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Entscheid

SB200106

Vergewaltigung etc.

1. April 2021Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Am 20. Februar 2017 erstattete die Privatklägerin A._____ (ehemals: A1._____) durch ihre damalige Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen den Beschuldigten B._____ wegen sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung in der Nacht vom 15./16. Dezember 2016 am damaligen Wohnort des Beschuldigten an der C._____-Str. … in D._____ (Urk. 2). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 28. März 2019 Anklage gegen den Beschuldigten an das Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz; Urk. 18). Dieses führte am

8.

und 9. August 2019 die Hauptverhandlung durch und fällte am 12. August 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil, welches es den Parteien gleichentags mündlich eröffnete (Prot. I S. 6 ff.).

2.

Am 16. August 2019 meldete die Privatklägerin und am 19. August 2019 die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 51 und 53). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 20. September 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin bestellt (Urk. 57). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 59 = Urk. 62) an die Privatklägerin am 17. Februar 2020 (Urk. 60/3) reichte diese dem Obergericht am 9. März 2020 (Poststempel) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 66). Demgegenüber zog die Staatsanwaltschaft die von ihr angemeldete Berufung mit Eingabe vom 17. Februar 2020 zurück (Urk. 63). Vom Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu nehmen.

3.

Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 wurden dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO die Doppel der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, und ob sie für den Fall einer Befragung -- 4 of 18 -verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 69). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft sinngemäss und der Beschuldigte explizit auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 71 und 73). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, womit sie die Auswahl der Mitglieder des Gerichts androhungsgemäss in das Ermessen der Verfahrensleitung stellte. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 75).

4.

Am 21. Dezember 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage eines Ausschlusses der Öffentlichkeit im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 77). Nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien (Urk. 79, 81 und 83) wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 entschieden, die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung nicht auszuschliessen (Urk. 85).

5.

Am 11. Januar 2021 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 87-91).

6.

Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ (Prot. II S. 7). Die Privatklägerin liess via ihre Vertretung ausführen, sie habe sich auf Empfehlung ihrer Therapeutin dazu entschlossen, nicht an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (Prot. II S. 8). Im Rahmen der Urteilsberatung wurde ihr angesichts des Umstandes, dass sie in der Untersuchung und von der Vorinstanz bereits mehrfach eingehend befragt wurde und sie zu den relevanten Unklarheiten bzw. Widersprüchen in ihren Schilderungen bereits Stellung nehmen konnte, nachträglich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen erlassen (vgl. Prot. II S. 24). Im Übrigen waren – abgesehen vom Antrag der Privatklägerin, diverse Urkunden (Urk. 102/1-4) zu den Akten zu nehmen, welchem stattgegeben wurde – weder Vorfragen noch Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

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II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung

1.1

Die Berufungserklärung der Privatklägerin richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (Disp.-Ziff. 1), die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin (Disp.-Ziff. 3) sowie das Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4; Urk. 66 S. 2 f.).

1.2. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsbegehren Beschuldigter) sowie die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.

1.2. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsbegehren Beschuldigter) sowie die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.

2. Formelles

2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer.6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung von den Anklagevorwürfen vollumfänglich frei (Urk. 62 S. 38 ff.). Die Privat- und Berufungsklägerin beanstandet am Urteil der Vorinstanz zusammengefasst, die Vorinstanz habe die Beweise falsch gewürdigt. Insbesondere habe die Privatklägerin das Geschehen konsistent und detailliert geschildert, wobei die Schwankungen in Nebenpunkten auf die starke Traumatisierung und Aufregung zurückzuführen sei-- 6 of 18 -en (vgl. Urk. 104 S. 10). Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht zu erkennen. Der Beschuldigte habe demgegenüber im aufgezeichneten Video-Chat die Tat eingestanden. Insgesamt sei der Anklagesachverhalt daher erstellt (Urk. 104 S. 2 ff.; Prot. II S. 10 ff. und S. 20 ff.). Im Übrigen wird im Folgenden – soweit notwendig – auf die einzelnen Elemente der Sachverhaltserstellung einzugehen sein.

2.1 Die Vorinstanz hat den gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevorwurf richtig zusammengefasst (Urk. 62 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Die Vorinstanz hat auch die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung im Strafverfahren zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 36 f.). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.

2.3 Die Vorinstanz hat ferner die Beweislage, insbesondere die umfangreichen Aussagen der Beteiligten, korrekt wiedergegeben (Urk. 62 S. 7-36). Auch darauf kann verwiesen werden.

2.4 Die Vorinstanz machte weiter zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 62 S. 37 f.).

2.5.1 Schliesslich gelangte die Vorinstanz vorerst in sorgfältiger und überzeugender Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 62 S. 38-44). Auch auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte.

