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Entscheid

SB200127

Qualifizierter Raub

15. Februar 2021Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 4 E. I.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 4 E. I.).

1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 32). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 11. März 2020 (Urk. 36/1-3).

1.3. Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. März 2020 Berufung (Urk. 39 f.). Mit Verfügung vom 6. April 2020 ging die Berufungserklärung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 16. April 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Urk. 43 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde die Anschlussberufung dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugestellt (Urk. 45).

1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2021 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.

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X._____, sowie der Stellvertretend Leitende Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freiheitsstrafe),

3 (Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB) und 6 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheids an, die Staatsanwaltschaft die Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv-Ziffern 4 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Kostenauflage Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Hiervon ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

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II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er und C._____ hätten am 5. August 2018 um ca. 05:45 Uhr beim Bahnhof D._____ in Zürich den Privatkläger E._____ angesprochen und ihn nach seinem Mobiltelefon gefragt, um damit telefonieren zu dürfen. Der Privatkläger habe ihnen das Mobiltelefon jedoch nicht geben wollen. Er habe gesagt, dass er selber nur noch 10% Akku habe. Spontan hätten sich der Beschuldigte und C._____ entschlossen, dem Privatkläger das Telefon und auch gleich noch weitere Wertsachen gewaltsam abzunehmen und seien in der Folge immer aufdringlicher geworden. Der Beschuldigte habe versucht, dem Privatkläger das Mobiltelefon wegzunehmen. C._____ habe dem Privatkläger ein bis zwei Mal heftig mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Beschuldigte und C._____ hätten sodann abwechslungsweise mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen und ihm mit den Füssen gegen den Körper getreten, unter anderem auch gegen den Kopf. Auch als der Privatkläger zu Boden gegangen sei, hätten die beiden mit den Füssen gegen seinen Kopf getreten. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger das Mobiltelefon und C._____ habe ihm den Rucksack samt Inhalt (Portemonnaie mit ID, Bankkarte, ein alter Lehrlingsausweis, eine Frauenfeldkarte und Fr. 2.-- bis 3.--, Boxen im Wert von Fr. 250.--, zwei Powerbanks im Wert von insgesamt Fr. 30.-- und Kopfhörer im Wert von Fr. 20.--) entrissen. Der Beschuldigte und C._____ seien sodann mit dem geraubten Gut davon gerannt mit dem Ziel, sich die Beute zu sichern und diese für sich zu behalten. Mit ihrem körperlichen gewalttätigen Einwirken hätten C._____ und der Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zugefügt. Als der Beschuldigte und C._____ wie geschildert auf den Privatkläger körperlich eingewirkt hätten, habe der Beschuldigte dem Privatkläger Verletzungen zufügen wollen, eventualiter habe er dies in Kauf genommen. Überdies habe er auch in Kauf genommen, dass der Privatkläger, insbesondere durch die Fusstritte gegen den Kopf, lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde, als sie ihn, wie geschildert, ausgeraubt hätten. Lebensgefährliche Verletzungen habe der Privatkläger jedoch nicht erlitten. Damit habe sich der Beschuldigte des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin-- 6 of 29 -dung mit Art. 140 Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. D1/20/9 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Was den Standpunkt des teilweise geständigen Beschuldigten betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er im Wesentlichen die Fusstritte, die er und/oder C._____ gegen den Körper und insbesondere den Kopf des Privatklägers verübt haben soll(en), bestritt und den Sachverhalt im Übrigen weitgehend anerkannte (Urk. 37 S. 6 E. B.). Der Beschuldigte liess zu den eingeklagten Fusstritten vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, gestützt auf die vorliegenden Beweise lasse sich nicht erstellen, dass er den Privatkläger getreten habe, zumal er von keinem der Beteiligten konkret beschuldigt worden sei, den Privatkläger getreten zu haben, auch nicht vom Privatkläger selbst, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei, der dies konstant bestritten habe (vgl. dazu Urk. 27 S. 5-8 Rz. 11-23). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte respektive dessen Verteidigung auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 57 S. 11; Urk. 58 S. 4-6 Rz. 8-20).

3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 6-10 E. C. und D.1.). Unbesehen der prozessualen Einwände der Verteidigung zur Verwertbarkeit (Urk. 27 Rz. 5 ff.; Urk. 58 S. 3 f. Rz. 3-7) ist nicht entscheidend auf die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ abzustellen. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann zutreffend dargelegt, weshalb die Einvernahmen des Privatklägers uneingeschränkt verwertbar sind (Urk. 37, S. 9 f. E. D 1.3. und D.1.4.2.), auch darauf kann verwiesen werden.

