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Entscheid

SB200215

Freiheitsberaubung und Entführung etc.

16. März 2021Deutsch86 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 14. April 2020 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 43 S. 41 f.). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. April 2020 zugestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 49).

1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 14. April 2020 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 43 S. 41 f.). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. April 2020 zugestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 49).

1.2. In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, es sei Dr. med. B._____ das psychiatrische Gutachten von C._____, med. pract., vom 8. September 2019 zum Studium zuzustellen. Dr. med. B._____ sei anlässlich der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge anzuhören, eventualiter sei bei ihm ein schriftlicher Bericht zu den gleichen Fragen, die bereits dem Gutachter gestellt worden seien, einzuholen (Urk. 46 S. 3 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten insoweit gutgeheissen, als ein Therapieverlaufsbericht bei Dr. med. B._____ eingeholt wurde. Darüber hinaus wurde der Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 56). Am 28. Dezember 2020 ging der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. B._____ ein, der den Parteien in der Folge zugestellt wurde (Urk. 95; Urk. 97/1-2). Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 liess der Beschuldigte beantragen, es sei bei Dr. med. B._____, eventualiter bei einem anderen unabhängigen Facharzt, eine Neubegutachtung bezüglich Rückfallgefahr und Bedürftigkeit, Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme einzuholen und Dr. med. B._____ sei -- 5 of 53 -anlässlich der Berufungsverhandlung zu dieser Thematik persönlich anzuhören (Urk. 102 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 104).

1.3. Am 16. März 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 10). Vorfragen wurden keine aufgebracht und Beweise – mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 12-29) – waren keine abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.

2. Umfang der Berufung Mit seiner Berufung ficht der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Dispositivziffer 1, Alinea 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2-4) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) an (Urk. 46 S. 2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– wird vom Beschuldigten akzeptiert und nicht angefochten (vgl. dazu Urk. 43 S. 2), hat aber als Teil der Sanktion als mitangefochten zu gelten. Da die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens definitiv abschrieb, ist der Beschuldigte durch die Kostenauflage nicht beschwert, was auch die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte (Urk. 108 S. 2 und S. 18; Prot. II S. 29). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 14. April 2020 bezüglich Dispositivziffer 1, Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) sowie Dispositivziffer 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Beweisanträge

3.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 liess der Beschuldigte beantragen, es sei durch Dr. med. B._____, eventualiter durch einen anderen unabhängigen Facharzt, eine Neubegutachtung bezüglich Rückfallgefahr und Bedürftigkeit, Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme einzuholen, und Dr. med. B._____ sei zu diesen Fragestellungen persönlich anzuhören (Urk. 102 -- 6 of 53 -S. 2; vgl. auch Urk. 46 S. 3), zwar nicht formell erneut stellen. Der Beschuldigte hielt an der Berufungsverhandlung fest, Dr. med. B._____ könne bezeugen, dass der Gutachter C._____ Tatsachen verdrehe und sich in mehreren Punkten widerspreche (Prot. II S. 20).

3.2. Bei Dr. med. B._____ handelt es sich um einen ehemaligen Therapeuten des Beschuldigten. Er wurde am 26. Mai 2015 von den Vollzugsbehörden mit der Weiterführung der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 angeordneten ambulanten Massnahme des Beschuldigten betraut (Urk. 9/8 S. 2 f.; vgl. auch Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Gemäss dem im Berufungsverfahren bei Dr. med. B._____ eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 stand der Beschuldigte vom 30. Juni 2015 bis 18. September 2017 in seiner Behandlung (Urk. 95 S. 1; vgl. dazu auch Urk. 9/8 S. 3 f. und Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 wurde der Vollzug der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben (Urk. 9/8 S. 5; Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Dr. med. B._____ gab im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 an, der Beschuldigte sei nach Beendigung der ambulanten Massnahme von sich aus wiederholt bezüglich verschiedener Anliegen in seiner Praxis vorstellig geworden. Es habe sich dabei um zehn Termine und einige Telefonate im Zeitraum Sommer 2017 bis Frühling 2019 gehandelt (Urk. 95 S. 1).

3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Therapeuten zufolge ihrer Beziehungsnähe zum Betroffenen als befangen und fallen als psychiatrische Gutachter ausser Betracht (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 183 mit Hinweisen; BSK StPO-HEER, 2. Aufl. 2014, N 39 zu Art. 183; BSK Strafrecht-HEER, 4. Aufl. 2019, N 60d zu Art. 56). Dr. med. B._____ kann bereits aus diesem Grund nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen werden. Die Behandlung des Beschuldigten bei Dr. med. B._____ endete bereits im September 2017. Danach fanden noch einzelne Kontakte statt, wobei der letzte im Frühling 2019 erfolgte. Das von C._____ erstellte Gutachten datiert vom -- 7 of 53 -8. September 2019 (Urk. 6/5). Die Gespräche des Gutachters mit dem Beschuldigten fanden am 20. Juni und 5. Juli 2019 statt (Urk. 6/5 S. 2). Das psychiatrische Gutachten wurde somit nach Abschluss der Behandlung des Beschuldigten bei Dr. med. B._____ erstellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, wie die Verteidigung geltend machen kann, aus einer Befragung von Dr. med. B._____ lasse sich ein heute aktuelles Bild über die Notwendigkeit und Art der Therapie sowie die Therapiefähigkeit des Beschuldigten gewinnen (Urk. 46 S. 5). Dr. med. B._____ hält im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 denn auch fest, dass er zum aktuellen psychischen Status des Beschuldigten nichts sagen könne, da der letzte Kontakt schon ca. zwei Jahre zurückliege (Urk. 95 S. 1). Unabhängig davon ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb einem früheren Therapeuten des Beschuldigten dieselben Fragen wie dem amtlich bestellten Gutachter unterbreitet werden müssten, was im Ergebnis dem Einholen eines neuen psychiatrischen Gutachtens gleichkommen würde. Der Verteidigung kann insofern nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Dr. med. B._____ könne relativ schnell zur Rückfallgefahr und der Indikation einer stationären Massnahme Stellung nehmen (Urk. 102 S. 3). Dies erweist sich insofern auch als widersprüchlich, als die Verteidigung gleichzeitig vorbringt, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen darstellt (Urk. 46 S. 4). Dementsprechend sind an eine sachverständige Begutachtung hohe Anforderungen zu stellen. Wie an gegebener Stelle zu zeigen sein wird, besteht kein Anlass für eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens vom 8. September 2019 oder eine Neubegutachtung des Beschuldigten. Unabhängig davon käme Dr. med. B._____ als ehemaliger Therapeut des Beschuldigten ohnehin nicht als sachverständige Person in Frage. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 5 ff.). Ebenfalls korrekt zusammengefasst wurde der Standpunkt des Beschuldigten zu

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den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 43 S. 5). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, sich am 23. Mai 2019 mit der Geschädigten in Tablat getroffen zu haben und in der Folge mit ihr in ein nahe gelegenes Waldgebiet gefahren zu sein, wobei er ihr Fahrzeug gelenkt habe. Er stellt weiter nicht in Abrede, der Geschädigten im Verlauf des Treffens einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Vor Vorinstanz anerkannte er zudem, den Kopf der Geschädigten gegen das Fahrzeug geschlagen zu haben. Der Beschuldigte stellt sich indes zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Geschädigte freiwillig mit ihm in den Wald gefahren sei. Sie habe zudem stets die Möglichkeit gehabt, das Treffen abzubrechen und wieder nach Hause zu fahren (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 3/6 S. 1 f.; Prot. I S. 28 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 108 S. 4 ff.).

1.2. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 8). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht verwertbar seien (Urk. 31 S. 3). Erhebt die Polizei Beweise im Ermittlungsverfahren, haben die Parteien keine Teilnahmerechte, was auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen gilt. Sollen die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss jedoch das Konfrontationsrecht gewährt werden, was an der Einvernahme selbst oder nachträglich geschehen kann. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nicht vor und auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zu gewähren sind und dass sie mehrmals zu gewähren wären. Wann die Konfrontation erfolgt, bestimmt die Verfahrensleitung (W OH-LERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 2, N 6 und N 12 zu Art. 147 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 147; BSK StPO-S CHLEIMINGER, a.a.O., N 4 zu Art. 147). Die Einvernahme der Geschädigten vom 24. Mai 2019 fand im Ermittlungsverfahren statt, weshalb kein Teilnahmerecht der Parteien bestand. Am 4. Juli 2019 wurde die Geschädigte von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und -- 9 of 53 -seines Verteidigers befragt. Der Beschuldigte erhielt dabei Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/2 S. 7 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Geschädigte erneut ausführlich befragt, wobei der Beschuldigte wiederum Ergänzungsfragen stellen konnte, wovon er ausgiebig Gebrauch machte (Prot. I S. 17 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit gewahrt. Demnach sind auch die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 gemachten Aussagen der Geschädigten verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3).

2. Glaubwürdigkeit der Aussagenden

2.1. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Geschädigten ist zunächst festzuhalten, dass ein Interesse am Verfahrensausgang nicht ersichtlich ist. Die Geschädigte hat im Strafverfahren weder Zivilansprüche gestellt noch zeigte sie Anzeichen für Rachegefühle oder Ressentiments gegenüber dem Beschuldigten. Vielmehr führte sie im Laufe des Verfahrens wiederholt aus, dass sie (trotzdem) noch Gefühle für den Beschuldigten habe (Urk. 4/1 S. 1 f. und 9; Urk. 4/2 S. 8). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde nicht infolge einer Strafanzeige der Geschädigten in Gang gebracht. Vielmehr wurde die Polizei durch eine Drittperson verständigt, welche kurz nach dem Geschehen auf die Geschädigte traf und sich telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich meldete (Urk. 1 S. 3; Urk. 7/1 S. 2; vgl. auch Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 21). Aus den Aussagen der Geschädigten geht hervor, dass sie den Beschuldigten keinem Strafverfahren aussetzen wollte. Auf die Frage, weshalb sie nichts vom Vorfall erzählt habe, als sie im Spital behandelt worden sei, gab sie gegenüber der Polizei unter anderem an, sie wolle nicht, dass der Beschuldigte ins Gefängnis gehe (Urk. 4/1 S. 7). Weiter führte sie aus, sie habe nicht gewollt, dass es soweit komme. Sie habe die Polizei nicht informieren wollen. Sie wolle ja nicht, dass der Beschuldigte ins Gefängnis komme (Urk. 4/1 S. 9). Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 ebenfalls an, die Geschädigte habe ihn schützen wollen, und deshalb gegenüber dem Spitalpersonal gelogen (Urk. 3/1 S. 7; vgl. auch Prot. I S. 41). Der Vorinstanz (Urk. 43 S. 10) ist sodann darin zu folgen, dass das Beziehungsleben der Geschädigten im Tatzeitpunkt -- 10 of 53 -kompliziert war, zumal sie noch verheiratet war und neben ihrer neuen Partnerschaft weiterhin (sexuellen) Kontakt mit dem Beschuldigten hatte (Urk. 4/1 S. 2). Zudem war die Beziehung zum Beschuldigten bereits vor dem anklagerelevanten Vorfall konfliktbehaftet. Gemäss den Angaben der Geschädigten kam es nicht nur zu verbalen Streitigkeiten, sondern auch zu Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 3 und 8). Am 6. Mai 2019 und damit wenige Wochen vor dem Anklagegeschehen wurden Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) gegen den Beschuldigten verhängt, welche auf Ersuchen der Geschädigten bis zum 19. August 2019 verlängert wurden (Urk. 2/2 ff.). Die Vorgeschichte sowie die Intensität und Dynamik der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sind bei der Würdigung der Aussagen beider Beteiligten zu berücksichtigen, ohne dass daraus jedoch generelle Rückschlüsse auf die Verwirklichung des Anklagesachverhalts gezogen werden können. Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung und vor Vorinstanz vor, dass den Aussagen der Geschädigten aufgrund ihrer Krankheit nicht getraut werden könne. Sie sei kognitiv beeinträchtigt (Urk. 3/4 S. 1; Prot. I S. 42 und 50). Die Geschädigte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, es stimme, dass sie vor einigen Jahren an Krebs erkrankt sei und Dinge vergesse. Aus diesem Grund schreibe sie alles auf oder fotografiere es. Sie könne deshalb auch nicht alles haargenau wiedergeben (Prot. I S. 16). Es wird nachfolgend bei der Beurteilung der Aussagen der Beteiligten zu prüfen sein, ob sich Hinweise auf eine eingeschränkte Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten ergeben, oder ob es sich dabei um unbegründete Behauptungen des Beschuldigten handelt. Dass sich die Geschädigte vor Vorinstanz offen zu diesem Thema äusserte, spricht jedenfalls dafür, dass sie auch im Rahmen ihrer Einvernahmen auf allfällige Erinnerungslücken oder Unsicherheiten hingewiesen hat. Zudem ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die erste Einvernahme der Geschädigten gleich nach dem Anklagegeschehen und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als ihre Erinnerungen noch frisch waren. Im Übrigen wies die Geschädigte vor Vorinstanz darauf hin, sie habe die Ereignisse das erste halbe Jahr ohnehin nicht vergessen können (Prot. I S. 16).

