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Entscheid

SB200176

Schändung etc. und Widerruf

24. Juni 2021Deutsch53 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 7).

1.1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 7).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 13. Januar 2020 gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 61). Dagegen liess er mit Eingabe vom 21. Januar 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 53). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 61) liess er am 21. April 2020 fristgerecht die Berufung erklären (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag auf Mitwirkung einer Person gleichen Geschlechts insbesondere für eine allfällige Einvernahme stellen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 liess die Vertreterin der Privatklägerin E._____ ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären. Sie liess die Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf einzutreten sei und liess die Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatvorwurfs des Exhibitionismus beantragen (Urk. 67). Ansonsten liess sich niemand vernehmen.

1.3 Am 22. März 2021 wurde auf den 24. Juni 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung

2.1 Der Beschuldigte focht den Schuldspruch wegen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB, die Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie die Verpflichtungen zur Leistung von Genugtuungen an

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die Privatklägerinnen an. Stattdessen liess er bezüglich des Vorwurfs des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB die Einstellung des Verfahrens, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie die Zusprechung von je Fr. 1'000.– an die Privatklägerinnen C._____ und D.______ beantragen (Urk. 63). Davon ist Vormerk zu nehmen, wobei es Folgendes zu präzisieren gilt:

2.2 Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich unter anderem gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Der Berufungsantrag bezieht sich konkret auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Nicht explizit angefochten wurden der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. März 2015 ausgefällten Geldstrafe im Umfang von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Auch die teilweise als Zusatzstrafe ausgefällte Geldstrafe, die Anordnung des unbedingten Vollzugs von Geld- und Freiheitsstrafe sowie die vollzugsbegleitende Massnahme wurden nicht explizit angefochten (Urk. 63 S. 2).

2.3 Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Berufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu gehören unter anderen "die Bemessung der Strafe" (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Damit ist mit Ausnahme der Anordnung von Massnahmen, welche ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO), die gesamte Festlegung der Sanktion für die vom Schuldspruch umfassten Delikte gemeint. Hierzu gehören neben der Strafart und -höhe auch der Entscheid über den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug und die Frage des Widerrufs bzw. diesbezüglicher Ersatzanordnungen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Berufungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeu-- 7 of 39 -tet allerdings nur, dass das Berufungsgericht auch diese nicht angefochtenen Teile der Strafzumessung überprüfen und gegebenenfalls ändern kann (vgl. BGer Urteil 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012, E. 3; BGE 144 IV 383, E. 1.1). Deren eingehende Überprüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Berufungskläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid ergehen. Vorliegend hemmt die Berufung in diesem Sinne die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils nicht nur hinsichtlich des Strafmasses der Freiheitsstrafe, sondern auch hinsichtlich des Strafmasses der Geldstrafe und der Frage des bedingten Vollzugs der Strafen und des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit früheren Strafbefehlen ausgefällten Geldstrafen. Zwar bildet die Anordnung von Massnahmen einen selbständig anfechtbaren Teil (Art. 399 Abs. 4 lit. c. StPO). Nachdem aber die ambulante Behandlung des Beschuldigten vollzugsbegleitend angeordnet wurde und der Vollzug der Freiheitsstrafe als mitangefochten gilt, ist auch die Anordnung dieses Teils der Massnahmen – im Gegensatz zum Tätigkeitsverbot – untrennbar mit der Sanktion verbunden und damit mitangefochten. Dasselbe gilt sinngemäss für Dispositiv Ziffer 8 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Diese ist direkt mit der Landesverweisung verbunden und gilt deshalb auch als angefochten. Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche mit Ausnahme der Verurteilung wegen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB), 9 (Tätigkeitsverbot), 10 - 12 (Verfügungen über beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände), 14, 15 (Schadenersatz und Genugtuung Privatklägerin E._____), 16 (Schadenersatz Privatklägerin D._____), 18. - 20. (Entschädigungen Parteivertreter), und 21. - 23. (übrige Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen steht das Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition.

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3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Einstellung des Verfahrens betreffend Exhibitionismus

4.1 Der Beschuldigte beantragt bezüglich des Vorwurfs des Exhibitionismus – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 40 S. 2) – die Einstellung des Verfahrens, da er seit dem 18. Dezember 2019 bei den psychiatrischen Diensten Aargau eine Suchttherapie absolviere. Damit seien die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung erfüllt (Urk. 63 S. 3; Urk. 81 S. 2).

4.2 Die Privatklägerin E._____ liess die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides und damit implizit die Abweisung des Antrags auf Verfahrenseinstellung beantragen. Dies wäre für sie geradezu brüskierend. Zudem sei der Beschuldigte mittlerweile höchstwahrscheinlich wieder straffällig geworden und die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens sei offensichtlich nicht für derart therapieresistente Wiederholungstäter gedacht. Der Abschluss des Verfahrens sei wichtig für ihre psychische Gesundheit (Urk. 67).

4.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ein Strafverfahren wegen Exhibitionismus eingestellt werden kann, zutreffend dargestellt. Es kann ebenso darauf verwiesen werden wie auf die Erwägungen, welche zum ablehnenden Entscheid geführt haben (Urk. 69 S. 8 f.). Ergänzend sei dazu ausgeführt, dass die Therapie auf die Behandlung des Exhibitionismus ausgerichtet sein muss. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die derzeitige Behandlung steht, wie von der Verteidigung ausgeführt, im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelsucht (vgl. oben Ziff. 2). Dies hat auch der Beschuldigte selbst ausdrücklich so bestätigt (Prot. I. S. 12). Auch wenn der Beschuldigte heute zu Protokoll gab, auch in Bezug auf die Aufarbeitung der Sexualdelikte Unterstützung zu -- 9 of 39 -erhalten (Urk. 80 S. 8), ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten absolvierte Therapie in erster Linie auf seine Suchterkrankung und nicht auf die Sexualdelikte ausgerichtet ist. Gutachterlicherseits wird die Beschränkung auf die Suchttherapie jedoch nicht empfohlen, da sie nicht hinreichend auf den Kern der deliktrelevanten Problematik, nämlich den Störungskomplex aus Persönlichkeitsstörung, niedriger Intelligenz und Störung der Sexualpräferenz einwirkt (Urk. 17/7 S. 90). Somit gilt es festzuhalten, dass die therapeutische Behandlung des Beschuldigten den Anforderungen von Art. 194 Abs. 2 StGB nicht genügt. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Verfahrenseinstellung. Abgesehen davon sind aber auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllt. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 194 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, wenn der Täter nicht nur wegen Exhibitionismus, sondern zusätzlich wegen anderer Delikte verurteilt wird. Zudem hat der mehrfach vorbestrafte (vgl. Urk. 71) Beschuldigte trotz früherer Behandlungsversuche erneut einschlägig delinquiert. Auch aus diesen Gründen kommt die Verfahrenseinstellung nicht in Frage (vgl. dazu BGer Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 3).

