SB200275
Fahrlässige Tötung
15. März 2021Deutsch30 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200275-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 15. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger (Nichteintreten)
2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 7. November 2019 (GG190016)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Juni 2019 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'684.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2017 zu bezahlen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2017 zu bezahlen.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 287.60 Auslagen (Gutachten), Fr. 654.70 Auslagen (Legalinspektion), Fr. 5'789.95 Kosten der Obduktion. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung dieses Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
9. [Mitteilung]
10. [Rechtsmittel]"
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1)
1. Die Berufungsklägerin sei in Aufhebung des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 7. November 2019/8. Mai 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
3. Die Kosten der Strafuntersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens sowie für das Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen.
4. Die Berufungsklägerin sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Privatklägers 1: (Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils d) Der Privatklägerin 2: (Prot. II. S. 13) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils -- 3 of 22 --
Erwägungen:
I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 4 E. I.).
1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 4 E. I.).
1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 7. November 2019 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2019 fristgemäss Berufung an (Urk. 57), wovon die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 Mitteilung machte (Urk. 59). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 8. Mai 2020 (Urk. 62). Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 gingen die Akten zur Behandlung der Berufung an das Obergericht (Urk. 63).
1.3. Innert Frist erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Berufung (Urk. 66 f.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Mit Eingaben vom 5. und 9. Juli 2020 erhoben die Privatkläger Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78 und Urk. 80). Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 liess die Beschuldigte die angeforderten Unterlagen beibringen (Urk. 82-84/1-7). Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 wurde auf die Anschlussberufungen der Privatkläger nicht eingetreten (Urk. 85). Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 liess die Beschuldigte weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 87-89/1-2).
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1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. März 2021 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 66 S. 2 und Urk. 98 S. 1), womit das vorinstanzliche Urteil umfassend zur Disposition steht.
3. Prozessuales
3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
3.2. Anklageprinzip Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägigen Normen und die dazu entwickelte Rechtsprechung zutreffend dargelegt, weshalb entgegen den ent-
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sprechenden Vorbringen der Verteidigung das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt ist (Urk. 64 S. 7-9 E. II.2.), worauf verwiesen werden kann. Soweit die Anklageschrift den exakten Zeitraum zwischen dem Untertauchen und dem Ertrinken von D._____ nicht nennt und lediglich festgehalten wird, dass die Beschuldigte das Untertauchen "nicht bzw. viel zu spät wahrgenommen" habe, "obschon sie es aufgrund ihrer Sitzposition und der Verpflichtung, immer Sichtkontakt zu D._____ aufrecht zu erhalten, sofort hätte bemerken müssen" (Urk. 36 S. 2), ist nochmals festzuhalten, dass in der Untersuchung vergeblich versucht wurde, diesen Zeitraum einzugrenzen, die Beschuldigte jedoch gleichwohl aufgrund der Untersuchung und der Anklage genau wusste, was ihr vorgeworfen wurde, nämlich keine genügende Überwachung von D._____ während des Badens, und dass es sich insgesamt um einen Zeitraum von wenigen Minuten handelte. Die Beschuldigte hat alle für eine effektive Verteidigung notwendigen Informationen erhalten und der Vorwurf ist klar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sich die Verteidigung sehr detailliert dazu äussern konnte.
