SB200257
Diebstahl etc. und Widerruf
5. März 2021Deutsch47 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB200257-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Kümin Grell Urteil vom 5. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. März 2020 (GG190199)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2019 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, – des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, – des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, – der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie – des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2016 ausgefällten Strafteils von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
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6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2019 beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und bleiben bei den Akten: – Kaufvertrag für Mercedes Benz 315 CDI (Asservat-Nr. A010'501'061) – Schuldanerkennung (Asservat-Nr. A010'501'072) – Handschriftenprobe A._____ (Asservat-Nr. A010'500'988) – Handschriftenprobe B._____ (Asservat-Nr. A010'501'016) – Handschriftenprobe C._____ (Asservat-Nr. A010'500'999).
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'239.05 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'649.00 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 5 sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises gemäss Dossier 3 schuldig zu sprechen.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 4, dem Vorwurf der Drohung und dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss
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Dossier 2 und dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 sei er freizusprechen. Eventualiter sei er bezüglich des Vorwurfes der Körperverletzung lediglich der Tätlichkeit im Sinne von Art.
126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und bezüglich des Vorwurfs der Drohung lediglich im Sinne der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Für den Eventualfall der Schuldigsprechung wegen Tätlichkeit sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.
4. Die gemäss Strafbefehl vom 16.11.2016 ausgefällte Reststrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 sei zu vollziehen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verwiesen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. März 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Sodann wurde der bedingte Teil der mit Strafbefehl vom 16. November 2016 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe widerrufen (Urk. 38 S. 42 ff.).
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verwiesen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. März 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Sodann wurde der bedingte Teil der mit Strafbefehl vom 16. November 2016 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe widerrufen (Urk. 38 S. 42 ff.).
2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 20) meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 17. März 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 32). Am 7. Mai 2020 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 36/1-4) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 27. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 39).
3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern C._____, D._____ Supermarkt E._____-strasse und B._____ die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
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4. Am 17. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. März 2021 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 47). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers teil (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-E UGSTER, Art. 402 N 2).
1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend einzig seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben (vgl. Urk. 39). Seine Berufung zielt einerseits auf einen Freispruch von den Anklagevorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ab; darüber hinaus will der Beschuldigte erreichen, dass ein milderes Strafmass gegen ihn ausgesprochen und dass für die auszufällende Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Demgegenüber wird die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie eine Eventualverurteilung wegen Tätlichkeiten anstelle derjenigen wegen einfacher Körperverletzung von ihm akzeptiert. Die Berufung richtet sich demnach in erster Linie gegen Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt) teilweise sowie gegen Dispositivziffern 2 und 3 (Strafmass und Vollzugsregelung Freiheitsstrafe). Als mitangefochten hat zudem auch Dispositivziffer 4 zu gelten, welche den Vollzug der Busse regelt, zumal die Anzahl Tage der anzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe von der Höhe der festzulegenden Busse abhängen wird. Auf der anderen Seite appelliert der Beschuldigte ausdrücklich auch gegen die Kostenverteilung bzw. gegen die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung, weshalb Dispositivziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Entscheids ebenfalls von der Berufung umfasst sind. Hinsichtlich dieser Punkte steht das Urteil der Vorinstanz folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.
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1.3. Demgegenüber blieben vorliegend Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls und Fahrens ohne Berechtigung), Dispositivziffer 5 (Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich des bedingten Teils der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 16. November 2016), Dispositivziffer 6 (Belassung diverser beschlagnahmter Gegenstände bei den Akten) sowie Dispositivziffer 7 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) unangefochten. In diesem Umfang ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bei den dem Beschuldigten unter Anklagedossiers 2 und 6 vorgeworfenen und im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbeständen der Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der einfachen Körperverletzung handelt es sich um Antragsdelikte, bei denen das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurden die entsprechenden Strafanträge form- und fristgerecht gestellt (Urk. D2/2; Urk. D6/2).
3. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I
38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; P RA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser
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Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/S CHWERI /HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247).
2. In systematischer Hinsicht kann vorab festgehalten werden, dass sich die heute zu beurteilenden Anklagevorwürfe in zwei verschiedene Sachverhaltskomplexe aufteilen lassen. Zum einen geht es um Vorfälle aus dem Jahr 2016, welche die Privatkläger B._____ sowie C._____ betreffen, wobei sich gemäss Anklagevorhalt die mehrfache Urkundenfälschung zeitlich vor der Drohung und dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage ereignet haben soll (Anklagedossiers 2 und 4). Zum anderen handelt es sich um einen Vorfall betreffend einfache Körperverletzung, die im Jahr 2019 zum Nachteil der Geschädigten F._____ begangen worden sein soll (Anklagedossier 6). Nachstehend wird deshalb so verfahren, dass die einzelnen Anklagepunkte in chronologischer Reihenfolge abgehandelt werden.
3.1. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf einem Kaufvertrag vom 1. Juni 2016 für einen Lieferwagen der Marke Mercedes Benz 315 CDI die Unterschrift der Privatklägerin C._____ nachgeahmt zu haben. Später habe der Beschuldigte sodann auf einer Schuldanerkennung vom 17. Dezember 2016 eine Unterschrift nachgeahmt, von der er angenommen habe, dass es sich um diejenige des Privatklägers B._____ -- 8 of 33 -handle. Damit habe der Beschuldigte wahrheitswidrig vorgeben wollen, dass er mit der Privatklägerin C._____ den Kauf des Lieferwagens vereinbart habe und dass deren Lebenspartner – der Privatkläger B._____ – nach dem Fehlschlagen des Fahrzeugkaufs anerkannt habe, ihm (dem Beschuldigten) den Betrag von Fr. 14'000.– zu schulden, den er (der Privatkläger) vorgängig als Zahlung für den Lieferwagen erhalten habe (Urk. 18 S. 4).
