SB200154
Drohung etc.
27. April 2021Deutsch54 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200154-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 27. April 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wieser, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. Februar 2020 (GG190024)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. November 2019 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 4), − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 4), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklageziffern 3 und 4).
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 41 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
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6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 3'236.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2019 zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'800.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 8'942.25 Kosten der amtlichen Verteidigung, Fr. 5'052.25 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1 f.)
1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.
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2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in drei Fällen sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
3. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in zwei Fällen schuldig zu sprechen und es sei der Beschuldigte zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu verurteilen.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
5. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) des erstsowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 69 S. 1 f., sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei (zusätzlich zu den Schuldsprüchen gemäss Dispo. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 21.2.2020) auch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (gem. Ziff. 5 der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich 14.11.2019) schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von zehn (10) Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Im Übrigen sei die Berufung des Beschuldigten vom 8.4.2020 wie auch dessen Anschlussberufung vom 29.4.2020 abzuweisen und das erstin-
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stanzliche Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21.2.2020 zu bestätigen.
5. Die Kosten auch des Berufungsverfahrens, inkl. Der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Zivilansprüche) des erstinstanzlichen Urteils. ___________________________
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen Drohung (Anklageziffer 2), mehrfacher Nötigung (Anklageziffer 4), mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 4), mehrfacher Tätlichkeiten (Anklageziffer 1) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffern 3 und 4) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 5 wurde er freigesprochen. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Zivilansprüche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46 S. 50 ff.). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 27. Februar 2020 und die amtliche Verteidigung am 2. März 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36 und 40). Am 31. März -- 5 of 36 -2020 und am 9. April 2020 gingen der hiesigen Kammer die jeweiligen Berufungserklärungen fristgerecht zu (Urk. 47 und 49; vgl. Urk. 45/1-2). Nach deren Zustellung an die Parteien erhoben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2020 (Urk. 52; vgl. Urk. 50 f.) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2020 Anschlussberufung (Urk. 53). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach einer krankheitsbedingten Verschiebung fand die Berufungsverhandlung heute in Anwesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin statt (Urk. 62 f.; Prot. II S. 5).
2.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung den unbedingten Vollzug der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe (Urk. 47; Urk. 69 S. 1 f.) und mit ihrer Anschlussberufung einen vollumfänglichen Schuldspruch und eine schärfere Bestrafung (Urk. 52 S. 2; Urk. 69 S. 1 f.). Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss den Anklageziffern 3.3 und 4 sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und damit eine Verurteilung nur wegen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in zwei Fällen (Anklageziffern 3.1 und 3.2; Urk. 70 S. 1 f.) und die Bestrafung lediglich mit einer Busse von Fr. 300.– an. Seine Berufung richtet sich ferner gegen die Dispositivziffern 6 und 7 (Zivilforderungen der Privatklägerin) und die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 9 bis 11 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49; Urk. 70 S. 1 f.). Mit seiner "Anschlussberufung" beantragt der Beschuldigte lediglich die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung seiner Berufungsanträge. Er erhebt damit entgegen der Bezeichnung keine Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil blieb folglich mit Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich der Anklageziffern 3.1 und 3.2 (Dispositivziffer 1, 5. Unterstrich, teilweise) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht es zur Disposition.
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II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird – soweit die Anklage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – stark zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen März und Juni 2019 anlässlich dreier Gelegenheiten geschlagen sowie sie teilweise an den Haaren gerissen (Anklageziffer 1), sie einmal mit dem Tode bedroht (Anklageziffer 2), das gegen ihn in der Folge erlassene Kontaktverbot mehrfach missachtet (Anklageziffern 3.3, 3.4 und 4.1) und am 24. Mai 2019 die im Verkehr hinter ihm fahrende Privatklägerin mittels zweier schikanöser Abbremsungen dazu gebracht zu haben, ihr Auto anzuhalten (Anklageziffer 4). Schliesslich soll er die Privatklägerin durch all diese Handlungen dazu veranlasst haben, ihre Tante eine Woche lang bei sich übernachten zu lassen, anschliessend für ca. einen Monat bei einer Bekannten zu wohnen und schliesslich umzuziehen (Anklageziffer 5).
2.
Bis vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte mit Bezug auf den noch strittigen Anklagesachverhalt, dass er einmal vor der "P._____" mit der Privatklägerin eine ca. fünfminütige verbale Auseinandersetzung hatte (Anklageziffer 1.3; Urk. D1 2/1 Nr. 11, 33 ff.; D1 2/2 Nr. 8), er sie am 4. Mai 2019 tatsächlich anrief und sie fragte, wo sie sich aufhalte sowie ihr sagte, dass sie dort bleiben solle und er vorbeikommen werde (Anklageziffer 2; Urk. D1 2/1 Nr. 11, 27, 30; 2/2 Nr. 10), er die in Anklageziffer 3.3 erwähnten drei Textnachrichten als Profilbilder auf der Kommunikationsform "WhatsApp" publizierte, wobei sich diese an eine bulgarische Freundin gerichtet hätten (Urk. D1 2/3 Nr. 15 ff., Urk. D1 7/15 S. 3), er am 3. Juni 2019 am Arbeitsort der Privatklägerin war (Anklageziffer 3.4; Urk. D1 2/3 Nr.
33.
ff.; Urk. D1 7/15 S. 3) und er am 24. Mai 2019 zunächst hinter ihrem Fahrzeug fuhr, sie anschliessend überholte und dann vor der Einfahrt einer Verkehrsinsel bremste (Anklageziffer 4; Urk. D3 7 Nr. 3 ff.; Urk. D1 2/3 Nr. 22 ff.; Urk. D1 7/15 S. 3). Im Übrigen (Drohung; Faustschlag auf Kopf; Ohrfeigen und Haarereissen; bewusstes Nachfahren, Ausbremsen und Ansprechen; gezielte Kontaktaufnahme) bestritt er den Anklagesachverhalt stets. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesem Standpunkt, auch wenn er Einzelheiten der Vorgänge teilweise leicht abweichend schilderte (Prot. II S. 13 ff.).
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3.
Im Hinblick auf die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung ist einleitend auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegten allgemeinen Beweiswürdigungsregeln hinzuweisen (Urk. 46 S. 9 f.). Im Kern geht daraus hervor, dass sich der Strafrichter gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 m.H.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass sich die Aufgabe des Gerichts in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, nicht einfach darauf beschränkt, zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Die Qualität der Aussagen muss in solchen Fällen deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief oder umgekehrt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.).
4.
Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass auch die vom Beschuldigten bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes vollumfänglich erstellt seien (Urk. 46 S. 7 ff.). Bei der Beweiswürdigung stützte sie sich dabei neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-4, Urk. D3 7; Prot. I S. 20 ff.) auf diejenigen -- 8 of 36 -der Privatklägerin (Urk. D1 3/1 und 3/2; Urk. D3 8; Prot. I S. 5 ff.), die sie korrekt und vollständig wiedergab (Urk. 46 E. III.5.1 f., 6.1 f., 7.3 f., 8.1 f.). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Beweislage würdigte die Vorinstanz eingehend und sorgfältig. So setzte sie sich einlässlich und kritisch mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auseinander (Urk. 46 S. 11 ff.). Dabei berücksichtigte das Bezirksgericht weitgehend die vereinzelt in den Aussagen der Privatklägerin vorhandenen Unstimmigkeiten gleichermassen wie die Einwände der Verteidigung, welche sie mit nachvollziehbarer und stringenter Begründung verwarf (Urk. 46 E. III.5.3 f., 6.3, 7.3, 8.4, 9.3). Korrekterweise erachtete sie die Aussagen der lediglich von der Polizei befragten Tante der Privatklägerin, J._____, als nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (a.a.O. E. III.8.3; vgl. Urk. D3 9). Folgerichtig kam sie im Ergebnis zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Kerngeschehen detailliert, konstant und schlüssig seien. Demgegenüber seien die Schilderungen des Beschuldigten inkonsistent und lebensfremd. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist gut bedacht und überzeugt durchs Band. Die entsprechenden Erwägungen können ohne Weiteres auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden, weshalb vorab hierauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich deshalb lediglich als deren Zusammenfassung und Hervorhebung.