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4. Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Privatklägers richtig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 37 S. 10-15 E. D.2.), worauf zunächst verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine Strukturbrüche aufweisenden und im Kerngeschehen detaillierten und konstanten Aussagen des Privatklägers glaubhaft sind und überzeugen. Bezüglich der eingeklagten Fusstritte ist insbesondere davon auszugehen, dass der Privatkläger zwar nicht ganz einheitlich schildern konnte, wer ihm die Fusstritte versetzte, dies jedoch aufgrund der von ihm geschilderten Situation der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keinen Abbruch tut. Klar und konstant gab er diesbezüglich jedoch an, dass er erst als er zu Boden gefallen sei, mit den Füssen getreten worden sei (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 14 f. E. D.2.4.). Die Verteidigung bekundete im Rahmen der Berufungsverhandlung Zweifel an den Aussagen des Privatklägers und hielt fest, die Aussagen des Privatklägers seien "äusserst unpräzise und mithin mit grösster Vorsicht zu würdigen" (vgl. Urk. 58 S. 6 Rz. 17). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger hat ausser den Fusstritten den gesamten Tathergang ganz genau geschildert. Die Aussagen des Privatklägers sind sehr konzis und zeugen davon, dass er das Tatgeschehen ganz genau wahrgenommen hat. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ergeben sich sodann keinerlei Anhaltspunkte für die Version des Beschuldigten, gemäss welcher er vor C._____ vom Tatort geflüchtet sein will. Gemäss den konstanten und glaubhaften Schilderungen des Privatklägers rannten beide zusammen weg, was auch die Zeugin F._____ beobachten konnte (vgl. E. II. 7.).

5. Aussagen des Beschuldigten Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 37 S. 15-21 E. D.3.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat richtig aufgezeigt, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche aufweisen, über weite Strecken wirr, ausweichend, vage, nicht schlüssig und insgesamt nicht überzeu-- 8 of 29 -gend sind. Besonders augenfällig erscheint dabei unter anderem, dass der Beschuldigte einerseits ein "Blackout" und Erinnerungslücken geltend machte, andererseits jedoch detaillierte Aussagen deponierte und sich zumindest mehrheitlich sicher sein wollte, dem Privatkläger keine Fusstritte verpasst zu haben, um dann aber doch wieder einzuräumen, dass die Schilderungen des Privatklägers bezüglich des Vorfalls stimmen könnten (vgl. in diesem Sinne a.a.O., 20 f. E. D.3.8.). Soweit sich seine Aussagen nicht mit der glaubhaften Sachdarstellung des Privatklägers, die vom Beschuldigten ja über weite Strecken anerkannt wurde, in Einklang bringen lassen, kann ihm jedenfalls nicht geglaubt werden.

6. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ Auch die wesentlichen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt und gewürdigt (Urk. 37 S. 21 f. E. D.4.), worauf zunächst verweisen werden kann. Als Mitbeschuldigter hat er ebenfalls ein Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen, ohne der Wahrheitspflicht zu unterstehen. Seine Aussagen wirken ebenfalls ausweichend und sind teils vage, auch machte er Erinnerungslücken geltend, unter anderem hinsichtlich der eingeklagten Tritte (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 22 E. D.4.4.). Was den Mitbeschuldigten C._____ betrifft gilt letzlich ebenso, dass ihm nicht geglaubt werden kann, soweit sich seine Aussagen nicht mit den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers decken.

7. Aussagen der Zeugin F._____ Die wesentlichen Aussagen der Zeugin F._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 37 S. 22 f. E. D.5.), darauf kann verwiesen werden. Ihre Aussagen sind zwar glaubhaft, aber nicht sehr konkret und damit zur Erstellung des strittigen Sachverhalts nur sehr beschränkt sachdienlich. Immerhin gab sie betreffend die Schläge an, von Weitem habe es ausgesehen wie Tritte, was für die Version des Privatklägers spricht. Zudem führte sie aus, sie [der Beschuldigte und C._____] seien mit dem Rucksack in der Hand aus dem Bahnhofsgebäude rausgerannt gekommen, was gegen die Version des Beschuldigten spricht, wonach er sich vor C._____ vom Tatort entfernt habe.

