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Entscheid

SB200196

Vergewaltigung

26. April 2021Deutsch46 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 4 f. E. I.1.-2.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 4 f. E. I.1.-2.).

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1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv freigesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin je fristgemäss Berufung an (Urk. 47 und 49). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 17. März 2020 (Urk. 51/1-3). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom 6. Mai 2020 zurück (Urk. 55), wovon Vormerk zu nehmen ist.

1.3. Fristgerecht (Urk. 58) reichte die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Eingabe vom 7. April 2020 ihre Berufungserklärung ein und stellte den Beweisantrag auf Einholung eines medizinisch-psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 57). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde diesen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Weiter wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantrage, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 61). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Anschlussberufung erhoben, um Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger ersucht und zum genannten Beweisantrag Stellung genommen hatte (Urk. 63), teilte er dem Gericht mit Schreiben vom 27. Mai 2020 im Sinne eines Korrigendums mit, er erhebe keine Anschlussberufung (Urk. 65). Mit Eingabe vom 2. Mai 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung sowie das Stellen von Berufungsanträgen und nahm gleichzeitig zum Beweisantrag der Privatklägerin Stellung (Urk. 67). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 9. Juni 2020 mitteilen, sie stelle die Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der Befragungsperson in das Ermessen der Verfahrensleitung und beantrage für den Fall einer nochmaligen Befragung keine direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Urk. 69). Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 wurde der Beweisantrag auf Einholung eine medizinisch-psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens abgewiesen (Urk. 71).

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1.4. Am 27. Januar 2021 stellte die Privatklägerin den Antrag, die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter jedoch unter Auflagen zuzulassen (Urk. 75). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 gutgeheissen (Urk. 76).

1.5. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 beantragte die Privatklägerin, ihr die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 26. April 2021 als Auskunftsperson ersatzlos abzunehmen (Urk. 80). Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 1. März 2021 nicht stattgegeben (Urk. 83).

1.6. Am 26. April 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ antragsgemäss rückwirkend per 20. Mai 2020 als amtlicher Verteidiger ernannt (Prot. II S. 9). Weiter wurde die Privatklägerin ohne direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Art. 153 Abs. 2 StPO) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen (Urk. 86). Die Privatklägerin liess zudem erneut den Beweisantrag auf Einholung eines medizinisch-psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend ihre Aussagen stellen (vgl. dazu nachfolgend unter E. I.3.).

2. Umfang der Berufung Es wurde keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 65 und 67). Von der Privatklägerin nicht angefochten werden Dispositiv-Ziffer 7 (Entschädigung der Vertretung der Privatklägerin) und 8 (Anordnung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände) des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II. S. 9), die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Beweisantrag An der Berufungsverhandlung verlangte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut eine medizinisch-psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen der Privatklägerin. Zur Begründung brachte sie stark zusammengefasst

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vor, eine entsprechende Begutachtung sei unumgänglich, wenn aufgrund von individuellen Defiziten der Auskunftsperson, ungünstigen Befragungsumständen sowie einem langen Zeitablauf bis zur Zweitbefragung schwierig zu beurteilen sei, welche Erlebnisse die Auskunftsperson widerzugeben im Stande sei (Prot. II S. 10; Urk. 87 S. 1 ff.). Der Beweisantrag wurde erneut abgewiesen (Prot. II S. 17). Zur Begründung folgendes: Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind oder bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 E. 1.2. mit weiteren Hinweisen). Beides ist hier nicht der Fall. Gestützt auf die ICD-10-Diagnose F70.1 weist die Privatklägerin eine leichte Intelligenzminderung auf und befindet sich auf dem Entwicklungsstand eines 9- bis 12-jährigen Kindes (vgl. dazu hinten unter E. II.6.2.1.1.). Die Aussagen eines 9- bis 12-jährigen Kindes sind in aller Regel der gerichtlichen Würdigung zugänglich und bedürfen keiner Begutachtung. Die Privatklägerin ist aufgrund der leichten Intelligenzminderung in ihrer Ausdrucksweise zweifellos limitiert. Indes war sie in der Befragung vor der Berufungsinstanz wie schon in den früheren Befragungen fähig, die ihrem geistigen Niveau angepassten Fragen aufzunehmen, zu reflektieren und in adäquater Weise zu beantworten. Zudem ist vorgreifend festzuhalten, dass sich die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin, welche in einem gewissen Umfang an der Berufungsverhandlung auch von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingestanden wurden, auch mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nicht hinlänglich aus der Welt schaffen liessen, zumal sie sich nicht restlos mit ihrer leichten Intelligenzminderung, ihrer damaligen psychischen Verfassung, den Befragungsumständen bei der polizeilichen Einvernahme sowie dem Zeitraum zwischen der Erst- und der Zweitbefragung erklären lassen (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.6.2.1.). Auch wenn sich die genannten Umstände möglicherweise in einem gewissen Masse auf das Aussageverhalten der Privatklägerin auswirkten, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund dieser Um-- 7 of 31 -stände ihre Aussagen inhaltlich keiner Würdigung durch das Gericht unterzogen werden könnten. Die Defizite der Privatklägerin, die konkreten Befragungsumstände und die Zeiträume zwischen den Befragungen sind indes mit der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. dazu hinten unter E. II.2.) bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen, sofern sie sich erkennbar auf die Aussagen auswirkten.

4. Instrument der Verweisung und Begründungspflicht Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin vergewaltigt zu haben, indem er Folgendes getan habe: Er habe die Privatklägerin zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt auf Badoo, eine Mischung aus Chat-, Flirt- und Datingplattform, angeschrieben und mit ihr über Badoo und dann auch über WhatsApp gechattet, wobei er ihr zu verstehen gegeben habe, dass er "Sex haben wollte", was diese jedoch abgelehnt habe. Am 16. Oktober 2016, um 14.45 Uhr und um -- 8 of 31 --