5.1
Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe sind vor dem Hintergrund einer sechsjährigen "Affaire" zwischen dem verheirateten Beschuldigten und der Privatklägerin zu sehen, welche geprägt war durch gegenseitige Eifersucht und häufigen Streitereien. Die Scheidung des Beschuldigten von seiner Ehefrau und ein Zusammenwohnen mit der Privatklägerin war ständig Thema. Zusätzlich existierte zwischen den beiden eine geschäftliche Beziehung, welche zur gegenseitigen Behauptung von bestehenden finanziellen Forderungen führte. Diese Grundlagen stützen sich mit der Vorinstanz auf übereinstimmende Aussagen beider Parteien (Beschuldigter: Urk. D1 2/1 Nr. 8, 15 ff. und 3; Prot. I S. 26 - 28; Privatklägerin: Urk. D1 3/1 Nr. 9 ff. und Urk. 3/2 Nr. 17 ff, 26 ff., 76-78; 216-222, Prot. I S. 8-10; vgl. auch Urk. 46 S. 10 f.).
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5.2
Was die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, so ist vorerst hervorzuheben, dass sie viermal befragt wurde, einmal direkt nach der eingeklagten Drohung vom 4. Mai 2019, ein weiteres Mal nach dem Vorfall vom 24. Mai 2019, ein drittes Mal durch die Staatsanwaltschaft als Privatklägerin am 8. Juli 2019 und zuletzt von der Vorderrichterin (Urk. D1 3/1-2; Urk. D3 8 und Prot. I S. 5-20).
5.2.1
Jedes Mal schilderte sie das Vorgefallene – wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält – mit Bezug auf das Kerngeschehen detailreich und überwiegend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen wirken weder stereotyp noch eingeübt. So berichtete sie gleichbleibend und in sich stimmig anlässlich Ihrer Einvernahmen, dass sie seit einigen Jahren vom Beschuldigten ab und zu geschlagen werde (Urk. D1 3/1 Nr. 17 ff.; 3/2 Nr. 46, 60, 73 f.; Prot. I S. 9). Angesprochen auf konkrete Vorfälle gab sie für den Zeitraum von Februar bis zum 4. Mai 2019 deren (zunächst zwei, dann) drei an. Einmal sei sie mit ihrem Auto an einer Tankstelle gewesen und habe den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe sich dann auf den Rücksitz ihres Autos gesetzt und habe ihr von hinten einen Faustschlag auf ihren Kopf gegeben. Zweimal habe er sie sodann in bzw. bei der "P._____" geschlagen: einmal habe er sie dabei zweimal geohrfeigt und an den Haaren gerissen. Ein anderes Mal habe sie eine Ohrfeige von ihm erhalten und er habe sie wiederum an den Haaren gezogen (Urk. D1 3/1 Nr. 5, 37 f., 42; Urk. 3/2 Nr. 47 ff.,
62.
ff., 80-92; Prot. I S. 11 f.). Kurz nach dem letzten Vorfall mit den Ohrfeigen habe er sie sodann am Telefon bedroht. Dies sei am 4. Mai 2019 gewesen. An diesem Tag sei sie nach der Arbeit, also nach 12.00 Uhr, mit einer Kollegin in C._____ [Ortschaft] (neben dem Laden D._____) Kaffee trinken gegangen. Auf dem Weg nach Hause habe der Beschuldigte angerufen. Er habe sie gefragt, mit wem und wo sie sei. Er habe gedacht, sie sei mit anderen Männern unterwegs. Sie habe ihm zwar gesagt, dass sie mit einer Kollegin am Kaffeetrinken sei, jedoch nicht wo. Denn er habe sie ja "vorgestern" geschlagen gehabt, was sie ihm so auch gesagt habe. Daraufhin habe er zu ihr gesagt: "Bleib, wo du bist, ich bring dich um". Er habe dabei auf seine Kinder geschworen. Nachdem die Privatklägerin ihre Kollegin in E._____ [Ort-- 10 of 36 -schaft], wo diese wohne, abgeladen gehabt habe, sei sie mehrere Stunden dort herumgefahren bzw. auf dem Parkplatz der Migros in E._____ verweilt und habe sich dann erst zur Anzeigeerstattung durchringen können. Sie habe grosse Angst gehabt. Ihr Herz sei fast explodiert. Sie habe sich sehr schlecht gefühlt (Urk. D1 3/1 Nr. 5-7, 33 f.; 3/2 Nr. 95-104; vgl. aber Prot. I S. 12-14). Sie habe sie ernstgenommen und Angst gehabt, er werde seine Drohung wahrmachen (Prot. I S. 1214; vgl. auch D1 3/2 Nr. 74). Zum Verhalten des Beschuldigten nach der am 9. Mai 2019 erfolgten Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) führte die Privatklägerin mit Bezug auf die noch strittigen Vorwürfe wiederum konzis und gleichbleibend aus, dass die zweite Kontaktaufnahme durch ihn am 20. Mai 2019 erfolgt sei. An diesem Abend habe sie um ca. 22.30 Uhr entdeckt, dass er drei E-Mails an sie verfasst, diese jedoch nicht abgeschickt, sondern als Entwurf fotografiert und dann als sein Profilbild auf "WhatsApp" veröffentlicht habe. Am nächsten Morgen habe sie gleich die Polizei darüber informiert (Urk. D1 3/2 Nr. 123-130; D2 4). Mit der gleichen Konstanz und Genauigkeit – sowie Flüssigkeit und Spontanität insbesondere in ihrer ersten diesbezüglichen Befragung – berichtete sie sodann von dem dritten Kontakt zum Beschuldigten: am 24. Mai 2019 sei sie mit ihrem Fahrzeug zusammen mit ihrer Tante unterwegs gewesen und habe den hinter ihr fahrenden Beschuldigten im Rückspiegel bemerkt. Sofort habe sie den zuständigen Staatsanwalt informiert. Dieser habe ihr gesagt, wie sie sich verhalten soll. Der immer noch hinter ihr fahrende Beschuldigte habe sie dann überholt bzw. sie habe ihn vorbeifahrenlassen, sein Fahrzeug mitten auf der Strasse angehalten, so dass sie auch habe anhalten müssen, wobei sie sofort die Türen verriegelt habe. Als er ausgestiegen sei, sei sie rechts aufs Trottoir ausgewichen und so an ihm vorbeigefahren. Er habe sie eingeholt, sie wieder überholt und habe genau vor einem Verkehrskreisel in Russikon gestoppt. Währenddessen sei sie mit einem Polizeibeamten am Telefonieren gewesen. Da sie nirgendwohin habe ausweichen können, habe sie angehalten. Ein Auto habe sich noch hinter ihr befunden, das gehupt habe. Der Beschuldigte sei ausgestiegen, sei zum Fenster der -- 11 of 36 -Beifahrerseite zu ihrer Tante gegangen und habe um eine Minute gebeten, um über Geld zu sprechen. Sie habe aber nicht alles verstanden, weil sie ja am Telefon mit dem Polizeibeamten gewesen sei. Sie vermute, dass er das dann gemerkt habe, denn er sei dann sofort zu seinem Auto gegangen und losgefahren. Nach ca. 200 Metern sei er dann in eine andere Richtung gefahren. Sie habe dem Polizeibeamten noch die Nummer des Kontrollschildes durchgeben können (Urk. D3