2.5.2 Der objektive Ablauf der Geschehnisse ist zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte und die Privatklägerin, die sich über gemeinsame Kollegen bereits flüchtig kannten, verabredeten sich per Instagram und WhatsApp für den Abend des 14. Dezember 2016 zu einem erstmaligen Date in Winterthur (vgl. Urk. 7/2 und 7/3), wobei sie in der Folge zum Beschuldigten nach Hause (d.h. in dessen Wohngemeinschaft in D._____) gingen, dort mit seiner Mitbewohnerin Pizza assen, dann in seinem -- 7 of 18 -Zimmer Sex hatten und sich schliesslich voneinander verabschiedeten. Für den darauffolgenden Abend des 15. Dezember 2016 verabredeten sich die Beteiligten sogleich erneut per WhatsApp, wobei sie schliesslich vereinbarten, zusammen mit einem der Privatklägerin zuvor nicht bekannten Kollegen des Beschuldigten (E._____) in der Wohnung des Beschuldigten gemeinsam zu kochen (vgl. Urk. 7/3 S. 5 ff.). Im Verlaufe des Abends stiess vorübergehend auch noch ein Nachbar des Beschuldigten zur Gruppe. Nachdem die Privatklägerin ihre letzte Zugsverbindung nach Hause verpasst hatte, entschloss sie sich, zusammen mit dem Beschuldigten in dessen Zimmer zu übernachten, nachdem ihr der Beschuldigte zuvor noch angeboten hatte, sie könne im Zimmer seiner Mitbewohnerin übernachten, mit der sie am Abend zuvor zusammen Pizza gegessen hatten. Die Privatklägerin legte sich sodann nur in Unterwäsche bekleidet (allenfalls auch ‚oben ohne‘) zum Beschuldigten ins Bett und erklärte diesem, sie sei müde und wolle schlafen. Der Beschuldigte initiierte daraufhin gleichwohl sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin in der Hoffnung, diese zum Mitmachen zu bewegen (vgl. Urk. 4/2 S. 7 f.; Urk. 4/4 S. 12 f.). In der Folge kam es dann auch zu diversen sexuellen Handlungen, bis hin zum Geschlechtsverkehr zwischen den Beteiligten. Im Anschluss daran begaben sich die Beteiligten gemeinsam mit E._____, der seinerseits im Wohnzimmer übernachtete, auf den Balkon zum Rauchen. Anschliessend legte sich die Privatklägerin wiederum gemeinsam mit dem Beschuldigten ins Bett, um zu schlafen. Am frühen Morgen des 16. Dezember 2016 verliess die Privatklägerin schliesslich die Wohnung des Beschuldigten und fuhr nach Hause. Einige Stunden später, um 8.14 Uhr, schrieb sie dem Beschuldigten eine WhatsApp-Nachricht, wonach der Sex mit ihm gegen ihren Willen stattgefunden habe, sie sich gegen den kräftigen Beschuldigten nicht habe wehren können und sie sich "uf eh art scho fast chli vergwaltig" vorgekommen sei, woraufhin sich der Beschuldigte bei ihr entschuldigte (Urk. 7/1). Einige Tage später, am 19. Dezember 2016, kam es zwischen den Beteiligten zu einer Aussprache hinsichtlich des Vorfalls per Video-Chat, welcher teilweise von der Privatklägerin heimlich aufgezeichnet wurde. Dabei wurden sich die Beteiligten über das zwischen ihnen Vorgefallene letztlich nicht einig, der Beschuldigte zeigte jedoch Verständnis für die Sichtweise der Privatklägerin und entschuldigte sich erneut bei ihr -- 8 of 18 -(Urk. 7/6-10). Am 22. Dezember 2016, mithin sechs Tage nach dem Vorfall, wurde die Privatklägerin durch ihre Kinderärztin dem Kantonsspital Schaffhausen für eine rechtsmedizinische Untersuchung zugewiesen, welche hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs jedoch kein eindeutiges Resultat ergab (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Am 16. Februar 2017 liess die Privatklägerin schliesslich die vorliegende Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen (Urk. 2).

