SB200181
Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung
20. Mai 2022Deutsch50 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200181-O/U/nm-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 20. Mai 2022 in Sachen A...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200181-O/U/nm-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter
Urteil vom 20. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. März 2020 (DG190057)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25/13).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 43 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 25 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
5. Der Antrag auf Entschädigung für das Strafverfahren und die erlittene Haft wird abgewiesen.
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft VI (heute I) vom 22. Januar 2018 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Winterthur lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft aller Verfahren DG190055, DG190056 und DG190057 unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − 1 Herrenhemd blau, A011'111'436; − 1 Jeans blau, A011'111'458; − 1 Paar Sportschuhe, adidas schwarz mit weisser Sohle und schwarzen Streifen A011'111'470.
Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft der obgenannten Verfahren vom Beschuldigten herausverlangt, so wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die Gegenstände zu vernichten.
7. Allfällig sichergestellte Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft aller Verfahren DG190055, DG190056 sowie DG190057 zur Vernichtung überlassen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'650.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 33.35 Entschädigung Zeuge Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 14'647.95 und MwSt.) Fr. 20'131.30 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühren Vorverfahren, Auslagen [Gutachten], Auslagen Polizei und Entschädigung von Zeugen), und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1 f.)
1. In Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. März 2020 (DG190057) sei A._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifiziert einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 25 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. In Abänderung von Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei auf Sanktionen zu verzichten.
3. In Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei A._____ für seine erlittene Untersuchungshaft vom 07.01.2018 - 18.01.2018 eine Genugtuung über CHF 3'250.00 nebst Zins zu 5% seit 07. Januar 2018 zuzusprechen. Ferner sei er mit CHF 2'230.90 Schadenersatz aus der Staatskasse zu entschädigen.
4. Die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens seien in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei abzuweisen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Anschlussberufung): (Urk. 69 S. 1 f.)
1. Ziff. 2 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom
10.03.2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
______________________________
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. März 2020 meldeten der Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit Eingabe vom 11. März 2020 und die amtliche Verteidigung mit Eingaben vom 11. bzw. 12. März 2020 je Berufung an (Prot. I S. 76 ff.; Urk. 41; Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 14. April 2020 reichte die Verteidigung am 4. Mai 2020 (Poststempel) rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit dem Antrag auf Freispruch ein (Urk. 46/2-3; Urk. 53). Der Rechtsvertreter des Privatklägers teilte mit Eingabe vom 27. April 2020 den Rückzug der Berufung mit (Urk. 52), was vorzumerken ist. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf die Höhe der Sanktion beschränkte Anschlussberufung (Urk. 56). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2020 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugestellt (Urk. 58 f.).
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. März 2020 meldeten der Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit Eingabe vom 11. März 2020 und die amtliche Verteidigung mit Eingaben vom 11. bzw. 12. März 2020 je Berufung an (Prot. I S. 76 ff.; Urk. 41; Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 14. April 2020 reichte die Verteidigung am 4. Mai 2020 (Poststempel) rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit dem Antrag auf Freispruch ein (Urk. 46/2-3; Urk. 53). Der Rechtsvertreter des Privatklägers teilte mit Eingabe vom 27. April 2020 den Rückzug der Berufung mit (Urk. 52), was vorzumerken ist. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf die Höhe der Sanktion beschränkte Anschlussberufung (Urk. 56). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2020 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugestellt (Urk. 58 f.).
2. Am 17. September 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1. und 2. Juni 2021 vorgeladen, die zusammen mit den Verfahren
SB200182 und SB200183 stattfinden sollte (Urk. 59). Infolge Covid 19Symptomen des Beschuldigten wurde die Vorladung für die Verhandlung am 27. Mai 2021 abgenommen (Urk. 61). Eine erneute Vorladung erfolgte am 1. November 2021 auf den 20. Mai 2022 (Urk. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt (Prot. II S. 5 f.).
II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 4 (Zivilforderungen, Verweis auf den Zivilweg), 6 und 7 (Beschlagnahmungen, Herausgaben), sowie 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
2. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 68 S. 3 f.).
2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
2.2. Das Anklageprinzip wurde, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht verletzt. Es ist nachfolgend noch darauf einzugehen (vgl. Erw. III.4.4.)
III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage sei es am 6. Januar 2018 nach Mitternacht zu einer zunächst nur verbalen und dann auch tätlichen Auseinandersetzung gekommen, an der C._____ (separates Verfahren: SB200183), B._____ (separates Verfahren: SB200182) und der Beschuldigte A._____ beteiligt gewesen seien. B._____ soll C._____ mit Fäusten mehrfach gegen den Kopf geschlagen haben, so dass dieser auch rückwärts zu Boden gestürzt sei, seinen Mund nicht mehr habe öffnen können und erhebliche, mehrere Tage anhaltende Schmerzen erlitten habe. C._____ seinerseits habe mehrere Male mit dem Messer gegen B._____ gestochen und diesem eine bis auf den Knochen reichende Verletzung zugefügt. Sowohl B._____ als auch C._____ wirft die Staatsanwaltschaft eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Urk. 25/13 S. 1 ff.).
Der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten lautet auf Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 25 StGB. Konkret soll er auf dessen energisches Ersuchen hin C._____ ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm übergeben haben, damit dieser sich gegen B._____ verteidigen könne. Der Beschuldigte habe dies in der Annahme getan, dass C._____ dieses in gefährlicher Art und Weise gegen B._____ einsetzen und ihm damit auch Schnitt- und/oder Stichverletzungen zufügen würde, was er durchaus auch gewollt, eventualiter in Kauf genommen habe (Urk. 25/13 S. 3).
2. Der Beschuldigte, C._____ und B._____ machten zum Tathergang unterschiedliche Aussagen.
2.1. Der Beschuldigte stellte im Vorverfahren und vor Vorinstanz konsequent in Abrede, ein Messer gesehen bzw. C._____ ein solches übergeben zu haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 6; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 5/1 S. 11; Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3; Urk. 18/10; Prot. I S. 46 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesem Standpunkt (Prot. II S. 11 ff.). Die Tatwaffe – gemäss Anklageschrift ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm – konnte durch die Polizei am Tatort nicht gefunden werden (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 1/3 S. 3). Auch auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera lässt sich kein Messer erkennen.
2.2. C._____ sagte zunächst, dass er, nachdem er von B._____ mit mehreren Faustschlägen eingedeckt worden und zu Boden gegangen sei, vor dem Aufstehen einen Gegenstand ergriffen habe, der vor ihm gelegen sei. Dass es ein Messer gewesen sei, habe er erst später bemerkt (Urk. 2/1 S. 2). Später in der gleichen Einvernahme brachte er vor, von einer ihm nicht bekannten Person einen Gegenstand in die Hand bekommen zu haben, wobei er erst später bemerkt habe, dass es ein Messer gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4). Ab der Hafteinvernahme machte er dann geltend, dass der Beschuldigte ihm das Messer gegeben habe (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 15).