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Nr. 4; D1 3/2 Nr. 133 ff., 183 ff.; Prot. I S. 14 f.). Dabei konnte sie in ihren ersten beiden zu diesem Vorfall erfolgten Befragungen sowohl das Auto des Beschuldigten genau beschreiben als auch genau angeben, wo sie ihn bemerkt und wo er das erste und zweite Mal angehalten habe sowie wann sie genau mit dem Staatsanwalt telefoniert habe (Urk. D3 8 Nr. 5 ff.; D1 3/2 Nr. 145 ff.; vgl. auch Prot. I S. 14). Lebensnah und konstant schilderte sie des Weiteren die Umstände der letzten vorgeworfenen Kontaktaufnahme: Im Februar 2019 habe sie den Arbeitsvertrag für eine neue Arbeitsstelle per Juni 2019 erhalten. Damals sei sie mit dem Beschuldigten noch zusammen gewesen. Sie sei sich sicher, dass er den Vertrag damals sogar gelesen habe. Als sie dann am 3. Juni 2019, um 9.00 Uhr, ihre neue Stelle habe antreten wollen und auf dem Weg zum Empfang gewesen sei, habe sie plötzlich den Beschuldigten dort mit seinem Fahrzeug ganz langsam heranfahren sehen. Sie sei dann zum Empfang gerannt, er sei ein oder zwei Mal im Kreis gefahren. Sie wisse nicht, was er dort getan habe. Sie hätten zwar keinen direkten Kontakt gehabt, nur Blickkontakt, aber er habe sie richtig böse angeschaut. Er sei dann zum Glück weitergefahren. Jedenfalls habe sie ihn sofort aus dem Gebäude heraus fotografiert und das Foto dem Staatsanwalt ("Ihnen") geschickt (Urk. D1 3/2 Nr. 195 ff.; vgl. auch Prot. I S. 17, wobei sie nur auf ihre früheren Aussagen diesbezüglich verweist). Auf Vorhalt der Angaben des Beschuldigten bestätigte sie, dass nicht nur ein Kollege des Beschuldigten dort arbeiten würden, sondern sogar zwei oder drei (a.a.O. Nr. 198; vgl. auch Urk. D4 1). Mit der gleichen Kontinuität und Plausibilität legte sie auf konkrete Nachfrage dar, wie sich das gesamte Verhalten des Beschuldigten auf ihr Leben auswirkte: Sie habe ihre Tante gebeten, eine Woche bei ihr zu übernachten. Weil sie -- 12 of 36 -nach dieser Woche immer noch Angst gehabt habe, alleine zu Hause zu bleiben, sei sie dann für ein bis zwei Monate zu ihrer Freundin gegangen. Sie habe eine neue Wohnung in F._____ [Ortschaft] gefunden und sei aus ihrer alten Wohnung in G._____ [Ortschaft] ausgezogen. Sie habe zwei Monate lang zwei Mieten bezahlen müssen, weil sie eine Kündigungsfrist bis Ende September gehabt habe. Auf Nachfrage bestätigte sie nachvollziehbar, dass sie ihren Wohnsitz nicht gewechselt hätte, wenn der Beschuldigte sich an das Kontaktverbot gehalten hätte bzw. sie in Ruhe gelassen hätte (Urk. D1 3/2 Nr. 176-181; Prot. I S. 16). Allein dieser dermassen hohe Detailreichtum und die eindrückliche Konsistenz sowie Konstanz in ihren Aussagen weisen im Ergebnis auf einen erlebnisbasierten Hintergrund und damit auf deren Glaubhaftigkeit hin.
5.2.2
Gestützt wird diese Einschätzung zusätzlich durch die logische und sachliche Einbettung ihrer Gedankengänge, Reaktionen und Emotionen in das jeweils Vorgefallene, ohne dabei zu Theatralik zu neigen. Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Aussagen der Privatklägerin genannt: "Mein Herz explodierte fast. Ich fühlte mich sehr schlecht. Ich habe grosse Angst (D1 3/2 Nr. 7 [Auf Vorhalt der Frage: "Wie fühlten Sie sich nach Drohung?"); "Ich habe voll gezittert und mein Herz war am Explodieren. Ich habe mich schlecht gefühlt und hatte Angst. Dies obwohl ich mit meiner Tante war." (Urk. D1 3/1 Nr. 23 zum Vorfall vom 24.5.19); "Angst, dass er mich umbringt, hatte ich am ersten Tag, nach dem Anruf bei der Anzeige. Danach hatte ich Angst, dass er nicht mehr aufhört und immer wieder kommt" (D1 act. 3/2 Nr. 120); "A._____ fragte mich, wo ich sei. […] Ich wollte es ihm nicht sagen, weil er mich vorgestern geschlagen hatte." (Urk. D1 3/1 Nr. 5); "Nicht bedroht, ich hatte aber Angst. Ich fühlte mich verfolgt" (Urk. D1 3/2 Nr. 130 [auf Vorhalt: "Fassten Sie diese Nachrichten [vom 20/21. Mai 2019] irgendwie bedrohlich auf?"]); "Ich war wirklich gestresst. Es war mein erster Tag, und ich konnte mich dann nicht konzentrieren, und dies auch nicht erklären. Es war schwierig." (Urk. D1 3/2 Nr. 212 [betr. das Auftauchen am neuen Arbeitsort]). Bewusste Übertreibungen, um den Beschuldigten über Mass zu belasten, sind keine erkennbar. Im Gegenteil hielt sie sich mit zusätzlichen Belastungen zurück, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, die Sachlage dramatischer -- 13 of 36 -darzustellen. So gab sie auf konkrete Nachfrage an, dass sie durch die Schläge oder das "An-den-Haaren-Reissen" nicht verletzt worden sei. Es habe nur wehgetan (Urk. 3/2 Nr. 56, 72, 92). Auch verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte am 24. Mai 2019 bereits vor ihrem Haus auf sie gewartet habe (Urk. D1 3/2 Nr. 136) oder ob das Anhalten vor dem Kreisel gefährlich gewesen sei (a.a.O. Nr. 165, 169). Ebenfalls verzichtete sie darauf, noch weitere von ihr an sich erwähnte tätliche Übergriffe des Beschuldigten zur Anzeige zu bringen oder einen Strafantrag wegen Belästigung mittels Fernmeldeanlage zu stellen (Urk. D1 3/2 Nr. 121). Ebenfalls zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich ihre Aussage, wonach sie einfach nur wolle, dass er sie in Ruhe lasse. Sie habe kein Problem damit, dass er (sinngemäss) aus der Haft entlassen werde (Urk. D1 3/2 Nr. 215). Zu guter Letzt zeichnen sich ihre Aussagen auch durch Originalität aus und enthalten individuell geprägte Details. Als solche beispielhaft hervorzuheben sind die Folgenden: die zufolge der Ohrfeige zu Boden gefallene Brille (Urk. D1 3/1 S. 5; Urk. D1 3/2 S. 9, Prot. S. 12); die eher ungewöhnlichen Umstände des Ereignisses vom März 2019 (am Autowaschen, Beschuldigter schlägt vom Rücksitz aus auf den Kopf der vor ihm sitzenden Privatklägerin); die Angabe, dass sie am 24. Mai 2019 zweimal ausgebremst worden sei. Hätte die Privatklägerin gelogen, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie ihre Sachdarstellung mit diesen Details im Ergebnis verkompliziert, zumal sie sich damit – bei Annahme einer Lügengeschichte – deren konstante Wiedergabe erschweren würde. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass diese Details nicht notwendig wären, um dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorzuwerfen.
