SB200240
versuchte Nötigung etc.
22. Januar 2021Deutsch57 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200240/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 22. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2020 (GG190085)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. November 2019 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; − der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 5 WG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d aWG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
4. Die nachfolgend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 25. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: • Pistole, CZ Modell 75, Kaliber 9 Para (A012'338'306) • Magazin Faustfeuerwaffe CZ Modell 75 (A012'338'340) • 10 Patronen, Kaliber 9 Para (A012'338'362) • Quarz-Handschuh (A012'338'511)
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:
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− Fr. 55.85, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2019, − Fr. 70.55, zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2019, − Fr. 50.65, zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Februar 2020.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Februar 2019, zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es wird vorgemerkt, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 11.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'654.05 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. MwSt.) Fr. 12'129.95 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ohne derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1)
1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 11. März 2020 aufzuheben.
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2. Es sei der Beschuldigte A._____ - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB, - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 WG und Art. 5 Abs. 1 lit. d aWG schuldig zu sprechen.
3. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
4. Es sei der Beschuldigte mit 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 59, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2020 den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5, 20 f., 23). Am 16. März 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 45), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 51) den Parteien am 8. Mai 2020 zugestellt wurde (Urk. 50). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 26. Mai 2020 erfolgte rechtzeitig (Urk. 54). Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen (Urk. 56/1). Am 4. Juni 2019 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss das Datenerfassungsblatt zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 57, 58/1 - 4).
1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2020 den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5, 20 f., 23). Am 16. März 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 45), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 51) den Parteien am 8. Mai 2020 zugestellt wurde (Urk. 50). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 26. Mai 2020 erfolgte rechtzeitig (Urk. 54). Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen (Urk. 56/1). Am 4. Juni 2019 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss das Datenerfassungsblatt zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 57, 58/1 - 4).
2. Die Parteien wurden am 13. August 2020 zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 22. Januar 2021 vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw X2._____, welche den krankheitsbedingt abwesenden amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituierte, erschienen (Prot. II S. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2) und worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind -- 5 of 39 -(BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und einfacher Körperverletzung samt Strafe und Nebenfolgen an (Urk. 54). Die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände blieb unangefochten, ebenso wie die Abweisungen der Zivilforderungen (Urk. 54 S. 1). Der Beschuldigte beantragt (in Übereinstimmung mit den Schuldsprüchen der Vorinstanz) ebenfalls einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, ficht die vorinstanzlichen Schuldsprüche jedoch im Hinblick auf die Strafzumessung an (Urk. 54 S. 1 - 2). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Das Berufungsgericht hat unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" eine eigene Strafe nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen und kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.5;6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4.1;6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 189;6B_466/2015 vom 28. September 2016 E. 2, nicht publ. in: BGE 142 IV 329). Daran ändert die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5;6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.5; je mit Hinweisen). Bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung darf und muss das Berufungsgericht seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1;6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Mithin hindert die Rechtskraft der vom Beschuldigten nicht angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz die vollumfängliche Überprüfung der Strafzumes-- 6 of 39 -sung keineswegs, so dass als Gegenstand des Berufungsverfahrens zufolge der Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 alinea 3 und 4) nur noch die Tatvorwürfe gemäss Anklagepunkt 1 (einfache Körperverletzung, Nötigung, Tätlichkeiten), die Strafzumessung, die Zivilansprüche und die Nebenfolgen verbleiben. Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 3 und 4 (Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz) sowie 4 (Einziehung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 10 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) ist ergänzend bzw. präzisierend zum vorinstanzlichen Urteil auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist -- 7 of 39 -nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8;6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
2. Der "In dubio pro reo"-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt ihm keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1). Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (zu den beiden Maximen des Grundsatzes BGE 120 Ia 31 E. 2c und E. 2d).
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3. Auf die einzelnen im Recht liegenden Beweismittel, welche die Vorinstanz auch in ihre Würdigung einbezogen hat, wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Sachverhaltserstellung Anklagepunkt 1
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. November 2019 vorgeworfen, er habe seine Nachbarin, die Privatklägerin B._____, am 13. Februar 2019 ca. 13. 45 Uhr, im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses C._____-strasse … in D._____ abgepasst, als diese zur Eingangstüre hereingekommen sei, habe sie mit seiner rechten Hand an den Haaren gepackt und ihren Kopf in den Nacken gerissen während er sie mit seiner linken Hand am Hals gepackt und in eine Ecke des Treppenhauses gedrückt habe, wodurch die Privatklägerin für mindestens vier Sekunden keine Luft bekommen habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte zu ihr gesagt "Du Drecksschlampe, Du ziehst hier jetzt aus, ansonsten bringe ich Dich und Deinen Sohn um. Ich weiss, wo er zur Schule geht und wo Du arbeitest". Die Privatklägerin habe durch diesen Vorfall während mehrerer Tage an Schmerzen am Kopf sowie im Hals- und Nackenbereich gelitten, was der Beschuldigte gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Mit seinem Handeln habe der Beschuldigte beabsichtigt, die Privatklägerin zum Auszug aus dem Mehrfamilienhaus zu zwingen, damit er in Zukunft nicht mehr durch ihren Lärm gestört würde. Die Privatklägerin sei durch das Verhalten des Beschuldigten derart in Angst und -- 9 of 39 -Schrecken versetzt worden, so dass sie in der Folge mit ihrem Sohn umgehend die Wohnung verlassen und vorübergehend zu einer Drittperson umgezogen sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, der Nötigung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht (Urk. 23 S. 2 f.).
2. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe sich höchstens einer Tätlichkeit schuldig gemacht. Die vorgeworfene Drohung und die Nötigung seien angesichts verschiedener Widersprüche insbesondere in den Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen E._____ nicht erstellt. Sodann könnten verschiedene Verletzungen, die im Arztbericht vom 12. März 2019 aufgeführt seien, nicht dem Verhalten des Beschuldigten zugeordnet werden bzw. würden teilweise den Feststellungen der Polizei am Tattag sowie den Feststellungen von Dr. med. F._____ am Folgetag des Vorfalls widersprechen (Urk. 68 S. 4 ff.). Der Beschuldigte bestreitet denn auch, die Privatklägerin gewürgt und an den Haaren gezogen zu haben (Prot. II S. 17 ff.). Er räumt indes ein, die Privatklägerin im Treppenhaus körperlich bedrängt und sie "zusammengeschissen" zu haben, wobei auch seine Hände im Spiel gewesen seien, mit welchen er vor ihr herumgefuchtelt, sie aber nicht angefasst habe (Prot. I S. 13; Prot. II S. 17 f., 19 f.). Auch bestreitet der Beschuldigte die angeklagte Drohung bzw. Nötigung (Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 20).
3. Sachverhaltsfeststellung
3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammenfassend korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 7 - 12) und – ebenfalls gestützt auf die medizinischen Unterlagen zu den Verletzungen der Privatklägerin und ein Foto – eine nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung vorgenommen (Urk. 51 S. 13 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen E._____ ganz überwiegend übereinstimmend, differenziert und frei von Übertreibungen sind. Sie überzeugen und sind als durch und durch glaubhaft zu qualifizieren und dem Urteil zugrunde zu legen. Der Zeuge gab eine sehr detaillierte Darstellung der Ereignisse zu Protokoll, welche weder wertende -- 10 of 39 -Bemerkungen noch pauschale Belastungen enthält und das Geschehen spezifisch mit eigenen Worten und Vergleichen (z.Bsp. betreffend Wrestler und "Schlawittchen") sehr anschaulich schildert. So beschrieb er bildhaft, wie die Privatklägerin mit ihrem Biomülleimerchen verzweifelt und weinend vom Beschuldigten in der Ecke des Treppenhauses fixiert wurde (Urk. 11/2 S. 5). Das spricht für eine realitätsnahe Aussage. Dass die Privatklägerin tatsächlich einen grünen Komposteimer bei sich trug, räumt denn auch der Beschuldigte selbst ein (Urk. 9/1 S. 1), was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin spricht. Deren Aussagen, namentlich auch die ersten, welche sie noch am Tag des Geschehens deponierte, zeugen durch ihre authentische Schilderung des Hergangs ebenfalls von wirklich Erlebtem. Die Aussagen des Zeugen und der Privatklägerin decken sich namentlich darin, dass der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin durch seinen grossen, athletischen Körperbau weit überlegen war, die zierliche, viel kleinere Privatklägerin mit seinem ganzen Körper in die Ecke des Treppenhauses drückte und sie dabei am "Schlawittchen" gepackt, bzw. mit der Hand am Hals bzw. am Kehlkopf gehalten hatte (Urk. 11/1 S. 2 [Zeuge]; Urk. 10/1 S. 2 [Privatklägerin]), so dass sie völlig eingeklemmt in der Hausecke und durch den Beschuldigten "maximal gewalttätig dominiert" bzw. wie von einem Wrestler in die Ecke gedrückt worden sei (Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 5 [Zeuge]; Urk. 10/1 S. 2; 10/2 S. 6 und 9 [Privatklägerin]). Ebenfalls übereinstimmend sagten der Zeuge und die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte erst von der Frau abgelassen habe, nachdem der Zeuge mit scharfem bestimmtem Tonfall intervenierte (Urk. 11/1 S. 2; Urk. 11/2 S. 5 [Zeuge]; Urk. 10/1 S. 2; 10/2 S. 4 [Privatklägerin]). Im weiteren stimmen entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 68 S. 8) die Aussagen des Zeugen und der Privatklägerin durchaus darin überein, mit welcher Hand der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals gepackt hatte. So schildert sie in der tatnächsten Einvernahme noch am Tag des Vorfalls detailliert, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand ihre Haare und sie mit der linken Hand am Hals gepackt habe, wobei er die linke Hand dann von ihrem Hals genommen habe, um die Tür, in welche sie ihren rechten Fuss gestellt hatte, zuzudrücken. Mit der rechten Hand habe er sie immer noch festgehalten und seinen Körper dazu benutzt, sie zu fixieren und erst dann habe der Zeuge seine Woh-- 11 of 39 -nungstüre geöffnet und interveniert (Urk. 10/1 S. 2). Indem der Zeuge mit Sicherheit bestätigt, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner rechten Hand am "Schlawittchen" bzw. am Hals gepackt gehabt habe (Urk. 11/1 S. 2 f.; Urk. 11/2 S. 5, 7), trifft das ganz genau mit der Schilderung der Privatklägerin überein. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen wird jedoch auch durch die Übereinstimmung in den nicht unmittelbar tatrelevanten Aspekten mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten bekräftigt. Dies trifft zum Beispiel zu betreffend seine länger währende Bemängelung von Rauch und Lärm seitens der direkt unter dem Beschuldigten wohnhaften Privatklägerin, die vorangegangene Auseinandersetzung des Beschuldigten mit seinem Bruder und das Abpassen der Privatklägerin zwecks Konfrontation mit seinen Vorwürfen und dem Ansinnen, sie aus dem Haus zu verjagen, als er aus dem Küchenfenster beobachtete, wie sie das Haus verlassen hatte, um schnell Kompost zu entsorgen. Mithin sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall im Treppenhaus durchaus als glaubhaft zu beurteilen und es kann bezüglich des Ablaufs, der einzelnen Handlungen (wie den Kopf an den Haaren nach hinten reissen; ins Gesicht greifen, gegen ihren Hals und Kehlkopf drücken, Türe trotz Sperrung mit ihrem Fuss zudrücken) und der Bedrohlichkeit der Situation vorbehaltlos auf ihre Aussagen abgestellt werden. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, sind sie vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Privatklägerin als abwiegelnd und bagatellisierend und insgesamt als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, namentlich auch in Bezug auf seine Aussage, er habe die Privatklägerin gar nicht berührt und nur vor ihr mit den Händen herumgefuchtelt. Aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos der Privatklägerin ist auch ersichtlich, dass ihre erst später deponierte Aussage, der Beschuldigte habe sie zuerst ins Gesicht gegriffen und gekratzt (Urk. 10/2 S. 4), zuzutreffen scheint, ist doch ein roter Kratzer unterhalb des rechten Auges nahe der Nase auf den Fotos zu sehen (Urk. 5 S. 1 oberes Bild und S. 2). Ganz offensichtlich gab die Privatklägerin dies auch dem behandelnden Arzt der G._____ Praxis in D._____ an, da dies unter der Anamnese so festgehalten wird, wie sich aus dem Arztbericht vom 12. März 2019 ergibt (Urk. 14/4 S. 2). Ebenfalls wird dort festgehalten, dass die Patientin mit ihrem rechten Fuss im Türspalt die Türe blockiert habe, welche sie -- 12 of 39 -mit ihrer rechten Hand habe öffnen können. Als Befund hält der Arztbericht denn auch ein Hämatom am "Nagel Dig I fuss re", ein Hämatom am Handgelenk rechts und "Schmerzen Extension Hand rechts (dorsal)" fest (Urk. 14/4 S. 2), so dass auch diese realistischen und authentischen Aussage der Privatklägerin durch objektive Anhaltspunkte plausibilisiert werden. Der Arztbericht vom 12. März 2019 hält unter dem Titel Beurteilung Folgendes fest: "St. n. Suffokation, Reklination Kopf mit Kraft und Quetschung Handgelenk rechts, Einklemmung Fuss rechts 13.02.19" (Urk. 14/4 S. 3). Mithin werden die Aussagen der Privatklägerin dadurch umso glaubhafter, als sie offensichtlich dem Arzt dieselben Angaben machte wie gegenüber der Polizei. An diesem Befund ändert auch nichts, dass die sie später behandelnde Ärztin unter dem Stichwort "Heutige Konsultation 13. 03.19" die bekannte Migräne der Privatklägerin und die von ihr angegebenen Beschwerden aufführt. Es ist daher ohne weiteres auch bezüglich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung gegen die Privatklägerin von ihrer Aussage auszugehen, selbst wenn die Drohung vom Zeugen nicht bestätigt werden kann, da er diese nicht vernommen hatte. Es hat sich gezeigt, dass die Privatklägerin zuverlässig und wahrheitsgetreu ausgesagt hat, so dass kein Anlass besteht, in diesem Punkt von ihren Angaben abzuweichen, zumal der Beschuldigte bestätigt, dass er die Privatklägerin aus dem Haus haben wollte und dass er sie aufgebracht und wütend angegangen ist. Es verbleiben – unter Verweis auf den übrigen durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt – keinerlei unüberwindbare Zweifel, dass sich der in Ziffer 1 genannte Anklagesachverhalt wie geschildert zugetragen hat, so dass er als erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden kann. Ebenfalls als erstellt haben die in der Anklage geschilderten Verletzungen und die durch den Übergriff des Beschuldigten entstandenen Schmerzen im Nacken, dem Hals, an der Kopfhaut, dem Fuss und der rechten Hand zu gelten, die einerseits nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Folge der Tathandlungen ohne weiteres plausibel sind und andererseits durch die glaubhaften Aussagen und die medizinischen Befunde rechtsgenügend erwiesen sind.
3.3. Das betrifft insbesondere auch die Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin aus dem Haus zu vertreiben, weil ihn ihr Rauchen und Kiffen auf dem Balkon und ihr Lärmen in der Wohnung störten. Was der Täter wusste, wollte und in
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Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3), beschlägt somit den zu erstellenden Sachverhalt und nicht in erster Linie die rechtliche Würdigung. Was die Absicht bzw. den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei inneren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist, sondern diese regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, des Zeugen und dessen Email an die Hausverwaltung, in welchem er über diesen berichtet (Urk. 8 [Email vom 14. Februar 2019 mit dem Betreff "Gewalt im Haus C._____-strasse …, D._____"]), sowie schliesslich aufgrund der eigenen Zugabe des Beschuldigten über seinen aufgebrachten Gemütszustand erweist sich als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu zwingen wollte, aus dem Mehrfamilienhaus auszuziehen und dass er sie durch das massive Angehen im Treppenhaus derart in Angst und Schrecken versetzen wollte, dass sie seinem Ansinnen nachkommen würde. Mithin ist auch dieser Teil der Anklage als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen.
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III. Rechtliche Würdigung
1. Körperverletzung und Tätlichkeiten
1.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Wer Handlungen gegen jemanden vornimmt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig.
1.2. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb).
