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Entscheid

SB200250

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

15. Februar 2021Deutsch50 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Anklagevorwurf

1.1

Gemäss Anklageschrift vom 9. Oktober 2019 sei der Beschuldigte am 10. Januar 2019 mit dem Bus aus Rumänien herkommend über Italien in die Schweiz eingereist, wo er sich in der Folge (mit Unterbrüchen) zumindest bis zum 5. März 2019 teilweise alleine, teilweise mit weiteren, nicht näher bekannten Personen, in der Schweiz aufgehalten habe. Dem Beschuldigten wird in der Folge konkret vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 in den Kantonen Zürich, Luzern, Basel-Landschaft, St. Gallen, Schwyz, Tessin, Solothurn, Genf und Waadt insgesamt 22 Einbruchdiebstähle an den konkret aufgeführten Orten und zu den genannten Zeiten verübt, wobei er jeweils in die Liegenschaften oder Räumlichkeiten eingedrungen sei (oder dies zumindest versucht habe) und sich dabei durch Aufwuchten und/oder Einschlagen von Fenstern oder Balkontüren mittels Flachwerkzeug Zugang zu den Wohnobjekten verschafft und diese dadurch unrechtmässig betreten habe, was er gewusst und auch gewollt habe. Durch dieses Eindringen sei an den Fenstern und Balkontüren gesamthaft ein Sachschaden in der Höhe von CHF 41'721.28 entstanden was der Beschuldigte durch sein Vorgehen gewusst und gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Aus den Wohnobjekten habe der Beschuldigte sodann die angeführten Wertgegenstände entwendet, um diese in der Folge für sich zu verwenden oder diese zu veräussern, um damit seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie in Rumänien zu bestreiten, wozu er nicht berechtigt gewesen sei, was er ebenfalls gewusst und gewollt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte Deliktsgut in der Höhe von CHF 170'085.14 erbeutet, wobei er teilweise arbeitsteilig und gemeinsam mit einem oder mehreren, nicht näher bekannten Mittätern agiert habe, wobei sie die Taten arbeitsteilig durchgeführt hätten und jeder mit den Handlungen der anderen einverstanden gewesen sei.

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Der Beschuldigte habe sodann die aus den fünf Einbrüchen im Kanton Luzern (Dossiers 1 - 5) erbeuteten Wertgegenstände zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 5. Februar 2019 und dem 12. Februar 2019 auf einem Flohmarkt in Luzern an nicht näher bekannte Marokkaner verkauft und dafür CHF 1'200.00 erhalten, womit er sich Kleider, Essen und ein Rückfahrticket nach Rumänien finanziert habe, wozu er mit diesem Deliktserlös ebenfalls nicht berechtigt gewesen sei, was er wiederum gewusst und gewollt habe. Die aus den Einbrüchen innert relativ kurzer Zeit erzielten Einnahmen hätten für den Beschuldigten einen erheblichen Beitrag an seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie in Rumänien dargestellt, habe er doch kein anderes relevantes Einkommen im fraglichen Zeitraum erzielt und die Gelder und Wertgegenstände zur Begleichung seiner laufenden Ausgaben verwendet (Urk. 20 S. 2 ff.).

1.2

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit Ausnahme des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, mutmasslich begangen am 17. Januar 2019 an der P._____-strasse … in … Winterthur, gemäss Dossier 22, als erstellt (Urk. 20 S. 19 f.).

2.

Anerkannter Sachverhalt In der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte der Beschuldigte lediglich die in und um Luzern begangenen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 1-5 (vgl. Urk. 20 S. 9). Seine Berufung beschränkt sich nunmehr auf den Vorwurf gemäss Dossier 21, womit auch die Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 6-20 anerkannt werden (vgl. Urk. 97 und 98), was sich auch nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit dem Untersuchungsergebnis deckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 20 S. 11 ff.).

3.

Bestrittener Sachverhalt

3.1

Der Beschuldigte bestreitet, für den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier

21.

(mit-)verantwortlich zu sein (vgl. Prot. I S. 43 f.; Urk. 97 S. 8 f.). Gemäss An-

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klage soll der Beschuldigte am 15. Januar 2019, ca. 15:00 Uhr bis ca. 19:30 Uhr, im Reiheneinfamilienhaus an der O._____-strasse … in … Winterthur einen Diebstahl, eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatkläger M._____ und N._____ begangen haben. Durch versuchtes Aufwuchten der Sitzplatztüre, Aufbrechen des Esszimmerfensters mittels Flachwerkzeug, durch Beschädigungen an Sitzplatztüre und Fenster, durch Eindringen in die Wohnung und die Entwendung des Deliktsguts sei ein Schaden in der Höhe von ca. CHF 1'300.00 entstanden. Der Wert der entwendeten, im einzelnen aufgeführten Gegenstände, wird auf CHF 7'426.45 beziffert (Urk. 30 S. 22 f.).

4.

Würdigung

4.1

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden (Urk. 20 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2 m.w.H.). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (vgl. OGer ZH SB180540 vom 9. Juli 2019). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik"

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zu würdigen ist (BGer Urteile 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht sodann Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a).

