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Entscheid

SB200072

Mehrfache Förderung der Prostitution etc.

8. März 2021Deutsch194 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 228 S. 8 ff.).

2.1

A._____ (Beschuldigter 1 und Berufungskläger; nachfolgend "Beschuldigter 1") wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. November 2019 schuldig gesprochen der Vergewaltigung im Sinne von Art.

190.

Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs.

1.

StGB, der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB, der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB, der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung sowie des Entzugs oder der Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte 1 wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon bis und mit Urteilsdatum 727 Tage als durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 26. Februar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Beide Sanktionen (die Freiheitsstrafe schon von Gesetzes wegen) wurden unbedingt ausgesprochen.

2.2

B._____ (Beschuldigte 2, Berufungsklägerin, Privatklägerin 3; nachfolgend "Beschuldigte 2/Privatklägerin 3") wurde ihrerseits schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB, Art. 25 StGB und Art. 18 Abs. 1 StGB. Sie wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

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Schliesslich urteilte die Vorinstanz über einen beschlagnahmten Gegenstand und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Gegen das am 22. November 2019 mündlich eröffnete Urteil vom 21. November 2019 (Urk. 228) meldete der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 am 26. November (Urk. 213) und die amtliche Verteidigerin/unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschuldigten 2/Privatklägerin 3 am 2. Dezember 2019 (Urk. 216) Berufung an.

4.

Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 28. Januar 2020 versandt und von den amtlichen Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") und vom Vertreter des Privatklägers 2 am 29. Januar 2020 (Urk. 227/1-4) und von der Vertreterin der Privatklägerin 4 am 31. Januar 2020 (Urk. 227/5) in Empfang genommen.

5.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 reichte der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 229). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 teilte die amtliche Verteidigerin/Vertreterin der Beschuldigten 2/Privatklägerin 3 mit, dass auf eine Berufungserklärung verzichtet werde (Urk. 231).

6.

Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Dem Beschuldigten 1 wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betr. Besetzung des urteilenden Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt (Urk. 237). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 20. März 2020 Anschlussberufung mit Bezug auf den Beschuldigten 1 (Urk. 240 und 241). Die Vertreterin der Privatklägerin 4 teilte ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit und stellte Anträge für den Fall einer erneuten Befragung ihrer Klientin (Urk. 242). Der Vertreter des Privatklägers 2 erklärte mit Schreiben vom 27. März 2020 An-- 10 of 125 -schlussberufung mit Bezug auf den Beschuldigten 1 (Urk. 244). Die amtliche Verteidigerin/ Vertreterin der Beschuldigten 2/Privatklägerin 3 teilte am 30. März 2020 mit, dass diese auf Anschlussberufung verzichte und – gegebenenfalls – lediglich eine Person gleichen Geschlechts für die Übersetzung wünsche (Urk. 246).

7.

Am 30. März 2020 stellte der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 ein Fristerstreckungsgesuch betreffend Einreichung von Datenerfassungsblatt und Beilagen (Urk. 248). Mit Schreiben vom 3. April 2020 ersuchte der Beschuldigte 1 persönlich unter Beilage von diversen Unterlagen um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 250-252/1-3). Nach Eingang der am 7. April 2020 eingeholten (Urk. 253) Stellungnahme des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, der die erhobenen Vorwürfe als unzutreffend erachtet, aber gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nichts einzuwenden hatte (Urk. 255), verfügte der Präsident am 15. April 2020 die Entlassung des bisherigen Verteidigers. Gleichzeitig wurde als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ bestellt (Urk. 258). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 wurde einerseits dem Beschuldigten sowie den Privatklägern eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 241) und andererseits dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern 1 und 3-4 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung des Privatklägers 2 zugestellt (Urk. 260).

8.

Am 8. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ seine Kostennote für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 ein (Urk. 262). Dieser wurde – unter Vorbehalt eines Rechtsmittelentscheids – entsprochen (Urk. 264A).

9.

Am 22. Dezember 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. März 2021 vorgeladen (Urk. 277). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, der zuständige Staatsanwalt, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2 und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 3 (Prot. II S. 10). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entschei-- 11 of 125 -den und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 305) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 12, 14). II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung

1.1

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.2

Die Beschuldigte 2/Privatklägerin 3 hat auf eine Berufungserklärung verzichtet (Urk. 231). Damit gilt ihre Berufung als zurückgezogen (Urk. 231). Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen.

1.3. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 21. November 2019 hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 1, 3-4, 7-9, 11-13, 19-20, 22 und 28 an (Urk. 229 S 3). Von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochten ist Dispositiv-Ziffer 3 (Urk. 240 S. 3). Die Anschlussberufung des Privatklägers 2 richtete sich ursprünglich gegen die Dispositiv-Ziffern 10, 14 und 15 (Urk. 244 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter des Privatklägers 2 den Rückzug der Anschlussberufung in Bezug auf Dispositivziffer 15 (Prot. II S. 21). Unangefochten geblieben sind damit einzig die Dispositiv-Ziffern 2 (Schuldspruch betreffend die Beschuldigte 2), Ziffern 5-6 (Strafe und Vollzug betreffend die Beschuldigte 2), Ziffer 15 (Absehen von einem Kontaktverbot), Ziffer 16 (Absehen von einer Urteilsveröffentlichung), Ziffer 17 (Herausgabe), Ziffer 18 (Kostenfestsetzung), Ziffer

1.3. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 21. November 2019 hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 1, 3-4, 7-9, 11-13, 19-20, 22 und 28 an (Urk. 229 S 3). Von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochten ist Dispositiv-Ziffer 3 (Urk. 240 S. 3). Die Anschlussberufung des Privatklägers 2 richtete sich ursprünglich gegen die Dispositiv-Ziffern 10, 14 und 15 (Urk. 244 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter des Privatklägers 2 den Rückzug der Anschlussberufung in Bezug auf Dispositivziffer 15 (Prot. II S. 21). Unangefochten geblieben sind damit einzig die Dispositiv-Ziffern 2 (Schuldspruch betreffend die Beschuldigte 2), Ziffern 5-6 (Strafe und Vollzug betreffend die Beschuldigte 2), Ziffer 15 (Absehen von einem Kontaktverbot), Ziffer 16 (Absehen von einer Urteilsveröffentlichung), Ziffer 17 (Herausgabe), Ziffer 18 (Kostenfestsetzung), Ziffer

21 (Auflage der Untersuchungskosten zulasten der Beschuldigten 2), Ziffern 23-

27 (Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen), Ziffer 29 (einstweilige Übernahme der Verteidigungskosten der Beschuldigten 2 durch die Gerichtskasse) und Ziffer 30 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 2-3 auf die Gerichtkasse), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

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1.4. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.5. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

1.6. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Parteien und deren Bezeichnung im Berufungsverfahren

2.1. Die Untersuchung wurde ursprünglich gegen A._____ geführt, in der B._____ (Privatklägerin 3) neben E._____ (Privatkläger 1), C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 4) als Geschädigte auftrat. Das Vorverfahren wurde später auf B._____ als Beschuldigte mit Handlungen zum Nachteil des Privatklägers 1 ausgedehnt. Gegen A._____ und B._____ wurde schliesslich Anklage erhoben, wobei B._____ in der Doppelrolle als Beschuldigte und Privatklägerin im Verfahren stand (Urk. 62).

2.2. Da die Beschuldigte/Privatklägerin 3 ihre Berufung zurückgezogen hat (Urk. 213), steht auf der Beschuldigtenseite als Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter nur noch A._____ im Berufungsverfahren. Der Einfachheit halber wird er nachfolgend als "Beschuldigter" bezeichnet. Von den weiteren Parteien wurde er in den Einvernahmen teilweise als "A'._____" oder "A''._____" bezeichnet. C._____, Privatkläger 2 und Anschlussberufungskläger, wird fortan unter "Privatkläger C._____" geführt. Die Privatkläger B._____, E._____ und D._____, die das Urteil der Vorinstanz akzeptiert haben und sich nicht mehr aktiv -- 13 of 125 -am Berufungsverfahren beteiligen, werden nachfolgend als "Privatklägerin B._____", "Privatkläger E._____" und "Privatklägerin D._____" bezeichnet. Die Privatklägerin D._____ wird von den anderen Verfahrensbeteiligten teilweise als "D'._____" bezeichnet. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei den weiteren Begünstigten der Geldüberweisungen durch Western Union, nämlich I._____ und A._____, um die Partnerin und den Sohn des Beschuldigten handelt. Er hat noch eine Tochter genannt "J._____".

2.3. Die Polizei-Aktion lief unter dem Namen "K._____" (Urk. 1).

3. Schweizerische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit

3.1. Der Beschuldigte ist ungarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Ungarn. Die Staatsanwaltschaft liefert in der Anklageschrift eine Vorgeschichte, auf die im Rahmen des Anklageprinzips noch einzugehen ist, und beschreibt dann die eigentlichen Tathandlungen, die im Wesentlichen in der Stadt und im Kanton Zürich stattgefunden haben sollen (Urk. 62 S. 5 ff.). Gemäss Anklage soll der Beschuldigte im Jahre 2014 zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und D._____ mehrfache Förderung der Prostitution betrieben und zu deren Nachteil mehrere Sexualdelikte begangen haben. Ferner werden ihm eine gewerbsmässige fortgesetzte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers E._____ sowie weitere versuchte Nötigungen und eine versuchte Erpressung gegenüber dem Privatkläger C._____ zur Last gelegt. Schliesslich soll er im Jahre 2017 in der Schweiz mehrere Strassenverkehrsdelikte begangen haben (vgl. Urk. 62 S. 3 ff.).

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Was zu inländischer Tatverübung gehört, bestimmt Art. 8 StGB. Demgemäss gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB).

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Handlung ist dasjenige menschliche Verhalten, welches dem objektiven Tatbestand entspricht. Es kann in mehreren Teilakten bestehen, die alle einen Handlungsort ergeben – nicht nur bei Erfolgsdelikten, wo die Handlung gesetzlich allein durch das Resultat determiniert wird, sondern auch bei schlichten Tätigkeitsdelikten (BSK StGB I- Popp/Keshelava, 4. Auflage 2019, Art. 8 N 4 mit Verweis u.a. auf BGE 111 IV 1).

3.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Kontroll- und sonstigen Beeinflussungshandlungen im Rahmen der Förderung der Prostitution sollen teilweise in der Schweiz und teilweise im Ausland ausgeübt worden sein, und zwar über eine längere Dauer und je zum Nachteil der gleichen Personen, nämlich der Privatklägerinnen B._____ und D._____. Der vorgeworfene Tatanteil im Ausland erweist sich dabei als marginal; massgeblicher Tat- und Erfolgsort lagen in der Schweiz. Es ist daher mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar, die Einzelakte einer Gesamtwürdigung nach schweizerischem Recht zu unterziehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine jemals beantragte Auslieferung des Beschuldigten, eine Verfahrensübernahme nach Art. 85 ff. IRSG oder eine entsprechende Verurteilung im Ausland vorliegen. Im Übrigen erfolgte durch die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf konkret umschriebene sexuelle Nötigungen im Ausland im März und November 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit eine Einstellung ohne Weiterungen (Urk. 60).

3.4. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Privatkläger C._____ am 12. April 2017 gegen den Beschuldigten eine neue Strafanzeige wegen Drohung eingereicht hat (Urk. D6/1 S. 3 und Anhang). Der Vorwurf bildet Inhalt von Dossier 6. Diesbezüglich kam es – soweit ersichtlich – weder zu einer Einstellung noch zu einer Anklage im vorliegenden Rahmen. Daher besteht auch keine entsprechende Zuständigkeit für das Berufungsgericht.

4. Anwendbares Recht

4.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. mehrfache Förderung der Prostitution vor, welche er zwischen Mai 2014 und Dezember 2014 begangen haben soll. Dafür sei er im Sinne von Art. 195 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 62

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S. 24). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution per 1. Juli 2014 revidiert wurde (AS 2014 1159, BBl 2012 7571).

4.1.2. Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das zur Zeit der Beurteilung geltende neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung.

4.1.3. Der Beschuldigte soll vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts delinquiert haben. Das Zuführen in die Prostitution steht – in Nachachtung des Verschlechterungsverbots – nicht mehr zur Diskussion (vgl. hierzu Ziff. 5.4.2.). Den zur Beurteilung verbleibenden Taten im Rahmen der Förderung der Prostitution kommt vorliegend faktisch Dauerdeliktscharakter zu, stellt doch insbesondere das Festhalten in der Prostitution schon begrifflich ein Handlungskontinuum dar. Zudem endeten sie gemäss Anklage nach Eintritt der Gesetzesrevision. Deshalb ist das bei Beendigung der Delinquenz massgebende Recht, nämlich das in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. hierzu auch BSK StGB I-Popp/ Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 11).

4.2.1. Am 1. Januar 2018 trat die jüngste Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Art. 2 StGB gilt auch für Partialrevisionen (BSK StGB I-Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 4).

4.2.2. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich alle vor dem erwähnten Datum, weshalb sich die Frage nach dem milderen Recht stellt.

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4.2.3. Aus noch näher darzulegenden Gründen ist das neue Recht in concreto für den Beschuldigten nicht milder, weshalb die nachfolgende Beurteilung nach altem (d.h. dem bis 31. Dezember 2017 gültigen) Recht erfolgt.

5. Anklageprinzip

5.1. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz änderte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorfragen den Sachverhalt in einem Punkt ab. Sie korrigierte in Ziff. 4.1 lit. d der Anklage den Beginn der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin D._____ von "Anfang September 2014" auf "8. August 2014" (Prot. I S. 15). Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO sehen für -- 17 of 125 -das Hauptverfahren Ausnahmen vom Grundsatz des Immutabilitätsprinzips vor. So ist es zulässig, ja notwendig, mangelhafte, fehlerhafte oder unvollständige Anklagen zu berichtigen oder gar um neue Delikte zu erweitern. In diesem Sinne ist die vorliegende Berichtigung zu sehen. Sie erweist sich mit andern Worten als zulässig.

5.3.1. Die Anklage hat nicht nur die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sie hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO auch die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben.

5.3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. einen Schuldspruch im Sinne von Art. 195 StGB, ohne konkrete Angabe der genau anwendbaren Tatbestandsvarianten (Urk. 62 S. 24). Die amtliche Verteidigung rügte diesbezüglich vor Vorinstanz berechtigterweise, dass die Staatsanwaltschaft nicht genauer definiere, welcher – allesamt bestrittenen – Tatbestandsvariante sich der Beschuldigte schuldig gemacht haben soll (Urk. 200 S. 3). Unter Einbezug des Ingresses in der Anklageschrift und des übrigen Inhalts der Anklage ergibt sich allerdings, dass die Tatbestandsvarianten des Zuführens in die Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 2 aStGB=Art. 195 lit. b StGB, der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit durch Überwachung und Kontrolle gemäss Art. 195 Abs. 3 a StGB=Art. 195 lit. c StGB sowie des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB=Art. 195 lit. d StGB im Raum standen bzw. stehen; das Zuführen steht im Berufungsverfahren nicht mehr zu Disposition (vgl. unten Ziff. 5.4.2.). In der Gesamtbetrachtung wurde dem Anklageprinzip im Sinne der Informationsfunktion und damit dem rechtlichen Gehör des Beschuldigten im Übrigen aber noch Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_ 638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.). Die Subsumption ist Sache des Gerichts (iura novit curia).

5.3.3. Im Rahmen des Anklagesachverhalts zum Nachteil des Privatklägers C._____ wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe C._____ mit seinen vorher umschriebenen Aussagen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen mehrfa-

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chen versuchten Nötigung dazu bewegen wollen, mindestens Fr. 2'000.– an ihn zu bezahlen, wobei er gewusst habe, dass er auf dieses Geld keinen Rechtsanspruch habe, und es nie zu einer Zahlung gekommen sei. Untertitelt wird dieser Vorwurf mit "versuchte Erspressung" (Urk. 62 S. 18). Ein entsprechender Antrag zum Schuldigsprechen findet sich in der Anklage vom 7. Mai 2019 allerdings nicht (vgl. Urk. 62 S. 25 f.). Es ist von einem offensichtlichen Versehen der Staatsanwaltschaft auszugehen und anzunehmen, es werde auch ein Schuldspruch im Sinne dieses Vorwurfs beantragt.

5.4.1. An dieser Stelle sei bemerkt, dass die 26-seitige Anklageschrift zwar eine Vielzahl von Tathandlungen umschreibt, aber als Ganzes wenig übersichtlich ist. Zunächst folgt sie nicht dem üblichen Aufbau mit dem (abstrakt) schwersten Delikt bzw. der schwersten Deliktgruppe und einer Gliederung auch innerhalb der Deliktgruppen nach Schwere der Tat. Die Anklageschrift stellt eher, aber eben nicht nur, eine chronologische Darstellung von Ereignissen dar.

5.4.2. Als problematisch erweist sich sodann die umfangreiche, knapp 3seitige "Vorgeschichte" in Sachen Prostitutionsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin B._____. Mit den Titeln "Vorgeschichte" (Urk. 62 S. 3) und "Tathandlung" (Urk. 62 S. 5) bringt die Staatsanwaltschaft selber zum Ausdruck, dass der massgebliche Lebenssachverhalt, der eng auf die Tatbestandsmerkmale auszurichten ist, erst mit der Tathandlung (ab S. 5 der Anklageschrift) beginnt. Die "Vorgeschichte" schildert primär die ärmlichen Verhältnisse der Privatklägerin B._____ vor der Bekanntschaft mit dem Beschuldigten und die hernach ab Anfang März 2014 bis Mitte Mai 2014 quer durch Europa zusammen unternommenen Reisen, welche bereits geprägt gewesen sein sollen von Milieubezug bzw. Prostitution, dabei erzwungenem Verhalten, Gewalt und Drohkulissen (Urk. 62 S. 3-5), aber keinen hinreichend konkret umschriebenen Tatvorwurf, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 228 S. 34). Allgemeine, vorgelagerte Umstände gehören aber zur Begründung der Anklage und damit ins Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Mit der weitschweifigen "Vorgeschichte" widerspricht die Staatsanwaltschaft dem Grundsatz, wonach die Anklage zu behaupten und weder zu begründen noch zu beweisen hat. Relevant und später im Rahmen Beweiswürdigung zu beurteilen -- 19 of 125 -sind nur die eigentlichen Tathandlungen, ohne dass die "Vorgeschichte" eigenständig zu erstellen ist, wie die Vorinstanz dies getan hat (vgl. Urk. 228 S. 34-37). Hätte mit der "Vorgeschichte" im Übrigen eine eigenständige Strafverfolgung bezweckt werden sollen, was hier zu verwerfen ist, hätte sich schliesslich abermals die Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 StGB gestellt. Die Handlungen des Beschuldigten gemäss "Vorgeschichte" sollen ausschliesslich im Ausland, nämlich Ungarn, Italien und Deutschland, erfolgt sein. In Bezug auf zwei Vorfälle im Ausland erfolgte denn auch – wie erwähnt – eine Einstellung des Verfahrens ohne Weiterungen (vgl. Urk. 60). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kommt hinzu, dass die "Vorgeschichte" (wohl/allenfalls - die Anklage erweist sich auch hier als diffus) auch für das Zuführen in die Prostitution von Bedeutung wäre, welcher Vorwurf sich gemäss Vorinstanz aber nicht erhärtet hatte (Urk. 228 S. 64). Diese Schlussfolgerung – ein Freispruch erging wohl nicht, da die Staatsanwaltschaft wie oben erwähnt keine konkreten Tatbestandvarianten angerufen hatte – wurde im Ergebnis nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der Anschlussberufung auf die Anfechtung der Sanktion (Urk. 240/241 S. 3). Deshalb ist auch unter dem Aspekt der reformatio in peius auf die vorgelagerten, für das Zuführen in die Prostitution allenfalls relevanten Umstände gemäss "Vorgeschichte" nicht weiter einzugehen.

5.4.3. Abschliessend ist zu bemerken, dass die bisweilen weitschweifige Formulierung des Anklagesachverhalts zwar teilweise Auflistungen enthält, so z.B. mit Überwachungs- bzw. Kontrollhandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und D._____ (vgl. Urk. 62 S. 6-9 und S. 19 ff.), diese aber weder nummeriert noch zeitlich oder thematisch gegliedert sind. Die Vorinstanz operierte zur besseren Übersicht mit der Bezeichnung und Nummerierung von "Bullets" (Urk. 228 S. 40 ff.). Dies ist im Sinne einer besseren Übersicht zu übernehmen.

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6. Verteidigung Die (notwendige) Verteidigung des Beschuldigten war im ganzen Verfahren sichergestellt: Nachdem der Beschuldigte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ (Urk. 52/3), dann kurz durch Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ (Urk. 121) und schliesslich durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ verteidigt war (Urk. 136), erfolgte im Berufungsverfahren ein neuerlicher Wechsel in der amtlichen Verteidigung zur heutigen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Urk. 258). Die Verteidigerwechsel erfolgten im Wesentlichen aufgrund des jeweils behaupteten gestörten Vertrauensverhältnisses, bei dem u.a. die "passive Verteidigung" vom Beschuldigten persönlich gerügt wurde (vgl. das letzte Gesuch um Verteidigerwechsel gemäss in Urk. 151-152 sowie Anhang in Urk. 157).

7. Konstituierung und Vertretung der Privatklägerschaft

7.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

7.2. Die vier Geschädigten konstituierten sich alle innert Frist im Straf- und Zivilpunkt (Privatkläger E._____: Urk. 41/6; Privatkläger C._____: Urk. 41/19; Privatklägerin B._____: Urk. 41/4; Privatklägerin D._____: Urk. 50/1). Dass der Strafantrag der Privatklägerin B._____ betreffend sexuelle Belästigung und Tätlichkeiten im Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2014 erst am 21. April 2015 und damit nicht innert Frist gemäss Art. 31 StGB erfolgte (vgl. Urk. 2), spielt mit Blick auf die Konstituierung keine Rolle. Gleiches gilt für die Privatklägerin D._____ (Strafantrag vom 28. Februar 2018 betr. Drohung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung in der Zeit zwischen ca. August bis Oktober 2014; Urk. 12).

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7.3. Den Privatklägern 2-4 wurde die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung gewährt (Privatkläger C._____: Urk. 51/5, Privatklägerin B._____: Urk. 49/5; Privatklägerin D._____: Urk. 50/3).

8. Polizeiliche Vorermittlungen/Eröffnung der Strafuntersuchung/ Mitwirkungs- und Teilnahmerechte/Verwertbarkeit der Aussagen

8.1.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c).

8.1.2. Vorermittlungen dienen der Verhinderung und Erkennung von Straftaten und bilden somit eine kriminalpolizeiliche Aufgabe. Es handelt sich um Massnahmen der Polizei, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, welche ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung für die Einleitung eines strafprozessualen Vorverfahrens resp. eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht genügen. Vorermittlungen bezwecken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen, um gegebenenfalls eine gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren zu schaffen. Vorermittlungen tätigt die Polizei im kriminalitätsgeneigten Umfeld (organisierte Kriminalität z.B. in den Bereichen Menschenhandel, Drogenhandel, Rockerszene, Hooliganszene); zum Zweck der Aufklärung, Milieubeobachtung und Strukturermittlung trägt sie dabei Informationen und Hinweise zusammen und wertet diese aus. Massgebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorermittlungen nach Polizeigesetz und Ermittlungen gemäss Strafprozessordnung ist der Tatverdacht in Bezug auf ein begangenes oder im Gang befindliches Delikt (Jaag/Zimmerlin, Die -- 22 of 125 -Polizei zwischen Gefahrenabwehr und Ermittlung von Straftaten, in: Jositsch/ Schwarzenegger/Wohlers [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch zum

65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 406 f.; BSK StPO-Rhyner, 2. Auflage 2014, Art. 306 N 8). Mit der Rapporterstattung und anschliessenden Untersuchungseröffnung endet das selbstständige Ermittlungsverfahren der Polizei und die Staatsanwaltschaft übernimmt auch die faktische Verfahrensherrschaft. Sie entscheidet im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO, ob und in welchem Umfang die Polizei noch weiter ermitteln muss und darf und hat ihr zu diesem Zweck konkrete Ermittlungsaufträge zu erteilen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die polizeiliche Orientierung der Staatsanwaltschaft über schwere Straftaten und andere schwer wiegende Ereignisse führt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens (BSK StPO- Rüegger, a.a.O., Art. 307 N 4).

8.1.3. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 mit Hinweisen).

8.2.1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Februar 2016, Geschäfts-Nr. 62424195 (Urk. 1), wandte sich [nachfolgende Bezeichnungen jeweils gemäss hiesigen Parteirollen] der Privatkläger E._____ im Dezember 2014 an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (nachfolgend "FIZ"), weil die Privatklägerin B._____, eine Ungarin, die bei ihm lebe, dringend Hilfe benötige. E._____ habe sich mit einer Besprechung zwischen ihm, der FIZ und der -- 23 of 125 -Stadtpolizei Zürich einverstanden erklärt. Diese habe am 18. Dezember 2014 in der FIZ stattgefunden und einen Einsatz der Milieuaufklärung der Stadtpolizei ausgelöst, der am 20. Dezember 2014 erfolgt sei. Dabei habe die Milieuaufklärung den Wohnort des Privatklägers E._____ in L._____ aufgesucht. Vor Ort seien neben dem Privatkläger E._____ auch die Privatklägerin B._____ und der Privatkläger C._____ angetroffen worden. Die Privatkläger C._____ und E._____ hätten sofort vom Beschuldigten erzählt. Die Privatklägerin B._____ hätte sich zu diesem Zeitpunkt nicht vorstellen können, den Anweisungen des Beschuldigten nicht Folge zu leisten. Am 23. Dezember 2014 sei sie für den Ausstieg aus der Prostitution bereit gewesen und sei dem Opferschutzprogramm der FIZ beigetreten (Urk. 1 S. 2). Der Rapport enthält die vollständigen Personalien und die genaue Meldeadresse des Beschuldigten in Ungarn/Budapest. Er wurde zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erstellt (Urk. 1 S 1). Unter "Besondere Bemerkungen" hält der Rapport am Schluss fest: "Der vorliegende Rapport wurde am

02.02.2016 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Frau lic. iur. P. Landolt, im Entwurf zugestellt. Am 04.02.2016 beschied mir Frau StAin Landolt, dass der zugrunde liegende Sachverhalt und die geplanten Weiterungen nicht in die Zuständigkeit der StA II fallen. Eine nochmalige Nachfrage seitens meiner vorgesetzten Stellen ergab am 17.02.2016 dasselbe Resultat, weshalb der vorliegende Rapport sowie die beiden dazugehörenden Anzeigen an die Allgemeine Staatsanwaltschaft verfügt werden" (Urk. 1 S. 52). Dem Rapport lagen u.a. Protokolle von acht polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin B._____ (heutige Urk. 30/1-8), zwei des Privatklägers E._____ (heutige Urk. 32/1-2) und drei des Privatklägers C._____ (heutige Urk. 31/1-3) bei (vgl. Urk. 1 S. 52).

8.2.2. Mit Datum vom 18. Februar 2016 erstellte die Kantonspolizei Zürich einen Rapport betreffend Betrug und Erpressung, mutmasslich begangen durch den Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers E._____, zuhanden "Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich" (Urk. D3/1 S. 1). Auch hier findet sich die Bemerkung, dass sich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als nicht zustän-- 24 of 125 -dig erachte und der Rapport samt Beilagen an die Allgemeine Staatsanwaltschaft verfügt werde (Urk. D3/1 S. 27).

8.2.3. Schliesslich rapportierte die Kantonspolizei am 18. Februar 2016 an die "Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, z.H.???" betreffend Erpressung, Nötigung und Drohung, mit mutmasslicher Täterschaft des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Urk. D2/1 S. 1). Es findet sich die gleiche Bemerkung zur (nicht) zuständigen Staatsanwaltschaft wie in den anderen Rapporten (Urk. D2/1 S. S. 28).

8.3.1. Das Erstgespräch des Privatklägers E._____ bei der Polizei vom 18. Dezember 2014 ist im "Amtsbericht über polizeiliche Beobachtung" der Stadtpolizei Zürich, Milieuaufklärung (nachfolgend "MAK") dokumentiert (Urk. 17, Laufnummer 1). Der 6-seitige Bericht umfasst die Schilderungen des Privatklägers E._____ über Erlebtes – und heute Anklagegegenständliches – mit der Privatklägerin B._____, dem Privatkläger C._____ und dem Beschuldigten. Nebst dem Namen des Beschuldigten beschreibt der Bericht auch dessen Fahrzeug inkl. des Kennzeichens sowie dessen ungarische Telefonnummer und Personenmerkmale, Informationen, die allesamt der Privatkläger E._____ lieferte (wie das Täterprofil: "A._____ sehe aus wie ein Zuhälter, gross, dicker Bauch, Stiernacken. Man erkenne ihn in einer halben Sekunde"; (Urk. 17, Laufnummer 1). Unter Laufnummer 2 findet sich sodann eine Zusammenfassung des zweistündigen Gesprächs der Polizei vom 20. Dezember 2014 in L._____ mit den Privatklägern E._____ und C._____ sowie der Privatklägerin B._____, an dem nur die beiden Privatkläger E._____ und C._____ über das – anklagegegenständliche – Erlebte berichteten (Urk. 17). Ein weiteres Gespräch in gleicher Privatklägerbesetzung ist mit Datum vom 21. Dezember 2014, 18:30 Uhr bis 22 Uhr, dokumentiert (Urk. 17, Laufnummer 3).