2.2. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann den Erwägungen der Vorinstanz insofern beigepflichtet werden, als dass ihn keine Pflicht zu wahr-

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heitsgemässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass seine Glaubwürdigkeit von Vornherein stark eingeschränkt ist (vgl. Urk. 43 S. 10). Dies würde letztlich bedeuten, dass eine beschuldigte Person generell unglaubwürdig ist und ihren Aussagen grundsätzlich weniger Gewicht zukommt als einem Belastungszeugen, was nicht der Fall ist. Die besondere Motivationslage ist lediglich insofern von Bedeutung, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert von Aussagen ohnehin deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 11) führt auch die beim Beschuldigten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht dazu, dass seine Glaubwürdigkeit deutlich eingeschränkt ist. Aus dem von C._____ erstellten psychiatrischen Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet, welche seine Wahrnehmungsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigen und es ihm verunmöglichen könnte, erlebnisbasierte Aussagen zu machen. Sofern beim Beschuldigten psychische Auffälligkeiten bestehen, können diese bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt werden.

3. Aussagen der Geschädigten

3.1. Die in der Anklage geschilderten Ereignisse vom 23./24. Mai 2019 beruhen auf den Aussagen der Geschädigten. Diese wurde direkt nach dem Vorfall polizeilich einvernommen (Urk. 4/1 S. 1 ff.). Die Polizeibeamten waren nach einer telefonischen Meldung durch eine Drittperson auf einen D._____ Parkplatz in E._____ ausgerückt, wo sie auf die Geschädigte trafen. Im Polizeirapport wird diesbezüglich ausgeführt, die Geschädigte habe sich in einem völlig aufgelösten Zustand befunden. Sie habe hyperventiliert, geweint und fast nicht sprechen können. Sie habe angegeben, dass sie vom Beschuldigten körperlich angegangen und bedroht worden sei (Urk. 1 S. 4; Urk. 7/1 S. 2). Die Geschädigte schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 ausführlich, was sich -- 12 of 53 -kurz zuvor zugetragen habe (Urk. 4/1 S. 3 ff.). Auch in den späteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2 S. 3 ff.) sowie vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) gab sie ihre Darstellung von sich aus und in freier Rede zu Protokoll. Der Ansicht der Verteidigung, die Befragung durch die Staatsanwaltschaft sei auf ein Ergebnis ausgerichtet gewesen, um daraus den angeklagten Sachverhalt abzuleiten (Urk. 31 S. 2; vgl. auch Urk. 108 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde die Geschädigte zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Befragung wie auch schon bei der Polizei gebeten, die Vorfälle zwischen sich und dem Beschuldigten zu schildern. Ihre Erzählung wird lediglich durch offene Fragen des Staatsanwalts unterbrochen (Urk. 4/2 S. 3 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 4/3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz lässt der Staatsanwalt die Geschädigte frei reden. Unterbrüche erfolgen nur zur Protokollierung ihrer Aussagen oder für Verständnisfragen. Bei der Befragung entsteht nie der Eindruck, als wolle man die Geschädigte zu gewissen Antworten bringen oder fasse Antworten so zusammen, dass sich daraus ein strafbares Verhalten ergibt (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 31 S. 2 ff.). Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, die Geschädigte habe von sich aus nie ausgesagt, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 31 S. 3), trifft dies nicht zu. Wie sich aus der Videoaufzeichnung ergibt, gibt die Geschädigte anlässlich ihrer Befragung vom 4. Juli 2019 an, es sei ihr nicht wohl gewesen, wobei sie bestätigt, dass sie Angst gehabt habe. Sie erklärt weiter, dass sie "Sterne" gesehen habe, nachdem der Beschuldigte ihren Kopf auf die Motorhaube geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 4). Als sie nach der richtigen Bezeichnung für ihren damaligen Zustand sucht und der Staatsanwaltschaft das Wort "benommen" nennt, bestätigt sie dies. Auf den ausdrücklichen Hinweis, dass sie dies nur sagen soll, wenn es tatsächlich so gewesen sei, gibt sie an, es sei so gewesen. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des Fehlens von Strafanträgen unbedingt einen Sachverhalt herleiten wollen, der Grundlage für ein Offizialdelikt bilden könne. Sie habe nicht verstehen können, dass die Geschädigte auf das Stellen von Strafanträgen verzichtet habe (Urk. 31 S. 2; Urk. 108 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Nachdem die Geschädigte im Verfahren nicht anwalt-- 13 of 53 -lich vertreten war, erscheint es naheliegend, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihr betreffend Strafanträge sowie der Konstituierung als Privatklägerschaft erkundigte. Dies gilt umso mehr, als ihre Stellung im Strafverfahren Auswirkungen auf die Form ihrer Einvernahme hat. Im Übrigen war bereits von der Polizei wegen Offizialdelikten (u.a. Freiheitsberaubung und Entführung) rapportiert worden (Urk. 1 S. 1).

3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 f.) sind die Aussagen der Geschädigten als lebensnah, detailliert und anschaulich einzustufen. So beschrieb sie nachvollziehbar, wie sich die Situation für sie angefühlt habe, nachdem der Beschuldigte mit ihr in das Waldstück gefahren sei. Es sei eine Stimmung gewesen, in welcher man immer habe aufpassen müssen. Manchmal sei es okay, manchmal sei es nicht mehr gut. Sie habe den Beschuldigten einfach reden und (Sachen auf dem Handy) zeigen lassen. Sie habe gehofft, dass sich die Situation beruhige und wieder besser werde. Als der Beschuldigte sie auf die Motorhaube gesetzt habe, habe sie zuerst gedacht, er sei einfühlsam. In der nächsten Sekunde habe er aber diesen Ausdruck bekommen. Er habe sie rückwärts runtergeschlagen. So sei es immer, er versuche sie in Sicherheit zu wiegen und wenn man nicht genau hinschaue … (Prot. I S. 10). Weiter berichtete sie, wie der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Spital zu ihr gesagt habe, dass sie die Schläge verdient habe, selbst schuld sei und ihn verletzt habe. Den Schmerz, welchen er ertragen müsse, sei nicht vergleichbar mit den Schlägen (Urk. 4/1 S. 4). Ihre Darstellung ist zudem in sich stimmig. Die Geschädigte gab etwa an, der Beschuldigte habe bereits vor dem Treffen gefragt, ob sie wieder bei ihrem Freund F._____ in G._____ gewesen sei, was sie bejaht habe (Urk. 4/1 S. 3). Beim Geschehen im Wald habe er wieder angefangen mit der Sache wegen F._____ und dass sie bei ihm in G._____ gewesen sei. Sie würde ihn (den Beschuldigen) doch lieben und mit seinen Gefühlen spielen (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Autofahrt nach der Entlassung aus dem Spital kam das Thema gemäss Darstellung der Geschädigten wieder auf F._____. Der Beschuldigte habe gefragt, wie oft sie Sex mit diesem habe. Für jedes Mal habe sie einen Schlag zugute (Urk. 4/1 S. 4; vgl. dazu auch Prot. I S. 14 und 20). Damit übereinstimmend gab sie bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe ihr damals gesagt, jedes Mal, wenn sie mit F._____ schlafe, wür-- 14 of 53 -de sie ihn verletzen. Er habe ihr nur sechsmal etwas angetan und sie ihm viel häufiger, nämlich jedes Mal, wenn sie mit F._____ geschlafen habe (Urk. 4/2 S. 6). Die Darstellung der Geschädigten ist geprägt von der Schilderung eigener Gedankengänge und Emotionen, ohne dass sie dabei zu Übertreibungen oder Theatralik neigt. So berichtete sie nachvollziehbar und authentisch darüber, wie sie in der Situation im Wald habe fliehen wollen. Sie habe aber gewusst, dass es schlimmer gekommen wäre. Sie habe Angst gehabt. Sie hätte keine Chance gegen ihn gehabt, wenn sie geflohen wäre (Urk. 4/1 S. 6). Der Beschuldigte habe damit gedroht, dass er sich umbringen werde und sie dann schuld sei. Er habe ihr mehrfach gesagt, dass sie aufpassen müsse, dass er sie schlagen würde. Sie habe diese Drohungen ernstgenommen. Wenn der Beschuldigte aggressiv sei, traue sie ihm alles zu. Sie habe Panik gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.).

3.3. Die von der Geschädigten kurz nach der Tat gemachten Erstaussagen stimmen mit ihren Angaben anlässlich der späteren Einvernahmen überein, ohne dass sie ihre Schilderung wortwörtlich wiederholt. Dies spricht dafür, dass sie jeweils ihre Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht einfach Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt hat. So gab die Geschädigte bei der Polizei an, der Beschuldigte habe ihr befohlen, das Handy ganz auszuschalten, damit man sie nicht orten könne. Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er nun mit ihr machen werde. Seine Augen seien "voller Zorn" gewesen (Urk. 4/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben. Sie habe auch an seinen Augen gesehen, dass er nicht gut "drauf" gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4). Sodann führte sie bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf mit beiden Händen umfasst, die Daumen in ihre Wangen gedrückt und den Kopf zurück auf die Motorhaube des Autos geschlagen (Urk. 4/1 S. 3). Damit übereinstimmend gab sie bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe sie am Gesicht im Bereich der Wangenknochen gepackt und ihren Hinterkopf auf die Motorhaube geschlagen (Urk. 4/2 S. 4). Für die Annahme, dass das Erinnerungsvermögen der Geschädigten aufgrund einer früheren Erkrankung eingeschränkt gewesen wäre, wie der Beschuldigte geltend machte, besteht angesichts ihrer detaillierten und schlüssigen Aussagen kein Anlass. Im Übrigen räumte die Geschädigte jeweils ein, wenn sie sich nicht erinnern konnte -- 15 of 53 -oder zu einem Punkt keine Aussagen mehr machen konnte (vgl. Prot. I S. 10, 18 f.). Auch dies weist darauf hin, dass die Geschädigte nicht einfach Angelerntes wiedergab. Dass sie sich in der Befragung vor Vorinstanz nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte, ist zudem nachvollziehbar, zumal die Befragung fast ein Jahr nach dem Anklagegeschehen stattfand.

