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Entscheid

SB200188

Gewerbsmässigen Betrug etc.

15. Januar 2021Deutsch53 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, entschied mit Urteil vom 13. Januar 2020 im Verfahren DG190307 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil wurde sowohl seitens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) wie auch seitens des Beschuldigten jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 50 u. 55). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 61) wurde von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 15. April 2020 (Urk. 59/1-2) und von den Privatklägern zwischen dem 15. April 2020 und 18. April 2020 (Urk. 59/3-18) entgegengenommen. Mit Eingaben vom

17.

und 27. April 2020 (Poststempel) gingen die Berufungserklärungen der Anklagebehörde und des Beschuldigten jeweils fristgerecht hierorts ein (Urk. 62 u. 63). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 (Urk. 66) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. den Privatklägern und dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die jeweilige Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Urk. 68) wurde seitens des Beschuldigten mitgeteilt, dass auf Erhebung einer Anschlussberufung und auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen verzichtet werde.

2.

Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 16. Juli 2020 (Urk. 71).

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3.

Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. Wieser (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1.1

Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, dass es in 37 der angeklagten 38 Betrugsfälle lediglich um geringfügige Deliktssummen unter Fr. 300.– gehen würde, wofür jeweils ein Strafantrag vorauszusetzen sei, welchem Erfordernis wiederum in lediglich zehn Dossiers nachgekommen worden sei. Dies führe dazu, dass vorliegend keine Gewerbsmässigkeit angenommen werden dürfe, weshalb der Beschuldigte sich – insoweit Strafanträge vorliegen würden – lediglich des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 47 S. 5 ff.; Urk. 63).

1.2

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (BGE 81 IV 92).

1.3

Da vorliegend von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist (s. nachstehend unter E. III.1. u. 3.3.), liegen hinsichtlich der Betrugsfälle keine Antragsdelikte vor. Diese sind vielmehr von Amtes wegen zu verfolgen. Der Umstand, dass bei der überwiegenden Zahl der Betrugsfälle geringfügige Deliktssummen von weniger als Fr. 300.– involviert waren, ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.

2.1

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. Art. 403 StPO). Zu den positiven Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen (E UGSTER, in: NIGGLI /HEER/W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 403 StPO). Gemäss Art. 381 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten -- 9 of 39 -Person ergreifen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Ausnahme des Adhäsionsspruchs berechtigt, sämtliche Punkte des Urteils anzufechten (ZIEGLER/K ELLER, in: NIGGLI /HEER/W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 3 zu Art. 381 StPO).

2.2

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung unter anderem, Dispositivziffer 22 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und es sei über den Zivilanspruch der Privatklägerin 11, L._____, zu entscheiden (Urk. 75 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, die Privatklägerin 11 habe beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 1.– und Genugtuung von Fr. 120.– zu bezahlen. Bei diesem Antrag handle es sich offensichtlich um einen Irrtum der rechtsunkundigen Privatklägerin bei der Betitelung der Zivilforderung. Die Verwechslung der Begriffe "Genugtuung" und "Entschädigung" durch die Privatklägerin 11 bzw. deren eigentlicher Wille sei angesichts der klaren Sach- und Rechtslage derart offensichtlich, dass dieser in Anwendung der richterlichen Fürsorgepflicht hätte korrigiert werden müssen. Dies sei unterblieben, und das Urteil der Vorinstanz wirke diesbezüglich überspitzt formalistisch. Es sei deshalb Dispositivziffer 22 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin 11 sei ihrem eigentlichen Willen gemäss zu beurteilen (Urk. 75 S. 6 f.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft ist nicht legitimiert, den Zivilpunkt anzufechten. Hinsichtlich ihres Zivilanspruches wäre die Privatklägerin 11 legitimiert gewesen, ein Rechtsmittel zu ergreifen und Berufung resp. Anschlussberufung zu erheben. Mangels fehlender Legitimation ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Zivilpunktes nicht einzutreten, und Dispositivziffer 22 des vorinstanzlichen Urteils ist für rechtskräftig zu erklären. Da die Rechtskraft bezüglich der Dispositivziffer 22 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Januar 2020 mittels Beschlusses der hiesigen Kammer im Urteilsdispositiv nicht festgehalten wurde (vgl. Urk. 79 S. 2), ist dies im begründeten Entscheid nachzuholen und entsprechend zu ergänzen.

2.3. Die Staatsanwaltschaft ist nicht legitimiert, den Zivilpunkt anzufechten. Hinsichtlich ihres Zivilanspruches wäre die Privatklägerin 11 legitimiert gewesen, ein Rechtsmittel zu ergreifen und Berufung resp. Anschlussberufung zu erheben. Mangels fehlender Legitimation ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Zivilpunktes nicht einzutreten, und Dispositivziffer 22 des vorinstanzlichen Urteils ist für rechtskräftig zu erklären. Da die Rechtskraft bezüglich der Dispositivziffer 22 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Januar 2020 mittels Beschlusses der hiesigen Kammer im Urteilsdispositiv nicht festgehalten wurde (vgl. Urk. 79 S. 2), ist dies im begründeten Entscheid nachzuholen und entsprechend zu ergänzen.