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8. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 23. August 2018 Im IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 23. August 2018 (Urk. D1/9/1) sind die in der Anklage umschriebenen Verletzungen festgehalten. Diese sind, mit Ausnahme der Verletzungen des Schienbeines und des Handgelenkes (die beiden letzten Spiegelstriche in der Anklageschrift), die sich gestützt auf das Gutachten bereits in Abheilung befanden und auch laut Angaben des Privatklägers als vorfallunabhängig zu werten sind, erstellt (vgl. in diesem Sinne zutreffend Urk. 37 S. 25 E. D.6.2. unter Hinweis auf Urk. D1/9/1 S. 4). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die zum Teil geformt erscheinenden Blutergüsse an der rechten Gesichtsseite sowie die Schwellung mit Hautunterblutung und Abschürfung an der Stirn rechts als Folge stumpfer Gewalteinwirkung interpretiert werden könnten. Eine Entstehung durch Faustschläge bzw. Tritte, wie vom Privatkläger angegeben, erscheine möglich. Die geformt erscheinenden Anteile an der rechten Wange, welche über den Kieferwinkel bis an die rechte Halsseite reichten, liessen auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen. Ein Schuh könne bei entsprechender Formung geeignet sein, diese Befunde verursacht zu haben. Eine Lebensgefahr habe nicht belegt werden können, da der Privatkläger während der Untersuchung jegliche Schmerzen, Unwohlsein, Übelkeit oder Erbrechen verneint habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei jedoch anzumerken, dass Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc.) führen könnten. Die festgestellten Verletzungen entsprächen nicht dem typischen Bild einer Selbstbeibringung, sondern fügten sich vielmehr plausibel in den vom Privatkläger vorgetragenen Sachverhalt ein. Die festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos, ggf. unter Narbenbildung, abheilen (Urk. D1/9/1 S. 4). Auch davon ist auszugehen. Festzuhalten bleibt, dass das Gutachten ebenfalls klar für die Darstellung des Privatklägers spricht.

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9. Ergebnis Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel abschliessend nochmals abgehandelt und im Wesentlichen zutreffend gewürdigt (Urk. 37 S. 24 f. E. D.6.), worauf vorab verwiesen werden kann. Einzig entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Privatkläger nicht nur zwei Fusstritte verpasst wurden, als er am Boden lag, zumal dieser konstant und glaubhaft angegeben hat, "ca. fünfmal" getreten worden zu sein (Urk. D1/5/1 S. 4 F/A 29, D1/5/2 S. 8 F/A 52 und S. 12 F/A 95), wobei weiter davon auszugehen ist, dass er dabei zweimal am Kopf bzw. im Gesicht getroffen wurde (Urk. D1/5/1 S. 4 F/A 30), was sich zwanglos mit dem vorliegenden IRM-Gutachten in Einklang bringen lässt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz der eingeklagte Sachverhalt mit Ausnahme der vorgeworfenen Fusstritte, bevor der Privatkläger zu Boden fiel, der Frage, welcher der beiden Beschuldigten dem Privatkläger die ca. fünf Fusstritte verpasste sowie der vorfallunabhängigen Verletzungen des Schienbeines und des Handgelenkes, als erstellt zu betrachten. Die Darstellung des Beschuldigten, gemäss welcher er sich vor C._____ vom Tatort entfernt haben will, findet in den Akten keine Stütze bzw. ist aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers und der Zeugin F._____ widerlegt. Auch aus der aktenkundigen Überwachungskameraaufnahme, worauf immerhin ersichtlich ist, dass die beiden Beschuldigten unmittelbar nacheinander, mit geringem Abstand flüchteten (vgl. Urk. D1/1/7), ergibt sich nichts, was die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin F._____ entkräften würde. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest dabei war, als der Privatkläger am Boden lag und getreten wurde. Wie der Umstand, dass der Privatkläger durch den Beschuldigten und/oder den Mitbeschuldigten C._____ mit insgesamt ca. fünf Fusstritten traktiert wurde, rechtlich zu behandeln ist, ist nachfolgend zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz seine Mittäterschaft an den Fusstritten bzw. am Versuch einer schweren Körperverletzung bestreiten. Er habe die Fusstritte des Mitbeschuldigten C._____ nicht bemerkt und diese seien für ihn nicht vorher-

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sehbar gewesen. Somit habe er sie auch nicht billigen können. Selbst wenn von Mittäterschaft ausgegangen würde, sei der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht erfüllt, da es an einer konkreten, naheliegenden, unmittelbaren, akuten und hochgradigen Lebensgefahr fehle. Dem Privatkläger sei nachweislich auch keine schwere Körperverletzung zugefügt worden. Ebensowenig liege eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vor. Es sei deshalb von einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. dazu Urk. 27 S. 8-11 Rz. 24-36). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte dazu ergänzend vorbringen, er habe sich vor C._____ vom Tatort entfernt, weshalb er die Fusstritte von diesem nicht gesehen habe und auch nicht habe sehen können. Dementsprechend habe er die Fusstritte auch nicht gebilligt, womit keine Mittäterschaft an den Fusstritten vorliege. In Bezug auf den qualifizierten Tatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB verwies er auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 58 S. 7-10 Rz. 21-35).