2.3. B._____ führte aus, dass C._____ das Messer aus seiner Hosentasche hervorgeholt habe bzw. während der Auseinandersetzung bemerkt zu haben, wie C._____ ein Messer gehabt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4; Urk. 5/1 S. 6; Urk. 19/10 S. 4; Prot. I S. 32).
3. Angesichts der divergierenden Aussagen der Beteiligten ist unklar, woher C._____ das Messer hatte. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2).
3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln umfassend und korrekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten zutreffend gewürdigt, mit dem zusätzlichen Hin-
weis, dass es ohnehin in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen ankommt. Es kann darauf wie auch auf die Vorbemerkungen zu den persönlichen Beziehungen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 49 S. 8-12; Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 33 E. 4.3).
3.1.1. Wird für die Sachverhaltsdarstellung auf Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen abgestellt, sind die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wahren (Art. 147 f. StPO). Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht dem Beschuldigten auch bei delegierten polizeilichen Einvernahmen zu (Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; dazu BGE 139 IV 25 E. 4.3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben werden, können nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass die Teilnahmerechte nicht in jedem Fall verletzt sind, wenn die beschuldigte Person an Einvernahmen von Zeugen oder Mitbeschuldigten nicht teilnehmen konnte.
Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 7a). Zum Teilnahmerecht gehört das Parteirecht (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) der beschuldigten Person, Ergänzungsfragen zu stellen (die blosse Wahrnehmung durch Parteivertreter genügt nicht; siehe Urteil 6B_836/2014 des BGer vom 30. Januar 2015 E. 2.4, Urteil 6B_98/2014 des BGer vom 30. September 2014 E. 3.5.; Urteil 6B_289/2020 des BGer vom 1. Dezember 2020 E. 4.5.1). In Art. 147 Abs. 1 StPO ist allgemein von "Parteien", "Beweiserhebungen" und "einvernommenen Personen" die Rede. Die beschuldigte Person ist Partei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann daher gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen, die in diesem Verfahren durchgeführt werden, teilnehmen, wozu auch die Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen gehören. Die beschuldigte Person hat somit gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1.). Ausnahmen davon sind nur in engen Grenzen zulässig. So kann die Staatsanwaltschaft die Teilnahme vorläufig beschränken, wenn sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1).
3.1.2. Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen den Beschuldigten und die beiden Mitbeschuldigten C._____ und B._____. Der Beschuldigte hatte daher grundsätzlich das Recht, an den Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten teilzunehmen. C._____ und B._____ wurden kurz nach dem Vorfall am 6. Januar 2018 ein erstes Mal durch die Polizei befragt. Diese Einvernahmen fanden im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt, da die Staatsanwaltschaft erst mit Rapporterstattung vom 6. Januar 2018 von der Straftat erfahren und erst mit Delegationsverfügung vom 7. Januar 2018 die Einvernahme des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO delegierte (Urk. 1/6). Das Gleiche gilt für die ebenfalls am 6. Januar 2018 und noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Einvernahmen der beiden Zeugen D._____ und E._____. Diese Aussagen sind daher vollumfänglich verwertbar, zumal der Beschuldigte mit diesen Personen im Verlaufe des Verfahrens konfrontiert wurde und diese im Kernbereich ihre anlässlich der ersten Einvernahmen getätigten Aussagen wiederholten. Da der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme von C._____ erstmals konkret belastet wurde, diesem ein Messer ausgehändigt zu haben (Urk. 2/3 S. 3), ist auch diese Einvernahme verwertbar. Ab dann hatte der Beschuldigte ein Teilnahmerecht an Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Dieses wurde ihm anlässlich der Hafteinvernahme von B._____ (Urk. 3/2) und den Befragungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. 17/14; Urk. 19/10) nicht gewährt, weshalb diese Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Sämtliche weitere Einvernahmen sind jedoch vollumfänglich verwertbar.
3.2. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie von C._____ und B._____ vor. Zudem wurden E._____ (Kollege von B._____) und D._____ (Taxifahrer) polizeilich als Auskunftsperson und von der Staatsanwaltschaft als Zeugen einvernommen (Urk. 2/1; Urk. 2/3; Urk. 3/1; Urk. 4/1-4; Urk. 5/1-3; Urk. 6/1-4; Prot. I S. 11 ff.). Als Sachbeweismittel dienen insbesondere die Videoaufzeichnungen zweier Überwachungskameras, medizinische Gutachten betreffend C._____ und B._____ und ein phonetisches Gutachten (Urk. 7/1-7; Urk. 8/1-6; Urk. 9/1; Urk. 10/1-7; Urk. 1/12). Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 49 S. 16-20), ebenso jene des Zeugen E._____ (Urk. 49 S. 20-22) und jene des Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 49 S. 22-24). Es kann darauf sowie auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 24-28) vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei, wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, beim Zeitpunkt der Messerübergabe und der Klingenlänge gewisse Vorbehalte anzubringen sind.
4. Es ist unbestritten, dass C._____ und B._____ im Club F._____ am 6. Januar 2018 nach Mitternacht eine verbale Auseinandersetzung hatten (vgl. u.a. Urk. 5/13 f.). Der Beschuldigte war daran nicht beteiligt. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich dahingehend eine Präzisierung der Anklageschrift (vgl. Urk. 49 S. 7). In Bezug auf die Ursache dieser Auseinandersetzung gehen die Darstellungen der Beteiligten auseinander. Diese ist jedoch in Bezug auf das nachfolgende Kerngeschehen nicht weiter relevant. Diesbezüglich ist unstreitig, dass C._____ B._____ mit einem Messer verletzte und diesem eine bis auf den Knochen reichende, klaffende Stichverletzung am Oberarm zufügte. Ebenfalls ist unbestritten, dass B._____ C._____ mit der Faust gegen dessen Kopf schlug (Urk. 5/3 S. 7 f.). Darüber hinaus ist der Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln zu erstellen.
