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Entscheid

SB200150

Irreführung der Rechtspflege

14. Dezember 2021Deutsch34 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Januar 2017 vorgeworfen, einen angeblich durch einen Dritten verursachten Parkschaden der Polizei gemeldet zu haben, obschon er gewusst habe, dass er den Schaden selbst verursacht habe (Anklageschrift Urk. 18 S. 2). Am 6. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen, welches den Beschuldigten am 29. Juni 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig sprach und von einer Bestrafung Umgang nahm (Urk. 45). Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung (Urk. 33 und 34). Mit Urteil vom 29. Februar 2019 bestätigte die hiesige Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz und bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 103).

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Januar 2017 vorgeworfen, einen angeblich durch einen Dritten verursachten Parkschaden der Polizei gemeldet zu haben, obschon er gewusst habe, dass er den Schaden selbst verursacht habe (Anklageschrift Urk. 18 S. 2). Am 6. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen, welches den Beschuldigten am 29. Juni 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig sprach und von einer Bestrafung Umgang nahm (Urk. 45). Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung (Urk. 33 und 34). Mit Urteil vom 29. Februar 2019 bestätigte die hiesige Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz und bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 103).

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2. Mit Urteil vom 12. März 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 117). Dies mit der Begründung, dass das Obergericht auf ein nicht in strafprozessual konformer Weise zustande gekommenes Gutachten abgestellt habe, beziehungsweise weil das Obergericht die Begründungspflicht verletzt habe, indem es auf die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung zur Verwertbarkeit dieses Gutachtens sowie eines Kurzberichts nicht eingegangen sei (Urk. 117 S 13).

3. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 119 - 121). Die ergänzende Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 11. Juni 2020 hierorts ein (Urk. 125). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine ergänzende Berufungsantwort (Urk. 129).

4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde ein Gutachten über die mutmassliche Herkunft der Schäden an dem vom Beschuldigten gefahrenen Auto angeordnet, B._____, Arbeitsgruppe C._____ Zürich, den Parteien als sachverständiger Gutachter vorgeschlagen und den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Person des Gutachters zu äussern und allfällige Ablehnungsgründe zu begründen (Urk. 131). Der Beschuldigte erhob keine Einwendungen gegen die Person des Gutachters (Urk. 133 und 135), die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Da es sich beim Gutachter Dipl. Automobil Ing. HTL B._____ um einen diplomierten Automobilingenieur HTL handelt und chemische Materialanalysen nicht zu seinem Fachgebiet gehören, ebenso nicht zum Aufgabengebiet seiner Arbeitgeberin, die C._____, wurde für die reine materialkundliche Analyse der sichergestellten Spurenasservate das Forensische Institut Zürich (FOR) angefragt. Mit Beschluss vom 19. August 2020 wurde deshalb sodann ein Gutachten über die spurenkundliche Analyse der Klebbandasservate bzw. Kontaktspuren angeordnet, als sachverständiger Gutachter dipl. phys. ETHZ D._____, … [Position] Forensisches Institut Zürich (FOR), vorgeschlagen und den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Person des Gutachters zu äussern und allfällige Ablehnungsgründe zu begründen sowie um Anträge auf eigene Fragen zu stellen (Urk. 136). Mit Eingabe vom 31. August 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme -- 5 of 25 -(Urk. 138). Der Beschuldigte lehnte mit Eingabe vom 10. September 2020 D._____ als sachverständigen Gutachter ab und stellte Zusatzfragen (Urk. 140). Mit Beschluss vom 22. September 2020 wurde das Ablehnungsgesuch der Verteidigung gegen den sachverständigen Gutachter D._____ begründet abgewiesen (Urk. 142). In der Folge wurde das materialkundliche Gutachten unter Einbezug der Ergänzungsfragen der Verteidigung in Auftrag gegeben (Urk. 144). Am 21. Dezember 2020 ging die spurenkundliche Befundaufnahme des sachverständigen Gutachters D._____, FOR, vom 18. Dezember 2020 ein (Urk. 146). In der Folge wurden mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 die Fragen für das technische Gutachten formuliert und den Parteien Frist angesetzt, um sowohl Ergänzungsfragen zur materialkundlichen Spurenanalyse vom 18. Dezember 2020 sowie an B._____ für sein technisches Gutachten zu stellen (Urk. 147). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 149), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Ergänzungsfragen an den sachverständigen Gutachter B._____ einreichen (Urk. 154). In der Folge wurde das technische Gutachten unter Einbezug der Ergänzungsfragen der Verteidigung in Auftrag gegeben (Urk. 156). Nach Eingang des technischen Gutachtens von B._____, C._____ Zürich, vom 5. Mai 2021 (Urk. 167) wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2021 Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen, um Ergänzungsfragen zu stellen sowie um abschliessend zum Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 168). Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft zum Gutachten sowie abschliessend zum Berufungsverfahren Stellung (Urk. 170). Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 26. Juli 2021 Stellung (Urk. 179). Mit Schreiben vom 16. August 2021 wurden die sachverständigen Gutachter sodann angehalten, dem Gericht mitzuteilen, welchen Beitrag die weiteren Personen bei der Ausarbeitung des Gutachtens geleistet und wie sie selbst die Gesamtverantwortung wahrgenommen haben (Urk. 181 f.), welcher Aufforderung die sachverständigen Gutachter mit Eingaben vom 19. August 2021 bzw. 30. August 2021 nachkamen (Urk. 183 - 184). Diese Stellungnahmen der Gutachter wurden den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. September 2021 zugestellt (Urk. 185). Die Staats-- 6 of 25 -anwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 187). Die Verteidigung nahm nicht mehr Stellung.