4.4 Da sich im Übrigen der Beschuldigte in diesem Punkt geständig zeigt (Prot. I S. 21, vgl. auch Urk. 80 S. 11) und sich sowohl die erstinstanzliche Sachverhaltserstellung als auch die rechtliche Würdigung in jeder Hinsicht als zutreffend erweisen und seitens des Beschuldigten dagegen keine Einwände erhoben wurden, ist unter Verweis auf die entsprechende Begründung (Urk. 69 S. 9 f.) die erstinstanzliche Verurteilung zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. II. Sanktion und Widerruf

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkt

1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen bedingten Strafen mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Gesamtstrafe, teilweise

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als Zusatzstrafe zur der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2019 ausgefällten Sanktion.

1.2 Obwohl die Berufung die gesamten erstinstanzlichen Anordnungen zur Sanktion beschlägt, beantragt er konkret einzig die Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 auf 26 Monate (Urk. 63 S. 3, Urk. 81 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung

2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum anwendbaren Recht, zur Strafart, zum Strafrahmen sowie die Strafzumessungsregeln ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 10 14). Ergänzend gilt es dazu anzuführen, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten bei jedem einzelnen Delikt gesondert berücksichtigt hat, während dem die Verteidigung dafür hielt, dass die Täterkomponenten erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen seien (Urk. 40 S. 3).

2.2.1 Die Fragen der Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung und die Berücksichtigung der Täterkomponente werden in Literatur und Rechtsprechung teilweise kontrovers diskutiert (vgl. zum Ganzen: A CKERMANN /CESAROV, Täterkomponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff.). Mit Bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Täterkomponente berücksichtigt werden muss, vertritt das Bundesgericht die Auffassung, bei mehreren zur Beurteilung stehenden Delikten seien die Täterkomponenten erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe seien zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten, in einem weiteren Schritt seien die übrigen Delikte zu beurteilen und in Anwendung des Asperationsprinzips sei aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen sei. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte seien die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten dürften erst nach der Festlegung der "(hypothetischen) Gesamtstrafe" bzw. des "Tatverschuldens für sämtliche Delikte"

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berücksichtigt werden, da es andernfalls zu einer unzulässigen Mehrfachverwertung (sog. Doppelverwertungsverbot) käme. Unklar ist dabei, ob der Begriff allgemeine Täterkomponenten anzeigen soll, dass es daneben auch spezielle Täterkomponenten gibt, und wenn ja, welche Täterkomponenten den speziellen und welche den allgemeinen zuzuordnen sind, sowie in welchem Strafzumessungsschritt diese Komponenten zu erörtern sind (BGer Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2.).

2.2.2 Diese Methode kann in der Praxis jedoch zu stossenden Resultaten führen, zumal einige Täterkomponenten durchaus Auswirkung auf das Strafmass der Einzelstrafe und damit auf den – bei der Wahl der Strafart nach Art. 49 StGB besonders bedeutsamen – Bereich hat, in welchem das Gesetz eine Auswahl zwischen Geldstrafe (nur bis 180 Tagessätze) und Freiheitsstrafe überhaupt zulässt. Gewisse Täterkomponenten können untrennbar mit einer Straftat zusammenhängen und sich bei einer Berücksichtigung erst nach der Asperation ungewollt auch auf die andere, asperierte Strafe auswirken, was die auszufällende Strafe u.U. stark verzerren kann (A CKERMANN /CESAROV, Täterkomponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff., 452). Als nicht minder problematisch erweist sich die einmalige gesamthafte Berücksichtigung der Täterkomponente bei zeitlich auseinanderliegenden Einzeltaten. Zu denken ist insbesondere daran, dass zwischen den beiden Tatzeitpunkten beim Täter erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eintreten können. Auch die jeweiligen Nachtatverhalten können sich bei dieser Konstellation erheblich unterscheiden, etwa wenn sich der Täter bei einzelnen Delikten geständig zeigt und bei anderen nicht.

2.2.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine – wie auch immer geartete – einheitliche Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden und zu stossenden Resultaten führen kann. Deshalb sind je nach konkreten Umständen die Täterkomponenten für jede Einzeltat, gesamthaft oder in einer Kombination davon zu berücksichtigen.

2.2.4 Vorliegend erstrecken sich die Tatzeitpunkte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren. Auch wenn dabei das Tatvorgehen teilweise dasselbe war, han-

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delt es sich um Einzeltaten, welche in keinem direkten Zusammenhang stehen. Es ist deshalb angezeigt, die Täterkomponente bei den jeweiligen Einzeltaten zu berücksichtigen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Dabei zu beachten gilt es – wie die Verteidigung zutreffend eingeworfen hat – jedoch, dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung einzelner Faktoren kommt (Urk. 40 S. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafen

3.1. Als ebenso zutreffend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur Festlegung der einzelnen Einsatzstrafen, weshalb ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 14 - 25). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Verteidigung, nämlich dass einerseits die asperierten Strafen falsch addiert worden seien und dass die asperierte Strafe für die einfache Körperverletzung von 7 Monaten überhöht sei (Urk. 81 S. 3 f.), erweisen sich als unbegründet.