2.5.3 Festzuhalten ist, dass der vorstehend geschilderte, unbestrittene Ablauf keine objektiven Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gezwungen wurde. Nachweislich behauptete dies die Privatklägerin erstmals einige Stunden, nachdem sie die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, in einer WhatsApp-Nachricht. Sechs Tage später begab sie sich zum rechtsmedizinischen Untersuch und die Strafanzeige erfolgte zwei Monate nach dem Vorfall. Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens stehen sich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten nahezu diametral gegenüber. Die Privatklägerin behauptet im Wesentlichen, dass sie dem Beschuldigten in der Nacht vom 15./16. Dezember 2016 wiederholt mitgeteilt habe, keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen, sie ihn zudem weggestossen und allenfalls gekratzt habe, der Beschuldigte aber ihren erklärten Willen ignoriert und den Sex gewaltsam bzw. mittels seiner körperlichen Überlegenheit durchgesetzt habe. Demgegenüber räumte der Beschuldigte zwar ein, dass er die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin initiiert habe, obwohl die Privatklägerin zunächst erklärt habe, müde zu sein und schlafen zu wollen. Die Privatklägerin sei dann aber schnell selber aktiv geworden und mit allem einverstanden gewesen, ansonsten er keine sexuellen Handlungen mit ihr vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen auch: Urk. 62 S. 38 f.). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte blieben während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen konstant bei ihrer jeweiligen Darstellung. In Anbetracht des im Strafverfahrens herrschenden Grundsatzes "in dubio pro reo" kann eine Verurteilung bei dieser Ausgangslage nur erfolgen, wenn sich einzig die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, diejenigen des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft erweisen sollten, zumal der während des Vorfalls noch in der -- 9 of 18 -Wohnung anwesende E._____ keine relevanten Aussagen machen konnte (Urk. 62 S. 42 f.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

2.5.4 Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (vgl. Urk. 62 S. 39 ff.) zeigen die Aussagen der Privatklägerin etliche Widersprüche und Ungereimtheiten, die nicht ohne Weiteres erklärt werden können und die geeignet sind, die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen generell in Frage zu stellen, zumal es sich – entgegen den Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 104 S. 10) – um das eigentliche Kerngeschehen und nicht etwa um Nebenpunkte handelt: So gab die Privatklägerin bei ihrer rechtsmedizinischen Untersuchung im Kantonsspital Schaffhausen an, dass anlässlich des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten "anale Handlungen" (Urk. 8/3) bzw. "anale Penetration" (Urk. 8/5) bei ihr stattgefunden hätten. Dies stellte sie in den späteren Einvernahmen dann aber klar in Abrede. Den Widerspruch versuchte sie sinngemäss damit zu erklären, dass sie sich während der rechtsmedizinischen Untersuchung unwohl gefühlt habe, weil auch ein Mann dabei anwesend gewesen sei, und sie diese deshalb so schnell wie möglich habe hinter sich bringen wollen (vgl. Urk. 5/3 S. 23 f.). Warum dieser Umstand indes zur fälschlichen Angabe von tatsächlich nicht stattgefundenen sexuellen Handlungen gegenüber den untersuchenden Ärzten geführt haben sollte, ist aber mit der Vorinstanz (in Urk. 62 S. 40) nicht nachvollziehbar, zumal diese Falschangabe vielmehr zu zusätzlichen Untersuchungen geführt haben dürfte. Widersprüchliche Aussagen machte die Privatklägerin ferner dazu, ob sie beim Beschuldigten Oralverkehr vorgenommen habe oder nicht (vgl. Urk. 62 S. 40), was der Beschuldigte selbst im Übrigen einräumte. Ihre widersprüchlichen Aussagen versuchte die Privatklägerin damit zu erklären, dass sie verschiedene Psychotherapien absolviere, wobei Verschiedenes "hochkommen" oder "verdrängt werden" könne. Durch die Einvernahme sei alles wieder hochgekommen, was für Verwirrtheit sorgen könne. Dies sei aber unterschiedlich (Urk. 5/3 S. 4 f.). Auch diese Erklärung erscheint wenig überzeugend. Sollten die von der Privatklägerin in Anspruch genommenen Therapien aber bei ihr tatsächlich zu Falsch-- 10 of 18 -aussagen infolge "Verwirrtheit" geführt haben, spräche dies allgemein eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Weiter zeigte die Vorinstanz zutreffend auf (Urk. 62 S. 41 f.), dass die Privatklägerin nebst dem Beschuldigten auch einen unbekannten dunkelhäutigen Mann der Vergewaltigung sowie E._____ eines irgendwie gearteten sexuellen Übergriffs auf sie bezichtigte (Urk. 5/1 S. 4), wobei sie den Vorwurf bezüglich des unbekannten Mannes schliesslich als falsch zurücknahm (Urk. 5/4 S. 15 f.) bzw. angab, sie habe dies mit dem Beschuldigten verwechselt (Urk. 41 S. 30). Den Vorwurf gegen E._____ konnte sie nie näher konkretisieren (Urk. 5/1 S. 15 f.). Bezüglich des Beschuldigten sprach sie im Unterschied dazu zunächst lediglich von einer "Quasi-" (Urk. 5/1 S. 4 Mitte) bzw. "Fast-"Vergewaltigung (Urk. 7/1). Dies alles zeigt – nebst einem ungenauen Sprachgebrauch – eine eher bedenkliche Bereitschaft der Privatklägerin, den schwerwiegenden Vorwurf einer Vergewaltigung bzw. eines sexuellen Übergriffs auch fälschlicherweise oder zumindest leichtfertig und ohne nachvollziehbare Begründung zu erheben. Auch dies spricht nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Kontext. Ferner werden die Aussagen der Privatklägerin – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 43) – weder durch die erfolgte rechtsmedizinische Untersuchung noch durch die eingereichten Fotos massgeblich gestützt. Insbesondere wurden zwar diverse Prellungen an den Beinen, jedoch keinerlei Spuren oder Verletzungen (Hämatome) am Hals der Privatklägerin festgestellt, was ihrer Aussage entgegensteht, der Beschuldigte habe sie während des Übergriffs über längere Zeit immer wieder kräftig gewürgt (vgl. Urk. 5/1 S. 11 f. und S. 17 unten; Urk. 5/3 S. 22 f.; Urk. 5/4 S. 5 und S. 10 f.; Urk. 41 S. 21). Auch die von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen im Intimbereich (vgl. Urk. 5/1 S. 13 unten; Urk. 5/4 S. 5; Urk. 41 S. 21 f.) wurden weder von der Privatklägerin selbst noch vom Kantonsspital Schaffhausen dokumentiert. Insgesamt verbleiben somit doch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