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung

1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2019 in seiner Gesamtheit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 117 S. 15).

2. Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war. Dabei darf sich das Berufungsgericht von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID /JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1;6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2).

3. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen insbesondere die Verwertbarkeit von Beweisen und damit einhergehend die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, einer allfälligen Sanktion sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mit Ent-- 7 of 25 -scheid des Obergerichts vom 28. Februar 2019 gefasste Beschluss ist nochmals unverändert zu fassen. III. Prozessuales

1. Verletzung des Anklageprinzips Mit Verweis auf die zutreffenden und bindenden Erwägungen des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 12. März 2020 ist im vorliegenden Fall der Informationsund Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genüge getan und eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten war möglich. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt (Urk. 117 S. 3 ff.).

2. Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" Wie das Bundesgericht bindend festhält, liegt in casu mangels Tatidentität keine doppelte Strafverfolgung vor. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht verletzt (Urk. 117 S. 6 f.).

3. Verwertbarkeit von Beweismitteln

3.1. Mit Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 28. Februar 2019 sind die rapportierten eigenen Wahrnehmungen des rapportierenden Polizeibeamten – mangels Konfrontation – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 103 S. 14 f.). Im Übrigen handelt es sich indes beim Polizeirapport um ein zulässiges Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), das der freien Beweiswürdigung unterliegt (Urk. 103 S. 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

3.2. Wie den bundesgerichtlichen Erwägungen entnommen werden kann, führt die unverwertbare polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Dezember 2015 (vgl. Urk. 103 S. 15 ff.) nicht dazu, dass die weiteren erhobenen Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden dürfen. Es liegt kein Fall von Folgebeweisen vor, die (ausschliesslich) gestützt auf einen unverwertbaren Primärbeweis erhoben wurden. Vielmehr ist davon aus-- 8 of 25 -zugehen, dass die Staatsanwaltschaft auch ohne die nicht verwertbare polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten gestützt auf die im Rapport umschriebenen Feststellungen der Polizei vom 14. April 2015 und die Fotodokumentation der angetroffenen Situation ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hätte und es in der Folge mit grosser Wahrscheinlichkeit zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und den weiteren Beweiserhebungen gekommen wäre (Urk. 117 S. 8 ff.).

