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Entscheid

SB200282

Mehrfache Pornografie etc.

19. Januar 2021Deutsch60 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

a) Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 1-15 sowie 17-21 zur Last gelegt, im Zeitraum vom August 2011 bis zum 6. September 2018 an den in der Anklageschrift genannten Örtlichkeiten jeweils mehrmals umfriedete Vorgärten bzw. Gartensitzplätze von Parterre-Wohnungen betreten zu haben. Durch deren Fenster habe er sodann mit einer Kamera junge Frauen und Mädchen, teils im jugendlichen, teils noch im Kindesalter, im Bett, beim Umziehen, bei der Körperpflege oder auch bei sexuellen Handlungen mit ihren Partnern gefilmt und dabei die Aufnahmen auf die Brüste bzw. den Genitalbereich fokussiert. In einem Fall (Dossier 18) habe der Beschuldigte den Tatort verlassen, ohne Aufnahmen gemacht zu haben. Mit diesem Verhalten habe er sich der mehrfachen Pornografie (Art. 197 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) schuldig gemacht. In einigen Fällen (Dossiers 2, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 15 und 21) hätten die Geschädigten bemerkt, dass sie beobachtet bzw. gefilmt worden seien, was sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und dazu veranlasst habe, ihre Lebensgewohnheiten zu verändern. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB) vorgeworfen. Gemäss einem letzten Anklagepunkt (in Dossier 1) lud der Beschuldigte zwischen Januar 2012 und dem 19. Dezember 2017 und dann erneut im Zeitraum vom 21. Dezember 2017 bis zum 6. September 2018 eine Vielzahl kinderpornografischer Bilder und Filme aus dem Internet auf seine verschiedenen Datenträger herunter, speicherte diese dort und bot sie über eine spezielle Applikation anderen Internetbenützern zum Download an. Diesbezüglich wird ihm ebenfalls vorgeworfen, sich der Pornografie (Art. 197 StGB) schuldig gemacht zu haben.

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b) Mit Urteil vom 28. Januar 2020 stellte das Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, das Verfahren hinsichtlich aller Tathandlungen vor dem 28. Januar 2013 zufolge Verjährung ein. Es sprach den Beschuldigten sodann der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2, Art. 197 Abs. 5 Satz

1 und 2 sowie Art. 197 Ziff. 3 aStGB, der mehrfachen Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung (Art. 181 StGB) erging ein umfassender Freispruch. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde der Beschuldigte bezüglich der Dossiers

1 und 19 freigesprochen. Das Gericht verurteilte ihn sodann zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung psychischer Störungen (Art. 63 StGB) an. Es zog eine Vielzahl elektronischer Datenträger zur Vernichtung ein, verpflichtete den Beschuldigten gegenüber 17 Privatkläger/-innen zu Genugtuungszahlungen von insgesamt Fr. 46'000.– und setzte die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen zweier Privatklägerinnen fest. Die gesamten Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, und er wurde überdies verpflichtet, zwei Privatklägerinnen für deren erbetene anwaltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 9'400.– zu entschädigen (Urk. 121 S. 65-69). Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 berichtigte das Bezirksgericht die Dispositivziffern 16 und 17 seines Urteils dahingehend, dass die versehentlich unterbliebene einstweilige Übernahme der Honorare für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 20 und 23 auf die Gerichtskasse unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten eingefügt wurde. Den Parteien wurde diesbezüglich die Rechtsmittelfrist neu eröffnet (Urk. 122). Rechtsmittel wurden indessen keine ergriffen. c) Der Beschuldigte liess im Anschluss an die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung die Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Urk. 85; Art. 399 Abs. 1 StPO) und in der Folge auch fristgerecht (vgl. Urk. 116/2) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 124; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit seiner Appellation beantragt er weitere Freisprüche bezüglich der mehrfachen Pornografie gemäss Dossier 1 und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs gemäss den Dossiers 7-12, 17, 20 und 21. Er will eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 21 Monate erreichen. Zudem soll eine -- 10 of 42 -Bewährungshilfe (Art. 93 StGB) angeordnet werden. Angefochten werden ferner die Einziehung elektronischer Datenträger und die Verpflichtung zu Genugtuungszahlungen an die Privatklägerinnen 6, 10, 11, 20, 21, 22 und 31. Die Genugtuungen für die Privatklägerinnen 16, 18 und 30 sollen auf je Fr. 1'000.– reduziert werden. Der Beschuldigte lässt zudem die Festsetzung der Untersuchungskosten auf Fr. 24'970.– beanstanden und deren Herabsetzung auf Fr. 1'800.– beantragen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens schliesslich sollen nicht voll, sondern nur zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt werden (Urk. 124; Urk. 147 S. 1 f.). Die zunächst im Rahmen der Berufungserklärung noch gestellten Anträge betreffend die Herabsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 auf Fr. 5'500.– sowie der Prozessentschädigung für die Privatklägerin 6 auf Fr. 4'500.– liess der Beschuldigte noch vor der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 zurückziehen (Urk. 133). d) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 125) dem Gericht mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 127). Ihrem zugleich gestellten Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde mit dem Einverständnis der Verteidigung entsprochen (a.a.O.; Urk. 130). Seitens der Privatklägerinnen wurden keine Anschlussberufungen erklärt. e) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

Erwägungen

II.

Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie mit Ausnahme von Dossier 1, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2, 13-15 und 18 sowie wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte), 3 (Teilfreispruch), 6 (Anord-- 11 of 42 -nung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung), 8 (Vormerknahme von der teilweisen Anerkennung von Genugtuungsforderungen), 11 (Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg), 12 (Honorar der amtlichen Verteidigung), 13 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20), 14 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 23), 18 (Prozessentschädigung für die Privatklägerin 6) und 19 (Prozessentschädigung für die Privatklägerin 31) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

III.

1.

a) Das Dossier 1 betrifft (neben voyeuristischen Aktivitäten z.N. von M._____ und N._____) eine grosse Menge kinderpornografischen Bild- und Filmmaterials, welche auf den beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern gefunden wurde. b) Die Abteilung "Digitale Forensik & Ermittlungen" der Stadtpolizei Zürich gelangte bei der Auswertung dieser Datenträger zum Schluss, dass der Beschuldigte gemäss dem festgestellten Internet-Verlauf (z.B. aufgrund der Verwendung von Suchbegriffen wie "…") aktiv nach verbotener Pornografie gesucht und solche konsumiert habe (Urk. 7/3 S. 22, Urk. 7/6 S. 7). Solches Material sei auch auf dem sichergestellten Laptop "Omen", der erst im Jahr 2018 installiert worden sei, gefunden worden. Dies betreffe insbesondere auch die festgestellten "Peer-2Peer"-Aktivitäten (Urk. 7/6 S. 12). Um über dieses Netzwerk z.B. ein Video herunterzuladen, benötige ein Benutzer die sog. Torrent-Datei der betreffenden Videodatei. Diese werde dann vom Torrent-Client, vorliegend dem Tool "utorrent", interpretiert. Daraufhin werde der Download gestartet. Sobald gewisse Teile des Videos heruntergeladen seien, würden diese automatisch auch anderen Torrent-Teilnehmern zum Download freigegeben (a.a.O., S. 8). Konkret wurde darauf hingewiesen, dass auf dem Notebook "Alienware" des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 20. Dezember 2017 diverse aktive Down- & Uploads in der Peer-2-Peer Applikation "utorrent" gefunden worden seien (Urk. 7/3 S. 23).

