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Entscheid

SB200177

Fahrlässige Körperverletzung

14. Januar 2021Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 3 E. 1.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 3 E. 1.).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 fristge-

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recht Berufung anmelden (Urk. 43), wovon die Vorinstanz den Parteien mit Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 11. März 2020 Mitteilung machte und mit letztgenannter die Akten an das Obergericht sandte (Urk. 44 und 48).

1.3. Innert Frist liess der Beschuldigte Berufung erklären (Urk. 53; vgl. dazu Urk. 54 und 49/2). Mit Verfügung vom 29. April 2020 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und an die Privatklägerin und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und Fristen für Stellungnahmen und ersuchte um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung (Urk. 58). Nach erstreckter Frist (Urk. 60) liess der Beschuldigte die eingeforderten Unterlagen einreichen (Urk. 62 f.). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.4. Am 14. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 53 S. 2 und Urk. 74), womit das vorinstanzliche Urteil umfassend zur Disposition steht.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen -- 4 of 19 -Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am Sonntag, tt. Juni 2017, um ca. 21:12 Uhr als Lenker des Lieferwagens "Fiat Allis I, Doblo 2.0 MJ", ZH …, in B._____ bei einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h entlang der C._____-strasse in Richtung D._____ mit einer Geschwindigkeit von zwischen ca. 40 km/h und 50 km/h gefahren. Kurz vor dem Fussgängerstreifen bei den Koordinaten …/… sei er von seiner Beifahrerin, seiner Tochter E._____, mit einem Ausruf aufgefordert worden, aufzupassen, da diese jemanden gesehen gehabt habe, der im Begriff gewesen sei, die Strasse zu überqueren. Unmittelbar danach sei der vom Beschuldigten gelenkte Lieferwagen mit der Privatklägerin kollidiert, die mit ihrem Handy beschäftigt und im Begriff gewesen sei, die C._____-strasse von links nach rechts Richtung Liegenschaft C._____-strasse... auf oder unmittelbar neben dem Fussgängerstreifen zu überqueren. Praktisch gleichzeitig habe der Beschuldigte eine Vollbremsung eingeleitet. Anschliessend sei die Privatklägerin durch die Luft geschleudert und auf dem Asphalt wenige Meter vom Fahrzeug entfernt gelandet. Die Privatklägerin habe durch die Kollision Verletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten, nämlich eine Gehirnerschütterung sowie einen nicht verschobenen Bruch des linksseitigen Kreuzbeins, weshalb sie sich in der Folge in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und während mehreren Wochen zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch vollständig von den Verletzungen habe genesen können. Der Beschuldigte habe diese Kollision und die Verletzungen der Privatklägerin in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten, d.h. durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vor-- 5 of 19 -trittes, welche den Fussgängern, welche die Fahrbahn überqueren, zu gewähren sei, verursacht. Wäre er seiner Pflicht als Fahrzeugführer, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen, bzw. auf der Strasse, befinden oder im Begriffe sind, ihn, bzw. sie, zu betreten, nachgekommen, hätte er den Unfall vermeiden können. Dies zumal gemäss eigener Aussagen die Beifahrerin die Fussgängerin schon vor dem Fahrzeuglenker bemerkt habe, diese somit mit der pflichtgemässen Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit auch vom Beschuldigten hätte frühzeitig bemerkt werden können, um sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Dabei sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass es aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortrittes an einen Fussgänger zu einer Kollision mit einem Fussgänger kommen konnte und einhergehend damit auch zu entsprechenden Verletzungen des Kollisionsgegners, zumal er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass auf und in der Nähe von Fussgängerstreifen jederzeit mit Fussgänger zu rechnen sei, welche auch spontan die Strasse überqueren. Dadurch habe sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (Urk. 33 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er im eingeklagten Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug mit ca. 40 bis 50 km/h auf der C._____-strasse in B._____ in Richtung D._____ unterwegs war und es zu einer Kollision mit der Privatklägerin kam, wodurch sich diese die eingeklagten Verletzungen zuzog. Demgegenüber bestreitet er, dass die Privatklägerin die Strasse in Fahrtrichtung gesehen von links nach rechts überquert habe. Weiter bestreitet er, dass die Kollision und die Verletzungen der Privatklägerin durch mangelnde Vorsicht seinerseits bzw. wegen der dadurch bedingten Nichtgewährung des Vortritts verursacht worden sei, zumal sich die Privatklägerin, die mit ihrem Handy beschäftigt gewesen sei, unvermittelt und ohne jegliche Rücksicht auf den Beschuldigten auf die Strasse begeben habe, weshalb er gar keine Möglichkeit gehabt habe, ihr rechtzeitig den Vortritt zu -- 6 of 19 -gewähren, die Kollision mithin auch bei gebotener Sorgfalt seinerseits unvermeidbar gewesen wäre (Urk. 39 S. 3 ff., Prot. I S. 8 ff., Urk. 73 S. 5 und Urk. 74 S. 3 ff.).

3. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

3.1. Vorbemerkung Dem Aufbau des vorinstanzlichen Urteils folgend wird zunächst in einem ersten Schritt in sachverhaltlicher Hinsicht zu klären sein, von welcher Seite her die Privatklägerin die Strasse überquerte, um dann in einem zweiten Schritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Frage zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt werden kann oder nicht.

3.2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung sowie die vorliegenden Beweismittel zutreffend wiedergegeben (Urk. 51 S. 5 f. E. 4.2. f.), worauf verwiesen werden kann. Als massgebende und soweit entscheidrelevant zu würdigende Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6 und 30 sowie Prot. I S. 8 ff. und Urk. 73), der Privatklägerin (Urk. 7/1-2 und 29), der als Zeugin einvernommenen Tochter des Beschuldigten E._____ (Urk. 28), diverse medizinische Unterlagen (Urk. 9/1-10), eine Fotodokumentation der Unfallörtlichkeit (Urk. 4) sowie zwei Videoaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage der Tankstelle bei der Unfallörtlichkeit (Urk. 3) im Recht. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zutreffend dargestellt und im Hinblick auf die Frage, von welcher Seite her die Privatklägerin die Strasse überquerte, überzeugend gewürdigt (Urk. 51 S. 6-13, E. 4.3.-4.9.), worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

3.3. Aussagen der Befragten Die Aussagen der Befragten führen hinsichtlich der Frage, von welcher Seite her die Privatklägerin die Strasse überquerte, zu keiner eindeutigen Klärung. Der

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Beschuldigte gab an, er habe sie nicht gesehen (vgl. u.a. Prot. I S. 9 und Urk. 73 S. 6) und die Privatklägerin selbst konnte sich an praktisch nichts mehr erinnern (vgl. Urk. 7/2), was aufgrund der ihr attestierten retro- und anterograden Amnesie (Urk. 9/6 S. 2) nachvollziehbar erscheint. Glaubhaft gab sie immerhin an, sie sei gemäss den Angaben ihrer Mutter bzw. ihrer Nachbarin zur Tankstelle unterwegs gewesen, um, wie sie dies oft mache, Zigaretten zu kaufen (Urk. 7/2 S. 5 f.), wofür nicht zuletzt der Umstand spricht, dass bei ihr nach dem Unfall eine leere Zigarettenschachtel gefunden wurde (Urk. 1 S. 5) und sie in der Nähe der Tankstelle wohnt (vgl. dazu auch Urk. 7/2, Anhang). Wenig überzeugend sind demgegenüber entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 74 S. 5 ff.) die Aussagen von E._____, der Tochter und Beifahrerin des Beschuldigten, die zunächst bei der Polizei angab, sie habe jemanden (in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen) von links die Strasse überqueren sehen (Urk. 1 S. 4), während sie später bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie sei sich nun sicher, dass die Privatklägerin von rechts gekommen sei (Urk. 28 S. 3), wobei sie einräumte, diese Frage vorgängig mit ihrem Vater besprochen zu haben (a.a.O., S. 5). Darauf kann jedenfalls nicht abgestellt werden.

3.4. Schäden am Unfallfahrzeug und Verletzungsbild der Privatklägerin Auf der Fotodokumentation ist erkennbar, dass sich die Schäden am Unfallfahrzeug in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen vorne rechts befinden (Urk. 4 S. 3-5), was jedoch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage, von welcher Seite her die Privatklägerin die Strasse überquerte, zulässt. Gleiches gilt in Bezug auf das multiple Verletzungsbild der Privatklägerin (Urk. 9/6 S. 2), da sie beim praktisch ungebremsten Aufprall durch das Unfallfahrzeug (vgl. dazu u.a. Urk. 1 S. 5 bzw. dazu Urk. 3 [zweite Videoaufzeichnung] bzw. sogleich unter E. II.3.5.) mehrere Meter weggeschleudert wurde und nicht auszumachen ist, welche Verletzungen vom Aufprall des Fahrzeugs und welche vom darauffolgenden Sturz auf die Strasse stammen. Immerhin lässt sich das Verletzungsbild der Privatklägerin – wie die Vorinstanz aufzeigt (Urk. 51 S. 11 E. 4.9.2.) – mit einem Überqueren des Fussgängerstreifens von links nach rechts in Übereinstimmung bringen.