3.4. Die Geschädigte war durchgängig um korrekte Aussagen bemüht und vermittelte nie den Eindruck, als wolle sie den Beschuldigten übermässig belasten. Sie gab etwa an, dass der Beschuldigte beim Geschehen im Wald kurzzeitig zwar ein Messer in der Hand gehabt, sie aber nie damit bedroht habe. Er habe mit dem Messer auch nie in ihre Richtung gezeigt (Urk. 4/1 S. 5). Gemäss ihren Angaben zeigte sich der Beschuldigte im Verlauf der Ereignisse teilweise auch fürsorglich. Zu verweisen ist auf ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte, als es ihr nach seinem Faustschlag schlecht gegangen sei und sie sich auf den Beifahrersitz gelegt habe, eine Decke aus dem Kofferraum geholt und sie zugedeckt habe (Urk. 4/2 S. 5; vgl. auch Urk. 4/1 S. 4). Wäre es der Geschädigten nur darum gegangen, den Beschuldigten schlechtzumachen, hätte sie sich nicht in diesem Sinne geäussert. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, weshalb sie den Beschuldigten, nachdem er sie ins Spital gebracht hatte, nicht wegschickte (Urk. 4/1 S. 4). Sie erklärte dies auch damit, dass sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sich etwas antun könnte, was mit ihrer Darstellung, wonach er im Laufe des Geschehens mehrfach damit gedroht habe, sich umzubringen, übereinstimmt. Die Geschädigte schilderte ihr damaliges Dilemma sehr anschaulich. Sie gab an, sie habe Angst gehabt, dass sich der Beschuldigte etwas antun könnte, wenn sie im Spital bleibe. Gleichzeitig habe sie auch gewusst, dass wieder etwas passieren werde, wenn sie mit dem Beschuldigten nach Hause gehe (Urk. 4/1 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte sie, dass sie Bedenken gehabt habe, den Beschuldigten mitzunehmen. Wenn man wisse, jemand sei nur böse, dann handle man komplett anders. Kenne man eine Person jedoch auch anders und habe Gefühle von Zuneigung, Liebe, Angst, Panik und zum Schluss sogar Todesangst dieser Person gegenüber, werde es enorm schwierig (Prot. I S. 13). Zu verweisen ist auch auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019, wonach sie ja nicht wolle, dass der Beschuldigte ins Gefängnis -- 16 of 53 -komme. Gleichzeitig gab sie an, sie habe nun Angst, wie es weitergehe. Sie habe Angst, dass etwas passiere, wenn der Beschuldigte entlassen werde (Urk. 4/1 S. 9). Die Geschädigte gab sich auch selbstkritisch. Gegenüber der Polizei erklärte sie, sie sei mitschuldig daran, dass der Beschuldigte gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen habe (Urk. 4/1 S. 8). Weiter drückte sie sich nuanciert aus. Auf Frage, wie lange sie in der Gegenwart des Beschuldigten gewesen sei, ohne dies zu wollen, gab sie differenzierend an, ab ca. 21.00 Uhr bis ca. um Mitternacht, als er mit Suizid gedroht habe und sie eigentlich hätte abfahren können. Danach wieder am Morgen, als der Beschuldigte gewollt habe, dass sie in den Wald fahre (Urk. 4/2 S. 6).

3.5. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte die Verteidigung "Screen-Shots" von WhatsApp-Nachrichten, Einträgen auf Facebook und Postkarten ein. Gemäss der Verteidigung handelt es sich dabei um Nachrichten, welche die Geschädigte dem Beschuldigten ins Gefängnis geschickt habe (Urk. 102 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte selbst hierzu vor, eine Person, die entführt oder ihrer Freiheit beraubt worden sei, würde dies wohl kaum tun. Dazu komme, dass sie auf einer Postkarte geschrieben habe: "Nie und nimmer". Das sei die Antwort auf die Frage des Beschuldigten, ob er sie entführt oder mit dem Tod bedroht habe. Auch wenn – wie gesagt – das Verhalten des Beschuldigten alles andere als rühmlich gewesen sei, könne er nicht für etwas schuldig gesprochen werden, was vom Strafgesetzbuch nicht erfasst werde bzw. in diesem Fall sein Verhalten nur Antragsdelikte darstellen würden (Urk. 108 S. 10; Prot. II S. 25, S. 34). Die von der Verteidigung eingereichten Dokumente bringen keine neuen Erkenntnisse, zumal sich aus den Nachrichten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die Geschädigte im Verfahren unzutreffende Aussagen gemacht hätte. Der daraus gewonnene Eindruck stimmt vielmehr mit dem Bild überein, das sich auch aus den weiteren Akten ergibt. Wie eingangs erwähnt, verzichtete die Geschädigte darauf, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen und sich im Strafverfahren als Privatklägerin zu konstituieren. Bei ihren Einvernahmen kam ebenfalls zum Ausdruck, dass sie den Beschuldigten keinem Strafverfahren aussetzen will und -- 17 of 53 -ihm gegenüber ambivalente Gefühle hat. Bei Beziehungsdelikten ist dies nicht ungewöhnlich (vgl. dazu BSK Strafrecht-ROTH/B ERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N 30 zu Art. 123). Demzufolge ist nicht ersichtlich, was aus den Nachrichten in Bezug auf das Anklagegeschehen abgeleitet werden könnte, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Geschädigte keinerlei Motiv hat, den Beschuldigten falsch zu belasten. Sie gab in ihrer polizeilichen Einvernahme mehrfach an, dass sie trotzdem noch Gefühle für ihn habe (Urk. 4/1 S. 1 und 9). Gleichzeitig erwähnte sie aber auch, dass sie dem Beschuldigten alles zutraue, wenn er aggressiv sei. Dann habe sie Todesangst vor ihm. Sie habe Angst davor, wie es weitergehe und dass etwas passiere, wenn er entlassen werde (Urk. 4/1 S. 7 und 9). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie, dass sie noch Gefühle für den Beschuldigten habe, wobei sie wiederum ergänzte, dass sie Angst habe (Urk. 4/2 S. 8). Die ambivalenten Gefühle der Geschädigten kommen in den eingereichten Dokumenten ebenfalls klar zum Ausdruck. In einer Nachricht vom 26. Juni 2019 wird etwa (wohl in Bezug auf die Einvernahme bei der Polizei) ausgeführt: "I Han di ghört, uf die eint Siite wäri am liebste zudir cho und het di umarmt … Und uf die ander hani soo Panik Angscht vor dir ka. Han adi schön Ziit I'm zält dänkt … Den wieder was mer atah hesch, warum? Es isch e gfühlskaos gsi… Und immerna. Es verstaht mi niemert, warum ich dich au jetzt na beschütze… Ich mich au nöd…" (Urk. 103/12). In einer im August 2020 versandten Postkarte wird ausgeführt: "Ich dänk immer wieder mal a dich.. Vor spaar Täg bini wieder miteme krasse Alptraum ufgwache. Verfolgig… misshandlig bis Tod, und alles immer so abartig ächt… Obwohl ich im tüüfe na panik vor dir ha, dänki oft a dich … (Urk. 103/19). Was die von der Verteidigung und vom Beschuldigten zitierte Postkarte mit den Worten "Nie und nimmer" anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Absender dieser Postkarte auf den Namen "H._____" lautet und insofern gar nicht klar ist, ob diese tatsächlich von der Geschädigten stammt. Zudem fehlt der Kontext, um den Inhalt der Postkarte deuten zu können. Namentlich ist nicht ersichtlich, worauf sich die Worte der Geschädigten beziehen bzw. ob sie damit tatsächlich auf die vom Beschuldigten gestellten Frage antwortete. Auf besagte Worte folgt denn auch: "Laute Stille / Ich hab gelebt / Engel" (Urk. 103/15). Somit erscheinen die aus der ersten Zeile der Postkarte zitierten Worte "Nie und Nimmer"

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für sich allein aus dem Zusammenhang gerissen. Doch auch wenn von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen würde und die Geschädigte damit auf seine Frage geantwortet hätte, würde es sich dabei um ihre persönliche Einschätzung der Geschehnisse handeln, die sie ihm auf diese Weise vermittelt. Massgebend ist, dass sie ihre im Verfahren getätigten Aussagen weder widerrufen noch abgeschwächt hat. Die rechtliche Einordnung dieser Geschehnisse ist dem Gericht vorbehalten.

4. Aussagen des Beschuldigten

4.1. Der Beschuldigte hat sich in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 sowie vor Vorinstanz ausführlich zum Anklagesachverhalt geäussert. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend und sorgfältig mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass seine Darstellung – soweit diese nicht ohnehin die Schilderungen der Geschädigten stützen würde – unglaubhaft sei (Urk. 43 S. 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind dementsprechend vorwiegend zusammenfassender, teilweise aber auch ergänzender Natur.

4.2. Der Beschuldigte bestritt stets, beim damaligen Geschehen Druck auf die Geschädigte ausgeübt zu haben. Er könne nicht nachvollziehen, dass sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe sie nie bedroht (Urk. 3/1 S. 9; Prot. I S. 42 f. und 50). In diesem Zusammenhang verwies er wiederholt darauf, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Krankheit beeinträchtigt sei und deshalb Sachverhalte nicht mehr richtig wiedergeben könne. Er sei ihr nicht böse für ihre Falschaussagen, da er wisse, dass sie krank sei (Urk. 3/4 S. 1; Prot. I S. 42 und 50). Die Angaben des Beschuldigten stimmen indes in weiten Teilen mit der Darstellung der Geschädigten überein. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den äusseren Ablauf der Ereignisse. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte insbesondere an der Hauptverhandlung wesentliche – auf den Angaben der Geschädigten basierende – Anklagesachverhaltselemente eingeräumt hat (Urk. 43 S. 15 und 18). Mit seinen Aussagen vor Vorinstanz bestätigte er etwa die Darstellung der Geschädigten, wonach er ihr gegenüber Suizidabsichten geäussert hat, auch wenn er sich dabei, -- 19 of 53 -wie schon in der polizeilichen Einvernahme, äusserst umständlich ausdrückte. Vor Vorinstanz gab er an, er habe der Geschädigten im Wald gesagt, er könne sich hier umbringen und es müsse ihr "scheissegal" sein. Er habe sie bloss gefragt, ob er das tun solle. Zuerst sei es eine Hypothese gewesen, dann eine Frage (Prot. I S. 36 f. und S. 50; vgl. auch Urk. 3/1 S. 6). Die Schilderungen des Beschuldigten vor Vorinstanz stimmen auch mit der Darstellung der Geschädigten überein, wonach er sich impulsiv und aggressiv verhalten habe. So gab der Beschuldigte an, er sei richtig sauer und (enorm) verletzt gewesen, als er zum Treffpunkt gekommen sei. Er habe die Fahrertür aufgemacht und der Geschädigten mit einem Fingerschnippen, laut, befohlen, sie solle sich auf den Beifahrersitz setzen. Er habe nicht mitten im Dorfkern mit ihr sprechen wollen (Prot. I S. 32). Er habe gewusst, dass er lautwerden würde (Prot. I S. 33). Dies korrespondiert mit den Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte "auf 200" gewesen sei, als sie aufeinander getroffen hätten (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 8 f.). Wie erwähnt, gab die Geschädigte in ihren Einvernahmen an, dass bereits vor dem Treffen das Thema auf ihren Freund, F._____, gekommen sei, bzw. der Beschuldigte gefragt habe, ob sie wieder bei diesem gewesen sei. Auch als sie im Wald gewesen seien, habe der Beschuldigte wieder damit angefangen (Urk. 4/1 S. 3). Nach der Entlassung aus dem Spital sei F._____ wieder Thema gewesen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 14 und 20). Dieser Aspekt findet sich auch in den Aussagen des Beschuldigten und vermag zu erklären, weshalb er an diesem Tag derart aufgebracht war. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, als er am Vortag mit der Geschädigten telefoniert habe, habe er ihr gesagt, wenn sie "den anderen" sehen wolle, dem er nicht über den Weg traue, solle sie Rückgrat zeigen und das Telefonat beenden. Sie habe daraufhin gesagt, sie würde das Telefon nie auflegen, da sie ihn (den Beschuldigten) noch liebe. 15 Stunden später gehe sie zu diesem. Er habe eine Viertelstunde vor dem Treffen erfahren, dass sie bei diesem gewesen sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er wütend zum Treffen erschienen sei (Prot. I S. 30 f.). Der Beschuldigte hat in der ersten Einvernahme anerkannt, der Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben (Urk. 3/1 S. 6). Vor Vorinstanz hat er zudem eingeräumt, ihren Hinterkopf gegen das Fahrzeug geschlagen zu haben. Gemäss seiner Schilde-- 20 of 53 -rung sagte er der Geschädigten im Zusammenhang mit beiden Übergriffen, dass er sich nicht von ihr verarschen lasse (Prot. I S. 34, 36 und 39). In Bezug auf den Faustschlag erwähnt er zudem, er habe danach zu ihr gemeint, jetzt wisse sie, wie man sich fühle, wenn man von dem Menschen, den man liebe, verletzt und verarscht werde. Er habe aus Wut zugeschlagen (Prot. I S. 39). Der Beschuldigte hat weiter bestätigt, dass das Thema nach der Entlassung der Geschädigten aus dem Spital wieder auf F._____ gekommen sei. Er habe wissen wollen, wie oft sie mit F._____ geschlafen habe. Jedes Mal habe sie ihn verletzt. Er hätte lieber jedes Mal "eines auf die Schnauze" erhalten, so wie sie in dieser Nacht, als dieses Gefühl, das er jetzt habe. Das hier sei bloss ihre alleinige Schuld (Prot. I S. 41). Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit der Darstellung der Geschädigten. Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Geschädigte habe die Situation falsch interpretiert (Prot. I S. 42 und 50).