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c) Der Beschuldigte beschrieb in der Untersuchung, wie vorzugehen ist, wenn man solche Bilder und Filme aus dem Internet herunterladen will, bestritt aber, aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht und solches an Drittpersonen weitergegeben zu haben. Dass bei der Verwendung der Applikation "Peer2-Peer-Utorrent" die heruntergeladenen Daten automatisch anderen Usern zum Upload freigegeben würden, liege in der Natur des Systems. Der Beschuldigte brachte ausserdem vor, dass möglicherweise die Polizei die inkriminierten Dateien nach der Sicherstellung der Computer heruntergeladen habe (Urk. 3/11 S. 3/4). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er gehe davon aus, dass das Gericht seinen IT-Bericht kenne, und wolle dazu nichts mehr sagen. Er räumte sodann ein, dass er die heruntergeladenen Bilder und Videos zumindest teilweise auch angeschaut habe, und bestritt nicht deren (zumindest teilweise) pornografischen Inhalt. Es könne sein, dass darauf Mädchen im Alter von ca. 7 bis 14 Jahren zu sehen seien (Prot. I S. 42/43). d) Der Beschuldigte gab nie an, dass ausser ihm noch andere Personen Zugang zu seinen Computern gehabt und diese mitbenützt hätten, und dafür bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dass die Polizei die kinderpornografischen Bilder und Videos heruntergeladen haben könnte, ist offensichtlich abwegig. Damit verbleibt als einzige Erklärung für deren Vorhandensein auf seinen Datenträgern, dass er sie herunterlud. In Anbetracht der grossen Menge kinderpornografischen Bildmaterials und der Verwendung einschlägiger Suchbegriffe steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte gezielt nach solchen Bildern und Filmen suchte. e) Wie bereits vor Vorinstanz wurde seitens der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass es bei File-Share-Programmen wie "utorrent" auch möglich sei, den Upload von Daten zu unterbinden. Den in diesem Fall vorliegenden Auswertungsberichten sei nichts dazu zu entnehmen, ob diese Möglichkeit im Allgemeinen bestehe und ob der Beschuldigte konkret von dieser Deaktivierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe. Dieser Umstand alleine reiche jedoch nicht aus, um daraus schliessen zu können, dass der Beschuldigte tatsächlich verbotene Pornografie auch hochgeladen habe. Vielmehr würden vor -- 13 of 42 -dem Hintergrund des Bestehens dieser Deaktivierungsmöglichkeit mehr als bloss theoretische und abstrakte Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte verbotene Pornografie auch hochgeladen und somit geteilt habe (Prot. I S. 61; Urk. 147 S. 3 f.). Der Beschuldigte selbst hat nie ausdrücklich behauptet, dass er in den Einstellungen der von ihm verwendeten File-Share-Programme von einer solchen Deaktivierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Zwar erklärte er im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob er die Einstellungen so gewählt habe, dass ein Datenupload verunmöglicht worden sei, dass er dies nach seinem Wissen getan habe. Gleichzeitig relativierte er diese Angabe aber und gab an, dass er es nicht sagen könne, weil er sich nicht mehr daran erinnere, wie die Einstellungen gewesen seien (Prot. II S. 25 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16. August 2019 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass Dateien, welche er mit der von ihm verwendeten Peer-2-Peer-Applikation "utorrent" heruntergeladen habe, automatisch zum Upload an andere User freigegeben worden seien. Statt dass er damals diesem Vorhalt widersprach und geltend machte, diese Funktion bewusst deaktiviert zu haben, gab er im Gegenteil an, dass Entsprechendes in der Natur des Systems liege (Urk. 3/11 S. 4). Gerade diese Angabe des Beschuldigten belegt, dass er um die automatische Freigabe der heruntergeladenen Dateien an Dritte gewusst hatte. Ausserdem zeigt sich aufgrund dieser Angabe, dass es sich beim nun geltend gemachten Vorbringen, dass es hätte sein können, dass er die Uploadfunktion deaktiviert habe, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelte. Gerade angesichts der IT-Fachkenntnisse des Beschuldigten wäre andernfalls zu erwarten gewesen, dass er insbesondere im Rahmen der Schlusseinvernahme dem Vorhalt, wonach ein Upload von Dateien automatisch erfolge, widersprochen und diesen nicht noch bestätigt hätte. Letztlich wird das Vorbringen des Beschuldigten aber auch dadurch widerlegt, dass auf der Fotografie, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Dezember 2017 vom Bildschirm seines Notebooks "Alienware" erstellt wurde, zu erkennen ist, dass in der Peer-2-Peer-Applikation "utorrent" durchaus auch ein Upload von Dateien stattgefunden hatte. So wird auf jener Momentaufnahme zumindest in Bezug auf zwei Dateien angezeigt, wie hoch die Upload-Rate (UL-Rate) zum damaligen Zeitpunkt war (Urk. 7/3 -- 14 of 42 -S. 23). Dass er die Uploadfunktion jenes Programmes damals deaktiviert gehabt haben könnte, ist damit – entgegen seinem Vorbringen – ausgeschlossen. Entsprechend billigte er die Freigabe der inkriminierten Dateien an Dritte zumindest als Nebenwirkung der eigenen Beschaffung von Kinderpornos. Da nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte die von ihm selbst im Rahmen seiner voyeuristischen Aktivitäten erstellten Videos an Dritte weitergegeben hätte, ist zu seinen Gunsten immerhin davon auszugehen, dass er auch keinen direkten Vorsatz hatte, das aus dem Internet bezogene Material weiterzugeben. f) Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass der Beschuldigte die pornografischen Erzeugnisse immer nur zum Zwecke des Eigenkonsums erlangt und deshalb nur den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB (bzw. Art. 197 Abs. 3 aStGB), nicht aber denjenigen von Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt habe (Urk. 78 S. 5). Gemäss den im Rahmen der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge ficht sie nun neu in Bezug auf Dossier 1 auch den Schuldspruch wegen des Konsums von Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) an (Urk. 124; Urk. 147 S. 1). In Anbetracht dessen, dass die Verteidigung im Rahmen ihrer Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beschuldigte bezüglich des Dossiers 1 der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 147 S. 4) und sie diesen Anklagepunkt auch vor Vorinstanz ausdrücklich akzeptiert hatte (Prot. I S. 10), erweist sich die Formulierung des diesbezüglichen Antrags als Versehen. Der entsprechende erstinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen. Was den Antrag betreffend den Freispruch hinsichtlich des Tatbestands von Art. 197 Abs. 4 StGB betrifft, ist diesem nach dem Gesagten nicht zu folgen, da der Beschuldigte wusste, dass es sich um Kinderpornografie handelte, und in Kauf nahm, dass er mit der Verwendung von "Peer-2-Peer-Utorrent" die heruntergeladenen Dateien automatisch auch anderen Nutzern dieser Applikation zugänglich machte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es jenen wohl auch ansonsten möglich gewesen wäre, diese Bilder und Filme im Internet zu finden, denn der Beschuldigte ersparte ihnen mit seinem Vorgehen die Mühe, danach zu suchen. Er erleichterte ihnen somit den Zugang zum verbotenen kinderpornografischen Material ganz erheblich. Die Vorinstanz sprach des-- 15 of 42 -halb den Beschuldigten richtigerweise auch der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig.

