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Entscheid

SB200197

Mehrfacher Betrug etc.

1. November 2021Deutsch43 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 4-6 E. I.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 4-6 E. I.).

1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv freigesprochen. Dagegen meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. November 2019 fristgemäss Berufung an (Urk. 50). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 23. März 2020 (Urk. 54). Mit Verfügung vom 15. April 2020 machte sie den Parteien Mitteilung von der Berufungsanmeldung der Privatklägerin (Urk. 55).

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1.3. Innert Frist erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. April 2020 Berufung und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag (Urk. 57 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 ging die Berufungserklärung an den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und teilte mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Beweisantrag der Privatklägerin im Sinne der Erwägungen gutgeheissen (Urk. 64).

1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2021 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, und der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung Die Privatklägerin verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 (Urk. 57 S. 1 f., Urk. 77 S. 1, Prot. II S. 6) des vorinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten hat. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen die Dispositiv-Ziffern 2 [sic!] bis 4 sowie 6 des vorinstanzlichen Urteils.

3. Prozessuales

3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid -- 5 of 30 -stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz machte zunächst zutreffende Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 6 f. E. II.1.) sowie der rechtshilfeweise eingeholten Aussagen dreier Zeuginnen und eines Zeugen (a.a.O, S. 7 f. E. II.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen anwaltlich vertreten war. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt und die ihm vorgelagerten Geschehnisse ("Vortat") ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 27 S. 4-10), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 10. und 21. Dezember 2015 wissentlich und willentlich von einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich D._____, deliktisch erlangte Daten von Dritten, die für die Durchführung eines SEPA-DD-Lastschriftverfahrens notwendig sind, namentlich persönliche Daten sowie Kontodaten, elektronisch weiterverarbeitet und an die Privatklägerin zur Freigabe von

25 Belastungsaufträgen mit insgesamt 20'047 SEPA-DD-Lastschriften (in der Höhe von jeweils € 39.– bis € 99.–) zu Lasten Dritter übermittelt. In der Folge seien drei dieser Belastungsaufträge mit 2'582 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von € 115'280.–) automatisch in die Zahlungsverarbeitung gelangt. Weitere acht Aufträge mit 6'765 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von € 372'437.–) seien manuell durch einen Mitarbeiter der Privatklägerin, der von der Richtigkeit der -- 6 of 30 -Angaben des Beschuldigten ausgegangen sei und davon auch habe ausgehen dürfen, der Zahlungsverarbeitung zugeführt worden. Gesamthaft seien somit elf Aufträge mit 9'347 SEPA-DD-Lastschriften vom Beschuldigten an die Privatklägerin übermittelt und von dieser zur Zahlungsverarbeitung freigegeben worden. Durch die freigegebenen SEPA-DD-Lastschriften seien Gutschriften von jeweils € 39.– bis € 99.– von 8'481 Zahlungsabsendern, umgerechnet insgesamt Fr. 480'300.–, auf das Konto der E._____ GmbH bei der Privatklägerin erfolgt.

866 dieser 9'347 SEPA-DD-Lastschriften seien hingegen retourniert oder zurückgewiesen worden (z.B. infolge unzureichender Deckung auf dem Absenderkonto). Die restlichen 14 vom Beschuldigen der Privatklägerin übermittelten Belastungsaufträge mit insgesamt 10'700 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von € 602'000.–) seien überhaupt nicht freigegeben, d.h. durch Mitarbeiter der Privatklägerin systemtechnisch zurückgerufen und laufend annulliert worden. In der Folge habe der Beschuldigte die Gelder vom Konto der E._____ GmbH bei der Privatklägerin umgehend auf das Konto seiner Firma C._____ gmbh bei der Privatklägerin weitergeleitet. Für ihre Dienstleistungen habe die C._____ gmbh bzw. der Beschuldigte vertragsgemäss (d.h. gemäss dem zwischen der C._____ gmbh und F._____ SIA geschlossenen Vertrag) 10 % der "Mitgliederbeiträge" zuzüglich

50 Cent Transaktionsgebühren erhalten. 15 % der Einnahmen seien als Sicherheitseinbehalt auf dem Konto belassen worden. € 7500.– habe der Beschuldigte vom Konto der C._____ gmbh bei der Privatklägerin als Lohn auf sein Eigenkonto bei der Privatklägerin überwiesen, von wo aus er dieses Geld am 16. Dezember 2015 zugleich bar bezogen oder auf sein Konto bei der G._____ AG überwiesen habe. Die restlichen Einnahmen habe er der F._____ SIA in Form von Bitcoins überwiesen. Durch sein Vorgehen habe der Beschuldigte bezweckt, sich sowie D._____ zulasten der vermeintlichen Kunden im Wert der verbuchten Lastschriften bzw. des ihm versprochenen Entgelts zu bereichern bzw. habe er zumindest billigend in Kauf genommen, die vermeintlichen Kunden im verbuchten Betrag zu schädigen. Zudem habe er die Auffindung und Einziehung der verbuchten Lastschriften durch die unverzüglichen weiteren Transaktionen bewusst und gewollt erschwert, bzw. habe er dies zumindest billigend in Kauf genommen, wobei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens des "Geschäftsabschlusses" sowie des -- 7 of 30 -Geschäftsablaufs gewusst habe bzw. zumindest habe annehmen müssen, dass es sich bei den verbuchten Lastschriften um Gelder gehandelt habe, die aus einem Verbrechen stammen würden. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Ausgangslage Die Privatklägerin verlangt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 57 S. 1, Urk. 77 S. 1), wobei sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil unterblieb (vgl. Urk. 77 S. 2-4). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragen je die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 62, Urk. 79 S. 1). Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den strittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 12 f. E. III.3.). Demnach ist mit dieser davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des ihm unter dem Titel "II. Betrug / betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage" der Anklageschrift (Urk. 27 S. 6 f.) wie auch hinsichtlich des ihm unter dem Titel "III. Geldwäscherei" der Anklageschrift (Urk. 27 S. 8) zur Last gelegten äusseren Sachverhalts im Wesentlichen geständig zeigte (vgl. Urk. 76 S. 4) und sich seine diesbezüglichen Zugaben mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die Belastungsermächtigungen gefälscht gewesen seien bzw. er dies gewusst und im Wissen darum gestützt darauf die Belastungsaufträge an die Privatklägerin übermittelt habe sowie dass er dies in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getan und die Schädigung zumindest für möglich gehalten und mindestens in Kauf genommen habe (vgl. a.a.O. S. 5 ff.). Seine Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe keine Unterlagen manipuliert oder über Tatsachen und Geschäftsgrundlagen getäuscht. Seinem Handeln fehle jede Arglist. Der Beschuldigte habe weder die Kunden -- 8 of 30 -noch die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der eingezogenen Forderungen und das zugrunde liegende Grundgeschäft getäuscht, zumal er selbst davon ausgegangen sei, dass alle Angaben von D._____ der Wahrheit entsprächen. Daher sei er auch von der Ordnungsmässigkeit aller übermittelten Daten ausgegangen. Er habe die Lastschriftaufträge mittels E-Banking in der festen Überzeugung ausschliesslich rechtmässige Aufträge auszulösen, übermittelt. Er habe deshalb nicht die Absicht gehabt, sich oder jemand Dritten unrechtmässig zu bereichern und dabei einen anderen in seinem Vermögen zu schädigen (vgl. zu den Ausführungen der Verteidigung insbesondere Urk. 46 S. 12 und S. 14). Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 3-7). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen Anklageelemente erstellen lassen.