4.1. Aussagen des Beschuldigten
4.1.1. Der Beschuldigte hielt zunächst fest, aus der Ferne gesehen zu haben, wie C._____ und B._____ aufeinander losgegangen seien. Daraufhin sei er wieder in den Club, habe an der Garderobe seine Jacke geholt und habe sich Richtung Ausgang begeben. Dort habe er gesehen, wie C._____ von Türstehern zu Boden gedrückt worden sei. Da er nichts damit zu tun haben wollte, habe er sich entschlossen, sofort nach Hause zu gehen. Weiter erklärte er, in 30 Meter Distanz rechts von ihm die Auseinandersetzung gesehen zu haben. Er habe nur 1-2 Sekunden geschaut (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 2, 3; Urk. 4/4 S. 3). Ebenso will er gesehen haben, wie B._____ C._____ am Kragen gepackt habe. Er habe nicht gehört, was sie zueinander gesagt hätten. Zudem hielt er fest, dass er sehr betrunken gewesen sei, mit der Sache nichts habe zu tun haben wollen und sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 2, 3; Urk. 4/4 S. 2 f.; Urk. 4/4 S. 3). An der Konfrontationseinvernahme und der Hauptverhandlung erklärte er, er habe nicht noch mehr Öl ins Feuer giessen wollen und versucht, die Eskalation zu dämpfen und dafür zu schauen, dass die beiden nicht aufeinander losgingen (Urk. 5/1 S. 7; Prot. I S. 50), was mit seiner früheren Deposition, wonach er sich nicht eingemischt habe, im Widerspruch steht.
4.1.2. Auf Vorhalt der Aussage einer (dem Beschuldigten nicht konkret genannten) Auskunftsperson, wonach C._____ das bei der Tat verwendete Messer von einer Person bekommen habe, deren Beschreibung auf ihn passe, beschuldigte der Beschuldigte seinerseits die Auskunftsperson. Das sei eine Lüge. Die Auskunftsperson behaupte das, weil sie vielleicht von sich ablenken wolle, um sich selbst zu schützen. Der, der ihn beschuldige, habe C._____ vermutlich das Messer gegeben und sage jetzt, dass er schuld sei (Urk. 4/3 S. 6). Dass C._____ ebenfalls ausgesagt habe, vom Beschuldigten das Messer übernommen zu haben, erklärte dieser damit, dass C._____ besoffen gewesen sei bzw. zu seinem eigenen Schutz gelogen habe (Urk. 4/4 S. 4 f., 7). Auch die Aussage von E._____, wonach C._____ zu seinem Begleiter auf der Treppe gesagt habe: "Gib mir das Ding", worauf dieser den Pullover gehoben und ihm etwas übergeben habe, sei gemäss dem Beschuldigten falsch und wird von ihm direkt ins Gegenteil gedreht. E._____ sage falsch aus, um sich selber zu schützen, damit er nicht drankomme. Vielleicht habe dieser C._____ das Messer gegeben (Urk. 4/4 S. 5, S. 7), was indes wenig plausibel erscheint, zumal E._____ der Kollege von B._____ und damit dem Kontrahenten von C._____ war. An der Hauptverhandlung erklärte er die Aussagen von C._____ und E._____ wenig glaubhaft damit, dass er sich die Hose hochgezogen habe und es die anderen deshalb so empfunden hätten, dass er das Messer übergeben habe (Prot. I S. 46). Neu brachte der Beschuldigte in teilweiser Bestätigung der Aussage von E._____ an der Hauptverhandlung zudem vor, dass C._____ im Zuge der Auseinandersetzung zu ihm gesagt habe: "Gib mir! Gib mir!" bzw. ihn aufgefordert habe ihm "das Ding" zu geben, wovon der Beschuldigte nichts habe wissen wollen. Er sei zurückgewichen und habe gesagt: "Nein, sicher nicht. Ich habe kein Messer dabei" (Prot. I S. 45 f.), womit er klar zu verstehen gab, dass er wusste, was mit dem "Ding" gemeint war. Später brachte er jedoch vor, nicht zu wissen, was damit gemeint gewesen sei. Vielleicht sei es eine arglistige Täuschung von C._____ gewesen, damit er (gemeint: der Beschuldigte) dafür verantwortlich gemacht werden könne (Prot. I S. 51).
4.1.3. Generell beantwortete der Beschuldigte Vorhalte immer wieder pauschal mit "das stimmt nicht", so auch die vorgehaltene Aussage, wonach C._____ erklärt habe, dass er ihn gebeten habe, ihm zu helfen (Urk. 4/3 S. 7), und er machte, auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsvideos angesprochen, geltend, sich nicht erinnern zu können, bzw. so besoffen gewesen zu sein, dass er gemeint habe, weiter vom Geschehen entfernt gewesen zu sein (Urk. 4/4 S. 5 f.). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte zunächst mehrfach relativ detailliert den Ablauf des Abends beschrieb, insbesondere wie er an der Bar gesessen und mit einer Dame gesprochen habe, als C._____ gekommen sei und gesagt habe, dass er Stress habe, sowie dass er sich bei der Dame für diesen Vorfall entschuldigte (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 2). Auch an die zwei Damen an der Garderobe, bei welchen er nach der Auseinandersetzung seine Jacke geholt habe, und daran, dass die eine Dame ihn noch gefragt habe, ob er einen Schal abgegeben habe, konnte er sich gut erinnern (Urk. 4/3 S. 3), an die auf den Überwachungsvideos festgehaltenen Szenen jedoch nicht. Dies zeugt von einem sehr selektiven Erinnerungsvermögen, weshalb seine Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen. Es ist zudem festzuhalten, dass von einer starken Trunkenheit, wie sie der Beschuldigte geltend macht, auf den Überwachungsvideos nichts zu sehen ist. Zumindest geht daraus nicht hervor, dass er in seiner Motorik eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 1/12).
4.1.4. Auch dazu, wie er von der Auseinandersetzung mitbekommen habe, machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. So sagte er zuerst, dass er an der Bar gewesen sei und mit einer Dame gesprochen habe, als C._____ zu ihm gekommen sei, gesagt habe, dass er "Stress" habe und der Beschuldigte mitkommen solle (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 2). Im Gegensatz dazu brachte er an der Konfrontationseinvernahme vor, auf der Toilette beim Pissoir gestanden und gesehen zu haben, wie C._____ zügig aus dem WC gegangen sei. Als er 10 Sekunden später die Tür aufgemacht habe, habe er gesehen, wie B._____ und C._____ eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten (Urk. 5/1 S. 5). Wieder etwas anders schilderte er die Szene anlässlich der Hauptverhandlung. Er habe gesehen, wie es im WC ziemlich hektisch zu- und hergegangen sei. Er sei am WC vorbeigegangen und habe gesehen, wie die Tür aufgegangen sei und dass es zwischen C._____ und B._____ ein Gerangel gegeben habe (Prot. I S. 44).