3.3. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb diverse Einvernahmen (jedenfalls zuungunsten der Beschuldigten) nicht verwertbar sind (Urk. 64 S. 11-14 E. II.3.2.2.), auch darauf kann verwiesen werden, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass – wie zu zeigen sein wird – sich der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die übrigen verwertbaren Beweismittel, wozu namentlich auch die originären Aussagen der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft gehören (Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StPO e contrario), erstellen lässt. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie sei am Nachmittag/Abend des 5. August 2017, einem Samstag, als alleine verantwortliche Pflegerin in der Wohngruppe … der Stiftung E._____ mit der Betreuung von D._____ (*tt. Februar 1987) sowie einer weiteren Bewohnerin (F._____) betraut gewesen. D._____ habe am -- 6 of 22 -Abend baden wollen. Der Beschuldigten sei dabei aufgrund ihrer Einführung in die Abläufe und die Besonderheiten der einzelnen Bewohner bekannt gewesen, dass D._____ zufolge seiner allgemeinen Behinderung als auch dem Umstand, dass er an Epilepsie gelitten habe und immer wieder mit einem Anfall habe gerechnet werden müssen, nicht alleine bzw. nie habe unbeaufsichtigt im Baderaum bzw. in der Badewanne alleine gelassen werden dürfen, wobei ständiger Sichtkontakt zum in der Wanne befindlichen D._____ habe gewährleistet sein müssen. In Kenntnis dieses Umstandes und obschon sie nicht nur eine weitere Bewohnerin zu betreuen gehabt habe, sondern auch eine im Rollstuhl sitzende Bewohnerin aus einer anderen Wohngruppe, habe es die Beschuldigte D._____ gestattet, zu baden. Weisungsgemäss habe sich die Beschuldigte vor die leicht geöffnete Badezimmertüre gesetzt, so dass sie auf dem Stuhl sitzend D._____ bzw. seinen Kopf bis zur Schulter in der Wanne habe sehen können und auch müssen. D._____ sei während des Badens unter Wasser geraten, was von der Beschuldigten indes nicht bzw. viel zu spät wahrgenommen worden sei, obschon sie es aufgrund ihrer Sitzposition und der Verpflichtung, immer Sichtkontakt zu D._____ aufrecht zu erhalten, sofort hätte bemerken müssen. Nachdem die Beschuldigte festgestellt gehabt habe, dass sie D._____ nicht mehr gesehen habe, habe sie sich ins Badezimmer begeben und D._____ seitwärts links mit dem Kopf unter Wasser in der Wanne liegen sehen. Trotz nachfolgender Bergung von D._____, die in die Wege geleitete Reanimation und Avisierung der Sanität und des Notarztes, sei dieser noch vor Ort verstorben. In Kenntnis der genannten Umstände, sei die Beschuldigte der ihr als alleine anwesenden Betreuungsperson obliegenden Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber D._____ nicht nachgekommen, was letztendlich zu dessen Tod geführt habe. Hätte die Beschuldigte das Baden von D._____ wie vorgeschrieben und ihr bekannt durchgehend überwacht, wäre es nicht zu diesem Vorfall gekommen, hätte sofort eingegriffen und D._____ aus der Wanne genommen werden können und wäre dieser nicht ertrunken. Dadurch habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen sei.
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2. Standpunkt der Beschuldigten und Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben, wobei im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst wurde, was sie vor Vorinstanz zu ihrem Standpunkt im Einzelnen ausführen liess (Urk. 64 S. 5 E. II.1.2.), worauf verwiesen werden kann und nachfolgend näher einzugehen sein wird, so dies erforderlich scheint. Was den unbestrittenen bzw. bestrittenen Sachverhalt anbelangt, ist mit der Vorinstanz von folgender Ausgangslage auszugehen (a.a.O., S. 9 f. E. II.3.1.; vgl. dazu insbesondere auch Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 18 S. 2 ff., Prot. I S. 13 ff. sowie Urk. 97 S. 5 ff.): Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Samstag den 5. August 2017 in der Spätschicht als Betreuerin der Wohngruppe … der Stiftung E._____ arbeitete. Ihre Anstellung im begleiteten Wohnangebot für kognitiv und physisch beeinträchtigte Personen im 50%Pensum hatte sie am 1. Juli 2017, d.h. rund einen