SB200098
Gewerbsmässigen Betrug etc.
12. März 2021Deutsch174 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200098-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 12. März 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen
1. C._____ AG, Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerin
2. - 9. Privatkläger
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr,
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Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 25. Juni 2019 (DG180025)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2018 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte 1 ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); - des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.3) sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4).
2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BVG (Anklageziffer 1.4) wird die Beschuldigte 1 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 2 ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); - des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3) sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4).
4. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BVG (Anklageziffer 1.4) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5) wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.
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5. Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
22 Tage durch Haft erstanden sind.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten 1 wird im Umfang von
20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 22 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
7. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
18 Tage durch Haft erstanden sind.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird im Umfang von
20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 18 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
9. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 94'199.10, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivil- bzw. den Verwaltungsweg verwiesen.
11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstände auf erstes Verlangen an die Beschuldigten 1 und 2 ausgehändigt: - Bundesordner weiss "D._____ Abrechnungen / Zahlungen" (Asservaten-Nr. A010'260'341; Aufbewahrungsort: bei den Akten) - Ordner schwarz "div. Unterlagen betr. E._____" (Asservaten-Nr. A010'257'860; Aufbewahrungsort: bei den Akten) - Ordner "Steuerakten von E._____" (Asservaten-Nr. A010'257'859; Aufbewahrungsort: bei den Akten)
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- Bundesordner schwarz "F._____" (Asservaten-Nr. A010'159'792; Aufbewahrungsort: bei den Akten) - Sichtmappe blau "G._____" (Asservaten-Nr. A010'159'770; Aufbewahrungsort: bei den Akten) - Bundesordner schwarz "Wein-A._____B._____" (Asservaten-Nr. A010'159'747; Aufbewahrungsort: bei den Akten) - Bundesordner schwarz "Rechnungen" (Asservaten-Nr. A010'159'725; Aufbewahrungsort: bei den Akten). Verlangt keiner der Beschuldigten die Gegenstände bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 18'000.– (Asservaten-Nr. A010'159'598; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Erben der E._____, geboren am tt. Dezember 1926, verstorben am tt.mm.2018, ehemals wohnhaft im Alterszentrum H._____, … [Adresse], ausgehändigt.
13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2017 beschlagnahmte Erlös von Fr. 4'100.– (Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen.
14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von USD 2'531.– (Asservaten-Nr. A010'159'565; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen.
15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von GBP 200.– (Asservaten-Nr. A010'159'543; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) wird
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nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Beschuldigten 1 herausgegeben.
16. Vom Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Februar 2017 gesperrten, von der Bank I._____ geführten Kontos, IBAN CH1, lautend auf B._____, werden Fr. 3'537.– eingezogen. Die Bank I._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, Fr. 3'537.– an die Bezirksgerichtskasse Horgen, Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen, Konto-Nr. 80-5645-8, zu überweisen und hierfür soweit erforderlich Vermögenswerte zu liquidieren. Nach Vollzug der Überweisung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlassen.
17. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. März 2017 und 24. März 2017 gesperrte bzw. beschlagnahmte Betrag von Fr. 380'000.– auf dem von der J._____, Niederlassung Zürich, geführten Konto, IBAN CH2, lautend auf Wein-B._____, wird im Umfang von Fr. 93'982.25 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die J._____, Niederlassung Zürich, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, Fr. 93'982.25 an die Bezirksgerichtskasse Horgen, Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen, Konto-Nr. 80-5645-8, zu überweisen und hierfür soweit erforderlich Vermögenswerte zu liquidieren. Nach Vollzug der Überweisung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlassen.
18. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. März 2017 angeordneten Kontosperren auf den von der J._____, Niederlassung Zürich, geführten Konti, IBAN CH3, lautend auf B._____ u/o A._____, IBAN CH4, lautend auf A._____, IBAN CH5, lautend auf A._____, G._____, sowie IBAN CH6, lautend auf A._____, G._____, aufgehoben und die Restsaldi den jeweiligen Kontoinhabern überlassen.
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19. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 36'579.15 (inkl. Fr. 2'653.55 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 40'816.80 (inkl. Fr. 2'968.50 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'165.45 Auslagen Untersuchung Fr. 36'579.15 amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 40'816.80 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2
22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
23. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden dieser auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 werden diesem auferlegt.
25. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten 1 und 2 werden abgewiesen.
26. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
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Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 145 S. 47 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Juni 2019 (DG180025F) sei betreffend die Dispositivziffern 1, 5, 6, 9 (Satz 1), 12, 13, 14, 22, 23, 25 und 26 aufzuheben.
2. Es sei die Beschuldigte 1 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es sei der Zivilanspruch der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 18'000.- (Asservaten-Nr. A010'159'598; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) sei nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten 1 auszuhändigen.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2017 beschlagnahmte Erlös von Fr. 4'100.00 (Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände sei der Altersvorsorge des Beschuldigten 2 zuzuführen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von USD 2'531.00
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(Asservaten-Nr. A010'159'565; Aufbewahrungsort: Bezirkgerichtskasse Horgen) sei im Umfang von USD 2'000.00 den Beschuldigten zurückzuerstatten und im Restbetrag von 531.00 der Altersvorsorge des Beschuldigten 2 zuzuführen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'400.00 auszurichten.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 146 S. 61)
1. Mein Klient sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der K._____ freizusprechen;
2. Mein Klient sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der IV-Stelle freizusprechen;
3. Mein Klient sei vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB freizusprechen;
4. Mein Klient sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen;
5. Die Zivilansprüche der K._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich freizugeben und der Altersvorsorge meines Klienten zuzuführen;
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7. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;
8. Es sei meinem Klienten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'600 zuzusprechen. c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 144 S. 1)
1. Die Beschuldigten seien im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigten seien mit je 40 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafen seien vollumfänglich zu vollziehen.
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Inhaltsverzeichnis: I. Prozessgeschichte............................................................................................... 12 II. Prozessuales........................................................................................................ 14 A. Anklagegrundsatz............................................................................................... 14 B. Verwertbarkeit.................................................................................................... 15 C. Unzulässiger Druck............................................................................................ 16 D. Teilrechtskraft..................................................................................................... 17 III. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 2........................... 18 A. Tatvorwurf.......................................................................................................... 18 B. Anerkannter Sachverhalt.................................................................................... 18 C. Strittiger Sachverhalt.......................................................................................... 19 D. Beweismittel....................................................................................................... 19 E. Beweisgrundsätze.............................................................................................. 20 F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten........................................................ 23 G. Würdigung.......................................................................................................... 23 H. Zwischenergebnis.............................................................................................. 34 I. Rechtliche Würdigung........................................................................................ 34 IV. Versuchter Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 6.................................... 45 A. Tatvorwurf.......................................................................................................... 45 B. Anerkannter Sachverhalt.................................................................................... 45 C. Strittiger Sachverhalt.......................................................................................... 45 D. Beweismittel....................................................................................................... 45 E. Beweisgrundsätze und Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten................... 46 F. Würdigung.......................................................................................................... 46 G. Zwischenergebnis.............................................................................................. 50 H. Rechtliche Würdigung........................................................................................ 50 V. Mehrfacher Pfändungsbetrug.............................................................................. 54 A. Tatvorwurf.......................................................................................................... 54 B. Anerkannter und erstellter Sachverhalt............................................................... 54 C. Strittiger Sachverhalt.......................................................................................... 55 D. Beweismittel....................................................................................................... 55 E. Beweisgrundsätze und Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten................... 56 F. Würdigung.......................................................................................................... 56 G. Zwischenergebnis.............................................................................................. 61 H. Rechtliche Würdigung........................................................................................ 61 VI. Mehrfache Urkundenfälschung....................................................................... 72 A. Tatvorwurf.......................................................................................................... 72 B. Anerkannter und erstellter Sachverhalt............................................................... 73 C. Strittiger Sachverhalt.......................................................................................... 73 D. Beweismittel....................................................................................................... 73 E. Beweisgrundsätze und Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten................... 74 F. Würdigung.......................................................................................................... 74 G. Rechtliche Würdigung........................................................................................ 81 VII. Ergebnis der rechtlichen Würdigung.............................................................. 85 VIII. Strafzumessung............................................................................................... 86 A. Strafrahmen....................................................................................................... 86 B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart........ 86 C. Konkrete Strafzumessung.................................................................................. 91 IX. Vollzug..................................................................................................................... 99 -- 11 of 119 -A. Theoretische Grundlagen................................................................................... 99 B. Subsumption.....................................................................................................100 X. Zivilansprüche der Privatklägerin 2......................................................................101 A. Theoretische Grundlagen..................................................................................101 B. Subsumption.....................................................................................................102 XI. Einziehungen / Kontosperren...............................................................................103 A. Theoretische Grundlagen..................................................................................103 B. Subsumption.....................................................................................................103 XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen....................................................................109 A. Vorinstanzliches Verfahren................................................................................109 B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................110
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom 25. Juni 2019 im Verfahren DG180025 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin 1 jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 89A, 89B, 89C). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 99 bzw. 104) wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), der Beschuldigten 1 und den Privatklägerinnen 1 und 2 jeweils am 3. Februar 2020 (Urk. 100/1 bzw. 100/3-5) und seitens des Beschuldigten 2 am 4. Februar 2020 (Urk. 100/2) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 liess die Privatklägerin 1 ihre Berufung zurückziehen (Urk. 105), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten 1 eingereicht (Urk. 106). Mit gleichem Datum erfolgte die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 (Urk. 110) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Urk. 112) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Mit -- 12 of 119 -Präsidialverfügung vom 6. April 2020 (Urk. 113) wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Verdeutlichung ihrer Berufungsanträge angesetzt, innert welcher diese daraufhin mit Eingabe vom 8. April 2020 (Urk. 115) ihre Anträge präzisierte. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 (Urk. 116) wurden die Beschuldigten und die Privatkläger hiervon in Kenntnis gesetzt. Am 16. Juli 2020 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten 1 vom 24. Februar 2020 mittels Präsidialverfügung einstweilen abgewiesen (Urk. 118). Mit Eingabe vom 7. September 2020 (Urk. 122/1) beantragte der Beschuldigte 2, dass die Privatklägerin 1 aus dem Rubrum zu streichen sei. Präsidialiter wurde am 24. September 2020 (Notiz auf Urk. 122/1) erwogen, dass diesbezüglich noch nicht entschieden werde bzw. kein separater Entscheid ergehe. Am 13. November 2020 (Urk. 124) wurden dem Gericht seitens der Anklagebehörde diverse Unterlagen des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Urk. 125/1-4) übermittelt und die Beschuldigten hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 126/1-2). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 wurde seitens der Privatklägerin 1 die Erklärung abgegeben, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte und keine weiteren Informationen oder Zustellungen aus dem Verfahren zu erhalten wünsche (Urk. 128). Weitere – teilweise von der Staatsanwaltschaft übermittelte – Dokumente und Anfragen seitens des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg bzw. der J._____-Bank Zürich gingen am 5. und 8. Januar 2021 beim Gericht ein bzw. erfolgten am 16. Februar 2021 (Urk. 131-133).
1. Das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom 25. Juni 2019 im Verfahren DG180025 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin 1 jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 89A, 89B, 89C). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 99 bzw. 104) wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), der Beschuldigten 1 und den Privatklägerinnen 1 und 2 jeweils am 3. Februar 2020 (Urk. 100/1 bzw. 100/3-5) und seitens des Beschuldigten 2 am 4. Februar 2020 (Urk. 100/2) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 liess die Privatklägerin 1 ihre Berufung zurückziehen (Urk. 105), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten 1 eingereicht (Urk. 106). Mit gleichem Datum erfolgte die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 (Urk. 110) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Urk. 112) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Mit -- 12 of 119 -Präsidialverfügung vom 6. April 2020 (Urk. 113) wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Verdeutlichung ihrer Berufungsanträge angesetzt, innert welcher diese daraufhin mit Eingabe vom 8. April 2020 (Urk. 115) ihre Anträge präzisierte. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 (Urk. 116) wurden die Beschuldigten und die Privatkläger hiervon in Kenntnis gesetzt. Am 16. Juli 2020 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten 1 vom 24. Februar 2020 mittels Präsidialverfügung einstweilen abgewiesen (Urk. 118). Mit Eingabe vom 7. September 2020 (Urk. 122/1) beantragte der Beschuldigte 2, dass die Privatklägerin 1 aus dem Rubrum zu streichen sei. Präsidialiter wurde am 24. September 2020 (Notiz auf Urk. 122/1) erwogen, dass diesbezüglich noch nicht entschieden werde bzw. kein separater Entscheid ergehe. Am 13. November 2020 (Urk. 124) wurden dem Gericht seitens der Anklagebehörde diverse Unterlagen des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Urk. 125/1-4) übermittelt und die Beschuldigten hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 126/1-2). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 wurde seitens der Privatklägerin 1 die Erklärung abgegeben, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte und keine weiteren Informationen oder Zustellungen aus dem Verfahren zu erhalten wünsche (Urk. 128). Weitere – teilweise von der Staatsanwaltschaft übermittelte – Dokumente und Anfragen seitens des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg bzw. der J._____-Bank Zürich gingen am 5. und 8. Januar 2021 beim Gericht ein bzw. erfolgten am 16. Februar 2021 (Urk. 131-133).
2. Am 7. September 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121). Erschienen sind die Beschuldigten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwalt Dr. X2._____ sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Verteidigungen die eingangs aufgeführten Anträge und als Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO diverse, teilweise erneuerte Beweisanträge (Prot. II S. 7 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellte die Anträge auf Begutachtung der Beschuldigten 1 bezüglich ihrer Schuldfähigkeit im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 15. September 2016 durch einen Sachverständigen, auf Einvernahme von Frau L._____, Mitarbeiterin der K._____ Versicherungen AG, bezüglich Informationsfluss zwischen dem Beschuldigten 2 und -- 13 of 119 -der Privatklägerin 2 betreffend "Arbeitsversuch" vom Mai 2015 sowie auf Beizug sämtlicher Unterlagen aus den in Anklageziffer 1.3 erwähnten schuldbetreibungsrechtlichen Verfahren im Original (Urk. 138 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 stellte die Anträge auf Einvernahme von Frau L._____, Mitarbeiterin der K._____ Versicherungen AG, und von Dr. med. M._____ sowie auf Beizug der gesamten schuldbetreibungsrechtlichen Akten bezüglich der Verlustscheine Nr. 11, 12, 17-19, 21-24 sowie der Betreibungsakten betreffend den Verlustschein Nr. 26 vom 15. September 2016 (Urk. 139). Der Antrag auf Begutachtung der Beschuldigten 1 bezüglich ihrer Schuldfähigkeit durch einen Sachverständigen wurde abgewiesen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und begründet wurde (vgl. nachstehend, E. III.I.9.). Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die weiteren Beweisanträge der Verteidigungen später im Rahmen der Beratung des Endentscheides befunden werde (Prot. II S. 13 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich eine Abnahme dieser Beweismittel durch die Berufungsinstanz (nachstehend, E. III.G.2.4., V.F.2.1. und V.H.7.3.9.). II. Prozessuales A. Anklagegrundsatz
1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht -- 14 of 119 -dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteile 6B_332/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.1.;6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1.; je mit Hinweisen).
2.1. Laut der Verteidigung des Beschuldigten 2 sei der Anklagegrundsatz in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs verletzt worden, weil die Anklägerin die genaue Vermögenssituation anlässlich der Pfändungsvollzüge, der den Gläubigern tatsächlich entstandene Schaden sowie die regelmässige Durchführung der einzelnen Betreibungsverfahren zu wenig untersucht und in der Anklage zu wenig genau umschrieben habe (Urk. 84 S. 38).
2.2. Aus der Anklageschrift geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ohne Weiteres hervor, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die entsprechenden Vermögenswerte und Einkommen bestanden haben bzw. generiert wurden. Den beiden Beschuldigten war deshalb rechtsgenügend bekannt, in Bezug auf welche Vermögenswerte und Einkommen ihnen anlässlich der einzelnen Pfändungsvollzüge Verheimlichungshandlungen vorgeworfen wurden, weshalb sie sich auch gehörig verteidigen konnten. Der Anklagegrundsatz wurde demgemäss rechtsgenügend gewahrt. B. Verwertbarkeit
1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Aussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und der einvernommenen Person Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil BGer 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2.; BGE 133 I 33 E. 3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO kann seitens einer Partei bzw. ihres -- 15 of 119 -Rechtsbeistandes die Wiederholung der Beweiserhebung (lediglich) verlangt werden, wenn eine der beiden genannten Personen aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war. Die StPO lässt offen, was unter einem zwingenden Grund zu verstehen ist. Nach der Botschaft sind darunter z.B. Krankheit, Auslandabwesenheit und die Einschränkungen der Teilnahmerechte nach den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO zu verstehen (BBl 2006 S. 1187).
2. N._____ wurde am 8. Februar 2017 polizeilich in Abwesenheit der Beschuldigten einvernommen (Urk. 8/1 S. 1 ff.). Am 16. Juli 2018 wurde er hingegen von der Staatsanwaltschaft im Beisein des Beschuldigten 2 und dessen Verteidigung befragt. Seitens der Beschuldigten 1 und ihrer Verteidigung wurde auf Teilnahme verzichtet (Urk. 8/2 S. 1 ff.), worin kein zwingender Grund zur Wiederholung der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO zu sehen ist. Der Beschuldigte 2 erhielt dabei Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch machte (Urk. 8/2 S. 7 f.). Damit hatten beide Beschuldigten bzw. ihre Verteidigungen die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von N._____ zu überprüfen sowie deren Beweiswert infrage zu stellen. Der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten wurde folglich gewahrt. Demnach sind auch die anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen von N._____ verwertbar. Zu Ungunsten der Beschuldigten unverwertbar sind demgegenüber die polizeilichen Einvernahmen von O._____ vom 13. März 2017 (Urk. 8/3) und P._____ vom 16. März 2017 (Urk. 8/4), welche in Abwesenheit der Beschuldigten sowie ihren Verteidigungen durchgeführt und später vor Staatsanwaltschaft auch nicht wiederholt wurden. C. Unzulässiger Druck
1. In Art. 140 StPO findet sich eine Auflistung der verbotenen Beweiserhebungsmethoden, worunter Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, fallen. Art. 143 StPO schreibt vor, wie eine Einvernahme durchzuführen ist, wobei in Absatz 4 festgehalten wird, dass die einzuvernehmende Person sich zum Gegenstand der Einvernahme äus-- 16 of 119 -sern kann und in Absatz 5 vorausgesetzt wird, dass durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen angestrebt werden soll. Verstösse gegen die in Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO normierten Grundsätze sind als Ordnungsvorschriften ausgestaltet, weshalb Antworten trotz unzulässiger Frageweise grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 1.4.5.; BSK-S TPO-HÄRING, Art. 143 StPO N 36a u. 37).
2. Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die Einvernahmen der beiden Beschuldigten unter Zuhilfenahme verbotener Beweiserhebungsmethoden durchgeführt wurden. Insoweit seitens der Verteidigungen geltend gemacht wird, die Beschuldigten seien im Hinblick auf die gemachten Zugeständnisse unter Druck gestanden (Urk. 62 S. 3; Prot. I S. 22), lässt sich dieser Druck nicht auf die seitens der Anklagebehörde angewandte Vernehmungsweise zurückführen. Dass die Beschuldigten die rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft und die vorschriftsgemäss durchgeführten Einvernahmen in einem gewissem Masse als Drucksituation erlebten, liegt in der Natur der Sache, lässt sich aber letztlich nicht auf das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden und deren Rechtsanwendung zurückführen. Die seitens der Verteidigungen geltend gemachten Einwände vermögen deshalb keine Beanstandungen an der formellen Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden aufzuwerfen. In materieller Hinsicht ist das Aussageverhalten der Beschuldigten und die diesem zugrunde liegenden Motive Thema der Aussagewürdigung, worauf noch einzugehen sein wird. D. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, -- 17 of 119 -welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).
2. Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil seitens der beiden Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch Beschuldigte 1), 4 (Teilfreispruch Beschuldigter 2), 10 (Verweisungen von Privatklägern auf den Zivilweg), 11 (Aushändigung beschlagnahmter Gegenstände), 15 (Aushändigung von beschlagnahmtem Bargeld), 18 (Aufhebung Kontosperren), 19 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigte 1), 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter 2) und 21 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten. Insoweit wurde das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 2 A. Tatvorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der den beiden Beschuldigten gemachte Tatvorwurf zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 104 E. II.A.1.1.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Anerkannter Sachverhalt Seitens der Beschuldigten wurde der äussere Anklagesachverhalt mehrheitlich anerkannt. So wird seitens der Beschuldigten insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte 2 bei der Privatklägerin 2 zwischen dem 7. April 2014 bis zur erschöpften Leistungsdauer am 6. Januar 2016 basierend auf einer durchgehend angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 100% Krankentaggelder bezog, vom 4. Mai 2015 bis 30. November 2016 zu 100% bei der Privatklägerin 1 tätig war und die Auszahlung der Krankentaggelder insbesondere durch das regelmässige per E-Mail erfolgte Einreichen der Kranken- und Unfallkarte, mittels welcher bei ihm durch Dr. med. M._____ zu den in der Anklage genannten Daten eine Arbeitsunfähigkeit seit 27. März 2017 im Umfang von 100% attestiert wurde, bewirkte. Ferner wird von den Beschuldigten anerkannt, dass der Beschuldigte 2 ge-- 18 of 119 -genüber Psychiater Dr. med. Q._____ die Tätigkeit bei der Privatklägerin 1 verschwieg. Weiter räumen die Beschuldigten ein, dass sie am 17. November 2015 als Reaktion auf die in Aussicht gestellte Einstellung der Taggeldleistungen – unter Beilage eines Berichts von Dr. med. M._____ vom 13. August 2015 und der aktualisierten Krankenkarte – ein von der Beschuldigten 1 unterschriebenes Schreiben an die Privatklägerin 2 sandten, worin festgehalten war, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 seit August 2015 erheblich verschlechtert habe (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.; Urk. 6/1 S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 1 ff.). C. Strittiger Sachverhalt In Abrede gestellt wird demgegenüber von Seiten der Beschuldigten, dass sie die Privatklägerin 2 über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 2 getäuscht hätten und dass es bei der Privatklägerin deshalb zu einem Irrtum gekommen sei. Die seitens der Beschuldigten gegenüber den Ärzten und der Privatklägerin 2 gemachten Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% bzw. das Verschweigen der Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin 1 seien nicht wahrheitswidrig gewesen, da es sich hierbei lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt habe, über welchen der Beschuldigte 2 die Mitarbeiter der Privatklägerin 2 bereits im März 2015 und auch seinen behandelnden Arzt informiert gehabt habe, welcher wiederum die Privatklägerin 2 in seinem Bericht vom 29. März 2015 darüber in Kenntnis gesetzt habe. Ferner wird seitens der Beschuldigten bestritten, dass sie gewusst hätten, dass der Arbeitsversuch an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 etwas ändern würde, weshalb sie sich verpflichtet erachtet hätten, solange die Kranken- und Unfallkarte einzureichen und Leistungen zu beanspruchen (Urk. 83 S. 7 ff.; Urk. 84 S. 5 ff.; Urk. 145 S. 5 ff.; Urk. 146 S. 5 ff.). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen der Be-- 19 of 119 -schuldigten 1 (Urk. 6/1-5; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 19 f.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 5/1-4; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 20 f.), diejenigen der Auskunftspersonen N._____ (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 2 ff.), eine Krankenmeldung betreffend Kollektive Krankentaggeldversicherung gegenüber der Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten 2 vom 2. Juni 2014 (Urk. 2/1.1), eine Zahlungsübersicht der Privatklägerin 2 hinsichtlich Taggelder vom 30. Dezember 2016 (Urk. 2/1.2), Detailangaben zu den seitens der Privatklägerin 2 ausgelösten Taggeldzahlungen zwischen dem 1. September 2014 und dem 15. Januar 2016 (Urk. 2/1.3-2/1.20), ein seitens der Privatklägerin 2 eingereichtes Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Q._____ vom 28. September 2015 (Urk. 2/2.1 bzw. Urk. 4/2), ein an den Beschuldigten 2 adressiertes Schreiben der Privatklägerin 2 vom 7. Oktober 2015 (Urk. 2/2.2), ein an die Privatklägerin 2 adressiertes Schreiben der Beschuldigten
1 vom 17. November 2015 (Urk. 2/2.3), ein Ärztlicher Bericht von Dr. med. M._____ vom 13. November 2015, zu welchem der Beschuldigte 2 unterschriftlich sein Einverständnis erklärte (Urk. 2/2.4), ein Ärztliches Einweisungszeugnis zuhanden des R._____s S._____ [Ortschaft] durch Dr. med. T._____ vom 18. Dezember 2015 (Urk. 2/2.5), eine Krankenmeldung gegenüber der Privatklägerin 2 durch die Privatklägerin 1 vom 25. Oktober 2016 (Urk. 2/3.1), ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Privatklägerin 1 vom 4. Mai 2015 (Urk. 2/3.2), ein an den Beschuldigten 2 adressiertes Kündigungsschreiben seitens der Privatklägerin 1 vom 15. September 2016 (Urk. 2/3.3), diverse Lohnabrechnungen der Privatklägerin 1 betreffend den Beschuldigten 2 (Urk. 2/3.42/3.12), ein Ärztlicher Bericht von Dr. med. M._____ zuhanden der Privatklägerin
2 vom 12. Dezember 2016 (Urk. 2/4.1), der Polizeirapport vom 4. April 2017 mit diversen Beilagen (Urk. 3 bzw. Urk. 4/1-35) sowie Kopien der Kranken- und Unfallkarte des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 2 (Urk. 4/3). E. Beweisgrundsätze
1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Beweismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf-- 20 of 119 -baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (S CHMID, HANDBUCH S TPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.; DONATSCH /S CHWARZENEGGER / W OHLERS, S TRAFPROZESSRECHT, ZÜRCHER G RUNDRISSE DES S TRAFRECHTS, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/S CHWERI/HARTMANN, S CHWEIZERISCHES S TRAFPRO-ZESSRECHT, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (S CHMID, HANDBUCH, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der -- 21 of 119 -befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.;6B_95/2015,6B_112/2015,6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL /DITTMANN/A RNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
3. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
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F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des als Auskunftsperson einvernommenen N._____ wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände umfassend und zutreffend gewürdigt (Urk. 104 E. II.2.4.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. G. Würdigung
1. Aussagen der beiden Beschuldigten
1.1. Das Aussageverhalten der beiden Beschuldigten stellt, ungeachtet ihrer lediglich teilweise bestehenden Bereitschaft, Aussagen zu treffen, ein gewichtiges Indiz für die Erstellung des strittig gebliebenen Anklagesachverhalts dar. Nachfolgend ist darauf einzugehen.