3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem-

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entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

3.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie unter Berücksichtigung des Nichteintretens (vgl. vorstehend, E. II.2.3.) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Januar 2020 (Urk. 61) hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 1-2 und 4-7 (Schuldsprüche), 7-8 (Einziehungen), 9-26 (Zivilansprüche), 27-28 (Kostendispositiv) und 29 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Von der Verteidigung wird eingewandt, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten vorgenommen hätten, indem sie nicht den Grundtatbestand des Betrugs sondern Gewerbsmässigkeit angewandt hätten. In 37 der angeklagten 38 Fälle handle es sich um geringfügige Deliktssummen unter Fr. 300.–, wobei mangels gültigem Strafantrag letztlich lediglich elf Betrugsfälle mit einer Deliktssumme von insgesamt Fr. 1'900.– für die rechtliche Würdigung massgebend seien (s. zum fehlenden Erfordernisses des Strafantrags vorstehend unter E. II.3. bzw. nachstehend unter E. 3.3.). Der Beschuldigte habe sich gemäss Verteidigung durch seine Tathandlungen nicht auf regelmässige Einnahmen verlassen dürfen: Zum einen habe es keine Gewissheit gegeben, dass stets Käufer gefunden werden würden. Zum andern habe er ja jederzeit damit rechnen müssen, dass er auffliege, habe er doch den Geschädigten stets seinen Namen und sein Bankkonto mitgeteilt (Urk. 47 S. 15; Urk. 77 S. 3 ff.; Prot. II S. 26 f.). Ferner seien gemäss der Verteidigung die Lebenskosten des Beschuldigten während der Delinquenz nicht gestie-- 11 of 39 -gen, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ein Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit als erschwert anzusehen gewesen sei (Urk. 47 S. 15; Urk. 77 S. 4 f.; Prot. II S. 26 f.). Schliesslich stehe der Annahme der Gewerbsmässigkeit laut Verteidigung insbesondere das Mass an investierter Zeit und Mittel im Weg, weil die Investitionen des Beschuldigten sehr gering gewesen seien und einzig ein Inserat im Internet erforderlich gewesen sei. Eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs würde aufwändigere Machenschaften erwarten lassen (Urk. 47 S. 15 f.; Urk. 77 S. 3 ff.; Prot. II S. 26). Der Beschuldigte sei deshalb nicht des gewerbsmässigen Betrugs, sondern des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verurteilen (Urk. 47 S. 5 ff.; Urk. 63; Urk. 77 S. 1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1;6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2;6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen (Urteil BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Auf die Bereitschaft zu deliktischer Tätigkeit in der Zukunft darf indessen nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Täter die unter den fraglichen Tatbestand fallende Tat schon wiederholt bzw. mehrfach verübt hat; denn in diesem Fall wäre die Unterscheidung zwischen gewerbsmässigem Handeln einerseits und fortgesetztem oder wiederholtem Handeln anderseits faktisch aufgehoben. Hingegen sind aber die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, teilweise auch die Dauer der deliktischen Tätigkeit, relevante Umstände im Rahmen der Beurteilung der Frage, -- 12 of 39 -ob sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch Einkünfte aus deliktischer Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Zu den insoweit relevanten Umständen können auch die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. gehören. Bei diesen Umständen handelt es sich indessen nicht um notwendige Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, sondern lediglich um Kriterien, die als Entscheidungshilfen dienen können im Rahmen der Beantwortung der wesentlichen Frage, ob der Täter sich auf eine deliktische Tätigkeit eingerichtet hat (BGE 116 IV 319 E. 4.c). Eine Deliktssumme von monatlich knapp Fr. 1'000.– wurde vom Bundesgericht als für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügend erachtet (BGE 119 IV 129 E. 3.). Gewerbsmässigkeit kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch dann gegeben sein, wenn der Vorsatz des Täters bei Serien- bzw. Mehrfachtaten jeweils nur auf einen geringen Deliktsbetrag gerichtet war (BSK S TGB II-W EISSENBERGER, Art. 172ter StGB N 13 u. 45). Der subjektive Tatbestand erfordert neben der Absicht rechtswidriger Eigen- oder Fremdbereicherung Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1.).

3.1. Vorliegend hat der Beschuldigte in einem Zeitraum von 131 Tagen 38 Inserate auf diversen Internetplattformen geschaltet, woraus anerkanntermassen ein Deliktserlös von Fr. 5'524.59 resultierte. Durch seine Delinquenz generierte der Beschuldigte demnach ein Zusatzeinkommen von rund Fr. 1'300.– pro Monat, welche Deliktssumme über dem von Seiten des Bundesgerichts für die Annahme der Gewerbsmässigkeit herangezogenen Erlös liegt.

3.2. Entgegen dem seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwand konnte sich der Beschuldigte aufgrund seiner Tathandlungen innert kürzester Zeit auf regelmässige Einnahmen verlassen. Letztlich geht dies auch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor. So gab er im Vorverfahren nicht nur zu Protokoll, mit den Erlösen die momentanen finanziellen Verpflichtungen bezahlen (Urk. D1/3/5 S. 13) bzw. seine Grundbedürfnisse decken gewollt zu haben (Urk. D1/3/4 S. 16), sondern gestand auch zu, dass er aus finanziellen Gründen weiter gemacht habe -- 13 of 39 -("dann war das Geld weg und ich machte es wieder"; Urk. D1/3/4 S. 17). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er wiederholt delinquiert habe, dass er immer wieder Probleme mit dem Geld gehabt habe und kein Essen mehr habe kaufen können (Prot. I S. 27 f.), womit die Finanzierung regelmässig anfallender Lebenshaltungskosten als Motiv angeführt wird. Insbesondere angesichts der sehr hohen Anzahl und Kadenz der Betrugsfälle über eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne von mehr als vier Monaten erweist sich die seitens des Beschuldigten ebenfalls geäusserte Absicht, dass er sich jedes Mal gesagt habe, dass es das letzte Mal gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 17), als nicht ernstzunehmendes blosses Lippenbekenntnis. Dass dem Beschuldigten klar war, dass er zumindest im Sinne einer Überbrückung berufsmässig handelte, gesteht er letztlich auch selbst ein, indem er ausführte, er habe dies nur so lange machen wollen, bis er einen normalen Job habe (Urk. D1/3/4 S. 17). Deshalb ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, durch seine Einkünfte aus seiner deliktischen Delinquenz – zumindest überbrückungsmässig – einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Der Umstand, dass der Beschuldigte innert kurzer Zeit relativ einfach an das Geld kam, vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche aufwändigere Machenschaften für die Annahme gewerbsmässigen Handelns voraussetzt – ferner nichts an der berufsähnlichen Betreibung dieses Geschäfts durch den Beschuldigten zu ändern. Wie die regelmässigen Deliktserlöse belegen, hatte sein Vorgehen durchaus Methode, auch wenn er sich keines komplexen Systems bediente.