c) Der Beschuldigte beschrieb in der Untersuchung, wie vorzugehen ist, wenn man solche Bilder und Filme aus dem Internet herunterladen will, bestritt aber, aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht und solches an Drittpersonen weitergegeben zu haben. Dass bei der Verwendung der Applikation "Peer2-Peer-Utorrent" die heruntergeladenen Daten automatisch anderen Usern zum Upload freigegeben würden, liege in der Natur des Systems. Der Beschuldigte brachte ausserdem vor, dass möglicherweise die Polizei die inkriminierten Dateien nach der Sicherstellung der Computer heruntergeladen habe (Urk. 3/11 S. 3/4). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er gehe davon aus, dass das Gericht seinen IT-Bericht kenne, und wolle dazu nichts mehr sagen. Er räumte sodann ein, dass er die heruntergeladenen Bilder und Videos zumindest teilweise auch angeschaut habe, und bestritt nicht deren (zumindest teilweise) pornografischen Inhalt. Es könne sein, dass darauf Mädchen im Alter von ca. 7 bis 14 Jahren zu sehen seien (Prot. I S. 42/43). d) Der Beschuldigte gab nie an, dass ausser ihm noch andere Personen Zugang zu seinen Computern gehabt und diese mitbenützt hätten, und dafür bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dass die Polizei die kinderpornografischen Bilder und Videos heruntergeladen haben könnte, ist offensichtlich abwegig. Damit verbleibt als einzige Erklärung für deren Vorhandensein auf seinen Datenträgern, dass er sie herunterlud. In Anbetracht der grossen Menge kinderpornografischen Bildmaterials und der Verwendung einschlägiger Suchbegriffe steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte gezielt nach solchen Bildern und Filmen suchte. e) Wie bereits vor Vorinstanz wurde seitens der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass es bei File-Share-Programmen wie "utorrent" auch möglich sei, den Upload von Daten zu unterbinden. Den in diesem Fall vorliegenden Auswertungsberichten sei nichts dazu zu entnehmen, ob diese Möglichkeit im Allgemeinen bestehe und ob der Beschuldigte konkret von dieser Deaktivierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe. Dieser Umstand alleine reiche jedoch nicht aus, um daraus schliessen zu können, dass der Beschuldigte tatsächlich verbotene Pornografie auch hochgeladen habe. Vielmehr würden vor -- 13 of 42 -dem Hintergrund des Bestehens dieser Deaktivierungsmöglichkeit mehr als bloss theoretische und abstrakte Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte verbotene Pornografie auch hochgeladen und somit geteilt habe (Prot. I S. 61; Urk. 147 S. 3 f.). Der Beschuldigte selbst hat nie ausdrücklich behauptet, dass er in den Einstellungen der von ihm verwendeten File-Share-Programme von einer solchen Deaktivierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Zwar erklärte er im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob er die Einstellungen so gewählt habe, dass ein Datenupload verunmöglicht worden sei, dass er dies nach seinem Wissen getan habe. Gleichzeitig relativierte er diese Angabe aber und gab an, dass er es nicht sagen könne, weil er sich nicht mehr daran erinnere, wie die Einstellungen gewesen seien (Prot. II S. 25 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16. August 2019 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass Dateien, welche er mit der von ihm verwendeten Peer-2-Peer-Applikation "utorrent" heruntergeladen habe, automatisch zum Upload an andere User freigegeben worden seien. Statt dass er damals diesem Vorhalt widersprach und geltend machte, diese Funktion bewusst deaktiviert zu haben, gab er im Gegenteil an, dass Entsprechendes in der Natur des Systems liege (Urk. 3/11 S. 4). Gerade diese Angabe des Beschuldigten belegt, dass er um die automatische Freigabe der heruntergeladenen Dateien an Dritte gewusst hatte. Ausserdem zeigt sich aufgrund dieser Angabe, dass es sich beim nun geltend gemachten Vorbringen, dass es hätte sein können, dass er die Uploadfunktion deaktiviert habe, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelte. Gerade angesichts der IT-Fachkenntnisse des Beschuldigten wäre andernfalls zu erwarten gewesen, dass er insbesondere im Rahmen der Schlusseinvernahme dem Vorhalt, wonach ein Upload von Dateien automatisch erfolge, widersprochen und diesen nicht noch bestätigt hätte. Letztlich wird das Vorbringen des Beschuldigten aber auch dadurch widerlegt, dass auf der Fotografie, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Dezember 2017 vom Bildschirm seines Notebooks "Alienware" erstellt wurde, zu erkennen ist, dass in der Peer-2-Peer-Applikation "utorrent" durchaus auch ein Upload von Dateien stattgefunden hatte. So wird auf jener Momentaufnahme zumindest in Bezug auf zwei Dateien angezeigt, wie hoch die Upload-Rate (UL-Rate) zum damaligen Zeitpunkt war (Urk. 7/3 -- 14 of 42 -S. 23). Dass er die Uploadfunktion jenes Programmes damals deaktiviert gehabt haben könnte, ist damit – entgegen seinem Vorbringen – ausgeschlossen. Entsprechend billigte er die Freigabe der inkriminierten Dateien an Dritte zumindest als Nebenwirkung der eigenen Beschaffung von Kinderpornos. Da nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte die von ihm selbst im Rahmen seiner voyeuristischen Aktivitäten erstellten Videos an Dritte weitergegeben hätte, ist zu seinen Gunsten immerhin davon auszugehen, dass er auch keinen direkten Vorsatz hatte, das aus dem Internet bezogene Material weiterzugeben. f) Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass der Beschuldigte die pornografischen Erzeugnisse immer nur zum Zwecke des Eigenkonsums erlangt und deshalb nur den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB (bzw. Art. 197 Abs. 3 aStGB), nicht aber denjenigen von Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt habe (Urk. 78 S. 5). Gemäss den im Rahmen der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge ficht sie nun neu in Bezug auf Dossier 1 auch den Schuldspruch wegen des Konsums von Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) an (Urk. 124; Urk. 147 S. 1). In Anbetracht dessen, dass die Verteidigung im Rahmen ihrer Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beschuldigte bezüglich des Dossiers 1 der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 147 S. 4) und sie diesen Anklagepunkt auch vor Vorinstanz ausdrücklich akzeptiert hatte (Prot. I S. 10), erweist sich die Formulierung des diesbezüglichen Antrags als Versehen. Der entsprechende erstinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen. Was den Antrag betreffend den Freispruch hinsichtlich des Tatbestands von Art. 197 Abs. 4 StGB betrifft, ist diesem nach dem Gesagten nicht zu folgen, da der Beschuldigte wusste, dass es sich um Kinderpornografie handelte, und in Kauf nahm, dass er mit der Verwendung von "Peer-2-Peer-Utorrent" die heruntergeladenen Dateien automatisch auch anderen Nutzern dieser Applikation zugänglich machte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es jenen wohl auch ansonsten möglich gewesen wäre, diese Bilder und Filme im Internet zu finden, denn der Beschuldigte ersparte ihnen mit seinem Vorgehen die Mühe, danach zu suchen. Er erleichterte ihnen somit den Zugang zum verbotenen kinderpornografischen Material ganz erheblich. Die Vorinstanz sprach des-- 15 of 42 -halb den Beschuldigten richtigerweise auch der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig.

2. a) Die Verteidigung beanstandet des Weiteren die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) bezüglich der Dossiers 7-12, 17, 20 und 21. Sie brachte hierzu hinsichtlich der Dossiers 7 und 8 vor, es lasse sich aufgrund der Akten nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen umfriedeten Platz, Hof oder Garten betreten habe. In den anderen Fällen (Dossiers 9-12, 17, 20 und 21) lässt der Beschuldigte einwenden, dass der Hausfriedensbruch in der Anklage gar nicht genügend umschrieben sei (Urk. 147 S. 4 f.). Wie es sich damit verhält, ist nachstehend bezüglich der einzelnen Dossiers zu prüfen. Unbestritten blieb, dass die erforderlichen Strafanträge vorliegen (vgl. D7/2, D8/3/1-2, D9/4/2-4, D10/2, D11/2, D12/3-4, D17/4/2-4, D20/2 und D21/3). b) Als Umfriedung gelten nicht nur feste bauliche Einrichtungen wie Mauern oder Zäune, sondern auch Hecken oder heckenähnliche Bepflanzungen. Diese müssen nicht lückenlos sein. Es genügt die klare Erkennbarkeit der Umgrenzung eines privaten Bereichs, der ohne Einwilligung der berechtigten Person nicht betreten werden darf (Delnon / Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 16 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). c) Bezüglich der Dossiers 7 und 8, welche sich beide auf Delikte im Zusammenhang mit derselben Örtlichkeit beziehen, steht in der Anklageschrift, dass der zur Wohnung der Geschädigten D._____ am O._____-Weg 1 in P._____ [Ortschaft] gehörende Garten mit ca. 1 Meter hohen Grasbüschen umfriedet sei (Urk. 24 S. 7). Das in Frage stehende Tatbestandselement von Art. 186 StGB ist damit genügend umschrieben. Seitens der Verteidigung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass sich selbst die Geschädigte nicht mehr habe erinnern können, ob die Grasbüsche im Tatzeitraum schon vorhanden gewesen seien, weshalb sie bei der Hausverwaltung habe anrufen müssen. Jedenfalls könne gestützt auf die spätere Angabe der Geschädigten, welche einzig auf dem Hörensagen durch die Hausverwaltung beruhe, kein Schuldspruch ergehen. Ausserdem sei notorisch, dass "Grasbüschel", wie sie auf dem bei den Akten liegenden Foto zu sehen seien, regelmässig im Herbst bodeneben geschnitten wür-- 16 of 42 -den, was ebenfalls Zweifel daran aufkommen lasse, dass zum Tatzeitpunkt Grasbüschel vorhanden gewesen seien (Urk. 147 S. 5). In den Akten finden sich jedoch neben den von der Verteidigung erwähnten Angaben der Tochter von D._____, der ebenfalls Geschädigten C._____, vom 16. August 2019, wonach sie sich beim Vermieter betreffend die Gebüsche informiert habe (Urk. 3/11 S. 12), auch Luftbilder des Tatortes sowie Nahaufnahmen der in der Anklageschrift umschriebenen Grasbüsche aus dem Jahre 2013 (Urk. D8/6). Zwar sind auf diesen sich in den Akten befindenden Bildern aufgrund der mangelhaften Druckqualität keine Details zu erkennen. Dennoch ist deutlich zu sehen, dass zumindest auf der Seite des Hauses am O._____-Weg 1, auf der sich das Badezimmer befindet, eine gegen aussen von einer heckenartigen Bepflanzung klar abgegrenzte Gartenfläche vorhanden ist (Urk. D7/5 S. 3; Urk. D8/6). Überdies wurde auch im vom 2. September 2013 datierenden Polizeirapport vermerkt, dass die Wiese, welche der Beschuldigte betreten habe, von ca. einen Meter hohen Grasbüschen umfriedet gewesen sei (Urk. D8/1 S. 2). Indem der Beschuldigte diesen Bereich unbefugterweise betrat, erfüllte er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. d) Hinsichtlich des Dossiers 9 enthält die Anklage lediglich den Vorwurf, dass der Beschuldigte "den zur Wohnung des Geschädigten im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der Q._____-Strasse 1 in … P._____ gehörenden Garten" unrechtmässig betreten habe. Von einer Umfriedung dieses Gartens ist nicht die Rede. Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass damit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht zureichend eingeklagt ist. Im Übrigen zeigen die vorliegenden Luftaufnahmen der genannten Örtlichkeit, dass die Wiese vor dem Haus nur gegen die Q._____-Strasse hin mit einer Hecke abgegrenzt ist, seitlich hingegen offen liegt. Die genaue Lage des Wohnzimmers und der Schlafzimmer, vor deren Fenster sich der Beschuldigte begab, um Videoaufnahmen zu machen, ist indessen nicht dokumentiert. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. e) Das Dossier 10 enthält eine Foto, auf der am Rand ein Mäuerchen zu sehen ist, welches den Vorgarten der Liegenschaft R._____-Strasse 1 in S._____ [Ortschaft] gegen die Strasse hin abgrenzt. Auch auf einer Planskizze ist dort eine -- 17 of 42 -"niedrige Mauer" eingetragen. Diese könnte durchaus als Umfriedung im Sinne von Art. 186 StGB anerkannt werden. Die Anklageschrift erwähnt indessen keine solche, sondern enthält bezüglich des Hausfriedensbruchs nur den Vorwurf, dass der Beschuldigte unerlaubterweise den "zur Wohnung des Geschädigten … gehörenden Garten" betreten habe (Urk. 24 S. 9/10). Das Tatbestandsmerkmal der Umfriedung des Tatorts ist damit nicht umschrieben. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. f) Auch bezüglich des Dossiers 11 erwähnt die Anklage keine Umfriedung des Gartens, den der Beschuldigte betrat (Urk. 24 S. 10). Ebenso steht im Polizeirapport nur, dass sich der Beschuldigte "auf Privatgrund begeben" habe (D11/1 S. 6), was zur Erfüllung des Straftatbestands von Art. 186 StGB nicht genügt. Hinzu kommt, dass die bei den Akten liegende Fotodokumentation keinen Aufschluss über das allfällige Vorhandensein einer Umfriedung des Vorgartens gibt. Der Beschuldigte ist freizusprechen. g) Im Dossier 12 wird dem Beschuldigten wiederum nur zur Last gelegt, den zur Liegenschaft T._____-Strasse 1 in U._____ [Ortschaft] gehörenden Garten mehrmals unberechtigterweise betreten zu haben, ohne dass dabei auch steht, dieser Garten sei umfriedet gewesen (Urk. 24 S. 11). Im Polizeirapport steht bezüglich Hausfriedensbruch nur, dass der Beschuldigte ein Privatgrundstück betreten habe (D12/1 und D12/2, je S. 2). Zur Frage, ob dieses umfriedet war, ist den Akten nichts zu entnehmen. Somit ist ein Hausfriedensbruch weder rechtsgenügend eingeklagt noch im Sachverhalt nachweisbar. Dies führt zum Freispruch. h) Hinsichtlich des Dossiers 17 ist weder der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Anklage zureichend umschrieben ("betrat der Beschuldigte … den zu der im Erdgeschoss liegenden Wohnung … gehörenden Garten"; Urk. 24 S. 15) noch anhand der vorliegenden Fotos (D17/6, insbes. S. 3 und S. 6/7) erstellbar, dass der betreffende Garten umfriedet ist. Der Beschuldigte ist freizusprechen. i) Im Dossier 20 weist die Anklage denselben Mangel auf (Urk. 24 S. 16), könnte aber auch der Sachverhalt hinsichtlich des Vorhandenseins einer Einfrie-- 18 of 42 -dung des Gartens am V._____ 1 in U._____ nicht erstellt werden. Im Polizeirapport steht mit Bezug auf den Hausfriedensbruch wiederum nur, dass der Beschuldigte unberechtigterweise ein Privatgrundstück betreten habe, was für sich allein noch keinen Hausfriedensbruch bedeutet. Die vorliegende Fotodokumentation (D20/4) zeigt zwar vor dem Schlafzimmerfenster von K._____ etwas Gebüsch, doch hat dieses keinesfalls den Charakter einer Umgrenzung des Vorgartens. Auch in diesem Dossier muss ein Freispruch ergehen. j) Bezüglich des Dossiers 21 schliesslich steht in der Anklage wiederum, dass der Beschuldigte unbefugterweise den zur Wohnung der Geschädigten gehörenden Garten betreten habe, nicht aber, dass dieser eine Umfriedung aufweise (Urk. 24 S. 17). Mehr ist auch den Polizeirapporten nicht zu entnehmen (D21/1 S. 2, D21/2 S.2). Darüber hinaus enthalten die Akten nur zwei Fotos, die den Beschuldigten zeigen sollen, der auf einem Weg entlang einer Hecke geht. Unklar ist aber, ob es sich beim dahinter stehenden Haus um die Liegenschaft Im W._____