Monat vorher, begonnen. Ab dem Nachmittag des 5. August 2017 war sie alleine verantwortlich für die beiden anwesenden Bewohnenden D._____ und F._____. Es war nicht der erste, aber einer der ersten Arbeitseinsätze, bei dem die Beschuldigte alleine in der Wohngruppe arbeitete. Zusätzlich wurde noch eine Bewohnerin der Wohngruppe …, die aufgrund ihrer cerebralen Lähmung im Rollstuhl ist und nicht sprechen kann, zur Beschuldigten in die Wohngruppe … gebracht. F._____ und die Bewohnerin aus der Wohngruppe … sahen nach dem Abendessen fern, während D._____ um ca. 19.10 Uhr ein Bad nehmen wollte. Die Beschuldigte setzte sich – in Umsetzung des Konzepts der "Funktionalen Gesundheit" und wie es ihr im Rahmen ihrer Einführung erklärt worden war – auf einen Stuhl ausserhalb des Badezimmers, wobei sie Kopf und Oberkörper des in der Badewanne sitzenden D._____ sehen konnte. Zudem hörte sie Laute und Kommentare von ihm, sowie das Plätschern des Wassers, da er mit Spielsachen beschäftigt war. Nach einer Weile ging die Beschuldigte ins Badezimmer und fragte D._____, ob er aus der Badewanne kommen wolle, was dieser verneinte. Die Beschuldigte setzte sich daraufhin wieder auf den Stuhl im Gang. Strittig bzw. unklar ist, was im darauffolgenden Zeitraum geschah und wie lange dieser dauerte. Unstrittig ist wiederum, dass die Beschuldigte in der Folge feststellte, dass D._____ nicht mehr aufrecht in der Wanne sass, daraufhin rasch zur Badewanne hin ging und sah, dass er auf der -- 8 of 22 -linken Seite im Wasser lag. Sie versuchte ihn – zunächst erfolglos – aus der Wanne zu ziehen, nahm den Stöpsel heraus, so dass das Wasser abfloss, und konnte ihn schliesslich über das Kopfteil herausziehen. Als er mit dem Oberkörper auf dem Boden lag, öffnete die Beschuldigte die Tür zur benachbarten Wohngruppe und rief um Hilfe. Trotz nachfolgender Reanimation verstarb D._____ noch vor Ort um ca. 20.10 Uhr.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte und D._____ alleine beim bzw. im Badezimmer waren und es keine Zeugen gibt, die den eingeklagten Vorfall unmittelbar beobachten konnten, weshalb bei der Erstellung des strittigen Sachverhalts die Aussagen der Beschuldigten und die gutachterlichen Erkenntnisse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ausschlaggebend sind, hat die Vorinstanz die massgebenden und soweit entscheidrelevant zu würdigenden Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 64 S. 10 f. E. II.3.2.1. [Überblick] und S. 14-
17 E. II.3.2.3. f. [Ergebnisse der rechtsmedizinischen Begutachtung und Aussagen der Beschuldigten]), worauf verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz die wesentlichen Regeln der Beweiswürdigung richtig wiedergegeben (a.a.O., S. 17 f. E. II.3.3.1.), auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweise unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigung im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt überzeugend gewürdigt hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (a.a.O., S. 18-22 E. II.3.3.2.-3.4.). Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung angezeigt erscheint.
4. Dauer des Ertrinkungsvorgangs Was die Dauer des Ertrinkungsvorgangs bzw. die Frage betrifft, wie lange sich D._____ unter Wasser befand, ohne dass die Beschuldigte dies bemerkte, Folgendes: Das überzeugende IRM-Gutachten hält fest, dass sich der Ertrinkungs-
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vorgang über eine Dauer von ca. drei bis fünf bzw. jedenfalls mehrere Minuten erstreckte und deshalb ein Zeitfenster von nur 10-20 Sekunden, d.h. die unbeobachtete Zeit gemäss den Angaben der Beschuldigten (zu Beginn der Strafuntersuchung), nicht plausibel sei (Urk. 20/7 S. 8; vgl. dazu auch Urk. 64 S. 14 f. E. II.3.2.3.). Darauf ist abzustellen. Der Beschuldigten war es von ihrem Sitzplatz aus möglich, D._____ sowohl akustisch als auch visuell zu überwachen. Denkbar ist zwar, dass er mit dem Kopf langsam und ohne jegliche Geräusche zu verursachen unter Wasser geriet und die Beschuldigte nicht ununterbrochen hinschaute. Selbst dann aber hätte sie die entsprechende optische Veränderung bei regelmässigem Hinschauen (mindestens