3.3. In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens betreffend spurenkundliche Unfalluntersuchungen vom 28. November 2016 erwog das Bundesgericht, das erkennende Gericht sei nicht auf alle vom Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Gutachten und dessen Erstellung vorgebrachten Kritikpunkte eingegangen, wobei es sich um für die Frage der Verwertbarkeit durchaus relevante Punkte handle. Entsprechend habe es die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten verletzt. Sodann habe sich das erkennende Gericht ebenfalls zur Verwertbarkeit des Kurzberichts vom 24. März 2016, welche vom Beschuldigten ebenfalls in Frage gestellt werde, zu äussern (Urk. 117 S. 13). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, wurden bei der Erstellung des Gutachtens vom 28. November 2016 bzw. des Kurzberichts vom 24. März 2016 relevante strafprozessuale Vorschriften verletzt, wobei diese zumindest teilweise als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren sind (Urk. 125 S. 5 ff.). Entsprechend hat ihre Verletzung die Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 28. November 2016 sowie des Kurzberichts vom 24. März 2016 zur Folge (Art. 141 Abs. 2 StPO).

3.4. Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens wurden angesichts der vom Bundesgericht gerügten prozessualen Mängel im Zusammenhang mit dem unfalltechnischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 28. November 2016 beziehungsweise mit dem Kurzbericht vom 24. März 2016 eine neue materialkundliche Spurenanalyse sowie ein neues technisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 131, 136, 144, 156). Dabei wurden die strafprozessualen Vorschriften eingehalten und die Parteirechte gewahrt. Insbesondere wurde auch den prozessualen Anträgen der Verteidigung (Urk. 179 S. 1 ff.) Rechnung ge-- 9 of 25 -tragen (vgl. Urk. 142; Urk. 147; Urk. 183; Urk. 184). Wie die Verteidigung hierzu selbst ausführt, ist es gemäss Bundesgericht zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde vorab Namen von Hilfspersonen sowie Art und Umfang des Beizugs bekannt gibt (Urk. 179 S, 4 6 f.; BGE 144 IV 176 E 4.5.2); eine gesetzliche Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe besteht indessen nicht. Der Beizug der Hilfspersonen wurde im Gutachten transparent gemacht und im Nachgang wurden deren Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), beziehungsweise Art und Inhalt der Mitwirkung, das heisst der konkrete Beitrag der eingesetzten Personen, offengelegt (Urk. 146 S. 1; Urk. 167 S. 11; Urk. 183 und Urk. 184). Damit ist auch diesem Anspruch Genüge getan. Die Abweisung des Ablehnungsgesuchs der Verteidigung betreffend den Gutachter D._____ erfolgte sodann bereits mit Beschluss vom 22. September 2020 in begründeter Form, worauf verwiesen werden kann (Urk. 142). Der Umstand, dass dem Gutachter D._____ gemäss seinen Ausführungen im Gutachten eine Kopie des Unfallrapports inklusive der Einvernahme "Befragung zur Sache" des Beschuldigten vom 16. Dezember 2016 zur Verfügung gestanden habe – worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 179 S. 5) –, führt – angesichts des Umstands, dass es bei diesem Auftrag nur um eine reine Materialanalyse ging – nicht zur Unverwertbarkeit des spurenkundlichen Gutachtens vom 18. Dezember 2020. Für die infrarotspektroskopische Untersuchung, die Röntgenfluoreszenznanalyse und die mikroskopische Analyse des Spurenmaterials spielten diese Dokumente keinerlei Rolle (Urk. 146 S. 3, 5 - 7). Den gleichen Einwand bringt der Verteidiger des Beschuldigten auch betreffend das technische Gutachten vom 5. Mai 2021 vor (Urk. 179 S. 7). In diesem zählt der Gutachter B._____ als Bearbeitungsunterlagen die polizeiliche Fotodokumentation der Schäden, 18 Polizeifotos in digitaler Form sowie das Gutachten der Spurenanalyse vom 18. Dezember 2020 durch das FOR auf (Urk. 167 S. 4). Auf der gleichen Seite nimmt er indes unter dem Titel Ereignishergang auf den "Polizeirapport" Bezug (Urk. 167 S. 4). Dabei wird einzig festgehalten, dass ein Audi A1 gemäss Halter auf dem Areal des Ausbildungszentrums E._____ in F._____ in parkiertem Zustand durch ein unbekanntes Motorfahrzeug beschädigt worden sei (Urk. 167 S. 4). Von Seiten des Gerichts -- 10 of 25 -wurde dem Gutachter B._____ der Polizeirapport nicht zur Verfügung gestellt, sondern einzig das Fotomaterial und die vorerwähnte spurenkundliche Materialanalyse des FOR vom 18. Dezember 2020 (Urk. 156 S. 4). Allerdings wird im Gutachtensauftrag erwähnt, dass strittig sei, wie der Unfallschaden am ruhenden Audi A1 des Beschuldigten entstanden sei und ebenso wird ausdrücklich auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 6B_265/2015 verwiesen (Urk. 156). In diesem Entscheid behandelt das Bundesgericht besagten Polizeirapport bzw. dessen Inhalt ausführlich (Erw. 3.2.4). Das Bundesgericht hielt zudem mit keinem Wort fest, dass jener Polizeirapport prozessual unverwertbar sei. Indem im technischen Gutachten allein die Tatsache des strittigen Unfallherganges gemäss Polizeirapport erwähnt wird, was bereits besagtem Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist, kann keine unzulässige Beeinflussung des Gutachters abgeleitet werden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst und vereinfacht dargestellt vor, er habe bei der Kantonspolizei angezeigt, dass ein unbekannter Dritter an seinem parkierten Fahrzeug einen Sachschaden verursacht und ohne Mittelung den Unfallort verlassen habe. Er habe dies im Wissen darum gemacht, dass er selbst den Sachschaden am Fahrzeug verursacht habe. Damit habe er gegenüber den Polizeibeamten wider besseres Wissen eine strafbare Handlung eines Dritten angezeigt (Urk. 18 S. 2).