8.3.2. Die erste formelle polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson fand am 20. Januar 2015 statt (Urk. 30/1). Sieben weitere folgten zwischen dem 22. Januar 2015 und dem 21. April 2015 (Urk. 30/78). Der Polizeirapport vom 18. Februar 2016 vermerkt hierzu, dass die Privatklägerin B._____ "einlässlich befragt" worden sei und dass diese "unaufgefordert -- 25 of 125 -äusserst umfangreich und detailliert ausgesagt" habe (Urk. 1 S. 3). Der Privatkläger E._____ wurde von der Polizei als Auskunftsperson am 2. Februar 2015 (Urk. 32/1) und am 16. Februar 2015 (Urk. 32/2) befragt. Weiter wurden mit dem Privatkläger C._____ am 13. Januar 2015 (Urk. 31/1), am 19. Januar 2015 (Urk. 31/2) und am 27. Januar 2015 (Urk. 31/3) polizeiliche Einvernahmen durchgeführt. In beiden diesbezüglichen Polizeirapporten vom 18. Februar 2016 wird vermerkt, dass diese Personen "befragt" worden seien.

8.3.3. Dass die Polizei die Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen dem Erstgespräch des Privatklägers E._____ (18. Dezember 2014) bzw. den dreizehn formellen polizeilichen Einvernahmen (zwischen 20. Januar 2015 und 21. April 2015) und der Rapporterstattung im Februar 2016 über die im Raume stehenden Straftaten im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO jemals – geschweige denn unverzüglich – orientiert hätte, entnimmt man den Akten nicht. Dies erstaunt nicht nur grundsätzlich, sondern insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich schon früh eine mögliche Tatbeteiligung der Privatklägerin B._____ und damit eine Doppelrolle abzeichnete und das Schaffen klarer Verhältnisse bezüglich Verfahrensherrschaft als naheliegend erscheinen musste (vgl. Urk. 30/4 S. 12 f.; Urk. 30/8 S. 4 ff.).

8.3.4. Die erste zeitliche Anknüpfung ist die Verwerfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach Zustellung des Entwurfs der Rapporte am 2. Februar 2016 (vgl. u.a. Urk. 1 S. 52), d.h. über ein Jahr nach Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und den ersten formellen Einvernahmen der Privatkläger durch die Polizei. Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich in den Akten nicht. Die Strafuntersuchung wurde im vorliegenden Verfahren faktisch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren Nr. D4/2016/10006068 angeordneten Zwangsmassnahme in Form der am 15. Juli 2016 an die Western Union Company (nachfolgend: Western Union) erlassenen Editionsverfügung gemäss Art. 265 StPO eröffnet (Urk. 38/2; vgl. hierzu Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018).

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Eine erste Delegation an die Polizei durch die Staatsanwaltschaft erfolgte erst am 31. Oktober 2017 (Urk. 10=Urk. 29/2). Eine weitere erging am 22. Juni 2018, mit welcher der Polizei die Durchführung der Einvernahmen mit dem Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend Delikte zum Nachteil der Privatklägerin D._____ übertragen wurde und bei denen D._____ von der Teilnahme ausgeschlossen wurde, da sie noch als Auskunftsperson zu befragen sei (Urk. 29/19).

8.3.5. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, wurde die Polizei im Dezember 2014 über möglicherweise strafbares Verhalten des Beschuldigten orientiert. Herangetragen wurden die verschiedenen Vorwürfe von drei Personen, welche – nach mehreren informellen, summarisch in Aktennotizen festgehaltenen Gesprächen im Dezember 2014 – ab Januar 2015 hierzu als Auskunftspersonen formell polizeilich befragt wurden. Dabei ergab sich bereits am 20. Januar 2015 (vgl. Urk. 30/1 S. 9 ff) und spätestens am 22. Januar 2015 mit der Privatklägerin D._____ ein mögliches weiteres Opfer aus dem Bereich Menschenhandel/Förderung der Prostitution (Urk. 1 S. 49 mit Verweis auf die Befragung der Privatklägerin B._____ gemäss Urk. 30/2 S. 7). Aufgrund der vorhandenen Informationen standen mit anderen Worten bereits ein Jahr vor der Rapportierung mehrere konkrete Delikte (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Sexualdelikte, Erpressung, Nötigung, Drohung) durch eine konkret genannte Person mit diversen Identifizierungsmerkmalen (bekannter Wohnsitz im Ausland, gefahrenes Auto samt ungarischem Kennzeichen, ausländische Telefonnummer, Täterprofilbeschrieb) im Raum. Mit dem der Privatklägerin ermöglichten Ausstieg aus der Prostitution ging es bei der Polizeitätigkeit zwar einerseits um eine Gefahrenabwehr künftiger strafbarer Handlungen, aber nicht mehr in erster Linie darum zu klären, ob allenfalls strafbare Handlungen erfolgten. Es lag aufgrund der Anzeigen und Erstaussagen von drei Geschädigten viel mehr als bloss ein vager Verdacht auf strafbare Handlungen vor, nämlich ein konkreter Tatverdacht auf konkrete strafbare Handlungen von erheblicher Schwere, und zwar über ein Jahr vor der ersten Rapportierung an die Staatsanwaltschaft. Die Polizei hätte daher ihrer Aufgabe nicht im Rahmen ihres Auftrags zur Gefahrenabwehr und Prävention nachkommen sollen, sondern im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsver-- 27 of 125 -fahrens im Sinne von Art. 306 f. StPO (vgl. BSK StPO-Rhyner, a.a.O., Art. 306 N 9).

8.3.6. Die Polizei führte von Januar 2015 bis April 2015 mit den drei Privatklägern dreizehn Einvernahmen durch, ohne dazu delegiert worden zu sein und ohne Teilnahme des Beschuldigten. Ausgehend davon, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit) im Ermittlungsverfahren nicht gelten, weshalb kein Anspruch auf Anwesenheit bei Ermittlungshandlungen besteht (Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, 3. Auflage 2020, Art. 147 N 2), können die zwei bzw. drei Einvernahmen der Privatkläger E._____ (Urk. 31/1-2) und C._____ (Urk. 31/1-3) als zulässige nicht parteiöffentliche Befragungen erachtet werden. Sie bewegten sich in einem noch überschaubaren Rahmen im Sinne von ersten Abklärungen bei einem noch tiefen Tatverdachtsgrad. Polizeiliche Vorermittlungen bezwecken wie erwähnt, einen Sachverhalt soweit abzuklären, dass über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann. Anders verhält es sich jedoch mit den acht polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin B._____ (Urk. 30/1-8). Wie die Polizei selber festhält, wurde die Privatklägerin B._____ von ihr einlässlich befragt (Urk. 1 S. 3), was mit den Akten übereinstimmt. Die Protokolle geben stunden- und insgesamt tagelange, ebenso detaillierte wie sorgfältige Einvernahmen der Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson wieder (Urk. 30/1-8). Vor dem Hintergrund eines recht konkreten Tatverdachts und der vorhandenen Informationen bestand für diese eigenständigen, d.h. nicht delegierten, polizeilichen Einvernahmen ohne Teilnahmerechte des Beschuldigten allerdings kein Bedarf (mehr). Ein derartiges Vorgehen ohne Orientierung der Staatsanwaltschaft höhlte damit faktisch auch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte selber rügte denn auch im Zusammenhang mit den polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin B._____, an denen er nicht teilnehmen konnte, dass die Fragen der Polizistin an die Privatklägerin B._____ zeigten, dass man das Ganze in eine Richtung lenke (Urk. 29/15 S. 15). Dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft erst am 2. März 2017 national (Urk. 54/1) und am 1. Oktober 2017 (Urk. 54/3-4) international zur Verhaftung ausgeschrieben und schliesslich am 24. Oktober 2017 verhaftet -- 28 of 125 -wurde (Urk. 54/5), ist zwar bei der gegebenen Verdachtslage nicht gerade nachvollziehbar, zumal dem die Strafuntersuchung eröffnenden Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016 bereits am 19. Oktober 2016 entsprochen wurde (vgl. Polizeirapport vom 27. März 2017; Urk. S. 1). Diese späte Ausschreibung ändert aber bezüglich Teilnahmerecht des Beschuldigten nichts. Das Verfahren hätte bei unbekanntem Aufenthalt des in mehrfacher Hinsicht tatverdächtigen Beschuldigten einstweilen sistiert werden können. Wie oben dargelegt, waren dessen Koordinaten aber seit Dezember 2014 bekannt. Das Teilnahmerecht wäre dem Beschuldigten mutmasslich in den ersten polizeilichen Einvernahmen nicht gewährt worden, wohl aber – da sie in Anbetracht des konkretisierten Anfangsverdachts delegiert hätten erfolgen sollen – in den Befragungen mit vertieften Abklärungen. Aus dem Gesagten folgt, dass nur die ersten zwei polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin B._____ voll berücksichtigt werden können (Urk. 30/1-2), die weiteren sechs jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten (Urk. 30/3-8). Es stellt sich damit noch die Frage, ob die Folgebeweise bei der Staatsanwaltschaft einer Fernwirkung und damit einem Verwertungsverbot zu Lasten des Beschuldigten unterliegen. Darauf ist unter nachfolgender Ziffer 8.4.1. einzugehen.

8.3.7. Wie oben dargelegt, wurde gestützt auf die Einvernahme der Privatklägerin B._____ vom 22. Januar 2015 mit der Privatklägerin D._____ ein weiteres Opfer identifiziert (Urk. 1 S. 49 i.V.m. Urk. 30/2 S. 7). Die Privatklägerin D._____ war der MAK damals bereits bekannt (Urk. 1 S. 49; Urk. 17 S. 1 ff.). Dies ergibt sich aus der Zusammenfassung eines Erstgesprächs bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 13) und aus dem "Amtsbericht über polizeiliche Beobachtung" der MAK vom 13. November 2018 z.H. der Staatsanwaltschaft (Urk. 17). Den polizeilichen Unterlagen entnimmt man unter der Laufnummer 4 sodann, dass die Privatklägerin D._____ ab September 2015 von der Stadt- bzw. Kantonspolizei Zürich im Hinblick auf Aussagen oder eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten mehrfach in Ungarn telefonisch kontaktiert wurde. Gemäss den Polizeiakten habe sie sich schliesslich am 28. November 2017 zu einer Anzeige entschieden (Urk. 17, Laufnummer 4).

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Die Privatklägerin D._____ wurde in Zürich am 28. Februar 2018 und 1. März 2018 erstmals formell – d.h. nach informellen Gesprächen, die summarisch in Aktennotizen verbrieft sind – polizeilich als Auskunftsperson befragt (Urk. 33/12). Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wurde wie gesagt durch die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2016 eröffnet (Urk. 38/2). Für ein selbständiges Ermittlungsverfahren der Polizei bestand deshalb kein Raum mehr. Hinweise auf eine Delegation der Einvernahmen bzw. auf einen konkreten Ermittlungsauftrag an die Polizei findet sich für diese Einvernahmen nicht. Eine Delegation an die Polizei erfolgte in diesem Zusammenhang erst am 22. Juni 2018 (Urk. 29/19). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2018 ein Kostengesuch der FIZ vom 15. Februar 2018 für die Reise und den Aufenthalt der Privatklägerin D._____ in die Schweiz für Einvernahmen bewilligte. Zu diesen schrieb die FIZ im genannten Gesuch: "Am 13.02.18 und evtl. am 14.02 werden die Einvernahmen bei der Ka-Po ZH durchgeführt. In der gleichen Woche findet ein Treffen von Frau D._____ und ihrer Rechtsvertreterin statt" (Urk. 41/11; Urk. 41/12). Diese Kostengutsprache zugunsten einer Dritten bzw. eines privaten Vereins kann dabei nicht als staatsanwaltschaftliche Delegation für polizeiliche Einvernahmen gewertet werden. Es wäre unter den gegebenen Umständen aber ein (weiterer) Moment für die Staatsanwaltschaft gewesen, eine solche anzuordnen. Bei den Einvernahmen vom 28. Februar 2018 und 1. März 2018 ging es denn auch nicht um rudimentäre Abklärungen oder einfache Erhebungen, sondern um einlässliche Befragungen zur Sache, was angesichts der bereits vorhandenen Informationen (vgl. Urk. 1 und Urk. 17) denn auch nicht weiter verwundert. Ein Verzicht des Beschuldigten auf Teilnahme an diesen polizeilichen Einvernahmen findet sich in den Akten nicht. Gegenteils rügte er die fehlende Teilnahmemöglichkeit (vgl. Urk. 152 S. 1 f., wenn auch bezogen auf das "Erstgespräch" bei der Polizei). Der Einwand erfolgte als Ganzes aber zu Recht. Diese Beweiserhebungen fanden unter Missachtung des Teilnahmerechts des Beschuldigten statt, weshalb sie nicht zu seinen Lasten verwertet werden können. Zudem stellt sich -- 30 of 125 -auch hier wie bei der Privatklägerin B._____ die nachfolgend zu beantwortende Frage der Fernwirkung bzw. der Verwertbarkeit der Folgebeweise.

8.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 218) ist die Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Massgebend sind die Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg zu erlangen gewesen wäre. Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (vgl. BGE 137 I 218 mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre). Beim Verwertungsverbot bleibt es gemäss Bundesgericht namentlich, wenn bei der streitigen Untersuchungsmassnahme ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient (BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Im Rahmen dieser Prüfung ist in rechtlicher Hinsicht sowohl den tangierten Freiheitsrechten als auch dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung zu tragen. Mit Bezug auf das Konfrontationsrecht genügt es sodann nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 12 mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.). Das Bundesgericht hat indessen in einem neueren Entscheid (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2) klargestellt, dass die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten (und dessen Verteidigers) einer Wiederholung der Beweiserhebung grundsätzlich nicht entgegenstehe, dass die Strafbehörde aber bei Wiederholung der Einvernahme oder bei Durchführung einer späteren Konfrontationseinvernahme nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen darf, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen. Nach dem zitierten Entscheid des Bundesgerichtes dürfen die aus unverwertbaren -- 31 of 125 -Einvernahmen erlangten Erkenntnisse mithin weder für die Vorbereitung, noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.3).

8.4.2. Bezogen auf den konkreten Fall und die Privatklägerin B._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Privatklägerin B._____ ab 9. Februar 2018 acht Einvernahmen durchführte (Urk. 30/9-16), wobei sie am 25. April 2018 und am 11. April 2019 als Beschuldigte befragt wurde (Urk. 30/13 und Urk. 30/16). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2018 wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin B._____ bei der Polizei schon mehrere Male befragt worden sei, und sie wurde gefragt, ob sie sich daran erinnern könne und ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, was diese bejahte (Urk. 30/9 S. 4). Der fallführende Staatsanwalt lic. iur. Popov klärte den Sachverhalt in der Folge im Wesentlichen ab initio, d.h. mit offenen Fragen zu den von der Privatklägerin B._____ in den Raum gestellten Vorwürfen ab. Insofern greift kein Fernwirkungsverbot beim Sekundärbeweis. Soweit Vorhalte von früheren Aussagen der Privatklägern B._____ bei der Polizei samt Folgefragen gemacht bzw. gestellt werden, können diese hingegen nicht zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden. Das ist bei der Würdigung der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Folgenden zu berücksichtigen. Auf eine Entfernung der protokollierten Aussagen bei der Polizei kann heute verzichtet werden, da diese zur Beurteilung der Verwertbarkeit bereits zur Kenntnis genommen worden sind.

8.4.3. Die Privatklägerin D._____ wurde von der Staatsanwaltschaft am 14. August 2018 und am 15. August 2018 als Auskunftsperson befragt (Urk. 33/35). Die Einvernahme wurde nicht vom fallführenden Staatsanwalt lic. iur. Popov, sondern durch Staatsanwältin Dr. Muggli durchgeführt (Urk. 33/3 S. 1 und Urk. 33/5 S. 1). Diese Vertretung erfolgte offenbar vor dem Hintergrund des durch den Beschuldigten gegen Staatsanwalt lic. iur. Popov gestellten Ausstandsbegehrens, was sich nicht etwa aus dem niedergeschriebenen Protokoll ergibt, sondern aus -- 32 of 125 -der Videoaufnahme der Befragung (vgl. Urk. 68, "Videos Opfereinvernahmen True Conf" > "True Conf" > "D._____" > "). Auch dort wurde die einleitende Frage gestellt, ob sie sich an ihre Aussagen vom 28. Februar 2018 und 1. März 2018 erinnern könne und ob sie dort die Wahrheit gesagt habe. Auf Frage, ob sie zu ihren damaligen Aussagen vorab etwas zu ergänzen oder zu korrigieren habe, erwiderte sie: "Nein, es bleibt alles beim gleichen" (Urk. 33/3 S. 3). Die Fragen waren zwar zu Beginn offen, mündeten aber schnell in Vorhalten der bei der Polizei deponierten Aussagen der Privatklägerin D._____. Im Kern und zum grössten Teil betrafen diese Vorhalte und die damit einhergehenden Folgefragen das vorgeworfene und später zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten. Es war dadurch – und dies im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin B._____ – keine originäre Abklärung der Vorwürfe durch die stellvertretende Staatsanwältin. Ein selektives Herausschälen einzelner "unabhängiger" aus dem grossen Kontext von vorgehaltenen unverwertbaren Schilderungen in zwei nicht delegierten polizeilichen Einvernahmen wäre mit dem Fairnessgebot nicht vereinbar. Die Aussagen der Privatklägerin D._____ können daher aus formellen Gründen allesamt nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (vgl. BGE 143 IV 461).

8.5. Auf die Frage der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher einzugehen.

9. Rechtliches Gehör/Unabhängigkeit/Fairnessgebot

9.1. Der Beschuldigte machte immer wieder geltend, das Verfahren gegen ihn sei nicht korrekt und nicht fair geführt worden (vgl. z.B. Urk. 29/8 S. 3), gegenteils verlaufe es illegal und einseitig (Urk. 151 S. 1 ). Er bezeichnete das Verfahren als Theater und warf die Frage auf, ob in der Schweiz so ein anständiges Verfahren aussehe, "[ …] wo man so einen schlechten Trick [Verhalten der Privatklägerin B._____] machen kann, dann nenne ich das weder korrekt noch anständig" (Urk. 29/18 S. 2). Die Staatsanwaltschaft versuche aus einem Witz eine Anzeige zu kreieren (Urk. 29/24 S. 5; Urk. 188 S. 3; Urk. 200 S. 2). Die Fragen der Polizistin an die Privatklägerin B._____ zeigten auf, dass man das Ganze in eine Rich-- 33 of 125 -tung lenke (Urk. 29/15 S. 15). Auch die Fragestellungen durch den Staatsanwalt empfinde er so, als ob dieser sein – des Beschuldigten – Schiff versenkt habe, das voller Beweise gewesen sei. Die Schweiz sei bekannt dafür, "[…] wie sagt man schon wieder, für... es genügt hier schon ein bisschen blablabla. Und dann bringt man einem ins Gefängnis." (Urk. 29/8 S. 2). Weiter machte er immer wieder geltend, sein Recht auf Beweis sei missachtet worden (Urk. 29/18 S. 3). Die Polizei habe keine Ermittlungen angestellt, sondern seine Familie sich dafür habe anstrengen müssen (Urk.29/2 S. 20), "[...] weil die hiesigen Ermittlungen... wir verstehen gar nicht, wie solche grossen Lügengeschichten soweit gedeihen konnten. So dass die Sache anfängt lächerlich zu werden. Spricht man hier überhaupt von Rechtsprechung? Ich denke nicht, hier wird eine Lügenschichte untersucht, aber auf eine komische Art" (Urk. 29/20 S. 2). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung macht er abermals geltend, es seien Beweismittel gefälscht worden, wobei er unter Einreichung eines entsprechenden Auszuges insbesondere auf den im Recht liegenden Chatverkehr zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Privatkläger C._____ verwies, welcher insofern manipuliert worden sei, als diverse Passagen gelöscht worden seien (vgl. Prot. I S. 27; Urk. 202). Er hielt schliesslich dafür, "[…] im Verlaufe der Ermittlung war nicht die Aufdeckung der Wahrheit das Ziel, sondern meine Verurteilung, auch unter Inkaufnahme von Rechtsverletzungen (Auslassen von Daten, Verheimlichung von Dokumenten, passive Verteidigung, Befangenheit etc.). Ich habe keine Straftat begangen, mein einziges 'Verbrechen' ist, dass ich Ungar bin, deshalb behandelt man mich so?" (Urk. 152 S. 3).

9.2. Einen Teil dieser Rügen fasste der Beschuldigte am 19. Juni 2018 bereits in ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt lic. iur. A. Popov (Urk. 43/1-12). Im Beschluss vom 3. September 2018 behandelte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die behauptete Voreingenommenheit des Staatsanwalts, dessen (mitunter suggestiven) Fragetechnik und das abgekürzte Verfahren. Das Obergericht wies das Ausstandsbegehren als unbegründet ab (Urk. 43/13-14). Es kann darauf verwiesen werden, soweit der Beschuldigte seine Rügen wiederholt, zumal eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts unter diesem Aspekt auch im weiteren Lauf des Verfahrens nicht auszu-- 34 of 125 -machen ist. Das abgekürzte Verfahren, welches vom Beschuldigten am 24. Oktober 2018 beantragt wurde (vgl. Urk. 52/56), ist letztlich nicht zustande gekommen. Dass der Antrag nicht mit verfahrensleitender Verfügung verworfen wurde, wirkt sich hier mangels Anfechtbarkeit und materieller Rechtskraft nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 359 N 1 f.).

9.3.1. Ebenso wenig kann der Anklagebehörde vorgeworfen werden, sie habe das Beweisrecht des Beschuldigten missachtet. Aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO folgt, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Strafbehörden tragen die Beweislast auch für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- oder Schuldausschlussgründen. Hier besteht die Besonderheit, dass bereits das materielle Recht und auch die Gerichtspraxis davon ausgehen, dass wer tatbestandsmässig handelt, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tut (sog. rechtswidrigkeits- bzw. schuldindizierende Wirkung der Tatbestandsmässigkeit). Die Strafbehörden haben solche entlastenden Umstände dann abzuklären, wenn sich dies aufgrund der konkreten Sachlage aufdrängt (so ausdrücklich Art. 20 StGB bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit) oder wenn die beschuldigte Person dies glaubhaft behauptet. Bei Rechtfertigungsgründen trifft die beschuldigte Person daher u.U. eine Substantiierungslast; die Strafbehörden müssen aber nicht jeder Schutzbehauptung, die sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützt, nachgehen (BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 19 und N 21).

9.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat unter – später korrektem Einbezug der Polizei – vorliegend eine ausserordentlich umfangreiche Untersuchung geführt und dabei belastende wie auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt abgeklärt, und zwar im Inland wie im Ausland (vgl. nachfolgende Erwägungen zum Sachverhalt). Es fanden ungewöhnlich viele Einvernahmen statt, so ganze 28 mit dem Beschuldigten (Urk. 29/1 und Urk. 29/3-29). Wie oben dargelegt, ist es das Recht des Beschuldigten zu schweigen, was er in der ersten Phase denn auch mehrheitlich tat. Auffällig war aber, dass der Beschuldigte ab der siebten Einver-- 35 of 125 -nahme begann (Urk. 29/8), entlastende Beweise in Aussicht zu stellen, ohne diese zu nennen bzw. zu liefern. Exemplarisch dazu die nachfolgenden Aussagen: "Das will ich gerne irgendwann später beantworten, im Moment gebe ich keine Antwort", und auf den Hinweis des Staatsanwalts, wonach der Beschuldige jetzt das Verfahren beeinflussen könne, "[…] ich denke, die Zeit ist noch nicht gekommen" (Urk. 29/8 S. 6). Oder: "Ja, ich habe ganz viel aufgeschrieben, aber ich sage jetzt nichts. Am Schluss wird das gegen mich verwendet", und auf Frage des Staatsanwalts, ob es Sachen gebe, die ihn entlasten könnten: "Ja, aber in diesem Teil reden wir jetzt nicht davon.", und auf die weitere Frage, ob es ganz konkrete Sachen gebe, die erlogen seien [von der Privatklägerin B._____], "Ja.", und auf die Frage, welche: "Schauen Sie, wir können dann bei der nächsten Einvernahme, wenn wir uns sehen, ausarbeiten. Jetzt in der Anwesenheit der Anwältin [der Privatklägerin B._____] möchte ich das nicht", sodann auf die Frage des Staatsanwalts, ob es Personen gebe, die Angaben machen könnten, die ihn entlasten würden: "Daran arbeite ich jetzt mit meinem Anwalt, wir sind da dran. Es gibt viele Sachen, nein, es gibt genau einen konkreten Fall, wo es mehrere Zeugen gibt, wo ausgeschlossen ist, was überhaupt passiert ist.", und auf die Frage, welchen Fall er meine: "Ich möchte damit noch zuwarten" (Urk. 29/13 S. 5 f.). In einer weiteren Einvernahme sagte er: "In meiner Hand halte ich noch zwei Beweise [hält zwei Chats in der Hand], aber ich möchte sie vorher noch mit meinem Anwalt besprechen" (Urk. 29/18 S. 11). Zur Aussage, "[…] ich habe feste Beweise dafür", sagte der Staatsanwalt: "Aber die wollen Sie mir seit einem Jahr nicht geben", worauf der Beschuldigte erwiderte: "Ich habe welche. Immer diese Lügereien. Das sind eben die Beweise, dass sie lügen" (Urk. 29/24). Selbst an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte noch Beweise in Aussicht, in dem er sagte: "Ich werde beweisen, was die Wahrheit ist" (Urk. 188 S. 13). Mit diesem Gebaren ist der Beschuldigte seiner Mitwirkungsobliegenheit, die in den Raum gestellten entlastenden, Tatsachen von sich aus darlegen und zumindest ansatzweise plausibel bzw. glaubhaft zu machen, nicht weiter nachgekommen. Damit hat er aber auch die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens weiterer rechtfertigender Tatsachen nicht dargetan. Folglich waren auch die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, nebst den bereits getätigten und noch laufenden umfangreichen -- 36 of 125 -Sachverhaltsabklärungen auf die verklausulierten Beweisofferten einzugehen, beschränkt. Gleiches galt und gilt für das Gericht, worauf der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der persönlichen Befragung hingewiesen wurde (Urk. 305 S. 11).

9.3.3. Zur angeblichen Verfälschung von Beweismitteln im Zusammenhang mit lückenhaften Chat-Protokollen kann auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach entweder das Facebook-Programm oder das zur Generierung des Chat-Protokolls verwendete Programm ("UFED Cloud Analyzer") nicht sämtliche Nachrichten (insbesondere solche in Form von sogenannten "Emojis") erkannt habe, was zu den leeren Stellen im Chat-Protokoll geführt habe. Diese lagen aber grundsätzlich vor, die Konversationen liessen sich dadurch vergleichen und die (vermeintlichen) Lücken erklären (vgl. Urk. 228 S. 15 mit Beispielen). Lücken in der Konversation bzw. zeitliche Unterbrüche lassen sich zudem mit Abwesenheiten der Privatklägerin B._____ erklären, da es der Privatklägerin B._____ teilweise am Zugriff fehlte (vgl. hierzu Urk. 18 S. 3).

9.3.4. Soweit der Beschuldigte konkrete Beweisofferten stellte (u.a. Urk. 46/1- 3, 46/6-8; Urk. 46/10 bzw. Urk. 102 bzw. Urk. 103, Urk. 140), wurden diese nach Gewährung des rechtlichen Gehörs behandelt (vgl. Urk. 46/11 bzw. Urk. 147). Sofern den Anträgen explizit bzw. implizit (Urk. 103) nicht entsprochen wurde, ist nochmals daran zu erinnern, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht einräumt, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.5, BGE 138 V 125 E. 2.1, BGE 137 II 266 E. 3.2, je mit Hinweisen).

9.3.5. Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung sehr ausgiebig, nämlich satte 28 Mal befragt (Urk. 29/1 und Urk. 29/3-29). Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erfolgte eine einlässliche Einvernahme zur Person und zur Sache.