4.3. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung den im Rahmen des Vorverfahrens noch in gemässigter Form wiedergegebenen Tatablauf, bei welchem er anklagewesentliche Ereignisse (beispielsweise den Schlag des Hinterkopfs der Geschädigten auf die Motorhaube) noch ausgelassen habe, letztlich selber intensiviert habe. Offenbar sei der Beschuldigte der Ansicht gewesen, damit Widersprüche oder Unstimmigkeiten bei den Aussagen der Geschädigten hervorzurufen. Damit habe er aber vielmehr ein angepasstes Aussageverhalten vermittelt (Urk. 43 S. 15). Dem ist beizupflichten. Vor Vorinstanz widersprach der Beschuldigte mehrfach den Aussagen der Geschädigten, um sie dann mit seinen Ausführungen doch wieder zu bestätigen. So verneinte er die Frage, ob er damit gedroht habe, ihr Mobiltelefon kaputtzumachen, wenn sie es nicht ausschalten werde, wobei er in der Folge ergänzte, er habe nur gesagt, dass er es aus dem Fenster werfen würde (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte ergänzte seine Ausführungen wiederholt und passte sie der jeweiligen Frage an. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass er auf den Vorhalt, es werde ihm vorgeworfen, die Fahrertüre aufgerissen und der Geschädigten einen heftigen Faustschlag verpasst zu haben, zunächst erklärte, das sage sie. Die Fahrertür sei nie zu gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er dann, dass er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt habe (Prot. I S. 38 f.). Sodann bestritt der -- 21 of 53 -Beschuldigte, dass die Geschädigte (nach dem Faustschlag) aus dem Mund geblutet habe, um dann anzufügen, sie habe lediglich Blutgeschmack im Mund gehabt (Prot. I S. 39). Schliesslich gab er in der polizeilichen Einvernahme an, er habe, als die Geschädigte vom Fahrzeug weggerannt sei, seinen Rucksack und ihre Handtasche genommen und sie angesehen. Er habe ihr deutlich gezeigt, dass er ihre Tasche mitgenommen habe. Er habe die Tasche in seinem Rucksack verstaut und sei in den Wald (spazieren) gegangen (Urk. 4/1 S. 8). Auf Nachfrage, weshalb er ihre Tasche mitgenommen habe, gab der Beschuldigte zunächst an, weil dort auch noch Geld von ihm drin gewesen sei. Erst auf Nachfrage bestätigte er, dass er gewollt habe, dass ihm die Geschädigte folge (Urk. 3/1 S. 8). Die Frage, ob er die Tasche sozusagen als Druckmittel mitgenommen habe, verneinte er wieder (Urk. 3/1 S. 8). So gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung beispielsweise an, die Darstellung, wonach die Geschädigte das Auto angehalten, die Türe geöffnet, weggerannt und er ihr nachgerannt sei, mache keinen Sinn, hätte er doch einfach rüberlangen und sie festhalten können (Prot. II S. 25), wohingegen er bis anhin auch selbst festhielt, dass die Geschädigte weggerannt und er ihr zumindest nachgegangen sei (Urk. 3/1 S. 8; Prot. I S. 41). Der Beschuldigte zeigte sich bei seinen Einvernahmen vordergründig darum bemüht, differenziert und korrekt auszusagen. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass er nicht in der Lage ist, Unwesentliches vom Wesentlichen zu unterscheiden. Dies entspricht auch der gutachterlichen Feststellung, wonach beim Beschuldigten im Rahmen der Schilderung der Ereignisse ein deutlich ausgeprägtes Beharren auf nebensächlichen Details feststellbar gewesen sei (Urk. 6/5 S. 51). Der Beschuldigte versucht mit seinen Aussagen letztlich, Zweifel an den Schilderungen der Geschädigten zu wecken, ohne dass er diese aber in ihrem Kerngehalt in Frage stellt. Gleich zu werten ist der Umstand, dass er der Geschädigten anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz zahlreiche Ergänzungsfragen zu nebensächlichen Details stellte (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 43 S. 14 f. und 18 f.).

4.4. Schliesslich fielen die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten nicht konstant aus. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 sagte er aus, beim Treffen mit der Geschädigten habe er die Fahrertür geöffnet und ihr gesagt, sie solle rüberrutschen. Sie habe dies breitwillig gemacht (Urk. 3/1 S. 5). Vor -- 22 of 53 -Vorinstanz gab er demgegenüber an, er habe der Geschädigten mit einem Fingerschnippen laut befohlen, sie solle sich auf dem Beifahrersitz setzen (Prot. I S. 32), womit ein deutlich aggressiveres Verhalten zum Ausdruck kommt. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte zudem, dass die Geschädigte aus dem Mund geblutet habe, nachdem er ihr ins Gesicht geschlagen habe (Prot. I S. 39). Gegenüber der Polizei hatte er indes noch angegeben, dass sich die Geschädigte danach Blut vom Mundwinkel gewischt habe (Urk. 3/1 S. 6). Der Beschuldigte verwickelte sich bei seinen Einvernahmen auch in unerklärliche Widersprüche. Wie bereits erwähnt, räumte er vor Vorinstanz ein, dass er die Geschädigte an den Wangenknochen gepackt und zurück gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Er habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle ihn nicht verarschen. Er wolle die Wahrheit wissen (Prot. I S. 34 und 36). Es sei nicht richtig, dass er den Kopf der Geschädigten auf die Motorhaube geschlagen habe, wie von ihr ausgesagt worden sei. Er habe den Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen (Prot. I S. 37). In der polizeilichen Einvernahme hatte er diesen tätlichen Übergriff noch mit keinem Wort erwähnt. Im späteren Verlauf der gerichtlichen Einvernahme gab er dann plötzlich wieder an, es sei nicht gegen die Windschutzscheibe, sondern das Auto gewesen (Prot. I S. 49).

5. Weitere Beweismittel Gemäss dem ärztlichen Befund des Spitals Wetzikon vom 13. Juni 2019 wurde bei der Untersuchung der Geschädigten am 24. Mai 2019 eine Gesichtsschädelkontusion im Bereich des linken Ober- und Unterkiefers festgestellt. Diese deute auf eine stumpfe Gewalteinwirkung auf die linke Gesichtshälfte hin. Am ehesten handle es sich um eine durch Schläge beigebrachte Verletzung (Urk. 5/6 S. 1). Das Verletzungsbild stimmt damit mit den Aussagen der Geschädigten überein, wonach der Beschuldigte ihr mit der Faust links ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 12). Nach der Darstellung der Geschädigten gestaltete sich die Situation damals äusserst emotional und zeigte der Beschuldigte über weite Teile ein sehr impulsives und aggressives Verhalten. Sie gab an, er habe im Verlauf des Geschehens mehrfach damit gedroht, sich umzubringen (Urk. 4/1 S. 3 ff.; Urk. 4/2 S. 4 und 6; Prot. I S. 11 f.). In den Akten wird an mehre-- 23 of 53 -ren Stellen darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe. Er wurde für nicht hafterstehungsfähig befunden und gleichentags fürsorgerisch untergebracht. In der ärztlichen Abklärung wird festgehalten, der Beschuldigte habe Suizidgedanken geäussert. Es bestehe Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 1 S. 5; Urk. 2/7 S. 1; Urk. 2/8; Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 ff.). Auch hier besteht Übereinstimmung mit den Angaben der Geschädigten. Im Berufungsverfahren reichte die Verteidigung Fotos des Innenraums eines VW-Passats ein (Urk. 103/1). Diesbezüglich brachte er, wie bereits vor Vorinstanz vor, es sei bei diesem Automobiltyp nicht möglich, ohne eigene willentlich ausgeübte Handlung vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz gestossen zu werden (Urk. 31 S. 5; Urk. 108 S. 5). In der Anklage wird indes nicht behauptet, dass die Geschädigte durch den Fusstritt direkt durch das Fahrzeug auf den Beifahrersitz befördert worden sei. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschuldigte habe der Geschädigten einen Fusstritt versetzt, worauf sie durch den Innenraum auf den Beifahrersitz gerutscht sei (Urk. 13 S. 2, Ziffer 1.2). Zu verweisen ist hier auch auf die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte sie mit dem Fuss gestossen habe, so dass sie auf den Beifahrersitz habe gehen müssen (Urk. 4/1 S. 3). Dass die Geschädigte durch den Innenraum des Fahrzeugs auf den Beifahrersitz rutschte, hat im Übrigen auch der Beschuldigte ausgesagt (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 32).

6. Fazit Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19) auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Ihrer detaillierten und lebensnahen Schilderung der damaligen Vorkommnisse vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel entgegenzusetzen, soweit sie von ihrer Darstellung abweichen. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Dies mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt haben soll, dass er sie umbringen würde (Urk. 13 S. 3, Ziff. 1.11), was sich -- 24 of 53 -weder den Aussagen der Geschädigten noch den übrigen Beweismitteln entnehmen lässt (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 43 S. 11 f.).

7. Rechtliche Würdigung

7.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Urk. 43 S. 41). Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung), oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich selbständig vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck, wie beispielsweise eine Drohung, denkbar. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Entführung wird das Opfer von einem Ort an einen anderen verbracht. Als Folge des Verbringens an einen anderen Ort ergibt sich eine Machtposition des Täters über sein Opfer. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). Als Tatmittel kommen Gewalt, List oder Drohung in Frage. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 56 f. zu Art. 183).