1.3. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
1.4. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen wer-
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den, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen die für die Verwirklichung der einfachen Körperverletzung erforderliche Schwere aufweisen. Auch wenn das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen), und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3), jeweils als einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung einstufte, sind vorliegend nicht nur Anzahl und Schwere der Verletzungen, sondern namentlich die konkreten Tatumstände für die Subsumtion massgebend. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit aller Kraft packte, sie anschrie und in die Ecke des Treppenhauses drückte, wo er ihr den Kopf an den Haaren in den Nacken riss, sie am Hals packte und ihr dadurch das Atmen erschwerte und sie zusätzlich mit seinem ganzen Körper fixierte, so dass sie keine Abwehr- oder Fluchtmöglichkeit hatte und ihm auch wegen seiner körperlichen Überlegenheit vollständig ausgeliefert war, liegt ein gewaltsamer Übergriff gegen ein wehrloses Opfer vor, das weder an einer vorgängigen Auseinandersetzung beteiligt noch sonst einen objektiven Anlass bot, dergestalt auf es einzuwirken. Solche Tatumstände schliessen die Annahme eines leichten Falles un-- 16 of 39 -besehen der Verletzungsfolgen von vornherein aus. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin nicht nur wegen dieses gewaltsamen Übergriffs, sondern auch noch wegen ihrer Migräne Kopfschmerzen hatte, da dies nicht die einzigen Verletzungsfolgen aus dem Treppenhausvorfall waren. Dass die Vorinstanz gestützt auf das Beweisergebnis von eventualvorsätzlichem Handeln ausgeht, ist zutreffend und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
2. Nötigung
2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f. mit Hinweisen). Lässt sich der Betroffene aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern, liegt eine versuchte Nötigung vor (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129 mit Hinweisen). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2;6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 2.3.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE -- 17 of 39 -120 IV 17 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).
2.2. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz nahm auch hier eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes vor, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 21 f.). Mit der Drohung, er bringe die Privatklägerin und ihren Sohn um, er wisse, wo sie arbeite und wo der Sohn den Kindergarten besuche, unterstrich der Beschuldigte zusätzlich zur Drohgebärde und der eingesetzten physischen Gewalt gegen die Privatklägerin die Ernsthaftigkeit seines Ansinnens. Das für den Tatbestand erforderliche Ausmass bezüglich der Intensität der nötigenden Handlung ist mit der Androhung physischer Verletzungen bis hin zum Tod ohne Zweifel gegeben. Zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt, dass weder das Mittel (die gewalttätige Intervention und Bedrohung der Privatklägerin) noch der Zweck (Eingriff in das Recht der freien Wohnsitzwahl) zulässig und in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so dass die Tatbestandsmässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben ist, zumal der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin durch seine Aktion dermassen einzuschüchtern, dass sie ausziehen werde, was sich ohne weiteres aus den gesamten konkreten Umständen schliessen lässt. Da die Privatklägerin jedoch zur Polizei ging, der Beschuldigte verhaftet und ihm in der Folge die Wohnung gekündigt wurde, ist der vom Vorsatz des Beschuldigten erfasste Erfolg, der Auszug der Privatklägerin aus dem Mehrfamilienhaus, nicht eingetreten, womit lediglich eine versuchte Nötigung gegeben ist.
2.4. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die mit Gewalt verübte Nötigung die Strafbarkeit der einfachen Körperverletzung nicht ausschliesst (Urk. 51 S. 23), da die beiden Bestimmungen nicht das gleiche Rechtsgut schützen.
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2.5. Der Beschuldigte ist entsprechend der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Vorbemerkung Der Beschuldigte ist ausser für die versuchte Nötigung und die einfache Körperverletzung aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche auch für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (WG) zu bestrafen. Diesen Taten liegt gestützt auf die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung zusammengefasst Folgendes zugrunde: Der Beschuldigte drohte am 15. Februar 2019 den Polizisten, die bei ihm eine Hausdurchsuchung durchführen wollten, mindestens zwei Mal mit den Worten, er habe eine Waffe, welche er brauchen würde, würden sie in seine Wohnung kommen, wodurch sich die Hausdurchsuchung um rund 20 Minuten verzögerte (Urk. 51 S. 26). Der Beschuldigte besass wissentlich und willentlich ohne die notwendige Bewilligung eine Pistole CZ Modell 75 und dazu passende Deformationsmunition. Ebenfalls ohne Bewilligung erwarb der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich einen Quarzhandschuh, welcher ein unter das Waffengesetz fallendes Schlaggerät darstellt, und trug dieses anlässlich seiner Verhaftung unberechtigterweise auf sich (Urk. 51 S. 25).
2. Strafzumessungsregeln / Bildung einer Gesamtstrafe
2.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 27). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende -- 19 of 39 -Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).
2.2. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte keine Einzelstrafen fest (Urk. 51 S. 28 f.). Vielmehr fasst sie die zu beurteilenden Delikte im Rahmen der Asperation zusammen (Urk. 51 S. 30). Bei der Bemessung der hypothetischen -- 20 of 39 -Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten jedoch in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.5, zur Publikation vorgesehen). Dies ist hiermit nachzuholen.
3. Strafrahmen
3.1. Für die Tatbestände der Nötigung, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht das Strafgesetzbuch je eine Strafe von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (à mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, Art. 34 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieselbe Strafandrohung ergibt sich für ein Vergehen gegen das Waffengesetz (WG) aus dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a.
3.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
3.3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, kann sich grundsätzlich im Sinne einer fakultativen Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (W IPRÄCHTIGER/K ELLER in: Niggli/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a mit Hinweisen).