3.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten basiert, vollständig aufgelistet und dabei zutreffend erwogen, dass die Beweisabnahme korrekt erfolgt ist, weshalb der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweise nichts entgegensteht (Urk. 38 S. 14 f.). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst, der Privatkläger C._____ und B._____ sowie der polizeilichen Auskunftsperson G._____ in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 38 S. 15 f.). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
3.3. Bei den Akten liegt zum einen eine Kopie des Fahrzeugausweises eines Lieferwagens der Marke Mercedes Benz 315 CDI, auf der handschriftlich angebracht ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug für Fr. 14'000.– von der Privatklägerin C._____ erworben hat, wobei aus der Vereinbarung sinngemäss hervorgeht, dass der Beschuldigte den Kaufpreis am 1. Juni 2016 durch eine Barzahlung von Fr. 12'000.– sowie im restlichen Umfang von Fr. 2'000.– durch die Überlassung eines Personenwagens der Marke Chevrolet Aveo entrichtet hat (Urk. D4/9/2). Zum anderen befindet sich bei den Akten der computergeschriebene Ausdruck einer mit 17. Dezember 2016 datierten Schuldanerkennung, gemäss welcher der Privatkläger B._____ unter dem Betreff "Vorschuss von CHF 14'000.- für Lastwagen mit Anhänger, Mercedes Benz" bestätigt, dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 14'000.– zu schulden (Urk. D4/9/3). Auf den ersten Blick erkennbar ist sodann, dass der Schriftzug der Unterschrift der Privatklägerin C._____ auf der "Kaufvereinbarung" einerseits sowie der Schriftzug der Unterschrift des Privatklägers -- 9 of 33 -B._____ auf der "Schuldanerkennung" andererseits nicht mit den von ihnen im Verlauf der Strafuntersuchung abgegebenen Handschriftproben übereinstimmen (Urk. D4/9/7; Urk. D4/9/6; s. auch Urk. D4/8/3). Es ist daher offensichtlich, dass die privatklägerischen Unterschriften auf den beiden genannten Schriftstücken nachgeahmt wurden.
3.4. Zur Erklärung, wie es zum Ausstellen des "Kaufvertrags" vom 1. Juni 2016 sowie der "Schuldanerkennung" vom 17. Dezember 2016 gekommen ist, gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, dass er mit dem Privatkläger B._____ eine Zusammenarbeit eingegangen sei, in deren Verlauf dieser ihm den Verkauf des Lieferwagens zugesichert habe. Weil das Fahrzeug auf die Lebenspartnerin des Privatklägers B._____ eingelöst gewesen sei, habe der Beschuldigte diesem die schriftliche Kaufvereinbarung übergeben, damit er sie mit der Unterschrift der Privatklägerin C._____ retourniere. In der Folge habe die Privatklägerschaft den Lieferwagen jedoch anderweitig weiterverkauft und sich geweigert, dem Beschuldigten den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ schliesslich die Schuldanerkennung zur Unterzeichnung vorgelegt. Um sich zu vergewissern, dass die Unterschrift echt sei, habe sich der Beschuldigte dabei noch den Durchschlag eines TCS-Fahrzeugprüfberichts zeigen lassen, der vom Privatkläger B._____ unterzeichnet gewesen sei (zum Ganzen: Urk. 24 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Demgegenüber haben die Privatkläger B._____ und C._____ zwar bestätigt, dass sie einen Lieferwagen besessen hätten, der auf die Privatklägerin C._____ eingelöst gewesen sei und den man später verkauft habe. Sie bestritten aber, den Kaufvertrag mit dem Beschuldigten und die von ihm aufgesetzte Schuldanerkennung jemals gesehen zu haben, geschweige denn unterzeichnet zu haben. Es sei jedenfalls nie die Rede davon gewesen, den Lieferwagen an den Beschuldigten zu verkaufen, und es stimme auch nicht, dass der Privatkläger B._____ jemals Geld dafür vom Beschuldigten erhalten habe (Urk. D4/3 S. 2 f.; Urk. D4/4 S. 2 ff.; Urk. D4/5 S. 3 ff.; Urk. D1/6/2 S. 4 ff.; Urk. D1/4/5 S. 3 ff.).
3.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten inhaltlich einer detaillierten, sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unterzogen. So wird im ange-
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fochtenen Entscheid zu Recht hervorgehoben, dass der Beschuldigte nicht nur zum Ort, wo der Privatkläger B._____ die Schuldanerkennung unterzeichnet haben soll, sondern auch zu den Geldübergaben an den Privatkläger immer wieder andere und in sich widersprüchliche Angaben gemacht hat (Urk. 38 S. 16 f. mit weiteren Verweisen). Dass die unterschiedlichen Angaben zum Ort der Unterzeichnung der Schuldanerkennung auf Konzentrationsstörungen beim Beschuldigten deuten sollen, wie das von der Verteidigung vorgebracht wurde, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 49 S. 6; Prot. II S. 23 f.). Die Verteidigung beruft sich in diesem Zusammenhang sodann darauf, dass namentlich die Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten zur Stückelung der Geldbeträge, die er vom Privatkläger B._____ erhalten habe, einzig daraus resultieren würden, dass man in den einzelnen Einvernahmen nicht unterschieden habe, ob lediglich der Baranteil des Kaufpreises oder die Gesamtkaufsumme gemeint sei (Urk. 24 S. 3; Prot. I S. 17). Dem kann nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn man mit der Verteidigung auf die ein einziges Mal vorgebrachte Version des Beschuldigten abstellen würde, wonach er im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf des Lieferwagens dem Privatkläger B._____ Fr. 9'000.– in bar übergeben habe, weitere Fr. 2'000.– an Zahlung statt durch Überlassung eines Fahrzeugs der Marke Chevrolet Aveo geleistet habe und schliesslich im Umfang von Fr. 4'000.– die Verrechnung mit Schulden des Privatklägers aus einem anderen Fahrzeuggeschäft erklärt haben will (Urk. D1/4/5 S. 4), wäre dies immer noch schlicht unvereinbar mit den übrigen Depositionen des Beschuldigten, gemäss denen er dem Privatkläger einmal auf einen Schlag Fr. 12'000.– und ein anderes Mal im Abstand mehrerer Monate zwei Tranchen zu Fr. 6'000.– bezahlt haben soll (Urk. D4/2 S. 2; Urk. D1/4/3 S. 10 f.; Prot. I S. 11). Darüber hinaus erscheint es zwar als denkbar, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den angestrebten Erwerb des Lieferwagens Leistungen im Wert von zusammengerechnet Fr. 15'000.– zugunsten des Privatklägers B._____ erbringt, man sich jedoch nach zähen Vertragsverhandlungen letztlich auf einen vertraglichen Kaufpreis von Fr. 14'000.– einigt, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Nachdem das Geschäft nach der Sachdarstellung des Beschuldigten in der Folge fehlgeschlagen war, wäre allerdings zu erwarten, dass vom Privatkläger B._____ nicht nur die Kaufpreissumme -- 11 of 33 -(Fr. 14'000.–), sondern der Wert sämtlicher erbrachter Leistungen (Fr. 15'000.–) zurückgefordert wird. Weshalb der Beschuldigte in der von ihm formulierten Schuldanerkennung dennoch lediglich den Betrag von Fr. 14'000.– aufgeführt hat, wird von ihm indessen nirgends erklärt. Auch dies zeigt, dass er nicht in der Lage ist, den Hintergrund der behaupteten Transaktion in sich stimmig und widerspruchsfrei darzulegen. Schliesslich vermag er mit seiner Erklärung, er hätte den Lieferwagen gebraucht, um damit die gehandelten Autos zum Abstellplatz zu fahren (Prot. II S. 12), nicht zu überzeugen, ist ihm das Fahren mangels Führerausweis doch untersagt.