7.2. Die Verteidigung machte in Bezug auf den Tatbestand der Entführung geltend, dass die Fahrt in den Wald nicht gegen den Willen der Geschädigten erfolgt

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sei (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 108 S. 3 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Aussagen der Geschädigten ist zweifelsfrei erstellt, dass sie vom Beschuldigten dazu gezwungen wurde, ihm das Steuer ihres Fahrzeuges zu überlassen und mit ihm in den Wald zu fahren. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Geschädigte eingewilligt hatte, den Beschuldigten an einem öffentlichen Ort im Dorfkern zu treffen, zumal sie keine Kenntnis von seinen Absichten hatte. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass sie ihm für die Zusammenkunft extra ein T-Shirt kaufte. Auch hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass sie in die folgenden Geschehnisse eingewilligt hätte bzw. gar hätte damit rechnen müssen. Die Geschädigte schilderte anschaulich, wie aggressiv und wütend der Beschuldigte war, als er zum Treffpunkt kam. Sie gab weiter an, dass sie nicht verstanden habe, weshalb er so wütend gewesen sei und um was es gegangen sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Geschädigte habe schon beim Einstieg des Beschuldigten realisiert, dass er mit ihr habe wegfahren wollen (Urk. 31 S. 5; Urk. 108 S. 5 f.), trifft dies somit nicht zu. In den Aussagen der Geschädigten kommt klar zum Ausdruck, dass sie Angst hatte, es würde ihr etwas zustossen, wenn sie sich gegen den Beschuldigten wehren würde. Sie gab an, der Beschuldigte habe ihr, als sie seiner Aufforderung, auf den Beifahrersitz zu rutschen, nicht nachgekommen sei, einen Fusstritt verpasst. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte selbst habe fahren wollen, gab sie an, vielleicht weil er gewusst habe, dass sie nicht mitgefahren wäre oder weil er so wütend gewesen sei. Sie habe sich nicht wehren können und auch Angst gehabt, sich zu wehren. Sie habe gewusst, dass es jetzt nicht mehr gut gewesen sei, so wie er "drauf" gewesen sei. Der Beschuldigte sei eingestiegen und losgefahren. Plötzlich habe er angehalten und ihr befohlen, das Handy auszuschalten, damit man sie nicht orten könne. Als sie dies nicht sofort gemacht habe, habe er damit gedroht, das Handy kaputtzumachen. Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er nun machen würde (Urk. 4/1 S. 3 und 8; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.). Nachdem der Beschuldigte tätlich gegen die Geschädigte vorging, ist das Tatmittel der Gewalt gegeben. Dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkung widerstandsunfähig wird, ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers beugt, um von diesem ein Verhal-- 26 of 53 -ten zu erzwingen, das es aus freien Stücken nicht aufsichnehmen würde (vgl. dazu BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 183 i.V.m. N 22 zu Art. 181). Es ist daher nicht relevant, ob die Geschädigte eine Handlung mit eigener Aktivität erbringen musste und selbst auf den Beifahrersitz rutschte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 31 S. 5 und Urk. 108 S. 5). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen. Durch die Einwirkung des Täters muss das Opfer in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit so betroffen sein, dass dessen Willensbildung als vom Täter fremdbestimmt erscheint (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 183 i.V.m. N 23 zu Art. 181). Das Opfer kann auch deshalb auf stärkeren Widerstand verzichten, weil es erkennt, dass auch dieser angesichts der überlegenen Kraft des Angreifers nutzlos wäre. Eine Gewaltanwendung ist daher immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigt (BGE 101 IV 42 E. 3a). Insofern ist nicht von Bedeutung, ob es der Geschädigten theoretisch möglich gewesen wäre, sich noch mehr zu wehren oder anders zu verhalten (so die Verteidigung, Urk. 31 S. 5 und Urk. 108 S. 5 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte damals äusserst aggressiv verhielt und – wie er selbst einräumte – bereits zuvor tätlich gegenüber die Geschädigte geworden war (vgl. Urk. 4/1 S. 3 und 8; Prot. I S. 16 und 33). Nur rund eine Woche vor dem Vorfall waren die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen auf Gesuch der Geschädigten vom Gericht verlängert worden (Urk. 2/2 ff), was ebenfalls zeigt, dass sie sich vom Beschuldigten bedroht fühlte. Der Beschuldigte schuf dadurch, dass er mit der Geschädigten in das Waldstück fuhr und sie zwang, das Mobiltelefon abzuschalten, eine Situation, in der es ihr nicht bzw. nur erschwert möglich war, sich ihm zu widersetzen oder Hilfe zu holen. Anders als in der Ortschaft, war die Geschädigte an diesem Ort isoliert und dem Beschuldigten ausgeliefert. Infolgedessen konnte er Kontrolle und Macht über sie ausüben. Dabei war sich der Beschuldigte bewusst, dass er gegen den Willen der Geschädigten handelte. Seine Darstellung, wonach er nicht gewusst habe, dass sie gegen ihren Willen mitgefahren sei, erscheint bereits angesichts der von ihm eingesetz-- 27 of 53 -ten Gewalt als Schutzbehauptung. Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er der Geschädigten laut und mit einem Fingerschnippen befohlen habe, sie solle sich auf den Beifahrersitz setzen. Die Geschädigte sei perplex und erstaunt gewesen (Prot. I S. 32 f.). Wäre er davon ausgegangen, dass die Geschädigte freiwillig mit ihm in den Wald fährt, hätte er sie nicht auf den Beifahrersitz zwingen und sich ans Steuer setzen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund des ihm entzogenen Führerausweises (Urk. 2/1) gar nicht hätte fahren dürfen und offenbar auch selten an Stelle der Geschädigten fuhr (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 8). Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht vor Ort mit der Geschädigten habe sprechen können und deshalb in den Wald gefahren sei (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 32 f.), vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 52) ist darin zu folgen, dass es dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen vielmehr darum ging, Kontrolle über die Geschädigte zu erlangen.

7.3. In Bezug auf das Geschehen im Wald lässt der Beschuldigte vorbringen, dass eine Behinderung der Wegfahrt durch Zurückhalten, Wegnahme des Autoschlüssels oder Versperren des Weges oder ähnliches nicht stattgefunden habe. Die Geschädigte habe auch keinen Versuch unternommen, sich vom Beschuldigten zu entfernen. Sie habe nie gesagt, dass sie den Ort nicht habe verlassen können und wirklich habe weggehen wollen (Urk. 31 S. 6; vgl. auch Urk. 108 S. 8 f). Für die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung ist nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich einen Entschluss fasst, sich fortzubewegen, oder diesen in die Tat umsetzt. Seiner Freiheit beraubt ist bereits, wem die Möglichkeit einer Ortsveränderung genommen wird. Dabei braucht dem Opfer nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubewegen. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 454 und 456 f.). Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Neben Gewalt und mechanischen Vorkehren sind auch psychische Mittel, insbesondere Drohung, denkbar. Diesbezüglich ist massgebend, dass die psychische Einwirkung eine Intensität erreicht, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erschei-- 28 of 53 -nen lässt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 37 f. zu Art. 183). Die Geschädigte hat im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen ihren Willen in der Gegenwart des Beschuldigten befunden habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3,

6 und 8; Urk. 4/2 S. 5 f.). Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass sie sich aufgrund seines unkontrollierten und aggressiven Verhaltens ausser Stande sah, wegzugehen. Gemäss ihren Aussagen hat der Beschuldigte sie immer wieder bedroht und ihr Schläge angedroht. Sie habe flüchten wollen, aber gewusst, dass sie keine Chance gegen ihn habe. Sie habe die Konsequenzen gekannt, weshalb sie es nicht versucht habe. Seine Drohungen habe sie ernstgenommen. Er schlage sie ja immer wieder. Wenn der Beschuldigte aggressiv sei, traue sie ihm alles zu. Sie habe Panik gehabt (Urk. 4/1 S. 6 ff.; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 9 ff.). Mit seinem aggressiven Auftreten und der Androhung von Schlägen versetzte der Beschuldigte die Geschädigte in Angst und brachte sie in eine ausweglose Lage. Wie erwähnt, verhielt er sich nicht nur verbal aggressiv, sondern wurde der Geschädigten gegenüber auch mehrfach tätlich. Mit der Äusserung von Suizidabsichten und dem Vorzeigen einer selbstbeigebrachten Verletzung setzte er sie zusätzlich unter Druck. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 31 S. 6 ff.) geht aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor, dass die vom Beschuldigten gezeigte impulsive verbale und körperliche Aggressivität für ihr Verhalten massgebend war. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass von einem freiwilligen Verbleiben der Geschädigten vor Ort nicht die Rede sein kann (Urk. 43 S. 20). Daran ändert mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19 f.) nichts, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich auch ein anderes Gesicht zeigte und teilweise auch fürsorglich war, zumal sich sein Verhalten jederzeit ändern konnte, weshalb es nur zu einer weiteren Verunsicherung bei der Geschädigten führte (vgl. dazu Urk. 4/1 S. 9; Prot. I S. 10 f. und 13). Indem die Verteidigung zudem einzelne Phasen aufzeigt, in denen die Geschädigte sich theoretisch hätte entfernen können, und daraus schliesst, ihr Verbleiben sei freiwillig gewesen (Urk. 108 S. 8 ff.), verkennt sie, dass der Beschuldigte – wie bereits zuvor dargelegt – durch sein aggressives, gewalttätiges und unberechenbares Verhalten, den erzwungen Ortswechsel wie auch die Isolierung durch die Wegnahme des Mobiltelefons insgesamt ein Klima der Einschüchterung schuf, welches sie gemäss ihren glaubhaf-- 29 of 53 -ten Aussagen daran hinderte, sich von ihm zu entfernen. Aufgrund einzelner Sequenzen, in denen eine Flucht rein theoretisch möglich gewesen wäre, eine Einwilligung bzw. Freiwilligkeit der Geschädigten, die sich auf das Geschehen insgesamt beziehen soll, zu konstruieren, geht fehl.

7.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 21) ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten nicht nur bis Mitternacht desselben Tages, sondern bis rund

03.00 Uhr am nächsten Tag die Freiheit unrechtmässig entzogen hat. Es trifft zu, dass die Geschädigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, wie lange sie sich in der Gegenwart des Beschuldigten befunden habe, ohne es zu wollen, angab, am Abend ab ca. 21.00 Uhr bis ca. um Mitternacht, als er mit Suizid gedroht habe und sie eigentlich hätte abfahren können (Urk. 4/2 S. 6). In derselben Einvernahme gab sie damit übereinstimmend an, dass sie bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit Suizid gedroht habe, nicht habe weggehen können. Danach wäre es möglich gewesen. Sie habe es aber nicht gemacht, weil sie nicht gewollte habe, dass er sich etwas antue (Urk. 4/2 S. 5; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3 und Prot. I S. 11 f.). Dies zeigt, wie differenziert die Geschädigte aussagte, und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie freiwillig beim Beschuldigten blieb. Dass der Beschuldigte damals mit Suizid gedroht hat, ergibt sich wie erwähnt auch aus seinen Aussagen vor Vorinstanz. Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen in den Akten zum psychischen Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Verhaftung (vgl. Ziff. II.5.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 7; Urk. 108 S. 13) handelt es sich dabei somit nicht um Interpretationen der Geschädigten. Wenn weiter geltend gemacht wird, es hätte ihr egal sein können, ob und was sich der Beschuldigte hätte antun können, nachdem er sie zuvor geschlagen habe (Urk. 31 S. 8) mutet dies schon fast zynisch an. Die Geschädigte hatte immer noch Gefühle für den Beschuldigten, wovon er Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund ist seine Selbstmorddrohung als taugliches Nötigungsmittel einzustufen (vgl. BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 181). Die Verteidigung lässt bei ihrer Argumentation zudem unberücksichtigt, dass der Beschuldigte der Geschädigten, als sie in dieser Phase des Geschehens losfahren wollte, einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 10 und 12).

-- 30 of 53 --

7.5. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. Zu betonen ist hierbei, dass die Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich sagte, sie wolle weggehen (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Einen Versuch, sich zu entfernen, unterband er, indem er ihr einen Faustschlag verpasste. Wenn der Beschuldigte nun vorbringen lässt, er habe nie die Absicht gehabt, die Geschädigte festzuhalten (Urk. 31 S. 10; Urk. 108 S. 11 f.), ist dies angesichts der erstellten massiven Einwirkung auf die Geschädigte insbesondere der gegenüber ihr angewandten Gewalt klar als Schutzbehauptung zu werten.