3.2 Bei näherem Studium der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Addition der asperierten Strafen zur Einsatzstrafe (Urk. 61 S. 28) erweisen sich diese als korrekt. Die Vorinstanz ging bei der Addition der asperierten Strafen nicht etwa von einer Einsatzstrafe für die Schändung in Höhe von 12 Monaten aus, wie es die Verteidigung verstanden haben will (Urk. 81 S. 3). Vielmehr führte die Vorinstanz aus, die festgesetzte Einsatzstrafe – somit 15 Monate für die Haupttat der Schändung – sei angesichts der sexuellen Handlung mit Kindern zunächst um 7 Monate zu erhöhen, nachdem hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten festgesetzt worden war (Urk. 61 S. 28). Ausgehend von der 15monatigen Einsatzstrafe für die Schändung, welche nicht asperiert wird, sondern lediglich als Basis um die asperierten weiteren Strafen erhöht wird, resultiert entsprechend eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Dies zeigt die folgende tabellarische Übersicht der vorinstanzlichen Strafzumessung:

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Mit Freiheitsstrafen belegte Delikte: Einsatzstrafe in Monaten gemäss Vorinstanz: Erhöhung durch Asperation in Monaten gemäss Vorinstanz: Schändung 15 15 (Einsatzstrafe bleibt unverändert) Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

12 7 Diebstahl 4 2 Einfache Körperverletzung 10 7 Pornografie 2 1 Total 43 32

3.3.1 Die Verteidigung hält die von der Vorinstanz für die einfache Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 10 Monaten bzw. eine Asperation um 7 Monate sowie das Abweichen zu der von ihr beantragten Einsatzstrafe von 6 Monaten bzw. eine Asperation um 4 Monate für nicht nachvollziehbar: Zwar seien die Verletzungen, welche der Beschuldigte dem Opfer zugefügt habe, leicht, auf Grund der Gesamtsituation könne jedoch nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, zumal er mit direktem Vorsatz gehandelt habe (Urk. 40 S. 5, Urk. 63 S. 4; Urk. 81 S. 3).

3.3.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden in objektiver Hinsicht als keinesfalls mehr leicht, weil die der geschädigten Ehefrau zugefügten Verletzungen bereits einen erheblichen Schweregrad aufweisen und eine Spitalbehandlung erforderlich war. Äusserlich erlitt sie ein Hämatom oberhalb des linken Auges sowie eine geschwollene Nase, wie ohne Weiteres auf den von der ausgerückten Polizeipatrouille angefertigten Fotografien zu erkennen ist (Urk. 5/5). Gemäss Auskunft des Kantonsspitals Olten erlitt sie zusätzlich einen Nasenbeinbruch sowie eine Gehirnerschütterung (Urk. 5/2 S. 3). Dies zeugt von einer erheblichen Kraftanwendung seitens des Beschuldigten. So führte die Privatklägerin denn auch aus, dass sie ab seinen Faustschlägen zu Boden gegangen sei (Urk. 5/4). Es ist allgemein bekannt, dass derart heftige Schläge mit der Faust dazu führen, dass das Opfer zu Boden geht und dabei die Gefahr des unkontrollierten Aufschlagens des Kopfes besteht. Dies wiederum kann zu schwersten Verletzungen und im Extremfall gar zum Tod führen. Unter diesen Umständen steht die Frage der Qualifikation als schwere Körperverletzung im Raum, was jedoch wegen des -- 14 of 39 -rechtskräftigen Schuldspruchs nicht weiter zu verfolgen ist. Sodann hat der Beschuldigte aus nichtigem Anlass und auf brutale Weise zugeschlagen. In Anbetracht dieser Umstände ist sein objektives Tatverschulden bereits als erheblich einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten erscheint als angemessen.

3.3.3 Auch die Berücksichtigung der subjektiven Elemente wirkt sich nicht erheblich zu seinen Gunsten aus. Zu seiner Motivlage machte er unterschiedliche Angaben. Anfänglich gab er an, dass ihn seine Frau mehrmals geschlagen habe. Als sie trotz seiner entsprechenden Aufforderungen nicht damit aufgehört habe, habe er zurück geschlagen (Urk. 5/3 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass sie ihn "gewisse" Dinge gefragt habe, was ihn gestresst habe, weswegen es Streit gegeben habe und aus welchem Grund er sie geschlagen habe (Prot. I S. 23). Weder aus diesen Antworten noch aus dem übrigen Untersuchungsergebnis lässt sich ein klares Motiv herausschälen. Ebenso wenig ergeben sich jedoch Hinweise auf entlastende Umstände. Nur unwesentlich zu seinen Gunsten vermag sich die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit am 23. Januar 2018 auszuwirken (Urk. 17/7 S. 75). Wohl schlug er seine Ehefrau auch am Abend des 23. Januar 2018. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass diese Ereignisse zu Verletzungen geführt haben. Diese resultieren vielmehr aus dem Vorfall vom 24. Januar 2018, wo beim Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorlag.

3.3.4 Auch aus den weiteren Täterkomponenten, namentlich den zahlreichen Vorstrafen und dem Handeln während zweier laufender Probezeiten ergeben sich keine entlastenden Momente. Wohl zeigte er sich von Anfang an geständig, was entlastend zu berücksichtigen ist. Hingegen wirkt sich sein Nachtatverhalten nicht zu seinen Gunsten aus. Nach der Tat wies er seine Schwiegermutter an, sich um die verletzt am Boden liegende Ehefrau zu kümmern und zog davon, um Freunde zu besuchen. Dass er schliesslich die Verantwortung für den Streit und letztlich auch seine gewalttätige Reaktion auf seine Ehefrau abzuschieben versucht, zeugt von erheblicher Uneinsichtigkeit. Insgesamt erscheint es somit als angemessen, -- 15 of 39 -die hypothetische Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 12 Monaten auf 14 Monate zu erhöhen.

3.3.5 Die vorinstanzlich vorgenommene Asperation mit einem Abzug von 30% erweist sich als angemessen (Urk. 61 S. 28). Wohl hält die Verteidigung dagegen, dass ein "Asperationsfaktor" von 60 % angemessen sei, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 63 S. 4).