3.6. Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermögen sodann auch die Aussagen von G._____ nicht zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen (Urk. 24 S. 7). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, blieben ihre Schilderungen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 2017 ausgesprochen vage, weshalb sie nicht geeignet sind, die behauptete Geldübergabe des Beschuldigten an den Privatkläger B._____ zu bestätigen (vgl. Urk. 38 S. 17 f.). Ihre Angaben taugen inhaltlich demnach nicht dazu, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass G._____ nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme mit dem Beschuldigten verheiratet war, sondern im Gegenzug bei ihrer Befragung zusätzlich auch noch ein besonders schlechtes Licht auf den Privatkläger B._____ geworfen hat, bezeichnete sie ihn doch von sich aus als Betrüger, der vielen Leuten Geld schulde und nie Steuern bezahle (Urk. D4/6 S. 2). Insofern handelt es sich bei ihr keineswegs um eine neutrale Aussageperson.
3.7. Ebenso wenig kann etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, dass er in Besitz des Originaldurchschlags eines TCS-Prüfberichts hinsichtlich eines (hier nicht weiter interessierenden) Fahrzeugs des Privatklägers B._____ war (so die Verteidigung: Urk. 24S. 6 f.). Denn zum einen hat der Privatkläger B._____ ausgesagt, dass gerade auch im Bereich des Vorführens von Fahrzeugen beim Strassenverkehrsamt eine gewisse Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten bestand (Urk. D1/4/6 S. 8). Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass dies der Grund gewesen sein dürfte, weshalb es zwischen dem Beschuldigten -- 12 of 33 -und dem Privatkläger B._____ zum Austausch solcher Dokumente gekommen ist (Urk. 38 S. 19). Zum anderen befindet sich auf der "Schuldanerkennung" vom 17. Dezember 2016 an der Stelle, wo die Unterschrift des Privatklägers B._____ aufgeführt ist, ein Schriftzug, welcher der Unterschrift des Fahrzeugprüfers auf dem besagten Prüfbericht täuschend ähnlich sieht (vgl. Urk. D4/9/3; Urk. 25/1). Der Besitz des Fahrzeugberichts legt letztlich also nichts anderes als die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte bei der Nachahmung der Unterschrift auf der "Schuldanerkennung" eine Verwechslung begangen hat, indem er statt die Unterschrift des Privatklägers B._____ die Unterschrift des Fahrzeugprüfers als Vorlage verwendet hat. Im Übrigen lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ vorab einen Entwurf der "Schuldanerkennung" per WhatsApp zukommen liess, entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs darauf schliessen, dass dieser Ersterem tatsächlich Fr. 14'000.– schuldete (Urk. 28 S. 6). Vielmehr hat der Privatkläger B._____ ausgeführt, dass der Beschuldigte angefangen habe, unberechtigte finanzielle Ansprüche zu stellen, als er (der Privatkläger) die lose geschäftliche Kooperation mit ihm beendet habe (Urk. D1/4/5 S. 3). Folgerichtig stellt auch die nach Auflösung der gemeinsamen Geschäftstätigkeit gestellte Geldforderung seitens des Beschuldigten kein Indiz dafür dar, dass der Privatkläger ihm den in Frage stehenden Lieferwagen verkauft haben soll.
3.8. Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, der Privatkläger B._____ habe möglicherweise von Anfang an beabsichtigt, den in Frage stehenden Lieferwagen anderweitig zu veräussern. Entsprechend sei es denkbar, dass der Privatkläger B._____ bewusst eine Fantasieunterschrift der Privatklägerin C._____ auf dem Kaufvertrag angebracht habe, um gegenüber dem Beschuldigten den Verkauf des Fahrzeugs vorzutäuschen (Urk. 24 S. 9 f.). An anderer Stelle argwöhnt die Verteidigung, dass der Privatkläger B._____ allenfalls auf der Schuldanerkennung eine vermeintlich eigene Unterschrift geleistet habe, um den Beschuldigten glauben zu lassen, dass er die Zahlungsverpflichtung anerkenne, ohne dabei aber einen Rechtsöffnungstitel schaffen zu wollen, der in einem Betreibungsverfahren gegen ihn hätte eingesetzt werden können (Urk. 24 S. 5). Schliesslich vermutet die Verteidigung, dass dem Privatkläger B._____ kein anderer Ausweg geblieben -- 13 of 33 -sei, als die Echtheit des Kaufvertrags und der Schuldanerkennung zu bestreiten, nachdem er von den Strafbehörden mit dem Vorwurf des Beschuldigten konfrontiert worden sei, er habe trotz Entgegennahme der Kaufpreiszahlung den versprochenen Lieferwagen an Dritte verkauft (Urk. 24 S. 6). All diese Hypothesen der Verteidigung ändern freilich nichts daran, dass es der Beschuldigte war, der den in Frage stehenden "Kaufvertrag" vom 1. Juni 2016 sowie die "Schuldanerkennung" vom 17. Dezember 2016 bei der Kantonspolizei Zürich eingereicht hat, als er am 4. Januar 2017 gegen den Privatkläger B._____ Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hat (Urk. D4/1). Der Privatkläger B._____ hätte daher geradezu über hellseherische Fähigkeiten verfügen müssen, wenn er tatsächlich all dies antizipiert hätte, was die Verteidigung ihm unterstellt. Kommt hinzu, dass nach der Sachdarstellung des Beschuldigten der Kaufpreis für den versprochenen Lieferwagen bereits bezahlt war, als der "Kaufvertrag" aufgesetzt wurde. Insofern befand sich die Privatklägerschaft in der komfortablen Situation, dass sie sowohl in Besitz des Kaufgegenstands wie auch des Geldes war, wohingegen der Beschuldigte nicht einmal über eine schriftlich festgehaltene Geschäftsgrundlage verfügte. Unter diesen Umständen wäre es der Privatklägerschaft leicht gefallen, allfällige Ansprüche des Beschuldigten juristisch abzuwehren, wenn dies – wie von der Verteidigung geltend gemacht wird – ihr Ansinnen gewesen wäre. Hingegen ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, welches Interesse die Privatkläger B._____ und C._____ gehabt haben sollen, dem Beschuldigten das Bestehen eines Kaufvertragsverhältnisses oder die Abgabe einer Schuldanerkennung mittels gefälschter Unterschriften zu bestätigen. Auch unter diesem Blickwinkel erscheinen die Mutmassungen der Verteidigung daher als abwegig. Im Übrigen ist nicht einzusehen, was die Verteidigung aus dem Umstand ableiten will, dass gegen den Beschuldigten nicht auch ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eingeleitet worden ist (Urk. 49 S. 3). Denn das Gericht hat lediglich die Tatvorwürfe zu prüfen, die ihm mit der Anklageschrift unterbreitet werden. Aus welchem Grund vorliegend darauf verzichtet wurde, einen bestimmten Vorwurf nicht einzuklagen, ist deshalb irrelevant.