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2.5.5 Auch die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in relevanten Details durchaus als widersprüchlich und nicht über alle Zweifel erhaben. Insbesondere räumte der Beschuldigte zunächst noch ein, dass seine Wohnungstür abgeschlossen gewesen sei und er von der Privatklägerin am Morgen danach geweckt worden sei, damit er sie aus der Wohnung lasse, nachdem sie zuvor über längere Zeit vergeblich den Schlüssel gesucht habe (Urk. 4/1 S. 12 f.; vgl. auch Urk. 4/4 S. 13 f.). Im Unterschied dazu schilderte der Beschuldigte in der darauffolgenden Einvernahme, er habe die Privatklägerin am Morgen nochmals nackt gesehen, als diese sich nach dem Duschen bei ihm im Zimmer umgezogen habe, worauf sie noch zusammen einen Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht hätten (Urk. 4/2 S. 30). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte sodann plötzlich, seine Wohnungstüre sei nie abgeschlossen und die Privatklägerin habe wohl gar nicht nach dem Schlüssel gesucht (Urk. 41 S. 9 und S. 27; vgl. auch die Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Wohnungstür eigentlich nie abgeschlossen worden sei, Urk. 103 S. 6). Die klar anderslautende Aussage des Zeugen E._____, wonach die Wohnungstüre seines Wissens normalerweise abgeschlossen sei und der Beschuldigte den Schlüssel auf sich trage (Urk. 42 S. 10), vermochte der Beschuldigte jedoch nicht überzeugend zu erklären (Urk. 43 S. 15 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, am Morgen danach habe die Privatklägerin kurz das Licht angeschaltet, sich angezogen und sie hätten sich dann "ganz alltäglich" verabschiedet. Er könne sich nicht erinnern, dass er dabei aus dem Bett aufgestanden sei (Urk. 41 S. 23, 25, 33 und 35; Urk. 43 S. 19 f.). Diese Umstände sind deshalb relevant, weil die Privatklägerin geltend macht, sie habe die Wohnung mitten in der Nacht "fluchtartig" verlassen wollen, nachdem der Beschuldigte eingeschlafen sei, wozu sie keinen Grund gehabt hätte, wenn der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einvernehmlich stattgefunden hätte. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschuldigte in diesem Punkt zuletzt gelogen hat, erlaubte dies noch keinen direkten Rückschluss auf die Richtigkeit des Anklagevorwurfs. Schliesslich geht – entgegen der Privatklägerin (vgl. Urk. 104 S. 11 ff.) – auch aus dem von ihr heimlich aufgezeichneten Video-Chat mit dem Beschuldigten (ungeachtet dessen umstrittener Verwertbarkeit) kein klares Schuldeingeständnis des -- 12 of 18 -Beschuldigten hervor. Zwar zeigte sich der Beschuldigte darin verständnisvoll, stimmte der Privatklägerin in ihren Vorwürfen teilweise zu und entschuldigte sich auch bei ihr. Gleichzeitig widersprach er der Darstellung der Privatklägerin mehrfach (vgl. Urk. 7/9 S. 4 oben und S. 6 f.). Die Entschuldigungen des Beschuldigten sind dabei im Gesamtkontext des Gesprächs nicht als Geständnis einer Vergewaltigung zu werten. Vielmehr gab der Beschuldigte der Privatklägerin im Gespräch zu verstehen, dass er die Situation anders als sie wahrgenommen habe (vgl. Urk. 7/9 S. 7 oben). Gleichzeitig beziehen sich seine Entschuldigungen wohl mehr auf den Umstand, dass es der Privatklägerin aufgrund des Sexualkontakts mit dem Beschuldigten offenbar schlecht ging, was auch ihn belastet habe (vgl. Urk. 7/9 S. 7 unten). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass auch bei einer unschuldigen Person zu erwarten ist, dass es ihr leid tut und sie sich entschuldigt, wenn eine ehemalige Sexualpartnerin im Nachhinein mitteilt, dass es ihr aufgrund des Geschlechtsverkehrs schlecht gehe und sie diesen als Vergewaltigung erlebt habe. Hinsichtlich des Beschuldigten – der nach eigener Darstellung erst durch die WahtsApp Nachricht erstmals von der Wahrnehmung der Privatklägerin erfahren habe (Urk. 4/2 S. 10 Frage 33) – erscheinen die Entschuldigungen entsprechend auch für den Fall, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat, als nachvollziehbare Reaktion. Im Ergebnis lässt sich aus dieser Aufnahme nichts Entscheidendes zur Beantwortung der Frage ableiten, ob der Anklagevorwurf zutrifft oder nicht. Insgesamt verbleiben aber durchaus auch Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