1.2. Anlässlich ihrer ersten beiden Einvernahmen sagte die Beschuldigte 1 aus, die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 1 habe lediglich der Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt gedient bzw. sei es ein Arbeitsversuch gewesen, um reduziert, in einem geschützten Rahmen und ohne Druck arbeiten zu können (Urk. 6/1 S. 12 ff.; Urk. 6/2 S. 2). Die im Vertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Privatklägerin 1 festgehaltenen Bedingungen bezeichnete sie als unrichtig. Es habe eine gewisse Nötigung stattgefunden, mehr sage sie dazu nicht (Urk. 6/1 S. 14; Urk. 6/2 S. 3). Anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. März 2017 gestand die Beschuldigte 1 demgegenüber ein, dass es sich um ein Angestelltenverhältnis des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 1 mit Beginn am 4. Mai 2015 und einem Bruttomonatsgehalt von Fr. 10'000.– gehandelt habe, wobei sie gleichzeitig verneinte, dass es sich hierbei lediglich um einen Wiedereingliederungsversuch des Beschuldigten 2 im Arbeitsleben gehandelt habe (Urk. 6/3 S. 14). Damals räumte die Beschuldigte 1 auch ein, dass der Beschuldigte 2 ab dem Zeitpunkt, als er bei der Privatklägerin 1 gearbeitet habe, "natürlich nicht mehr" Anspruch auf die Auszahlung der Krankentaggelder durch die Privatklägerin 2 gehabt habe -- 23 of 119 -(Urk. 6/3 S. 4) und seine Arbeitstätigkeit gegenüber Dr. med. Q._____ aus Angst verschwiegen hätte, um die Auszahlung der Krankentaggelder nicht zu gefährden (Urk. 6/3 S. 6). Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte 2 keinen Anspruch auf die parallel zum Lohn ausbezahlten Krankentaggelder gehabt habe (Urk. 6/3 S. 18). Ferner gestand die Beschuldigte 1 anlässlich derselben Einvernahme ein, dass ihre im an die Privatklägerin 2 gerichteten Schreiben vom 17. November 2015 (Urk. 2/2.3) gemachte Angabe, wonach der Beschuldigte 2 nicht arbeitsfähig sei, "natürlich nicht" gestimmt habe (Urk. 6/3 S. 7 ff. u. 18). Entsprechend gehandelt habe sie aus Existenzängsten, purer Panik bzw. grösster Not, um die Krankentaggelder dennoch zu erhalten. Dies solle ihr Verhalten nicht entschuldigen, aber vielleicht etwas erklären (Urk. 6/3 S. 7, 9, 18 u. 49 f.). Ferner gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte 2 und sie die Idee, die Krankentaggelder parallel zum Lohn zu erwirtschaften, gemeinsam gehabt hätten; sie hätten nie etwas alleine entschieden (Urk. 6/3 S. 18). Anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 2, der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme, der Befragung vor Vorinstanz wie vor hiesiger Instanz berief sich die Beschuldigte 1 daraufhin durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Urk. 6/5 S. 2 ff.; Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 19 f.).
1.3. Während der Beschuldigte 2 anlässlich seiner ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Februar 2017 keine Aussagen traf (Urk. 5/1 S. 1 ff.), bestätigte er anlässlich der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 1. März 2017 den Tatvorwurf dahingehend, dass es richtig sei, dass er unberechtigterweise gleichzeitig von der Privatklägerin 2 Krankentaggelder und von der Privatklägerin 1 einen Lohn bezogen habe (Urk. 5/2 S. 2). Auch anlässlich seiner dritten Einvernahme machte der Beschuldigte 2 entsprechende Angaben und bestätigte überdies, dass die im Schreiben der Beschuldigten 1 mit seinem Zutun gegenüber der Privatklägerin 2 getroffene Feststellung, dass er arbeitsunfähig sei, nicht zugetroffen habe (Urk. 5/3 S. 1 ff.). Er räumte auch ein, den Umstand seiner Anstellung bei der Privatklägerin 1 gegenüber Dr. med. M._____ wie auch Dr. med. T._____ jeweils verschwiegen bzw. diesbezüglich Falschaussagen getroffen zu haben -- 24 of 119 -(Urk. 5/3 S. 6, 11 f. u. 16 f.). Als Motiv für sein Handeln gab der Beschuldigte Existenzängste an (Urk. 5/3 S. 45). Die Idee, die Taggelder trotz Lohn zu beziehen, hätten gemäss dem Beschuldigten 2 beide gehabt. Angesprochen auf die Rollenteilung zwischen ihnen äusserte sich der Beschuldigte 2 dahingehend, dass es keine treibende Kraft gegeben habe. Sie hätten das Vorgehen gemeinsam besprochen und das miteinander gemacht. Sie hätten "das 50/50 entschieden" (Urk. 5/2 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 5, 13 u. 45), was auch betreffend Aufsetzung des Schreibens vom 17. November 2015 an die Privatklägerin 2 gelte (Urk. 5/3 S. 17). Anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 1, der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz wie auch vor Berufungsinstanz traf der Beschuldigte 2 demgegenüber keine Aussagen mehr, ohne die gemachten Eingeständnisse ausdrücklich zu widerrufen (Urk. 5/4 S. 1 ff.; Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I. S. 14 ff.; Prot. II S. 20 f.).
1.4. Die Verteidigungen der beiden Beschuldigten bringen vor, die zwischenzeitlich erfolgten Zugeständnisse seitens ihrer Klientschaft rührten daher, dass diese jeweils unter enormem psychischen Druck gestanden seien und eine schnellstmögliche Haftentlassung hätten erreichen wollen bzw. Haftsituationen regelmässig zu Geständnissen führen würden, die nicht ganz richtig seien (Urk. 62 S. 3; Prot. I S. 22; Urk. 146 S. 4).
1.5. Wie bereits aufgezeigt wurde (s. vorstehend unter E. II.C.), besteht vorliegend kein Anlass, von einer unrechtmässigen Druckausübung seitens der Anklagebehörde im Hinblick auf die Zugeständnisse der Beschuldigten auszugehen. Wesentlich erscheint im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen insbesondere der Umstand, dass die Anerkennung des Anklagesachverhaltes durch die Beschuldigten jeweils in Gegenwart der Verteidigungen erfolgten (s. Urk. 5/2; 5/3; 6/3). Vorliegend bestehen indes keine Anzeichen, daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten nicht gehörig verteidigt waren oder anzunehmen, dass sie durch ihre Verteidigungen nicht über die Folgen ihres Aussageverhaltens aufgeklärt worden sind bzw. sich derer nicht bewusst waren. Das Lavieren der beiden Beschuldigten zwischen Aussageverweigerung und umfassendem Geständnis erscheint vor diesem Hintergrund offensichtlich vielmehr prozesstaktisch -- 25 of 119 -bedingt, weil – auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die zwischenzeitlich von beiden Beschuldigten in Gegenwart ihrer jeweiligen Verteidigung zu Protokoll gegebene Anerkennung des Anklagesachverhalts nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Wie bereits erörtert wurde (s. vorstehend unter E. II.C.), liegt es in der Natur der Sache, dass die Beschuldigten Untersuchungshaft und Einvernahmen in einem gewissem Masse als Drucksituation erleben und ist – wie noch aufgezeigt wird – letztlich auf das Verhalten der Beschuldigten selbst zurückzuführen. Die seitens der Verteidigungen geltend gemachten Erklärungen zum Aussageverhalten der beiden Beschuldigten vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die entsprechenden Aussagen der beiden Beschuldigten sich als kohärent sowie schlüssig erweisen und durch das übrige Beweisergebnis gestützt werden. Demgegenüber erweisen sich die seitens der Beschuldigten 1 zu Beginn noch zu Protokoll gegebenen und hernach von den beiden Verteidigungen weiterhin aufrecht erhaltenen Thesen, wonach der Beschuldigte 2 bei der Privatklägerin 1 lediglich einen Arbeitsversuch unternommen habe, worüber die Privatklägerin 2 zudem informiert gewesen sei, und deshalb nicht von einer Arbeitstätigkeit auszugehen sei, welche die gleichzeitige Zahlung von Krankentaggeldern durch die Privatklägerin 2 ausschliessen würde, vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als lebensfremd und deshalb unglaubhaft. Auf die – zwischenzeitlich gemachten – Zugeständnisse der beiden Beschuldigten ist daher ohne Weiteres abzustellen.
2. Täuschung über die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2
2.1. Die vorliegend seitens der Verteidigungen bestrittene Täuschung über die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 durch die beiden Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus ihren jeweiligen Aussagen, sondern auch aus weiteren Beweismitteln.
2.2. So geht die von den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 deklarierte Arbeitsunfähigkeit aus den dieser vom Beschuldigten 2 zu den angeklagten Daten übermittelten (vgl. Urk. 2/10.2) und mit einem von Seiten von Dr. med. M._____ mit einem Attest hinsichtlich seiner zu 100% bestehenden Arbeitsunfähigkeit versehenen Kranken- und Unfallkarten (vgl. Urk. 4/3) hervor, was auch sei-- 26 of 119 -tens der Verteidigungen der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 83 S. 7; Urk. 84 S. 10 f.). Auch wenn die ärztliche Einschätzung der Arbeits- bzw. Arbeitsunfähigkeit eines Patienten vorwiegend auf medizinischen Erkenntnissen beruht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass tatsächliche Umstände wie vorliegend die in vollem Pensum erfolgte Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 einen entscheidenden Einfluss darauf hat. Es ist demnach plausibel, dass Dr. med. M._____ sein Attest jeweils insbesondere auch gestützt auf die ihm seitens des Beschuldigten 2 gemachten bzw. verschwiegenen Angaben erstellte und lässt sich mit den vom Beschuldigten 2 getroffenen Aussagen, wonach er den Umstand seiner Anstellung bei der Privatklägerin 1 gegenüber Dr. med. M._____ verschwiegen bzw. diesbezüglich Falschaussagen getroffen habe (Urk. 5/3 S. 6, 11 f. u. 16 f.), ohne Weiteres in Einklang bringen.
2.3. Dass die auf den Kranken- und Unfallkarten gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, ist angesichts der vom Beschuldigten 2 seit dem 4. Mai 2015 bis zum 30. November 2016 im Umfang von 100 Stellenprozenten nachgegangenen Arbeitstätigkeit als Projektleiter im …-Bereich bei der Privatklägerin erwiesen. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.2.4.) ist insbesondere auch gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten wie auch N._____ diesbezüglich von einer anspruchsvollen Tätigkeit auszugehen, weshalb offensichtlich ist, dass der Beschuldigte 2 im inkriminierten Zeitraum nicht vollständig arbeitsunfähig war. Auch entfaltet der seitens der Beschuldigten 1 vorgebrachte Einwand eines angeblich befürchteten, unmittelbar bevorstehenden krankheitsbedingten Ausfalls des Beschuldigten 2 angesichts des langen Zeitraums von rund eineinhalb Jahren seiner in einem Vollpensum ausgeführten beruflichen Tätigkeit bei der Privatklägerin 1 und den anspruchsvollen Anforderungen an den Stelleninhaber keinerlei Überzeugungskraft und erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Bereits aus denselben Gründen verfängt überdies das Vorbringen nicht, dass es sich bei dieser Anstellung lediglich um einen "Arbeitsversuch" des Beschuldigten 2 (so die Verteidigungen: Urk. 83 S. 7 f.; Urk. 84 S. 7 f.; Urk. 145 S. 5; Urk. 146 S. 10) gehandelt haben soll. Gemäss den glaubhaften Aussagen von N._____, dem Geschäftsführer der Privatklägerin 1, habe es sich vielmehr um eine normale Anstellung des Beschuldig-- 27 of 119 -ten 2 bei der Privatklägerin 1 als Projektleiter gehandelt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 nie Thema gewesen sei (Urk. 8/2 S. 3 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.2.5.) ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte 2 im inkriminierten Zeitraum in einem Vollzeitpensum eine relativ gut bezahlte Arbeit ausführte und allfällig vorhandene Beschwerden klarerweise nicht derart einschränkend waren, dass er keiner Arbeitstätigkeit im angestammten Bereich nachgehen konnte.
2.4. Nach dem Gesagten ist somit nicht von einem als "Arbeitsversuch" des Beschuldigten 2 oder Ähnlichem bei der Privatklägerin einzustufenden Engagement auszugehen. Bereits deshalb erweist sich der seitens der Beschuldigten geltend gemachte Umstand, dass der Beschuldigte 2 den Arbeitsversuch gegenüber der Privatklägerin 2 nicht verheimlicht bzw. diesbezüglich keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht, sondern deren Mitarbeiterin Frau L._____ im März 2015 telefonisch darüber informiert habe (Urk. 84 S. 7; Urk. 145 S. 5; Urk. 146 S. 6), als lebensfremd sowie unglaubhaft und findet denn auch keine überzeugende Stütze bei den erhobenen Beweisen. So ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.5.2.) – zu bemerken, dass der Beschuldigte 2 das Telefonat mit Frau L._____ in seiner E-Mail vom 30. März 2015, 12:20 Uhr, an U._____ von der Privatklägerin 2 (Urk. 2/10/2; Urk. 61/1; Urk. 63/1) lediglich im Zusammenhang mit einer seiner Ansicht nach nicht korrekten Auszahlung der Taggelder erwähnte, weshalb die auf den von den Beschuldigten eingereichten Ausdrucken der E-Mail (Urk. 61/1; Urk. 63/1) befindliche handschriftliche Vermerk "T Frau L._____ Hinweis auf Arbeitsversuch bei Firma C._____" keinen überzeugenden Beweis für die Sachdarstellung der Beschuldigten liefert, zumal in der umfangreichen Korrespondenz mit der Privatklägerin 2 auch sonst nie von einem Arbeitsversuch die Rede ist (vgl. Urk. 2/10/2). Damit finden sich keine objektiven Hinweise, welche auf eine Information der Privatklägerin 2 über den angeblichen Arbeitsversuch schliessen lassen könnten. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgestellt, dass sich an der rechtlichen Würdigung selbst bei Bejahung der Mitteilung dieses behaupteten Arbeitsversuchs nichts ändern würde, worauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 104 S. 26 f.) und woran sich nichts geändert hat (s. nachstehend unter E. I.3.4.). Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, -- 28 of 119 -dass der Beschuldigte 2 Frau L._____ im März 2015 telefonisch über den beabsichtigten Arbeitsversuch informiert haben sollte, ist letztlich wesentlich, dass diese angebliche Mitteilung bereits vor dem 1. Mai 2015 und mithin vor dem anklagerelevanten Zeitraum erfolgte und hernach durch die sich danach ergebenden Entwicklungen so oder anders überholt wurde. Dieser Beweisantrag der Beschuldigten auf Einvernahme von Frau L._____ von der Privatklägerin 2, welcher von den Verteidigungen anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt wurde (Urk. 138 S. 1; Urk. 139 S. 1), erübrigt sich auch deshalb. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Beschuldigten 1 der Beweisantrag betreffend die Befragung von Dr. med. M._____ und Dr. med. T._____ lediglich den Gesundheitszustand der Beschuldigten 1 betrifft (Urk. 106 S. 6). In der Begründung des Beweisantrags wird indes ausgeführt, dass neben Frau L._____ auch die beiden Ärzte darüber Auskunft geben könnten, ob und inwiefern die Privatklägerin 2 über die Arbeitsaufnahme des Beschuldigten 2 informiert gewesen sei und inwiefern sie ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen sei. Warum dies der Fall sein soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Inwiefern die Einvernahme dieser drei Personen ferner in Bezug auf "ein allfälliges Verschulden" der Beschuldigten 1 geeignet sein sollen, "im Hinblick auf die Täterund Tatkomponente zu berücksichtigende, relevante Aussagen zu machen" (Urk. 106 Rz. 19), wird durch die Verteidigung der Beschuldigten 1 ebenfalls nicht erläutert. Dieser Beweisantrag der Beschuldigten 1 ist bereits deshalb abzuweisen. Gleiches gilt für den vom Beschuldigten 2 gestellten und anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgetragenen Beweisantrag, wonach Dr. med. M._____ dazu einvernommen werden soll, wonach ihn der Beschuldigte 2 vorgängig über den Arbeitsversuch informiert haben soll (vgl. Urk. 139 S. 2 f.), ist doch ebenfalls zu bemerken, dass diese Behauptung den erhobenen Beweisen – so auch den kohärenten und mehrfach zu Protokoll gegebenen eigenen Aussagen des Beschuldigten 2 (Urk. 5/3 S. 6, 17 u. 28) – entgegensteht und – gleich wie die behauptete Mitteilung des Arbeitsversuchs an Frau L._____ von der Privatklägerin 2 – so oder anders durch die weiteren Geschehnisse überholt worden wäre. Letztlich ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.5.6.) – auch kein Beweggrund ersichtlich, weshalb Dr.
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med. M._____ in Kenntnis der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 ein falsches Attest hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit verfasst haben und durch dieses Vorgehen allfällige strafrechtliche Konsequenzen riskiert haben soll. Auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten 2 ist deshalb abzuweisen. Das Vorbringen seitens der Beschuldigten, dass der Beschuldigte 2 die behandelnden Ärzte über seine Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin 1 informiert habe, ist demnach nicht glaubhaft.
2.5. Des Weiteren ist bemerkenswert, dass seitens der Beschuldigten die angeblich vom Beschuldigten 2 gegenüber dem Gutachter Dr. med. Q._____ anlässlich der Begutachtung vom 29. Juli 2015 gemachte Erklärung, seit seiner Freistellung durch den ehemaligen Arbeitgeber im Herbst 2013 nicht mehr gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 2/2.1. S. 7 bzw. Urk. 4/2 S. 7), nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 83 S. 8; Urk. 84 S. 9). Diese Angabe des Beschuldigten 2 wird denn auch – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.3.1.) – durch das Gutachten von Dr. med. Q._____ vom 28. September 2019 belegt (Urk. 2/2.1. S. 7 bzw. Urk. 4/2 S. 7), durch die Aussage der Beschuldigten 1 (Urk. 6/3 S. 5) bestätigt sowie durch die gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten 2 gestützte Einschätzung des Gutachters, wonach drei Monate ab Untersuchungszeitpunkt wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 2 auszugehen sei, dokumentiert (Urk. 4/2 S. 13). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend auch in dieser Hinsicht erstellt.
2.6. Ebenso aktenkundig und damit erstellt ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf das Schreiben der Privatklägerin 2 vom 7. Oktober 2015, worin dem Beschuldigten 2 gestützt auf die Begutachtung durch Dr. med. Q._____ die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 4/4) sowie das diesbezüglich von der Beschuldigten 1 zu Handen der Privatklägerin 2 mit Beilagen verfasste Antwortschreiben vom 7. Oktober 2015, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 erheblich verschlechtert habe (Urk. 2/2.3). Die Beschuldigte 1 gestand ein, dieses Schreiben verfasst und unterzeichnet zu haben (Urk. 6/3 S. 7). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.3.2.) ist hinsichtlich der Beilagen zu diesem Schreiben der An-- 30 of 119 -klagesachverhalt insofern zu berichtigen, als es sich um den Bericht von Dr. med. M._____ vom 13. November 2015 – und nicht vom 13. August 2015 – gehandelt haben muss, wobei es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt.
2.7. Schliesslich ist auch aktenkundig, dass der Beschuldigte 2 jeden Monat per E-Mail seine Krankenkarte "für die Auszahlung der Taggelder" einreichte, ausdrücklich um Bestätigung des Zeitpunkts der Zahlung bat und teilweise mit Nachdruck insistierte, wenn seine Nachrichten unbeantwortet blieben (vgl. Urk. 2/10/2). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.6.2.) ist damit klarerweise nicht von einem lediglich passiven Verhalten des Beschuldigten 2, welches in der kommentarlosen Entgegennahme der Krankentaggelder seitens der Privatklägerin 2 bestand, sondern vielmehr von einer ständigen Aktivität zur Unterstreichung seiner Anspruchsberechtigung und damit konstanten Täuschungshandlungen auszugehen. Dieses vom Beschuldigten 2 an den Tag gelegte aktive täuschende Verhalten ist denn auch ohne Weiteres geeignet, das gemäss den Beschuldigten zuvor gegenüber Frau L._____ von der Privatklägerin 2 oder Dr. med. M._____ behauptete Ziel eines blossen "Arbeitsversuchs" dermassen in den Hintergrund treten zu lassen, dass sich die Ereignisse dadurch so oder anders überholten.
2.8. Bei dieser Sachlage hinsichtlich der seitens der Beschuldigten unternommenen Anstrengungen, die involvierten Ärzte und die Privatklägerin 2 zu täuschen, geht der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, jener habe nicht planmässig und systematisch gehandelt, sondern habe einfach so weitergemacht wie gewohnt (Urk. 84 S. 10), fehl.
3. Wissen und Willen der Beschuldigten
3.1. Dass die beiden Beschuldigten die Privatklägerin 2 im Wissen um die angeklagten Umstände und insbesondere um die durch ihr Verhalten bewirkte Attestierung der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 durch die ihn behandelnden Ärzte eine Täuschung der Privatklägerin 2 beabsichtigten, um Krankentaggelder zu erhalten, auf welche sie bei korrekten Angaben zur Arbeitstätigkeit bei der Privat-- 31 of 119 -klägerin 1 keinen Anspruch hatten, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich.
3.2. So räumen die beiden Beschuldigten jeweils selbst mehrfach ein, dass sie im Bewusstsein um den erwähnten Kausalverlauf, den sie mit ihrem Verhalten in Gang setzten, und mit entsprechendem Willen tätig wurden (Urk. 5/3 S. 13 u. 45; Urk. 6/3 S. 4, 6, 9 u. 18 f.). Daran vermag die nachträgliche Behauptung, diese Eingeständnisse unter Druck gemacht zu haben, nichts zu ändern, weil diese nachgeschobene Begründung insbesondere auch angesichts der Kohärenz der zuvor zu Protokoll gegebenen Schilderungen nicht glaubhaft erscheint (s. dazu auch vorstehend unter E. II.C.2.).
3.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.A.3.4.1.) vermag der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, dass jener davon ausgegangen sei, er gelte bis zum "erfolgreichen Abschluss des Arbeitsversuches tatsächlich nach wie vor als arbeitsunfähig" (Urk. 84 S. 12), angesichts der eindeutigen und übereinstimmenden anderslautenden Aussagen der beiden Beschuldigten nicht zu überzeugen.
3.4. Auch im Übrigen kann hinsichtlich des Bestands der angeklagten subjektiven Elemente der Beschuldigten – einschliesslich ihres Wissens um den angeklagten Kausalverlauf, welcher durch das Verschweigen der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 2 gegenüber den ihn beurteilenden bzw. behandelnden Ärzten ausgelöst wurde – vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 E. II.A.3.4.1.-3.4.3. u. 3.5.3.).
3.5. Schliesslich wird das Wissen und der Wille des Beschuldigten 2 um das angeklagte Vorgehen ferner durch die von N._____, dem Geschäftsführer der Privatklägerin 1, geschilderten Umstände entlarvt, dass der Beschuldigte 2 sich geweigert gehabt habe, dass seitens der Privatklägerin 1 Fotos von ihm publiziert werden durften bzw. dass er sein …-Profil nie angepasst habe und sein bisheriger Arbeitgeber noch als aktuell aufgeführt worden sei (Urk. 8/2 S. 3). Dieses Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2 seine Anstellung bei der Privatklägerin 1 soweit wie nur möglich verheimlichen und damit das Risiko einer -- 32 of 119 -Gefährdung der Auszahlung seiner unberechtigterweise beanspruchten Krankentaggelder minimieren wollte.
4. Irrtum der Mitarbeitenden der Privatklägerin 2 Dass die Mitarbeiter der Privatklägerin 2 durch das erörterte täuschende Verhalten der Beschuldigten in den Irrtum versetzt wurden, dass der Beschuldigte 2 arbeitsunfähig sei und deshalb Anspruch auf Krankentaggelder in der Höhe von letztlich Fr. 91'594.85 (bzw. auf den aufgrund des Leistungsbeginns per 4. statt 1. Mai 2015 korrigierten Betrag von Fr. 90'500.10: s. nachstehend unter E. 5) habe, ist ebenfalls erstellt. An der seitens der Privatklägerin 2 bzw. der Staatsanwaltschaft diesbezüglich vorgebrachten Sachdarstellung (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 82 S. 2 f.; Urk. 144 S. 2) bestehen vorliegend keine Zweifel. Ergänzend ist auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 104 E. II.A.3.6.1.-3.6.3.).
5. Auszahlung der Krankentaggelder Ebenso ist erstellt, dass die von den zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin 2 vorgenommenen Auszahlungen der Krankentaggelder an den Beschuldigten 2 gestützt auf den Irrtum erfolgten und in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht ausgelöst worden wären. Ferner ist erwiesen, dass die Privatklägerin 2 in diesem Umfang geschädigt wurde sowie dass der Beschuldigte 2 keinen Anspruch auf diese Leistungen hatte. Die seitens der Privatklägerin 2 eingereichte Aufstellung belegt die Höhe der geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 S. 3) und wurde seitens der Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 19; Urk. 83 S. 6 ff.; Urk. 84 S. 4 ff.; Urk. 145 S. 2 ff.; Urk. 146 S. 3 ff.). Die seitens der Vorinstanz basierend auf der erst am 4. Mai 2015 und nicht bereits am 1. Mai 2015 beginnenden Auszahlung vorgenommene Korrektur des in Frage stehenden Betrages (neu: Fr. 90'500.10: vgl. Urk. 104 E. II.A.3.7.1.) erweist sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Feststellung der Vorinstanz, dass grundsätzlich auch die Kosten des Gutachtens von Dr. med. Q._____ von Fr. 3'699.– (Urk. 4/1 S. 3) dazuzurechnen gewesen wären, da die Begutachtung bei korrekten Angaben über die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit per -- 33 of 119 -Anfang Mai 2015 hinfällig geworden wäre (s. dazu Urk. 104 E. II.A.3.7.1.), erwiese sich als zutreffend, wenn dieser Umstand angeklagt worden wäre.
6. Verwendung der ausgezahlten Gelder Des Weiteren ist bereits gestützt auf die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 13, 18 u. 45; Urk. 6/3 S. 19 f.) ohne Weiteres erwiesen, dass sie die Krankentaggelder für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendeten, wobei sie es darauf angelegt hatten, durch ihr Handeln Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellten. Damit ist auch dieser Teil des Anklagesachverhalts erstellt.