3.9. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte sowohl die Unterschrift der Privatklägerin C._____ auf dem
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"Kaufvertrag" vom 1. Juni 2016 wie auch die Unterschrift des Privatklägers B._____ auf der "Schuldanerkennung" vom 17. Dezember 2016 nachgeahmt hat. Demgemäss ist der Anklagesachverhalt in diesem Punkt erstellt.
4.1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten sodann zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 22. Dezember 2016 mindestens
35 Mal auf das Mobiltelefon des Privatklägers B._____ angerufen und dabei
19 Sprachnachrichten mit massiv beleidigendem und teilweise auch drohendem Inhalt hinterlassen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger B._____ durch den Inhalt der Nachrichten seines Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei und sich durch die wiederholten Anrufversuche gestört gefühlt habe (Urk. 18 S. 2 f.).
4.2. Der Beschuldigte streitet nicht ab, die eingeklagten Anrufversuche auf das Mobiltelefon des Privatklägers B._____ getätigt und die inkriminierten Sprachnachrichten abgesetzt zu haben, wobei er dieses Verhalten damit begründet, dass er sich nach dem Fehlschlagen des vorstehend abgehandelten Kaufs des Lieferwagens über die Haltung des Privatklägers, ihm die Erfüllung der berechtigten Rückzahlungsforderungen zu verweigern, wütend geworden sei (Urk. D1/4/6 S. 7 ff.; Prot. I S. 9 f.). Im Übrigen ist der Beschuldigte in diesem Punkt auch anhand der in der Strafuntersuchung erhobenen Auflistung seiner Anrufe an den Privatkläger B._____ und der bei den Akten liegenden Übersetzung seiner Sprachmitteilungstexte überführt (Urk. D2/5; Urk. D2/14).
4.3. Wenn die Vorinstanz sodann zum Schluss kommt, dass der Privatkläger B._____ aufgrund von Äusserungen des Beschuldigten wie "ich werde dir die Kehle durchschneiden" oder "ich werde dich zerschneiden" Angst gehabt habe, habe er doch glaubhaft dargelegt, dass er dem Beschuldigten durchaus zutraue, dass er ihm etwas antue, vermag das zu überzeugen und ist deshalb nicht zu beanstanden (Urk. 38 S. 11). Nicht anders verhält es sich mit Bemerkungen wie "ich mache dich fertig", welche für sich allein genommen zwar auch eine harmlose Bedeutung haben können, im Kontext der vorliegenden Auseinandersetzung, die sich auf Seiten des Beschuldigten emotional offensichtlich immer mehr auflud, indessen dem Privatkläger B._____ durchaus Anlass zur Furcht geben mussten.
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Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte habe annehmen müssen, dass der Privatkläger B._____ seine mehrmaligen Anrufversuche als störend empfinde, zumal der Beschuldigte zugegeben habe, dass er selber solches Verhalten ebenfalls als belästigend empfinden würde (Urk. 38 S. 12 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann an dieser Stelle mithin in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden.
4.4. Unbehelflich ist es hingegen, wenn die Verteidigung pauschal und ohne dass sich in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden lassen, vorbringt, der Beschuldigte sei umgekehrt vom Privatkläger B._____ ebenfalls beschimpft und bedroht worden (Urk. 24 S. 12 f., Urk. 49 S. 8). Denn angesichts der insgesamt klaren Beweislage wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, das Vorhandensein von entlastenden Umständen zumindest substantiiert darzutun (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr.6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019, E. 1.3.1). Der Beschuldigte war nun aber spätestens ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 in Kenntnis der konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Privatklägers B._____ (Urk. D1/4/3 S. 3 f.). Selbst wenn dem Beschuldigten – wie von der Verteidigung geltend gemacht – das Mobiltelefon gestohlen worden ist, so geschah dies seinen eigenen Aussagen zufolge erst am 18. Juni 2019 (Urk. D6/4 S. 1 f.). Er hätte also genügend Gelegenheit gehabt, die ihm vom Privatkläger B._____ versandten Mitteilungen einzureichen, falls diese tatsächlich ebenso bedrohlich und belästigend gewesen wären, wie dies von ihm dargestellt wird.
4.5. Nach dem Gesagten lässt sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die eingeklagten Sprachmitteilungen und die wiederholten Anrufversuche, welche der Beschuldigte auf das Mobiltelefon des Privatklägers B._____ getätigt hat, anklagegemäss erstellen.