5.2.3
Hinzu kommt, dass sich ihre ohnehin schon glaubhaften Aussagen auch mit den weiteren zur Verfügung stehenden (zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren) Beweismitteln decken. So kam es gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten am 2. Mai 2019, ca. um 16.30 Uhr, zu einem heftigen Streit (Urk. D1 2/1 Nr. 11). Gleichentags schrieb die Privatklägerin ihm um ca. 17.00 Uhr, dass er sie draussen geschlagen habe (Urk. D1 1/2 S. 2 und 9/7 Chatverlauf, zweitletzte Seite; vgl. auch Urk. 29 S. 6). Diese Beweismittel stützen die Darstellung der Privatklägerin, wo-- 14 of 36 -nach der Beschuldigte sie vor der "P._____" zweimal geohrfeigt und ihr an den Haaren gerissen habe. Bezüglich der Kontaktaufnahme vom 20./21. Mai 2019 ist des Weiteren festzuhalten, dass selbst der Beschuldigte zumindest anerkannte, dass er die in seinem "WhatsApp"-Profilbild abwechselnd abgebildeten drei Textnachrichten tatsächlich hochlud, um auf diese Weise mit einer bestimmten Person kommunizieren zu können. Nur dass es sich bei dieser Person um die Privatklägerin gehandelt haben soll, streitet er ab (vgl. Urk. D1 2/3 Nr. 18; Prot. II S. 16). Die von ihr geschilderten Auswirkungen des Verhaltens des Beschuldigten auf ihr Leben werden gestützt durch das Kündigungsschreiben der Privatklägerin vom 27. Mai 2019, welches belegt, dass sie ihren Mietvertrag "ausserordentlich ab Sofort" kündigte, wobei sie darin anmerkte, dass sie Probleme mit ihrem "Ex" und grosse Angst habe, in der Wohnung weiter zu wohnen (Urk. 33/3; vgl. auch Urk. 33/4). Das Gleiche gilt bezüglich der Meldung der Einwohnerkontrolle G._____, wonach die Privatklägerin per 1. Juli 2019 umgezogen sei (Urk. 20/1). Schliesslich deckt sich die von der Privatklägerin behauptete Angst vor dem Beschuldigten mit ihrem aktenkundigen Verhalten ab Mai 2019: Gleich nach der Todesdrohung ging sie zur Polizei und erstattete Anzeige (vgl. auch unten E. 5.3.2). Auch die danach vorgefallenen Ereignisse meldete sie zeitnah der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. D1 9/6 [Aktennotiz betr. Anruf Privatklägerin und Beschuldigter am 24. Mai 2019]; Urk. 9/8 [Aktennotiz betr. Anruf Privatklägerin und Beschuldigter am 3. Juni 2019]; Urk. D2 4 S. 1; Urk. D3 4 S. 2; Urk. D4 1 S. 1).
5.2.4 Die Aussagen der Privatklägerin sind demnach in hohem Masse glaubhaft.
5.2.4 Die Aussagen der Privatklägerin sind demnach in hohem Masse glaubhaft.
5.3 Was der Beschuldigte vorbringt, vermag dagegen nicht zu überzeugen.
5.3.1 Zum einen weisen seine Aussagen mit der Vorinstanz nicht ansatzweise die gleiche Validität und Qualität auf wie diejenigen der Privatklägerin. Soweit sich diese nämlich nicht auf pauschale Bestreitungen beschränken, erweisen sie sich in etlichen Punkten als widersprüchlich und unplausibel. Die Unstimmigkeiten las-- 15 of 36 -sen sich mit der Vorinstanz auch nicht ausräumen. So gab er bezüglich der vorgeworfenen Drohung zunächst an, dass ein Telefonat stattgefunden habe, anlässlich welchem er sie aber nur gefragt habe, wo sie sei (Urk. D1 2/1 Nr. 11; Urk. D1 2/2 Nr. 9 f.); in seiner Schlusseinvernahme stritt er jeglichen telefonischen Kontakt ab (Urk. D1 2/4 Nr. 12), räumte einen solchen dann in der Berufungsverhandlung aber wieder ein (Prot. II S. 16). Die Argumentation der Verteidigung, die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme sei nicht so zu verstehen, dass es gar keinen Anruf gegeben habe, sondern dass es keinen Anruf mit dem vom Staatsanwalt vorgelegten Inhalt gegeben habe (Urk. 70 S. 10), überzeugt nicht. Richtig ist, dass die Frage des Staatsanwaltes auf den Inhalt des (bis dahin eingestanden) Telefonates abzielte. Der Beschuldigte bestritt mit seiner Antwort aber zunächst ausdrücklich, dass es überhaupt ein Telefonat gegeben hatte und ergänzte dann im zweiten Teil seiner Antwort, dass es nicht stimme, dass er sie angerufen und ihr gedroht habe (Urk. D1 2/4 Nr. 12). Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte auch zum Grund für dieses Telefonat unterschiedliche Angaben machte. So drängte er gemäss seiner Darstellung in der ersten polizeilichen Einvernahme auf eine Aussprache mit der Privatklägerin, weil er verhindern wollte, dass diese ihrer Kollegin erzählen würde, dass er ein Foto von dieser an die Polizei gesandt habe (Urk. D1 2/1 Nr. 11; Urk. D1 2/2 Nr. 3), während er das Telefonat vor Vorinstanz in einen Zusammenhang mit der Öffnung der "P._____" stellte (Prot. I S. 31) und im Berufungsverfahren zu Protokoll gab, dass es ihm darum gegangen sei, die "Sache vom Tag zuvor" zu klären (Prot. II S. 14), als die Privatklägerin ihn bei einem Gespräch mit seinem Cousin über Frauen überrascht, und es deswegen zu einem Streit gekommen sei (Prot. II S. 15 f.). In seinen Aussagen zeigen sich folglich diesbezüglich nicht nur nebensächliche Differenzen im Rahmen einer im Kern identischen Darstellung, sondern fundamentale Widersprüche, die darauf hinweisen, dass er den wahren Sachverhalt zu verschleiern versucht. Des Weiteren erweisen sich seine Aussagen bezüglich den als Profilbild auf "WhatsApp" eingestellten, aber an die Privatklägerin gerichteten Nachrichten als unplausibel. Diese sollen an eine andere bulgarische Frau bzw. eine Frau aus Albanien gerichtet gewesen sein (Urk. D1 2/3 Nr. 15, 18; Urk. D1 2/4 Nr. 19-27; Urk. D1 7/15 Befragungsprotokoll S. 3; Prot. I S. 34; Prot. II S. 16).
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Mit der Vorinstanz ist es aber doch ein zu grosser Zufall, dass der Inhalt der Nachrichten genau auf die damals zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehende angespannte Situation und seine Beziehung zur Privatklägerin passt (Urk. 46 S. 23; Urk. D2 4 S. 2 und D2 5). So schrieb er beispielsweise insbesondere "ich will fride für immer" und dass die Adressatin ihm auf dieselbe Art und Weise antworten soll ("Lese meine endwürf und schreibe in dein endwürf ich gehe dort lesen bitte sag mier nur 2 worte ein email und schpeichre in dein endwürf"). Zudem widerspricht sich der Beschuldigte, wenn er einerseits ausführt, er habe in der entsprechenden Nacht ununterbrochen ("jede Minute") mit der bulgarischen Kollegin gechattet (Urk. D1 2/3 Nr. 18), gleichzeitig aber behauptet, diese habe ihn einmal blockiert gehabt, weshalb er auf diese umständliche Art versucht habe, mit ihr zu kommunizieren (Urk. D1 2/4 Nr. 21). Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten auch mit Bezug auf sein Auftauchen am neuen Arbeitsort der Privatklägerin nicht konstant. Während er zunächst behauptete, überhaupt nichts von der neuen Stelle der Privatklägerin gewusst zu haben (Urk. D4 2 Nr. 11), gab er anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2019 an, von der neuen Stelle, aber nicht von Datum und Zeit des Stellenantritts gewusst zu haben (Urk. D1 2/4 Nr. 38) und machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, er habe nicht genau gewusst, wo die Privatklägerin (in Winterthur) arbeite; er habe gewusst, dass sie eine neue Stelle habe (Prot. I S. 35; Prot. II S. 17). Sodann erweist es sich doch als sehr grosser Zufall, dass er seinen Kollegen "H._____", den er notabene seit drei Jahren nicht mehr gesehen hatte, genau am ersten Arbeitstag der Privatklägerin besuchte, wobei die Begründung, von ihm Geld auszuleihen, ebenso wenig überzeugt. Generell ist zur wiederholten Bezugnahme des Beschuldigten auf den Zufall festzuhalten, dass im Leben gelegentlich (auch dumme) Zufälle vorkommen, die vom Beschuldigten behauptete Häufung der Zufälle aber so auffällig ist, dass seine wiederholten Zusammentreffen mit der Privatklägerin kaum so erklärt werden können, während die Annahme, er habe die Nähe zur Privatklägerin, die er damals so liebte, dass er bereit gewesen wäre, seine Frau zu verlassen (Urk. D1 2/1 Nr. 47), aktiv gesucht, sehr naheliegt.
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Folglich stehen den qualitativ sehr hochwertigen Aussagen der Privatklägerin die hinsichtlich Validität als sehr tief zu bewertenden Angaben des Beschuldigten gegenüber.