14.49 Uhr, habe der Beschuldigte die Privatklägerin angerufen, woraufhin sie ein Treffen am Bahnhof C._____ vereinbart hätten. Als der Beschuldigte um 16.44 Uhr dort eingetroffen sei, habe die Privatklägerin auf ihn gewartet. Er habe sie gefragt, ob sie einen Kaffee trinken wolle, was diese abgelehnt und gesagt habe, sie wolle lieber etwas spazieren und danach nach Hause gehen. Bei diesem Gespräch habe der Beschuldigte erkannt, dass die Privatklägerin (leichtgradig) geistig behindert, daher in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt und von vornherein zu ernsthaftem Widerstand nur eingeschränkt in der Lage sei. In der Folge sei der Beschuldigte mit der Privatklägerin bis zur nordwestlichen Ecke des Naturschutzgebietes "F._____" in C._____ (bei Koordinate... /...) gegangen, wobei er auf den Weg dorthin, als sie hinter ihm gehend wieder habe umkehren wollen, sie zwei bis drei Mal an der Hand gepackt und zurückgezogen und sie so dazu gebracht habe, ihm weiterhin zu folgen. Beim Naturschutzgebiet "F._____" angekommen, habe der Beschuldigte von der Privatklägerin Sex verlangt, was diese abgelehnt habe. Dabei habe sich die Privatklägerin nach anderen Personen umgesehen, habe jedoch festgestellt, dass niemand in der Nähe war, was auch der Beschuldigte gewusst habe, welcher mit einer Körpergrösse von ca. 180 cm der molligen, 151 cm grossen Privatklägerin auch körperlich erheblich überlegen gewesen sei. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin ihre Jacke ausgezogen und diese auf den Boden gelegt. Anschliessend habe er sie von hinten an beiden Oberarmen gepackt und sie rücklings zu Boden auf die Jacke gerissen, so dass die Privatklägerin mit dem Rücken auf der Jacke zu liegen gekommen sei. Dann habe er sich mit beiden Beinen links und rechts über die sich zur Abwehr windende Privatklägerin gestellt, ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien/Unterschenkeln und dann sich selbst die Hose und Unterhose bis zu den Knien hinuntergezogen. Als die Privatklägerin ihre Beine zusammengepresst habe, um eine Penetration ihrer Vagina zu verhindern, habe der Beschuldigte mit beiden Händen ihre Beine wieder auseinandergezogen, wobei die Privatklägerin auch versucht habe, ihn von sich wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sich anschliessend auf die Privatklägerin gelegt und sei mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eingedrungen, wobei er diesen mehrmals über mehrere Minuten und bis unmittelbar vor dem Samenerguss - wuchtig in die -- 9 of 31 -Vagina hineingestossen und wieder etwas zurückgezogen habe. Als die Privatklägerin dabei um Hilfe geschrien habe, habe er ihr eine Hand auf den Mund gedrückt, um sie so am Schreien zu hindern. Als der Beschuldigte dann zum Samenerguss gekommen sei, habe er seinen Penis aus der Vagina gezogen, ejakuliert und dann von der Privatklägerin abgelassen. Der Beschuldigte, der gewusst habe, dass die ihm körperlich erheblich unterlegene Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm ablehnte, habe dies getan, um die für ihn erkennbar (und von ihm auch erkannt) kognitiv eingeschränkte Privatklägerin, die dementsprechend zu keinem ernsthaften Widerstand fähig gewesen sei, zur Duldung des an ihr gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehrs zu zwingen (Urk. 21 S. 2 f.).

2. Standpunkt der Privatklägerin Mit ihrer Berufungserklärung vom 7. April 2020 liess die Privatklägerin zusammengefasst geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Aussagen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Widersprüche in ihren Aussagen aufzuführen, ohne diese im Lichte ihrer aktenkundigen Defizite angemessen zu würdigen. Es fehle auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihre Aussagen überhaupt auf nicht realem Erlebnishintergrund basieren könnten. Zudem seien die ungünstigen Umstände der Erstbefragung wie die unmittelbar davor erfolgte medizinische Behandlung, der Blutverlust und die Medikation sowie der lange Zeitraum zwischen der Erst- und Zweitbefragung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiter liessen sich aus ihren sonstigen Aktivitäten auf Badoo keine Schlüsse zu ihren Lasten ziehen. Schliesslich handle es sich beim von der Vorinstanz als möglicher Motivator für ihre belastende Aussagen ins Feld geführte Erklärungsnotstand gegenüber ihrer Wohneinrichtung um eine unhaltbare Mutmassung (Urk. 57 S. 3 ff.) Im Wesentlichen dieselben Vorbringen liess die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung deponieren. Ergänzend liess sie sinngemäss vorbringen, die Aussagen der Zeuginnen G._____ und H._____ seien massgeblich zu ihren Gunsten zu würdigen (Urk. 87; Prot. II S. 11 ff., 16).

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3. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Tatvorwurf um ein Vieraugendelikt (Urk. 50 S. 7 E. IV.A.1.), weshalb als Beweismittel in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/4-5; Urk. 85) und jene des Beschuldigten (Urk. 2/1, Urk. 2/4-6, Urk. 37 und Urk. 86) für die Erstellung des Sachverhalts massgebend sind. Die Vorinstanz hat sodann die weiteren potentiell relevanten Beweismittel aufgeführt und umfassende und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zur Aussagewürdigung, gemacht, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 8-10 E. IV.A.2.-B.1.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass insbesondere auch kein Chatprotokoll betreffend die Konversation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor dem Vorfall aktenkundig ist, woraus sich allenfalls Indizien in Bezug auf die inkriminierte Tat ergeben hätten.