4.2

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Dossier 21 – wie gesagt – als erstellt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wertete sie die Aussagen des Beschuldigten als generell unglaubhaft und widersprüchlich. Diese stellten aus Sicht der Vorinstanz kein geeignetes Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes resp. zur Entlastung des Beschuldigten dar. Abgesehen von den fünf Einbruchsdiebstählen im Raum Luzern (die er relativ rasch, aber nicht von Anfang an gestanden habe), bestreite der Beschuldigte sämtliche weiteren Einbrüche (Urk. 20 S. 13 f.). Die rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten für den Zeitraum vom 2. Oktober 2018 bis 1. April 2019 habe die unmittelbare Nähe des Beschuldigten zu den Tatorten bewiesen und damit auch dessen Aussage, er habe sich nur im Raum Luzern aufgehalten, klar widerlegt (Urk. 20 S. 14). Weiter würden die Kurzberichte über die Schuhspuren gewisse Aussagen oder Beweislagen unterstützen (Urk. 20 S. 14 f.). Sodann seien aufgrund der DNA-Spuren des Beschuldigten diverse Delikte (gemäss Dossier 6-14 und Dossier 17-20) erstellt (Urk. 20 S. 15 f.). Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten führte die Vorinstanz auch den meistens gleichen modus operandi an, die Kittfalzstechmethode (mit Verweis auf Urk. D9/1 oder Schlussbericht der Luzerner Polizei, Urk. HD 1/5). Zudem müsse festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, an einem Tag mehrere Delikte zu begehen, seien doch alle Tatorte gut zu Autobahnanschlüssen gelegen (Urk. 20 S. 17). Vor diesem Hintergrund des allgemeinen Vorgehens hielt die Vorinstanz hinsichtlich Dossier 21 fest, dass eine DNA-Spurensuche erfolglos geblieben sei. Der modus operandi passe aber auch hier ins Bild. Zudem sei eine Schuhspur sichergestellt, welche "in hohem Masse" einem Schuh des Beschuldigten zugeord-- 12 of 38 -net werden könne. Der Kurzbericht spreche davon, dass die Gruppenmerkmale übereinstimmten und daneben auch individualisierende Merkmale vorhanden seien. So existiere eine "vollständige Deckungsgleichheit" zwischen der Tatortspur und dem Vergleichsabdruck des Schuhs des Beschuldigten (act. D21/3). Dass nicht der Beschuldigte selbst mit genau diesem Schuh am Tatort gewesen sein soll, erscheine als ein Zufall zu viel. Der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit auf Diebestour gewesen. Die zeitlichen Verhältnisse stünden der Täterschaft des Beschuldigten nicht entgegen. Auch wenn kein Gutachten im engeren Sinn vorliege, so unterstütze es dennoch vorliegend die Beweislage. Es existierten lediglich theoretisch, aber keine vernünftigen Zweifel an dem angeklagten Sachverhalt, womit dieser (auch) hinsichtlich Dossier 21 rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 20 S. 18 f.).

4.3

Der Vorwurf gemäss Dossier 21 wurde vom Beschuldigten im Vorverfahren konstant bestritten (vgl. Urk. HD 2/1, Urk. HD 2/2 S. 28, Urk. ND 21/9). Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz macht er auf Vorhalt dieses Einbruchdiebstahls geltend, er wisse nichts [darüber] und sei noch nie in seinem Leben in Winterthur gewesen. Mit Bezug auf die am Tatort gefundene Schuhspur gab er zu Protokoll, dass er diese Schuhe (der Marke Converse) in Rumänien "als Secondhand" gekauft habe, was er via seine Frau und den Geschäftsinhaber des entsprechenden Ladens beweisen wollte. Er sei nicht am Tatort gewesen und es tue ihm leid, wenn bei den betroffenen Privatklägern eingebrochen worden sei, vor allem wenn sie älter seien, und weiter: "Wir Zigeuner machen das nicht" (Prot. S. 42 f.). Er hätte es zugegeben, wenn er es gewesen wäre (Prot. S. 43). An der heutigen Berufungsverhandlung bestritt er abermals, den Einbruchdiebstahl an der O._____-strasse … in Winterthur begangen zu haben. Konkret gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht. Von diesem Fall wisse er nichts (Urk. 97 S. 9).

4.4

Die Verteidigung plädierte vor Vorinstanz auf einen Freispruch mit der Begründung, dass am Tatort keine DNA habe sichergestellt werden können, welche den Beschuldigten mit diesem Einbruchdiebstahl in Verbindung bringen könne. Eine Schuhspur eines Schuhs der Marke Converse habe sichergestellt werden können, ein Schuh den auch der Beschuldigte besitze, jedoch einer, der auch -- 13 of 38 -in etlichen Schweizer Haushalten zu finden sei. Gemäss Untersuchungsbericht sprächen die Umstände und Feststellungen in "hohem Masse" für eine Spurengeberschaft des Beschuldigten. Es sei aber zu betonen, dass der Beschuldigte diesen Schuh in Rumänien in einem Secondhand-Laden erworben habe, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Damit sei weder eindeutig erwiesen, dass es sich tatsächlich um dessen Schuh handle, noch, falls es sich denn wirklich um denselben Schuh handeln sollte, gerade er damit am Tatort gewesen sei. Anzufügen sei insbesondere, dass es sich beim Untersuchungskurzbericht des Forensischen Instituts Zürich nicht um ein Gutachten handle, womit auf dieses Ergebnis ohnehin nicht abgestellt werden könne. Zudem gebe es offenbar lediglich "die Individualisierung unterstützende Elemente". Die Indizien für diese Individualisierung seien für den Laien nicht nachvollziehbar. Gemäss Bericht sei lediglich "Level 2" betreffend Beweiswert erreicht. Das heisse, die Gruppenmerkmale stimmten überein, es seien auch individualisierende Merkmale da, die jedoch, und dies sei entscheidend, keine zweifelsfreie Zuordnung zulassen würden. Zusammenfassend reiche dieser Bericht auf keinen Fall aus, die Täterschaft des Beschuldigten zu belegen. Gegen eine solche spreche auch, dass der Beschuldigte quasi zeitgleich, nämlich zwischen 17:35 und 20:05 Uhr, in Luzern am Q._____ [Strasse] … einen Einbruchdiebstahl begangen haben soll. Diese Tat gebe der Beschuldigte denn auch zu. Die Verteidigung erachtete die Begehung beider Taten unter den von ihr errechneten zeitlichen Aspekten deshalb als schwer möglich, weshalb der Beschuldigte betreffend den in Winterthur (gemäss Dossier 21) begangenen Einbruch freizusprechen sei (Urk. 47 S. 2 f.). An dieser Argumentation hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest (vgl. Urk. 58 S. 3 und Urk. 98 S. 2 f.). Das Augenmerk sei darauf zu richten, dass am Tatort ausser eines nicht zweifelsfrei zuordenbaren Schuhabdrucks keine weiteren Spuren gefunden worden seien, welche auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeuten würden. Die nicht eindeutig zuordenbare Schuhspur und ein "passender" modus operandi – wie die Vorinstanz geschlossen habe – seien nicht ausreichend, um dem Beschuldigten die Täterschaft nachweisen zu können, zumal auch die Entfernung zwischen den beiden Tatorten (Luzern und Winterthur)