2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Im Rahmen ihrer Anschlussberufung vom 16. April 2020 führte die Staatsanwaltschaft zur Frage der rechtlichen Einordnung eines Raubes, bei dem eine lebensgefährliche Verletzung nicht eingetreten, aber versucht worden sei, aus, bei jedem versuchten Delikt sei bei der rechtlichen Einordnung vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen. Vorliegend wäre bei Verursachung einer schweren, also lebensgefährlichen Verletzung von einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen. Gemäss dieser Bestimmung sei die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringe, ihm eine schwere Körperverletzung zufüge oder es grausam behandele. Die vorsätzliche Zufügung einer schweren Körperverletzung führe also zu dieser Qualifizierung. Ebenso führe aber auch eine eventualvorsätzlich zugefügte lebensgefährliche Verletzung zu einer Qualifizierung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB. Wenn nun lediglich der Erfolg nicht eingetreten sei, also die zugefügte Verletzung nicht lebensgefährlich sei, so ändere dies grundsätzlich nichts an der Qualifizierung des Raubes, denn dieser sei ja vollendet, jedoch sei die Qualifizierung nicht vollendet, sondern nur versucht. Damit sei der Beschuldigte des versuchten qualifizierten Raubes im -- 12 of 29 -Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz führe diesbezüglich lediglich aus, der Versuch, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen sowie eine bloss versuchte schwere Körperverletzung sei für eine Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht ausreichend. Weshalb dies nicht ausreichend sein solle, führe sie jedoch nicht aus (Urk. 43 S. 2, u.a. unter Hinweis auf Urk. 37 S. 29 E. III.4.3.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft an diesem Standpunkt fest (Urk. 61 S. 1 f.).

3. Standpunkt der Vorinstanz Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

4. Würdigung

4.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie dessen qualifizierte Formen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB abgehandelt (Urk. 37 S. 26 E. III.2.1.-2.3.). Die entsprechenden Ausführungen sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden.

4.2. Die Vorinstanz hat sodann die von der Verteidigung anerkannte objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB bejaht (Urk. 37 S. 27 E. III.3.), die entsprechenden Ausführungen sind zutreffend, auch darauf kann verweisen werden. Weiter führte sie aus, zur Beurteilung, ob vorliegend ein Qualifikationsgrund gegeben sei, sei zunächst zu klären, ob die Fusstritte dem Beschuldigten anzurechnen seien (a.a.O.), was ebenfalls richtig ist.

4.3. In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz vor dem Hintergrund der einschlägigen rechtlichen Grundlagen zum zutreffenden Schluss, dass dem Beschuldigten die Fusstritte, selbst wenn er sie nicht selbst ausgeführt haben sollte, als in mittäterschaftlicher Tatbegehung ausgeführte anzurechnen seien -- 13 of 29 -(Urk. 37 S. 27-29 E. III.4.1. f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Lediglich teilweise rekapitulierend und ergänzend sei dazu festgehalten, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ gemäss erstelltem Sachverhalt gemeinsam entschlossen haben, den Privatkläger auszurauben und diesen zunächst abwechslungsweise mit Faustschlägen traktierten, um ihm gewaltsam sein Mobiltelefon und weitere Wertsachen abzunehmen, als sich dieser nicht gefügig zeigte. Sie haben demnach – jedenfalls konkludent – bei der Entschlussfassung und Ausführung des Raubes in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass beide als "Hauptbeteiligte" erscheinen. Weiter ist wie gesehen davon auszugehen, dass sie dem Privatkläger ca. fünf Fusstritte gegen Kopf und Körper verpassten, wobei nicht erstellt ist, ob der Privatkläger vom Beschuldigten und/oder vom Mitbeschuldigten C._____ getreten wurde. Erstellt ist indes entgegen den Bestreitungen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ gemeinsam flüchteten (vgl. E. II. 9.), womit der Beschuldigte bei Verabreichung der Fusstritte noch immer aktiv am Geschehen beteiligt war und sich nicht etwa bereits vom Tatort entfernt hatte. Es liegen auch keinerlei Hinweise vor, wonach er sich, sollten die Fusstritte tatsächlich ausschliesslich vom Mitbeschuldigten C._____ ausgeführt worden sein, in irgendeiner Weise von dieser Aktion distanziert hätte. Vielmehr machte er bis zur Voll- und Beendigung der Tat mit. Sollte der Beschuldigte die Fusstritte nicht selber ausgeführt haben, ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich dem Plan des Mitbeschuldigten C._____, auch noch mit Füssen auf den Privatkläger einzutreten, im Verlauf der Tatausführung angeschlossen und sich diesen zu eigen gemacht hat. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte ja auch damit einverstanden war, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Privatkläger zunächst mit Fäusten zu traktieren, mithin diesen mit brachialer Gewalt zur Herausgabe des Raubguts zu bringen. Selbst wenn also ausschliesslich der Mitbeschuldigten C._____ die Fusstritte ausgeführt haben sollte, kann nicht von einem dem Beschuldigten nicht zurechenbaren Exzess die Rede sein. Damit sind dem Beschuldigten die Fusstritte, selbst wenn er sie nicht selbst verübt haben sollte, als in mittäterschaftlicher Tatbegehung ausgeführte anzurechnen. Entsprechend ist es für -- 14 of 29 -die Frage der rechtlichen Qualifikation des Raubes unerheblich, ob der Beschuldigte den Privatkläger selbst mit den Füssen getreten hat oder nicht.

