorientierung des Beschuldigten nach dem Tod seiner ersten Ehefrau fielen, was Nachlässigkeiten im Umgang mit Verpflichtungen in depressiver aber auch positiver Stimmung (der Beschuldigte heiratete im Jahr 2012 erneut) zusätzlich naheliegend erscheinen lässt. Dass der Beschuldigte die Zahlung nicht selber vornahm, sondern die Rechnung an den CFO G._____ weiterleitete, spricht zwar nicht zwingend gegen eine Inkaufnahme der Bezahlung privater Rechnungen, wäre es doch grundsätzlich denkbar, dass der Beschuldigte die unbesehene Zahlung durch G._____ antizipierte. Allerdings bestehen auch keine zwingenden Hinweise darauf, dass dies der Fall war. G._____ verkehrte aufgrund seiner Erfahrung und seiner Stellung als Mitglied der -- 54 of 96 -Geschäftsleitung mit dem Beschuldigten grundsätzlich auf Augenhöhe und konnte eine zweifelhafte Zahlungsanweisung durch Rückfragen jederzeit überprüfen. Dass er als Zeuge angab, er sei angewiesen gewesen, vom Beschuldigten visierte Zahlungen auszuführen (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070178), widerspricht dem nicht, zumal er auch angab, dass er vom Beschuldigten visierte und zur Zahlung eingereichte Rechnungen zumindest plausibilisiert habe (Urk. 1 Ordner. 4, pag. 070171) und er mit dem Beschuldigten trotzt seiner gelegentlich fast despotischen Art einen sehr guten Umgang gehabt habe; er habe ihn gut gekannt und gewusst, wie er mit ihm habe umgehen müssen (Urk. 1 Ordner 4, pag. 091005). Äussere Umstände, die es erlauben würden, die nicht unplausible Behauptung des Beschuldigten, es handle sich bei der Weiterleitung der inkriminierten Rechnungen zur Zahlung um ein Versehen, zu widerlegen bzw. rechtsgenügend auf einen Eventualvorsatz zu schliessen, liegen bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.
7.3.2 Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich Anklageziffer d) vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Einsatz von Personal der B._____ für private Zwecke (Anklageziffer e)
8.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Depositionen von Dr. F._____, G._____ und E._____ zum Schluss, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich Anklageziffer e) erfüllt seien. Die Aussagen des Beschuldigten sowie jene von G._____ und E._____ stimmten dahingehend überein, dass der Beschuldigte E._____ zu Ausbildungszwecken Arbeiten im Zusammenhang mit dem Mandat F.______ aufgetragen habe und diese Arbeiten von E._____ während der Arbeitszeit erledigt worden seien. Weiter sei vom Beschuldigten eingestanden und von G._____ und Dr. F._____ bestätigt worden, dass für diese Leistungen der Privatklägerin nie eine Rechnung gestellt worden sei, wobei durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von G._____ und E._____ allerdings die Behauptung in der Strafanzeige widerlegt sei, dass der Beschuldigte gezielt verbo-- 55 of 96 -ten habe, für das Mandat Rechnung zu stellen oder Stunden aufzuschreiben. Unglaubhaft sei jedoch die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich beim Mandat F._____ um ein Mandat der Privatklägerin gehandelt habe, bei dem aus Nachlässigkeit keine Rechnung gestellt worden sei. Diese weise bei Gegenüberstellung mit den Fakten (während rund zehn Jahren von beiden Seiten keine Rechnungstellung, plötzliche explizite Berücksichtigung des Treuhandhonorars im Jahr 2013 unter "Treuhand/Buchhaltung" in der vom Beschuldigten selber nach seiner Entlassung erstellten Buchhaltung) sowie den glaubhaften und plausiblen Aussagen von G._____, E._____ und Dr. F._____ Unstimmigkeiten auf und vermöge insgesamt nicht zu überzeugen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der glaubhaften Zeugenaussagen und der Faktenlage davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und Dr. F._____ eine Vereinbarung bestanden habe, wonach die zahnärztlichen Leistungen mit dem Treuhandhonorar verrechnet würden, und Dr. F._____ lediglich den Mehrbetrag bezahlen müsse. Es habe sich um ein privates Mandat des Beschuldigten gehandelt, für das dieser der Privatklägerin zwischen dem 1. August 2003 und dem 30. April 2014 eine Arbeitskraft entzogen habe. Indem E._____ im Auftrag des Beschuldigten Arbeiten für ein privates Mandat desselben erledigt habe und dafür von der Privatklägerin entlöhnt worden sei, sei der Privatklägerin nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand entstanden. Der Beschuldigte habe durch seine entsprechenden Anweisungen seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Für die Treuhandarbeiten wäre der Privatklägerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Jahr zugestanden. Dies sei somit der Wert der Arbeit, welcher der Privatklägerin entzogen worden sei. In diesem Umfang sei die Privatklägerin jährlich geschädigt worden, was für die Zeitspanne vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 einen Schaden in der Höhe von Fr. 33'000.– ergebe. Der Beschuldigte habe um die Pflichtwidrigkeit des Einsatzes einer Arbeitskraft der Privatklägerin für sein privates Mandat und die damit kausal zusammenhängende Vermögensschädigung der Privatklägerin gewusst und habe diese auch gewollt. Es liege somit direkter Vorsatz vor. Durch sein Verhalten habe er zudem beabsichtigt, sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem er die von Dr. F._____ für ihn und seine Ehefrau erbrachten zahnärztlichen Leistungen mit der von einer Arbeitskraft der Privatklägerin er-- 56 of 96 -brachten Treuhandleistungen verrechnet habe, womit auch unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben sei (Urk. 60 E. III.8).
8.1.2 Die Verteidigung betont im Berufungsverfahren weiterhin, dass es sich beim Mandat F._____ nicht um ein privates Mandat des Beschuldigten gehandelt habe. Es habe sich um eines der vom Beschuldigten nach Aufgabe seiner selbständigen Treuhändertätigkeit mit Wissen und Zustimmung der Privatklägerin weitergeführten Mandate gehandelt, die über die Privatklägerin abgerechnet worden seien. Das Mandat F._____ habe nur insofern eine Ausnahme gebildet, als diesbezüglich bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Rechnungstellung durch die Privatklägerin erfolgt sei. Die Arbeiten seien von E._____ zunächst zu Ausbildungszwecken ausgeführt worden. Weil die praktische Buchhaltungstätigkeit offensichtlich zum Pflichtstoff der Studierenden gehört habe und die Ausbildung zum Buchhalter auch im Interesse der Privatklägerin gelegen habe, fehle es für den nicht genau eingrenzbaren Zeitraum der Ausbildung zum Vornherein am Tatbestandselement des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwandes. Dass es sich nicht um ein privates Mandat gehandelt habe, ergebe sich zudem schlüssig aus der Tatsache, dass die Privatklägerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten umgehend von sich aus Rechnung an Dr. F._____ gestellt habe. Mit fristgerechtem Eingang des Rechnungsbetrages fehle es zudem am Tatbestandselement des Schadens. Gegen ein privates Mandat spreche ferner, dass die Arbeiten für Dr. F._____ innerhalb der Privatklägerin bekannt gewesen seien. Es sei dem Beschuldigten und Dr. F._____ bekannt gewesen, dass dereinst noch Rechnung habe gestellt werden müssen. Rechtlich und buchhalterisch habe der Beschuldigte sehr wohl zwischen der Forderung der Privatklägerin gegen Dr. F._____ betreffend Buchhaltung und der Forderung von Dr. F.______ ihm privat gegenüber betreffend zahnärztliche Leistungen unterschieden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es sich nicht um ein privates Mandat gehandelt, womit im Einsatz der Arbeitskraft von E._____ für dieses Mandat keine Pflichtverletzung gelegen habe. Damit seien die Ausführungen der Vorinstanz zu Vorsatz und Bereicherungsabsicht obsolet. Festzuhalten sei aber, dass seitens des Beschuldigten nie die Absicht bestanden habe, sich einen finanziellen Vorteil dadurch zu verschaffen, die von Dr. F._____ für ihn und seine Ehefrau erbrachten -- 57 of 96 -zahnärztlichen Leistungen mit den von E._____ auf Kosten der Privatklägerin erbrachten Leistungen zu verrechnen. Hätte er eine solche Absicht gehabt, so wäre angesichts des langen Zeitraums zu erwarten, dass der Beschuldigte Dr. F._____ tatsächlich einmal eine Rechnung für den Differenzbetrag geschickt und er besagten Differenzbetrag für sich vereinnahmt hätte (Urk. 77 S. 10 ff.).
8.2.1 Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln und der Argumentation der Verteidigung umfassend und in allen Punkten zutreffend auseinandergesetzt und ist richtig zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt habe (Urk. 60 E. 3.8.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Die Aussagen des Zeugen F._____ sprechen unzweideutig für ein Verrechnungsverhältnis zwischen diesem und dem Beschuldigten persönlich (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070079 f.) und damit für ein privates Mandat des Beschuldigten. Das lässt sich auch zwanglos mit der Tatsache vereinbaren, dass die Privatklägerin während Jahren keine Rechnung für die Führung des Mandates stellte und dies erst nachholte, nachdem der Beschuldigte fristlos entlassen worden war. Dass der Beschuldigte und der Zeuge F._____ über die ausstehende Rechnungstellung durch die Privatklägerin sprachen, ergibt sich aus den Aussagen des Letzteren nicht. Vielmehr sprach der Zeuge davon, dass er den Beschuldigten um das Jahr 2009 darauf angesprochen habe, dass sie mal abrechnen sollten und "er Rechnung stellen solle für seine Leistungen" (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070080). Und die Rechnung, die er von der Privatklägerin erhielt, verwirrte ihn, "weil die Abmachung für das Mandat nur zwischen Herrn A._____ und mir bestand" (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070080 f. [zum ganzen Vorgang der Rechnungstellung durch die Privatklägerin und die Zahlung der Rechnung]). Die Erklärungen des Beschuldigten und der Verteidigung unter dem Titel "Nettobetrachtung", die für eine andere Sichtweise sprechen sollen (vgl. Urk. 77 S. 16 f.), überzeugen nicht. Das von Dr. F._____ bezeugte Vorgehen macht keinen Sinn, wenn der Beschuldigte vorgehabt hätte, namens der Privatklägerin noch Rechnung zu stellen mit der Folge, dass Dr. F._____ diese Rechnung bezahlt und gleichzeitig vom Beschuldigten den noch offenen Betrag erhalten hätte. Dass der Beschuldigte das Treuhandhonorar erstmals im Herbst 2014 als solches verbuchte, ist nicht entscheidend, rundet das Bild aber ab. Namentlich -- 58 of 96 -spricht die Tatsache, dass er zum damaligen Zeitpunkt den Inhalt der Strafanzeige noch nicht kannte, jedenfalls unter der Annahme, dass ihm bewusst war, dass er in diesem Punkt nicht korrekt vorgegangen war, nicht gegen eine gezielte Verteidigungsstrategie. Ausgehend von einem privaten Mandat verletzte der Beschuldigte seine Pflichten als Geschäftsführer, als er E._____ anwies bzw. anweisen liess, die entsprechenden Arbeiten auszuführen. Dass die Arbeitsausführung zeitweise auch Ausbildungszwecken diente und die Privatklägerin von einem besser ausgebildeten Buchhalter profitierte, ändert an der Eigennützigkeit und damit der Pflichtwidrigkeit der Anweisung nichts. Richtig ist sodann zwar, dass Dr. F._____ die Privatklägerin mit der Bezahlung der von dieser gestellten Rechnung schliesslich schadlos hielt. Allerdings liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine strafrechtlich relevante Vermögensschädigung bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 121 IV 104 E. 2c). Eine solche Vermögensgefährdung ist vorliegend zu bejahen, da die Privatklägerin die Forderung bei richtiger Betrachtung gegen Dr. F._____ nicht (gerichtlich) hätte durchsetzen können, da es sich um eine Forderung aus einem Rechtsverhältnis zwischen Dr. F._____ und dem Beschuldigten handelte. Dass der Beschuldigte, wäre er weiter Geschäftsführer der Privatklägerin geblieben, auf eine Geltendmachung der Forderung namens seiner Arbeitgeberin verzichtet hätte, weil tatsächlich ein privates Mandat vorlag, versteht sich darüber hinaus von selbst. Dr. F._____ bezahlte letztlich den vom Beschuldigten der Privatklägerin zu leistende Schadenersatz. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich Anklageziffer 1 e) erfüllt hat. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen. Anzufügen ist der Vollständigkeit halber, dass aus dieser Verfehlung des Beschuldigten nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass er auch in den weiteren angeklagten Fällen eine strafrechtlich geschützte Grenze missachtete.