etwa alle 10 bis 20 Sekunden) ohne Weiteres bemerken müssen. Zudem sagte die Beschuldigte aus, D._____ habe "mehr oder weniger die ganze Zeit" Geräusche von sich gegeben (vgl. dazu Prot. I S. 21 f., wo von plätschern und Kommentaren beim Spielen mit Spielsachen in der Wanne die Rede ist, vgl. dazu auch Urk. 97 S. 9 ff.). Wenn diese Geräusche plötzlich ausblieben, hätte dies der Beschuldigten ziemlich schnell auffallen müssen, auch wenn sie nicht ständig Sichtkontakt zu D._____ gehabt hat. Selbst wenn also D._____ einen "stillen" epileptischen Anfall erlitten haben sollte, so entlastet dies die Beschuldigte nicht, da sie bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte alarmiert sein müssen, als die beschriebenen Geräusche ausblieben. Insgesamt ist damit nicht plausibel, dass die Beschuldigte trotz genügender Aufmerksamkeit sowohl die optischen Warnzeichen übersah als auch die akustischen Warnzeichen überhörte, und dies während einer Zeitspanne von deutlich mehr als 10-20 Sekunden. Eine 10 oder 20 Sekunden nicht übersteigende Unaufmerksamkeit der Beschuldigten hätte indes gemäss den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen noch nicht zum Ertrinken von D._____ geführt (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 64 S. 18 f. E. II.3.3.2.).
5. "Einnicken", geistige Abwesenheit oder Ohnmacht der Beschuldigten Die Beschuldigte gab wiederholt an, sie könne sich nicht erklären, was sie getan (bzw. nicht getan) habe, während D._____ ertrank (Urk. 16 S. 19 ff., Urk. 18 S. 4, S. 7 ff., Prot. I S. 22 ff., Urk. 97 S. 11 f.). Als mögliche Erklärungen für das Geschehene nannte die Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Beru-- 10 of 22 -fungsverhandlung ein kurzes Einnicken, eine geistige Abwesenheit (z.B. ein Tagtraum oder ein Versinken in Gedanken) oder eine Ohnmacht bzw. ein medizinisches Problem (Urk. 54 S. 5, Urk. 98 S. 2 f.). Es ist zwar denkbar, dass man einnickt und hinterher nicht weiss, für wie lange Zeit man eingenickt ist. Eher unwahrscheinlich erscheint jedoch, dass man sich hinterher nicht daran erinnert, überhaupt eingenickt zu sein. Indem die Beschuldigte indes wiederholt angab, sie könne sich nicht erklären, was passiert sei und wieso sie das Untertauchen nicht bemerkt habe, sagte sie eben gerade, dass sie sich (auch) nicht erinnert, eingenickt zu sein. Weiter ist dazu anzumerken, dass von einem "kurzen" Einnicken von wenigen Sekunden aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, wonach sich der Ertrinkungsvorgang über mehrere Minuten erstreckte (vgl. dazu soeben unter E. III.4.), ohnehin nicht ausgegangen werden kann. Auch wenn die Beschuldigte allenfalls irgendwelchen Gedanken nachhing bzw. einen Tagtraum hatte, ist nur sehr schwer vorstellbar, dass sie hinterher keinerlei Erinnerungen mehr an diesen Umstand hatte. Die entsprechenden Vorbringen der Beschuldigten müssen daher als unglaubhafte Schutzbehauptungen angesehen werden. Für die Erstellung des Sachverhalts ist es allerdings letztlich irrelevant, ob die Beschuldigte eingenickt ist, oder ob sie sozusagen "mit offenen Augen" geistig abwesend war. Vorliegend geht es um den Vorwurf einer Unterlassung, also darum, was die Beschuldigte nicht gemacht hat. Ein darüber hinausgehendes, bewusstes Fehlverhalten, etwa ein bewusstes Wegschauen oder ein Verlassen der Örtlichkeit, wird ihr nicht vorgeworfen und steht damit nicht zur Diskussion (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 64 S. 19 f. E. II.3.3.3.). Zwar ist eine Ohnmacht bzw. ein medizinisches Problem, was von der Verteidigung als weitere mögliche Erklärung vorgebracht wurde, vorstellbar, doch wurde solches von der Beschuldigten selbst nie (substantiiert) geltend gemacht und es sind denn auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafür sprechen würden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte denn auch erneut, dass sie sich am fraglichen Abend in einer tadellosen gesundheitlichen Verfassung befand und weder schläfrig war, noch unter dem Einfluss von Medikamenten stand (Prot. II S. 5 und 10). Hinweise auf ein medizinisches Problem bestehen damit auch nach Darstellung der Beschuldigten keine.