4.4. Die Vorinstanz verneinte in der Folge das Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (Lebensgefahr, schwere Körperverletzung oder grausame Behandlung) und führte dazu unter anderem aus, der Versuch, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen, sowie eine bloss versuchte schwere Körperverletzung seien für eine Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht ausreichend (Urk. 37 S. 29 E. III.4.3.). Das trifft nicht zu, ein Versuch ist auch bei den qualifizierten Tatbestandsvarianten grundsätzlich möglich. Allerdings ist ein Versuch der qualifizierten Deliktsvariante "Lebensgefahr" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann gegeben, wenn der Täter damit begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen (BGE 120 IV 115 = Pra 83 [1994] Nr. 255 S. 844; vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, S. 184, § 9,

3.4 a). Dies ist vorliegend nicht der Fall, hält doch das IRM-Gutachten fest, dass eine Lebensgefahr nicht belegt werden konnte (vgl. dazu Urk. D1/9/1 S. 4 bzw. vorne unter E. II.8.). Diese Tatbestandsvariante fällt damit aus diesem Grund ausser Betracht.

4.5. Zu prüfen ist das Vorliegen eines Versuchs der qualifizierten Deliktsvariante "Schwere Körperverletzung". Dazu was folgt: Soweit in den Qualifikationen neben den Rechtsgütern Eigentum und Freiheit der Person ein weiteres Rechtsgut tangiert ist, insbesondere die persönliche Integrität, ist Versuch des qualifizierten Raubs möglich (BGE 124 IV 97, 101 f.; vgl. dazu bzw. zum versuchten qualifizierten Raub statt Weiterer DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,

11. Auflage, S. 181, § 9, 3., TRECHSEL /CRAMERI in PK StGB, 3. Auflage, N 23 zu Art. 140 und NIGGLI /RIEDO, BSK StGB II, 4. Auflage, N 173 zu Art. 140). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ schlugen beide zunächst mit Fäusten auf den Privatkläger ein, unter anderem auf dessen Kopf. Mindestens einer der beiden trat hernach gegen den am Boden liegenden Privatkläger, wiederum unter anderem zweimal gegen dessen Kopf. Wie ausgeführt, muss sich der Beschuldigte diese Fusstritte gegen den Kopf des Privatklä-- 15 of 29 -gers anrechnen lassen, selbst wenn er sie nicht selbst verübt haben sollte. Mit Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf des Privatklägers nahm der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung des Privatklägers zumindest in Kauf. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne auch das vorliegende IRM-Gutachten; Urk. D1/9/1 S. 4 bzw. vorne unter E. II.8.). Das Bundesgericht hat denn auch immer wieder festgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung auch nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1024/2017, Urteil vom 26. April 2018, E. 2.2.1 und BGE 6B_1180/2015, Urteil vom 13. Mai 2016, E. 4.1.). Für die rechtliche Würdigung ist sodann nicht von Bedeutung, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen erlitt, zumal keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung zur Diskussion steht und es in der Natur der versuchten Tatbegehung liegt, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach nicht, wie intensiv die Tritte tatsächlich waren, sondern was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1180/2015, Urteil vom 13. Mai 2016, E. 4.1.). Ausschlaggebend ist dabei vorliegend, dass es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass das Verletzungsbild nicht schwerer ausgefallen ist, zumal im Rahmen des dynamischen Tatgeschehens die Intensität der entstehenden Verletzungen weder dosier- noch kontrollierbar war. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ den Privatkläger zu zweit traktierten und der Beschuldigte zudem betrunken war und unter dem Einfluss von Drogen -- 16 of 29 -stand (vgl. dazu Urk. D1/8/8). Das Risiko schwerer Verletzungen muss deshalb als derart hoch und konkret eingestuft werden, dass sich dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise das schwere Verletzungsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

5. Ergebnis Der Beschuldigte ist des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Strafrahmen

1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (vgl. dazu statt Weiterer BGE 136 IV 55 E. 5.8).