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3.5. Videoaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage der Tankstelle Auf den Videoaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage der Tankstelle ist weder die Privatklägerin noch die Kollision mit dem Unfallfahrzeug zu sehen. Der Fussgängerstreifen ist lediglich auf der zweiten Videoaufzeichnung zu sehen und auch dort nur ansatzweise. Gut sichtbar ist dort hingegen der Zapfsäulenbereich der Tankstelle, wo sich links davon der Eingang zum Tankstellenshop befindet (vgl. Urk. 3 bzw. dazu Urk. 51 S. 10 E. 4.8.). Hätte sich die Privatklägerin unmittelbar vor dem Unfall im Zapfsäulenbereich der Tankstelle befunden bzw. den Tankstellenshop in Richtung Fussgängerstreifen verlassen, um die Strasse in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen von rechts her zu überqueren, müsste dies auf der zweiten Videoaufzeichnung zu sehen sein. Wie ausgeführt, sind der Fussgängerstreifen und das Trottoir unmittelbar davor auf der zweiten Videoaufzeichnung nur ansatzweise zu sehen. Aufgrund des vorhandenen Videomaterials lässt sich damit nicht gänzlich ausschliessen, dass sich die Privatklägerin vor der Kollision im toten Winkel der Videokameras, namentlich auf dem in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen rechtsseitigen Trottoir unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen, aufhielt. Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb sie vor der Kollision über eine Minute lang auf dem Trottoir vor dem Fussgängerstreifen hätte stehen bleiben sollen. Dies lässt sich auch nicht mit ihrer wie ausgeführt glaubhaften Darstellung in Einklang bringen, wonach sie zur Tankstelle unterwegs war, um Zigaretten zu kaufen, zumal sie einerseits vor der Kollision noch keine Zigaretten gekauft hatte und andererseits der direkte Weg von ihrer Wohnung zur Tankstelle in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen von links und nicht von rechts her über die Strasse führt (vgl. zu Letzterem Urk. 7/2, Anhang). Die Möglichkeit, dass sich die Privatklägerin im toten Winkel der Videokameras, namentlich auf dem in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen rechtsseitigen Trottoir unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen aufhielt, erscheint damit als eine rein theoretische und kann deshalb ausgeschlossen werden. Schliesslich ist an dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten, dass, sollte sich die Privatklägerin tatsächlich dort aufgehalten haben, sie vom Beschuldigten erst recht hätte wahrgenommen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urk. 51 S. 12 E. 4.9.2. und S. 17 E. 5.4.3.).

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3.6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich die Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wie eingeklagt abgespielt hat und zwar als Letztere (mutmasslich mit ihrem Handy beschäftigt; dazu hernach Erw. 4.3) im Begriff war die C._____-strasse in B._____ von links nach rechts Richtung Tankstelle an der C._____-strasse... auf oder unmittelbar neben dem dortigen Fussgängerstreifen zu überqueren.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Nachdem die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 51 S. 4 E. 3.), bejahte sie mit sorgfältiger und zutreffender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (a.a.O., S. 13-20 E. 5.). Auf die vorinstanzliche Begründung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich punktuell ergänzende und wiederholende.