4.1.5. Zudem sind die Ausführungen des Beschuldigten dazu, was er von der Auseinandersetzung gesehen habe, in sich widersprüchlich. So machte er geltend, dass er im Dunkeln nur ein bis zwei Meter weit sehe. Es sei auch mit Brille schwierig. Er habe eine Farbkontrast-Schwäche (Urk. 4/3 S. 4). Dennoch will er die Auseinandersetzung, die sich gemäss seinen Ausführungen ca. 30 Meter entfernt abgespielt habe, gesehen haben, da es dort eine Strassenlampe gehabt habe (Urk. 4/3 S. 5). Er habe an diesem Abend eine Brille getragen (Urk. 4/3 S. 6). An der Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung brachte er dagegen vor, an diesem Abend keine Brille getragen und daher nicht gesehen zu haben, wie sich die beiden anderen verletzt hätten (Prot. I S. 45, 47; Prot. II S. 12, 15). Er sei nicht mitgegangen und weit weg vom Geschehen gestanden. So weit sehe er nicht (Prot. I S. 52).
4.1.6. Die Aussagen des Beschuldigten werden durch die Videos der Überwachungskameras teilweise widerlegt (Urk. 1/12). Insbesondere geht aus der Videodatei "Eingang1. 06.01.18_001" hervor, dass der Beschuldigte keineswegs das Geschehen lediglich kurz und unbeteiligt von der Ferne aus beobachtet hatte (vgl. Erw. III.4.1.1.). Er ging vielmehr von Anfang an mit den anderen drei Beteiligten mit (zu sehen ab 01:17:49, wobei der Beschuldigte ein dunkelblaues Hemd trägt) und war während der auf dem Video festgehaltenen Szenen der Auseinandersetzung jeweils in der Nähe des Geschehens (ab 01:18:31 und ab 01:20:59). Ausserdem scheint er mehrfach mit den anderen Beteiligten gesprochen zu haben, so mit E._____ (01:18:31), C._____ (ca. 01:18:35) und mit B._____ (ab 01:18:52), wobei er letzteren währenddessen an den linken Ellenbogen griff. Entgegen seiner Deposition an der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte, nachdem er den blutenden B._____ gesehen hatte, nicht in den Club gegangen, um seine Jacke zu holen und dann gegangen (Prot. I S. 49 f.), sondern hat sich noch ohne Jacke in die Richtung begeben, in der zuvor die Auseinandersetzung stattgefunden hatte. Nach etwa einer Minute tauchte er wieder im Bild auf und ging dann, nachdem er noch kurz mit den Security-Mitarbeitern, welche C._____ immer noch zu Boden drückten, gesprochen hatte, zurück in den Club (Video "Eingang1. 06.01.18_002", am Anfang bis 01:23:15). Auf den Videos ist zudem mehrfach zu erkennen, dass der Beschuldigte, entgegen seiner Aussage (Prot. I S. 45), an diesem Abend eine Brille getragen hat (z.B. Video "Eingang1. 06.01.18_001" 01:18:55, 01:22:57, Video "Eingang1. 06.01.18_002" 01:23:00).
4.1.7. Es zeigt sich nach dem Erwogenen, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen. Auffallend ist zudem, dass er seine Ausführungen immer wieder an das ihm vorgehaltene Beweisergebnis anpasste und teilweise nicht plausible Erklärungen für seine Verhaltensweise lieferte. Die geltend gemachten Erinnerungslücken sind klar als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Seine Aussagen stimmen zudem nicht mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsvideos überein und widersprechen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, den glaubhaften Belastungen durch C._____ und E._____. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren, und es kann nicht darauf abgestellt werden.
4.2. Aussagen weiterer Beteiligter
4.2.1. E._____, der zunächst bei der Polizei als Auskunftsperson und hernach als Zeuge einvernommen wurde, schilderte die Messerübergabe im Kerngeschehen konstant und detailliert. So habe C._____ unterhalb der Treppe zu seinem Begleiter gesagt: "Gib mir das Ding", worauf der Kollege den Pullover hochgehoben und etwas übergeben habe. Er habe nicht sehen können, was es war, aber C._____ habe im Anschluss ein Messer in der Hand gehabt (Urk. 6/2 S. 3). Gleiches deponierte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme. Der Beschuldigte habe C._____ das Messer ganz unten bei der roten Treppe übergeben. Er habe seine Oberbekleidung hochgehoben und das Messer aus dem Hosenbund genommen (Urk. 6/4 S. 3). C._____ habe zum Beschuldigten gesagt: "Gibt mir das Messer", worauf dieser es ihm gegeben habe. Auf Nachfrage bestätigte er seine frühere Aussage, wonach C._____ den Begriff "Ding" benutzt habe (Urk. 6/4 S. 5). E._____ war sich nicht mehr ganz sicher, wo die Messerübergabe stattgefunden habe. Zunächst gab er an, die Messerübergabe habe in der Nähe des roten Autos stattgefunden, vom Auto aus gesehen auf der linken vorderen Seite. Vielleicht sei es auch im Bereich vor der Front dieses roten Autos gewesen (Urk. 6/4 S. 7). Kleinere Unsicherheiten bezüglich des Ortes der Messerübergabe und der Wortwahl in seinen Aussagen schaden deren Glaubhaftigkeit nicht, zumal sie im Kernbereich konstant sind und sich die angegebenen Orte der Messerübergabe, nämlich unterhalb der Treppe und vor dem roten Auto, nur wenige Meter voneinander entfernt befanden. Dass er die Oberbekleidung des Beschuldigten einmal als Hemd und einmal als Pullover bezeichnete, stellt kein Lügensignal dar, zumal dies ein Detail darstellt, an welches sich E._____ angesichts der dynamischen Situation nicht mehr zu erinnern vermochte. Auch wenn er grundsätzlich ein Kollege von B._____ ist, ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten und in das Verfahren hereinziehen sollte.