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Im letzteren Teil wurden ihm zudem die zwischenzeitlich neu eingegangenen Auswertungen von Facebook-Daten bzw. Chat-Protokollen vorgehalten (Urk. 188 S. 19 ff.). Auch vor Berufungsgericht wurde er nochmals einlässlich befragt und auch aufgefordert, etwaige Beweise einzureichen (Urk. 305 S. 11). Es wurde ihm daher der Rahmen gegeben, die Ereignisse aus seiner Sicht zu Protokoll zu geben und zu den Aussagen der Privatkläger und des Zeugen sowie zu sämtlichen sachlichen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Er hatte die Möglichkeit, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen und war dabei stets vom amtlichen Verteidiger begleitet.

9.3.6. Direkte Konfrontationen mit den Privatklägern im Sinne von Anwesenheit im gleichen Raum fanden aus Opferschutzgründen nicht statt (Art. 152 Abs. 3 StPO; Art. 153 Abs. 2 StPO), was entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. u.a. Urk. 32/3 S. 4) nicht zu beanstanden ist. Alle vier Privatkläger qualifizieren sich hier nämlich aufgrund ihrer unmittelbaren Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität – so insbesondere auch die Privatkläger E._____ und C._____ – als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO, wodurch ihnen die Rechte gemäss Art. 117 StPO zustehen. Zudem konnte der Beschuldigte den Befragungen in einem Nebenraum folgen. Damit hatte er auch die Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen.

9.3.7. Wenn der Beschuldigte am Schluss des Verfahrens noch die Nationalitäten-Frage für sich bemüht ("[mein einziges Verbrechen ist, dass ich Ungar bin"), argumentiert er nicht nur inkonsequent, da es nach seiner Darstellung auf Seiten der ebenfalls ungarischen Privatklägerinnen ja ein "blablabla" genügte, um das Verfahren gegen ihn zu führen. Es ergeben sich aber auch grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung einer Person aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit.

9.3.8. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt damit keine Verletzung seines Rechts auf Beweis vor.

10. Haft

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Der Beschuldigte wurde am 2. März 2017 (Urk. 54/1) national und am 17. Oktober 2017 (Urk. 54/3-4) international zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 24. Oktober 2017, 20:31 Uhr, erfolgte seine Verhaftung in L._____ (Urk. 54/5). Dem Beschuldigten wurde am 11. April 2019 und damit kurz vor Anklageerhebung (7. Mai 2019) der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 54/54). Demnach verbüsste er bis heute (8. März 2021) 1231 Tage in Haft. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A Anklagevorwurf

1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin B._____ im Mai 2014 mit der Aussicht auf ein besseres Leben und viel mehr Verdienst in die Schweiz geködert und von ihr hernach für seine Bemühungen für einen lukrativen Ort zur Ausübung der Prostitution, seine Chauffeurdienste und die Unterstützung bei der Reise in die Schweiz Fr. 100'000.– gefordert. In der M._____ Bar an der N._____-strasse (Liegenschaft P._____-strasse … in Zürich) habe er für sie ein Zimmer organisiert, da sie mit den Verhältnissen an der N._____-strasse in Zürich nicht vertraut gewesen sei und nur sehr wenig Deutsch gesprochen habe. In der Folge habe er sie mittels Gewaltanwendung und Drohungen gefügig gemacht, sie ständig kontrolliert, zeitweilig in der Kommunikation abgeschnitten und sie bezüglich Kontakte mit anderen Personen, so mit anderen Prostituierten, isoliert. Bis Dezember 2014 habe er entschieden, wann, wo, wie lange und unter welchen Umständen sie sich zu prostituieren habe. Zudem habe er ihr den grössten Teil ihres Prostitutionserlöses abgenommen. Die Privatklägerin B._____ sei von den langen Arbeitszeiten, dem täglichen stundenlangen Herumstehen auf der Suche nach Freiern und angewidert von der Tätigkeit als Strassenprostituierte physisch und psychisch erschöpft gewesen. Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten und ihrer persönlichen Lebensumstände sei sie während Monaten nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Beschuldigten aufzulehnen und die Arbeit in der Prostitution zu verweigern oder aufzugeben. Da sie vom Beschuldigten aufgrund dessen Verhaltens und Äusserungen konstant grosse Angst gehabt habe, habe sie sich in einer -- 39 of 125 -durch ihn geschaffenen psychischen Zwangssituation befunden und sei entgegen ihrem freien Willen als Prostituierte tätig gewesen. Der Beschuldigte seinerseits sei von April 2014 bis Dezember 2014 keiner geregelten Erwerbsarbeit nachgegangen und habe einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts und des Unterhalts seiner Familie aus dem Prostitutionserlös der Privatklägerin B._____ bestritten. Dabei habe er gewusst, dass sich die Privatklägerin B._____ unter den gegebenen Umständen nicht prostituieren wolle und er keinerlei Rechtsanspruch auf den von ihr verdienten Prostitutionserlös gehabt habe (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 62 S. 5-9).

1.2. Ausserdem soll der Beschuldigte am Wochenende des 14./16. November 2014 im Einfamilienhaus des Privatklägers E._____ in L._____ gegen den klar erkennbaren Willen der Privatklägerin B._____ diese wiederholt zu sexuellen Handlungen gedrängt bzw. solche an ihr vollzogen haben (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 62 S. 10 f.).

2.1. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe der Privatklägerin B._____ vorgeschlagen, einen reichen alten Mann zu suchen und diesen "in sie verliebt zu machen". Dieser alte Mann solle dazu gebracht werden, die Privatklägerin B._____ zu heiraten. So könnten sie ihn gemeinsam ausnehmen und wenn er einmal sterbe, würde die Privatklägerin B._____ alles erben. Das Geld dieses alten Mannes sollten sie hälftig teilen. Die Privatklägerin B._____ sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen und habe beabsichtigt, in der Schweiz schön angezogen in teureren Kaffees Zeit zu verbringen und dort die Aufmerksamkeit älterer Männer zu suchen, um einen reichen, zur Abzocke geeigneten Mann zu finden, der sich in sie verliebe. So habe der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ in der Folge dazu eingesetzt, dem Privatkläger E._____, den sie in der zweiten Augusthälfte 2014 an der N._____-strasse in Zürich kennengelernt habe, Lügengeschichten aufzutischen, wonach sie aufgrund angeblicher Schulden in einer schwerwiegenden finanziellen Notlage sei, die sie zur Prostitution und zur Abgabe des Prostitutionserlöses zwinge und der sie sich nicht einmal durch Flucht entziehen könne. Mit diesen Lügengeschichten sowie Schmeicheleien und lnteressensbekundungen, aber auch verschiedenen Drohkulissen, habe -- 40 of 125 -sich der Privatkläger E._____ einerseits bereit erklärt, die Privatklägerin B._____ bei sich privat im Haus in L._____ aufzunehmen, wo sie ab dem 11. September 2014 – unterbrochen lediglich durch zwei Reisen nach Ungarn vom 29. Oktober 2014 bis 14. November 2014 und vom 17. bis 28. November 2014 - bis zum 23. Dezember 2014 gewohnt habe. Dabei sei der Privatkläger E._____ massiv unter Druck gesetzt worden, für die Anwesenheit der Privatklägerin B._____ in seinem Haus zu bezahlen, dass sich dieser gezwungen gesehen habe, dem Beschuldigten – teilweise via die Privatklägerin B._____ – am 9. September 2014 den Betrag von Fr. 400.–, vom 11. September 2014 bis 9. Oktober 2014 wöchentlich den Betrag von Fr. 1'500.– sowie zwischen dem 24. September 2014 und dem 2. Dezember 2014 bei weiteren Gelegenheiten Geldbeträge zu leisten, wodurch der Privatkläger E._____ gegen seinen Willen mindestens Fr. 18'520.– bezahlt habe.

2.2. Dieses Geld habe der Beschuldigte grösstenteils für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 62 S. 12-17).

3.1. Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem 29. September 2014 und dem 5. Oktober 2014 mehrfach versucht, den Privatkläger C._____ davon abzubringen, die zwischenzeitlich eingegangene Beziehung mit der Privatklägerin B._____ weiterzuführen. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ im Verlauf eines Telefongesprächs am 29. September 2014 gesagt, er – der Privatkläger C._____ – mache seinem Geschäft Probleme, wegen ihm müsse er viel zahlen und mache Minus. Das (die Privatklägerin B._____) sei seine Frau, da gäbe es keine Liebe. Der Privatkläger C._____ müsse ein bisschen aufpassen was er mache, sonst sei sein Leben sehr gefährlich. Später habe der Beschuldigte den Privatkläger C._____ mittels telefonischer Todesdrohungen gegenüber ihm und seiner Familie zum Kontaktabbruch zu bewegen versucht, indem er ihm gesagt habe, "[…] im Moment läuft gerade ein Business, das ist meine Frau, halte dich da raus, sonst schneide ich dir den Kopf ab. Ich weiss wo du wohnst, ich komme nach O._____. Schatzi, du machst mir nur Probleme. Wenn das Business nicht klappt, dann hast du ein Problem." Weiter -- 41 of 125 -habe er dem Privatkläger C._____ gesagt, er solle sich raushalten und sich eine andere Frau suchen.

3.2. Mit weiteren Todesdrohungen in den Folgetagen habe der Beschuldigte den Privatkläger überdies dazu zu bewegen versucht, für die Zeit, in der er im Minus gewesen sei, den Betrag von Fr. 2'000.– an ihn zu bezahlen. Zu einer solchen Zahlung sei es allerdings nicht gekommen (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 62 S. 17-18).

4.1. Weiter habe der Beschuldigte am 8. August 2014 die Privatklägerin D._____ (via Ungarn und Deutschland) nach Zürich gebracht, damit sie sich an der N._____-strasse prostituiere und er daraus den Erlös abschöpfen könne. In Zürich habe der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ im Zimmer der Privatklägerin B._____ oberhalb der M._____ Bar an der P._____-strasse … einquartiert. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin D._____ sodann erklärt, wo sie sich hinstellen soll, wie die Prostitution an der N._____-strasse funktioniere und wie viel Geld sie von den Freiern verlangen soll. Die Privatklägerin D._____ sei zu diesem Zeitpunkt erst 19 Jahre alt gewesen und habe kein Deutsch gesprochen. Der Beschuldigte habe ihre Prostitutionstätigkeit bis zu ihrer Abreise am 2. Oktober 2014 mit verschiedenen Mitteln – namentlich per Telefon oder mittels Beobachtung oder überraschenden Besuchen – kontrolliert und die Privatklägerin D._____ durch Drohungen und Gewaltanwendung unter Druck gesetzt. Zudem habe er ihr jeweils bis auf wenige Franken den gesamten Prostitutionserlös abgenommen und sie durch sein gesamtes Verhalten daran gehindert, aus der Prostitution auszusteigen. Die verunsicherte Privatklägerin D._____ habe infolgedessen befürchtet, vom Beschuldigten bedroht oder geschlagen zu werden, sollte sie sich seinen Anweisungen widersetzen (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk.

62 S. 18-21 i.V.m. Prot. I S. 15).

4.2. Sodann habe die Privatklägerin D._____ den Beschuldigten im September 2014 im Zimmer oberhalb der M._____ Bar an der P._____-strasse … in Zürich vier Mal, ca. einmal wöchentlich, gegen deren Willen oral befriedigen müssen (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 62 S. 22-23).

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5. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 23. und 24. Oktober 2017 mit einem Personenwagen der Marke "Smart" zwei unbekannte Strecken in der Schweiz zurückgelegt zu haben, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2015 aufgrund einer Fahrt unter Drogeneinfluss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit aberkannt worden sei, was er gewusst habe oder hätte wissen müssen (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 62 S. 24).

6. Pro memoria sei erwähnt, dass der Beschuldigten 2 bzw. Privatklägerin B._____ angelastet wird, im Rahmen der gewerbsmässigen fortgesetzten Erpressung des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers E._____ als Gehilfin des Haupttäters fungiert und sich somit der Gehilfenschaft zur fortgesetzten Erpressung schuldig gemacht zu haben (vgl. Urk. 62 S. 17). Dieser Schuldspruch blieb unangefochten. B Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache machte – im Vorverfahren von Beginn weg seine Unschuld beteuert (Urk. 29/1; Urk. 29/318; Urk. 20-29) und auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz die am 7. Mai 2019 zur Anklage erhobenen Vorwürfe konstant bestritten (Urk. 188). Dies tat er – abgesehen vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 305 S. 9 ff.). C Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und ihm dieser mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt dargelegt (Urk. 228 S. 17 ff.). Im Sinne einer teilweisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6

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Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Häcker/Schwarz/Treuer/Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder auswei-- 44 of 125 -chende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. D Konkrete Beweiswürdigung

1. Übersicht der Beweismittel

1.1. Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis der eingeklagten Sachverhalte hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerinnen B._____ (Urk. 30/1-16; teilweise als Mitbeschuldigte einvernommen) und D._____ (Urk. 33/1-3 und Urk. 33/5) sowie der Privatkläger E._____ (Urk. 32/1-3) und C._____ (Urk. 31/1-4) und des Zeugen R._____ (Urk. 34/1-2). An Personalbeweisen liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 29/1; Urk. 29/3-18; Urk. 29/20-29; Urk. 188).

1.2. Wie die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 228 S. 20), stellte die Staatsanwaltschaft weiter auf die Editionsergebnisse ab, nämlich die edierten Chat-Protokolle von Facebook Inc. (Urk. 37/29), insbesondere betreffend die Kommunikation zwischen der Privatklägerin B._____ (alias S._____) und dem Beschuldigten (alias T._____), die Whatsapp-Chatprotokolle zwischen der Privatklägerin B._____ (alias U._____) und dem Privatkläger C._____ (Urk. 20 bzw. Urk. 127) sowie die Dokumentation von Western Union betreffend Geldüberweisungen (Urk. 38/5; Urk. 38/6/1-4). Überdies liegen die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung eines vom Beschuldigten A._____ (mutmasslich) benutzten Mobiltelefon-Anschlusses in den Akten (vgl. Urk. 39/1 ff., insbes. Urk. 39/12). In Bezug auf die vorgeworfenen SVG-Delikte vom 23. und 24. Oktober 2017 stützte sich die Staatsanwaltschaft auf die Fotografie des Grenzwachtkorps des Grenzübergangs in V._____ (Urk. 127 > Laufnummern > 5) sowie die vom Privatkläger C._____ zur Verfügung gestellten und von ihm erstellten Screenshots aus seinem Facebook-Profil als Beweismittel (Urk. 127 > "Facebook" > "von C._____ erhalten"). Zudem liegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 des Strassenver-- 45 of 125 -kehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen betreffend Aberkennung des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Urk. D/6/8) sowie die Akten betreffend die dem Entzug des Führerausweises vorangegangene Widerhandlung gegen das SVG (inkl. prov. Entzug des Führerausweises) im Recht (vgl. Beizugsakten Nr. ST.2015-4071 des Untersuchungsamtes Altstätten).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel

2.1. Bezüglich Verwertbarkeit der Aussagen kann zunächst auf oben stehende Erwägungen zum Prozessualen verwiesen werden. Nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden können demnach die Aussagen der Privatklägerin B._____ hinsichtlich Urk. 30/3-8 und sämtliche Depositionen der Privatklägerin D._____ (Urk. 33/1-3 und Urk. 33/5). Ergänzend ist festzustellen, dass die Einvernahmen mit Blick auf Belehrung von Rechten und Pflichten sowie die Parteirolle der Einvernommenen bzw. die Doppelrolle der Privatklägerin B._____ (als zusätzlich Beschuldigte 2) grundsätzlich korrekt erfolgten (vgl. hierzu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 228 S. 22 ff.). Der Vorinstanz kann sodann beigepflichtet werden, dass die teilweise selbstbelastenden, verbrieften Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 13. November 2018 im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren (Urk. 29/25 S. 13 ff.), das ohne formelle Ablehnung letztlich nicht zustande gekommen ist, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden können (vgl. Urk. 228 S. 21 f.).

2.2. Die Daten zu den Facebook-Accounts "T._____" und "A._____" wurden rechtshilfeweise bei Facebook Inc. (USA) erhältlich gemacht (Urk. 37/1 ff.). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Datenerhebung beim sozialen Netzwerk Facebook befasst. Nach der Bundesgerichtspraxis sind die Artikel 269-

279 StPO auf sogenannte abgeleitete Internetdienste wie das soziale Netzwerk Facebook nicht anwendbar (BGE 143 IV 270 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV

108 E. 5.13, BGE 143 IV 21 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1). Der beschrittene Rechtshilfeweg zur Datenbeschaffung war und ist damit zulässig. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die per 1. Januar 2018 erfolgte Gesetzesänderung des BÜPF hin (Urk. 228 S. 24 f.). Der Anwendung auch des revidierten schweizerischen -- 46 of 125 -Rechts sind durch den Grundsatz der Territorialität der Gesetze Grenzen gesetzt, indem nur diejenigen Dienste, die in der Schweiz ihren Sitz haben, davon erfasst sind, was bei Facebook Inc. (USA) nicht der Fall ist.

2.3. Die Facebook-Chatprotokolle zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Privatkläger C._____ wurden durch eine Extraktion der in der Cloud befindlichen Nachrichtenkorrespondenz generiert (Urk. 20; vgl. auch Urk. 18 S. 2). Der Zugriff erfolgte vom Mobiltelefon des Privatklägers C._____ aus. Dieser hatte eingewilligt, dem Fachdienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich seine Zugangsdaten zu übermitteln, damit die Datensicherung ausgewertet werden konnte (Urk. 18 S. 2, Beilage dazu). Die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit dieser Chatprotokolle sind mit der Einwilligung somit gegeben.

2.4. Eine Genehmigung der gegenüber dem Beschuldigten angeordneten geheimen Überwachungsmassnahme in Form einer rückwirkenden Überwachung des Telefons Nr. 2 liegt vor (vgl. Urk. 39/3 ff.).

2.5. Mit Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016 gelangte diese an Western Union um Transaktionsdaten erhältlich zu machen (Urk. 38/2). Am 19. Oktober 2016 erhielt die Polizei von Western Union den elektronischen Zugang zu den angeforderten Daten, welche in der Folge aufbereitet und als Beilage zum Rapport vom 27. März 2017 mitgeliefert wurden (Urk. 38/3). Zum anderen wurden diese via Europol (Urk. 38/4 S. 2) rechtskonform beschafft (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004, inkl. Anhang I, SR 0.360.268.2). Die vorliegenden Dokumente über die Geldtransaktionen via Western Union sind daher verwertbar.

2.6. Betreffend die zulässige Verwertbarkeit der bei der Grenzüberquerung des Beschuldigten in V._____ erstellten Bildaufnahmen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 228 S. 26).

3. Glaubwürdigkeit der Aussagenden

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3.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus deren persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Im Hinblick auf die Prüfung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten ist vorweg kurz auf die persönlichen Verbindungen einzugehen: Der Beschuldigte und die Privatklägerinnen B._____ und D._____ sind ungarische Staatsangehörige. Der Beschuldigte lernte die Privatklägerin im Jahr 2014 in Budapest kennen, wo diese bereits als Prostituierte gearbeitet hatte. Im Mai 2014 brachte der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ nach Zürich, wo sie als Prostituierte an der N._____-strasse anschaffte. Im August 2014 holte der Beschuldigte sodann die Privatklägerin D._____ zur Ausübung der Prostitution nach Zürich und quartierte sie ebenfalls im Zimmer der Privatklägerin B._____ ein. Im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit lernte die Privatklägerin B._____ die zwei Privatkläger als Kunden kennen, so im Juli 2014 den fast gleichaltrigen Privatkläger C._____. Zu diesem entwickelte sich aus anfänglichem Sex gegen Bezahlung eine Liebesbeziehung. In der zweiten Augusthälfte 2014 begegnete die Privatklägerin B._____ als Prostituierte dem heutigen Privatkläger E._____. Nach einmaliger Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen entwickelte sich ein persönlicher, freundschaftlicher Kontakt zwischen diesen beiden. Ab 11. September 2014 wohnte die Privatklägerin B._____ im Haus des Privatklägers E._____ in L._____. Es kam ihm eine Art Helferrolle zu. Aufgrund dieser persönlichen Beziehungen der Privatklägerin B._____ zu den Privatklägern kam es auch zu Begegnungen zwischen diesen und dem Beschuldigten, die ebenfalls Anklagegegenstand sind.

3.2. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sind zutreffend (Urk. 228 S. 28). Insbesondere war er in seiner Parteirolle weder zur wahrheitsgemässen Aussage noch zur Mitwirkung an den Untersuchungshandlungen verpflichtet (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), was ihn aber nicht per se als weniger glaubwürdig macht.

3.3.1. Bei der Privatklägerin B._____ ist sicher von Bedeutung, dass sie nicht nur als Geschädigte, sondern auch als Beschuldigte im Verfahren stand,

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womit für letzteren Teil das beim Beschuldigten Gesagte gilt. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat die Privatklägerin B._____ das ihr vorgeworfene Verhalten allerdings in der Untersuchung bereits in objektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 30/16 S. 2 ff.) und zwischenzeitlich den Schuldspruch betreffend Gehilfenschaft zur fortgesetzten Erpressung insgesamt akzeptiert (vgl. Urk. 231). Damit hat sie nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selber belastet, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Ihre Konstituierung als Privatklägerin mit finanziellen Interessen bedeutet aber trotzdem, dass auf ihrer Seite von einer kritischen Haltung gegenüber dem Beschuldigten auszugehen ist.

3.3.2. Der amtliche Verteidiger meldete vor Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin B._____ an (Urk. 200 S. 8). Diese ergäben sich einmal aus dem Protokoll ihrer Befragung vom 9. Februar 2018, wo sie Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht habe. Ihre Vergangenheit sei in mehrfacher Hinsicht belastet. Schon in der Schulzeit habe sie Marihuana geraucht und Alkohol getrunken, später habe sie Kokain und Ecstasy konsumiert. Sie habe am Arbeitsplatz Geld gestohlen, ihre Arbeitsstelle verloren und sich prostituiert. Wegen des Diebstahls sei sie zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Geschädigte sei in einem schlechten Umfeld aufgewachsen. Sie sei von Verwandten sexuell missbraucht und ausgenutzt worden. Ihre Eltern hätten nicht für sie sorgen können und bei den Grosseltern, wo sie aufgewachsen sei, sei sie nicht gern gesehen gewesen. Sie habe gelernt, sich selber helfen zu müssen, um ihr Leben führen zu können, nötigenfalls auch auf illegale Weise. Dies komme heute unter anderem zum Ausdruck, dass sie in dieser Strafsache auch Beschuldigte sei, soweit es um den Privatkläger E._____ gehe (Urk.

200 S.9). Vor Berufungsgericht äusserte die amtliche Verteidigung die Annahme, dass die Privatklägerin B._____ an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, was vieles von ihrem Verhalten – und eben auch Aussageverhalten – erklären könne (Urk. 306 S. 12 f.).

3.3.3. Die schwierigen Aspekte ihrer Biographie förderte die Privatklägerin B._____ selber zutage, was für ihre Ehrlichkeit spricht. Die ärmlichen Verhältnisse und die prekären sozialen und insbesondere familiären Gegebenheiten mögen die

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Privatklägerin B._____ zwar geprägt und sie auch zu gewissen Verhaltensweisen gebracht haben. Diese wirkten sich aber nicht in einer Art und Weise aus, dass dadurch ihre Glaubwürdigkeit generell beeinträchtigt wäre bzw. sie zu einer notorischen Lügnerin machen würden, wie die Verteidigung insinuiert. Ihr hier straffälliges Verhalten ist zudem – wie noch zu zeigen sein wird – im Kontext von falschen Versprechungen des Beschuldigten und ihrer Abhängigkeit von ihm zu sehen. Im Übrigen steht für die Sachverhaltserstellung die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund und diese ist nachfolgend unter Einbezug der Vorbehalte der Verteidigung zu prüfen.

3.4. Die Privatkläger E._____ und C._____ sowie die Privatklägerin D._____ sagten als Auskunftspersonen unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aus. Sie haben sich alle als Privatklägerschaft konstituiert und finanzielle Forderungen gestellt, wodurch sie auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Da sie sodann nach ihrer Darstellung vom Beschuldigen in verschiedener Hinsicht geschädigt worden seien, dürften sie ihm generell kritisch gegenüberstehen. Bezüglich der Privatkläger E._____ und C._____ ist andererseits aufgrund ihrer damaligen freundschaftlichen Bande (E._____-B._____) bzw. Liebesbeziehung (C._____-B._____, welche Beziehung bis im Sommer 2016 dauerte; vgl. Urk. 31/4 S. 3, S. 21) davon auszugehen, dass sie ihr wohl gesinnt sind und eher zugunsten der Privatklägerin B._____ als zugunsten des Beschuldigten aussagen dürften. Anhaltspunkte dafür, dass sie deswegen zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Beschuldigten falsche Aussagen machen würden, liegen aber nicht vor.

3.5. R._____ war im Jahre 2014 in der M._____-Bar, wo die Privatklägerinnen B._____ und D._____ einquartiert waren, als Sicherheitsangestellter tätig. Er wurde bei der Polizei unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB als Auskunftsperson und später bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge befragt (Urk. 34/1-2). Dass es sich dabei um den Freund oder neuen Zuhälter der Privatklägerin D._____ handelte, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. 188 S. 3), ist nicht erstellt (vgl. Urk. 34/2 S. 3). Dass er die Privatklägerin mochte, "als Mensch, als Person", weil sie ihn an seine Jugendliebe -- 50 of 125 -erinnere und er ihr Fr. 50.– für die Rückreise nach Budapest gegeben habe (Urk. 34/2), lässt nicht darauf schliessen, dass diese Sympathie sein Aussageverhalten beeinflussen würde. Es ist zwar ein gewisser Respekt, aber keine Antipathie gegenüber dem Beschuldigten auszumachen (vgl. Urk. 34/2). E Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____

1.1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin im Verlauf des Monats Mai 2014 in die Schweiz verbracht zu haben, wo sie sich zunächst an verschiedenen Orten (u.a. W._____ und AA._____) und dann an der N._____-strasse in Zürich prostituiert habe. Dabei soll der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin B._____ ab Mai 2014 bis Dezember 2014 auf verschiedene Weise – namentlich per Telefon oder mittels Beobachtung oder überraschenden Besuchen – kontrolliert und B._____ dabei auch wiederholt durch Drohungen und Gewaltanwendung unter Druck gesetzt haben. Zudem habe er ihr jeweils den gesamten Prostitutionserlös abgenommen und sie durch sein gesamtes Verhalten gegen ihren Willen daran gehindert, aus der Prostitution auszusteigen (Urk. 62 S. 3 - 9).

1.2. Wie bereits oben ausgeführt, stellte die Staatsanwaltschaft sachverhaltsmässig auch ein Zuführen in die Prostitution in den Raum. Da die Privatklägerin B._____ gleich zu Beginn der Untersuchung darlegte, dass sie sich bereits früher, d.h. vor der Bekanntschaft mit dem Beschuldigten prostituiert hatte (vgl. u.a. Urk. 30/1 S. 2), entfiel die Tatbestandsvariante von Art. 195 lit. b StGB, wie der Verteidiger vor Vorinstanz zu Recht geltend gemacht hatte (Urk. 200 S. 2). Diesbezüglich erging denn auch kein Schuldspruch (Urk. 228 S. 64 und S. 190). Auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung deshalb im Sinne des Grundsatzes der reformatio in peius nicht weiter einzugehen.

1.3. Unter den Titel der Förderung der Prostitution und mit dem Ingress der Anklageschrift und gewissen Vorwürfen im Sachverhalt ebenfalls zum Thema gemacht, aber nicht in konkrete Anträge verpackt, wurde sodann die Tatbestands-

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variante des Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 lit. d StGB. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich nicht erstellen lasse, dass die Privatklägerin B._____ im relevanten Zeitraum generell nicht mehr als Prostituierte habe tätig sein und sich stattdessen allgemein neu habe orientieren wollen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots – es erfolgte diesbezüglich ebenfalls kein Schuldspruch (Urk. 228 S. 190) – erübrigt sich eine Sachverhaltsabklärung betreffend Festhalten in der Prostitution.

1.4. Zu prüfen ist damit nur noch, ob sich in sachverhaltlicher und sodann rechtlicher Hinsicht eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit gemäss der Tatbestandsvariante von Art. 195 lit. c StGB erstellen lässt.

1.5. Auf entsprechenden Vorhalt eines durch den Beschuldigten eingereichten Schreibens von ihm an seinen Rechtsanwalt anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Vorsitzenden den Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Urk. 305 S. 10). Die ihm diesbezüglich zur Last gelegten Tatumstände bestritt er indessen nach wie vor (Urk. 305 S. 11 ff.). Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft sowie der Vertretung der Privatklägerin B._____ liegt vor diesem Hintergrund kein eigentliches Geständnis vor, das den Tatbestand der Förderung der Prostitution umfassen würde (Prot. II S. 15 f., 18, 23). Die Verteidigung beantragte dann aber – nach entsprechender Rücksprache und damit instruktionsgemäss – den Beschuldigten bezüglich der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig zu sprechen. In sachverhaltlicher Hinsicht wies sie dann aber wiederum darauf hin, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ davon auszugehen sei, dass sich diese zumindest phasenweise als gleichberechtigte (Arbeits-)Partnerin des Beschuldigten angesehen habe und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Telefonanrufe aus Zuneigung und nicht zur Kontrolle ihrer Tätigkeit erfolgt seien. Alles in allem seien die Aussagen der Privatklägerin überdies zu wenig verlässlich (Prot. II S. 10, 15; Urk. 306 S. 21 f.).

