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Entscheid

SB200050

Mehrfache Nötigung etc.

6. Mai 2021Deutsch34 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 25. September 2019, meldete die Privatklägerin innert Frist am 8. Oktober 2019 Berufung an (Urk. 68/4 in Verbindung mit Urk. 69). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 16. Januar 2020 zugestellt (Urk. 73/4), worauf sie am 27. Januar 2020 ihre Berufungserklärung einreichte und gleichzeitig Beweisanträge stellte (Urk. 76).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 25. September 2019, meldete die Privatklägerin innert Frist am 8. Oktober 2019 Berufung an (Urk. 68/4 in Verbindung mit Urk. 69). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 16. Januar 2020 zugestellt (Urk. 73/4), worauf sie am 27. Januar 2020 ihre Berufungserklärung einreichte und gleichzeitig Beweisanträge stellte (Urk. 76).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Abweisung der Beweisanträge und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 82). Die Beschuldigte B._____ liess die Abweisung der Beweisanträge beantragen, ohne sich zu einer allfälligen Anschlussberufung zu äussern (Urk. 83), während sich der Beschuldigte C._____ zu beidem nicht vernehmen liess.

1.3. Die Beweisanträge der Privatklägerin wurden mit Präsidialverfügung vom 27. März 2020 abgewiesen (Urk. 85). Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte die Privatklägerin ein von ihr bei Prof. Dr. D._____ in Auftrag gegebenes Gutachten bzw. eine "Stellungnahme zur internen Untersuchung" zu den Akten (Urk. 94 und 96). Dieses wurde den Verteidigern der Beschuldigten vor der Berufungsverhand-- 5 of 25 -lung zugestellt (Urk. 98/1-2). Am 5. Mai 2021 wurden aktualisierte Strafregisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (Urk. 102 und 103).

1.4. Zur Berufungsverhandlung sind die Beschuldigte B._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Beschuldigte C._____ in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 5). Der Privatklägerin wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung die Pflicht zum persönlichen Erscheinen erlassen (Urk. 101/1). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 91). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 14.).

2. Umfang der Berufung Die Privatklägerin ficht die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie den Nichteintretensentscheid hinsichtlich ihrer Zivilansprüche an (Dispositivziffern 1 bis 3). Sodann bezeichnete sie auch die Dispositivziffern 5 bis 7 (Festsetzung der Entschädigung der erbetenen Verteidigungen und Abweisung der Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) als angefochten, nicht aber die Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Gerichtskosten und Kostenübernahme auf die Gerichtskasse). Da im Falle einer Verurteilung die Kosten- und Entschädigungsregelung von Amtes wegen neu zu beurteilen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO), ist vorliegend auch die Dispositivziffer 4 nicht in Rechtskraft erwachsen. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin durch die Abweisung der Genugtuungsansprüche der Beschuldigten beschwert wäre, weshalb ihr diesbezüglich die Anfechtungslegitimation (Art. 382 Abs. 1 StPO) abzusprechen und vorzumerken ist, dass diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402).

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3. Prozessuales

3.1. Die Privatklägervertretung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung an den im Berufungsverfahren bereits gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. II S. 7), ohne diese jedoch ergänzend zu begründen. Die seitens der Privatklägerin in der Berufungserklärung vorgebrachten Beweisanträge, wurden mit Präsidialverfügung vom 27. März 2020 abgewiesen (Urk. 85). An der Sachlage hat sich seither nichts verändert, weshalb nach wie vor nicht ersichtlich ist, inwiefern die gestellten Beweisanträge betreffend Edition der Personaldossiers der Beschuldigten bzw. weiterer Unterlagen hinsichtlich der Ausbildung des Beschuldigten C._____ etwas Sachdienliches zur Erstellung des Anklagesachverhalts beitragen könnten. Die Beweisanträge sind daher erneut abzuweisen.

3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB der zur Strafverfolgung notwendige Strafantrag fehlt, wobei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt – soweit beweismässig erstellbar – als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Verfahren hinsichtlich dieses Tatgeschehens einzustellen sein.

4. Sachverhalt

4.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 75 S. 14), ist unbestritten, dass die Beschuldigten die Privatklägerin bei der E._____ Filiale in F._____ aufgesucht haben, die Garderobe und Handtasche der Privatklägerin durchsucht haben und anschliessend mit ihr zur Befragung in die Zentrale nach G._____ gefahren sind. In G._____ wurde die Privatklägerin über längere Zeit befragt, wobei während der Befragung die Anzeigeerstattung bei der Polizei thematisiert wurde und der Beschuldigte C._____ während eines Befragungsunterbruchs auf seinem Mobiltelefon mit der Polizei telefonierte. Zudem schrieb die Privatklägerin am En-- 7 of 25 -de der Befragung auf einem Papier unbestrittenermassen drei Artikel samt Preis auf und unterzeichnete dieses Blatt mit ihrem Namen.

4.2. Strittig ist, inwieweit die Privatklägerin mit den Kontrollen in F._____ einverstanden war, wie die nachfolgende Befragung in G._____ im Einzelnen ablief und wie das schriftliche "Geständnis" der Privatklägerin zustande kam. Insoweit ist der massgebende Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel (vgl. die entsprechende Auflistung im angefochtenen Urteil, Urk. 75 S. 15) zu erstellen.