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6. Weitere Einwendungen der Beschuldigten Was die weiteren vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände der Beschuldigten betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden, mit der insbesondere davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die allgemein bei Epilepsiepatienten und bei D._____ im Besonderen bestehenden Gefahren, namentlich beim Baden, kannte und D._____ nicht das erste Mal in ihrem Beisein badete, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte auch in die praktischen Abläufe des Badens von D._____ eingeführt worden war (vgl. dazu Urk. 64 S. 19 f. E. II.3.3.4.).
7. Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist in sachverhaltlicher Hinsicht für die rechtliche Würdigung von Folgendem auszugehen: D._____ ertrank, wobei dieser Vorgang mehrere Minuten dauerte. Es ist nicht nachweisbar (aber wahrscheinlich), dass er zunächst einen epileptischen Anfall erlitt. Die Beschuldigte hat das Absinken und Ertrinken von D._____ nicht bemerkt, aus welchem Grund, lässt sich nicht erstellen. Jedenfalls kann nicht von einem medizinischen Problem der Beschuldigten ausgegangen werden. Als sie hinzutrat, lag er bereits reglos auf der linken Seite in der Badewanne. Die Beschuldigte erhielt im Rahmen ihrer Arbeitseinführung Einblick in die Unterlagen über D._____, die eine permanente Überwachung während des Badens vorsahen, und sie hatte eine Woche zuvor auch die praktischen Abläufe des Badens von D._____ mitgekriegt. Der Beschuldigten waren sodann die allgemein bei Epilepsiepatienten und bei D._____ im Besonderen bestehenden Gefahren, namentlich beim Baden, bewusst (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 64 S. 21 f. E. II.3.4.). Im Übrigen ist der Sachverhalt, wie er eingeklagt wurde, erstellt (vgl. dazu auch bereits vorne unter E. II.2.). III. Rechtliche Würdigung
1. Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die einschlägigen Normen und die dazu entwickelte Rechtsprechung und
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Lehre sehr sorgfältig, zutreffend und in Diskussion der dazu von der Verteidigung gemachten Vorbringen gewürdigt (Urk. 64 S. 22-32 E. II.4.), weshalb auch auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann und die nachfolgenden als die vorinstanzlichen teilweise wiederholende und ergänzende zu verstehen sind.
2. Garantenstellung und Garantenpflichten Nach zutreffender Abhandlung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz zunächst richtigerweise eine Garantenstellung der Beschuldigten gegenüber D._____ bejaht (Urk. 64 S. 22-25 E. II.4.1. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Sie wurde denn auch von der Beschuldigten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang insbesondere zutreffend erwogen, dass hinsichtlich des Badens die Pflicht der Betreuungsperson darin bestand, für eine permanente Überwachung besorgt zu sein und dass der Beschuldigten die D._____ betreffenden, besonderen Anweisungen für das Baden gemäss ihren eigenen Aussagen wohlbekannt waren. So bestätigte die Beschuldigte namentlich, dass die Betreuenden konkret angewiesen wurden, von ausserhalb des Badezimmers ständigen Blickkontakt zu D._____ während des Badens zu halten. Es lag an jenem Abend in ihrer alleinigen Verantwortung als Betreuerin, der erhöhten Gefahr des Badens mit einer intensivierten Überwachung zu begegnen. Diese erhöhte Aufsichtspflicht blieb während der gesamten Dauer des Bades in gleichem Masse bestehen (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 25 E. II.4.2.).