5.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er am 18. Juni 2019 der Geschädigten F._____ im Verlaufe einer Auseinandersetzung vor der H._____ Bar in Zürich mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen habe, dass die Geschädigte -- 16 of 33 -zu Boden gestürzt und kurze Zeit nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Als Folge davon habe die Geschädigte F._____ Prellungen am Oberkiefer und am Jochbein, Kopfschmerzen sowie Prellungen an der Hüfte und an den Beinen erlitten (Urk. 18 S. 5 f.).
5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Geschädigte F._____ nicht staatsanwaltschaftlich einvernommen worden ist. In strafprozessualer Hinsicht liegen somit ihrerseits keine zum Nachteil des Beschuldigten verwertbaren Aussagen vor. Die Vorinstanz hat indessen mit überzeugender Begründung dargelegt, dass in Bezug auf den äusseren Sachverhaltsablauf die Schilderungen des zufällig vor Ort anwesenden Augenzeugen I._____ heranzuziehen sind (vgl. Urk. 38 S. 21 ff.). Dieser hat ausgesagt, dass er ca. einen halben Meter entfernt stand, als es zum Schlag des Beschuldigten auf die Geschädigte F._____ kam (Urk. D6/7 S. 7). Dabei habe er beobachten können, wie sich der Beschuldigte mit der Geschädigten F._____ weiter vorne verbal gestritten habe, bevor die Geschädigte neben ihn (den Zeugen) gekommen sei. Als der Beschuldigte wieder zur Geschädigten F._____ gekommen sei, habe er sie mit der rechten Faust, in der er eine Schachtel gehalten habe, geschlagen und sie im Gesicht getroffen (Urk. D6/7 S. 3). Daraufhin seien die Pupillen der Geschädigten F._____ nach oben gegangen und sie sei sogleich zu Boden gegangen, wo sie ohnmächtig liegen geblieben sei, bis wenige Minuten später die Polizei und die Ambulanz eingetroffen seien (Urk. D6/7 S. 5). Es besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen zu zweifeln, zumal dieser sichtlich bemüht ist, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen, den er als "Kollegen" bezeichnet, der "kein böser Mensch" ist (Urk. D6/7 S. 4). Damit ist nicht nur die These der Verteidigung widerlegt, wonach der Beschuldigte sich lediglich gegen einen tätlichen Angriff der Geschädigten F._____ habe wehren wollen und dabei aus Versehen mit der Verpackungsschachtel für sein Mobiltelefongerät, welche er in der Hand gehalten habe, deren Kopf gestreift haben soll (Urk. 24 S. 14 f.). Vielmehr hat der Zeuge darüber hinaus ausdrücklich auch der Behauptung des Beschuldigten widersprochen, laut der die Geschädigte F._____ ihren Ohnmachtsanfall lediglich vorgetäuscht habe und sich theatralisch zu Boden habe fallen lassen (Urk. D6/7 S. 5). Dem Vorbringen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, der Zeuge I._____ sei betrunken gewesen (Prot. II -- 17 of 33 -S. 19), ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge kurze Zeit nach dem Vorfall immerhin eingehend befragt werden und Fragen beantworten konnte (Urk. D6/6), sodass nicht davon auszugehen ist, die Beobachtungsgabe des Zeugen sei durch starke Alkoholisierung eingeschränkt gewesen.
5.3. Was das Verletzungsbild anbelangt, so ist zum einen auf die polizeiliche Fotodokumentation hinzuweisen, welche eine unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall erstellte Aufnahme enthält, die eine dunkle Verfärbung auf der linken Gesichtshälfte der Geschädigten F._____ erkennen lässt (Urk. D6/3/1 S. 1 f.). Zum anderen sind der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 18. Juni 2019 und namentlich der von der Untersuchungsbehörde eingeholte ärztliche Befund vom 16. Juli 2019 vorhanden. Daraus geht hervor, dass die Geschädigte F._____ eine Oberkiefer- und Jochbeinprellung erlitten hat, die durch Schläge ins Gesicht und einen anschliessenden Sturz entstanden sein könnte und die Kopf- und Druckschmerzen im Bereich des linken Oberkiefers und Jochbeins verursacht hat (Urk. D6/8/2; Urk. D6/8/5). Damit sind die von der Geschädigten F._____ erlittenen Verletzungen hinreichend dokumentiert. Von Prellungen an der Hüfte und an den Beinen, wie sie in der Anklageschrift ebenfalls aufgezählt werden, ist in den ärztlichen Unterlagen hingegen keine Rede, weshalb sich solche Verletzungen nicht erstellen lassen.
5.4. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten F._____ im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der rechten Faust, in der er eine Verpackungsschachtel für Mobiltelefone hielt, in die linke Gesichtsseite geschlagen hat, worauf diese zu Boden gefallen ist, mehrere Minuten lang benommen liegen blieb und eine Oberkie μ≤@††††††††††††††††††††††††††††††††††††††b fer- und Jochbeinprellung davontrug. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten in denjenigen Anklagepunkten, die im Berufungsverfahren zur Beur-
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teilung stehen, als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 38 S. 23 ff.). Die Verteidigung liess demgegenüber mit der Berufungserklärung einen Freispruch von diesen Anklagevorwürfen beantragen und akzeptierte lediglich anstelle einer einfachen Körperverletzung eine Eventualverurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 39 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB korrekt aufgeführt und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 38 S. 26 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizufügen ist, dass zwar sowohl die gefälschte Unterschrift der Privatklägerin C._____ auf dem "Kaufvertrag" vom 1. Juni 2016 wie auch die gefälschte Unterschrift des Privatklägers B._____ auf der "Schuldanerkennung" vom 17. Dezember 2016 im Zusammenhang mit demselben Vorgang, nämlich dem angeblichen Erwerb eines Lieferwagens von der Privatklägerschaft angebracht wurden. Dennoch lagen zwischen den Erstelldaten der genannten Schriftstücke mehrere Monate, sodass nicht davon auszugehen ist, dass beide Fälschungen auf einem einheitlichen Tatentschluss basierten. Vielmehr hat in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu ergehen.