4.3. Die Vorinstanz hat die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargestellt und auch den Inhalt der Beweismittel korrekt wiedergegeben (Urk. 75 S. 15 ff.). Hierauf kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und mit Blick auf die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 106 S. 2 ff.) ist zu erwähnen, dass es im vorliegenden Strafverfahren einzig darum geht, zu prüfen, ob der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt ist. Bereits an dieser Stelle ist daher zu betonen, dass die von der Privatklägerin bei Prof. D._____ in Auftrag gegebene "Stellungnahme" (Urk. 96) teilweise von Sachverhaltselementen ausgeht, welche nicht Teil des Anklagesachverhalts sind bzw. nicht erstellt werden können. So geht die "Stellungnahme" von Prof. D._____ beispielsweise davon aus, dass die Handtasche der Privatklägerin während der Fahrt nach G._____ auf dem Beifahrersitz gelegen sei, die Privatklägerin aber hinten neben der Beschuldigten B._____ habe sitzen müssen, was eine ungewohnte Anordnung darstelle und einen hohen Mitteilungswert habe (Urk. 96 S. 10). In der Anklage wird jedoch weder eine spezifische Sitzordnung noch eine konkrete Platzierung der Handtasche der Privatklägerin erwähnt. Dies wäre entsprechend im vorliegenden Strafverfahren, in welchem das Gericht an den Anklagesachverhalt gebunden ist (Art.

350 Abs. 1 StPO), unabhängig von der Relevanz nicht zu berücksichtigen. Arbeitsrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen sind im Übrigen – sofern sie keine Auswirkungen auf strafrechtliche Aspekte haben – nicht zu prüfen. Ohnehin kommt der von der Privatklägerin bei Prof. D._____ in Auftrag gegebenen "Stellungnahme" als Privatgutachten nach konstanter Praxis des Bundes-- 8 of 25 -gerichts nicht der gleiche Stellenwert wie einem behördlich eingeholten Gutachten zu. Die Ergebnisse eines im Auftrag einer Partei erstellten Privatgutachtens haben lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen, nicht aber die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2, BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. auch BSK-HEER, N 6 zu Art. 189 StPO). Da es in der vorliegenden "Stellungnahme" zudem in erster Linie um rechtliche Aspekte geht, sind die darin gezogenen Schlüsse zudem ohnehin von untergeordneter Bedeutung, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet; es gilt der Grundsatz iura novit curia (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK-HEER, N 4 zu Art. 182 StPO).