4. Erstellter bzw. unbestrittener Sachverhalt

4.1. Was den unbestrittenen Sachverhalt anbelangt, ist mit der Vorinstanz von folgender Ausgangslage auszugehen (Urk. 50 S. 10 f. E. IV.B.2.1.; vgl. dazu insbesondere auch Urk. 2/1, Urk. 3/4, Urk. 37, Urk. 85 f.): Unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte auf Badoo kennenlernten, sich nach dem Austausch von Chatnachrichten verabredeten und am Nachmittag des 16. Oktober 2016 am Bahnhof C._____ trafen. Von dort spazierten sie in das nahegelegene Naturschutzgebiet. Ebenfalls unbestritten und damit als erstellt anzusehen ist, dass es anschliessend etwas abseits vom Weg zum Beischlaf kam. Nachfolgend bemerkten beide, dass die Privatklägerin aus der Vagina blutete, worauf sie sich mit Wasser, das die Privatklägerin in einer Trinkflasche mit sich führte, wuschen und sich anschliessend auf den Nachhauseweg begaben. Ebenfalls als erstellt anzusehen ist gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26. Oktober 2016 und die Berichte des Spitals Bülach vom 16. Oktober 2016, 19. Oktober 2016, 1. Februar 2017 und 9. Juli 2018, dass die Privatklägerin eine Vaginalverletzung in Form eines ca. 5 cm tief in der Vagina -- 11 of 31 -liegenden und 3 cm langen Risses aufwies, welcher eine starke Blutung auslöste und notfallmässig operativ versorgt werden musste. Gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung kommt aufgrund des Verletzungsbilds als Ursache der Vaginalverletzung, die wie eine Pfählungsverletzung aussah, am ehesten ein scharfkantiger Gegenstand in Betracht. Ein stumpfes Trauma bzw. eine reine Penetration mit einem Penis erscheint demgegenüber eher unwahrscheinlich. Sollte die Verletzung tatsächlich von einer Penetration mit dem Penis stammen, hätte diese heftig sein müssen. Zudem wären bei einer Verursachung der Risswunde durch die Penetration mit dem Penis eher fransige Wundränder zu erwarten gewesen (vgl. zum Ganzen Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/6-8, vgl. auch Urk. 8/9-10). Weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte machten jemals eine ungewöhnlich heftige Penetration durch letzteren geltend. Beide Beteiligten konnten für die lebensgefährliche Verletzung keine über Spekulationen hinausgehende plausible Erklärung geben. Soweit die Privatklägerin in der Befragung vor der Berufungsinstanz erstmals geltend machte, die Verletzung stamme vom Gürtel des Beschuldigten (vgl. dazu hinten unter E. II.5.2.), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um die Wiedergabe einer im Vorverfahren von der Rechtsvertretung der Privatklägerin ins Feld geführten, von der Strafuntersuchungsbehörde anschliessend übernommenen und später wieder verworfenen These handelt. Die These liess sich nicht erhärten, weil ein derart ungewöhnlicher Vorgang, der doch sehr unangenehm hätte sein müssen, von den Beteiligten hätte bemerkt werden müssen. Ein solcher Vorgang wurde im Vorverfahren von keinem der beiden geltend gemacht. Vor der Berufungsinstanz vermochte die Privatklägerin auch nicht darzutun, wie der Gürtel konkret in ihre Vagina hineingelangt sein soll. So führte sie auf die Frage, ob sie sagen könne, wie das genau passiert sei, aus, das könne sie nicht mehr so genau sagen (Urk. 85 S. 18). Im Vorverfahren hatten die Privatklägerin und der Beschuldigten zumindest sinngemäss noch übereinstimmend geltend gemacht, es sei lediglich der Penis des Beschuldigten in die Vagina eingeführt worden. Und die Privatklägerin spekulierte denn auch unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr zunächst, dass es sich bei der Blutung um ihre Menstruation handelte (Urk. 3/5 F/A 143; Urk. 4/2 F/A 8; Urk. 8/2 S. 2). Insgesamt lässt sich retrospektiv nicht eruieren, woher die Verletzung der Privatklägerin stammt. Der Ur-- 12 of 31 -sprung der Verletzung bleibt rätselhaft. Allenfalls denkbar ist mit der Vorinstanz eine vorbestehende Verletzung (vgl. auch Urk. 8/9), was aber schlussendlich offen gelassen werden muss. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die ausdrücklich verneinenden Antworten der Privatklägerin auf entsprechende Fragen anlässlich ihrer Befragung vor Berufungsinstanz (Urk. 85 S. 16). Auch aus dem Betreuungsumfeld der Privatklägerin wurden keine entsprechenden Feststellungen gemacht. Wären Verletzungen bekannt gewesen, so wäre mit Bestimmtheit darauf hingewiesen worden. Jedenfalls lässt sich die Vaginalverletzung nachvollziehbar weder auf ein Handeln des Beschuldigten noch auf den Geschlechtsakt zurückführen, weshalb diese zu recht nicht Eingang in den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gefunden hat.

4.2. Damit ist im Wesentlichen strittig, ob es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam oder der Beschuldigte die Privatklägerin zum Beischlaf nötigte. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 50 S. 12 E. IV.B.2.3), muss anhand des Anklagesachverhalts im Folgenden geprüft werden, ob sich mit den vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Boden riss, sich über die zur Abwehr windende Privatklägerin stellte, ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien/Unterschenkeln hinunterzog, gewaltsam ihre Beine öffnete, sich auf sie legte, ihren Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern, und sie mehrmals gegen ihren Willen vaginal penetrierte.

5. Aussagenzusammenfassung

5.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/4-5), des Beschuldigten (Urk. 2/1, Urk. 2/4-6 und Urk. 37) und der Zeuginnen H._____ (Urk. 4/1) und G._____ (Urk. 4/2) zum eingeklagten Vorfall richtig wiedergegeben (Urk. 50 S. 12-21 E. IV.B.3.), worauf verwiesen werden kann.

5.2. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen früheren Aussagen (Urk. 86). Auch die Privatklägerin blieb bei ihrem Standpunkt, wonach der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattgefunden habe. Zum eingeklagten Sachverhalt führte sie zusammengefasst aus, es sei ihre Idee ge-- 13 of 31 -wesen, vom Treffpunkt am Bahnhof C._____ mit dem Beschuldigten ins nahe gelegene Naturschutzgebiet zu spazieren. Sie habe sich dort ausgekannt, er hingegen wohl nicht. Die Frage, was sie dort tun wollten, vermochte sie nicht zu beantworten. Jedenfalls habe der Beschuldigte dort ein Versteck gesucht. Sie hätten dann ihre Jacke auf den Boden gelegt, woraufhin der Beschuldigte begonnen habe, sie zu bedrängen. Sie habe versucht, sich zu wehren, als er sie auf den Boden gedrückt habe und schliesslich mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Weiter gab sie an, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte ihr Kleidungsstücke, insbesondere die Hose, ausgezogen habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob er seine Hose heruntergezogen habe. So wie sie es sich vorstelle, habe er glaublich schon noch Kleider getragen. Sie habe versucht, um Hilfe zu rufen. Wahrscheinlich habe der Beschuldigte ihr die Hand vor den Mund gehalten. Sie wisse aber nicht, ob er das wirklich getan habe. Zum Beschuldigten habe sie in dieser Situation nichts gesagt. Ob er zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht. Zu oralem Sex sei es nicht gekommen. Sie sei mit dem Gürtel des Beschuldigten innerlich verletzte worden. Wie, könne sie nicht mehr so genau sagen. Es sei schwierig zu sagen, ob dies ein Unfall gewesen sei, oder ob er das absichtlich gemacht habe. Ob sie danach gemeinsam oder getrennt zurück in Richtung Bahnhof gelaufen seien, wisse sie nicht mehr. Auf dem Nachhauseweg habe sie bemerkt, dass sie geblutet habe. Sie habe die Polizei angerufen, welche anschliessend ausgerückt und mit ihrer Unterstützung den Tatort gesucht habe. Auf Badoo habe sie auch noch ein paar andere wenige, ca. vier oder fünf, Kontakte geknüpft. (Urk. 85 S. 7 ff.).