3.4. Schliesslich bleibt zufolge der alleinigen Appellation durch den Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb das Beru-
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fungsgericht insofern an die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion gebunden ist, als sie diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten verändern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegungen in der Urteilsbegründung bekannt zu geben (BGE 143 IV 469 E. 4.1; 139 IV 282 E. 2.6), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen.
4. Bemessungsgrundlagen Geldstrafe Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten angepasst werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
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5. Tatkomponenten
5.1. Versuchte Nötigung a) Es ist von der Nötigung als dem schwersten Delikt für die Bemessung der Einsatzstrafe auszugehen und dabei zunächst – als Hypothese – vom vollendeten Delikt. b) In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mittelschwer. Der Beschuldigte bedrängte die Privatklägerin massiv und drohte mit ihrem Tod und demjenigen ihres Sohnes. Durch das gewalttätige Vorgehen unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seines Ansinnens und die konkreten Androhungen und seine Kenntnisse bezüglich ihrer Arbeitsstelle und dem Kindergarten ihres Sohnes ängstigten die Privatklägerin dermassen, dass sie noch gleichentags für einige Zeit mit ihrem Sohn zu einer Drittperson zog, um Begegnungsmöglichkeiten mit dem Beschuldigten auszuweichen. Ausserdem wartete sie mit der Stellung des Strafantrages zu, bis der Sohn in den Ferien und nicht mehr zuhause war. Sie nahm zudem seine Drohungen somit sehr ernst. Er schränkte ihre Bewegungsfreiheit und ebenso ihr Sicherheitsgefühl so stark ein, dass dies eine spürbare Verminderung ihrer Lebensqualität zur Folge hatte. c) In subjektiver Hinsicht ist die leichte Vermeidbarkeit des strafbaren Handelns zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er hätte sich via Hausverwaltung und direkt – bestimmt, aber freundlich und namentlich rein verbal und nicht tätlich – an die Privatklägerin wenden können und müssen, um seiner Befindlichkeit (Störung durch das Rauchen der Privatklägerin auf dem Balkon und Lärmen in der Wohnung) Nachachtung zu verschaffen und die Störungen zu minimieren. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, indem er seine Bedürfnisse vor diejenigen der Mitbewohnerin stellte und seinem Anliegen mittels Drohung und Gewalt Nachachtung verschaffen wollte, so dass die Privatklägerin ausziehen würde. Es ist dem Beschuldigten einzig zugute zu halten, dass die Tat nicht geplant war und aus einer emotionalen Gefühlslage heraus erfolgte. Allerdings zeugt hinwiederum das Tatvorgehen von unbedachtem, triebhaftem und unreflektiertem Handeln aus dem Augenblick heraus, selbst wenn die Nötigungshandlungen durchaus direktvorsätzlich begangen wurden. Die subjektiven Tatumstände ver-- 23 of 39 -mögen mithin das objektive mittelschwere Verschulden keineswegs zu relativeren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf
12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. d) Dass die Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht verwirklichte, entzog sich jedoch der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig und ist einzig darauf zurückzuführen, dass er verhaftet und ihm seine eigene Wohnung als Folge der Geschehnisse gekündigt wurde. Dennoch bleibt eine nicht unerhebliche Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg und der Beschuldigte hat – glücklicherweise – seinerseits noch nicht sämtliche angedrohten Tathandlungen vorgenommen, um die Privatklägerin zum Auszug zu bewegen, so dass auch dies zu einer deutlichen Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe führt. Insgesamt erscheint daher eine Reduktion der Einsatzstrafe um 5 Monate als angemessen und ausreichend, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Privatklägerin in ihrer Wohnung bleiben konnte. Es erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte Nötigung dem mittelschweren Verschulden angemessen.
5.2. Körperverletzung a) In objektiver Hinsicht fällt zunächst die Art und Schwere der beigebrachten Verletzungen in Betracht. Der Beschuldigte verursachte Schmerzen, die mehrere Tage anhielten und Verletzungen an der rechten Hand und dem rechten Fuss, die durch die Abwehr seines Übergriffs entstanden, die zur vollständigen Ausheilung noch länger andauerten. Der Beschuldigte fiel die Privatklägerin überfallmässig im Treppenhaus ihrer Wohnliegenschaft und damit in ihrem Zuhause an und setzte seine körperliche Überlegenheit derart ein, dass er ihr keinerlei Chance zur Abwehr oder zum Ausweichen gab. Der Griff gegen ihren Hals ist zudem besonders verwerflich, da angesichts seiner Dominanz völlig unnötig, sowieso völlig unverhältnismässig und zeugt von der Skrupellosigkeit des Beschuldigten, sein Opfer maximal zu dominieren und sie durch das Vorgehen gegen ihre Atemwege zusätzlich zu schwächen und zu Tode zu ängstigen. Es liegt angesichts des Vorge-- 24 of 39 -hens und der verschiedenen Verletzungen jedenfalls kein leichtes Verschulden mehr vor. b) Das Verschulden wiegt auch in subjektiver Hinsicht nicht leicht. Es kann dem Beschuldigten zwar kein direktvorsätzliches Handeln in Bezug auf eine körperliche Verletzung der Privatklägerin nachgewiesen werden. Allerdings liegt sein eventualvorsätzliches Handeln sehr nahe am direkten Vorsatz, ist doch aufgrund seiner deutlichen körperlichen Überlegenheit ohne weiteres zu erwarten, dass eine zierliche kleine Frau wie die Privatklägerin alleine schon durch ein hartes Zupacken des Beschuldigten Verletzungen erleiden kann. Dies nahm der Beschuldigte in Kauf, weshalb sich das eventualvorsätzliche Handeln nur äusserst leicht strafmindernd auswirkt. Seine Wut über ihre angeblichen Störungen durch Lärm und sein Empfinden, durch ihr Rauchen auf dem Balkon belästigt zu sein, rechtfertigen auf keinen Fall ein derartiges rabiates Vorgehen gegen eine Mitbewohnerin. Wie bei der Nötigung schon erwähnt, ist ihm einzig zugute zu halten, dass er spontan und emotional und nicht etwa geplant vorging. Dennoch vermag das subjektive Tatverschulden – entgegen der Vorinstanz – das objektive keineswegs zu relativieren, zumal das Motiv des Übergriffs, die als Störenfried empfundene Mitbewohnerin der Liegenschaft durch einen gewalttätigen Angriff zum Auszug zu bewegen, unentschuldbar und mehr als fragwürdig ist. c) Das Tatverschulden bleibt somit insgesamt für die Körperverletzung nicht mehr leicht. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das Tatverschulden für die versuchte Nötigung und die Körperverletzung schwer genau aufzuteilen ist, da der Beschuldigte die Nötigung mittels Drohung, aber auch mittels der eingesetzten Gewalt und damit der Körperverletzung beging. Es rechtfertigt sich daher aufgrund des besonders engen sachlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhangs dieser zwei Straftaten, auch für die Körperverletzung eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe auszufällen. Isoliert betrachtet wäre für die Körperverletzung angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens eine Strafe von rund 10 Monaten angemessen. Asperiert ist die hypothetische Einsatzstrafe um 3 Monate auf