3.3.6 Für die Bemessung des Asperationsfaktors sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung griffige Regeln vor. Verglichen mit der Straftatsystematik ist das Strafzumessungsrecht hierzulande ohnehin unterentwickelt. Eine selbstständige Dogmatik zur Frage, welche Faktoren wie zu berücksichtigen sind und wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass umzuwerten ist, besteht weiterhin nicht (CESAROV MARKO, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff., 98). Der ratio legis von Art. 49 StGB entsprechend sind indes die folgenden Grundsätze zu beachten:

3.3.7 Kommen zu schwereren Straftaten leichtere Straftaten hinzu, reicht ein vergleichsweise geringer Strafzuschlag, um eine schuldangemessene Strafwirkung zu erlangen. Auch bei gleich schweren Delikten gilt es mittels Asperation die Progressionswirkung zu brechen. Mit Blick auf das Verschulden dürften dann die Zuschläge aber etwas höher sein (A CKERMANN JÜRG-B EAT/E GLI S AMUEL, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, forumpoenale 3/2015 S. 158 ff., 161). Entscheidend für die Bemessung des Asperationsfaktors ist zudem, ob das zu asperierende Delikt ein anderes Rechtsgut betrifft und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013, SB130058). Im eben erwähnten Entscheid wurde, nachdem kein Sachzusammenhang bestand und verschiedene Rechtsgüter betroffen waren, die Freiheitsstrafe von 18 auf 16 Monate reduziert. Demgegenüber sind in der Praxis Reduktionen um rund einen Drittel bei Delikten mit einem engen Sachzusammenhang und denselben verletzten Rechtsgütern üblich (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190230 vom 28. Februar 2020).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der bestehenden Praxis erscheint der von der Verteidigung angewendete Asperationsfaktor als zu hoch. Die Körperverletzung wurde nicht im Zuge von weiteren Sexualdelikten begangen. Vielmehr handelt es sich um ein örtlich, zeitlich und auch sachlich völlig anders gelagertes Delikt. Eine Reduktion auf 12 Monate Freiheitsstrafe ist damit angemessen.

3.4 Unter Berücksichtigung dieser Sanktion resultiert eine Freiheitsstrafe von

37 Monaten. Auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe bei der ausgefällten Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Der Anrechnung von einem Tag, der im vorliegenden Verfahren bereits durch Haft erstanden ist, auf die heute auszufällende (Freiheits-)Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4. Strafzumessung betreffend Geldstrafen

4.1 Was die Ausfällung der Geldstrafe und die Vorgehensweise bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) anbelangt, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 23 ff.). In Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid ist die neu hinzugekommene Verurteilung vom 9. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wurde wegen Diebstahls bzw. geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (vgl. Urk. 71). Es ist entsprechend auch diese Strafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz zu berücksichtigen und heute eine Zusatzstrafe zu dieser auszufällen. Die für das geringfügige Vermögensdelikt ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 50.– kann dabei unberücksichtigt bleiben.

4.2 Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz für den Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen (vgl. Urk. 61 S. 25). Bei gleichzeitiger Verurteilung des Beschuldigten wegen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2019; damals ausgefällt: 40 Tagessätze) und Dieb-- 17 of 39 -stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2021; damals ausgefällt: 40 Tagessätze) wäre in Anwendung des Asperationsprinzips auf eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen erkannt worden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe sind die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgesprochenen Grundstrafen von zwei mal 40 Tagessätzen, somit 80 Tagessätze, abzuziehen. Entsprechend ist vorliegend eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2019 und 9. Februar 2021 ausgefällten Strafen festzusetzen.

4.3 Die aufgrund des Widerrufs nun zu vollziehenden Strafen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwecks Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Privilegierung durch eine doppelte Anwendung des Asperationsprinzips, da bereits bei der Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festgelegt wurde, zur erwähnten Zusatzstrafe zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2 in fine; vgl. hierzu auch T EICH-MANN/CAMPRUBI, in: forumpoenale 3/2020, S. 209 ff., S. 213).

4.4 Unter Berücksichtigung der nun zu vollziehenden Strafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften des Kantons Solothurn vom 5. März 2015 (75 Tagessätze) und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 19. September 2015 (30 Tagessätze) ist der Beschuldigte demnach mit einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– als teilweise Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2019 und 9. Februar 2021 ausgefällten Strafen zu sanktionieren. III. Vollzug

1. Im vorinstanzlichen Verfahren liess die Verteidigung im Umfange von

14 Monaten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von

5 Jahren beantragen (Urk. 40 S. 2). In der Berufungserklärung finden sich hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Sanktion keine Anträge (Urk. 63). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden hierzu keine Ausführungen gemacht (Urk. 81).

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2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen der Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe aufgeschoben werden kann, ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 31).

2.2 Beim Beschuldigten besteht mit Blick auf zu erwartende zukünftige Delinquenz eine ausgesprochen schlechte Prognose. Er weist 7 Vorstrafen auf. Fünf davon sind einschlägig, drei wurden vollumfänglich und eine wurde teilweise vollzogen. Immer wieder hat er auch während laufenden Probezeiten und Strafverfahren delinquiert (Urk. 71). Zwar hat er in der Vergangenheit Therapieversuche unternommen. Offensichtlich ohne Erfolg. Wohl befindet er sich auch derzeit in Behandlung wegen seiner Alkoholsucht. Doch obschon der Beschuldigte erklärte, hinsichtlich der Sexualdelikte bzw. der Sexualität seitens der Behörden Unterstützung zu erhalten (Urk. 80 S. 8), ist er die zentrale Problematik seiner psychischen Störungen nicht therapeutisch angegangen. Dies entgegen den Ausführungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, welche auf Grund der Behandelbarkeit der psychischen Störungen des Beschuldigten eine gute Prognose stellt (Urk. 40 S. 8). Mag sein, dass die Störungen des Beschuldigten behandelbar sind. Die Behandelbarkeit allein genügt jedoch nicht für eine positive Prognosestellung. Vielmehr muss eine Therapie auch tatsächlich in Angriff genommen werden. Da sich der Beschuldigte bislang noch keiner nachhaltigen Behandlung unterzogen hat, besteht noch nicht einmal die Hoffnung auf Erfolg, geschweige denn eine ernsthafte Aussicht darauf. Schliesslich geht auch das psychiatrische Gutachten beim Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr aus (Urk. 17/7 S. 87 f.). Seine persönlichen Lebensumstände haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren zudem nicht zum Besseren verändert. So erklärte der Beschuldigte im Gegenteil, es sei ihm seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils und der darauf folgenden Ablehnung durch seine Familie sehr schlecht gegangen. Er habe deswegen vermehrt Alkohol und Drogen konsumiert (Urk. 80 S. 1 ff.).