6. Beweiswürdigung

6.1. Glaubwürdigkeit Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und des Beschuldigten kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass diese je intakt sei (Urk. 50 S. 21 E. IV.C.1.), wobei nochmals hervorzuheben ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist (in diesem Sinne bereits a.a.O. S. 9 E. IV.B.1.4). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch den beiden Zeuginnen H._____ und G._____ keine verminderte Glaubwür-- 14 of 31 -digkeit zuzumessen ist. Sie waren im Zeitpunkt der im Raum stehenden Tat Betreuungs- und Bezugsperson in der Wohngruppe der Privatklägerin. Es bestehen keinerlei Anhaltpunkte für Meineid, insbesondere ist auch kein Interesse am Prozessausgang ersichtlich.

6.2. Aussagenanalyse / Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten Zunächst kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegend relevanten Beweise sehr sorgfältig und überzeugend gewürdigt hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 22-29 E. IV.C.2.). Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beteiligten angezeigt erscheint.

6.2.1. Aussagen der Privatklägerin

6.2.1.1. Aktenkundig ist, wie bereits erwähnt, dass die Privatklägerin eine leichte geistige Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10-Code F70.1; vgl. Urk. 40/2b S. 1) hat. Gemäss ICD-10 weisen betroffene Personen einen Intelligenzquotient im Bereich von 50 bis 69 auf, was bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von 9 bis 12 Jahren entspricht. Dies äussert sich üblicherweise in Lernschwierigkeiten in der Schule. Viele Erwachsene können jedoch arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten. Im Tatzeitpunkt bestand zudem offenbar eine bipolare affektive Psychose und die Privatklägerin nahm diesbezüglich verschiedene Medikamente (Venlafaxin, Lamotrigin und Olanzapin) ein (Urk. 8/2 S. 3). Die Privatklägerin war damals dreissigjährig, lebte seit zehn Jahren in der Stiftung I._____ und hatte dort eine Lehre zur Fachfrau Hauswirtschaft absolviert (Urk. 3/4 bei 00:06:17). Sie nutzte die Kontaktplattform Badoo, um neue soziale Kontakte zu knüpfen und sich anschliessend auch real zu treffen. So lernte sie den Beschuldigten kennen (Urk. 3/4 bei 00:09:45; Urk. 1/3 S. 7 f.). In der polizeilichen Befragung gab sie an, vor dem Vorfall schon Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dies mit ihrem ehemaligen Freund (Urk. 3/4 bei 00:28:05). An der Berufungsverhandlung stellte sie dagegen -- 15 of 31 -in Abrede, über sexuelle Erfahrungen mit Männern verfügt zu haben (Urk. 85 S. 12). Gemäss dem Polizeirapport vom 10. Januar 2017 chattete die Privatklägerin auf Badoo mit 81 Personen (Urk. 1/3 S. 7). Dies korrespondiert nicht mit ihren Aussagen vor der Berufungsinstanz, gemäss welchen sie nur vier bis fünf weitere Kontakte über Badoo geknüpft habe (vgl. dazu vorne unter E. II.5.2.). Zumindest ein Chat mit einer Drittperson ist aktenkundig, wo sie sich ein paar Tage vor dem Vorfall unter anderem über sexuelle Vorlieben austauschte, es sodann zu einem realen Treffen kam und sie anschliessend dieser Person unmissverständlich schrieb: "Ich will mit dir sex haben heute." (Urk. 5/3 insbesondere Messages 199 f., 273). Damit ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die Anzahl Kontakte, die sie über Badoo geknüpft hatte, widersprüchliche Angaben machte, und dass angesichts des aktenkundigen Chats einiges wahrscheinlicher erscheint, dass sie schon sexuelle Erfahrungen hatte, wie sie es auch in der ersten polizeilichen Befragung ausgeführt hatte.

6.2.1.2. Ob das Wesentliche zutreffend wahrgenommen wird, hängt weitgehend von der geistigen Verfassung ab. Dabei gilt die Regel, dass zur richtigen Wahrnehmung einfacher Abläufe keine grossen geistigen Fähigkeiten erforderlich sind - wohl aber bei sehr komplizierten Vorgängen (B ENDER /NACK /T REUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., S. 21 f. Rz. 86). Beim vorliegend zur Diskussion stehenden handelt es sich um einen verhältnismässig einfachen Vorgang. Die Privatklägerin hatte gemäss eigenen Angaben vor dem Vorfall schon eine Liebesbeziehung gehabt, in welcher sie wahrscheinlich auch sexuell aktiv war, weshalb sie im Zeitpunkt des Vorfalls vermutlich auch über Erfahrung in diesem Bereich verfügte. Jedenfalls war der Sexualbereich ein ihr bekanntes Thema, über welches sie sich auch über Badoo austauschte. Dass die kognitiven Defizite und/oder die psychische Erkrankung der Privatklägerin sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit bezüglich des konkreten Vorfalls beeinträchtigt hätten, ist nicht ersichtlich und wurde zu Recht von keinem der Beteiligten geltend gemacht.

6.2.1.3. Auch die Erinnerungsfähigkeit ist unter zwei Gesichtspunkten zu beleuchten, zum einen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der befragten Person und zum anderen in Bezug auf das konkrete Aussagenthema. Unmittelbar nach