3. Sorgfaltspflichtverletzung Auch auf die unter diesem Titel gemachten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 25-28 E. II.4.3.). Hervorzuheben ist nochmals, dass das Zulassen des Badens von D._____ durch die Beschuldigte einen Anwendungsfall des sogenannten "erlaubten Risikos" darstellt. Auch wenn das Risiko des Ertrinkens bei Epileptikern in erhöhtem Masse besteht, muss deswegen nicht gänzlich auf das Badenlassen von Epileptikern verzichtet werden, jedoch das entsprechende Risiko mittels geeigneter Massnahmen beherrschbar gemacht werden. Diese Massnahmen, näm-- 13 of 22 -lich die ständige Überwachung des Badenden, waren der Beschuldigten bekannt. Die konkret bestehende Gefährdung der Rechtsgüter von D._____ war ihr aufgrund von dessen Dossier sowie ihrer langen beruflichen Erfahrung bewusst. Dennoch unterliess die Beschuldigte es, D._____ während der gesamten Dauer des Badens pflichtgemäss zu überwachen. Darin (und nicht etwa im Zulassen des Badens) liegt ihre Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 25 E. II.4.3.2.). Weiter hielt die Vorinstanz richtig fest, dass eine hinreichende Überwachung des Badenden auch bei Anwendung des Konzepts "Funktionale Gesundheit", das nebst anderem die Wahrung der Intimsphäre des zu Betreuenden während des Badens bezweckt, möglich war und demnach nicht die konkrete Umsetzung dieses Konzepts zum Tod von D._____ führte, sondern die ungenügende Aufmerksamkeit der Beschuldigten (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 26 f. E. II.4.3.3.). Gemäss den zum Sachverhalt gemachten Erwägungen ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte nicht hinsah, als D._____ von seiner aufrechten Sitzposition in die Badewanne hinuntersank. Sie bemerkte nachfolgend minutenlang weder akustisch, dass er nicht mehr plauderte und mit seinen Spielsachen im Wasser plätscherte, noch optisch irgendeine Veränderung. Dadurch ist die Beschuldigte ihrer erhöhten Obhuts- und Aufsichtspflicht nur in ungenügendem Mass nachgekommen und hat gegen die Weisung der Arbeitgeberin, wonach ständiger Blickkontakt zu gewährleisten ist, verstossen (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 27 E. II.4.3.4.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich der Grund für die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten im Nachhinein nicht zweifelsfrei feststellen liess. Für einen Schuldspruch ist indes einzig erforderlich, dass sie über Tatmacht verfügte, worunter die Möglichkeit zu verstehen ist, die gebotene Handlung vorzunehmen. Entscheidend ist dabei, dass das Vorliegen der Tatmacht nicht für jenen Zeitraum zu beurteilen ist, in dem die Beschuldigte die Kontrolle über das Geschehen verloren hatte. Würde man dies anders beurteilen, wäre die Tatmacht stets zu verneinen und Unterlassungsdelikte wären nicht mehr denkbar. Vielmehr ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie trotz der ihr bekannten besonderen Gefährdungslage während des Badens von D._____ nicht sicherstellte, dass sie stets mit der gebotenen Aufmerksamkeit das Geschehen beobachten konnte. Sofern sie in einen Zustand von Unaufmerksamkeit oder -- 14 of 22 -Müdigkeit geraten ist, wäre ihr dies bei genügender Vorsicht aufgefallen und sie hätte in diesem Fall das Baden abbrechen müssen. Objektive Anhaltspunkte für ein medizinisches Problem bei der Beschuldigten liegen wie gesehen überdies nicht vor. Aus den genannten Gründen ist die Tatmacht der Beschuldigten zu bejahen (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 27 f. E. II.4.3.5.).