1.6. Die Vorinstanz grenzte den Deliktszeitraum für diesen Vorwurf auf die Zeit zwischen 4. Juni 2014 und dem 6. September 2014 ein (vgl. die Erwägungen

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dazu in Urk. 228 S. 39). In den Akten finden sich zwar Hinweise, dass die Privatklägerin auch in der Zeit beim Privatkläger E._____ vom Beschuldigten zur Verrichtung sexueller Dienstleistungen – ohne Bezahlung, im Sinne eines Gefallens für einen alten Freund des Beschuldigten, welchem er noch Geld geschuldet habe – nach Zürich an die N._____-strasse gebracht wurde. Diese finden sich aber in den nicht verwertbaren polizeilichen Einvernahmen vom 6. Februar 2015 und 21. April 2015 (Urk. 30/4 S. 5 und Urk. 30/8 S. 12 f.). Der Deliktszeitraum ist daher zugunsten des alleine Berufung erhebenden Beschuldigten zu übernehmen, mit der Folge, dass auf die erwähnten Anhaltspunkte für weitere fremdbestimmte Prostitutionstätigkeit und weitere Vorwürfe in der Zeit ab dem 6. September 2014 nicht weiter einzugehen ist.

2. Die Vorinstanz gliederte diesen Anklagevorwurf in die Themen Anweisungen betreffend Prostitutionstätigkeit, Überwachung der Prostitutionstätigkeit und Entzug des Prostitutionserlöses (Urk. 228 S. 39 ff.). Sie erachtet den Anklagevorwurf mit wenigen Vorbehalten als erstellt. Dieser Schlussfolgerung ist – auch unter Weglassung einzelner Aussagen zufolge Unverwertbarkeit – aus den nachfolgenden Erwägungen zuzustimmen. Dabei ist zuerst auf die Aussagen der Beteiligten und die weiteren Beweismittel und sodann insbesondere auf die Einwände des Beschuldigten einzugehen.

3. Betreffend Anweisungen zur Prostitutionstätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab der Beschuldigte habe ihr erklärt, wie das Ganze ablaufen werde (Urk. 30/1 S. 5). Er habe behauptet, dass sie ein verlogenes dreckiges Vieh sei, weil sie Drogen nehme und mit anderen Mädchen auf Partys gehe. Sie berichtete bei der Polizei auch bereits von Kontrollen (vgl. Urk. 30/1 S. 10). Sie schilderte dazu einen Vorfall, als der Beschuldigte unverhofft aufgetaucht sei, nachdem sie [B._____ und D._____] tagelang nicht gearbeitet hätten. Als er angekommen sei, habe er gesagt: "Ihr seid fällig, ihr seid fertig, jetzt komme eure schlechte Welt!". Die Privatklägerin sagt dazu: "Unsere Köpfe wurden gewaschen, wie wir uns das vorstellen, 'was zum Schwanz treibt ihr hier herum'?. A'._____ hat uns auseinander genommen, wir durften nicht zusammen sein, sie nach links, ich nach rechts, -- 53 of 125 -eventuell durften wir am Wochenende zusammen sein, dann huiuiui" (Urk. 30/1 S. 10). Das Zimmer an der N._____-strasse habe der Beschuldigte organisiert, er sei dort schon bekannt gewesen (Urk. 30/10 S. 18). Es sei dann von ihr immer verlangt worden, dass sie etwas verdiene, er sei aber nie zufrieden gewesen. Das habe sich in Worten geäussert: "Was machst du, du Unglückliche, den ganzen Tag lang. Du lutscht am Schwanz, du machst gar nichts, Geh und blase einem, verdiene etwas Geld!" (Urk. 30/10 S. 21). Auf die Frage, wie sie entschieden habe, wie lange sie arbeite an einem Tag oder wie viele Freier sie bediene, gab die Privatklägerin B._____ zu Protokoll: "A'._____ hat immer gesagt, wann ich nach unten gehen soll oder er hat mich angerufen und gefragt, ob ich schon wach bin", und dann gesagt: "Was machst du immer noch, zieh dich an, und scher dich runter um zu arbeiten!" (Urk. 30/10 S.22). Von Anweisungen zur Prostitutionstätigkeit berichtete die Privatklägerin auch im Zusammenhang mit ihrer Menstruation. Es habe sie gestört zu arbeiten, wenn sie ihre Tage gehabt habe, da sie Schmerzen gehabt und es sehr unangenehm gewesen sei. Sie habe es tun müssen, weil der Beschuldigte es von ihr verlangt habe. Der Beschuldigte habe dann mit ihr einen Schwamm besorgt, den sie zuvor nicht gekannt habe. Den habe sie dann einführen müssen. In den meisten Fällen hätten es die Kunden nicht einmal bemerkt (Urk. 30/10 S. 29 f.). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, mit wem sie Kontakt haben dürfe. Er habe ihr verboten, mit irgendeinem Mädchen Kontakt zu haben, weil ihr die anderen Frauen nicht gut tun würden, die würden ihr den Kopf verdrehen und sie in die falsche Richtung beeinflussen (Urk. 30/10 S. 34). Wenn sie Kontakt mit anderen Frauen gehabt habe, habe der Beschuldigte ihr mehrere Male gesagt: "Spreche niemanden an, vergiss sie alle, konzentriere dich auf die Arbeit! (Urk. 30/10 S. 35). Dabei gab es auch Momente, an denen sie sich nicht voll an dessen Vorgaben hielt (Urk. 30/10 S. 21 f.), was aber beim Auftauchen des Beschuldigten bei ihr in Panik mündete, wie sie das schilderte (Urk. 30/1 S. 10). Die Privatklägerin beschrieb auch, wie sie den Vorgaben zu begegnen versuchten: "Wir [B._____ und D._____] schliefen ja im gleichen Zimmer und wir haben versucht über ihn zu lachen, was für ein krüppelhaftes, ekelhaftes Ungeziefer er ist eigentlich. Weil es auch vorgekommen ist, dass D'._____ im zuerst eins blasen musste und dann ich oder umgekehrt" (Urk. 30/1 S. 10). Damit schildert die Pri-- 54 of 125 -vatklägerin anschaulich, lebhaft und im Kern gleich, wie der Beschuldigte vorgegeben hat, wo, wie und wann sie die Prostitutionstätigkeit auszuüben habe bzw. wie er sie eingeschränkt und ihr gewisse Zwänge auferlegt hat, welche auch beim nachfolgenden Thema der Kontrollausübung und des unter Drucksetzens von Bedeutung sind.

4.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe über die Privatklägerin B._____ von April bis Anfang Dezember 2014 durch die dort beschriebenen Handlungen Kontrolle über sie ausgeübt (Urk. 62 S. 6 f.). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass zufolge des eingeschränkten Deliktszeitraums nur Handlungen zwischen dem 4. Juni 2014 und 6. September 2014 zu prüfen sind (vgl. oben).

4.1.2. Ein Teil der angeblich ausgeübten Kontrolle betraf die Kommunikation. So soll der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zunächst den Zugriff auf ihr Facebook-Profil entzogen haben. Als er das Passwort erhalten habe, habe er im Zeitraum April bis September 2014 wiederholt darauf zugegriffen und sich manchen Kontakten dieses Profils gegenüber als B._____ ausgegeben. Damit habe er die Kommunikation von B._____ kontrolliert und ihr klar gemacht, dass sie nicht von ihm unentdeckt mit Dritten kommunizieren könne (Urk. 62 S. 6, Bullet 1). Sodann habe der Beschuldigte auch regelmässig das Mobiltelefon von Privatklägerin B._____ an sich genommen und anhand der Anruflisten und Chatnachrichten kontrolliert, mit wem sie kommuniziert habe (Urk. 62 S. 6, Bullet 4). Die Vorwürfe gemäss Bullets 2 und 5 fallen nicht in die relevante Zeit.

4.1.3. Die Privatklägerin B._____ führte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihr verboten, Facebook zu benutzen, "[…] er hat dann mein Passwort auch verändert. Danach hat er mein Telefon weggenommen. Ich dufte keinen Kontakt zu niemandem halten, weder Grossmutter, zu niemandem" (Urk. 30/1 S. 4). Diese Aussagen stehen allerdings im Zusammenhang mit Ereignissen in Deutschland und Ungarn ca. im April/Mai 2014 (vgl. Urk. 1 S. 10, 12; Urk. 30/10 S. 7), weshalb der Zugriff auf ihr Facebook-Profil selbst zutreffendenfalls nicht mehr als für die Kontrollhandlungen in Zürich ab 4. Juni 2014 gelten kann. Was sodann die Benutzung des Profils der Privatklägerin B._____ durch den Beschuldigten betrifft, -- 55 of 125 -so sind die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei betreffend AB._____ (Urk. 30/3) nicht verwertbar. Damit lässt sich der Vorwurf betreffend Herausverlangen des Passwortes für Facebook und Zugriff auf das Konto der Privatklägerin B._____ nicht erstellen.

4.1.4. Bezüglich Kontrolle der Arbeitstätigkeit und der Einnahmen soll der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ im relevanten Zeitraum täglich 10 bis 20 Mal angerufen und sich nach der Arbeit und den Einkünften erkundigt haben, um sie dadurch daran zu hindern, dass sie ihm gegenüber Einkünfte verheimliche, ohne sein Wissen längere Pausen mache oder die Arbeit als Prostituierte frühzeitig beende (Bullet 3). Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zweck auch jeweils in der D._____-Bar (im Stockwerk oberhalb der Privatklägerin B._____) einquartiert, wenn dort ein Zimmer verfügbar gewesen sei. Wenn der Beschuldigte in Zürich gewesen sei, habe er sich in eine Bar mit Sicht auf die N._____-strasse gesetzt, um die Privatklägerin B._____ dabei zu beobachten, wie sie Freier anwerbe (Bullet 8). In den Phasen, in denen er nicht anwesend gewesen sei, habe der Beschuldigte von ihr verlangt, dass sie ihn vor Arbeitsschluss anrufe oder ihn per SMS frage, ob sie mit der Arbeit aufhören dürfe (Bullet 7). Der Beschuldigte sei auch wiederholt ohne Ankündigung von Ungarn nach Zürich gekommen und habe die Privatklägerin B._____ überraschend an der N._____-strasse aufgesucht (Bullet 9).

4.1.5. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ständig per Telefon und teilweise auch anderweitig überwacht habe und dabei regelmässig über die Arbeitstätigkeit und die Einkünfte von B._____ habe im Bild sein wollen, wobei er auch immer wieder überraschend an der N._____-strasse aufgetaucht und die Privatklägerin persönlich überwacht habe. Sie stützte sich dabei vor allem auf die Aussagen der Privatklägerin B._____, die dazu ins Bild passenden Aussagen der Privatklägerin D._____ und des Privatklägers C._____ sowie die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____.

4.1.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers sorgfältig und vollständig zusammengefasst (vgl. Urk. 228 S. 42 ff). Auf

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diese kann mit Ausnahme der belastenden Depositionen der Privatklägerin D._____ abgestellt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin B._____ bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme von den Kontrollen des Beschuldigten berichtete: "Wenn A'._____ in der Schweiz war, dann haben wir uns täglich getroffen. Und das Geld, das ich bis dahin verdient hatte, musste ich ihm abgeben. Er hat mir Kleinigkeiten gekauft wie zum Beispiel Kleider oder Essen und er hat mir so 10, 20, 30 CHF für Zigaretten oder für Telefonguthaben gegeben oder zurückgelassen. Und Telefonguthaben war teuer, zum Teil habe ich dann täglich 30 CHF Telefonguthaben gekauft. Es gab solche Karten. Zum Beispiel, wenn A'._____ in Ungarn war und ich hier, dann musste ich ihn immer anrufen. Er hat mich quasi nur angeklingelt, also einmal Klingeln lassen und dann musste ich ihn zurückrufen. Und da habe ich teilweise sehr viel Guthaben gebraucht" (Urk. 30/1 S. 6). Weiter beschrieb sie bei der Polizei einen dieser Überraschungsbesuche des Beschuldigten: "Einmal war es so, dass wir auf der Treppe sassen und A'._____ hat uns mit einer Schweizer Nummer angerufen und hat gefragt, wo wir sind und was wir machen und er meinte, er komme bald. Wir haben gedacht, er macht Witze. Und es hat sich tatsächlich herausgestellt, dass er nach einer Stunde da war. Wir dachten, er sei in Ungarn. Wir haben Panik bekommen, wortwörtlich gemeint und wir dachten, wir packen unsere Dokumente, wir gehen in die grosse Welt und wir hauen ab oder wir gehen zur Polizei" (Urk. 30/1 S. 10). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, sie hätten zehn bis zwanzig Mal Kontakt gehabt pro Tag. Sie glaube, dass sie ihn mehr angerufen habe. Er habe immer wissen wollen, wie viel Geld sie schon verdient habe, wie viele Kunden sie gehabt habe und was sie genau gemacht habe. Auf die Frage, ob es jeden Tag so viele Anrufe gegeben habe, sagte sie: "Fast. Es gab Tage wo es mehrere waren und Tage wo es wieder weniger waren". Und zur Frage, ob es eine Anzahl Kunden oder einen Geldbetrag gegeben habe, den man abgemacht habe, den sie an einem Tag verdienen solle, sagte sie: "Also konkret meine Miete, ich sollte schauen, dass ich das jeden Tag bezahlen kann. Und noch dazu so 100, bis 150, 200 Franken. Es war von ihm immer verlangt, dass ich etwas verdiene", und auf die Frage, ob es eine Grenze gegeben habe, wo er zufrieden gewesen sei, "[…] ja schon. So mit 400, 500, 600 700 Franken. Aber ich glaube, er war nie -- 57 of 125 -zufrieden" (Urk. 30/10 S. 20). Die Zimmermiete habe pro Tag CHF 100.00 betragen. Sie habe eigentlich immer gewartet, bis der Beschuldigte sie angerufen und gesagt habe, dass sie aufhören könne. Wenn es keine Kunden mehr gegeben habe, dann habe sie ihm eine SMS geschickt oder ihn angerufen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie solle noch ein bisschen bleiben, noch eine halbe Stunde, und wenn niemand mehr komme, dann solle sie schlafen gehen (Urk. 30/10 S. 26). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ sodann den Kontakt zu anderen Frauen verbot, die sich mit ihr anfreunden wollten, spricht ebenfalls für das Kontrollverhalten des Beschuldigten (vgl. Urk. 30/1 S. 6, Urk. 30/2 S. 7). Die Privatklägerin B._____ schilderte ihre Abhängigkeit – wenn auch im Zusammenhang mit dem Vorfall zum Nachteil von E._____, aber doch mit genereller Aussage: "[…] ich hatte keine Möglichkeit, entweder das oder mit Gewalt. Er hatte mich in der Hand, das wusste er selber, dass ich alles mache, was er von mir verlangt" und (zum diktierten SMS für E._____) "[…] ich musste es machen (SMS Schreiben, A'._____ diktierte), weil er das verlangt hat. Ich war seine Marionettenpuppe", und auf die Frage, was andernfalls passiert wäre: "Er hätte mich wieder bedroht. Er hat mich die ganze Zeit körperlich und auch seelisch unter Druck gesetzt. Und natürlich hatte er zwei Seiten, zwei Gesichter. Eine war Psycho mit Gewalt, die andere war… ja, nett würde ich nicht sagen, aber eine Seite mit der ich umgehen konnte, ohne Bedrohung, ohne Schläge, ohne Aggression. Das war für mich natürlich besser, dass ich auf dieser normalen Seite bleibe und immer das mache, was er sagt und so wie er das sagt" (Urk. 30/15 S. 21).

4.1.7. Weitere Anhaltspunkte für das Kontrollverhalten lieferte auch der Privatkläger E._____, der nicht nur selber unter Druck des Beschuldigten stand (vgl. hinten), sondern auch miterlebte, wie sich die Privatklägerin B._____ diesbezüglich verhielt. So gab er bei der Polizei zu Protokoll, dass generell zu sagen sei, dass die Privatklägerin jedes Kommando des Beschuldigten sofort und ohne Fragen ausgeführt habe, "eine geradezu militärische Disziplin". Dies sei sein Eindruck gewesen (Urk. 32/1 S. 5 f., Urk. 32/2 S. 8). Im Zusammenhang mit seiner späteren Hilfestellung für die Privatklägerin sagte der Privatkläger E._____ bei der Polizei, es sei ihm schon bei den ersten Treffen klar gewesen (dass der Beschul-- 58 of 125 -digte ein Zuhälter sei), als die Privatklägerin von "lelki terror", seelischem Terror gesprochen habe (Urk. 32/2 S. 7 f.; [der Privatkläger E._____ spricht auch Ungarisch, Urk. 32/1 S. 1]). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Privatkläger E._____, obwohl selber unter Druck und ausgenutzt vom Beschuldigten, dessen Verhalten – konkret zwar bezogen auf einen späteren Vorfall – durchaus differenzierte. So sagte er, "[…] A''._____ verhielt sich mir gegenüber normal. Es gab keinerlei Anzeichen von mündlicher oder körperlicher Bedrohung" (Urk. 32/1 S. 5).

4.1.8. Weiter berichtete auch der Privatkläger C._____ von den Kontrollen des Beschuldigten. So sagte er in der Einvernahme bei der Polizei: "Wenn ich bei B._____ war, hatte B._____ immer wieder Terror mit Anrufen von A'._____, ständig. B._____ war wie eine Marionette. Auch wenn wir am Schlafen waren und das Telefon läutete, juckte sie auf, rannte zum Telefon und nahm es sofort ab. Ich habe einfach seine Stimme gehört. Ich habe die Sprache nicht verstanden, jedoch gehört, dass er eine temperamentvolle Stimme hatte. B._____ sagte auch immer wieder, dass ich still sein soll, kein Geräusch machen soll, dass A'._____ nicht hört, dass ich bei B._____ bin. […] Diese Anrufe, dieser Terror war ständig" (Urk. 31/1 S. 3 f.). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger C._____ in den späteren Einvernahmen. So erklärte er zum Thema Marionette in der folgenden Einvernahme: "Wenn A'._____ anrief oder schrieb, B._____ machte alles sogleich. Manchmal zitterte sie. Wenn A'._____ anrief, kam es vor, dass er 20 Minuten redete und sie sagte kein Wort. Da ich die Sprache nicht verstand, wusste ich nicht, worum es ging. Aber B._____ sprang immer sofort auf und erledigte alles, was A'._____ verlangte" (Urk. 32/2 S. 5 f.).

4.1.9. Mit der Vorinstanz ergibt sich sodann auch aus der Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____, dass der Beschuldigte sich nach dem Geschäftsgang und insbesondere den Einnahmen erkundigte. Der Beschuldigte führte das Profil unter dem Namen "T._____", die Privatklägerin B._____ unter "S._____", was unbestritten geblieben ist. Exemplarisch führt die Vorinstanz Ausschnitte aus der Korrespondenz an, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 228 S. 44 f.). Dieser lässt sich den her-- 59 of 125 -rischen und fordernden Ton des Beschuldigten entnehmen, mit dem er Auskunft über die Prostitutionstätigkeit verlangte und dabei der der Privatklägerin B._____ auch gleich Anweisungen gab.

4.1.10. Der Sachverhalt betreffend die ständigen Kontrollen ist somit mit den oben erwähnten Einschränkungen erstellt.

4.2.1. Gemäss der Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ auch fortlaufend die Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit an der N._____strasse entzogen haben, indem er ihr das Geld vor Ort abgenommen oder sie angewiesen habe, das Geld per Western Union zu überweisen, weshalb B._____ während ihrer Zeit als Prostituierte an der N.____-strasse in Zürich gezwungen gewesen sei, sich täglich wieder neu Geld durch Prostitution zu verdienen, um nur schon die tägliche Zimmermiete von Fr. 100.– bezahlen zu können und damit zu verhindern, dass sie auf die Strasse gesetzt werde (Urk. 62 S. 7 lit. b [Bullet 10]). Dabei habe er sie mindestens einmal täglich getroffen und ihr den ganzen Tageserlös abgenommen, wobei er ihr davon Kleidungsstücke sowie Nahrung gekauft und ihr bisweilen Fr. 10.– bis 30.– für Zigaretten und Telefonguthaben hinterlassen habe. Zusätzlich habe B._____ per Western Union im Rahmen von insgesamt 20 Transfers total Fr. 4'360.– an den Beschuldigten, Fr. 500.– an I._____ und Fr. 870.– an den Sohn des Beschuldigten überwiesen. Auf diese Weise habe er ihr den gesamten Prostitutionserlös im Umfang von mehreren tausend Franken abgenommen (Urk. 62 S. 9 lit. c).

4.2.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als grundsätzlich, aber nicht mit konkretem Betrag erstellt. Sie kam gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin B._____, die Transaktionsbelege und die Aussagen des Privatklägers C._____, der Privatklägerin D._____ und des Zeugen R._____ zum Schluss, dass die Privatklägerin B._____ während ihrer Prostitutionstätigkeit an der N._____strasse vom Beschuldigten ein Prostitutionserlös von zumindest Fr. 5'730.– via Western Union entzogen worden sei. Die genaue Höhe des insgesamt entzogenen Prostitutionserlöses müsse nach dem Gesagten jedoch offen bleiben, wobei aber im Einklang mit der Anklageschrift ohne Weiteres von einem Gesamtbetrag von mehreren tausend Franken ausgegangen werden könne (Urk. 228 S. 46 f.).

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4.2.3. Der Vorinstanz kann auch ohne Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin D._____ zugestimmt werden. So gab die Privatklägerin B._____ bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei im Zusammenhang mit Anweisungen des Beschuldigten zu Protokoll, "[…] auch wenn A'._____ in der Schweiz war oder auch nicht, das spielte keine Rolle, man musste immer via Western Union Geld nach Hause schicken, wenn er hier war, dann auf den Namen von I._____. Wenn A'._____ hier war, dann haben wir I._____ das Geld geschickt. Aber es ist so, dass meistens wenn ich Freitag, Samstag Geld verdient habe, am Wochenende habe ich am besten verdient, habe ich es sofort danach entweder auf seinen Namen, auf I._____s Namen oder auf AC._____s Namen senden müssen" (Urk. 30/1 S. 6). Alles, was sie in der Schweiz verdient habe, sei für den Beschuldigten gewesen (Urk. 30/10 S. 31). Indirekt gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin B._____ zu den Überweisungen im Übrigen auch durch die Angaben des Privatklägers C._____. Dieser gab an: "[…] ja, sie hat ihm ja das ganze Geld abgegeben. Das ist das, was ich von ihr gehört habe. In der Zeit als sie an der N._____-strasse arbeitete, haben wir uns jeweils am Morgen getroffen, so dass sie in der Nacht arbeiten konnte. Und am Morgen sind wir dann zu Western Union und dort hat sie dann das ganze Geld nach Ungarn überwiesen. Und bevor wir zu Western Union gingen, kam jeweils der Anruf von ihm und dann hat sie sofort das gemacht, was er gemacht hat, wie ein Roboter. Sie funktionierte wie auf Knopfdruck" (Urk. 30/4 S. 12).

4.2.4. Betreffend Höhe des Prostitutionserlöses liegen nicht verwertbare Auskünfte aus der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2015 vor (Urk. 30/4 S. 10). Sodann lieferte die Privatklägerin B._____ Anhaltspunkte zum Einkommen, das alles beim Beschuldigten gelandet sei, die aber relativ vage blieben: "Schwierig zu sagen. Am Wochenende war es am besten, dann konnte man mehr verdienen, als unter der Woche. Die ganze Woche, ohne Miete, so ca. CHF 1'000.00. Von Montag bis Sonntag. Das ist einfach Plus/Minus, da bin ich mir nicht ganz sicher. Als am Wochenende, Freitag und Samstag waren es sicher so CHF 500.00 bis 700.00 pro Tag. An den anderen Tagen waren es mal 100.00, 150.00, 200.00 plus noch die Miete" (Urk. 30/10 S. 27 f.).

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4.2.5. Die in der Anklageschrift genannten Beträge, die Privatklägerin B._____ an den Beschuldigten, dessen Lebenspartnerin I._____ und dessen Sohn A._____ überwiesen haben soll, decken sich mit den Daten von Western Union (Urk. 38/3; Urk. 38/1-2). In diesem Umfang von Fr. 5'730.– zuzüglich betragsmässig nicht genau feststellbarer Einkünfte, die direkt beim Beschuldigten landeten (Urk. 30/10 S. 27), ist mit der Vorinstanz von einem Gesamtbetrag entzogenen Prostitutionserlöses in der Höhe von mehreren tausend Franken auszugehen.

4.3.1. In der Anklageschrift werden diverse Umstände aufgeführt, anhand derer der Beschuldigte Druck auf die Privatklägerin B._____ ausgeübt haben soll (Urk. 62 S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft schildert in diesem Zusammenhang im Wesentlichen eine Reihe von vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen oder Äusserungen zur Züchtigung und Verängstigung der Privatklägerin B._____, die einen sehr unterschiedlichen Schweregrad aufweisen (vgl. Urk. 62 S. 7 ff.).

4.3.2. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ zwischen Mai 2014 und September 2014 in ihrem Zimmer oberhalb der M._____-Bar mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, lässt sich ohne die Aussagen der Privatklägerin D._____ nicht erstellen, zumal die Privatklägerin B._____ selber nur Schläge in der Zeit in Deutschland und nach dem Einzug beim Privatkläger E._____ verortet (Urk. 30/1 S. 5; Urk. 30/2 S. 9). Damit ist entgegen der Vorinstanz auch keine Ohrfeige nachgewiesen.

4.4.1. Die Anklageschrift erwähnt sodann eine Reihe von Vorfällen, in deren Rahmen der Beschuldigte die Privatklägerin (explizit oder implizit) körperliche Gewalt angedroht haben soll. Betreffend Drohung mit dem Staubsaugerrohr (Bullet 2) wurde der Sachverhalt mit den Aussagen der Privatklägerin B._____ bestätigt (Urk. 30/2 S. 9 und Urk. 30/10 S. 21).

4.4.2. Die übrigen Drohungen (Bullets 6-9 und 12) wurden insofern bestätigt, als die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe Angst gehabt vor dem Beschuldigten, denn "[…] er kann so einen guten psychischen Terror machen, so richtig in die Psyche gehen". Auf die Frage nach Beispielen erwiderte -- 62 of 125 -sie: "Er hat mehrmals gesagt, ich bringe dich nach Hause, ich schmeisse dich einfach weg, auf die Strasse, du wirst mich nie mehr los, ich werde dich beobachten, du wirst Ungarn nie mehr verlassen. Und es war auch ab und zu, dass er mehrmals gesagt hat, ich bringe dorthin und dort hin und es wird dir per Zufall ein Unfall passieren. Er hat die Leute oder die Mädchen, ich weiss nicht viele an der Zahl waren, glauben lassen, dass er so ein Psychopath ist, der zu allem fähig ist", und zur Frage, was für ein Unfall passieren könnte: "Er hat zum Beispiel gesagt, dass er mich hinaus in den Wald bringen wird und ich werde per Zufall in einen Abgrund stürzen" (Urk. 30/10 S. 24 f.). Ähnliches berichtete sie schon bei der Polizei: "[…] und A'._____ hat mir erzählt, dass einmal auch so eine Frau bei ihm war und diese Frau hat die Polizei erwähnt und 'zufällig' hatte sie einen Autounfall. Und A'._____ hat dann gesagt, mir könne auch so etwas passieren" (Urk. 30/2 S. 6). Er habe noch anders Druck ausgeübt, dass er Schizophrenie habe und dass er sie umbringen könnte, wenn er das bekomme (Urk. 30/10 S. 25). In der gleichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete die Privatklägerin B._____ auf die Frage, was der Beschuldigte mit ihr bei einem allfälligen Weggang gemacht hätte, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, er würde ihr Gesicht mit Säure übergiessen oder ihr das Gesicht zusammenschneiden und sie wie einen schmutzigen Hund auf die Strasse werfen, so dass sie niemand mehr brauchen könne. Diese Drohung verortet die Privatklägerin B._____ allerdings in die Zeit in Deutschland und nicht in die hier vorgeworfene Zeit (Urk. 30/10 S. 11). Mangels Verwertbarkeit der übrigen Aussagen in den 3. bis 8. polizeilichen Befragungen der Privatklägerin B._____ können nur diese dargelegten Aussagen des Beschuldigen aus den Bullets 6-9 und 12 als bestätigt erachtet werden.