1 in AA._____ [Ortschaft] handelt. Von der Mangelhaftigkeit der Anklage abgesehen liesse sich auf dieser Grundlage auch kein Sachverhalt erstellen, der als Hausfriedensbruch gewertet werden könnte. Der Beschuldigte ist freizusprechen. k) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den unangefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen (in den Dossiers 2, 13-15 und 18) auch hinsichtlich der Dossiers 7 und 8 des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Dossiers 9-12, 17, 20 und

21 hingegen muss ein Freispruch ergehen.

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IV.

1. a) Der Beschuldigte hat eine Vielzahl von Straftaten begangen, wobei es sich durchwegs um Seriendelikte handelt. Es drängt sich deshalb bei der Strafzumessung auf, anstelle der Bildung von Einzelstrafen die gleichartigen einzelnen Delikte der verschiedenen Serien jeweils gemeinsam zu betrachten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung weisen sodann nicht sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf (Urk. 147 S. 6). Vielmehr stellt die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie ab dem 1. Juli 2014) mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe die schwerste Tat dar (vgl. Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder, StGB-Kommentar, 20. A., Zürich 2018, N 3 zu Art. 49 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zunächst ist für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen. Dabei muss es sich aufgrund des insgesamt keinesfalls mehr leichten Verschuldens (dazu nachstehend Erw. IV/2a) zwingend um eine Freiheitsstrafe handeln. Die weiteren Deliktsserien (mehrfacher Konsum und Speicherung zum eigenen Konsum von Pornografie, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhaltet, im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB; mehrfache Herstellung und Speicherung von Pornografie, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhaltet, zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; mehrfacher Hausfriedensbruch) haben eine Erhöhung der Einsatzstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Folge, zumal der Beschuldigte bisher bereits mehrfach mit Geldstrafen bestraft wurde, was ihn indes nicht nachhaltig beeindruckt hat (Urk. 144). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend bereits aus spezialpräventiven Gründen auch für diese Delikte auf eine Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) zu erkennen, was auch nach altem Sanktionenrecht zulässig ist, sofern die resultierende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).

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b) Hinsichtlich der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass diese mit Bezug auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswirkungen hat (Urk. 121 S. 48 f.). Dies bleibt auch im Lichte der nachstehenden Erwägungen zutreffend, da insbesondere ein teilbedingter Aufschub der Freiheitsstrafe weiterhin nicht in Frage kommt.

2. a) Der Beschuldigte suchte über Jahre hinweg im Internet nach Bildern und Videos mit kinderpornografischem Inhalt (vgl. insbes. Urk. 7/3 S. 23-25) und stellte diese mit der Nutzung der Applikation "utorrent" teilweise auch Drittpersonen zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Beschuldigte kein zusätzliches kinderpornografisches Material ins Internet stellte, sondern lediglich den anderen Nutzern der erwähnten Applikation bereits verfügbare Bilder und Videos leichter zugänglich machte. Nicht ausser Acht zu lassen ist jedoch, dass beim Beschuldigten neben 388 Bildern und 76 Filmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, auch noch insgesamt

618 Bilder und 49 Filme mit virtuellem kinderpornografischem Inhalt sichergestellt wurden. Überdies fällt ins Gewicht, dass sich unter den sichergestellten 388 Bildern und 76 Filmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt nicht nur Darstellungen von minderjährigen Mädchen in aufreizenden Posen, sondern auch solche fanden, welche minderjährige Mädchen beim Oralverkehr mit Erwachsenen zeigen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Darstellungen in Kauf nehmen musste, dass die abgebildeten Minderjährigen durch die jeweiligen Ersteller der Aufnahmen zu diesem Zwecke ausgenutzt und an ihnen somit auch Hands-On Delikte begangen worden waren. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der grossen Zahl von Tathandlungen und der langen Dauer der Delinquenz ist die objektive Schwere seiner Taten bezüglich des mehrfachen Zugänglichmachens von Kinderpornografie gleichwohl als recht erheblich einzustufen. Sein Verschulden wiegt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die Weitergabe des inkriminierten Materials an andere Internetnutzer lediglich im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, keinesfalls mehr leicht. Dies führt zu einer Einsatz-Freiheitsstrafe von etwa 12 Monaten.