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S. 10-12 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden.

4. Geschäftsablauf

4.1. Der Beschuldigte führte zum Geschäftsablauf im Wesentlichen aus, die Belastungsermächtigungen der Kunden der F._____ SIA seien ihm, jeweils unterschrieben vom entsprechenden Kunden, von D._____ in Form einer CSV-Datei per E-Mail übermittelt worden. Diese habe er dann in ein Format für die Privatklägerin umgewandelt. Er sei bei keinem Mandat in die Einholung der Unterschrift involviert gewesen, sondern habe sich auf die Rechtmässigkeit der Betriebsprozesse und die Gültigkeit der Daten verlassen (Urk. D2/2/1 S. 8 und 11, Urk. 16/1 S. 9 f. und Urk. 16/3 S. 7). Aus seiner Sicht habe nichts dafür gesprochen, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe. Er habe während des gesamten Geschäftslaufs immer das Gefühl gehabt, ein solides Geschäft mit D._____ zu betreiben (Prot. I S. 17). Im Einzelnen führte der Beschuldigte zum Geschäft mit D._____ aus, er habe sie im Mai 2015 auf H._____ [Stadt] im Rahmen der Messe "I._____" kennengelernt und mit ihr verschiedene Geschäftspo-- 9 of 30 -tenziale besprochen (Urk. D2/2/1 S. 3, Urk. 16/1 S. 2, Urk. 16/3 S. 3 f. und Prot. I S. 17 f.). Am 1. bzw. 2. Dezember 2015 habe er im Namen seiner Firma C._____ gmbh mit ihr als Geschäftsführerin der F._____ SIA einen Vertrag betreffend die Abtretung der Forderungen der F._____ SIA an die C._____ gmbh abgeschlossen (Urk. D2/2/1 S. 2 f. [vgl. dazu auch den entsprechenden Vertrag in den Beilagen zu Urk. D2/2/1], Urk. 16/1 S. 3 f. und Urk. 16/3 S. 3 f.). Die F._____ SIA wiederum hätte ein Vertragsverhältnis zu den Endkunden gehabt. Da sie selber keine Möglichkeit gehabt habe, diese Kunden abzurechnen bzw. die bisher hierfür zuständige Firma aus Deutschland insolvent gegangen sei, habe sie die Forderungen an die C._____ gmbh abgetreten, welche die Kunden per SEPA-DD belastet habe (Urk. D2/2/1 S. 2 f. und 12 und Prot. I S. 19 f.). Mit Ausnahme des Treffens auf H._____ habe der Kontakt zu D._____ ausschliesslich telefonisch und per E-Mail bestanden (Urk. 16/1 S. 3, Urk. 16/3 S. 4 f. und Prot. I S. 17 f.). Er habe aber noch vor Vertragsabschluss gewisse Abklärungen über D._____ im Internet gemacht und von ihr eine Passkopie verlangt. Er sei zum Schluss gekommen, dass sie bzw. die F._____ SIA ein seriöser Vertragspartner sei (Urk. D2/2/1 S. 3 [vgl. dazu auch die Passkopie von D._____ in den Beilagen zu Urk. D2/2/1], Urk. 16/1 S. 3 f., Urk. 16/3 S. 5 f. und 15 und Prot. I S. 23 f.). Zur Erfüllung des Vertrages zwischen der C._____ gmbh und der F._____ SIA sei eine Freischaltung für SEPA-DD-Lastschriften für das Konto der C._____ gmbh bei der Privatklägerin nötig gewesen. Diese Freischaltung sei ca. für November 2015 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der F._____ SIA beantragt worden. Da aber die Freischaltung der SEPA-DD-Lastschriften für die C._____ gmbh nicht termingerecht habe aufgeschaltet werden können, eine solche aber für seine andere Firma, die E._____ GmbH, schon bestanden habe, sei ein Kooperationsvereinbarung zwischen der C._____ gmbh und der E._____ GmbH zur Erfüllung des Vertrages zwischen der F._____ SIA und der C._____ gmbh erforderlich gewesen (Urk. D2/2/1 S. 6 [vgl. dazu auch die Kooperationsvereinbarung in den Beilagen zu Urk. D2/2/1], Urk. 16/3 S. 6 und Prot. I S. 20 f.). Gestützt auf die soeben genannten vertraglichen Grundlagen habe ihm D._____ die zur Auslösung der SE-PA-Lastschriften nötigen Daten der Kunden übermittelt (Urk. D2/2/1 S. 2 f.). Sie habe alle die den Forderungen zugrundeliegenden Vertragsaufzeichnungen und -- 10 of 30 -Unterlagen gehabt. Er habe sich auf ihre Zusagen und die vertraglichen Vereinbarungen verlassen (Urk. 16/1 S. 8 ff. und Urk. 16/3 S. 11). Diesen Standpunkt vertritt er im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 7 ff.).