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eine Täterschaft bei beiden Einbrüchen praktisch ausschliesse (Urk. 58 S. 3 und Urk. 98 S. 2 f.).

4.5

Die Staatsanwaltschaft ging vor Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte überführt sei durch "Spurübereinstimmung mit Schuhsohlenprofil (sichergestellt ab Laminatboden im Wohnzimmer) von weissen Freizeitschuhen der Marke Converse, Grösse 42, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung mit sich führte; gleiches Tatvorgehen wie bei anderen von ihm verübten Einbrüchen" (Urk. 46 S. 6). Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass hier neben dem modus operandi eine Schuhspur vorliege, welche aufgrund individualisierender Merkmale dem linken Schuh des Beschuldigten zugeordnet werden könne und mit diesem deckungsgleich sei. Aufgrund der vorliegenden, typischen und einzigartigen Merkmalen im Schuhsolenprofil und dem identischen Tatvorgehen während eines Zeitraums, in welchem der Beschuldigte erwiesenermassen auf Diebestour in der Schweiz unterwegs gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Verwechslung mit einem anderen Paar Schuhe der gleichen Masse praktisch ausgeschlossen sei, so dass kein vernünftiger Zweifel bestehe, dass die fraglichen Schuhe bei dieser Tat verwendet worden seien. Dies führe aber in Konsequenz auch dazu, dass aufgrund der vorliegenden Deliktserien und dem zeitlichen Zusammenhang es lebensfremd wäre anzunehmen, dass eine andere Person als der Beschuldigte diese Schuhe bei der Tat getragen habe. Auch die zeitlichen Zusammenhänge würden die Täterschaft des Beschuldigten klarerweise gerade nicht ausschliessen. Gemäss Dossier 1 sei die dortige Tat am 15. Januar 2019, zwischen 17:35 und 20:05 Uhr verübt worden. Demgegenüber sei die in Dossier 21 zu beurteilende Tat am 15. Januar 2019, zwischen 15:00 und 19:30 Uhr, so dass es zeitlich ohne weiteres möglich sei, dass die Taten von der gleichen Täterschaft ausgeführt worden seien. Zudem sei aufgrund der gesamten weiteren Beweismittel (Handyauswertungen, Zeugenaussagen) erstellt, dass der Beschuldigte jeweils mobil gewesen sei und mit einem Motorfahrzeug zu und von den Tatorten weggefahren sei, und nicht, wie er behaupte, mit einem Fahrrad (Urk. 78 S. 1 f.).

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4.6

Im Gegensatz zu den anderen erstellten und mittlerweile anerkannten Einbruchsdiebstählen wurde am Tatort im Reiheneinfamilienhaus an der O._____-strasse …, … Winterthur, keine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt. Einziger Sachbeweis stellt der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2019 dar (Urk. 21/3 S. 1), dessen Verwertbarkeit von der Verteidigung wie dargelegt bestritten wird. In formeller Hinsicht ist zunächst zutreffend, dass es sich bei der Schuhspurenauswertung vom 24. Mai 2019 – wie es der Name schon sagt – um einen Kurzbericht und kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt (Urk. 21/3 S. 1). Die Einholung amtlicher Berichte durch Strafbehörden über Vorgänge, die im Strafverfahren bedeutsam sein können, ist in Art. 195 Abs. 1 StPO – welcher einen Sonderfall von Art. 145 StPO regelt – ausdrücklich vorgesehen. Von Gutachten unterscheiden sich amtliche Berichte dadurch, dass zum einen für deren Erstellung nicht die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO einzuhalten sind und dass diese zum anderen in der Regel nicht besondere Fachkenntnisse erfordern bzw. dass diese Fachkenntnisse zur Erstellung eines Berichts oder Zeugnisses nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen. Als amtliche Berichte gelten etwa schriftliche Feststellungen der Polizei über den technischen Zustand eines Fahrzeuges, polizeiliche Berechnungen von Geschwindigkeiten aufgrund von standardspezifischen Schablonen, polizeiliche Auswertungen von Fahrtenschreibern, Berichte betreffend die Eichung eines Messgeräts etc. Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte müssen dazu geeignet sein, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu klären. (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 195 N 5 und N 11 f.). Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte stellen auch einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten oder Behördenmitglieds als Zeugen dar; da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen, dürften solche Amtsberichte häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen sein (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 195 N 1).