2. Ausgangslage / zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte machte in seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 25. Februar 2016 geltend, er sei am fraglichen Morgen von G._____ her kommend auf der Autobahn nach F._____ gefahren, um dort eine Weiterbildung zu besuchen. Während der Fahrt – bei einer Baustelle – habe es ihn nach links gezogen und er habe in der Folge nach rechts gelenkt. Sodann habe er einen "Chlapf" wahrgenommen. Dieser sei nicht laut gewesen und er habe keine Vibra-- 11 of 25 -tionen in seinem Fahrzeug wahrgenommen (Urk. 9/1 S. 7 f.). Er habe in alle drei Spiegel geschaut, aber nichts auf der Fahrbahn gesehen, weshalb er dann weitergefahren sei. Er habe nichts touchiert. Eine Kollision hätte ein anderes Geräusch verursacht. Angekommen auf dem Parkplatz sei er dann sofort in die Weiterbildung, ohne sein Auto auf allfällige Schäden zu inspizieren. Als er am Abend nach der Weiterbildung zu seinem Auto gegangen sei, habe er den Schaden bemerkt und gedacht, das sei ein Parkschaden. Er habe den Schaden nicht mit dem am Morgen wahrgenommenen "Chlapf" in Verbindung gebracht. Er habe dann die Polizei telefonisch alarmiert und gesagt, er denke, es sei ein Parkschaden. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, nicht fälschlicherweise wider besseres Wissen einen Parkschaden zur Anzeige gebracht zu haben (Urk. 26 S. 4 ff; Urk. 98 S. 4 ff.).

2.2. Die Verteidigung macht geltend, es habe keine Anzeige vorgelegen. Der Beschuldigte habe lediglich eine Vermutung dahingehend geäussert, er denke, die an seinem parkierten Fahrzeug entstandenen Schäden seien durch das Fahrzeug eines Dritten entstanden (Urk. 125 S. 14 f.). Im Weiteren habe der Beschuldigte auch nicht wider besseres Wissen gehandelt; er habe nicht gewusst, dass es kein Parkschaden sei (Urk. 125 S. 17 ff.). Sodann habe der Beschuldigte ohne Vorsatz in Bezug auf die Strafbarkeit des angeblich beanzeigten Sachverhalts gehandelt; er habe nicht gewollt, dass seine Mitteilung von der Polizei als Strafanzeige entgegengenommen werde (Urk. 125 S. 19). Schliesslich macht die Verteidigung auch einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB geltend (Urk. 125 S. 20).

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung / Beweismittel

3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 9).