4.2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt viermal zur Sache befragt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde er ein weiteres Mal zu Sache befragt (Urk. 76 S. 4 ff.). Dabei machte er detaillierte Angaben und sagte im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei aus. Seine Aussagen sind soweit stimmig und decken sich grösstenteils auch mit der Aktenlage. Unter anderem konnte er seine Sachdarstellung mit der Einreichung diverser Unterlagen stützen (vgl. dazu namentlich die Beilagen zu Urk. D/2/2/1 bzw. dazu soeben unter E. II.4.1.). All dies spricht grundsätzlich einmal für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auch als die Privatklägerin vom Beschuldigten verschiedene Auskünfte zur Geschäftstätigkeit seiner Firmen verlangte, machte er detaillierte und soweit stimmige Angaben (Urk. D2/4/3/1 ff.). Die Einreichung des Vertrages mit D._____ drängte sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf.

4.3. Beweismittel, anhand derer sich der vom Beschuldigten geschilderte Geschäftsablauf mit D._____ bzw. zwischen der F._____ SIA und der C._____ gmbh bzw. der E._____ GmbH widerlegen liesse, liegen nicht vor. Wie dargelegt, sind die Ausführungen des Beschuldigten dazu soweit glaubhaft. Es ist deshalb zu seinen Gunsten auf seine diesbezügliche Angaben abzustellen und insbesondere davon auszugehen, dass er seiner Darstellung gemäss die Belastungsermächtigungen bereits ausgefüllt und unterschrieben von D._____ erhalten hat, diese also nicht von ihm angefertigt wurden.

4.4. In Bezug auf die Totalfälschung der Belastungsermächtigungen der angeblichen Kunden der F._____ SIA zeigte sich der Beschuldigte unwissend (vgl. dazu u.a. Prot. I S. 16 f. und Urk. 76 S. 5 f.). Seine Aussagen vermögen demnach nichts Sachdienliches zur Erstellung dieses Sachverhaltselements beizutragen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung überzeugend dargelegt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es sich jedenfalls bei der Mehrheit der der Privatklägerin eingereichten Lastschriftmandate um -- 11 of 30 -Totalfälschungen handelte und dass die für die Durchführung eines SEPA-DD-Lastschriftverfahrens notwendigen Daten wie eingeklagt deliktisch erlangt wurden (Urk. 56 S. 15-18 E. III.4.1.3.-4.1.9.), darauf kann verwiesen werden. Wie bereits festgehalten (vgl. dazu soeben unter E. II.4.3.), ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Belastungsermächtigungen nicht selber gefälscht, sondern vielmehr gefälscht von D._____ erhalten hat. Insofern erweist sich der eingeklagte äussere Sachverhalt im Sinne der angestellten Erwägungen als erstellt.

5. (Eventual-) Vorsatz und weitere subjektive Tatbestandselemente

5.1. Dem Beschuldigten wird eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Trotz eines Auftragsvolumens von 20'047 verarbeiteten SEPA-DD-Lastschriften in einem Gegenwert von € 1'098'717.-- soll er sich (sinngemäss zusammengefasst) dermassen "unvorsichtig" verhalten haben, dass er in Kauf genommen haben müsse, die vermeintlichen Kunden im verbuchten Betrag zu schädigen. So habe er namentlich D._____ nur gerade ein einziges Mal an der Messe "I._____" auf H._____ persönlich getroffen und vor dem Vertragsabschluss mit der Firma F._____ SIA keine seriösen Abklärungen zu dieser Firma und D._____ getroffen bzw. höchstens eine Onlinerecherche durchgeführt. Auch habe er über maximal ca. 4 - 40 SEPA-DD-Lastschrift-Mandate in Kopie, jedoch weder über SEPA-DD-Lastschrift-Mandate im Original noch über Aufzeichnungen der Verkaufsgespräche oder Zusagen der vermeintlichen Kunden der F._____ SIA verfügt und mit keinem Kunden vor Durchführung der SEPA-DD-Lastschriften Kontakt gehabt. Sodann sei er von einem branchenüblichen Sicherheitseinbehalt von 17% ausgegangen und habe diesen bei vorliegendem Sicherheitseinbehalt von 15% unterschritten. Weiter hätte ihn die Tatsache der telefonischen Bitte um Rücküberweisungen in Bitcoins speziell aufmerksam werden lassen müssen, handle es sich dabei doch um eine allgemein bekannte, weit verbreitete Zahlungsart im Zusammenhang mit Betrugshandlungen bzw. der Vertuschung selbiger. Schliesslich hätte er aufgrund einer Verurteilung wegen Unterschlagung vom 13. April 2010 sowie einer weiteren Verurteilung wegen Betruges vom 17. Januar 2013 in Deutschland erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen, sei ihm doch die -- 12 of 30 -Gefahr betrügerischer Machenschaften im Geschäftsverkehr aus eigener Erfahrung bekannt gewesen (vgl. zum Ganzen im Einzelnen Urk. 27 S. 9).

5.2. Zum Standpunkt des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang zusammenfassend festzuhalten, dass er an sich nicht bestreitet, D._____ nur ein einziges Mal persönlich getroffen, lediglich über 4 bis 40 Kopien der Lastschriftmandate und keine im Original sowie über keine Aufzeichnungen der Verkaufsgespräche oder Zusagen der vermeintlichen Kunden der F._____ SIA verfügt, keinen Kontakt zu den vermeintlichen Zahlungspflichtigen hergestellt und den branchenüblichen Sicherheitseinbehalt von 17 % unterschritten zu haben. Hinsichtlich der Abklärungen zu D._____ und zur F._____ SIA, die er nicht seriös vorgenommen haben soll, beschränkt sich die Bestreitung des Beschuldigten auf den Vorwurf der fehlenden Seriosität. Gänzlich in Abrede stellt er allerdings den auf die in der Anklage aufgeführten Umstände aufgebauten Vorwurf des Eventualvorsatzes (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter E. II.5.4. ff.).

5.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62 f.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 137 IV

1 E. 4.2.3 S. 4). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 9

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E. 4.1 S. 16; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_411/2012 des Bundesgerichts vom 8. April 2013, E. 1.3).