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Die hiesige Strafkammer erachtete es im Verfahren SB170407, Urteil vom 12. März 2018, bei einer derartigen Beweiserhebung als problematisch, dass Teilnahmerechte, namentlich dem Recht des Beschuldigten auf Stellung von Ergänzungsfragen, nicht genügend Rechnung getragen werde, es sei denn, dieses Recht werde nachträglich noch gewährt. Würden die Teilnahmerechte nicht hinreichend gewahrt, dürften schriftliche Berichte nicht zu Lasten der betroffenen Partei verwertet werden (vgl. OGer ZH SB170407 vom 12. März 2019 mit Verweis auf Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 145 N 11).

4.7. Im Rahmen der delegierten Einvernahme durch Luzerner Polizei wurde dem Beschuldigten am 16. Mai 2020 der Spurenbericht samt Foto vorgehalten, wonach am Tatort Schuhspuren hätten gesichert werden können, welche formaltechnisch mit seinen Converse Schuhen übereinstimmten (Urk. 21/9 S. 2 ff.). Dabei handelte es sich um den Tatortspurenbericht (Urk. 21/2). Der Spurenauswertungsbericht wurde erst später, d.h. am 24. Mai 2019 erstattet (Urk. D21/3). Gemäss dem Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 23. September 2019 erfolgte gar kein Vorhalt der Schuhspurenauswertung vom 24. Mai 2019 (vgl. HD 12/2). Dementsprechend wurde der Beschuldigte auch nicht ausdrücklich gefragt, ob er Ergänzungsfragen dazu stellen wolle. Aufgrund der nicht beachteten Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten darf der Kurzbericht des FIZ im Sinne obgenannter Rechtsprechung demnach nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden.

4.7. Im Rahmen der delegierten Einvernahme durch Luzerner Polizei wurde dem Beschuldigten am 16. Mai 2020 der Spurenbericht samt Foto vorgehalten, wonach am Tatort Schuhspuren hätten gesichert werden können, welche formaltechnisch mit seinen Converse Schuhen übereinstimmten (Urk. 21/9 S. 2 ff.). Dabei handelte es sich um den Tatortspurenbericht (Urk. 21/2). Der Spurenauswertungsbericht wurde erst später, d.h. am 24. Mai 2019 erstattet (Urk. D21/3). Gemäss dem Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 23. September 2019 erfolgte gar kein Vorhalt der Schuhspurenauswertung vom 24. Mai 2019 (vgl. HD 12/2). Dementsprechend wurde der Beschuldigte auch nicht ausdrücklich gefragt, ob er Ergänzungsfragen dazu stellen wolle. Aufgrund der nicht beachteten Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten darf der Kurzbericht des FIZ im Sinne obgenannter Rechtsprechung demnach nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden.

4.8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Dossier 21 stets bestritten hat. An objektivem Beweismaterial liegt nur der erwähnte Spurenauswertungsbericht des FIZ vom 24. Mai 2019 vor (Urk. ND 21/3). Dieser ist – wie eben dargetan – nur zugunsten des Beschuldigten zu verwerten, was bedeutet, dass er vorliegend zur Sachverhaltserstellung nicht herangezogen werden kann. Weitere aussagekräftige Beweismittel – der "meistens gleiche modus operandi" genügt dafür nicht – liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 21 freizusprechen.

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III.

Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigen anklagegemäss als gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB qualifiziert.

2. Vor Vorinstanz wurde der mehrfache Diebstahl von der Verteidigung nur im Grundtatbestand anerkannt und die qualifizierte, d.h. gewerbsmässige und teilweise bandenmässige Begehung, bestritten. Im Übrigen wurde die rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet (Urk. 47 i.V.m. Prot. I S. 47 ff.). Im Rahmen der Berufungserklärung, mit welcher bereits eine (Kurz)Begründung geliefert wurde, setzt sich die Verteidigung mit der rechtlichen Würdigung nicht mehr auseinander, gegenteils wird in Antrag Ziff. 1 postuliert, der Beschuldigte sei – nebst dem Freispruch betreffend Dossier 21 – in den restlichen ihm zur Last gelegten Fällen "…weiterhin schuldig zu befinden" (Urk. 58 S. 2; Urk. 98 S. 1). Auch an der Berufungsverhandlung wurde die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes nicht bestritten (vgl. Urk. 98).

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich mit Bezug auf den Diebstahl als zutreffend. Der Freispruch betreffend Dossier 21 ändert daran nichts. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Zeit vom 15. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 somit insgesamt 20 Einbruchdiebstähle begangen. Aufgrund der Zeit und der Mittel, die er für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, und der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des kurzen Zeitraums und des angestrebten Gewinns, kann einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Der Gesamtdeliktsbetrag der innert rund 6 Wochen gestohlenen Gegenstände (abzüglich Werte gemäss Dossier 21 und 22) betrug über CHF 150'000.00. Es ist daher ein gewerbsmässiges Handeln gegeben. Ebenso ist aufgrund des Spurenbildes teil-- 18 of 38 -weise Bandenmässigkeit zu bejahen, wie das bereits die Vorinstanz zutreffend und einlässlich dargelegt hat (vgl. Urk. 57 S. 24 f.).