7. Gleichmassgebliches Zusammenwirken der Beschuldigten Schliesslich ist gestützt auf die glaubhaften und seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen der beiden Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 5, 13, 17 u. 45; Urk. 6/3 S. 3 f. u. 7 ff.) auch erwiesen, dass sie bei der Planung und Durchführung des ihnen vorgeworfenen Betrugs gleichmassgeblich zusammenwirkten und sie mit den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen sind. H. Zwischenergebnis Der Anklagesachverhalt ist demnach mit den erwähnten geringfügigen Korrekturen bezüglich Deliktszeitraum (ab 4. Mai 2015), Schadensbetrag (Fr. 90'500.10) und des Verschriebs betreffend des Berichts von Dr. med. M._____ (recte: 13. November 2015) vollumfänglich erstellt. I. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB bzw. den einzelnen Tatbestandselementen (Täuschung; Arglist; Irrtum; Vermögensdisposition; Scha-
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den; Gewerbsmässigkeit) sowie zur Mittäterschaft einschliesslich der massgebenden Praxis und Lehrmeinungen umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 104 E. B.1.1.; B.2.1.-2.3.; B.3.; B.4.1.; B.5.1.; B.6.1.; B.7.1.).
2. Täuschung Indem der Beschuldigte 2 der Privatklägerin 2 zu den in der Anklage genannten Daten regelmässig per E-Mail die nicht wahrheitsgemäss ausgefüllten Krankenund Unfallkarten einreichte, ihr und den ihn behandelnden (Dr. med. M._____) bzw. begutachtenden (Dr. med. Q._____) Ärzten seine Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin 1 verschwieg, wobei er gegenüber Dr. med. Q._____ ausserdem angab, das letzte Mal im Jahr 2013 gearbeitet zu haben, täuschte er die Privatklägerin 2. Diese Täuschungshandlungen erfuhren durch das Schreiben der Beschuldigten 1 an die Privatklägerin 2 vom 17. November 2015 sodann eine Ergänzung: Darin teilte die Beschuldigte 1 V._____ und U._____ von der Privatklägerin 2 – unter Beilage einer aktualisierten Krankenkarte sowie eines Berichts von Dr. med. M._____ vom 13. November 2015 – mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 seit August 2015 erheblich verschlechtert habe. In Wirklichkeit war der Beschuldigte 2 bereits seit 4. Mai 2015 wieder arbeitstätig und arbeitsfähig. Damit spiegelten die beiden Beschuldigten falsche Tatsachen vor, um bei der Privatklägerin 2 bzw. deren Mitarbeitenden eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
3. Arglist
3.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten bestreiten das Vorliegen einer arglistigen Täuschung: Seitens der Beschuldigten 1 wird eingewandt, die Privatklägerin
2 habe vielmehr leichtfertig gehandelt, weil sie trotz divergierender Aktenlage keine näheren Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 getroffen habe (Urk. 83 S. 8 f.; Urk. 145 S. 3 ff.). Ferner sei die Korrespondenz mit der Privatklägerin 2, welche die Beschuldigte 1 in Vertretung des Beschuldigten 2 wahrgenommen habe, hinsichtlich Arglist nicht weiter massgebend (Urk. 83 S. 11). Seitens des Beschuldigten 2 wird überdies vorgebracht, die Privatklägerin -- 35 of 119 --
2 habe leichtfertig gehandelt, indem sie sich auf die Angaben des Beschuldigten 2 bzw. den Bericht von Dr. med. M._____ verlassen habe (Urk. 84 S. 10 f.), die sich widersprechenden Arztberichte von Dr. M._____ und Dr. Q._____ Anlass dafür hätten sein müssen, weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 84 S. 11 f.) und die SUVA und die IV-Stelle Zürich ihren Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätten vermeiden können und deshalb strafrechtlich nicht zu schützen seien. Die diversen Ärzte und Gutachter sowie die auftraggebenden Leistungserbringer treffe deshalb eine Opfermitverantwortung, die die Arglist des Beschuldigten 2 ausschliessen würde (Urk. 146 S. 4 ff.).
3.2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.B.2.3.) waren die Täuschungen der beiden Beschuldigten nicht leicht zu durchschauen. Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2.;6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.3.3). Bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (Urteile 6B_1324/2018 u.6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 3.5.;6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3;6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4). Das Verschweigen seiner 100%-igen Arbeitstätigkeit durch den Beschuldigten 2 ist vorliegend als arglistig einzustufen, weil es für die Privatklägerin 2 nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar war, ob eine Arbeitsfähigkeit besteht. So machte der Beschuldigte 2 gegenüber den Ärzten offensichtlich unzutreffende Angaben, indem er verschwieg, dass es ihm trotz allfälliger Beschwerden möglich war, über längere Zeit einer anspruchsvollen Arbeit in einem Vollzeitpensum nachzugehen. Die Privatklägerin 2 traf bei dieser Ausgangslage, insbesondere durch die (mehrfache) Einholung und Berücksichtigung der Meinungen von internen und externen ärztlichen Fachpersonen (vgl. Urk. 2/10/3/M1, M2, M3, M4, M5, M6, M8), die ihr zumutbaren Massnahmen, um die (wahrheitswidrigen) Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten -- 36 of 119 --
2 zu überprüfen: Nebst der mehrfachen Prüfung der dem Beschuldigten 2 von Dr. med. M._____ attestierten Arbeitsunfähigkeit gab sie auch eine Begutachtung des Beschuldigten 2 durch Dr. med. Q._____ betreffend die Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 2 in Auftrag und liess die Angaben der externen Ärzte durch den internen medizinischen Dienst prüfen bzw. ging sie ungeachtet der von Dr. med. M._____ mit Bericht vom 13. November 2015 attestierten erheblichen Verschlechterung des Zustandes des Beschuldigten unverändert sorgfältig vor. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die seitens der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 104 E.II.B.2.5.).
3.3. Weitergehende Untersuchungshandlungen in der zur Verfügung stehenden Zeit erscheinen denn auch im Lichte der Opfermitverantwortung als unzumutbar. Daran vermögen die Einwände, dass der Beschuldigte 2 seine psychische Erkrankung nicht vorgespielt hätte (Urk. 83 S. 8; Urk. 145 S. 5; Urk. 146 S. 5 und S. 12) bzw. dass die divergierende Aktenlage Anlass dafür hätte sein müssen, weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 83 S. 8 f. bzw. Urk. 84 S. 11 f.; Urk. 145 S. 8; Urk. 146 S. 7), nichts zu ändern. Insbesondere steht das Gutachten von Dr. med. Q._____ – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.B.2.8.) und entgegen der Ansicht der Beschuldigten – nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen durch Dr. med. M._____. So ist massgebend, dass die jeweiligen Beurteilungen zu verschiedenen Zeitpunkten stattfanden und sich auf unterschiedliche Ausgangslagen stützten (Untersuchung Dr. med. Q._____: 29. Juli 2015; vgl. Urk. 2/4 S. 6 / Untersuchung Dr. med. M._____: 13. November 2015: vgl. Urk. 2/2.4.). Dass sich zwischenzeitlich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten 2 ergeben haben soll (Urk. 2/2.4.), konnte denn auch aufgrund der Möglichkeit, dass sich die Symptomatik bei psychischen Erkrankungen ändern kann, nicht ausgeschlossen werden. Der entsprechende Einwand der Verteidigungen geht deshalb fehl. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.B.2.8.) ist der Umstand, dass die Privatklägerin 2 in der Folge auf die aktuellere Einschätzung des behandelnden Facharztes und ihre weiteren Abklärungen anstatt auf die Prognose des Gutachters Dr. med. Q._____ abstellte, nicht zu beanstan-- 37 of 119 -den und stellt auch keine das arglistige Vorgehen der Beschuldigten in den Hintergrund treten lassende Leichtfertigkeit seitens der Privatklägerin 2 dar. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 macht zudem geltend, der Beschuldigte 2 sei im System der Privatklägerin 2 bereits erfasst gewesen und diese habe ihm Leistungen in Form von Krankentaggeldern bezahlt, als er bei der Privatklägerin 1, der C._____ AG, in ein wie auch immer ausgestaltetes "Arbeitsverhältnis" getreten sei und diese den Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 2 als "Angestellten" gemeldet habe. Der Beschuldigte 2 sei bei der Privatklägerin 2 somit einerseits als Leistungsbezüger aus der Krankentaggeldversicherug bei der Bank und andererseits als Versicherter bei der Privatklägerin 1 im System erfasst gewesen, was zu genaueren Abklärungen durch die Privatklägerin 2 hätte führen müssen (Urk. 145 S. 8). Dieser Auffassung der Verteidigung ist nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Versicherungen um ein Massengeschäft handelt. Entsprechend ist es nicht praktikabel, bei sämtlichen Fällen ohne begründeten Verdacht umfassende Nachforschungen resp. Abklärungen zu tätigen. Die seitens der Privatklägerin 1 erfolgte Anmeldung des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 2 stellt lediglich eine Mutationsmeldung dar, welche nicht bereits Anlass für weitergehende Nachforschungen und Abklärungen durch Mitarbeitende der Privatklägerin 2 geben musste.
3.4. Selbst wenn der Beschuldigte 2 gegenüber einer Mitarbeiterin der Privatklägerin 2 – entgegen dem Beweisergebnis (s. vorstehend unter E. G.2.4.) – telefonisch einen Arbeitsversuch angekündigt haben sollte, ist aufgrund ihres nachfolgend an den Tag gelegten aktiven Handelns von einem arglistigen Vorgehen der Beschuldigten auszugehen, indem der Beschuldigte 2 der Privatklägerin 2 mehrfach seine eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigende Krankenkarte per E-Mail einreichte, die Auszahlung der Taggelder forderte und gegenüber dem ihn behandelnden bzw. begutachtenden Arzt seine Arbeitstätigkeit verschwieg bzw. die Beschuldigte 1 sogar eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten 2 behauptete, womit sie massgeblichen Einfluss auf die entsprechenden Beurteilungen nahm. Durch diese Handlungen haben die Beschuldigten die Mitarbeitenden der Privatklägerin 2 in ihrer bestehenden falschen Vorstellung über die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 dermassen gestärkt, -- 38 of 119 -dass ein allfällig zuvor angekündigter Arbeitsversuch vollends in den Hintergrund trat, weshalb die Privatklägerin davon ausgehen durfte, dass der allfällig in Aussicht gestellte Arbeitsversuch des Beschuldigten 2 nicht angetreten wurde. Auch diesbezüglich handelte die Privatklägerin 2 deshalb nicht leichtfertig.
3.5. Auch ein Anruf bei der Steuerbehörde, wie er seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 thematisiert wird (Urk. 84 S. 11), wäre – einhergehend mit der zutreffenden Meinung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.B.2.4.) – bereits deshalb nicht zielführend gewesen, da die Privatklägerin 2 zur Einholung solcher Auskünfte nicht bevollmächtigt war (vgl. Urk. 2/10/2/Vollmacht vom 31. Juli 2014) und die Steuererklärung 2015 von den Beschuldigten erst am 30. November 2016 unterzeichnet wurde (Urk. 4/60 S. 4 der Steuererklärung 2015), womit die Steuerbehörden im Deliktszeitraum vom Erwerbseinkommen noch gar keine Kenntnis hatten.
3.6. Unzutreffend ist schliesslich der Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1, dass die Korrespondenz mit der Privatklägerin 2, welche die Beschuldigte 1 in Vertretung des Beschuldigten 2 wahrgenommen habe, hinsichtlich Arglist nicht weiter massgebend sei (Urk. 83 S. 11). Vielmehr zeugt dieses Vorgehen davon, dass die beiden Beschuldigten ihre Handlungen sorgfältig sowie planmässig aufeinander abstimmten und die Schwächen des Systems, wie die schwierige Überprüfbarkeit gewisser Tatsachen und das Vertrauen auf fach(ärzt-)liche Einschätzungen, gekonnt ausnutzten. Die verschiedenen Lügen und Machenschaften der Beschuldigten waren demnach raffiniert aufeinander abgestimmt und geeignet, selbst ein kritisches Opfer zu täuschen, selbst wenn noch nicht von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden kann. Die Privatklägerin 2 hat jedenfalls unter den gegebenen Umständen alle ihr zumutbaren Massnahmen vorgekehrt, um sich vor unberechtigtem Leistungsbezug durch den Beschuldigten 2 zu schützen.
3.7. Die Beschuldigten handelten demnach mit Arglist. Eine jene in den Hintergrund treten lassende Opfermitverantwortung seitens der Privatklägerin 2 ist aufgrund der gemachten Erwägungen zu verneinen.
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4. Irrtum Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.B.3.) befanden sich die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin 2 durch die Handlungen der Beschuldigten und die von diesen erwirkten ärztlichen Bescheinigungen offenkundig in einem Irrtum über die Arbeitsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des Beschuldigten 2 zum Bezug von Krankentaggeldern.
5. Vermögensdisposition und Schaden Vorliegend ist erwiesen, dass der das Vorspiegeln der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 durch die beiden Beschuldigten verursachte Irrtum bei der Privatklägerin 2 kausal für ihre Ausrichtung der Krankentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 90'500.10 für die Zeitperiode zwischen dem 4. Mai 2015 bis 6. Januar 2016 war. In diesem Betrag wurde die Privatklägerin 2 geschädigt und der Beschuldigte 2 unrechtmässig bereichert, weil der Beschuldigte 2 entgegen der Annahme der Privatklägerin 2 keinen Anspruch auf die entrichteten Leistungen hatte.
6. Subjektiver Tatbestand Vorliegend handelten die Beschuldigten in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale direktvorsätzlich und strebten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil an. Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach jener davon ausgegangen sei, dass er bis zum erfolgreichen Abschluss des Arbeitsversuchs tatsächlich nach wie vor als arbeitsunfähig gelte (Urk. 84 S. 12 f.), erweist sich aufgrund der gemachten Erwägungen als blosse Schutzbehauptung.
7. Gewerbsmässigkeit Vorliegend hat der Beschuldigte 2 in einem Zeitraum von mehreren Monaten durch das regelmässige, ca. im Monatsrhythmus erfolgte Einreichen der Krankenund Unfallkarte gegenüber der Privatklägerin 2 mehrfach wahrheitswidrige Angaben gemacht, welche durch das konstante Verschweigen seiner Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin 1 auch gegenüber den ihn behandelnden bzw. begutach-- 40 of 119 -tenden Ärzten sowie das von der Beschuldigten 1 unterzeichnete Schreiben unterstützt wurde, wonach sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Durch diese planmässigen Tathandlungen gelangten sie innert rund acht Monaten an einen Deliktserlös von Fr. 90'500.10. Daran vermag der Einwand der Verteidigungen, dass der Beschuldigte 2 keinen grossen Aufwand betrieben habe (Urk. 83 S. 9; Urk. 84 S. 14; Urk. 145 S. 9 f.; Urk. 146 S. 13 f.), auch deshalb nichts zu ändern, da die Tathandlungen nicht lediglich in der Einreichung der Kranken- und Unfallkarte bestand, wie es seitens der Verteidigungen geltend gemacht wird. Durch ihre Delinquenz generierten die beiden Beschuldigten demnach ein Zusatzeinkommen von mehr als Fr. 10'000.– pro Monat, welche Deliktssumme deutlich und mehrfach über dem von Seiten des Bundesgerichts für die Annahme der Gewerbsmässig herangezogenen Erlös von Fr. 1'000.– (vgl. BGE 119 IV 129 E. 3.) liegt. Auch aufgrund ihrer Aussagen (Urk. 5/2 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 13, 18 u. 45; Urk. 6/3 S. 19 f.) ist offensichtlich, dass sich die Beschuldigten darauf eingerichtet haben, durch ihre Einkünfte aus ihrer deliktischen Delinquenz einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung zu erzielen. Die Beschuldigten handelten somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.
8. Mittäterschaft Wie bereits erörtert (vorstehend unter E. H.7.), ist vorliegend – auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten – erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bei der Planung und Durchführung des ihnen vorgeworfenen Betrugs gleichmassgeblich zusammenwirkten und sie mit den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen sind. Deshalb genügt das Verhalten der Beschuldigten 1 – entgegen der Ansicht ihrer Verteidigung 1 (Urk. 83 S. 10 f.; Urk. 145 S. 10 f.) – auch den rechtlichen Anforderungen an die Mittäterschaft, weil sie – durch das Verfassen des Schreibens vom 17. November 2015 – nicht nur einen wesentlichen Tatbeitrag übernahm, sondern im Übrigen die Tathandlungen des Beschuldigten 2 mittrug und massgeblich an der Entscheidfindung mitwirkte. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 E. II.B.7.2.-7.3.) verwiesen werden.
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9. Schuldfähigkeit der Beschuldigten
9.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger der Beschuldigten 1 erneut als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO den Beweisantrag, dass die Beschuldigte im Sinne von Art. 20 StGB bezüglich ihrer Schuldfähigkeit im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 15. September 2016 zu begutachten sei (Urk. 106 S. 6 ff.; Urk. 138 S. 1), was abgewiesen und den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und begründet wurde (vgl. vorstehend, E. I.2.).
9.2. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein vom 9. Mai 2018 datierter Therapiebericht von Dr. med. M._____ und lic. phil. W._____ eingereicht (Urk. 80; Prot. I S. 8). Der Beschuldigten 1 wird darin eine bipolare Depression, aktuell knapp mittelgradig ausgeprägt F 31.3 und zu Beginn der Behandlung im Jahr 2015 ein gemischtes Bild F 31.6 diagnostiziert. Im Vordergrund der psychotherapeutischen Gespräche stünden der Umgang mit den spezifischen Symptomen und die Verarbeitung traumatisierender Ereignisse. Als Auswirkungen im sozialen Alltag werden Ratlosigkeit und Überforderung mit der allgemeinen Lebenssituation aufgeführt. Die Beschuldigte 1 fühle sich im Moment unfähig, Energie aufzubringen, um zu arbeiten und sich mit komplexeren Inhalten auseinanderzusetzen. Sie schaffe es nicht, sich länger auf eine Sache zu konzentrieren. Ziel der Therapie bleibe eine Auflösung der Symptome und das Wiedererlangen und Stärken des Selbstvertrauens, der Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit (Urk. 80 S. 1 f.).
9.3. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag hinsichtlich sachverständiger Abklärung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 zu Unrecht abgelehnt habe. Es sei für das ihr vorgeworfene deliktische Verhalten in der Zeitspanne zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 15. September 2016 durch den Bericht der Herren M._____ und W._____ – mithin zweier ("Nerven"-)Fachärzte – belegt, dass die Beschuldigte 1 gerade in dieser Zeit unter einer bipolaren Störung gelitten habe. Es sei daher angezeigt, die Beschuldigte 1 diesbezüglich sachverständig zu begutachten und diesen allfällig entlastenden Umstand im Hinblick auf die für die Beurteilung -- 42 of 119 -der Schuld der Beschuldigten 1 bedeutende Tatsache abzuklären (Urk. 106 S. 6 ff.; Urk. 138 S. 3 ff.).
9.4. Vorliegend bestehen (unverändert) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Vorfälle nicht oder nur teilweise fähig gewesen wäre, das Unrecht der Tat einzusehen. Die aus dem Therapiebericht vom 9. Mai 2018 von Dr. med. M._____ und lic. phil. W._____ (Urk. 80) hervorgehende Diagnose sowie der Umstand einer ärztlichen Behandlung führen nicht zur Annahme, dass objektive Anhaltspunkte für eine verringerte Schuldfähigkeit vorliegen könnten (vgl. BGE 132 IV 29 E. 5.3). Im Vordergrund der Behandlung standen nämlich psychotherapeutische Gespräche und gesprächstherapeutische Methoden (Imaginativverfahren, Körperkoordination, Atmung etc.) mit dem Ziel der Auflösung der Symptome und das Wiedererlangen und Stärken des Selbstvertrauens, der Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit. Die Fahreignung der Beschuldigten 1 wird im Bericht ausdrücklich bejaht, ebenso ihre allseitige Orientierung. Hinweise auf Sinnestäuschungen und Ich-Störungen liegen laut dem Therapiebericht nicht vor. Wenn im Bericht Stimmungsschwankungen, depressive Verstimmungen, Überforderung, Energie- und Ratlosigkeit etc. erwähnt werden (Urk. 80 S. 1 f.), so hängen diese notorischerweise mit der allgemein schwierigen Lebenssituation zusammen. Dass solch subjektive Schwierigkeiten mit der allgemeinen Lebenssituation zu einer Schuldunfähigkeit führen sollten, ist nicht nachvollziehbar und geht aus dem Bericht auch gerade nicht hervor. Ganz im Gegenteil zeigt der Umstand, dass die Unterzeichnenden einen Arbeitsversuch mit sukzessiver Steigerung des Arbeitspensums als angezeigt erachteten (Urk. 80 S. 2), auf, dass sie gerade nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Beschuldigten 1 ausgingen. Eine solche Empfehlung der Arbeitsaufnahme und -steigerung wird in der Regel nur abgegeben, wenn eine Person nach Einschätzung der behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Betreuer in psychischer Hinsicht hinreichend gesund ist. Der Bericht vom 9. Mai 2018 enthält zudem keinerlei konkrete Hinweise auf den Tatzeitraum oder zu den Taten. Der Therapiebericht von Dr. med. M._____ und lic. phil. W._____ ist somit – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. VII.4.) – nicht geeignet, Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 in Bezug auf ihre deliktische Tätigkeit -- 43 of 119 -zu erwecken. Die Beschuldigte 1 machte im Rahmen der Ermittlungen denn auch nie geltend, dass sie unter psychischen Beschwerden leidet, sondern erwähnte lediglich Probleme mit dem Rücken (Urk. 6/1 S. 38; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 17/2). Es besteht somit weder Anlass, an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 zu zweifeln noch eine sachverständige Begutachtung zur Abklärung der Schuldfähigkeit anzuordnen. Dies insbesondere auch, weil das systematische Vorgehen der Beschuldigten 1 – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 138 S. 8) – nicht auf ein affektives Verhalten hindeutet, zumal es sich mit den im Therapiebericht von Dr. med. M._____ und lic. phil. W._____ umschriebenen Auswirkungen der bipolaren Depression wie Ratlosigkeit und Überforderung mit der allgemeinen Lebenssituation oder fehlender Energie, um zu arbeiten und sich mit komplexeren Inhalten auseinanderzusetzen, gerade nicht in Einklang bringen lässt. Folglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass das Vorgehen der Beschuldigten 1 auf ein kriminelles und nicht krankhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
9.5. Vorliegend besteht auch kein Anlass, an der unverminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten 2 im Tatzeitraum (auch hinsichtlich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte) zu zweifeln. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als allesamt zutreffend (Urk. 104 E. VII.8.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
9.6. Die Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 und 2 war demzufolge (auch hinsichtlich der übrigen Delikte) im Tatzeitraum unvermindert gegeben.
10. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machten sich die Beschuldigten 1 und 2 vorliegend des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig.
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IV. Versuchter Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 6 A. Tatvorwurf Der den beiden Beschuldigten gemachte Tatvorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 21. September 2018 (Urk. 27 S. 6 f.), worauf zu verweisen ist. B. Anerkannter Sachverhalt Seitens der Beschuldigten wurde anerkannt (Urk. 5/3 S. 7 ff.; Urk. 6/3 S. 10 ff.; Urk. 83 S. 12 f.; Urk. 84 S. 17 ff.), dass die IV-Anmeldung Ende Juli 2014 erfolgte, dass der Beschuldigte 2 hierauf durch die Privatklägerin 6 mehrfach aufgefordert wurde, Arztzeugnisse und Mitteilungen über seinen Gesundheitszustand einzureichen, dass die Beschuldigte 1 nach vorheriger Absprache mit dem Beschuldigten 2 das in der Anklage erwähnte Schreiben vom 10. Juni 2015 an die Privatklägerin 6 verfasste sowie dass der Beschuldigte 2 nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamem Tatentschluss mit der Beschuldigten 1 Einwand gegen den abschlägigen Vorbescheid der Privatklägerin 6 vom 7. Dezember 2015 erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Leistungsbegehren anzuerkennen sei und weiterhin bestehe. C. Strittiger Sachverhalt In Abrede gestellt wird demgegenüber von Seiten der Beschuldigten nebst der Wahrheitswidrigkeit der von den Beschuldigten gemachten Angaben, dass sie die Absicht gehabt hätten, bei der IV Leistungen zu beziehen, ohne einen Anspruch darauf zu haben (Urk. 83 S. 12; Urk. 84 S. 21). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen der Beschuldigten 1 (Urk. 6/1-5; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 19 f.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 5/1-4; Prot. I S.14 ff.; Prot. II S. 20 f.), ein Schreiben der Beschuldigten 1 an die Privatklägerin 6 vom 10. Juni 2015 (Urk. 4/22), ein Schreiben des Beschuldig-- 45 of 119 -ten 2 an die Privatklägerin 6 vom 25. Januar 2016 (Urk. 2/5.3 bzw. Urk. 4/24), ein seitens der Privatklägerin 2 eingereichtes Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Q._____ vom 28. September 2015 (Urk. 2/2.1 bzw. Urk. 4/2), ein Ärztlicher Bericht von Dr. med. M._____ vom 13. November 2015, zu welchem der Beschuldigte 2 unterschriftlich sein Einverständnis erklärte (Urk. 2/2.4), ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Privatklägerin 1 vom 4. Mai 2015 (Urk. 2/3.2), ein an den Beschuldigten 2 adressiertes Kündigungsschreiben seitens der Privatklägerin 1 vom 15. September 2016 (Urk. 2/3.3), diverse Lohnabrechnungen der Privatklägerin 1 betreffend den Beschuldigten 2 (Urk. 2/3.42/3.12), ein Ärztlicher Bericht von Dr. med. M._____ zuhanden der Privatklägerin
2 vom 12. Dezember 2016 (Urk. 2/4.1), eine E-Mail von AA._____ von der Privatklägerin 2 an den Beschuldigten 2 vom 15. Januar 2016, 07:34 Uhr (Urk. 2/10/2), diverse Korrespondenz der Privatklägerin 6 mit dem Beschuldigten 2, Dr. med. M._____ und der Privatklägerin 2 bzw. diesbezügliche Aktennotizen von Telefonaten (Urk. 2/8/17-33), der Polizeirapport vom 4. April 2017 mit diversen Beilagen (Urk. 3 bzw. Urk. 4/1-35) sowie Kopien der Kranken- und Unfallkarte des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 2 (Urk. 4/3). E. Beweisgrundsätze und allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die massgebenden Beweisgrundsätze und die nötigen Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten wurden bereits vorstehend gemacht (E. III.E. u. F.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. F. Würdigung
1. Aussagen der beiden Beschuldigten
1.1. Seitens der Beschuldigten 1 wurde im Rahmen ihrer Einvernahme vom 15. März 2017 anerkannt, dass ihre Ausführungen im Schreiben vom 10. Juni 2015 (Urk. 4/22) insofern wahrheitswidrig gewesen seien, als sie in Abrede stellte bzw. verschleiert habe, dass der Beschuldigte 2 arbeitsfähig und arbeitstätig war (Urk. 6/3 S. 10 u. 12). Weiter gab sie – wie bereits zuvor in der Einvernahme vom -- 46 of 119 -28. Februar 2017 – an, dass der Beschuldigte 2 und sie das fragliche Schreiben zusammen aufgesetzt hätten, jener davon Kenntnis gehabt habe und damit einverstanden gewesen sei (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 6/3 S. 10). Es sei von der Privatklägerin 2 bzw. den Krankentaggeldversicherungen vorgegeben worden, dass man sich raschmöglichst bei der IV anmelde, damit nach Ablauf der Krankentaggelder eine Übernahme durch die IV sichergestellt sei. Sie hätten das nicht machen wollen, sondern machen müssen. Der Beschuldigte 2 habe sich auch dagegen gesträubt. Er habe nie IV beziehen wollen (Urk. 6/3 S. 10).