4.4.3. Der unterbundene oder unerwünschte Kontakt mit anderen Prostituierten war bereits Thema bei den Kontrollhandlungen des Beschuldigten (vgl. oben). Mit Bezug auf entsprechende Sanktionen gab die Privatklägerin betreffend AD.____ zu Protokoll, dem Beschuldigten habe es nicht gefallen, dass AD._____ versucht habe, sich mit mir anzufreunden. "Es wurde betont: 'Wage nicht, mit ihr Kontakt zu haben!'". Der Beschuldigte habe ihr gegenüber auch gesagt, "[…] er werde der kleinen Nutte in den Mund ficken. Das ist eine Drohung. So habe ich es besser gefunden, dass ich zu niemanden Kontakt hatte" (Urk. 30/2 S. 7). Und als -- 63 of 125 -der Beschuldigte sie mit AE._____, die schon relativ lange an der N._____strasse sei, gesehen habe, habe er das nicht gut gefunden, er habe gesagt: "Ja nicht, dass ich dich mit ihr erblicke, sonst reisse ich dir deine Zunge heraus, ich ficke ihren Mund und auch deinen, weil sie eine drogensüchtige Nutte ist und sie nimmt sicher dein Geld weg" (Urk. 30/2 S. 8). Dazu sagte die Privatklägerin B._____: "Das waren diese Drohungen. Und nach diesen Drohungen habe ich zu ihr nichts mehr gesagt, ich habe nicht einmal mehr Hallo zu ihr gesagt, gar nichts mehr" (Urk. 30/2 S. 8). Der Vorwurf gemäss Bullet 4 findet damit Bestätigung.

4.4.4. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 228 S. 40), erweisen sich die weiteren Vorwürfe hinsichtlich direkter oder indirekter Einschüchterungen und entsprechender Versuche des Beschuldigten im Vergleich zu obigen Drohungen und Druckversuchen von geringer Relevanz und Erheblichkeit, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.4.5. Wenn die Anklageschrift festhält, die Privatklägerin B._____ habe als Folge dieser ständigen Druckausübung in permanenter Angst vor dem Beschuldigten gelebt und sich davor gefürchtet, dass sie im Falle der Nichtbefolgung seiner Anweisungen mit massiver Gewalt zu rechnen habe (vgl. Urk. 62 S. 9), so ist dies aufgrund der vorstehend erstellten Handlungen und Äusserungen schon mal grundsätzlich nachvollziehbar. Die Privatklägerin B._____ hat ihre Angst – nebst den bereits oben erwähnten Stellen – auch sonst mehrfach explizit erwähnt, so in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach sie sich überlegt hätten [B._____ und D._____], "[…] wie es wäre wenn wir zum Beispiel von der Polizei oder irgendwo Hilfe verlangen würden, aber wir haben das wieder fallen gelassen, weil sowohl sie als auch ich Angst vor A'._____ hatten" (Urk. 30/1 S. 9). Auch bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie ihre Angst mehrfach, u.a. dass sie die ganz Zeit Angst vor ihm gehabt habe, aber auch Angst, von ihm wegzugehen (Urk. 30/10 S.

24 f., S. 32).

4.4.6. Bestätigt wird die Angst der Privatklägerin B._____ vor dem Beschuldigten auch vom Privatkläger E._____, der bei der Polizei erwähnte, diese habe mehrfach ihre Angst vor dem Beschuldigten geäussert und habe ihn [E._____] auch vor dem Beschuldigten gewarnt (Urk. 32/1 S. 3; Urk. 32/2 S. 4). Im Verhal-- 64 of 125 -ten der Privatklägerin sei sehr viel Angst und Stress zu spüren gewesen (Urk. 32/1 S. 5). Der wahrgenommene seelische Terror und die fast militärische Disziplin wurden bereits oben erwähnt und können auch als Ausdruck von Angst bezeichnet werden. Angst wird auch indirekt bestätigt, wenn der Privatkläger E._____ aussagt, er sei sehr frustriert gewesen, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, die Angst der Privatklägerin B._____ so einzusetzen, dass er [E._____] mehr bezahlt habe, als vereinbart worden sei, und als Folge des Frustes: "Ich erinnere mich, dass ich aus lauter Wut danach ca. zwei Stunden lang Brennholz aus meinem Schuppen holte und durch die Gegend schleuderte" (Urk. 32/1 S. 7).

4.4.7. Wie bereits oben dargelegt, schilderte auch der Privatkläger C._____ die Angst und den Terror, unter denen die Privatklägerin, die sich wie eine Marionette benommen habe und wie ein Roboter gemacht habe, was der Beschuldigte gewollt habe, litt (Urk 31/1 S. 3; Urk. 31/4 S. 12).

4.5.1. Als Zwischenfazit ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass sich der Sachverhalt mit den genannten Einschränkungen erstellen lässt. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die Aussagen der Privatklägerin B._____. Diese waren zwar mit Bezug auf die zeitliche Einordnung zu Beginn nicht ganz stringent, was in Anbetracht des quer durch Europa innert ein paar Monaten Erlebten auch nicht weiter erstaunt (vgl. Urk. 30/1-2). Im Kern waren sie aber gleichlautend. Die Privatklägerin schien auch bemüht um klare Darstellungen, deklarierte, wenn sie nachdenken musste oder einen "Filmriss" hatte (vgl. z.B. Urk. 30/1 S. 3 f.). Sie wirken – nicht zuletzt wegen der bisweilen ausgeprägten und vulgären Gossensprache – authentisch, farbig und erlebt. Ihre Schilderungen sind geprägt von Angst, Machtlosigkeit, mitunter auch von kleinen Ausbruchsversuchen und skizzierten Coping-Strategien. Die Aussagen sind gespickt mit persönlichen Details, wie z.B. die erzwungene Arbeitsverrichtung während der Menstruation, dem verbotenen Kontakt zu anderen Frauen und der diesbezüglichen Resignation nach den entsprechenden Drohungen des Beschuldigten, welche Segmente in den Aussagen Ausdruck persönlicher Betroffenheit sind und damit ebenfalls für tatsächlich Durchgemachtes sprechen. Die Privatklägerin B._____ hat ihre Situation -- 65 of 125 -in Ungarn inklusive eines Strafverfahrens nicht beschönigt und ist auch hier – letztlich – zu ihren Verfehlungen gegenüber ihrem "Helfer" E._____ gestanden. Auch wenn sie den Beschuldigten bisweilen mit starken Kraftausdrücken betitelte, zeichnete sie nicht durchwegs nur negative Seiten, so z.B. hinsichtlich ihrer Einschätzungen und Empfindungen in Italien (Urk. 30/14 S. 4). Zudem hielt sie sich mit einer Anzeige sehr zurück und war sie erst nach einigen informellen Gesprächen bereit für Aussagen; es war der Privatkläger E._____, der sich an die Polizei wandte, weil er der Meinung war, dass die Privatklägerin B._____ Hilfe benötige (Urk. 1 S. 1, Urk. 17). Die Aussagen waren auch nach Jahren, die zwischen den Einvernahmen lagen, im Wesentlichen gleichlautend. Kleinere Abweichungen lassen sich mit dem Zeitablauf ohne weiteres erklären. Insgesamt lässt dies ihren Aussagen bereits eine hohe Glaubhaftigkeit zukommen.

4.5.2. Bemerkenswert ist in diesem Fall, dass das von der Privatklägerin B._____ gezeichnete schlüssige Bild der Ereignisse in mehrfacher Hinsicht Bestätigung fand. Dies gilt zunächst für ihre ersten polizeilichen Schilderungen über vorgelagerte Ereignisse. So konnten ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt in verschiedenen Etablissements in Deutschland (vgl. Urk. 30/1-2) bestätigt werden: So wurde sie am 14. April 2014 im AF._____ in AG._____ von der Polizei kontrolliert. Interpol AZ._____ bestätigte zudem die von ihr gemachten Angaben zum Inhaber und zur Örtlichkeit (Urk. 1 S. 11). Gemäss Interpol AZ._____ unterzeichnete die Privatklägerin B._____ am 1. Mai 2014 einen Mietvertrag für ein Koberfenster an der AI._____-strasse in AJ._____, in welcher Stadt der Beschuldigte am 4. Mai 2014 einer Verkehrskontrolle unterzogen und gegen Barzahlung schriftlich verwarnt wurde, weil der Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kontrollschild Nr.

3 ordnungswidrig abgestellt war (Urk. 1 S. 11 f.). Gemäss Interpol AZ._____ meldete sich die Privatklägerin B._____ sodann am 8. Mai 2014 bei der Polizei in AK._____ zur Prostitutionsausübung im AL._____ an der AM._____-strasse. Gleichentags wurde sie in AK._____ am Strassenstrich AM._____-strasse von der Polizei kontrolliert (Urk. 1 S. 12). Dass sie schliesslich im AN._____ in AO._____ arbeitete, wurde von der Polizei AP._____ bestätigt (Urk. 1 S. 12). Auch ihre vorgängige Prostitutionstätigkeit in der Schweiz fand Bestätigung. So hat gemäss Auskunft des Amts für Wirtschaft und Arbeit Kanton Thurgau der Be-- 66 of 125 -trieb Blauer Aff am 7. Mai 2014 um 04:00 Uhr online die Meldebestätigung für die Privatklägerin beantragt, wofür sie in AQ._____/TG ab dem 8. Mai bis 23. Mai 2014 im Besitz einer Arbeitsbewilligung war (Urk. 1 S. 14). Weiter war sie gemäss zentralem Migrationssystem ZEMIS danach im Besitz von Arbeitsbewilligungen für das Bordell AR._____ in AS._____ AG (vom 15. Mai 2014 bis 1. Juni 2014), für das Bordell AT._____ in AA._____ (vom 27. Mai 2014 bis 8. Juni 2014) und für das Bordell AU._____ in AV._____ (vom 28. Mai 2014 bis 28. Juni 2014). Die polizeilichen Abklärungen bestätigen damit bereits die ersten polizeilichen Aussagen der Privatklägerin B._____ als richtig und ergeben auch zeitlich und inhaltlich ein stimmiges Bild.

4.5.3. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht ferner, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, mit dem er die Privatklägerin B._____ gemäss ihren Aussagen quer durch Europa chauffierte, zweifelsfrei ihm zugeordnet werden konnte. Sie sagte dazu: "Mercedes E Benz, ein weisser Kombi, Kontrollschild Nr.

3. Das habe ich mir gemerkt. Das ist das Auto der Hölle" (Urk. 30/2 S. 2). Dieses Auto, das normalerweise vom Beschuldigten gefahren wurde, wurde während der relevanten Zeit mehrfach polizeilich erfasst wegen Überschreitung der Geschwindigkeit und der zulässigen Parkzeit, teilweise auch mit Radaraufnahmen vom Beschuldigten mit den Privatklägerinnen B._____ und D._____ als seine Mitfahrerinnen (Urk. 1 S. 17, 18, 22, 23, 24; Urk. 19/16 S. 7 f.). Weiter wurde das Auto bei mehreren Grenzübertritten in die oder aus der Schweiz von der Grenzwache registriert, z.T. auch mit Fotoaufnahmen (Urk. 1 S. 20, 23, 24, 26, 37, 39, 40). Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person diesen Wagen fuhr, liegen nicht vor. Die dadurch belegte Anwesenheit des Beschuldigten in Zürich und dessen rege Reisetätigkeit mit Grenzübertritten bestätigen die Darstellung der Privatklägerin B._____ hinsichtlich des ständigen Kommens und Gehens des Beschuldigten. Auch die Facebook-Einträge des Beschuldigten zeigen dessen rege Reisetätigkeit (Urk. 126).

4.5.4. Weiter erwiesen sich ihre Schilderungen über die Familienverhältnisse des Beschuldigten in Ungarn als zutreffend, inklusive der Namen der Familienmitglieder. Die an die gesamte Familie A._____ [Nachname von A._____] geflosse-

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nen Geldbeträge via Western Union fanden ebenfalls mit den edierten Transaktionsbelegen Bestätigung. Weiter konnten das Facebook-Profil und Telefonnummern des Beschuldigten, inklusive Alias-Namen, korrekt zugeordnet werden. Ebenso fanden die Profile und Nummern der Privatklägerin B._____ und der Privatkläger E._____ und C._____ Bestätigung samt Pseudo-Namen Bestätigung, was zu deren Auswertung führen konnte, wodurch die Angaben der Privatklägerin B._____ abermals gestützt wurden.

4.5.5. Kommt hinzu, dass ihre Aussagen wie oben dargelegt, mit Bezug auf den Kern der Vorwürfe von den Privatklägern E._____ und C._____ bestätigt wurden. Auch diese Verfahrensbeteiligten lieferten in sich stimmige Darstellungen, die mit den Aussagen der andern übereinstimmten (vgl. hierzu noch ausführlicher weiter hinten). Sie waren geprägt von Emotionen – Druck vom Beschuldigten, Stress und Frust beim Privatkläger E._____, Angst beim Privatkläger C._____ –, was ihre Schilderungen als erlebt wirken lassen. Privatkläger E._____ schien sehr bemüht um sachliche Auskünfte. Er sagte eher zurückhaltend aus, übertriebene Belastungen fehlten. Er differenzierte auch das Verhalten des Beschuldigten ihm und andern gegenüber. Auch der Privatkläger C._____ wirkte in seinen Aussagen eher zurückhaltend und vorsichtig. Ihre Aussagen werden gestützt mit sachlichen Beweisen wie Transaktionsbelegen und Chat-Protokollen.

4.6.1. Bis zur Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte wie gesagt alle Vorwürfe und jegliches Fehlverhalten. Sein Aussageverhalten war geprägt von monatelangem Schweigen, gefolgt in einer zweiten Phase von knappen Aussagen, die mit künftigen, noch zu nennenden oder zu erbringenden vagen Entlastungsbeweisen gekoppelt waren. Bisweilen demonstrierte er auch sein Desinteresse am Verfahren, in dem er sich Papiertaschentücher in die Ohren stopfte und auf die Worte des Einvernehmenden gar nicht mehr reagierte (Urk. 29/20 S. 2 und Urk. 29/21 S. 2). Die dritte Phase war dann gezeichnet von einer gewissen Redeflut und schriftlichen Eingaben an diverse Amtsstellen und Institutionen (vgl. u.a. Urk. 48 = Ordner 7). An der Berufungsverhandlung anerkannte er schliesslich – wie gesehen – den Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Pri-- 68 of 125 -vatklägerin B._____. Die dem Tatbestand zugrundeliegenden Tatumstände stritt er aber nach wie vor ab (vgl. oben).

4.6.2. Soweit der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens Aussagen machte, beinhalteten diese zu einem grossen Teil prozessuale Rügen, auf die bereits eingegangen wurde. In den Aussagen zur Sache fällt auf, dass sich der Beschuldigte inhaltlich nicht gross auf die Vorwürfe einliess und oft auf konkrete Fragen pauschale, generalisierende Antworten gab. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Kernvorwurf, mit einer Bestreitung der einzelnen Handlungselemente und Absichten fand mit anderen Worten meist nicht statt. Ohne konkrete Beispiele zu nennen, machte er geltend, die Aussagen der Privatklägerin B._____ seien widersprüchlich, dazu rügte er mehrfach deren Verhalten in den Einvernahmen. Er äusserte nur vage Gründe, warum die Taten nicht stattgefunden haben könnten. Umfangreiche, detaillierte Angaben macht er hauptsächlich zu Nebenschauplätzen, die nicht direkt mit den in der Anklageschrift umschriebenen Straftaten zusammenhängen. Die pauschalisierende, abstrakte Verneinung eines konkreten strafbaren Verhaltens bei gleichzeitig detaillierten Ausführungen zu Nebenaspekten ist ein klassisches Lügensignal, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 195 S. 10).

4.6.3. Den Vorwürfen der Privatklägerin B._____ und den Privatklägern E._____ und C._____ begegnete der Beschuldigte damit, dass es sich um ein Liebesdrei- oder -viereck gehandelt habe. Es gehe hier um Eifersucht bzw. um Rache und Lügen der Genannten, um ein Komplott der übrigen Verfahrensbeteiligten (insbesondere der Privatklägerinnen B._____ und D._____ und des Privatklägers C._____). An seinem Hauptstandpunkt eines Liebesdreiecks (zwischen ihm, B._____ und C._____) bzw. Liebesvierecks (unter Einbezug des Privatklägers E._____) hat der Beschuldigte durchwegs festgehalten, ebenso an seiner Darstellung, wonach er und die Privatklägerin verliebt und – parallel zur Prostitutionstätigkeit von B._____ – eine Beziehung geführt hätten (vgl. Urk. 29/24 S. 8; Urk. 29/27 S. 10; Urk. 29/28 S. 10+18). Dass er und die Privatklägerin ein Paar gewesen seien und ein starkes emotionales Verhältnis gehabt hätten, führte er auch an der Berufungsverhandlung aus (Urk. 305 S. 13). In der Beziehung mit -- 69 of 125 -I._____ habe er einen Tiefpunkt gehabt (Urk. 18 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob das Verhältnis zur Privatklägerin B._____ Liebe gewesen sei, meinte er in der Untersuchung, am Anfang sei es schon Liebe gewesen (Urk. 29/5 S. 1 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte er einmal, dass es keine Liebe gewesen sei, sondern er sie nur gemocht und die Verantwortung für sie übernommen habe. Dann wiederum erklärte er, dass sie sich geliebt hätten (Urk. 305 S. 15, 17). Er habe dann ein paar Mal versucht, den Kontakt mit der Privatklägerin abzubrechen, sie habe ihn aber angefleht, das nicht zu tun, wobei sie ihm sogar gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, wenn er sie verlasse (Urk. 29/28 13 f.). Im Zusammenhang mit dem Komplott sagte er, der Privatkläger C._____ habe sich zusammen mit der Privatklägerin B._____ Geschichten ausgedacht (Urk. 29/24 S. 2 ff., S. 6), aber auch, dass die Privatklägerin B._____ zu jener Zeit vom Privatkläger C._____ unter Druck gestanden sei, "[…] es ging um ein Liebesdreieck und ich war derjenige, der zu viel war. Ich sollte verschwinden." Teil des Dreiecks seien gewesen "[…] E._____, der sich in B._____ verliebt, C._____ war in der Beziehung mit B._____ und ich war der überflüssige Vierte" (Urk. 29/28 S. 27). Der Privatkläger E._____ werde von der Privatklägerin B._____ kontrolliert. Seine Aussagen seien eingeübt. Er sei auch ein Opfer wie er [der Beschuldigte], er sei kontrolliert und geführt worden (Urk. 29/24 S. 2 ff.; Urk. 29/25 S. 2 ff.). Zur Untermauerung seiner Behauptung verwies er auf die Inhalte des zwischen ihm und der Privatklägerin B._____ unter dem Namen S._____ geführten Chat (Urk. 29/17 S. 3 ff.; Urk. 29/18 S. 2 ff.; Urk. 29/25 S. 7 ff.; Urk. 188 S. 10 ff.).

4.6.4. Die Privatklägerin B._____ hat immer klar dementiert, dass sie und der Beschuldigte ein Liebespaar waren (Urk. 30/10 S. 6; Urk. 191 S. 8 f.). Sie sagte dazu vor Vorinstanz: "Aus meiner Sicht war es nie eine Liebesgeschichte. Ich fühle mich nicht so, dass ich mit ihm eine feste Beziehung hatte. Ich habe damals einfach alles versucht, um ihn zu befriedigen. Dass er glaubte, dass ich das mache. Dann – in dieser Zeit – hatte ich ein bisschen mehr Ruhe. Nachher war es eh egal, ob ich das schön oder schlecht machte. Es war für ihn nie etwas gut" (Urk.

188 S. 9). Die Privatklägerin B._____ hat nie bestritten, unter dem Pseudonym S._____ mit dem Beschuldigten gechattet und die ihrem Wortlaut nach wohlgesinnten bzw. von Zuneigung zeugenden Nachrichten (vgl. Urk. 30/14 [Anhang])

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geschrieben zu haben (vgl. Urk. 30/14 S. 4). Auf die Frage, weshalb sie dem Beschuldigten etwa geschrieben habe, sie liebe ihn viel zu sehr, erklärte sie, sie wisse selber nicht, wie sie das so habe schreiben können. Verliebt sei sie nicht gewesen. Aber sie habe schon Gefühle (für ihn) als Mensch gehabt und am Anfang, in Italien, habe sie ihn sympathisch gefunden. Er habe sich als sehr guten Menschen dargestellt (Urk. 30/14 S. 4). Mit weiteren Chatinhalten konfrontiert führte die Privatklägerin später aus, das sei ihre Überlebensstrategie gewesen (Urk. 30/14 S. 7). Sie habe angefangen sich zu überlegen, wie sie mit ihm umgehen könnte und ihm im Chat das gegeben, was er immer von ihr gewollt habe. Der ganze Chat sei nur ein Theater gewesen (Urk. 30/15 S. 8). Wenn sie kein Interesse an ihm gezeigt habe, "hat er sofort den aggressiven Umgang eingeschaltet. Er hat angefangen mich zu beschimpfen und mich zu beleidigen" (Urk. 30/15 S. 9). Sie habe einfach versucht, sich irgendwie zu schützen. Sie habe gewusst, was er von ihr verlange bzw. was er hören wolle, namentlich eine junge, naive Frau, die sich in ihn verliebe. In dieser Zeit habe sie ihre Ruhe gehabt (Urk. 30/15 S. 9, S. 18).

4.6.5. Die Erklärungen der Privatklägerin B._____ erscheinen angesichts des auch von den Privatklägern C._____ und E._____ glaubhaft geschilderten Abhängigkeitsverhältnisses bzw. ihrer Wahrnehmungen betreffend das Verhalten der Privatklägerin B._____ gegenüber dem Beschuldigten zumindest nachvollziehbar. Sie erzählte sodann eine von sexueller Belästigung, Armut, Drogen und Kriminalität geprägte Lebensgeschichte (vgl. Urk. 30/1 S. Urk. 30/9 S. 4 ff.; Urk. 30/10 S. 3 f. und S. 8). Zu ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten führte sie aus, sich bereits in Ungarn und später in Italien unter der Aufsicht einer "Chefin" prostituiert und ihn in dieser Zeit kennengelernt zu haben. In Italien habe sie sich dazu entschieden, mit ihm mitzugehen, in der Hoffnung auf ein seinen Versprechungen zufolge besseres Leben und insbesondere auf Geld. Er habe ihr versprochen, sie würden die Einkünfte hälftig teilen. Sie könne alles haben, was sie sich wünsche, sie müsse nur das machen, was er sage und wie er es sage (Urk. 3010 S. 3 ff.). Gemäss obigen Ausführungen hat der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ aus ihrer Notlage in seine Abhängigkeit gebracht, und zwar auch unter Vorspiegelung nie eingehaltener gemeinsamer Geschäftspläne. Das von der -- 71 of 125 -Privatklägerin hernach und damit im Verfahren gezeigte Verhalten ist Ausdruck einer grossen Ambivalenz und späteren Machtlosigkeit dem Beschuldigten gegenüber. Es lässt sich aus diesen Chatinhalten somit nicht auf offensichtliche Falschaussagen bzw. Lügen etc. schliessen, wie der Beschuldigte immer wieder geltend machte. Und entgegen dem früheren Verteidiger ist ein solcher Nachrichtenaustausch eben auch dann und gerade auch im Milieu möglich, wenn einer Partei gegenüber der anderen Gewalt ausübt. Und wenn der frühere Verteidiger schliesst, es sei nicht so abwegig, dass die Anklage auf Lügen basiere, weil die Privatklägerin B._____ eine verurteilte Diebin sei, sie vorgegeben habe Gefühle für den Beschuldigten zu haben und sie sich angeschickt habe eine Heiratsschwindlerin zu werden (Urk. 200 S. 9 f.), so kann ihm aus den erwähnten Gründen gerade nicht gefolgt werden.

5. In der Gesamtbetrachtung ist die Komplott-Theorie des Beschuldigten als abstruser Erklärungsversuch zu werten und zu verwerfen. Seine im Übrigen vagen und ausweichenden Aussagen sind nicht geeignet, die glaubhafte und durch zahlreiche Personen- und Sachbeweise erhärtete Darstellung der Privatklägerin B._____ zu erschüttern. Der Sachverhalt ist daher mit den oben dargelegten wenigen Ausnahmen erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

6.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ als Förderung der Prostitution im Sinne von Art.

195 lit. c StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sehr ausführlich dargelegt und mit aktueller Rechtsprechung verdeutlicht. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 228 S. 60 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilwiese Ergänzung.

6.2. Gemäss Art. 195 lit. c StGB macht sich schuldig, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm -- 72 of 125 -erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2). Die Machtposition kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2, BGE 126 IV 76 E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1).

6.3. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich deutlich, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin B._____ einen unzulässigen Druck im Sinne der genannten Bestimmung ausgeübt hat, wie auch die Vorinstanz zu Recht schlussfolgerte (Urk. 228 S. 64 ff.). So hat der Beschuldigte die Arbeitszeiten und den Arbeitsort, den Preis und die Dauer der einzelnen Leistungen der Prostituierten und den Teil des abzuliefernden Geldes bestimmt. Er hat ihr den Umgang mit anderen Menschen eingeschränkt oder verboten, und zwar unter Androhung von erheblichen Nachteilen. Die Privatklägerin hatte ständig über ihre Tätigkeit und die Art der sexuellen Dienstleistungen zu rapportieren und selbst bei Krankheit oder wenn sie ihre Monatsblutungen hatte, zu arbeiten. Er bestimmte das Ausmass (bis sie die ihr vom Beschuldigten vorgegebenen Mindesteinnahmen erzielt hatte, wobei er auch dann nie zufrieden war) und auch andere Umstände der Prostitution (z.B. Abgabe des Prostitutionserlöses, Transfer von Geld ins Ausland an den Beschuldigten und dessen Familie). Er überprüfte ihre Arbeit und Einkünfte mit ständigen Anrufen und überraschenden Besuchen. Dabei setzte der Beschuldigte -- 73 of 125 -die Privatklägerin B._____ unter Druck, indem er seinen Vorgaben mittels Drohungen (z.B. Androhung von körperlichem Leid, Verstümmelung etc.) Nachachtung verschaffte. Mit den verschiedenen Vorgaben, der ständigen, engmaschigen und rigiden Kontrolle, dem Einfordern bzw. Einkassieren des Grossteils des erwirtschafteten Verdienstes unter Belassung eines Taschengeldes hatte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Machtposition inne, mit der er den strikten Rahmen vorgab. Diese Machtposition und die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit wusste der Beschuldigte nicht nur durch leere Versprechungen, sondern auch durch das Schaffen finanzieller Abhängigkeiten, durch psychische Gewalt und Drohungen zu verstärken. wobei er alle vorerwähnten objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich, verwirklichte. Insgesamt war die Privatklägerin B._____ unter diesem strengen Regime des Beschuldigten in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht frei. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin entsprach zweifelsohne nicht ihrem Willen.

6.4. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.

6.5. Der Beschuldigte ist somit – im Einklang mit dem Schlussantrag der Verteidigung – der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig zu sprechen. F Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____

1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe an zwei Tagen des Wochenendes vom 14. auf den 16. November 2014 im Haus des Privatklägers E._____ in L._____ sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin B._____ verübt. Beim ersten Übergriff am 14. November 2014 spätabends habe der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt, ihn oral zu befriedigen und zwischendurch Geschlechtsverkehr mit ihm zu praktizieren. Im Rahmen des zweiten Übergriffes am 15. November 2014 nachmittags habe die Privatklägerin gegen ihren Willen das Reiben seines Glieds an ihren Schamlippen erdulden und -- 74 of 125 -ihn hernach noch oral befriedigen müssen (zu den Einzelheiten des Anklagevorwurfs vgl. Urk. 62 S. 10 f.).

1.2. Die Belastungen stammen von der Privatklägerin B._____. Der Beschuldigte weist auch diesbezüglich jede Schuld von sich, soweit er überhaupt Aussagen gemacht hat (Urk. 188 S. 1 f., Urk. 305 S. 16 ff.). Seine Lügen- und Komplott- Theorie erstreckt sich auch auf diesen Vorwurf (Urk. 29/28 S. 16 f., S. 19; Urk. 29/29 S. 2 f.).

1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 228 S. 67 ff.). Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei in den Befragungen vom 29. Januar 2015 (Urk. 30/3), vom 26. März 2015 (Urk. 30/7) und bei der Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 28. März 2018 (Urk. 30/11). Sie wies darauf hin, dass die Privatklägerin B._____ die sexuellen Übergriffe erst in ihrer dritten polizeilichen Befragung und eher beiläufig erwähnt habe und ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft detaillierter ausgefallen seien (Urk. 30/1 S. 7). Da die hier erwähnten polizeilichen Einvernahmen gemäss obigen Erwägungen zum Prozessualen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Erw. III), ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 (Urk. 30/11) – und soweit dort Aussagen aus den polizeilichen Befragungen nicht einfach vorgehalten werden – erstellen lässt.