4. Richtig ist weiter auch die rechtliche Würdigung in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch und den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, zumal beim Geldbezug in 4 Tranchen innert ein paar Minuten wohl ein einziger Tatentschluss vorlag. Einem Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung dieses Deliktes stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Betreffend die vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung wäre auch eine qualifizierte Variante zu diskutieren gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.00 als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1.). Bei mehreren Sachbeschädigungen, welche eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet (BSK StGB-Weissenberger, N 104 zu Art. 144). Eine natürliche Handlungseinheit bilden mehrere Einzelhandlungen dann, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer Einheit ging das Bundesgericht im Urteil 6B_797/2011 vom 13. April 2012 aus bei einem Beschwerdeführer, der zusammen mit weiteren Beteiligten von Ende Oktober 2007 bis Mitte April 2008 rund 40 Mal in Schulen, Schützenhäusern und Garagen eingebrochen war und dabei verschiedenes Diebesgut erbeutet hatte. Indem der Beschuldigte von Mitte Januar 2019 bis Ende Februar 2019 fortlaufend und in einer gewissen Regelmässigkeit 20 Diebstähle und damit ein-- 19 of 38 -hergehend Sachschaden durch Einschlagen von Scheiben, Aufwuchten von Fenstern mittels Flachwerkzeug verursachte, war sein Handeln von einem generellen und dauerhaften Vorsatz getragen, was sich insbesondere in der Regelmässigkeit, der Quantität und Qualität der einzelnen Handlungen zeigt, weshalb von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist und die einzelnen verursachten Schäden daher zusammenzuzählen sind. Der Sachschaden beläuft sich (gemäss erstelltem Sachverhalt) auf insgesamt CHF 39'721.28 (CHF 41'721.28, abzüglich Schaden gemäss Dossier 21 und 22). Zweifellos ist somit die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung deutlich überschritten und es liegt ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Einer entsprechenden Verurteilung steht indessen auch hier der Grundsatz der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs hinsichtlich Dossier 21 ist der Beschuldigte wie dargetan (ebenfalls, d.h. nebst dem Vorwurf gemäss Dossier 22) freizusprechen.

IV.

Sanktion/Strafvollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sein Verhalten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren belegt (Urk. 20 S. 49). Die Verteidigung hatte im Hauptverfahren bei zugestandenen 5 Einbruchdiebstählen im Raum Luzern eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingt bzw. vollziehbar im Umfang von 9 Monaten beantragt, eventualiter eine Freiheitstrafe von 36 Monaten, ebenfalls teilbedingt -- 20 of 38 -bzw. zu vollziehen im Umfang 18 Monaten (Urk. 47 S. 1). Auch im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, dies unter Anrechnung der durch den Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorgezogenen Haftvollzugs, wobei die Strafe im Umfang von

18 Monaten als teilbedingt auszusprechen sei (Urk. 58 S. 2; Urk. 98 S. 1 und S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Strafe (Urk. 78 S. 1), welche er bereits vor Vorinstanz beantragt hatte (Urk. 46 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung

2.1. Unter Berücksichtigung der (verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte für folgende Straftaten zu bestrafen: - gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, - mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StG - mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt dargelegt (vgl. Urk. 20 S. 28 ff.). Zusammenfassend und in teilweiser Ergänzung ist festzuhalten, dass ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen ist, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige -- 21 of 38 -Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016). Weiter ist es auch sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2;6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Der Richter ist infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist indessen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).

2.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbestand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. 3). Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mitenthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens (vgl. OGer ZH SB180517 vom 20. September 2019 E. IV/1/1.2).

3. Konkrete Strafzumessung

3.1. Tatkomponente gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

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Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 15. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 und damit innert 6 Wochen 20 Einbruchdiebstähle, teilweise als Mitglied einer Bande, wobei aufgrund der aktiven Teilnahme mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung von gleicher Rollenteilung auszugehen ist (vgl. Urk. 20 S. 31), verübt. Die einzelnen Taten hat er teilweise am gleichen Tag oder innert weniger Stunden an verschiedenen Orten begangen und sich dabei quer durch die Schweiz bewegt (vgl. auch Fallübersichtsliste gemäss Urk. HD 1/-5). Die hohe Kadenz der Delinquenz fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands – auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots – negativ ins Gewicht. Bei 15 Einbrüchen kam er zum Ziel, in den übrigen 5 Fällen blieb es beim Versuch, wobei dies eher auf äussere Umstände als auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die beträchtliche Anzahl der Deliktsbegehungen zeugt von einer besonderen Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Der Beschuldigte ging entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 98 S. 5 ff.) routiniert, planmässig und zielgerichtet vor. Er hat – was die Spurenberichte ergeben – aktiv an den Taten teilgenommen. Als Ganzes manifestiert dies eine hohe kriminelle Energie. Er sah von seinem Vorhaben nur ab, wenn das Risiko entdeckt zu werden, zu hoch wurde, und stahl hauptsächlich wertvolle Gegenstände, wobei er auch nicht vor solchen mit hohem Affektionswert wie Eheringen Halt machte (z.B. gemäss Dossier 3). Er erbeutete in den sechs Wochen Vermögenswerte in der erklecklichen Summe von über CHF 150'000.00. Dass der Beschuldigte innerhalb der Bande für seinen Tatbeitrag "wohl" eine geringe Entschädigung erhalten habe, beruht auf einer Mutmassung der Verteidigung, zumal an anderer Stelle wiederum geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe keine legale Alternative für ein Erwerbseinkommen gehabt (Urk. 98 S. 6 und 7). Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist ohne nähere Beziehung zum Land oder dessen Bewohnern gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier mittels Einbruchdiebstählen zu Geld zu kommen. Dabei nutzte er nicht bloss eine sich bietende Gelegenheit, sondern ging gezielt vor, insbesondere auch mit guten Fluchtmöglichkeiten, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 20 S. 31). Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Er war durch -- 23 of 38 -rein monetäre Motive getrieben – ohne in einer finanziellen Notlage zu sein – und zog die gewinnversprechende illegale Geldbeschaffung dem an sich möglichen legalen Arbeitserwerb vor. Das macht ein Verhalten besonders verwerflich. Dass der Beschuldigte zunächst zwei bis drei Wochen am Bahnhof Luzern nach Arbeit gesucht und wegen fehlender Ausbildung keinen Job gefunden habe (vgl. Urk. 97 S. 8), weshalb er aufgrund einer finanziellen Notlage straffällig geworden sei, ist schon allein deshalb widerlegt, weil der erste Diebstahl gerade mal 5 Tage nach der Einreise am 15. Januar 2019 begangen wurde. Das objektive Tatverschulden wird daher aufgrund der subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden noch zu erhöhen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt mindestens erheblich, weshalb die Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens festzusetzen ist. Angemessen erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von