1.2. Der Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, das Schreiben vom 25. Januar 2016 (Urk. 2/5.3 bzw. Urk. 4/24) verfasst zu haben, dass dessen Inhalt wahrheitswidrig sei sowie dass er entsprechend gehandelt habe, um im Anschluss an die Krankentaggelder IV-Gelder beziehen zu können (Urk. 5/3 S. 10 u. 18 ff.). Hinsichtlich des seitens der Beschuldigten 1 verfassten Schreibens vom 10. Juni 2015 vermochte er sich indes nicht mehr spezifisch zu erinnern (Urk. 5/3 S. 9).
2. Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses
2.1. Divergenzen ergeben sich aus den Ausführungen der Beschuldigten demnach lediglich mit Bezug auf das konkrete Ziel ihrer eingestandenen Handlungen: Während der Beschuldigte 2 im Sinne des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts anerkennt, dass der ungerechtfertigte Bezug von Leistungen der IV anvisiert worden sei, bestreitet dies die Beschuldigte 1 mit der Begründung, die IV-Anmeldung sei lediglich Voraussetzung für den Bezug der Krankentaggelder seitens der Privatklägerin 2 gewesen. Einhergehend mit der sich als korrekt erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. III.A.1.5.-1.6.) mag zwar zutreffen, dass die ursprüngliche IV-Anmeldung auf Anraten der Privatklägerin 2 erfolgte und der Bezug von Leistungen der IV zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht im Vordergrund gestanden zu haben scheint, zumal ja mit den Krankentaggeldern und dem Erwerbseinkommen bereits Doppeleinnahmen erzielt werden konnten. Vor dem Hintergrund der Leistungserschöpfung hinsichtlich Krankentaggeldzahlungen seitens der Privatklägerin 2 per 6. Januar 2016 (Urk. 2/10/2/E-Mail von AA._____ von der Privatklägerin 2 an den Beschuldigten 2 vom 15. Januar 2016, 07:34 Uhr) lässt sich der hernach am 25. Januar 2016 verfasste Einwand der Be-- 47 of 119 -schuldigten gegen den abschlägigen IV-Vorbescheid (Urk. 4/24 bzw. Urk. 2/5.3) allerdings nur dahingehend deuten, dass es die Beschuldigten darauf angelegt hatten, im Anschluss an die Krankentaggelder Leistungen der IV zu beziehen, da die Beschuldigten ihren Lebensstil ohne Doppeleinnahmen nicht mehr hätten aufrecht erhalten können. Demnach erweisen sich die Behauptungen der Beschuldigten 1, womit sie die Generierung von IV-Zahlungen als Ziel negiert, als unglaubhaft, wohingegen sich die diesbezüglich gemachten Zugeständnisse des Beschuldigten 2 als glaubhaft erweisen. Es ist demnach auch rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigten durch ihr Vorgehen erreichen wollten, dass der Beschuldigte 2 von der IV als (teil-)invalid anerkannt wird und um eine (Teil-)Rente zu beziehen. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz auch festgestellt (Urk. 104 E. III.A.1.7.), dass die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach aufgrund der ärztlich empfohlenen stationären Behandlung des Beschuldigten 2 per Ende 2015 bzw. anfangs 2016 eine baldige Angewiesenheit auf eine IV-Rente sehr wahrscheinlich gewesen sei (Urk. 84 S. 18), nicht zu überzeugen vermögen. So setzt der Anspruch auf eine IV-Rente (nach Art. 28 Abs. 1 IVG) unter anderem voraus, dass der betreffende Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 6 und Art. 8 ATSG zur Definition von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war, weil der Beschuldigte 2 konstant im Vollpensum berufstätig war und sich daran auch bis ins zweite Halbjahr 2016 nichts änderte. Von einer – seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 behaupteten (Urk. 84 S. 18) – (erneuten) Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten 2 im massgebenden Zeitraum kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Ebenso ist angesichts der erörterten, den Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Vorgehensweise – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1 (Urk. 83 S. 12) – irrelevant, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Einreichung seiner IV-Anmeldung am 31. Juli 2014 arbeitsunfähig gewesen sein soll.
2.2. Gestützt auf die klaren und glaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten und – hinsichtlich ihres beabsichtigten Ziels – gestützt auf die glaubhaften Aussa-
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gen des Beschuldigten 2 und das übrige vorstehend (E. 1.3.) gewürdigte Beweisergebnis sowie ferner unter Berücksichtigung der bereits hinsichtlich Anklageziffer
1.1. (Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 2) gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die wahrheitswidrig gemachten Angaben der Beschuldigten zum Gesundheitszustand des Beschuldigten 2, ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. Das Vorgehen der Beschuldigten kann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 III.A.1.9.) – nicht anders erklärt werden, als sie bei den Mitarbeitenden der Privatklägerin 6 die irrige Vorstellung hervorrufen wollten, der Beschuldigte 2 sei zum Bezug einer IV-Rente berechtigt, um diese so zur Auszahlung einer (Teil-)Rente zu bewegen und sich in entsprechendem Umfang zu bereichern. Dass es letztlich nicht zur Auszahlung der anvisierten Leistungen kam, ist ebenso erstellt. Wie bereits aufgezeigt wurde (s. vorstehend unter E. III.G.1.5.), besteht vorliegend kein Anlass, von einer unrechtmässigen Druckausübung seitens der Anklagebehörde im Hinblick auf die Zugeständnisse der Beschuldigten auszugehen. Wesentlich erscheint auch hier insbesondere der Umstand, dass die Anerkennung des Anklagesachverhaltes durch die Beschuldigten jeweils in Gegenwart der Verteidigungen erfolgten bzw. in deren Beisein bestätigt wurden (Urk. 5/3; Urk. 6/1; Urk. 6/3) und keine Anzeichen bestehen, daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten nicht gehörig verteidigt waren oder anzunehmen, dass sie durch ihre Verteidigungen nicht über die Folgen ihres Aussageverhaltens aufgeklärt worden sind bzw. sich derer nicht bewusst waren. Das Lavieren der beiden Beschuldigten zwischen Aussageverweigerung und umfassendem Geständnis erscheint vor diesem Hintergrund auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes offensichtlich vielmehr prozesstaktisch bedingt, weil – auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die zwischenzeitlich von beiden Beschuldigten in Gegenwart ihrer jeweiligen Verteidigung zu Protokoll gegebene Anerkennung des Anklagesachverhalts nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Im Weiteren kann ebenfalls auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. III.G.1.5.).
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G. Zwischenergebnis Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der gemachten Erwägungen vollumfänglich erstellt. H. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB bzw. den einzelnen Tatbestandselementen (Täuschung; Arglist; Irrtum; Vermögensdisposition; Schaden) sowie zur Mittäterschaft und zum Versuch einschliesslich der massgebenden Praxis und Lehrmeinungen umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 104 E. II.B.1.1.; B.2.1.-2.3.; B.3.; B.4.1.; B.5.1.; B.6.1.; B.7.1.; III.B.1.2.).
2. Täuschung Indem die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 6 mittels ihren Schreiben vom 10. Juni 2015 und 25. Januar 2016 wahrheitswidrige Angaben über den Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 bzw. seine Arbeitsfähigkeit machten, obschon dieser in Wirklichkeit seit dem 4. Mai 2015 wieder arbeitstätig und arbeitsfähig war, spiegelten die beiden Beschuldigten gegenüber den Mitarbeitenden der Privatklägerin 6 falsche Tatsachen hinsichtlich eines Anspruchs des Beschuldigten 2 auf die Zahlung von IV-Geldern vor, um bei dieser eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
3. Arglist Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts waren die Angaben der Beschuldigten zum Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 nicht leicht zu durchschauen und nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Es kann an dieser Stelle zum arglistigen Verhalten der beiden Beschuldigten im Wesentlichen auf die bereits gemachten ausführlichen Erwägungen betreffend Anklageziffer 1.1. (vorstehend unter E. III.I.3.) sowie die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der -- 50 of 119 -Vorinstanz (Urk. 104 E. III.B.1.4.-1.5.) verwiesen werden. Ein leichtfertiges Verhalten seitens der Privatklägerin 6 ist nicht auszumachen. Die Privatklägerin 6 traf insbesondere durch die (mehrfache) Einholung und Berücksichtigung der Meinung des den Beschuldigten 2 behandelnden Arztes, Dr. med. M._____ (vgl. Urk. 2/8/17-19 u. 2/8/25) sowie einen regen Austausch mit der Privatklägerin 2 auch hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. Q._____, an deren Beauftragung sie sich beteiligte (Urk. 2/8/24, 2/8/26-35), die ihr zumutbaren Massnahmen, um die (wahrheitswidrigen) Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit bzw. des IV-Anspruchs des Beschuldigten 2 zu überprüfen. Weitergehende Untersuchungshandlungen in der zur Verfügung stehenden Zeit seitens der Privatklägerin 6 erscheinen im Lichte der Opfermitverantwortung als unzumutbar. Das Vorgehen der Beschuldigten zeugt auch hier davon, dass sie ihre Handlungen sorgfältig sowie planmässig aufeinander abstimmten und die Schwächen des Systems, wie die schwierige Überprüfbarkeit gewisser Tatsachen und das Vertrauen auf fach(ärzt-)liche Einschätzungen, gekonnt ausnutzten. Die verschiedenen Lügen und Machenschaften der beiden Beschuldigten waren demnach raffiniert aufeinander abgestimmt und geeignet, selbst ein kritisches Opfer zu täuschen, selbst wenn noch nicht von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden kann. Die Privatklägerin 6 hat jedenfalls unter den gegebenen Umständen alle ihr zumutbaren Massnahmen vorgekehrt, um sich vor unberechtigtem Leistungsbezug durch den Beschuldigten 2 zu schützen. Die Beschuldigten handelten demnach arglistig. Eine die Arglist in den Hintergrund treten lassende Opfermitverantwortung seitens der Privatklägerin 6 ist aufgrund der gemachten Erwägungen zu verneinen.
4. Irrtum Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. III.B.1.6.) befanden sich die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin 6 durch die Handlungen der Beschuldigten und die von diesen erwirkten ärztlichen Bescheinigungen zumindest vorübergehend in einem Irrtum über den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 2 und damit die Anspruchsberechtigung des Beschuldigten 2 zum Bezug von IV-Leistungen.
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5. Versuch und subjektiver Tatbestand Die arglistigen Täuschungshandlungen der Beschuldigten führten allerdings letztlich zu keiner Vermögensdisposition durch die Auszahlung einer IV-(Teil-)Rente und damit zu keinem Schaden bei der Privatklägerin 6, womit nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegen. Aufgrund des Beweisergebnisses ist indes erstellt, dass die Beschuldigten im Wissen um die einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale alles unternahmen, um die Auszahlung einer IV-(Teil-)Rente an den Beschuldigten 2 herbeizuführen. Die Beschuldigten wollten sich mit ihrem Vorgehen einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, um die wegfallenden ebenfalls unrechtmässig bezogenen Krankentaggelder zu kompensieren. Eine blosse Eventualabsicht der Beschuldigten fällt bei dieser Sachlage – entgegen der Auffassung der Verteidigungen (Urk. 83 S. 13; Urk. 84 S. 20) – ausser Betracht. Nach dem abschlägigen Vorbescheid der Privatklägerin 6 hielten die Beschuldigten weiterhin am Anspruch des Beschuldigten 2 auf eine IV-Rente fest. Aus ihrem schriftlichen Einwand gegen den Vorbescheid ergibt sich, dass sie mit einer IV-Rente rechneten und einen negativen Rentenentscheid nicht akzeptiert hätten, was mit der Formulierung "mein Leistungsbegehren anzuerkennen ist und weiterhin besteht" zweifellos zum Ausdruck gebracht worden ist. Bei ihrem schriftlichen Einwand handelte es sich somit nicht nur um eine sehr allgemein gehaltene und vorsorgliche Anmeldung, wie dies die Verteidigungen geltend machen (Urk. 145 S. 14 ff.; Urk. 146 S. 16 ff.), sondern es wird ganz klar von einem Leistungsbegehren gesprochen. Das Vorgehen der beiden Beschuldigten war genügend konkret, sodass mit ihrem schriftlichen Einwand gegen den Vorbescheid der Privatklägerin 6 die Schwelle zum strafbaren Handeln bzw. der "point of no return" – entgegen der Auffassung der Verteidigungen (Urk. 145 S. 15 ff.; Urk. 146 S. 21 ff.) – klar überschritten worden ist. Damit sind sämtliche subjektiven Tatbestandselemente gegeben und es liegt – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. III.B.1.8.) – ein vollendeter Versuch vor, weil die Beschuldigten alles unternommen haben, um den anvisierten Erfolg und damit die Ausrichtung einer IV(Teil-)Rente zu erreichen.
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6. Mittäterschaft Vorliegend ist – auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten – erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bei der Planung und Durchführung des ihnen vorgeworfenen Betrugs gleichmassgeblich zusammenwirkten und sie mit den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen sind. Deshalb genügt ihr Verhalten den rechtlichen Anforderungen an die Mittäterschaft. Daran vermag der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Beschuldigte 1 "genau besehen" keine Vollmacht gehabt habe, um im Namen des Beschuldigten 2 mit der Privatklägerin 6 zu kommunizieren, weshalb jenem das Schreiben vom 10. Juni 2015 (Urk. 4/22) nicht zugerechnet werden könne (Urk. 84 S. 17; Urk. 146 S. 16 f.), nichts zu ändern, weil seitens beider Beschuldigten anerkannt wurde, dass die Beschuldigte 1 mit Wissen und Willen des Beschuldigten 2 entsprechend vorging, wobei sie den Entschluss dazu gemeinsam gefasst hätten (Urk. 5/3 S. 19 f.; Urk. 6/3 S. 10). Diese Aufgabenteilung bei der Durchführung der gemeinsam geplanten Handlungen entspricht denn auch dem üblichen Vorgehen der Beschuldigten, weil sich der Beschuldigte 2 in administrativer Hinsicht regelmässig auf die Unterstützung durch die Beschuldigte 1 verliess, da diese in rechtlichen Angelegenheiten erfahrener sei (Urk. 5/2 S. 3; vgl. auch Urk. 6/3 S. 10). Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und bei der Durchführung des Betrugs jeweils wesentliche Tatbeiträge übernahmen. Die Beschuldigten haben deshalb den Betrugsversuch in Mittäterschaft begangen.
7. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen (vgl. vorstehend unter E. III.I.9.) machten sich die Beschuldigten 1 und 2 vorliegend des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 148a StGB fällt – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. III.B.2.) – ausser Betracht, da diese Bestimmung erst am 1. Oktober 2016 in Kraft trat und den Anklagesachverhalt somit in zeitlicher Hinsicht nicht abdeckt.
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V. Mehrfacher Pfändungsbetrug A. Tatvorwurf Der den beiden Beschuldigten gemachte Tatvorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 21. September 2018 (Urk. 27 S. 8-10), worauf zu verweisen ist. B. Anerkannter und erstellter Sachverhalt
1. Seitens der Beschuldigten wurde der Ihnen gemachte Anklagevorwurf – zumindest zwischenzeitlich – im Wesentlichen anerkannt (Urk. 5/2 S. 4 f.; Urk. 5/3 S. 21 ff.; Urk. 6/3 S. 23 ff.).
2. Die Durchführung der Pfändungsvollzüge wird zudem durch die Pfändungsprotokolle bestätigt (Urk. 4/35/1, 3, 5, 8, 10, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 30, 32, 34, 36, 38, 41). Es kann diesbezüglich im Übrigen vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 E. IV.A.2.1.).
3. Auch wurde seitens der beiden Beschuldigten anerkannt, dass die Beschuldigte 1 immer mit Bevollmächtigung des Beschuldigten 2 und nach gemeinsamer Absprache mit jenem – teilweise alleine – für diesen handelte und die erforderlichen Unterschriften leistete (Urk. 5/3 S. 22, 24, 26 u. 45; Urk. 6/3 S. 29 f.). Die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den in den Akten liegenden, der Beschuldigten 1 vom Beschuldigten 2 eingeräumten schriftlichen Vollmachten (Urk. 4/30; Urk. 4/31; Urk. 4/35/27) um Generalvollmachten handle, welche nicht auf die einzelnen erwähnten Pfändungsvollzüge beschränkt gewesen seien (Urk. 104 E. IV.A.3.1.), erweist sich aufgrund des Textes der Vollmachten, gestützt auf welche die Beschuldigte 1 zu allen Rechtshandlungen unter ausdrücklichem Einschluss der Vertretung vor Ämtern und Behörden bevollmächtigt wurde, als zutreffend.
4. Ebenso wurde seitens der Beschuldigten anerkannt, dass sie die in der Anklageschrift enthaltenen Vermögenswerte und Einkommen verschwiegen haben bzw. bei jedem der Pfändungsvollzüge angaben, dass der Beschuldigte 2 keine
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pfändbaren Aktiven bzw. keine Vermögenswerte irgendwelcher Art besitze und beide Beschuldigten ohne Arbeit und Einkünfte irgendwelcher Art seien (Urk. 5/2 S. 4; Urk. 5/3 S. 21 ff.; Urk. 6/3 S. 23 ff.). Diese Sachlage wird auch durch die bei den Akten liegenden Pfändungsprotokolle belegt (s. vorstehend unter E. 2).
5. Schliesslich ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht erstellt: So gaben sie mehrfach zu Protokoll, dass sie im Bewusstsein darum handelten, dass die vorhandenen Vermögenswerte und zumindest ein Teil der Einkünfte bei korrekter Deklaration gegenüber dem Betreibungsamt gepfändet worden wären und sie erreichen wollten, dass das Geld nicht gepfändet würde bzw. dieses anderweitig verwenden zu können (Urk. 5/2 S. 4; Urk. 5/3 S. 24 u. 39; Urk. 6/3 S. 25 f., 30 f. u. 43), weshalb auch erstellt ist, dass sie zumindest billigend in Kauf nahmen, dass aufgrund des Verschweigens ihrer Vermögenswerte bzw. ihrer Einkommen die Deckung der Betreibungsforderungen nicht mehr gewährleistet sein würde und den Gläubigern dadurch ein Schaden erwachsen konnte. C. Strittiger Sachverhalt Nebst den seitens der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 gemachten Einwänden, welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sind (s. nachstehend unter E. F.), wird bestritten, dass die Beschuldigte 1 im Sinne der Anklageschrift "handelte", weil die Echtheit ihrer Unterschriften in Zweifel gezogen wird. Weiter wird in diesem Zusammenhang die Einvernahmeunfähigkeit der Beschuldigten 1 bei einem Teil der in Frage stehenden Pfändungsvollzüge geltend gemacht und damit ihre Handlungsfähigkeit in Frage gestellt. D. Beweismittel Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen der Beschuldigten 1 (Urk. 6/1-5; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 19 f.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 5/1-4; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 20 f.), eine Aufstellung der ausbezahlten Krankentaggelder der Privatklägerin 2 (Urk. 4/1), Auszüge aus den Betreibungs-- 55 of 119 -registern der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 4/32-33), Auszug aus dem Verlustscheinregister des Beschuldigten 2 (Urk. 4/34), diverse Pfändungsprotokolle, Pfändungsurkunden und Verlustscheine (Urk. 4/35/1-41 bzw. Urk. 68/1-23), Belege hinsichtlich Kontoguthaben bei der J._____-Bank Zürich (Urk. 11/9/ Kontoauszug Konto-Nr. CH3) bzw. Krankentaggelder der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 102'542.45 (Urk. 4/1) bzw. Einkommen des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 1 zwischen dem 4. Mai 2015 bis 15. September 2016 (Urk. 11/7) bzw. Einkommen des Beschuldigten 2 bei der AB._____ AG (Urk. 4/36/Rechnungen vom 2. März 2015 bis 5. Dezember 2015; Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH5 S. 13 ff.) bzw. Einkommen der Beschuldigten 1 (AC._____ Kantonalbank: Urk. 6/3 [Beilagen zur Einvernahme vom 15. März 2017]/Rechnung G._____ vom 28. Februar 2015 und vom 13. März 2015 u. Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH5 S. 13 f. bzw. J._____konto "Wein-A._____B._____": Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH2 S. 1). E. Beweisgrundsätze und allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die massgebenden Beweisgrundsätze und die nötigen Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten wurden bereits vorstehend gemacht (E. III.E. u. F.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. F. Würdigung
1. Aussagen der beiden Beschuldigten Die seitens der beiden Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Aussagen sind auch in Bezug auf diesen Anklagevorwurf klar, kohärent und widerspruchsfrei. Es ist kein Grund ersichtlich, nicht auf ihre – den Anklagesachverhalt im Wesentlichen anerkennenden – Ausführungen (Urk. 5/2 S. 4 f.; Urk. 5/3 S. 21 ff.; Urk. 6/3 S. 23 ff.) abzustellen. Es wurde bereits dargelegt (vorstehend unter E. B.2.), dass auch gestützt auf ihre Aussagen erstellt ist, dass die Durchführung der Pfändungsvollzüge anklagegemäss von Statten ging. Ferner ist rechtsgenügend erwiesen, dass die Beschuldigte 1 immer mit Bevollmächtigung des Beschuldigten 2 -- 56 of 119 -und nach gemeinsamer Absprache mit jenem – teilweise alleine – für diesen handelte und die erforderlichen Unterschriften leistete. Schliesslich ist der Anklagesachverhalt auch hinsichtlich des Verschweigens der in der Anklageschrift genannten Vermögenswerte und Einkommen sowie bezüglich der subjektiven Elemente erstellt. Auch hier (s. dazu vorstehend unter E. III.G.1.5. u. IV.F.2.2.) besteht kein Anlass, von einer unrechtmässigen Druckausübung seitens der Anklagebehörde im Hinblick auf die Zugeständnisse der Beschuldigten auszugehen. Wesentlich ist auch hier insbesondere der Umstand, dass die Anerkennung des Anklagesachverhaltes durch die Beschuldigten jeweils in Gegenwart der Verteidigungen erfolgten bzw. in deren Beisein bestätigt wurden (Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 6/3) und keine Anzeichen bestehen, daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten nicht gehörig verteidigt waren oder anzunehmen, dass sie durch ihre Verteidigungen nicht über die Folgen ihres Aussageverhaltens aufgeklärt worden sind bzw. sich derer nicht bewusst waren. Das Lavieren der beiden Beschuldigten zwischen Aussageverweigerung und umfassendem Geständnis erscheint vor diesem Hintergrund auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes offensichtlich vielmehr prozesstaktisch bedingt, weil – auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die zwischenzeitlich von beiden Beschuldigten in Gegenwart ihrer jeweiligen Verteidigung zu Protokoll gegebene Anerkennung des Anklagesachverhalts nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Im Weiteren kann ebenfalls auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. III.G.1.5. bzw. IV.F.2.2.).
2. Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses
2.1. Einwand betreffend die Unterschrift der Beschuldigten 1 Die Einwände der Verteidigungen, mittels welchen sie die Echtheit der Unterschrift der Beschuldigten 1 in Bezug auf das Protokoll in der Pfändung Nr. 1 (Urk. 4/35/41: Pfändungsvollzug am 1. Februar 2016) in Zweifel zu ziehen scheinen (Urk. 83 S. 22; Urk. 84 S. 42), vermögen bereits vor dem Hintergrund der seitens der Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Anerkennungen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon vermochte die Vorinstanz die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel stringent zu widerlegen. Auf ihre zutreffenden Ausführun-- 57 of 119 -gen (Urk. 104 E. IV.A.2.5.) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. Des Weiteren wird seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 vorgebracht (Urk. 106 S. 10; vgl. auch Urk. 81 S. 3 ff.), dass an der rechtmässigen Durchführung der Betreibungsverfahren erhebliche Zweifel bestehen würden, weil in den Pfändungsverfahren mit den Betreibungsnummern 2, 3, 4 und 5 lediglich jeweils kopierte Erklärungen des Schuldners bezüglich der Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände und Erwerbsverhältnisse ausgestellt worden seien und keine Originalurkunden mit Originalunterschriften vorliegen würden. Aus diesem Grund seien die gesamten schuldbetreibungsrechtlichen Originalakten beizuziehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen beide Beschuldigten diesen Beweisantrag erneut stellen (Urk. 138 S. 1 und S. 13; Urk. 139 S. 3 f.). Eine Substantiierung seitens der Verteidigungen der Beschuldigten, worin die von ihr genannten "erheblichen Zweifel" an der "rechtmässigen Durchführung der Betreibungsverfahren" bestehen sollen, erfolgte nicht. Vorliegend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass rechtlich relevante Unregelmässigkeiten stattgefunden hätten. Insbesondere ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.A.2.4.) – nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim gleichzeitigen Vollzug einer Pfändung in mehreren Betreibungsverfahren die Beschuldigte 1 nur einmal zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hat und die entsprechende Erklärung entsprechend auch nur einmal unterzeichnen liess und in Kopie in die übrigen Akten legte. Die Pfändungsprotokolle, welche auf die erwähnten Beiblätter verweisen, unterzeichnete die Beschuldigte 1 denn auch je separat, was sich aus den leicht divergierenden Unterschriften ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Der seitens der Verteidigungen der Beschuldigten beantragte Beizug der Originalpfändungsprotokolle und übrigen Betreibungsunterlagen erübrigt sich deshalb.
2.2. Einwand der Handlungsunfähigkeit der Beschuldigten 1 Ebenfalls einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.A.2.7.) ist der Einwand des Verteidigers der Beschuldigten 1, seine Mandantin sei vom 20. Juni 2016 bis 31. August 2016 einvernahmeunfähig gewesen
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(Urk. 83 S. 24), was allerdings (weiterhin) unbelegt bleibt, als unzutreffend zurückzuweisen. Für diese Sachdarstellung findet sich in den Akten keine Stütze. Insofern sich die Verteidigung der Beschuldigten 1 hierbei auf die von ihr im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schuldunfähigkeit gemachten Behauptungen und eingereichten Belege bezieht, kann auf die vorstehend gemachten Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 unvermindert gegeben war (s. E. III.I.9.). Im Übrigen kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.2.6. u. 2.7.) verwiesen werden, woraus folgt, dass keine rechtsgenügenden Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Beschuldigten 1 anlässlich der Pfändungsvollzüge bestehen.