3.3. Der Beschuldigte handelte somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und machte sich mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen entsprechend schuldig. Angesichts der erörterten Umstände und da insbesondere der sehr hohen Anzahl und Kadenz der Betrugsfälle innert einer Zeitspanne von etwas mehr als vier Monaten ist von einer tatbestandlichen und natürlichen Handlungseinheit auszugehen, womit vorliegend eine Privilegierung des Vorgehens des Beschuldigten nach Art. 172ter StGB nicht in Frage kommt und das Strafantragserfordernis hinsichtlich der einzelnen Betrugsfälle entfällt (s. dazu vorstehend unter E. II.1.1. ff.).

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IV. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht

1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging die in Frage stehenden Delikte indes teilweise vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe rückgängig gemacht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.).

1.2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen, deren Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB aufzuschieben ist. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung nicht einschlägig ist. Für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Delikte ist jedenfalls das alte Recht und für die danach erfolgten Delikte das neue Sanktionsrecht anzuwenden, weil es bei Delikten verschiedener Art möglich ist, auf einen Sachverhalt altes und auf einen anderen das neue Recht anzuwenden und in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe zu bilden. Insofern dasselbe Delikt sowohl vor wie auch am und nach dem 1. Januar 2018 begangen wurde, ist gemäss dem Grundsatz der Alternativität indes eine Wahl zu treffen (s. zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.2.3. m.w.H.; BGE 102 IV 196).

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B. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrahmens nicht in Betracht fällt (Urk. 61 E. V.A.2.).

3. Der vorliegend für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 61 E. V.A.2.) – auf Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. C. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 -- 16 of 39 -StGB (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Art. 49 Abs. 1 StGB legt unter der Marginale "Konkurrenzen" die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Strafen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2).

2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in

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der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1, jeweils mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift aber (auch) bei der retrospektiven Konkurrenz nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f. mit Hinweisen).

2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

2.4. Vorliegend ist von einem Fall retrospektiver Konkurrenz auszugehen, was seitens der Vorinstanz nicht festgehalten wurde. Eine Zusatzstrafe ist indes nicht auszusprechen, da keine gleichartigen Strafen vorliegen. Deshalb greift das Asperationsprinzip diesbezüglich nicht und die heute auszusprechende Strafe ist kumulativ zu derjenigen mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Mai 2018 ausgefällten auszusprechen.

2.5. Eine Gesamtstrafe ist demgegenüber bezüglich aller heute zu beurteilenden Delikte zu bilden.

3.1. Vorliegend erweist es sich als angemessen, hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 72): Am 5. Januar 2016 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Graubünden

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wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt. Der Strafvollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt gewährt. Am 1. Juni 2017 kam infolge Fahrens in fahrunfähigem Zustand von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine weitere Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie eine Busse von Fr. 500.– hinzu, wobei die Geldstrafe bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer unbedingt zu vollziehenden Strafe von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der jeweils bedingt ausgesprochene Vollzug der beiden Geldstrafen wurde ferner widerrufen. Am 12. August 2020 kam eine weitere Vorstrafe der Bundesanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung hinzu. Hierfür hatte der Beschuldigte eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 100.– zu vergegenwärtigen. Zwar monierte die Verteidigung, mangels entsprechenden Nachweisses stelle sich die Frage, ob dieser Strafbefehl dem Beschuldigten rechtsgültig habe zugestellt werden können (Prot. II S. 29 f.), anlässlich der persönlichen Befragung anerkannte der Beschuldigte auf Vorhalt dieses Strafbefehls allerdings den Sachverhalt (Prot. II S. 15 f.), weshalb von einer Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszugehen ist.

3.2. Die zwei vor den heute zu beurteilenden Delikten bereits bestehenden, teilweise einschlägigen Vorstrafen innert lediglich weniger als eineinhalb Jahren sowie der Umstand, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme derjenigen der letzten Vorstrafe – während den Probezeiten jeweils weiter delinquierte stellen bereits für sich betrachtet nicht unerhebliche Indizien dafür dar, dass er sich durch gegen ihn erhobene Strafuntersuchungen, Gerichtsverfahren und Verurteilungen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Vor diesem Hintergrund und der damit an den -- 19 of 39 -Tag gelegten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint es ausgeschlossen, dass er sich vorliegend durch die Verurteilung mit einer Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten seitens des Gutachters im Rahmen allgemeiner Delinquenz eine hohe Rückfallgefahr beschieden wird (Urk. D1/8/15 S. 85). Die seitens der Verteidigung angestellten Mutmassungen über die seitens des Bezirksgerichtes Dielsdorf u.a. auch im Wissen um die vorliegend zu beurteilenden Delikte gewählte Sanktionsart (Urk. 47 S. 28 ff.) vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Ferner kommt auch dem Umstand, dass die Geldstrafen (vorerst) bedingt ausgesprochen wurden, unter den vorliegenden Gegebenheiten keine entscheidende Bedeutung zu Gunsten des Beschuldigten zu. Deshalb erscheint es ohne Weiteres gerechtfertigt, vorliegend auf die schärfere Sanktion einer Freiheitsstrafe zu erkennen.

4. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 61 E. B.1.-4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.). D. Konkrete Strafzumessung

1. Gewerbsmässiger Betrug

1.1. In objektiver Hinsicht wirkt sich die hohe Zahl der vom Beschuldigten begangenen 38 Betrugsfälle und damit auch die dadurch involvierte Menge an geschädigten Personen massiv verschuldensschärfend aus. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die Deliktssumme angesichts der zahlreichen Fälle tief ist und damit der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit massgebende Schwellenwert lediglich geringfügig überschrit-- 20 of 39 -ten wurde. Ferner ist merklich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 27; Urk. 77 S. 6) – bei der Tatbegehung keine besondere Raffinesse an den Tag legte und sich durch die Offenlegung seines Namens und seiner Kontoverbindungen selbst exponierte. Insgesamt erweist sich sein Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich vorliegend den massgebenden Umständen als angemessen.

1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt gemäss dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. med. P._____ vom 17. Mai 2019 (Urk. D1/8/15) nicht vor. Vielmehr sei beim Beschuldigten hinsichtlich der gewerbsmässigen Betrugsfälle von einer intakten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und auch nicht von Beschaffungskriminalität auszugehen (S. 72 des Gutachtens), weshalb dem Beschuldigten keine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beschieden wird (S. 73 u. 85 des Gutachtens). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. IV.A.5.4. bzw. V.C.1.2.) ist deshalb von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Nach dem Gesagten vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb es hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs bei einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

2. Sexuelle Handlungen mit Kindern

2.1. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern fällt in objektiver Hinsicht deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrfach und mehrheitlich durchschnittlich mindestens drei Mal pro Woche über mehrere Monate hinweg in hoher Kadenz delinquierte. Ebenso erweisen sich die von ihm angewandten Sexualpraktiken des Oral- und Vaginalverkehrs mit der Geschädigten als massive Eingriffe in ihre sexuelle Integrität, was sich ebenfalls deutlich verschuldensschärfend auswirkt. Erheblich strafmindernd ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.D.1.2.) – zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten um eine von der körperlichen Entwick-- 21 of 39 -lung her eindeutig postpubertäre 14-Jährige (entsprechend die Einschätzung des Gutachters Dr. med. P._____: Urk. D1/8/15 S. 51) handelte. Merklich verschuldensmindernd ist zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen, dass es sich vorliegend um eine Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten handelt und dass die sexuellen Handlungen in komplettem gegenseitigem Einvernehmen erfolgten. Zutreffend verwies die Vorinstanz ferner darauf, dass bei der Geschädigten in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung von einer bereits urteilsfähigen Jugendlichen ausgegangen werden dürfe (Urk. 61 E. V.D.1.1.2.). Auch wenn der Beschuldigte den strafbefreiten und damit tolerierten Altersunterschied zwischen Täter und Opfer deutlich überschreitet, wirkt sich der Altersunterscheid von rund sechs Jahren unter den bereits erörterten Gegebenheiten vorliegend nicht zu Ungunsten aber auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Erheblich verschuldensmindernd fällt wiederum ins Gewicht, dass der Beschuldigte das 20. Altersjahr – und damit die zum fakultativen Verzicht auf Strafverfolgung führende Altersgrenze – bei Tatbegehung lediglich um ein paar Monate überschritten hatte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 20) kann indes aufgrund des unterschiedlichen Entwicklungsstandes und sexuellen Erfahrungsschatzes des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/8/15 S. 27) und der Geschädigten – zumindest zu Beginn – nicht von einer Beziehung auf Augenhöhe gesprochen werden, selbst wenn der Gutachter Dr. med. P._____ von einem erheblichen Entwicklungsrückstand des Beschuldigten ausgeht (Urk. D1/8/15 S. 51). Angesichts der erörterten Umstände erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht. Hierfür würde sich – bei isolierter Betrachtung – eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen.

2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich in Kenntnis der Strafbarkeit seines Handelns. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.D.1.2.) geschahen die sexuellen Handlungen nicht aus rein egoistischen Motiven, sondern ausnahmslos im Rahmen gegenseitiger Zuneigung, was sich in Bezug auf das objektive Tatverschulden leicht strafmindernd auszuwirken vermag. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist nicht auszumachen (vgl. Urk. D/8/15 S. 70 u. 85). Aufgrund die-- 22 of 39 -ser Erwägungen rechtfertigt sich nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe.