3. Ebenso hat sich die Vorinstanz mit den weiter eingeklagten Tatbeständen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne Art. 179septies StGB gemäss Anklagedossier 2 eingehend und ausführlich auseinandergesetzt. So wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass die vom Beschuldigten hinterlassenen Sprachnachrichten, namentliche Äusserungen wie "ich werde dir die Kehle durchschneiden", "ich werde dich zerschneiden" oder "ich werde dich fertigmachen" ohne weiteres geeignet waren, den Privatkläger B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 38 S. 23 f.). Nicht zu hören ist der Beschuldigte hingegen, soweit er sein Verhalten als gewöhnlichen Umgangston im … Kulturkreis [von J._____] darstellt -- 19 of 33 -und dadurch den Inhalt seiner Nachrichten herunterzuspielen versucht (vgl. Urk. 24 S. 13 f., Urk. 49 S. 8). So muss im Falle des Privatklägers B._____ berücksichtigt werden, dass er nicht nur die schweizerischen Verhältnisse kennt, sondern selber auch aus J._____ [Land in Afrika] stammt und die arabische Sprache beherrscht. Es ist daher davon auszugehen, dass gerade er in der Lage ist, bestens abzuschätzen, ob etwas nur als metaphorische Beschimpfung dahin gesagt wurde, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird, oder ob er die hinterlassenen Sprachmitteilungen als Androhung von handfestem Ungemach verstehen musste. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit seinen Anrufversuchen lediglich bestrebt war, die seiner Auffassung nach berechtigte Geldforderung durchzusetzen, mit der zutreffenden Argumentation verworfen, dass die vom Beschuldigten innert gerademal 6 Tagen getätigten 35 Anrufversuche zusammen mit den beleidigenden und teils bedrohlichen Sprachmitteilungen, welche auf dem Mobiltelefon des Privatklägers B._____ hinterlassen wurden, das tolerierbare und zulässige Mass bei weitem überschreiten (Urk. 38 S. 24 f.). Entsprechend sind die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche auch in diesem Punkt zu bestätigen.
4.1. Schliesslich hat die Vorinstanz die allgemeinen Strafbarkeitskriterien des unter Anklagedossier 6 eingeklagten Tatbestands der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wie auch die Unterscheidungsmerkmale zu Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB richtig wiedergegeben (Urk. 38 S. 28 f.). Zu betonen ist, dass Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung Schädigungen oder Verletzungen bilden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, soweit sie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (BSK StGB I-ROTH/ B ERKEMEIER, Art. 123 StGB N 5, N 8 m.w.H.). Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein grosser Ermes-- 20 of 33 -sensspielraum zukommt, ist die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten nicht einfach (BGE 134 IV 189 E. 1.3 m.w.H.).
4.2. Richtig ist, dass der Beschuldigte der Geschädigten F._____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, der sie zu Boden gebracht und dazu geführt hat, dass sie mehrere Minuten lang benommen liegen geblieben ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dabei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt hat und damit eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Geschädigten F._____ in Kauf genommen hat (Urk. 24 S. 14 f.). Gemäss den eingeholten Spitalakten hat die Geschädigte F._____ indessen ausser einer Oberkiefer- und Jochbeinprellung mit leichter Druckdolenz und Kopfschmerzen keine weiteren Verletzungen erlitten. Sie konnte das Spital sogleich wieder in neurologisch unauffälligem Zustand verlassen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr nicht bescheinigt (Urk. D6/8/2; Urk. D6/8/5). Diese Verletzungsfolgen weisen kein erhebliches Ausmass auf. Vielmehr muss aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass das Vorgehen des Beschuldigten als letztlich folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität der Geschädigten F._____ zu werten ist. Demgemäss ist der Faustschlag des Beschuldigten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, sondern als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte neben den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zweitinstanzlich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
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V. Strafzumessung
1.1. In Bezug auf die Strafzumessung ist vorab zu beachten, dass der Beschuldigte die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden, teils vor und teils nach Inkrafttreten der Revision des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen hat (vgl. AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Haben die gesetzlichen Bestimmungen zwischen Tatbegehung und Urteilsfindung geändert, kommt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, sofern es das mildere ist. Stehen gleichzeitig mehrere Taten zur Beurteilung, die teilweise unter altem und teilweise unter neuem Recht verübt wurden, ist bei der Frage nach dem anwendbaren Recht eine getrennte Beurteilung vorzunehmen (T RECHSEL /V EST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 2 StGB N 5).
1.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen gelangt auf die nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten des Beschuldigten von vornherein das heute geltende Sanktionsrecht zur Anwendung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, drängt sich sodann für die vor dem 1. Januar 2018 verübten Verbrechen und Vergehen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf (s. hinten Erw. V. 2.3.). Die Hürde für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe lag vor der Revision des Sanktionenrechts höher (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 StGB N 2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die (hypothetische) Strafzumessung nach den neuen Bestimmungen zu einer milderen Sanktion für den Beschuldigten führen sollte. Entsprechend hat es diesbezüglich bei der Anwendung des früheren Rechts sein Bewenden.
1.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen zu erwähnen, dass hinsichtlich der Strafzumessung bei den Übertretungstatbeständen, für die der Beschuldigte heute schuldig zu sprechen ist, die Revision des Sanktionenrechts keine Änderung der konkret anwendbaren Normen mit sich gebracht hat. Ungeachtet dessen, ob die Tatbegehung vor dem 1. Januar 2018 oder danach erfolgt ist, sind mithin dieselben Bestimmungen anzuwenden.
2.1. Als Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist im Weiteren festzuhalten, dass die dem Beschuldigten anzulastende mehrfache Urkundenfälschung die
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schwerste Tat darstellt. Gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB reicht der anwendbare Strafrahmen vorliegend deshalb von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei kein Grund ersichtlich ist, der das Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erheischen würde. Daneben ist für die Übertretungen eine separate Busse von bis zu Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB).
2.2. Angesichts dessen, dass vorliegend mehrere Delikte zur Beurteilung stehen, stellt sich ferner die Frage, ob aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Allerdings greift das Asperationsprinzip nach dieser Bestimmung nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss bundesgerichtlicher Praxis aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung sodann mehrmals unterstrichen, dass keine Ausnahmen von der konkreten Methode erlaubt sind und die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung inskünftig ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Damit kann das Gericht für alle Delikte oder für bestimmte Deliktsgruppen eine Gesamtstrafe nur dann aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat dieselbe Strafart aussprechen würde. Folgerichtig gilt es nachstehend vorab zu prüfen, welche Sanktionsart bei den hier zu beurteilenden Taten des Beschuldigten jeweils in Betracht zu ziehen ist.