4.4. Seitens der Privatklägerin liegen ihr rund eine Woche nach der Befragung durch die Mitarbeiter des E._____-Sicherheitsdienstes unter Mithilfe ihrer Tochter erstelltes Gedächtnisprotokoll (Urk. 2) sowie ihre untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2017 bei den Akten (Urk. 23), während für die Version der Beschuldigten das vom Beschuldigten C._____ direkt am 12. Juli 2014 erstellte und von der Privatklägerin auf jeder Seite unterzeichnete Befragungsprotokoll (Urk. 7/9/2), die gleichentags erstellte und von der Privatklägerin ebenfalls unterzeichnete Zusammenfassung der Befragung/Vereinbarung (Urk. 7/9/2 S. 1), die Strafanzeige des Beschuldigten vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/9/1) sowie die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 3, 4, 24, 25 und 26) sprechen. Ein Direktvergleich des Gedächtnisprotokolls der Privatklägerin mit ihren knapp drei Jahre später erfolgten Aussagen ergibt einerseits eine im Hinblick auf den dazwischen liegenden Zeitablauf bemerkenswerten Detailtreue, anderseits sind aber auch gewisse Dramatisierungstendenzen erkennbar. Insgesamt erscheint ihre Darstellung jedoch nicht unglaubhaft, bleibt sie doch in sich konstant und lässt sich ohne weiteres in das äussere, unbestrittene Geschehen einbetten. Dies gilt allerdings auch für die Darstellung der Beschuldigten, welche in sich und mit dem Befragungsprotokoll kongruent sind und ebenfalls grundsätzlich nachvollziehbar und authentisch wirken. Vor diesem Hintergrund ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur dort der anklagegemässe Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann, wo sich die Schilde-- 9 of 25 -rungen der Beteiligten decken oder äussere Umstände so klar für die Darstellung der Privatklägerin sprechen, dass die abweichenden Aussagen der Beschuldigten als widerlegt zu betrachten sind. Konkret bedeutet dies, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten und der diesbezüglich ebenfalls klaren Schilderung im Gedächtnisprotokoll der Privatklägerin sämtliche Kontrollen in der Filiale in F._____ (insb. die Durchsuchung von Garderobe und Handtasche) mit dem Einverständnis der Privatklägerin stattfanden und sie hernach ebenfalls mit ihrem Einverständnis nach G._____ gefahren wurde zwecks Befragung im Zusammenhang mit seitens des Sicherheitsdienstes bzw. des elektronischen Kassen-Prüf-Systems (EKPS) festgestellten, zu diesem Zeitpunkt der Privatklägerin gegenüber jedoch – trotz entsprechender Nachfrage – nicht näher spezifizierten Unregelmässigkeiten in ihrer Kassenabrechnung. Auf Nachfrage wurde ihr in Leimbach sowie auf dem Weg nach G._____ lediglich in Aussicht gestellt, dass eine Klärung in den Büros der Zentrale erfolgen würde, man habe schriftliche Fragen vorbereitet (vgl. hierzu auch die ausführlichere Würdigung in Urk. 75 S. 17 f.). Glaubhaft erscheint sodann, dass sich die Beschuldigte während der Fahrt mit der Privatklägerin u.a. über den Umgang mit den Kassen in der Filiale F._____ unterhielt, während der Beschuldigte erklärte, sie hätte nun 20 Minuten Zeit, um sich zu überlegen, weshalb sie mitgenommen worden sei und später nachfragte, ob sie es noch immer nicht wisse (vgl. 24 S. 9 mit Verweis auf Urk. 23 F/A18). Allerseits anerkannt ist sodann, dass die Befragung in G._____ in einem Raum durchgeführt wurde und der Privatklägerin Wasser angeboten wurde. Wie die bei den Akten liegenden Fotos zeigen, konnte die Türe von innen jederzeit geöffnet werden (Drehknopf, vgl. Urk. 5 und Urk. 24 Anhang). Ohne weiteres denkbar ist sodann, dass ihr mitgeteilt wurde, dass sie bei Bedarf auf die Toilette begleitet werde, befand sie sich doch in einem für sie ungewohnten Gebäude, im engeren Sinn sachverhaltsrelevant ist dies jedoch nicht. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beschuldigten, welche durch einen formelhaften und damit wohl standardgemäss geäusserten Vorhalt im – von -- 10 of 25 -der Privatklägerin auf jeder Seite abgezeichneten – Befragungsprotokoll gestützt werden, ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zu Beginn der Befragung in G._____ darauf hingewiesen wurde, dass sie die Fragen nicht beantworten müsse und auch Pausen verlangen könne (vgl. Urk. 7/9/2 S. 1 des Protokolls). Sodann ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe der Privatklägerin beschieden, dass sie keine Fragen zu stellen habe und dass er und die Beschuldigte ihr Fragen stellen würden, insoweit als erstellt anzusehen, als solches für die Zeit vor der effektiven Befragung von den Beschuldigten zugestanden wurde (Urk. 3 S. 3, Urk. 24 S. 4) und es sodann auch aus dem vom Beschuldigten erstellten Befragungsprotokoll zumindest implizit unmissverständlich hervorgeht, indem ihre protokollierte Frage nach dem Grund stillschweigend übergangen und die Befragung anhand der vorbereiteten Fragen durchgeführt wurde (Urk. 7/9/2 Befragungsprotokoll S. 1). Die Befragung selbst dauerte rund zwei Stunden, wobei ihr zunächst zahlreiche Fragen zu ihrem Arbeitsverhältnis im Allgemeinen und ihrem Umgang mit der Kasse im konkreten gestellt wurden (vgl. Urk. 7/9/2 Befragungsprotokoll S. 1-3, vgl. auch das Gedächtnisprotokoll Urk. 2 S. 3 f.). Hernach wurde sie zu ihren persönlichen, insb. finanziellen Verhältnissen, befragt (Urk. 7/9/2 Befragungsprotokoll S. 3 sowie Urk. 2 S. 4 f.), bevor man zur Sache kam. Ab diesem Punkt divergieren die vorliegenden Protokolle unter anderem betreffend die Reihenfolge der Fragen, aber auch hinsichtlich der Frage, ab wann bzw. warum der Beizug der Polizei thematisiert wurde. Da der Beschuldigte laufend protokollierte, ist davon auszugehen, dass die Fragenreihenfolge im Befragungsprotokoll authentisch, sprich chronologisch korrekt, wiedergegeben ist, zumal dieses auch sogleich nach Abschluss der Befragung ausgedruckt und allseits unterzeichnet wurde. Mithin ist widerlegt, dass die Wiedergabe der Privatklägerin in ihrem Gedächtnisprotokoll in allen Einzelheiten zutreffend ist. Die ersten Fragen zur Sache umzirkelten das eigentliche Thema, erst dann folgte (zum ersten Mal an diesem Vormittag) ein konkreter Vorwurf (sie storniere an Kasse 1 mehr als an Kasse 2; Urk. 7/9/2 Befragungsprotokoll S. 4). Nachdem sich die Privatklägerin – so das Befragungsprotokoll – hierzu nicht äusserte und insbe-- 11 of 25 -sondere auch nichts anerkannte, folgten acht Suggestivfragen (Was machen Sie mit dem Geld aus den Stornierungen?; Wann und wo haben Sie das erste Mal unrechtmässig Geld an sich genommen?; Wie war Ihr Vorgehen bei der Entwendung?; Wann haben Sie das letzte Mal unrechtmässig Geld an sich genommen?; Wie viel Geld haben Sie pro Kasseneinsatz entwendet?; Haben Sie ebenfalls beim Einsatz an der Kasse 2 Geld entwendet?; Weshalb haben Sie das Geld unrechtmässig an sich genommen?). All diese als Fragen getarnten Vorwürfe wies die