2.3. Involvierte Vermögenswerte
2.3.1. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 wird moniert, der Gesamtbetrag der aufgelisteten Verlustscheine sei in der Anklage falsch wiedergegeben worden (Fr. 341'335.90 statt Fr. 249'296.10: Urk. 84 S. 32) und der Gesamtbetrag der relevanten Verlustscheine betrage – entgegen der Anklage – Fr. 256'357.85 (Urk. 84 S. 33). Diese beiden Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 2 erweisen sich als richtig. Damit hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Auf ihre sich als zutreffend erweisenden Ausführungen (Urk. 104 E. IV.A.5.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Massgebend ist letztlich der Betrag von Fr. 256'357.85, welcher die Summe der (massgebenden) Verlustscheine, unter Ausschluss der fünf am 22. Mai 2015 ausgestellten Verlustscheine, welche nicht durch den angeklagten Deliktszeitraum erfasst werden (s. dazu die Vorinstanz: Urk. 104 E. IV.A.5.2.), wiedergibt.
2.3.2. Weiter wird seitens der Verteidigungen der Beschuldigten eingewandt, dass der Schuldner lediglich seine Vermögenswerte im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs angeben müsse und dass es die Anklägerin unterlassen habe, darzulegen, welche Vermögenswerte zu den jeweiligen Zeitpunkten der Pfändungsvollzüge insgesamt vorhanden gewesen seien bzw. habe sie überdies das Existenz-- 59 of 119 -minimum des Beschuldigten 2 zu Unrecht nicht berücksichtigt, was eine Reduktion des Deliktsbetrages zur Folge habe (Urk. 83 S. 21; Urk. 84 S. 33 ff.). Die entsprechenden Einwände der Verteidigungen zielen ins Leere, insoweit damit geltend gemacht werden soll, Vermögensstand und Erwerbseinkünfte seien im fraglichen Zeitpunkt im Bereich des betreibungsrechtlichen Existenzminiums gelegen. Es ist allerdings nicht Sache der Beschuldigten, über die Pfändbarkeit zu entscheiden, wohingegen es Sache der Beschuldigten gewesen wäre, sämtliche Vermögenswerte – ob letztlich pfändbar oder nicht – anzugeben.
2.3.3. Die in der Anklageschrift enthaltenen Vermögenswerte und Einkommen sind – abgesehen von deren Anerkennung seitens der Beschuldigten – auch rechtsgenügend belegt (Kontoguthaben bei der J._____-Bank Zürich von Fr. 10'139.85: Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH3 S. 5 bzw. Krankentaggelder der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 102'542.45: Urk. 4/1 bzw. Einkommen des Beschuldigten 2 bei der Privatklägerin 1 zwischen dem 4. Mai 2015 [vgl. vorstehend unter E. III.B. u. Urk. 2/3.2.] bis 15. September 2016: Urk. 11/7 bzw. Einkommen des Beschuldigten 2 bei der AB._____ AG von Fr. 1'662.25 (Urk. 4/36/Rechnungen vom 2. März 2015 bis 5. Dezember 2015 u. Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH5 S. 13 ff. bzw. Einkommen der Beschuldigten 1 bei der AC._____ Kantonalbank im Betrag von Fr. 4'641.–: Urk. 6/3 [Beilagen zur Einvernahme vom 15. März 2017]/Rechnung G._____ vom 28. Februar 2015 und vom 13. März 2015 u. Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH5 S. 13 f. bzw. J._____-Konto "Wein-A._____B._____" im Betrag von Fr. 300'967.71: Urk. 11/9/Kontoauszug Konto-Nr. CH2 S. 1). Allerdings wurden diese von den Beschuldigten verschwiegenen Vermögenswerte und Einkommen durch die Anklagebehörde offensichtlich nicht richtig addiert: Der Gesamtbetrag beträgt Fr. 570'709.19 und nicht – wie in der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 27 S. 8) – Fr. 500'709.16. Obschon der richtig addierte Gesamtbetrag den Parteien von der Vorinstanz nicht vorgehalten wurde, wurde dies anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeholt (Prot. II S. 20 f.). Abgesehen davon ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.A.4.3.) festzustellen, dass es sich beim fehlerhaft addierten Gesamtbetrag um einen offensichtlichen Re-- 60 of 119 -chenfehler handelt und die Beschuldigten aufgrund der in der Anklageschrift korrekt festgehaltenen Einzelbeträge rechtsgenügend informiert waren, was ihnen vorgeworfen wird, weshalb der Anklagesachverhalt entsprechend erstellt ist. G. Zwischenergebnis Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs durch die Beschuldigten ist im Umfang der gemachten Erwägungen erstellt. H. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zum Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 (betreffend den Beschuldigten 2 als Schuldner in den massgebenden Betreibungsverfahren) bzw. Ziff. 2 (betreffend die Beschuldigte 1 als Dritte in den massgebenden Betreibungsverfahren) StGB bzw. den einzelnen massgebenden Elementen (Täterkreis; Tatobjekt; Tathandlung; Objektive Strafbarkeitsbedingungen; subjektive Elemente) sowie zur Mittäterschaft einschliesslich der massgebenden Praxis und Lehrmeinungen umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 104 E. IV.B.1; B1.1.1.; B.1.2.1.; B.1.3.; B.1.3.1.1.-1.3.1.3.; B.1.3.2.1.; B.1.3.2.6.; B.2.1.; B.3.; B.4.).
2. Täterkreis – Schuldner und Dritte In sämtlichen Betreibungsverfahren, welche zu den Pfändungen gemäss Anklage führten, war der Beschuldigte 2 Schuldner und damit Täter im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Die Beschuldigte 1 handelte als Vertreterin des Beschuldigten 2, womit ihr die Schuldnereigenschaft in den betreffenden Vollstreckungsverfahren nicht zukommt. Sie ist diesbezüglich allerdings als Dritte gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB zu betrachten.
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3. Tatobjekt Bei den in Frage stehenden Vermögenswerten des Beschuldigten 2, den zwei Kontoguthaben bei der J._____-Bank und den Einkommen bzw. Krankentaggeldern seitens der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der AB._____ AG handelt es sich allesamt um grundsätzlich pfändbare Objekte im Sinne von Art. Art. 92 f. SchKG. Damit liegen taugliche Tatobjekte vor. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.1.2.3.) wäre das Einkommen der Beschuldigten 1 bei der AC._____ Kantonalbank in einem Betreibungsverfahren gegen den Beschuldigten 2 nicht pfändbar gewesen, weshalb es letztlich als Tatobjekt ausser Betracht fällt.
4. Tathandlung
4.1.1. Der Schuldner ist verpflichtet, seine aktuellen Vermögensverhältnisse, einschliesslich der Vermögensgegenstände, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4.;6B_338/2012 vom 30.11.2012 E. 6.3., jeweils mit Hinweisen).
4.1.2. Wie bereits erwogen (vorstehend E. F.2.3.2.) zielen die Einwände der Verteidigungen, insoweit damit geltend gemacht werden soll, Vermögensstand und Erwerbseinkünfte seien im fraglichen Zeitpunkt im Bereich des betreibungsrechtlichen Existenzminiums gelegen, ins Leere. Vielmehr obliegt der Entscheid über die Pfändbarkeit von Vermögenswerten und Einkommen dem Betreibungsamt.
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4.1.3. Seitens der Vorinstanz wurden die konkreten sich auf die dannzumal aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse beziehenden Tathandlungen der Beschuldigten, welche im jeweiligen Verschweigen dieser Werte bestand, anlässlich den Pfändungsvollzügen vom 26. Februar 2015, 22. Juni 2015, 9. Juli 2015, 1. Februar 2016, 11. April 2016, 2. Juni 2016, 30. Juni 2016 und 15. September 2016 allesamt umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 104 E. B.1.3.2.2.-1.3.2.5). Darauf kann verwiesen werden.
4.1.4. Insoweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, dass es die Anklägerin unterlassen habe, darzulegen, welche Vermögenswerte zu den jeweiligen Zeitpunkten der Pfändungsvollzüge insgesamt vorhanden gewesen seien (s. vorstehend unter E. F.2.3.2.), ist diesem Einwand zu entgegnen, dass aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die entsprechenden Vermögenswerte und Einkommen bestanden bzw. generiert wurden. Den Beschuldigten war deshalb rechtsgenügend bekannt, in Bezug auf welche Vermögenswerte und Einkommen ihnen anlässlich der einzelnen Pfändungsvollzüge Verheimlichungshandlungen vorgeworfen wurden (s. auch vorstehend unter E. II.A.2.2.).
4.1.5. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.1.3.2.7.) hätten angesichts der sehr hohen Gläubigerforderungen, welche jeweils vollstreckt wurden, die gesamten vorhandenen Vermögenswerte sowie das Einkommen des Beschuldigten 2 angegeben werden müssen. Der Umstand, dass die Pfändung vom 15. September 2016 für die Forderung der AD._____ AG lediglich den Betrag von brutto Fr. 2'717.15 betraf (Urk. 4/35/35), vermag daran nichts zu ändern, weil für die Festlegung der Pfändungsreihenfolge nichtsdestotrotz die Angabe aller Einkommen und Vermögenswerte erforderlich war.
4.2.1. Seitens der Verteidigungen der beiden Beschuldigten wird vorliegend die Rechtswirksamkeit der Vertretung des Beschuldigten 2 durch die Beschuldigte 1 bei den Pfändungsvollzügen in Zweifel gezogen, weil eine Verheimlichungshandlung in Vertretung nicht möglich sei. Die Auskunftspflicht betreffe – im Gegensatz zur Anwesenheitspflicht, welche eingeschränkt sei – ausschliesslich den Schuldner selbst und nicht dessen Vertreter, was sich insbesondere auch aus der Ge-- 63 of 119 -setzessystematik von Art. 91 SchKG ergebe. Die von der Beschuldigten 1 angeblich gemachten Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten 2 dürften diesem daher nicht angelastet werden (Urk. 83 S. 14 ff.; Urk. 84 S. 47 f.; Urk. 145 S. 18 ff.; Urk. 146 S. 27 ff.).
4.2.2. Die im Gesetz statuierte Auskunftspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bezweckt einerseits, dem Betreibungsbeamten die nötigen Informationen zugänglich zu machen, damit er überhaupt eine gesetzesmässige Pfändung vollziehen kann (BSK S CH KG I-L EBRECHT, Art. 91 SchKG N 1 u. 9; T HOMAS W INKLER IN: KREN K OSTKIEWICZ/V OCK, SchKG-Kommentar, 4. A., Zürich 2017, Art. 91 SchKG N 12 m.w.H.; T HOMAS W INKLER IN: K URZKOMMENTAR S CH KG,
2. A., Basel 2014, Art. 91 SchKG N 1 u. 8 ff.). Andererseits fliesst daraus auch ein Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör, auch wenn das Gesetz nicht von einem Auskunftsrecht, sondern einer Auskunftspflicht spricht. Der Schuldner hat ein Recht, angehört zu werden, insbesondere um die zur Pfändung geeigneten Vermögenswerte angeben zu können (BSK S CH KG I-L EBRECHT, Art. 91 SchKG N 9). Stehen Grundrechtsfragen zur Diskussion ist allerdings einem Anhörungsrecht umso mehr Gewicht beizumessen (YASMIN I QBAL, S CH KG UND V ERFAS-SUNG – UNTERSTEHT AUCH DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DEM G RUNDRECHTSSCHUTZ?, Diss. Zürich 2005, FN 57 m.w.H.). Vorliegend ist massgebend, dass der Beschuldigte 2 freiwillig auf das ihm zustehende Anhörungsrecht verzichtete und seine schutzwürdigen Interessen durch seine durch die Pfändung ebenfalls unmittelbar betroffene Ehefrau, die Beschuldigte 1, gewahrt wurden, deren Interessen sich mit denjenigen des Beschuldigten 2 deckten. Wenn der mit der Pfändung betraute Beamte unter diesen Umständen gestützt auf den entsprechenden Wunsch des Beschuldigten 2, sich von der Beschuldigten 1 vertreten zu lassen, davon absieht, dem Beschuldigten 2 persönlich das rechtliche Gehör zu gewähren, ist dies nicht zu beanstanden. Das Pfändungsverfahren wurde rechtsgültig durchgeführt und die in Frage stehenden, in Vertretung des Beschuldigten 2 vorgenommenen Handlungen wurden durch die Beschuldigte 1 rechtswirksam ausgeführt. Eine nachträgliche Berufung auf das Auskunftsrecht durch den Beschuldigten 2 erwiese sich unter den geschilderten Gegebenheiten als rechtsmissbräuchlich. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.1.3.1.1.)
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ist die Vertretung des Schuldners auch bezüglich der für die Pfändung erforderliche Auskunftserteilung zulässig.
4.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung des Beschuldigten 2 ein Schreiben des Beschuldigten 2 vom 14. September 2016 (Urk. 140) ein und machte geltend, aus diesem gehe hervor, dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg die der Beschuldigten 1 ausgestellte Vollmacht für den allfälligen Vollzug einer Pfändung am 15. September 2016 widerrufen habe. Wenn die Beschuldigte 1 nicht zur Vertretung des Beschuldigten 2 befugt gewesen sei, hätte der gleichentags ergangene Verlustschein nicht ausgestellt werden dürfen. Da das Schreiben des Beschuldigten 2 vom 14. September 2016 einzig ohne dessen Unterschrift vorliege, werde der Beizug der vollständigen Betreibungsakten im Zusammenhang mit dem Verlustschein Nr. 6 vom 15. September 2016 (Nr. 26) beantragt, worin sich das besagte Schreiben befinden müsse (Urk. 139 S. 4 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich der Beizug dieser Betreibungsakten (nachstehend, E. V.H.7.3.9.).
5. Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigten wussten um ihre in der Anklage aufgeführten Vermögenswerte und Einkünfte und wollten diese ungeachtet dessen verheimlichen. Daran vermag der Umstand, dass die Beschuldigte 1 teilweise alleine unmittelbar an den Pfändungsvollzügen mitwirkte (vorstehend unter E. 4.2.2.), nichts zu ändern, weil dem Beschuldigten 2 ihre Handlungen in seinem Namen bekannt waren und er sie guthiess. Beide Beschuldigten wussten, dass durch ihre Verheimlichungshandlungen den betroffenen Gläubigern Vollstreckungssubstrat entzogen wurde und diese entsprechend zu (grösserem) Verlust kommen könnten, und wollten dennoch entsprechend handeln. Aufgrund des erwiesenen mittäterschaftlichen Handelns der beiden Beschuldigten (nachstehend unter E. 6) und der Vertretungsbefugnis der Beschuldigten 1 besteht auch kein Zweifel, dass die gegenüber der Beschuldigten 1 zu Handen des Schuldners des betreffenden Pfändungsverfahrens gemachten Hinweise auf die Straffolgen des Pfändungsbetruges (nachstehend unter E. 7.2.) letztlich auch sie als Mittäterin betrafen, was ihr auch bewusst -- 65 of 119 -war. So räumte die Beschuldigte 1 denn auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. März 2017 auf glaubhafte Weise ein, dass sie beide die Idee dazu gehabt hätten und nie etwas ohne den jeweils anderen gemacht hätten (Urk. 6/3 S. 30). Auch der Beschuldigte 2 gestand – zumindest zwischenzeitlich – diese gemeinsame Partizipation an Entschlussfassung und Planung zu (Urk. 5/3 S. 24). Anlass, an seinen glaubhaften und mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB ist aufgrund der gemachten Erwägungen bezüglich beider Beschuldigter erfüllt.
6. Mittäterschaft Vorliegend ist – auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten – erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bei der Planung und Durchführung des ihnen vorgeworfenen Pfändungsbetrugs gleichmassgeblich zusammenwirkten und sie mit den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen sind. So gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass die Idee zum Pfändungsbetrug "50/50" "zusammen erarbeitet" worden sei (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/3 S. 24). Auch die Beschuldigte 1 bestätigte, dass beide Beschuldigten die Idee dazu gehabt hätten und ergänzte, dass sie nie etwas ohne den anderen gemacht hätten (Urk. 6/3 S. 30). Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und bei der Durchführung des Betrugs jeweils wesentliche Tatbeiträge übernahmen. Die beiden Beschuldigten handelten (auch) in Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug in Mittäterschaft.
7. Objektive Strafbarkeitsbedingung
7.1. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 wird geltend gemacht, dass es am Vorliegen eines gültigen Verlustscheins mangle, weshalb diese erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt sei, solange nicht geklärt sei, ob das Betreibungsverfahren rechtsgültig durchgeführt worden sei und die Beschuldigte 1 für alle Pfändungsvollzüge eine Vollmacht gehabt habe (Urk. 83 S. 17 f.). Ferner sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Aufklärung des Betreibungsbeamten über die Straffolgen gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG nicht erfüllt, da sich die -- 66 of 119 -entsprechende Bestimmung lediglich an den Schuldner und nicht an dessen Vertreter richte, weshalb es beim Vertreter auch am subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs mangle. Weiter ähnelten die entsprechenden Bestimmungen der Formulierung von AGB, weshalb die Anklagebehörde auch nachzuweisen habe, dass die entsprechenden Hinweise bei jeder einzelnen Pfändung tatsächlich erfolgt seien (Urk. 83 S. 18 f.; Urk. 145 S. 30 f.). Schliesslich erfolgten seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 weitere spezifische Einwände bezüglich einzelner Verlustscheine (Urk. 83 S. 19 ff.; Urk. 145 S. 26 ff.). Von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten 2 wird (ebenfalls) vorgebracht, es mangle am Vorliegen eines gültigen Verlustscheins bzw. würden erhebliche Zweifel an der rechtmässigen Durchführung der einzelnen Betreibungsverfahren bestehen, weshalb diese erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt sei, solange nicht geklärt sei, ob das Betreibungsverfahren rechtsgültig durchgeführt worden sei (Urk. 84 S. 38 ff.; Urk. 146 S. 30 ff.) bzw. habe das Betreibungsamt seine Pflich-ten betreffend Pfändungsankündigung offensichtlich nicht ernst genommen (Urk. 84 S. 46).
7.2. In Bezug auf die Hinweispflicht des Betreibungsbeamten hinsichtlich der Straffolgen gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.4.9.1.-4.9.2.) festzuhalten, dass aus sämtlichen massgebenden Pfändungsvollzügen hervorgeht, dass der entsprechende Hinweis auf die Straffolgen des Pfändungsbetrugs erfolgte, was jeweils seitens der Beschuldigten unterschriftlich bestätigt wurde. Dass die Belehrungen (mehrheitlich) gegenüber der in Vertretung des Beschuldigten 2 handelnden Beschuldigten 1 ausgesprochen und von letzterer unterschriftlich bestätigt wurden, vermag an der Rechtsgültigkeit des Pfändungsverfahrens nichts zu ändern, umfasste ihre Vollmacht doch auch die Entgegennahme solcher Hinweise und die Abgabe der damit verbundenen Erklärungen, was auch seitens der Lehre nicht in Frage gestellt wird (BSK S CH KG I-LEPRECHT, Art. 91 N 40). Aus den massgebenden Protokollen geht denn auch hervor, dass es sich bei der Beschuldigten 1 um die Ehefrau des Beschuldigten 2 mit Vollmacht bzw. als Vertreterin des Beschuldigten 2 handle. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.4.9.4.) finden sich auf den Pfändungsprotokollen zudem wieder-- 67 of 119 -holt hand-schriftliche Markierungen, Ergänzungen und Korrekturen, die belegen, dass der Inhalt der Dokumente bei den einzelnen Pfändungsvollzügen tatsächlich im Einzelnen durchgegangen und besprochen wurde, weshalb der seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 geltend gemachte Einwand unbewusster Globalübernahme der fraglichen Hinweise durch die Beschuldigte 1 wie bei AGB nicht zu überzeugen vermag. Es bestehen vorliegend keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Aufklärung jeweils ordnungsgemäss erfolgte, weshalb die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG gegeben ist.
7.3.1. Als weitere objektive Strafbarkeitsbedingung wird beim Pfändungsbetrug vorausgesetzt, dass die ausgestellten Verlustscheine gültig sind (BSK StGB II-HAGENSTEIN, vor Art. 163–171 bis SchKG N 10 und N 18 m.w.H.). Nachfolgend ist diesbezüglich auf die spezifischen Einwände der Verteidigungen einzugehen.
7.3.2. Hinsichtlich der Verlustscheine vom 25. April 2015 (Urk. 4/35/12-14 bzw. Verlustscheine Nr. 1-3) wurde seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 nicht substantiiert, worin die von ihr genannten "erhebliche[n]] Zweifel" an der "rechtmässige[n] Durchführung der Betreibungsverfahren" bestehen sollen. Sie führt lediglich aus, dass "Kopien" nicht ausreichen würden, sondern der Beizug der Originalakten notwendig sei (Urk. 106 S. 10). Vorliegend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass rechtlich relevante Unregelmässigkeiten – geltend gemacht werden ja implizit Urkundenfälschungen durch das Betreibungsamt – stattgefunden hätten. Hinweise für eine Nichtigkeit des Verlustscheins sind auch im Übrigen keine ersichtlich. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.4.1.2.) besteht deshalb kein Anlass, die vollständigen Betreibungsakten beizuziehen und nach allen irgendwie denkbaren Unregelmässigkeiten zu durchforsten, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung der Beschuldigten 1 unverändert abzuweisen sind.
7.3.3. Hinsichtlich des Verlustscheins vom 11. Mai 2015 (Urk. 4/35/11 bzw. Verlustschein Nr. 4) wurden seitens der Verfahrensleitung der Vorinstanz die Betreibungsakten beigezogen (Urk. 71 bzw. Urk. 68/1-26). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung und entsprechenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B. 4.2.2.-4.2.5.) ist von der Nichtigkeit des in Frage stehenden Verlust-- 68 of 119 -scheins Nr. 7 auszugehen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 1 (Urk. 83 S. 21) ist demgegenüber nicht von der Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens oder der Pfändung auszugehen. Weil im Zusammenhang mit der ersten angeklagten Pfändung vom 26. Februar 2015 noch weitere (gültige) Verlustscheine ausgestellt wurden, hat die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. 7 in Bezug auf die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten denn letztlich auch keinen massgeblichen Einfluss und die objektive Strafbarkeitsbedingung der Ausstellung eines gültigen Verlustscheins ist gegeben.
7.3.4. Die Verlustscheine vom 22. Mai 2015 (Urk. 68/1, 3, 5, 7, 9 bzw. Verlustscheine Nr. 5-9) sind vorliegend unbeachtlich, wurden die damit im Zusammenhang stehenden Pfändungen doch bereits am 16. Juli 2013 durchgeführt, weshalb sie nicht anklagerelevant sind.
7.3.5. In Bezug auf die Verlustscheine vom 22. Juni 2015 (Urk. 4/35/25; 4/35/9; 4/35/7; 4/35/23 bzw. Verlustscheine Nr. 10-13) wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren erneut geltend gemacht, dass ein Teil hiervon (Verlustscheine Nr. 11 u. 12) unrechtmässig zustande gekommen sei, weil die betreffenden Verlustscheine aus einer direkten Fortsetzung eines anderen Verlustscheins resultieren würden, welcher seinerseits bereits aus einer direkten Fortsetzung eines anderen Verlustscheins resultiere. Deshalb seien die gesamten schuldbetreibungsrechtlichen Akten beizuziehen (Urk. 107 S. 7 bzw. Urk. 62 S. 9 ff.; Urk. 146 S. 32 bzw. Urk. 139 S. 3). Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2 ist unbegründet. Die Verlustscheine Nr. 11 (Urk. 4/35/9) und
12 (Urk. 4/35/7) enthalten zwar den Vermerk, dass sie andere Verlustscheine (Nr. 8 [Urk. 68/9] und Nr. 9 [Urk. 68/7]) ersetzen. Letztere wurden allerdings erstmals ausgestellt (Urk. 68/9 bzw. Urk. 68/7), weshalb die Ausstellung der Verlustscheine Nr. 11 und 12 im Einklang mit den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG steht. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist deshalb vorliegend gegeben.
7.3.6. Hinsichtlich des Verlustscheins vom 1. Februar 2016 (Urk. 4/35/39 bzw. Verlustschein Nr. 16) ist – einhergehend mit den zutreffenden Einwänden der beiden Verteidigungen (Urk. 83 S. 22; Urk. 84 S. 42; Urk. 145 S. 26 f.; Urk. 146
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S. 33) – richtig, dass die Pfändung für den 8. Februar 2016 angekündigt war, sie allerdings bereits am 1. Februar 2016 stattfand. Einhergehend mit der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.4.5.2. und dortige Verweise auf die Lehre) ist vorliegend massgebend, dass durch die Anwesenheit der Beschuldigten 1 und ihre Mitwirkungshandlungen im Namen des Beschuldigten 2 anlässlich der Pfändung vom 1. Februar 2016 (Urk. 4/35/41) die nicht rechtsgültig erfolgte Pfändungsankündigung als geheilt gilt und eine Anfechtung durch den Schuldner mangels schützenswertem Interesse entfällt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ankündigung lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Da diese Pfändung keine einmalige Angelegenheit war, sondern diverse Pfändungen bereits im Vorfeld stattgefunden hatten, kam diese Situation für die Beschuldigten nicht völlig überraschend, und wenn der Schuldner oder dessen Vertretung zugegen ist und sich auf die Pfändung einlässt, was vorliegend aufgrund der Anwesenheit der Beschuldigten 1 der Fall gewesen ist, kann eine nicht eingehaltene Ankündigung einer terminlich vorgezogenen Pfändung nicht entgegenstehen. Ohnehin resultierte den Beschuldigten daraus kein Nachteil, da die Pfändung ansonsten einfach wenige Tage später am 8. Februar 2016 erfolgt wäre. Demnach ist die objektive Strafbarkeitsbedingung auch hinsichtlich dieses Verlustscheins gegeben.
7.3.7. Die gleichen Überlegungen sind mit Bezug auf die Verlustscheine vom 11. April 2016 (Urk. 4/35/19; 4/35/15; 4/35/21; 4/35/17 bzw. Verlustscheine Nr. 17-20) anzustellen, hinsichtlich welcher die Verteidigungen vorbringen, dass unklar sei, ob die Pfändungsankündigung auf dieses Datum stattgefunden habe bzw. die entsprechende Zustellung erfolgt sei (Urk. 83 S. 23; Urk. 84 S. 43 f.; Urk. 145 S. 27; Urk. 146 S. 34). Auch diesbezüglich ist massgebend, dass eine allenfalls nicht rechtsgültig erfolgte Pfändungsankündigung durch die Anwesenheit der Beschuldigten 1 und ihre Mitwirkungshandlungen im Namen des Beschuldigten 2 anlässlich der Pfändung geheilt wurde, was vorliegend erstellt ist (Urk. 4/35/41). Deshalb ist die objektive Strafbarkeitsbedingung auch hinsichtlich dieser Verlustscheine gegeben.