3. Pornographie

3.1. Hinsichtlich des Straftatbestands der Pornographie fällt in objektiver Hinsicht deutlich verschuldensmindernd ins Gewicht, dass es sich dabei um selbstgeschossene Bilder und Videos seiner 14-jährigen Freundin handelte, mit welcher der Beschuldigte sich in einer Liebesbeziehung befand, und mit deren Wissen und Einverständnis die Aufnahmen entstanden. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich ferner der Umstand aus, dass die Aufnahmen lediglich für den Eigengebrauch des Paares bestimmt waren, auch wenn die Daten zwischenzeitlich mittels Synchronisation auf ein neues Mobiltelefon geladen wurden, wodurch eine mehrfache Tatbegehung resultiert. Deutlich verschuldensmindernd ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.E.1.1.) – schliesslich die in Vergleich zu anderen Fällen niedrige Anzahl an sichergestellten Aufnahmen zu veranschlagen. Die objektive Tatschwere erweist sich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe erweist sich hierfür als angemessen.

3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hier ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen letztlich im Rahmen einer Liebesbeziehung und somit gegenseitiger Zuneigung entstanden, was die objektive Tatschwere nochmals geringfügig zu relativieren vermag. Eine weitere Relativierung in Form einer verminderten Schuldfähigkeit ist vorliegend gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. med. P._____ nicht anzunehmen (Urk. D/8/15 S. 70 u. 85). Aufgrund dieser Erwägungen rechtfertigt sich nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere eine Reduktion der Einsatzstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe.

4. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

4.1. Hinsichtlich des Straftatbestands der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in objektiver Hinsicht deutlich verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Geschädigten auch Kokain und damit eine

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"harte Droge" mit erhöht gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung verschaffte, auch wenn diese Tatbegehung im Gegensatz zur Verschaffung von Marihuana lediglich einmal erfolgte. Merklich verschuldenserschwerend wirkt sich ferner der Umstand aus, dass der Beschuldigte der Geschädigten über mehrere Monate hinweg in relativ häufiger Kadenz Marihuana verschaffte. Ebenso ist spürbar verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt erst 14-jährig war und sich damit weit unter der vom Tatbestand vorgesehenen strafbaren Grenze von 18 Jahren befand. Das objektive Verschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt aber als noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.F.1.2.) – indes nicht verschuldenserhöhend auszuwirken vermag. Wiederum einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.F.1.2.) wirkt sich demgegenüber der Umstand, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel der Geschädigten nicht aufgedrängt hat, sondern von ihr aus Neugier (mehrmals) darum gebeten worden sei (vgl. Urk. 45), kaum entlastend aus, weil sich gerade daran eine wissentliche und willentliche erhebliche Missachtung seiner Schutzfunktion als erwachsene Person gegenüber der minderjährigen Liebespartnerin manifestiert, zumal – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 20) – nicht von einer Beziehung auf Augenhöhe auszugehen ist (s. dazu bereits vorstehend unter E. 2.1.). Gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. med. P._____ ist zu Gunsten des Beschuldigten aufgrund der tatzeitaktuellen Wesensveränderung von einer leichten Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. D1/8/15 S. 70), was zu einer leichten Relativierung des objektiven Tatverschuldens führt. Dieser Umstand führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 2 ½ Monate Freiheitsstrafe.

5. Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz

5.1. Hinsichtlich des Straftatbestands des Fahrens ohne Berechtigung fällt in objektiver Hinsicht merklich verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte relativ kurz im Strassenverkehr unterwegs war, auch wenn er eine mittellan-

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ge Strecke – von Zürich zum Grossraum Solothurn und zurück – befuhr bzw. noch zu befahren beabsichtigte. Sein Verschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.G.1.2.) lässt sich aus der Erklärung des Beschuldigten, er sei damals zur Arbeit in den Grossraum Solothurn gefahren (Urk. D1/3/5 S. 12), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. med. P._____ finden sich hinsichtlich dem in Frage stehenden Zeitpunkt keine Hinweise für eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/8/15 S.

71 f. u. 85). Es bleibt deshalb nach Würdigung der subjektiven Tatschwere bei einer Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Sachbeschädigung

6.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich Sachbeschädigung erweist sich gesamthaft als leicht, zumal der Deliktsbetrag mit Fr. 600.– tief ist, auch wenn keine Geringfügigkeit vorliegt. Eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe erweist sich diesbezüglich als angemessen.

6.2. Detaillierte Angaben seitens des Beschuldigten zu seinen Motiven sind keine auszumachen, zumal er angab, nicht mehr zu wissen, weshalb er entsprechend gehandelt habe (Urk. D1/3/4 S. 12). Sein Tatvorgehen lässt indes auf direktvorsätzliches Handeln schliessen. In gutachterlicher Hinsicht bestehen Widersprüche, ob ihm eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu attestieren ist oder nicht (vgl. Urk. D1/8/15 S. 71 u. 85). Zu seinen Gunsten ist – einhergehend mit der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 26) – eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen. Nach Würdigung der subjektiven Tatschwere wäre – bei isolierter Betrachtung – für die Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe von einem halben Monat zu erkennen.

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7. Verkehrsregelverletzung (übersetzte Geschwindigkeit)

7.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich Verkehrsregelverletzung erweist sich als leicht, weil er die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um lediglich 8 km/h überschritt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 61 E. V.J.) ist ein sehr leichtes Verschulden anzunehmen, wofür sich eine Busse von Fr. 80.– als angemessen erwiese.

7.2. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz anzunehmen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit besteht nicht (Urk. D1/8/15 S. 71 f. u. 85). Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten etwas zu relativieren, weshalb auf eine Busse in der Höhe von Fr. 60.– zu erkennen ist.