Privatklägerin unmissverständlich von sich, worauf erstmals ein ganz konkreter Tatvorhalt folgte (Testkauf vom 8. Juli 2014). Als sie auch diesen nicht anerkannte, kam es gemäss Befragungsprotokoll zu einem Unterbruch mit einer telefonischen Abklärung bei der Polizei und anschliessender Eröffnung der Anzeigeerstattung samt Abbruch der Befragung. Erst hierauf habe die Privatklägerin um interne Regelung der Angelegenheit gebeten und (sinngemäss) ein Geständnis in Aussicht gestellt bzw. die Liste mit drei Produkten verfasst (Urk. 7/9/2 Befragungsprotokoll S. 5 f.). Diese Schilderung steht insoweit im Widerspruch zur Darstellung der Privatklägerin, welche Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, als gemäss jener der Beschuldigte ihr bereits kurz nach Beginn der Befragung zur Sache und hernach wiederholt mit dem Beizug der Polizei gedroht habe. Dies habe die Privatklägerin unter allen Umständen vermeiden wollen und deshalb angeboten, zu schreiben, was er wolle. Auch habe sie geweint und den Raum verlassen wollen. Indes lässt sich diese Darstellung der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen. Einerseits erscheint überzeugend, dass die Beschuldigten die Befragung abgebrochen und die weitere Fallbearbeitung dem Sozialdienst und der Personalabteilung überlassen hätten, wenn die Privatklägerin in der von ihr geschilderten Art emotional geworden wäre bzw. einen eigentlichen Nervenzusammenbruch erlitten hätte (Urk. 25 S. 7; Urk. 26 S. 2), anderseits wäre davon auszugehen, dass das mit so viel "Aufwand" zustande gekommene "Geständnis" der Privatklägerin prominentere Wiedergabe im Befragungsprotokoll gefunden hätte, wäre es primäres Ziel der Beschuldigten gewesen, ein solches von ihr zu erringen. Indem die Deliktsliste aber erst zum Ende des Protokolls im Sinne einer Randbemerkung überhaupt erwähnt wird, zumal das Befragungsprotokoll offenlegt, dass die Pri-- 12 of 25 -vatklägerin selbst nicht aus Überzeugung geständig ist ("Können wir das nicht intern regeln. Ich gebe alles zu was Sie hören möchten", Urk. 7/9/2 Befragungsprotokoll S. 5), ist vielmehr offensichtlich, dass die Beschuldigten hierauf wenig gaben und es auch nichts am bereits gefassten Entschluss, Anzeige zu erstatten, änderte (vgl. auch Urk. 25 S. 9 F/A 55). Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der folgenden Anzeigeerstattung, worin davon die Rede ist, die Privatklägerin habe trotz aussichtsloser Situation beharrlich bestritten (Urk. 7/9/1). Insofern kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigten die Privatklägerin sinngemäss mit der Polizei unter Druck gesetzt hätten, damit sie ein Geständnis ablegt und insbesondere drei Artikel aufschreibt. Ebenso wenig ist zu erstellen, dass die Privatklägerin den Befragungsraum vor Bekanntgabe des Abbruchs der Befragung erkennbar hätte verlassen wollen, ihr dies aber nicht bzw. nicht ohne Niederschrift besagter drei Artikel erlaubt wurde. Die Privatklägervertretung geht in ihren Ausführungen im Berufungsverfahren gar noch weiter als die Anklageschrift und beschreibt eine über zweistünde Prozedur mit entwürdigender, drangsalierender und gnadenloser Zermürbungstaktik, die gegen den Willen der Privatklägerin stattgefunden habe (Urk. 106 S. 2 ff. und S. 19 f.). Dies kann – wie ausgeführt – in dieser Dramatik nicht erstellt werden bzw. geht dies gar in unzulässiger Weise über den Anklagesachverhalt hinaus. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung ist schliesslich mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Situation am 12. Juli 2014 durch die Privatklägerin als grosse Belastung empfunden wurde und bei ihr im Zusammenspiel mit ihrer Vorgeschichte (erlebte Bombardierung im Teenageralter, Messerangriff ihres Ehemannes im Jahr 1993) und der weiteren Umstände (Verwicklung als Beschuldigte in ein Strafverfahren, fristlose Entlassung) zu einer Destabilisierung zuvor kompensierter, jedoch bereits fragiler Persönlichkeitsanteile und schlussendlich zu einer bis heute andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. die ausführlichere Würdigung in Urk. 75 S. 25 f.). Entgegen dem Verständnis der Privatklägerin (Urk. 106 S. 16) bedeutet dies, dass bei ihr gemäss fachärztlicher Feststellung bereits vor dem Vorfall ein Zustand vorgelegen -- 13 of 25 -hat, welcher durch die Situation vom 12. Juli 2014 wieder destabilisiert wurde, sie indessen auch zuvor nicht als eine psychisch völlig gesunde Person galt. So führte der Gutachter Prof. Dr. H._____ aus, dass die Privatklägerin die Drohung durch ihren Ex-Ehemann mit einem Messer aufgrund damals ausreichender Ressourcen zwar habe verarbeiten können, die psychische Resilienz dadurch indessen nachhaltig gemindert worden sei (Urk. 27/4 S. 70). Entsprechend liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin auch den gutachterlichen Feststellungen zufolge nicht etwa allein in den Erlebnissen des 12. Juli 2014, sondern diese führten vielmehr – wie bereits erwähnt – zu einer "Destabilisierung zuvor kompensierter, jedoch bereits fragiler Persönlichkeitsanteile" (vgl. Urk. 27/4 S. 70). Nicht verständlich ist demgegenüber, was die Privatklägervertretung daraus ableiten möchte, dass die Psychopathologie gemäss Gutachten von Prof. Dr. H._____ auf die beschriebene psychiatrische Erkrankung und "nicht auf IV-fremde Faktoren" zurückzuführen sei (Urk. 106 S. 16, vgl. Urk. 27/4 S. 70). Die vorbestehenden psychiatrischen Traumata, hinsichtlich welchen es gemäss gutachterlicher Feststellung durch den Vorfall im Juli 2014 zu einer Retraumatisierung gekommen sei, stellen keine IV-fremden Faktoren dar. "IV-fremde Faktoren" wäre vielmehr beispielsweise das Alter, mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten aufgrund schlechter Sprachkenntnisse, welche allenfalls Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit einer Person haben können, von der Invalidenversicherung aber nicht gedeckt werden (BGE 107 V 17, E. 2c; BGE 127 V 294, E. 5a). Eine Konstellation, in welcher ein vorbestehender Zustand dazu führt, dass sich ein Ereignis viel stärker auswirkt oder überhaupt erst dazu führt, dass ein Ereignis eine Schädigung verursacht, wird als "konstitutionelle Prädisposition" bezeichnet (vgl. BGE 131 III 12). Angesichts der erwähnten gutachterlichen Feststellungen, wonach die bei der Privatklägerin vorbestehenden psychischen Traumata es erst möglich machten, dass als Folge des Vorfalles im Juli 2014 die beschriebenen Auswirkungen mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit eintreten konnten, liegt – mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 31) und entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (Urk. 106 S. 15 f.) – ohne Weiteres eine konstitutionelle Prädisposition vor. Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Auswirkungen dieser Feststellung einzugehen sein.