10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dabei ist auf die einleitenden Ausführungen zur Zulässigkeit von Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten bei der
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Gesamtstrafenbildung hinzuweisen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (vorstehende Ziffer IV.2.1. a.E.).
5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte a) In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte, bei dem die Polizeibeamten eine Hausdurchsuchung vornehmen wollten, diese aus seiner Wohnung heraus mit den Worten bedrohte, er habe eine Waffe und setze diese ein, würden sie die Wohnung betreten. Damit drohte er den eine Amtshandlung vornehmenden Polizeibeamten lebensgefährliche Verletzungen ihrer körperlichen Integrität an. Diese Androhung wiegt umso schwerer, als der Beschuldigte tatsächlich über eine Faustfeuerwaffe verfügte und daher die Drohung umso ernster zu nehmen war, zumal der Beschuldigte zwei Tage vorher bereits Gewalt gegen die Privatklägerin ausübte, was die Polizeibeamten wussten. Dass sich die Hausdurchsuchung trotzdem nur um 20 Minuten verzögerte, wirkt sich jedoch entgegen der Vorinstanz nicht auf die Schwere des Verschulden aus, hatte doch die Androhung des Gebrauchs einer Schusswaffe zur Folge, dass zusätzliche Polizeikräfte beigezogen werden mussten, auch wenn der Beschuldigte schliesslich doch in die Hausdurchsuchung einwilligte (Urk. ND2/6/1 S. 3; Urk. ND2/6/1 S. 3 ff.). Mithin liegt das objektive Tatverschulden noch im untersten Drittel des Strafrahmens und wiegt gerade noch leicht. b) In subjektiver Hinsicht fällt nichts in Betracht, was das Vorgehen des Beschuldigten konkret in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, den Polizeibeamten Zutritt zur Wohnung zu gewähren und erst einmal zu hören, was genau sie von ihm wollten. Der prinzipielle Widerstand gegen die ausführende Staatsgewalt, die ihrer Aufgabe korrekt nachkam, ist nicht nachvollziehbar und nicht zu entschuldigen. Das objektive Tatverschulden wird somit nicht relativiert. Isoliert betrachtet wäre das Delikt mit rund 120 Strafeinheiten (entsprechend 4 Monaten Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätzen Geldstrafe) zu sanktionieren, wobei in Anbetracht des gerade noch leichten Verschuldens für dieses Delikt eine Geldstrafe als Sanktion ausreicht.
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5.4. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz a) Das vom Waffengesetz geschützte Rechtsgut bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). b) Mit Blick auf die Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte die Pistole CZ Model 75, Kaliber 9 Para, samt der dazu passenden Deformationsmunition gemäss nicht mehr strittiger vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung von seinem Vater geerbt hatte (Urk. 51 S. 19 f.), er sich mithin nicht aktiv um deren Beschaffung bemüht hatte. Erschwerend wirkt sich allerdings die lange Zeitdauer von rund acht Jahren aus, in welcher der Beschuldigte die Pistole und die besagte Deformationsmunition aufbewahrte, ohne diese auf sich umzumelden bzw. die Bewilligung für den Besitz der Munition einzuholen, obwohl er Kenntnis von dieser Pflicht hatte (Urk. 51 S. 18 ff.). Insgesamt wiegt das Tatverschulden aber in objektiver wie subjektiver Hinsicht dennoch als leicht. Leicht wiegt auch das Tatverschulden betreffend den Kauf des Quarzhandschuhs, welchen er im Wissen, dass ein solcher in der Schweiz auch in einem Waffengeschäft nicht zu bekommen war, im Ausland kaufte (Urk. 51 S. 19 f.). Das Vorgehen (Kauf im Internet) war simpel und bedurfte nicht der Überwindung besonderer Hindernisse und erforderte keine grosse kriminelle Energie. Sodann handelte er eventualvorsätzlich. Erschwerend wirkt sich dagegen die Tatmehrheit aus, da der Beschuldigte den Quarzhandschuh nicht nur zuhause aufbewahrte, sondern bei seiner Verhaftung in der Hosentasche mit sich führte. Mangels gegenteiliger Beweise ist zugunsten des Beschuldigten allerdings davon auszugehen, dass er diesen Handschuh – auch wenn ihm dessen originärer Zweck als Schlagkraftverstärker zu Verletzung von Menschen bewusst gewesen sein musste – tatsächlich als "Sportutensil" für sein Training einarmiger Liegestützen verwendete bzw. auf sich trug. Jedenfalls -- 27 of 39 -ist das Tatverschulden auch betreffend die beiden Tathandlungen in Bezug auf den Quarzhandschuh trotz Tatmehrheit – angesichts des weiten Strafrahmens – dennoch als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des jeweils leichten Verschuldens der Verstösse gegen das Waffengesetz, wobei die ersten beiden (Pistole und Deformationsmunition) untereinander sowie zusätzlich zur Gewalt und Drohung gegen Beamte in sehr engem Zusammenhang stehen, ist auch für diese Delikte eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktionsart zu wählen und eine Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen zu erachten. c) Entsprechend ist sowohl für die Gewalt und Drohung gegen Beamte als auch die Verstösse gegen das Waffengesetz jeweils Geldstrafen auszusprechen und aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen zusätzlich eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dabei ist für die Geldstrafe von der Gewalt und Drohung gegen Beamte als schwerstes Delikt auszugehen und die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für die weiteren Verstösse gegen das Waffengesetz in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, womit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen resultiert.