36 Monaten Freiheitsstrafe.

3.2. Asperation wegen weiterer Delikte Bezüglich der objektiven Tatschwere ist was folgt festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils (für den Beschuldigten notwendige) Begleiterscheinungen der Diebstähle. Der Beschuldigte drang gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Das vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs geschützte Rechtsgut, das Hausrecht als Element der Privatsphäre und damit die Befugnis, über einen Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 1 zu Art. 186), wurde vorliegend in schwerwiegender Weise verletzt und zwar in mehrfacher Hinsicht: Zunächst verübte der Beschuldigte das Delikt mehrfach, nämlich in 20 Fällen. Des Weiteren drang der Beschuldigte ausnahmslos in private und bewohnte Räumlichkeiten ein, womit er zum einen die Privatsphäre der Geschädigten im sensiblen Bereich ihres Zuhauses verletzte und zum anderen stets ein potenziell gewaltsames Zusammentreffen mit den Bewohnern in Kauf nahm. Die solchen Ein-- 24 of 38 -brüchen in bewohnte Räumlichkeiten immanenten psychischen Folgen für die Geschädigten namentlich in Bezug auf eine nachhaltige Erschütterung des Sicherheitsgefühls in den eigenen vier Wänden fallen als zusätzlicher Erfolg ebenfalls verschuldenserschwerend in Betracht. Der Beschuldigte beschränkte sich aber nicht darauf, nur den für den Zutritt erforderlichen Sachschaden anzurichten, sondern hinterliess einen Sachschaden, der weit über die "üblichen Zutrittsschäden" hinausging, indem er auch im Innern der Räumlichkeiten Unordnung und Schäden anrichtete. Der gesamte Sachschaden beträgt fast CHF 40'000.00 (was das Vierfache der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung wäre). Er legte damit auch hinsichtlich der Sachbeschädigung ein absolut rücksichtsloses und egoistisches Verhalten an den Tag, womit er eine abermals eine beträchtliche kriminelle Energie offenbarte. Bezüglich Motivation ist im Übrigen auf das bereits Ausgeführte beim gewerbsmässigen Diebstahl zu verweisen. Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer gestohlenen Bankkarte unrechtmässig CHF 5'000.00 bezog. Auch hier ist nur ein direktvorsätzliches und egoistisches Handeln im Hinblick auf eine finanzielle Besserstellung auszumachen. Isoliert betrachtet ist das Verschulden hier als leicht einzustufen. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 14 Monate zu erhöhen, wovon 12 Monate auf die mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verknüpften Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen und 2 Monate auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage entfallen. Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich hier umständehalber – d.h. aufgrund der Konnexität der Delikte und der fehlenden finanziellen Mittel des Beschuldigten – keine andere Strafart aufdrängt, mithin insbesondere für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ebenfalls eine Freiheitstrafe auszufällen ist.

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3.3. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.4. Täterkomponenten

3.4.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auffällig war, dass der Beschuldigte teilweise widersprüchliche Aussagen zu seiner Familiensituation macht (z.B. Anzahl Kinder; Prot. I S. 17 ff.). An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er habe 2 Kinder aus der ersten Ehe und der 3 Kinder mit der jetzigen Frau, wobei es ihm auffallend Mühe bereitete, die Altersangaben und Namen der Kinder zu nennen (Urk. 97 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist auch heute zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen (Urk. 20 S. 33 f.). Insbesondere seine Zugehörigkeit zur Roma-Ethnie und seine dadurch erschwerten Lebensverhältnisse sowie das in diesem Kreis angeblich vorhandene Schweigegebot, könnten sich für den heute 44-jährigen, mehrfach einschlägig vorbestraften (vgl. nachfolgend) können sich nicht strafmindernd auszuwirken, wie die Verteidigung es verlangt (Urk. 58 S. 4 f.; Urk. 98 S. 4).

3.4.2. Sehr wohl und klar von negativer Bedeutung sind hingegen die Vorstrafen, die der heutige 44-jährige Beschuldigte bisher erwirkt hat: Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 25. Mai 2020 weist eine Vorstrafe auf (Urk. 60). Demgemäss wurde der Beschuldigte am 29. Juni 2015 (die Vorinstanz erwähnt hier fälschlicherweise den Tatzeitpunkt [Urk. 20 S. 34]) von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätze verurteilt (Urk. 60).