7.6. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich daher als zutreffend. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbesondere liegt gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2019 keine Aufhebung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 6/5 S. 63 f.). Der angefochtene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB ist daher zu bestätigen. Einem Schuldspruch im Sinne des qualifizierten Tatbestands der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB) steht bereits das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 43 S. 41). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Sanktionsart

2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es -- 31 of 53 -an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

2.2. Die Vorinstanz hat für alle zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der Übertretung – Freiheitsstrafen ausgefällt (vgl. dazu Urk. 43 S. 29). Für die Freiheitsberaubung und Entführung kommt bereits angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden und wurde auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 31 S. 1 und 12; Urk. 46 S. 2). Der Beschuldigte weist bereits sieben Vorstrafen auf (Urk. 44). Er ist nicht nur wegen Gewaltstraftaten, sondern auch wegen Strassenverkehrsdelikten mehrfach einschlägig vorbestraft. In den letzten zehn Jahren wurde er insgesamt sechsmal mit unbedingten Geldstrafen sanktioniert, ohne dass ihn dies in irgendeiner Weise beeindruckt hätte. Die im Jahr 2015 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von immerhin 10 Monaten vermochte ihn ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es besteht daher keine Veranlassung, für das Fahren ohne Berechtigung nochmals eine Geldstrafe auszusprechen. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die diesen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu er-- 32 of 53 -reichen vermag. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist eine separate Busse auszufällen.

3. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 26 ff.). Als schwerstes Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 27) sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. Die dem Beschuldigten attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 6/5 S. 64) ist im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

4. Tatkomponente

4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Freiheitsberaubung und Entführung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte über einen längeren Zeitraum von rund sechs Stunden unrechtmässig in einem Waldstück festgehalten hat. Durch das erzwungene Ausschalten des Mobiltelefons wurde die Geschädigte vor Ort zusätzlich insoliert. Der Beschuldigte trat im Tatverlauf äusserst aggressiv und dominant auf. In seiner Tatbegehung kommt eine sehr geringe Frustrationstoleranz und ein hohes Gewaltpotential zum Ausdruck. Seine körperlichen Übergriffe zeugen zudem von einer bedenklichen Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Wohlergehen der Geschädigten. Mit seinem drohenden und gewalttätigen Auftreten löste er bei der Geschädigten grosse Angst und Verunsicherung aus. Dies auch aufgrund seines unberechenbaren Verhaltens, das schlagartig von Fürsorge zu tätlicher Aggression wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 9; Prot. I S. 10 f. und 13). Die Geschädigte gab mehrfach an, dass sie damals Todesangst gehabt habe (u.a. Urk. 4/1 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 und 15). Gemäss ihren Aussagen vor Vorinstanz leidet sie immer noch stark unter dem Vorgefallenen. Sie habe danach während mehrerer Monate nicht mehr richtig schlafen können (Prot. I S. 10 und 15). Das objektive Tatverschulden erweist -- 33 of 53 -sich insgesamt als keinesfalls leicht. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 27 Monaten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Die Bedürfnisse und Wünsche der Geschädigten waren ihm gleichgültig. Es ging ihm nur um die Durchsetzung seiner Interessen. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 28) kann angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Treffen initiierte und hierfür auch entsprechend auf die Geschädigte einwirkte (vgl. Urk. 3/3), nicht von einer spontanen und ungeplanten Handlung gesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist indes zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht von allem Anfang an geplant war, derart massiv gegen die Geschädigte vorzugehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2019 ist beim Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen (Urk. 6/5 S. 64; vgl. auch S. 56). Diesem Umstand gilt es mit einer Strafminderung in entsprechendem Umfang Rechnung zu tragen. Im Ergebnis wirken sich die subjektiven Umstände deshalb leicht strafmindernd aus. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe im Bereich von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Tatverschulden angemessen.

4.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Berechtigung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte lediglich eine kurze Strecke mit dem Fahrzeug der Geschädigten zurücklegte. Seiner Fahrt lag keinerlei Notwendigkeit oder Dringlichkeit zugrunde. Vielmehr wurde sie zur Begehung eines Delikts vorgenommen, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz deshalb, wenn sie festhält, es sei im Verhalten des Beschuldigten keine wesentliche kriminelle Energie zu erblicken, zumal er die Fahrt als Mittel zum Zweck vorgenommen habe, um dadurch die Entführung und Freiheitsberaubung zu begehen (Urk. 43 S. 29). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischem Motiv handelte. Die im psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2019 attestierte leicht verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 6/5 S. 64; vgl. auch S. 56) fällt leicht verschuldensmindernd ins Gewicht. In Anbetracht der -- 34 of 53 -nicht allzu langen Fahrt des Beschuldigten ist sein Verschulden insgesamt als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erweist sich hierfür die Festsetzung einer Einzelstrafe von rund 2 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzip rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat.

5. Täterkomponenten

5.1. A._____ wurde am tt. April 1985 in Winterthur geboren. Seine Mutter ist Buchhalterin und sein Vater ist als Schreiner tätig. Nebenbei betreibt sein Vater den Bauernhof von dessen Eltern, wo der Beschuldigte zusammen mit seiner drei Jahre älteren Schwester, welche mittlerweile verheiratet ist, aufwuchs. Seine Eltern leben getrennt, sind aber weiterhin verheiratet. Ab seinem fünften Lebensjahr besuchte er den Kindergarten in I._____. In dieser Zeit fiel seine Hyperaktivität auf. Eine Therapie erhielt er aber nicht. Siebenjährig wurde er in I._____ eingeschult und besuchte dort die Primaschule bis zur dritten Klasse. Danach besuchte er von der dritten bis zur sechsten Klasse die Tagesschule des Kinderspitals, wo er therapeutisch (ergo- und psychotherapeutisch) begleitet wurde. Die erste bis dritte Klasse der Oberstufe besuchte er in J._____ ZH. Mit 16 Jahren beendete er die Schule und begann eine Ausbildung zum Landwirt in K._____ in der Nähe von L._____. Im Anschluss absolvierte er eine Anlehre und war danach beim Militär (Artillerie in M._____). Nach sieben Wochen wurde er aber zufolge einer Erkrankung an Morbus Crohn als untauglich erachtet. In den nächsten vier bis fünf Jahren verrichtete er Arbeiten auf dem Bau oder war als Gärtner tätig. Bis zum

22. Lebensjahr lebte er bei seinen Eltern, bis er dann mit seiner damaligen Freundin zusammenzog. Am tt.mm.2010 wurde seine Tochter N._____ geboren. Nachdem die Beziehung zu seiner damaligen Freundin geendet hatte, bezahlte er (mindestens) Fr. 200.– Alimente für seine Tochter. Aktuell werden diese Alimente im Umfang von Fr. 500.– bevorschusst. Beruflich arbeitete er seit dem Jahr 2011 selbständig. Er leaste einen Traktor, um damit Transporte zu unternehmen, und arbeitete als Maschinist und selbständiger Baggerführer. Zudem betätigte er sich auch als Landschaftsgärtner. Damals verdiente er circa Fr. 6'400.– pro Monat. Seit dem Jahr 2015 war er zu 100% arbeitsunfähig, suchte aber immer wieder Arbeit auf freiwilliger Basis. Anschliessend lebte er von Einkünfte in Form von Sozi-- 35 of 53 -alhilfegeldern in der Höhe von monatlich Fr. 2'200.–. Zudem wies und weist er Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– aus (Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/5 S. 1 f.; Urk. 6/5 S. 18 ff.; Urk. 9/1-5; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 12 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung äusserte er die Absicht, zu seiner Familie auf den Hof im O._____ zurückzukehren. Seine Schwester habe das Haus übernommen und es sei geplant, dort gemeinsam einen Mehrgenerationenhaushalt zu führen. Überdies habe er sich bei der IV angemeldet und strebe eine Teil-Invalidenrente an. Für den Rest wolle er sich im Betrieb anstellen lassen (Prot. II S. 21). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

5.2. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Im Strafregister sind sieben Verurteilungen aus den Jahren 2011 bis 2019 eingetragen (Urk. 44). Einschlägige Vorstrafen bestehen sowohl in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte als auch wegen Gewaltstraftaten. Allein drei Verurteilungen ergingen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 31 f.) das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 hervorzuheben, mit welchem er unter anderem wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Drohung verurteilt wurde. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren zur Last gelegt, seine Ex-Partnerin rund eine Stunde in einem Keller festgehalten zu haben und ihr gegenüber tätlich geworden zu sein, wobei er auch mit Suizid gedroht habe. Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben (Urk. 44; Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GG140052). Wie bereits erwähnt, wurde die ambulante Behandlung mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben (Urk. 9/8 S. 5; Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Der Beschuldigte hat wenige Jahre nach dieser Verurteilung erneut in gleicher Weise delinquiert. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte stehen wiederum im Zusammenhang mit einem Beziehungsgespräch, anlässlich welchem der Beschuldigte die Kontrolle verlor und gegenüber seiner -- 36 of 53 -Ex-Partnerin gewalttätig wurde (vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 54). Hinsichtlich der Schwere der deliktischen Handlungen ist eine Steigerungstendenz auszumachen, zumal der Beschuldigte die Geschädigte während mehrerer Stunden im Wald festgehalten hat. Beim Beschuldigten muss von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr als alle im Strafregister eingetragenen Verurteilungen unbedingt ausgesprochene Strafen enthalten. Der Beschuldigte befand sich in der Vergangenheit auch schon mehrfach in Untersuchungshaft, ohne dass dies bei ihm eine nachhaltige Wirkung hinterliess. Wie erwähnt, verlief auch die vom Bezirksgericht Winterthur angeordnete Massnahme nicht erfolgreich. Mit der Vorinstanz sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten massiv straferhöhend zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz dafür vorgenommene Erhöhung um 18 Monate (Urk. 43 S. 33) erweist sich jedoch als zu hoch. Angemessen erscheint insbesondere angesichts der höchst einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2015 eine Erhöhung im Umfang von gegen 1 Jahr.

5.3. Im Laufe des Verfahrens zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf einzelne Sachverhaltselemente betreffend den Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung geständig. Es liegt indes kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung erleichtert hätte. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zeigte sich der Beschuldigte zwar bereits von Anfang an vollumfänglich geständig. Angesichts der klaren Beweislage hätte ein Bestreiten jedoch ohnehin keinen Sinn gemacht (Urk. 3/1 S. 9 f.; Urk. 3/6 S. 4; Urk. 1/1 S. 4; Urk. 2/1-2). Eine Strafminderung rechtfertigt sich somit nicht. Der Beschuldigte hat sich vor Vorinstanz bei der Geschädigten entschuldigt (Prot. I S. 22). Er zeigte indes keine Einsicht in sein problematisches Verhalten oder Reue. In seinen Aussagen ist vielmehr eine Tendenz ersichtlich, das eigene Verhalten zu bagatellisieren und anderen die Schuld zuzuschieben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte auf die Frage, wie es der Geschädigten damals ergangen sei, an, sie sage jetzt, sie hätte Angst gehabt, aber er habe sie nicht bedroht. Das sei eben ihr Problem. Sie höre Dinge, die nie gesagt worden seien, das könnten auch andere Leute bestätigen (Prot. I S. 41 f.). Weiter -- 37 of 53 -gab er auf die Frage, was er dazu sage, dass die Geschädigte von Angst und Panik berichtet habe und unter Schlaflosigkeit leide, an, das sei schlimm. Aber er habe schon gesagt, dass die Geschädigte Sachen aufnehme, die er nicht so gesagt habe und dafür könne er nichts (Prot. I S. 50). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte zwar angebe, sein Tatverhalten zu bedauern. Letztendlich zeige er sich aber von einer für ihn subjektiv empfundenen "Richtigkeit" seines Verhaltens überzeugt (Urk. 6/5 S. 34). Der Beschuldigte versuche immer wieder, Rechtfertigungen für sein Tathandeln anzubringen und beklagte eher die Folgen, die sein Tathandeln für ihn hätten (Urk. 6/5 S. 35; vgl. auch S. 46 f., 51 und 58). Insgesamt ist das Nachtatverhalten neutral zu gewichten.

6. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind seine Vorstrafen erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 663 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1;6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3;6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist, besteht eine ungünstige Prognose, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt.