6. Täterkomponenten
6.1. Die Vorinstanz hat die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die diesbezüglich relevanten Aspekte für die Strafzumessung dargelegt (Urk. 51 S. 31 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ergab sich aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er seit April 2020 Sozialhilfe beziehe, da das Erbe seines Vaters ab da aufgebraucht gewesen sei und er nach wie vor keine Anstellung gefunden habe (Prot. II S. 12 f.). Weder sein Vorleben noch seine persönlichen Verhältnisse wirken sich vorliegend auf die Strafzumessung aus.
6.2. Der Beschuldigte gilt Stand heute als nicht vorbestraft (Urk. 53), was sich allerdings ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Geringfügig zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit Blick auf die Drohung gegenüber den Polizeibeamten geständig und immerhin einsichtig zeigte. Abgesehen davon zeigte er sich allerdings durchwegs ungeständig, was sich mit -- 28 of 39 -Blick auf den Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht selber belasten muss, für ihn nicht nachteilig auswirkt. Gleiches gilt mit Blick auf die insoweit ebenfalls fehlende Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens seiner Taten. Leicht straferhöhend wirkt sich allerdings das Nachtatverhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens aus. Wie die Vorinstanz ausführt, habe sich zwar der Beschuldigte an die Empfehlungen und Weisungen der Abteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich gehalten, jedoch kam es wohnortsbedingt dennoch zu Vorfällen, die sich bezüglich des Nachtatverhaltens insgesamt zu Lasten des Beschuldigten auswirken: So filmte und beleidigte er die Privatklägerin bzw. deren Besuch, der vor dem Haus wartete, zeigte ihr mehrfach den Mittelfinger, zum Beispiel als er mit dem Teppichvorleger gegen ihre Wohnungstür polterte und sie durch den Türspion schaute (Urk. 51 S. 32 f.). Im Ergebnis heben sich die wenigen vorhandenen strafzumessungsrelevanten Faktoren allerdings gegenseitig auf, weshalb die Täterkomponenten insgesamt neutral zu werten ist.
7. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe als seinem Verschulden angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch maximal bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Sanktion insgesamt als milder erweist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Ausführung zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe.
8. Anrechnung von Haft Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die erstandenen 42 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Urk. 51 S. 33).
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9. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit ausführlicher Begründung und unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem forensisch-psychologischen Bericht der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. März 2019, der von einem niedrigen Risiko bezüglich der Ausführungsgefahr ausgeht und wonach keine tief verwurzelte Dissozialität beim Beschuldigten vorliegt (Urk. 15/4), den bedingten Strafvollzug (Urk. 51 S. 34 f.). Dabei muss es bleiben, nachdem einzig der Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Verbot der reformatio in peius). Allerdings ist die Probezeit entsprechend dem Antrag des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum zu senken. Wie erwähnt weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, die heute noch berücksichtigt werden dürften. Entsprechend ist er wie ein Ersttäter zu behandeln. Die Probezeit ist mithin auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilforderungen
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben ( OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt ( DOLGE in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 122 N 5 und 53 f.; L IEBER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 5 zu Art. 122).
1.2. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO ist namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen -- 30 of 39 -( L IEBER in: ZH Komm. StPO, N 4a ff. zu Art. 122; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird ( DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 391 N 2). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen ( DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123).
1.3. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist ( DOLGE in: BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 126).
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1.4. Zu ergänzen bleibt gegenüber der Darstellung der Vorinstanz die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.;6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3. [nicht publ. in BGE 141 IV 97]).
1.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren auch hinsichtlich der Zivilforderungen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, wenn – wie vorliegend – nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat.