2.5.6 Schliesslich spricht auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in der fraglichen Nacht nicht für die Version der Privatklägerin. So erstaunt insbesondere, dass die Privatklägerin – nachdem sie ihrer Schilderung nach vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei – zunächst mit diesem auf dem Balkon eine Zigarette raucht und anschliessend nicht etwa in das ihr seitens des Beschuldigten bereits vorgängig angebotene freie Zimmer von dessen Mitbewohnerin geht, sondern sich wiederum – wie schon zu Beginn, als ihr bereits klar war, dass der Beschuldigte nach dem Sexualkontakt des Vorabends erneut mit ihr intim werden wollte – -- 13 of 18 -zum Beschuldigten ins Bett legt. Der Ablauf der Geschehnisse spricht daher eher gegen die Version der Privatklägerin.

2.5.7 Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin vermag an den obigen Erwägungen auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge am besagten Abend Marihuana und Alkohol konsumiert hatte, was zu einer Enthemmung geführt haben könne (Urk. 104 S. 20). Dass der Beschuldigte am fraglichen Abend komplett betrunken oder unter starkem Drogeneinfluss gestanden sein könnte, ist weder ersichtlich, noch wurde das von der Privatklägerin je so geschildert. Im Übrigen belegt oder indiziert der Konsum vom Alkohol oder Betäubungsmitteln noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne der Anklageschrift. Aus diesem Vorbringen ist entsprechend nichts weiter abzuleiten.

3. Die vorliegend letztlich unklare Beweislage führt im Ergebnis dazu, dass der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen ist. IV. Zivilansprüche Die Zivilklage der Privatklägerin ist ausgangsgemäss abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 4) ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich zu bestätigen (Art. 423 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wäre. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind

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die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren geht im Rechtsmittelverfahren die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Art. 30 Abs. 3 OHG, gemäss welchem das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten müssen, vor. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, nämlich keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. (BGE 143 IV 154, E. 2.3.5). Eine Rückforderung der Gerichtsgebühr sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei der Privatklägerin bleibt entsprechend vorbehalten. Definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind bei diesem Ausgang die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Art. 135 und Art. 423 StPO).

4. Der amtlichen Verteidigung ist angesichts der ausgewiesenen und angemessenen Aufwände (vgl. Urk. 100) sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von pauschal Fr. 8'850.– (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin ist unter Hinweis auf die ausgewiesenen und angemessenen Aufwände (vgl. Urk. 97) sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 12'000.– zu entschädigen.

1. Vom Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. August 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

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"Es wird erkannt:

1. (…)

2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 3.-4. (…)

5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und Rechtsanwalt Dr. Y1._____ wird auf den Betrag von Fr. 36'142.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird auf den Betrag von Fr. 17'990.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) "

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'850.– amtliche Verteidigung Fr. 12'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden der Privatklägerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung bei der Privatklägerin.

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Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 65)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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