3.2. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen neben den Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 9/1-2), im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 26) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im ersten

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Berufungsverfahren (Urk. 98) folgende relevante Beweismittel vor: der Fotobogen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3), der Fotobogen in der Beilage 1 zu Urk. 10/9, das Gutachten von D._____, FOR, vom 18. Dezember 2020 (Urk. 146) und das technische Gutachten von B._____, C._____ Zürich, vom 5. Mai 2021 (Urk. 167). Schliesslich kann auch der Polizeirapport vom 16. Dezember 2015, soweit er nicht eigene Wahrnehmungen der rapportierenden Polizeibeamten betrifft, herangezogen werden (Urk. 1).

3.3. Es ist an dieser Stelle mit Verweis auf die obigen Erwägungen nochmals darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2), der Polizeirapport vom 16. Dezember 2015 betreffend die rapportierten eigenen Wahrnehmungen des rapportierenden Polizeibeamten (Urk. 1) und der Kurzbericht des FOR vom 24. März 2016 (Urk. 10/3) sowie das Gutachten des FOR vom 28. November 2016 (Urk. 10/9) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Ziff. I 3.1. ff.). Diese sind für die Würdigung auch gänzlich entbehrlich.

4. Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

4.1. Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.

4.2. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung bei einer Behörde anzeigt.

4.2.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe über die Schadensursache nur gemutmasst, nicht aber eine Straftat zur Anzeige gebracht (Urk. 100 S. 9 f.; Urk. 125 S. 14 f.).

4.2.2. Wie im Entscheid vom 28. Februar 2019 festgehalten wurde, ist eine förmliche Strafanzeige oder ein Strafantrag nicht erforderlich; es reichen Äusserungen aller Art, auch solche in Gesprächen mit Behörden. Wer allerdings nur vermutet oder für möglich hält, zeigt nicht an (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 8 m.H.).

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4.2.3. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, den Schaden bei der Polizei gemeldet zu haben. Weiter ist unbestritten, dass die Polizei aufgrund der Alarmierung ausgerückt ist und Ermittlungen getätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sonst, wenn nicht um eine Straftat zur Kenntnis zu bringen bzw. eine strafrechtlich relevante Fremdverursachung geltend zu machen und Ermittlungen zu veranlassen, der Beschuldigte die Polizei als Strafverfolgungsbehörde alarmiert haben sollte. Damit hat der Beschuldigte eine strafbare Handlung gegenüber der Polizei zur Anzeige gebracht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er gegenüber der Polizei lediglich geäussert haben will, er denke, es handle sich um einen Parkschaden. Aufgrund der gesamten Umstände der gezielten Alarmierung der Polizei hat der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – klar zum Ausdruck gebracht, dass die Schadensverursachung durch einen Dritten erfolgt und nach seiner Ansicht strafrechtlich relevant ist.

4.3. Weiter muss sich um eine Nicht-Tat handeln. Das behauptete Delikt darf sich also effektiv nicht ereignet haben (SK StGB II-DELNON/R ÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 10).

4.3.1. Der sachverständige Gutachter, Dip. Ing. HTL B._____, hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 2021 gestützt auf die Fotodokumentation der Schäden sowie das Gutachten der Spurenanalyse vom 18. Dezember 2020 von D._____, FOR – welches für sich nachvollziehbar und schlüssig erscheint – die einzelnen Schadensbereiche am Fahrzeug detailliert analysiert und kam zum nachvollziehbaren Schluss, es gebe keine Hinweise, dass die Schäden an der linken Seite des Audi durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden seien. Das Schadensbild sei nicht mit der Struktur und Form eines Fahrzeugs vereinbar. Die intensiven Schrammspuren mit teilweise vollständiger Abtragung der Lackschicht und die tiefen Riefen im Blech würden auf ein Gegenobjekt mit einer harten unverformbaren und rauen Struktur hinweisen. Diese Objekteigenschaften seien nach derzeitigem Wissensstand an keinem Fahrzeug zu finden. Die Kratzer an der vorderen linken Radfelge des Audi liessen ausserdem den Schluss zu, dass der Audi im Zeitpunkt der Schadensentstehung in einer Vorwärtsbewegung gewesen sei (Urk. 167 S. 5 ff.). Entsprechend könne mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausge-- 14 of 25 -schlossen werden, dass die Schäden an der linken Fahrzeugseite durch ein anderes Fahrzeug entstanden seien, das den stillstehenden Audi beim Einparken am fotografierten Ort gestreift habe (Urk. 167 S. 10).