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin
2.1. a) Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den bei ihr entstandenen Schaden im Betrage von Fr. 177.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Februar 2019 zu bezahlen. Es handle sich dabei um den Selbstbehalt, der ihr von der Krankenkasse für die ärztlich delegierte Psychotherapie berechnet worden sei, welche sie auf Anraten ihrer Ärztin durchgeführt habe (Urk. 38 S. 2 und 6; Urk. 39/1-3). Schliesslich beantragte die Privatklägerin die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem Vorfall vom 13. Februar 2019, da es durchaus möglich sei, dass sie aufgrund der Traumatisierung noch mehr therapeutische Hilfe benötigen würde (Urk. 38 S. 2 und 6). b) Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Schadenersatzforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. c) Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren vollumfänglich gut, da der Schaden im Einzelnen mit den Rechnungen der Krankenkasse für die Behandlungen der posttraumatischen Belastungsstörung durch einen Psychiater bei der … vom 20. bis 27. März 2019, vom 5. bis 22. April 2019 und vom 2. bis 27. Dezember 2019 begründet, ausgewiesen und belegt sei (Urk. 51 S. 37 ff.). Des Weiteren folgte sie dem Antrag der Privatklägerin auch auf Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (Urk. 51 S. 43).
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2.2. Aufgrund der Akten erschliesst sich nicht, was der Grund für die psychotherapeutische Behandlung der Privatklägerin war. Allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Vorfall vom 13. Februar 2019 könnte zwar angenommen werden, diese Behandlungen seien auf den Vorfall zurückzuführen, zumal die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht vom 12. März 2019 eine ärztlich delegierte Psychotherapie empfiehlt (Urk. 14/4 S. 3), jedoch reicht dies für eine rechtsgenügende Begründung von Umfang und Höhe des Schadenersatzbegehrens nicht aus. Dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegeben ist, der sich auch auf eine psychotherapeutische Behandlung beziehen kann, braucht keine weitergehende Erörterung, nachdem sich die Vorinstanz zutreffend und nachvollziehbar diesbezüglich geäussert hat (Urk. 51 S. 39 und 43). Der Beschuldigte verursachte die Verletzungen der Privatklägerin. Sein widerrechtliches Verhalten ist adäquat kausal für die dokumentierten Verletzungen und auch für die durch den gewalttätigen Übergriff bei der Privatklägerin entstandene seelische Unbill, musste er doch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens damit rechnen, dass seine brutale und skrupellose Vorgehensweise nebst den körperlichen Schmerzen auch einen seelischen Schmerz hervorruft. Infolge mangelnder Substantiierung – namentlich im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang und Adäquanz – der durch den Vorfall notwendigen Psychotherapie ist mithin die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten festzustellen, die Zivilforderung jedoch zur Feststellung des genauen Umfangs auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin
3.1. a) Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5% Zins ab 13. Februar 2019, für die zugefügte immaterielle Unbill, namentlich die seit dem Vorfall auftretenden Schlafstörungen und Migräneattacken, die erlittene Todesangst und die innere Unruhe (Urk. 38 S. 2 und 5). b) Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.
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c) Die Vorinstanz setzte die Genugtuung indessen auf Fr. 1'500.– fest, zuzüglich 5 % Zins seit 13. Februar 2019. Sie erwog, die vom Beschuldigten mit seinem gewalttätigen Nötigungsversuch verursachte Persönlichkeitsverletzung wiege für die Zusprechung einer Genugtuung hinreichend schwer, relativierte vor dem Hintergrund der belegten Verletzungsfolgen jedoch deren Schwere, verneinte ein Mitverschulden der Privatklägerin und setzte so ermessensweise die Genugtuung fest (Urk. 51 S. 41 f.), wogegen die Privatklägerin auch nicht appellierte.
3.2. Vorab kann auf die zutreffenden und zu teilenden Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin verwiesen werden, die vollumfänglich überzeugen (Urk. 51 S. 41 f.). Ausgangspunkt für die Bemessung der Genugtuung sind nicht nur, wie das die Vorinstanz richtig darlegte, die konkreten Verletzungsfolgen, sondern namentlich das Verschulden des Beschuldigten, welches im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung nicht mehr leicht wiegt. Auch die konkreten Auswirkungen der Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin sind von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden. Der Privatklägerin ist auch kein die Haftung des Beschuldigten ausschliessendes oder massgeblich herabsetzendes Selbst- oder Mitverschulden anzulasten, da der tätliche Angriff in keinem Verhältnis zur allfälligen Belästigung des Beschuldigten durch Lärm und Rauch der Privatklägerin steht. In Würdigung der gesamten Umstände und namentlich der leichten und nicht lange andauernden Verletzungsfolgen erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 1'500.– für die von der Privatklägerin erlittene immaterielle Unbill als angemessen, so dass der Beschuldigte zur Bezahlung derselben samt Zins ab dem Deliktstag zu verpflichten ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn -- 34 of 39 -sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung wurde inhaltlich nicht angefochten, so dass das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen ist.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren praktisch vollständig. Er obsiegt einzig marginal mit Blick auf die um ein Jahr kürzere Probezeit sowie hinsichtlich der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil vorliegend nicht mehr zugesprochenen Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 177.05 plus Zins, wobei die Schadenersatzpflicht allerdings auch von der hiesigen Kammer im Grundsatz gutgeheissen wird. Aufgrund des geringen Gewichts dieser beiden Punkte rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'774.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 67) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vorund Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist.
2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte für das Berufungsverfahren keinen Aufwand geltend (Urk. 65), weshalb ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 3 und 4 (Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz) sowie
4 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der − einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Ereignis vom 13. Februar 2019 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– nebst 5% Zins ab 13. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zu Handen der Privatklägerin − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (betr. Beschluss Ziff. 1) − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (betr. Beschluss Ziff. 1) − Nachrichtendienst des Bundes NBD (betr. Beschluss Ziff. 1) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zu Handen der Privatklägerin (nur wenn verlangt)
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und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres -- 38 of 39 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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