8.2.2 Was die Dauer bzw. die Zahl der Widerhandlungen betrifft, ist folgendes festzuhalten. Allfällige Widerhandlungen vor dem 3. Oktober 2004 wären wie erwogen verjährt. Dokumentiert sind die Aufwendungen von E._____ für das Man-
-- 59 of 96 --
dat F._____ sodann einzig für die Jahre 2012 und 2013: im Jahr 2012 fielen sie in den Zeitraum vom 26. April bis 25. Juli und im Jahr 2013 in jenem vom 19. Juni bis 20. November (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060116 f.). Daran, ab wann genau der Beschuldigte ihn für das Mandat F._____ einsetzte, konnte E._____ sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob er das erste Mal doch irgendwie zeitlich festmachen könne, erwähnte er, dass es vielleicht nach seiner Ausbildung gewesen sei, vielleicht sei es um 2009 herum gewesen (Urk. 1 Ordner 3, pag. 070097). G._____ gab an, dass E._____ die Arbeiten im Mandat F._____ seit 2003 erledigte, wobei aus seinen Aussagen zu schliessen ist, dass die Übernahme im Rahmen der Neubesetzung der Stelle nach dem Abgang der früheren Stelleninhaberin AL._____ erfolgte (Urk. 1 Ordner 3, pag. 070185). E._____ nahm seine Tätigkeit bei der Privatklägerin gemäss seinen eigenen ohne weiteres glaubhaften Aussagen im August 2003 auf (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070089). Es ist folglich davon auszugehen, dass er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt mit der Tätigkeit betraut wurde. Wann er die Tätigkeiten in den verschiedenen Jahren jeweils ausführte, ist unbekannt. Folglich steht nicht fest, dass er im Jahr 2004 nach anfangs Oktober überhaupt im Mandat F_____ tätig wurde und es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die erste (nicht verjährte) Widerhandlung in das Jahr 2005 fällt. Ein Beweis dafür, dass E._____ auch noch im Jahr 2014 für das Mandat F._____ tätig war, liegt sodann ebenfalls nicht vor. E._____ selber glaubte, das Jahr 2013 nicht mehr gemacht zu haben (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070097), was angesichts der fehlenden Stundenliste für das Jahr 2014, der Tatsache, dass E._____ das Mandat blockweise und soweit bekannt frühesten im Lauf des zweiten Quartals bearbeitete sowie der weiteren Umstände (fristlose Entlassung des Beschuldigten per 19. Mai 2014) plausibel ist. Damit übereinstimmend ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er Buchhaltung und Steuern im Mandat F._____ für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 nach seinem Austritt bei der Privatklägerin persönlich gemacht habe (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060135 f.). Es ist folglich dem Urteil zugrunde zu legen, dass E._____ im Mandat F._____ nach dem 20. November 2013 nicht mehr tätig war. Der relevante Deliktszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2005 bis 2013, wobei von einer mehrfachen Tatbegehung in neun Fällen auszugehen ist.
-- 60 of 96 --
Private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____" (Anklageziffer f)
9.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau, L._____, der Depositionen von G._____ und M._____ sowie von Quittungen und Rechnungen zum Schluss, dass sich die eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bildende Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der von ihm eingestandenen Bezahlung der Rechnungen gemäss Anklageziffer f) über die Privatklägerin nicht erstellen lasse. Es lägen keine Beweise oder Indizien dafür vor, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Vereinbarung mit I._____, der zum Sachverhalt nicht mehr habe befragt werden können, nicht bestanden habe. Es sei daher zu seinen Gunsten von seinen Aussagen und somit davon auszugehen, dass er zur Rechnungstellung befugt gewesen sei. Weiter lasse sich nicht mehr ermitteln, bei welchen der in der Anklageschrift aufgelisteten Rechnungen es sich um Essen der Familienmitglieder und bei welchen um Geschäftsessen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe beweisen können, dass es sich bei der Rechnung vom 27. Februar 2012 um ein Geschäftsessen gehandelt habe. Es sei wahrscheinlich, zumindest aber nicht auszuschliessen, dass weitere der in der Anklageschrift genannten Rechnungen geschäftlichen Ursprungs seien. Allein die Tatsache, dass die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Rechnungen von einem Montag datierten, vermöge keinen rechtsgenügenden Nachweis für konkrete Pflichtverletzungen zu erbringen. Zwar gestehe der Beschuldigte private Konsumationen auf Kosten der Privatklägerin durchaus ein, allerdings könnten diese betragsmässig nicht rechtsgenügend beziffert werden. Mithin könne bei keiner einzigen der aufgelisteten Rechnungen mit hinreichender Sicherheit konkret bewiesen werden, dass es sich um eine private Konsumation gehandelt habe. Es könne dem Beschuldigten - so das Fazit der Vorinstanz - weder nachgewiesen werden, welcher der ihm zum Vorwurf gemachten Rechnungen konkret von Essen mit Familienmitgliedern stammten, noch dass diese Essen tatsächlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und damit pflichtwidrig der Privatklägerin in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 60 E. III.9.). Die Verteidigung schliesst sich dieser Argumentation zumindest im Ergebnis naturgemäss an (Urk. 78 S. 7 ff.).
-- 61 of 96 --
9.1.2 Die Privatklägerin hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren weiterhin dafür, dass der Beschuldigte die Gegenstand von Anklageziffer 1f) bildenden Rechnungen vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht durch die Privatklägerin habe bezahlen lassen und dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Die vom Beschuldigten behauptete Absprache mit I._____ habe es nicht gegeben. Dass sich die Eheleute A'._____ [Nachname von A._____] bezüglich der Qualitätsessen abgesprochen hätten, sei offensichtlich, sie seien unglaubwürdig und ihre Aussagen nicht verwertbar. Einerseits stelle man sogenannte Qualitätsessen im Betrieb einer Tochtergesellschaft nicht der Muttergesellschaft in Rechnung. Andererseits habe M._____ diese Aussagen auch überhaupt nicht bestätigen können. Er habe nichts von den angeblichen Qualitätsessen gewusst, und er habe auch nichts von einer solchen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und I._____ gewusst. Er habe anlässlich seiner Befragung kein einziges Beispiel für ein ihm gegenüber geäussertes Feedback bezüglich des Essens nennen können. G._____ habe ebenfalls keine Kenntnis von einer solchen Vereinbarung betreffend Qualitätsessen gehabt und sei auch nie dabei gewesen. Anders als die Vorinstanz es beurteilt habe, seien die Aussagen von M._____ und G._____ zumindest ein Indiz dafür, dass es keine Vereinbarung wie vom Beschuldigten behauptet, gegeben habe. Auch die Häufigkeit der Essen, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen regelmässig am Montag mit seinen Kindern im Restaurant des Hotels "C._____" gegessen habe, spreche dafür, dass die Essen allein einen privaten Zweck gehabt und nicht der Qualitätskontrolle gedient hätten. Abgesehen davon gelte es zu berücksichtigen, dass die Vergütung von Spesen, also von Aufwendungen, welche dem Beschuldigten bei der Wahrnehmung der Geschäfte im Interesse der Gesellschaft entstanden seien, abschliessend in Ziffer 5 des Geschäftsführervertrages geregelt gewesen seien. Habe der Beschuldigte sich darüber hinaus Aufwendungen, auch solche geschäftlicher Natur, von der Privatklägerin vergüten lassen, habe er sich grundsätzlich vertragsund damit pflichtwidrig verhalten und damit eine Verminderung des Vermögens der Privatklägerin bewirkt (Urk. 46 S. 32 ff.; Urk. 75 S. 28 ff. mit Hinweis auf Aus-- 62 of 96 -führungen im Beschluss des Obergerichts vom 5. Februar 2018 [Urk. 1 Ordner 1, pag. 000238]).
9.2.1 Der zwischen der Privatklägerin, vertreten durch I._____, und dem Beschuldigten geschlossenen Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 (Urk. 1 Ordner 2, pag. 011101-011105) enthält - wie erwogen - eine Regelung der finanziellen Ansprüche des Beschuldigten. Gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung wurden Aufwendungen, welche dem Beschuldigten bei Wahrnehmung der Geschäfte im Interesse der Gesellschaft effektiv entstanden, mit einer monatlichen Pauschale vergütet (vgl. zur effektiven Auszahlung: Urk. 1 Ordner 2, pag. 011127-011132). Zusätzlich wurden die für die Haltung und Nutzung des Geschäftsfahrzeuges anfallenden Kosten von der Privatklägerin getragen. Eine weitergehende Vergütung von Aufwendungen auch geschäftlicher Natur war im Geschäftsführervertrag nicht vorgesehen. Das Fehlen einer schriftlichen Individualvereinbarung (zur fehlenden Relevanz des Spesenreglements, vgl. die vorstehenden Erwägungen) schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte und I._____ eine Vereinbarung trafen, wonach bestimmte Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____" zusätzlich vergütet würden. Namentlich steht auch der Schriftformvorbehalt gemäss Ziffer 11.2 des Geschäftsführervertrages dem wie erwogen nicht entgegen, konnte dieser doch jederzeit auch stillschweigend aufgehoben werden, etwa indem die Vertragsparteien sich in Kenntnis des Vorbehalts über die vorbehaltene Form hinwegsetzten.