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b) Der Eigenkonsum desselben pornografischen Materials erfolgte mit direktem Vorsatz, wiegt aber vergleichsweise leicht. Er wäre aber dennoch aufgrund der Länge und Intensität der deliktischen Aktivitäten für sich allein betrachtet mit 5-6 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate. c) Zum Zweck der Herstellung weiterer Kinderpornografie für den Eigenkonsum betrieb der Beschuldigte einen beträchtlichen Aufwand. Die Aufzeichnungen auf seinen Datenträgern beweisen, dass er systematisch nach Örtlichkeiten suchte, wo minderjährige Mädchen wohnten, und sich darum bemühte, sogar deren Namen ausfindig zu machen. Im Dunkeln trat er dann an die Fenster, hinter denen er die Mädchen vermutete. Er filmte diese in verschiedenen intimen Situationen bekleidet, in Unterwäsche oder nackt, namentlich beim Umziehen, aber auch auf der Toilette, bei der Körperpflege und oder gar bei sexuellen Handlungen mit dem Freund. Dabei richtete der Beschuldigte den Fokus gezielt auf den Genitalbereich und auf die Brüste der Mädchen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte von den meisten Geschädigten mehrere Videoaufnahmen erstellte und sich zu diesem Zwecke nicht nur an unterschiedlichen Daten, sondern teilweise auch mehrmals an einem Abend an die Fenster der jeweiligen Geschädigten begab. Um die teilweise minutenlangen Aufnahmen machen zu können, drückte er jeweils die Lamellen der Storen auseinander und nahm dabei in Kauf, dass die Mädchen seine strafbaren Handlungen bemerkten. Dies geschah denn auch in mehreren Fällen und war in hohem Masse geeignet, die Geschädigten zu verängstigen. Der Beschuldigte beging somit zwar keine eigentlichen Hands-on Sexualdelikte, nahm aber durch dieses Vorgehen und insbesondere die räumliche Nähe, die er zu ihnen einging, dennoch in Kauf, das Wohlbefinden der Geschädigten konkret zu beeinträchtigen. Dabei ging es dem Beschuldigten stets in egoistischer Weise darum, seine Bedürfnisse als "Spanner" zu befriedigen, welches Ziel er konsequent und rücksichtslos verfolgte. Entsprechend dem insgesamt erheblichen Verschulden erweist sich hier bei isolierter Betrachtung innerhalb des bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren reichenden Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten und unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 12 Monate als angemessen.

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d) Was die objektive Tatschwere hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betrifft, fällt ins Gewicht, dass die umfangreichen voyeuristischen Aktivitäten des Beschuldigten nicht nur mit einem Eingriff in die Privat-, sondern insbesondere mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Geschädigten verbunden waren. So wurden die Geschädigten nicht einfach bei ihrem täglichen Leben in ihren Wohnungen, sondern aus nächster Nähe vorwiegend in ihren Schlafzimmern in sehr intimen Situationen gefilmt. Dabei reichen die vom Beschuldigten festgehaltenen Bildaufnahmen vom Umziehen der Geschädigten über Vorgänge wie dem Abtrocknen nach dem Duschen oder Toilettengänge bis zu Filmaufnahmen von sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr der Geschädigten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von den einzelnen Geschädigten, zu welchen neben minderjährigen Mädchen auch junge Frauen und deren Partner gehören, meist mehrere Filmaufnahmen an verschiedenen Daten und zu verschiedenen Zeitpunkten an den jeweiligen Daten erstellte. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere betreffend die Herstellung von Kinderpornografie für den Eigenkonsum erwogen, nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen eine massive Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Geschädigten in Kauf. Dass dieser Umstand bereits bei der Verschuldensbewertung hinsichtlich der Herstellung von Kinderpornografie für den Eigenkonsum berücksichtigt wurde, ist daher im Rahmen der für diese Delikte vorzunehmenden Asperation der hypothetischen Gesamtstrafe zu beachten. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Filmen der zum Tatzeitpunkt bereits erwachsenen Geschädigten einzig unter diesen Tatbestand und nicht auch unter denjenigen der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu subsumieren ist, weshalb die Inkaufnahme einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und des Wohlbefindens der erwachsenen Geschädigten auch nur in Bezug auf die objektive Tatschwere dieses Tatbestands ins Gewicht fällt. Hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist mithin von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und wäre isoliert betrachtet innerhalb des sich bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren erstreckenden Strafrahmens eine Strafe im Bereich von 16 -- 23 of 42 -Monaten angemessen. Dies führt unter Anwendung des Asperationsprinzips zu einer weiteren Erhöhung der Strafe um 10 Monate. e) In sieben Fällen betrat der Beschuldigte nicht nur unberechtigterweise Privatgrund, sondern vom Hausrecht der Geschädigten erfasste umfriedete Vorgärten. Der Hausfriedensbruch war dabei allerdings nur eine vor dem Hintergrund des gesamten heute zu beurteilenden Deliktskomplexes verschuldensmässig vernachlässigbare Begleiterscheinung des Voyeurismus des Beschuldigten. Dafür ist die Strafe um einen weiteren Monat auf insgesamt 38 Monate anzuheben. f) Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten neben dem Voyeurismus eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/16 S. 40-42 und S. 47). Nach seiner Einschätzung führten diese Störungen der psychischen Gesundheit aber nicht zu einer Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Der Gutachter kam deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte seine Straftaten bei voll erhaltener Schuldfähigkeit verübt habe (a.a.O., S. 44 f. und 48). Die diagnostizierten psychischen Störungen haben damit keine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB zur Folge.

3. a) A._____ wurde 1976 in … (Südafrika) geboren, wo er auch die ersten vier Lebensjahre verbrachte, und ist Schweizerbürger. 1980 kam der Beschuldigte mit den Eltern und seinen zwei Geschwistern zunächst für kurze Zeit zu Verwandten nach …/TG und dann nach …/GR. Dort wuchs er auf, wobei es nach ca. vier Jahren zur Trennung der Eltern kam, so dass der Beschuldigte in der Folge kaum noch Kontakt mit seinem Vater hatte. Er besuchte die Primarschule mit Repetition der 4. Klasse und anschliessend die Realschule. Kurz nach dem Schulabgang zog die Familie nach Zürich, wo der Beschuldigte an der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung noch ein 10. Schuljahr absolvierte. Danach trat er jedoch keine Berufsausbildung an, sondern arbeitete zunächst einige Jahre als DJ, bis er diese Tätigkeit wegen des Umzugs zu seiner damaligen Freundin nach …/BE aufgeben musste. Nach der Auflösung dieser Beziehung kehrte der Beschuldigte nach Zürich zurück, wo er in Callcenters arbeitete. Bei der Firma AB._____ erhielt er die Möglichkeit zu einer eineinhalb Jahre dauernden Managementausbildung in Rich-- 24 of 42 -tung Telecom-Engineering, welche er u.a. in England und in den USA absolvierte und im Alter von 24 Jahren erfolgreich abschloss. Dann ging jedoch seine Arbeitgeberin in Konkurs. Von da an betätigte sich der Beschuldigte an verschiedenen Stellen, teils in fester Anstellung, teils als Freelancer und u.a. in der Hochseeschifffahrt, als IT-Supporter. In dieser Zeit verdiente er ordentlich und konnte die zuvor aufgehäuften Schulden von Fr. 400'000.– um die Hälfte abbauen. Zwischenzeitlich arbeitete er daneben in …/GR auch wieder als DJ und wirkte bei der Organisation von Abendveranstaltungen des AC._____ mit. 2016 wurde der Beschuldigte arbeitslos und schliesslich ausgesteuert, worauf er – nun wieder in Zürich wohnhaft – Sozialhilfe beziehen musste. Nach einer ersten kurzen Haft im Dezember 2017 befindet er sich nun seit dem 6. September 2018 andauernd im Gefängnis. Am 13. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Straf- und Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 105). Er wurde daraufhin am 28. Mai 2020 vom Gefängnis Winterthur (nach einem kurzen Zwischenaufenthalt im Flughafengefängnis) in die JVA Pöschwies verlegt (Urk. 112 und 129). In der heutigen Berufungsverhandlung äusserte er die Absicht, nach seiner künftigen Entlassung aus dem Strafvollzug sein Leben neu aufbauen zu wollen, wobei er zunächst versuchen werde, einen Job zu finden (Urk. 8/16 S. 10-17, Urk. 23/1, Prot. I S. 16-26, Prot. II S. 7 ff.). Aus der dargelegten Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten keine be- oder entlastenden Momente. b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit drei Verurteilungen verzeichnet. Am 8. Januar 2013 fällte die Staatsanwaltschaft See / Oberland gegen den Beschuldigten wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Erlangung harter Pornografie und Vergehens gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus. Dabei wurde ihm zunächst der bedingte Strafvollzug mit vier Jahren Probezeit gewährt, letztere aber später um zwei Jahre verlängert und schliesslich der Vollzug der Strafe angeordnet. Wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte folgten am 9. Juli 2014 seitens der Staatsanwaltschaft See / Oberland und am 15. Dezember 2016 seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unbedingt vollziehbare Geldstrafen von 40 bzw. 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 144).