4.3.2. Die Ausführungen im Gutachten vom 5. Mai 2021 überzeugen. Auch einem Laien legt das fotografisch dokumentierte Spurenbild (Urk. 3) nahe, dass eine seitliche Streifung erfolgt ist. So erstrecken sich die Schäden praktisch über die gesamte Autolänge fahrerseitig. Aufgrund des Spurenbilds an der Felge, die Kratzspuren in verschiedene Richtungen aufweist, drängt sich auch für einen Laien der Schluss auf, dass die Räder des Beschuldigten-Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs in Bewegung gewesen sein müssen. Sodann sind die gutachterlichen Ausführungen zu der Interpretation von Spuren bzw. Partikeln, insbesondere das Fehlen von Fremdlack und die tiefen Riefen im Blech, ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig.

4.3.3. Gestützt auf das Spurenbild und die nachvollziehbaren, schlüssigen und damit überzeugenden Ausführungen in den sachverständigen Gutachten verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Fahrzeugschaden nicht am parkierten Fahrzeug – wie der Beschuldigte behauptet – entstanden ist.

4.4. Subjektiv wird vorausgesetzt, dass die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wider besseres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgt ist (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 17). Mit anderen Worten ist beim Täter sicheres Wissen, dass die angezeigte Handlung nicht verübt wurde, vorausgesetzt (I SENRING in: D ONATSCH /H EIMGARTNER/I SENRING /W EDER, StGB-Kommentar,

20. Aufl. 2018, Art. 304 N 5).

4.4.1. Dass die Verursachung eines solchen Schadens, wie er vorliegend aktenkundig dokumentiert ist, während einer Fahrt durch den wachen Lenker unbemerkt bleibt, kann ausgeschlossen werden. Es ist für jeden Fahrzeuglenker notorisch, dass beispielsweise bereits das blosse Touchieren eines Randsteins mit dem Rad – ohne dass es dabei zu bleibenden Schäden kommen muss – aufgrund der Kraftübertragung vom Rad via Achse in die Fahrgastkabine für den -- 15 of 25 -Lenker deutlich spürbar ist. Das muss umso mehr geltend, wenn es zu einer Krafteinwirkung gekommen ist, die zum vorliegenden Schadensbild geführt hat, das sich über die gesamte Autolänge erstreckt (vgl. Urk. 3). Da auch die Felge Beschädigungen aufwies, ist klar, dass eine mechanische Krafteinwirkung auf das Vorderrad links stattgefunden hatte. Eine solche überträgt sich über die Achse respektive das Lenksystem für den Fahrzeugführer spürbar schliesslich auf das Lenkrad. Auch der Beschuldigte stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass eine Kollision, die zum vorliegenden Spurenbild geführt hatte, vom Lenker registriert wird (Urk. 98 S. 8). Gegenteiliges könnte vernünftigerweise nur angenommen werden, wenn der Beschuldigte – welcher einzig als Lenker dieses Fahrzeugs im relevanten Zeitraum in Frage kommt – beispielsweise eingeschlafen oder abgelenkt gewesen wäre. Einen Sekundenschlaf bestreitet der Beschuldigte indes (Urk. 98 S. 8).

4.4.2. Damit ist erstellt, dass die Schadentstehung – welche sich irgendwo auf der Fahrt zur Weiterbildung ereignet haben muss, wobei der genaue Schadensereignisort, -zeitpunkt und hergang offen bleibt (vgl. Urk. 146 S. 10 f.) – so stattgefunden hat, dass dies vom Beschuldigten bemerkt worden sein muss. Die Vorbringen des Beschuldigten, (nur) an einen Parkschaden bzw. im Zeitpunkt der Avisierung der Polizei nicht an das Geschehen am Morgen auf der Fahrt zur Weiterbildung gedacht zu haben (vgl. Urk. 125 S. 16 f.), erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, aus den Akten gehe in keiner Art und Weise hervor, dass der Beschuldigte nach der Rückkehr von der Weiterbildung sein Fahrzeug in aller Gründlichkeit auf Schäden inspiziert habe, nichts zu ändern (Urk. 125 S. 16). Es muss dem Beschuldigten angesichts der gesamtem Umstände tatsächlich klar gewesen sein, dass es sich jedenfalls nicht um einen Parkschaden handelte. Indem er aber genau dies gegenüber der Polizei meldete, zeigte er eine nicht erfolge Straftat wider besseres Wissen an, wobei ihm die Strafbarkeit des behaupteten Vorgangs bewusst war. Betreffend das – gemäss Verteidigung fehlende (Urk. 125 S. 18 f.) – Motiv kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 28. Februar 2019 verwiesen werden (Urk. 103 S. 26 f.).