1.2. Der Beschuldigte hat sich des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 140 Ziff. 4 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf bis hin zur gesetzlich festgelegten Höchstdauer von 20 Jahren vor (vgl. dazu auch Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte weist gemäss gutachterlicher Beurteilung eine tatzeitpunktaktuelle mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auf -- 17 of 29 -(Urk. D1/15/13 S. 78). Nachdem vorliegend überdies der Strafmilderungsgrund des Versuchs zur Anwendung gelangt (Art. 22 Abs. 1 StGB) und – wie noch zu zeigen sein wird – das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen der von ihm verübten qualifizierten Tatbestandsvariante als noch leicht einzustufen ist, liegen insgesamt derart aussergewöhnliche Umstände vor, dass eine Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe in Anwendung von Art. 48a StGB angezeigt ist.

2. Strafzumessung

2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 31 f. E. IV. 2.1.), darauf kann verwiesen werden.

2.2. Tatverschulden

2.2.1. Was das objektive Tatverschulden anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschuldigten erfüllte qualifizierte Raubtatbestandsvariante neben den Rechtsgütern Eigentum und Freiheit besonders auch die körperlichen Integrität, mithin Leib und Leben schützt. Vor allem gegenüber Letzteren liess der Beschuldigte jeden Respekt vermissen. Um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag zu erlangen, schlug er mit Fäusten auf sein Opfer ein und traktierte es zudem mit Fusstritten, als es bereits wehrlos am Boden lag, wobei sich die Schläge und Fusstritte unter anderem gegen den Kopf des Opfers richteten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Tat unter Ausnutzung der zahlenmässigen Überlegenheit zusammen mit einem Mittäter beging. Mit seiner Tat offenbarte er ein grosses Gewalt- und Aggressionspotenzial und eine erhebliche kriminelle Energie. Das Opfer trug denn auch nicht unerhebliche Verletzungen davon und es ist wie gesehen nur dem Zufall zu verdanken, dass diese nicht gravierender ausfielen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte.

2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Motiv handelte. Hinsichtlich des Grundtatbestand des Raubes liegt direkt-, hinsichtlich der Qualifizierung, d.h. der versuchten schweren Körper-

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verletzung, eventualvorsätzliches Handeln vor. Stark strafreduzierend wirkt sich die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aus. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive deutlich relativiert.

2.2.3. Aufgrund des gesamten, im Rahmen einer qualifizierten Tatbestandserfüllung als noch leicht einzustufenden Tatverschuldens, ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.2.4. Ebenfalls deutlich strafreduzierend wirkt sich aus, dass die qualifizierte Tatbestandsvariante im Versuchsstadium stehenblieb, wohingegen der Grundtatbestand erfüllt wurde, weshalb die veranschlagte Einsatzstrafe um 15 Monate auf

45 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

2.3. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzliche Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 33 f. E. IV.2.3.1. f.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte aktuell alleine lebt, die Wohnungsmiete Fr. 800.– beträgt und er finanziell vom Sozialamt unterstützt wird (Urk. 57 S. 2 und 4). Der Beschuldigte delinquierte in der Vergangenheit mit hoher Kadenz und hat offensichtlich grosse Mühe damit, sich gesetzeskonform zu verhalten. Neben den bereits von der Vorinstanz aufgelisteten (immerhin nicht einschlägigen) Jugendvorstrafen ist der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung, begangen am 26. Januar 2019, zu berücksichtigen, mit dem der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft wurde. Weiter ist das Urteil des Amtsgerichts Lindau vom 6. Dezember 2019 wegen Widerhandlung gegen ausländische Bestimmung, begangen am 27. September 2019, zu berücksichtigen, mit dem der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu EUR 40 bestraft wurde. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. Februar 2020 wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Zeitraum vom 1. März 2017 -- 19 of 29 -bis 4. Januar 2020, mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 49). Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Dezember 2020 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. November 2020, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sowie einer Busse von 300.-- bestraft (Urk. 52), womit er auch mehrfach während laufendem Strafverfahren delinquierte. Die zahlreichen Vorstrafen und das wiederholte Delinquieren während laufendem Strafverfahren wirken sich deutlich straferhöhend aus. Etwas relativiert wird dies lediglich dadurch, dass es sich um relativ niederschwellige Delinquenz handelt und die Delikte, abgesehen von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, nicht einschlägig sind. Leicht relativierend wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte eine nicht ganz einfache Jugend hatte und aufgrund seines doch noch sehr jungen Alters eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. In Würdigung des Gesagten ist die aus der Tatkomponente resultierende Einsatzstrafe um