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7.3.8. Dieselben Überlegungen treffen hinsichtlich der Verlustscheine vom 2. Juni 2016 (Urk. 4/35/33; 4/35/37; 4/35/31 bzw. Verlustscheine Nr. 21-23) zu, weshalb die Einwendungen der Verteidigungen der beiden Beschuldigten mit Bezug auf die behaupteten rechtsungültig erfolgten Pfändungsankündigungen (Urk. 83 S. 23; Urk. 84 S. 43 f.; Urk. 145 S. 27 f.; Urk. 146 S. 34 f.) die Gültigkeit der ausgestellten Verlustscheine auch hier nicht tangieren. Insofern eingewandt wurde, dass es sich beim beigelegten Protokoll um eine Kopie des Vollzugs am 11. April 2016 handle (Urk. 83 S. 23; Urk. 145 S. 27 f.) bzw. dass die letzte Seite des Protokolls ein falsches Pfändungsdatum aufweise (Urk. 84 S. 43; Urk. 146 S. 34 f.), ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. IV.B.4.7.) – festzustellen, dass die Verwendung einer Kopie vorliegend nicht zu beanstanden ist. Einerseits hat die Beschuldigte 1 ausdrücklich bestätigt, dass die Verhältnisse sich seit dem letzten Pfändungsvollzug nicht geändert haben (Urk. 4/35/32, 34, 38, je S. 2). Andererseits wurde das kopierte Beiblatt mit einem neuen Datumsstempel versehen und von der Beschuldigten 1 unterzeichnet (Urk. 4/35/32, 34, 38, je S. 3). Aufgrund dieser Gegebenheiten vermag der Umstand, dass das Datum des Pfändungsvollzugs im Text auf dem Beiblatt nicht angepasst wurde, keine Nichtigkeit zu begründen. Die objektiven Strafbarkeitsbedingungen liegen auch hier vor.
7.3.9. Auch hinsichtlich der Verlustscheine vom 2. Juni 2016 (Urk. 4/35/29; 68/13; 4/35/35 bzw. Verlustscheine Nr. 24-26) vermögen die Einwendungen der Verteidigungen der beiden Beschuldigten mit Bezug auf die behaupteten rechtsungültig erfolgten Pfändungsankündigungen (Urk. 83 S. 24; Urk. 84 S. 44 f.; Urk. 145 S. 28 f.; Urk. 146 S. 36 f.) die Gültigkeit der ausgestellten Verlustscheine – aus den bereits erwogenen Gründen (vorstehend unter E. 7.3.6.-7.3.8.) – lediglich teilweise zu tangieren. Bezüglich des Verlustscheins Nr. 26 machte die Verteidigung des Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es liege ein vom 14. September 2016 datiertes Schreiben des Beschuldigten 2 ans Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vor, in welchem der Beschuldigte 2 festgehalten habe, dass die Beschuldigte 1 am 15. September 2016, an dem eine sie betreffende Pfändung hätte vorgenommen werden sollen, für eine allfällige Pfändung in seinem Namen nicht vor Ort sein werde. Mit diesem Schreiben habe der -- 71 of 119 -Beschuldigte 2 klar geäussert, die der Beschuldigten 1 ausgestellte Vollmacht zu widerrufen, sollte der gleichzeitige Vollzug einer ihn betreffenden Pfändung beabsichtigt werden. Dies habe zur Folge, dass der Verlustschein vom 15. September 2016 nicht hätte ausgestellt werden können, da die Beschuldigte 1 erkennbar nicht zur Vertretung des Beschuldigten 2 befugt gewesen sei (Urk. 146 S. 36 f.). Aus dem von der Verteidigung eingereichten Schreiben des Beschuldigten 2 vom 14. September 2016 ans Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg geht hervor, dass der Beschuldigte 2 eine Vollmacht für die Beschuldigte 1 für die anberaumte Pfändung vom 15. September 2016 wiederrief, indem er festhielt: "Meine Frau wird nicht für eine Pfändung in meinem Namen vor Ort sein" (Urk. 140). Damit hätte – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – der Verlustschein Nr. 26 nicht ausgestellt werden dürfen, weshalb von dessen Nichtigkeit auszugehen ist. Entsprechend erübrigt sich die von der Verteidigung beantragte Edition der Betreibungsakten betreffend den Verlustschein Nr. 26 vom 15. September 2016 (Urk. 139 S. 4 f.). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit einzig hinsichtlich der gültig ausgestellten Verlustscheine Nr. 24 und Nr. 25 gegeben.
8. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen (vgl. vorstehend unter E. III.I.9.) machte sich der Beschuldigte 2 vorliegend des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB und die Beschuldigte
1 sich vorliegend des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig. VI. Mehrfache Urkundenfälschung A. Tatvorwurf Der den beiden Beschuldigten gemachte Tatvorwurf hinsichtlich mehrfacher Urkundenfälschung ergibt sich aus der Anklageschrift vom 21. September 2018 (Urk. 27 S. 11 f.), worauf zu verweisen ist.
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B. Anerkannter und erstellter Sachverhalt Seitens der Verteidigungen der beiden Beschuldigten wurde der ihnen gemachte Anklagevorwurf im Wesentlichen bestritten (Urk. 83 S. 26 ff.; Urk. 84 S. 21 ff.; Urk. 145 S. 32 ff.; Urk. 146 S. 41 ff.), seitens der Beschuldigten selbst wurde er indes – zwischenzeitlich – grösstenteils anerkannt (Urk. 5/3 S. 21 ff.; Urk. 6/3 S. 23 ff.). C. Strittiger Sachverhalt Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Anklagesachverhalt vollumfänglich strittig ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob er nach Durchführung der Beweiswürdigung erstellt ist oder nicht. D. Beweismittel Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen der Beschuldigten 1 (Urk. 6/1-5; Urk. 13/2 [betr. Vermögenswerte/Vermögensabschöpfung]; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 19 f.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 5/1-4; Urk. 13/1 [betr. Vermögenswerte/Vermögensabschöpfung]; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 20 f.), ein "Mietvertrag für Geschäftsräume" zwischen der G._____ und der Einzelunternehmung des Beschuldigten 2 betreffend einen Raum in der Liegenschaft "AE._____ …" in AF._____ (Urk. 4/37), ein Mietvertrag zwischen O._____ und der Baugenossenschaft AG._____, vertreten durch AH._____ AG, hinsichtlich einer Wohnung an derselben Adresse vom 16. September 2014 (Urk. 4/38), eine Rechnung der AI._____ S.A. zu Lasten des Beschuldigten 2 bzw. Wein-A._____B._____ vom 3. Mai 2016 (Urk. 4/42), ein Dokument "Ihr aktueller Umsatzstatus 2015" der AJ._____ AG vom November 2015 in verschiedenen Fassungen (Urk. 4/43–45), die Rechnung Nr. 201605.04 der Einzelunternehmung des Beschuldigten 2 an AK._____ vom 27. Mai 2016 (Urk. 4/45), ein Buchungsbeleg der AL._____ Kantonalbank vom 5. Juli 2016 über eine Einzahlung vom 29. Juni 2016 von Fr. 7'400.– auf das Konto des Beschuldigten 2 mit dem handschriftlichen Vermerk "AK._____ Rg. 201605.04" (Urk. 62/3), Kontoauszüge bezüglich -- 73 of 119 -Konto Nr. 7 des Beschuldigten 2 bei der AL._____ Kantonalbank (Urk. 11/2/Beilage 1), Gutschriftanzeigen hinsichtlich dieses AL._____KB-Kontos des Beschuldigten 2 vom 5. Juli 2016 (Urk. 4/49), Kontoauszüge bezüglich Konto Nr. 8 des Beschuldigten 2 bei der Bank I._____ (Urk. 11/7), ein Schreiben vom Beschuldigten 2 an die Privatklägerin 6 vom 7. Juli 2016 (Urk. 4/41), Rechnungen an AM._____ über Fr. 550.– vom 17. Juni 2016 (Urk. 4/50), an AN._____ über Fr. 180.– vom 23. Juni 2016 (Urk. 4/51) sowie an AO._____ über Fr. 361.55 vom 22. April 2016 (Urk. 4/48), ein ausgefüllter Fragebogen des Beschuldigten 2 zuhanden der Privatklägerin 6 vom 24. Juni 2016 (Urk. 4/52), Auszahlungsanträge des Beschuldigten 2 zuhanden der AP._____ AG vom 22. Februar 2017 (Urk. 4/63) und 13. Juli 2017 (Urk. 4/64), sowie eine Belastungsanzeige der AP._____ AG vom 27. Juli 2016 (Urk. 4/62). E. Beweisgrundsätze und allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die massgebenden Beweisgrundsätze und die nötigen Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten wurden bereits vorstehend gemacht (E. III.E. u. F.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. F. Würdigung
1. Aussagen der beiden Beschuldigten
1.1. Der Beschuldigte 2 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 10. März 2017 den Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu, indem er einräumte, dass die in Frage stehenden Verträge, Rechnungen und Belege fingiert gewesen seien und damit nicht den Tatsachen entsprechen würden. Motiv seiner Handlungen sei gewesen, damit den Nachweis seiner Selbständigkeit zu erbringen und die Auszahlung des Guthabens bei der Freizügigkeitsstiftung AP._____ zu erwirken, was auch gelungen sei (Urk. 5/3 S. 29 ff.). In derselben Einvernahme gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass er und die Beschuldigte 1 den Entscheid, entsprechend zu handeln, gemeinsam zu "50/50" gefällt gehabt hätten (Urk. 5/3 S. 30 u.
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36 f.). Danach traf der Beschuldigte 2 keine Aussagen mehr zu diesem Vorhalt (Prot. I S. 15; Prot. II S. 20 f.).
1.2. Die Beschuldigte 1 gestand anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. März 2017 ein, dass sie sich beim Aufsetzen des fingierten Mietvertrages aktiv eingebracht und auch weitere fingierte Rechnungen und Belege des Beschuldigten 2 "gutgeheissen" habe, um die Auszahlung des in Frage stehenden Freizügigkeitsguthabens zu erwirken (Urk. 6/3 S. 33 ff.). Weitere Aussagen zu diesem Themenkomplex traf die Beschuldigte 1 hernach nicht mehr (Prot. I S. 18; Prot. II S. 19 f.).
1.3. Es besteht auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes kein Anlass, an den soeben wiedergegebenen – zwischenzeitlich erfolgten – Eingeständnissen der beiden Beschuldigten zu zweifeln. Wie bereits mehrfach aufgezeigt wurde (s. vorstehend unter E. II.C. bzw. III.G.1.5., IV.F.2.2. u. V.F.1.), besteht vorliegend kein Anlass, von einer unrechtmässigen Druckausübung seitens der Anklagebehörde im Hinblick auf die Zugeständnisse der Beschuldigten auszugehen. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden. Die seitens der Verteidigungen geltend gemachten Erklärungen zum Aussageverhalten der beiden Beschuldigten vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die entsprechenden Aussagen der beiden Beschuldigten sich als genügend detailliert, kohärent sowie schlüssig erweisen und durch das übrige Beweisergebnis gestützt werden, welches nachfolgend erörtert wird.
2. Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses
2.1. Mietvertrag vom 16. Juni 2016 Das Beweisergebnis hinsichtlich des fingierten Mietvertrages vom 16. Juni 2016 zwischen G._____ und Wein-A._____B._____ (Urk. 4/37) ist klar. Gestützt auf die glaubhaften Zugeständnisse der beiden Beschuldigten (Urk. 5/3 S. 29 ff.; Urk. 6/3 S. 34 ff.), welche schlüssig darlegten, wie dieses Dokument zustande kam, wer wie daran mitwirkte und wozu es verwendet wurde, ist der entsprechende Anklagesachverhalt erstellt. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich überdies als zutreffend (Urk. 104 E. V.1.2.1.), weshalb ergänzend darauf verwiesen werden -- 75 of 119 -kann. Die Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 84 S. 23 f.) wie z.B. die Behauptung, dass sein Klient an einer Leseschwäche leide und er den Inhalt anders verstanden habe, als er geschrieben gewesen sei, gehen bei dieser Sachlage fehl.
2.2. Rechnung der AI._____ S.A. Der Beschuldigte 2 räumte überdies ein, die Rechnung der AI._____ S.A. vom 3. Mai 2016 (Urk. 4/42) gefälscht zu haben, indem er aus einer bestehenden Rechnung den Stempel herauskopiert und den Rest des Dokuments selbst hergestellt habe (Urk. 5/3 S. 32). Während die Beschuldigte 1 sich nicht mehr spezifisch an diese Rechnung zu erinnern bzw. dazu keine aufschlussreichen Aussagen zu machen vermochte (Urk. 6/3 S. 36 f.), räumte ihr Verteidiger ein, dass die betreffende Rechnung aus Quittungen der letzten Jahre "zusammengestellt" sei (Urk. 83 S. 27). Es ist vorliegend kein plausibler Grund erkennbar, an den kohärenten Ausführungen des Beschuldigten 2 zu zweifeln. Die Rechnung entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten klarerweise nicht, da die darin aufgeführte Bestellung so nie getätigt und entsprechend auch nicht in Rechnung gestellt wurde. Der Zweck dieser Rechnung bestand laut dem Beschuldigten 2 darin, die Selbständigkeit des Beschuldigten 2 mittels Lieferantenrechnungen zu belegen, weshalb er auch dem Schreiben vom 7. Juli 2016 an die Privatklägerin 6 (Urk. 4/41) beigelegt worden sei (Urk. 5/3 S. 32). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich überdies als zutreffend (Urk. 104 E. V.1.2.2.-1.2.3.), weshalb ergänzend darauf verwiesen werden kann. Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts gemäss Ziffer 1.4. ist demnach erstellt.
2.3. Dokument "Ihr aktueller Umsatzstatus 2015" Auch bezüglich des Dokuments "Ihr aktueller Umsatz 2015" von AJ._____ Wein anerkannte der Beschuldigte 2 glaubhaft, dass er es mittels Aufklebens und Herauskopierens gefälscht habe (Urk. 5/3 S. 33). Die bei den Akten befindlichen, unterschiedliche Beträge ausweisenden Urkunden belegen, dass der Beschuldigte 2 entsprechend vorgegangen ist, wurde der Betrag von vorerst Fr. 1'314.55 (Urk. 4/44 S. 3) offenbar hernach in denjenigen von Fr. 21'314.55 (Urk. 4/43 bzw.
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Urk. 4/44 S. 2) geändert. Auch die Beschuldigte 1 räumte auf Vorhalt der entsprechenden Dokumente ein, dass die verschiedenen Versionen offensichtlich nicht stimmen würden (Urk. 6/3 S. 37). Bezweckt hat der Beschuldigte 2 auch hier, gegenüber der Privatklägerin 6 Umsatz zu belegen bzw. seine berufliche Selbständigkeit zu forcieren (Urk. 5/3 S. 33), indem er das Dokument seinem Schreiben an die Privatklägerin 6 vom 7. Juli 2016 beigelegt hat (vgl. Urk. 4/41). Das Beweisergebnis erweist sich als klar und der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist erstellt.
2.4. Rechnung Nr. 201605.04 Ein weiterer Anklagevorwurf betrifft die bei den Akten liegende Rechnung Nr. 201605.04 der Wein-A._____B._____ an AK._____ vom 27. Mai 2016 (Urk. 4/45). Der Beschuldigte 2 räumte diesbezüglich glaubhaft ein, dass der darin genannte Betrag von Fr. 7'400.– nicht überwiesen worden sei, er die Rechnung hergestellt und diese nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen habe (Urk. 5/3 S. 33 f.). Seitens der Verteidigungen der beiden Beschuldigten wird allerdings unter Bezugnahme auf einen Kontobuchungsbeleg der AL._____ Kantonalbank vom 5. Juli 2016 über den Betrag von Fr. 7'400.– (Urk. 63/3) geltend gemacht, die Zahlung sei in Wirklichkeit erfolgt (Urk. 83 S. 27; Urk. 84 S. 23). Gestützt auf das seitens des Beschuldigten 2 zu Protokoll gegebene Eingeständnis vermögen diese Einwendungen nicht zu überzeugen, auch wenn auf dem Buchungsbeleg handschriftlich Bezug auf "AK._____" und "Rg. 201605.04" genommen wird. Es ist – auch vor dem Hintergrund der übrigen Fälschungshandlungen des Beschuldigten 2 – ungleich naheliegender, dass der Beschuldigte 2 auf der gefälschten Rechnung einen Betrag eingesetzt hat, welcher demjenigen einer Gutschrift auf seinem Bankkonto entspricht. Ein Irrtum des Beschuldigten 2 erscheint im Lichte seiner klaren Aussagen ausgeschlossen. Auch hier bezweckte der Beschuldigte 2 die Täuschung der Mitarbeitenden der Privatklägerin 6, verwies er in seinem Schreiben vom 7. Juli 2016 an die Privatklägerin 6 (Urk. 4/41) doch auf eine beigelegte Rechnung vom 27. Mai 2016, um Zahlungseingänge nachzuweisen, wobei es sich aufgrund des übrigen Beweisergebnisses um die in Frage stehende Rechnung gehandelt haben muss. Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt.
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2.5. AL._____-KB-Kontobuchung vom 5. Juli 2016 Auch hinsichtlich der Kontobuchungsanzeige der AL._____ Kantonalbank vom 5. Juli 2016 betreffend eine Gutschrift vom 2. Mai 2016 im Betrag von Fr. 361.55 gestand der Beschuldigte 2 ein, dass diese nicht korrekt bzw. manipuliert sei (Urk. 5/3 S. 34). Aus den seitens der AL._____-KB edierten Kontounterlagen erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Zahlung seitens der AQ._____ AG (Urk. 11/2/Beilage 1/Auszug per 31. Mai 2016) und nicht von Seiten von AO._____ (Urk. 4/49) erfolgte. Offensichtlich stammt der Name "AO._____" – einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. V.A.1.2.11.) – aus der Adresse der AQ._____ AG (… AO._____-Weg …, … [Ortschaft]). Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts ist demnach erstellt.
2.6. Rechnung an AO._____ Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 2.5.) ergibt sich, dass es sich bei AO._____ um eine seitens des Beschuldigten 2 erfundene Person handelt bzw. eine Person, mit welcher Wein-A._____B._____ keine Geschäftsbeziehung unterhält. Der Beschuldigte 2 gestand denn auch ein, dass er die in Frage stehende Rechnung vom 17. Juni 2016 über den Betrag von Fr. 361.50 (Urk. 4/48) in Bezug auf den Betrag, den Zahlungszweck sowie den Auftraggeber manipuliert habe (Urk. 5/3 S. 34). Der Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1, wonach es sich bei AO._____ um eine reelle Person und reelle Kundin der Wein-A._____B._____ handle, der Beschuldigte 2 indes deren Familiennamen vergessen und deshalb den fiktiven Familiennamen "AO._____" eingesetzt habe (Urk. 83 S. 27), erweist sich vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als lebensfremd. Auch diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.
2.7. Rechnung an AM._____ Der Beschuldigte 2 räumte ferner ein, auch die Rechnung an AM._____ über den Betrag von Fr. 550.– vom 17. Juni 2016 (Urk. 4/50) gefälscht zu haben, wobei die Person – zumindest als Kundin der A._____B._____-Wein – nicht existiere. Auch
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hier habe er durch seine Rechnungsfälschung bezweckt, der Privatklägerin 6 für seine Selbständigkeit Nachweis über seine (vermeintliche) Rechnungsstellung zu liefern (Urk. 5/3 S. 34 f.). Die Einwände der Verteidigung der Beschuldigten 1, wonach sich erst nach Rechnungsstellung herausgestellt habe, dass es sich bei AM._____ um den falschen Namen einer reell bestehenden Kundin handle (Urk. 83 S. 27), erweist sich bei diesem Beweisergebnis als abwegig. Insbesondere gestützt auf die klaren Aussagen des Beschuldigten 2 ist auch dieser Teil des Anklagesachverhalts erstellt.
2.8. Rechnung an AN._____ Schliesslich ist auch bezüglich der an AN._____ am 23. Juni 2016 gerichteten Rechnung über den Betrag von Fr. 180.– (Urk. 4/51) erwiesen, dass diese tatsachenwidrig ist, gestand der Beschuldigte 2 doch auch diesbezüglich ein, dass die Rechnung nicht der Wahrheit entspreche und er diese hergestellt habe, um seine Selbständigkeit durch den Nachweis seiner Rechnungsstellung zu ermöglichen (Urk. 5/3 S. 34 f.). Der Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1, wonach es sich bei AN._____ um einen langjährigen Freund des Beschuldigten 2 handle, welcher dessen Weinkenntnisse schätze und die Rechnung nicht fingiert sei (Urk. 83 S. 27), geht bei diesem Beweisergebnis fehl. Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts ist deshalb erstellt.
2.9. Unrechtmässige Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens Wie bereits mehrfach dargetan (vorstehend E. 2.1.-2.8.), erfolgte die Herstellung der tatsachenwidrigen Dokumente, damit sich der Beschuldigte 2 bei der Privatklägerin 6 als selbständig Erwerbstätiger anschliessen konnte (vgl. auch Urk. 4/41; 4/52; Urk. 4/41; 4/63-64; Urk. 5/3 S. 32 u. 35 f.), ohne Anspruch auf eine Barauszahlung infolge Selbständigkeit zu haben. So war der Beschuldigte 2 damals noch in einem Vollzeitpensum bei der Privatklägerin 1 tätig (s. vorstehend unter E. III.G.2.3.), was er gegenüber der Privatklägerin 6 denn auch bewusst verschwieg (Urk. 5/3 S. 35; Urk. 4/52 S. 3). Seitens der Vorinstanz wurden die mangelnden Anspruchsvoraussetzungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG an den Be-- 79 of 119 -schuldigten 2 zutreffend dargestellt (Urk. 104 E. V.1.3.1.). Darauf ist zu verweisen. Ungeachtet dieser Umstände zahlte die Freizügigkeitsstiftung AP._____ dem Beschuldigten 2 am 29. Juli 2016 den Betrag von Fr. 300'967.71 aus (Urk. 4/62), welche Überweisung seitens der Freizügigkeitsstiftung in Kenntnis des wahren Sachverhaltes offensichtlich nicht vorgenommen worden wäre. Der Anklagesachverhalt ist demnach auch diesbezüglich erstellt.
3. Subjektive Elemente
3.1. Gestützt auf seine unmissverständlichen und glaubhaften Aussagen (Urk. 5/3 S. 31 ff.) sowie das übrige erörterte Beweisergebnis ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Umstände des Anklagesachverhaltes in der Absicht handelte, schnellstmöglich zumindest einen Teil seiner Pensionskassenguthaben zu beziehen, ohne einen Anspruch darauf zu haben, wobei eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist, sondern eine Vorteilsabsicht genügt.
3.2. Nicht dermassen offensichtlich erscheint dies bei der Beschuldigten 1, welche sich nur sehr selektiv an die vorwiegend vom Beschuldigten 2 hergestellten Dokumente zu erinnern vorgab. Ihr war bekannt, dass vom Beschuldigten 2 die selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt wurde und die Auszahlung der hierfür erforderlichen Pensionskassengelder vom Nachweis der Existenz der Wein-A._____B._____ abhing und er diesbezüglich verschiedene Unterlagen einreichen musste (Urk. 6/3 S. 33 f.). In Bezug auf den fingierten Mietvertrag der Wein-A._____B._____ vom 16. Juni 2016 räumte sie ihre aktive Mitbeteiligung an der Herstellung des tatsachenwidrigen Dokuments ein (Urk. 6/3 S. 34 f.), weshalb ihr spätestens in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste, dass die Auszahlung der Pensionskassengelder mittels gefälschter Unterlagen erreicht werden sollte. Demgegenüber bestritt die Beschuldigte 1 zumindest teilweise, dass weitere gefälschte Unterlagen erstellt wurden, welche dem Nachweis der Selbständigkeit des Beschuldigten 2 dienen sollten (Urk. 6/3 S. 35), wobei sie sich diesbezüglich widersprach, räumte sie doch kurz darauf ein, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 2 mittels der eingereichten Unterlagen "sicher etwas vorgegau[c]kelt" habe. Obschon sie sich aus der Wein-A._____B._____ etwas rausge-- 80 of 119 -halten habe, habe sie davon wissen müssen, weil sie die Schnipsel rumliegen gesehen habe und sie vielfach über die Nacht noch mit dieser Sache beschäftigt gewesen seien. Sie könne sich nicht daran erinnern, wie der Beschuldigte 2 es gemacht habe, aber sie habe es sicher gutgeheissen (Urk. 6/3 S. 38). Eine Täuschungsabsicht ihrerseits stellt sie indes konstant in Abrede (Urk. 6/3 S. 38 f.), was sich allerdings aus folgenden Erwägungen als unglaubhaft erweist: Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. V.A.1.4.2.) war sich die Beschuldigte 1 gestützt auf ihre Ausführungen bewusst, dass der Beschuldigte 2 offenbar nicht in der Lage war, die Anforderungen der Privatklägerin
6 mittels Einreichung echter Dokumente zu erfüllen, weshalb auch ihr klar war, dass ein Anspruch auf Auszahlung zumindest in diesem Zeitpunkt noch nicht bestand und die zuständigen Mitarbeitenden der Ausgleichskasse der Privatklägerin 6 sowie der Freizügigkeitsstiftung AP._____ darüber hinweg getäuscht werden sollten. Diese Sachlage wird denn auch durch den Beschuldigten 2 bestätigt, welcher darlegte, dass die Beschuldigte 1 Kenntnis darüber gehabt habe, dass er mittels gefälschter Unterlagen an eine Teilauszahlung der Pensionskassengelder gelangt sei, wobei sie den entsprechenden Entscheid zu "50/50" gemeinsam entschieden hätten (Urk. 5/3 S. 36 f.). Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamem Tatentschluss gehandelt haben, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden gewesen ist. Der Anklagesachverhalt ist deshalb auch diesbezüglich erstellt. G. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB einschliesslich der massgebenden Praxis zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 104 E. V.A.2.1.1.-2.1.4.). Ergänzend zu ihren Ausführungen zur Urkundenfälschung mittels Falschbeurkundung (Urk. 104 E. V.A.2.1.3.) ist zu bemerken, dass eine Rechnung grundsätzlich -- 81 of 119 -nur die Erklärung verkörpert, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages geltend macht. Darüber, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 153 m.w.H.). Rechnungen sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1.; BGE 131 IV 125 E. 4.2.; BGE 121 IV 131 E. 2c; BGE 117 IV 35; BGE 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten. Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Allerdings ist es verfehlt, eine Urkundenqualität von Rechnungen generell alleine deshalb zu bejahen, weil die Adressatin buchführungspflichtig ist, da vielmehr zu berücksichtigen ist, dass eine Rechnung auch bei einer buchführungspflichtigen Adressatin in der Regel erst nach erfolgter Prüfung zum Buchhaltungsbeleg erhoben wird (BGE 138 IV 130 E. 2.4.). Hinsichtlich Verträgen ist ergänzend anzuführen, dass das Bundesgericht Falschbeurkundung bei der Errichtung einer inhaltlich falschen einfach-schriftlichen Vertragsurkunde, bei welcher weder besondere Garantien für ihre Richtigkeit noch eine garantenähnliche Stellung gegenüber dem Getäuschten bestehen, verneint (Urteil 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5.; BGE 120 IV 25 E. 3f., jeweils mit Hinweisen). Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in erster Linie auch die Urkundenfälschung im engeren Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie -- 82 of 119 -in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde dazu bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 75 IV 166).