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5. Rechtliche Würdigung

5.1. Was den Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB angeht, kann ohne Einschränkungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244). Demgemäss fehlt es vorliegend betreffend die Handlungen der Beschuldigten im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin sowohl an der adäquaten Kausalität und der Vermeidbarkeit, insbesondere aber auch an der individuellen Vorhersehbarkeit des Erfolgs für die Beschuldigten. Wie bereits aufgezeigt ist den beiden im Recht liegenden psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass in den Vorfällen vom 12. Juli 2014 auch nach fachärztlicher Einschätzung nicht ein im engeren Sinn traumatisierender Vorfall gesehen werden kann. Vielmehr führten die Umstände im Sinne eines "Schlüsselerlebnisses" (so Dr. med. I._____ in Urk. 27/3 S. 12) zu einer Destabilisierung zuvor kompensierter, jedoch bereits fragiler Persönlichkeitsanteile (so Prof. Dr. med. H._____, Urk. 27/4 S. 65). Dass die Privatklägerin psychisch entsprechend vorbelastet war, war ihrem beruflichen Umfeld jedoch nicht bekannt. Jedenfalls fehlen entsprechende Hinweise in den Akten gänzlich. Vielmehr galt sie offenbar als besonders verantwortungsbewusst und einsatzbereit, was dazu führte, dass sie deutlich mehr Arbeitsstunden zugeteilt erhielt, als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen. Vor diesem Hintergrund war es – entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Urk. 106 S. 23 f.), welche zudem von einem deutlich dramatischeren, aber nicht erstellten Geschehensablauf ausgeht – für die Beschuldigten jedenfalls nicht vorhersehbar, entsprach aber auch nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Befragung bzw. die Konfrontation mit dem Vorwurf arbeits- bzw. strafrechtlicher Verfehlungen derartige (gesundheitliche) Folgen nach sich ziehen könnten, zumal die Privatklägerin während der Befragung keine Anzeichen eines Nervenzusammenbruchs bzw. einer emotionalen Krise zeigte. Bei dieser Ausgangslage scheint denn auch äusserst fraglich, ob eine anders geartete, insbesondere kürzere Befragung durch den Sicherheitsdienst die spätere psychische Dekompensation verhindert hätte, hätte dies doch an der Tatsache unmittelbarer arbeitsrechtlicher bzw. strafrechtlicher Konsequenzen (fristlose Entlassung/ Strafverfahren) nichts geändert.