2.3 In der Summe zeugt es von einer seltenen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten einerseits und ungünstigen Rahmenbedingungen andererseits. Es muss somit eine ausgesprochene Schlechtprognose gestellt werden. Die Voraussetzungen von Art. 43 StGB zum Aufschub des Vollzugs der Sanktion -- 19 of 39 -sind somit nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe von 32 Monaten und die Geldstrafe von

140 Tagessätzen zu Fr. 20.– sind zu vollziehen. IV. Massnahme Obwohl der Beschuldigte mit Bezug auf die vorinstanzlich angeordnete Massnahme keine Berufungsanträge stellt, ist nachfolgend darüber zu befinden, da diese – wie oben unter E. I.2 ausgeführt – nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Erwägungen ausführlich und mit zutreffender Argumentation mit der Frage der Anordnung einer Massnahme auseinandergesetzt (Urk. 61 S. 32 ff.). Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Landesverweisung / Härtefallprüfung

1.1 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung und nach sorgfältigem Abwägen der Vorbringen der Verteidigung und der einschlägigen Rechtsprechung eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen und dabei insbesondere das Vorliegen eines Härtefalls verneint (Urk. 61 S. 37 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihren erstinstanzlichen Vorbringen fest. Ergänzend brachte sie vor, die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht, wenn sie davon ausgehe, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen minderjährigen Kindern auch per Video- oder Audiotelefonie aufrecht erhalten werden könne. Dies könne den direkten Kontakt in keiner Weise ersetzen. Zudem handle es sich bei Sri Lanka um ein von der Schweiz aus nicht gerade einfach zu erreichendes Land in einem völlig anderen Kulturkreis, weshalb eine Reise den Kindern nicht zugemutet werden könne, nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen (Urk. 81 S. 4).

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1.2 Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB oder sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

1.3.1 Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.1.3; je mit Hinweis). Für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332, E. 3.3 mit Hinweisen). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2).

1.3.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch -- 21 of 39 -auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).

1.3.3 Die Biografie des Beschuldigten stützt sich ausschliesslich auf eigene Angaben, welche er im Zuge des Verfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten gemacht hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen ist darauf abzustützen, zumal keine Hinweise auf Falschaussagen vorliegen. Demnach ist der Beschuldigte in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Nach

10 Schuljahren hat er die Ausbildung abgebrochen und hernach versucht, beruflich in der Computerbranche Fuss zu fassen, was ihm jedoch nicht gelang. So liess er sich im Alter von 18 - 24 Jahren – abgesehen von einem kleinen Zusatzverdienst durch den Verkauf von selbst gebrannten CD – von seiner Familie aushalten. In dieser Zeit war er Teil einer Gruppe von jungen Männern. Mit diesen hat er – gemäss eigenen Aussagen (Urk. 77 S. 17/7 S. 31) – getrunken, wobei er schon damals täglich eine halbe Flasche Whiskey trank, um Geld gespielt, Schlägereien angezettelt, Prostituierte besucht und Frauen belästigt hat. Straffällig geworden ist er dabei nicht. Im Jahre 2006 migrierte er nach London, wo er einerseits viel arbeitete und Geld zur Unterstützung seiner Familie verdiente, andererseits aber weiterhin viel trank -- 22 of 39 -und spielte. Dort lernte er auch seine Ehefrau kennen und heiratete diese in Sri Lanka. Im Jahre 2009 zog er mit seiner Familie in die Schweiz zu seinen Schwiegereltern. Nach 2,5 Jahren regelmässiger Arbeit als Monteur war er während 1,5 Jahren arbeitslos. In der Folge war er während rund weiteren 2 Jahren auf Temporärbasis als Lagerist tätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, mittlerweile von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt zu leben. Es habe ein Eheschutzverfahren stattgefunden, gemäss welchem es ihm erlaubt sei, die Kinder einmal pro Woche zu sehen bzw. zu kontaktieren. Er schäme sich aber (Urk.

80 S. 7). Ob er das Besuchsrecht tatsächlich regelmässig wahrnimmt, bleibt hierbei unklar. Weiter erklärte er, nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils sei alles schlecht geworden. Seine Familie habe keinen Kontakt mehr mit ihm pflegen wollen und er habe viel mehr konsumiert. Dank den Suchthelfern habe er, nachdem er kurzzeitig quasi auf der Strasse gewesen sei, wieder eine Arbeit gefunden (Urk. 80 S. 2). In den 18 Monaten seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung sei es ihm aber generell nicht gut gegangen. Er sei psychisch am Boden (Urk. 80 S. 3). Derzeit arbeite er jeweils vormittags, danach sei er alleine. Hierbei habe man – wenn man so isoliert leben müsse – keine andere Wahl als zu konsumieren und in seinem Zimmer oder seiner Wohnung zu bleiben. In den fünf Tagen vor der Berufungsverhandlung habe er sich in einer Entzugsklinik aufgehalten, in welche er auch wieder zurückkehren wolle (Urk. 80 S. 4). Im neusten Strafregisterauszug des Beschuldigten ist eine neue Verurteilung vom 9. Februar 2021 eingetragen, da er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls bzw. geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 50.– verurteilt wurde (Urk. 71). Der Beschuldigte besucht derzeit zwar eine Therapie, wobei er gleichzeitig erklärte, er verstehe aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse oft nicht, was die Therapeuten sagen würden (Urk. 80 S. 5)

1.3.4 Wie der Psychiater in seinem Gutachten festgehalten hat, lebt der Beschuldigte isoliert (Urk. 17/7 S. 45). Deshalb ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass er kaum Deutsch spricht. Im Untersuchungsverfahren wie auch in den gerichtli-

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chen Verfahren musste der Beschuldigte durchwegs Dolmetscherdienste in Anspruch nehmen. Seine wenigen sozialen Kontakte beschränkten sich auf solche innerhalb der tamilischen Diaspora, wobei beispielsweise auch die Mitspieler in der Cricketmannschaft Angaben des Beschuldigten zufolge nach dem Sport keinen weiteren Kontakt mit ihm pflegen wollen (Urk. 80 S. 5). Einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit geht er – soweit ersichtlich – seit längerer Zeit nicht nach. Die von ihm derzeit jeweils vormittags ausgeführte Tätigkeit wurde ihm offenbar via Suchtberatung vermittelt und scheint keine Stelle des regulären Arbeitsmarkts zu sein (vgl. Urk. 80 S. 2 und 4). Seine Frau und drei Kinder sind die einzigen wesentlichen Binnenbezüge. Auch sie sind tamilische Staatsangehörige, verfügen aber im Gegensatz zum Beschuldigten über eine C - Niederlassungsbewilligung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ihm die Schweiz fremd ist.