5.4. Zum Vorwurf, er habe D._____ nur gerade ein einziges Mal an der "I._____"-Messe auf H._____ persönlich getroffen (Urk. 27 S. 9), führte der Beschuldigte aus, dies sei kein unübliches Vorgehen, da er in seiner Funktion für ein digitales Unternehmen häufig Kunden gar nicht persönlich treffe oder nur wenige Male bzw. wie vorliegend nur einmal auf einer Messe und der weitere Kontakt dann fernmündlich stattfinde (Urk. 16/3 S. 15). Dem ist nichts entgegenzuhalten, sind doch im heutigen digitalen Zeitalter (und schon im Jahr 2015) Vertragsabschlüsse unter Abwesenden bzw. zwischen Parteien ohne vorangegangenen persönlichen Kontakt in Form eines physischen Treffens gang und gäbe. Zudem hatte der Beschuldigte gemäss seinen nicht widerlegbaren und im Übrigen soweit auch glaubhaften Aussagen vor dem Vertragsabschluss und insbesondere vor der Übermittlung der Lastschriftmandate an die Privatklägerin mehrmals mit D._____ telefonisch und per E-Mail Kontakt (Urk. 16/1 S. 3 und Urk. 16/3 S. 5). Kommuniziert worden sei (meistens) auf Englisch (Prot. I S. 22, Urk. 76 S. 12), was ebenfalls glaubhaft ist. Nicht einsichtig ist sodann, wozu weitere persönliche Treffen mit D._____ im Hinblick auf den Vertragsabschluss oder später zur Geschäftsabwicklung erforderlich gewesen sein sollten. Weiter ist beachtlich, dass das Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ im Rahmen der "I._____"Messe erfolgte. Gemäss den Ausführungen seines Verteidigers sei der Beschul-- 14 of 30 -digte aufgrund der Teilnahmegebühr von € 349.-- nicht davon ausgegangen, dass jemand an der Messe teilnehmen und die hohe Gebühr bezahlen würde, um dann über Geschäfte zu sprechen, die er gar nicht betreibe. Der Zutritt zum Messehotel und die Teilnahme an den Veranstaltungen der Messe sei zudem an die Entrichtung der Teilnahmegebühr gebunden gewesen. Dritte hätten keinen Zutritt gehabt (Urk. 46 S. 21; vgl. auch Urk. 76 S. 11). Auch dem lässt sich wenig entgegenhalten. Der Beschuldigte durfte davon ausgehen, dass es sich bei der "I._____"Messe um eine seriöse Branchenmesse handelt und grundsätzlich darauf vertrauen, dort auf seriöse Geschäftspartner zu treffen. Gegenteiliges lässt sich jedenfalls auch in diesem Zusammenhang zuungunsten des Beschuldigten nicht annehmen oder gar erstellen. Dass der Beschuldigte D._____ nur gerade ein einziges Mal an der "I._____"-Messe persönlich getroffen hat, stellt daher als äusserer Umstand kein taugliches Argument dar, das Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes beim Beschuldigten zuliesse (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 20 f. E. III.4.2.5.).

5.5. Den Vorwurf, er habe vor dem Vertragsabschluss mit der F._____ SIA keine seriösen Abklärungen zu dieser Firma und D._____ getroffen (Urk. 27 S. 9), bestritt der Beschuldigte ebenfalls. Er habe ausreichende Abklärungen sowohl zur F._____ SIA als auch zu D._____ getroffen. So habe er zunächst D._____ um eine Passkopie gebeten, die diese ihm mit dem unterschriebenen Vertrag per E-Mail übermittelt habe. Ausserdem habe er über die branchenüblichen Medienportale bzw. öffentlich verfügbare Register bzw. Google die Existenz der Firma wie auch der betroffenen Personen abgeklärt. Aus den Recherchen habe sich für ihn klar das Bild ergeben, dass D._____ für die Firma handlungsbevollmächtigt gewesen sei. Alle Ergebnisse hätten mit den Angaben von D._____ übereingestimmt, sodass ihm die Schilderungen als plausibel und glaubhaft erschienen seien. Daher habe er zu keinem Zeitpunkt das Gefühl oder Zweifel gehabt, um weitere Recherchen vornehmen zu müssen (Urk. 16/1 S. 4, Urk. 16/3 S. 5 f. und Prot. I S. 23 f. und S. 37). Der Beschuldigte konnte gewisse Abklärungen zur F._____ SIA und zu D._____ belegen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2019 reichte er dazu Ausdrucke aus dem Internet ins Recht (Beilagen 1-3 zu Urk. 16/3). Die Ausdrucke datieren vom 5. Dezember 2015, erfolgten -- 15 of 30 -also nach dem Vertragsabschluss vom 1./2. Dezember 2015. Entscheidend ist jedoch, dass sie noch vor dem 10. Dezember 2015, mithin vor der Vornahme der eingeklagten Tathandlungen erfolgten. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er habe die im Internet aufgefundenen fremdsprachigen Informationen mittels "Google-Translator" verstehen können (Prot. I S. 24 zu den Beilagen 1 und 3 zu Urk. 16/3), was eine gängige Methode zur Übersetzung fremdsprachiger Texte und damit ohne Weiteres glaubhaft ist. Ausserdem bestätigt der Ausdruck des LinkedIn-Profils von D._____, wonach sie seit "Januar 2006" als "Manager" der Firma "SIA F._____" registriert ist (Beilage 2 zu Urk. 16/3; ebenso Urk. D2/4/9), die Version des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er bei seinen Recherchen zwar keinen übermässigen Aufwand betrieb, was aber ein Stück weit wohl der Internationalität des Sachverhalts geschuldet ist und damit nachvollziehbar erscheint. Im Übrigen brachte die Verteidigung in diesem Zusammenhang nicht ganz zu Unrecht vor, dass auch die Strafverfolgungsbehörden teilweise dieselben Internetrecherchen wie der Beschuldigte vornahmen (Urk. 46 S. 22). Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass den Beschuldigten allenfalls der Umstand, dass es sich bei der SIA F._____ gemäss "Google-Translator" (und somit auch für ihn erkennbar) um ein Transportunternehmen handelt (Beilage 2 zu Urk. 16/1), was nichts mit dem Verkauf von Glücksgemeinschaften gemeinsam hat, zu weiteren Abklärungen und Nachfragen hätte veranlassen können. Sie erwog dazu weiter, dass der Beschuldigte dazu ausführte, sich bereits im Mai 2015 persönlich mit D._____ darüber unterhalten zu haben. Er sei nicht misstrauisch geworden, da diese ihm bereits auf der Messe erklärt habe, dies sei nur noch ein Nebengeschäft und sie konzentriere sich jetzt auf den Vertrieb der Glücksgemeinschaften, weil dort mehr Umsatz zu generieren sei. Da er es für plausibel gehalten habe, dass sich D._____ auf denjenigen Geschäftsbereich konzentriere, der ihr und ihrer Firma das Überleben sichere, habe er sich keine weiteren Gedanken dazu gemacht (Urk. 16/1 S. 6, Urk. 16/3 S. 15 und Prot. I S. 23). Auch dies erscheint mit der Vorinstanz nicht abwegig. Jedenfalls lassen sich auch diese Ausführungen des Beschuldigten nicht widerlegen und erscheinen nicht als offensichtliche Schutzbehauptungen. Im vorliegenden Zusammenhang sind damit ebenfalls keine Umstände auszumachen, die zwingend auf ein -- 16 of 30 -eventualvorsätzliches Handeln schliessen liessen (vgl. in diesem Sinne auch Urk.