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8. Übertretungsbusse Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– und die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erweisen sich dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nach wie vor als angemessen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 f.). Die Höhe der Busse blieb denn auch in der Berufungserklärung unangefochten (Urk. 46 S. 2). IV. Massnahme

1. Ausgangslage Die Vorinstanz ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 43 S. 41). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei höchstens eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 46 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).

2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme, insbesondere die Anordnung einer stationären Massnahme, zutreffend dargelegt (Urk. 43 S. 35 f.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

3. Psychiatrisches Gutachten vom 8. September 2019

3.1. Im Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikten wurde von der Staatsanwaltschaft bei C._____, med. pract., ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 6/5). C._____ hatte den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 im Zusammenhang mit den Delikten, die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 bildeten, begutachtet (Urk. 9/5). Die Verteidigung stellt nicht in Frage, dass der erneute Beizug einer sachverständigen Person in einem späteren Verfahren derselben beschuldigten -- 39 of 53 -Person zulässig ist (vgl. dazu auch DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 13 zu Art. 183 mit Hinweisen). Die grundsätzliche fachliche Qualifikation des Gutachters wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 46 S. 4). Dementsprechend wurden im Vorverfahren auch keine Einwände gegen die Bestellung von C._____ als sachverständige Person erhoben. Die Verteidigung macht indes wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass C._____ den Beschuldigten vorverurteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Gutachtensauftrag schon mit der Beschreibung der Tatvorwürfe in Auftrag gegeben, bevor die Geschädigte staatsanwaltschaftlich einvernommen worden sei. Im Gutachten werde das Tatvorgehen des Beschuldigten so beschrieben, als ob schon feststehen würde, dass sich dieses so ereignet habe. Die Begutachtung sei nicht neutral, sondern einseitig gegen den Beschuldigten ausgefallen. Der Gutachter habe schon bei Erhalt des Auftrags gewusst, dass von ihm die Empfehlung einer stationären Massnahme erwartet werde (Urk. 31 S. 14 f.; Urk. 46 S. 4 f.; Urk. 102 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 108 S. 17).

3.2. Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu beanstanden. Ist die beschuldigte Person inhaftiert, muss das Gutachten zufolge der mit dem Vollzug von Haft verbundenen Beeinträchtigungen möglichst rasch in Auftrag gegeben werden (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 6 und 25 zu Art. 184). Im Übrigen ist es bei der Erstellung eines Gutachtens üblich, von einer Umschreibung der Tatvorwürfe als Arbeitshypothese auszugehen, andernfalls eine Begutachtung bei ungeständigen Beschuldigten immer erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Schuldpunkt erfolgen könnte. Nachdem die Geschädigte die bei der Polizei gemachten Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz bestätigt hat, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten auf Grundlage eines falschen Sachverhalts erstellt wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung (Urk. 6/1) dazu geeignet gewesen wäre, den Gutachter in seiner Beurteilung zu beeinflussen. Im Gutachtensauftrag wurden die standardisierten Fragen im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung und zu allfällig indizierten Mass-- 40 of 53 -nahmen, so insbesondere auch ausdrücklich zu einer ambulanten Massnahme, formuliert (Urk. 6/1 S. 2 f.). Dass den Fragen eine Zusammenfassung des Tatvorwurfs vorangestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Darin liegt keine unzulässige Beeinflussung der sachverständigen Person (BSK StPO-HEER, a.a.O., N 17 zu Art. 184). Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa dadurch, dass C._____ das Gutachten nicht neutral und sachlich abgefasst hätte, liegen keine vor. Abgesehen von pauschalen Rügen wird auch von der Verteidigung nicht dargelegt, weshalb auf die Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden müsste. Der Beschuldigte wies im Vorverfahren und vor Vorinstanz auf Sachen hin, die der Gutachter missverstanden habe (vgl. Urk. 3/6 S. 5; Prot. I S. 55). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er auf Widersprüche aufmerksam und stellte sich auf den Standpunkt, der Gutachter habe Tatsachen verdreht. Als Beispiele führt er an, es werde im Gutachten so dargestellt, als ob er keinen Änderungswillen habe, was nicht stimme, da er in der Woche seiner Verhaftung auf freiwilliger Basis und ohne Aufforderung bei Dr. med. B._____ in die Therapie gegangen sei. Zudem kritisierte er, dass im Gutachten mehrfach erwähnt sei, er habe die Trennung von der Geschädigten nicht akzeptieren können (Prot. II S. 20). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Punkte, welche einen massgeblichen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Gutachters gehabt haben können. Dass der Beschuldigte selbst den Sachverständigen als vorbefasst empfand und deshalb die weitere Zusammenarbeit mit ihm verweigerte, ist nicht entscheidend. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1).

3.3. Im Rahmen der aktuellen Gutachtenserstellung führte der Gutachter zwei Gespräche mit dem Beschuldigten durch. Die für den 8. August 2019 geplante Untersuchung wurde vom Beschuldigten verweigert (Urk. 6/5 S. 2, 18 und 33). Die beschuldigte Person ist bei der Erstellung von Gutachten nicht zur aktiven Zusammenarbeit mit dem Gutachter verpflichtet (Art. 185 Abs. 5 StPO). Die Wei-- 41 of 53 -gerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter darf daher nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Umgekehrt trägt die beschuldigte Person aber die Folgen ihrer Mitwirkungsverweigerung im Sinne einer insoweit unterbliebenen Sachverhaltsabklärung, denen sie auch nicht dadurch entgehen kann, dass sie auf der Bestellung eines ihr genehmen Sachverständigen besteht (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 20 zu Art. 113 mit Hinweisen). Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2019 geht klar hervor, auf welche Akten sich der Gutachter stützt und welche Erhebungen durchgeführt wurden. Weiter wird jeweils erwähnt, zu welchem Punkten der Beschuldigte nicht befragt werden konnte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass C._____ den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 begutachtet hat. Im Rahmen der Erstellung des aktuellen Gutachtens fand wie erwähnt eine weitere Exploration in Form von zwei Gesprächen statt. Der Gutachter konnte sich daher einen aktuellen persönlichen Eindruck des Beschuldigten verschaffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Gutachten vom 8. September 2019 auf einer unvollständigen Grundlage beruhen würde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 4 f.) wurden auch die Entwicklungen seit der letzten Begutachtung berücksichtigt (Urk. 6/5 S. 18 ff.). Soweit die Verteidigung geltend macht, das Gutachten vom 8. September 2019 sei nicht mehr aktuell, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, zumal dies ausschliesslich mit dem Zeitablauf begründet wird (Urk. 102 S. 3). Insbesondere wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Erstellung des Gutachtens massgebliche Änderungen ergeben hätten, welche Zweifel an dessen Aktualität erwecken würden.

3.4. Das von C._____ erstellte psychiatrische Gutachten vom 8. September 2019 ist sorgfältig redigiert und beantwortet alle entscheidrelevanten Fragen. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Tatsachen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten, sind keine ersichtlich. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Gutachten mangelhaft sein soll. Beanstandet wird letztlich einzig die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach eine stationäre Massnahme indiziert sei. Auf das Gutachten von C._____ vom 8. September 2019 kann daher abgestellt -- 42 of 53 -werden. Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass auf Ergänzung des Gutachtens oder Neubegutachtung des Beschuldigten.

4. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

4.1. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Gemäss dem psychiatrischem Gutachten litt der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10:F61.0). Der Gutachter äussert sich auch zur Schwere der festgestellten Störung. Demzufolge ist beim Beschuldigten eine schwerwiegende Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens nachweisbar, die sich in seinen Erlebnis-, Verarbeitungs- und Reaktionsbereitschaften zeigt, seine zwischenmenschlichen Beziehungen betrifft und über schon viele Jahre eine weitgehende Konstanz aufweist (Urk. 6/5 S. 45). Die Persönlichkeitsstörung sei in vielen Bereichen der Lebensvollzüge des Beschuldigte so schwerwiegend, dass sie dem diagnostischen Eingangskriterium des Art. 59 StGB zugeordnet werden könne (Urk. 6/5 S. 60 und 66). Diesbezüglich wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dies sei ein Trugschluss, da es nicht Aufgabe des Gutachters sei, zu beurteilen, ob die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung unter Art. 59 Abs. 1 StGB falle oder nicht. Der Gutachter habe medizinische fachliche Feststellungen zu machen und diese nachvollziehbar darzulegen. Er sage nicht, dass eine schwere Störung tatsächlich vorliege, sondern nur, dass diese dem diagnostischen Eingangskriterium zugeordnet werden könne, aber nicht müsse (Urk. 108 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter sich zwar an dieser Stelle etwas unglücklich artikulierte und es tatsächlich nicht in seinen Aufgabenbereich fällt, seine fachlichen Feststellungen rechtlich zu würdigen. Aus den gutachterlichen Ausführungen geht jedoch deutlich hervor, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als schwer eingestuft wird. Insgesamt erweist sich das Gutachten in dieser Hinsicht als klar. Soweit die Verteidigung in ihrem Plädoyer aus dem Gutachten folgenden Passus zitierte: "Die tatzeitaktuell vorliegende (mittlerweile abgeklungene) Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10:

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F43.2), die im Zusammenhang mit der Trennung von … stand, entspricht einer psychischen Beeinträchtigung in Folge umschriebener Konflikte. Sie alleine ist nicht als gravierende und die psychosoziale Leistungsfähigkeit erheblich einschränkende psychische Erkrankung zu sehen" und daraus ebenfalls schliessen will, der Gutachter selber habe keine schwere psychische Störung beim Beschuldigten festgestellt (Urk. 108 S. 1), verkennt sie, dass sich der Gutachter hierbei auf die neben der Persönlichkeitsstörung diagnostizierte Anpassungsstörung bezog, die jedoch nur einen Teil des Krankheitsbildes des Beschuldigten darstellt. Dass dem von Dr. med. B._____ erstellten Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 keine Angaben zur Schwere der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Störung entnommen werden können (vgl. Urk. 108 S. 16 f.), ist nicht massgebend. Dr. med. B._____ wurde lediglich aufgrund seiner Funktion als ehemals behandelnder Arzt des Beschuldigten – nicht als sachverständiger Gutachter – beauftragt, einen Bericht über die Ziele und den Inhalt sowie den Verlauf der Therapie zu erstellen, was er in der Folge auch tat (Urk. 60; Urk. 95). Zur Schwere einer allfälligen psychischen Störung hatte er sich nicht zu äussern. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 37) zu bejahen.

4.2. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte Persönlichkeitsstörung besteht weiterhin (Urk. 6/5 S. 60 und 65 f.). Sie steht in einem engen kausalen Zusammenhang mit den Tathandlungen des Beschuldigten (Urk. 6/5 S. 51, 60 und 65). In Anbetracht des Fortbestehens der psychischen Störung besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen wird (Urk. 6/5 S. 60 und 64 f.). Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass die Rückfallgefahr vom Gutachter als leicht- bis mittelgradig eingestuft worden sei (Urk. 31 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Einschätzung auf die Begehung von schwereren Gewalttaten bezieht. In Bezug auf gleichartige Delikte wird die Rückfallgefahr als hoch eingestuft. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, es ergebe sich eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbaren und auch gewalttätigen Verhaltens, falls es nicht gelingen sollte, die Bereitschaft des Beschuldigten, in Belastungssituationen überfordert zu reagieren und gewalttätig zu werden, durchgreifend zu verbessern. Die Belastung ergebe sich aus dem engen Zusammenhang zwischen psychischer -- 44 of 53 -Störung, sozialer Desintegration und deliktischem Verhalten bei gleichzeitiger Überforderung durch letztendlich alltägliche lebenspraktische und durch Alltagsprobleme gezeichnete Anforderungen (Urk. 6/5 S. 60 und 64 f.). Ohne geeignete Behandlung ist beim Beschuldigten somit erneut mit Aggressions- und auch Gewalthandlungen zu rechnen, wobei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist. Zu rechnen ist insbesondere mit Straftaten im familiären bzw. partnerschaftlichen Bereich (Urk. 6/5 S. 42).