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4.4.3. Entsprechend muss auch nicht weiter auf den von der Verteidigung geltend gemachte Sachverhaltsirrtum (Urk. 100 S. 14 und Urk. 125 S. 20) eingegangen werden.

4.4.4. Wer sodann wie der Beschuldigte in der konkreten Situation wider besseres Wissen die Polizei avisiert und einen nicht erfolgten Parkschaden durch einen Dritten meldet, handelt – entgegen der Verteidigung (Urk. 125 S. 19 f.) – auch mit dem Willen, dass die Polizei diese Mitteilung als Strafanzeige entgegennimmt. Es ist für die Strafbarkeit nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unerheblich, dass in der Folge kein Strafverfahren gegen Unbekannt eingeleitet wurde (DONATSCH/ THOMMEN /W OHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 472).

4.5. Der Beschuldigte hat sämtliche objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und sich damit der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafe

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen

1.1. Die Vorinstanz hat von einer Bestrafung im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB Umgang genommen (Urk. 45 S. 14).

1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie eine Busse von Fr. 800.– (Urk. 99 S. 2, 6 ff.).

1.3. Die Verteidigung beantragt eventualiter, im Falle eines Schuldspruchs, dass von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen des Vorliegens eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB Umgang genommen werde (Urk. 125 S. 20 f.).

1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

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1.5. Das Gesetz sieht für die Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Gemäss Art. 304 Ziff. 2 StGB kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

2. Konkrete Strafzumessung:

2.1. Der Beschuldigte avisierte die Polizei und meldete wider besseres Wissen einen Parkschaden, verursacht durch einen Dritten. Dabei handelt es sich um geringfügige Delikte, welche er zur Anzeige brachte. Selbst als die rapportierenden Polizeibeamten aufgrund des Schadensbilds vor Ort ihre Zweifel an der Version des Beschuldigten äusserten, hielt er an seiner Version des Parkschadens fest (vgl. Urk. 98 S. 6), was schliesslich zu weiteren, umfangreichen Untersuchungshandlungen Anlass gab. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu werten, dass er in der polizeilichen Einvernahme die Möglichkeit eines Selbstunfalls zumindest halbwegs einräumte. Allerdings nahm er davon im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder Abstand beziehungsweise relativierte dies stark (vgl. Urk. 103 S. 28). Die objektive Tatschwere liegt im unteren Drittel.

2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei sich über das Motiv nur spekulieren lässt. Vernünftigerweise erscheint nur die Vertuschung eines Selbstunfalls in Frage zu kommen.

2.3. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

2.4. Mit Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Entscheid vom 28. Februar 2019 konnte "die falsche Fährte" – entgegen der Verteidigung (Urk. 125 S. 20 f.) – nicht rasch und leicht als solche erkannt werden. Das veranschaulichen das vorliegende aufwendige Verfahren sowie der Standpunkt der Verteidigung. Dass der rapportierende Polizeibeamte angesichts des Schadensbilds bereits vor Ort an der Version des Beschuldigten zweifelte, vermag keinen leichten Fall i.S.v. Art. 304 Ziff. 2 StGB zu begründen, zumal – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte nicht von seinem Standpunkt abliess und damit Anlass -- 18 of 25 -für weitere, umfangreiche Ermittlungen gab (vgl. Urk. 103 S. 28). Entsprechend kommt Art. 304 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung.

2.5. Gestützt auf die obigen Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von

45 Tagessätzen angemessen.

2.6. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht geständig zeigte.