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Nachdem der Tatbestand einer fahrlässigen schweren Körperverletzung vorliegend nicht erfüllt ist und es für den angeklagten Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung – welcher aus denselben Gründen ebenfalls nicht erfüllt wäre – bereits am notwendigen Strafantrag mangelt (vgl. Ziff. 3 hiervor), ist dieser Lebenssachverhalt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020) durch Einstellung des Verfahrens abschliessend zu erledigen.

5.2. Was den Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB angeht (vgl. zum Inhalt dieses Tatbestands das angefochtene Urteil [Urk. 75 S. 33 f.] sowie Urk. 22/10 S. 16 ff.), so erwog die III. Strafkammer des hiesigen Gerichts mit Beschluss vom 8. Februar 2017, womit sie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde der Privatklägerin aufhob, nach einem neueren Bundesgerichtsurteil könne eine einzelne Tathandlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, gegebenenfalls geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomme. Dies gelte zumindest dann, wenn die betroffene Person während längerer Zeit wiederholten unerwünschten Einwirkungen ausgesetzt sei, wie dies bei Stalking vorkomme. Denkbar sei die Anwendung dieser Rechtsprechung auch in anderen Zusammenhängen (Urk. 22/10 S. 17). Nach längeren Ausführungen betreffend die arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bzw. Treuepflichten des Arbeitnehmers führte die III. Strafkammer sodann aus, es sei in Betracht zu ziehen, dass ein mit der Sache befasstes Gericht die Einschüchterung eines verdächtigen Mitarbeiters im Rahmen einer internen Untersuchung – bspw. durch das bewusste Vorenthalten der Bekanntgabe der Vorwürfe oder durch den Aufbau einer Drohkulisse, um den Arbeitnehmer zu einem Geständnis zu bewegen – als Verletzung der Fürsorgepflicht qualifizieren könnte. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht dieser Art könnte als unerlaubtes Zwangsmittel eingestuft werden. Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass ein Strafgericht das betreffende Vorgehen des Arbeitgebers resp. der für ihn tätigen natürlichen Personen als Nötigung qualifizieren könnte. In Bagatellfällen (leichte Verfehlungen von Mitarbeitern auf unteren Hierarchiestufen) könnte ausserdem die Mittel-/Zweck-Relation in Frage gestellt sein und das Vorgehen des Arbeitge-- 16 of 25 -bers wegen Unverhältnismässigkeit der Mittel-/Zweck-Relation als Nötigung betrachtet werden (ebenda S. 18 ff.). Weiter bezeichnete die III. Strafkammer die (damals) vorliegende Beweislage als insgesamt nicht eindeutig und kam zum Schluss, dass – unter der Voraussetzung, dass die Beweiswürdigung zugunsten der Privatklägerin ausfalle – nicht von vornherein auszuschliessen sei, dass das zuständige Gericht zum Schluss komme, die Beschuldigten hätten die Privatklägerin unter Verletzung der Fürsorgepflichten vor und während der Befragung eingeschüchtert, um ihr ein "Geständnis" abzuringen. Als unzulässiges Vorgehen könnte namentlich gewertet werden: der autoritäre Auftritt der Beschuldigten zwecks Erlangen der Zustimmung der Privatklägerin zur Durchsuchung ihrer persönlichen Behältnisse; die nur vagen Andeutungen über die erhobenen Vorwürfe und die Weigerung, der Privatklägerin die Gründe für die Durchsuchung und die Befragung bekannt zu geben; die Durchführung der Befragung in der entlegenen Zentrale in G._____ statt am Arbeitsplatz in F._____; das Vorgehen der Beschuldigten, als wären sie Polizisten (Platzordnung im Fahrzeug, Behändigen der Handtasche der Privatklägerin, das Verbot einer Rauchpause während der Befragung); die Befragung der Privatklägerin zu ihren persönlichen und ihren finanziellen Verhältnissen; das Drängen der Privatklägerin zu einem Geständnis. Gleichfalls nicht auszuschliessen sei, dass das zuständige Gericht das Vorgehen der Beschuldigten als Nötigung qualifiziere. Es werde diese Frage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um einen schweren Fall der Wirtschaftskriminalität handle und das Vorgehen gegen sie mit Blick auf den Zweck der internen Untersuchung als unverhältnismässige Druckausübung eingestuft und der Nötigungstatbestand aus diesem Grund als erfüllt betrachtet werden könnte. Die Rechtslage sei jedenfalls nicht eindeutig (Urk. 22/10 S. 26 f.). Nicht alle von der III. Strafkammer erwähnten möglichen Sachverhaltsaspekte – wie beispielsweise die Sitzordnung im Fahrzeug – haben nach Abschluss der Untersuchung Eingang in die Anklageschrift gefunden und nur die dort genannten sind heute näher zu prüfen. Beweismässig nicht erstellt werden konnte, dass die Kontrollen in der Filiale in F._____ gegen den Willen der Privatklägerin stattgefunden hätten. Die Fahrt in die Zentrale in G._____ erfolgte ebenfalls mit ihrem -- 17 of 25 -ausdrücklichen Einverständnis und war zudem sachlich begründet, leuchtet doch ohne weiteres ein, dass eine Befragung vor Ort in einem von diversen Mitarbeitern benützten Büro nicht geeignet ist, die Persönlichkeit der betroffenen Angestellten ausreichend zu schützen (Urk. 3 S. 7 f., Urk. 24 S. 5). Im damaligen Zeitpunkt bestand – auch hierauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 75 S. 34) – ein begründeter Verdacht gegen die Privatklägerin, mithin war ihre Konfrontation mit den Tatvorwürfen arbeitsrechtlich geboten. Allerdings handelte es sich, wie die III. Strafkammer zu Recht bemerkte, bei den Vorwürfen um – was den mutmasslichen Deliktsbetrag angeht – eher leichte Verfehlungen, welche für eine effektive Selbstverteidigung nicht den Beizug eines