2.3. Bei der Wahl der Strafart sind in erster Linie die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Für die vom Beschuldigten verübten Verbrechen und Vergehen erachtete die Vorinstanz aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 38 S. 35). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise – nämlich hinsichtlich des Strassenverkehrsdelikts – einschlägig vorbestraft. So wurde er schon zweimal zu einer Geldstrafe von 20 resp. 60 Tagessätzen verurteilt, wobei die Sanktion im Jahr 2011 in vollem Umfang für vollziehbar erklärt und im Jahr 2016 teilbedingt ausgesprochen wurde. Darüber hinaus verbrachte er im Zuge seiner letzten Verurteilung 1 Tag in -- 23 of 33 -Untersuchungshaft (Urk. 40). Offensichtlich konnten ihn jedoch weder die ausgefällten Geldstrafen noch die erstandene Haft davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Vielmehr wurde er nicht nur während der ihm mit Strafbefehl vom 16. November 2016 angesetzten Probezeit wieder straffällig, sondern setzte seine Delinquenz auch dann fort, als bereits die jetzige Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals mit Geldstrafen erfolglos vorbestraft ist, ist also kaum zu erwarten, dass er sich durch eine weitere – selbst unbedingt ausgesprochene – Geldstrafe beindrucken lassen würde. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sozialhilfeabhängig ist und Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.– hat (vgl. Urk. D1/4/6 S. 5 f.; Prot. I S. 7 f., Prot. II S. 10). Seine Mittellosigkeit ist daher offenkundig. In Anbetracht der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Vielmehr dürfte die erneute Ausfällung einer Geldstrafe zusätzlich zum ohnehin anstehenden, weil unangefochten gebliebenen Widerruf des bedingten Strafteils der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 16. November 2016 letzten Endes lediglich eine Erhöhung seiner Verschuldung nach sich ziehen. Nachdem der Beschuldigte heute eine deutlich höhere Sanktion als die bislang verhängten Geldstrafen zu vergegenwärtigen hat, kann der ungünstigen Vollzugsprognose zudem auch nicht durch die Ansetzung eines tiefen Tagessatzes begegnet werden. Damit sind sowohl nach geltendem wie auch nach früherem Recht die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten erfüllt (Art. 41 Abs. 1 StGB bzw. Art. 41 Abs. 1 aStGB). So wie dies auch die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat, ist demnach unabhängig davon, ob vorliegend hinsichtlich der einzelnen Delikte das frühere oder das geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt, und ohne Rücksicht darauf, welches Strafmass für die einzelnen Taten jeweils angemessen erscheint, sowohl für die mehrfache Urkundenfälschung, die Drohung und das Fahren ohne Berechtigung wie auch für den Diebstahl je eine Freiheitsstrafe angezeigt. Folgerichtig ist unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes für sämtliche Verbrechen und Vergehen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.
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2.4. Ergänzend ist zudem anzufügen, dass für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den der Beschuldigte begangen hat, und der von ihm verübten Tätlichkeiten von Gesetzes wegen eine Übertretungsbusse aufzuerlegen ist. Auch diesbezüglich wird somit eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen sein (BSK StGB-A CKERMANN, Art. 49 StGB N 101 m.w.H.).
3.1. Im Rahmen ihrer Strafbemessung hat die Vorinstanz in der Folge mit Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Verbrechen und Vergehen die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren grundsätzlich zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 30 ff.).
3.2. Was das Tatverschulden betreffend das schwerste Delikt anbelangt, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass objektiv gesehen die Erstellung von zwei gefälschten Urkunden durch den Beschuldigten keinesfalls zu bagatellisieren ist (Urk. 38 S. 31 f.). Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte die betreffenden Schriftstücke in der Folge im Rahmen seiner Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger B._____ bei der Polizei einreichte, wobei sich die Fälschung als derart plump herausstellte, dass dies glücklicherweise keine weiteren Folgen für den Privatkläger hatte. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist sodann beizufügen, dass der Beschuldigte die Taten mit direktem Vorsatz begangen hat. Dessen ungeachtet ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Tatverschulden des Beschuldigten im nicht mehr leichten Bereich anzusiedeln, insgesamt betrachtet nicht zu beanstanden. Demnach ist die erstinstanzliche Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafe mit 120 Tagen Freiheitsstrafe zu bestätigen.
3.3. Auch in Bezug auf den Diebstahl ist die vorinstanzliche Einschätzung zu übernehmen, wonach angesichts des nicht allzu hohen Werts der entwendeten Getränke (Fr. 1'218.–), der spontanen Tatbegehung und der geringfügigen kriminellen Energie sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist (Urk. 38 S. 32). Demgemäss erweist sich in An-- 25 of 33 -wendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Tage als angemessen.
3.4. Hinsichtlich der Drohung hat der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ zwar teilweise sogar mit dem Tod gedroht. Dabei darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldige eventualvorsätzlich handelte und dass es ihm letztlich darum ging, dass er einerseits das vermeintlich geschuldete Geld eintreiben und andererseits seinem Unmut über die gescheiterte Geschäftsbeziehung Luft machen wollte. Entsprechend ist das Tatverschulden auch diesbezüglich als leicht einzustufen, sodass für dieses Vergehen eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 60 Tage als angezeigt erscheint.
3.5. Beim Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz Entzug des Führerausweises einzig deshalb mit dem Auto zum Gericht fuhr, um einen Verhandlungstermin wahrzunehmen, und dass die inkriminierte Fahrt lediglich ca. 15 Minuten andauerte (vgl. Urk. D3/2 S. 1 f.). Hierfür rechtfertigt sich höchstens eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 10 Tage.