2.7. Der Beschuldigte hat sich seit diesem Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss Rechtsprechung verfolgt die Milderung der Strafe wegen der seit der Straftat verstrichenen Zeit die gleiche Idee wie die Verjährung. Die heilende Wirkung der verstrichenen Zeit, die das Strafbedürfnis geringer erscheinen lässt, muss auch berücksichtigt werden können, wenn die Verjährung noch nicht erreicht ist, wenn die Straftat alt ist und wenn der Straftäter sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat. Dies setzt voraus, dass eine relativ lange Zeit seit der Straftat verstrichen ist. Diese Bedingung ist in jedem Fall erfüllt, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist der Straftat verstrichen sind. Der Richter kann indessen diese Frist verkürzen, um die Natur und die Schwere der Straftat zu berücksichtigen (Pra 104 (2015) Nr. 50 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2 S. 2 ff.). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Tat ereignete sich am 14. April 2015, womit seit der Tatbegehung bereits rund 6 2/3 Jahre und damit 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Entsprechend ist eine leichte Strafminderung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB angezeigt.

2.8. Die Verteidigung rügt sodann die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 125 S. 21 f.; Urk. 179 S. 9).

2.8.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um

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die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1.).

2.8.2. Die Verteidigung führt zutreffend aus, dass die polizeiliche Rapporterstattung insbesondere aufgrund eines technischen Problems sowie eines Dienststellenwechsels mit Umzug acht Monate in Anspruch genommen hat (Urk. 1/ S. 3; Urk. 125 S. 22). Auch wenn diese Dauer für die Rapportierung verhältnismässig lange erscheint, verletzt dies für sich allein das Beschleunigungsgebot nicht. Es sind des Weiteren keine grösseren Bearbeitungslücken auszumachen. Die Umstände, dass mehrfach (erfolgreich) Rechtsmittel ergriffen wurden sowie mangels Verwertbarkeit von eingeholten Beweismitteln neue Gutachten in Auftrag gegeben werden mussten und dadurch das Verfahren zudem in die Länge gezogen wurde, führen sodann nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne der obigen Erwägungen. Der verhältnismässig langen Gesamtverfahrensdauer ist – auch wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebot darstellt – indes mit einer weiteren leichten Reduktion der -- 20 of 25 -Strafe Rechnung zu tragen (SUMMERS in: NIGGLI /HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 8).

3. Fazit

3.1. Der Beschuldigte ist in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.

3.2. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. zuletzt Urk. 98 S. 2 ff.) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festzulegen.

4. Verbindungsbusse Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben sein wird (vgl. unten Ziffer V 5), stellt sich die Frage, ob sie gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hat. Mit einer Verbindungsstrafe soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (HEIMGARTNER in: DONATSCH/HEIMGARTNER/I SENRING /W EDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 25 mit Verweisungen; insbesondere BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre, und sich auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht aufdrängt – der Beschuldigte ist Ersttäter – ist auf eine solche zu verzichten.

5. Vollzug Dem Beschuldigten ist als Ersttäter der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 667.– und jene für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 500.– sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rückweisungsbeschlusses (Urk. 68) hat nicht der Beschuldigte, sondern die Vorinstanz zu verantworten, weil sie im Urteil vom 29. Juni 2017 nicht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden hatte. Dafür wird der Beschuldigte nicht kostenpflichtig.

3. Anders verhält es sich mit den weiteren Kosten des ersten Berufungsverfahrens. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, wonach der Beschuldigte mit seiner Berufung nach wie vor vollumfänglich unterliegt und die Staatsanwaltschaft weitgehend obsiegt, hat der Beschuldigte ausgangsgemäss die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten für die Erstellung der neuen Gutachten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Eine Prozessentschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…)

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. (…).

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4. (…)

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel) "

2. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Auslagen von Fr. 1'900.- (Gutachten FOR) und Fr. 280.- (Bericht FOR), insgesamt Fr. 2'180.-, werden an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Gebühr für das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft wird auf Fr. 667.- festgesetzt. Die weiteren Fr. 1'333.- werden an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 29. Juni 2017 auf Fr. 500.- festgesetzt wurde. 4.-5. (…)

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) "

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

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4. Die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 667.– und jene für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 500.– werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170309) wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170309) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB200150) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'905.00 spurenkundliches Gutachten D._____, FOR Fr. 1'520.70 technisches Gutachten B._____, C._____ Zürich

8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB200150) werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch

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