1.3.5 Auch wenn die familiären Verhältnisse Aspekte aufweisen, welche ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz sowie auf Achtung des Familienlebens zu begründen vermögen, sind die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in Würdigung der gesamten Umstände nicht erfüllt und es liegt gesamthaft kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte Vater dreier Kinder ist. Zwar sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4). Vorliegend leben die Kinder bei der Ehefrau des Beschuldigten. Wie oben ausgeführt verfügen sie über ein vom Beschuldigten unabhängiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Familie lebt aber auch in der Schweiz nicht zusammen. Dass es unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) im Übrigen je nach den Umständen ausreichend ist, dass der Kontakt zur Familie im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom fernen Ausland her wahrgenommen werden kann, entspricht einer gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 I 315, E. 2.2; BGE 143 I 21, E. 5.3 S. 28; BGer Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019, E. 3.2,2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.5.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015, E. 3.3.3). Entgegen der Ansicht der Ver-- 24 of 39 -teidigung (Urk. 81 S. 4) ist diese bereits von der Vorinstanz hervorgehobene Möglichkeit vorliegend, wo der Beschuldigte ohnehin nicht mit der Familie zusammenlebt, ebenfalls als zumutbar zu beurteilen. Dies gilt umso mehr als das familiäre Zusammenleben zudem schon seit Jahren sehr belastet ist und nebst der Polizei auch die zuständige KESB schon mehrfach wegen häuslicher Gewalt und Gefährdung des Kindswohls durch den Beschuldigten intervenieren musste (Urk. 15). Unabhängig davon steht es der Familie des Beschuldigten frei, ihm in sein Heimatland zu folgen.

1.3.6 Auch in beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte hierorts nicht integriert: Er arbeitet seit Jahren nicht mehr auf dem regulären Arbeitsmarkt und ist fürsorgeabhängig. Auch diesbezüglich wären die die Folgen der Rückkehr in seine Heimat für ihn nicht besonders hart.

1.3.7 Zudem verfügt der Beschuldigte nach wie vor über beste Beziehungen in seine Heimat. Seine Eltern und Geschwister leben dort. Er hat diese in der Vergangenheit immer wieder besucht, letztmals im Jahre 2018 für drei Wochen mit Ehefrau und Kindern. Er ist dort nach wie vor integriert. Die Weiterführung seines Lebens in seiner Heimat scheint problemlos möglich. Zwar hat er nicht vor, freiwillig nach Hause zu gehen, würde dies aber so akzeptieren, wenn das Gesetz dies vorsehen würde (Prot. I. S. 18).

1.3.8 Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka seiner Rückkehr nicht im Wege steht. Vielmehr haben die Schweiz und die sozialistische Republik Sri Lanka am 6. August 2018 eine Migrationspartnerschaft abgeschlossen, welche auch die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger umfasst. Die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesst Rückführungen nach Sri Lanka ohnehin nicht aus. Selbst ehemalige LTTE Kämpfer haben gemäss Bericht "Focus Sri Lanka" des SEM vom 15. März 2019 nach ihrer Rückkehr keine Nachteile zu gewärtigen. Das anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Vorbringen des Beschuldigten, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet werden könnte (Urk. 80 S. 10) erscheint vor diesem Hintergrund als unbegründet. Hinsichtlich seiner geäusserten Befürchtungen, seine Familie bzw. sein Umfeld könnte ihm in Sri Lanka etwas antun, ist -- 25 of 39 -im Übrigen zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, an seinen ursprünglichen Wohnort in Sri Lanka zurückzukehren, sondern vielmehr an einem beliebigen Ort in Sri Lanka bzw. – sofern er eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhält – in einem anderen Staat einen neuen Wohnsitz begründen könnte.

1.3.9 Sieht man den Grad des persönlichen Härtefalls, auf eine Kürzestformel heruntergebrochen, in der Differenz der Summe aller Vorzüge, derer eine Person durch die Landesverweisung verlustig zu gehen droht, und der Situation, welche eine Person nach ihrer Rückkehr antreffen wird, so ist diese vorliegend nicht sehr gross; weder familiär noch beruflich, wirtschaftlich oder sozial. Denn er lebt bereits hier ein bescheidenes, einsames Leben am Rande der Gesellschaft.

1.3.10 Mögen die Folgen der Landesverweisung für den Beschuldigten dennoch hart sein, so ist dies vom Gesetzgeber so gewollt. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55, E. 4.3). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber zudem die Folgen für Ehepartner und Kinder in Kauf (BGer Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019, E. 2.5.5). Dazu bleibt abschliessend festzuhalten, dass Verurteilungen wegen schweren Delikten bei den Angehörigen meist zu gravierenden Folgen führen. Mehrjährige Freiheitsstrafen reissen Familien regelmässig auseinander. Aber genauso wie bei der eigentlichen Sanktion, wo die Auswirkungen auf die familiären Situation nur in Ausnahmefällen im Rahmen der Überprüfung der Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden kann, darf auch bei der Landesverweisung keine grundsätzliche Privilegierung von Eltern gegenüber kinderlosen Tätern stattfinden.

1.4 Damit liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 4 f.) – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind.

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2. Dauer der Landesverweisung

2.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss.

2.2 Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. Nachdem es sich hierbei um das zulässige Mindestmass handelt und eine Verschlechterung auf Grund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.

3. SIS-Ausschreibung

3.1 Obwohl von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt, hat die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 41 S. 1). Die Verteidigung hat gegen diese Anordnung nicht opponiert. Spricht das Berufungsgericht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen eine Landesverweisung aus, muss es auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entscheiden (BGE 146 IV 172, E. 3.3.5 S. 183).