9.2.2 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 6. Juli 2016 mit dem Vorwurf gemäss Strafanzeige konfrontiert, wonach er in den Jahren 2011 bis 2013 regelmässig mit Familienmitgliedern auf Kosten der Privatklägerin im Hotel "C._____" gegessen habe, zu Protokoll, die Entwicklung im Restaurant und Hotel sei im Jahr 2010 oder 2011 nicht mehr so gewesen, wie I._____ und er sich das vorgestellt hätten. Sie hätten dann darüber diskutiert, was man machen könne. Eine der Massnahmen sei gewesen, dass er vermehrt im Hotel vorbei und ins Restaurant essen gehen solle, um zu schauen, wie die Qualität und der Service sei. I._____ habe ihm dann gesagt, dass er auch jemanden mitnehmen könne und gesagt "aber gäll, das gaht dänn ufd Spese". Er sei dann immer wieder einmal vorbei. Als -- 63 of 96 -L._____ angefangen habe, im Hotel zu arbeiten habe sich das akzentuiert. Er sei auch mit Geschäftspartnern dort gewesen, weil er gewollt habe, dass sie das Restaurant kennenlernen würden. Basis sei gewesen, dass er das mit I._____ diskutiert habe, er dorthin gehen und das auf Spesen nehmen solle. Die Abrechnung der Konsumationen im Zeitraum 2011 bis 2013 habe auf dieser Abmachung beruht. Wie oft es zu solchen Essen gekommen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, ob es eine gewisse Regelmässigkeit gegeben habe, erwähnte er, dass er am Montag mit seinen Kindern gegangen sei und mit seiner Frau manchmal. Gerade deshalb, weil der Montag ein toter Tag gewesen sei. Das sei aber im Rahmen der Aussage von I._____ gewesen, dass er jemanden mitnehmen könne und nicht alleine dorthin gehen müsse. Das mit den Kindern am Montag sei das einzige an einer gewissen Regelmässigkeit gewesen. Das mit seiner Frau sei nicht regelmässig gewesen, sondern im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Hotel. Wenn sie schauen gegangen seien, wie das laufe mit dem Hotel und der Qualität. Es habe sich nicht um private Konsumationen gehandelt. Dass er Rechnungen habe ausstellen lassen, habe damit zu tun, dass er gewollt habe, dass die Konsumationen normal verrechnet würden, damit man sehe, welches die Leistungen des Restaurants gewesen seien. Man hätte auch sagen können, man nehme das aufs Haus und dann hätte man nichts gesehen. Er habe aber gewollt, dass die Leistungen in der Erfolgsrechnung des Restaurants richtig ausgewiesen seien. Weil I._____ gesagt habe, er solle das auf die Spesen nehmen, sei für ihn klar gewesen, dass er das so mache (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060042 ff.). Vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte, dass sie gesehen hätten, dass sie mit dem Hotel bzw. mit dem Restaurant gewisse Probleme hätten. Er habe dann mit I._____ darüber gesprochen und er habe gesagt; "Du musst einfach öfters dort hingehen". Das sei relativ einfach gewesen. Er, der Beschuldigte, solle öfters schauen und dort essen gehen. Er habe das früher eigentlich sehr selten gemacht. Dann habe er gesagt: "Ja gut" und I._____ habe gesagt: "Aber du nimmst es dann auf die Spesen, gell." Das sei seine Äusserung gewesen. I._____ habe dann auch noch gesagt: "Du musst dann nicht alleine gehen. Du kannst ja nicht alleine dort esse gehen." Es habe sich dann eingebürgert, dass er regelmässig mit Familienmitgliedern am Montag dort hingegangen sei. Montag deshalb, weil das ein Tag sei, an dem im Restau-- 64 of 96 -rant des Hotels nicht sehr viel los gewesen sei. Er habe das dann gemacht. Für ihn sei das ganz klar ein geschäftlich begründeter Aufwand gewesen, den er aufgrund einer klaren Abmachung mit I._____ abgerechnet habe. Wenn er die Aufstellung sehe, wisse er aber nicht mehr, ob das alles immer zusammen mit den Kindern gewesen sei. Zwei Dinge, die definitiv nicht stimmten, seien ihm aufgefallen, nachdem er die Anklageschrift erhalten gehabt habe. Zunächst stünden die Kosten vom 27. Februar 2012 sicher mit einem Verwaltungsratsessen in Zusammenhang. An diesem Tag habe es eine Verwaltungsratssitzung gegeben, was er wisse, weil er zufällig einen Handelsregistereintrag und ein dazugehöriges Protokoll gefunden habe. Es sei üblich gewesen, dass der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzungen mit der Geschäftsleitung zusammen im Hotel "C._____" Mittagessen gegangen sei. Auch nach der Generalversammlung hätten sie das so gemacht. Die Rechnung für das Mittagessen sei dann halt auf ihn gegangen, was okay sei, aber es habe nichts mit irgendwelchen Dingen von ihm bzw. den ihm gemachten Vorwürfen zu tun. Ob die Verwaltungsratssitzungen immer an Montagen stattgefunden hätten, wisse er nicht mehr. Sodann sei der 31. Dezember 2012 ihm schleierhaft. Er sei nie an einem Silvester in der C._____ gewesen und wisse aufgrund einer Rekonstruktion, dass er am 31. Dezember 2012 an einem Anlass in einem anderen Restaurant gewesen sei (Prot. I S. 61 ff). Eingehender zu Form, Inhalt und Zweck seiner Abmachung mit I._____ befragt, führte er weiter aus, dass es sich wie üblich um eine mündliche Vereinbarung gehandelt habe und niemand darüber informiert worden sei, weil es nicht nötig gewesen sei, dass davon jemand Kenntnis gehabt habe (Prot. I S. 64 ff.). Auf die Frage, ob I._____ gesagt habe, dass er auch mehr als eine Person mitnehmen dürfe, blieb er dabei, dass dieser gesagt habe, er könne jemanden mitnehmen und fügte an, dass man ja sehe, dass es sich in der Regel um kleine Beträge gehandelt habe. Er habe I._____ sicher gesagt, dass er manchmal mit den Kindern gehen würde. Vielleicht habe man ihn ja auch einmal gesehen. Er wisse es nicht mehr, aber für ihn sei klar gewesen, dass dies die Meinung gewesen sei. Nach dem Grund gefragt, warum die von ihm geltend gemachten Qualitätskontrollen meistens am gleichen Wochentag, nämlich montags, durchgeführt worden seien, äusserte er, es habe sich einfach so eingebürgert. Der Montag sei einerseits ein schwacher Tag gewe-- 65 of 96 -sen, so seien die Mitarbeiter auch nicht alleine im Restaurant gewesen. Es habe sich einfach so eingebürgert. Vielfach sei es auch so gewesen, dass er an allen anderen Tagen etwas vorgehabt habe. Am Montagmorgen hätten sie auch jeweils die Geschäftsleitungssitzung mit allen Verwaltern gehabt und am Nachmittag sei immer die Sitzung mit dem Center-Leiter gewesen. So habe er gewusst, dass er montags in der Regel im Haus sei und habe so den Mittag überbrückt. Wahrscheinlich sei es so entstanden. Man mache etwas zur Gewohnheit und dann tue man es immer wieder gleich. Danach gefragt, warum er solche "Testessen" manchmal mehrere Wochen hintereinander an Montagen durchgeführt habe, erläuterte er, dass das nicht gezwungenermassen Testessen gewesen seien. Man sei dort vorbeigegangen, habe geschaut wie es gehe. Das seien keine Testessen à la Gault Millau gewesen. Er sei einfach dort gewesen und habe Präsenz markiert. Das sei eigentlich der Punkt gewesen. Er habe sich auch mit dem Hotelleiter bzw. der Restaurantleitung ausgetauscht. Es sei eine Abmachung bzw. ein Wunsch seines Patrons gewesen. Darum habe er es gemacht. Ansonsten hätte er das nicht getan. Er sei nicht so scharf darauf gewesen, so oft auswärts essen zu gehen. Es habe sich einfach um regelmässige Besuche gehandelt, um Eindrücke zu erhalten und Präsenz zu zeigen. Das habe jeweils nicht direkt eine Massnahme zur Folge gehabt. Es sei darum gegangen, dass er dort gewesen sei. Es sei nicht die Meinung gewesen, dass er jeweils einen Rapport abgebe (Prot. I S. 63 ff.).
9.2.3 I._____ konnte zu diesem Anklagepunkt und damit auch zur vom Beschuldigten behaupteten Abmachung nicht mehr befragt werden. H._____ (vgl. Urk. 1 Ordner 3, pag. 092001-092031) bestätigte im Rahmen der Vorermittlungen, dass es im Anschluss an Verwaltungsratssitzungen jeweils ein Mittagessen im Hotel C._____ gegeben habe. Diese Rechnungen seien geschäftsmässig begründet, seien aber nicht Gegenstand der Strafanzeige. Im Übrigen verwies er darauf, dass die Mitarbeiter des Restaurants und namentlich M._____ sachdienliche Angaben zum Sachverhalt machen könnten und hielt fest, dass G._____ aufgrund der Höhe und Art nicht habe annehmen können, dass I._____ das genehmigt habe, habe aber keinen Ärger mit dem Chef gewollt. Solche Konsumationen habe es auch nur beim Beschuldigten gegeben; das hätten sie kontrolliert (Urk. 1 Ord-- 66 of 96 -ner 4, pag. 092014). Dass H._____ vom Fehlen jeglicher den Rahmen des Geschäftsführervertrages sprengenden Zusagen von I._____ ausgeht, entspricht dem Standpunkt der Privatklägerin. Seine Darstellung beruht jedoch wie diejenige der Privatklägerin auf einer Bewertung äusserer Umstände, die im Strafprozess allein dem Gericht obliegt. G._____ konnte zur vom Beschuldigten behaupten Abmachung keine Angaben machen. Er wisse es nicht, könne dazu nichts sagen. Er könne es sich einfach vorstellen. Aber er wisse dazu nichts (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070182 f.). Das überrascht insofern nicht, als der Beschuldigte angab, niemanden über die Abmachung informiert zu haben. G._____ hielt jedoch fest, dass aus dem Umstand, dass die Rechnung an den Beschuldigten persönlich adressiert gewesen sei, nicht geschlossen werden könne, dass der Aufwand nicht geschäftlich begründet gewesen sei (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070181). M._____ bestätigte, dass der Beschuldigte im Restaurant des Hotels C._____ ab und zu mit seiner Frau am Abend und regelmässig mit seinem Sohn und seiner Tochter am Mittag gegessen habe. Ob es sich dabei um geschäftliche oder private Essen gehandelt hatte, wusste er nicht. Rechnungen am Nachmittag würden, so seine Aussagen, eher dafür sprechen, dass es geschäftlich gewesen sei. Von einer Abmachung, wonach der Beschuldigte regelmässige Qualitätskontrollen durchzuführen gehabt habe, wusste er nichts. Konkrete Beispiele für Feedbacks des Beschuldigten konnte er nicht nennen. Er führte jedoch aus, er habe mit dem Beschuldigten und dessen Ehefrau anlässlich regelmässiger Sitzungen u.a. über Personalprobleme gesprochen. Er wisse aber nicht mehr, ob sie explizit über ihre Essen im Restaurant gesprochen hätten (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070032 ff.).