5.3.2 Zum anderen ist kein Motiv für die vom Beschuldigten behauptete Falschanschuldigung ersichtlich, und es gelingt auch ihm nicht, ein solches glaubhaft zu machen. Die Privatklägerin führte nicht nur überzeugend aus, dass sie vom Beschuldigten einfach nur in Ruhe gelassen werden wollte. Vielmehr zeigt sich aus den gesamten Umständen, dass sie den Beschuldigten nur anzeigte, weil er sie mit dem Tode bedroht hatte und sie zum ersten Mal grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte (vgl. hierzu die Antwort der Privatklägerin in Urk. D1 3/2 Nr. 34 auf die Frage, ob sie ihm das zutraue? "Ja natürlich, sonst wäre ich nicht hier." oder in a.a.O., Nr. 120: "Angst, dass er mich umbringt, hatte ich am ersten Tag, nach dem Anruf bei der Anzeige."): Obwohl der Beschuldigte sie nämlich bereits mehrmals geschlagen und auch schon bedroht hatte, erstattete sie bis zum 4. Mai 2019 keinen Strafantrag gegen den Beschuldigten. Dies erklärte die Privatklägerin plausibel damit, dass er sie zwar früher auch schon geschlagen und bedroht habe. Aber Todesdrohungen habe er noch nie ausgesprochen (Urk. D1 3/1 Nr. 50). Vielmehr habe er ihr mit Schlägen oder damit gedroht, ihr Leben kaputt zu machen und dafür zu sorgen, dass sie die Schweiz verlassen müsse (Urk. D1 3/1 Nr. 8 und 50). Entgegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 6) ist sodann festzuhalten, dass der bisherige Verzicht auf eine Anzeigeerstattung sehr wohl plausibel ist, passt dies doch nicht nur zum oft feststellbaren Verhaltensmuster von Opfern häuslicher Gewalt, sondern auch zu ihren damaligen Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten (Urk. D1 Urk. 3/1 Nr. 44), deren Ausmass sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass sie trotz der leeren Versprechungen des Beschuldigten sechs Jahre lang bei ihm blieb. Zusätzlich erweist sich auch die Erklärung der Privatklägerin als schlüssig, wonach sie vom Beschuldigten ständig gesagt bekommen habe, dass die Polizei ihm ohnehin nichts anhaben könne, was sie ihm geglaubt habe und deshalb bisher nichts unternommen habe. Sie habe Angst vor einem Strafverfahren gehabt (Urk. D1 3/1 Nr. 22 und 44; 3/2 Nr. 74).
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Es kann somit mitnichten davon ausgegangen werden, dass sie zur Polizei ging, um den Beschuldigten aus Rache oder Eifersucht für irgendetwas zu bestrafen bzw. ihn so loszuwerden (Urk. D1 2/1 Nr. 32, 47. 51; Prot. I S. 30 f.), denn dazu hätte sie vorgängig schon genug Gelegenheit gehabt. Vielmehr erhoffte sie sich davon offensichtlich nur Schutz (vgl. auch die Vorhalte in Urk. D1 2/3 Nr. 910). Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass die Privatklägerin die im Anschluss daran auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffenen Gewaltschutzmassnahmen in der Form des Rayon- und Kontaktverbots begrüsste (Urk. 3/2 Nr. 105) und anschliessend gar deren Verlängerung beantragte. Auch aus der am 8. Mai 2019 an den Staatsanwalt lic. iur. Wieser geschickten E-Mail der Privatklägerin ergibt sich das gleiche Bild (Urk. D1 9/1): so fragt sie sinngemäss, ob das Kontaktverbot aufrechterhalten bleibe, wenn sie die Strafanträge wegen den Kindern des Beschuldigten, die ja nichts dafürkönnten, zurückziehen würde (vgl. auch Urk. D1 9/3). Vor diesem Hintergrund kann eine Falschbelastung aus Rache, aus Eifersucht oder, um ihn loszuwerden ausgeschlossen werden.
5.3.3 Schliesslich treten auch die wenigen von der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. 70 S. 5 ff.) erwähnten Unstimmigkeiten – sofern solche überhaupt vorliegen – angesichts der hohen Qualität der Aussagen der Privatklägerin in den Hintergrund und vermögen keine Zweifel an ihrer Darstellung zu wecken. Dazu im Einzelnen kurz folgendes: a. Es sind zwar wenige Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin feststellbar. Diese betreffen aber überwiegend nur zeitliche Verortungen und – ganz selten – örtliche Begebenheiten und damit Nebensächlichkeiten. Dies ist bei mehreren Einvernahmen im Verlaufe der Strafuntersuchung, mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat (zuletzt am 20.2.2020) nicht unüblich und stellt noch keinen Grund dar, den Aussagen grundsätzlich die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Das gilt umso mehr, als die (darauf beschränkten) Widersprüche Erlebnisse betreffen, die sich in der konfliktreichen Schlussphase der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin abspielten, in der sich Verhaltensmuster wiederholten und so zu Geschehnissen führen, die sich untereinander sehr ähnlich sind, wie etwa die Ohrfeigen, welche sogar noch an der gleichen Örtlichkeit (in -- 19 of 36 -bzw. vor der "P._____") erfolgten. Abgesehen davon scheint die Privatklägerin grundsätzlich und unabhängig von diesen Ereignissen Mühe zu haben, die einzelnen Vorfälle zeitlich genau und chronologisch in der richtigen Reihenfolge darzustellen: So berichtete sie z.B. anlässlich der Hauptverhandlung zunächst darüber, wie sie am 2. Mai 2019 vom Beschuldigten geohrfeigt wurde. Dann sagte sie aus, vom Beschuldigten am nächsten Tag bedroht worden zu sein. Gleich anschliessend stellte sie aber dann fest, dass er die Todesdrohung am 2. Mai 2019 ausgesprochen habe (Prot. I S. 12), was zeitlich nicht aufgeht. Erst auf Nachfrage, ob demnach die Schläge am gleichen Tag erfolgt seien, wie die Drohung, korrigierte sie, dass die Schläge einen Tag vor der Drohung gewesen seien. Die Erklärung der Privatklägerin, sie könne sich an Monat und Datum nicht mehr genau erinnern, aber daran, was passiert sei (Prot. I S. 12), schon, passt zu dem Gesagten und ist insofern nachvollziehbar. Dabei ist zu wiederholen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse im Kern gleich und in ihrer Abfolge logisch in die Beziehungsgeschichte eingebettet darstellte. b. Soweit die Verteidigung einwendet, die Privatklägerin habe die angebliche Zeugin der Drohung vom 4. Mai 2019 nicht bekannt geben wollen, was sie zusätzlich unglaubhaft mache (Urk. 29 S. 7; Urk. 70 S. 12), ist zu bemerken, dass Verfahrensbeteiligte immer wieder davor zurückschrecken, an sich unbeteiligte Dritte in ein Strafverfahren hineinzuziehen, die diesbezügliche Zurückhaltung der Privatklägerin ("Ich möchte sie da nicht hineinziehen"; Urk. D1 3/2 Nr. 99) also nicht unüblich ist. Die gleiche Zurückhaltung zeigte im Ergebnis übrigens auch der Beschuldigte, der gemäss seinen eigenen Aussagen ebenfalls wusste, wer diese Person war, nämlich "I._____" (Urk. D1 2/1 Nr. 11 und Urk. D1 2/2 Nr. 9 f.; Prot. II S. 14). Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Beteiligten lassen sich daraus nicht ziehen. c. Die Verteidigung machte unter Hinweis auf die vom Beschuldigten eingereichten "WhatsApp"-Chatverläufe geltend, dass die Privatklägerin darin überhaupt keinen eingeschüchterten und unterwürfigen Eindruck vermittle. Gemäss diesen sei vielmehr offensichtlich sie der kontrollierende, eifersüchtige und sinngemäss dominante Part in der Beziehung gewesen (Urk. 29 S. 2 f., 7). Dem ist -- 20 of 36 -zwar insofern zuzustimmen, als die Privatklägerin dem Beschuldigten tatsächlich öfters schrieb, als der Beschuldigte ihr. Auch beleidigte sie ihn – im Gegensatz zum diesem – in den "WhatsApp"-Nachrichten, machte ihm diverse Vorwürfe, drohte ihm auch an einzelnen Stellen (Urk. D1 9/7). Allerdings war die Beziehung gemäss übereinstimmender Darstellung geprägt durch gegenseitige Eifersucht und Streitereien. Dass die Privatklägerin während der Beziehung durchaus in der Lage war, sich mit Worten zu wehren, und sich nicht alles gefallen liess, passt in dieses Bild und bedeutet nicht, dass sie nicht geschlagen oder bedroht wurde. Alles andere würde darauf hinauslaufen, einer Person mit einer gewissen Charakterstärke und mit der Fähigkeit, sich gegen tatsächlich oder vermeintliche Ungerechtigkeiten zu wehren, generell als mögliche Opfer von Eingriffen in die körperliche Integrität oder persönliche Freiheit auszuschliessen. d. Ferner kann der Beschuldigte aus den (zu seinen Ungunsten nicht verwertbaren) Aussagen von J._____ nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 29 S. 13). Diese vermögen nämlich die äusserst glaubhafte Sachdarstellung der Privatklägerin nicht umzustossen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin führte das erste Bremsmanöver des Beschuldigten nur dazu, dass sie normal bremsen musste und nur sehr kurz anhielt. Als sie sah, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausstieg, fuhr sie sogleich rechts am Auto des Beschuldigten vorbei. Wenn J._____ ein erstes Bremsmanöver bestätigte und auf die Frage, wie stark dieses gewesen sei, festhielt, dieses sei nicht stark gewesen, der Beschuldigte habe einfach gebremst, sodass die Privatklägerin auch habe bremsen müssen, und anfügte, sie habe keine Angst vor diesem Mann, die Privatklägerin aber schon (Urk. D3 9 S. 3), widerspricht das der Aussage der Privatklägerin nicht. Namentlich stellt die Darstellung entgegen der Vorinstanz keine dritte Variante dar. Dem Beschuldigten gelang es auch ausgehend von der Darstellung der Privatklägerin nicht, so aus seinem Auto auszusteigen, dass es für das Gesamtgeschehen wesentlich geworden wäre. Denn die Privatklägerin fuhr sofort an dessen Auto vorbei und der Beschuldigte folgte ihr umgehend in seinem Auto. Wenn J._____ diesem Vorgang im Gegensatz zu dem zweiten Bremsmanöver, das darin endete, dass der Beschuldigte sogar an ihr Fenster klopfte, keine grosse Bedeutung beimass bzw.