8. Asperation Unter den gleichartigen Freiheitsstrafen ist vorliegend im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Beschuldigten eine Asperation vorzunehmen. Asperiert mit der bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs eingesetzten Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als schwerstem Delikt erweist sich vorliegend insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der beiden Sexualdelikte zahlreiche unterschiedliche Rechtsgüter verletzte, eine Erhöhung im Umfang von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Insgesamt hat der Beschuldigte demnach eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen. Die Busse bleibt bei Fr. 60.–.

9. Täterkomponente

9.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 E. V.C.2.) und im Gutachten von Dr. med. P._____ (Urk. D1/8/15 S. 18 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass ihm im Oktober/November 2020 mittels Verfügung mitgeteilt worden sei, dass er Anspruch auf -- 26 of 39 -eine Ausbildung bei der Q._____ und auf das Taggeld während dieser Zeit habe. Vor zwei Wochen habe er nun mit dem Q._____-Integrationsprogramm begonnen. Dieses dauere insgesamt 4 Wochen. Dabei werde abgeklärt, ob er ausbildungsfähig und bereit sei, im Sommer mit einer Ausbildung im KV zu beginnen. Am 1. Februar 2021 werde von der IV entschieden, ob er in eine berufspraktische Vorbereitung gehen könne, also in ein Praktikum, oder ob er bis im Sommer 2021 nochmals eine Berufsintegrationsmassnahme brauche. Die IV arbeite mit Stiftungen zusammen, bei welchen das KV absolviert werden könne. Wenn es gut laufe, schaffe er es, eine Lehrstelle zu finden. Wenn er diese bei einer Stiftung mache, habe er trotzdem einen "EFZ-Abschluss". Diese Ausbildung würde 3 Jahre dauern. Er lebe nach wie vor mit seiner Freundin zusammen, und es sei ihm gelungen, vor zwei Jahren von den Drogen wegzukommen. Er konsumiere auch keinen Alkohol mehr. Er sei weiterhin in einer Substitutionstherapie und nehme zwei Tabletten Diaphin pro Tag, insgesamt 400 mg. Dies wolle er abbauen, aber das Problem seien seine Schmerzen im Rücken, die er habe, wenn er weniger als zwei Tabletten einnehme (Prot. II S. 11 ff.). Der Beschuldigte verfügt – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. IV.C.3.1.) – über insgesamt vier Vorstrafen. Die zwei vor der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits bestehenden, teils einschlägigen Vorstrafen wirken sich nicht unerheblich zu Ungunsten der Beschuldigten aus, zumal er auch jeweils während der Probezeit delinquierte, was auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit hinweist. Die massgebenden Vorstrafen sind daher bei der Würdigung des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

9.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, wobei ihm aufgrund der überwiegend erdrückenden Beweislage (Betrug; sexuelle Handlungen mit Kindern; Pornographie; Fahren ohne Berechtigung) auch keine echte Alternative offen stand. Dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ist mit einer Straf-- 27 of 39 -reduktion um 3 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Auch hinsichtlich der auszusprechenden Busse wirkt sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral aus.

10. Fazit Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen, eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie eine Busse von Fr. 60.– auszusprechen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft von

9 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des (teil-)bedingten Vollzugs einer Strafe wurden seitens der Vorinstanz bereits umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 61 E. VI.A..1.-6.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption

1. In objektiver Hinsicht kommt mit der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe im Umfang von 13 Monaten sowohl ein bedingter wie auch teilbedingter Vollzug in Betracht. Der Aufschub des Vollzugs stellt auch hinsichtlich des vorliegenden Falles den Regelfall gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB dar, zumal der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.

2. Im Zentrum der seitens des Gerichts vorzunehmenden Gesamtwürdigung steht das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten.

3. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten lässt zwar gewisse Zweifel hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens aufkommen: So hatte er innerhalb weniger als zweieinhalb Jahren drei Verurteilungen zu vergegenwärtigen (s. vorstehend unter E. IV.C.3.1.), wobei er während den ihm angesetzten Probezeiten und auch noch bis vor kurzem weiter delinquierte. Dies zeigt zwar, dass sich der Be-- 28 of 39 -schuldigte in der Vergangenheit nicht durch gegen ihn erhobene Strafuntersuchungen, Gerichtsverfahren und Verurteilungen von weiterer Delinquenz abhalten liess. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorstrafen nur teilweise einschlägig sind, weil der Beschuldigte vorliegend eine Vielzahl an Rechtsgütern verletzte. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Mai 2018 erfolgten, mit welchem der Beschuldigte zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Juni 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen wurde (vgl. Urk. 72). Mit Ausnahme einer Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft am 12. August 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung, für welche er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 100.– Busse bestraft wurde (vgl. Urk. 72 S. 2), kam es seit dem Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf zu keiner weiteren Delinquenz durch den Beschuldigten, was in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 77 S. 13) zeigt, dass er sich durch den Widerruf der bedingten Geldstrafe und die

720 Stunden gemeinnützige Arbeit doch hat beeindrucken und von weiterer – insbesondere einschlägiger und schwerwiegender – Delinquenz abhalten lassen.