9.3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern klar und nicht zu widerlegen, als er eine Abmachung mit I._____ behauptet. Die entsprechende Abmachung war inhaltlich insofern unpräzise, als sie weder die Zahl der Essen noch die Zahl der Begleiter oder einen Kostenrahmen pro Essen definierte, was bedeuten würde, dass I._____ lediglich die von ihm gewünschte Massnahme definierte, die Details der Ausführung aber dem Beschuldigten als Geschäftsführers überliess und ihm einen entsprechenden Ermessensspielraum gewährte. I._____ war nach -- 67 of 96 -übereinstimmender Darstellung aller Involvierten ein Patron alter Schule, der sich selber hochgearbeitet hatte. Er war wie gezeigt auch gemäss den Ausführungen der Privatklägerin grosszügig, legte aber Wert auf gute Geschäftsergebnisse und hohe Dividenden. Die Art der Geschäftsführung durch den Beschuldigten konnte ihm in jahrelanger Zusammenarbeit nicht entgangen sein. Hinweise darauf, dass er dabei bevor ihm "wüste Sachen" zugetragen wurden, je Zweifel hegte, dass der Beschuldigte jederzeit im Gesamtinteresse der Privatklägerin handelte, bestehen keine. Selbst H._____ beschrieb den Umgang des Beschuldigten mit Geschäftspartnern der Privatklägerin nach seinen Recherchen als zwar auf Beziehungen setzend, aber knallhart (vgl. Urk. 1 Ordner 3, pag. 092006), so dass davon ausgegangen werden kann, dass I._____ auch objektiv gute Gründe hatte, mit dem Beschuldigten als Geschäftsführer zufrieden zu sein und ihm als Folge davon grosse Freiheiten zu lassen und vergleichsweise geringfügige Ausgaben nicht kleinlich zu beurteilen. Nebst den Aussagen des Beschuldigten legen zudem wie erwogen auch Teile der Aussagen von I._____ selber, die sich mit denjenigen von G._____ in Einklang bringen lassen, nahe, dass die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschuldigten eher informell (d.h. nicht von Schriftlichkeiten geprägt) war. Dass es die vom Beschuldigten behauptete Anweisung bzw. Abmachung gab, die ihm bei der Ausführung einen grossen Ermessensspielraum liess, ist daher glaubhaft und jedenfalls nicht unplausibel, völlig unabhängig davon, ob Dritte davon wussten oder (aufgrund des Auftretens des Beschuldigten ihnen gegenüber) etwas davon ahnten. Es ist deshalb mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von deren Existenz auszugehen. Dass der Beschuldigte den ihm von I._____ im Rahmen der Anweisung bzw. Abmachung gewährten Spielraum objektiv überschritt, wäre jedenfalls soweit die inkriminierten Rechnungen die Kosten eines auch etwas teureren Essens zu zweit nicht überstiegen von vornherein nicht zu beweisen. Jedenfalls würde eine Verurteilung insoweit aber am Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes scheitern, der eine klare, auch einen Sachverhaltsirrtum ausschliessende Überschreitung seiner Kompetenzen voraussetzen würde.
9.3.2 Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, kann dem Beschuldigten eine konkrete Pflichtverletzung aber auch unabhängig davon nicht nachgewiesen wer-
-- 68 of 96 --
den, weil den inkriminierten Rechnungen und Quittungen nicht entnommen werden kann, mit wem der Beschuldigte die Mahlzeiten jeweils einnahm und die Tatsache, dass Essen am Montag stattfanden erwiesenermassen nichts bedeutet, dass es sich um solche im Kreis der Familie handelte (Urk. 66 E. III.9.1.6. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
9.4 Der Beschuldigte ist folglich auch bezogen auf Anklageziffer f) vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Umbau der Privatliegenschaft "D._____ …" (Anklageziffer g)
10.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Depositionen von I._____ und G._____ sowie von Bankkontoauszügen des Beschuldigten zum Schluss, dass sich die eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bildende Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihm eingestandenen Vorgänge gemäss Anklageziffer g) nicht erstellen lasse. Der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, dass das in der Anklageschrift geschilderte Vorgehen mit I._____ abgesprochen und er gewillt gewesen sei, den Gesamtsaldo des Kontos nach Abschluss des Umbaus auszugleichen. Die von ihm behauptete Vereinbarung mit I._____ werde von G._____ bestätigt, weshalb die (von der Vorinstanz bereits aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres fehlenden materiellen Gehalts als wenig überzeugenden bewerteten) gegenteiligen Aussagen von I._____, unglaubhaft erschienen. Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, die Rechnungen für den Umbau seiner privaten Liegenschaft an G._____ zur Bezahlung weiterzuleiten. Selbst wenn der Beschuldigte dazu nicht berechtigt gewesen wäre, wäre er jedenfalls bereits während des Umbaus nicht nur willens, sondern auch in der Lage gewesen, den auf dem Konto "… A._____" vorhandenen Minussaldo jederzeit auszugleichen (Urk. 60 E. III. 3.4 und 10.). Die Verteidigung schliesst sich auch der Argumentation der Vorinstanz an und betont, dass nur die fristlose Entlassung und die hängige arbeitsrechtliche Streitigkeit, in welcher es verrechnungsweise um deutlich höhere Forderungen gehe, einer endgültigen Regulierung des Anspruchs der Privatklägerin bislang im Wege gestanden seien (Urk. 78 S. 9 ff.; vgl. zur Verrechnungserklärung auch Prot. II S. 29 f.).
-- 69 of 96 --
10.1.2 Die Privatklägerin hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren weiterhin dafür, dass der Beschuldigte die Gegenstand von Anklageziffer g) bildenden Rechnungen pflichtwidrig, vorsätzlich und ohne Rückzahlungsbereitschaft zu ihren Lasten abrechnete und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllte. Sie führt zusammengefasst aus: Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Aus seiner Aussage in der Einvernahme am 6. Juli 2016 ergebe sich, dass nicht angedacht oder abgemacht gewesen sei, dass bei fehlendem Geld auf seinem "Eigentümerkonto" die Rechnungen für den Umbau mit dem Geld der Privatklägerin bezahlt würden. Dies sei dann aber über 1 ½ Jahre der Fall gewesen und das habe der Beschuldigte genau gewusst, denn die Höhe der offenen Forderung sei ihm fortlaufend quartalsweise angezeigt worden, wie G._____ bestätigt habe. Und das sei der entscheidende Punkt. Darin liege die Pflichtverletzung, was die Vorinstanz völlig verkenne. Die später vom Beschuldigten behauptete Absprache mit I._____ sei eine Schutzbehauptung. Der jährliche Ertrag aus der Liegenschaft in U._____ liege bei Fr. 100'000.–. Die Umbaukosten hätten in den 1 ½ Jahren Umbauzeit mehr als Fr. 500'000.– betragen. Es sei damit offensichtlich, dass die Einnahmen aus der Liegenschaft in U._____ bei Weitem nicht für den Umbau des Privathauses ausgereicht hätten. Dies habe dem Beschuldigten, einem überaus sachverständigen Geschäftsmann, von Anfang an bewusst sein müssen. Dass er dies tatsächlich gewusst habe, zeige sich auch dadurch, dass er den Minussaldo als Schuld gegenüber der Privatklägerin in seinen Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 aufgeführt habe. Der Beschuldigte habe es nicht nur unterlassen, den Minussaldo sofort auszugleichen, sondern habe trotz der Feststellung, dass die Liegenschafteneinnahmen zur Deckung der Umbaukosten nicht ausgereicht hätten, ab dem Kontokorrent mit Minussaldo Auszahlungen zu seinen Gunsten veranlasst. Die Aussage des Beschuldigten, er hätte die Schulden gegenüber der Privatklägerin schon zurückgezahlt, wenn ihm nicht fristlos gekündigt worden wäre, sei daher unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe offensichtlich und mit einer unglaublichen Selbstbedienungsmentalität, vorsätzlich die Umbaukosten seines Privathauses mit Geldern seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin, finanziert, was für einen Geschäftsführer völlig unhaltbar sei.
-- 70 of 96 --
Der Beschuldigte habe vor Abschluss der Umbauarbeiten keine Rückzahlungsbereitschaft gehabt. Ob er den Minussaldo nach dem Umbau habe ausgleichen wollen, sei für die Strafbarkeit, für die eine vorübergehende Vermögensschädigung ausreiche, unerheblich. Bis dahin seien der Privatklägerin nämlich die betreffenden Mittel zinslos, also ohne jeden Vermögensvorteil, entzogen geblieben. Der Beschuldigte habe allerdings auch mitnichten den Minussaldo nach Abschluss der Umbauarbeiten ausgeglichen. Nach der Bezahlung der letzten Rechnung am 24. Dezember 2014 seien bis zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten weitere 4 ½ Monate ohne Bezahlung verstrichen, wobei der Beschuldigte seine Schuld bis heute nicht beglichen habe (Urk. 46 S. 35 ff.; Urk. 75 S. 32 ff.).
10.2.1 Die Anklage sieht den vom Beschuldigten deliktisch verursachten Schaden im durch die Zahlungen von Rechnungen für den Umbau seiner Privatliegenschaft über das Kontokorrentkonto "… A._____" entstandenen und anwachsenden Minussaldo, den der Beschuldigte nicht habe ausgleichen wollen und nicht ausgeglichen habe. Ein allfälliger Zinsverlust der Privatklägerin ist nicht Gegenstand der Anklage.
10.2.2 Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in U._____, das von der Privatklägerin verwaltet wurde, die zu diesem Zweck ein Kontokorrent auf den Namen des Beschuldigten führte. Über dieses Kontokorrent liess der Beschuldigte eingestandenermassen ab dem 31. Dezember 2012 die Umbaukosten seiner Privatliegenschaft "D._____, V._____ [Ortschaft]" abwickeln, wobei das Konto ab diesem Zeitpunkt stets einen Minussaldo aufwies (Urk. 1 Ordner 2, pag.