3 Monate zu erhöhen. Betreffend das Nachtatverhalten kann sodann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 34 f. E. IV.2.3.3.), mit der davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zwar eine gewisse Reue an den Tag legte, wirkliche Einsicht aber nicht erkennbar ist, und auch sein Teilgeständnis vor relativ erdrückender Beweislage erfolgte, weshalb Reue und Teilgeständnis nur geringfügig bzw. im Umfang von 5 Monaten strafreduzierend ins Gewicht fallen. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von

43 Monaten.

2.4. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Dezember 2020 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.-bestraft wurde (Urk. 52). Es liegt damit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Die erwogene Freiheitsstrafe von 43 Monaten ist deshalb im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips (mittels hypothetischer Gesamtstrafenbildung) um einen Monat zu reduzieren und als Zusatzstrafe auszufällen.

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3. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Dezember 2020 zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 12 Tagen steht nichts entgegen. V. Massnahme und Vollzug der Strafe

1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lehnte vor Vorinstanz die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB insbesondere mangels Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit ab (Urk. 27 S. 17-21 Rz. 58-21; vgl. dazu auch Prot. I S. 13 und 19). Im Rahmen des Berufungsverfahrens blieb er bei diesem Standpunkt und liess dazu zusammengefasst vorbringen, er besuche seit Juli 2019 eine ambulante Therapie, welche positiv verlaufen, angemessen und ausreichend sei. Im Übrigen liege gemäss Bericht seines Therapeuten Dr. med. B._____ vom 11. Februar 2021 keine erhebliche Persönlichkeitsstörung mehr vor, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB von Vornherein nicht mehr in Betracht komme (Urk. 58 S. 14-18 Rz. 57-77; Urk. 59/1).

2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 26 S. 3 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft an diesem Standpunkt fest (Urk. 61 S. 4; Prot. II. S. 8-9, 11).

3. Standpunkt der Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. G._____ und Dr. phil. H._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, vom 10. Mai 2019 (Urk. D1/15/13) eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, unter Aufschub der verhängten Freiheitsstrafe.

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4. Würdigung

4.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Anordnung von therapeutischen Massnahmen im Allgemeinen bzw. einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB im Speziellen zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 35 f. E. V.2. und S. 36 f. E. V.3.2. [Grundsätze], S. 37 E. V.3.3. [Massnahmewilligkeit] und S. 38 E. V.3.4. [Verhältnismässigkeit]), darauf kann verwiesen werden. An dieser Stelle sei nochmals Art. 61 Abs. 1 StGB im Wortlaut wiedergegeben: War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: (a.) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlich-keitsentwicklung in Zusammenhang steht; und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

4.2. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt knapp 18 Jahre alt, womit eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB grundsätzlich infrage kommt. Er ist des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Gemäss dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. G._____ und Dr. phil. H._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, vom 10. Mai 2019, litt der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an psychischen Störungen, die mit der Tat im Zusammenhang stehen, namentlich an einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91) sowie an einem Abhängigkeitssyndrom (ICD10: F12.2) von Cannabis und schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), wobei die festgestellten psychischen Störungen und die problematische bzw. erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung weiterhin bestehen (Urk. D1/15/13 S.

77 und S. 79 f.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung liegen dem Gutachten dieselben Grundlagen wie heute zugrunde. In Bezug auf den von der Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. B._____ vom 11. Februar 2021 (Urk. 59/1) ist zunächst festzuhalten, dass dieser die weitere deliktische Karriere des Beschuldigten offenbar nicht kennt. So wurde der Beschuldigte seit der vorliegend -- 22 of 29 -zu beurteilenden Tat immerhin zweimal wegen jeweils mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und (mehrfacher) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Zuletzt erwirkte der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Dezember 2020 wegen Marihuana- und Ecstasy-Konsums, -Besitzes sowie -Verkaufs, begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 19. November 2020, eine bedingte Freiheitsstrafe von