4.2.2. Auch die in Bezug auf das Messer getätigten Aussagen von C._____ erweisen sich als konstant. Zwar machte er in der ersten polizeilichen Einvernahme noch geltend, dass das Messer vor ihm auf dem Boden gelegen habe und er es ergriffen habe (Urk. 2/1 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage von E._____, wonach C._____ seinem Kollegen gesagt habe: "Gib mir das Ding", worauf dieser ihm etwas übergeben habe, bestätigte er, dass es so gewesen sei, wobei er ausführte, von einer unbekannten Person einen Gegenstand erhalten und später bemerkt zu haben, dass es ein Messer gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4). Ab der Hafteinvernahme belastete er dann klar den Beschuldigten. So sagte er, dass er, nachdem er von B._____ mehrfach geschlagen worden sei, zum Beschuldigten und den anwesenden Securities gesagt habe, dass diese ihm helfen sollten. Der Beschuldigte habe ihm dann das Messer gegeben (Urk. 2/3 S. 3 f.; Prot. I S. 12 f.). Er habe das Messer auf jeden Fall erhalten, als er nach hinten gegangen sei. Der Beschuldigte habe sein blaues Hemd hochgehoben und ihm das Messer gegeben (Urk. 5/1 S. 8). Draussen sei es zu Schlägen gekommen. Er sei dann wieder zurück zur Treppe gegangen, wo er um Hilfe gebeten habe. In diesem Zuge habe er das Messer vom Beschuldigten erhalten (Prot. I S. 15). Auch wenn C._____ Aussagen im Hinblick auf seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung zum Teil widersprüchlich sind und er versuchte, seine Rolle herunterzuspielen, sind sie in Bezug auf die Messerübergabe konstant und stimmen mit den glaubhaften Depositionen von E._____ überein. Auch bei C._____ ist zudem nicht ersichtlich, wieso er den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, zumal dies sein Verschulden höchstens in sehr geringfügigem Masse mindert. Seine Aussagen sind in diesem Punkt daher als verlässlich zu werten.
4.3. Würdigung
4.3.1. Auch wenn auf den Überwachungsvideos kein Messer und keine Messerübergabe ersichtlich ist, so besteht aufgrund der klaren Belastungen durch E._____ und C._____ kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte C._____ ein Messer übergeben hat. Hinzukommt, dass der Beschuldigte durchwegs versuchte, seine Beteiligung kleinzureden und gerade so viel zugab, wie durch die Aussagen der Mitbeschuldigten unbedingt nötig erschien. Sein unglaubhaftes und unzuverlässiges Aussageverhalten weisen damit auf eine viel grössere Beteiligung seinerseits hin. Daran ändert nichts, dass B._____ die Messerübergabe nicht wahrgenommen hat, denn er gab stets relativierend an, dass C._____ das Messer seiner Meinung nach aus der Hosentasche gezogen hatte bzw. plötzlich gemerkt zu haben, dass dieser ein Messer in der Hand hielt (Urk. 5/1 S. 8; Prot. I S. 30, 32). Auch dass der Taxifahrer, der nahe am Geschehen war, die Messerübergabe nicht gesehen hat, schliesst eine Beteiligung des Beschuldigten nicht aus, da es sich um eine dynamische Situation handelte, in der alles sehr schnell ging und die Lichtverhältnisse schlecht waren. Ebenso vermag das Vorbringen der Verteidigung, wonach es nicht schlüssig sei, dass der Beschuldigte nach der Messerübergabe B._____ zurückgehalten und ihm etwas ins Ohr geflüstert habe (Urk. 68 S. 4, 16), nicht zu überzeugen. Es schliesst sich entgegen dieser Auffassung nicht aus, dass der Beschuldigte zwar das Messer übergeben aber dennoch ein Interesse daran hatte, den Konflikt nicht eskalieren zu lassen.
4.3.2. Im Gegensatz zu den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 24 ff.) kann aufgrund der Aussagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann die Messerübergabe erfolgte.
4.3.2.1. Zunächst ist unter Verweis auf die vorinstanzliche Beschreibung der Überwachungsvideos (Urk. 49 S. 13) nochmals in aller Kürze zusammenzufassen, was auf den Videos zu erkennen ist. So sieht man auf dem Video "Eingang1. 06.01.18_001" ab 01:17:45, wie alle Beteiligten aus dem Club kommen und in Richtung eines parkierten roten Autos aus dem Bild verschwinden. Kurze Zeit später treten alle Beteiligten wieder ins Bild. Sie befinden sich nun unterhalb der roten Treppe des Clubs und vor dem Taxi von D._____. C._____ und B._____ diskutieren miteinander und rempeln sich auch gegenseitig an. Dann begeben sich alle Beteiligten wieder in Richtung des roten Autos und verschwinden aus dem Bild. Kurze Zeit später treten der Beschuldigte, C._____ und E._____ wieder ins Bild. C._____ wird, nachdem er einen Gegenstand geworfen hat, durch Security-Mitarbeiter arretiert. Auch B._____ ist wieder im Bild. Er schwankt und sein Arm ist mit einem Tuch umwickelt, er wurde also bereits verletzt.
4.3.2.2. Aufgrund der Aussagen kann nicht klar eruiert werden, wann die Messerübergabe stattfand. E._____ gab nur den Ort der Messerübergabe an (unten an der Treppe, beim roten Auto, vgl. Erw. III. 4.2.1.). C._____ bezeichnete gleich mehrere mögliche Zeitpunkte. Er habe das Messer erhalten, als sie nach hinten gegangen seien (wobei aus dem Kontext der Befragung zu schliessen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, als die Beteiligten zum zweiten Mal zum roten Auto gingen, Urk. 5/1 S. 8). Daneben führte er auch aus, das Messer erhalten zu haben, als sie zurück zur Treppe gegangen seien, also zu dem Zeitpunkt, als das auf dem Video ersichtliche Wortgefecht stattfand (Prot. I S. 15). Auch die Aussage des Taxifahrers D._____ hilft diesbezüglich nicht weiter: Dass C._____ ein Messer hatte, habe er erst gesehen, als sie in Richtung des anderen Clubs gelaufen seien (wobei gemeint ist, dass sie in Richtung des G._____-Clubs gegangen seien, welcher sich in Richtung des roten Autos befand; Urk. 6/3 S. 3 f.). Er sagte jedoch nicht, ob dies war, als die Gruppe zum ersten oder zum zweiten Mal in diese Richtung ging. Zwar erscheint es plausibel, dass das Messer übergeben wurde, bevor das auf dem Video ersichtliche Wortgefecht vor der roten Treppe des Clubs stattfand, denn in dieser Sequenz ist klar zu sehen, wie der körperlich deutlich überlegene B._____ eine defensive Haltung einnimmt, rückwärtsgeht und die Treppe des Clubs hochgeht, während C._____ angriffslustig und aggressiv wirkt. B._____ erklärte dies nachvollziehbar damit, dass er sich nicht mit jemandem habe auf eine Auseinandersetzung einlassen wollen, der ein Messer bei sich trage (Prot. I S. 30). Doch selbst wenn die Messerübergabe erst erfolgt sein sollte, als sich die Beteiligten ein zweites Mal in Richtung des roten Autos begaben, ist erstellt, dass C._____ das Messer eine gewisse Zeit lang in den Händen hielt, bevor er auf B._____ einstach. Dies sagten sämtliche Beteiligte, mit Ausnahme des Beschuldigten. So sagte D._____ glaubhaft, dass C._____ ein paar Mal geschrien habe, sie sollen ihn in Ruhe lassen, er habe ein Messer in der Hand, und mit dem Messer Schwungbewegungen gemacht habe. C._____ habe versucht, B._____ ein bis zwei Mal Angst einzujagen. Als er Faustschläge kassiert habe, habe er gestochen und getroffen (Urk. 6/3 S. 3). E._____ erklärte, dass C._____ mit dem Messer gedroht, herumgefuchtelt und dann zugestochen habe (Urk. 6/4 S. 3). Auch B._____ führte aus, dass C._____ ihm zunächst hinterhergelaufen sei und mit dem Messer herumgefuchtelt habe (Urk. 5/1 S. 6; Prot. I S. 30 f.). C._____ gab zu Protokoll, dass er, als er das Messer gehabt hatte, die ganze Zeit rückwärts gelaufen sei. Als er es erhalten habe, habe er nicht voll angegriffen, sondern sei vielmehr zurückgewichen. Er bestätigte sogar, Schwungbewegungen gemacht zu haben (Urk. 5/1 S. 8, 10; Prot. I S. 13, 17).