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4. a) Die Vorstrafen des Beschuldigten waren grösstenteils einschlägig, aber vergleichsweise geringfügig und wirken sich deshalb nur sehr leicht straferhöhend aus. Sehr viel stärker ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sich auch von einer ersten Verhaftung und Hausdurchsuchung im Dezember 2017 in keiner Weise beeindrucken liess, sondern nach seiner Entlassung weitere gleichartige Straftaten beging. b) Der Beschuldigte bestritt anfänglich nicht nur, sich als Voyeur betätigt zu haben, sondern beschuldigte sogar einen Angehörigen der Geschädigten M._____ und N._____, der ihn am Tatort festgehalten hatte (Urk. 4/1 S. 2), ihn unrechtmässig angegriffen zu haben (Urk. 3/1 S. 2). In der Folge verweigerte er im Wesentlichen die Aussage (Urk. 3/2-4). Von der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. September 2018 an war der Beschuldigte dem Grundsatz nach geständig (Urk. 3/5 S. 2). In der Folge gab er seine Taten nach und nach zu. Vor Bezirksgericht zeigte er sich schliesslich weitestgehend geständig (Prot. I S. 26 ff.). Im Berufungsverfahren machte er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und liess von seiner Verteidigung im Wesentlichen einzig punktuelle Einwendungen rechtlicher Natur erheben (Prot. II S. 19 ff., Urk. 147 S. 3 ff.). Obwohl der Beschuldigte seine Delikte nicht sofort zugab, er nach wie vor in Abrede stellen lässt, heruntergeladene kinderpornografische Dateien weiteren Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben (Urk. 147 S. 3 f.) und er sein Teilgeständnis vor allem unter dem Druck einer für ihn ungünstigen Beweislage ablegte, kann dieses leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Aus den Akten wird auch ersichtlich, dass er selber erkannt hat, welche Auswirkungen seine Taten für die Geschädigten haben, und diese bereut. Zeitweise äusserte er gar suizidale Gedanken (Urk. 63, vgl. auch Urk. 45). c) Die Straferhöhungsgründe überwiegen aber gegenüber den strafmindernd zu berücksichtigenden Umständen dennoch. Die täterbezogenen Strafzumessungsgründe führen insgesamt zu einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate. Der Beschuldigte ist demzufolge zu 40 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

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5. Der Beschuldigte hat bis und mit heute insgesamt 868 Tage Haft erstanden (Urk. 16/1, Urk. 16/6; Urk. 17/1-33, Urk. 30, Urk. 82, Urk. 105), die ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

V.

Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ist aufgrund des drei Jahre übersteigenden Strafmasses ausgeschlossen. Dieser stünde ohnehin gemäss der ständigen Gerichtspraxis auch entgegen, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen einer (vollzugsbegleitenden) Behandlung seiner schwerwiegenden psychischen Störungen bedarf (Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder, StGB-Kommentar, 20. A., Zürich 2018, N 12 zu Art. 42). Die Verteidigung beantragte denn auch weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren einen vollständigen oder teilweisen Aufschub des Strafvollzugs.

VI.

Die ambulante Massnahme wird aller Voraussicht nach auch im Anschluss an den Strafvollzug fortgesetzt werden müssen. Die Verteidigung beantragt im Hinblick darauf im Berufungsverfahren erneut die Anordnung einer Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 StGB. Die Vorinstanz hat sich damit – möglicherweise in Anbetracht des von ihr deutlich höher festgesetzten Strafmasses – nicht auseinandergesetzt. Der psychiatrische Gutachter wies darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung zweifelhaft seien, zumal der Beschuldigte schon früher therapiert worden (und nun trotzdem wieder in erheblichem Masse rückfällig geworden) sei (Urk. 8/16 S. 49/50). Gleichzeitig gelangte der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine wesentlich erhöhte Gefahr einer Begehung anderweitiger Straftaten (etwa von Gewalt- oder Vermögensdelikten) bestehe. Wenn der Beschuldigte den Strafvollzug hinter sich hat, wird trotz der Rückfallgefahr bezüglich Voyeurismus keine Grundlage für einen weiteren Freiheitsentzug mehr bestehen, solange er nicht -- 27 of 42 -wirklich erneut delinquiert und bestraft werden muss. In dieser Situation erscheint eine Bewährungshilfe als zusätzliche Stützmassnahme neben der fortdauernden ambulanten psychiatrischen Behandlung als zweckmässig und ist deshalb anzuordnen.

VII.

a) Die Vorinstanz entschied, die beschlagnahmten elektronischen Gerätschaften einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen (Urk. 121 S. 66/67). Die Verteidigung schränkte im Rahmen der Berufungsverhandlung den zunächst in der Berufungserklärung gestellten Antrag, dass diese "mit Ausnahme des inkriminierten Materials" dem Beschuldigten herauszugeben seien, insofern ein, als einzig noch die Aussonderung und Herausgabe der nicht deliktsrelevanten Dateien und Daten des Computers HP (Ass.Nr. A011'829'804) und der im Mobiltelefon LG (Ass.Nr. A011'063'824) gespeicherten Kontaktdaten verlangt wurde. Im Übrigen wurde die vorinstanzlich angeordnete Einziehung der beschlagnahmten elektronischen Gerätschaften nicht mehr angefochten (Urk. 124 S. 2; Urk. 147 S. 2). Begründet wurde der Antrag betreffend die Aussonderung und Herausgabe der nicht deliktsrelevanten Daten unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, gemäss welchem es dem Beschuldigten zu ermöglichen sei, seine legalen Daten zu erhalten, auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. So gebiete es gemäss dem Bundesgericht das Prinzip der Subsidiarität, selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen einzig die deliktischen Daten auf Kosten der beschuldigten Person unwiederherstellbar zu löschen und dieser anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (Urk. 147 S. 10 f.). b) Das Gericht ordnet von Gesetzes wegen die Einziehung von Gegenständen an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Art. 69 Abs. 1 StGB). Da die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2019 beschlagnahmten elektronischen Geräte inkriminierte Dateien enthalten und der Beschuldigte weder um die Heraus-- 28 of 42 -gabe der Geräte an sich noch der darauf enthaltenen Dateien ohne deliktischen Hintergrund ersuchte, sind diese entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Festplatte, WD 320 GB (Asservat Nr.: A011'066'390); − 1 Computer (PC) Alienware (Asservat Nr.: A011'066'403); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy G7 (Asservat Nr.: A011'066'469); − 1 Computer Alien ware (Asservat Nr.: A011'066'583); − 1 Festplatte, WD 500 GB (Asservat Nr.: A011'066'607); − 1 Festplatte, Samsung Mod. HD501LJ 500GB (Asservat Nr.: A011'066'629); − 1 Festplatte, WD 7500AAVS 750GB (Asservat Nr.: A011'066'630); − 1 Festplatte, LaCie Serien-Nr. … (Asservat Nr.: A011'066'652); − 1 Festplatte, Teac (Asservat Nr.: A011'066'663); − 1 Festplatte, 250 GB Samsung (Asservat Nr.: A011'066'685); − 1 Festplatte, Seagate 500 GB (Asservat Nr.: A011'829'882); − 1 Transcend Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'829'951); − 1 Transcendent Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'829'995); − 1 SanDisk Ultra, 64 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'830'005); − 1 SanDisk Ultra, 128 GB (Asservat Nr.: A011'830'038); − 1 Transcend Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'830'072); − 1 Transcend Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'830'094); − 1 Videokamera Panasonic HC-V777 inkl. Speicherkarte (Asservat Nr.: A011'828'538); − 1 Mobiltelefon Samsung GT-I 9100 (Asservat Nr.: A011'066'527); − 1 Mobiltelefon Samsung SGH-F480i (Asservat Nr.: A011'828'527); − 1 SanDisk 4GB (Asservat Nr.: A011'066'425); − 1 USB Memory Stick DataTraveler 4 GB (Asservat Nr.: A011'066'436);