56 S. 21 f. E. III.4.2.6.).

5.6. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eventualvorsätzlich gehandelt, da er nur über maximal ca. 4 - 40 SEPA-DD-Lastschrift-Mandate in Kopie, jedoch weder über SEPA-DD-Lastschrift-Mandate im Original noch über Aufzeichnungen der Verkaufsgespräche oder Zusagen der vermeintlichen Kunden der F._____ SIA verfügt habe (Urk. 27 S. 9). Dem entgegnete er, er habe sich auf D._____ und ihre Angaben verlassen, da diese bestätigt habe, dass sie sowohl alle Aufzeichnungen als auch alle Mandate bei sich aufbewahrt habe. Er habe sich zudem in dieser Tatsache bestätigt gesehen, als D._____ alle Mandate, nach denen er von der Privatklägerin angefragt worden sei, fristgerecht geliefert habe und diese auch von der Privatklägerin ohne weitere Rückfragen akzeptiert worden seien (Urk. 16/3 S. 15 und Prot. I S. 25 f.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 16/1 S. 11 f.). Auch dazu machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen. Mit ihr ist zunächst festzuhalten, dass es zwar ein Stück weit leichtsinnig erscheinen mag, dass sich der Beschuldigte auf die Angaben von D._____ verlassen hat, diese Leichtsinnigkeit allerdings nicht auf Wissen (oder Wissenmüssen) bezüglich Totalfälschung der Belastungsermächtigungen schliessen lässt. Auch aus dem Umstand, dass ihm die Lastschriftmandate nur in Kopie vorlagen, lässt sich nichts schliessen, werden im Geschäftsverkehr doch ganz allgemein mehrheitlich Kopien verwendet und Originale gesondert verwahrt. Ausserdem ist erwiesen, dass D._____ dem Beschuldigten noch während des eingeklagten Deliktszeitraums, d.h. ca. am 17. Dezember 2015, was dem Datum der ersten nachweislichen Aufforderung der Privatklägerin zur Einreichung der Mandate entspricht (Beilage 3 zu Urk. 16/3), einzelne Mandate aufforderungsgemäss zukommen liess. Zudem akzeptierte die Privatklägerin diese ohne weitere Rückfragen und führte die Lastschriften im Nachgang auch aus (Beilagen 3 und 4 zu Urk. 16/3), weshalb dem Beschuldigten jedenfalls für den Zeitraum vom 10. bis 18. Dezember 2015 kein Vorwurf gemacht werden kann. Erst ab dem 17. Dezember 2015 erfolgten signifikante (über 200) Widerrufe der Lastschriften (Urk. D2/7/3 Kontoauszug E._____ "EUR 3" S. 5 ff.), was der Beschuldigte in diesem Umfang frühestens am 18. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen haben kann. Zwar führte er dazu vor -- 17 of 30 -Vorinstanz aus, den Zahlungsverkehr via E-Banking regelmässig überprüft zu haben, insbesondere jeweils morgens nach Eingang der Lastschriften sowie abends (Prot. I S. 32). Dem Verlauf des Logins des Beschuldigten in das …-System der Privatklägerin kann aber entnommen werden, dass er sich ab dem 18. Dezember 2015 nicht mehr so häufig einloggte. Zwischen dem 18. und dem 23. Dezember 2015 waren es lediglich ein bis höchstens drei Logins pro Tag. Ab dann bis zum 28. Dezember 2015 loggte er sich gar nicht mehr ein und zwischen dem 28. bis zum 30. Dezember 2015 waren es insgesamt nur vier Logins (Urk. D2/5/11). Dieser Verlauf erscheint insofern nachvollziehbar, als sich der Beschuldigte ab dem 17. Dezember 2015 offenbar in Deutschland (J._____[Stadt]) befand (Beilage 4 zu Urk. 16/3) und die entsprechende Zeitspanne auf die Feiertage fiel. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin erst ab dem 17. Dezember 2015 Lastschriftmandate einforderte und Rückfragen stellte (Beilage 3 zu Urk. 16/3 und Urk. D2/4/2/8). Als der Beschuldigte diese einreichte und fragte, ob etwas nicht stimme, wurde dies von den Mitarbeitern der Privatklägerin verneint. Ausdrücklich schrieb man dem Beschuldigten am 18. Dezember 2021, 17:02 Uhr: "Die Einforderung der Mandate ist eine reine Qualitätskontrolle, Ihre SEPA Direkt Debit Aufträge sind in bester Ordnung" (Beilage 3 zu Urk. 16/3). Damit begründet der Beschuldigte denn auch den Umstand, dass er nie wirklich Verdacht geschöpft habe, dass etwas Illegales im Gange sei. Dem könnte zwar entgegnet werden, dass dem Beschuldigten, der sich mit SEPA-Lastschriftverfahren auskannte, klar gewesen sein dürfte, dass die Privatklägerin (als Bank des Zahlungsempfängers) überhaupt keine Möglichkeit hatte, die Unterschriften auf den Formularen auf ihre Echtheit hin zu überprüfen (vgl. dazu u.a. Urk. D2/5/1 f.). Allerdings führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang doch wieder soweit überzeugend aus, davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin die eingereichten Lastschriftformulare habe überprüfen und beim zahlungspflichtigen Institut auch habe nachfragen können. Er habe es überdies nicht als ungewöhnlich empfunden, dass sie weitere Unterlagen eingefordert habe, da es sich bei diesen um Standardunterlagen zum SEPA-Lastschriftmandat und Abbuchungen gehandelt habe (Prot. I S. 27). Auch aus den im Schreiben der Privatklägerin vom 24. Dezember 2015, das der Beschuldigte erst Tage später erhalten haben dürfte, aufgeworfenen -- 18 of 30 -Rückfragen kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal dieses Schreiben erst nach der eingeklagten Deliktsspanne erstellt und versandt wurde (Urk. D2/4/2/8). In dieser Hinsicht lässt sich damit ebenfalls kein Umstand feststellen, der zwingend auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten hindeutete (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 22 ff. E. III.4.2.7.).