3.6. Zusammengerechnet erweist sich unter dem Aspekt der Tatkomponente sowie unter Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 220 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
3.7. Zu den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der heute 44-jährige Beschuldigte in K._____ [Land in Europa] und seinem Heimatland J._____ aufgewachsen ist, wo er nach der Schulzeit ein Mathematikstudium angefangen hat, das er abgebrochen hat, um zu seiner Ehefrau in die Schweiz zu ziehen. Hier arbeitete er zunächst auf diversen Berufen; eigenen Angaben zufolge ist er allerdings seit Anfang 2017 aufgrund einer Nervenkrankheit (Trigeminusneuralgie) arbeitsunfähig. Im Jahr 2019 wurde sodann die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Aktuell lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe (zum Ganzen: Urk. D1/4/6 S. 5 f.; Prot. I S. 7 f.; Urk. 44). In Ergänzung dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass er nach wie vor an der schmerzhaften Nervenkrankheit leide und viele Schmerzmedikamente einnehme.
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Er lebe heute allein. Zu seinen Steuer- und Betreibungsschulden seien noch Schulden aus nicht bezahlten Telefonrechnungen hinzugekommen (Prot. II S. 6 ff.). Aus der dargelegten Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären.
3.8. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. April 2011 wegen mehrerer Strassenverkehrsdelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt wurde (Urk. 40). Diese Vorstrafe liegt zwar länger zurück, betraf aber ebenfalls u.a. den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung und fällt daher bei der Strafzumessung nach wie vor leicht straferhöhend ins Gewicht. Ausserdem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2016 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wovon die Hälfte unter Ansetzung einer 3jährigen Probezeit bedingt ausgesprochen wurde (Urk. 40). Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, zeugt aber wiederum vom getrübten Leumund des Beschuldigten, weshalb sie ebenfalls leicht straferhöhend zu gewichten ist. Weiter ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl vom 16. November 2016 erneut straffällig geworden ist und dass er trotz Einleitung der neuen Strafuntersuchung im Februar 2017 seine Delinquenz mehrfach fortgesetzt hat (31. März 2017: Fahren ohne Berechtigung [Anklagedossier 3]; 6. Oktober 2018: Diebstahl [Anklagedossier 5]; 18. Juni 2019: Tätlichkeiten [Anklagedossier 6]). Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass dieser sowohl die Entwendung der Getränke wie auch die eingeklagte Fahrt ohne Führerausweis zwar eingestanden hat, wobei beides sich ohne weiteres auch aufgrund der übrigen Aktenlage ergibt. Einsicht oder Reue hat der Beschuldigte demgegenüber nur begrenzt gezeigt. Das Geständnis des Beschuldigten in diesen beiden Punkten kann daher höchstens als leicht strafmindernd gewertet werden. Demzufolge überwiegen die straferhöhenden Faktoren gegenüber den Strafminderungsgründen, sodass die hypothetische Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen ist.
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3.9. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe entspricht demgemäss eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen bzw. von umgerechnet 8 Monaten dem Verschulden der vom Beschuldigten begangenen Verbrechen und Vergehen.
4. Daneben hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass für den Missbrauch der Fernmeldeanlage eine Busse auszusprechen ist, deren Höhe sie mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung auf Fr. 300.– angesetzt hat (Urk. 38 S. 36 f.). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass nunmehr auch für die Tätlichkeit zum Nachteil der Geschädigten F._____ eine Busse auszusprechen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb neu eine Gesamtbusse auszusprechen, die in Anbetracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf insgesamt Fr. 700.– festzulegen ist. Auch wenn vorliegend eine höhere Busse ausgefällt wird als vor Vorinstanz, ist der Grundsatz des Verschlechterungsverbots nicht verletzt, wurde bei vorliegender Busse doch zusätzlich die Tätlichkeit berücksichtigt, welche anstelle der von der Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe gewichteten einfachen Körperverletzung tritt.
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zweitinstanzlich deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. VI. Vollzugsregelung
1.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (Urk 38 S. 37 f.).
1.2. In Bezug auf die Prognosebeurteilung ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt strafrechtlich bereits vorbelastet war. Obschon er in den früheren Strafverfahren sowohl eine Verurteilung zu einer unbedingten wie auch zu einer teilbedingten Geldstrafe erwirkt hatte, wurde der Beschuldigte während laufender -- 28 of 33 -Probezeit erneut straffällig. Spätestens jetzt musste ihm bewusst sein, dass neben der Ausfällung einer Sanktion für die neuen Taten auch der Widerruf des bedingten Strafteils der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 16. November 2016 drohte. Gleichwohl setzte der Beschuldigte seine Delinquenz nach Eröffnung der neuen Strafuntersuchung unbeirrt fort. Unter diesen Umständen ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen und dem Beschuldigten der Strafaufschub zu verweigern. Demgemäss ist die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Richtig erkannt hat die Vorinstanz sodann, dass die zusätzlich auszusprechende Busse zwingend zu vollziehen ist (Urk. 38 S. 37). Die vorinstanzliche Regelung ist in diesem Punkt lediglich dahingehend anzupassen, als angesichts des von der Berufungsinstanz auf Fr. 700.– erhöhten Bussenbetrags die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe neu 7 Tage beträgt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim Schuldspruch in sämtlichen Anklagepunkten bleibt, ist die ausgangsgemässe Kostenauflage gemäss vorinstanzlichem Entscheid dem Grundsatze nach zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Allerdings ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte in prekären finanziellen Verhältnissen befindet. Aus diesem Grund erscheint es als angezeigt, die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten abzuschreiben (vgl. Art. 425 StPO). Ebenso ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung, die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, generell auf einen Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zulasten des Beschuldigten zu verzichten.
2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
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2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden (BSK STPO I-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 7 m.w.H.). Vorliegend erreicht der Beschuldigte mit seiner Berufung eine mildere rechtliche Beurteilung, indem in einem Anklagepunkt statt auf einfache Körperverletzung auf Tätlichkeiten zu erkennen ist. Ebenso erwirkt er eine Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Freiheitsstrafe. Davon abgesehen aber unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen gänzlich, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen sind. Im verbleibenden Umfang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sodann definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren unabhängig vom Verfahrensausgang in vollem Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'973.10 geltend (Urk. 51). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Anwesenheit an der Berufungsverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger somit mit einem Honorar von Fr. 5'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1,
2. und 6. Lemma (Schuldspruch wegen Diebstahls sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises), 5 (Widerruf), 6 (Einziehung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, – der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, – der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie – des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und mit Fr. 700.– Busse.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
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− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin C._____ − den Privatkläger D._____ Supermarkt E._____-strasse − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. 00.017.899.058) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Kümin Grell -- 33 of 33 --