01014 ff.). Der Beschuldigte verwendete damit faktisch Mittel der Privatklägerin für persönliche Zwecke. Deren Forderung war gemäss G._____ jedoch ohne Abschreiber bilanziert (Urk. 1 Ordner 4, pag. 091024 f.), womit letztlich keine Verminderung der Aktiven eintrat. Eine Wertberichtigung oder Rückstellung war nicht nötig. Der Beschuldigte, der ab dem Jahr 2012 regelmässig ein Wertschriften und Barvermögen von über einer Million Franken versteuerte (vgl. Urk. 32/1-3), war erwiesenermassen während der gesamten Umbauphase in der Lage den jeweiligen Minussaldo zu decken bzw. eine entsprechende Rückzahlung zu leisten. Ferner ist davon auszugehen, dass er auch jederzeit zur Rückzahlung bereit ge-- 71 of 96 -wesen wären, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Daran ändert nichts, dass er die Rückzahlung von einer Vereinbarung mit I._____ ausgehend erst nach Abschluss der Umbauarbeiten zu leisten beabsichtigte. Entscheidend ist, dass er den Anspruch der Privatklägerin an sich nie bestritt, was sich auch darin zeigt, dass er diesen in seiner Steuererklärung aufführte, und bis heute nicht bestreitet. Dass er die Zahlung bis heute nicht geleistet hat, steht im Zusammenhang mit den pendenten zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung; er stellt seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zur Verrechnung. Eine Gefährdung des Anspruchs der Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt kann daraus nicht abgeleitet werden. Das Vermögen der Privatklägerin war damit auch zu keinem Zeitpunkt in einem Mass gefährdet, dass es im Sinne der Rechtsprechung (BGE 121 IV 104) in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war. Das Vorgehen des Beschuldigten führte für die Privatklägerin mithin nicht zu einem Schaden, der gemäss Anklage wie erwogen einzig im Minussaldo bestand. Eine Bereicherungsabsicht ist bei dieser Ausgangslage ebenfalls von vornherein zu verneinen. Ob I._____ dem Vorgehen des Beschuldigten zugestimmt hatte oder der Beschuldigte wissentlich und willentlich eigenmächtig handelte, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
10.3 Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer g) freizusprechen. Bezahlung des "Bonus gemäss Vereinbarung (Anklageziffer h)
11.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von O._____ und Ziffer 1.12 des Funktionendiagramms der Privatklägerin zum Schluss, dass sich die eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bildende Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihm eingestandenen Vorgänge gemäss Anklageziffer h) nicht erstellen lasse. Aufgrund der weitestgehend deckungsgleichen Aussagen des Beschuldigten und von O._____ sei davon auszugehen, dass mündlich eine Zusammenarbeit hinsichtlich des Projekts "W._____" vereinbart worden sei. Ob bereits ein Vertragsverhältnis zwischen der Privatklägerin und der K._____ AG entstanden sei bzw. ob tatsächlich Ansprüche der K._____ AG beispielsweise aus culpa in contrahendo bestanden hätten, könne offengelassen werden. Feststehe -- 72 of 96 -jedenfalls, dass O._____ von der Privatklägerin grundsätzlich eine Abfindung gefordert habe, weshalb unabhängig von der rechtlichen Grundlage ein Rechtsstreit gedroht habe. Weiter sei erstellt, dass die "W._____" für die Privatklägerin ein sehr lukratives Projekt gewesen sei und ihr durch den Ausstieg der K._____ AG sämtlich Gewinne und Einkünfte daraus zugefallen seien. Zudem sei dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.12 des Funktionendiagramms die Kompetenz zugekommen, Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.– zu erledigen. Wenn man bedenke, dass sich alleine die Mieteinnahmen des Objekts "W._____" auf rund vier bis fünf Millionen Franken jährlich belaufen hätten und diese nun nicht mehr im Verhältnis 60% zu 40% zwischen der Privatklägerin und der K._____ AG hätten aufgeteilt werden müssen, so sei eine Ausstiegsentschädigung in der Höhe von Fr. 108'000.– durch die Mehreinnahmen der Privatklägerin längst ausgeglichen. Die Ausstiegsentschädigung erscheine vor diesem Hintergrund in einer durchaus vertretbaren Höhe und keineswegs übermässig. Der Privatklägerin sei somit durch die auch im Sinne zukünftiger guter Geschäftsbeziehungen durchaus sinnvolle Ausstiegsentschädigung und dem daraus folgenden Ausstieg der K._____ AG kein Schaden, sondern vielmehr ein beträchtlicher Gewinn entstanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der drohenden Kosten im Falle eines Rechtsstreits, erscheine diese nach Abwägung aller genannten Faktoren sowohl in Bestand und Höhe als durchaus vertretbarer Entscheid, zu welchem der Beschuldigte gemäss Ziffer 1.12 des Funktionendiagramms zudem auch berechtigt gewesen sei. Die Verteidigung schliesst im Berufungsverfahren ebenfalls auf Freispruch (Urk. 78 S. 12 ff.)
11.1.2 Die Privatklägerin hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren weiterhin dafür, dass der Beschuldigte seine Geschäftsführerstellung dazu missbraucht habe, einem Dritten die Zahlung gemäss Anklageziffer h) zu leisten, ohne dass die Privatklägerin dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe dadurch seine Treuepflicht und die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt und dieser so einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt. Der objektive und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei daher erfüllt. Der Beschuldigte habe offensichtlich seinem Freund O._____ ein gutes Geschäft zuhalten wollen. Das sei da-- 73 of 96 -ran gescheitert, dass I._____, wie er in der Einvernahme ausgesagt habe, auch das Projekt "W._____" alleine habe machen wollen. Der Beschuldigte habe O._____ etwas in Aussicht gestellt, das für I._____ bzw. die Privatklägerin gar kein Thema gewesen sei. Der Beschuldigte und O._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Gespräche bezüglich einer möglichen Zusammenarbeit erst am Anfang gestanden hätten und es weder eine mündliche noch eine schriftlich Vereinbarung gegeben habe, wonach die Privatklägerin verpflichtet gewesen wäre, der AA._____ AG eine Entschädigung zu bezahlen, wenn die Zusammenarbeit nicht zustande gekommen wäre. Zum anderen liessen die Aussagen von O._____ darauf schliessen, dass für die AA._____ AG eine gute geschäftliche Beziehung zur Privatklägerin wichtiger gewesen sei als umgekehrt. Die Zahlung habe der Privatklägerin auch für die allfällige künftige Zusammenarbeit mit der AA._____ AG nichts genützt. Eine grundsätzlich gar nicht geschuldete Ausstiegsentschädigung von Fr. 100'000.– erscheine unter diesen Umständen unangemessen hoch, zumal dieser keine eigentliche Gegenleistung gegenübergestanden sei. Es zeige sich auch in diesem Punkt deutlich, dass der Beschuldigte sich zuweilen als Patron der Privatklägerin gefühlt und sich entsprechend benommen habe (Urk. 46 S.
47 ff.; Urk. 75 S. 39 ff.).
11.2.1 Der Beschuldigte schilderte in der Einvernahme vom 6. Juli 2016, dass der Privatklägerin im Jahr 2003 oder 2004 das Projekt "W._____" vorgestellt worden sei. Die Frage sei gewesen, was sie von diesem Projekt hielten. Er habe sich das angeschaut und die Dokumentation an I._____ weitergeleitet. Sie seien dann beide zum Schluss gekommen, dass das nur schön sei, aber nicht rentieren könne. Sie hätten gewusst, dass der Grundeigentümer ein Interesse daran habe, das Objekt zu veräussern und auch schon mit verschiedenen Leuten darüber gesprochen gehabt habe. Die Idee von I._____ sei es gewesen, dass es interessant wäre, mitten in der Stadt R._____ ein Parkhaus zu bauen. Er, der Beschuldigte, habe dann den Auftrag gehabt, mit der Stadt R._____ zu schauen. Er habe dann entsprechende Treffen gehabt. Man könne natürlich auch nicht mitten in der Stadt ein Parkhaus bauen, ohne dafür eine breite Abstützung zu haben. I._____ habe ihm dann gesagt, dass er schauen solle, ob sich noch Dritte an diesem Projekt beteiligen würden. Er habe dann zuerst mit O._____ gesprochen. Er habe ge-- 74 of 96 -wusst, dass er zusammen mit anderen auch an diesem Projekt interessiert gewesen sei. Er habe dann gesagt, dass er mitmachen würde und bereit sei, mit einem Anteil von 40% einzusteigen. Diese Besprechungen seien über einen längeren Zeitraum gegangen und I._____ sei stets informiert gewesen. Sie hätten dann das Objekt kaufen können im Wissen darum, dass sie noch Partner finden, die bei der Realisation noch mitmachen könnten. Ihnen sei es gelungen, den Kanton Zürich als Hauptmieter zu gewinnen für einen Büroteil, den sie geplant hätten. Das habe sie bewogen, den Entscheid zu fällen, dass sie das Projekt alleine machen würden. Er habe dann die undankbare Aufgabe gehabt, das O._____ mitzuteilen. Dieser habe daran überhaupt keine Freude gehabt, weil er die finanziellen Mittel bereit gehabt habe, um einzusteigen. Er habe realisiert, dass dies eine gute Sache gewesen wäre. Er habe sich dann mit ihm geeinigt, dass er als Ausstiegsentschädigung Fr. 100'000.– erhalten würde. Dafür habe er sich die Zustimmung von I._____ geholt. Er sei froh gewesen, dass O._____ eingewilligt habe, weil sich das Projekt gut entwickelt und es eine enorme Wertsteigerung gehabt habe. Grundsätzlich sei es für die Privatklägerin eine tolle Sache gewesen. Sie hätten mit O._____ einen gehabt, der zuerst mitgemacht habe und dann für eine bescheidene Entschädigung ausgestiegen sei (Urk. Ordner 3, pag. 060045). Einen Vertrag betreffend die Beteiligung habe es nicht gegeben. Nur eine interne Aktennotiz. Das zum Glück. Sonst wäre man nicht so einfach da rausgekommen. Eine Entschädigung im Fall eines Alleingangs sei damals eigentlich nicht zur Diskussion gestanden. Er sei froh gewesen, dass sie einen Partner gehabt hätten, der das Risiko mitgetragen habe. Sie hätten keinen Vertrag mit einer Ausstiegsklausel gehabt. Erst als es soweit gewesen sei, habe er O._____ gefragt, unter welchen Bedingungen er aussteigen würde. Es wäre wahrscheinlich viel teurer geworden, wenn es eine Vereinbarung gegeben hätte. Wenn die Privatklägerin nicht bezahlt hätte, wäre wahrscheinlich nichts passiert, weil es keinen schriftlichen Vertrag gegeben habe. Aber so etwas mache man einfach nicht. Wenn man sich trenne, müsse man schauen, dass man sich im Anstand trenne. Die Privatklägerin sei sicher extrem günstig davon gekommen. Das Projekt wäre gemäss der Abmachung mit O._____ über eine separate Gesellschaft gelaufen, deren Aktien er zu 40% übernommen hätte (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060045). Nach den Details der Einwilli-- 75 of 96 -gung von I._____ gefragt, führte der Beschuldigte aus, er habe ihn einfach informiert, dass sie es alleine machen würden und I._____ habe gesagt, dass er mit O._____ sprechen solle. Die Fr. 100'000.– seien die Lösung gewesen. Diese Erfolgsmeldung habe er I._____ weitergeleitet. I._____ habe gewusst, dass er das Beste für die Privatklägerin herausholen würde und habe ihm daher auch keinen Betrag genannt, bis zu welchem er eine Entschädigung würde vereinbaren können (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060049). Vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte die Hintergründe und den Weg zur Realisierung des Projekts W._____ durch die Privatklägerin noch etwas detaillierter, im Ergebnis aber gleich. Er wiederholte namentlich, dass es politisch heikel gewesen sei, dass die Privatklägerin mitten in der Stadt ein Parkhaus bauen würde. Sodan führte er aus, dass man auch gesagt habe, dass es teuer werden würde, "Partner suchen". Er habe dann in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Leuten Kontakt aufgenommen, u.a. mit O._____, von dem er gewusst habe, dass er von AB._____ wegen des Objekts, von dem er sich habe trennen wollen, angefragt worden und mit anderen Partner deswegen im Gespräch gewesen sei (Prot. I S. 79 ff.). Dabei blieb er im Wesentlichen mit weiteren Präzisierungen auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 30 ff.). Im Besonderen führte er auf die Frage, was er mit "politisch heikel" bezogen auf das Projekt gemeint habe aus, dass die Privatklägerin auf der anderen Seite des Bahnhofs auch das grosse ''…-Zentrum'' gehabt habe und man hätte sagen können, jetzt kaufen sie das andere auch noch. Es sei einfach die erhöhte Dominanz gewesen, die I._____ und er als heikel betrachtet hätten (Prot. II S. 35).