2.1. Soweit die Verteidigung auf die bereits von der Vorinstanz dargelegte Inkohärenz in der Chronologie der Ereignisse hinweist, ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass aus Ungereimtheiten im zeitlichen Ablauf nicht grundsätzlich auf die Unglaubhaftigkeit der Aussage zu schliessen sei (Urk. 228 S. 77, Urk. 306 S. 9). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich bei der Chronologie eines Tatablaufes nicht um einen Aspekt handelt, der zwingend Konstanz in den Aussagen voraussetze, um von erlebnisbasierten Aussagen ausgehen zu können (Urk. 228 S. 77 mit Verweis auf Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Auflage 2014, N 446). Vor dem Hintergrund, dass zwischen den mutmasslichen Übergriffen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund dreieinhalb Jahre

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verstrichen sind, sind gewisse Erinnerungslücken oder Ungenauigkeiten in den zeitlichen Abläufen – entgegen der Verteidigung (Urk. 306 S. 10) – nicht per se als Lügensignal zu werten. Ungereimtheiten in Bezug auf die Örtlichkeiten, wie sie die Verteidigung weiter geltend macht (Urk. 306 S. 10), sind sodann keine zu erkennen. Es geht immer um zwei behauptete Vorfälle, der eine beschränkt auf Oralverkehr im oberen Zimmer des Beschuldigten und der andere, unter anderem mit Geschlechtsverkehr, im unteren Zimmer der Privatklägerin. Damit kann aus den seitens der Verteidigerin vorgebrachten Ungereimtheiten nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.

2.2. Zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ ist wie gesehen einzig auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. März 2018 (Urk. 30/11) abzustellen. In dieser Einvernahme schilderte die Privatklägerin B._____, wie es nach der Rückkehr aus Ungarn im November 2014 zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Solange der Beschuldigte mit E._____ zusammen gewesen sei, an demjenigen Tag, als sie angekommen seien, habe sie ihm eins blasen müssen. Und dann sei es einmal, vielleicht am nächsten Tag passiert. Sie wisse nicht mehr genau, wie lange er geblieben sei. Konkret gab sie dann von sich aus was folgt zu Protokoll: "Er hat ein Kondom aufgezogen auf seinen Schwanz. Bevor er das getan hat, musste ich ihn blasen ein bisschen. Dann hat er ein Kondom aufgezogen und dann hat er mich genommen, er hat mich umgedreht und nach vorne zum Bücken gebracht. Ich habe versucht mich ein bisschen zu wehren. Aber dann hat er mich immer wieder gedreht, gedreht. Dann hat er seinen Schwanz in meine Muschi reingetan. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich wollte E._____ auch schützen, mich auch schützen. Aber habe mir schon überlegt, dass ich schreie oder irgend etwas. Aber ich hatte Angst, dass A'._____ E._____ vielleicht schlägt", und weiter, "[…] er hat gesagt, er wird nur ein bisschen ficken. Aber dann hat es mir doch nicht gefallen. Ich habe mich einfach von seinem Schwanz entfernt, ich habe mich wieder aufgerichtet. Geblasen bis zum Ende." Dann sei er nach oben gegangen und sie habe geschlafen (Urk. 30/11 S. 25 f.). Es sei dunkel gewesen. Dies sei unten in ihrem Zimmer passiert. Oben gebe es zwei Zimmer mit Badezimmer. In einem habe der Beschuldigte geschlafen, im -- 76 of 125 -anderen der Privatkläger E._____. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, "[…] lass mich doch in Ruhe, ich will es nicht, was machst du? Lass mich! E._____ ist auch oben." Auf Nachfragen gab die Privatklägerin B._____ zu Protokoll, er sei einmal eingedrungen, habe etwas hin und her gemacht und sei dann wieder raus. Er habe sich immer, auch bei diesem Vorfall, einen Porno gesucht und diesen geschaut, während dem sie ihn geblasen habe. Die Frage, ob er schon Porno geschaut habe, als er in sie eingedrungen sei, bejahte die Privatklägerin. In einer Hand sei sein Telefon gewesen und mit der anderen habe er sie berührt. Das Telefon habe er schon in der Hand gehabt, als er gekommen sei, "[…] ich glaube, er war vorher schon am Wichsen und dann ist er runtergekommen" (Urk. 30/11 S. 28). Auf die Frage, ob er schon eine Erektion gehabt habe, als er in ihr Zimmer gekommen sei, sagte sie: "Halb, aber nicht ganz, glaube ich" (Urk. 30/11 S. 29). Das Kondom habe er drauf gemacht, bevor er sie gedreht habe, d.h. bei ihr im Zimmer. Dazu habe er gesagt: "Komm, ich will dich ficken, nur ein bisschen" (Urk. 30/11 S. 29). Auf die Frage des Staatsanwalts, wieso sie nicht einfach aus dem Zimmer rausspaziert sei, erklärte sie: "Ich hatte Angst, dass er etwas macht. Dass er mich schlägt. Ich wollte mich selber schützen." Sie glaube, dass er nicht gesagt habe, er würde sie schlagen, aber "… ich hatte Angst vor ihm". Die Frage, wieso sie sich entschieden habe, dass sie nicht schreie, beantwortete sie wie folgt: "Das hätte mir nicht viel gebracht. Ich glaube es wäre nur noch schlimmer geworden. Ich glaube er hätte mich schon geschlagen oder einfach gepackt und nach Ungarn gefahren. Ich kann mir vorstellen, dass er E._____ auch geschlagen hätte." Angst, dass er sie nach Ungarn fahre, habe sie gehabt, weil der Beschuldigte in Ungarn ziemlich bekannt sei, und "[…] ich konnte nirgendwo hingehen. Ich konnte zu niemanden hin. Ich konnte niemanden um Hilfe bitten. Er wusste das auch. Und er hat mir auch gesagt, was würde ich in Ungarn machen, er würde dafür sorgen, dass ich Ungarn nicht mehr verlassen könne. Er würde mich beobachten." In Ungarn sei er wegen Drogen bekannt. Er selber habe am Anfang, als sie ihn kennengelernt habe, einen eigenen Club gehabt. Er habe sehr viele Kontakte und Bekannte, auch in solchen Clubs in den Unterhaltungsstätten. Er habe ihr gesagt, dass er bekannt sei, er habe ihr schon in Italien erzählt, was er gemacht habe, "[…] dass er so ein kleiner Mafioso" sei. Er habe ihr das im Internet gezeigt.

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Er habe schon am Anfang gewusst, dass sie niemanden habe, dass sie alleine sei, und das habe er ausgenutzt (Urk. 30/11 S. 30).

2.3. Zu dem weiteren Vorfall an besagtem Wochenende schilderte sie Folgendes: "Ich musste nach oben gehen um ihm eins zu blasen. Er hat erwartet, dass ich es mache. Ich hatte keine Wahl, ich musste das machen.", und auf die Frage, wieso sie das habe machen müssen: "Ich hatte Angst vor ihm. Wie immer" (Urk. 30/11 S. 31). Auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft, ob er bei diesem Vorfall gesagt habe, dass er sie schlagen werde, wenn sie es nicht mache, überlegte die Privatklägerin B._____, bevor sie antwortete: "Ich glaube nicht. Ich habe es einfach gemacht. Wir waren ja bei E._____ und ich wollte keinen Stress." Auf Frage, was genau passiert sei im Zimmer, antwortete sie: "Er war am Liegen. Er hat mich ein bisschen angefasst, an der Muschi und auch an den Brüsten. Er hat seinen Schwanz herausgenommen. Und er hat mich wieder unter Druck gesetzt. Genau wieder der gleiche Spruch: Komm blasen. Komm, komm blasen, komm. Das ging ein paar Minuten so." Ob er noch etwas Anderes gesagt habe, als "komm blasen", verneinte sie. Sie glaube nicht, "ich habe es ziemlich schnell gemacht." Er sei nicht in sie eingedrungen. Sie sei auf ihrer linken Seite am Liegen gewesen, er auch. Dann sei sie aufgestanden, habe sich so gedreht und "habe geblasen bis zum Ende", er sei dabei am Liegen gewesen. Auf entsprechende Frage sagte sie, er habe ihre Hose runtergemacht (Urk. 30/11 S. 31). Die Anschlussfrage, ob sie das gewollt habe, verneinte die Privatklägerin B._____, "[…] nein, das wollte ich nicht", und warum sie es trotzdem gemacht habe: "[…] weil er Lust hatte auf das" (Urk. 30/11 S. 32). Auf die Frage, ob er bei diesem Vorfall auch Pornos geschaut habe, sagte die Privatklägerin: "Ich bin nicht sicher aber ich glaube schon. Er musste jedes Mal Pornos schauen" (Urk. 30/11 S. 33). Dies sei am frühen Nachmittag gewesen. Der Privatkläger E._____ sei in dieser Zeit im Zimmer gewesen, habe sich gar nicht bewegt. Nachdem sie dem Beschuldigten eins geblasen habe, sei sie zu ihm [E._____] ins Zimmer gegangen. Sie habe sofort gesehen, dass es ihm sehr schlecht gegangen sei, ziemlich roter Kopf, starke Kopfschmerzen, habe nicht schlafen können, "[…] er hatte Übelkeit. Heiss und kalt abwechslungsweise." Sie habe ihm einen Tee gebracht, vielleicht mit Medikament, das wisse sie nicht mehr, "[…] dann bin ich zu A'._____ gegangen. Ich -- 78 of 125 -habe ihn gefragt, ob er E._____ von diesem Amphetaminsulfat gegeben hat, weil es ihm so schlecht geht. Das erste Mal hat er ja geantwortet. Nur sehr wenig. Zum Entspannen. Dann bin ich durchgedreht, ich habe mich aufgeregt. Ich habe angefangen A'._____ anzuschreien, was er macht, aber nicht so laut. Was hast du gemacht? Du bist nicht normal, du kannst das nicht machen. Was ist, wenn jetzt etwas mit ihm passiert? Und all das habe ich mehrere Male wiederholt. Ich habe ihn dann noch mehrmals gefragt; ob er sicher sei, dass er ihm gegeben habe. Und beim zweiten Mal hat er schon nein gesagt. Er sagte, beruhige dich, ich habe es nicht gemacht, ich habe ihm nichts gegeben. Er hat nur Spass gemacht. Ich habe trotzdem zu A'._____ gesagt, er müsse E._____ zum Arzt fahren" (Urk. 31/11 S. 33). Zur abschliessenden Frage zu den sexuellen Übergriffen, warum der Beschuldigte sie immer habe blasen lassen, sagte sie: " Weil es ihm so gefallen hat." Meistens sei er währenddessen am Pornoschauen gewesen oder habe sie angeschaut. Mit Pornos sei es für ihn "[…] so besser.... er konnte so schneller kommen. Es hat ihm so besser gefallen." Das habe ihm geholfen, da sie glaube, dass er wegen den Drogen Schwierigkeiten zum Kommen gehabt habe (Urk. 31/11 S. 36). Befriedigt habe er sie nie, sie habe das sowieso nicht gewollt (Urk. 31/11 S. 37).

2.4. Dass sich in den Aussagen der Privatklägerin B._____ zu den sexuellen Übergriffen in L._____ kaum Widersprüche finden, erstaunt nicht, da sie in einer einzigen (verwertbaren) Einvernahme gemacht wurden. Das macht sie daher nicht per se glaubhaft. Die Privatklägerin B._____ hat die Übergriffe sodann eher kurz und prima vista mit einer gewissen Nüchternheit beschrieben. Der emotionale Aspekt findet sich allerdings in den audiovisuellen Aufzeichnungen, aus denen sich auch das nonverbale Verhalten der Privatklägerin ergibt. Dieses ist aufschlussreich und korrespondiert mit den verbal zum Ausdruck gebrachten Belastungssituationen im Rahmen nicht gewollter sexuellen Handlungen, welche die Privatklägerin hier beschreibt (vgl. Urk. 68, "Videos Opfereinvernahmen True Conf" > "True Conf" > "B._____"). Wie bereits oben im Rahmen der Förderung der Prostitution dargelegt, kommen den Aussagen der Privatklägerin B._____, da sie in sich stimmig waren und in vielfältiger Weise objektiviert wurden, eine hohe Glaubhaftigkeit zu. Hier wie dort war kein Belastungseifer auszumachen. Theatra-- 79 of 125 -lische Elemente fehlen. Die bisweilen sachliche Schilderung erheblicher sexueller Übergriffe ist einerseits Ausdruck ihrer fehlenden Dramatisierungstendenz, was für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin B._____ spricht. Andererseits ist daran zu erinnern, dass die Privatklägerin B._____ seit jungen Jahren von Armut und sexueller Ausbeutung geprägt war. Auch im Zusammenhang mit dem Beschuldigten schilderte sie verschiedene nicht anklagegegenständliche sexuelle Übergriffe, wonach er immer wieder verschiedene sexuelle Handlungen verlangt oder an ihr vorgenommen habe. So sei es mehrfach auf Autofahrten vorgekommen, dass er jeweils am Waldrand angehalten und von ihr sexuelle Handlungen verlangt habe. Teilweise sei er in Begleitung eines Kollegen gewesen und sie habe die Männer abwechslungsweise bedienen müssen (Urk. 30/1-2; Urk. 30/11 S. 4 ff., S. 12 f., S. 16, S. 19 ff., S. 27 f.). Die Privatklägerin B._____ erklärte, sich jeweils verbal gewehrt zu haben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie das nicht gewollt habe, weil sie immer "nein" gesagt habe (Urk. 30/11 S. 15 f., S. 21, S. 27, S. 32, S. 35). Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, nicht wegrennen können. Wenn sie nicht mitgemacht hätte, dann hätte er das mittels Gewalt gemacht (Urk. 30/11 S. 4, S. 14, S. 16, S. 22). Er sei immer sehr gewalttätig und grob gewesen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, dass er sie schlage, wenn sie nicht mitmache, und sie habe sich auch vorstellen können, dass er sie umbringen, im Wald "kaputtschlagen" könnte (Urk. 30/11 S. 8 f.). Er habe ihr mit Gewalt gedroht, sie habe sich schützen wollen (Urk. 30/11 S. 21, 30 f.). Sie habe auch Angst gehabt, "[…] dass A'._____ E._____ vielleicht schlägt" (Urk. 30/11 S. 26). Dieser glaubhaft geschilderte Hintergrund liefert den anderen Grund für die bisweilen nüchterne Schilderung des Erlebten, das geprägt war von bedingungslosen sexuellen Forderungen des Beschuldigten und ihrer Angst und Resignation. Ebenso lässt sich damit mit der Vorinstanz (Urk. 228 S. 69) und entgegen der Verteidigung (Urk. 200 S. 12, Urk. 306 S. 5) erklären, dass die Privatklägerin diese Übergriffe nicht zu Beginn der Einvernahmen erwähnte und auch beiläufig, da sie ihnen – wohl durch das Erlebte und im Vergleich zu anderen Opfern sexueller Gewalt – weniger Bedeutung beimass.

2.5. Auffallend ist bei der Analyse ihrer Aussagen, dass sie ihre eher nüchternen Schilderungen unterbliebener weiterer Abwehrhandlungen implizit auch

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damit begründet, dass das Ganze im Haus des Privatklägers E._____ stattgefunden habe und sie deswegen keinen Stress gewollt habe (Urk. 30/11 S. 31 f.). Dass sie dann im Kontext sexueller Übergriffe einen eigentlichen emotionalen Ausbruch nur wegen der Sorge um ihren Gastgeber E._____ beschreibt, dem der Beschuldigte gemäss ihrer Vermutung das auch ihr mehrfach verabreichte Amphetaminsulfat – diese Droge soll der Beschuldigte, wenn er diesen langen Weg Ungarn – Schweiz gemacht habe, immer getrunken haben (Urk. 30/11 S. 33) – gegeben haben könnte (Urk. 30/11 S. 33), erscheint prima vista verstörend und geeignet, Zweifel an den sie persönlich treffenden Übergriffen aufkommen zu lassen. Andererseits passt es wieder ins Bild, dass sie solche Übergriffe nahezu gewohnt war und diese aus Angst vor Konsequenzen über sich ergehen liess. Deshalb ist auch erklärbar, dass sie beim Beschrieb dieses insofern als Nebenschauplatz zu bezeichnenden Aspekts der möglichen Versehrtheit ihres Gastgebers durch den Beschuldigten auch verbal mehr Emotionen zeigt. Diese Reaktion spricht als Ganzes für Erlebtes. Dass der Privatkläger E._____ gesundheitliche Probleme hatte und in den Notfall gebracht werden musste, bestätigte auch der Beschuldigte (Urk. 305 S. 16).

2.6. Die Privatklägerin konnte diese konkreten sexuellen Übergriffe auch zeitlich relativ genau einordnen, indem sie ausführte, die Übergriffe hätten im Haus des Privatklägers E._____ an jenem Wochenende stattgefunden, nachdem sie mit dem Beschuldigten und E._____ aus Ungarn zurückgekommen sei (Urk. 30/11 S. 25 ff., vgl. zur Chronologie der Vorfälle vorstehende Erw. 2.1.). Dass die Rückreise vom Freitag, 13. November 2014, auf den Samstag, 14. November 2014, erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers E._____ (Urk. 32/2 S. 12 f.). Der Privatkläger E._____ bestätigt sodann auch seinen angeschlagenen Gesundheitszustand an diesem Wochenende: "Einen oder zwei Tage nach unserer Ankunft in L._____ wurde auch mir sehr übel. Ich musste mich massiv übergeben und hatte Kopfschmerzen in einer mir nicht bekannten Heftigkeit. Heute frage ich mich, ob A''._____ unserem Essen etwas beigemischt hat. Das ist aber nur ein Verdacht, ich habe sonst keine Anhaltspunkte. Jedenfalls musste ich mich deshalb kurz in ärztliche Behandlung begeben, notfallmässig zum Arzt gehen" (Urk. 32/1 S. 2).

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2.7. Die in der Anklage umschriebenen sexuellen Übergriffe passen sodann auch zum Gebaren des Beschuldigten, der von der Privatklägerin B._____ mit grösster Selbstverständlichkeit ultimativ einforderte, was er wollte, und zwar auch gegen ihren erkennbaren Willen. Sie passen aber auch zu seinen Vorlieben und Gewohnheiten. Dass der Beschuldigte auf seinem Smartphone zur zusätzlichen Stimulierung Pornovideos anschauen musste, während die Privatklägerin ihn oral befriedigte, zeigt, dass es ihm um mehr als sexuelle Befriedigung ging, sondern darum, die Privatklägerin zu erniedrigen, zu demütigen und abzuwerten. Das Anschauen von Pornovideos während erzwungenen sexuellen Handlungen ist zudem so eigenartig, dass sich die Privatklägerin B._____ dies kaum so ausgedacht hätte, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz mit Fug festhielt (Urk. 195 S. 4).

2.8. Nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, wonach der von der Privatklägerin B._____ geschilderte Hergang betreffend den erzwungenen Geschlechtsverkehr schlichtweg unmöglich sei (Urk. 306 S. 9, 11). Mit der Staatsanwaltschaft erhellt aus den Schilderungen der Privatklägerin, dass es aufgrund der erlittenen Behandlung und des Verhältnisses zwischen ihr und dem Beschuldigten eben keines grossen Kraftaufwandes bedurfte, um sie nach unten zu halten (Prot. II S. 17, vgl. dazu auch nachstehende Erw. 4.2).

2.9. In der Summe lassen die Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Privatklägers E._____ zum gesamten Kontext keinen Zweifel, dass die Sexualdelikte wie in der Anklage umschrieben stattgefunden haben, mit der Einschränkung, dass gestützt auf die (verwertbare) staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. März 2018 (Urk. 30/11) nicht bestätigt werden kann, dass der Vorfall im Zimmer des Beschuldigten nach dem Vorfall mit dem Geschlechtsverkehr im Zimmer der Privatklägerin B._____ stattgefunden hat. Die Komplott-Theorie des Beschuldigten ist auch in diesem Zusammenhang als sehr gesucht zu verwerfen. Ebenso wenig vermögen seine Erklärungen zu überzeugen, weshalb es quasi gar nicht möglich gewesen sein soll, dass "diese Sachen" hätten passieren können (so die dritte Person im Haus, die Hellhörigkeit des Hauses etc.; u.a. Urk 188 S. 12, Urk. 305 S. 17 f.).

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3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten unter diesem Titel als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 228 S. 86 f.). Sie hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 228 S. 83 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen dienen der Zusammenfassung und Ergänzung samt Einbezug der neuesten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2020,6B_493/2020,6B_594/2020 vom 19. Januar 2021).

3.2. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er Gewalt anwendet, sie bedroht, sie unter psychischen Druck setzt oder in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht. Auch die Nötigung zur Vornahme einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird von Art. 189 Abs. 1 StGB erfasst (BGE 127 IV 203).

3.3. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychi-- 83 of 125 -schem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2020,6B_493/2020,6B_594/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2. mit Hinweisen).

3.4. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Das ist nicht schon mit jedem beliebigen Zwang gegeben. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt gemäss bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2020,6B_493/2020,6B_594/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.), dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4, je mit Hinweis).

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3.5. Zwischen Art. 189 StGB und Art. 190 StGB besteht unechte Konkurrenz, wenn der Täter eine Vergewaltigung einleitet, indem er das Opfer zunächst zur Duldung (oder Vornahme) anderer sexueller Handlungen nötigt. Letztere sind in einer solchen Konstellation als mitbestrafte Vortat zu betrachten. Echte Konkurrenz besteht indessen, wenn die zeitlich vom Beischlaf abgrenzbaren sexuellen Handlungen auf selbstständige geschlechtliche Befriedigung abzielen (Donatsch, Strafrecht III, S. 543 f.).

3.6. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 70 f.). Gleiches gilt für die sexuelle Nötigung. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4 und 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2).

4.1. In Bezug auf den Vorfall im unteren Zimmer der Privatklägerin B._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen Penis zumindest zur Hälfte in die Scheide der Privatklägerin B._____ eingeführt hat. Eine solche Penetration kann gemäss der vorzitierten Praxis ohne Weiteres als Beischlaf im Sinne von Art. 190 StGB gewertet werden. Gemäss der Darstellung der Privatklägerin B._____ wurden diese sexuellen Handlungen vom Beschuldigten ohne physische Gewalt und ohne tatsituative konkrete Drohungen vorgenommen. Das Verhalten der Beschuldigten ist daher nur unter der Tatbestandsvariante des “Unter-Druck-Setzens" zu prüfen.

4.2. Die Privatklägerin B._____ hat klar ausgesagt, dass sie für den Beschuldigten erkennbar nicht mit dessen sexuellen Handlungen einverstanden war. Sie hat dies zwar verbal zum Ausdruck gebracht, die sexuellen Handlungen aber im Übrigen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen lassen. Immer wieder macht sie geltend, dass sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, nicht habe wegrennen können. Sie beschrieb anschaulich ihre Angst vor Gewalt, wenn sie nicht mitgemacht hätte, ihre fehlenden Möglichkeiten wegzurennen, ihre Ausweglosigkeit und Resignation. Setzt man diese Aspekte in den Kontext der erstellten Förderung der Prostitution, so wird offensichtlich, dass der Beschuldigte, der die -- 85 of 125 -Privatklägerin in seine Abhängigkeit manövriert hatte, seine entsprechende Machtposition bewusst ausnützte und unverfroren einforderte, was ihm beliebte. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin unter sein rigides System von Vorgaben, Kontrollen und Abhängigkeiten gestellt, die sie in eine psychische und finanzielle Zwangslage versetzte. Unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse konnte von ihr auch bei den sexuellen Übergriffen vom Wochenende des 14./16. November 2014 in L._____ quasi kein Widerstand mehr erwartet bzw. zugemutet werden, was der Beschuldigte wusste. Dies ermöglichte es dem Beschuldigten exemplarisch, gegen den Willen der Privatklägerin B._____ an sein Ziel zu gelangen, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Der psychische Druck und die Einwirkung auf die Privatklägerin B._____ waren erheblich und zeigten eine einer physischen Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität auf.

4.3. Nach dem Gesagten sind somit sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB wie auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB gegeben. Angesichts der machtdemonstrierenden und manipulativen Art des Beschuldigten, der die Privatklägerin B._____ durch sein Gebaren ganz bewusst in eine Zwangslage versetzt hatte und ihr so die Möglichkeit nahm, sich wirksam zur Wehr zu setzen, handelte der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz (Urk. 228 S. 86, 152) – direktvorsätzlich. Die sexuellen Nötigungen vor und nach dem erzwungenen Beischlaf im unteren Zimmer der Privatklägerin B._____ gelten aufgrund des engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges als mitbestrafte Vor- bzw. Nachtat und werden deshalb von der Vergewaltigung konsumiert.

4.4. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.

4.5. Der Beschuldigte ist daher diesbezüglich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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G Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend gewerbsmässiger und fortgesetzter Erpressung zum Nachteil des Privatklägers E._____

1.1. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, den Privatkläger E._____ mit Behauptung von falschen Tatsachen und Vorlage eines verfälschten Dokumentes zum Nachteil der Privatklägerin B._____ derart unter Druck gesetzt zu haben, dass dieser sich gezwungen gesehen habe, dem Beschuldigten gegen seinen Willen mindestens Fr. 18'520.– zu bezahlen, welches Geld der Beschuldigte grösstenteils für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe (für Einzelheiten des Anklagevorwurfs vgl. Urk. 62 S. 12 ff.).

1.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf zum grossen Teil. Er räumte zwar ein, dass er von E._____ bei einzelnen Gelegenheiten Geldbeträge zwecks Rückzahlung von Schulden der Privatklägerin B._____ erhalten habe, dieser habe aber freiwillig und ohne Druck geleistet, um B._____ bei sich behalten zu können, da ihm diese sehr gefallen habe. Er sprach auch davon, dass er mit der Privatklägerin B._____ zusammengearbeitet habe, "[…] mein Verdienst war auch ihr Geld und ihr Verdienst war auch mein Geld und umgekehrt. Das, was da war, hatten wir gemeinsam. Auch die Schulden hatten wir gemeinsam. Wir haben abgemacht, 'wir schicken dem Papa so viel und wir schicken der Mama so viel oder zahlen etwas wegen des Autos'" (Urk. 188 S. 38). Zudem stellt der Beschuldigten Zahlungen des Privatklägers E._____ in den Kontext von gemeinsam mit ihm geplanten Geschäftsaktivitäten. In der Einvernahme vom 16. Oktober 2018 sagte der Beschuldigte, er sei nicht auf E._____s Geld in der Hosentasche scharf gewesen, sondern auf das, was in seinem Kopf stecke. Sie hätten mit E._____ über Bio-Produkte gesprochen, "[…] aber dies abzuwickeln wäre sehr kompliziert gewesen. Aber diese Geldtransfer-Möglichkeit, wo er dazu das Programm geschrieben habe. Für dieses Programm habe ich sogar noch Investoren gesucht" (Urk. 29/24 S.

3 f.). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte er dazu, dass sie tatsächlich über ernsthafte Geschäfte geredet hätten, dies auf einem ernsthaften, hohen Niveau. Er – E._____ – habe mit den Investoren geredet. Dieser Importeur importiere seit 20 Jahren Autos nach Ungarn. Das sei eine reelle Geschäftsmöglichkeit gewesen (Urk. 188 S. 12 f.). Auch vor Berufungsgericht erklärte er auf Vorhalt des -- 87 of 125 -Anklagevorwurfes, dass er völlig andere Ziele mit dem Privatkläger gehabt habe und erzählte von einem Programm, welches sie in der Schweiz und Ungarn hätten benutzen wollen (Urk. 305 S. 20). Bei diesen Geschäften sei es um viel mehr als um Fr. 20'000.– gegangen. Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob es um ein Bordell gegangen sei, sagte der Beschuldige, darüber hätten sie auch gesprochen, aber es sei um ein Geschäft gegangen, das mit Geldüberweisungen zu tun gehabt habe. Sie hätten aber auch über den Export von Bio-Produkten gesprochen (Urk. 29/28 S. 26). Im Übrigen fokussierte er sich in seinen sehr langen Äusserungen vom 3. April 2019 zu diesem Vorwurf darauf zu betonen, dass der Privatkläger E._____ von der Privatklägerin B._____ kontrolliert und manipuliert worden sei und immer noch unter ihrem Einfluss stehe. B._____ habe den Privatkläger E._____ gegen ihn aufgehetzt (Urk. 29/14 S. 5). An der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er grosses Mitleid mit E._____ habe und er ihn schon damals gewarnt habe, dass B._____ lüge (Urk. 305 S. 19). Im Übrigen machte er auch diesbezüglich geltend, er werde nur deshalb belastet, weil er im bestehenden Liebesdreieck (von B._____, C._____ und E._____) der überflüssige Vierte gewesen sei, der habe verschwinden müssen (Urk. 29/28 S. 25 ff.).