5.7. Weiter wird als Begründung für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes auf Seiten des Beschuldigten vorgebracht, dass er mit keinem (der vermeintlich zahlungspflichtigen) Kunden vor Durchführung der SEPA-DD-Lastschriften Kontakt gehabt habe (Urk. 27 S. 9). Dazu ist zunächst zu sagen, dass dafür allein schon aufgrund des gewählten Geschäftsmodells für den Beschuldigten überhaupt kein Grund bestand. Der Beschuldigte hielt diesem Vorhalt sodann entgegen, er habe für einen vorherigen Kontakt mit den Kunden keinen Anlass gesehen, da die ihm beschriebenen Massnahmen der Vorinformationen an die Kunden ausreichend und vollständig zu sein gewesen schienen (Urk. 16/3 S. 15, vgl. auch Urk. 76 S. 6). Auch das erscheint mit der Vorinstanz plausibel, zumal er, was ihm ebenfalls nicht zu widerlegen ist, davon ausging, dass jeder Kunde nach Vertragsabschluss am Telefon zusammen mit dem vorausgefüllten Mandat ein Willkommensschreiben von der SIA F._____ erhalten habe, in dem er über die Abtretung der Forderung an die C._____ gmbh informiert worden sei (Urk. 16/1 S. 10 und Prot. I S. 21). Zudem hätte der Beschuldigte mit den ihm vorliegenden Daten über die angeblichen Kunden der SIA F._____ ohne Mitwirkung von D._____ überhaupt keinen Kontakt zu diesen herstellen können. Den in den Akten liegenden Lastschriftmandaten (Urk. D2/5/3-6) kann jedenfalls keine Telefonnummer entnommen werden. Gemäss seinen Aussagen standen ihm als Informationen lediglich der Name, die Anschrift, die IBAN, die BIC und die Mitgliedernummer sowie der abzubuchende Betrag zur Verfügung (Prot. I S. 29), was sich mit den vorliegenden Akten in Einklang bringen lässt und soweit ebenfalls glaubhaft ist. In seinem Schreiben an die Privatklägerin vom 27. Dezember 2015 kündigte er zwar sogenannte "Quality Calls" zur Abklärung der zahlreichen Widerrufe an (Urk. D2/4/3/1). Um diese "Quality-Calls" durchzuführen und die Zufriedenheit der Kunden besser einschätzen zu können, habe er Ende Dezember 2015 und im Januar 2016 mehrfach versucht, Kontakt zu D._____ aufzunehmen. Da allerdings -- 19 of 30 -zu diesem Zeitpunkt keinerlei Reaktion mehr seitens D._____ erfolgt sei, hätten die Calls nicht stattfinden können, zumal sie seiner Ansicht nach eine Abstimmung mit ihr bedurft hätten (Urk. 16/3 S. 9 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dazu weiter aus, erst im Nachgang zur Abbuchung bzw. zwei bis drei Wochen um die Abbuchungstermine herum, im Dezember 2015 und Januar 2016, per E-Mail mit einigen Kunden Kontakt gehabt zu haben, als diese ihm ein Kündigungsschreiben zugesandt hätten (Prot. I S. 28). Da er somit ohne Mitwirkung von D._____ vor Vornahme der Tathandlungen bzw. im eingeklagten Deliktszeitraum überhaupt gar keine Möglichkeit hatte, mit den vermeintlichen Kunden der SIA F._____ Kontakt aufzunehmen, kann ihm auch in diesem Zusammenhang kein eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk.

56 S. 24 f. E. III.4.2.8.).

5.8. Weiter wird der Eventualvorsatz damit begründet, dass der Beschuldigte von einem branchenüblichen Sicherheitseinbehalt von 17% ausgegangen sei und diesen bei vorliegendem Sicherheitseinbehalt von 15% unterschritten habe (Urk. 27 S. 9). Dazu sagte der Beschuldigte aus, seines Wissens liege die übliche Lastschriftwiderrufsquote im Bereich von Online- und Glücksspielverkäufen, Glücksgemeinschaften, Lotto und Wettbewerben bei 17 % (Urk. 16/1 S. 7 und Prot. I S. 34 und S. 36). Er gestand indes ein, diesen unterschritten zu haben. Nach schwierigen Gesprächen mit D._____ hierüber habe man sich letztlich auf einen Sicherheitseinbehalt von 15 % geeinigt (a.a.O. sowie Urk. D2/1/1 S. 12). Er sei davon ausgegangen, durch den immer fortwährenden Geschäftsgang würde immer ausreichend Sicherheit vorhanden sein (Urk. 16/1 S. 7). Das Geschäft habe jeweils am 15. und 30. des Monats stattgefunden. Der Kunde habe einen monatlichen Vertrag abgeschlossen und wählen können, ob er per Mitte oder Ende Monat bezahlen möchte. So hätten sie die Sicherheit gehabt, dass jeweils neue Eingänge auf dem Konto stattfinden würden, falls die Widerrufsquote höher als