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− Optischer Datenträger (CD/DVD), 168 Stück (Asservat Nr.: A011'066'458); − 1 USB Memory Stick, Kingston 8 GB (Asservat Nr.: A011'066'538); − 1 Tablet PC Huawei (Asservat Nr.: A011'066'561); − 1 Computer Packard bell (Asservat Nr.: A011'066'572); − 1 Mobiltelefon amplicomms (Asservat Nr.: A011'066'674); − 1 Festplatte, Toshiba 500 GB (Asservat Nr.: A011'066'696); − 1 Festplatte, Adata SSD 32GB (Asservat Nr.: A011'066'710); − 1 USB Memory Stick, Saia PCD (Asservat Nr.: A011'829'859); − Optischer Datenträger (CD/DVD), 32 Stück (Asservat Nr.: A011'830'129). c) Auch auf den weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2019 beschlagnahmten Gegenständen, dem Mobiltelefon LG, G6, silbergrau (Asservat Nr.: A011'063'824), und dem Computer HP (Asservat Nr.: A011'829'804), befinden sich deliktsrelevante Dateien, weshalb sich auch hinsichtlich dieser elektronischen Geräte die Frage deren Einziehung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB stellt. Angesichts der Menge von Daten, die sich auf diesen beiden Datenträgern befindet, ist zu erwarten, dass eine Aussonderung der Dateien mit legalem Inhalt mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Wie die Verteidigung jedoch zu Recht darauf hinwies, kann der mit der Trennung zwischen deliktischen und nicht-deliktischen Daten verbundene Aufwand vor dem Hintergrund des Prinzips der Subsidiarität insbesondere auch angesichts der Bedeutung der legalen Daten für den Beschuldigten nicht als unverhältnismässig eingestuft werden. Vielmehr ist dem Beschuldigten in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einzuräumen, die von ihm gewünschten nicht-deliktischen Datenbestände auszusondern und sich auf einem separaten Datenträger aushändigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2008 E. 4.5.3). Zu berücksichtigen ist dabei, dass aus dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundesgerichts hinsichtlich der Frage der Kostentragung der mit einer solchen Trennung verbundenen Aufwendungen hervorgeht, dass diese Kosten auf die beschuldigte Person überwälzt -- 30 of 42 -werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2008 E. 4.5.3). Die Aussonderung und Aushändigung auf einem separaten Datenträger hat daher auf eigene Kosten des Beschuldigten zu erfolgen. Anschliessend sind die beiden elektronischen Geräte aufgrund der sich nach wie vor darauf befindenden deliktischen Daten durch die Lagerbehörde zu vernichten.

VIII.

1. a) Die Privatkläger/-innen 10 und 11 stellten vor Vorinstanz Genugtuungsforderungen von je Fr. 10'000.–, während die Privatkläger/-innen 6, 16, 20 und 31 vom Beschuldigten unter diesem Titel je Fr. 5'000.– verlangten und die Privatklägerin 18 eine Genugtuung von Fr. 3'500.– forderte. Die Privatklägerin 21 sowie die Privatkläger 22 und 25 machten je einen Anspruch auf "angemessene Genugtuung" geltend. Die Privatklägerin 30 verlangte die Zusprechung "einer Genugtuung" (Urk. 121 S. 6-11). b) Der Beschuldigte anerkannte die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 6, 11 und 21 sowie des Privatklägers 22 je im Teilbetrag von Fr. 700.–, diejenigen der Privatklägerinnen 10, 20 und 31 je im Teilbetrag von Fr. 1'000.–. Das Bezirksgericht nahm davon in der (im Berufungsverfahren nicht angefochtenen) Dispositivziffer 8 Vormerk. c) Die Vorinstanz sprach sodann den Privatklägern/-innen 10, 18, 20, 30 und 31, die zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen waren, je eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu. Den Privatklägern/-innen 11, 16, 21 und 22, die bereits erwachsen gewesen waren, wurde je eine Genugtuung von Fr. 4'000.– (alles inkl. Zins) zugesprochen (Urk. 121 S. 63). Die Privatklägerin 6, bei welcher es sich um die Mutter der inzwischen verstorbenen Geschädigten AD._____ (Dossier 4) handelt, wurde mit einer Genugtuungssumme von Fr. 5'000.– bei den Minderjährigen eingereiht. Soweit Teilanerkennungen vorlagen, verpflichtete das Gericht den Beschuldigten jeweils zur Bezahlung des nicht anerkannten Differenzbetrages (a.a.O., S. 67/68). Im Umfang dieser Differenzbeträge ficht der Beschuldigte seine Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuungssummen an. Unangefochten blieb -- 31 of 42 -der vorinstanzliche Entscheid, den Privatkläger 25, der seine Genugtuungsforderung nicht beziffert hatte, auf den Zivilweg zu verweisen.

2. a) Adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche sind spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu beziffern (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin 21 und der Privatkläger 22 taten dies nicht, sondern verlangten mit ihren Zivilklagen lediglich eine "angemessene Entschädigung zur seelischen Genugtuung" (Urk. 55 und 55a). Die Privatklägerin 30 konstituierte sich zwar als Zivilklägerin, beschränkte sich jedoch darauf, die Frage nach der Stellung finanzieller Ansprüche mit "ja" zu beantworten (D20/5/2). Zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen diese drei Privatkläger/-innen nicht und liessen sich auch nicht vertreten (Prot. I S. 12). Sie sind daher mangels einer zureichenden Bezifferung ihrer Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Dolge, Basler Kommentar, 2.A., Basel 2014, N 2 zu Art. 123 StPO), soweit der Beschuldigte diese nicht anerkannt hat. Im Falle der Privatklägerin 30 ist dies im Berufungsverfahren hinsichtlich einer Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– der Fall (Urk. 124 S. 2; Urk. 147 S. 2). b) Die Privatklägerin 6, B._____, hat sich mit Eingabe vom 29. März 2019 als Privatklägerin konstituiert und ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 5'000.– gestellt (Urk. D4/8/1; Urk. 70). Sie ist die Mutter der Geschädigten AD._____, welche am tt.mm 2019 verstorben ist (Urk. D4/10). Zwar können auch Angehörige eines Opfers eine Genugtuung beanspruchen, wenn sie durch das schädigende Ereignis in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt wurden (BGE 116 II

519 E. 2). In diesem Fall erreicht die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, welche die Privatklägerin 6 als indirekt Betroffene durch die Handlungen des Beschuldigten erlitt, jedoch nicht die Intensität, welche für die Zusprechung einer den bereits vom Beschuldigten anerkannten Betrag von Fr. 700.– übersteigenden Genugtuung erforderlich wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich Dossier 4 einzig in Bezug auf die Speicherung der gemäss diesem Anklagevorwurf hergestellten verbotenen Pornografie ein Schuldspruch ergeht, zumal das Verfahren in Bezug auf die übrigen Vorwürfe zufolge Verjährung mit erstinstanzlichem Urteil eingestellt wurde. Die Privatklägerin 6 ist entsprechend mit ihrem Genugtu-- 32 of 42 -ungsbegehren im den vom Beschuldigten anerkannten Betrag von Fr. 700.– übersteigenden Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. c) Der Beschuldigte drang, indem er jeweils mit seiner Kamera an die Fenster der Privatwohnungen der Privatkläger/-innen trat und letztere in intimen Situationen filmte, in gröbster Weise in deren Privat- und Intimsphäre ein. Damit liegt eine schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor und sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschuldigten zu angemessenen Genugtuungszahlungen gegeben (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu folgen ist auch der vorinstanzlichen Erwägung, dass die minderjährigen, teils noch in der Pubertät stehenden Privatklägerinnen von den Tathandlungen des Beschuldigten schwerer betroffen wurden als die Erwachsenen (Urk. 121 S. 62). Die Taten des Beschuldigten erschöpften sich indessen in der Erstellung der rechtswidrigen und teilweise pornografischen Videos. Es kam nie zu einem physischen Übergriff oder gar zur Anwendung von Gewalt. Der Beschuldigte gab die Aufnahmen auch nicht an Drittpersonen weiter. Die vorinstanzlich festgesetzten Genugtuungssummen von Fr. 4'000.– für erwachsene bzw. Fr. 5'000.– für minderjährige Geschädigte sind im Verhältnis zu den in der Gerichtspraxis beispielswiese für Opfer schwerer Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern) üblichen Ansätzen zu hoch. Als angemessen erscheinen grundsätzlich Genugtuungszahlungen von Fr. 1'500.– für die zur Tatzeit erwachsen gewesenen bzw. Fr. 3'000.– für die damals noch minderjährigen Privatkläger/-innen. In Anbetracht dessen, dass die zum Tatzeitpunkt erwachsene Privatklägerin 11, D._____, in der Badewanne gefilmt worden war, rechtfertigt es sich, die ihr zuzusprechende Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Soweit der Beschuldigte davon schon einen Teil anerkannt hat, ist er noch zur Bezahlung der Restsumme zu verpflichten.