4. Gutachterlich wird dem Beschuldigten bei Sexualdelikten ein geringes Rückfallrisiko beschieden, da nicht von einer relevanten pädosexuellen Ansprechbarkeit ausgegangen werden müsse und die Übergriffe eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung aufwiesen (vgl. Urk. D1/8/15 S. 77 ff.), was überzeugend erscheint. Demgegenüber müsse gemäss dem Gutachter Dr. med. P._____ im Rahmen allgemeiner Delinquenz mit einer hohen Rückfallgefahr gerechnet werden, was insbesondere Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte betreffe, wobei auch hinsichtlich Eigentumsdelikten die Rückfallgefahr deutlich erhöht sei. Diese Prognose beruht insbesondere auf der Annahme, dass der Beschuldigte weiterhin über finanzielle Probleme verfügt und eine Beruhigung seiner allgemeinen Lebenssituation nach wie vor auf sich warten lässt (Urk. D1/8/15 S. 80). Ferner hält der Gutachter fest, dass die Durchführung einer Massnahme (s. dazu nachstehend unter E. VI.B.2.) im Setting einer unbedingten/teilbedingten Freiheitsstrafe dringend empfohlen werde, um die erforderliche Wesensveränderung -- 29 of 39 -des Beschuldigten bewirken zu können (Urk. D1/8/15 S. 83). Die Rückfallprognose des Gutachters wird durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten relativiert, da es seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche nunmehr rund drei Jahre zurückliegen, zu keinen weiteren Strassenverkehrs-, Betäubungsmitteloder Eigentumsdelikten gekommen ist, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 77 S. 16). Auch diese – schlüssig erscheinende – Perspektive spricht gegen einen Aufschub des Vollzugs der Strafe, sollte sich der Beschuldigte in privater und beruflicher Hinsicht zwischenzeitlich nicht deutlich stabilisiert haben, was nachfolgend (E. 5.) zu erörtern ist.

5. Die privaten und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich verbessert und stabilisiert. So ist er nach wie vor in einer stabilen Beziehung und lebt mit seiner Freundin zusammen. Es ist ihm auch gelungen, vor zwei Jahren vollständig von den Drogen wegzukommen. Seither konsumiert er weder Drogen noch Alkohol. Er ist weiterhin in einer Substitutionstherapie und bemüht, die Medikamente abzubauen. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration konnte er ebenfalls entsprechende Schritte in die Wege leiten (vgl. Urk. 78/1-5). Dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass er sich bei der Q._____ angemeldet habe und ihm im Oktober/November 2020 mitgeteilt worden sei, dass er Anspruch auf eine Ausbildung bei der Q._____ und auf das Taggeld während dieser Zeit habe. Vor zwei Wochen habe er nun mit dem Q._____-Integrationsprogramm begonnen. Dieses dauere insgesamt 4 Wochen. Dabei werde abgeklärt, ob er ausbildungsfähig und bereit sei, im Sommer mit einer Ausbildung im KV zu beginnen. Am 1. Februar 2021 werde von der IV entschieden, ob er in eine berufspraktische Vorbereitung gehen könne, also in ein Praktikum, oder ob er bis im Sommer 2021 nochmals eine Berufsintegrationsmassnahme brauche. Die IV arbeite mit Stiftungen zusammen, bei welchen das KV absolviert werden könne. Wenn es gut laufe, schaffe er es, eine Lehrstelle zu finden. Wenn er diese bei einer Stiftung mache, habe er trotzdem einen "EFZ-Abschluss". Diese Ausbildung würde 3 Jahre dauern (Prot. II S. 11 ff.). Die Aus-- 30 of 39 -führungen des Beschuldigten und die eingereichten Unterlagen (Urk. 78/1-5) zeigen, dass er seine berufliche Integration in Angriff genommen hat.

6. Angesichts der vom Beschuldigten gezeigten beruflichen und privaten Entwicklung und Stabilisierung (vgl. vorstehend, E. V.B.5.) sowie unter Berücksichtigung der Umstände, dass er seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten mit Ausnahme einer Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft am 12. August 2020 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und sich nichts mehr zuschulden kommen lassen hat, kann ihm gerade noch eine günstige Legalprognose gestellt werden, und es ist ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Verbleibenden Restbedenken bezüglich der Bewährung des Beschuldigten ist mit der Ansetzung einer langen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen.

7. Die Busse ist durch den Beschuldigten zu bezahlen. Bezahlt er sie schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (vgl. Art. 106 Abs. 2 u. 4 StGB). VI. Massnahme / Bewährungshilfe / Weisung A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich Massnahmen resp. Bewährungshilfe und Weisungen wurden seitens der Vorinstanz bereits umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 61 E. VI.B.1. u. 3. bzw. VI.A.6.). Darauf ist vorliegend zu verweisen. B. Subsumption

1. Von der Vorinstanz wurden – in Anlehnung an die gutachterlichen Empfehlungen (Urk. D1/8/15 S. 82) – eine Bewährungshilfe und mehrere Weisungen angeordnet. Seitens des Beschuldigten wurden die entsprechenden Anordnungen akzeptiert (Urk. 63 S. 3; Urk. 77 S. 1 f.). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft weiterhin die Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (Urk. 46 S. 11 f.; Urk. 62 -- 31 of 39 -S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sie die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urk. 75 S. 2). Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Massnahme verkannt habe. Gemäss Gutachten von Dr. med. P._____ sei für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme anzuordnen. Der Beschuldigte habe dies mittlerweile erneut bestätigt, indem er zuletzt am 16. Mai 2020 seine Unbelehrbarkeit, Respektlosigkeit und Ignoranz einer jeden Autorität, Belehrung, Warnung und Person gegenüber gezeigt habe. Der Massnahmezweck werde – wiederum dem Gutachten folgend – durch den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht gefördert, sodass die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB vollzugsbegleitend zu vollziehen sei (Urk. 75 S. 5 f.).