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dem Erlebnis ist der Vorgang noch in allen Einzelheiten im Gedächtnis. Je länger es zurückliegt, desto mehr verblasst die Erinnerung. Diese Entwicklung hängt vom Zeitablauf und vom einzelnen Individuum ab. Folglich gilt in der Regel, wenn die erste Aussage dem Erlebnis unmittelbar folgt, dass diese meist die glaubhafteste ist (B ENDER /NACK /T REUER, a.a.O., S. 30 Rz. 122 und S. 86 Rz. 347 f.). Vorliegend wurde die Privatklägerin zwei Tage nach dem Vorfall von der Polizei einvernommen. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte rund eineinhalb (!) Jahre später. Es fällt auf, dass die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme auffallend mehr Details zum Geschehensablauf angab als noch in der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 50 S. 26 E. IV.C.2.1.6). In der polizeilichen Einvernahme schilderte sie die Tat von sich aus knapp und wenig konkret. Auf Nachfrage ergänzte sie ihre Vorbringen zwar, doch vermochte sie auch da wenige bis gar keine individuelle Elemente zu benennen. Rund eineinhalb Jahre später fielen die Schilderungen der Privatklägerin auffallend detaillierter aus, wobei die zahlreichen Details vor allem auch erst durch die vielen Fragen zu Tage traten. Sie schien dabei auf Gedeih und Verderb jede Frage mit etwas Sachdienlichem beantworten zu wollen, allenfalls auch um den (vermeintlichen) Erwartungen gerecht zu werden. Dieses Aussageverhalten fiel in einem gewissen Masse bzw. im Zusammenhang mit der Frage, ob es auch zu oralem Sex kam, auch der Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf (Urk. 87 S. 4). Zudem sind markante inhaltliche Widersprüche zu ihren Vorbringen in der Ersteinvernahme ersichtlich. Auch ihre vor der Berufungsinstanz gemachten Aussagen unterschieden sich inhaltlich teilweise wiederum von ihren früheren Aussagen, sofern sie sich überhaupt noch zu erinnern vermochte (vgl. dazu hinten unter E. II.6.2.1.6). Es stellt sich mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 26 E. IV.C.2.1.6) die Frage, ob es sich bei den detaillierten Schilderungen der Privatklägerin rund eineinhalb Jahre nach der Tat – worauf der Anklagesachverhalt im Wesentlichen beruht – um ein Fantasieprodukt handelt. Als mögliche Ursache des dargelegten Aussageverhaltens ist zunächst ein Verblassen der Erinnerungen zu prüfen. Die leichte Intelligenzminderung scheint in Bezug auf das Erinnerungsvermögen nicht geeignet, sich auf die in der Einvernahme zwei Tage nach der Tat gemachten Aussagen der Privatklägerin ausgewirkt zu -- 17 of 31 -haben. Ebenso verhält es sich in Bezug auf ihre psychische Erkrankung. Die zuvor beschriebene Anreicherungstendenz rund eineinhalb Jahre nach der Tat und die markanten inhaltlichen Widersprüche in ihren Aussagen könnten demgegenüber grundsätzlich in der Abnahme ihrer Erinnerungen begründet sein, was allenfalls durch die Defizite der Privatklägerin noch begünstigt wurde. Indes vermögen bereits ihre in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen trotz intakter Wiedergabefähigkeit nicht zu überzeugen, worauf noch einzugehen sein wird (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.6.2.1.4. f.). Zudem wirft ihr derart markant widersprüchliches Aussageverhalten, welches eben auch innerhalb derselben Einvernahme zu Tage trat (vgl. dazu hinten unter E. II.6.2.1.6.), schon Fragen auf. Jedenfalls lässt sich dieses nicht einzig auf ihre Defizite und den Zeitraum zwischen den Befragungen zurückführen. Es scheint vielmehr, als seien ihre Aussagen zumindest teilweise das (un-)bewusste Produkt ihrer Gedanken bzw. ihrer Vorstellungen, wie es hätte sein können. Exemplarisch hierfür sei folgende, das Kerngeschehen betreffende, Aussage der Privatklägerin vor der Berufungsinstanz angeführt: "So wie ich es mir vorstelle, hatte er [der Beschuldigte] glaublich schon noch Kleider an" (Urk. 85 S. 14).

6.2.1.4. Zur Wiedergabefähigkeit ist zu sagen, dass die Privatklägerin etwas verlangsamt und sprachlich limitiert ist, was wohl mit ihrer leichten Intelligenzminderung zusammenhängt und sich deshalb im Rahmen der nachfolgenden Aussagenanalyse nicht zu ihrem Nachteil auswirken darf. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 25 f. E. IV.C.2.1.4) fällt zudem auf, dass sie in ihren im Vorverfahren gemachten Aussagen vermehrt die Wortstruktur der Befragungsperson als Stütze verwendete, was bei der nachfolgenden Aussagenanalyse ebenfalls neutral zu werten ist. Weiter sind die vereinzelten Wortverwechslungen (z.B. "verführt" anstatt "entführt", was die Privatklägerin sofort von sich aus zu korrigieren vermochte; vgl. Urk. 3/5 F/A 39 f.) und Zahlenverdreher bzw. -verwechslungen (z.B. ihr Gewicht und die Uhrzeit des Treffens mit dem Beschuldigten) ebenfalls neutral zu werten, scheinen diese doch ebenfalls mit ihren eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten zusammenzuhängen. Indes sind keine Hinweise ersichtlich, welche ihre Aussage- bzw. Wiedergabefähigkeit grundsätzlich in Frage stellen würden. Die Privatklägerin wirkte bei den Einvernahmen wach und präsent. Sie konnte den ih-- 18 of 31 -rem geistigen Niveau angepassten Fragestellungen folgen, fragte nach, wenn sie etwas nicht verstand, und vermochte sich, wenn auch aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung verhältnismässig einfach, reflektiert, klar und verständlich auszudrücken. Insbesondere das spätere Geschehen während ihres Spitalaufenthalts schilderte sie in der polizeilichen Einvernahme – anders als die Tat – sehr anschaulich, frei und zusammenhängend (Urk. 3/4 ab 00:21:35). Vor diesem Hintergrund sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich allfällige Medikamente oder die zwei Tage vor der Ersteinvernahme durchgeführte Operation entscheidend auf die Aussage- bzw. Wiedergabefähigkeit der Privatklägerin ausgewirkt hätten.