1.3. Die Belastungen basieren zum einen auf den Aussagen des Privatklägers E._____. Die Vorinstanz hat dessen Schilderungen im angefochtenen Urteil in den wesentlichen Zügen dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 228 S. 88 ff.). Der Privatkläger schilderte bei der Polizei eindrücklich und prägnant das immer wieder praktizierte Tatmuster des Beschuldigten, in dessen Rahmen sich die Privatklägerin B._____ zunächst der Verbundenheit des Privatklägers E._____ versicherte und dieser dann in einem zweiten Schritt via dramatisch gefärbter SMS-Nachrichten über die drohende Rückversetzung der Privatklägerin in die Prostitution in der Schweiz oder Verschleppung nach Ungarn informiert wurde, worauf er dann in einem letzten Schritt um die Bezahlung von Geldbeträgen angegangen wurde, um die drohende Rückversetzung zu verhindern bzw. die Rückkehr der Privatklägerin B._____ in die Schweiz zu bewirken (vgl. dazu Urk. 32/2 S. 6).

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2.1. In den Befragungen führte der Privatkläger E._____ aus, seiner Ansicht nach habe es sich beim Beschuldigten um den Zuhälter der Privatklägerin B._____ gehandelt. Er habe das aus dessen ständiger Präsenz entweder persönlich oder mittels Anrufen und Nachrichten und der Befehlsgewalt, die er über sie ausgeübt habe, sowie daraus geschlossen, dass seine, E._____s, Präsenz an finanzielle Bedingungen geknüpft gewesen sei (Urk. 32/3 S. 26). Weiter gab er zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm angedroht, die Privatklägerin B._____ zu verschleppen, wenn er nicht bezahle. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie ihm viel bedeute. Der Beschuldigte habe permanent persönlich oder per Telefon Druck ausgeübt (Urk. 32/3 S. 11). Der Privatkläger gab zu Protokoll, er habe wöchentlich Fr. 1'500.– bezahlt als Ersatz für den Verdienst, den die Privatklägerin B._____ beim Anschaffen erzielen würde. Er habe gewollt, dass sie dem nicht mehr ausgesetzt sei (Urk. 32/3 S. 12). Die letzte Zahlung habe Fr. 7'000.– betragen (Urk. 32/3 S. 21). Das Geld sei eindeutig an den Beschuldigten geflossen (Urk. 32/3 S. 13). Als für die Zahlungen entscheidenden Faktor nannte der Privatkläger E._____ die vom Beschuldigten aufgebaute Drohkulisse (Urk. 32/3 S. 19 f.). Die Privatklägerin B._____ habe offensichtlich massiv Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 32/3 S. 15, S. 27). Sie habe jedes Kommando mit einer militärischen Disziplin sofort ausgeführt (Urk. 32/3 S. 20 f.).

2.2. Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte der Privatkläger E._____ seine Erlebnisse dahingehend, dass ihm persönlich zwar nie ein Nachteil in Aussicht gestellt worden sei, er mit Bezug auf die Privatklägerin B._____ und ihre Familie dagegen mit allem gerechnet habe. Konkret habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass die Privatklägerin B._____ bei Ausbleiben der Zahlungen nicht bei ihm bleiben könne und zurück nach Ungarn müsse. Dieser Druck sei permanent erfolgt, entweder persönlich oder per Telefon. Stets sei die Kernaussage gewesen: "Entweder du zahlst soviel oder ich nehme B._____ mit" (Urk. 32/3 S. 10 f., S. 14). Der Druck habe darin bestanden, dass er damit hätte rechnen müssen, dass die Privatklägerin weiterhin unter der Gewalt des Beschuldigten bleibe und schliesslich daran zu Grunde gehe, wenn er das geforderte Geld nicht bezahlt hätte (Urk. 32/3 S. 35). Die Forderungen und anschliessenden Zahlungen seien entweder direkt über den Beschuldigten oder dann via Privatklägerin B._____ gelaufen, wo-- 89 of 125 -bei die direkten Zahlungen an den Beschuldigten via Western Union erfolgt seien (Urk 32/3 S. 13). Alleine aufgrund der Forderungen von B._____ hätte er nie so lange solche Beträge bezahlt. Entscheidend sei die durch den Beschuldigten aufgegleiste Drohkulisse gewesen (Urk. 32/3 S. 20). Gleichzeitig gab der Privatkläger E._____ an, der Beschuldigte habe sich stets anständig mit ihm unterhalten und es habe dabei "keinerlei Anzeichen von mündlicher oder körperlicher Bedrohung" gegeben. Vielmehr sei er durch ein Konstrukt aus undurchschaubaren Behauptungen und unberechenbarem Verhalten jeweils dazu gebracht worden, die verlangten Geldbeträge direkt ausbezahlen oder per Western Union zu überweisen. Eindrücklich schildert der ansonsten nüchtern wirkende …-Mathematiker E._____ in diesem Zusammenhang auch sein Abreagieren mit dem Brennholz (Urk. 32/1 S. 7).

2.3. Zum Thema möglicher gemeinsamer Geschäfte sagte der Privatkläger E._____ in der ersten Einvernahme bei der Polizei, er habe sich an einem Wochenende [vom 14./16. November 2014] leider dazu drängen lassen, den Beschuldigten bei sich einzuquartieren. Dazu erwähnte er folgendes Gespräch: "In dieser Zeit schlug er mir vor, mit ihm zusammen ein Puff zu mieten und so gemeinsam das Geld zur Begleichung der Schulden aufzutreiben. Ich erklärte ihm, ich verstehe nichts von diesem Geschäft, warum er das Puff nicht alleine miete und wozu es dafür mich brauche? Darauf gab er mir auch keine Antwort" (Urk. 32/1 S. 2), und weiter: "[…] A''._____ brachte auch andere Geschäftsideen zur Sprache wie zum Beispiel einen Imbissstand mit der ungarischen Spezialität Langos zu eröffnen und wo dann B._____ ihre Schulden abarbeiten könne" (Urk. 32/1 S. 2). In der zweiten Einvernahme berichtete er von seinem Besuch in Ungarn bei der Familie des Beschuldigten, dass dieser dort von der Idee gesprochen habe, ungarische landwirtschaftliche Produkte in die Schweiz zu exportieren, "[…] es machte den Anschein, als ob er dies mit mir als Geschäftspartner unternehmen wolle" (Urk. 32/2 S. 8).

2.4. Bekanntlich brachte der Privatkläger E._____ das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten ins Rollen, indem er im Dezember 2014 die FIZ um Hilfe für die zum damaligen Zeitpunkt bei ihm lebende Privatklägerin

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B._____ ersuchte (Urk. 17/1 S. 2). Er selber habe dabei auf den richtigen Moment gewartet, wo er die Polizei habe einschalten können, ohne die Privatklägerin zu verlieren (32/3 S. 12), "[…] weil ich wusste, dass man sie zu nichts zwingen kann, solange ihre Angst grösser ist als das Vertrauen, das sie in mich und den Schutz durch die Polizei hat" (Urk. 32/3 S. 12). Diese Aussagen rechtfertigen die Annahme, dass es ihm nicht primär um die Rückerstattung seines Geldes, sondern um den Schutz für die Privatklägerin B._____ ging. Die Aussagen des Privatklägers E._____ waren sodann detailliert, differenziert und überlegt. Er sagte eher zurückhaltend aus, übertriebene Belastungen, theatralische Elemente und dergleichen fehlen in seinen Aussagen. In seinen Schilderungen machte er deutlich, dass er sich massiv unter Druck gesetzt gefühlt und er ernsthaft befürchtet hat, vom Beschuldigten oder dessen Umfeld würden massive Gewalttaten ausgehen, falls er nicht bezahle. Er hat auch immer wieder entlastende Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten zu Protokoll gegeben (vgl. z.B. Urk. 32/1 S. 5; Urk. 32/2 S. 12). Die Behauptung des Beschuldigten über geplante gemeinsame Geschäftstätigkeiten entpuppen sich mit den Aussagen des Privatklägers E._____ als einseitiges Wunschdenken des Beschuldigten, als dessen Vorspielen von Normalität bei seiner Familie in Ungarn oder aber ein Vorhaben, wie es der Privatkläger E._____ vermutete: "Mein Eindruck ist, dass er wiederholt versuchte, mich in illegale Geschäfte hinein zu ziehen, um mich nachher besser unter Druck setzen zu können" (Urk. 32/2 S. 10). Wie weit der Druck des Beschuldigten war, zeigt sich unter anderem auch darin, dass der Privatkläger, der an seine finanziellen Grenzen gekommen war, in diesem Zusammenhang eine Erhöhung seiner Hypothek andachte (Urk. 32/2 S. 5 f.), und wie gross sein Frust wurde, manifestiert sich an der von ihm plastisch beschriebenen Brennholz-Aktion (vgl. oben und Urk. 32/2 S. 7).

3. Die Aussagen des Privatklägers E._____ finden in jenen der Privatklägerin B._____, die ihren diesbezüglichen Schuldspruch betreffend Gehilfenschaft zur fortgesetzten Erpressung zwischenzeitlich akzeptiert hat (vgl. oben), weitestgehend Bestätigung. Diese berichtete bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr in Ungarn gesagt, "[…] wir fahren jetzt in die Schweiz". Dort habe es gute Orte, aber es sei wie Treppensteigen, man müsse ir-- 91 of 125 -gendwo anfangen und so werde man fortschreiten. "Sein Ziel war, dass er aus mir eine kluge Frau macht, quasi, das ich nicht so eine blöde Nutte sein soll, sondern sein Ziel war, wie dieser E._____, dass wir einen reichen Mann finden, einen Millionär und ich soll bei dieser Peron erreichen, dass diese tödlich in mich verliebt werden soll und das wir diese mit mehreren Hunderttausend oder mehreren Millionen, mehrere Millionen Forint und mehrere Hunderttausend sind in Schweizer Franken gemeint, abzocken, dass wir erreichen, dass so eine Person mich heiratet, ich ein Kind gebäre, weil wenn ich verheiratet wäre mit so einer Person, ich auch das Haus und das Geld erben würde und wenn diese Person sterben würde, würde ich Witwenrente kriegen. A'._____ hätte davon profitiert. Er hätte von allem die Hälfte bekommen. So sind A'._____ und ich losgefahren und dass er CHF 100'000.000 in einem Betrag für sich haben wollte" (Urk. 30/1 S. 5). Sie hätten den Deal gehabt, dass er sie loslassen würde, wenn sie ihm so CHF 100'000.00 auf einmal zahlen könne (Urk. 31/13 S. 5). Wie sich das dann konkretisiert hat, als sie den Privatkläger E._____ kennengelernt hatte, schilderte sie als Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2018 (Urk. 30/13 S. 5). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 228 S. 89 f.). Sie bestätigte, dass sie dem Privatkläger selber die wahrheitswidrige Geschichte über ihre Schulden aufgetischt habe, weil der Beschuldigte ihr das so gesagt habe. Sie habe damit erreichen wollen, dass sie von ihm frei komme, während er auf das Geld aus gewesen sei. Der Privatkläger habe nicht gewollt, dass sie sich weiterhin an der N._____strasse prostituiere, und habe deshalb das Geld gezahlt. Ebenso konzedierte sie den Einsatz eines gefälschten Dokumentes und bestätigte, dass der Privatkläger für das Geld keine sexuellen Gegenleistungen wünschte (Urk. 30/13 S. 6 ff.).

4. Eine Zusammenfassung der von Privatkläger E._____ bezahlten Beträge findet sich im Hauptrapport (Urk. 1 S. 49 ff.). Er selber legte in den Einvernahmen selber Transaktionsbelege und Aufstellungen (Urk. 31/1, Anhang; Urk. 32/2, Anhang; Urk. 32/4; Anhang) sowie im Zusammenhang mit seinen Zivilansprüchen weitere Belege vor (Urk. 41/7-8). Die einzelnen Transaktionen sind im angefochtenen Urteil wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 228 S. 91 ff.). Demgemäss leistete der Privatkläger E._____ nebst dem anfänglichen -- 92 of 125 -Pauschalbetrag von Fr. 400.– und den vier wöchentlichen Zahlungen von insgesamt Fr. 6'000.– weitere Geldbeträge in der Höhe von total Fr. 11'359.– und EUR 2'450.– (= Fr. 3'020.– zum bankinternen Kurs vom 28. November 2014), was einen Gesamtbetrag von Fr. 20'779.– ergibt (vgl. Urk. 228 S. 92).

5. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte eigene Berufstätigkeit als Chauffeur gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte war nie bei einer Sozialversicherung angemeldet und es ergeben sich aus den Geldüberweisungen mit Western Union keine Hinweise auf eine ernsthafte Tätigkeit als Chauffeur. Die Staatsanwaltschaft schloss hierzu zu Recht, dass die ganze Herumfahrerei des Beschuldigten nur in Zusammenhang mit der Prostitution Sinn mache, nämlich dann, wenn er als Zuhälter agiere und nach der Reise in die Schweiz die Prostituierten finanziell ausbeuten könne (Urk. 195 S. 3). Es muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die erpressten Gelder der Bestreitung seines Lebensunterhalts dienten.

6. In der Gesamtbetrachtung ist erwiesen, dass der Privatkläger E._____ die besagten Geldsummen nicht freiwillig zahlte, sondern nur aufgrund der in der Anklage umschriebenen Drohkulisse leistete, welche insbesondere die Androhung der Rückschaffung der Privatklägerin B._____ nach Ungarn (mit ungewissem Ausgang) sowie die Gefährdung von B._____ durch skrupellose Schuldeneintreiber in Ungarn beinhaltete. Glaubhaftes Motiv der Zahlungen war die Sorge um die Privatklägerin B._____. Dass der Privatkläger diese Situation ernst nahm und die Gefährdung von B._____ als real einstufte, ist unter den umschriebenen Umständen nachvollziehbar, auch wenn er teilweise am Wahrheitsgehalt der ihm unterbreiteten Geschichte gezweifelt und insbesondere die Fälschung des ihm vorgelegten Schuldenbeleges erkannt haben mag. Soweit der Beschuldigte zumindest sinngemäss geltend machte, es habe sich gewissermassen um eine reguläre Geschäftsbeziehung zwischen B._____ und E._____ gehandelt, in der der Privatkläger für sie bezahlt habe, kann ihm nicht gefolgt werden, da das ganze Geld an den Beschuldigten floss. Zudem kam es in der ganzen Zeit, in der die Privatklägerin beim Privatkläger E._____ wohnte, nie zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden. Er bezahlte nicht für Dienstleistungen irgendwelcher Art, -- 93 of 125 -sondern um B._____ vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen und um sie von der zwangsweisen Prostitution an der N._____-strasse oder an einem anderen, von Dritten bestimmten, Ort zu bewahren. Er hat nicht aus freien Stücken sein Bankkonto leergeräumt und mit seiner Bank über die Erhöhung der Hypothek auf seinem Haus verhandelt, weil er verliebt oder in einer Geschäftsbeziehung war. Das hat er getan, weil er massiv unter Druck gesetzt wurde weiter zu bezahlen. Der oben erstellte Sachverhalt lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Komplott-Thema erschüttern. Ebenso nicht zu überzeugen vermag, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Privatklägerin B._____ dem Privatkläger E._____ absichtlich Angst eingejagt habe und man dies dem Beschuldigten nicht anlasten dürfe und er auch keinen Einfluss auf ihr Handeln gehabt habe (Urk. 306 S. 27). Aus den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers E._____ geht klar hervor, dass für ihn die durch den Beschuldigten aufgegleiste Drohkulisse entscheidend gewesen ist (vgl. oben).

7.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers E._____ unter diesem Titel als gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB (Urk. 228 S. 107).

7.2. Die frühere amtliche Verteidigung hielt für den Eventualfall dafür, dass es sich beim Vorgehen eigentlich um Betrug handeln würde und verweist in diesem Zusammenhang auf die Opfermitverantwortung. Die Privatklägerin B._____ (dortige Mitbeschuldigte) habe dem Privatkläger E._____ zuerst Gefühle und hohe Schulden vorgegaukelt, dass sie unter Druck der Gläubiger sei. Es hätten keine ernsthaften Nachteile in Aussicht gestanden. Der Beschuldigte sei einfach lästig gewesen. Nachdem die Privatklägerin B._____ dem Geschädigten E._____ schon eine offensichtlich nicht vorhandene Verliebtheit vorgespielt gehabt habe, hätte es diesem klar sein sollen, dass auch die Geschichte mit den Schulden nicht stimmen dürfte. Immerhin habe E._____ gezweifelt, dass das Dokument, dass der Beschuldigte ihm vorgelegt habe, echt sei. Der Privatkläger E._____ habe sich spätestens dann ausgerechnet, dass die Geschichte mit den hohen Schulden erfunden sei und es den brutal aussehenden Mann im Kraftraum nicht gebe (Urk.

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200 S. 14). Der Privatkläger E._____ habe sich reinlegen lassen. Erpresst worden sei er aber nicht, weil es die angeblichen Nachteile für die Beschuldigte B._____ erkennbar gar nicht gegeben habe. Die Schulden hätte er zumindest überprüfen können. Für Forderungen im Umfang von Fr. 60'000.– hätte er Belege verlangen müssen. Offenbar habe er aber nicht einmal nachgefragt. Damit fehle es an Arglist, weil der Privatkläger E._____ allzu leichtgläubig gewesen sei. Er habe sich übertölpeln, nicht erpressen lassen. Damit liege rechtlich kein Betrug vor und der Tatbestand der Erpressung sei nicht erfüllt (Urk. 228 S. 14 f., vgl. auch Urk. 306 S. 25 f.).

7.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sorgfältig zusammengefasst. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 228 S. 97 ff.). Zudem kann ihr im Ergebnis zugestimmt werden. Im Sinne einer Zusammenfassung und einer teilweisen Ergänzung sind die nachfolgenden Erwägungen zu verstehen.

8.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB).

8.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, Urteile des Bundesgerichts 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2.1 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.2, je mit Hinweisen).

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8.3. Der angedrohte Nachteil kann auch eine Drittperson betreffen, sofern sich das Opfer für diese verantwortlich fühlt, wobei jedoch vorausgesetzt ist, dass die Nötigungshandlung ebenso intensiv gegen das Opfer wirkt wie der direkt gegen dieses gerichtete Zwang (Donatsch, Strafrecht III, 11. Auflage 2018, S. 302 ff.). Dies dürfte bei der Androhung einer Verletzung der physischen Integrität der Drittperson regelmässig der Fall sein, wobei aber auch die Rechtsgüter der Ehre, der Freiheit oder des Vermögens betroffen sein können. Entscheidend ist dabei, ob die angedrohte Verletzung von Rechtsgütern Dritter einen hinreichenden Zwang auf den Erpressten auszuüben vermag, was insbesondere dann in Frage kommt, wenn der Erpresste den Dritten vor der Gefährdung seiner Rechtsgüter oder die Rechtsgüter an sich schützen will (BSK StGB II-Weissenberger, 4. Auflage 2019, Art. 156 StGB N 12).

8.4. Betreffend Gewerbsmässigkeit und fortgesetzte Tatbegehung ist auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 228 S. 100 f.).

9.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger E._____ dazu gebracht, mit Lügengeschichten und Drohkulissen in mehreren Malen Geldbeträge im Umfang von ca. Fr. 20'000.– an ihn zu leisten, andernfalls die Privatklägerin B._____ verschleppt, unter misslichen Umständen zur Prostitution gezwungen und sie Gewalt und körperlichem Unheil ausgesetzt werde. Seinen Forderungen verschaffte er mit ständigen Telefonanrufen und Kontrollen bei der Privatklägerin Nachachtung, womit er auch den Druck auf den Privatkläger E._____ aufrechterhielt und sogar steigerte. Der Beschuldigte nutzte dabei den Umstand aus, dass sich Privatkläger E._____ mit der Privatklägerin B._____ sehr verbunden und er sich ihr gegenüber verantwortlich fühlte. Den in diesem Zusammenhang auf ihn einwirkenden Druck beschrieb der Privatkläger E._____ dahingehend, dass sein Versprechen, der Privatklägerin B._____ zu helfen, für ihn "quasi unantastbar" gewesen sei. Man könne nicht versprechen zu helfen und dann die Person einfach ihrem Schicksal überlassen. Er habe es vor diesem Hintergrund einfach nicht fertiggebracht, sie fallen zu lassen (Urk. 32/3 S. 8). Im Raum standen angedrohte massive Eingriffe in die Rechtsgüter der Gesundheit und insbesondere auch der Freiheit der Privatklägerin B._____, welche der Pri-- 96 of 125 -vatkläger E._____ mittels der geforderten Zahlungen zu schützen versuchte. Es kann daher mit der Vorinstanz insgesamt festgestellt werden, dass die dem Privatkläger angedrohten Nachteile (bei der Privatklägerin B._____) genügend konkret und ernsthaft waren, dass sich auch jede andere vernünftige Person in derselben Situation veranlasst gesehen hätte, den Forderungen des Beschuldigten nachzugeben, um die Privatklägerin mittels "Freikauf" zumindest temporär zu schützen (vgl. Urk. 228 S. 99). Damit erfüllt der Beschuldigte aber mit seinem Gebaren den Tatbestand der Erpressung, zumal den täuschenden Aspekten keine eigenständige Bedeutung zukam; diese dienten der Untermauerung der Erpressung. Er handelte bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich sowie mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Da die erpressten Zahlungen seinem Lebensunterhalt dienten und er diese im relevanten Zeitraum stets von neuem und in Wiederholung des angedrohten Ungemachs und Leides abverlangte, erfüllte er auch den qualifizierten Tatbestand der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art.

156 Ziff. 2 StGB.

9.2. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.

10. Der Beschuldigte ist somit der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i. V. mit Ziff. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ schuldig zu sprechen. H Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend mehrfache versuchte Nötigung und versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____

1. Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt vorgeworfen, zwischen dem 29. September 2014 und dem 5. Oktober 2014 mehrfach den Versuch unternommen zu haben, den Privatkläger C._____ mittels telefonischer Todesdrohungen gegenüber ihm und seiner Familie davon abzubringen, die Beziehung mit der Privatklägerin B._____ weiterzuführen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte -- 97 of 125 -den Privatkläger C._____ dazu zu bewegen versucht, für die Unversehrtheit der Privatklägerin B._____ den Betrag von Fr. 2'000.– an ihn zu bezahlen, wobei es aber nie zu einer solchen Zahlung gekommen sei (zu den Einzelheiten des Anklagevorwurfes vgl. Urk. 62 S. 17 f.).

2. Der Beschuldigte bestritt auch diese Vorwürfe. Der Privatkläger C._____ habe sich zusammen mit der Privatklägerin B._____ Geschichten ausgedacht (Urk. 29/24 S. 2 ff., S. 6). Der Privatkläger lüge natürlich, was ihn nicht überrasche, denn sie hätten ein gemeinsames Ziel, "[…] sie wollten mich aus diesem Liebesdreieck bzw. Liebesviereck heraus haben" (Urk. 29/23 S. 2). Es sei gelogen, dass er irgendetwas zwischen ihnen verboten habe. Er habe immer Bescheid gewusst, als sich der Privatkläger C._____ bei der Privatklägerin B._____ aufgehalten habe, denn diese habe ihm das mitgeteilt. Er habe sie nur darum gebeten, keine Drogen zu nehmen. Als er gehört habe, wieviel Drogen der Privatkläger C._____ in sich hineinstopfe, sei er böse auf ihn geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu diesem nicht allzu schönen SMS gekommen. Er habe soviel auf Deutsch geschrieben, wie er habe schreiben können, dies seien vor allem beleidigende Wort gewesen. Es sei nie eine Morddrohung dabei gewesen oder dass er dessen Mutter beleidigen würde (Urk. 29/28 S. 30, vgl. auch Urk. 305 S. 21).

3. Der Privatkläger C._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, es habe eine Zeit gegeben, als die Privatklägerin B._____ so viel Minus gemacht habe, dass sie das Zimmer an der N._____-strasse nicht habe bezahlen können. Der Beschuldigte habe ihn dafür verantwortlich gemacht, dass sie nicht genug verdiene, und er sei sauer gewesen (Urk. 31/1 S. 5). Dann habe es angefangen, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe. Das Gespräch beim ersten Anruf des Beschuldigten beschrieb er so: "A'._____ rief mich an und sagte: 'Hey Schatzi... '. Ich fragte, wer am Telefon sei und er sagte: 'A''._____, der Mann von B._____'. Ich sagte, 'aha'. Er sagte, er müsse mit mir reden. Ich begann dann gleich damit: 'ich habe Familie, ich will keine Probleme, ich habe B._____ gern, ich will sie einfach gelegentlich sehen, ich mische mich nicht ein. A'._____ antwortete: Du machst ein wenig Problem, meine Business. Wegen Dir ich muss viel zahlen, machen minus. Wegen diese Fuck, shit Schlampe... und das ist meine -- 98 of 125 -Frau, da gibt es keine Liebe. Keine Liebe, Schatzi, Du musst ein bisschen aufpassen, was Du machen, sonst sehr gefährlich Deine Leben". In einem weiteren Telefongespräch habe der Beschuldigte gesagt: "Im Moment läuft gerade ein Business, das ist meine Frau, halte dich da draus, sonst schneide ich dir den Kopf ab. Ich weiss, wo Du wohnst, ich komme nach O._____. Schatzi, du machst mir nur Probleme. Wenn das Business nicht klappt, dann hast du ein Problem" (Urk. 31/1 S. 6). Bei der zweiten Einvernahme schilderte er einen Anruf des Beschuldigten ab einer ihm nicht bekannten Nummer, wo dieser gefragt habe, weshalb er immer noch Kontakt mit der Privatklägerin B._____ habe, ob er Probleme wolle, warum er seiner Frau den Kopf verdrehe, dass er zu ihm nach Hause komme, seine Mutter ficken werde und seine ganze Familie umbringen werde (Urk. 31/2 S. 5). Später habe ihm der Beschuldigte gesagt, "[…] ich habe nachgedacht, du hast mir gesagt, dass du Familie hast und so, ich will nicht, dass etwas Grosses passiert, wir machen es so, dass du mir CHF 2'000 gibst für die Zeit, wo ich im Minus war und dann ist alles gut." (Urk. 31/2 S. 7). Diese Darstellung bestätigte der Privatkläger C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 31/6 S. 4 ff.). Dort schilderte er auch, wie diese Aussagen des Beschuldigten ihn immer wieder in Angst gebracht hätten wegen seiner Familie. Sie hätten ihn "verängstigt, extremst" (Urk 31/6 S. 6). Er habe immer noch Angst, dass etwas komme (Urk. 31/6 S 8). Bei der Polizei schilderte er bereits, dass er eine Paranoia und Angst entwickelt habe, dass der Beschuldigte in O._____ [seinem Wohnort] auftauchen könnte, und Paranoia. Er habe unter Panikattacken gelitten (Urk. 31/1 S. 7).

4. Der Privatkläger E._____ schilderte die bei Privatkläger C._____ festgestellte Angst, als dieser sich vor dem Beschuldigten in seinem – E._____s – Luftschutzkeller versteckt hatte: "Weil er in panischer Angst war, am ganzen Körper zitterte. Er bestand nur noch aus Angst. Die Angst hat sich teilweise auf mich übertragen. Ich wollte lieber zu vorsichtig sein als zu wenig" (Urk. 32/2 S. 8). Er habe ihn verstecken müssen, da der Privatkläger "ausser sich vor Angst" gewesen sei (Urk. 32/ 3 S. 19) und später in der gleichen Einvernahme: "..ich habe eigentlich noch nie jemanden gesehen, der so in Panik war, ausser B._____. Ich habe quasi selber Schiss bekommen." (Urk. 32/3 S. 28). Der Beschuldigte schrieb -- 99 of 125 -unter seinem Facebook-Namen T._____ dem Privatkläger C._____ die Nachricht: "Indish shlampe ich ficken daine als. Du hund. C._____ du falsche man kein problem ich come." (Urk. D2/4).

5. Die Aussagen des Privatklägers C._____ sind detailliert, ohne offensichtliche Widersprüche und geprägt von Emotionen. Das Geschilderte wirkt erlebt und findet in den aufgeführten Beweismitteln Bestätigung. Die Erklärungen des Beschuldigten bezüglich schlechter Deutschkennnisse und Rügen wegen Drogenkonsums werden durch nichts bestätigt und erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen. Ebenso wenig verfängt hier seine wiederkehrende Begründung eines Komplotts. Insbesondere lassen sich in den Chat-Nachrichten vom 8. Dezember 2014 zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Privatkläger C._____ entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Anweisungen entnehmen, was die Privatklägerin B._____ aussagen solle (Urk. 306 S. 29, vgl. dazu Urk. 127 S. 304 ff.). Sodann mag zwar zutreffen, dass der Privatkläger C._____ vorbestehende psychische Probleme hatte, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 306 S. 28). Das vermag den Beschuldigten indessen in keiner Weise zu entlasten. Es war der Beschuldigte, der den Privatkläger C._____ in der vorliegend relevanten Situation in panische Angst versetzt hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt.