11.2.2 O._____ bestätigte als Zeuge befragt (Urk. 1 Ordner 4, pag. 070232070242) zunächst, dass er mit dem Beschuldigten befreundet sei. Sodann führte er u.a. aus, dass der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er Interesse daran hätte, sich allenfalls zusammen mit der Privatklägerin am Projekt "W._____" zu beteiligten. Der Beschuldigte habe vorgeschlagen, dass die Privatklägerin 60% und er 40% von einer zu gründenden AG übernehmen würden, das würde ihn ca. Fr. 2-2,5 Millionen kosten. Er habe das bejaht, weil er grundsätzlich eine sehr gute Zusammenarbeit mit der Privatklägerin gehabt habe, und er mit einem anderen Partner, mit dem er das gleiche Projekt ins Auge gefasst und schon einiges entwickelt gehabt habe, noch nicht so weit gewesen sei, -- 76 of 96 -so dass er das Projekt auch mit der Privatklägerin habe machen können. Er habe zugesagt. Einiges später sei dann der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass sie das jetzt doch lieber selber machen würden. Aus heutiger Sicht bedauere er das natürlich sehr, aber da er immer sehr viele Aufträge von der Privatklägerin bekommen habe, habe er dem zugestimmt. Allerdings sei er mit dem Ausstiegsbetrag, den er hätte bekommen sollen, nicht ganz einverstanden gewesen. Der Beschuldigte habe ihm Fr. 50'000.– vorgeschlagen und das sei für ihn zu wenig gewesen. Sie hätten sich damals nicht einigen können und hätten es so stehengelassen. Er habe immer Aufträge zu harten Konditionen erhalten und das sei auch so vereinbart gewesen, dass er weiterhin Aufträge erhalten würde, wenn ich mit dem Ausstieg aus dem Projekt einverstanden wäre. Sie hätten dann Aufträge abgeschlossen und seien irgendwann auf das zurückgekommen und hätten sich auf Fr. 100'000.– geeinigt. Das sei aber nach der Fertigstellung der W._____ gewesen. Er habe dann über die AA._____ AG, welches ja die Gesellschaft gewesen wäre, die sich beteiligt hätte, eine Rechnung über Fr. 100'000.– gestellt. Das sei im Jahr 2010 oder 2011 gewesen. Er sage das deshalb, weil die AA._____ AG zu diesem Zeitpunkt sicher schon ein Jahr in AC._____ gewesen sei. Das habe einen steuerlichen Hintergrund gehabt, weil er nicht gewollt habe, dass das in R._____ versteuert werde, deswegen habe er sichergestellt, dass das nicht zu früh passiere. Wann die ursprüngliche Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit geschlossen worden sei, könne er nicht mehr sagen. Er könne sich nur noch an den Ort erinnern. Er denke es sei zwischen 2004 und 2007 gewesen. Das sei alles mündlich abgemacht worden. Den Namen der zu gründenden Gesellschaft hätten sie damals nicht konkret besprochen. Er habe einfach ja zu einem Investment von Fr. 2-2,5 Millionen gesagt. Das hätten sie abgemacht, aber es sei nichts Konkretes ausgearbeitet worden. Auf die Frage, wie es dazugekommen sei, dass der Beschuldigte in eine Zahlung von Fr. 100'000.– eingewilligt habe, erläuterte er, dass er mit Fr. 50'000.– nicht einverstanden gewesen sei. Das sei viel zu wenig gewesen. Er habe in der Zwischenzeit auch gewusst, wer Mieter geworden sei; das sei der Kanton Zürich gewesen und deshalb habe er die Fr. 50'000.– etwas mikrig gefunden. Deshalb hätten sie sich später auf Fr. 100'000.– geeinigt. Dazu habe er sich einverstanden erklärt, weil er gewusst -- 77 of 96 -habe, dass er weiter für die Privatklägerin würde arbeiten können (a.a.O. pag. 070236). Wenn die Privatklägerin die Entschädigungszahlung nicht geleistet hätte, hätte er wahrscheinlich wohl oder übel die Fr. 50'000.– akzeptieren müssen, weil er so viele Aufträge von der Privatklägerin erhalten habe. Er habe ja schon auf Millionen verzichtet dadurch, dass er auf das Geschäft verzichtet habe, daher sei er der Meinung gewesen, dass er schon sehr grosszügig gewesen sei. Über eine Entschädigungszahlung im Fall eines späteren Nichtzustandekommens des Projekts sei ursprünglich nicht gesprochen worden, weil sie beide davon ausgegangen seien, dass sie das zusammen machen würden. Daher sei nicht über eine solche Möglichkeit gesprochen worden. Man habe sich mündlich auf eine Zusammenarbeit geeinigt und das habe dann auch für ihn gegolten. Die Lösung hätten sie dann auf freundschaftliche Weise gefunden und weil es einfach auch anständig sei. Der grösste Profiteur bei der Sache sei ja die Privatklägerin gewesen. Darauf angesprochen, was der Vorteil für die Privatklägerin gewesen wäre, wenn sie beim Projekt W._____ mit der K._____ AG zusammengearbeitet hätte, legte der Zeuge dar, dass es ein Fr. 90 oder 100 Millionen Projekt gewesen sei und der Beschuldigte von einer Risikoteilung gesprochen habe, weil damals noch nichts vermietet gewesen sei. Sie hätten davon gesprochen, dass sie eine neue Gesellschaft gründen würden, in welcher die Privatklägerin und er beteiligt gewesen wären. Die Gesellschaft wäre der Risikoträger gewesen. Des Weiteren habe er auch schon mehrere Projekte über Fr. 100 Millionen gemacht, das hätte er auch ohne die Privatklägerin machen können (a.a.O., pag. 070239).
11.3.1 H._____ beschrieb das Verhalten des Beschuldigten in geschäftlichen Dingen gemäss seinen Abklärungen - wie erwähnt - wie folgt: Der Beschuldigte sei mit den meisten Unternehmern persönlich befreundet gewesen. Geschäftlich habe es offenbar wie eine zweite Seite von ihm gegeben. Er habe knallhart verhandelt und insbesondere bei Projektproblemen habe es verschiedene Konflikte mit seinen "Freunden" gegeben (Urk. 1 Ordner 4, pag. 092006). O._____ gab gemäss den wiedergegebenen Aussagen an, dass er Aufträge der Privatklägerin nur zu harten Konditionen erhalten habe. Er war also - gemäss seinen unwiderlegt gebliebenen Aussagen - keine Ausnahme von der Regel. Wenn die Privatklägerin annimmt, dass der Beschuldigte seinem Freund ein gutes Geschäft habe -- 78 of 96 -zuhalten wollen und damit sinngemäss geltend macht, er habe die Freundschaft zu O._____ im vorliegend relevanten Zusammenhang vor die Interessen der Privatklägerin gestellt, ist das zu kurz gegriffen. Der Beschuldigte erklärt sein Vorgehen denn auch plausibel damit, dass er das Risiko des Projekts für die Privatklägerin habe reduzieren wollen. Er und O._____ schildern im Übrigen die Hintergründe und Umstände ihrer Abrede übereinstimmend. Auch O._____ räumt dabei ein, dass es keine Ausstiegsklausel gegeben habe und begründet dies einleuchtend damit, dass eine solche aufgrund der Umstände gar kein Thema gewesen sei. Die Schilderungen zu den Diskussion über die Höhe der Ausstiegssumme wirken im Übrigen gerade unter Berücksichtigung der von H._____ geschilderten Geschäftsmentalität des Beschuldigten lebensnah. Er stieg, gemessen an den O._____ entgangenen Gewinnchancen, sehr tief ein, erhöhte sein Angebot, als dieser ablehnte nicht sofort, sondern liess die Angelegenheit in der Schwebe, während er O._____ mit Aufträgen bei Laune hielt, die die Privatklägerin sowieso vergeben musste. Dabei war ihm auch bewusst, dass O._____ mangels schriftlicher Abreden kaum einen Prozess wagen würde. Die letztlich vereinbarte Summe, war gemessen an den entgangenen Chancen, die das unbestritten hochlukrative Geschäfts bot, immer noch bescheiden. Die verzögerte Geltendmachung des vereinbarten Betrags durch O._____ spricht nicht gegen die übereinstimmende Schilderung der beiden. O._____ erklärte diese einleuchtend damit, dass er aus steuerlichen Gründen zuerst die Sitzverschiebung seiner Firma abwartete. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit O._____ eine Abrede über die Gründung einer gemeinsamen AG trafen, an der sich die Privatklägerin zu 60% und O._____ bzw. seine Firma mit 40% beteiligen sollte, die das Projekt W._____ realisieren sollte. Der Beschuldigte war für die Privatklägerin einzelzeichnungsberechtigt. Ob er das Vorhaben mit I._____ abgesprochen und/oder sich im Rahmen der internen Kompetenzordnung bewegte, spielte für die Abrede an sich keine Rolle. Eine Kompetenzüberschreitung (beim Abschluss der Vereinbarung) wird ihm in der Anklage auch nicht vorgeworfen. Zum Vorwurf wird ihm einzig gemacht, Fr. 100'000.– ohne Grund ausbezahlt zu haben.
11.3.2. Wie die Abrede rechtlich zu qualifizieren ist und welche Ansprüche die K._____ daraus effektiv ableiten konnte, kann offen bleiben, zumal unbestritten
-- 79 of 96 --
ist, dass diese einen Zivilprozess zur Durchsetzung solcher Ansprüche angesichts der damit verbundenen Risiken nicht geführt hätte. Der Beschuldigte verweist mit seiner Aussage, dass man so etwas (Ausstieg ohne Entschädigung) einfach nicht mache bzw. wenn man sich trenne, müsse man schauen, dass man sich im Anstand trenne, denn auch auf ausserrechtliche Überlegungen, die ihn beim Abschluss der Vereinbarung über die Ausstiegssumme primär leiteten. Dass solche mit Blick auf den Ruf einer Familie und einer Unternehmung als integerer Verhandlungs- und Vertragspartnerin, die ihre Dominanz nicht unnötig ausspielt, in einem räumlich begrenzten Markt wie R._____ ihre Berechtigung haben, kann nicht in Abrede gestellt werden. Die vereinbarte Ausstiegsentschädigung war sodann gemessen an den finanziellen Interessen der Privatklägerin und den verlorenen finanziellen Chancen der K._____ keineswegs übermässig, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 60 E. III.11.1.5).