6.2.1.5. Finden sich in einer Aussage Realitätskriterien ausreichender Zahl und Qualität und ergibt zugleich die Kompetenzanalyse, dass die Aussageperson eine Aussage dieser Qualität nicht erfinden könnte, dann folgt daraus notwendig, dass die Aussage nicht gelogen ist. Aus dem Fehlen von Realitätskriterien folgt indes nicht notwendig, dass die Aussage gelogen ist. In diesem Fall ist in der Regel nur der Nachweis nicht gelungen, dass die Aussage wahr ist. Die gefundene Aussagequalität muss immer ins Verhältnis zu den Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang gesetzt werden. Es ist zu fragen, ob diese Aussageperson diese Aussage in ihrer konkreten Gestalt hätte machen können, wenn ihr Inhalt nicht erlebnisbasiert wäre. Oder, anders gefasst: Könnte diese Aussageperson nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen diese Aussage gelogen haben (B ENDER/NACK /T REUER, a.a.O., S. 68 Rz. 288 und S. 71 Rz. 299). Zunächst erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin in der Ersteinvernahme zwei Tag nach dem Vorfall als grundsätzlich glaubhafter als die späteren, insbesondere da sie teilweise nachgeschoben und als (un-)bewusstes Produkt ihrer Vorstellungen erscheinen (vgl. dazu vorne unter E. II.6.2.1.3.). Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen in der Ersteinvernahme sind äusserst knapp gehalten und wenig konkret, namentlich was die einzelnen Interaktionen und Handlungen des Beschuldigten an und mit ihr anbelangt. Soweit die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor der Berufungsinstanz sinngemäss geltend machte, da nicht viel geschehen sei, könne auch nicht viel dazu gesagt werden (Prot. II S. 11), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Anklagevorwurf schon mehr Details in -- 19 of 31 -ihren Schilderungen erwarten liesse, gerade auch deshalb, weil die Privatklägerin zu Protokoll gab, der sexuelle Übergriff habe fünf bis zehn Minuten gedauert (Urk. 85 S. 15). Zwar vermochte die Privatklägerin ihre Vorbringen auf Nachfrage zu ergänzen, doch auch darauf folgten nur wenige bis gar keine individuellen Elemente, obwohl das Aussagenthema nicht sonderlich komplex ist. Demgegenüber wirken ihre Angaben zum späteren Spitalaufenthalt wie gesagt sehr lebensnah und anschaulich und schilderte sie die einzelnen Interaktionen zusammenhängend (vgl. dazu vorne unter E. II.6.2.1.4.). Folglich können ihre knappen und wenig konkreten Schilderungen zur Tat nicht (nur) auf die leichte Intelligenzminderung, die bipolare affektive Psychose oder die medizinischen Umstände zurückgeführt werden. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen wirkten zudem zum Teil stereotyp bzw. erlernt oder aufgeschnappt und nicht so, als ob sie versuchte hätte, den Vorfall in eigenen Worten zu schildern. Exemplarisch seien folgende Aussagen aufgeführt: "Er hat mich vergewaltigt." oder "Ich bin festgehalten worden und dann wollte er mich sexuell vergewaltigen."; vgl. Urk. 3/4 ab 00:17:57 und Urk. 3/5 F/A 87). Ebenso verhält es sich mit der Schilderung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte nach dem Sex "abgehauen" sei und sie gesagt habe "halt stopp, bleiben Sie stehen" und anschliessend die Polizei angerufen habe (Urk. 3/5 F/A 28), was sie auch vor der Berufungsinstanz geltend machte (Urk. 85 S. 7 und 16 f.), wobei kein Anruf der Privatklägerin bei der Polizei aktenkundig ist bzw. sich aus den Aussagen der Zeugin G._____ und dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2016 im Gegenteil ergibt, dass die Polizei erst später durch die behandelnde Ärztin beigezogen wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 2 und hinten unter E. II.6.2.3.2.). In Bezug auf sämtliche Einvernahmen fällt schliesslich auf, dass auffallend oft nachgehakt werden musste, um Näheres zum Kerngeschehen, insbesondere was die konkreten Handlungen des Beschuldigten anbelangt, in Erfahrung zu bringen. Ferner ist zu bemerken, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin auch nicht darauf zurückgeführt werden kann, dass sie das Geschehene nicht richtig hätte einordnen können, war doch der Sexualbereich – wie schon gesagt – ein ihr bekanntes Thema, über welches sie sich auch über Badoo austauschte. Insgesamt folgt aus dem Gesagten, dass die Aussagen der Privatkläge-- 20 of 31 -rin insbesondere mit Blick auf den Kern des Tatvorwurfes nicht erlebnisbasiert scheinen.

6.2.1.6. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufkommen lassen aber vor allem auch die offensichtlichen inhaltlichen Widersprüche in ihren Darstellungen, teilweise sogar innerhalb derselben Einvernahme, welche bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgezeigt hat (Urk. 50 S. 23-25 E. IV.C.2.1.2), worauf erneut verwiesen sei. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Rechtsvertretung der Privatklägerin vermögen, wie bereits gesagt, allein der Zeitablauf und ein damit möglicherweise einhergehendes Verblassen der Erinnerungen und die Defizite die eklatanten inhaltlichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen, insbesondere was die konkreten Handlungen des Beschuldigten an und mit ihr anbelangt, nicht ausreichend zu erklären. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, den Penis vom Beschuldigten im Mund gehabt zu haben und er habe damit "hin und her" gemacht. Demgegenüber verneinte sie vor der Staatsanwaltschaft kopfschüttelnd, den Penis des Beschuldigten im Mund gehabt zu haben und antwortete mit "Niemals". Diese Ansicht vertrat sich auch vor der Berufungsinstanz. Auch ihre Depositionen in Bezug auf ihre Gegenwehr erscheinen äusserst widersprüchlich und keine ihrer unterschiedlichen Versionen vermag zu überzeugen. So gab sie bei der Polizei noch an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass es weh tue, und dass sie das nicht wolle, berichtete aber nicht von Hilfeschreien. Vor der Staatsanwaltschaft gab sie demgegenüber zunächst an, "einmal voll laut" um Hilfe geschrien zu haben, und dass der Beschuldigte seine Hand auf ihren Mund gedrückt habe. Auf Nachfrage gab sie indes abweichend an, mehrmals um Hilfe geschrien zu haben und nicht mehr zu wissen, wieso sie damit aufgehört habe. Vor der Berufungsinstanz gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe versucht, sich zu wehren, als sie der Beschuldigte zu Boden gedrückt habe. Sie habe zudem versucht, um Hilfe zu rufen und "wahrscheinlich" habe der Beschuldigte ihr die Hand vor den Mund gehalten "oder so irgendwie". Auf Nachfrage gab sie jedoch an, sie wisse nicht, ob er das wirklich getan habe. Es sei schwierig zu sagen, ob er das wirklich getan habe. Zudem verneinte sie die Frage, ob sie etwas zum Beschuldigten gesagt habe, als er sie auf den Boden gedrückt habe bzw. sie auf dem Bo-- 21 of 31 -den gelegen sei. Nebst den erheblichen inhaltlichen Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin fällt auch auf, dass keine Hämatome, Kratzspuren oder sonstige physischen Folgen aktenkundig sind, welche gewichtige Indizien für Abwehrhandlungen seitens der Privatklägerin wären. Und dies, obwohl sie nach dem Vorfall medizinisch untersucht wurde. Dass sie um Hilfe gerufen haben will, erscheint zudem unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Umstände wenig nachvollziehbar. So handelte es sich um einen öffentlichen, in der Regel gut frequentierten Spazierweg und gaben die Beteiligten (die Privatklägerin zumindest vor der Polizei und vor der Berufungsinstanz) denn auch übereinstimmend an, sie seien Menschen begegnet, was nicht zuletzt angesichts ihres Treffens an einem Sonntagnachmittag überzeugt. Während die Privatklägerin bei der Polizei noch angegeben hatte, der Beschuldigte habe nur ihr Hose und Unterhose ausgezogen, gab sie bei der Staatsanwaltschaft an, sie und der Beschuldigte seien komplett nackt gewesen. Zudem führte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Dieser Angabe stehen ihre Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft diametral entgegen, wo sie angab, gesehen zu haben, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Der Beschuldigte habe anschliessend den Samenerguss und das Blut mit Wasser abgewaschen. Vor der Berufungsinstanz machte sie demgegenüber wieder geltend, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe und sie habe ausser der Jacke nichts ausgezogen. Ob der Beschuldigte ihr und sich etwas aus- oder heruntergezogen habe, wisse sie nicht mehr. Aber auch in Bezug auf das Sachverhaltselement der Blutung sind Widersprüche sogar innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ersichtlich. So hatte sie zunächst noch angegeben, das Blut erst bemerkt zu haben, als sie nach Hause gegangen sei, was sich mit dem später von ihr geschilderten Abwaschen des Bluts durch den Beschuldigten nicht in Einklang bringen lässt (vgl. dazu auch Urk. 50 S. 23-25 E. IV.C.2.1.2 mit Hinweisen auf die Aktenstellen). Diese gravierenden Widersprüche betreffen zentrale Handlungselemente und begründen deshalb ebenfalls erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin.