6.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers C._____ unter diesem Titel als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk.

228 S. 114).

6.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt und gewürdigt (Urk. 228 S. 112). Die Schlussfolgerungen erweisen sich als zutreffend. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

6.3. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.

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7. Der Schuldspruch im Sinne der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. I Sachverhalt betreffend Förderung der Prostitution und sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin D._____

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diverse Prostitutions- und Sexualdelikte zum Nachteil der Privatklägerin D._____ vor (vgl. für die Einzelheiten des Anklagevorwurfes vgl. Urk. 62 S. 18 ff. und S. 23 f.).

2. Die Vorwürfe basieren auf den Belastungen der Privatklägerin D._____. Wie oben dargelegt, können ihre Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Damit entfällt der Hauptbeweis. Da sich der Sachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin D._____ mit den übrigen Beweismitteln nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ist der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen. J Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend Strassenverkehrsdelikte

1. Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt vorgeworfen, am 23. und 24. Oktober 2017 mit einem Personenwagen der Marke "Smart" zwei unbekannte Strecken in der Schweiz zurückgelegt zu haben, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen worden war (zu den Einzelheiten des Anklagevorwurfes vgl. Urk. 62 S. 25).

2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt (Urk. 228 S. 141 ff.).

3. Der Beschuldigte bestreitet die Fahrten nicht, wendet aber dagegen ein, dass er über den Führerausweisentzug nicht informiert gewesen sei. Mit der Begründung, es sei zweifelhaft, ob dem Beschuldigten jemals eine gültige und unterzeichnete Verfügung zugestellt und übersetzt worden sei, beantragte die frühere Verteidigung vor Vorinstanz einen Freispruch (Urk. 195 S. 19). Der Be-- 101 of 125 -schuldigte hielt auch anlässlich der Berufungsverhandlung an diesem Standpunkt fest (Urk. 305 S. 24 f., Urk. 306 S. 30).

4. Die Vorinstanz hat sich mit den diversen Erklärungen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Wenn sie schlussfolgert, dass diese als reine Schutzbehauptungen bewertet werden müssen, kann ihr ohne weiteres gefolgt (Urk. 228 S. 142 ff.) und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

5. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug

1.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend zu den Grundlagen der Strafzumessung geäussert. Auf diese Ausführungen kann verweisen werden (Urk. 228 S. 145 ff.). Ergänzend ist auf die neuste einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei Tatmehrheit aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und D._____ trotz unterschiedlicher Eingriffsintensität und Dauer keine separate Verschuldensbewertung vorgenommen hatte. Zufolge Freispruchs in Sachen der Privatklägerin D._____ ist diese angebrachte Differenzierung nun obsolet geworden.

1.2. Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 2 StGB) sehen alle eine Höchststrafe von zehn Jahren vor. Aufgrund der abstrakten Mindeststrafe von einem Jahr erweisen sich hier die Tatbestände der Vergewaltigung und der qualifizierten Erpressung als schwerste Delikte. Aufgrund dessen und des konkre-- 102 of 125 -ten Verschuldens ist zunächst die Einsatzstrafe für die Sexualdelikte zum Nachteil der Privatklägerin B._____ festzusetzen.

1.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe (mehrfache Tatbegehung und Versuch) führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Vergewaltigung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Varianten dieser Tatbegehung in Relation zu setzen. Die Privatklägerin B._____ hatte ihn zunächst oral zu stimulieren. Bevor er zum Samenerguss kam, zog er ein Kondom über und drang vaginal in sie ein. Bei ihren Versuchen sich wegzudrehen, schnauzte er sie an und drehte sie immer wieder zurück. Dann drückte der Beschuldigte von hinten den Oberkörper der körperlich unterlegenen Privatklägerin nach vorne, hielt sie mit einer Hand fest und drang mit seinem erigierten Penis teilweise in ihre Vagina ein. Damit wendete der Beschuldigte keine erhebliche physische Gewalt an. Wie bereits oben dargelegt, nutzte er vielmehr die psychische Zwangssituation der Privatklägerin aus, so dass er auch kaum physischen Widerstand zu überwinden hatte. In der Folge bewegte der Beschuldigte seinen Penis etwas in der Vagina der Privatklägerin B._____, während er mit einer Hand weiter die Geschädigte festhielt und in der anderen Hand sein Mobiltelefon hielt, auf welchem weiter Pornovideos liefen. Bereits nach Kurzem zog der Beschuldigte seinen Penis wieder aus der Scheide und entfernte das Kondom. Der Geschlechtsakt dauerte nur kurz. Danach verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin B._____, dass sie ihn bis zur Ejakulation in ihren Mund oral stimulierte. Auch dieser Akt erfolgte ohne groben Zwang. Aber der Beschuldigte nutzte dabei seine Überlegenheit und die Angst der Privatklägerin B._____ vor Sanktionen für den Unterlassungsfall schamlos aus. Weiter ist zu beachten, dass der Vorfall im Hause von Privatkläger E._____ stattfand, wo die Privatklägerin B._____ Schutz gefunden hatte und sich -- 103 of 125 -sicher wähnte. Mit seinem sexuellen Übergriff demonstrierte der Beschuldigte seine Macht und zielte egoistisch auf seine Triebbefriedigung ab. Er nützte die Situation im Haus des Gastgebers der Privatklägerin B._____, der krank darniederlag und dessentwegen die Privatklägerin keinen Stress wollte, dreist aus. Die Vorinstanz geht dabei von eventualvorsätzlichem Handeln aus (Urk. 228 S. 152). Nach hiesiger Sicht handelte der Beschuldigte in seiner machtdemonstrierenden und manipulativen Art wie gesehen aber direktvorsätzlich (vgl. oben). Das Verschulden erweist sich mit Blick auf mögliche Varianten einer Vergewaltigung als leicht. Verschuldensadäquat erscheint isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 24 Monaten.

2.2. Am gleichen Wochenende nötigte der Beschuldigte von der Privatklägerin B._____ ebenso im Hause von Privatkläger E._____ und auch hier unter Ausspielen seiner Macht eine weitere orale Befriedigung ab. Der Beschuldigte handelte auch hier egoistisch und direktvorsätzlich. Das Verschulden für diese sexuelle Nötigung ist insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Bei isolierter Betrachtung erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen.

3. Was die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ angeht, ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ unter falschen Versprechungen in die Schweiz geholt hat. Diese war hier alleine, ohne Kenntnis der lokalen Sprache und hiesigen Gewohnheiten. Er demonstrierte ab Beginn Macht, indem er ihr Anweisungen für ihre Prostitutionstätigkeit gab, sie einer rigiden Kontrolle unterwarf, ihr den Kontakt mit anderen Frauen verbot und den ganzen Prostitutionserlös abnahm und ihr ein gnädiges Taschengeld beliess. Dieses Regimes hielt er über rund drei Monate aufrecht, indem er seinen Forderungen immer wieder mit Drohungen Nachachtung verschaffte. Er nutzte die damit geschaffene Abhängigkeit der Privatklägerin schamlos aus. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu werten und relativiert sich auch nicht durch die subjektiven Aspekte: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und planmässig. Im Vordergrund standen seine finanzielle Bereicherung und Machtdemonstration. Im weiten Strafrahmen und mit Blick auf Ver-- 104 of 125 -gleichsfälle, in denen die Handlungsfreiheit als Prostituierte nicht selten auch noch mit physischer Gewalt und Abnahme von Identitätspapieren eingeschränkt wird, ist das Verschulden als noch leicht zu gewichten. Isoliert betrachtet erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.

4. Mit Bezug auf die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers E._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte ihm in mehreren Malen erhebliche Geldbeträge abverlangte durch Androhung von massiven Nachteilen für die Privatklägerin B._____. Beim "Ausmass des Erfolgs" ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger E._____ dazu brachte, in wenigen Monaten rund Fr. 20'000.– zu bezahlen. Dadurch gelangte Privatkläger E._____ in einen finanziellen Engpass, der ihn – den ansonsten überlegten und sachlich wirkenden Mathematiker (vgl. Urk. 68) – durch das manipulative und Angst aufbauende Verhalten des Beschuldigten sogar dazu brachte, eine Erhöhung seiner Hypothek zu prüfen. Der Beschuldigte wiederholte seine Forderungen immer wieder von neuem und nutzte dabei das erkannte Verantwortungsbewusstsein des Privatklägers E._____ gegenüber Privatklägerin B._____ aus. Er wandte dabei zwar bei Privatkläger E._____ keine direkte Gewalt an. Seine berechnende und manipulative Art zeigte sich aber gerade darin, dass er sich gegenüber dem Privatkläger E._____ normal verhielt, ihn sogar seiner Familie in Ungarn vorstellte, mit ihm Geschäftsideen andiskutierte, um so quasi auf Augenhöhe mit ihm zu kommunizieren, während dem er immer mehr Druck und Angst auf der nicht mehr für ihn als Prostituierte arbeitenden Privatklägerin B._____ aufbaute. Dieser Druck färbte dann wieder auf ihren Helfer E._____ ab. Insofern handelte er mit perfidem Kalkül, unzimperlich und dreist. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im weiten gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen als noch leicht zu gewichten. Da er mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. Das erpresserische Verhalten impliziert ein Handeln in Bereicherungsabsicht und damit ein finanzielles Motiv, weshalb sich dieser Aspekt – der schon in der qualifizierten Tatbestandsvariante enthalten ist – nicht nochmals zu seinem Nachteil auswirken kann. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Sanktion bei isolierter Betrachtung mit der Vorinstanz auf 18 Monate festzulegen (Urk. 228 S. 155).

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5.1. Betreffend mehrfache versuchte Nötigung und versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____ demonstrierte der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ gegenüber seine Macht und Besitzansprüche betreffend die Privatklägerin B._____, die mit dem Privatkläger C._____ eine Liebesbeziehung eingegangen war. Mit dem Androhen von schwerwiegendsten Nachteilen, nämlich Morddrohungen an C._____ und seine Familie, zeigte der Beschuldigte seine kaltblütige Gesinnung. Er nutzte dabei das zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Privatkläger C._____ bestehende Vertrauensverhältnis aus und schreckte gegenüber dem Privatkläger [Schweizer mit Wurzeln in Sri Lanka] auch vor verbalen rassistischen Angriffen nicht zurück ("Indish shlampe"). Er liess es sodann nicht bei einem Mal, sondern doppelte mehrfach mit seinen drohenden Anrufen nach, was den Privatkläger C._____ wie dargetan in grösste Angst versetzte. Das Verschulden hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung kann als noch leicht bezeichnet werden. Es relativiert sich in subjektiver Hinsicht nicht, sind doch auch hier nur egoistische Motive auszumachen, nämlich finanzielle Bereicherung und Demonstrieren von Macht. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, weshalb nur eine leichte Strafminderung im Umfang eines Achtels als angezeigt erscheint. Für die mehrfache versuchte Nötigung erweist sich eine Strafe von 6 Monaten bzw.

180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

5.2. Da der Privatkläger C._____ seiner Forderung, den Kontakt mit der Privatklägerin B._____ abzubrechen, nicht nachgekommen war, legte der Beschuldigte nach, indem er von ihm Fr. 2'000.– verlangte, danach sollte alles gut sein. Diese Forderung erweist sich inhaltlich als dreist, betragsmässig als bescheiden. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als sehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Auch hier suchte der Beschuldigte nach einem einfachen Ersatzerwerb für das Einkommensminus der nicht mehr gleichermassen für ihn als Prostituierte tätigen Privatklägerin. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist auch hier nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern auf die fehlenden finanziellen Mittel des Privatklägers C._____ zurückzuführen. Auch hier erscheint eine leichte Strafminderung -- 106 of 125 -im Umfang eines Achtels als angemessen. Insgesamt erscheint eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen als angemessen.

5.3. Die Vorinstanz erkannte mit Bezug auf die Delikte gegen den Privatkläger C._____ auf eine Geldstrafe (Urk. 228 S. 160 ff.). Zwar erwiese sich eine Geldstrafe nach altrechtlichem Sanktionenrecht als möglich. Aufgrund der grossen Nähe zu den übrigen nötigenden und erpresserischen Handlungen, die allesamt einen Zusammenhang zu der unzulässig geförderten Prostitution haben, ist auch für diese zwei Delikte und im Sinne der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 240) auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Damit entfällt mangels Gleichartigkeit der Sanktionen die Thematik der Zusatzstrafe zur Vorstrafe des Beschuldigten vom 26. Februar 2015.

6. Betreffend die im Jahre 2017 begangenen Verkehrsdelikte ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwei Fahrten unternahm, ohne sich um seine Fahrberechtigung nach einem ersten Vorfall im Jahre 2015, die zur einzig eingetragenen Vorstrafe geführt hat, zu kümmern. Sein Verhalten zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten. Immerhin ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Das Verschulden ist in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu gewichten. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2015 liegt schon lange zurück und ist deshalb nur in leichtem Umfang verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urk. 233). Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 30 Tagen erweist sich als verschuldensangemessen. Beigepflichtet kann ihr da auch hinsichtlich der Strafart und der Höhe des Tagessatzes (vgl. Urk. 228 S. 157, S. 161). Der Beschuldigte ist für die Verkehrsdelikte folglich mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu belegen.

7.1. Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 228 S. 157 ff.). Die Einvernahme des Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung ergab – abgesehen davon, dass er seit einem Jahr Grossvater ist – nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 305 S. 1 ff.). Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte mit vier Geschwistern in sehr armen und ländlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Der Vater habe an einer schweren Bech-- 107 of 125 -terew Krankheit gelitten und sei an den Rollstuhl gebunden gewesen. Die Mutter habe die Familie als Putzfrau über Wasser gehalten. Der Beschuldigte habe eine Lehre als Schlosser absolviert. Auf diesem Beruf wolle er nach seiner Entlassung wieder arbeiten und zusammen mit seiner Schwester traditionelle Fester organisieren (Urk. 306 S. 31, vgl. auch Urk. 188 S. 4). Gemäss aktuellem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 26. Februar 2021 verhält sich der Beschuldigte im Vollzug tadellos und zeigt – im Unterschied zu früher (vgl. Urk.

228 S. 159) – gute Leistungen am Arbeitsplatz (Urk. 290). Die Täterkomponente wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Namentlich aus dem Wohlverhalten im Vollzug kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, gilt solches doch als Regelfall und wird daher bei jedermann vorausgesetzt.

7.2.1. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2015 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsamt Altstätten/SG wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer zweijährigen Probezeit (Urk. 56/1). Im Zeitpunkt des Urteils lagen keine Belege für weitere Verurteilungen im Recht. Die Vorstrafe liegt schon eher weit zurück und fällt im Vergleich zu den vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht ins Gewicht.

7.2.2. Der Beschuldigte zeigte mit der Vorinstanz während des gesamten Verfahrens weder Einsicht noch Reue und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten während des gesamten Verfahrens (Urk. 228 S. 158). Einzig der Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ anerkannte der Beschuldigte wie gesehen an der Berufungsverhandlung (Urk. 305 S. 10). Da er aber auch diesbezüglich die ihm zur Last gelegten Tatumstände bestritt, kann dies im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und der Privatklägervertretung nicht als eigentliches Geständnis gewertet werden (vgl. oben). Mit der Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich deshalb auch unter diesem Titel keine Strafminderung (Prot. II S. 18 f.).

7.3. Der amtliche Verteidiger rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 200 S. 20) und auch die aktuelle Verteidigung verwies auf die sehr lange Untersuchungsdauer und Untersuchungshaft (Urk. 306

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S. 34). Diese Rüge ist zurückzuweisen. Lücken in der Strafuntersuchung sind zwar auszumachen, diese fallen aber in die Zeit vor der Verhaftung des Beschuldigten. Seit Oktober 2017 wurde die komplexe Strafuntersuchung mit internationalem Bezug und mehreren unterschiedlich geschädigten Personen förderlich vorangetrieben und mit Anklageerhebung am 7. Mai 2019 abgeschlossen (Urk. 62). Auch in den gerichtlichen Verfahren sind in Anbetracht des Umfangs des Falles keine Verzögerungen auszumachen.

8.1. Zusammengefasst ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen die folgenden Freiheitstrafen: - Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ von 24 Monaten, - hypothetische Strafe für die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ von 12 Monaten, - hypothetische Strafe für die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ von 24 Monaten, - hypothetische Strafe für die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers E._____ von 18 Monaten, - hypothetische Strafe für die mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers C._____ von 6 Monaten sowie - hypothetische Strafe für die versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____ von 3 Monaten. Addiert ergäbe dies eine Sanktion von 87 Monaten bzw. 7 Jahren und

3 Monaten. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist allerdings die Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für das weitere, zusammenhängende Sexualdelikt 9 Monate hinzuzuschlagen (somit für die Sexualdelikte insgesamt 33 Monate), für die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 18 Monate, für die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers E._____ 14 Monate und für -- 109 of 125 -die mehrfache versuchte Nötigung sowie die versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____ insgesamt 7 Monate. Dies führt zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren.

8.2 Hinzu kommt die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

9.1. Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk 228 S. 149 f.).

9.2. Für die Freiheitsstrafe fällt ein bedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Zufolge einschlägiger Vorstrafe kommt auch bei der Geldstrafe ein Aufschub nicht in Frage, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 228 S. 162). V. Zivilforderungen

1. Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 228 S. 166 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen B._____ und D._____ sowie des Privatklägers E._____ teilweise gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Deren Genugtuungsbegehren wurden teilweise entsprochen. Der Privatkläger C._____ wurde mit seinen Zivilforderungen ganz auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 228 S. 191 f.).

3. Im Berufungsverfahren verlangte die frühere amtliche Verteidigung (wohl vor dem Hintergrund des beantragten vollumfänglichen Freispruchs) ein Nichteintreten auf die Zivilansprüche (Urk. 229). Im Rahmen der Schlussanträge anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die amtliche Verteidigung nicht mehr zu den Zivilansprüchen (Prot. II S. 10, 14).

4. Der Privatkläger C._____ beantragt mit der Berufung eine Genugtuung von Fr. 4'000.–. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte

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ihm dem Grundsatze nach für den Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich haftbar sei (Urk. 224 S. 2, Urk. 308 S. 2).

5. Betreffend den Privatkläger C._____ verwies die Vorinstanz hinsichtlich Genugtuung und Schadenersatz auf dessen im Raum stehende psychische Vorbelastung. Sie gestand ihm einen grundsätzlichen Genugtuungsanspruch zu. Sie hielt aber dafür, dass die Kausalität zwischen Delikt und Unbill deshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, weshalb er auf den Zivilweg verwiesen werde, aus analogen Gründen auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes (Urk. 228 S. 173 f.).

6.1. Der Umstand, dass der Privatkläger C._____ bereits im Zeitpunkt der Handlungen des Beschuldigten unter ernsthaften psychischen Problemen litt und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung war (Urk. 308 S. 6), hindert nicht daran, ihm eine Genugtuung auszusprechen für diejenige erlittene Unbill, die er aufgrund der Taten erlitten hat, für die der Beschuldigte heute schuldig zu sprechen ist.

6.2. Im Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 des Bundesamtes für Justiz (welcher vergleichsweise herangezogen werden kann) wird festgehalten, dass bei ausschliesslich psychischen Beeinträchtigungen der seelische Schmerz der Opfer objektiv nicht messbar sei, weshalb es der Praxis entspreche, für die Bestimmung der Schwere der Beeinträchtigung der psychischen Integrität – und damit der Genugtuungshöhe – von der Schwere der Straftat bzw. von den konkreten Tatumständen auszugehen und von diesen auf notorisch auftretende Auswirkungen zu schliessen (S. 18).

6.3. Die Vertretung des Privatklägers C._____ betonte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Auswirkungen der Taten des Beschuldigten auf den Privatkläger C._____ eindrücklich aus den Einvernahmen des Privatklägers C._____ hervorgingen und verwies zusätzlich auf einen seinem Plädoyer beigelegten Arztbericht. Gemäss den Aussagen des Privatklägers C._____ litt dieser unter Todesangst und habe sich am Arbeitsplatz kaum konzentrieren können (Urk. 308 S. 3 ff., vgl. auch Urk. 228 S. 170 mit Verweis auf Urk. 196 S. 5 ff.).

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6.4. Dem Privatkläger C._____ wurden seitens des Beschuldigten per Telefon mehrfach schwerwiegendste Nachteile angedroht, nämlich Morddrohungen gegenüber ihm und zulasten seiner Familienmitglieder. Zudem schreckte der Beschuldigte auch vor verbalen rassistischen Angriffen nicht zurück (vgl. oben). Solche mehrfach angedrohte Nachteile sind geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers in Todesangst zu versetzen und nachhaltig zu verunsichern. Insgesamt erscheint es – auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen – als angemessen, die Genugtuung zugunsten des Privatklägers C._____ auf Fr. 2'000.– festzusetzen, zuzüglich Zins seit dem 5. Oktober 2014. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abzuweisen.

6.5. Ferner ist bei gegebener Ausgangslage antragsgemäss festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Beurteilung des Anspruchs ist der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

7. Der Privatkläger E._____ hat das Urteil hinsichtlich der nur teilweise gutgeheissenen Zivilforderungen akzeptiert. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 228 S.172 f.). Die Verteidigung hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu den Zivilansprüchen geäussert und auch keine diesbezüglichen Anträge gestellt.

8. Auch die Privatklägerin B._____ hat die Regelung ihrer Zivilansprüche akzeptiert. Auch hier kann den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 228 S.174 f.). Die Verteidigung hat auch hierzu keine Ausführungen gemacht und auch keine Anträge gestellt.

9. Zufolge Freispruchs des Beschuldigten (aus formellen Gründen) ist die Privatklägerin D._____ mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist in Rechtkraft erwachsen. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage betreffend die Kosten der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 12. Januar 2018 betreffend Entsiegelung (Geschäfts-Nr. GM170027-L) sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. November 2018 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Geschäfts-Nr. UB180158-O) zu bestätigen (Dispositivziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils). Dies wurde im Urteilsdispositiv vom 8. März 2021 nicht erwähnt, was nachzuholen ist. Hinsichtlich der den Beschuldigten betreffenden Untersuchungskosten sowie der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt der Freispruch in Sachen der Privatklägerin D._____ eine Korrektur um 2/10 zugunsten des Beschuldigten (Dispositivziffern 19, 22 und 28 des vorinstanzlichen Urteils). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf Fr. 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

2.2. Da die Privatklägerin B._____ ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unterliegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen.

2.3. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin D._____. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte – abgesehen vom beantragten Schuldspruch betreffend Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ – vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung teilweise durch und der Privatkläger C._____ – abgesehen von der beantragten Genugtuungshöhe – vollumfänglich.

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2.4. Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

4.2. Die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'196.85 inkl. MWSt geltend (Urk. 264). Dieser Betrag erscheint als angemessen und ist ausgewiesen. Der frühere amtliche Verteidiger lic. iur. X3._____ ist entsprechend zu entschädigen.

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4.3. Die gegenwärtige amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 20'902.70 geltend (Urk. 295). Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsverhandlung lediglich 5 und nicht wie von der Verteidigung geschätzt 7 Stunden gedauert hat (Prot. II S. 10 ff.) und unter Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Nachbesprechung sowie einer Wegentschädigung ist es angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit Fr. 20'500.– pauschal zu entschädigen.

4.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 876.50 inkl. MWSt geltend (Urk. 300). Dieser Betrag erscheint als angemessen und ist ausgewiesen. Die unentgeltliche Vertreterin lic. iur. Z._____ ist entsprechend zu entschädigen.

4.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ macht für das Berufungsverfahren insgesamt ein Honorar von Fr. 5'072.45.– inkl. MWSt geltend (Urk. 304 und 311). Vor dem Hintergrund, dass die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Hinblick auf die geltend gemachten Zivilansprüche die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte, ergaben sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und erweist sich die geltend gemachte Entschädigung vor diesem Hintergrund als zu hoch. Bei dieser Ausgangslage waren insbesondere keine langen Besprechungen mit der Klientin während des Verfahrens nötig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde zu kürzen ist. Die geltend gemachten Aufwendungen für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids sind sodann durch die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren gedeckt. Angesichts der Berufungsthemen erscheint es insgesamt und insbesondere auch im Vergleich zu den Aufwendungen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ als angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit Fr. 3'700.– inkl. MWSt pauschal zu entschädigen.

4.6. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'113.80.– geltend (Urk. 309). Auch bei dieser Honorarnote ist die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde zu kürzen. Darin enthalten bzw. nicht separat angefallen ist die vorge-- 115 of 125 -sehene Position "Urteilseröffnung". Angesichts der Berufungsthemen erscheint es als angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Fr. 5'000.– inkl. MWSt pauschal zu entschädigen.

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1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB, Art. 25 StGB und Art. 18 Abs. 1 StGB.

3. […]

4. […]

5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10 (entsprechend CHF 900).

6. Der Vollzug der Geldstrafe betreffend die Beschuldigte B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. - 14. […]

15. Von der Aussprechung eines an den Beschuldigten A._____ gerichteten Kontaktverbots gegenüber dem Privatkläger C._____ wird abgesehen.

16. Von der Anordnung der Veröffentlichung des Urteils wird abgesehen.

17. Das bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon (Samsung Yateley, IMEI: Nr. 1, inkl. SIM-Karte, Asservaten-Nr. A010'891'040) wird dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert einer Frist von 3 Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist wird das genannte Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

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18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter A._____) 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigte B._____) 8'261.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) 1'760.90 Zeugenentschädigungen (Beschuldigter A._____)

300.00 Kosten Kantonspolizei (Beschuldigter A._____)

9.95 Gutachten / Expertisen (Beschuldigter A._____) 1'800.00 Kosten Beschluss Obergericht (UB180158-O)

500.00 Kosten Verfügung Zwangsmassnahmengericht (GM170027-L) 24'516.35 amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X3._____) 82'150.85 vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X4._____) 1'150.00 vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X5._____) 13'411.45 amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ 39'808.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ 11'186.15 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ 15'520.50 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin D._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

19. - 20. […]

21. Der Beschuldigten B._____ werden die sie betreffenden Kosten der Untersuchung (Gebühr in der Höhe von CHF 1'100 sowie von ihr verursachte Auslagen) auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen.

22. […]

23. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 24'516.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten B._____ mit CHF 13'411.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

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25. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird [recte: für]seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ mit CHF 11'186.15 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ mit CHF 39'808.25 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin D._____ mit CHF 15'520.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

28. […]

29. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber der Beschuldigten B._____.

30. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen des Privatklägers C._____, der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

31. (Mitteilungen)

32. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (betreffend die Privatklägerin B._____); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend die Privatklägerin B._____); − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (betreffend die Privatklägerin B._____); − der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB; − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend die Privatklägerin D._____); − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB (betreffend die Privatklägerin D._____).

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1231 Tage durch Untersuchungs- und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

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5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'730.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. August 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin B._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'112.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2015, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger E._____ mit seinem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach Schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ abgewiesen.

10. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2015, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh-

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ren des Privatklägers E._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ abgewiesen.

12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ abgewiesen.

13. Dem Beschuldigten A._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung (Gebühr in der Höhe von Fr. 40'000.– sowie von ihm verursachte Auslagen), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 8/10 auferlegt und im Umfang von 2/10 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Dem Beschuldigten A._____ werden die Kosten der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 12. Januar 2018 betreffend Entsiegelung (Geschäfts-Nr. GM170027-L) sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. November 2018 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Geschäfts-Nr. UB180158-O) auferlegt.

15. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten A._____ zu 7/10 und der Beschuldigten B._____ zu 1/10 auferlegt und zu 2/10 auf die Gerichtskasse genommen.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ bleibt im Umfang von 8/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'196.85 vormalige amtliche Verteidigung (X3._____) (bereits ausbezahlt) Fr. 20'500.00 amtliche Verteidigung (X1._____) Fr. 3'700.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (X2._____) Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (Y._____) Fr. 876.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (Z._____)

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten A._____ auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtkasse genommen.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

20. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin D._____ der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, RAin lic. iur. X1._____ sowie an den Beschuldigten A._____ in die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RAin lic. iur. X2._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft -- 123 of 125 -− die Vertretung des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den Privatkläger E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, RAin lic. iur. X1._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RAin lic. iur. X2._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen i.B.a. die Beschuldigte 2 [inkl. Formular A und DNA-Formular an die Koordinationsstelle Vostra/DNA] sowie betr. Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (i.B.a. den Beschuldigten 1) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (i.B.a. den Beschuldigten 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (i.B.a. den Beschuldigten 1) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten (i.B.a. den Beschuldigten 1)

22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. März 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bussmann -- 125 of 125 --