Rechtsanwaltes bedingten, weshalb die vorwarnungslose Ansprache am Arbeitsplatz nicht zu bemängeln ist. Hinzu kommt, dass die Befragung auf einen anderen Tag verschoben worden wäre, hätte die Privatklägerin sich mit der sofortigen Einvernahme nicht einverstanden erklärt (Urk. 3 S. 4 f., Urk. 4 S. 4). Sodann wurde die Privatklägerin zwar erst gegen Ende der Befragung in G._____ mit den konkreten Tatvorwürfen der häufigen Stornierungen bzw. der anlässlich eines Testkaufs nicht getippten Ware konfrontiert, indes wurde ihr bereits im Rahmen der Vorstellung in F._____ mitgeteilt, dass es sich bei den Beschuldigten um Mitarbeiter bzw. Detektive des Sicherheitsdienstes/EKPS handelt, welche sie zwecks Abklärung von Unregelmässigkeiten in der Zentrale schriftlich befragen möchten. Überdies wurde sie vor Beginn der Befragung in G._____ explizit darauf hingewiesen, dass sie die Fragen nicht beantworten müsse, womit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht im Rahmen von internen Untersuchungen jedenfalls Rechnung getragen wurde, ist doch bis heute ungeklärt, ob der Arbeitnehmer trotz Treuepflicht im Rahmen betriebsinterner Abklärungen zur Aussageverweigerung überhaupt berechtigt wäre oder nicht (vgl. dazu die Ausführungen der III. Strafkammer, Urk. 22/10 S. 21; S IMONA W ANTZ/ S ARA L ICCI, Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten bei internen Untersuchungen, Ziff. 4.6.5 / S. 27 ff., in: Jusletter 18. Februar 2019). Immerhin erscheint die Aufforderung des Beschuldigten während der Autofahrt, die Privatklägerin haben nun Zeit sich zu überlegen, wieso sie sie mitgenommen hätten, ungeschickt und respektlos, und wäre es sicher angezeigt gewesen, der Privatklägerin zu Beginn der Befragung genauere Angaben -- 18 of 25 -zum vorliegenden Verdacht zu machen, indes ist solches Verhalten nicht geeignet, die Handlungsfähigkeit einer besonnenen Person zu beeinträchtigen. Die Befragung selbst begann mit Fragen zur Art ihrer Anstellung und organisatorischen Aspekten, bevor die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin relativ eingehend beleuchtet wurden. Hier fällt auf, dass die offiziell protokollierten Antworten oberflächlich und knapp gehalten bleiben, mithin der von der Privatklägerin offenbar gegebene tiefere Einblick in ihre persönlichen Verhältnisse (kranker Sohn, Sozialhilfe) nicht aktenkundig gemacht wurde (vgl. Urk. 2 im Vergleich zu Urk. 7/9/2), was arbeitsrechtlich sachgerecht erscheint, zumal sich die Privatklägerin auch gemäss eigenem Gedächtnisprotokoll bis zu diesem Punkt noch nicht bedrängt bzw. schockiert fühlte (Urk. 2 Gedächtnisprotokoll S. 4). Entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (Urk. 106 S. 7) ist zudem nicht unzulässig, dass die Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme auch Fragen stellten, auf welche sie die Antwort – mutmasslich – bereits kannten. Dies ist vielmehr ein auch in gerichtlichen Einvernahmen übliches Vorgehen, da so gewisse persönliche Angaben bestätigt werden können und die Befragung durch einige unverfängliche Antworten in Gang gesetzt werden kann. Problematischer erscheint hingegen der nachfolgende Teil, in welchem der Privatklägerin im Rahmen von acht Fragen ein strafrechtlich relevantes Verhalten als Tatsache suggeriert wurde, bevor sie (endlich) mit den vorliegenden zwei konkreten Tatvorwürfen konfrontiert wurde. Indes wurde anschliessend – nachdem sie die Verdächtigungen allesamt von sich gewiesen hatte – die Befragung zügig beendet. Dieser Vorgang ist somit schon rein aufgrund der zeitlichen Komponente (wenige Fragen, die allesamt knapp verneint werden) nicht geeignet, die Privatklägerin in ihrer Handlungsfähigkeit ähnlich einer Gewaltanwendung bzw. einer Androhung ernstlicher Nachteile einzuschränken, und selbst unter Einbezug der Fragen auf der Autofahrt und der zunächst fehlenden konkreten Verdachtsbenennung fehlt es vorliegend – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 75 S. 35) und entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (Urk. 106 S. 12 f.) – am längeren Zeitraum, in welchem verschiedene unerwünschte Einzelhandlungen vorgenommen werden, welche – analog dem Vorgehen eines Stalkers – in ihrer Gesamtheit ab einem bestimmten -- 19 of 25 -Zeitpunkt die Schwelle des Zulässigen überschreiten, sodass hernach jede Einzelhandlung nötigenden Charakter erhält. Bleibt der Vorwurf, die Ankündigung, die Polizei zu informieren, habe die Privatklägerin unter unzulässigen Geständnisdruck gesetzt. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigten der Privatklägerin für den Fall der Geständnisverweigerung die Einreichung einer Strafanzeige mit dem Hinweis, diese werde etwas aus ihr "rausholen" angedroht hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid zur Strafanzeige nach Konfrontation mit den Vorwürfen und (in den Augen der Beschuldigten) fehlender Einsicht getroffen und gleichzeitig die Befragung beendet wurde. Erst hernach bot die Privatklägerin – um den Beizug der Polizei zu vermeiden – an, aufzuschreiben bzw. zu sagen, was die Beschuldigten hören wollten, was indes auf den bereits getroffenen Entschluss, Strafanzeige zu erstatten, keinen Einfluss mehr hatte. Zwar scheint durchaus denkbar, dass die Privatklägerin in diesem Moment – und anders als eine besonnene Drittperson in der gleichen Lage (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 75 S. 37) – aufgrund ihrer psychisch fragilen Persönlich-keitsanteile subjektiv unter grossem Druck stand (vgl. hierzu auch die Vorinstanz in Urk. 75 S. 20 und exemplarisch die Aussagen der Privatklägerin in Urk. 23 S.