11.3.3 Abgesehen davon lässt sich die Aussage des Beschuldigten, I._____ sei über die Verhandlung mit O._____ und die Ausstiegszahlung informiert und mit den Schritten des Beschuldigten stets einverstanden gewesen, nicht widerlegen: So gab der Beschuldigte - dies sei teilweise wiederholt - in der Einvernahme vom 6. Juli 2016 an, I._____ habe ihm den Auftrag erteilt zu schauen, ob sich noch Dritte an diesem Projekt beteiligen würden. Er habe dann zuerst mit O._____ gesprochen, von dem er gewusst habe, dass er auch am Projekt interessiert gewesen sei. Diese Besprechungen seien über eine längere Zeit gegangen und I._____ sei darüber informiert gewesen. O._____ habe zugesagt. Sie hätten das Objekt dann kaufen können, im Wissen darum, dass sie noch Partner finden würden. Sie hätten dann den Kanton Zürich als Hauptmieter gefunden und sich deshalb entschieden, das Projekt allein zu machen. Für die Ausstiegsentschädigung von Fr. 100'000.– habe er die Zustimmung von I._____ geholt (Urk. 1 Ordner 3, pag. 060046). Nach den Details der Einwilligung gefragt, gab er an, er habe ihn, I._____, einfach informiert, dass sie es alleine machen würden und dieser habe ihm gesagt, er solle mit O._____ sprechen. Die Fr. 100'000.– seien die Lösung gewesen. Diese Erfolgsmeldung habe er dann I._____ weitergeleitet. Was er gesagt habe, wisse er nicht mehr wortwörtlich. Aber er nehme an, dass I._____ gesagt habe, dass er es gut gemacht habe, sonst würde er sich garantiert noch er-- 80 of 96 -innern. Vor dem Gespräch mit O._____ habe ihm I._____ keinen Maximalbetrag für eine Entschädigung genannt. Er habe gewusst, dass er, der Beschuldigte, das Beste für die Privatklägerin heraushole (a.a.O., pag. 060049). Auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren beharrte der Beschuldigte darauf, dass ihn I._____ damit beauftragt habe, Partner zu suchen, er die ursprüngliche Vereinbarung mit O._____ mit diesem besprochen habe und I._____ über die Ausstiegszahlung von Fr. 100'000.– informiert gewesen sei (Prot. I S. 82 f.; Prot. II S. 33). Hatte er in der Untersuchung noch angegeben, nicht mehr zu wissen, was I._____ darauf gesagt habe, erklärte er nun, dass dieser bemerkt habe, dass sie damit aber günstig weggekommen seien (Prot. I S. 84; Prot. II S. 33). Dass es sich dabei nicht um eine erinnerungsbasierte Behauptung handelt, ist offensichtlich. Daraus folgt aber nicht, dass seine Darstellung insgesamt nicht plausibel wäre. Gestützt auf sie spricht zwar Einiges dafür, dass der Beschuldigte Entscheide im Zusammenhang mit dem Projekt vielfach selbständig fällte und I._____ lediglich darüber informierte. Gemäss seinen Aussagen bewegte er sich dabei jedoch stets im Rahmen der Vorgaben von I._____, der seinem Vorgehen nachträglich auch immer zustimmte. Ob das tatsächlich zutrifft, lässt sich heute nicht mehr zuverlässig eruieren. Die vorhandenen Aussagen von I._____ sind jedoch auch im Licht der gesamten Umstände nicht geeignet, die auch unter Berücksichtigung der Interessenlage und der angemessenen Höhe der vereinbarten Ausstiegsentschädigung grundsätzlich plausible Schilderung des Beschuldigten in Frage zu stellen:
11.3.4 Erhoben wurden Aussagen von I._____ zur W._____ einzig aber immerhin im Zusammenhang mit der nicht Gegenstand der Anklage bildenden Vereinbarung über eine Spende an die AD._____ Stiftung, von der er nichts gewusst haben wollte. Indirekt bestätigte er dabei die Aussagen des Beschuldigten (und von O._____) über die Ausgangslage des Geschäfts, indem er protokollieren liess, dass er das ihm ursprünglich von AB._____ angetragene Projekt für nicht rentabel hielt, und es verschiedene Interessenten gegeben habe. Allerdings verband er seine Aussage auch mit der Feststellung, dass er trotz der verschiedenen Interessenten allein habe sein wollen, ohne darzulegen, dass dieser Entscheid auf eine im Lauf des Evaluationsprozess veränderten Risikobeurteilung zurückzuführen war. Wie bereits festgehalten, bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass -- 81 of 96 -I._____ im Zeitpunkt der Einvernahme überhaupt noch in der Lage gewesen wäre, einen Jahre zurückliegenden Entscheidprozess differenziert darzustellen. Dass das Thema "W._____" dabei keine Ausnahme bildet, wird anhand seiner minimalistischen Darstellung des Vertragsschlusses deutlich. Zur Zusammenarbeit mit AB._____ hielt er fest, dass dieser der Verkäufer, und er, I._____, der Käufer gewesen sei; bei "uns" habe er das alles selber entschieden (eine Ausdrucksweise die im Übrigen auch belegt, dass I._____ sich als bestimmender Patron der Privatklägerin sah). Auf die Frage, was er konkret entschieden habe, gab er zu Protokoll, dass "wir" das Grundstück kaufen und bebauen würden. Er habe dazu Gespräche mit der AE._____ [Fachhochschule] geführt, welche Interesse gehabt habe, diesen Bau zu mieten. Auf die Frage, wer für die Ausarbeitung der Kaufverträge zuständig war, nannte er seinen Architekten AF._____. Auf die Anschlussfrage, was der Beschuldigte diesbezüglich für eine Funktion gehabt habe, antwortete er, dass er da habe mitmachen müssen. Er, I._____, habe den Vertrag nicht gemacht. Irgendein Anwalt habe das gemacht (Urk. 1 Ordner 4, pag. 080016-080018). Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass die Aussagen von I._____ keine rechtsgenügende Grundlage für die Annahme bieten, dass er generell jeder Zusammenarbeit mit anderen Investoren abgeneigt war, zumal wenn eine solche sein Risiko reduziert hätte, ohne dass damit seine Position als Hauptinvestor gefährdet gewesen wäre. Umgekehrt lassen sie jedoch Raum für die Annahme, dass er bei diesem Geschäft nur die grossen Linien vorgab und die Details unter der Führung des Beschuldigten geregelt wurden, womit dieser bezüglich der Einzelheiten des Geschäfts einen deutlich grösseren Spielraum gehabt hätte, als I._____ das im Nachhinein zugeben wollte. Das wiederum lässt auch die generelle Darstellung des Beschuldigten über sein Verhältnis zu I._____ und die Art und Weise der von ihnen praktizierten Geschäftsführung plausibel erscheinen, und fügt sich in das zu Anklageziffer f) Ausgeführte ein (vgl. E. III.6.3.1).
11.4 Eine Verurteilung des Beschuldigten scheitert mithin bereits daran, dass eine Pflichtverletzung seinerseits nicht nachgewiesen ist. Selbst wenn man eine solche bejahen würde, würde es zudem am Vorsatz fehlen. Der Beschuldigte hatte als Geschäftsführer bei der Wahrung der Interessen der Privatklägerin einen Ermessensspielraum. Dieser wurde ihm - etwas anderes ist nicht nachgewiesen -- 82 of 96 -von I._____, der ihm vertraute und ihn den Geschäften in der ihm aus jahrelanger Tätigkeit bekannten Art nachgehen liess - auch zugebilligt. Wenn er vor diesem Hintergrund der Auffassung war, dass eine Auflösung der Vereinbarung mit O._____ nur mit einer Zahlung "anständig" möglich sei, kann ihm weder ein Schädigungsvorsatz noch eine Bereicherungsabsicht unterstellt werden, zumal die Wahrung ihres Rufs als harte, aber faire Geschäftspartnerin im Interesse der Privatklägerin lag. Dass der Beschuldigte selbst gegenüber Freunden knallhart verhandelte, die Interessen der Privatklägerin gegenüber Dritten also selbst in dafür anfälligen Situation nicht aus den Augen verlor, lässt sich sogar der Aussage von H._____ entnehmen, der dem Beschuldigten grundsätzlich keine guten Absichten zubilligte. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer h) freizusprechen.
12. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich des unter Anklageziffer e) eingeklagten Sachverhalts (Einsatz von Personal der B._____ für private Zwecke) schuldig zu sprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist, wobei davon auszugehen ist, dass deliktische Handlungen im Jahr 2014 effektiv nicht mehr erfolgten. Im Übrigen (Anklageziffern b, c, d, f, g, h) ist er vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
IV.
1.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte im Zeitraum ab 2004 und damit teilweise vor Inkrafttreten des (inzwischen bereits mehrfach) revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und alle vor dem Inkrafttreten des heute geltenden Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Das (geltende) neue Recht ist daher auf die zu beurteilenden Taten nur anwendbar, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Beurteilung der verschiedenen Taten hat getrennt zu erfolgen. Im Ergebnis ist jedoch in jedem Fall eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB, auszufällen. Art. 49 StGB entspricht inhaltlich -- 83 of 96 -grundsätzlich Art. 68 aStGB, der allerdings nur auf Freiheitsstrafen Anwendung fand, und blieb seit seiner Einführung per 1. Januar 2007 unverändert.
1.2 Art. 158 Ziff. 1 aStGB wurde im Rahmen der Revisionen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale beibehalten, hingegen wurde die Strafandrohung per 1. Januar 2007 an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht beim Grundtatbestand (Ziff. 1 Abs. 1) Gefängnis und beim qualifizierten Tatbestand (Ziff. 1 Abs. 3) Gefängnis oder Zuchthaus bis fünf Jahre androhte, sieht der revidierte Tatbestand als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 1 Abs. 1) und beim qualifizierten Tatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Ziff. 1 Abs. 3). Die Geldstrafe betrug gemäss der ab 1. Januar 2007 bestehenden Gesetzeslage bis zu 360 Tagessätze, seit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen jüngsten Revision mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
2.1 Ist der Täter, wie vorliegend, wegen einer Mehrheit bzw. teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und je eine hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es, sofern gleichartige hypothetische Strafen resultieren, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzulegen. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Handelt es sich bei diesen ausschliesslich um Geldstrafen, ist bei der Gesamtstrafenbildung das Höchstmass auch dieser Strafart zu beachten. Allenfalls unbillige Resultate aufgrund des seit dem 1. Januar 2018 reduzierten Höchstmasses von 180 Tagessätzen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Auf eine Geldstrafe war und ist dabei grundsätzlich immer dann zu erkennen, wenn der Tatbestand und die Verschuldensbewertung im Einzelfall die Ausfällung einer Geldstrafe zulassen und es nicht aus spezialpräventiven Gründen notwendig erscheint, auf eine (kur-- 84 of 96 -ze) Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 StGB in alter und neuer Fassung; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2 und BGE 6B_808/2017 E. 2.1.3).
2.2 Ist der Täter wegen einer Tat zu bestrafen, die er begangen hat, bevor er wegen einer anderen verurteilt wurde, liegt ein Fall restrospektiver Konkurrenz vor. In dieser Konstellation ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB bzw. war - bezogen auf Freiheitsstrafen - nach Art. 69 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Dabei ist eine hypothetische Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe für die abgeurteilten Taten und der nach seinem freiem Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Das Ermessen des Gerichts beschränkt sich dabei auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für noch nicht beurteilenden Taten auszusprechenden Strafe. Dabei bildet die Strafe der abstrakt schwersten Tat sämtlicher Delikte die Einsatzstrafe, die aufgrund der Einzelstrafen angemessen zu erhöhen sind. Liegt - wie vorliegend (vgl. E. IV.2. nachfolgend - der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diesem um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Die Gesamtstrafe muss als erhöhte Einsatzstrafe die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt überschreiten und darf nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Ferner sind im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenzen der verschiedenen Strafarten einzuhalten und bestimmt die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 ff.).
3.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014 des Vergehens gegen das Revisionsaufsichtsgesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 930.– bestraft. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er alle vor dieser Verurteilung (Einsatz von Personal der Privatklägerin in den Jahren 2005 bis -- 85 of 96 -2013). Wie zu zeigen ist, rechtfertigt die Verschuldensbewertung die Festsetzung von hypothetische Einzelstrafen in einer Höhe, für die der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung seit dem 1. Januar 2007 lediglich eine Freiheitsstrafe vorsieht, nicht. Sodann liegen keine Umstände vor, die es aus spezialpräventiven Gründen zwingend erscheinen liessen, anstelle einer Geld- eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es werden daher hypothetische Einzelgeldstrafen zu bemessen sein. Es liegt folglich ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Für diese sieht die seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch für Geldstrafen die für einen Täter günstige Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für noch nicht beurteilenden Taten auszusprechenden Strafe vor. Die bei der Festsetzung der hypothetischen Einzelstrafen wie im Rahmen der Asperation bei der Bildung der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten und der Zusatzstrafe einzuhaltende Obergrenze der Strafart ist gemäss der heute gültigen Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB mit einem Höchstmass von 180 Tagessätzen die für den Beschuldigten theoretisch die günstigste, wird im Ergebnis - wie zu zeigen ist - aber nicht erreicht.