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IX.

a) Der Beschuldigte lässt mit seiner Appellation die vorinstanzliche Kostenaufstellung hinsichtlich der Position "Auslagen Untersuchung" im Betrag von Fr. 24'970.– beanstanden und beantragen, dass diese auf Fr. 1'800.– festzusetzen sei (Urk.124 S. 2; Urk. 147 S. 2, 12 f.), was dem Betrag entspricht, welcher dem EJPD für Fernmeldedienstleistungen zu bezahlen war (Urk. 79/2). Die Verfahrenskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu letzteren gehören u.a. die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). Gemeint sind damit neben Kosten, die bei Behörden ausserhalb der Strafverfolgungsorgane – etwa im Zusammenhang mit einer Telefonüberwachung – entstehen, auch Leistungen von polizeilichen Sonder- bzw. Fachdiensten wie den wissenschaftlichen Diensten oder rechtsmedizinischen Instituten. Die allgemeinen Kosten der Polizei für die Sachverhaltsermittlung, Beweissicherung u.dgl. gehören nicht dazu und dürfen nicht dem Beschuldigten verrechnet werden (BGE 141 IV 474). Die beanstandeten Auslagen in der Höhe von Fr. 23'170.– setzen sich zusammen aus vier Rechnungen betreffend die Auswertung von Mobiltelefonen oder Computern durch die Stadtpolizei Zürich in der Höhe von insgesamt Fr. 13'610.– sowie aus einer Rechnung betreffend Datenvisionierung durch die Stadtpolizei Zürich in der Höhe von Fr. 9'560.– (Urk. 79/2). Zwar handelt es sich damit um Kosten, welche bei der Polizei angefallen sind. Da diese Auswertungen und die Datenvisionierung aber nicht von den in der Sache ermittelnden Polizeibeamten, sondern von der Abteilung "Digitale Forensik & Ermittlungen" der Stadtpolizei Zürich vorgenommen wurden (vgl. Urk. 7/2), stellen diese Aufwendungen keine allgemeinen Kosten der Polizei beispielsweise für die Sachverhaltsermittlung dar. Gerade angesichts der erforderlichen Fachkenntnisse für entsprechende Auswertungen handelt es sich mithin um Kosten für Leistungen von polizeilichen Sonder- bzw. Fachdiensten, welche – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – Teil der Verfahrenskosten bilden. Die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 15) ist damit zu bestätigen.

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b) Der Beschuldigte rügt sodann die volle Kostenauflage seitens der Vorinstanz und beantragt die Übernahme eines Zehntels der Untersuchungs- und der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse (Urk. 124 S. 2; Urk. 147 S. 2, 12). Dieses Begehren erweist sich als begründet, nachdem der Beschuldigte teils schon in erster Instanz, teils heute von sämtlichen Nötigungsvorwürfen sowie in neun von 16 nicht schon zufolge Verjährung eingestellten Fällen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen wurde. Angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich zudem, den ihm aufzuerlegenden Kostenanteil zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 425 StPO).

X.

Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt hinsichtlich etlicher Sachverhalte durch, nicht aber bezüglich des schwerwiegendsten Vorwurfs, der Pornografie gemäss Dossier 1. Er erreicht eine substanzielle, aber bei weitem nicht seinem Antrag entsprechende Reduktion des Strafmasses. Erfolg hat er ausserdem mit dem Antrag auf Anordnung einer Bewährungshilfe, teilweise hinsichtlich seiner Verpflichtung zu Genugtuungszahlungen sowie zum Teil bei den Kostenfolgen. Im Übrigen bleibt seiner Appellation der Erfolg versagt. Unter Mitberücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Anfechtungsobjekte erscheint es als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und den restlichen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch hinsichtlich dieser Kosten rechtfertigt es sich aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, den auf ihn entfallenden Kostenanteil zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben (Art. 428 StPO; Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2020 im folgenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: − Dispositiv-Ziffer 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens) − Dispositiv-Ziffer 2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen Pornografie hinsichtlich der Dossiers 3-7, 9-11, 13, 14, 17, 20 und 21 und wegen Hausfriedensbruchs hinsichtlich der Dossiers 2, 13-

15 und 18) − Dispositiv-Ziffer 3 (Teilfreispruch betreffend Nötigung in allen Dossiers und betreffend Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 und 19) − Dispositiv-Ziffer 6 (Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung) − Dispositiv-Ziffer 8 (Vormerknahme von der teilweisen Anerkennung von Genugtuungsforderungen) − Dispositiv-Ziffer 11 (Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg), − Dispositiv-Ziffer 12 (Honorar für amtliche Verteidigung) − Dispositiv-Ziffer 13 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20) − Dispositiv-Ziffer 14 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 23) − Dispositiv-Ziffer 18 (Prozessentschädigung für die Privatklägerin 6) − Dispositiv-Ziffer 19 (Prozessentschädigung für die Privatklägerin 31)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Ziff. 3 aStGB (Dossier 1); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7 und 8).

2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss den Dossiers 9-12, 17, 20 und 21.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 868 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Für die Dauer der weiteren ambulanten Behandlung des Beschuldigten nach dem Strafvollzug wird Bewährungshilfe angeordnet.

5. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Festplatte, WD 320 GB (Asservat Nr.: A011'066'390); − 1 Computer (PC) Alienware (Asservat Nr.: A011'066'403); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy G7 (Asservat Nr.: A011'066'469); − 1 Computer Alien ware (Asservat Nr.: A011'066'583); − 1 Festplatte, WD 500 GB (Asservat Nr.: A011'066'607); − 1 Festplatte, Samsung Mod. HD501LJ 500GB (Asservat Nr.: A011'066'629); − 1 Festplatte, WD 7500AAVS 750GB (Asservat Nr.: A011'066'630);

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− 1 Festplatte, LaCie Serien-Nr. … (Asservat Nr.: A011'066'652); − 1 Festplatte, Teac (Asservat Nr.: A011'066'663); − 1 Festplatte, 250 GB Samsung (Asservat Nr.: A011'066'685); − 1 Festplatte, Seagate 500 GB (Asservat Nr.: A011'829'882); − 1 Transcend Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'829'951); − 1 Transcendent Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'829'995); − 1 SanDisk Ultra, 64 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'830'005); − 1 SanDisk Ultra, 128 GB (Asservat Nr.: A011'830'038); − 1 Transcend Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'830'072); − 1 Transcend Premium, 32 GB, Micro-SD (Asservat Nr.: A011'830'094); − 1 Videokamera Panasonic HC-V777 inkl. Speicherkarte (Asservat Nr.: A011'828'538); − 1 Mobiltelefon Samsung GT-I 9100 (Asservat Nr.: A011'066'527); − 1 Mobiltelefon Samsung SGH-F480i (Asservat Nr.: A011'828'527); − 1 SanDisk 4GB (Asservat Nr.: A011'066'425); − 1 USB Memory Stick DataTraveler 4 GB (Asservat Nr.: A011'066'436); − Optischer Datenträger (CD/DVD), 168 Stück (Asservat Nr.: A011'066'458); − 1 USB Memory Stick, Kingston 8 GB (Asservat Nr.: A011'066'538); − 1 Tablet PC Huawei (Asservat Nr.: A011'066'561); − 1 Computer Packard bell (Asservat Nr.: A011'066'572); − 1 Mobiltelefon amplicomms (Asservat Nr.: A011'066'674); − 1 Festplatte, Toshiba 500 GB (Asservat Nr.: A011'066'696); − 1 Festplatte, Adata SSD 32GB (Asservat Nr.: A011'066'710); − 1 USB Memory Stick, Saia PCD (Asservat Nr.: A011'829'859);

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− Optischer Datenträger (CD/DVD), 32 Stück (Asservat Nr.: A011'830'129). b) Bezüglich der folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Mobiltelefon LG, G6, silbergrau (Asservat Nr.: A011'063'824); − 1 Computer HP (Asservat Nr.: A011'829'804); ist der Beschuldigte berechtigt, innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils in Absprache mit der Polizei die von ihm gewünschten nicht-deliktischen Datenbestände auf eigene Kosten aussondern und sich auf einem separaten Datenträger aushändigen zu lassen. Hernach werden die genannten Geräte vernichtet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachstehenden Privatklägerinnen zusätzlich zu den anerkannten Teilbeträgen folgende Beträge (inkl. Zins) als Genugtuung zu bezahlen: − Privatklägerin 10 (C._____) Fr. 2'000.– − Privatklägerin 11 (D._____) Fr. 1'300.– − Privatklägerin 16 (I._____) Fr. 1'500.– − Privatklägerin 18 (J._____) Fr. 3'000.– − Privatklägerin 20 (E._____) Fr. 2'000.– − Privatklägerin 31 (H._____) Fr. 2'000.– Im Mehrbetrag werden deren Genugtuungsforderungen abgewiesen.

7. a) Die Privatklägerinnen 6 (B._____) und 21 (F._____) sowie der Privatkläger 22 (G._____) werden mit ihren Genugtuungsforderungen im Fr. 700.– übersteigenden Betrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 30 (K._____) im Umfang von Fr. 1'000.– anerkannt hat. Hinsichtlich des Mehrbetrags wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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8. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 15) wird bestätigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 20 und 23, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen, der Anteil des Beschuldigten aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 20 und 23 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen, der Anteil des Beschuldigten aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur -- 40 of 42 -zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (nur auf Verlangen und hinsichtlich der eigenen Anträge) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Dispositiv-Ziffer 5 (Referenz-Nr. K171220-001/71704444; K180906-100/73619246) − die amtliche Verteidigung betr. Fristbeginn betr. Dispositiv-Ziffer 5b) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Schärer Die Gerichtsschreiberin: MLaw Höchli

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