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dieses nur als Bremsmanöver wahrnahm, widerspricht das der Erzählung der Privatklägerin nicht. e. Mit Bezug auf die eingeklagte Nötigung gemäss Anklageziffer 5 ergeben sich zwar – abgesehen von den eigenen Zugeständnissen der Privatklägerin – mit der Verteidigung (Urk. 29 S. 17; Urk. 70 S. 18) Anhaltspunkte dafür, dass die Tante die Privatklägerin öfters besuchte (vgl. Urk. D1 9/7 Chatverlauf S. 2 [01.03.19, 16:58:49]; Urk. 3/2 Nr. 119 [zum Vorfall vom 13.5.19 befragt]). Insofern kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Tante ohnehin, d.h. unabhängig von diesem Vorfall, bei der Privatklägerin gewohnt hätte (vgl. Urk. 29 S. 16 f.). Damit wäre aber noch nicht geklärt, weshalb die Privatklägerin zunächst zu ihrer Freundin zog und dann in eine neue Wohnung. Hinweise auf eine Wohnungssuche vor Mai 2019 finden sich mit der Verteidigung zwar ebenfalls in den Akten (vgl. Urk. D1 9/7 Chatverlauf S. 9 [10.03.19, 22:26:56] oder S. 25 [16.04.19, 15:09:42] oder S.
27 [19.04.19, 17:16:56]). Allerdings lässt sich damit nur belegen, dass die Privatklägerin plante, ihre damalige Wohnung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzugeben, um mit dem Beschuldigten zusammenzuziehen (vgl. hierzu auch Urk. D1 2/1 Nr. 20). Eine ausserordentliche Kündigung lässt sich mit diesem Argument sicher nicht plausibilisieren. Schliesslich wäre im Übrigen immer noch ungeklärt, weshalb die Privatklägerin während einem Monat bei einer Freundin übernachtete, wenn nicht aus Angst vor dem Beschuldigten.
6. Im Ergebnis kann somit vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Sie sind in sich sehr glaubhaft, werden teilweise durch weitere Beweismittel gestützt und die Sachdarstellung des Beschuldigten überzeugt nicht. Da sich die Anklage – mit folgender Ausnahme – vollständig auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ist der Anlagesachverhalt erstellt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 24) ist allerdings der Anklagesachverhalt 3.4 zu korrigieren. Denn dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 3. Juni 2019 auf dem Parkplatz der K._____ GmbH parkierte und dort wartete, sagte die Privatklägerin nie aus (vgl. ihre oben wiedergegebenen Aussagen). Ebenso wenig deutet das den Akten beiliegende Foto (Urk. D4 1 Beilage 3) darauf hin. Vielmehr lässt sich gestützt auf die -- 22 of 36 -Aussagen der Privatklägerin einzig erstellen, dass der Beschuldigte dort mit seinem Fahrzeug herumfuhr. III.Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 4), mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 4), mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklageziffer 3.3 und 3.4, Anklageziffer 4). Sie erkannte ihn in diesem Umfang für schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 5 sprach sie ihn jedoch frei.
2. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung überzeugt durchwegs. Zutreffend legte das Bezirksgericht zunächst die rechtlichen Voraussetzungen der in Frage kommenden Delikte dar und subsumierte das jeweilige Verhalten des Beschuldigten schlüssig unter die entsprechenden Voraussetzungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen und vorgebrachten Einwände. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insofern sind die nachfolgenden Erwägungen lediglich als deren Zusammenfassung und Hervorhebung zu verstehen.
2.1 Was den Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten anbelangt, so steht ausser Frage, dass Ohrfeigen, Faustschläge und das Reissen an den Haaren das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischen Einwirkungen auf einen Menschen überschreiten, zumal die Privatklägerin auch Schmerzen erlitt, ohne jedoch eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge zu haben. Dies wusste der Beschuldigte und wollte es auch.
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2.2 Ebenfalls besteht kein Zweifel darüber, dass die vom Beschuldigten am 4. Mai 2019 geäusserten Worte "bleib, wo du bist, ich bring dich um!" als schwere Drohung zu qualifizieren sind und die Privatklägerin – eine vernünftige sowie normal psychisch belastbare Person – in Angst und Schrecken versetzten, was der Beschuldigte wusste und wollte.
2.3 Auch trifft die vorinstanzliche Würdigung mit Bezug auf die mehrfache einfache Verletzung von Art. 37 Abs. 1 SVG bzw. Art. 12 Abs. 2 VRV zu. Der Beschuldigte hat unnötigerweise sein Fahrzeug zweimal auf der Fahrbahn, mithin einem Ort, wo gemeinhin nicht mit stehenden Fahrzeugen gerechnet wird, angehalten und für kurze Zeit sogar dort abgestellt. Mit diesem Verhalten hätte er schwere Verkehrsunfälle verursachen können. Ebenfalls ist der Vorinstanz bezüglich ihrer Erwägung zuzustimmen, dass von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG angesichts der erstellten Umstände nicht ausgegangen werden kann. Was diesen Sachverhaltskomplex anbelangt, ist der Vorinstanz im Übrigen auch hinsichtlich des Schuldspruches wegen mehrfacher Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche auch von der Vorinstanz zitiert wird, überschreitet das unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand (Schikanestopp) – wie das vorliegend der Fall ist – das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung der persönlichen Freiheit ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch die schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer – hier die Privatklägerin – von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt (BGE 137 IV 326 E. 3.4). Dies gilt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 14) auch dann, wenn kein brüskes Bremsen vorliegt. Die Privatklägerin war nicht nur gezwungen, ihr Fahrzeug ebenfalls mitten auf der Fahrbahn anzuhalten. Zusätzlich konnte sie ihre Fahrt nicht bzw. nur durch Ausweichen aufs Trottoir fortsetzen. Soweit die Verteidigung geltend machen lässt, dass man vor einem Kreisel notgedrungen wohl bremsen müsse und somit von einem bewussten Abbremsen nicht die Rede sein könne, so steht dieser Einschätzung der erstellte Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 entgegen. Denn der Beschuldigte -- 24 of 36 -bremste nicht einfach verkehrsbedingt vor dem Kreisel. Hierzu bestand gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kein Anlass. Im Übrigen bremste er nicht nur, sondern hielt sein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn an, um ihr – nonverbal – damit Angst zu machen. Dies zeigt sich ferner auch darin, dass er anschliessend noch aus dem Fahrzeug aussteigt und mit der Privatklägerin das Gespräch suchte. Mit diesem Verhalten bzw. allein schon durch das erzwungene physische Zusammentreffen verstiess er gleichzeitig gegen das Kontaktverbot.