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Weiter verurteilte ihn das Landgericht Dresden (D) am 18. Dezember 2013 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe, bei einer Bewährungszeit von 3 Jahren (Urk. 19/5). Aus dem heimatlichen Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschuldigte im Jahre 2018 auch in Grossbritannien eine Vorstrafe wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes oder unerlaubter Nutzung einer Waffe eine Vorstrafe erwirkt hat (Urk. 19/10). Dem aus Rumänien übermittelten Strafregisterauszug selber sind diverse, insbesondere einschlägige Vorstrafen zu entnehmen (Urk. 19/10, Übersetzung). Hierzu und zur Vorstrafe aus Frankreich, wo der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Versailles am 15. März 2005 wegen (vollendeten, qualifizierten und versuchten) Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde (Urk. 19/4), ist was folgt zu sagen: Ein Urteil darf dem Beschuldigten lediglich dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn der ausländische Strafregistereintrag nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 369 StGB gelöscht wurde (Art. 369 Abs. 7 StGB). Diese Bestimmung und selbige Fristen sind ebenso auf ausländische Vorstrafen anzuwenden, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich die Fristen von Art. 369 Abs. 1 StGB um die bereits eingetragenen Freiheitsstrafen verlängern (Art. 369 Abs. 2 StGB) und die Fristen von Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB bei Widerruf der bedingten Freiheitsstrafen mit dem widerrufenden Entscheid neu zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; BGE 135 IV 87). Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass die Vorstrafe aus Frankreich und jene aus Rumänien aus dem Jahre 2008 (verurteilt zu 3 Jahren und

6 Monaten Gefängnis Haftvollzug für die begangene Tat nach Art. 208 (a)CP etc. durch das Gericht Bushusi im Jahre 2008) und aus dem Jahre 2014/2015 (verurteilt zu

3 Jahren Gefängnis für die begangene Tat nach Art. 228 NCP etc. durch das

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Gericht oder Berufungsgericht Bacau im Jahre 2014 bzw. 2015) als straferhöhende Aspekte noch berücksichtigt werden können. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschuldigte mitunter zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, er diese auch (teilweise) verbüsste, er aber offenkundig unbeeindruckt weiter delinquierte: Er manifestierte mit der unbeirrten Weiterführung seiner Einbruchdiebstähle auch seinen unveränderten Tatwillen. Weder hielten ihn die mehrjährigen Freiheitsstrafen, noch die teilweise erstandene Haft von erneuter Delinquenz ab. Im Gegenteil verdeutlicht das Verhalten des Beschuldigten auch eine unumstössliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen und den europäischen Rechtsordnungen, und sogar selbst gegen diejenige des eigenen Heimatstaates. Diese Umstände wirken sich folglich massiv straferhöhend aus. So kam die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten offensichtlich um einen Gewohnheitsverbrecher handle, der die Zeit seines Erwachsenenlebens vorwiegend mit Delinquieren verbrachte (Urk. 20 S. 34).

3.4.3. Kaum strafmindernd ist sodann das marginale Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, auch unter diesem Aspekt kann sich das Schweigen des Beschuldigten lediglich neutral auswirken (vgl. oben). Einerseits zeigte sich der Beschuldigte – wie oben dargelegt – im Vorverfahren und vor Vorinstanz nur hinsichtlich der 5 im Raum Luzern begangenen Einbruchdiebstähle für schuldig. Der Beschuldigte war in diesen Fällen überführt, was ein Bestreiten auch als wenig aussichtsreich gestaltet hätte. Jedenfalls hat der Beschuldigte die Untersuchung nicht erleichtert. Und wenn er heute eine gewisse Reue zum Ausdruck bringen will, so ist diese weniger als Ausdruck von Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu gewichten, da es hauptsächlich als von Selbstmitleid geprägt erscheint (vgl. Prot. I S. 51 und Urk. 97 S. 10). Exemplarisch dazu sei seine Antwort auf die Frage der Vorsitzenden vor Vorinstanz erwähnt, ob er sich jemals Gedanken darüber gemacht habe, was er in den Bewohnern der Einbruchsobjekte durch seine Taten auslösen könne: "Ich habe mir nur überlegt, was sein wird, wenn ich erwischt werde." (Prot. I S. 31). Dass sich der Beschuldigte im Vollzug wohl verhalten hat, ist zu begrüssen, jedoch kann der Beschuldigte daraus entgegen der Auf-- 28 of 38 -fassung der Verteidigung nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 97 S. 13). Schlicht falsch ist das Vorbringen der Verteidigung, die Vorstrafen des Beschuldigten seien im vorliegenden Fall sozusagen strafmindernd zu berücksichtigen, da er wegen seiner Delinquenz immer mehr auf die schiefe Bahn geraten sei und keinen anderen Weg mehr gesehen habe für seine Familie zu sorgen (Urk. 97 S. 12 f.). Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung angezeigt, nämlich im Umfang von 12 Monaten.

3.4.4. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert damit eine verschuldensangemessene Freiheitstrafe von 5 Jahren.

4. Anrechnung erstandene Haft und Vollzug Dem Beschuldigten sind mit der Vorinstanz (Urk. 20 S. 35) die bisher erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitiger Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen, insgesamt bis heute 702 Tage.

5. Vollzug Durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist die objektive Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist von Gesetzes wegen zu vollziehen.

V.

Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 14 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 20 S. 49). Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist von den Parteien unangefochten geblieben. Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, man könne ihm eine "lebenslängliche" Landesverweisung geben, er komme -- 29 of 38 -nicht wieder in die Schweiz zurück (Urk. 97 S. 10). Die Verteidigung kritisiert aber deren Dauer als zu lang und beantragt eine Landesverweisung für 7 Jahre (Urk. 62 S. 2; Urk. 72 S. 4 f., Urk. 98 S. 15 ff. ).

2. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1.).

3. Da der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat, ist obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und auch seitens des Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird, fällt eine Anwendung der Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend ausser Betracht, nachdem der Beschuldigte über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt und sich hier soweit ersichtlich einzig als Kriminaltourist zwecks Begehung von Straftaten aufgehalten hat. Vom Beschuldigten zurecht nicht in Frage gestellt wird ferner, dass auch Art. 5 Anhang I FZA der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht: Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen über ganz Europa ist dem Beschuldigten alles andere als eine günstige Legalprognose zu stellen. Entsprechend geht vom Beschuldigten eine grosse Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche eine Einschränkung seiner Freizügigkeitsrechte zweifellos als gerechtfertigt erscheinen lässt.