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6.2.1.7. Nicht schlüssig und teilweise ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben der Privatklägerin in Bezug auf den Spaziergang vom Bahnhof C._____ bis zum Naturschutzgebiet resp. zum Tatort. So gab sie bei der Polizei an, sich an den Gesprächsinhalt während des Spaziergangs – welcher angesichts der Distanz und des diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin ca. 15 Minuten dauerte (Urk. 85 S. 11 unten) – nicht erinnern zu können. Andererseits war sie in der Lage, verschiedene Details zum Randgeschehen anzugeben (z.B. dass sie den Beschuldigten um 16.15 Uhr am Bahnhof C._____ getroffen habe, er mit der S15 gekommen sei, und dass er Medikamente eingenommen und mit Wasser nachgespült habe). Gleichzeitig schilderte sie, mit ihren Händen demonstrierend, wie sie mit dem Beschuldigten Hand-in-Hand gelaufen sei, was sie offenbar auch der Zeugin G._____ erzählte (Urk. 4/2 F/A 9). Wenn man schon beim ersten Treffen mit der Person Hand-in-Hand geht, wäre immerhin zu erwarten, dass es infolge einer besonderen Sympathie, aufgrund eines netten Gesprächs (oder Ähnlichem) dazu kommt, woran man sich zwei Tage später noch erinnern dürfte. Dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das Gespräch mit dem Beschuldigten zu erinnern vermochte, mutet doch eher seltsam an. Ganz anders schilderte die Privatklägerin den Spaziergang dann bei der Staatsanwaltschaft: Der Beschuldigte sei vor ihr gelaufen und sie sei ihm gefolgt. Später gab sie in derselben Einvernahme an, der Beschuldigte habe sie auf dem Weg zwei- bis dreimal am Handgelenk gepackt, als sie sich habe wegdrehen und weglaufen wollen, weshalb sie sich nicht habe entfernen können. Dies ist ein weiterer ein zentrales Handlungselement betreffender Widerspruch. Zudem erscheinen ihre Angaben vor der Staatsanwaltschaft auch angesichts der bereits thematisierten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten nicht schlüssig. Warum es der Privatklägerin nicht hätte möglich sein sollen, sich vom Beschuldigten loszureissen und um Hilfe zu schreien, erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50 S. 25 E. IV.C.2.1.3 mit Hinweisen auf die Aktenstellen). Schliesslich war vor der Berufungsinstanz wiederum von einem eigentlichen Spaziergang die Rede, wozu die Privatklägerin die Idee hatte.

6.2.1.8. Die Privatklägerin und der Beschuldigte gaben im Vorverfahren übereinstimmend an, nach dem Sex (zumindest einen Teil des Weges) gemeinsam zurück Richtung Bahnhof C._____ gegangen zu sein (vor der Berufungsinstanz

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konnte die Privatklägerin diesbezüglich keine Angaben mehr machen), was nach erzwungenem Geschlechtsverkehr eher befremdlich anmutet. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme legte die Privatklägerin den Fokus eher auf die medizinische Wundbehandlung im Spital als auf die Tat (vgl. dazu vorne unter E. II.6.2.1.4 f.). Zudem tat sie ihren Unmut darüber kund, dass der Beschuldigte sich, als sie nach dem Sex zusammen zurückgegangen seien, überhaupt nicht um sie gekümmert habe, obwohl sie geblutet habe (Urk. 3/4 bei 00:19:24). Es scheint, als sei ihre Enttäuschung über das Verhalten des Beschuldigten bzw. dessen unterlassene Hilfe im Zusammenhang mit ihrer Blutung im Vordergrund gestanden. Diese Vermutung wird auch durch die Aussagen der Zeugin G._____ zum psychischen Zustand der Privatklägerin nach dem Vorfall gestützt. So gab diese zu Protokoll, die Privatklägerin sei ob dem Blutverlust verängstigt gewesen, über das, was passiert sei, eventuell, das könne sie nicht sagen. Sie denke, für die Privatklägerin sei, als sie mit ihr gesprochen habe, im Vordergrund gestanden, dass die Blutung aufhöre (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50 S. 26 E. IV.C.2.1.4 mit Hinweisen auf die Aktenstellen).

6.2.1.9. Eine denkbare Erklärung für die belastenden Aussagen der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz, dass sie gegenüber dem Betreuungspersonal in einen Erklärungsnotstand geriet, als sie blutend in die Wohngruppe zurückkehrte, und dass später möglicherweise das Gefühl hinzukam, nicht mehr zurückzukönnen. Immerhin war in der Wohngruppe bekannt, dass es vor dem Vorfall schon Kontaktversuche über Badoo gegeben hatte. Die Zeugin G._____ hatte denn offenbar auch Bedenken geäussert, als die Privatklägerin ankündigte, ein paar Stunden alleine spazieren zu gehen, als sie sich in Tat und Wahrheit mit dem Beschuldigten verabredet hatte. Jedenfalls verschwieg sie das bevorstehende Treffen auch, als sie später am Bahnhof C._____ wieder auf eben diese Betreuerin traf (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50. S. 23 E. IV.C.2.1.1 mit Hinweisen auf die Aktenstellen). Ein solches Verhalten könnte dadurch begründet sein, dass die Privatklägerin gewisse Handlungen vor dem Wohnheim nicht offenlegen wollte, vielleicht weil sie sie als ihre Privatsache ansah, vielleicht auch, weil es ihr unangenehm war, darüber zu sprechen. Weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten belastet, kann und muss aber nicht abschliessend beurteilt werden. Entscheidend ist, dass -- 24 of 31 -ihre Aussagen kein ausreichendes Fundament für eine anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten zu begründen vermögen. Es bestehen erhebliche, unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt abgespielt hat.