2.4. Bezüglich der in Anklageziffer 5 eingeklagten Nötigung ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Nötigung primär die einzelnen Handlungen, nicht das Gesamtverhalten zu beurteilen sind. Genügen die einzelnen Handlungen den Anforderungen der Nötigung, wie das vorliegend der Fall ist, so stehen diese im Vordergrund. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann bei einer Vielzahl von Belästigungen bzw. einzelnen Handlungen, die den Anforderungen von Art. 181 StGB für sich allein nicht genügen, unter Umständen auf das Gesamtverhalten abgestellt werden (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 m.w.H.). Dieser Rechtsprechung folgend wird der Beschuldigte für jede der in diesem Sachverhaltskomplex beschriebenen Handlungen bereits einzeln bestraft. Eine zusätzliche Bestrafung des Gesamtverhaltens entfällt. Das wird der zu beurteilenden Situation auch insofern gerecht, als das Verhalten des Beschuldigten nicht eigentlich den Charakter von Stalking aufweist, sondern die angeklagten Handlungen als je von einem separaten Vorsatz getragene Einzelhandlungen in der Phase der Trennung von der Privatklägerin zu sehen sind.
2.5 Die Vorinstanz sah sowohl im Publizieren der drei Textnachrichten als Profilbilder auf "WhatsApp" als auch im Warten bzw. Abpassen der Privatklägerin auf dem Parkplatz einen Verstoss gegen das gegenüber dem Beschuldigten verfügte Kontaktverbot. Folgerichtig sprach sie ihn des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig. Dem ist mit den folgenden Präzisierungen zuzustimmen.
2.5.1 Vorliegend wurde die Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden mit den in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes erlassenen Verfügungen der Kantonspolizei Zürich vom 4. Mai 2019 (Urk. D1 4/1: Anordnung Schutzmassnahmen
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nach GSG) und des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Mai 2019 (Urk. D3 6: Verlängerung Schutzmassnahmen nach GSG) sowie der in Anwendung der StPO erlassenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Mai 2019 (Urk. D1 7/7: Anordnung Ersatzmassnahmen StPO). In all diesen Verfügungen wurde u.a. ein Kontaktverbot erlassen. Darunter ist die verbindliche Anordnung zu verstehen, mit einer Person oder mehreren Personen nicht in Verbindung zu treten (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 11 zu Art. 67b). Eine Missachtung einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der Täter unmittelbar mit dem Opfer oder der besonders schutzbedürftigen Person kommuniziert (a.a.O., N 16 zu Art. 67b). Ein Kontakt ist dabei nicht nur bei einem physischen, realen Zusammentreffen, sondern auch namentlich bei einer Kontaktaufnahme auf telefonischem, schriftlichen oder elektronischen Weg gegeben (a.a.O., N 16 zu Art. 67b). Erfasst sind damit auch Social-Media-Netzwerke, E-Mail, "WhatsApp", SMS usw. ebenso wie indirekte Formen des Kontakts (a.a.O., N 32 f). Daneben kann das Gericht dem Täter die Kontaktaufnahme in anderer Weise verbieten. Mit dieser offenen Formulierung soll den Gerichten offensichtlich die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall allfällige weitere Tätigkeiten, denen die Gefahr der unerwünschten Kontaktaufnahme immanent ist, im Rahmen eines Kontakt- und Rayonverbots zu unterbinden. Die Aufzählung der Tätigkeiten ist damit nicht abschliessend (a.a.O., N 17 zu Art. 67b).
2.5.2 Das vorliegend zu beurteilende Kontaktverbot erfasst jegliche Art der Kontaktaufnahme unabhängig vom Kommunikationsmittel (So Urk. D1 4/1 S. 1 und 3 [vgl. auch D3 6] und D1 7/7 S. 5: Der gefährdenden bzw. beschuldigten Person wird […] verboten bzw. untersagt, mit der gefährdeten Person bzw. Geschädigten "in irgendeiner Form [persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail, Facebook etc.]" Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, wobei dies [bzgl. GSG] auch gilt, selbst wenn die gefährdete Person damit einverstanden ist.). Sowohl mit dem Auftauchen und Herumfahren am neuen Arbeitsort der Privatklägerin als auch mit dem Einstellen von an die Privatklägerin gerichteten -- 26 of 36 -Nachrichten als Profilbild auf "WhatsApp" nahm der Beschuldigte Tätigkeiten vor, die unter die Generalklausel "in irgendeiner Form" fallen, weil ihnen die Gefahr der unerwünschten Kontaktaufnahme immanent ist. Am 3. Juni 2019 kam es denn auch zu einem realen, physischen Zusammentreffen, auch wenn dabei keine Worte gewechselt wurden bzw. werden konnten. Die drei Nachrichten, welche direkt an die Privatklägerin gerichtet waren, wurden ebenfalls von dieser zur Kenntnis genommen. Zwar musste die Privatklägerin das Profilbild des Beschuldigte hierzu – mit der Verteidigung – selber aktiv anschauen. Allerdings stösst man auf "WhatsApp" unweigerlich auf die Profilbilder der gespeicherten Kontaktpersonen, ohne dass man diese auch gross suchen muss, was dem Beschuldigten als fleissiger Nutzer dieser Online-Kommunikationsplattform bewusst sein musste. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 29 S. 10 f.) verstiess der Beschuldigte damit weitere zwei Mal gegen das verfügte Kontaktverbot und leistete der entsprechenden Verfügung nicht Folge im Sinne von Art. 292 StGB.
3. Der vorinstanzliche Schuld- und Freispruch ist somit zu bestätigen. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 46 E. V.1, E. 2.2 und 6.1). Ebenfalls ist ihrer Erwägung zuzustimmen, wonach für die mehrfachen Tätlichkeiten, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung zufolge ungleicher Strafart eine separate Busse auszufällen ist. Korrekterweise erwog sie schliesslich, dass der Gesetzgeber für die Drohung und die Nötigung gleiche Strafrahmen, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, vorsieht, im konkreten Fall aber die Drohung im Vergleich zur Nötigung die schwerere Straftat darstellt (a.a.O. E. V.2.1). Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen liessen, ist trotz Vorliegens von Deliktsmehrheit für die nachfolgende konkrete Strafzumessung von diesem Strafrahmen auszugehen. Dabei ist zunächst die Tatschwere der Drohung zu beurteilen und hierfür ei-- 27 of 36 -ne hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der Nötigung und in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu beurteilen.
3. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod drohte, also mit einem Angriff auf das höchste Rechtsgut Leben. Einen noch schwereren Nachteil hätte er ihr nicht androhen können. Dass der Beschuldigte vor körperlicher Gewalt nicht grundsätzlich zurückschreckte, hatte die Privatklägerin in den vergangenen Monaten bzw. zuletzt kurz zuvor, am 2. Mai 2019, erfahren. Die Privatklägerin empfand die Drohung mit dem Tod denn auch als so einschneidende Eskalation, dass sie sich erstmals dazu entschloss, bei der Polizei Schutz zu suchen. Allerdings ist mit der Vorinstanz verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte ihr am Telefon und zu einem Zeitpunkt drohte, in welchem er nicht wusste, wo sie sich befand. Die von ihr befürchtete Verwirklichung der Todesdrohung war unmittelbar – auch für die Privatklägerin erkennbar – nicht zu erwarten. Des Weiteren ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Drohung spontan im Rahmen einer Beziehungsstreitigkeit erfolgte. Von langer Hand geplant war die Tat nicht. Allerdings drohte er ihr aus nichtigem Anlass, weil er (unberechtigterweise) eifersüchtig war und sie ihm nicht sagen wollte, wo sie war. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist neutral zu bewerten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Andere unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens relevante Aspekte sind nicht ersichtlich. Insgesamt bleibt es daher beim noch leichten Verschulden. Hierfür erweist sich mit der Vorinstanz die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe im mittleren Bereich des untersten Drittels, mithin eine solche von rund 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.
4. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der ersten Nötigung fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er die persönliche Freiheit der Privatklägerin
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durch das erzwungene Bremsen und Anhalten im Strassenverkehr angesichts der kurzen Dauer objektiv nur geringfügig einschränkte. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Ängste, die das Verhalten des Beschuldigten aufgrund der Vorgeschichte bei der Privatklägerin auslösten. Der zweite unter den Tatbestand fallende Vorfall dauerte länger und muss objektiv als bedrohlicher bewertet werden. Er beeinträchtigte die persönliche Freiheit der Privatklägerin damit stärker als der erste und in nicht unerheblichem Mass, auch wenn noch deutlich intensivere Eingriffe denkbar sind. Verschuldensrelativierend ist bei beiden Fällen zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte spontan aus einer momentanen Gemütsbewegung handelte. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als sehr leicht (1. Vorfall) bzw. leicht (2. Vorfall) zu bewerten. In subjektiver Hinsicht wirkt sich neutral aus, dass er vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Andere unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens relevanten Aspekte sind nicht ersichtlich. Es bleibt damit auch insgesamt bei einem sehr leichten bzw. leichten Verschulden. Bei isolierter Betrachtung wären hierfür Einsatzstrafen von einem respektive von drei Monaten Freiheitstrafe bzw. von 30 respektive 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Die Delikte weisen untereinander einen engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang auf. Zur Drohung besteht ein solcher einzig in sachlicher Hinsicht; alle Delikte waren Teil eines ungelösten Beziehungskonflikts. Die bestehenden Zusammenhänge zwischen den Delikten relativieren ihren jeweiligen Beitrag zur Gesamtschuld allerdings insofern nicht entscheidend, als sie gegenseitig ihre Wirkung auf die Privatklägerin intensivierten. Die Einsatzstrafe für die Drohung ist vor diesem Hintergrund um 2 bis 3 Monate Freiheitsstrafe respektive um 60 bis 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 6 bis 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe ergibt.
5. Der heute 39-jährige Beschuldigte wurde in L._____ [Ortschaft], Nordmazedonien, geboren, wo er aufwuchs und die Schule bis zur siebten Klasse besuchte, bevor er mit seinen Eltern in die Schweiz kam. Hier besuchte er in C._____ zwei Jahre die Integrationsklasse und arbeitete danach während 11 Jahren in einer -- 29 of 36 -Firma für Kabelkonfektion in M._____ [Ortschaft] und während 2 ½ Jahren in einer solchen in N._____ [Ortschaft]. Schliesslich war er rund neun Jahre als Wirt in der Gastronomie tätig. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit ist er heute in einem 100%-Pensum bei O._____ in C._____ angestellt, wo er in der Küche arbeitet und Essen ausliefert. Er verdient monatlich Fr. 4'200.–. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist (immer noch) verheiratet und hat zwei Söhne im schulpflichtigen Alter. Seine Ehefrau ist in einer Firma für Kabelkonfektion tätig und verdient in einem 100%-Pensum monatlich ungefähr Fr. 5'200.–. Ihr Lohn unterliegt zur Zeit im Umfang von Fr. 600.– der Lohnpfändung; die noch offenen Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 20'000.–. Das Ehepaar wohnt im Haus des Vaters des Beschuldigten. Miete müssen der Beschuldigte und seine Ehefrau nur bezahlen, soweit sie über genügende Mittel verfügen. Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Wohnung in Nordmazedonien (Prot. II S. 8 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 46 S. 43) keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Lediglich marginal straferhöhend wirken sich mit Bezug auf die Drohung und Nötigung die zwei nicht einschlägigen und bereits mindestens fünf Jahre zurückliegenden Vorstrafen aus (Urk. 66). Allerdings delinquierte der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Da sich schliesslich seine Zugeständnisse entweder nur auf strafrechtlich nicht relevante Sachverhaltselemente beziehen oder sie nur Umstände erfassen (wie z.B. seine Anwesenheit am neuen Arbeitsort der Privatklägerin), welche auch ohne seine Mitwirkung hätten bewiesen werden können, rechtfertigt sich unter dem Titel Geständnis keine Strafreduktion.
6. Unter Berücksichtigung des Tat- und Täterverschuldens erweist sich im Ergebnis eine Sanktion von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Bezüglich der Strafart ist mit der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen: zum einen weil sich der Beschuldigte bisher weder von bedingten noch von unbedingten Geldstrafen von weiterer Delinquenz abhalten liess; zum anderen und vor allem, weil er während laufender Untersuchung und nach zwei Tagen Haft in gleicher Art und Weise weiter gegen die Privatklägerin -- 30 of 36 -vorging. Aus spezialpräventiven Gründen erweist sich daher allein eine Freiheitsstrafe als erfolgsversprechend.
7. Die von der Vorinstanz für die noch verbleibenden Übertretungen bemessene Busse von Fr. 2'000.– erweist sich angesichts der finanziellen Verhältnisse und der Delikts- und Tatmehrheit als angemessen und ist zu bestätigen (vgl. Urk. 46 S. 44 f.).
8. Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 2'000.– zu bestrafen. Die von ihm bereits erstandene Untersuchungshaft von
41 Tagen ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. V. Vollzug Nach korrekter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Urk. 46 S. 46) gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 46 S. 46 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Hinweis auf die Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren den unbedingten Vollzug (Urk. 69 S. 4 f.). Zwar kann der Staatsanwaltschaft darin Recht gegeben werden, dass ein solches Verhalten gewisse Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr setzt. Allerdings ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und er zudem erstmals 41 Tage in Untersuchungshaft verbrachte. Auch vom gerichtlichen Verfahren ist mit der Vorinstanz ein gewisser Abschreckungseffekt zu erwarten. Zu beachten ist schliesslich, dass die Privatklägerin inzwischen umgezogen und verheiratet ist, was die Möglichkeiten erneuter Kontaktaufnahmen doch beträchtlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten, der bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der bedingte Vollzug zu gewähren. Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 69 S. 5 f.) kommt es keinem unzulässigen Zirkelschluss gleich, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe zu er-- 31 of 36 -kennen, diese Freiheitsstrafe dann aber bedingt auszufällen, wenn – wie vorliegend – davon auszugehen ist, dass der für den Fall erneuter Delinquenz drohende Freiheitsentzug (zusammen mit weiteren Umständen) die notwendige Abschreckungswirkung zeitigt. Den erwähnten Restbedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 47 ff.). Angesichts der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens, des eingetretenen Schadens sowie seines Verschuldens hat der Beschuldigte der Privatklägerin unter Hinweis auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zur ausgewiesenen Schadenersatzforderung den Betrag von Fr. 3'236.– (zzgl. Zins von 5% ab 9. Oktober 2019) zu bezahlen (Urk. 46 S. 48; Urk. 27/3 und Urk. 33/6). Ebenfalls erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 1'800.– unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität der Auswirkung sowie des Verschuldens des Beschuldigten als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Zivilpunkt teilweise, mit seinen restlichen Anträgen unterliegt er. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen ebenfalls. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi-- 32 of 36 -gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung nach telefonischer Rücksprache mit dem Sekretariat ihrer Kanzlei ein Honorar von Fr. 5'994.85 geltend, was angemessen erscheint. Sie ist daher unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung und einer Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 6'000.– zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 68) mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 5 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageziffer 3.1 und 3.2) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 4), − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 4), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklageziffern 3.3, 3.4 und 4).
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 2'000.– Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'800.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 bis 11) wird bestätigt.
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9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. April 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter -- 36 of 36 --