4.2. Mit Blick auf die den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen treffende Sorgfaltspflicht bzw. die von ihm unter den gegebenen Umständen geschuldete pflichtgemässe Aufmerksamkeit sei nochmals betont, dass er zu Protokoll gab, er habe sein Fahrverhalten nicht geändert, als er auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, er ändere sein Fahrverhalten grundsätzlich nicht, wenn er jeweils auf Fussgängerstreifen zufahre (Prot. I S. 9). Auch habe er seine Füsse vor der Kollision auf dem Gaspedal gehabt (a.a.O., S. 10). Der Beschuldigte hatte offensichtlich keine Bremsbereitschaft erstellt, deutet doch auch das Videomaterial klar auf einen praktisch ungebremsten Aufprall hin (vgl. dazu Urk. 3 [zweite Videoaufzeichnung] bzw. vorne unter E. II.3.4. f.). Sodann führte der Beschuldigte aus, die Sichtverhältnisse seien sehr gut gewesen und er habe sich gesundheitlich gut gefühlt (a.a.O., S. 10). Er habe nicht auf das Trottoir sondern nur geradeaus auf die Strasse geschaut (a.a.O., S. 12 f.). Weiter gab er an, er habe die Privatklägerin nicht gesehen bzw. seine Tochter, die auf ihr Handy geschaut habe, habe sie bzw. deren "Schatten" noch vor ihm gesehen (a.a.O., S. 9 und 11 ff.). Letzteres erscheint bezeichnend: Der Beschuldigte sah die Privatklägerin nicht -- 10 of 19 -bzw. seine Tochter, die mit ihrem Handy beschäftigt war und somit offenbar nicht in erster Linie auf den Verkehr achtete, sah die Privatklägerin noch bevor sie der Beschuldigte sah. Weshalb der Beschuldigte, der wie gesehen angab, nur auf die Strasse geschaut zu haben, die Privatklägerin nicht sah, obschon sie gemäss erstelltem Sachverhalt dabei war, sich von links nach rechts über die Strasse zu begeben und im Zeitpunkt der Kollision bereits einen Grossteil der Strasse überquert hatte, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, kann jedoch letztlich nur auf mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits zurückgeführt werden. Damit ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, die Privatklägerin rechtzeitig zu bemerken und ein adäquates Bremsmanöver einzuleiten, mithin seinerseits eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

4.3. Was die Relevanz der festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die Adäquanz zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Erfolg betrifft, ist mit Blick auf die Voraussehbarkeit nochmals festzuhalten, dass eine Adäquanz nur dann zu verneinen ist, "wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen" (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 56, S. 64 f.). Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin sei zum Ereigniszeitpunkt mit dem Mobiltelefon beschäftigt gewesen, wobei sie Kopfhörer in den Ohren gehabt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie telefoniert und ihre gesamte Aufmerksamkeit aus das Gespräch gerichtet gewesen sei (Urk. 74 S. 7). Beweise dafür gibt es nicht. Es ist äussert unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Überquerens des Fussgängerstreifens telefonierte, zumal sich dann der Gesprächspartner mit Sicherheit informiert hätte, was passiert sei. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

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Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beschuldigten davon ausginge, dass die Privatklägerin mit ihrem Handy beschäftigt bzw. abgelenkt war und damit ebenfalls an der gebotenen Aufmerksamkeit mangeln liess, ist darauf hinzuweisen, dass über sein Handy gebeugte Fussgänger zum gewohnten, alltäglichen städtischen Strassenbild gehört, ist das Handy doch die Ablenkung unserer Zeit schlechthin. Solange sich der durch das Handy abgelenkte Fussgänger dabei auf dem Trottoir oder einer Traminsel bewegt, dürfte dies in aller Regel unproblematisch bleiben. Anders präsentiert sich hingegen die Situation, wenn er sich – wie der vorliegende Fall in eindrücklicher Weise zeigt – aus einer solchen Schutzzone entfernt und beim Betreten der Strasse sein Augenmerk nicht auf allfällige herannahende Fahrzeuge richtet, sondern weiterhin auf sein Handy. Fraglos ist ein solches Verhalten unaufmerksam. Dass jedoch über ihr Handy gebeugte Fussgänger ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten die Strasse betreten, weicht in der heutigen Zeit nicht derart vom normalen Geschehen ab, als damit schlechthin nicht zu rechnen wäre. Dies gilt auch vorliegend und zwar umso mehr, als sich der Unfall auf bzw. unmittelbar neben einem Fussgängerstreifen ereignete. Die Unaufmerksamkeit der Privatklägerin wiegt auch nicht derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision erschiene und die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in den Hintergrund drängte. Der adäquate Kausalzusammenhang würde deshalb auch nicht durch den Umstand, dass sich die Privatklägerin im Zeitpunkt der Kollision bzw. unmittelbar davor mit ihrem Handy beschäftigte, sich dadurch ablenken liess und ihre Aufmerksamkeit deshalb nicht dem Verkehr widmete, unterbrochen werden.

5. Fazit Vorliegend sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

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III. Sanktion und Vollzug

1. Strafzumessung

1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 51 S. 20 ff. E. 6.1. und 6.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Vorliegend stehen verschiedene Strafarten zur Verfügung. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll grundsätzlich bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall jene ausgesprochen werden, die weniger intensiv in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, wogegen das Verschulden ausschliesslich bei der Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen ist (vgl. dazu statt Weiterer HEIMGARTNER in OFK STGB, 20. Auflage, N 18 zu Art. 34 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung, sowie zum Primat der Geldstrafe a.a.O., N 1 zu Art. 34). Vorliegend besteht kein Grund, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 51 S. 23 E. 6.5.).