2. Vorliegend besteht (unverändert) eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten bezüglich ADHS und Suchtmittelproblematik (vgl. Urk. D1/8/15 S. 81), wobei seitens des Gutachters darauf hingewiesen wurde, dass bei Unterbleiben einer Behandlung sich eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung abzeichne, welche wahrscheinlich in einer Persönlichkeitsstörung münde, wenn dieser Prozess nicht aufgehalten werde (Urk. D1/8/15 S. 83). Der Beschuldigte zeigt sich (weiterhin) motiviert, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen (Prot. II S. 14). Daraus folgt, dass grundsätzlich nichts gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme spricht.

3. Seitens der Vorinstanz wurde allerdings die Massnahmenerforderlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Anordnung von Bewährungshilfe verbunden mit der Erteilung von Weisungen ausreichend sei. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschuldigte seine Wohnsituation organisieren habe können, in naher Zukunft eine Arbeitsstelle antreten könne und anlässlich der Hauptverhandlung beteuert habe, selbständig eine therapeutische Behandlung angehen zu wollen und seit knapp zwei Jahren kein Kokain oder Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 61 E. VI.B.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte seine Lebensumstände (Beruf/Privatleben/ Suchtmittelkonsum) weiter zu verbessern und stabilisieren vermochte bzw. mit -- 32 of 39 -dem Drogen- und Alkoholkonsum vollständig aufgehört hat. Zudem ist er weiterhin bestrebt, seine Probleme therapeutisch anzugehen (vgl. vorstehend, E. IV.D.9.1. und E. V.B.5.; Urk. 78/1-5). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 61 E. IV.B.4. u. C.) erweist sich deshalb die Anordnung einer mit Weisungen verbundenen Bewährungshilfe während der Probezeit als weniger eingriffsintensiv und trotzdem als ausreichend, um dem Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten effektiv zu begegnen. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB ist deshalb abzusehen. Die Bewährungshilfe ist (unverändert) mit folgenden Weisungen zu verbinden: − Der Beschuldigte hat sich in psychotherapeutische Behandlung (insbesondere wegen Persönlichkeitsentwicklung, ADHS sowie Suchtmittelproblematik) zu begeben. Die Behandlung hat in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug zu erfolgen. Der behandelnde Therapeut ist in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug zu bestimmen. Ein Wechsel des Therapeuten kann nur mit der Zustimmung des Amts für Justizvollzug ergehen; − die Suchtmittelbehandlung bei der Arud oder gemäss den Anordnungen des Amts für Justizvollzug, mit dem Ziel, die Substitutionsbehandlung zu optimieren und eventuell abzusetzen, ist weiterzuführen; sowie − auf Anordnung des Amts für Justizvollzug haben regelmässige Abstinenzkontrollen in Bezug auf Kokain und Alkohol zu erfolgen. VII. Tätigkeitsverbot A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich Tätigkeitsverbot wurden seitens der Vorinstanz bereits umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 61 E. VII.1.-4.). Darauf ist zu verweisen.

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B. Subsumption

1. Seitens der Staatsanwaltschaft wird (weiterhin) beantragt, es sei für den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b [a]StGB anzuordnen (Urk. 46 S. 2 und 12; Urk. 62 S. 2; Urk. 75 S. 2), wohingegen der Beschuldigte weiterhin die Abweisung dieses Antrags verlangt (Urk. 77 S. 1 f.; Prot. II S. 25).

2. Die Vorinstanz kam unter zutreffender Verweisung auf das anwendbare bisherige Recht zum Schluss, dass von der Anordnung des beantragten Tätigkeitsverbotes abzusehen sei, weil der auf die beiden zu beurteilenden Sexualdelikte entfallende Strafteil nicht die gesetzlich erforderliche Mindeststrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 5 aStGB) erreiche (Urk. 61 E. VII. 4. u. 5.). Die Addition der Strafanteile der einschlägigen Straftaten – der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie – ergibt (bereits ohne Asperation) auch in der Beurteilung durch das hiesige Gericht, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an die für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes erforderliche Strafe nicht erreicht werden. Deshalb ist vorliegend von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

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2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Schuldpunkt sowie Strafmass. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, somit zu zwei Fünfteln dem Beschuldigen aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahrens auf Fr. 3'500.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 8. Januar 2021 (Urk. 74) unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 6'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten.

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich des Zivilpunktes nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 1-2 und 4-7 (Schuldsprüche), 7-8 (Einziehungen), 9-26 (Zivilansprüche), 27-28 (Kostendispositiv) und 29 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 9 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit Fr. 60.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und es werden folgende Weisungen erteilt: − Der Beschuldigte hat sich in psychotherapeutische Behandlung (insbesondere wegen Persönlichkeitsentwicklung, ADHS sowie Suchtmittelproblematik) zu begeben. Die Behandlung hat in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug zu erfolgen. Der behandelnde Therapeut ist in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug zu bestimmen. Ein Wechsel des Therapeuten kann nur mit der Zustimmung des Amts für Justizvollzuges ergehen;

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− die Suchtmittelbehandlung bei der Arud oder gemäss den Anordnungen des Amts für Justizvollzug, mit dem Ziel, die Substitutionsbehandlung zu optimieren und eventuell abzusetzen, ist weiterzuführen; sowie − auf Anordnung des Amts für Justizvollzugs haben regelmässige Abstinenzkontrollen in Bezug auf Kokain und Alkohol zu erfolgen.

6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB wird abgesehen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatkläger 1-17 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-17, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 37 of 39 -− die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen, insbesondere das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler -- 38 of 39 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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