4. Adäquanz Unter Hinweis auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hielt die Vorinstanz zur Frage der Adäquanz richtig fest, dass die nicht hinreichende Überwachung von D._____ ursächlich für dessen Tod war, ein anderer Kausalverlauf nicht erkennbar und daher davon auszugehen ist, dass D._____ bei genügender Aufsicht und sofortigem Handeln nicht ertrunken wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 64 S. 28 f. E. II.4.4.).
5. Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts Die unter diesem Titel gemachten Ausführungen der Vorinstanz sind ebenfalls zutreffend (Urk. 64 S. 29-31 E. II.4.5. f.), auch darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass der Beschuldigten die für das Baden relevanten Dokumente im Dossier von D._____, worin die drohende Lebensgefahr ausdrücklich genannt wird, bekannt waren. Ihr war deshalb bewusst, was beim Baden von ihm passieren konnte, sobald keine permanente Aufsicht mehr gewährleistet war. Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie vor Vorinstanz denn auf die Frage, aufgrund welcher Gefahr D._____ permanent habe überwacht werden müssen, denn auch an, es habe die Gefahr des Ertrinkens gedroht (Prot. I S. 19). Aufgrund ihrer allgemeinen Arbeitserfahrung, ihrer Erfahrung mit anderen Epilepsiepatienten und ihres Wissens betreffend epileptische Anfälle (vgl. dazu Prot. I S. 17 f., ferner Urk. 97 S. 7 f.) wusste die Beschuldigte sodann, dass bei D._____ jederzeit mit einem epileptischen Anfall gerechnet werden musste und dementsprechend eine lückenlose Überwachung unabdingbar war. Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Gefahr des Ertrinkens von D._____ für die Beschuldigte voraussehbar war (vgl. in diesem Sinne Urk. 64 S. 29-31 E. II.4.5.). Weiter ist davon auszugehen, dass wenn die -- 15 of 22 -Beschuldigte genügend aufmerksam gewesen wäre, sie sofort hätte einschreiten können, als D._____ in der Badewanne hinabsank. Dadurch hätte sie ihn bereits nach wenigen Sekunden aus dem Wasser ziehen und ihn vor dem Ertrinken retten können. Jedenfalls hätte so mit Sicherheit vermieden werden können, dass D._____ länger als einen kurzen Moment mit dem Kopf unter Wasser geraten und infolgedessen ertrunken wäre. Da ein epileptischer Anfall – sofern ein solcher überhaupt stattfand – höchstens wenige Minuten dauert, wäre es der Beschuldigten sicherlich gelungen, in dieser Zeit dafür zu sorgen, dass die Atemwege von D._____ frei bleiben, und sie hätte das Wasser in der Badewanne ablassen können. Bei rechtzeitigem Eingreifen hätte mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, dass D._____ ertrinkt (vgl. in diesem Sinne Urk. 64 S. 31 E. II.4.6.).
6. Fazit Durch Nichtbeachtung der besonderen Vorsicht, die aufgrund der Umstände geboten gewesen wäre, hat die Beschuldigte fahrlässig den Tod von D._____ verursacht und sich damit der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafzumessung
1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen, die angezeigte Strafart sowie die allgemeinen und die für Fahrlässigkeitsdelikte besonderen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 32-34 E. III.1.-3.), darauf kann verwiesen werden.
1.2. Objektives und subjektives Tatverschulden
1.2.1. Was das objektive Tatverschulden betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass eine einmalige Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigte zum Ertrinken von D._____ führte. Was die Beschuldigte während des Ertrinkungsvorgangs machte, liess sich nicht mehr erstellen. Im Raum stehen eine Einnicken oder eine -- 16 of 22 -geistige Abwesenheit. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte aus dem Sichtbereich entfernt hätte. Aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten mehrere Minuten dauerte. Unter den gegeben Umständen und in Berücksichtigung des Wissens der Beschuldigten in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation sowie vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Berufserfahrung ist dieses Abweichen von der Norm einer sorgfältig und pflichtgemäss handelnden Betreuerin verschuldensmässig als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
1.2.2. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass nicht von einem eigentlich gleichgültigen, leichtfertigen oder rücksichtslosen Verhalten der Beschuldigten gesprochen werden kann. Gleichwohl hätte sie bei Ausschöpfung ihres Handlungsspielraums den Tod von D._____ vermeiden können. Insbesondere hätte sie, so sie sich denn müde und nicht in der Lage fühlte, das Baden von D._____ konsequent zu überwachen, dieses sofort abbrechen müssen bzw. ihn gar nicht erst baden lassen dürfen. Damit vermag die subjektive Tatschere die objektive nicht zu relativieren.