3 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.-- (Urk. 52). Weiter räumte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung immerhin ein, nach wie vor Marihuana zu konsumieren (act. 57 S. 7). Ebenfalls eingeräumt hat der Beschuldigte, dass sein Umfeld seinen Konsum beeinflusst und er Marihuana benötigt, um Stress abzubauen, sowie um mit seinen Sorgen umzugehen (a.a.O. S. 9-10). Damit kann entgegen dem Bericht von Dr. med. B._____ vom 11. Februar 2021 nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, es bestehe keine Substanzabhängigkeit mehr. Auch wenn der Beschuldigte, abgesehen von der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, nebst der vorliegend zu beurteilenden Tat keine weiteren Gewaltdelikte verwirklicht hat, manifestiert sich in seinem deliktischen Verhalten, dass er offenbar nicht fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. Dass der Beschuldigte nach wie vor deutlich Mühe mit regelkonformem Verhalten hat, ergibt sich zudem nicht zuletzt auch aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 4-7). Damit ist das Vorliegen einer ernsthaften Störung des Sozialverhaltens mit dem Gutachten nach wie vor zu bejahen. Entsprechend kann auf den Bericht von Dr. med. B._____ vom 11. Februar 2021 nicht abgestellt werden, welcher in Bezug auf die Störung des Sozialverhaltens "höchstens noch von einem leichten Ausprägungsgrad" ausgeht. Die Voraussetzungen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB sind damit nach wie vor erfüllt.

4.3. Laut Gutachten besteht beim Beschuldigten die Gefahr, dass er erneut Straftaten begeht. Ohne entsprechende Massnahmen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Delikte, wie sie in der Vergangenheit bereits vom Beschuldigten begangen worden sind (BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Betrug, Sachbeschädigung), zu erwarten. Dass der Beschuldigte zum aktuellen Zeitpunkt geplante schwere Gewalttaten begehe, sei weniger wahrscheinlich. Demgegen-- 23 of 29 -über seien Raubdelikte, die unter Substanzeinfluss und mit Mittätern begangen werden, mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Beschuldigte weiter missbräuchlichen Substanzkonsum betreibe und sich seine soziale Lage weiter zuspitze, indem Kontrollstrukturen wegfielen bzw. er sich diesen entziehe. Die Gefahr weiterer Delikte ergebe sich aus der Störung des Sozialverhaltens bzw. aus der sich andeutenden Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und durch den Substanzmittelmissbrauch, wobei aktuell vor allem der THC- und Alkoholkonsum im Zusammenhang mit den Straftaten stünden (Urk. D1/15/13 S. 78). Das Gutachten spricht sich klar für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB aus, diese sei geeignet, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zu verringern (a.a.O., S. 79 f.). Die vom Gutachter festgestellte Rückfallgefahr hat sich zudem inzwischen mehrfach verwirklicht (vgl. E. IV. 2.3.). Damit sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.

4.4. Zur Frage der Massnahmewilligkeit kann vollumfänglich auf die im Einklang mit den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen stehenden Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 37 f. E. V.3.3.), mit der insbesondere davon auszugehen ist, dass an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da die Therapiemotivation Teil der Behandlung bildet, wobei auch im vorliegenden Fall das Gutachten den fehlenden Behandlungswillen zu Beginn der Massnahme nicht als Ausschlusskriterium ansieht (vgl. zu Letzterem Urk. D1/15/13 S. 79).

4.5. Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, kann schliesslich zunächst ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 38 f. E. V.3.4.). Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine erhöhte Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist und ihm das Erziehungs- und Ausbildungsheim I._____ zusammen mit einer ambulanten Therapie offensichtlich nicht die nötigen Strukturen geben können, die er gemäss dem Gutachten benötigt, hat er doch mit seiner weiteren deliktischen Tätigkeit unter Beweis gestellt, dass mildere Massnahmen nicht ausreichen, um der Rückfallgefahr und seiner Behandlungsbedürftigkeit hinreichend zu begegnen. Schliesslich ist nicht davon -- 24 of 29 -auszugehen, dass dem Beschuldigten verunmöglicht wird, seinen Lehrabschluss zu machen, wenn dieser unmittelbar bevorsteht. Insgesamt erweist sich die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB damit als verhältnismässig.

5. Ergebnis Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB sind erfüllt. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ist gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der Massnahme aufzuschieben. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der angemessenen vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-festzusetzen.

2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren obsiegt. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3. Die durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 60) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung -- 25 of 29 -samt Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.-3. […]

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 840.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 20'050.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 10.00 Zeugenentschädigung

6. […]

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.-9. […]

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Dezember 2020, wovon 12 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

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sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat in die Akten des Strafbefehlsverfahrens Nr. A-3/2020/10012957.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker

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Qualifizierter Raub | Lexipedia