15 % gewesen wäre (Urk. D2/1/1 S. 12). Er habe sich auf das kontinuierliche Geschäft mit D._____ verlassen und somit kein Problem mit dem Ausgleich von möglicherweise vorhandenen Fehlbeträgen gesehen (Urk. 16/3 S. 15). Ein Ende der Zusammenarbeit mit D._____ sei nicht vereinbart gewesen. Er hätte monatlich zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderung Lastschriften für die -- 20 of 30 -F._____ weiter veranlassen und transferieren sollen (Urk. 16/3 S. 16; Prot. I S. 19). Zudem sei aus den 10 % der "Mitgliederbeiträge" plus der Transaktionsgebühr zusätzlich eine Reserve zur Verfügung gestanden, sodass selbst in Monaten, wo das überschritten würde, noch ausreichende Mittel zur Deckung dieser Beträge vorhanden gewesen wären (Prot. I S. 35). Auch diese Darstellung des Beschuldigten erweist sich als soweit nachvollziehbar und jedenfalls nicht völlig abwegig. Zudem ist auch in den (zwar gefälschten) Lastschriftmandaten von K._____, L._____, M._____ und N._____ vermerkt, dass es sich um "Wiederkehrende Zahlungen" handelte (Urk. D2/5/3-6). Ebenfalls soweit nachvollziehbar und jedenfalls nicht widerlegbar machte der Beschuldigte sodann in diesem Zusammenhang weiter geltend, eine Schädigung des Endkunden sei ihm auch dadurch ausgeschlossen erschienen, da dieser ja jederzeit die Lastschrift hätte widerrufen können (Urk. 16/3 S. 16, Urk. 76 S. 6). Aus der Unterschreitung des Sicherheitseinbehalts lässt sich damit ebenfalls kein eventualvorsätzliches Handeln herleiten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 24 f. E. III.4.2.9.).

5.9. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ihn hätte die Tatsache der telefonischen Bitte um Rücküberweisungen in Bitcoins speziell aufmerksam werden lassen müssen, handle es sich dabei doch um eine allgemein bekannte, weit verbreitete Zahlungsart im Zusammenhang mit Betrugshandlungen bzw. der Vertuschung selbiger (Urk. 27 S. 9). Dem widersprach der Beschuldigte konstant. Zwar werde dies von der Presse sicherlich häufig so kommuniziert. Für digitale Unternehmen aber sei der Bitcoin eine einfache und schnelle gängige und verbreitete Zahlungsmöglichkeit für legale Geschäfte, insbesondere für die schnelle Bezahlung von international tätigen Unternehmen. Dies sei auch in der Branche anerkannt. Zusätzlich habe er ausschliesslich Börsen benutzt, wo er als Unternehmen vollständig nach internationalen KYC-Standards identifiziert gewesen sei, sodass sowohl seine Käufe von Bitcoins als auch die vorhergehende Überweisung der FIAT-Gelder und letztlich auch der Transfer an D._____ zu jeder Zeit seinem Unternehmen hätten zugeordnet werden können. Im weiteren Verlauf seien sämtliche Transaktionen des Bitcoins öffentlich einsehbar, es handle sich nicht um eine anonyme Währung, sondern sie benutze lediglich Pseudonyme, die aber auch in zahlreichen Ermittlungsverfahren den Besitzern hätten zugeordnet wer-- 21 of 30 -den können, sodass der Bitcoin für ihn ein absolut ungeeignetes Mittel für kriminelle Machenschaften sei (Urk. 16/3 S. 15, Prot. I S. 36 f. und Urk. 76 S. 10). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass dieser Vorwurf, wenn überhaupt, ein sehr schwaches Indiz darstellt, das keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zulässt. Die Erklärung des Beschuldigten, dass der Bitcoin für ein Digitalunternehmen wie seines eine gängige und verbreite Zahlungsmöglichkeit für legale Geschäfte sei, insbesondere für die schnelle Bezahlung von international tätigen Unternehmen, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Bitcoin bereits im Jahr 2015 zunehmend von Händlern und Börsen als Zahlungsmittel akzeptiert wurde (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 26 f. E. III.4.2.10.).

5.10. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund einer Verurteilung wegen Unterschlagung vom 13. April 2010 sowie einer weiteren Verurteilung wegen Betruges vom 17. Januar 2013 in Deutschland hätte er erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen, sei ihm doch die Gefahr betrügerischer Machenschaften im Geschäftsverkehr aus eigener Erfahrung bekannt gewesen (Urk. 27 S. 9). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen in Deutschland auf. Mit Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 13. April 2010 wurde er wegen Unterschlagung im Sinne von § 246 des deutschen Strafgesetzbuches, begangen letztmals am 27. November 2007, mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 40.– bestraft (Urk. 24/8). Gemäss seinen Aussagen sei es hier um ein Unternehmen gegangen, das er im Bereich der Serververmietung geführt habe. Dieses habe zwei weitere Gesellschafter gehabt. Im Verlauf der Geschäftstätigkeit sei es zum Streit mit den beiden Gesellschaftern gekommen, sodass diese die Firma verlassen und in diesem Rahmen auch die Hardware ihrer Kunden mitgenommen hätten. Als dann diese Gesellschaft später von ihm über die Insolvenz abgewickelt habe werden müssen, sei nicht mehr ausreichend Hardware vorhanden gewesen, um den Leasinggeber zu bedienen, da er schlichtweg die Übersicht verloren habe, welche Hardware zum Leasinggeber gehen würde und welche von den anderen beiden Gesellschaftern überhaupt hätte mitgenommen werden dürfen (Prot. I S. 13). Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17. Januar 2013 wegen Betrugs im Sinne von § 263 Abs. 1 und § 42 des deut-- 22 of 30 -schen Strafgesetzbuches, begangen letztmals am 13. August 2010, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je € 25.– bestraft (Urk. 24/8). Hier sei es gemäss Aussagen des Beschuldigten um ein Geschäft mit Datensätzen gegangen. Er sei zu diesem Zeitpunkt in der Generierung von Interessenten für private Krankenversicherungen tätig gewesen. Ein Kunde habe ein Paket mit Datensätzen bestellt und erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe dieser Kunde eingewandt, eine regionale Begrenzung der Datensätze gewünscht zu haben. Zu dem Zeitpunkt habe der Kunde allerdings die von ihm bereitgestellten Datensätze bereits genutzt gehabt, weshalb er, der Beschuldigte, sich nicht auf einen Austausch der Daten eingelassen habe. Zur späteren Gerichtsverhandlung sei der Kunde trotz Vorladung nicht erschienen, sodass er sich aus prozessökonomischen Gründen auf einen Vergleich vor Gericht eingelassen habe, um die Angelegenheit abschliessend klären zu können (Prot. I S. 13 f.). Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, die Vorstrafen würden keinerlei Ähnlichkeit zum jetzigem Fall aufweisen. Zudem habe er eine erhöhte Sorgfalt walten lassen und alle ihm möglichen und gängigen Überprüfungen durchgeführt (Urk. 16/3 S. 15, Prot. I S. 37 und Urk. 76 S. 10). Die abgeurteilten Sachverhalte lassen sich, soweit aufgrund der Darstellung des Beschuldigten überhaupt bekannt, mit dem vorliegend eingeklagten kaum vergleichen. Im Übrigen lässt sich gestützt auf diese Vorstrafen nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln schliessen, nicht zuletzt, da sie höchstens die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beschlagen, welcher im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach konstanter jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2021,6B_257/2020, E. 5.4.3). Auch aus den einem Schreiben des Bundesamts für Polizei, fedpol, vom 11. Juli 2018 eingeholten Zusatzinformationen betreffend ein in Leibzig (D) geführtes Ermittlungsverfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung, das eingestellt wurde, ergibt sich nichts Stichhaltiges (Urk. D2/4/6; vgl. dazu auch Urk. D2/9/3).