2. Prüfung der objektiven Tatbestandsmässigkeit
2.1. Einer auf dem dafür vorgesehenen Formular erstellter schriftlicher Mietvertrag ist allemal dazu bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, weshalb diesem Urkundenqualität zukommt. Indem die Beschuldigten den Mietvertrag vom 16. Juni 2016 zwischen dem Beschuldigten 2 als Mieter einerseits und der G._____, vertreten durch AR._____, als Vermieterin andererseits (Urk. 4/37) auf der Vermieterseite mit einer falschen Unterschrift versehen haben, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben, täuschten sie vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Damit begingen sie eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Tatvariante einer Urkundenfälschung im engeren Sinne. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. V.A.2.2.1.) kommt es diesbezüglich nicht auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde oder das Entgegenbringen besonderen Vertrauens durch den Adressaten an (vgl. BSK S TGB II-B OOG, Art. 251 StGB N 2 m.w.H.).
2.2. In Bezug auf die Rechnung der Firma AI._____ vom 3. Mai 2016 ist festzustellen, dass es sich auch hierbei um eine Urkundenfälschung im engeren Sinne (materielle Fälschung) handelt. Indem die Rechnung mit dem Stempel der AI._____ und mit einem anderen Betrag versehen wurde, wurde der Schein erweckt, dass eine andere Person als der tatsächliche Urheber der Rechnung jene mit dem daraus ersichtlichen Betrag ausstellte. Die Rechnung ist dazu bestimmt und geeignet, die Rechnungsstellung von der AI._____ gegenüber dem Beschuldigten 2 im Betrag von Fr. 9'262.80 und damit einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
2.3. Die gleiche rechtliche Beurteilung ist hinsichtlich des Dokuments "Ihr aktueller Umsatzstatus 2015" der AJ._____ AG vorzunehmen. Indem der Beschuldigte
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2 die Höhe des Umsatzes verfälschte, nahm er eine Urkundenfälschung im engeren Sinn vor, weshalb wiederum keine erhöhte Glaubwürdigkeit der in Frage stehenden Urkunde erforderlich ist.
2.4. Ebenfalls die Tatbestandsvariante einer Urkundenfälschung im engeren Sinn steht im Falle der Kontobuchung der AL._____ Kantonalbank vom 5. Juli 2015 in Frage, wo durch den Beschuldigten 2 der Auftraggeber und der Zahlungszweck verändert wurde. Indem er dadurch insbesondere über den Urheber der Zahlung täuschte, handelte der Beschuldigte 2 auch hier tatbestandsmässig.
2.5. In Bezug auf die inhaltlich unwahren, vom Beschuldigten 2 im eigenen Namen oder in demjenigen seiner Einzelfirma Wein-A._____B._____ fingierten Rechnungen, welche AO._____, AM._____ und AN._____ gestellt zu sein worden scheinen sowie der Rechnung 201605.04 ist – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. V.A.2.2.4.-2.2.5.) – festzustellen, dass diese nicht das Verhältnis zwischen Rechnungssteller und -Empfänger betreffen, sondern vom Aussteller im Verhältnis zur Ausgleichskasse der Privatklägerin 6 bzw. der Freizügigkeitsstiftung AP._____ verwendet wurden, um den geforderten Nachweis der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten 2 zu erbringen. Gestützt auf die gesamten, seitens der Vorinstanz allesamt zutreffend gewürdigten massgebenden Umstände (vgl. Urk. 104 E. V.A.2.2.5.) kam den unwahren Rechnungen in dieser Hinsicht erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu, sodass die Freizügigkeitsstiftung AP._____ aufgrund der gesamten Umstände auf deren Wahrheit vertrauen durfte.
3. Prüfung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit Vorliegend handelten die beiden Beschuldigten vorsätzlich. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. F.3.) verfolgten sie durch den Einsatz der unechten bzw. unwahren Urkunden das Ziel, die Auszahlung der Vorsorgeguthaben des Beschuldigten 2 und damit die Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils zu seinen Gunsten zu erreichen, obwohl jener im besagten Zeitpunkt auf eine solche Auszahlung keinen Anspruch hatte, da er die Anforderungen an eine Barauszahlung der Austrittsleistung nicht erfüllte. Einhergehend mit der zutreffenden Einschät-- 84 of 119 -zung der Vorinstanz (Urk. 104 E. V.A.2.3.1.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 84 S. 26) ist diesbezüglich unerheblich, ob ein entsprechender Anspruch möglicherweise später entstanden ist oder wäre. Von einem berechtigten Anspruch kann keine Rede sein.
4. Mittäterschaft Vorliegend ist – auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten – erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bei der Entschlussfassung und Planung der ihnen vorgeworfenen Urkundenfälschungen gleichmassgeblich zusammenwirkten, auch wenn vorliegend insbesondere der Beschuldigte 2 mit der Durchführung der Delikte befasst war. Die Beschuldigte 1 war vorliegend mit den Tatbeiträgen des Beschuldigten 2 indes zumindest konkludent einverstanden, und sie wusste, dass es sich um gefälschte Unterlagen handelte, weshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten 1 (Urk. 145 S. 36 ff.) nicht mehr von einer Gehilfenschaft auszugehen ist. Die Anforderungen an ein mittäterschaftliches Handeln werden vorliegend demnach durch die beiden Beschuldigten erfüllt.
5. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen (vgl. vorstehend unter E. III.I.9.) machten sich die Beschuldigten vorliegend der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. VII. Ergebnis der rechtlichen Würdigung Die Beschuldigten 1 und 2 machten sich vorliegend - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); - des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 resp. Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.3); sowie -- 85 of 119 -- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4) schuldig. VIII. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
2. Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 104 E. VIII.B.2.1.), dass eine Erweiterung des Strafrahmens nicht in Betracht fällt.
3. Der vorliegend für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 140 Abs. 1 und 2 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 104 E. VIII.B.1.2.5.) – auf Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
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2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Art. 49 Abs. 1 StGB legt unter der Marginale "Konkurrenzen" die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Strafen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2).
2.2. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Ge-
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samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm: Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. Trotz Kenntnis der zu Art. 49 Abs. 1 StGB ergangenen und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der sich aus dem Wortlaut der Norm ergebenden Konsequenzen habe er auf eine Änderung/Anpassung der Konkurrenzregelung verzichtet. Er habe weder eine gesetzliche Grundlage zur Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe geschaffen, noch einen Wechsel von der Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte in Erwägung gezogen. Dass sich angesichts des weiterhin geltenden Vorrangs der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und der unveränderten Regelung der Konkurrenzen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung und nicht die Herabsetzung des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe aufgedrängt hätte, erlaube es den Gerichten nicht, eine dem Gesetzgeber vorenthaltene Gesetzesänderung durch eine nicht gesetzeskonforme Auslegung von Art. 49 StGB vorzunehmen (Zum Ganzen: BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6. m.w.H.). Das Gericht kann deshalb eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).
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2.3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.-4.2.2. m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020;6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2. und 2.4.).
2.4. Für den gewerbsmässigen Betrug ist hinsichtlich beider Beschuldigter zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dasselbe gilt – gerade auch angesichts der hohen Deliktssumme – für den mehrfachen Pfändungsbetrug. Für alle übrigen Delikte ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche auch hierfür durchwegs Freiheitsstrafen ausspricht (Urk. 104 E. VIII.B.1.2.5.) – jeweils auf Geldstrafen zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.1.2.3.-1.2.4.) vermögen daran die von ihr gemachten Erwägungen, wonach die Ausfällung einer Geldstrafe im Ergebnis den Abbau der Schulden verlangsamen bzw. verunmöglichen könnte, sich die Beschuldigten angesichts ihres bereits zuvor bestehenden hohen Schuldenberges von der Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würden oder dass sie sich wiederholt und bei diversen sich bietenden Gelegenheiten bewusst und gezielt zu ihrem eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer über die Vorschriften der Rechtsordnung hinweggesetzt haben, was ein ausgesprochen dreistes und egoistisches Verhalten offenbare, nichts Entscheidendes zu ändern. Massgeblich erweisen sich vorliegend nämlich insbesondere die Umstände, dass es sich bei der Beschuldigten 1 um eine -- 89 of 119 -Ersttäterin handelt und der Beschuldigte 2 zwar über eine Vorstrafe verfügt, diese aber lediglich geringfügig und nicht einschlägig ist (s. dazu nachstehend unter E. C.6.2.). Auch ist vorliegend nicht eine grosse Zahl von zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpften Einzeltaten auszumachen, wofür die Aussprechung einer blossen Geldstrafe ungeeignet erschiene, um in genügendem Masse präventiv auf die Beschuldigten einzuwirken. Die angemessene Mitgewichtung dieser Umstände führt vorliegend bei beiden Beschuldigten zur Wahl der wenig eingriffsintensiveren Strafart der Geldstrafe, insofern deren Strafobergrenze nicht überschritten wird und deshalb eine Freiheitsstrafe vorzusehen wäre, welche in der Gesamtbetrachtung ihrerseits eine genügende präventive Wirkung auf die Beschuldigten verspricht.
2.5. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass die seitens der Vorinstanz vorgenommene Gesamtstrafenbildung der bundesgerichtlichen Gesetzesanwendung zuwiderläuft, worauf auch die Verteidigungen zu Recht hingewiesen haben (Urk. 145 S. 42 f.; Urk. 146 S. 52).
3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1, jeweils mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift aber (auch) bei der retrospektiven Konkurrenz nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2. mit Hinweisen).
4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich-
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tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).
5. Vorliegend ist in Bezug auf den Beschuldigten 2 von einem Fall retrospektiver Konkurrenz auszugehen, was seitens der Vorinstanz nicht festgehalten wurde. Vorliegend ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, da die heute zu beurteilenden Delikte allesamt vor der am 13. Juni 2018 gefällten Vorstrafe (s. Urk. 109 bzw. Urk. 135) begangen wurden und – insoweit auf Geldstrafe zu erkennen ist – das Asperationsprinzip diesbezüglich greift.
6. Aufgrund des Umstands, dass das Gericht bei der Strafzumessung an die Obergrenze der Strafart gebunden ist, erweist sich vorliegend für beide Beschuldigten das alte Sanktionsrecht mit der Möglichkeit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB) als das jeweils konkret anwendbare mildere Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
7. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 104 E. VIII.A.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.). C. Konkrete Strafzumessung
1. Gewerbsmässiger Betrug
1.1. In objektiver Hinsicht wirkt sich hinsichtlich beider Beschuldigten merklich verschuldenserschwerend aus, dass sie über einen Zeitraum von immerhin rund acht Monaten delinquierten und dabei einen Deliktsbetrag von über Fr. 90'000.– erzielten, was monatlich den erklecklichen Betrag von jeweils über Fr. 10'000.– -- 91 of 119 -ausmacht. Dieser Deliktserlös ist auch im Rahmen der Beurteilung des gewerbsmässigen Handelns der Beschuldigten als erheblich zu gewichten, wird die bundesgerichtlich vorgesehene Schwelle zur Annahme der Gewerbsmässigkeit doch dadurch um mehr als das zehnfache – und pro Person immerhin um mehr als das fünffache – überschritten. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigten einen nicht unbeträchtlichen Aufwand betrieben und perfide vorgingen, um die Privatklägerin 2 bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter in einen Irrtum über die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 zu versetzen und die Auszahlung des Deliktbetrages zu erlangen. So reichten sie mehrfach eine die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 bescheinigende Krankenkarte per E-Mail ein und forderten forsch die Auszahlung der Taggelder, wobei sie nicht davor zurückschreckten, gegenüber den den Beschuldigten 2 behandelnden bzw. begutachtenden Ärzten mehrfach seine Arbeitstätigkeit zu verschweigen bzw. letztlich sogar eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu behaupten. Die sorgfältigen und planmässigen Täuschungen der beiden Beschuldigten waren auch nicht leicht zu durchschauen. Seitens der Privatklägerin 2 wurden denn auch die ihr zumutbaren Massnahmen, um die (wahrheitswidrigen) Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 2 überprüfen zu können, vorgenommen, indem sie nebst der mehrfachen Prüfung der dem Beschuldigten 2 von Dr. med. M._____ attestierten Arbeitsunfähigkeit auch eine Begutachtung des Beschuldigten 2 durch Dr. med. Q._____ betreffend Abklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit in Auftrag gab sowie die Angaben der externen Ärzte durch den internen medizinischen Dienst prüfen liess und sie auch ungeachtet der von Dr. med. M._____ mit Bericht vom 13. November 2015 attestierten erheblichen Verschlechterung des Zustandes des Beschuldigten 2 unverändert sorgfältig vorging. Den Beschuldigten kann demgemäss unter dem Titel der Opfermitverantwortung keine ins Gewicht fallende Minderung ihres Verschuldens zugestanden werden, selbst wenn der Beschuldigte 2 – was sich aus dem Beweisergebnis allerdings nicht ergibt – gegenüber einer Mitarbeiterin der Privatklägerin 2 telefonisch einen Arbeitsversuch angekündigt haben sollte. Merklich zu Gunsten der Beschuldigten ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass das System über gewisse Schwächen, wie die schwierige Überprüfbarkeit gewisser -- 92 of 119 -Tatsachen und das Vertrauen auf fach(ärzt-)liche Einschätzungen, verfügt und die verschiedenen Lügen und Machenschaften der beiden Beschuldigten – auch wenn sie raffiniert aufeinander abgestimmt und geeignet waren, selbst ein kritisches Opfer zu täuschen – noch nicht einem eigentlichen Lügengebäude entsprachen. Da die beiden Beschuldigten vorliegend bei der Planung und Durchführung gleichmassgeblich zusammenwirkten und sie mit den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen sind, ist ihr jeweiliges objektives Tatverschulden gleich zu gewichten. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als keineswegs leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.
1.2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich und aus reinem Egoismus ausschliesslich zur Befriedigung ihrer materiellen Wünsche handelten. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.2.2.4) ist vorliegend keine echte Notlage auszumachen, zumal die Beschuldigten durch die vorhandenen Schulden, welche sie ohnehin selbst zu verantworten haben, nicht eingeschränkt wurden, weil sie ihr Einkommen und Vermögen der Zwangsvollstreckung entzogen. Ihre Delinquenz beendeten sie nicht aus eigenem Antrieb, sondern sie wurde letztlich nur durch die vertraglich vorgegebene Leistungserschöpfung gestoppt, wogegen die Beschuldigten auch noch heftig opponierten. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 liegt überdies nicht vor (s. vorstehend unter E. III.I.9.). Die subjektive Tatschwere vermag nach dem Gesagten die objektive nicht zu relativieren. Damit bleibt es bei beiden Beschuldigten bei einem keineswegs leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe.
2. Versuchter Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 6
2.1. In objektiver Hinsicht wirkt sich hinsichtlich des versuchten Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 6 immer noch merklich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigten – ähnlich wie beim gewerbsmässigen Betrug (s. vorstehend unter E. 1.1.) – einen nicht unbeträchtlichen Aufwand betrieben und perfide vorgingen, um die Privatklägerin 6 bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter in ei-- 93 of 119 -nen Irrtum über die Berechtigung des Beschuldigten 2 zum Bezug einer IV-Rente zu versetzen, auch wenn sie vorliegend lediglich zwei schriftliche Eingaben verfassten und ein falsches Arztzeugnis für ihre Zwecke verwendeten. Ein leichtfertiges Verhalten seitens der Privatklägerin 6 ist vorliegend nicht auszumachen, aus welchem sich eine Verschuldensminderung ergeben könnte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.3.2.2.) ist der von den Beschuldigten anvisierte Deliktsbetrag nur annähernd bestimmbar, weil unklar erscheint, ob ein erfolgreiches Vorgehen der Beschuldigten zur Zusprechung einer Teil- oder einer Vollrente geführt hätte. Zu Gunsten der Beschuldigten ist von einer Minimalrente und einem Betrag von wenigen Zehntausend Franken auszugehen. Dabei handelt es sich immer noch um eine nicht unbeträchtliche Summe, welche sich letztlich aber nur leicht verschuldenserhöhend auszuwirken vermag. Merklich verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass das System über gewisse Schwächen, wie die schwierige Überprüfbarkeit gewisser Tatsachen und das Vertrauen auf fach(ärzt-)liche Einschätzungen, verfügt und die verschiedenen Lügen und Machenschaften der beiden Beschuldigten noch nicht einem eigentlichen Lügengebäude entsprachen. Auch hier wirkten die beiden Beschuldigten bei der Planung und Durchführung des Delikts gleichmassgeblich zusammen, weshalb ihre jeweilige objektive Tatschwere gleich zu beurteilen ist. Insgesamt erweist sich ihr Verschulden als nicht mehr leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen würde.
2.2. In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten direktvorsätzlich. Sie hatten es vorliegend darauf angelegt, im Anschluss an die seitens der Privatklägerin 2 ausgezahlten Krankentaggelder Leistungen der IV zu beziehen, um weiterhin Doppeleinnahmen zu erzielen und ihre materiellen Wünsche zu erfüllen, ohne in einer Notlage zu sein (s. dazu auch vorstehend unter E. 1.2.). Auch hier beendeten sie ihr deliktisches Verhalten nicht aus eigenem Antrieb. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 liegt bezüglich dieses Delikts ebenso wenig vor (s. vorstehend unter E. III.I.9.). Die subjektive Tatschwere vermag nach den gemachten Erwägungen die objektive nicht zu relativieren. Damit -- 94 of 119 -bleibt es bei beiden Beschuldigten bei einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe.
2.3. Als verschuldensunabhängige Komponente wirkt sich bei der Strafzumessung zu Gunsten der Beschuldigten aus, dass es vorliegend lediglich beim Versuch blieb, woraus sich eine Strafminderung im Umfang von jeweils 60 Tagessätzen ergibt, weshalb jeweils eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen resultiert. Mangels Gleichartigkeit der Strafart fällt eine Asperation dieser Strafe mit der für den gewerbsmässigen Betrug vorgesehenen Einsatzstrafe von vornherein ausser Betracht, demgegenüber sie hernach mit der für die mehrfache Urkundenfälschung vorgesehenen Einsatzstrafe zu asperieren sein wird (s. nachstehend unter E. 4.2. u. 5.).
3. Mehrfacher Pfändungsbetrug
3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere beim Pfändungsbetrug ist ganz erheblich verschuldenserhöhend zu gewichten, dass die Beschuldigten über einen langen Deliktszeitraum von mehr als eineinhalb Jahren mehrfach – im Rahmen von acht Pfändungsvollzügen – delinquierten. Ebenso wirkt sich ganz erheblich zu ihren Ungunsten aus, dass sie hohe Vermögenswerte und Einkommen von mehr als einer halben Million Franken verheimlichten und aufgrund ihres Verhaltens schliesslich definitive Verlustscheine im beträchtlichen Betrag von mehr als einer Viertelmillion Franken ausgestellt werden mussten, wodurch eine Vielzahl an Gläubigern betroffen wurde. Diese ganz erheblich verschuldensschärfenden Umstände wurden seitens der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.4.2.1.-4.2.3.) offensichtlich unzulänglich gewichtet. Der Umstand, dass die Beschuldigten vorliegend lediglich Falschangaben machten, ohne sich unwahrer Bescheinigungen oder ähnlichem zu bedienen, lässt ihr Tatvorgehen als nicht besonders raffiniert erscheinen. Dies wirkt sich wiederum merklich verschuldensmindernd aus. Ferner ist vorliegend erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bei der Planung und Durchführung des ihnen vorgeworfenen Betrugs gleichmassgeblich zusammenwirkten, sie mit den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen sind und deshalb als Mittäter auftraten. Da der Beschuldigte 2 als Schuldner unmittelbare Pflichten gegenüber den Gläubigern zu verge-- 95 of 119 -genwärtigen hat, welche die Beschuldigte 1 als Drittbeteiligte nicht treffen (vgl. auch BGE 126 IV 5 E. 1d), erweist sich sein Verschulden als nicht unbeträchtlich gewichtiger als dasjenige der Beschuldigten 1. Sein Tatverschulden ist deshalb als erheblich, dasjenige der Beschuldigten 1 als keineswegs leicht einzustufen. Bei isolierter Betrachtung erscheint daher für die Beschuldigte 1 eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und für den Beschuldigten 2 mit einer solchen von 20 Monaten als angemessen.
3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschuldigten auch hier mit direktem Vorsatz handelten, wobei sie es darauf angelegt hatten, ihre eigenen finanziellen Wünsche zu erfüllen und damit aus reinem Egoismus handelten. Beide Beschuldigten wussten, dass durch ihre Verheimlichungshandlungen den betroffenen Gläubigern Vollstreckungssubstrat in der Grössenordnung der angeklagten Summen entzogen wurde und jene deshalb im Ergebnis zu Schaden kommen könnten bzw. ihr Zugriff auf das schuldnerische Vermögen entsprechend erschwert oder verzögert wurde. Das subjektive Tatverschulden vermag vor diesem Hintergrund das objektive nicht zu relativieren. Zu Gunsten beider Beschuldigten wirkt sich demgegenüber die Asperation mit der für den gewerbsmässigen Betrug vorgesehenen Einsatzstrafe aus, wobei die Konnexität insbesondere auch angesichts des erweiterten Gläubigerkreises eher begrenzt erscheint. Es rechtfertigt sich deshalb in Anwendung des Asperationsprinzips hinsichtlich des Beschuldigten 2 eine Reduktion auf 15 Monate Freiheitsstrafe und hinsichtlich der Beschuldigten 1 eine solche auf 11 Monate Freiheitsstrafe.
4. Mehrfache Urkundenfälschung
4.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich Urkundenfälschung wirkt sich in erster Linie der hohe Deliktsbetrag von über Fr. 300'000.– erheblich verschuldenserhöhend aus. Der Umstand, dass es sich dabei um Geld handelte, welches dem Beschuldigten 2 – allenthalben zu einem späteren Zeitpunkt – zustand, wirkt sich wiederum ganz erheblich zu Gunsten der Beschuldigten aus. Merklich verschuldensschärfend ist allerdings die mehrfache Delinquenz zu gewichten. Da die beiden Beschuldigten nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamem Tatentschluss handelten, ist auch hier von einem mittäterschaftli-- 96 of 119 -chen Handeln auszugehen, weshalb die Tatbeiträge des einen dem anderen vollumfänglich anzurechnen sind. Die objektive Tatschwere erweist sich aufgrund der gemachten Erwägungen als insgesamt gerade noch leicht, wofür sich – isoliert betrachtet – eine Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen würde.
4.2. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren, weil die beiden Beschuldigten auch hinsichtlich der mehrfach begangenen Urkundenfälschung mit direktem Vorsatz handelten und in Erfüllung ihrer materiellen Begehrlichkeiten rein egoistisch angetrieben waren, ohne dass eine Notlage vorlag. Es bleibt deshalb bei einem gerade noch leichten Verschulden. In Asperation mit dem versuchten Betrug der Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 6, wofür ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, rechtfertigt sich vorliegend jeweils eine Reduktion auf 150 Tagessätze Geldstrafe.
5. Retrospektive Konkurrenz und Tagessatzhöhe Die seitens des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 13. Juni 2018 mit 15 Tagessätzen Geldstrafe geahndete Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (s. Urk. 109 bzw. Urk. 135) wirkt sich vorliegend in Anwendung des Grundsatzes der retrospektiven Konkurrenz insofern zu Gunsten des Beschuldigten 2 aus, als er durch die nicht gleichzeitige Beurteilung nicht benachteiligt werden darf. Die heute unter Mitberücksichtigung der rechtskräftigen Vorstrafe auszusprechende Geldstrafe darf die Höchstgrenze der massgebenden Strafart allerdings so oder anders nicht überschreiten. Deshalb ist vorliegend in Anwendung des für ihn milderen alten Sanktionsrechts nach Beurteilung der Tatkomponente – nebst der Freiheitsstrafe von 37 Monaten – auf eine Geldstrafe von 345 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zur seitens des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 13. Juni 2018 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, zu erkennen. Hinsichtlich der Beschuldigten 1 erweist sich nach der Prüfung der Tatkomponente – unter Anwendung des für sie milderen bisherigen Sanktionsrechts – eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz von Fr. 100.– erweist sich hinsichtlich der heute auszusprechenden Geldstrafe hinsichtlich beider Beschul-- 97 of 119 -digten angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen. Dass die Beschuldigten immer noch an derselben Adresse wohnen und sich ihre Wohnkosten auf ca. Fr. 6'000.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 146 S. 28; Prot. II S. 10), weist ebenfalls darauf hin, dass Geld vorhanden ist und die Beschuldigten die Geldstrafe bezahlen können.
6. Täterkomponente
6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1 und
2 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.7.1.-7.4.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machten die Beschuldigten keine weiteren Aussagen zu ihren persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 14 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der beiden Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
6.2. Die Vorstrafe des Beschuldigten 2 aus dem Jahr 2018 wurde am 24. November 2014 und damit vor den heute zu beurteilenden Straftaten begangen, weshalb er während laufender Strafuntersuchung (vgl. auch Urk. 24/2, wonach der Strafbefehl bereits am 19. Dezember 2014 ergangen ist) delinquierte. Allerdings ist die Vorstrafe nicht einschlägig und beschlägt eine ganz geringfügige Sanktion, weshalb sie sich – im Ergebnis einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.7.3.) – bereits deshalb als nicht strafzumessungsrelevant erweist. Die Beschuldigte 1 verfügt weiterhin über keine Vorstrafen (Urk. 108 bzw. Urk. 134), weshalb auch ihr Vorleben keine strafzumessungsrelevanten Umstände zeitigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung aufzeigte, dass gegen die Beschuldigten eine weitere Strafuntersuchung pendent ist und entsprechende Unterlagen einreichte (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 141/1-3). Diese pendente Strafuntersuchung ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, zumal die Unschuldsvermutung gilt.