4.3.3. Schliesslich ist noch auf die Umstände der Auseinandersetzung hinzuweisen. Es ergibt sich aus den Aussagen der Beteiligten, dass es schon im Club zu einer verbalen Auseinandersetzung und kurzen Rempelei mit gegenseitigen Provokationen gekommen ist, welche man draussen fortsetzen bzw. habe "klären" wollen. Angesichts der Umstände, der fortgeschrittenen Stunde und des Alkoholeinflusses musste den Beteiligten – auch dem Beschuldigten, der sich immer in nächster Nähe zum Geschehen aufhielt – klar sein, dass dies zumindest in eine Schlägerei ausarten konnte. Dazu sei exemplarisch auf die folgenden Aussagen verwiesen: C._____ führte aus, dass es im Club beim WC zu einer Rempelei mit B._____ gekommen sei, wonach B._____ gesagt habe: "gömmer use" (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 9; Prot. I S. 12). Er sei davon ausgegangen, dass man den Club verlasse, um zu reden. Sie seien aber beide unter Alkoholeinfluss gestanden, und es habe sich nicht so ergeben, dass sie hätten reden können (Urk. 5/1 S. 4). B._____ führt aus, gedacht zu haben, dass es zu einer Auseinandersetzung komme und es gescheiter sei, rauszugehen. Er habe dann seinen Pulli ausgezogen, denn er sei davon ausgegangen, dass es zu einem Faustkampf kommen werde (Urk. 5/1 S. 3, 5). Weiter führte er aus, er sei sicher davon ausgegangen, dass die Auseinandersetzung draussen verbal weitergehen würde und dass es in einem Faustkampf enden könnte. Das könne man nicht abstreiten (Prot. I S. 29). Auch E._____ erklärte, dass es im Club zu einer kurzen Rempelei gekommen sei und C._____ zu B._____ gesagt habe, er solle rauskommen und die Sache klären. Danach seien sie raus und die Treppe hinunter zu einer Holzhütte gegangen (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 3). Demgegenüber ergeben sich keine Hinweise darauf, dass B._____ der einseitige Aggressor bei dieser Auseinandersetzung war.
4.3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, ein Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm übergeben zu haben. Diese Angabe beruht auf der Schätzung von D._____ bei der polizeilichen Einvernahme (Urk. 6/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er, nicht genau zu wissen, wie gross das Messer gewesen sei. Er zeigte, wie lange die Klinge gewesen sei, wovon ein Foto gemacht wurde, wobei mangels Massangabe die gezeigte Länge ebenfalls nur geschätzt werden kann (Urk. 6/3 S. 7 f.). Die weiteren Beteiligten machten keine konkreten Angaben zur Klingenlänge oder Grösse des Messers. Da das verwendete Messer nicht gefunden wurde und die Aussagen bezüglich der Klingenlänge mit grossen Unsicherheiten behaftet sind, kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass die Klingenlänge 12 cm betrug. Die Stichverletzung von B._____ wies jedoch nachweislich eine Tiefe von ca. 8.5 cm auf (Urk. 8/3 S. 4 f.; Urk. 10/7), weshalb erstellt ist, dass die Klinge mindestens diese Länge gehabt haben muss.
4.4. Die Verteidigung wendete an der Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung ein (Urk. 37 S. 2; Urk. 68 S. 3 f.), dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, C._____ ein Messer übergeben zu haben, damit sich dieser gegen B._____ verteidigen könne. Dies stehe so in der Anklage und davon sei auszugehen. Gemäss Anklage habe B._____zuvor C._____ mehrere Male mit den Fäusten gegen dessen linke Gesichtshälfte, Schädelbereich und Hinterkopf geschlagen und dadurch lebensgefährliche Verletzungen bei C._____ in Kauf genommen. Selbst wenn man die Anklagethese als erstellt erachten würde, sei der Beschuldigte ohne Weiteres freizusprechen, und es wäre diesfalls eine rechtfertigende Notwehrhilfe anzunehmen. Sie moniert zudem, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt habe.
4.4.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 49 S. 6), kann aus der Abfolge der Ziffern, in die die Anklage unterteilt wurde, nicht auf eine zeitliche Abfolge der Ereignisse geschlossen werden. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass B._____ zuerst mit den Fäusten auf C._____ einschlug und die Messerübergabe danach stattfand, sondern es ist, wie erwogen, vielmehr erstellt, dass C._____ das Messer eine gewisse Zeit in den Händen hielt, ohne dass er angegriffen wurde bzw. zur Abschreckung seines Konkurrenten.
4.4.2. Zwar verwendet die Anklage, wie die Verteidigung vorbringt, die Umschreibung, wonach der Beschuldigte C._____ ein Messer übergeben habe, "damit dieser sich gegen den Privatkläger verteidigen kann". Aus der weiteren Um-
schreibung in der Anklage, nämlich dass der Beschuldigte vorsätzlich dazu Hilfe leistete, einen Menschen in anderer als in schwerer Weise an Körper und Gesundheit zu schädigen bzw. dass der Beschuldigte das Messer in der Annahme übergab, dass C._____ B._____ damit Stichverletzungen zufügt und dies zumindest in Kauf nahm, geht klar hervor, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird. Eine Notwehrsituation ist in der Anklage jedoch nicht umschrieben. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 7).
4.4.3. Eine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhaltes liegt nicht vor. Die Anklage hat den Anklagesachverhalt klar und genügend konkret umschrieben. Die Vorinstanz hat diesen sodann sorgfältig erstellt. Ihre Feststellungen bezüglich der Beweggründe des Beschuldigten sind dabei nicht als Ergänzung anzusehen, sondern erfolgten im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung.