5.11. Die eingeklagten Umstände lassen keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zu und sie vermögen insgesamt kein Bild zu erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran bestehen liesse,

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dass der Beschuldigte es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Lastschriftmandate gefälscht waren bzw. die der Privatklägerin übermittelten Daten auf unberechtigte Art und Weise erlangt worden waren. Selbst wenn einzelne der eingeklagten Umstände als den Beschuldigten belastende Indizien gewertet werden mögen, so verdichten sich diese doch nicht derart zu einer Gewissheit, dass die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen würden (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Weitere Umstände oder Beweismittel, die zwingende Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes erlauben würden, liegen nicht vor. Bei dieser Konstellation kann entgegen dem Dafürhalten der Privatklägerin dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht (ausreichend) mitgewirkt (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Unter anderem konnte er wie gesehen seine Sachdarstellung mit der Einreichung diverser Unterlagen stützen (vgl. dazu unter E. II.4.2.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Erstellbarkeit der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 146 StGB bzw. Art. 147 StGB.

6. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellen. Vielmehr verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass allfällige betrügerische Handlungen - sei es im Sinne eines Betruges oder betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage - in O._____, Lettland, durch D._____ oder andere Vertreter der F._____ SIA begangen wurden, so lassen sich dem Beschuldigten keine betrügerischen Handlungen nachweisen, weshalb er bei dieser Sachlage in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowohl vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. So wie sich bezüglich dieser Delikte kein eventualvorsätzliches Handeln erstellen lässt, kann aus denselben Gründen auch nicht -- 24 of 30 -davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest hätte annehmen müssen, dass es sich bei den verbuchten Geldern um solche deliktischer Herkunft handelte. Dementsprechend ist er auch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Kontosperren

1. Im Rahmen der Untersuchung wurden gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2016 zwei auf die C._____ gmbh lautende Konti bei der Privatklägerin gesperrt, das Konto 1 (Kontostand per 8. Juli 2021: Fr. 815.50) und das Konto EUR 2 (Kontostand per 8. Juli 2021: EUR 54'344.44; vgl. zum Ganzen Urk. D2/7/1-2, Urk. 37 und Urk. 68). Über die C._____ gmbh wurde am 22. Juni 2016 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (Urk. D/2/11/3 und Urk. 20/3).

2. Die Vorinstanz entschied, mangels Beschlagnahmegrund seien die Kontosperren vorliegend aufzuheben und die Saldobeträge zu Gunsten des Konkursamtes des Kantons Luzern zwecks allfälliger Wiedereröffnung des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens über die C._____ gmbh freizugeben. Die Vorinstanz wies den Beschuldigten darauf hin, dass er als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der C._____ gmbh unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 163 ff. StGB nicht befugt sei, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Konkursamtes über die freigegebenen Gelder zu verfügen. Die Privatklägerin, die vor Vorinstanz die Freigabe der Gelder beantragt hatte (Urk. 43 S. 1 f.), wurde von der Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei an ihr, gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereröffnung des Konkursverfahrens beim zuständigen Konkursgericht zu stellen (Urk. 56 S. 30 E. IV.).

3. Der von der Vorinstanz in diesem Punkt gefällte Entscheid ist vor dem Hintergrund von Art. 269 SchKG nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen.

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IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Freispruch wird bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 56 S. 31 E. V.) der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Kostenauflage (Urk. 56 S. 31 f. E. VI.1.1.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'241.10 (Urk. 80) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. in diesem Sinne BGE 145 IV 90; vgl. in diesem Sinne auch BGE 6B_16/2020 E. 6).

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 2.[sic] […] 3.-4. […]

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'000.00 Kosten Beschwerdeverfahren (UE170225-O) Fr. 22'970.60 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 30'970.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. […]

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 8.f [Mitteilungen und Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ ist − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

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2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2016 erfolgten Kontosperren der nachfolgenden Konti bei der A._____ AG werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die Saldobeträge zu Gunsten des Konkursamtes des Kantons Luzern zwecks allfälliger Wiedereröffnung des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens über die C._____ gmbh freigegeben: − Konto Nr. 1, lautend auf C._____ gmbh (Kontostand per 30. Juni 2019: Fr. 995.50); − Konto Nr. EUR 2, lautend auf C._____ gmbh (Kontostand per 30. Juni 2019: EUR 54'510.87). Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der C._____ gmbh unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 163 ff. StGB nicht befugt ist, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Konkursamtes über die freigegebenen Gelder zu verfügen. Die Privatklägerin (A._____ AG) wird darauf hingewiesen, dass es ihr obliegt, gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Wiedereröffnung des Konkursverfahrens beim zuständigen Konkursgericht zu stellen.

3. Die Privatklägerin (A._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren (inkl. Aufwand für das vorliegende Strafverfahren) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.--. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'241.10 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

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7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 74 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker

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