4.3. Für die festgestellte psychische Störung des Beschuldigten besteht eine geeignete Therapie. C._____ empfiehlt eine medikamentöse sowie eine psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung. Die Behandlung solle strukturiert, behavioral oder kognitiv-behavioral aufgerichtet sein und auf die Reduktion der Impulsivität und auch eine bessere Verhaltenskontrolle ausgerichtet sein. Auch eine Bearbeitung zur Verbesserung der sozialen Fähigkeiten, der interpersonellen Problemlösungen und zur Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten sei sinnvoll, um auf eine realitätsorientierte Zukunftsplanung hinzuarbeiten. Der Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich auch durch eine begleitende medikamentöse Behandlung begegnen (Urk. 6/5 S. 60 ff. und 65). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Therapie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung naturgemäss schwer ist. Es ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine therapeutische Massnahme beim Beschuldigten nicht erfolgreich durchgeführt werden könnte. Dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 angeordnete ambulante Massnahme scheiterte, ändert nichts daran, zumal sich aus den Akten ergibt sich, dass das damalige Setting nicht ausreichend war. Die ambulante Massnahme erfolgte unter Aufschub des Vollzugs, was von der betroffenen Person ein Mindestmass an Kooperation voraussetzt. Im Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 betreffend Aufhebung der ambulanten Behandlung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte über die Dauer der Massnahme seine Motivation für eine Therapieteilnahme leicht habe erhöhen können. Sein Engagement für eine deliktorientierte Therapie halte sich jedoch in Grenzen (Urk. 9/8 S. 3 und 5). Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte habe therapeutischen Anforderungen, die ab 2015 an ihn gestellt worden seien, nicht Folge geleistet. Er habe verordnete Medikamente abgesetzt -- 45 of 53 -und sei aus einer therapeutischen Wohngemeinschaft ausgezogen. Aufgrund seines Verhaltens seien mehrere Therapeutenwechsel nötig geworden. Zuletzt sei die Therapie abgebrochen worden, da die Fortführung als sinnlos erachtet worden sei (Urk. 6/5 S. 52; vgl. auch Urk. 9/8). Gemäss Gutachten habe sich im Verlauf der letzten Jahre gezeigt, dass die ambulante Massnahme, unter den Bedingungen der Freiheit, einzig wegen des non-complianten Verhaltens des Beschuldigten nicht geeignet gewesen sei, dem Störungsbild adäquat zu begegnen. Die seinerzeit empfohlene Therapie gemäss Art. 63 StGB wäre wahrscheinlich legalprognostisch wirksam gewesen, wäre der Beschuldigte bereit gewesen, konstruktiv an dieser Therapie mitzuarbeiten (Urk. 6/5 S. 58 und 61). C._____ spricht sich dementsprechend klar für eine therapeutische Massnahme aus. Trotz Zweifel am erfolgreichen Verlauf einer therapeutischen Behandlung sei es indiziert, eine solche zu versuchen. Die grundsätzliche Durchführbarkeit der skizzierten Behandlung sei möglich und insbesondere wegen der erheblich belasteten Legalprognose und der Tatsache, dass weniger einschneidende Massnahmen bisher nicht zielführend gewesen seien, zu befürworten (Urk. 6/5 S. 62 und 66).

4.4. Gemäss Gutachten ist ein ambulantes Setting unter Aufschub des Strafvollzugs klar nicht ausreichend. Der Beschuldigte benötige am Anfang der Therapie einen geschlossenen Rahmen. Erst nach einer Stabilisierungsphase könnten individuelle Lockerungen auf weniger gesicherten Abteilungen versucht werden. Eine ambulante strafvollzugsbegleitende Therapie würde u.a. wegen der Latenz bis zum Behandlungsbeginn und nicht regelmässig gewährleisteter Behandlungsstrukturen und wegen des erforderlichen engmaschigen Settings der Therapien den Behandlungsanforderungen nicht gerecht werden (Urk. 6/5 S. 62 und 67 f.). Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich auch in diesem Punkt als schlüssig und überzeugend. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Behandlung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sehr schwer ist. Beim Beschuldigten sind narzisstische Persönlichkeitsanteile nun in deutlich höherer Ausprägung als bei der Begutachtung im Jahr 2014 zu erkennen, was die Prognose verschlechtert (Urk. 6/5 S. 61). Die letzte therapeutische Behandlung des Beschuldigten wurde ambulant durchgeführt. Sie musste am 1. November 2017 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben haben. Wie sich aus den Akten ergibt, war das Scheitern der -- 46 of 53 -Massnahme massgeblich auf die fehlende Kooperation des Beschuldigten zurückzuführen (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.) Dass sich die Verhältnisse diesbezüglich geändert haben, ist nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt. Sein Aussageverhalten lässt ebenfalls auf fehlendes Unrechtbewusstsein schliessen. Die Reflexionsfähigkeit und Änderungsbereitschaft des Beschuldigten sind daher weiterhin als sehr gering einzustufen (vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 34 f., 46 f., 51 und 58). Vor diesem Hintergrund kann der gutachterlichen Einschätzung, dass nunmehr eine eingriffsintensivere, konsequentere Behandlung angezeigt ist, ohne Weiteres gefolgt werden. Dies gilt umso mehr als sich die Verhältnisse seit dem letzten psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2014, in welchem eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung empfohlen wurde (Urk. 9/5 S. 70 und 74), verschlechtert haben. Der Beschuldigte hat seither mehrfach und mit den hier zu beurteilenden Taten auch schwerer delinquiert. Im Vergleich zum früheren Gutachten hat sich die Prognose wie erwähnt verschlechtert (Urk. 6/5 S. 61). Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der gutachterlichen Empfehlung abzuweichen und nochmals eine ambulante Massnahme anzuordnen. Im Übrigen wurde bereits im Gutachten vom 22. Mai 2014 festgehalten, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet erscheine, falls eine ambulante Therapie scheitern sollte (Urk. 6/5 S. 68; Urk. 9/5 S. 75).

4.5. Vor Vorinstanz verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er sich vorstellen könne, während längerer Zeit im Massnahmenvollzug aktiv mitzuwirken (Prot. I S. 49; vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 59). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 und 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde -- 47 of 53 -Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen hingewiesen, wonach ein initialer Widerwille gegen die erforderlichen Behandlungsmassnahmen medizinischen Behandlungsrealitäten entspreche bzw. bei Persönlichkeitsstörungen, insbesondere solchen mit dissozialen und narzisstischen Anteilen, häufig zu beobachten sei. Daraus könne aber nicht per se der Schluss gezogen werden, dass eine solche Behandlungsmassnahme langfristig nicht erfolgreich durchgeführt werden könne (Urk. 6/5 S. 66). Der Beschuldigte hat sich anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2014 bereit erklärt, bei einer Therapie mitzuwirken und sich zu Beginn der gerichtlich angeordneten Massnahme auch interessiert und "compliant" gezeigt (Urk. 9/5 S. 69 und 73 f.; Urk. 95 S. 2). Nach dem Scheitern der ambulanten Massnahme im Jahr 2017 hatte er weiterhin Kontakt mit dem damaligen Therapeuten Dr. med. B._____. Von Sommer 2017 bis Frühling 2019 kam es zu zehn Terminen sowie einigen Telefonaten (Urk. 95 S. 1). Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, er sei wütend gewesen, dass der Massnahmenvollzug abgebrochen worden sei. Er sei freiwillig mehrere Male bei Dr. med. B._____ in Therapie gewesen (Prot. I S. 47). Zu ihm habe er Vertrauen. Wenn etwas, dann bei ihm (Prot. I S. 49; vgl. auch Urk. 31 S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sodann an, in der Woche vor seiner Verhaftung auf freiwilliger Basis bei Dr. med. B._____ in Therapie gewesen zu sein, und bemängelte, im Gutachten werde es so dargestellt, als habe er keinen Änderungswillen (Prot. II S. 20). Gegen eine ambulante Massnahme unter Strafaufschub wird denn auch nicht opponiert (Urk. 46 S. 2 und 3; Urk. 108 S. 1 und S. 18). Die mangelnde Bereitschaft des Beschuldigten, bei einer stationären Massnahme mitzuwirken, ist daher nicht auf eine grundsätzlich fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung bzw. auf ein fehlendes Bedürfnis nach therapeutischer Hilfe zurückzuführen. Vielmehr hat dies in erster Linie mit der Art und Weise zu tun, wie die Behandlung durchzuführen ist. Zwar ist -- 48 of 53 -nicht ausgeschlossen, etwaige Wünsche des Betroffenen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.6). Solche triftigen Gründe wurden indes nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne der erforderlichen Motivierbarkeit zu bejahen. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken.

4.6. Gemäss Gutachten besteht mit der empfohlenen stationären Massnahme eine geeignete Therapie für die beim Beschuldigten festgestellte psychische Störung. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung aussichtslos wäre, auch wenn sie als schwierig eingestuft wird. Mildere Massnahmen bestehen nicht. Wie bereits erwähnt, reichen eine Strafe allein oder eine ambulante Behandlung nicht aus, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Dass es nunmehr einer stationären Massnahme bedarf, erscheint auch angesichts des Umstands, dass die bisherigen Behandlungen keine nachhaltige Wirkung mit sich bringen konnten, naheliegend. Im vorliegenden Verfahren werden dem Beschuldigten unter anderem Freiheitsberaubung und Entführung vorgeworfen. Mit seinem Verhalten griff der Beschuldigte massiv in die physische und psychische Integrität der Geschädigten ein (vgl. dazu Ziff. III.4.1.). Gemäss Gutachten geht vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für den Anlasstaten ähnliche Delikte aus. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Konflikt, der zur Delinquenz des Beschuldigten geführt hat, jederzeit wiederholen kann. Wie erwähnt, ist es bereits das zweite Mal, dass der Beschuldigte derartige Übergriffe gegenüber einer ehemaligen Lebenspartnerin beging. Er weist zudem eine weitere Vorstrafe wegen Delikten zum Nachteil einer Ex-Partnerin auf (Urk. 9/3). Angesichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erweist sich eine stationäre Massnahme mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 39) als verhältnismässig.

4.7. Für den Beschuldigten ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzu-

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ordnen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht der Vollzug der stationären Massnahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB; Urk. 43 S. 40). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb zugunsten der stationäre Massnahme aufzuschieben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Er erreicht indes eine Reduktion der Strafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind angesichts seiner finanziellen Verhältnissen abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren – exklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – einen Aufwand von insgesamt Fr. 12'414.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 106 S. 3). Die Positionen "Eingabe an BG Pfäffikon" und "Stud. Schreiben von Kl. / Schreiben an Kl." vom 8. April 2020, "Stud. Urteil und Beschluss des BG Pfäffikon / Schreiben an Kl." und "Mail an Gefängnis Zürich" vom 16. April 2020 sowie "Besprechung Urteil m. Kl. im Gefängnis Zürich inkl. Weg" vom 20. April 2020 (Urk. 106 S. 1) umfassen Aufwendungen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entschädigt wurden. So wurde der amtliche Verteidiger zusätzlich zum von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Aufwand mit Fr. 2'000.– für Ergänzungen und Änderungen des Plädoyers, die Teilnahme der Hauptverhandlung von rund sechs Stunden und Anderweitiges (Stellung Haftentlassungsgesuch und Nachbearbeitung) entschädigt (Urk. 40 S. 41). Dementsprechend ist eine Korrektur im Umfang von 3.5 Stunden vorzunehmen. Im Übri-- 50 of 53 -gen erweist sich der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand als angemessen. Unter Hinzurechnung der zusätzlich zu vergütenden Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 14. April 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 663 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären Massnahme aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 600.00 Bericht Dr. med. B._____ (Urk. 96) Fr. 13'000.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt, aber abgeschrieben, und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. März 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier -- 53 of 53 --