3.2 Der Tatbestand des Vergehens gegen das Revisionsgesetz sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 40 RAG). Für die heute zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. zur missverständlichen Formulierung BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 177 ff.). Die konkrete Strafzumessung hat folglich ausgehend von den Einzelstrafen bzw. der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten zu erfolgen.
4.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Mandat F._____ in neun Fällen in immer gleicher Art und mit gleicher Schadenshöhe (Fr. 3'000.– pro Jahr) erfüllt. Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass die Schadenssumme gemessen an den Beträgen, mit denen der Beschuldigte sonst wirtschaftete, geringfügig und die finanziellen Folgen für die Privatklägerin marginal waren. Ferner trifft es zu, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen darauf setzte, dass seine Anweisungen nicht hinterfragt würden, was sein Vorgehen aber verschuldensmässig nicht besonders -- 86 of 96 -kennzeichnet. Letztlich tat er einfach das, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig war. Sein Verschulden wiegt objektiv im Rahmen des relative weiten Strafrahmens bezogen auf jede der einzelnen Verfehlung noch sehr leicht.
4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das dem qualifizierten Tatbestand an sich immanente finanzielle Motiv wiegt vorliegend insofern verschuldensmässig erschwerend, als der Beschuldigte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt und daher nicht im Ansatz nachvollziehbar ist, weshalb er sich bei der Führung des Mandats F'.._____ nicht auf eigene Kosten durch E._____ oder eine andere Person helfen liess. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht, sondern erhöht es tendenziell marginal. Insgesamt bleibt es dennoch bezogen auf jede der einzelnen Verfehlung bei einer Bewertung des Verschuldens als sehr leicht.
4.3 Das rechtfertigt im Einzelfall eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Aus den hypothetischen Einzelstrafen ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist zu beachten, dass die Einzeltaten über einen verhältnismässig langen Zeitraum von neun Jahren verübt wurden, unter sich aber einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Es rechtfertigt sich daher die Strafe für eines der Delikte von 30 Tagessätzen Geldstrafe für jede weitere Tat um 15 Tagessätze zu erhöhen. Es resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe.
6.1 Der 1953 geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern auf. Er besuchte die Primarschule zunächst in R._____ und dann in AG._____ im AH._____ und danach drei Jahre die Sekundarschule in R._____. Er absolvierte bei der AN._____ eine kaufmännische Lehre und danach während zwei Jahren berufsbegleitend die … und während eines weiteren Jahres einen Ergänzungskurs. Er arbeitete in der Folge als Revisor in der Privatwirtschaft und ab 1983 als … beim AI._____. Danach trat er in die Dienste der B._____ Immobilien AG bzw. der B1._____ Holding AG und der AJ._____ AG ein, wo er in verschiedenen Funktionen bis zu seiner fristlosen Entlassung im Mai 2014 tätig war. Daneben amtete als Präsident der AK._____. Heute ist er weiterhin für die -- 87 of 96 -AK._____ tätig, hat noch ein Verwaltungsratsmandat und arbeitet sporadisch als Berater. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder aus seiner ersten (durch den Tod seiner Ehefrau aufgelösten) Ehe. Er verfügt über ein jährliches Einkommen von gegen Fr. 400'000.–, das sich aus den Einkünften aus seinen verschiedenen Tätigkeiten, seinem Renten- und AHV-Einkommen und Liegenschaftenerträgen zusammensetzt. Sein Nettovermögen beläuft sich auf ca. 1,8 Millionen Franken (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 68/1). Daraus ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
6.2 Der Beschuldigte ist hinsichtlich gewisser Aspekte der Tatvorwürfe geständig. Die Zugaben betreffen allerdings Umstände, die so offensichtlich waren, dass sich eine Zugabe aufdrängte. Das teilweise Geständnis kann ihm daher nicht strafmindernd zugutegehalten werden. Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass seit den Taten inzwischen über sieben Jahre vergangen sind, in denen sich der Beschuldigte, soweit bekannt, wohlverhalten hat. Eine weitergehende Strafreduktion unter diesem Titel wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt wären, was nicht der Fall ist.
6.3 Die Täterkomponente wirkt sich bei der Strafzumessung folglich leicht strafmindernd aus. Die hypothetischen Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist auf 135 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Diese ist unter Berücksichtigung der mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen leicht auf 140 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Davon sind die mit genannten Strafbefehl festgesetzten 10 Tagessätze Geldstrafe abzuziehen.
7.1 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Januar 2014 zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes ist mit der Vorinstanz auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Beschuldigte verfügt weiterhin über ein jährliches Einkommen von gegen Fr. 400'000.– und sein Nettovermögen beläuft sich auf noch ca. 1,8 Millionen Franken. Seine jährlichen Kosten für Krankenkasse und Steuern belaufen sich auf rund Fr. 135'000.– (vgl. Urk. 68/1).
-- 88 of 96 --
7.2 Die Höhe der Strafe lässt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu. Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose bestehen, die gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB Voraussetzung für einen unbedingten Strafvollzug wäre. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Einen Grund die Dauer der Probezeit auf mehr als das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Namentlich stellt der Strafbefehl vom 7. Januar 2014 keine Vorstrafe dar, die in dieser Hinsicht für eine gewisse Härte sprechen würde. Zudem sind seit der letzten Tat inzwischen über sieben Jahre vergangen.
8. Ein Widerruf des bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 7. Januar 2014 kommt nicht Betracht, weil keine der neuen Taten in die entsprechende Probezeit fällt. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wäre unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 5 StGB jedoch mit der Vorinstanz auf einen Widerruf zu verzichten gewesen.
VI.
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung und Beurteilung von Schadenersatzansprüchen zutreffend geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 60 E. VII.1.). Art. 122 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche "aus der Straftat" geltend machen kann. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der zur Strafverfolgung Anlass gab. Die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche müssen jedoch aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, die in aller Regel in Art. 41 OR zu sehen ist, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (BGE 6B_1117/2013 E. 3; BGE 6B_486/2015 E. 5.1).
2.1 Weiter ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Vorgänge gemäss Anklageziffer d) grundsätzlich einen Betrag von Fr. 9'021.– zuzüglich
-- 89 of 96 --
Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, schuldet.
2.2 Hinsichtlich der weiteren Anklageziffern, auf denen die weiteren Schadenersatzforderungen der Privatklägerin beruhen, ergeht ein Freispruch, weil eine Pflichtverletzung und/oder ein (auf eine solche zurückzuführender) Schaden verneint wurde. Eine Ausnahme bildet einzig die Abrechnung der Kosten für die Spielberechtigungen von L._____ für die Jahre 2013 und 2014 (Anklageziffer b), bezüglich welcher der subjektive Tatbestand mit der Begründung verneint wurde, dass der Beschuldigte (allenfalls aus Gedankenlosigkeit) in einer irrigen Vorstellung über den Inhalt der Vereinbarung gehandelt habe (E. III.5.2.3). Soweit das Fehlen objektiver Tatbestandselemente zu einem Freispruch führte, fehlen auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR. Insoweit ist die Adhäsionsklage abzuweisen. Bezogen auf die Kosten für die Spielberechtigung von L._____ sind diese jedoch mit der festgestellten objektiven Pflichtwidrigkeit, die dazu führte, dass die Privatklägerin Kosten übernahm, die sie nicht hätte übernehmen müssen, gegeben, sofern von einem nach zivilrechtlichen Grundsätzen fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist. Dabei ist - anders als im Strafrecht - von einem objektiven Massstab auszugehen, d.h. es ist das in Frage stehende Verhalten daran zu messen, ob es dem jenem entspricht, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Umständen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte (BGE 116 IA 162). Bereits eine geringfügige Abweichung im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit begründet die Haftung. Eine solche ist daher vorliegend grundsätzlich zu bejahen. Die Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft "D._____ …" (Anklageziffer g) sind im Grundsatz unbestritten. Sie haben ihre Grundlage nicht in einer unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, sondern sind vertraglicher Natur.
2.3 Bezogen auf die (im Grundsatz) bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen der Privatklägerin, erklärt der Beschuldigte Verrechnung mit Ansprüchen seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin. Der diesbezügliche arbeitsrechtliche Prozess ist rechtshängig und bis zum Abschluss des vorliegenden Ver-- 90 of 96 -fahrens sistiert. Ob und in welcher Höhe dem Beschuldigten die zur Verrechnung gestellten Ansprüche seinerseits tatsächlich zustehen bzw. die grundsätzlich bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin durch Tilgung untergangen sind, ist damit offen und einer Klärung im Strafprozess nicht zugänglich. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ Immobilien AG sind deshalb wie folgt auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen: − Fr. 5'520.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.– und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.– (Anklageziffer b, Kosten Spielberechtigung L._____) − Fr. 9'012.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 (Anklageziffer d) − Fr. 243'876.50 zuzüglich 5% ab dem 31. Dezember 2012 (Anklageziffer g). Im Übrigen ist die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen.
V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz, die sich u.a. mit der Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Honorars richtig auseinandersetzte (Urk. 60 E. VIII.), auch bezogen auf die Dispositivziffern
9 bis 11 zu bestätigen.
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO) zu einem Siebtel dem Beschuldigten und zu sechs Siebteln der Privatklägerin aufzuerlegen.
2.2.1 Entsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf der Basis der Honorarnote seines Verteidigers (Urk. 79) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg (Prot. II S. 4,
-- 91 of 96 --
41) eine auf sechs Siebteln reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
2.2.2 Ferner ist der Beschuldigte ausgangsgemäss (Art. 433 StPO) zu verpflich-ten, der Privatklägerin auf der Basis der Honorarnote ihrer Vertreterin (Urk. 74) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg (Prot. II S. 4, 41) für das Berufungsverfahren eine auf einen Siebtel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Abweisung Genugtuung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB betreffend den Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004 (Anklageziffer e) eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich des unter der folgenden Anklageziffer eingeklagten Sachverhalts: − Anklageziffer e (Einsatz von Personal der B._____ für private Zwecke).
3. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich der unter den folgenden Anklageziffern eingeklagten Sachverhalte wird der Beschuldigte freigesprochen:
-- 92 of 96 --
− Anklageziffer b (Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die B._____), − Anklageziffer c (Bezahlung von privaten Treibstoffrechnungen durch die B._____), − Anklageziffer d (Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die B._____) − Anklageziffer f (Private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____"), − Anklageziffer g (Umbau der Privatliegenschaft "D._____ …") und − Anklageziffer h (Bezahlung des "Bonus gemäss Vereinbarung").
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 800.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen wird verzichtet.
7. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ Immobilien AG wird wie folgt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − Fr. 5'520.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.– und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.– (Anklageziffer b, Kosten Spielberechtigung L._____) − Fr. 9'012.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 (Anklageziffer d) − Fr. 243'876.50 zuzüglich 5% ab dem 31. Dezember 2012 (Anklageziffer g).
-- 93 of 96 --
Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird auch im Übrigen (Ziff. 9-11) bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'900.–.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Siebtel dem Beschuldigten und zu sechs Siebteln der Privatklägerin auferlegt.
11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Immobilien AG für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
-- 94 of 96 --
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juli 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter -- 95 of 96 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
-- 96 of 96 --