1.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Vorinstanz zu Recht nicht vom Vorliegen eines fakultativen Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 11 Abs. 4 StGB ausging (Urk. 64 S. 35 E. III.4.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
1.2.4. Aufgrund des gesamten, nicht mehr leichten Tatverschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 300 Tagsätzen Geldstrafe als angemessen.
1.3. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 35 E. III.4.2.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen der Beschuldigten ergänzend bzw. abweichend festzuhalten, dass sie inzwischen auf Arbeitssuche ist und sich offenbar aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls (weiterhin) in psychiatrischer Behandlung befindet -- 17 of 22 -(Urk. 97 S. 2 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten grundsätzlich strafzumessungsneutral auswirken. Was ihr Nachtatverhalten betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 36 E. III.4.2.), mit der insbesondere davon auszugehen ist, dass aufgrund der klaren Beweislage das weitgehende Geständnis der Beschuldigten im äusseren Sachverhalt zwar nur leicht, aber eben doch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass der tragische Unfall die Beschuldigte wohl bis zu ihrem Lebensende begleiten wird. Im Ergebnis erscheint deshalb die von der Vorinstanz unter diesem Titel vorgenommene Strafreduktion von 40 Tagessätzen angemessen.
1.4. Tagessatzbemessung Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe sind zutreffend und die vorgenommene Tagessatzbemessung erweist sich, auch angesichts der Angaben der Beschuldigten zu ihren finanziellen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 97 S. 4 f.), als angemessen. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 36 f. E. III.5.).
1.5. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 7'800.--) zu bestrafen. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist zu verzichten, wobei auch diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 38 E. III.7.).
2. Vollzug Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Aufschub der auszufällenden Geldstrafe vorliegen und die Probezeit richtigerweise auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 64 S. 37 f. E. III.6.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
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V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 64 S. 39-
45 E. IV.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Zu Recht wehrt sich die Beschuldigte im Berufungsverfahren im Eventualstandpunkt denn auch nicht gegen den dem Privatkläger 1 von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz (Urk. 98 S. 5). Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen liess, die Eltern-Kind-Beziehung sei aufgrund der Behinderung von D._____ "beeinträchtigt" gewesen und man habe nicht im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, weshalb sich die von der Vorinstanz den Privatklägerin zugesprochenen Genugtuungen als zu hoch erwiesen (Urk. 98 S. 5), kann diesen Vorbringen nicht gefolgt werden. In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ist festzuhalten, dass die Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung ihre sehr enge und intensive Beziehung zu ihrem Sohn D._____ eindrücklich und anschaulich beschrieben haben, welche, gerade auch angesichts seiner erhöhten Schutzbedürftigkeit trotz seines Alters und obwohl er im Heim lebte, bis zu seinem Tod uneingeschränkt Bestand hatte (Prot. II. S. 12 f.). Es besteht daher kein Anlass, von den im vorinstanzlichen Entscheid unter pflichtgemässer Ausübung des richterlichen Ermessens festgesetzten Genugtuungen abzuweichen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 64 S. 45 f. E. V.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
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Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen. Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten für den Nichteintretensbeschluss vom 16. Juli 2020 (Urk. 85; vgl. dazu vorne unter E. I.3.) fallen angesichts des Verfahrensausgangs ausser Ansatz.
1. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'684.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2017 zu bezahlen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2017 zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger 1 (übergeben)
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− die Vertretung der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich und die Privatklägerin 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger 1 − die Vertretung der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich und die Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die G._____ Service Schweiz AG, … [Adresse] (Referenz …).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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