4.5. Nach dem Erwogenen ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ ein Messer übergeben hat. Dabei ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von E._____ zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dies auf das Ersuchen von C._____ tat. Der objektive Sachverhalt ist damit mit den vorerwähnten Einschränkungen betreffend Zeitpunkt der Messerübergabe und Klingenlänge erstellt. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sog. innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. IV.2.3.) zu beurteilen (vgl. BGE 137 IV
1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1, je m.H.). Ebenso ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären, ob eine Notwehrsituation vorlag,
welche den Beschuldigten dazu berechtigte, seinem Kollegen Notwehrhilfe zu leisten.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ als Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art.
123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 25 StGB (Urk. 25/13 S. 2 f.; Urk. 36 S. 5). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, wie vor Vorinstanz, einen Freispruch und beruft sich auf das Fehlen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sowie Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Urk. 38 S. 7 f.; Urk. Urk. 68 S. 12 ff.).
2. Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung
2.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (das heisst nicht schwer oder durch Tätlichkeiten) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine qualifizierte einfache Körperverletzung liegt unter anderem vor, wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Bei der qualifizierten Form wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Als Waffen gelten Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen und zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 123 StGB). Andere Gegenstände sind gefährlich, wenn sie so eingesetzt werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung entsteht (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 123 StGB).
Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken und sieht die Straftat nicht als eigene. Er weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbeitrag erhöht. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder zumindest in Kauf nimmt. Er muss zudem Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters haben. Die von ihm geförderte Straftat braucht ihm jedoch nicht in ihren Einzelheiten bekannt zu sein. Es reicht, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Verhaltens kennt (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 25 StGB m.w.H.; FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 25 StGB).
2.2. C._____ fügte B._____ mit dem Messer an der linken Oberarmaussenseite eine max. 7 cm lange und bis auf 3 cm klaffende Stichverletzung zu (Urk. 8/3 S. 4, 6). Die Verletzung ist zwischenzeitlich verheilt und hat keine bleibenden Schäden verursacht (Prot. I S. 35). Auch ist ein Stich in den Oberarm nicht als lebensgefährlich zu qualifizieren. Es liegt daher eine einfache Körperverletzung vor. Durch die Verwendung eines Messers ist auch der Qualifikationsgrund des gefährlichen Gegenstandes zu bejahen, zumal ein Messereinsatz in einer körperlichen Auseinandersetzung ein hohes Risiko für eine schwere Körperverletzung mit sich bringt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das verwendete Messer an C._____ übergeben. Er hat damit einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der einfachen Körperverletzung geleistet, denn ohne die Messerübergabe hätte C._____ B._____ keine Stichverletzung zufügen können. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung ist damit erfüllt.
2.3. Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Club von der Auseinandersetzung zwischen C._____ und B._____ Kenntnis erlangte und sich hernach direkt beim Geschehen befand. Es war ihm zudem bewusst, dass C._____ alkoholisiert war. Es konnte dem Beschuldigten daher nicht entgangen
sein, dass zwischen den beiden anderen eine aufgeheizte Stimmung herrschte, sie sich gegenseitig anpöbelten und es zu Rempeleien kam. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 49 S. 30 f.), sprachen sämtliche Umstände – die emotional aufgeladene Situation, der Alkoholeinfluss, die fortgeschrittene Stunde – dafür, dass die anfangs verbale Auseinandersetzung in eine körperliche Auseinandersetzung ausarten könnte. Dennoch entschied er sich dazu, das Messer an C._____ zu übergeben, wobei er aufgrund der aufgeheizten Stimmung und der körperlicher Unterlegenheit seines Kollegen damit rechnen musste, dass dieser das Messer auch tatsächlich einsetzen würde und dass es im Zuge des dynamischen Geschehens zu Verletzungen kommen könnte. Er nahm damit die Stichverletzung von B._____ in Kauf.
3. Notwehrsituation
3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter sowie die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich ist zu prüfen, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsgutes angemessen ist. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4; BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., m.H.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung ist zudem entscheidend, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die aufgrund des objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstellt, das den Angreifer am wenigsten schädigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2., BGE 136 IV 49 E. 4.2., m.H.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Nach der Rechtsprechung ist nicht vorausgesetzt, dass der Angegriffene mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichtes 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1 m.w.H.). Bei gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffe) sind auf Grund derer Gefährlichkeit erhöhte Anforderungen an die Situation und das Verhalten des Angegriffenen zu stellen. Jedenfalls notwendig ist eine Warnung (NIGGLI/GRÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 36 zu Art. 15 StGB, BGE 136 IV 49 E. 4.2).
3.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt (vgl. Erw. IV. 4.3.2. ff.) hatte C._____ das Messer einige Zeit in der Hand, bevor er zustach. Ein Angriff seitens von B._____ war damit im Zeitpunkt der Messerübergabe nicht im Gange und stand auch nicht unmittelbar bevor. Die Auseinandersetzung fand zunächst auf verbaler Ebene statt, begleitet von Schubsern und Remplern, was auch auf dem Überwachungsvideo gut zu sehen ist. C._____ wirkt zudem in dieser Videosequenz aggressiv und angriffslustig während B._____ passiv und zurückweichend reagiert. Dies deutet darauf hin, dass C._____ das Messer in diesem Moment bereits in der Hand hielt und deshalb trotzt seiner körperlichen Unterlegenheit so selbstsicher auftrat. Doch selbst wenn er das Messer erst nach dieser Szene erhalten hätte, als sich die Gruppe wieder in Richtung rotes Auto bewegte, ist ein unmittelbar drohender Angriff seitens von B._____ auszuschliessen, denn er verhielt sich in dieser Phase wie erwähnt defensiv. Darüber hinaus ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des unbeteiligten Taxifahrers D._____ erstellt und durch C._____ zumindest teilweise bestätigt, dass er mit dem Messer herumfuchtelte und Schwungbewegungen machte, woraus zu schliessen ist, dass sich B._____ erst durch das Verhalten von C._____, als dieser bereits ein Messer in der Hand hielt, zu den Faustschlägen veranlasst sah. Die Messerübergabe fand damit zweifellos nicht in einer Situation statt, in der ein Angriff von B._____ unmittelbar bevorstand, sondern die Auseinandersetzung eskalierte vielmehr erst nach der Messerübergabe. Diese erfolgte damit nicht, um einen unmittelbar bevorstehenden Angriff abzuwehren, sondern um in einer möglichen körperlichen Auseinandersetzung die physische Unterlegenheit von C._____ auszugleichen und B._____ abzuschrecken, was durch das Notwehrrecht nicht umfasst ist. Das Vorliegen einer Notwehrsituation ist daher zu verneinen.
4. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der Beschuldigte hat sich damit der Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig gemacht.
V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von
8 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Staatsanwaltschaft forderte vor Vorinstanz eine Bestrafung mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, ebenfalls bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Bei diesem Antrag beliess sie es auch in ihrer Anschlussberufung (Urk. 56). Die Verteidigung verlangte infolge beantragten Freispruchs den Verzicht auf eine Sanktion (Urk. 53).
2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf, sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 31 f.), kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der Strafrahmen für die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt und es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gehilfenschaft im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 49 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Tatkomponente
3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass B._____ eine max. 7 cm lange und ca. 8.5 cm tiefe Stichverletzung am Oberarm erlitt, wobei die Faszien der Deltoideusmuskulatur bis auf den Knochen durchtrennt wurde (Urk. 8/3 S. 4 f.; Urk. 10/7). Aufgrund der Verletzung war eine mehrstündige Operation notwendig (Prot. I S. 35). Es ist zudem in Betracht zu ziehen, dass das Messer im Rahmen einer Auseinandersetzung, d.h. in einem dynamischen Geschehen, eingesetzt wurde und die Teilnehmer derselben alkoholisiert waren, wodurch eine erhebliche Gefährlichkeit geschaffen wurde, da die Einstichstelle unter diesen Umständen nicht kontrolliert werden konnte. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte. Verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass er das Messer nicht von sich aus übergab, sondern erst auf energisches Ersuchen von C._____. Es erscheint plausibel, dass der Beschuldigte das Messer übergab, damit sich C._____ besser wehren bzw. im Notfall verteidigen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nicht in Kauf nahm, dass C._____ das Messer im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung einsetzt. Das Risiko für Stichverletzungen war in dieser Situation relativ gross und er musste mit solchen ernsthaft rechnen. Verschuldenserhöhend schlägt zu Buche, dass er in der in Frage stehenden Situation im Ausgang überhaupt ein Messer bei sich hatte, welches er unter seinem Hemd in die Hose gesteckt hatte. Ein Messer ist kein Gegenstand, welchen man im Ausgang benötigt. Vielmehr führt das Vorhandensein von Messern gerade in Situationen wie den vorliegenden bedauerlicherweise öfter dazu, dass eine eskalierende Auseinandersetzung viel schlimmere Folgen nach sich zieht als dies der Fall wäre, wenn die Kontrahenten unbewaffnet gewesen wären. Dennoch erfährt die objektive Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes durch die subjektive Komponente eine leichte Reduktion, es bleibt jedoch insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten auf 11 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.3. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich als Gehilfe handelte. Er hat nicht selbst zugestochen, sondern das Messer, mit dem die Tat ausgeführt wurde, an den Haupttäter übergeben. Damit leistete er nur einen untergeordneten Tatbeitrag. Die Hilfestellung seitens des Beschuldigten ist dennoch als wesentlich zu betrachten, da C._____ die Verletzung ohne das Messer nicht hätte zufügen können und die Auseinandersetzung durch die Messerübergabe erst eskaliert ist. Die Einsatzstrafe ist daher um rund einen Viertel auf 8 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen.
4. Täterkomponente
4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. Oktober 1989 in H._____ geboren wurde. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder, bis er zwischen 14 und 15 Jahre alt war, gelebt. Danach habe er die Schule im Schul- und Wohnzentrum I._____ in J._____ besucht, weil er unter Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe. Dort habe er die obligatorische Schulzeit in Ruhe abschliessen können, in der Folge eine Assistenzlehre als Landschaftsgärtner absolviert und auf diesem Beruf ein Jahr gearbeitet. Danach habe er eine Lehre als Automobilassistent gemacht, die er im Juni 2019 abgeschlossen habe. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete der Beschuldigte bei der K._____ AG als Ersatzteilverkäufer, Lagermittarbeiter und -bewirtschafter. Teilweise übernahm er auch Chauffeur-Arbeiten und wurde von der K._____ AG als Allrounder eingesetzt. Er war gemäss eigenen Angaben im Stundenlohn angestellt und arbeitete zwischen sechseinhalb und acht Stunden pro Tag. So verdiente er zwischen Fr. 2'700.– und Fr. 3'200.– pro Monat. Der Beschuldigte habe etwa Fr. 2'000.– Schulden bei seiner Mutter. Die Schulden habe er aufgenommen, um Lebenshaltungskosten zu decken. Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und in keiner Form unterstützungspflichtig (Urk. 5/3 S. 13; Prot. I S.
53 ff.; Prot. II S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschul-
digte, dass er sich vor etwa sechs Monaten aus der Stadt zurückgezogen habe, da diese zu viele negative Einflüsse auf ihn habe und er zurück zur Natur wolle. Er sei zu seiner Lebenspartnerin auf den Bauernhof ihrer Familie gezogen. Er wolle die Ausbildung zum Landwirt machen, um den Bauernhof später übernehmen zu können. Für seine Tätigkeiten auf dem Bauernhof erhalte er Fr. 3'800.– pro Monat. Fr. 2'000.– pro Monat müsse er für das Wohnen zahlen. Die Verpflegung stehe ihm kostenlos zur Verfügung, und er dürfe das Auto mitbenützen (Prot. II S. 7 ff.).
4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 65). Dies ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Er ist zudem nicht geständig und zeigt auch keine Einsicht oder Reue in die Tat. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher keine Strafminderung.
4.3. Nach dem Erwogenen ist zu berücksichtigen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten positiv entwickelt haben. Seit der Tat sind zudem über vier Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten hat. Aufgrund dessen erscheint es angemessen, die festgesetzte Einsatzstrafe um einen Monat auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Daran sind 11 Tage, die der Beschuldigte bereits vom 7. Januar 2018 bis zum 18. Januar 2018 durch Untersuchungshaft erstanden hat (Urk. 18/2; Urk. 18/13), anzurechnen (Art. 51 StGB).
VI. Vollzug
Die Vorinstanz ordnete den bedingten Vollzug der Strafe an und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 49 S. 37). Da dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde, greift das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es hat dabei sein Bewenden.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen fast vollständig, einzig die Strafe wurde leicht (um einen Monat) reduziert. Diese Reduktion erfolgte jedoch im Rahmen des wohlwollenden Ermessens und rechtfertigt keine Kostenübernahme durch den Staat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die amtliche Verteidigung macht insgesamt einen Aufwand von Fr. 9'444.30 geltend (Urk. 66), was angemessen erscheint. Sie ist daher mit gerundet Fr. 9'500.– zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilforderungen), 6 und 7 (Beschlagnahmungen, Herausgaben) sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 25 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
(Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers (auf Verlangen)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. Mai 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Wolter