11 f.), keinen anderen Ausweg aus der Situation sah und weder an die Möglichkeit dachte, dass sie jederzeit den Abbruch der Befragung hätte verlangen oder zumindest die Beantwortung der Fragen hätte verweigern können, noch ihr bewusst war, dass sie der Beizug der Polizei auch von den als ungerecht empfundenen Vorwürfen hätte reinwaschen können (vgl. Urk. 23 S. 13), indes machte sie diesen psychischen Ausnahmezustand nicht gegen aussen kenntlich, weshalb sich daraus zulasten der Beschuldigten nichts ableiten lässt (vgl. hierzu auch die Vorinstanz in Urk. 75 S. 36). Ohnehin aber kann in der Androhung einer Strafanzeige in der vorliegenden Konstellation keine rechtswidrige Handlung gesehen werden (vgl. a.a.O., S. 37 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt weder in einzelnen Abschnitten noch als Gesamtheit unter den Nötigungstatbestand subsu-- 20 of 25 -miert werden kann, weshalb die Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen sind.

6. Zivilansprüche Soweit die Privatklägerin beantragt, die Beschuldigten seien dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten, ist sie mit ihren Forderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a, b und d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsregelung

7.1. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch ein im Berufungsverfahren unterliegender Privatkläger hat demnach die Kosten (ev. anteilig) zu tragen. Das betrifft auch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, zumindest soweit sie sich gegen einen erstinstanzlichen Freispruch wenden (so ausdrücklich BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2). Auf die Gerichtskasse zu nehmen sind hingegen die Kosten des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 in Höhe von Fr. 3000.– (Verfahrens Nr. UE160149), hinsichtlich welchen die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 22/10).

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Für die Kosten einer erbetenen Verteidigung hat die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft dann eine Entschädigung zu leisten, wenn nur sie (und nicht auch die Staatsanwaltschaft) Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben hat (BGE 139 IV 45 und BGE 141 IV 476). Das gilt unabhängig davon, ob die Privatklägerschaft unentgeltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO; vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 9 zu Art. 137 StPO).

7.2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) zu bestätigen.

7.3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Privatklägerin vollumfänglich. Die Gerichtskosten, inkl. der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sind ihr aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dabei ist die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist für seine ausgewiesenen Aufwendungen (vgl. Urk. 107/1) – abzüglich der geltend gemachten Kosten für das Privatgutachten von Prof. D._____, welche mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen sind – mit insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Sodann ist die Privatklägerin zu verpflichten, beiden Beschuldigten je eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen. Die eingereichten Honorarnoten der Verteidiger (Urk. 108 und Urk. 110/1-2) erscheinen angemessen, weshalb die Privatklägerin zu verpflichten ist, der Beschuldigten B._____ eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'400.– sowie dem Beschuldigten C._____ eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'700.– zu bezahlen. Anspruch auf Entschädigung ihrer vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 621.– hat die Privatklägerin bei dieser Sachlage nicht (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 25. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. - 6. (…)

7. Die Genugtuungsbegehren der beiden Beschuldigten werden abgewiesen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. Die Beschuldigten B._____ und C._____ sind nicht schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und werden freigesprochen.

3. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

5. Die Kosten des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 (UE160149-O) werden auf die Gerichtskasse genommen.

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'400.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen.

9. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 7'700.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin -- 24 of 25 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 78 und 79).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 25 of 25 --

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