6.2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte von Anfang an offen, mit der Privatklägerin sexuell verkehrt zu haben und schilderte von sich aus das aus seiner Sicht Vorgefallene. Seine Schilderungen sind trotz des Zeitablaufs zwischen der inkriminierten Tat und der ersten Einvernahme anschaulich, schlüssig, im Wesentlichen widerspruchsfrei und weisen eine individuelle Färbung auf. Beispielsweise wirkt die Wiedergabe der Konversation mit der Privatklägerin während des Spaziergangs, wonach diese unter anderem gesagt habe, dass sie es nicht bei ihr zu Hause machen könnten, da sie nicht alleine lebe, realitätsnah. Ebenso verhält es sich in Bezug auf seine Schilderungen, wie die Privatklägerin ihre Hosen herunter- bzw. ausgezogen habe und er ihr aufgrund ihrer Molligkeit dabei geholfen habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50 S. 27 f. E. IV.C.2.2 mit Hinweisen auf die Aktenstellen). Seine Darstellung erscheint aber insbesondere auch deshalb nicht unglaubhaft, weil er anders als die Privatklägerin offenbar nicht ortskundig war, wovon auch die Privatklägerin ausging (Urk. 85 S. 11). Entsprechend nachvollziehbar wirkt denn auch die von ihm aufgeworfene Frage, wie es ihm aufgrund seiner Ortsunkundigkeit hätte möglich sein sollen, einen geeigneten Platz für die Tat zu suchen (Urk. 2/1 F/A 32). Seine Angabe, wonach er sehr überrascht gewesen sei, als die Privatklägerin ihn beim ersten Treffen nach zehn Minuten gefragt habe, ob er ihr Freund sein wolle, wirkt insbesondere in Anbetracht des aktenkundigen Chats zwischen der Privatklägerin und einer Drittperson, aus welchem hervorgeht, dass diese darin ebenfalls bereits nach kurzer Zeit mehrmals "ich liebe dich" schrieb, stimmig (Urk. 5/3 Message 262 ff.). Mit der Vorinstanz sprechen sodann Mitteilungen über spontane gefühlmässige Reaktionen ebenfalls für die Wahrheit der Aussagen. Bei der wiederholten Unmutsbekundung des Beschuldigten über die Tatsache, dass die Privatklägerin ihm nichts über ihre Blutung gesagt habe, handelt es sich um eine solche Mitteilung. Zudem wirkt eine solche Gefühlsre-- 25 of 31 -gung im Zusammenhang mit erzwungenem Sex eher ungewöhnlich (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50. S. 28 E. IV.C.2.2.3 mit Hinweisen auf die Aktenstellen). Auch wenn er vor der Berufungsinstanz sinngemäss angab, nichts Konkretes zur Befriedigung der Privatklägerin getan zu haben, was eher zu seinen Ungunsten zu werten ist, so gab er immerhin an, aufgrund des Bluts, vor dem er sich geekelt habe, gar nicht mehr dazu imstande gewesen zu sein (Urk. 86 S. 10). Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten verschiedene Realitätskriterien auszumachen, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich nicht als unglaubhaft.

6.2.3. Aussagen der Zeuginnen H._____ und G._____

6.2.3.1. Vor dem Hintergrund, dass die Zeuginnen H._____ und G._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen haben und ihre diesbezüglichen Schilderungen einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin beruhen, ist die Vorinstanz zu recht zum Schluss gelangt, dass sie lediglich als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50 S. 28 E. IV.C.2.3.). Aber auch soweit es sich dabei um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Depositionen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stützen oder zu schwächen.

6.2.3.2. Die Aussagen der Zeuginnen sind in sich widerspruchsfrei, anschaulich, lebensnah und zeichnen sich durch Sachlichkeit sowie eine gewisse emotionale Distanz aus. Sie sind daher als glaubhaft einzustufen. Indes vermögen sie mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 87 S. 8 ff.) nur sehr wenig bis gar nichts zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen, zumal es sich bei ihren Aussagen betreffend den eigentlichen Vorfall wie gesagt einzig um Schilderungen vom Hören-Sagen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihnen erzählte, handelt (vgl. in diesem Sinne auch -- 26 of 31 -Urk. 50 S. 29 E. IV.C.2.3). Als relevant anzusehen sind vor allem die Schilderungen der Zeugin G._____ zur psychischen Verfassung der Privatklägerin nach ihrer Rückkehr in die Wohngruppe und zum Randgeschehen (Gespräch mit der Privatklägerin vor dem Verlassen der Wohngruppe und anschliessendes Antreffen der Privatklägerin am Bahnhof C._____, frühere Kontaktversuche über Badoo, Zeitpunkt des Beizugs der Polizei und Art der Rückkehr der Privatklägerin in die Wohngruppe), welche weitere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin aufzuzeigen und/oder diese weiter zu schwächen vermögen (vgl. dazu vorne unter E. II.6.2.1.9 und in diesem Sinne auch Urk. 50 S. 29 E. IV.C.2.3).

6.3. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen des Beschuldigten als nicht unglaubhaft zu qualifizieren sind und andererseits erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin bestehen. Damit ist der Anklagesachverhalt nicht ohne Verbleib von unüberwindbaren vernünftigen Restzweifeln erstellbar, so dass der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Anklagevorwurf freizusprechen ist. III. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist die Zivilklage der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) zu bestätigen.

2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin

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mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie den Begehren um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung nicht durchdringt, unterliegt sie gegenüber dem Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen (Art. 425 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.2. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 89). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Abschlussarbeiten ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit pauschal Fr. 4'300.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.3. Auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin reichte ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 84). Sie sind ebenfalls ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 7'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO).

3.2. Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz eine Genugtuung für die erstandenen 22 Tage Untersuchungshaft (Urk. 16/2 und 16/18) von Fr. 2'200.– sowie

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eine Entschädigung für den Verdienstausfall während der Untersuchungshaft von Fr. 2'240.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 50 S. 33 E. VI.3.2 mit Hinweisen auf die Aktenstellen).

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 30. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann wird erkannt: 1.-6. […]

7. Der Vertreterin der Privatklägerin wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 18‘662.65 (inkl. 8% MWST auf Fr. 2‘622.10 und 7.7% MWST auf Fr. 14‘698.95) für ihre Aufwendungen sowie Fr. 524.05 für die Barauslagen aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensisches Institut Zürich (IRM) sowie der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Unterhose (Asservat-Nr. A009‘738‘607; IRM) − 1 Mantel grau/grün (Asservat-Nr. A009‘738‘629; IRM) − 1 Bluejeans (Asservat-Nr. A009‘738‘630; IRM) − 1 Stickjacke (recte: Strickjacke) schwarz (Asservat-Nr. A009‘738‘641; IRM) − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 (Asservat-Nr. A009‘741‘688; Asservate-Triage Kantonspolizei Zürich) − sind der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenständen binnen drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft nicht herausverlangt, sind sie zu vernichten.

9. [Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]"

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3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung Fr. 7'500.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'240.– als Schadenersatz und Fr. 2'200.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin -- 30 of 31 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker -- 31 of 31 --