3.2 Das Bundesgericht hat in seinem aktuellen Entscheid vom 10. März 2021 (BGer Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, zur Publikation in der BGE Sammlung vorgesehen) unter Berücksichtigung der aktuellen kantonalen, eidgenössischen und europäischen Rechtsprechung (insbesondere unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 C-380/18, E.P., E-CLI:EU:C:2019:1071) die Voraussetzungen für die Anordnung der SIS Ausschreibung ausführlich und umfassend dargelegt und konkretisiert. Es kann bereits vorweg genommen werden, dass die Anforderungen an die Ausschreibung im SIS mit diesem neuen Leitentscheid gegenüber der bisherigen Praxis erheblich herabgesetzt wurden.

3.3 Die in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung genannte Voraussetzung einer Asusschreibung "Freiheitsstrafe von einem Jahr" kann nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verstanden werden. Ersteres wi-- 27 of 39 -derspricht bereits dem klaren Wortlaut der Bestimmung, der auf die abstrakte Strafandrohung abstellt ("mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist"). Dass die erwähnte Bestimmung im Sinne einer Mindeststrafandrohung zu verstehen ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung macht wenig Sinn, da damit je nach Ausgestaltung der nationalen Straftatbestände willkürlich schwere Straftaten vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeschlossen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass der EG-Gesetzgeber für eine solche Regelung eine klare Formulierung gewählt hätte. Hätte er für die Ausschreibung im SIS eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr voraussetzen wollen, hätte er naheliegenderweise auf die konkrete Strafe abgestellt. Entscheidend ist daher vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Es genügen somit eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen BGer Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.6 und 4.8).

3.4 Aus den eben ausgeführten Erwägungen erhellt, dass die Voraussetzungen vorliegend ohne weiteres erfüllt sind, handelt es sich doch dabei nicht um Bagatelldelikte, für welche der Beschuldigte zudem mit deutlich mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, und hat der Beschuldigte mit seinen Handlungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer Vielzahl von Fällen gefährdet. Die Landesverweisung ist somit im SIS auszuschreiben. VI. Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Genugtuung zu entrichten ist und wie sich deren Höhe berechnet, ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 50).

2.1 Auch die konkrete Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin C._____ ist nicht zu beanstanden. Die dagegen angeführte Kritik der Verteidigung

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verfängt nicht. Sie beschränkt sich darauf, auf drei Fallbeispiele in der "Genugtuungspraxis Opferhilfe" zu verweisen, welche vergleichbar mit dem vorliegenden seien und in denen eine Genugtuungssumme von Fr. 800.– als angemessen bezeichnet worden sei (Urk. 81 S. 5).

2.2 Dieser Verweis ist indessen nicht angängig. Der besagte Aufsatz behandelt, entsprechend seinem Untertitel, die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG. Die Strafgerichte bemessen die Genugtuung jedoch ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien, auch wenn sie aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen des OHG die Genugtuung adhäsionsweise zu beurteilen haben (vgl. dazu auch S IDLER, Genugtuung, N 10.16 Fn. 10a; für die Praxis nach Totalrevision des OHG 2009: BGer Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 3.4.3). Demgegenüber richtet sich die Bemessung der Genugtuung im Opferhilfeverfahren in erster Linie nach der Schwere der Beeinträchtigung. Mit den Bestimmungen zur Genugtuung im OHG nach der Totalrevision von 2009 fallen aufgrund der Höchstbeträge die zivilrechtlichen und die opferhilferechtlichen Genugtuungen oft in unterschiedlicher Höhe aus. In der Tendenz fallen die zivilrechtlichen Genugtuungen allgemein höher aus, als diejenigen nach OHG (G OMM P ETER, in: Gomm Peter/Zehntner Dominik (Hrsg.), Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6). Abgesehen davon werden im besagten Aufsatz "Genugtuungspraxis Opferhilfe" die Sachverhalte nur stichwortartig aufgeführt und sind die Beispiele 10 Jahre alt, weshalb sich ein direkter Vergleich ohnehin verbietet.

2.3 Im Sinne einer allgemeinen Ergänzung zu den Bemessungsgrundlagen der Genugtuung sei zudem erwähnt, dass Persönlichkeitsverletzungen als Folge von Sexualdelikten sich in ihrer Auswirkung stark von denjenigen aus sonstigen schädigenden Handlungen unterscheiden. Sie belasten das Opfer langfristig mehr als andere schädigende Handlungen. Das Opfer kann sich oftmals nicht vom Ereignis lösen. Scham und Angst lasten auf der Geschädigten (HÜTTE K LAUS, Genugtuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen 2013, S. 57).

3. Genugtuung Privatklägerin C._____

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3.1 Die Vorinstanz hat nach Abwägung der wesentlichen Faktoren eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zugesprochen (Urk. 61 S. 51 f.).

3.2 Der Übergriff des Beschuldigten war widerrechtlich und erfolgte schuldhaft. Zudem war er von einer Art, welche die Persönlichkeitsrechte des Opfers schwer verletzt hat. Wie schon zum strafrechtlichen Verschulden ausgeführt, war die Vorgehensweise hinterhältig und der Schock bei der jungen Privatklägerin dementsprechend gross. Gewalttätig war sein Vorgehen zwar nicht. Zudem war es von kurzer Dauer und es kam auch nicht zur Penetration. Aber er hat sein primäres Geschlechtsteil benutzt und dabei Körperflüssigkeit auf sie abgesondert (Urk. 1/4/1 S. 2). Eindrücklich hat die Privatklägerin C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, wie stark sie die Ereignisse mitgenommen haben und die Tat ihren Zustand verschlechtert und dadurch ihre Lebensqualität gelitten hat. Sie musste sich in therapeutische Behandlung begeben und konnte lange nicht mehr Zug fahren oder in den Ausgang gehen. Letztlich sei ihr dadurch auch ihre Grundsicherheit genommen worden (Prot. S. 28).