1.2. Objektives und subjektives Tatverschulden

1.2.1. Was das objektive Tatverschulden betrifft, so verhielt sich der Beschuldigten zwar nicht völlig rücksichtslos, indes doch recht unachtsam, indem er ohne erhöhte Aufmerksamkeit und ungebremst auf einen Fussgängerstreifen zufuhr, obschon bei der gegebenen Situation selbst dann eine erhöhte Aufmerksamkeit angezeigt gewesen wäre, wenn sich niemand unmittelbar auf der Strasse befunden hätte. Das Verhalten des Beschuldigten führte zu nicht unerheblichen Verletzungen auf Seiten der Privatklägerin und es ist letztlich nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass diese nicht gravierender ausfielen, barg die Kollisionsgeschwindigkeit doch durchaus Potenzial für weit Schlimmeres. Mit der Vorinstanz ist damit von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urk. 51 S. 21 E. 6.2.1.).

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1.2.2. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass letztlich offen blieb, weshalb der Beschuldigte vorliegend die erforderliche Aufmerksamkeit vermissen liess. Zu seinen Gunsten verschuldensmindernd zu veranschlagen ist, dass sich auch die Privatklägerin unaufmerksam verhielt und sie letztlich ein Mitverschulden am Unfall trifft. Damit vermag die subjektive die objektive Tatschwere etwas zu relativieren.

1.2.3. Es ist insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen fällt indessen zu tief aus. Vielmehr wäre – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes – eine verschuldensangemessene Strafe von rund 50 Tagessätzen angemessen.

1.3. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, seine Strafempfindlichkeit, seine Vorstrafenlosigkeit (vgl. dazu auch Urk. 55) und sein Nachtatverhalten betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 22 E. 6.3.), mit der davon auszugehen ist, dass sich diese strafzumessungsneutral auswirken.

1.4. Tagsatzbemessung Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur Tagsatzhöhe sind zutreffend (Urk. 51 S. 23 f. E. 6.6.). Die vorgenommene Tagessatzberechnung beruhte auf einem Einkommen des Beschuldigten von rund Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– (Prot. I S. 7). Zwischenzeltich generiert der Beschuldigte etwas weniger Einkommen und verdient rund Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 73 S. 2). Die Tagessatzhöhe ist den aktuellen finanziellen Verhältnissen anzupassen und auf Fr. 60.– festzusetzen.

1.5. Verbindungsbusse Vorliegend handelt es sich um eine klassische Schnittstellenproblematik zwischen der (unbedingten) Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt.

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Bei dieser Ausgangslage erscheint es mit der Vorinstanz angemessen, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Die neben einer Geldstrafe auszusprechende Busse darf deshalb nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe darstellen. Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 4). Nachdem die Vorinstanz nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente insgesamt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen (Urk. 51 S. 23) und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet hat (a.a.O. S. 24 f.), hätte sie aus den vorstehend dargestellten Gründen bei der Verhängung einer Busse von Fr. 800.– eine bedingte Geldstrafe von weniger als 40 Tagessätzen aussprechen müssen. Indem die Vorinstanz eine Geldstrafe von

40 Tagessätzen als schuldangemessene Strafe erachtet hat, führte die Verhängung einer Verbindungsbusse zu einer zusätzlichen Strafe, was unzulässig ist. Wie gezeigt, fällt die verschuldensangemessene Strafe der Vorinstanz mit

40 Tagessätzen jedoch zu tief aus und wäre auf rund 50 Tagessätze festzulegen. Einer Erhöhung der Geldstrafe steht indessen das Verschlechterungsverbot entgegen. Unter Berücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse ist damit im Ergebnis eine schuldangemessene Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen. Die Höhe der Verbindungsbusse ist aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 400.– zu reduzieren.

1.6. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

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2. Vollzug Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Aufschub der auszufällenden Geldstrafe vorliegen und die Probezeit richtigerweise auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 51 S. 25 f. E. 7.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 51 S. 26 E. 8.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 51 S. 26 f. E. 9.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Die Reduktion der Bussenhöhe ist einzig auf die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen. Daher sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Antragsgemäss ist der Beschuldigte zudem zu verpflichten, der Privatklägerin zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 384.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

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1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 6 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 384.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland -- 17 of 19 -− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 18 of 19 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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