6.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten
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eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend sind den beiden Beschuldigten ihre zwischenzeitlich erfolgten Geständnisse hinsichtlich aller ihnen vorgeworfenen Anklagepunkte zu Gute zu halten, ohne welche sich die Sachverhaltserstellung als ungleich schwieriger erwiesen hätte. Eine eigentliche Reue oder Einsicht in das Unrecht ihrer Taten lässt sich allerdings – einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. VIII.B.7.5.) – bei beiden Beschuldigten – auch heute (vgl. Prot. II S. 19 ff.) – nicht erkennen. Dem Nachtatverhalten der Beschuldigten ist – bei der jeweils eingriffsintensiveren Sanktion – mit einer Strafreduktion um 6 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
7. Fazit Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen, die Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe von
27 Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.– und den Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten und einer Geldstrafe von
345 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zur seitens des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 13. Juni 2018 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, zu bestrafen. Die in Untersuchungshaft erstandenen 22 Tage (Beschuldigte 1: Urk. 17/2 bzw. 17/10) bzw. 18 Tage (Beschuldigter 2: Urk. 16/2 u. 16/13) sind jeweils an die Freiheitsstrafen anzurechnen (Art. 51 StGB). IX. Vollzug A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe wurden seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 104 -- 99 of 119 -E. IX.1.- 5.). Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung der Täter einerseits und deren Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt sind. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15). Ferner ist zu bemerken, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben wird, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. B. Subsumption
1. In objektiver Hinsicht sind in Bezug auf die ausgesprochenen Freiheitsstrafen die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges bei beiden Beschuldigten erfüllt, da sie zu Freiheitsstrafen von 27 (Beschuldigte 1) bzw.
31 (Beschuldigter 2) Monaten zu verurteilen sind. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafen vor. Einhergehend mit der zutreffend dargestellten Sachlage durch die Vorinstanz (Urk. 104 E. IX.3.) und gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse ist nämlich hinsichtlich beider Beschuldigter unverändert von der Vermutung einer günstigen Prognose auszugehen. Seitens der Beschuldigten wurde die ihnen zumutbare Schadensbehebung allerdings nicht wahrgenommen (vgl. Prot. II S. 20 f.).
2. Hinsichtlich der Freiheitsstrafen erweist sich vorliegend bezüglich beider Beschuldigten ein teilbedingter Vollzug als angemessen. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe muss vorliegend mindestens 6 Monate betragen und darf 13 Monate (Beschuldigte 1) bzw. 15 Monate (Beschuldigter 2) nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 u. 3 StGB). Für einen möglichst umfangreichen Vollzugsaufschub sprechen die Umstände, dass es sich bei der Beschuldigten 1 um eine Ersttäterin handelt und auch der Beschuldigte 2 lediglich eine geringfügige nicht einschlägige Vorstrafe zu vergegenwärtigen hat, welche sich vorliegend nicht zu seinen Ungunsten auszuwirken vermag. Anstrengungen der Beschuldigten im Hinblick auf die ihnen zumutbare Schadensbehebung sind nicht erkennbar, und zu ihren Un-- 100 of 119 -gunsten ist zu gewichten, dass sie auch heute nicht einsichtig erscheinen (Prot. II S. 20 ff.). Unter Mitberücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Verschuldens beider Beschuldigten erweist sich deshalb der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafen im Umfang von jeweils 8 Monaten als angemessen. Im Mehrumfang ist der Vollzug jeweils aufzuschieben und diesbezüglich eine Probezeit von 2 Jahren vorzusehen. Angesichts des Umstands, dass die beiden Beschuldigten den Vollzug eines Teils ihrer jeweiligen Freiheisstrafen zu vergegenwärtigen haben und dadurch – zumindest aus heutiger Sicht – genügend beeindruckt sein sollten, um ihr künftiges Wohlverhalten zu sichern, erscheint es vorliegend nicht erforderlich, die Geldstrafen für vollziehbar zu erklären. Auch diese sind deshalb unter einer Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen. X. Zivilansprüche der Privatklägerin 2 A. Theoretische Grundlagen Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches bestimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmittelinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK S TPO I-DOLGE, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; S CHMID, P RAXISKOMMENTAR S TPO, Art. 391 StPO N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt -- 101 of 119 -werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK S TPO I-DOLGE, Art. 126 StPO N 23 ff.). B. Subsumption
1. Die Privatklägerin 2 stellte den Antrag, die beiden Beschuldigten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Taggelder und Kosten in der Höhe von Fr. 237'247.60, zuzüglich Zins von 5% ab 15. Januar 2016, zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 7; Urk. 18/12). Die Verteidigungen beantragten die vollumfängliche Verweisung dieses Antrags auf den Zivilweg (Urk. 83 S. 29; Urk. 84 S. 54; Urk. 106 S. 2 u. 4; Urk. 107 S. 2 u. 4; Urk. 145 S. 43; Urk. 146 S. 53).
2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. X.B.3.) ist festzustellen, dass den beiden Beschuldigten vorliegend aufgrund des von ihnen begangenen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ein schädigendes Verhalten anzulasten ist, womit sie bei der Privatklägerin 2 in widerrechtlicher und schuldhafter Weise einen Vermögensschaden verursacht haben, welches Verhalten zudem adäquat kausal für den Schaden ist.
3. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens wurde erstellt (vgl. vorstehend unter E. III.I.5.), dass Auszahlungen von Krankentaggeldern zu Ungunsten der Privatklägerin 2 an den Beschuldigten 2 im Betrag von Fr. 90'500.10 aufgrund des strafrechtlich geahndeten Verhaltens der Beschuldigten und damit widerrechtlich erfolgten. Gestützt auf eine Kostenaufstellung der Privatklägerin 2 vom 6. Dezember 2016 (Urk. 2/1.2 S. 2 bzw. 4/1 S. 3) ist ferner – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 104 E. X.B.2.) – rechtsgenügend belegt, dass ihr aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten am 6. Oktober 2015 Kosten im Betrag von Fr. 3'699.– für das Gutachten durch Dr. med. Q._____ vom 28. September 2015 (Urk. 2/2.1) anfielen, dessen Erstellung sich bei korrekten -- 102 of 119 -Angaben der Beschuldigten zur wiedererlangten Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten als obsolet erwiesen hätte. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin 2 indes zu wenig substantiiert bzw. belegt und ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Beschuldigten sind aufgrund der gemachten Erwägungen solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz im Betrag von Fr. 94'199.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2016 (vgl. Urk. 1 S. 7). Im Mehrumfang ist die Forderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen. XI. Einziehungen / Kontosperren A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Einziehung von Vermögenswerten, des Rückerstattungsanspruchs der Geschädigten sowie der Kompetenz zum Entscheid betreffend Rückgabe, Verwendung zur Kostendeckung oder Einziehung gemäss Art. 70 StGB und Art. 267 Abs. 3 StPO zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 104 E. XI.A.1.- 3.). B. Subsumption
1.1. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 wird Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils angefochten, wonach das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 18'000.– (Asservaten-Nr. A010'159'598; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) nach Eintritt der Rechtskraft an die Erben der E._____ ausgehändigt werden soll. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 beantragt, dass dieses Geld der Beschuldigten 1 auszuhändigen sei (Urk. 106 S. 4; Urk. 145 S. 47).
1.2. Die beiden Beschuldigten wie auch die Mutter der Beschuldigten 1, P._____, gaben übereinstimmend an, das beschlagnahmte Bargeld habe E._____, einer Bekannten der Mutter der Beschuldigten 1, gehört und sei letzterer zur Aufbewah-
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rung übergeben worden, welche es wiederum der Beschuldigten 1 anvertraut habe (Urk. 13/1 S. 2; Urk. 13/2 S. 3 ff.; Urk. 8/4 S. 2 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1 vorgebracht, E._____ sei verstorben und habe vor ihrem Tod anlässlich eines Besuchs der Beschuldigten 1 und ihrer Mutter mitgeteilt, dass die in Frage stehenden Fr. 18'000.– der Beschuldigten 1 im Sinne eines Vermächtnisses zukommen sollen (Urk. 83 S. 32). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung der Beschuldigten 1 dies vor. Ferner machte sie geltend, dass E._____ keine Nachkommen und keine Erben habe, ohne dies zu belegen (Urk. 145 S. 44), was angesichts des Umstandes, dass die Erbschaft bei Erblassern, die keine Erben hinterlassen, an den Kanton fällt, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (vgl. Art. 466 ZGB), aber ohnehin nicht weiter von Bedeutung ist. Seitens der Vorinstanz wurde (unter Verweis auf eine Liste, welche die in der Gemeinde AS._____ gemeldeten Todesfälle im Jahr 2018 aufführt: vgl. https://www.AS._____.ch/_docn/1992403/Gemeldete_Todesfalle_2018.pdf) erwogen, dass E._____ am tt.mm.2018 verstorben zu sein scheine. Allerdings seien hinsichtlich der behaupteten Ausrichtung eines Vermächtnisses die Formvorschriften gemäss Art. 498 ff. ZGB offensichtlich nicht erfüllt bzw. sei das Bargeld gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB an die Erwerber des gesamten Nachlasses und nicht an eine nur obligatorisch berechtigte Vermächtnisnehmerin zu übergeben. Sie zog daraus den Schluss, dass die in Frage stehenden Fr. 18'000.– den Erben der E._____ herauszugeben seien. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend und das entsprechende vorinstanzliche Erkenntnis ist demnach zu bestätigen.
2.1. Seitens der Verteidigungen beider Beschuldigten wird ferner Dispositiv-Ziffer
13 des vorinstanzlichen Urteils angefochten, wonach der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2017 beschlagnahmte Erlös von Fr. 4'100.– (Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen werden solle (Urk. 106 S. 2 u. 4; Urk. 107 S. 2 u. 4; Urk. 145 S. 48; Urk. 146 S. 54 f. und S. 61). Die Verteidigungen der Beschuldig-- 104 of 119 -ten verlangen, dass dieses Geld beiden Beschuldigten (Urk. 106 S. 4) bzw. dem Beschuldigten 2 (Urk. 107 S. 4) herauszugeben sei, weil das beschlagnahmte Geld nicht in einen deliktsrelevanten Zusammenhang gebracht werden könne (Urk 83 S. 33; Urk. 84 S. 61 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragten die Verteidigungen, der Verwertungserlös in der Höhe von Fr. 4'100.– sei in die Vorsorge des Beschuldigten 2 einzubezahlen (Urk. 145 S. 45; Urk. 146 S. 54 f.).
2.2. Die Einwendungen der Verteidigungen gehen vorliegend fehl. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, dass es sich beim in Frage stehenden Bargeld – was auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 nicht in Frage gestellt wird (Urk. 84 S. 72; Urk. 146 S. 54) – um den Erlös aus der Verwertung von im Deliktszeitraum erlangter Gegenstände handelt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 104 E. XI.C.2.-3.; vgl. auch Urk. 10/14 S. 2 f. bzw. den Schlussbericht zur Verwertung: Urk. 10/18). Auch ist rechtsgenügend erstellt, dass den Beschuldigten die Anschaffung der in Frage stehenden Vermögenswerte erst durch das Verheimlichen ihrer Einkünfte und Vermögen gegenüber dem Betreibungsbeamten bzw. der mittels Urkundenfälschung verursachten Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Beschuldigten 2 ermöglicht wurde, weshalb – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. XI.C.3.-5.) – ein jeweils hinreichender Deliktskonnex vorliegt. Ebenso ist offensichtlich, dass die Anschaffungen nicht aus dem Existenzminimum der Beschuldigten hätten beglichen werden können. Auch diesbezüglich erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz als korrekt (Urk. 104 E. XI.C.4.-5.). Entgegen der seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 vertretenen Auffassung (Urk. 84 insb. S. 67 ff.; Urk. 146 S. 54) ist für die Frage der Einziehung irrelevant, dass der Beschuldigte
2 den ihm ausbezahlten Betrag auch später hätte erhältlich machen können bzw. es sich dabei um sein eigenes Geld gehandelt habe, weil die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 StGB bezweckt, jedwelchen durch die Straftat bedingten geldwerten oder wirtschaftlichen Vorteil zu korrigieren (BSK S TGB I-B AUMANN, Art. 70/71 StGB N 31). Mittels der vom Beschuldigten 2 mittels Urkundenfälschung herbeigeführten verfrühten bzw. unzulässigen Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens wurde klarerweise ein solcher Vorteil geschaffen, welchen es -- 105 of 119 -auszugleichen gilt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. XI.C.6.) ist davon auszugehen, dass es sich bei den Erlösen aus den vorzeitig verwerteten Gegenständen um Surrogate von Vermögenswerten handelt, die durch Straftaten (Urkundenfälschung und Pfändungsbetrug) erlangt wurden. Das Bargeld im Betrag von Fr. 4'100.– ist – mangels Liquidität damit in Zusammenhang stehender Zivilansprüche – einzuziehen und zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu verwenden.
3.1. Seitens der Verteidigungen der beiden Beschuldigten wird ferner Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils angefochten, wonach das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld im Betrag von USD 2'531.– (Asservaten-Nr. A010'159'565; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen werden soll (Urk. 106 S. 2 u. 4; Urk. 107 S. 2 u. 4; Urk. 145 S. 48; Urk. 146 S. 55 und S. 61). Dieses Geld sei vielmehr den beiden Beschuldigten (Urk. 106 S. 4; Urk. 145 S. 46) bzw. dem Beschuldigten 2 (Urk. 107 S. 4) herauszugeben respektive in die Vorsorge des Beschuldigten 2 einzubezahlen (Urk. 145 S. 46; Urk. 146 S. 55), weil das beschlagnahmte Geld nicht in einen deliktsrelevanten Zusammenhang gebracht werden könne (Urk 83 S. 33; Urk. 84 S. 61 ff.). Gemäss der Verteidigung des Beschuldigten 2 bestehe kein Grund, die Barschaft von USD 2'531.– einzuziehen, weil dieses Geld vom Konto stamme, auf welches das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten 2 ausbezahlt worden sei (Urk. 84 S. 72; Urk. 146 S. 55), dessen verfrühte Auszahlung nichts daran ändere, dass es sich hierbei um legale Vermögenswerte handle, welche nicht der Einziehung unterliegen würden (Urk. 84 S. 64). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung der Beschuldigten 1 geltend gemacht, dass USD 4'000.– vor den Weihnachtsferien vom Konto Wein-A._____B._____ abgehoben worden seien, und zwar für die ganze Familie. Der Beschuldigte 2 habe sowohl von seiner Tochter als auch von seiner Schwiegermutter je den Gegenwert von USD 1'000.– in Schweizer Franken in bar erhalten. Diese hätten ihren Betrag von je USD 1'000.– allerdings nicht gebraucht, und auch den Beschuldigten seien über USD 500.– verblieben, weshalb nach der Reise USD 2'531.– im USD-Portemonnaie verblieben seien. Je USD 1'000.– würden somit der Tochter und der Mutter der Be-- 106 of 119 -schuldigten 1 gehören, und der Restbetrag von USD 531.– gehöre den Beschuldigten. Dieser stamme wiederum von der Auszahlung der Freizügigkeitsstiftung vom 29. Juli 2016 (Urk. 145 S. 46).
3.2. Wie bereits ausgeführt (s. oben unter E. 2.2.) erreichten die Beschuldigten die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Beschuldigten 2 mittels Urkundenfälschung. Vorliegend lässt sich der Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1, wonach je USD 1'000.– der Tochter und der Mutter der Beschuldigten 1 gehören würden, nicht widerlegen, weshalb der Betrag von USD 2'531.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Beschuldigten 1 und 2 auf erstes Verlangen herauszugeben ist.
4.1. Sodann wird seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 Dispositiv-Ziffer
16 des vorinstanzlichen Urteils angefochten, wonach vom Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Februar 2017 gesperrten, von der Bank I._____ geführten Kontos, IBAN CH1, lautend auf den Beschuldigten 2, Fr. 3'537.– eingezogen werden sollen (Urk. 107 S. 2 u. 4; Urk. 146 S. 55 ff.). Dieses Geld sei vielmehr dem Beschuldigten 2 herauszugeben (Urk. 107 S. 4; Urk. 146 S. 57). Wenn überhaupt, dann habe sich laut der Verteidigung des Beschuldigten 2 lediglich ein kleiner Teil von angeblich illegalen Vermögenswerten mit legalen Vermögenswerten vermischt. Der Nachweis, welcher Teil des verbleibenden Saldos einziehungsrechtlich relevant sein soll, habe die Anklägerin allerdings nicht erbracht (Urk. 84 S. 65 f.).
4.2. Aus dem Postenauszug vom 11. Mai 2015 bis 9. Februar 2017 (Urk. 11/7 S. 2 ff.) des in Frage stehenden Kontos des Beschuldigten 2 bei der Bank I._____ geht hervor, dass hierauf beinahe ausschliesslich Salärzahlungen seitens der Privatklägerin 1 erfolgten und per 9. Februar 2017 ein Schlusssaldo von Fr. 5'467.55 bestand, welcher sich bis zum Zeitpunkt der Kontosperre auf Fr. 5'305.55 reduzierte (Urk. 11/24). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. XI.D.1.1.) sind die Lohnzahlungen der Privatklägerin 1 einschliesslich des Septemberlohnes 2016 anklage- und deliktsrelevant (Urk. 27 S. 8). Ihre Feststellung, dass sich im Zeitpunkt der Gutschrift des – nicht deliktsrelevanten – Oktoberlohnes 2016 Fr. 16'447.10 auf dem Konto befanden, welche als aus einer -- 107 of 119 -Straftat herrührend zu betrachten sind, erweist sich ebenso zutreffend wie die von ihr vorgenommene Aufteilung zwischen deliktisch erlangten und legalen Vermögenswerten, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 104 E. XI.D.1.2.). Allenfalls wäre sogar noch auf einen höheren zwischenzeitlichen Kontosaldo als Ausgangspunkt der Berechnungen abzustellen, zumal zwischen den Lohnzahlungen vom September 2016 und Oktober 2016 noch Belastungen des Kontos erfolgten (vgl. Urk. 11/7 S. 4). So oder anders ist der seitens der Vorinstanz berechnete Betrag im Lichte des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abänderbar. Die Einziehung des Betrages von Fr. 3'537.– erweist sich aufgrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt, und dieser Betrag ist zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu verwenden.
5.1. Schliesslich wird seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 Dispositiv-Ziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils angefochten, wonach vom mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. März 2017 und 24. März 2017 gesperrten bzw. beschlagnahmten Betrag von Fr. 380'000.– auf dem von der J._____, Niederlassung Zürich, geführten Konto, IBAN CH2, lautend auf Wein-A._____B._____ B._____, der Betrag von Fr. 93'982.25 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden sollen (Urk. 107 S. 2 ff.; Urk. 146 S. 57 f.). Laut der Verteidigung des Beschuldigten 2 sei dieser Betrag nicht deliktsrelevant, weil es sich bei der dem Beschuldigten 2 ausbezahlten Freizügigkeitsleistung um legale Vermögenswerte handle bzw. vom Pfändungsbetrug betroffene Vermögenswerte nicht der Einziehung unterliegen würden (Urk. 84 S. 69 ff.).
5.2. Bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO sind vorliegend im Lichte des seitens der Vorinstanz ausgesprochenen Verzichts auf die Einziehung des Restsaldos des per 14. März 2017 gesperrten Kontos (vgl. Urk. 11/27) von Fr. 12'969.31 (Urk. 104 E. XI.D.2.1.-2.2.; Urk. 11/28) keine Weiterungen erforderlich. Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft, die mit Verfügung vom 24. März 2017 gesperrten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 380'000.– (Urk. 11/31-32) seien gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO bzw. Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten -- 108 of 119 -der amtlichen Verteidigungen, zu verwenden (Urk. 27 S. 18; 82 S. 17). Adressat der Beschlagnahme ist der Beschuldigte 2. Das fragliche Konto lautet auf die "Wein-A._____B._____", wobei es sich um die Einzelunternehmung des Beschuldigten 2 handelt, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Beschlagnahme zum Zwecke der Kostendeckung ist demnach möglich. Die in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgesehenen Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vermögen sich – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 104 E. XI.D.2.4.) – vorliegend auch angesichts der schwierigen finanziellen Situation der Beschuldigten nicht entscheidend auszuwirken, zumal sie ihre Schulden auch nicht bezahlten, als es ihnen möglich war und ungeachtet dessen einem luxuriösen Lebensstil frönten. Mit der Vorinstanz (Urk. 104 E. XI.D.2.4.) erweist es sich deshalb als angezeigt, die vom Beschuldigten 2 (teilweise solidarisch) zu tragenden Verfahrenskosten (Entscheidgebühr Fr. 20'000.–; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 30'000.–; Auslagen Untersuchung Fr. 3'165.45; amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 Fr. 40'816.80 = total Fr. 93'982.25) aus dem gesperrten Konto bei der J._____, IBAN CH2, zu beziehen, die Kontosperre im Mehrbetrag aufzuheben und diesen dem Beschuldigten 2 auszubezahlen. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – in der Regel die Kosten der amtlichen Verteidigung.
2. Die Vorinstanz (Urk. 104 E. XII.A.1.-5.) hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenfestsetzung und -auflage befasst. Die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 21) durch die Vorinstanz wurde zwischenzeitlich rechtskräftig, demgegen-
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über die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 22 bis 24) sowie die Abweisung der Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren (Dispositiv-Ziffern 25 und 26) der beiden Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 106 S. 2 u. 5; Urk. 107 S. 3 f.; Urk. 145 S. 46 ff.; Urk. 146 S. 58 ff.) und demnach vorliegend zu prüfen sind.
3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur vollumfänglichen Kostenauflage an die Beschuldigten (Urk. 104 E. XII.A.3.-5.) erweisen sich (auch) angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens als unverändert zutreffend, woran weder der Ermessensentscheid des Gerichts hinsichtlich Strafzumessung und Vollzug noch die zum Teil erfolgten Freisprüche in untergeordneten Punkten etwas zu ändern vermögen. Ausgangsgemäss erübrigt sich auch die Zusprechung einer Genugtuung oder einer über die zuerkannten Aufwände der beiden amtlichen Verteidigungen hinausgehende Entschädigung. Es kann jedenfalls vollumfänglich auf die entsprechenden sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 E. XII.A.3.-5. bzw. B.1.-2., D. u. E.) verwiesen werden. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
1.2. Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen im Berufungsverfahren, woran der Ermessensentscheid des Gerichts hinsichtlich Strafzumessung und Vollzug nichts zu ändern vermögen. Ausgangsgemäss sind den beiden Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) – aufzuerlegen.
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2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 15'000.– festzusetzen.
3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
3.2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Genugtuung oder Entschädigung (s. Urk. 106 S. 2; Urk. 107 S. 4; Urk. 145 S. 47; Urk. 146 S. 60) an die beiden Beschuldigten.
4.1. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wonach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; unter anderem für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§ 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zu berücksichtigen ist zudem, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV).
4.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1 ist – angesichts der Schwierigkeit des Falls und unter Berücksichtigung seiner Honorarnoten vom 9. und 12. März 2021 (Urk. 137; Urk. 142) sowie des Umstandes, dass grösstenteils die gleichen Vorbringen wie vor Vorinstanz vorgetragen wurden – für einen angemessenen Aufwand für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 im gesamten Verfahren sind einstweilen -- 111 of 119 -auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ist – angesichts der Schwierigkeit des Falls und unter Berücksichtigung seiner Honorarnoten vom 5. und 12. März 2021 (Urk. 136; Urk. 143) sowie des Umstandes, dass grösstenteils die gleichen Vorbringen wie vor Vorinstanz vorgetragen wurden – für einen angemessenen Aufwand für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 23'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind diesem aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und das Verrechnungsrecht des Staates.
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1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 (C._____ AG) wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 25. Juni 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch Beschuldigte 1), 4 (Teilfreispruch Beschuldigter 2), 10 (Verweisungen von Privatklägern auf den Zivilweg), 11 (Aushändigung beschlagnahmter Gegenstände), 15 (Aushändigung von beschlagnahmtem Bargeld), 18 (Aufhebung Kontosperren), 19 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigte 1), 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter 2) und
21 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1.a) Die Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); - des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2);
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- des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.3); sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4). b) Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); - des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3); sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4). 2.a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
22 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.–. b) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
18 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu Fr. 100.–, letztere als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Juni 2018 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3.a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten 1 wird im Umfang von
19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 22 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird im Umfang von
23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 18 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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4. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 2 als Schadenersatz Fr. 94'199.10, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 18'000.– (Asservaten-Nr. A010'159'598; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Erben der E._____, geboren am tt. Dezember 1926, verstorben am tt.mm.2018, ehemals wohnhaft im Alterszentrum H._____, … [Adresse] ausgehändigt.
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Juni 2017 beschlagnahmte Erlös von Fr. 4'100.– (Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände wird zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten verwendet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2017 beschlagnahmte Bargeld von USD 2'531.– (Asservaten-Nr. A010'159'565; Aufbewahrungsort: Bezirksgerichtskasse Horgen) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Beschuldigten 1 und 2 auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. Vom Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Februar 2017 gesperrten, von der Bank I._____ geführten Kontos, IBAN CH1, lautend auf B._____, werden Fr. 3'537.– zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten verwendet. Die Bank I._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, Fr. 3'537.– an die Obergerichtskasse Zürich, 8021 Zürich, Konto-Nr. 80-10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7, zu überweisen und hierfür soweit erforderlich Vermögenswerte zu liquidieren. Nach Vollzug der Überweisung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlassen.
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9. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2017 und 24. März 2017 gesperrte bzw. beschlagnahmte Betrag von Fr. 380'000.– auf dem von der J._____, Niederlassung Zürich, geführten Konto, IBAN CH2, lautend auf Wein-A._____B._____, wird im Umfang von Fr. 93'982.25 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die J._____, Niederlassung Zürich, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, Fr. 93'982.25 an die Bezirksgerichtskasse Horgen, Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen, Konto-Nr. 80-5645-8, zu überweisen und hierfür soweit erforderlich Vermögenswerte zu liquidieren. Nach Vollzug der Überweisung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlassen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, den Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 im gesamten Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden diesem auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und das Verrechnungsrecht des Staates bleiben vorbehalten.
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14. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten 1 und 2 werden abgewiesen.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatkläger 2-9 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die Privatkläger 2-9, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben [§ 54a Abs. 1 PolG], sowie die J._____, Niederlassung Zürich, Limmatquai 68, 8001 Zürich, hinsichtlich der Aufhebung der Kontosperren) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kasse des Bezirksgerichtes Horgen (im Dispositiv) − Obergerichtskasse (im Dispositiv) − das DLZ Gemeindeammann- und Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (im Dispositivauszug) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie im Dispositivauszug an − die Bank I._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 8 -- 117 of 119 -− die J._____, Niederlassung Zürich, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 9 − an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, gemäss Dispositivziffer 5.
16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. März 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler -- 118 of 119 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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