4. Vorliegend ist eine nicht unerhebliche unbedingte Freiheitsstrafe von

5 Jahren auszusprechen. Schon aus diesem Grund kann sich die Dauer der obligatorischen Landesverweisung nicht bei der gesetzlichen Minimalfrist bzw. am unteren Drittel orientieren. Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist mehrfach in die Schweiz eingereist, um hier bei Einbruchdiebstählen möglichst schnell, möglichst -- 30 of 38 -viel Geld zu erzielen. Er weist keinerlei Beziehungen zur Schweiz auf und macht sich die vereinfachten Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Schengenraum allem Anschein nach einzig für seine kriminellen Machenschaften zunutze. Interessen, die es rechtfertigen würden, ihm die Einreise in die Schweiz innert absehbarer Zeit wieder zu ermöglichen, sind keine ersichtlich. Da kein Härtefall vorliegt, sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an einer Rückkehr ohnehin nicht als hoch zu gewichten. Die Legalprognose des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten fällt sehr schlecht aus: Wie sich aus dem rumänischen Strafregisterauszug ergibt, ist der Beschuldigte bereits als Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weshalb er 1993 in ein Erziehungszentrum eingewiesen wurde. In den Jahren 1998 und 2001 wurde er sodann zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (vgl. Urk. 19/10). Ab 2005 erfolgten die oben erwähnten Verurteilungen quer durch Europa. Damit zeigt sich, dass sich die Delinquenz seit der Jugend bis zum heutigen Tag wie ein roter Faden durch die Vita des Beschuldigten zieht, was die Annahme eines sehr grossen Rückfall- bzw. Wiederholungsrisikos aufdrängt. Es besteht daher ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einem langfristigen Fernhalten des Beschuldigten von der Schweiz. Gemessen am erheblichen Verschuldendes Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, ihn für die Dauer von

12 Jahren des Landes zu verweisen.

5. Der Beschuldigte ist Rumäne und damit zwar Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, jedoch ist Rumänien nicht Teil des Schengen-Raumes. Entsprechend wäre entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) grundsätzlich möglich. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius Art. 391 Abs. 2 StPO) im Berufungsverfahren hat indessen eine Ausschreibung von Vornherein zu unterbleiben, weshalb eine Prüfung der Voraussetzungen entfällt.

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VI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 festzusetzen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch betreffend Dossier 21 obsiegt, dringt er mit Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung nur zum Teil durch. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'675.40 geltend (Urk. 95 und 99). Da die Berufungsverhandlung nur rund 3 ½ Stunden dauerte und die Ausführungen der Verteidigung zahlreiche Wiederholungen aufweisen, ist es angemessen, die amtliche Verteidigung mit einer Pauschale von Fr. 5'500.– zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorbehalten bleibt.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,

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− (…) − (…) Vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs hinsichtlich Dossier 22 wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 130.90 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Huawei, Honor 6, IMEI-Nr. 1, Rufnummer +2, wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zuhanden seiner Effekten herausgegeben.

6. Sämtliche Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger, welche im Kontext dieses Verfahrens erhoben wurden, verbleiben bis zur Rechtskraft dieses Urteils bei den Akten bzw. bei den jeweiligen Lagerbehörden und können nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Herausgabe an andere Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen, zur Verfolgung allfälliger Mittäter.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: − B._____ (Privatklägerin 4): Fr. 1'764.–; − C._____ (Privatkläger 8): Fr. 311.50; − D._____ (Privatklägerin 9): Fr. 5'000.–; − E._____ (Privatklägerin 15): Fr. 3'105.85. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Privatkläger mit ihrem jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

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8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachstehend genannten Privatklägern für Folgen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss seiner Anerkennung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist: − F._____ (Privatklägerin 3); − G._____ (Privatklägerin 14); − H._____ (Privatkläger 11). Zur genauen Feststellung des Umfangs des jeweiligen Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

9. Folgende Privatkläger werden mit ihrem jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: − I._____ (Privatkläger 2); − J._____ (Privatklägerin 5); − K._____ (Privatkläger 6); − L._____ (Privatkläger 10); − M._____ und N._____ (Privatkläger 12 und 13).

10. Folgende Privatkläger werden mit ihrem jeweiligen Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen: − F._____ (Privatklägerin 3); − B._____ (Privatklägerin 4); − H._____ (Privatkläger 11); − M._____ und N._____ (Privatkläger 12 und 13); − E._____ (Privatklägerin 15).

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'909.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'740.00 Auslagen Polizei Fr. 17'335.35 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 7'094.90 Auslagen ausserkantonale Kosten amtl. Verteidigung (Fr. 6'125.85, Fr. 642.45 und Fr. 326.60, bereits bezahlt) Fr. 10'171.85 amtl. Verteidigung ab 24. Juli 2019 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 53'251.10 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen [Gutachten], Auslagen Polizei, Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und soweit ausreichend gemäss Dispositiv-Ziffer 4 aus der beschlagnahmten Barschaft gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

13. (Mitteilungen.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB,

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− der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs hinsichtlich Dossier 21 freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon bis und mit heute 702 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt, je im Dispositivauszug) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

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sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 4, 5 und 6 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Staatsanwaltschaft Luzern, Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern mit dem Formular "Abnahme ED-Material bzw. DNA-Profil durch die Luzerner Polizei"

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle

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