3.3 Die Privatklägerin C._____ hat damit ihre psychischen Beeinträchtigungen substantiiert und überzeugend dargetan. Gestützt auf diese Umstände ist die Tat des Beschuldigten keinesfalls als Bagatelle zu qualifizieren, insbesondere weil es zu direktem Kontakt zwischen dem Penis des Beschuldigten und dem Gesicht der Privatklägerin C._____ kam. Vielmehr ist die Tat bereits im mittleren Bereich anzusiedeln, insbesondere wenn die Folgen beim Opfer berücksichtigt werden. Stellt man diesen Tatbeständen den Unrechtsgehalt der Gewaltdelikte und die dort ausgerichteten Genugtuungen gegenüber, dann wird nach herrschender Lehre ein Basisbetrag von Fr. 3’000.– bis Fr. 5’000.– als angemessen erachtet (HÜT-TE K LAUS, Genugtuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung Band 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen 2013, S. 167). Die vorinstanzlich zuerkannte Genugtuung von Fr. 3'000.– ist deshalb zu bestätigen.

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4. Genugtuung Privatklägerin D._____

4.1 Die Vorinstanz hat nach Abwägung der wesentlichen Faktoren eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen (Urk. 61 S. 52 f.). Sie liess mit Eingabe vom 17. Juni 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragen (Urk. 74).

4.2 Der Übergriff des Beschuldigten war widerrechtlich und erfolgte schuldhaft. Zudem war er von einer Art, welche ihre Persönlichkeitsrechte schwer verletzt hat. Auch in diesem Fall war seine Vorgehensweise sehr berechnend. Doch ist es allgemein bekannt, dass es Opfern in diesen Fallkonstellationen nicht möglich ist, sich einfach vom Tatort zu entfernen, sondern sie vielmehr regelmässig ein eine Schockstarre verfallen. So auch die Privatklägerin D._____. Physische Gewalt hat der Beschuldigte keine angewendet. Durch die Auswahl eines im Übrigen menschenleeren Abteils schuf er jedoch eine besonders bedrohliche Situation, zumal die Privatklägerin D._____ zum Tatzeitpunkt weder wissen noch davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte sie nicht auch körperlich angehen werde. Dies gilt es bei der gerichtlichen ex-post Betrachtung ganz besonders zu berücksichtigen. Zudem war seine Handlung in zeitlicher Hinsicht bereits von einer gewissen Dauer. Durch die abschliessende sichtbare Ejakulation vor den Augen des Opfers im Kindesalter wird ein solches Vorgehen ganz besonders abstossend und der Schock der Betrachterin wird zusätzlich verstärkt.

4.3 Diese Tat führte bei der Privatklägerin D._____ zu schwerwiegenden Folgen, welche mehrere teilweise intensive psychiatrische Interventionen erforderten. Es kann auf die Zusammenfassung in den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 53). Wohl gilt es zu berücksichtigen, dass die Folgen auch deshalb besonders schwer waren, weil sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Opfer eines gravierenderen sexuellen Übergriffs wurde. Alleine aber der Umstand, dass es ihr in der Folge nicht mehr möglich war, alleine Zug zu fahren, zeugt davon, dass dieses Ereignis einen wesentlichen Einfluss auf ihre schlechte psychische Verfassung hatte.

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4.4 Die Privatklägerin D._____ hat damit ihre psychischen Beeinträchtigungen substantiiert und überzeugend dargetan. Gestützt auf die gesamten Umstände ist die Tat des Beschuldigten nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren. Vielmehr ist auch diese Tat bereits im mittleren Bereich anzusiedeln, insbesondere wenn die Folgen beim Opfer und dessen Kindesalter berücksichtigt werden. Dementsprechend ist die vorinstanzlich zuerkannte Genugtuung von Fr. 2'500.– zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerinnen, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).

2.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 (E._____) macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 472.70 geltend (Urk. 826.85). Die beantragte Entschädigung ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsbeiständin in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 (D._____) macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 472.70 geltend (Urk. 76). Auch diese Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist.

2.3 Der amtliche Verteidiger macht seinerseits eine Entschädigung von Fr. 7'367.40 geltend, wobei dies auf einem Stundenansatz von Fr. 250.– pro Stunde berechnet wurde (vgl. Urk. 72). Unter Anwendung des Zürcherischen An-

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satzes für amtliche Mandate von Fr. 220.– pro Stunde (vgl. § 3 AnwGebV) ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'489.–. Aufgrund des geschätzten zusätzlichen Aufwands für das Studium des begründeten Urteils bzw. für eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, erscheint eine Entschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 6'600.– angemessen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung vom 13. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, − […] − der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Besitzes von verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Var. 2 StGB, − des Besitzes von verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Var. 1 StGB sowie − des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

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6. […]

7. […]

8. […]

9. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von

10 Jahren verboten.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. August 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − 2 Jacken der Marke "Clockhouse" (Asservate-Nr. A011'802'178 und A011'802'258); − 1 Paar Schuhe der Marke "Jack&Jones" (Asservate-Nr. A011'802'327); − 1 Paar Schuhe der Marke "Nike" (Asservate-Nr. A011'802'203). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 (Asservate-Nr. A012'802'914) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: − die Fotografie (Asservate-Nr. A011'030'209); − die DNA-Spuren Wattetupfer (Asservate-Nr. A011'030'232, A011'031'348, A011'031'359, A011'031'360); − die Vergleichs-WSA (A011'031'371).

13. […]

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, gemäss seiner Anerkennung der Privatklägerin E._____ den Betrag von Fr. 296.35 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, gemäss seiner Anerkennung der Privatklägerin E._____ den Betrag von Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

16. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. […]

18. Fürsprecher B._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'181.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin E._____ mit Fr. 4'137.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

20. Rechtsanwältin lic. iur. F._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____ mit Fr. 2'568.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'617.– Gutachten Fr. 150.– Auslagen Polizei Fr. 300.– Auslagen ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 14'181.95 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 2'568.30 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3 Fr. 4'137.10 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen 2 und 3, werden dem Beschuldigten auferlegt.

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23. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen 2 und 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

24. [Mitteilungen]

25. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. März 2015 ausgefällten Geldstrafe im Umfang von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie unter Einbezug der vorstehend widerrufenen bedingten Strafen mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2019 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2021 ausgefällten Strafen.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

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7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 C._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung Fr. 826.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2 Fr. 472.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 3

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen 2 und 3 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen 2 und 3 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben bzw. korrigiert versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerin 1 C._____ (versandt)

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− die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 E._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1 C._____ − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 E._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betr. Akten Nr. STA.2015.571 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, betr. Unt. Nr. D-2/2015/06662.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2021 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 39 of 39 --